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das Zoll-Straf-Gesetz verkündigt

3 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (3 Articles)

das Zoll-Straf-Gesetz verkündigt

Nummer 16.

(

)

Jahr 1842.

Königl.-Großh. Beschluß

vom 5. März 1842,

wodurch

das Zoll-Straf-Gesetz verkündigt

wird.

(Nr. 1219.— 1842. — A.N.)

Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden, König

der

Niederlande,

P r i n z von Oranien-Nas-

sau,

Großherzog

von Luxemburg, u. , u., u.

Nach

Einsicht des Artikels 2 des am 8. Februar

dieses

Jahres

mit

dem Deutschen Zoll- und Han-

delsvereine geschlossenen Vertrages,

Haben beschlossen und beschließen wie folgt

das Zoll-Straf-Gesetz verkündigt

Das

Hier anliegende, von Uns genehmigte Zoll-

Straf-Gesetz

soll zu gleicher Zeit mit den durch

Unsern

Beschluß vom 24. Februar d . I . bekannt

gemachten

Gesetzen über die neue Zollverwaltung

vom

1 . April d. I . an, im Gebiete Unsers Groß-

herzogthums

in

Kraft

und Wirkung treten.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL

du 5 mars 1842,

portant publication de la loi pénale rela-

tive aux contraventions en matière de

droits d'entrée, de sortie et de transit.

(N° 1219. — 1842. — I.G.)

Nous GUILLAUME II, PAR LA GRACE DE DIEU,

ROI DES PAYS - BAS , PRINCE D'ORANGE - NASSAU ,

GRAND-DUC DE LUXEMBOURG , etc., etc., etc. ;

Vu l'article 2 du traité du 8 février dernier, passé

avec les états composant l'union douanière et commer-

ciale de l'Allemagne ;

Avons arrêté et arrêtons ce qui suit

ART. 1er.

La loi pénale ci-jointe relative aux contraventions

en matière de droits d'entrée, de sortie et de transit,

sera mise en vigueur dans Notre grand-duché du

Luxembourg, à dater du premier avril prochain, en

même tems que les lois publiées par Notre arrêté du

24 février dernier, concernant le nouveau système de

cette administration.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Verordnungs-

und Verwaltungsblatt

des Großberzogthums

Luxemburg.

Akte der Gesetzgebung.

Actes Législatifs.

(

)

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 5 mars 1842, portant publication de la loi pénale rela- tive aux contraventions en matière de

Von demselben Tage an sind alle diesen Gegen-

stand betreffenden Gesetze und Reglements aufge-

hoben, welche mit dem Zoll-Straf-Gesetze im

Widerspruche stehen.

Haag, am 5. März 1842.

(Gez.) Wilhelm.

Für gleichlautende Ausfertigung

Der Staatskanzler ad interim,

von B l o c h a u s e n .

Eingerückt in das Verordnungs- u. Verwaltungs-

blatt am 11. März 1842.

Der General-Sekretär

Simons.

A R T .

2.

A partir de la même époque, les lois et réglement

concernant la matière, qui ne se trouveront pas en har-

monie avec la loi pénale, demeurent abrogés.

La Haye, le 5 mars 1842.

(Signé) GUILLAUME.

Pour expédition conforme

Le Chancelier d'État ad intérim,

DE BLOCHAUSEN.

Inséré au Mémorial législatif et administratif

le 11 mars 1842.

Le Secrétaire-général

SIMONS.

§ 1. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist, die-

sem Verbote zuwider, ein- oder auszuführen, hat die Konfiskation der Gegenstände,

in Bezug auf welche das Vergehen (die Kontrebande) verübt worden ist, und insofern

nicht in speziellen Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, zugleich eine Geldbuße

verwirft, welche dem doppelten Werth jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehn

Thaler beträgt, dieser Summe gleich kommen soll.

§ 2. Wer es unternimmt, dem Staate die Ein-, Aus- oder Durchgangs-, oder die

an

der Grenze eines Zollvereinsstaats zu erhebenden Ausgleichungsabgaben zu

entzie-

hen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in. Bezug auf welche das Vergehen (die

Zolldefraudation) verübt worden ist, und zugleich eine, dem vierfachen Betrage der

vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße, welche jedoch niemals unter einem

Thaler betragen soll, verwirkt. Diese Abgaben sind außerdem nach dem Zolltarife zu

entrichten.

§ 3. Im Wiederholungsfälle, nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung,

wird die nach §§ 1 und 2 außer der Konfiskation der Gegenstände des Vergehens ein-

tretende Geldbuße verdoppelt.

Sobald

eine

Geldbuße

von

dem

Verurtheilten

wegen

seines

Unvermögens

nicht

bei-

zutreiben

ist,

tritt

an

deren

Stelle

eine

verhältnißmäßige

Freiheits-Strafe,

welche

je-

doch

im

ersten

Falle

des

Vergehens

die

Daner

von

einem,

und

bei

dem

ersten

Rück-

fall die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen soll.

§ 4. Jeder fernere Rückfall ist mit der Konfiskation der Gegenstände der Übertretung,

mit dem Doppelten der § 3 bestimmten Geldbuße, so wie auf die Dauer von 1 bis 5 ren

Jahren mit Verlust des Rechts zum Betriebe desjenigen Gewerbes zu ahnden, bei dessen

Ausübung die Kontrebande oder Defraudation begangen worden ist.

In

der

Regel

aber

soll

in

diesen

Fällen

statt

der

Geldbuße

auf

verhältnißmäßige

Freiheitsstrafe

erkannt

werden,

deren

Dauer

aber

niemals

auf

länger

als

Jahre,

seim

dritten

oder

einem

ferneren

Rückfall

dagegen

nicht

unter

einem

halben

Jahre

Freiheitsstrafe zu bestimmen ist.

