Arrêté du 8 juin 1912, portant approbation des statuts modifié de la société de secours mutuels «Eisenbahn-Fehrpersonal-Unterstützung -Ver-
Table des dispositions (34)
Texte législatif (34 Articles)
Mémorial
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogtums Luxemburg.
Samedi. 8 juin 1912.
N° 38.
Samstag, 8. Juni 1912.
Arrêté du 8 juin 1912, portant approbation des
statuts modifié de la société de secours mutuels
«Eisenbahn-Fehrpersonal-Unterstützung
-Ver-
ein ».
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU
GOUVERNEMENT.
Vu la demande de la société de secours mu-
tuels dite «Eisenbahn - Fahrpersonal-Unter-
stützungs-Verein
à Luxembourg,
sollicitant
l'approbation d'un projet
modificatif
de ses
statuts, tels qu'ils avaient été approuvés pri-
mitivement par arrêté du 20 novembre 1907,
portant reconnaissance légale de la dite société;
Vu l'avis émis le 14 janvier 1911 par l'ad-
ministration communale de la ville de Luxem-
bourg, siège de, la dite société
Vu l'avis de la Commmision supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels,
en dato du 26 mai 1911;
Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par
celle du 14 février 1900, et l'arrêté grand-ducal
du 22 juillet 1891,complété par celui du 15 dé-
cembre 1900;
Attendu que les modifications proposées
répondent aux exigences des
prescriptions
légales, si l'exception de celle concernant le
dépôt des obligations de la société à la Re-
cette générale;
Beschluß vom 8. Juni 1912, wodurch das abge-
änderte Statut des
Eisenbahn-Fahrpersonal-
Unterstützungs-Vereins genehmigt wird.
Der
Staatsminister,
P r ä s i d e n t der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des "Eisenbahn-
Fahrpersonal-Unterstutzungs-Vereins" zu Luxem-
burg, zwecks Genehmigung emes abgeänderten
Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. Novem-
ber 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung be-
sagten Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des
Vereins, vom 14. Januar 1911;
Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren
kommission
zur Forderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Hilfstassen vom 26. Mai 1911;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891,
und des Großh. Beschlusses vom, 22. Juli 1891,
ergänzt durch Gesetz vom 14. Februar 1900
bezw. durch Großh. Beschluß vom 15. Dezember
1900;
In Erwägung, daß die in Vorschlag gebrachten
Abänderungen den gesetzlichen Vorschriften ent-
sprechen mit Ausnahme derjenigen, betreffend
die Hinterlegung der Wertpapiere des Vereins
bei der
General-Kasse;
que d'après l'art. 7 al 3 de la loi du 11
juillet 1891, le dépôt de l'intégralité des va-
leurs de la société à la Recette générale est
obligatoire;
Arrête
Les statuts modifiés de la société
de secours mutuels dite: « Eisenbahn-Fahrper-
sonal-Unterstützungs-Verein» sont approuvés.
Das abgeänderte Statut des Eisen-
bahn-Fahrpersonal-Unterstützungs-Bereins" zu
Luxemburg ist hiermit genehmigt.
Vom 1. August 1906 ab ist zu Luxemburg
unter der Benennung
"Eisenbahn-Fahrpersonal-
Unterstützungs-Verein" eine auf Gegenseitigkeit
beruhende Hilfskasse errichtet, deren Bezirk das
Großherzogtum Luxemburg umfaßt.
Für die steuerliche Behandlung von elektrischen Moorelichtlampen — auch Moore'sche
Röhren genannt — sind nachstehende Grundsätze aufgestellt
Grundsätze
über
die
steuerliche
Behandlung
der
Moorelichtanlagen.
1. Die Moorelichtlampen unterliegen der Steuer nach den Sätzen der Steuerklasse I) (§ 2 des
Leuchtmittelsteuerreglements).
2. Der Hersteller hat jede Anlage von solchen Lampen spätestens echt Tage, nachdem sie betriebs-
fertig aufgestellt ist, zur Versteuerung anzumelden.
Als Hersteller gilt derjenige, welcher die Anlage betriebsfertig aufstellt oder eine fertige Anlage
später nut anderen Elektroden versieht oder sie derartig ändert, daß der Wattverbrauch sich erhoht
3. In der Steueranmeldung ist die Niederspannung mit der die Gesamtanlage betrieben wird
(Primärspannung), und der Wattverbmilch im Niederspannungsstromkreis (primärer Wattver-
brauch) anzugeben. Jede nachträgliche Erhöhung des Wattverbrauchs ist unter Angabe des bisherigen
und des erhöhten Wattverbrauchs der Hebestelle behufs Nacherhebung des Unterschieds zwischen
dem bereits gezahlten und dem infolge der Anderung erhöhten Steuerbetrag anzumelden. welche
Veränderungen nicht eme Nacherhebung, sondern eine neue Versteuerung ohne Anrechnung fruher
gezahlter Betrage zur Folge haben, ist in Ziffer 7 bestimmt. Der Hersteller, die Spannung und der
Wattverbrauch müssen au einer vom Aufsichtsbeamten zu bestimmenden Stelle der Lampe oder der
Zubehörteile deutlich sichtbar und dauerhaft angegeben sein.
