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Arrêté grand-ducal du 9 décembre 1903, portant publication de la loi allemande concernant le tarif douanier du 25 décembre 1902 ainsi que du tarif douanier y annexé, de même que de la

11 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (11)

Texte législatif (11 Articles)

Arrêté grand-ducal du 9 décembre 1903, portant publication de la loi allemande concernant le tarif douanier du 25 décembre 1902 ainsi que du tarif douanier y annexé, de même que de la

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Lundi, 4 Janvier 1904.

N° 2.

Montag, 4. Januar 1904.

Arrêté grand-ducal du 9 décembre 1903, portant

publication de la loi allemande concernant le

tarif douanier du 25 décembre 1902 ainsi que

du tarif douanier y annexé, de même que de la

loi allemande du 27 mai 1885, portant modi-

fication du traité d'union douanière, du 8 juillet

1867.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc, etc., etc.;

Vu la loi allemande concernant le tarif doua-

nier du 25 décembre 1902, ainsi que le tarif doua-

nier y annexé, de même que la loi allemande du

27 mai 1885, portant modification du traité

d'union douanière, du 8 juillet 1867 ;

Vu les art. 2, 3 et 8 du traité du 8 février

1842, sur l'accession du Grand-Duché à l'union

douanière et commerciale allemandes, les art.

1er et 2 du traité du 20/25 octobre 1865, et l'art.

11 du traité du 11 novembre 1902, concernant

la prorogation de cette accession, ainsi que

l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854, concernant

le même objet ;

Sur le rapport de Notre Directeur général des

finances et après délibération du Gouvernement

en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

loi allemande du 27 mai 1885, portant modi- fication du traité d'union douanière, du 8 juillet 1867.

La loi allemande sur le tarif douanier,

en date du 25 décembre 1902, ainsi que le tarit

douanier y annexé, seront publiés au Mémorial

pour avoir force de loi dans le Grand-Duché à

partir du même jour où elle entrera en vigueur

Großh. Beschluß vom 9. Dezember 1903, betref-

fend Veröffentlichung des deutfchen Zolltarif-

gesetzes vom 25. Dezember 1902 nebst zuge-

hörigem Zolltarife und des deutschen Reichs-

gesetzes vom 27. Mai 1885 wegen Abänder-

ung des Zollvereinigungsvertrags vom 8.

Juli 1867.

Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

u., u., u.;

Nach Einsicht des deutschen Zolltarifgesetzes

vom 25. Dezember 1902 nebst zugehörigem Zoll-

tarife, sowie des deutschen Reichsgesetzes vom 27.

Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zoll-

vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867;

Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 8 des Vertrags

vom 8. Februar 1842 über den Anschluß des

Großherzogthums an den deutschen Zoll- und Han-

delsverein, der Art. 1 und 2 des Vertrags vom

20./25. Oktober 1865 und des Art. 11 des Ver-

trags vom 11. November 1902 wegen Fortdauer

dieses Zollanschlusses, ferner des Art. 2 des Ge-

setzes vom 23. Januar 1854, denselben Gegen-

stand betreffend;

Auf den Bericht Unseres General-Directors der

Finanzen und nach Berathung der Regierung im

Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

loi allemande du 27 mai 1885, portant modi- fication du traité d'union douanière, du 8 juillet 1867.

Das deutsche Zolltarifgesetz vom 25.

Dezember 1902 nebst zugehörigem Zolltarife soll

im „Memorial" veröffentlicht werden, um von

demselben Tage ab, an welchem es in Deutschland

in Kraft treten wird, im Großherzogthum Gesetzes-

Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902.

§ 1. — Bei der Einfuhr von Waaren in das deutsche Zollgebiet werden, soweit nicht für die

Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften gelten, Zölle nach Maßgabe der dem Reichs-

tag am 6. Oktober 1902 vorgelegten endgültigen Beschlüsse der XVl. Kommission über den Zoll-

tarif erhoben. Jedoch werden in Abweichung von diesen Beschlüssen die Zollsätze der Nr. 808

auf 4.50 Mark, der Nr. 809 auf 7,50 Mark, der Nr. 810 auf 12 Mark, der Nr. 816 auf 8

und 12 Mark, der Nr. 825 auf 8 Mark, der Nr. 905 auf 4 Mark und der Nr. 906 auf 15,

12, 10, 9, 7, 5,50, 4,50 und 3 Mark festgesetzt.

Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen

en Allemagne. Le jour de l'entrée en vigueur

de la loi sera porté à la connaissance du public

par la voie du Mémorial.

Comme suite à cette loi il sera également

publié la loi allemande du 27 mai 1885, con-

cernant le traité de l'union douanière du 8 juillet

1867.

loi allemande du 27 mai 1885, portant modi- fication du traité d'union douanière, du 8 juillet 1867.

Der Schluß der Jagd ist auf Freitag,

den 15. Januar künftig einschließlich festgesetzt.

Die Jagd auf Zugvögel, sowie jene auf Wasser-

und Sumpfwild, welche langs der Wasserläufe,

in Sümpfen und auf Weibern stattfindet, bleibt

jedoch, aber nur mit dem Schießgewehr, bis zum

25. April einschließlich erlaubt.

Arrêté du 4 janvier 1904, relatif à la clôture de la chasse.

La clôture de la chasse est fixée au

vendredi, 15 janvier prochain inclusivement.

Cependant la chasse aux oiseaux de passage,

ainsi que celle au gibier d'eau et de marais,

laquelle s'exercera le long des cours d'eau,

dans les marais et sur les étangs, reste ouverte,

au fusil, jusqu'au 25 avril prochain inclusive-

ment.

loi allemande du 27 mai 1885, portant modi- fication du traité d'union douanière, du 8 juillet 1867.

Notre Directeur général des finances

est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Château de Hohenbourg, le 9 décembre 1903.

Le Directeur général

des finances,

M . MONGENAST,

kraft zu erlangen. Der Tag des Inkrafttretens

des Gesetzes soll durch das „Memorial" bekannt

gemacht werden.

Im Anschluß an dieses Gesetz soll das deutsche

Reichsgesetz vom 27. Mai 1885, betreffend den

Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, eben-

falls im „Memorial" veröffentlicht werden.

loi allemande du 27 mai 1885, portant modi- fication du traité d'union douanière, du 8 juillet 1867.

Unser General-Director der Finanzen

ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauf-

tragt.

Schloß Hohenburg. den 9. Dezember 1903.

Pour le Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant,

GUILLAUME,

Grand-Duc Héréditaire.

Für den Großherzog

Dessen Statthalter,

Wilhelm,

Erbgroßherzog.

Der General-Director

der Finanzen,

M. Mongenast.

bei Roggen

Weizen und Spelz

Malzgerste

Hafer

nicht unter 5,00 Mark

5,50

4,00

5,00

für einen Doppelzentner

herabgesetzt werden.

Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die vertragsmäßigen Zollbefreiungen

und Zollermäßigungen Anwendung, soweit nicht der Bundesrath Ausnahmen vorschreibt.

Die

getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei

seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichs-

tag die Zustimmung nicht ertheilt. Den Erzeugnissen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete

können die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß des Bundes-

raths eingeräumt werden.

§ 2. — In jedem Steuerdirektionsbezirk ist eine Behörde zu errichten, die auf Verlangen über

die Zolltarifsatze Auskunft zu geben hat, zu welchem bestimmte Waaren oder Gegenstände im

deutschen Zollgebiete zugelassen werden.

§ 3. — Die Gewichtszölle werden von dem Rohgewicht erhoben

a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt,

b) bei Waaren, für die der Zoll 6 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigt.

Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zu Grunde gelegt.

Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren

Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht.

Der Bundesrath bestimmt den Autheil des Rohgewichts, der zur Berechnung des Reingewichts

als Tara in Abzug gebracht werden kann.

Beim Eingange von Waaren in den freien Verkehr bleiben handelsübliche Umschließungen

zollfrei.

Nach Bestimmung des Bundesraths kann bei der Verzollung von Waaren, die nach dem

Rohgewichte zollpflichtig sind, sofern sie unverpackt oder in nicht handelsüblichen Umschließungen

eingehen, dem Reingewichte der Waaren, und bei der Verzollung von Flüssigkeiten, sofern sie in

nicht handelsüblichen unmittelharen Umschließungen eingehen, dem Eigengewichte der Flüssigkeiten

das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen hinzugerechnet werden.

§ 4. — Der Bundesrath ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waaren, deren zollamtliche Unter-

suchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt

werden dürfen, sofern die Betheiligten nicht bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in Frage

kommenden Satze des Tarifs zu entrichten oder die Kosten für die Uebersendung der Waaren

oder der davon zu entnehmenden Proben an eine mit der erforderlichen Abfertigungsbefugnis

versehene Zollstelle zu tragen.

§ 5. — Von der Verzollung befreit sind

a) die mit der Post eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm Rohgewicht oder weniger,

b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waaren in Mengen unter 50 Gramm.

Inwieweit im Uebrigen bei der Gewichtsermittelung Bruchtheile eines Kilogramm unberück-

sichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrath

Zollbeträge von weniger als fünf Pfennig werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge nur,

soweit sie durch fünf theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.

Der Bundesrath ist befugt, im Falle des Mißbrauchs für einzelne Waarengattungen oder für

einzelne Grenzstrecken Beschränkungen anzuordnen.

§ 6. — Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zolle befreit

1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze ge-

legenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschafts-

gebäuden aus bewirthschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außer-

halb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 eine Zubehör des

inländischen Grundstücks bilden.

2. Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Fische, Robben,

Wal- und andere Seethiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse. Von der Zollfreiheit aus-

geschlossen sind die in fremdländischen Küstengewässern gefangenen Schal- und Krustenthiere.

Die erforderlichen Ueberwachungsvorschriften erläßt der Bundesrath

3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Ver-

wendung eingehen.

4. Gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung, gebrauchte Maschinen zur

Benutzung im Gewerbe- und Landwirthschaftsbetriebe jedoch nur ausnahmsweise auf besondere

Erlaubnis.

Auf besondere Erlaubnis auch als Ausstattungsgegenstände, Braut- oder Hochzeitsgeschenke

eingehende neue Sachen, sofern sie für Ausländer oder länger als zwei Jahre

im

Auslande

wohnhaft gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheirathung mit einer im In-

lande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Inlande verlegen. Von der Zollfreiheit aus-

geschlossen sind Nahrungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinnste und

Gespinnstwaaren

sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller Art und Thiere.

Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden,

daß für die Angehörigen eines Staates, der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Abs. 1 und 2

vorgesehenen Begünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung bleiben sollen.

5. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis

6. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende einschließlich der Fuhrleute,

Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs

auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesendet

werden; ebenso lebende Thiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder

zur Schaustellung benutzt werden.

Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reise-

geräth, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind.

7. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Verbrauche während der Reise

mitgeführten Verzehrungsgegenstände; ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften,

für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge.

8. Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Ein-

gang über die Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waaren dienen und nur aus

dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslands zurückkommen, nachdem sie

beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind,

Personen oder Waaren in das Ausland zu verbringen.

Pferde und andere Thiere einschließlich der zugehörigen Geschirre

und Decken, wenn sie als

Reitthiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Waarentragen dienen und nur

aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen,

nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und

andere Thiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waaren in das Ausland

zu verbringen.

Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Thiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn

sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seit-

her im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.

Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Thiere dauernd im Inlande, so tritt die

Zollpflicht ein.

Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Thiere

mitgeführt

wird,

in einer der Zahl der Thiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeit-

raume voll zwei Tagen entsprechenden Menge,

Ueber die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, welche dem durchgehenden Personenverkehre

dienen, sind vom Bundesrathe besondere Bestimmungen zu erlassen.

9. Umschließungen sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz-

und Papprollen und dergleichen, die zum Zwecke der Ausfuhr von Waaren eingeführt, oder,

nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden.

Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen einer angemessenen Frist und,

nach Befinden, Sicherstellung des Zolles zu fordern; es kann hiervon abgesehen werden, wenn

die Umschließungen und so weiter gebraucht sind und kein Zweifel darüber besteht, daß sie zur

Ausfuhr von Waaren bestimmt sind.

10. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche

geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen ein-

schließlich der mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, Roh-

tabat und getrockneten Früchten im Gewichte bis zu 350 Gramm.

11. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder fur öffentliche Kunstanstalten oder öffent-

liche Sammlungen, sowie andere Gegenstände, die für öffentliche Anstalten oder öffentliche Samm-

lungen zu Lehr- oder Anschauungszwecken eingehen.

12. Materialien, die zum Baue, Zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung von See- oder Fluß-

schiffen verwendet werden, mit Ausnahme des Kajüts- und Küchenguts. Von der Begünstigung

sind die zu Luxuszwecken bestimmten Binnensee- und Flußschiffe ausgeschlossen.

Die näheren

Bestimmungen erläßt der Bundesrath.

13. Wappenschilder, Flaggen und andere Gegenstände, die von fremden Regierungen ihren in

Deutschland bestellten Vertretungen zum dienstlichen Gebrauche zugesendet werden, falls die be-

treffenden Staaten Gegenseitigkeit gewähren.

14. Särge, in denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche verbrannter Leichen, einschließlich

der Kranze und ähnlicher zur Verzierung der Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienenden

Gegenstände.

§ 7. — Abfälle, welche im Tarife nicht besonders genannt sind, sowie zerbrochene und abge-

nutzte Gegenstände werden wie die Rohstoffe, von denen sie herstammen, behandelt, wenn sie

nur zu denselben Zwecken wie die Rohstoffe verwendet werden können oder die Verwendung zu

anderen Zwecken nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen

wird. Zollpflichtige Abfälle und verdorbene Waaren, die zu Düngezwecken bestimmt sind, werden

zollfrei gelassen, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken ausgeschlossen erscheint oder nach

Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird.

Andere verdorbene

Waaren bleiben zollfrei, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden.

§ 8. — Der Bundesrath wird ermächtigt, in Fällen, in welchen auf Grund staatlicher Ab-

machungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reiche und einem Nachbarstaate mit

einer innerhalb des deutschen Zollgebiets belegenen gemeinschaftlichen Grenz- und Betriebs-

wechselstationen hergestellt sind oder künftig hergestellt werden, Zollfreicheit zu gewähren

1. Für die zur Ausfuhrung des Baues und zur Betriebseinrichtung der Wechselstation sowie

der zwischen dieser und der Zollgrenze gelegenen Anschlußstrecke erforderlichen Gegenstände, soweit

ihre Anschaffung ausländischen Behörden oder ausländischen Bahnunternehmungen obliegt.

2. Für die zur Besorgung des von der ausländischen Bahnunternehmung übernommenen

Betriebsdienstes, einschließlich der Instandhaltung der Betriebsstation und der Anschlußstrecke,

und für alle zu Dienstzwecken der ausländischen Grenzämter erforderlichen Gegenstände.

3. Für die Dienstgeräthe und Dienstausrüstungsstücke der innerhalb des deutschen Zollgebiets

angestellten Beamten und Bediensteten der ausländischen Eisenbahnverwaltung und der außerdem

betheiligten Dienstzweige der Verwaltung des Nachbarstaats.

§ 9. — Bei der zollamtlichen Abfertigung einer Waare, die je nach ihrem Herstellungsland

einer unterschiedlichen Zollbehandlung unterliegt, ist von dem Einbringer zu erklären und auf

Erfordetn nachzuweisen, in welchem Lande die Waare hergestellt worden ist. Die näheren Be-

stimmungen über den Inhalt und die Form der Erklärung und über die Erbringung des Nach-

weises erläßt der Bundesrath.

Kommt der Einbringe seinen vorstehend festgesetzten Verpflichtungen nicht nach, so tritt die

für ihn ungünstigste Zollbehandlung ein, unbeschadet der etwa daneben verwirkten Strafen oder

sonstigen Rechtsnachtheile.

§ 10. — Zollpflichtige Waaren, die aus Landern herstammen, in welchen deutsche Schiffe

oder deutsche Waaren ungünstiger behandelt werden als diejenigen anderer Länder, können neben

dem tarifmäßigen Zollsatz einem Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis

zur Höhe des vollen Werthes unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie Waaren können unter

der gleichen Voraussetzung mit einem Zolle in Höhe bis zur Hälfte des Werthes belegt werden.

Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, ausländische Waaren denselben

Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften unterworfen werden, die im Ursprungsland auf deutsche

Waaren Anwendung finden.

Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch

Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichs-

tage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen.

Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt.

§ 11. — 1. Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Hülsen-

früchten, Raps und Rübsen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets werden, wenn die ausge-

führte Menge wenigstens fünf Doppelzentner beträgt, auf Antrag des Waarenführers Be-

scheinigungen (Einfuhrscheine) ertheilt, die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundes-

rath auf längstens sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerthe der Einfuhrscheine

entsprechende Menge einer der vorgenannten Waaren ohne Zollentrichtung einzuführen.

Abfer-

tigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den

von den obersten Landes-Finanzbehörden zu bestimmenden Zollstellen statt.

Für Waaren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absatz in das

Zollausland

bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und

Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung

mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr

abgefer-

tigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht

überschreiten, von diesem Bestand abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische Waaren zu

behandeln sind (Reine Transitlager).

Für Waaren der bezeichneten Art, die theils in das Zollausland, theils in das Zollgebiet

abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür ein dringendes Bedürfnis anzuerkennen ist, solche

Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager in den freien Verkehr

des Zollgebiets abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an

inlän-

discher Waare nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen aber

als ausländische Waaren zu behandeln sind (Gemischte Transitlager). Der Bundesrath bestimmt,

an welchen Orten solche Lager bewilligt werden können

Für die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten und zollpflichtigen Oelfrüchte werden, wenn

sie ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, Transitlager ohne amtlichen

Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt

und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe

bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene

Antheil von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für

Waaren dieser Art, die theils in das Zollausland, theils in das Zollgebiet abgesetzt werden

sollen, können solche Transitlager bewilligt werden.

2. Ebenso werden reine Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt und können ge-

mischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden für nicht gehobeltes Bau-

und Nutzholz. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abge-

sehen werden; auch ist es zulässig, die Hölzer zeitweise aus dem Lager zu entnehmen und, nach-

dem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch die sie unter den Begriff des mit einem

höheren Zolle belegten Bau- und Nutzholzes oder einer groben rohen Holzwaare fallen, in das

Lager zurückzuführen. Der Bundesrath bestimmt, an welchen Orten gemischte Transitlager be-

willigt werden können.

Für Abfälle, die bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen,

tritt, wenn die Hölzer in das Zollausland ausgeführt werden, an dem zur Last geschriebenen

Zolle ein entsprechender Nachlaß ein, dessen Höhe der Bundesrath bestimmt.

3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden bei der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse

Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide oder Hülsenfrüchte (Ziffer 1) ertheilt.

Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrath Bestimmung.

4. Den Inhabern von Oelmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Oele

eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für eine den ausgeführten Erzeugnissen

entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten zollpflichtigen ausländischen Oelfrüchte nachge-

lassen wird. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundes-

rath Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen sowie auch sonstige

Oelfrüchte, welche in die der Zollbehörde zur Lagerung der ausländischen Oelfrüchte angemeldeten

Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Zoll-

behörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu

eintausend Mark geahndet.

Die Bestimmungen der Ziffer 3 finden auf die Inhaber von Oehlmühlen hinsichtlich der aus

Raps oder Rübsen hergestellten Oele sinngemäß Anwendung.

5. Im Sinne der Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 4 steht die Aufnahme in eine öffentliche

Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ausfuhr gleich.

6. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der Einfuhrscheine, auf

die Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführten

Waaren und auf die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrath.

Dieser wird auch Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der Einfuhrscheine nach

Maßgabe ihres Zollwerths auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere als die in Ziffer 1

Abs. 1 genannten Waaren unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird.

§ 12. — Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu drei

Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats gestundet werden.

Von der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und

Rübsen jowie für die daraus hergestellten Mullerei- und Mälzereierzeugnisse. Im Falle der

Aufnahme dieser Waaren in ein Zolllager (öffentliche Niederlage oder Privatlager mit oder

ohne amtlichen Mitverschluß) sind bei der Ueberführung der Waaren in den freien Verkehr die

zu entrichteten Zollgefälle für die Dauer der Lagerung mit vier vom Hundert nach den vom

Bundesrathe zu erlassenden Vorschriften zu verzinsen.

§ 13. — Für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen vom 1. April 1910 ab

Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Back-

waaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaaren und Fett nicht erhoben werden.

Auf die Erhebung von Abgaben von dem zur Bierbereitung bestimmten Malze seitens der

Kommunen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Die entgegenstehenden Bestimmungen unter Ziffer I und im § 7 der Ziffer II des Artikel 5

des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81*) und des Gesetzes

vom 27. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867

(Reichs-Gesetzbl. S. 109**), sind aufgehoben.

§ 14. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die zu seiner

Ausführung erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Vorschriften werden, sofern nicht nach

§ 11 Ziffer 4 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach den §§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes eine

höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet.

§ 15. — ... Nicht abgedruckt, weil für das Großherzogthum Luxemburg nicht verbindlich.

§ 16***. — Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche

Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt.

Mit demselben Zeitpunkte treten

das durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffent-

lichte Zolltarifgesetz nebst zugehörigem Zolltarife,

ferner die Gesetze

vom 18. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 123),

vom 21. Dezember 1887 (Reichsgesetzbl. S. 533),

*) Memorial 1868 I. Theil S. 282.

**) Nachstehend abgedruckt.

***) Das in Deutschland durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 veröffentlichte Zolltarifgesetz nebst

zugehörigem Zolltarif stellt den Text des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Memorial S. 541) und des

zugehörigen Zolltarifs dar, wie er sich aus den Aenderungen und Zusätzen ergibt, welche in den deutschen

Reichsgesetzen vom 6. Juni 1880 (Memorial S. 402), 19. Juni 1881. Memorial S. 497), 21. Juni 1881.

Memorial S. 498), 23 Juni 1882 (Memorial S. 449). 13. Mai 1884 (Beschluß des General-Directors der

Finanzen vom 27. Juni 1884 (Memorial S. 397) und 22. Mai 1885 (Memorial S. 577), festgestellt sind.

Das Reichsgesetz vom 18. April 1886 ist bisher ohne Bedeutung für das Großherzogthum Luxemburg ge-

wesen und deshalb nicht im Memorial veröffentlicht.

Veröffentlicht sind

Das deutsche Reichsgesetz vom 21. Dezember 1887 im Memorial für 1887 S. 653;

§ 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 ist, weil auf das Großherzogthum Luxemburg nicht anwend-

bar, ebenfalls nicht im Memorial veröffentlicht.

das Zuckersteuergesetz vom

14. April 1894

18. Mai 1895

6. März 1899

14. Juni 1900

27. Mai 1896

333;

304;

142;

390 und

425.

vom 14. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 335),

vom 18. Mai 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 233),

vom 6. März 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 133).

vom 14. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 298),

betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs,

und § 80 des durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) ver-

öffentlichten Zuckersteuergesetzes

mit der Maßgabe außer Kraft, daß die bisherigen Vorschriften über die Ueberweisung eines

Theiles des Ertrags der Zölle und der Tabaksteuer an die Bundesstaaten (§ 8 des durch die

Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 veröffentlichten Zolltarifgesetzes), abgesehen von der sich

nach § 15 dieses Gesetzes ergebenden Aenderung, so lange in Wirksamkeit bleiben, bis darüber

durch besonderes Gesetz anderweit bestimmt wird,

Zolltarif*).

Die Ziffer am Ende der Zelle jeden Artikels bezeichnet, den Zollsatz

für einen Doppelzentner in Mark.

Erster Abschnitt. — Erzeugnisse der Land- und Forst-

wirthschaft und andere thierische und pflanzliche Natur-

erzeugnisse; Nahrungs- und Genussmittel.

A. Erzeugnisse des Acker-, Garten- u. Wiesen-

baues.

Getreide und Reis.

1. Roggen............................................................................................. 7

2. Weizen und Spelz....................................................................... 7,50

3. Gerste ............................................................................................. 7

4. Hafer.................................................................................................. 7

5. Buchweizen..................................................................................... 8

6. Hirse (Panicum, italienische Hirse).................................... 1,50

7. Mais und Dari................................................................................. 5

8. Andere nicht besonders genannte Getreidearten.......... 1,50

Anmerkung zu Nr. 1 bis 8. — Für Getreide in Garben,

wie es auf dem Felde unmittelbar gewonnen wird, ist

die Hälfte des Zolles für Körnergetreide zu entrichten.

9. Malz, mit Ausnahme des gebraunten und gemahlenen

aus Gerste

für 1 Doppelzentner Rohgewicht 10,25

aus anderem Getreide

id.

id. 11

10. Reis,

unpolirt.................................................. 4

Hülsenfrüchte, trockene (reise).

11. Speisebohnen, Erbsen, Linsen............................. 4

12. Futter- (Pferde- u. s. w,) Bohnen, Lupinen,

Wicken ............................................................................................. 2,50

Anmerkung zu Nr. 11 und 12. — Für Hülsenfrüchte

im Stroh ist die Hälfte des Zolles der betreffenden Ar-

ten zu entrichten.

Oelfrüchte und Sämereien.

13. Raps und Rübsen, Dotter, Oelrettigsaat, Senf, Hede-

richsaat ................................................................................... 5

14. Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen,

Madiasamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Sesam, Behen-

nüsse, Bucheckern, Kapoksamen, Lorbeeren, Niger-

samen ...................................................................................... 2

15. Leinsaat, Hanfsaat .......................................................... 0,75

16. Baumwollsamen, Elipenüsse, Sheanüsse, Butterboh-

nen, Stillingiasamen, Palmkerne (auch zerkleinert

Kopra, Ricinussamen ........................................................ frei.

17. Andere nicht besonders genannte Oelsämereien und

Oelfrüchte ............................................................................... 2

18. Rothkleesaat, Weisskleesaat und andere Kleesaaten

...................................................................................................... 5

19. Grassaat aller Art ............................................................... 2

20. Runkelrübensamen, Zuckerrübensamen ............ 1

21. Andere Feldrübensamen, Möhrensamen, Cichorien-

samen ; Gemüsesamen, Dillsaat, Blumensamen, Tabak-

samen, sowie sonstige anderweit nicht genannte Säme-

reien für den Landbau .......................................................... frei.

22. Anis, Fenchel, Koriander, Kümmel und andere Sä-

mereien zum Genusse, frisch oder getrocknet . 4

Anmerkung. — Sämereien zur Gewinnung flüchtiger

(ätherischer) Oele können auf Erlaubnissschein unter

Ueberwachung zollfrei abgelassen werden.

Knollen- und Wurzelgewächse.

23. Kartoffeln, frisch

in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli ...................... 2,50

in der Zeit vom 1. August bis 14. Februar .................. frei.

* Der nachstehend abgedruckte Zolltarif entspricht den im § 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes angezogenen endgültigen Beschlüsssen der

XVI. Kommission des Reichstages über den Zolltarif mit der Massgabe, dass die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Aenderungen

von Zollsätzen in den Tarif eingetragen sind. Den fortlaufenden Nummern sind, soweit sie abweichen, die in den Beschlüssen der

Kommission aufgeführten Nummern, auf welche sich auch die Anführungen in den §§ 1 und 15 des Gesetzes beziehen, in Klammern

beigefügt.

2a

24. Futterrüben, Möhren , Wasserrüben und sonstige

Feldrüben

frisch ......................................................................................... frei

getrocknet (gedarrt), mit Ausnahme der als Küchen-

gewächse dienenden ......................................................... 1

25. Zuckerrüben, auch zerkleinert

frisch ............................................................................................. frei.

getrocknet (gedarrt) ................................................................ 1

26. Cichorien (Cichorienwurzeln), auch zerkleinert

firisch ............................................................................................. frei.

getrocknet (gedarrt ............................................................... 2

Grün- und Rauhfutter.

27. Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und ander-

weit nicht genannte getrocknete Futtergewächse ; Stroh

und Spreu (Kaff), auch Schaben ; Häckerling (Häcksel)

....................................................................................................... 1

Handels- und Gewerbspflanzen, anderweit nicht genannt.

28. Baumwolle, roh, auch gereinigt ; Flachs, Hanf, Ramie

(Chinagras, Rhea), Jute, Manilahanf, neuseeländischer

Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern, Pflanzen-

daunen, Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanz-

lichen Spinnstofle, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen,

geschwungen, entleimt ..................................................... frei.

29. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegohren (fer-

mentirt) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln,

Bündeln oder Puppen ..................................................... 85

30. Hopfen .......................................................... Rohgewicht 70

31.

Hopfenmehl

(Lupulin)...

Rohgewicht 100

32. Farbpflanzen und Theile von solchen, auch gesalzen,

getrocknet, gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst

zerkleinert...................................... Rohgewicht frei.

Küchengewächse (Gemüse und essbare Kräuter, Pilze,

Wurzeln und dergleichen).

33. Küchengewächse, frisch

Rothkohl, Weisskohl, Wirsingkohl........................ 2,50

Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel,

Tomaten ................................................................................ 20

andere ................................................................................... 4

34. Paraguaythee, Lorbeerblätter, Salbeiblätter, Wald-

meister und sonstige zum Würzen von Nahrungs- und

Genussmitteln dienende Blätter und Kräuter, getrock-

net ............................................................................................. 4

35. Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst ein-

fach zubereitet ......................................................................... 50

36. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel,

Tomaten, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet,

gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet 40

37 (36 a), Küchengewächse, einschliesslich der als solche

dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst,

getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zube-

reitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen ; un-

reife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet;

Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife; gebacken

oder sonst einfach zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert

(ausgenommen Graupen und Gries aus solchen), ge-

darrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet; auch

Sämereien zum Genusse, gepulvert, gebacken oder sonst

einfach zubereitet .................................................................... 10

Lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei.

38 (37), Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge

zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne

oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln;

Pfropfreiser

Pflanzen in Töpfen ............................................................... 30

Pflanzen ohne Erdballen ................................................... 20

Rosen .......................................................................................... 40

Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel .................. frei.

andere ........................................................................................ 15

39 (38). Orchideenbulben, nicht eingewurzelt ........... frei.

40 (39). Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vor-

stehend nicht genannt ....................................................... frei.

41 (40). Blumen, Blüthen, Blüthenblätter und -Knospen,

zu Binde- oder Zierzwecken, frisch ........................... frei

42 (41). Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früch-

ten), zu Binde- oder Zierzwecken, frisch .................. frei.

43 (42). Cycaswedel, frisch oder getrocknet

................250

4 4 (43;. Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern

zugeschnittene Palmblätter), Blüthen, Blüthenblätter,

Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit

Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet,

getränkt (imprägnirt) oder sonst zur Erhöhung der

Dauerhaftigkeit zubereitet, auch gefärbt ................... frei.

Obst.

45 (44). Weintrauben (Weinbeeren)

frisch .............................................................................................. 20

gemostet, gegohren; Weinmaische .............................. 24

Anmerkung. — Als Weinmaische sind alle einge-

stampften oder eingeraspelten Weintrauben und Wein-

beeren anzusehen und zu verzollen, auch wenn eine

Gährung noch nicht oder nur theilweise eingetreten ist.

46 (45). Nüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausge-

schält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach

zubereitet ..................................................................................... 4

(47/9 [46/8]) Anderes Obst

47 (46). frisch

Aepfel, Birnen, Quitten

unverpackt vom 25. September bis 25. November frei,

id.

vom 26. November bis 24. September

2,50

verpackt ....................................................................................... 10

Aprikosen, Pfirsische ............................................................... 8

Pflaumen aller Art, Kirschen, Weichsein, Mispeln 6

Hagebutten und Schlehen sowie anderes vorstehend

nicht genanntes Stein- und Kernobst ....................... frei.

Erdbeeren................................................................... 20

Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brom-

beeren. Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Preissel-

beeren, Wachholderbeeren und sonstige Beeren zum

Genusse...................................................................

48 (47). getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und ge-

schält)

Aepfel und Birnen einschliesslich verwerthbarer Abfälle

..................................................................................... 10

Aprikosen, Pfirsische.................................................. 10

Pflaumen aller Art

unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei min-

destens 80 Kilogramm Rohgewicht....................... 10

in anderer Verpackung................................................ 15

anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst.................. 8

49 (48). gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in son-

stiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker

eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; ge-

gohren........................................................................ 5

Südfrüchte, auch Südfruchtschalen.

50 (49). Bananen, frisch, getrocknet oder einfach zube-

reitet...........................................................................

frei.