Ausnahmsweise

kann

aber

auch

nach

richterlichem

Ermessen

mit

Berücksichtigung

(…)ller Umstände des vorliegenden und der vorausgegangenen Fälle auf die oben bezeich-

nete

Geldbuße

erkannt

werden,

und

die

Untersagung

des

Gewerbebetriebes

unterblei-

ben. Diese Ausnahme findet aber niemals Statt, wenn der Angeklagte

a) das Kontrebandiren oder Defraudiren erwerbsmäßig Betreibt, oder

b) eine der frühem oder die letzte Ubertretung unter erschwerenden Umständen (§§

11 — 14) oder in betrüglicher Absicht begangen hat.

(

)

Zollstrafgesetz.

A. Von den Sfra-

fen der Zollvergeben.

a. Strafe der Kon-

trebande..

b. Strafe der Zolle

Defraudation.

aa.

Strafe des ersten

Rückfalls.

bb.

Strafe des ferne-

ren Rückalls.

Neben der Geldbuße ist in dem Erkenntniß zugleich, für den Fall des Unvermögens

des

Verurteilten,

eins

verhältnißmäßige

Freiheitsstrafe

nach

den

obigen

Bestimmun-

gen festzusetzen.

§ 5. Die Strafen des Rückfalls (§§ 3—4) treten auch dann ein, wenn die frühen

Verurtheilung des Angeklagten nicht im Inlande, sondern in einem andern der Zoll

Vereinsstaaten erfolgt ist.

Auch macht es dabei keinen- Unterschieb, ob die frühere gegen den Angeklagten er-

kannte Straft eine ordentliche, oder nur außerordentliche war.

Ferner sind bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt? die Kontrebande

und die Zolldefraudation als ganz gleichartige Vergehen zu betrachten, dergestalt, daß

z. B. derjenige, welcher früher einer Zolldefraudation schuldig befunden ist, und dann

eine Kontrebande verübt, mit der Strafe des Rückfalls belegt werden muß.

§ 6. Die Kontrebande oder Zolldefraudation wird als vollbracht angenommen

1 ) wenn bei der Anmeldung an der Zollstätte

,

a) Gewerbtreibende und Frachtführer verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände

garnicht, oder in zu geringer Menge, oder in einer Beschaffenheit, die eine

geringere Abgabe würde begründet haben, deklariren, oder

b) andere Personen dergleichen Gegenstände wider besseres Wissen unrichtig dekla-

riren, oder bei der Revision verheimlichen;

2 ) wenn beim Transport verbotener oder abgabepflichtiger Gegenstände i m Grenz-

bezirke

a) die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Ein- oder Ausgange hätten auge-

meldet oder gestellt werken sollen, ohne solche Anmeldung überschritten odei

ganz umgangen,

b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der i m Zollausweise bezeichnete W e g nicht

inne gehalten,

c) der

Transport

ohne

Erlaubniß der

Behörde

außer

der gesetzlichen Tageszei

bewirkt wird, oder

d) Gegenstände ohne den vorschriftmäßigen Zollausweis betroffen werden, ode

mit diesem nicht übereinstimmen;

3 ) wenn über verbotene oder abgabepflichtige Gegellstände, welche aus dem Au-

lande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder well

über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Nieden

lageanstalt

deklarirte

oder sonst unter Zollkontrolle befindliche Gegenstände a(…)

dem Transporte eigenmächtig verfügt wird;

4) wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht, in Gemäßheit der nach § 3,

des Zollgesetzes getroffenen Anordnungen, über die erfolgte Versteuerung oder die ste-

erfreie Abstammung der vorgefundenen Gegenstände ausweisen können;

5 ) wenn unverzollte Waaren aus einer Anstalt zur Niederlage derselben ohne vor-

schriftsmäßige Deklaration (Abmeldung) entfernt werden.

(

)

cc.

Fälle, wo die De-

fraudation als voll-

bracht angenommen

wird.

Das Daseyn der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der Strafe der-

selben wird in den vorstehend unter 1 bis 5 angeführten Fällen lediglich durch die da-

selbst bezeichneten Thatsachen begründet.

Kann jedoch in den unter 2, 3, 4 angeführten Fällen der Angeschuldigte vollständig

nachweisen, daß er eine Kontrebande oder Zolldefrandation nicht habe verüben können

oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 18 Statt.

§ 7. Wenn in den im § 36 des Zollgesetzes bezeichneten Fällen der zollordnungs-

rnüßige Ausweis über die im Binnenlande transportirten Waaren nicht zur Stelle er-

theilt werden kann, oder der erforderliche Vermerk in den Handelsbüchern fehlt, oder

die verordnete Aumeldung unterblieben ist, so wird zwar hierdurch die Vermuthung

einer begangenen Zolldefraudation und dem Befinden nach die vorläufige Beschlagnah-

me der ohne die vorgeschriebene Bezettelung oder Vermerkung in den Handelsbüchern

vorgefundenen Waaren begründet.

Widerlegt sich aber diese Vermuthung bei näherer Untersuchung, so findet nur eine

Ordnungsstrafe nach § 18 Statt.

§ 8. Bei Defraudationen soll ohne Rücksicht auf die Behauptung, daß die Gegen-

stände, woran die Defraudation verübt worden, zum Durchgange bestimmt gewesen

seyen, auf die Entrichtung des Eingangs- und, nach Unterschied, des Ausgangszolles

und auf die nach Maaßgabe dieses Zolles Statt findende Strafe erkannt werden. Eine

Ausnahme hiervon und die Berücksichtigung der obigen Behauptung ist nur dann zu-

lässig, wenn die Defraudation erst bei dem Ausgangsamte, und unter solchen Umstän-

den entdeckt wird, daß dabei nur eine Verkürzung des Durchgangszolles beabsichtigt

scyn kann.

