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Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

29 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (29)

Texte législatif (29 Articles)

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Mémorial

du

des

Grand-Duché de Luxembourg.

Samedi, 15 octobre 1927.

Samstag, 15. Oktober 1927.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense-

ment général de la population du Grand-Duché

au 1er décembre 1927.

Le Gouvernement en Conseil;

Vu les art. 85 et 148 de la loi électorale revisée,

du 31 juillet 1924, portant qu'il est procédé, au

moins tous les cinq ans, à un dénombrement

de la population qui sert de hase: 1° à la répartition

entre les circonscriptions du droit indivis de repré-

sentation à la Chambre des députés; 2" à la fixation

du nombre de conseillers attribués à chaque com-

mune et section de commune;

Considérant que le dernier dénombrement de

la population a eu lieu le 1er décembre 1922;

Considérant qu'aux termes de la loi du 22 décem-

bre 1886, le dénombrement de. la population du

Grand-Duché se fera sur la base du domicile réel,

tel qu'il est déterminé par les dispositions du Code

civil, et que les Luxembourgeois et étrangers qui

habitent le Grand-Duché et qui n'y auront pas

leur domicile, seront, s'ils ont séjourné dans le

pays durant six mois consécutifs au moins, recensés

au lieu de leur résidence;

Qu'il échet de comprendre dans ces opérations

l'indication de la population de résidence habituelle,

à l'effet de faire sortir éventuellement aux statisti-

ques qui seront recueillies un effet d'utilisation

pour la détermination de la part du Grand-Duché

dans les revenus de l'Union économique;

Attendu qu'il importe que le prochain recensement

puisse servir à toutes les opérations administratives

qui ont pour base le nombre des habitants;

Arrête

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Un recensement général de la population

du Grand-Duché sera fait le 1er décembre prochain.

Beschluß vom 15. Oktober 1927, welcher die Vor-

nahme einer allgemeinen Volkszählung im Groß-

Herzogtum am 1. Dezember 1927 anordnet.

Die Regierun im Konseil;

Nach Einsicht der Art. 85 und 148 des revidierten

Wahlgesetzes vom 31. Juli 1924, wonach wenigstens

alle fünf Jahre eine Volkszählung vorgenommen wird,

welche 1. der Verteilung nach Wahlbezirken des

unteilbaren Vertretungsrechtes in der Abgeordneten-

kammer, 2. der Festsetzung der Zahl der jeder Ge-

meinde und Sektion zugewiesenen Gemeinderatsmit-

glieder als Grundlage dient;

In Anbetracht, daß die, letzte Volkszählung am

1. Dezember 1922 stattgefunden hat;

In Anbetracht, daß nach dem Gesetz von: 22.

Dezember 1886 die Volkszählung im Großherzogtum

auf Grund des wirtlichen Domizils, so wie dasselbe

durch das Zivilgesetzbuch bestimmt ist, geschieht, und

daß die, im Großherzogtum wohnenden aber nicht

hlerlands domizilierten Luxemburger und Fremden,

falls sie während mindestens sechs aufeinanderfol-

genden Monaten sich im Lande aufhalten, in die

Zählungsliste desjenigen Ortes einzutragen sind,

wo sie ihren Aufenthalt haben;

In Anbetracht, daß es angezeigt ist, die Ermitt-

lung der Wohnbevölkerung in das Zählgeschäft

einzubeziehen, um ev. die Erhebungen im Interesse

der Festsetzung des Anteils des Grußherzogtums

au den Einnahmen des Wirtschaftsbündnisses nutzbar

zu machen;

In Anbetracht der Notwendigkeit, die künftige

Zählung allen Verwaltungsgeschäften nutzbar zu

machen, denen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt;

Beschließt

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Am 1. Dezember künftig wird eine all-

gemeine Volkszählung im Großherzogtum stattfinden.

Großherzogtums Luxemburg.

N° 57.

Memorial

Arrêté du 14 octobre 1927, complétant l'arrêté du 1er octobre 1927 sur la police sanitaire du bétail.

La disposition sub 3° de l'art. 1er de

l'arrêté du 1er octobre 1927, concernant l'importa-

tion de viande fraîche en provenance de la France

est complétée par l'ajoute suivante

« La viande importée dans les communes dans

lesquelles il n'existe pas d'abattoir public est

provisoirement dispensée de la prescription du

transport à l'abattoir et du nouvel examen par

le directeur de l'abattoir. »

Arrêté du 14 octobre 1927, complétant l'arrêté du 1er octobre 1927 sur la police sanitaire du bétail.

Die Bestimmung unter 3 des Art. 1 des

Beschlusses vom 1. Oktober 1927, betreffend die

Einfuhr von frischem Fleisch aus Frankreich, wird

durch folgenden Zusatz vervollständigt

„Fletsch, das in Gemeinden eingeführt wird,

in denen kein öffentliches Schlachthaus besteht, ist

einstweilen von der Vorschrift des Transportes zum

Schlachthaus und der erneuten Untersuchung durch

den Schlachthausdirektor entbunden."

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Cette opération a pour but de déterminer

1° le nombre des personnes qui, de fait se trouveront

présentes sur le territoire du Grand-Duché dans la

nuit du 30 novembre au 1er décembre prochain; 2°

le nombre des personnes qui font partie de la popula-

tion de résidence habituelle; 3° le nombre des per-

sonnes qui, conformément à la loi du 22 décembre

1886,

ont leur domicile légal dans les différentes

localités.

Seront relevés

les noms et prénoms;

la position dans le ménage;

le sexe;

la date et le lieu de la naissance;

l'état civil;

la nationalité;

la religion;

la profession ou condition principale, la position

dans la profession et les professions accessoires;

le domicile légal des personnes qui, bien que

résidant au lieu du recensement ont cependant

leur domicile légal ailleurs;

le domicile légal resp. la résidence habituelle

des personnes dont la présence n'est que passagère;

le lieu de résidence habituelle des personnes qui,

bien que séjournant dans la localité de recensement,

ont

leur résidence habituelle ailleurs;

le lieu de séjour des personnes absentes de leur

domicile légal resp. de leur résidence habituelle.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Diese Maßnahme hat zum Zweck: 1. die

Zahl der in der Nacht vom 30. November auf den

1. Dezember im Gebiete des Großherzogtums wirklich

anwesenden Personen, 2. die Zahl der zur Wohn-

bevölkerung gehörenden Personen, 3. die Zahl der

in den verschiedenen Ortschaften im Sinne, des

Gesetzes vom 22. Dezember 1886 gesetzlich domizi-

lierten Personen, festzustellen.

Es sind zu verzeichnen

Familienname und Vornamen;

Stellung im Haushalt;

Geschlecht;

Datum und Ort der Geburt;

Familienstand;

Staatsangehörigkeit;

Religionsbekenntnis;

Hauptberuf (Haupterwerb), Stellung im Haupt-

beruf, sowie die Nebenberufe;

Gesetzliches Domizil derjenigen, die zwar

am

Zählorte sich

aufhalten,

ihr gesetzliches Domizil

aber anderwärts haben;

Gesetzliches

Domizil

bezw. Wohnort

der

nur

vorübergehend Anwesenden;

Wohnort der Personen, die zwar am Zählorte

sich aufhalten, ihren gewöhnlichen Wohnort jedoch

anderwärts haben;

Aufenthaltsort

der

vom

Ort

des

gesetzlichen

Domizils bezw. von, gewöhnlichen Wohnort Ab-

wesenden.

Arrêté du 14 octobre 1927, complétant l'arrêté du 1er octobre 1927 sur la police sanitaire du bétail.

Pour le surplus, les dispositions de l'arrêté

du 1er octobre 1927 restent en vigueur.

