Samstag, 10. September 1881.
Table des dispositions (10)
Texte législatif (10 Articles)
Memorial
Großherzogthums
Luxemburg.
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG
Samstag, 10. September 1881.
Königl.-Großh. Beschluß vom 7. September
1881, die Bildung
der
Schulinspections-
bezirke betreffend.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Groß-
herzog von Luxemburg, u., u., u.
Nach Einsicht des Art. 8 3
des Gesetzes vom
20. April 1881, über die Organisation des Pri-
märunterrichtes ;
Nach Einsicht des Art.
des Gesetzes vom
16. Januar 1866, über
die
Organisation des
Staatsrathes, und des
Art.
22 Unseres Be-
schlusses vom 14. December
1866, wodurch das
Reglement innerer Ordnung
des Staatsrathes
genehmigt worden, und in Erwägung der Dring-
lichkeit;
Auf den Bericht Unseres
General - Directors
des Innern und nach Berathung der Regierung
im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Das Großherzogthum ist, hinsichtlich
des Primärunterrichtes,
in
fünf Bezirke einge-
theilt, deren Abgränzung folgendermaßen festge-
setzt ist
Der 1. Bezirk begreift die Gemeinden Bar-
tringen, Bous, Bürmeringen, Contern, Dalheim,
Eich, Hamm, Hesperingen, Hollerich, Lenningen,
Lintgen, Lorentzweiler, Luxemburg, Bad-Mondorf,
Niederanven, Remerschen,
Remich, Rollinger-
grund, Sandweiler, Schüttringen, Stadtbredimus,
Steinsel, Straffen, Waldbredimus, Walferdingen,
Weiler zum Thurm und Wellenstein.
Arrêté rayai grand-ducal du 7 septembre 1881,
portant formation des ressorts d'inspection sco-
laire.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 83 de la loi du 20 avril 1881, sur
l'organisation de l'enseignement primaire;
Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, por-
tant organisation du Conseil d'État, et l'art- 22
de Notre arrêté du 14 décembre 1866, portant
approbation du règlement d'ordre intérieur
pour le Conseil d'État, et attendu qu'il y a
urgence ;
Sur le rapport de Notre directeur général de
l'intérieur et après délibération du Gouverne-
ment en conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Le Grand-Duché est divisé, sous le
rapport de l'enseignement primaire, en cinq;
arrondissements, dont la circonscription est
fixée comme suit
er arrondissement: communes de Bertrange,
Bous, Burmerange, Contern, Dalheim, Eich,
Hamm, Hesperange, Hollerich, Lenningen,
Lintgen, Lorentzweiler, Luxembourg, Mondorf-
les-Bains, Niederanven, Remerscben, Remich,
Rollingergrund, Sandweiler, Schuttrange, Stadt-
bredimus, Steinsel, Strassen, Waldbredimus,,
Walferdange, Weiler-la-Tour et Wellenstein.
des
Nr.
57.
SAMEDI, 10 septembre 1881.
Der 2. Bezirk begreift die Gemeinden Befort,
Bech, Berdorf, Berg, Betzdorf, Bissen, Biwer,
Bövingen, Consdorf, Echternach, Fischbach, Flax-
weiler, Grevenmacher, Heffingen, Junglinster,
Fels, Manternach, Mersch, Mertert, Mompach,
Nomern, Rodenburg, Rosport, Waldbillig und
Wormeldingen.
Der 3. Bezirk begreift die Gemeinden Nie-
derkerschen, Bettemburg, Küntzig, Differdingen,
Dippach, Düdelingen, Esch a. d. Alzette, Frisingen,
Garnich, Hobscheid, Kayl, Kehlen, Körich, Kopstal,
Leudelingen, Mamer,
Monnerich, Petingen,
Reckingen, Röser, Sassenheim, Schisslingen, Sim-
mern, Steinfort und Tüntingen.
Der 4. Bezirk, begreift die Gemeinden Ars-
dorf, Bastendorf, Beckerich, Bettborn, Vondorf,
Burscheid, Diekirch, Ell, Ermsdorf, Erpeldingen,
Ettelbrück, Feulen, Folscheid, Fuhren, Grosbous,
Hoscheid, Medernach, Mertzig, Perle, Pütscheid,
Redingen, Reisdorf, Säul, Schieren, Useldingen,
Vianden, Nichten und Wahl.
Der 5. Bezirk begreift die Gemeinden Al-
scheid, Asselborn, Niederbesslingen, Bögen, Bausch-
leiden, Clerf, Consthum, Esch an der Sauer,
Eschweiler, Gösdorf, Helzingen, Harlingen, Hei-
derscheid, Heinerscheid, Hosingen, Mecher, Muns-
hausen, Neunhausen, Oberwampach, Weiswampach,
Wiltz, Wilwerwiltz und Winseler.
Nachstehende Abänderungen an dem
Betriebs - Reglements der Wilhelm-Luxemburg
Eisenbahnen sind, unter Beachtung des in Unfern
vorbezogenen Beschlüssen enthaltenen Vorbehaltes,
genehmigt; dieselben sollen durch's „Memorial"
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866,
portant organisation du Conseil d'État, et l'art.
22 de Notre arrêté du 14 décembre 1866, por-
tant règlement d'ordre intérieur pour le Con-
seil d'État, et attendu qu'il y a urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, pré-
sident du Gouvernement, et après délibération
du Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Sont approuvées, sous le mérite de
la réserve insérée dans Nos arrêtés susvisés,
les modifications ci-après relatées, à introduire
au règlement d'exploitation des chemins de fer
Guillaume-Luxembourg; elles seront portées à
la connaissance du public par la voie du Mé-
morial.
