Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (13)
Texte législatif (13 Articles)
Memorial
des
DU
Großherzogthums Luxemburg.
Erster Theil.
Acte der Gesetzgebung
und der allgemeinen Verwaltung. N°. 34.
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES
L É G I S L A T I F S
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE
Freitag,
24. December 1869.
VENDREDI , 24 décembre 1869.
Gesetz vom 11 December 1869, wodurch die
Veröffentlichung des Vereins-Zollgesetzes
angeordnet wird.
Wir W i l h e l m III, von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-
neten-Kammer vom 15. November 1869 und der-
jenigen des Staatsrathes vom 26. des nämlichen
Monats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung
nicht stattfinden wird;
Haben verordnet und verordnen
Das Zollgesetz vom 1. Juli 1869 soll durch's
„Memorial" veröffentlicht werden, um mit dem
1. Januar 1870 im Großherzogthum in Wirk-
samkeit zu treten.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's
„Memorial" eingerückt werde, um von allen,
die es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden.
Im Loo den 11. December 1869.
Loi du 11 décembre 1869, ordonnant la publica-
tion de la nouvelle loi douanière du Zollverein.
Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés;
Vu la décision de la Chambre des députés du
15 novembre 1869, et celle du Conseil d'État
du 26 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu
à second vote ;
Avons ordonné et ordonnons
La loi douanière du 1er juillet 1869 sera publiée
par la voie du Mémorial, pour être exécutée dans
le Grand-Duché à partir du 1er janvier 1870.
Mandons et ordonnons que la présente loi soit
insérée au Mémorial, pour être exécutée et obser-
vée par tous ceux que la chose concerne.
Au Loo, le 11 décembre 1869.
Le Directeur-général
des finances,
G. ULVELING.
GUILLAUME.
Par le Roi Grand-Duc
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
34.
Grand-Duché de Luxembourg.
Der General-Director
der Finanzen,
G. Ulveling.
I.
Wilhelm.
Durch den König;
Der Secretär,
G. d'Olimart.
I. Verkehr mit dem Vereinsauslande.
§. 1. — Alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst- und Gewerbefleißes dürfen
im ganzen Umfange des Vereinsgebietes eingefühlt, ausgeführt und durchgeführt
werden.
§. 2. — Ausnahmen hiervon (§ 1) können zeitweise für einzelne Gegenstände beim
Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krank-
heiten (Art. 4. Abs. 2. bis einschließlich 5. des Vertrages vom 8. Juli 1867) oder
aus sonstigen gesundheits- oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten für den ganzen
Umfang oder einen Theil des Vereinsgebiets angeordnet werden.
§. 3. — Die aus dem Vereinsanslande eingehenden Gegenstände sind zollfrei, soweit
nicht der Vereinszolltarif einen Eingangszoll festsetzt.
§. 4.
I m letzteren Fall tritt mit dem im gegenwärtigen Gesetz (§§ 111 bis 118)
bestimmten Ausnahmen die Zollpftichtigkeit, ohne Rücksicht auf die etwaige Abstam-
mung der Gegenstände aus dem freien Verkehr des Zollvereins, ein.
§. 5. — Bei der Ausfuhr gilt ebenfalls die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnah-
men ergibt der Vereinszolltarif.
§.
6. — Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben.
I I . Verlehr im Innern des Vereinsgebiets.
§. 7.
Der Verkehr mit vereinsländischen, sowie mit zollfreien oder verzollten
ausländischen Waaren innerhalb des Vereinsgebiets ist, vorbehaltlich der Bestim-
mungen in den Abschnitten XV und XVI dieses Gesetzes und soweit nicht durch
Vertrag unter den Zollvereinsstaaten Ausnahmen begründet sind, frei.
§. 8. — Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Kommunen und Privaten, sind
unzulässig.
Dahin gehören jedoch nicht solche Abgaben, welche für die Benutzung von Häfen,
Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wegen, Krahnen, Waagen,
Niederlagen und anderen zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten er-
hoben werden.
III. Erhebung des Zolles.
§. 9. — Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stück-
zahl oder nach dem Werthe.
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche
an dem Tage gültig sind, an welchem
Vereinszollgesetz.
Ein-, Aus- und Durchs-
fuhr.
Eingangszoll.
Ausgangszoll.
Zollfreiheit des Durch-
ganges.
Freiheit des Verkehrs
im Innern.
Erhebungs-Maaßstab —
nach welchen Sätzen der
Zoll zu entrichten ist.
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Ver-
zollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II (§ 3 3 ) , oder zur Anschreibung
auf Privatkreditlager (§ 108.),
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur
Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle
augemeldet und zur Abfertigung gestellt werden (§ 34).
§. 10. — Neben den Zöllen dürfen andere Abgaben und Gebühren nur insoweit
erhoben werden, als dieselben in den §§ 8, 27 und 108 vorbehalten sind, oder als
es sich um eine Entschädigung für den Mehraufwand an Beamtenkräften handelt,
welchen die Verabsänmung gesetzlich den Betheiligten obliegender Verpflichtungen
noch in anderen Fällen als denen des § 27 oder die Gestaltung einer Ausnahme
von den Vorschriften dieses Gesetzes im Interesse der Zollsicherheit nothwendig macht.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen
enthalten.
§. 1 1 . — Abänderungen des Vereinszolltarifs sollen der Regel nach wenigstens
acht Wochen vor dem Zeitpunkte, mit welchem sie in Kraft treten, zur öffentlichen
Kunde gebracht werden.
§. 12. — Zur richtigen Anwendung des Vereinszolltarifs dient das amtliche
Waarenverzeichniß, welches die einzelnen Waarenartikel nach ihren im Handel und
sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt und die auf jeden
derselben anzuwendende Tarifnummer bezeichnet. Beschwerden über die Anwendung
des Tarifs im einzelnen Fall werden im Verwaltungswege entschieden.
§. 13. — Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staate gegenüber derjenige ver-
pflichtet, welcher zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer)
des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den
zollpflichtigen Gegenstand aus einer öffentlichen Niederlage entnimmt.
§.14. — Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte eines
Dritten an denselben für den darauf ruhenden Zoll und können, so lange dessen
Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag
belegt werden. Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem
Zollbeamten ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter zu verfügen,
hat die volle Wirkung der Beschlagnahme. Die Verabsolgung der Waaren, auf
welchen noch ein Zollanspruch haftet, kann in keinem Falle, auch nicht von den
Gerichten, Gläubigern oder Gütervertretern (Massenkuratoren) bei Konkursen eher
verlangt werden, als bis die Abgaben davon bezahlt sind.
s. 15. —Alle Forderungen und Nachforderungen von Zollgefällen, desgleichen die
Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Gefälle ver-
jähren binnen Jahresfrist, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Waare in
den freien Verkehr gesetzt oder an welchem der Zoll für die auf Privat-Kreditlager
abgefertigten Waaren festgestellt oder die Abfertigung auf Begleitschein II erfolgt
ist. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Zollbeamten und auf Nach-
Nebengebühr«».
Abänderungen des
Vereinszolltarifs.
Amtliches Wanenver-
zeichniß.
Verpflichtung zur Ent-
richtung des Zolles.
Haftung der Waare.
Verjährung der Abgabe.
Zollstraßen und
Landungsplätze.
zahlung hinterzogener (defraudirter) Gefälle findet diese abgekürzte Verjährungs-
frist keine Anwendung.
IV. Einrichtungen zur Beaufsichtigung und Erhebung des Zolles.
, §. 16. — Die Landesgrenzen gegen das Vereinsausland bilden die Zollgrenze oder
Zolllinie. Es können indeß einzelne Theile eines Vereinsstaates, wo die Verhält-
nisse es erfordern, von der Zolllinie ausgeschlossen bleiben. Für den Verkehr dieser
Theile mit dem Vereinsgebiete werden nach Bedürfniß besondere Anordnungen
getroffen.
Wo das Vereinsgebiet durch das Meer begrenzt wird, bildet die jedesmalige den
Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes die Zolllinie. Das Gleiche gilt, wo
das Vereinsgebiet an andere Gewässer grenzt, sofern deren Stand von Ebbe und
Fluth abhängig ist.
Der zunächst innerhalb der Zolllinie belegene Raum, dessen Breite nach der
Oertlichkeit bestimmt wird, bildet den Grenzbezirk, welcher von dem übrigen Ve-
reinsgebiete durch die besonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt ist.
§. 17. — Zollstraßen sind
a) alle die Grenze gegen das Vereinsausland überschreitenden oder an der
Grenze beginnenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen für
den Eisenbahntransport;
b) die Häfen am Meer, soweit sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich ausgeschlossen
sind, mit den dazu angewiesenen Einfahrten;
c) die aus dem Vereinsauslande in und durch den Grenzbezirk führenden Land-
und Wasserstraßen, welche einen erheblichen Waarenverkehr mit dem Aus-
lande vermitteln und als solche ausdrücklich zu bezeichnen sind.
Wo die Zollgrenze durch ein schiffbares Wasser gebildet wird, sollen die erfor-
derlichen Landungsplätze bestimmt werden.
§. 18. — Zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein- und Ausgangszölle
werden Zoll- oder Steuerämter, und da, wo die Grenzzollämter nicht nahe genug
an der Zolllinie liegen, an dieser besondere Ansagestellen errichtet.
§. 19. — Die Aufsicht auf den Waaren-Ein- und Ausgang wird längs der Zolls
grenze und im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffnete Grenzwache
geübt, die zum Gebrauche ihrer Waffen nach den darüber bestehenden besonderen
Bestimmungen befugt ist.
§. 20. — Andere Staatsbeamte, sowie die Kommunalbeamten, namentlich die Po-
lizei- und Forstbeamten, sind zur Unterstützung der Grenzwache verpflichtet. Sie
haben insbesondere Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres
Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und jedenfalls zur näheren
Untersuchung sofort anzuzeigen.
Zollbehörden.
Grenzbewachung.
Zolinie
Grenzbezirk
Binnenlinie.
Mitwirkung anderer
Beamten zum Zollschutze.
V. Allgemeine Bestimmungen für die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr.
§. 21. — Wer zollpflichtige Waaren der solche Gegenstände mit sich führt, welche zwar
zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt
werden kann, darf über die Zolllinie zu Wasser oder zu Lande in der Regel nur
während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße (8 17) eintreten, auch, Fälle
dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur bei einem erlaubten
Landungsplatze anlanden.
Ebenso darf bei der Ausfuhr von ausgangszollpflichtigen, sowie von solchen
Waaren, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, die Ueberschreitung der Grenze
in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße stattfinden.
Waaren des freien Verkehrs, welche keinem Ausgangszolle unterliegen, sind auch in
verpacktem Zustande an die Innehaltung der Zollstraße und der Tageszeit nicht
gebunden.
Als Tageszeit wird angesehen
in den Monaten Januar und Dezember die Zeit von 7 Uhr Morgens bis
6 Uhr Abends;
in den Monaten Februar, Oktober und November die Zeit von 6 Uhr Mor-
gens bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten März, April, August und September die Zeit von 5 Uhr
Morgens bis 8 Uhr Abends;
in den Monaten Mai, Juni und Juli die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10
Uhr Abends.
Eine Ausnahme leidet die Bestimmung, daß die Ueberschreitung der Grenze nur
während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße erfolgen darf
a) bei Fischerfahrzeugen, welche blos frische Erzeugnisse des Meeres einführen;
b) bei der Bergung von Strandgut
c) wenn in besondern Fallen die Erlaubniß des zuständigen Hauptzollamts oder
Nebenzollamts vor dem Beginn des Transports ertheilt worden ist. Der
Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, die Straße und
Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen.
Die Ueberschreitung der Grenze außerhalb der angegebenen Zeit ist ferner ge-
stattet
d) beim Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen;
e) beim Eingange und Ausgange, der seewärts erfolgt, oder von Ebbe und
Fluth abhängig ist;
f) bei Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten versendet werden, sowie
bei Waaren, welche Reisende mit sich führen, mit Ausschluß der zum Handel
bestimmten Waaren.
Rücksichtlich der Zeit, innerhalb deren Zollabfertigungen an der Grenze vorge-
genommen werden, gelten die Bestimmungen des 8 133.
Straßen und Zeit, an
welche die Ueberschrei-
tung der Grenze gebun-
den ist.
§. 22.
Beim Eingange ist die Ladung zu deklariren. Die Deklarationen sind
entweder generelle oder spezielle.
Die generelle Deklaration (Ladungsverzeichniß, Manifest), welche bei der Ein-
fuhr auf Eisenbahnen und seewärts abzugeben ist, muß enthalten
die Zahl der Waaren, aus denen der Transport besteht, bei Schiffen den Namen
oder die Nummer des Schiffsgefäßes;
den Namen und Wohnort der Waarenempfänger;
die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die all-
gemeine Bezeichnung der Gattung der geladenen Waaren;
beim Eingange auf den Eisenbahnen außerdem deren Bruttogewicht.
Sie muß ferner mit der Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben
und der Unterschrift des Deklaranten versehen sein.
I n der speziellen Deklaration, deren es in der Regel zur weitern Abfertigung
der eingegangenen Waaren, sowie beim Eingange auf andern als den oben bezeich-
neten Verkehrswegen bedarf, ist außerdem abzugeben
die Menge und Gattung der Waaren — bei verpackten Waaren für jedes Kollo
— nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs, sowie welche Abfertigungs
weise begehrt wird.
Sind in einem Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen
unterliegen, so muß in der speziellen Deklaration die Menge einer jeden Waaren-
gattung nach dem Nettogewicht angegeben werden.
Die Deklarationen müssen in deutscher Sprache abgefaßt und deutlich geschrieben
sein. Auch dürfen sie weder Abänderungen noch Rasuren enthalten. Deklarationen,
welche diesen Erfordernissen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
Die nähern Bestimmungen über den Umfang der Deklarationspflicht enthalten
die Abschnitte VI bis VIII.
§. 23. —Die Deklaration liegt dem Waarenführer ob. An Stelle desselben kann
auch der Waarenempfänger die Gattung und Menge der Waaren mit der Angabe,
welche Abfertigungsweise begehrt wird, speziell (§ 22) deklariren.
Der Waarenführer, sowie der Waarenempfänger ist berechtigt, bei dem Grenz-
zollamte oder einem Amte im Innern, an welches die Waaren im Ansageverfahren
(§ 33) abgelassen sind, eine bereits abgegebene Deklaration, so lange die spezielle
Revision noch nicht begonnen hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen.
I n gleicher Weise können die Angaben des Ladungsverzeichnisses (§ 63) in
Betreff der Gattung und des Gewichts der Waaren vervollständigt oder berichtigt
werden.
Die Berichtigung einer Deklaration über die mit Begleitschein I (§ 33) abge-
fertigten Waaren am Bestimmungsorte ist nur in der im § 46 angegebenen Ein-
schränkung zulässig.
§. 24.
Die Deklaration hat alle Theile der Ladung, mithin, wenn zollpflichtige
Waaren mit zollfreien Gegenständen zusammen geladen sind, auch die letzteren zu
umfassen.
Die Deklarationen über Waaren, welche in den freien Verkehr treten sollen,
brauchen nur in einfacher Ausfertigung abgegeben zu werden. Sind die Waaren
zur Weiterversendung unter Begleitscheinkontrole bestimmt, so kann für jede Waa-
renpost, über die ein besonderer Begleitschein auszustellen ist, eine zweifache Aus-
fertigung der Deklaration verlangt werden.
Bei Ladungen, von denen der Eingangszoll weniger als 3 Thaler beträgt, ge-
nügt die mündliche Angabe.
Werden statt e i n e r
Deklaration mehrere Theildeklarationen übergeben, so
bat der Deklarant eine besondere schriftliche Versicherung beizufügen, daß die ganze
Ladung richtig deklarirt sei.
Rücksichtlich der Deklarationen der Reisenden kommen die Bestimmungen im § 92
zur Anwendung.
