Arrêté du 26 juillet 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des Institutrices du Grand- Duché de Luxembourg.
Table des dispositions (57)
Texte législatif (57 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Mardi, 1er août 1893.
N° 38.
Dinstag, 1. August 1893.
Mgr. Lorenzelli a remis le 23 juillet, avec le
cérémonial accoutumé, à S. A. R. le Grand-Duc
les lettres du Saint-Père qui l'accréditent près
Son Altesse Royale en qualité d'Internonce apos-
tolique.
Mgr. Lorenzelli remplace Mgr. Rinaldini, qui
a remis ses lettres de rappel le 24 juin 1893.
Arrêté du 26 juillet 1893, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la société
de secours mutuels des Institutrices du Grand-
Duché de Luxembourg.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels des
Institutrices du Grand-Duché de Luxembourg,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 28 avril 1893 par l'adminis-
tration communale de Luxembourg, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels,
en date du 13 juillet 1893 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Mgr.
Lorenzelli
hat am 23. Juli, unter
dem üblichen Ceremoniell, S. K. H. dem Groß-
herzog die Beglaubigungsschreiben des Papstes
überreicht, welche ihn bei Seiner Königlichen
Hoheit als Apostolischen Internuntius accreditiren.
Mgr.
Lorenzelli
tritt an die Stelle des
Mgr.
Rinaldini,
der seine Abberufungs-
schreiben am 24. Juni überreicht hat.
Beschluß vom 26. Juli 1893, die gesetzliche An-
erkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des «Unterstützungsvereins der Lehre-
rinnen des Großherzogthums Luxemburg»
betreffend.
Der
Staatsminister,
Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
vereines der Lehrerinnen des Großherzogthums
Luxemburg wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie
Genehmigung des Statuts dieses Vereines;
Nach Einsicht des gutachtlichen Schreibens der
Gemeindeverwaltung von Luxemburg, Sitz des
Vereines, vom 28. April 1893;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 13. Juli 1893;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess, Mts.;
I n Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
Attendu que les recettes assurées de la même
société sont suffisantes pour faire face à ses
dépenses obligatoires ;
Arrête
La société de secours mutuels des
Institutrices du Grand-Duché de Luxembourg
est légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Der Unterstützungsverein der Leh-
rerinnen des Großherzogthums Luxemburg wird
hiermit gesetzlich anerkannt und dessen Statut
genehmigt.
Unter den Lehrerinnen des Grossherzogthums
Luxemburg besteht vom 26. Juli 1893 ab unter dem Namen
« Luxemburger Lehrerinnen - Unterstützungs - Verein ».
«Société de secours mutuels des institutrices du Grand-
Duché de Luxembourg», eine staatlich anerkannte Unter-
stützungsgenossenschaft.
Sont nommés membres du jury
devant lequel auront lieu pendant l'année
courante les examens pour la collation des
brevets de capacité aux membres du personnel
enseignant des écoles primaires, MM. : 1° Krier,
vicaire général ; 2° Witry, inspecteur principal
des écoles ; 3° de Waha, secrétaire de la Com-
mission d'instruction ; 4° Meyers, directeur de
l'École normale ; 5° Kiesel, inspecteur d'écoles
à Echternach ; 6" Biaise et Wercollier, profes-
seurs à l'École normale.
Zu Mitgliedern der Jury, vor welcher
die während des laufenden Jahres behufs Ver-
leihung von Fähigkeitsbrevets an das Lehrer-
personal der Primärschulen vorgesehenen Prü-
fungen stattzufinden haben, sind ernannt die HH.
1° Krier, General-Vikar; 2°
Witry,
Ober-
schulinspector; 3° de Waha, Secretär der Unter-
richts-Commission; 4° Meyers, Director der
Normalschule; 5°
Kiesel,
Schulinspector zu
Echternach; 6° Blaise und Wercollier, Pro-
fessoren an der Normalschule.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 26 juillet 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichen
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem
dazu gehörigen Vereinsstatut, soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 26. Juli 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Luxemburger Lehrerinnen-Unterstützungsvereines.
KAPITEL I. — Gründung, Sitz und Zweck des Vereines.
Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz in der
Stadt Luxemburg.
Sont nommés membres suppléants
a) en remplacement de l'un ou de l'autre des
membres sub nos 1°, 2°, 3° et 5°, MM. Breisch,
inspecteur d'écoles à Luxembourg, et Urbany,
inspecteur d'écoles à Wiltz ;
b) en remplacement de l'un des trois autres
membres du jury, MM. Kintgen et Glœsener,
professeurs à l'École normale.
Zu Ergänzungsmitgliedern sind ernannt
a) in Ersetzung irgend eines der Mitglieder
sub 1°, 2°, 3° und 5°, die HH. Breisch, Schul-
inspector in Luxemburg, und Urbany, Schul-
inspector in Wiltz;
b) in Ersetzung eines der drei andern Mit-
glieder, die HH.
Kintgen
und Glaesener,
Professoren an der Normalcchule.
Zweck de« Vereines ist, eine Unterstützung zu
gewähren
a) seinen amtierenden Mitgliedern in Krankheitsfällen ;
b) den gesetzlichen Erben der amtierenden Mitglieder
beim Tode der letztern — Art. 24 ;
c) den an Alter oder Gebrechen leidenden Mitgliedern
zeitweilige und aussergewöhnliche Unterstützungen, so
namentlich anlässlich ihrer Pensionierung ;
d) den aktiven, sowohl pensionierten als amtierenden
Mitgliedern in aussergewohnlichen Fällen, sofern die zu
bewilligende Unterstützung nicht in Widerspruch steht
mit Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 über die Hilfs-
kassen.
Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial et un exemplaire en sera remis aux
membres et aux membres suppléants du jury
d'examen pour leur servir de titre.
