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Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

11 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (11)

Texte législatif (11 Articles)

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

Memorial

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

N° 48

Beschluß vom 12. August 1940 betreffend Abschaf-

fung des Beschlusses vom 9. November 1939,

der den Beschluß vom 26. September 1939

betreffend das Verbot der Verwendung von

Getreide zur Branntweinerzeugung abändert.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht von Art. 27 des Gesetzes vom 16.

Januar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates,

und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 26. September

1939 betreffend das Verbot der Verwendung von

Getreide zur Branntweinerzeugung ;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 9. November

1939 der den obenerwähnten Beschluß vom 26. Sep-

tember abändert ;

Beschließt

Einziger Artikel. Der Beschluß vom 9. November

1939, der den Beschluß vom 26. September 1939

betreffend das Verbot der Verwendung von Ge-

treide zur Branntweinerzeugung abändert, ist abge-

schafft.

Luxemburg, den 12. August 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 14. August 1940, betreffend Felle

und Häute.

Die Vermaltungskommission,

Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-

kammer vom 16. Mai 1940, sowie der Entscheidung

der Abgeordnetenkammer vom 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Artikels 27 des Gesetzes vom

16. Januar 1866 über die Organisation des Staats-

rates, und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

In Anbetracht der durch die gegenwärtige Lage

geschaffenen Notwendigkeit, die Versorgung des

Landes sowie die gerechte Verteilung der Waren,

durch die Beschlagnahme der für das Land unent-

behrlichen Lebensmittel,

Rohstoffe

und

Fertig-

erzeugnisse sicher zu stellen ;

Beschließt

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

Sämtliche in Schlachthöfen, Privatschläch-

tereien und bei Abdeckern anfallenden, durch Zwischen-

händler gelagerten sowie bei den Gerbereien einge-

henden Felle und Häute sind je nach Fall durch Metz-

gerinnung, Metzger, Abdecker, Zwischenhändler und

Gerberei der Landesstelle für Warenbewirtschaftung

anzumelden.

Die Anmeldung erfolgt am letzten

eines jeden Monates. Die erste Meldung hat sofort

zu geschehen und zwar in Form eines vollständigen

Inventars der vorhandenen Mengen. Die nachfol-

genden Meldungen müssen einen ausführlichen Bericht

über die vergangene Berichtszeit ergeben und zwar,

ausgehend von den Gesamtmengen der vorhergeh-

henden Meldung, genaue Einzelheiten über Zugang,

Abgang und Gesamtmengen am Ende der Berichtszeit

enthalten.

Die Anmeldung erfolgt auf Formular, welches

dem Anmeldepflichtigen auf Anfrage sofort durch die

Landesstelle für Warenbewirtschaftung, Luxemburg

zur Verfügung gestellt wird.

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

Die Bestimmungen des Art. 4 des Großh.

Beschlusses vom 30. November 1929, des Art. 4 des

Großh. Beschlusses vom 25. September 1939 und des

Art. 6 des Großh. Beschlusses vom 6. November 1939

betreffend die Arbeitsermächtigungen der auslän-

dischen Arbeitnehmer sind gleicherweise auf die ita-

lienischen Staatsangehörigen anwendbar.

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

Felle und Häute sind bei Schlachthöfen,

Privatschlächtereien, Abdeckern und Zwischenhänd-

lern so zu lagern, daß die Erhaltung der Ware gesi-

chert ist. Die Lagerung darf unter keinen Umständen

die Dauer von sechs Wochen übersteigen.

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

Der Regierungsrat für Arbeit und soziale

Fürsorge ist mit der Ausführung dieses Beschlusses,

der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt,

betraut.

Luxemburg, den 21. August 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Bekanntmachung. — Notariat. — Gemäß Art. 74 der Bestimmungen der Kgl. Großh. Ordonnanz vom

