Legislator Jurisprudence & Législation
memorial_62e3b8d55ba7 LU

Samstag, 10. September 1881.

10 Articles / Dispositions · Luxembourg
Ouvrir la source officielle Version Markdown lisible par machine (.md)

Table des dispositions (10)

Texte législatif (10 Articles)

Samstag, 10. September 1881.

Memorial

Großherzogthums

Luxemburg.

DU

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG

Samstag, 10. September 1881.

Königl.-Großh. Beschluß vom 7. September

1881, die Bildung

der

Schulinspections-

bezirke betreffend.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König

der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Groß-

herzog von Luxemburg, u., u., u.

Nach Einsicht des Art. 8 3

des Gesetzes vom

20. April 1881, über die Organisation des Pri-

märunterrichtes ;

Nach Einsicht des Art.

des Gesetzes vom

16. Januar 1866, über

die

Organisation des

Staatsrathes, und des

Art.

22 Unseres Be-

schlusses vom 14. December

1866, wodurch das

Reglement innerer Ordnung

des Staatsrathes

genehmigt worden, und in Erwägung der Dring-

lichkeit;

Auf den Bericht Unseres

General - Directors

des Innern und nach Berathung der Regierung

im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Reglement innerer Ordnung des Staatsrathes genehmigt worden, und in Erwägung der Dring- lichkeit;

Das Großherzogthum ist, hinsichtlich

des Primärunterrichtes,

in

fünf Bezirke einge-

theilt, deren Abgränzung folgendermaßen festge-

setzt ist

Der 1. Bezirk begreift die Gemeinden Bar-

tringen, Bous, Bürmeringen, Contern, Dalheim,

Eich, Hamm, Hesperingen, Hollerich, Lenningen,

Lintgen, Lorentzweiler, Luxemburg, Bad-Mondorf,

Niederanven, Remerschen,

Remich, Rollinger-

grund, Sandweiler, Schüttringen, Stadtbredimus,

Steinsel, Straffen, Waldbredimus, Walferdingen,

Weiler zum Thurm und Wellenstein.

Arrêté rayai grand-ducal du 7 septembre 1881,

portant formation des ressorts d'inspection sco-

laire.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu l'art. 83 de la loi du 20 avril 1881, sur

l'organisation de l'enseignement primaire;

Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, por-

tant organisation du Conseil d'État, et l'art- 22

de Notre arrêté du 14 décembre 1866, portant

approbation du règlement d'ordre intérieur

pour le Conseil d'État, et attendu qu'il y a

urgence ;

Sur le rapport de Notre directeur général de

l'intérieur et après délibération du Gouverne-

ment en conseil;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté rayai grand-ducal du 7 septembre 1881, portant formation des ressorts d'inspection sco- laire.

Le Grand-Duché est divisé, sous le

rapport de l'enseignement primaire, en cinq;

arrondissements, dont la circonscription est

fixée comme suit

er arrondissement: communes de Bertrange,

Bous, Burmerange, Contern, Dalheim, Eich,

Hamm, Hesperange, Hollerich, Lenningen,

Lintgen, Lorentzweiler, Luxembourg, Mondorf-

les-Bains, Niederanven, Remerscben, Remich,

Rollingergrund, Sandweiler, Schuttrange, Stadt-

bredimus, Steinsel, Strassen, Waldbredimus,,

Walferdange, Weiler-la-Tour et Wellenstein.

des

Nr.

57.

SAMEDI, 10 septembre 1881.

Der 2. Bezirk begreift die Gemeinden Befort,

Bech, Berdorf, Berg, Betzdorf, Bissen, Biwer,

Bövingen, Consdorf, Echternach, Fischbach, Flax-

weiler, Grevenmacher, Heffingen, Junglinster,

Fels, Manternach, Mersch, Mertert, Mompach,

Nomern, Rodenburg, Rosport, Waldbillig und

Wormeldingen.

Der 3. Bezirk begreift die Gemeinden Nie-

derkerschen, Bettemburg, Küntzig, Differdingen,

Dippach, Düdelingen, Esch a. d. Alzette, Frisingen,

Garnich, Hobscheid, Kayl, Kehlen, Körich, Kopstal,

Leudelingen, Mamer,

Monnerich, Petingen,

Reckingen, Röser, Sassenheim, Schisslingen, Sim-

mern, Steinfort und Tüntingen.

Der 4. Bezirk, begreift die Gemeinden Ars-

dorf, Bastendorf, Beckerich, Bettborn, Vondorf,

Burscheid, Diekirch, Ell, Ermsdorf, Erpeldingen,

Ettelbrück, Feulen, Folscheid, Fuhren, Grosbous,

Hoscheid, Medernach, Mertzig, Perle, Pütscheid,

Redingen, Reisdorf, Säul, Schieren, Useldingen,

Vianden, Nichten und Wahl.

Der 5. Bezirk begreift die Gemeinden Al-

scheid, Asselborn, Niederbesslingen, Bögen, Bausch-

leiden, Clerf, Consthum, Esch an der Sauer,

Eschweiler, Gösdorf, Helzingen, Harlingen, Hei-

derscheid, Heinerscheid, Hosingen, Mecher, Muns-

hausen, Neunhausen, Oberwampach, Weiswampach,

Wiltz, Wilwerwiltz und Winseler.

publication du règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer, ainsi que Nos arrêtés des 31 mai 1876, 17 février 1877, 5 février et 23 juin 1878, 25 août 1879, 28 juillet 1880 et

Nachstehende Abänderungen an dem

Betriebs - Reglements der Wilhelm-Luxemburg

Eisenbahnen sind, unter Beachtung des in Unfern

vorbezogenen Beschlüssen enthaltenen Vorbehaltes,

genehmigt; dieselben sollen durch's „Memorial"

zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866,

portant organisation du Conseil d'État, et l'art.

