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Arrêté du 8 juin 1912, portant approbation des statuts modifié de la société de secours mutuels «Eisenbahn-Fehrpersonal-Unterstützung -Ver-

34 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (34)

Texte législatif (34 Articles)

Arrêté du 8 juin 1912, portant approbation des statuts modifié de la société de secours mutuels «Eisenbahn-Fehrpersonal-Unterstützung -Ver-

Mémorial

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogtums Luxemburg.

Samedi. 8 juin 1912.

N° 38.

Samstag, 8. Juni 1912.

Arrêté du 8 juin 1912, portant approbation des

statuts modifié de la société de secours mutuels

«Eisenbahn-Fehrpersonal-Unterstützung

-Ver-

ein ».

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU

GOUVERNEMENT.

Vu la demande de la société de secours mu-

tuels dite «Eisenbahn - Fahrpersonal-Unter-

stützungs-Verein

à Luxembourg,

sollicitant

l'approbation d'un projet

modificatif

de ses

statuts, tels qu'ils avaient été approuvés pri-

mitivement par arrêté du 20 novembre 1907,

portant reconnaissance légale de la dite société;

Vu l'avis émis le 14 janvier 1911 par l'ad-

ministration communale de la ville de Luxem-

bourg, siège de, la dite société

Vu l'avis de la Commmision supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels,

en dato du 26 mai 1911;

Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par

celle du 14 février 1900, et l'arrêté grand-ducal

du 22 juillet 1891,complété par celui du 15 dé-

cembre 1900;

Attendu que les modifications proposées

répondent aux exigences des

prescriptions

légales, si l'exception de celle concernant le

dépôt des obligations de la société à la Re-

cette générale;

Beschluß vom 8. Juni 1912, wodurch das abge-

änderte Statut des

Eisenbahn-Fahrpersonal-

Unterstützungs-Vereins genehmigt wird.

Der

Staatsminister,

P r ä s i d e n t der R e g i e r u n g ;

Nach Einsicht des Gesuches des "Eisenbahn-

Fahrpersonal-Unterstutzungs-Vereins" zu Luxem-

burg, zwecks Genehmigung emes abgeänderten

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem-

ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be-

sagten Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des

Vereins, vom 14. Januar 1911;

Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren

kommission

zur Forderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Hilfstassen vom 26. Mai 1911;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891,

und des Großh. Beschlusses vom, 22. Juli 1891,

ergänzt durch Gesetz vom 14. Februar 1900

bezw. durch Großh. Beschluß vom 15. Dezember

1900;

In Erwägung, daß die in Vorschlag gebrachten

Abänderungen den gesetzlichen Vorschriften ent-

sprechen mit Ausnahme derjenigen, betreffend

die Hinterlegung der Wertpapiere des Vereins

bei der

General-Kasse;

que d'après l'art. 7 al 3 de la loi du 11

juillet 1891, le dépôt de l'intégralité des va-

leurs de la société à la Recette générale est

obligatoire;

Arrête

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Les statuts modifiés de la société

de secours mutuels dite: « Eisenbahn-Fahrper-

sonal-Unterstützungs-Verein» sont approuvés.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Das abgeänderte Statut des Eisen-

bahn-Fahrpersonal-Unterstützungs-Bereins" zu

Luxemburg ist hiermit genehmigt.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Vom 1. August 1906 ab ist zu Luxemburg

unter der Benennung

"Eisenbahn-Fahrpersonal-

Unterstützungs-Verein" eine auf Gegenseitigkeit

beruhende Hilfskasse errichtet, deren Bezirk das

Großherzogtum Luxemburg umfaßt.

Avis. — Répression de la circulation des publi- cations obscènes.

Für die steuerliche Behandlung von elektrischen Moorelichtlampen — auch Moore'sche

Röhren genannt — sind nachstehende Grundsätze aufgestellt

Grundsätze

über

die

steuerliche

Behandlung

der

Moorelichtanlagen.

1. Die Moorelichtlampen unterliegen der Steuer nach den Sätzen der Steuerklasse I) (§ 2 des

Leuchtmittelsteuerreglements).

2. Der Hersteller hat jede Anlage von solchen Lampen spätestens echt Tage, nachdem sie betriebs-

fertig aufgestellt ist, zur Versteuerung anzumelden.

Als Hersteller gilt derjenige, welcher die Anlage betriebsfertig aufstellt oder eine fertige Anlage

später nut anderen Elektroden versieht oder sie derartig ändert, daß der Wattverbrauch sich erhoht

3. In der Steueranmeldung ist die Niederspannung mit der die Gesamtanlage betrieben wird

(Primärspannung), und der Wattverbmilch im Niederspannungsstromkreis (primärer Wattver-

brauch) anzugeben. Jede nachträgliche Erhöhung des Wattverbrauchs ist unter Angabe des bisherigen

und des erhöhten Wattverbrauchs der Hebestelle behufs Nacherhebung des Unterschieds zwischen

dem bereits gezahlten und dem infolge der Anderung erhöhten Steuerbetrag anzumelden. welche

Veränderungen nicht eme Nacherhebung, sondern eine neue Versteuerung ohne Anrechnung fruher

gezahlter Betrage zur Folge haben, ist in Ziffer 7 bestimmt. Der Hersteller, die Spannung und der

Wattverbrauch müssen au einer vom Aufsichtsbeamten zu bestimmenden Stelle der Lampe oder der

Zubehörteile deutlich sichtbar und dauerhaft angegeben sein.