Luxembourg, le 29 juillet 1893.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
Beschluß vom 29. Juli 1893, die Ernennung der
Prüfungsjury für Lehrer und Lehrerinnen
betreffend.
Der General-Director des
Innern;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 20. April 1881,
über die Organisation des Primärunterrichtes;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß soll in's „Me-
morial" eingerückt und ein Exemplar desselben
einem jeden der wirklichen und Ergänzungs-Mit-
glieder als Ernennungsurkunde zugestellt werden.
Luxemburg, den 29. Juli 1893.
Der General-Director des Innern,
H.
Kirpach.
Die Zulassungsgesuche sind dem Präsidenten
der Prüfungscommission, Hrn. Generaladvokat
Arendt, bis spätestens Samstag, 5. August k.,
zu überreichen.
Luxemburg, den 25. Juli 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Brevets d'invention.
Les brevets d'invention ci-après ont été déli-
vrés pendant le mois de juillet écoulé, en vertu
de la loi du 30 juin 1880, savoir
N° 1850. Le 6 juillet. — Appareil pour la fa-
brication instantanée de boissons mousseuses.
— M. Charles Malmendier à Cologne ; repré-
sentant, M. Alph. Munchen à Luxembourg.
N° 1851. Le 8 juillet. — Une nouvelle turbine
dite «Turbine Universelle».
— M. Firmin
Bruckert et Aug. Delaitre à Paris; même repré-
sentant.
N° 1852. Le 8 juillet. — Perfectionnements
apportés dans la fabrication des chapeaux en
poils et machine qui s'y rapporte. — La société
L. Béligard et E. Fiegéac à Paris; même repré-
sentant.
N° 1853. Le 10 juillet. — Appareil remplaçant
les langes chez les enfants en bas âge. — La
dame Joséphine Runge a Berlin ; représentant,
M. Aug. Mullendorff à Luxembourg.
N° 1854. Le 10 juillet. — Canne changeable
en siège. — M. Paul Hoffmann à Loschwitz (en
Saxe) ; même représentant.
N° 1855. Le 10 juillet. — Nouveau gant. —
M. Jules Hamburger à Berlin ; même repré-
sentant.
N° 1856. Le 11 juillet. — Perfectionnements
dans les vélocipèdes. — M. Charles de Nottbeck
à Paris ; représentant, M. J.-P. Metz à Luxem-
bourg.
N° 1857. Le 14 juillet. — Procédé de peinture
sur verre. — MM. Jules Bœninger et Jules
Schulz Curtius à Munich ; représentant, M.
François Gales à Capellen.
N° 1858. Le 14 juillet. — Procédé et appareil
pour fixer les diamants à monter au moyen de
métaux malléables dans les outils à ouvrer la
pierre. — M. Albert Dittmer a Berlin ; même
représentant.
N° 1859. Le 15 juillet. — Armoire de voyage
à transformations. — M. François-Marie Chérel
à Aix-les-Bains ; même représentant.
Bekanntmachung. — Erfindungspatente.
Nachstehende Ersindungspatente sind im Laufe
verflossenen Monats Juli, in Gemäßheit des
Gesetzes vom 30. Juni 1880, ertheilt worden
Nr. 1850. Am 6. Juli. — Apparat zur augen-
blicklichen Herstellung mussirender Getränke. —
Hr. Karl Malmendier in Köln; Vertreter,
Hr. Alphons München in Luxemburg.
Nr. 1851. Am 8. Juli. — Neue Turbine,
genannt „Universal-Turbine." — HH. Firmin
Brückert und August
Delattre
in Paris;
dieselbe Vertretung.
Nr. 1852. Am 8. Juli. — Neuerungen in der
Fabrikation von Filzhüten und Maschine dazu.
— Die Gesellschaft L.
Beligard
und E. Fre-
geac in Paris; dieselbe Vertretung.
Nr. 1853. Am 10. Juli. — Vorrichtung zum
Trockenlegen und Verhüten des Wundwerdens
kleiner Kinder. — Frau Jos. Runge in Berlin;
Vertreter, Hr. Aug. Müllendorff in Luxemburg.
Nr. 1854. Am 10. Juli. - I n einen Sitz um-
wandelbarer Spazierstock. — Hr. P. Hoffmann
in Loschwitz in Sachsen; dieselbe Vertretung.
Nr. 1855. Am 10. Juli. — Neuer Handschuh.
— Hr. Julius Hamburger in Berlin; dieselbe
Vertretung.
Nr. 1856. Am 11. Juli. — Verbesserungen an
Fahrrädern. — Karl von Nottbeck in Paris;
Vertreter, Hr. J. P. Metz in Luxemburg.
Nr. 1857. Am 14. Juli. — Verfahren zur
Herstellung vielfarbiger Glasgemälde. — HH. Jul.
Boeninger und Jul. Schulz Curtius in
München; Vertreter, Hr. Fr. Gales in Capellen.
Nr. 1858. Am 14. Juli. -
Verfahren und
Vorrichtung zur Vorbefestigung von Diamanten
für Steinbearbeitungswerkzeuge bei der Fassung
in schmiedbarem oder gießfähigem Metall. — Hr.
Alb. D i t t m e r in Berlin; dieselbe Vertretung.
Nr. 1859. Am 15. Juli. — Umwandelbarer
Reiseschrank. — Hr. Franz Marie C h e r e l in
Aix-les-Bains; dieselbe Vertretung.
N° 1860. Le 17 juillet. — Clef à vis ajustable.
— M. Schmelz à Aix-la-Chapelle ; représentant,
M. Aug. Mullendorff à Luxembourg.
N° 1861. Le 19 juillet. — Procédé de fabri-
cation d'un nouveau produit d'ensimage de la
laine dit «La néoline soluble». — M. Ernest
Godchaux à La Roche-sur-Chiers ; représentant,
M. Ch. Dumont à Capellen.
N° 1862. Le 20 juillet. — Nouveau procédé
de tannage ultra-rapide système Durio. — La
maison Durio frères, tanneurs à Fortino ; repré-
sentant, M. François Gales à Capellen.
