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Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

11 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (11)

Texte législatif (11 Articles)

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

Memorial

1940.

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

N° 61

Beschluß vom 8. November 1940, betreffend die

Speisung der Fürsorgekasse für die Gemeinde-

beamten für das Jahr 1940.

Der Regierungsrat für Inneres

Nach Einsicht der Art. 41 und 42 des durch Gesetz

vom 7. August 1912, abgeändert durch das Gesetz

vom 28. Oktober 1920, betreffend die Gemeinde-

beamten-Fürsorgekasse, sowie des Art. 1 des Großh.

Ausführungs-Beschlusses vom 23. Dezember 1920,

der die Art. 62 und 64 des Reglementes vom 11. De-

zember 1912 abändert;

Nach Einsicht der Vorschläge des Verwaltungsrates

der Fürsorgekasse;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

Der zur Speisung der Gemeindebeamten-

Hilfskasse zu leistende Beitrag ist für das Jahr 1940

auf 60 Fr. für die Mitglieder und auf 30 Fr. für die

Mitgliederwitwen festgesetzt.

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

Eine allgemeine Viehzählung wird am

3. Dezember nächsthin in allen Gemeinden des

Landes

durch

die

Bürgermeister

vorgenommen

werden.

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

Dieser Beitrag wird durch die Gemeinde-

einnehmer auf die Gehälter des Monats Dezember

1940 einbehalten und im Laufe desselben Monats

an den Sekretär-Einnehmer der Fürsorgekasse abge-

führt.

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

Die Entfernung, Beschädigung oder Zer-

störung der angelegten Siegel werden mit den in

Art. 5 des vorerwähnten Beschlusses vorgesehenen

Strafen geahndet.

Luxemburg, den 11. November 1940.

Der Regierungsrat

für Wirtschaftsangelegenheiten,

Mathias Pütz.

Beschluß vom 11. November 1940, eine allgemeine

Viehzählung betreffend.

Der Regierungsrat

für

Landwirtschaft

und

Weinbau,

Nach Einsicht des Art. 63 des Reglementes vom

14. Dezember 1861, über die Veredelung der Pferde-,

Hornvieh- und Schweinerassen, sowie unter Berück-

sichtigung der durch Großh. Beschluß vom 23. Ok-

tober 1904, im Absatz 1 des genannten Artikels vor-

genommen Abänderung;

Beschließt

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

Diese Zählung findet nach dem Stande

vom 3. Dezember 1940 statt und erstreckt sich auf

Pferde, Esel, Maulesel, Rindvieh, Schafe, Schweine,

Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenstöcke.

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

Gegenwärtiger Beschluß wird im Memorial

veröffentlicht.

Luxemburg, den 8. November 1940.

Der Regierungsrat für Inneres,

Johann Metzdorff.

Beschluß vom 11. November 1940, betreffend die

Versiegelung der Entrahmungs- und Butte-

rungsmaschinen in den bäuerlichen Einzel-

betrieben.

Der Regierungsrat

für Wirtschaftsangelegenheiten,

Nach Einsicht des Beschlusses vom 17. September

1940, betreffend

Milch- und

Butterablieferungs-

pflicht und Sahneherstellungsverbot;

Beschließt

Art.

1.

In

Ausführung der Bestimmungen des

Beschlusses vom 17. September 1940. durch welche

die Herstellung von Landbutter im Betriebe des

Milcherzeugers verboten ist, weiden die Entrah-

mungs- und Butterungsmaschinen versiegelt bei allen

Milcherzeugern, die nicht im Besitze der durch Art. 1

dieses Beschlusses vorgesehenen und durch die Ver-

waltungskommission, Abteilung Milchwirtschaft, aus-

zustellenden schriftlichen Erlaubnis zur Herstellung

von Landbutter sind.

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

Desgleichen wird eine Namensliste der-

jenigen Besitzer aufgestellt, in deren Anwesen von der

Beschälung des Vorjahres herrührende Füllen ge-

worfen wurden. Es sind hierbei zugleich die Hengste

anzugeben, von welchen letztere abstammen. Auch

soll der Wert jedes Füllens auf dieser Liste verzeichnet

sein.

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

Die Zählung wird gemeindeweise bewirkt.

Die Aufnahme erfolgt in der Weise, daß der Eigen-

tümer, Verwalter oder Pächter des Hauses (Gehöftes,

Anwesens), die ihm zuzustellenden Zählpapiere nach

Maßgabe der in diesen Zählpapieren gemachten

Unterscheidungen ausfüllt und die Richtigkeit der

Ausfüllung bescheinigt.

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

Der Bürgermeister hat das Zählgeschäft

vorzubereiten und zu leiten.

Er hat insbesondere Zähler in genügender Anzahl

zu bestellen.

Luxemburg, Donnerstag, den 14. November 1940.

Die Zähler haben die Zählpapiere vor dem

3. Dezember in den Wohnungen abzugeben und wer-

den sie vom 4. Dezember ab wieder einsammeln. Sie

haben die Zählpapiere an Ort und Stelle einer

Durchsicht zu unterwerfen, die Vollständigkeit und

Richtigkeit der Eintragungen zu prüfen und nötigen-

falls die Angaben auf Grund mündlicher Erkun-

digungen zu ergänzen und zu berichtigen.

Hatten die Zählpapiere durch die gemäß obigen

Angaben hierzu berufene Person nicht ausgefüllt

werden können, so hat der Zähler dieselben an Ort

und Stelle selbst auszufüllen und zu bescheinigen.

Die geprüften Zählpapiere sind an den Bürger-

meister abzugeben.

Art.

7.

Der

Bürgermeister

hat festzustellen,

ob die Zahl der gesammelten Zählpapiere mit der

Zahl der in der Gemeinde vorhandenen Tierhalter

-übereinstimmt. Außerdem hat er die Ausfüllung der

einzelnen Listen zu prüfen, und falls in bezug auf die

Richtigkeit der gemachten Eintragungen Zweifel

bestehen, Rückfrage zu halten.

Die nachträglichen

Berichtigungen und Eintragungen haben sich immer

auf den Stand vom 3. Dezember zu beziehen.

Art.

8.

Der

Bürgermeister

hat

alsdann in

doppelter Ausfertigung eine Kontrolliste für die

betreffende Gemeinde aufstellen zu lassen. Ein Exem-

plar dieser Kontrolliste ist in der Gemeinde aufzu-

bewahren; das andere ist spätestens für den 15. De-

zember 1940 mit den Zählpapieren und der in Art. 3

erwähnten Namensliste dem Statistischen Amte in

Luxemburg zu überweisen.

Luxemburg, den 11. November 1940.

Der Regierungsrat

für Landwirtschaft und Weinbau,

Mathias Pütz.

Bekanntmachung. — Notariat. — Gemäß Art. 74 der Kgl.-Großh. Ordonnanz vom 3. Oktober 1841 über

das Notariat, hat das Bezirksgericht in Luxemburg, Ferienkammer, in Ratskammer gebildet, am 30. August

1940 bestimmt

die

HH.

Edmund

Reiffers,

Notar aus Luxemburg, als vorläufigen Verwahrer anvertrauten Akten,

Register und Urkunden der Amtsstube des Hrn. Notars Emil Faber aus Esch-Alzette, sind letztere m als

definitivem Verwahrer zurückzuerstatten. — 12. November 1940.

Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G. m. b. H., Luxemburg.

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