Arrêté du 14 octobre 1927, complétant l'arrêté du 1er octobre 1927 sur la police sanitaire du bétail.

Im übrigen bleiben die Bestimmungen

des Beschlusses vom 1. Oktober 1927 in Kraft.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Le dénombrement sera fait dans toutes

les communes du pays, sous la direction et la sur-

veillance des collèges des bourgmestre et échevins,

par des agents spéciaux nommés par ceux-ci.

Les

communes seront divisées en quartiers de

recensement de 50 ménages au plus.

Il y aura un agent pour chaque quartier.

Les agents seront choisis, autant que possible,

parmi les personnes qui ont les aptitudes néces-

saires, habitent le quartier et sont présumées en

connaître les habitants.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Die Zählung geschieht in allen Gemeinden

des Landes unter Leitung und Aufsicht der Schöffen

kollegien durch eigens von diesen dazu ernannte

Zähler.

Die

Gemeinden

werden

in

Zählbezirte

von

höchstens 50 Haushaltungen eingeteilt.

Für jeden Zählbezirk wird ein Zïhler bestellt.

Als Zähler sind möglichst solche Personen

zu

verwenden, welche die nötige Befähigung haben,

im Zählbezirk selbst wohnen und dessen Bewohner

persönlich kennen.

Circulaire aux administrations communales.

— Bei öffentlichen Beamten, in aktivem Dienste stehenden Militärpersonen, sowie vorn Staate

besoldeten Kultusdienern, sofern sie großjährig sind, wird bei Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes der

Ort als Domizil angesehen, wo diese Personen ihren Aufenthalt haben.

Arrêté du 14 octobre 1927, complétant l'arrêté du 1er octobre 1927 sur la police sanitaire du bétail.

Le présent arrêté sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 14 octobre 1927.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

Jos. Bech.

Beschluß vom 14. Oktober 1927, betreffend Ergän-

zung des Beschlusses vom 1. Oktober 1927 über

die Viehseuchenpolizei.

D e r

Staatsminister,

Präsident

der

Negierung,

Gesehen seinen Beschluß vom 1. Oktober 1927,

betreffend die Viehseuchenpolizei;

Beschließt

Arrêté du 14 octobre 1927, complétant l'arrêté du 1er octobre 1927 sur la police sanitaire du bétail.

Dieser Beschluß soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 14. Oktober 1927.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Jos. Bech.

Avis. — Association syndicale. — En conformité de l'art. 6 de la loi du 28 décembre 1883, l'association

syndicale libre pour l'assainissement des prés au lieu dit: « Am Brill», à Oberpallen, a déposé un double

de l'acte d'association au Gouvernement et au secrétariat communal de Beckerich. --- 14 octobre 1927.

Avis. — Association syndicale. — Par arrêté du 14 octobre 1927, l'association syndicale pour la recons-

truction des vignes au lieu dit: « Primerberg» à Stadtbredimus, dans la commune de Stadtbredimus, a été

autorisée.

Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'association, sont déposés au Gouvernement et au secrétariat

communal de Stadtbredimus,— 14 octobre 1927,

me Relevé des permis de chasse délivrés pour l'année de chasse 1927—1928

jusqu'à la date du 12 octobre 1927 incl.

N°

du permis

Nom et prénoms du titulaire

Dr N. Marx.

Bons Jacques.

Kauffmann J.- Jacques.

Flick Jean.

Faber Mathias.

Kirchen Jean.

Reiners Michel.

Meinen Joseph.

Origer Nicolas.

Karp-Kneip C.

de Waha Henri.

de Waha Joseph.

Haas Aug.

Ensch J.-P.

Scheer J.-P.

Clasen Joseph.

Ensch Ferdinand.

Bettendorf Charles.

Karier Jean-Joseph.

Wengler Paul.

Neises Jean-Joseph.

Gierten Paul.

Schlitz Gustave.

Schiltz Emile.

Tibesart J.-P.

Kœpp Willy.

Huby Louis.

Kneip Corneille.

Reiff Alphonse.

Wester Marcel.

Engel Henri.

Thix Gaston.

Toussaint Michel

Van de Poll Ch.-Fr.

Braas Nicolas,

Domicile

Ruinelange-

Luxembourg.

Bissen.

Lamadelaine.

Hollenfels.

Walsdorf.

Lultzhausen.

Surré.

Lultzhausen.

Luxembg.-Gare.

Mœrsdorf.

id.

Luxembourg.

id.

Clemency.

Thionville.

Luxembourg.

Mondorf-les-Bains.

Knaphoscheid.

Ettelbruck.

Munschecker.

Born.

Luxembourg.

id.

Michelshof.

Luxembourg.

Echternach.

Sonlez.

Heinerscheid,

Remich.

Hollerich.

Troisvierges.

Rodershausen.

Hollenfels.

Vianden.

N°

du permis

Nom et prénoms du titulaire

Linckels Henri-Jos.

Becker Adolphe.

Neuman Henri.

Nierenhausen P.

Esser Charles.

De Abrantes.

Brasseur Gust.

Mathieu François.

Reiners Antoine.

Peters Joseph.

Schmitz Jean.

Bofferding Emile.

Meinen Emile.

Meinen Marcel.

Ulveling Ernest.

Bernardy Adolphe.

Birtz Théodore.

Wester Jules.

Robert Jean-Pierre.

Wilhelmy Eugène.

Jung François.

Meinen Adam.

BOUR Joseph.

Hanff Joseph.

Hommel François.

Faber Nicolas.

Simonet Georges.

Linden Nicolas.

Lambiotte Lucien.

Castilhon Adolphe.

Metz Robert.

Schmoll Mathias.

Hemmer Robert.

Zimmer Fernand.

Breden J.-Th.

Domicile

Beaufort.

Michelau.

Luxembourg.

Muhlenbach.

Luxembourg.

id.

Differdange.

Diekirch.

Rumlange.

Lieler.

Siebenaler.

Bascharage.

Surré.

id.

Hosingen.

Schifflange.

Nospelt.

Luxembourg.

id.

id.

Kœrich.

Neidhausen.

Pratz.

Esch-s.-Alz.

Meispelt.

Heffingen.

Knutange.

Marnach.

Marbehan-l.-Arlon.

Messancy.

Luxembourg.

Vianden.

Kehlen.

Luxembourg.

Mamer.

Avis. — Service sanitaire.

Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 1er au 30 septembre 1927,

Luxembourg. — Imprimerie de la Cour Victor Buck.

N° d'ordre.

Cantons.

Capellen.

Mersch.

Diekirch.

Redange.

Wiltz.

Echternach.

Grevenmacher.

Remich.

Localités.

Cap

Steinfort

Finsterthal

Grevenknap

Lippeischeid

Calmus

Useldange

Wiltz

Echternach

Mœrsdorf

Beyren

Grevenmacher

Greiveldange

Remich

Totaux

Fièvre

typhoïde.

Diphtérie.

Coqueluche,

Scarlatine.

Variole.

Affections

puerpérales.

Méningite

infectieuse.

Dysenterie,

Tuberculose

Décès.

Fièvre

paratyphoïde.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Le recensement se fera de maison en

maison et de ménage en ménage, par des inscriptions

nominatives dans les bulletins individuels (modèle

I A et I B) et dans les feuilles de ménage conformes

au modèle n° II.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Die Zählung geschieht von Haus zu Haus

und von Haushaltung zu Haushaltung, durch nament-

liche Eintragung in die Individualtarten (Formular

IA und IB) sowie in die dem Formular Il entsprechen-

den Haushaltungslisten.

Circulaire aux administrations communales.