4. Der Inhalt der Steueranmeldung ist von einem Oberbeamten auf Grund der Bucher und Ge-
schaftspapiere des Herstellers, die ihm nach § 12 des Reglements auf Verlangen vorzulegen sind, zu
prüfen. Nötigenfalls ist eme Nachprufung mittels Messung durch Sachverständige zu veranlassen.
Die Nachprüfungen können, wenn der Verdacht vorliegt, daß der Wattverbrauch nach erfolgter
Steueranmeldung erhöht worden sei, während des Gebrauchs der Röhre wiederholt werden.
5. Die Steuer ist von dem Wattverbrauch im Hochspannungsstromkreis (von dem sekundaren
Wattverbrauch) zu berechnen. Dieser Wattverbrauch wird in der Weise festgestellt, daß von dem
angegebenen oder ermittelten Wattverbrauch im Niederspannungsstromkreis (dem primären Watt-
verbrauch, vgl. auch Ziffer 3 und 4) 15 Hundertteile für die Verluste in dem Transformator, der
Drosselspule und der Regelungsspule sowie in dem Umformer, falls ein solcher vorhanden ist, abge-
zogen werden.
6. Die Vorschriften im § 36 der Ausführungsbestimmungen finden auf Hersteller von Moorelicht-
anlagen, die zur Herstellung solcher Anlagen bestimmte Vorrichtungen, insbesondere Elektroden,
Regelungsspulen, Drosselspulen, Glasrohre, Transformatoren, Umformer versenden, sinngemaß
Anwendung. Von dem hiernach zu führenden Versendungsbuch hat der Oberbeamte der Zollver-
waltung regelmäßig Einsicht zu nehmen und Auszüge an das Hauptamt, in dessen Bezirk der Em-
pfänger der Vorrichtungen wohnt, zu übersenden. Der Verbleib der Bestandteile ist am Empfangs-
ort zu prüfen und das Ergebnis im Auszuge zu vermerken. Nach Möglichkeit ist bereits in den Aus-
zügen, jedenfalls aber am Empfangsorte festzustellen, wer als steuerpflichtiger Hersteller anzusehen
ist. Die Versteuerung erfolgt alsdann durch die zuständige Steuerstelle, nachdem diese vom Haupt-
amte des Empfangsorts über die Fertigstellung benachrichtigt ist. Die Auszüge sind mit einer Be-
scheinigung
über die Fertigstellung und etwa nötigen Bemerkungen der absendenden Stelle zuruck-
zusenden und dort beim Versendungsbuch aufzubewahren. Bei der Versteuerung hat der Hersteller
die Lampen in die Abteilungen I und II des Ausgangslagerbuchs mit dem Wattverbrauch einzutragen,
von dem die Steuer berechnet ist (mit dem um 15 v. H. gekürzten Wattverbrauch im Niederspannungs-
stromkreis). In diesem Buche bleiben die Spalten für die .Kerzenstärke und die Spannung unaus-
gefüllt.
7. Eine früher versteuerte Moorelichtanlage ist von neuem ohne Aurechnung früher gezahlter
Beträge zu versteuern, wenn sie nach der Ingebrauchnahme durch Verlängern usw. der Glasrohre
vergrößert oder mit neuen Elektroden versehen wird. Wenn eine Moorelichtanlage nach ihrer betriebs-
fertigen
Herstellung vom Besteller nicht abgenommen, aber innerhalb einer vom Hauptamt zu be-
stimmenden kurzen Frist wieder abgebrochen wird, so kann von einer Versteuerung abgesehen werden.
Eine abermalige betriebsfähige Aufstellung der Anlage steht der Herstellung gleich.
8. In den eigenen Räumen des Herstellers betriebsfähig aufgebaute Moorelichtlampen, die mit
Wänden, Decken oder Futzboden der zu beleuchtenden Räume nickt in feste Verbindung gebracht
werden, als in betriebsfertigem Zustand fortgeschafft werden tonnen, sind nach der Fertigstellung
in Abteilung I des Ausgangslagerbuchs einzutragen und, sofern sie nicht demnächst auf ein Steuer-
lager gebracht oder in das Ausland ausgeführt werden, zu versteuern, sobald sie unter Eintragung
in Abteilung II des Ausgangslagerbuchs aus dem Ausgangslager entfernt oder in diesem selbst in
Benutzung genommen werden.
9. Der Aufsichtsbeamte hat die in seinem Bezirke befindlichen Moorelichtanlagen in ein Verzeichnis
einzutragen und dauernd im Auge zu behalten. Über Wahrnehmungen von nicht angemeldeten
Anderungen oder Ausbesserungen einer Lampe, die einen neuen Steueranspruch vermuten lassen,
hat er dem Hauptamt Anzeige zu erstatten. Wohnt der Bezieher einer Lampe der in Ziffer 8 genannten
Art nicht im Steueraufsichtsbezirk des Herstellers, so hat der Aufsichtsbeamte dieses Bezirks den für
den Bezieher unständigen Aufsichtsbeamten von dem Bezug in Kenntnis zu setzen.
