Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.
Table des dispositions (11)
Texte législatif (11 Articles)
Memorial
1940.
Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.
N° 61
Beschluß vom 8. November 1940, betreffend die
Speisung der Fürsorgekasse für die Gemeinde-
beamten für das Jahr 1940.
Der Regierungsrat für Inneres
Nach Einsicht der Art. 41 und 42 des durch Gesetz
vom 7. August 1912, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. Oktober 1920, betreffend die Gemeinde-
beamten-Fürsorgekasse, sowie des Art. 1 des Großh.
Ausführungs-Beschlusses vom 23. Dezember 1920,
der die Art. 62 und 64 des Reglementes vom 11. De-
zember 1912 abändert;
Nach Einsicht der Vorschläge des Verwaltungsrates
der Fürsorgekasse;
Beschließt
Der zur Speisung der Gemeindebeamten-
Hilfskasse zu leistende Beitrag ist für das Jahr 1940
auf 60 Fr. für die Mitglieder und auf 30 Fr. für die
Mitgliederwitwen festgesetzt.
Eine allgemeine Viehzählung wird am
3. Dezember nächsthin in allen Gemeinden des
Landes
durch
die
Bürgermeister
vorgenommen
werden.
Dieser Beitrag wird durch die Gemeinde-
einnehmer auf die Gehälter des Monats Dezember
1940 einbehalten und im Laufe desselben Monats
an den Sekretär-Einnehmer der Fürsorgekasse abge-
führt.
Die Entfernung, Beschädigung oder Zer-
störung der angelegten Siegel werden mit den in
Art. 5 des vorerwähnten Beschlusses vorgesehenen
Strafen geahndet.
Luxemburg, den 11. November 1940.
Der Regierungsrat
für Wirtschaftsangelegenheiten,
Mathias Pütz.
Beschluß vom 11. November 1940, eine allgemeine
Viehzählung betreffend.
Der Regierungsrat
für
Landwirtschaft
und
Weinbau,
Nach Einsicht des Art. 63 des Reglementes vom
14. Dezember 1861, über die Veredelung der Pferde-,
Hornvieh- und Schweinerassen, sowie unter Berück-
sichtigung der durch Großh. Beschluß vom 23. Ok-
tober 1904, im Absatz 1 des genannten Artikels vor-
genommen Abänderung;
Beschließt
Diese Zählung findet nach dem Stande
vom 3. Dezember 1940 statt und erstreckt sich auf
Pferde, Esel, Maulesel, Rindvieh, Schafe, Schweine,
Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenstöcke.
Gegenwärtiger Beschluß wird im Memorial
veröffentlicht.
Luxemburg, den 8. November 1940.
Der Regierungsrat für Inneres,
Johann Metzdorff.
Beschluß vom 11. November 1940, betreffend die
Versiegelung der Entrahmungs- und Butte-
rungsmaschinen in den bäuerlichen Einzel-
betrieben.
Der Regierungsrat
für Wirtschaftsangelegenheiten,
Nach Einsicht des Beschlusses vom 17. September
1940, betreffend
Milch- und
Butterablieferungs-
pflicht und Sahneherstellungsverbot;
Beschließt
Art.
1.
In
Ausführung der Bestimmungen des
Beschlusses vom 17. September 1940. durch welche
die Herstellung von Landbutter im Betriebe des
Milcherzeugers verboten ist, weiden die Entrah-
mungs- und Butterungsmaschinen versiegelt bei allen
Milcherzeugern, die nicht im Besitze der durch Art. 1
dieses Beschlusses vorgesehenen und durch die Ver-
waltungskommission, Abteilung Milchwirtschaft, aus-
zustellenden schriftlichen Erlaubnis zur Herstellung
von Landbutter sind.
Desgleichen wird eine Namensliste der-
jenigen Besitzer aufgestellt, in deren Anwesen von der
Beschälung des Vorjahres herrührende Füllen ge-
worfen wurden. Es sind hierbei zugleich die Hengste
anzugeben, von welchen letztere abstammen. Auch
soll der Wert jedes Füllens auf dieser Liste verzeichnet
sein.
Die Zählung wird gemeindeweise bewirkt.
Die Aufnahme erfolgt in der Weise, daß der Eigen-
tümer, Verwalter oder Pächter des Hauses (Gehöftes,
Anwesens), die ihm zuzustellenden Zählpapiere nach
Maßgabe der in diesen Zählpapieren gemachten
Unterscheidungen ausfüllt und die Richtigkeit der
Ausfüllung bescheinigt.
Der Bürgermeister hat das Zählgeschäft
vorzubereiten und zu leiten.
Er hat insbesondere Zähler in genügender Anzahl
zu bestellen.
Die Zähler haben die Zählpapiere vor dem
3. Dezember in den Wohnungen abzugeben und wer-
den sie vom 4. Dezember ab wieder einsammeln. Sie
haben die Zählpapiere an Ort und Stelle einer
Durchsicht zu unterwerfen, die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Eintragungen zu prüfen und nötigen-
falls die Angaben auf Grund mündlicher Erkun-
digungen zu ergänzen und zu berichtigen.
Hatten die Zählpapiere durch die gemäß obigen
Angaben hierzu berufene Person nicht ausgefüllt
werden können, so hat der Zähler dieselben an Ort
und Stelle selbst auszufüllen und zu bescheinigen.
Die geprüften Zählpapiere sind an den Bürger-
meister abzugeben.
Art.
7.
Der
Bürgermeister
hat festzustellen,
ob die Zahl der gesammelten Zählpapiere mit der
Zahl der in der Gemeinde vorhandenen Tierhalter
-übereinstimmt. Außerdem hat er die Ausfüllung der
einzelnen Listen zu prüfen, und falls in bezug auf die
Richtigkeit der gemachten Eintragungen Zweifel
bestehen, Rückfrage zu halten.
Die nachträglichen
Berichtigungen und Eintragungen haben sich immer
auf den Stand vom 3. Dezember zu beziehen.
Art.
8.
Der
Bürgermeister
hat
alsdann in
doppelter Ausfertigung eine Kontrolliste für die
betreffende Gemeinde aufstellen zu lassen. Ein Exem-
plar dieser Kontrolliste ist in der Gemeinde aufzu-
bewahren; das andere ist spätestens für den 15. De-
zember 1940 mit den Zählpapieren und der in Art. 3
erwähnten Namensliste dem Statistischen Amte in
Luxemburg zu überweisen.
Luxemburg, den 11. November 1940.
Der Regierungsrat
für Landwirtschaft und Weinbau,
Mathias Pütz.
Bekanntmachung. — Notariat. — Gemäß Art. 74 der Kgl.-Großh. Ordonnanz vom 3. Oktober 1841 über
das Notariat, hat das Bezirksgericht in Luxemburg, Ferienkammer, in Ratskammer gebildet, am 30. August
1940 bestimmt
die
HH.
Edmund
Reiffers,
Notar aus Luxemburg, als vorläufigen Verwahrer anvertrauten Akten,
Register und Urkunden der Amtsstube des Hrn. Notars Emil Faber aus Esch-Alzette, sind letztere m als
definitivem Verwahrer zurückzuerstatten. — 12. November 1940.
Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G. m. b. H., Luxemburg.