— Die Luxemburger, sowie die im Großherzogtum wohnenden Ausländer, welche ihr Domizil

nicht hierlands haben, werden, falls sie während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate sich im

Lande aufgehalten haben, in die Zählungsliste desjenigen Ortes eingetragen, wo sie ihren Aufenthalt

haben ».

Welche hauptsächlichsten Personengruppen sind demnach nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als an-

wesend gezählt werden, oder in andern Worten, für welche anwesende Personen sind die Fragen unter 10 der

weißen Zählkarte zu beantworten ?

Die Frage 10 der weißen Zählkarte ist zunächst zu beantworten, für sämtliche Minderjährige, die an einem

andern Orte als anwesend gezählt werden, als an dem Orte, wo die Eltern oder der Vormund domiziliert

sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an einem andern Orte des Großherzogtums oder im Ausland

domiziliert sind. So ist diese Frage, z. B. in Luxemburg (und ebenfalls in jeder anderen Ortschaft) für

sämtliche minderjährige Studenten, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche und andere

Beamte usw. auszufüllen, die zwar daselbst wohnen, deren Eltern oder Vormund jedoch anderwärts

domiziliert sind.

Von den Großjährigen sind nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als anwesend gezählt werden

Sämtliche Arbeiter und sonstige Personen ohne feste Stellung, die, obgleich sie an dem betreffenden

Zählort für längere Zeit anwesend sind, dennoch daselbst nicht ihre hauptsächlichste Niederlassung haben,

sondern ihr Domizil in ihrer Heimatortschaft bewahrt haben. Dies ist u. a. anzunehmen, wenn die

Eltern der betreffenden Person noch leben, wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haus-

haltung führen oder schließlich, wenn die betreffende Person im Heimatorte noch Liegenschaften besitzt,

woraus die Absicht gefolgert werden kann, daß diese Person nach einer gewissen Zeit sich wieder in der

Heimat niederzulassen gedenkt. Es braucht nicht besonders betont zu werden, daß die Frage 10 der Zähl-

karte IA ebenfalls zu beantworten ist, für verheiratete Arbeiter und sonstige Personen, die sich nur

erwerbshalber oder ausandern Gründen an dem betreffenden Zählorte aufhalten, während sie ihr Domizil

bei ihrer Familie an einem andern Ort bewahrt haben.

Nicht am Zählorte domiziliert sind ferner die internierten Strafgefangenen sowie die Insassen von Wohl-

tätigkeitsanstalten, Krankenhäusern usw.

Schließlich ist noch auf eine Personengruppe, für die die Frage 10 der weißen Zählkarte zu beantworten

ist, aufmerksam zu machen, und zwar handelt es sich hier um sämtliche Personen, sowohl Luxemburger

als auch Ausländer, die ihr gesetzliches Domizil im Auslande haben.

Diese Personen zählen allerdings, sobald sie während sechs Monaten ständig im Großherzogtum gewohnt

haben, an dem Orte zur politischen Bevölkerung mit, wo sie ihren derzeitigen Aufenthalt haben. Hat z. B.

ein verheirateter italienischer Arbeiter (der im Auslande bei seiner Familie sein Domizil hat) während

fünf Monaten in Esch und unmittelbar nachher während 6 Wochen in Hollerich gewohnt, so ist derselbe

während 6 Monaten im Lande anwesend und zählt zu Hollerich zur politischen Bevölkerung mit, während

er jedoch in Italien sein gesetzliches Domizil bewahrt hat. — Ein anderes Beispiel: In einer Landgemeinde

befinden sich Kinder in Pflege, deren Eltern im Auslande domiliziert sind; sobald diese Kinder während

sechs Monaten beständig im Lande anwesend sind, so sind sie in der Ortschaft, in der sie. in Pflege sind, zun-

politischen Bevölkerung mitzurechnen, während jedoch das gesetzliche Domizil noch immer im Auslande

bei den Eltern ist. Für diese Personen, die im Auslande gesetzlich domiziliert sind, und die hierlands zur

politischen Bevölkerung mitgezählt werden, ist demnach auch die Frage 10 der weißen Zählkarte zu beant-

worten. Dagegen werden diese Personen auf allen andern Zählpapieren als zur gesetzlichen bezw. politischen

Bevölkerung gehörend mitgerechnet. Die Kolonnen 14,16 und 17 der Haushaltungsliste sind also für diese

letzten Personen nicht auszufüllen.

Ferner ist die Frage 10 für sämtliche Personen zu beantworten, die sich nur vorübergehend an dem betref-

fenden Zählorte aufhalten, wie beispielsweise: Gäste zu Besuch oder zur Aushilfe, als Krankenwärter,

Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Nätherinnen, Taglöhner usw. anwesende Personen, im Herum-

ziehen begriffene Hausierer, auf bestimmte Zeit beurlaubte Beamte, usw.; auch zu Besuch anwesende Fami-

lienangehörige und Verwandte, die anderswo domiliziert sind, sind hierher zu rechnen.

Ist das gesetzliche Domizil einer solchen Person in einem anderen Hause der Ortschaft selbst, so ist dieses

Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen.

Dagegen ist die Frage. 10 nicht zu beantworten besonders bei Großjährigen, die bei fremden Personen in

Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit diesen fremden Personen unter

einem Dache wohnen; in diesem Falle sind z. B. großjährige Knechte und Mägde, die an dem Orte domiliziert

sind, wo deren Arbeitgeber sein Domizil hat.

§ 18. — Die Frage 11 der weißen Zählkarte dient zur genauen Ermittlung der Wohnbevölkerung. Der

gewöhnliche Wohnort muß nicht immer am Orte des gesetzlichen Domizils sein, z. B. eine verheiratete Frau,

die getrennt von ihrem Manne lebt, ist mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern, an dem Orte zur Wohn-

bevölkerung mitzuzählen, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Wirklichkeit hat. Dasselbe trifft

zu für Minderjährige, die nicht mit ihren Eltern leben. Für diese Personen ist also Frage 11 der weißen

Zählkarte nicht zu beantworten. Frage 11 ist ferner nicht zu beantworten für alle, ob minderjährige oder

großjährige Knechte, Mägde und Arbeiter, falls sie im Hause des Arbeitgebers wohnen, da sie in diesem

Hause ihren gewöhnlichen Wohnort haben. Desgleichen haben alle Mitglieder der Freiwilligenkompagnie

in der Kaserne in Luxemburg ihren gewöhnlichen Wohnort.

Die Frage 11 der weißen Zählkarte ist dagegen zu beantworten für: 1. Die auf Reisen, Besuch usw. vor-

übergehend anwesenden Personen, sowie die Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit beschäftigt sind und die

von Zeit zu Zeit nach Hause zurückkehren; 2. die in Kliniken und Krankenhäusern vorübergehend in

Behandlung stehenden Personen; 3. die in Armen-, Kranken-, Irrenanstalten, Gefängnissen usw. unterge-

brachten oder sequestrierten Personen ; 4. sämtliche Zöglinge von Pensionaten und Unterrichstanstalten

jeder Art, die sich studienhalber an einem andern Ort als demjenigen ihres gewöhnlichen Wohnsitzes,

aufhalten; 5. die in Pflege sich befindlichen Kinder.

Jedoch sind die unter 3 bis 5 aufgezählten Personen, falls sie weder eigene Haushaltung noch Wohnung

an einem andern Orte des Großherzogtums oder des Auslandes bewahrt haben, am Zählorte in die Wohn-

bevölkerung einzubegreifen.

Haben ihren gewöhnliche Wohnort am Orte wo sie sich aufhalten

1. Greise und unheilbare Kranke, die in Spitälern oder bei Privaten durch Wohltätigkeitseinrichtungen

untergebracht sind.