22 de Notre arrêté du 14 décembre 1866, por-

tant règlement d'ordre intérieur pour le Con-

seil d'État, et attendu qu'il y a urgence;

Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, pré-

sident du Gouvernement, et après délibération

du Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

publication du règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer, ainsi que Nos arrêtés des 31 mai 1876, 17 février 1877, 5 février et 23 juin 1878, 25 août 1879, 28 juillet 1880 et

Sont approuvées, sous le mérite de

la réserve insérée dans Nos arrêtés susvisés,

les modifications ci-après relatées, à introduire

au règlement d'exploitation des chemins de fer

Guillaume-Luxembourg; elles seront portées à

la connaissance du public par la voie du Mé-

morial.

I . An die Stelle der Bestimmungen unter A 3 a und c des § 48 (Memorial 1880, Nr. 52,

Seite 518), treten folgende

a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit an

sich explosiven Stoffen (wegen Sprenggelatine und Gelatinedynamit-Patronen, vergl. An-

lage D Nr. 1, Memorial 1880, Nr. 68, Seite 633, Nr. 1) ; .

c) pikrinsaure Salze, sowie explosive Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure Salze

enthalten (Memorial 1880, Nr. 68, Seite 638 XV).

II. Die Anlage D (Memorial 1880, Nr. 68, Seite 633) erhält ihrem Gesammtinhalte nach

folgende Fassung

Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene

Gegenstände. — (Anlage D. — § 48 B 1.)

I . Schiess- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie insbesondere der

sogenannte brennbare Salpeter ;

Pulvermunition einschliesslich fertiger Patronen (wegen Metallpalronen vergl. unten Nr. III) ;

Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach § 48 A 3 Litt. a bis e (ein-

schliesslich) von der Beförderung ausgeschlossen sind ;

Sprengkräftige Zündungen als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen), elektrische Minenzün-

dungen — vorbehaltlich der Bestimmung unter Nr. III — ; ferner Zündschnüre mit Ausnahme

der Sicherheitszünder (vergl. unten Nr. V) ;

Patronen aus Dynamit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von Collo-

diumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Gelatinedynamit (einem Gemisch von durch Collo-

diumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, d. h Ge-

mischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern mit oder ohne Schwefel) ;

Nitrocellulose, insbesondere Schiessbaumwolle (auch Cotton-Powder) und daraus gefertigte

Patronen, ferner Collodiumwolle, sofern sie nicht bis zu mindestens 50 Prozent mit Wasser

angefeuchtet ist (vergl. unten Nr. XXXVI), Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzenpapier)

unterliegen nachstehenden Vorschriften

1. Diese Gegenstände sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts ent-

sprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen

nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind,

fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen

Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte ame-

rikanische Fässer) verwendet werden. — Die zum Transport von Pulver verwendeten Be-

hälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel

haben. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt wer-

den. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muss loses Kornpulver in dichte, aus halt-

baren Stoffen gefertigte, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von

losem prismalischen Pulver sind Kasten zu verwenden, welche aus Brettern von gesundem

Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von mindestens 25 Millimeter Stärke) hergestellt

sind. Die Seitenwände der Kasten müssen verzinkt und der Boden und Deckel durch ge-

nügend lange, verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb

jedes Kastens müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder von

einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, die andere

unter dem Deckel befinden. Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Patronen und mit

einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepresster (gemahlener) Schiessbaumwolk

sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packele zu vereinigen. Die genannten Pa-

tronen, sowie Schiessbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen ver-

sehen, noch mit solchen in dieselben Gefässe oder in denselben Wagen verpackt werden.

Schiessbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muss bis zu mindestens 20 Prozent Wasser-

gehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so dass eine

Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.

Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt mit

der — deutlichen, gedruckten oder schablonirten — Aufschrift « Pulver, Pulvermunition,

Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamilpatronen, Sprenggelatinepalronen, Gelatinedyna-

mitpatronen, Schiessbaumwolle» etc. versehen sein.

Das Bruttögewicht der Schiessbaumwolle oder andere Nitrocellulose, Pulver, Pulvermunition,

Feuerwerhlwrper oder sprengkräftige Zündungen enthallenden Behälter darf 90 Kilogramm,

das Bruttogewicht der Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelalinedynamit-Patronen, sowie der

vorgedachte Schiessbaumwolle-Patronen enthaltenden Behälter 35 Kilogr. nicht übersteigen.

Sprengkräftige Zündungen unterliegen in jedem Falle den unten zu I I I in Nr. 1 bis 6 fol-

genden Verpackungsvorschriften.

2. Auf dem Frachtbriefe muss vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unter-

schrift bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden

Sprengstoffe den hier gegebenen Vorschriften entspricht.

Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Patronen dürfen ausserdem nur dann zum

Transport angenommen werden, wenn sie aus einer für die Herstellung des betreffenden

Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung desselben auf deutschen

Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen. Die Behälter müssen mit der Bezeich-

nung des Ursprungsortes (Fabrikmarke) versehen und jede Sendung von einem unter amt-

licher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugoiss begleitet sein.

Ausserdem muss jeder derartigen Sendung die Bescheinigung eines vereideten Chemikers

über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung beigegeben werden. Auch werden

solche Patronen nur in den ursprünglichen Behältern und nur in der Originalverpackung

zum Eisenbahntransport zugelassen.

3. Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Extrazügen bewirkt

wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. Die

Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nötigenfalls der Festsetzung

der Landesaufsichtsbehörde.

Jeder Transport muss — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden

Eisenbahnverwallungen im Einzelfalle —,

sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, mindestens 4 Tag,

sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweigbahnen be-

stimmt ist, mindestens 2 Tage,

sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt,

mindestens 4 Tage

vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes

bei der Versandtexpedition angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimm-

ten Tageszeit eingeliefert werden.

Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.

Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur da er-

folgen, wo keine Güterzüge gefahren werden.

Güterzügen, bezw. gemischten Zügen, dürfen nicht mehr als acht mit Pulver, Pulvermu-

nition, Zündungen, Feuerwerkskörpern und Schiessbaumwolle, oder mit Dynamit-, Spreng-

gelatine- und Gelatinedynamit-Patronen beladene Achsen beigegeben werden. Grössere

Mengen dürfen hur in Extrazügen befördert werden.

