für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr
Table des dispositions (10)
Texte législatif (10 Articles)
20%
für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr
50%
für Nachtarbeit bei Wechselschicht, sowie regelmässige Nachtarbeit
15%
für Nachtarbeit, die in besonderen Fällen kurzfristig während weniger als einer Woche zur
Durchführung gelangt
50%
für Sonntagsarbeit
50%
für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
150%
Bei Zusammentreffen mehrerer der genannten Zuschläge ist nur der jeweils höhere, bei gleichen
Zuschlägen nur einer zu zahlen.
Bezahlte Feiertage. Als bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai,
Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, die beiden
Weihnachtsfeiertage, bzw. die entsprechenden Ersatzfeiertage.
Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertag ohne gültige vorherige Entschul-
digung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag ver-
lorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag
vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.
Für bezahlte Feiertage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Entlöhnung von 8 Stunden Arbeits-
zeit, unter Zugrundlegung des durchschnittlichen Stundenverdienstes, den er im vorhergegangenen
Monat verdient hat, ausschliesslich der erhaltenen Akkordprämien und Sonderzulagen.
E. Urlaub und Arbeitsunterbrechungen
Urlaub. Der jährliche Erholungsurlaub beträgt
a) für Arbeitnehmer von 19 bis 29 Jahren 16,5 Arbeitstage;
b) für Arbeitnehmer von 30 bis 27 Jahren 19,5 Arbeitstage;
c) für Arbeitnehmer ab 38 Jahre 22 Arbeitstage;
d) für Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren 22 Arbeitstage;
Als Urlaubsjahr gilt die Periode vom 1. März bis zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres.
Infolge der besonderen Verhältnisse im Baugewerbe erfolgt die Urlaubsvergütung in Form eines
Lohnzuschlages, der sich wie folgt staffelt
für die unter a) genannten Arbeitnehmer
6,5%
für die unter b) genannten Arbeitnehmer
7,5%
für die unter c) und d) genannten Arbeitnehmer
9,0%
Im Einklang mit dem Urlaubsgesetz vom 22.4.1966 wird beschlossen, zu Weihnachten, für die Dauer
von 12 Werktagen, die Betriebe welche diesem Kollektivvertrag unterliegen, gemeinsam zu schliessen.
Die genauen Daten dieses Kollektivurlaubs werden jährlich zwischen den Vertragspartnern im 1.
Trimester des Urlaubsjahres festgelegt.
Arbeitnehmer, welche vor Ablauf von drei Monaten nach Arbeitsantritt ohne Kündigung ihren
Arbeitgeber verlassen, verlieren das Recht auf die Bezahlung des auf diese Zeit entfallenden Urlaubs.
Die Brutto-Urlaubsgeldverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss und der erzielte Geld-
betrag ist auf dem dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnstreifen zu vermerken. Die Zahlung der
Urlaubsgelder ist grundsätzlich anlässlich der Lohnabrechnung die der Urlaubsperiode folgt, resp.
beim Austritt des Arbeiters vorzunehmen.
Arbeiter, die während mindestens 3 Wochen durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung
verhindert waren, können die Berechnung des Urlaubsentgelts gemäss Art. 14 des Urlaubsgesetzes
vom 22. April 1966, jedoch unter Berücksichtigung der kollektivvertraglich festgelegten Jahresdurch-
schnittsarbeitszeit, beanspruchen.
Arbeitsunterbrechungen. Bei Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten
oder bei behördlichen Erhebungen betr. Unglücksfälle im Betrieb, wird der Verdienstausfall vergütet.
Der ganze Schichtlohn ist geschuldet für den Arbeitstag an dem die Arbeit infolge eines erlittenen
Arbeitsunfalls eingestellt werden muss.
Ist der Arbeitnehmer gezwungen, sich während der Arbeitszeit in dringende ärztliche Untersuchung
zu begeben, so werden bei Vorlegung eines ärztlichen Beleges zur Bescheinigung der Dringlichkeit die
Arbeitszeitverluste bis zu 8 Stunden jährlich vergütet, sofern sich nicht eine unmittelbare krankheits-
bedingte Abwesenheit an die Untersuchung anschließt.
Der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen der Arbeit fernbleiben muss, hat Anrecht auf einen
ausserordentlichen Urlaub, der wie folgt festgesetzt ist;
Eine Schicht
beim Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten des zweiten Grades (Grosseltern, Enkel-
kinder und Geschwister).
Zwei Schichten
bei der Niederkunft der Ehefrau,
bei der Heirat eines Kindes;
beim Umzug des Arbeitnehmers (ein einfacher Zimmerwechsel gilt nicht als Umzug).
Drei Schichten
beim Todesfall des Ehegatten;
beim Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten des ersten Grades (Eltern und Kinder).
Sechs Schichten
bei der Heirat des Arbeitnehmers.
Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergütung in Höhe des durch-
schnittlichen Tagelohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen.
F. Besondere Bestimmungen
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den gesetzlichen Vorschriften zur Verhütung von Un-
fällen Genüge zu leisten und alle weiteren ihnen arbeitnehmerseitig vorgeschlagenen, als zweckmässig
erkannten und gerechtfertigten Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Die Arbeitnehmer ihrerseits verpflichten sich, den Sicherheitsanordnungen nachzukommen, für
die Instandhaltung aller Sicherheitsvorrichtungen Sorge zu tragen und am Ausbau der Unfallverhütungs-
massnahmen durch geeignete Vorschläge mitzuarbeiten.
Auf allen grösseren Bauplätzen sind den Arbeitern heizbare Lokale zur Einnahme des Essens und zur
Aufbewahrung der Kleider zur Verfügung zu stellen.
Ausreichendes Sanitätsmaterial ist im Baustellenbüro oder Magazin in Bereitschaft zu halten.
Das erforderliche Handwerkszeug wird den Lehrlingen vom Betrieb leihweise zur Verfügung ge-
stellt. Der Lehrling haftet für die Instandhaltung und den Verbleib des ihm übergebenen Werkzeuges.
Schwarzarbeit. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet keine Schwarzarbeit zu verrichten.
Als Schwarzarbeit gilt jede unter diesen Vertrag fallende Betätigung (einschl. Nachbarschaftshilfe),
die ausserhalb des Betriebes für Dritte geleistet wird.
Bei erwiesener Schwarzarbeit (z.B. an Urlaubstagen oder allen freien Tagen) werden die in Art. 21
des Urlaubsgesetzes vom 22.4.1966 erwähnten Sanktionen angewandt, d. h. eine Geldstrafe von 501
bis 10.000, Fr. und eine Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis 1 Monat oder nur eine dieser Strafen.
Der Strafbetrag wird einbehalten durch den Arbeitgeber, bei dem der betroffene Arbeitnehmer
beschäftigt ist und der zuständigen Bezirkskrankenkasse zugeleitet.
Erhaltung des sozialen Friedens Auslegung des Vertrages Schlichtung und Behebung von
Streitigkeiten. Zwecks Erhaltung des sozialen Friedens auf der Ebene des Betriebes und des Berufes,
verpflichten sich die Vertragspartner, während der Vertragsdauer von jeglicher Androhung oder
Durchführung eines Streiks bzw. einer Aussperrung abzusehen, sowie alles zu unterlassen, was die
gute Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern massgeblich beeinträchtigen könnte.
Für die Regelung von Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung des Vertrages ergeben, wird eine
paritätische Vertragskommission gebildet, die sich aus je zwei Delegierten der vertragschliessenden
Parteien zusammensetzt. Falls diese Kommission zu keiner Einigung gelangt, kann sie die Entscheidung
einem Schiedsrichter übertragen. Die interpretativen Entscheidungen der Vertragskommission bzw.
des Schiedsrichters sind allgemeinverbindlich und stellen eine Ergänzung des Vertragstextes dar.
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 sind kollektive Streitfälle über die Auslegung des
Vertrages, die nicht durch die vorbeschriebene Prozedur bereinigt werden können, dem nationalen
Schlichtungsamt zu unterbreiten, unter Beobachtung der durch den grossherzoglichen Beschluss vom
6.10.1945 vorgesehenen Bestimmungen. Weigert sich ein Vertragspartner ohne legitime Begründung
zu dem vom ONC eingeleiteten Schlichtungsversuch zu erscheinen, so ist der andere Partner zur
fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Differenzen, die sich infolge Nichteinhalten der Bestimmungen dieses Vertrages zwischen einzelnen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern einstellen, gehören vor die Gerichtsbarkeit der hierzu berufenen
Arbeitsschiedsgerichte.
Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung von Überstunden, Sonn- und Feier-
tagsarbeit, sowie in Fragen des Arbeitsschutzes ergeben, ist die Stellungnahme der Gewerbeinspektion
einzuholen.
Berufsausbildung
1. Jeder Arbeitnehmer, der in eine der qualifizierten Klassen eingereiht ist, besorgt sein eigenes
Handwerkszeug.
2. Beide Vertragsparteien stellen fest, dass die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer jeglicher
formaler Bewertung entbehrt. Gleichzeitig sind sie einverstanden, dass jede Mehrentlöhnung im
Prinzip einer Leistungserhöhung entsprechen soll.