§ 9. Wenn ein Frachtführer nach Vorschrift des § 6. N° 1 , Litt. a, wegen unrich-

tiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem Befrachter mitge-

gebenen Deklarationen, Frachtbriefe oder andere schriftliche Notizen über den Inhalt

der Kolli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt worden, oder wenn in den § 6,

N° 4 angeführten Fällen die Verurtheilung lediglich auf den Grund der daselbst be-

zeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die Defraudation selbst weiter nachgewiesen

worden; so findet im Wiederholungsfälle die Strafe des Rückfalls nicht Statt, auch

soll eine solche Verurteilung diese Strafe bei einem nachfolgenden Zollvergehen nicht

begründen.

§ 10. Werden Gegenstände, deren Ein-, Durch- oder Ausfuhr verboten ist,

1) bei dem Grenz-Zollamte von Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt, oder von

andern Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt, oder

2) kommen solche Gegenstände mit der Post an, und kann derjenige, an welchen sie

gesendet sind, einer beabsichtigte Kontrebande nicht überführt werden,

so findet keine Strafe, wohl aber Zurückschaffung der Gegenstände Statt.

Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten desjenigen, welcher die

(

)

verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat; im zweiten Falle haften für die etwa dem

Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst.

§ 11. Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Hälfte geschärft

1) wenn die Gegenstände beim Transport in geheimen Behältnissen, und sonst auf

eine künstliche und schwer zu entdeckende Art verborgen, und

2) wenn zum Durchgang oder Wiederausgange angemeldete oder sonst unter Be-

gleitscheinkontrolle gehende Gegenstände auf dem Transport vertauscht oder in

ihren Bestandtheilen verändert worden sind,

wobei jedoch das im § 4 festgesetzte Maximum der Freiheitsstrafe nicht überschritten

werden darf.

§ 12. Diese Strafe (§ 11) tritt gleichfalls ein, wenn Gewerbtreibende, denen zur

Beförderung ihres Gewerbes, und unter der Bedingung der Verwendung zu diesem

Zwecke, abgabepflichtige Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere Abgabe ver-

abfolgt worden sind, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der Gefälle anderweit ver-

wenden oder veräußern; oder wenn Personen, denen Waaren unverzollt anvertraut

worden, mit denselben Unterschleif treiben oder zu treiben verstatten. Außerdem gehen

sie in dem einen wie in dem andern Falle der ihnen gewährten Begünstigung für im

mer verlustig.

§ 13. Wird eine Kontrebande oder Defraudation von drei oder mehreren Personen

gemeinschaftlich mit oder ohne vorherige Verabredung verübt, so wird die Strafe für

diese Vergehen gegen den Anführer durch eine drei- bis sechsmonatliche, gegen jeden

der übrigen Theilnehmer aber durch ein- bis dreimonatliche Freiheitsstrafe geschärft.

Wird dieses Vergehen nach vorhergegangener Strafverurtheilung wiederholt, oder

ist eine derartige Verbindung für die Dauer eingegangen worden, so trifft den Anfüh-

rer ein- bis zweijährige, die übrigen Theilnehmer sechsmonatliche bis einjährige Frei-

heitsstrafe neben der verwirkten Defraudations- oder Contrebandestrafe.

§ 14. a) Derjenige, welcher Kontrebande oder Zolldefraudation unter dem Schutze

einer Versicherung (Assekuranz) verübt, verfällt neben der auf das Vergehen selbst

gesetzten Strafe in eine Freiheits-Strafe von zwei bis drei Monaten.

b) Wird die Contrebande oder Zolldefraudation von drei oder mehreren zu diesem

Zwecke verbundenen Personen unter dem Schutze einer Versicherung verübt, so

ist die nach Verschiedenheit der im § 13 verzeichneten Fälle verwirkte Strafe ge-

gen den Anführer mit achtmonatlicher bis einjähriger und gegen die übrigen Theil-

nehmer mit vier- bis sechsmonatlicher Freiheitsstrafe zu schärfen.

c) Der Versichernde (Assekurateur), sowie der Vorsteher einer Versicherungsgesell-

schaft verfällt in den Fällen a und b in eine Freiheits-Strafe von ein und einhalb

bis zwei Jahren, der Rechnungsführer der Versicherungsgesellschaft in eine solche

von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, jeder der übrigen Mitglieder der Gesell-

schaft in eine solche von sechs Monaten bis zu einem Jahre.

(

)

dd.

Zoll-Defraudation

unter erschwerenden

Umständen.

Die in dem Versicherungsgeschäft angelegten Fonds werden konsiszirt ; kann die

Konfiskation

nicht

vollstreckt

werden,

so

ist

an

deren

Stelle

auf

Erlegung

einer

Geldsumme

von

bis

Rthlr.

zu

erkennen,

für

welche

sämmtliche

Theil-

nehmer solidarisch verhaftet sind.

§

15.

Wer

im

Grenzbezirke

auf

Nebenwegen

oder

zur

Nachtzeit

bei

einer

Kontre-

bande

oder

Defraudation

mit

Waffen

oder

anderen

dergleichen

gefährlichen

Werkzeugen

betroffen

wird,

soll

außer

der

Strafe

für

dieses

Vergehen

mit

einer

ein-

bis

dreijähri-

gen und, wenn er sich der Waffen zum Widerstande gegen die Zollbeamten bedient hat,

nach

Verhältniß

der

den

letzteren

zugefügten

Beschädigung,

insofern

hierdurch

nach

den

allgemeinen

Strafgesetzen

nicht

eine

härtere

Strafe

verwirkt

ist,

mit

einer

drei-

bis

fünfjährigen Freiheits-Strafe belegt werden.

§ 16. Die Strafen der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger einer Kontrebande

oder Defraudation, sowie derjenigen, welche an den Vortheilen dieser Vergehen nach

deren Verübung wissentlich Theil nehmen, sind, soweit nicht die besondern Vorschriften

der §§ 13 und 14 Anwendung finden, nach den Vorschriften der allgemeinen Strafge-

gesetze zu bestimmen.

Die

für

den

Rückfall

bestimmte

Strafe

trifft

aber

nur

diejenigen

Theilnehmer

einer

Kontrebande

oder

Defraudation,

welche

sich

selbst

eines

Rückfalls

schuldig

gemacht

haben.

§ 17. Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung einer

Gefälle-Entziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe durch einen

unverschuldeten Zufall entstanden, und sofort nach der Entdeckung dem nächsten Steu-

eramte hierüber Anzeige gemacht ist, mit einer Geldbuße geahndet, welche bei verbo-

tenen Gegenständen dem sechsten Theile des Werths derselben, und bei anderen Gegen-

ständen dem sechsten Theile der Eingangsabgabe gleichkommt.

§

18.

Die

Ubertretung

der

Vorschriften

des

Zollgesetzes

und

der

Zoll-Ordnung,

so-

wie

der

in

Folge

derselben

öffentlich

bekannt

gemachten

Verwaltungsvorschriften,

für

welche

keine

besondere

Strafe

angedroht

ist,

wird

mit

einer

Ordnungsstrafe

von

einem

bis 10 Thaler geahndet.

§ 19. A) Handel und Gewerbtreibende haben für ihre Diener, Lehrlinge, Markt-

helfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde, und die sonst in ihrem

Dienste oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhalten-

den Personen,

B) andere nicht zur handel- und gewerbtreibenden Klasse gehörende Personen aber

nur

für

ihre

Ehegatten

und

Kinder

rücksichtlich

der

Geldbußen,

Zollgefälle

und

Prozeßkosten

zu

haften,

in

welche

die

solchergestalt

zu

vertretenden

Personen

we-

gen

Verletzung

der

bei

Ausführung

der

ihnen

von

den

subsidiarisch

Verhafteten

übertragenen

Handels-,

Gewerbs-

und

anderen

Verrichtungen

zu

beobachtenden

zollgesetzlichen oder Zoll-Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind.

(

)

ee.

Strafe der Theil-

nehmer.

c. Strafe der Kon-

travention.

d.

Subsidiarishe

Vertretungsverbind-

lichkeit dritter Per-

sonen.

Der Zollverwaltung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von dem Ange-

schuldigten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße von dem

subsidiarisch Verhafteten einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzichtung hierauf

die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende Freiheitsstrafe so-

gleich an den Angeschuldigten vollstrecken zu lassen, ohne daß letzteren Falls die

Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten rücksichtlich der Gefälle und Prozeß-

kosten dadurch aufgehoben wird.

§ 20. Der in Folge eines Zollvergehens eintretende Verlust der Gegenstände des

Vergehens trifft jederzeit den Eigentümer. Eine Ausnahme findet nur dann Statt,

wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekannten Frachtfuhrmann oder

Schiffer, welchem der Transport allein anvertraut war, ohne Theilnahme oder Mit-

wissen des sich als solchen ausweisenden Eigenthümers, oder in dessen Namen handeln-

den Befrachters verübt worden ist, und letztere ihrerseits die ihnen als Absender der

Waare

obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt und dadurch den Waarenführer in den

Stand gesetzt haben, die Ladung vorschriftsmäßig zu deklariren und die gesetzlichen Ge-

fälle zu entrichten, der Waarcnführer auch nicht zu denjenigen Personen gehört, für

Welche der Eigenthümer oder der Befrachter nach Vorschrift des § 19 subsidiarisch ver-

haftet ist; in diesem Falle tritt statt der Konfiskation die Verpflichtung des Waaren-

führers ein, den Werth jener Gegenstände zu entrichten.

§ 21. In allen Fällen, in denen die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden kann,

ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände, und wenn dieser nicht zu

ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 25 bis 1000 Rthlrn, zu erkennen.

§

22.

Das

Eigenthum

der

Gegenstände,

die

der

Konfiskation

unterliegen,

geht

in

dem

Augenblick,

wo

dieselben

in

Beschlag

genommen

worden

sind,

sogleich

auf

des

Staat

über

und

kann

nach

den

Grundsätzen

der

Civilgesetze

über

die

Vindikation

gegen

jeden

dritten

Besitzer

verfolgt

werden.

§

23.

Treffen

mit

einem

Zollvergehen

andere

Verbrechen

zusammen,

so

kommt

die

für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vorgeschriebenen zur Anwen-

dung.

§ 24. Wir eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Abnahme, Verletzung ober

sonstiger Unbrauchbarmachung des amtlichen Waarenverschlusses verübt, so tritt außeck,

der Strafe der verübten Kontrebande oder Defraudation diejenige ein, welche nachZ

dem allgemeinen Strafgesetze bei Fälschungen öffentlicher Urkunden Statt findet, jedoch

mit Ausnahme der darin vorgeschriebenen Geldstrafe.

§ 25. Wer einen zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflichteten Beamten, mili(…)

dem er im Amte zu thun hat, oder den Angehörigen desselben Geld oder Geldeswertung

schenkt oder zum Geschenk anbietet, wird mit einer dem vier und zwanzigfachen Betragt

oder

Werthe

des

Geschenks

oder

des

Angebotenen

gleichkommenden

Geldbuße,

un(…)

wenn der Befrag oder Werth nicht zu ermitteln ist, mit einer Geldbuße von Zehn bit(…)

(

)

e.

Bestimmungen

wegen der Konfiska-

tion.

f. Zusammentref-

fen mit anderen Ver-

brechen.

g. Strafe der Be-

stechung.

Fünfhundert

Thalern

belegt.

Im

Fall

des

Unvermögens

zur Erlegung der Geldstrafe

stritt eine nach dem allgemeinen Strafgesetze abzumessende Freiheitsstrafe ein.

§ 26. Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen laßt, wodurch

ein solcher Beamter in der rechtmäßigen Ausübung seines Amts verhindert wird, hat,

insofern damit keine Beleidigungen und Thätlichkeiten gegen die Person des Beamten

verbunden sind, eine Geldbuße von zehn bis füntzig Thalern verwirkt. Sind dabei

zugleich Beleidigungen oder Thätlichkeiten verübt, so treten die in dem allgemeinen

Strafgesetze angeordneten Strafen der Injurien oder thätlicher Widersetzlichkeit gegen

Abgeordnete der Obrigkeit, jedoch mit einer Verschärfung um die Hälfte ein. Jeder

etwanige Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten bewirkt eine Milderung

der Strafbarkeit desjenigen, der sich widersetzt hat.

§ 27. Unbekanntschaft mit den Vorschriften des Zollgesetzes, der Zollordnung und

dieses Gesetzes, und der in Folge derselben gehörig bekannt gemachten

Vorschriften soll Niemand, auch nicht den Ausländern zur Entschuldigung gereichen,

§ 28. Der erste Angriff und die vorläufige Feststellung des Thatbestandes bei Ent-

deckung einer Zollgesetz-Uebertretung erfolgt durch die mit der Wahrnehmung des Zoll-

Interesse beauftragten Beamten, welche sich der Gegenstände des Vergehens, und

wenn es zur Sicherftellung der Abgaben, Strafen und Untersuchungskosten erforderlich

ist,

auch

der

Transportmittel

durch

Beschlagnahme

versichern

müssen.

Fremde

und

runbekannte

Kontravenienten

können

verhaftet

und,

bis

sie

sich

legitimiren

und

Sicher-

heit bestellen, an das nächste Gericht zur Verwahrung abgeliefert werden.

§ 29. Die Freilassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor ausgemachter

Sache ist nur zulässig, wenn eine Verdunkelung des Sachverhältnisses davon nicht zu

besorgen ist. Alsdann ist solche in Ansehung der Transportmittel durch die Zoll- oder

Steuerstellen ohne Verzug zu verfügen, wenn entweder nach den obwaltenden Verhält-

nisse wahrscheinlich ist, daß der Kontravenient dem Staate auch ohne Sicherheits-

leistung für das Vergehen werde gerecht werden können, oder wenn genügende Sicher-

heit auf Höhe des Betrags der Gefälle, Strafe und Kosten oder auf Höhe des Werths

der

Transportmittel,

Falls

dieser

geringer

ist,

geleistet

worden.

In

Ansehung

der

in

Beschlag

genommenen

Waaren,

in

Bezug

auf

welche

die

Ue-

bertretung

verübt

worden,

findet

unter

obiger

Voraussetzung

die

Freilassung

durch

die

Zoll-

oder

Steuerstellen

nur

Statt,

wenn

bei

Vergehen,

welche

nicht

die

Konfiskation

der

Waaren

nach

sich

ziehen,

die

wahrscheinliche

Summe

der

Strafe

und

Kosten,

und

in

ändern

Fällen

der

anerkannte

oder

gehörig

ermittelte

Werth

der

Waaren

einschließ-

eich

der

Gefälle,

entweder

baar

deponirt,

oder

völlige

Sicherheit

dafür

auf

andere

Art

enzeleistet wird.

§ 30. Insofern die in Beschlag genommenen Transportmittel, als Zugthiere u. s. w.

nicht innerhalb 8 Tagen freigegeben werden können und deren Pflege und Unterhal-

ung Kostenaufwand Seitens der Zoll- und Steuerbehörde erfordert, oder die in Be-

Beilage zur Nr. 16.

(

)

h. Strafe der Wi-

berfetzlichkeit.

i . Entschuldigung

mit der Undekannt-schaft der Zollgesetze.

B. Von dem Straf-

Verfahren.

a.

Verfahren

bei Entdeckung einer Zoll-

gesetz-Uebertretung.

b. Verfahren bin-

fichtlich der in Ber-

schlag genommenen Sachen.

(

)

schlag genommenen W a a r e n dem Verderben bei der Aufbewahrung unterworfen fu

muß die Veräußerung derselben alsbald veranlaßt werden.

§ 31. Die Zollgesetz-Uebertretungen werden, soweit sie von dem Zoll- oder Sten(…),

beamten entdeckt worden, durch Protokolle derselben festgestellt.

§ 32. Diese Protokolle müssen enthalten

1) das Datum und den Ort der Aufnahme;

2) die Namen der dabei auwesenden Personen;

3) die vollständige Angabe des Hergangs der Sache, und

4) die Unterzeichnung der anwesenden Personen, oder die Erwähnung, daß diesells

nicht haben unterzeichnen wollen oder können.

Das Protokoll muß unverzüglich nach Entdeckung der Uebertretung aufgenommen

von den Beamten mit der Versicherung der Richtigkeit des Inhalts auf den Diensud

unterschrieben und spätestens binnen 3 Tagen, bei Verlust seiner Glaubwürdigkeit, (…)

Behörde eingereicht werden.

Das von zwei Zoll- oder Steuerbeamten über eine von ihnen entdeckte Zollgch

Uebertretung vorschriftsmäßig aufgenommene Protokoll begründet einen vollen Bew-

der Thatsache, welche sie darin aus eigener Wahrnehmung angeben.

§ 33. Die Untersuchung und Entscheidung steht in den Fällen, wo eine Freiheit

strafe unmittelbar Statt findet, oder beim Zusammentreffen mit andern Verbreche

(§ 23) den Gerichten, und in den Fällen, wo es nur auf eine Ordnungsstrafe ankom-

der Zoll- oder Steuerbehörde ausschließlich zu. In den übrigen Fällen wird die Unte-

suchung von den Hauptzoll- und Steuerämtern geführt, und darauf im Verwaltung

wege, wenn die gesetzliche Geldstrafe und der Werth des der Konfiskation unterliegende

Gegenstandes zusammengenommen fünfzig Thaler nicht übersteigt, von den genannt

Aemtern, sonst aber von der Zoll-Direktion entschieden. Letztere kann jedoch, so la

noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlich

Verfahren verfügen, und eben so der Angeschuldigte während der Untersuchung beit

Zoll- oder Steuerbehörde, und binnen zehn Tagen präklusivischer Frist nach Eröffnen

des von letzterer abgefaßten Strafbescheides, auf rechtliches Gehör antragen. T(…)

Strafbescheid wird alsdann als nicht ergangen angesehen.

§ 34. Die Berufung auf rechtliches Gehör ist bei dem Hauptzoll- und Steuerämtern

anzumelden, bei welchem die Sache anhängig ist. Dasselbe veranlaßt hierauf die E-

leitung der gerichtlichen Untersuchung, zu deren Führung bei einem jeden HauptzX

und. Steueramte ein Untersuchungsrichter anzustellen ist.

§ 3 5 , Nach geschlossener Untersuchung werden die Verhandlungen durch die Zoll-

Direction an das kompetente Gericht zur Entscheidung eingesandt. Kompetent ist in

Falle, wenn bereits ein Strafbescheid im Verwaltungswege ergangen ist, nur

Obergericht.

§ 36. Die Führung und Entscheidung der gerichtlichen Untersuchungen erfolgt in

e. Feststellung des

Thatbestands durch

Protokolle der Be-

amten.

d. Kompetenz.

e.

Verfahren

dei

gerichtlichen

Unter-

fuchungen.

Form und in dem Instanzenzuge, welche für diejenige Gattung von Vergehen, zu

welcher

die Zollgesetz-Uebertretung gehört, in den Prozeßgesetzen vorgeschrieben sind.

§ 37. Wenn die Fähigkeit des Angeschuldigten zur Zahlung der Geldbuße nicht außer

Zweifel ist, so muß zugleich auf die im Unvermögensfalle eintretende Freiheitsstrafe,

erkannt werden.

§ 38. Die Hauptzoll- und Steuerämter untersuchen die Ubertretungen stlmmarisch

und können sich hierbei der ihnen untergeordneten Aemter und Beamten bedienen;

Betheiligten und Zeugen werden mündlich verhört und ihre Aussagen zu Protokoll ge-

nommen.

§ 39. Die Vorladungen geschehen durch die Steueraufseher oder Unterbedienten der

Zoll- oder Steuerämter, oder auf deren Requisition durch die Ortsbehörden nach den

für die gerichtlichen Insinuationen bestehenden Vorschriften.

§ 40. Erscheint der Angeschuldigte auf die Vorladung nicht, oder verweigert er die

Auslassimg vor der Zoll- oder Steuerbehörde, so wird die Sache nach Vorschrift des

§ 33 zur gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung abgegeben.

. § 41. Ist jedoch die Sache zur gerichtlichen Kognition nicht geeignet, so wird, wenn

die Ubertretung von einem Beamten aus eigener Wissenschaft angezeigt worden, oder

durch Urkunden bescheinigt ist, der Angeschuldigte der That in cantumaciam für geständig

erachtet; wenn aber zum Beweise der Uebertretung noch Zeugen zu vernehmen sind,

mit deren Vernehmung in contumaciam verfahren und nur auf solche Einwendungen gegen

die Glaubwürdigkeit derselben Rücksicht genommen, welche sich aus deren Aussagen

von selbst ergeben.

Die Untersuchung wird ohne weitere Vorladung des Angeschuldigten zu Ende geführt

und entschieden. Diese Nachtheile müssen demselben in der Vorladung ausdrücklich be-

kannt gemacht werden.

§ 42. Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Zoll- oder Steuerstellen erge-

henden Vorladungen Folge zu leisten.

Wer sich dessen weigert, wird dazu auf Requisition des Zoll- oder Steuer-Amtes

durch das Gericht in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen angehalten. Bei

Vereidung von Zeugen, welche nur in solchen Fällen Statt findet, ist denen der Antrag

auf gerichtliche Untersuchung und Entscheidung ausgeschlossen bleibt, in ein mit richter-

licher Qualität versehener Justitzbeamter zuzuziehen oder die Zeugen sind zur Vereidung

vor einen solchen Justitzbeamten zu stellen.

§ 43. In Sachen, wo die Geldbuße und der Konfiskationswerth zusammen den Be-

trag von 50 Thalern übersteigen, muß dem Angeschuldigten auf Verlangen eine Frist

von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer schriftlichen Vertheidigung ge-

stattet werden.

§ 44. Findet die Zollbehörde die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so ver-

fügt sie die Zurücklegung der Akten.

(

)

f. Verfahren dei

Untersuchungen im

Verwaltungswege.