Transporte in Extrazügen sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Aufgabe

unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen.

4. Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güterperrons aus geschehen,

muss vielmehr auf möglichst abgelegenen Seilensträngen und thunlichst kurz vor Abgang

des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat

durch den Versender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonde-

ren Lade-Utensilien und Warnungszeichen (Decken, Flaggen u. dergl.) sind vom Versender

herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.

Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Dieselben

sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochste-

henden Laternen zu erleuchten.

Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Pa-

tronen sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen

deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Auch sind dieselben in dem Laderaum der

Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, dass sie gegen Scheuern, Rütteln, Stossen, Umkan-

ten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen

nicht aufrecht gestellt werden , müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des

Waggons verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Be-

wegung verwahrt werden. Zur Beladung und Beförderung dürfen nur bedeckte Güterwagen

mit elastischen Stoss- und Zug-Apparaten und fester, sicherer Bedachung thunlichst ohne

Bremsvorrichtungen benutzt werden.

Die Wagenthüren, sowie die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluss zu halten

und durch die Bahnverwaltung auf Kosten des Versenders zu dichten. Papier darf hierzu nicht

verwendet werden. Aeusserlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen

mit einem weissen «P» erkennbar sein, welche oben auf der Vorder- und Hinterwand oder

an den beiden Längsseiten angebracht werden.

Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern

und auch nur dann verladen werden, wenn die Ietzeren nicht leicht entzündlich sind und

nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber untersagt, in

den mit Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Patronen,

Schiessbaumwolle oder an-

derer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper

oder Zündungen unterzubringen. Jeder Wagen darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Trag-

fähigkeit beladen werden.

Bei dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Taback nicht geraucht

werden, ebensowenig während des Transports in oder an den mit Sprengstoffen beladenen

Wagen.

Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit

Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen ge-

schlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der

Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muss der ausserhalb der

Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch

die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Be-

gegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten.

5. Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und auf der

Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen

ersteren und letzterer mindestens vier nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen be-

frachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der

folgenden Nummer sind Steinkohlen, Braunkohlen, Coaks und Holz nicht zu betrachten.

Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestossen werden und sind auch zum Ver-

kuppeln mit grossier Vorsicht anzuschieben.

6. Die mit Sprengstoffen beladeneu Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der

Lokomotive, jedoch so einzureihen, dass ihnen noch drei Wagen folgen, dienicht mit leicht

Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit

Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den voran-

gehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf

jeder Zwischeostation, wo der Aufenthalt es gestaltet, einer sorgfältigen Revision zu unter-

ziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilo-

gramm Bruttogewicht oder andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilo-

gramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht er-

forderlich.

Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den ge-

wöhnlichen Zügen erfolgt (siehe unter Nr. 3), an den nächstvorangehenden und an dem

nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muss der am Schluss

des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein.

7. Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung mit-

zugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während

der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen.

8. Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, nebst dem Personal der Züge,

mit welchem unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind seitens der Bahnver-

waltung von dem Abgange bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benach-

richtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahn-

betriebs bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen

ausgeschlossen werde. Bei längerem Halten sind die mit Sprengstoffen beladenen Wagen

in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich

länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um dieselbe in die

Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmass-

regeln zu treffen.

Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Verwaltung der

letzteren sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniss zu setzen.

9. Wird während der Beförderung an dem Wagen oder an der Ladung eine Unregelmässig-

keit bemerkt, so ist der Wagen mit Beachtung aller Vorsichtsmassregeln auszusetzen und

nöthigenfalls umzuladen. Abgesehen von einem solchen Falle ist das Umladen von Spreng-

stoffen und der etwa beigeladenen Güter während ihrer Beförderung unzulässig.

10. Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, welcher von einer

der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der

Ladung Kenntniss zu geben ist, im voraus, ausserdem aber sofort nach Ankunft am Be-

stimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb dreier Tagesstunden, die Ent-

ladung innerhalb weilerer neun Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen.

Begleitete Sendungen (vergl. Nr. 7), welche innerhalb der vorgeschriebenen drei Stunden

der Empfänger nicht übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu

übernehmen.

Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist dasselbe der Orts-

polizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und von der letzteren ohne Verzug

vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.

11. Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten.

Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güterperrons oder in den Güter-

böden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen bezw. in räumlich von den

Güterböden getrennten, gleichzeitig anderen Zwecken nicht dienenden Schuppen unter An-

wendung der unter 4. gegebenen Bestimmungen erfolgen.

12. Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen,

des Versenders sind ausgeschlossen.

57a

Il. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel,

Sägemehl oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass

die Blechkapseln sich weder seihst untereinander, noch einen andern Körper berühren

können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 2,6 Centi-

meler starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten,

vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein ; dabei darf die

äussere Kiste keinen grösseren Raum als 0,06 Kubikmeter haben.

Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen

Bescheinigung über die vorschriftsmässig ausgeführte Verpackung versehen sind.

III. Zündhütchen für Schusswaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige Zündun-

gen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen und fertige Metall-Patronen müssen sorgfällig in

feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem

Inhalte die Bezeichnung «Zündhütchen» oder «Zündspiegel» etc. tragenden Zettel beklebt

sein.

Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln {Sprengzündhütchen), elektrische Minenzün-

dungen, sofern sie keinen grösseren Sprengsatz als 0,4 Grammenthalten, werden unter folgenden

Bedingungen befördert

1. Jede einzelne Sprengkapsel etc. ist in Seidenpapier so einzuwickeln, dass ein Heraus-

fallen des Sprengsatzes verhüte! wird;

2. die Sprengkapseln etc. müssen in starke Blechdosen zu höchstens 100 Stück verpackt

und die Dosen ausserdem mit Sägespähnen oder ähnlichem Material ausgefüllt sein ;

3. die gefüllten Dosen sind bis zu höchstens 50 Stück in eine Kiste zu verpacken, deren

Wandstärke nicht unter 22 Millimeter betragen darf;

4. diese Kiste ist ausserdem in eine Ueberkisle zu verpacken , deren Wandstärke nicht

weniger als 25 Millimeter betragen darf;

5. der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste ist mit Sägespähnen auszufüllen und muss

diese Schicht mindestens 30 Millimeter betragen;

6. auf jeder äusseren und inneren Kiste, sowie auf den Blechschachleln muss der Inhalt

(«Sprengkapseln» etc.), der Name des Fabrikanten, die Zahl der Sprengkapseln etc. und das

Gewicht des Sprengsatzes der einzelnen Sprengkapsel etc. verzeichnet sein, und müssen

diese sämmtlichen Angaben, sowie die vorschriftsmässige Verpackung sowohl von dem ab-

sendenden Fabrikanten, als von einem vereideten Chemiker handschriftlich bescheinigt sein;

7. auf dem Frachtbriefe muss vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unter-

schrift bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit und die Verpackung dieser Fabrikate den

hier gegebenen Vorschriften entspricht.

IV. Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zündschwämme

etc.) müssen in Behältnisse von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten,

beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Grösse, sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein,

dass der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äusserlich deutlich mit dem

Inhalte zu bezeichnen.

V. Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten

Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältnissmässig geringe Menge Schiesspulver

enthalten ist, unterliegen den unter Nr. IV gegebenen Vorschriften. Anstatt der hölzernen

Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne Fässer verwendet werden. (Wegen anderer

Zündschnüre vergl. Nr. 1.)

VI. Bucher'sche Feuerlöschdosen in blechernen Hälsen werden nur in höchstens 10 Kilo-

gramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und ausserdem in

gleichfalls ausgeklebten grösseren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen.

VII. .Gewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit Wasser umgeben, in Blechbüch-

sen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest ver-

pakt sein. Die Kisten müssen ausserdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr

als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als «gewöhnlichen gelben (weissen) Phos-

phor enthaltend» und mit «Oben» bezeichnet sein.

Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten

mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilo-

gramm wiegen und müssen äusserlich als «rothen Phosphor enthaltend» bezeichnet sein.

VIII. Rohes, unkrystallisirtes Schwefeln atrium, sowie sogenannte Natroncoaks(ein bei der Be-

reitung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt) werden nur in dichten Blechbehällern ; raffi-

nirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte

Behälter verpackt zur Beförderung übernommen.

IX. Die durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Gegenständen

mit lockeren brennbaren Körpern erzeugten und unter der Bezeichnung « Pasta» in den Handel

kommenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Blech oder in dichte Holzgefässe

verpackt zur Beförderung übernommen.

X. Schwefeläther, sowie Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in grösseren Quantitäten enthalten

(Hofmannstropfen und Collodium), dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefässen

aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben

muss

1. Werden mehrere Gefässe mit diesen Präparaten in einem Frachtstück vereidigt, so

müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder

anderen lockeren Substauzen fest verpackt sein ;

2. bei Einzelverpackung ist die Versendung der. Gefässe in soliden, mit einer gut verfes-

tigten Schutzdecke versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten

Körben oder Kübeln zulässig ; doch darf das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht übersteigen.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vgl. Nr. XXXIX.

XI. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschliesslich auf offenen Wagen ohne

Decken befördert und nur entweder

1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernieteten Eisenblech bis zu 500 Kilogramm

Inhalt,

oder

3. in Blechgefässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten durch

eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefässe müssen entweder von geflochtenen Körben

oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde

oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein,

oder

3. in Glassgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorien-

erde oder andern lockeren Substanzen eingefütterl sind.

XII. Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Aceton werden — sofern sie nicht

in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen

— nur in Metall- oder Glas-Gefässen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefässe müssen in

der unter Nr. X für Schwefeläther etc. vorgeschriebenen Weise verpackt sein.

Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vgl. Nr. XXXIX.

XIII. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert.

XIV. Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfällig in dichte mit Papier

ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein.

XV. Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker auf dem Fracht-

briefe auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure

befördert. Vgl. § 48 A 3 c.

XVI. Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Sal-

petersäure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften

4. Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen

die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen

zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.

Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern versendet werden, so müssen die

Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXIX müssen Mineralsäuren stets getrennt

verladen und dürfen namentlich mit andern Chemikalien nicht in einen und denselben Wa-

gen gebracht werden.

3. Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Gefässe, in welchen die genannten

Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.

4. Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu einer Frachtbriefsen-

dung gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirk-

lichen Gewichte angenommen. Befinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere

Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so kann die Eisenbahnverwaltung,

auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezah-

lung der Fracht für 2000 Kilogramm verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein,

wenn für ein im Gewichte von höchstens 75 Kilogramm angenommenes Kollo erst nach der

Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das Auf- und Abladen von Sendungen, bei

welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom

Versender bezw. Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich

der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.

Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger nicht binnen drei

Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation bezw. nach der Avisirung der Ankunft

erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Be-

stimmungen im § 61 Alinea 1 in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu

übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit

verkaufen.

XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge, Aetzkalilauge, Potaschenlange), ferner Oelsatz

(Rückstände von der Oelraflinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter XVI Nr. 1 3

(mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und 4.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.

XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. XVI

gegebenen Vorschriften mit der Massgabe Anwendung, dass die Ballons und Flaschen in den

Gefässen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Infusorienerde

oder anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen umgeben sein müssen.

XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydril, sogenanntes festes Oleum) dürfen nur betordert

werden, entweder

1. in gut verlöthelen, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen,

oder

2. in starken Eisen- oder Kupfer-Flaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, ver-

kittet und überdies mit einer Hülle von Thon versehen sind.

Die Büchsen und Flaschen müssen von einer sein zertheilten anorganischen Substanz, wie

Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten

fest verpackt sein.

Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI 2, 3 und 4 Anwendung.

XX. Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, ferner ätherische und fette Gele, sowie

für sämmtliche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefeläther (vergl. Nr. X) und von Petroleum—

äther (vergl. Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist [Spiritus), Sprit und andere unter

Nr. XII nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur

Beförderung gelangen, die Vorschriften unter XVI Nr. 1 Absatz 1 massgebend.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.

XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes ;

Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern die hier aufge-

führten Stoffe ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,680 haben (Benzin, Ligroin und Putzöl);

die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindestens das vorgenannte spezi-

fische Gewicht haben (Solaröl, Photogen etc.) ;

ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol etc.), sowie Mirbanöl (Nitrobenzol}

unterliegen nachstehenden Bestimmungen

1.-Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassin-

wagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden, entweder

a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,

oder

b) in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech,

oder

c) unter Beobachtung der Verpackungsvorschriften in X 1 und 2 in Gefässen aus Metall

oder aus Glas.

2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Blechgefässe werden sofort ausge—

laden und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst

verkauft.

3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zoll-

ansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforder-

lich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.

4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen

Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche

zu deklariren.

5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.

6. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 2 und 3 der Nr. XXI

aufgeführten Gegenstände ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,680 haben. Fehlt im

Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird angenommen, dass das spezifische Gewicht ein

geringeres ist, und finden dann die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII Anwendung.

XXII. Petroleumäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Petroleumnaphta oder Braun-

kohlentheer bereitete leichtentzündliche Produkte von einem spezifischen Gewicht unter 0,680

dürfen nur befördert werden, entweder

1. in dichten Gefässen aus starkem gehörig vernietetem Eisenblech,

oder

2. unter Beachtung der Verpackungsvorschriften in X 1 und 2 in sonstigen Gefässen aus

Metall oder aus Glas.

In jedem Falle finden die Bestimmungen unter XVI 4 und unter XXI 2 bis 5 Anwendung.

XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, desgleichen

von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt.

Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe be-

fördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.

XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik

(Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc. werden

nur dann zum Transport angenommen, wenn

1. auf jedem Versandslücke in leserlichen Buchslaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte

« Arsenik (Gift) » angebracht sind, und

2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, entweder

a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die

Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder

Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder

ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen,

oder

b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem trockenem

Holze verpackt sind,

oder

c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet

sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.

XXV. Flüssige Arsentkalien, insbesondere Arsen säure, unterliegen den Bestimmungen

unter XXIV Nr. 1 und unter XVI Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestim-

mungen unter Nr. 2) und 4.

XXVI. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), wohin insbe-

sondere Quecksilberpräparate, als : Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Präzipitat, Zinnober;

ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als : Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupfer-

pigmente, desgleichen Bleipräparate,

als Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere

Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zinkstaub sowie Zinn- und Antimonasche ge-

hören , dürfen nur in dichten, von festem trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen,

bezw. Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben

werden. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, dass durch die beim Transporte

unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen

nicht eintritt.

XXVII. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefässen zugelassen, die nicht luftdicht

geschlossen sind.

XXVIII. Kienruss wird nur in kleinen, in dauerhafte Körbe verpackten Tönnchen oder in

Gefässen zugelassen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht

verklebt sind.

XXIX. Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen.

Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden,

entweder

a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech,

oder

b) luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnissten Pappdeckels

gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen

versehen, deren Bodenslücke aus starkem abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrau-

ben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen

sorgfältig verklebt sind.

Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muss aus dem

Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht.

Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförde-

rung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.

XXX. Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de soie- und Chappe-Seiden in

Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Cen-

timeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centi-

meter hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet

durch Holzroste, welche aus quadratischen Lallen von 2 Centimeter Seilein Absland von

2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind.

In den Seilenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite. Löcher anzubringen,

welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer Stange durch

die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch un-

wirksam werden können, sind aussen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln.

Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbrief zu ersehen sein, ob

sie zu den vorbezeichneten Arien gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche An-

gabe, so wird ersteres angenommen und die Berförderung nur in der vorgeschriebenen

Verpackung zugelassen.

XXXI. Wolle, insbesondere Kunstvolle (Mungo- oder Shoddy-Wolle) und Wollabfälle, Tuch-

trümmer, Spinnerei-, Baumwollen- und Baumwollengarn-Abfälle, Weber- und Harnisch-Litzen

sowie Geschirrlitzen, ferner Seide und Seiden-Abfälle, Flachs, Hanf, Werg, Lumpen und an-

dere derartige Gegenstände werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter

Deckenverschluss befördert, sofern sich nicht der Versender mit der Eisenbahn über Ver-

sendung in bedeckt gebauten Wagen verständigt.

Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob die genannten Gegenstände gefettet sind

oder nicht, andernfalls sie als gefettet betrachtet und behandelt werden.

XXXII. Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Fette, Flechsen

Knochen, Hörner, Klauen, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende

Gegenstände, jedoch mit Ausschluss der unter Nr. XXXIII aufgeführten, werden nur unter

nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert

1. Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn-Güterexpedition von dein Versender

angemeldet und zu der von derselben zu bestimmenden Zeil zur Verladung gestellt werden.

2. Einzelsendungen werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten

verpackt zugelassen.

3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden

desgleichen ungesalzene frische Häute werden auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur

in der zu 2 vorgeschriebenen Verpackung angenommen.

4. Die Beförderung aller übrigen Gegenstände dieser Kategorie in Wagenladungen findet

in offenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die erforderlichen Decken sind von den

Versendern zu stellen.

5. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.

6. Die Kosten etwa nöthiger Desinfection fallen dem Versender bezw. dem Empfänger

zur Last.

XXXIII. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagen-

ladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen

1. Die Be- und Entladung haben Versender und Empfänger zu bewirken, welchen auch

die jedesmalige Reinigung der Be- und Entladestellen nach Massgabe der von der Verwal-

tung getroffenen Anordnung obliegt.

2. Die Bestimmung über die Zeil und Frist der Be- und Entladung wie der An- und Ab-

fuhr, ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat,

steht der Verwaltung zu.

3. Trockener Stalldünger wird in unverpacktem (losem) Zustande in offenen Wagen mit

Deckenverschluss befördert, welchen der Versender zu beschaffen hat.

4. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen — sofern nicht besondere Einrichtungen

für deren Transport bestehen — nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefässen und auf

offenen Wagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das

Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs

thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Be- und Entladung Bedacht zu

nehmen.

5. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft.

6. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.

7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Empfänger

zur Last.

XXXIV. Schwefel in unverpacktem Zustande wird nur in bedeckt gebauten Wagen befördert.

XXXV. Gegenstände, welche durch Funken der Locomotive leicht entzündet werden können,

wie Heu, Stroh (auch Reis- und Flachs-Stroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Rohr), Borke,

Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Press-Torf), ganze (unzerkleinerte)

Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne,

Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne etc. dessgleichen Gyps, Kalkäscher und Trass werden

in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum

Transport zugelassen, dass der Versender und der Empfänger das Auf- und Abladen selbst

besorgen. Auch hat der Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser

Gegenstände selbst zu beschaffen.

XXXVI. Collodiumwolle wird, sofern sie mil mindestens 50 Prozent Wasser angefeuchtet ist,

in dicht verschlossenen Blechgefässen, weichein dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind,

zum Versandt angenommen.

Auf dem Frachtbriefe muss vom Versender und von einem vereideten Chemiker unter

amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit der

Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht.

Enthält die Collodiumwolle einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die be-

züglichen Vorschriften unter I Anwendung.

XXXVII. Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefässen und auf

offenen Wagen befördert.

In den Monaten April bis Oktober einschliesslich sind derartige Sendungen auf Kosten

des Versenders mit Decken zu versehen.

XXXVIII. Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickoxydul dürfen nur in schmiedeeisernen

Behältern von höchstens 120 Millimeter Durchmesser und höchstens 1000 Millimeter Länge,

welche in Risten fest, verpackt sind, zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter

müssen für jede Aufgabe auf einen Druck von 150 Atmosphären amtlich geprüft sein. Das

Attest hierüber ist dem Frachtbriefe beizufügen.

XXXIX. Falls die unter X, XII, XVI, XVII, XX bis XXIII einsebliesslich aufgeführten

Chemikalien in, Mengen von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es

gestattet, die unter X, XII, XVII (mit Ausnahme von Brom), XX bis XXIII einschliesslich

aufgeführten Körper einerseits, Und die unter XVI (mit Einschluss von Brom bis zum Ge-

wicht von 100 Gramm) andererseits sowohl mit einander als mit anderen bedingungslos zum

Eisenbahntransport zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Jene

Körper müssen in dicht verschlossenen Glas- oder Blech-Flaschen mit Stroh, Heu, Kleie,

Sagemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettel

und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein.

Arrêté rayai grand-ducal du 7 septembre 1881, portant formation des ressorts d'inspection sco- laire.

Der Wohnsitz eines jeden der Vezirks-

inspectoren wird durch den mit dem betreffenden

Dienstzweige betrauten General-Director bestimmt.

A r t . 3. Unser General-Director des Innern

ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Be-

schlusses beauftragt.

Im Loo den 7. September 1881.

Wilhelm.

Der General-Director

des Innern,

H. Kirpach.

2e arrondissement : communes de Beaufort,

Bech, Berdorf, Berg, Betzdorf, Bissen, Biver,

Bœvange, Consdorf, Echternach, Fischbach,

Flaxweiler, Grevenmacher, Heffingen, Jung-

linster, Larochette, Manternach, Mersch, Mer-

tert, Mompach, Nomern, Rodenbourg, Ros-

port, Waldbillig et Wormeldange.

3e arrondissement : communes de Bascharage,

Bettembourg, Clemency, Differdange, Dippach,

Dudelauge, Esch-sur-l'AIzette, Frisange, Gar-

nich, Hobscheid, Kayl, Kehlen, Kœrich, Kop-

slal, Leudelange, Marner, Mondercange, Pe-

tange, Reckange, Rœser, Sanem, Schifflange,

Septfontaines, Steinfort et Tuntingen.

4e arrondissement : communes de Arsdorf,

Bastendorf, Beckerich, Bettborn, Bellendorf,

Bigonville, Bourscheid , Diekirch, Ell, Erms-

dorf, Erpeldange, Ettelbruck, Feulen, Fol-

schelte, Fouhren, Grosbous, Hoscheid, Meder-

nach, Mertzig, Perlé, Putscheid, Redange,

Reisdorf, Sæul, Schieren, Useldange, Vianden,

Vichten et Wahl.

5e arrondissement : communes de Alscheid,

Asselborn, Basbellain, Bœvange, Boulaide,

Clervaux, Consthum, Esch-sur-la-Sûre, Esch-

weiler, Gœsdorf, Hachiville, Harlange, Heider-

scheid, Heinerscheid, Hosingen, Mecher, Muns-

hausen, Neunhausen, Oberwampach, Weiswam-

pach, Wiltz, Wilwerwiltz et Winseler.

Arrêté rayai grand-ducal du 7 septembre 1881, portant formation des ressorts d'inspection sco- laire.

La résidence de chacun des inspec-

teurs d'arrondissement sera déterminée par le

directeur général du service afférent.

publication du règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer, ainsi que Nos arrêtés des 31 mai 1876, 17 février 1877, 5 février et 23 juin 1878, 25 août 1879, 28 juillet 1880 et

Unser Staatsminister, Präsident der

Regierung, ist mit der Ausführung gegenwär-

tigen Beschlusses beauftragt.

I m Loo den 7. September 1881.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung.

F. de Blochausen.

Wilhelm.

Au Loo, le 7 septembre 1881.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

F. DE BLOCHAUSEN.

GUILLAUME.

Chemins de fer et minières Prince-Henri.

(Minières, Altert, Sûre.)

RECETTES.

Du 1er au 31 août 1881 .

Du 1er janvier au 31 juillet

Du 1er janvier au 31 août .

Différence en faveur de .

1881. .

Voyageurs.

19,766

116,852

136,619

121,835

14,783

Marchandises.

195,242

1,121,418

1,316,660

1,124,159

192,501

Recettes diverses.

2,844

16,867

19,711

40,273

20,561

Recettes totales.

217,853

1,255,137

1,472,991

1,286,268

186,723

Ligne de Wiltz. — Longueur en exploitation: 10 kilomètres.

RECETTES.

Du 1er au 31 août 1 8 8 1 . . . . .

Du 1er juin au 31 juillet 1881 . .

Du 1er juin au 31 août 1881 . . .

Voyageurs.

1,292

2,804

4,097

Marchandises.

1,641

3,524

4,966

Recettes diverses.

Recettes totales.

2,934

6,129

9,064

8!

Produit kilométrique 1881, fr. 3,596 09, soit par jour-kilomètre fr. 9 85.

publication du règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer, ainsi que Nos arrêtés des 31 mai 1876, 17 février 1877, 5 février et 23 juin 1878, 25 août 1879, 28 juillet 1880 et

Notre Ministre d'État, président du

Gouvernement, est chargé de l'exécution du

présent arrêté.

Longueur eu exploitation en

kilom. 139.

139.

Moyenne au 31 août, 123 kilom.

Produit kilométrique correspondant à

fr. 15,917

15,686

40,

20,

soit par jour-kilomètre fr. 43

61.

86.

Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats August 1881.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen....

Mischelfrucht . .

Roggen. . . .

Gerste

Spelz

Heidekorn

Hafer

Erbsen

Bohnen.

Linsen

Kartoffeln.

Weizen-Mehl.

Mischel-Mehl. .

Roggen-Mehl.

Geschälte Gerste..

Butter

Eier...

Heu. . . . .

Stroh . . . .

Buchenholz. . .

Eichenholz. . .

Weichholz . . .

Ochsenfleisch. . .

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch. . .

Hammelfleisch. .

Schweinefleisch .

Maße

oder

Gewicht.

Hektoliter

Kilogr.

Dutzend.

100 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

23 35

22 14

18 45

8 80

5 60

0 54

0 49

0 44

0 72½

2 58

0 77

12 08

10 00

14 20

8 00

1 76

1 44

1 40

1 84

1 80

Die-

kirch.

23 00

22 00

18 30

7 00

0 30

0 42

2 80

0 63

1 20

1 10

0 80

1 70

Wiltz.

17 50

9 00

6 00

0 30

0 40

0 34

2 40

0 70

1 33

1 80

1 60

Ettel-

brück.

23 30

22 00

18 00

9 30

8 00

0 30

0 49

0 30

2 80

0 63

1 20

1 00

0 80

1 80

Echter-

nach.

24 00

22 64

8 25

0 48

0 42

2 70

0 75

1 20

1 06

1 06

1 47

Remich

22 73

21 23

8 23

3 00

0 48

0 44

2 50

0 70

10 00

1 00

0 90

1 80

Mersch.

2 80

0 65

1 40

1 20

1 00

Greven-

macher.

7 30

0 50

0 40

2 30

0' 75

1 00

1 00

1 60

1 30

Esch-

a. d.A.

23 00

20 30

18 00

10 00

4 30

0 60

0 30

2 80

0 80

11 00

7 00

1 30

1 10

1 10

1 70

1 80

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen

Mischelfrucht...

Roggen....

G e r s t e . . .

Spelz

Heidekorn .

Haser

Erbsen

Bohnen.

Linsen .

Kartoffeln.

Weizen-Mehl.

Mischel-Mehl.

Roggen-Mehl.

Geschälte Gerste..

B u t t e r

Eier.

Heu...

Stroh

Buchenholz. .

Eichenholz. . .

Weichholz.. . .

Ochsenfleisch . .

Kuh-od. Rindfleisch

Kalbfleisch. .

Hammelfleisch.

Schweinefleisch.

Maße

oder

Gewicht.

Hectoliter

, —

Kilogr.

Dutzend.

100 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkte!

Luxem-

burg.

21 41

18 00

9 20

6 81

0 55

0 50

0 45

0 85

2 65

0 75

12 10

10 38

14 25

9 00

1 73

1 40

1 13

1 82½

1 80

Die-

kirch.

24 00

23 00

19 00

9 00

5 00

0 30

0 42

2 30

0 70

1 23

1 10

0 83

1 70

Wiltz.

21 30

17 30

12 00

8 01

7 18

0 30

0 43

0 34

2 30

0 70

1 20

1 00

1 60

1 70

Ettel-

bruck.

23 00

23 30

18 00

13 30

8 30

7 00

0 30

0 49

0 40

2 30

0 80

1 20

1 00

0 80

1 60

1 60

Echter-

nach.

24 30

23 33

13 33

8 36

0 30

0 43

2 62

0 76

1 20

1 03

1 20

1 43

Remich

22 73

21 23

8 23

0 46

0 40

2 30

0 70

10 00

1 60

1 00

1 10

1 40

Mersch.

2 80

0 70

1 30

1 20

1 20

1 40

Greven-

macher.

7 50

0 30

0 40

2 20

0 75

1 00

1 00

1 60

1 60

von

Esch-

a. d. A.

25 00

22 00

20 00

10 00

3 00

0 60

0 80

2 40

10 00

1 30

1 10

1 40

1 70

1 80

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

Marktpreise. - 2. Hälfte des Monats August 1881.

Arrêté rayai grand-ducal du 7 septembre 1881, portant formation des ressorts d'inspection sco- laire.

Notre directeur général de l'intérieur

est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Au Loo, le 7 septembre 1881.

Le Directeur général

de l'intérieur,

H. KlRPACH.

GUILLAUME.

Bekanntmachung. — Primär unterricht.

Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. d. Mts.

sind die HH. Eduard

Thilges,

Präsident des

Obergerichtshofes und Staatsrats Bernhard Hu-

bert N e u m a n , Obergerichtsrath und Staats-

rath, und Mathias de Waha, Professor am

Athenäum, zu Mitgliedern der Unterrichts-Com-

mission, auf die Dauer von drei Jahren, vom

nächstkünftigen 1. October ab, ernannt worden.

Luxemburg den 9. September 1881.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Primärunterricht.

