Gesetz vom 14. April 1894, betr. die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879.
Table des dispositions (17)
Texte législatif (17 Articles)
Gesetz vom 14. April 1894, betr. die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879.
Die Vorschriften im § 7 Ziffer 1, 3 und 4 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 24. Mai 1885, Reichs-Gesetzblatt S. 111) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt
1. Bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat aus dem
freien Verkehr des Zollinlandes werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens 500 Kilogramm beträgt,
auf Antrag des Waarenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) ertheilt, welche den Inhaber berechtigen,
innerhalb einer vom Bundesrath auf längstens sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerth der
Einfuhrscheine entsprechende Menge der nämlichen Waarengattung ohne Zollentrichtung einzuführen. Abfer-
tigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrschemen finden nur bei den vom
Bundesrath zu bestimmenden Zollstellen statt.
Für die vorbezeichneten Waaren, wenn sie ausschließlich zum Absatze in das Zollausland bestimmt sind,
werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten
Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig
ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen
Lagerheftand an ausländischer Waare nicht überschreiten, von diesem Bestande abzuschreiben, im Uebrigen
aber als inländische Waaren zu behandeln sind.
Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatze entweder in das Zollausland oder in das Zollinland
bestimmt sind, können solche Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager zum
Eingang in den freien Verkehr des Zollinlands abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lager-
bestand an inländischer Waare nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen
aber als ausländische Waaren zu behandeln sind. .
Memorial
DU
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 12 mai 1894.
N° 24.
Samstag, 12. Mai 1894.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
1. Das Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, vom
14. April 1894;
2. Die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarif-
gesetzes, vom 14. April 1894;
3. Das Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von
Mühlen- oder Mälzereifabrikaten ;
4. Das Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten
Waaren (Getreide pp.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde,
welche auch für Luxemburg maßgebend sind, werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Luxemburg, den 4. Mai 1894.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Für die sonstigen in der Nr. 9 des Tarifs aufgeführten, vorstehend nicht erwähnten Waaren, wenn sie
ausschließlich zum Absatze ins Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß,
in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung
und die Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei der
Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene Prozentsatz von ausländischer Waare als
die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatz
entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche Transitlager bewilligt
werden.
I m Sinne der vorstehenden Bestimmungen steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein
Transitlager unter amtlichen Mitverschluß der Ausfuhr gleich.
3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Fabri-
kate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende
Menge des zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wird.
Der Ausfuhr
der Fabrikate steht die Niederlegung derselben in eine Zollniederlage unter amtlichen Verschluß gleich. Ueber
das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrat!) Bestimmung. Das zur Mühle
oder Mälzerei zollamtlich abgefertigte ausländische, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die der Steuer-
behörde zur Lagerung des erstbezeichneten Getreides angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unver-
arbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden.
Zuwiderhandlungen hier-
gegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet.
Inhabern
von
oder Mälzereien, welchen die vorbezeichnete Erleichterung gewährt ist, werden bei
der Ausfuhr ihrer Fabrikate Einfuhrscheine (Ziffer l) über eine entsprechende Getreidemenge ertheilt, sofern
sie diese Vergünstigung an Stolle des im Absatz 1 vorgesehenen Erlasses des Eingangszolles für eine der
Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen.
Auch den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die im Absatz 1 bezeichnete Erleichterung nicht
gewährt ist, werden auf Antrag bei der Ausfuhr ihre Fabrikate Einfuhrscheine (Ziffer 4) über eine ent-
sprechende Getreidemenge ertheilt.
4. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der Einfuhrscheine, auf die Beschaffen-
heit (Mindestqualität) der mit Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführten Waaren und auf
die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrath.
Derselbe wird Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres
Zollwerths auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere als die in den Ziffern 1 und 3 genannten
Waaren unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1891 in Kraft.
Ausführungs-Bestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes,
vom 14. April 1894.
1. Bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat aus dem
freien Verkehr des Zollinlands werden auf Antrag des Waarenführers Einfuhrscheine (Ziffer 5 und 8) ertheilt,
wenn die ausgeführte Menge jeder einzelnen Waarengattung wenigstens 500 kg beträgt.
Die Ertheilung von Einfuhrscheinen an Inhaber von Mühlen oder Mälzereien erfolgt auf Antrag auch
bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten nach Maßgabe der zu denselben verwendeten Rohstoff-
mengt, wenn die letztere mindestens 500 kg beträgt. Zum Zweck der Berechnung wird das Ausbeuteverhältniß
für gebeuteltes Mehl aus Weizen auf 75 Prozent, für gebeuteltes Mehl aus Roggen auf 65 Prozent, für
Malz aus Gerste auf 75 Prozent, für Malz aus Weizen auf 78 Prozent angenommen.
Wird Mehl aus anbeten Getreidearten als Weizen oder Roggen oder wird Malz aus anderem Getreide
als Gerste oder Wetzen oder werden andere Mühlen- u. Fabrikate als gebeuteltes Mehl beziehungsweise
Malz aus einer der im Absatz 1 bezeichneten Getreidearten zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung
eines Einfuhrscheins angemeldet, so erfolgt die Umrechnung auf Grund des in jedem einzelnen Falle von
der Direktivbehörde festzusetzenden Ausbeuteverhältnisses.
Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende steuerliche Kontrole
gestellt sind, kann das effektive Ausbeuteverhältniß in Rechnung gestellt werden.
Bei der Ausfuhr von Gemischen von Mühlenfabrikaten aus verschiedenen Getreibearten findet eine Ertheil-
ung von Einfuhrscheiuen nicht statt.
Im Sinne dieser Bestimmungen steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privat-
transitlager unter amtlichen Mitverschluß der Ausfuhr gleich.
Eine Bestimmung darüber, ob und bis zu welcher Grenze eine Mindestqualität des vorgeführten Getreides
und der vorgeführten Mühlen- und Mälzereifabrikate zu fordern ist, bleibt bis auf Weiteres der obersten
Landesfinanzbehörde überlassen.
2. Anmeldungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen sind zulässig
a) bei den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern I an der Grenze,
b) bei den Aemtern mit öffentlichen Niederlagen,
c) bei den von der obersten Landesfinanzbehörde besonders ermächtigten Aemtern.
3. Ueber die Mengen, welche mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins ausgeführt oder
niedergelegt weiden sollen, hat der Versender oder Niederleger der Amtsstelle (Ziffer 2) eine Anmeldung
nach Muster a in zwei Exemplaren zu übergeben. Zugleich ist das Getreide u. zur Revision vorzuführen.
In
den Anmeldungen ist das Bruttogewicht der einzelnen Kolli und für den Fall, daß der Transport in
unverpacktem Zustande erfolgt, das Nettog wicht der Menge zu deklarieren, bei Mühlenfabrikaten auch die
handelsübliche Benennung des Fabrikats anzugeben.
Das Amt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikat" und das zweite Exemplar
mit „Duplikat" zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu führendes Abfertigungsregister ein und nimmt die
Revision vor.
Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann die Revision u. außerhalb der Amtsstelle vorgenommen
werden. Die hierdurch erwachsenden Kosten hat der Versender zu erstatten.
Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gleichzeitig das Ausgangs- oder Niederlageamt, so
bewirkt dasselbe zugleich die Abfertigung zum Ausgange beziehungsweise zur Niederlage: andernfalls über-
giebt es nach stattgehabter Revision und geeigneten Falles nach Anlegung des amtlichen Verschlusses das
Unikat der Anmeldung dem Werfender behufs Vorführung der Waare bei dem Amt, über welches die Ausfuhr
beziehungsweise bei welchem die Niederlegung erfolgt. Das letztere trägt die eingehende Anmeldung mit ent-
sprechender Bezeichnung in das Empfangsregister über Getreide-Ausfuhranmeldungen (Muster c) ein und
nimmt die Ausgangsabfertigung beziehungsweise die Abfertigung zur Niederlage vor. Sodann erfolgt in
beiden Fällen die Revision nach den im Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen. Die
amtliche Feststellung des Nettogewichts kann unter Anwendung der zum Zolltarif vorgeschriebenen Tarasätze
durch Berechnung aus dem Bruttogewicht erfolgen. Die mit Erledigungsbescheinigungen versehenen Unikate
der Anmeldungen sind durch das Erledigungsamt dem Anmeldeamt zurückzusenden. Der Tag der Zurück-
sendung ist in dem Empfangsregister anzumerken.
Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a, für welche die
Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aenderung des Vordrucks
benutzt werden können.
4. Die unteren Amtsstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu ertheilenden Einfuhrscheine
nach Maßgabe des Musters d in zwei Exemplaren und unter Beifügung der Unikate der Abfertigungs-
papiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die Spezialabfertigungsstelle
des Hauptamts zu fertigen.
Bei dem Hauptamt wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Hauptamtsbezirk und
den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster e aufzustellende Nachweisung übernommen.
Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der Nachweisungen
der unteren Amtsstellen beizufügen ist, wird an die Direktivbehörde eingereicht.
5. Die Ertheilung der Einfuhrscheine erfolgt nach Muster s seitens der Direktivbehörde.
6. Bei der Direktivbehörde werden die eingegangenen Nachweisungen der Prüfung unterzogen. Ueber die
Ausfertigung und Anrechnung der Einfuhrscheine ist für jedes Etatsjahr ein Register nach dem anliegenden
Muster g zu sichren. Die fortlaufende Stummer des Registers, unter welcher die Ausfertigung des betreffenden
Einfuhrscheins eingetragen ist, wird auf dem Schein vermerkt. Außerdem ist diese Nummer und das Datum
des Einfuhrscheins unter Beidrückung des Amtsstempels der Direktivbehörde auf der Titelseite des bezüglichen
Abfertigungspapieres mit rother Schrift anzugeben.
Mit der Ausfertigung der Einfuhrscheine sind zwei einander überwachende Beamte zu beauftragen, welche
zugleich für die richtige Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 des Ausfertigungsregisters einzustehen haben. Die
Spalte 9 des Registers wird halbmonatlich aufgerechnet und die Gesammtsumme vierteljährlich für den abge-
laufenen Theil des Etatsjahres festgestellt. Die Spalten 12 bis 14 dürfen nur von einem Beamten ausgefüllt
werden, welcher bei der Ausfertigung der Einfuhrscheine nicht mitgewirkt hat.
Bevor die Einfuhrscheine die Unterschrift oder das Facsimile des Vorstandes der Direktivbehörde erhalten,
ist auf der Vorderseite, unten rechts, der Vermerk „Ausgefertigt" von einem der bei der Ausfertigung bethei-
ligten Beamten der Direktivbehörde, welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der ausgefertigten
Scheine übernimmt, Zu unterschreiben.
7. Demnächst gelangen die Abfertigungspapiere mit den ausgefertigten Einfuhrscheinen an das Hauptamt
behufs der Zufertigung an die betreffenden Hebestellen. Letztere händigen die eingegangenen Scheine den
Versendern gegen Bescheinigung aus und nehmen die zurückempfangenen Abfertigungspapiere wieder zu den
Registerbelägen.
3. Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monate vom Tage der Aus-
stellung an gerechnet, bei jeder zur Vornahme der betreffenden Eingangsabfertigung befugten Zollstelle die
gleiche Menge der in dem Einfuhrscheine bezeichneten Getreidegattung vom Auslands ohne Zollentrichtung
in das Zollgebiet einzuführen oder den Schein nach Ablauf einer Frist von 4 Monaten, vom Tage der
Ausstellung an gerechnet, innerhalb eines darauffolgenden sechsmonatlichen Zeitraums bei jeder Zollstelle eines
deutschen Bundesstaats auf Zollgefälle für Waaren der in der Anlage bezeichneten Art statt baarer Zahlung
in Anrechnung zu bringen, sofern nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist.
Eine baare Herauszahlung auf die Einfuhrscheine wird nicht geleistet.
Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheins durch Ausfüllung und Vollziehung des auf dem letzteren
befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassenquittung. Unter der Bescheinigung
wird von der Amtsstelle vermerkt, wo der angerechnete Betrag in Einnahme und Ausgabe gebucht worden ist.
Zollpflichtige, welche mehrere fällige Einfuhrscheine gleichzeitig in Anrechnung bringen wollen, haben diese
Scheine der betreffenden Amtsstelle mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Das Muster zu dem letzteren wird von
der Landesregierung vorgeschrieben. Es genügt alsdann eine Bescheinigung des Zollpflichtigen über den Ge-
sammtbetrag der in Zahlung gegebenen Einfuhrscheine, welche auf der letzten Seite des Verzeichnisses aus-
zustellen ist. Der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Einfuhrscheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt.
Unmittelbar nach erfolgter Bescheinigung des Verzeichnisses durch den Zollpflichtigen sind die zu dem ersteren
gehörenden Einfuhrscheine von den Kassenbeamten auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte kreuzweise zu
durchstreichen. Sodann erfolgt die Abgabe des Buchungsvermerks auf der letzten Seite des Verzeichnisses.
9. Spätestens bis zum achten Tage nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über die
bei ihnen selbst oder bei den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen Einfuhrscheine eine nach
dem Muster h aufgestellte Nachweisung an die vorgesetzte Direktivbehörde einzureichen.
Wenn die angenommenen Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt sind, so ist für jede
dieser Behörden eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Di-
rektivbehörde ertheilten Scheine ist mit dem Buchstaben A zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten
die Buchstaben B, C u.s.w. In jeder Nachweisung sind die angenommenen Scheine nach dem Etatsjahr der
Ausfertigung und der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern aufzuführen und zu summiren; demnächst
werden die betreffenden Schlußsummen in der Nachweisung A zusammengestellt und dort aufgerechnet. Die
Uebereinstimmung der Nachweisung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und mit der Reichssteuerübersicht
ist von dem mit der Kassenaufsicht beauftragten Beamten zu bescheinigen.
10. Die Direktivbehörde hat die richtige Summirung der Anrechnungsnachweisungen prüfen und auch
davon Ueberzeugung nehmen zu lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerüber-
Nr. 9 d a des Zolltarifs
Anmerkung zu Nr. 13 c 1 und 2 des Zolltarifs
Nr. 23 h des Zolltarifs
Nr. 25 i
Nr. 25 k
Nr. 25 m1
Nr. 25 m3
Nr. 25 m 4
Nr. 25 n
Nr. 25 p 1
Nr. 25 p 2
Nr. 23 r 1
Nr. 25 r2
Nr. 25 s
Nr. 25 w
Nr. 26 b
Nr. 26 c
Nr. 26 k
Nr. 29 a
Nr. 29 b
Erdnüsse und frische Erdmandeln.
Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz,
Mahagoni.
Früchte (Südfrüchte).
Gewürze aller Art, nicht besonders genannt.
Heringe, gesalzene.
Kaffee, roher.
Kakao in Bohnen.
Kakaoschalen.
Kaviar und Kaviarfurrogate.
Oliven.
frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; un-
reife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt;
Johannisbrot.
Muscheln oder Schaalthiere aus der See.
Austern, Hummern und Schildkröten.
Reis, geschälter und ungeschälter.
Thee.
Olivenöl in Fässern.
Baumwollensamenöl in Fässern.
Fischspeck, Fischthran.
Petroleum.
mineralische Schmieröle.
Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen-
oder Mälzereifabrikaten.