N° 1863. Le 20 juillet. — Manivelle pour tige
de sondage rigide. — M. Antoine Raky à Durren-
bach ; même représentant.
N° 1864. Le 25 juillet. — Frein automatique
et modérable pour voitures de chemins de fer
et autres applications. — MM. Denis-Philippe
Martin, Emile Hervais et François Loppé à Paris ;
même représentant.
N° 1863.
Le 26 juillet. — Perfectionnement
aux machines à vapeur. — MM. J. Musgrave, G.
Dixon, E. Field et F. S. Morris à Adephi (Lon-
dres) ; représentant, M. Alph. München à
Luxembourg.
N° 1866. Le 27 juillet. — Nouveau procédé
de fabrication par synthèse du sucre cristalli-
sable. (Certificat d'addition au brevet d'invention
n° 1840 du 17 juin 1893.) — Jean Ercole Pelle-
grini à Paris ; même représentant.
Les brevets ci-après sont éteints pour défaut
de paiement de la taxe annuelle
N° 195. — Perfectionnement des convertis-
seurs « Bessemer ».
N° 832. — Colorant sec en poudre pour les
fromages, le beurre et autres produits.
N° 834. — Système de machine frigorifique à
liquides binaires.
Nos 1117 et 1356. — Perfectionnements dans
la production de l'aluminium.
N° 1118.
— Perfectionnements dans la pro-
duction de l'aluminium et de ses alliages.
Nr. 1860. Am 17. Juli. — Verstellbarer
Schraubenschlüssel. — Hr. Schmelz in Aachen;
Vertreter, Hr. Aug. Müllendorff in Luxemburg.
Nr. 1861. Am 19. Juli. — Verfahren zur
Herstellung eines neuen Mittels zum Einfetten
der Wolle, genannt „Lösliches Neolin." — Hr.
Ernst Godchaux in La Roche; Vertreter, Hr.
Karl Dümont in Capellen.
Nr. 1862. Am 20. Juli. -
Neues Schnell-
gerbeverfahren, System Durio. — Gebrüder
Durio in Fortino; Vertreter, Hr. Franz Gates
in Capellen.
Nr. 1863. Am 20. Juli. — Kurbelantrieb
steifer Bohrgestänge für Tiefbohrungen. — Hr.
Ant. Raky in Durrenbach; dieselbe Vertretung.
Nr. 1864. Am 25. Juli. — Selbstthätige
moderirbare Bremse für Eisenbahn- und sonstige
Wagen. — HH. Denis Philippe Martin, Emil
Hervais und Franz Loppe in Paris; dieselbe
Vertretung.
Nr. 1865, Am 26. Juli. — Verbesserungen
an Dampfmaschinen. — HH. J. Musgrave,
G. Dixon, E. Field und F. S. M o r r i s in
Adephi, London; Vertreter, Hr. Alph. München
in Luxemburg.
Nr. 1866. Am 27. Juli. — Neues Verfahren
zur Bereitung von krystallisirbarem Zucker durch
Synthese (Zusatz zum Patent Nr. 1840 vom 17.
Juni 1893). — Hr. J. Ercole Pellegrini in
Paris; dieselbe Vertretung.
Folgende Erfindungspatente sind erloschen
mangels Entrichtung der jährlichen Gebühr
Nr. 195. — Verbesserung der „Bessemer" Con-
verter.
Nr. 832. — Färbemittel für Käse, Butter und
ähnliche Produkte.
Nr. 834. — Eismaschine mit Anwendung von
neuen binären Verflüchtigungsflüssigkeiten.
Nr. 1117 und 1356. — Verbesserungen in der
Darstellungsweise von Aluminium.
Nr. 1118. — Verbesserungen in der Darstell-
ungsweise von Aluminium und seiner Legierungen.
38 a
N°1270. — Innovations aux filtres d'asbeste
pour l'obtention du maximum d'eau stérile.
N° 1273. — Appareil de stérilisation.
N° 1275. — Vase pour effectuer le transport,
le débit et la stérilisation du lait.
N° 1278. — Innovation dans les installations
pour la fabrication du coke.
N° 1283. — Réparation des lampes électriques
à incandescence.
N° 1284. — Appareil de stérilisation (n° 2).
Nos 1436 et 1500. — Mélange pour favoriser
la combustion (salpètre et salmiac).
Nos 1437 et 1501. —Mélange pour favoriser
la combustion (sel de cuisine et salpètre).
Nos 1438 et 1502. — Mélange pour favoriser
la combustion (sel de Glauber et salpêtre).
N° 1589. — Appareil s'adaptant a toutes les
lames de rasoir, dit « Le Custos ».
N° 1591. — Appareil photographique instan-
tané.
N° 1593. — Protecteur du pneumatique.
N° 1594. — Avertisseur-enregistreur.
N° 1601. — Régulateur automatique des cou-
rants électriques.
N° 1604. — Appareil à distiller.
N° 1607.
— Fabrication d'un équivalent de
cuir de feutre ou d'autres matières filamenteuses
imprégnées.
N° 1610. — Treuil pour engrenage cylindrique
et à hélice.
Luxembourg, le 1er août 1893.
Le Conseiller Secrétaire général,
P. RUPPERT.
Nr. 1270. — Neuerungen an Asbestfiltern zur
Gewinnung sterilen Wassers in größter Menge.
Nr. 1273. — Sterilisirungs-Apparat.
Nr. 1275. — Transport-, Zapf- und Sterili-
sirungsgefäß für Milch.
Nr. 1278. — Neuerungen bei Verkokungsan-
anlagen.
