Arrêté grand-ducal du 18 mai 1903, approuvant différentes modifications au règlement d'exploi- tation des chemins de fer Guillaume-Luxem- bourg.
Table des dispositions (13)
Texte législatif (13 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Mercredi, 20 mai 1903.
Mittwoch, 20. Mai
1903.
Arrêté grand-ducal du 18 mai 1903, approuvant
différentes modifications au règlement d'exploi-
tation des chemins de fer Guillaume-Luxem-
bourg.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc, etc, etc.;
Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902,
approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant
l'exploitation des chemins de fer Guillaume-
Luxembourg ;
Vu Notre arrêté du 23 décembre 1899, con-
cernant la publication d'un nouveau règlement
d'exploitation pour les dits chemins de fer ;
Notre Conseil d'État entendu;
Sur le rapport de Notre Directeur général
des travaux publics, et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Sont approuvées, sous le mérite des
réservés insérées dans Notre arrêté du 23 dé-
cembre 1899, les modifications et ajoutes ci-
après relatées, à introduire à l'annexe B du
règlement d'exploitation des chemins de ter
Guillaume-Luxembourg
Großh. Beschluß vom 18. Mai 1903, wodurch
verschiedene Abänderungen und Zusätze zum
Betriebsreglement
(Verkehrsordnung)
der
Wilhelm Luxemburg Eisenbahnen genehmigt
werden.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden
Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom
11. November 1902, genehmigt durch Gesetz vom
3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm-Luxem-
burg-Eisenbahnen betreffend;
Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 23. De-
zember 1899, wodurch ein neues Betriebsregle-
ment
(Verkehrsordnung)
für die genannten
Eisenbahnen veröffentlicht wird;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors
der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Nachstehende Abänderungen und Er-
gänzungen der Anlage B des Betriebsreglements
(Verkehrsordnung) der Wilhelm-Luxemburg-Eisen-
bahnen sind unter Beachtung der in Unserem
vorbezogenen Beschlusse vom 23. Dezember 1899
enthaltenen Vorbehalte genehmigt
1. In Nr. XXXVb unter lit. a Ziff. 6 und in Nr. XLIIa Ziff. 4 ist statt des Wortes
„Chemiker" zu setzen: „Sachverständigen".
2. Hinter Nr. XLIV ist einzufügen: XLIVa.
1.
Flüssige
Luft
wird zur Beförderung zugelassen in doppelwandigen, die Leitung und
Strahlung der Wärme verhindernden Glasflaschen, die mit Filz umkleidet und mit einem Filz-
N° 38.
pfropfen so verschlossen sind, daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne im Innern
einen erheblichen Ueberdruck zu erzeugen, daß jedoch ein Ausfließen des Inhalts nicht möglich
ist. Der Filzpfropfen muß so auf der Flasche befestigt sein, daß er sich beim Kippen und Um-
kehren der Flasche nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemeinschaftlich müssen
durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder ein ähnliches Gefäß gegen Stöße geschützt sein.
Die Beförderung der Drahtkörbe oder Gefäße hat in oben offenen oder nur durch ein Draht-
netz, einen mit Löchern versehenen Deckel oder eine ähnliche Vorrichtung geschlossenen Metall-
kästen oder mit Blech ausgekleideten Holzkisten mit der Aufschrift „Flüssige Luft" zu erfolgen.
In diesen Behältern dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe, wie Sägespäne, Holz-
wolle, Torf, Stroh, Heu, befinden. Die Kästen und Kisten sind im Eisenbahnwagen so auf-
zustellen, daß sie nicht umfallen oder herabfallen können, und daß die Flaschen aufrecht stehen
und gegen, Beschädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sind. Leicht brennbare kleinstückige
oder flüssige Stoffe sind nicht in unmittelbarer Nähe der flüssigen Luft zu verladen.
2. Statt der doppelwandigen, mit Filz umkleideten Glasflaschen können andere Behälter ver-
wendet werden, wenn sie gegen Erwärmung so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen oder be-
reifen. Diese Behälter brauchen, wenn sie fest genug sind und sicher stehen, nicht von Draht-
körben oder dergleichen umschlossen zu sein. Im übrigen finden die Vorschriften des Abs. 1
sinngemäße Anwendung.