2. Findelkinder, verlassene Kinder und Waisen, die sich bei Pflegeeltern befinden oder in einem Waisen-

haus untergebracht sind. (Für diese ist das Spital, das Waisenhaus zum Orte des gemeinsamen Lebens

zum Familienherd geworden, der den Haushalt ersetzt und den gewöhnlichen Wohnort bestimmt.)

3. Selbständige Handwerker, die ihr Handwerk regelmäßig an einem andern Orte ausüben, als an dem,

wo die Familie wohnt.

§ 19.

Für welche Personen ist eine grüne Zählkarte auszufüllen? — Eine grüne Zählkarte (für Orts-

abwesende) wird ausgefüllt: 1. Für Personen, die vom Orte ihres gesetzlichen Domizils und 2. für Personen,

die von ihrem gewöhnlichen Wohnorte abwesend sind. Im ersten Falle ist die Frage 10, im zweiten Falle

die Frage 11 zu beantworten; wenn Abwesende sowohl zur politischen wie zur Wohnbevölkerung mit-

zuzählen sind, müssen die beiden Fragen 10 und 11 beantwortet werden, selbst wenn die zu machenden

Eintragungen genau dieselben sind.

Zu Frage 10. — Welche von einer gegebenen Ortschaft des Großherzogtums abwesenden Personen haben

ihr gesetzliches oder politisches Domizil daselbst noch bewahrt ? — Sämtliche Personen, die nur vorüber-

gehend auf Reisen, Besuch, usw. abwesend sind. Ferner sämtliche minderjährigen Kinder oder Mündel,

die aus ihrer Haushaltung abwesend sind. Es ist hierbei vollständig ohne Belang, in welcher Eigenschaft

oder aus welcher Ursache diese minderjährigen Kinder oder Mündel aus der Haushaltung der Eltern oder

der Vormünder fort sind, z. B. als Studierende, Lehrlinge, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen,

.öffentliche oder andere Beamte usw. Es ist ebenfalls ohne Belang, ob diese Minderjährigen an einen andern

Ort des Großherzogtums oder ins Ausland verzogen sind; die Dauer der Abwesenheit kommt dabei eben-

falls nicht in Betracht.

Von den abwesenden Großjährigen sind noch zu zählen sämtliche Arbeiter und sonstige Personen, die

sich trotz längerer Abwesenheit noch an keinem anderen Orte eine feste Niederlassung gegründet oder eine

feste Stellung angenommen und ihr Domizil noch in der Heimatortschaft bewahrt haben. Dieses ist, wie

schon weiter oben ausgeführt, u. a. dann anzunehmen, wenn die Eltern der betreffenden Person noch leben,

wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung führen oder schließlich, wenn die

betreffende Person im Heimatorte Liegenschaften besitzt und weiter behält, mit der Absicht, späterhin

wieder in die Heimat zurückzukehren.

Diese Bestimmungen sind besonders weitherzig anzuwenden bei ledigen Personen, die sich im Auslande

aufhalten. So sind z. B. Arbeiter und sonstige Personen, die bereits seit einer längeren Reihe von Jahren

ins Ausland verzögen sind, noch als abwesend einzutragen, wenn die vorstehenden Bedingungen zutreffen.

Bei Personen jedoch, die sich an einem andern Orte des Großherzogtums aufhalten, ist genau Rücksicht

auf deren Stellung in dem Orte, wo sie wohnen, zu nehmen. Im allgemeinen kommen also liier nur dern

Arbeiterstande angehörende ledige Personen in Betracht sowie überhaupt solche, die sich an ihrem neuen

Wohnort noch nicht endgültig niedergelassen haben.

Es sind also im allgemeinen nicht mehr unter den Abwesenden aufzuführen jene Großjährigen, die an

einem andern Orte eine feste Stellung angenommen haben, sich dort verheiratet haben, oder mit Frau und

'Kind dorthin verzogen sind; außer diesen Personen sind besonders nicht mehr in der Heimatortschaft

domiziliert diejenigen Großjährigen, die bei fremden Personen in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen,

sobald diese Großjährigen mit denjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, in demselben

Hause wohnen. Die Dauer der Abwesenheit kommt hier gar nicht in Betracht ; diese großjährigen Knechte,

Mägde usw. zählen an ihrem Heimatorte nicht mehr zur politischen Bevölkerung, einerlei ob sie seit acht

Tagen, oder bereits seit sechs Monaten oder einem Jahre in fremden Diensten stellen.

Zu Frage 11. — Welche von einer gegebenen Ortschaft des Großherzogtums abwesenden Personen haben

ihren gewöhnlichen Wohnort daselbst noch bewahrt? - 1 . Alle Personen, die. aus vorübergehendem Anlaß,

ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstätte aus der Haushaltung abwesend sind, wie z. B. die auf Reisen,

auf Besuch, in Krankenhäusern usw. sich befindlichen Personen, oder Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit

anderwärts beschäftigt sind und die von Zeit zu Zeit nach Hause zurückkehren ; 2. die in Kliniken und Kran-

kenhäusern vorübergehend in Behandlung stehenden Personen; 3. die in Armen, Kranken, Irrenanstalten,

Gefängnissenusw. untergebrachten oder sequestrierten Personen; 4. sämtliche als studierende oder Zögünge

von Unterrichtsanstalten im In- oder Auslande abwesenden Personen; S. die in Pflege gegebenen Kinder.

IV. — Führung der Kontrolliste III.

.§ 20. — Ueber die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste,

worin für jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und jede Anslaltshanshal-

tung eine Zeile bestimmt ist und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. Die 2. und 3. Spalte dienen

der Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der andern zur Zeit der Zählung zu

Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen Baulichkeiten (Wagen, Schiffe u. dergl.). In diesen Spalten

sind sämtliche bewohnte Gebäude und sonstige Baulichkeiten, in dunen Personen vom 30, November auf

den -1. Dezember übernachtet haben, sodann auch unbewohnte, aber hauptsächlich zu Wohnzwecken

bestimmte im Bau vollendete Gebäude (unbewohnte Wohnhäuser) nach Lage und Hausnummer einzeln

zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern

die einzelnen Wohnhäuser anzuführen.

Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen

1. jedes freistehende Wohngebäude,

2. jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache

befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brand-

mauer) geschieden ist. Führen mehrer Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, wie sie vorkommt,

einzusetzen.

Gebäude, die zwar bewohnt sind, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B. Kranken-

und Gefangenenhäuser, Dienstgebäude von Behörden, Lehranstalten usw.), sind nebst Hausnummer nach

ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (z. B.

Bude, Schiff, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen.

Unbewohnte Wohnhäuser sind hinter der letzten Haushaltung einzeln einzutragen und zwar ohne laufende

Nummer, da für sie keine Liste ausgegeben wird.

Von den in der vierten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungsvorstände,

welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß

für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen.

In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in betreff verlorener, überflüssiger

und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen; über den Grund, weshalb eine Wohnhaus unbewohnt

ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die Zählungsliste für

eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird usw.

V. — Ablieferung des Zählmaterials.

§ 21. — Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler

1. die sämtlichen eingesammelten Formulare auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit erneut zu prüfen

und etwa erforderliche Ergänzungen und. Berichtigungen sofort zu bewirken;

2. die Zählkarten und Haushaltungslisten nach den Nummern zu ordnen;

3. in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirke vorhandenen Gebäude, Haushaltungen, anwesenden

und abwesenden Personen zu ziehen, eine Reinschrift zu fertigen und Entwurf wie Reinschrift mit Unter-

schrift zu versehen;

4. beide Kontrollisten (Entwurf und Reinschrift) mit den geordneten Haushaltungslisten und Zählkarten

sowie den überzähligen Formularen bis spätestens am 5. Dezember dem Bürgermeister oder der Zählungs-

kommission zu übergeben.