51 (50). Apfelsinen, Citronen, Cedratfrüchte, Pomeran-

zen, Granaten, Datteln, Feigen , auch Kaktusfeigen,

Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien und anderweit nicht

genannte Südfrüchte, frisch....................................... 12

52 (51). Feigen, getrocknet; Korinthen; Rosinen (mit

Ausnahme der unter Nr 53 (52) fallenden)............... 24

53 (52). Datteln, getrocknet; Traubenrosinen............. 24

54 (53). Mandeln, Pomeranzen (mit Ausnahme der in

Nr. 57 (56) genannten), Granaten, Pistazien, Mahwa-

blüthen (Malvenfrüchte) und anderweit nicht genannte

Südfrüchte, getrocknet................................................... 30

55 (54). Ananas, frisch, auch geschält oder ohne Zucker

eingekocht; Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch

gemahlen ; Kastanien , gemessbare (Maronen), auch

ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Pinien-

kerne (Piniolen), reife (trockene,); Pinienkerne, reife

und unreife, ausgeschält, gemahlen oder sonst zer-

kleinert........................................................................... 4

56 (55). Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zer-

schnittene oder geschälte Citronen............................. 30

57 (56) Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält

oder ungeschält), auch in Salzwasser eingelegt), ge-

trocknete bis Kirschgrösse ; Kokosnüsse.................. 4

58 (57). Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der

Früchte der Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser

eingelegt), getrocknet, gemahlen; Gedratfrüchte, zer-

schnitten und mit Meer-od, Salzwasser übergossen 4

Frucht- und Pflanzensäfte.

59 (58). Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein-

trauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht äther-

oder weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zucker-

zusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisirt)

Citronen-, Pomeranzen- u. anderer Südfruchtsaft 1

Säfte von Obst, ungegohren..................................... 6

Birkenwasser, ungegohren, und andere vorstehend oder

anderweit nicht genannte Säfte zum Genusse. frei.

60 (59). Säfte von Früchten und von Pflanzen zum

Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit nicht genannt,

nicht äther- oder weingeisthaltig, auch eingedickt frei,

Kolonialwaaren und Ersatzstoffe für solche.

61 (60). Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und

Pergamenthülsen)

roh.......................................................................... 40

gebrannt oder geröstet, auch gemahlen.............. 60

62 (61). Kaffeeersatzstoffe

Cichorien (Cichorienwurzeln) und andere als Kaffee-

ersatzstoffe geeignete Wurzeln und Wurzeltheile,

gebrannt (geröstet), auch gemahlen, ohne Zusatz von

anderen

Stoffen....................................................

gebranntes und geröstetes Malz, auch gemahlen; andere

Kaffeeersatzstoffe..................................................

63 (62). Kakao

roh in Bohnen, auch Bruch...................................... 20

gebrannt oder geröstet, ungeschält...................... 35

64 (63). Kakaoschalen, roh, auch gebrannt................ 12

65 (64). Thee........................................................... 25

Anmerkung. — Thee zur Gewinnung von Thein,

amtlich ungeniessbar gemacht (denatuzirt), kann auf

Erlaubnissschein unter Ueberwachung zollfrei abge-

lassen werden.

66 (65). Paprika (spanischer Pfeffer), frisch (grün) oder

getrocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser

eingelegt...................................................................... 10

67 (66). Gewürze, anderweit nicht genannt, z. B. Galgant,

Gewürznelken, Guineakörner, Ingwer, Kardamomen,

Muskatblüthen, Muskatnüsse, Mutternelken, Nelken-

rinde, Nelkenpfeffer (Piment), Nelkenstengel, schwar-

zer, weisser und langer Pfeifer, Saffran, Sternanis

(Badian), Vanille, Zimmt, echter (Kaneel) und anderer

(Zimmtblüthe , Zimmtblüthenstengel, Zimmtkassia ,

weisser Zimmt, Zimmtwurzel und dergleichen.), auch

geschält, entölt, gemahlen, gepulvert oder in Salz-

wasser eingelegt........................................................... 50

Anmerkung zu Nr. 66 (65) und 67 (66). — Gewürze

zur Gewinnung flüchtiger (ätherischer) Oele, sowie

Muskatnüsse und deren Samenmäntel zur Gewinnung

von Muskatbuller (Muskatbalsam) können auf Erlaub-

nissschein unter Ueberwachung zollfrei abgelassen

werden.

Sonstige pflanzliche Erzeugnisse zum Gewerbe- oder

Heilgebrauche.

68 (67). Lufa, auch gebleicht ; irländisches Moos, See-

lang und andere Algen (Meeralgen) ; Seegras, Pflan-

zenhaar, auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen

zusammengedreht ; Bast, auch gefärbt ; Binsen, auch

gefärbt, gespalten oder geschnitten ; Stroh, gefärbt

oder gespalten ; Palmblätter, getrocknet, auch gefärbt

(ausgenommen solche zu Binde- oder Zierzwecken) ;

Piassava-Fasern und -Stengel,- Wurzelfasern, abge-

schält ; Reiswurzeln ; Espartogras, sowie alle übrigen

Pflanzenstoffe zur Herstellung von Bürsten, Flecht-

arbeiten u. s. w., anderweit nicht genannt oder inbe-

griffen, auch zu Strängen zusammengedreht.

frei.

69 (68). Stuhlrohr (spanisches Rohr) und anderes edleres

Rohr (z. B. Bambus-, Rebhühner-, Zucker Rohr), roh,

ungespalten ......................................................................... frei.

7 0 (69). Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff ver-

Wendbar, sowie anderweit nicht genannte oder inbe-

griffene pflanzliche Schnitzstoffe, roh ; Samenkörner,

durchbohrt, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung

und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht .......... frei.

71 (70). Beeren, Blätter, Blüthen, Blüthenblätter, Blu-

men, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien,

Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzen-

theile, anderweit nicht genannt, zum Gewerbegebrauch,

auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, ge-

schält, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obstkerne,

anderweit nicht genannt, ungeschält oder geschält ;

Baumschwämme, roh oder blos geklopft und vom

Holze gereinigt ; Weberkarden (Weberdisteln) ; Wer-

muth (Absynthkraut), auch getrocknet oder gemahlen

........................................................................................ frei.

72 (71). Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert ;

Feldkümmelkraut ; isländisches Moos und andere Flech-

ten (Lichenen), roh, auch gemahlen ; Tamarinden und

Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüthen,

Blüthenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rin-

den, Schalen, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflan-

zen und Pflanzentheile, anderweit nicht genannt, zum

Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt.

gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert ;

Holz zum Heilgebrauch, auch zerkleinert ; ferner ge-

trocknete und gepulverte Insektenpulverblumen. frei.

73 (72). Pflanzenwuchs (aus Palmen, Palmblättern oder

dergleichen) in natürlichem Zustande ...................... 10

B. Erzeugnisse der Forstwirtschaft.

(74/6[73/5]) Bau- und Nutzholz, nachstehend nicht

besonders genannt

7 4 (73). unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung

mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde

hart .................................................................................. 0,20

oder für 1 Festmeier .............................................. 1,80

weich ............................................................................... 0,20

oder für 1 Festmeter .......................................... 1,20

Anmerkung. — Unbearbeitetes oder lediglich in der

Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bau-

und Nutzholz für den häuslichen oder handwerks-

mässigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes

sofern es in Traglasten eingebt oder mit Zugthieren

gefahren wird, bleibt, unter Ueberwachung der Ver-

wendung und mit Beschränkung auf 10 Pestmeter in

einem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten,

zollfrei.

75 (74). in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit

mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert ; auch ge-

rissene Späne und in anderer Weise als durch Reissen

hergestellte Klärspäne.

hart ................................................................................................. 0,50

oder für 1 Festmeter ......................................................... 4

weich

... ................................................................... 0,50

oder für 1 Festmeter ... ...................................... 3

7 6 (75). in der Längsrichtung gesägt oder in anderer

Weise vorgerichtet, nicht gehobelt

hart ................................................................................................. 1,25

oder für 1 Festmeter ... ...................................... 10

weich ............................................................................................ 1,25

oder für 1 Festmeter...................................... 7,50

Anmerkungen zu Nr. 74 (73) bis 76 (75)

1. Gedämpftes, getränktes (impräguirtes) oder sonst

auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz

unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt: im

Falle der Verzollung nach Raummass für 1 Festmeter

2,40 Mark, im Falle der Verzollung nach Gewicht für

1 Doppelzentner : hartes Holz 0,30 Mark, weiches Holz

0,40 Mark.

2. Flösse (Holzflösse) unterliegen der Verzollung

als Holz.

77 (76). Erikaholz (Bruyerenholz) und Cocusholz, unbe-

arbeitet oder in geschnittenen Stücken ....................... frei,

78 (77) Cedernholz (auch Bleistiftholz)

unbearbeitet oder lediglich mit der Axt oder Säge

bearbeitet, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt

oder in anderer Weise vorgerichtet ................................ 0,10

oder für 1 Festmeter ........................................................ 0,60

in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise

vorgerichtet, nicht gehobelt ................................... 0,25

Anmerkung. — Cedernholzbrettchen, die an einer

oder zwei Schmalseiten geglättet sind, werden nicht

als gehobelt behandelt.

7 9 (78). Nutzholz vom Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni,

Polisander, Teakholz, Pockholz

unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit

der Axt oder Säge bearbeitet ........................................... 0,20

oder für 1 Festmeter ................................................. 1,80

in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit

der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert ......................... 0,50

oder für 1 Festmeter ........................................................ 4

in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise

vorgerichtet, nicht gehobelt ................................................. 1,25

oder für 1 Festmeter ............................................................ 10

80 (79). Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet,

auch auf nicht mehr als einer Längsseile gesägt, nicht

gehobelt

aus hartem Holze ....................................................................... 0,40

oder für 1 Festmeter .......................................................... 3,20

aus weichem Holze ................................................................... 0,40

oder für 1 Festmeter ........................................................... 2,40

Anmerkung. — Gedämpfte, getränkte (imprägnirte)

oder sonst auf chemischem Wege behandelte Eisen-

bahnschwellen unterliegen einem Zollzuschlage, wel-

cher beträgt: im Falle der Verzollung nach Raummass

für 1 Festmeter 2,40, im Falle der Verzollung nach

Gewicht für 1 Doppelzentner; hartes Holz 0,30 Mark,

weiches Holz 0,40 Mark.

81 (80). Holzpflasterklötze ...................................................... 1,25

Anmerkung. — Gedämpfte, getränkte (imprägnirte)

oder sonst auf chemischem Wege behandelte Holz-

pflasterklötze unterliegen einem Zollzuschlage von

0.40 Mark für 1 Doppelzentner.

82 (81). Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Ge-

genstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer ............. 1

oder für 1 Festmeter .......................................................... 8

83 (82). Fassholz (Fassdauben und Fassbodentheile), auch

zu solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz),

ungefärbt, nicht gehobelt

von Eichenholz ........................................................................... 0,30

oder für 1 Festmeter ........................................................... 2,40

von anderem harten Holze .................................................. 0,40

oder für 1 Festmeter ............................................ 3,20

von weichem Holze ................................................................... 0,40

oder für 1 Festmeter .......................................................... 2,40

Anmerkung. — Die blosse Behandlung mit dem

Reifmesser oder eine Glältung der Schmalseiten durch

Hobelung bleibt auf die Verzollung des Fassholzes

ohne Einfluss.

84 (83). Korbweiden, auch gespalten

ungeschält ; auch Faschinen .......................................... 0,55

geschält .............................................................................................. 4

85 (84). Reifenstäbe (gespalten für Fass- und ähnliche

Reifen), auf rund gebogen

ungeschälte, nicht gehobelt ............................................... 0,55

geschälte, nicht gehobelt ; ungeschälte und geschälte,

gehobelt oder mit den zur unmittelbaren Verwendung

als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten

Schloss, versehen ......................................................................... 4

Anmerkung zu Nr. 84 (83) und 85 (84). — Eine Glät-

tung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der

gespaltenen Korbweiden und der Reifenstäbe mittelst

des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhange

steht, gilt nicht als Behobelung.

86 (85). Holz zur Herstellung von mechanisch bereitetem

Holzstoffe (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch

bereitetem Holzstoffe (Zellstoff, Cellulose), nicht über

1,20 Meter lang und nicht über 24 Centimeter am

schwächeren Ende stark, unter Ueberwachung der

Verwendung .............................................................................. frei.

87 (86). Brennholz (Schichtholz [Klafterholz], Stockholz,

Reisig [auch in Bündeln], Späne [Abfallspäne] und

andere nur als Brennholz verwerthbare Holzabfälle,

Wurzeln) ; Zapfen von Nadelhölzern ; ausgelaugtes

Gerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch

geformt (Lohkuchen ................................................ frei.

88 (87). Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbri-

ketts ................................................................................................ frei.

89 (88). Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke

zubereitet .................................................................................... 0,40

90 (89). Korkholz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet,

auch in lediglich auseinandergeschnittenen Platten oder

Stücken ; auch Zierkorkholz..................................... frei

91 (90). Farbhölzer in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt

oder in anderer Weise zerkleinert; angegohren (fer-

mentirt ........................................................................................... frei.

92 (91). Gerbrinden, auch gemahlen ......................... 1,50

93 (92). Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken,

auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer-

kleinert .................................................................................................. 7

94 (93). Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern,

Galläpfel, Knoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea

sowie sonstige anderweit nicht genannte Gerbstoffe,

auch gemahlen ; Katechu, braunes und gelbes (Gam-

bir), roh oder gereinigt ; Kino ............................................. 3

95 (94). Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält;

wilde Kastanien und sonstige Forstsämereien (mit Ans-

nahme der Bucheckern ......................................................... frei.

9 6 (95). Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt

oder zu Strängen zusammengedreht; Schilfrohr, roh,

ungespalten ; Torfstreu ; Laub, Baumnadeln, Moos und

sonstige Streu aller Art ............................................................ frei.

97 (96). Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze

(natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und

Gummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; Gummi-

lack, Schellack; Akaziengummi (arabisches Gummi),

Acajougummi, Kirschgummi, Traganthgummi, Kutera-

gummi, Bassoragummi; auch wässrige Auflösungen von

Akaziengummi oder von Kirschgummi ....................... frei.

98 (97). Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder

gereinigt ; Oelkautschuk und andere Kautschukersatz-

stoffe .............................................................................................. frei.

99 (98). Kampher, roh oder gereinigt ; Mauna (Manna-

zucker ...................................................................................................... fr

C. Thiere und thierische Erzeugnisse.

Vieh, lebend.

100 (99). Pferde im Werthe bis 1000 Mark das Stück,

für 1 Stück ................................................................................. 90

Pferde im Werthe von mehr als 1000 bis 2500 Mark

das Stück, für 1 Stück ........................................................... 180

Pferde im Werthe von mehr als 2500 Mark das Stück,

für 1 Stück................................................................................. 360

Anmerkung. — Nach näherer Bestimmung des Bun-

desraths dürfen Pferde, welche zu Zuchtzwecken vom

Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt

werden, im Aller bis zu 2 Jahren zum Zollsätze von

10 Mark, im Alter von mehr als 2 Jahren zum Zollsatze

von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden.

Pferde im Werthe bis 300 Mark das Stück und mit

weniger als 1,40 Meter Stockmass werden zum Zollsatze

von 30 Mark für 1 Stück abgelassen.

101 (100). Maulesel, Maulthiere, für 1 Stück ................. 30

Anmerkung ZU Nr. 100 (99) bis 101 (100). — Saug

fohlen, welche der Mutter folgen, bleiben zollfrei

102 (101). Esel ........................................................................... frei.

103 (102). Rindvieh ................................. Lebendgewicht. 18

Anmerkungen. — 1. Nach näherer Bestimmung des

Bundesraths dürfen Bullen von Höhenvieh, welche zu

Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Ge-

nehmigung eingeführt werden, zum Zollsatze von 9 Mark

für 1 Stück abgelassen werden.

2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach

näherer Bestimmung des Bundesraths Zugochsen im

Aller von 2½ bis 5 Jahren zum Zollsatze von 30 Mark

für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen

Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.

104 (103). Schafe ................................. Lebendgewicht. 18

105 (104). Ziegen ................................................................ frei.

106 (105). Schweine....................... Lebendgewicht. 18

107 (106). Federvieh : Gänse, für 1 Stück ................. 0,70

oder ......................................... 24

Hühner aller Art und sonstiges Federvieh.................. 6

Fleisch und Zubereitungen von Fleisch.

108 (107). Fleisch, ausschliesslich des Schweinespecks,

and geniessbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen

Federvieh)

frisch, auch gefroren ...................................................... 45

einfach zuhereitet ............................................................ 60

zum feineren Tafelgenusse zubereitet..................... 120

Anmerkungen. — 1. Nicht lebendes Vieh, zum Ge-

nusse verwendbar, unterliegt der Verzollungais frisches

Fleisch von Vieh.

2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies

Fleisch (auch Zungen, jedoch nicht geniessbare Einge-

weide) sowie gepökelte oder geräucherte Schweine-

schinken (Vorder- und Hinterschinken) unterliegen

einem Zollzuschlage von 20 vom Hundert.

109 (107a). Schweinespeck ............................................. 36

Anmerkung zu Nr. 108 (107) und 109 (107a). — Der

Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im

Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfrei Einfuhr

einzelner Stücke von frischem oder einfach zubereitetem

Fleische oder von Schweinespeck in Mengen von nicht

mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend,

für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen.

110 (108). Federvieh

geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet ........... 30

gespickt oder sonst einfach zubereitet ...................... 35

zum feineren Tafelgenusse zubereitet ........................ 75

Anmerkung. — Nicht lebendes Federvieh, zum Ge-

nüsse verwendbar, unterliegt der Verzollung als nicht

zubereitetes geschlachtetes Federvieh.

111 (109). Haarwild

nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet ............... 30

gespickt oder sonst einfach zubereitet ..................... 35

zum feineren Tafelgenusse zubereitet ..................... 75

112 (110). Federwild

nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet ........... 45

gespickt oder sonst einfach zubereitet ............. 60

zum feineren Tafelgenusse, zubereitet ....................... 75

Anmerkung zu Nr. 110 (108) bis 112 (110) —Ge-

niessbare Eingeweide von Federvieh und Wild unter-

liegen den für Fleisch von Federvieh und Wild festge-

setzten Zollsätzen.

113 (111). Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln ; Suppen-

tafeln; flüssige und eingedickte Fleischbrühe; Fleisch-

pepton..........................................................................................

114 (112) Würste aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder

Wild..........................................................................................

Fische, auch eingesalzener Fischrogen.

115 (113). Fische, lebende und nicht lebende, frisch,

auch gefroren

Karpfen ................................................................................... 15

andere ....................................................................................... frei.

116 (Gesalzene Heringe, unzertheilt

in ganzen, halben, Viertel- oder Achtel Tonnen............

............................................................... für 1 Fass (Tonne) 3

in anderer Verpackung; auch gesalzene, Heringsmilch

und Heringslake ............................................................... 2

117 (115). Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unzer-

theilten gesalzenen Heringe)

getrocknet, gesalzen oder sonst ohne Essig,OOel oder

Gewürze einfach zubereitet ........................................... 3

mit Essig, Oel oder Gewürzen einfach zubereitet 12

zum feineren Tafelgenusse zubereitet ....................... 75

118 (116). Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener

Fischrogen), auch gepresst oder geräuchert; Kaviar-

lake......................................................................................................

Anmerkung. — Eingesalzener Fischrogen, nicht zum

Genusse bestimmt, auf Erfordern vorher amtlich unge-

niessbar gemacht (denaturirt), wird zollfrei abgelassen.

Vorstehend nicht genannte Thiere.

119 (117). Seemuscheln, lebend oder blos abgekocht

oder eingesalzen, auch von der Schale befreit

Austern .............................................................. Rohgewicht 100

andere...............................................................

Rohgewicht

frei.

Anmerkung. — Der Bundesrath ist befugt, für Austern-

setzlinge Zollfreiheit zu gewähren.

120 (118). Schnecken aller Art, lebend oder blos abge-

kocht oder eingesalzen ; auch Froschkeulen, frisch,

blos abgekocht oder eingesalzen Rohgewicht

frei,

121 (119) Schildkröten

Land-, Süsswasser- und Sumpf-Schildkröten, lebend

oder geschlachtet, auch blos abgekocht oder einge-

salzen...............................................................

Rohgewicht

frei.

See-Schildkröten, lebend oder geschlachtet, auch blos

abgekocht oder eingesalzen

. Rohgewicht 100

122 (120). Süsswasserkrebse

lebend oder blos abgekocht................................................ frei.

von der Kruste befreit (Krebsfleisch), auch dergleichen

zubereitete jeder Art ............................................................. 60

123 (121). Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch

blos abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste

befreit;

Hummer und Langusten.............................. Rohgewicht 100

andere...................................................................

Rohgewicht 24

124 (122). Seekrebse, Seemuscheln , Schnecken und

Schildkröten, auch Froschkeulen, in anderer Weise als

durch blosses Abkochen oder Einsalzen zubereitet 75

125 (123). Lebende Thiere anderweit nicht genannt

frei.

Thierische

Fette.

1 2 6 (124). Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz

von Schweinen und Gänsen, Rindsmark, Oleomargarin

und andere schmalzartige Fette) ................................. 12,50

1 2 7 (125). Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmol-

zen, unausgepresst), mit Ausnahme des Schweinespecks

und der Flomen (Fliesen, Liesen) ; ferner Grieben zum

Genusse ............................................................................................. 5

128 (126). Flomen (Fliesen, Liesen); premier jus ....... 7

Anmerkung. — Premier jus, amtlich ungeniessbar

gemacht (denaturirt) ............................................................... 2,50

129 (127). Talg von Rindern und Schafen, roh (Rinder-

fett, Schaffen) oder geschmolzen; auch Presstalg 2,50

Anmerkung zu Nr. 126 [124], 127 [125] und 129

[127]. Thierische Fette der bezeichneten Art zur Her-

stellung von Seife oder Lichten auf Erlaubnissschein

unter Ueberwachung oder vorher amtlich ungeniessbar

gemacht (denaturirt

) ......................................................................... 2

130 (128). (Knochenfett; Abfallfette (Wollschweissfelt,

Leimfett, Wollwaschfett, Walkfett, natürliches und

künstliches Gerbefett) ............................................................... 2

131 (129). Fischspeck, Robbenspeck; Fischthran, Rob-

benthran, ungereinigt oder gereinigt, auch in Flaschen;

Walfett und anderes auf gleiche Weise wie Walfett aus

Thran hergestelltes Fett, auch Walknochenfett .

132 (130). Thierfett, anderweit nicht genannt, roh, ge-

schmolzen oder gepresst ..................................................... 2

Anmerkung zu Nr. 130 [128] und 132 [130]. — Sind

Abfallfette bei einem vom Bundesrathe zu bestimmen-

den Wärmegrad ölig, so unterliegen sie der Verzollung

nach Nr. 172 [170]. Dagegen wird nicht besonders ge-

nanntes Thierfett in ölartigem Zustande wie fettes Oel

behandelt.

Erzeugnisse von landwirthschaftlichen Nutzthieren,

anderweit nicht genannt.

133 (131). Milch und Rahm, frisch, auch entkeimt (steri-

lisirt) oder peptonisirt ; Buttermilch und Molken

frei.

Anmerkung. — Geronnene Milch, aus der die Molke

grösstentheils ausgeschieden ist, wird wie Käse verzollt.

134 (132). Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen

(Butterschmalz ........................................................................... 30

135 (133). Käse ............................................................................. 30

136 (134) Eier von Federvieh und Federwild, roh oder

nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder

in anderer Weise verziert ..................... .................... 6

137 (135). Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit

anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen; Eigelb,

getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene Eier ohne

Schale (Eigelb und Eiweiss vermischt) ............................. 8

Anmerkung. — Eigelb zu gewerblichen Zwecken

wird, amtlich ungeniessbar gemacht (denaturirt) oder

unter Ueberwachung der Verwendung, zollfrei abge-

lassen.

138 (136). Eiweiss, flüssig, auch eingesalzen oder mit

anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen ... frei.

139 (137). Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit leben-

den Bienen

bei einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschliesslich

des Inhalts

von nicht mehr als 15 Kilogramm ................................. frei

von mehr als 15 Kilogramm ................................................. 40

Anmerkung. — Lebende Bienen mit Honig in Stöcken,

Körben, Kästen bei einem Gewichte des Stockes u. s.

w. einschliesslich des Inhalts von mehr als 15 Kilo-

gramm können zollfrei abgelassen werden, wenn sie

mit den Stöcken nachweislich aus dem freien Ver-

kehre des Inlandes zu vorübergehendem Aufenthalt in

das Ausland gesendet worden sind.

140 (138). Honig in Waben oder ausgelassen oder in

Bienenstöcken, -Körben, -Kästen (ohne lebende Bienen);

auch künstlicher Honig ............................................................ 40

141 (139). Bienenwachs und anderes Insektenwachs in

natürlichem Zustand, auch roh ausgelassen ............... 10

Walrat und Hausenbinse.

1 4 2 (140). Walrat, auch gereinigt ................................. 15

1 4 3 (141). Hausenblase, echte und unechte .....................10

Thierische Spinnstoffe, Haare, Federn und Borsten.

144 (142). Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch

gewaschen ................................................................................. frei.

145 (143). Haare des Sehafkameels, des Kameels, der

Hausziege, der Kämel- oder Angoraziege, sowie aller

anderen zum Geschlecht der Ziegen gehörigen Thiere ;

Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-,

Bisamratten- und Nutriahaare; Rindvieh-, Hirsch,

Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Thierhaare ;

alle diese auch gesotten ..................................................... frei.

146 (144). Pferdehaare (aus d. Mähne oder d. Schweife),

auch gesotten ......................................................................... frei.

147 (145). Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet

(geschlissen u. s. w.) .............................................................. 2

148 (146). Schmuckfedern, auch gefärbt oder lediglich

zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf

Gespinnstfäden gereiht, nicht zugerichtet ...................... 3

149 (147), Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Theile

von Bälgen, auch gefärbt, getrocknet oder nur zum

Schutze gegen Fäulniss u. Mottenfrass vorgerichtet 3

150 (148). Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), auch

gefärbt oder gezogen ............................................................... frei.

151(149). Borsten; Borstenersatzstoff aus Horn, Fisch-

bein oder anderen thierischen Stoffen ....................... frei.

152 (150). Seidengehäuse (Seidenkokons .................... frei.

Felle und Häute.

153 (151). Felle und Häute zur Lederbereitung, roh

(grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart

(Blössen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet,

sowie Theile von solchen Fellen und Häuten, z. B.

Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopftheile; auch

Leimleder ; Fisch- und Kriechthierhäute, roh ........... frei.

154 (152). Hasen- und Kaninchenfelle, roh................... frei

155 (153). Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Berei-

tung (mit Ausnahme der in Nr. 154 [152] genannten)

roh ............................................................................................. frei.

Thierische Rohstoffe, anderweit nicht genannt,

und Abgänge.

156 (154). Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen,

Hufe, Klauen, Vogelschnäbel Zähne, roh, auch in der

Querrichtung in einzelne Theile zerschnitten ; gefärbte

Stücke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung

von Knöpfen und ähnlichen Gegenständen als Rohstoff

dienen; Muschelschalen (auch mit Perlen) und Korallen,

roh, auch gepulvert oder gemahlen; Kauris, Schild-

krötenschalen (in ganzen Gehäusen), Thierstacheln,

Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige thier-

ische Schnitzstoffe, roh ..................................................... frei.

157 (153). Därme und Magen von Vieh, frisch oder ge-

trocknet , auch eingesalzen, nicht zum Genusse ;

thierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase,

frisch oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen, zuge-

schnitten ; Lab, auch eingedickt, nicht weingeist-

haltig ............................................................................................. frei.

158 (156)- Knochenkohle, Knochenasche ....................... frei.

159 (157). Schwämme, (Meerschwämme)

roh oder bloss geklopft; auch Abfälle von bearbeiteten

Schwämmen ......................................................................... frei.

bearbeitet (gewaschen oder gebleicht), auch in Weiss-

blech oder dergleichen gefasst (Schreibtafelschwämme)

......................................................................................................... 20

160 (158). Sonstige anderweit nicht genannte rohe thier-

ische Stoffe, z. B. Eier, andere als von Federvieh oder

Federwild (Fischeier, frisch, auch befruchtet, Seiden-

wurmeier und dergleichen), Tintenfischschulp (Black-

fischbein), Fischschuppen, Ameiseneier, Seidenwurm-

schnüre, Rindergalle, Ambra, Bibergeil, Bisam (Mo-

schus), Zibet, spanische Fliegen, Maiwürmer; auch

Thierflechsen, zu Stocken, Reitpeitschen oder dergl.

ganz grob vorgerichtet ..................................................... frei.

161 (159). Blut von geschlachtetem Vieh, flüssig oder

eingetrocknet; Thierflechsen, auch getrocknet; Abfälle

von Fischen, auch von gesalzenen Fischen ; Dünger,

thierischer (Abtritt- und Stalldünger), auch getrocknet;

die bei der Thransiederei abfallenden, lediglich zur

Düngung verwendbaren Rückstände von Dorsch- und

Robbenlebern oder dergleichen (Thrangrugge), sowie

derartige Rückstände von Fischspeck und Robbenspeck;

Grieben (Rückstände beim Ausschmelzen des Talges

aus Thierfett) und Griebenkuchen ; todte Thiere, zwei-

fellos zum Genusse nicht verwendbar, auch getrocknet,

und ähnliche thierische Abgänge ................................. frei.

D. Erzeugnisse landwirtschaftlicher

Nebengewerbe.

Müllereierzeugnisse aus Getreide, Reis u. Hülsenfrüchten.

162 (160). Mehl, auch gebrannt oder geröstet;

aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, aus Malz (mit

Ausnahme des gebrannten oder gerösteten Malz-

mehls), aus Reis oder Hülsenfrüchten ............. 18,75

aus Hafer ................................................................................... 18,75

163 (161). Reis, poliert ..................................................... 6

Anmerkung. — Polirter Reis zur Herstellung von

Stärke unter Ueberwachung der Verwendung .......... 4

164 (162). Graupen, Gries und Grütze aus Getreide; auch

Reisgries ................................................................................... 18,75

165 (163). Sonstige Müllereierzeugnisse

aus Getreide fauch gemalztem) mit Ausnahme von Hafer

oder aus Hülsenfrüchten ; auch gewalzter Reis 18,75

aus Hafer, auch gemalztem ........................................... 18,75

Anmerkung zu Nr. 162 (160), 164 (162) und 165 (163).

— Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenz-

strecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zoll-

freie Einfuhr von Müllereierzeugnissen — mit Aus-

nahme von Reisgries und von gewalztem Reis — in

Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm , nicht mit der

Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nach-

zulassen.

Erzeugnisse der Oelmüllerei und der sonstigen Gewinnung

fetter Oele.

(166/7 [164/5]) Fette Oele

166 (164). In Fässern

Rapsöl und Rüböl ............................................................... 12

Leinöl ............................................................................................. 4

Bucheckernöl, Erdnussöl, Mohnöl,Nigeröl, sesamöl und

Sonnenblumenöl .................................................................. 10

Anmerkung. — Sesamöl, amtlich ungeniessbar ge-

macht (denaturirt) ................................................................... 5

Baumöl (Olivenöl), rein .............................................................. 10

Anmerkung. — Reines Baumöl, amtlich ungeniessbar

gemacht (denaturirt) ............................................................... 2

Lavat- und Sulfuröl ............................................................... 2

Baumwollsamenöl ............................................................... 12,50

Anmerkung. — Baumwollsamenöl, amtlich unge-

niessbar gemacht (denaturirt) ........................................... 5

Holzöl ............................................................................................. 4

Ricinusöl ................................................................................... 9

Anmerkung. — Ricinusöl, amtlich ungeniessbar ge-

macht (denaturirt) ............................................................... 2

anderes fettes Oel ............................................................... 10

Anmerkung. — Nicht besonders genannte fette Oele,

amtlich ungeniessbar gemacht (denaturirt) ............. 4

167 (165) in anderen Behältnissen

Baumöl (Olivenöl) ............................................................... 20

Baumwollsamenöl, Bucheckernöl, Erdnussöl, Mohnöl,

Nigeröl, Sesamöl und Sonnenblumenöl ............. 20

Ricinusöl und anderes vorstehend nicht genanntes

fettes Oel ................................................................................... 20

Anmerkung. — Ricinusöl in Blechgefässen, bei einem

Gewichte des Blechgefässes nebst Inhalt von mindestens

15 Kilogramm, amtlich ungeniessbar gemacht (dena-

turirt) ............................................................................................. 2

(168/71 [166/9]) Pflanzliche Fette

168 (166). Kakaobutter (Kakaoöl) ......................................... 35

169 (167). Muskatbutter (Muskatbalsam) ; Lorbeeröl,

butterartiges

in Fässern ................................................................................... 9

in anderen Behältnissen ..................................................... 20

170 (168). Baumwollstearin..................... Rohgewicht 12,50

Anmerkung. — Baumwollstearin zur Herstellung von

Seife oder Lichten auf Erlaubnissschein unter Ueber-

wachung oler vorher amtlich ungeniessbar gemacht

(denaturirt) ................................................................................... 5

171 (169). Palmöl, Palmkernöl, Kokosnussöl und anderer

pflanzlicher Talg, z. B. Sheabutter, Vateriatalg, zum

Genusse nicht geeignet ............................................................... 2

Anmerkung. — Zum Genusse geeigneter pflanzlicher

Talg unterliegt dem Zolle für Margarine.