Le présent arrêté, avec les statuts dont
s'agit, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 8 juin 1912.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Daß nach Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juli 1891 die Hinterlegung der Wertpa-
piere des Vereins in ihrer Gesamtheit bei der
General-Kasse obligatorisch ist;
Beschließt
Dieser Beschluß soll mit dem dazu
gehörigen Statut im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 8. Juni 1912.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Statut.
I. Bildung und Zweck der Gesellschaft,
Die Hilfskasse hat den Zweck, beim Tode
eines Mitgliedes oder dessen Ehefrau, den Hinter-
bliebenen eine Entschädigung zur Bestreitung der
Begräbniskosten zu gewähren.
II. Zusammensetzung der Hilfskasse.
Gegenwärtiger Beschluß soll ins Memorial eingenickt werden.
Luxemburg, den 7. Juni 1912.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Der Absatz 1 der Anmerkung zu Ziffer I (…) 1 und 2 des Stichworts „Steine" im Warenverzeichnisse
zum Zolltarif erhält nachstehende Fassung
Zum polierfähigen Kaltstein sind, abgesehen von dem besonders tarifierten Marmor, alle ,Kalt-
steine zu rechnen, die ohne besondere Behandlung Poliert werden tönnen, insbesondere z. B. der
sogenannte belgische Granit (écossinnes, petit granit, Blaustem, schwarzer Marmor) und der Schiefer-
kaltstein. Dem polierfähigen Kalkstein sind diejenigen Kalksteine gleichzuachten, die zur Erzielung
ihrer Polierfähigkeit noch einer Behandlung mit Silikaten oder dergleichen (des Fluatierens) bedürfen,
wie beispielsweise der Savonnieresstein.
Luxemburg, den 7. Juni 1912.
Der General-Direktor der Finanzen,
M.
Mongenast.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Bezeichnung
der
Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Hafer
Heidekorn
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln
Weizenmehl
Roggenmehl
Mischelmehl
Ochsenfleisch
Kuh-od.Rindfl
Schweinefl. frisch
geräuchert
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Butter
Eier
Stroh
Heu
Klee
Buchenholz
Eichenholz
Weißholz
Maß
oder
Gewicht.
100 Kg.
per Kg.
p. Dtzd.
500 Kg.
p. Stere
Diekirch.
29,73
26,61
26,25
22,00
27,10
30,00
35,00
35,00
10,00
0,50
0,45
0,46
2,30
2,30
2,10
3,00
2,40
2,50
2,70
1,10
35,00
50,00
43,00
17,00
8,00
6,00
Echternach.
30,50
28,50
25,50
29,00
28,00
32,00
30,00
12,00
0,50
0,35
0,45
2,40
2,20
2,20
2,50
2,40
2,50
3,15
1,07
30,00
45,00
15,00
9,00
Esch
a. d. Alzette.
29,00
27,00
27,00
27,00
32,00
45,00
40,00
50,00
14,50
0,60
0,50
0,50
2,40
2,20
2,55
3,12
2,55
2,65
4,00
1,25
35,00
52,50
52,50
19,00
10,00
9,00
Grevenmacher.
30,00
27,00
24,00
30,00
30,00
40,00
28,00
50,00
12,50
0,50
0,43
2,45
2,45
2,40
2,50
2,40
2,40
2,82
1,19
30,50
50,00
12,00
9,00
Luxemburg.
29,00
26,50
24,50
29,00
27,50
24,00
35,00
29,00
39,00
13,00
0,70
0,45
0,55
2,60
2,12
2,90
2,95
2,60
2,40
3,38
1,32
32,00
50,00
60,00
15,00
13,00
Mersch.
29,00
25,50
24,00
21,00
25,00
33,00
35,00
11,00
0,55
0,40
0,45
2,45
2,45
2,40
3,00
3,00
2,50
2,38
1,09
35,00
50,00
40,00
10,00
5,00
Redingen.
30,00
26,00
24,00
23,00
28,40
28,00
35,00
38,00
39,00
10,00
0,60
0,45
0,50
2,40
2,20
2,00
2,60
2,40
2,40
2,45
1,00
35,00
50,00
12,00
8,00
6,00
Remich.
26,00
23,00
22,00
35,00
35,00
35,00
10,00
2,00
2,00
2,00
2,20
2,50
3,18
1,18
24,00
60,00
45,00
16,00
10,00
Ulflingen.
25,00
20,00
25,00
22,00
40,00
40,00
40,00
12,00
0,55
0,45
2,10
2,10
2,00
2,50
2,30
2,20
3,40
1,00
35,00
45,00
45,00
10,00
8,00
Vianden.
27,30
24,90
23,70
21,00
25,00
22,50
30,00
35,00
10,00
0,50
0,40
0,45
2,30
2,10
2,00
2,50
2,00
2,00
2,50
1,10
32,00
45,00
40,00
10,00
8,00
Wiltz.
28,00
26,00
22,00
22,00
25,00
23,00
30,00
9,00
0,50
0,35
0,43
2,30
2,30
2,20
2,80
2,50
2,00
2,50
0,97
28,00
54,00
42,00
12,50
7,59
5,50
V.BUCK. IMPRIMEUR DE LA COUR, LUXEMBOURG.