Nr. 1283. — Reparatur der elektrischen Glüh-
lichtlampen.
Nr. 1284. — Sterilisirungs-Apparat.
Nr. 1436 u. 1500. — Verfahren auf Mischung
für Brennstoffe (Salpeter und Salmiak).
Nr. 1437 u. 1501. — Herfahren auf Mischung
für Brennstoffe (Kochsalz und Salpeter).
Nr. 1438 u. 1502. -
Verfahren auf Mischung
für Brennstoffe (Glaubersalz und Salpeter).
Nr. 1589. — Eine Vorrichtung zum theilweisen
Bedecken der Rasirklingen, genannt „Le Custos".
Nr. 1591. — Photographischer Moment-Auf-
nahmeapparat.
Nr. 1593. — Schutzvorrichtung für pneumatische
Fahrräder.
Nr. 1594. — Signal-Melder.
Nr. 1601. — Selbstthätiger Stromregler.
Nr. 1604. — Destillirapparat.
Nr. 1607. — Herstellung eines Lederersatzes
aus imprägnirtem Filz oder anderen Faserstoffen.
Nr. 1610. — Für Stirnräder- und Schnecken-
betrieb eingerichtete Handwinde.
Luxemburg, den 1. August 1893.
Der Regierungsrath u. Generalsekretär,
P. Ruppert.
Avis. — Force armée.
Par arrêté grand-ducal du 1er août ct., le titre
honorifique de capitaine est conféré à M. Em.
Vandyck, lieutenant en premier dans la com-
pagnie des volontaires.
Bekanntmachung. — Bewassnete Macht
Durch Großh. Beschluß vom 1. August c. ist
dem Oberlieutenant in der Freiwilligen-Compagnie,
Hrn.
Em. Vandyck, der Titel eines Ehren-
Hauptmannes verliehen worden.
Par le même arrêté, M. P.-Fr. Heckmann,
lieutenant, a été promu au grade de lieutenant
en premier.
Luxembourg, le 1er août 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 29 mai dernier, le conseil
communal de Hollerich a décrété un règlement
de police sur l'emploi du corbillard pour les
inhumations. — Ce règlement a été dûment
publié et approuvé.
Luxembourg, le 1er août 1893.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
Avis. — Hospice du Rham.
Il est porté à la connaissance des administra-
tions communales que l'on vient d'ouvrir le
nouvel hospice du Rham, et que les infirmes
pourront y être envoyés dès maintenant.
Les demandes d'admission devront être adres-
sées au soussigné directeur général.
Luxembourg, le 31 juillet 1893.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
Durch denselben Beschluß ist der Lieutenant,
Hr. P. Fr. Heckmann, zum Oberlieutenant
befördert worden.
Luxemburg, den 1. August 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
I n seiner Sitzung vom 29. Mai letzthin hat der
Gemeinderath von Hollerich ein Polizeireglement
über die Benutzung des Leichenwagens bei den
Beerdigungen erlassen. — Dieses Reglement ist
vorschriftsmäßig
veröffentlicht und genehmigt
worden.
Luxemburg, den 1. August 1893.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Hospiz auf dem Rham.
Es wird hiermit den Gemeindeverwaltungen
kundgegeben, daß das neue Hospiz auf dem Rham
soeben eröffnet worden ist, und daß die körperlich
Gebrechlichen von jetzt ab dort untergebracht
werden können.
Die Zulassungsgesuche müssen dem unterzeich-
neten General-Director eingereicht werden.
Luxemburg, den 31. Juli 1893.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Caisse d'épargne du Grand-Duché de Luxembourg.
(Ouverte le 25 septembre 1859.)
Taux d'intérêt bonifié aux déposants : 3 pCt.
Maximum du livret fr. 1000. — 2 bureaux annexes et 25 bureaux auxiliaires.
ACTIF.
Situation financière au 31 décembre 1892.
PASSIF.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Numéraire en caisse . . .
Disponible chez les agents
comptables du pays et divers
Disponible à la Banque Inter-
nationale
Intérêts à r e c e v o i r . . .
Portefeuille.
Immeuble, en construction .
42,777 36
14,873 87
210,709 40
37,564 33
6,479,869 80
32,175 00
6,817 669 76
Luxembourg, le 28 juillet 1893.
1.
2.
3.
4.
Avoir des déposants . . .
Frais d'administration . .
Réescompte.
Fonds de réserve et béné-
fices de cours au 31 dé-
cembre.
6,369,813 01
24,368 75
85 81
423,402 19
6,817,659 76
Luxbg. Imp. Lib. d. l. C V. Bück; L. Bück, Succ.
1.2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
17.
18.
Exercice
Nombre de livrets existants au 31 décembre
1891...
délivrés en
1892...
soldés en
1892...
existants au 31 décembre
1892...
Avoir total des déposants en principal et intérêts à la fin
de
l'exercice...
Avoir moyen par
déposant...
Versements.
Nombre...
Somme...
Moyenne des versements par
déposant...
Remboursements.
Nombre...
Somme...
Moyenne des remboursements par
déposant...
Rapport du nombre des déposants à celui des habitants du
pays...
Excédant des versements sur les remboursements
Intérêts bonifiés aux déposants dans le courant de l'exer-
cice sur les livrets remboursés pour
solde...
Intérêts bonifiés aux déposants à la fin de l'exercice. —
(Intérêts
capitalisés)...
Portefeuille.
Evaluation d'après les cours au 31 décembre
Valeur
nominale...
Fonds de
réserve...
Immeuble, l'hôtel pour la Caisse d'épargne en construction,
à
compte...
Caisse d'épargne scolaire, fondée en 1874 et fonctionnant
dans les communes de Luxembourg, Hamm, Itzig,
Rollingergrund, Ettelbruck et Diekirch.
Nombre total des dépôts depuis
1874...