I . An die Stelle der Bestimmungen unter A 3 a und c des § 48 (Memorial 1880, Nr. 52,
Seite 518), treten folgende
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit an
sich explosiven Stoffen (wegen Sprenggelatine und Gelatinedynamit-Patronen, vergl. An-
lage D Nr. 1, Memorial 1880, Nr. 68, Seite 633, Nr. 1) ; .
c) pikrinsaure Salze, sowie explosive Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure Salze
enthalten (Memorial 1880, Nr. 68, Seite 638 XV).
II. Die Anlage D (Memorial 1880, Nr. 68, Seite 633) erhält ihrem Gesammtinhalte nach
folgende Fassung
Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene
Gegenstände. — (Anlage D. — § 48 B 1.)
I . Schiess- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie insbesondere der
sogenannte brennbare Salpeter ;
Pulvermunition einschliesslich fertiger Patronen (wegen Metallpalronen vergl. unten Nr. III) ;
Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach § 48 A 3 Litt. a bis e (ein-
schliesslich) von der Beförderung ausgeschlossen sind ;
Sprengkräftige Zündungen als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen), elektrische Minenzün-
dungen — vorbehaltlich der Bestimmung unter Nr. III — ; ferner Zündschnüre mit Ausnahme
der Sicherheitszünder (vergl. unten Nr. V) ;
Patronen aus Dynamit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von Collo-
diumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Gelatinedynamit (einem Gemisch von durch Collo-
diumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, d. h Ge-
mischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern mit oder ohne Schwefel) ;
Nitrocellulose, insbesondere Schiessbaumwolle (auch Cotton-Powder) und daraus gefertigte
Patronen, ferner Collodiumwolle, sofern sie nicht bis zu mindestens 50 Prozent mit Wasser
angefeuchtet ist (vergl. unten Nr. XXXVI), Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzenpapier)
unterliegen nachstehenden Vorschriften
1. Diese Gegenstände sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts ent-
sprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen
nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind,
fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen
Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte ame-
rikanische Fässer) verwendet werden. — Die zum Transport von Pulver verwendeten Be-
hälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel
haben. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt wer-
den. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muss loses Kornpulver in dichte, aus halt-
baren Stoffen gefertigte, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von
losem prismalischen Pulver sind Kasten zu verwenden, welche aus Brettern von gesundem
Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von mindestens 25 Millimeter Stärke) hergestellt
sind. Die Seitenwände der Kasten müssen verzinkt und der Boden und Deckel durch ge-
nügend lange, verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb
jedes Kastens müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder von
einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, die andere
unter dem Deckel befinden. Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Patronen und mit
einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepresster (gemahlener) Schiessbaumwolk
sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packele zu vereinigen. Die genannten Pa-
tronen, sowie Schiessbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen ver-
sehen, noch mit solchen in dieselben Gefässe oder in denselben Wagen verpackt werden.
Schiessbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muss bis zu mindestens 20 Prozent Wasser-
gehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so dass eine
Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt mit
der — deutlichen, gedruckten oder schablonirten — Aufschrift « Pulver, Pulvermunition,
Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamilpatronen, Sprenggelatinepalronen, Gelatinedyna-
mitpatronen, Schiessbaumwolle» etc. versehen sein.
Das Bruttögewicht der Schiessbaumwolle oder andere Nitrocellulose, Pulver, Pulvermunition,
Feuerwerhlwrper oder sprengkräftige Zündungen enthallenden Behälter darf 90 Kilogramm,
das Bruttogewicht der Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelalinedynamit-Patronen, sowie der
vorgedachte Schiessbaumwolle-Patronen enthaltenden Behälter 35 Kilogr. nicht übersteigen.
Sprengkräftige Zündungen unterliegen in jedem Falle den unten zu I I I in Nr. 1 bis 6 fol-
genden Verpackungsvorschriften.
2. Auf dem Frachtbriefe muss vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unter-
schrift bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden
Sprengstoffe den hier gegebenen Vorschriften entspricht.
Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Patronen dürfen ausserdem nur dann zum
Transport angenommen werden, wenn sie aus einer für die Herstellung des betreffenden
Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung desselben auf deutschen
Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen. Die Behälter müssen mit der Bezeich-
nung des Ursprungsortes (Fabrikmarke) versehen und jede Sendung von einem unter amt-
licher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugoiss begleitet sein.
Ausserdem muss jeder derartigen Sendung die Bescheinigung eines vereideten Chemikers
über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung beigegeben werden. Auch werden
solche Patronen nur in den ursprünglichen Behältern und nur in der Originalverpackung
zum Eisenbahntransport zugelassen.
3. Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Extrazügen bewirkt
wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. Die
Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nötigenfalls der Festsetzung
der Landesaufsichtsbehörde.
Jeder Transport muss — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden
Eisenbahnverwallungen im Einzelfalle —,
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, mindestens 4 Tag,
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweigbahnen be-
stimmt ist, mindestens 2 Tage,
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt,
mindestens 4 Tage
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes
bei der Versandtexpedition angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimm-
ten Tageszeit eingeliefert werden.
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur da er-
folgen, wo keine Güterzüge gefahren werden.
Güterzügen, bezw. gemischten Zügen, dürfen nicht mehr als acht mit Pulver, Pulvermu-
nition, Zündungen, Feuerwerkskörpern und Schiessbaumwolle, oder mit Dynamit-, Spreng-
gelatine- und Gelatinedynamit-Patronen beladene Achsen beigegeben werden. Grössere
Mengen dürfen hur in Extrazügen befördert werden.
Transporte in Extrazügen sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Aufgabe
unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen.
4. Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güterperrons aus geschehen,
muss vielmehr auf möglichst abgelegenen Seilensträngen und thunlichst kurz vor Abgang
des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat
durch den Versender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonde-
ren Lade-Utensilien und Warnungszeichen (Decken, Flaggen u. dergl.) sind vom Versender
herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Dieselben
sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochste-
henden Laternen zu erleuchten.
Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Pa-
tronen sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen
deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Auch sind dieselben in dem Laderaum der
Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, dass sie gegen Scheuern, Rütteln, Stossen, Umkan-
ten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen
nicht aufrecht gestellt werden , müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des
Waggons verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Be-
wegung verwahrt werden. Zur Beladung und Beförderung dürfen nur bedeckte Güterwagen
mit elastischen Stoss- und Zug-Apparaten und fester, sicherer Bedachung thunlichst ohne
Bremsvorrichtungen benutzt werden.
Die Wagenthüren, sowie die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluss zu halten
und durch die Bahnverwaltung auf Kosten des Versenders zu dichten. Papier darf hierzu nicht
verwendet werden. Aeusserlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen
mit einem weissen «P» erkennbar sein, welche oben auf der Vorder- und Hinterwand oder
an den beiden Längsseiten angebracht werden.
Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern
und auch nur dann verladen werden, wenn die Ietzeren nicht leicht entzündlich sind und
nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber untersagt, in
den mit Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Patronen,
Schiessbaumwolle oder an-
derer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper
oder Zündungen unterzubringen. Jeder Wagen darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Trag-
fähigkeit beladen werden.
Bei dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Taback nicht geraucht
werden, ebensowenig während des Transports in oder an den mit Sprengstoffen beladenen
Wagen.
Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit
Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen ge-
schlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der
Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muss der ausserhalb der
Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch
die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Be-
gegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten.
5. Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und auf der
Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen
ersteren und letzterer mindestens vier nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen be-
frachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der
folgenden Nummer sind Steinkohlen, Braunkohlen, Coaks und Holz nicht zu betrachten.
Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestossen werden und sind auch zum Ver-
kuppeln mit grossier Vorsicht anzuschieben.
6. Die mit Sprengstoffen beladeneu Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der
Lokomotive, jedoch so einzureihen, dass ihnen noch drei Wagen folgen, dienicht mit leicht
Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit
Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den voran-
gehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf
jeder Zwischeostation, wo der Aufenthalt es gestaltet, einer sorgfältigen Revision zu unter-
ziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilo-
gramm Bruttogewicht oder andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilo-
gramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht er-
forderlich.
Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den ge-
wöhnlichen Zügen erfolgt (siehe unter Nr. 3), an den nächstvorangehenden und an dem
nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muss der am Schluss
des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein.
7. Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung mit-
zugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während
der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen.
8. Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, nebst dem Personal der Züge,
mit welchem unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind seitens der Bahnver-
waltung von dem Abgange bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benach-
richtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahn-
betriebs bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen
ausgeschlossen werde. Bei längerem Halten sind die mit Sprengstoffen beladenen Wagen
in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich
länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um dieselbe in die
Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmass-
regeln zu treffen.
Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Verwaltung der
letzteren sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniss zu setzen.
9. Wird während der Beförderung an dem Wagen oder an der Ladung eine Unregelmässig-
keit bemerkt, so ist der Wagen mit Beachtung aller Vorsichtsmassregeln auszusetzen und
nöthigenfalls umzuladen. Abgesehen von einem solchen Falle ist das Umladen von Spreng-
stoffen und der etwa beigeladenen Güter während ihrer Beförderung unzulässig.
10. Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, welcher von einer
der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der
Ladung Kenntniss zu geben ist, im voraus, ausserdem aber sofort nach Ankunft am Be-
stimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb dreier Tagesstunden, die Ent-
ladung innerhalb weilerer neun Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen.
Begleitete Sendungen (vergl. Nr. 7), welche innerhalb der vorgeschriebenen drei Stunden
der Empfänger nicht übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu
übernehmen.
Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist dasselbe der Orts-
polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und von der letzteren ohne Verzug
vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.
11. Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten.
Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güterperrons oder in den Güter-
böden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen bezw. in räumlich von den
Güterböden getrennten, gleichzeitig anderen Zwecken nicht dienenden Schuppen unter An-
wendung der unter 4. gegebenen Bestimmungen erfolgen.
12. Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen,
des Versenders sind ausgeschlossen.
57a
Il. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel,
Sägemehl oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass
die Blechkapseln sich weder seihst untereinander, noch einen andern Körper berühren
können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 2,6 Centi-
meler starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten,
vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein ; dabei darf die
äussere Kiste keinen grösseren Raum als 0,06 Kubikmeter haben.
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen
Bescheinigung über die vorschriftsmässig ausgeführte Verpackung versehen sind.
III. Zündhütchen für Schusswaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige Zündun-
gen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen und fertige Metall-Patronen müssen sorgfällig in
feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem
Inhalte die Bezeichnung «Zündhütchen» oder «Zündspiegel» etc. tragenden Zettel beklebt
sein.
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln {Sprengzündhütchen), elektrische Minenzün-
dungen, sofern sie keinen grösseren Sprengsatz als 0,4 Grammenthalten, werden unter folgenden
Bedingungen befördert
1. Jede einzelne Sprengkapsel etc. ist in Seidenpapier so einzuwickeln, dass ein Heraus-
fallen des Sprengsatzes verhüte! wird;
2. die Sprengkapseln etc. müssen in starke Blechdosen zu höchstens 100 Stück verpackt
und die Dosen ausserdem mit Sägespähnen oder ähnlichem Material ausgefüllt sein ;
3. die gefüllten Dosen sind bis zu höchstens 50 Stück in eine Kiste zu verpacken, deren
Wandstärke nicht unter 22 Millimeter betragen darf;
4. diese Kiste ist ausserdem in eine Ueberkisle zu verpacken , deren Wandstärke nicht
weniger als 25 Millimeter betragen darf;
5. der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste ist mit Sägespähnen auszufüllen und muss
diese Schicht mindestens 30 Millimeter betragen;
6. auf jeder äusseren und inneren Kiste, sowie auf den Blechschachleln muss der Inhalt
(«Sprengkapseln» etc.), der Name des Fabrikanten, die Zahl der Sprengkapseln etc. und das
Gewicht des Sprengsatzes der einzelnen Sprengkapsel etc. verzeichnet sein, und müssen
diese sämmtlichen Angaben, sowie die vorschriftsmässige Verpackung sowohl von dem ab-
sendenden Fabrikanten, als von einem vereideten Chemiker handschriftlich bescheinigt sein;
7. auf dem Frachtbriefe muss vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unter-
schrift bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit und die Verpackung dieser Fabrikate den
hier gegebenen Vorschriften entspricht.
