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Arrêté du 17 juillet 1911, portant nomination de la Commission d'examen de fin d'études de l'Ecole agricole d'Ettelbruck.

5 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (5 Articles)

Arrêté du 17 juillet 1911, portant nomination de la Commission d'examen de fin d'études de l'Ecole agricole d'Ettelbruck.

DU

Memorial

des

Grand-Duché de Luxembourg.

Vendredi, 21 juillet 1911.

Freitag; 21. Juli 1911.

Arrêté du 17 juillet 1911, portant nomination de

la Commission d'examen de fin d'études de

l'Ecole agricole d'Ettelbruck.

LE

MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU

GOUVERNEMENT ;

Vu l'art. 61 de l'arrêté r. g.-d. du 29 août

1883, portant règlement pour l'Ecole agricole

d'Ettelbruck ;

Arrête

Arrêté du 17 juillet 1911, portant nomination de la Commission d'examen de fin d'études de l'Ecole agricole d'Ettelbruck.

Sont nommés membres de la Com-

mission d'examen de lin d'études pour l'année

scolaire 1910—1911 : MM Henrion, président de

la commission d'inspection, en qualité de pré-

sident ; Welcher, membre de la même commis-

sion ; Nepper, directeur de l'Ecole agricole ;

Aschman et Hermann, professeurs au même

établissement.

Sont nommés membres suppléants de la dite

Commission : MM. Neuman, membre de la com-

mission d'inspection, et Zanen, professeur à

l'Ecole agricole,

L'examen écrit commencera le 3 août pro-

chain.

Arrêté du 17 juillet 1911, portant nomination de la Commission d'examen de fin d'études de l'Ecole agricole d'Ettelbruck.

Zu Mitgliedern der Kommission für

die an der Ackerbauschule zu Ettelbrück am Schlusse

des Schuljahres 1910-1911 abzuhaltende Ab-

gangsprüfung sind ernannt die HH.

Henrion,

Präsident der Inspektionskommission, als Präsi-

dent;

Weicker,

Mitglied derselben Kommission;

Nepper,

Direktor der Ackerbauschule; Aschman

und Hermann, Professoren an derselben Anstalt.

Zu stellvertretenden Mitgliedern bes. Kommis-

sion sind ernannt die HH.

Neuman,

Mitglied

der Inspektionskommission, und

Zanen,

Pro-

fessor an der Ackerbauschule.

Die schriftlichen Prüfungen beginnen am 3.

August k.

Arrêté du 17 juillet 1911, portant nomination de la Commission d'examen de fin d'études de l'Ecole agricole d'Ettelbruck.

Le présent arrêté sera inséré au Mé-

morial et, un exemplaire en sera expédié à chacun

des membres de la Commission d'examen pour

leur servir de titre.

Luxembourg, le 17 juillet 1911.

Pour le Ministre d'Etat, Président du Gouvt

Le Directeur général des travaux publics,

CH, DE WAHA.

Beschluß vom 17. Juli 1911, die Ernennung

der Abgangsprüfungs-Kommission für die

Ackerbauschule zu Ettelbrück betreffend.

Der

Staatsminister,

Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Art. 61 des Kgl.-Großh.

Beschlusses vom 23. August 1883, das Reglement

für die Ackerbauschule betreffend;

Beschließt

Arrêté du 17 juillet 1911, portant nomination de la Commission d'examen de fin d'études de l'Ecole agricole d'Ettelbruck.

Gegenwärtiger Beschluß soll im „Me-

morial" veröffentlicht und jedem Mitglied der

Prüfungskommission ein Exemplar als Ernenn-

ungsurkunde zugefertigt werden.

Luxemburg, den 17. Juli 1911.

Für den Staatsminister, Präsident der Regierung

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. de Waha.

Großherzogtums Luxemburg.

N° 46

Avis. — École agricole d'Ettelbruck.

La première session de l'examen d'admission

à l'École agricole d'Ettelbruck pour l'année

scolaire 1911-1912 est fixée au 31 juillet pro-

chain, à 8½ heures du matin.

Luxembourg, le 17 juillet 1911.

Pour le Ministre d'Etat, Président du Gouvt,

Le Directeur général des travaux publics,

CH. DE WAHA.

Avis. — Postes.

Une agence de la poste aux colis, comprenant

les localités de Schrondweiler, Nommera, Sei-

lerhof et Stegen, est établie à la station de

Schrondweiler à partir du 1er août 1911.

Luxembourg, le 13 juillet 1911.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Avis. — Postes.

Une agence de la poste aux colis, comprenant

la localité de Hobscheid (avec Tunnel) ainsi que

les maisons isolées Kreutzerbuch et Kempen-

muhle, est établie à Hobscheid à partir du

1er août 1911

Luxembourg, le 15 juillet 1911.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date du 15 cou-

rant, l'association syndicale pour l'établissement

d'une irrigation au lieu dit « Buschweg » à

Niederwampach,

dans la commune d'Oberwam-

pach, a été autorisée.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-

ciation sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal d'Oberwampach.

Luxembourg, le 15 juillet 1911.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung.— Ackerbauschnle zu Ettelbrück.

Die erste Session der Aufnahmeprüfung an der

Ackerbauschule zu Ettelbrück für das Schuljahr

1911—1912 findet am 31. Juli k. um halb neun

Uhr morgens statt.

Luxemburg, den 17. Juli 1911.

Für den Staatsminister, Präsident der Regierung

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. de

Waha.

Bekanntmachung. — Postwesen.

Eine Paketpostagentur, begreifend die Ortschaften

Schrondweiler, Nommern, Seilerhof und Stegen,

ist vom 1. August 1911 ab an der Eisenbahn-

station Schrondweiler errichtet.

Luxemburg, dm 13. Juli 1911.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachang. — Postwesen.

Eine Paketpost-Agentur begreifend die Ortschaft

Hobscheid (mit Tunnel) sowie die isolierten Häuser

Kreutzerbuch und Kempenmühle, ist in Hobscheid

vom 1. August 1911 ab errichtet.

Luxemburg, den 15. Juli 1911.

Der General-Direktor der Finanzen,

M .

Mongenast.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 15.

Juli 1911, ist die Syndikatsgenossenschaft für

Anlage einer Bewässerung, Ort genannt „Busch-

weg" zu Niederwampach, Gemeinde Oberwampach,

genehmigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Ge-

nossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem

Gemeindesekretariate von Oberwampach hinterlegt.

Luxemburg, den 15. Juli 1911.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 17 au 31 août

1911 dans la commune de Troisvierges une

enquête sur le projet et les statuts d'une asso-

ciation à créer pour l'établissement d'un chemin

d'exploitation au lieu dit « Hinter Sidesch » à

Troisvierges.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

l'association sont déposes au secrétariat com-

munal de Troisvierges à partir du 17 août.

M. Michel Glesener, membre de la Commission

d'agriculture à Bœvange, est nommé commis-

saire à l'enquête. Il donnera les explications

nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 31

août prochain, de 9 à 11 heures du matin, et

recevra les réclamations le même jour, de 2 à

4 heures de relevée, à l'école de Troisvierges.

Luxembourg, le 18 juillet 1911.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN

Avis. — Règlement communal.

En séance du 17 février 1911, le conseil com-

munal de Hamm a édicté un règlement de police

sur les jeux et amusements publics. — Ce règle-

ment a été dûment publié et approuvé.

Luxembourg, le 17 juillet 1911.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 17. auf den 31. August 1911 in

der Gemeinde Ulflingen eine Untersuchung abge-

halten über das Projett und die Statuten einer

zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines

Feldweges, Ort genannt „Hinter Sidesch" zu

Ulflingen.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigen-

tümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes

sind auf dem Gemeindesekretariat von Ulflingen

vom 17. August ab, hinterlegt.

Hr. Michel

Glesener,

Mitglied der Acker-

bau-Kommission in Bogen, ist zum Untersuchungs-

kommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird

er den Interessenten, am 31. August, von 9 — 11

Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und

am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags,

etwaige Einspruche im Schulsaale zu Ulflingen

entgegennehmen.

Luxemburg, den 18 Juli 1911.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In seiner Sitzung vom 17. Februar 1911 hat

der Gemeinderat von Hamm ein Polizeireglement

über die öffentlichen Spiele und Belustigungen

erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig

veröffentlicht und genehmigt worden.

Luxemburg, den 17 Juli 1911.

Der General-Direktor des Innern,

Braun.

Bekanntmachung, die

vom 27. September 1909

nebst der Anlage I (Leuchtmittellagerordnung) — Memorial 1909, S. 935 und 942 —

werden mit Wirkung vom 1. Juli 1911 ab durch folgende Bestimmungen erfetzt

Ausführungsbestimmungen zum Großh. Beschluß vom 27. September 1909, die Leuchtmittel-

steuer betreffend.*)

Zu §§ 1 und 2

des

Reglements.