3. Die seitherige Nr. XLIVa erhält die Uekerschrist XLIVb.
Les Sociétés mutualistes d'assurance
contre la perte de bétail à 1° Canach, 2° Col-
mar-Berg, 3° Consdorf, 4° Ell, 5° Folschette,
6° Heisdorf, 7° Kautenbach, 8° Kleinbettingen,
9° Manternach, 10° Perlé, 11° Schifflange sont
légalement reconnues et leurs statuts sont ap-
prouvés.
Die
Viehversicherungs-Vereine von
1° Canach, 2° Colmar-Berg, 3° Consdorf, 4° Ell,
5° Folscheid, 6° Heisdorf, 7° Kautenbach, 8° Klein-
bettingen, 9° Manternach, 10°Perl, 11° Schiff-
lingen werden hiermit gesetzlich anerkannt und
sind deren Statuten genehmigt.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Canach.
KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Canach » wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Canach und er-
streckt sich auf die Ortschaft Canach.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen,
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebüerlich schlecht pflegen ;
c) Piejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während zwei Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während zehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
Luxembourg, le 16 mai 1903.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Die an dem Art. 5 II Abs. 1 des
Statuts der Krankenkasse der Gesellschaft F. de
Saintignon u. Co. zu Lasauvage durch Beschluß
der Generalversammlung vom 9. Mai 1903 vor-
genommene Aenderung wird hiermit genehmigt
Art. 5 II, al. 1er. — En cas d'incapacite de travail, pendant treize semaines, a partir du quatrième jour pour
les maladies et pour chaque jour de travail, c'est-à-dire pour chaque journée de la semaine, les dimanches exceptes, mais
y compris les jours ouvrables sur lesquels tombent des fêtes, et à partir du premier jour, y compris les dimanches et
fêtes, un secours en argent s'élevant à la moitie du salaire reel de l'assuré en tant qu'il ne dépasse pas cinq francs par
jour.
La modification apportée à l'art. 5 II,
al. 1er des statuts de la caisse de maladie de la
société F. de Saintignon et Cie à Lasauvage par
décision de l'assemblée générale du 9 mai 1903
est approuvée
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Roggen-Mehl
Geschälte Gerste
Butter
Eier
Heu
Stroh
Buchenholz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
id.
geräuchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
15 00
15 00
13 00
14 00
9 50
15 00
15 00
20 00
5 50
0 45
0 375
0 375
0 70
2 55
8 75
35 00
25 00
12 00
7 50
2 00
1 70
1 60
1 75
2 00
2 50
Die-
kirch.
16 50
16 00
14 00
8 25
4 50
0 40
0 38
0 34
2 46
0 80
1 80
1 80
1 80
1 80
1 60
Wiltz.
16 50
15 00
13 25
10 00
3 25
0 50
0 35
0 30
3 00
0 75
1 80
1 70
1 80
1 80
Ettel-
brück.
4 65
0 45
0 38
0 32
2 57
0 80
30 00
25 00
15 00
7 00
1 70
1 60
1 90
1 90
1 80
Echter-
nach.
16 50
17 50
16 25
0 34
0 30
2 54
0 80
1 60
1 80
1 80
1 70
Remich
16 50
15 00
9 00
16 50
6 00
0 38
0 32
16 00
12 00
1 60
1 70
1 80
1 70
Mersch.
2 50
0 90
1 60
1 50
1 60
1 60
1 50
Greven
macher.
0 40
0 36
2 70
1 50
1 80
1 80
1 80
Esch
a. d. A
6 25
0 50
0 40
3 00
1 00
1 80
1 70
2 10
1 70
2 20
Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats März 1903.
Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats April 1903.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfruckt
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Roggen-Mehl
Geschälte Gerste
Butter
Eier
Heu
Stroh
Buchenholz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
id.
geräuchert
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise
der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
15 00
15 00
13 25
16 40
9 50
15 00
15 00
20 00
5 50
0 45
0 375
0 40
0 70
3 12
35 00
25 00
12 00
8 00
2 00
1 70
1 60
1 75
2 00
2 50
Die-
kirch.