IV. Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zündschwämme
etc.) müssen in Behältnisse von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten,
beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Grösse, sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein,
dass der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äusserlich deutlich mit dem
Inhalte zu bezeichnen.
V. Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten
Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältnissmässig geringe Menge Schiesspulver
enthalten ist, unterliegen den unter Nr. IV gegebenen Vorschriften. Anstatt der hölzernen
Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne Fässer verwendet werden. (Wegen anderer
Zündschnüre vergl. Nr. 1.)
VI. Bucher'sche Feuerlöschdosen in blechernen Hälsen werden nur in höchstens 10 Kilo-
gramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und ausserdem in
gleichfalls ausgeklebten grösseren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen.
VII. .Gewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit Wasser umgeben, in Blechbüch-
sen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest ver-
pakt sein. Die Kisten müssen ausserdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr
als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als «gewöhnlichen gelben (weissen) Phos-
phor enthaltend» und mit «Oben» bezeichnet sein.
Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten
mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilo-
gramm wiegen und müssen äusserlich als «rothen Phosphor enthaltend» bezeichnet sein.
VIII. Rohes, unkrystallisirtes Schwefeln atrium, sowie sogenannte Natroncoaks(ein bei der Be-
reitung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt) werden nur in dichten Blechbehällern ; raffi-
nirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte
Behälter verpackt zur Beförderung übernommen.
IX. Die durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Gegenständen
mit lockeren brennbaren Körpern erzeugten und unter der Bezeichnung « Pasta» in den Handel
kommenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Blech oder in dichte Holzgefässe
verpackt zur Beförderung übernommen.
X. Schwefeläther, sowie Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in grösseren Quantitäten enthalten
(Hofmannstropfen und Collodium), dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefässen
aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben
muss
1. Werden mehrere Gefässe mit diesen Präparaten in einem Frachtstück vereidigt, so
müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Substauzen fest verpackt sein ;
2. bei Einzelverpackung ist die Versendung der. Gefässe in soliden, mit einer gut verfes-
tigten Schutzdecke versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten
Körben oder Kübeln zulässig ; doch darf das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht übersteigen.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vgl. Nr. XXXIX.
XI. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschliesslich auf offenen Wagen ohne
Decken befördert und nur entweder
1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernieteten Eisenblech bis zu 500 Kilogramm
Inhalt,
oder
3. in Blechgefässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten durch
eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefässe müssen entweder von geflochtenen Körben
oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde
oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein,
oder
3. in Glassgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorien-
erde oder andern lockeren Substanzen eingefütterl sind.
XII. Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Aceton werden — sofern sie nicht
in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen
— nur in Metall- oder Glas-Gefässen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefässe müssen in
der unter Nr. X für Schwefeläther etc. vorgeschriebenen Weise verpackt sein.
Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vgl. Nr. XXXIX.
XIII. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert.
XIV. Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfällig in dichte mit Papier
ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein.
XV. Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker auf dem Fracht-
briefe auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure
befördert. Vgl. § 48 A 3 c.
XVI. Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Sal-
petersäure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften
4. Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen
die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen
zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.
Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern versendet werden, so müssen die
Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXIX müssen Mineralsäuren stets getrennt
verladen und dürfen namentlich mit andern Chemikalien nicht in einen und denselben Wa-
gen gebracht werden.
3. Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Gefässe, in welchen die genannten
Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.
4. Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu einer Frachtbriefsen-
dung gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirk-
lichen Gewichte angenommen. Befinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere
Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so kann die Eisenbahnverwaltung,
auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezah-
lung der Fracht für 2000 Kilogramm verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein,
wenn für ein im Gewichte von höchstens 75 Kilogramm angenommenes Kollo erst nach der
Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das Auf- und Abladen von Sendungen, bei
welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom
Versender bezw. Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich
der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.
Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger nicht binnen drei
Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation bezw. nach der Avisirung der Ankunft
erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Be-
stimmungen im § 61 Alinea 1 in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu
übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit
verkaufen.
XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge, Aetzkalilauge, Potaschenlange), ferner Oelsatz
(Rückstände von der Oelraflinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter XVI Nr. 1 3
(mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und 4.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. XVI
gegebenen Vorschriften mit der Massgabe Anwendung, dass die Ballons und Flaschen in den
Gefässen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Infusorienerde
oder anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen umgeben sein müssen.
XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydril, sogenanntes festes Oleum) dürfen nur betordert
werden, entweder
1. in gut verlöthelen, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen,
oder
2. in starken Eisen- oder Kupfer-Flaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, ver-
kittet und überdies mit einer Hülle von Thon versehen sind.
Die Büchsen und Flaschen müssen von einer sein zertheilten anorganischen Substanz, wie
Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten
fest verpackt sein.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI 2, 3 und 4 Anwendung.
