Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (11)
Texte législatif (11 Articles)
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Erster Theil.
Acte der Gesetzgebung
und der allgemeinen Verwaltung.
DU
N° 26.
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES LÉGISLATIFS
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.
Dienstag, 25. September 1866.
MARDI, 25 septembre 1866.
Königl.-Großh. Beschluß vom 9. September
1866,
wodurch die Gründung der anonymen
Gesellschaft unter dem Namen „Luxemburger
Gaswerk" so wie deren Statuten genehmigt
werden.
Wir
Wilhelm I I I , von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.
Nach Einsicht der authentischen Ausfertigung
des am 15. Januar 1866 durch den Notar Klein
zu Luxemburg aufgenommenen Actes, enthaltend
die Gründung und die Statuten einer anonymen
Gesellschaft zum Betriebe des Gaswerkes zu Lu-
xemburg, unter dem Namen „Luxemburger Gas-
werk", für deren Errichtung die durch den Art.
37 des Handelsgesetzbuches vorgeschriebene Er-
mächtigung begehrt wird;
Arrêté royal grand-ducal du 9 septembre 1866,
autorisant la constitution de la société anonyme
dite « Luxemburger Gaswerk» et portant ap-
probation de ses statuts.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince
d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Vu l'expédition authentique de l'acte reçu le 15
janvier 1866 par le notaire Jean-Baptiste Klein
de Luxembourg, acte portant constitution et ren-
fermant les statuts d'une société anonyme pour
l'exploitation de l'usine à gaz de Luxembourg
sous le titre de «Luxemburger Gaswerk», pour
l'établissement de laquelle société la sanction pres-
crite par l'art. 37 du Code de commerce est de-
mandée;
Vu les art. 29 et suivants du même Code;
Vu l'avis de Notre Conseil d'État;
Sur le rapport de Notre Directeur-général de la
justice et vu la délibération prise par le Gouver-
nement en conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Nach Einsicht der Art. 29 n. folg. desselben
Gesetzbuches;
Nach Einsicht des Gutachtens Unseres Staats-
rathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der Justiz, und nach Einsicht der Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
I.
Die Gründung der anonymen Gesellschaft „Lu-
xemburger Gaswerk" ist erlaubt und die Statuten
derselben, wie sie der vorerwähnte Act vom 15.
Januar 1866 enthält, find genehmigt.
La formation de la société anonyme dite «Lu-
xemburger Gaswerk» est autorisée, et ses statuts
tels qu'ils sont relatés dans l'acte prémentionné
du 15 janvier 1866 sont approuvés.
Vom 1. October 1866 ab ist zu Hosingen ein
Poftdiftributionsbüreau errichtet.
Il sera établi, à partir du 1er octobre 1866, un
bureau de distribution des postes à Hosingen.
Unser General-Dnector der Justiz ist mit der
Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Soestduck. den 9. September 1866.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogtbum,
Prinz der Niederlande.
Der General-Director
Durch den Prinzen
der Justiz,
Der Secretär,
Vannerus.
G. d'Olimart.
Notre Directeur-général de la justice est chargé
de l'exécution du présent arrêté.
Sœstdyk, le 9 septembre 1866
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentanl
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS
Le Directeur général
Par le Prince
de la justice,
Le Secrétaire,
VANNERUS.
G. D'OLIMART.
Vor unterschriebenem Notar Johann-Baptist Klein, im Amtswohnsitze zu Luxemburg, Haupt-
stadt des Großherzogthums gleichen Namens, in Gegenwart der unterschriebenen Zeugen erschien
Herr Léon Wurth,, Advokat-Anwalt in Luxemburg wohnend, als Bevollmächtigter des Bank-
hauses von Erlanger und Söhne in Frankfurt am Main (dieses handelnd als Inhaber und
Vertreter der ehemaligen Firma Raphaël Erlanger in Frankfurt am Main); laut einer am
6. laufenden Monats dem Herrn Comparenten ausgestellten durch Doktor Johann-Jakob Hoff-
mann, Notar der freien Stadt Frankfurt beglaubigten Vollmacht, welche ne varietur paraphirt
dem gegenwärtigen Akte beigefügt bleibt und mit demselben der Einbuchungs-Formalität unter-
worfen wird;
Welcher erklärte
Das Bankhaus Rapdaël Erlanger hat durch Contract mit der Stadt Luxemburg, vertreten durch
das Collegium der Bürgermeister und Schössen, die Concession zur Errichtung und zum Betrieb
einer Gasfabrik in Luxemburg, ferner und damit zusammenhängend zur Gaslieferung sowohl
für die Privaten als für die Straßenbeleuchtung, die öffentlichen Staats- und Gemeinde-Gebäude
und Anstalten in der Oberstadt und in den Unterstädten Luxemburg, auf dem Bahnhof und Um-
gegend desselben erworben. Dieser Vertrag (eingebucht zu Luxemburg den 18. October 1864,
Band 59, Folio 45, 6 u. folg. Felder, zu dem Rechte von 1348 Fr. 20 Ct., eingezogen durch den
Einnehmer Leclerc), trägt das Datum vom 29. Juli 1864 und wurde am 11. October desselben
Jahres durch den Herrn General-Director des Innern und der öffentlichen Bauten genehmigt.
