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 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

10 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (10)

Texte législatif (10 Articles)

 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

20%

 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

50%

 für Nachtarbeit bei Wechselschicht, sowie regelmässige Nachtarbeit

15%

 für Nachtarbeit, die in besonderen Fällen kurzfristig während weniger als einer Woche zur

Durchführung gelangt

50%

 für Sonntagsarbeit

50%

 für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

150%

Bei Zusammentreffen mehrerer der genannten Zuschläge ist nur der jeweils höhere, bei gleichen

Zuschlägen nur einer zu zahlen.

 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

 Bezahlte Feiertage.  Als bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai,

Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, die beiden

Weihnachtsfeiertage, bzw. die entsprechenden Ersatzfeiertage.

Arbeitnehmer, die am Tage vor oder am Tage nach einem Feiertag ohne gültige vorherige Entschul-

digung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag ver-

lorenen Schicht. Dasselbe gilt für den Fall, wo der Arbeiter mehr als 3 Tage während der dem Feiertag

vorhergegangenen Periode von 25 Arbeitstagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.

Für bezahlte Feiertage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Entlöhnung von 8 Stunden Arbeits-

zeit, unter Zugrundlegung des durchschnittlichen Stundenverdienstes, den er im vorhergegangenen

Monat verdient hat, ausschliesslich der erhaltenen Akkordprämien und Sonderzulagen.

E.  Urlaub und Arbeitsunterbrechungen

 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

 Urlaub.  Der jährliche Erholungsurlaub beträgt

a) für Arbeitnehmer von 19 bis 29 Jahren 16,5 Arbeitstage;

b) für Arbeitnehmer von 30 bis 27 Jahren 19,5 Arbeitstage;

c) für Arbeitnehmer ab 38 Jahre 22 Arbeitstage;

d) für Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren 22 Arbeitstage;

Als Urlaubsjahr gilt die Periode vom 1. März bis zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres.

Infolge der besonderen Verhältnisse im Baugewerbe erfolgt die Urlaubsvergütung in Form eines

Lohnzuschlages, der sich wie folgt staffelt

 für die unter a) genannten Arbeitnehmer

6,5%

 für die unter b) genannten Arbeitnehmer

7,5%

 für die unter c) und d) genannten Arbeitnehmer

9,0%

Im Einklang mit dem Urlaubsgesetz vom 22.4.1966 wird beschlossen, zu Weihnachten, für die Dauer

von 12 Werktagen, die Betriebe welche diesem Kollektivvertrag unterliegen, gemeinsam zu schliessen.

Die genauen Daten dieses Kollektivurlaubs werden jährlich zwischen den Vertragspartnern im 1.

Trimester des Urlaubsjahres festgelegt.

Arbeitnehmer, welche vor Ablauf von drei Monaten nach Arbeitsantritt ohne Kündigung ihren

Arbeitgeber verlassen, verlieren das Recht auf die Bezahlung des auf diese Zeit entfallenden Urlaubs.

Die Brutto-Urlaubsgeldverrechnung erfolgt jedes Mal beim Lohnabschluss und der erzielte Geld-

betrag ist auf dem dem Arbeitnehmer zuzustellenden Lohnstreifen zu vermerken. Die Zahlung der

Urlaubsgelder ist grundsätzlich anlässlich der Lohnabrechnung die der Urlaubsperiode folgt, resp.

beim Austritt des Arbeiters vorzunehmen.

Arbeiter, die während mindestens 3 Wochen durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung

verhindert waren, können die Berechnung des Urlaubsentgelts gemäss Art. 14 des Urlaubsgesetzes

vom 22. April 1966, jedoch unter Berücksichtigung der kollektivvertraglich festgelegten Jahresdurch-

schnittsarbeitszeit, beanspruchen.

 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

 Arbeitsunterbrechungen.  Bei Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten

oder bei behördlichen Erhebungen betr. Unglücksfälle im Betrieb, wird der Verdienstausfall vergütet.

Der ganze Schichtlohn ist geschuldet für den Arbeitstag an dem die Arbeit infolge eines erlittenen

Arbeitsunfalls eingestellt werden muss.

Ist der Arbeitnehmer gezwungen, sich während der Arbeitszeit in dringende ärztliche Untersuchung

zu begeben, so werden bei Vorlegung eines ärztlichen Beleges zur Bescheinigung der Dringlichkeit die

Arbeitszeitverluste bis zu 8 Stunden jährlich vergütet, sofern sich nicht eine unmittelbare krankheits-

bedingte Abwesenheit an die Untersuchung anschließt.

Der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen der Arbeit fernbleiben muss, hat Anrecht auf einen

ausserordentlichen Urlaub, der wie folgt festgesetzt ist;

Eine Schicht

 beim Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten des zweiten Grades (Grosseltern, Enkel-

kinder und Geschwister).

Zwei Schichten

 bei der Niederkunft der Ehefrau,

 bei der Heirat eines Kindes;

 beim Umzug des Arbeitnehmers (ein einfacher Zimmerwechsel gilt nicht als Umzug).

Drei Schichten

 beim Todesfall des Ehegatten;

 beim Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten des ersten Grades (Eltern und Kinder).

Sechs Schichten

 bei der Heirat des Arbeitnehmers.

Für jeden dieser Urlaubstage hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine Vergütung in Höhe des durch-

schnittlichen Tagelohnes der drei Monate, die demselben unmittelbar vorausgehen.

F.  Besondere Bestimmungen

 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den gesetzlichen Vorschriften zur Verhütung von Un-

fällen Genüge zu leisten und alle weiteren ihnen arbeitnehmerseitig vorgeschlagenen, als zweckmässig

erkannten und gerechtfertigten Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Die Arbeitnehmer ihrerseits verpflichten sich, den Sicherheitsanordnungen nachzukommen, für

die Instandhaltung aller Sicherheitsvorrichtungen Sorge zu tragen und am Ausbau der Unfallverhütungs-

massnahmen durch geeignete Vorschläge mitzuarbeiten.

Auf allen grösseren Bauplätzen sind den Arbeitern heizbare Lokale zur Einnahme des Essens und zur

Aufbewahrung der Kleider zur Verfügung zu stellen.

Ausreichendes Sanitätsmaterial ist im Baustellenbüro oder Magazin in Bereitschaft zu halten.

Das erforderliche Handwerkszeug wird den Lehrlingen vom Betrieb leihweise zur Verfügung ge-

stellt. Der Lehrling haftet für die Instandhaltung und den Verbleib des ihm übergebenen Werkzeuges.

 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

 Schwarzarbeit.  Die Arbeitnehmer sind verpflichtet keine Schwarzarbeit zu verrichten.

Als Schwarzarbeit gilt jede unter diesen Vertrag fallende Betätigung (einschl. Nachbarschaftshilfe),

die ausserhalb des Betriebes für Dritte geleistet wird.

Bei erwiesener Schwarzarbeit (z.B. an Urlaubstagen oder allen freien Tagen) werden die in Art. 21

des Urlaubsgesetzes vom 22.4.1966 erwähnten Sanktionen angewandt, d. h. eine Geldstrafe von 501

bis 10.000, Fr. und eine Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis 1 Monat oder nur eine dieser Strafen.

Der Strafbetrag wird einbehalten durch den Arbeitgeber, bei dem der betroffene Arbeitnehmer

beschäftigt ist und der zuständigen Bezirkskrankenkasse zugeleitet.

 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

 Erhaltung des sozialen Friedens  Auslegung des Vertrages  Schlichtung und Behebung von

Streitigkeiten.  Zwecks Erhaltung des sozialen Friedens auf der Ebene des Betriebes und des Berufes,

verpflichten sich die Vertragspartner, während der Vertragsdauer von jeglicher Androhung oder

Durchführung eines Streiks bzw. einer Aussperrung abzusehen, sowie alles zu unterlassen, was die

gute Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern massgeblich beeinträchtigen könnte.

Für die Regelung von Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung des Vertrages ergeben, wird eine

paritätische Vertragskommission gebildet, die sich aus je zwei Delegierten der vertragschliessenden

Parteien zusammensetzt. Falls diese Kommission zu keiner Einigung gelangt, kann sie die Entscheidung

einem Schiedsrichter übertragen. Die interpretativen Entscheidungen der Vertragskommission bzw.

des Schiedsrichters sind allgemeinverbindlich und stellen eine Ergänzung des Vertragstextes dar.

Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 sind kollektive Streitfälle über die Auslegung des

Vertrages, die nicht durch die vorbeschriebene Prozedur bereinigt werden können, dem nationalen

Schlichtungsamt zu unterbreiten, unter Beobachtung der durch den grossherzoglichen Beschluss vom

6.10.1945 vorgesehenen Bestimmungen. Weigert sich ein Vertragspartner ohne legitime Begründung

zu dem vom ONC eingeleiteten Schlichtungsversuch zu erscheinen, so ist der andere Partner zur

fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Differenzen, die sich infolge Nichteinhalten der Bestimmungen dieses Vertrages zwischen einzelnen

Arbeitnehmern und Arbeitgebern einstellen, gehören vor die Gerichtsbarkeit der hierzu berufenen

Arbeitsschiedsgerichte.

Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung von Überstunden, Sonn- und Feier-

tagsarbeit, sowie in Fragen des Arbeitsschutzes ergeben, ist die Stellungnahme der Gewerbeinspektion

einzuholen.

 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

 Berufsausbildung

1. Jeder Arbeitnehmer, der in eine der qualifizierten Klassen eingereiht ist, besorgt sein eigenes

Handwerkszeug.

2. Beide Vertragsparteien stellen fest, dass die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer jeglicher

formaler Bewertung entbehrt. Gleichzeitig sind sie einverstanden, dass jede Mehrentlöhnung im

Prinzip einer Leistungserhöhung entsprechen soll.

