Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense- ment général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1927.
Table des dispositions (29)
Texte législatif (29 Articles)
Mémorial
du
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Samedi, 15 octobre 1927.
Samstag, 15. Oktober 1927.
Arrêté du 15 octobre 1927, prescrivant un recense-
ment général de la population du Grand-Duché
au 1er décembre 1927.
Le Gouvernement en Conseil;
Vu les art. 85 et 148 de la loi électorale revisée,
du 31 juillet 1924, portant qu'il est procédé, au
moins tous les cinq ans, à un dénombrement
de la population qui sert de hase: 1° à la répartition
entre les circonscriptions du droit indivis de repré-
sentation à la Chambre des députés; 2" à la fixation
du nombre de conseillers attribués à chaque com-
mune et section de commune;
Considérant que le dernier dénombrement de
la population a eu lieu le 1er décembre 1922;
Considérant qu'aux termes de la loi du 22 décem-
bre 1886, le dénombrement de. la population du
Grand-Duché se fera sur la base du domicile réel,
tel qu'il est déterminé par les dispositions du Code
civil, et que les Luxembourgeois et étrangers qui
habitent le Grand-Duché et qui n'y auront pas
leur domicile, seront, s'ils ont séjourné dans le
pays durant six mois consécutifs au moins, recensés
au lieu de leur résidence;
Qu'il échet de comprendre dans ces opérations
l'indication de la population de résidence habituelle,
à l'effet de faire sortir éventuellement aux statisti-
ques qui seront recueillies un effet d'utilisation
pour la détermination de la part du Grand-Duché
dans les revenus de l'Union économique;
Attendu qu'il importe que le prochain recensement
puisse servir à toutes les opérations administratives
qui ont pour base le nombre des habitants;
Arrête
Un recensement général de la population
du Grand-Duché sera fait le 1er décembre prochain.
Beschluß vom 15. Oktober 1927, welcher die Vor-
nahme einer allgemeinen Volkszählung im Groß-
Herzogtum am 1. Dezember 1927 anordnet.
Die Regierun im Konseil;
Nach Einsicht der Art. 85 und 148 des revidierten
Wahlgesetzes vom 31. Juli 1924, wonach wenigstens
alle fünf Jahre eine Volkszählung vorgenommen wird,
welche 1. der Verteilung nach Wahlbezirken des
unteilbaren Vertretungsrechtes in der Abgeordneten-
kammer, 2. der Festsetzung der Zahl der jeder Ge-
meinde und Sektion zugewiesenen Gemeinderatsmit-
glieder als Grundlage dient;
In Anbetracht, daß die, letzte Volkszählung am
1. Dezember 1922 stattgefunden hat;
In Anbetracht, daß nach dem Gesetz von: 22.
Dezember 1886 die Volkszählung im Großherzogtum
auf Grund des wirtlichen Domizils, so wie dasselbe
durch das Zivilgesetzbuch bestimmt ist, geschieht, und
daß die, im Großherzogtum wohnenden aber nicht
hlerlands domizilierten Luxemburger und Fremden,
falls sie während mindestens sechs aufeinanderfol-
genden Monaten sich im Lande aufhalten, in die
Zählungsliste desjenigen Ortes einzutragen sind,
wo sie ihren Aufenthalt haben;
In Anbetracht, daß es angezeigt ist, die Ermitt-
lung der Wohnbevölkerung in das Zählgeschäft
einzubeziehen, um ev. die Erhebungen im Interesse
der Festsetzung des Anteils des Grußherzogtums
au den Einnahmen des Wirtschaftsbündnisses nutzbar
zu machen;
In Anbetracht der Notwendigkeit, die künftige
Zählung allen Verwaltungsgeschäften nutzbar zu
machen, denen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt;
Beschließt
Am 1. Dezember künftig wird eine all-
gemeine Volkszählung im Großherzogtum stattfinden.
Großherzogtums Luxemburg.
N° 57.
Memorial
La disposition sub 3° de l'art. 1er de
l'arrêté du 1er octobre 1927, concernant l'importa-
tion de viande fraîche en provenance de la France
est complétée par l'ajoute suivante
« La viande importée dans les communes dans
lesquelles il n'existe pas d'abattoir public est
provisoirement dispensée de la prescription du
transport à l'abattoir et du nouvel examen par
le directeur de l'abattoir. »
Die Bestimmung unter 3 des Art. 1 des
Beschlusses vom 1. Oktober 1927, betreffend die
Einfuhr von frischem Fleisch aus Frankreich, wird
durch folgenden Zusatz vervollständigt
„Fletsch, das in Gemeinden eingeführt wird,
in denen kein öffentliches Schlachthaus besteht, ist
einstweilen von der Vorschrift des Transportes zum
Schlachthaus und der erneuten Untersuchung durch
den Schlachthausdirektor entbunden."
Cette opération a pour but de déterminer
1° le nombre des personnes qui, de fait se trouveront
présentes sur le territoire du Grand-Duché dans la
nuit du 30 novembre au 1er décembre prochain; 2°
le nombre des personnes qui font partie de la popula-
tion de résidence habituelle; 3° le nombre des per-
sonnes qui, conformément à la loi du 22 décembre
1886,
ont leur domicile légal dans les différentes
localités.
Seront relevés
les noms et prénoms;
la position dans le ménage;
le sexe;
la date et le lieu de la naissance;
l'état civil;
la nationalité;
la religion;
la profession ou condition principale, la position
dans la profession et les professions accessoires;
le domicile légal des personnes qui, bien que
résidant au lieu du recensement ont cependant
leur domicile légal ailleurs;
le domicile légal resp. la résidence habituelle
des personnes dont la présence n'est que passagère;
le lieu de résidence habituelle des personnes qui,
bien que séjournant dans la localité de recensement,
ont
leur résidence habituelle ailleurs;
le lieu de séjour des personnes absentes de leur
domicile légal resp. de leur résidence habituelle.
Diese Maßnahme hat zum Zweck: 1. die
Zahl der in der Nacht vom 30. November auf den
1. Dezember im Gebiete des Großherzogtums wirklich
anwesenden Personen, 2. die Zahl der zur Wohn-
bevölkerung gehörenden Personen, 3. die Zahl der
in den verschiedenen Ortschaften im Sinne, des
Gesetzes vom 22. Dezember 1886 gesetzlich domizi-
lierten Personen, festzustellen.
Es sind zu verzeichnen
Familienname und Vornamen;
Stellung im Haushalt;
Geschlecht;
Datum und Ort der Geburt;
Familienstand;
Staatsangehörigkeit;
Religionsbekenntnis;
Hauptberuf (Haupterwerb), Stellung im Haupt-
beruf, sowie die Nebenberufe;
Gesetzliches Domizil derjenigen, die zwar
am
Zählorte sich
aufhalten,
ihr gesetzliches Domizil
aber anderwärts haben;
Gesetzliches
Domizil
bezw. Wohnort
der
nur
vorübergehend Anwesenden;
Wohnort der Personen, die zwar am Zählorte
sich aufhalten, ihren gewöhnlichen Wohnort jedoch
anderwärts haben;
Aufenthaltsort
der
vom
Ort
des
gesetzlichen
Domizils bezw. von, gewöhnlichen Wohnort Ab-
wesenden.
Pour le surplus, les dispositions de l'arrêté
du 1er octobre 1927 restent en vigueur.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen
des Beschlusses vom 1. Oktober 1927 in Kraft.
Le dénombrement sera fait dans toutes
les communes du pays, sous la direction et la sur-
veillance des collèges des bourgmestre et échevins,
par des agents spéciaux nommés par ceux-ci.