16 50
16 00
14 00
8 50
4 50
0 40
0 38
0 34
2 38
0 80
1 80
1 80
1 80
1 90
1 80
Wiltz.
16 50
15 00
13 25
10 00
3 50
0 50
0 35
0 30
2 70
0 80
1 80
1 70
1 80
1 80
Ettel-
brück.
16 50
15 00
14 00
8 00
8 25
4 50
0 45
0 38
0 32
2 70
0 82
30 00
25 00
15 00
7 00
1 70
1 60
1 90
2 00
1 80
Echter-
nach.
0 34
0 30
2 74
0 86
1 70
1 60
1 80
1 80
1 70
Remich
16 50
15 00
9 00
16 50
6 00
0 34
0 32
2 80
0 85
14 00
11 00
1 60
1 70
1 80
1 70
Mersch.
Greven
macher.
0 40
0 36
2 50
0 90
1 50
1 50
1 80
1 80
1 80
Esch
a. d. A.
6 25
0 50
0 40
3 10
1 00
1 80
1 70
2 10
1 70
2 20
Luxembourg Imprimerie de la Cour. V. BÜCK.
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Luxembourg, le 18 mai 1903.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Unser General-Direktor der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg, den 18. Mai 1903,
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der General-Direktor der
öffentlichen Arbeiten,
K.
Rischard.
Bekanntmachung. — Eisenbahnen
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 (Memorial, Seite
323), erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland
betreffend, kommen die durch vorstehenden Beschluß genehmigten Aenderungen und Ergänzungen
der. Anlage B zum Betriebs-Reglement (Verkehrsordnung) auch im luxemburgisch-deutschen Wechsel-
verkehr zur Anwendung.
Luxemburg, den 18. Mai 1903.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Avis, — Administration des travaux publics.
Par arrêté grand-ducal du 18 mai courant,
démission honorable de ses fonctions de con-
ducteur de 1re classe des travaux publics a été
accordée, sur sa demande, à M. Nicolas Her-
quelle de Grevenmacher, et il lui a été conféré
le titre de conducteur honoraire de la même
administration.
Luxembourg, le 18 mai 1903.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Arrêté du 16 mai 1903, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts des Sociétés
mutualistes d'assurance contre la mortalité du
bétail de Canach, Colmar-Berg, Consdorf, Ell,
Folschette, Heisdorf, Kautenbach, Kleinbet-
tingen, Manternach, Perlé et Schifflange.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu les demandes en reconnaissance légale
présentées par les Sociétés mutualistes d'assu-
rance contre la perte de bétail 1° à Canach,
2° à Colmar-Berg, 3° à Consdorf, 4° à Ell, 5° à
Folschette, 6° à Heisdorf, 7° à Kautenbach, 8° à
Kleinbettingen, 9° à Manternach, 10° à Perlé,
11° à Schifflange, ensemble les statuts de ces
sociétés ;
Vu les avis émis les 1° 13 février 1903, 2° 23
novembre 1902, 3° 26 mars 1903, 4° 21 janvier
1903, 5° 7 janvier 1903, 6° 22 février 1903,
7° 16 mars 1903, 8° 16 mars 1903, 9° 19 février
1903, 10° 21 janvier 1903, 11° 7 mars 1903 par
les administrations communales de 1° Canach,
2° Berg, 3° Consdorf, 4° Ell, 5° Folschette,
6° Steinsel, 7°Alscheid, 8° Stein fort, 9°Manter-
nach, 10° Perlé, 11° Schifflange ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 3 mai 1903 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts des dites sociétés sont
Durch Großh. Beschluß vom 18. Mai d. J.
ist Hrn. Nikolaus
Herquelle
von
Greven-
macher auf sein Ansuchen ehrenvolle Entlassung
als Baukondukteur 1. Klasse bewilligt und ihm
der Titel eines Ehren-Baukondukteurs verliehen
worden.