Um dies zu fördern, wird eine gemeinsame Kommission zur Förderung der beruflichen Qualifikation

im Baugewerbe eingesetzt, die die Aufwertung des Berufes herbeiführen soll, durch Einführen von

Kursen u.s.w. die auf eine Dauer von 5 Jahren die Ausstellung einer Qualifikations-Bescheinigung

herbeiführen soll.

 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

 Schlussbestimmungen.  Sonderabmachungen, die mit den Bestimmungen oder dem Sinn

dieses Kollektivvertrages in Widerspruch stehen oder eine Verschlechterung darstellen sind unzulässig.

Bestehende günstigere Arbeits- und Lohnverhältnisse bleiben unberührt.

 für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr

 Vertragsdauer.  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1968 in Kraft und gilt für die

Dauer von 2 Jahren.

Fünf Monate vor dessen Ablauf nehmen die Vertragspartner Verhandlungen zu einer Erneuerung auf.

Luxemburg, den 1. Mai 1968

Für die Patronale Vertragskommission

Für die Gewerkschaftliche Vertragskommission

Fédération des Entrepreneurs

Jos. Daubenfeld

de Nationalité Luxembourgeoise

Letzeburger Chreschtleche Gewerkschaftsbond

Pierre Rœmer

Josy Braun

Groupement des Entrepreneurs

du Bâtiment et des Travaux Publics

Camille Diederich

ANHANG I

Lohnkatalog für das Hoch- und Tiefbaugewerbe gültig ab 1. Mai 1968

Ab

Ab

Ab

Ab

1.5.68

1.12.68

1.12.68

1.3.69

bei Index

bei Index

bei Index

bei Index

bei Index

bei Index

bei Index

bei Index

155 Pkte 157,5 Pkte 160 Pkte 157,5 Pkte

160 Pkte 162,5 Pkte 160 Pkte 162,5 Pkte

1. Vollwertiger Baggerführer

53,45

54,30

55,15

55,95

56,80

57,70

58,50

59,45

2. Sprengmeister

52,20

53,05

53,90

54,65

55,50

56,35

57,15

58,05

3. Untertagarbeiter

48,40

49,20

50,

50,70

51,50

52,30

53,05

53,85

4. Qualifizierte Steinhauer und

Zimmerleute

48,40

49,20

50,

50,70

51,50

52,30

53,05

53,85

5. Maurer, Einschaler, Eisenbie-

ger, Terrazoarbeiter

46,

46,75

47,50

48,15

48,95

49,70

50,40

51,20

6. Chauffeure, Kranführer,

Dumperführer,

Bulldozzer-

führer, Walzenführer

46,

46,75

47,50

48,15

48,95

49,70

50,40

51,20

7. Angelernte Arbeiter und

Berufserdarbeiter

41,30

41,95

42,60

43,20

43,90

44,60

45,20

45,95

8. Hilfsarbeiter

40,30

40,95

41,60

42,20

42,85

43,50

44,15

44,80

Zuschlag

Zuschlag

Zuschlag

Zuschlag

Zuschlag

Zuschlag

Zuschlag

Zuschlag

3%

1,61%

1,59%

3%

3%

1,56%

3%

3%

auf

auf

auf

auf

auf

auf

auf

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 5

Spalte 5

Spalte 6

N.B. Sinngemäss werden ausserdem ab 1.5.1968 die geltenden Effektivlöhne aller Kategorien um 3%, ab 1.12.1968 um weitere

3% und ab 1.3.1969 nochmals um weitere 3% erhöht, abgesehen von den jeweils fällig werdenden Indexanpassungen.

ANHANG II

Erschwernisentschädigungen

im Hoch- und Tiefbaugewerbe gültig ab 1. Mai 1968

a) Schmutzige Arbeiten

Wasserarbeiten, bei denen der Arbeiter bis über die Knöchel im Wasser oder Schlamm

steht  hierbei werden wasserdichte Stiefel zur Verfügung gestellt

5, Fr./St.

Arbeiten, die als gesundheitsgefährdend oder ekelerregend zu betrachten sind, oder

eine aussergewöhnliche Verschmutzung der Kleider bedingen

5, Fr./St.

b) Arbeiten in der Höhe

Für Arbeiten in mehr als 15 Meter Höhe, sofern kein vorschriftmässiges Gerüst vor-

handen ist

5, Fr./St.

c) Erschütterungsarbeiten

Bedienung von Pressluftwerkzeugen mit einem Mindestgewicht von 25 Kilo

5, Fr./St.

d) Schacht- und Tunnelarbeiten

Die diesbezüglichen Vorschriften der Gewerbeinspektion sind zu beachten 

Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Kanälen unter 1 Meter Baugrubenbreite

und

über 3,60 Meter Tiefe; Arbeiten in geschlossenen Kanälen

5, 

Fr./St.

Beim Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten Arbeiten ist immer nur eine Entschädigung

ganz zu zahlen.

Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. l., Luxembourg

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