In Gemäßheit der, Ziffern 3 und 4 des Gesetzes vom 14. April 1894, betreffend die Abänderung des
Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 335), werden bezüglich der Gewährung einer Zoll-
ficht des Hauptamts übereinstimmt. Nachdem die Anrechnungsnachweisungen für den betreffenden Rechnungs-
monat von sämmtlichen Hauptämtern eingegangen und geprüft sind, werden die Nachweisungen B, C u.s.w.
nach den Direktivbehörden, von welchen die Einfuhrscheine ausgefertigt worden sind, geordnet und diesen
behufs der Löschung der erledigten Einfuhrscheine in den Ausfertigungsregistern übersandt. Gleichzeitig
werden die in der Nachweisung A verzeichneten Einfuhrscheine in dem eigenen Ausfertigungsregister der
Direktivbehörde gelöscht.
11. Bezüglich derjenigen Bundesstaaten, in welchen die Einrichtung der Hauptämter nicht besteht, bleibt
es den obersten Landesfinanzbehörden überlassen, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Anord-
nungen auf Grund der vorhandenen Organisationsverhältnisse zu treffen.
12. Die Vereinnahmung und Verausgabung des Betrages der von den Amtsstellen angenommenen Ein-
fuhrscheine erfolgt in derselben Weise wie die Vereinnahmung und Verausgabung der Steuervergütungs-
scheine und zwar auch dann, wenn die Scheine nicht auf zu entrichtende Zollgefälle in Anrechnung gebracht
sondern zur Einfuhr von Getreide ohne Zollentrichtung verwendet worden sind.
13. In den von den Direktivbehörden vom 1. Quartal des Etatsjahres 1894/95 ab an den Ausschuß des
Bundesraths für Rechnungswesen einzusendenden Uebersichten der Einnahme an Zöllen sind in der Spalte 4
unter a die gezahlten Ausfuhrvergütungen (für Taback u.) und unter b die Beträge der in Anrechnung
gekommenen Einfuhrscheine nachzuweisen. Außerdem ist in der Spalte 16 der Betrag der von der Direktiv-
behörde ausgestellten Einfuhrscheine in einer Summe anzugeben.
Anlage.
Verzeichniß derjenigen Waaren, für welche der Eingangszoll durch Einfuhrscheine beglichen
werden kann.
§ 1. Inhaber von Mühlen oder Mälzereien, welche ausländisches Getreide mit dem Anspruch auf Zoll-
nachlaß bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Fabrikate verarbeiten wollen,
haben die Bewilligung eines Zollkontos für das zu verarbeitende ausländische Getreide bei dem Hauptamt
zu beantragen, wobei genaue Angaben über die zu verarbeitenden Getreidearten, die herzustellenden Fabri-
kate, die Lagerräume für Getreide und für Fabrikate, die Fabrikationsanlagen und die Art des Betriebes
zu machen sind. Nach Bewilligung des Antrages sind Aenderungen nur nach zuvoriger Anzeige zulässig.
Der Ausfuhr der Fabrikate steht die Niederlegung der letzteren in einer Zollniederlage unter amtlichem
Mitverschluß gleich.
§ 2. Die Genehmigung des Antrages, welche jederzeit widerruflich ist. erfolgt seitens der Direktivbehörde.
Dieselbe wird nur Gewerbetreibenden ertheilt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das Ver-
trauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Orte der Fabrikationsanstalt wohnen oder einen
dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Inwieweit in einzelnen Fällen Erleichterungen hinsichtlich
der Anforderung kaufmännischer Buchführung eintreten können, bestimmt die Direktivbehörde. Rücksichtlich
der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landesfinanzbehörde getroffenen Bestimmungen.
Der Zollbehörde ist das Recht einzuräumen, durch Einsicht in die ordnungsmäßig zu führenden Handels-
und Fabrikationsbücher und durch sonstige Kontrole des Betriebes von der Beachtung der gegebenen Vor-
schriften Ueberzeugung zu nehmen.
§ 3. Das auf Zollkonto angeschriebene, sowie das im freien Verkehr bezogene Getreide gleicher Gattung
darf nur in den abgemeldeten Räumen (§ 1) gelagert werden. In der Regel dürfen diese Räume nicht in
beträchtlicher Entfernung von der Gewerbsanstalt, oder an einem andern Orte als letztere liegen.
§ 4. Das auf Zollkonto angeschriebene ausländische Getreide, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die
nach § 3 angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande zur Vermeidung der in
Ziffer 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. April 1894 angedrohten Geldstrafe bis zu Eintausend Mark nur mit
hauptamtlicher Genehmigung veräußert werden. Diese Genehmigung, darf nur ausnahmsweise und aus
besonderer Veranlassung, z. B. im Faste einer nothwendig gewordenen längeren Betriebseinstellung, der
Aufgabe des Zollkontos, ertheilt werden.
Die Buchführung ist so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Getreide jeder Art und
zu welchem Zollsatze in den bezeichneten Räumen vorhanden sein soll.
§ 5. In dem bei der Amtsstelle nach Muster A bezw. A1 zu führenden Konto gelangen das zum Lager
der Fahraktionsanlage abgefertigte ausländische Getreide zur Anschreibung und die zur Ausfuhr gebrachten
Fabrikate zur Abschreibung, und zwar erstere nach dem Brutto-, letztere nach dem Nettogewicht.
Getreidemengen derselben Gattung, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im Konto in beson-
deren Unterabtheilungen anzuschreiben.
§ 6. Außer vom Auslands darf auch aus Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß und aus gemischten
Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie ausnahmsweise mit hauptamtlicher Genehmigung
(§ 4) aus anderen Mühlen- oder Mälzereilagern ausländisches Getreide zum Lager der bezüglichen Gewerbs-
anstalt abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt nach den für die Abfertigung von Waaren zu den
Privattransitlägern ohne amtlichen Mitverschluß bestehenden allgemeinen Bestimmungen. Ausnahmsweise
kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision, des Getreides durch
eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde.
Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein für allemal vereidigt sein.
Eine derartige Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die
kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu- und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Auf-
schluß geben. Desgleichen ist beim Eisenbahntransport die Verwiegung der Wagenladungen auf der Geleis-
(Centesimal-) Waage zulässig; dabei ist es statthaft, unter Beachtung der in dieser Beziehung etwa erlassenen
allgemeinen Bestimmungen das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Gewicht des Wagens von dem
ermittelten Bruttogewicht in Abzug zu bringen. Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt ferner die
Bestimmung darüber Überlassen, inwieweit bei einzelnen Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den
Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen und anderen Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinte-
resses als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfeststellung zugelassen werden können.
§ 7. Es dürfen nur in der betreffenden Mühle oder Mälzerei hergestellte Fabrikate zur Ausgangs-
abfertigung gestellt werden. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß Abfertigungen über Mengen unter
2000 Kilogramm und, wenn sich am Orte der Gewerbsanstalt eine Hebestelle nicht befindet, über Mengen
unter 10,000 Kilo nicht vorgenommen werden.
Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle nach Muster B bezw. B1 in zwei Exemplaren einzureichen.
Die Anmeldung muß insbesondere die handelsübliche Benennung des Fabrikats enthalten. Die Hebestelle
trägt die Anmeldung in das nach Muster C bezw. C1 zu führende Anmelderegister ein und veranlaßt die
spezielle Revision nach den im Begleitscheinregulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen. Behufs Fest-
stellung des Nettogewichts kann diejenige Tara in Abrechnung gebracht werden, welche zum, Zolltarif für
die betreffende Waare und Verpackungsart vorgesehen ist. Die im § 6 zugelassenen Erleichterungen dürfen
auch hier und zwar mit der Ausdehnung stattfinden, daß auch die zollamtliche Bescheinigung über die
Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung des Wiegemeisters
u.s.w. ersetzt werden darf. Von einer Verschlußanlage kann abgesehen werden.