4. Der Inhalt der Steueranmeldung ist von einem Oberbeamten auf Grund der Bucher und Ge-

schaftspapiere des Herstellers, die ihm nach § 12 des Reglements auf Verlangen vorzulegen sind, zu

prüfen. Nötigenfalls ist eme Nachprufung mittels Messung durch Sachverständige zu veranlassen.

Die Nachprüfungen können, wenn der Verdacht vorliegt, daß der Wattverbrauch nach erfolgter

Steueranmeldung erhöht worden sei, während des Gebrauchs der Röhre wiederholt werden.

5. Die Steuer ist von dem Wattverbrauch im Hochspannungsstromkreis (von dem sekundaren

Wattverbrauch) zu berechnen. Dieser Wattverbrauch wird in der Weise festgestellt, daß von dem

angegebenen oder ermittelten Wattverbrauch im Niederspannungsstromkreis (dem primären Watt-

verbrauch, vgl. auch Ziffer 3 und 4) 15 Hundertteile für die Verluste in dem Transformator, der

Drosselspule und der Regelungsspule sowie in dem Umformer, falls ein solcher vorhanden ist, abge-

zogen werden.

6. Die Vorschriften im § 36 der Ausführungsbestimmungen finden auf Hersteller von Moorelicht-

anlagen, die zur Herstellung solcher Anlagen bestimmte Vorrichtungen, insbesondere Elektroden,

Regelungsspulen, Drosselspulen, Glasrohre, Transformatoren, Umformer versenden, sinngemaß

Anwendung. Von dem hiernach zu führenden Versendungsbuch hat der Oberbeamte der Zollver-

waltung regelmäßig Einsicht zu nehmen und Auszüge an das Hauptamt, in dessen Bezirk der Em-

pfänger der Vorrichtungen wohnt, zu übersenden. Der Verbleib der Bestandteile ist am Empfangs-

ort zu prüfen und das Ergebnis im Auszuge zu vermerken. Nach Möglichkeit ist bereits in den Aus-

zügen, jedenfalls aber am Empfangsorte festzustellen, wer als steuerpflichtiger Hersteller anzusehen

ist. Die Versteuerung erfolgt alsdann durch die zuständige Steuerstelle, nachdem diese vom Haupt-

amte des Empfangsorts über die Fertigstellung benachrichtigt ist. Die Auszüge sind mit einer Be-

scheinigung

über die Fertigstellung und etwa nötigen Bemerkungen der absendenden Stelle zuruck-

zusenden und dort beim Versendungsbuch aufzubewahren. Bei der Versteuerung hat der Hersteller

die Lampen in die Abteilungen I und II des Ausgangslagerbuchs mit dem Wattverbrauch einzutragen,

von dem die Steuer berechnet ist (mit dem um 15 v. H. gekürzten Wattverbrauch im Niederspannungs-

stromkreis). In diesem Buche bleiben die Spalten für die .Kerzenstärke und die Spannung unaus-

gefüllt.

7. Eine früher versteuerte Moorelichtanlage ist von neuem ohne Aurechnung früher gezahlter

Beträge zu versteuern, wenn sie nach der Ingebrauchnahme durch Verlängern usw. der Glasrohre

vergrößert oder mit neuen Elektroden versehen wird. Wenn eine Moorelichtanlage nach ihrer betriebs-

fertigen

Herstellung vom Besteller nicht abgenommen, aber innerhalb einer vom Hauptamt zu be-

stimmenden kurzen Frist wieder abgebrochen wird, so kann von einer Versteuerung abgesehen werden.

Eine abermalige betriebsfähige Aufstellung der Anlage steht der Herstellung gleich.

8. In den eigenen Räumen des Herstellers betriebsfähig aufgebaute Moorelichtlampen, die mit

Wänden, Decken oder Futzboden der zu beleuchtenden Räume nickt in feste Verbindung gebracht

werden, als in betriebsfertigem Zustand fortgeschafft werden tonnen, sind nach der Fertigstellung

in Abteilung I des Ausgangslagerbuchs einzutragen und, sofern sie nicht demnächst auf ein Steuer-

lager gebracht oder in das Ausland ausgeführt werden, zu versteuern, sobald sie unter Eintragung

in Abteilung II des Ausgangslagerbuchs aus dem Ausgangslager entfernt oder in diesem selbst in

Benutzung genommen werden.

9. Der Aufsichtsbeamte hat die in seinem Bezirke befindlichen Moorelichtanlagen in ein Verzeichnis

einzutragen und dauernd im Auge zu behalten. Über Wahrnehmungen von nicht angemeldeten

Anderungen oder Ausbesserungen einer Lampe, die einen neuen Steueranspruch vermuten lassen,

hat er dem Hauptamt Anzeige zu erstatten. Wohnt der Bezieher einer Lampe der in Ziffer 8 genannten

Art nicht im Steueraufsichtsbezirk des Herstellers, so hat der Aufsichtsbeamte dieses Bezirks den für

den Bezieher unständigen Aufsichtsbeamten von dem Bezug in Kenntnis zu setzen.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Le présent arrêté, avec les statuts dont

s'agit, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 8 juin 1912.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Daß nach Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juli 1891 die Hinterlegung der Wertpa-

piere des Vereins in ihrer Gesamtheit bei der

General-Kasse obligatorisch ist;

Beschließt

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Dieser Beschluß soll mit dem dazu

gehörigen Statut im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 8. Juni 1912.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Statut.

