Arrêté grand-ducal du 9 décembre 1903, portant publication de la loi allemande concernant le tarif douanier du 25 décembre 1902 ainsi que du tarif douanier y annexé, de même que de la
Table des dispositions (11)
Texte législatif (11 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Lundi, 4 Janvier 1904.
N° 2.
Montag, 4. Januar 1904.
Arrêté grand-ducal du 9 décembre 1903, portant
publication de la loi allemande concernant le
tarif douanier du 25 décembre 1902 ainsi que
du tarif douanier y annexé, de même que de la
loi allemande du 27 mai 1885, portant modi-
fication du traité d'union douanière, du 8 juillet
1867.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc, etc., etc.;
Vu la loi allemande concernant le tarif doua-
nier du 25 décembre 1902, ainsi que le tarif doua-
nier y annexé, de même que la loi allemande du
27 mai 1885, portant modification du traité
d'union douanière, du 8 juillet 1867 ;
Vu les art. 2, 3 et 8 du traité du 8 février
1842, sur l'accession du Grand-Duché à l'union
douanière et commerciale allemandes, les art.
1er et 2 du traité du 20/25 octobre 1865, et l'art.
11 du traité du 11 novembre 1902, concernant
la prorogation de cette accession, ainsi que
l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854, concernant
le même objet ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
finances et après délibération du Gouvernement
en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
La loi allemande sur le tarif douanier,
en date du 25 décembre 1902, ainsi que le tarit
douanier y annexé, seront publiés au Mémorial
pour avoir force de loi dans le Grand-Duché à
partir du même jour où elle entrera en vigueur
Großh. Beschluß vom 9. Dezember 1903, betref-
fend Veröffentlichung des deutfchen Zolltarif-
gesetzes vom 25. Dezember 1902 nebst zuge-
hörigem Zolltarife und des deutschen Reichs-
gesetzes vom 27. Mai 1885 wegen Abänder-
ung des Zollvereinigungsvertrags vom 8.
Juli 1867.
Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Einsicht des deutschen Zolltarifgesetzes
vom 25. Dezember 1902 nebst zugehörigem Zoll-
tarife, sowie des deutschen Reichsgesetzes vom 27.
Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zoll-
vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867;
Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 8 des Vertrags
vom 8. Februar 1842 über den Anschluß des
Großherzogthums an den deutschen Zoll- und Han-
delsverein, der Art. 1 und 2 des Vertrags vom
20./25. Oktober 1865 und des Art. 11 des Ver-
trags vom 11. November 1902 wegen Fortdauer
dieses Zollanschlusses, ferner des Art. 2 des Ge-
setzes vom 23. Januar 1854, denselben Gegen-
stand betreffend;
Auf den Bericht Unseres General-Directors der
Finanzen und nach Berathung der Regierung im
Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Das deutsche Zolltarifgesetz vom 25.
Dezember 1902 nebst zugehörigem Zolltarife soll
im „Memorial" veröffentlicht werden, um von
demselben Tage ab, an welchem es in Deutschland
in Kraft treten wird, im Großherzogthum Gesetzes-
Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902.
§ 1. — Bei der Einfuhr von Waaren in das deutsche Zollgebiet werden, soweit nicht für die
Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften gelten, Zölle nach Maßgabe der dem Reichs-
tag am 6. Oktober 1902 vorgelegten endgültigen Beschlüsse der XVl. Kommission über den Zoll-
tarif erhoben. Jedoch werden in Abweichung von diesen Beschlüssen die Zollsätze der Nr. 808
auf 4.50 Mark, der Nr. 809 auf 7,50 Mark, der Nr. 810 auf 12 Mark, der Nr. 816 auf 8
und 12 Mark, der Nr. 825 auf 8 Mark, der Nr. 905 auf 4 Mark und der Nr. 906 auf 15,
12, 10, 9, 7, 5,50, 4,50 und 3 Mark festgesetzt.
Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen
en Allemagne. Le jour de l'entrée en vigueur
de la loi sera porté à la connaissance du public
par la voie du Mémorial.
Comme suite à cette loi il sera également
publié la loi allemande du 27 mai 1885, con-
cernant le traité de l'union douanière du 8 juillet
1867.
Der Schluß der Jagd ist auf Freitag,
den 15. Januar künftig einschließlich festgesetzt.
Die Jagd auf Zugvögel, sowie jene auf Wasser-
und Sumpfwild, welche langs der Wasserläufe,
in Sümpfen und auf Weibern stattfindet, bleibt
jedoch, aber nur mit dem Schießgewehr, bis zum
25. April einschließlich erlaubt.
La clôture de la chasse est fixée au
vendredi, 15 janvier prochain inclusivement.
Cependant la chasse aux oiseaux de passage,
ainsi que celle au gibier d'eau et de marais,
laquelle s'exercera le long des cours d'eau,
dans les marais et sur les étangs, reste ouverte,
au fusil, jusqu'au 25 avril prochain inclusive-
ment.
Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Château de Hohenbourg, le 9 décembre 1903.
Le Directeur général
des finances,
M . MONGENAST,
kraft zu erlangen. Der Tag des Inkrafttretens
des Gesetzes soll durch das „Memorial" bekannt
gemacht werden.
Im Anschluß an dieses Gesetz soll das deutsche
Reichsgesetz vom 27. Mai 1885, betreffend den
Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, eben-
falls im „Memorial" veröffentlicht werden.
Unser General-Director der Finanzen
ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauf-
tragt.
Schloß Hohenburg. den 9. Dezember 1903.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der General-Director
der Finanzen,
M. Mongenast.
bei Roggen
Weizen und Spelz
Malzgerste
Hafer
nicht unter 5,00 Mark
5,50
4,00
5,00
für einen Doppelzentner
herabgesetzt werden.
Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die vertragsmäßigen Zollbefreiungen
und Zollermäßigungen Anwendung, soweit nicht der Bundesrath Ausnahmen vorschreibt.
Die
getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei
seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichs-
tag die Zustimmung nicht ertheilt. Den Erzeugnissen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete
können die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß des Bundes-
raths eingeräumt werden.
§ 2. — In jedem Steuerdirektionsbezirk ist eine Behörde zu errichten, die auf Verlangen über
die Zolltarifsatze Auskunft zu geben hat, zu welchem bestimmte Waaren oder Gegenstände im
deutschen Zollgebiete zugelassen werden.
§ 3. — Die Gewichtszölle werden von dem Rohgewicht erhoben
a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt,
b) bei Waaren, für die der Zoll 6 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigt.
Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zu Grunde gelegt.
Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren
Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht.
Der Bundesrath bestimmt den Autheil des Rohgewichts, der zur Berechnung des Reingewichts
als Tara in Abzug gebracht werden kann.
Beim Eingange von Waaren in den freien Verkehr bleiben handelsübliche Umschließungen
zollfrei.
Nach Bestimmung des Bundesraths kann bei der Verzollung von Waaren, die nach dem
Rohgewichte zollpflichtig sind, sofern sie unverpackt oder in nicht handelsüblichen Umschließungen
eingehen, dem Reingewichte der Waaren, und bei der Verzollung von Flüssigkeiten, sofern sie in
nicht handelsüblichen unmittelharen Umschließungen eingehen, dem Eigengewichte der Flüssigkeiten
das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen hinzugerechnet werden.
§ 4. — Der Bundesrath ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waaren, deren zollamtliche Unter-
suchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt
werden dürfen, sofern die Betheiligten nicht bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in Frage
kommenden Satze des Tarifs zu entrichten oder die Kosten für die Uebersendung der Waaren
oder der davon zu entnehmenden Proben an eine mit der erforderlichen Abfertigungsbefugnis
versehene Zollstelle zu tragen.
§ 5. — Von der Verzollung befreit sind
a) die mit der Post eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm Rohgewicht oder weniger,
b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waaren in Mengen unter 50 Gramm.
Inwieweit im Uebrigen bei der Gewichtsermittelung Bruchtheile eines Kilogramm unberück-
sichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrath
Zollbeträge von weniger als fünf Pfennig werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge nur,
soweit sie durch fünf theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.
Der Bundesrath ist befugt, im Falle des Mißbrauchs für einzelne Waarengattungen oder für
einzelne Grenzstrecken Beschränkungen anzuordnen.
§ 6. — Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zolle befreit
1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze ge-
legenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschafts-
gebäuden aus bewirthschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außer-
halb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 eine Zubehör des
inländischen Grundstücks bilden.
2. Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Fische, Robben,
Wal- und andere Seethiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse. Von der Zollfreiheit aus-
geschlossen sind die in fremdländischen Küstengewässern gefangenen Schal- und Krustenthiere.
Die erforderlichen Ueberwachungsvorschriften erläßt der Bundesrath
3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Ver-
wendung eingehen.
4. Gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung, gebrauchte Maschinen zur
Benutzung im Gewerbe- und Landwirthschaftsbetriebe jedoch nur ausnahmsweise auf besondere
Erlaubnis.
Auf besondere Erlaubnis auch als Ausstattungsgegenstände, Braut- oder Hochzeitsgeschenke
eingehende neue Sachen, sofern sie für Ausländer oder länger als zwei Jahre
im
Auslande
wohnhaft gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheirathung mit einer im In-
lande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Inlande verlegen. Von der Zollfreiheit aus-
geschlossen sind Nahrungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinnste und
Gespinnstwaaren
sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Thiere.
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden,
daß für die Angehörigen eines Staates, der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Abs. 1 und 2
vorgesehenen Begünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung bleiben sollen.
5. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis
6. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende einschließlich der Fuhrleute,
Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs
auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesendet
werden; ebenso lebende Thiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder
zur Schaustellung benutzt werden.
Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reise-
geräth, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind.
7. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Verbrauche während der Reise
mitgeführten Verzehrungsgegenstände; ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften,
für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge.
8. Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Ein-
gang über die Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waaren dienen und nur aus
dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslands zurückkommen, nachdem sie
beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind,
Personen oder Waaren in das Ausland zu verbringen.
Pferde und andere Thiere einschließlich der zugehörigen Geschirre
und Decken, wenn sie als
Reitthiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Waarentragen dienen und nur
aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen,
nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und
andere Thiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waaren in das Ausland
zu verbringen.
Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Thiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn
sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seit-
her im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Thiere dauernd im Inlande, so tritt die
Zollpflicht ein.
Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Thiere
mitgeführt
wird,
in einer der Zahl der Thiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeit-
raume voll zwei Tagen entsprechenden Menge,
Ueber die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, welche dem durchgehenden Personenverkehre
dienen, sind vom Bundesrathe besondere Bestimmungen zu erlassen.
9. Umschließungen sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz-
und Papprollen und dergleichen, die zum Zwecke der Ausfuhr von Waaren eingeführt, oder,
nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden.
Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen einer angemessenen Frist und,
nach Befinden, Sicherstellung des Zolles zu fordern; es kann hiervon abgesehen werden, wenn
die Umschließungen und so weiter gebraucht sind und kein Zweifel darüber besteht, daß sie zur
Ausfuhr von Waaren bestimmt sind.
10. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche
geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen ein-
schließlich der mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, Roh-
tabat und getrockneten Früchten im Gewichte bis zu 350 Gramm.
11. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder fur öffentliche Kunstanstalten oder öffent-
liche Sammlungen, sowie andere Gegenstände, die für öffentliche Anstalten oder öffentliche Samm-
lungen zu Lehr- oder Anschauungszwecken eingehen.
12. Materialien, die zum Baue, Zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung von See- oder Fluß-
schiffen verwendet werden, mit Ausnahme des Kajüts- und Küchenguts. Von der Begünstigung
sind die zu Luxuszwecken bestimmten Binnensee- und Flußschiffe ausgeschlossen.
Die näheren
Bestimmungen erläßt der Bundesrath.
13. Wappenschilder, Flaggen und andere Gegenstände, die von fremden Regierungen ihren in
Deutschland bestellten Vertretungen zum dienstlichen Gebrauche zugesendet werden, falls die be-
treffenden Staaten Gegenseitigkeit gewähren.
14. Särge, in denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche verbrannter Leichen, einschließlich
der Kranze und ähnlicher zur Verzierung der Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienenden
Gegenstände.
§ 7. — Abfälle, welche im Tarife nicht besonders genannt sind, sowie zerbrochene und abge-
nutzte Gegenstände werden wie die Rohstoffe, von denen sie herstammen, behandelt, wenn sie
nur zu denselben Zwecken wie die Rohstoffe verwendet werden können oder die Verwendung zu
anderen Zwecken nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen
wird. Zollpflichtige Abfälle und verdorbene Waaren, die zu Düngezwecken bestimmt sind, werden
zollfrei gelassen, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken ausgeschlossen erscheint oder nach
Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird.
Andere verdorbene
Waaren bleiben zollfrei, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden.
§ 8. — Der Bundesrath wird ermächtigt, in Fällen, in welchen auf Grund staatlicher Ab-
machungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reiche und einem Nachbarstaate mit
einer innerhalb des deutschen Zollgebiets belegenen gemeinschaftlichen Grenz- und Betriebs-
wechselstationen hergestellt sind oder künftig hergestellt werden, Zollfreicheit zu gewähren
1. Für die zur Ausfuhrung des Baues und zur Betriebseinrichtung der Wechselstation sowie
der zwischen dieser und der Zollgrenze gelegenen Anschlußstrecke erforderlichen Gegenstände, soweit
ihre Anschaffung ausländischen Behörden oder ausländischen Bahnunternehmungen obliegt.
2. Für die zur Besorgung des von der ausländischen Bahnunternehmung übernommenen
Betriebsdienstes, einschließlich der Instandhaltung der Betriebsstation und der Anschlußstrecke,
und für alle zu Dienstzwecken der ausländischen Grenzämter erforderlichen Gegenstände.
3. Für die Dienstgeräthe und Dienstausrüstungsstücke der innerhalb des deutschen Zollgebiets
angestellten Beamten und Bediensteten der ausländischen Eisenbahnverwaltung und der außerdem
betheiligten Dienstzweige der Verwaltung des Nachbarstaats.
§ 9. — Bei der zollamtlichen Abfertigung einer Waare, die je nach ihrem Herstellungsland
einer unterschiedlichen Zollbehandlung unterliegt, ist von dem Einbringer zu erklären und auf
Erfordetn nachzuweisen, in welchem Lande die Waare hergestellt worden ist. Die näheren Be-
stimmungen über den Inhalt und die Form der Erklärung und über die Erbringung des Nach-
weises erläßt der Bundesrath.
Kommt der Einbringe seinen vorstehend festgesetzten Verpflichtungen nicht nach, so tritt die
für ihn ungünstigste Zollbehandlung ein, unbeschadet der etwa daneben verwirkten Strafen oder
sonstigen Rechtsnachtheile.
§ 10. — Zollpflichtige Waaren, die aus Landern herstammen, in welchen deutsche Schiffe
oder deutsche Waaren ungünstiger behandelt werden als diejenigen anderer Länder, können neben
dem tarifmäßigen Zollsatz einem Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis
zur Höhe des vollen Werthes unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie Waaren können unter
der gleichen Voraussetzung mit einem Zolle in Höhe bis zur Hälfte des Werthes belegt werden.
Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, ausländische Waaren denselben
Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften unterworfen werden, die im Ursprungsland auf deutsche
Waaren Anwendung finden.
Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch
Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichs-
tage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen.
Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt.
§ 11. — 1. Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Hülsen-
früchten, Raps und Rübsen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets werden, wenn die ausge-
führte Menge wenigstens fünf Doppelzentner beträgt, auf Antrag des Waarenführers Be-
scheinigungen (Einfuhrscheine) ertheilt, die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundes-
rath auf längstens sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerthe der Einfuhrscheine
entsprechende Menge einer der vorgenannten Waaren ohne Zollentrichtung einzuführen.
Abfer-
tigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den
von den obersten Landes-Finanzbehörden zu bestimmenden Zollstellen statt.
Für Waaren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absatz in das
Zollausland
bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und
Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung
mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr
abgefer-
tigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht
überschreiten, von diesem Bestand abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische Waaren zu
behandeln sind (Reine Transitlager).
Für Waaren der bezeichneten Art, die theils in das Zollausland, theils in das Zollgebiet
abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür ein dringendes Bedürfnis anzuerkennen ist, solche
Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager in den freien Verkehr
des Zollgebiets abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an
inlän-
discher Waare nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen aber
als ausländische Waaren zu behandeln sind (Gemischte Transitlager). Der Bundesrath bestimmt,
an welchen Orten solche Lager bewilligt werden können
Für die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten und zollpflichtigen Oelfrüchte werden, wenn
sie ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, Transitlager ohne amtlichen
Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt
und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe
bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene
Antheil von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für
Waaren dieser Art, die theils in das Zollausland, theils in das Zollgebiet abgesetzt werden
sollen, können solche Transitlager bewilligt werden.
2. Ebenso werden reine Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt und können ge-
mischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden für nicht gehobeltes Bau-
und Nutzholz. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abge-
sehen werden; auch ist es zulässig, die Hölzer zeitweise aus dem Lager zu entnehmen und, nach-
dem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch die sie unter den Begriff des mit einem
höheren Zolle belegten Bau- und Nutzholzes oder einer groben rohen Holzwaare fallen, in das
Lager zurückzuführen. Der Bundesrath bestimmt, an welchen Orten gemischte Transitlager be-
willigt werden können.
Für Abfälle, die bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen,
tritt, wenn die Hölzer in das Zollausland ausgeführt werden, an dem zur Last geschriebenen
Zolle ein entsprechender Nachlaß ein, dessen Höhe der Bundesrath bestimmt.
3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden bei der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse
Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide oder Hülsenfrüchte (Ziffer 1) ertheilt.
Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrath Bestimmung.
4. Den Inhabern von Oelmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Oele
eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für eine den ausgeführten Erzeugnissen
entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten zollpflichtigen ausländischen Oelfrüchte nachge-
lassen wird. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundes-
rath Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen sowie auch sonstige
Oelfrüchte, welche in die der Zollbehörde zur Lagerung der ausländischen Oelfrüchte angemeldeten
Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Zoll-
behörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu
eintausend Mark geahndet.
Die Bestimmungen der Ziffer 3 finden auf die Inhaber von Oehlmühlen hinsichtlich der aus
Raps oder Rübsen hergestellten Oele sinngemäß Anwendung.
5. Im Sinne der Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 4 steht die Aufnahme in eine öffentliche
Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ausfuhr gleich.
6. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der Einfuhrscheine, auf
die Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführten
Waaren und auf die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrath.
Dieser wird auch Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der Einfuhrscheine nach
Maßgabe ihres Zollwerths auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere als die in Ziffer 1
Abs. 1 genannten Waaren unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird.
§ 12. — Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu drei
Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats gestundet werden.
Von der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und
Rübsen jowie für die daraus hergestellten Mullerei- und Mälzereierzeugnisse. Im Falle der
Aufnahme dieser Waaren in ein Zolllager (öffentliche Niederlage oder Privatlager mit oder
ohne amtlichen Mitverschluß) sind bei der Ueberführung der Waaren in den freien Verkehr die
zu entrichteten Zollgefälle für die Dauer der Lagerung mit vier vom Hundert nach den vom
Bundesrathe zu erlassenden Vorschriften zu verzinsen.
§ 13. — Für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen vom 1. April 1910 ab
Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Back-
waaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaaren und Fett nicht erhoben werden.
Auf die Erhebung von Abgaben von dem zur Bierbereitung bestimmten Malze seitens der
Kommunen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Die entgegenstehenden Bestimmungen unter Ziffer I und im § 7 der Ziffer II des Artikel 5
des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81*) und des Gesetzes
vom 27. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867
(Reichs-Gesetzbl. S. 109**), sind aufgehoben.
§ 14. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die zu seiner
Ausführung erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Vorschriften werden, sofern nicht nach
§ 11 Ziffer 4 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach den §§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet.
§ 15. — ... Nicht abgedruckt, weil für das Großherzogthum Luxemburg nicht verbindlich.
§ 16***. — Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt.
Mit demselben Zeitpunkte treten
das durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffent-
lichte Zolltarifgesetz nebst zugehörigem Zolltarife,
ferner die Gesetze
vom 18. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 123),
vom 21. Dezember 1887 (Reichsgesetzbl. S. 533),
*) Memorial 1868 I. Theil S. 282.
**) Nachstehend abgedruckt.
***) Das in Deutschland durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 veröffentlichte Zolltarifgesetz nebst
zugehörigem Zolltarif stellt den Text des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Memorial S. 541) und des
zugehörigen Zolltarifs dar, wie er sich aus den Aenderungen und Zusätzen ergibt, welche in den deutschen
Reichsgesetzen vom 6. Juni 1880 (Memorial S. 402), 19. Juni 1881. Memorial S. 497), 21. Juni 1881.
Memorial S. 498), 23 Juni 1882 (Memorial S. 449). 13. Mai 1884 (Beschluß des General-Directors der
Finanzen vom 27. Juni 1884 (Memorial S. 397) und 22. Mai 1885 (Memorial S. 577), festgestellt sind.
Das Reichsgesetz vom 18. April 1886 ist bisher ohne Bedeutung für das Großherzogthum Luxemburg ge-
wesen und deshalb nicht im Memorial veröffentlicht.
Veröffentlicht sind
Das deutsche Reichsgesetz vom 21. Dezember 1887 im Memorial für 1887 S. 653;
§ 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 ist, weil auf das Großherzogthum Luxemburg nicht anwend-
bar, ebenfalls nicht im Memorial veröffentlicht.
das Zuckersteuergesetz vom
14. April 1894
18. Mai 1895
6. März 1899
14. Juni 1900
27. Mai 1896
333;
304;
142;
390 und
425.
vom 14. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 335),
vom 18. Mai 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 233),
vom 6. März 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 133).
vom 14. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 298),
betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs,
und § 80 des durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) ver-
öffentlichten Zuckersteuergesetzes
mit der Maßgabe außer Kraft, daß die bisherigen Vorschriften über die Ueberweisung eines
Theiles des Ertrags der Zölle und der Tabaksteuer an die Bundesstaaten (§ 8 des durch die
Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 veröffentlichten Zolltarifgesetzes), abgesehen von der sich
nach § 15 dieses Gesetzes ergebenden Aenderung, so lange in Wirksamkeit bleiben, bis darüber
durch besonderes Gesetz anderweit bestimmt wird,
Zolltarif*).
Die Ziffer am Ende der Zelle jeden Artikels bezeichnet, den Zollsatz
für einen Doppelzentner in Mark.
Erster Abschnitt. — Erzeugnisse der Land- und Forst-
wirthschaft und andere thierische und pflanzliche Natur-
erzeugnisse; Nahrungs- und Genussmittel.
A. Erzeugnisse des Acker-, Garten- u. Wiesen-
baues.
Getreide und Reis.
1. Roggen............................................................................................. 7
2. Weizen und Spelz....................................................................... 7,50
3. Gerste ............................................................................................. 7
4. Hafer.................................................................................................. 7
5. Buchweizen..................................................................................... 8
6. Hirse (Panicum, italienische Hirse).................................... 1,50
7. Mais und Dari................................................................................. 5
8. Andere nicht besonders genannte Getreidearten.......... 1,50
Anmerkung zu Nr. 1 bis 8. — Für Getreide in Garben,
wie es auf dem Felde unmittelbar gewonnen wird, ist
die Hälfte des Zolles für Körnergetreide zu entrichten.
9. Malz, mit Ausnahme des gebraunten und gemahlenen
aus Gerste
für 1 Doppelzentner Rohgewicht 10,25
aus anderem Getreide
id.
id. 11
10. Reis,
unpolirt.................................................. 4
Hülsenfrüchte, trockene (reise).
11. Speisebohnen, Erbsen, Linsen............................. 4
12. Futter- (Pferde- u. s. w,) Bohnen, Lupinen,
Wicken ............................................................................................. 2,50
Anmerkung zu Nr. 11 und 12. — Für Hülsenfrüchte
im Stroh ist die Hälfte des Zolles der betreffenden Ar-
ten zu entrichten.
Oelfrüchte und Sämereien.
13. Raps und Rübsen, Dotter, Oelrettigsaat, Senf, Hede-
richsaat ................................................................................... 5
14. Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen,
Madiasamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Sesam, Behen-
nüsse, Bucheckern, Kapoksamen, Lorbeeren, Niger-
samen ...................................................................................... 2
15. Leinsaat, Hanfsaat .......................................................... 0,75
16. Baumwollsamen, Elipenüsse, Sheanüsse, Butterboh-
nen, Stillingiasamen, Palmkerne (auch zerkleinert
Kopra, Ricinussamen ........................................................ frei.
17. Andere nicht besonders genannte Oelsämereien und
Oelfrüchte ............................................................................... 2
18. Rothkleesaat, Weisskleesaat und andere Kleesaaten
...................................................................................................... 5
19. Grassaat aller Art ............................................................... 2
20. Runkelrübensamen, Zuckerrübensamen ............ 1
21. Andere Feldrübensamen, Möhrensamen, Cichorien-
samen ; Gemüsesamen, Dillsaat, Blumensamen, Tabak-
samen, sowie sonstige anderweit nicht genannte Säme-
reien für den Landbau .......................................................... frei.
22. Anis, Fenchel, Koriander, Kümmel und andere Sä-
mereien zum Genusse, frisch oder getrocknet . 4
Anmerkung. — Sämereien zur Gewinnung flüchtiger
(ätherischer) Oele können auf Erlaubnissschein unter
Ueberwachung zollfrei abgelassen werden.
Knollen- und Wurzelgewächse.
23. Kartoffeln, frisch
in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli ...................... 2,50
in der Zeit vom 1. August bis 14. Februar .................. frei.
* Der nachstehend abgedruckte Zolltarif entspricht den im § 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes angezogenen endgültigen Beschlüsssen der
XVI. Kommission des Reichstages über den Zolltarif mit der Massgabe, dass die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Aenderungen
von Zollsätzen in den Tarif eingetragen sind. Den fortlaufenden Nummern sind, soweit sie abweichen, die in den Beschlüssen der
Kommission aufgeführten Nummern, auf welche sich auch die Anführungen in den §§ 1 und 15 des Gesetzes beziehen, in Klammern
beigefügt.
2a
24. Futterrüben, Möhren , Wasserrüben und sonstige
Feldrüben
frisch ......................................................................................... frei
getrocknet (gedarrt), mit Ausnahme der als Küchen-
gewächse dienenden ......................................................... 1
25. Zuckerrüben, auch zerkleinert
frisch ............................................................................................. frei.
getrocknet (gedarrt) ................................................................ 1
26. Cichorien (Cichorienwurzeln), auch zerkleinert
firisch ............................................................................................. frei.
getrocknet (gedarrt ............................................................... 2
Grün- und Rauhfutter.
27. Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und ander-
weit nicht genannte getrocknete Futtergewächse ; Stroh
und Spreu (Kaff), auch Schaben ; Häckerling (Häcksel)
....................................................................................................... 1
Handels- und Gewerbspflanzen, anderweit nicht genannt.
28. Baumwolle, roh, auch gereinigt ; Flachs, Hanf, Ramie
(Chinagras, Rhea), Jute, Manilahanf, neuseeländischer
Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern, Pflanzen-
daunen, Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanz-
lichen Spinnstofle, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen,
geschwungen, entleimt ..................................................... frei.
29. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegohren (fer-
mentirt) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln,
Bündeln oder Puppen ..................................................... 85
30. Hopfen .......................................................... Rohgewicht 70
31.
Hopfenmehl
(Lupulin)...
Rohgewicht 100
32. Farbpflanzen und Theile von solchen, auch gesalzen,
getrocknet, gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst
zerkleinert...................................... Rohgewicht frei.
Küchengewächse (Gemüse und essbare Kräuter, Pilze,
Wurzeln und dergleichen).
33. Küchengewächse, frisch
Rothkohl, Weisskohl, Wirsingkohl........................ 2,50
Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel,
Tomaten ................................................................................ 20
andere ................................................................................... 4
34. Paraguaythee, Lorbeerblätter, Salbeiblätter, Wald-
meister und sonstige zum Würzen von Nahrungs- und
Genussmitteln dienende Blätter und Kräuter, getrock-
net ............................................................................................. 4
35. Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst ein-
fach zubereitet ......................................................................... 50
36. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel,
Tomaten, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet,
gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet 40
37 (36 a), Küchengewächse, einschliesslich der als solche
dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst,
getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zube-
reitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen ; un-
reife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet;
Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife; gebacken
oder sonst einfach zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert
(ausgenommen Graupen und Gries aus solchen), ge-
darrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet; auch
Sämereien zum Genusse, gepulvert, gebacken oder sonst
einfach zubereitet .................................................................... 10
Lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei.
38 (37), Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge
zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne
oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln;
Pfropfreiser
Pflanzen in Töpfen ............................................................... 30
Pflanzen ohne Erdballen ................................................... 20
Rosen .......................................................................................... 40
Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel .................. frei.
andere ........................................................................................ 15
39 (38). Orchideenbulben, nicht eingewurzelt ........... frei.
40 (39). Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vor-
stehend nicht genannt ....................................................... frei.
41 (40). Blumen, Blüthen, Blüthenblätter und -Knospen,
zu Binde- oder Zierzwecken, frisch ........................... frei
42 (41). Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früch-
ten), zu Binde- oder Zierzwecken, frisch .................. frei.
43 (42). Cycaswedel, frisch oder getrocknet
................250
4 4 (43;. Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern
zugeschnittene Palmblätter), Blüthen, Blüthenblätter,
Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit
Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet,
getränkt (imprägnirt) oder sonst zur Erhöhung der
Dauerhaftigkeit zubereitet, auch gefärbt ................... frei.
Obst.
45 (44). Weintrauben (Weinbeeren)
frisch .............................................................................................. 20
gemostet, gegohren; Weinmaische .............................. 24
Anmerkung. — Als Weinmaische sind alle einge-
stampften oder eingeraspelten Weintrauben und Wein-
beeren anzusehen und zu verzollen, auch wenn eine
Gährung noch nicht oder nur theilweise eingetreten ist.
46 (45). Nüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausge-
schält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach
zubereitet ..................................................................................... 4
(47/9 [46/8]) Anderes Obst
47 (46). frisch
Aepfel, Birnen, Quitten
unverpackt vom 25. September bis 25. November frei,
id.
vom 26. November bis 24. September
2,50
verpackt ....................................................................................... 10
Aprikosen, Pfirsische ............................................................... 8
Pflaumen aller Art, Kirschen, Weichsein, Mispeln 6
Hagebutten und Schlehen sowie anderes vorstehend
nicht genanntes Stein- und Kernobst ....................... frei.
Erdbeeren................................................................... 20
Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brom-
beeren. Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Preissel-
beeren, Wachholderbeeren und sonstige Beeren zum
Genusse...................................................................
48 (47). getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und ge-
schält)
Aepfel und Birnen einschliesslich verwerthbarer Abfälle
..................................................................................... 10
Aprikosen, Pfirsische.................................................. 10
Pflaumen aller Art
unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei min-
destens 80 Kilogramm Rohgewicht....................... 10
in anderer Verpackung................................................ 15
anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst.................. 8
49 (48). gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in son-
stiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker
eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; ge-
gohren........................................................................ 5
Südfrüchte, auch Südfruchtschalen.
50 (49). Bananen, frisch, getrocknet oder einfach zube-
reitet...........................................................................
frei.
51 (50). Apfelsinen, Citronen, Cedratfrüchte, Pomeran-
zen, Granaten, Datteln, Feigen , auch Kaktusfeigen,
Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien und anderweit nicht
genannte Südfrüchte, frisch....................................... 12
52 (51). Feigen, getrocknet; Korinthen; Rosinen (mit
Ausnahme der unter Nr 53 (52) fallenden)............... 24
53 (52). Datteln, getrocknet; Traubenrosinen............. 24
54 (53). Mandeln, Pomeranzen (mit Ausnahme der in
Nr. 57 (56) genannten), Granaten, Pistazien, Mahwa-
blüthen (Malvenfrüchte) und anderweit nicht genannte
Südfrüchte, getrocknet................................................... 30
55 (54). Ananas, frisch, auch geschält oder ohne Zucker
eingekocht; Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch
gemahlen ; Kastanien , gemessbare (Maronen), auch
ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Pinien-
kerne (Piniolen), reife (trockene,); Pinienkerne, reife
und unreife, ausgeschält, gemahlen oder sonst zer-
kleinert........................................................................... 4
56 (55). Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zer-
schnittene oder geschälte Citronen............................. 30
57 (56) Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält
oder ungeschält), auch in Salzwasser eingelegt), ge-
trocknete bis Kirschgrösse ; Kokosnüsse.................. 4
58 (57). Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der
Früchte der Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser
eingelegt), getrocknet, gemahlen; Gedratfrüchte, zer-
schnitten und mit Meer-od, Salzwasser übergossen 4
Frucht- und Pflanzensäfte.
59 (58). Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein-
trauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht äther-
oder weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zucker-
zusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisirt)
Citronen-, Pomeranzen- u. anderer Südfruchtsaft 1
Säfte von Obst, ungegohren..................................... 6
Birkenwasser, ungegohren, und andere vorstehend oder
anderweit nicht genannte Säfte zum Genusse. frei.
60 (59). Säfte von Früchten und von Pflanzen zum
Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit nicht genannt,
nicht äther- oder weingeisthaltig, auch eingedickt frei,
Kolonialwaaren und Ersatzstoffe für solche.
61 (60). Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und
Pergamenthülsen)
roh.......................................................................... 40
gebrannt oder geröstet, auch gemahlen.............. 60
62 (61). Kaffeeersatzstoffe
Cichorien (Cichorienwurzeln) und andere als Kaffee-
ersatzstoffe geeignete Wurzeln und Wurzeltheile,
gebrannt (geröstet), auch gemahlen, ohne Zusatz von
anderen
Stoffen....................................................
gebranntes und geröstetes Malz, auch gemahlen; andere
Kaffeeersatzstoffe..................................................