XX. Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, ferner ätherische und fette Gele, sowie
für sämmtliche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefeläther (vergl. Nr. X) und von Petroleum—
äther (vergl. Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist [Spiritus), Sprit und andere unter
Nr. XII nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur
Beförderung gelangen, die Vorschriften unter XVI Nr. 1 Absatz 1 massgebend.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes ;
Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern die hier aufge-
führten Stoffe ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,680 haben (Benzin, Ligroin und Putzöl);
die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindestens das vorgenannte spezi-
fische Gewicht haben (Solaröl, Photogen etc.) ;
ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol etc.), sowie Mirbanöl (Nitrobenzol}
unterliegen nachstehenden Bestimmungen
1.-Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassin-
wagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden, entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech,
oder
c) unter Beobachtung der Verpackungsvorschriften in X 1 und 2 in Gefässen aus Metall
oder aus Glas.
2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Blechgefässe werden sofort ausge—
laden und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst
verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zoll-
ansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforder-
lich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen
Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche
zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
6. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 2 und 3 der Nr. XXI
aufgeführten Gegenstände ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,680 haben. Fehlt im
Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird angenommen, dass das spezifische Gewicht ein
geringeres ist, und finden dann die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII Anwendung.
XXII. Petroleumäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Petroleumnaphta oder Braun-
kohlentheer bereitete leichtentzündliche Produkte von einem spezifischen Gewicht unter 0,680
dürfen nur befördert werden, entweder
1. in dichten Gefässen aus starkem gehörig vernietetem Eisenblech,
oder
2. unter Beachtung der Verpackungsvorschriften in X 1 und 2 in sonstigen Gefässen aus
Metall oder aus Glas.
In jedem Falle finden die Bestimmungen unter XVI 4 und unter XXI 2 bis 5 Anwendung.
XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, desgleichen
von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe be-
fördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik
(Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc. werden
nur dann zum Transport angenommen, wenn
1. auf jedem Versandslücke in leserlichen Buchslaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte
« Arsenik (Gift) » angebracht sind, und
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, entweder
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die
Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder
Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder
ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen,
oder
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem trockenem
Holze verpackt sind,
oder
c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet
sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.
XXV. Flüssige Arsentkalien, insbesondere Arsen säure, unterliegen den Bestimmungen
unter XXIV Nr. 1 und unter XVI Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestim-
mungen unter Nr. 2) und 4.
XXVI. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), wohin insbe-
sondere Quecksilberpräparate, als : Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Präzipitat, Zinnober;
ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als : Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupfer-
pigmente, desgleichen Bleipräparate,
als Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere
Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zinkstaub sowie Zinn- und Antimonasche ge-
hören , dürfen nur in dichten, von festem trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen,
bezw. Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben
werden. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, dass durch die beim Transporte
unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen
nicht eintritt.
XXVII. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefässen zugelassen, die nicht luftdicht
geschlossen sind.
XXVIII. Kienruss wird nur in kleinen, in dauerhafte Körbe verpackten Tönnchen oder in
Gefässen zugelassen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht
verklebt sind.
XXIX. Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen.
Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden,
entweder
a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech,
oder
b) luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnissten Pappdeckels
gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen
versehen, deren Bodenslücke aus starkem abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrau-
ben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen
sorgfältig verklebt sind.
Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muss aus dem
Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht.
Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförde-
rung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.
XXX. Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de soie- und Chappe-Seiden in
Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Cen-
timeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centi-
meter hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet
durch Holzroste, welche aus quadratischen Lallen von 2 Centimeter Seilein Absland von
2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind.
In den Seilenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite. Löcher anzubringen,
welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer Stange durch
die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch un-
wirksam werden können, sind aussen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln.
Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbrief zu ersehen sein, ob
sie zu den vorbezeichneten Arien gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche An-
gabe, so wird ersteres angenommen und die Berförderung nur in der vorgeschriebenen
Verpackung zugelassen.
XXXI. Wolle, insbesondere Kunstvolle (Mungo- oder Shoddy-Wolle) und Wollabfälle, Tuch-
trümmer, Spinnerei-, Baumwollen- und Baumwollengarn-Abfälle, Weber- und Harnisch-Litzen
sowie Geschirrlitzen, ferner Seide und Seiden-Abfälle, Flachs, Hanf, Werg, Lumpen und an-
dere derartige Gegenstände werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter
Deckenverschluss befördert, sofern sich nicht der Versender mit der Eisenbahn über Ver-
sendung in bedeckt gebauten Wagen verständigt.
Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob die genannten Gegenstände gefettet sind
oder nicht, andernfalls sie als gefettet betrachtet und behandelt werden.
XXXII. Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Fette, Flechsen
Knochen, Hörner, Klauen, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende
Gegenstände, jedoch mit Ausschluss der unter Nr. XXXIII aufgeführten, werden nur unter
nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert
1. Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn-Güterexpedition von dein Versender
angemeldet und zu der von derselben zu bestimmenden Zeil zur Verladung gestellt werden.
2. Einzelsendungen werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten
verpackt zugelassen.
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden
desgleichen ungesalzene frische Häute werden auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur
in der zu 2 vorgeschriebenen Verpackung angenommen.
4. Die Beförderung aller übrigen Gegenstände dieser Kategorie in Wagenladungen findet
in offenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die erforderlichen Decken sind von den
Versendern zu stellen.
5. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
6. Die Kosten etwa nöthiger Desinfection fallen dem Versender bezw. dem Empfänger
zur Last.
XXXIII. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagen-
ladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen
1. Die Be- und Entladung haben Versender und Empfänger zu bewirken, welchen auch
die jedesmalige Reinigung der Be- und Entladestellen nach Massgabe der von der Verwal-
tung getroffenen Anordnung obliegt.
2. Die Bestimmung über die Zeil und Frist der Be- und Entladung wie der An- und Ab-
fuhr, ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat,
steht der Verwaltung zu.