Avis. — Laiteries coopératives. — Conformément à l'art. 6 de la loi du 27 mars 1900, la laiterie coopérative

de Filsdorf a déposé au secrétariat communal de Dalheim l'un des doubles enregistrés d'un changement

apporté à l'art. 15 de ses statuts. — 13 octobre 1927.

Avis. — Règlement communal. — En séance du 28 juin 1927, le conseil communal de Schifflange a édicté

un règlement de police sur le service du nettoyage des rues. - Le dit règlement a été dûment approuvé

et publié. — 13 octobre 1927.

Caisse d'épargne. — Déclaration de perle de livrets. — Aux dates des 3, 5 et 13 octobre 1927, les livrets

Nos 257040, 141754 et 260759 ont été déclarés perdus.

Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau

central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne et à faire valoir leurs droits.

Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et rem-

placés par des nouveaux. — 14 octobre 1927.

Arrêté du 14 octobre 1927, complétant l'arrêté

du 1er octobre 1927 sur la police sanitaire du

bétail.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

Revu son arrêté du 1er octobre 1927, sur la

police sanitaire du bétail;

Arrête

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Les bulletins I A, I B et II seront remplis

et certifiés, le 1er décembre avant midi, par les chefs

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Die Formulare IA, IB und II, werden

am 1. Dezember vormittags, entweder durch die

de ménage, par les personnes vivant seules, ou par

les préposés ou chefs d'établissements (casernes,

pensionnats, hôpitaux, prisons, etc.), soit person-

nellement, soit par ceux qu'ils auront chargés de ce

soin.

Au besoin, les agents rempliront et attesteront

eux-mêmes les bulletins, d'après les renseignements

qu'ils auront recueillis auprès des ménages.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

La distribution des bulletins aux chefs

de ménage aura lieu dans l'espace du 27 au 30

novembre. La reprise des bulletins commencera

le 1er décembre à midi, et sera achevée dans la

journée du lendemain.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Die Austeilung der Zählungslisten an die

Haushaltungsvorstände wird vom 27. bis 30. Novem-

ber stattfinden. Die Wiedereinsammlung beginnt

am Mittag des 1. Dezember, um im Laufe des fol-

genden Tages beendigt zu werden.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Les agents se conformeront en tous

points à l'instruction annexée au présent arrêté.

Il sera remis à chacun d'eux un exemplaire du

présent arrêté, deux formules de la liste de contrôle

(formulaire n° III), ainsi qu'un nombre suffisant

de bulletins individuels et de feuilles de ménage.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Die Zähler werden sich genau an die diesem

Beschlusse beigegebene Anweisung halten.

Einem jeden derselben werden ein Exemplar

des Beschlusses, zwei Formulare der Kontrolliste

(Formular Nr. III), sowie eine genügende Anzahl

Individualkarten und Kaushaltungslisten zur Ver-

fügung gestellt.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

fin cas de déclarations fausses de la

part d'un particulier, ou de refus de donner aux

agents spéciaux les renseignements dont ils ont

besoin, ceux-ci en dresseront procès-verbal. Les

contrevenants seront punis conformément à l'art. 1er

de la loi du 6 mars 1818.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Gegen Private, die falsche Angaben

machen, oder sich weigern, den Zählern die nötige

Auskunft zu geben, werden letztere protokollieren.

Die Zuwiderhandelnden werden gemäß Art. 1 des

Gesetzes vom 6. März 1818 bestraft.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

L'administration communale soumettra

les bulletins de recensement, résumés dans les

listes de contrôle, à une vérification soigneuse.

Si elle constate des omissions, elle fera recueillir

immédiatement des renseignements complémen-

taires.

Elle reportera sur le tableau n° IV le résumé

des listes de contrôle.

Dans un autre état, conforme au modèle n° V,

elle classera sommairement les données du recen-

sement par section de comptabilité, et dans un

troisième état (modèle n° VI), les données du

recensement par sections électorales.

Les états nos IV, V et VI seront envoyés au

commissaire de district, en double exemplaire,

avec les bulletins de recensement et les listes de

contrôle, avant le 10 décembre.

L'administration communale joindra, pour tous

les étrangers recensés, des listes spéciales contenant

Haushaltungsvorstände, die einzellebenden Personen,

die Vorsteher von Anstalten (Kasernen, Pensionate

Spitäler, Gefängnisse usw.) selbst oder durch die von

denselben hiermit beauftragten Personen ausgefüllt

und als richtig beglaubigt.

Nötigenfalls werden die Zähler selbst die Zäh-

lungslisten gemäß den in den Haushaltungen einge-

zogenen Erkundigungen ausfüllen und deren Nichtig-

keit beglaubigen.

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Die Gemeindeverwaltung hat die in den

Kontrollisten zusammengestellten ZählungsIisten einer

sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.

Bemerkt

sie Auslassungen, so hat sie unverzüglich die zur

Vervollständigung nötigen Erkundigungen einzu-

ziehen.

Sie bringt auf Formular Nr. IV die Zusammen-

stellung der Kuntrollisten.

In einer andern, dem Formular V entsprechenden

Liste, stellt sie summarisch die Zählungsangaben

nach Nechnungssektionen auf, und endlich in einer

dritten, der Aufstellung VI entsprechenden, die

Zählungsangaben nach Wahlsektionen.

Die Listen IV, V und VI werden in doppelter

Ausfertigung dem Distriktskommissar, mit den Zah-

lungspapieren und Kontrollisten, vor dem 10. Dezem

ber übersandt.

Die Gemeindeverwaltung; stellt ferner in betreff

der Fremden, getrennt nach der Staatsangehörigkeit,

toutes les indications personnelles et établies

séparément pour les diverses nationalités (formu-

laire VII).

Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.

Le présent arrêté sera inséré au Mémorial

pour être exécuté et observé par tous ceux que

la chose concerne.

Luxembourg, le 15 octobre 1927.

Les membres du Gouvernement,

Jos. Bech.

Norb. Dumont.

A. Clemang.

P. Dupong.

Circulaire aux administrations communales.

En égard à l'arrêté qui précède, les adminis-

trations communales sont invitées à vouer toute

leur attention au recensement de la population

du 1er décembre, afin que les opérations procèdent

en bon ordre. Le recensement n'a pas seulement

pour but de dénombrer les personnes présentes

et les personnes absentes, mais encore de constater

leur profession ou condition principale, leurs

professions accessoires et de déterminer le nombre

des foyers et des maisons.

La complexité des opérations exige impérieuse-

ment que les administrations communales n'en

chargent que des personnes conscientes de l'impor-

tance de l'objet, aptes par leur position et leurs

connaissances à un concours efficace, possédant

la confiance des administrés et un aperçu suffisant

des situations locales. Les recenseurs sont à choisir

de préférence parmi les secrétaires et les receveurs

communaux, les instituteurs, les agents de police,

en cas de besoin parmi les employés de l'Etat et

même parmi les particuliers. Il sera possible partout,

en y mettant du discernement, de recruter le

nombre de recenseurs nécessaires, dont les noms,

l'état et le domicile seront communiqués à l'Office

de statistique, par l'intermédiaire de MM. les com-

missaires de district, avant le 5 novembre au plus

tard.

Après cette communication, des

conférences

seront organisées en vue d'instruire ces agents de

leurs devoirs. Les jour, heure et lieu de ces confé-

rences seront portés à la connaissance des adminis-

besondere alle Personalangaben enthaltenden Listen

auf (Formular Nr. VII).

Circulaire aux administrations communales.

Dieser Veschluß sull ins „Memorial"

eingerückt, um von allen, die er betrifft, ausge-

führt und befolgt zu werden.