§ 1. — I. Besteuerung der Beleuchtungsmittel. — Gegenstand der Besteuerung. — (1) Ge-

*) Die in diesen Bestimmungen erwahuten Drucksachenmuster sind nicht abgedruckt; sie werden durch Ber-

mittelung des Hauptzollamts von der Zolldirektton geliefert.

genstand der Besteuerung sind die zum Verbrauch im Inland bestimmten, im § 1 des Regle-

ments näher bezeichneten Beleuchtungsmittel, soweit nicht gemäß § 2 dieser Bestimmungen von

der Erhebung der Steuer abgesehen wird.

(2) Beleuchtungsmittel, die aus dem Ausland eingehen, unterliegen der Steuer neben dem

nach dem Zolltarif zu entrichtenden Zolle, und zwar auch dann, wenn die Sendung auf Grund

des § 5 des Zolltarifgesetzes zollfrei bleibt.

(3) Als Brenner für elektrische Glühlampen kommen insbesondere die auswechselbaren, den

lichtgebenden Körper enthaltenden Teile der Nerustlampen in Betracht.

(4) Werden elektrische Glühlampen ohne Sockel aus einer Fabrik abgegeben, so sind sie wie

fertige zu behandeln.

(5) Der Steuer unterliegen auch diejenigen elektrischen Glühlampen, welche durch Erneuern

einzelner Teile oder sonstiges Behandeln von verbrauchten oder unbrauchbar gewordenen Lampen

hergestellt sind.

(6) Glühkörper zu Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen (Glühstrümpfe) gelten als steuer-

pflichtige Erzeugnisse auch dann, wenn sie mit Salzlösungen usw. getränkt (imprägniert), aber

unausgeglüht, oder wenn sie ausgeglüht, aber nicht mit Kollodium, Schellack und dergleichen

durchsetzt, zum Verbrauch oder zur Veräußerung aus der Fabrik abgegeben werden.

(7) Als Brennstifte aus Reinkohle gellen auch die mit Docht, Metallüberzug oder Drahtein-

lage versehenen, sofern weder die Kohle selbst noch die genannten Teile Leuchtzusätze enthalten

oder wie solche wirken.

(8) Bei Quecksilberdampflampen gilt das den Quecksilberdampf enthaltende Gefäß (wenn aus-

wechselbar, Brenner genannt) als Gegenstand der Besteuerung.

§ 2. — Ausnahmen von der Besteuerung. — (1) Der Steuer unterliegen nicht

. 1. Beleuchtungsmittel, die gemäß ihrer Beschaffenheit zu anderen als Beleuchtungszwecken dienen;

2. Beleuchtungsmittel, die in einer Fabrik, einem Leuchtmittelprüfungslager (L. L. O. § 17)

oder in einer Prüfungsanstalt für steuerpflichtige Beleuchtungsmittel (§ 33) ausschließlich zu

Versuchs- oder Meßzwecken verbraucht werden oder in einer Fabrik ausschließlich zu anderen

als Beleuchtungszwecken oder lediglich als Muster dienen;

3. Reisemuster, deren Verwendung zum Beleuchten durch besondere Maßnahmen unmöglich

gemacht ist.

Bestehen in den Fällen der Ziffern 1, 2 Zweifel über die Verwendung der Beleuchtungsmittel,

so ist die Gewährung der Steuerfreiheit davon abhängig zu machen, daß die Verwendung der

Zollbehörde nachgewiesen wird; die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde.

(2) Aus dem Ausland eingehende Beleuchtungsmittel, welche Reisende zum persönlichen Ge-

brauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, sowie solche, die als

ordnungsmäßige Ausrüstungsgegenstände von Fahrzeugen eingehen, bleiben von der Steuer

befreit, soweit sie nach den bestehenden Bestimmungen zollfrei eingelassen werden können.

§ 3. — Berechnung der Steuer. — (1) Die Steuer wird von den Brennstiften zu Bogen-

lampen nach dem Reingewichte, von den übrigen Beleuchtungsmitteln nach der Stückzahl be-

rechnet.

(2) Bei Brennstiften zu Bogenlampen kann als Reingewicht jedes Packstücks einer Sorte das

Gewicht angenommen werden, das ein bei der Hebestelle eingereichtes Muster derselben Sorte

und Größe aufweist; auch kann das Hauptamt genehmigen, daß die Steuerbeträge mit Hilfe

von Verzeichnissen berechnet werden, die das Reingewicht der Packstücke für die, einzelnen Sorten

und Größen von Brennstiften auf Grund von Durchschnittsermittelungen angeben. Die Ver-

zeichnisse sind der Zollbehörde in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken einzureichen; sie sind

von Zeit zu Zeit durch die Zollbehörde nachzuprüfen und richtigzustellen, wenn das Durch-

schnittsgewicht von zehn Wägungen um mehr als 5 vom Hundert von den Angaben des Ver-

zeichnisses abweicht.

(3) Als Wattverbrauch von Glühlampen, Nernstbrennern oder Brennern zu Quecksilberdampf-

lampen gilt derjenige, den diese Beleuchtungsmittel bei der Spannung und der Lichtleistung,

für die sie bestimmt sind, aufweisen.

(4) Überschreitungen des wirkliche« Wattverbrauchs gegenüber dem angegebenen bleiben bei

der Steuerberechnung außer Betracht, wenn bei 6 beliebig gewählten Lampen derselben Sorte

und desselben Stapels (Fabrikationspostens) der Mittelwert der Abweichungen nicht mehr als

15 vom Hundert des angegebenen Wattverbrauchs, bei Lampen bis 20 Watt nicht mehr als

3 Watt beträgt.

Zu §§ 3, 6 und 10

des

Reglements.

§ 4. — II. Eintritt der Steuerpflicht und Sicherung der Steuer. — Die Steuerpflicht tritt

ein in Ansehung der im Inland hergestellten Beleuchtungsmittel, sobald sie aus den Räumen

der Fabrik entfernt oder innerhalb dieser Räume zu Beleuchtungszwecken verwendet werden,

in Ansehung der im Ausland hergestellten Beleuchtungsmittel bei der Einfuhr (§ 23).

§ 5. — Von der Verwendung von Steuerzeichen wird abgesehen (§ 7 des Reglements). Die

Sicherung des Steueraufkommens geschieht durch eine Buchführung (§ 9) in Verbindung mit

der Steueraufsicht (§ 11 des Reglementes). Die Festsetzung der Steuer erfolgt auf Grund der

Steueranmeldung (§§ 22, 23).

§ 6.—Einrichtung der Fabriken und Lagerung der Erzeugnisse. — (1) Die Herstellungsbe-

triebe müssen so eingerichtet sein, daß die Ablieferung der fertiggestellten Erzeugnisse aus den

Erzeugungsräumen ihre Lagerung, ihre Verpackung und ihr Abgang aus der Fabrik in geord-

neter und von der Zollbehörde übersehbarer Weise erfolgt und datz die Zollbehörde den Gang

der Herstellung und den weiteren Verbleib der Beleuchtungsmittel in der Fabrik verfolgen kann.

(2) Die Beleuchtungsmittel sind, sobald sie zum Verkauf oder zum Verbrauch fertiggestellt

sind, einschließlich der Fälle unter § 1 Abs. 4 und 6, in besondere, der Lagerung und Ver-

packung dienende Räume (Ausgangslager) zu verbringen.

Wenn hierfür abgesonderte Räume

(§§ 30 Abs. 2) nicht vorhanden sind, so sind die betreffenden Teile der Betriebsräume durch

Tafeln mit entsprechender Aufschrift kenntlich zu machen. Werden in einer Fabrik verschiedene

Arten von Beleuchtungsmitteln (§ 1 des Reglements) hergestellt, so sind diese getrennt zu lagern.

Die Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) I n das Ausgangslager sind auch die von außerhalb bezogenen unversteuerten Beleuch-

tungsmittel aufzunehmen.

§ 7. — Die in das Ausgangslager aufgenommenen Beleuchtungsmittel können entweder

gegen Versteuerung in den freien Verkehr des Inlandes gesetzt oder unversteuert unter Steuer-

aufsicht in eine andere Fabrik, in ein Zoll- oder Steuerlager versandt, in das Ausland ausge-

führt oder in den Fabrikbetrieb zurückgebracht werden.

§ 8. — Verpackung und Bezeichnung der Beleuchtungsmittel. — (1) Beleuchtungsmittel

dürfen nur in vollständig geschlossenen äußeren Umschließungen aus der Fabrik entfernt werden.

(2) Soweit es nicht die Abmessungen unmöglich machen, ist auf jeder Glühlampe sowie auf

jedem Brenner zu Nernst- und Quecksilberdampflampen der Hersteller, der Wattverbrauch oder

die Steuerklasse, die Spannung und mit Ausnahme von Glühlampen bis 15 Watt

und von

Nernstbrennern die Kerzenstärke, auf jedem Brennstift zu Bogenlampen der Hersteller und die

Steuerklasse auf der unmittelbaren Umschließung (Hülse) für Glühstrümpfe der Hersteller anzu-

geben. Für die zur Ausfuhr bestimmten Beleuchtungsmittel kann die Direktivbehörde Ausnahmen

zulassen.