3. Trockener Stalldünger wird in unverpacktem (losem) Zustande in offenen Wagen mit
Deckenverschluss befördert, welchen der Versender zu beschaffen hat.
4. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen — sofern nicht besondere Einrichtungen
für deren Transport bestehen — nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefässen und auf
offenen Wagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das
Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs
thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Be- und Entladung Bedacht zu
nehmen.
5. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft.
6. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Empfänger
zur Last.
XXXIV. Schwefel in unverpacktem Zustande wird nur in bedeckt gebauten Wagen befördert.
XXXV. Gegenstände, welche durch Funken der Locomotive leicht entzündet werden können,
wie Heu, Stroh (auch Reis- und Flachs-Stroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Rohr), Borke,
Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Press-Torf), ganze (unzerkleinerte)
Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne,
Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne etc. dessgleichen Gyps, Kalkäscher und Trass werden
in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum
Transport zugelassen, dass der Versender und der Empfänger das Auf- und Abladen selbst
besorgen. Auch hat der Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser
Gegenstände selbst zu beschaffen.
XXXVI. Collodiumwolle wird, sofern sie mil mindestens 50 Prozent Wasser angefeuchtet ist,
in dicht verschlossenen Blechgefässen, weichein dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind,
zum Versandt angenommen.
Auf dem Frachtbriefe muss vom Versender und von einem vereideten Chemiker unter
amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit der
Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht.
Enthält die Collodiumwolle einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die be-
züglichen Vorschriften unter I Anwendung.
XXXVII. Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefässen und auf
offenen Wagen befördert.
In den Monaten April bis Oktober einschliesslich sind derartige Sendungen auf Kosten
des Versenders mit Decken zu versehen.
XXXVIII. Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickoxydul dürfen nur in schmiedeeisernen
Behältern von höchstens 120 Millimeter Durchmesser und höchstens 1000 Millimeter Länge,
welche in Risten fest, verpackt sind, zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter
müssen für jede Aufgabe auf einen Druck von 150 Atmosphären amtlich geprüft sein. Das
Attest hierüber ist dem Frachtbriefe beizufügen.
XXXIX. Falls die unter X, XII, XVI, XVII, XX bis XXIII einsebliesslich aufgeführten
Chemikalien in, Mengen von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es
gestattet, die unter X, XII, XVII (mit Ausnahme von Brom), XX bis XXIII einschliesslich
aufgeführten Körper einerseits, Und die unter XVI (mit Einschluss von Brom bis zum Ge-
wicht von 100 Gramm) andererseits sowohl mit einander als mit anderen bedingungslos zum
Eisenbahntransport zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Jene
Körper müssen in dicht verschlossenen Glas- oder Blech-Flaschen mit Stroh, Heu, Kleie,
Sagemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettel
und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein.
Der Wohnsitz eines jeden der Vezirks-
inspectoren wird durch den mit dem betreffenden
Dienstzweige betrauten General-Director bestimmt.
A r t . 3. Unser General-Director des Innern
ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Be-
schlusses beauftragt.
Im Loo den 7. September 1881.
Wilhelm.
Der General-Director
des Innern,
H. Kirpach.
2e arrondissement : communes de Beaufort,
Bech, Berdorf, Berg, Betzdorf, Bissen, Biver,
Bœvange, Consdorf, Echternach, Fischbach,
Flaxweiler, Grevenmacher, Heffingen, Jung-
linster, Larochette, Manternach, Mersch, Mer-
tert, Mompach, Nomern, Rodenbourg, Ros-
port, Waldbillig et Wormeldange.
3e arrondissement : communes de Bascharage,
Bettembourg, Clemency, Differdange, Dippach,
Dudelauge, Esch-sur-l'AIzette, Frisange, Gar-
nich, Hobscheid, Kayl, Kehlen, Kœrich, Kop-
slal, Leudelange, Marner, Mondercange, Pe-
tange, Reckange, Rœser, Sanem, Schifflange,
Septfontaines, Steinfort et Tuntingen.
4e arrondissement : communes de Arsdorf,
Bastendorf, Beckerich, Bettborn, Bellendorf,
Bigonville, Bourscheid , Diekirch, Ell, Erms-
dorf, Erpeldange, Ettelbruck, Feulen, Fol-
schelte, Fouhren, Grosbous, Hoscheid, Meder-
nach, Mertzig, Perlé, Putscheid, Redange,
Reisdorf, Sæul, Schieren, Useldange, Vianden,
Vichten et Wahl.
5e arrondissement : communes de Alscheid,
Asselborn, Basbellain, Bœvange, Boulaide,
Clervaux, Consthum, Esch-sur-la-Sûre, Esch-
weiler, Gœsdorf, Hachiville, Harlange, Heider-
scheid, Heinerscheid, Hosingen, Mecher, Muns-
hausen, Neunhausen, Oberwampach, Weiswam-
pach, Wiltz, Wilwerwiltz et Winseler.
La résidence de chacun des inspec-
teurs d'arrondissement sera déterminée par le
directeur général du service afférent.
Unser Staatsminister, Präsident der
Regierung, ist mit der Ausführung gegenwär-
tigen Beschlusses beauftragt.
I m Loo den 7. September 1881.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung.
F. de Blochausen.
Wilhelm.
Au Loo, le 7 septembre 1881.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
F. DE BLOCHAUSEN.
GUILLAUME.
Chemins de fer et minières Prince-Henri.
(Minières, Altert, Sûre.)
RECETTES.
Du 1er au 31 août 1881 .
Du 1er janvier au 31 juillet
Du 1er janvier au 31 août .
Différence en faveur de .
1881. .
Voyageurs.
19,766
116,852
136,619
121,835
14,783
Marchandises.
195,242
1,121,418
1,316,660
1,124,159
192,501
Recettes diverses.