63 (62). Kakao
roh in Bohnen, auch Bruch...................................... 20
gebrannt oder geröstet, ungeschält...................... 35
64 (63). Kakaoschalen, roh, auch gebrannt................ 12
65 (64). Thee........................................................... 25
Anmerkung. — Thee zur Gewinnung von Thein,
amtlich ungeniessbar gemacht (denatuzirt), kann auf
Erlaubnissschein unter Ueberwachung zollfrei abge-
lassen werden.
66 (65). Paprika (spanischer Pfeffer), frisch (grün) oder
getrocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser
eingelegt...................................................................... 10
67 (66). Gewürze, anderweit nicht genannt, z. B. Galgant,
Gewürznelken, Guineakörner, Ingwer, Kardamomen,
Muskatblüthen, Muskatnüsse, Mutternelken, Nelken-
rinde, Nelkenpfeffer (Piment), Nelkenstengel, schwar-
zer, weisser und langer Pfeifer, Saffran, Sternanis
(Badian), Vanille, Zimmt, echter (Kaneel) und anderer
(Zimmtblüthe , Zimmtblüthenstengel, Zimmtkassia ,
weisser Zimmt, Zimmtwurzel und dergleichen.), auch
geschält, entölt, gemahlen, gepulvert oder in Salz-
wasser eingelegt........................................................... 50
Anmerkung zu Nr. 66 (65) und 67 (66). — Gewürze
zur Gewinnung flüchtiger (ätherischer) Oele, sowie
Muskatnüsse und deren Samenmäntel zur Gewinnung
von Muskatbuller (Muskatbalsam) können auf Erlaub-
nissschein unter Ueberwachung zollfrei abgelassen
werden.
Sonstige pflanzliche Erzeugnisse zum Gewerbe- oder
Heilgebrauche.
68 (67). Lufa, auch gebleicht ; irländisches Moos, See-
lang und andere Algen (Meeralgen) ; Seegras, Pflan-
zenhaar, auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen
zusammengedreht ; Bast, auch gefärbt ; Binsen, auch
gefärbt, gespalten oder geschnitten ; Stroh, gefärbt
oder gespalten ; Palmblätter, getrocknet, auch gefärbt
(ausgenommen solche zu Binde- oder Zierzwecken) ;
Piassava-Fasern und -Stengel,- Wurzelfasern, abge-
schält ; Reiswurzeln ; Espartogras, sowie alle übrigen
Pflanzenstoffe zur Herstellung von Bürsten, Flecht-
arbeiten u. s. w., anderweit nicht genannt oder inbe-
griffen, auch zu Strängen zusammengedreht.
frei.
69 (68). Stuhlrohr (spanisches Rohr) und anderes edleres
Rohr (z. B. Bambus-, Rebhühner-, Zucker Rohr), roh,
ungespalten ......................................................................... frei.
7 0 (69). Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff ver-
Wendbar, sowie anderweit nicht genannte oder inbe-
griffene pflanzliche Schnitzstoffe, roh ; Samenkörner,
durchbohrt, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung
und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht .......... frei.
71 (70). Beeren, Blätter, Blüthen, Blüthenblätter, Blu-
men, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien,
Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzen-
theile, anderweit nicht genannt, zum Gewerbegebrauch,
auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, ge-
schält, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obstkerne,
anderweit nicht genannt, ungeschält oder geschält ;
Baumschwämme, roh oder blos geklopft und vom
Holze gereinigt ; Weberkarden (Weberdisteln) ; Wer-
muth (Absynthkraut), auch getrocknet oder gemahlen
........................................................................................ frei.
72 (71). Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert ;
Feldkümmelkraut ; isländisches Moos und andere Flech-
ten (Lichenen), roh, auch gemahlen ; Tamarinden und
Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüthen,
Blüthenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rin-
den, Schalen, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflan-
zen und Pflanzentheile, anderweit nicht genannt, zum
Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt.
gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert ;
Holz zum Heilgebrauch, auch zerkleinert ; ferner ge-
trocknete und gepulverte Insektenpulverblumen. frei.
73 (72). Pflanzenwuchs (aus Palmen, Palmblättern oder
dergleichen) in natürlichem Zustande ...................... 10
B. Erzeugnisse der Forstwirtschaft.
(74/6[73/5]) Bau- und Nutzholz, nachstehend nicht
besonders genannt
7 4 (73). unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung
mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde
hart .................................................................................. 0,20
oder für 1 Festmeier .............................................. 1,80
weich ............................................................................... 0,20
oder für 1 Festmeter .......................................... 1,20
Anmerkung. — Unbearbeitetes oder lediglich in der
Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bau-
und Nutzholz für den häuslichen oder handwerks-
mässigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes
sofern es in Traglasten eingebt oder mit Zugthieren
gefahren wird, bleibt, unter Ueberwachung der Ver-
wendung und mit Beschränkung auf 10 Pestmeter in
einem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten,
zollfrei.
75 (74). in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit
mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert ; auch ge-
rissene Späne und in anderer Weise als durch Reissen
hergestellte Klärspäne.
hart ................................................................................................. 0,50
oder für 1 Festmeter ......................................................... 4
weich
... ................................................................... 0,50
oder für 1 Festmeter ... ...................................... 3
7 6 (75). in der Längsrichtung gesägt oder in anderer
Weise vorgerichtet, nicht gehobelt
hart ................................................................................................. 1,25
oder für 1 Festmeter ... ...................................... 10
weich ............................................................................................ 1,25
oder für 1 Festmeter...................................... 7,50
Anmerkungen zu Nr. 74 (73) bis 76 (75)
1. Gedämpftes, getränktes (impräguirtes) oder sonst
auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz
unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt: im
Falle der Verzollung nach Raummass für 1 Festmeter
2,40 Mark, im Falle der Verzollung nach Gewicht für
1 Doppelzentner : hartes Holz 0,30 Mark, weiches Holz
0,40 Mark.
2. Flösse (Holzflösse) unterliegen der Verzollung
als Holz.
77 (76). Erikaholz (Bruyerenholz) und Cocusholz, unbe-
arbeitet oder in geschnittenen Stücken ....................... frei,
78 (77) Cedernholz (auch Bleistiftholz)
unbearbeitet oder lediglich mit der Axt oder Säge
bearbeitet, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt
oder in anderer Weise vorgerichtet ................................ 0,10
oder für 1 Festmeter ........................................................ 0,60
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise
vorgerichtet, nicht gehobelt ................................... 0,25
Anmerkung. — Cedernholzbrettchen, die an einer
oder zwei Schmalseiten geglättet sind, werden nicht
als gehobelt behandelt.
7 9 (78). Nutzholz vom Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni,
Polisander, Teakholz, Pockholz
unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit
der Axt oder Säge bearbeitet ........................................... 0,20
oder für 1 Festmeter ................................................. 1,80
in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit
der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert ......................... 0,50
oder für 1 Festmeter ........................................................ 4
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise
vorgerichtet, nicht gehobelt ................................................. 1,25
oder für 1 Festmeter ............................................................ 10
80 (79). Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet,
auch auf nicht mehr als einer Längsseile gesägt, nicht
gehobelt
aus hartem Holze ....................................................................... 0,40
oder für 1 Festmeter .......................................................... 3,20
aus weichem Holze ................................................................... 0,40
oder für 1 Festmeter ........................................................... 2,40
Anmerkung. — Gedämpfte, getränkte (imprägnirte)
oder sonst auf chemischem Wege behandelte Eisen-
bahnschwellen unterliegen einem Zollzuschlage, wel-
cher beträgt: im Falle der Verzollung nach Raummass
für 1 Festmeter 2,40, im Falle der Verzollung nach
Gewicht für 1 Doppelzentner; hartes Holz 0,30 Mark,
weiches Holz 0,40 Mark.
81 (80). Holzpflasterklötze ...................................................... 1,25
Anmerkung. — Gedämpfte, getränkte (imprägnirte)
oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holz-
pflasterklötze unterliegen einem Zollzuschlage von
0.40 Mark für 1 Doppelzentner.
82 (81). Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Ge-
genstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer ............. 1
oder für 1 Festmeter .......................................................... 8
83 (82). Fassholz (Fassdauben und Fassbodentheile), auch
zu solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz),
ungefärbt, nicht gehobelt
von Eichenholz ........................................................................... 0,30
oder für 1 Festmeter ........................................................... 2,40
von anderem harten Holze .................................................. 0,40
oder für 1 Festmeter ............................................ 3,20
von weichem Holze ................................................................... 0,40
oder für 1 Festmeter .......................................................... 2,40
Anmerkung. — Die blosse Behandlung mit dem
Reifmesser oder eine Glältung der Schmalseiten durch
Hobelung bleibt auf die Verzollung des Fassholzes
ohne Einfluss.
84 (83). Korbweiden, auch gespalten
ungeschält ; auch Faschinen .......................................... 0,55
geschält .............................................................................................. 4
85 (84). Reifenstäbe (gespalten für Fass- und ähnliche
Reifen), auf rund gebogen
ungeschälte, nicht gehobelt ............................................... 0,55
geschälte, nicht gehobelt ; ungeschälte und geschälte,
gehobelt oder mit den zur unmittelbaren Verwendung
als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten
Schloss, versehen ......................................................................... 4
Anmerkung zu Nr. 84 (83) und 85 (84). — Eine Glät-
tung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der
gespaltenen Korbweiden und der Reifenstäbe mittelst
des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhange
steht, gilt nicht als Behobelung.
86 (85). Holz zur Herstellung von mechanisch bereitetem
Holzstoffe (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch
bereitetem Holzstoffe (Zellstoff, Cellulose), nicht über
1,20 Meter lang und nicht über 24 Centimeter am
schwächeren Ende stark, unter Ueberwachung der
Verwendung .............................................................................. frei.
87 (86). Brennholz (Schichtholz [Klafterholz], Stockholz,
Reisig [auch in Bündeln], Späne [Abfallspäne] und
andere nur als Brennholz verwerthbare Holzabfälle,
Wurzeln) ; Zapfen von Nadelhölzern ; ausgelaugtes
Gerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch
geformt (Lohkuchen ................................................ frei.
88 (87). Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbri-
ketts ................................................................................................ frei.
89 (88). Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke
zubereitet .................................................................................... 0,40
90 (89). Korkholz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet,
auch in lediglich auseinandergeschnittenen Platten oder
Stücken ; auch Zierkorkholz..................................... frei
91 (90). Farbhölzer in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt
oder in anderer Weise zerkleinert; angegohren (fer-
mentirt ........................................................................................... frei.
92 (91). Gerbrinden, auch gemahlen ......................... 1,50
93 (92). Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken,
auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer-
kleinert .................................................................................................. 7
94 (93). Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern,
Galläpfel, Knoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea
sowie sonstige anderweit nicht genannte Gerbstoffe,
auch gemahlen ; Katechu, braunes und gelbes (Gam-
bir), roh oder gereinigt ; Kino ............................................. 3
95 (94). Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält;
wilde Kastanien und sonstige Forstsämereien (mit Ans-
nahme der Bucheckern ......................................................... frei.
9 6 (95). Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt
oder zu Strängen zusammengedreht; Schilfrohr, roh,
ungespalten ; Torfstreu ; Laub, Baumnadeln, Moos und
sonstige Streu aller Art ............................................................ frei.
97 (96). Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze
(natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und
Gummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; Gummi-
lack, Schellack; Akaziengummi (arabisches Gummi),
Acajougummi, Kirschgummi, Traganthgummi, Kutera-
gummi, Bassoragummi; auch wässrige Auflösungen von
Akaziengummi oder von Kirschgummi ....................... frei.
98 (97). Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder
gereinigt ; Oelkautschuk und andere Kautschukersatz-
stoffe .............................................................................................. frei.
99 (98). Kampher, roh oder gereinigt ; Mauna (Manna-
zucker ...................................................................................................... fr
C. Thiere und thierische Erzeugnisse.
Vieh, lebend.
100 (99). Pferde im Werthe bis 1000 Mark das Stück,
für 1 Stück ................................................................................. 90
Pferde im Werthe von mehr als 1000 bis 2500 Mark
das Stück, für 1 Stück ........................................................... 180
Pferde im Werthe von mehr als 2500 Mark das Stück,
für 1 Stück................................................................................. 360
Anmerkung. — Nach näherer Bestimmung des Bun-
desraths dürfen Pferde, welche zu Zuchtzwecken vom
Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt
werden, im Aller bis zu 2 Jahren zum Zollsätze von
10 Mark, im Alter von mehr als 2 Jahren zum Zollsatze
von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden.
Pferde im Werthe bis 300 Mark das Stück und mit
weniger als 1,40 Meter Stockmass werden zum Zollsatze
von 30 Mark für 1 Stück abgelassen.
101 (100). Maulesel, Maulthiere, für 1 Stück ................. 30
Anmerkung ZU Nr. 100 (99) bis 101 (100). — Saug
fohlen, welche der Mutter folgen, bleiben zollfrei
102 (101). Esel ........................................................................... frei.
103 (102). Rindvieh ................................. Lebendgewicht. 18
Anmerkungen. — 1. Nach näherer Bestimmung des
Bundesraths dürfen Bullen von Höhenvieh, welche zu
Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Ge-
nehmigung eingeführt werden, zum Zollsatze von 9 Mark
für 1 Stück abgelassen werden.
2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach
näherer Bestimmung des Bundesraths Zugochsen im
Aller von 2½ bis 5 Jahren zum Zollsatze von 30 Mark
für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen
Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.
104 (103). Schafe ................................. Lebendgewicht. 18
105 (104). Ziegen ................................................................ frei.
106 (105). Schweine....................... Lebendgewicht. 18
107 (106). Federvieh : Gänse, für 1 Stück ................. 0,70
oder ......................................... 24
Hühner aller Art und sonstiges Federvieh.................. 6
Fleisch und Zubereitungen von Fleisch.
108 (107). Fleisch, ausschliesslich des Schweinespecks,
and geniessbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen
Federvieh)
frisch, auch gefroren ...................................................... 45
einfach zuhereitet ............................................................ 60
zum feineren Tafelgenusse zubereitet..................... 120
Anmerkungen. — 1. Nicht lebendes Vieh, zum Ge-
nusse verwendbar, unterliegt der Verzollungais frisches
Fleisch von Vieh.
2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies
Fleisch (auch Zungen, jedoch nicht geniessbare Einge-
weide) sowie gepökelte oder geräucherte Schweine-
schinken (Vorder- und Hinterschinken) unterliegen
einem Zollzuschlage von 20 vom Hundert.
109 (107a). Schweinespeck ............................................. 36
Anmerkung zu Nr. 108 (107) und 109 (107a). — Der
Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im
Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfrei Einfuhr
einzelner Stücke von frischem oder einfach zubereitetem
Fleische oder von Schweinespeck in Mengen von nicht
mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend,
für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen.
110 (108). Federvieh
geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet ........... 30
gespickt oder sonst einfach zubereitet ...................... 35
zum feineren Tafelgenusse zubereitet ........................ 75
Anmerkung. — Nicht lebendes Federvieh, zum Ge-
nüsse verwendbar, unterliegt der Verzollung als nicht
zubereitetes geschlachtetes Federvieh.
111 (109). Haarwild
nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet ............... 30
gespickt oder sonst einfach zubereitet ..................... 35
zum feineren Tafelgenusse zubereitet ..................... 75
112 (110). Federwild
nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet ........... 45
gespickt oder sonst einfach zubereitet ............. 60
zum feineren Tafelgenusse, zubereitet ....................... 75
Anmerkung zu Nr. 110 (108) bis 112 (110) —Ge-
niessbare Eingeweide von Federvieh und Wild unter-
liegen den für Fleisch von Federvieh und Wild festge-
setzten Zollsätzen.
113 (111). Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln ; Suppen-
tafeln; flüssige und eingedickte Fleischbrühe; Fleisch-
pepton..........................................................................................
114 (112) Würste aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder
Wild..........................................................................................
Fische, auch eingesalzener Fischrogen.
115 (113). Fische, lebende und nicht lebende, frisch,
auch gefroren
Karpfen ................................................................................... 15
andere ....................................................................................... frei.
116 (Gesalzene Heringe, unzertheilt
in ganzen, halben, Viertel- oder Achtel Tonnen............
............................................................... für 1 Fass (Tonne) 3
in anderer Verpackung; auch gesalzene, Heringsmilch
und Heringslake ............................................................... 2
117 (115). Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unzer-
theilten gesalzenen Heringe)
getrocknet, gesalzen oder sonst ohne Essig,OOel oder
Gewürze einfach zubereitet ........................................... 3
mit Essig, Oel oder Gewürzen einfach zubereitet 12
zum feineren Tafelgenusse zubereitet ....................... 75
118 (116). Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener
Fischrogen), auch gepresst oder geräuchert; Kaviar-
lake......................................................................................................
Anmerkung. — Eingesalzener Fischrogen, nicht zum
Genusse bestimmt, auf Erfordern vorher amtlich unge-
niessbar gemacht (denaturirt), wird zollfrei abgelassen.
Vorstehend nicht genannte Thiere.
119 (117). Seemuscheln, lebend oder blos abgekocht
oder eingesalzen, auch von der Schale befreit
Austern .............................................................. Rohgewicht 100
andere...............................................................
Rohgewicht
frei.
Anmerkung. — Der Bundesrath ist befugt, für Austern-
setzlinge Zollfreiheit zu gewähren.
120 (118). Schnecken aller Art, lebend oder blos abge-
kocht oder eingesalzen ; auch Froschkeulen, frisch,
blos abgekocht oder eingesalzen Rohgewicht
frei,
121 (119) Schildkröten
Land-, Süsswasser- und Sumpf-Schildkröten, lebend
oder geschlachtet, auch blos abgekocht oder einge-
salzen...............................................................
Rohgewicht
frei.
See-Schildkröten, lebend oder geschlachtet, auch blos
abgekocht oder eingesalzen
. Rohgewicht 100
122 (120). Süsswasserkrebse
lebend oder blos abgekocht................................................ frei.
von der Kruste befreit (Krebsfleisch), auch dergleichen
zubereitete jeder Art ............................................................. 60
123 (121). Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch
blos abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste
befreit;
Hummer und Langusten.............................. Rohgewicht 100
andere...................................................................
Rohgewicht 24
124 (122). Seekrebse, Seemuscheln , Schnecken und
Schildkröten, auch Froschkeulen, in anderer Weise als
durch blosses Abkochen oder Einsalzen zubereitet 75
125 (123). Lebende Thiere anderweit nicht genannt
frei.
Thierische
Fette.
1 2 6 (124). Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz
von Schweinen und Gänsen, Rindsmark, Oleomargarin
und andere schmalzartige Fette) ................................. 12,50
1 2 7 (125). Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmol-
zen, unausgepresst), mit Ausnahme des Schweinespecks
und der Flomen (Fliesen, Liesen) ; ferner Grieben zum
Genusse ............................................................................................. 5
128 (126). Flomen (Fliesen, Liesen); premier jus ....... 7
Anmerkung. — Premier jus, amtlich ungeniessbar
gemacht (denaturirt) ............................................................... 2,50
129 (127). Talg von Rindern und Schafen, roh (Rinder-
fett, Schaffen) oder geschmolzen; auch Presstalg 2,50
Anmerkung zu Nr. 126 [124], 127 [125] und 129
[127]. Thierische Fette der bezeichneten Art zur Her-
stellung von Seife oder Lichten auf Erlaubnissschein
unter Ueberwachung oder vorher amtlich ungeniessbar
gemacht (denaturirt
) ......................................................................... 2
130 (128). (Knochenfett; Abfallfette (Wollschweissfelt,
Leimfett, Wollwaschfett, Walkfett, natürliches und
künstliches Gerbefett) ............................................................... 2
131 (129). Fischspeck, Robbenspeck; Fischthran, Rob-
benthran, ungereinigt oder gereinigt, auch in Flaschen;
Walfett und anderes auf gleiche Weise wie Walfett aus
Thran hergestelltes Fett, auch Walknochenfett .
132 (130). Thierfett, anderweit nicht genannt, roh, ge-
schmolzen oder gepresst ..................................................... 2
Anmerkung zu Nr. 130 [128] und 132 [130]. — Sind
Abfallfette bei einem vom Bundesrathe zu bestimmen-
den Wärmegrad ölig, so unterliegen sie der Verzollung
nach Nr. 172 [170]. Dagegen wird nicht besonders ge-
nanntes Thierfett in ölartigem Zustande wie fettes Oel
behandelt.
Erzeugnisse von landwirthschaftlichen Nutzthieren,
anderweit nicht genannt.
133 (131). Milch und Rahm, frisch, auch entkeimt (steri-
lisirt) oder peptonisirt ; Buttermilch und Molken
frei.
Anmerkung. — Geronnene Milch, aus der die Molke
grösstentheils ausgeschieden ist, wird wie Käse verzollt.
134 (132). Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen
(Butterschmalz ........................................................................... 30
135 (133). Käse ............................................................................. 30
136 (134) Eier von Federvieh und Federwild, roh oder
nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder
in anderer Weise verziert ..................... .................... 6
137 (135). Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit
anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen; Eigelb,
getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene Eier ohne
Schale (Eigelb und Eiweiss vermischt) ............................. 8
Anmerkung. — Eigelb zu gewerblichen Zwecken
wird, amtlich ungeniessbar gemacht (denaturirt) oder
unter Ueberwachung der Verwendung, zollfrei abge-
lassen.
138 (136). Eiweiss, flüssig, auch eingesalzen oder mit
anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen ... frei.
139 (137). Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit leben-
den Bienen
bei einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschliesslich
des Inhalts
von nicht mehr als 15 Kilogramm ................................. frei
von mehr als 15 Kilogramm ................................................. 40
Anmerkung. — Lebende Bienen mit Honig in Stöcken,
Körben, Kästen bei einem Gewichte des Stockes u. s.
w. einschliesslich des Inhalts von mehr als 15 Kilo-
gramm können zollfrei abgelassen werden, wenn sie
mit den Stöcken nachweislich aus dem freien Ver-
kehre des Inlandes zu vorübergehendem Aufenthalt in
das Ausland gesendet worden sind.
140 (138). Honig in Waben oder ausgelassen oder in
Bienenstöcken, -Körben, -Kästen (ohne lebende Bienen);
auch künstlicher Honig ............................................................ 40
141 (139). Bienenwachs und anderes Insektenwachs in
natürlichem Zustand, auch roh ausgelassen ............... 10
Walrat und Hausenbinse.
1 4 2 (140). Walrat, auch gereinigt ................................. 15
1 4 3 (141). Hausenblase, echte und unechte .....................10
Thierische Spinnstoffe, Haare, Federn und Borsten.
144 (142). Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch
gewaschen ................................................................................. frei.
145 (143). Haare des Sehafkameels, des Kameels, der
Hausziege, der Kämel- oder Angoraziege, sowie aller
anderen zum Geschlecht der Ziegen gehörigen Thiere ;
Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-,
Bisamratten- und Nutriahaare; Rindvieh-, Hirsch,
Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Thierhaare ;
alle diese auch gesotten ..................................................... frei.
146 (144). Pferdehaare (aus d. Mähne oder d. Schweife),
auch gesotten ......................................................................... frei.
147 (145). Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet
(geschlissen u. s. w.) .............................................................. 2
148 (146). Schmuckfedern, auch gefärbt oder lediglich
zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf
Gespinnstfäden gereiht, nicht zugerichtet ...................... 3
149 (147), Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Theile
von Bälgen, auch gefärbt, getrocknet oder nur zum
Schutze gegen Fäulniss u. Mottenfrass vorgerichtet 3
150 (148). Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), auch
gefärbt oder gezogen ............................................................... frei.
151(149). Borsten; Borstenersatzstoff aus Horn, Fisch-
bein oder anderen thierischen Stoffen ....................... frei.
152 (150). Seidengehäuse (Seidenkokons .................... frei.
Felle und Häute.
153 (151). Felle und Häute zur Lederbereitung, roh
(grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart
(Blössen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet,
sowie Theile von solchen Fellen und Häuten, z. B.
Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopftheile; auch
Leimleder ; Fisch- und Kriechthierhäute, roh ........... frei.
154 (152). Hasen- und Kaninchenfelle, roh................... frei
155 (153). Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Berei-
tung (mit Ausnahme der in Nr. 154 [152] genannten)
roh ............................................................................................. frei.
Thierische Rohstoffe, anderweit nicht genannt,
und Abgänge.
156 (154). Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen,
Hufe, Klauen, Vogelschnäbel Zähne, roh, auch in der
Querrichtung in einzelne Theile zerschnitten ; gefärbte
Stücke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung
von Knöpfen und ähnlichen Gegenständen als Rohstoff
dienen; Muschelschalen (auch mit Perlen) und Korallen,
roh, auch gepulvert oder gemahlen; Kauris, Schild-
krötenschalen (in ganzen Gehäusen), Thierstacheln,
Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige thier-
ische Schnitzstoffe, roh ..................................................... frei.
157 (153). Därme und Magen von Vieh, frisch oder ge-
trocknet , auch eingesalzen, nicht zum Genusse ;
thierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase,
frisch oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen, zuge-
schnitten ; Lab, auch eingedickt, nicht weingeist-
haltig ............................................................................................. frei.
158 (156)- Knochenkohle, Knochenasche ....................... frei.
159 (157). Schwämme, (Meerschwämme)
roh oder bloss geklopft; auch Abfälle von bearbeiteten
Schwämmen ......................................................................... frei.
bearbeitet (gewaschen oder gebleicht), auch in Weiss-
blech oder dergleichen gefasst (Schreibtafelschwämme)
......................................................................................................... 20
160 (158). Sonstige anderweit nicht genannte rohe thier-
ische Stoffe, z. B. Eier, andere als von Federvieh oder
Federwild (Fischeier, frisch, auch befruchtet, Seiden-
wurmeier und dergleichen), Tintenfischschulp (Black-
fischbein), Fischschuppen, Ameiseneier, Seidenwurm-
schnüre, Rindergalle, Ambra, Bibergeil, Bisam (Mo-
schus), Zibet, spanische Fliegen, Maiwürmer; auch
Thierflechsen, zu Stocken, Reitpeitschen oder dergl.
ganz grob vorgerichtet ..................................................... frei.
161 (159). Blut von geschlachtetem Vieh, flüssig oder
eingetrocknet; Thierflechsen, auch getrocknet; Abfälle
von Fischen, auch von gesalzenen Fischen ; Dünger,
thierischer (Abtritt- und Stalldünger), auch getrocknet;
die bei der Thransiederei abfallenden, lediglich zur
Düngung verwendbaren Rückstände von Dorsch- und
Robbenlebern oder dergleichen (Thrangrugge), sowie
derartige Rückstände von Fischspeck und Robbenspeck;
Grieben (Rückstände beim Ausschmelzen des Talges
aus Thierfett) und Griebenkuchen ; todte Thiere, zwei-
fellos zum Genusse nicht verwendbar, auch getrocknet,
und ähnliche thierische Abgänge ................................. frei.
D. Erzeugnisse landwirtschaftlicher
Nebengewerbe.
Müllereierzeugnisse aus Getreide, Reis u. Hülsenfrüchten.
162 (160). Mehl, auch gebrannt oder geröstet;
aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, aus Malz (mit
Ausnahme des gebrannten oder gerösteten Malz-
mehls), aus Reis oder Hülsenfrüchten ............. 18,75
aus Hafer ................................................................................... 18,75
163 (161). Reis, poliert ..................................................... 6
Anmerkung. — Polirter Reis zur Herstellung von
Stärke unter Ueberwachung der Verwendung .......... 4
164 (162). Graupen, Gries und Grütze aus Getreide; auch
Reisgries ................................................................................... 18,75
165 (163). Sonstige Müllereierzeugnisse
aus Getreide fauch gemalztem) mit Ausnahme von Hafer
oder aus Hülsenfrüchten ; auch gewalzter Reis 18,75
aus Hafer, auch gemalztem ........................................... 18,75
Anmerkung zu Nr. 162 (160), 164 (162) und 165 (163).
— Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenz-
strecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zoll-
freie Einfuhr von Müllereierzeugnissen — mit Aus-
nahme von Reisgries und von gewalztem Reis — in
Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm , nicht mit der
Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nach-
zulassen.
Erzeugnisse der Oelmüllerei und der sonstigen Gewinnung
fetter Oele.
(166/7 [164/5]) Fette Oele
166 (164). In Fässern
Rapsöl und Rüböl ............................................................... 12
Leinöl ............................................................................................. 4
Bucheckernöl, Erdnussöl, Mohnöl,Nigeröl, sesamöl und
Sonnenblumenöl .................................................................. 10
Anmerkung. — Sesamöl, amtlich ungeniessbar ge-
macht (denaturirt) ................................................................... 5
Baumöl (Olivenöl), rein .............................................................. 10
Anmerkung. — Reines Baumöl, amtlich ungeniessbar
gemacht (denaturirt) ............................................................... 2
Lavat- und Sulfuröl ............................................................... 2
Baumwollsamenöl ............................................................... 12,50
Anmerkung. — Baumwollsamenöl, amtlich unge-
niessbar gemacht (denaturirt) ........................................... 5
Holzöl ............................................................................................. 4
Ricinusöl ................................................................................... 9
Anmerkung. — Ricinusöl, amtlich ungeniessbar ge-
macht (denaturirt) ............................................................... 2
anderes fettes Oel ............................................................... 10
Anmerkung. — Nicht besonders genannte fette Oele,
amtlich ungeniessbar gemacht (denaturirt) ............. 4
167 (165) in anderen Behältnissen
Baumöl (Olivenöl) ............................................................... 20
Baumwollsamenöl, Bucheckernöl, Erdnussöl, Mohnöl,
Nigeröl, Sesamöl und Sonnenblumenöl ............. 20
Ricinusöl und anderes vorstehend nicht genanntes
fettes Oel ................................................................................... 20
Anmerkung. — Ricinusöl in Blechgefässen, bei einem
Gewichte des Blechgefässes nebst Inhalt von mindestens
15 Kilogramm, amtlich ungeniessbar gemacht (dena-
turirt) ............................................................................................. 2
(168/71 [166/9]) Pflanzliche Fette
168 (166). Kakaobutter (Kakaoöl) ......................................... 35
169 (167). Muskatbutter (Muskatbalsam) ; Lorbeeröl,
butterartiges
in Fässern ................................................................................... 9
in anderen Behältnissen ..................................................... 20
170 (168). Baumwollstearin..................... Rohgewicht 12,50
Anmerkung. — Baumwollstearin zur Herstellung von
Seife oder Lichten auf Erlaubnissschein unter Ueber-
wachung oler vorher amtlich ungeniessbar gemacht
(denaturirt) ................................................................................... 5
171 (169). Palmöl, Palmkernöl, Kokosnussöl und anderer
pflanzlicher Talg, z. B. Sheabutter, Vateriatalg, zum
Genusse nicht geeignet ............................................................... 2
Anmerkung. — Zum Genusse geeigneter pflanzlicher
Talg unterliegt dem Zolle für Margarine.
172 (170). Oelsäure (Olein) und Oeldrass ................................. 4
Stärke und Stärkeerzeugnisse
mit Ausnahme des wohlriechenden oder durch seine Um-
schliessung als Schönheitsmittel (kosmetisches Mittel)
sich darstellenden Puders.
173 (171). Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen
....................................................................................................... 16
174 (172). Stärkegummi (Dextrin), geröstete Stärke (Leio-
gomme, Kleister (Schlichte), flüssig oder getrocknet,
Traganthstoff und ähnliche stärkemehlhaltige Klebe-
und Zurichte-(Appretur-) Stoffe; Kleber (Gluten), auch
gekörnt, getrocknet oder durch Gahrung verändert (Ei-
weissleim) ; Glutenmehl ..................................................... 18
175 (173). Pfeilwurzelmehl (Arrowroot), Sago und Sago-
mehl, Mandioka, Tapioka, ostindisches Mehl, Satep-
pulver, Sagoersatzstoffe (Graupen und Gries aus Kar-
toffeln ............................................................................................. 15
Zucker.
176 (174). Rohr-, Rüben- und sonstiger Zucker von der
chemischen Zusammensetzung des Rohrzuckers (der
Saccharose)
raffinirter ........................................................................................ 40
anderer fester und flüssiger aller Art; auch Füllmassen
und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse);
Rübensaft,
Ahornsaft ................................................................................... 40
177 (175). Stärkezucker (Traubenzucker, Glykose, Dex-
trose, Maltose), Fruchtzucker (Lävulose) und anderweit
nicht genannte gährungsfähige Zuckerarten, krystallisirt
oder syrupartig; auch Dextrinsyrup; gebrannter Zucker
aller Art; Färbzucker (Zuckercouleur), dextrinfrei (Rum-
farbe, Rumcouleur) oder dextrinhaltig (Bierfarbe, Bier-
couleur); Zuckerfarben ............................................................ 40
Milchzucker .................................................................................. 80
Getränke.
(178/9[176/7]) Branntwein aller Art einschliesslich des
Weingeistes, Arrak, Rum, Cognac und versetzte Brannt-
weine ; Mischungen von Weingeist mit Aether und
Lösungen von Aether in Weingeist
178 (176). in Fässern : Likör ................................................. 240
anderer Branntwein
179 (177). in anderen Behältnissen .................................... 240
(180/1 [178/9]) Wein und frischer Most von Trauben,
2b
auch entkeimt (sterilisirt)
180 (178). in Fässern oder Kesselwagen
mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 14 Ge-
wichistheilen in 100 ..................................................... 24
mit einem Weingeistgehalte von mehr als 14, aber nicht
mehr als 20 Gewichtstheilen in 100 ....................... 30
mit einem Weingeistgehalte von mehr als 20 Gewichts-
theilen
in 100 ......................................................................... 160
181 (179). in anderen Behältnissen
Schaumwein ......................................................................... 120
anderer Wein und frischer Most ................................. 48
182 (Most von Trauben, eingekocht, auch mit Zucker,
oder sonst eingedickt (Traubensyrup). auch weingeist-
frei (unvergohren entkeimt [sterilisirt]; Rosinenextrakt,
griechischer Sekt; Weinmost aller Art in luftdicht ver-
schlossenen Behältnissen ..................................................... 80
183 (181). Weintrüb (flüssiges, noch als Wein verwend-
bares Weingeläger) ............................................................... 24
184 (182). Weine mit Heilmittelzusätzen und ähnliche zu
Genusszwecken verwendbare weinhaltige Getränke ;
ferner alle durch Zusatz von weinigen oder wässrigen
Auszügen (Essenzen oder Tinkturen), von Gewürzen
und Zucker oder in ähnlicher Weise aus Wein ohne
Zusatz von Branntwein künstlich bereiteten Getränke
in Fässern ......................................................................... 24
in anderen Behältnissen .................................................. 48
185 (183). Obstwein (auch in Gährung begriffener Obst-
most) und andere gegohrene Getränke aus Frucht-oder
Pflanzensäften, sowie andere ohne Zusatz von Brannt-
wein oder Wein künstlich bereitete Getränke ; Malton-
wein und Meth ; Milchwein (Kumys;, auch Kefyr-Kumys
in Fässern ......................................................................... 24
in anderen Behältnissen ................................................... 48
Anmerkung zu Nr. 184 (182) und 185 (183). — Die
zu Nr. 184 (182) und 185 (183) gehöhrigen gegohrenen
Getränke, welche die Eigenschaft von Schaumwein
haben, werden wie dieser verzollt.