§. 25. — Die Ausfertigung der Deklaration kann durch den Waarenführer be-
ziehungsweise Waarenempfänger selbst oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Ist der Waarenführer des Schreibens unkundig, und befindet sich kein Kom-
missionair (Zollabrechner) am Orte, so geschieht auf den Antrag des Waarenfüh-
rers die Ausfertigung der Deklaration durch das Zollamt auf Grund der überge-
benen Papiere oder der mündlichen Anzeige. Ebenso kann der Waarenführer die
Ausfertigung von dem Zollamte verlangen, wenn der Eingangszoll von der ganzen
Ladung nicht über 10 Thaler beträgt.
Die vom Zollamte ausgefertigte Deklaration hat der Deklarant mit seiner Un-
terschrift oder seinem gewöhnlichen Handzeichen zu versehen, dessen Richtigkeit von
einem zweiten Beamten oder einem Zeugen zu bescheinigen ist.
§. 26. — Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration auch in dem
Falle, wenn dieselbe von einem Dritten in seinem Auftrage oder vom Zollamte
gefertigt worden ist. Ebenso haftet der Waarenführer oder der Waarenempfänger
für die Richtigkeit der etwa von ihm ergänzten oder berichtigten Deklaration.
Insoweit eine Berichtigung erfolgt ist, wird die ursprüngliche Deklaration als
beseitigt angesehen.
§.27. - Werden die Deklarationen nicht rechtzeitig (§§ 39,63,66, 75 und 81) abge-
geben, so werden die Waaren auf Kosten und Gefahr der Betheiligten unter amt-
lichen Gewahrsam oder amtliche Bewachung genommen.
Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung
sprechende Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung der vorgeschriebenen De-
klaration unzureichend sind, oder über deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und ist
ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die Deklaration zu fertigen oder
fertigen zu lassen, und erfolgt auch nicht die Deklaration Seitens des Waarenemp-
fängers, so hat der Waarenführer, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu
entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungspapier oder besonders schriftlich oder zu
Protokoll zu erklären, daß er außer Stande sei, eine zuverlässige Deklaration ab-
zugeben und hiermit den Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision zu ver-
binden. Es schreitet sodann die Zollbehörde zur speziellen Revision (§ 28), deren
Besund der Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung zur Revi-
sion haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waarenführer und der Empfänger
müssen in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehörig deklarirten Ladungen,
auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung vorgezogen werden und daß die
Ladung inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher Bewachung und Verschluß ge-
halten wird.
§. 28.
Die Revision Seitens der Zollbehörde ist entweder eine allgemeine oder
eine spezielle. Die erstere geschieht nur nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und
Gewicht der Kolli ohne deren Eröffnung. Bei der speziellen Revision findet außer-
dem die Eröffnung der Kolli statt, um die Gattung und Menge der in denselben
enthaltenen Waaren zu ermitteln.
§. 29. — Bei der speziellen Revision wird entweder nur das Bruttogewicht oder
auch das Nettogewicht der Waaren ermittelt.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande,
mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer be-
sonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara
genannt. .
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig
dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das
Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, zur
unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier,
Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in
Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestand-
theile, welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer
Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der Weise
statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere
fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein
dem Gewicht des Wassers u. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht
der Waare zugestanden wird.
Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher
Aufsicht zu trockenen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der
Verzollung zu Grunde gelegt wird.
Welche Gegenstände nach dem Brutto- und welche nach dem Nettogewicht zu
verzollen sind, bestimmt der Vereinszolltarif.
Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren
Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das
Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letz-
teren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen,
deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre
Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die
Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet und der Zollpflichtige hat kein Wider-
spruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Nettover-
wiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Ver-
packungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Vereinszoll-
tarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.
§. 30. — Liegen spezielle Deklarationen über die Waaren (§ 22) vor, so
kann die Feststellung des zu entrichtenden Zolles oder die weitere Abfertigung auf
Grund probeweiser Revisionen erfolgen, sofern sich bei denselben vollkommene
Uebereinstimmung mit den Angaben der Deklaration herausstellt.
I n dem Falle des § 27 ist eine probeweise Revision ausgeschlossen.
§. 31.
Der Zollpflichtige hat die Waaren in solchem Zustande darzulegen,
daß die Beamten die Revision, wie erforderlich, vornehmen können; auch muß er
die dazu nöthigen Handleistungen nach der Anweisung der Beamten auf eigene Ge-
fahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen.
Die Ab- oder Ausladung darf erst erfolgen, nachdem das Zoll- oder Steueramt
die Anweisung dazu ertheilt hat.
§. 32.
Sollen die Waaren in den freien Verkehr treten, so erfolgt spezielle
Revision (§§ 28—30). Bei der Abfertigung an der Grenze oder bei einem Amte
im Innern, auf welches die Waaren im Ansageverfahren (§ 33) abgelassen sind,
bilden stets, soweit nicht für havarirte Güter (§ 29) eine Ausnahme nachgelassen
ist, die ermittelte Menge und Beschaffenheit der Waare die Grundlage der Ver-
zollung. Rücksichtlich der unter Begleitscheinkontrole abgefertigten Waaren kommen
die Bestimmungen im § 47 zur Anwendung.
Wünscht der Deklarant, daß die Ladung, oder ein Theil derselben, von der
speziellen Revision befreit bleibe, so kann dem Antrage gegen Entrichtung des
höchsten Zollsatzes im Tarif entsprochen werden, insofern nicht besonderer Verdacht
vorhanden ist, daß eine Umgehung des Stückzolles oder die Uebertretung anderer
Landesgesetze beabsichtigt werde, z. B. die Einbringung falscher Münzen u. s. w.,
in welchem Fall die Revision und, nach dem Befunde, die Beschlagnahme der be-
treffenden Gegenstände eintreten muß.
§. 33. — Solleu die Waaren unverzollt von dem Grenzzollamte auf ein zur
weiteren zollamtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern, oder zur unmittelba-
ren Durchfuhr abgelassen werden, so geschieht dies entweder im Ansageverfahren
(§§ 38, 52 und 83), bei welchem die grenzzollamtliche Abfertigung — Deklara-
tion und Revision— an das Amt im Innern verlegt, beziehungsweise der Wie-
derausgang der eingeführten Waaren lediglich durch amtliche Begleitung kontrolirt
wird, oder es tritt die Abfertigung auf Ladungsverzeichniß oder Begleitscheinen. Die
Begleitscheine bestehen in Begleitscheinen Nr. I oder Nr. II. Die Begleitscheine
Nr. I und die denselben gleichgestellten amtlichen Bezettelungen, sowie die Ladungs-
verzeichnisse haben den Zweck, den richtigen Eingang der über die Grenze einge-
führten Waaren am inländischen Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher
Probeweift Revision.
Obliegenheiten des
Zollpflichtigen.
Behandlung der Waa-
ren, welche in den
freien Verkehr treten
sollen.
Behandlung der Waa-
ren, welche an der Grenze
auf ein Amt im Innern
abgelassen oder durchge-
sithrt weiden sollen — An-
sageverfahren —Begleit-
schein-Berfahren, La-
dungsverzeichniß.
34a.
I.
Waaren zu sichern. Begleitscheine Nr. II dienen dazu, die Erhebung des durch
spezielle Revision ermittelten Zollbetrages einem anderen Amte gegen Sicherheits-
leistung zu überweisen.
§. 34, — Bei ausgehenden, einem Ansgangszolle unterliegenden Waaren geschieht
die Ermittelung der Menge und Art derselben, sowie die Erhebung des Zolles
nach der Wahl des Waarenführers entweder beim Grenzzollamte am Ausgangs-
punkte, oder bei einer dazu befugten Hebestelle im Innern mit Vorbehalt der Re-
vision beim Grenzzollamte. Für den Eisenbahn- und Seeverkehr gelten besondere
Vorschriften (§§ 71 und 88).
§. 35. — Die näheren Bestimmungen über das bei der Waaren-Ein-, Aus- und
Durchfuhr zu beobachtende Verfahren richten sich darnach, ob der Ein- und Aus-
gang auf Landstraßen, Flüssen und Kanälen, oder auf Eisenbahnen oder seewärts
stattfindet.
V I . Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf
Landstraßen, Flüssen und Kanälen.
§. 36. — Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß auf der Zoll-
straße ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt und ohne daß die Ladung
eine Veränderung erleidet, fortgesetzt werden.
§. 37. — Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine sämmtliche, die
Ladung betreffenden Papiere zu übergeben.
§. 38. — Wo zwischen der Grenze und dem Grenzzollamte ein Ansageposten errich-
tet ist, hat der Waarenführer seine Papiere über die Ladung bei letzterem abzugeben.
Die Papiere werden in Gegenwart des Waarenführers eingestegelt, an das Grenz-
zollamt adressirt und einem Grenzauffeher überliefert, welcher das Fuhrwerk oder
Schisssgefäß zum Grenzzollamte begleitet.
§. 39. — Sollen die Waaren an der Grenze in den freien Verkehr treten, so sind
dieselben unmittelbar nach der Ankunft dem Grenzzollamte nach Maaßgabe der Be-
stimmungen in den §§ 22 ff. speciell zu deklariren, sofern nicht nach § 27 der
Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision gestellt wird. Es findet demnächst
specielle Revision (§§ 28 bis 30) und gegebenen Falles Erhebung des Eingang-
zolles (§. 32.) statt.
Ueber den entrichteten Eingangszoll wird von der Zollbehörde eine Quittung
ertheilt.
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration sowohl hinsichtlich der
Zahl und Art der Kolli, als hinsichtlich der Menge und der Gattung der Waaren.
Es sollen indeß Abweichungen von dem deklarirten Gewicht, welche bei der Re-
vision sich herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn der Unterschied zehn Pro-
zent des deklarirten Gewichts der einzelnen Kolli oder der in einem Kollo zusammen-
gepackten verschieden tarifirten Waaren oder einer zusammen abgefertigten gleichnam-
igen Waarenpost nicht übersteigt.
Verfahren, wenn die
Waaren an der Grenze
in den freien Verkehr
treten sollen.
Anmeldung bei dem
Grenzzollamte oder den
Ansageposten.
A. Waaren-Eingang.
Verhalten beim Eingang
über die Grenze.
Verschiedenheit des Ab-
fertigungsverfahrens je
nach der Art des Ein-
ganges und Ausganges
der Waaren.
Behandlung ausgehender
ausgangszollpflichtiger
§. 40. — Die Waaren können bei dem Eingangsamte niedergelegt werden, wenn
der Ort das vollständige Niederlagerecht (§ 97) hat, oder sich eine beschränkte
Niederlage (§ 105) daselbst befindet.
Das Abfertigungsverfahren wird durch das für die betreffende Niederlage erlassene
Regulativ (§ 106) bestimmt.
§. 41. — Sollen die Waaren unverzollt einer Hebestelle im Innern zur schließlichen
zollamtlichen Abfertigung überwiesen werden, oder zur unmittelbaren Durchfuhr
gelangen, so ist die Ladung speziell zu deklariren. Bei einer und derselben Post gleich-
artiger Waaren braucht das Gewicht in der Deklaration nur summarisch angegeben
zu werden.
Die Revision Seitens des Abfertigungsamtes ist eine allgemeine, insofern nicht
besondere Gründe eine Ausnahme erfordern, oder die Betheiligten selbst die spezielle
Revision beantragen. Es tritt sodann in der Regel amtlicher Verschluß der Waare
und die Ertheilung eines Begleitscheines I ein, welcher ein Verzeichniß der Waaren,
auf die er lautet, nach Maaßgabe der vorhandenen Deklaration oder des Revisions-
befundes, die Zahl der Colli, und deren Bezeichnung, die Art des angelegten amt-
lichen Verschlusses, den Namen und Wohnort der Waarenempfänger, das Erle-
digungsamt, sowie den Zeitraum enthalten muß, innerhalb dessen der Beweis der
erreichten Bestimmung zu führen ist.
Die Feststellung des Gewichts kann ausnahmsweise in Fällen des Bedürfnisses
durch Probeverwiegung erfolgen, wenn sich bei den einzelnen zur Verwiegung gelangen-
den Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Prozent des deklarirten Gewichtes
überschreiten.
Bei eingehenden Schiffs- oder Wagenladungen, bei welchen die Revision ohne
vorherige Ausladung nicht ausführbar ist, soll der Begleitschein ohne vorgängige
Revision auf Grund der abgegebenen Deklaration ausgefertigt werden, sofern amtliche
Begleitung eintritt oder ein sichernder Verschluß angelegt werden kann.
Auf den Antrag der Betheiligten kann die Abfertigung auch solcher Waaren auf
Begleitschein I erfolgen, welche nach der Deklaration zollfrei sind.
— Liegt keine vollständige spezielle Deklaration (§ 22) vor, so sind in
der Regel die Waaren bei dem Grenzzollamte der speziellen Revision zu unterwerfen.
Es kann jedoch, im Fall die Deklaration nur insofern mangelhaft ist, daß die Gat-
tung der Waaren nur allgemein nach ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen
Benennung bezeichnet worden oder die Angabe des Nettogewichts bei den in einem
Kollo zusammenverpackten verschieden tarifirten Waaren fehlt, hierüber hinweggesehen
werden und die Abfertigung auf Begleitschein I ohne vorherige spezielle Revision
erfolgen, wenn ein sichernder Verschluß angelegt werden kann oder Begleitung von
der Behörde angeordnet wird.
§. 43. In der Regel tritt Kolloverschluß ein. Es kann indeß statt desselben
nach dem Ermessen des Abfertigungsamtes der Verschluß des. Wagens oder des
Schiffsgefäßes eintreten (§§ 94 bis 96).
Bei speziell revidirten Waaren kann von der Anlegung eines amtlichen Verschlusses,
Niederlegung beim
Grenzeingangsamte.
Verfahren,
wenn
die
Waaren von der Grenze
auf ein Amt im Innern
oder zur Durchfuhr ab-
gelassen werden sollen —
Begleitschein I.
Amtlicher Verschluß.
wenn die Betheiligten dieselbe nicht selbst beantragen, abgesehen werden, sofern eine
Vertauschung der Waare nach deren Beschaffenheit auf dem Transporte nicht zu
besorgen ist.
§. 44. — Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein I ausgestellt wird
(Extrahent des Begleitscheins), übernimmt mit der Unterzeichnung desselben die Ver-
pflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waaren in unveränderter Gestalt und
Menge in dem bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen Orte zur Revision
und weiteren Abfertigung zu stellen, ingleichen die Verbindlichkeit, für den Betrag
des Eingangszolles von diesen Waaren und wenn die Art derselben durch spezielle
Revision nicht festgestellt worden, beziehungsweise wenn es sich um Gegenstände
handelt, welche nach der Deklaration zollfrei sind, für den Betrag des Zolles nach
dem höchsten Erhebungssatz des Tarifs zu haften.
Der Waarenführer hat die Waaren unverändert ihrer Bestimmung zuzuführen
und dem Amte, von welchem die Schlußabfertigung zu bewirken ist, unter Vorle-
gung des Begleitscheins zu gestellen, auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen
Verschluß unverletzt zu erhalten.
§. 45. — Für den Eingangszoll muß entweder durch Pfandlegung oder durch einen
sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen
Rechtsbehelfen entsagt, Sicherheit bestellt werden.
Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waarengattung ermittelt ist,
auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolles, sonst aber auf den höchsten
Zollsatz gerichtet werden.
Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte sichere Waarenführer, sowohl I n - als
Ausländer, von der Sicherheitsbestellung zu entbinden.
§. 46. — Die im Begleitschein I übernommenen Verpflichtungen erlöschen nur
dann, wenn durch das darin bestimmte Amt bescheinigt wird, daß diesen Obliegen-
heiten völlig genügt sei, worauf sodann die Löschung der geleisteten Sicherheit
oder Bürgschaft erfolgt. Auf den Antrag des Waarendisponenten kann der Begleit-
schein von dem Empfangsamte auch einem anderen dazu befugten Amte zur Erledi-
gung überwiesen werden.
Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts
der Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger am Be-
stimmungsorte, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, ergänzt
oder berichtigt werden.
Rücksichtlich der Haftung für die berichtigte Deklaration, sowie rücksichtlich der
Folgen einer Berichtigung gelten die Bestimmungen im § 26.
§.
47.
Das beim Eingange ermittelte und im Begleitschein angegebene Gewicht
der Waaren wird in der Regel der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu
Grunde gelegt, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche gegen etwa vorge-
kommene Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zolldefraudation
einzuleiten ist, wenn sich bei der am Bestimmungsorte veranlaßten abermaligen
Berwiegung Abweichungen von dem beim Eingange ermittelten Gewicht ergeben.
Verpflichtungen des Be-
gleitschein-Extrahenten.
Sicherftellung des Zolles.
Nachweis der Erfüllung
der
des Begleitschein-Extra-
henten.
Zollpflichtiges Gewicht.
Es wird indeß von dem Mindergewicht, welches sich bei den unter amtlichem
Verschluß oder unter Begleitung abgelassenen Waaren am Bestimmungsorte gegen
das beim Eingange ermittelte Gewicht herausstellt, kein Eingangszoll erhoben, viel-
mehr bildet das vorgefundene Gewicht die Grundlage der Verzollung oder weiteren
Abfertigung, sofern der amtliche Verschluß unverletzt befunden wird und anzuneh-
men ist, daß das Mindergewicht lediglich durch natürliche Einflüsse herbeigeführt
worden sei, namentlich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil der
Waare heimlich entfernt worden.
Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch von der Erhebung des Eingangs-
zolles für das Mindergewicht abgesehen, welches sich etwa bei den zum Durchgange
abgefertigten Waaren beim Ausgangsamte gegen das im Begleitschein angegebene
Gewicht herausstellt.
Ist beim Eingangsamte nur eine probeweise Verwiegung erfolgt (§ 41), so
gilt rückstchtlich der nicht verwegenen Kolli das deklarirte Gewicht als das ermittelte.
Hat beim Eingangsamte überhaupt keine Verwiegung stattgefunden (§ 41), so
bildet das am Bestimmungsorte festgestellte Gewicht die Grundlage der Verzollung
oder weiteren Abfertigung, sofern der Verschluß unverletzt befunden und nicht durch
Umstände der Verdacht begründet wird, daß eine heimliche Entfernung von Waaren
stattgefunden habe. I n diesem Falle kann, nach dem Ergebniß der anzustellenden
Erörterungen, das deklarirte Gewicht der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu
Grunde gelegt werden.
§. 48. — Wenn auf Begleitschein I abgefertigte Waaren erweislich auf dem Trans-
porte durch Zufall zu Grunde gegangen sind, so tritt ein Zollerlaß ein.
Ferner bleibt, sofern der angelegte amtliche Verschluß unverletzt befunden wird,
oder amtliche Begleitung stattgefunden hat, der Eingangszoll unerhoben, wenn die
Gegenstände, welche unter amtlichem Verschluß oder amtlicher Begleitung abgefer-
tigt worden sind, am Bestimmungsorte in verdorbenem oder in zerbrochenem Zu-
stande ankommen. Die in verdorbenem Zustande ankommenden Gegenstände müssen
unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die zerbrochen ankommenden Gegen-
stände sind unter Aufsicht der Zollbehörde nöthigenfalls so zu zerstören, daß sie
völlig unbrauchbar werden.
§. 49. — Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transporte innerhalb
des Vereinsgebiets den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und den
Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume zu erreichen,
so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte Anzeige davon zu machen,
welches entweder den Aufenthalt auf dem Begleitschein bezeugen, oder, wenn die
Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waaren unter Aufsicht nehmen muß.
§. 50.— Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein ertheilt worden
ist, eine andere Bestimmung erhält, so hat der Waareuführer den Begleitschein bei
dem nächsten Zoll- oder Steueramte abzugeben, welches den Begleitschein mit dem
erforderlichen Vermerk über den veränderten Bestimmungsort und Empfänger versteht.
Zollerlaß
für
die
auf
dem Transport zu Grunde
gegangenen oder i n
ver-
dorbenem oder zerbroche-
nem
Zustande
ankom-
menden Waaren.
Verzögerung des Trans-
portes.
Veränderte Bestimmung
oder Theilung der Ladung
Begleitscheine
II.
Ansageverfahren.
B. Unmittelbare
Durchfuhr
a) von ausgangszoll-
pflichtigen Waaren;
b) auf kurzen Straßen
strecken.
C. Waaren-Ausgang.
handlung der aus-
ingszollpflichtigen
Waaren.
Soll eine auf Begleitschein I abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so
sind die Waaren dem nächsten Hauptzoll- oder Hauptsteueramte oder einem zur
Ausstellung von Begleitscheinen befugten Zoll- oder Steueramte vorzuführen, welches
auf diesfälligen Antrag neue Begleitscheine ausfertigt, nachdem die Theilung der
Ladung unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist.
Die Theilung darf sich auch auf den Inhalt einzelner Kolli erstrecken.
§. 51. — Soll nach dem Autrage des Deklaranten die Erhebung des durch
spezielle Revision ermittelten Eingangszolles bei einem andern dazu befugten Amte
erfolgen, so geschieht dies durch Ertheilung eines Begleitscheins II, welcher die
Menge und Gattung der Waaren nach den Ergebnissen der Revision, den Namen
und Wohnort des Waarenempfängers, den Betrag des gestundeten Gingangszolles,
wo derselbe zu entrichten, ob und welche Sicherheit geleistet, was wegen Vorle-
gung des Begleitscheins zu erfüllen ist, sowie den Zeitraum enthält, innerhalb
dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung geführt werden muß.
Begleitscheine l l werden jedoch nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von
den Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, fünf Thaler oder mehr
betragt.
§. 52. — Mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde kann auf solchen
Strecken, wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, und amtliche Begleitung zulässig
erscheint, die Ablassung der Waaren von dem Grenzzollamte auf ein zur weilereu
zollamtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern im Wege des Ansageverfahrens
erfolgen. Die Abfertigung findet in diesem Fall nach Maaßgabe der Bestimmung
im § 38 statt.
§. 53. — Werden Waaren, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, zur unmit-
telbaren Durchfuhr deklarirt, so unterbleibt, sofern dieselben beim Eingange speziell
revidirt werden, die Begleitschein-Ausfertigung,
Statt derselben wird in dem Duplicat der Deklaration angegeben, daß und wie
die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind und innerhalb welcher Frist und
über welches Zollamt der Wiederausgang derselben erfolgen dürfe.
§. 54.— Auf kurzen durch das Vereinsgebiet führenden Straßen können nach Maaß-
gabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen bei
der Abfertigung Erleichterungen eintreten.
§. 55. —Sollen Waaren zur Ausfuhr gelangen, welche mit einem Ausgangszoll
belegt sind, so müssen dieselben nach den Bestimmungen im § 22 speziell ange-
meldet werden. Es erfolgt sodann specielle Revision und die Erhebung des Aus-
gangszolles.
Ueber die Zollentrichtung wird Quittung ertheilt.
Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird auf Grund
der Angaben des Waarenführers in der Quittung zugleich bemerkt, binnen welcher
Frist und auf welcher Straße die Ausfuhr erfolgen muß.
Der Ausgang darf, sofern nicht nach § 21 eine Ausnahme zugestanden ist, nur
über ein Grenzzollamt stattfinden, bei welchem die Quittung vorgezeigt werden
muß.
, — Waaren, bei denen es auf den Beweis der erfolgten Ausfuhr ankommt,
müssen von dem Waarenführer bei demjenigen Grenzzollamte angemeldet und ge-
stellt werden, über welches die Ausfuhr nach Inhalt der empfangenen Bezettelung
geschehen soll. Dieses Amt bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch Revision
der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden
sind, auf welche die Bezettelung lautet. Bei Waaren, welche unter amtlichem Ver-
schluß zum Ausgange abgefertigt sind, beschränkt sich die Ausgangs-Abfertigung
in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses.
Ist die Gestellung der Waare bei dem Grenzausgangsamte unterblieben, so
hängt es von dem Ermessen der Zollbehörde ab, ob der Ausgang in Bezug auf
die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei.
— Bei der Waaren-Einfuhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere
Staatsverträge Anwendung finden, tritt das darin zur Sicherung des Zoll-Inte-
resses vereinbarte Verfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungsverfahrens.
— Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine I
und II zu beobachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen.
VII. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf
den Eisenbahnen.
—Die Eisenbahnverwaltung hat auf den für die Zollabfertigung bestimmten
Stationplätzen die für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Nie-
derlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen
Räume zu stellen, beziehungsweise die nach der Anordnung der Zollbehörde hierfür
nöthigen baulichen Einrichtungen zu treffen.
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des
Verkehrs auf den Eisenbahnen und der Abfertigung desselben bewirkenden Zoll-
stellen besonders beauftragt sind und sich darüber gegen die Angestellten der Eisen-
bahn ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nachfor-
schungen, die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange zurück-
zuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu beschleunigende
Amtsverrichtung solches erfordert.
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwe-
senden Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Fällen verpflichtet,
auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig
Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der
Frachtbriefe und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten.
Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen
Tageszeit alle auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandenen Gebäude und
Behandlung der Waaren
deren Ausfuhr
nachge-
wiesen werden muß.
D. Waaren- Ein- und
Durchfuhr auf Flüssen,
auf
welche
besondere
Staatsverträge Anwen-
dung finden.
E. Begleitschein-
Regulativ.
A.. Allgemeine Verpflich-
tungen der Eisen-
bahnverwaltungen
1) bezüglich der für die
Anfertigung, und die
einstweilige Nieder-
legung der nicht so-
fort zur Abfertigung
gelangenden Gegen-
stände erforderlichen
Räume;
2) gegenüber den Zollbe-
amten.
Lokalien, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu Woh-
nungen benutzt werden, ohne die Beachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und
darin die von ihnen für nöthig errachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselbe
Besugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche von
Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.
Jeder mit der Kontrole des Eisenbahnverkehrs besonders beauftragte Oberbeamte
muß innerhalb der von der betreifenden Zolldirektivbehörde bezeichneten Strecke der
Eisenbahn in beiderlei Richtungen in einem Personenwagen I I . Klaffe unentgeltlich
befördert werden.
Ebenso hat, wo die Zollverwaltung eine Begleitung der Wagenzüge durch Zoll-
beamte eintreten läßt, die Beförderung der Begleitungsbeamten unentgeltlich zu
erfolgen und ist denselben ein Sitzplatz auf einem Wagen nach ihrer Wahl, sofern
sie von der Begleitung zurückkehren aber einen Platz in einem Personenwagen mitt-
lerer Klasse einzuräumen.
§. 61. — Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst
anderswo als in den Güterwagen sich keine Gegenstände befinden, welche zollpflich-
tig sind oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet nur hinsichtlich
der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten,
sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten
Wagen von Reisenden befindet.
Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände
vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf
der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben. Auch
dürfen weder in den Eisenbahnwagen, noch in den Lokomotiven und Tendern geheime
oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume
vorhanden sein.
§. 62. — Sämmtliche Frachtgüter und Effekten, deren Abfertigung nach Maaßgabe
der folgenden Bestimmungen stattfinden soll, muffen in der Regel schon im Aus-
lande in leicht und sicher verschließbare Güterwagen (Kuliffenwagen, Wagen mit
Schutzdecken), oder in abhebbare Behälter, nach den von der Zollbehörde zu erthei-
lenden näheren Vorschriften, verladen sein.
§. 63. — Unmittelbar nach der Ankunft des Zuges auf dem Banhofe des Grenz-
zollamtes hat der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwal-
tung dem Amte vollständige Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter in zweifacher
Ausfertigung zu übergeben. Der einen Ausfertigung müßen die Frachtbriefe über
die darin verzeichneten Güter beigefügt sein.
Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach Inhalt, Verpackungs-
art, Zeichen, Nummer und Bruttogewicht nachweisen, die Gesammtzahl derselben
angeben und dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die weitere Abfertigung verlangt
wird Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagenabtheilungen oder der
abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer
oder Buchstaben enthallen sein.
B. Waaren-Eingang.
1) Zollamtliche Vehand-
lung der Güter, die in
Eisenbahnwagen die
Grenze
überschreiten.
Generelle Deklaration.
Ladungs verzeichniß.
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, welche
nach einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind.
§. 64. — Demnächst werden die Wagen unter amtlichen Verschluß gesetzt (§§ 94
bis 96).
Der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisenbahnverwaltung übernimmt durch
Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung die
Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen u. s. w. binnen der
darin bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Ver-
schluße den betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls aber für die
Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungsver-
zeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften.
Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbrie-
fen, als auch die Schlüssel zu den am Verschlusse der Wagen verwendeten Schlössern,
amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen adressirt und nebst den
vom Grenzzollamte auszufertigenden Begleitzetteln dem Zugführer oder sonstigen
Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungsstellen
übergeben. Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Ver-
schlusses, unter welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung
und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die un-
mittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die
Schlüssel gehören.
§. 65. — Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs eine Umla-
dung oder theilweise Ausladung von Frachtgütern bei einem dazu befugten Zoll-
oder Steueramte unter amtlicher Aufsicht und unter den von der Zollbehörde näher
vorzuschreibenden Bedingungen stattfinden.
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schissbare Wasserstraße reicht,
kann gleichfalls die Umladung der Güter von den Eisenbahnwagen in verschlußfähige
Schiffe und umgekehrt unter den vorbezeichneten Bedingungen vorgenommen werden.
Die Abnahme des Verschlusses, die erfolgte Umladung oder Ausladung, ferner
die Wiederanlegung des Verschlusses ist auf dem Begleitzettel zu bescheinigen,
§. 66. — Gleich nach Ankunft des Wagenzuges am Bestimmungsorte sind die
Wagen und die abhebbaren Behälter der Abfertigungsstelle vorzuführen, welche die-
selbe in Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.
Sudann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist die
Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfer-
tigungsweise begehrt wird, nach den Bestimmungen in den §§ 22 ff. speziell zu
deklariren, sofern nicht nach § 27 der Antrag auf amtliche Revision gestellt wird.
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne spezielle
Deklaration abgefertigt werden.
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß
unterzeichnet hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben
hinsichtlich der Zahl und Art der geladenen Kolli. Abweichungen, welche sich bei
34b
I.
Abfertigung der weiter-
gehenden Wagen.
Umladungen, und Aus-
ladungen.
Abfertigung am Be-
stimmungsorte —spezielle
Deklaration,
Revision
und weitere Abfertigung.
der Revision von dem in den speziellen Deklarationen angegebenen Gewicht her-
ausstellen, bleiben innerhalb der im § 39 bezeichneten Grenzen straffrei.
Hinsichtlich des der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde zu legenden
Gewichts finden die Bestimmungen im Schlußsatze des § 47 Anwendung.
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung können die Ladungsverzeichnisse auch
einem anderen dazu befugten Amte zur Erledigung überwiesen werden.
§. 67. — Rücksichtlich der auf dem Transport zu Grunde gegangenen oder in
verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommenden Gegenstände gelten die
Bestimmungen des § 48.
§. 68. — Bei der Revision und weiteren Abfertigung kommen die Bestimmungen
in den §§ 39 bis 51 zur Anwendung.
§. 69.—Die aus dem Auslande eingegangenen Waaren, für welche das im Ei-
senbahnverkehr zulässige erleichterte Abfertigungsverfahren in Anspruch genommen
wird, sind von dem Waarenführer unter Uebergabe der Ladungspapiere dem Grenz-
zollamte vorzuführen, welches die Waaren unter amtliche Aufsicht und Kontrole
stellt. Vor der Verladung in die Eisenbahnwagen hat der Bevollmächtigte der Ei-
senbahnverwaltung das im § 63 vorgeschriebene Ladungsverzeichniß zu übergeben.
Die Verladung geschieht unter amtlicher Aufsicht und unter Vergleichung der
einzuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichniß.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die Bestimmungen in den §§ 64
bis 68.