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann von der Revision seitens der Hebestelle, infoweit
letztere nicht zugleich Ausgangsamt ist, gänzlich abgesehen und die Revision lediglich dem letztbezeichneten
Amte überlassen weiden. Diese Erleichterung ist indessen nur bei nachgewiesenem dringenden Bedürfniß und
unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über den Geschäfts-
verkehr desselben zuverlässigen Aufschluß geben, auch rücksichtlich der Zollsicherheit Bedenken nicht bestehen.
Bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports finden die §§ 23 bis 30 des Begleit-
scheinregulativs analoge Anwendung.
Binnen der von der Hebestelle zu d stimmenden Frist find die auszuführenden Fabrikate unter Vorlegung
des dem Anmelder zu diesem Zweck von dem Anmeldeamt auszuhangenden Unikats der Anmeldung dem
Ausgangsamte zu gestellen. Hat seitens der Hebestelle eine Revision nicht stattgefunden, so sind dem Aus-
gangsamt zugleich die Transportpapiere vorzulegen. Dieses Amt hat die Revision nach den Bestimmungen
des Begleitscheinregulativs vorzunehmen und die Anmeldung mit der Ausgangsbescheinigung dem Anmelde-
amt zurückzusenden, auch dem Anmelder bezw. Waarenführer auf Wunsch eine Bescheinigung über die
Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge nach anzugebenden Fabrikate zu er-
theilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangsamt die Abfertigung gleichwohl vorzu-
nehmen: indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldeamts beziehungsweise, falls dieses kein Hauptamt
ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die Abschreibung im Zollkonto zu erfolgen hat.
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhranmeldungen
ein Notizregister nach Muster I) beziehungsweise D 1 zu führen.
§ 8. Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser aber
auf einen Sonn« oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des vierten Monats nach Ablauf des Abrech-
nungsquartals von der in diesem Quartal angeschriebenen Menge ausländischen Getreides diejenige Getreide-
menge, welche nach dem Ausbeuteverhältniß (§ 9) der Menge der in dem bezeichneten und in dem folgenden
Quartal thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Fabrikate entspricht, in Abzug gebracht wird, soweit dieselbe
nicht etwa schon bei der Abrechnung für das Vorquartal zum Abzug gebracht ist. Es ist dabei für jede
Getreideart besonders abzurechnen. Falls bei der Abrechnung die in Abzug zu bringende Getreidemenge
die im Abrechnungsquartal stattgefundenen Anschreibungen der betreffenden Getreideart nicht erreicht, so ist
der Zollbetrag von dem zu verzollenden Quantum unter Zugrundelegung des Verhältnisses der im Abrech-
nungsquartal
angeschriebenen, verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen der in Betracht
kommenden Gattung zu berechnen. Der Konteninhaber hat binnen längstens acht Tagen nach Zustellung
der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig. Es ist
jedoch statthaft, bei den auf Grund der Abrechung erfolgenden Verzollungen Einfuhrscheine, welche über die
nämliche Getreidegattung, wie die zu tilgende Post lauten, in Zahlung zu geben, vorausgesetzt, daß der im
Einfuhrscheine angegebene Tag der Ausfuhr vor den Tag der Kontirung der zu tilgenden Post fällt.
§ 9. Das Ausbeuteverhältniß wird für gebeuteltes Mehl aus Weizen auf 75 Prozent und für gebeuteltes
Mehl aus Roggen auf 65 Prozent, für Malz aus Gerste auf 75 Prozent und für Malz aus Weizen auf
78 Prozent festgesetzt.
Bei Gemischen von Weizen- und Roggenmehl, sowie bei Weizen- oder Roggenmehl, welches aus Weizen«
oder Roggenmengen hergestellt ist, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen, ist das Verhältniß der zur
Mischung verwendeten Getreidearten, bezw. der verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen der-
selben Gattung anzumelden und gelangen diese Gemische bei nachgewiesener Ausfuhr dementsprechend zur
Abschreibung. Ist das Mischungsverhältniß nicht bekannt, so ist die Abschreibung und Abrechnung nach
Maßgabe der Vorschriften zu bewirken, welche die obersten Landesfinanzbehörden für diesen Fall ertheilen
werden.
Bei der Ausfuhr derartiger Gemische findet die Ertheilung von Einfuhrscheinen (§ 11) nicht statt.
Wird Mehl oder Malz aus anderen Getreidearten (Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen beziehungsweise
Hafer, Roggen), oder werden aus Getreide andere Mühlenfabrikate (Schrot, Graupe, Gries, Grütze, u.)
hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Ausbeuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf
Grund spezieller Ermittelungen seitens der Direktivbehörde.
Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende steuerliche Kontrolle
gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das effektive Ausbeuteverhältniß in Rechnung gestellt
werden.
Bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus einer Mischung von verschiedenen Tarifsätzen unter-
worfenen Getreidearten hergestellt find, findet, abgesehen von der im zweiten Absatz dieses Paragraphen
vorgesehenen Ausnahme, ein Zollnachlaß überhaupt nicht statt.
§ 10. Die Entziehung des Zollkontos hat zu erfolgen, wenn dasselbe ohne die Unterlage einer angemessenen
Ausfuhr wesentlich zur Gewinnung einer verlängerten Gefällestundung mißbraucht wird, oder wenn Fabri-
äte der Müllerei oder Mälzerei, welche nicht in der betreffenden Gewerbsanstalt hergestellt sind, zur Abfer-
tigung mit dem Anspruch auf Zollnachlaß gestellt werden, oder wenn in sonstiger Weise eine Hinterziehung
des Zolls seitens des Gewerbtreibenden oder seiner Angestellten unternommen wird.
Dieselbe hat ferner in
der Regel dann zu erfolgen, wenn von dem Gewerbtreibenden oder seinen Angestellten gegen die Bestim-
mung im ersten Absatz des § 4 verstoßen oder aber wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen werden.
§ 11. Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die in den vorstehenden §§ 1 bis 10 behandelte
Erleichterung gewährt ist, werden bei der Ausfuhr oder Niederlegung (§ 1, Absatz 2) ihrer Fabrikate Ein-
fuhrscheine gemäß Ziffer 1 des Gesetzes vom 14. April 1894, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes
vom 15. Juli 1879, über eine den festgesetzten Ausbeutesätzen entsprechende Getreidemenge ertheilt, sofern sie
diese
Vergünstigung an Stelle des im § 8 vorgesehenen Erlasses des Eingangszolls für eine der Ausfuhr
entsprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen. Dieser
Antrag ist in Spalte 7 der Ausfuhranmeldung (Muster B bezw. B1) zu stellen. Zur Abfertigung ist die
Hebestelle befugt. Im Uebrigen regelt sich das Verfahren und die Behandlung der Einfuhrscheine nach den
hierüber erlassenen allgemeinen Bestimmungen.
Bei Ertheilung von Einfuhrschemen für ausgeführte Fabrikate ist der Zollberechnung der niedrigste Zoll-
satz, zu welchem Getreide der betreffenden Art im Konto angeschrieben steht, zu Grunde zu legen.
Bei den nach § 8 vorzunehmenden vierteljährigen Abrechnungen sind diejenigen Getreidemengen, für
welche Einfuhrscheine ertheilt sind, von der Anschreibung nicht mit in Abzug zu bringen.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in §§ 1 bis 9 werden, soweit nicht die im § 4 bezeich-
nete Strafe oder die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit
des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark geahndet.
§ 13. Das gegenwärtige Regulativ tritt am l. Mai 1894 an Stelle des Regulativs vom 27. Juni 1882,
betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten.
Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren
(Getreide u.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde.