I. Bildung und Zweck der Gesellschaft,

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Die Hilfskasse hat den Zweck, beim Tode

eines Mitgliedes oder dessen Ehefrau, den Hinter-

bliebenen eine Entschädigung zur Bestreitung der

Begräbniskosten zu gewähren.

II. Zusammensetzung der Hilfskasse.

Avis. — Répression de la circulation des publi- cations obscènes.

Gegenwärtiger Beschluß soll ins Memorial eingenickt werden.

Luxemburg, den 7. Juni 1912.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Der Absatz 1 der Anmerkung zu Ziffer I (…) 1 und 2 des Stichworts „Steine" im Warenverzeichnisse

zum Zolltarif erhält nachstehende Fassung

Zum polierfähigen Kaltstein sind, abgesehen von dem besonders tarifierten Marmor, alle ,Kalt-

steine zu rechnen, die ohne besondere Behandlung Poliert werden tönnen, insbesondere z. B. der

sogenannte belgische Granit (écossinnes, petit granit, Blaustem, schwarzer Marmor) und der Schiefer-

kaltstein. Dem polierfähigen Kalkstein sind diejenigen Kalksteine gleichzuachten, die zur Erzielung

ihrer Polierfähigkeit noch einer Behandlung mit Silikaten oder dergleichen (des Fluatierens) bedürfen,

wie beispielsweise der Savonnieresstein.

Luxemburg, den 7. Juni 1912.

Der General-Direktor der Finanzen,

M.

Mongenast.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Bezeichnung

der

Lebensmittel

u. dgl.

Weizen

Mischelfrucht

Roggen

Gerste

Hafer

Heidekorn

Erbsen

Bohnen

Linsen

Kartoffeln

Weizenmehl

Roggenmehl

Mischelmehl

Ochsenfleisch

Kuh-od.Rindfl

Schweinefl. frisch

geräuchert

Kalbfleisch

Hammelfleisch

Butter

Eier

Stroh

Heu

Klee

Buchenholz

Eichenholz

Weißholz

Maß

oder

Gewicht.

100 Kg.

per Kg.

p. Dtzd.

500 Kg.

p. Stere

Diekirch.

29,73

26,61

26,25

22,00

27,10

30,00

35,00

35,00

10,00

0,50

0,45

0,46

2,30

2,30

2,10

3,00

2,40

2,50

2,70

1,10

35,00

50,00

43,00

17,00

8,00

6,00

Echternach.

30,50

28,50

25,50

29,00

28,00

32,00

30,00

12,00

0,50

0,35

0,45

2,40

2,20

2,20

2,50

2,40

2,50

3,15

1,07

30,00

45,00

15,00

9,00

Esch

a. d. Alzette.

29,00

27,00

27,00

27,00

32,00

45,00

40,00

50,00

14,50

0,60

0,50

0,50

2,40

2,20

2,55

3,12

2,55

2,65

4,00

1,25

35,00

52,50

52,50

19,00

10,00

9,00

Grevenmacher.

30,00

27,00

24,00

30,00

30,00

40,00

28,00

50,00

12,50

0,50

0,43

2,45

2,45

2,40

2,50

2,40

2,40

2,82

1,19

30,50

50,00

12,00

9,00

Luxemburg.

29,00

26,50

24,50

29,00

27,50

24,00

35,00

29,00

39,00

13,00

0,70

0,45

0,55

2,60

2,12

2,90

2,95

2,60

2,40

3,38

1,32

32,00

50,00

60,00

15,00

13,00

Mersch.

29,00

25,50

24,00

21,00

25,00

33,00

35,00

11,00

0,55

0,40

0,45

2,45

2,45

2,40

3,00

3,00

2,50

2,38

1,09

35,00

50,00

40,00

10,00

5,00

Redingen.

30,00

26,00

24,00

23,00

28,40

28,00

35,00

38,00

39,00

10,00

0,60

0,45

0,50

2,40

2,20

2,00

2,60

2,40

2,40

2,45

1,00

35,00

50,00

12,00

8,00

6,00

Remich.

26,00

23,00

22,00

35,00

35,00

35,00

10,00

2,00

2,00

2,00

2,20

2,50

3,18

1,18

24,00

60,00

45,00

16,00

10,00

Ulflingen.

25,00

20,00

25,00

22,00

40,00

40,00

40,00

12,00

0,55

0,45

2,10

2,10

2,00

2,50

2,30

2,20

3,40

1,00

35,00

45,00

45,00

10,00

8,00

Vianden.

27,30

24,90

23,70

21,00

25,00

22,50

30,00

35,00

10,00

0,50

0,40

0,45

2,30

2,10

2,00

2,50

2,00

2,00

2,50

1,10

32,00

45,00

40,00

10,00

8,00

Wiltz.

28,00

26,00

22,00

22,00

25,00

23,00

30,00

9,00

0,50

0,35

0,43

2,30

2,30

2,20

2,80

2,50

2,00

2,50

0,97

28,00

54,00

42,00

12,50

7,59

5,50

V.BUCK. IMPRIMEUR DE LA COUR, LUXEMBOURG.