(3) Den Herstellern kann gestattet werden, für die Angabe des Herstellers sowie des Watt-

verbrauchs oder der Steuerklasse (Abs. 2) bestimmte von der Direktivbehörde genehmigte Zeichen

zu benutzen. Auch für im Ausland hergestellte Beleuchtungsmittel können bestimmte Zeichen

zugelassen werden.

(4) Die Angaben über Spannung und Wattverbrauch müssen den Angaben über Kerzenstärke

entsprechen und mit den Angaben übereinstimmen, die über Spannung, Waltverbrauch und

Kerzenstärke derselben Lampensorte in den Preisverzeichnissen. Mitteilungen oder Geschäfts-

büchern und Geschäftspapieren des Herstellers enthalten sind.

§ 9. — Buchführung. — (1) Über den Zu- und Abgang zu und von dem Ausgangslager

sind für jede Art von Beleuchtungsmitteln besondere Bücher in je 3 Abteilungen zu sühren, für

welche Muster 1 bis 4 als Vorbild dienen.

(2) I n Abteilung 1 sind sämtliche nach § 6 in das Ausgangslager aufzunchmenden Beleuch-

tungsmittel anzuschreiben. Bei den gemäß § 13 und § 19 mit einer Anmeldung nach Muster 5

Verwiesenen Beleuchtungsmitteln ist die Herkunft anzugeben

(3) In Abteilung 2 (§ 22) sind die zu versteuernden Beleuchtungsmittel nachzuweisen, sobald

sie das Ausgangslager verlassen.

(4) I n Abteilung 3 sind alle übrigen Abgänge von den in Abteilung

als zugegangen ange-

schriebenen Beleuchtungsmitteln nachzuweisen, insbesondere die zur Versendung unter amtlicher

Aufsicht entnommenen und die infolge von Bruch oder aus anderen Grunden in die Fabrika-

tiönsräume zurückgehenden Mengen.

(5) Alle Eintragungen sind nach Maßgabe der auf den Mustern gegebenen Anleitung für

jede einzelne Menge zu machen.

(6) Unrichtige Eintragungen der Art oder Menge der Beleuchtungsmittel in Abteilung 2 des

Ausgangslagerbuchs können bis zur Abgabe der Steueranmeldung von dem Buchsuhrer selbst

berichtigt werden. Nach der Abgabe der Steueranmeldung dü(…)fen Unrichtigkeiten dieser Art von

einem Oberbeamten durch Zu- oder Abscheu beseitigt werden, wenn es sich nachweisbar um

bloße Versehen in der Anschreibung handelt. Das Gleiche gilt von unrichtigen Aufrechnungen

dieser Abteilung.

(7) Die Bücher sind unter der Verantwortung des Fabrikinhabers Betriebsleiters» zu führen.

Die mit den Eintragungen betrauten Personen sind in den Vrichern anzugeben.

(8) Die Bücher sind nach näherer Bestimmung des Aufsichtsbeamten aufzubewahren und

diesem stets zugänglich zu halten.

(9) Die Bücher sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen und fortlaufend aufzurechnen.

Innerhalb des Rechnungsjahrs (1. April bis 31. März) sind die Vierteljahrs-Schlußsummen der

einzelnen Abteilungen in die Bücher für das nächste Vierteljahr zu übertragen. Die Bücher für

das letzte Vierteljahr sind am 31. März abzuschließen. Der sich hierbei ergebende Sollbestand

an Beleuchtungsmitteln im Ausgangslager ist in Abteilung 1 der Bücher für das erste Viertel-

jahr des folgenden Rechnungsjahrs vorzutragen. Der Aufsichtsbeamte hat die Bücher für das

abgelaufene Vierteljahr zu prüfen und die richtige Übertragung in den alten Büchern zu be-

scheinigen. Binnen 3 Tagen hat der Betriebsinhaber die abgeschlossenen Bücher der Hebestelle

einzureichen, die die Aufrechnung nachprüft und die Schlußsummen der Abteilung 2 mit den im

Laufe des Vierteljahrs abgegebenen Steueranmeldungen (§ 22 Abs. 1) vergleicht.

§

10. — Bestandsaufnahmen. — (1) Vierteljährlich, oder nach Anordnung der Direktivbe-

hörde in längeren Zeiträumen, einmal ist unter der Leitung eines Oberbeamten der im Lager

vorhandene Bestand au Beleuchtungsmitteln festzustellen und mit dem sich aus den Ausgangs-

lagerbüchern ergebenden Sollbestande zu vergleichen. Hierbei sind Vergleiche mit den auf Verlangen

(§ 12 des Reglements) vorzulegenden Geschäftsbüchern des Betriebs sowie probeweise Ermittel-

ungen der Menge der Einzelpackstücke und des Inhalts gleichartiger Packstücke zulässig.

(2) Ueber die Bestandsaufnahme ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher die etwaige

Mehr- und Fehlmenge zu erläutern ist. Die Verhandlung ist von dem Leuchtmittelfabrikanten

oder seinem Vertreter mitzuvollziehen

(3) Das Hauptamt hat die Bestandsaufnahmeverhandlung nachzuprüfen und über die Behand-

lung der festgestellten Abweichung des Istbestandes von dem Solldestande zu entscheiden. Die

Entscheidung ist dem Ausgangslagerbuch als Beleg beizufügen.

(4) Das Hauptamt kann außerordentliche Bestandsaufnahmen anordnen. Diese haben ins-

besondere dann stattzufinden, wenn Zweifel an der Nichtigkeit der Eintragungen in dem Aus-

gangslagerbuch entstehen.

§ 11. — Buchführung über Heimarbeit. — (1) Fabrikanten, die Heimarbeiter beschäftigen,

haben nach näherer Anordnung der Direktwbehörden ein besonderes Buch (Heimarbeitsbuch)

zu führen, in dem, für jeden Heimarbeiter gesondert, die zur Bearbeitung an ihn abgegebenen

und die zurückgelieferten Erzeugnisse nachzuweisen sind.

(2) Bleiben die Rücklieserungen hinter den abgegebenen Mengen in einem den gewöhnlichen

Fabrikationsabgang überschreitenden Umfang zurück, so hat der Fabrikant der Zollbehörde An-

zeige zu erstatten.

(3) Das Hauptamt kann die Führung des Heimarbeitsbuchs erlassen, wenn die Geschäfts-

bücher der Fabrik über den Heimarbeitsverkehr zuverlässigen Aufschluß geben.

§ 12. — III. Verkehr mit

Beleuchtungsmitteln.

— Steuerlager. — (1) Herstellern von

Beleuchtungsmitteln und solchen Personen, die damit nach dem Ausland ausschließlich oder zu-

gleich nach dem Inland Handel treiben, können für die von ihnen hergestellten oder unversteuert

bezogenen Beleuchtungsmittel Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß (offene Leuchtmittelsteuer

lager) gegen Sicherheitsleistung bewilligt werden, in denen die Beleuchtungsmittel unversteuert

niedergelegt werden dürfen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Leuchtmittelsteuerlager sind in der

Anlage enthalten.

§ 13. — Abgabe von Beleuchtungsmitteln an Fabriken oder Steuerlager. — (1) Sollen unver-

steuerte Beleuchtungsmittel an Fabriken zur weiteren Bearbeitung oder Behandlung in ihrem

Betrieb oder an Leuchtmittelsteuerlager überwiesen werden, so ist die Versendung unter Benutz-

ung des Musters 5 zuvor der Hebestelle in doppelter Ausfertigung anzumelden. Die Beleuch-

tungsmittel sind im Ausgangslagerbuch (§ 9) in Abteilung 3 abzuschreiben.

(2) Die Hebestelle trägt die Anmeldung in ein Versendungsbuch nach Muster 6 ein, vermerkt

die Nummer der Eintragung auf der Anmeldung und stellt diese dem Aufsichtsbeamten zu,

welcher die Versendung der Beleuchtungsmittel und ihre Abschreibung im Ausgangslagerbuche

prüft und auf den Anmeldungen bescheinigt. Die Hebestelle behält sodann eine Ausfertigung als

Beleg und schickt die andere der Hebestelle des Empfängers zu, welche die Anmeldung in ein

Empfangsbuch nach Muster 7 einträgt, mit der Nummer des Empfangsbuchs versieht und dem

Aufsichtsbeamten zur Prüfung übergibt.

(3) Der Aufsichtsbeamte hat nach Prüfung der Anschreibung den Zugang in der Anmeldung

zu bescheinigen und diese der Empfangshebestelle zurückzugeben. Diese behält sie als Beleg und

bestätigt der Hebestelle des Versenders die Erledigung der Anmeldung nach Muster 8.

(4) Das Versendungsbuch und das Empfangsbuch sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten

zu führen.

(5) Erfolgt die Versendung innerhalb des Bezirkes der Hebestelle des Versenders, so tritt an

die Stelle der Erledigungsbestätigung (Muster 8) die an die Hebestelle zurückgelangende Aus-

fertigung der Versendungsanmeldung (Muster 5).