In Gemäßheit der Ziffer 1 Absätze 2 bis 5 und Ziffer 4 des Gesetzes vom 14. April 1894, betreffend die
Wanderung des Zolltarifgesetzes vom 18. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 335), werden für Privattransitlager
ohne amtlichen Mitverschluß von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide u.) nach-
stehende Bestimmungen ertheilt
I. Arten der Privattransitlager.
§ 1. Die Privattransitlager für Getreide ohne amtlichen Mitverschluß sind entweder
a) reine Transitlager, wenn das Getreide ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, oder
b) gemischte Transitlager, wenn neben der Wiederausfuhr in das Ausland auch der Absatz des gelagerten
Getreides im Zollgebiete gestattet ist.
II. Allgemeine
Bestimmungen.
§ 2. Auf diese Privattransitlager finden die Vorschriften des Privatlager-Regulativs, soweit nicht nach-
stehend Anderes verfügt ist, Anwendung.
§ 3. —
Lagerräume. —
Die Lagerung des Getreides ist in der Regel nur in geschlossenen Räumen
gestattet. Ausnahmsweise kann jedoch da, wo die Verhältnisse eine Lagerung im Freien erforderlich machen,
eine solche auch in nicht abgeschlossenen Räumen durch die Direktivbehörde unter der Bedingung bewilligt
werden, daß die Räume deutlich abgegrenzt und durch die Firma des Inhabers kenntlich bezeichnet «erb«.
§
4.
Kontoführung.
— Für die Transitlager ist bei der Amtsstelle ein besonderes Niederlage-
register nach dem Muster A zu führen, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet wird.
§5.
—Zugang
zum
Lager.
— Die Einbringung inländischen Getreides auf das Lager ist zulässig,
zuvor jedoch nach Muster B anzumelden.
Die Anmeldung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren der Amtsstelle einzureichen. Letztere prüft dieselbe
und stellt das eine Exemplar, mit Genehmigungsvermerk versehen, dem Anmeldenden zurück. Vor der Aus-
händigung dieses Exemplars darf mit der Einbringung nicht begonnen werden.
§
6.
Behandlung
während
der
Lagerung.
— Die Behandlung und Umpackung des
gelagerten Getreides ist uneingeschränkt und ohne Anmeldung zulässig.
§ 7. Seitens des Hauptamts kann widerruflich gestattet werden, gelagertes Getreide zum Zweck der
Mischung (§§ 12, 18 und 19) oder zum Trocknen oder Darren zeitweise aus dem Lager zu entnehmen. Bor
der Wegbringung ist der Amtsstelle eine Anzeige einzureichen, aus welcher der Zweck der Entnahme, die
Gewichtsmenge, der Lagerraum und der zeitweise Bestimmungsort des Getreides, sowie Zeit des Beginnes
der Wegschassung desselben ersichtlich sind. Desgleichen ist von der Zeit der Zurückschaffung zum Lager zuvor
Anzeige zu erstatten. Die Anzeige ist von der Amtsstelle den Aufsichtsbeamten zuzustellen, welche durch Ge-
wichtsermittelungen, Entnahme von Proben oder in sonst geeigneter Weise die Zurückbringung des entnom-
menen Getreides auf das Lager zu überwachen und die Anzeige mit ihrem Revisionsvermerk der Amtsstelle
zurückzureichen haben.
'
§ 8. — Abgang vom Lager. — Der Ausfuhr des gelagerten Getreides steht die Aufnahme in eine
öffentliche Niederlage oder in ein Trafiklager unter amtlichem Mitverschluß gleich.
Bei der Versendung von Getreide in ein anderes Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß ist das Getreide
in dem Konto des neuen Lagers in derselben Weise als inländisches oder ausländisches anzuschreiben, wie
es in dem Konto des alten Lagers zur Abschreibung gelangt ist. Die Begleitpapiere sind hierüber mit den
entsprechenden Angaben zu versehen.
Dal zur Ausfuhr oder Versendung nach einer anderen Niederlage bestimmte Getreide ist nach den Vor-
schriften des Begleitschein- und des Niederlageregulativs, sowie der etwa erlassenen besonderen Bestimmungen
unter Zollkontrolle zur weitern Versendung abzufertigen. Dabei kann von einer Verschlußanlage abgesehen
werden; solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung des Getreides die darüber ausgestellten Fracht-
papiere (Frachtbriefe, Konossemente u.) dem Begleitschein-Ausfertigungsamt vorzulegen. Letzteres hat die-
selben mit den Angaben des Begleitscheins zu vergleichen, in diesem die Uebereinstimmung mit dem Fracht-
papier zu bescheinigen und dem ächst die Frachtpapiere mit der Nummer des Begleitscheins und mit dem
Amtsstempel zu versehen.
"
In den Begleitscheinen, welche die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist das Transportmittel und die
besondere Art der Niederlage, von welcher das Getreide abgemeldet worden, genau zu bezeichnen.
Findet
auf dem Transport eine Umladung statt, so ist diese von dem Transportführer unter genauer Bezeichnung
des Transportmittels in den Frachtpapieren zu vermerken.
Beim Begleitschein Empfangsamt sind die Frachtpapiere vorzulegen und auf ihre Uebereinstimmung mit
den Begleitscheinen zu prüfen.
24a
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision
des Getreides bei der Aufnahme ins Lager und bei der Entnahme aus demselben, sowie die zollamtliche
Bescheinigung über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung
eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen
jedoch zuvor auf das Interesse der Steuerverwaltung ein- für allemal vereidigt fein. Eine derartige Geneh-
migung darf inbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die kaufmännischen Bücher des
Lagerinhabers über Zu- und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben.
Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen
Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen und anderen,
Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersaß der zollamtlichen Gewichtsfeststellung zuge-
lassen werden können.
§ 9. Säcke und andere zollpflichtige Umschließungen, in welchen unverzolltes ausländisches Getreide auf
das Lager gelangt, dürfen in leerem Zustande nur nach zuvoriger besonderer Abmeldung und, soweit sie in
den freien Verkehr treten sollen, unter tarifmäßiger Verzollung entfernt werden. Ueber den Zu- und Abgang
zum bezw. vom Lager, werden in einem Anhange zum Niederlageregister fortlaufende Anschreibungen geführt,
wobei die der Tarifnummer 22 ungehörigen Säcke lediglich nach ihrer Stückzahl festzuhalten sind.
Als inländisch nachgewiesene Säcke unterliegen bei der Entfernung vom Lager in leerem Zustande der
Verzollung nicht.
§ 10. — Aufhebung des Lagers. — Die Bewilligung des Lagers kann seitens der Direktivbehörde
zurückgenommen werden, wenn der durchschnittliche Zugang zum Lager an ausländischem Getreide in den
Heiden letzten Kalenderjahren die Jahresmenge von 200,000 Kilogramm nicht überschritten hat.
III. Besondere Bestimmungen.
A. Reine Transitlager.
§ 11. —Zugang zum Lager. — Werden Getreidemengen derselben Art gelagert, welche verschiedenen
Zollsätzen unterliegen, so findet auf den gesummten Bestand dieser Getreideart der höchste der in Betracht
kommenden Zollsätze Anwendung.
Die Einlagerung des Getreides erfolgt nach Nettogewicht.
Die auf das Lager gebrachten Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und
Rübsaat inländischen Ursprungs behalten mit der im § 13 Absatz 2 bezeichneten Maßgabe die Eigenschaft
einer inländischen Waare. Auf das Lager gebrachtes inländisches Getreide anderer Art nimmt die Eigenschaft
einer unverzollten ausländischen Waare an.
§
12.
Behandlung
während
der
Lagerung.
— Außer der Behandlung und Umpackung ist
auch die Mischung des gelagerten Getreides, soweit sie innerhalb der Lagerräume erfolgt, uneingeschränkt
und ohne Anmeldung zulässig.