Markt- und Ladenpreise. — Monat Mai 1912.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Der Verein besteht aus wirklichen und

Ehrenmitgliedern.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Wirkliche Mitglieder können alle im

Fahrdienst der Eisenbahnen beschäftigten Beamten

und Hilfsbeamten werden, welche die Verpflichtung,

sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterschrieben

haben und demgemäß an den Vorteilen des Vereins

teilnehmen.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche

durch ihre Wohltaten, ihre Ratschläge und durch

einen Barbetrag von mindestens 10 Fr. zum Ge-

deihen der Gesellschaft beitragen, ohne an den

Vorteilen und Unterstützungen teilzunehmen.

III. Aufnahme- und Ausschlußbedingungen.

Art. 6, Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder

erfolgt in der Generalversammlung vermittelst Ab-

stimmen mit Stimmenmehrheit. Zur Zulassung in

dieser Eigenschaft genügt Anstellung, bezw. stan-

dige Aufnahme im Eisenbahn-Fahrpersonal. Die

Aufnahme des Mannes gilt auch für dessen Ehefrau,

jedoch bezahlen beide nur einen Beitrag.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Wer Mitglied werden will, hat an den

Schriftführer ein von ihm unterschriebenes Auf-

nahmegesuch einzusenden mit folgenden Schrift-

stücken

a) Geburtsurkunde;

b) die Bescheinigung seiner Anstellung bezw.

seiner ständigen Aufnahme im Eisenbahn-Fahr-

personal.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Die Ehrenmitglieder werden durch den

Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf Alter und

Wohnsitz aufgenommen.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Mitglieder, welche mit ihren Beiträgen

sechs Monate im Rückstande sind, werden durch

einen, auf ihre Kosten eingeschriebenen Brief auf-

gefordert, die rückständigen Beiträge, zuzüglich

Portogebühr für das Mahnschreiben zu entrichten.

Sollten sie dieser

Zahlungsaufforderung binnen

Monatsfrist nicht Folge geleistet haben, so hören sie

von Rechts wegen auf, Mitglied des Vereins zu sein

und werden von der Mitgliederliste gestrichen,

Jedoch kann der Verwaltungsrat die Ausführung

dieser Maßregel aufschieben, wenn das Mitglied

nachweist, daß es sich ohne eigenes Verschulden

im Rückstand befindet.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Der Ausschluß wird auf Antrag des

Verwaltungsrates durch Abstimmen in der Ge-

neral-Versammlung (und ohne Besprechung) ver-

hängt

a) Wegen Verurteilung zu einer Kriminal- oder

Gefangnisstrafe, welche einen Makel auf die Sitt-

lichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft;

b) wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Vereins-

interessen;

c) wegen offenkundig Ärgernis gebendem oder

zug(…)llosem Lebenswandel.

Außer dem unter Lit. a vorgesehenen Fall einer

Verurteilung wird das Mitglied, dessen Ausschluß

beantragt ist, vor den Verwaltungsrat geladen, um

über die ihm zur Last gelegten Tatsachen ver-

nommen zu werden. Findet das Mitglied sich am

bestimmten Tage und zur bestimmten Stunde nicht

ein, so wird der Ausschluß in der nachsten Ver-

sammlung verhängt.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Das wirkliche Mitglied, das freiwillig

aus dem Fahrpersonal austritt, geht seiner Mit-

gliedschaft verlustig.

Art. 12 Der freiwillige Austritt die Entlassung,

die Streichung und der Ausschluß geben auf keine

Rückerstattung irgendwelcher eingezahlten Gelder

Recht.

IV. Verwaltung.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Die Gesellschaft wird verwaltet durch

einen Vorstand, welcher aus einem Präsidenten,

einem Vizeprasidenten, einem Schrillführer, einem

Kassierer und sieben Beigeordneten besteht.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Die Mitglieder des Vorstandes werden

durch die Generalversammlung in geheimer Ab-

stimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in

derjenigen Zusammenkunft gewählt, welche durch

Art. 21 für die Rechnungsablage anberaumt ist.

Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern ge-

wählt. Die Neuwahl findet, abgesehen von der

Ersetzung einzelner verstorbener, austretender oder

abdankender Mitglieder, jedes Jahr zur Hallte statt.

Die zuerst austretende Serie wird ausgelost.

Der

Prasident zahlt zu der zuletzt austretenden Serie.

Die austretenden Mitglieder sind wiederwählbar.

Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im

Amte bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung

oder seine Abdankung folgt.

Wünscht ein Mit-

glied in den Vorstand gewählt zu werden, so hat

dasselbe sich schriftlich beim Schriftführer zu

melden.

Die Namen werden fünf Tage vor der

betreffenden Versammlung den Mitgliedern des

Vereins durch Anschlag bekanntgegeben.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Der Präsident wird durch die General-

versammlung gewählt. Der Vorstand wählt unter

seinen Mitgliedern. einen Vizepräsidenten, einen

Schriftführer und einen Kassierer.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Der Präsident oder der Vorsitzende

überwacht und sichert die Ausführung des Statuts.

Er handhabt die Polizei in den Versammlungen.