§. 70. — Die zum unmittelbaren Durchgange auf den Eisenbahnen bestimmten
Güter werden mit Begleitzetteln und Ladungsverzeichnissen und unter amtlichem
Verschluß (§§ 63 und 64) zur Durchfuhr abgefertigt. Die Zollabfertigung beim
Grenzausgangsamte beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung und Lösung des
Verschlusses und die Bescheinigung des Ausgangs über die Grenze. Enden die
Eisenbahnen bei dem Grenzausgangsamte, so hat das letztere eine Vergleichung
der auszuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichniß vorzunehmen.
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen
Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere
Erleichterungen zugestanden werden.
§. 71. — Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur Beförderung nach dem Aus-
lande nicht verladen werden, bevor nicht der Ausgangszoll bei einer zu dessen Er-
hebung befugten Zoll- oder. Steuerstelle entrichtet oder sichergestellt worden ist.
Die Güter werden, wenn der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet
ist, unter Kollo- oder Wagenverschluß unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt.
Bei dem Grenzausgangsamte findet alsdann nur die Prüfung und Lösung des
Verschlusses statt.
Rücksichtlich der Güter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, kommen die
Bestimmungen im § 56 zur Anwendung.
D. Waaren-Ausgang.
C. Waaren-Durchgang.
2) Zollamtliche Behand-
lung der Gitter wel-
che im gewöhnlichen
Landfracht- ober
Schiffsverkehr einem
Grenzzollamte behufs
Weiterbeförderung
mittelst der Eisenbahn
zugeführt werden.
§. 72. — Wenn die Abfertigung bei dem Grenzzollamts nach Maaßgabe der
vorstehenden Bestimmungen nicht in Anspruch genommen wird, so erfolgt die Ab-
fertigung nach den in den §§ 39 bis 51 enthaltenen Bestimmungen.
§. 73. — Die näheren Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des Gü-
ter- und Effektentransports auf den Eisenbahnen werden durch ein zu erlassendes
Regulativ getroffen.
V I I I . Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr und Ausfuhr seewärts.
§. 74. — Wo für den Eingang seewärts Ansageposten errichtet sind, haben sich
die Schisssführer bei diesen zu melden und sämmtliche über ihre Ladung sprechen-
den Papiere abzugeben. Der Schiffsführer ist zugleich verpflichtet, dem Ansage-
posten eine von ihm unterzeichnete Deklaration der Zugänge zum Schiffsraum und
etwaiger geheimer Behältnisse zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge
und Behältnisse an Ort und Stelle zu zeigen.
Die Ladungspapiere werden demnächst von den Ansageposten in Gegenwart des
Schiffsführers eingesiegelt, an das betreffende Grenzzollamt adressirt und, falls
nach dem Ermessen des Ansagepostens Begleitung eintritt, dem begleitenden Beam-
ten, anderenfalls dem Schisssführer zur Aushändigung an das Grenzzollamt zuge-
stellt.
§. 75. — Soll die Ladung bei dem Grenzzollamte zur Entlöschung gelangen, so hat
der Schisssführer dem Amte binnen spätestens 24 Stunden nach der Ankunft eine
generelle Deklaration (Manifest) in einfacher Ausfertigung zu übergeben, welche
den Namen des Schisses und des Schisssführers, die Nationalität und Tragfähigkeit
des Schisses, den Hafen oder die Häfen, wo die Ladung eingenommen ist, die
Namen der Waarenempfänger, die Gattung der geladenen Waaren- bei verpackten
Maren auch die Zahl und Verpackungsart der Kolli, deren Zeichen und Nummer
— ferner die besondere Bezeichnung der Kolli oder der unverpackt geladenen Waa-
ren, welche sich außerhalb des Schiffsraumes befinden, endlich die Versicherung,
daß die Angaben richtig sind und die Unterschrift des Schisssführers oder seines
Bevollmächtigten enthalten muß.
§. 76. — Der Schisssführer haftet für die Richtigkeit der Angaben hinsichtlich
der Zahl und Art der geladenen Kolli, sowie dafür, daß keine unverpackt geladene
Waare in der Deklaration verschwiegen ist.
Die Gattung der geladenen Waaren hat der Schisssführer nach bestem Wissen
anzugeben. Ist ihm der Inhalt einzelner Kolli unbekannt, so hat er dies in der
generellen Deklaration zu bemerken.
§. 77. — Zugleich mit der generellen Deklaration muß der Schiffsführer eine
Deklaration über die Zugänge zum Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse
übergeben, sofern nicht eine solche bereits bei dem Ansageposten (§ 74) abgegeben ist.
E. Regulativ über die
Behandlung des Eisen-
bahntransports.
A. Waaren-Eingang.
Anmeldung bei dem An-
sageposten.
Verfahren beim Grenz-
zollamte — generelle D e -
klaration (Manifest).
Deklaration der Eingänge
zum Schiffsraum und der
geheimen Verhältnisse.
§. 78. — Es ist ferner der generellen Deklaration eine Deklaration über die
am Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und des Schiffs
bestimmten Mund- und anderen Vorräthe, die Effekten der Schiffsmannschaft und
die Schiffsinventarienstücke (Schiffsprovisionslifte) beizufügen. Das Gewicht der
vorhandenen Vorräthe braucht nur annähernd angegeben zu werden.
Bei Schissen, welche von ihrer Ankunft im Hafen bis zu ihrem Wiederausgange
unter amtlicher Bewachung stehen, bedarf es der Abgabe einer Schiffs-Provisions-
liste nicht.
§. 79. — Bevor die vorläufige Revision des Schiffes (§ 80) Seitens der Zoll,
behörde stattgefunden hat, darf dasselbe ohne Erlaubniß der Zollbehörde weder am
User anlegen, noch irgend einen Verkehr mit dem Lande oder mit anderen Schiffen
unterhalten.
Die Zollbehörde ist befugt, das Schiff sofort nach der Ankunft durch ihre Be-
amten besetzen zu lassen.
§. 80. — Nachdem die generelle Deklaration, sowie die Deklaration der Zugänge
zum Schiffsraum und die Schiffsprovisionsliste übergeben ist, erfolgt die vorläufige
Revision des Schiffes. Zugleich findet die spezielle Revision des Proviants, der
Schiffsvorräthe, der Utensilien und Inventarienstücke, ferner der Effekten der
Schiffsmannschaft und des Reisegepäckes der Passagiere statt, sofern nicht etwa
für das letztere Abfertigung unter Begleitscheinkontrole beantragt wird.
Demnächst werden die Waarenräume des Schiffes und die etwa die Verdeck- oder
Kajütfracht bildenden Waaren unter amtlichen Verschluß gesetzt (§§ 94 bis 96),
oder das Schiff bleibt unter amtlicher Bewachung.
Der Schiffsproviant wird insoweit zollfrei und außer weiterer Kontrole gelassen,
als derselbe den muthmaßlichen Bedarf der Schiffsmannschaft während der Dauer
des Ausenthaltes des Schiffes im Lande nicht übersteigt. Dagegen werden die
diesen Bedarf übersteigenden Mengen zur Verzollung gezogen oder auf den Antrag
des Schiffsführers unter amtlichen Verschluß gesetzt.
§. 81. — Binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist hat
demnächst der Waarenführer oder der Waarenempfänger die eingegangenen Waaren
dem Grenzzollamte speziell (§§ 22 ff.) zu deklariren, sofern nicht nach § 27 der
Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision gestellt wird.
Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigung der Waaren
kommen die Bestimmungen der §§ 29 und 39 bis 51 zur Anwendung.
Abweichungen von dem deklarirten Gewicht können nach den von der obersten
Landes-Finanzbehörde zu treffenden näheren Anordnungen bis zu 20 Prozent von
dem deklarirten Gewicht der einzelnen Kolli oder einer zusammen abgefertigten
gleichnamigen Waarenpost straffrei gelassen werden.
§. 82. — Für beschädigte Güter, welche aus den an den Küsten von Zollver-
Schiffsprovisionsliste.
Verbot des Verkehrs mit
dem Lande oder mit an-
dern Schiffen.
Vorläusige Revision des
Schisses.
Spezielle Deklaration,
Revision und weitere
Abfertigung.
Beschädigte-Strandgüter.
einsstaaten gestrandeten Schissen geborgen sind und im Wege öffentlichen Ausge-
botes zum Verkauf gelangen, ist auf den Antrag der Betheiligten ein Eingangszoll
von zehn Prozent des Bruttoertrages des Auktionserlöses zu erheben, wenn so-
wohl die Behörde, welche die Auktion abhält, als die Zollbehörde die stattgehabte
Beschädigung der Waare bescheinigt.
§. 83. — Auf den Antrag des Schiffsfühfers können die Schiffe von dem Grenz-
zollamte im Ansageverfahren nach dem Bestimmungsorte abgelassen werden. Zu
diesem Ende hat der Schiffsführer sogleich nach seinem Eintreffen, falls es nicht
bereits bei einem Ansageposten geschehen ist, dem Grenzzollamte sämmtliche über
seine Ladung sprechenden Papiere zu übergeben.
Das Schiff wird in der Regel mit zwei Beamten besetzt, welche dasselbe zu
beaufsichtigen und nach dem Bestimmungsorte zu begleiten haben. Die Ladungs-
papiere werden amtlich abgestempelt, versiegelt und mit einem über das Schiff
ausgefertigten Ansagezettel den Begleitungsbeamten zur Ablieferung an das Amt
am Bestimmungsorte übergeben.
§. 84. — Die Ablassung im Ansageverfahren kann auch stattfinden, nachdem
ein Theil der Ladung bei dem Grenzzollamte entlöscht oder die Ladung ganz oder
theilweise in Leichterschiffe übergeladen worden ist. Es muß jedoch, wenn das
Schiff seine Ladung ganz an Leichterfahrzeuge abgegeben hat und im Eingangs-
hafen zurückbleibt, der Schiffsführer für die Berichtigung des Deklarationspunktes
am Bestimmungsorte (§ 86) persönlich oder durch einen Bevollmächtigten Sorge
tragen. Die zollamtliche Abfertigung der beim Grenzeingangsamte entlöschten
Waaren erfolgt nach Maaßgabe der Bestimmungen in den §§ 39 bis 51.
§. 85. — Die Schiffsführer müssen ihre Fahrt zum Bestimmungsorte unverweilt
und ohne weiteren Aufenthalt, als durch natürliche Hindernisse unvermeidlich wird,
fortsetzen, auch während derselben die Ladung unberührt lassen. Die Schiffe dürfen
ohne Erlaubniß der Zollbehörde auf der Fahrt weder am Ufer anlegen, noch mit
dem Ufer oder mit anderen Schiffen Verkehr treiben.
§. 86. — Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigung am
Bestimmungsorte gelten die Bestimmungen der 88 75 bis 81.
Sollen die Waaren unverzollt auf einer Eisenbahn weiter versendet werden, so
kann die Abfertigung mittelst Ladungsverzeichnisses nach Maaßgabe der Bestim-
mungen in dem 8 69 erfolgen.
§. 87. — Soll die Ladung des Schiffes von dem Grenzzollamte unter Begleit-
scheinkontrole abgelassen werden, so kommen die Vorschriften in den §§ 41 bis 51
zur Anwendung.
§. 88. Ueber die zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter, welche ausgangs-
zollpflichtig sind, oder deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, hat der Schisss-
führer der Zoll- oder Steuerstelle am Orte der Einladung eine Ausgangsdeklara-
tion zu übergeben, welche den Namen des Schiffes und des Schisssführers, die
Nationalität und Tragfähigkeit des Schiffes, die Zahl, Verpackungsart, Zeichen
Ansageverfahren.
Umladung in Leichter-
Verpflichtungen des
Schiffsführers auf der
Fahrt zum Bestim-
mungsorte.
Abfertigung am Be-
stimmungsorte. .
B. Waaren-Ausgang.
und Nummern der Kolli, die Gattung der Waaren, die Namen der Versender
und den Bestimmungsort, sowie die Bezeichnung der über die geladenen Waaren
ertheilten amtlichen Bezettelungen enthalten muß.
Einer Anmeldung der zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter des freien Ver-
kehrs, welche keinem Ausgangszolle unterliegen, bedarf es nicht.
Die Verladung erfolgt unter amtlicher Aufsicht. Ausgangszollpflichtige Gegen-
stände müssen vor der Verladung vorschriftsmäßig angemeldet und verzollt sein.
§. 89. — Die Löschung, sowie die Einnahme von Ladungen darf nur an den
von der Zollbehörde dazu bestimmteil Stellen erfolgen.
§. 90. — Die näheren Bestimmungen über das beim Eingange und Ausgange
seewärts zu beobachtende Verfahren enthalten die unter Berücksichtigung der ört-
lichen Verhältnisse zu erlassenden Hafenregulative.
I X . Behandlung des Verkehrs mit den Staatsposten.
§. 91. — Die mittelst der Posten eingehenden zollpflichtigen Waaren müssen mit
einer Inhaltserklärung in Deutscher oder Französischer Sprache versehen sein; den
oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des
Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in anderen Sprachen zuzulassen. Die Waaren
werden von der Zollstelle an der Grenze entweder schließlich abgefertigt oder an
eine andere Zoll- oder Steuerstelle zur weiteren zollamtlichen Behandlung bezieh-
ungsweise zur Ausgangsabfertigung abgelassen.
Die Entrichtung des Eingangszolles von den zum Verbleib im Vereinsgebiel
bestimmten Postgütern erfolgt im Wohnorte des Empfängers, oder, wenn keine
Zoll- oder Steuerstelle daselbst vorhanden ist, bei einer geeignet gelegenen Hebe-
stelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt.
Bei den durchgehenden Poststücken findet seitens des Grenzausgangsamtes eine
Begleichung mit den Inhaltserklärungen und, wenn es für nöthig erachtet wird,
den Postkarten oder den Begleitbriefen statt. Nach dem Ermessen der Zollbehörde
kann die Durchführung der Poststücke durch das Vereinsgebiet auch unter Gesammt-
verschluß oder statt dessen unter amtlicher Begleitung erfolgen.
Sollen Gegenstände mit der Post nach dem Auslande versendet werden, welche
einem Ausgangszolle unterliegen, so muß dieser vorher entrichtet werden.
Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den Posten
sind in einem besonderen Regulativ enthalten.
X. Behandlung der Reisenden.
§. 92.
Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waa-
ren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind,
nur mündlich anzumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer be-
C. Lösch- und Ladeplätze.
D. Hafen-Regulative.
stimmten Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflich-
tigen Maaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. I n diesem Falle sind
sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten
zu verheimlichen bemüht gewesen sind.
Einer Anmeldung bei dem Ansageposten (§ 38) bedarf es nicht. Der Ansage-
posten kann, wenn er es für nöthig erachtet, die Reisenden bis zum Grenzzollamte
begleiten lassen.
Die Effekten der Reisenden werden in der Regel sogleich beim Grenz-Eingangs-
amte schließlich abgefertigt. Beim Ausgange sind dieselben nur aus besonderen
Verdachtsgründen einer Revision unterworfen.
X I .
Behandlung der einem Werthzolle unterliegenden Gegenstände.
§. 93. — Die in dem Vereinszolltarif festgesetzten Werthzölle sollen nach dem
Werthe am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation des eingeführten Gegen-
standes, mit Hinzurechnung der bis zum Orte der Eingangsabfertigung erforder-
lichen Transport-, Versicherungs- und Commissionskosten, berechnet werden.
Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schriftlich zu deklariren.
Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so soll
sie berechtigt sein, die Waaren zu behalten, gegen Zahlung des deklarirten Wer-
thes mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert an denjenigen, welcher dieselben
eingeführt hat.
Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Deklaration folgenden vierzehn Tage
erfolgen, und es müssen die etwa erhobenen Zölle gleichzeitig erstattet werden.