Der Anstalt ist durch den Vertrag eine alleinige Concession auf die Dauer von vierzig Jahren
vom ersten Tage der allgemeinen Gas-Beleuchtung der Oberstadt an, welcher später auf den 1.
August 1865 festgesetzt wurde, gesichert.
Da die Anstalt jetzt in vollem Betriebe sich befindet, beabsichtigt das genannte Bankhaus zum
Betriebe des Geschäftes eine anonyme Gesellschaft zu gründen und hat zu diesem Zwecke, vor-
behaltlich der Genehmigung seitens der Königlich-Großherzoglichen Regierung, folgende Sta-
tuten entworfen.
I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft.
§ 1. Zwischen dem Vankhause von Erlanger und Söhne zu Frankfurt am Main einerseits,,
und denjenigen Personen, welche sich durch die Erwerbung von Aktien betheiligen weiden andrer-
seits, wird eine anonyme Gesellschaft nach Maßgabe der Großherzoglich Luxemburgischen Gesetze
unter nachfolgenden Bedingungen errichtet.
Die Gesellschaft erhält den Namen „Luxemburger Gaswerk."
§ 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Luxemburg.
§ 3. Der Zweck der Gesellschaft ist
1) Die Bereitung von Leuchtgas;
2) Der Betrieb des Beleuchtungsgeschäftes mittelst zugeleiteten Gases in Luxemburg, dessen
Vorstädten Pfaffenthal, Grund, Clausen und eventuell in den benachbarten Ortschaften;
3) Der Handel mit den bei der Gasfabrikation zu gewinnenden Neben-Produkten.
I I . Grund-Kapital, Actien und Actionnäre.
§ 4. Das Grund-Capital der Gesellschaft besteht in dreihundertfünfundzwanzigtausend Franken
vertheitt in sechshundertfünfzig Aktien auf den Inhaber lautend, à fünfhundert Franken jede.
Diese Actien werden mit Dividend-Coupons versehen und die Ausgabe derselben ist den
Gründern vorbehalten.
§ 5. Sollte bei Ausbreitung des Betriebes das Stamm-Capital von dreihundertfünfundzwanzig-
tansend Franken nicht hinreichend sein, so kann dasselbe in Folge Beschluß einer General-Ver-
sammlung durch Ausgabe neuer Aktien oder durch Aufnahme einer Prioritäts-Anleihe entsprechend
vermehrt werden.
§ 6. Die Gesellschaft beginnt ihre Thätigkeit mit dem Tage, an welchem gegenwärtige Sta-
tuten durch Königlich-Großherzoglichen Beschluß genehmigt sein werden. Jedoch tritt dieselbe in
den Genuß des seit dem 1. August 1865 erzielten Netto-Gewinns ein. — Die Auslagen für
die seit dieser Epoche stattgefundenen Hauptröhrenleitung nach der Vorstadt Clausen bleiben selbst-
verständlich den Gründern zur Last.
§ 7. Das Bankhaus von Erlanger und Söhne bringt in die Gesellschaft ein als Aequivalent
des oden festgesetzten Aktien-Capitals im Betrage von dreihundertfünfundzwanzigtausend Fran-
ken: a) Die Concession, welche es durch oben erwähnten Bertrag mit der Stadt Luxemburg
erworben hat; b) die Rechte, welche ihm nach demselben Vertrage auf das Gaswerk und seine
Dependenzen zustehen; c) das seit dem 1. August 1865 durch den Betrieb des Gaswerkes erzielte
Nettoprodukt
Der Gesellschaft fallen ihrerseits sämmkliche von dem Bankhause Raphaël Erlanger im Vertrage
mit der Stadt Luxemburg übernommenen Verpflichtungen zur Last.
