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Arrêté grand-ducal du 18 mai 1903, approuvant différentes modifications au règlement d'exploi- tation des chemins de fer Guillaume-Luxem- bourg.

13 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (13)

Texte législatif (13 Articles)

Arrêté grand-ducal du 18 mai 1903, approuvant différentes modifications au règlement d'exploi- tation des chemins de fer Guillaume-Luxem- bourg.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Mercredi, 20 mai 1903.

Mittwoch, 20. Mai

1903.

Arrêté grand-ducal du 18 mai 1903, approuvant

différentes modifications au règlement d'exploi-

tation des chemins de fer Guillaume-Luxem-

bourg.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc, etc, etc.;

Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902,

approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant

l'exploitation des chemins de fer Guillaume-

Luxembourg ;

Vu Notre arrêté du 23 décembre 1899, con-

cernant la publication d'un nouveau règlement

d'exploitation pour les dits chemins de fer ;

Notre Conseil d'État entendu;

Sur le rapport de Notre Directeur général

des travaux publics, et après délibération du

Gouvernement en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté grand-ducal du 18 mai 1903, approuvant différentes modifications au règlement d'exploi- tation des chemins de fer Guillaume-Luxem- bourg.

Sont approuvées, sous le mérite des

réservés insérées dans Notre arrêté du 23 dé-

cembre 1899, les modifications et ajoutes ci-

après relatées, à introduire à l'annexe B du

règlement d'exploitation des chemins de ter

Guillaume-Luxembourg

Großh. Beschluß vom 18. Mai 1903, wodurch

verschiedene Abänderungen und Zusätze zum

Betriebsreglement

(Verkehrsordnung)

der

Wilhelm Luxemburg Eisenbahnen genehmigt

werden.

Wir

Adolph,

von Gottes Gnaden

Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

u., u., u.;

Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom

11. November 1902, genehmigt durch Gesetz vom

3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm-Luxem-

burg-Eisenbahnen betreffend;

Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 23. De-

zember 1899, wodurch ein neues Betriebsregle-

ment

(Verkehrsordnung)

für die genannten

Eisenbahnen veröffentlicht wird;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Auf den Bericht Unseres General-Direktors

der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der

Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

règlement d'exploitation des chemins de ter Guillaume-Luxembourg

Nachstehende Abänderungen und Er-

gänzungen der Anlage B des Betriebsreglements

(Verkehrsordnung) der Wilhelm-Luxemburg-Eisen-

bahnen sind unter Beachtung der in Unserem

vorbezogenen Beschlusse vom 23. Dezember 1899

enthaltenen Vorbehalte genehmigt

1. In Nr. XXXVb unter lit. a Ziff. 6 und in Nr. XLIIa Ziff. 4 ist statt des Wortes

„Chemiker" zu setzen: „Sachverständigen".

2. Hinter Nr. XLIV ist einzufügen: XLIVa.

1.

Flüssige

Luft

wird zur Beförderung zugelassen in doppelwandigen, die Leitung und

Strahlung der Wärme verhindernden Glasflaschen, die mit Filz umkleidet und mit einem Filz-

N° 38.

pfropfen so verschlossen sind, daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne im Innern

einen erheblichen Ueberdruck zu erzeugen, daß jedoch ein Ausfließen des Inhalts nicht möglich

ist. Der Filzpfropfen muß so auf der Flasche befestigt sein, daß er sich beim Kippen und Um-

kehren der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemeinschaftlich müssen

durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder ein ähnliches Gefäß gegen Stöße geschützt sein.

Die Beförderung der Drahtkörbe oder Gefäße hat in oben offenen oder nur durch ein Draht-

netz, einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine ähnliche Vorrichtung geschlossenen Metall-

kästen oder mit Blech ausgekleideten Holzkisten mit der Aufschrift „Flüssige Luft" zu erfolgen.

In diesen Behältern dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe, wie Sägespäne, Holz-

wolle, Torf, Stroh, Heu, befinden. Die Kästen und Kisten sind im Eisenbahnwagen so auf-

zustellen, daß sie nicht umfallen oder herabfallen können, und daß die Flaschen aufrecht stehen

und gegen, Beschädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sind. Leicht brennbare kleinstückige

oder flüssige Stoffe sind nicht in unmittelbarer Nähe der flüssigen Luft zu verladen.

2. Statt der doppelwandigen, mit Filz umkleideten Glasflaschen können andere Behälter ver-

wendet werden, wenn sie gegen Erwärmung so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder be-

reifen. Diese Behälter brauchen, wenn sie fest genug sind und sicher stehen, nicht von Draht-

körben oder dergleichen umschlossen zu sein. Im übrigen finden die Vorschriften des Abs. 1

sinngemäße Anwendung.

3. Die seitherige Nr. XLIVa erhält die Uekerschrist XLIVb.

Arrêté du 16 mai 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts des Sociétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail de Canach, Colmar-Berg, Consdorf, Ell,

Les Sociétés mutualistes d'assurance

contre la perte de bétail à 1° Canach, 2° Col-

mar-Berg, 3° Consdorf, 4° Ell, 5° Folschette,

6° Heisdorf, 7° Kautenbach, 8° Kleinbettingen,

9° Manternach, 10° Perlé, 11° Schifflange sont

légalement reconnues et leurs statuts sont ap-

prouvés.

Arrêté du 16 mai 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts des Sociétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail de Canach, Colmar-Berg, Consdorf, Ell,

Die

Viehversicherungs-Vereine von

1° Canach, 2° Colmar-Berg, 3° Consdorf, 4° Ell,

5° Folscheid, 6° Heisdorf, 7° Kautenbach, 8° Klein-

bettingen, 9° Manternach, 10°Perl, 11° Schiff-

lingen werden hiermit gesetzlich anerkannt und

sind deren Statuten genehmigt.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Canach.

KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Canach » wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Canach und er-

streckt sich auf die Ortschaft Canach.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen,

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-

macht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebüerlich schlecht pflegen ;

c) Piejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während zwei Monaten oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während zehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

erhalten zu haben.

Luxembourg, le 16 mai 1903.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

decision de l'assemblée générale en date du 9 mai 1903 ;

Die an dem Art. 5 II Abs. 1 des

Statuts der Krankenkasse der Gesellschaft F. de

Saintignon u. Co. zu Lasauvage durch Beschluß

der Generalversammlung vom 9. Mai 1903 vor-

genommene Aenderung wird hiermit genehmigt

Art. 5 II, al. 1er. — En cas d'incapacite de travail, pendant treize semaines, a partir du quatrième jour pour

les maladies et pour chaque jour de travail, c'est-à-dire pour chaque journée de la semaine, les dimanches exceptes, mais

y compris les jours ouvrables sur lesquels tombent des fêtes, et à partir du premier jour, y compris les dimanches et

fêtes, un secours en argent s'élevant à la moitie du salaire reel de l'assuré en tant qu'il ne dépasse pas cinq francs par

jour.

Statuts der Krankenkasse der Gesellschaft F. de Saintignon u. Co. zu Lasauvage durch Beschluß der Generalversammlung vom 9. Mai 1903 vor- genommene Aenderung wird hiermit genehmigt

La modification apportée à l'art. 5 II,

al. 1er des statuts de la caisse de maladie de la

société F. de Saintignon et Cie à Lasauvage par

décision de l'assemblée générale du 9 mai 1903

est approuvée

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen

Mischelfrucht

Roggen

Gerste

Spelz

Heidekorn

Hafer

Erbsen

Bohnen

Linsen

Kartoffeln

Weizen-Mehl

Mischel-Mehl

Roggen-Mehl

Geschälte Gerste

Butter

Eier

Heu

Stroh

Buchenholz

Eichenholz

Weichholz

Ochsenfleisch

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch

Hammelfleisch

Schweinefleisch

id.

geräuchert.

Maße

oder

Gewicht.