Luxemburg, den 15. Oktober 1927.

Die Mitglieder der Regierung,

Jos. Bech.

Norb. Dumont,

A. Clemang,

P. Dupong.

Rundschreiben an die Gemeindebehörden.

I m Anschluß an den Negierungsbeschluß vom

15. dieses Monats sind die Gemeindebehörden ersucht,

der am nächsten 1. Dezember stattfindenden Volks-

zählung ihre volle Aufmerksamkeit zu widmen,

damit das Zählgeschäft ordnungsmäßig vor sich

gehe. Die Zählung bezweckt nicht nur die Ermittlung

der Zahl der ortsanwesenden und ortsabwesenden

Bevölkerung, sondern erstreckt sich auch auf die

genaue, Erfassung des Hauptberufes (Stand, Be-

schäftigung), der Nebenberufe und der Zahl der

Haushaltungen und Wohnhäuser.

Um allen Anforderungen gerecht zu werden,

ist es unbedingt erfordert, daß die Gemeinde mit

dem Zählgeschäft nur solche Personen betraue, die

sich der Wichtigkeit der Volkszählung bewußt und

vermöge ihrer Stellung und Kenntnisse befähigt

sind, an deren richtigen Ausführung mitzuwirken,

auch das Vertrauen der

Gemeindeangehörigen

besitzen und die örtlichen Verhältnisse genügend

kennen. Zunächst wolle man als Zähler die Gemeinde-

sekretäre und -Einnehmer, Lehrer, Polizeiorgane,

sowie eventuell Staatsbeamte oder geeignete Privat-

leute heranziehen. Mit gutem Willen wird man über-

all die nötige Zahl Zähler finden, deren Namen,

Stand und Wohnort vor dem 5. November spätestens

dem

Statistischen

Amt

durch Vermittlung der

Distriktskommissare mitzuteilen sind.

Darauf werden besondere Konferenzen abgehalten,

um die, Zähler mit ihrem Geschäft vertraut zu

machen. Tag, Stunde und Ort dieser Versammlungen

werden den Gemeindebehörden rechtzeitig bekannt

trations communales, qui, à leur tour, inviteront

les recenseurs à y assister.

Il est loisible aux administrations communales,

si elles le jugent opportun, de composer, sous leur

responsabilité, une commission spéciale de recen-

sement, en vue de les seconder dans les opérations

de recensement ou même de diriger celles-ci.

La tâche des administrations communales ou

des commissions consiste principalement: a) à

diviser la commune en quartiers de recensement,

opération dans laquelle la délimitation exacte des

rues, dans les grandes localités surtout, comporte

la plus sérieuse attention, notamment aussi par

rapport aux maisons de coin de rue avec entrées

de part et d'autre, et ce pour qu'aucune habitation

ne soit omise ni comptée deux fois; b) à nommer et

à assigner les recenseurs; c) à vérifier et éventuelle-

ment, à rectifier les bulletins individuels, les feuilles

de ménage et les listes de contrôle, à dresser les

listes et les états récapitulatifs prescrits par l'arrêté,

et à transmettre toutes les pièces du recensement

aux commissaires de district.

Les administrations communales s'appliqueront

de même à grouper exactement les localités dans

l'ordre des sections électorales et de comptabilité

(formulaires V et VI). Afin d'éviter des erreurs,

elles s'en tiendront autant que possible à la nomen-

clature contenue dans le fascicule 46 des publications

de l'Office de statistique : « Résultats du recensement

de la population du 1re décembre 1922», pp. 2

à 57. S'il devenait nécessaire d'inscrire d'autres

localités ne figurant pas dans cette énumération,

le l'ait sera expliqué par une note concise. Il en sera

de même en cas de disparition éventuelle de mai-

sons isolées. L'inscription de nouveaux lieux d'ha-

bitation est subordonnée au sens des prescriptions

de l'ordonnance de la députation des Etats du

16 octobre 1827 (Mémorial 1828, p. 133), c'est-à-dire

que ne sont à considérer comme lieux d'habitation

distincts que les maisons isolées éloignées de plus

de 1000 mètres d'un centre de maisons agglomérées.

Des provisions de formulaires de dénombrement

parviendront à temps aux administrations com-

munales. Les quantités supplémentaires sont à

demander, éventuellement, à l'Office de statistique.

gegeben und ihnen obliegt es alsdann, die Zähler

aufzufordern, den Konferenzen beizuwohnen.

Falls die Gemeindebehörde es für angezeigt

erachtet, ist sie ermächtigt/unter ihrer Verantwortung

eine eigene Zählungskommission einzusetzen, welche

der Gemeindebehörde in allen die Volkszählung

betreffenden Fragen zur Seite steht oder selbst

das Zählgeschäft leitet.

Die Aufgabe der Gemeindebehörden oder der

Zählungskommission besteht hauptsächlich: a) in

der Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke, wobei

namentlich in größeren Ortschaften auf die genaue

Abgrenzung der Straßen, unter besonderer Berück-

sichtigung der Eckhäuser mit Eingängen zu zwei Seiten

zu achten ist, damit keine Wohnung übergangen,

aber auch keine doppelt gezählt werde; b) in der

Ernennung und Anweisung der Zähler; c) in der

Prüfung und etwaigen Berichtigung der ausgefüllten

Zählpapiere, der Aufstellung der in vorstehendem

Beschlusse erwähnten Listen und der Beförderung

des gesamten Zählmaterials an die Distriktskommis-

sare.

Des weiteren haben die Gemeindebehörden auf die

genaue Verteilung der Wohnplätze nach Nechnungs-

und Wahlsektionen (Formular V und VI) zu achten.

Um Irrtümer zu vermeiden, wolle man sich tun-

lichst au das vom Statistischen Amt aufgestellte Ver-

zeichnis halten (Heft 46 der Publikationen des Gla-

tislischen Amtes: Résultats du recensement de Ia

population du 1 er décembre 1922,) SS. 2 bis

57). Sollte das Verzeichnen weiterer, dort nicht an-

gegebener Wohnplätze sich als notwendig erweisen,

so ist in einer Anmerkung unter eventueller Angabe

der Ursache, kurz darauf aufmerksam zu machen; das

gleiche gilt für das etwaige Verschwinden isoliert gele-

gener Wuhnplätze. Beim Einschreiben neuer Wohn-

plätze ist jedoch im Sinne der Verordnung der Depu-

tation der Stände vom 16. Oktober 1827 (Memorial

1828, S. 133) zu verfahren, und sind demnach nur

als eigene Wohnplätze solche isoliert gelegene Häuser

zu betrachten, welche über 1000 Meter von beieinander

liegenden Häusern, somit von einem gewissen Zen-

trum entfernt liegen.

Die zum Zählgeschäft benötigten Drucksachen

werden den Gemeindebehörden rechtzeitig zugehen.

Etwaiger Mehrbedarf ist beim Statistischem Amle

anzumelden.

Anweisung für die Zähler.

I. — Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen.

§ 1. — Zum Zweck der tunlichst sichern und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die

Gemeinden in genau begrenzte Zählbezirke eingeteilt.

§ 2. — Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde oder Zählungskommission ein Zähler, und

für jeden oder mehrere Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.

§ 3. — Dieses Amt wird dem Zähler in dem Vertrauen übertragen, daß er mit Umsicht und Eifer die Volks-

zählung zu fördern bereit sei. Ueber die von den einzelnen Personen gewonnenen Nachrichten ist das Amts-

geheimnis zu wahren; diese dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt

werden. Die Einsicht in die Zählpapiere ist Unberufenen nicht zu gestatten.

