Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.
Table des dispositions (11)
Texte législatif (11 Articles)
Memorial
Luxemburg, Mittwoch, den 21. August 1940.
N° 48
Beschluß vom 12. August 1940 betreffend Abschaf-
fung des Beschlusses vom 9. November 1939,
der den Beschluß vom 26. September 1939
betreffend das Verbot der Verwendung von
Getreide zur Branntweinerzeugung abändert.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht von Art. 27 des Gesetzes vom 16.
Januar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates,
und in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 26. September
1939 betreffend das Verbot der Verwendung von
Getreide zur Branntweinerzeugung ;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 9. November
1939 der den obenerwähnten Beschluß vom 26. Sep-
tember abändert ;
Beschließt
Einziger Artikel. Der Beschluß vom 9. November
1939, der den Beschluß vom 26. September 1939
betreffend das Verbot der Verwendung von Ge-
treide zur Branntweinerzeugung abändert, ist abge-
schafft.
Luxemburg, den 12. August 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 14. August 1940, betreffend Felle
und Häute.
Die Vermaltungskommission,
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-
kammer vom 16. Mai 1940, sowie der Entscheidung
der Abgeordnetenkammer vom 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Artikels 27 des Gesetzes vom
16. Januar 1866 über die Organisation des Staats-
rates, und in Anbetracht der Dringlichkeit ;
In Anbetracht der durch die gegenwärtige Lage
geschaffenen Notwendigkeit, die Versorgung des
Landes sowie die gerechte Verteilung der Waren,
durch die Beschlagnahme der für das Land unent-
behrlichen Lebensmittel,
Rohstoffe
und
Fertig-
erzeugnisse sicher zu stellen ;
Beschließt
Sämtliche in Schlachthöfen, Privatschläch-
tereien und bei Abdeckern anfallenden, durch Zwischen-
händler gelagerten sowie bei den Gerbereien einge-
henden Felle und Häute sind je nach Fall durch Metz-
gerinnung, Metzger, Abdecker, Zwischenhändler und
Gerberei der Landesstelle für Warenbewirtschaftung
anzumelden.
Die Anmeldung erfolgt am letzten
eines jeden Monates. Die erste Meldung hat sofort
zu geschehen und zwar in Form eines vollständigen
Inventars der vorhandenen Mengen. Die nachfol-
genden Meldungen müssen einen ausführlichen Bericht
über die vergangene Berichtszeit ergeben und zwar,
ausgehend von den Gesamtmengen der vorhergeh-
henden Meldung, genaue Einzelheiten über Zugang,
Abgang und Gesamtmengen am Ende der Berichtszeit
enthalten.
Die Anmeldung erfolgt auf Formular, welches
dem Anmeldepflichtigen auf Anfrage sofort durch die
Landesstelle für Warenbewirtschaftung, Luxemburg
zur Verfügung gestellt wird.
Die Bestimmungen des Art. 4 des Großh.
Beschlusses vom 30. November 1929, des Art. 4 des
Großh. Beschlusses vom 25. September 1939 und des
Art. 6 des Großh. Beschlusses vom 6. November 1939
betreffend die Arbeitsermächtigungen der auslän-
dischen Arbeitnehmer sind gleicherweise auf die ita-
lienischen Staatsangehörigen anwendbar.
Felle und Häute sind bei Schlachthöfen,
Privatschlächtereien, Abdeckern und Zwischenhänd-
lern so zu lagern, daß die Erhaltung der Ware gesi-
chert ist. Die Lagerung darf unter keinen Umständen
die Dauer von sechs Wochen übersteigen.
Der Regierungsrat für Arbeit und soziale
Fürsorge ist mit der Ausführung dieses Beschlusses,
der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt,
betraut.