186 (184). Bier aller Art ; Malzextrakt in dünnflüssigem
Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen ............................... 6
Essig und Hefe.
187 (185). Essig aller An
in Fässern oder Kübeln .......................................................... 10
in anderen Behältnissen ..................................................... 48
Anmerkung. = Essig mit mehr als 15 Gewichtstheilen
Essigsäure in 100 ist wie Essigsäure zu verzollen
188/9 [186/7]) Hefe
188 (186). Weinhefe
flüssig .......................................................................................... 24
trocken oder teigartig ..................................................... 1,50
189 (187). Andere aller Art .................................................. 65
Wasser und Eis,
190 (188). Mineralwasser, natürliches und kunstliches,
einschliesslich der Flaschen und Krüge ....................... frei.
Anmerkung. — Mineralwasser in Flaschen, die einem
Zolle von mehr als 3 Mark, oder in Krügen, die einem
solchen von mehr als 1 Mark für 1 Doppelzentner un-
terliegen, wird mit den Umsebliessungen nach deren
Beschaffenheit verzollt.
191 (189). Anderes natürliches Wasser, auch destillirt;
Ers, rohes, natürliches und künstliches .................... frei.
Abgänge von der Verarbeitung landwirthschaftlicher
Erzeugnisse.
192 (190). Kleie, auch gepresste Maiskleie (Maiskuchen),
Reisabfälle (Abfälle beim Schalen und Poliren von
Reis), ausschliesslich als Viehfutter verwendbar, frei.
193 (191). Rückstände, feste, von der Herstellung fetler
Oele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen
(Oelkuchen) ; auch Mandelkleie ..................................... frei.
194(192). Rückstände von der Stärkeerzeugung, aus-
schliesslich als Viehfutter verwendbar ; Branntwein.
spülicht (Schlempe), auch getrocknet; Melasseschlempe
......................................... frei.
195 (193). Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch
gepresst
frisch ............................................................................................. frei.
getrocknet (gedarrt) ...................................................................... 1
Anmerkung.— Gedarrte Zuckerrübenschnitzel, welche
für inländische, an ausländische Zuckerfabriken gelle-
ferte Zuckerrüben an inländische Produzenten vertrags-
massig zurückgewährt werden, sind zollfrei.
196 (194). Weintreber ............................................................... 5
Anmerkung, — Weintreher zur Cognacbereitung
werden unter Ueberwachung der Verwendung zollfrei
abgelassen.
197 (195). Andere Treber, auch getrocknet; Malzkeime
....................................................................................................... frei,
E. Erzeugnisse der Nahrungs- und Genussmittel-
Gewerbe, in den Unterabschnitten A bis (...)
nicht
inbegriffen,
198 (196). Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von
Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dergleichen 16
Anmerkung, — Der Bundesrath ist befugt, für be-
stimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürf-
nisses die zollfreie Einfuhr von gewöhnlichem Back-
werk in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm, nicht
mit der Post eingehend, für Bewohner der Grenzbe-
zirkes nachzulassen.
199 (197). Anderes Backwerk einschliesslich der Cakes
und des Zwiebacks ; auch Oblaten aus Mehl, Grieß oder
Kleber, mit Zusatz von Zucker oder Gewürz. ........... 60
200 (198). Teigwaaren (Nudeln und gleichartige nicht
gebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber,
auch Kartoffelnudeln) ............................................................ 25
201 (199). Oblaten zum Genuss aus Mehl, Gries oder
Kleber, ohne Zusatz von Zucker oder Gewürz; Mehl-
(Oblaten-) Kapseln ; auch Siegeloblaten (Mundlack) aus
Teig ..................................................................................................... 25
Anmerkung. — Gefüllte Mehlkapseln unterliegen
dem Zolle für die Füllung, falls dieser höher ist.
202 (200). Zuckerwerk und sonstige anderweit nicht
genannte Zuckerwaaren einschliesslich der nicht geba-
ckenen Waaren mit Zuckerzusatz, z. B. Bassorin- und
Traganthwaaren, mit Zucker versetzt ; Fruchtkerne,
Gewürze, Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst,
Sämereien, Südfruchtschalen, Südfrüchte und sonstige
Pflanzen und Pflanzentheile, überzuckert (kandirt,
glacirt) ............................................................................................. 70
203 (201). Kakao, gebrannter oder gerösteter, geschält,
gemahlen, gepulvert, gequetscht oder sonst zerkleinert,
auch in Tafeln oder Blöcke geformt (Kakaomasse) ;
mehr oder weniger entöltes Kakaopulver und derglei-
chen Kakaomasse; Kakaoschalen, gemahlen ............. 65
204 (202). Schokolade und Schokoladeersatzstoffe, in
Tafeln oder Blöcken, auch gemahlen ; Waaren ganz
oder theilweise aus Kakaomasse, Kakaopulver, Schoko-
lade oder Schokoladeersatzstoffen ; alle diese auch mit
Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder dergleichen
......................................................................................................... 80
205 (203). Margarine (der Milchbutter oder dem Butter-
schmalz ähnliche Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht
ausschliesslich der Milch entstammt) ............................. 30
206 (204). Margarinekäse (käseartige Zubereitungen,
deren Fettgehalt nicht ausschliesslich der Milch ent-
stammt ............................................................................................. 30
207 (205).
Kunstspeisefett...
Rohgewicht 12,50
208 (206). Milch, eingedickt (Syrupmilch), auch mit
Zusatz von Zucker ....................................................................... 60
209 (207). Eigelb und Eiweiss, zum Genusse zubereitet
.......................................................................................................... 60
(210/1 [208/9]) Senf
210 (208). gepulvert, auch entölt
in kleinen für den Einzelverkauf bestimmten Aufma-
chungen ....................................................................................... 60
in anderer Verpackung ............................................................ 6
211 (209). mit Most, Gewürzen oder anderen Zuthaten
zubereitet (Mostrich) .................................................................. 60
212 (210). Auszüge (Essenzen), nicht äther- oder wein-
geisthaltig, zur Bereitung von Getränken (Kaffee-, Li-
monade- und dergleichen Essenz) sowie zum Würzen
zubereiteter Speisen und Getränke (Vanille-Essenz und
dergleichen); Auszug (Extrakt) von rohen Kaffeeschalen,
syrupartig eingedickt; (Gewürzauszüge (Gewürzextrakte);
Kastanienauszug (Kastanienextrakt) von geniessbaren
Kastanien ; Kaffeepulver, gemischt mit gebranntem
Zucker; Kapseln aus mit Zucker versetzter Gelatine;
Kastanienmehl von geniessbaren Kastanien, geröstet
oder mit Zucker, Vanille u. s. w. zubereitet ; Kinder-
mehl, aus Weizenmehl unter Zusatz von Zucker und
eingedickter Milch bereitetes (Nestlemehl) und der-
gleichen ; Kraftmehl, mit Zucker versetzt ; Kefyrzelt-
chen ; Limonadepulver ........................................................... 60
213 (211). Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein-
trauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeist-
haltig, mit Zucker oder Syrup versetzt oder mit Zusatz
von Zucker oder Syrup eingekocht, einschliesslich des
Schachtelmus (der Marmelade) und der pflanzlichen
Gallerten (Gelees) ; Himbeeressig ..................................... 60
214 (212). Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein-
trauben) und von Pflanzen, zum Genuss, äther- oder
weingeisthakig ............................................................................ 240
215 (213). Früchte, mit Branntwein zubereitet oder in
Branntwein eingelegt ............................................................... 80
216 (214). Früchte (soweit sie nicht unter Nr. 215 [213]
fallen), Gewürze, Hülsenfrüchte, Kastanien, Küchen-
gewächse, Mais, Sämereien, Südfruchtschalen und
sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, für den feineren
Tafelgenuss zubereitet; Pasteten; Sossen (Saucen);
Anchovis-, Krebs- und Sardellenbutter; Kapern; Most-
würste; Nudeln und gleichartige nicht gebackene Er-
zeugnisse aas Mehl, Gries oder Kleber (auch Kartoffel-
nudeln), gefüllt mit Fleisch, Parmesankäse oder der-
gleichen ; Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser
eingelegt oder mit Sardellen oder dergleichen gefüll
(farcirt); Soja und andere Gegenstände des feineren
Tafelgenusses, anderweit nicht genannt ................................. 75
217 (215).
Chemisch zubereitete Nährmittel, z. B.
Plasmon, Somatose, Tropon, Pepsin ....................... frei.
218 (216). Nahrungs- und Genussmittel, anderweit nicht
genannt, frisch, getrocknet oder zubereitet ............. 60
219 (217). Nahrungs- und Genussmittel aller Art (mit
Ausnahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen
Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zoll-
sätze fallen ....................................................................................... 75
220 (218) Tabakfabrikate
Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder theilweise entrippt,
auch mit Tabakhrühe behandelt [gebeizt] u. s. w.);
Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern ................... 180
Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe
behandelt (gebeizt); Tabaklaugen, auch gemischt mit
Tabakbrühe ................................................................................... 85
Kau- und Schnupftabak ; Karotten, Stangen und Rollen
zu Schnupftabak; Rauchtabak in Rollen, geschnitten
u. s. w. ; Tabakmehl, Tabakstaub und Abfälle von
Tabakfabrikaten, auch gemischt mit Abfällen von Roh-
tabak (Scraps); Papier aus Stengeln oder Rippen von
Tabakblättern ......................................................................... 180
Cigarren ............................................................................................ 270
Cigaretten ................................................................................... 270
Zweiter Abschnitt. — Mineralische und fossile Rohstoffe;
Mineralöle,
A. Erden und Steine.
221 (219) Gartenerde, auch Rasenplatten; Kies, Mergel,
Sand, auch naturfarbiger Streusand sowie Formersand ;
ungefärhte Glimmerschuppen; Schlamm, auch Scheide-
schlamm .......................................................................... frei.
222 (220) Gefärbter Sand, auch gefärbter Streusand ein-
schhesslich des Streugoldes und Streusilbers (aus
Glimmer erzeugten Streusandes) und andere gefärbte
Glimmerschuppen ........................................................... frei.
223 (221).Thon einschliesslich der Porzellanerde (Kaolin)
und Lehm aller Art, auch gebrannt, gemahlen oder ge-
schlemmt; Chamotte- und Dinasmörtel .................... frei.
224 (222). Farberden (auch Kreide). roh, sowie als rohe
Farberden verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse
der Industrie ; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder
geschlemmt ........................................................................ frei.
225 (223). Bimstein, Schmirgel, Polir- oder Putzkalk
(Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische
Schleif-, Polir- und Putzmittel, roh, gemahlen oder
geschlemmt
in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den
Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen...................... 6
in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt
frei.
226 (224). Kieseiguhr (Infusorienerde), Quarz, Quarz-
sand; Feuersteine, roh, auch geschreckt oder ge-
mahlen............................................................................... frei.
227 (225). Kalk, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, With-
erit, Strontianit, auch gebrannt; Kalk, gebrannter, ge-
löscht; Kalkmörtel; Kalk, natürlicher phosphorsaurer
............................................................................................. frei.
238 (226). Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt,
gemahlen, geschlemmt; Superphosphatgips.......... frei,
229 (227). Wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z.
B. Tuff, Trass, Puzzolan und Puzzolanerde, Santorin
(Santorinerde), auch gemahlen oder gestampft .
frei
230 (228). Portlandcement, Romancement, Puzzolance-
ment, Magnesiacement, Schlackencement und der-
gleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder
anderen Stoffen, ungemahlen (Cementklinker, Cement-
griese u. s. w.), gemahlen, gestampft; auch gemah-
leuer
Kalk.........................................................................
0,50
231 (229). Meerschaum , roh, auch künstlicher Meer-
schaum in ungeformten Stücken; Asbest, roh, auch
gemahlen; Asbestfasern, auch gereinigt; Speckstein
(spanische oder Venetianer Kreide) und Talk, roh, auch
gemahlen oder gebrannt ; Glimmer, roh, auch in rohen
Platten oder Scheiben..................................................... frei.
232 (230). Baryt, natürlicher schwefelsaurer (Schwer-
spath), und Strontian, natürlicher schwefelsaurer (Cö-
lestin) auch gepulvert oder gemahlen; Feldspath ge-
meiner, auch gepulvert oder gebrannt ; Flussspath, roh,
auch gemahlen ; Bauxit, ungereinigt; Eisstein (Kryolith)
....................................................................................................... frei.
233 (231), Schiefer
rohe Schieferblöcke............................................................... 0,25
rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer, Dachschlefer
....................................................................................................... 1,25
Anmerkung. — Schieferplatten von mehr als 20 Cen-
timeter Stärke sind als Schieferblöeke zu behandeln,
234 (232). Steine (mit Ausnahme von Schiefer und
Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh
oder blos roh bebauen, auch gesägt, jedoch an nicht
mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht
gesägten (geschnittenen) Platten ; auch gemahlene
Steine, vorstehend nicht genannt................................. frei.
235 (233). Edelsteine und Halbedelsteine, roh . frei.
236 (234). Sonstige Knien und rohe mineralische Stoffe,
anderweit nicht genannt oder inbegriffen, auch ge-
brannt, geschlemmt, gemahlen oder gereinigt; Kreide-
masse (aus Kreide, anderen Erden, Leim und derglei-
chen) zu Formerarbeiten.................................................. frei.
B. Erze, Schlacken, Aschen,
237 (235). Erze, auch aufbereitet ; eisen- oder mangan-
haltige Gasreinigungsmasse; Seblacken und Sinter alles
Art zum Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (mit Aus-
schluss des Thomasphosphatmehls) ; Schlacken und
andere Abfälle vom Metallhüttenbetriebe ; sogenannte
Schlackenfilze; Schlackenwolle; Aschen mit Ausnahme
der Knochenasche, auch ausgelaugt ; Kalkascher. frei
C. Fossile Brennstoffe.
238 (236), Steinkohlen, Anthracit, unbearbeitete Kännel
kohle und Braunkohlen, auch gemahlen ; Torf; Kokt
(poröse Rückstände von der trockenen Destillation der
Steinkohlen und Braunkohlen), auch gemahlen ; Torf-
koks (Torfkohlen); koksartige Rückstände von der
Destillation der Mineralöle und des Theers; Brennstoffe,
künstliche (einschliesslich der Presskohlen), aus Braun-
kohlen,Steinkohlen, Torf, Theer oder dergleichen, auch
unter Verwendung von Hotz, bereitet; Kohle,
formbare
(plastische), aus fossilen Stoffen und Gaskohle (Re-
tortengraphit), ungeformt; auch formbare (plastische)
Pflanzenkohle in ungeformter Masse........................... frei.
D. Mineralöle
und
sonstige fossile Rohstoffe.
239 (237). Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Berg-
theer (Erdtheer), Braunkohlentheeröl, Torföl, Schiefer-
öl, Oel aus dem Theer der Boghead- oder Kännelkohle
und sonstige anderweit nicht genannte Mineralöle, roh
oder gereinigt
Schmieröle; auch theerartige, paraflinbaltige und Im
Wasser nicht untersinkende pechartige Rückstande von
der Destillation der Mineralöle ; Harzöl....................... 10
andere........................................................................................... 6
Anmerkungen. — 1. Der Bundesrath ist befugt, mi-
neralische Oele, die für andere gewerbliche. Zwecke als
für die Herstellung von Schmieröl, Leuchtöl oder Leucht-
gas bestimmt sind, unter Ueberwachung der Verwen-
dung vom Zolle frei zu lassen.
2. Der Bundesrath ist befugt, mineralische Oele, die
für die. Bearbeitung in inländischen Betriebsanslaken
bestimmt sind, unter Ueberwachung vom Zolle frei zu
lassen. Die daraus gewonnenen Erzeugnisse sind wie
ausländische zu behandeln, mit Ausnahme der leichten
Oele, welche, soweit sie nicht zu Schmier- oder Be-
leuchtungszwecken, einschliesslich der Erzeugung von
Leuchtgas verwendet werden, unter Ueberwachung der
Verwendung auf Erlaubnisschein zollfrei bleiben.
3. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von ge-
reinigten, zu Beleuchtungszwecken geeigneten Mineral-
ölen nach dem Raumgehalte mit der Massgabe zuzu-
lassen, dass dabei für 125 Liter bei einer Temperatur
von 15° C. 1 Doppelzentner gerechnet wird.
240 (238). Asphalt, fester ; AsphaItmastix(AsphaItcemem),
Asphaltkitt (Mineralkitt), Harzcement, Holzcement. frei.
241 (239). Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmol-
zen
frei.
242 (240). Bernstein, roh ; auch Bernsteinstaub und
Bernsteinmasse ; Jet (Gagat), unbearbeitet .
frei.
243 (241). Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlen-
pechs; Pechsatz (Rückstand von der Pechbereitung) ;
pechartige Rückstände von der Destillation der Mine-
ralöle, soweit sie im Wasser untersinken; Theer aus
erdpechhaltigem Schiefer; Torftheer; Braunkohlen-
theer; auch Holztheer und Dagget (Daggert, Birken-
theer).
frei.
E. Steinkohlentheer,
Steinkohlentheeröle und
Steinkohlentheerstoffe.
244 (242). Steinkohlentheer; auch Steinkohlenpech. frei.
245 (243). Steinkohlentheeröle, leichte, einschliesslich
dar ölartigen Destillate aus Steinkohlentheerölen, z. B.
Benzon, Cumol, Toluol, Xylol, und schwere, z. B, An-
thracenöl, Karbolöl, Kreosotöl auch Asphaltnaphta
und sogenannter Kohlenwasserstoff................................... frei.
246 (244). Naphtalin; Anthracen; durch einfache Destil-
lation des Steinkohlentheers hergestellte nicht ölartige
Erzeugnisse, z, B Phenol (Karbolsäure); Anilin (Ani-
linöl), Anilinsalze und andere Steinkohlentheerstoffe
(Anthrachinon, Nitrobenzol, Toluidin, Naphtylamin, Re-
sorcin, Naphtol, Phtalsäure u. s. w.)
Dritter Abschnitt. — Zubereitetes Wachs, feste Fettsäuren,
Paraffin und ähnliche Kerzenstoffe, Lichte, Wachs-
waaren, Seifen und andere unter Verwendung von
Fetten, Oelen oder Wachs hergestellte Waaren.
247 (245). Bienenwachs und anderes Insektenwachs
sowie Pflanzen wachs, zubereitet (gebleicht, gefärbt, in
Täfelchen oder Kugeln geformt u. s. w.), auch mit
anderen Stoffen versetzt; Wachsstumpfen; Baumwachs
(Wachskitt)
248 (246). Abfälle und Rückstände von der Zubereitung
des Bienenwachses, nur geringe Mengen Wachs ent-
haltend
frei.
249 (247). Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Ceresin
(aus Erdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt),
in Blöcken, Täfelchen oder Kugeln ; Wachsstumpfen
von gereinigtem Erdwachs und von Ceresin.
. 15
250 (248). Stearinsäure (auch Stearin genannt) ; Palmi-
tinsäure
(auch Palmitin genannt) ; Margarinsäure; Pa-
raffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutter u. s. w.)
oder gereinigt, mit Ausnahme des Weichparaffins, und
ähnliche Kerzenstoffe, anderweit nicht genannt, roh
oder gereinigt
251 (249). Weichparaffin
252 (250). Lichte (Kerzen) aller Art aus Wachs, Ceresin,
Paraffin, Stearin, Walrat, Talg oder dergleichen ; auch
Wachsfackeln und Nachtlichte aller Art ................... 23
253 (251), Wachswaaren mit Ausnahme der Liebte, der
Zündkerzehen und der Wachsperlen, auch in Verbin-
dung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch
unter höhere Zollsätze fallen
fein geformte (Wachsblumen, Wachsfiguren, Wachs-
früchte, Wachsköpfe, Wachsmasken und dergleichen)
andere
Anmerkung. — Ceresinwaaren werden wie Wachs-
waaren verzollt.
254 (252). Schmierseife, gemeine weiche (Kaliseife,
Fassseife) ; flüssige Wasserglasseife ; Oele und flüssige
Fette, mit Alkalien zu Waschmitteln zubereitet; Tür-
kischrothöl ; flüssiges Creolin und ähnliche Desinfek-
tions-, Reinigungs- u. s. w. Mittel in flüssigem Zu-
stande; Gemische von Wasser und Seife zu Zurichte-
(Appretur-) oder dergleichen Zwecken ; alle diese in
Fässern oder anderen grösseren Behältnissen
. 5
255 (253). Feste Seife (mit Ausnahme der Zahnseife,
festes Creolin und ähnliche Desinfektions-, Reinigungs-
u. s. w. Mittel in festem Zustande, Fettlaugenmehl,
sogenannte Phönixlauge ; alle diese, soweit sie nicht
unter Nr. 256 [254] fallen
256 (254). Waaren der in Nr. 254 [252] und 255 [253]
genannten An, zum unmittelbaren Gebrauche geformt
(gepresst oder in Formen gegossen) oder in Büchsen,
Flaschen, Krügen, Tiegeln, Töpfen oder dergleichen ;
flüssige Seife mit Ausnahme der in Nr. 254 [252] ge-
nannten ; Seifenpulver; feine weiche Seife; Seifen-
blatter (Seifenpapier) ; mit zerkleinerter Seife ver-
mengte Mandelkleie ; Formerarbeit aus Seife. , 30
Anmerkung zu Nr. 254 [252] bis 256 [254]. — Seifen-
ersatzstoffe, z. B. Erzeugnisse aus der Seifen- (Quillaja-)
Rinde, unterliegen den Zollsätzen für Seife.
257 (255). Glycerin, roh oder gereinigt ; Unterlauge von
Seifensiedereien
frei.
258 (286). Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht
wohlriechend); Lanolin und Lanolinverbindungen
Rohgewicht 12
259 (257). Wagenschmiere
260 (258). Andere Schmiermittel, unter Verwendung
von Fetten oder Oelen hergestellt ; flüssig oder fest,
auch geformt
Rohgewicht 12
261 (259). Schuhwichse, schwarze, nicht flüssige. 3
262 (260). Schuhwichse, nicht unter Nr. 261 [259] fal-
lend, auch unter Verwendung von Wachs oder Ceresin
hergestellt ; Bohnermasse aus Wachs oder Ceresin mit
Zusatz von Terpentinöl oder dergleichen.
. 18
263 (261). Putzmittel, unter Verwendung von Feiten,
Oelen oder Seife hergestellt (Putzfette, Putzpomaden,
Putzseifen), z. B. Eisenoxyd, mit Stearinsäure und
Talg versezt ; Thonerdeseife (Aluminiumpalmitat) ; Po-
lirsteine (aus gebrannten, gemahlenen oder geschlemm-
ten Erden mit Stearin, Talg u. s. w. geformte Steine) ;
Formerstofle, aus mineralischen Stoffen unter Verwen-
dung von Stearin, Palmitin, Parassin, Wachs, auch ton
Hart, hergestellt
264 (262). Formerarbeit aus Stearin, Paraffin oder ähn-
lichen Formerstoffen, auch in Verbindung mit anderen
Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze
fällt
Vierter Abschnitt, — Chemische und pharmazeutische
Erzeugnisse. Farben und Farbwaaren.
A. Chemische Grundstoffe, Säuren, Salze und
sonstige Verbindungen chemischer Grund-
stoffe, anderweit nicht genannt.
265 (263). Quecksilber u. Quecksilberlegierungen (Amal-
game)
frei.
266 (264). Alkalimetalle, andere sonst nicht benannte
Metalle
frei.
267 (265). Brom
frei.
268(266). Jod
frei.
269 (267). Phosphor, gewöhnlicher, (krystalinischer,
weisser) und rother (amorpher) ..................... frei.
270 (268). Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepulvert ;
Spencemetall (Eisenthiat, ein Gemenge von Schwefel
und Schwefelmetallen)
frei.
271 (269). Ammoniakwasser (Gaswasser), Salmiakgeist
..................... ..................... ............. frei
272 (270). Salzsäure
frei.
273 (271). Schwefelsäure und
Schwefetsäureanhydrid
..................... ..................... ..................... frei
2 7 4 (272). Salpetersäure ....................... frei.
275 (273). Borsäure und Borax (borsaures Natron, Na-
triumborat)
frei.
276 (274). Oxalsäure und oxalsaures Kali (Kaliumoxalat,
Kleesalz)
277 (275). Essigsäure, auch krystallisirt (Eisessig), und
Essigsäurenhydrid
bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschliessung
nebst Inhalt
von mindestens 20 Kilogramm
von weniger al2 20 Kilogramm
278 (276), Milchsäure und Milchsäuresalze (Laktate) frei,
279 (277). Weinsäure (Weinsteinsäure), Citronensäure
280 (278). Salz (Chlornatrium [Siede-, Stein-, Seesalz]),
sowie alle Stoffe, aus denen Salz ausgeschieden zu
werden pflegt; ferner Mutterlauge, Pfannenstein und
Steinsalzwaaren, auch Abraumsalze, neben der inneren
Abgabe
Reingewicht
0,80
281 (279). Dornstein (Rückstand bei der Gradirung der
Salzsoole)
frei.
282 (280). Quellsalze, natürliche und künstliche ; auch
Moorsake
283 (281). Chlorbaryum (Baryurmchlorid) .
frei.
284 (282). Jodkalium (Kaliumjodid), Jodnatrium (Na-
triumjodid), Jodammonium (Ammoniumjodid)...
frei.
285 (283). Bromkalium (Kaliumbromid), Bromnatrium
(Natriumbromid), Bromammonium(Ammoniumbromid),
Bromeisen
frei.
286 (284). Kohlensaures Ammoniak (Ammoniumcar-
bonat,
Hirschhornsalz)...................................
287 (285). Soda, natürliche und künstliche ;
roh, auch krystallisirt
0,90
calcinirt, auch auf andere Weise entwässert oder
gereinigt
1,50
288 (286). Doppeltkohlensaures Natron (Natriumbicar-
bonat)
1,50
289 (287). Aetznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder
flüssig (Natronlauge); Actzkali, fest (Kaliumhydroxyd)
oder flüssig (Kalilauge)
3,50
290 (288). Pottasche aller Art ; auch Schafschweissasche
291 (289). Schlempekohle
frei.
292 (290). Chlorkalk und Bleichlaugen ; Baryumsuper-
oxyd, Wasserstoffsuperoxyd
293 (291). Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in
Hülsen oder Kapseln eingehend ...................... frei.
294 (292). Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, Natrium-
sulfat) und saures schwefelsaures Natron
doppel-
schwefelsaures Natron, Natriumbisulfat). .
0,25
295 (293). Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat) und phos-
phorsaures Kali, (Kaliumphosphat) ...................... frei.
296 (294). Kupfervitriol (blauer Vitriol, Kupfersulfat).
auch gemischter Kupfer- und Eisenvitriol .................... 2
297 (295). Eisenvitriol (grüner Vitriol, Eisensulfat), Zink-
vitriol (weisser Vitriol,
Zinksulfat)......................
frei.
298 (296). Ammoniak-, Kali- und Natronalaum, schwefel-
saure Thonerde (Aluminiumsulfat), Thonerdealaum,
Thonerdenatron
(Natriumaluminat), Chloraluminium
(Aluminiumchlorid), essigsaure Thonerde (Aluminium-
acetat), Thonerde, künstliche ; auch gereinigter Bauxit
299 (297). Chrom-, Eisen- und Kupferalaum .
frei.
300 (298) Bleioxyd (Bleiglätte, gelbe [Silberglätle] und
rothe [Goldglätte]) in Brocken, Schuppen oder Pulver
frei.
3 0 1 (299). Zinnoxyd
3 0 2 (300). (Salpetersaures Ammoniak (Ammoniaksalpeter,
Ammoniumnitrat), nicht in Hülsen oder Kapseln ein-
gehend, salpetersaures Blei (Bleinitrat) ..................... 3
3 0 3 (301). Salpetersaures Natron (Natronsalpeter, Chile-
salpeter, Natriumnilrat)
frei.
304 (302). Salpetersaures Kali (Kalisalpeter, Kalium-
nitrat), salpetersaurer Baryt (Baryumnitrat).
frei.
305 (303). Chromsaures Natron (Natriumchromat) und
saures chromsaures Natron (Natriumbichromat), chrom-
saures Kali (Kaliumchromat) und saures chromsaures
Kali (Kaliumbichromat); Chromoxyd, Chromhydroxyd
................ frei.
306 (304). Mangansaures Kali (Kaliummanganat) und
übermangansaures Kali (Kaliumpermanganat)
frei.
307 (305). Wasserglas (Kalium- und Natriumsilicat), 1
308 (306). Kali-Blutlaugensalz (Ferrocyankalium [Kalium-
eisencyanür] und Ferricyankalium [ Kaliumeisencyanid]),
Natron- Blutlaugensalz (Ferrocyannatrium
[Natrium-
eisencyanür]
und
Ferricyannatrium
[Natriumeisen-
cyanid]), Cyankalium (Kaliumcyanid).................. 8
309 (307). Essigsäuresalze (Acetate), anderweit nicht
genannt, sowie Acetonöl............................................ 1
310 (308). Bleizucker, Bleiessig
311 (309). Weinstein
roh
frei.
gereinigt (raffinirt) ; auch Natronweinstein .
312 (310). Brechweinstein und andere Antimonpräparate
313 (311). Kohlensaure Magnesia, künstliche (Magne-
siumcarbonat)
frei
314 (312). Kohlensaurer Strontian, künstlicher (Stron-
tiumcarbonat), salzsaurer Strontian (Strontiumchlorid);
Strontiumoxyd, Strontiumhydroxyd ..................... 2
315 (313). Zinksalze, anderweit nicht genannt; Chlor-
zink (Zinkchlorid), fest oder flüssig ..................... frei.
316 (314). Calciumcarbid, Aluminiumcarbid, Cilicium-
carbid (Carborund) und anderweit nicht genannte Me-
tallcarbide
317 (315). Vorstehend und anderweit nicht genannte
Metalloide, Säuren, Salze und Verbindungen von Me-
talloiden unter einander oder mit Metallen .
frei.
B. Farben und Farbwaaren.
318 (316). Thierische Farbstoffe, z. B. Cochenille, wilde,
zahme und unechte (thierischer Kermes), auch gemahlen
oder in Teigform ; Cochenillekarmin , Sepia.
frei.
319 (317). Anilin- und andere nicht besonders genannte
Theerfarbstoffe
frei.
320 (318). Alizarinfarbstoffe, trocken oder in Teigform
frei.
321 (319). Indigo, natürlicher und künstlicher, auch
Indigokarmin, rein oder versetzt mit mineralischen
Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform .
frei.
322 (320). Berliner Blau, rein oder versetzt mit mine-
ralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teig-
form
323 (321). Ultramarin, rein oder versetzt mit minera-
lischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform,
324 (322). Bleimennige,
Bleiweiss......................
325 (323). Barytweiss (Permanentweiss) ................. 3
326 (324). Zinkoxyd (Zinkweiss und Zinkgrau), Zinksul-
fidweiss (Lithopon)
327 (325). Zinnober, rother (rothes Quecksilbersulfid)
328 (326). Farbholzauszüge (Farbholzextrakte) ; auch
Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen
flüssig
fest
Anmerkung. — Flüssige Farbholzauszüge und flüssige
Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen von mehr
als 28° Bé. werden wie feste, verzollt.
329 (327). Erdfarben ;
Kreide, geschlemmt; auch gestäubte oder in anderer
Weise fein gepulverte Kreide
0,40
andere Erdfarben (gebrannte, gemahlene oder ge-
schlemmte Farberden und als solche verwendbare Ab-
fälle und Nebenerzeugnisse der Industrie, auch als
Farberden gemahlene Erze), trocken oder in Teigform,
auch geschönt
0,50
330 (328). Russ ; Buchdruckschwärze, trocken, nicht
zubereitet ; auch dergleichen
Kupferdruckschwärze
331 (329). Bronzefarben
frei.
332 (330). Pigmentfarben und Farblacke (Lackfarben),
anderweit nicht genannt, rein oder versetzt mit mine-
ralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teig-
form
frei.
333 (331). Andere nicht zubereitete Farhen .
frei.
334 (332). Papierdruckfarbe,
aus Russ oder Kupfer-
druckschwärze
hergestellt.
335 (333). Bleiweiss, Zinkweiss, Lithoponweiss, Eisen-
oxyd, Eisenmennig, mit Oel angerieben, nicht in Blech-
büchsen oder in Aufmachungen für der Kleinverkauf
336 (334). Die in Nr. 335 [333] genannten zubereiteten
Farben in Blechbüchsen oder in Aufmachungen für den
Kleinverkauf; andere zubereitete Farben (mit Oel,
Oelfirniss, Glycerin, Leim, Mineralöl oder einem anderen
Bindemittel oder mit Weingeist versetzt oder auge-
rieben) ; nicht zubereitete Farben in Bläschen, Kapseln,
„Muscheln, Pasten, Tuben, Töpfchen, Täfelchen oder
dergleichen ; Farben in Farben- und Tuschkasten 20
337 (335). Tinte und Tintenpulver
338 (336). Graphit
geformt (in Tafeln, Blöcken oder dergleichen) .
in Aufmachungen für den Kleinverkauf . . .
339 (337). Speckstein, geschnitten oder geformt zum
Zeichnen (Schneiderkreide), auch in Holz gefasst 6
340 (338). Blei-, Farben- und Kohlenstifte (zum Zeichnen
oder Schreiben) ; Kreide, geschnitten oder geformt
ungefasst oder nur mit Papier bezogen.
. 20
mit Fassung aus gemeinem Holze zum handwerks-
mässigen Gebrauche (Zimmermannsstifte)
andere, soweit sie nicht wegen ihrer Verbindung mit
anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen . 40
G.
Firnisse,
Lacke,
Kitte.
341 (339). Oelfirnisse, auch mit Zusatz von Troken-
mitteln
; Firnisssatz ; Standöl ; Vogelleim aus einge-
dicktem Leinöl
342 (340). Weingeistfirnisse (Auflösungen von Harzen in
Weingeist, auch in Holzgeist) mit oder ohne Zusatz
von Farbstoffen ; Schellackkitt (in heissem Weingeiste
zur Syrupdicke aufgelöster Schellack)
343 (341). Lackfirnisse, Lacke, ohne Verwendung von
Weingeist hergestellt (Auflösungen von Harzen in Ter-
pentinöl, Mineralöl, Harzöl, Oelfirniss, Aceton, Alka-
lien oder anderen Lösungsmitteln), auch mit Farb-
stoffen versetzt; Asphaltlack (Auflösungen von Asphalt
oder asphaltähnlicher Masse in Mineral- oder Terpen-
tinöl, sowie Auflösungen von Asphalt oder Steinkohlen-
pech in Steinkohlentheeröl oder Holztheeröl); Kutscher-
lack (Auflösung von Farbstoff und Wachs); Zaponlack
(Auflösung von Kollodiumwolle in Amylacetat) . 25
344 (342). Siegellack (auch Siegelabdrücke in Siegel-
lack); Flaschenlack
345 (343). Oelkitte (Firnisskitte), Harzkille, Kautschuk
und Guttaperchakitte, Leim-, Eiweiss- und andere Kitte
mit Ausnahme von Asbestkitt, Mineralkitt (Asphaltkitt),
Schellackkitt und Wachskill (Baumwachs) ......... 3
346 (344). Asbestanstrichmasse (flüssiger Asbest), auch
mit einem Zusatze von Farbe (Asbestfarben); Asbestkitt
frei.
D. Aether; Alkohole, anderweit wicht
genannt
oder inbegriffen; flüchtige (ätherische) Oele,
künstliche Riechstoffe, Riech- und Schönheits-
mittel (Parfümerien und kosmetische Mittel).
347 (345). Aether aller Art, einfache und zusammenge-
setzte ; auch Cognacöl (Weinbeeröl)
in Fässern
in anderen
Behältnissen......................
348 (346). Fuselöle ; auch Amyl-, Butyl- und Propylal-
kohol
. 2 0
Anmerkung. — Fuselöle mit einem Weingeisgehalte
von 8 Gewichtstheilen oder darüber in 100 sind wie
Branntwein zu verzollen.
349 (347). Holzgeist (Methylalkohol), roh; Aceton, roh
350 (348). Holzgeist, gereinigt ; Aceton, gereinigt ; For-
maldehyd in wässriger Lösung
351 (349). Acetaldehyd, Paraldehyd...................... 40
352 (350). Holztheeröl (Wachholdertheeröl u. s. w.),
auch gereinigt, Kautschuköl; Thieröl, roh (Hirschorn-
öl) oder gereinigt (Dippelsöl)
frei,
353 (351). Flüchtige (ätherische) Oele
Terpentinöl, Fichtennadelöl, Harzgeist (Harzessenz),
Kampheröl (flüssiger
Kampher)......................
frei.
andere flüchtige (ätherische) Oele; ferner Menthol
(Menthakampher), auch in Unischliessungen aus Holz
(Migränestifte)
354 (352). Künstliche Riechstoffe, (Vanillin , Kumarin,
Heliotropin und ähnliche zur Bereitung von Riechmit-
teln dienende Stoffe)
355 (353). Wohlriechende Fette, Salben und Pomaden,
sowie wohlriechende fette und mineralische Oele
bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschliessung
nebst Inhalt
von mindestens 5 Kilogramm
von weniger als 5
Kilogramm......................
356 (354). Aether- oder weingersthaltige Riechmittel
(Parfümerien) und Schönheitsmittel (kosmetische Mittel,
z. B. Haarfärbemittel sowie Haut- und andere Ver-
schönerungsmittel); äther- oder weingeisthaltige Kopf-,
Mund- und Zahnwässer; wohtriechende oder zur Ver-
breitung von Wohlgeruch dienende, äther oder wein-
geisthaltige Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen)
und Wässer; wohlriechender
Essig...
357 (355). Wässer, wohlriehende, nicht ather- oder
weingeisthaltig
bei einem Gewichte der unmittelbaren Umsehliessung
nebst Inhalt
von mindestens 5 Kilogramm
von weniger als 5 Kilogramm
358 (356). Puder, Schminken, Zahnpulver, wohlriechend;
Zahnseife, Räucherpapier, Schminkpapier und alle an-
uerweit nicht genannten Riech- und Schönheitsmittel
(Parfümerien und kosmetische Mittel) .
. 100
Anmerkung. — Puder, Schminken, Zahnpulver, nicht
wohlriechend, unterliegen ebenfalls der Verzollung
nach Nr. 358 [356], falls sie sich durch ihre Umschlies-
sungen als Schönheitsmittel (kosmetische Mittel; dar-
stellen.
E. Künstliche Düngemittel.
359 (357). Guano, künstlicher (Fisch-, Fleisch-, Blut-,
Garneelen- u. s. w. Guano); auch natürlicher Guano;
Thiermehl , Flechsenmehl , gemahlener
thierischer
Dünger (Poudrette)
frei,
360 (358). Knochenmehl
frei.
361 (359).
Thomasphosphatmehl
frei.
362 (360). Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Dünge-
mittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen ver-
mischt
frei.
Anmerkung zu E. — Vorstehend nicht genannte au
sich zollpflichtige Stoffe, welche zu Düngezwecken be-
stimmt sind, können auf besondere Erlaubniss und er-
forderlichen Falles unter Ueberwachung der Verwen-
dung zollfrei abgelassen werden.
F. Sprengstoffe, Schiessbedarf u. Zündwaaren.
363 (361). Schressbaumwolle, Kollodiumwolle... 3
364 (362). Schiesspulver, Sprengpulver und andere vor-
stehend nicht genannte Sprengmittel;
nicht in Hülsen oder Kapseln
frei.
in Hülsen oder Kapseln, nicht unter Nr. 365 (363) oder
(363
a)
lallend
365 (363). Zündpillen, Zündspiegel ; gefüllte Zündhüt-
chen und Sprengzündhütchen ; gefüllte Geschosszün-
dungen, Schlagröhren und Zündschrauben; Kugelzünd-
hütchen u, Schrotzündhütchen (Flobertmunition) 30
366 (363 a). Gefüllte Patronen
mit Kupfer oder
Messinghüfsen
mit Papier- oder Papphülsen
mit flütsen aus Papier oder Pappe in Verbindung mit
anderen Stoffen
367 (364). Zündhölzer; Zündstabehen aus Pappe 10
368 (365). Zünokerzchen aus Stearin, Wachs oder ähn-
lichen
Stoffen
369 (366). Feuerwerk aller Art (Feuerwerkssatz und
Feuerwerkskörper) ; Antimon-, Magnesium-,
Zink-
fackeln
370 (367). Pechlackein, Schwofuliaden,
Zunderpapier,
zubereiteter Feuerschwamm, Zündschnüre jeder Art,
Zündblättchen für Kinderpistolen, Zündbäuder
für
Grubenlampen und für Feuerzeuge, sowie sonstige an-
derweit nicht genannte Zündstoffe u. Zündwaaren
G. Chemische u. pharmazeutische Erzeugnisse,
anderweit nicht genannt.
371 (368). Glübstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungs.
zwecke), ausgeglüht, auch mit Kollodium, Gelatine,
Leim, Schellack oder dergleichen getränkt oder in
Verbindung mit unedlen Metallen oder Legierungen
unedler Metalle
372 (369). Eiweiss und Eiweissstoffe, thierische und
pflanzliche, nicht unter andere Nummern des Tarifs
fallend
frei.
373 (370). Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähn-
liche Zubereitungen, soweit sie nicht unter Nr. 206
(204) fallen
374 (331). Rohleim (entkalkte
Knochen)............
375 (372). Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweiss-
leims), fest oder flüssig; Gelatine, auch gefärbt.
376 (373). Blätter, Flittern, Kapseln (leere und gefüllte),
Oblaten und andere geformte Gegenstände aus nicht
mit Zucker versetzter Gelatine
Anmerkung. — Gefüllte Gelalinekapseln unterliegen
dem Zolle für die Füllung, falls dieser höher ist.
377 (374). Elastischer Leim zur Herstellung von Buch-
druckwalzen oder dergleichen, sowie Druckplatten für
Hektographen und ähnliche Vervielfältigungsvorrich-
lungen
378 (375). Holztheer- und Torftheerkreosol .
frei.
379 (376). Verdichtete Gase einschliesslich der als Um-
schliessung dienenden Stahlflaschen
380 (377). Alkaloide (organische Basen des Pflanzen-
reichs),
Alkaloidsalze und Alkaloidverbindungen
frei.
381 (378). Kollodium und Celloidin...................... 24
382 (379). Chloroform und Chloralhydrat.
.24
383 (380). Bromoform und Jodoform...................... frei.
384 (381). Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), ander-
weit nicht genannt
flüssig
fest
. 2 8
Anmerkung. — Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr
als 28° Bé. werden wie feste verzollt.
3 5 5 (383). Süssholzsaft, mit Zucker, Honig, Anisöl, Sal-
miak oder sonstigen Geschmacksaulhaien oder Heil-
mitteln versetzt, oder in Aufmachungen für den Klein-
verkauf; auch Brustkuchen, Brustteig ..................... 60
anderer Süssholzsaft, roh oder gereinigt .
frei.
3 8 6 (384). Balsame, künstliche ; Auszüge (Essenzen, Ex-
trakte, Tinkturen), Wasser und dergleichen, nicht wohl-
riechend, zum Gewerbe- oder Heilgebrauche (mit Aus-
nahme der Farbholz- und Gerbstoll-Auszüge)
nicht äther- oder weingeisthaltig...................... 40
äther-
oder
weingeisthaltig......................
3 8 7 (385). Säfte von Früchten (mit Ausnahme von Wein-
trauben) und von Pflanzen, zum Geweibe- oder Heil-
gebrauch, äther-oder weingeisthaltig ..................... 60
3 8 8 (386). Zubereitete Arzneiwaaren und sonstige phar-
mazeutische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder
inbegriffen .................................................................. 40
2 c
Anmerkung zu Nr. 386 (384) bis 388 (386).— Aether-
oder weingeisthaltige pharmazeutische Erzeugnisse un-
terliegen der Verzollung als Branntwein, falls zur Her-
stellung der gleichartigen Waaren im Inlande nicht
ungeniessbar gemachter (undenaturirter) Branntwein
Steuer frei nicht verwendet werden darf.
389 (387). Geheimmittel
390 (388). Chemische Erzeugnisse, anderweit nicht ge-
nannt oder inbegriffen
frei.
Fünfter Abschnitt,— Thierische und pflanzliche Spinnstoffe
und Waaren daraus ; Menschenhaare ; zugerichtete
Schmuckfedern ; Fächer und Hüte.
A. Seide.
Rohseide, künstliche Seide, Floretseide und Seidengespinnste.
(391|3 [389/91]). Rohseide; auch Steckmuschelseide
391 (389). ungefärbt
ungezwirnt oder einmal gezwirnt
frei.
zweimal gezwirnt
392 (390,). gefärbt (auch weiss gefärbt)
ungezwirnt oder einmal gezwirnt
zweimal
gezwirnt...........................................
Anmerkung zu Kr. 391 (389) und 392 (390). — Zwei
mal gezwirnte Seide, ohne Verbindung mit anderen
Spinnstoffen oder Gespinnsten, zur Weberei, Wirkerei,
Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaaren,
Posamenten oder Spitzen bestimmt, auf Erlaubnissschein
unter Ueberwachung der Verwendung
a) ungefärbt.
frei
b) gefärbt (auch weiss gefärbt)
393 (391). in Verbindung mit anderen Gespinnsten, un-
gefärbt oder
gefärbt.........................................
(391|5 [392|3]). Künstliche Seide
394 (392). ungezwirnt oder einmal gezwirnt
ungefärbt
gefärbt (auch weiss
gefärbt)......................
395 (393). zweimal gezwirnt, ungefärbt oder gefärbt
(396|7 [394/5]). Floretseide (Abfallseide)
396 (391). ungekämmt
frei.
397 (395). gekämmt
ungefärbt
frei.
gefärbt (auch weiss gefärbt)
398 (396). Floretseidengespinnste, ein- oder mehrfach,
auch gezwirnt
ungefärbt
frei.
gefärbt (auch weiss gefärbt)............................. 36
in Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Ge-
spinnsten, ungefärbt oder gefärbt.................... 36
3 9 9 (397). Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit an-
deren Spinnstoffen oder Gespinnsien, ungefärbt oder
gefärbt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf;
aus Rohseide oder künstlicher Seide............ 300
aus Florettseide
400 (398). Rohseide, künstliche Seide und Floretseiden-
gespinnste, auch mit anderen Spinnstoffen oder Ge-
spinnsten gemischt, in Verbindung (jedoch nicht um-
sponnen) mit Metallfäden (Draht oder Lahn) . 300
Waaren ganz oder theilweise aus Seide (Rohseide,
künstlicher Seide, Floretseide).
401 (399) Dichte ungemusterte taffetbindige Gewebe
ganz aus Seide des Mautheerspinners; ohne jede Bei-
mischung von künstlicher Seide, von Floretseide oder
von Seide des Eichenspinners und beiderseitig mit
festen Kauten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht)
und gebügelt........................................... .............. 300
(402/3 [400/1]). Dichte Gewebe für Möbel- u. Zim-
merausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch-
sammet end plüschartigen Geweben)
402 (400). ganz aus Seide
im Stücke als Meterwaare eingehend.
. 900
abgepasst (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.),
auch mit Besatz oder Fransen
403 (401). theilweise aus Seide
im Stücke als Meterwaare eingehend.
. 500
abgepasst (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.),
auch mit Besatz oder Fransen
404 (402). Sammet und Plüsch, sammet- und plüsch-
artige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten)
ganz aus Seide
theilweise aus Seide
405 (403). Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt
ganz aus Seide
theilweise aus Seide
406 (404). Tüll ganz oder theilweise aus Seide
ungemustert
gemustert
407 (405). Beuteltuch ganz oder theilweise aus Seide
408 (406). Undichte Gewebe, anderweit nicht genannt,
ganz oder theilweise aus Seide (Gaze, Krepp, Flor und
dergleichen) : im Gewichte
von mehr als 20 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebe-
fläche
von 20 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter
Gewebefläche
Anmerkung. — Undichte Gewebe, anderwert nicht
genannt (Gaze, Krepp, Flor und dergleichen), zum
Besticken auf Erlaubnissschein unter Ueberwachung
der Verwendung
409 (407). Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-)
und Netzwaaren
ganz aus Seide
theilweise aus Seide
410 (408). Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschlless-
lich der Einsalzspitzen, Kanten und abgepassten Waaren
aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig
gestalteten oder ausgezackten Rand, ganz oder theil-
weise aus Seide
gestickte
gewebte
andere
411 (409). Stickereien auf Grundstoffen ganz oder theil-
weise aus Seide
auf undichten Geweben der Nr. 408 [406] .
. 1300
auf anderen Grundstoffen
Anmerkung. — Bei Verwendung von Metallfäden
(Draht oder Lahn) zum Besticken erhöht sich der Zoll-
satz um 50 vom Hundert.
412 (410). Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kor-
deln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopf-
macherwaaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von
Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen ;
ferner nach Art der sogenannten Baumwollensparterie
hergestellte Waaren
ganz aus Seide
theilweise aus Seide .
Anmerkung — Lacets (Litzen) ganz oder theilweise
aus Seide, zur Herstellung von Posamenten, auf Er-
laubnissschein unter Ueberwachung der Verwendung
B. Wolle und andere Thierhaare (mit Ausnahme
der Pferdehaare aus der Mähne und dem
Schweife).
Wolle und andere Thierhaare, bearbeitet.
413 (411). Schafwolle (auch Gerberwolle) ; Haare des
Schafkameeis, des Kameels, der Hausziege, der Kämel-
oder Angoraziege, sowie aller anderen zum Geschlechte
der Ziegen gehörigen Thiere ; Hasen- (auch Seiden-
hasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- und
Nutriahaare ; Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine-
und ähnliche grobe Thierhaare ; alle diese gehechelt,
gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt oder
gemahlen
frei.
414 (412). Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt .
frei.
415 (413). Krollhaare aus Rindvieh-, Schweine- oder
anderen groben Thierhaaren, auch mit anderen Thier-
haaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen gemischt 5
416 (414). Wolle und andere Thierhaare, gekrempelt
(gestrichen) oder gekämmt (Kammzug), mit Ausnahme
der in Nr. 415 [413] genannten Krollhaare .
. 2
Gespinnste aus Wolle oder anderen Thierhaaren,
417 (415). Garn aus Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-,
Schweine- oder ähnlichen groben Thierhaaren, auch
mit anderen thierischen oder mit pflanzlichen Spinn-
stoffen oder Gespinnsien, ausschliesslich Seide und
Baumwolle, gemischt, ein- oder zweidrähtig
roh
gebleicht, gefärbt, bedruckt
. 5
(418/9 [416/7]) Genappes-, Mohair- und Alpakagarn,
auch mit anderen thierischen oder mit pflanzlichen
Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschliesslich Seide
und Baumwolle, gemischt
418 (416). roh
eindrähtig
zwei- oder dreidrähtig
vier- oder mehrdrähtig
419 (417). gebleicht, gefärbt, bedruckt
eindrähtig
zwei-oder dreidrähtig
. 6
vier- oder mehrdrähtig
(420/1 [418/9]). Hartes Kammgarn aus Glanzwolle
über 20 Centimeter Länge, auch gemischt mit anderen
Thierhaaren, wenn das Garn nicht dadurch die Eigen-
schaften des harten Kammgarns verloren bat
420(418). roh
eindrähtig
3,50
zwei- oder dreidrähtig
vier- oder mehrdrähtig
421 (419). gebleicht, gefärbt, bedruckt
eindrähtig
zwei- oder dreidrähtig
vier- oder mehrdrähtig
(422/5 [420/3]). Garn aus Wolle oder anderen Thier-
haaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen- oder Ge-
spinnsten, ausschliesslich Baumwolle, gemischt, nicht
unter Nr. 417 [415] bis 421 [419] fallend
422 (420). Kammgarn, roh
eindrähtig
zwei- oder dreidrähtig
vier- oder mehrdrähtig
423 (421). Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt
eindrähtig
zwei- oder dreidrähtig
vier- oder mehrdrähtig
424 (422). Streichgarn, roh
eindrähtig
zwei- oder dreidrähtig
vier- oder mehrdrähtig
425 (423). Streichgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt
eindrähtig
. 13
zwei- oder dreidrähtig
vier- oder mehrdrähtig
426 (424). Garn aller Art aus Wolle oder anderen Thier-
haaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Ge-
spinnsten, ausschliesslich Baumwolle, gemischt, in Auf-
machungen für den Einzelverkauf................... 36
Waaren aus Gespinnsten von Wolle oder anderen Thier-
haaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder
Gespinnsten gemischt.
(427/8 [425/6]). Fussbodenteppiche, im Stücke als
Meterwaare eingehend oder abgepasst (ohne Näharbeit),
auch bedruckt
427 (425). aus ungefärbten oder gefärbten Garnen von
Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen
groben Thierhaaren, auch gemischt mit Jute, Manila-
hanf. Agavefasern, Ananasfasern oder Kokosfasern ohne.
Rücksicht auf das Mischungsverhältniss, desgleichen
mit Beimischung von anderen pflanzlichen Spinnstoffen,
falls die Garne aus Rindvieh- u. s. w. Harren vorherr-
schen; auch aus Tuchenden geflochtene Fussboden-
teppiche
4 2 8 (426). andere
geknüpft
gewebt
(429/30 [427/8]). Dichte Gewebe für Möbel- und
Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und
Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt,
bedruckt oder bunt gewebt
4 2 9 (427). im Stücke als Meterwaare eingehend
im Gewichte
von mehr als 200 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebe-
fläche
von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter
Gewebefläche
4 3 0 (428). abgepasst (als Vorhänge, Bilder, Dicken
u. s. w.), auch mit Besatz oder Fransen
im Gewichte
von mehr als 200 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebe-
fläche .
von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter
Gewebefläche
4 3 1 (429). Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige
Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten),
ungemustert oder gemustert
432 (430). Gewebe, nicht unter Nr 427 [425] bis 431
[429] fallend
im Gewichte
von mehr als 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebe-
fläche
von mehr als 200 bis 700 Gramm auf 1 Quadratmeter
Gewehefläche
von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter
Gewebefläche
433 (431). Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe
. 100
(434/5 [432/3]). Wirk- (Trikot-) und Netzwaaren ;
4 3 4 (432). Unterkleider
geschnitten
abgepasst gearbeitet
(regulär)....................
4 3 5 (433). andere geschnittene oder abgepasstgearbeitete
(reguläre) Wirk- und Netzwaaren.........................140
4 3 6 (434). Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschliess-
lich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Waaren
aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellen-
förmig gestalteten oder ausgezackten Rand. Tüll 350
4 3 7 (435). Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kor-
deln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopf-
macherwaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von
Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen
Anmerkungen zu B. — 1. Stickereien auf Grundstoff
von Wolle oder anderen Thierhaaren werden wie Sti-
ckereien auf baumwollenem Grundstoffe verzollt,
2. Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aus Wolle oder
anderen Thierhaaren werden wie dergleichen Treib-
riemen aus Baumvolle verzollt.
C. Baumwolle.
Baumwolle, bearbeitet.
4 3 8 (436). Baumwolle
gefärbt, gekrempelt (gestrichen), gekämmt, auch ge-
mahlen
rei.
gebleicht; auch gebleichte Abfälle von der Baumwoll-
spinnerei
frei,
Gespinnste aus Baumwolle, auch mit anderen pflanzlichen
oder mit thierischen Spinnstoffen oder Gespinnsten,
ausschliesslich Seide, gemischt,
4 3 9 (437) . Vorgespinnst, ungedreht oder gedreht, roh,
gebleicht, gefärbt, bedruckt
ein- oder zweifach
drei- oder mehrfach; auch Dochte, nicht gewebt, nicht
geflochten
(440/3 [438/42]) Garn
440 (438). eindrähtig, roh
bis Nr. 11 englisch
. 6
über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch
über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch
über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch
über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch
über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch
über Nr, 83 bis Nr. 102 englisch
über Nr. 102 englisch .
441 (439). eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt, Zoll
des eindrähtigen rohen Garnes + 9 Mark.
442 (440). zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt.
roh, Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 3 Mark.
gebleicht, gefärbt, bedruckt , Zoll des eindrähtigen
rohen Garnes + 11 Mark,
443 (442). zwei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt
roh
gebleicht, gefärbt, bedruckt
Anmerkung zu Nr. 440 bis 443 [438/42]. — Zuge-
richtete (appretirte) und gedämpfte Gespinnste unter-
liegen der Verzollung als rohe.
444 (443). Baumwollenzwirn aller Art in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
Waaren aus Baumwollengespinnsten, auch gemischt mit
anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten
oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von
Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren.
445 (444). Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmeraus-
stattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch,
sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt,
gemustert, bunt gewebt
im Stücke als Meterwaare eingehend ................ 180
abgepasst (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch
mit Besatz oder Fransen
(446/8 [445/7]) Sammet und Plüsch, sammet- und
plüschartige Gewebe
446 (445). nicht aufgeschnitten
roh
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt.
. 80
447 (446). aufgeschnitten, Flor aus dem Einschlag ge-
bildet (Velvet)
roh
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt .
. 120
448 (447). aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet
(Sammet)
roh
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt.
. 150
449 (448). Baumwollenfilze (gewebte (filzartige Zeug-
stoffe), auch gerauht
roh
gebleicht, gefärbt, bedruckt
(450/1 [449|50]). Undichte Gewebe zu Vorhängen, auch
mit benähten Bogen oder Zacken verziert
450 (449). im Stücke als Meterwaare eingehend
roh, auch zugerichtet (appretirt)
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt .
mit Band eingefasst.
451 (450). abgepasst, auch mit Band eingefasst
452 (451) Tüll
roh, auch zugerichtet (appretirt), ungemustert . 60
roh, auch zugerichtet (appretirt), gemustert.
gebleicht, gefärbt, bedruckt
(453/7 [482/7]. Gewebe, nicht unter Nr. 445 (444) bis
432 (451) fallend
453 (452), roh, im Gewichte von 80 Gramm oder darüber
auf 1 Quadratmeter : in der Kette und dem Schuss zu-
sammen auf 5 Millimeter im Geviert
mit 35 Fäden oder weniger
mit mehr als 35 bis 44 Fäden
mit mehr als 44
Fäden................................90
454 (453). roh, im Gewichte von 40 Gramm oder darüber,
jedoch weniger als 80 Gramm auf ein Quadratmeter ;
in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 Milli-
meter im Geviert
mit 35 Fäden oder weniger
mit mehr als 35 bis 44
Fäden.........................
mit mehr als 44 Fäden
455 (454). roh, im Gewichte von weniger als 40 Gramm
auf 1 Quadratmeter : in der Kette und dem Schuss zu-
sammen auf 5 Millimeter im Geviert
mit 35 Fäden oder weniger
mit mehr als 35 bis 44
Fäden....................
mit mehr als 44 Fäden
456 (455). zugerichtet (appretirt), gebleicht .
Zoll der rohen Gewebe + 20 Mark.
457 (456). gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt .
Zoll der rohen Gewebe + 50 Mark.
458. Wirk-(Trikot-) und Netzstoffe
(459/63) Wirk- (Trikot-) und Netzwaaren
459 Handschuhe, Haarnetze
460. Strümpfe, Socken, Unterkleider
geschnitten
abgepasst gearbeitet (regulär)
461. Fischernetze
462. Vogel-, Jagd-, Pferde-, Trag- und ähnliche Netze
463. geschnittene oder abgepasst gearbeitete (reguläre)
Wirk- und Netzwaaren, anderweit nicht genannt; Glüh-
strümpfe (Glühkörper für Beleuchtungszwecke), nicht
ausgeglüht (mit Lösungen von Salzen gewisser Erd-
metalle [Thorium, Cerium u. s. w.] getränkte baum-
wollene Wirkwaaren), auch in Verbindung mit unedlen
Metallen
464, Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschliesslich
der Einsalzspitzen, Kanten und abgepassten Waaren
aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig
gestalteten oder ausgezackten Rand
gestickt
gewebt
andere
465 Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe
Ptattstichstickereien
Kettenstichstickereien
andere
Anmerkung. — Bei Verwendung von Seide, künst-
licher Seide, Floretseide oder Metallfäden (Draht oder
Lahn) zum Besticken erhöhen sich die Zollsätze um
20 vom Hundert.
466. Taue, Seile, Stricke ; Bindfaden aus Baumwollen-
gespinnsten im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter,
auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Anmerkung. — Bindfaden im Durchmesser von 1
Millimeter oder darunter ist nach seiner Beschaffenheit
als gezwirntes Garn zu verzollen.
467. Schläuche (Spritzen- and andere grobe Schläuche),
auch in Verbindung mit unedlen Metallen : grobe Gurte
und Treibriemen, gewebt oder gewirkt............... 50
468. Dochte, gewebt oder geflochten................ 80
469. Posamentierwaaren
(Besätze, Bänder, Kordeln,
Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacher-
waaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz,
Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; auch so-
genannte Baumwollensparterie
D. Andere pflanzliche Spinnstoffe.
Andere pflanzliche Spinnstoffe, bearbeitet.
470. Flachs, Hanf, Ramie, Jute, Manilahanf, neuseelän-
discher Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern,
Pflanzendaunen, Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen
pflanzlichen Spinnstoffe, gehechelt, gekrempelt, ge-
kämmt, gebleicht, gefärbt, nicht unter Nr. 471 fallend
frei.
471. Krollbaarersatzstoffe aus Kokos, Manilahauf-, Agave-
oder ähnlichen Fasern, auch gemischt mit Thierhaaren
Gespinnste.
472/4) Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachs-
werg), auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimisch-
ung von anderen Spinnstoffen
472. eindrähtig, roh
bis Nr. 8 englisch
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch
über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch
7,50
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch
über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch
über Nr. 75 englisch
frei.
473. eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt
bis Nr. 20 englisch
über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch
über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch....................... 21
über Nr. 75 englisch
4 7 4 . zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht,
gefärbt, bedruckt
(475/7) Hanfgarn und Hanfwerggarn, sowie Garn aus
Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern, Ana-
nasfasern, Kokosfasern oder anderweit nicht genannten
pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne sämmtlich auch
gemischt mit sonstigen zum Unterabschnitte D gehöri-
gen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baum-
wolle oder thierischen Spinnstoffen
475. eindrähtig, roh
bis Nr. 6 englisch
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch. ........................ 9
über Nr. 10 englisch
476. eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt ;
bis Nr. 6 englisch
über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch
über Nr. 10 englisch
477. zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt;, roh, gebleicht,
gefärbt,
bedruckt.........................................
Anmerkung zu Nr. 475 und 477. — Kokosfasern,
zu Strängen zusammengedreht oder gesponnen (Kokos-
garn), ein- oder zweidrähtig. roh
frei.
(478/80) Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs oder
Jute, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinn-
stoffen
478. eindrähtig, roh
bis Nr. 11 englisch
über Nr. 11 bis Nr. 22 englisch
über Nr. 22 bis Nr. 33 englisch
über Nr. 33 englisch
479. eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt
bis Nr. 11 englisch
über Nr. 11 bis Nr. 22 englisch
über Nr. 22 bis Nr. 33 englisch
über Nr. 33 englisch
.26
480. zwei oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht,
gefärbt, bedruckt
(481/2) Jutegarn ohne Beimischung von anderen
Spinnstoffen ein- oder mehrdrähtig
481 roh
bis Nr. 8 englisch
über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch
über Nr. 14 englisch
482. gebleicht, gefärbt, bedruckt
bis Nr. 14
englisch......................................
über Nr. 14
englisch.........................................
483. Garn aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D ohne
Beimischung von Baumwolle oder thierischen Spinn-
stoffen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
eindrähtig
zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt).................... 70
Waaren aus Gespinnsten von Spinnstoffen des
Unterabschnitts D.
(484/5) Seilerwaaren aus Spinnstoffen des Unterab-
schnitts D ohne Beimischung von Baumwolle oder
thierischen Spinnstoffen
484. Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich durch
Zusammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen
Suilergarnenj hergestellte nicht schnurartige Seiler-
waaren)
im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber 10
im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als
3 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf
Anmerkung. — Seilerwaaren der vorbezeichneten
Art im Durchmesser von 1 Millimeter oder darunter
werden wie zwei- oder mehrdrähtiges Garn verzollt.
485. Eimer, Gurte, Hängematten, Netze, Schläuche,
Sohlen, Strickleitern, Tragbänder, Treibriemen und
andere vorstehend nicht genannte Seilerwaaren, auch
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht
dadurch unter höhere Zollsätze fallen.
(486|7) Fussbodenteppiche, im Stücke als Meterwaare
eingehend oder abgepasst (ohne Näharbeit), aus losen,
gedrehten oder versponnenen Jute-, Manilahanf-, Agave,
Ananas- oder Kokosfasern, auch gemischt mit anderen
pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten oder mit
Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweiße- oder ähnlichen
groben Thierhaaren oder Gespinnsten daraus, soweit
sie nicht unter Nr. 427 (425) lallen
486. geknüpft
...60
487. gewebt
gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert .
. 30
andere ; auch Decken aus getheertem Tauwerk., ge-
theerte Fussbodenteppiche
(488|9) Taschentücher aus Leinengarn, im Stücke als
Meterwaare eingehend oder abgepasst, ungemustert
oder gemustert, auch mit ungefarbten oder gefarbten
baumwollenen Fäden in den Kanten oder Borden ohne
Rücksicht auf die Anordnung oder Anzahl dieser Fäden
488. roh : in der Kette und dem Schuss zusammen auf
2 Centimeter im Geviert
bis 120 Fäden
.80
mit mehr als 120 Fäden
489. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt
in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Centi-
meter im Geviert
bis 120 Fäden
mit mehr als 120
Fäden..
490. Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung
(mit Ausschluss von Sammet und Plüsch, sammet- und
plüschartigen Geweben) aus Jute ohne Beimischung
von anderen Spinnstoffen, gefärbt, bedruckt, bunt
gewebt, gemustert
491. Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige
Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), aus
Gespinnsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D
ohne Beimischung von thierischen Spinnstoffen oder
von Baumwolle
roh
gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt .
.110
(492/7). Dichte Gewebe aus Gespinnsten von Spinn-
stoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Pferde-
haaren, jedoch ohne Beimischung von anderen thie-
rischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter
Nr. 486 bis 491 fallend, ungemustert
(492/3). aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch ge-
mischt mit anderen Spinnstoffen des Unterabschnitts D
492. roh
in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Centi-
meter im Geviert
bis 40 Fäden
mit 41 bis 80 Fäden
mit 81 bis 120 Fäden
mit mehr als 120 Fäden
493. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt
in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Centi-
meter im Geviert
bis 120 Fäden
mit mehr als 120
Fäden
(494/5). aus Hanf, Hanfwerg, Manilahanf, neusee-
ländischem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokos-
fasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen
Spinnstoffen, auch gemischt mit Jute, jedoch ohne
Beimischung von Flachs oder Ramie
494. roh
in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Centi-
meter im Geviert
bis 40 Fäden.
mit 41 bis 80 Fäden
mit mehr als 80
Fäden..............................
495. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt . 65
(496/7). aus Jute ohne Beimischung von anderen
Spinnstoffen des Unterabschnitts D
496. roh
in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Centi-
meter im Geviert
bis 40 Fäden
|2
mit 41 bis 80 Fäden
mit mehr als 80 Fäden
497. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt . 60
498. Dichte Gewebe aus Gespinnsien von Spinnstoffen
des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Pferde-
haaren, jedoch ohne Beimischung von anderen thie-
rischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr.
486 bis 491 fallend, gemustert (roh, gebleicht, gefärbt,
bedruckt, bunt gewebt)
499. Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe . 300
500. Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe sowie Wirkwaaren
(Trikotwaaren) und anderweit nicht genannte Netz-
waaren
501. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschliesslich
der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Waaren
aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig
gestalteten oder ausgezackten Rand .
502. Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln,
Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacher-
waaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz,
Bern, Horn, Leder, Metall oder dergleichen ; Dochte,
gewebt oder gewirkt ; lerner nach Art der sogenannten
Baumwollensparterie hergestellte Waaren .
. 150
F. Watte, Filze und nicht genähte Filzwaaren.
(511/2). Watte
511. zu Heilzwecken zubereitet
in Aufmachungen
von 1 Kilogr. oder darunter
von mehr als 1 Kilogramm
512. andere, auch mit Kleister, Leim oder Gummilösung
überzogen ; ferner als Dichtungsmittel dienende Rollen
aus Watte
aus Seide oder
Seidenabfällen.........................
aus anderen Spinnstoffen
(513/4) Filze, abgepasste Fussbodenteppiche aus Filz
und sonstige nicht genähte Filzwaaren (mit Ausnahme
der Hüte)
513. aus Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder
ähnlichen groben Thierhaaren, auch in Verbindung mit
pflanzlichen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung
von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren
Filze ; auch Dachfilz und andere mit Asphalt, Theer,
Harzen oder dergleichen getränkte Filze .
. 3
Filzschuhe, auch genäht, ohne Sohlen aus anderen
Stoffen
abgepasste Fussbodenteppiche aus Filz und andere
Filzwaaren
514. aus Wolle oder anderen als den vorstehend ge-
nannten Thierhaaren, auch in Verbindung mit pflanz-
lichen Spinnstoffen oder mit Beimischung von Seide
Anmerkung zu Nr. 513 und 514. — Bestickte Filze
und Filzwaaren werden wie genähte Gegenstände aus
Filzen verzollt.
G. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem
Schweife) und Waaren daraus.
515. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife),
bearbeitet
gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt .
. frei.
Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit an-
deren Thierhaaren od. mit pflanzlichen Faserstoffen 5
516. Waaren aus Pferdehaaren, anderweit nicht genannt
Presstücher, Gurte, Scheiben und Tafeln, zum Pressen
von Oel oder Fetten, auch in Verbindung mit Werg
Taue, Seile, Stricke; Weberlitzen, auch durch Ver-
flechten, Verknüpfen oder Verstricken zu einem soge-
nannten Litzenkamme vereinigt ; Gewebe, auch mit
anderen thierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoßen
oder Gespinnsten, ausschliesslich Seide, gemischt,
sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus
Pferdehaaren besteht ; Bänder, Ketten, Siebböden und
ähnliche Geflechte
künstliche Blumen ;
Spitzen.........................
Anmerkung zu D. — Stickereien auf Grundstoff am
Gespinnsten des Unterabschnitts D sind wie Stickereien
auf baumwollenem Grundstoffe zu Verzollen.
E. Buchbinderzeugstoffe, Pausleinwand, was-
serdichte Gewebe, Gewebe mit aufgetragenen
Schleif- oder Polirmitteln ; Linoleum und
ähnliche Stoffe.
503. Buchbinderzeugstoffe, glatt oder gepresst . 60
Pausleinwand .
(504/6). Wasserdichte Gewebe (mit Ausnahme von
Kautschuk- und Guttaperchageweben)
504. Wachstuch
grobes, mit rauher Oberfläche, unbedruckt, ohne
Musterpressung (Packtuch) ; Packfilz, ungefärbt. 12
grobes, mit glatter Oberfläche oder bedruckt oder
mit Musterpressung ; Lederluch ; Packtuch, mit Papier
unterklebt; anderes als grobes Wachstuch mit Aus-
nahme von Wachsmusselin und Wachstafft ; Packfilz,
gefärbt
Wachsmusselin und Wachstafft
505. Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit
Oelfirniss oder mit Stoffen metallischen Ursprunges,
durch Theeren oder sonst eine Behandlung mit anderen
Stoffen als Kautschuk, Guttapercha oder Zellhorn was-
serdicht gemacht
grobe ; auch Schiefertuch
andere als grobe
506. Gewebe, mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen
Stoffen überstrichen
Anmerkung zu Nr. 503 bis 506. — Bestickte Gewebe
der Nr. 503 bis 506 werden wie genähte Gegenstände
aus solchen verzollt.
507. Schmirgeltuch, Bimssteintuch, Feuerstein-, Glas-
und Sandlernen
(508/9). Fussbodenbelag aus Linoleum oder ähnli-
chen Stoffen, im Stücke als Meterwaare eingehend oder
abgepasst, auch mit Unterlagen von groben Gespinnst-
waaren oder anderen Stoffen
508. in der Masse einfarbig
unbedruckt
bedruckt
509. in der Masse mehrfarbig (z. B. eingelegtes [Mosaik-,
Granit-] Linoleum), auch bedruckt . .
.18
510. Tapeten, Lincrusta und dergleichen aus Linoleum
oder ähnlichen Stoffen
Anmerkung zu Nr. 508 bis 510. — In Nr. 508 bis 510
nicht genannte Waaren aus Linoleum oder ähnlichen
Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,
soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen,
sind wie Fassbodenbelag zu verzollen.
Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte
Gegenstände aus Gespinnstwaaren od. Filzen,
anderweit nicht genannt.
517. Aus Seide
aus undichten Geweben, Spitzen oder Stickereien, ganz
oder theilweise aus Seide
. 1500
aus anderen Gespinnstwaaren ganz aus Seide. 1200
aus anderen Gespinnstwaaren oder aus Filzen, theil-
weise aus Seide
518. Aus Gespinnstwaaren oder Filzen aus Wolle oder
anderen Thierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen
Spinnstoffen .
519. Aus Baumwolle, äuch gemischt mit anderen pflanz-
lichen Spinnstoffen
520. Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baum-
wolle
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520. Kleider, Putzwaaren
und sonstige genähte Gegenstände der Nr. 518 bis 520
unterliegen, wenn sie aus Spitzen oder Stickereien be-
stehen, einem Zollzuschlage von 100, wenn sie mit
Spitzen oder Stickereien einschliesslich solcher ganz
oder theilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzu-
schlage von 50 vom Hundert.
521. Aus wasserdichten Geweben (ausgenommen Kaut-
schuk- und Guttaperchagewebe)
aus groben wasserdichten Geweben ; auch aus Schiefer-
tuch oder
Schmirgeltuch
aus Geweben, mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen
Stoffen überstrichen
aus anderen wasserdichten Geweben . . .
522. Aus Gespinnstwaaren, auch aus Filz, mit Kautschuk
überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus
Kautschuk verbunden, oder in Verbindung mit Kaut-
schukläden, auch aus Geweben von Kautschukläden in
Verbindung mit Gespinnsten, anderweit nicht genannt
wenn die Gespinnstwaare oder das Gespinnst besieht;
ganz oder theilweise aus Seide
aus anderen Spinnstoffen
J. Künstliche Blumen aus
Gespinnstwaaren,
Regen- und Sonnenschirme, Schuhe aus Ge-
spinnstwaaren oder Filzen.
523. Blumen (Bluthen, Blüthenblätter, Knospen), fertige,
aus Gespinnstwaaren oder Gespinnsten, auch aus Filz,
allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in
fester Verbindung mit anderen Gegeständen oder unter
Glas und Rahmen ; Bestandtheile solcher künstlichen
Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Sa-
menkapseln, Früchte u.s.w. ohne Verbindung unterein-
ander; auch sogenannte Stoffschläuche zu Stielen 900
Anmerkung. — Wie künstliche Blumen werden auch
sogenannte Phantasieblumen, Nachahmungen von Käfern
und ähnliche Gegenstände verzollt, die zu gleichen
Zwecke wie natürliche Blumen verwendet werden.
(524/5) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht
durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere
Zollsätze fallen
524. aus Spitzen, Stickereien oder Gespinnstwaaren mit
aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt
. 200
525. andere
aus Gespinnstwaaren ganz aus Seide .
. 120
aus Gespinnstwaaren theilweise aus Seide.
aus anderen Gespinnstwaaren
526. Schuhe, aus Tuchecken oder Tuchleisten gefloch-
ten, ohne angenähte Sohlen aus anderen Stoffen 15
Anmerkung. — Schuhe, aus Nesteln, Litzen oder
dergleichen geflochten, ohne angenähte Sohlen aus an-
deren Stoffen, werden wie Posamentierwaaren verzollt.
527. Schuhe aus Gespinnstwaaren oder Filzen mit ange-
nähten Sohlen aus anderen Stoffen
aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide
aus Tuchecken, Tuchleisten oder Filzen ; aus baum-
wollenen, wollenen oder leinenen Nesteln, Litzen
oder dergleichen
aus
Kameelhaargeweben.........................
aus anderen Gespinnstwaaren, auch aus wasserdichten
Geweben
K. Menschenhaare und Waaren daraus, zuge-
richtete Schmuckfedern, Fächer und Hüte.
528. Menschenhaare, roh, ausgekocht, gefärbt, ge
hechelt, gesponnen oder in Lockenform gelegt 100
529. Haargewirre von Menschenhaaren, zu Perrücken-
macher- oder anderen Haararbeiten nicht verwendbar
frei.
530. Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Men-
schenhaaren oder Nachahmungen davon, auch in Ver-
bindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch
unter höhere Zollsätze fallen
531. Sehmuckfedern, zugerichtet (zubereitet) ;
Straussfedern und Reiherfedern . . . .
andere Federn ; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und
andere Theile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten
oder dergleichen zugerichtet
532. Fächer (Handfächer)
ganz oder theilweise aus Straussfedern . .
ganz oder theilweise aus Seide, Spitzen, Stickereien
oder anderen Schmuckfedern als Straussfedern ; alle
diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter
höhere
Zollsätze
fallen
andere, soweit sie nicht an sich oder durch ihre Ver-
bindungen unier höhere Zollsätze fallen .
533 Männerhüte ans Gespinnstwaaren, ohne Rücksicht
2d
auf die Ausstattung : aus Gespinnstwaaren ganz oder
theilweise aus Seide; Hüte aller Art mit Springfedern
(Klapphüte)
für 1 Stück 1,50
aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder
getränkten Gespinnstwaaren ; lackirte Mannerhüte aus
Gespinnstwaaren aller Art, auch aus Filz, fur 1 Stuck
1,50
(534|5) Frauenhüte aus Gespinnstwaaren, und zwar
534. aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide,
aus Spitzen, Stickereien oder Gespinnstwaaren mit auf-
genähter Arbeit
für 1 Stück 1
535. aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder
getränkten Gespinnstwaaren
unausgerüstet (ungarnirt) .
. für 1 Stück 0,25
ausgerüstet
(garnirt)........................
0,80
536.
Hüte aus wasserdichten Geweben (mit Ausnahme
von Kautschukgeweben), unausgerüstet (ungarnirt) oder
ausgerüstet (garnirt)
für
1 Stück 0,25
(537|8)Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der lackirten)
537. aus Haarfilz
unausgerüstet (ungarnirt) .
für 1 Stück 0,70
ausgerüstet (garnirt)
538. aus Wollfilz
unausgerüstet (ungarnirt) .
. .für 1 Stück 0,30
ausgerüstet (garnirt)
0,40
539. Frauenhüle aus Filz aller Art
unausgerüstet
(ungarnirt)...........
0,35
ausgerüstet
(garnirt)...................
540. Hutstumpen aus Filz, ganz oder unvollstandig in
Hutform gebracht
aus Haarfilz
für 1 Stück 0,45
aus Wollfilz
0,20
541. Hüte aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flecht-
stoffen, aus Hanf- oder Rosshaargeflechten, Fischbein,
Kork, Baumschwamm, Lufa, Papier, Sparterie ; ander-
weit nicht genannte Hüte
unausgerüstet (ungarnirt) .
. für 1 Stück 0,30
ausgerüstet
(garnirt)......................
0,50
542. Frauenhüte aller Art, aufgeputzt
1,50
L. Abfälle von Gespinnstwaaren und der-
gleichen.
543.
Abfälle von Gespinnstwaaren aller Art (Lumpen
und Schneidereiabfälle, letztere zur Schneiderei nicht
mehr verwendbar); Tuchleisten; alte Netze, alles Tau-
werk, alte Stricke u. alte Weberlitzen aus Garn, zur ur-
sprünglichen Bestimmung nicht mehr verwendbar frei.
Allgemeine Anmerkungen zum fünften Abschnitte.—
1. Halbgebleichte (cremirte), mercerisirte oder mit
Salpetersaure behandelte (nitrirte) Gespinnste unter-
liegen der Verzollung als gebleichte Gespinnste.
2. Gespinnsie aus Wolle oder anderen Thierhaaren
oder aus pflanzlichen Spinnstoffen in Verbindung mit
Metallfäden (Draht oder Lahn), mit Ausnahme der mi-
solchen umsponnenen, werden mit einem Zuschlag
von 10 vom Hundert verzollt. Bei Gespinnsten, die nach
der Feinheitsnummer verschiedenen Zollsätzen unter
liegen, ist der Berechnung des Zolles nebst Zuschlag
der höchste der für das Gespinnst nach seiner sonstige
Beschaffenheit in Frage kommenden Zollsatze zu Grund
zU legen.
3. Gespinnste in geschlichteten od. geleimten Ketter
mit Ausnahme derjenigen aus Seide, künstlicher Seid
oder Floretseide, unterliegen einem Zuschlage von
vom Hundert zu dem Zollsatze für das verwendete Ge-
spinnst.
A. Halbgebleichte (cremirte), mercerisirte oder mit
Salpetersäure behandelte (nitrirte) Gespinnstwaaren
unterliegen der Verzollung als gebleichte Gespinnst-
waaren.
5. Broschirte Gewebe unterliegen einem Zollzu-
schlage von 10 vom Hundert.
6. Gehäkelte und gestrickte Gespinnstwaaren werden
wie Wirkwaaren, sogenannte Aetzstickereien (Aetz-
spitzen), soweit sie nicht als Gespinnstwaaren mit auf
genähter Arbeit (appliquirte Gespinnstwaaren) sich dar-
stellen, als Spitzen verzollt,
7. Gespinnstwaaren in Verbindung mit Metallfäden
(Draht oder Lahn) werden mit einem Zuschlage von
10 vom Hundert verzollt, soweit im Tarife nicht Aus
nahmen vorgesehen sind.
8. Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit (appli-
quirte Gespinnstwaaren) unterliegen nach Massgabe der
Grundstoffs der Verzollung als genähte Gegenstände, In-
gleicher Weise werden Filze und Filzwaaren mit aufge-
nähter Arbeit verzollt.
9. Weberlitzen aus Gespinnsten, durch Verflechten,
Verknüpfen oder Verstricken zu einem Litzenkamme
vereinigt, werden wie Posamentierwaaren verzollt,
10. Gespinnstwaaren und Filze, die nur mit einfachen
Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, wer-
den nicht mit den Zollsätzen fur genähte Gegenstände
sondern nur mit einem Zuschlage von 15 vom Hundert
zu dem Zolle für die Gespinnstwaaren belegt.
Demselben Zollzuschlag unterliegen Säcke aus Ge-
weben, genäht oder ungenaht.
Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werde
abgepasste oder zugeschnittene Gespinnstwaaren ohn
Naharbeit wie die im Stücke als Meterwaare eingehen
den Gespinnstwaaren verzollt,
Gespinnstwaaren mit angeknüpften Fransen oder der-
gleichen werden nicht wie genähte Gegenstände ver
zollt.
Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaaren bleiben Säume
und Nähte sowie Einlassungen von Band und die zum
Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zuthaten auf die
Verzollung ohne Einfluss.
11. Für Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte
Gegenstände aus Gespinnstwaaren in Verbindung mit
Metallläden (Draht oder Lahn) erhöhen sich die Zollsätze
um 15 vom Hundert.
12. Nicht besonders genannte Gegenstände aus Ge-
spinnstwaaren, die in anderer Weise als durch Nähen
hergestellt sind, werden wie genähte Gegenstände ver-
zollt. Der nämlichen Behandlung unterliegen Gespinnst-
waaren mit oder ohne Näharbeit in Verbindung mit
anderen Stoffen , soweit sie nicht besonders tarifirt
sind oder durch ihre Verbindungen unter höhere Zoll-
sätze fallen.
Eingewebte, eingewirkte u. s. w. Glas-, Porzellan-
oder Metallperlen, Glasgespinnste, Fischbeinfasern oder
dergleichen bleiben auf die Verzollung von Gespinnst-
waaaren ohne Einfluss.
Gefüllte Betten sowie gefüllte Kissen, Matratzen,
Polster u. s. w. zu Betten, auch Strohsäcke, mit Ueber-
zügen aus Gespinnstwaaren, unterliegen der Verzollung
als genähte Gegenstände aus den zu den Ueberzügen
verwendeten Stoffen nur zu einem Drittel des Gewichts
der Betten u. s. w., während zwei Drittel auf die Füll-
ung zu rechnen und dem für diese bestehenden Zoll-
salze zu unterwerfen oder zollfrei zu lassen sind. In
gleicher Weise werden andere gepolsterte oder sonst
ausgefüllte Kissen ohne Gestell mit Ueberzügen aus
Gespinnstwaaren im Gewichte von mehr als 2 Kilo-
gramm behandelt.
13. Gespinnste und Gespinnstwaaren aus Zellstoff
(Cellulose) oder anderen Nachahmungsstoffen mit Aus-
nahme der künstlichen Seide, werden wie die Gespinnste
und Gespinnstwaaren, als deren Nachahmungen sie sich
darstellen, behandelt.
Sechster Abschnitt, — Leder u, Lederwaaren, Kürsch-
nerwaaren, Waaren aus Därmen.
A. Leder.
544. Enthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte
oder weiter zugerichtete Schaf- und Ziegenfelle, auch
Lamm- u. Zickelfelle, ungespalten od. gespalten
(545/7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet,
anderweit nicht genannt
545. bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als
3 Kilogramm
ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäu-
chen und Klauen, auch in Hälften ; Kopf-, Hals-, Bauch-
theile und Klauen, sowie Rossschilder und Schweins-
lederohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 30
Kernstücke
546. bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis
3 Kilogramm .
547. bei einem Reingewichte des Stückes von weniger
als 1 Kilogramm
548. Handschuhleder aller Art
549. Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Aus-
nahme des Handschuhleders und des lackirten Leders
550. Schaf- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme
des Handschuhleders und des lackirten Leders
551. Pergament ; auch durchscheinendes (Transparent-)
Leder und Trommelleder
552. Lackirtes Leder aller Art
553. Bearbeitete (gefärbte, gegerbte u. s. w.) Häute
von Fischen oder Kriechthieren
554. Künstliches Leder (ganz oder theilweise aus Leder-
abfällen zusammengesetzt). .
Anmerkungen zu A. — 1. Behaarte halb- oder ganz-
gare Kalbfelle, Rindshäute und dergleichen, die zur
Verwendung als Schuhoberleder sowie zur Herstellung
von Täschnerwaaren u. s. w. geeignet sind, unterliegen
der Verzollung als Leder, — 2. Abschnitte und Streifen
von Leder, die einer weiteren Bearbeitung durch
Kitten, Einpressen, Ein- oder Ausschneiden von Ver-
zierungen, Lochen, Steppen, Nähen oder dergleichen
unterworfen sind, ferner zu einem besonderen Zwecke
durch Zuschneiden oder Stanzen geformte Abschnitte
oder Streifen von Leder unterliegen der Verzollung als
Lederwaaren, ausgenommen gestanztes Trommelleder,
auf welches lediglich der Zollsatz der Nr. 551 Anwen-
dung findet.
B. Lederwaaren.
(555/6). Schuhe aus Leder aller Art, auch aus be-
haarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder
Kriechthieren
555. mit Holzsohlen
556. mit anderen Sohlen
das Paar im Gewichte von mehr als 1200 Gramm 85
das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200
Gramm ; auch Schuhobertheile aus Leder aller Art
mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das
Gewicht
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter
557. Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder
aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit
Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinnst-
waaren oder Filz
558. Stöcke, Reitpeitschen und dergleichen aus Thier-
flechsen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, so-
weit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
unlackirt
lackirt
559 (558 a). Kleider aus Leder;
andere....
560 (559). Sattler- und Täschnerwaaren, sowie andere
nicht besonders genannte Waaren aus Leder aller Art,
rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Pergament,
thierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Hauten von
Fischen oder Kriechthieren, oder damit ganz oder theil-
weise überzogen; auch Sattler- und Täschnerwaaren
aus groben Gespinnstwaaren von pflanzlichen Spinn-
stoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485, oder
damit ganz oder zum grösseren Theile überzogen ; alle
diese, soweit sie nicht durch die Verbindung mit ande-
ren Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder zu den
mit Leder ganz oder theilweise überzogenen Papier-
und Pappwaaren der Nr. 667 bis 669 (670 und 671)
geboren
bei einem Reingewichte des Stuckes von 2 Kilogramm
oder darüber
bei einem Beingewichte des Stückes von weniger als
2 Kilogramm; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf
das Gewicht des Stückes ................................... 80
in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlussvorrich-
tungen
aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das
Gewicht des Stückes; auch Stickereien auf Leder
Anmerkung. — Bine Verbindung mit Beschlägen oder
Verschlussvorrichtungen aus vergoldeten oder versil-
berten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Me-
talle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluss.
561 (560). Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnit-
ten oder gestanzt
562 (561). Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder
(mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit
solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattler-
waare zu behandelnden ausgepolsterten Fechthand-
schuhe)
Anmerkung. — Handschuhe ganz oder theilweise aus
Leder mit angenähten Aermeln aus Gespinnstwaaren
werden wie genähte Gegenstände aus den letzteren
verzollt.
C Kürschnerwaaren.
563 (562). Felle zur Pelzwerkbereitung, halb- oder ganz-
gar, auch gefärbt . .
,
frei.
564 (563). Pelzwaaren, nicht überzogen, nicht gefüttert
Pelze, auch Bundas, Boas. Pelzdecken, Pelzfutter, Pelz-
besätze, zusammengenähte Pelze zu Pelzfutter ; ge-
schnittene Pelzstreifen zu Besätzen und dergleichen, 6
565 (564). Pelzwaaren, überzogen oder gefüttert; auch
ungefütterte Boas, wenn sie mit Band, Knöpfen, Borten
u. s. w. versehen sind ; Kissen, gepolsterte oder sons,
ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen ;
Schube (auch mit Sohlen aus Leder oder dergleichen)
Fusssäcke, Hüte Mützen, Muffe und Handschuhe aus
Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert
566 (565) Ausgestopfte Thiere und Theile davon, auch
mit künstlichen Augen, natürlichen Geweihen oder der
gleichen; Vogel- und andere Thierbälge, zu soge-
nannten Attrappen (Kästchen oder dergleichen) einge-
richtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit
sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen . 70
Anmerkung zu C. — Zur Verwendung als Pelzwerk
zugerichtete Vogelbälge und Theile von solchen werden
wie halb- oder ganzgare Felle zur Pelzwerkbereitung
behandelt. Waaren aus solchen Vogelbälgen sowie Ge-
spinnstwaaren, Lederwaaren und dergleichen, auf denen
Vogelfedern durch Weben, Nahen oder dergleichen
befestigt sind, wie gefütterte Pelzwaaren verzollt.
D. Waaren aus Därmen,
567 (566) Darmschnüre und Darmseile .
. . 50
568 (567). Andere Waaren aus Darmen mit Ausnahme
der Barmsaiten; Stöcke, mit Darmsalten ganz oder
theilweise
umflochten
E. Abfälle
569 (568). Abgenutzte Lederstücke und Lederwaaren
sowie sonstige Lederabfalle fauch gemahlen), sofern
ihre Benutzung als Leder oder zu Lederwaaren nach
ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist .
. frei.
Siebenter Abschnitt. — Kautschukwaaren,
A Waaren aus weichem Kautschuk.
570 (569). Kautschuk, aufgelöst auch mit Beimischung,
von
Harz
571 (570) Weichkautschuikteig, auch gefarbt oder mit
, Asbestfasern, Graphit oder Milderen Stollen vermisch,
gewalzte Platten daraus.; Kautschuk-Abschnitte und
-Streifen, unbearbeitet; Kautschukplatten mit einge-
walztem Draht oder Drahtgeflecht; alle diese nicht vul-
kanisirt; Guttaperchapapier
572 (571) Geschnittene Platten (Patentplatten) aus rohem,
gereinigtem, gefärbtem, auch mit Schwefel oder an
deren Stoffen gemischtem Kautschuk, nicht vulkanisirt
auch in Abschnitten und Streifen, unbearbeitet. 8
573 (572). Kautschukfäden, gezogen oder geschnitten
ohne Verbindung mit Gespinnsten...................... 10
mit Gespinnsten aus pflanzlichen oder thierischen
Spinnstoffen unvollständig umsponnen oder umflochten
mit Seide oder mit Gespinnsten, in denen Seide ent-
halten ist, übersponnen)
mit anderen Gespinnsten übersponnen............ 40
574(573) Schlauche
aus Kautschuk für die Bereifung von Fahlzeugrädern
........................................................................ 60
aus Kautschuk zu Stielen für künstliche Blumen 80
andere aus Kautschuk; aus Kautschuk mit Unterlagen
aus pflanzlichen Spinnstoffen; aus pflanzlichen Spinn-
stoffen, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder
durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden; aus
Kautschuk,
mit Gespinnsten umflochten oder um-
sponnen ; alle diese auch in Verbindung mit unedlen
Metallen oder Legirungen unedler Metalle .
. 40
575 (574). Treibriemen aus Gespinnstwaaren, mit Kaut-
schuk getränkt oder überzogen, oder mit Unterlagen
oder Zwischenlagen aus Kautschuk ; aus Kautschuk mit
Unterlagen oder Zwischenlagen aus Gespinnstwaaren
576 (575). Wagen lecken, bearbeitete, aus groben Ge-
spinnstwaaren. mit Kautschuk getränkt oder übetzogen
oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden
577(576). Schuhe aus Kautschuk, auch in Verbindung
mit Sohlen aus anderen Stoffen
unlackirt
lackirt.
578 (577). Reifen aus Kautschuk für Fahrzengräder ;
auch Schulzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeug-
rädern bestimmten Schläuche, aus Gespinnstwaaren,
mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch
Zwischenlagen von Kautschuk verbunden
. 60
579 (578). Anderweit nicht genannte Waaren aus wei-
chem (auch vulkanisirtem) Kautschuk oder damit ganz
oder theilweise überzogen, soweit sie nicht durch die
Verbindung mit anderen Stollen unter höhere Zollsätze
fallen
unlackirt. ungefärbt, unbedruckt ; Fussbodendecken
aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von
Gespinnstwaaren oder Filz; Kautschukplatten mit ein-
oder aufgewalzten Gespinnstwaaren oder mit ein- oder
aufgewalztem Filz ; Kolbenpackungen, Stopfbüchsen-
packungen und Dichtungsschnüre aus groben Gespinnst-
waaren, Gespinnsten oder Filz in Verbindung mit Kaut-
schuk oder mit Stearinsäure, Talk, Talg oder Asbest,
sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungsschnüre
von ähnlicher Beschaffenheit
lackirt, gefärbt, bedruckt oder mit eingepressten
Mustern versehen ; Fussbodendecken aus derartigem
Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinnstwaaren
oder
Filz
580 (579). Gespinnstwaaren, auch Für, mit Kautschuk
getränkt oder überzogan oder durch Zwisehenlagen
aus Kautschuk verbunden ; Gespinnstwaaren in Verbin-
dung mit Kautschukläden ; Gewebe aus Kautschuk-
fäder) in Verbindung mit Gespinnsten ; Kautschukwaa-
ren, mit Gespinnstwaaren überzogen oder mit Ge-
spinnsten umsponnen ; alle diese, wenn die Gespinnst-
waare oder das Gespännst besteht
ganz oder theilweise aus Seide......................... 180
aus anderen Spinnstoffen
Anmerkung. — Bestickte Gespinnstwaaren der ver-
bezeichneten Art werden wie genähte Gegenstände aus
solchen verzollt.
581 (580). Kautschukdrucktücher für Fabriken und
Kratzentücher für Kratzenfabriken auf Erlaubuissschein
unter Ueberwachung der Verwendung . . .
B. Hartkautschuk und Hartkautschukwaaren
582 (581), Hartkautschukteig (nicht vulkanisirt) . 5
583 (582). Hartkautschukteig für zahntechnische Zwecke,
mit Farben, Metallpulver oder anderen Stoffen ge-
mengt
584 (583). Hartkautschuk (Kautschukhornmasse) in Plat-
ten, Stangen, auch zerschnitten, ohne weitere Bearbei-
tung; Rohpressungen aus Hartkautschuk, die zwar schon
die Gestalt der Waare erkennen lassen, aber noch die
Pressnähte an sich tragen und deshalb der weiteren
Bearbeitung bedürfen; unbearbeitete Platten aus Hart-
kautschuk mit Unterlagen von Gespinnstwaaren oder
Papier
585 (584). Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Be-
arbeitung..................................................
586 (585). Andere Hartkautschukwaaren, auch in Ver-
bindung
mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch
unter höhere Zollsätze fallen .
Allgemeine Anmerkung zum siebenten Abschnitt. —
Waaren aus Guttapercha, Balata oder Kautschukersatz-
stoffen, oder damit ganz oder theilweise überzogen,
werden, soweit sie nicht besonders genannt sind, wie
Kautschukwaaren verzollt.
Achter Abschnitt. — Geflechte und Flechtwaaren aus
pflanzlichen Stoßen mit Ausnahme der Gespinnstfasern.
A. Geflechte (mit Ausnahme der Sparterie).
587 (586). Holzspangeflechte, auch gefärbt
588 (587). Geflechte aus Stroh, Bast, Baumwurzeln,
Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle, Palmblau, Seegras,
S hilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen
ungebleicht, ungefärbt
frei.
gebleicht, gefärbt
B. Flechtwaaren. (mit Ausnahme der Hüte
und der Sparteriewaaren).
589 (588). Decken
Fussdecken und Malten, grobe, roh oder gefärbt, ge-
beizt,
gefirnisst.............................................
597 (596) grobe in Verbindung mit lackirtem, polirtem
Holze, Bohr oder Eisen, feine (insbesondere alle aus
Hairen oder Gespinnsten sowie Abstauher aus gefarb-
ten Federn) auch in Verbindung mit Holz Rohr oder
Eisen auch Abreib (Frottir ) Bursten und Handschuhe
sowie Pferde bursten aus Borsten, Rossharren oder der-
gleichen in Verbindung mit groben Gespinnstwaaren ,
Haarbusche aus Ross oder Buffelhaaren, leppichkeh-
rer..................................................................................24
598 (597) Bursten in Verbindung mit Bein oder Horn
...100
599 ( 98) Besen, Bursten und Pinsel in Verbindung mit
anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter hohere
Zollsitze
fallen
600 (599) Siebwaaren
grobe (Siebboden aus Holzspen Fisendraht oder geloch
lern Eisenblech in Verbindung mit unlackirtem, un-
polirtem Holze oder Eisen)
andere, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter
hohere ZoIlsatze fallen
Zehnter Abschnitt — Waaren aus thierischen oder
pflanzlichen Schnitz- oder Formerstoffen
A Waaren aus thierischen Schnitzstoffen
601 (600) Elfenbein und Nachthmungen davon
rohe oder gebleichte nur geschnittene Platten oder
Stucke
. 3
geschliffene polirte oder zu Waaren erkennbar vorge
arbeitete Platten
oder
Stucke
602 (601) Waaren ganz oder theilweise aus Elfenbein,
soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder
durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter hohere
Zollsatze
fallen
603 (602) Schildpatt und Nachahmungen davon
rohe nur gespaltene gestreckte, geschmittene oder
anderweit zerlegte Platten oder
Stucke
geschliffene oder polirte Platten oder Stucke 200
604 (603). Waaren ganz oder theilweise aus Schildpatt,
soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter hohere Zollsatze fallen
605 (604) Perlmutter und Nachahmungen davon
rohe nur gespaltene gestreckte, geschnitt (...) oder
anderweit zerlegte Platten oder Stucke
geschliffene, polirte oder zu Waaren erkennbar vorge-
arbeitete Platten oder Stucke
606 (605). Waaren ganz oder theilweise aus Perlmutter,
soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder
durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter hohere
Zollsatze fallen.