§ 4. — Dem Zähler liegt die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Zählkarten IA, IB und der

Haushaltungsliste II ob; desgleichen hat er die Aufstellung der Kontrolliste III zu besorgen.

Der Zähler hat vor allem dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks die erforderliche Anzahl

Zählpapiere erhält und daß diese vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt, wieder in

seine Hände zurückgelangen. Wenn erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rat und

Tat erleichtern oder ermöglichen.

§ 5. — Der Zähler empfängt die Anweisung, zwei Kontrollisten III und die für seinen Bezirk mutmaßlich

erforderliche Menge von Zählkarten IA und IB, Haushaltungslisten II sowie Anleitungen zur Ausfüllung

der Zählpapiere. Aus diesen Drucksachen hat sich der Zähler zunächst genau zu unterrichten, wer, wie

und wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin befind-

liehen Haushaltungen nicht schon genügend bekannt sein sollten, so hat er sich hierüber durch die Gemeinde-

behörde oder durch Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen.

II. — Austeilung der Zählpapiere.

1. Bezüglich der Haushaltungen, Gebäude und anderen Wohnstätten.

§ 6. — Die Haushaltungslisten II sind vom Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der

Adresse der Haushaltungssvorstände (des Familienoberhauptes) oder des Vorstehers der Anstalt zu beschrei-

ben und in die Kontrolliste III einzutragen (vergl § 20).

In den Zählkarten IA und IB sind ferner die Zeilen des Kopfes übereinstimmend mit den Angaben der-

zugehörigen Haushaltungslisten II auszufüllen, damit sie jederzeit richtig zusammengelegt werden können.

Wo der Zähler diese Ausfüllung den Haushaltungsvorständen überläßt, hat er letztere auf diese notwendige

Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen.

§ 7.— DIE Austeilung der Zählpapiere ist vom 27. bis 30. November von Haus zu Haus und von Haushal-

tung zu Haushaltung vorzunehmen. Hierbei hat der Zähler die Anzahl der in der Nacht vorn 30, November

Die Gemeindebehörden

sind schon jetzt aufge-

fordert, bei später sich aufdrängenden

Nachfragen

des Statistischen Amtes, das mit der Verarbeitung

der Zählung betraut ist, möglichst schnell und, wenn

angängig, mit wendender

Post bereitwilligst

zu

antworten, damit die Verarbeitung in der vorge-

schriebenen gesetzlichen Frist erfolgen kann.

Nur durch das tätige Mitwirken der Gemeinde-

behörden wird der ordnungsmäßige Verlauf dieser

vielseitigen Arbeit

ermöglicht.

Les administrations communales sont d'ores

et déjà invitées à répondre promptement, par

retour du courrier si possible, aux demandes d'expli-

cations que l'Office de statistique, qui est chargé

du dépouillement des bulletins et de la coordination

des résultats de recensement, sera dans les cas de

leur adresser.

Ce n'est que par le concours efficace des autorités

locales que ce travail compliqué peut être mené

à bonne fin dans le délai prescrit par la loi.

auf den 1. Dezember voraussichtlich in der Haushaltung Anwesenden sowie auch die aus der Haushaltung

Abwesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten IA und IB zu bemessen.

An jede Haushaltung und an jede einzellebende Person mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirt-

schaft ist eine Anleitung und eine Haushaltungsliste II abzugeben, nebst der erforderlichen Zahl von Zähl-

karten IA und IB (vergl. Anleitung, Ziffer 1). Befinden sich in einer Wohnung zwei oder mehr Haushal-

tungen, von denen jede eine Hauswirtschaft führt, so erhält jede eine besondere Haushaltungsliste nebst

den dazu gehörenden weiteren Drucksachen.

Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten usw. sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungs-

listen zuzustellen (vergl. Anleitung, sowie nachstehend § 10). Reichen die Zählpapiere nicht aus, so hat

sich der Zähler an die Gemeindebehörde (Zählungskommission) zu wenden.

§ 8. — In der Regel sind die Zählpapiere an den Haushaltungsvorstand abzugeben; in dessen Abwesenheit

aber an ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung. Trifft der Zähler in einer Haushaltung

(Wohnung) niemanden an, so wird er die Drucksachen an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren

Besorgung übergeben, nötigenfalls aber seinen Besuch wiederholen.

Besondere Beachtung hat der Zähler solchen Wohnungen zu schenken, deren Insassen vorübergehend

abwesend sind, da diese Personen für die politische Bevölkerung und die Wohnbevölkerung mitzählen.

Die Ausfüllung der Zählpapiere hat in solchen Fällen von Seiten des Zählers zu erfolgen, der sich nötigen-

falls um Aufklärungen an die Gemeindebehörde wendet.

Die Empfänger der Zählpapiere sind über das Ausfüllen, soweit nötig, mündlich zu belehren, und darauf

aufmerksam zu machen, daß die Haushaltungsliste nebst den dazu gehörenden Zählkarten IA und IB vom

1. Dezember mittags 12 Uhr zur Abholung bereit zu halten sind.

§ 9. — Der Zähler wird darauf achten, und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Ver-

teilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haushaltung oder keine

einzellebende selbstständige Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen

Personen Zählpapiere erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohn-

zwecken dienen (wie Fabrikgebäude und Magazine, einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und

Weinberghäuser, usw.) wohnen oder dort ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben.

Auch auf Schilfe, welche innerhalb des Zählbezirkes liegen und auf denen Personen wohnen oder über-

nachten, in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelte, usw., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller,

Feld., Straßen- und Eisenbahnarbeiter, Wächter, usw.) sind Zählpapiere in erforderlicher Anzahl zur

Ausfüllung zu geben.

2. Bezüglich der Anstalten.

§ 10. — Als eine Anstaltshaushaltung sind zu zählen

a) Die in einer Kaserne, ferner in Kranken- Armen-, Versorgungs-, Erziehungs-, Strafanstalten, in Ge-

fängnissen, Klöstern usw. befindlichen Personen einschließlich des dort untergebrachten und beköstigten

unverheirateten Anstaltspersonals, als Aufseher, Wärter, Pflegerinnen, Köchinnen, Pförtner usw. ohne

eigenen Haushalt (wobei dieses Personal jedoch als solches kenntlich zu machen ist). Wenn in einer Anstalt

Verwaltung-, Aufsichtspersonal oder andere Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, so erhält

jede Haushaltung eine Haushaltungsliste mit besonderer Nummer.

b) Die Haushaltung eines « Pensionsinhabers», sofern sich dieser ausdrücklich als solcher bezeichnet

hat, mit mehreren Pensionären, wenn die Zahl der letzteren 6 und mehr beträgt.

c) Hotels und Gasthäuser, in denen mindestens ein vorübergehend anwesender Gast vorhanden ist, oder

die 6 und mehr ständige Logiergäste haben. Das gewerbliche Personal ist besonders kenntlich zu machen.

d) Die in Massenquartieren untergebrachten Gewerbegehilfen oder Arbeiter, die demselben Betriebe

angehören.

Dagegen rechnen zu den gewöhnlichen (Familien-) Haushaltungen das verheiratete Anstaltspersonal mit

eigener Hauswirtschaft, sowie die Hoteliers, Gast- und Schankwirte, mit ihren persönlichen Dienstboten

und weniger als 6 ständigen Logiergästen.

Reicht ein Haushaltlingsverzeichnis II für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die Personen

unter fortlaufender Nummer in zwei oder mehrere Haushaltungsverzeichnisse einzutragen. Die Zahl der-

zugehörigen Verzeichnisse ist auf dem ersten zu vermerken.