Markt- und Ladenpreise. — Monat Mai 1912.
Der Verein besteht aus wirklichen und
Ehrenmitgliedern.
Wirkliche Mitglieder können alle im
Fahrdienst der Eisenbahnen beschäftigten Beamten
und Hilfsbeamten werden, welche die Verpflichtung,
sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterschrieben
haben und demgemäß an den Vorteilen des Vereins
teilnehmen.
Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche
durch ihre Wohltaten, ihre Ratschläge und durch
einen Barbetrag von mindestens 10 Fr. zum Ge-
deihen der Gesellschaft beitragen, ohne an den
Vorteilen und Unterstützungen teilzunehmen.
III. Aufnahme- und Ausschlußbedingungen.
Art. 6, Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder
erfolgt in der Generalversammlung vermittelst Ab-
stimmen mit Stimmenmehrheit. Zur Zulassung in
dieser Eigenschaft genügt Anstellung, bezw. stan-
dige Aufnahme im Eisenbahn-Fahrpersonal. Die
Aufnahme des Mannes gilt auch für dessen Ehefrau,
jedoch bezahlen beide nur einen Beitrag.
Wer Mitglied werden will, hat an den
Schriftführer ein von ihm unterschriebenes Auf-
nahmegesuch einzusenden mit folgenden Schrift-
stücken
a) Geburtsurkunde;
b) die Bescheinigung seiner Anstellung bezw.
seiner ständigen Aufnahme im Eisenbahn-Fahr-
personal.
Die Ehrenmitglieder werden durch den
Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf Alter und
Wohnsitz aufgenommen.
Mitglieder, welche mit ihren Beiträgen
sechs Monate im Rückstande sind, werden durch
einen, auf ihre Kosten eingeschriebenen Brief auf-
gefordert, die rückständigen Beiträge, zuzüglich
Portogebühr für das Mahnschreiben zu entrichten.
Sollten sie dieser
Zahlungsaufforderung binnen
Monatsfrist nicht Folge geleistet haben, so hören sie
von Rechts wegen auf, Mitglied des Vereins zu sein
und werden von der Mitgliederliste gestrichen,
Jedoch kann der Verwaltungsrat die Ausführung
dieser Maßregel aufschieben, wenn das Mitglied
nachweist, daß es sich ohne eigenes Verschulden
im Rückstand befindet.
Der Ausschluß wird auf Antrag des
Verwaltungsrates durch Abstimmen in der Ge-
neral-Versammlung (und ohne Besprechung) ver-
hängt
a) Wegen Verurteilung zu einer Kriminal- oder
Gefangnisstrafe, welche einen Makel auf die Sitt-
lichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft;
b) wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Vereins-
interessen;
c) wegen offenkundig Ärgernis gebendem oder
zug(…)llosem Lebenswandel.
Außer dem unter Lit. a vorgesehenen Fall einer
Verurteilung wird das Mitglied, dessen Ausschluß
beantragt ist, vor den Verwaltungsrat geladen, um
über die ihm zur Last gelegten Tatsachen ver-
nommen zu werden. Findet das Mitglied sich am
bestimmten Tage und zur bestimmten Stunde nicht
ein, so wird der Ausschluß in der nachsten Ver-
sammlung verhängt.
Das wirkliche Mitglied, das freiwillig
aus dem Fahrpersonal austritt, geht seiner Mit-
gliedschaft verlustig.
Art. 12 Der freiwillige Austritt die Entlassung,
die Streichung und der Ausschluß geben auf keine
Rückerstattung irgendwelcher eingezahlten Gelder
Recht.
IV. Verwaltung.
Die Gesellschaft wird verwaltet durch
einen Vorstand, welcher aus einem Präsidenten,
einem Vizeprasidenten, einem Schrillführer, einem
Kassierer und sieben Beigeordneten besteht.
Die Mitglieder des Vorstandes werden
durch die Generalversammlung in geheimer Ab-
stimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in
derjenigen Zusammenkunft gewählt, welche durch
Art. 21 für die Rechnungsablage anberaumt ist.
Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern ge-
wählt. Die Neuwahl findet, abgesehen von der
Ersetzung einzelner verstorbener, austretender oder
abdankender Mitglieder, jedes Jahr zur Hallte statt.
Die zuerst austretende Serie wird ausgelost.
Der
Prasident zahlt zu der zuletzt austretenden Serie.
Die austretenden Mitglieder sind wiederwählbar.
Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im
Amte bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung
oder seine Abdankung folgt.
Wünscht ein Mit-
glied in den Vorstand gewählt zu werden, so hat
dasselbe sich schriftlich beim Schriftführer zu
melden.
Die Namen werden fünf Tage vor der
betreffenden Versammlung den Mitgliedern des
Vereins durch Anschlag bekanntgegeben.
Der Präsident wird durch die General-
versammlung gewählt. Der Vorstand wählt unter
seinen Mitgliedern. einen Vizepräsidenten, einen
Schriftführer und einen Kassierer.
Der Präsident oder der Vorsitzende
überwacht und sichert die Ausführung des Statuts.