Er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Be-

ratungen und vertritt den Verein in seinem Verkehr

mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet die Zu-

sammenkünfte des Vorstandes und die Einberufung

der Generalversammlung an.

Der Vizepräsident

vertritt nötigenfalls den Präsidenten, welcher ihm

alle seine Befugnisse übertragen kann. Er leistet

dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsaus-

übungen,

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Der Schriftführer ist betraut mit der

Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Korres-

pondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung

des Archivs.

Er führt das Mitgliedregister und legt dem Vor-

stand die Aufnahmegesuche vor, alles unter Auf-

sicht des Präsidenten.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Der Kassierer besorgt die Einnahmen

und Auszahlungen und trägt sie in ein vom Prä-

sidenten paraphiertes Kassenbuch ein.

Auf jede

Aufforderung durch den Vorstand und die Kassen-

revisoren legt er Rechnung über die Finanzlage ab.

Er haftet für die Gelder und Wertpapiere, die sich

in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von

Anweisungen, welche von dem Präsidenten und

dem Schriftführer visiert sein müssen. Er behändigt

den Mitgliedern die Quittungen über deren Ein-

tritts- und Beitragszahlungen.

Er bewerkstelligt

die Anlage und Erhebung der Gelder, den Ankauf

von Rententiteln und deren Hinterlegung bei der

Generalkasse auf eine von dem Präsidenten und

dem Schriftführer unterzeichneten Anweisung, worin

die zu hinterlegende Summe angegeben ist.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Die Generalversammlung wählt im

Februar jeden Jahres zwei Kassenrevisoren, welche

die Kassenführung überwachen.

Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem- ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be- sagten Vereins;

Der Vorstand tritt mindestens zweimal

jährlich und außerdem bei jedesmaliger Einberufung

des Präsidenten zusammen.

Derselbe stellt das

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen,

über die innere Ordnung usw. auf.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung usw. auf.

Der Verein tritt nach Maßgabe der

jeweiligen Bedürfnisse zusammen.

Außer diesen

Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei General-

versammlungen abgehalten, welche speziell fur die

Ablage und Prüfungen der Rechnungen und die

Erörterung der den Verein interessierenden Fragen

bestimmt sind. Sie finden statt im Februar und

August jedesmal an einem vom Vorstand zu be-

stimmenden Sonntag.

In der Versammlung des

Monats Februar legt der Vorstand Rechnung ab

über seine Amtstätigkeit, die gesamten Geschäfte

des letztvergangenen Jahres und über die am

31. Dezember abgeschlossene Finanzlage.

Dieser

Bericht wird acht Tage vor der Versammlung den

Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Der Prasident

kann außerdem die Generalversammlung entweder

eigenmächtig, oder auf ein von zehn Mitgliedern

unterschriebenes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede

Einberufung zu einer außerordenrlichen General-

versammlung muß den Mitgliedern wenigstens acht

Tage vor dem für diese Versammlung anberaumten

Tage schriftlich angezeigt werden.

V. Verpflichtung der Mitglieder gegen den Verein.

Eintrittsgeld.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung usw. auf.

Mitglieder zahlen ohne Unterschied

des Alters eine Eintrittsgebühr von 1,25 Fr.

Beitrag.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung usw. auf.

Die am 1. Mai 1912 dem Verein ange-

hörenden, verheirateten oder verwitweten Mit-

glieder verpflichten sich zur Zahlung eines alle

drei Monate im Voraus zu zahlenden Beitrages

von 1,25 Fr. Unverheiratete Mitglieder bezahlen

die Hälfte.

Die nach dem 1. Mai 1912 aufgenommenen Mit-

glieder, welche vor dem Anfang des Aufnahme-

jahres das 28. Lebensjahr nicht vollendet hatten,

zahlen einen Beitrag von 5 Fr.; diejenigen, welche

vor dem Anfang des Aufnahmejahres nicht über

32 Jahre alt sind, entrichten einen Beitrag von

6,25 Fr.

Personen, die mehr als 32 Jahre alt sind, werden

nicht mehr aufgenommen.

Unverheiratete und bei der Aufnahme ver-

witwete Mitglieder entrichten bis zur Ehe den

halben Beitrag.

Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt

die Art der Beitragserhebung.

Jedem Mitglied

steht es frei, seine Beiträge auf beliebige Zeit im

Voraus zu leisten.

VI. Verpflichtung des Vereins gegen die Mitglieder.

Art. 24

Beim Tode eines Mitgliedes oder dessen

Ehefrau erhalten die bezugsberechtigten Familien-

mitglieder einhundertfünfundzwanzig Franken (125)

zur Bestreitung der Begräbniskosten. Als bezugs-

berechtigte Familienmitglieder gelten nur die Ehe-

gatten, nach deren Tode die Kinder, dann die

Eltern und zuletzt die Geschwister der verstorbenen

Mitglieder.

Hinterläßt der Verstorbene keine der

vorgenannten

Familienmitglieder, so sorgt der

Verein fur ein anständiges Begräbnis. Nach dem

Tode des Mannes bleibt die Witwe Mitglied des

Vereins, wenn sie sieh dem vorgeschriebenen Sta-

tut fügt und die Beiträge weiterbezahlt.