Dagegen hat jeder Actionnär einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesell-
schaft. Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft
besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, so weit dieser nach § 28 der Statuten zur
Bertheilung unter die Actionnäre bestimmt wird,
§ 8, Der Actionnär ist nicht schuldig zu dem Zwecke der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten mehr beizutragen als den für die Actien statutenmäßig zu zahlenden Betrag.
§ 9. Das Mienrecht ist untheilbar. Geht das Eigenthum einer Actie auf mehrere über, so-
kann dieselbe doch nur durch einen vertreten werden.
§ 10. Die Erhebung der Dividenden geschieht gegen Auslieferung der darüber ausgestellten,
für jeden Vorzeiger gültigen Dividenden-Coupons, welche mit den Aktien ausgegeben sind.
III.
Verwaltung.
§ 11. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden verwaltet und deren Interesse wahrge-
nommen
a) Durch die General-Versammlung der Aktionnäre;
b) Durch den Berwaltungsrath als Vorstand;
c) Durch zwei von letzterem anzustellende Leiter, für das technische und kaufmännische Fach.
§ 12. Die General-Versammlungen sind ordentliche und außerordentliche.
Die ordentliche General-Versammlung findet alljährlich spätestens im Monat September statt.
Außerordentliche General-Versammlungen sind abzuhalten, wenn darauf antragen
a) Die Inhaber von zusammen den fünften Theil der emittirten Aktien;
b) Der Verwaltungsrath.
§ 13. Die Berufung zu den ordentlichen wie außerordentlichen General-Versammlungen erfolgt
von dem Verwaltungsrath und zwar mindestens drei Wochen vor ihrem Zusammentritt.
Zum Erscheinen in den General-Versammlungen ist jeder Inhaber von wenigstens zehn Aktien
berechtigt. Eine Vertretung kann dabei geschehen: Für Handlungshäuser durch ihre Procuristen,
für Ehefrauen durch ihre Ehemänner, für Wittwen durch großjährige Söhne, für Bevormundete
durch ihre Vormünder respective Curatoren, für Aktien-Gesellschaften, Korporationen und Insti-
tute durch ihre gesetzlichen Vertreter. I n allen übrigen Fällen kann ein Aktionnär nur durch
einen andern stimmberechtigten Aktionnär vertreten werden.
Die zur Legitimation erforderlichen Aktien, wie die Bevollmächtigung zur Stellvertretung müs-
sen im Büreau der Gesellschaft, mindestens acht Tage vor der General-Versammlung vorgelegt
werden.
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, eine ihm genügende Beglaubigung der Bevollmächtigungen
zu verlangen.
. Der Aktionnär empfängt nach Abgabe feiner Legitimation ein Recepisse und die nöthigen
Stimm- und Wahlzettel.
Bei den Abstimmungen berechtigt der Besitz von über zehn bis zwanzig Aktien zu einer
Stimme, von über zwanzig bis vierzig Aktien zu zwei Stimmen, von über vierzig bis sechzig
Aktien zu drei Stimmen, von über sechzig bis achtzig Aktien zu vier Stimmen, von über achtzig
bis hundert Aktien zu fünf Stimmen und bei je weiteren zwanzig Aktien zu einer Stimme mehr,
§ 14. Die Besitzer von Jouissance-Aktien (§ 28) sind nicht berechtigt an den Abstimmungen
und General-Versammlungen Theil zu nehmen.
§ 15. Jede in vorschriftsmäßiger Weise berufene General-Versammlung ist beschlußfähig; in
General-Versammlungen jedoch, welche über die Abänderung der Statuten beschließen sollen,
muß wenigstens der zehnte Theil, und in General-Versammlungen in denen über die Auflösung,
die Liquidation oder die Umgestaltung der Gesellschaft beschlossen werden soll, mindestens der
fünfte Theil aller emittirten Aktien vertreten sein. Die Beschlüsse bedürfen in diesen beiden
Fällen einer Mehrheit von zwei Drittheilen der vertretenen Stimmen; sonst genügt die einfache
Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit in letzterm Falle entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei Wahlen
das Loos.
Die Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel.
Den Vorsitz in den General-Versammlungen fuhrt der Vorsitzende des Berwaltungsrathes
(§ 21); in dessen Verhinderung der von ihm ernannte Stellvertreter.
Der Vorsitzende ernennt zur Prüfung der Stimmberechtigung und zur Aufzählung der Stim-
men zwei Scrutatoren. Die Beschlüsse der General-Versammlung werden in ein dazu bestimmtes
Register zu Protokoll genommen und von dem Verwaltungsrath, sowie denjenigen Aktionnären,
welche dies besonders wünschen, unterzeichnet.
Kein Mitglied der General-Versammlung kann verlangen, daß das von ihm abgegebene Vo-
tum in das Protokoll aufgenommen werde.
Die Beschlüsse sind für alle Aktionnäre bindend.
§ 16. Vor die General-Versammlung gehören
a) Der Jahresabschluß mit der Bilanz und dem Geschäftsbericht des Vorstandes (§ 27);
b) Die Wahl der Verwaltungs-Räthe (§ 19);
e) Die Grhöhung oder Berminderung des Gesellschafts-Capitals, wie überhaupt eine jede andere
Abänderung der Statuten (§ 15)
d) Der Beschluß über die Liquidation nach Ablauf der Concessionszeit oder die Umgestaltung
des Anternehmens der Gesellschaft (§ 15)
e) Alle sonstigen, das Interesse der Gesellschaft berührenden Anträge der Gefellschaftsorgane
und einzelner Aktionnäre, soweit eine Beschlußfassung darüber durch die General-Versammlung
ausdrücklich verlangt wird.
Diese Anträge müssen indeß dem Verwaltungsrath schriftlich wenigstens vierzehn Tage vor
dem Tage der General-Versammlung eingereicht werden.
§ 17. Sollte ein Aktionnär oder eine Anzahl von Aktionnären, die einen Besitz von mindestens
hundertdreißig Aktien nachzumessen im Stande sind, außer den Generalversammlungen genaue
Kenntniß über das gesellschaftliche Unternehmen wünschen, so wird der Verwaltungsrath auf
desfallsiges Ersuchen ihnen diese, soweit es ohne offenbare Benachtheiligung der gemeinschaftlichen
Interessen geschehen kann, jederzeit in möglichst umfassender Weise gewähren.
§ 18. Als Verwaltungsrath fungiren fünf von der General-Versammlung erwählte Aktionnäre.
Der Verwaltungsrath erneuert sich alljährlich zu einem Fünftheil. Diese Erneuerung beginnt
aber erst im vierten Jahre des Bestehens der Gesellschaft. Für den ersten Turnus der Erneue-
rung werden die ausscheidenden Verwaltungsräthe durch das Loos bestimmt. Sie können sofort
wieder gewählt werden.
Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein Mitglied aus, so wird dessen Stelle nur bis zu deren
Ablauf besetzt.
Wenn ein Mitglied in Concurs geräth oder auch nur außergerichtlich seine Zahlungen einstellt,
so scheidet dasselbe aus. Jedes Mitglied des Werwaltungsrathes hat bei Antritt seines Amtes
zehn Stück Aktien der Gesellschaft in die Kasse derselben niederzulegen. Dasselbe darf diese
Aktien während seiner Amtsdauer weder beschweren, veräußern, noch zurückfordern.
§ 19. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte auf bestimmte Zeit seinen Vorsitzenden
und für Behinderungsfälle desselben einen Stellvertreter.
§ 20. Der Verwaltungsrath versammelt sich zu gemeinschaftlichen Sitzungen so oft als es
nöthig ist, mindestens jedoch alle sechs Monate einmal auf Einladung des Vorsitzenden.
Die Verhandlungen des Verwaltungs-Rathes leitet der Vorsitzende desselben oder dessen Stell-
vertreter.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Ueber die gefaßten Beschtüße ist ein Protokoll zu führen. Einer beschlußfähigen Sitzung des
Vermaltungsrathes müssen wenigstens drei Vermaltungsräthe beiwohnen.
§ 21. Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft in allen Beziehungen zu dem Staate,
der Stadt Luxemburg und den betreffenden Behörden, sowie gegen dritte bei allen gerichtlichen
und außergerichtlichen Verhandlungen. Er kann Anwälte bestellen und alle Befugnisse ausüben,
zu welchen eine Special-Vollmacht erforderlich ist, namentlich Vergleiche abschließen und Eide
leisten und zuschieben. Er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und hat insbesondere die
Pflicht, die pünktliche Führung des Geschäftes zu überwachen. Er stellt die Leiter an, bestimmt
deren Besoldung und die von denselben zu leistende Sicherheit, ertheilt denselben zugleich die
nöthigen Instructionen. Ihm allein steht auf deren Antrag der Ankauf von Rohmaterial und
die Accordirung der Lieferungen für den Bedarf der Fabrik zu. Er ordnet alle Bauten, Anlagen,
md Röhrenlegungen auf deren Bericht an, setzt die Beleuchtungspreise, soweit sie nicht schon
kontractlich bestimmt sind, fest und schließt alle desfallsigen Verträge ab.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem Mitglieds des Verwaltungs-
rathes haben die Unterschrift der Gesellschaft und zeichnen alle für dieselbe auszufertigenden Ur-
kunden und Schriftstücke.
Die Verwaltungsräthe beziehen neben der Wiedererstattung der ihnen durch ihre Funktionen
verursachten Auslagen, für ihre Mühewaltung alljährlich eine Tantième von fünf Prozent des-
jenigen Reinertrags, welcher nach Berücksichtigung aller der im § 27 vorgeschriebenen Abzüge
verbleibt.
§ 22. Zum Betrieb der Fabrik und zur Erzeugung und Verwerthung der Produkte wird ein
technischer, zur commerziellen Besorgung der Geschäfte ein kaufmännischer Leiter angestellt. Die
unmittelbare Führung der Geschäfte der Gesellschaft ist denselben, einem jeden für seinen Ge-
schäftszweig, unter persönlicher Verantwortung anvertraut. Sie sind verbunden ihre ganze Thä-
tigkeit diesen Obliegenheiten zu widmen und dürfen bei einem gleichen oder ähnlichen Institute
weder direct noch indirect beschäftigt oder betheiligt sein. Dieselben haben auf an sie ergehende
Einladung den Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen und alle in ihr Fach einschlagenden
Abrechnungen und Berichte abzufassen.
§ 23. Der technische Leiter muß auf der Fabrik wohnen und kann ohne Erlaubniß des Ver-
waltungsrathes sich nicht über Vierundzwanzig Stunden lang aus derselben entfernen. Dem
kaufmännischen Leiter ist die Comptabilität des Geschäftes übertragen. Er führt die Bücher nach
dem System der doppelten Buchhaltung, die Kasse hat er täglich zu revidiren, größere Summen
gleich nach Eingang zur zinstragenden Anlage dem Banquier der Gesellschaft zu übergeben und
nur die für die laufenden Ausgaben nöthigen Gelder in der Kasse zu belassen. Er läßt am
Schlusse jeden Monats sämmtliche Scheine über den Gasverbrauch ausfertigen und unterzeichnet
sie eigenhändig. Bei Krankheit oder Verhinderung desselben unterzeichnet ein Mitglied des Ver-
waltungsrathes diese Scheine.
§ 24. Dem Fabrikpersonal ist der technische, den Comptoirfunktionen der kaufmännische Leiter
vorgesetzt. Die verfügte Annahme oder Entlassung des Personals erfolgt durch ihre Vermittelung.
Die Annahme und Entlassung von Tagarbeitern geschieht durch den betreffenden Leiter allein,
ohne Mitwirkung des Verwaltungsrathes.
§ 23. Dem Verwaltungsrath steht das Recht zu, seine Befugnisse zeitweiste einem oder mehrern
ssiner Mitglieder allein zu übertragen.
IV. Bilanz, Tilgung, Reservefonds, Tantième, Dividende.
§ 26. Die Bücher der Gesellschaft werden am 31. Juli jeden Jahres abgeschlossen. Am Jahres-
schlusse wird durch den kaufmännischen Leiter unter Zuziehung des technischen ein Inventar mit
genauer Abschätzung der Activen und Passiven (wobei unsichere oder zweifelhafte Posten nur zu
ihrem Werthe bei augenblicklicher Realisation anzunehmen sind) aufgenommen und auf dessen
Grundlage die Bilanz gezogen. Dieselbe wird dem Verwaltungsrathe zur Prüfung vorgelegt, mit
dem Nevisionsbericht des letztern versehen, und nebst einem ausführlichen Rechenschaftsbericht an
die General-Bersammlung gebracht,
§ 27. Bei Feststellung des Reingewinns und Vertheilung der daraus entspringenden Einnahme-
Ueberschüsse, sind folgende Bestimmungen maßgebend
1) Zweifelhafte Ausstände werden angemessen herabgesetzt oder blos besonders vorgemerkt.
2) Das Rohmaterial wird zum Ankaufspreis angesetzt. Ist dieser höher als der laufende Preis,
so wird der letztere verrechnet.
3) Die Geschäftsspesen und Betriebskosten, sowie die festen Gehalte werden völlig abgeschrie-
ben und den Fabrikations- und Unkosten-Conti belastet; ebenso werden
4) Die Kosten für Retorten, Reparaturen an Gebäuden und Maschinen, sowie kleine Anschaf-
fungen völlig abgeschrieben.
5) Alle bedeutende Anschaffungen werden den Bau-Maschinen- und Geräthschaften-Conti belastet.
§ 28. Zum BeHufe einer allmähligen Amortisation des Actiencapitals werden jährlich
während der ersten zehn Jahre ein Betrag von jährlich dreitausend Franken,
wehrend der zweiten zehn Jahre ein Betrag von jährlich sechstausend Franken,
während der dritten zehn Jahre ein Betrag von jährlich zehntausend Franken,
während der vierten zehn Jahre ein Betrag von jährlich dreizehntausendfünfhundert Franken,
Actien, welche durch Verloosung bestimmt werden, zu dem Nominal-Werth eingezogen, zurück-
bezahlt und durch den Verwaltungsrath vernichtet.
Die seitherigen Eigenthümer dieser Wien participiren indeß auch ferner, und zwar während
der ganzen Dauer der Gesellschaft am Reinertrag des Unternehmens. Sie erhatten statt der ver-
loosten Actien Legitimationsscheine (actions de jouissance) nebst dividenden-Coupons; letztere be-
rechtigen zum Empfange der vollen Dividende abzüglich sechs Prozent des ursprünglichen No-
minal-Kapitals der Stammaktien von fünfhundert Franken. Von dem noch verbleibenden Jahres-
gewinne werden a) fünf Prozent zur Bildung eines Reservefonds; b) fünf Prozent als tantième
an den Verwaltungsrath (§ 21) verwandt und c) der Rest als Jahres-Dividende an die Ak-
tionnäre vertheilt.
§ 29. Der Reservefonds soll bis auf die Höhe von fünf Prozent des eingezahlten Actienkapi-
tals gebracht und erhalten werden. Derselbe dient zur Deckung der Verluste und baulichen Re-
paraturen. Zur Vervollständigung einer Dividendenzahlung darf demselben nur dann eine Summe
entnommen werden, wenn die General-Versammlung der Actionnäre solches ausdrücklich beschließt,
§ 30. Die Dividende respective Abschlags-Dividende werden gegen Einlieferung der betreffenden
Coupons bezogen. Nicht erhobene Dividende verjähren zu Gunsten des Reservefonds in fünf Jahren.
V. Auflösung der Gesellschaft.
§ 31. Die General-Versammlung, welche kurz vor Ablauf der Concossionszeit stattfindet, be-
stimmt, wie die Liquidation des Gesellschaftsvermögens und die Vertheilung ihres Ergebnisses
auf die noch vorhandenen Stamm- respective Jouissance-Action einzutreten hat und vorzunehmen
ist, und ernennt gleichzeitig vier Actionnäre, welche in Verbindung mit dem jeweiligen Berwal-
tungsrathe als Liquidations-Commission, genannte Funktionen zu bewerkstelligen haben.
V I . Allgemeine Bestimmungen.
§ 32. Alle statutenmäßigen Bekanntmachungen sind in mindestens einem Luxemburgischen und
einem Frankfurter Blatt einzurücken, die vom Verwaltungsrathe hierfür bestimmt werden.
V I I . Schlußhestimmungen.
§ 33. Den gegenwärtigen Statuten unterwirft sich jeder Aktionnär durch die Thatsache, daß
er eine Aktie erwirbt.
Worüber Akt
aufgenommen zu Luxemburg, in der Schreibstube, am 15. Januar 1866, in Beisein der
Hrn. Carl Rouckert, Klempner und Carl Buster, Schuster, beide in Luxemburg wohnend, als
zugezogene Instrumentszeugen.
Und nach Vorlesung in Beisein der Zeugen an den Herrn Gomparenten, alle dem Notar nach
Namen, Stand und Wohnort bekannt, hat der Herr Comparent mit den Zeugen und dem Nota-
unterschrieben.
I.
26 a
Gezeichnet: L. Wurth, Ch. Ruckert. Buster. Klein.
Enregistré huit rôles sans renvoi avec cinq mots rayés, à Luxembourg, le 16 janv. 1866, volume 206, folio
54, case 7. Reçu 2 frs. et 15 cts., savoir principal frs. 170, 20% 0 45, ensemble frs. 2 15.
Le Receveur, signé: W E L L .
Das unterzeichnete Bankhaus in Frankfurt a. M. von Erlanger und Söhne, als Rechtsvertreter
der Firma Raphaël Erlanger. ertheilt hierdurch an Herrn Advocaten Léon Wurth in Luxemburg
Vollmacht zum Betriebe des Luxemburger Gaswerkes, eine anonyme Gesellschaft zu gründen, di<
Statuten derselben auf Grund des dem Mandator mitgetheilten Projektes festzustellen, das Luxembur-
ger Gaswerk nebst der von der Stadt Luxemburg zum Betriebe desselben erworbenen Concession
einzubringen, die Approbation der Statuten zu beantragen und im Allgemeinen das Vollmacht-
gebende Bankhaus bei allen Geschäften zu vertreten, welche die Gründung dieser anonymen Ge-
sellschaft zum Zweck haben werden.
Frankfurt a . M . 6. Januar 1866.
Gezeichnet: von Erlanger und Söhne.
Barstehende Unterschrift des hiesigen, Bankhauses unter der Firma »von Erlanger und Söhne «wird hierdurch
auf Ersuchen als ächt beglaubigt.
Frankfurt a. W. Ken 6. Januar 1866.
Gezelchnet: Dr. Johann Jakob, Hoffmann, Notar der freien Stadt Frankfurt.
Johann Udam Daniel Pauli, als Zeuge. Karl Reis, als Zeuge.
Ahschrsit der Bollmacht.
Visé pour timbre, volume 28, numéro 927 et enregistré sans renvoi à Luxembourg, le 16. janvier 1866
volume 61, folio 40, case 2. Reçu 3 francs et 5 centimes, savoir pour timbre » 90, pour pouvoir 1 70,
26% » 45, ensemble frs, 3 05.
Le Receveur, signé : WELL.
Gehört zum Königl.-Großh. Beschluß vom 9.
September 1866, N° 533-
Der Secretär für die Luxemburgischen
Angelegenheiten,
G. d'OIimart.
Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 9
septembre 1866, N° 533a.
le Secrétaire pour les affaires
du Grand-Duché,
G. D'OLIMART.
Königl.-Großherzogl. Beschluß vom 11. Septem-
ber 1866, die Errichtung einer Post-Di-
stribution zu Hosingen betreffend.
Wir
Wilhelm
III,
von Gottes Gnaden
König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einficht des Art. 2 des Königl.-Großh.
Beschlusses vom 20. August 1842 über die Ein-
richtung der Postverwaltung;
Auf den Bericht Unseres General-Directors der
Justiz, und nach Einsicht der Berathung der Re-
gierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Der Bezirk dieses Bureau wird durch Unsern
General-Director der Justiz, welcher beauftragt
ist, die durch die Diensteinrichtung erforderlichen
Maßregeln zu treffen, bezeichnet.
Le ressort de ce bureau sera fixé par Notre
Directeur-général de la justice, qui est autorisé
à prendre les mesures nécessaires pour l'organi-
sation du service.
Unser vorerwähnter General-Director ist mit
der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher ins
„Memorial eingerückt werden soll, beauftragt.
Soestdyck, den 11. September 1866.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Der General-Director
Durch den Prinzen
der Justiz,
Der Secretär,
Vannerus.
G. d'Olimart.
Arrêté royal grand-ducal du 11 septembre 1866,
portant création d'une distribution des postes
à Hosingen.
Nous GUILLAUME
III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.;
Vu l'art. 2 de l'arrêté royal grand-ducal du
20 août 1842, portant organisation de l'administra-
tion des postes ;
Sur le rapport de Notre Directeur-général de
la justice, et vu la délibération prise par le Gou-
vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Directeur-général susdit est chargé de
l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au
Mémorial du Grand-Duché.
Soestdyk, le 11 septembre 1866.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant
dans le Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
Le Directeur-général de
Par le Prince
la justice,
Le Secrétaire,
VANNERUS.
G. D'OLIMART.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.