Montant total des
dépôts...
1 8 9 1 .
5,766,225 39
502 72
1,527,929 50
146 44
1,054,886 38
182 12
V.8
472,943 12
7,668 56
149,414 64
5,836,366 32
6,848,182 02
278,402 20
141,205 35
1892.
6,369,813 01
508 57
1,701,389 79
148 25
1,271,293 48
187 51
1/17
430,096 31
9,734 83
164,039 98
6,479,869 80
7,523,839,99
343,774 67
32,175 00
151,263 75
Résumé des opérations et de la situation des années 1891 et 1892.
Gemäss Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1891
über die Hilfskassen verpflichtet der Verein sich in keinem
Falle zur Zahlung von Lebensrenten.
KAPITEL II. — Die Mitglieder des Vereines.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern
und aus Ehrenmitgliedern.
Die aktiven Mitglieder zerfallen in amtierende und in
pensionierte Mitglieder.
Ehrenmitglieder werden alle Personen, Gesell-
schaften, u. s. w., welche eine einmalige Summe von
wenigstens 10 Franken in die Vereinskasse zahlen.
Aktive Mitglieder können alle brevetierten
Lehrerinnen werden, die an einer Primärschule des
Grossherzogthums angestellt sind und nicht mehr als
fünf Dienstjahre zählen.
Um aktives Mitglied zu werden, muss man
a) ein schriftliches Gesuch an die Präsidentin des Ver-
eines richten, welches das Datum der Geburt und das des
Eintrittes ins Lehrfach angibt ;
6) einen jährlichen Beitrag von sechs Franken an die
Vereinskasse entrichten.
Jedes neu eintretende Mitglied muss soviel
mal sechs Franken bezahlen, als es bei seiner Aufnahme
in den Verein Dienstjahre zählt.
Betragen die Dienstjahre bei der Aufnahme
mehr als zwei, so entrichtet das neue Mitglied jährlich
einen Beitrag von wenigstens zwölf Franken, bis alle
erfallenen Beiträge nachgezahlt sind.
Art. i l . Der erste Jahresbeitrag von sechs, resp.
zwölf Franken ist sofort bei der Aufnahme in den Verein
zu entrichten.
Die Namen der Vereinsmitglieder werden
mit Angabe des Alters, der Dienstjahre und dem Datum
der Aufnahme in das Vereinsregister eingetragen.
Die Aufnahme in den Verein datiert vom
1. des Monats nach der Einzahlung des ersten Beitrags,
resp. Doppelbeitrags.
Jedem neu aufgenommenen Mitglied wird ein mit dem
Vereinsstempel und dem Datum der Aufnahme ver-
sehenes Exemplar der Statuten zugestellt.
Ihre Rechte als aktive Mitglieder verlieren
a) die Lehrerinnen, welche am 31. Dezember des laufen-
den Rechnungsjahres ihren Beitrag nicht entrichtet haben.
Jedoch kann der Verwaltungsrat die Anwendung dieser
Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist,
dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand
befindet ;
b) die, welche aus dem Primärunterricht scheiden ;
c) die, welche der Präsidentin ihren freiwilligen Aus-
tritt schriftlich mitteilen.
Die gemäss Art. 14 ausgetretenen Mitglieder
werden durch den Verwaltungsrat von der Liste der
aktiven Mitglieder gestrichen.
Die freiwillig austretenden und die von der Liste ge-
strichenen Mitglieder behalten keinerlei Recht weder auf
Unterstützung, noch auf Rückerstattung der eingezahlten
Gelder, noch auf das Vereinsvermögen.
Jedes aus dem Verein geschiedene Mitglied
kann ohne Rücksicht auf das Dienstalter wieder in den-
selben aufgenommen werden, wenn es an einer Primär-
schule des Grossherzogtums angestellt ist und die seit
seinem Austritt erfallenen Beiträge nach Art. 10 nachzahlt,
Jedes aktive Mitglied, das vom Staate pen-
sioniert wird, bleibt Mitglied des Vereines, wenn es bei
seiner Pensionierung wenigstens zwanzig Dienstjahre
zählt.
Es braucht vom 1. Januar nach seiner Pensionirung an
keinen Jahresbeitrag mehr zu entrichten und verliert vom
Tage der Pensionirung an das Recht auf die gewöhnliche
Unterstützung in Krankheitsfällen.
Betragen die Dienstjahre bei der Pensionierung we-
niger als zwanzig, so zahlt das pensionierte Mitglied für
die noch fehlenden Jahre seinen jährlichen Beitrag von
je sechs Franken.
Lehrerinnen, welche zeitweilig ohne An-
stellung bleiben oder einen langern Urlaub erhalten,
sind für diese Zeit den pensionierten Lehrerinnen gleich-
gestellt.
Die Dauer des Nichtamtierens darf jedoch drei aufein-
ander folgende Jahre nicht überschreiten. Nach dieser
Zeit hört die Mitgliedschaft auf, und die betreffenden
Lehrerinnen werden nach Art. 15 behandelt.
Ueberall, wo die Statuten von Mitgliedern
ohne nähere Bezeichnung sprechen, sind darunter sowohl
die aktiven als die Ehrenmitglieder zu verstehen.
KAPITEL III. — Die Unterstützungen.
Das Recht auf Unterstützung beginnt erst
sechs Monate nach der Einzahlung des ersten Jahres-
beitrags von sechs Franken.
Die Mitglieder, von denen in Art. 10 und 16 die Rede
ist, haben ebenfalls sechs Monate nach Einzahlung des
ersten Doppelbeitrags Recht auf Unterstützung ; jedoch
kann nach Ermessen des engern Ausschusses von dem
auszuzahlenden Unterstützungsbetrag eine Summe bis zur
Höhe der erfallenen Beiträge zurückbehalten werden.