Les
communes seront divisées en quartiers de
recensement de 50 ménages au plus.
Il y aura un agent pour chaque quartier.
Les agents seront choisis, autant que possible,
parmi les personnes qui ont les aptitudes néces-
saires, habitent le quartier et sont présumées en
connaître les habitants.
Die Zählung geschieht in allen Gemeinden
des Landes unter Leitung und Aufsicht der Schöffen
kollegien durch eigens von diesen dazu ernannte
Zähler.
Die
Gemeinden
werden
in
Zählbezirte
von
höchstens 50 Haushaltungen eingeteilt.
Für jeden Zählbezirk wird ein Zïhler bestellt.
Als Zähler sind möglichst solche Personen
zu
verwenden, welche die nötige Befähigung haben,
im Zählbezirk selbst wohnen und dessen Bewohner
persönlich kennen.
— Bei öffentlichen Beamten, in aktivem Dienste stehenden Militärpersonen, sowie vorn Staate
besoldeten Kultusdienern, sofern sie großjährig sind, wird bei Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes der
Ort als Domizil angesehen, wo diese Personen ihren Aufenthalt haben.
Le présent arrêté sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 14 octobre 1927.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
Jos. Bech.
Beschluß vom 14. Oktober 1927, betreffend Ergän-
zung des Beschlusses vom 1. Oktober 1927 über
die Viehseuchenpolizei.
D e r
Staatsminister,
Präsident
der
Negierung,
Gesehen seinen Beschluß vom 1. Oktober 1927,
betreffend die Viehseuchenpolizei;
Beschließt
Dieser Beschluß soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 14. Oktober 1927.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Jos. Bech.
Avis. — Association syndicale. — En conformité de l'art. 6 de la loi du 28 décembre 1883, l'association
syndicale libre pour l'assainissement des prés au lieu dit: « Am Brill», à Oberpallen, a déposé un double
de l'acte d'association au Gouvernement et au secrétariat communal de Beckerich. --- 14 octobre 1927.
Avis. — Association syndicale. — Par arrêté du 14 octobre 1927, l'association syndicale pour la recons-
truction des vignes au lieu dit: « Primerberg» à Stadtbredimus, dans la commune de Stadtbredimus, a été
autorisée.
Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'association, sont déposés au Gouvernement et au secrétariat
communal de Stadtbredimus,— 14 octobre 1927,
me Relevé des permis de chasse délivrés pour l'année de chasse 1927—1928
jusqu'à la date du 12 octobre 1927 incl.
N°
du permis
Nom et prénoms du titulaire
Dr N. Marx.
Bons Jacques.
Kauffmann J.- Jacques.
Flick Jean.
Faber Mathias.
Kirchen Jean.
Reiners Michel.
Meinen Joseph.
Origer Nicolas.
Karp-Kneip C.
de Waha Henri.
de Waha Joseph.
Haas Aug.
Ensch J.-P.
Scheer J.-P.
Clasen Joseph.
Ensch Ferdinand.
Bettendorf Charles.
Karier Jean-Joseph.
Wengler Paul.
Neises Jean-Joseph.
Gierten Paul.
Schlitz Gustave.
Schiltz Emile.
Tibesart J.-P.
Kœpp Willy.
Huby Louis.
Kneip Corneille.
Reiff Alphonse.
Wester Marcel.
Engel Henri.
Thix Gaston.
Toussaint Michel
Van de Poll Ch.-Fr.
Braas Nicolas,
Domicile
Ruinelange-
Luxembourg.
Bissen.
Lamadelaine.
Hollenfels.
Walsdorf.
Lultzhausen.
Surré.
Lultzhausen.
Luxembg.-Gare.
Mœrsdorf.
id.
Luxembourg.
id.
Clemency.
Thionville.
Luxembourg.
Mondorf-les-Bains.
Knaphoscheid.
Ettelbruck.
Munschecker.
Born.
Luxembourg.
id.
Michelshof.
Luxembourg.
Echternach.
Sonlez.
Heinerscheid,
Remich.
Hollerich.
Troisvierges.
Rodershausen.
Hollenfels.
Vianden.
N°
du permis
Nom et prénoms du titulaire
Linckels Henri-Jos.
Becker Adolphe.
Neuman Henri.
Nierenhausen P.
Esser Charles.
De Abrantes.
Brasseur Gust.
Mathieu François.
Reiners Antoine.
Peters Joseph.
Schmitz Jean.
Bofferding Emile.
Meinen Emile.
Meinen Marcel.
Ulveling Ernest.
Bernardy Adolphe.
Birtz Théodore.
Wester Jules.
Robert Jean-Pierre.
Wilhelmy Eugène.
Jung François.
Meinen Adam.
BOUR Joseph.
Hanff Joseph.
Hommel François.
Faber Nicolas.
Simonet Georges.
Linden Nicolas.
Lambiotte Lucien.
Castilhon Adolphe.
Metz Robert.
Schmoll Mathias.
Hemmer Robert.
Zimmer Fernand.
Breden J.-Th.
Domicile
Beaufort.
Michelau.
Luxembourg.
Muhlenbach.
Luxembourg.
id.
Differdange.
Diekirch.
Rumlange.
Lieler.
Siebenaler.
Bascharage.
Surré.
id.
Hosingen.
Schifflange.
Nospelt.
Luxembourg.
id.
id.
Kœrich.
Neidhausen.
Pratz.
Esch-s.-Alz.
Meispelt.
Heffingen.
Knutange.
Marnach.
Marbehan-l.-Arlon.
Messancy.
Luxembourg.
Vianden.
Kehlen.
Luxembourg.
Mamer.
Avis. — Service sanitaire.
Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 1er au 30 septembre 1927,
Luxembourg. — Imprimerie de la Cour Victor Buck.
N° d'ordre.
Cantons.
Capellen.
Mersch.
Diekirch.
Redange.
Wiltz.
Echternach.
Grevenmacher.
Remich.
Localités.
Cap
Steinfort
Finsterthal
Grevenknap
Lippeischeid
Calmus
Useldange
Wiltz
Echternach
Mœrsdorf
Beyren
Grevenmacher
Greiveldange
Remich
Totaux
Fièvre
typhoïde.
Diphtérie.
Coqueluche,
Scarlatine.
Variole.
Affections
puerpérales.
Méningite
infectieuse.
Dysenterie,
Tuberculose
Décès.
Fièvre
paratyphoïde.
Le recensement se fera de maison en
maison et de ménage en ménage, par des inscriptions
nominatives dans les bulletins individuels (modèle
I A et I B) et dans les feuilles de ménage conformes
au modèle n° II.
Die Zählung geschieht von Haus zu Haus
und von Haushaltung zu Haushaltung, durch nament-
liche Eintragung in die Individualtarten (Formular
IA und IB) sowie in die dem Formular Il entsprechen-
den Haushaltungslisten.
— Die Luxemburger, sowie die im Großherzogtum wohnenden Ausländer, welche ihr Domizil
nicht hierlands haben, werden, falls sie während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate sich im
Lande aufgehalten haben, in die Zählungsliste desjenigen Ortes eingetragen, wo sie ihren Aufenthalt
haben ».
Welche hauptsächlichsten Personengruppen sind demnach nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als an-
wesend gezählt werden, oder in andern Worten, für welche anwesende Personen sind die Fragen unter 10 der
weißen Zählkarte zu beantworten ?
Die Frage 10 der weißen Zählkarte ist zunächst zu beantworten, für sämtliche Minderjährige, die an einem
andern Orte als anwesend gezählt werden, als an dem Orte, wo die Eltern oder der Vormund domiziliert
sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an einem andern Orte des Großherzogtums oder im Ausland
domiziliert sind. So ist diese Frage, z. B. in Luxemburg (und ebenfalls in jeder anderen Ortschaft) für
sämtliche minderjährige Studenten, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche und andere
Beamte usw. auszufüllen, die zwar daselbst wohnen, deren Eltern oder Vormund jedoch anderwärts
domiziliert sind.
Von den Großjährigen sind nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als anwesend gezählt werden
Sämtliche Arbeiter und sonstige Personen ohne feste Stellung, die, obgleich sie an dem betreffenden
Zählort für längere Zeit anwesend sind, dennoch daselbst nicht ihre hauptsächlichste Niederlassung haben,
sondern ihr Domizil in ihrer Heimatortschaft bewahrt haben. Dies ist u. a. anzunehmen, wenn die
Eltern der betreffenden Person noch leben, wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haus-
haltung führen oder schließlich, wenn die betreffende Person im Heimatorte noch Liegenschaften besitzt,
woraus die Absicht gefolgert werden kann, daß diese Person nach einer gewissen Zeit sich wieder in der
Heimat niederzulassen gedenkt. Es braucht nicht besonders betont zu werden, daß die Frage 10 der Zähl-
karte IA ebenfalls zu beantworten ist, für verheiratete Arbeiter und sonstige Personen, die sich nur
erwerbshalber oder ausandern Gründen an dem betreffenden Zählorte aufhalten, während sie ihr Domizil
bei ihrer Familie an einem andern Ort bewahrt haben.
Nicht am Zählorte domiziliert sind ferner die internierten Strafgefangenen sowie die Insassen von Wohl-
tätigkeitsanstalten, Krankenhäusern usw.
Schließlich ist noch auf eine Personengruppe, für die die Frage 10 der weißen Zählkarte zu beantworten
ist, aufmerksam zu machen, und zwar handelt es sich hier um sämtliche Personen, sowohl Luxemburger
als auch Ausländer, die ihr gesetzliches Domizil im Auslande haben.
Diese Personen zählen allerdings, sobald sie während sechs Monaten ständig im Großherzogtum gewohnt
haben, an dem Orte zur politischen Bevölkerung mit, wo sie ihren derzeitigen Aufenthalt haben. Hat z. B.
ein verheirateter italienischer Arbeiter (der im Auslande bei seiner Familie sein Domizil hat) während
fünf Monaten in Esch und unmittelbar nachher während 6 Wochen in Hollerich gewohnt, so ist derselbe
während 6 Monaten im Lande anwesend und zählt zu Hollerich zur politischen Bevölkerung mit, während
er jedoch in Italien sein gesetzliches Domizil bewahrt hat. — Ein anderes Beispiel: In einer Landgemeinde
befinden sich Kinder in Pflege, deren Eltern im Auslande domiliziert sind; sobald diese Kinder während
sechs Monaten beständig im Lande anwesend sind, so sind sie in der Ortschaft, in der sie. in Pflege sind, zun-
politischen Bevölkerung mitzurechnen, während jedoch das gesetzliche Domizil noch immer im Auslande
bei den Eltern ist. Für diese Personen, die im Auslande gesetzlich domiziliert sind, und die hierlands zur
politischen Bevölkerung mitgezählt werden, ist demnach auch die Frage 10 der weißen Zählkarte zu beant-
worten. Dagegen werden diese Personen auf allen andern Zählpapieren als zur gesetzlichen bezw. politischen
Bevölkerung gehörend mitgerechnet. Die Kolonnen 14,16 und 17 der Haushaltungsliste sind also für diese
letzten Personen nicht auszufüllen.
Ferner ist die Frage 10 für sämtliche Personen zu beantworten, die sich nur vorübergehend an dem betref-
fenden Zählorte aufhalten, wie beispielsweise: Gäste zu Besuch oder zur Aushilfe, als Krankenwärter,
Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Nätherinnen, Taglöhner usw. anwesende Personen, im Herum-
ziehen begriffene Hausierer, auf bestimmte Zeit beurlaubte Beamte, usw.; auch zu Besuch anwesende Fami-
lienangehörige und Verwandte, die anderswo domiliziert sind, sind hierher zu rechnen.
Ist das gesetzliche Domizil einer solchen Person in einem anderen Hause der Ortschaft selbst, so ist dieses
Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen.
Dagegen ist die Frage. 10 nicht zu beantworten besonders bei Großjährigen, die bei fremden Personen in
Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit diesen fremden Personen unter
einem Dache wohnen; in diesem Falle sind z. B. großjährige Knechte und Mägde, die an dem Orte domiliziert
sind, wo deren Arbeitgeber sein Domizil hat.
§ 18. — Die Frage 11 der weißen Zählkarte dient zur genauen Ermittlung der Wohnbevölkerung. Der
gewöhnliche Wohnort muß nicht immer am Orte des gesetzlichen Domizils sein, z. B. eine verheiratete Frau,
die getrennt von ihrem Manne lebt, ist mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern, an dem Orte zur Wohn-
bevölkerung mitzuzählen, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Wirklichkeit hat. Dasselbe trifft
zu für Minderjährige, die nicht mit ihren Eltern leben. Für diese Personen ist also Frage 11 der weißen
Zählkarte nicht zu beantworten. Frage 11 ist ferner nicht zu beantworten für alle, ob minderjährige oder
großjährige Knechte, Mägde und Arbeiter, falls sie im Hause des Arbeitgebers wohnen, da sie in diesem
Hause ihren gewöhnlichen Wohnort haben. Desgleichen haben alle Mitglieder der Freiwilligenkompagnie
in der Kaserne in Luxemburg ihren gewöhnlichen Wohnort.
Die Frage 11 der weißen Zählkarte ist dagegen zu beantworten für: 1. Die auf Reisen, Besuch usw. vor-
übergehend anwesenden Personen, sowie die Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit beschäftigt sind und die
von Zeit zu Zeit nach Hause zurückkehren; 2. die in Kliniken und Krankenhäusern vorübergehend in
Behandlung stehenden Personen; 3. die in Armen-, Kranken-, Irrenanstalten, Gefängnissen usw. unterge-
brachten oder sequestrierten Personen ; 4. sämtliche Zöglinge von Pensionaten und Unterrichstanstalten
jeder Art, die sich studienhalber an einem andern Ort als demjenigen ihres gewöhnlichen Wohnsitzes,
aufhalten; 5. die in Pflege sich befindlichen Kinder.
Jedoch sind die unter 3 bis 5 aufgezählten Personen, falls sie weder eigene Haushaltung noch Wohnung
an einem andern Orte des Großherzogtums oder des Auslandes bewahrt haben, am Zählorte in die Wohn-
bevölkerung einzubegreifen.
Haben ihren gewöhnliche Wohnort am Orte wo sie sich aufhalten
1. Greise und unheilbare Kranke, die in Spitälern oder bei Privaten durch Wohltätigkeitseinrichtungen
untergebracht sind.
2. Findelkinder, verlassene Kinder und Waisen, die sich bei Pflegeeltern befinden oder in einem Waisen-
haus untergebracht sind. (Für diese ist das Spital, das Waisenhaus zum Orte des gemeinsamen Lebens
zum Familienherd geworden, der den Haushalt ersetzt und den gewöhnlichen Wohnort bestimmt.)
3. Selbständige Handwerker, die ihr Handwerk regelmäßig an einem andern Orte ausüben, als an dem,
wo die Familie wohnt.
§ 19.
Für welche Personen ist eine grüne Zählkarte auszufüllen? — Eine grüne Zählkarte (für Orts-
abwesende) wird ausgefüllt: 1. Für Personen, die vom Orte ihres gesetzlichen Domizils und 2. für Personen,
die von ihrem gewöhnlichen Wohnorte abwesend sind. Im ersten Falle ist die Frage 10, im zweiten Falle
die Frage 11 zu beantworten; wenn Abwesende sowohl zur politischen wie zur Wohnbevölkerung mit-
zuzählen sind, müssen die beiden Fragen 10 und 11 beantwortet werden, selbst wenn die zu machenden
Eintragungen genau dieselben sind.
Zu Frage 10. — Welche von einer gegebenen Ortschaft des Großherzogtums abwesenden Personen haben
ihr gesetzliches oder politisches Domizil daselbst noch bewahrt ? — Sämtliche Personen, die nur vorüber-
gehend auf Reisen, Besuch, usw. abwesend sind. Ferner sämtliche minderjährigen Kinder oder Mündel,
die aus ihrer Haushaltung abwesend sind. Es ist hierbei vollständig ohne Belang, in welcher Eigenschaft
oder aus welcher Ursache diese minderjährigen Kinder oder Mündel aus der Haushaltung der Eltern oder
der Vormünder fort sind, z. B. als Studierende, Lehrlinge, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen,
.öffentliche oder andere Beamte usw. Es ist ebenfalls ohne Belang, ob diese Minderjährigen an einen andern
Ort des Großherzogtums oder ins Ausland verzogen sind; die Dauer der Abwesenheit kommt dabei eben-
falls nicht in Betracht.
Von den abwesenden Großjährigen sind noch zu zählen sämtliche Arbeiter und sonstige Personen, die
sich trotz längerer Abwesenheit noch an keinem anderen Orte eine feste Niederlassung gegründet oder eine
feste Stellung angenommen und ihr Domizil noch in der Heimatortschaft bewahrt haben. Dieses ist, wie
schon weiter oben ausgeführt, u. a. dann anzunehmen, wenn die Eltern der betreffenden Person noch leben,
wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung führen oder schließlich, wenn die
betreffende Person im Heimatorte Liegenschaften besitzt und weiter behält, mit der Absicht, späterhin
wieder in die Heimat zurückzukehren.
Diese Bestimmungen sind besonders weitherzig anzuwenden bei ledigen Personen, die sich im Auslande
aufhalten. So sind z. B. Arbeiter und sonstige Personen, die bereits seit einer längeren Reihe von Jahren
ins Ausland verzögen sind, noch als abwesend einzutragen, wenn die vorstehenden Bedingungen zutreffen.
Bei Personen jedoch, die sich an einem andern Orte des Großherzogtums aufhalten, ist genau Rücksicht
auf deren Stellung in dem Orte, wo sie wohnen, zu nehmen. Im allgemeinen kommen also liier nur dern
Arbeiterstande angehörende ledige Personen in Betracht sowie überhaupt solche, die sich an ihrem neuen
Wohnort noch nicht endgültig niedergelassen haben.
Es sind also im allgemeinen nicht mehr unter den Abwesenden aufzuführen jene Großjährigen, die an
einem andern Orte eine feste Stellung angenommen haben, sich dort verheiratet haben, oder mit Frau und
'Kind dorthin verzogen sind; außer diesen Personen sind besonders nicht mehr in der Heimatortschaft
domiziliert diejenigen Großjährigen, die bei fremden Personen in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen,
sobald diese Großjährigen mit denjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, in demselben
Hause wohnen. Die Dauer der Abwesenheit kommt hier gar nicht in Betracht ; diese großjährigen Knechte,
Mägde usw. zählen an ihrem Heimatorte nicht mehr zur politischen Bevölkerung, einerlei ob sie seit acht
Tagen, oder bereits seit sechs Monaten oder einem Jahre in fremden Diensten stellen.
Zu Frage 11. — Welche von einer gegebenen Ortschaft des Großherzogtums abwesenden Personen haben
ihren gewöhnlichen Wohnort daselbst noch bewahrt? - 1 . Alle Personen, die. aus vorübergehendem Anlaß,
ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstätte aus der Haushaltung abwesend sind, wie z. B. die auf Reisen,
auf Besuch, in Krankenhäusern usw. sich befindlichen Personen, oder Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit
anderwärts beschäftigt sind und die von Zeit zu Zeit nach Hause zurückkehren ; 2. die in Kliniken und Kran-
kenhäusern vorübergehend in Behandlung stehenden Personen; 3. die in Armen, Kranken, Irrenanstalten,
Gefängnissenusw. untergebrachten oder sequestrierten Personen; 4. sämtliche als studierende oder Zögünge
von Unterrichtsanstalten im In- oder Auslande abwesenden Personen; S. die in Pflege gegebenen Kinder.
IV. — Führung der Kontrolliste III.
.§ 20. — Ueber die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste,
worin für jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und jede Anslaltshanshal-
tung eine Zeile bestimmt ist und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. Die 2. und 3. Spalte dienen
der Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der andern zur Zeit der Zählung zu
Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen Baulichkeiten (Wagen, Schiffe u. dergl.). In diesen Spalten
sind sämtliche bewohnte Gebäude und sonstige Baulichkeiten, in dunen Personen vom 30, November auf
den -1. Dezember übernachtet haben, sodann auch unbewohnte, aber hauptsächlich zu Wohnzwecken
bestimmte im Bau vollendete Gebäude (unbewohnte Wohnhäuser) nach Lage und Hausnummer einzeln
zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern
die einzelnen Wohnhäuser anzuführen.
Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen
1. jedes freistehende Wohngebäude,
2. jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache
befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brand-
mauer) geschieden ist. Führen mehrer Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, wie sie vorkommt,
einzusetzen.
Gebäude, die zwar bewohnt sind, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B. Kranken-
und Gefangenenhäuser, Dienstgebäude von Behörden, Lehranstalten usw.), sind nebst Hausnummer nach
ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (z. B.
Bude, Schiff, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen.
Unbewohnte Wohnhäuser sind hinter der letzten Haushaltung einzeln einzutragen und zwar ohne laufende
Nummer, da für sie keine Liste ausgegeben wird.
Von den in der vierten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungsvorstände,
welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß
für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen.
In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in betreff verlorener, überflüssiger
und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen; über den Grund, weshalb eine Wohnhaus unbewohnt
ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die Zählungsliste für
eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird usw.
V. — Ablieferung des Zählmaterials.
§ 21. — Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler
1. die sämtlichen eingesammelten Formulare auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit erneut zu prüfen
und etwa erforderliche Ergänzungen und. Berichtigungen sofort zu bewirken;
2. die Zählkarten und Haushaltungslisten nach den Nummern zu ordnen;
3. in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirke vorhandenen Gebäude, Haushaltungen, anwesenden
und abwesenden Personen zu ziehen, eine Reinschrift zu fertigen und Entwurf wie Reinschrift mit Unter-
schrift zu versehen;
4. beide Kontrollisten (Entwurf und Reinschrift) mit den geordneten Haushaltungslisten und Zählkarten
sowie den überzähligen Formularen bis spätestens am 5. Dezember dem Bürgermeister oder der Zählungs-
kommission zu übergeben.
Avis. — Laiteries coopératives. — Conformément à l'art. 6 de la loi du 27 mars 1900, la laiterie coopérative
de Filsdorf a déposé au secrétariat communal de Dalheim l'un des doubles enregistrés d'un changement
apporté à l'art. 15 de ses statuts. — 13 octobre 1927.
Avis. — Règlement communal. — En séance du 28 juin 1927, le conseil communal de Schifflange a édicté
un règlement de police sur le service du nettoyage des rues. - Le dit règlement a été dûment approuvé
et publié. — 13 octobre 1927.
Caisse d'épargne. — Déclaration de perle de livrets. — Aux dates des 3, 5 et 13 octobre 1927, les livrets
Nos 257040, 141754 et 260759 ont été déclarés perdus.
Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau
central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne et à faire valoir leurs droits.
Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et rem-
placés par des nouveaux. — 14 octobre 1927.
Arrêté du 14 octobre 1927, complétant l'arrêté
du 1er octobre 1927 sur la police sanitaire du
bétail.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
Revu son arrêté du 1er octobre 1927, sur la
police sanitaire du bétail;
Arrête
Les bulletins I A, I B et II seront remplis
et certifiés, le 1er décembre avant midi, par les chefs
Die Formulare IA, IB und II, werden
am 1. Dezember vormittags, entweder durch die
de ménage, par les personnes vivant seules, ou par
les préposés ou chefs d'établissements (casernes,
pensionnats, hôpitaux, prisons, etc.), soit person-
nellement, soit par ceux qu'ils auront chargés de ce
soin.
Au besoin, les agents rempliront et attesteront
eux-mêmes les bulletins, d'après les renseignements
qu'ils auront recueillis auprès des ménages.
La distribution des bulletins aux chefs
de ménage aura lieu dans l'espace du 27 au 30
novembre. La reprise des bulletins commencera
le 1er décembre à midi, et sera achevée dans la
journée du lendemain.
Die Austeilung der Zählungslisten an die
Haushaltungsvorstände wird vom 27. bis 30. Novem-
ber stattfinden. Die Wiedereinsammlung beginnt
am Mittag des 1. Dezember, um im Laufe des fol-
genden Tages beendigt zu werden.
Les agents se conformeront en tous
points à l'instruction annexée au présent arrêté.
Il sera remis à chacun d'eux un exemplaire du
présent arrêté, deux formules de la liste de contrôle
(formulaire n° III), ainsi qu'un nombre suffisant
de bulletins individuels et de feuilles de ménage.
Die Zähler werden sich genau an die diesem
Beschlusse beigegebene Anweisung halten.
Einem jeden derselben werden ein Exemplar
des Beschlusses, zwei Formulare der Kontrolliste
(Formular Nr. III), sowie eine genügende Anzahl
Individualkarten und Kaushaltungslisten zur Ver-
fügung gestellt.
fin cas de déclarations fausses de la
part d'un particulier, ou de refus de donner aux
agents spéciaux les renseignements dont ils ont
besoin, ceux-ci en dresseront procès-verbal. Les
contrevenants seront punis conformément à l'art. 1er
de la loi du 6 mars 1818.
Gegen Private, die falsche Angaben
machen, oder sich weigern, den Zählern die nötige
Auskunft zu geben, werden letztere protokollieren.
Die Zuwiderhandelnden werden gemäß Art. 1 des
Gesetzes vom 6. März 1818 bestraft.
L'administration communale soumettra
les bulletins de recensement, résumés dans les
listes de contrôle, à une vérification soigneuse.
Si elle constate des omissions, elle fera recueillir
immédiatement des renseignements complémen-
taires.
Elle reportera sur le tableau n° IV le résumé
des listes de contrôle.
Dans un autre état, conforme au modèle n° V,
elle classera sommairement les données du recen-
sement par section de comptabilité, et dans un
troisième état (modèle n° VI), les données du
recensement par sections électorales.
Les états nos IV, V et VI seront envoyés au
commissaire de district, en double exemplaire,
avec les bulletins de recensement et les listes de
contrôle, avant le 10 décembre.
L'administration communale joindra, pour tous
les étrangers recensés, des listes spéciales contenant
Haushaltungsvorstände, die einzellebenden Personen,
die Vorsteher von Anstalten (Kasernen, Pensionate
Spitäler, Gefängnisse usw.) selbst oder durch die von
denselben hiermit beauftragten Personen ausgefüllt
und als richtig beglaubigt.
Nötigenfalls werden die Zähler selbst die Zäh-
lungslisten gemäß den in den Haushaltungen einge-
zogenen Erkundigungen ausfüllen und deren Nichtig-
keit beglaubigen.
Die Gemeindeverwaltung hat die in den
Kontrollisten zusammengestellten ZählungsIisten einer
sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.
Bemerkt
sie Auslassungen, so hat sie unverzüglich die zur
Vervollständigung nötigen Erkundigungen einzu-
ziehen.
Sie bringt auf Formular Nr. IV die Zusammen-
stellung der Kuntrollisten.
In einer andern, dem Formular V entsprechenden
Liste, stellt sie summarisch die Zählungsangaben
nach Nechnungssektionen auf, und endlich in einer
dritten, der Aufstellung VI entsprechenden, die
Zählungsangaben nach Wahlsektionen.
Die Listen IV, V und VI werden in doppelter
Ausfertigung dem Distriktskommissar, mit den Zah-
lungspapieren und Kontrollisten, vor dem 10. Dezem
ber übersandt.
Die Gemeindeverwaltung; stellt ferner in betreff
der Fremden, getrennt nach der Staatsangehörigkeit,
toutes les indications personnelles et établies
séparément pour les diverses nationalités (formu-
laire VII).
Le présent arrêté sera inséré au Mémorial
pour être exécuté et observé par tous ceux que
la chose concerne.
Luxembourg, le 15 octobre 1927.
Les membres du Gouvernement,
Jos. Bech.
Norb. Dumont.
A. Clemang.
P. Dupong.
Circulaire aux administrations communales.
En égard à l'arrêté qui précède, les adminis-
trations communales sont invitées à vouer toute
leur attention au recensement de la population
du 1er décembre, afin que les opérations procèdent
en bon ordre. Le recensement n'a pas seulement
pour but de dénombrer les personnes présentes
et les personnes absentes, mais encore de constater
leur profession ou condition principale, leurs
professions accessoires et de déterminer le nombre
des foyers et des maisons.
La complexité des opérations exige impérieuse-
ment que les administrations communales n'en
chargent que des personnes conscientes de l'impor-
tance de l'objet, aptes par leur position et leurs
connaissances à un concours efficace, possédant
la confiance des administrés et un aperçu suffisant
des situations locales. Les recenseurs sont à choisir
de préférence parmi les secrétaires et les receveurs
communaux, les instituteurs, les agents de police,
en cas de besoin parmi les employés de l'Etat et
même parmi les particuliers. Il sera possible partout,
en y mettant du discernement, de recruter le
nombre de recenseurs nécessaires, dont les noms,
l'état et le domicile seront communiqués à l'Office
de statistique, par l'intermédiaire de MM. les com-
missaires de district, avant le 5 novembre au plus
tard.
Après cette communication, des
conférences
seront organisées en vue d'instruire ces agents de
leurs devoirs. Les jour, heure et lieu de ces confé-
rences seront portés à la connaissance des adminis-
besondere alle Personalangaben enthaltenden Listen
auf (Formular Nr. VII).
Dieser Veschluß sull ins „Memorial"
eingerückt, um von allen, die er betrifft, ausge-
führt und befolgt zu werden.
Luxemburg, den 15. Oktober 1927.
Die Mitglieder der Regierung,
Jos. Bech.
Norb. Dumont,
A. Clemang,
P. Dupong.
Rundschreiben an die Gemeindebehörden.
I m Anschluß an den Negierungsbeschluß vom
15. dieses Monats sind die Gemeindebehörden ersucht,
der am nächsten 1. Dezember stattfindenden Volks-
zählung ihre volle Aufmerksamkeit zu widmen,
damit das Zählgeschäft ordnungsmäßig vor sich
gehe. Die Zählung bezweckt nicht nur die Ermittlung
der Zahl der ortsanwesenden und ortsabwesenden
Bevölkerung, sondern erstreckt sich auch auf die
genaue, Erfassung des Hauptberufes (Stand, Be-
schäftigung), der Nebenberufe und der Zahl der
Haushaltungen und Wohnhäuser.
Um allen Anforderungen gerecht zu werden,
ist es unbedingt erfordert, daß die Gemeinde mit
dem Zählgeschäft nur solche Personen betraue, die
sich der Wichtigkeit der Volkszählung bewußt und
vermöge ihrer Stellung und Kenntnisse befähigt
sind, an deren richtigen Ausführung mitzuwirken,
auch das Vertrauen der
Gemeindeangehörigen
besitzen und die örtlichen Verhältnisse genügend
kennen. Zunächst wolle man als Zähler die Gemeinde-
sekretäre und -Einnehmer, Lehrer, Polizeiorgane,
sowie eventuell Staatsbeamte oder geeignete Privat-
leute heranziehen. Mit gutem Willen wird man über-
all die nötige Zahl Zähler finden, deren Namen,
Stand und Wohnort vor dem 5. November spätestens
dem
Statistischen
Amt
durch Vermittlung der
Distriktskommissare mitzuteilen sind.
Darauf werden besondere Konferenzen abgehalten,
um die, Zähler mit ihrem Geschäft vertraut zu
machen. Tag, Stunde und Ort dieser Versammlungen
werden den Gemeindebehörden rechtzeitig bekannt
trations communales, qui, à leur tour, inviteront
les recenseurs à y assister.
Il est loisible aux administrations communales,
si elles le jugent opportun, de composer, sous leur
responsabilité, une commission spéciale de recen-
sement, en vue de les seconder dans les opérations
de recensement ou même de diriger celles-ci.
La tâche des administrations communales ou
des commissions consiste principalement: a) à
diviser la commune en quartiers de recensement,
opération dans laquelle la délimitation exacte des
rues, dans les grandes localités surtout, comporte
la plus sérieuse attention, notamment aussi par
rapport aux maisons de coin de rue avec entrées
de part et d'autre, et ce pour qu'aucune habitation
ne soit omise ni comptée deux fois; b) à nommer et
à assigner les recenseurs; c) à vérifier et éventuelle-
ment, à rectifier les bulletins individuels, les feuilles
de ménage et les listes de contrôle, à dresser les
listes et les états récapitulatifs prescrits par l'arrêté,
et à transmettre toutes les pièces du recensement
aux commissaires de district.
Les administrations communales s'appliqueront
de même à grouper exactement les localités dans
l'ordre des sections électorales et de comptabilité
(formulaires V et VI). Afin d'éviter des erreurs,
elles s'en tiendront autant que possible à la nomen-
clature contenue dans le fascicule 46 des publications
de l'Office de statistique : « Résultats du recensement
de la population du 1re décembre 1922», pp. 2
à 57. S'il devenait nécessaire d'inscrire d'autres
localités ne figurant pas dans cette énumération,
le l'ait sera expliqué par une note concise. Il en sera
de même en cas de disparition éventuelle de mai-
sons isolées. L'inscription de nouveaux lieux d'ha-
bitation est subordonnée au sens des prescriptions
de l'ordonnance de la députation des Etats du
16 octobre 1827 (Mémorial 1828, p. 133), c'est-à-dire
que ne sont à considérer comme lieux d'habitation
distincts que les maisons isolées éloignées de plus
de 1000 mètres d'un centre de maisons agglomérées.
Des provisions de formulaires de dénombrement
parviendront à temps aux administrations com-
munales. Les quantités supplémentaires sont à
demander, éventuellement, à l'Office de statistique.
gegeben und ihnen obliegt es alsdann, die Zähler
aufzufordern, den Konferenzen beizuwohnen.
Falls die Gemeindebehörde es für angezeigt
erachtet, ist sie ermächtigt/unter ihrer Verantwortung
eine eigene Zählungskommission einzusetzen, welche
der Gemeindebehörde in allen die Volkszählung
betreffenden Fragen zur Seite steht oder selbst
das Zählgeschäft leitet.
Die Aufgabe der Gemeindebehörden oder der
Zählungskommission besteht hauptsächlich: a) in
der Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke, wobei
namentlich in größeren Ortschaften auf die genaue
Abgrenzung der Straßen, unter besonderer Berück-
sichtigung der Eckhäuser mit Eingängen zu zwei Seiten
zu achten ist, damit keine Wohnung übergangen,
aber auch keine doppelt gezählt werde; b) in der
Ernennung und Anweisung der Zähler; c) in der
Prüfung und etwaigen Berichtigung der ausgefüllten
Zählpapiere, der Aufstellung der in vorstehendem
Beschlusse erwähnten Listen und der Beförderung
des gesamten Zählmaterials an die Distriktskommis-
sare.
Des weiteren haben die Gemeindebehörden auf die
genaue Verteilung der Wohnplätze nach Nechnungs-
und Wahlsektionen (Formular V und VI) zu achten.
Um Irrtümer zu vermeiden, wolle man sich tun-
lichst au das vom Statistischen Amt aufgestellte Ver-
zeichnis halten (Heft 46 der Publikationen des Gla-
tislischen Amtes: Résultats du recensement de Ia
population du 1 er décembre 1922,) SS. 2 bis
57). Sollte das Verzeichnen weiterer, dort nicht an-
gegebener Wohnplätze sich als notwendig erweisen,
so ist in einer Anmerkung unter eventueller Angabe
der Ursache, kurz darauf aufmerksam zu machen; das
gleiche gilt für das etwaige Verschwinden isoliert gele-
gener Wuhnplätze. Beim Einschreiben neuer Wohn-
plätze ist jedoch im Sinne der Verordnung der Depu-
tation der Stände vom 16. Oktober 1827 (Memorial
1828, S. 133) zu verfahren, und sind demnach nur
als eigene Wohnplätze solche isoliert gelegene Häuser
zu betrachten, welche über 1000 Meter von beieinander
liegenden Häusern, somit von einem gewissen Zen-
trum entfernt liegen.
Die zum Zählgeschäft benötigten Drucksachen
werden den Gemeindebehörden rechtzeitig zugehen.
Etwaiger Mehrbedarf ist beim Statistischem Amle
anzumelden.
Anweisung für die Zähler.
I. — Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen.
§ 1. — Zum Zweck der tunlichst sichern und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die
Gemeinden in genau begrenzte Zählbezirke eingeteilt.
§ 2. — Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde oder Zählungskommission ein Zähler, und
für jeden oder mehrere Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.
§ 3. — Dieses Amt wird dem Zähler in dem Vertrauen übertragen, daß er mit Umsicht und Eifer die Volks-
zählung zu fördern bereit sei. Ueber die von den einzelnen Personen gewonnenen Nachrichten ist das Amts-
geheimnis zu wahren; diese dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt
werden. Die Einsicht in die Zählpapiere ist Unberufenen nicht zu gestatten.
§ 4. — Dem Zähler liegt die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Zählkarten IA, IB und der
Haushaltungsliste II ob; desgleichen hat er die Aufstellung der Kontrolliste III zu besorgen.