Knopfe
andere Waaren, Perlmutter in ganzen Schalen, ge-
schliffen oder polirt, auch mit Perlen
andere als grobe Fussdecken und Matten, sowie andere
Decken aller Art auch mit Unterlagen aus Gespinnst-
waaren oder
Filz
(590/1 [589/90]) Korbflechterwaaren und andere
Flechtwaaren
590 (589) grobe, roh oder gedarbt gebeitzt gefirnisst
aus ungeschalten oder geschalten Ruthen, aus Rohr,
Peddig oder Holzspan
aus anderen
Flechtstoffen
591 (590) andere als grob insbesondere alle lakirten
polirten, bronzirten, vergoldeten, versilberten
592 (591) Korbflechterwaaren und andere Flechtwaa-
ren
(mit
Ausnahme
der
gepolsterten
(...))
in
Verbindung
mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder
theilweise aus Seide mit Spitzen Stickereien Ge-
spinnstwaaren mit aufgenahter Arbeit Sammet oder
Plüsch, sammet oder pluschartigen Geweben oder zu
gerichteten
Schmucktedern
mit anderen Gespinnsten oder Gespinnstwaaren oder
mit anderen Stoffen soweit sie nicht
(...)
unter
hohere Zollsatz fallen
Anmerkung zu B
Fine Verbindung mit
(...)
auf die
(...)
ohne Einfluss
C Sparterie und Sparteriewaaren
593 (592) Sparterie
594 (593) Sparteriewaaren (ausgenommen (...) )
ohne Verbindung mit anderen
Stoffen
in Verbindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren
ganz oder theilweise aus Seide mit Spitzen, Sticke-
reien, Gespinnstwaaren mit aufgenahter Arbeit Sam-
met oder Plüsch sammet oder pluschartigen Ge-
weben oder zugerichteten Schmuckfedern 200
in Verbindung mit anderen Gespinnsten oder Gespinnst-
waaren oder mit anderen Stollen, soweit sie nicht
dadurch unter hohere Zollsatze fallen
Neunter Abschnitt -
Besen, Bursten, Pinsel und
Siebwaaren
595 (594) Besen aus Reisig
ohne Stock oder
Stiel
frei.
mit Stock oder Stiel aus rohem Holz oder Rohr auch
mit Handhaben aus den zum Binden der Besen ver-
wendeten Reisig
(596 9 [595 8]). Andere Besen sowie Bursten und
596 (595). grobe auch in Verbindung mit unlackirtem,
unpolirtem Holze Rohr oder (...)
aus pflanzlichen Stoffen oder Pflauzenfaserersatzstoffen,
Dreidel (Dweidel) und ahnliche Gegenstande fur
Reinigungszweeke
aus Borsten oder thierischen Borstenersatzstoffen, auch
Abstauber aus
ungefarbten
Federn
07 (606). Echte Perlen und bearbeitete (abgeriebene,
geschliffene, durchbohrte) rothe Korallen
ungefasst
ungefasst, zum Zweeke der Verpackung; und Versen-
dung auf Gespinnstfäden oder Schnüre gereiht, 100
gefasst oder mit anderen Stoffen verbunden (soweit
sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen), auch
zur unmittelbaren Verwendung als Schmuck u. s. w.
aufgereiht oder zugerichtet
308 (607). Wachsperlen und alle sonstigen Nachahmungen
echter Perlen ; Nachahmungen von rothen Korallen,
auch in Form von Peilen; Waaren ganz oder theilweise
aus nachgeahmten echten Perlen oder nachgeahmten
rothen Korallen, soweit sie nicht durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, 125
609 (608). Fischbein
Fischbeinstäbe
Fischbeingeflechte, Fischbeingewebe und andere Fisch-
beinwaaren (ausgenommen Hüte), auch in Verbin-
dung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch
unter höhere Zollsätze fallen
610 (609). Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thier-
hörnern (Hornfischbein) ;
rauh, uneben ; auch kurze geebnete, glatte Stäbe zur
Anfertigung von Hornhorsten .
.10
geebnet, glatt oder sonst zur Verwendung bereits vor-
gerichtet
611 (610). Gepresste, gedrehte oder gefräste Knöpfe aus
Horn, Hornmasse oder Knochen, mit oder ohne Oesen
612 (611). Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), ge-
schnitten
noch in Form ganzer Feder n
. 6
in Stächen (von der Grösse der Stahlfedern oder zu
Zahnstochern, Pinselstielen, Mundstücken für Ci-
garrenspitzen oder dergleichen zugeschnitten) 30
613 (612). Platten und Stücke, blos gespalten, geschnit-
ten, auch roh vorgehobelt, aus thierischen Schnitz-
stoffen, anderweit nicht genannt ; Hornmasse in Tafeln
roh, auch entfettet oder gebleicht ; Hornmehl . 3
gebeizt, gefärbt, gepresst (mit Mustern;, geschliffen,
polirt
614 (613). Waaren aus thierischen Schnitzstoffen, nicht
unter die vorstehenden Nummern fallend
ohne Verbindung mit anderen Stoffen
. 3 0
in Verbindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren
ganz oder theilweise aus Seide mit Spitzen, Sticke-
reien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter
Arbeit,
Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen
Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrücken-
macherarbeit, fein geformten Wachswaaren oder
Halbedelsteinen ; Perlen und dergleichen aus thieri-
schen Schnitzstoffen , auf Gespinnstfäden, Schnüre
oder Draht gereiht und ohne Weiteres als Schmuck
verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Be-
satzartikel aus thierischen Schnitzstoffen............ 40
in Verbindung mit anderen Gespinnsten oder Gespinnst-
waaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht
dadurch unter höhere Zollsätze fallen
. 30
B Holzwaaren.
615 (614). Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genu-
thet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht
unter eine der nachstehenden Nummern fällt
roh
bearbeitet
616 (615). Furnire einschliesslich der Holztapeten; durch
Zusammenleimen von Furniren hergestellte Platten zu
Wandbekleidungen
roh; auch rohe furnirte Bretter
bearbeitet
(617|8 |616/7|) Stab- und Täfelboden-(Parkettboden-)
Theile, uneingelegt
617 (616). roh
unverleimt,
unfurnirt
verleimt, furnirt
618 (617). bearbeitet, auch verleimt oder furnirt 12
619 (618). Stab- und Täfelboden- (Parkettboden-)Theile,
eingelegt, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe
unter höhere Zollsätze fallen
620 (619). Holzspunde, auch
gepresst................
621 (620). Holzdraht, Holzstifte
roh
bearbeitet
622 (621). Stöcke
roh, auch mit Zwingen
grobe, bearbeitet, auch mit Zwingen .
. 10
feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Ver-
zierungen, die durch Pressen oder Stanzen herge-
stellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stof-
fen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 [567]
oder unter höhere Zollsätze fallen.................... 30
623 (622). Fässer (auch gehobeltes Fassholz und andere
Bötteherwaaren
roh
bearbeitet ; rohe und bearbeitete mit Metallreifen 10
624 (623). Spulen, Spindeln, Weberblätter und Weber-
blätterzähne
roh
bearbeitet
(625/6 [624/5]) Möbel und Möbeltheile, grobe (nicht
gepolstert), unfurnirt
625 (624). aus weichem Holze
roh
bearbeitet.
626 (625). aus hartem Holze
roh.
bearbeitet
Anmerkung..— Für Möbel und Möbeltheile aus mas-
siv gebogenem Holze erhöht sich der Zoll um 30 vom
Hundert.
627 (626). Möbel- und Möbeltheile, grobe (nicht gepol-
stert), furnirt
roh.
bearbeitet
(628/9 [627/8]) Tischler-, Drechsler- und Wagner-
arbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaaren, vor-
stehend nicht genannt
628 (627). roh
Holzspanschachteln; Holzschuhe; Werkzeugstiele aus
Hikoryholz oder Eschenholz; Holzformen für Nacht-
lichte
Fensterrahmen, Thüren, Treppen und Theile von
solchen, profilirte Holzleisten
andere
629 (628). bearbeitet
630 (629). Grobe Holzwaaren in Verbindung mit anderen
Stoffen, soweit sie nicht unter vorstehend aufgeführte
Nummern oder unter höhere Zollsätze fallen . 30
Anmerkung.— Eine Verbindung mit Bast-, Binsen-,
Schilf-, Stroh-, Stuhlrohr- oder Korbgeflecht, mit unge-
färbtem Leder, rohen (behaarten oder enthaarten) Häu-
ten, groben rohen Geweben aus pflanzlichen Spinn-
stoffen, Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485, groben
wasserdichten Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen,
mit Eisen, Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit Ausnahme
der Edel- und Halbedelsteine) oder Steinzeug bleibt
auf die Verzollung von groben Holzwaaren ohne Einfluss,
soweit nicht vorstehend etwas Anderes bestimmt ist.
631 (630). Feine Holzwaaren (ausgenommen Stöcke),
auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie
nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaaren
mit feiner Schnitzarbeit; feine Drechslerwaaren und
andere feine Holzwaaren ; durch Pressen, Brennen,
Avisen oder Stanzen hergestellte Nachahmungen feiner
Schnitzarbeiten ; Druckplatten aus Holz, geschnitten,
auch mit eingeschlagenen Stiften u. s. w. aus unedlen
Metallen oder Legirungen unedler Metalle
. 30
Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzer-
arbeit
Holzwaaren (ausgenommen Stab- und Täfelboden-
[Parketiboden-] Theile) mit eingelegter Arbeit, soweit
sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere
Zollsätze fallen ; fein bemalte, vergoldete, versilberte
oder bronzirte Holzwaaren (mit Ausnahme der Gold-
leisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit) ; Holz-
mosaik..................................................
(632/3 [631/2]). Gepolsterte Möbel, auch mit anderen
als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre
Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen ; gepol-
sterte Kissen mit Gestell oder schwer ins Gewicht
fallender Füllung von Sand, Blei, Gusseisen oder Stein;
632 (631), ohne Ueberzug
633 (632), mit Ueberzug
aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide,
aus Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aulge-
nähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder
plüschartigen Geweben ; aus Leder.
aus anderen als den vorgenannten Gespinnstwaaren
oder Stoffen ; auch Billards und Theile von solchen
......................... 40
634 (633). Holzwaaren aller Art (mit Ausnahme der ge-
polsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinnsten oder
Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, mit
Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter
Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen
Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrücken-
macherarbeit, lein geformten Wachswaaren oder Halb-
edelsteinen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit
anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Peilen
und dergleichen aus Holz, auf Gespinnstfäden, Schnüre
oder Draht gereiht und ohne Weiteres als Schmuck ver-
wendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatz-
artikel
Anmerkungen zu B : 1. Platten aus künstlichem
Holze (Holzstein, [Xylolith], Holzpasta, Scifarin oder
dergleichen) werden wie gehobelte Bretter, Waaren
daraus wie die gleichartigen Waaren aus natürlichem
Holze verzollt. 2. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh
sind im Sinne dieses Unterabschnitts alle gebräunten,
gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnissten, la-
ckirten, polirten, sowie die geräucherten, getränkten
(imprägnirten) oder anderweit auf chemischem Wege
behandelten Hulzwaaren anzusehen. Dagegen sind mit
Oel, Wachs, Pottloth, Fetten, Stearin oder ähnlichen
Stoffen abgeriebene oder mit einem Theeranstriche
versehene Holzwaaren als rohe zu behandeln,
C. Korkwaaren.
635 (634). Kork, zu Stückchen oder Mehl zerkleinert
636 (635). Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel
mit Rinde; Rindenspunde; Steine, Ziegel, Röhren
und Röhrentheile aus Korkabfällen; Korkfender 10
637 (636). Zugeschnittene Planen, Streifen und Würfel
ohne Rinde; Korkscheiben . . . . . . .
638 (640). Korkwaaren (mit Ausnahme der Hüte), auch
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht
durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen
................................................................................. 30
Anmerkungen zu C : 1. Waaren aus Kunstkork werden
wie Korkwaaren behandelt. 2. Korkwaaren in Ver-
bindung mit den in Nr. 634 (633) genannten Stoffen
werden wie Holzwaaren in derartiger Verbindung
verzollt.
D. Waaren aus anderen pflanzlichen Schnitz-
stoffen als Holz und Kork oder aus ander-
weitig nicht
genannten Formerstoffen.
639 (641). Zellborn (Celluloid) und ähnliche Stoffe
rohe, ungeformte Stöcke, rohe geschnittene oder ge-
zogene Blätter, Blöcke, Platten, Röhren oder Stäbe
geschliffene, mattirte, polirte oder in ähnlicher Weise
an der Oberfläche bearbeitete Blätter, Planen, Röhren
oder Stäbe, oder für Waaren erkennbar vorgearbeitete
Stücke
640 (642). Waaren ganz oder theilweise aus Zellhorn
oder ähnlichen Formerstoffen, anderweit nicht genannt,
soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nach-
ahmungen höher belegter Waaren anzusehen sind
641 (643). Anderweit nicht genante oder inbegriffene
pflanzliche Schnitzstoffe in rohen blos geschnittenen
Platten; auch Hollundermark, geschnitten, und Schilf-
rohr, gespalten, zugeschnitten oder zugespitzt . 3
642 (644). Stuhlrohr (spanisches Rohr, Rotang), Peddig,
Bambus-, Rebhühner-, Zucker- und arideres edleres
Rohr
zum unmittelbaren Gebrauche zugeschnitten oder ge-
spalten, roh, nicht weiter bearbeitet; auch Piassava-
ersatzstoff, roh .
gebeizt, gefärbt; auch rohes, gerissen .............. 6
gefirnisst, lackirt,
polirt
643 (645). Spulen, Spindeln, Weberblätter und Weber-
blätterzäune aus Rohr, auch in Verbindung mit un-
lackirtem, unpolirtem Eisen, sowie Rohrfender
roh
gebeizt, gefärbt
644 (646). Stöcke aus Rohr ;
roh, auch mit Zwingen. .
gebeizt, gefirnisst, lackirt, polirt, auch mit Zwingen
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht
dadurch unter Nr. 568 (567) oder unter höhere Zoll-
sätze lallen
645 (647). Perlen und dergleichen aus anderen pflanz-
lichen Schnitzstoffen als Holz und Kork (mit Ausnahme
derjenigen aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen),
auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und
ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in glei-
cher Weise hergestellte Besatzartikel................. 40
646 (648). Waaren (mit Ausnahme der Hüte) aus anderen
pflanzlichen Schnitzstoßen als Holz und Kork (ein-
schliesslich der Waaren aus Samenkörnern und der
Lufawaaren), nicht unter eine der vorstehenden Num-
mern fallend, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,
soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
Steinnussknöpfe
andere Waaren
Anmerkung. — Waaren der in Nr. 646 (648) Abs. 2
genannten Art in Verbindung mit den in Nr. 634 (633)
genannten Stoffen werden wie Holzwaaren in derartiger
Verbindung verzollt.
647(649). Bildhauer-, Bildschnitzer- und Formerarbeilen
aus Stärke, Bassorin, Traganthgummi, Brot oder sons-
tigen anderweitig nicht genannten Formerstoffen (mit
Ausnahme von Nachahmungen höher belegter Waaren),
auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie
nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
. 40
648 (651). Waaren aus formbarer (plastischer) Kohle
(einschliesslich derjenigen aus fossilen Stoffen) oder
aus Gaskohle, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm
oder darüber
bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als
3 Kilogramm
Anmerkung. — Bei Kohlenfäden für elektrische Be-
leuchtungskörper oder dergleichen bleibt eine Verbin-
dung mit Platin auf die Verzollung ohne Einfluss.
Elfter Abschnitt. — Papier, Pappe und Waaren daraus.
(649|50 [652/3]) Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und
Pappenbereitung), breiartig oder in fester Form, auch
gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen
Leim u. s. w. versetzt
649 (652). aus Abfällen von Gespinnstwaaren oder der-
gleichen
frei.
650 (653). aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen
Pflanzenfasern
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff)
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellulose) ;
Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff
. 3
651 (654). Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder
gekautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen her-
gestellt
Glanzpappe (Pressspan) und andere hochgeglättete
Pappe, Kunstlederpappe, sowie andere feine Pappen
auch in der Masse gefärbt; Vulkanfiber .
. 6
Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holz-
stoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, fest-
gewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe),
Stroh, Schrenz und Torfpappe und anderweit nicht
genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt
Pappen mit Asphalt, Theer oder dergleichen uberzogen,
getrankt oder bestrichen, sowie Bohren aus solcher
Pappe ; Steinpappe
1,50
652 (655). Pappen aller Art, weiss oder farbig gestrichen,
mit weissem oder farbigem Papier beklebt, lackirt,
bronzirt, mit Wollstaub oder dergleichen überzogen,
durch Pressen gemustert; Malerpappe .
. 10
653 (656). Gelbes Strohpapier; ganz grobes graues
Löschpapier
654 (657). Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf
einer Seite glatt
655 (658). Papier nicht unter andere Nummern fallend,
einschliesslich. des Gartonpapiers, auch liniirt, perga-
mentirt oder gekörnt
Anmerkung zu Nr. 651 [654] bis 655 [658]. — Pack-
papier und Pappen werden auch dann nach Nr. 651
[654] bis 655 [658] nach Massgabe ihrer sonstigen Be-
schaffenheit verzollt, wen sie mit Gebrauchsanweis-
ungen, Waarenanpreisungen, Mustern oder dergleichen
bedruckt sind.
656 (659). Buntpapier einschlieslich des mit Kreide,
Bleiweiss oder dergleichen überstrichenen oder mit
Metalldruck versehenen Papiers; lackirtes Papier; mit
Glimmer- oder Glasschuppen, Streupulver oder Woll-
staub uberzogenes Papier ; Papier mit gestrichenem,
aufgelegtem oder galvano-plastischem Metallüberzuge,
sowie mit Gold- oder Silberschnitt versehenes Papier
657 (660). Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht
unter den zwolften Abschnitt fallen, auch Bilderpapier,
einschliesslich des Kopirverfahrens auf Papier und
Pappe; auch farbig oder schwarz geränderte, oder sonst
auf irgend eine Weise verzierte Papiere oder Pappen
einfarbig
mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Randern in
Farben, Gold oder anderen Metallen . . .
658 (661). Papier und Pappe, auch der Nr. 657 [660],
ausgestanzt, auch mit Handmalereien, gepressten Na-
turblumen, Photographien oder in irgend einer anderen
Weise verziert.
Anmerkung zu Nr. 657 [660] und 658 [661]. — Unter
Bilderpapier ist alles mit Bildern oder Figuren be-
druckte Papier (Pappe) zu begreifen, das zur weiteren
Verarbeitung, z. B. zur Aufmachung von Waaren, zu
Buchbinderarbeilen, Spielzeug, zur handschriftlichen u.
s. w. Ausfüllung oder Ergänzung, zum Aufkleben, Auf-
stecken oder Auflegen auf Waaren oder Waarenum-
schliessungen bestimmt ist.
659 (662). Papier und Pappe, mit Gespinnstwaaren aller
Art ganz oder theilweise überzogen, oder mit Unter-
lagen oder Zwischenlagen von Gespinnstwaaren aller
Art oder von Drahtgeflecht
660 (663). Tapeten und Tapetenborten aller Art aus
Papier
661 (664). Spielkarlen von jeder Gestalt und Grosse,
neben der inneren Abgabe.
. Rohgewicht 60
662 (665). Schieferpapier, auch Tafeln daraus, ohne
Verbindung mit anderen Stoffen ; Bimsstein-, Glas-,
Rost-, Sand-, Schmirgelpapier sowie anderes Schleif.
und Polirpapier
663 (666). Photographisches Papier................... 10
664 (667). Gelatinepapier ; Pauspapier (Paraffin-, Oel-,
Wachspapier und dergleichen); Blau- (Anilin- und Ul-
tramarin-) Papier; gefettetes Indigopapier-, Desinfek-
tionspapier; Schweisspapier ; Fliegen- und Mottenpa-
pier; Ozonpapier; Reagenspapier und anderes che-
misches Papier; mit Guttaperchalosung, Leim, Gummi,
Traganth, Starke oder ahnlichen Stoffen bestrichenes
oder gepudertes Papier, auch auf den so behandelten
Stellen mit Harz, Oel, Wachs oder Kollodium gedeck-
tes
665 (668). Duten, Beutel, Sacke, Faltbeutel, Faltschach-
teln und dergleichen Behaltnisse, auch Briefumschlage,
unbedruckt oder bedruckt
ohne Verbindung mit anderen Stoffen . . .
in Verbindung mit Gespinnstwaaren, Gelatine, Stan-
niol, Metallpapier oder ahnlichen Stoffen. . 30
666 (669). Papierwäsche, auch ganz oder theilweise mit
Baumwollengeweben überzogen oder mit Unterlagen
od. Zwischenlagen von Gespinnstwaaren aller Art 20
667 (670). Briefpapier, Briefkarten und Briefumschlage
in Behaltnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papier-
ausstattung), und zwar
in Behaltnissen, mit Leder oder mit Gespinnstwaaren
ganz oder theilweise aus Seide überzogen (ganz oder
theilweise) oder damit ausgestattet . . .
in Behältnissen von anderer Beschaffenheit.
668 (671) Geschaftsbücher, Notizbucher, Einbanddecken,
Mappen, Attrappen, Etuis
mit Leder oder Gespinnstwaaren aller Art ganz oder
theilweise überzogen oder damit ausgestattet, oder
in Verbindung mit Zellhorn (Celluloïd) oder ähn-
lichen Formerstoffen................................... 30
andere
669 (671 a). Albums
mit Leder oder Gespinnstwaaren aller Art ganz oder
theilweise überzogen oder damit ausgestattet, oder
in Verbindung mit Zellhorn (Celluloïd) oder ähn-
lichen Formerstoffen
andere
Anmerkungen zu Nr. 667 bis 669 (670, 671 und 671 a),
— 1. Abgesehen von den in Nr. 668 (671) und 669
671 a) zugelassenen Ausnahmen werden die in Nr. 667
bis 669 (670, 671 und 671 a) bezeichneten Waaren,
wenn sie mit Stoffen verbunden sind, welche die Ver-
zollung nach höheren Zollsätzen bedingen, nach den
letzteren verzollt. Jedoch bleiben Gold- oder Silber-
schnitte, Gold- oder Silberdruck, Beschläge oder Ver-
schlussvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten
unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle auf
die Verzollung ohne Einfluss.
2. Albums, Einbanddecken. Mappen und dergleichen,
in welche Bücher, zollfreie Papiere, Musiknoten, Ka-
lender, Karten, Musikalien oder Bilder eingelegt oder
eingeschoben sind, werden für sich verzollt.
(670|2 [672|4]). Waaren aus Papier, Pappe, Steinpappe,
Holzmasse, Zellstoff, Vulkanfiber, Steinpappmasse.
soweit sie Dicht unter vorstehend aufgeführte Num-
mern fallen, auch Hartpapierwaaren
670 (672). ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder
nur in Verbindung mit Holz oder Eisen
aus Papier der Nummer 657 (660) oder 658 (661)
oder damit ganz oder theilweise überzogen ; Waaren
mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem
Metallüberzug oder mit Metalldruck, sowie fein bemalte
Waaren ; gepresste oder sonst geformte Gegenstände
aus Steinpappmasse, sowie Hartpapierwaaren, gefärbt,
lackirt oder gefirnisst; Lampenschirme, Laternen, so-
wie andere feine Waaren und Luxusgegenstände (mit
Ausnahme der Blumen) .
Blumen, (Blüthen, Blüthenblätter, Knospen) . 100
andere Waaren
671 (673). in Verbindung (auch ganz oder theilweise
überzogen) mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren aller
Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halbedel-
steinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Celluloïd)
oder ahnlichen Formerstoffen, vergoldeten oder versil-
berten unedlen Metallen ; Stickereien auf Papier oder
Pappe......................................................
672 (674). in Verbindung mit anderen als den vorge-
nannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere
Zollsätze fallen
673 (675), Papierspäne (Abfälle von der Papierverarbei-
tung); beschriebenes und bedrucktes Papier als Alt-
papier (Makulatur) ; Papier, Pappe, Papier- und Papp
waaren, lediglich zum Einstampfen verwendbar; ent-
werthete Briefmarken
frei.
Zwolfter Abschnitt, — Bücher, Bilder, Gemälde,
674 (676). Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder ge-
schrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder
beigelegten Bildern aller Art; Papier, beschriebenes ;
Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Ab-
schnitte genannten ; Musiknoten ; Bücher mit Schrift-
zeichen für Blinde ; alle diese auch gebunden ; Ka-
lender, auch gebunden, mit Ausnahme der Block-,
Schreib- und dergleichen Kalender .
frei.
675 (677). Landkarten, Seekarten und andere Karten zu
wissenschaftlichen Zwecken auf Papier oder anderen
Stoffen, auch eingebunden oder auf Pappe, Geweben
oder dergleichen aufgezogen, sowie in Verbindung mit
Leisten oder dergleichen
frei.
676 (678). Bilder auf Papier, durch Druck oder ein an-
deres Vervielfältigungsverfahren hergestellt, auch ein-
gebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder der-
gleichen aufgesogen, mit Ausnahme des Bilderpapiers
frei,
677 (679). Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus
pflanzlichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen
oder Legirungen unedler Metalle, Papier oder Stein;
Zeichnungen, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe,
Geweben oder dergleichen aufgezogen .
frei.
Dreizehnter Abschnitt. — Waaren aus Steinen oder
anderen mineralischen Stoffen (mit Ausnahme der
Thonwaaren) sowie aus fossilen Stoffen.
678 (680). Edelsteine
bearbeitet (geschliffen u. s. w.) ohne Fassung oder
nur zu technischen Zwecken in Holz, Horn, Knochen
oder unedlen Metallen gefasst (Schneide- und Schreib-
diamanten) ; auch Drahtzieheisen in Verbindung mit
gebohrten Edelsteinen.
in anderer Weise gefasst ; in einer zur unmittelbaren
Verwendung als Schmuck oder Zierath geeigneten
Form oder geschnitten (Gemmen, Kameen); vor-
stehend nicht genannte Waaren aller Art in Verbin-
dung mit Edelsteinen, soweit sie nicht an sich unter
höhere Zollsätze fallen
679 (681). Halbedelsteine (einschliesslich der glasigen
Lava)
bearbeitet (geschliffen u. s. w.) ohne Fassung . 60
gefasst, geschnitten (Gemmen, Kameen) oder sonst zu
Waaren verarbeitet, soweit sie nicht durch die Ver-
bindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze
fallen
680 (682). Steine (mit Ausnahme von Schiefer- und
Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, an
mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gesägten
Seilen roh oder blos rob bebauen
0,50
681 (682a). Pflastersteine
0,40
(682/3 [683/4]). Platten
682 (683 gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder
geschliffen noch gehobelt, polirt oder mit Schmelz
überzogen
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein. .
. 3,50
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
(...); aus
polirtähigem
Kalkstein; aus
Lava, poröser
oder dichter
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) ;
aus Glimmer, zugeschnitten, ungefarbt (auch der-
gleichen Scheiben) .
2,50
Anmerkung. — Platten von mehr als 16 Centimeter
Stärke sind nach Nr. 680 (682) zu verzollen.
683 (684). geschliffen, gehobelt, polirt oder mit Schmelz
überwogen
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein .
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
Steinen ; aus polirfähigem Kalkstein mit Ausnahme der
Lithographirsteine (lithographische Platten) mit Zeich-
nungen, Stichen oder Schrift
aus Lava, poröser oder dichter . . . .
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)
Lithographirsteine (lithographische Platten ) mit
Zeichnungen, Stichen oder Schrift . . . .
6 8 4 (685). Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer
oder mehreren schmalen Seilen (Kanten) gesagt (ge-
schnitten), weder gehobelt noch geschliffen oder polirt
;
(685/6 [686/7]). Steinmetzarbeiten,
ungeschliffen,
ungehobelt, auch in Verbindung mit unlackirtem, un-
polirtem Holze oder Eisen
685 (686). von schlichter, nicht profilirter Arbeit, nicht
abgedreht, nicht verziert
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein
2,50
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ahnlichen harten
Steinen ; aus polirfähigem Kalkstein ; aus Lava, poroser
oder dichter
1,25
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)
1,25
686 (687). profilirt, ganz oder theilweise abgedreht oder
verziert
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein .
3,50
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ahnlichen harten
Steinen ; aus polirfähigem Kalkstein ; aus Lava, poröser
oder dichter.
3,50
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)
2,50
6 8 7 (688). Steinmetzarheiten, geschliffen, gehobelt, po-
lirt
oder vergoldet, auch in Verbindung mit Holz oder
Eisen
aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein .
. 1 5
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten
Steinen ; aus polirfähigem Kalkstein
aus Lava, poröser oder dichter
. 200
aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)
688 (689). Künstlich gefärbte oder verzierte Glimmer-
platten ; geschliffene, gehobelte, profilirte oder sonst
weiter bearbeitete Schieferplatten ; bearbeiteter Tafel-
schiefer; Schiefertafeln, auch in Rahmen aller Art;
anderweit nicht genannte Waaren aus Schiefer ohne
Verbindung mit andern Stoffen
Schieferstifte (Schiefergriffel), auch bemalt, mit Papier
überzogen oder in Holz gefasst
frei.
6 8 9 (690) Waaren ganz oder theilweise aus Lava, poröser
oder dichter, soweit sie nicht durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter höhere Zollsatze fallen 200
6 9 0 (691). Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus
Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstände sind,
einschliesslich der punktirten
frei.
(691/2 [692/3]) Steinwaaren, nicht unter andere Num-
mern des Tarifs fallend
6 9 1 (692). ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder
nur in Verbindung mit Holz oder Eisen, mit Ausnahme
der Luxusgegenstande
aus Alabaster, Marmor,
Serpentinstein...........
aus Granit, Porphyr, Syenit oder ahnlichen harten
Steinen ; aus polirfahigem Kalksteine
aus anderen Steinen
6 9 2 (693). in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz
oder Eisen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zoll-
sätze fallen;
Luxusgegenstande.........................
693 (694). Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernen
Reifen oder Metallhülsen
0,25
(691/5 [695/6]) Polirsteine, Schleif- und Wetzsteine,
auch Probirsteine
6 9 4 (695). ganz oder theilweise aus Schmirgel, Corund,
Carborund, Feuerstein oder
Quarz...................
695 (696). andere, auch künstliche (mit Ausnahme der
mit Stearin, Talg und dergleichen, versetzten Polir-
steine); ferner Feuersteine, zum Gebrauche vorgerich-
tet (Flintensteine), gehauen oder geschnitten
ohne Verbindung mit anderen Stoffen................. 0,50
in Verbindung mit Holz oder Eisen; auch Schmirgel-
feilen und Schmirgelscheiben aus Holz mit aufge-
klebtem Schmirgelpulver sowie Sensenstreichen aus
Holz mit aufgeklebtem Sande oder Pulver von Feuer-
stein, Glas oder Schmirgel
Anmerkung.— Polir-, Schleif- u. s. w. Steine der
Nr. 695 [696] in Verbindung mit anderen Stoffen als
Holz oder Eisen fallen unter Nr. 692 [693].
6 9 6 (697). Wärmeschulzmasse aus Kieseiguhr
0,80
697(698) Waaren aus Asphalt (auch mit Kies oder dgl
gemischt), Harzcement oder ahnlichen Formerstoffen
Platten, auch solche aus Asphalt, Ablallen von der
Seilerei, aufgedrehten Seilen und Sand bereitet frei
andere Waaren, auch in Verbindung mit anderen Stof-
fen, soweit sie nicht dadurch unter hohere Zollsatz
fallen
6 9 8 (699). Waaren aus Cernent oder mit Cement uber
zogenen Steinen, auch hohl oder gelocht ;
sinfarbig, wader geschliffen noch angestrichen, profilirt
oder verziert
mehrfarbig, geschliffen, angestrichen oder profilirt ; mit
Einlagen von Eisen oder mit Auskleidung von gla-
girten Thonplatten, Glas, Asphalt oder dergleichen
verziert (Bauzierathe, Figuren, Vasen und dergleichen);
Waaren aller Art in Verbindung mit anderen Stoffen,
soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze
fallen
Anmerkung. — Wie Cementwaaren sind auch Caja-
rithwaaren (Waaren aus Magnesiacement) mit Ausnahme
der Schmelztiegel, sowie Tripolithwaaren (Waaren aus
Gips, der mit kohlensaurem Kalk, kohlensaurer Ma-
gnesia und Sand versetzt ist), ferner Waaren aus Misch-
ungen von Kalk mit Sand oder dergleichen zu verzollen.
699 (699a). Kalksandziegel
0,15
(700/3) Waaren aus Gips (Gipsguss), auch aus einer
Mischung von Gips mit Schwefel oder mit Kreide und
Leim oder mit anderen Zusätzen
700. Bauplatten und Bausteine, ungefärbt auch mit
Einlagen
unverziert
verziert
701. andere ungefärbte Waaren; auch Gipsformen mit
Schwefeleinsatz
702. gefärbt, bronzirt, lackirt, geglänzt (mit Stearin,
Wachs oder dergleichen getränkt (Elfenheinmasse,
Chromopasta, Kallipasta])
703. Waaren aller Art in Verbindung mit anderen Stof-
fen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze
fallen
Anmerkung zu Nr. 700 bis 703. — Furmerarbeiten
aus Schwefel (auch Spencemetall, Kieselguhrmasse,
Kreidemasse oder Talk werden wie Gipswaaren verzollt.
704. Schlacken, zu Bau- oder Pflastersteinen geformt
. . frei.
705. Papier und Pappe aus Asbest, in Bogen, Rollen
oder Platten, auch mit Einlagen von Draht oder Draht-
geflecht aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler
Metalle
ungeformt (unbeschnitten oder nur rechtwinklig be-
schnitten
geformt, auch durchlocht
706. Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus
Asbest, auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen
oder mit einer Seele aus unedlem Metalle (mit Aus-
nahme der Dichtungsschnüre)
707. Gewebe aus Asbest, auch in Verbindung mit an-
deren Spinnstoffen oder mit Kette oder Einschlag von
Draht aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler
Metalle
708.
Anderweit nicht genannte Waaren aus Asbest; As
bestpapier oder Asbestgeweben (z. B. Asbestkautschuk'
gewebe (gekautschukte Asbestwaaren), Handschuhe,
Kleider, Masken, Mützen, Schläuche, Schuhe aus Asbest-
geweben, auch gekautschukten); alle diese Waaren auch
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht
dadurch unter höhere Zollsätze fallen . . .