(6) Die Direktivbehörde kann für ihren Bezirk weitere Erleichterungen zulassen.

§ 14. — Ausfuhr. — (1) Beleuchtungsmittel, dic unter Steneraufsicht ausgeführt werden,

bleiben von der Steuer befreit. Zur Versendung in das Ausland oder in ein Zolllager hat der

Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 9 in doppelter Ausfertigung

einzureichen.

(2) Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung

und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und die zu

seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Zur Ausfertigung der Be-

gleitscheine sind alle Hebestellen befugt, zu deren Bezirke Leuchtmittelfabriken oder Steuerlager

gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertig-

ungsstellen und Nebenzollämtern I (Zollämtern l) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, mit

denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist.

Die Erledigungsbefugnis kann auch

anderen Amtsstellen übertragen werden; diese sind öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Direktivbehörde kann widerruflich gestatten, daß bei der Ausfuhr von Beleuchtungs-

mitteln — auch wenn eine kurze Zwischenlagerung stattfindet. — von der Abfertigung der Pack-

stücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der von dem Fabrikinhaber abzu-

gebenden Anmeldung, in der die Nummer des Geschäftsbuchs (Fakturenbuch oder dergleichen)

anzugeben ist, ausgefertigt wird.

In

diesen Fällen sind bei der Ausgangsabfertigung oder

Niederlegung die im Begleitschein angemeldeten Mengen ohne Öffnung der Packstücke als vor-

gefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer

mit dem Begleitschein übereinstimmen und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr

Inhalt von der Anmeldung abweicht. Im übrigen sind die Vorschriften im § 15 Abs. 6 bis 9

sinngemäß anzuwenden.

§ 15. — Erleichterungen für die Ausfuhr mit der Post. — (1) Mit Genehmigung der Direktiv-

behörde kann auf Antrag bei der unmittelbaren Versendung von Beleuchtungsmitteln im Post-

verkehr nach Orten außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse voll der Abfer-

tigung und der Ausfertigung von Begleitscheinen unter den in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen

Bedingungen widerruflich abgesehen werden. Die Insel Helgoland ist im Sinne dieser Bestim-

mungen nicht den Zollausschlüssen sondern dem Ausland gleichzustellen.

(2) Die mit der Post zu versendenden Beleuchtungsmittel sind in ein Postausgangsbuch nach

Muster 10 oder 10 a einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus dem Ausgangslager ent-

fernt werden.

(3) Die Poststücke sind mit einem grünen Zettel zu bekleben, der in schwarzer Farbe den

deutlichen Aufdruck: „Beleuchtungsmittel! Beim Verbleib im Inland steuerpflichtig!" sowie die

Nummer des Postausgangsbuchs, den Namen oder die Firma des Versenders oder das diesem

genehmigte Zeichen (§ 8) und die Bezeichnung der zuständigen Hebestelle enthalten muß.

Die

Begleitadresseu müssen den gleichen Aufdruck oder Vermerk tragen.

(4) Der Versender darf die Beleuchtungsmittel während der Beförderung mit der Post im

Inland nur mit vorher einzuholender Genehmigung der für ihn zuständigen Hebestelle zurück-

rufen oder über sie anderweit verfügen und hat der Hebestelle sofort Anzeige zu erstatten, wenn

ihm bekannt wird, daß die Beleuchtungsmittel nicht am ausländischen Bestimmungsort angekom-

men sind. Er haftet für die auf den Beleuchtungsmitteln ruhende Steuer, wenn als erwiesen

anzunehmen ist, daß die Waren im Inland verblieben sind.

(5) Die Postanstalten sind verpflichtet, die nach Abs. 3 beklebten Poststücke, deren Aushändi-

gung

im Inland in Frage kommt, der für den Aushändigungsort zuständigen Zollstelle vorzu-

führen.

(6) Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, die zur Aufgabe an die Post fertiggestellten Post-

stücke von der Absendung zuruckzuhalten und die Art und Menge der darin enthaltenen Beleuch-

tungsmittel festzustellen.

(7) Die Oberbeamten haben bei dem Besuche der Fabrik die seit der letzten Prüfung gemach-

ten Eintragungen in dem Postausgangsbuche mit den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren

(Bestellschreiben, Fakturen usw.) zu vergleichen. Die Prüfung und Vergleichung kann probeweise

erfolgen. Umfang und Ergebnis der Prüfung und Vergleichung sind im Postausgangsbuche zu

vermerken.

(8) Für jeden Einzelfall, in welchem als nachgewiesen erachtet wird, daß die Art oder Menge

der Beleuchtungsmittel im Postausgangsbuch unrichtig angegeben oder daß eine in das Postaus-

gangsbuch

eingetragene Sendung bei der Post nicht eingeliefert ist, oder in welchem die Beleuch-

tungsmittel ohne vorherige Genehmigung der Hebestelle zurückgerufen werden oder anderweit

über sie verfügt wird (Abs. 4), kann von der Direktivbehörde eine Vertragsstrafe bis zu 1000

Mk. festgesetzt und im Verwaltungsweg eingezogen werden. Die Vertragsstrafe wird unabhängig

von dem etwa daneben einzuleitenden Strafverfahren verhängt; sie tritt jedoch nur dann ein,

wenn die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Fabrikinhabers oder seines Vertreters

begangen ist, oder wenn ihnen ein grobes Versehen zur Last fällt.

(9) Der Antragsteller hat sich den in den Abs. 2 bis 4, 6, 7 Satz 1 sowie Abs. 8 enthaltenen

Bedingungen in einer mit ihm aufzunehmenden Verhandlung zu unterwerfen.

§ 16. — Erleichterungen für die Ausfuhr mit der Eisenbahn. — (1) Mit Genehmigung der

Direktivbehörde kann auf Antrag bei der unmittelbaren Versendung von Beleuchtungsmitteln mit

der Eisenbahn nach Orten außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse von der

Ausfertigung von Begleitscheinen (§ 14) unter den in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen

Bedingungen widerruflich abgesehen werten, wenn die Sendung von der Ablieferung an die

Eisenbahn am Aufgabeort an bis zur erfolgten Ausfuhr ununterbrochen im Gewahrsam der

Eisenbahnbehörde verbleibt. Für den Nachweis des Ausganges der Beleuchtungsmittel in das

Ausland genügt dann die Vorlegung des eisenbahnamtlich abgestempelten Doppelstücks des Auf-

46a

lieferungsfrachtbriefs. Die Insel Helgoland ist im Sinne dieser Bestimmungen nicht den Zoll-

auschlüssen sondern dem Ausland gleichzustellen.

(2) Die mit der Eisenbahn zu versendenden Beleuchtungsmittel sind in ein Eisenbahnausgangs-

buch nach Muster 10 oder 10a einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus dem Ausgangs-

lager entfernt werden.

(3) Der über die Sendung ausgestellte Frachtbrief ist mit einem grünen Zettel zu bekleben,

der in schwarzer Farbe den deutlichen Aufdruck: „Beleuchtungsmittel! Beim Verbleib im In-

land steuerpflichtig!" sowie die Nummer des Eisenbahnausgangsbuchs, den Namen oder die

Firma des Versenders oder das diesem genehmigte Zeichen (§ 8) und die Bezeichnung der zu-

ständigen Hebestelle enthalten muß.

(4) Binnen einer von dem Hauptamt nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmenden kurzen

Frist hat der Versender dem Eisenbahnausgangsbuch ein bahnamtlich abgestempeltes Doppelstück

des Aufgabefrachtbriefs als Beleg beizufügen. Das Doppelstück muß dieselben Angaben enthalten

wie der Frachtbrief, mit dem die Sendung auf der Eisenbahn befördert wird.

Wird die Frist

versäumt, so kann das Hauptamt sofortige Entrichtung der Steuer verlangen.

(5) Der Oberbeamte hat beim Besuche der Fabrik die Einhaltung der Frist zu prüfen und

von jeder Fristüberschreitung dem Hauptamt Anzeige zu erstatten.

(6) Der Versender darf die Beleuchtungsmittel während des Bahntransports im Inland nur

mit vorher einzuholender Genehmigung der für ihn zuständigen Hebestelle zurückrufen oder über

sie anderweit verfügen und hat der Hebestelle sofort Anzeige zu erstatten, wenn ihm bekannt

wird, daß die Beleuchtungsmittel nicht am ausländischen Bestimmungsort angekommen sind. Er

haftet für die auf den Beleuchtungsmitteln ruhende Steiler, wenn als nachgewiesen anzunehmen

ist, daß die Waren im Inland verblieben sind.

(7) Die Eisenbahnbehörden haben die über die Sendungen nach Vorschrift des Abs. 3 ausge-

stellten Frachtbriefe anzunehmen. Sie sind verpflichtet, die derart übernommenen Sendungen

ohne Genehmigung der Hebestelle (Abs. 6) im Inland nicht herauszugeben.

(8) Die Abs. 6 und 7 des § 15 finden sinngemäße Anwendung.