Der Zähler hat vor allem dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks die erforderliche Anzahl
Zählpapiere erhält und daß diese vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt, wieder in
seine Hände zurückgelangen. Wenn erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rat und
Tat erleichtern oder ermöglichen.
§ 5. — Der Zähler empfängt die Anweisung, zwei Kontrollisten III und die für seinen Bezirk mutmaßlich
erforderliche Menge von Zählkarten IA und IB, Haushaltungslisten II sowie Anleitungen zur Ausfüllung
der Zählpapiere. Aus diesen Drucksachen hat sich der Zähler zunächst genau zu unterrichten, wer, wie
und wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin befind-
liehen Haushaltungen nicht schon genügend bekannt sein sollten, so hat er sich hierüber durch die Gemeinde-
behörde oder durch Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen.
II. — Austeilung der Zählpapiere.
1. Bezüglich der Haushaltungen, Gebäude und anderen Wohnstätten.
§ 6. — Die Haushaltungslisten II sind vom Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der
Adresse der Haushaltungssvorstände (des Familienoberhauptes) oder des Vorstehers der Anstalt zu beschrei-
ben und in die Kontrolliste III einzutragen (vergl § 20).
In den Zählkarten IA und IB sind ferner die Zeilen des Kopfes übereinstimmend mit den Angaben der-
zugehörigen Haushaltungslisten II auszufüllen, damit sie jederzeit richtig zusammengelegt werden können.
Wo der Zähler diese Ausfüllung den Haushaltungsvorständen überläßt, hat er letztere auf diese notwendige
Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen.
§ 7.— DIE Austeilung der Zählpapiere ist vom 27. bis 30. November von Haus zu Haus und von Haushal-
tung zu Haushaltung vorzunehmen. Hierbei hat der Zähler die Anzahl der in der Nacht vorn 30, November
Die Gemeindebehörden
sind schon jetzt aufge-
fordert, bei später sich aufdrängenden
Nachfragen
des Statistischen Amtes, das mit der Verarbeitung
der Zählung betraut ist, möglichst schnell und, wenn
angängig, mit wendender
Post bereitwilligst
zu
antworten, damit die Verarbeitung in der vorge-
schriebenen gesetzlichen Frist erfolgen kann.
Nur durch das tätige Mitwirken der Gemeinde-
behörden wird der ordnungsmäßige Verlauf dieser
vielseitigen Arbeit
ermöglicht.
Les administrations communales sont d'ores
et déjà invitées à répondre promptement, par
retour du courrier si possible, aux demandes d'expli-
cations que l'Office de statistique, qui est chargé
du dépouillement des bulletins et de la coordination
des résultats de recensement, sera dans les cas de
leur adresser.
Ce n'est que par le concours efficace des autorités
locales que ce travail compliqué peut être mené
à bonne fin dans le délai prescrit par la loi.
auf den 1. Dezember voraussichtlich in der Haushaltung Anwesenden sowie auch die aus der Haushaltung
Abwesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten IA und IB zu bemessen.
An jede Haushaltung und an jede einzellebende Person mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirt-
schaft ist eine Anleitung und eine Haushaltungsliste II abzugeben, nebst der erforderlichen Zahl von Zähl-
karten IA und IB (vergl. Anleitung, Ziffer 1). Befinden sich in einer Wohnung zwei oder mehr Haushal-
tungen, von denen jede eine Hauswirtschaft führt, so erhält jede eine besondere Haushaltungsliste nebst
den dazu gehörenden weiteren Drucksachen.
Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten usw. sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungs-
listen zuzustellen (vergl. Anleitung, sowie nachstehend § 10). Reichen die Zählpapiere nicht aus, so hat
sich der Zähler an die Gemeindebehörde (Zählungskommission) zu wenden.
§ 8. — In der Regel sind die Zählpapiere an den Haushaltungsvorstand abzugeben; in dessen Abwesenheit
aber an ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung. Trifft der Zähler in einer Haushaltung
(Wohnung) niemanden an, so wird er die Drucksachen an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren
Besorgung übergeben, nötigenfalls aber seinen Besuch wiederholen.
Besondere Beachtung hat der Zähler solchen Wohnungen zu schenken, deren Insassen vorübergehend
abwesend sind, da diese Personen für die politische Bevölkerung und die Wohnbevölkerung mitzählen.
Die Ausfüllung der Zählpapiere hat in solchen Fällen von Seiten des Zählers zu erfolgen, der sich nötigen-
falls um Aufklärungen an die Gemeindebehörde wendet.
Die Empfänger der Zählpapiere sind über das Ausfüllen, soweit nötig, mündlich zu belehren, und darauf
aufmerksam zu machen, daß die Haushaltungsliste nebst den dazu gehörenden Zählkarten IA und IB vom
1. Dezember mittags 12 Uhr zur Abholung bereit zu halten sind.
§ 9. — Der Zähler wird darauf achten, und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Ver-
teilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haushaltung oder keine
einzellebende selbstständige Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen
Personen Zählpapiere erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohn-
zwecken dienen (wie Fabrikgebäude und Magazine, einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und
Weinberghäuser, usw.) wohnen oder dort ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben.
Auch auf Schilfe, welche innerhalb des Zählbezirkes liegen und auf denen Personen wohnen oder über-
nachten, in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelte, usw., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller,
Feld., Straßen- und Eisenbahnarbeiter, Wächter, usw.) sind Zählpapiere in erforderlicher Anzahl zur
Ausfüllung zu geben.
2. Bezüglich der Anstalten.
§ 10. — Als eine Anstaltshaushaltung sind zu zählen
a) Die in einer Kaserne, ferner in Kranken- Armen-, Versorgungs-, Erziehungs-, Strafanstalten, in Ge-
fängnissen, Klöstern usw. befindlichen Personen einschließlich des dort untergebrachten und beköstigten
unverheirateten Anstaltspersonals, als Aufseher, Wärter, Pflegerinnen, Köchinnen, Pförtner usw. ohne
eigenen Haushalt (wobei dieses Personal jedoch als solches kenntlich zu machen ist). Wenn in einer Anstalt
Verwaltung-, Aufsichtspersonal oder andere Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, so erhält
jede Haushaltung eine Haushaltungsliste mit besonderer Nummer.
b) Die Haushaltung eines « Pensionsinhabers», sofern sich dieser ausdrücklich als solcher bezeichnet
hat, mit mehreren Pensionären, wenn die Zahl der letzteren 6 und mehr beträgt.
c) Hotels und Gasthäuser, in denen mindestens ein vorübergehend anwesender Gast vorhanden ist, oder
die 6 und mehr ständige Logiergäste haben. Das gewerbliche Personal ist besonders kenntlich zu machen.
d) Die in Massenquartieren untergebrachten Gewerbegehilfen oder Arbeiter, die demselben Betriebe
angehören.
Dagegen rechnen zu den gewöhnlichen (Familien-) Haushaltungen das verheiratete Anstaltspersonal mit
eigener Hauswirtschaft, sowie die Hoteliers, Gast- und Schankwirte, mit ihren persönlichen Dienstboten
und weniger als 6 ständigen Logiergästen.
Reicht ein Haushaltlingsverzeichnis II für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die Personen
unter fortlaufender Nummer in zwei oder mehrere Haushaltungsverzeichnisse einzutragen. Die Zahl der-
zugehörigen Verzeichnisse ist auf dem ersten zu vermerken.
Die verschiedenen Haushaltungslisten einer Haushaltung erhalten alsdann dieselbe Nummer unter
Beifügung der Buchstaben a, b, c usw. Handelt es sich um eine Anstalthaushaltung, so ist am Kopfe der
Hautshaltungsliste die Art der Anstalt, wie Kaserne, Krankenhaus, Gasthof, Gefängnis, Kloster usw.
anzugeben.