Er handhabt die Polizei in den Versammlungen.
Er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Be-
ratungen und vertritt den Verein in seinem Verkehr
mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet die Zu-
sammenkünfte des Vorstandes und die Einberufung
der Generalversammlung an.
Der Vizepräsident
vertritt nötigenfalls den Präsidenten, welcher ihm
alle seine Befugnisse übertragen kann. Er leistet
dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsaus-
übungen,
Der Schriftführer ist betraut mit der
Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Korres-
pondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung
des Archivs.
Er führt das Mitgliedregister und legt dem Vor-
stand die Aufnahmegesuche vor, alles unter Auf-
sicht des Präsidenten.
Der Kassierer besorgt die Einnahmen
und Auszahlungen und trägt sie in ein vom Prä-
sidenten paraphiertes Kassenbuch ein.
Auf jede
Aufforderung durch den Vorstand und die Kassen-
revisoren legt er Rechnung über die Finanzlage ab.
Er haftet für die Gelder und Wertpapiere, die sich
in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von
Anweisungen, welche von dem Präsidenten und
dem Schriftführer visiert sein müssen. Er behändigt
den Mitgliedern die Quittungen über deren Ein-
tritts- und Beitragszahlungen.
Er bewerkstelligt
die Anlage und Erhebung der Gelder, den Ankauf
von Rententiteln und deren Hinterlegung bei der
Generalkasse auf eine von dem Präsidenten und
dem Schriftführer unterzeichneten Anweisung, worin
die zu hinterlegende Summe angegeben ist.
Die Generalversammlung wählt im
Februar jeden Jahres zwei Kassenrevisoren, welche
die Kassenführung überwachen.
Der Vorstand tritt mindestens zweimal
jährlich und außerdem bei jedesmaliger Einberufung
des Präsidenten zusammen.
Derselbe stellt das
Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen,
über die innere Ordnung usw. auf.
Der Verein tritt nach Maßgabe der
jeweiligen Bedürfnisse zusammen.
Außer diesen
Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei General-
versammlungen abgehalten, welche speziell fur die
Ablage und Prüfungen der Rechnungen und die
Erörterung der den Verein interessierenden Fragen
bestimmt sind. Sie finden statt im Februar und
August jedesmal an einem vom Vorstand zu be-
stimmenden Sonntag.
In der Versammlung des
Monats Februar legt der Vorstand Rechnung ab
über seine Amtstätigkeit, die gesamten Geschäfte
des letztvergangenen Jahres und über die am
31. Dezember abgeschlossene Finanzlage.
Dieser
Bericht wird acht Tage vor der Versammlung den
Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Der Prasident
kann außerdem die Generalversammlung entweder
eigenmächtig, oder auf ein von zehn Mitgliedern
unterschriebenes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede
Einberufung zu einer außerordenrlichen General-
versammlung muß den Mitgliedern wenigstens acht
Tage vor dem für diese Versammlung anberaumten
Tage schriftlich angezeigt werden.
V. Verpflichtung der Mitglieder gegen den Verein.
Eintrittsgeld.
Mitglieder zahlen ohne Unterschied
des Alters eine Eintrittsgebühr von 1,25 Fr.
Beitrag.
Die am 1. Mai 1912 dem Verein ange-
hörenden, verheirateten oder verwitweten Mit-
glieder verpflichten sich zur Zahlung eines alle
drei Monate im Voraus zu zahlenden Beitrages
von 1,25 Fr. Unverheiratete Mitglieder bezahlen
die Hälfte.
Die nach dem 1. Mai 1912 aufgenommenen Mit-
glieder, welche vor dem Anfang des Aufnahme-
jahres das 28. Lebensjahr nicht vollendet hatten,
zahlen einen Beitrag von 5 Fr.; diejenigen, welche
vor dem Anfang des Aufnahmejahres nicht über
32 Jahre alt sind, entrichten einen Beitrag von
6,25 Fr.
Personen, die mehr als 32 Jahre alt sind, werden
nicht mehr aufgenommen.
Unverheiratete und bei der Aufnahme ver-
witwete Mitglieder entrichten bis zur Ehe den
halben Beitrag.
Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt
die Art der Beitragserhebung.
Jedem Mitglied
steht es frei, seine Beiträge auf beliebige Zeit im
Voraus zu leisten.
VI. Verpflichtung des Vereins gegen die Mitglieder.
Art. 24
Beim Tode eines Mitgliedes oder dessen
Ehefrau erhalten die bezugsberechtigten Familien-
mitglieder einhundertfünfundzwanzig Franken (125)
zur Bestreitung der Begräbniskosten. Als bezugs-
berechtigte Familienmitglieder gelten nur die Ehe-
gatten, nach deren Tode die Kinder, dann die
Eltern und zuletzt die Geschwister der verstorbenen
Mitglieder.
Hinterläßt der Verstorbene keine der
vorgenannten
Familienmitglieder, so sorgt der
Verein fur ein anständiges Begräbnis. Nach dem
Tode des Mannes bleibt die Witwe Mitglied des
Vereins, wenn sie sieh dem vorgeschriebenen Sta-
tut fügt und die Beiträge weiterbezahlt.