VII. Das Vereinskapital und seine Anlage.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung usw. auf.

Das Vereinskapital besieht aus

a) den Einzahlungen der wirklichen und Ehren-

mitglieder;

b) den Eintrittsgeldern;

c) den Privatschenkungen oder Vermächtnissen;

d) den Staats- oder Gemeindezuschüssen;

c) den Zinsen der angelegten Kapitalien.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung usw. auf.

Wenn über 250 Fr. Vereinsgelder sich

in der Kasse befinden, so ist der Überschuß un-

verzüglich entweder an die Staatssparkasse ab-

zuführen, oder, je nach Erachten des Vorstandes,

dem Gesetze gemäß, und wie es für "die Vereins-

interessen am ersprießlichsten ist anzulegen, sei es

in Luxemburgischer Staatsrente, sei es mit Ge-

nehmigung der Regierung in andern öffentlichen

Wertpapieren oder Obligationen von Gemeinde-

anleihen. Die Wertpapiere werden bei der General-

einnahme hinterlegt.

Über die Hinterlegung der Luxemburgischen

Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eine

auf den Namen des Vereins lautende Nominativ-

bescheinigung aufgenommen.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung usw. auf.

Die Vereinsgelder dürfen in keinem

Falle zu einem anderen Zweck als zu dem im Statut

ausdrücklich angewiesenen verwendet werden.

VIII.

Statut-Abänderung.

Auflosung und Liqui-

dierung.

Schlichten etwaiger Streitsachen

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung usw. auf.

Jeder Antrag auf Abänderung des

Statuts muß dem Vorstand unterbreitet werder.

Eine Statutabänderung

ist nur durch eine Ge-

neralversammlung zulässig, welche mindestens einen

Monat voraus eigens zu diesem Zweck, durch

schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes Mit-

glied, oder durch Anschlag mit ausdrücklicher An-

gabe der Tagesordnung zusammenberufen sein muß.

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um

gültig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der an-

wesenden Mitglieder gefaßt und von der Regierung

in der Form genehmigt werden, die durch Art. 2

des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Regle-

ment über die auf Gegenseitigkeit beruhenden

Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Sollte in der ersten

Versammlung die Beschlußfassung nicht mit diei

Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder

votiert werden, so entscheidet eine zweite, in Zeit

von einem Monat einzuberufende Versammlung mit

drei Viertel Stimmen über die Beschlußfassung,

Statuts muß dem Vorstand unterbreitet werder.

Der Verein kann sich eigenmächtig nur

bei erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auf-

losen. Die Auflösung kann nur in einer eigens zu

diesem Zweck, wenigstens drei Monate im Voraus

durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe

der Tagesordnung einberufenen Versammlung be-

schlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel

der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein

müssen. Dieser Beschluß kann nur erfolgen, nach-

dem dieselbe Generalversammlung über die even-

tuelle Beschaffung neuer Hiltsmittel beraten hat;

derselbe muß mit wenigstens drei Viertel Stimmen

Avis. — Justice.

Par arrêté grand-ducal du 4 juin ct, M.

Jean-Pierre Thenot, premier commis au parquet

de Diekirch, a été nommé greffier près la

justice de paix du canton de Clervaux.

Luxembourg, le 5 juin 1912.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN..

Avis. — Service sanitaire.

En Séance du 30 avril 1912 le conseil

communal de Dippach a édicté un règlement

concernant la police des chiens et la prophy-

laxie de la rage canine. — Ce règlement a été

dûment public.

Luxembourg, le 31 mai 1912.

Le Directeur général des travaux publics,

CH. DE WAHA.

der anwesenden Mitglieder gefaßt sein. Die Auf

lösung ist nur mit Gutheißung der Oberbehorde

gültig.

Im Falle der Auflösung wird die Liqui-

dierung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des

Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerk-

stelligt,

Avis. — Service sanitaire.

Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,

welche im Schoße der Gesellschaft,

entweder

zwischen Mitgliedern, oder zwischen Mitgliedern

einerseits und dem Vorstand andrerseits entstehen,

werden immer durch zwei von den beteiligten

Parteien zu ernennende Schiedsrichter geschlichtet.

Unterläßt eine der Parteien diese Ernennung, so

kann der Präsident des Vereins dieselbe vornehmen.

Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht,

so ziehen sie. oder in ihrer Ermangelung der Prä-

sident einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat

und dessen Entscheidung entgültig ist.

Ist der

Verein als solcher bei der Streitfrage interessiert,

so hat statt des Vorsitzenden des Vereins, der

Präsident der,höheren Kommission zur Förderung

der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen

die in dem Vorstehenden vorgesehenen Schieds-

richter zu ernennen.

Bekanntmachung. — Justiz.

Durch Großh. Beschluß vom 4. d. Mts. ist

J. P. Thenot, 1. Kommis bei der Staats-

anwaltschaft zu Diekirch, zum: Gerichts schreib er

beim Friedensgericht des Kantons Clerf er-

nannt worden.

Luxemburg, den 5. Juni 1912.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen

Bekanntmachung. — Sanitätswesen.

In seiner Sitzung vom 30. April 1912 hat

der Gemeinderate von Dippach ein Reglement

betrefend die Hundepolizei und die Verhütung

der Tollwut erlassen. — Dieses Reglement ist

vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 31. Mai 1912.

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. de Waha.