Gemäss Art. 8 des Gesetzes über die Hilfs-
kassen können die den Mitgliedern zukommenden Unter-
stützungen weder abgetreten noch mit Beschlag belegt
werden.
Krankheiten der amtierenden Mitglieder,
welche eine Unterbrechung der Amtsthätigkeit von we-
nigstens acht aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge haben,
oder solche, die während der Ferien eine ärztliche Be-
handlung von derselben Dauer beanspruchen, berechtigen
vom ersten Tage der Krankheit au zu einer Unterstützung
von 1,25 Franken per Tag.
Dauert die Krankheit über hundert Tage, so wird für
die weitere Dauer derselben eine Unterstützung von
0,625 Franken per Tag bewilligt.
Die Unterstützung kann in der Regel nicht über ein
Jahr hinaus gewährt werden. Nach dieser Zeit entscheidet
der engere Ausschuss, ob die Unterstützung auch ferner
bezahlt, oder ob sie eingeschränkt werden oder gänzlich
wegfallen soll.
Die Ausbezahlung erfolgt gegen Einsendung
eines ärztlichen Attestes, das die Dauer der Dienstun-
fähigkeit genau angibt — Art. 14.
a) Beim Tode eines amtierenden Mitgliedes
bezahlt der Verein an eine von der Lehrerin selbst be-
zeichnete Person, resp. an die Erben der betreffenden
Lehrerin, eine Summe von 125 Franken.
6) Jedes aktive Mitglied erhält bei seiner Pensionierung
ebenfalls eine Summe von 125 Franken.
Kein Mitglied kann diese Summe mehr als einmal
erhallen.
A r t . 25. Der Verwaltungsrat stellt jedes Jahr dem
engern Ausschuss eine im Verhältniss zur Finanzlage des
Vereines stehende Summe zur Verfügung, welche nach
Anhörung der betreffenden Delegierten als aussergewöhn-
liche Unterstützung, sowohl an die pensionierten als an
die amtierenden Mitglieder verteilt werden kann.
KAPITEL IV. — Die Finanzen des Vereines.
A r t . 26.
Die Einnahmen des Vereines zerfallen in
gewöhnliche und in aussergewöhnliche.
Die gewöhnlichen Einnahmen bestehen aus
a) den jährlichen Beiträgen der aktiven Mitglieder ;
b) den von den Ehrenmitgliedern eingezahlten Summen;
c) den Zinsen der angelegten Vereinsgelder ;
d) den Zuschüssen seitens der Verfasser und Verleger
von Schulbüchern, sowie der Redaktionen von pädago-
gischen Zeitschriften ;
e) den Staatssubsidien.
Die aussergewöhnlichen Einnahmen bestehen aus
a) den dem Verein eventuell gemachten Schenkungen
und Vermächtnissen ;
b) den Nachzahlungen der neu eintretenden oder wieder
eintretenden Mitglieder ;
c) allen andern Einnahmen, die der Verein haben kann.
A r t . 2 7 . Gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Hilfs-
kassen darf kein Beitrag von den Mitgliedern erhoben
und das Vereinsvermögen nicht zu Zwecken verwendet
werden, die in gegenwärtigen Statuten nicht vorgesehen
sind.
A r t . 2 8 . Die Beiträge der aktiven Mitglieder können
der Kassiererin entweder direkt eingehändigt oder der-
selben per Post auf Kosten der Absenderin zugestellt
werden.
Die Beiträge der Ehrenmitglieder werden von allen
Mitgliedern des Verwaltungsrates gegen Empfangschein
angenommen.
A r t . 2 9 .
Die Vereinsgelder können bis zu einer
Summe von 1000 Franken in der Vereinskasse bleiben.
Jede Summe von 100 Franken über diesen Betrag hin-
aus wird sofort von der Kassiererin im Namen des Ver-
eines auf die Sparkasse niedergelegt.
A r t . 3 0 . Der verfügbare Ueberschuss der Einnahmen
kann in luxemburger Staatsschuld angelegt werden, oder
mit Erlaubniss der Regierung zum Ankauf von Gemeinde-
Obligationen und andern Wertpapieren verwendet werden.
Die Obligationen werden sofort bei der Generalkasse
hinterlegt gegen Ausstellung einer Nominativbeschei-
nigung auf den Namen des Vereines.
A r t . 3 1 . Die Kassiererin kann auf schriftliche Er-
mächtigung der Präsidentin Rückzahlungen, verlangen
und Quittung darüber ausstellen.
A r t . 3 2 . Der Verein besitzt einen Reservefonds VON
wenigstens 10,000 Franken, der nötigenfalls bis zu dieser
Höhe wieder ergänzt wird.
Die aussergewöhnlichen Einnahmen werden zum Re-
servetonds hinzugefügt, falls die Geber nicht anders be-
stimmen.
Der Ueberschuss der gewöhnlichen Einnahmen wird
zum Reservefonds hinzugefügt, bis dieser die Höhe von
20,000 Franken erreicht hat.
Von da an werden alle gewöhnlichen Einnahmen als
Unterstützungen verteilt. Diese werden alsdann nach dem
Ermessen des Verwaltungsrates erhöht.
A r t . 3 3 . Wenn die gewöhnlichen Einnahmen nicht
zur Bestreitung der durch die Statuten
vorgesehenen
Ausgaben hinreichen und der Reservefonds unter 10,000
Franken heruntersinkt, so wird eine Generalversammlung
berufen, welche entweder neue Einnahmen schafft oder
die Unterstützungen verhältnissmässig reduziert.
KAPITEL V. — Der Verwaltungsrat und dessen Wahl.