VII. Das Vereinskapital und seine Anlage.
Das Vereinskapital besieht aus
a) den Einzahlungen der wirklichen und Ehren-
mitglieder;
b) den Eintrittsgeldern;
c) den Privatschenkungen oder Vermächtnissen;
d) den Staats- oder Gemeindezuschüssen;
c) den Zinsen der angelegten Kapitalien.
Wenn über 250 Fr. Vereinsgelder sich
in der Kasse befinden, so ist der Überschuß un-
verzüglich entweder an die Staatssparkasse ab-
zuführen, oder, je nach Erachten des Vorstandes,
dem Gesetze gemäß, und wie es für "die Vereins-
interessen am ersprießlichsten ist anzulegen, sei es
in Luxemburgischer Staatsrente, sei es mit Ge-
nehmigung der Regierung in andern öffentlichen
Wertpapieren oder Obligationen von Gemeinde-
anleihen. Die Wertpapiere werden bei der General-
einnahme hinterlegt.
Über die Hinterlegung der Luxemburgischen
Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eine
auf den Namen des Vereins lautende Nominativ-
bescheinigung aufgenommen.
Die Vereinsgelder dürfen in keinem
Falle zu einem anderen Zweck als zu dem im Statut
ausdrücklich angewiesenen verwendet werden.
VIII.
Statut-Abänderung.
Auflosung und Liqui-
dierung.
Schlichten etwaiger Streitsachen
Jeder Antrag auf Abänderung des
Statuts muß dem Vorstand unterbreitet werder.
Eine Statutabänderung
ist nur durch eine Ge-
neralversammlung zulässig, welche mindestens einen
Monat voraus eigens zu diesem Zweck, durch
schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes Mit-
glied, oder durch Anschlag mit ausdrücklicher An-
gabe der Tagesordnung zusammenberufen sein muß.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um
gültig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der an-
wesenden Mitglieder gefaßt und von der Regierung
in der Form genehmigt werden, die durch Art. 2
des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Regle-
ment über die auf Gegenseitigkeit beruhenden
Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Sollte in der ersten
Versammlung die Beschlußfassung nicht mit diei
Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder
votiert werden, so entscheidet eine zweite, in Zeit
von einem Monat einzuberufende Versammlung mit
drei Viertel Stimmen über die Beschlußfassung,
Der Verein kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auf-
losen. Die Auflösung kann nur in einer eigens zu
diesem Zweck, wenigstens drei Monate im Voraus
durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe
der Tagesordnung einberufenen Versammlung be-
schlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein
müssen. Dieser Beschluß kann nur erfolgen, nach-
dem dieselbe Generalversammlung über die even-
tuelle Beschaffung neuer Hiltsmittel beraten hat;
derselbe muß mit wenigstens drei Viertel Stimmen
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal du 4 juin ct, M.
Jean-Pierre Thenot, premier commis au parquet
de Diekirch, a été nommé greffier près la
justice de paix du canton de Clervaux.
Luxembourg, le 5 juin 1912.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN..
Avis. — Service sanitaire.
En Séance du 30 avril 1912 le conseil
communal de Dippach a édicté un règlement
concernant la police des chiens et la prophy-
laxie de la rage canine. — Ce règlement a été
dûment public.
Luxembourg, le 31 mai 1912.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. DE WAHA.
der anwesenden Mitglieder gefaßt sein. Die Auf
lösung ist nur mit Gutheißung der Oberbehorde
gültig.
Im Falle der Auflösung wird die Liqui-
dierung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des
Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerk-
stelligt,
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoße der Gesellschaft,
entweder
zwischen Mitgliedern, oder zwischen Mitgliedern
einerseits und dem Vorstand andrerseits entstehen,
werden immer durch zwei von den beteiligten
Parteien zu ernennende Schiedsrichter geschlichtet.
Unterläßt eine der Parteien diese Ernennung, so
kann der Präsident des Vereins dieselbe vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht,
so ziehen sie. oder in ihrer Ermangelung der Prä-
sident einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat
und dessen Entscheidung entgültig ist.
Ist der
Verein als solcher bei der Streitfrage interessiert,
so hat statt des Vorsitzenden des Vereins, der
Präsident der,höheren Kommission zur Förderung
der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen
die in dem Vorstehenden vorgesehenen Schieds-
richter zu ernennen.
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom 4. d. Mts. ist
J. P. Thenot, 1. Kommis bei der Staats-
anwaltschaft zu Diekirch, zum: Gerichts schreib er
beim Friedensgericht des Kantons Clerf er-
nannt worden.
Luxemburg, den 5. Juni 1912.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen
Bekanntmachung. — Sanitätswesen.
In seiner Sitzung vom 30. April 1912 hat
der Gemeinderate von Dippach ein Reglement
betrefend die Hundepolizei und die Verhütung
der Tollwut erlassen. — Dieses Reglement ist
vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 31. Mai 1912.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. de Waha.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date du 31 ct.,
l'association syndicale pour rétablissement de
chemins d'exploitation «Auf Pœnnick», «Neu-
wies», etc. à Reuler-Urspelt, dans la commune
de Clervaux, a été autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte
d'association sont déposés au Gouvernement
et au secrétariat communal de Clervaux.