Luxemburg, den 21. August 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Bekanntmachung. — Notariat. — Gemäß Art. 74 der Bestimmungen der Kgl. Großh. Ordonnanz vom
3. Oktober 1841 über das Notariat, hat die Ratskammer des Bezirksgerichtes von und zu Luxemburg am
26. Juli, resp. 27. Juli, resp. 7. August 1940 bestimmt
a) die, Hrn. Peter Metzler, Notar zu Wormeldingen, als vorläufigem Verwahrer anvertrauten Akten
des Hrn. Georg Metzler, Notar zu Mondorf, sind letzterem als definitivem Verwahrer zurückzuerstatten ;
b) die, Hrn. Jos. Knaff, Notar zu Luxemburg, als vorläufigem
Verwahrer anvertrauten Akten des
Hrn. Tony Neuman, Notar zu Düdelingen, sind letzterem, als definitivem Verwahrer, zurückzuerstatten ;
c) die, Hrn. Leo Bourg, Notar zu Capellen, als vorläufigem
Verwahrer anvertrauten Akten des Herrn
René Wagner, Notar zu Esch a. d. Alz., sind letzterem,
als definitiven Verwahrer, zurückzuerstatten. —
20. August 1940.
Kultus. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 14. August 1940 wurde der Pfarrei
Wei-
mersrirch, auf Grund des Gesetzes vom 17. April 1900 betreffend die Schaffung neuer Vikars- und
Kaplansgehälter, ein Kaplansgehalt für Kirchberg zugeteilt. — 20. August 1940.
Bekanntmachungen.— Krankenversicherung.— Durch Beschluß des Hrn. Regierungsrats für Arbeit und
soziale Fürsorge vom 20. Juli 1940, sind die nachstehenden, in der Sitzung des Ausschusses der Bezirkskranken-
kasse Echternach vom 14. Juli 1940 zu Art. 22 der Satzung angenommenen Änderungen genehmigt
worden.
Text der Abänderungen
Eine Eigentumsübertragung der Felle
und Häute kann nur auf Grund einer durch die
Landesstelle für Warenbewirtschaftung zu erteilenden
Lizenz erfolgen. Die Lizenz muß genaue Angaben
enthalten über Warenbezeichnung, Mengen, Gewicht,
Abnehmer und Abgeber.
Für nachstehende Felle und Häute werden
Höchstpreise wie folgt festgesetzt
Ausschuß- sowie Abdecker-Felle und Häute erleiden
einen Abschlag von 25% auf dem Preis der ent-
sprechenden Güteklasse.
Gelten als
Häute erster Güteklasse.
Häute ohne Fehler im Kern. Häute mit einem
Loch- oder einem Kerbschnitt in der Seite (Dünnung
und in dem Hals.
Häute zweiter Güteklasse.
Häute mit einem Loch oder einem Kerbschnitt im
Kern.
Häute mit einem Loch oder einem Kerbschnitt im
Kern und mit einem Loch oder einem Kerbschnitt
in der Seite und in dem Halsstück.
Häute mit höchstens 4 Löchern oder Kerbschnitten
in Dünnung oder Hals.
Häute mit bis zu drei Engerlingen.
Haute welche leicht im Kern verdorben sind.
Häute welche leicht erhitzt sind. (1 oder 2 Flecken.)
Häute welche leicht wässerig (schmierig) sind.
Häute dritter Güteklasse.
Häue mit mehreren Fehlern im Kern.
Häute mit 4 bis 9 Engerlingen und anderen Fehlern.
Häute mit bis zu 10 Engerlingen.
Häute welche im Kern (in der Blume) verdorben
sind.
Häute welche wässerig (schmierig) sind.
Häute vierter Güteklasse.
Häute mit mehr als 10 Engerlingen.
Häute mit 10 Engerlingen und anderen Fehlern.
Felle erster Güteklasse.
Felle ohne irgendwelche Fehler.
Felle zweiter Güteklasse.
Felle mit bis zu 5 Löchern oder Kerbschnitten und
Felle welche leicht erhitzt sind (1 bis 2 Flecken).
Felle dritter Güteklasse.
Felle, welche mehr als 5 Löcher oder Kerbschnitte
haben und Felle mit Engerlingen.
Ausschußfelle und Häute.
Felle und Häute, welche stark erhitzt, stark wässerig
(schmierig) oder stark mit Kerbschnitten durchseht
sind usw.
Gewicht
Preis p. kg.
1) Stierhäute bis 33 kg schwer
7,20 Fr.
von 33—45 kg einschl....... 6,80 „
über 45
kg
6,30 „
2) Rinder-Kühe bis 37 kg schwer
7,90 „
u. Ochsenhäute über 37 kg schwer ...
7,75 „
3) Kalbsfelle bis 7 kg schwer
13,50 „
über 7 kg schwer
11,55 „
Diese Preise verstehen sich
1) ab Lagerplatz bei Schlachthöfen, Privatschläch-
tereien und Abdeckern.
2) bei tadelloser Aufmachung d. h. sortiert, ein-
gesalzen, ohne Hörner, ohne Mist, ohne Schweif-
bein oder inwendiges Fleisch, bei Kalbsfellen außer-
dem ohne Kopf und kurzbeinig.
Ist diese Aufmachung nicht durchgeführt, so kom-
men auf obige Preise 1,20 Fr. per kg in Abzug, bei
Kalbsfellen und Abdeckerhäuten erhöht sich dieser
Satz auf 2 Fr. pro kg.
3) Gewicht handelsüblich festgestellt.
4) Für Felle und Häute erster Güteklasse kommen
in Abzug für
Stierhäute bis 33 kg schwer..
Stierhäute bis 33-45 kg schwer
Stierhäute über 45 kg schwer
Rinder-, Kühe- u. Ochsenhäute
bis 37 kg schwer
über 37 kg schwer......
Kalbsfelle bis zu 7 kg schwer
Kalbsfelle über 7 kg schwer ..
2. Güte-
klasie
0,30
0,30
0,25
0,30
0,30
0,50
0,50
3. Güte-
klasie
0,40
0,40
0,35
0,45
0,45
0,80
0,70
4. Güte-
klasie
0,70
0,70
0,60
0.75
0,75
Der An- und Verkauf von Fellen und
Hauten muß in doppelter Ausfertigung schriftlich
belegt werden mit Angaben über
1) Datum des Verkaufs ; 2) Datum der Lizenz ;
3) Warenbezeichnung ; 4) Mengen und Gewicht nach
Güteklassen unterteilt ; 5) Preis nach Güteklassen
unterteilt ; 6) Unterschrift des Käufers und Verkäu-
fers.
Ein Exemplar dieser Ausfertigung ist vom Käufer,
das andere vom Verkäufer aufzubewahren.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Be-
stimmungen dieses Beschlusses oder weitere Ver-
fügungen, die im Hinblick auf seine Ausführung ge-
troffen werden, wird mit einer Gefängnisstrafe von
8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geldstrafe
von 51 bis 10.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen
geahndet.
Der Regierungsrat für Wirtschaftsange-
legenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
betraut, der am Tage seiner Veröffentlichung in
Kraft tritt.
Luxemburg, den 14. August 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 21. August 1940, betreffend die Ent-
bindung der italienischen Staatsangehörigen
von den Arbeitsermächtigungen.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 30. No-
vember 1929, abgeändert und ergänzt durch die
Großh. Beschlüsse vom 2. Juni 1933, 11. November
1936, sowie derjenigen vom 23. September und 6.
November 1939, betreffend die Arbeitsermächtig-
ungen der Ausländer ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und
in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt
— Die Kasse gewährt den Familienangehörigen der Versicherten, gemäß dem amtlichen Honorar-
tarif
1. einen Zuschuß von 50% für Konsultations-, Besuchs- und Reisegebühren, sowie 50% für Zahnziehen
ohne Anesthesie.
— Die im „Memorial" 1936, Seite 1236, veröffentlichten Änderungen zu Art. 17 und 21 der Satzung der
Bezirkskrankenkasse
Capellen,
bleiben gemäß vom Hrn. Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge
genehmigten Beschluß des Ausschusses dieser Kasse vom 29. April 1940, weiter bis zum 31. Dezember 1940
in Kraft. — 26. Juli 1940.
Sparkasse. —
Verlusterklärung
von
Sparbüchern.
— Am 8., 10., 13. und 14. August 1940
sind die Sparbücher Nr. 500.004, 102.092, 127.007, 547.976, 370.120 und 287.682 als verlustig erklärt worden.
Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht, dasselbe binnen 14 Tagen ab heute, entweder im
Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 14. August 1940.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883
wird vom 6. auf den 19. September 1940, in der Gemeinde Körich, eine Voruntersuchung abgehalten über
das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für die teilweise Steinstückung eines Feld-
weges und dessen Verlängerung im Ort genannt „Auf dem Mees" zu Götzingen.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie
das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Körich vom 6. September künftig
ab, hinterlegt.
Hr. Kremer Johann, Präsident der landwirtschaftlichen
Kammer zu Götzingen, ist zum Untersuchungs-
kommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am 19. September künftig von
9—11 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Ein-
sprüche im Vereinssaale zu Götzingen entgegennehmen. — 21. August 1940.
Buchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.