2,844
16,867
19,711
40,273
20,561
Recettes totales.
217,853
1,255,137
1,472,991
1,286,268
186,723
Ligne de Wiltz. — Longueur en exploitation: 10 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 31 août 1 8 8 1 . . . . .
Du 1er juin au 31 juillet 1881 . .
Du 1er juin au 31 août 1881 . . .
Voyageurs.
1,292
2,804
4,097
Marchandises.
1,641
3,524
4,966
Recettes diverses.
Recettes totales.
2,934
6,129
9,064
8!
Produit kilométrique 1881, fr. 3,596 09, soit par jour-kilomètre fr. 9 85.
Notre Ministre d'État, président du
Gouvernement, est chargé de l'exécution du
présent arrêté.
Longueur eu exploitation en
kilom. 139.
139.
Moyenne au 31 août, 123 kilom.
Produit kilométrique correspondant à
fr. 15,917
15,686
40,
20,
soit par jour-kilomètre fr. 43
61.
86.
Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats August 1881.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen....
Mischelfrucht . .
Roggen. . . .
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen.
Linsen
Kartoffeln.
Weizen-Mehl.
Mischel-Mehl. .
Roggen-Mehl.
Geschälte Gerste..
Butter
Eier...
Heu. . . . .
Stroh . . . .
Buchenholz. . .
Eichenholz. . .
Weichholz . . .
Ochsenfleisch. . .
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch. . .
Hammelfleisch. .
Schweinefleisch .
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.
100 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
23 35
22 14
18 45
8 80
5 60
0 54
0 49
0 44
0 72½
2 58
0 77
12 08
10 00
14 20
8 00
1 76
1 44
1 40
1 84
1 80
Die-
kirch.
23 00
22 00
18 30
7 00
0 30
0 42
2 80
0 63
1 20
1 10
0 80
1 70
Wiltz.
17 50
9 00
6 00
0 30
0 40
0 34
2 40
0 70
1 33
1 80
1 60
Ettel-
brück.
23 30
22 00
18 00
9 30
8 00
0 30
0 49
0 30
2 80
0 63
1 20
1 00
0 80
1 80
Echter-
nach.
24 00
22 64
8 25
0 48
0 42
2 70
0 75
1 20
1 06
1 06
1 47
Remich
22 73
21 23
8 23
3 00
0 48
0 44
2 50
0 70
10 00
1 00
0 90
1 80
Mersch.
2 80
0 65
1 40
1 20
1 00
Greven-
macher.
7 30
0 50
0 40
2 30
0' 75
1 00
1 00
1 60
1 30
Esch-
a. d.A.
23 00
20 30
18 00
10 00
4 30
0 60
0 30
2 80
0 80
11 00
7 00
1 30
1 10
1 10
1 70
1 80
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfrucht...
Roggen....
G e r s t e . . .
Spelz
Heidekorn .
Haser
Erbsen
Bohnen.
Linsen .
Kartoffeln.
Weizen-Mehl.
Mischel-Mehl.
Roggen-Mehl.
Geschälte Gerste..
B u t t e r
Eier.
Heu...
Stroh
Buchenholz. .
Eichenholz. . .
Weichholz.. . .
Ochsenfleisch . .
Kuh-od. Rindfleisch
Kalbfleisch. .
Hammelfleisch.
Schweinefleisch.
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
, —
Kilogr.
Dutzend.
100 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkte!
Luxem-
burg.
21 41
18 00
9 20
6 81
0 55
0 50
0 45
0 85
2 65
0 75
12 10
10 38
14 25
9 00
1 73
1 40
1 13
1 82½
1 80
Die-
kirch.
24 00
23 00
19 00
9 00
5 00
0 30
0 42
2 30
0 70
1 23
1 10
0 83
1 70
Wiltz.
21 30
17 30
12 00
8 01
7 18
0 30
0 43
0 34
2 30
0 70
1 20
1 00
1 60
1 70
Ettel-
bruck.
23 00
23 30
18 00
13 30
8 30
7 00
0 30
0 49
0 40
2 30
0 80
1 20
1 00
0 80
1 60
1 60
Echter-
nach.
24 30
23 33
13 33
8 36
0 30
0 43
2 62
0 76
1 20
1 03
1 20
1 43
Remich
22 73
21 23
8 23
0 46
0 40
2 30
0 70
10 00
1 60
1 00
1 10
1 40
Mersch.
2 80
0 70
1 30
1 20
1 20
1 40
Greven-
macher.
7 50
0 30
0 40
2 20
0 75
1 00
1 00
1 60
1 60
von
Esch-
a. d. A.
25 00
22 00
20 00
10 00
3 00
0 60
0 80
2 40
10 00
1 30
1 10
1 40
1 70
1 80
Luxemburg. — Druck von V. Bück.
Marktpreise. - 2. Hälfte des Monats August 1881.
Notre directeur général de l'intérieur
est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Au Loo, le 7 septembre 1881.
Le Directeur général
de l'intérieur,
H. KlRPACH.
GUILLAUME.
Bekanntmachung. — Primär unterricht.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. d. Mts.
sind die HH. Eduard
Thilges,
Präsident des
Obergerichtshofes und Staatsrats Bernhard Hu-
bert N e u m a n , Obergerichtsrath und Staats-
rath, und Mathias de Waha, Professor am
Athenäum, zu Mitgliedern der Unterrichts-Com-
mission, auf die Dauer von drei Jahren, vom
nächstkünftigen 1. October ab, ernannt worden.
Luxemburg den 9. September 1881.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Primärunterricht.
Durch Beschluß vom heutigen Tage sind die
HH. Bernhard Hubert Neuman, Obergerichts-
rath und Mitglied des Staatsrates, und M. d e
W a h a , Professor am Athenäum, berufen wor-
den, aus die Dauer von drei Jahren, vom 1.