709. Waaren ganz oder theilweise aus Meerschaum oder
Nachahmungen davon
in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bern-
stein; Cigarren- und Gigarettenspitzen aus Meer-
schaum , mit Vorrichtungen zur Befestigung von
Mundstücken
. 400
andere, soweit sie nicht durch die Verbindung mit an-
deren Stoffen unter höhere Zollsätze fallen . 200
710. Jet (Gagat), auch Kännelkohle und Nachahmungen
von Jet ;
rohe nur gespaltene, geschnittene oder gesägte Platten
oder Stücke
geschliffene oder polirte Platten oder Stücke . 200
711. Waaren ganz oder theilweise aus Jet, Kännelkohle
oder Nachahmungen von Jet, soweit sie nicht durch die
Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze
fallen
712. Waaren ganz oder theilweise aus Bernstein, natür-
lichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die
Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsäue
fallen
Allgemeine Anmerkungen zum dreizehnten Ab-
schnitte. — 1. Mosaiksteine [Steinwürfel für Mosaik-
fussböden), aus Steinplatten hergestellt, werden wie die
letzteren verzollt.
2. Platten, Steinmetzarbeiten und andere Waaren
aus künstlichem Marmor werden wie solche aus natür-
lichem Marmor verzollt.
Vierzehnter Abschnitt, — Thonwaaren.
(713/4). Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus far-
big sich brennendem Ziegelthon, ungebrannt oder
gebrannt, unglasirt
713. Hohlsteine, Lochsteine, Lochplatten und Form-
steine, rauh oder glatt
0,20
714. andere
rauh (Hintermauerungssteine) ; auch Scheuerziegel
(Putzsteine)
0,10
glatt (Verblendsteine)
0,10
715. Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig
sich brennendem Ziegelthone, glasirt......................... 1
716. Klinker aller Art und mehr als 3 Centimeter dicke
Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Steinzeug, ein-
farbig, unglasirt oder
glasirt.........................
0,50
Anmerkung. Klinker und mehr als 3 Centimeter
dicke Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Stein-
zeug unterliegen, falls sie mehrfarbig sind, der Ver
zollung als mehrfarbige Bodenplatten (Nr. 728).
(717|8). Dachziegel aus Thon, ungebrannt oder ge-
brannt
717. unglasirt
Dachziegel und Hohldachziegel
0,15
Dachpfannen und Falzdachziegel
0,50
718. glasirte aller Art
719. Röhren aus Thon, unglasirt oder glasirt
Drainröhren
frei
andere Röhren ; Rohrenformstücke .... 0,40
7 2 0 . Waaren aus gemeinem Steinzeuge (mit Ausnahme
der in Nr. 716 und 728 genannten)
Röhren, Röhrenformstücke, Sohlsleine, Senkkasten,
Ausgüsse und dergleichen; Krippen, Viehtröge. 0,40
Krüge und andere Gefässe zu Wirthschaftszwecken, 1
Steine und Platten aller Art zu technischen Zwecken
0,10
Fass- und Abzugshähne, Kühlschlangen, Pumpen und
sonstige vorstehend nicht genannte Gegenstande zu
technischen Zwecken
721. Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Thone,
durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt
unglasirt
frei.
glasirt, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen
von Farbe oder in ahnlicher einfacher Weise bemalt
1,50
722. Oefen (Kamine, Kochherde) und Ofentheile, ungla-
sirt oder glasirt, glatt oder verziert
einfarbig oder weiss
mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug
723. Tabakpfeifen, einfarbig oder weiss, unglasirt
724. Feuerfeste Steine jeder Art (Chamottesteine, Dinas-
und andere Quarzsteine, Bauxit- und Magnesiasteine,
Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofenausmauern g), un-
glasirt oder glasirt
rechteckige bei einem Reingewicht des Stückes von
weniger als 5 Kilogramm
0,35
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von
5 Kilogramm oder darüber; andere als rechteckige
ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes
0,60
725. Schmelztiegel, Retorten, Muffeln, Kapseln, Röhren,
Cylinder, Platten, Düsen und andere nicht als Steine
zu bezeichnende geformte feuerfeste Erzeugnisse aus
Thon oder thoniger Masse, unglasirt oder glasirt ; auch
Schmelztiegel aus Magnesiacement oder Speckstein
............................................................... 2
726. Schmelztiegel und andere Gagenstände aus Graphit-
masse
727. Bauzierathe (Knäufe [Kapitäle], Gesimse, Friese,
Geländertheile, Bildwerke und dergleichen Verzier-
ungen) aus Thon oder thoniger Masse, unglasirt oder
glasirt, auch mehrfarbig oder bemalt................. 1
7 2 8 . Bodenplatten aus Thon oder gefrittetem Thonzeug,
einschliesslich der 3 Centimeter oder weniger dicken
Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Steinzeug,
unglasirt oder glasirt, glatt oder verziert
einfarbig
mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug
729. Wandbekleidungsplatten aus Thon, gefrittetem
Thonzeug oder Steingut, unglasirt oder glasirt
einfarbig
mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug
(730|1). Waaren aus Steingut, feinem Steinzeuge,
feinem Thonzeug, anderweit nicht genannt
730. einfarbig
731. mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüber-
zug
Ziergefasse, Figuren und ähnliche Luxusgegenstande
andere Waaren
Anmerkung. —Thongefasse, die auf der Aussenseite
eine andere Farbe als auf der Innenseite haben, und
Gegenstände aus Thon, die ausser der Naturfarbe des
gebrannten Thones nur eine andere Farbe zeigen, sind
deshalb noch nicht als mehrfarbig zu behandeln.
732. Thonwaaren aller Art (mit Ausnahme von Porzellan
und
porzellanartigen Waaren) in Verbindung mit
anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere
Zollsatze
fallen.................................................
Anmerkung. — Die grobe Beflechtung von Töpferge-
schirr der Nr. 721 mit Weiden (ungeschälten oder
geschalten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr bleibt auf
dessen Zollbehandlung ohne Einfluss.
733. Porzellan und porzellanartige Waaren (Weichpor-
zellan [englisches und Fritten-Porzellan], unglasirtes
Porzellan [Biscuit, Parian, Jaspis] u. s. w,)
weiss
farbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht
dadurch unter hohere Zollsätze fallen . . .
Anmerkung zu Nr. 733. — Porzellanperlen werden
wie Glasperlen verzollt.
Anmerkung zu Nr. 731 und 733. — Fabrikmarken,
die keine Verzierung bewirken, haben nicht zur Folge,
dass an sich einfarbige oder weisse the nwaaren als
mehrfarbige oder farbige verzollt werden.
734.
Scherben und Bruch von Thon- und Porzellan-
waaren
frei.
Fünfzehnter Abschnitt, — Glas-, und Glaswaaren.
735. Glasmasse (auch Strass, ungeformt oder in Form
roher Klumpen), Schmelzglas-(Email-) Masse, Glasur-
masse, ungefärbt oder gefärbt ; Glasstaub (gemahlenes
Glas)
736. Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase;
Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der
Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglas-
bläserei einschliesslich der Herstellung von Kunstglas
gebraucht werden
(737/40) Hohlglas
737. weder gepresst noch geschliffen, polirt, abgerie-
ben, geschnitten, geätzt oder gemustert
naturfarbig
weiss (auch halbweiss) durchsichtig, auch mit einzelnen
Hingen von massivem weissem (auch halbweisem)
Glase Rohgewicht
gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtem
oder mit weissem undurchsichtigen Glase überfan-
gen.........................................................
738. blos mit gepressten Böden oder durch Schleifen,
Pressen u, s. w. gestalteten oder verzierten Stöpseln
gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtem
oder mit weissem undurchsichtigen Glase überfangen
anderes
739. in anderer Weise gepresst, geschliffen, polirt, ab-
gerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert
gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtem
oder mit weissem undurchsichtigen Glase überfangen
anderes
940. bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auf-
tragen oder Einbrennen von Farhen gemustert . 36
Anmerkung zu Nr. 737 bis 740. — Bei Hohlglas aller
Art bleibt eine geringwerthige Beflechtung mit Weiden
(ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder
Rohr oder eine Beklebung mit Blattmetall, Zetteln oder
dergleichen auf die Verzollung ohne Einfluss ; auch
wird Hohlglas mit abgeschliffenen Böden oder Rändern,
mit eingeriebenen Stöpseln, mit eingepressten Gewin-
den, mit eingeblasener oder eingeätzter Schrift oder
Fabrikmarke oder mit eingeätzten Aichzeichen nicht
als geschliffen, gepresst, abgerieben, geätzt oder ge-
mustert verzollt.
(741/6) Spiegel- und Tafelglas, anderweit nicht ge-
nannt
(741|2) weder geschlinen noch polirt, geschnitten,
gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattirt, geätzt,
überfangen, gefeldert (facettirt) oder belegt
741. nicht gefärbt, nicht undurchsichtig
Spiegelglas, gegossenes und geblasenes; sogenanntes
Rohglas (rohe gegossene Platten), [mehr als 5 Milli-
meter stark, auch gerippt
Tafelglas einschliesslich des 5 Millimeter oder weniger
starken Robglases, letzteres auch gerippt, wenn die
einfache Höbe und die einfache Breite zusammen
betragen
120 Centimeler oder darunter.
. Rohgewicht 8
mehr als 120 bis 200 Centimeler .
id.
mehr als 200 Centimeter . . .
id.
742. gefärbt oder undurchsichtig; Butzenscheiben Roh-
gewicht
743. geschliffen, polirt, geschnitten, gemustert, gerippt
(mit Ausnahme des gerippten Rohglases), geschuppt,
gebogen (einschliesslich des gebogenen Rohglases),
mattirt, geätzt, überfangen, jedoch nicht gefeldert
(nicht facettirt, nicht belegt Rohgewicht .
. 24
744. gefeldert (facettirt), jedoch nicht belegt; Kathedral-
glas, Antikglas (auch weiss) Rohgewicht
. 24
745.
belegt
nicht gefeldert
Rohgewicht 24
gefeldert (facettirt)
id.
746. bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auf-
tragen oder Einbrennen von Farben gemustert Rohge-
wicht
747.
Tafelglas aller Art, weniger als 0,5 Millimeter
stark
Rohgewicht. 100
748.
Opalescentglas.....................................
749.
Trockenplatten für photographische Zwecke mit
einseitigem Ueberzuge von lichtempfindlicher Masse,
auch mit darauf befindlichen Negativbildern (Glas-
Negative)
Rohgewicht. 24
750. Drahtglas
roh, ungefärbt, mit ebener Fläche, auch gerippt, Roh-
gewicht
geschliffen, polirt, gefärbt, gemustert, gebogen, Roh-
gewicht
751. Dachpfannen und Dachziegel aus Rohglas, Tafel-
glas oder Drahtglas . . . .
Rohgewicht. 15
752.
Rohes optisches Glas (auch zur Erprobung der
Reinheit angeschliffen
. 3
753. Rohglas in Kugeln oder Kugelkappen (Segmenten)
zur Herstellung von Uhr- oder Brillengläsern, auch zu-
geschnitten oder gefärbt
754. Uhrgläser für Taschenuhren, auch aus gefärbtem
Glase
ungeschliffen, ungepresst
. Rohgewicht. 10
geschliffen (auch blos mit abgeschliffenen Rändern),
gepresst. . . .
755.
Brillengläser und andere Augengläser sowie Ste-
reoskopengläser, auch gefärbt, jedoch ungeschliffen,
ungefasst
.............15
756. Brillengläser, geschliffen, und andere geschliffene
Augengläser (auch zum unmittelbaren Gebrauche vor-
gerichtet); Brenngläser; Lupen (Vergrösserungsgläser);
Stereoskopengläser, geschliffen ; optisches Glas, ge-
schliffen ; alle diese auch gefärbt, jedoch ungefasst
757. Brillen (einschliesslich der Brillen mit Gläsern aus
Bergkrystall, sowie der Schutzbrillen in Verbindung
mit Glas oder Glimmer) und andere gefasste Augen-
gläser ; gefasste Brenogläser ; Ferngläser aller Art
(Fernrohre, Feldstecher u. s. w.) ; gefasste Luppen
(Vergrösserungsgläser) ; Operngläser (Operngucker) ;
photographische Apparate ; Stereoskope; sonstiges op-
tisches Glas, geschliffen und gefasst; alle diese, soweit
sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zoll-
sätze fallen
Mikroskope
frei.
758. Glasbehänge zu Leuchtern ; Glasknöpfe ; alle diese
auch gefärbt oder mit Oesen.
. 18
Anmerkung.,— Bemalte, vergoldete oder versilberte
Glasknöpfe werden nach Nr. 763 verzollt.
7 5 9 . Glasplättchen ; Glasperlen, Glasschmelz und Glas-
schuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung
und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht ; Glas-
tropfen (Glasthränen, Springgläser) ; Glaskörner (Glas-
kügelchen, massive Glastropfen)
weiss, auch gefärbt
bemalt, vergoldet oder versilbert .... 30
7 6 0 . Glasflüsse (unechte Edelsteine), bleihaltig oder blei-
frei, Glassteine und Glaskorallen, ohne Fassung, auch
lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung
auf Gespinnstfäden gereiht
roh......................................................................
bearbeitet (geschliffen u. s. w.) .
. 60
761. Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen und
dergleichen, auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht
genäht oder gereiht und ohne Weiteres als Schmuck
verwendbar; auch in gleicherweise hergestellte Besatz-
artikel aus Glasperlen u. s. w. . . .
. 60
762.
Waaren aus Glasflüssen, Glassteinen oder Glas-
korallen, vorstehend nicht genannt, auch in Verbindung
mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter
höhere Zollsätze fallen
763. Glas, anderweit nicht genannt, auch durch Pressen
oder Stanzen hergestellt oder geschliffen, polirt, abge-
rieben, geschnitten, geälzt, gemustert ; Glasgespinnst
und Glaswölle
nicht gefärbt, nicht undurchsichtig. .
. 18
gefärbt oder undurchsichtig .
bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen
oder Einbrennen von Farben gemustert .
. 30
764. Glasmalereien, Glasmosaik, Lichtbilder aller Art
von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt
künstliche Augen
765. Zähne aus Schmelz, auch aus anderweit nicht ge-
nannten Formerstoffen
in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen aus Platin
andere; auch Gebisse aus solchen Zähnen, soweit sie
nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter höhere Zollsätze fallen
766. Glas, ganz oder zum grösseren Theile überzogen
mit Gespinnstwaaren, Gespinnsien oder Filz aller Art,
soweit es nicht durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter höhere Zollsätze fällt . . . .
767.
Glas- und Schmetzwaaren in Verbindung mit
anderen Stoffen, soweit sie nicht in anderen Nummern
des Tarifs besonders genannt sind oder durch die Ver-
bindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze
fallen
bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen
oder Einbrennen von Farben gemustert ; auch Opales-
eentglas, Glasmalereien. Glasmosaik, Kunst verglas-
ungen, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in Glas
eingebrannt oder eingeätzt
andere
768. Abfälle von der Glasbereitung und von Glas, z. B.
Glasbrocken, Glasbruch, Glasgalle, Glasschaum, Herd-
glas ; Scherben von Glas und von Glaswaaren . frei.
Sechzehnter Abschnitt. — Edle Metalle und Waaren
daraus.
A. G o l d ,
7 6 9 . Feingold, roh oder gegossen, gehämmert oder ge-
waltzt, in Stangen, Blech oder Draht ; legirtes Gold,
roh oder gegossen ; Goldmünzen.
frei.
7 7 0 . Legirtes Gold, gehämmert oder gewaltzt, auch in
Form von Blech oder Draht
771. Waaren ganz oder theilweise aus Gold, anderweil
nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen
unpolirt
polirt; Blattgold (echter Goldschaum) .
. 600
Anmerkung zu A. — Platin und die sogenannte
Platinmetalle (Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium,
Ruthenium) sowie ganz oder theilweise daraus herge-
stellte Waaren werden, soweit sie nicht anderweit
genannt sind, nach Nr, 769 bis 771 behandelt,
B. Silber.
772. Feinsilber, roh oder gegossen, gehämmert oder
gewalzt, in Stangen oder Blech; legirtes Silber, roh
oder gegossen ; Silbermünzen
frei,
773. Legirtes Silber, gehämmert oder gewalzt, auch in
Form von Blech ; legirtes oder unlegirtes Silber, ver-
goldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt
774. Draht, auch legirt
rund
geplättet oder geformt (façonnirt).
. 200
vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold
belegt
775. Silbergespinnst (auch aus vergoldetem oder auf
mechanischem Wege mit Gold belegtem Silberdrahte),
sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen,
Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit
Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Silberge-
spinnst ohne Beimischung von anderen Gespinnsten,
wenn der Kern besieht
ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide
oder Floretseide
aus anderen Spinnstoffen
776. Waaren ganz oder theilweise aus Silber, anderweit
nicht genannt, auch vergoldet oder auf mechanischem
Wege mit Gold belegt, soweit sie nicht durch die Ver-
bindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze
fallen ; Blattsilber (echter Silberschaum) .
. 600
Siebzehnter Abschnitt, — Unedle Metalle und Waaren
daraus.
A. Eisen und Eisenlegirungen.
777. Roheisen und nicht schmiedbare Eisenlegirungen
(778/9). Röhren einschliesslich der Röhrenform-
stücke, aus nicht schmiedbarem Guss
778. von mehr als 7 Millimeter Wandstärke
roh
bearbeitet
4,50
779. von 7 Millimeter Wandstärke oder darunter
roh
bearbeitet
780. Walzen aus nicht schmiedbarem Guss
roh
3,50
bearbeitet .
781. Kunstguss und anderer feiner Guss, nicht schmied-
bar
(782/3) Nicht schmiedbarer Guss, anderweit nicht
genannt
782. roh : bei einem Reingewichte des Stückes
von mehr als 1 Doppelzentner
2,50
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 3,50
von 40 Kilogramm oder darunter
783. bearbeitet: bei einem Reingewichte des Stückes
von mehr als 1 Doppelzentner
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 6
von 40 Kilogramm oder darunter
784. Rohluppen ; Röhschienen ;
Blöcke; Platinen;
Knüppel; Tiegelstahl in
Blöcken
1,50
785. Schmiedbares Eisen in Stäben (gewalzt, geschmie-
det oder gezogen), auch geformt (façonnirt); ferner
Bandeisen
nicht über 12 Centimeter lang, zum Umschmelzen 1
mit eingewalzten Mustern oder Verzierungen . 5
anderes
2,50
(786/8) Blech
786. roh, entzundert, geachtet, dressirt, gefirnisst
in der Stärke
von mehr als 1 Millimeter
von 1 Millimeter oder darunter
4,50
787. abgeschliffen, lackirt, polirt, gebräunt oder sonst
künstlich oxydirt, auch mit spiegelnder Oxydschicht
überzogen
in der Stärke
von mehr als 1 Millimeter
von 1 Millimeter oder darunter
5,50
788. verzinnt (Weissblech) oder sonst mit anderen un-
edlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle über-
zogen
in der Stärke
von mehr als 1 Millimeter
von 1 Millimeter oder darunter. . . .
. 5,50
Anmerkung zu Nr. 786 bis 788. — Für Eisenblech
von geringerer Stärke als 5 Millimeter, das anders als
rechtwinklig beschnitten ist, erhöht sich der Zoll um 25
vom Hundert.
789. Wellblech, Dehnblech, Riffelblech, Warzenblech
roh . . .
bearbeitet
790. Blech mit Ausnahme des in Nr. 789 besonders be-
zeichneten, gepresst, gebuckelt, geflanscht, geschweisst,
gebogen, gelocht, gebohrt
in der Stärke
von mehr als 1 Millimeter
5,50
von 1 Millimeter oder darunter .
(791/2) Draht, gewalzt oder gezogen, einschliesslich
des geformten (façonnirten).
791. roh oder bearbeitet, jedoch nicht polirt, lackirt oder
mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler
Metalle überzogen
in der Stärke
von 1,5 Millimeter oder darüber......................... 2,50
von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter
. 3
von weniger als 0,5 Millimeter
4,50
2f
792. polirt, lackirt oder mit anderen unedlen Metallen
oder Legirungen unedler Metalle Überzogen
m der Stärke
von 1,5 Millimeter oder darüner
von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter
von weniger als 0,5 Millimeter
5,50
798 Schlangenröhren, gewalzt oder gezogen, auch
Röhrenformstücke
roh
bearbeitet
(794|5) Andere Rohren, gewalzt oder gezogen
794. roh
mit einer Wandstärke
von 2 Millimeter oder
darüber......................
von weniger als 2
Millimeter......................
795 bearbeitet
mit einer Wandstärke
von 2 Millimeter oder darüber
von weniger als 2 Millimeter
796. Eisenbahnschienen, auch Zahuradschienen, Platt-
schienen, Ausweichungsschrenen, Herzstücke aus
schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fusse aus-
geklinkt , Eisenbahnschwellen , Eisenbahnlaschen und
Eisenbabn-Unterlagsplatten .
2,50
797. Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen (Naben, Rad-
reifen, Radgestelle, Radkränze), Eisenbahnrader, Eisen-
bahnradsätze .
(798/9). Schmiedbarer Guss, Schmiedestücke und
andere Waaren aus schmiedbarem Eisen, anderweit
nicht genannt
798 roh
bei einem Reingewichte des Stückes
von mehr als 25 Kilogramm . . .
. 4,50
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm
von 3 Kilogramm oder darunter .
799 bearbeitet
bei einem Reingewichte des Stuckes
von mehr als 25 Kilogramm . . .
. 7
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm. .
von 3 Kilogramm oder darunter . . .
800. Eisenbautheile (Eisenkonstruktion) aus schmied-
barem Eisen, auch mit Anstrich versehen
. 6
(801/2) Dampfkessel und Dampffasser aus schmied-
barem Eisen sowie zusammengesetzte Theile von
solchen, auch mit Ausrüstung (Armatur) versehen
801 mit mehr als 10 unter sich gleichen Rohren von
einer 300 Millimeter oder weniger betragenden lichten
Weite, auch Dampfkessel aller Art aus nicht schmied-
ba em Guss
bei einem Reingewichte des Stückes
von 50 Doppelzentner oder darunter .
von mehr als 50 Doppelzentner
802 andere
Ankertonnen (Bojen), Gasbehalter, Wasser- und
andere Behalter (Reservoire), Gefasse und Geräthe (Ap-
parate) für Fabriken sowie fur Brauereien und Bren-
nereien, genietet, gepresst oder geschweisst, auch mit
Ausrustung (Armatur) versehen, und zusammengesetzte
Theile von solchen Gefassen und Gerathen .
(504|5) Rohrenverbindungsstucke , Hahne, Ventile,
Schieber und ahnliche Ausrustungs (Armatur ) Stücke
aus schmiedbarem Eisen fur Dampfkessel, Dampf-
fässer, Behalter (Reservoire) und ahnliche Geräthe
sowie fur Rohrleitungen
ohne Verbindung mit anderen unedelen Metallen
oder Legirungen unedler Metalle
bei einem Reingewichte des Stuckes
von 10 Kilogramm oder daruber ......................... 7
von weniger als 10 Kilogramm ......................... 9
805. in Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder
Legirungen unedler Metalle
bei einem Reingewichte des Stückes
von 19 Kilogramm oder daruber......................... 9
von weniger als 10
Kilogramm.........................
806. Schraubstocke aller Art, Ambosse, Sperrhörner
Anker, Brecheisen , Hammer bei einem Reingewichte
des Stuckes von mehr als 10 Kilogramm
807. Kloben und Rollen zu Flaschenzugen ; Winden
und sonstige fortschaffbare Hebezeuge
Anmerkung — Abnehmbare Kelten und Seile zu
derartigen Hebezeugen sind gesondert zu verzollen
Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Kuchenpfannen,
Kohlenloffel, Schmetzloffel, Feuergerathe, Pflugscharen
und Pflugstreichbretter .................................... 4,50
809 Heu , Dunger-, Ruben , Koks , Steinschlag- und
ahn rohe grosse
Gabeln......................................
7,50
810 Sensen, Sicheln , Strohmesser, geschmiedet 12
811. Handsagen und Sageblatter
Kreis-, Band und Laubsageblatter................... 20
andere Sägeblatter, Handsagen......................... 15
812. Feilen und Raspeln
nicht mehr als 16 Centimeter lang......................... 40
mehr als 16, jedoch nicht mehr als 35 Centimeter lang
mehr als 35 Centimeter lang......................... 10
813 Bobrer, anderweit nicht genannt, Zangen, Reh-,
Rosen , Hecken , Baum-, Blech-, Schafscheeren, Beitel
Stemmeisen, Hobeleisen, Rohrschneider, Bohrknarren,
Rohrdichter, Maschinenmesser, Gewindeschneidzeuge,
Schneidzirkel .
814 Reibahlen, Spiralbohrer, Fraser, Messwerkzeuge
(Lineale, Winkel, Zirkel [mit Ausnahme der Schneid
zirkel], Lehren und dergleichen
815 Hammer bei einem Reingewichte des Stückes von
10 Kilogramm oder darunter, Aexte, Beile, Hacken
(mit Ausnahme der Blauhacken), Zug-, Wiege- und
Hackmesser, grobe Kuchen- und Gartenmesser, Hand-
und Klobschrauben, stellbare
Schraubenschlüssel,
Schraubzwingen, Spannwerkzeuge, Bohrwinden, sowie
sonstige, nicht besonders genannte Werkzeuge 15
816. Anderweit nicht genannte Geräthe fur den land-
wirthschaftlichen, hauswirthschaftlichen oder gewerb-
lichen Gebrauch, z. B. Pflüge, Kultivatoren, Grubber,
Kartoffelgraber, Eggen, Handrechen, Pferderechen,
Waagen, anderweit nicht genannt, Bügeleisen, Thier-
fallen, Riemenverbinder, Riemenspanner
bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm
oder darüber.
bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als
3 Kilogramm
817. Kratzenbeschläge
818. Spindeln aller Art
819. Webschafte, Weberlitzen, Weberlitzenringe, (Mail-
Ions), Weberblatter und Weberblätterzahne (Riete und
Rietstabe), Schützen, Spulen aller Art und ahnliche
Ausrüstungsgegenstände für Spinn- und Webmaschinen
820. Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrauben,
Spurstangen, Klemmplatten, Hakennagel; Schrauben
und Niete von mehr als 13 Millimeter Suftstärke;
Schraubenmuttern und Unterlegscheiben für Schrau-
ben; Isolatorstützen ; Hufeisen, Schraub- und Steck-
stollen
roh
. 5
bearbeitet
821. Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnpuffer, Eisen-
bahnweichen und Signaltheile
(822/3). Achsen (mit Ausnahme der Eisenbahnachsen)
und Achsentheile
822. Patentachsen und Halbpatentachsen.
. 24
823. andere ; roh
bearbeitet
824.Wagenfedern einschliesslich der Eisenbahnwagen-
federn
roh oder nur an den Blattenden und Seitenkanten abge-
schliffen ;
Pufferfedern
auf der ganzen Flache geschliffen; in anderer Weise
bearbeitet
825. Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Draht-
gewebe, Drahtbursten, Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrau-
ben und Niete von nicht mehr als 13 Millimeter Stift-
starke: Haken, anderweit nicht genannt ; Kisten- und
Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Ausnahme
der Schmuckschnallen; Rosettenstifte; Sprungfedern
aus Draht; Häftel und Oesen; Nagel, anderweit nicht
genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen
oder Legirungen unedler Metalle. .
826. Drahtstifte ; Klammern und Schlaufen aus Draht
827. Geschnittene Nägel (Tacks, Semences, Aufzwick-
stifte)
in der Länge von 20 Millimeter oder darüber
. 12
in der Länge von weniger als 20 Millimeter
. 20
828. Ofenrohre, Ofenringe, Büchsen, Fässer, Kasten,
Badewannen, Striegel, Haus- und Küchengeräthe, Roll-
läden, Rolljalousien, Taschen- und Kofferbügel, Glocken
und Geläute, alle diese aus Blech; auch Theile von
solchen Gegenständen
roh
bearbeitet
829. Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten) und
Theile von solchen
roh : zur Kettenschleppschifffahrt.
andere
bearbeitet
.....15
830. Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen, Beschläge
und sonstige Reit- und Fahrgeschirrtheile
roh
bearbeitet
831. Schlittschuhe und Rollschuhe
832. Bau- und Möbelbeschlage, Scharniere, Schiebethür-
rollen, Thürfedern, Thürgriffe, Thürhänge, Thürketten,
Thürknöpfe, Thürriegel, Ventilatoren, Buffetgriffe,
Gabelrollen, (Vogelrollen), Kofferwinkel, Möbel- und
Stuhlrollen , Schiebladengriffe, Schiebladenknöpfe,
sämmtlich aus schmiedbarem Eisen
roh
. 6
bearbeitet
833. Schlösser und Schlüssel
ohne Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder
Legirungen unedler Metalle. .
. 15
mit Schlüsselrohren, Riegelplatten, Schlüssellochdecken
und dergleichen aus anderen unedlen Metallen oder
Legirungen unedler Metalle. .
834. Geldschranke und Geldkasten (Kassetten)
. 20
835. Möbel (nicht gepolstert und Turngeräthe, auch aus
nicht schmiedbarem Guss
836. Feine Schneidwaaren (feine Messer, feine Scheeren,
blanke Waffen und dergleichen); Perlen und Schmuck-
schnallen, soweit sie nicht unter Nr. 887 fallen ; Fin-
gerhüte, Korkzieher, Nussknacker, Stahlkugeln, Knöpfe
(auch aus Blech) und sonstige feine Eisenwaaren ander-
weit nicht genannt
roh
bearbeitet .
837. Kunstschmiedearbeiten
838 Schirmgestelle u. Bestandtheile von solchen 24
839. Federn, anderweit nicht genannt; auch Blank-
scheite (Planchetts)
840. Schreibfedern (einschliesslich der noch nicht völlig
fertig gearbeiteten), auch mit vergoldeten Spitzen 90
841. Nadeln
Nähnadeln
. 100
Nähmaschinen-, Strickmaschinen-, Stickmaschinen- und
Wirkmaschinennadeln .
Stecknadeln, andere Nadeln sowie Angelhacken, 50
842. Eisensand und Stahlspäne
843. Eisenabfälle
Brucheisen, Alteisen (Schrott); Dreh-, Bohr-, Hobel-
späne; Eisenfeilspäne: Staheisenenden, Eisenblech-
kanten und andere nur zum Einschmelzen oder
Schweissen verwendbare Abfälle von Eisen . 1
Glühspan (Hammerschlag und Walzzunder); Schliff;
Abfälle von verzinntem Eisenbleche (Weissblech) von
nicht mehr als 5 Millimeter Stärke . . . .
frei.
Anmerkungen zu A. — 1. Der Begriff « Eisen » um-
fasst im Sinne des Zolltarifs auch den Begriff « Stahl ».
2. Schmiedbares Eisen in Form von Flacheisen von
mehr als 25 Centimeter Breite wird als Blech verzollt.
3. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh gelten Er-
zeugnisse aus Eisen dann, wenn sie eine nachträgliche
Bearbeitung der Oberfläche oder Veränderung der Ge-
stalt erfahren haben, um sie für ihren Sonderzweck
gebrauchsfähig zu machen, um ihr Aussehen zu heben
oder um sie gegen Rost zu schützen.
Zu den bearbeiteten gehören hiernach insbesondere
alle gefeilten, gefrästen, abgedrehten, gehobelten, ge-
schliffenen, polirten, nach der Fertigstellung geglühten,
blau angelaufenen, durch Ausglühen gebläuten, durch
Erhitzen mit einem Oelüberzuge gleichmässig grau,
braun oder sonst gefärbten, im Rollfass oder in der
Putztrommel gescheuerten, ferner alle angestrichenen,
gefirnissten, lackirten, mit Schmelz belegten (emaillir-
ten), oxydirten, mit anderen unedlen Metallen oder
Legirungen unedler Metalle überzogenen (diese mit
Ausnahme der in Anmerkung 4 behandelten), sowie
alle vernieteten, verschraubten oder in ähnlicher Weise
nachträglich in sich verbundenen Waaren. Auch die
theilweise oder gänzliche Entfernung der groben Guss-,
Schmiede- oder Walzhaut hat die Behandlung der Er-
zeugnisse als bearbeitete zur Folge; dabei macht es
keinen Unterschied, ob die Entfernung der rauhen
Haut unmittelbar bei der Herstellung des Gegenstandes
oder ob sie durch ein besonderes Verfahren erfolgt ist,
sowie ob damit eine Aenderung der Gestalt des Gegen-
standes verbunden ist oder nicht.
Den bearbeiteten stehen gleich diejenigen Waaren,
welche unmittelbar bei ihrer Herstellung ein blankes
Aussehen erhalten haben.
Dagegen wird das Anschneiden von Gewinden an
Rohrenden, Schrauben und Muttern, das Vorarbeiten
zum Zwecke der Prüfung der Gegenstände auf Fehler-
freiheil (Vorschruppen), das Beseitigen von Gussnähten
und Ausätzen, das Ebnen von Bruchflächen sowie das
Abstechen der verlorenen Köpfe, das Ausstechen von
Nietlöchern und das Einbohren von Löchern mit oder
ohne Schraubengewinde (soweit nicht für gelochte und
gebohrte Erzeugnisse besondere Bestimmungen getrof-
fen sind), das Blankscheuern einzelner Theile, ein
rauher Oelfarben- oder Theeranstrich, sowie das Ueber
streichen mit Graphit nicht als Bearbeitung angesehen,
4. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere
Eisenwaaren, die auf mechanischem Wege mit Kupier,
Kupferlegirungen, Nickel oder Aluminium überzogen
oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unterliegen
soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind
einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für
die genannten Gegenstände in polirtem oder allgemein
in bearbeitetem Zustande besondere Zollsätze bestehen
werden letztere der Berechnung zu Grunde gelegt.
5. Die Verbindung von Eisenwaaren mit anderen
Stoffen ist, soweit nicht im Unterabschnitt A besondere
Bestimmungen getroffen sind, nur dann auf ihre Ver-
zollung von Einfluss, wenn in anderen Tarifabschnitten
vorgeschrieben ist, dass Waaren, auch wenn sie nur
theilweise aus einem Stoffe hergestellt sind, ebenso
verzollt werden sollen wie die ganz aus diesem Stolle
hergestellten Waaren.