Um dies zu fördern, wird eine gemeinsame Kommission zur Förderung der beruflichen Qualifikation
im Baugewerbe eingesetzt, die die Aufwertung des Berufes herbeiführen soll, durch Einführen von
Kursen u.s.w. die auf eine Dauer von 5 Jahren die Ausstellung einer Qualifikations-Bescheinigung
herbeiführen soll.
Schlussbestimmungen. Sonderabmachungen, die mit den Bestimmungen oder dem Sinn
dieses Kollektivvertrages in Widerspruch stehen oder eine Verschlechterung darstellen sind unzulässig.
Bestehende günstigere Arbeits- und Lohnverhältnisse bleiben unberührt.
Vertragsdauer. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1968 in Kraft und gilt für die
Dauer von 2 Jahren.
Fünf Monate vor dessen Ablauf nehmen die Vertragspartner Verhandlungen zu einer Erneuerung auf.
Luxemburg, den 1. Mai 1968
Für die Patronale Vertragskommission
Für die Gewerkschaftliche Vertragskommission
Fédération des Entrepreneurs
Jos. Daubenfeld
de Nationalité Luxembourgeoise
Letzeburger Chreschtleche Gewerkschaftsbond
Pierre Rœmer
Josy Braun
Groupement des Entrepreneurs
du Bâtiment et des Travaux Publics
Camille Diederich
ANHANG I
Lohnkatalog für das Hoch- und Tiefbaugewerbe gültig ab 1. Mai 1968
Ab
Ab
Ab
Ab
1.5.68
1.12.68
1.12.68
1.3.69
bei Index
bei Index
bei Index
bei Index
bei Index
bei Index
bei Index
bei Index
155 Pkte 157,5 Pkte 160 Pkte 157,5 Pkte
160 Pkte 162,5 Pkte 160 Pkte 162,5 Pkte
1. Vollwertiger Baggerführer
53,45
54,30
55,15
55,95
56,80
57,70
58,50
59,45
2. Sprengmeister
52,20
53,05
53,90
54,65
55,50
56,35
57,15
58,05
3. Untertagarbeiter
48,40
49,20
50,
50,70
51,50
52,30
53,05
53,85
4. Qualifizierte Steinhauer und
Zimmerleute
48,40
49,20
50,
50,70
51,50
52,30
53,05
53,85
5. Maurer, Einschaler, Eisenbie-
ger, Terrazoarbeiter
46,
46,75
47,50
48,15
48,95
49,70
50,40
51,20
6. Chauffeure, Kranführer,
Dumperführer,
Bulldozzer-
führer, Walzenführer
46,
46,75
47,50
48,15
48,95
49,70
50,40
51,20
7. Angelernte Arbeiter und
Berufserdarbeiter
41,30
41,95
42,60
43,20
43,90
44,60
45,20
45,95
8. Hilfsarbeiter
40,30
40,95
41,60
42,20
42,85
43,50
44,15
44,80
Zuschlag
Zuschlag
Zuschlag
Zuschlag
Zuschlag
Zuschlag
Zuschlag
Zuschlag
3%
1,61%
1,59%
3%
3%
1,56%
3%
3%
auf
auf
auf
auf
auf
auf
auf
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 5
Spalte 5
Spalte 6
N.B. Sinngemäss werden ausserdem ab 1.5.1968 die geltenden Effektivlöhne aller Kategorien um 3%, ab 1.12.1968 um weitere
3% und ab 1.3.1969 nochmals um weitere 3% erhöht, abgesehen von den jeweils fällig werdenden Indexanpassungen.
ANHANG II
Erschwernisentschädigungen
im Hoch- und Tiefbaugewerbe gültig ab 1. Mai 1968
a) Schmutzige Arbeiten
Wasserarbeiten, bei denen der Arbeiter bis über die Knöchel im Wasser oder Schlamm
steht hierbei werden wasserdichte Stiefel zur Verfügung gestellt
5, Fr./St.
Arbeiten, die als gesundheitsgefährdend oder ekelerregend zu betrachten sind, oder
eine aussergewöhnliche Verschmutzung der Kleider bedingen
5, Fr./St.
b) Arbeiten in der Höhe
Für Arbeiten in mehr als 15 Meter Höhe, sofern kein vorschriftmässiges Gerüst vor-
handen ist
5, Fr./St.
c) Erschütterungsarbeiten
Bedienung von Pressluftwerkzeugen mit einem Mindestgewicht von 25 Kilo
5, Fr./St.
d) Schacht- und Tunnelarbeiten
Die diesbezüglichen Vorschriften der Gewerbeinspektion sind zu beachten
Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Kanälen unter 1 Meter Baugrubenbreite
und
über 3,60 Meter Tiefe; Arbeiten in geschlossenen Kanälen
5,
Fr./St.
Beim Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten Arbeiten ist immer nur eine Entschädigung
ganz zu zahlen.
Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. l., Luxembourg