Hectoliter

Kilogr.

Dutzend.

500 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

15 00

15 00

13 00

14 00

9 50

15 00

15 00

20 00

5 50

0 45

0 375

0 375

0 70

2 55

8 75

35 00

25 00

12 00

7 50

2 00

1 70

1 60

1 75

2 00

2 50

Die-

kirch.

16 50

16 00

14 00

8 25

4 50

0 40

0 38

0 34

2 46

0 80

1 80

1 80

1 80

1 80

1 60

Wiltz.

16 50

15 00

13 25

10 00

3 25

0 50

0 35

0 30

3 00

0 75

1 80

1 70

1 80

1 80

Ettel-

brück.

4 65

0 45

0 38

0 32

2 57

0 80

30 00

25 00

15 00

7 00

1 70

1 60

1 90

1 90

1 80

Echter-

nach.

16 50

17 50

16 25

0 34

0 30

2 54

0 80

1 60

1 80

1 80

1 70

Remich

16 50

15 00

9 00

16 50

6 00

0 38

0 32

16 00

12 00

1 60

1 70

1 80

1 70

Mersch.

2 50

0 90

1 60

1 50

1 60

1 60

1 50

Greven

macher.

0 40

0 36

2 70

1 50

1 80

1 80

1 80

Esch

a. d. A

6 25

0 50

0 40

3 00

1 00

1 80

1 70

2 10

1 70

2 20

Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats März 1903.

Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats April 1903.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen

Mischelfruckt

Roggen

Gerste

Spelz

Heidekorn

Hafer

Erbsen

Bohnen

Linsen

Kartoffeln

Weizen-Mehl

Mischel-Mehl

Roggen-Mehl

Geschälte Gerste

Butter

Eier

Heu

Stroh

Buchenholz

Eichenholz

Weichholz

Ochsenfleisch

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch

Hammelfleisch

Schweinefleisch

id.

geräuchert

Maße

oder

Gewicht.

Hektoliter

Kilogr.

Dutzend.

500 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise

der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

15 00

15 00

13 25

16 40

9 50

15 00

15 00

20 00

5 50

0 45

0 375

0 40

0 70

3 12

35 00

25 00

12 00

8 00

2 00

1 70

1 60

1 75

2 00

2 50

Die-

kirch.

16 50

16 00

14 00

8 50

4 50

0 40

0 38

0 34

2 38

0 80

1 80

1 80

1 80

1 90

1 80

Wiltz.

16 50

15 00

13 25

10 00

3 50

0 50

0 35

0 30

2 70

0 80

1 80

1 70

1 80

1 80

Ettel-

brück.

16 50

15 00

14 00

8 00

8 25

4 50

0 45

0 38

0 32

2 70

0 82

30 00

25 00

15 00

7 00

1 70

1 60

1 90

2 00

1 80

Echter-

nach.

0 34

0 30

2 74

0 86

1 70

1 60

1 80

1 80

1 70

Remich

16 50

15 00

9 00

16 50

6 00

0 34

0 32

2 80

0 85

14 00

11 00

1 60

1 70

1 80

1 70

Mersch.

Greven

macher.

0 40

0 36

2 50

0 90

1 50

1 50

1 80

1 80

1 80

Esch

a. d. A.

6 25

0 50

0 40

3 10

1 00

1 80

1 70

2 10

1 70

2 20

Luxembourg Imprimerie de la Cour. V. BÜCK.

règlement d'exploitation des chemins de ter Guillaume-Luxembourg

Notre Directeur général des travaux

publics est chargé de l'exécution du présent

arrêté.

Luxembourg, le 18 mai 1903.

Pour le Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant,

GUILLAUME,

Grand-Duc Héréditaire.

Le Directeur général

des travaux publics,

CH. RISCHARD.

règlement d'exploitation des chemins de ter Guillaume-Luxembourg

Unser General-Direktor der öffentlichen

Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses

beauftragt.