A r t . 3 4 . Der Verein wird geleitet durch einen Ver-
waltungsrat. Derselbe besteht aus 15 Mitgliedern, nämlicht
a) der Präsidentin ;
b) der Sekretärin ;
c) der Kassiererin ;
d) 12 Delegierten : 2 für den Kanton Luxemburg (Stadt
und Land), je einer für jeden der andern Kantone, aus-
genommen für den Kanton Vianden, der zu Diekirch ge-
zählt wird.
Aus diesem Verwaltungsrat bildet sich ein engerer Aus-
schuss, bestehend aus der Präsidentin, der Sekretärin
und der Kassiererin. Letztere müssen in Luxemburg
wohnen.
A r t . 3 5 . Alle Mitglieder des Verwaltungsrates werden
alle zwei Jahre in der Generalversammlung, welche i m
Monate September stattfindet, in geheimer Abstimmung
durch absolute Stimmenmehrheit gewählt.
Auf gleiche Weise wählt der Verwaltungsrat unter sich
den engem Ausschuss, sowie eine Vice-Präsidentin.
Stirbt oder demissioniert ein Mitglied des Verwaltungs-
rates, so wählt der engere Ausschuss für die noch dau-
ernde Amtszeit ein Vereinsmitglied an dessen Stelle.
Das Mandat der Mitglieder sowohl des Verwaltungs-
rates als des Ausschusses beginnt gleich nach der Gene-
ralversammlung und dauert zwei Jahre.
Alle austretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und
des Ausschusses sind wieder wählbar.
KAPITEL VI. — Funktionen des engern Ausschusses.
Der engere Ausschuss besorgt alle laufenden.
Vereinsangelegenheiten.
Er erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über seinen
Amtsthätigkeit.
Der Verein wird bei allen Gelegenheiten
durch seine Präsidentin vertreten.
Die Präsidentin überwacht die Ausführung
der Statuten. Sie unterschreibt alle Schriftstücke, die auf
den Verein Bezug haben.
Sie kontrolliert alle Register und Schriftstücke des
Vereins, revidiert die Kasse wenigstens alle drei Monate
selbst oder durch ein von ihr delegiertes Vereinsmitglied.
Sie eröffnet und schliesst die Sitzungen des Verwal-
tungsrates, des Ausschusses und der Generalversamm-
lungen, leitet die Besprechungen, unterbreitet die An-
träge zur Abstimmung und macht das Ergebnis bekannt.
Ist die Präsidentin verhindert, so wird sie durch die
Vicepräsidentin ersetzt.
Die Sekretärin nimmt ein detailliertes Pro-
tokoll über die Verhandlungen des Verwaltungsrates des
engeren Ausschusses und der Generalversammlung auf
und hilft der Präsidentin bei allen auf den Verein bezüg-
lichen Arbeiten.
Die Kassiererin besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und führt das Rechnungswesen nach dem
vom Verwaltungsrat aufgestellten und der Regierung
genehmigten Schema.
Sie legt in der Sitzung des Verwaltungsrates resp. der
Generalversammlung Bericht ab über die Finanzlage des
Vereines.
Der engere Ausschuss hat die Register und
Dokumente des Vereines in Verwahr und ist dafür ver-
antwortlich.
KAPITEL VII. — Funktionen des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat berat über alle Fragen,
die den Verein betreffen.
Der Verwaltungsrat tritt sofort nach jeder
Generalversammlung zusammen.
Er wird von der Präsidentin Ende Januar jeden Jahres
berufen.
Die Präsidentin versammelt denselben ausserdem, so
oft das Interesse des Vereines es erheischt oder solches
von wenigstens acht Mitgliedern des Rates schriftlich nebst
Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
Der Verwaltungsrat beschliesst durch absolute
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stim-
mengleichheit ist der Antrag verworfen.
Zur Aufnahme einer Beratung ist die Gegenwart von
wenigstens neun Mitgliedern erfordert.
KAPITEL VIII. — Die Generalversammlung.
Alle zwei Jahre, im Monat September, findet
zu Luxemburg eine Generalversammlung statt.
Wenigstens vierzehn Tage vor der Versammlung wird
allen Vereinsmitgliedern eine vom Verwaltungsrat aufge-
stellte Tagesordnung zugestellt.
Auf Vorschlag des Verwaltungsrates oder von
wenigstens einem Drittel der aktiven Mitglieder kann
eine aussergewöhnliche Generalversammlung unter den
in Art. 45 ausgesprochenen Bedingungen stattfinden.
Die Beschlüsse werden, falls es sich nicht
um Abänderung der Statuten handelt, durch absolute
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag verworfen.
Vor jeder gewöhnlichen Generalversammlung
wird auf Kosten des Vereines in der Kathedrale ein feier-
liches Hochamt abgehalten für alle lebenden und ver-
storbenen Mitglieder und Wohlthäter des Vereines.
Kein aktives Mitglied soll ohne dringende Ursache bei
diesem Hochamte und der darauf folgenden Generalver-
sammlung fehlen.
KAPITEL IX. — Die Venwaltungskosten.
Alle Verwaltungskosten sind zu Lasten der
Vereinskasse.
Die Sekretärin erhält eine jährliche Entschä-
digung von SO, die Kassiererin eine solche von 75 Franken.
Die übrigen Funktionen sind unentgeltlich.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bat jedoch Recht
auf Rückerstattung der für Korrespondenz, Anschaffung
von Registern, Formularen, für Geldsendungen, Reisen,
u. s. w. ausgelegten Summen.
Die Kassiererin zahlt die zur Bestreitung
oben erswähnter und anderer Verwaltungskosten nötigen
Summen der eingereichten Rechnung zufolge auf Anwei-
sung der Präsidentin gegen Quittung seitens der Em-
pfängerin aus.
KAPITEL X. — Allgemeine Bestimmungen.
Auszüge aus den Verwaltungsberichten,
sowie alle den Verein betreffenden Mitteilungen werden
den inländischen Schulzeitungen behufs Veröffentlichung
zugestellt.