3. Oktober 1841 über das Notariat, hat die Ratskammer des Bezirksgerichtes von und zu Luxemburg am

26. Juli, resp. 27. Juli, resp. 7. August 1940 bestimmt

a) die, Hrn. Peter Metzler, Notar zu Wormeldingen, als vorläufigem Verwahrer anvertrauten Akten

des Hrn. Georg Metzler, Notar zu Mondorf, sind letzterem als definitivem Verwahrer zurückzuerstatten ;

b) die, Hrn. Jos. Knaff, Notar zu Luxemburg, als vorläufigem

Verwahrer anvertrauten Akten des

Hrn. Tony Neuman, Notar zu Düdelingen, sind letzterem, als definitivem Verwahrer, zurückzuerstatten ;

c) die, Hrn. Leo Bourg, Notar zu Capellen, als vorläufigem

Verwahrer anvertrauten Akten des Herrn

René Wagner, Notar zu Esch a. d. Alz., sind letzterem,

als definitiven Verwahrer, zurückzuerstatten. —

20. August 1940.

Kultus. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 14. August 1940 wurde der Pfarrei

Wei-

mersrirch, auf Grund des Gesetzes vom 17. April 1900 betreffend die Schaffung neuer Vikars- und

Kaplansgehälter, ein Kaplansgehalt für Kirchberg zugeteilt. — 20. August 1940.

Bekanntmachungen.— Krankenversicherung.— Durch Beschluß des Hrn. Regierungsrats für Arbeit und

soziale Fürsorge vom 20. Juli 1940, sind die nachstehenden, in der Sitzung des Ausschusses der Bezirkskranken-

kasse Echternach vom 14. Juli 1940 zu Art. 22 der Satzung angenommenen Änderungen genehmigt

worden.

Text der Abänderungen

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

Eine Eigentumsübertragung der Felle

und Häute kann nur auf Grund einer durch die

Landesstelle für Warenbewirtschaftung zu erteilenden

Lizenz erfolgen. Die Lizenz muß genaue Angaben

enthalten über Warenbezeichnung, Mengen, Gewicht,

Abnehmer und Abgeber.

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

Für nachstehende Felle und Häute werden

Höchstpreise wie folgt festgesetzt

Ausschuß- sowie Abdecker-Felle und Häute erleiden

einen Abschlag von 25% auf dem Preis der ent-

sprechenden Güteklasse.

Gelten als

Häute erster Güteklasse.

Häute ohne Fehler im Kern. Häute mit einem

Loch- oder einem Kerbschnitt in der Seite (Dünnung

und in dem Hals.

Häute zweiter Güteklasse.

Häute mit einem Loch oder einem Kerbschnitt im

Kern.

Häute mit einem Loch oder einem Kerbschnitt im

Kern und mit einem Loch oder einem Kerbschnitt

in der Seite und in dem Halsstück.

Häute mit höchstens 4 Löchern oder Kerbschnitten

in Dünnung oder Hals.

Häute mit bis zu drei Engerlingen.

Haute welche leicht im Kern verdorben sind.

Häute welche leicht erhitzt sind. (1 oder 2 Flecken.)

Häute welche leicht wässerig (schmierig) sind.

Häute dritter Güteklasse.

Häue mit mehreren Fehlern im Kern.

Häute mit 4 bis 9 Engerlingen und anderen Fehlern.

Häute mit bis zu 10 Engerlingen.

Häute welche im Kern (in der Blume) verdorben

sind.

Häute welche wässerig (schmierig) sind.

Häute vierter Güteklasse.

Häute mit mehr als 10 Engerlingen.

Häute mit 10 Engerlingen und anderen Fehlern.

Felle erster Güteklasse.

Felle ohne irgendwelche Fehler.

Felle zweiter Güteklasse.

Felle mit bis zu 5 Löchern oder Kerbschnitten und

Felle welche leicht erhitzt sind (1 bis 2 Flecken).

Felle dritter Güteklasse.

Felle, welche mehr als 5 Löcher oder Kerbschnitte

haben und Felle mit Engerlingen.

Ausschußfelle und Häute.

Felle und Häute, welche stark erhitzt, stark wässerig

(schmierig) oder stark mit Kerbschnitten durchseht

sind usw.

Gewicht

Preis p. kg.

1) Stierhäute bis 33 kg schwer

7,20 Fr.

von 33—45 kg einschl....... 6,80 „

über 45

kg

6,30 „

2) Rinder-Kühe bis 37 kg schwer

7,90 „

u. Ochsenhäute über 37 kg schwer ...

7,75 „

3) Kalbsfelle bis 7 kg schwer

13,50 „

über 7 kg schwer

11,55 „

Diese Preise verstehen sich

1) ab Lagerplatz bei Schlachthöfen, Privatschläch-

tereien und Abdeckern.