6. Statuen (einschliesslich der Büsten, Reliefs und
Thierfiguren) mindestens in natürlicher Grosse werden,
sofern sie Kunstgegenstände sind, sollfrei abgelassen.
B. Aluminium und Aluminiumlegirungen.
844. Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren,
Masseln, Körnern) auch in Plattenform gegossen, frei,
845. Aluminium, geschmiedet od. gewalzt, in Stangen,
Blechen, Tafeln oder dergleichen ; auch Formgussstücke
in unbearbeitetem Zustande
(846|7). Draht
846. rund
in der Stärke von mehr als 0,5 Millimeter
.12
von 0,5 Millimeter oder darunter . 50
847. geplättet oder geformt (façonnirt), ohne Rücksicht
auf die Stärke .
8 4 8 . Alluminiumgespinnst, sowie Tressenwaaren (Be-
salze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und
Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein,
Horn, Leder) aus Aluminiumgespinnst ohne Beimi-
schung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern be-
sieht
ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder
Floretseide .
aus anderen Spinnstoffen .
849. Waaren aus Aluminium, nicht unter Nr. 848 fal-
lend, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit
sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen
u. s. w. der Nr. 887 geboren oder durch die Verbin-
dung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen ;
Blattaluminium
Anmerkung zu B. — Dem Aluminium gleich behan-
delt werden nur die aluminiumähnlichen Legirungen
von Aluminium mit anderen unedlen Metallen.
C, Blei und Bleilegirungen.
850. Blei, roh (in Blöcken, Mulden od. dergleichen), frei
851. Blei, gewalzt (Blech), auch gerollt (Rollblei), roh,
abgeschliffen, gefirnisst. lackirt, polirt oder mit anderen
unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle
überzogen ; Fensterblei
852. Draht
853. Druckplatten, gestochen oder geatzt, auch ver-
kupfert, verstahlt oder in Verbindung mit unlackirtem,
unpolirtem Holze, Eisen, Zink oder Zinn; Stereotyp-
platten, Abklatsche und Buchdrucker-Schriften . 3
854. Bleiwaaren, nicht unter Nr. 853 fallend
grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem
Holze, Eisen, Zink oder Zinn
feine, insbesondere alle bemalten, bronzirten, lackirten,
mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen un-
edler Metalle überzogenen; Bleiwaaren in Verbindung
mit anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend ge-
nannt sind oder durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu
den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w.
der Nr. 887 gehören ; Blattblei, auch verzinnt oder
mit Zinn
plattirt
D. Zink und Zinklegirungen
855. Zink, roh (in Blöcken, Tafeln, Klumpen, Scheiben,
Tropfen [Tropfzink]
frei.
(856/7) Zink, gestreckt, gewalzt (Blech)
856. roh
mehr als 0,25 Millimeter stark
0,25 Millimeter oder darunter stark .
4,50
857 abgeschliffen, gefirnisst, lackirt, polirt oder mit
anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler
Metalle überzogen
858. Draht
859. Zinkwaaren
grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolir-
tem
Holze, Eisen, Blei oder Zinn; Druckplatten, ge-
stochen oder geätzt
feine, insbesondere alle bemalten, bronzirten, gefir-
nissten, lackirten, polirten, mit anderen unedlen
Metallen oder Legirungen unedler Metalle übeizoge-
nen; Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen,
soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch
die Verbindung mit anderen Stoßen unter höhere
Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten
Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören
E. Zinn und Zinnlegirungen.
860. Zinn, roh (in Blöcken, Stangen, aufgerollten Plat-
ten [Rollzinn])
frei.
861. Zinn, gewalzt (Blech)
862. Draht
863. Zinnwaaren ;
grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem
Holze, Eisen, Blei od. Zink ; Druckplatten, gestochen
oder geätzt
Löffel, Gabeln, Theesiebe, gegossen, Kannen, Thee-
bretter, Kapseln, Tuben, Spritzstöpsel sowie andere
feine Zinnwaaren, insbesondere, alle bemalten, bron-
zirten, gefirnissten, polirten, gemusterten, mit ande-
ren unedlen Metallen oder Legirungen unedler Me-
talle überzogenen; Zinnwaaren in Verbindung mit
anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend genannt
sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein
gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr.
887 gehören; Blattzinn (Stanniol), auch gefärbt oder
mit unechtem Blattgolde belegt
. 24
Anmerkung zu E. — Britanniametall (Legirung von
Zinn und Antimon mit geringen Zusätzen von Zink,
Kupfer, Nickel oder Wismuth) und Waaren daraus wer-
den wie Zinn und Zinnwaaren behandelt.
F. Nickel und Nickellegirungen.
864. Nickelmetall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken,
auch gegossen in Form von Platten oder Rosten, die
nur zur Verwendung bei Vernickelungen auf elektroly-
tischem Wege geeignet sind); Nickelmünzen .
frei.
865. Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder
Blech; Formgussstücke und Schmiedestücke in unbe-
arbeitetem Zustande
866. Draht
1 Millimeter oder darüber stark
weniger als 1 Millimeter
stark........................
867. Röhren, Hülsen, Näpfchen
868 Waaren aus Nickel, vorstehend nicht genannt, auch
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu
den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w.
der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit
anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blatt-
nickel................................................................
Anmerkung zu F. — Dem Nickel gleich behandelt
werden nur die nickelähnlichen Legirungen aus Nickel
mit anderen unedlen Metallen.
G. Kupfer und Kupferlegirungen.
869. Kupfer, roh (in Scheiben oder sogenannten Roset-
len, Blöcken [Hartstücken], Barren oder Platten, in
Pulverform u s. w.); Kupfermünzen; Kupferlegirungen
roh
frei.
870. Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke
geschmiedet oder gewalzt
871. Draht (mit Ausnahme des cementirten Drahts) ;
Eisendraht, mit Draht aus Kupferoder Kupferlegirungen
umsponnen, umflochten oder umwickelt.
. 12
872. Cementirter Draht
873. Drahtlitzen und Drahtseile, weder lackirt noch
polirt oder vernickelt
874 Walzen, auch solche aus Eisen mit einer mehr als
5 Millimeter starken Haut aus Kupfer oder Kupfer-
legirungen, zur Zurichtung (Appretur) von Gespinnst-
waaren oder zum Druck, einschliesslich der mit ihnen
in fester Verbindung stehenden Maschinen und Ma-
schinentheile, auch gestochen oder geätzt
.18
Druckplatten aus Kupfer oder Kupferlegirungen,
auch verstählt, mit Blei oder dergleichen hintergossen
oder in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei, Zink oder
Zinn, auch gestochen oder geätzt
875. Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, ins-
besondere für die Herstellung von Papier, endlos oder
in Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit Gespinnst-
einlagen ; Vordruckwalzen (Egoutteure), glatt oder ge-
rippt, mit oder ohne Wasserzeichen . . . .
876. Haus- und Küchengerathe aus Kupfer, nicht ver-
nickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, so-
weit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen
unlackirt,
unpolirt
lackirt, polirt .
8 7 7 . Grobe Waaren aus Kupfer und grobe Waaren aus
gegossenem Messing, vorstehend nicht genannt; ge-
gossene, gelöhtete, gewalzte oder gezogene Bohren,
einschliesslich der Muffen- und Flauschenrohren sowie
der Röhrenverbindungs- und Rohrenformstucke, auch
gebogen, aus Kupfer oder Messing, alle diese weder
lackirt noch polirt oder vernickelt, auch in Verbindung
mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Nr 874
oder durch die Verbindung mit andern Stoffen unter
höhere Zollsätze fallen; Polsterfedern aus Kupfer- oder
Messingdraht, unpolirt, unlackirt. . . .
878. Andere als grobe Waaren aus Kupfer oder ge-
gossenem Messing, vorstehend nicht genannt; alle
lackirten oder polirten Waaren aus Kupfer (mit Aus-
nahme der Haus- und Küchengerathe oder aus gegosse-
nem Messing; Waaren aus Messingblech (mit Ausnahme
der Rohren); Waaren aus Kupfer- oder Messingdraht,
vorstehend nicht genannt; Waaren aus Tombak; alle
diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 oder
durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere
Zollsätze fallen ; Blattkupfer und Blattmessing . 30
879. Kupfer-, Tombak- und Messingwaaren, vernirt, ge-
farbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein ge-
arbeiteten Schmuckgegenstanden u. s. w. der Nr. 887
gehören oder durch die Verbindung mit anderen
Stoßen unter hohere
Zollsatze
fallen....
8 8 0 . Waaren aus anderen Kupferlegirungen als Messing
und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten
Schmuckgegenstanden u. s w. der Nr. 887 gehoren
oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter
hohere Zollsatze fallen
feine, insbesondere alle polirten, vernickelten, gefarb-
ten, lackirten oder vernirten Waaren . . .
andere als feine, weder polirt noch vernickelt, gefärbt,
lackirt oder vernirt; Blattmetall
Anmerkung zu G. — Anderweit nicht genannte zur
Herstellung von Metallwaaren geeignete unedle Metalle
und Legirungen unedler Metalle sowie Waaren daraus
werden wie Kupfer und Kupferwaaren behandelt.
H. Waaren, nicht unter die Unterabschnitte A
bis G fallend, aus unedlen Metallen oder aus
Legirungen unedler Metalle.
881. Blech
vergoldet
versilbert
882. Draht, auch auf anderen Draht aus unedlen Me-
tallen oder Legirungen unedler Metalle gesponnen
vergoldet
versilbert
883. Unechtes Gold- und Silbergespinnst, auch aus ver-
goldeten oder versilberten thierischen Hautchen, sowie
Tressenwaaren (Besatze, Bänder, Kordeln, Litzen,
Schnure), Gewebe und Knopfmacherwaaren) auch mit
Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem
Gold- oder Silhergespinnst ohne Beimischung von an-
deren Gespinnsten, wenn der Kern besteht
ganz oder theilweise aus Seide, kunstlicher Seide oder
Floretseide
aus anderen Spinnstoffen
884. Waaren ganz oder theilweise aus vergoldeten un-
edlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, so-
weit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch
die Verbindung mit anderen Stoffen unter hohere Zoll-
satze fallen
885. Waaren ganz oder theilweise aus versilberten un-
edlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, so-
weit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch
die Verbindung mit anderen Stoffen unter hohere Zoll-
salze fallen
Anmerkung zu Nr. 881 bis 885. — Mit Gold oder
Silber belegte (plattirte) Waaren werden wie vergoldete
oder versilberte verzollt.
886. Unechtes Blattgold und unechtes Blattsilber fun-
echter Gold- und Silberschaum)
887. Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände
ganz oder theilweise aus unedlen Metallen oder aus
Legirungen unedler Metale, fein gearbeitet und ent-
weder vernirt oder vernickelt oder in Verbindung mit
Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halb-
edelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen oder
Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edel-
steinen, Pasten oder dergleichen; Zellenschmelzar-
beiten (sogenannte Cloisonneewaaren) ; Perlen aus
unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle,
vernickelt oder vernirt ; Waaren aus unedlen Metallen
oder aus Legirungen unedler Metalle in derartiger Ver-
bindung mit Gespinnstfäden, dass sie ohne Weiteres als
Schmuck getragen werden können .
.175
Anmerkung. — Bei Zellenschmelzarbeiten bleiben
Stege aus edlen Metallen ohne Einfluss auf die Ver-
zollung.
888. Gespinnste aus unedlen Metallen oder aus Legir-
ungen unedler Metalle (ausgenommen Aluminiumge-
spinnst), sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kor-
deln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren
(auch mit Einlagen \on Holz, Bein, Horn, Leder) aus
solchen Gespinnsten ohne Beimischung von anderen
Gespinnsten, wenn der Kern besteht
ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide
oder
Floreiseide............................................
aus anderen Spinnstoffen
889. Blankscheite (Planchetts), Miederfedern und ähn-
liche Waaren aus unedlen Metallen oder aus Legir-
ungen unedler Metalle, ganz oder theilweise mit Ge-
spinnsten oder Gespinnstwaaren übersponnen oder
überzogen
890. Draht aus unedlen Metallen oder aus Legirungen
unedler Metalle
mit Gespinnstfäden ganz oder theilweise aus Seide,
künstlicher Seide oder Floretseide überzogen, um-
wickelt, umsponnen oder umflochten, auch in Verbin-
dung mit anderen Stoffen
mit anderen Stoffen überzogen, umwickelt, um-
sponnen, umflochten oder sonst verbunden.
. 15
Anmerkung. — Litzen, Geflechte und ähnliche
Waaren aus derartigem Draht werden wie dieser
verzollt.
891. Läutewerke, durch Luftdruck betrieben ; Sprech-
maschinen (Phonographen) einschliesslich der mit
ihnen in fester Verbindung stehenden elektrischen
Maschinen; Reiszeuge; Polarisationsinstrumente; Bus-
solen und Kompasse ; Rechen- und Schreibmaschinen ;
Elektrisirmaschinen ; Modelle von Maschinen und
Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legirungen
unedler Metalle; Schrittzähler und ähnliche Taschen-
zählwerke ohne Uhrwerke ; andere Zählwerke sowie
selbstthätige Mess- und Registrirvorrichtungen ohne
Uhrwerke ; Präzisionswaagen, selbstthätige Waagen
und selbstthätige Verkaufsvorrichtungen ; alle diese,
soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere
Zollsätze fallen
Anmerkung. — Chirurgische Instrumente, die zur
Ausführung von chirurgischen Operationen unmittelbar
dienen, sowie astronomische, optische, mathematische,
chemische und physikalische Instrumente, die aus-
schliesslich wissenschaftlichen Untersuchungen dienen
und nicht Gegenstand des allgemeinen oder des ge-
werblichen Gebrauchs sind, werden zollfrei abgelassen.
Allgemeine Anmerkungen zu B bis H. — 1. Blech
aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler
Metalle, das weniger als 0,25 Millimeter stark ist, wird,
sofern für Blattmetall (Folie) ein anderer Zollsatz als
für Blech vorgesehen ist, als Blattmetall verzollt, soweit
es nicht in Folge seiner dem echten Blattgolde (Gold-
schaum) ähnlichen Beschaffenheit unter dem Begriff
des unechten Blattgoldes oder des unechten Blattsil-
bers fällt.
2. Für Blech, das anders als rechtwinklig beschnitten
ist, erhöbt sich der Zoll um 25 vom Hundert. Gewelltes
Blech (Wellblech), desgleichen durchschlagenes oder
gelochtes, mit eingepressten, aufgedruckten oder der-
gleichen Verzierungen (Mustern) versehenes, sowie zu
bestimmten Zwecken erkennbar vorgearbeitetes Blech
wird als Waare behandelt.
3. Statuen (einschliesslich der Büsten, Reliefs und
Thierfiguren) mindestens in natürlicher Grösse werden,
sofern sie Kunstgegenstände sind, zollfrei abgelassen.
Achtzehnter Abschnitt, — Maschinen, elektrotechnische
Erzeugnisse, Fahrzeuge,
A. Maschinen.
892. Dampflokomotiven, aufschienen laufend
Tenderlokomotiven bei einem Reingewichte der Ma-
schine von 100 Doppelzentner oder darunter . 11
Tenderlokomotiven bei einem Reingewichte der Ma-
schine von mehr als 100 Doppelzentner ; Lokomoti-
ven ohne Tender
Lokomolivtender
. 5
893. Dampflokomotiven, nicht auf Schienen laufend,
einschliesslich der Dampfstrassenwalzen ; Dampfloko-
mobilen, fahrbar oder nicht fahrbar
bei einem Reingewichte der Maschine
von 60 Doppelzentner und darunter .
von mehr als 60 Doppelzentner
894. Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasserkraftma-
schinen (Turbinen, Wasserräder und Wassersäulen-
maschinen), Verbrennungs- und Explosionsmotoren,
Heissluft- und Druckluftmotoren und andere vorstehend
nicht genannte Kraft-(Antriebs-)Maschinen (mit Aus-
nahme der Elektromotoren), auch in Verbindung mit
Dynamomaschinen, Pumpen, Hämmern, Gebläsemaschi-
nen, Kältemaschinen, Fördermaschinen ; ferner fest-
stehende, fahrbare oder schwimmende Bagger, Ram-
men und Krahnen
bei einem Reingewichte der Maschine
von 40 Kilogramm oder darunter
.100
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 60
von mehr als 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzntr. 38
von mehr als 2 Doppelzentner bis 5 Doppelzntr. 25
von mehr als 5 Doppelzntr. bis 10 Doppelzntr.
von mehr als 10 Doppelzntr. bis 25 Doppelztnr. 13
von mehr als 25 Doppelzntr. bis 50 Doppelztnr. 10
von mehr als 50 Doppelzntr. bis 500 Doppelzntr. 7
von mehr als 500 Doppelztnr. bis 1000 Doppelzntr. 5,50
von mehr als 1000 Doppelzentner
3,50
895. Nähmaschinen (einschliesslich der Kurbelstickma-
schinen) und Strickmaschinen, für den Handbetrieb,
ohne Gestell, Köpfe (Obertheile) von Nähmaschinen
(einschliesslich der Kurbelstickmaschinen) und von
Strickmaschinen, auch Theile davon (ausgenommen
Nadeln). .
896. Nähmaschinen (einschliesslich der Kurbelstick-
maschinen) und Strickmaschinen, in fester Verbindung
mit Gestellen oder für motorischen Betrieb
. 20
897.
Gestelle von Nähmaschinen (einschliesslich der
Kurbelstickmaschinen) und von Strickmaschinen, sowie
Theile von solchen Gestellen, einschliesslich der dazu
. gehörigen Tischplatten oder Tische
8 9 8 . Maschinell und Maschinentheile in fester Verbindung
mit Kratzenbeschlägen.
. 2 0
8 9 9 . Andere Maschinen für die Vorbereitung der Ver-
arbeitung von Spinnstoffen; Maschinen für die Spin-
nerei und Zwirnerei einschliesslich der das Haspeln,
Spulen und Wickeln der Gespinnsie bewirkenden Ma-
schinen, sowie Maschinen zur Vorbereitung der Ge-
spinnste für die Weberei
900. Webstühle
901. Gardinen, Spitzen- und Tüllmaschinen; Wirkma-
schinen; Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelstick-
maschinen)
902. Zurichte- (Appretur-) Maschinen (Maschinen für die
Veredlung von Gespinnsten und Gespinnswaaren), so-
weit sie nicht unter Nr. 874 fallen; Maschinen für
Wäscherei und chemische Reinigung . . .
908. Feuerspritzen aller Art.; Pumpen für Menschen-
oder Thierbetrieb : .
904. Maschinen zur Bearbeitung von Metallen, Hölzern
oder Steinen; Dampf- und hydraulische Schmiedepres-
sen; Nietmaschinen und mechanische Hämmer.(Fall-,
Luftdruck-, Federhämmer und sonstige durch Kraft-
übertragung betriebene Hämmer
bei einem Reingewichte der Maschine
von 2,5 Doppelzentner oder darunter ......................... 20
von mehr als 2,5 bis 10 Doppelzentner ....................... 12
von mehr als 10 bis 30 Doppelzentner...................... 8
von mehr als 30 bis 100 Doppelzentner............... 6
von mehr als 100 Doppelzentner ................................... 4
905. Pflüge für Kraftbetrieb, auch mit zugehörigen Kraft-
maschinen ; Mähmaschinen
.4
906. Andere nicht besonders genannte Maschinen
bei einem Reingewichte der Maschine
von 40 Kilogramm oder darunter
von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 12
von mehrals 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzentner 10
von mehr als 2 Doppelzentner bis 4 Doppelzentner 9
von mehr als 4 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner 7
von mehr als 10 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner 5,50
von mehr als 50 Doppelzentner bis 100 Doppelzentner 4,50
von mehr als 100 Doppelzentner
B. Elektrotechnische Erzeugnisse.
907. Dynamomaschinen, Elektromotoren, Uniformer, so-
wie fertig gearbeitete Anker und Kollektoren; Trans-
formatoren und Drosselspulen
bei einem Reingewichte des Gegenstandes
von 5 Doppelzentner oder darunter . . . .
von mehr als 5 bis 30 Doppelzentner . .
. 7
von mehr als 30 Doppelzentner
Anmerkung.— Maschinen in fester Verbindung mit
einem Dynamo-Generator oder Motor unterliegen der
Verzollung nach den Sätzen des Unterabschnitts A.
908.
Elektrizitätssammler und deren Ersatzplatten (Elek-
troden)
ohne Verbindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlichen
Formerstoffen oder Hartkautschuk.
in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlich n
Formerstoffen oder Hartkautschuk . . . .
9 0 9 . Kabel zur Leitung elektrischer Ströme, in Folge
ihrer Umschliessung mit Schutzhüllen aus Metall in
Form von Hülsen (Mänteln), Blechen, Drähten, Bändern
oder dergleichen zur Verlegung in Wasser oder Erde
geeignet.
910. Bogenlampen und Gehäuse für solche
Bogenlampen
vollständige Gehäuse für Bogenlampen in Verbindung
mit Glasglocken, auch umsponnen; Scheinwerfer;
lichtstreuende Reflektoren.
.20
911. Elektrische Glühlampen . . . . . 80
912. Telegraphenwerke, elektrische, Fernsprecher, elek-
trische Vorrichtungen für Beleuchtung Kraftübertrag-
ung oder Elektrolyse sowie für ärztliche oder zahnärzt-
liche Zwecke; elektrische Mess-, Zähl- und Regirstrir-
vorrichtungen ; Vorschalte- und Nebenschlusswider-
stände; galvaniche Elemente (auch Trockenelemente)
und Thermo-Elemente; sonstige elektrische Vorrich-
tungen ; Bestandtheile von solchen Gegenständen, 60
Anmerkung zu B. — Auf die Verzollung der elektro-
technischen Erzeugnisse bleibt die Art und Beschaffen-
heit der verwendeten Stoffe ohne Einfluss.
C Fahrzeuge.
(913|4). Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen
bestimmt
913.
in Verbindung mit Antriebsmaschinell (ausgenom-
men
Dampflokomotiven)
914. ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen
Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt...................... 5
Personenwagen ohne Leder- oder Polsterarbeit; Dienst-
wagen
7,50
Personenwagen mit Leder- od. Polsterarbeit; Strassen-
bahnwagen für Personenbeförderung; Wagen aller
Art für einschienige
Bahnen
Anmerkung zu Nr. 913 und 914. — Wagenkasten,
Untergestelle zu Wagen mit Radsätzen sowie Wagen-
kasten in fester Verbindung mit Untergestellen ohne
Radsätze unterliegen nach ihrer Beschaffenheit der
Verzollung wie die fertigen Fahrzeuge. Soweit ihre Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten Art von Fahrzeugen
nicht erkennbar ist; werden sie wie Güterwagen be-
handelt.
915. Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen
bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge) in Verbin-
dung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und Motor-
fahrräder)
bei einem Reingewichte des Stückes
von 50 Kilogramm oder darunter.
von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelzentner, 120
Ton mehr als 1 Doppelrentner bis 2,5 Doppelzentner 90
von mehr als 2,5 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner 60
von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner 40
von mehr als 10 Doppelzentner
(916/8) Fahrzeuge nicht zum Fahren auf Schienen-
gleisen bestimmt (ausgenommen
Wasserfahrzeuge),
ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen
916. Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur
Beförderung von Waaren oder zur Mitführung von An-
hängewagen eingerichtet .
917. Personenwagen : fur 1 Stück
zweirädrige ohne Rücksicht auf die Zahl der fetten Sitze
und vierrädrige mit nicht mehr als 4 festen Sitzen
ohne Dach
bei einem Reingewichte des Wagens
von 1,5 Doppelzentner oder darunter .
von mehr als 1,5 Doppelzentner
. 100
mit
Dach....................................................
vierrädrige mit mehr als 4 festen Sitzen;
ohne Dach
mit Dach .
918. Lastwagen : für 1 Stück
auf Federn, mit geschlossenem Laderaume
roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich. .
lackirt oder mit Polsterung
auf Federn, mit offenem Laderaume
roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich .
lackirt oder mit
Polsterung............................
ohne Federn
Anmerkungen zu Nr. 917 und 918. — 1. Für zusam-
mengesetzte Personenwagen im Rohbau ist die
(...)
der Sätze für Personenwagen zu entrichten.
2. Personenschlitten unterliegen der Verzollung als
Personenwagen mit nicht mehr als 4 festen Sitzen ohne
Dach.
3. Lastschlitten werden wie Lastwagen ohne Federn
verzolit.
4. Wagen für Hand- oder Fussbetrieb sowie Hand-
wagen, Handschlitten und Handkarren werden nach
Beschaffenheit des Stoffels verzolit.
(918/20) Fahrradtheile (ausgenommen Antriebsma-
schinen und Theile von solchen)
919. ans Eisen
roh
bearbeitet
Anmerkung. — Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu
Unterabschnitt 17 A finden sinngemäss Anwendung.
920. aus anderen unedlen Metallen oder Legirungen un-
edler Metalle, aus Holt, Kork, Hartkautschuk, Horn,
Leder, Zellhorn (Celluloid) oder diesem ähnlichen
Formerstoffen ; fertige Räder für Fahrräder .
(921/3) Wasserfahrzeuge einschliesslich der zuge-
hörigen gewöhnlichen Schiffsausrustungsgegenstande,
Dampfmaschinen und anderen Antriebsmaschinen
921. Seeschiffe
frei.
922. Fluss- und Binnenseeschiffe für Luxuszwecke
in Verbindung mit Antriebsmaschinen .
. 10
ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen .
. 15
923. andere Fluss- und Binnenseeschiffe.
frei.
924. Schwimmdocks und Pontons, auch mit Maschinen-
ausrügtungen........................................................
925. Wasserfahrzeuge aller Art, mit der Bestimmung
zum Zerschlagen eingehend . . .
frei.
Anmerkung zu Nr. 921 bis 925. — Die mit den Schif-
2g
fen eingehenden, Dicht zur gewöhnlichen Schiffsans-
rüstung gehörigen Einrichtungsstücke unterliegen den
für diese Gegenstände bestehenden Zollsätzen.
Neunzehnter Abschnitt. — Feuerwaffen, Uhren, Ton-
Werkzeuge, Kinderspielzeug.
A. Feuerwaffen.
926. Handfeuerwaffen aller Art, auch Luftgewehre, aus
unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Me-
talle
927. Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Theile von
solchen, sowie andere Theile von Handfeuerwaffen
(ausgenommen Schlösser und Verschlussstücke), aus
unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle;
roh
bearbeitet
Anmerkung. — Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu
Unterabschnitt 17 A finden sinngemässe Anwendung.
928. Schlösser und Verschlussstücke, auch Theile von
solchen, zu Handfeuerwaffen
roh vorgearbeitet
andere
Anmerkung zu Nr. 927 und 928.— Läufe und Schäfte
zu Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten
Schlössern, Schlosskasten oder Verschlussslücken sind
nach Nr, 926 zu verzollen.
Anmerkungen zu A. — 1. Die Waaren dieses Unter-
abschnitts werden, wenn sie mit Stoffen verbunden
sind, welche die Verzollung nach höheren Zollsätzen
bedingen, nach den letzteren verzollt.
2. Andere Feuerwaffen als Handfeuerwaffen werden
nach. Beschaffenheit des Stoffes verzollt.
B. Uhren.
929.
Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk
in Gehäusen : aus Gold
für 1 Stück. 3
aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rän-
dern, Bügeln oder Knöpfen versehen, für 1 Stück
1,50
aas unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler
Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit
vergoldeten oder versilberten Randern, Bügeln
oder Knöpfen versehen ; aus anderen Stoffen, für
1 Stück. .
930.
Uhrgehäuse zu Taschenuhren
aus Gold. .
1,50
aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legir-
ungen unedler Metalle, auch vergoldet oder mit ver-
goldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen ;
aas anderen Stoffen, für 1 Stück . . . .
0,75
Anmerkung zu Nr. 930. — Werden Uhrgehäuse zu
Taschenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum
Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit der
Hälfte, Rinder (mit oder ohne Glasreifen) und Glasreifen
je mit einem Viertel des Stückzolls für das zusammen-
gesetzte Uhrgehäuse zu belegen, während Staubdeckel
sowie andere Theile der Verzollung nach Beschaffenheit
des Stoffes unterliegen,
Anmerkung zu Nr. 929 und 930. — Mit Gold oder
Silber belegte (plattirte) Taschenuhren und Uhrgehäuse
zu Taschenuhren werden wie vergoldete oder versil-
berte verzollt
931. Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Roh-
werke, für 1 Stück
1,50
932. Triebe und Unruhen (Balanzen) aus Stahl für
Taschenuhren
933. Theile von Taschenuhren aus unedlen Metallen
oder aus Legirungen unedler Metalle, vorstehend nicht
genannt
984. Wand- und Standuhren sowie alle anderweit nicht
genannten Uhren mit Uhrwerken, auch dergleichen Uh-
ren mit Spielwerken; Taschenzahlwerke u. andere Zahl-
werke sowie selbstthätige Mess- und Registrirvorrich-
tungen in Verbindung mit Uhrwerken ; alle diese, so-
weit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere
Zollsätze
fallen............................................
935. Uhrwerke aus unedlen Metallen oder aus Legir-
ungen unedler Metalle zu den unter Kr. 934 tallenden
Uhren, sowie Theile solcher Uhren aus unedlen Metallen
oder aus Legirungen unedler Metalle; mit Ausnahme
der Gehäuse und der nicht gleichzeitig mit den Uhren,
zu denen sie gehören, eingehenden Gewichte, die nach
Beschaffenheit des Stoffes zu verzollen sind ... 60
936. Thurmuhren und Theile von solchen aus unedlen
Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, mit
Ausnahme der nicht gleichzeitig mit den Uhrwerken, zu
denen sie gehören, eingehenden Gewichte und Ketten
zu solchen Gewichten die nach Beschaffenheit des.
Stoffes zu verzollen sind
G. Tonwerkzeuge.
937. Pfeifenorgeln
938. Zungenorgeln
(Harmoniums)......................
939. Klaviere aller Art
940. Klaviermechaniken und Klaviaturen ............... 55
941. Streich- und Zupf-Tonwerkzeuge.................... 30
942. Blas-Tonwerkzeuge
943. Mechanische Spielwerke
Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des.
Stückes von 500 Gramm oder darunter
. 25
andere mechanische Spielwerke, sowie Vorrichtungen
zur mechanischen Widergabe von Tonstücken 40
944. Tonwerkzeuge; nicht besonders genannt , 30
945. Saiten (abgepasst)
Darmsaiten, auch nachgeahmte
übersponnen mit Draht aller Art......................
Anmerkung zu C. — Auf die Verzollung der Ton-
werkzeuge bleibt die Art und Beschaffenheit der ver-
wendeten Stoffe ohne Einfluss.
Theile von Tonwerkzeugen, die als solche erkennbar
sind, werden, soweit, sie nicht, besonders genannt sind,
wie die Tonwerkzeuge verzollt, zu denen sie gehören.
Als Theile von Tonwerkzeugen werden auch die zum
Spielen derselben erforderlichen Gegenstande, z. B.
Geigenbogen, Schlaghammer, Paukenschlägel, be-
handelt.
Drahtsaiten mit Ausnahme der übersponnenen wer-
den wie Draht verzollt.
D. Kinderspielzeug.
946. Kinderspielzeug aller Art und Theile davon ; auch.
Christbaumschmuck
Deutsches Reichsgesetz vom 27. M a i 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungs-
vertrags vom 8. Juli 1867 (Memorial 1868 I. Theil S. 282).
(Veröffentlicht in der zu Berlin am 28. Mai 1885 ausgegebenen Nr. 16 des Reichs-Gesetzblattes).
§ 1. — Die Bestimmung unter Ziffer I des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli,
1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81), wonach von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Groschen
Vom Zentner (3 Mark von 100 Kilogramm) belegten ausländischen Erzeugnissen teme weitere
Abgabe irgend einer Art, sei es fur Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen
und Korporationen, erhoben werden darf, findet auf Mehl und andere Mühlenfabrikate, des-
gleichen auf Backwaren, Fleisch, Fleischwaren und Fett, sowie ferner, insoweit es sich um die
Besteuerung fur Rechnung von Kommunen und Korporationen handelt, auf Bier und Brannt-
wein keine Anwendung.
§ 2. — Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
Beschluß vom 4. Januar 1904, betreffend die
Schließung der Jagd.
Der G e n e r a l - D i r e c t o r
des
Innern;
Nach Einsicht der Art. 11, 12, 13 und 14 des
Gesetzes vom 19. Mai 1885, über die Jagd, so-
wie des Reglementes vom 25. August 1893 zur
Ausführung des Jagdgesetzes;
Beschließt
Bei geschlossener Jagd ist es untersagt,
Wild feilzubieten, zu verkaufen, zu kaufen, zu kol-
portieren oder zu transportieren, sowie die Hunde
Arrêté du 4 janvier 1904, relatif à la clôture
de la chasse.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;
Vu les art. 11, 12,13 et 14 de la loi du 19 mai
1885, sur la chasse, et le règlement du 25 août
1893, pris en exécution de la dite loi ;
Arrête
Pendant l'époque de la fermeture de
la chasse, il est interdit de mettre en vente,
de vendre, d'acheter, de colporter ou de trans-
porter du gibier, ainsi que de laisser divaguer
les chiens dans les bois, vignes, prés, champs
ou pâturages.
Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial; il sera en outre publié et affiché
dans toutes les villes et communes du Grand-
Duché.
Luxembourg, le 4 janvier 1904.
Le Directeur générale l'intérieur,
H. KIRPACH.
in den Wäldern, Weinbergen, Wiesen, (...)
oder Weiden herumlaufen zu lassen.
Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt und außerdem in allen
(...)
und Gemeinden des Großherzogthums bekannt ge-
macht und angeschlagen werden.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
impr. d. l. C. Vict. Bück Luxbgs