Alle zwei Jahre wird ein gedruckter Bericht,
enthaltend das Verzeichniss sämmtlicher Mitglieder des
Vereines, des Verwaltungsrates, die Verhandlungen der
seit dem letzten Bericht stattgefundenen Versammlungen,
die Vereinslage, u. s. \v., allen Mitgliedern des Vereines,
allen inländischen Schul- und Tagesblättern übersandt.
Jedes Jahr, im Laufe des Monats Februar,
legt der Verein dem zuständigen Regierungsmitglied und
der Gemeindebehörde der Stadt Luxemburg Rechnung
ab über seine finanzielle Lage gemäss dem von der Re-
gierung aufgestellten Schema. Er beantwortet alle ihm
von der Behörde zugestellten Auskunftsfragen über That-
sachen, die den Verein betreffen.
Der Verein verpflichtet sich, dem zuständi-
gen Regierungsmitglied oder dem Spezialdelegierten des-
selben seine Bücher, Register, Protokolle und sämtliche
Schriftstücke auf Verlangen zu unterbreiten.
Die im Schoss des Vereines entstehenden
Schwierigkeiten werden durch zwei von den beteiligten
Parteien ernannten Schiedsrichter geschlichtet. Wenn
eine der Parteien diese Ernennung unterlässt, so kann
dieselbe vom Präsidenten der höhern Kommission zur
Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen
vorgenommen werden.
Sind die Schiedsrichter geteilter Ansicht, so entscheidet
ein dritter Schiedsrichter, welcher durch die beiden ersten,
und falls diese es unterlassen, durch den Präsidenten der
höhem Kommission ernannt wird.
Die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist endgültig.
Die Auflösung des Vereines kann nur nach
konstatierter Unzulänglichkeit seiner
Mittel in einer
Generalversammlung beschlossen werden, welche eigens
zu diesem Zweck zusammen berufen worden ist, und zwar
wenigstens zwei Monate im voraus durch Einzelbriefe,
welche die Tagesordnung ausdrücklich angeben.
Wenigstens drei Viertel aller eingeschriebenen aktiven
Mitglieder müssen zugegen sein.
Der Beschluss muss mit drei Viertel der Stimmen der
anwesenden Mitglieder gefasst sein.
A r t , 58. Die Liquidierung findet eventuell nach den
Bestimmungen des Gesetzes und des Réglementes über
die Hilfskassen statt.
Voranstehende Statuten können nur auf Vor-
schlag des Verwaltungsrates oder auf Vorschlag von we-
nigstens zwanzig aktiven Mitgliedern in der Generalver-
sammlung, deren Zusammenberufung und Verhandlungen
in der statutenmässig vorgeschriebenen Form stattge-
funden haben, abgeändert werden.
Avis. — Justice.
La Commission instituée par l'art. 4 de l'ar-
rêté grand-ducal du 13 août 1890, se réunira
au palais de justice à Luxembourg, salle de la
Cour d'assises, le mardi, 8 août prochain, à huit
heures et demie du matin, pour procéder à
l'examen des candidats pour les fonctions de
commis définitif aux parquets.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass sie mit drei Viertel der Stimmen der an-
wesenden Mitglieder gefasst und durch die Regierung
gutgeheissen worden seien.
Alle Anträge auf Abänderung der Statuten müssen der
Präsidentin wenigstens vierzehn Tage vor der Generalver-
sammlung Übermacht werden.
KAPITEL XI. — Transitorische Bestimmungen.
1) Alle Lehrerinnen, die an einer Primärschule des
Landes wirken, können bis zum Tage der staatlichen An-
erkennung dem Vereine beitreten, wenn sie für jedes der
drei letzten Dienstjahre den vollen Beitrag von 5 Franken,
für jedes der andern Dienstjahre je 1,25 Frauken nach-
zahlen.
Die Nachzahlungen können, nach einer ersten Ab-
schlagssumme von 10 Franken, in fünf gleichen Jahres-
raten entrichtet werden.
2) Diejenigen Lehrerinnen, welche dem Vereine vor
dem Tage der staatlichen Anerkennung beigetreten sind,
haben gleich nach erfolgter Anerkennung Recht auf
Unterstützung.
3; Alle Lehrerinnen, die vor dem 1. Januar 1893 pen-
sioniert waren, erhalten gleich nach erfolgter Aner-
kennung eine Summe von 125 Franken, falls sie nicht
bereits diese Summe von Seiten des Vereines als Pen-
sionszulagen erhalten haben.
Denjenigen Lehrerinnen, deren bereits ausgezahlte
Pensionszulagen die Summe von 125 Franken noch nicht
erreicht haben, wird das Fehlende dieses Betrages eben-
falls ausbezahlt.
Also beschlossen zu Luxemburg am 20. April 1893, in
der aussergewöhnlichen Generalversammlung.
Der engere Ausschuss
M. HOUDREMONT, Präsidentin.
B. HOFFMANN*, Sekretärin.
A. HOUDREMONT, Kassiererm.
Bekanntmachung. — Justiz.
Die durch Art. 4 des Großh. Beschlusses vom
13. August 1890 niedergesetzte Commission wird
am Dienstag, den 8. August k, um halb neun
Uhr Morgens, im justizgebäude, Assisenhof zu
Luxemburg, zusammentreten, behufs Prüfung der
Bewerber um den Grad von definitivem Commis
bei der Staatsanwaltschaft.
Les demandes d'admission seront à présenter
à M. Arendt, avocat général, président de la
commission d'examen, au plus tard le samedi,
5 août prochain.
Luxembourg, le 25 juillet 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Arrêté du 29 juillet 1893, portant composition du
jury d'examen pour les instituteurs et les ins-
titutrices.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;
Vu la loi du 20 avril 1881, sur l'organisation
de l'enseignement primaire ;
Arrête