October k. ab, der erstere die Funktionen von
Vice-Präsident, und der zweite diejenigen von
Secretär bei der Unterrichts - Commission zu er-
füllen.
Luxemburg den 9. September 1881.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Primärunterricht.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. d. Mts.
ist Hr. Theodor
Witry,,
Director des Progym-
nasiums zu Diekirch, zum Oberinspector der
Schulen des Großherzogthums ernannt worden.
Durch denselben Beschluß sind, provisorisch auf
die Dauer von zwei Jahren, zu Schulinspectoren
ernannt worden
a) für den 1. Bezirk: Hr. Johann Dühr,
Professor am Communal-Lycäum zu Löwen;
a) für den 1. Bezirk Hr. Bernhard Kiesel,
Lehrer zu Echternach;
Avis. — Enseignement primaire.
Par arrêté royal grand-ducal du 7 septembre
courant, MM. Edouard Thilges, président de la
Cour supérieure de justice et conseiller d'État,
Bernard-Hubert Neuman, conseiller à la même
Cour et conseiller d'État, et Mathias de Waha,
professeur à l'Athénée de Luxembourg, ont été
nommés membres de la Commission d'instruc-
tion pour la durée de trois années, à partir du
1er octobre prochain.
Luxembourg, le 9 septembre 1881.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Enseignement primaire.
Par arrêté en date de ce jour, MM. Bernard-
Hubert Neuman, conseiller à la Cour supérieure
de justice et membre du Conseil d'État, et
Mathias de Waha, professeur à l'Athénée de
Luxembourg, ont été désignés pour remplir,
pendant trois années, à partir du 1er octobre
prochain, le premier les fonctions de vice-pré-
sident et le second celles de secrétaire de la
Commission d'instruction.
Luxembourg, le 9 septembre 1881.
Le Directeur général de Intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Enseignement primaire.
Par arrêté royal grand-ducal du 7 septembre
courant, M. Théodore Witry, directeur du pro-
gymnase de Diekirch, a été nommé inspecteur
principal des écoles du Grand-Duché.
Par le même arrêté ont été nommés provi-
soirement, et pour le terme de deux ans, ins-
pecteurs d'écoles
a) 1er arrondissement : M. Jean Duhr, profes-
seur au collége communal de Louvain ;
b) 2e arrondissement : M. Bernard Kiesel, ins-
tituteur à Echternach ;
c) für den 3. Bezirk: Hr. Johann Faber,
Lehrer an der Oberprimärschule zu Fels;
d) für den 4. Bezirk: Hr. Nik. Breisch,
Lehrer an der Oberprimär- und Ackerbauschule
zu Ettelbrück;
e) für den 5. Bezirk: Hr. Reichard Ur-
bany, Lehrer zu Hosingen.
Luxemburg den 9. September 1881.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Normalschule.
Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. d. Mts.
ist Hr. Jakob
Meyers,
Religionslehrer an der
Normalschule, zum Director dieser Anstalt, in
Ersetzung des in den Ruhestand getretenen Hrn.
Müller,
ernannt worden.
Luxemburg den 9. September 1881.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Königl.-Großh. Beschluß vom 7. September
1881, wodurch verschiedene Abänderungen
des Betriebs- Reglementes der Wilhelm-
Luxemburg Eisenbahnen genehmigt und
veröffentlicht werden.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, Kö-
nig der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom
11. Juni 1872, genehmigt durch Gesetz vom 12.
Juli desselben Jahres, den Betrieb der Wilhelm-
Luxemburg Eisenbahnen betreffend;
Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 14. Juli
1874, wodurch das Betriebs-Reglement benannter
Eisenbahnen veröffentlicht wird, sowie Unserer
Beschlüsse vom 31. Mai 1876, 17. Februar 1877,
5. Februar und 23. Juni 1878, 23. August 1879
und 28. Juli 1880, verschiedene Abänderungen
an besagtem Betriebs-Reglemente betreffend;
c) 3e arrondissement : M.Jean Faber, insti-
tuteur à l'école primaire supérieure de Laro-
chette ;
d) 4e arrondissement : M.Nicolas Breisch, ins-
tituteur à l'école primaire supérieure et agricole
d'Ettelbruck ;
e) 5e arrondissement : M. Richard Urbany,
instituteur à Hosingen.
Luxembourg, le 9 septembre 1881.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — École normale.
Par arrêté royal grand-ducal du 7 septembre
courant, M. Jacques Meyers, professeur de doc-
trine chrétienne à l'École normale, a été promu
aux fonctions de directeur de l'établissement,
en remplacement de M. Müller, démissionnaire.
Luxembourg, le 9 septembre 1881.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Arrêté royal grand-ducal du 7 septembre 1881,
portant approbation et publication de différentes
modifications au règlement d'exploitation des
chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 7 de la convention du i\ juin 1872,
approuvée par la loi du 12 juillet suivant, con-
cernant l'exploitation des chemins de fer Guil-
laume-Luxembourg;
Vu Notre arrêté du 14 juillet 1874, portant
publication du règlement d'exploitation pour
les dits chemins de fer, ainsi que Nos arrêtés
des 31 mai 1876, 17 février 1877, 5 février et
23 juin 1878, 25 août 1879, 28 juillet 1880 et
14 juin 1881, portant publication de différentes
modifications audit règlement ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom
16. Januar 1866, über die Organisation des
Staatsrathes, und des Art. 22 Unseres Beschlusses
vom 14. December 1866, über das Reglement
innerer Ordnung des Staatsrathes, und in Er-
wägung der Dringlichkeit;
Auf den Bericht Unseres Staatsministers,
Präsidenten der Regierung, und nach Berathung
der Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen