das Zoll-Straf-Gesetz verkündigt
Texte législatif (3 Articles)
Nummer 16.
(
)
Jahr 1842.
Königl.-Großh. Beschluß
vom 5. März 1842,
wodurch
das Zoll-Straf-Gesetz verkündigt
wird.
(Nr. 1219.— 1842. — A.N.)
Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden, König
der
Niederlande,
P r i n z von Oranien-Nas-
sau,
Großherzog
von Luxemburg, u. , u., u.
Nach
Einsicht des Artikels 2 des am 8. Februar
dieses
Jahres
mit
dem Deutschen Zoll- und Han-
delsvereine geschlossenen Vertrages,
Haben beschlossen und beschließen wie folgt
Das
Hier anliegende, von Uns genehmigte Zoll-
Straf-Gesetz
soll zu gleicher Zeit mit den durch
Unsern
Beschluß vom 24. Februar d . I . bekannt
gemachten
Gesetzen über die neue Zollverwaltung
vom
1 . April d. I . an, im Gebiete Unsers Groß-
herzogthums
in
Kraft
und Wirkung treten.
ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL
du 5 mars 1842,
portant publication de la loi pénale rela-
tive aux contraventions en matière de
droits d'entrée, de sortie et de transit.
(N° 1219. — 1842. — I.G.)
Nous GUILLAUME II, PAR LA GRACE DE DIEU,
ROI DES PAYS - BAS , PRINCE D'ORANGE - NASSAU ,
GRAND-DUC DE LUXEMBOURG , etc., etc., etc. ;
Vu l'article 2 du traité du 8 février dernier, passé
avec les états composant l'union douanière et commer-
ciale de l'Allemagne ;
Avons arrêté et arrêtons ce qui suit
ART. 1er.
La loi pénale ci-jointe relative aux contraventions
en matière de droits d'entrée, de sortie et de transit,
sera mise en vigueur dans Notre grand-duché du
Luxembourg, à dater du premier avril prochain, en
même tems que les lois publiées par Notre arrêté du
24 février dernier, concernant le nouveau système de
cette administration.
LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Verordnungs-
und Verwaltungsblatt
des Großberzogthums
Luxemburg.
Akte der Gesetzgebung.
Actes Législatifs.
(
)
Von demselben Tage an sind alle diesen Gegen-
stand betreffenden Gesetze und Reglements aufge-
hoben, welche mit dem Zoll-Straf-Gesetze im
Widerspruche stehen.
Haag, am 5. März 1842.
(Gez.) Wilhelm.
Für gleichlautende Ausfertigung
Der Staatskanzler ad interim,
von B l o c h a u s e n .
Eingerückt in das Verordnungs- u. Verwaltungs-
blatt am 11. März 1842.
Der General-Sekretär
Simons.
A R T .
2.
A partir de la même époque, les lois et réglement
concernant la matière, qui ne se trouveront pas en har-
monie avec la loi pénale, demeurent abrogés.
La Haye, le 5 mars 1842.
(Signé) GUILLAUME.
Pour expédition conforme
Le Chancelier d'État ad intérim,
DE BLOCHAUSEN.
Inséré au Mémorial législatif et administratif
le 11 mars 1842.
Le Secrétaire-général
SIMONS.
§ 1. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist, die-
sem Verbote zuwider, ein- oder auszuführen, hat die Konfiskation der Gegenstände,
in Bezug auf welche das Vergehen (die Kontrebande) verübt worden ist, und insofern
nicht in speziellen Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, zugleich eine Geldbuße
verwirft, welche dem doppelten Werth jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehn
Thaler beträgt, dieser Summe gleich kommen soll.
§ 2. Wer es unternimmt, dem Staate die Ein-, Aus- oder Durchgangs-, oder die
an
der Grenze eines Zollvereinsstaats zu erhebenden Ausgleichungsabgaben zu
entzie-
hen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in. Bezug auf welche das Vergehen (die
Zolldefraudation) verübt worden ist, und zugleich eine, dem vierfachen Betrage der
vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße, welche jedoch niemals unter einem
Thaler betragen soll, verwirkt. Diese Abgaben sind außerdem nach dem Zolltarife zu
entrichten.
§ 3. Im Wiederholungsfälle, nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung,
wird die nach §§ 1 und 2 außer der Konfiskation der Gegenstände des Vergehens ein-
tretende Geldbuße verdoppelt.
Sobald
eine
Geldbuße
von
dem
Verurtheilten
wegen
seines
Unvermögens
nicht
bei-
zutreiben
ist,
tritt
an
deren
Stelle
eine
verhältnißmäßige
Freiheits-Strafe,
welche
je-
doch
im
ersten
Falle
des
Vergehens
die
Daner
von
einem,
und
bei
dem
ersten
Rück-
fall die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen soll.
§ 4. Jeder fernere Rückfall ist mit der Konfiskation der Gegenstände der Übertretung,
mit dem Doppelten der § 3 bestimmten Geldbuße, so wie auf die Dauer von 1 bis 5 ren
Jahren mit Verlust des Rechts zum Betriebe desjenigen Gewerbes zu ahnden, bei dessen
Ausübung die Kontrebande oder Defraudation begangen worden ist.
In
der
Regel
aber
soll
in
diesen
Fällen
statt
der
Geldbuße
auf
verhältnißmäßige
Freiheitsstrafe
erkannt
werden,
deren
Dauer
aber
niemals
auf
länger
als
Jahre,
seim
dritten
oder
einem
ferneren
Rückfall
dagegen
nicht
unter
einem
halben
Jahre
Freiheitsstrafe zu bestimmen ist.