172 (170). Oelsäure (Olein) und Oeldrass ................................. 4

Stärke und Stärkeerzeugnisse

mit Ausnahme des wohlriechenden oder durch seine Um-

schliessung als Schönheitsmittel (kosmetisches Mittel)

sich darstellenden Puders.

173 (171). Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen

....................................................................................................... 16

174 (172). Stärkegummi (Dextrin), geröstete Stärke (Leio-

gomme, Kleister (Schlichte), flüssig oder getrocknet,

Traganthstoff und ähnliche stärkemehlhaltige Klebe-

und Zurichte-(Appretur-) Stoffe; Kleber (Gluten), auch

gekörnt, getrocknet oder durch Gahrung verändert (Ei-

weissleim) ; Glutenmehl ..................................................... 18

175 (173). Pfeilwurzelmehl (Arrowroot), Sago und Sago-

mehl, Mandioka, Tapioka, ostindisches Mehl, Satep-

pulver, Sagoersatzstoffe (Graupen und Gries aus Kar-

toffeln ............................................................................................. 15

Zucker.

176 (174). Rohr-, Rüben- und sonstiger Zucker von der

chemischen Zusammensetzung des Rohrzuckers (der

Saccharose)

raffinirter ........................................................................................ 40

anderer fester und flüssiger aller Art; auch Füllmassen

und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse);

Rübensaft,

Ahornsaft ................................................................................... 40

177 (175). Stärkezucker (Traubenzucker, Glykose, Dex-

trose, Maltose), Fruchtzucker (Lävulose) und anderweit

nicht genannte gährungsfähige Zuckerarten, krystallisirt

oder syrupartig; auch Dextrinsyrup; gebrannter Zucker

aller Art; Färbzucker (Zuckercouleur), dextrinfrei (Rum-

farbe, Rumcouleur) oder dextrinhaltig (Bierfarbe, Bier-

couleur); Zuckerfarben ............................................................ 40

Milchzucker .................................................................................. 80

Getränke.

(178/9[176/7]) Branntwein aller Art einschliesslich des

Weingeistes, Arrak, Rum, Cognac und versetzte Brannt-

weine ; Mischungen von Weingeist mit Aether und

Lösungen von Aether in Weingeist

178 (176). in Fässern : Likör ................................................. 240

anderer Branntwein

179 (177). in anderen Behältnissen .................................... 240

(180/1 [178/9]) Wein und frischer Most von Trauben,

2b

auch entkeimt (sterilisirt)

180 (178). in Fässern oder Kesselwagen

mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 14 Ge-

wichistheilen in 100 ..................................................... 24

mit einem Weingeistgehalte von mehr als 14, aber nicht

mehr als 20 Gewichtstheilen in 100 ....................... 30

mit einem Weingeistgehalte von mehr als 20 Gewichts-

theilen

in 100 ......................................................................... 160

181 (179). in anderen Behältnissen

Schaumwein ......................................................................... 120

anderer Wein und frischer Most ................................. 48

182 (Most von Trauben, eingekocht, auch mit Zucker,

oder sonst eingedickt (Traubensyrup). auch weingeist-

frei (unvergohren entkeimt [sterilisirt]; Rosinenextrakt,

griechischer Sekt; Weinmost aller Art in luftdicht ver-

schlossenen Behältnissen ..................................................... 80

183 (181). Weintrüb (flüssiges, noch als Wein verwend-

bares Weingeläger) ............................................................... 24

184 (182). Weine mit Heilmittelzusätzen und ähnliche zu

Genusszwecken verwendbare weinhaltige Getränke ;

ferner alle durch Zusatz von weinigen oder wässrigen

Auszügen (Essenzen oder Tinkturen), von Gewürzen

und Zucker oder in ähnlicher Weise aus Wein ohne

Zusatz von Branntwein künstlich bereiteten Getränke

in Fässern ......................................................................... 24

in anderen Behältnissen .................................................. 48

185 (183). Obstwein (auch in Gährung begriffener Obst-

most) und andere gegohrene Getränke aus Frucht-oder

Pflanzensäften, sowie andere ohne Zusatz von Brannt-

wein oder Wein künstlich bereitete Getränke ; Malton-

wein und Meth ; Milchwein (Kumys;, auch Kefyr-Kumys

in Fässern ......................................................................... 24

in anderen Behältnissen ................................................... 48

Anmerkung zu Nr. 184 (182) und 185 (183). — Die

zu Nr. 184 (182) und 185 (183) gehöhrigen gegohrenen

Getränke, welche die Eigenschaft von Schaumwein

haben, werden wie dieser verzollt.

186 (184). Bier aller Art ; Malzextrakt in dünnflüssigem

Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen ............................... 6

Essig und Hefe.

187 (185). Essig aller An

in Fässern oder Kübeln .......................................................... 10

in anderen Behältnissen ..................................................... 48

Anmerkung. = Essig mit mehr als 15 Gewichtstheilen

Essigsäure in 100 ist wie Essigsäure zu verzollen

188/9 [186/7]) Hefe

188 (186). Weinhefe

flüssig .......................................................................................... 24

trocken oder teigartig ..................................................... 1,50

189 (187). Andere aller Art .................................................. 65

Wasser und Eis,

190 (188). Mineralwasser, natürliches und kunstliches,

einschliesslich der Flaschen und Krüge ....................... frei.

Anmerkung. — Mineralwasser in Flaschen, die einem

Zolle von mehr als 3 Mark, oder in Krügen, die einem

solchen von mehr als 1 Mark für 1 Doppelzentner un-

terliegen, wird mit den Umsebliessungen nach deren

Beschaffenheit verzollt.

191 (189). Anderes natürliches Wasser, auch destillirt;

Ers, rohes, natürliches und künstliches .................... frei.

Abgänge von der Verarbeitung landwirthschaftlicher

Erzeugnisse.

192 (190). Kleie, auch gepresste Maiskleie (Maiskuchen),

Reisabfälle (Abfälle beim Schalen und Poliren von

Reis), ausschliesslich als Viehfutter verwendbar, frei.

193 (191). Rückstände, feste, von der Herstellung fetler

Oele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen

(Oelkuchen) ; auch Mandelkleie ..................................... frei.

194(192). Rückstände von der Stärkeerzeugung, aus-

schliesslich als Viehfutter verwendbar ; Branntwein.

spülicht (Schlempe), auch getrocknet; Melasseschlempe

......................................... frei.

195 (193). Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch

gepresst

frisch ............................................................................................. frei.

getrocknet (gedarrt) ...................................................................... 1

Anmerkung.— Gedarrte Zuckerrübenschnitzel, welche

für inländische, an ausländische Zuckerfabriken gelle-

ferte Zuckerrüben an inländische Produzenten vertrags-

massig zurückgewährt werden, sind zollfrei.

196 (194). Weintreber ............................................................... 5

Anmerkung, — Weintreher zur Cognacbereitung

werden unter Ueberwachung der Verwendung zollfrei

abgelassen.

197 (195). Andere Treber, auch getrocknet; Malzkeime

....................................................................................................... frei,

E. Erzeugnisse der Nahrungs- und Genussmittel-

Gewerbe, in den Unterabschnitten A bis (...)

nicht

inbegriffen,

198 (196). Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von

Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dergleichen 16

Anmerkung, — Der Bundesrath ist befugt, für be-

stimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürf-

nisses die zollfreie Einfuhr von gewöhnlichem Back-

werk in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm, nicht

mit der Post eingehend, für Bewohner der Grenzbe-

zirkes nachzulassen.

199 (197). Anderes Backwerk einschliesslich der Cakes

und des Zwiebacks ; auch Oblaten aus Mehl, Grieß oder

Kleber, mit Zusatz von Zucker oder Gewürz. ........... 60

200 (198). Teigwaaren (Nudeln und gleichartige nicht

gebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber,

auch Kartoffelnudeln) ............................................................ 25

201 (199). Oblaten zum Genuss aus Mehl, Gries oder

Kleber, ohne Zusatz von Zucker oder Gewürz; Mehl-

(Oblaten-) Kapseln ; auch Siegeloblaten (Mundlack) aus

Teig ..................................................................................................... 25

Anmerkung. — Gefüllte Mehlkapseln unterliegen

dem Zolle für die Füllung, falls dieser höher ist.

202 (200). Zuckerwerk und sonstige anderweit nicht

genannte Zuckerwaaren einschliesslich der nicht geba-

ckenen Waaren mit Zuckerzusatz, z. B. Bassorin- und

Traganthwaaren, mit Zucker versetzt ; Fruchtkerne,

Gewürze, Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst,

Sämereien, Südfruchtschalen, Südfrüchte und sonstige

Pflanzen und Pflanzentheile, überzuckert (kandirt,

glacirt) ............................................................................................. 70

203 (201). Kakao, gebrannter oder gerösteter, geschält,

gemahlen, gepulvert, gequetscht oder sonst zerkleinert,

auch in Tafeln oder Blöcke geformt (Kakaomasse) ;

mehr oder weniger entöltes Kakaopulver und derglei-

chen Kakaomasse; Kakaoschalen, gemahlen ............. 65

204 (202). Schokolade und Schokoladeersatzstoffe, in

Tafeln oder Blöcken, auch gemahlen ; Waaren ganz

oder theilweise aus Kakaomasse, Kakaopulver, Schoko-

lade oder Schokoladeersatzstoffen ; alle diese auch mit

Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder dergleichen

......................................................................................................... 80

205 (203). Margarine (der Milchbutter oder dem Butter-

schmalz ähnliche Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht

ausschliesslich der Milch entstammt) ............................. 30

206 (204). Margarinekäse (käseartige Zubereitungen,

deren Fettgehalt nicht ausschliesslich der Milch ent-

stammt ............................................................................................. 30

207 (205).

Kunstspeisefett...

Rohgewicht 12,50

208 (206). Milch, eingedickt (Syrupmilch), auch mit

Zusatz von Zucker ....................................................................... 60

209 (207). Eigelb und Eiweiss, zum Genusse zubereitet

.......................................................................................................... 60

(210/1 [208/9]) Senf

210 (208). gepulvert, auch entölt

in kleinen für den Einzelverkauf bestimmten Aufma-

chungen ....................................................................................... 60

in anderer Verpackung ............................................................ 6

211 (209). mit Most, Gewürzen oder anderen Zuthaten

zubereitet (Mostrich) .................................................................. 60

212 (210). Auszüge (Essenzen), nicht äther- oder wein-

geisthaltig, zur Bereitung von Getränken (Kaffee-, Li-

monade- und dergleichen Essenz) sowie zum Würzen

zubereiteter Speisen und Getränke (Vanille-Essenz und

dergleichen); Auszug (Extrakt) von rohen Kaffeeschalen,

syrupartig eingedickt; (Gewürzauszüge (Gewürzextrakte);

Kastanienauszug (Kastanienextrakt) von geniessbaren

Kastanien ; Kaffeepulver, gemischt mit gebranntem

Zucker; Kapseln aus mit Zucker versetzter Gelatine;

Kastanienmehl von geniessbaren Kastanien, geröstet

oder mit Zucker, Vanille u. s. w. zubereitet ; Kinder-

mehl, aus Weizenmehl unter Zusatz von Zucker und

eingedickter Milch bereitetes (Nestlemehl) und der-

gleichen ; Kraftmehl, mit Zucker versetzt ; Kefyrzelt-

chen ; Limonadepulver ........................................................... 60

213 (211). Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein-

trauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeist-

haltig, mit Zucker oder Syrup versetzt oder mit Zusatz

von Zucker oder Syrup eingekocht, einschliesslich des

Schachtelmus (der Marmelade) und der pflanzlichen

Gallerten (Gelees) ; Himbeeressig ..................................... 60

214 (212). Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Wein-

trauben) und von Pflanzen, zum Genuss, äther- oder

weingeisthakig ............................................................................ 240

215 (213). Früchte, mit Branntwein zubereitet oder in

Branntwein eingelegt ............................................................... 80

216 (214). Früchte (soweit sie nicht unter Nr. 215 [213]

fallen), Gewürze, Hülsenfrüchte, Kastanien, Küchen-

gewächse, Mais, Sämereien, Südfruchtschalen und

sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, für den feineren

Tafelgenuss zubereitet; Pasteten; Sossen (Saucen);

Anchovis-, Krebs- und Sardellenbutter; Kapern; Most-

würste; Nudeln und gleichartige nicht gebackene Er-

zeugnisse aas Mehl, Gries oder Kleber (auch Kartoffel-

nudeln), gefüllt mit Fleisch, Parmesankäse oder der-

gleichen ; Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser

eingelegt oder mit Sardellen oder dergleichen gefüll

(farcirt); Soja und andere Gegenstände des feineren

Tafelgenusses, anderweit nicht genannt ................................. 75

217 (215).

Chemisch zubereitete Nährmittel, z. B.

Plasmon, Somatose, Tropon, Pepsin ....................... frei.

218 (216). Nahrungs- und Genussmittel, anderweit nicht

genannt, frisch, getrocknet oder zubereitet ............. 60

219 (217). Nahrungs- und Genussmittel aller Art (mit

Ausnahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen

Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zoll-

sätze fallen ....................................................................................... 75

220 (218) Tabakfabrikate

Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder theilweise entrippt,

auch mit Tabakhrühe behandelt [gebeizt] u. s. w.);

Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern ................... 180

Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe

behandelt (gebeizt); Tabaklaugen, auch gemischt mit

Tabakbrühe ................................................................................... 85

Kau- und Schnupftabak ; Karotten, Stangen und Rollen

zu Schnupftabak; Rauchtabak in Rollen, geschnitten

u. s. w. ; Tabakmehl, Tabakstaub und Abfälle von

Tabakfabrikaten, auch gemischt mit Abfällen von Roh-

tabak (Scraps); Papier aus Stengeln oder Rippen von

Tabakblättern ......................................................................... 180

Cigarren ............................................................................................ 270

Cigaretten ................................................................................... 270

Zweiter Abschnitt. — Mineralische und fossile Rohstoffe;

Mineralöle,

A. Erden und Steine.

221 (219) Gartenerde, auch Rasenplatten; Kies, Mergel,

Sand, auch naturfarbiger Streusand sowie Formersand ;

ungefärhte Glimmerschuppen; Schlamm, auch Scheide-

schlamm .......................................................................... frei.

222 (220) Gefärbter Sand, auch gefärbter Streusand ein-

schhesslich des Streugoldes und Streusilbers (aus

Glimmer erzeugten Streusandes) und andere gefärbte

Glimmerschuppen ........................................................... frei.

223 (221).Thon einschliesslich der Porzellanerde (Kaolin)

und Lehm aller Art, auch gebrannt, gemahlen oder ge-

schlemmt; Chamotte- und Dinasmörtel .................... frei.

224 (222). Farberden (auch Kreide). roh, sowie als rohe

Farberden verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse

der Industrie ; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder

geschlemmt ........................................................................ frei.

225 (223). Bimstein, Schmirgel, Polir- oder Putzkalk

(Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische

Schleif-, Polir- und Putzmittel, roh, gemahlen oder

geschlemmt

in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den

Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen...................... 6

in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt

frei.

226 (224). Kieseiguhr (Infusorienerde), Quarz, Quarz-

sand; Feuersteine, roh, auch geschreckt oder ge-

mahlen............................................................................... frei.

227 (225). Kalk, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, With-

erit, Strontianit, auch gebrannt; Kalk, gebrannter, ge-

löscht; Kalkmörtel; Kalk, natürlicher phosphorsaurer

............................................................................................. frei.

238 (226). Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt,

gemahlen, geschlemmt; Superphosphatgips.......... frei,

229 (227). Wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z.

B. Tuff, Trass, Puzzolan und Puzzolanerde, Santorin

(Santorinerde), auch gemahlen oder gestampft .

frei

230 (228). Portlandcement, Romancement, Puzzolance-

ment, Magnesiacement, Schlackencement und der-

gleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder

anderen Stoffen, ungemahlen (Cementklinker, Cement-

griese u. s. w.), gemahlen, gestampft; auch gemah-

leuer

Kalk.........................................................................

0,50

231 (229). Meerschaum , roh, auch künstlicher Meer-

schaum in ungeformten Stücken; Asbest, roh, auch

gemahlen; Asbestfasern, auch gereinigt; Speckstein

(spanische oder Venetianer Kreide) und Talk, roh, auch

gemahlen oder gebrannt ; Glimmer, roh, auch in rohen

Platten oder Scheiben..................................................... frei.

232 (230). Baryt, natürlicher schwefelsaurer (Schwer-

spath), und Strontian, natürlicher schwefelsaurer (Cö-

lestin) auch gepulvert oder gemahlen; Feldspath ge-

meiner, auch gepulvert oder gebrannt ; Flussspath, roh,

auch gemahlen ; Bauxit, ungereinigt; Eisstein (Kryolith)

....................................................................................................... frei.

233 (231), Schiefer

rohe Schieferblöcke............................................................... 0,25

rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer, Dachschlefer

....................................................................................................... 1,25

Anmerkung. — Schieferplatten von mehr als 20 Cen-

timeter Stärke sind als Schieferblöeke zu behandeln,

234 (232). Steine (mit Ausnahme von Schiefer und

Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh

oder blos roh bebauen, auch gesägt, jedoch an nicht

mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht

gesägten (geschnittenen) Platten ; auch gemahlene

Steine, vorstehend nicht genannt................................. frei.

235 (233). Edelsteine und Halbedelsteine, roh . frei.

236 (234). Sonstige Knien und rohe mineralische Stoffe,

anderweit nicht genannt oder inbegriffen, auch ge-

brannt, geschlemmt, gemahlen oder gereinigt; Kreide-

masse (aus Kreide, anderen Erden, Leim und derglei-

chen) zu Formerarbeiten.................................................. frei.

B. Erze, Schlacken, Aschen,

237 (235). Erze, auch aufbereitet ; eisen- oder mangan-

haltige Gasreinigungsmasse; Seblacken und Sinter alles

Art zum Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (mit Aus-

schluss des Thomasphosphatmehls) ; Schlacken und

andere Abfälle vom Metallhüttenbetriebe ; sogenannte

Schlackenfilze; Schlackenwolle; Aschen mit Ausnahme

der Knochenasche, auch ausgelaugt ; Kalkascher. frei

C. Fossile Brennstoffe.

238 (236), Steinkohlen, Anthracit, unbearbeitete Kännel

kohle und Braunkohlen, auch gemahlen ; Torf; Kokt

(poröse Rückstände von der trockenen Destillation der

Steinkohlen und Braunkohlen), auch gemahlen ; Torf-

koks (Torfkohlen); koksartige Rückstände von der

Destillation der Mineralöle und des Theers; Brennstoffe,

künstliche (einschliesslich der Presskohlen), aus Braun-

kohlen,Steinkohlen, Torf, Theer oder dergleichen, auch

unter Verwendung von Hotz, bereitet; Kohle,

formbare

(plastische), aus fossilen Stoffen und Gaskohle (Re-

tortengraphit), ungeformt; auch formbare (plastische)

Pflanzenkohle in ungeformter Masse........................... frei.

D. Mineralöle

und

sonstige fossile Rohstoffe.

239 (237). Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Berg-

theer (Erdtheer), Braunkohlentheeröl, Torföl, Schiefer-

öl, Oel aus dem Theer der Boghead- oder Kännelkohle

und sonstige anderweit nicht genannte Mineralöle, roh

oder gereinigt

Schmieröle; auch theerartige, paraflinbaltige und Im

Wasser nicht untersinkende pechartige Rückstande von

der Destillation der Mineralöle ; Harzöl....................... 10

andere........................................................................................... 6

Anmerkungen. — 1. Der Bundesrath ist befugt, mi-

neralische Oele, die für andere gewerbliche. Zwecke als

für die Herstellung von Schmieröl, Leuchtöl oder Leucht-

gas bestimmt sind, unter Ueberwachung der Verwen-

dung vom Zolle frei zu lassen.

2. Der Bundesrath ist befugt, mineralische Oele, die

für die. Bearbeitung in inländischen Betriebsanslaken

bestimmt sind, unter Ueberwachung vom Zolle frei zu

lassen. Die daraus gewonnenen Erzeugnisse sind wie

ausländische zu behandeln, mit Ausnahme der leichten

Oele, welche, soweit sie nicht zu Schmier- oder Be-

leuchtungszwecken, einschliesslich der Erzeugung von

Leuchtgas verwendet werden, unter Ueberwachung der

Verwendung auf Erlaubnisschein zollfrei bleiben.

3. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von ge-

reinigten, zu Beleuchtungszwecken geeigneten Mineral-

ölen nach dem Raumgehalte mit der Massgabe zuzu-

lassen, dass dabei für 125 Liter bei einer Temperatur

von 15° C. 1 Doppelzentner gerechnet wird.

240 (238). Asphalt, fester ; AsphaItmastix(AsphaItcemem),

Asphaltkitt (Mineralkitt), Harzcement, Holzcement. frei.

241 (239). Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmol-

zen

frei.

242 (240). Bernstein, roh ; auch Bernsteinstaub und

Bernsteinmasse ; Jet (Gagat), unbearbeitet .

frei.

243 (241). Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlen-

pechs; Pechsatz (Rückstand von der Pechbereitung) ;

pechartige Rückstände von der Destillation der Mine-

ralöle, soweit sie im Wasser untersinken; Theer aus

erdpechhaltigem Schiefer; Torftheer; Braunkohlen-

theer; auch Holztheer und Dagget (Daggert, Birken-

theer).

frei.

E. Steinkohlentheer,

Steinkohlentheeröle und

Steinkohlentheerstoffe.

244 (242). Steinkohlentheer; auch Steinkohlenpech. frei.

245 (243). Steinkohlentheeröle, leichte, einschliesslich

dar ölartigen Destillate aus Steinkohlentheerölen, z. B.

Benzon, Cumol, Toluol, Xylol, und schwere, z. B, An-

thracenöl, Karbolöl, Kreosotöl auch Asphaltnaphta

und sogenannter Kohlenwasserstoff................................... frei.

246 (244). Naphtalin; Anthracen; durch einfache Destil-

lation des Steinkohlentheers hergestellte nicht ölartige

Erzeugnisse, z, B Phenol (Karbolsäure); Anilin (Ani-

linöl), Anilinsalze und andere Steinkohlentheerstoffe

(Anthrachinon, Nitrobenzol, Toluidin, Naphtylamin, Re-

sorcin, Naphtol, Phtalsäure u. s. w.)

Dritter Abschnitt. — Zubereitetes Wachs, feste Fettsäuren,

Paraffin und ähnliche Kerzenstoffe, Lichte, Wachs-

waaren, Seifen und andere unter Verwendung von

Fetten, Oelen oder Wachs hergestellte Waaren.

247 (245). Bienenwachs und anderes Insektenwachs

sowie Pflanzen wachs, zubereitet (gebleicht, gefärbt, in

Täfelchen oder Kugeln geformt u. s. w.), auch mit

anderen Stoffen versetzt; Wachsstumpfen; Baumwachs

(Wachskitt)

248 (246). Abfälle und Rückstände von der Zubereitung

des Bienenwachses, nur geringe Mengen Wachs ent-

haltend

frei.

249 (247). Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Ceresin

(aus Erdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt),

in Blöcken, Täfelchen oder Kugeln ; Wachsstumpfen

von gereinigtem Erdwachs und von Ceresin.

. 15

250 (248). Stearinsäure (auch Stearin genannt) ; Palmi-

tinsäure

(auch Palmitin genannt) ; Margarinsäure; Pa-

raffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutter u. s. w.)

oder gereinigt, mit Ausnahme des Weichparaffins, und

ähnliche Kerzenstoffe, anderweit nicht genannt, roh

oder gereinigt

251 (249). Weichparaffin

252 (250). Lichte (Kerzen) aller Art aus Wachs, Ceresin,

Paraffin, Stearin, Walrat, Talg oder dergleichen ; auch

Wachsfackeln und Nachtlichte aller Art ................... 23

253 (251), Wachswaaren mit Ausnahme der Liebte, der

Zündkerzehen und der Wachsperlen, auch in Verbin-

dung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch

unter höhere Zollsätze fallen

fein geformte (Wachsblumen, Wachsfiguren, Wachs-

früchte, Wachsköpfe, Wachsmasken und dergleichen)

andere

Anmerkung. — Ceresinwaaren werden wie Wachs-

waaren verzollt.

254 (252). Schmierseife, gemeine weiche (Kaliseife,

Fassseife) ; flüssige Wasserglasseife ; Oele und flüssige

Fette, mit Alkalien zu Waschmitteln zubereitet; Tür-

kischrothöl ; flüssiges Creolin und ähnliche Desinfek-

tions-, Reinigungs- u. s. w. Mittel in flüssigem Zu-

stande; Gemische von Wasser und Seife zu Zurichte-

(Appretur-) oder dergleichen Zwecken ; alle diese in

Fässern oder anderen grösseren Behältnissen

. 5

255 (253). Feste Seife (mit Ausnahme der Zahnseife,

festes Creolin und ähnliche Desinfektions-, Reinigungs-

u. s. w. Mittel in festem Zustande, Fettlaugenmehl,

sogenannte Phönixlauge ; alle diese, soweit sie nicht

unter Nr. 256 [254] fallen

256 (254). Waaren der in Nr. 254 [252] und 255 [253]

genannten An, zum unmittelbaren Gebrauche geformt

(gepresst oder in Formen gegossen) oder in Büchsen,

Flaschen, Krügen, Tiegeln, Töpfen oder dergleichen ;

flüssige Seife mit Ausnahme der in Nr. 254 [252] ge-

nannten ; Seifenpulver; feine weiche Seife; Seifen-

blatter (Seifenpapier) ; mit zerkleinerter Seife ver-

mengte Mandelkleie ; Formerarbeit aus Seife. , 30

Anmerkung zu Nr. 254 [252] bis 256 [254]. — Seifen-

ersatzstoffe, z. B. Erzeugnisse aus der Seifen- (Quillaja-)

Rinde, unterliegen den Zollsätzen für Seife.

257 (255). Glycerin, roh oder gereinigt ; Unterlauge von

Seifensiedereien

frei.

258 (286). Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht

wohlriechend); Lanolin und Lanolinverbindungen

Rohgewicht 12

259 (257). Wagenschmiere

260 (258). Andere Schmiermittel, unter Verwendung

von Fetten oder Oelen hergestellt ; flüssig oder fest,

auch geformt

Rohgewicht 12

261 (259). Schuhwichse, schwarze, nicht flüssige. 3

262 (260). Schuhwichse, nicht unter Nr. 261 [259] fal-

lend, auch unter Verwendung von Wachs oder Ceresin

hergestellt ; Bohnermasse aus Wachs oder Ceresin mit

Zusatz von Terpentinöl oder dergleichen.

. 18

263 (261). Putzmittel, unter Verwendung von Feiten,

Oelen oder Seife hergestellt (Putzfette, Putzpomaden,

Putzseifen), z. B. Eisenoxyd, mit Stearinsäure und

Talg versezt ; Thonerdeseife (Aluminiumpalmitat) ; Po-

lirsteine (aus gebrannten, gemahlenen oder geschlemm-

ten Erden mit Stearin, Talg u. s. w. geformte Steine) ;

Formerstofle, aus mineralischen Stoffen unter Verwen-

dung von Stearin, Palmitin, Parassin, Wachs, auch ton

Hart, hergestellt

264 (262). Formerarbeit aus Stearin, Paraffin oder ähn-

lichen Formerstoffen, auch in Verbindung mit anderen

Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze

fällt

Vierter Abschnitt, — Chemische und pharmazeutische

Erzeugnisse. Farben und Farbwaaren.

A. Chemische Grundstoffe, Säuren, Salze und

sonstige Verbindungen chemischer Grund-

stoffe, anderweit nicht genannt.

265 (263). Quecksilber u. Quecksilberlegierungen (Amal-

game)

frei.

266 (264). Alkalimetalle, andere sonst nicht benannte

Metalle

frei.

267 (265). Brom

frei.

268(266). Jod

frei.

269 (267). Phosphor, gewöhnlicher, (krystalinischer,

weisser) und rother (amorpher) ..................... frei.

270 (268). Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepulvert ;

Spencemetall (Eisenthiat, ein Gemenge von Schwefel

und Schwefelmetallen)

frei.

271 (269). Ammoniakwasser (Gaswasser), Salmiakgeist

..................... ..................... ............. frei

272 (270). Salzsäure

frei.

273 (271). Schwefelsäure und

Schwefetsäureanhydrid

..................... ..................... ..................... frei

2 7 4 (272). Salpetersäure ....................... frei.

275 (273). Borsäure und Borax (borsaures Natron, Na-

triumborat)

frei.

276 (274). Oxalsäure und oxalsaures Kali (Kaliumoxalat,

Kleesalz)

277 (275). Essigsäure, auch krystallisirt (Eisessig), und

Essigsäurenhydrid

bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschliessung

nebst Inhalt

von mindestens 20 Kilogramm

von weniger al2 20 Kilogramm

278 (276), Milchsäure und Milchsäuresalze (Laktate) frei,

279 (277). Weinsäure (Weinsteinsäure), Citronensäure

280 (278). Salz (Chlornatrium [Siede-, Stein-, Seesalz]),

sowie alle Stoffe, aus denen Salz ausgeschieden zu

werden pflegt; ferner Mutterlauge, Pfannenstein und

Steinsalzwaaren, auch Abraumsalze, neben der inneren

Abgabe

Reingewicht

0,80

281 (279). Dornstein (Rückstand bei der Gradirung der

Salzsoole)

frei.

282 (280). Quellsalze, natürliche und künstliche ; auch

Moorsake

283 (281). Chlorbaryum (Baryurmchlorid) .

frei.

284 (282). Jodkalium (Kaliumjodid), Jodnatrium (Na-

triumjodid), Jodammonium (Ammoniumjodid)...

frei.

285 (283). Bromkalium (Kaliumbromid), Bromnatrium

(Natriumbromid), Bromammonium(Ammoniumbromid),

Bromeisen

frei.

286 (284). Kohlensaures Ammoniak (Ammoniumcar-

bonat,

Hirschhornsalz)...................................

287 (285). Soda, natürliche und künstliche ;

roh, auch krystallisirt

0,90

calcinirt, auch auf andere Weise entwässert oder

gereinigt

1,50

288 (286). Doppeltkohlensaures Natron (Natriumbicar-

bonat)

1,50

289 (287). Aetznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder

flüssig (Natronlauge); Actzkali, fest (Kaliumhydroxyd)

oder flüssig (Kalilauge)

3,50

290 (288). Pottasche aller Art ; auch Schafschweissasche

291 (289). Schlempekohle

frei.

292 (290). Chlorkalk und Bleichlaugen ; Baryumsuper-

oxyd, Wasserstoffsuperoxyd

293 (291). Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in

Hülsen oder Kapseln eingehend ...................... frei.

294 (292). Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, Natrium-

sulfat) und saures schwefelsaures Natron

doppel-

schwefelsaures Natron, Natriumbisulfat). .

0,25

295 (293). Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat) und phos-

phorsaures Kali, (Kaliumphosphat) ...................... frei.

296 (294). Kupfervitriol (blauer Vitriol, Kupfersulfat).

auch gemischter Kupfer- und Eisenvitriol .................... 2

297 (295). Eisenvitriol (grüner Vitriol, Eisensulfat), Zink-

vitriol (weisser Vitriol,

Zinksulfat)......................

frei.

298 (296). Ammoniak-, Kali- und Natronalaum, schwefel-

saure Thonerde (Aluminiumsulfat), Thonerdealaum,

Thonerdenatron

(Natriumaluminat), Chloraluminium

(Aluminiumchlorid), essigsaure Thonerde (Aluminium-

acetat), Thonerde, künstliche ; auch gereinigter Bauxit

299 (297). Chrom-, Eisen- und Kupferalaum .

frei.

300 (298) Bleioxyd (Bleiglätte, gelbe [Silberglätle] und

rothe [Goldglätte]) in Brocken, Schuppen oder Pulver

frei.

3 0 1 (299). Zinnoxyd

3 0 2 (300). (Salpetersaures Ammoniak (Ammoniaksalpeter,

Ammoniumnitrat), nicht in Hülsen oder Kapseln ein-

gehend, salpetersaures Blei (Bleinitrat) ..................... 3

3 0 3 (301). Salpetersaures Natron (Natronsalpeter, Chile-

salpeter, Natriumnilrat)

frei.

304 (302). Salpetersaures Kali (Kalisalpeter, Kalium-

nitrat), salpetersaurer Baryt (Baryumnitrat).

frei.

305 (303). Chromsaures Natron (Natriumchromat) und

saures chromsaures Natron (Natriumbichromat), chrom-

saures Kali (Kaliumchromat) und saures chromsaures

Kali (Kaliumbichromat); Chromoxyd, Chromhydroxyd

................ frei.

306 (304). Mangansaures Kali (Kaliummanganat) und

übermangansaures Kali (Kaliumpermanganat)

frei.

307 (305). Wasserglas (Kalium- und Natriumsilicat), 1

308 (306). Kali-Blutlaugensalz (Ferrocyankalium [Kalium-

eisencyanür] und Ferricyankalium [ Kaliumeisencyanid]),

Natron- Blutlaugensalz (Ferrocyannatrium

[Natrium-

eisencyanür]

und

Ferricyannatrium

[Natriumeisen-

cyanid]), Cyankalium (Kaliumcyanid).................. 8

309 (307). Essigsäuresalze (Acetate), anderweit nicht

genannt, sowie Acetonöl............................................ 1

310 (308). Bleizucker, Bleiessig

311 (309). Weinstein

roh

frei.

gereinigt (raffinirt) ; auch Natronweinstein .

312 (310). Brechweinstein und andere Antimonpräparate

313 (311). Kohlensaure Magnesia, künstliche (Magne-

siumcarbonat)

frei

314 (312). Kohlensaurer Strontian, künstlicher (Stron-

tiumcarbonat), salzsaurer Strontian (Strontiumchlorid);

Strontiumoxyd, Strontiumhydroxyd ..................... 2

315 (313). Zinksalze, anderweit nicht genannt; Chlor-

zink (Zinkchlorid), fest oder flüssig ..................... frei.

316 (314). Calciumcarbid, Aluminiumcarbid, Cilicium-

carbid (Carborund) und anderweit nicht genannte Me-

tallcarbide

317 (315). Vorstehend und anderweit nicht genannte

Metalloide, Säuren, Salze und Verbindungen von Me-

talloiden unter einander oder mit Metallen .

frei.

B. Farben und Farbwaaren.

318 (316). Thierische Farbstoffe, z. B. Cochenille, wilde,

zahme und unechte (thierischer Kermes), auch gemahlen

oder in Teigform ; Cochenillekarmin , Sepia.

frei.

319 (317). Anilin- und andere nicht besonders genannte

Theerfarbstoffe

frei.

320 (318). Alizarinfarbstoffe, trocken oder in Teigform

frei.

321 (319). Indigo, natürlicher und künstlicher, auch

Indigokarmin, rein oder versetzt mit mineralischen

Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform .

frei.

322 (320). Berliner Blau, rein oder versetzt mit mine-

ralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teig-

form

323 (321). Ultramarin, rein oder versetzt mit minera-

lischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform,

324 (322). Bleimennige,

Bleiweiss......................

325 (323). Barytweiss (Permanentweiss) ................. 3

326 (324). Zinkoxyd (Zinkweiss und Zinkgrau), Zinksul-

fidweiss (Lithopon)

327 (325). Zinnober, rother (rothes Quecksilbersulfid)

328 (326). Farbholzauszüge (Farbholzextrakte) ; auch

Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen

flüssig

fest

Anmerkung. — Flüssige Farbholzauszüge und flüssige

Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen von mehr

als 28° Bé. werden wie feste, verzollt.

329 (327). Erdfarben ;

Kreide, geschlemmt; auch gestäubte oder in anderer

Weise fein gepulverte Kreide

0,40

andere Erdfarben (gebrannte, gemahlene oder ge-

schlemmte Farberden und als solche verwendbare Ab-

fälle und Nebenerzeugnisse der Industrie, auch als

Farberden gemahlene Erze), trocken oder in Teigform,

auch geschönt

0,50

330 (328). Russ ; Buchdruckschwärze, trocken, nicht

zubereitet ; auch dergleichen

Kupferdruckschwärze

331 (329). Bronzefarben

frei.

332 (330). Pigmentfarben und Farblacke (Lackfarben),

anderweit nicht genannt, rein oder versetzt mit mine-

ralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teig-

form

frei.

333 (331). Andere nicht zubereitete Farhen .

frei.

334 (332). Papierdruckfarbe,

aus Russ oder Kupfer-

druckschwärze

hergestellt.

335 (333). Bleiweiss, Zinkweiss, Lithoponweiss, Eisen-

oxyd, Eisenmennig, mit Oel angerieben, nicht in Blech-

büchsen oder in Aufmachungen für der Kleinverkauf

336 (334). Die in Nr. 335 [333] genannten zubereiteten

Farben in Blechbüchsen oder in Aufmachungen für den

Kleinverkauf; andere zubereitete Farben (mit Oel,

Oelfirniss, Glycerin, Leim, Mineralöl oder einem anderen

Bindemittel oder mit Weingeist versetzt oder auge-

rieben) ; nicht zubereitete Farben in Bläschen, Kapseln,

„Muscheln, Pasten, Tuben, Töpfchen, Täfelchen oder

dergleichen ; Farben in Farben- und Tuschkasten 20

337 (335). Tinte und Tintenpulver

338 (336). Graphit

geformt (in Tafeln, Blöcken oder dergleichen) .

in Aufmachungen für den Kleinverkauf . . .

339 (337). Speckstein, geschnitten oder geformt zum

Zeichnen (Schneiderkreide), auch in Holz gefasst 6

340 (338). Blei-, Farben- und Kohlenstifte (zum Zeichnen

oder Schreiben) ; Kreide, geschnitten oder geformt

ungefasst oder nur mit Papier bezogen.

. 20

mit Fassung aus gemeinem Holze zum handwerks-

mässigen Gebrauche (Zimmermannsstifte)

andere, soweit sie nicht wegen ihrer Verbindung mit

anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen . 40

G.

Firnisse,

Lacke,

Kitte.

341 (339). Oelfirnisse, auch mit Zusatz von Troken-

mitteln

; Firnisssatz ; Standöl ; Vogelleim aus einge-

dicktem Leinöl

342 (340). Weingeistfirnisse (Auflösungen von Harzen in

Weingeist, auch in Holzgeist) mit oder ohne Zusatz

von Farbstoffen ; Schellackkitt (in heissem Weingeiste

zur Syrupdicke aufgelöster Schellack)

343 (341). Lackfirnisse, Lacke, ohne Verwendung von

Weingeist hergestellt (Auflösungen von Harzen in Ter-

pentinöl, Mineralöl, Harzöl, Oelfirniss, Aceton, Alka-

lien oder anderen Lösungsmitteln), auch mit Farb-

stoffen versetzt; Asphaltlack (Auflösungen von Asphalt

oder asphaltähnlicher Masse in Mineral- oder Terpen-

tinöl, sowie Auflösungen von Asphalt oder Steinkohlen-

pech in Steinkohlentheeröl oder Holztheeröl); Kutscher-

lack (Auflösung von Farbstoff und Wachs); Zaponlack

(Auflösung von Kollodiumwolle in Amylacetat) . 25

344 (342). Siegellack (auch Siegelabdrücke in Siegel-

lack); Flaschenlack

345 (343). Oelkitte (Firnisskitte), Harzkille, Kautschuk

und Guttaperchakitte, Leim-, Eiweiss- und andere Kitte

mit Ausnahme von Asbestkitt, Mineralkitt (Asphaltkitt),

Schellackkitt und Wachskill (Baumwachs) ......... 3

346 (344). Asbestanstrichmasse (flüssiger Asbest), auch

mit einem Zusatze von Farbe (Asbestfarben); Asbestkitt

frei.

D. Aether; Alkohole, anderweit wicht

genannt

oder inbegriffen; flüchtige (ätherische) Oele,

künstliche Riechstoffe, Riech- und Schönheits-

mittel (Parfümerien und kosmetische Mittel).

347 (345). Aether aller Art, einfache und zusammenge-

setzte ; auch Cognacöl (Weinbeeröl)

in Fässern

in anderen

Behältnissen......................

348 (346). Fuselöle ; auch Amyl-, Butyl- und Propylal-

kohol

. 2 0

Anmerkung. — Fuselöle mit einem Weingeisgehalte

von 8 Gewichtstheilen oder darüber in 100 sind wie

Branntwein zu verzollen.

349 (347). Holzgeist (Methylalkohol), roh; Aceton, roh

350 (348). Holzgeist, gereinigt ; Aceton, gereinigt ; For-

maldehyd in wässriger Lösung

351 (349). Acetaldehyd, Paraldehyd...................... 40

352 (350). Holztheeröl (Wachholdertheeröl u. s. w.),

auch gereinigt, Kautschuköl; Thieröl, roh (Hirschorn-

öl) oder gereinigt (Dippelsöl)

frei,

353 (351). Flüchtige (ätherische) Oele

Terpentinöl, Fichtennadelöl, Harzgeist (Harzessenz),

Kampheröl (flüssiger

Kampher)......................

frei.

andere flüchtige (ätherische) Oele; ferner Menthol

(Menthakampher), auch in Unischliessungen aus Holz

(Migränestifte)

354 (352). Künstliche Riechstoffe, (Vanillin , Kumarin,

Heliotropin und ähnliche zur Bereitung von Riechmit-

teln dienende Stoffe)

355 (353). Wohlriechende Fette, Salben und Pomaden,

sowie wohlriechende fette und mineralische Oele

bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschliessung

nebst Inhalt

von mindestens 5 Kilogramm

von weniger als 5

Kilogramm......................

356 (354). Aether- oder weingersthaltige Riechmittel

(Parfümerien) und Schönheitsmittel (kosmetische Mittel,

z. B. Haarfärbemittel sowie Haut- und andere Ver-

schönerungsmittel); äther- oder weingeisthaltige Kopf-,

Mund- und Zahnwässer; wohtriechende oder zur Ver-

breitung von Wohlgeruch dienende, äther oder wein-

geisthaltige Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen)

und Wässer; wohlriechender

Essig...

357 (355). Wässer, wohlriehende, nicht ather- oder

weingeisthaltig

bei einem Gewichte der unmittelbaren Umsehliessung

nebst Inhalt

von mindestens 5 Kilogramm

von weniger als 5 Kilogramm

358 (356). Puder, Schminken, Zahnpulver, wohlriechend;

Zahnseife, Räucherpapier, Schminkpapier und alle an-

uerweit nicht genannten Riech- und Schönheitsmittel

(Parfümerien und kosmetische Mittel) .

. 100

Anmerkung. — Puder, Schminken, Zahnpulver, nicht

wohlriechend, unterliegen ebenfalls der Verzollung

nach Nr. 358 [356], falls sie sich durch ihre Umschlies-

sungen als Schönheitsmittel (kosmetische Mittel; dar-

stellen.

E. Künstliche Düngemittel.

359 (357). Guano, künstlicher (Fisch-, Fleisch-, Blut-,

Garneelen- u. s. w. Guano); auch natürlicher Guano;

Thiermehl , Flechsenmehl , gemahlener

thierischer

Dünger (Poudrette)

frei,

360 (358). Knochenmehl

frei.

361 (359).

Thomasphosphatmehl

frei.

362 (360). Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Dünge-

mittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen ver-

mischt

frei.

Anmerkung zu E. — Vorstehend nicht genannte au

sich zollpflichtige Stoffe, welche zu Düngezwecken be-

stimmt sind, können auf besondere Erlaubniss und er-

forderlichen Falles unter Ueberwachung der Verwen-

dung zollfrei abgelassen werden.

F. Sprengstoffe, Schiessbedarf u. Zündwaaren.

363 (361). Schressbaumwolle, Kollodiumwolle... 3

364 (362). Schiesspulver, Sprengpulver und andere vor-

stehend nicht genannte Sprengmittel;

nicht in Hülsen oder Kapseln

frei.

in Hülsen oder Kapseln, nicht unter Nr. 365 (363) oder

(363

a)

lallend

365 (363). Zündpillen, Zündspiegel ; gefüllte Zündhüt-

chen und Sprengzündhütchen ; gefüllte Geschosszün-

dungen, Schlagröhren und Zündschrauben; Kugelzünd-

hütchen u, Schrotzündhütchen (Flobertmunition) 30

366 (363 a). Gefüllte Patronen

mit Kupfer oder

Messinghüfsen

mit Papier- oder Papphülsen

mit flütsen aus Papier oder Pappe in Verbindung mit

anderen Stoffen

367 (364). Zündhölzer; Zündstabehen aus Pappe 10

368 (365). Zünokerzchen aus Stearin, Wachs oder ähn-

lichen

Stoffen

369 (366). Feuerwerk aller Art (Feuerwerkssatz und

Feuerwerkskörper) ; Antimon-, Magnesium-,

Zink-

fackeln

370 (367). Pechlackein, Schwofuliaden,

Zunderpapier,

zubereiteter Feuerschwamm, Zündschnüre jeder Art,

Zündblättchen für Kinderpistolen, Zündbäuder

für

Grubenlampen und für Feuerzeuge, sowie sonstige an-

derweit nicht genannte Zündstoffe u. Zündwaaren

G. Chemische u. pharmazeutische Erzeugnisse,

anderweit nicht genannt.

371 (368). Glübstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungs.

zwecke), ausgeglüht, auch mit Kollodium, Gelatine,

Leim, Schellack oder dergleichen getränkt oder in

Verbindung mit unedlen Metallen oder Legierungen

unedler Metalle

372 (369). Eiweiss und Eiweissstoffe, thierische und

pflanzliche, nicht unter andere Nummern des Tarifs

fallend

frei.

373 (370). Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähn-

liche Zubereitungen, soweit sie nicht unter Nr. 206

(204) fallen

374 (331). Rohleim (entkalkte

Knochen)............

375 (372). Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweiss-

leims), fest oder flüssig; Gelatine, auch gefärbt.

376 (373). Blätter, Flittern, Kapseln (leere und gefüllte),

Oblaten und andere geformte Gegenstände aus nicht

mit Zucker versetzter Gelatine

Anmerkung. — Gefüllte Gelalinekapseln unterliegen

dem Zolle für die Füllung, falls dieser höher ist.

377 (374). Elastischer Leim zur Herstellung von Buch-

druckwalzen oder dergleichen, sowie Druckplatten für

Hektographen und ähnliche Vervielfältigungsvorrich-

lungen

378 (375). Holztheer- und Torftheerkreosol .

frei.

379 (376). Verdichtete Gase einschliesslich der als Um-

schliessung dienenden Stahlflaschen

380 (377). Alkaloide (organische Basen des Pflanzen-

reichs),

Alkaloidsalze und Alkaloidverbindungen

frei.

381 (378). Kollodium und Celloidin...................... 24

382 (379). Chloroform und Chloralhydrat.

.24

383 (380). Bromoform und Jodoform...................... frei.

384 (381). Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), ander-

weit nicht genannt

flüssig

fest

. 2 8

Anmerkung. — Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr

als 28° Bé. werden wie feste verzollt.

3 5 5 (383). Süssholzsaft, mit Zucker, Honig, Anisöl, Sal-

miak oder sonstigen Geschmacksaulhaien oder Heil-

mitteln versetzt, oder in Aufmachungen für den Klein-

verkauf; auch Brustkuchen, Brustteig ..................... 60

anderer Süssholzsaft, roh oder gereinigt .

frei.

3 8 6 (384). Balsame, künstliche ; Auszüge (Essenzen, Ex-

trakte, Tinkturen), Wasser und dergleichen, nicht wohl-

riechend, zum Gewerbe- oder Heilgebrauche (mit Aus-

nahme der Farbholz- und Gerbstoll-Auszüge)

nicht äther- oder weingeisthaltig...................... 40

äther-

oder

weingeisthaltig......................

3 8 7 (385). Säfte von Früchten (mit Ausnahme von Wein-

trauben) und von Pflanzen, zum Geweibe- oder Heil-

gebrauch, äther-oder weingeisthaltig ..................... 60

3 8 8 (386). Zubereitete Arzneiwaaren und sonstige phar-

mazeutische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder

inbegriffen .................................................................. 40

2 c

Anmerkung zu Nr. 386 (384) bis 388 (386).— Aether-

oder weingeisthaltige pharmazeutische Erzeugnisse un-

terliegen der Verzollung als Branntwein, falls zur Her-

stellung der gleichartigen Waaren im Inlande nicht

ungeniessbar gemachter (undenaturirter) Branntwein

Steuer frei nicht verwendet werden darf.

389 (387). Geheimmittel

390 (388). Chemische Erzeugnisse, anderweit nicht ge-

nannt oder inbegriffen

frei.

Fünfter Abschnitt,— Thierische und pflanzliche Spinnstoffe

und Waaren daraus ; Menschenhaare ; zugerichtete

Schmuckfedern ; Fächer und Hüte.

A. Seide.

Rohseide, künstliche Seide, Floretseide und Seidengespinnste.

(391|3 [389/91]). Rohseide; auch Steckmuschelseide

391 (389). ungefärbt

ungezwirnt oder einmal gezwirnt

frei.

zweimal gezwirnt

392 (390,). gefärbt (auch weiss gefärbt)

ungezwirnt oder einmal gezwirnt

zweimal

gezwirnt...........................................

Anmerkung zu Kr. 391 (389) und 392 (390). — Zwei

mal gezwirnte Seide, ohne Verbindung mit anderen

Spinnstoffen oder Gespinnsten, zur Weberei, Wirkerei,

Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaaren,

Posamenten oder Spitzen bestimmt, auf Erlaubnissschein

unter Ueberwachung der Verwendung

a) ungefärbt.

frei

b) gefärbt (auch weiss gefärbt)

393 (391). in Verbindung mit anderen Gespinnsten, un-

gefärbt oder

gefärbt.........................................

(391|5 [392|3]). Künstliche Seide

394 (392). ungezwirnt oder einmal gezwirnt

ungefärbt

gefärbt (auch weiss

gefärbt)......................

395 (393). zweimal gezwirnt, ungefärbt oder gefärbt

(396|7 [394/5]). Floretseide (Abfallseide)

396 (391). ungekämmt

frei.

397 (395). gekämmt

ungefärbt

frei.

gefärbt (auch weiss gefärbt)

398 (396). Floretseidengespinnste, ein- oder mehrfach,

auch gezwirnt

ungefärbt

frei.

gefärbt (auch weiss gefärbt)............................. 36

in Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Ge-

spinnsten, ungefärbt oder gefärbt.................... 36

3 9 9 (397). Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit an-

deren Spinnstoffen oder Gespinnsien, ungefärbt oder

gefärbt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

aus Rohseide oder künstlicher Seide............ 300

aus Florettseide

400 (398). Rohseide, künstliche Seide und Floretseiden-

gespinnste, auch mit anderen Spinnstoffen oder Ge-

spinnsten gemischt, in Verbindung (jedoch nicht um-

sponnen) mit Metallfäden (Draht oder Lahn) . 300

Waaren ganz oder theilweise aus Seide (Rohseide,

künstlicher Seide, Floretseide).

401 (399) Dichte ungemusterte taffetbindige Gewebe

ganz aus Seide des Mautheerspinners; ohne jede Bei-

mischung von künstlicher Seide, von Floretseide oder

von Seide des Eichenspinners und beiderseitig mit

festen Kauten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht)

und gebügelt........................................... .............. 300

(402/3 [400/1]). Dichte Gewebe für Möbel- u. Zim-

merausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch-

sammet end plüschartigen Geweben)

402 (400). ganz aus Seide

im Stücke als Meterwaare eingehend.

. 900

abgepasst (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.),

auch mit Besatz oder Fransen

403 (401). theilweise aus Seide

im Stücke als Meterwaare eingehend.

. 500

abgepasst (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.),

auch mit Besatz oder Fransen

404 (402). Sammet und Plüsch, sammet- und plüsch-

artige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten)

ganz aus Seide

theilweise aus Seide

405 (403). Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt

ganz aus Seide

theilweise aus Seide

406 (404). Tüll ganz oder theilweise aus Seide

ungemustert

gemustert

407 (405). Beuteltuch ganz oder theilweise aus Seide

408 (406). Undichte Gewebe, anderweit nicht genannt,

ganz oder theilweise aus Seide (Gaze, Krepp, Flor und

dergleichen) : im Gewichte

von mehr als 20 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebe-

fläche

von 20 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter

Gewebefläche

Anmerkung. — Undichte Gewebe, anderwert nicht

genannt (Gaze, Krepp, Flor und dergleichen), zum

Besticken auf Erlaubnissschein unter Ueberwachung

der Verwendung

409 (407). Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-)

und Netzwaaren

ganz aus Seide

theilweise aus Seide

410 (408). Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschlless-

lich der Einsalzspitzen, Kanten und abgepassten Waaren

aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig

gestalteten oder ausgezackten Rand, ganz oder theil-

weise aus Seide

gestickte

gewebte

andere

411 (409). Stickereien auf Grundstoffen ganz oder theil-

weise aus Seide

auf undichten Geweben der Nr. 408 [406] .

. 1300

auf anderen Grundstoffen

Anmerkung. — Bei Verwendung von Metallfäden

(Draht oder Lahn) zum Besticken erhöht sich der Zoll-

satz um 50 vom Hundert.

412 (410). Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kor-

deln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopf-

macherwaaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von

Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen ;

ferner nach Art der sogenannten Baumwollensparterie

hergestellte Waaren

ganz aus Seide

theilweise aus Seide .

Anmerkung — Lacets (Litzen) ganz oder theilweise

aus Seide, zur Herstellung von Posamenten, auf Er-

laubnissschein unter Ueberwachung der Verwendung

B. Wolle und andere Thierhaare (mit Ausnahme

der Pferdehaare aus der Mähne und dem

Schweife).

Wolle und andere Thierhaare, bearbeitet.

413 (411). Schafwolle (auch Gerberwolle) ; Haare des

Schafkameeis, des Kameels, der Hausziege, der Kämel-

oder Angoraziege, sowie aller anderen zum Geschlechte

der Ziegen gehörigen Thiere ; Hasen- (auch Seiden-

hasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- und

Nutriahaare ; Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine-

und ähnliche grobe Thierhaare ; alle diese gehechelt,

gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt oder

gemahlen

frei.

414 (412). Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt .

frei.

415 (413). Krollhaare aus Rindvieh-, Schweine- oder

anderen groben Thierhaaren, auch mit anderen Thier-

haaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen gemischt 5

416 (414). Wolle und andere Thierhaare, gekrempelt

(gestrichen) oder gekämmt (Kammzug), mit Ausnahme

der in Nr. 415 [413] genannten Krollhaare .

. 2

Gespinnste aus Wolle oder anderen Thierhaaren,

417 (415). Garn aus Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-,

Schweine- oder ähnlichen groben Thierhaaren, auch

mit anderen thierischen oder mit pflanzlichen Spinn-

stoffen oder Gespinnsien, ausschliesslich Seide und

Baumwolle, gemischt, ein- oder zweidrähtig

roh

gebleicht, gefärbt, bedruckt

. 5

(418/9 [416/7]) Genappes-, Mohair- und Alpakagarn,

auch mit anderen thierischen oder mit pflanzlichen

Spinnstoffen oder Gespinnsten, ausschliesslich Seide

und Baumwolle, gemischt

418 (416). roh

eindrähtig

zwei- oder dreidrähtig

vier- oder mehrdrähtig

419 (417). gebleicht, gefärbt, bedruckt

eindrähtig

zwei-oder dreidrähtig

. 6

vier- oder mehrdrähtig

(420/1 [418/9]). Hartes Kammgarn aus Glanzwolle

über 20 Centimeter Länge, auch gemischt mit anderen

Thierhaaren, wenn das Garn nicht dadurch die Eigen-

schaften des harten Kammgarns verloren bat

420(418). roh

eindrähtig

3,50

zwei- oder dreidrähtig

vier- oder mehrdrähtig

421 (419). gebleicht, gefärbt, bedruckt

eindrähtig

zwei- oder dreidrähtig

vier- oder mehrdrähtig

(422/5 [420/3]). Garn aus Wolle oder anderen Thier-

haaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen- oder Ge-

spinnsten, ausschliesslich Baumwolle, gemischt, nicht

unter Nr. 417 [415] bis 421 [419] fallend

422 (420). Kammgarn, roh

eindrähtig

zwei- oder dreidrähtig

vier- oder mehrdrähtig

423 (421). Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt

eindrähtig

zwei- oder dreidrähtig

vier- oder mehrdrähtig

424 (422). Streichgarn, roh

eindrähtig

zwei- oder dreidrähtig

vier- oder mehrdrähtig

425 (423). Streichgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt

eindrähtig

. 13

zwei- oder dreidrähtig

vier- oder mehrdrähtig

426 (424). Garn aller Art aus Wolle oder anderen Thier-

haaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Ge-

spinnsten, ausschliesslich Baumwolle, gemischt, in Auf-

machungen für den Einzelverkauf................... 36

Waaren aus Gespinnsten von Wolle oder anderen Thier-

haaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder

Gespinnsten gemischt.

(427/8 [425/6]). Fussbodenteppiche, im Stücke als

Meterwaare eingehend oder abgepasst (ohne Näharbeit),

auch bedruckt

427 (425). aus ungefärbten oder gefärbten Garnen von

Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder ähnlichen

groben Thierhaaren, auch gemischt mit Jute, Manila-

hanf. Agavefasern, Ananasfasern oder Kokosfasern ohne.

Rücksicht auf das Mischungsverhältniss, desgleichen

mit Beimischung von anderen pflanzlichen Spinnstoffen,

falls die Garne aus Rindvieh- u. s. w. Harren vorherr-

schen; auch aus Tuchenden geflochtene Fussboden-

teppiche

4 2 8 (426). andere

geknüpft

gewebt

(429/30 [427/8]). Dichte Gewebe für Möbel- und

Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und

Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt,

bedruckt oder bunt gewebt

4 2 9 (427). im Stücke als Meterwaare eingehend

im Gewichte

von mehr als 200 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebe-

fläche

von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter

Gewebefläche

4 3 0 (428). abgepasst (als Vorhänge, Bilder, Dicken

u. s. w.), auch mit Besatz oder Fransen

im Gewichte

von mehr als 200 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebe-

fläche .

von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter

Gewebefläche

4 3 1 (429). Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige

Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten),

ungemustert oder gemustert

432 (430). Gewebe, nicht unter Nr 427 [425] bis 431

[429] fallend

im Gewichte

von mehr als 700 Gramm auf 1 Quadratmeter Gewebe-

fläche

von mehr als 200 bis 700 Gramm auf 1 Quadratmeter

Gewehefläche

von 200 Gramm oder weniger auf 1 Quadratmeter

Gewebefläche

433 (431). Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe

. 100

(434/5 [432/3]). Wirk- (Trikot-) und Netzwaaren ;

4 3 4 (432). Unterkleider

geschnitten

abgepasst gearbeitet

(regulär)....................

4 3 5 (433). andere geschnittene oder abgepasstgearbeitete

(reguläre) Wirk- und Netzwaaren.........................140

4 3 6 (434). Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschliess-

lich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Waaren

aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellen-

förmig gestalteten oder ausgezackten Rand. Tüll 350

4 3 7 (435). Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kor-

deln, Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopf-

macherwaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von

Holz, Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen

Anmerkungen zu B. — 1. Stickereien auf Grundstoff

von Wolle oder anderen Thierhaaren werden wie Sti-

ckereien auf baumwollenem Grundstoffe verzollt,

2. Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aus Wolle oder

anderen Thierhaaren werden wie dergleichen Treib-

riemen aus Baumvolle verzollt.

C. Baumwolle.

Baumwolle, bearbeitet.

4 3 8 (436). Baumwolle

gefärbt, gekrempelt (gestrichen), gekämmt, auch ge-

mahlen

rei.

gebleicht; auch gebleichte Abfälle von der Baumwoll-

spinnerei

frei,

Gespinnste aus Baumwolle, auch mit anderen pflanzlichen

oder mit thierischen Spinnstoffen oder Gespinnsten,

ausschliesslich Seide, gemischt,

4 3 9 (437) . Vorgespinnst, ungedreht oder gedreht, roh,

gebleicht, gefärbt, bedruckt

ein- oder zweifach

drei- oder mehrfach; auch Dochte, nicht gewebt, nicht

geflochten

(440/3 [438/42]) Garn

440 (438). eindrähtig, roh

bis Nr. 11 englisch

. 6

über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch

über Nr. 17 bis Nr. 22 englisch

über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch

über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch

über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch

über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch

über Nr, 83 bis Nr. 102 englisch

über Nr. 102 englisch .

441 (439). eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt, Zoll

des eindrähtigen rohen Garnes + 9 Mark.

442 (440). zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt.

roh, Zoll des eindrähtigen rohen Garnes + 3 Mark.

gebleicht, gefärbt, bedruckt , Zoll des eindrähtigen

rohen Garnes + 11 Mark,

443 (442). zwei- oder mehrdrähtig, wiederholt gezwirnt

roh

gebleicht, gefärbt, bedruckt

Anmerkung zu Nr. 440 bis 443 [438/42]. — Zuge-

richtete (appretirte) und gedämpfte Gespinnste unter-

liegen der Verzollung als rohe.

444 (443). Baumwollenzwirn aller Art in Aufmachungen

für den Einzelverkauf

Waaren aus Baumwollengespinnsten, auch gemischt mit

anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten

oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von

Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren.

445 (444). Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmeraus-

stattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch,

sammet- und plüschartigen Geweben), gefärbt, bedruckt,

gemustert, bunt gewebt

im Stücke als Meterwaare eingehend ................ 180

abgepasst (als Vorhänge, Bilder, Decken u. s. w.), auch

mit Besatz oder Fransen

(446/8 [445/7]) Sammet und Plüsch, sammet- und

plüschartige Gewebe

446 (445). nicht aufgeschnitten

roh

gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt.

. 80

447 (446). aufgeschnitten, Flor aus dem Einschlag ge-

bildet (Velvet)

roh

gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt .

. 120

448 (447). aufgeschnitten, Flor aus der Kette gebildet

(Sammet)

roh

gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt.

. 150

449 (448). Baumwollenfilze (gewebte (filzartige Zeug-

stoffe), auch gerauht

roh

gebleicht, gefärbt, bedruckt

(450/1 [449|50]). Undichte Gewebe zu Vorhängen, auch

mit benähten Bogen oder Zacken verziert

450 (449). im Stücke als Meterwaare eingehend

roh, auch zugerichtet (appretirt)

gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt .

mit Band eingefasst.

451 (450). abgepasst, auch mit Band eingefasst

452 (451) Tüll

roh, auch zugerichtet (appretirt), ungemustert . 60

roh, auch zugerichtet (appretirt), gemustert.

gebleicht, gefärbt, bedruckt

(453/7 [482/7]. Gewebe, nicht unter Nr. 445 (444) bis

432 (451) fallend

453 (452), roh, im Gewichte von 80 Gramm oder darüber

auf 1 Quadratmeter : in der Kette und dem Schuss zu-

sammen auf 5 Millimeter im Geviert

mit 35 Fäden oder weniger

mit mehr als 35 bis 44 Fäden

mit mehr als 44

Fäden................................90

454 (453). roh, im Gewichte von 40 Gramm oder darüber,

jedoch weniger als 80 Gramm auf ein Quadratmeter ;

in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 Milli-

meter im Geviert

mit 35 Fäden oder weniger

mit mehr als 35 bis 44

Fäden.........................

mit mehr als 44 Fäden

455 (454). roh, im Gewichte von weniger als 40 Gramm

auf 1 Quadratmeter : in der Kette und dem Schuss zu-

sammen auf 5 Millimeter im Geviert

mit 35 Fäden oder weniger

mit mehr als 35 bis 44

Fäden....................

mit mehr als 44 Fäden

456 (455). zugerichtet (appretirt), gebleicht .

Zoll der rohen Gewebe + 20 Mark.

457 (456). gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt .

Zoll der rohen Gewebe + 50 Mark.

458. Wirk-(Trikot-) und Netzstoffe

(459/63) Wirk- (Trikot-) und Netzwaaren

459 Handschuhe, Haarnetze

460. Strümpfe, Socken, Unterkleider

geschnitten

abgepasst gearbeitet (regulär)

461. Fischernetze

462. Vogel-, Jagd-, Pferde-, Trag- und ähnliche Netze

463. geschnittene oder abgepasst gearbeitete (reguläre)

Wirk- und Netzwaaren, anderweit nicht genannt; Glüh-

strümpfe (Glühkörper für Beleuchtungszwecke), nicht

ausgeglüht (mit Lösungen von Salzen gewisser Erd-

metalle [Thorium, Cerium u. s. w.] getränkte baum-

wollene Wirkwaaren), auch in Verbindung mit unedlen

Metallen

464, Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschliesslich

der Einsalzspitzen, Kanten und abgepassten Waaren

aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig

gestalteten oder ausgezackten Rand

gestickt

gewebt

andere

465 Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe

Ptattstichstickereien

Kettenstichstickereien

andere

Anmerkung. — Bei Verwendung von Seide, künst-

licher Seide, Floretseide oder Metallfäden (Draht oder

Lahn) zum Besticken erhöhen sich die Zollsätze um

20 vom Hundert.

466. Taue, Seile, Stricke ; Bindfaden aus Baumwollen-

gespinnsten im Durchmesser von mehr als 1 Millimeter,

auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Anmerkung. — Bindfaden im Durchmesser von 1

Millimeter oder darunter ist nach seiner Beschaffenheit

als gezwirntes Garn zu verzollen.

