Loi du 10 juillet 1895, portant application en faveur de M. J.-G.-F. Schenck de l'exception prévue par l'art. 11 de la Constitution pour exercer le ministère de pasteur protestant à
Table des dispositions (30)
Texte législatif (30 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Vendredi, 12 juillet 1895.
N°. 31.
Freitag, 12. Juli 1895.
Loi du 10 juillet 1895, portant application en
faveur de M. J.-G.-F. Schenck de l'exception
prévue par l'art. 11 de la Constitution pour
exercer le ministère de pasteur protestant à
Luxembourg.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu les art. 11 et 106 de la Constitution ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
26 juin 1895 et celle du Conseil d'État du
S juillet suivant, portant qu'il n'y a pas lieu à
second vote ;
Avons ordonné et ordonnons
Par application de l'exception prévue
à l'art. 11 de la Constitution, M. Jean-Georges-
Frédéric Schenck, né le 10 août 1860 à Karls-
rühe, grand-duché de Bade, pourra être nommé
pasteur de la communauté protestante à Luxem-
bourg sans être astreint à la naturalisation.
I n Anwendung der durch Art. 11 der Ver-
fassung vorgesehenen Ausnahme Hr.
Johann
Georg Friedrich Schenck, geboren am 10 August
1860. zu Karlsruhe (Baben), zum Pfarrer der pro-
testanüschen Gemeinde in Luxemburg ernannt wer-
den, ohne zur Naturalisation verpflichtet zu sein.
La société de secours mutuels et
caisse de décès des employés des postes et
télégraphes du Grand-Duché est légalement
reconnue et ses statuts sont approuvés.
Der Unterstützungs- und Sterbekassen-
Verein der Post- und Telegraphen-Beamten des
Großherzogthums wird hiermit gesetzlich anerkannt
und ist dessen Statut genehmigt.
Il est accordé au pasteur de la com-
munauté protestante un traitement annuel de
5870 francs.
Mandons et ordonnons que la présente loi soit
insérée au Mémorial, pour être exécutée et ob-
servée par tous ceux que la chose concerne.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
ADOLPHE.
Gesetz vom 10. Juli 1895, wodurch zu Oncksten
des Hrn. J . G . F . Schenck die durch Art. 11
der Verfassung vorgesehene Ausnähme zur
Ausübung des Pfarramtes an der protestan-
tischen Gemeinde in Luxemburg Anwendung
findet.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u, u., u.;
Nach Einsicht der Art. 11 u. 106 der Verfassung;
Nach Anhörung Unsere Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheldung der Abgeord-
netenkammer vom 26. Juni 1895 und derjenigen
des Staatsrates vom 8. Juli ct., gemaß welchen
eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Haben verordnet und verordnen
Dem pfarrer der protestantischen Ge-
meinde ist ein Jahresgehalt von 2870 Franken
bewilligt.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's
Memorial eingeruckt werde, um von Allen,
die es betriff, augeführt befolgt zu werden.
Großherzogthums Luxemburg.
Luxemburg, den 10 Juli 1895
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Adolph.
Luxembourg, le 10 juillet 1895.
Arrêté du 8 juillet 1895, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
de secours mutuels et caisse de décès des em-
ployés des postes et télégraphes.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels et
caisse de décès des employés des postes et
télégraphes, ensemble les statuts de cette
société ;
Vu l'avis émis le 30 décembre 1893 par l'ad-
ministration communale de Luxembourg, siège
de ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 11 mai 1895 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 8 juillet 1895.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 8. Juli 1895, die gesetzliche Aner-
kennung und die Genehmigung der Statuten
des Unterstützungs- und Sterbetassen-Vereins
der Post- u. Telegraphen-Beamten betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
und Sterbekassen-Vereins der Post- und Tele-
graphen-Beamten wegen gesetzlicher Anerken-
nung, sowie Genehmigung des Statuts dieses
Vereines;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Vereins
vom 30. Dezember 1893;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 11. Mai 1895;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n Anbetracht, daß das Statut genanntem
Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 8. Juli 1895.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Unterstütiungs- und Sterbekassen-Vereins der Post- und Telegraphen-
Beamten des Grossherzogthums Luxemburg
A r t . 1. Ein Verein zu gegenseitiger Unterstützung wird
unter den Post- und Telegraphen-Beamten des Grossher-
zogthums Luxemburg gegründet
A r t . 2. Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz in
Luxemburg.