Luxembourg, le 31 mai 1912.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du
28 décembre 1883, il sera ouvert du 11 au
25 juillet 1912 dans la commune de Bascha-
rage une enquête sur le projet et les statuts
d'une association à créer pour la construct d'un
chemin d'exploitation «Im Werth», «Im Milich-
lamert» à Bascharage.
Le plan de situation, le devis détaillé des
travaux, un relevé alphabétique des proprié-
taires intéressés, ainsi que le projet des statuts
de l'association sont déposés au sécrétariat
communal de Bascharage à partir du 11 juillet.
M. Jean-Pierre Hemmer, fils, membre de la
Commission d'agriculture à Bascharage,
est
nommé commissaire à l'enquête. Il donnera
les explications nécessaires aux intéressés, sur
le terrain, le 25 juillet prochain, de 9 à 11 heures
du matin, et recevra les réclamations le même
jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école
communale de Bascharage.
Luxembourg, le 1er juin 1912.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. - Syndikatsgenossenschaft.
Durch Boschlich des Unterzeichneten vom
31. Mai 1912 ist die
Syndikatsgenossenschaft
für Anlage von Feldwegen, Orle genannt: "Auf
Poennick", "Neuwies", usw. zu Reuler-Urspelt,
Gemeinde Clerf genehmigt.
Dieser
Beschluß sowie ein Duplikat des
Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und
dem Gemeindesekretariate von Clerf hinterlegt.
Luxemburg, den 31. Mai 1912.
Der Staatsminister.
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art 10 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 1883 wird vom 11. auf den 25. Juli k. in der
Gemeinde Niederkerschen eine Untersuchung abge-
halten über das Projekt und die Statuten
ener zu bildenden Genossenschaft für Anlage
eines Feldweges, Orte genannt "Im Werih",
"Im Milichlamert" zu Niederkerschen.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigen-
tumer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes
sind auf dem Gemeindesekretariat von Nieder-
kerschen vom 11. Juli k. ab hinterlegt.
Hr. J P. H e m m e r
Sohn, Mitglied der
Ackerbau-Kommission zu Niederkerschen, ist zum
Untersuchungskommissar ernannt.
Die nötigen
Erklärungen wird er den Interessenten, am
25. Juli k. von 9—11 Uhr morgens, an Ort
und Stele geben und am selben Tage, von
2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einspruche un
Schulhanse , zu Niederkerschen entgegennehmen
Luxemburg, den 1. Juni 1912.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Avis — Règlement communal.
En séance du 4 mai courant le conseil
communal de Diekirch a modifié le règlement
existant dans cette ville sur les jeux et amu-
sements publies. — Les modifications dont
s'agit ont été dûment publiées.
Luxembourg, le 24 mai 1912.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Avis. — Règlement communal.
Par délibération du 30 décembre 1911, le
conseil communal de Morsch a modifié les
taxes à percevoir sur les foires de Mersch en
vertu du tarif élaboré en séance du 20 août
1904, en tant que ces taxes concernent les
bêtes de la race porcine. — La dite délibé-
ration a été dûment approuvée et publiée.
Luxembourg, le 24 mai 1912.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Avis. — Règlement communal.
En séance du 21 mars 1912, le conseil
communal de la ville de Rumelange a édicté
un règlement de police sur les marchés heb-
domadaires. — Le dit règlement a été dûment
approuvé et publié.
Luxembourg, le 30 mai 1912.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Avis. — Absence.
Par jugement du tribunal d'arrondissement
de Diekirch en date du 23 mai 1912, M.
Etienne Ewers, originaire de Diekirch, a été
déclaré en état d'absence.
La présente publication a lieu en conformité
de l'art. 118 du (Jode civil.
Luxembourg, le 8 juin 1912.
Le Ministre, d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement
In Seiner Sitzung vom 4. d. Mts. hat der
Gemeinderat von Diekirch das indierer Gemeinde
b. stehende Reglement über die öffentlichen Spiele
und Belustigungen abg ändert. — Die besagten
Abänderungen sind vorschriftsmäßig veröffent-
licht worden.
Luxemburg, den 24. Mai 1912.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
Durch Beratung vom 30. Dezember 1911 hat
der Gemeinderat von Mersch die auf den Jahr-
märkten von Mersch, gemäß dem in seiner
Sitzung vom 20 August 1904 festgesetzten Tarif
zu erhebenden Taxen, insofern dieselben die
Schweinerasse betreffen, abgeändert. — Besagte
Beratung ist vorschriftsmäßig genehmigt und
veröffentlicht worden.
Luxembug, den 24. Mai 1912.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 21. März 1912 hat
der Stadtrat von Rümelingen ein Polizei-
reglement über die Wochenmärkte erlassen. —
Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig ge-
nehmigt und veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 30. Mai 1912.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
Bekanntmachung. — Abwesenheit.
Durch Urteil des Bezirksgerichtes zu Diekirch
vom 23. Mai letzhin ist Hr. Stephan Ewers,
gebürtig aus Diekirch, für abwesend ertlärt
worden.