Ausnahmsweise
kann
aber
auch
nach
richterlichem
Ermessen
mit
Berücksichtigung
(…)ller Umstände des vorliegenden und der vorausgegangenen Fälle auf die oben bezeich-
nete
Geldbuße
erkannt
werden,
und
die
Untersagung
des
Gewerbebetriebes
unterblei-
ben. Diese Ausnahme findet aber niemals Statt, wenn der Angeklagte
a) das Kontrebandiren oder Defraudiren erwerbsmäßig Betreibt, oder
b) eine der frühem oder die letzte Ubertretung unter erschwerenden Umständen (§§
11 — 14) oder in betrüglicher Absicht begangen hat.
(
)
Zollstrafgesetz.
A. Von den Sfra-
fen der Zollvergeben.
a. Strafe der Kon-
trebande..
b. Strafe der Zolle
Defraudation.
aa.
Strafe des ersten
Rückfalls.
bb.
Strafe des ferne-
ren Rückalls.
Neben der Geldbuße ist in dem Erkenntniß zugleich, für den Fall des Unvermögens
des
Verurteilten,
eins
verhältnißmäßige
Freiheitsstrafe
nach
den
obigen
Bestimmun-
gen festzusetzen.
§ 5. Die Strafen des Rückfalls (§§ 3—4) treten auch dann ein, wenn die frühen
Verurtheilung des Angeklagten nicht im Inlande, sondern in einem andern der Zoll
Vereinsstaaten erfolgt ist.
Auch macht es dabei keinen- Unterschieb, ob die frühere gegen den Angeklagten er-
kannte Straft eine ordentliche, oder nur außerordentliche war.
Ferner sind bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt? die Kontrebande
und die Zolldefraudation als ganz gleichartige Vergehen zu betrachten, dergestalt, daß
z. B. derjenige, welcher früher einer Zolldefraudation schuldig befunden ist, und dann
eine Kontrebande verübt, mit der Strafe des Rückfalls belegt werden muß.
§ 6. Die Kontrebande oder Zolldefraudation wird als vollbracht angenommen
1 ) wenn bei der Anmeldung an der Zollstätte
,
a) Gewerbtreibende und Frachtführer verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände
garnicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschaffenheit, die eine
geringere Abgabe würde begründet haben, deklariren, oder
b) andere Personen dergleichen Gegenstände wider besseres Wissen unrichtig dekla-
riren, oder bei der Revision verheimlichen;
2 ) wenn beim Transport verbotener oder abgabepflichtiger Gegenstände i m Grenz-
bezirke
a) die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Ein- oder Ausgange hätten auge-
meldet oder gestellt werken sollen, ohne solche Anmeldung überschritten odei
ganz umgangen,
b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der i m Zollausweise bezeichnete W e g nicht
inne gehalten,
c) der
Transport
ohne
Erlaubniß der
Behörde
außer
der gesetzlichen Tageszei
bewirkt wird, oder
d) Gegenstände ohne den vorschriftmäßigen Zollausweis betroffen werden, ode
mit diesem nicht übereinstimmen;
3 ) wenn über verbotene oder abgabepflichtige Gegellstände, welche aus dem Au-
lande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder well
über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Nieden
lageanstalt
deklarirte
oder sonst unter Zollkontrolle befindliche Gegenstände a(…)
dem Transporte eigenmächtig verfügt wird;
4) wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht, in Gemäßheit der nach § 3,
des Zollgesetzes getroffenen Anordnungen, über die erfolgte Versteuerung oder die ste-
erfreie Abstammung der vorgefundenen Gegenstände ausweisen können;
5 ) wenn unverzollte Waaren aus einer Anstalt zur Niederlage derselben ohne vor-
schriftsmäßige Deklaration (Abmeldung) entfernt werden.
(
)
cc.
Fälle, wo die De-
fraudation als voll-
bracht angenommen
wird.
Das Daseyn der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der Strafe der-
selben wird in den vorstehend unter 1 bis 5 angeführten Fällen lediglich durch die da-
selbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Kann jedoch in den unter 2, 3, 4 angeführten Fällen der Angeschuldigte vollständig
nachweisen, daß er eine Kontrebande oder Zolldefrandation nicht habe verüben können
oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 18 Statt.
§ 7. Wenn in den im § 36 des Zollgesetzes bezeichneten Fällen der zollordnungs-
rnüßige Ausweis über die im Binnenlande transportirten Waaren nicht zur Stelle er-
theilt werden kann, oder der erforderliche Vermerk in den Handelsbüchern fehlt, oder
die verordnete Aumeldung unterblieben ist, so wird zwar hierdurch die Vermuthung
einer begangenen Zolldefraudation und dem Befinden nach die vorläufige Beschlagnah-
me der ohne die vorgeschriebene Bezettelung oder Vermerkung in den Handelsbüchern
vorgefundenen Waaren begründet.
Widerlegt sich aber diese Vermuthung bei näherer Untersuchung, so findet nur eine
Ordnungsstrafe nach § 18 Statt.
§ 8. Bei Defraudationen soll ohne Rücksicht auf die Behauptung, daß die Gegen-
stände, woran die Defraudation verübt worden, zum Durchgange bestimmt gewesen
seyen, auf die Entrichtung des Eingangs- und, nach Unterschied, des Ausgangszolles
und auf die nach Maaßgabe dieses Zolles Statt findende Strafe erkannt werden. Eine
Ausnahme hiervon und die Berücksichtigung der obigen Behauptung ist nur dann zu-
lässig, wenn die Defraudation erst bei dem Ausgangsamte, und unter solchen Umstän-
den entdeckt wird, daß dabei nur eine Verkürzung des Durchgangszolles beabsichtigt
scyn kann.
§ 9. Wenn ein Frachtführer nach Vorschrift des § 6. N° 1 , Litt. a, wegen unrich-
tiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem Befrachter mitge-
gebenen Deklarationen, Frachtbriefe oder andere schriftliche Notizen über den Inhalt
der Kolli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt worden, oder wenn in den § 6,
N° 4 angeführten Fällen die Verurtheilung lediglich auf den Grund der daselbst be-
zeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die Defraudation selbst weiter nachgewiesen
worden; so findet im Wiederholungsfälle die Strafe des Rückfalls nicht Statt, auch
soll eine solche Verurteilung diese Strafe bei einem nachfolgenden Zollvergehen nicht
begründen.
§ 10. Werden Gegenstände, deren Ein-, Durch- oder Ausfuhr verboten ist,
1) bei dem Grenz-Zollamte von Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt, oder von
andern Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt, oder
2) kommen solche Gegenstände mit der Post an, und kann derjenige, an welchen sie
gesendet sind, einer beabsichtigte Kontrebande nicht überführt werden,
so findet keine Strafe, wohl aber Zurückschaffung der Gegenstände Statt.
Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten desjenigen, welcher die
(
)
verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat; im zweiten Falle haften für die etwa dem
Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst.
§ 11. Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Hälfte geschärft
1) wenn die Gegenstände beim Transport in geheimen Behältnissen, und sonst auf
eine künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen, und
2) wenn zum Durchgang oder Wiederausgange angemeldete oder sonst unter Be-
gleitscheinkontrolle gehende Gegenstände auf dem Transport vertauscht oder in
ihren Bestandtheilen verändert worden sind,
wobei jedoch das im § 4 festgesetzte Maximum der Freiheitsstrafe nicht überschritten
werden darf.
§ 12. Diese Strafe (§ 11) tritt gleichfalls ein, wenn Gewerbtreibende, denen zur
Beförderung ihres Gewerbes, und unter der Bedingung der Verwendung zu diesem
Zwecke, abgabepflichtige Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere Abgabe ver-
abfolgt worden sind, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der Gefälle anderweit ver-
wenden oder veräußern; oder wenn Personen, denen Waaren unverzollt anvertraut
worden, mit denselben Unterschleif treiben oder zu treiben verstatten. Außerdem gehen
sie in dem einen wie in dem andern Falle der ihnen gewährten Begünstigung für im
mer verlustig.
§ 13. Wird eine Kontrebande oder Defraudation von drei oder mehreren Personen
gemeinschaftlich mit oder ohne vorherige Verabredung verübt, so wird die Strafe für
diese Vergehen gegen den Anführer durch eine drei- bis sechsmonatliche, gegen jeden
der übrigen Theilnehmer aber durch ein- bis dreimonatliche Freiheitsstrafe geschärft.
Wird dieses Vergehen nach vorhergegangener Strafverurtheilung wiederholt, oder
ist eine derartige Verbindung für die Dauer eingegangen worden, so trifft den Anfüh-
rer ein- bis zweijährige, die übrigen Theilnehmer sechsmonatliche bis einjährige Frei-
heitsstrafe neben der verwirkten Defraudations- oder Contrebandestrafe.
§ 14. a) Derjenige, welcher Kontrebande oder Zolldefraudation unter dem Schutze
einer Versicherung (Assekuranz) verübt, verfällt neben der auf das Vergehen selbst
gesetzten Strafe in eine Freiheits-Strafe von zwei bis drei Monaten.
b) Wird die Contrebande oder Zolldefraudation von drei oder mehreren zu diesem
Zwecke verbundenen Personen unter dem Schutze einer Versicherung verübt, so
ist die nach Verschiedenheit der im § 13 verzeichneten Fälle verwirkte Strafe ge-
gen den Anführer mit achtmonatlicher bis einjähriger und gegen die übrigen Theil-
nehmer mit vier- bis sechsmonatlicher Freiheitsstrafe zu schärfen.
c) Der Versichernde (Assekurateur), sowie der Vorsteher einer Versicherungsgesell-
schaft verfällt in den Fällen a und b in eine Freiheits-Strafe von ein und einhalb
bis zwei Jahren, der Rechnungsführer der Versicherungsgesellschaft in eine solche
von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, jeder der übrigen Mitglieder der Gesell-
schaft in eine solche von sechs Monaten bis zu einem Jahre.
(
)
dd.
Zoll-Defraudation
unter erschwerenden
Umständen.
Die in dem Versicherungsgeschäft angelegten Fonds werden konsiszirt ; kann die
Konfiskation
nicht
vollstreckt
werden,
so
ist
an
deren
Stelle
auf
Erlegung
einer
Geldsumme
von
bis
Rthlr.
zu
erkennen,
für
welche
sämmtliche
Theil-
nehmer solidarisch verhaftet sind.
§
15.
Wer
im
Grenzbezirke
auf
Nebenwegen
oder
zur
Nachtzeit
bei
einer
Kontre-
bande
oder
Defraudation
mit
Waffen
oder
anderen
dergleichen
gefährlichen
Werkzeugen
betroffen
wird,
soll
außer
der
Strafe
für
dieses
Vergehen
mit
einer
ein-
bis
dreijähri-
gen und, wenn er sich der Waffen zum Widerstande gegen die Zollbeamten bedient hat,
nach
Verhältniß
der
den
letzteren
zugefügten
Beschädigung,
insofern
hierdurch
nach
den
allgemeinen
Strafgesetzen
nicht
eine
härtere
Strafe
verwirkt
ist,
mit
einer
drei-
bis
fünfjährigen Freiheits-Strafe belegt werden.
§ 16. Die Strafen der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger einer Kontrebande
oder Defraudation, sowie derjenigen, welche an den Vortheilen dieser Vergehen nach
deren Verübung wissentlich Theil nehmen, sind, soweit nicht die besondern Vorschriften
der §§ 13 und 14 Anwendung finden, nach den Vorschriften der allgemeinen Strafge-
gesetze zu bestimmen.
Die
für
den
Rückfall
bestimmte
Strafe
trifft
aber
nur
diejenigen
Theilnehmer
einer
Kontrebande
oder
Defraudation,
welche
sich
selbst
eines
Rückfalls
schuldig
gemacht
haben.
§ 17. Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung einer
Gefälle-Entziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe durch einen
unverschuldeten Zufall entstanden, und sofort nach der Entdeckung dem nächsten Steu-
eramte hierüber Anzeige gemacht ist, mit einer Geldbuße geahndet, welche bei verbo-
tenen Gegenständen dem sechsten Theile des Werths derselben, und bei anderen Gegen-
ständen dem sechsten Theile der Eingangsabgabe gleichkommt.
§
18.
Die
Ubertretung
der
Vorschriften
des
Zollgesetzes
und
der
Zoll-Ordnung,
so-
wie
der
in
Folge
derselben
öffentlich
bekannt
gemachten
Verwaltungsvorschriften,
für
welche
keine
besondere
Strafe
angedroht
ist,
wird
mit
einer
Ordnungsstrafe
von
einem
bis 10 Thaler geahndet.
§ 19. A) Handel und Gewerbtreibende haben für ihre Diener, Lehrlinge, Markt-
helfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde, und die sonst in ihrem
Dienste oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhalten-
den Personen,
B) andere nicht zur handel- und gewerbtreibenden Klasse gehörende Personen aber
nur
für
ihre
Ehegatten
und
Kinder
rücksichtlich
der
Geldbußen,
Zollgefälle
und
Prozeßkosten
zu
haften,
in
welche
die
solchergestalt
zu
vertretenden
Personen
we-
gen
Verletzung
der
bei
Ausführung
der
ihnen
von
den
subsidiarisch
Verhafteten
übertragenen
Handels-,
Gewerbs-
und
anderen
Verrichtungen
zu
beobachtenden
zollgesetzlichen oder Zoll-Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind.
(
)
ee.
Strafe der Theil-
nehmer.
c. Strafe der Kon-
travention.
d.
Subsidiarishe
Vertretungsverbind-
lichkeit dritter Per-
sonen.
Der Zollverwaltung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von dem Ange-
schuldigten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße von dem
subsidiarisch Verhafteten einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzichtung hierauf
die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende Freiheitsstrafe so-
gleich an den Angeschuldigten vollstrecken zu lassen, ohne daß letzteren Falls die
Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten rücksichtlich der Gefälle und Prozeß-
kosten dadurch aufgehoben wird.
§ 20. Der in Folge eines Zollvergehens eintretende Verlust der Gegenstände des
Vergehens trifft jederzeit den Eigentümer. Eine Ausnahme findet nur dann Statt,
wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekannten Frachtfuhrmann oder
Schiffer, welchem der Transport allein anvertraut war, ohne Theilnahme oder Mit-
wissen des sich als solchen ausweisenden Eigenthümers, oder in dessen Namen handeln-
den Befrachters verübt worden ist, und letztere ihrerseits die ihnen als Absender der
Waare
obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt und dadurch den Waarenführer in den
Stand gesetzt haben, die Ladung vorschriftsmäßig zu deklariren und die gesetzlichen Ge-
fälle zu entrichten, der Waarcnführer auch nicht zu denjenigen Personen gehört, für
Welche der Eigenthümer oder der Befrachter nach Vorschrift des § 19 subsidiarisch ver-
haftet ist; in diesem Falle tritt statt der Konfiskation die Verpflichtung des Waaren-
führers ein, den Werth jener Gegenstände zu entrichten.
§ 21. In allen Fällen, in denen die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden kann,
ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände, und wenn dieser nicht zu
ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 25 bis 1000 Rthlrn, zu erkennen.
§
22.
Das
Eigenthum
der
Gegenstände,
die
der
Konfiskation
unterliegen,
geht
in
dem
Augenblick,
wo
dieselben
in
Beschlag
genommen
worden
sind,
sogleich
auf
des
Staat
über
und
kann
nach
den
Grundsätzen
der
Civilgesetze
über
die
Vindikation
gegen
jeden
dritten
Besitzer
verfolgt
werden.
§
23.
Treffen
mit
einem
Zollvergehen
andere
Verbrechen
zusammen,
so
kommt
die
für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vorgeschriebenen zur Anwen-
dung.
§ 24. Wir eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Abnahme, Verletzung ober
sonstiger Unbrauchbarmachung des amtlichen Waarenverschlusses verübt, so tritt außeck,
der Strafe der verübten Kontrebande oder Defraudation diejenige ein, welche nachZ
dem allgemeinen Strafgesetze bei Fälschungen öffentlicher Urkunden Statt findet, jedoch
mit Ausnahme der darin vorgeschriebenen Geldstrafe.
§ 25. Wer einen zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflichteten Beamten, mili(…)
dem er im Amte zu thun hat, oder den Angehörigen desselben Geld oder Geldeswertung
schenkt oder zum Geschenk anbietet, wird mit einer dem vier und zwanzigfachen Betragt
oder
Werthe
des
Geschenks
oder
des
Angebotenen
gleichkommenden
Geldbuße,
un(…)
wenn der Befrag oder Werth nicht zu ermitteln ist, mit einer Geldbuße von Zehn bit(…)
(
)
e.
Bestimmungen
wegen der Konfiska-
tion.
f. Zusammentref-
fen mit anderen Ver-
brechen.
g. Strafe der Be-
stechung.
Fünfhundert
Thalern
belegt.
Im
Fall
des
Unvermögens
zur Erlegung der Geldstrafe
stritt eine nach dem allgemeinen Strafgesetze abzumessende Freiheitsstrafe ein.
§ 26. Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen laßt, wodurch
ein solcher Beamter in der rechtmäßigen Ausübung seines Amts verhindert wird, hat,
insofern damit keine Beleidigungen und Thätlichkeiten gegen die Person des Beamten
verbunden sind, eine Geldbuße von zehn bis füntzig Thalern verwirkt. Sind dabei
zugleich Beleidigungen oder Thätlichkeiten verübt, so treten die in dem allgemeinen
Strafgesetze angeordneten Strafen der Injurien oder thätlicher Widersetzlichkeit gegen
Abgeordnete der Obrigkeit, jedoch mit einer Verschärfung um die Hälfte ein. Jeder
etwanige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten bewirkt eine Milderung
der Strafbarkeit desjenigen, der sich widersetzt hat.
§ 27. Unbekanntschaft mit den Vorschriften des Zollgesetzes, der Zollordnung und
dieses Gesetzes, und der in Folge derselben gehörig bekannt gemachten
Vorschriften soll Niemand, auch nicht den Ausländern zur Entschuldigung gereichen,
§ 28. Der erste Angriff und die vorläufige Feststellung des Thatbestandes bei Ent-
deckung einer Zollgesetz-Uebertretung erfolgt durch die mit der Wahrnehmung des Zoll-
Interesse beauftragten Beamten, welche sich der Gegenstände des Vergehens, und
wenn es zur Sicherftellung der Abgaben, Strafen und Untersuchungskosten erforderlich
ist,
auch
der
Transportmittel
durch
Beschlagnahme
versichern
müssen.
Fremde
und
runbekannte
Kontravenienten
können
verhaftet
und,
bis
sie
sich
legitimiren
und
Sicher-
heit bestellen, an das nächste Gericht zur Verwahrung abgeliefert werden.
§ 29. Die Freilassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor ausgemachter
Sache ist nur zulässig, wenn eine Verdunkelung des Sachverhältnisses davon nicht zu
besorgen ist. Alsdann ist solche in Ansehung der Transportmittel durch die Zoll- oder
Steuerstellen ohne Verzug zu verfügen, wenn entweder nach den obwaltenden Verhält-
nisse wahrscheinlich ist, daß der Kontravenient dem Staate auch ohne Sicherheits-
leistung für das Vergehen werde gerecht werden können, oder wenn genügende Sicher-
heit auf Höhe des Betrags der Gefälle, Strafe und Kosten oder auf Höhe des Werths
der
Transportmittel,
Falls
dieser
geringer
ist,
geleistet
worden.
In
Ansehung
der
in
Beschlag
genommenen
Waaren,
in
Bezug
auf
welche
die
Ue-
bertretung
verübt
worden,
findet
unter
obiger
Voraussetzung
die
Freilassung
durch
die
Zoll-
oder
Steuerstellen
nur
Statt,
wenn
bei
Vergehen,
welche
nicht
die
Konfiskation
der
Waaren
nach
sich
ziehen,
die
wahrscheinliche
Summe
der
Strafe
und
Kosten,
und
in
ändern
Fällen
der
anerkannte
oder
gehörig
ermittelte
Werth
der
Waaren
einschließ-
eich
der
Gefälle,
entweder
baar
deponirt,
oder
völlige
Sicherheit
dafür
auf
andere
Art
enzeleistet wird.
§ 30. Insofern die in Beschlag genommenen Transportmittel, als Zugthiere u. s. w.
nicht innerhalb 8 Tagen freigegeben werden können und deren Pflege und Unterhal-
ung Kostenaufwand Seitens der Zoll- und Steuerbehörde erfordert, oder die in Be-
Beilage zur Nr. 16.
(
)
h. Strafe der Wi-
berfetzlichkeit.
i . Entschuldigung
mit der Undekannt-schaft der Zollgesetze.
B. Von dem Straf-
Verfahren.
a.
Verfahren
bei Entdeckung einer Zoll-
gesetz-Uebertretung.
b. Verfahren bin-
fichtlich der in Ber-
schlag genommenen Sachen.
(
)
schlag genommenen W a a r e n dem Verderben bei der Aufbewahrung unterworfen fu
muß die Veräußerung derselben alsbald veranlaßt werden.
§ 31. Die Zollgesetz-Uebertretungen werden, soweit sie von dem Zoll- oder Sten(…),
beamten entdeckt worden, durch Protokolle derselben festgestellt.
§ 32. Diese Protokolle müssen enthalten
1) das Datum und den Ort der Aufnahme;
2) die Namen der dabei auwesenden Personen;
3) die vollständige Angabe des Hergangs der Sache, und
4) die Unterzeichnung der anwesenden Personen, oder die Erwähnung, daß diesells
nicht haben unterzeichnen wollen oder können.
Das Protokoll muß unverzüglich nach Entdeckung der Uebertretung aufgenommen
von den Beamten mit der Versicherung der Richtigkeit des Inhalts auf den Diensud
unterschrieben und spätestens binnen 3 Tagen, bei Verlust seiner Glaubwürdigkeit, (…)
Behörde eingereicht werden.