Beschluß vom 16 Mai 1903, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten der Viehversicherungs -Vereine von
Canach, Colmar-Berg, Consdorf, Ell, Fol-
scheid, Heisdorf, Kautenbach, Kleinbettingen,
Manternach, Perl und Schifflingen betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht der Gesuche der Viehversiche-
rungs Vereins von 1° Canach, 2° Colmar-Berg,
3° Consdorf, 4° Ell, 5° Folscheid, 6° Heisdorf,
7° Kautenbach, 8° Kleinbettingen, 9° Manternach,
10° Perl, 11° Schifflingen, wegen gesetzlicher An-
erkennung der Statuten dieser Vereine;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltungen von 1° Canach, 2° Berg, 3° Consdorf,
4° Ell, 5° Folscheid, 6° Steinfel, 7° Alstheld,
8° Steinfort, 9° Manternach, 10° Perl, 11° Schiff-
lingen, vom 1° 13. Februar 1903, 2° 23. November
1902, 3° 26. März 1903, 4° 21. Januar 1903,
5° 7. Januar 1903, 6° 22. Februar 1903, 7° 16.
März 1903, 8° 16. März 1903, 9° 19. Februar
1903, 10° 21. Januar 1903, 11° 7. März 1903;
Nach Einsicht des Gutachtens
der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Vereine, vom 3. Mai 1903;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß die Statuten genannter
Luxemburg, den 18. Mai 1903.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K.
Rischard.
Bekanntmachung. — Bauverwaltung
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées des mêmes
sociétés paraissent suffisantes pour faire face à
leurs dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Vereine mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang stehen und daß die gesi-
cherten Einkünfte der Gesellschaften zur Bestrei-
tung der ordnungsmäßigen Ausgaben
derselben
hinreichend erscheinen;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst den dazu gehö-
rigen Statuten soll im „Memorial"
veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 16. Mai 1903.
Der Staatsminister,
Präsident
der Regierung,
Eyschen.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung,
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erkalten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
Schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zählen.
§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct , für die folgende Fr. 0.62½ Ct.
und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der GeneraIversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, hei welchen der Vereins
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
6) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll,
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-
ben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten
wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stim-
menmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden bat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
2) Colmar-Berg : Dieselben Statuten mit folgenden
Abänderungen
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Colmar-Berg » u. s. w.
§2. — Der Sitz des Vereins ist in Colmar-Berg und
erstreckt sich auf die Ortschaften Berg, Colmar, Welsdorf,
Geismühle, Brosiushof.
§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer or-
dentlichen Beiträge während einem Monat oder für die
ausserordentlichen Beiträge während acht Tagen u. s. w.
§ 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. drei Mit-
gliedern.
§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Colmar-
Berg, am 23. November 1902.
dur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabet
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Canach, am 13. Februar
1903.
(Folgen die Unterschriften.)
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Consdorf und er-
streckt sich auf die Ortschaften Consdorf, Breidweiler,
Scheidgen und Colbett.
§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer
ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die
ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.
s. w.
§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Consdorf,
am 14. Dezember 1902.
4) Ell : Dieselben Statuten mit folgenden Abänder-
ungen
$ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Ell » u. s. w.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Ell und erstreckt
sich auf die Ortschaften Ell, Nieder- und Obercolpach,
Kleineicheroth und Roodt.
§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer
3) Consdorf: Dieselben Statuten mit folgenden Ab-
änderungen
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Consdorf» u. s. w.
ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die
ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.
s. w.
§ 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. vier Mit-
gliedern.
§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Ell, am
11. Januar 1903.
5) Folscheid : Dieselben Statuten mit folgenden Ab-
änderungen
§1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Folscheid » u. s. w.
§2. — Der Sitz des Vereins ist in Folscheid und er-
streckt sich auf die Ortschaften Folscheid und Hostert.
§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer
ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die
ausseiordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.
s. w.
§41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Folscheid,
am 1. April 1902
6) Heisdorf: Dieselben Statuten mit folgenden Ab-
änderungen
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Heisdorf » u. s. w.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Heisdorf.