Luxemburg, den 18. Mai 1903,

Für den Großherzog

Dessen Statthalter,

Wilhelm,

Erbgroßherzog.

Der General-Direktor der

öffentlichen Arbeiten,

K.

Rischard.

Bekanntmachung. — Eisenbahnen

In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 (Memorial, Seite

323), erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland

betreffend, kommen die durch vorstehenden Beschluß genehmigten Aenderungen und Ergänzungen

der. Anlage B zum Betriebs-Reglement (Verkehrsordnung) auch im luxemburgisch-deutschen Wechsel-

verkehr zur Anwendung.

Luxemburg, den 18. Mai 1903.

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. Rischard.

Avis, — Administration des travaux publics.

Par arrêté grand-ducal du 18 mai courant,

démission honorable de ses fonctions de con-

ducteur de 1re classe des travaux publics a été

accordée, sur sa demande, à M. Nicolas Her-

quelle de Grevenmacher, et il lui a été conféré

le titre de conducteur honoraire de la même

administration.

Luxembourg, le 18 mai 1903.

Le Directeur général des travaux publics,

CH. RISCHARD.

Arrêté du 16 mai 1903, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts des Sociétés

mutualistes d'assurance contre la mortalité du

bétail de Canach, Colmar-Berg, Consdorf, Ell,

Folschette, Heisdorf, Kautenbach, Kleinbet-

tingen, Manternach, Perlé et Schifflange.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu les demandes en reconnaissance légale

présentées par les Sociétés mutualistes d'assu-

rance contre la perte de bétail 1° à Canach,

2° à Colmar-Berg, 3° à Consdorf, 4° à Ell, 5° à

Folschette, 6° à Heisdorf, 7° à Kautenbach, 8° à

Kleinbettingen, 9° à Manternach, 10° à Perlé,

11° à Schifflange, ensemble les statuts de ces

sociétés ;

Vu les avis émis les 1° 13 février 1903, 2° 23

novembre 1902, 3° 26 mars 1903, 4° 21 janvier

1903, 5° 7 janvier 1903, 6° 22 février 1903,

7° 16 mars 1903, 8° 16 mars 1903, 9° 19 février

1903, 10° 21 janvier 1903, 11° 7 mars 1903 par

les administrations communales de 1° Canach,

2° Berg, 3° Consdorf, 4° Ell, 5° Folschette,

6° Steinsel, 7°Alscheid, 8° Stein fort, 9°Manter-

nach, 10° Perlé, 11° Schifflange ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 3 mai 1903 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts des dites sociétés sont

Durch Großh. Beschluß vom 18. Mai d. J.

ist Hrn. Nikolaus

Herquelle

von

Greven-

macher auf sein Ansuchen ehrenvolle Entlassung

als Baukondukteur 1. Klasse bewilligt und ihm

der Titel eines Ehren-Baukondukteurs verliehen

worden.

Beschluß vom 16 Mai 1903, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten der Viehversicherungs -Vereine von

Canach, Colmar-Berg, Consdorf, Ell, Fol-

scheid, Heisdorf, Kautenbach, Kleinbettingen,

Manternach, Perl und Schifflingen betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht der Gesuche der Viehversiche-

rungs Vereins von 1° Canach, 2° Colmar-Berg,

3° Consdorf, 4° Ell, 5° Folscheid, 6° Heisdorf,

7° Kautenbach, 8° Kleinbettingen, 9° Manternach,

10° Perl, 11° Schifflingen, wegen gesetzlicher An-

erkennung der Statuten dieser Vereine;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-

waltungen von 1° Canach, 2° Berg, 3° Consdorf,

4° Ell, 5° Folscheid, 6° Steinfel, 7° Alstheld,

8° Steinfort, 9° Manternach, 10° Perl, 11° Schiff-

lingen, vom 1° 13. Februar 1903, 2° 23. November

1902, 3° 26. März 1903, 4° 21. Januar 1903,

5° 7. Januar 1903, 6° 22. Februar 1903, 7° 16.