Das von zwei Zoll- oder Steuerbeamten über eine von ihnen entdeckte Zollgch
Uebertretung vorschriftsmäßig aufgenommene Protokoll begründet einen vollen Bew-
der Thatsache, welche sie darin aus eigener Wahrnehmung angeben.
§ 33. Die Untersuchung und Entscheidung steht in den Fällen, wo eine Freiheit
strafe unmittelbar Statt findet, oder beim Zusammentreffen mit andern Verbreche
(§ 23) den Gerichten, und in den Fällen, wo es nur auf eine Ordnungsstrafe ankom-
der Zoll- oder Steuerbehörde ausschließlich zu. In den übrigen Fällen wird die Unte-
suchung von den Hauptzoll- und Steuerämtern geführt, und darauf im Verwaltung
wege, wenn die gesetzliche Geldstrafe und der Werth des der Konfiskation unterliegende
Gegenstandes zusammengenommen fünfzig Thaler nicht übersteigt, von den genannt
Aemtern, sonst aber von der Zoll-Direktion entschieden. Letztere kann jedoch, so la
noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlich
Verfahren verfügen, und eben so der Angeschuldigte während der Untersuchung beit
Zoll- oder Steuerbehörde, und binnen zehn Tagen präklusivischer Frist nach Eröffnen
des von letzterer abgefaßten Strafbescheides, auf rechtliches Gehör antragen. T(…)
Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen angesehen.
§ 34. Die Berufung auf rechtliches Gehör ist bei dem Hauptzoll- und Steuerämtern
anzumelden, bei welchem die Sache anhängig ist. Dasselbe veranlaßt hierauf die E-
leitung der gerichtlichen Untersuchung, zu deren Führung bei einem jeden HauptzX
und. Steueramte ein Untersuchungsrichter anzustellen ist.
§ 3 5 , Nach geschlossener Untersuchung werden die Verhandlungen durch die Zoll-
Direction an das kompetente Gericht zur Entscheidung eingesandt. Kompetent ist in
Falle, wenn bereits ein Strafbescheid im Verwaltungswege ergangen ist, nur
Obergericht.
§ 36. Die Führung und Entscheidung der gerichtlichen Untersuchungen erfolgt in
e. Feststellung des
Thatbestands durch
Protokolle der Be-
amten.
d. Kompetenz.
e.
Verfahren
dei
gerichtlichen
Unter-
fuchungen.
Form und in dem Instanzenzuge, welche für diejenige Gattung von Vergehen, zu
welcher
die Zollgesetz-Uebertretung gehört, in den Prozeßgesetzen vorgeschrieben sind.
§ 37. Wenn die Fähigkeit des Angeschuldigten zur Zahlung der Geldbuße nicht außer
Zweifel ist, so muß zugleich auf die im Unvermögensfalle eintretende Freiheitsstrafe,
erkannt werden.
§ 38. Die Hauptzoll- und Steuerämter untersuchen die Ubertretungen stlmmarisch
und können sich hierbei der ihnen untergeordneten Aemter und Beamten bedienen;
Betheiligten und Zeugen werden mündlich verhört und ihre Aussagen zu Protokoll ge-
nommen.
§ 39. Die Vorladungen geschehen durch die Steueraufseher oder Unterbedienten der
Zoll- oder Steuerämter, oder auf deren Requisition durch die Ortsbehörden nach den
für die gerichtlichen Insinuationen bestehenden Vorschriften.
§ 40. Erscheint der Angeschuldigte auf die Vorladung nicht, oder verweigert er die
Auslassimg vor der Zoll- oder Steuerbehörde, so wird die Sache nach Vorschrift des
§ 33 zur gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung abgegeben.
. § 41. Ist jedoch die Sache zur gerichtlichen Kognition nicht geeignet, so wird, wenn
die Ubertretung von einem Beamten aus eigener Wissenschaft angezeigt worden, oder
durch Urkunden bescheinigt ist, der Angeschuldigte der That in cantumaciam für geständig
erachtet; wenn aber zum Beweise der Uebertretung noch Zeugen zu vernehmen sind,
mit deren Vernehmung in contumaciam verfahren und nur auf solche Einwendungen gegen
die Glaubwürdigkeit derselben Rücksicht genommen, welche sich aus deren Aussagen
von selbst ergeben.
Die Untersuchung wird ohne weitere Vorladung des Angeschuldigten zu Ende geführt
und entschieden. Diese Nachtheile müssen demselben in der Vorladung ausdrücklich be-
kannt gemacht werden.
§ 42. Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Zoll- oder Steuerstellen erge-
henden Vorladungen Folge zu leisten.
Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Requisition des Zoll- oder Steuer-Amtes
durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen angehalten. Bei
Vereidung von Zeugen, welche nur in solchen Fällen Statt findet, ist denen der Antrag
auf gerichtliche Untersuchung und Entscheidung ausgeschlossen bleibt, in ein mit richter-
licher Qualität versehener Justitzbeamter zuzuziehen oder die Zeugen sind zur Vereidung
vor einen solchen Justitzbeamten zu stellen.
§ 43. In Sachen, wo die Geldbuße und der Konfiskationswerth zusammen den Be-
trag von 50 Thalern übersteigen, muß dem Angeschuldigten auf Verlangen eine Frist
von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer schriftlichen Vertheidigung ge-
stattet werden.
§ 44. Findet die Zollbehörde die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so ver-
fügt sie die Zurücklegung der Akten.
(
)
f. Verfahren dei
Untersuchungen im
Verwaltungswege.
§ 45. Der Strafbescheid, welchem die Entscheidungsgründe beigefügt sein müssen
wird durch das Zoll- oder Steueramt dem Angeschuldigten nach Befinden der Umständ
zu Protokoll publizirt oder in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form insinuin
Bei Eröffnung des Strafbescheides sind dem Angeschuldigten zugleich die ihm dagegen,
zustehenden Rechtsmittel bekannt, auch ist derselbe auf die Erhöhung der Strafe au-
merksam zu machen, welche er, im Falle der Wiederholung seines Vergehens, zu er
warten hat, und daß dieses geschehen, in der Publikations-Verhandlung zu erwähne,
Wird solches bei den administrativen oder auch den gerichtlichen Untersuchungen unter
lassen, so hat die mit der Publikation beauftragte Behörde eine Ordnungsstrafe von
fünf bis zehn Thalern verwirkt, den Kontravenienten trifft jedoch dessenungeachtet be
der Wiederholung des Vergehens die ans letztere gesetzte Strafe.
§ 46. Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf rich-
terliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid den Rekurs
an die zunächst vorgesetzte Finanzbehörde und zwar, wenn die Entscheidung von einem
Haupt - Zollamte ausgegangen ist, an die Zoll-Direction, und wenn sie von letztern
ausgegangen ist, an den Gouverneur ergreifen. Dies muß jedoch binnen zehn Tagen
präklusivischer Frist nach der Eröffnung des Strafbescheides geschehen und schließt fep-
nerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Rekurs ist bei dem Zoll- oder Steueramte,
welches, die Untersuchung geführt hat, anzumelden.
Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen Rechtfertigung verbunden
ist, so wirb der Angeschuldigte durch das Zoll- oder Steueramt aufgefordert, die Aus-
fühhrung seiner weiteren Vertheidigung in einem nicht über vier Wochen hinaus anzu-
setzenden Termin zu Protokoll zu geben oder bis dahin schriftlich einzureichen.
§ 47. Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des Rekurs-Resoluts an
die kompetente Behörde eingesandt. Hat jedoch der Angeschuldigte zur Rechtfertigung
des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme erheblich befunden
wird, angeführt, so wird mit der Instruktion nach den für die erste Instanz gegebenen
Bestimmungen verfahren.
§ 48. Das Rekurs-Resolut, welchem die Entscheidungsgründe beizufügen sind, wird
an das betreffende Zoll- oder Steueramt befördert, und nach erfolgter Publikation oder
Insinuation vollstreckt.
§ 49. Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baaren Aus-
lagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren u. s. w. keine Kosten zum Ansatze.
§ 50. Die Veräußerung der Konfiscate wird ohne Unterschied, ob die Entscheidung
im gerichtlichen oder im Verwaltungswege erfolgt ist, durch die Zoll- öder Stenerbe,
hörde bewirckt. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht von den Ge-
richten, die der Resolute aber von der Zoll- oder Steuerbehörde, welche dabei nach des
für Exekutionen im Verwaltungswege ertheilten Vorschriften zu verfahren hat. Die
Zoll- oder Steuerbehörde kann nach Umständen der Vollstreckung Einhalt thun, und
die Gerichte haben ihren desfallsigen Anträgen Folge zu geben.
(
)
g. Rekurs-Instanz.
h. Kosten.
i. Strafvollftreckung.
§ 51. Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne die Zustimmung des Verurtheilten,
Insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden.
§ 52. Die Veräußerung der Konfiscate erfolgt in den Formen, welche für die Ver-
äußerung von Pfandstücken vorgeschrieben sind.
§ 53. Kann die Geldbuße ganz oder theilweise nicht beigetrieben werden, so ist, wenn
nicht
schon für den Unvermögensfall auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden, die
Geld-
buße
von dem Gerichte durch eine Resolut in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe zu
strafe.
verwandeln und letztere zu vollstrecken.
Bei den im Verwaltungswege festgesetzten Geldbußen geschieht die Verwandlung auf
den Grund eines von den Zollbehörden unter der Ausfertigung des Strafresoluts zu
setzenden Attestes über die Uneinziehbarkeit der Geldbuße durch das kompetente Ober-
Gericht, welches dabei auf eine Prüfung der erfolgten Entscheidung nicht weiter ein-
gehen darf.
§ 54. Ausländer, welche die gegen sie erkannte Geldbuße nicht abtragen, sind, sobald
sie im Inlande betroffen werden, von der Zoll- oder Steuerbehörde unter Zuziehung
der Orts-Obrigkeit zu verhaften, und wenn sie hierauf nicht binnen einer, nach den
Umständen zu bestimmenden Frist für die Berichtigung oder Sicherstellung der Geldbuße
sorgen, an die Gerichte Behufs der Vollstreckung der subsidiarisch eintretenden Frei-
heitsstrafe abzuliefern.
§ 55. Der Verurtheilte kann von der statt der Gelbuße bereits in Vollzug gesetzten
Freiheitsstrafe sich nur durch Erlegung- des vollen Betrages der erkannten Geldbuße
befreien.
§ 56. Ist für die Geldbuße ein Anderer nach Vorschrift des § 19 verhaftet, so
veran-
laßt
die Zoll-oder Steuerbehörde die Zuziehung desselben zu der gegen den
Kontrave-
nienten eingeleiteten Untersuchung, worauf in dem Strafbescheide der Zollbehörde oder
in dem gerichtlichen Erkenntnisse wegen der Zollgesetz-Uebertretung zugleich über die
sundsidiarische Verhaftung mit entschieden wird.