Gegenwärtige Veröffentlichung geschieht ge-
mäß Art. 118 des Zivil-Gesetzbuches.
Luxemburg, den 8. Juni 1912.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Répression de la circulation des publi-
cations obscènes.
Conformément à l'art. 7 de l'arrangement
signé à Paris le 4 mai 1910, pour la répres-
sion de la circulation des publications obscènes
(Mémorial 1911, p. 589 ss.), le Gouvernement
britannique a notifié an Gouvernement fran-
çais l'accession de la Confédération australienne
à cet arrangement.
L'acte d'adhésion a été déposé le 11 avril
1912.
Luxembourg, le 7 juin 1912.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Bekämpfung der Verbreitung
unzüchtiger Veröffentlichungen.
Gemäß AU. 7 des am 4. Mai 1910 zu Paus
unterzeichneten Abkommens zur Bekampsung
der Verbreitung unzüchtiger Veroffentlichungen
(Memorial 1911, S. 589 ff.) hat die britische
Regierung der frauzosachen Regierung den Ber-
trit des australischen Bundes zu dem Abkom-
men notifiziert.
Die Bertuttzerklarung ist am 11. April 1912
hinterlegt worden.
Luxemburg, den 7. Juni 1912.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois de mai 1912.
Luxembourg, le 31 mai 1912.
Nos
Noms et domicile.
Medinger Michel, négociant à
Mutfort.
Schmit Math., employé des che-
mins de fer pensionné à Pe-
tange.
Raffers Georges, industriel à
Wiltz.
Bonifas Jean-Nic, clerc de no-
taire à Cap.
Clemens Léon, cafetier à Differ-
dange.
Meyers Jean, employé d'usine
à Steinfort.
Qualité
Agent.
id.
id.
id.
id.
id.
Compagnies d'assurances.
1° «Allianz» à Berlin (incen-
die, vol et transports).
2° «Zurich» (accidents).
North British and Mercantile
(incendie).
«The Gresham» (vie).
«Le Phénix» (vie).
Vaterländische Feuer-Versiche-
rungs - Aktien - Gesellschaft à
Elberfeld.
1° Gladbacher Feuer-Versiche-
rungs-Gesellschaft à M.-Glad-
bach.
2° Germania (vie) à Stettin.
3° Magdeburger Hagel-Versiche-
rungs-Gesellschaft à Magde-
bourg.
Agréation.
(…) mai 1912
id.
id.
id.
id.
id.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Avis—
Autorisation de résider.
Par arrêté grand-ducal en date du 4 juin
1912 les époux Théodore-Edouard Wedekind,
né à Stuhm (Prusse occidentale le 17 février
1846 et Catherine Rodius, née à Marner le
16 septembre 1846, ainsi que le sieur Henri
Schwarz, né à Metz le 4 janvier 1888, tous
trois demeurant à Bonnevoie, ont été autorisés
à établir leur domicile dans le Grand-Duché.
Luxembourg, le 8 juin 1912.
Le Ministre
d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung, — Wohnsitz.
Durch Groß. Beschluß vom 4. Juni 1912
sind die Eheleute Eduard Wedekind, geboren
zu Stuhm (Westpreußen) am 17. Februar 1846,
und Katharina Rodius, geboren zu Mamer
am 16 September 1846, sowie Hr. Heinrich
Schwarz, geboren zu Metz am 4. Januar
1888, alle drei wohnhaft zu Bonneweg, er-
mächtigt worden, ihren Wohnsitz im Großher-
zogtum zu nehmen.
Luxemburg, den 8. Juni 1912.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Indigénat.
Par arrêté grand-ducal en date du 19 dé-
cembre 1911, M. Nicolas-Emile Mersch, né à
Consdorf le 5 janvier 1860 et y demeurant,
a été autorisé à rentrer dans le Grand-Duché,
et le 10 février 1912 il a fait, devant le
bourgmestre de la commune de Consdorf, la
déclaration prévue par l'art. 18 du Code civil.
En. conséquence M. Mersch a recouvré la
qualité de Luxembourgeois.
Luxembourg, le 8 juin 1912.
Le Ministre
d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Staatsangehörigkeit.
Durch Großh. Beschluß vom 19. Dezember
1911 ist Hr. Emil Nikolas Mersch, geboren zu
Consdorf am 5. Januar 1860 und daselbst
wohnhaft, zur Rückkehr in das Großherzogtum
ermächtigt worden und hat derselbe am 10.
Februar 1912, vor dem Bürgermeister der Ge-
meinde Consdorf die durch Art. 18 des Zivil-
gesetzbuches vorgesehene Erklärung abgegeben.
Demnach hat Hr. Mersch die Eigenschaft als
Luxemburger wiedererlangt.
Luxemburg, den 8. Juni 1912.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Beschluß vom 7. Juni 1912, betr. die Leuchtmittelsteuer.
Der General-Direktor der Finanzen
Nach Einsicht des Art. 1 — § 1 und 2 — und des Art.3 des Grosch. Beschlusses vom 27. September
1909 die Leuchtmittelsteuer betreffend;
Beschließt