Die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählpapiere
auf Vorstehendes aufmerksam zu machen. Die Gastwirte und Hotelbesitzer sind ferner darauf hinzuweisen,
daß sie die bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachtenden oder von der Reise früh
ankommenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen.
§ 11. — Die inländischen Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivilpersonen und sind die
Kasernen wie Anstalten zu behandeln. Die in der Zählungsnacht auf Wache befindlichen Militärpersonen,
Polizei und Feuerwehrmannschaften werden in ihren Quartieren bezw. Wohnungen gezählt.
III. — Einsammeln der Zählpapiere.
1. Zeit des Einsammelns.
§ 12. — Mit dem Wiedereinsammeln der Zählpapiere hat der Zähler um 12 Uhr mittags des 1. Dezember
zu beginnen und dasselbe bis zum Abend des 2. Dezembers zu Ende zu führen.
2. Prüfung der Zählung im allgemeinen.
§ 13. — Der Zähler hat beim Einsammeln die Zählkarten und Listen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen,
ihren Inhalt an Ort und Stelle durchzusehen und etwaige Mängel sogleich berichtigen oder ergänzen zu
lassen, nötigenfalls dies selbst zu tun. Inbesondere ist die richtige und vollständige Beantwortung der
Fragen über das Domizil, den gewöhnlichen Wohnort, den Hauptberuf oder Erwerbszweig, die Nebenberufe
und die Staatsangehörigkeit zu prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird der Zähler ohne weiteres berich-
tigen. Verloren gegangene Zählpapiere wird er ersetzen und für deren nachträgliche Ausfüllung Sorge
tragen.
§ 14. — Die Zahl der Zählkarten IA und IB und deren Angaben müssen mit den Einträgen auf dem Ver-
zeichnisse II (Haushaltungsliste) stimmen und alle Personen, die in der Wohnung der Haushaltung sowie
in den dazu gehörigen Nebenräumlichkeiten, Nebengebäuden, Werkstätten, Geschäfts- oder Bodenräumen
usw. übernachtet haben, oder die am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen waren,
müssen aufgenommen sein.
Erforderlichenfalls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder oder Gäste usw. einer Haus-
haltung in deren Liste nachtragen, sowie für ihm erst jetzt bekannt werdende Haushaltungen besondere
Listen aufstellen.
Sind Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen
oder auf mündliche Erkundigungen hin selbst ausfüllen.
§ 15. — Trifft der Zähler beim Einsammeln in einer Haushaltung niemanden an und sind, für dieselbe
bei Hausgenossen oder Nachbarn die ausgefüllten Zählpapiere nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler
auf Grund mündlicher Nachfrage die Zählpapiere mit einem Vermerk aus und unterschreibt sie, vorbe-
haltlich ihrer etwaigen Nachlieferung durch den Haushaltungsvorstand.
Hier wird nochmals darauf hingewiesen (vergl. § 8), daß, falls zur Zeit der Zählung eine ganze Haushaltung
vom Orte abwesend ist, der Zähler wie vorstehend zu verfahren hat, indem er jedoch für die Mitglieder
dieser Haushaltung Zählkarten IB anfertigt und sie unter B der Haushaltungsliste II einträgt.
§ 16. — Bei Durchsicht der Zählpapiere hat der Zähler insbesondere auch darauf zu achten, daß für die
Personen, die gemäß den Angaben besonders der Spalte 4 der Haushaltungsliste als anderwärts gesetzlich
domiziliert, oder als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend zu erkennen sind, der Ort des Domizils
oder der gewöhnliche Wohnort in den Spalten 14 oder 15 der Haushaltungsliste sowie bei den Fragen 10 oder
11 der Zählkarte IA möglichst genau angegeben ist. Für diese Personen muß ebenfalls bei den Fragen 10
oder 11 der Zählkarte sowie in Spalte 16 und 17 der Maushaltungsliste die Zeit seit wann anwesend und die
Ursache der Anwesenheit angegeben sein.
Für die abwesenden Personen müssen auf der Zählkarte IB die Fragen unter lu oder 11, je nachdem diese
Personen im Haushalt domiziliert sind oder dort ihren gewöhnlichen Wohnort haben, beantwortet sein.
Für jene Abwesenden, die in dem betreffenden Haushalt domiziliert sind und daselbst auch ihren gewöhn-
lichen Wohnort haben, sind beide Fragen zu beantworten.
§ 17. — Bei der Erhebung der gesetzlich domizilierten, d. h. der politischen Bevölkerung sind die Bestim-
mungen des Zivilgesetzbuches über das Domizil sowie die des Volkszählungsgesetzes vom 22. Dezember
1886 in Anwendung zu bringen.
Auf der weißen Zählkarte (für Ortsanwesende) ist für diejenigen Personen, die am Zählort nicht gesetzlich
domiziliert sind, die Frage 10 zu beantworten. Bei dieser Frage haben die betreffenden Personen anzugeben,
wo sie gesetzlich domiziliert sind.
Eine grüne Zählkarte (für Ortsabwesende) wird für die Personen ausgefüllt, die vom Orte ihres Domizils
abwesend sind, die aber dennoch ihr gesetzliches Domizil in dieser Heimatortschaft bewahrt haben.
Nach welchen Bestimmungen wird nun das gesetzliche bezw. das politische Domizil der verschiedenen
Personen festgestellt ?
Gemäß Art. 102 des Zivilgesetzbuches befindet sich das Domizil eines jeden Luxemburgers an dem Orte,
wo er seine hauptsächlichste Niederlassung hat. Diese Bestimmung wird dahin ausgelegt, daß sie gegebenen-
falls auch auf Ausländer Anwendung findet.
Art. 108 des Z.G.-B. sagt, daß die verheiratete Frau keinen anderen Wohnsitz hat als denjenigen ihres
Mannes, ferner, daß die nicht emanzipierten Minderjährigen bei Vater und Mutter oder Vormund und daß
die interdizierten Großjährigen ebenfalls beim Vormund domiziliert sind.
Nach Art. 109 des Z.G. B. haben diejenigen Großjährigen, die bei Fremden in Dienst oder in Arbeit zu
stellen pflegen, dasselbe Domizil wie. die Personen, bei denen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt jedoch,
daß sie mit ihnen in demselben Hause wohnen.
Aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1886, die in Ausführung des Wahlgesetzes vor-
zunehmenden Volkszählungen betreffend, sind hervorzuheben
« Art. 2. — Es sind namentlich einzutragen
1. Die Minderjährigen
Zöglinge von Unterrichtsanstalten sowohl des In- als des Auslandes, öffentliche
Beamten, Militärpersonen, Gesinde und andere Personen - in die Zählungsliste des Domizils ihres Vaters
oder Vormundes;
2. Die Großjährigen, welche bei fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, in die Zäh-
lungsliste des Domizils derjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt, daß
sie mit denselben unter einem Dache wohnen;
3. Die von ihrem Domizil abwesenden Arbeiter und andern Personen, sofern sie großjährig sind, in
die Zählungsliste dieses Domizils;
4. Die in Gefangenenhäusern sequestrierten oder in Wohltätigkeitsanstalten aufgenommenen resp.
internierten Großjährigen, in die Zählungsliste des Ortes, wo sie am Tage ihres Eintritts in diese Häuser
oder Anstalten ihr Domizil gehabt, oder, falls sie interdiziert sind, in die Zählungsliste des Domizils ihres
Vormundes.