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date du 31 ct.,

l'association syndicale pour rétablissement de

chemins d'exploitation «Auf Pœnnick», «Neu-

wies», etc. à Reuler-Urspelt, dans la commune

de Clervaux, a été autorisée.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte

d'association sont déposés au Gouvernement

et au secrétariat communal de Clervaux.

Luxembourg, le 31 mai 1912.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du

28 décembre 1883, il sera ouvert du 11 au

25 juillet 1912 dans la commune de Bascha-

rage une enquête sur le projet et les statuts

d'une association à créer pour la construct d'un

chemin d'exploitation «Im Werth», «Im Milich-

lamert» à Bascharage.

Le plan de situation, le devis détaillé des

travaux, un relevé alphabétique des proprié-

taires intéressés, ainsi que le projet des statuts

de l'association sont déposés au sécrétariat

communal de Bascharage à partir du 11 juillet.

M. Jean-Pierre Hemmer, fils, membre de la

Commission d'agriculture à Bascharage,

est

nommé commissaire à l'enquête. Il donnera

les explications nécessaires aux intéressés, sur

le terrain, le 25 juillet prochain, de 9 à 11 heures

du matin, et recevra les réclamations le même

jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école

communale de Bascharage.

Luxembourg, le 1er juin 1912.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. - Syndikatsgenossenschaft.

Durch Boschlich des Unterzeichneten vom

31. Mai 1912 ist die

Syndikatsgenossenschaft

für Anlage von Feldwegen, Orle genannt: "Auf

Poennick", "Neuwies", usw. zu Reuler-Urspelt,

Gemeinde Clerf genehmigt.

Dieser

Beschluß sowie ein Duplikat des

Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und

dem Gemeindesekretariate von Clerf hinterlegt.

Luxemburg, den 31. Mai 1912.

Der Staatsminister.

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art 10 des Gesetzes vom 21. Dezem-

ber 1883 wird vom 11. auf den 25. Juli k. in der

Gemeinde Niederkerschen eine Untersuchung abge-

halten über das Projekt und die Statuten

ener zu bildenden Genossenschaft für Anlage

eines Feldweges, Orte genannt "Im Werih",

"Im Milichlamert" zu Niederkerschen.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigen-

tumer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes

sind auf dem Gemeindesekretariat von Nieder-

kerschen vom 11. Juli k. ab hinterlegt.

Hr. J P. H e m m e r

Sohn, Mitglied der

Ackerbau-Kommission zu Niederkerschen, ist zum

Untersuchungskommissar ernannt.

Die nötigen

Erklärungen wird er den Interessenten, am

25. Juli k. von 9—11 Uhr morgens, an Ort

und Stele geben und am selben Tage, von

2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einspruche un

Schulhanse , zu Niederkerschen entgegennehmen

Luxemburg, den 1. Juni 1912.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Avis — Règlement communal.

En séance du 4 mai courant le conseil

communal de Diekirch a modifié le règlement

existant dans cette ville sur les jeux et amu-

sements publies. — Les modifications dont

s'agit ont été dûment publiées.

Luxembourg, le 24 mai 1912.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

Avis. — Règlement communal.

Par délibération du 30 décembre 1911, le

conseil communal de Morsch a modifié les

taxes à percevoir sur les foires de Mersch en

vertu du tarif élaboré en séance du 20 août

1904, en tant que ces taxes concernent les

bêtes de la race porcine. — La dite délibé-

ration a été dûment approuvée et publiée.

Luxembourg, le 24 mai 1912.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

Avis. — Règlement communal.

En séance du 21 mars 1912, le conseil

communal de la ville de Rumelange a édicté

un règlement de police sur les marchés heb-

domadaires. — Le dit règlement a été dûment

approuvé et publié.

Luxembourg, le 30 mai 1912.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

Avis. — Absence.

Par jugement du tribunal d'arrondissement

de Diekirch en date du 23 mai 1912, M.

Etienne Ewers, originaire de Diekirch, a été

déclaré en état d'absence.

La présente publication a lieu en conformité

de l'art. 118 du (Jode civil.

Luxembourg, le 8 juin 1912.

Le Ministre, d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement

In Seiner Sitzung vom 4. d. Mts. hat der

Gemeinderat von Diekirch das indierer Gemeinde

b. stehende Reglement über die öffentlichen Spiele

und Belustigungen abg ändert. — Die besagten

Abänderungen sind vorschriftsmäßig veröffent-

licht worden.

Luxemburg, den 24. Mai 1912.

Der General-Direktor des Innern,

Braun.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

Durch Beratung vom 30. Dezember 1911 hat

der Gemeinderat von Mersch die auf den Jahr-

märkten von Mersch, gemäß dem in seiner

Sitzung vom 20 August 1904 festgesetzten Tarif

zu erhebenden Taxen, insofern dieselben die

Schweinerasse betreffen, abgeändert. — Besagte

Beratung ist vorschriftsmäßig genehmigt und

veröffentlicht worden.

Luxembug, den 24. Mai 1912.

Der General-Direktor des Innern,

Braun.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In seiner Sitzung vom 21. März 1912 hat

der Stadtrat von Rümelingen ein Polizei-

reglement über die Wochenmärkte erlassen. —

Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig ge-

nehmigt und veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 30. Mai 1912.

Der General-Direktor des Innern,

Braun.

Bekanntmachung. — Abwesenheit.