(9) Für jeden Einzelfall, in welchem als erwiesen erachtet wird, daß die Art oder Menge der

Beleuchtungsmittel im Eisenbahnausgangsbuch unrichtig angegeben oder daß eitle in das Eisen-

bahnausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Eisenbahn nicht eingeliefert ist, oder in welchem

die Beleuchtungsmittel ohne vorherige Genehmigung der Hebestelle (Abs. 6) zurückgerufen werden

oder anderweit über sie verfügt wird, kann von der Direktivbehörde eine Vertragsstrafe bis zu

1000 Mk. festgesetzt und im Verwaltungsweg eingezogen werden. Die Vertragsstrafe wird unab-

hängig von dem etwa daneben einzuleitenden Strafverfahren verhängt; sie tritt jedoch nur dann

ein, wenn die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Fabrikinhabers oder seines Ver-

treters begangen ist, oder wenn ihnen ein grobes Versehen zur Last fällt.

(10) Der Antragsteller hat sich den in den Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9) enthaltenen Bedingungen

in einer mit ihm aufzunehmenden Verhandlung zu unterwerfen.

§ 17. — Erleichterungen für die Ausfuhr mit Seeschiffen. — (1) Ein gleiches erleichtertes

Verfahren wie nach § 16 kann auf Antrag durch die Direktivbehörde zugelassen werden, wenn

in Seestädten Beleuchtungsmittel behufs Ausfuhr unmittelbar in ein Seeschiff verladen werden.

An Stelle des Doppelstücks des Frachtbriefs tritt dann das Doppelstück des Schiffskonossements

und eine Erklärung des Schiffsführers, wonach dieser sich verpflichtet, die ihm übergebene Sen-

dung unverändert dem Ausland zuzuführen.

(2) Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde.

§ 18.

Weitere Erleichterungen für die Ausfuhr.

Für die Ausfuhr können weitere

Erleichterungen zugelassen werden.

§ 19. — Einfuhr. — (1) Aus dem Ausland eingehende Beleuchtungsmittel werden zur Ein-

fuhr nur zugelassen, wenn sie den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 8 über Bezeich-

nung der Waren genügen; wegen der Anmeldung und Vorführung solcher Beleuchtungsmittel

vgl. § 23 Abs. 1.

(2) Beleuchtungsmittel, die in eine Leuchtmittelfabrik oder in ein Leuchtmittelsteuerlager auf-

genommen werden sollen, sind dorthin ohne Steuerentrichtung mit einer Anmeldung nach Muster

5 zu überweisen und in den für die Fabrik oder das Lager vorgeschriebenen Büchern anzu-

schreiben. Das im § 13 angegebene Verfahren ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Zollbehandlung der Beleuchtungsmittel richtet sich nach den Zollvorschriften.

Insbe-

sondere wird die Zollpflichtigkeit der Beleuchtungsmittel durch die steuerfreie Überweisung an

Leuchtmittelsteuerlager nicht berührt.

(4) In das Ausland ausgeführte und von dort zurucktommende Beleuchtungsmittel sind auf

Antrag bei nachgewiesener Nämlichkeit in das Ausgangslager oder in das Leuchtmittelsteuerlager

des Versenders wiederaufzunehmen.

(5) Die näheren Anordnungen zu Abs. 2 und 4 trifft die Direktivbehörde, die auch für die

zollamtliche Abfertigung der Beleuchtungsmittel Erleichterungen zulassen kann.

§ 20. — Inlandsruckwaren.

Versteuerte Beleuchtungsmittel, die — ohne daß sie unbrauchbar

geworden (§ 28) oder verbraucht sind — dem Fabrik- oder Lagerinhaber zur Verfügung gestellt

oder von ihm zurückgerufen werden, können mit Genehmigung des Hauptamts in einen vom

Fabrikationsraum und Ausgangslager oder Leuchtmittelsteuerlager getrennten Raum gebracht und

von dort in unverändertem Zustand ohne nochmalige Versteuerung in den Verkehr gegeben

werden. Jeder dieser Zu- und Abgänge ist unter Hinweis auf die ihn belegenden Geschäftspapiere

in ein in dem erwähnten Raume aufzubewahrendes, unter Aufsicht der Zollbehörde zu führendes

Buch einzutragen. Eine Vertauschung mit unversteuerten, dem Ausgangslager zu entnehmenden

Beleuchtungsmitteln gleicher Art und Steuerklasse kann das Hauptamt ausnahmsweise unter

amtlicher Aufsicht bei nachweislich unbeschädigten und ungebrauchten Beleuchtungsmitteln gestatten.

Andernfalls wird die Vertauschung, soweit nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung gegeben

ist, mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 27 des Gesetzes geahndet. Werden versteuerte Beleuchtungs-

mittel aus dem Ausgangslager und aus dem Rückwarenlager in einer Sendung abgegeben, so

ist in den Bemerkungsspalten des Ausgangslagerbuchs und des Rückwarenbuchs ein entsprechender

Vermerk anzubringen.

§ 21. — Wiederaufnahme in das Lager. — Auf Antrag sind unversteuerte Beleuchtungsmittel,

die zwecks Ausfuhr oder Niederlegung die Fabrik oder das Steuerlager verlassen haben, bei

veränderter Bestimmung in das Ausgangslager für unversteuerte Beleuchtungsmittel (§ 6) oder

in das Steuerlager des Versenders wieder aufzunehmen, sofern gegen ihre Nämlichkeit Bedenken

nicht bestehen.

§ 22. — IV. Steuererhebung — Entrichtung der Steuer bei Fabriken und Steuerlagern. —

(1) Die aus den Fabriken oder Steuerlagern in den freien Verkehr des Inlandes übergehenden

Beleuchtungsmittel einschließlich der zu Beleuchtungszwecken innerhalb der Fabrik- oder Lagerräume

bestimmten sind sobald sie das Ausgangslager oder das Steuerlager verlassen, in die Abteilung 2

des Ausgangslagerbuchs (§ 9, Muster 1 bis 4) oder des Steuerlagerbuchs (L. L. O. § 9)

einzutragen. An jedem Wochenschlusse sowie am letzten Tage des Vierteljahres sind die in

Abteilung 2 eingetragenen Mengen festzustellen und in eine Steueranmeldung nach Muster 11

aufzunehmen, die spätestens am folgenden Werktag in doppelter Ausfertigung der Hedestelle

einzureichen ist.

(2) Die Hebestelle hat die Anmeldungen in das nach Muster 12 zu führende Leachtmittelsteuer-

Anmeldungsbuch einzutragen, in welchem jede Fabrik und jedes Steuerlager eine besondere

Abteilung erhält.

(3) Sie setzt den Betrag der Steuer auf Grund der Anmeldung fest und teilt ihn dem

Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung zur Zahlung mit. Der Zahlungspflichtige hat den

mitgeteilten Betrag, falls ihm keine Stundung bewilligt wird, innerhalb einer Woche nach

Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen,

(4) Wird die Zahlungsfrist versäumt, oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer

gefährdet erscheinen lassen, so kann das Hauptamt die tägliche Anmeldung und sofortige Bezahlung

oder Sicherstellung der Steuer fordern.

§ 23. — Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr. — (1) Die ans dem Ausland eingehenden

Beleuchtungsmittel sind, sofern nicht § 19 Abs. 2 und 1 anzuwenden ist, in dem Zollpapier oder

mit einer Anmeldung nach Muster 11 in einfacher Ausfertigung zur Versteuerung anzumelden

und vorzuführen. Im kleinen Grenzverkehr und im Reiseverkehr kann auch mündliche Anmeldung

zugelassen werden. Wird die Steuer bei der Verzollung entrichtet, so bedarf es der Eintragung

der Anmeldung in das Leuchtmittelsteuer-Anmeldungsbuch nicht.

(2) Die Steuer ist, sofern sie nicht gestundet wird (§ 26), beim Übergang in den freien

Verkehr zu entrichten. Bei den mit der Post eingehenden Beleuchtungsmitteln ist die Vorschrift

im § 10) Abs. 4 der Postzollordnung gleichmäßig anzuwenden,

§ 24. — Steuerquittung. — Eine Ausfertigung der Steueranmeldung, (§ 22), auf der die

Hebestelle Quittung erteilt, ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungspflichtigen zurückzugeben.

§ 25. — Leuchtmittelsteuer-Einnahmebuch. — (1) Die Hebestolle hat über die Einnahmen

aus der Leuchtmittelsteuer ein

nach Muster 13 zu führen.

(2) Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steuer-

anmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Nest teilbar sind.

§ 26. — Stundung der Steuer. — (1) Die Steuer ist auf Antrag vom Hauptamt gegen

Bestellung voller Sicherheit auf sechs Atonale zu stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate

beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung, ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn

der Zahlungspflichtige als zuverlässig und hinreichend sicher bekannt ist.

(2) Hinsichtlich der Grundsätze, nach welchen die Sicherheil zu leisten ist, und der

Voraus-

setzungen, unter welchen Stundungen ohne Sicherheitsleistung gewährt oder gestundete Beträge

vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können, sind die für die Sicherstellung gestundeter

Zölle bestehenden allgemeinen Vorschriften gleichmäßig in Anwendung zu bringen.