467. Schläuche (Spritzen- and andere grobe Schläuche),

auch in Verbindung mit unedlen Metallen : grobe Gurte

und Treibriemen, gewebt oder gewirkt............... 50

468. Dochte, gewebt oder geflochten................ 80

469. Posamentierwaaren

(Besätze, Bänder, Kordeln,

Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacher-

waaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz,

Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen; auch so-

genannte Baumwollensparterie

D. Andere pflanzliche Spinnstoffe.

Andere pflanzliche Spinnstoffe, bearbeitet.

470. Flachs, Hanf, Ramie, Jute, Manilahanf, neuseelän-

discher Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern,

Pflanzendaunen, Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen

pflanzlichen Spinnstoffe, gehechelt, gekrempelt, ge-

kämmt, gebleicht, gefärbt, nicht unter Nr. 471 fallend

frei.

471. Krollbaarersatzstoffe aus Kokos, Manilahauf-, Agave-

oder ähnlichen Fasern, auch gemischt mit Thierhaaren

Gespinnste.

472/4) Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachs-

werg), auch gemischt mit Jute, jedoch ohne Beimisch-

ung von anderen Spinnstoffen

472. eindrähtig, roh

bis Nr. 8 englisch

über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch

über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch

7,50

über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch

über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch

über Nr. 75 englisch

frei.

473. eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt

bis Nr. 20 englisch

über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch

über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch....................... 21

über Nr. 75 englisch

4 7 4 . zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht,

gefärbt, bedruckt

(475/7) Hanfgarn und Hanfwerggarn, sowie Garn aus

Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern, Ana-

nasfasern, Kokosfasern oder anderweit nicht genannten

pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne sämmtlich auch

gemischt mit sonstigen zum Unterabschnitte D gehöri-

gen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baum-

wolle oder thierischen Spinnstoffen

475. eindrähtig, roh

bis Nr. 6 englisch

über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch. ........................ 9

über Nr. 10 englisch

476. eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt ;

bis Nr. 6 englisch

über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch

über Nr. 10 englisch

477. zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt;, roh, gebleicht,

gefärbt,

bedruckt.........................................

Anmerkung zu Nr. 475 und 477. — Kokosfasern,

zu Strängen zusammengedreht oder gesponnen (Kokos-

garn), ein- oder zweidrähtig. roh

frei.

(478/80) Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs oder

Jute, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinn-

stoffen

478. eindrähtig, roh

bis Nr. 11 englisch

über Nr. 11 bis Nr. 22 englisch

über Nr. 22 bis Nr. 33 englisch

über Nr. 33 englisch

479. eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt

bis Nr. 11 englisch

über Nr. 11 bis Nr. 22 englisch

über Nr. 22 bis Nr. 33 englisch

über Nr. 33 englisch

.26

480. zwei oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht,

gefärbt, bedruckt

(481/2) Jutegarn ohne Beimischung von anderen

Spinnstoffen ein- oder mehrdrähtig

481 roh

bis Nr. 8 englisch

über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch

über Nr. 14 englisch

482. gebleicht, gefärbt, bedruckt

bis Nr. 14

englisch......................................

über Nr. 14

englisch.........................................

483. Garn aus Spinnstoffen des Unterabschnitts D ohne

Beimischung von Baumwolle oder thierischen Spinn-

stoffen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

eindrähtig

zwei- oder mehrdrähtig (gezwirnt).................... 70

Waaren aus Gespinnsten von Spinnstoffen des

Unterabschnitts D.

(484/5) Seilerwaaren aus Spinnstoffen des Unterab-

schnitts D ohne Beimischung von Baumwolle oder

thierischen Spinnstoffen

484. Taue, Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich durch

Zusammendrehen von Seilfäden [starken eindrähtigen

Suilergarnenj hergestellte nicht schnurartige Seiler-

waaren)

im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber 10

im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als

3 Millimeter, auch in Aufmachungen für den Einzel-

verkauf

Anmerkung. — Seilerwaaren der vorbezeichneten

Art im Durchmesser von 1 Millimeter oder darunter

werden wie zwei- oder mehrdrähtiges Garn verzollt.

485. Eimer, Gurte, Hängematten, Netze, Schläuche,

Sohlen, Strickleitern, Tragbänder, Treibriemen und

andere vorstehend nicht genannte Seilerwaaren, auch

in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht

dadurch unter höhere Zollsätze fallen.

(486|7) Fussbodenteppiche, im Stücke als Meterwaare

eingehend oder abgepasst (ohne Näharbeit), aus losen,

gedrehten oder versponnenen Jute-, Manilahanf-, Agave,

Ananas- oder Kokosfasern, auch gemischt mit anderen

pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinnsten oder mit

Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweiße- oder ähnlichen

groben Thierhaaren oder Gespinnsten daraus, soweit

sie nicht unter Nr. 427 (425) lallen

486. geknüpft

...60

487. gewebt

gefärbt, bedruckt, bunt gewebt, gemustert .

. 30

andere ; auch Decken aus getheertem Tauwerk., ge-

theerte Fussbodenteppiche

(488|9) Taschentücher aus Leinengarn, im Stücke als

Meterwaare eingehend oder abgepasst, ungemustert

oder gemustert, auch mit ungefarbten oder gefarbten

baumwollenen Fäden in den Kanten oder Borden ohne

Rücksicht auf die Anordnung oder Anzahl dieser Fäden

488. roh : in der Kette und dem Schuss zusammen auf

2 Centimeter im Geviert

bis 120 Fäden

.80

mit mehr als 120 Fäden

489. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt

in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Centi-

meter im Geviert

bis 120 Fäden

mit mehr als 120

Fäden..

490. Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung

(mit Ausschluss von Sammet und Plüsch, sammet- und

plüschartigen Geweben) aus Jute ohne Beimischung

von anderen Spinnstoffen, gefärbt, bedruckt, bunt

gewebt, gemustert

491. Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige

Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), aus

Gespinnsten von Spinnstoffen des Unterabschnitts D

ohne Beimischung von thierischen Spinnstoffen oder

von Baumwolle

roh

gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt .

.110

(492/7). Dichte Gewebe aus Gespinnsten von Spinn-

stoffen des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Pferde-

haaren, jedoch ohne Beimischung von anderen thie-

rischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter

Nr. 486 bis 491 fallend, ungemustert

(492/3). aus Flachs, Flachswerg oder Ramie, auch ge-

mischt mit anderen Spinnstoffen des Unterabschnitts D

492. roh

in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Centi-

meter im Geviert

bis 40 Fäden

mit 41 bis 80 Fäden

mit 81 bis 120 Fäden

mit mehr als 120 Fäden

493. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt

in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Centi-

meter im Geviert

bis 120 Fäden

mit mehr als 120

Fäden

(494/5). aus Hanf, Hanfwerg, Manilahanf, neusee-

ländischem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokos-

fasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen

Spinnstoffen, auch gemischt mit Jute, jedoch ohne

Beimischung von Flachs oder Ramie

494. roh

in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Centi-

meter im Geviert

bis 40 Fäden.

mit 41 bis 80 Fäden

mit mehr als 80

Fäden..............................

495. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt . 65

(496/7). aus Jute ohne Beimischung von anderen

Spinnstoffen des Unterabschnitts D

496. roh

in der Kette und dem Schuss zusammen auf 2 Centi-

meter im Geviert

bis 40 Fäden

|2

mit 41 bis 80 Fäden

mit mehr als 80 Fäden

497. gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt . 60

498. Dichte Gewebe aus Gespinnsien von Spinnstoffen

des Unterabschnitts D, auch gemischt mit Pferde-

haaren, jedoch ohne Beimischung von anderen thie-

rischen Spinnstoffen oder Baumwolle, nicht unter Nr.

486 bis 491 fallend, gemustert (roh, gebleicht, gefärbt,

bedruckt, bunt gewebt)

499. Gaze, Tüll und ähnliche undichte Gewebe . 300

500. Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe sowie Wirkwaaren

(Trikotwaaren) und anderweit nicht genannte Netz-

waaren

501. Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschliesslich

der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Waaren

aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig

gestalteten oder ausgezackten Rand .

502. Posamentierwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln,

Litzen, Schnüre und dergleichen) sowie Knopfmacher-

waaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz,

Bern, Horn, Leder, Metall oder dergleichen ; Dochte,

gewebt oder gewirkt ; lerner nach Art der sogenannten

Baumwollensparterie hergestellte Waaren .

. 150

F. Watte, Filze und nicht genähte Filzwaaren.

(511/2). Watte

511. zu Heilzwecken zubereitet

in Aufmachungen

von 1 Kilogr. oder darunter

von mehr als 1 Kilogramm

512. andere, auch mit Kleister, Leim oder Gummilösung

überzogen ; ferner als Dichtungsmittel dienende Rollen

aus Watte

aus Seide oder

Seidenabfällen.........................

aus anderen Spinnstoffen

(513/4) Filze, abgepasste Fussbodenteppiche aus Filz

und sonstige nicht genähte Filzwaaren (mit Ausnahme

der Hüte)

513. aus Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- oder

ähnlichen groben Thierhaaren, auch in Verbindung mit

pflanzlichen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung

von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren

Filze ; auch Dachfilz und andere mit Asphalt, Theer,

Harzen oder dergleichen getränkte Filze .

. 3

Filzschuhe, auch genäht, ohne Sohlen aus anderen

Stoffen

abgepasste Fussbodenteppiche aus Filz und andere

Filzwaaren

514. aus Wolle oder anderen als den vorstehend ge-

nannten Thierhaaren, auch in Verbindung mit pflanz-

lichen Spinnstoffen oder mit Beimischung von Seide

Anmerkung zu Nr. 513 und 514. — Bestickte Filze

und Filzwaaren werden wie genähte Gegenstände aus

Filzen verzollt.

G. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem

Schweife) und Waaren daraus.

515. Pferdehaare (aus der Mähne oder dem Schweife),

bearbeitet

gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt .

. frei.

Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit an-

deren Thierhaaren od. mit pflanzlichen Faserstoffen 5

516. Waaren aus Pferdehaaren, anderweit nicht genannt

Presstücher, Gurte, Scheiben und Tafeln, zum Pressen

von Oel oder Fetten, auch in Verbindung mit Werg

Taue, Seile, Stricke; Weberlitzen, auch durch Ver-

flechten, Verknüpfen oder Verstricken zu einem soge-

nannten Litzenkamme vereinigt ; Gewebe, auch mit

anderen thierischen oder mit pflanzlichen Spinnstoßen

oder Gespinnsten, ausschliesslich Seide, gemischt,

sofern die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus

Pferdehaaren besteht ; Bänder, Ketten, Siebböden und

ähnliche Geflechte

künstliche Blumen ;

Spitzen.........................

Anmerkung zu D. — Stickereien auf Grundstoff am

Gespinnsten des Unterabschnitts D sind wie Stickereien

auf baumwollenem Grundstoffe zu Verzollen.

E. Buchbinderzeugstoffe, Pausleinwand, was-

serdichte Gewebe, Gewebe mit aufgetragenen

Schleif- oder Polirmitteln ; Linoleum und

ähnliche Stoffe.

503. Buchbinderzeugstoffe, glatt oder gepresst . 60

Pausleinwand .

(504/6). Wasserdichte Gewebe (mit Ausnahme von

Kautschuk- und Guttaperchageweben)

504. Wachstuch

grobes, mit rauher Oberfläche, unbedruckt, ohne

Musterpressung (Packtuch) ; Packfilz, ungefärbt. 12

grobes, mit glatter Oberfläche oder bedruckt oder

mit Musterpressung ; Lederluch ; Packtuch, mit Papier

unterklebt; anderes als grobes Wachstuch mit Aus-

nahme von Wachsmusselin und Wachstafft ; Packfilz,

gefärbt

Wachsmusselin und Wachstafft

505. Gewebe, durch Ueberstreichen oder Tränken mit

Oelfirniss oder mit Stoffen metallischen Ursprunges,

durch Theeren oder sonst eine Behandlung mit anderen

Stoffen als Kautschuk, Guttapercha oder Zellhorn was-

serdicht gemacht

grobe ; auch Schiefertuch

andere als grobe

506. Gewebe, mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen

Stoffen überstrichen

Anmerkung zu Nr. 503 bis 506. — Bestickte Gewebe

der Nr. 503 bis 506 werden wie genähte Gegenstände

aus solchen verzollt.

507. Schmirgeltuch, Bimssteintuch, Feuerstein-, Glas-

und Sandlernen

(508/9). Fussbodenbelag aus Linoleum oder ähnli-

chen Stoffen, im Stücke als Meterwaare eingehend oder

abgepasst, auch mit Unterlagen von groben Gespinnst-

waaren oder anderen Stoffen

508. in der Masse einfarbig

unbedruckt

bedruckt

509. in der Masse mehrfarbig (z. B. eingelegtes [Mosaik-,

Granit-] Linoleum), auch bedruckt . .

.18

510. Tapeten, Lincrusta und dergleichen aus Linoleum

oder ähnlichen Stoffen

Anmerkung zu Nr. 508 bis 510. — In Nr. 508 bis 510

nicht genannte Waaren aus Linoleum oder ähnlichen

Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,

soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen,

sind wie Fassbodenbelag zu verzollen.

Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte

Gegenstände aus Gespinnstwaaren od. Filzen,

anderweit nicht genannt.

517. Aus Seide

aus undichten Geweben, Spitzen oder Stickereien, ganz

oder theilweise aus Seide

. 1500

aus anderen Gespinnstwaaren ganz aus Seide. 1200

aus anderen Gespinnstwaaren oder aus Filzen, theil-

weise aus Seide

518. Aus Gespinnstwaaren oder Filzen aus Wolle oder

anderen Thierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen

Spinnstoffen .

519. Aus Baumwolle, äuch gemischt mit anderen pflanz-

lichen Spinnstoffen

520. Aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen als Baum-

wolle

Anmerkung zu Nr. 518 bis 520. Kleider, Putzwaaren

und sonstige genähte Gegenstände der Nr. 518 bis 520

unterliegen, wenn sie aus Spitzen oder Stickereien be-

stehen, einem Zollzuschlage von 100, wenn sie mit

Spitzen oder Stickereien einschliesslich solcher ganz

oder theilweise aus Seide verziert sind, einem Zollzu-

schlage von 50 vom Hundert.

521. Aus wasserdichten Geweben (ausgenommen Kaut-

schuk- und Guttaperchagewebe)

aus groben wasserdichten Geweben ; auch aus Schiefer-

tuch oder

Schmirgeltuch

aus Geweben, mit Zellhorn (Celluloid) oder ähnlichen

Stoffen überstrichen

aus anderen wasserdichten Geweben . . .

522. Aus Gespinnstwaaren, auch aus Filz, mit Kautschuk

überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus

Kautschuk verbunden, oder in Verbindung mit Kaut-

schukläden, auch aus Geweben von Kautschukläden in

Verbindung mit Gespinnsten, anderweit nicht genannt

wenn die Gespinnstwaare oder das Gespinnst besieht;

ganz oder theilweise aus Seide

aus anderen Spinnstoffen

J. Künstliche Blumen aus

Gespinnstwaaren,

Regen- und Sonnenschirme, Schuhe aus Ge-

spinnstwaaren oder Filzen.

523. Blumen (Bluthen, Blüthenblätter, Knospen), fertige,

aus Gespinnstwaaren oder Gespinnsten, auch aus Filz,

allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, auch in

fester Verbindung mit anderen Gegeständen oder unter

Glas und Rahmen ; Bestandtheile solcher künstlichen

Blumen, z. B. einzelne Blätter, Stiele, Staubfäden, Sa-

menkapseln, Früchte u.s.w. ohne Verbindung unterein-

ander; auch sogenannte Stoffschläuche zu Stielen 900

Anmerkung. — Wie künstliche Blumen werden auch

sogenannte Phantasieblumen, Nachahmungen von Käfern

und ähnliche Gegenstände verzollt, die zu gleichen

Zwecke wie natürliche Blumen verwendet werden.

(524/5) Regen- und Sonnenschirme, soweit sie nicht

durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere

Zollsätze fallen

524. aus Spitzen, Stickereien oder Gespinnstwaaren mit

aufgenähter Arbeit, oder damit aufgeputzt

. 200

525. andere

aus Gespinnstwaaren ganz aus Seide .

. 120

aus Gespinnstwaaren theilweise aus Seide.

aus anderen Gespinnstwaaren

526. Schuhe, aus Tuchecken oder Tuchleisten gefloch-

ten, ohne angenähte Sohlen aus anderen Stoffen 15

Anmerkung. — Schuhe, aus Nesteln, Litzen oder

dergleichen geflochten, ohne angenähte Sohlen aus an-

deren Stoffen, werden wie Posamentierwaaren verzollt.

527. Schuhe aus Gespinnstwaaren oder Filzen mit ange-

nähten Sohlen aus anderen Stoffen

aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide

aus Tuchecken, Tuchleisten oder Filzen ; aus baum-

wollenen, wollenen oder leinenen Nesteln, Litzen

oder dergleichen

aus

Kameelhaargeweben.........................

aus anderen Gespinnstwaaren, auch aus wasserdichten

Geweben

K. Menschenhaare und Waaren daraus, zuge-

richtete Schmuckfedern, Fächer und Hüte.

528. Menschenhaare, roh, ausgekocht, gefärbt, ge

hechelt, gesponnen oder in Lockenform gelegt 100

529. Haargewirre von Menschenhaaren, zu Perrücken-

macher- oder anderen Haararbeiten nicht verwendbar

frei.

530. Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Men-

schenhaaren oder Nachahmungen davon, auch in Ver-

bindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch

unter höhere Zollsätze fallen

531. Sehmuckfedern, zugerichtet (zubereitet) ;

Straussfedern und Reiherfedern . . . .

andere Federn ; auch Vogelbälge, Köpfe, Flügel und

andere Theile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten

oder dergleichen zugerichtet

532. Fächer (Handfächer)

ganz oder theilweise aus Straussfedern . .

ganz oder theilweise aus Seide, Spitzen, Stickereien

oder anderen Schmuckfedern als Straussfedern ; alle

diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter

höhere

Zollsätze

fallen

andere, soweit sie nicht an sich oder durch ihre Ver-

bindungen unier höhere Zollsätze fallen .

533 Männerhüte ans Gespinnstwaaren, ohne Rücksicht

2d

auf die Ausstattung : aus Gespinnstwaaren ganz oder

theilweise aus Seide; Hüte aller Art mit Springfedern

(Klapphüte)

für 1 Stück 1,50

aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder

getränkten Gespinnstwaaren ; lackirte Mannerhüte aus

Gespinnstwaaren aller Art, auch aus Filz, fur 1 Stuck

1,50

(534|5) Frauenhüte aus Gespinnstwaaren, und zwar

534. aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide,

aus Spitzen, Stickereien oder Gespinnstwaaren mit auf-

genähter Arbeit

für 1 Stück 1

535. aus anderen, auch mit Kautschuk überzogenen oder

getränkten Gespinnstwaaren

unausgerüstet (ungarnirt) .

. für 1 Stück 0,25

ausgerüstet

(garnirt)........................

0,80

536.

Hüte aus wasserdichten Geweben (mit Ausnahme

von Kautschukgeweben), unausgerüstet (ungarnirt) oder

ausgerüstet (garnirt)

für

1 Stück 0,25

(537|8)Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der lackirten)

537. aus Haarfilz

unausgerüstet (ungarnirt) .

für 1 Stück 0,70

ausgerüstet (garnirt)

538. aus Wollfilz

unausgerüstet (ungarnirt) .

. .für 1 Stück 0,30

ausgerüstet (garnirt)

0,40

539. Frauenhüle aus Filz aller Art

unausgerüstet

(ungarnirt)...........

0,35

ausgerüstet

(garnirt)...................

540. Hutstumpen aus Filz, ganz oder unvollstandig in

Hutform gebracht

aus Haarfilz

für 1 Stück 0,45

aus Wollfilz

0,20

541. Hüte aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flecht-

stoffen, aus Hanf- oder Rosshaargeflechten, Fischbein,

Kork, Baumschwamm, Lufa, Papier, Sparterie ; ander-

weit nicht genannte Hüte

unausgerüstet (ungarnirt) .

. für 1 Stück 0,30

ausgerüstet

(garnirt)......................

0,50

542. Frauenhüte aller Art, aufgeputzt

1,50

L. Abfälle von Gespinnstwaaren und der-

gleichen.

543.

Abfälle von Gespinnstwaaren aller Art (Lumpen

und Schneidereiabfälle, letztere zur Schneiderei nicht

mehr verwendbar); Tuchleisten; alte Netze, alles Tau-

werk, alte Stricke u. alte Weberlitzen aus Garn, zur ur-

sprünglichen Bestimmung nicht mehr verwendbar frei.

Allgemeine Anmerkungen zum fünften Abschnitte.—

1. Halbgebleichte (cremirte), mercerisirte oder mit

Salpetersaure behandelte (nitrirte) Gespinnste unter-

liegen der Verzollung als gebleichte Gespinnste.

2. Gespinnsie aus Wolle oder anderen Thierhaaren

oder aus pflanzlichen Spinnstoffen in Verbindung mit

Metallfäden (Draht oder Lahn), mit Ausnahme der mi-

solchen umsponnenen, werden mit einem Zuschlag

von 10 vom Hundert verzollt. Bei Gespinnsten, die nach

der Feinheitsnummer verschiedenen Zollsätzen unter

liegen, ist der Berechnung des Zolles nebst Zuschlag

der höchste der für das Gespinnst nach seiner sonstige

Beschaffenheit in Frage kommenden Zollsatze zu Grund

zU legen.

3. Gespinnste in geschlichteten od. geleimten Ketter

mit Ausnahme derjenigen aus Seide, künstlicher Seid

oder Floretseide, unterliegen einem Zuschlage von

vom Hundert zu dem Zollsatze für das verwendete Ge-

spinnst.

A. Halbgebleichte (cremirte), mercerisirte oder mit

Salpetersäure behandelte (nitrirte) Gespinnstwaaren

unterliegen der Verzollung als gebleichte Gespinnst-

waaren.

5. Broschirte Gewebe unterliegen einem Zollzu-

schlage von 10 vom Hundert.

6. Gehäkelte und gestrickte Gespinnstwaaren werden

wie Wirkwaaren, sogenannte Aetzstickereien (Aetz-

spitzen), soweit sie nicht als Gespinnstwaaren mit auf

genähter Arbeit (appliquirte Gespinnstwaaren) sich dar-

stellen, als Spitzen verzollt,

7. Gespinnstwaaren in Verbindung mit Metallfäden

(Draht oder Lahn) werden mit einem Zuschlage von

10 vom Hundert verzollt, soweit im Tarife nicht Aus

nahmen vorgesehen sind.

8. Gespinnstwaaren mit aufgenähter Arbeit (appli-

quirte Gespinnstwaaren) unterliegen nach Massgabe der

Grundstoffs der Verzollung als genähte Gegenstände, In-

gleicher Weise werden Filze und Filzwaaren mit aufge-

nähter Arbeit verzollt.

9. Weberlitzen aus Gespinnsten, durch Verflechten,

Verknüpfen oder Verstricken zu einem Litzenkamme

vereinigt, werden wie Posamentierwaaren verzollt,

10. Gespinnstwaaren und Filze, die nur mit einfachen

Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, wer-

den nicht mit den Zollsätzen fur genähte Gegenstände

sondern nur mit einem Zuschlage von 15 vom Hundert

zu dem Zolle für die Gespinnstwaaren belegt.

Demselben Zollzuschlag unterliegen Säcke aus Ge-

weben, genäht oder ungenaht.

Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werde

abgepasste oder zugeschnittene Gespinnstwaaren ohn

Naharbeit wie die im Stücke als Meterwaare eingehen

den Gespinnstwaaren verzollt,

Gespinnstwaaren mit angeknüpften Fransen oder der-

gleichen werden nicht wie genähte Gegenstände ver

zollt.

Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaaren bleiben Säume

und Nähte sowie Einlassungen von Band und die zum

Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zuthaten auf die

Verzollung ohne Einfluss.

11. Für Kleider, Putzwaaren und sonstige genähte

Gegenstände aus Gespinnstwaaren in Verbindung mit

Metallläden (Draht oder Lahn) erhöhen sich die Zollsätze

um 15 vom Hundert.

12. Nicht besonders genannte Gegenstände aus Ge-

spinnstwaaren, die in anderer Weise als durch Nähen

hergestellt sind, werden wie genähte Gegenstände ver-

zollt. Der nämlichen Behandlung unterliegen Gespinnst-

waaren mit oder ohne Näharbeit in Verbindung mit

anderen Stoffen , soweit sie nicht besonders tarifirt

sind oder durch ihre Verbindungen unter höhere Zoll-

sätze fallen.

Eingewebte, eingewirkte u. s. w. Glas-, Porzellan-

oder Metallperlen, Glasgespinnste, Fischbeinfasern oder

dergleichen bleiben auf die Verzollung von Gespinnst-

waaaren ohne Einfluss.

Gefüllte Betten sowie gefüllte Kissen, Matratzen,

Polster u. s. w. zu Betten, auch Strohsäcke, mit Ueber-

zügen aus Gespinnstwaaren, unterliegen der Verzollung

als genähte Gegenstände aus den zu den Ueberzügen

verwendeten Stoffen nur zu einem Drittel des Gewichts

der Betten u. s. w., während zwei Drittel auf die Füll-

ung zu rechnen und dem für diese bestehenden Zoll-

salze zu unterwerfen oder zollfrei zu lassen sind. In

gleicher Weise werden andere gepolsterte oder sonst

ausgefüllte Kissen ohne Gestell mit Ueberzügen aus

Gespinnstwaaren im Gewichte von mehr als 2 Kilo-

gramm behandelt.

13. Gespinnste und Gespinnstwaaren aus Zellstoff

(Cellulose) oder anderen Nachahmungsstoffen mit Aus-

nahme der künstlichen Seide, werden wie die Gespinnste

und Gespinnstwaaren, als deren Nachahmungen sie sich

darstellen, behandelt.

Sechster Abschnitt, — Leder u, Lederwaaren, Kürsch-

nerwaaren, Waaren aus Därmen.

A. Leder.

544. Enthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte

oder weiter zugerichtete Schaf- und Ziegenfelle, auch

Lamm- u. Zickelfelle, ungespalten od. gespalten

(545/7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet,

anderweit nicht genannt

545. bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als

3 Kilogramm

ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäu-

chen und Klauen, auch in Hälften ; Kopf-, Hals-, Bauch-

theile und Klauen, sowie Rossschilder und Schweins-

lederohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 30

Kernstücke

546. bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis

3 Kilogramm .

547. bei einem Reingewichte des Stückes von weniger

als 1 Kilogramm

548. Handschuhleder aller Art

549. Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Aus-

nahme des Handschuhleders und des lackirten Leders

550. Schaf- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme

des Handschuhleders und des lackirten Leders

551. Pergament ; auch durchscheinendes (Transparent-)

Leder und Trommelleder

552. Lackirtes Leder aller Art

553. Bearbeitete (gefärbte, gegerbte u. s. w.) Häute

von Fischen oder Kriechthieren

554. Künstliches Leder (ganz oder theilweise aus Leder-

abfällen zusammengesetzt). .

Anmerkungen zu A. — 1. Behaarte halb- oder ganz-

gare Kalbfelle, Rindshäute und dergleichen, die zur

Verwendung als Schuhoberleder sowie zur Herstellung

von Täschnerwaaren u. s. w. geeignet sind, unterliegen

der Verzollung als Leder, — 2. Abschnitte und Streifen

von Leder, die einer weiteren Bearbeitung durch

Kitten, Einpressen, Ein- oder Ausschneiden von Ver-

zierungen, Lochen, Steppen, Nähen oder dergleichen

unterworfen sind, ferner zu einem besonderen Zwecke

durch Zuschneiden oder Stanzen geformte Abschnitte

oder Streifen von Leder unterliegen der Verzollung als

Lederwaaren, ausgenommen gestanztes Trommelleder,

auf welches lediglich der Zollsatz der Nr. 551 Anwen-

dung findet.

B. Lederwaaren.

(555/6). Schuhe aus Leder aller Art, auch aus be-

haarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder

Kriechthieren

555. mit Holzsohlen

556. mit anderen Sohlen

das Paar im Gewichte von mehr als 1200 Gramm 85

das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200

Gramm ; auch Schuhobertheile aus Leder aller Art

mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das

Gewicht

das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter

557. Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder

aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit

Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinnst-

waaren oder Filz

558. Stöcke, Reitpeitschen und dergleichen aus Thier-

flechsen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, so-

weit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen

unlackirt

lackirt

559 (558 a). Kleider aus Leder;

andere....

560 (559). Sattler- und Täschnerwaaren, sowie andere

nicht besonders genannte Waaren aus Leder aller Art,

rohen enthaarten oder behaarten Häuten, Pergament,

thierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Hauten von

Fischen oder Kriechthieren, oder damit ganz oder theil-

weise überzogen; auch Sattler- und Täschnerwaaren

aus groben Gespinnstwaaren von pflanzlichen Spinn-

stoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485, oder

damit ganz oder zum grösseren Theile überzogen ; alle

diese, soweit sie nicht durch die Verbindung mit ande-

ren Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder zu den

mit Leder ganz oder theilweise überzogenen Papier-

und Pappwaaren der Nr. 667 bis 669 (670 und 671)

geboren

bei einem Reingewichte des Stuckes von 2 Kilogramm

oder darüber

bei einem Beingewichte des Stückes von weniger als

2 Kilogramm; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf

das Gewicht des Stückes ................................... 80

in Verbindung mit Beschlägen oder Verschlussvorrich-

tungen

aus edlen Metallen ohne Rücksicht auf das

Gewicht des Stückes; auch Stickereien auf Leder

Anmerkung. — Bine Verbindung mit Beschlägen oder

Verschlussvorrichtungen aus vergoldeten oder versil-

berten unedlen Metallen oder Legirungen unedler Me-

talle bleibt auf die Verzollung ohne Einfluss.

561 (560). Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnit-

ten oder gestanzt

562 (561). Handschuhe ganz oder theilweise aus Leder

(mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit

solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattler-

waare zu behandelnden ausgepolsterten Fechthand-

schuhe)

Anmerkung. — Handschuhe ganz oder theilweise aus

Leder mit angenähten Aermeln aus Gespinnstwaaren

werden wie genähte Gegenstände aus den letzteren

verzollt.

C Kürschnerwaaren.

563 (562). Felle zur Pelzwerkbereitung, halb- oder ganz-

gar, auch gefärbt . .

,

frei.

564 (563). Pelzwaaren, nicht überzogen, nicht gefüttert

Pelze, auch Bundas, Boas. Pelzdecken, Pelzfutter, Pelz-

besätze, zusammengenähte Pelze zu Pelzfutter ; ge-

schnittene Pelzstreifen zu Besätzen und dergleichen, 6

565 (564). Pelzwaaren, überzogen oder gefüttert; auch

ungefütterte Boas, wenn sie mit Band, Knöpfen, Borten

u. s. w. versehen sind ; Kissen, gepolsterte oder sons,

ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen ;

Schube (auch mit Sohlen aus Leder oder dergleichen)

Fusssäcke, Hüte Mützen, Muffe und Handschuhe aus

Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen oder gefüttert

566 (565) Ausgestopfte Thiere und Theile davon, auch

mit künstlichen Augen, natürlichen Geweihen oder der

gleichen; Vogel- und andere Thierbälge, zu soge-

nannten Attrappen (Kästchen oder dergleichen) einge-

richtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit

sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen . 70

Anmerkung zu C. — Zur Verwendung als Pelzwerk

zugerichtete Vogelbälge und Theile von solchen werden

wie halb- oder ganzgare Felle zur Pelzwerkbereitung

behandelt. Waaren aus solchen Vogelbälgen sowie Ge-

spinnstwaaren, Lederwaaren und dergleichen, auf denen

Vogelfedern durch Weben, Nahen oder dergleichen

befestigt sind, wie gefütterte Pelzwaaren verzollt.

D. Waaren aus Därmen,

567 (566) Darmschnüre und Darmseile .

. . 50

568 (567). Andere Waaren aus Darmen mit Ausnahme

der Barmsaiten; Stöcke, mit Darmsalten ganz oder

theilweise

umflochten

E. Abfälle

569 (568). Abgenutzte Lederstücke und Lederwaaren

sowie sonstige Lederabfalle fauch gemahlen), sofern

ihre Benutzung als Leder oder zu Lederwaaren nach

ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist .

. frei.

Siebenter Abschnitt. — Kautschukwaaren,

A Waaren aus weichem Kautschuk.

570 (569). Kautschuk, aufgelöst auch mit Beimischung,

von

Harz

571 (570) Weichkautschuikteig, auch gefarbt oder mit

, Asbestfasern, Graphit oder Milderen Stollen vermisch,

gewalzte Platten daraus.; Kautschuk-Abschnitte und

-Streifen, unbearbeitet; Kautschukplatten mit einge-

walztem Draht oder Drahtgeflecht; alle diese nicht vul-

kanisirt; Guttaperchapapier

572 (571) Geschnittene Platten (Patentplatten) aus rohem,

gereinigtem, gefärbtem, auch mit Schwefel oder an

deren Stoffen gemischtem Kautschuk, nicht vulkanisirt

auch in Abschnitten und Streifen, unbearbeitet. 8

573 (572). Kautschukfäden, gezogen oder geschnitten

ohne Verbindung mit Gespinnsten...................... 10

mit Gespinnsten aus pflanzlichen oder thierischen

Spinnstoffen unvollständig umsponnen oder umflochten

mit Seide oder mit Gespinnsten, in denen Seide ent-

halten ist, übersponnen)

mit anderen Gespinnsten übersponnen............ 40

574(573) Schlauche

aus Kautschuk für die Bereifung von Fahlzeugrädern

........................................................................ 60

aus Kautschuk zu Stielen für künstliche Blumen 80

andere aus Kautschuk; aus Kautschuk mit Unterlagen

aus pflanzlichen Spinnstoffen; aus pflanzlichen Spinn-

stoffen, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder

durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden; aus

Kautschuk,

mit Gespinnsten umflochten oder um-

sponnen ; alle diese auch in Verbindung mit unedlen

Metallen oder Legirungen unedler Metalle .

. 40

575 (574). Treibriemen aus Gespinnstwaaren, mit Kaut-

schuk getränkt oder überzogen, oder mit Unterlagen

oder Zwischenlagen aus Kautschuk ; aus Kautschuk mit

Unterlagen oder Zwischenlagen aus Gespinnstwaaren

576 (575). Wagen lecken, bearbeitete, aus groben Ge-

spinnstwaaren. mit Kautschuk getränkt oder übetzogen

oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden

577(576). Schuhe aus Kautschuk, auch in Verbindung

mit Sohlen aus anderen Stoffen

unlackirt

lackirt.

578 (577). Reifen aus Kautschuk für Fahrzengräder ;

auch Schulzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeug-

rädern bestimmten Schläuche, aus Gespinnstwaaren,

mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch

Zwischenlagen von Kautschuk verbunden

. 60

579 (578). Anderweit nicht genannte Waaren aus wei-

chem (auch vulkanisirtem) Kautschuk oder damit ganz

oder theilweise überzogen, soweit sie nicht durch die

Verbindung mit anderen Stollen unter höhere Zollsätze

fallen

unlackirt. ungefärbt, unbedruckt ; Fussbodendecken

aus derartigem Kautschuk, auch mit Unterlagen von

Gespinnstwaaren oder Filz; Kautschukplatten mit ein-

oder aufgewalzten Gespinnstwaaren oder mit ein- oder

aufgewalztem Filz ; Kolbenpackungen, Stopfbüchsen-

packungen und Dichtungsschnüre aus groben Gespinnst-

waaren, Gespinnsten oder Filz in Verbindung mit Kaut-

schuk oder mit Stearinsäure, Talk, Talg oder Asbest,

sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungsschnüre

von ähnlicher Beschaffenheit

lackirt, gefärbt, bedruckt oder mit eingepressten

Mustern versehen ; Fussbodendecken aus derartigem

Kautschuk, auch mit Unterlagen von Gespinnstwaaren

oder

Filz

580 (579). Gespinnstwaaren, auch Für, mit Kautschuk

getränkt oder überzogan oder durch Zwisehenlagen

aus Kautschuk verbunden ; Gespinnstwaaren in Verbin-

dung mit Kautschukläden ; Gewebe aus Kautschuk-

fäder) in Verbindung mit Gespinnsten ; Kautschukwaa-

ren, mit Gespinnstwaaren überzogen oder mit Ge-

spinnsten umsponnen ; alle diese, wenn die Gespinnst-

waare oder das Gespännst besteht

ganz oder theilweise aus Seide......................... 180

aus anderen Spinnstoffen

Anmerkung. — Bestickte Gespinnstwaaren der ver-

bezeichneten Art werden wie genähte Gegenstände aus

solchen verzollt.

581 (580). Kautschukdrucktücher für Fabriken und

Kratzentücher für Kratzenfabriken auf Erlaubuissschein

unter Ueberwachung der Verwendung . . .

B. Hartkautschuk und Hartkautschukwaaren

582 (581), Hartkautschukteig (nicht vulkanisirt) . 5

583 (582). Hartkautschukteig für zahntechnische Zwecke,

mit Farben, Metallpulver oder anderen Stoffen ge-

mengt

584 (583). Hartkautschuk (Kautschukhornmasse) in Plat-

ten, Stangen, auch zerschnitten, ohne weitere Bearbei-

tung; Rohpressungen aus Hartkautschuk, die zwar schon

die Gestalt der Waare erkennen lassen, aber noch die

Pressnähte an sich tragen und deshalb der weiteren

Bearbeitung bedürfen; unbearbeitete Platten aus Hart-

kautschuk mit Unterlagen von Gespinnstwaaren oder

Papier

585 (584). Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Be-

arbeitung..................................................

586 (585). Andere Hartkautschukwaaren, auch in Ver-

bindung

mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch

unter höhere Zollsätze fallen .

Allgemeine Anmerkung zum siebenten Abschnitt. —

Waaren aus Guttapercha, Balata oder Kautschukersatz-

stoffen, oder damit ganz oder theilweise überzogen,

werden, soweit sie nicht besonders genannt sind, wie

Kautschukwaaren verzollt.

Achter Abschnitt. — Geflechte und Flechtwaaren aus

pflanzlichen Stoßen mit Ausnahme der Gespinnstfasern.

A. Geflechte (mit Ausnahme der Sparterie).

587 (586). Holzspangeflechte, auch gefärbt

588 (587). Geflechte aus Stroh, Bast, Baumwurzeln,

Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle, Palmblau, Seegras,

S hilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen

ungebleicht, ungefärbt

frei.

gebleicht, gefärbt

B. Flechtwaaren. (mit Ausnahme der Hüte

und der Sparteriewaaren).

589 (588). Decken

Fussdecken und Malten, grobe, roh oder gefärbt, ge-

beizt,

gefirnisst.............................................

597 (596) grobe in Verbindung mit lackirtem, polirtem

Holze, Bohr oder Eisen, feine (insbesondere alle aus

Hairen oder Gespinnsten sowie Abstauher aus gefarb-

ten Federn) auch in Verbindung mit Holz Rohr oder

Eisen auch Abreib (Frottir ) Bursten und Handschuhe

sowie Pferde bursten aus Borsten, Rossharren oder der-

gleichen in Verbindung mit groben Gespinnstwaaren ,

Haarbusche aus Ross oder Buffelhaaren, leppichkeh-

rer..................................................................................24

598 (597) Bursten in Verbindung mit Bein oder Horn

...100

599 ( 98) Besen, Bursten und Pinsel in Verbindung mit

anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter hohere

Zollsitze

fallen

600 (599) Siebwaaren

grobe (Siebboden aus Holzspen Fisendraht oder geloch

lern Eisenblech in Verbindung mit unlackirtem, un-

polirtem Holze oder Eisen)

andere, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter

hohere ZoIlsatze fallen

Zehnter Abschnitt — Waaren aus thierischen oder

pflanzlichen Schnitz- oder Formerstoffen

A Waaren aus thierischen Schnitzstoffen

601 (600) Elfenbein und Nachthmungen davon

rohe oder gebleichte nur geschnittene Platten oder

Stucke

. 3

geschliffene polirte oder zu Waaren erkennbar vorge

arbeitete Platten

oder

Stucke

602 (601) Waaren ganz oder theilweise aus Elfenbein,

soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder

durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter hohere

Zollsatze

fallen

603 (602) Schildpatt und Nachahmungen davon

rohe nur gespaltene gestreckte, geschmittene oder

anderweit zerlegte Platten oder

Stucke

geschliffene oder polirte Platten oder Stucke 200

604 (603). Waaren ganz oder theilweise aus Schildpatt,

soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen

Stoffen unter hohere Zollsatze fallen

605 (604) Perlmutter und Nachahmungen davon

rohe nur gespaltene gestreckte, geschnitt (...) oder

anderweit zerlegte Platten oder Stucke

geschliffene, polirte oder zu Waaren erkennbar vorge-

arbeitete Platten oder Stucke

606 (605). Waaren ganz oder theilweise aus Perlmutter,

soweit sie nicht besonders ausgenommen sind oder

durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter hohere

Zollsatze fallen.

Knopfe

andere Waaren, Perlmutter in ganzen Schalen, ge-

schliffen oder polirt, auch mit Perlen

andere als grobe Fussdecken und Matten, sowie andere

Decken aller Art auch mit Unterlagen aus Gespinnst-

waaren oder

Filz

(590/1 [589/90]) Korbflechterwaaren und andere

Flechtwaaren

590 (589) grobe, roh oder gedarbt gebeitzt gefirnisst

aus ungeschalten oder geschalten Ruthen, aus Rohr,

Peddig oder Holzspan

aus anderen

Flechtstoffen

591 (590) andere als grob insbesondere alle lakirten

polirten, bronzirten, vergoldeten, versilberten

592 (591) Korbflechterwaaren und andere Flechtwaa-

ren

(mit

Ausnahme

der

gepolsterten

(...))

in

Verbindung

mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren ganz oder

theilweise aus Seide mit Spitzen Stickereien Ge-

spinnstwaaren mit aufgenahter Arbeit Sammet oder

Plüsch, sammet oder pluschartigen Geweben oder zu

gerichteten

Schmucktedern

mit anderen Gespinnsten oder Gespinnstwaaren oder

mit anderen Stoffen soweit sie nicht

(...)

unter

hohere Zollsatz fallen

Anmerkung zu B

Fine Verbindung mit

(...)

auf die

(...)

ohne Einfluss

C Sparterie und Sparteriewaaren

593 (592) Sparterie

594 (593) Sparteriewaaren (ausgenommen (...) )

ohne Verbindung mit anderen

Stoffen

in Verbindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren

ganz oder theilweise aus Seide mit Spitzen, Sticke-

reien, Gespinnstwaaren mit aufgenahter Arbeit Sam-

met oder Plüsch sammet oder pluschartigen Ge-

weben oder zugerichteten Schmuckfedern 200

in Verbindung mit anderen Gespinnsten oder Gespinnst-

waaren oder mit anderen Stollen, soweit sie nicht

dadurch unter hohere Zollsatze fallen

Neunter Abschnitt -

Besen, Bursten, Pinsel und

Siebwaaren

595 (594) Besen aus Reisig

ohne Stock oder

Stiel

frei.

mit Stock oder Stiel aus rohem Holz oder Rohr auch

mit Handhaben aus den zum Binden der Besen ver-

wendeten Reisig

(596 9 [595 8]). Andere Besen sowie Bursten und

596 (595). grobe auch in Verbindung mit unlackirtem,

unpolirtem Holze Rohr oder (...)

aus pflanzlichen Stoffen oder Pflauzenfaserersatzstoffen,

Dreidel (Dweidel) und ahnliche Gegenstande fur

Reinigungszweeke

aus Borsten oder thierischen Borstenersatzstoffen, auch

Abstauber aus

ungefarbten

Federn

07 (606). Echte Perlen und bearbeitete (abgeriebene,

geschliffene, durchbohrte) rothe Korallen

ungefasst

ungefasst, zum Zweeke der Verpackung; und Versen-

dung auf Gespinnstfäden oder Schnüre gereiht, 100

gefasst oder mit anderen Stoffen verbunden (soweit

sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen), auch

zur unmittelbaren Verwendung als Schmuck u. s. w.

aufgereiht oder zugerichtet

308 (607). Wachsperlen und alle sonstigen Nachahmungen

echter Perlen ; Nachahmungen von rothen Korallen,

auch in Form von Peilen; Waaren ganz oder theilweise

aus nachgeahmten echten Perlen oder nachgeahmten

rothen Korallen, soweit sie nicht durch die Verbindung

mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, 125

609 (608). Fischbein

Fischbeinstäbe

Fischbeingeflechte, Fischbeingewebe und andere Fisch-

beinwaaren (ausgenommen Hüte), auch in Verbin-

dung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch

unter höhere Zollsätze fallen

610 (609). Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thier-

hörnern (Hornfischbein) ;

rauh, uneben ; auch kurze geebnete, glatte Stäbe zur

Anfertigung von Hornhorsten .

.10

geebnet, glatt oder sonst zur Verwendung bereits vor-

gerichtet

611 (610). Gepresste, gedrehte oder gefräste Knöpfe aus

Horn, Hornmasse oder Knochen, mit oder ohne Oesen

612 (611). Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), ge-

schnitten

noch in Form ganzer Feder n

. 6

in Stächen (von der Grösse der Stahlfedern oder zu

Zahnstochern, Pinselstielen, Mundstücken für Ci-

garrenspitzen oder dergleichen zugeschnitten) 30

613 (612). Platten und Stücke, blos gespalten, geschnit-

ten, auch roh vorgehobelt, aus thierischen Schnitz-

stoffen, anderweit nicht genannt ; Hornmasse in Tafeln

roh, auch entfettet oder gebleicht ; Hornmehl . 3

gebeizt, gefärbt, gepresst (mit Mustern;, geschliffen,

polirt

614 (613). Waaren aus thierischen Schnitzstoffen, nicht

unter die vorstehenden Nummern fallend

ohne Verbindung mit anderen Stoffen

. 3 0

in Verbindung mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren

ganz oder theilweise aus Seide mit Spitzen, Sticke-

reien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter

Arbeit,

Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen

Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrücken-

macherarbeit, fein geformten Wachswaaren oder

Halbedelsteinen ; Perlen und dergleichen aus thieri-

schen Schnitzstoffen , auf Gespinnstfäden, Schnüre

oder Draht gereiht und ohne Weiteres als Schmuck

verwendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Be-

satzartikel aus thierischen Schnitzstoffen............ 40

in Verbindung mit anderen Gespinnsten oder Gespinnst-

waaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nicht

dadurch unter höhere Zollsätze fallen

. 30

B Holzwaaren.

615 (614). Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genu-

thet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht

unter eine der nachstehenden Nummern fällt

roh

bearbeitet

616 (615). Furnire einschliesslich der Holztapeten; durch

Zusammenleimen von Furniren hergestellte Platten zu

Wandbekleidungen

roh; auch rohe furnirte Bretter

bearbeitet

(617|8 |616/7|) Stab- und Täfelboden-(Parkettboden-)

Theile, uneingelegt

617 (616). roh

unverleimt,

unfurnirt

verleimt, furnirt

618 (617). bearbeitet, auch verleimt oder furnirt 12

619 (618). Stab- und Täfelboden- (Parkettboden-)Theile,

eingelegt, soweit sie nicht durch die eingelegten Stoffe

unter höhere Zollsätze fallen

620 (619). Holzspunde, auch

gepresst................

621 (620). Holzdraht, Holzstifte

roh

bearbeitet

622 (621). Stöcke

roh, auch mit Zwingen

grobe, bearbeitet, auch mit Zwingen .

. 10

feine (mit eingelegter oder Schnitzarbeit oder mit Ver-

zierungen, die durch Pressen oder Stanzen herge-

stellt sind); Stöcke in Verbindung mit anderen Stof-

fen, soweit sie nicht dadurch unter Nr. 568 [567]

oder unter höhere Zollsätze fallen.................... 30

623 (622). Fässer (auch gehobeltes Fassholz und andere

Bötteherwaaren

roh

bearbeitet ; rohe und bearbeitete mit Metallreifen 10

624 (623). Spulen, Spindeln, Weberblätter und Weber-

blätterzähne

roh

bearbeitet

(625/6 [624/5]) Möbel und Möbeltheile, grobe (nicht

gepolstert), unfurnirt

625 (624). aus weichem Holze

roh

bearbeitet.

626 (625). aus hartem Holze

roh.

bearbeitet

Anmerkung..— Für Möbel und Möbeltheile aus mas-

siv gebogenem Holze erhöht sich der Zoll um 30 vom

Hundert.

627 (626). Möbel- und Möbeltheile, grobe (nicht gepol-

stert), furnirt

roh.

bearbeitet

(628/9 [627/8]) Tischler-, Drechsler- und Wagner-

arbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaaren, vor-

stehend nicht genannt

628 (627). roh

Holzspanschachteln; Holzschuhe; Werkzeugstiele aus

Hikoryholz oder Eschenholz; Holzformen für Nacht-

lichte

Fensterrahmen, Thüren, Treppen und Theile von

solchen, profilirte Holzleisten

andere

629 (628). bearbeitet

630 (629). Grobe Holzwaaren in Verbindung mit anderen

Stoffen, soweit sie nicht unter vorstehend aufgeführte

Nummern oder unter höhere Zollsätze fallen . 30

Anmerkung.— Eine Verbindung mit Bast-, Binsen-,

Schilf-, Stroh-, Stuhlrohr- oder Korbgeflecht, mit unge-

färbtem Leder, rohen (behaarten oder enthaarten) Häu-

ten, groben rohen Geweben aus pflanzlichen Spinn-

stoffen, Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485, groben

wasserdichten Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen,

mit Eisen, Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit Ausnahme

der Edel- und Halbedelsteine) oder Steinzeug bleibt

auf die Verzollung von groben Holzwaaren ohne Einfluss,

soweit nicht vorstehend etwas Anderes bestimmt ist.

631 (630). Feine Holzwaaren (ausgenommen Stöcke),

auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie

nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen

Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaaren

mit feiner Schnitzarbeit; feine Drechslerwaaren und

andere feine Holzwaaren ; durch Pressen, Brennen,

Avisen oder Stanzen hergestellte Nachahmungen feiner

Schnitzarbeiten ; Druckplatten aus Holz, geschnitten,

auch mit eingeschlagenen Stiften u. s. w. aus unedlen

Metallen oder Legirungen unedler Metalle

. 30

Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzer-

arbeit

Holzwaaren (ausgenommen Stab- und Täfelboden-

[Parketiboden-] Theile) mit eingelegter Arbeit, soweit

sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere

Zollsätze fallen ; fein bemalte, vergoldete, versilberte

oder bronzirte Holzwaaren (mit Ausnahme der Gold-

leisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzerarbeit) ; Holz-

mosaik..................................................

(632/3 [631/2]). Gepolsterte Möbel, auch mit anderen

als hölzernen Gestellen, soweit sie nicht durch ihre

Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen ; gepol-

sterte Kissen mit Gestell oder schwer ins Gewicht

fallender Füllung von Sand, Blei, Gusseisen oder Stein;

632 (631), ohne Ueberzug

633 (632), mit Ueberzug

aus Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide,

aus Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aulge-

nähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder

plüschartigen Geweben ; aus Leder.

aus anderen als den vorgenannten Gespinnstwaaren

oder Stoffen ; auch Billards und Theile von solchen

......................... 40

634 (633). Holzwaaren aller Art (mit Ausnahme der ge-

polsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinnsten oder

Gespinnstwaaren ganz oder theilweise aus Seide, mit

Spitzen, Stickereien, Gespinnstwaaren mit aufgenähter

Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen

Geweben, zugerichteten Schmuckfedern, Perrücken-

macherarbeit, lein geformten Wachswaaren oder Halb-

edelsteinen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit

anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Peilen

und dergleichen aus Holz, auf Gespinnstfäden, Schnüre

oder Draht gereiht und ohne Weiteres als Schmuck ver-

wendbar, auch in gleicher Weise hergestellte Besatz-

artikel

Anmerkungen zu B : 1. Platten aus künstlichem

Holze (Holzstein, [Xylolith], Holzpasta, Scifarin oder

dergleichen) werden wie gehobelte Bretter, Waaren

daraus wie die gleichartigen Waaren aus natürlichem

Holze verzollt. 2. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh

sind im Sinne dieses Unterabschnitts alle gebräunten,

gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnissten, la-

ckirten, polirten, sowie die geräucherten, getränkten

(imprägnirten) oder anderweit auf chemischem Wege

behandelten Hulzwaaren anzusehen. Dagegen sind mit

Oel, Wachs, Pottloth, Fetten, Stearin oder ähnlichen

Stoffen abgeriebene oder mit einem Theeranstriche

versehene Holzwaaren als rohe zu behandeln,

C. Korkwaaren.

635 (634). Kork, zu Stückchen oder Mehl zerkleinert

636 (635). Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel

mit Rinde; Rindenspunde; Steine, Ziegel, Röhren

und Röhrentheile aus Korkabfällen; Korkfender 10

637 (636). Zugeschnittene Planen, Streifen und Würfel

ohne Rinde; Korkscheiben . . . . . . .

638 (640). Korkwaaren (mit Ausnahme der Hüte), auch

in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht

durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen

................................................................................. 30

Anmerkungen zu C : 1. Waaren aus Kunstkork werden

wie Korkwaaren behandelt. 2. Korkwaaren in Ver-

bindung mit den in Nr. 634 (633) genannten Stoffen

werden wie Holzwaaren in derartiger Verbindung

verzollt.

D. Waaren aus anderen pflanzlichen Schnitz-

stoffen als Holz und Kork oder aus ander-

weitig nicht

genannten Formerstoffen.

639 (641). Zellborn (Celluloid) und ähnliche Stoffe

rohe, ungeformte Stöcke, rohe geschnittene oder ge-

zogene Blätter, Blöcke, Platten, Röhren oder Stäbe

geschliffene, mattirte, polirte oder in ähnlicher Weise

an der Oberfläche bearbeitete Blätter, Planen, Röhren

oder Stäbe, oder für Waaren erkennbar vorgearbeitete

Stücke

640 (642). Waaren ganz oder theilweise aus Zellhorn

oder ähnlichen Formerstoffen, anderweit nicht genannt,

soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen

Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nach-

ahmungen höher belegter Waaren anzusehen sind

641 (643). Anderweit nicht genante oder inbegriffene

pflanzliche Schnitzstoffe in rohen blos geschnittenen

Platten; auch Hollundermark, geschnitten, und Schilf-

rohr, gespalten, zugeschnitten oder zugespitzt . 3

642 (644). Stuhlrohr (spanisches Rohr, Rotang), Peddig,

Bambus-, Rebhühner-, Zucker- und arideres edleres

Rohr

zum unmittelbaren Gebrauche zugeschnitten oder ge-

spalten, roh, nicht weiter bearbeitet; auch Piassava-

ersatzstoff, roh .

gebeizt, gefärbt; auch rohes, gerissen .............. 6

gefirnisst, lackirt,

polirt

643 (645). Spulen, Spindeln, Weberblätter und Weber-

blätterzäune aus Rohr, auch in Verbindung mit un-

lackirtem, unpolirtem Eisen, sowie Rohrfender

roh

gebeizt, gefärbt

644 (646). Stöcke aus Rohr ;

roh, auch mit Zwingen. .

gebeizt, gefirnisst, lackirt, polirt, auch mit Zwingen

in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht

dadurch unter Nr. 568 (567) oder unter höhere Zoll-

sätze lallen

645 (647). Perlen und dergleichen aus anderen pflanz-

lichen Schnitzstoffen als Holz und Kork (mit Ausnahme

derjenigen aus Zellhorn oder ähnlichen Formerstoffen),

auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht gereiht und

ohne Weiteres als Schmuck verwendbar, auch in glei-

cher Weise hergestellte Besatzartikel................. 40

646 (648). Waaren (mit Ausnahme der Hüte) aus anderen

pflanzlichen Schnitzstoßen als Holz und Kork (ein-

schliesslich der Waaren aus Samenkörnern und der

Lufawaaren), nicht unter eine der vorstehenden Num-

mern fallend, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,

soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen

Steinnussknöpfe

andere Waaren

Anmerkung. — Waaren der in Nr. 646 (648) Abs. 2

genannten Art in Verbindung mit den in Nr. 634 (633)

genannten Stoffen werden wie Holzwaaren in derartiger

Verbindung verzollt.

647(649). Bildhauer-, Bildschnitzer- und Formerarbeilen

aus Stärke, Bassorin, Traganthgummi, Brot oder sons-

tigen anderweitig nicht genannten Formerstoffen (mit

Ausnahme von Nachahmungen höher belegter Waaren),

auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie

nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen

. 40

648 (651). Waaren aus formbarer (plastischer) Kohle

(einschliesslich derjenigen aus fossilen Stoffen) oder

aus Gaskohle, auch in Verbindung mit anderen Stoffen

soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen

bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm

oder darüber

bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als

3 Kilogramm

Anmerkung. — Bei Kohlenfäden für elektrische Be-

leuchtungskörper oder dergleichen bleibt eine Verbin-

dung mit Platin auf die Verzollung ohne Einfluss.

Elfter Abschnitt. — Papier, Pappe und Waaren daraus.

(649|50 [652/3]) Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und

Pappenbereitung), breiartig oder in fester Form, auch

gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen

Leim u. s. w. versetzt

649 (652). aus Abfällen von Gespinnstwaaren oder der-

gleichen

frei.

650 (653). aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen

Pflanzenfasern

Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff)

chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellulose) ;

Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff

. 3

651 (654). Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder

gekautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen her-

gestellt

Glanzpappe (Pressspan) und andere hochgeglättete

Pappe, Kunstlederpappe, sowie andere feine Pappen

auch in der Masse gefärbt; Vulkanfiber .

. 6

Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holz-

stoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, fest-

gewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe),

Stroh, Schrenz und Torfpappe und anderweit nicht

genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt

Pappen mit Asphalt, Theer oder dergleichen uberzogen,

getrankt oder bestrichen, sowie Bohren aus solcher

Pappe ; Steinpappe

1,50

652 (655). Pappen aller Art, weiss oder farbig gestrichen,

mit weissem oder farbigem Papier beklebt, lackirt,

bronzirt, mit Wollstaub oder dergleichen überzogen,

durch Pressen gemustert; Malerpappe .

. 10

653 (656). Gelbes Strohpapier; ganz grobes graues

Löschpapier

654 (657). Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf

einer Seite glatt

655 (658). Papier nicht unter andere Nummern fallend,

einschliesslich. des Gartonpapiers, auch liniirt, perga-

mentirt oder gekörnt

Anmerkung zu Nr. 651 [654] bis 655 [658]. — Pack-

papier und Pappen werden auch dann nach Nr. 651

[654] bis 655 [658] nach Massgabe ihrer sonstigen Be-

schaffenheit verzollt, wen sie mit Gebrauchsanweis-

ungen, Waarenanpreisungen, Mustern oder dergleichen

bedruckt sind.

656 (659). Buntpapier einschlieslich des mit Kreide,

Bleiweiss oder dergleichen überstrichenen oder mit

Metalldruck versehenen Papiers; lackirtes Papier; mit

Glimmer- oder Glasschuppen, Streupulver oder Woll-

staub uberzogenes Papier ; Papier mit gestrichenem,

aufgelegtem oder galvano-plastischem Metallüberzuge,

sowie mit Gold- oder Silberschnitt versehenes Papier

657 (660). Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht

unter den zwolften Abschnitt fallen, auch Bilderpapier,

einschliesslich des Kopirverfahrens auf Papier und

Pappe; auch farbig oder schwarz geränderte, oder sonst

auf irgend eine Weise verzierte Papiere oder Pappen

einfarbig

mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Randern in

Farben, Gold oder anderen Metallen . . .

658 (661). Papier und Pappe, auch der Nr. 657 [660],

ausgestanzt, auch mit Handmalereien, gepressten Na-

turblumen, Photographien oder in irgend einer anderen

Weise verziert.

Anmerkung zu Nr. 657 [660] und 658 [661]. — Unter

Bilderpapier ist alles mit Bildern oder Figuren be-

druckte Papier (Pappe) zu begreifen, das zur weiteren

Verarbeitung, z. B. zur Aufmachung von Waaren, zu

Buchbinderarbeilen, Spielzeug, zur handschriftlichen u.

s. w. Ausfüllung oder Ergänzung, zum Aufkleben, Auf-

stecken oder Auflegen auf Waaren oder Waarenum-

schliessungen bestimmt ist.

659 (662). Papier und Pappe, mit Gespinnstwaaren aller

Art ganz oder theilweise überzogen, oder mit Unter-

lagen oder Zwischenlagen von Gespinnstwaaren aller

Art oder von Drahtgeflecht

660 (663). Tapeten und Tapetenborten aller Art aus

Papier

661 (664). Spielkarlen von jeder Gestalt und Grosse,

neben der inneren Abgabe.

. Rohgewicht 60

662 (665). Schieferpapier, auch Tafeln daraus, ohne

Verbindung mit anderen Stoffen ; Bimsstein-, Glas-,

Rost-, Sand-, Schmirgelpapier sowie anderes Schleif.

und Polirpapier

663 (666). Photographisches Papier................... 10

664 (667). Gelatinepapier ; Pauspapier (Paraffin-, Oel-,

Wachspapier und dergleichen); Blau- (Anilin- und Ul-

tramarin-) Papier; gefettetes Indigopapier-, Desinfek-

tionspapier; Schweisspapier ; Fliegen- und Mottenpa-

pier; Ozonpapier; Reagenspapier und anderes che-

misches Papier; mit Guttaperchalosung, Leim, Gummi,

Traganth, Starke oder ahnlichen Stoffen bestrichenes

oder gepudertes Papier, auch auf den so behandelten

Stellen mit Harz, Oel, Wachs oder Kollodium gedeck-

tes

665 (668). Duten, Beutel, Sacke, Faltbeutel, Faltschach-

teln und dergleichen Behaltnisse, auch Briefumschlage,

unbedruckt oder bedruckt

ohne Verbindung mit anderen Stoffen . . .

in Verbindung mit Gespinnstwaaren, Gelatine, Stan-

niol, Metallpapier oder ahnlichen Stoffen. . 30

666 (669). Papierwäsche, auch ganz oder theilweise mit

Baumwollengeweben überzogen oder mit Unterlagen

od. Zwischenlagen von Gespinnstwaaren aller Art 20

667 (670). Briefpapier, Briefkarten und Briefumschlage

in Behaltnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papier-

ausstattung), und zwar

in Behaltnissen, mit Leder oder mit Gespinnstwaaren

ganz oder theilweise aus Seide überzogen (ganz oder

theilweise) oder damit ausgestattet . . .

in Behältnissen von anderer Beschaffenheit.

668 (671) Geschaftsbücher, Notizbucher, Einbanddecken,

Mappen, Attrappen, Etuis

mit Leder oder Gespinnstwaaren aller Art ganz oder

theilweise überzogen oder damit ausgestattet, oder

in Verbindung mit Zellhorn (Celluloïd) oder ähn-

lichen Formerstoffen................................... 30

andere

669 (671 a). Albums

mit Leder oder Gespinnstwaaren aller Art ganz oder

theilweise überzogen oder damit ausgestattet, oder

in Verbindung mit Zellhorn (Celluloïd) oder ähn-

lichen Formerstoffen

andere

Anmerkungen zu Nr. 667 bis 669 (670, 671 und 671 a),

— 1. Abgesehen von den in Nr. 668 (671) und 669

671 a) zugelassenen Ausnahmen werden die in Nr. 667

bis 669 (670, 671 und 671 a) bezeichneten Waaren,

wenn sie mit Stoffen verbunden sind, welche die Ver-

zollung nach höheren Zollsätzen bedingen, nach den

letzteren verzollt. Jedoch bleiben Gold- oder Silber-

schnitte, Gold- oder Silberdruck, Beschläge oder Ver-

schlussvorrichtungen aus vergoldeten oder versilberten

unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle auf

die Verzollung ohne Einfluss.

2. Albums, Einbanddecken. Mappen und dergleichen,

in welche Bücher, zollfreie Papiere, Musiknoten, Ka-

lender, Karten, Musikalien oder Bilder eingelegt oder

eingeschoben sind, werden für sich verzollt.

(670|2 [672|4]). Waaren aus Papier, Pappe, Steinpappe,

Holzmasse, Zellstoff, Vulkanfiber, Steinpappmasse.

soweit sie Dicht unter vorstehend aufgeführte Num-

mern fallen, auch Hartpapierwaaren

670 (672). ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder

nur in Verbindung mit Holz oder Eisen

aus Papier der Nummer 657 (660) oder 658 (661)

oder damit ganz oder theilweise überzogen ; Waaren

mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem

Metallüberzug oder mit Metalldruck, sowie fein bemalte

Waaren ; gepresste oder sonst geformte Gegenstände

aus Steinpappmasse, sowie Hartpapierwaaren, gefärbt,

lackirt oder gefirnisst; Lampenschirme, Laternen, so-

wie andere feine Waaren und Luxusgegenstände (mit

Ausnahme der Blumen) .

Blumen, (Blüthen, Blüthenblätter, Knospen) . 100

andere Waaren

671 (673). in Verbindung (auch ganz oder theilweise

überzogen) mit Gespinnsten oder Gespinnstwaaren aller

Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halbedel-

steinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Celluloïd)

oder ahnlichen Formerstoffen, vergoldeten oder versil-

berten unedlen Metallen ; Stickereien auf Papier oder

Pappe......................................................