Durch Urteil des Bezirksgerichtes zu Diekirch

vom 23. Mai letzhin ist Hr. Stephan Ewers,

gebürtig aus Diekirch, für abwesend ertlärt

worden.

Gegenwärtige Veröffentlichung geschieht ge-

mäß Art. 118 des Zivil-Gesetzbuches.

Luxemburg, den 8. Juni 1912.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Répression de la circulation des publi-

cations obscènes.

Conformément à l'art. 7 de l'arrangement

signé à Paris le 4 mai 1910, pour la répres-

sion de la circulation des publications obscènes

(Mémorial 1911, p. 589 ss.), le Gouvernement

britannique a notifié an Gouvernement fran-

çais l'accession de la Confédération australienne

à cet arrangement.

L'acte d'adhésion a été déposé le 11 avril

1912.

Luxembourg, le 7 juin 1912.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Bekämpfung der Verbreitung

unzüchtiger Veröffentlichungen.

Gemäß AU. 7 des am 4. Mai 1910 zu Paus

unterzeichneten Abkommens zur Bekampsung

der Verbreitung unzüchtiger Veroffentlichungen

(Memorial 1911, S. 589 ff.) hat die britische

Regierung der frauzosachen Regierung den Ber-

trit des australischen Bundes zu dem Abkom-

men notifiziert.

Die Bertuttzerklarung ist am 11. April 1912

hinterlegt worden.

Luxemburg, den 7. Juni 1912.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois de mai 1912.

Luxembourg, le 31 mai 1912.

Nos

Noms et domicile.

Medinger Michel, négociant à

Mutfort.

Schmit Math., employé des che-

mins de fer pensionné à Pe-

tange.

Raffers Georges, industriel à

Wiltz.

Bonifas Jean-Nic, clerc de no-

taire à Cap.

Clemens Léon, cafetier à Differ-

dange.

Meyers Jean, employé d'usine

à Steinfort.

Qualité

Agent.

id.

id.

id.

id.

id.

Compagnies d'assurances.

1° «Allianz» à Berlin (incen-

die, vol et transports).

2° «Zurich» (accidents).

North British and Mercantile

(incendie).

«The Gresham» (vie).

«Le Phénix» (vie).

Vaterländische Feuer-Versiche-

rungs - Aktien - Gesellschaft à

Elberfeld.

1° Gladbacher Feuer-Versiche-

rungs-Gesellschaft à M.-Glad-

bach.

2° Germania (vie) à Stettin.

3° Magdeburger Hagel-Versiche-

rungs-Gesellschaft à Magde-

bourg.

Agréation.

(…) mai 1912

id.

id.

id.

id.

id.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Avis—

Autorisation de résider.

Par arrêté grand-ducal en date du 4 juin

1912 les époux Théodore-Edouard Wedekind,

né à Stuhm (Prusse occidentale le 17 février

1846 et Catherine Rodius, née à Marner le

16 septembre 1846, ainsi que le sieur Henri

Schwarz, né à Metz le 4 janvier 1888, tous

trois demeurant à Bonnevoie, ont été autorisés

à établir leur domicile dans le Grand-Duché.

Luxembourg, le 8 juin 1912.

Le Ministre

d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung, — Wohnsitz.

Durch Groß. Beschluß vom 4. Juni 1912

sind die Eheleute Eduard Wedekind, geboren

zu Stuhm (Westpreußen) am 17. Februar 1846,

und Katharina Rodius, geboren zu Mamer

am 16 September 1846, sowie Hr. Heinrich

Schwarz, geboren zu Metz am 4. Januar

1888, alle drei wohnhaft zu Bonneweg, er-

mächtigt worden, ihren Wohnsitz im Großher-

zogtum zu nehmen.

Luxemburg, den 8. Juni 1912.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Indigénat.

Par arrêté grand-ducal en date du 19 dé-

cembre 1911, M. Nicolas-Emile Mersch, né à

Consdorf le 5 janvier 1860 et y demeurant,

a été autorisé à rentrer dans le Grand-Duché,

et le 10 février 1912 il a fait, devant le

bourgmestre de la commune de Consdorf, la

déclaration prévue par l'art. 18 du Code civil.

En. conséquence M. Mersch a recouvré la

qualité de Luxembourgeois.

Luxembourg, le 8 juin 1912.

Le Ministre

d'Etat,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Staatsangehörigkeit.

Durch Großh. Beschluß vom 19. Dezember

1911 ist Hr. Emil Nikolas Mersch, geboren zu

Consdorf am 5. Januar 1860 und daselbst

wohnhaft, zur Rückkehr in das Großherzogtum

ermächtigt worden und hat derselbe am 10.

Februar 1912, vor dem Bürgermeister der Ge-

meinde Consdorf die durch Art. 18 des Zivil-

gesetzbuches vorgesehene Erklärung abgegeben.

Demnach hat Hr. Mersch die Eigenschaft als

Luxemburger wiedererlangt.

Luxemburg, den 8. Juni 1912.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Beschluß vom 7. Juni 1912, betr. die Leuchtmittelsteuer.

Der General-Direktor der Finanzen

Nach Einsicht des Art. 1 — § 1 und 2 — und des Art.3 des Grosch. Beschlusses vom 27. September

1909 die Leuchtmittelsteuer betreffend;

Beschließt

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