§ 13. — Abgang vom Lager. — Das gelagerte Getreide darf nur nach anderen reinen Transit-
lagern oder nach dem Zollauslande versandt werden.
Die zur Ausfuhr abgefertigten Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten. Gerste, Raps oder
Rübsaat sind, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht überschreiten, von diesem
Bestande abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische Waaren zu behandeln, auf welche die Bestimmungen
in Ziffer 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. April 1894 bezüglich der Ertheilung von Einfuhrscheinen Anwendung
finden. Ausgelagertes Getreide anderer als der vorbezeichneten Art ist ohne Rücksicht auf den etwaigen in-
ländischen Ursprung eines Theils desselben als ausländisches Getreide abzuschreiben.
§
14.
Bestandsrevision.
Halbjährlich ist eine Bestandsrevision auf Grund einer von dem
Lagerinhaber einzureichenden Bestandsdeklaration vorzunehmen. Dieselbe kann probeweise geschehen, wenn die
Umstände Bedenken nicht ergeben.
Die Termine für diese Revisionen sind von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen zu be-
stimmen. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, ausnahmsweise die Zahl der jährlich vorzunehmenden Bestands-
revisionen auf eine zu beschränken.
Ein sich ergebendes Mindergewicht ist, soweit dasselbe lediglich auf Eintrocknen, Verstauben oder dergleichen
zurückzuführen ist, von dem inländischen und ausländischen Getreide nach Verhältniß des buchmäßigen Soll-
bestandes beider Arten zollfrei abzuschreiben. Die Entscheidung darüber, ob ein vorgefundenes Manko auf
solchen Ursachen beruht, steht bis zu einer Fehlmenge von 8 Prozent dem Hauptamt, bei größeren Fehlmengen
der Direktivbehörde zu.
Nach jeder Bestandsrevision ist das Niederlagekonto durch An- und Abschreibung der vorgefundenen Dif-
ferenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen.
§
15.
Aufhebung
des
Lagers.
— Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers kann seitens
der Direktivbehörde insbesondere auch dann erfolgen, wenn sich bei einer Bestandsrevision eine Fehlmenge
ergeben hat, deren Abschreibung nach Maßgabe des § 14 unzulässig erscheint.
In allen Fällen des Aufhörens eines reinen Transitlagers für Getreide ist der Lagerbestand innerhalb
einer von der Direktivbebörde zu bestimmenden Frist seitens des bisherigen Lagerinhabers oder seiner
Rechtsnachfolger (Erben, Konkursmasse u.) unter Zollkontrole entweder in das Zollausland auszuführen be-
ziehungsweise eine öffentliche Niederlage oder ein Transitlager unter amtichem Mitverschluß zu verbringen
oder zur Versendung auf ein anderes reines Transitlager zu deklariren. Ausnahmsweise kann die Direktiv-
behörde den Uebergang des Bestandes auf ein gemischtes Transitlager oder in den freien Verkehr gestatten.
Im Falle des Uebergangs in den freien Verkehr sind bei Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste,
Raps und Rübsaat die Zollgefälle für den buchmäßigen Bestand an ausländischer Waare der betreffenden
Gattung, bei anderen Getreidearten die Zollgefälle für den gesammten Bestand unter Beachtung der Vor-
schritt im § 11 Absatz 1 zu entrichten.
B. Gemischte Transitlager.
§
16.
Bewilligung
des
Lagers.
— An welchen Orten gemischte Lager gestattet werden dürfen,
bestimmt der Bundesrath.
Das Bedürfnis eines gemischten Transitlagers an solchen Orten ist von der Direktivbehörde in der Regel
nur da in anzuerkennen, wenn nach den Büchern des Gewerbetreibenden der Umfang des von ihm betriebenen
Getreidetransitgeschäfts ohne den Besitz eines solchen Lagers voraussichtlich eine wesentliche Einschränkung
selbst unter der Voraussetzung erfahren würde, daß ihm ein reines Transitlager bewilligt wäre. In anderen
Fällen entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde über die Bedürfnißfrage.
Demselben Gewerbetreibenden darf ein reines und ein gemischtes Privatlager für Getreide an einem Orte
oder in benachbarten Ortschaften nicht bewilligt werden.
Unter benachbarten Orten sind nur solche zu verstehen, welche miteinander in unmittelbarem Zusammen-
hang stehen.
§ 17. — Zugang zum Lager.
— Die Einlagerung des in Umschließungen eingehenden Getreides
geschieht nach Bruttogewicht.
Ausländische Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im Nieder-
lageregister getrennt zu buchen. In letzterem, sowie in den Anmeldungen ist der Zollsatz, dem sie unterliegen,
ersichtlich zu machen. Das auf das Lager gebrachte inländische Getreide behält mit der im § 21 Absatz 2
bezeichneten Maßgabe die Eigenschaft einer inländischen Waare.
Von anderem Getreide als Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat müssen,
abgesehen von dem Falle der im § 19 gestatteten Mischungen, ausländische Getreidemengen derselben Art,
welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, gesondert in von einander getrennten Räumen, welche mit dem
für die lagernden Waaren maßgebenden Zollsatze deutlich bezeichnet sind, gelagert werden: desgleichen muß
inländisches Getreide dieser Art abgesondert vom zollpflichtigen Getreide lagern.
In der Anmeldung ausländischen oder inländischen Getreides dieser Art zum Lager und in der Abmel-
dung desselben vom Lager ist der Lagerraum genau zu bezeichnen. Soll das Getreide von dem angemeldeten
in einen anderen Lagerraum innerhalb des Lagers übergeführt werden, so ist davon spätestens bei Beginn
der Ueberführung Anzeige zu machen.
§
18.
Behandlung
während
der
Lagerung.
— Außer der Behandlung und Umpackung ist
bei Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat auch die Mischung innerhalb der La-
gerräume uneingeschränkt und ohne Anmeldung zulässig.
§ 19.— Mischungen von Getreide anderer als der im § 18 bezeichneten Art unterliegen der Anmeldung
nach Muster C. Die Vorschrift im zweiten Absatz des § 5 findet dabei ebenfalls Anwendung.
§ 20. — Großhändler, welche jährlich mindestens 250,000 Kilogramm ausländisches Getreide aller Art in
das Lager bringen, können von der Direktivbehörde von der Befolgung der Vorschriften des § 17 Absatz 4
und des § 19 ausnahmsweise und widerruflich entbunden werden, wenn sie ein Lagerregister nach Muster
D führen und sich nachstehenden Bestimmungen unterwerfen
1. Es ist für jedes Lager ein besonderes Register zu führen.
2. Das Register ist in dem Lager an einer von dem Bezirks-Oberkontrolör zu bestimmenden Stelle in
einem verschließbaren Behältniß aufzubewahren und, während im Lager gearbeitet wird, den revidierenden
Beamten zugänglich zu halten. Den Oberbeamten ist dasselbe auf Erfordern jederzeit vorzulegen.
3. Die Buchungen in dem Register haben zu geschehen, sobald die Aufnahme, Mischung oder Entnahme
des Getreides beginnt. Sind bei dem Beginn dieser Handlungen die Getreidemengen, auf welche die Buchungen
sich erstrecken, noch nicht genau bekannt, so kann die Angabe der Mengen einstweilen ausgesetzt bleiben, muß
aber unmittelbar nach Beendigung der Handlung nachgeholt werden.
4. Beim Absatz von Getreide in das Inland ist der Name und Wohnort des Käufers u. anzugeben.
5. Aenderungen der Eintragungen durch Korrekturen und Rasuren sind unstatthaft. Etwaige Irrthümer
sind durch Vermerke in der Bemerkungsspalte richtig zu stellen.