Wenn die Zollbehörde das Vorkaufsrecht ausüben will, so kann derjenige, gegen
welchen dasselbe ausgeübt werden soll, sofern er es vorzieht, die Abschätzung der
Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befugniß steht der Zollbehörde
zu, wenn sie es nicht für angemessen erachtet, sofort von dem Vorkaufsrechte Ge-
brauch zu machen.
Wenn die Schätzung durch Sachverständige ergiebt, daß der Werth der Waare
den bei der Einfuhr deklarirten nicht um fünf vom Hundert übersteigt, so soll der
Zoll nach dem in der Deklaration angegebenen Betrage erhoben werden.
Wenn der Werth den deklarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so kann die
Zollbehörde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach dem
durch die Sachverständigen ermittelten Werth erheben.
Dieser Zoll soll zur Strafe um die Hälfte seines Betrages erhöht werden, wenn
der von den Sachverständigen ermittelte Werth um zehn vom Hundert höher ist,
als der deklarirte.
Die Kosten der Untersuchung sind von dem Deklaranten zu tragen, wenn der
durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Werth den deklarirten Werth
um fünf vom Hundert übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind dieselben von der
Zollbehörde zu tragen.
I m Falle einer Abschätzung der Waare wird der eine der beiden sachverstän-
digen Schiedsrichter von dem Deklaranten, der andere von dem Vorstande der
Lokal-Zollbehörde ernannt. Bei einer Meinungsverschiedenheit oder, wenn der
Deklarant es verlangt, schon bei der Niedersetzung des Schiedsgerichts, wird ein
Obmann von den Sachverständigen gewählt, oder sofern sich die letzteren über die
Wahl nicht verständigen, von dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts
oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, von dem Vorsitzenden des Civilgerichts
erster Instanz ernannt.
Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Niedersetzung des
Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben werden.
X I I .
Waarenverschuß.
§. 94. — Der zollamtliche Verschluß erfolgt durch Kunstschlösser, Bleie oder
Siegel.
Das abfertigende Amt hat zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche Art
desselben angewendet und welche Zahl von Schlössern, Bleien u. s. w. angelegt
werden soll. Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die Abfertigung begehrt,
die Vorrichtungen treffe, welche es für nöthig hält, um den Verschluß anzubringen.
§. 95. — Das erforderliche Material an Blei, Lack, Licht und Versicherungs-
schnur, sowie die fortan erforderlichen Schlösser beschafft die Zollverwaltung, vor-
behaltlich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für verloren gegangene oder be-
schädigte Schlösser gegen diejenigen, welche die Schuld des Verlustes oder der
Beschädigung trifft. Eisenbahnverwaltungen haben, in dieser Beziehung für ihre
Angestellten zu haften.
Das übrige zu der Verschlußvorrichtung nöthige Material muß von den Be-
theiligten besorgt werden.
§. 96. — Bei eingetretener Verletzung des Waarenverschlusses kann in Folge
der im Begleitschein u. s. w. von den Extrahenten übernommenen Verpflichtung
für die Waaren, je nachdem ihre Gattung ermittelt ist oder nicht, die Entrichtung
des tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt werden.
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Inhaber
der Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll- oder Steueramte
auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Ver-
schluß antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen
und gibt sie an dasjenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Der Zoll-
behörde bleibt die Entscheidung Überlasjen, ob nach den obwaltenden Umständen von
den oben angegebenen Folgen der Verschlußverletzung abgesehen werden kann.
X I I I . Von den Niederlagen unverzollter Waaren.
§. 97. — Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des innern, Ver-
kehrs werden in den wichtigeren Handelsplätzen des Vereinsgebiets, sowie bei den
A. Oeffenttiche Niederla-
gen.
Hauptzollämtern an der Grenze, wo ein Bedürfniß dazu sich zeigt, unter amtlicher
Aufsicht stehende öffentliche Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis zu ihrer
weitern Bestimmung unverzollt gelagert werden können.
Die öffentlichen Niederlagen sind entweder
allgemeine Niederlagen (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen) (§§ 98 bis
104), oder
beschränkte Niederlagen (§ 105). oder
freie Niederlagen (Freilager § 107).
An Orten wo keine dem Staate gehörigen Gebäude, welche als Niederlage be-
nutzt werden können, oder dergleichen Gebäude nicht in dem nöthigen Umfange vor-
handen sind, ist es Sache der Kaufmannschaft oder der Kommune, welche eine solche
Anlage oder deren Erweiterung wünschen, den erforderlichen sicheren Raum zur Be-
nutzung des Staates zu stellen.
Das Niederlagerecht wird der Regel nach nur für solche Waaren be-
willigt auf denen noch ein Zollanspruch haftet und welche nicht durch die besonderen
Niederlage-Regulative (§ 106) von der Lagerung ausgeschlossen sind.
Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.
Wo Lagergeld erhoben wird, soll dasselbe für jede Niederlage nach dem
örtlichen Bedarf zur Deckung der Kosten festgestellt werden, jedoch, sofern die Nieder-
lagen für Rechnung des Staates verwaltet werden, die folgenden Sätze nicht über-
schreiten
für das Lagern monatlich
a) von trockenen Waaren vom Zentner 1/36 Thaler (3 Kreuzer),
b) von flüssigen Waaren vom Zentner 1/24 Thaler (4½ Kreuzer).
— Die in der Niederlage befindliche Waare haftet unbedingt für den
darauf ruhenden Zoll.
Wird die Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage vom Niederleger oder
einer dritten Person verlangt, so ist dlesem Verlangen nur unter den im § 14
enthaltenen Beschränckungen zu willfahren.
§. 101 — Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei,
in der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren behufs der Theilung,
Sortirung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Niederlage zu
vereinbarenden Behandlung umzupacken, sofern geeignete Räumlichkeiten dazu vor-
handen sind.
Zur Ergänzung, Auffüllung u. der lagernden Waaren können Waaren aus dem
freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dieselben nehmen damit die
Eigenschaft fremder unverzollter Waaren an.
Die Niederlageverwaltung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der
Niederlageräume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Aufrecht-
haltung der Ruhe und Ordnung unter den in der Niederlage beschäftigten Personen,
34c
I.
1) Allgemeine Niederla-
gen.
Niederlagsrecht.
—Lagerfrist,
Lagergeld.
Hastung der lagernden
Waaren.
Gestattung der Um-
packung.
Verpflichtungen der
Niederlageverwaltung
(...)cksichtlich der lagern-
den Waaren.
sowie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes und dem dazu
gehörigen umschlossenen Raum sorgen und haftet für Beschädigungen der lagerenden
Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachläßigung
dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung tritt erst ein. nachdem die Waare in
die Niederlage aufgenommen und die amtliche Bescheinigung hierüber ertheilt worden
ist.
Andere Beschädigung der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben
treffen, hat die Niederlageverwaltung nicht zu vertreten.
§. 103. — Die Verzollung oder weitere Abfertigung der von den Niederlagen abge-
meldeten Waaren erfolgt nach Maaßgabe der bei der Einlagerung festgestellten Menge
und Beschaffenheit derselben.
I n Fällen, in welchen das Gewicht der Waaren während der Lagerung durch
Umpacken (§ 101) oder durch zufällige Ereignisse eine Verminderung erfahren hat,
oder in denen anzunehmen ist, daß eine bei der Abmeldung wahrgenommene Gewichts-
verminderung lediglich durch Eintruckenen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten , oder
gewöhnliche Lekkage entstanden ist, bildet das Auslagerungsgewicht der Waaren die
Grundlage der Abfertigung, sofern nicht von den Betheiligten die Verzollung oder
Abfertigung nach dem Einlagerungsgewicht verlangt wird. Liegt der Verdacht vor,
daß ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist stets
das Einlagerungsgewicht der Verzollung zu Grunde zu legen.
Das Gewicht der etwa von den Waaren entnommenen Proben wird besonders
zur Verzollung gezogen.
Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen
Waaren wird, nachdem dieselben unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind,
ein Zoll nicht erhoben.
§. 104.— Sind Güter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt sind,
ein Jahr in der Niederlage geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung der-
selben zu zwei verschiedenen Malen mit einem Zwischenraum von mindestens vier
Wochen durch öffentliche Blätter bekannt gemacht werden, und wenn sich hierauf
binnen sechs Monaten nach der letzten Bekanntmachung Niemand meldet, die Nie-
derlageverwaltung berechtigt sein, die Güter öffentlich meistbietend zu verkaufen.
Der Erlös bleibt nach Abzug der Bekanntmachungs- und Verkaufskosten, der Ab-
gaben, sowie der etwa auf die Erhallung der Waaren verwandten Kosten und des
Lagergeldes sechs Monate hindurch aufbewahrt und fällt, wenn er bis zu deren
Ablauf von Niemand in Anspruch genominen wird, der Staatstasse anHeim.
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann ein frü-
herer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Behörde in der
Art geschehen, daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen Malen in-
nerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird.
Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als fünf
Jahre gelagert, so ist derselbe, sofern nicht auf seinen Antrag ausnahmsweise eine
längere Lagerung bewilligt ist, aufzufordern, die Güter binnen einer Frist, welche
b) welche binnen fünf
Jahren aus der Nie-
derlage nicht abgeholt
werden.
Verfahren mit
Waaren
a) deren Eigenthümer
unbekannt ist;
Abmeldung von der
Niederlage.
vier Wochen nicht überschreiten darf, von der Niederlage zu nehmen. Genügt er
dieser Aufforderung nicht, so wird zum öffentlichen Verkauf der Waaren geschritten
und der Erlös nach Abzug der Kosten und Abgaben dem Eigenthümer oder Dis-
ponenten zugestellt.
§. 105. — Bei den Aemtern an solchen Orten, welche nicht im Genuß des Nie-
derlagerechts sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebt und geeignete Räume
vorhanden sind, Waaren unverzollt mit der Maaßgabe niedergelegt werden, daß
die Lagerfrist in der Regel nicht über sechs Monate dauern darf. Nach Ablauf der-
selben treten die im § 104 enthaltenen Bestimmungen ein.
Wegen des Lagergeldes, der Gestattung von Umpackungen und der Behandlung
des während der Lagerung entstandenen Mindergewichts kommen die Bestimmungen
für allgemeine Niederlagen in den §§ 99, 101 und 103 in Anwendung.
§. 106. — Die näheren Bedingungen für die Benutzung der einzelnen Nieder-
lagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung der zu denselben ge-
langenden und aus ihnen zu entnehmenden Waaren enthalten die zu erlassenden
Regulative.
§. 107. In den wichtigern Seeplätzen des Vereinsgebiets können örtlich mit
dem Hafen in Verbindung stehende freie Niederlageanstalten (Freilager) errichtet
werden.
Derartige Niederlagen werden mit den Maaßgaben, welche die für die einzel-
nen Niederlagen zu erlassenden Regulative enthalten, zollgesetzlich als Ausland
behandelt. Die zur Ein- und Ausladung, sowie zur Lagerung bestimmten Räume
sind durch sichernde Umschließung von dem umgebendem Gebiete abzuschließen.
§. 108. — Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, können auch in Privat-
räumen unter oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind
die Waaren zum Absatz im Vereinsgebiete bestimmt und nur zur Sicherung des
darauf ruhenden, aber kreditirten Eingangszolles niedergelegt (Privat-Kreditläger),
so darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über sechs Monate und — bei
längerer Lagerung —wenigstens nicht über das Kalenderjahr des Eingangs hinaus
erstrecken.
Sind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem
Auslande bestimmt (Privat-Transitlager), so finden auf diese Lager, wenn sie unter
amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den §§ 101 und 102 Anwen-
dung; rücksichtlich der Lagerfrist gilt die Vorschrift des 8 98. Dagegen haftet der
Inhaber eines Privat-Transitlagers, welches sich nicht unter amtlichen Mitverschluß
befindet, unbedingt für die Entrichtung des Eingangszolles von den zum Privat-
lager verabfolgten Waaren nach Maaßgabe des bei der Verabfolgung festgestellten
Gewichts, insofern er nicht die Entrichtung der Abgaben an anderen Orten oder
die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener Art nachweist.
Für die Bewachung der unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privat Transit-
läger während ihrer Oeffnung bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, die Entrich-
tung von Gebühren zu fordern.
2) Beschränkte
Nieder-
lagen.
3) Regulative
für
die
Niederlagen.
4) Freie Niederlagen.
B. Privatläger,
§. 109. — Die näheren Bestimmungen darüber, für welche Gegenstände und
unter welchen Bedingungen Privatläger zu bewilligen sind, wird der Bundesrath
des Zollvereins treffen.
§.110. — Zur Erleichterung des Betriebes ausländischer Waaren nach dem Aus-
lande können an Großhandlungen unverzollte fremde Waaren unter Eintragung in
ein fortlanfendes Konto mit der Maaßgabe verabfolgt werden, daß die Wiederaus-
fuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange
bewirkt werden muß.
Die Bedingungen, unter denen derartige Konten zu bewilligen sind, und die
Verpflichtungen der Konteninhaber werden durch ein besonderes Regulativ bestimmt.
XIV. Verkehrserleichterungen und Befreiungen.
§. 111. — Bei Versendungen der im freien Verkehr stehenden Gegenstände aus
dem Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereinsgebiete ist dem Ausgangs-
Zollamte oder einem zu dieser Abfertigung befugten Amte im Innern eine Dekla-
ration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren mit
ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung und deren Bestimmungs-
ort anzugeben ist. Einer Angabe des Nettogewichts der in einem Kollo zusam-
men verpackten, verschieden tarifirten Waaren bedarf es nicht.
Es tritt sodann die Revision und, der Regel nach, der amtliche Verschluß der
Waaren ein. Dem Abfertigungsamte bleibt es überlassen, auch andere Maaßregeln
zur Sicherung gegen eine Vertauschung der Waaren zu treffen. Bei Versendung
von Wein können Proben entnommen werden, welche verschloffen der Sendung
beizufügen sind.
Der Absender erhält demnächst die hiernach bescheinigte Deklaration zurück, auf
welcher zugleich die zum Eintreffen beim Wiedereingangsamte verstattete Frist be-
merkt wird.
Hat die Ausgangsabfertigung bereits bei einem Amte im Innern stattgefunden,
so bedarf es bei dem Grenzausgangsamte nur die Rekognition des Verschlusses.
Bei derartigen Versendungen von ansgangszollpflichtigen Waaren kann Sicher-
stellung des Ausgangszolles verlangt werden.
Bei dem Wiedereingangsamte werden die Gegenstände auf den Grund der zu
übergebenden Deklaration revidirt und nach richtigem Befund ohne Zollerhebung
abgelassen. Sind die Waaren unter Kollo- beziehungsweise Wagen- oder Schiffs-
Verschluß abgefertigt, so beschränkt sich die Revision beim Wiedereingangsamte in
der Regel auf die Prüfung und Lösung des angelegten Verschlusses. Auf den An-
trag des Waarenführers können auch die Waaren von dem Grenzzollamte unter
Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt im Innern zur schließlichen Ab-
fertigung abgelassen werden.
Wird bei dem Transport von Waaren, welche unter Zollcontrole stehen, zwischen-
liegendes Ausland berührt, so muß die Waare dem Ausgangs- und dem Wieder
1 Versendungen aus dem
Vereinsgebiet
durch
das Ausland nach dem
Vereinsgebiet.
C. Fortlaufende Konten.
eingangsamte zur Revision gestellt und der richtige Ausgang beziehungsweise der
Wiedereingang auf der die Sendung begleitenden Bezettelung bescheinigt werden.
Nach örtlichem Bedürfnisse können von der obersten Landes-Finanzbehörde für
den Verkehr ans dem Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereins gebiete
Erleichterungen zugestanden werden.
Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte kann
die zollfreie Rückbringung der unverkauft gebliebenen, aus dem freien Verkehr des
Zollvereins stammenden Waare verstattet werden.
Nicht minder wird den fremden Handel- und Gewerbtreibenden, welche vereins-
ländische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Erlaß des
Eingangszolles bei der Wiederausfuhr gewährt.
§. 113.