§ 45. Der Strafbescheid, welchem die Entscheidungsgründe beigefügt sein müssen

wird durch das Zoll- oder Steueramt dem Angeschuldigten nach Befinden der Umständ

zu Protokoll publizirt oder in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form insinuin

Bei Eröffnung des Strafbescheides sind dem Angeschuldigten zugleich die ihm dagegen,

zustehenden Rechtsmittel bekannt, auch ist derselbe auf die Erhöhung der Strafe au-

merksam zu machen, welche er, im Falle der Wiederholung seines Vergehens, zu er

warten hat, und daß dieses geschehen, in der Publikations-Verhandlung zu erwähne,

Wird solches bei den administrativen oder auch den gerichtlichen Untersuchungen unter

lassen, so hat die mit der Publikation beauftragte Behörde eine Ordnungsstrafe von

fünf bis zehn Thalern verwirkt, den Kontravenienten trifft jedoch dessenungeachtet be

der Wiederholung des Vergehens die ans letztere gesetzte Strafe.

§ 46. Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf rich-

terliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid den Rekurs

an die zunächst vorgesetzte Finanzbehörde und zwar, wenn die Entscheidung von einem

Haupt - Zollamte ausgegangen ist, an die Zoll-Direction, und wenn sie von letztern

ausgegangen ist, an den Gouverneur ergreifen. Dies muß jedoch binnen zehn Tagen

präklusivischer Frist nach der Eröffnung des Strafbescheides geschehen und schließt fep-

nerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der Rekurs ist bei dem Zoll- oder Steueramte,

welches, die Untersuchung geführt hat, anzumelden.

Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen Rechtfertigung verbunden

ist, so wirb der Angeschuldigte durch das Zoll- oder Steueramt aufgefordert, die Aus-

fühhrung seiner weiteren Vertheidigung in einem nicht über vier Wochen hinaus anzu-

setzenden Termin zu Protokoll zu geben oder bis dahin schriftlich einzureichen.

§ 47. Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des Rekurs-Resoluts an

die kompetente Behörde eingesandt. Hat jedoch der Angeschuldigte zur Rechtfertigung

des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme erheblich befunden

wird, angeführt, so wird mit der Instruktion nach den für die erste Instanz gegebenen

Bestimmungen verfahren.

§ 48. Das Rekurs-Resolut, welchem die Entscheidungsgründe beizufügen sind, wird

an das betreffende Zoll- oder Steueramt befördert, und nach erfolgter Publikation oder

Insinuation vollstreckt.

§ 49. Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen außer den baaren Aus-

lagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren u. s. w. keine Kosten zum Ansatze.

§ 50. Die Veräußerung der Konfiscate wird ohne Unterschied, ob die Entscheidung

im gerichtlichen oder im Verwaltungswege erfolgt ist, durch die Zoll- öder Stenerbe,

hörde bewirckt. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht von den Ge-

richten, die der Resolute aber von der Zoll- oder Steuerbehörde, welche dabei nach des

für Exekutionen im Verwaltungswege ertheilten Vorschriften zu verfahren hat. Die

Zoll- oder Steuerbehörde kann nach Umständen der Vollstreckung Einhalt thun, und

die Gerichte haben ihren desfallsigen Anträgen Folge zu geben.

(

)

g. Rekurs-Instanz.

h. Kosten.

i. Strafvollftreckung.

§ 51. Zur Beitreibung von Geldbußen darf ohne die Zustimmung des Verurtheilten,

Insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden.

§ 52. Die Veräußerung der Konfiscate erfolgt in den Formen, welche für die Ver-

äußerung von Pfandstücken vorgeschrieben sind.

§ 53. Kann die Geldbuße ganz oder theilweise nicht beigetrieben werden, so ist, wenn

nicht

schon für den Unvermögensfall auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden, die

Geld-

buße

von dem Gerichte durch eine Resolut in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe zu

strafe.

verwandeln und letztere zu vollstrecken.

Bei den im Verwaltungswege festgesetzten Geldbußen geschieht die Verwandlung auf

den Grund eines von den Zollbehörden unter der Ausfertigung des Strafresoluts zu

setzenden Attestes über die Uneinziehbarkeit der Geldbuße durch das kompetente Ober-

Gericht, welches dabei auf eine Prüfung der erfolgten Entscheidung nicht weiter ein-

gehen darf.

§ 54. Ausländer, welche die gegen sie erkannte Geldbuße nicht abtragen, sind, sobald

sie im Inlande betroffen werden, von der Zoll- oder Steuerbehörde unter Zuziehung

der Orts-Obrigkeit zu verhaften, und wenn sie hierauf nicht binnen einer, nach den

Umständen zu bestimmenden Frist für die Berichtigung oder Sicherstellung der Geldbuße

sorgen, an die Gerichte Behufs der Vollstreckung der subsidiarisch eintretenden Frei-

heitsstrafe abzuliefern.

§ 55. Der Verurtheilte kann von der statt der Gelbuße bereits in Vollzug gesetzten

Freiheitsstrafe sich nur durch Erlegung- des vollen Betrages der erkannten Geldbuße

befreien.

§ 56. Ist für die Geldbuße ein Anderer nach Vorschrift des § 19 verhaftet, so

veran-

laßt

die Zoll-oder Steuerbehörde die Zuziehung desselben zu der gegen den

Kontrave-

nienten eingeleiteten Untersuchung, worauf in dem Strafbescheide der Zollbehörde oder

in dem gerichtlichen Erkenntnisse wegen der Zollgesetz-Uebertretung zugleich über die

sundsidiarische Verhaftung mit entschieden wird.