Die verschiedenen Haushaltungslisten einer Haushaltung erhalten alsdann dieselbe Nummer unter

Beifügung der Buchstaben a, b, c usw. Handelt es sich um eine Anstalthaushaltung, so ist am Kopfe der

Hautshaltungsliste die Art der Anstalt, wie Kaserne, Krankenhaus, Gasthof, Gefängnis, Kloster usw.

anzugeben.

Die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählpapiere

auf Vorstehendes aufmerksam zu machen. Die Gastwirte und Hotelbesitzer sind ferner darauf hinzuweisen,

daß sie die bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachtenden oder von der Reise früh

ankommenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen.

§ 11. — Die inländischen Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivilpersonen und sind die

Kasernen wie Anstalten zu behandeln. Die in der Zählungsnacht auf Wache befindlichen Militärpersonen,

Polizei und Feuerwehrmannschaften werden in ihren Quartieren bezw. Wohnungen gezählt.

III. — Einsammeln der Zählpapiere.

1. Zeit des Einsammelns.

§ 12. — Mit dem Wiedereinsammeln der Zählpapiere hat der Zähler um 12 Uhr mittags des 1. Dezember

zu beginnen und dasselbe bis zum Abend des 2. Dezembers zu Ende zu führen.

2. Prüfung der Zählung im allgemeinen.

§ 13. — Der Zähler hat beim Einsammeln die Zählkarten und Listen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen,

ihren Inhalt an Ort und Stelle durchzusehen und etwaige Mängel sogleich berichtigen oder ergänzen zu

lassen, nötigenfalls dies selbst zu tun. Inbesondere ist die richtige und vollständige Beantwortung der

Fragen über das Domizil, den gewöhnlichen Wohnort, den Hauptberuf oder Erwerbszweig, die Nebenberufe

und die Staatsangehörigkeit zu prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird der Zähler ohne weiteres berich-

tigen. Verloren gegangene Zählpapiere wird er ersetzen und für deren nachträgliche Ausfüllung Sorge

tragen.

§ 14. — Die Zahl der Zählkarten IA und IB und deren Angaben müssen mit den Einträgen auf dem Ver-

zeichnisse II (Haushaltungsliste) stimmen und alle Personen, die in der Wohnung der Haushaltung sowie

in den dazu gehörigen Nebenräumlichkeiten, Nebengebäuden, Werkstätten, Geschäfts- oder Bodenräumen

usw. übernachtet haben, oder die am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen waren,

müssen aufgenommen sein.

Erforderlichenfalls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder oder Gäste usw. einer Haus-

haltung in deren Liste nachtragen, sowie für ihm erst jetzt bekannt werdende Haushaltungen besondere

Listen aufstellen.

Sind Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen

oder auf mündliche Erkundigungen hin selbst ausfüllen.

§ 15. — Trifft der Zähler beim Einsammeln in einer Haushaltung niemanden an und sind, für dieselbe

bei Hausgenossen oder Nachbarn die ausgefüllten Zählpapiere nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler

auf Grund mündlicher Nachfrage die Zählpapiere mit einem Vermerk aus und unterschreibt sie, vorbe-

haltlich ihrer etwaigen Nachlieferung durch den Haushaltungsvorstand.

Hier wird nochmals darauf hingewiesen (vergl. § 8), daß, falls zur Zeit der Zählung eine ganze Haushaltung

vom Orte abwesend ist, der Zähler wie vorstehend zu verfahren hat, indem er jedoch für die Mitglieder

dieser Haushaltung Zählkarten IB anfertigt und sie unter B der Haushaltungsliste II einträgt.

§ 16. — Bei Durchsicht der Zählpapiere hat der Zähler insbesondere auch darauf zu achten, daß für die

Personen, die gemäß den Angaben besonders der Spalte 4 der Haushaltungsliste als anderwärts gesetzlich

domiziliert, oder als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend zu erkennen sind, der Ort des Domizils

oder der gewöhnliche Wohnort in den Spalten 14 oder 15 der Haushaltungsliste sowie bei den Fragen 10 oder

11 der Zählkarte IA möglichst genau angegeben ist. Für diese Personen muß ebenfalls bei den Fragen 10

oder 11 der Zählkarte sowie in Spalte 16 und 17 der Maushaltungsliste die Zeit seit wann anwesend und die

Ursache der Anwesenheit angegeben sein.

Für die abwesenden Personen müssen auf der Zählkarte IB die Fragen unter lu oder 11, je nachdem diese

Personen im Haushalt domiziliert sind oder dort ihren gewöhnlichen Wohnort haben, beantwortet sein.

Für jene Abwesenden, die in dem betreffenden Haushalt domiziliert sind und daselbst auch ihren gewöhn-

lichen Wohnort haben, sind beide Fragen zu beantworten.

§ 17. — Bei der Erhebung der gesetzlich domizilierten, d. h. der politischen Bevölkerung sind die Bestim-

mungen des Zivilgesetzbuches über das Domizil sowie die des Volkszählungsgesetzes vom 22. Dezember

1886 in Anwendung zu bringen.

Auf der weißen Zählkarte (für Ortsanwesende) ist für diejenigen Personen, die am Zählort nicht gesetzlich

domiziliert sind, die Frage 10 zu beantworten. Bei dieser Frage haben die betreffenden Personen anzugeben,

wo sie gesetzlich domiziliert sind.

Eine grüne Zählkarte (für Ortsabwesende) wird für die Personen ausgefüllt, die vom Orte ihres Domizils

abwesend sind, die aber dennoch ihr gesetzliches Domizil in dieser Heimatortschaft bewahrt haben.

Nach welchen Bestimmungen wird nun das gesetzliche bezw. das politische Domizil der verschiedenen

Personen festgestellt ?

Gemäß Art. 102 des Zivilgesetzbuches befindet sich das Domizil eines jeden Luxemburgers an dem Orte,

wo er seine hauptsächlichste Niederlassung hat. Diese Bestimmung wird dahin ausgelegt, daß sie gegebenen-

falls auch auf Ausländer Anwendung findet.

Art. 108 des Z.G.-B. sagt, daß die verheiratete Frau keinen anderen Wohnsitz hat als denjenigen ihres

Mannes, ferner, daß die nicht emanzipierten Minderjährigen bei Vater und Mutter oder Vormund und daß

die interdizierten Großjährigen ebenfalls beim Vormund domiziliert sind.

Nach Art. 109 des Z.G. B. haben diejenigen Großjährigen, die bei Fremden in Dienst oder in Arbeit zu

stellen pflegen, dasselbe Domizil wie. die Personen, bei denen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt jedoch,

daß sie mit ihnen in demselben Hause wohnen.

Aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1886, die in Ausführung des Wahlgesetzes vor-

zunehmenden Volkszählungen betreffend, sind hervorzuheben

« Art. 2. — Es sind namentlich einzutragen

1. Die Minderjährigen

Zöglinge von Unterrichtsanstalten sowohl des In- als des Auslandes, öffentliche

Beamten, Militärpersonen, Gesinde und andere Personen - in die Zählungsliste des Domizils ihres Vaters

oder Vormundes;

2. Die Großjährigen, welche bei fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, in die Zäh-

lungsliste des Domizils derjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt, daß

sie mit denselben unter einem Dache wohnen;

3. Die von ihrem Domizil abwesenden Arbeiter und andern Personen, sofern sie großjährig sind, in

die Zählungsliste dieses Domizils;

4. Die in Gefangenenhäusern sequestrierten oder in Wohltätigkeitsanstalten aufgenommenen resp.

internierten Großjährigen, in die Zählungsliste des Ortes, wo sie am Tage ihres Eintritts in diese Häuser

oder Anstalten ihr Domizil gehabt, oder, falls sie interdiziert sind, in die Zählungsliste des Domizils ihres

Vormundes.

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