März 1903, 8° 16. März 1903, 9° 19. Februar

1903, 10° 21. Januar 1903, 11° 7. März 1903;

Nach Einsicht des Gutachtens

der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Vereine, vom 3. Mai 1903;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß die Statuten genannter

Luxemburg, den 18. Mai 1903.

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K.

Rischard.

Bekanntmachung. — Bauverwaltung

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées des mêmes

sociétés paraissent suffisantes pour faire face à

leurs dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 16 mai 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts des Sociétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail de Canach, Colmar-Berg, Consdorf, Ell,

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Vereine mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang stehen und daß die gesi-

cherten Einkünfte der Gesellschaften zur Bestrei-

tung der ordnungsmäßigen Ausgaben

derselben

hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 16 mai 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts des Sociétés mutualistes d'assurance contre la mortalité du bétail de Canach, Colmar-Berg, Consdorf, Ell,

Dieser Beschluß nebst den dazu gehö-

rigen Statuten soll im „Memorial"

veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 16. Mai 1903.

Der Staatsminister,

Präsident

der Regierung,

Eyschen.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung,

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über

geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erkalten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden ;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

Schuldig gemacht hat;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-

endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden

ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch

schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.

bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-

gen Raten als Beitrag zu zählen.

§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct , für die folgende Fr. 0.62½ Ct.

und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

werden sollte.

Der GeneraIversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert

Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, hei welchen der Vereins

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung ;

6) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll,

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-

ben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten

wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stim-

menmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer, und

zwei Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die

blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-

theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden bat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

2) Colmar-Berg : Dieselben Statuten mit folgenden

Abänderungen

§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Colmar-Berg » u. s. w.

§2. — Der Sitz des Vereins ist in Colmar-Berg und

erstreckt sich auf die Ortschaften Berg, Colmar, Welsdorf,

Geismühle, Brosiushof.

§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer or-

dentlichen Beiträge während einem Monat oder für die

ausserordentlichen Beiträge während acht Tagen u. s. w.

§ 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. drei Mit-

gliedern.

§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Colmar-

Berg, am 23. November 1902.

dur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabet

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein

müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-

wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur

mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen

des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891

stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Canach, am 13. Februar

1903.

(Folgen die Unterschriften.)

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Consdorf und er-

streckt sich auf die Ortschaften Consdorf, Breidweiler,

Scheidgen und Colbett.

§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer

ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die

ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.

s. w.

§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Consdorf,

am 14. Dezember 1902.

4) Ell : Dieselben Statuten mit folgenden Abänder-

ungen

$ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Ell » u. s. w.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Ell und erstreckt

sich auf die Ortschaften Ell, Nieder- und Obercolpach,

Kleineicheroth und Roodt.

§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer

3) Consdorf: Dieselben Statuten mit folgenden Ab-

änderungen

§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Consdorf» u. s. w.

ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die

ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.

s. w.

§ 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. vier Mit-

gliedern.

§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Ell, am

11. Januar 1903.

5) Folscheid : Dieselben Statuten mit folgenden Ab-

änderungen

§1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Folscheid » u. s. w.

§2. — Der Sitz des Vereins ist in Folscheid und er-

streckt sich auf die Ortschaften Folscheid und Hostert.

§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer

ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die

ausseiordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.

s. w.

§41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Folscheid,

am 1. April 1902

6) Heisdorf: Dieselben Statuten mit folgenden Ab-

änderungen

§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Heisdorf » u. s. w.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Heisdorf.

§ 5. — d) Diejenigen welche mit der Zahlung ihrer

ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die

ausserordentlichen Beiträge während acht Tagen u. s. w.

§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Heisdorf,

am 22. Februar 1903.

7) Kautenbach : Dieselben Statuten mit folgenden

Abänderungen

§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Kautenbach » u. s. w.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Kautenbach und er-

streckt sich auf die Ortschaft Kautenbach.

§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer

ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die

ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.

s. w.

§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Kauten-

bach, am 1. August 1902.