§ 57. Dem subsidiarisch Verhafteten steht gegen die Entscheidung der Zollbehörde die

Berufung entweder an die zunächst vorgesetzte Instanz oder an die Gerichte offen. Hat

der Kontravenient gegen den Strafbescheid eine andere Art der Berufung, als der sub-

sidiarisch Verhaftete, gewählt, so steht es dem Letzteren frei, sich der von dem Ersteren

zewählten

Berufung nachträglich anzuschließen. Will er dieses nicht, so bleibt das wei-

sere Verfahren ausgesetzt, bis über die Zollgesetz-Uebertretung in dem von dem Kontra-

venienten gewählten Wege entschieden worden ist.

§ 53. Ist die Zuziehung des subsidiarisch Verhafteten unterblieben oder Letzterer auf

die Vorladung der Zollbehörde bei der im Verwaltungswege rechtskräftig beendigten

Untersuchung

nicht erschienen, so fertigt diejenige Zollbehörde, welche nach § 33 zur

Entscheidung der Hauptsache kompetent war, nachdem die Exekution gegen den Kon-

travenienten vergeblich versucht worden, einen Zahlungs-Befehl aus und läßt denselben

(

)

k.

Vollstreckung

der subsidiarisch ein-

tretenden

Freiheits-

strafe.

I.

Verfahrren

bei

der Exekution gegen

Ausländer.

m. Verfahren gegen

die subsidiarifch Ver-

hafteten.

dem susidiarisch Verhafteten mit dem Bedeuten zugehen, daß wenn er sich zu der Ber-

tretung nicht verpflichtet halte, ihm dieserhalb binnen zehn Tagen präklusivischer Frist

die Berufung an die höhere Finanzbehörde (§ 46) oder an die Gerichte offen stehe.

§ 59. Die abgesondert von der Untersuchung wider den Kontravenienten zur gericht-

lichen Kognition gelangende subsidiarische Verhaftung wird im Wege des summarischen

Prozesses erörtert und entschieden.

Das Gericht darf hierbei nur auf die Beurtheilung der Frage eingehen, ob der Fall

der subsidiarischen Verhaftung nach den Gesetzen vorhanden sei. Eben dieses findet Statt,

wenn der Kontravenient sich bei dem verurtheilenden Erkenntnisse beruhigt, der subsi-

diarisch Verhaftete aber von den in den Prozetz-Gesetzen geordneten Rechtsmitteln Ge-

brauch macht.

§ 60. Wenn ein Unbekannter, welcher auf einer Uebertretung der Zoll-Gesetze be-

troffen worden, sich entfernt und verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände ohne oder

mit andern Sachen zurückgelassen hat, so wird hierüber eine öffentliche Bekanntmachung

von der Zoll-Direction erlassen, und dreimal von vier zu vier Wochen in die amtlicheit

Blätter eingerückt. Meldet sich hierauf Niemand binnen vier Wochen nach der letzten

Bekanntmachung, so werden die Sachen zum Vortheil der Staatskasse verkauft, dem

Inhaber oder Eigenthümer bleibt aber vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung

des Erlöses noch bis zum Ablauf eines Jahres, von der ersten Bekanntmachung an ge-

rechnet, geltend zu machen.

Beträgt der Werth der Sachen nicht über fünfzig Thaler, so bedarf es der öffent-

lichen Bekanntmachung nicht. Der Verkauf kann alsdann, wenn sich binnen vier Wochen

nach der Beschlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt werden, und die einjährige

Frist für den Eigenthümer oder Inhaber der Sache zur Geltendmachung seiner Au-

sprüche auf Erstattung des Erlöses wird vom Tage der Beschlagnahme an gerechnet.

§ 61. Der Betrag der nach diesem Gesetze festgesetzten und eingezogenen Geldstrafen,

sowie der Erlös aus den Konfiskaten (letzterer nach Abzug der darauf ruhenden Abge-

ben) soll zu einem besonderen Fonds fließen und derselbe zu einer Hälfte zu Gratifi-

kationen für die zur Wahrnehmung des Zoll-Interesse verpflichteten Beamten, jedoch

mit Ausschluß der Mitglieder der Hauptzollämter und der höher gestellten Beamten,

mithin auch, sofern sie zur Entdeckung der Zollvergehen wirklich behülflich gewesen sind,

für die Polizei- und Forstbeamten, so wie für Gendarmen, und zur andern Hälfte

zur Unterstützung der hintergebliebenen Wittwen und Kinder von Zollbeamten ver-

wandt werden.

Durch die Theilnahme an solchen Gratifikationen wird die Glaubwürdigkeit der

amt

§ 62. Die durch dieses Gesetz für das Vergehen der Kontrebande und Defraudation

bestimmten Strafen verjähren in fünf Jahren, bloße Ordnungsstrafen aber in eines

Jahre seit Verübung. des Vergehens oder der Kontravention.

(

)

n. Verfahren gegen

einen

unbekannten

Defraudanten.

Bestimmung der Straf-Fonds.

Verjährung der

Strafen.

Seite 111, Litt. r. Muschel- oder Schalthiere. Die hier befindliche Akolade in der Spalte für

die Tara-Vergütung ist irrthümlich auf diesen Artikel ausgedehnt worden, und ist auf den

Artikels (Reiß) zu beschranken.

Seite 113, N° 31, Litt. a. Die hier beigesetzte Akolade für die Tara-Vergütung ist unrichtig auf

diesen Artikel ausgedehnt, und beschränkt sich auf den folgenden Artikel b.

Seite 124, VIII. a. Statt „Neben-Zollämtern 2ter Klasse," ist zu lesen : „Neben-Zollämtern

erster Klasse."

Seite 130, § 24. Statt „Staats-Gebiete," ist zu lesen : „Gebiete."

Seite 139. Randbemerkung 3, ist zu lesen : „Entrichtung des Eingangs-Zolles."

Zu Luxemburg, bei J. Lamort, Buchdrucker.

Druckfehler in der Nummer 15 des Memorials.

(

)

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