§ .27. — (1) Derjenige, welchem Leuchtmittelsteller gestundet wird, hat bis zu dem Zeitpunkt,

zu welchem die Zahlung zu erfolgen hat (§ 22, 23), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis

zu übergeben.

(2) Über mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Steuerbeträge kann 'ein

Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnis sind die Einzelbeträge aufzuführen.

(3) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen. Die Direktivbehörde kann

Ausnahmen zulassen.

(4) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit, bei wöchentlicher oder mehrtägiger

Steueranmeldung (§22 Abs. 1) mit dem letzten Tage dieses Zeitraums.

(5) Die gestundeten Beträge sind spätestens am funfundzwanzigsten Tage des Monats, in

welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens

am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.

Zu § 4 des

Reglements.

§ 28. — Steuernachlaß. — (I) Dem Hersteller von Beleuchtungsmitteln oder Inhaber eines

Lenchtmittelsteuerlagers wird nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs ein Steuernachlaß gewährt, der

für elektrische Kohlenfadenglühlampen, für Glühkörper zu Gas usw. und ähnlichen Glühlampen

sowie für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen auf 5 vom Hundert, für Metallfadenglühlampen,

Nernstbrenner und Brenner zu Quecksilberdampflampen auf 10 vom Hundert der entrichteten

Steuerbeträge festgesetzt wird Die Berechnung erfolgt auf Grund einer von der Hebestelle auf-

zustellenden Jahresnachweisung, wofür Muster 14 als Vorbild dient.

(2) Die abgeschlossene und von einem zweiten Beamten (Kassenpfleger) bescheinigte Nachweisung

ist bis zum 15. April dem Hauptamt einzureichen, welches sie nach erfolgter Prüfung mit einer

den Hauptamtsbezirk umfassenden Zusammenstellung der Direktivbehörde zur Zahlungsanweisung

vorlegt.

(3) Den Herstellern von Brennern zu Quecksilberdampflampen kann auf Antrag unter den

erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an Stelle des Steuernachlasses (Abs. 1) eine Vergütung der

auf die einzelnen versteuerten und als unbrauchbar zum Hersteller zurückgekommenen Brenner

entfallenden Steuer gewährt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Direktivbehörde.

§ 29. - Ist am Schlusse des Rechnungsjahrs Steuer auf Beleuchtungsmittel gestundet, so ist

der als Nachlaß oder Vergütung angewiesene Betrag auf die gestundeten Steuerbeträge nach der

Reihenfolge ihrer Fälligkeit anzurechnen.

Zu §§ 8 u n d 9 des

Reglements.

§ 30. — V. Anmeldung der Betriebe. — Anmeldung der Fabriken. 0 — (1) Die in den § § 8, 9

und 14 des Reglements vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen sind der Hebestelle in zwei

Ausfertigungen einzureichen und von dieser sofort dem Aufsichtsbeamten zuzustellen, der ihre

Richtigkeit festzustellen und auf beiden Ausfertigungen zu bestätigen hat. In den Auzeigen ist

anzugeben, ob Beleuchtungsmittel nach dem Ausland geliefert werden.

(2) Die Genehmigung der Räume, welche zur Lagerung und Verpackung von fertigen unver-

steuerten Beleuchtungsmitteln dienen sollen (Ausgangslager, § 6), erfolgt durch das Hauptamt

und ist auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung zu beurkunden. Als Ausgangslager können

auch diejenigen Raume zugelassen werden, in welchen die Fertigstellung der Beleuchtungsmittel

erfolgt.

(3) Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg zu einem dort

nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzeichnis der im Hebebezirke vor-

handenen Leuchtmittelfabriken. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder

Betriebsleiter zurückzugeben, von diesem zu einem Beleghest zu vereinigen und in den Betriebs-

räumen nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren.

§ 31. — Anmeldung der Heimarbeiter. — (1) Die Verpflichtung des Fabrikinhabers zur

Anmeldung der Betriebs- und Lagerräume erstreckt sich auch auf die Arbeitsräume der Heim-

arbeiter.

Haben diese keine gesonderten Arbeitsräume, so genügt die Aufnahme von Name und

Wohnung der Heimarbeiter in das Heimarbeitsbuch (§ 11).

(2) Hinsichtlich der Form der Anmeldung kann die Direktivbehörde Erleichterungen zulassen.

Zu §§ 11 und 12 des Reglements.

§ 32. — VI. Steueraufsicht. — Aufsicht in Fabriken. — (1) Zahl und Ausführung der steuer.

lichen Prüfungen, die in den Leuchtmittelfabriken sowie in den Verkaufsstellen (§ 14 des Regle-

ments) vorzunehmen sind, werden besonders bestimmt.

(2) Die Steueraufsicht in den Fabriken ist im allgemeinen ans die Räume, in denen die

Erzeugnisse zur Abgabe aus der Fabrik fertig gestellt, gelagert, verpackt und abgegeben werden,

zu beschränken.

(3) Auf die Kenntnisnahme einzelner Herstellungshandlungen, insbesondere solcher, die vom

Hersteller als Fabrikationsgeheimnis bezeichnet werden, wird die Steueraussicht ohne bestimmten

Anlaß nicht erstreckt.

(4) Die Prüfungen sind insbesondere darauf zu richten, probeweise festzustellen, daß alle die

Herstellungsräume, das Lager und die Fabrik verlassenden Erzengnisse (§§ 6, 7) nach Mengen

und Steuerklassen ordnungsmäßig angeschrieben werden (§ 9) und daß die Erzeugnisse die vor-

geschriebenen und zutreffenden Angaben (§ 8) tragen.

(5) Die Zollbeamten sind befugt, von Zeit zu Zeit Proben von Beleuchtungsmitteln zu ent-

nehmen und die Nichtigkeit der über sie gemachten Angaben nachprüfen zu lassen.

(6) Für die entnommenen Proben sind, soweit sie nicht zurückgegeben werden, Entschädigungen

zu entrichten.

§ 33. — Prüfung der Beleuchtungsmittel. — (1) Die Prüfung der Beleuchtungsmittel kann

bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt oder bei anderen von der Regierung zu bezeichnenden

Anstalten erfolgen.

(2) Ueber die Ausführung der Prüfungen werden besondere Anweisungen von der Regierung

erlassen.

§ 34. — Aufsicht über Heimarbeitsräume. — Die Vorschrift im § 11, Satz 1 und 2 des

Reglements, erstreckt sich auch auf die Arbeitsräume der Heimarbeiter.

§ 35. — Betriebe unter ständiger Überwachung. — Für Betriebe, in denen auf Antrag

die Herstellung von Beleuchtungsmitteln unter ständiger amtlicher Überwachung erfolgt, können

Erleichterungen bezüglich der Bestimmungen der §§ 5 bis 7, 9, 10 und 32 bis 34 unter Anord-

nung der anzuwendenden Aufsichtsmaßnahmen zugelassen werden.

Zu § 13 des Reglements.

§ 36. — Halberzeugnisse. — (1) Wer zur Herstellung von Glühstrümpsen geeignete Web,

Wirk- oder dergleichen Waren, die als fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch

nicht anzusehen sind, z. B. Schläuche oder Rohstrümpfe, versenden will, hat dies der Hebestelle

ein- für allemal anzuzeigen.

Über diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktiv-

behörde ein Buch zu führen, aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag

der Versendung sowie Name und Wohnort des Empfängers zu ersehen sind. Das Buch ist auf

Ersuchen den Oberbeamten der Zollverwaltung vorzulegen;

diese haben bei jeder Prüfung

Auszüge daraus zu fertigen und dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Empfänger der halb-

fertigen Erzeugnisse wohnt, zu übersenden. Die Anfertigung der Auszüge kann sich auf einzelne

Eintragungen beschränken.

(2) Von der Führung des Versendungsbuchs kann mit Genehmigung der Direktivbehörde

abgesehen werden, wenn die Geschäftsbücher des Versenders über den Verkehr mit Halbfabrikaten

zuverlässigen Aufschluß geben und der Versender sich verpflichtet, die Geschäftsbücher jederzeit den

Oberbeamten der Zollverwaltung zur Einsicht vorzulegen.

Zu §§ 14, 16 und § 8 Abs. 3 des Reglements.

§ 37. — Verkauf durch Hersteller. — (1) Den Inhabern von Betrieben zur Herstellung

steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel ift der Kleinverkaus von solchen nur in einem vom

Fabri-

kationsraum und Ausgangslager völlig getrennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt

nicht als Raum des Herstellungsbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Reglements. Im Ver-

kaufsraum dürfen weder unversteuerte Beleuchtungsmittel noch Einrichtungen oder Werkzeuge zu

deren Herstellung vorhanden sein.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auch auf die Heimarbeiter Anwendung.