§ 5. — d) Diejenigen welche mit der Zahlung ihrer
ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die
ausserordentlichen Beiträge während acht Tagen u. s. w.
§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Heisdorf,
am 22. Februar 1903.
7) Kautenbach : Dieselben Statuten mit folgenden
Abänderungen
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Kautenbach » u. s. w.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Kautenbach und er-
streckt sich auf die Ortschaft Kautenbach.
§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer
ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die
ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.
s. w.
§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Kauten-
bach, am 1. August 1902.
8) Kleinbettingen : Dieselben Statuten mit folgen-
den Abänderungen
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Kleinbettingen » u. s. w.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Kleinbettingen und
erstreckt sich auf die Ortschaften Kleinbettingen, Hagen,
Steinfort, Grass und Kahler.
§5. — d) Diejenigen, welche mil der Zahlung ihrer
ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die
ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.
s. w.
§ 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. vier Mit-
gliedern.
§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Klein
bettingen, am 1. März 1903.
9) Manternach : Dieselben Statuten mit folgenden
Abänderungen
§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein
von Manternach » u. s. w.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Manternach und er-
streckt sich auf die Ortschaft Manternach.
§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer
ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die
ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u,
s. w.
§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Manter-
nach, am 18. Januar 1903.
10) Perlé : Dieselben Statuten mit folgenden Abän-
derungen
§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein
von Perlé » u. s. w.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Perlé und erstreckt
sich auf die Ortschaften Perlé, Wolflingen, Ober-Mart-
lingen und Rombach.
§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer
ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die
ausserodentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.
s. w.
§ 34. — Der Vorstand besteht aus u. s. w. vier Mit-
gliedern.
§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Perlé, am
28. Dezember 1902.
11) Schifflingen: Dieselben Statuten mit folgenden
Abänderungen
§ 1. — Unter dem Namen « Viehsersicherungs-Verein
von Schifflingen » u. s. w.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Schifflingen und er-
streckt sich auf die Ortschaft Schifflingen,
§ 5. — d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer
ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die
ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen u.
s. w.
§ 28. — Das Versicherung-jahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
vier Mitglieder des Vorstandes, welche sich zu zwei und
zwei in die Arbeit theilen.
S 34. — al. 2. Der Vorstand besteht u. s. w. vier Mit-
gliedern.
§ 41. — al. 2. Berathen und angenommen zu Schifflin-
gen, am 1. März 1903.
38a
Arrêté du 16 mai 1903 approuvant une modifica-
tion aux statuts de la caisse de maladie de la
société F. de Saintignon et Cie à Lasauvage.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Vu la demande de la caisse de maladie de la
société F. de Saintignon et Cie à Lasauvage,
sollicitant l'approbation d'un changement ap-
porté à l'art. 5 II, al. 1er de ses statuts par
decision de l'assemblée générale en date du
9 mai 1903 ;
Vu son arrêté du 22 septembre 1902, portant
approbation des statuts de la dite caisse de
maladie ;
Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-
surance obligatoire des ouvriers contre les ma-
ladies ;
Attendu que la modification proposée répond
aux exigences des prescriptions légales ;
Beschluß
vom 16 Mai 1903, wodurch eine
Aenderung an dem Statut der Krankenlasse
der Gesellschaft F de Saintignon u Co. zu
Lasauvage genehmigt wird.
D e r
Staatsminister,
Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches der Krankenkasse
der Gesellschaft F. de Saintignon u. Co. zu
Lasauvage zur Genehmigung einer durch Beschluß
der Generalversammlung vom 9. Mai 1903 an
Art. 5 II, Abs. 1 ihres Statuts vorgenommenen
Aenderung;
Nach Einsicht seines Beschlusses vom 22. Sep-
tember 1902, wodurch die Statuten dieser Kranken-
kasse genehmigt worden sind;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1902,
die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;
In Erwägung, daß die beantragte Aenderung
den gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetz-
ungen entspricht;
Beschließt
Le présent arrêté, accompagné du
texte des dispositions modifiées, sera publié au
Mémorial.
Luxembourg, le 16 mai 1903.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem
Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen, soll
im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 16. Mai 1903.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Arrête