A r t . 3. Der Verein hat zum Zwek
1° den Mitgliedern in Krankheitsfällen, oder den an
Alter und Gehrechen leidenden Mitgliedern durch zeit-
weilige Unterstützungen, sowie auch durch Vorschüsse
bis zum Beirage von 300 Franken gegen monatliche
Rückzahlungen und zu drei Prozent jährlicher Zinsen
zu Hülfe zu kommen ;
2° beim Tode eines seiner Mitglieder oder dessen Ehe-
gauin, der Familie desselben eine Entschädigung zu be-
willigen.
Der Verein besteht aus wirklichen und aus
Ehren-Mitgliedern.
Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
sich allen durch die Statuten oder durch Beschluss der
General-Versammlung festgesetzten Verpflichtungen unter-
worfen und Recht auf die vom Verein gebotenen finan-
ziellen Vortheile haben.
Ehrenmitglieder sind diejenigen der Verwal-
tung nicht angehangen Personen, welche sich zu einem
jährlichen Beitrag von fünf Franken verpflichten, oder
eine einmalige Zahlung von wenigstens fünfzig Franken
an die Vereinskasse entrichten, sowie diejenigen, welche
auf irgend eine andere Weise zur Wohlfahrt des Vereins
beitragen.
Die Ehrenmitglieder verzichten auf die finanziellen
Vortheile des Vereins ; sie werden auf Antrag des Vor-
standes von der General-Versammlung ernannt. Sie haben
das Recht den General-Versammtungen
beizuwohnen,
sind jedoch nicht stimmberechtigt.
A r t . 7. Aufnahmefähig als wirkliche. Mitglieder sind
alle Post- und Telegraphen-Beamten des Landes vom
vollendeten achtzehnten Lebensjahre bis zum vierzigsten
einschliesslich.
Die Wittwe kann nach dem Ableben des Mannes Mitglied
des Vereins bleiben, wenn selbe sich den Statuten unter-
wirft und die festgesetzten Beiträge entrichtet. Bei deren
Tod treten dann die Kinder in den Genuss der festgesetz-
ten einmaligen Unterstützungssumme.
Heirathet die Wittwe jedoch wieder, so erlischt deren
Anrecht auf Unterstützung und wird dieselbe aus dem
Vereine ausgeschieden.
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand des
Vereins zu richten, welchem die Entscheidung über die
Aufnahme zusteht.
Neuangestellte Beamten der Verwaltung sind gehalten
ihre Aufnahme in den Verein in Zeit von drei Monaten
vom Tage ihrer Ernennung ab nachzusuchen.
Nach Ablauf dieser Frist steht denselben ein Recht zur
Aufnahme als Mitglied des Vereins nicht mehr zu.
A r t . 8. Die Ehrenmitglieder sind obigen Bestimmung-
en nicht unterworfen.
Art, 9. Die jetzt im Dienste stehenden Post- und Te-
legraphen-Beamten, welche dem Vereine bis zum heuti-
gen Tage noch nicht beigetreten sind, konnen ausnahms-
weise, jedoch nur binnen die Monaten, vom Datum der
Genehmigung der gegenwärtigen Statuten ab, als Mitglie-
der desselben aufgenommen werden.
Mitglieder, welche keinen Beitrag mehr be-
zahlen wollen oder ihren Austritt aus dem Vereine an-
meiden, erhalten keine Rückvergütung.
Aus dem Vereine einmal ausgetretene Mitglieder können
wieder aufgenommen werden, wenn selbe die seit ihrem
Austritt nicht geleisteten Beiträge nachzahlen. Mitglieder,
welche unfreiwillig aus ihrer dienstlichen Stellung ent-
lassen worden sind, werden aus der Liste des Vereines
gestrichen und haben in diesem Falle keinen Anspruch
auf Rückerstattung ihrer Einlagen.
A r t . 11. Die Verwaltung des Vereins ist einem Vor-
stande anvertraut. Derselbe besteht aus dem Präsidenten,
dem Vice-Präsidenten, dem Kassierer, dem Schriftführer
und drei Beisitzenden. Die Vorstandsmitglieder können,
nur unter den wirklichen Mitgliedern gewählt werden.
A r t . 12. Das Amt des Vorstandes ist ein Ehrenamt.
Die damit verbundenen Geschäfte, sowie die dem Verein
überhaupt zu leistenden Dienste werden unentgeltlich
besorgt.
A r t . 13. Der Vorstand versammelt sich so oft es die
Geschäfte des Vereins erfordern. Der Präsident benach-
richtigt die Vorstandsmitglieder wenigstens 3 Tage vor
der Zusammenkunft.
A r t . 14. Der Präsident hat die Überleitung Über den
Verein. Er hat Sorge zu tragen, dass die Statuten pünkt-
lich befolgt werden und stattet Bericht über die Aufnahme-
Anträge. Er veranlasst die Auszahlung von Geldern und
unterschreibt die Ausgabeanweisungen des Vorstandes.
Er beruft die General-Versammlungen und Vorstands-
Sitzungen.
A r t . 15. Der Schriftführer besorgt sammtliche schrift-
liche Arbeiten des Vereins.
In dieser Eigenschaft hat er die Aufnahme neuer Mit-
glieder in den Verein und den Ausschluss von Mitgliedern
aus demselben nach Massgabe der Statuten zu verzeichnen.
A r t . 16. Der Kassierer besorgt sammtliche Kassen-
geschäfte. Er hat die dem Vereine zugewiesenen Schen-
kungen, , die Eintrittsgelder, sowie die Beiträge der Mit-
glieder nach Anweisung des Vorstandes in Empfang zu
nehmen und darüber Rechnung zu führen.
A r t . 17. Bei Jahresschluss hat der Kassierer einen
umfassenden Rechnungsbericht abzulegen. Derselbe wird
vom Vorstande sowie von den dazu ernannten Revisoren
geprüfe und bei der nächsten General-Versammlung den
Mitgliedern zur Einsicht vorgelegt.
Eine Abschrift dieses Berichtes wird im Laufe der bei-
den ersten Monate jeden Jahres dem zuständigen General-
Director und der Gemeindebehörde am Sitze der Gesell-
schaft übermittelt.
Ausgaben leistet der Kassierer nur gegen
von Präsidenten und Secretär unterschriebene Anweis-
ungen, welche vorher vom Vorstand genehmigt sind. Die
Anweisungen sind der Jährestechnung als Belege mit den
betreffenden Quittungen beizufügen.
Von den eingezogenen Geldern behält der
Kassierer nicht mehr als höchstens 1000 Franken in
Handen. Sobald sich eine grössere Summe augesammelt,
hat derselbe dem Vorstande Anzeige zu machen und
dessen Anordnung wegen zinslicher Belegung zu ver-
nehmen, gemäss Art. 7 des Gesetzes vom 11. Juli 1891, die
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen betreffend.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach
Stimmenmehrheit. Um beschlussfähig zu sein, müssen
wenigstens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.
Art, 21. Sollte ein Vorstandsmitglied während der
Amtsdtuer ausfallen oder sich dauernd verhindert sehen,
seinen Obliegenheiten gegen den Verein nachzukommen,
so wird ein anderes Vereinsmitglied in der nächsten
General-Versammlung als Vorstandsmitglied ernannt.
Jedes Jahr im Monat September wird eine
General-Versammluug am gesetzlichen Sitz der Gesell-
schaft abgehalten.
In dieser General-Versammlung wird der Vorstand zur
Hälfte neu gewählt.
Der Präsident wird durch die General-Versammlung
ernannt. Der neugewählte Vorstand bezeichnet unter sich
diejenigen Mitglieder, welche mit den respectiven Aemtern
von Vice-Präsident, Kassierer und Secretär zu betrauen
sind.
In derselben Sitzung werden drei Revisoren ernannt,
welche die Rechnungen und Bücher des Vereins prüfen
und die Kasse revidiren.
Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der
nächsten General-Versammlung verlesen wird. Von Letzte-
rem wird zudem jedem Mitglied eine Ausfertigung zuge-
stellt.
Zu den General-Versammlungen werden alle
Mitglieder wenigstens acht Tage vorher von dem Vereins-
vorstand eingeladen.
Der Vorstand ist verpflichtet eine ausser-
ordentliche General-Versammlung einzuberufen, wenn
dieselbe von fünfzehn Mitgliedern verlangt wird.
Die Beschlüsse der General-Versammlung
werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden wirk-
lichen Vereinsmitglieder gefasst.
Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung
(Stimmzettel) vollzogen.
Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die
Anwesenheit von zwanzig Mitgliedern erforderlich.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Präsi-
dent.
Findet Stimmengleichheit bei Erneunungen statt, so
hat der älteste der Gewählten den Vorrang.
Eine zweite neu einberufene Versammlung ist über
eine schon vorgelegte Tagesordnung in allen Fällen
beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat vor seinem Eintritt in
den Unterstülzungsfonds eine Aufnahmegebühr von drei
Franken zu entrichten.
Für diejenigen, auf weiche die in Art. 9 vorgesehene
Ausnahme Anwendung findet, ist die Aufnahmegebühr
nach dem Alter folgendermassen festgestellt
n. bei einem Alter von 18 bis 40 Jahren, 3 Franken.
b. bei einem Alter von 40 bis 55 Jahren, 5 Franken.
c. bei einem Aller von 55 bis 65 Jahren, 10 Franken.
d. bei einem Alter von über 65 Jahren, 15 Franken.
Dieselben sind jedoch gehalten ausser den durch vor-
hergehenden Paragraphen festgesetzten Aufnahmegebüh-
ren, die erfallenen Beiträge von dem Tage ab zu entrichten,
wo sie dem Verein hätten beitreten können, bis zu dem
Tage ihrer wirklichen Aufnahme in denselben.
Von den Mitgliedern darf kein Beitrag erhoben werden
zu Zwecken, die in den Statuten nicht vorgesehen sind. .
Quittung üher die erfolgte Zahlung ist zugleich Auf-
nahme-Urkunde, deren Datum den Beginn der Unter-
stützungsberechügung feststellt.
Die activen Mitglieder zahlen einen jährlichen
ständigen Beitrag von sechs Franken. Dieser Betrag ist
pränumerando in monatlichen Raten von fünfzig Gentimes
zu entrichten.
Eine Summe von 5000 Franken ist als Reservefonds in
Staatsobligationen hinterlegt. Dieser Fonds kann nur im
äussersten Nothfalle angegriffen werden.
Eintretenden Falles wird von den Vereinsmitgliedern
ein aussergewöhnlicher monatlicher Beitrag von einem
Franken fünfzig Centimes erhoben, bis der Reservefonds
die festgesetzte Höhe wieder erreicht hat.
Die Bestimmung des Betrages der Unter-
stützung ist dem Vorstande auheimgestellt. Der Gesammt-
betrag der Unterstützung an ein und dasselbe Mitglied,
darf 150 Franken in einem Jahre nicht übersteigen.*
Die Unterstützungen werden nur auf das Gutachten
der nächststehenden Dienstbehörden und nachdem alle.
zur Feststellung der wahren Sachlage nothwendigen Er-
kundigungen eingezogen sind, bewilligt
1° an Beamte, oder an Beamten-Wittwen, welche Mit-
glieder des Vereines sind, wenn sie erweislich unbemittelt
und der Unterstützung würdig sind, nach Massgabe der
Bestimmungen des Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1891,
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen betreffend ;
Die nach dem Ableben eines Mitgliedes, dessen Ehe-
gattin, oder der Mitglied-Wittwe an die Hinterbliebenen
zu zahlende. Unterstützungssumme ist auf 500 Franken
festgesetzt. Die Auszahlung dieser Summe erfolgt gleich
nach dem Todesfall an die Empfangsberechtigten.
In Krankheitställen pp. falls eine Unterstützung gewährt
wird, hat der Kassierer dafür Sorge zu tragen, dass die
Rechnungen des Arztes, Apothekers u. s. w. von dieser
Summe vorab bezahlt werden und sind dieselben nöthigen-
falls von ihm direct gegen Quittung zu bezahlen.
Als Empfangsberechtigte werden angesehen
Der Wittwer, die Wittwe, Kinder, Enkel, Geschwister,
Eltern und Grosseltern des resp. der Verstorbenen oder
eine von diesen testamentarisch bezeichnete Person,
sofern solche unmittelbar nach dem Tode bekannt ist.
Sind keine solche Bezugsberechtigte vorhanden, so
fällt die Unterstützung nach Abzug der Kosten für Arzt,
Medicamente, Warte- und Pflegekosten an den Verein
zurück.
Der Unterstützungs-Betrag kann unter keinen
Umständen und von keiner Seite mit Beschlag belegt
werden.
Den Unterstützungsfonds bilden
1° die Beiträge der Ehrenmitglieder;
2° die Beiträge der activen Mitglieder;
3° die Schenkungen und Vermächtnisse ;
4° die durch den Staat bewilligten Subsidien ;
5° die Zinsen der angelegten Gelder.
Das Kapital des Vereins ist bei der Sparkasse
oder durch Ankauf inländischer Staats- oder Gemeinde-
Obligationen anzulegen und darf zu keinem andern, als
zu den in den vorstehenden Artikeln bezeichneten
Zwecken verwandt werden.
Der Ankauf von Gemeinde-Obligationen darf nur nach
Ermächtigung des fern, General-Directors des Innern
stattfinden.
Die zur Führung der Geschäfte des Vereins erforder-
lichen Ausgaben werden aus der Kasse bestritten und sind
gegen Beleg zu rechtfertigen.
Art, 34. Etwaige Abänderungen der gegenwärtigen
Statuten können nur durch eine General-Versämmlung
vorgenommen werden, deren Zusammenberufung in der
statutenmässig vorgeschriebenen Form stattzufinden hat.
Die Beschüsse dieser General-Versammlung müssen,
um gültig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesen-
den Mitglieder gefasst und von der Regierung in der
Form genehmigt werden, welche durch Art, 2 des Gross-
herzoglichen Beschlusses vom 22 Juli 1891 vorgpschrie-
ben ist.
Der Art. 36 kann nur abgeändert werden, wenn gesetz-
liche Bestimmungen dies erbeischen.
Alle in den Statuten nicht vorgesehene Fälle
werden vom Vorstande zur Entscheidung gebracht, unter
Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli
1891 und des Grossherzoglichen Beschlusses vom 22.
Juli desselben Jahres, die auf Gegenseitigkeit beruhenden
Hillskassen betreffend.
Sollte dieser jedoch in einer Angelesenheit sich nicht
einigen können, so wird dieselbe der nächsten General-
Versammlung zur Entscheidung vorgelegt.
Die Auflösung des Vereins kann nur dann
erfolgen, wenn die bestehende Mitgliederzahl im Laufe
eines Jahres mit den aussergewöhnlichen monatlichen
Beiträgen von 1,50 Franken den angegriffenen Reserve-
fonds von 3000 Franken nicht mehr vervollständigen kann.
Dieselbe kann nur in einer General-Versammlung be-
schlossen werden, welche eigens zu diesem Zwecke ein-
berufen ist und zwar wenigstens % Monate im Voraus
durch Einzelbriefe, welche die Tagesordnung ausdrücklich
angeben.
Es müssen wenigstens drei Viertel der stimmberech-
tigten Mitglieder zugegen sein und der Beschluss muss
mit wenigstens drei Viertel der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst sein.
Die Auflösung ist erst nach Genehmigung durch die
Oberbehörde gültig und die Liquidirung geschieht
eintretenden Falles gemäss Art. 9 des Grossherzoglichen
Beschlusses vom 22. Juli 1891, die auf Gegenseitigkeit-be-
ruhenden Hilfskassen betreffend.
Also beschlossen in der General-Versammlung zu Lu-
xemburg, am 13. Januar 1895.
Der Vorstand.
(Folgen die Unterschriften.)
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 25 mai dernier, le conseil
communal de Kopstal a arrêté un règlement de
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
I n seiner Sitzung vom 25. Mai letzthin hat
der Gemeinderath von Kopftal ein Polizeireglement
police relatif au stationnement sur le cimetiere
de Kopstal pendant le service divin. — Ce
règlement a été dûment publie.
Luxembourg, le 9 juillet 1895.
Le Directeur général de l'intérieur,
H . KlRPACH.
Avis. — Règlement communal.
Dans leurs séances respectives des 21 et
25 mai dernier, le conseil de la fabrique d'église
et le conseil communal de Kopstal ont arrêté,
d'accord avec le curé et le bureau des marguil-
liers, un règlement de police tendant à maintenir
l'ordre dans l'église de Kopstal. — Ce règlement
a été dûment publié.
Luxembourg, le 9 juillet 1895.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
erlassen, betreffend den Aufenthalt auf dortigem
Kirchhofe währenddes Gottesdienstes.— Dieses Re-
glement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 9. Juli 1895.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
I n ihren Sitzungen vom 21. bezw. 25. Mai letzthin
haben der Kirchenfabrikrath und der Gemeinderath
von Kopstal, im Einverständnisse mit dem Pfarrer
und dem Kirchenvorstcheramte,ein Polizeireglement
in Betreff der Aufrechthaltung der Ordnung in
der Kirche von Kopstal erlassen. — Dieses Regle-
ment ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 9. Juli 1895.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Unter Bezugnahme auf § 12 des Vereinszollgesetzes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die aus Anlaß des deutschen Reichsgesetzes vom 18. Mai d. I . (Memorial S. 303 ff.)
beschlossenen Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif p. p. bei sämmtlichen
diesseitigen Zollstellen eingesehen werden können.
Luxemburg, den 6. Juli 1895.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 170 kilom.*)
RECETTES.
Du 1er au 31 mars
Du 1er janvier au 28 février,..
Du 1erjanvier au 31 mars . . .
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr.
85,000 00
145,000 00
fr. 230,000 00
247,500 00
17,500 00
Marchandises.
fr. 740,000 00
1,448,750 00
fr. 2,188,750 00
2,035,000 00
153,750 00
Recettes diverses.
fr.
62,500 00
131,250 00
fr. 193,750 00
180,000 00
13,750 00
Recettes totales.
fr. 887,500 00
1,725,000 00
fr. 2,612,500 00
2,462,500 00
150,000 00
Produit kilométrique correspondait à
1895 fr. 61,470 59.
1894 fr. 57,353 00.
*) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des
lignes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le Grand-
Duché, ne sont pas compris dans les recettes.
Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes den lignes. 1er et 2° réseau.)
Longueur en exploitation : 167 kilomètres.
RECETTES.
Du 1er au 31 mars
Du 1er janvier au 28 février..
Du 1er janvier au 31 mars . . .
Différence en faveur de ...
Voyageurs.
fr.
25,242 98
43,987 29
fr.