§ 38. — Leuchtmittelhändler. — Die Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel sind ver-

pflichtet, den Zollbeamten ihre Wären zum Nachweis, in wie weit sie mit den im § 8 vorge-

schriebenen Angaben versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen. Sie haben innerhalb dreier Tage

der Zollbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sie Beleuchtungsmittel empfangen, die nicht mit den

im § 8 vorgeschriebenen oder mit unzutreffenden Angaben versehen sind. Im Uebrigen finden die

Vorschriften des § 16 des Reglements keine Anwendung.

§ 39. — VII. Gebühren. Gebührenerhebung. — (1) Amtliche Abfertigungen an ordentlicher

Amtsstelle, in den Fabriken oder den Leuchtmittelsteuerlagern erfolgen in der Regel gebührenfrei.

a) für Abfertigungen.

(2) Gebühren sind zu erheben

a) für Abfertigungen an Sonn- und Feiertagen;

b) für Abfertigungen, die auf Antrag über den Zeitraum von acht Stunden für den Kalen-

dertag ausgedehnt werden, bezüglich der überschießenden Zeit.

(3) Die ordentlichen Dienststunden der Abfertigungsbeamten sind den Bedürfnissen des Her-

stellungsbetriebs möglichst anzupassen.

§ 40. — Amtliche Abfertigungen, die nicht an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder

den Leuchtmittelsteuerlagern erfolgen, sind gebührenpflichtig mit Ausnahme derjenigen am Wohn-

sitz' der Abfertigungsbeamten ausgeführten Abfertigungen zur Versteuerung, deren Vornahme an

der Amtstelle aus dienstlichen Rücksichten unzweckmaßig ist. Auf letztere Abfertigungen findet

§ 39 Abs. 2 Anwendung.

b) für Ueberwachung von Begleitscheinsendungen.

§ 41. — (1) Für die amtliche Begleitung oder Bewachung von Begleitscheinsendungen sowie

für die bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen

sind in der Regel Gebühren zu erheben.

(2) Gebührenfrei bleiben

a) an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließende oder ihnen unmittelbar vor-

ausgehende Begleitungen innerhalb desselben Ortes

1. zwischen einer Fabrik oder einem Lager und der Eisenbahnstation oder der Schiffsladestelle,

2. zwischen den Betriebsanstalten oder Steuerlagern, sofern sie einem Besitzer gehören und

nicht weiter als 1 Kilometer voneinander entfernt-sind;

b) Begleitungen zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze sowie Schiffsbegleitungen

und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen Nebenflüssen sowie auf der Unterelbe und

Unterweser nach Maßgabe der in der Zollgebührenordnung getroffenen Bestimmungen;

c) die bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen,

wenn sie an der Amtsstelle oder an den erlaubten Lösch- und Ladeplätzen vorgenommen werden.

c) in sonstigen Fällen.

§ 42. — Abgesehen von den Fällen der §§ 39 bis 41 sind

Gebühren zu erheben, wenn es

sich um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Ver-

absäumung einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung

einer gebührenfreien Amtshandlung bedingt wird.

§ 43. — Höhe der Gebühren — (1) Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Stand-

ort oder in einer Entfernung von weniger als 2 Kilometer oder, falls den Beamten ein Dienst-

bezirk zugewiesen ist, in diesem Dienstbezirke für jede — wenn auch nur angefangene — Stunde

für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges

. 0,60 Mk,

für Beamte höheren Ranges

1,00

„

Die auf den Hin- und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit 'in Ansatz zu bringen.

(2) Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von 2 Kilometer

und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außer-

halb dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs. 1 festgesetzten Gebühren,

mindestens aber ebensoviel, wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu-

stehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen.

(3) Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche dem Range des Beamten entsprechen Sind

jedoch zu Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren Ranges

ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet wurden, so sind die Gebühren

nach den Sätzen für erstere zu erheben.

§ 44. — Erhöhter Gebührensatz. — Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden

Grund verzögert oder unterbrochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder

Unterbrechung den Gebührensatz verdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren

nach diesem erhöhten Satze erheben.

§ 45. — Fahrgelder. — (1) Erwachsen der Zollverwaltung für die mit der Ausführung ge-

bührenpflichtiger Amtshandlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen

besondren Entschädigungen, so erhöhen sich die Gebühren um den betrag dieser Ausgaben.

(2) Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder für die ange-

messene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen.

§ 46. — Teilnahme mehrerer Beamten an einer Amtshandlung.

Sind bei einer Amts-

handlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden zu einer Amtshandlung mehrere Beamte

nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von ihnen zu erheben.

§ 47. — Verwaltungskostenbeiträge. — (1) Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen

Beamte ständig erforderlich, so haben die beteiligten Gewerbetreibenden in der Regel für jeden

Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Besitzer von Lagern

über das anerkannte Bedürfnis hinaus die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen.

(2)

Der Verwaltungskostenbeitrag wird nach der Höhe des von Beamten der betreffenden

Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens zuzüglich 15 vom Hundert der darin enthal-

tenen pensionsfähigen Beiträge bemessen. Wird von dem Gewerbetreibenden nicht die volle Dienst-

tätigkeit des ständig bewilligten Beamten in Anspruch genommen und liegt die Möglichkeit vor,

den Beamten anderweit dienstlich zu verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen

angemessenen Teil des vollen Betrags beschränkt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch

nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann

noch bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch fur einen Zeitraum von

drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen.

(4) Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht

Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn- oder

Feiertagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß §§ 43 ff. zu

erheben.

§ 48. — Verrechnung der Gebühren. — Die nach den §§ 43 bis 47 aufkommenden Gebühren

werden für Rechnung des Großherzogtums Luxemburg erhoben.

§ 1. — Art der Lager. — Herstellern von Beleuchtungsmitteln und solchen Personen, die

damit nach dem Ausland ausschließlich oder zugleich nach dem Inland Handel treiben, konnen

für die von ihnen hergestellten, für die aus inländischen Fabriken bezogenen und für die aus

dem Ausland eingeführten verzollten Beleuchtungsmittel Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß

(offene Leuchtmittelsteuerlager) bewilligt werden, in denen die Beleuchtungsmittel bis zu ihrer

weiteren Bestimmung unversteuert niedergelegt werden dürfen.

§ 2. — Voraussetzungen für die Bewilligung des Lagers. — (1) Die Lager sind in der

Regel nur am Sitze einer Zollstelle gestattet.

(2) Die Lagerinhaber müssen kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das Vertrauen der

Zollverwaltung genießen und entweder selbst am Lagerorte wohnen oder einen daselbst wohn-

haften geeigneten Vertreter bestellen.

(3) Das Lager ist nur dann zu bewilligen, wenn ein Verkehrsbedürfnis anzuerkennen ist.

§ 3. — Lagerräume. — (1) Die für das Lager bestimmten Räume dürfen zur Lagerung

anderer Waren, insbesondere auch versteuerter Beleuchtungsmittel, nicht verwendet werden. Die

Räume sind sowohl an der Außenseite der Eingangstüren als auch im Innern durch Tafeln

mit entsprechender deutlicher Aufschrift oder sonst in geeigneter Weise als Lagerräume für un-

versteuerte Beleuchtungsmittel zu kennzeichnen.

(2) Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß an Stelle baulich hergerichteter Räume fest

verschließbare Behältnisse (Schränke u. dgl.) zur Lagerung benutzt werden.

§ 4. -

Haftpflicht des Lagerinhabers — (1) Der Lagerinhaber haftet für die Leuchtmittel-

steuer, die auf den zum Lager abgelassenen Beleuchtungsmitteln ruht, soweit diese nicht in eine

Leuchtmittelfabrik, ein anderes Steuerlager oder ein Zolllager aufgenommen, in das Ausland

ausgeführt oder unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind.

(2) Für die Steuer ist nach näherer Bestimmung der Regierung Sicherheit Meisten.

§ 5. — Antrag auf Bewilligung -

(1) Der Antrag auf Bewilligung eines Lagers ist beim

Hauptamt zu stellen. In dem Antrag ist das Bedürfnis zur Errichtung des Lagers nachzuweisen

Anlage.

Leuchtmittellagerordnung.

(L. L. O.)

46b

und anzugeben, welche Arten von Beleuchtungsmitteln gelagert, welche Räume oder Behaltnisse

zur Lagerung benutzt und in welcher Weise die zu leistende Sicherheit bestellt werden soll. Die

Lagerräume oder Behältnisse sind näher zu beschreiben.

(2) Dem Antrag ist eine Handzeichnung der zur Lagerung bestimmten und der damit in Ver-

bindung stehenden oder unmittelbar daran anstoßenden Räume beizufügen.

(3) Über die Bewilligung des Lagers, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Direktivbe-

hörde.

§ 6. -

Anzeige von Änderungen. — Änderungen an dm Lagerräumen oder Behältnissen

sowie die Benutzung anderer Räume oder Behältnisse als Lager sind vorher anzumelden und

bedürfen der Genehmigung des Hauptamts. Ebenso sind Änderungen in der Art der niederzu-

legenden Beleuchtungsmittel vorher anzuzeigen.

§ 7. — Lagerfrist. — Die auf das Lager gebrachten Beleuchtungsmittel dürfen in der Regel

nicht über fünf Jahre lagern. Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann in einzelnen Fällen

eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten.