Vereinsländische Erzengnisse oder Fabrikate, welche, außer dem
Meß- und Marktverkehr, auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht,
zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch nach dem Aus-
lande gesandt sind und von dort zurückkommen, können vom Eingangszolle frei
gelassen werden, sofern kein Zweifel dawider besteht, daß dieselben Waaren wieder
eingehe!,, welche ausgegangen sind.
§. 114. — Die Freilassung vom Eingangszolle kann auch erfolgen, wenn Ge-
genstände aus dem Auslande zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehen-
den Gebrauche eingehen, und demnächst wieder ausgeführt werden.
§. 115. — Gegenstände, welche zur Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder
zur Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehen, können vom
Eingangszolle befreit werden.
I n besonderen Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zu einem der
bezeichneten Zwecke nach dem Auslande gehen und im vervollkommneten Zustande
zurückkommen.
§. 116. — I n Bezug auf den kleinen Grenzverkehr können nach Maaßgabe des
örtlichen Bedürfnisses besondere Erleichterungen angeordnet werden.
§. 117. — Inländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Auslaufen
verunglückten, bleiben, wenn die Thatsache vollständig nachgewiesen ist, frei vom
Eingangszolle.
§. 118.
Die allgemeinen Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in
den §§ 111 bis 117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, werden
von dem Bundesrathe des Zollvereins vorgeschrieben werden.
Der Bundesrath wird ferner darüber Bestimmung treffen, ob und unter welchen
Bedingungen auch in anderen als den oben erwähnten Fällen für die aus dem
freien Verkehr des Zollvereins nach dem 'Auslande gesandten Gegenstände beim
Wiedereingange, oder für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim
Wiederausgange ans Billigkeitsrücksichten ein Zollerlaß gewährt werden darf.
7) Verbindungen der vor-
stehenden Erleichte-
rungen — anderweite
Zollerlasse aus Billig-
keitsrücksichten.
6) Strandgüter.
5) Grenzverkehr.
4) Veredelungsverkehr.
3) Retourwaaren.
2) Meß- und Marktver-
kehr.
XV. Kontralen im Grenzbezirke.
§. 119. — Innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, nach Maaßgabe der von der
obersten Landes-Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen, solche Waaren, bei
welchen es nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr
oder Ausfuhr nothwendig erscheint, einer Transportkontrole. Zu diesem Zweck hat
Jeder, welcher Waaren dieser Art im Grenzbezirke transportirt, sich durch eine
amtliche Bescheinigung (Legitimationsschein) darüber auszuweisen, daß er zum
Transporte der gehörig bezeichneten Waaren in einer gewissen Frist und auf den
vorgeschriebenen Wegen befugt sei.
Beim Eingange aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze nach
der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße keines Transportansweises. Von der
Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich diese Transporte durch die bei ersterer er-
haltene Bezettelung zu legitimiren.
§. 120. — Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezirke sind allge-
mein befreit
a) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines inländischen Land-
guts für den Verkehr innerhalb des Gutsbezirks. Wird das Landgut von der
Grenzlinie durchschnitten, so sind nach der Oertlichkeit besondere Aufsichts-
maaßregeln vorzuschreiben;
b) der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen aus
dem Binnenlande in den Grenzbezirk;
c) Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer geschlossenen
Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet werden, vorbehaltlich
der auch über solche Transporte, sofern dieselben die auf Verlangen der Zoll-
beamten zu liefernden Nachweisung der Verzollung oder zollfreien Abstammung
der letzteren;
d) der Gütertransport mit den Posten. Die Postanstalten im Grenzbezirke dürfen
jedoch, wenn es für nöthig erachtet oder ihnen bekannt gemacht wird, entweder
allgemein oder von gewissen Personen Packereien zur Beförderung landein-
wärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende schriftliche Er-
laubniß des betreffenden Zollamts annehmen, welche dann das Poststück zum
Bestimmungsorte begleitet.
§. 121. — An den Ufern der Gewässer im Grenzbezirke und auf den in diesen
Gewässern gelegenen Inseln dürfen zollfreie Gegenstände im verpackten Zustande
oder zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß nur an solchen Stellen
aus- und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen (§ 17) bestimmt und als
solche bezeichnet sind.
Für Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, bleibt es der obersten
Landes-Finanzbehörde überlassen, nach dem örtlichen Bedürfniß eine Entfernung
zu bestimmen, bis auf welche beladene Fahrzeuge ohne Erlaubuiß des nächsten
Zollamtes sich dem Ufer nur nähern dürfen. Unverdeckte Nachen, welche zollfreie
Gegenstände geladen haben, unterliegen dieser Beschränkung nicht.
Transportkontrole.
Allgemeine Befreiung
von der Legitimations-
schein-Pflichtigkeit.
Waarentransport
auf
Gewässern.
§. 122. — Der Transport der der Legitimations-Kontrole unterliegenden Waaren
im Grenzbezirke ist nur innerhalb der im § 21 bezeichneten Tageszeit gestattet, so-
fern nicht der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
stattfindet oder in besondern Fällen von dem zuständigen Haupt- oder Nebenzoll-
amte vor dem Beginne des Transportes eine Ausnahme nachgelassen ist.
— Der zum Transport erforderliche Ausweis wird ausgestellt
a) beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenzzollamte, bei
welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht;
b) beim aus dem Uebergange Binnenlande in den Grenzbezirk von denjenigen
Aemtern und Expeditionsstellen in der Nähe der Binnenlinie, welche zur
Ausfertigung von Legitimationsscheinen ermächtigt sind;
c) bei Versendungen aus. Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll- oder
Expeditionsstelle;
d) auch können Ortsbehörden oder andere dazu geeignete Personen zur Aus-
stellung von Versendungsscheinen ausnahmsweise ermächtigt werden.
§. 124. — Haustrgewerbe, zu welchen auch' das Halten von Wanderlagern gehört,
dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniß und unter den zum Zwecke
des Zollschutzes erforderlichen, von der obersten Landes-Finanzbehörde anzuordnenden
Beschränkungen betrieben werden.
Auf Material- und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure, sowie
auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, soll sich der
Regel nach die Erlaubniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten Lan-
des-Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren, welche
dort keinen Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen werden.
Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachtet wird, ist auch
der Marktbesuch, sowie der stehende Gewerbebetrieb im Grenzbezirke den nach
den örtlichen Verhältnissen von der obersten Landes-Finanzbehörde vorzuschreibenden
Kontrolen unterworfen. Insbesondere hat Jeder, welcher mit Waaren einen Handel
treibt, auf die sich die angeordnete spezielle Kontrole erstreckt, ein Buch zu führen,
worin rücksichtlich der unmittelbar aus dem Auslands bezogenen Waaren beim Emp-
fang derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung stattgefunden
hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der
Nachweis hierüber enthalten sein muß.
X V I . Kontrolen im Binnenlands.
§. 125. — Neber den Grenzbezirk hinaus sind im Innern des Vereinsgebiets nach
Maaßgabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde nach den örtlichen Verhält-
nissen zu treffenden Anordnungen nur solche Waaren, welche einen Gegenstand des
Schleichhandels bilden, und nur insoweit einer Kontrole unterworfen, daß
1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes
Kontrole der Gewerbe-
treibenden.
Ausstellung
des Transportausweises.
Beschränkung des Trans-
ports in Bezug auf die
Zeit.
übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Bezettelungen
bis zum Bestimmungsorte begleitet sein müssen, und
2) von den Handeltreibenden, welche dergleichen Waaren unmittelbar aus dem
Auslande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen und da-
rin der Tag und der Ort der Verzollung jedesmal beim Empfang der Waare
anzumerken ist.
X V I I . Haussuchungen und körperliche Visitationen.
§. 126. — Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend jemand im
Grenzbezirke sich einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder zu einer
solchen Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren mitwirke,
so können zur Ermittelung derartiger Kontraventionen Nachsuchungen nach solchen
Vorräthen unter Erforderung des Ausweises über die geschehene Verzollung oder
den inländischen Ursprung der vorgefundenen Waaren, auch Haussuchungen von
Zollbeamten unter Leitung eines Oberkontroleurs oder eines anderen Beamten
gleichen oder höhern Ranges vorgenommen werden. Haussuchungen dürfen jedoch
nur unter Beobachtung der nach den Landesgesetzen für Haussuchungen im Allge-
meinen vorgeschriebenen Förmlichkeiten stattfinden. Der Beobachtung dieser Förm-
lichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That betroffene, von den Zollbeamten ver-
folgte Schleichhändler in Häusern, Scheunen u. s. w. einen Zufluchtsort suchen.
I n solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume den verfolgenden Zollbeamten
auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit geöffnet, und es dürfen letztere in Aus-
übung ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden.
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die Revisionen bei den auf den
Grund des § 124 dieses Gesetzes unter Kontrole stehenden Gewerbtreibenden nicht
begriffen.
Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirks zum Zwecke der Verfolgung einer
Uebertretung der Zollgesetze können nur von den zur Untersuchung solcher Ueber-
tretungen kompetenten Behörden angeordnet und unter deren Leitung vorgenommen
werden.
§. 127. — Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie
Waaren unter den Kleidern verborgen haben und welche der Aufforderung der
Zollbeamten, sich dieser Gegenstände freiwillig, zu entledigen, nicht sogleich voll-
ständig genügen, können der körperlichen Visitation unterworfen werden. Sie müs-
sen jedoch, wenn sie die Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbe-
hörde wollen geschehen lassen, deshalb vor die zur Untersuchung der Zollstraffälle
kompetente Behörde geführt werden.
X V I I I . Von den Dienststellen und Beamten und deren amtlichen Befugnissen.
§. 128. — Jede Erhbungs- oder Abfertigungsstelle im Grenzbezirke soll durch
ein Schild mit einer Inschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche
A. I m Grenzbezirk.
Behörde daselbst ihren Sitz hat. Die Zollämter sind entweder Hauptzollämter oder
Nebenzollämter erster oder zweiter Klasse.
Bei den Hauptzollämtern ist jede Zollentrichlung und jede durch dieses Gesetz
vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr als bei der
Ausfuhr und Durchfuhr zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle
nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu
verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur
dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf
einmal eingehenden Waaren den Betrag von Einhundert Thalern nicht übersteigen.
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungs-
verzeichniß (§§ 63 und 69) sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung
befugt.
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher als
mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl
oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden, von wel-
chen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von fünf und zwanzig
Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur
in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zuläßig. Vieh kann über Nebenzollämter
zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in unbe-
schränktem Betrage erheben.
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände
ohne Einschränkung befugt.
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster
und zweiter Klasse Waaren, welche mit
Berührung des Auslandes aus einem
Theile des Vereinsgebiets in den andern versendet werden §§ 111), bei dem Aus-
und Wiedereingange abfertigen.
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Nebenzoll-
ämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erweiterter Abfertigungsbefugniß,
auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I
versehen werden.
§. 129. — Die Führer von Fuhrwerk oder Schiffen, sowie alle Personen, welche
Waaren transportiren, sind verpflichtet, den Anordnungen der Grenzaufsichtsbeamten
Folge zu leisten und dasjenige zu unterlassen, wodurch dieselben in Ausübung ihres
Amtes gehindert werden würden.
Kiepen-, Korb- oder Packträger, Fuhrwerke und beladene Lastthiere, welche nicht
verpackte Waaren, sowie als leer angegebenes Fuhrwerk können von den Grenzauf-
sehern auf der Stelle revidirt werden.
Verpackte Waaren können die Grenzauffeher, wenn sie nicht durch äußere Besich-
tigung davon Ueberzeugung erlangen, daß solche keiner Transportkontrole im Grenz-
I.
34d
bezirke unterworfen sind, in der Richtung, in welcher sich die Transporte bewegen,
zur nächsten Dienststelle begleiten oder solche zur Obrigkeit des nächsten Ortes führen,
um mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen. Bei Personen, gegen welche der
Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben,
ist nach § 127 zu verfahren.
Führer von Schiffszefäßen von weniger als fünf Lasten Tragfähigkeit müssen auf
den Anruf der Grenzaufseher so bald als möglich anhalten und, je nachdem es ver-
langt wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an schicklichen Stellen anlegen
oder die Ankunft der Grenzauffeher abwarten.
Wer Gegenstände führt, welche zwar im Allgemeinen der Legimitationsscheins-Kon-
trolle unterliegen, aber unter gewissen Umständen von dem Transport-Ausweise befreit
sind (§ 120), ist verbunden, den Grenzaufsehern zur Stelle die nöthige Auskunft
zu geben, um sie zu überzeugen, daß die transportirten Gegenstände eines Ausweises
nicht bedürfen. Kann dies nicht sofort genügend geschehen, so sind die Grenzauffeher
befugt, den Transport dahin zu führen, wo die verlangte Auskunft zu erlangen ist.
Reisende, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung nach dem
Grenzzollamte befinden, dürfen von den Grenzaussehern nicht angehalten werden.
§. 130. — Die im § 20 bezeichneten Beamten haben, um der ihnen dort aufgelegten
Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Verdachte, daß eine Verletzung
der Zollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniß, Personen und Waaren soweit an-
zuhalten, als solches den Grenzaufsehern selbst gestattet ist.
§. 131. — I m Innern des Vereinsgebietes bestehen zur Erhebung der Eingangs-
und Ausgangszölle Hauptzoll- oder Hauptsteuerämter und Zoll- oder Steuerämter.
Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, mit denen eine Niederlage für Waaren ver-
bunden ist, auf denen noch ein Zollanspruch hastet (§ 97), sind zu jeder Zollerhe-
bung oder sonstigen zollamtlichen Abfertigung, soweit sie nach dem Gesetze im Innern
stattfinden darf, ermächtigt.
Hauptsteuerämter ohne Niederlage können die ihnen durch Begleitschein II über-
wiesenen Zollbetrage erheben. Zur Ertheilung von Begleitscheinen l sind dieselben,
soweit es sich nicht um Ausstellung neuer Begleitscheine in Folge der Theilung von
Waarentransporten (§ 50) handelt, nur auf Grund besonderer Genehmigung be-
fugt. Der obersten Landes-Finanzbehörde bleibt es vorbehalten, ausnahmsweise
diese Aemter auch zur Erledigung von Begleitscheinen I zu ermächtigen.
Den Eingangszoll von den mit der Post eingehenden Gegenständen dürfen alle
Zoll- und Steuerämter ohne Unterschied erheben. Welche Zoll und Steuerämter
im Innern, zur Erhebung des Ausgangszolles befugt sind (§ 34), ferner welche
Aemter Abfertigungen nach Maaßgabe des § 111 vornehmen, auf welche Aemter
Abfertigungen nach Maaßgabe der §§ 63 und 66 bis 7 1 , und bei welchen Aus-
und Umladungen der auf den Eisenbahnen unter Wagenverschluß beförderten Güter
(§ 65) stattfinden können, bestimmt die oberste Landes-Finanzbehörde. Der letzteren
bleibt es auch vorbehalten, nach Bedürfniß einzelnen Zoll- oder Steuerämtern im
B. I m Innern des Ve-
reinsgebiets.
Innern die Befugniß zur Ertheilung und zur Erledigung von Begleitscheinen bei-
zulegen.
§. 132. — Steueraufseher und andere Beamte im Innern, welche mit der Handha-
bung der Waarenkontrole im Binnenlande (§ 125) beauftragt sind, müssen, wenn sie
sich in Dienstansübung befinden, entweder in Uniform gekleidet oder mit einer
vom Oberinspector des Bezirks oder dessen vorgesetzter Behörde ausgestellten und
untersiegelten Legitimationskarte versehen sein.
Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenträger, welche dem Anscheine nach kon-
trolpflichtige Waaren führen und aus dem Grenzbezirke kommen, während des
Transportes anzuhalten und die Waarenführer zur Auskunft über die geladenen
Waaren, sowie in. geeigneten Fällen zur Vorzeigung der im Grenzbezirke enthalte-
nen Bezettelungen aufzufordern und durch äußere Besichtigung der Ladung, wo-
bei eine Veränderung in der Lage der geladenen Kolli und eine Eröffnung der
Verpackung nicht stattfinden darf, sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit
der erhaltenen Auskunft zu unterrichten.
Findet sich hierbei, daß über eine kontrolpflichtige Ladung die erforderliche Be-
zettelung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere, als die angegebenen
Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der vorgezeigten
Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aufsichtsbeamten die Ladung zu der
auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Steuerstelle oder, wenn
solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige
Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Richtung vorhandenen
Polizeibehörde begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung der Ladung vorzu-
nehmen.
I n Städten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern besondere
Beamten an den Thoren stationirt sind, haben auch diese. Befugniß zur Nachfrage
über die geladenen aus dem Grenzbezirke kommenden Gegenstände und, sofern sich
darunter kontrolpstichtige Artikel befinden, zur Besichtigung der Ladung.
XIX.
Geschäftsstunden bei den Zoll- und Steuerstellen.
§. 133. — Bei sämmtlichen Grenzzollämtern und sonstigen im Grenzbezirke vor-
handenen Abfertigungsstellen sollen, soweit nicht unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse eine andere Regelung stattgefunden hat, an den Wochentagen in fol-
genden Stunden die Geschäftslokale geöffnet und die Beamten zur Abfertigung der
Zollpflichtigen daselbst gegenwärtig sein, nämlich
in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich
Vormittags von 7 ½ bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5½ Uhr;
in den übrigen Monaten
Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr.
Bei den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern im Innern sollen die Dienststunden
folgende sein
in den Monaten Oktober bis einschließlich Februar
Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr;
in den übrigen Monaten
von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
Die Abfertigung der Reisenden, welche keine zum Handel bestimmten Waaren
mit sich führen, bei den Grenzzollämtern muß zu jeder Zeit ohne Ausnahme ge-
schehen. Die Effekten der auf Eisenbahnen eingehenden Passagiere, sowie die auf
den Eisenbahnen ankommenden, sofort unter Wagenverschluß weiter gehenden Fracht-
güter ( § 63 ) sind sowohl bei den Grenzämtern, als bei Aemtern im Innern zu
jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen, abzufertigen.
Wo es außerdem das Bedüfniß des Verkehrs erfordert, werden auch andere Ab-
fertigungen zu anderen, als den oben festgesetzten Stunden, sowie an Sonn- und
Festtagen, außerhalb der Zeit des Gottesdienstes, ertheilt werden. Es werden in
dieser Beziehung die näheren Vorschriften von den Zolldirektivbehörden getroffen
werden.
XX.
Strasbeftimmungen.
§. 134. — Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr
verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen, macht sich einer
Kontrebande schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche
das Vergehen verübt worden ist, und, insofern nicht in besonderen Gesetzen eine
höhere Strafe festgesetzt ist, zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten
Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehn Thaler beträgt, dieser
Summe gleichkommen soll.
§. 135. — Wer es unternimmt, die Ein- oder Ausgangsabgaben (§§ 3 und 5)
zu hinterziehen, macht sich einer Defraudation schuldig und hat die Konfiskation
der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, und zu-
gleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geld-
buße verwirkt. Diese Abgaben sind außerdem zu entrichten.
§. 136. — Die Kontrebande, beziehungsweise Zolldefraudation, wird insbeson-
dere dann als vollbracht angenommen
1) a) wenn verbotene Gegenstände von Frachtführern, Spediteuren oder anderen
Gewerbtreibenden — von letzteren, insofern die Gegenstände zu ihrem
Gewerbe in Bezug stehen — unrichtig oder gar nicht deklarirt, oder
b) von anderen Personen wider besseres Wissen unrichtig deklarirt oder bei der
Revision verheimlicht werden;
c) wenn in Fällen der speziellen Deklaration (§§ 39, 41, 55, 66, 81, 88)
zollpflichtige Gegenstände von den unter a bezeichneten Personen gar nicht
oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, welche eine ge-
ringere Abgabe würde begründet haben, deklarirt werden;
d) wenn in anderen Fällen (§§ 63, 69, 75, 78) von den unter a bezeichneten
Begriff und Strase der
Kontrebande.
Begriff und Strafe der
Defraudation.
Thatbestand der Kontre-
bande und der Defrau-
dation.
Personen Kolli, welche zollpflichtige Gegenstände enthalten, oder derglei-
chen unverpackte Gegenstände überhaupt nicht deklarirt werden;
e) wenn von anderen als den unter a bezeichneten Personen wider bes-
seres Wissen zollpflichtige Gegenstände unrichtig deklarirt oder bei der Re-
vision verschwiegen werden.
Inwieweit Abweichungen, welche sich gegen das deklarirte Gewicht her-
ausstellen, straffrei zu lassen sind, bestimmen die §§ 39, 66 und 8 1 ;
2) wenn bei einer Revision ohne vorherige Deklaration verbotene oder zollpflich-
tige Gegenstände
a) im Falle des § 27 nicht zur Revision gestellt, oder
b) im Falle des § 92 durch getroffene Anstalten verheimlicht werden;
3) wenn beim Eingange mittelst der Eisenbahn (§ 61)
a) verbotene oder zollpflichtige
Gegenstände vorbehaltlich der im § 61 be-
stimmten Ausnahmen in den Personenwagen, oder sonst anderswo als in
den Güterwagen, oder
b) andere zollpflichtige Gegenstände, als solche, welche die Angestellten oder
Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zum eigenen Ge-
brauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben, auf den Lokomotiven
oder in den dazu gehörigen Tendern sich befinden,
c) verbotene oder zollpflichtige Gegenstände vor der Ankunft des Zuges am
Grenzzollamte ausgeladen oder ausgeworfen werden;
4) wenn ausgangszollpflichtige Gegenstände ohne vorherige Anmeldung und
Entrichtung oder Sicherstellung des Ausgangszolles entgegen den Bestim-
mungen in den §§ 71 und 88 zur Beförderung nach dem Auslande ver-
laden worden sind;
5) wenn beim Transport verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände im Grenz-
bezirke
a) die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Gin- oder Ausgange hätten
angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung über-
schritten oder umgangen,
b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweis (§§ 21 und 119)
bezeichnete Weg nicht inne gehalten,
c) der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der gesetzlichen Tageszeit
(§ 21) bewirkt wird, oder
d) Gegenstände ohne den vorschriftsmäßigen Zollausweis (§ 119) betroffen
werden, oder mit diesem nicht übereinstimmen;
6) wenn über verbotene oder zollpflichtige Gegenstände, welche aus dem Aus-
lande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder
wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffent-
lichen Niederlage deklarirte oder sonst unter Zollkontrole befindliche Gegen-
stände auf dem Transporte eigenmächtig verfügt wird;
7) wenn Gewerbtreibende im Grenbezirke sich nicht in Gemäßheit der nach § 119
getroffenen Anordnungen über die erfolgte Verzollung oder die zollfreie
Abstammung der bezogenen Gegenstände ausweisen können;
8) wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage ohne vorschriftsmäßige De-
klaration (Abmeldung) entfernt werden;
9) wenn Gewerbtreibende, denen zur Beförderung ihres Gewerbes und unter
der Bedingung der Verwendung, zu diesem Zwecke der Bezug zollpflichtiger
Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere Abgabe verwilligt wurde,
dieselben ohne vorherige Nachzahlung der vollen Abgabe anderweit verwen-
den oder veräußern; oder wenn Personen, denen Waaren von der Zollver-
waltung unverzollt anvertrant wurden, über dieselben zur Verkürzung der
Zollgefälle gegen die Zollgesetze oder Verordnungen verfügen.
§. 137. — Das Dasein der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der
Strafe derselben wird in den im § 136 angeführten Fällen lediglich durch die daselbst
bezeichneten Thatsachen begründet.
Kann jedoch in den im § 136 unter 1. a, c und d, 3. 4. 5. 6. 7. und 8. an-
geführten Fällen der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Kontrebande oder
Defraudation nicht habe verüben können, oder eine solche nicht beabsichtigt gewesen
sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 152 statt.
§. 138. — Wenn in den im § 125 bezeichneten Fällen der zollordnungsmäßige
Ausweis über die im Binnenlande transportirten Waaren nicht zur Stelle ertheilt
werden kann, oder der dort vorgeschriebene Vermerk in den Handelsbüchern fehlt,
so wird zwar hierdurch die Vermuthung einer begangenen Defraudation und dem
Befinden nach die vorläufige Beschlagnahme der ohne die vorgeschriebene Bezette-
lung oder Bemerkung in den Handelsbüchern vorgefundenen Waaren begründet.
Widerlegt sich aber diese Vermuthung bei näherer Untersuchung, so tritt nur eine
Ordnungsstrafe nach § 152 ein.
§. 139.— Werden Gegenstände, deren Ein-, Durch- oder Ausfuhr verboten ist,
1) bei dem Grenzzollamte von Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt, oder
von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt, oder
2) kommen solche Gegenstände mit der Post an, und kann derjenige, an
welchen sie gesendet sind, einer beabsichtigten Kontrebande nicht überführt
werden,
so findet keine Strafe, sondern nur die Zurückfchaffung der Gegenstände statt.
I m ersten. Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten desjenigen, welcher die
verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat, im zweiten Falle haften für die etwa
dem Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst.
§. 140.— I m Wiederholungsfalle der Kontrebande oder Defraudation, nach vor-
hergegangener rechtskräftiger Verurtheilung, wird außer der. Konfiskation der
Gegenstände des Vergehens die nach §§ 134 und 135 eintretende Geldbuße ver-
doppelt.
Strafe des erften
Rückfalls.
§. 141.
Jeder fernere Rückfall zieht neben der Konfiskation der Gegenstände
des Vergehens in der Regel eine Freiheitsstrafe nach sich, welche nach dem Dop-
pelten der im § 140 bestimmten Geldbuße zu bemessen ist (§ 162), jedoch zwei
Jahre nicht überschreiten darf.
Doch kann ausnahmsweise, nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung
aller Umstände des vorliegenden Vergehens und der vorausgegangenen Fälle
auf das Doppelte der im § 140 bestimmten Geldbuße erkannt werden, wenn
der Angeklagte das Kontrebandiren oder Defraudiren nicht gewerbsmäßig betreibt
§ . 1 4 2 . — Die Strafen des Rückfalls (§§ 140 und 141) treten ein, ohne
Rücksicht darauf, ob die frühere Verurtheilung in demselben Zollvereinsstaate, in
welchem das neue Vergehen begangen ist, oder in einem anderen Vereinsstaate
erfolgt ist.
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt, sind die Kontrebande
und die Defraudation als gleichartige Vergehen zu betrachten.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls findet jedoch nicht statt, wenn seit dem
Zeitpunkte, in welchem die Freiheitsstrafe oder Geldbuße des zuletzt begangenen
früheren Vergehens abgebüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind.
Der rechtskräftigen Verurtheilung wird die Erledigung des Straffalles durch
freiwillige Unterwerfung gleichgestellt.
§. 143. — Wenn ein Frachtführer oder Spediteur nach Vorschrift des § 136
Nr. 1 Littr. c und d wegen unrichtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch
durch die ihm von dem Befrachter mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe oder
anderen schriftlichen Notizen über den Inhalt der Kolli zu der unrichtigen Dekla-
ration veranlaßt worden, oder wenn in den § 136 Nr. 7 angeführten Fällen die
Verurtheilung lediglich auf den Grund der daselbst bezeichneten Thatsachen erfolgt
ist, ohne daß die Defraudation selbst weiter nachgewiesen worden, so findet im
Wiederholungsfalle die Strafe des Rückfalls nicht statt; auch soll eine solche Ver-
urtheilung diese Strafe bei einem nachfolgenden Zollvergehen nicht begründen.
§. 144. — Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Hälfte
geschärft
1) wenn die Gegenstände beim Transport in geheimen Behältnissen, oder sonst
auf künstliche oder schwer zu entdeckende Art verborgen,
2) wenn unter Zollkontrole gehende Gegenstände auf dem Transporte vertauscht
oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind,
3) wenn die Kontrebande oder Defraudation mittelst Abnahme, Verletzung oder
sonstiger Unbrauchbarmachung eines amtlichen Waarenverschlusses verübt wird,
wobei jedoch das im § 162 festgesetzte höchste Maaß der Freiheitsstrafe nicht über-
schritten werden darf.
§. 145. — Diese Strafverschärfung tritt in den Fällen des § 136 Ziffer 9
Strafe des ferneren
Rückfalls.
Kontrebande oder Zoll-
defraudation unter
erschwerenden Umständen.
gleichfalls ein. Außerdem gehen die Schuldigen der ihnen gewährten Begünstigung
verluftig.
§. 146. — Wenn drei oder mehrere Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung
einer Kontrebande oder Defraudation sich verbunden haben, so wird die Strafe
für die gemeinschaftlich ausgeführten Vergehen gegen den Anführer durch eine
drei- bis sechsmonatliche, gegen jeden der übrigen Theilnehmer aber durch ein- bis
dreimonatliche Freiheitsstrafe geschärft.
Werden drei oder mehrere Personen zusammen in Au Übung eines Vergehens
betroffen, so wird angenommen, daß sie sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ver-
bunden haben, wenn sie nicht nachweisen können oder aus den Umständen hervor-
geht, daß ihr Zusammentreffen nur ein zufälliges gewesen sei.
Wird das Bergehen nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung wieder-
holt, oder ist eine derartige Verbindung für die Dauer eingegangen worden, so
trifft den Anführer ein- bis zweijährige, die übrigen Theilnehmer sechsmonatliche
bis einjährige Freiheitsstrafe, neben der verwirkten Defraudations- oder Kontre-
bandestrafe.
§. 147. — a) Wer Kontrebande oder Defraudation unter dem Schutze einer
Versicherung verübt, verfällt neben der auf das Vergehen selbst
gesetzten Strafe in eine zwei- bis dreimonatliche Freiheitsstrafe,
b) Wird die Kontrebande oder Defraudation von drei oder mehreren
zu diesem Zwecke verbundenen Personen unter dem Schutze einer
Versicherung verübt, so ist die nach § 146 verwirkte Strafe gegen
den Anführer mit achtmonatlicher bis einjähriger und gegen die
übrigen Theilnehmer mit vier- bis sechsmonatlicher Freiheitsstrafe
zu schärfen.
c) Der Versichernde, sowie der Vorsteher einer Versicherungsgesell-
schaft verfällt in den Fallen a und b in eine Freiheitsstrafe von
Ein und einhalb bis zwei Jahren, der Rechnungsführer der Ver-
sicherungsgesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zu zwei
Jahren, jeder der übrigen Mitglieder der Gesellschaft in eine
solche von sechs Monaten bis zu einem Jahre.
Außerdem unterliegen die zum Zwecke der Versicherung angelegten Fonds der
Versicherungsgesellschaft der Konfiskation. Kann die Konfiskation nicht vollstreckt
werden, so ist an deren Stelle auf Erlegung einer Geldsumme von fünfhundert
bis fünftausend Thalern zu erkennen, für welche sämmtliche Theilnehmer solidarisch
verhaftet sind.
§. 148. — Wer bei Verübung einer Kontrebande oder Defraudation Waffen
zum Widerstande gegen die zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Be-
amten mit sich führt, hat neben der ordentlichen Strafe des Vergehens sechsmo-
natliche bis einjährige Freiheitsstrafe verwirkt.
Gegen denjenigen, welcher im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur Nachtzeit
bei einer Kontrebande oder Defraudation mit Waffen betroffen wird, wird ange-
nommen, daß er die Waffen zum Widerstande gegen die Beamten mit sich geführt
habe, sofern nicht aus den Umständen hervorgeht oder der Beweis geführt wird,
daß der Zweck der Führung der Waffen mit dem Vergehen in keinem Zusammen-
hange stehe.
Hat der Angeschuldigte sich der Waffen zum Widerstande gegen die Beamten
wirklich bedient, so treten die nach den Landesgesetzen verwirkten Strafen ein.
Den Waffen stehen andere gleich gefährliche Werkzeuge gleich.
§. 149. — I n Betreff der Bestrafung der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger
einer Kontrebande oder Defraudation sind, soweit nicht die besonderen Vorschriften
der §§ 146 und 147 Anwendung finden, die allgemeinen Vorschriften der Landes-
strafgesetze maaßgebend.
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft nur diejenigen Theilnehmer einer
Kontrebande oder Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht
haben.
§. 150. — Rücksichtlich der zu erkennenden Art der Freiheitsstrafe und deren
Vollstreckung, sowie rücksichtlich der Folgen, welche außerdem die Verurtheilung
nach sich zieht, kommen die Landesgesetze zur Anwendung.
§. 151. — Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung
einer Gefälle-Entziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe
durch einen unverschuldeten Zufall entstanden ist, mit einer Geldbuße bis zu drei-
hundert Thalern geahndet.
§.
152. — Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der in Folge
derselben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften wird, sofern keine
besondere Strafe angedroht ist, mir einer Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Thalern
geahndet.
§. 153. — 1) Handel und Gewerbtreibende haben für ihre Diener, Lehrlinge,
Markthelfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde und
die sonst in ihrem Dienste oder Tagelohn stehenden oder sich ge-
wöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen,
2) Eisenbahnverwaltungen und Dampsschifffahrtsgesellschaften für ihre
Angestellten und Bevollmächtigten,
3) andere nicht zur Handel- und gewerbtreibenden Klasse gehörenden
Personen aber nur für ihre Ehegatten und Kinder
rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche die
solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder
Zollverwaltungs-Vorschriften verurtheilt worden sind, die sie bei der Ausführung
der ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ein- für allemal
überlassenen Handels-, Gewerbs- und andern Verrichtungen zu beobachten haben.
Der Zollverwaltung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von dem Angeschul-
digten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße von dem subsidi-
arisch Verhafteten einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzichtung hierauf die
Strafe der Theilnahme.
Art der Vollstreckung
der Freiheitsstrafe und
deren Folgen.
Ordnungsstrafen.
Subsidiarische Vertre-
tungsverbindlichkeit
dritter Personen.
I.
34e
im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende Freiheitsstrafe sogleich
an dem Angeschuldigten vollstrecken zu lassen.
Weisen indessen die unter 1 und 3 bezeichneten subsidiarisch Verhafteten nach,
daß das Zollvergehen ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für die
Zollgefälle.
§. 154. — Der in Folge einer Kontrebande oder Defraudation eintretende Ver-
lust der Gegenstände des Vergehens trifft jederzeit den Eigenthümer. Eine Aus-
nahme findet statt, wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekannten
Frachtfuhrmann oder Schiffer, welchem der Transport allein anvertraut war, ohne
Theilnahme oder Mitwissen des Eigenthümers oder des in dessen Namen handeln-
den Befrachters verübt worden ist, und der Waarenführer nicht zu denjenigen
Personen gehört, für welche der Eigenthümer oder der Befrachter nach Vorschrift
des § 153 subsidiarisch verhaftet ist. I n diesem Falle tritt statt der Konfiskation
die Verpflichtung des Waarenführers ein, den Werth jener Gegenstände zu ent-
richten.
§. 155. — I n allen Fällen, in denen die Konfiskation selbst nicht vollzogen
werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände und,
wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von fünf und
zwanzig bis Eintausend Thalern zu erkennen.
§. 156.
Das Eigenthum der Gegenstände, die der Konfiskation unterliegen,
geht in dem Augenblick, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, auf
den Staat über, und kann nach den Grundsätzen der Civilgesetze über die Vindi-
kation gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden.
§. 157. — Zollpflichtige Gegenstände, welche im Grenzbezirke gefunden werden,
unterliegen, sofern deren Eigentum von Niemand in Anspruch genommen und
der Nachweis ihrer Verzollung oder ihrer Herkunft aus dem freien Verkehr des
Zollvereins nicht erbracht wird, der Beschlagnahme durch die Zollverwaltung.
Mit den hiernach in Beschlag genommenen Gegenständen ist weiter nach den
Bestimmungen im Absatz 1 und 2 des § 104 zu verfahren.
§. 158. Treffen mit einer Kontrebande oder Defraudation andere strafbare Hand-
lungen zusammen, so kommt die für
erstere bestimmte Strafe zugleich mit der
für letztere vorgeschriebenen zur Anwendung.
§. 159. — Wird eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Fälschung eines
amtlichen Waarenverschlusses verübt, so tritt neben der Strafe des verübten Zoll-
vergehens die durch die Landesgesetze für die Fälschung öffentlicher Urkunden fest-
gesetzte Strafe ein.
§. 160. — Wer einem zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten
oder den Angehörigen desselben wegen einer zu dessen amtlichem Wirkungskreise ge-
hörigen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile
anbietet, verspricht oder gewährt, wird, wenn solches den gesetzlichen Karakter der
Bestechung.
Zusammentreffen mit
anderen strafbaren
Handlungen.
Bestimmungen wegen
der Konfiskation.
Bestechung hat, mit der Strafe der Bestechung, andernfalls mit einer Ordnungs-
strafe bis zu zwanzig Thalern belegt.
§. 161. — Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt,
wodurch ein solcher Beamter in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes verhin-
dert wird, hat, insofern damit keine Beleidigung oder thätliche Widersetzlichkeit ge-
gen die Person des Beamten verbunden ist, eine Geldbuße bis zu fünfzig Thalern
verwirkt.
Beleidigungen und thätliche Widerseßungen gegen einen zur Wahrnehmung des
Zollinteresses verpflichteten Beamten bei rechtmäßiger Ausübung seines Amtes wer-
den, sofern sie nicht unter die im § 148, Absatz 1 vorgesehenen gehören, nach den
Landes gesetzen bestraft.
§. 162. — I m Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt
derselben verhältnismäßige Freiheitsstrafe ein, welche im ersten Falle der Kontre-
bande oder Defraudation die Dauer von einem halben Jahre, beim ersten Rückfall
in eines dieser Vergehen die Dauer von Einem und bei jedem ferneren Rückfall
die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen soll.
Das Verhältniß, nach welchem die Freiheitsstrafe abzumessen (§ 141) oder die
Geldbuße in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, wird durch die Landesgesetze bestimmt.
§. 163. — Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieses Gesetzes und der in Folge
derselben gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften soll Niemand, auch
nicht den Ausländern, zur Entschuldigung gereichen.
§. 164. — Die Vergehen der Kontrebande und der Defraudation (§§ 134
und 135) verjähren in drei Jahren, Ordnungswidrigkeiten (§§ 151 und 152) in
Einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren.
§. 165. — Hinsichtlich des Strafverfahrens verbleibt es bei den Bestimmungen
der Landesgesetze.
XXI.
Schlußbestimmungen.
§. 166. — Dieses Gesetz tritt vom 1. Januar 1870 an in Kraft, und sind von
diesem Zeitpunkte ab alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.
§. 167.
Bei Verkündung des Gesetzes können solche Aenderungen des Wort
lautes vorgenommen werden, welche nach den bestehenden Gesetzen in den einzelnen
Vereinsstaaten in der Bezeichnung der Behörden, Beamten, Uebertretungen oder
des Münzfußes nöthig sind.
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Regulative und sonstigen Be-
stimmungen werden von dem Bundesrathe des Zollvereins festgestellt.
Strafverfahren.
Strafe der Widersetz-
lichkeit.
Umwandlung der Geld-
strafe in Freiheitsstrafe.
Unbekanntschaft mit den
Zollgesetzen.
Verjährung der Zoll-
vergehen.
Inhalts-Verzeichniß.
I.
Verkehr mit dem Auslande
Ein-, Aus- und
Durchfuhr...
Eingangszoll...
Ausgangszoll...
Zollfreiheit des
Durchganges...
II.
Verkehr im Innern des Vereinsgebiets.
Freiheit des Verkehrs im
Innen...
III.
Erhebung des Zolles.
Erhebungs-Maaßstab — nach welchen Sätzen der Zoll zu entrichten
ist...
Nebengebühren...
Wänderungen des
Vereinszolltarifs...
Amtliches
Waarenverzeichniß...
Verpflichtung zur Entrichtung des
Zolles...
Haftung der
Waare...
Verjährung der
Abgabe...
IV. Einrichtung zur Beaufsichtigung und Erhebung des Zolles.
Zolllinie — Grenzbezirk —
Vinnenlinie...
Zollstraßen und
Landungsplätze...
Zollbehörden...
Grenzbewachung...
Mitwirkung anderer Beamten zum
Zollschutze...
Allgemeine Bestimmungen für die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.
Straßen und Zeit, an welche die Ueberschreitung gebunden
ist...
Deklaration — generelle und spezielle
Deklaration...
Revision — allgemeine und spezielle
Revision...
Bruttogewicht — Tara —
Nettogewicht...
Probeweise
Revision...
Obliegenheiten des
Zollpflichtigen...
Behandlung der Waaren, welche in den freien Verkehr treten
sollen...
Behandlung der Waaren, welche an der Grenze auf ein Amt im Innern abge-
lassen oder durchgeführt werden sollen — Ansageverfahren — Begleitscheinver-
fahren,
Ladungsverzeichniß...
Behandlung ausgehender ausgangszollpflichtiger
Waaren...
Verschiedenheit des Abfertigungsverfahrens je nach der Art des Einganges und
Ausganges...
1 — 2
3 — 4
7 — 3
22—27
Vl.
Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf Landstraßen,
Flüssen und Kanälen.
A. Waaren-Eingang.
Verhalten beim Eingange über die
Grenze...
Anmeldung bei dem Grenzzollamte oder den
Ansageposten...
Verfahren, wenn die Waaren an der Grenze in den freien Verkehr treten sollen
Niedereinlegung beim
Grenzeingangsamte...
Verfahren, wenn die Waaren von der Grenze auf ein Amt im Innern oder
zur Durchfuhr abgelassen werden sollen —
Begleitschein...
Amtlicher
Verschluß...
Verpflichtungen des
Begleitschein-Extrahenten...
Sicherstellung des
Zolles...
Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten . .
Zollpflichtiges
Gewicht...
Zoll-Erlaß für die auf dem Transporte zu Grunde gegangenen oder in verdor-
benem oder zerbrochenem Zustande ankommenden
Waaren...
Verzögerung des
Transportes...
Veränderte Bestimmung oder Theilung der
Ladung...
Begleitschein
II...
Ansage-Verfahren...
B. Unmittelbare Durchfuhr
a) von ausgangszollpflichtigen
Waaren...
b)
auf kurzen
Straßenstreken...
C. Waaren-Ausgang.
Behandlung der ausgangszollpflichtigen
Waaren...
Behandlung der Waaren, deren Ausfuhr nachgewiesen werden
muß...
D. Waaren-Ein- und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsverträge
Anwendung
finden...
E.
Begleitschein-Regulativ...
VII.
Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf den Eisen-
bahnen.
A. Allgemeine Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen
1) bezüglich der für die Abfertigung und die einstweilige Niederlegung der
nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen Räume
2) gegenüber den
Zollbeamten...
B. Waaren-Eingang.
1) Zollamtliche Behandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen die Grenze
Überschreiten...
Generelle Deklaration —
Ladungs-Verzeichniß...
Abfertigung der weitergehenden
Wagen...
Umladungen und
Ausladungen...
Abfertigung am Bestimmungsorte — spezielle Deklaration, Revision und
weitere
Abfertigung...
2) Zollamtliche Behandlung der Güter, welche im gewöhnlichen Landfracht-
oder Schiffsverkehr einem Grenzzollamte Behufs Weiterbeförderung mittelst
der Eisenbahn zugeführt
werden...
C.
Waaren-Durchgang...
D.
Waaren-Ausgang...
E. Regulativ über die Behandlung des
Eisenbahn-Transports...
§§.
37-38
41-42
61-62
66—68
71—72
VIII. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr und Ausfuhr seewärts.
A. Waaren-Eingang.
Anmeldung bei dem
Ansageposten...
Verfahren beim Grenzzollamte — generelle Deklaration
Manifest)...
Deklaration der Eingänge zum Schiffsraum und der geheimen Behältnisse.
Schiffsprovisionsliste...
Verbot des Verkehrs mit dem Lande oder mit andern
Schiffen...
Vorläufige Revision des
Schiffes...
Spezielle Deklaration, Revision und weitere
Abfertigung...
Beschädigte
Strandgüter...
Ansageverfahren...
Umladung in
Leichterschiffe...
Verpflichtungen des Schiffsführers auf der Fahrt zum Bestimmungsorte. .
Abfertigung am
Bestimmungsorte...
B.
Waaren-Ausgang...
C. Lösch- und
Ladeplätze...
D.
Hafen-Regulative...
IX. Behandlung des Verkehrs mit
den
Staatsposten...
X. Behandlung der
Reifenden...
XI. Behandlung der einem Werthzolle unterliegenden
Gegenstände...
XII.
Waarenverschluß...
XIII. Von den Niederlagen unverzollter Waaren.
A. Oeffentliche
Niederlage...
1) allgemeine Niederlagen.
Niederlagsrecht —
Lagerfrist...
Lagergeld...
Haftung der lagernden
Waaren...
Gestattung der
Umpackung...
Verpflichtungen der Niederageverwaltung rücksichtlich der lagernden Waaren
Abmeldung von der
Niederlage...
Verfahren mit den Waaren
2) deren Eigenthümer unbekannt ist;
b) welche binnen fünf Jahren aus der Niederlage nicht abgeholt worden
2) Beschränkte
Niederlagen...
3) Regulative für die
Niederlage...
4) Freie
Niederlagen...
B.
Privatläger...
C. Fortlaufende
Konten...
XlV. Verkehrs-Erleichterungen und Befreiungen.
1) Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiet
2) Meß- und
Marktverkehr...
3)
Retourwaaren...
4)
Veredlungsverkehr...
5)
Grenzverkehr...
6)
Strandgüter...
7) Bedingungen der vorstehenden Erleichterungen — anderweite Zoll-Erlasse aus
Billigkeits-Rücksichten...
75—76
86—87
94-96
108-109
113—114
XV.
Kontrolen im Grenzbezirke.
Transportkontrole...
Allgemeine Befreiung von der
Legitimations-Pflichtigkeit...
Waarentransport auf
Gewässern...
Berschränkung des Transportes in Bezug auf die
Zeit...
Ausstellung des
Transport-Answeises...
Kontrole der
Gewerbetreibenden...
XVI.
Kontrolen im
Binnenlande...
XXII.
Haussuchungen und körperliche
Visitationen...
VXIII.
Von den Dienststellen und Beamten und deren amtlichen Befugnissen.
A. I m
Grenzbezirk...
B. I m Innern des
Vereinsgebiets...
XIX.
Geschäftsstunden bei den Zoll- und
Steuerstellen...
XX.
Strafbestimmungen.
Begriff und Strafe der
Koutrebande...
Begriff und Strafe der
Defraudation...
Thatbestand der Koutrebande und der
Defraudation...
Strafe des ersten
Rückfalls...
Strafe des ferneren
Rückfalls...
Koutrebande oder Zolldefraudation unter erschwerenden
Umständen...
Strafe der
Theilnahme...
Art der Vollstreckung der Freiheitsstrafe und deren
Folgen...
Ordnungsstrafen...
Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter
Personen..
Bestimmungen wegen der
Koufiskation...
Zusammentreffen mit andern
strafbaren
Handlungen...
Strafe der
Bestechung...
Strafe der
Widersetzlichkeit...
Umwandlung der Geldstrafe in
Freiheitsstrafe...
Unbekanntschaft mit den
Zollgesetzen...
Verjährung der
Zollvergehen...
Strafverfahren...
XXI.
Schluß-Bestimmungen...
126-127
128-130
131—132
136—139
141—143
144—148
151—152
154-157
158—159
166—167
Luxemburg — Druck von V. Bück.