8) Kleinbettingen : Dieselben Statuten mit folgen-

den Abänderungen

§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein

von Kleinbettingen » u. s. w.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Kleinbettingen und

erstreckt sich auf die Ortschaften Kleinbettingen, Hagen,

Steinfort, Grass und Kahler.

§5. — d) Diejenigen, welche mil der Zahlung ihrer

ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die

ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.

s. w.

§ 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. vier Mit-

gliedern.

§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Klein

bettingen, am 1. März 1903.

9) Manternach : Dieselben Statuten mit folgenden

Abänderungen

§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein

von Manternach » u. s. w.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Manternach und er-

streckt sich auf die Ortschaft Manternach.

§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer

ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die

ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u,

s. w.

§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Manter-

nach, am 18. Januar 1903.

10) Perlé : Dieselben Statuten mit folgenden Abän-

derungen

§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein

von Perlé » u. s. w.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Perlé und erstreckt

sich auf die Ortschaften Perlé, Wolflingen, Ober-Mart-

lingen und Rombach.

§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer

ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die

ausserodentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.

s. w.

§ 34. — Der Vorstand besteht aus u. s. w. vier Mit-

gliedern.

§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Perlé, am

28. Dezember 1902.

11) Schifflingen: Dieselben Statuten mit folgenden

Abänderungen

§ 1. — Unter dem Namen « Viehsersicherungs-Verein

von Schifflingen » u. s. w.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Schifflingen und er-

streckt sich auf die Ortschaft Schifflingen,

§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer

ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die

ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.

s. w.

§ 28. — Das Versicherung-jahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

vier Mitglieder des Vorstandes, welche sich zu zwei und

zwei in die Arbeit theilen.

S 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. vier Mit-

gliedern.

§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Schifflin-

gen, am 1. März 1903.

38a

Arrêté du 16 mai 1903 approuvant une modifica-

tion aux statuts de la caisse de maladie de la

société F. de Saintignon et Cie à Lasauvage.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT;

Vu la demande de la caisse de maladie de la

société F. de Saintignon et Cie à Lasauvage,

sollicitant l'approbation d'un changement ap-

porté à l'art. 5 II, al. 1er de ses statuts par

decision de l'assemblée générale en date du

9 mai 1903 ;

Vu son arrêté du 22 septembre 1902, portant

approbation des statuts de la dite caisse de

maladie ;

Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-

surance obligatoire des ouvriers contre les ma-

ladies ;

Attendu que la modification proposée répond

aux exigences des prescriptions légales ;

Beschluß

vom 16 Mai 1903, wodurch eine

Aenderung an dem Statut der Krankenlasse

der Gesellschaft F de Saintignon u Co. zu

Lasauvage genehmigt wird.

D e r

Staatsminister,

Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches der Krankenkasse

der Gesellschaft F. de Saintignon u. Co. zu

Lasauvage zur Genehmigung einer durch Beschluß

der Generalversammlung vom 9. Mai 1903 an

Art. 5 II, Abs. 1 ihres Statuts vorgenommenen

Aenderung;

Nach Einsicht seines Beschlusses vom 22. Sep-

tember 1902, wodurch die Statuten dieser Kranken-

kasse genehmigt worden sind;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1902,

die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;

In Erwägung, daß die beantragte Aenderung

den gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetz-

ungen entspricht;

Beschließt

Statuts der Krankenkasse der Gesellschaft F. de Saintignon u. Co. zu Lasauvage durch Beschluß der Generalversammlung vom 9. Mai 1903 vor- genommene Aenderung wird hiermit genehmigt

Le présent arrêté, accompagné du

texte des dispositions modifiées, sera publié au

Mémorial.

Luxembourg, le 16 mai 1903.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Statuts der Krankenkasse der Gesellschaft F. de Saintignon u. Co. zu Lasauvage durch Beschluß der Generalversammlung vom 9. Mai 1903 vor- genommene Aenderung wird hiermit genehmigt

Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem

Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen, soll

im „Memorial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 16. Mai 1903.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Arrête

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