§ 8. — Einlagerung der Beleuchtungsmittel. — (1) Die für das Lager eingehenden Beleuch-

tungsmittel sind sogleich nach ihrem Gingang in das Lager aufzunehmen.

(2) Die Vorschriften des § 13, § 19 Abs. 2, 4 und 5 sowie §§ 20, 21 der Ausführungsbe-

stimmungen finden Anwendung.

§ 9. — Leuchtmittelsteuerlagerbuch. — Über den Zu- und Abgang an Beleuchtungsmitteln

im Lager hat der Lagerinhaber Leuchtmittelsteuer-Lagerbücher nach den Mustern für die Aus-

gangslagerbücher (Muster 1 bis 4 der Ausführungsbestimmungen zu führen. Auf die Führung

und Aufbewahrung der Steuerlagerbücher finden die für die Ausgangslagerbücher gegebenen

Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anschreibungen in Abteilung 1 sofort nach

der Aufnahme der Beleuchtungsmittel in das Lager stattzufinden haben, und daß die auf dem

Lager durch Bruch u. dgl. beschädigten oder unverkäuflich gewordenen Beleuchtungsmittel nur

dann in Abteilung 3 anzuschreiben sind, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind.

§ 10. — Behandlung der Beleuchtungsmittel während der Lagerung. — (1) Die Beleuch-

tungsmittel dürfen im Lager umgepackt werden; den auf ihnen und auf den Hülsen für Glüh-

strümpfe bereits gemäß § 8 der Ausführungsbestimmungen angebrachten und zu erhaltenden

Angaben dürfen noch weitere Bezeichnungen zugefügt werden. Auch die weitere Bearbeitung der

Beleuchtungsmittel (z. B. das Anbringen von Zündmasse an Glühstrümpfen) ist zulässig, sofern

die Steuerklasse und die Benennung der Ware dadurch nicht geändert wird.

(2) Werden in ein Lager verschiedene Arten von Beleuchtungsmitteln aufgenommen, so sind

diese getrennt zu lagern.

(3) Waren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind vorschriftsmäßig zu bezeichnen, nach Ab-

schreibung in Abteilung 2 der Lagerbücher aus dem Lager zu entfernen und zur Versteuerung

anzumelden. Auf Antrag des Lagerinhabers können sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet und

in Abteilung 3 steuerfrei abgeschrieben werden.

§ 11. — Steueraufsicht. — In bezug auf die Steueraufsicht über die Lager finden die §§ 11,

12 des Reglements und §§ 32, 33 der Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung.

Die Zahl und Ausführung der in dem Lager vorzunehmenden Prüfungen bestimmt die Direk-

tivbehörde.

§ 12. — Bezeichnung und Verpackung der Beleuchtungsmittel. — Die Vorschriften des § 8

der Ausführungsbestimmungen über die Bezeichnung und Verpackung der Beleuchtungsmittel

gelten auch für die Lager.

§ 13. — Auslagerung der Beleuchtungsmittel. - Auf die Entnahme von Beleuchtungsmitteln

aus dem Lager zur Versteuerung oder Versendung finden die Vorschriften der §§ 7, 13 bis 18

und 22 der Ausführungsbestimmungen Anwendung. Die auf dem Lager durch Bruch u. dgl.

beschädigten oder unverkäuflich gewordenen Beleuchtungsmittel können auf Antrag unter amtlicher

Aufsicht vernichtet werden.

§ 14. — Bestandsaufnahme. — Jährlich einmal ist unter der Leitung eines Oberbeamten der

im Lager vorhandene Bestand an Beleuchtungsmitteln festzustellen und mit dem sich aus den

Lagerbüchern ergebenden Sollbestande zu vergleichen. Im übrigen finden die Vorschriften des

§ 10 der Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß Fehlmengen stets in

Abteilung 2 zum Zwecke der Versteuerung einzutragen sind.

§ 15. — Prüfung der Lagerbücher durch die Hebestelle. — Die Anschreibungen in den La-

gerbüchern sind alsbald nach deren Eingang von der Hebestelle auf Grund der bei ihr vor-

handenen Belege zu prüfen. Etwaige Unstimmigkeiten sind sofort aufzuklären.

§ 16. — Aufhebung und Räumung des Lagers. — (1) Wird die Bewilligung eines Lagers

von der Direktivbehörde widerrufen oder wird das Lager von dem Inhaber aufgegeben, so ist

vom Hauptamt zur Räumung des Lagers eine angemessene Frist zu bewilligen. Nach Ablauf

der Frist sind die noch vorhandenen Beleuchtungsmittel nach vorschriftsmäßiger Bezeichnung zu

versteuern.

(2) Auf Antrag des Lagerinhabers kann an Stelle der Versteuerung die Vernichtung der

Beleuchtungsmittel unter amtlicher Aufsicht erfolgen.

§ 17. — Besondere Vorschriften für die Leuchtmittel-Prüfungslager. — (1) Offene Leucht-

mittelsteuerlager können auch denjenigen bewilligt werden, welche sich mit der Prüfung von

Beleuchtungsmitteln auf ihre Brauchbarkeit, Haltbarkeit, usw. befassen (Leuchtmittel-Prüfungs-

lager).

Auf diese Lager finden die Vorschriften der §§ 1 bis 16 mit folgenden Abweichungen

Anwendung.

(2) Die Bewilligung des Lagers ist auch dann zulässig, wenn eine Ausfuhr von Beleuchtungs-

mitteln nach dem Ausland nicht stattfindet.

(3) In dem Antrag (§ 5) ist auch anzugeben, welche Arten von Beleuchtungsmitteln geprüft

werden sollen, in welcher Weise die Prüfung erfolgt und ob die Beleuchtungsmittel dabei un-

brauchbar werden.

(4) Die nachweislich bei der Prüfung unbrauchbar gewordenen Beleuchtungsmittel sind,

gegebenenfalls nach Vernichtung, steuerfrei zu lassen und in Abteilung 3 des Steuerlagerbuchs

abzuschreiben.

(5) Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde.

§

18. -

Besondere Vorschriften für die Leuchtmittel-Bearbeitungslager. — (1) Offene Leucht-

mittelsteuerlager können auch solchen Gewerbetreibenden bewilligt werden, welche die Beleuch-

tungsmittel zur Herstellung anderer Waren, wie Taschenlaternen, Ziergegenstände verwenden.

(Leuchtmittel-Bearbeitungslager.)

Auf diese Lager finden die Vorschriften der §§ 1 bis 16 mit

folgenden Maßgaben Anwendung.

(2) Als Lagerräume gelten auch die Räume, in welchen die Bearbeitung der Beleuchtungs-

mittel stattfindet.

(3) In dem Antrag (§ 5) ist auch anzugeben, zur Herstellung welcher Waren die Beleuch-

tungsmittel verwendet werden sollen und in welchen Räumen die Herstellung erfolgen wird,

Über die Herstellung und dm Absatz der Waren hat der Lagerinhaber aus Erfordern besondere

Anschreibungen zu führen. Die hergestellten Waren sind nach Gattungen getrennt, übersichtlich

so zu lagern, daß eine Bestandsaufnahme keine wesentlichen Schwierigkeiten bietet.

(4) Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde.

§ 19. — Niederlegung von Beleuchtungsmitteln in Zollniederlagen.

Werden Beleuchtungs-

mittel in eine Zollniederlage aufgenommen, so finden ans sie die Vorschriften des Vereinszoll-

gesetzes und der Zollagerordnung Anwendung.

Die Beleuchtungsmittel nehmen bei der Nieder-

legung die Eigenschaft einer ausländischen Ware au.

Auf Antrag des Niederlegers kann jedoch

die Lagerung der Beleuchtungsmittel unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als inländische Ware

erfolgen, wenn Beleuchtungsmittel, auf welchen ein Zollanspruch haftet, in der Niederlage nicht

lagern oder genügend abgesondert sind.

§ 20. — Strafbestimmungen. — Zuwiderhandlungen gegen diese Lagerordnung und die auf

Grund hiervon erlassenen und den Lagerinhabern bekannt gemachten besonderen Bestimmungen

werden, sofern nicht die Hinterziehungsstrafe verwirk ist, auf Grund des § 27 des Leuchtmittel-

steuergesetzes mit einer Ordnungsstrafe von einer bis zu dreihundert Mark bestraft.

Luxemburg, den 17. Juli 1911.

N°

d'ordre.

CANTONS

Capellen.

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Total. .

typhoide

Diph-

teirie.

Coque-

luche

Scarta-

tine.

Variole.

Affections

puerpérales

LUXEMBURG IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR BÜCK.

Avis. — Service sanitaire.

Tableau des maladies contagieuses observées

dans les différents cantons du 1er au 15 juillet

1911.

Bekanntmachung.

Sanitätswesen.

Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen

vom 1. bis zum 15. Juli 1911 festgestellten an-

steckenden Krankheiten.

Der General-Direktor der Finanzen,

M.

Mongenast

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