6. Bei Bestandsrevisionen ist das Register abzuschließen und der Amtsstelle vorzulegen. Auch sonst ist auf
Erfordern der revidirenden Oberbeamten jederzeit ein Abschluß desselben vorzunehmen.
7. Der Lagerinhaber ist für die Richtigkeit der Registerführung auch für den Fall verantwortlich, daß
dasselbe von einem Dritten geführt wird.
,
Ob, inwieweit und unter welchen besonderen Kontrolen mit Rücksicht auf die lokale Gestaltung des Ge-
treidehandels den Lagerinhabern bei Führung eines Lagerregisters auch die Anmeldung des aus dem freien
Verkehr zum Lager zu bringenden Getreides der hier in Rede stehenden Arten erlassen werden kann, bestimmt
die oberste Landesfinanzbehörde.
§ 21. — A b m e l d u n g . — Aus einem gemischten Lager kann Getreide auch in andere reine oder
gemischte Lager übertragen werden.
Auf die zur Ausfuhr abgefertigten Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und
Rübsaat finden die Vorschriften des § 13 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die, als ausländische
Waare abzuschreibende Menge, sofern verschiedenen Zollsätzen unterliegende Sendungen derselben Getreideart
zur Lagerung gelangt find, bis zur Höhe des jeweiligen Lagerbestandes an der dem niedrigeren Zollsatze
unterliegenden ausländischen Waarengattung von dieser, die etwa verbleibende Menge aber von der dem
höheren Zollsatze unterliegenden Waarengattung abzuschreiben ist.
Die ausgeführten Mengen von Getreide anderer als der vorbezeichneten Art sind, sofern eine Mischung
nicht stattgefunden hat, je nach ihrer Anschreibung als ausländische oder inländische abzuschreiben; sofern
aber eine Mischung stattgefunden hat, ist die Abschreibung nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses zu
bewirken. Sind verschiedenen Zollsätzen unterliegende Sendungen derselben Gattung zur Anschreibung gelangt,
so hat die Abschreibung in der im Absatz 2 vorgeschriebenen Weise Zu erfolgen.
Für die Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle von dem in den freien Verkehr getretenen auslän-
dischen Getreide und für die Bestandsrevisionen des Lagers greifen die Vorschriften des § 16 des Privat-
lager-Regulativs Platz, jedoch mit der Maßgabe, daß eine vorläufige Berechnung und Entrichtung der Zoll-
gefälle außer am 1. Juli auch am 1. April und 1. Oktober, also vierteljährlich zu erfolgen hat.
Bei der Bestandsrevision ist das Gewicht der im leeren Zustande lagernden Umschließungen mit zu berück-
sichtigen.
Etwaige Fehlmengen sind zur Verzollung zu ziehen.
Die in den freien Verkehr des Zollinlandes getretenen Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten,
Gerste, Raps und Rübsaat sind, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer Waare nicht über-
steigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen aber als ausländische Waaren zu behandeln.
Kommen hierbei Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, in Frage, so ist
bis zur Erschöpfung des jeweiligen Lagerbestandes an höher tarifirter Waare der höhere Zollsatz, für den
hiernach etwa noch verbleibenden Rest der niedrigere Zollsatz bei der Abfertigung zu erheben.
Bei anderen als den vorbezeichneten Getreidearten findet auf die in freien Verkehr getretenen Mengen die
Vorschrift des Absatzes 3 Anwendung.
IV. Strafbestimmungen.
§ 22. — Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die Strafen
der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des § 152 daselbst mit einer
Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet.
V . Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 23. — Dieses Regulativ tritt am 1. Mai 1894 in Geltung.
§ 24. — Die Bestände an Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat der am
1. Mai 1894 bereits bestehenden reinen Privattransitlager für Getreide ohne Mitverschluß der Zollbehörde
find an diesem Tage im Niederlageregister ohne Rücksicht auf den inländischen Ursprung eines Theils derselben
als ausländische Waare, und zwar, wenn verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Mengen derselben Waaren-
gattung gelagert sind, als solche, welche dem höchsten dieser Zollsätze unterliegt, anzuschreiben.
Für gemischte Privattransitlager sind am 1. Mai 1894 die Bestände an den vorgenannten Getreidearten
getrennt nach ihrer Eigenschaft als ausländische oder inländische Waare und im Falle der Lagerung von
verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Mengen derselben ausländischen Waarengattung getrennt nach den
Zollsätzen im Niederlageregister festzustellen.
Avis. — Conseil d'État.
Par arrêté grand-ducal du 7 mai courant,
M. Edouard Thilges, conseiller d'État, ministre
d'État honoraire, a été confirmé pour un nou-
veau terme d'un an dans les fonctions de pré-
sident du Conseil d'État.
Luxembourg, le 10 mai 1894.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung.
— Staatsrath.
Durch Großh. Beschluß vom 7. l. Mts. ist
Hr. Ed. Thilges. Staatsrath und Ehrenstaats-
minister, neuerdings auf die Dauer eines Jahres
als Präsident des Staatsrathes bestätigt worden.
Luxemburg, den 10. Mai 1894.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Postes et télégraphes.
Il est porté à la connaissance du public qu'un
bureau télégraphique de l'État vient d'être ins-
tallé auprès de l'agence postale de Bettingen et
que les heures d'ouverture de bureau pour le
service télégraphique sont fixées les jours de
la semaine de 8 à 12 heures du matin et de 2 à
7 heures du soir, les dimanches et jours légale-
ment fériés de 8 à 10 heures du matin et de 4 à
6 heures du soir.
Luxembourg, le 8 mai 1894.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Bekanntmachung. — Post- u. Telegraphenwesen.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß ein Staatstelegraphenamt bei der
Postagentur in Bettingen eingerichtet ist und die
Dienststunden für den Telegraphendienst an den
Wochentagen von 8 bis 12 Uhr Morgens und
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, an den Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 10 Uhr
Morgens und von 4 bis 6 Uhr Nachmittags fest-
gesetzt find.
Luxemburg, den 8. Mai 1894.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Arrêté du 12 mai 1894, concernant la police
sanitaire du bétail.
LE GOUVERNEMENT EN CONSEIL ;
Vu la loi du 5 octobre 1870, sur les épizooties,
et le règlement concernant le service des vété-
rinaires et la police sanitaire du bétail, ap-
prouvé par arrêté grand-ducal du 8 août 4863 ;
Vu l'arrête du 21 mars 1883, relatif à la
gale des moutons ;
Considérant que la stomatite aphteuse sévit
avec une certaine intensité parmi le bétail dans
le cercle de Bitbourg ; qu'elle s'est déclarée
dans une localité de la Lorraine, à proximité de
la frontière luxembourgeoise ; que dès lors il y
a lieu de prendre d'urgence les mesures de
précaution exigées pour prévenir l'invasion de
cette maladie dans le Grand-Duché ;
Vu l'avis conforme de la Commission d'agri-
culture du 11 mai courant ;
Arrête
Les animaux des espèces bovine,
ovine, caprine et porcine, venant de la Prusse
et de la Lorraine, ne peuvent être introduits
dans le Grand-Duché que par les localités de
Remich, Grevenmacher, Echternach, Vianden,
Troisvierges, Dudelange et Esch-sur-l'Alzette.
D'autres localités seront désignées ultérieu-
rement.
Hornvieh, Wollvieh, Ziegen und
Schweine, deutscher und lothringischer Herkunft,
dürfen nur durch nachstehende Ortschaften ins
Großherzogthum eingeführt werden: Remich, Gre-
venmacher, Echternach, Vianden, Ulflingen, Dü-
delingen und Esch an der Alzette.
Späterhin werden noch andere Eingangs-Ort-
schaften bezeichnet werden.
Les animaux mentionnés à l'article
précédent doivent, a leur entrée dans le Grand-
Duché, être visités par un vétérinaire désigné à
cet effet, et être trouvés exempts de toute mala-
die contagieuse.