2) bei tadelloser Aufmachung d. h. sortiert, ein-

gesalzen, ohne Hörner, ohne Mist, ohne Schweif-

bein oder inwendiges Fleisch, bei Kalbsfellen außer-

dem ohne Kopf und kurzbeinig.

Ist diese Aufmachung nicht durchgeführt, so kom-

men auf obige Preise 1,20 Fr. per kg in Abzug, bei

Kalbsfellen und Abdeckerhäuten erhöht sich dieser

Satz auf 2 Fr. pro kg.

3) Gewicht handelsüblich festgestellt.

4) Für Felle und Häute erster Güteklasse kommen

in Abzug für

Stierhäute bis 33 kg schwer..

Stierhäute bis 33-45 kg schwer

Stierhäute über 45 kg schwer

Rinder-, Kühe- u. Ochsenhäute

bis 37 kg schwer

über 37 kg schwer......

Kalbsfelle bis zu 7 kg schwer

Kalbsfelle über 7 kg schwer ..

2. Güte-

klasie

0,30

0,30

0,25

0,30

0,30

0,50

0,50

3. Güte-

klasie

0,40

0,40

0,35

0,45

0,45

0,80

0,70

4. Güte-

klasie

0,70

0,70

0,60

0.75

0,75

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

Der An- und Verkauf von Fellen und

Hauten muß in doppelter Ausfertigung schriftlich

belegt werden mit Angaben über

1) Datum des Verkaufs ; 2) Datum der Lizenz ;

3) Warenbezeichnung ; 4) Mengen und Gewicht nach

Güteklassen unterteilt ; 5) Preis nach Güteklassen

unterteilt ; 6) Unterschrift des Käufers und Verkäu-

fers.

Ein Exemplar dieser Ausfertigung ist vom Käufer,

das andere vom Verkäufer aufzubewahren.

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

Jede Zuwiderhandlung gegen die Be-

stimmungen dieses Beschlusses oder weitere Ver-

fügungen, die im Hinblick auf seine Ausführung ge-

troffen werden, wird mit einer Gefängnisstrafe von

8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geldstrafe

von 51 bis 10.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen

geahndet.

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

Der Regierungsrat für Wirtschaftsange-

legenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses

betraut, der am Tage seiner Veröffentlichung in

Kraft tritt.

Luxemburg, den 14. August 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 21. August 1940, betreffend die Ent-

bindung der italienischen Staatsangehörigen

von den Arbeitsermächtigungen.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 30. No-

vember 1929, abgeändert und ergänzt durch die

Großh. Beschlüsse vom 2. Juni 1933, 11. November

1936, sowie derjenigen vom 23. September und 6.

November 1939, betreffend die Arbeitsermächtig-

ungen der Ausländer ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und

in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.

— Die Kasse gewährt den Familienangehörigen der Versicherten, gemäß dem amtlichen Honorar-

tarif

1. einen Zuschuß von 50% für Konsultations-, Besuchs- und Reisegebühren, sowie 50% für Zahnziehen

ohne Anesthesie.

— Die im „Memorial" 1936, Seite 1236, veröffentlichten Änderungen zu Art. 17 und 21 der Satzung der

Bezirkskrankenkasse

Capellen,

bleiben gemäß vom Hrn. Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge

genehmigten Beschluß des Ausschusses dieser Kasse vom 29. April 1940, weiter bis zum 31. Dezember 1940

in Kraft. — 26. Juli 1940.

Sparkasse. —

Verlusterklärung

von

Sparbüchern.

— Am 8., 10., 13. und 14. August 1940

sind die Sparbücher Nr. 500.004, 102.092, 127.007, 547.976, 370.120 und 287.682 als verlustig erklärt worden.

Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht, dasselbe binnen 14 Tagen ab heute, entweder im

Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 14. August 1940.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883

wird vom 6. auf den 19. September 1940, in der Gemeinde Körich, eine Voruntersuchung abgehalten über

das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für die teilweise Steinstückung eines Feld-

weges und dessen Verlängerung im Ort genannt „Auf dem Mees" zu Götzingen.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie

das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Körich vom 6. September künftig

ab, hinterlegt.

Hr. Kremer Johann, Präsident der landwirtschaftlichen

Kammer zu Götzingen, ist zum Untersuchungs-

kommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am 19. September künftig von

9—11 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Ein-

sprüche im Vereinssaale zu Götzingen entgegennehmen. — 21. August 1940.

Buchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.

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