69,230 27
73,239 20
4,008 93
Marchandises,
fr. 314,182 21
581,789 18
fr.
893,971 39
829,616 28
66,353 11
Recettes diverses,
fr.
1,058 57
1,814 03
fr.
2,872 66
5,550 06
357 46
Recettes taules,
fr. 340.483 76
627,590 50
fr. 968,074 36
900,088 84
61,988 72
Produit kilométrique correspondant à
1895 fr. 23,509 43, soit par jour-kilomètre fr. 64,41.
22,004 06,
fr, 60,29.
Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette.
Longueur en exploitation : 41 kilomètres.
Produit kilométrique correspondant à
1895 fr. 2,681 13.
1894 fr. 2,974 70.
Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom.
RECETTES.
Du 1er au 31 mars
Du 1er janvier au 28 février..
Du 1er janvier au 31 mars
Différence en faveur de
Voyageurs.
fr.
6,239 00
11,238 70
fr.
17,477 70
19,691 00
2,213 30
Marchandises.
fr.
4,029 85
4,867 05
fr.
8.896 90
9,692 60
795 70
Recettes diverses.
fr.
381 30
725 70
fr.
1,107 00
1,187 00
Recettes totales.
fr.
10,650 15
16,831 45
fr.
27,481 60
30,490 60
3,009 00
RECETTES.
Du 1er au 31 mars
Du 1er janvier au 28 février..
Du 1er janvier au 31 mars...
Différence en faveur de . . .
Voyageurs.
fr.
2,683 95
4,150 70
fr.
6,834 65
7,236 58
401 93
Marchandises.
fr.
5,405 30
2,471 40
fr.
7,876 70
10,325 10
2,448 40
Recettes diverses.
fr.
328 90
519 17
fr.
848 07
860 60
12 53
Recettes totales.
fr.
8,418 15
7,141 27
fr.
15,559 42
18,422 28
2,862 86
Produit kilométrique correspondant à
1895 fr. 1,414 72.
1894 fr. 1,674 75.
Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats Juni 1895.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
W e i z e n . . . .
Mischelfrucht . .
R o g g e n . . . .
Gerste
Spelz
Heidekorn . . .
Hafer
Erbsen
B o h n e n . . . .
Linsen
Kartoffeln. . .
Weizen-Mehl. .
M M - M e h l .
Roggen-Mehl. .
Geschälte Gerste.
Butter
Gier
H e u . . . . .
Stroh
Buchenholz. . .
Eichenholz. . .
Weichholz . . .
Ochsenfleisch .
Kuh-od. Rindfleisch
Kalbfleisch. . .
Hammelfleisch.
Schweinefleisch
id. geräuchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
bürg.
16 00
14 00
12 00
12 30
7 50
13 00
12 00
22 00
5 00
0 55
0 45
0 33
0 76
1 90
0 85
25 00
25 00
16 00
10 00
1 90
1 60
1 80
1 80
1 60
2 00
Die-
kirch.
15 00
13 00
1 ! 00
7 00
3 00
0 40
0 30
1 70
0 90
1 70
1 50
1 70
2 00
1 60
Wiltz.
16 50
14 60
7 50
3 60
0 45
0 36
1 85
0 76
1 55
1 76
1 90
1 45
Ettel-
bruck.
14 60
13 00
11 50
7 00
3 00
0 40
0 36
1 76
0 86
1 50
1 66
1 95
1 60
Echter-
nach.
14 00
12 30
7 00
12 50
0 38
0 36
1 96
0 86
1 60
1 80
2 00
1 40
Remich
7 00
1 90
0 90
1 50
1 86
2 00
1 60
Mersch.
2 00
0 80
1 60
1 40
1 50
1 60
Greven-
macher.
6 00
0 36
0 30
2 00
0 90
1 60
1 60
1 60
1 60
Esch-
a. d. A.
5 50
0 60
0 46
2 00
0 95
1 85
1 60
1 86
2 00
1 70
Luxbg. Imp. Lib. D. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.