§ 57. Dem subsidiarisch Verhafteten steht gegen die Entscheidung der Zollbehörde die
Berufung entweder an die zunächst vorgesetzte Instanz oder an die Gerichte offen. Hat
der Kontravenient gegen den Strafbescheid eine andere Art der Berufung, als der sub-
sidiarisch Verhaftete, gewählt, so steht es dem Letzteren frei, sich der von dem Ersteren
zewählten
Berufung nachträglich anzuschließen. Will er dieses nicht, so bleibt das wei-
sere Verfahren ausgesetzt, bis über die Zollgesetz-Uebertretung in dem von dem Kontra-
venienten gewählten Wege entschieden worden ist.
§ 53. Ist die Zuziehung des subsidiarisch Verhafteten unterblieben oder Letzterer auf
die Vorladung der Zollbehörde bei der im Verwaltungswege rechtskräftig beendigten
Untersuchung
nicht erschienen, so fertigt diejenige Zollbehörde, welche nach § 33 zur
Entscheidung der Hauptsache kompetent war, nachdem die Exekution gegen den Kon-
travenienten vergeblich versucht worden, einen Zahlungs-Befehl aus und läßt denselben
(
)
k.
Vollstreckung
der subsidiarisch ein-
tretenden
Freiheits-
strafe.
I.
Verfahrren
bei
der Exekution gegen
Ausländer.
m. Verfahren gegen
die subsidiarifch Ver-
hafteten.
dem susidiarisch Verhafteten mit dem Bedeuten zugehen, daß wenn er sich zu der Ber-
tretung nicht verpflichtet halte, ihm dieserhalb binnen zehn Tagen präklusivischer Frist
die Berufung an die höhere Finanzbehörde (§ 46) oder an die Gerichte offen stehe.
§ 59. Die abgesondert von der Untersuchung wider den Kontravenienten zur gericht-
lichen Kognition gelangende subsidiarische Verhaftung wird im Wege des summarischen
Prozesses erörtert und entschieden.
Das Gericht darf hierbei nur auf die Beurtheilung der Frage eingehen, ob der Fall
der subsidiarischen Verhaftung nach den Gesetzen vorhanden sei. Eben dieses findet Statt,
wenn der Kontravenient sich bei dem verurtheilenden Erkenntnisse beruhigt, der subsi-
diarisch Verhaftete aber von den in den Prozetz-Gesetzen geordneten Rechtsmitteln Ge-
brauch macht.
§ 60. Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der Zoll-Gesetze be-
troffen worden, sich entfernt und verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände ohne oder
mit andern Sachen zurückgelassen hat, so wird hierüber eine öffentliche Bekanntmachung
von der Zoll-Direction erlassen, und dreimal von vier zu vier Wochen in die amtlicheit
Blätter eingerückt. Meldet sich hierauf Niemand binnen vier Wochen nach der letzten
Bekanntmachung, so werden die Sachen zum Vortheil der Staatskasse verkauft, dem
Inhaber oder Eigenthümer bleibt aber vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung
des Erlöses noch bis zum Ablauf eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung an ge-
rechnet, geltend zu machen.
Beträgt der Werth der Sachen nicht über fünfzig Thaler, so bedarf es der öffent-
lichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich binnen vier Wochen
nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt werden, und die einjährige
Frist für den Eigenthümer oder Inhaber der Sache zur Geltendmachung seiner Au-
sprüche auf Erstattung des Erlöses wird vom Tage der Beschlagnahme an gerechnet.
§ 61. Der Betrag der nach diesem Gesetze festgesetzten und eingezogenen Geldstrafen,
sowie der Erlös aus den Konfiskaten (letzterer nach Abzug der darauf ruhenden Abge-
ben) soll zu einem besonderen Fonds fließen und derselbe zu einer Hälfte zu Gratifi-
kationen für die zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflichteten Beamten, jedoch
mit Ausschluß der Mitglieder der Hauptzollämter und der höher gestellten Beamten,
mithin auch, sofern sie zur Entdeckung der Zollvergehen wirklich behülflich gewesen sind,
für die Polizei- und Forstbeamten, so wie für Gendarmen, und zur andern Hälfte
zur Unterstützung der hintergebliebenen Wittwen und Kinder von Zollbeamten ver-
wandt werden.
Durch die Theilnahme an solchen Gratifikationen wird die Glaubwürdigkeit der
amt
§ 62. Die durch dieses Gesetz für das Vergehen der Kontrebande und Defraudation
bestimmten Strafen verjähren in fünf Jahren, bloße Ordnungsstrafen aber in eines
Jahre seit Verübung. des Vergehens oder der Kontravention.
(
)
n. Verfahren gegen
einen
unbekannten
Defraudanten.
Bestimmung der Straf-Fonds.
Verjährung der
Strafen.
Seite 111, Litt. r. Muschel- oder Schalthiere. Die hier befindliche Akolade in der Spalte für
die Tara-Vergütung ist irrthümlich auf diesen Artikel ausgedehnt worden, und ist auf den
Artikels (Reiß) zu beschranken.
Seite 113, N° 31, Litt. a. Die hier beigesetzte Akolade für die Tara-Vergütung ist unrichtig auf
diesen Artikel ausgedehnt, und beschränkt sich auf den folgenden Artikel b.
Seite 124, VIII. a. Statt „Neben-Zollämtern 2ter Klasse," ist zu lesen : „Neben-Zollämtern
erster Klasse."
Seite 130, § 24. Statt „Staats-Gebiete," ist zu lesen : „Gebiete."
Seite 139. Randbemerkung 3, ist zu lesen : „Entrichtung des Eingangs-Zolles."
Zu Luxemburg, bei J. Lamort, Buchdrucker.
Druckfehler in der Nummer 15 des Memorials.
(
)