672 (674). in Verbindung mit anderen als den vorge-

nannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere

Zollsätze fallen

673 (675), Papierspäne (Abfälle von der Papierverarbei-

tung); beschriebenes und bedrucktes Papier als Alt-

papier (Makulatur) ; Papier, Pappe, Papier- und Papp

waaren, lediglich zum Einstampfen verwendbar; ent-

werthete Briefmarken

frei.

Zwolfter Abschnitt, — Bücher, Bilder, Gemälde,

674 (676). Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder ge-

schrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder

beigelegten Bildern aller Art; Papier, beschriebenes ;

Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Ab-

schnitte genannten ; Musiknoten ; Bücher mit Schrift-

zeichen für Blinde ; alle diese auch gebunden ; Ka-

lender, auch gebunden, mit Ausnahme der Block-,

Schreib- und dergleichen Kalender .

frei.

675 (677). Landkarten, Seekarten und andere Karten zu

wissenschaftlichen Zwecken auf Papier oder anderen

Stoffen, auch eingebunden oder auf Pappe, Geweben

oder dergleichen aufgezogen, sowie in Verbindung mit

Leisten oder dergleichen

frei.

676 (678). Bilder auf Papier, durch Druck oder ein an-

deres Vervielfältigungsverfahren hergestellt, auch ein-

gebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder der-

gleichen aufgesogen, mit Ausnahme des Bilderpapiers

frei,

677 (679). Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus

pflanzlichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen

oder Legirungen unedler Metalle, Papier oder Stein;

Zeichnungen, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe,

Geweben oder dergleichen aufgezogen .

frei.

Dreizehnter Abschnitt. — Waaren aus Steinen oder

anderen mineralischen Stoffen (mit Ausnahme der

Thonwaaren) sowie aus fossilen Stoffen.

678 (680). Edelsteine

bearbeitet (geschliffen u. s. w.) ohne Fassung oder

nur zu technischen Zwecken in Holz, Horn, Knochen

oder unedlen Metallen gefasst (Schneide- und Schreib-

diamanten) ; auch Drahtzieheisen in Verbindung mit

gebohrten Edelsteinen.

in anderer Weise gefasst ; in einer zur unmittelbaren

Verwendung als Schmuck oder Zierath geeigneten

Form oder geschnitten (Gemmen, Kameen); vor-

stehend nicht genannte Waaren aller Art in Verbin-

dung mit Edelsteinen, soweit sie nicht an sich unter

höhere Zollsätze fallen

679 (681). Halbedelsteine (einschliesslich der glasigen

Lava)

bearbeitet (geschliffen u. s. w.) ohne Fassung . 60

gefasst, geschnitten (Gemmen, Kameen) oder sonst zu

Waaren verarbeitet, soweit sie nicht durch die Ver-

bindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze

fallen

680 (682). Steine (mit Ausnahme von Schiefer- und

Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, an

mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gesägten

Seilen roh oder blos rob bebauen

0,50

681 (682a). Pflastersteine

0,40

(682/3 [683/4]). Platten

682 (683 gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder

geschliffen noch gehobelt, polirt oder mit Schmelz

überzogen

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein. .

. 3,50

aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten

(...); aus

polirtähigem

Kalkstein; aus

Lava, poröser

oder dichter

aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) ;

aus Glimmer, zugeschnitten, ungefarbt (auch der-

gleichen Scheiben) .

2,50

Anmerkung. — Platten von mehr als 16 Centimeter

Stärke sind nach Nr. 680 (682) zu verzollen.

683 (684). geschliffen, gehobelt, polirt oder mit Schmelz

überwogen

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein .

aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten

Steinen ; aus polirfähigem Kalkstein mit Ausnahme der

Lithographirsteine (lithographische Platten) mit Zeich-

nungen, Stichen oder Schrift

aus Lava, poröser oder dichter . . . .

aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)

Lithographirsteine (lithographische Platten ) mit

Zeichnungen, Stichen oder Schrift . . . .

6 8 4 (685). Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer

oder mehreren schmalen Seilen (Kanten) gesagt (ge-

schnitten), weder gehobelt noch geschliffen oder polirt

;

(685/6 [686/7]). Steinmetzarbeiten,

ungeschliffen,

ungehobelt, auch in Verbindung mit unlackirtem, un-

polirtem Holze oder Eisen

685 (686). von schlichter, nicht profilirter Arbeit, nicht

abgedreht, nicht verziert

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein

2,50

aus Granit, Porphyr, Syenit oder ahnlichen harten

Steinen ; aus polirfähigem Kalkstein ; aus Lava, poroser

oder dichter

1,25

aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)

1,25

686 (687). profilirt, ganz oder theilweise abgedreht oder

verziert

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein .

3,50

aus Granit, Porphyr, Syenit oder ahnlichen harten

Steinen ; aus polirfähigem Kalkstein ; aus Lava, poröser

oder dichter.

3,50

aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)

2,50

6 8 7 (688). Steinmetzarheiten, geschliffen, gehobelt, po-

lirt

oder vergoldet, auch in Verbindung mit Holz oder

Eisen

aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein .

. 1 5

aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten

Steinen ; aus polirfähigem Kalkstein

aus Lava, poröser oder dichter

. 200

aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)

688 (689). Künstlich gefärbte oder verzierte Glimmer-

platten ; geschliffene, gehobelte, profilirte oder sonst

weiter bearbeitete Schieferplatten ; bearbeiteter Tafel-

schiefer; Schiefertafeln, auch in Rahmen aller Art;

anderweit nicht genannte Waaren aus Schiefer ohne

Verbindung mit andern Stoffen

Schieferstifte (Schiefergriffel), auch bemalt, mit Papier

überzogen oder in Holz gefasst

frei.

6 8 9 (690) Waaren ganz oder theilweise aus Lava, poröser

oder dichter, soweit sie nicht durch die Verbindung

mit anderen Stoffen unter höhere Zollsatze fallen 200

6 9 0 (691). Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus

Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstände sind,

einschliesslich der punktirten

frei.

(691/2 [692/3]) Steinwaaren, nicht unter andere Num-

mern des Tarifs fallend

6 9 1 (692). ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder

nur in Verbindung mit Holz oder Eisen, mit Ausnahme

der Luxusgegenstande

aus Alabaster, Marmor,

Serpentinstein...........

aus Granit, Porphyr, Syenit oder ahnlichen harten

Steinen ; aus polirfahigem Kalksteine

aus anderen Steinen

6 9 2 (693). in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz

oder Eisen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zoll-

sätze fallen;

Luxusgegenstande.........................

693 (694). Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernen

Reifen oder Metallhülsen

0,25

(691/5 [695/6]) Polirsteine, Schleif- und Wetzsteine,

auch Probirsteine

6 9 4 (695). ganz oder theilweise aus Schmirgel, Corund,

Carborund, Feuerstein oder

Quarz...................

695 (696). andere, auch künstliche (mit Ausnahme der

mit Stearin, Talg und dergleichen, versetzten Polir-

steine); ferner Feuersteine, zum Gebrauche vorgerich-

tet (Flintensteine), gehauen oder geschnitten

ohne Verbindung mit anderen Stoffen................. 0,50

in Verbindung mit Holz oder Eisen; auch Schmirgel-

feilen und Schmirgelscheiben aus Holz mit aufge-

klebtem Schmirgelpulver sowie Sensenstreichen aus

Holz mit aufgeklebtem Sande oder Pulver von Feuer-

stein, Glas oder Schmirgel

Anmerkung.— Polir-, Schleif- u. s. w. Steine der

Nr. 695 [696] in Verbindung mit anderen Stoffen als

Holz oder Eisen fallen unter Nr. 692 [693].

6 9 6 (697). Wärmeschulzmasse aus Kieseiguhr

0,80

697(698) Waaren aus Asphalt (auch mit Kies oder dgl

gemischt), Harzcement oder ahnlichen Formerstoffen

Platten, auch solche aus Asphalt, Ablallen von der

Seilerei, aufgedrehten Seilen und Sand bereitet frei

andere Waaren, auch in Verbindung mit anderen Stof-

fen, soweit sie nicht dadurch unter hohere Zollsatz

fallen

6 9 8 (699). Waaren aus Cernent oder mit Cement uber

zogenen Steinen, auch hohl oder gelocht ;

sinfarbig, wader geschliffen noch angestrichen, profilirt

oder verziert

mehrfarbig, geschliffen, angestrichen oder profilirt ; mit

Einlagen von Eisen oder mit Auskleidung von gla-

girten Thonplatten, Glas, Asphalt oder dergleichen

verziert (Bauzierathe, Figuren, Vasen und dergleichen);

Waaren aller Art in Verbindung mit anderen Stoffen,

soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze

fallen

Anmerkung. — Wie Cementwaaren sind auch Caja-

rithwaaren (Waaren aus Magnesiacement) mit Ausnahme

der Schmelztiegel, sowie Tripolithwaaren (Waaren aus

Gips, der mit kohlensaurem Kalk, kohlensaurer Ma-

gnesia und Sand versetzt ist), ferner Waaren aus Misch-

ungen von Kalk mit Sand oder dergleichen zu verzollen.

699 (699a). Kalksandziegel

0,15

(700/3) Waaren aus Gips (Gipsguss), auch aus einer

Mischung von Gips mit Schwefel oder mit Kreide und

Leim oder mit anderen Zusätzen

700. Bauplatten und Bausteine, ungefärbt auch mit

Einlagen

unverziert

verziert

701. andere ungefärbte Waaren; auch Gipsformen mit

Schwefeleinsatz

702. gefärbt, bronzirt, lackirt, geglänzt (mit Stearin,

Wachs oder dergleichen getränkt (Elfenheinmasse,

Chromopasta, Kallipasta])

703. Waaren aller Art in Verbindung mit anderen Stof-

fen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze

fallen

Anmerkung zu Nr. 700 bis 703. — Furmerarbeiten

aus Schwefel (auch Spencemetall, Kieselguhrmasse,

Kreidemasse oder Talk werden wie Gipswaaren verzollt.

704. Schlacken, zu Bau- oder Pflastersteinen geformt

. . frei.

705. Papier und Pappe aus Asbest, in Bogen, Rollen

oder Platten, auch mit Einlagen von Draht oder Draht-

geflecht aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler

Metalle

ungeformt (unbeschnitten oder nur rechtwinklig be-

schnitten

geformt, auch durchlocht

706. Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus

Asbest, auch in Verbindung mit anderen Spinnstoffen

oder mit einer Seele aus unedlem Metalle (mit Aus-

nahme der Dichtungsschnüre)

707. Gewebe aus Asbest, auch in Verbindung mit an-

deren Spinnstoffen oder mit Kette oder Einschlag von

Draht aus unedlen Metallen oder Legirungen unedler

Metalle

708.

Anderweit nicht genannte Waaren aus Asbest; As

bestpapier oder Asbestgeweben (z. B. Asbestkautschuk'

gewebe (gekautschukte Asbestwaaren), Handschuhe,

Kleider, Masken, Mützen, Schläuche, Schuhe aus Asbest-

geweben, auch gekautschukten); alle diese Waaren auch

in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht

dadurch unter höhere Zollsätze fallen . . .

709. Waaren ganz oder theilweise aus Meerschaum oder

Nachahmungen davon

in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bern-

stein; Cigarren- und Gigarettenspitzen aus Meer-

schaum , mit Vorrichtungen zur Befestigung von

Mundstücken

. 400

andere, soweit sie nicht durch die Verbindung mit an-

deren Stoffen unter höhere Zollsätze fallen . 200

710. Jet (Gagat), auch Kännelkohle und Nachahmungen

von Jet ;

rohe nur gespaltene, geschnittene oder gesägte Platten

oder Stücke

geschliffene oder polirte Platten oder Stücke . 200

711. Waaren ganz oder theilweise aus Jet, Kännelkohle

oder Nachahmungen von Jet, soweit sie nicht durch die

Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze

fallen

712. Waaren ganz oder theilweise aus Bernstein, natür-

lichem oder künstlichem, soweit sie nicht durch die

Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsäue

fallen

Allgemeine Anmerkungen zum dreizehnten Ab-

schnitte. — 1. Mosaiksteine [Steinwürfel für Mosaik-

fussböden), aus Steinplatten hergestellt, werden wie die

letzteren verzollt.

2. Platten, Steinmetzarbeiten und andere Waaren

aus künstlichem Marmor werden wie solche aus natür-

lichem Marmor verzollt.

Vierzehnter Abschnitt, — Thonwaaren.

(713/4). Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus far-

big sich brennendem Ziegelthon, ungebrannt oder

gebrannt, unglasirt

713. Hohlsteine, Lochsteine, Lochplatten und Form-

steine, rauh oder glatt

0,20

714. andere

rauh (Hintermauerungssteine) ; auch Scheuerziegel

(Putzsteine)

0,10

glatt (Verblendsteine)

0,10

715. Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig

sich brennendem Ziegelthone, glasirt......................... 1

716. Klinker aller Art und mehr als 3 Centimeter dicke

Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Steinzeug, ein-

farbig, unglasirt oder

glasirt.........................

0,50

Anmerkung. Klinker und mehr als 3 Centimeter

dicke Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Stein-

zeug unterliegen, falls sie mehrfarbig sind, der Ver

zollung als mehrfarbige Bodenplatten (Nr. 728).

(717|8). Dachziegel aus Thon, ungebrannt oder ge-

brannt

717. unglasirt

Dachziegel und Hohldachziegel

0,15

Dachpfannen und Falzdachziegel

0,50

718. glasirte aller Art

719. Röhren aus Thon, unglasirt oder glasirt

Drainröhren

frei

andere Röhren ; Rohrenformstücke .... 0,40

7 2 0 . Waaren aus gemeinem Steinzeuge (mit Ausnahme

der in Nr. 716 und 728 genannten)

Röhren, Röhrenformstücke, Sohlsleine, Senkkasten,

Ausgüsse und dergleichen; Krippen, Viehtröge. 0,40

Krüge und andere Gefässe zu Wirthschaftszwecken, 1

Steine und Platten aller Art zu technischen Zwecken

0,10

Fass- und Abzugshähne, Kühlschlangen, Pumpen und

sonstige vorstehend nicht genannte Gegenstande zu

technischen Zwecken

721. Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Thone,

durch Freiaufdrehen oder Pressen hergestellt

unglasirt

frei.

glasirt, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen

von Farbe oder in ahnlicher einfacher Weise bemalt

1,50

722. Oefen (Kamine, Kochherde) und Ofentheile, ungla-

sirt oder glasirt, glatt oder verziert

einfarbig oder weiss

mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug

723. Tabakpfeifen, einfarbig oder weiss, unglasirt

724. Feuerfeste Steine jeder Art (Chamottesteine, Dinas-

und andere Quarzsteine, Bauxit- und Magnesiasteine,

Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofenausmauern g), un-

glasirt oder glasirt

rechteckige bei einem Reingewicht des Stückes von

weniger als 5 Kilogramm

0,35

rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von

5 Kilogramm oder darüber; andere als rechteckige

ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes

0,60

725. Schmelztiegel, Retorten, Muffeln, Kapseln, Röhren,

Cylinder, Platten, Düsen und andere nicht als Steine

zu bezeichnende geformte feuerfeste Erzeugnisse aus

Thon oder thoniger Masse, unglasirt oder glasirt ; auch

Schmelztiegel aus Magnesiacement oder Speckstein

............................................................... 2

726. Schmelztiegel und andere Gagenstände aus Graphit-

masse

727. Bauzierathe (Knäufe [Kapitäle], Gesimse, Friese,

Geländertheile, Bildwerke und dergleichen Verzier-

ungen) aus Thon oder thoniger Masse, unglasirt oder

glasirt, auch mehrfarbig oder bemalt................. 1

7 2 8 . Bodenplatten aus Thon oder gefrittetem Thonzeug,

einschliesslich der 3 Centimeter oder weniger dicken

Pflasterplatten aus Thon oder gemeinem Steinzeug,

unglasirt oder glasirt, glatt oder verziert

einfarbig

mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug

729. Wandbekleidungsplatten aus Thon, gefrittetem

Thonzeug oder Steingut, unglasirt oder glasirt

einfarbig

mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug

(730|1). Waaren aus Steingut, feinem Steinzeuge,

feinem Thonzeug, anderweit nicht genannt

730. einfarbig

731. mehrfarbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüber-

zug

Ziergefasse, Figuren und ähnliche Luxusgegenstande

andere Waaren

Anmerkung. —Thongefasse, die auf der Aussenseite

eine andere Farbe als auf der Innenseite haben, und

Gegenstände aus Thon, die ausser der Naturfarbe des

gebrannten Thones nur eine andere Farbe zeigen, sind

deshalb noch nicht als mehrfarbig zu behandeln.

732. Thonwaaren aller Art (mit Ausnahme von Porzellan

und

porzellanartigen Waaren) in Verbindung mit

anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere

Zollsatze

fallen.................................................

Anmerkung. — Die grobe Beflechtung von Töpferge-

schirr der Nr. 721 mit Weiden (ungeschälten oder

geschalten), Bast, Binsen, Stroh oder Rohr bleibt auf

dessen Zollbehandlung ohne Einfluss.

733. Porzellan und porzellanartige Waaren (Weichpor-

zellan [englisches und Fritten-Porzellan], unglasirtes

Porzellan [Biscuit, Parian, Jaspis] u. s. w,)

weiss

farbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug

in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht

dadurch unter hohere Zollsätze fallen . . .

Anmerkung zu Nr. 733. — Porzellanperlen werden

wie Glasperlen verzollt.

Anmerkung zu Nr. 731 und 733. — Fabrikmarken,

die keine Verzierung bewirken, haben nicht zur Folge,

dass an sich einfarbige oder weisse the nwaaren als

mehrfarbige oder farbige verzollt werden.

734.

Scherben und Bruch von Thon- und Porzellan-

waaren

frei.

Fünfzehnter Abschnitt, — Glas-, und Glaswaaren.

735. Glasmasse (auch Strass, ungeformt oder in Form

roher Klumpen), Schmelzglas-(Email-) Masse, Glasur-

masse, ungefärbt oder gefärbt ; Glasstaub (gemahlenes

Glas)

736. Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase;

Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der

Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglas-

bläserei einschliesslich der Herstellung von Kunstglas

gebraucht werden

(737/40) Hohlglas

737. weder gepresst noch geschliffen, polirt, abgerie-

ben, geschnitten, geätzt oder gemustert

naturfarbig

weiss (auch halbweiss) durchsichtig, auch mit einzelnen

Hingen von massivem weissem (auch halbweisem)

Glase Rohgewicht

gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtem

oder mit weissem undurchsichtigen Glase überfan-

gen.........................................................

738. blos mit gepressten Böden oder durch Schleifen,

Pressen u, s. w. gestalteten oder verzierten Stöpseln

gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtem

oder mit weissem undurchsichtigen Glase überfangen

anderes

739. in anderer Weise gepresst, geschliffen, polirt, ab-

gerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert

gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtem

oder mit weissem undurchsichtigen Glase überfangen

anderes

940. bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auf-

tragen oder Einbrennen von Farhen gemustert . 36

Anmerkung zu Nr. 737 bis 740. — Bei Hohlglas aller

Art bleibt eine geringwerthige Beflechtung mit Weiden

(ungeschälten oder geschälten), Bast, Binsen, Stroh oder

Rohr oder eine Beklebung mit Blattmetall, Zetteln oder

dergleichen auf die Verzollung ohne Einfluss ; auch

wird Hohlglas mit abgeschliffenen Böden oder Rändern,

mit eingeriebenen Stöpseln, mit eingepressten Gewin-

den, mit eingeblasener oder eingeätzter Schrift oder

Fabrikmarke oder mit eingeätzten Aichzeichen nicht

als geschliffen, gepresst, abgerieben, geätzt oder ge-

mustert verzollt.

(741/6) Spiegel- und Tafelglas, anderweit nicht ge-

nannt

(741|2) weder geschlinen noch polirt, geschnitten,

gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattirt, geätzt,

überfangen, gefeldert (facettirt) oder belegt

741. nicht gefärbt, nicht undurchsichtig

Spiegelglas, gegossenes und geblasenes; sogenanntes

Rohglas (rohe gegossene Platten), [mehr als 5 Milli-

meter stark, auch gerippt

Tafelglas einschliesslich des 5 Millimeter oder weniger

starken Robglases, letzteres auch gerippt, wenn die

einfache Höbe und die einfache Breite zusammen

betragen

120 Centimeler oder darunter.

. Rohgewicht 8

mehr als 120 bis 200 Centimeler .

id.

mehr als 200 Centimeter . . .

id.

742. gefärbt oder undurchsichtig; Butzenscheiben Roh-

gewicht

743. geschliffen, polirt, geschnitten, gemustert, gerippt

(mit Ausnahme des gerippten Rohglases), geschuppt,

gebogen (einschliesslich des gebogenen Rohglases),

mattirt, geätzt, überfangen, jedoch nicht gefeldert

(nicht facettirt, nicht belegt Rohgewicht .

. 24

744. gefeldert (facettirt), jedoch nicht belegt; Kathedral-

glas, Antikglas (auch weiss) Rohgewicht

. 24

745.

belegt

nicht gefeldert

Rohgewicht 24

gefeldert (facettirt)

id.

746. bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auf-

tragen oder Einbrennen von Farben gemustert Rohge-

wicht

747.

Tafelglas aller Art, weniger als 0,5 Millimeter

stark

Rohgewicht. 100

748.

Opalescentglas.....................................

749.

Trockenplatten für photographische Zwecke mit

einseitigem Ueberzuge von lichtempfindlicher Masse,

auch mit darauf befindlichen Negativbildern (Glas-

Negative)

Rohgewicht. 24

750. Drahtglas

roh, ungefärbt, mit ebener Fläche, auch gerippt, Roh-

gewicht

geschliffen, polirt, gefärbt, gemustert, gebogen, Roh-

gewicht

751. Dachpfannen und Dachziegel aus Rohglas, Tafel-

glas oder Drahtglas . . . .

Rohgewicht. 15

752.

Rohes optisches Glas (auch zur Erprobung der

Reinheit angeschliffen

. 3

753. Rohglas in Kugeln oder Kugelkappen (Segmenten)

zur Herstellung von Uhr- oder Brillengläsern, auch zu-

geschnitten oder gefärbt

754. Uhrgläser für Taschenuhren, auch aus gefärbtem

Glase

ungeschliffen, ungepresst

. Rohgewicht. 10

geschliffen (auch blos mit abgeschliffenen Rändern),

gepresst. . . .

755.

Brillengläser und andere Augengläser sowie Ste-

reoskopengläser, auch gefärbt, jedoch ungeschliffen,

ungefasst

.............15

756. Brillengläser, geschliffen, und andere geschliffene

Augengläser (auch zum unmittelbaren Gebrauche vor-

gerichtet); Brenngläser; Lupen (Vergrösserungsgläser);

Stereoskopengläser, geschliffen ; optisches Glas, ge-

schliffen ; alle diese auch gefärbt, jedoch ungefasst

757. Brillen (einschliesslich der Brillen mit Gläsern aus

Bergkrystall, sowie der Schutzbrillen in Verbindung

mit Glas oder Glimmer) und andere gefasste Augen-

gläser ; gefasste Brenogläser ; Ferngläser aller Art

(Fernrohre, Feldstecher u. s. w.) ; gefasste Luppen

(Vergrösserungsgläser) ; Operngläser (Operngucker) ;

photographische Apparate ; Stereoskope; sonstiges op-

tisches Glas, geschliffen und gefasst; alle diese, soweit

sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zoll-

sätze fallen

Mikroskope

frei.

758. Glasbehänge zu Leuchtern ; Glasknöpfe ; alle diese

auch gefärbt oder mit Oesen.

. 18

Anmerkung.,— Bemalte, vergoldete oder versilberte

Glasknöpfe werden nach Nr. 763 verzollt.

7 5 9 . Glasplättchen ; Glasperlen, Glasschmelz und Glas-

schuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung

und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht ; Glas-

tropfen (Glasthränen, Springgläser) ; Glaskörner (Glas-

kügelchen, massive Glastropfen)

weiss, auch gefärbt

bemalt, vergoldet oder versilbert .... 30

7 6 0 . Glasflüsse (unechte Edelsteine), bleihaltig oder blei-

frei, Glassteine und Glaskorallen, ohne Fassung, auch

lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung

auf Gespinnstfäden gereiht

roh......................................................................

bearbeitet (geschliffen u. s. w.) .

. 60

761. Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen und

dergleichen, auf Gespinnstfäden, Schnüre oder Draht

genäht oder gereiht und ohne Weiteres als Schmuck

verwendbar; auch in gleicherweise hergestellte Besatz-

artikel aus Glasperlen u. s. w. . . .

. 60

762.

Waaren aus Glasflüssen, Glassteinen oder Glas-

korallen, vorstehend nicht genannt, auch in Verbindung

mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter

höhere Zollsätze fallen

763. Glas, anderweit nicht genannt, auch durch Pressen

oder Stanzen hergestellt oder geschliffen, polirt, abge-

rieben, geschnitten, geälzt, gemustert ; Glasgespinnst

und Glaswölle

nicht gefärbt, nicht undurchsichtig. .

. 18

gefärbt oder undurchsichtig .

bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Auftragen

oder Einbrennen von Farben gemustert .

. 30

764. Glasmalereien, Glasmosaik, Lichtbilder aller Art

von Glas, auch in Glas eingebrannt oder eingeätzt

künstliche Augen

765. Zähne aus Schmelz, auch aus anderweit nicht ge-

nannten Formerstoffen

in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen aus Platin

andere; auch Gebisse aus solchen Zähnen, soweit sie

nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen

unter höhere Zollsätze fallen

766. Glas, ganz oder zum grösseren Theile überzogen

mit Gespinnstwaaren, Gespinnsien oder Filz aller Art,

soweit es nicht durch die Verbindung mit anderen

Stoffen unter höhere Zollsätze fällt . . . .

767.

Glas- und Schmetzwaaren in Verbindung mit

anderen Stoffen, soweit sie nicht in anderen Nummern

des Tarifs besonders genannt sind oder durch die Ver-

bindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze

fallen

bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen

oder Einbrennen von Farben gemustert ; auch Opales-

eentglas, Glasmalereien. Glasmosaik, Kunst verglas-

ungen, Lichtbilder aller Art von Glas, auch in Glas

eingebrannt oder eingeätzt

andere

768. Abfälle von der Glasbereitung und von Glas, z. B.

Glasbrocken, Glasbruch, Glasgalle, Glasschaum, Herd-

glas ; Scherben von Glas und von Glaswaaren . frei.

Sechzehnter Abschnitt. — Edle Metalle und Waaren

daraus.

A. G o l d ,

7 6 9 . Feingold, roh oder gegossen, gehämmert oder ge-

waltzt, in Stangen, Blech oder Draht ; legirtes Gold,

roh oder gegossen ; Goldmünzen.

frei.

7 7 0 . Legirtes Gold, gehämmert oder gewaltzt, auch in

Form von Blech oder Draht

771. Waaren ganz oder theilweise aus Gold, anderweil

nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung

mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen

unpolirt

polirt; Blattgold (echter Goldschaum) .

. 600

Anmerkung zu A. — Platin und die sogenannte

Platinmetalle (Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium,

Ruthenium) sowie ganz oder theilweise daraus herge-

stellte Waaren werden, soweit sie nicht anderweit

genannt sind, nach Nr, 769 bis 771 behandelt,

B. Silber.

772. Feinsilber, roh oder gegossen, gehämmert oder

gewalzt, in Stangen oder Blech; legirtes Silber, roh

oder gegossen ; Silbermünzen

frei,

773. Legirtes Silber, gehämmert oder gewalzt, auch in

Form von Blech ; legirtes oder unlegirtes Silber, ver-

goldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt

774. Draht, auch legirt

rund

geplättet oder geformt (façonnirt).

. 200

vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold

belegt

775. Silbergespinnst (auch aus vergoldetem oder auf

mechanischem Wege mit Gold belegtem Silberdrahte),

sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen,

Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren (auch mit

Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Silberge-

spinnst ohne Beimischung von anderen Gespinnsten,

wenn der Kern besieht

ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide

oder Floretseide

aus anderen Spinnstoffen

776. Waaren ganz oder theilweise aus Silber, anderweit

nicht genannt, auch vergoldet oder auf mechanischem

Wege mit Gold belegt, soweit sie nicht durch die Ver-

bindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze

fallen ; Blattsilber (echter Silberschaum) .

. 600

Siebzehnter Abschnitt, — Unedle Metalle und Waaren

daraus.

A. Eisen und Eisenlegirungen.

777. Roheisen und nicht schmiedbare Eisenlegirungen

(778/9). Röhren einschliesslich der Röhrenform-

stücke, aus nicht schmiedbarem Guss

778. von mehr als 7 Millimeter Wandstärke

roh

bearbeitet

4,50

779. von 7 Millimeter Wandstärke oder darunter

roh

bearbeitet

780. Walzen aus nicht schmiedbarem Guss

roh

3,50

bearbeitet .

781. Kunstguss und anderer feiner Guss, nicht schmied-

bar

(782/3) Nicht schmiedbarer Guss, anderweit nicht

genannt

782. roh : bei einem Reingewichte des Stückes

von mehr als 1 Doppelzentner

2,50

von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 3,50

von 40 Kilogramm oder darunter

783. bearbeitet: bei einem Reingewichte des Stückes

von mehr als 1 Doppelzentner

von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 6

von 40 Kilogramm oder darunter

784. Rohluppen ; Röhschienen ;

Blöcke; Platinen;

Knüppel; Tiegelstahl in

Blöcken

1,50

785. Schmiedbares Eisen in Stäben (gewalzt, geschmie-

det oder gezogen), auch geformt (façonnirt); ferner

Bandeisen

nicht über 12 Centimeter lang, zum Umschmelzen 1

mit eingewalzten Mustern oder Verzierungen . 5

anderes

2,50

(786/8) Blech

786. roh, entzundert, geachtet, dressirt, gefirnisst

in der Stärke

von mehr als 1 Millimeter

von 1 Millimeter oder darunter

4,50

787. abgeschliffen, lackirt, polirt, gebräunt oder sonst

künstlich oxydirt, auch mit spiegelnder Oxydschicht

überzogen

in der Stärke

von mehr als 1 Millimeter

von 1 Millimeter oder darunter

5,50

788. verzinnt (Weissblech) oder sonst mit anderen un-

edlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle über-

zogen

in der Stärke

von mehr als 1 Millimeter

von 1 Millimeter oder darunter. . . .

. 5,50

Anmerkung zu Nr. 786 bis 788. — Für Eisenblech

von geringerer Stärke als 5 Millimeter, das anders als

rechtwinklig beschnitten ist, erhöht sich der Zoll um 25

vom Hundert.

789. Wellblech, Dehnblech, Riffelblech, Warzenblech

roh . . .

bearbeitet

790. Blech mit Ausnahme des in Nr. 789 besonders be-

zeichneten, gepresst, gebuckelt, geflanscht, geschweisst,

gebogen, gelocht, gebohrt

in der Stärke

von mehr als 1 Millimeter

5,50

von 1 Millimeter oder darunter .

(791/2) Draht, gewalzt oder gezogen, einschliesslich

des geformten (façonnirten).

791. roh oder bearbeitet, jedoch nicht polirt, lackirt oder

mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler

Metalle überzogen

in der Stärke

von 1,5 Millimeter oder darüber......................... 2,50

von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter

. 3

von weniger als 0,5 Millimeter

4,50

2f

792. polirt, lackirt oder mit anderen unedlen Metallen

oder Legirungen unedler Metalle Überzogen

m der Stärke

von 1,5 Millimeter oder darüner

von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter

von weniger als 0,5 Millimeter

5,50

798 Schlangenröhren, gewalzt oder gezogen, auch

Röhrenformstücke

roh

bearbeitet

(794|5) Andere Rohren, gewalzt oder gezogen

794. roh

mit einer Wandstärke

von 2 Millimeter oder

darüber......................

von weniger als 2

Millimeter......................

795 bearbeitet

mit einer Wandstärke

von 2 Millimeter oder darüber

von weniger als 2 Millimeter

796. Eisenbahnschienen, auch Zahuradschienen, Platt-

schienen, Ausweichungsschrenen, Herzstücke aus

schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fusse aus-

geklinkt , Eisenbahnschwellen , Eisenbahnlaschen und

Eisenbabn-Unterlagsplatten .

2,50

797. Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen (Naben, Rad-

reifen, Radgestelle, Radkränze), Eisenbahnrader, Eisen-

bahnradsätze .

(798/9). Schmiedbarer Guss, Schmiedestücke und

andere Waaren aus schmiedbarem Eisen, anderweit

nicht genannt

798 roh

bei einem Reingewichte des Stückes

von mehr als 25 Kilogramm . . .