Durch Beschluß vom heutigen Tage sind die

HH. Bernhard Hubert Neuman, Obergerichts-

rath und Mitglied des Staatsrates, und M. d e

W a h a , Professor am Athenäum, berufen wor-

den, aus die Dauer von drei Jahren, vom 1.

October k. ab, der erstere die Funktionen von

Vice-Präsident, und der zweite diejenigen von

Secretär bei der Unterrichts - Commission zu er-

füllen.

Luxemburg den 9. September 1881.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Primärunterricht.

Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. d. Mts.

ist Hr. Theodor

Witry,,

Director des Progym-

nasiums zu Diekirch, zum Oberinspector der

Schulen des Großherzogthums ernannt worden.

Durch denselben Beschluß sind, provisorisch auf

die Dauer von zwei Jahren, zu Schulinspectoren

ernannt worden

a) für den 1. Bezirk: Hr. Johann Dühr,

Professor am Communal-Lycäum zu Löwen;

a) für den 1. Bezirk Hr. Bernhard Kiesel,

Lehrer zu Echternach;

Avis. — Enseignement primaire.

Par arrêté royal grand-ducal du 7 septembre

courant, MM. Edouard Thilges, président de la

Cour supérieure de justice et conseiller d'État,

Bernard-Hubert Neuman, conseiller à la même

Cour et conseiller d'État, et Mathias de Waha,

professeur à l'Athénée de Luxembourg, ont été

nommés membres de la Commission d'instruc-

tion pour la durée de trois années, à partir du

1er octobre prochain.

Luxembourg, le 9 septembre 1881.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Enseignement primaire.

Par arrêté en date de ce jour, MM. Bernard-

Hubert Neuman, conseiller à la Cour supérieure

de justice et membre du Conseil d'État, et

Mathias de Waha, professeur à l'Athénée de

Luxembourg, ont été désignés pour remplir,

pendant trois années, à partir du 1er octobre

prochain, le premier les fonctions de vice-pré-

sident et le second celles de secrétaire de la

Commission d'instruction.

Luxembourg, le 9 septembre 1881.

Le Directeur général de Intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Enseignement primaire.

Par arrêté royal grand-ducal du 7 septembre

courant, M. Théodore Witry, directeur du pro-

gymnase de Diekirch, a été nommé inspecteur

principal des écoles du Grand-Duché.

Par le même arrêté ont été nommés provi-

soirement, et pour le terme de deux ans, ins-

pecteurs d'écoles

a) 1er arrondissement : M. Jean Duhr, profes-

seur au collége communal de Louvain ;

b) 2e arrondissement : M. Bernard Kiesel, ins-

tituteur à Echternach ;

c) für den 3. Bezirk: Hr. Johann Faber,

Lehrer an der Oberprimärschule zu Fels;

d) für den 4. Bezirk: Hr. Nik. Breisch,

Lehrer an der Oberprimär- und Ackerbauschule

zu Ettelbrück;

e) für den 5. Bezirk: Hr. Reichard Ur-

bany, Lehrer zu Hosingen.

Luxemburg den 9. September 1881.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Normalschule.

Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. d. Mts.

ist Hr. Jakob

Meyers,

Religionslehrer an der

Normalschule, zum Director dieser Anstalt, in

Ersetzung des in den Ruhestand getretenen Hrn.

Müller,

ernannt worden.

Luxemburg den 9. September 1881.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Königl.-Großh. Beschluß vom 7. September

1881, wodurch verschiedene Abänderungen

des Betriebs- Reglementes der Wilhelm-

Luxemburg Eisenbahnen genehmigt und

veröffentlicht werden.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, Kö-

nig der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom

11. Juni 1872, genehmigt durch Gesetz vom 12.

Juli desselben Jahres, den Betrieb der Wilhelm-

Luxemburg Eisenbahnen betreffend;

Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 14. Juli

1874, wodurch das Betriebs-Reglement benannter

Eisenbahnen veröffentlicht wird, sowie Unserer

Beschlüsse vom 31. Mai 1876, 17. Februar 1877,

5. Februar und 23. Juni 1878, 23. August 1879

und 28. Juli 1880, verschiedene Abänderungen

an besagtem Betriebs-Reglemente betreffend;

c) 3e arrondissement : M.Jean Faber, insti-

tuteur à l'école primaire supérieure de Laro-

chette ;

d) 4e arrondissement : M.Nicolas Breisch, ins-

tituteur à l'école primaire supérieure et agricole

d'Ettelbruck ;

e) 5e arrondissement : M. Richard Urbany,

instituteur à Hosingen.

Luxembourg, le 9 septembre 1881.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — École normale.

Par arrêté royal grand-ducal du 7 septembre

courant, M. Jacques Meyers, professeur de doc-

trine chrétienne à l'École normale, a été promu

aux fonctions de directeur de l'établissement,

en remplacement de M. Müller, démissionnaire.

Luxembourg, le 9 septembre 1881.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Arrêté royal grand-ducal du 7 septembre 1881,

portant approbation et publication de différentes

modifications au règlement d'exploitation des

chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu l'art. 7 de la convention du i\ juin 1872,

approuvée par la loi du 12 juillet suivant, con-

cernant l'exploitation des chemins de fer Guil-

laume-Luxembourg;

Vu Notre arrêté du 14 juillet 1874, portant

publication du règlement d'exploitation pour

les dits chemins de fer, ainsi que Nos arrêtés

des 31 mai 1876, 17 février 1877, 5 février et

23 juin 1878, 25 août 1879, 28 juillet 1880 et

14 juin 1881, portant publication de différentes

modifications audit règlement ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom

16. Januar 1866, über die Organisation des

Staatsrathes, und des Art. 22 Unseres Beschlusses

vom 14. December 1866, über das Reglement

innerer Ordnung des Staatsrathes, und in Er-

wägung der Dringlichkeit;

Auf den Bericht Unseres Staatsministers,

Präsidenten der Regierung, und nach Berathung

der Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Vous souhaitez savoir comment cette disposition s'applique à votre dossier ?

Analysez ce texte législatif avec la jurisprudence, la doctrine et les dispositions connexes dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →