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Arrêté du 26 février 1915. concernant la police sanitaire du détail.

11 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (11)

Texte législatif (11 Articles)

Arrêté du 26 février 1915. concernant la police sanitaire du détail.

Mémorial

Memorial

des

du

Grand-Duché de Luxembourg.

Großherzogtums Luxemburg.

Samstag, 27. Februar 1915.

N° 16.

Samedi, 27 février 1915.

Arrêté du 26 février 1915. concernant la police

sanitaire du détail.

L E MINISTRE D'ÉTAT,

PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Vu la loi du 29 juillet 1912, concernant la

police sanitaire du bétail;

Considérant que la stomatite aphteuse a fait

son apparition à Mertert et qu'il y a urgence

de prendre les mesures nécessaires pour en

enrayer la propagation;

Vu l'art. 94. n° 10. de l'arrêté grand-ducal

du 26 Juin 1913, et l'art 77a de l'arrêté

ministériel de la même année, concernant l'exé-

cution de la loi susdite;

Arrête

Arrêté du 26 février 1915. concernant la police sanitaire du détail.

Il est défendu d'exposer en vente

et de vendre des ruminants et des porcs à la

foire à tenir à Grevenmacher, le 1er mars

1915.

Art. 2, Les infractions à la disposition qui

précède seront punies des peines prévues par

l'arrêté grand-ducal du 20 juin 1913, pris en

exécution de la loi du 29 juillet 1912.

Arrêté du 26 février 1915. concernant la police sanitaire du détail.

Es ist verboten aum dem zu Greven-

macher, am 1.Marz 1915 abzuhaltenden Jahr-

marite Wiederkäuer und Schweine zum Ver-

kauf auszustellen und zu verkaufen.

Arrêté du 26 février 1915, concernant la police- sanitaire du bétail.

Über das Gebiet der Ortschaften

Mertert und Wasserbillig, sowie über die zur

Gemeinde gehörenden Muhlen, ist die Vieh-

sperre verhängt.

Die Bestimmungen der Art. 70, 71, 72, 73

und 77 obenerwähnten Beschlusses finden auf

diese Ortschaften Anwendung

Arrêté du 26 février 1915. concernant la police sanitaire du détail.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende

Bestimmung werden mit den durch Großh.

Beschluß vom 26. Juni 1913 in Ausführung

des Gesetzes vom 29. Juli 1912 vorgesehenen

Strafen bestraft.

Arrêté du 26 février 1915, concernant la police- sanitaire du bétail.

La première zone d'observation

comprendra: la commune de Grevenmacher

ainsi que les sections de Munschecker et Man-

ternach avec «Schorenshof»; la seconde zone

d'obseryation est formée des sections de Lellig-

et de Wecker.

Sont, applicables à la première les disposi-

tions des art. 75 à 77, à la seconde, les

dispositions de l'art. 77 de l'arrêté ministériel

susdit.

Art. 3 Les infractions au présent arrêté

seront punies des peines prévues par l'arrété

g.-d. du 26 juin 1913, pris en exécution de

la loi du 29 juillet 1912.

Art, 4. Le présent arrêté sera obligatoire

Beschluß vom 26. Februar 1915, betreffend die Vieh-

seuchenpolizei.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung;

In Erwägung, daß die Maul- und Klauen-

seuche m der Ortschaft Mertert aufgetreten ist,

und daß es düngend geboten ist, Maßregeln

zu treffen, um deren Verschleppung zu ver-

hindern;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli

1912, über die Viehseuchenpolizei;

Nach Einsicht der Art. 70—78 des ministe-

riellen Beschlusses vom 14. Juli 1913, betreffs

Ausfuhrung dieses Gesetzes;

Beschließt

Arrêté du 26 février 1915, concernant la police- sanitaire du bétail.

Das engere Beobachtungsgebiet um-

faßt die Gemeinde Grevenmacher, sowie die

Sektionen Munschecker und Manternach nebst

„Schorenshof";das weitere Beobachtungsgebiet

wird durch die Sektionen Lellig und Wecker

gebildet.

Auf ersteres sind die Bestimmungen der

Art. 75 bis 77, auf letzteres die Bestimmungen

des Art. 77 des obenerwahnten Ministerial-

beschlusses anwendbar.

Arrêté du 26 février 1915. concernant la police sanitaire du détail.

Le présent arrêté sera obligatoire

le lendemain de sa publication au Mémo-

rial.

Luxembourg, le 20 février 1015.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 26. Februar 1915, die Viehseuchen-

polizei betreffend.

Der S t a a t s m i n i s t e r ,

Präsident der Regierung,

Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli 1912

uber die Viehseuchen;

In Erwägung, daß die Maul- und Klauen-

seuche in Mertert aufgetreten ist, und daß es

dringend geboten ist, Maßregeln zu treffen, um

deren Verschleppung zu verhindern;

Nach Einsicht des Art. 94, Nr. 10 des Großh-

Beschlusses vom 26 Juni 1913 und des Art.

77a des ministeriellen Beschlusses vom 14. Juli-

dess. Jahren, ,zu Ausfuhung obigen Gesetzes;

Beschließt

Arrêté du 26 février 1915. concernant la police sanitaire du détail.

Gegenwärtiger Beschluß tritt am

nach Tage seiner Veröffentlichung im „Memorial"

in Kraft.

Luxemburg, den 26. Februar 1915.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Arrêté du 26 février 1915, concernant la police-

sanitaire du bétail.

L E MINISTRE D'ÉTAT,

PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Attendu que la stomatite aphteuse a fait

son apparition dans la localité de Mertert, et

qu'il y a urgence de prendre les mesures néces-

saires, pour en enrayer, la propagation;

Vu la loi du, 29 juillet 1912, sur la police

sanitaire du bétail;

Vu les art. 70 à 78 de l'arrêté ministériel

du 14 juillet 1913, concernant la police sani-

taire du bétail;

Arrête

Art. 1 e r. Les territoires des localités de

Mertert et de Wasserbillig ainsi que les mou-

lins ressortissant à la commune sont mis en

interdit.

Les dispositions dès art 70, 71, 72 73 et

77 de l'arrêté susdit trouveront leur applica-

tion pour ces localités,

Arrêté du 26 février 1915, concernant la police- sanitaire du bétail.

Zuwiderhandlungen gegen diesen

Beschluß werden mit den durch Großh. Be-

schluß vom 26. Juni 1913, in Ausführung des

Gesetzes vom 29. Juli 1912, vorgesehenen

Strafen geahndet.

Arrêté du 26 février 1915, concernant la police- sanitaire du bétail.

Gegenwärtiger Beschluß tritt am

le lendemain de sa publication au Mémo-

rial.

Luxembourg, le 26 février 1915.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Tage nach seiner Veröffentlichung im „Memo-

rial" in Kraft.

Luxemburg, den 26. Februar 1915.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Mit Geltung vom 1. April 1915 an erhalten die Bestimmungen über die Verzollung der zu Zucht-

Zwecken einzuführenden Pferde und Bullen von Höhenvieh zu ermäßigten Zollsätzen — Teil III 10

der Anleitung für die Zollabfertigung — folgende Fassung

10. Verzollung der zu Zuchtzwecken einzuführenden Pferde und Bullen von Höhenvieh zu ermäßigten

Zollsätzen.

1. Die im ersten Absatz der Anmerkung zu Nr. 100 sowie in der Anmerkung 1 zu Nr. 103 des Zoll-

tarifs vorgesehenen Zollbegünstigungen finden Anwendung auf Hengste und Stuten aller Pferde-

raffen sowie auf Bullen von Höhenvieh, sofern die Tiere in der heimischen Viehzucht zur Erzielung

von Nachwuchs verwendet werden sollen; als solche.Verwendung gilt bei Hengsten und Butten die

mindestens einmalige Zulassung zum Sprunge und bei Stuten die mindestens einmalige Zulassung

zur Deckung, jedoch ohne daß ein Trächtigwerden verlangt wird.

Zum Höhenvieh im Sinne der Anmerkung 1 zu Nr. 103 des Zolltarifs find folgende Rindvieh-

raffen zu rechnen

a) das Braunvieh der Alpen,

d) das Grauvieh der Alpen,

c) das Gelbvieh der Alpen,

d) das Höhenfleckvieh der Schweiz und Österreichs,

c) die Fräntische Nasse,

f) die Norische Rasse,

g) die Tauernrasse,

h) die Salzburger Nasse,

i) die Süddeutsche rotbraune Höhenrasse.

Unter diese Nassen fallen insbesondere die in dem nachstehend abgedruckten Verzeichnis aufgeführten

Schläge.

2. Zur Inanspruchnahme der bezeichneten Zollbegünstigungen sind berechtigt

a) staatliche Zuchtanstalten,

d) Kommunalverbände aller Art, andere öffentliche Organisationen, und zwar auch dann, wem

sie die Pferde- oder Nindviehzucht durch die Beschaffung von Zuchttieren.für Züchter fördern,

c) Landwirtschaftskammern oder gleichartige landwirtschaftliche Vertretungen, landwirtschaft-

liche Vereine, Herdbuchgesellschaften, Zuchtgenossenschaften und ähnliche Personenvereinigungen,

welche sich mit der Pferde- oder Nindviehzucht befassen, oder diese durch die Beschaffung von Zucht-

tieren für Züchter fördern,

d) Einzelzüchter.

Die unter b bis d aufgefuhrten Berechtigten bedurfen, soweit sie die vorbezeichneten Zollbegün-

stigungen in Anspruch nehmen wollen, zum Bezuge von Zuchttieren ans dem Zollauslande der staat-

lichen Genehmigung. Diese Genehmigung ist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Ziffer 3)

in der Regel für jeden einzelnen Fall nachzusuchen. Kreisen und Gemeinden sowie Landwirtschafts-

kammern oder gleichartigen landwirtschaftlichen Vertretungen sowie den staatlich anerkannten und

beaufsichtigten Tierzuchtverbänden kann die Genehmigung zum zollbegünstigten Bezuge von Zucht-

tieren im Falle des Bedürfnisses durch die zuständige oberste Landesbehörde ausnahmsweise allge-

mein, jedoch nur vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bet hervortretenden Mißständen, erteilt werden.

3. Die vorbezeichnete staatliche Genehungung ist in der Regel vor der Einfuhr der Tiere bei der

von der Landesregierung hierzu bestimmten, fur die Zuchtbetriebe des Antragstellers örtlich zustän-

digen Verwaltungsbehörde unter Angabe der Zahl, der Rasse und des Geschlechts, des Hertunfts-

und des Bestimmungsorts der Tiere und, soweit möglich, unter Beifügung einer genaueren Beschrei-

bung nach Alter, Farbe und etwaigen besonderen Kennzeichen schriftlich nachzusuchen.

Dem Gesuch ist für jedes einzuführende Tier eine besondere schriftliche Erklärung beizufügen, in

der das Tier nach Raffe, Geschlecht, Herkunfts- und Bestimmungsort, Alter, Farbe und etwaigen

besonderen Kennzeichen beschrieben ist und vom Züchter gegenüber dem für den Zuchtbetrieb örtlich

zuständigen Hauptzoll- oder Hauptsteueramte (Bezirkshauptamt) folgende Verpflichtungen, über-

nommen werden

a) das Tier innerhalb einer bestimmt anzugebenden, feinem Alter entsprechenden Frist zur Zucht

zu verwenden und der Zollbehörde hierüber den geforderten Nachweis zu liefern,

b) das Tier innerhalb dieser Frist auf einer bestimmt anzugebenden Besitzung zu halten und denr

Bezirksoberkontrolleur auf Verlangen vorzuführen,

c) dem Bezirkshauptamt sofort anzuzeigen, wenn vor Ablauf der Frist das Tier mit Tod abgeht

(fei es, daß es verendet oder daß es auf behördliche Anordnung getötet werden muß) oder auf seine

Verwendung zur Zucht verzichtet wird; als Verzicht gilt es auch, wenn über das Tier in einer Weise

verfügt wird, die seine Verwendung zur Zucht im eigenen Zuchtbetrieb ausschließt, z. B. Kastration,

Schlachtung oder Veräußerung ohne die nachstehende in Ziffer 5 Abs. 3 vorgesehene Erlaubnis, Der

Abgang durch Tod ist der Zollbehörde nachzuweisen,

d) sofern der Züchter auf die Verwendung des Tieres zur Zucht verzichtet oder die festgesetzte

Frist hat verstreichen lassen, ohne eine Verwendung des Tieres zur Zucht im eigenen Zuchtbetriebe

nachzuweisen, den Unterschied zwischen dem entrichteten und dem im Falle der Nichtverwendung

zur Zucht geschuldeten Zollbetrage (Ziffer 4 Abs. 2) binnen längstens acht Tagen unaufgefordert bei

dem Bezirkshauptamt einzuzahlen,

e) sich für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die unter b bis d aufgeführten Verpflichtungen

neben der etwa sonst noch wegen Zollhinterziehung oder Zollordnungswidrigkeit verwirkten Strafe

einer vom Bezirkshauptamt festzusetzenden Vertragsstrafe bis zu 300 M unter Verzicht auf richterliche

Entscheidung zu unterwerfen

Die Verpflichtungserklärung kann mit dem Gesuch an die Verwaltungsbehörde in einem Schrift-

stück vereinigt werden. Sind das Alter, die Farbe und die besonderen Kennzeichen des Tieres noch

nicht bekannt, so können die Angaben hierüber für die Eingangsanmeldung vorbehalten werden.

Die Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob für den Zuchter das Bedürfnis zum Bezug auslän-

dischen Zuchtmaterials überhaupt und in dem beanspruchen Umfang besteht.

Liegt die Zulassung der Tiere zur Zucht nicht im Interesse der Landesviehzucht, z. B. weil die

Tiere nicht der im Verwaltungsbezirke behördlich gepflegten Zuchtrichtung entsprechen, oder bestehen

gegen die Zuverlässigkeit des Züchters Bedenken, so hat die Verwaltungsbehörde das Gesuch ab-

zulehnen.

Erachtet die Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen für die zollbegünstigte Zulassung der Tiere

zur Zucht für vorliegend, so teilt sie dies dem Bezirkshauptamt unter Übersendung des Gesuchs

und der Verpflichtungserklärungen mit. Wenn vom Zollstandpunkte keine Bedenken zu erheben

sind, versieht das Hauptamt jede Verpflichtungserklärung mit Einverständnisvermerk und Stempel-

abdruck und sendet das Gesuch und die Verpflichtungserklärungen an die Verwaltungsbehörde zurück.

Diese erteilt hierauf dem Gesuchsteller schriftlich die Genehmigung zur zollbegünstigten Einfuhr

der Tiere; der Verfügung, in der eine Beschreibung der zugelassenen Tiere nach den Angaben des

Gesuchstellers enthalten oder vorbehalten sein muß, werden die vom Bezirks Hauptamt genehmigten

Verpflichtungserklärungen beigefügt.

4. Die allgemeinen Vorschriften über die Beschränkung der Einfuhr von Vieh auf bestimmte Ein-

gangsstellen finden auch auf die zollbegünstigte Einfuhr von Tieren zur Zucht Anwendung- einer

besonderen vorherigen Anzeige bei der Eingangszollstelle bedarf es nicht. Mit der Eingangsanmeldung

sind die Genehmigungsverfügung und die Verpflichtungserklärungen vorzulegen.

Ergeben sich bei der Vergleichung der vorgeführten Tiere mit dem Inhalt der vorgelegten Papiere

keine Bedenken, so findet die Abfertigung unter Beobachtung der im übrigen für die Zollabfertigung

und die Vieheinfuhr bestehenden Vorschriften sk tt. Dem Zollabfertigungspapier ist die besondere

Genehmigungsverfügung der Verwaltungsbehörde beizufügen; war die Genehmigungsverfügung

eine allgemeine, so ist sie dein Einbringer zurückzugeben und in, Zollabfertigungspapiere hierauf

Bezug zu nehmen. Die Zollstelle hat auch den Zollbetrag festzustellen, der für den Fall geschuldet

wird, daß die Tiere nicht zur Zucht verwendet werden; der Einbringer muß sich für die Nachentrichtung

des Zollunterschieds selbstschuldnerisch verbürgen.

Die Verpflichtungserklärungen sind von der Zollstelle mit einer Abschrift oder einem Auszug

der Zollabfertigungspapiere dem Bezirks Hauptamt zu übersenden.

Auf der Zollquittung ist stets zu vermerken

Vorbehaltlich der Nachentrichtung des Zollunterschieds von

, falls

das Tier nicht unter den vorgeschriebenen Bedingungen zur Zucht verwendet wird.

Erscheint der Zollstelle die Anwendung der ermäßigten Zollsätze auf die vorgeführten Tiere be-

denklich, so kommen, falls der Einbringer gleichwohl die alsbaldige Abfertigung begehrt, die allge-

meinen Vorschriften für die Zollbehandlung von Pferden und Rindvieh in Anwendung. Die hiernach

zu erhebenden Zollbeträge sind vom Einbringer bis Zur Behebung der hervorgetretenen Anstände

zu hinterlegen. Auch ist durch Anlegung von Bleien oder in anderer Weise für die Festhaltung der

Nämlichkeit der Tiere Sorge Zu tragen.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Tiere, die an und für sich den Bestinmmugen der Ziffer -

entsprechen, mit dem Antrag auf Ablassung zum zollbegünstigten Satze zur Eingangsabfertigung

gestellt werden, über die Genehmigung der Verwaltungsbehörde oder die Verpflichtungserklärung

des Züchters oder der Einverständnisvermerk des Bezirkshauptamts fehlt oder sich sonstige Mängel

in den Papieren ergeben. Dem Einbringer ist zur Beseitigung der Mänegl eure angemessene Frist

zu stellen, nach deren Ablauf gegebenenfalls die hinterlegten Beträge endgültig zu vereinnahmen

find. Staatliche Zuchtanstalten und solche Kreise, Gemeinden, Landwirtschastskammern und gleich-

artige landwirtschaftliche Vertretungen sowie staatlich anerkannte und beaufsichtigte Tierzuchtver-

bände, die eine allgemeine Genehmigung Zur zollbegünstigten Einfuhr (Ziffer 2 Abs. 2) besitzen,

bleiben von der Hinterlegung des Zollunterschieds befreit; es genügt, daß sie sich Zu dessen Nach-

entrichtung verpflichten

5. Das Bezirkshauptamt führt über die von den Eingangszollstellen eingesandten Papiere fort-

laufende Anfchreibungen und ordnet nach den örtlichen Verhältnissen an, in welcher Weise die Ver-

Wendung des Tieres zur Zucht vom Bezirksoberkontrolleur zu überwachen ist.

Auf Antrag des Züchters kann das Bezirkshauptamt die Frist, innerhalb deren ein Tier zur Zucht

zu verwenden ist, nach Anhörung eines Sachverstandigen angemessen verlängern.

Das Bezirkshauptamt kann dem Züchter — gegebenenfalls nach beigebrachter Genehmigung der

Verwaltungsbehörde und des Bezirkshauptamts des neuen Zuchtorts — die Verbringung der Tiere

auf eine andere Besitzung oder die Veräußerung an einen anderen Züchter gestatten; letzterer hat

die in Ziffer 3 Abs. 2 angegebenen Verpflichtungen sinngemäß zu übernehmen.

Wird der Abgang des Tieres vor Ablauf der Frist durch Verenden oder Tötung auf behördliche

Anordnung nachgewiesen, so hat das Bezirkshauptamt von der Nacherhebung des Zollunterschieds

abzusehen.

6. Kreise, Gemeinden, Landwirtschaftskammern und gleichartige landwirtschaftliche Vertretungen

sowie staatlich anerkannte und beaufsichtigte Tierzuchtverbände, die eine allgemeine Genehmigung

zur zollbegünstigten Einfuhr (Ziffer 2 Abs. 2) besitzen, bleiben von der Überwachung ihres Zucht-

betriebs durch den Bezirksoberkontrolleur befreit; an Stelle der sonst zu liefernden Nachweise genügt

die schriftliche Anzeige des Vorstandes gegenüber dem Bezirkshauptamt, daß das Tier auf die dem

Zuchtbetriebe dienende Besitzung verbracht worden ist, daß es zum Sprunge oder zur Deckung zu-

gelassen worden ist, oder daß es mit Trd abgegangen ist.

Die demgemäß vereinfachten Verpflichtungserklärungen sind vor der Einfuhr dem Bezirks-

Hauptamt unmittelbar unter Beifügung der allgemeinen Genehmigungsverfügung vorzulegen;

das Bezirkshauptamt gibt nach Erteilung seines Einverständnisses die Verpflichtungserklärungen

und die allgemeine Genehmigungsverfügung dem Antragsteller unmittelbar zurück.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die übernommenen Verpflichtungen hat sich das Bezirkshauptamt,

abgesehen von der etwaigen Nacherhebung des Zollunterschieds und unbeschadet einer etwaigen

Strafverfolgung der schuldigen Person wegen Zollhinterziehung oder Zollordnungswidrigkeit, auf

eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde des Verbandes zu beschränken.

7. Staatliche Zuchtanstalten sind von der Abgabe von Verpflichtungserklärungen und von jeder

Verwendungskontrolle befreit. Sie haben der Eingangszollstelle lediglich eine schriftliche Erklärung

des Vorstandes vorzulegen, daß die einzuführenden Tiere von der Anstalt zur Zucht verwendet werden

sollen; es findet weder eine Benachrichtigung des Bezirkshauptamts durch die Eingangsstelle, noch

eine Übersendung der Papiere statt. Die stctliche Zuchtanstalt wird von Amts wegen bei dem Be-

zirkshauptamt den Zollunterschied nachentrichten, sobald feststeht, daß auf die Verwendung der ein-

geführten Tiere zur Zucht verzichtet wird.

Verzeichnis der zum Höhenvieh zu rechnenden Rassen und Schläge von Rindvieh.

I. — Das Vraunvieh der Alpen.

1. Schwyzer Schlag,

2. Mittelgroßer Schweizer Braunviehschlag,

3. Montafoner Schlag,

4. Hasli-Schlag,

5. Randena-Schlag,

6. Kleiner brauner Walliser Schlag.

II. — Das Grauvieh der Alpen.

7. Graubündner Oberländerschlag,

8. Bündner Bergschlag.

9. Etschtaler Schlag,

10. Wipptaler Schlag.

III. - Das Gelbvieh der Alpen.

11. Mürztaler Schlag.

12. Murbodener Schlag,

13. Stockerauer oder Weinlandschlag,

14. Oberinntaler Schlag,

15. Algäuer Schlag,

16. Murnau-Werdenfelser Schlag,

17. Bregenzwälder Schlag,

18. Lechtaler Schlag,

19. Gföhler Schlag,

20. Licht-Helmeten-Schlag,

21. Schlag von Tarentaise.

IV. — Das Höhenfleckvieh der Schweiz und Österreich;

22. Cimmentaler Saanen-Schlag,

23. Freiburger Schlag,

24. Frutig-Adelbodener Schlag,

25. Jura-Schlag,

26. Lötschen-Schlag,

27. Ormonds-Schlag.

V. — Die Fränkische Rasse.

28. Femeline-Schlag,

29. Schlag. von, Charolais,

30.. Schlag von Lourdes.

VI. — Die Norische Rasse.

31. Mariahofer Schlag.

32. Lavantaler Schlag.

33. Maltenier Schlag.

VII. — Die Tauernrasse.

34. Duxer Schlag,

35. Zillertaler Schlag,

36. Eringer Schlag,

37. Vogelen-Schlag,

38. Kuhländer Schlag.

VIII. — Die Salzburqer Rasse.

39. Pinzgauer Schlag,

40. Pongauer Schlag,

41. Lungauer Schlag,

42. Molltaler Schlag,

43. Steyerische Bergschecken.

IX. — Die Süddeutscherotbraune Höhenrasse.

44. Sudeten-Schlag,

45. Böhmerwald-Schlag,

46. Mährischer Schlag,

47. Egecländer Schlag.

Luxemburg, den 26. Februar 1915.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Avis. — Jury d'examen.

Le jury d'examen pour le notariat, com-

posé de MM Hemmer, notaire à Cap, prési-

dent, Ernest Hamélius, directeur du Crédit

foncier et de la Caisse d'épargne, Emile Wïl-

helmy, avocat-avoué, Jacques Delahaye, avocat

général,

tous

demeurant

à Luxembourg,

membres, et Paul Kuborn, notaire à Luxem-

bourg, membre-secrétaire, se réunira en session

ordinaire les mardi, 23 et jeudi, 25 mars

prochain, dans une des salles du palais de

justice à Luxembourg, à l'effet de procéder

à l'examen de M. Victor Simonis, avocat à

Diekirch, récipiendaire pour le grade de can-

didat-notaire.

L'examen écrit aura lieu le mardi, 23 mars,

de 9 heures du matin à midi, et de 2½ à

5 ½ heures de relevée.

L'épreuve orale est fixée au jeudi suivant,

à 10 heures du matin.

Luxembourg, le 26 février 1915.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST

Bekanntmachung. — Prüfungsjury.

Die Prüfungsjury für das Notariat, bestehend

aus den HH. Hemmer, Notar zu Cap, Präsident,

Ernst Hamelius, Direktor der Grundkreditan-

stalt und der Sparkasse, Emil

Wilhelmy,

Advokatanwalt, J. Delahaye. Generaladvo-

kat, wohnhaft zu Luxemburg, Mitglieder, und

Paul K ü b o r n , Notar zu Luxemburg, Mit-

glied-Sekretär, wird in ordentlicher Sitzung am-

Dienstag, den 23. und Donnerstag, den 25.

März k. in einem der Säle des Justizpalastes

zu Luxemburg zusammentreten, behufs Prüfung

des Hrn. Viktor

Simonis,

Advokat zu Die-

kirch, Rezipiend für den Grad voll Notar.

Die schriftliche Prüfung findet am Dienstag,

den 23. März, von 9 Uhr morgens bis Mittag

und von 2½ bis 5½ Uhr nachmittags statt.

Die mündliche Prüfung ist auf den folgenden

Donnerstag, um 10 Uhr morgens, anberaumt.

Luxemburg, den 26. Februar 1916.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

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