Die in vorstehendem Artikel bezeich-
neten Thiere sind beim Eingang über die Lan-
desgrenze von einem eigens dazu bestellten Thier-
arzte zu untersuchen, und ist die Einfuhr erst,
dann gestattet, wenn die Thiere frei von jeder
ansteckenden Krankheit befunden worden sind.
Sont désignés pour procéder à la vi-
site des animaux des espèces bovine, ovine, ca-
prine et porcine, arrivant dans le Grand-Duché
par la frontière de la Prusse ou par celle de la
Lorraine
1° pour le canton de Remich : M. A. Neyen,
vétérinaire du Gouvernement à Remich ;
Beschluß vom 12. Mai 1894, die Gesundheits-
polizei des Viehes betreffend.
Die Regierung im Conseil;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 5. October
1870 über die Viehseuchen, sowie des Reglements
vom 8. August 1863, den Dienst der Staats-
thierärzte und die Gesundheitspolizei des Viehes
betreffend;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 21. März
1883 über die Schafräude;
In
Anbetracht, daß die Maul- und Klauen-
seuche, mit einer gewissen Heftigkeit unter dem
Hornvieh des Kreises Bitburg aufgetreten ist,
und daß dieselbe in einer Ortschaft Lothring-
ens, an der luxemburgischen Grenze, festgestellt
worden ist; daß es somit angezeigt erscheint,
die nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um
einer Verschleppung dieser Krankheit in's Groß-
herzogthum vorzubeugen;
Nach Einsicht des Antrags der Ackerbaucom-
mission vom 11. d. Mts.;
Beschließt
Zur thierärztlichen Untersuchung des
über die preußische oder die lothringische Grenze
ins Großherzogthum einzuführenden Horn-, Woll-
und Borstenviehes sowie der Ziegen sind be-
stellt
1° Für den Kanton Remich: Hr.
Neyen,
Staatsthierarzt zu Remich;
2° pour le canton de Grevenmacher : M.
Mackel, vétérinaire du Gouvernement à Gre-
venmacher ;
3° pour le canton d'Echternach : M. Knepper,
vétérinaire du Gouvernement à Echternach ;
4° pour le canton de Diekirch : M. Wolff, vé-
térinaire du Gouvernement à Diekirch ;
5° pour le canton de Vianden : M. Mackel,
fils, vétérinaire à Vianden ;
6° pour le canton de Clervaux : M. Jules
Bivort, vétérinaire du Gouvernement à Clervaux ;
7° pour la commune de Dudelange : M. Hoff-
mann, vétérinaire à Dudelange ;
8° pour la commune d'Esch-s.-A. : M. Schmie-
deler, vétérinaire du Gouvernement à Esch-s.-A.
Les frais de la visite sont à la
charge des importateurs ; ils sont fixés comme
suit
à fr. 1 80 par tête de gros bétail ;
à fr. 0 90 pour la visite d'un veau ;
à fr. 0 90 pour la visite d'un porc ;
à fr. 0 10 pour la visite d'un porcelet ;
à fr. 0 10 pour la visite d'une chèvre ; et
à fr. 0 10 pour la visite d'un mouton.
Die Kosten der Untersuchung trägt
derjenige, der das Vieh einführt; dieselben sind
festgestellt wie folgt
Fr. 1,80 für ein Stück Hornvieh;
Fr. 0,90 für ein Kalb;
Fr. 0,90 für ein Schwein;
Fr. 0,10 für ein Milchschwein;
Fr. 0,10 für eine Ziege;
Fr. 0,10 für ein Schaf.
Chaque animal doit être accompagné
d'un certificat d'origine et de santé, délivré par
l'autorité communale du lieu d'origine. Ce certi-
ficat et le certificat sur l'état sanitaire à déli-
vrer par le vétérinaire luxembourgeois qui aura
procédé à la visite, seront, dans les vingt-quatre
heures, remis à l'autorité communale du Heu
de destination.
Jedes Stück Vieh muß von einem
Ursprungs- sowie von einem Gesundheits-Zeugniß
begleitet sein, welche von der Gemeindebehörde des
Herkunftsortes ausgestellt find. Diese Zeugnisse,
sowie das von dem luxemburgischen Thierarzte aus-
zufertigende Gesundheitsattest müssen innerhalb
vierundzwanzig Stunden an die Gemeindebehörde
des Bestimmungsortes abgeliefert werden.
L'arrêté du 21 mars 1883, relatif à la
gale des moutons, est rapporté.
Der Beschluß vom 21. März 1883
über die Schafräude ist aufgehoben.
Les infractions aux dispositions du
présent arrêté seront punies des peines prévues
par la loi du 5 octobre 1870, sur les épizooties.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen des gegenwärtigen Beschlusses werden
mit den durch Gesetz vom 5. Oktober 1870 über
Viehseuchen vorgesehenen Strafen belegt.
Le présent arrêté sera inséré au Mé-
morial ; il sera obligatoire dès le lendemain de
sa publication.
Luxembourg, le 12 mai 1894.
Les membres du Gouvernement
2° für den Kanton
Grevenmacher
Hr.
MackeI, Staatsthierarzt zu Grevenmacher
3° für den Kanton Echternach: Hr. Knepper,
Staatsthierarzt zu Echternach;
4° für den Kanton Diekirch: Hr.
Wolff,
Staatsthierarzt zu Diekirch;
3° für den Kanton Vianden: Hr. Mackel,
Sohn, Thierarzt zu Vianden;
6° für den Kanton Clerf: Hr.
Bivort,
Staatsthierarzt zu Clerf;
7° für die Gemeinde Düdelingen.- Hr. Hoff-
mann, Thierarzt zu Düdelingen, und
8° für die Gemeinde Esch an der Alzette: Hr.
Schmiedeler, Staatsthierarzt zu Esch a.d.Alz.
Gegenwärtiger Beschluß soll im „Me-
morial" veröffentlicht werden, und tritt am Tage
nach dessen Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 12. Mai 1894.
Die Regierungsmitglieder
Avis, — Domaines de l'Etat.
L'administration de l'enregistrement et des
domaines est chargée de vendre, conformément
à la loi du 17 décembre 1853, une parcelle de
terrain domanial, d'une superficie de 40 cen-
tiares, située à Wiltz, donnant d'un côté sur la
Grand'rue et des autres sur la propriété Alph.
Mertens.
Luxembourg, le 11 mai 1894.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Bekanntmachung — Staatsdomänen.
Die Einregistrierungs- und Domänen-Verwal-
tung ist beauftragt, in Gemäßheit des Gesetzes
vom 17. Dezember 1853, eine zu Wiltz gelegene
Domanial-Parzelle von einem Flächeninhalt von
40 Centiares, stoßend an die Großstraße und an
das Eigenthum Alph. Mertens, zu veräußern.
Luxemburg, den 11. Mai 1894.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Avis. — Société des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
Les inscriptions pour l'assemblée du 22 mai courant n'ayant pas atteint le nombre exigé par les statuts, les
actionnaires sont de nouveau convoqués en assemblée générale ordinaire pour le mercredi, 27 juin prochain, à 2
heures précises, rue de Strasbourg, n° 10, à Paris.
Pour assister à cette assemblée, les porteurs d'au moins vingt actions anciennes ou cent actions privilégiées ou
d'un nombre d'actions réunies représentant un capital nominal de 10,000 fr., devront déposer leurs titres et
retirer leur carte d'admission à Luxembourg, au siége social, ou à Paris, rue de Strasbourg, n° 10, jusqu'au
13 juin, de 10 heures à 3 heures.
Les cartes délivrées pour l'assemblée du 22 mai seront valables pour celle du 27 juin-
Luxembourg, le 9 mai 1894.
Luxbg. lmp. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.