. 4,50

von mehr als 3 bis 25 Kilogramm

von 3 Kilogramm oder darunter .

799 bearbeitet

bei einem Reingewichte des Stuckes

von mehr als 25 Kilogramm . . .

. 7

von mehr als 3 bis 25 Kilogramm. .

von 3 Kilogramm oder darunter . . .

800. Eisenbautheile (Eisenkonstruktion) aus schmied-

barem Eisen, auch mit Anstrich versehen

. 6

(801/2) Dampfkessel und Dampffasser aus schmied-

barem Eisen sowie zusammengesetzte Theile von

solchen, auch mit Ausrüstung (Armatur) versehen

801 mit mehr als 10 unter sich gleichen Rohren von

einer 300 Millimeter oder weniger betragenden lichten

Weite, auch Dampfkessel aller Art aus nicht schmied-

ba em Guss

bei einem Reingewichte des Stückes

von 50 Doppelzentner oder darunter .

von mehr als 50 Doppelzentner

802 andere

Ankertonnen (Bojen), Gasbehalter, Wasser- und

andere Behalter (Reservoire), Gefasse und Geräthe (Ap-

parate) für Fabriken sowie fur Brauereien und Bren-

nereien, genietet, gepresst oder geschweisst, auch mit

Ausrustung (Armatur) versehen, und zusammengesetzte

Theile von solchen Gefassen und Gerathen .

(504|5) Rohrenverbindungsstucke , Hahne, Ventile,

Schieber und ahnliche Ausrustungs (Armatur ) Stücke

aus schmiedbarem Eisen fur Dampfkessel, Dampf-

fässer, Behalter (Reservoire) und ahnliche Geräthe

sowie fur Rohrleitungen

ohne Verbindung mit anderen unedelen Metallen

oder Legirungen unedler Metalle

bei einem Reingewichte des Stuckes

von 10 Kilogramm oder daruber ......................... 7

von weniger als 10 Kilogramm ......................... 9

805. in Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder

Legirungen unedler Metalle

bei einem Reingewichte des Stückes

von 19 Kilogramm oder daruber......................... 9

von weniger als 10

Kilogramm.........................

806. Schraubstocke aller Art, Ambosse, Sperrhörner

Anker, Brecheisen , Hammer bei einem Reingewichte

des Stuckes von mehr als 10 Kilogramm

807. Kloben und Rollen zu Flaschenzugen ; Winden

und sonstige fortschaffbare Hebezeuge

Anmerkung — Abnehmbare Kelten und Seile zu

derartigen Hebezeugen sind gesondert zu verzollen

Spaten, Schaufeln, Blatthacken, Kuchenpfannen,

Kohlenloffel, Schmetzloffel, Feuergerathe, Pflugscharen

und Pflugstreichbretter .................................... 4,50

809 Heu , Dunger-, Ruben , Koks , Steinschlag- und

ahn rohe grosse

Gabeln......................................

7,50

810 Sensen, Sicheln , Strohmesser, geschmiedet 12

811. Handsagen und Sageblatter

Kreis-, Band und Laubsageblatter................... 20

andere Sägeblatter, Handsagen......................... 15

812. Feilen und Raspeln

nicht mehr als 16 Centimeter lang......................... 40

mehr als 16, jedoch nicht mehr als 35 Centimeter lang

mehr als 35 Centimeter lang......................... 10

813 Bobrer, anderweit nicht genannt, Zangen, Reh-,

Rosen , Hecken , Baum-, Blech-, Schafscheeren, Beitel

Stemmeisen, Hobeleisen, Rohrschneider, Bohrknarren,

Rohrdichter, Maschinenmesser, Gewindeschneidzeuge,

Schneidzirkel .

814 Reibahlen, Spiralbohrer, Fraser, Messwerkzeuge

(Lineale, Winkel, Zirkel [mit Ausnahme der Schneid

zirkel], Lehren und dergleichen

815 Hammer bei einem Reingewichte des Stückes von

10 Kilogramm oder darunter, Aexte, Beile, Hacken

(mit Ausnahme der Blauhacken), Zug-, Wiege- und

Hackmesser, grobe Kuchen- und Gartenmesser, Hand-

und Klobschrauben, stellbare

Schraubenschlüssel,

Schraubzwingen, Spannwerkzeuge, Bohrwinden, sowie

sonstige, nicht besonders genannte Werkzeuge 15

816. Anderweit nicht genannte Geräthe fur den land-

wirthschaftlichen, hauswirthschaftlichen oder gewerb-

lichen Gebrauch, z. B. Pflüge, Kultivatoren, Grubber,

Kartoffelgraber, Eggen, Handrechen, Pferderechen,

Waagen, anderweit nicht genannt, Bügeleisen, Thier-

fallen, Riemenverbinder, Riemenspanner

bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm

oder darüber.

bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als

3 Kilogramm

817. Kratzenbeschläge

818. Spindeln aller Art

819. Webschafte, Weberlitzen, Weberlitzenringe, (Mail-

Ions), Weberblatter und Weberblätterzahne (Riete und

Rietstabe), Schützen, Spulen aller Art und ahnliche

Ausrüstungsgegenstände für Spinn- und Webmaschinen

820. Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrauben,

Spurstangen, Klemmplatten, Hakennagel; Schrauben

und Niete von mehr als 13 Millimeter Suftstärke;

Schraubenmuttern und Unterlegscheiben für Schrau-

ben; Isolatorstützen ; Hufeisen, Schraub- und Steck-

stollen

roh

. 5

bearbeitet

821. Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnpuffer, Eisen-

bahnweichen und Signaltheile

(822/3). Achsen (mit Ausnahme der Eisenbahnachsen)

und Achsentheile

822. Patentachsen und Halbpatentachsen.

. 24

823. andere ; roh

bearbeitet

824.Wagenfedern einschliesslich der Eisenbahnwagen-

federn

roh oder nur an den Blattenden und Seitenkanten abge-

schliffen ;

Pufferfedern

auf der ganzen Flache geschliffen; in anderer Weise

bearbeitet

825. Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Draht-

gewebe, Drahtbursten, Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrau-

ben und Niete von nicht mehr als 13 Millimeter Stift-

starke: Haken, anderweit nicht genannt ; Kisten- und

Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Ausnahme

der Schmuckschnallen; Rosettenstifte; Sprungfedern

aus Draht; Häftel und Oesen; Nagel, anderweit nicht

genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen

oder Legirungen unedler Metalle. .

826. Drahtstifte ; Klammern und Schlaufen aus Draht

827. Geschnittene Nägel (Tacks, Semences, Aufzwick-

stifte)

in der Länge von 20 Millimeter oder darüber

. 12

in der Länge von weniger als 20 Millimeter

. 20

828. Ofenrohre, Ofenringe, Büchsen, Fässer, Kasten,

Badewannen, Striegel, Haus- und Küchengeräthe, Roll-

läden, Rolljalousien, Taschen- und Kofferbügel, Glocken

und Geläute, alle diese aus Blech; auch Theile von

solchen Gegenständen

roh

bearbeitet

829. Ketten (mit Ausnahme der Fahrradketten) und

Theile von solchen

roh : zur Kettenschleppschifffahrt.

andere

bearbeitet

.....15

830. Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen, Beschläge

und sonstige Reit- und Fahrgeschirrtheile

roh

bearbeitet

831. Schlittschuhe und Rollschuhe

832. Bau- und Möbelbeschlage, Scharniere, Schiebethür-

rollen, Thürfedern, Thürgriffe, Thürhänge, Thürketten,

Thürknöpfe, Thürriegel, Ventilatoren, Buffetgriffe,

Gabelrollen, (Vogelrollen), Kofferwinkel, Möbel- und

Stuhlrollen , Schiebladengriffe, Schiebladenknöpfe,

sämmtlich aus schmiedbarem Eisen

roh

. 6

bearbeitet

833. Schlösser und Schlüssel

ohne Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder

Legirungen unedler Metalle. .

. 15

mit Schlüsselrohren, Riegelplatten, Schlüssellochdecken

und dergleichen aus anderen unedlen Metallen oder

Legirungen unedler Metalle. .

834. Geldschranke und Geldkasten (Kassetten)

. 20

835. Möbel (nicht gepolstert und Turngeräthe, auch aus

nicht schmiedbarem Guss

836. Feine Schneidwaaren (feine Messer, feine Scheeren,

blanke Waffen und dergleichen); Perlen und Schmuck-

schnallen, soweit sie nicht unter Nr. 887 fallen ; Fin-

gerhüte, Korkzieher, Nussknacker, Stahlkugeln, Knöpfe

(auch aus Blech) und sonstige feine Eisenwaaren ander-

weit nicht genannt

roh

bearbeitet .

837. Kunstschmiedearbeiten

838 Schirmgestelle u. Bestandtheile von solchen 24

839. Federn, anderweit nicht genannt; auch Blank-

scheite (Planchetts)

840. Schreibfedern (einschliesslich der noch nicht völlig

fertig gearbeiteten), auch mit vergoldeten Spitzen 90

841. Nadeln

Nähnadeln

. 100

Nähmaschinen-, Strickmaschinen-, Stickmaschinen- und

Wirkmaschinennadeln .

Stecknadeln, andere Nadeln sowie Angelhacken, 50

842. Eisensand und Stahlspäne

843. Eisenabfälle

Brucheisen, Alteisen (Schrott); Dreh-, Bohr-, Hobel-

späne; Eisenfeilspäne: Staheisenenden, Eisenblech-

kanten und andere nur zum Einschmelzen oder

Schweissen verwendbare Abfälle von Eisen . 1

Glühspan (Hammerschlag und Walzzunder); Schliff;

Abfälle von verzinntem Eisenbleche (Weissblech) von

nicht mehr als 5 Millimeter Stärke . . . .

frei.

Anmerkungen zu A. — 1. Der Begriff « Eisen » um-

fasst im Sinne des Zolltarifs auch den Begriff « Stahl ».

2. Schmiedbares Eisen in Form von Flacheisen von

mehr als 25 Centimeter Breite wird als Blech verzollt.

3. Als bearbeitet im Gegensatze zu roh gelten Er-

zeugnisse aus Eisen dann, wenn sie eine nachträgliche

Bearbeitung der Oberfläche oder Veränderung der Ge-

stalt erfahren haben, um sie für ihren Sonderzweck

gebrauchsfähig zu machen, um ihr Aussehen zu heben

oder um sie gegen Rost zu schützen.

Zu den bearbeiteten gehören hiernach insbesondere

alle gefeilten, gefrästen, abgedrehten, gehobelten, ge-

schliffenen, polirten, nach der Fertigstellung geglühten,

blau angelaufenen, durch Ausglühen gebläuten, durch

Erhitzen mit einem Oelüberzuge gleichmässig grau,

braun oder sonst gefärbten, im Rollfass oder in der

Putztrommel gescheuerten, ferner alle angestrichenen,

gefirnissten, lackirten, mit Schmelz belegten (emaillir-

ten), oxydirten, mit anderen unedlen Metallen oder

Legirungen unedler Metalle überzogenen (diese mit

Ausnahme der in Anmerkung 4 behandelten), sowie

alle vernieteten, verschraubten oder in ähnlicher Weise

nachträglich in sich verbundenen Waaren. Auch die

theilweise oder gänzliche Entfernung der groben Guss-,

Schmiede- oder Walzhaut hat die Behandlung der Er-

zeugnisse als bearbeitete zur Folge; dabei macht es

keinen Unterschied, ob die Entfernung der rauhen

Haut unmittelbar bei der Herstellung des Gegenstandes

oder ob sie durch ein besonderes Verfahren erfolgt ist,

sowie ob damit eine Aenderung der Gestalt des Gegen-

standes verbunden ist oder nicht.

Den bearbeiteten stehen gleich diejenigen Waaren,

welche unmittelbar bei ihrer Herstellung ein blankes

Aussehen erhalten haben.

Dagegen wird das Anschneiden von Gewinden an

Rohrenden, Schrauben und Muttern, das Vorarbeiten

zum Zwecke der Prüfung der Gegenstände auf Fehler-

freiheil (Vorschruppen), das Beseitigen von Gussnähten

und Ausätzen, das Ebnen von Bruchflächen sowie das

Abstechen der verlorenen Köpfe, das Ausstechen von

Nietlöchern und das Einbohren von Löchern mit oder

ohne Schraubengewinde (soweit nicht für gelochte und

gebohrte Erzeugnisse besondere Bestimmungen getrof-

fen sind), das Blankscheuern einzelner Theile, ein

rauher Oelfarben- oder Theeranstrich, sowie das Ueber

streichen mit Graphit nicht als Bearbeitung angesehen,

4. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere

Eisenwaaren, die auf mechanischem Wege mit Kupier,

Kupferlegirungen, Nickel oder Aluminium überzogen

oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unterliegen

soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind

einem Zollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für

die genannten Gegenstände in polirtem oder allgemein

in bearbeitetem Zustande besondere Zollsätze bestehen

werden letztere der Berechnung zu Grunde gelegt.

5. Die Verbindung von Eisenwaaren mit anderen

Stoffen ist, soweit nicht im Unterabschnitt A besondere

Bestimmungen getroffen sind, nur dann auf ihre Ver-

zollung von Einfluss, wenn in anderen Tarifabschnitten

vorgeschrieben ist, dass Waaren, auch wenn sie nur

theilweise aus einem Stoffe hergestellt sind, ebenso

verzollt werden sollen wie die ganz aus diesem Stolle

hergestellten Waaren.

6. Statuen (einschliesslich der Büsten, Reliefs und

Thierfiguren) mindestens in natürlicher Grosse werden,

sofern sie Kunstgegenstände sind, sollfrei abgelassen.

B. Aluminium und Aluminiumlegirungen.

844. Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken, Barren,

Masseln, Körnern) auch in Plattenform gegossen, frei,

845. Aluminium, geschmiedet od. gewalzt, in Stangen,

Blechen, Tafeln oder dergleichen ; auch Formgussstücke

in unbearbeitetem Zustande

(846|7). Draht

846. rund

in der Stärke von mehr als 0,5 Millimeter

.12

von 0,5 Millimeter oder darunter . 50

847. geplättet oder geformt (façonnirt), ohne Rücksicht

auf die Stärke .

8 4 8 . Alluminiumgespinnst, sowie Tressenwaaren (Be-

salze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und

Knopfmacherwaaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein,

Horn, Leder) aus Aluminiumgespinnst ohne Beimi-

schung von anderen Gespinnsten, wenn der Kern be-

sieht

ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide oder

Floretseide .

aus anderen Spinnstoffen .

849. Waaren aus Aluminium, nicht unter Nr. 848 fal-

lend, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit

sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen

u. s. w. der Nr. 887 geboren oder durch die Verbin-

dung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen ;

Blattaluminium

Anmerkung zu B. — Dem Aluminium gleich behan-

delt werden nur die aluminiumähnlichen Legirungen

von Aluminium mit anderen unedlen Metallen.

C, Blei und Bleilegirungen.

850. Blei, roh (in Blöcken, Mulden od. dergleichen), frei

851. Blei, gewalzt (Blech), auch gerollt (Rollblei), roh,

abgeschliffen, gefirnisst. lackirt, polirt oder mit anderen

unedlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle

überzogen ; Fensterblei

852. Draht

853. Druckplatten, gestochen oder geatzt, auch ver-

kupfert, verstahlt oder in Verbindung mit unlackirtem,

unpolirtem Holze, Eisen, Zink oder Zinn; Stereotyp-

platten, Abklatsche und Buchdrucker-Schriften . 3

854. Bleiwaaren, nicht unter Nr. 853 fallend

grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem

Holze, Eisen, Zink oder Zinn

feine, insbesondere alle bemalten, bronzirten, lackirten,

mit anderen unedlen Metallen oder Legirungen un-

edler Metalle überzogenen; Bleiwaaren in Verbindung

mit anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend ge-

nannt sind oder durch die Verbindung mit anderen

Stoffen unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu

den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w.

der Nr. 887 gehören ; Blattblei, auch verzinnt oder

mit Zinn

plattirt

D. Zink und Zinklegirungen

855. Zink, roh (in Blöcken, Tafeln, Klumpen, Scheiben,

Tropfen [Tropfzink]

frei.

(856/7) Zink, gestreckt, gewalzt (Blech)

856. roh

mehr als 0,25 Millimeter stark

0,25 Millimeter oder darunter stark .

4,50

857 abgeschliffen, gefirnisst, lackirt, polirt oder mit

anderen unedlen Metallen oder Legirungen unedler

Metalle überzogen

858. Draht

859. Zinkwaaren

grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolir-

tem

Holze, Eisen, Blei oder Zinn; Druckplatten, ge-

stochen oder geätzt

feine, insbesondere alle bemalten, bronzirten, gefir-

nissten, lackirten, polirten, mit anderen unedlen

Metallen oder Legirungen unedler Metalle übeizoge-

nen; Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Stoffen,

soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch

die Verbindung mit anderen Stoßen unter höhere

Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten

Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr. 887 gehören

E. Zinn und Zinnlegirungen.

860. Zinn, roh (in Blöcken, Stangen, aufgerollten Plat-

ten [Rollzinn])

frei.

861. Zinn, gewalzt (Blech)

862. Draht

863. Zinnwaaren ;

grobe, auch in Verbindung mit unlackirtem, unpolirtem

Holze, Eisen, Blei od. Zink ; Druckplatten, gestochen

oder geätzt

Löffel, Gabeln, Theesiebe, gegossen, Kannen, Thee-

bretter, Kapseln, Tuben, Spritzstöpsel sowie andere

feine Zinnwaaren, insbesondere, alle bemalten, bron-

zirten, gefirnissten, polirten, gemusterten, mit ande-

ren unedlen Metallen oder Legirungen unedler Me-

talle überzogenen; Zinnwaaren in Verbindung mit

anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend genannt

sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen

unter höhere Zollsätze fallen, auch nicht zu den fein

gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w. der Nr.

887 gehören; Blattzinn (Stanniol), auch gefärbt oder

mit unechtem Blattgolde belegt

. 24

Anmerkung zu E. — Britanniametall (Legirung von

Zinn und Antimon mit geringen Zusätzen von Zink,

Kupfer, Nickel oder Wismuth) und Waaren daraus wer-

den wie Zinn und Zinnwaaren behandelt.

F. Nickel und Nickellegirungen.

864. Nickelmetall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken,

auch gegossen in Form von Platten oder Rosten, die

nur zur Verwendung bei Vernickelungen auf elektroly-

tischem Wege geeignet sind); Nickelmünzen .

frei.

865. Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder

Blech; Formgussstücke und Schmiedestücke in unbe-

arbeitetem Zustande

866. Draht

1 Millimeter oder darüber stark

weniger als 1 Millimeter

stark........................

867. Röhren, Hülsen, Näpfchen

868 Waaren aus Nickel, vorstehend nicht genannt, auch

in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht zu

den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen u. s. w.

der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit

anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blatt-

nickel................................................................

Anmerkung zu F. — Dem Nickel gleich behandelt

werden nur die nickelähnlichen Legirungen aus Nickel

mit anderen unedlen Metallen.

G. Kupfer und Kupferlegirungen.

869. Kupfer, roh (in Scheiben oder sogenannten Roset-

len, Blöcken [Hartstücken], Barren oder Platten, in

Pulverform u s. w.); Kupfermünzen; Kupferlegirungen

roh

frei.

870. Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke

geschmiedet oder gewalzt

871. Draht (mit Ausnahme des cementirten Drahts) ;

Eisendraht, mit Draht aus Kupferoder Kupferlegirungen

umsponnen, umflochten oder umwickelt.

. 12

872. Cementirter Draht

873. Drahtlitzen und Drahtseile, weder lackirt noch

polirt oder vernickelt

874 Walzen, auch solche aus Eisen mit einer mehr als

5 Millimeter starken Haut aus Kupfer oder Kupfer-

legirungen, zur Zurichtung (Appretur) von Gespinnst-

waaren oder zum Druck, einschliesslich der mit ihnen

in fester Verbindung stehenden Maschinen und Ma-

schinentheile, auch gestochen oder geätzt

.18

Druckplatten aus Kupfer oder Kupferlegirungen,

auch verstählt, mit Blei oder dergleichen hintergossen

oder in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei, Zink oder

Zinn, auch gestochen oder geätzt

875. Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, ins-

besondere für die Herstellung von Papier, endlos oder

in Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit Gespinnst-

einlagen ; Vordruckwalzen (Egoutteure), glatt oder ge-

rippt, mit oder ohne Wasserzeichen . . . .

876. Haus- und Küchengerathe aus Kupfer, nicht ver-

nickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, so-

weit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen

unlackirt,

unpolirt

lackirt, polirt .

8 7 7 . Grobe Waaren aus Kupfer und grobe Waaren aus

gegossenem Messing, vorstehend nicht genannt; ge-

gossene, gelöhtete, gewalzte oder gezogene Bohren,

einschliesslich der Muffen- und Flauschenrohren sowie

der Röhrenverbindungs- und Rohrenformstucke, auch

gebogen, aus Kupfer oder Messing, alle diese weder

lackirt noch polirt oder vernickelt, auch in Verbindung

mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Nr 874

oder durch die Verbindung mit andern Stoffen unter

höhere Zollsätze fallen; Polsterfedern aus Kupfer- oder

Messingdraht, unpolirt, unlackirt. . . .

878. Andere als grobe Waaren aus Kupfer oder ge-

gossenem Messing, vorstehend nicht genannt; alle

lackirten oder polirten Waaren aus Kupfer (mit Aus-

nahme der Haus- und Küchengerathe oder aus gegosse-

nem Messing; Waaren aus Messingblech (mit Ausnahme

der Rohren); Waaren aus Kupfer- oder Messingdraht,

vorstehend nicht genannt; Waaren aus Tombak; alle

diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 oder

durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere

Zollsätze fallen ; Blattkupfer und Blattmessing . 30

879. Kupfer-, Tombak- und Messingwaaren, vernirt, ge-

farbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein ge-

arbeiteten Schmuckgegenstanden u. s. w. der Nr. 887

gehören oder durch die Verbindung mit anderen

Stoßen unter hohere

Zollsatze

fallen....

8 8 0 . Waaren aus anderen Kupferlegirungen als Messing

und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten

Schmuckgegenstanden u. s w. der Nr. 887 gehoren

oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter

hohere Zollsatze fallen

feine, insbesondere alle polirten, vernickelten, gefarb-

ten, lackirten oder vernirten Waaren . . .

andere als feine, weder polirt noch vernickelt, gefärbt,

lackirt oder vernirt; Blattmetall

Anmerkung zu G. — Anderweit nicht genannte zur

Herstellung von Metallwaaren geeignete unedle Metalle

und Legirungen unedler Metalle sowie Waaren daraus

werden wie Kupfer und Kupferwaaren behandelt.

H. Waaren, nicht unter die Unterabschnitte A

bis G fallend, aus unedlen Metallen oder aus

Legirungen unedler Metalle.

881. Blech

vergoldet

versilbert

882. Draht, auch auf anderen Draht aus unedlen Me-

tallen oder Legirungen unedler Metalle gesponnen

vergoldet

versilbert

883. Unechtes Gold- und Silbergespinnst, auch aus ver-

goldeten oder versilberten thierischen Hautchen, sowie

Tressenwaaren (Besatze, Bänder, Kordeln, Litzen,

Schnure), Gewebe und Knopfmacherwaaren) auch mit

Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem

Gold- oder Silhergespinnst ohne Beimischung von an-

deren Gespinnsten, wenn der Kern besteht

ganz oder theilweise aus Seide, kunstlicher Seide oder

Floretseide

aus anderen Spinnstoffen

884. Waaren ganz oder theilweise aus vergoldeten un-

edlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, so-

weit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch

die Verbindung mit anderen Stoffen unter hohere Zoll-

satze fallen

885. Waaren ganz oder theilweise aus versilberten un-

edlen Metallen oder Legirungen unedler Metalle, so-

weit sie nicht besonders ausgenommen sind oder durch

die Verbindung mit anderen Stoffen unter hohere Zoll-

salze fallen

Anmerkung zu Nr. 881 bis 885. — Mit Gold oder

Silber belegte (plattirte) Waaren werden wie vergoldete

oder versilberte verzollt.

886. Unechtes Blattgold und unechtes Blattsilber fun-

echter Gold- und Silberschaum)

887. Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände

ganz oder theilweise aus unedlen Metallen oder aus

Legirungen unedler Metale, fein gearbeitet und ent-

weder vernirt oder vernickelt oder in Verbindung mit

Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halb-

edelsteinen, nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen oder

Kameen aus Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edel-

steinen, Pasten oder dergleichen; Zellenschmelzar-

beiten (sogenannte Cloisonneewaaren) ; Perlen aus

unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle,

vernickelt oder vernirt ; Waaren aus unedlen Metallen

oder aus Legirungen unedler Metalle in derartiger Ver-

bindung mit Gespinnstfäden, dass sie ohne Weiteres als

Schmuck getragen werden können .

.175

Anmerkung. — Bei Zellenschmelzarbeiten bleiben

Stege aus edlen Metallen ohne Einfluss auf die Ver-

zollung.

888. Gespinnste aus unedlen Metallen oder aus Legir-

ungen unedler Metalle (ausgenommen Aluminiumge-

spinnst), sowie Tressenwaaren (Besätze, Bänder, Kor-

deln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaaren

(auch mit Einlagen \on Holz, Bein, Horn, Leder) aus

solchen Gespinnsten ohne Beimischung von anderen

Gespinnsten, wenn der Kern besteht

ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide

oder

Floreiseide............................................

aus anderen Spinnstoffen

889. Blankscheite (Planchetts), Miederfedern und ähn-

liche Waaren aus unedlen Metallen oder aus Legir-

ungen unedler Metalle, ganz oder theilweise mit Ge-

spinnsten oder Gespinnstwaaren übersponnen oder

überzogen

890. Draht aus unedlen Metallen oder aus Legirungen

unedler Metalle

mit Gespinnstfäden ganz oder theilweise aus Seide,

künstlicher Seide oder Floretseide überzogen, um-

wickelt, umsponnen oder umflochten, auch in Verbin-

dung mit anderen Stoffen

mit anderen Stoffen überzogen, umwickelt, um-

sponnen, umflochten oder sonst verbunden.

. 15

Anmerkung. — Litzen, Geflechte und ähnliche

Waaren aus derartigem Draht werden wie dieser

verzollt.

891. Läutewerke, durch Luftdruck betrieben ; Sprech-

maschinen (Phonographen) einschliesslich der mit

ihnen in fester Verbindung stehenden elektrischen

Maschinen; Reiszeuge; Polarisationsinstrumente; Bus-

solen und Kompasse ; Rechen- und Schreibmaschinen ;

Elektrisirmaschinen ; Modelle von Maschinen und

Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legirungen

unedler Metalle; Schrittzähler und ähnliche Taschen-

zählwerke ohne Uhrwerke ; andere Zählwerke sowie

selbstthätige Mess- und Registrirvorrichtungen ohne

Uhrwerke ; Präzisionswaagen, selbstthätige Waagen

und selbstthätige Verkaufsvorrichtungen ; alle diese,

soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere

Zollsätze fallen

Anmerkung. — Chirurgische Instrumente, die zur

Ausführung von chirurgischen Operationen unmittelbar

dienen, sowie astronomische, optische, mathematische,

chemische und physikalische Instrumente, die aus-

schliesslich wissenschaftlichen Untersuchungen dienen

und nicht Gegenstand des allgemeinen oder des ge-

werblichen Gebrauchs sind, werden zollfrei abgelassen.

Allgemeine Anmerkungen zu B bis H. — 1. Blech

aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler

Metalle, das weniger als 0,25 Millimeter stark ist, wird,

sofern für Blattmetall (Folie) ein anderer Zollsatz als

für Blech vorgesehen ist, als Blattmetall verzollt, soweit

es nicht in Folge seiner dem echten Blattgolde (Gold-

schaum) ähnlichen Beschaffenheit unter dem Begriff

des unechten Blattgoldes oder des unechten Blattsil-

bers fällt.

2. Für Blech, das anders als rechtwinklig beschnitten

ist, erhöbt sich der Zoll um 25 vom Hundert. Gewelltes

Blech (Wellblech), desgleichen durchschlagenes oder

gelochtes, mit eingepressten, aufgedruckten oder der-

gleichen Verzierungen (Mustern) versehenes, sowie zu

bestimmten Zwecken erkennbar vorgearbeitetes Blech

wird als Waare behandelt.

3. Statuen (einschliesslich der Büsten, Reliefs und

Thierfiguren) mindestens in natürlicher Grösse werden,

sofern sie Kunstgegenstände sind, zollfrei abgelassen.

Achtzehnter Abschnitt, — Maschinen, elektrotechnische

Erzeugnisse, Fahrzeuge,

A. Maschinen.

892. Dampflokomotiven, aufschienen laufend

Tenderlokomotiven bei einem Reingewichte der Ma-

schine von 100 Doppelzentner oder darunter . 11

Tenderlokomotiven bei einem Reingewichte der Ma-

schine von mehr als 100 Doppelzentner ; Lokomoti-

ven ohne Tender

Lokomolivtender

. 5

893. Dampflokomotiven, nicht auf Schienen laufend,

einschliesslich der Dampfstrassenwalzen ; Dampfloko-

mobilen, fahrbar oder nicht fahrbar

bei einem Reingewichte der Maschine

von 60 Doppelzentner und darunter .

von mehr als 60 Doppelzentner

894. Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasserkraftma-

schinen (Turbinen, Wasserräder und Wassersäulen-

maschinen), Verbrennungs- und Explosionsmotoren,

Heissluft- und Druckluftmotoren und andere vorstehend

nicht genannte Kraft-(Antriebs-)Maschinen (mit Aus-

nahme der Elektromotoren), auch in Verbindung mit

Dynamomaschinen, Pumpen, Hämmern, Gebläsemaschi-

nen, Kältemaschinen, Fördermaschinen ; ferner fest-

stehende, fahrbare oder schwimmende Bagger, Ram-

men und Krahnen

bei einem Reingewichte der Maschine

von 40 Kilogramm oder darunter

.100

von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 60

von mehr als 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzntr. 38

von mehr als 2 Doppelzentner bis 5 Doppelzntr. 25

von mehr als 5 Doppelzntr. bis 10 Doppelzntr.

von mehr als 10 Doppelzntr. bis 25 Doppelztnr. 13

von mehr als 25 Doppelzntr. bis 50 Doppelztnr. 10

von mehr als 50 Doppelzntr. bis 500 Doppelzntr. 7

von mehr als 500 Doppelztnr. bis 1000 Doppelzntr. 5,50

von mehr als 1000 Doppelzentner

3,50

895. Nähmaschinen (einschliesslich der Kurbelstickma-

schinen) und Strickmaschinen, für den Handbetrieb,

ohne Gestell, Köpfe (Obertheile) von Nähmaschinen

(einschliesslich der Kurbelstickmaschinen) und von

Strickmaschinen, auch Theile davon (ausgenommen

Nadeln). .

896. Nähmaschinen (einschliesslich der Kurbelstick-

maschinen) und Strickmaschinen, in fester Verbindung

mit Gestellen oder für motorischen Betrieb

. 20

897.

Gestelle von Nähmaschinen (einschliesslich der

Kurbelstickmaschinen) und von Strickmaschinen, sowie

Theile von solchen Gestellen, einschliesslich der dazu

. gehörigen Tischplatten oder Tische

8 9 8 . Maschinell und Maschinentheile in fester Verbindung

mit Kratzenbeschlägen.

. 2 0

8 9 9 . Andere Maschinen für die Vorbereitung der Ver-

arbeitung von Spinnstoffen; Maschinen für die Spin-

nerei und Zwirnerei einschliesslich der das Haspeln,

Spulen und Wickeln der Gespinnsie bewirkenden Ma-

schinen, sowie Maschinen zur Vorbereitung der Ge-

spinnste für die Weberei

900. Webstühle

901. Gardinen, Spitzen- und Tüllmaschinen; Wirkma-

schinen; Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelstick-

maschinen)

902. Zurichte- (Appretur-) Maschinen (Maschinen für die

Veredlung von Gespinnsten und Gespinnswaaren), so-

weit sie nicht unter Nr. 874 fallen; Maschinen für

Wäscherei und chemische Reinigung . . .

908. Feuerspritzen aller Art.; Pumpen für Menschen-

oder Thierbetrieb : .

904. Maschinen zur Bearbeitung von Metallen, Hölzern

oder Steinen; Dampf- und hydraulische Schmiedepres-

sen; Nietmaschinen und mechanische Hämmer.(Fall-,

Luftdruck-, Federhämmer und sonstige durch Kraft-

übertragung betriebene Hämmer

bei einem Reingewichte der Maschine

von 2,5 Doppelzentner oder darunter ......................... 20

von mehr als 2,5 bis 10 Doppelzentner ....................... 12

von mehr als 10 bis 30 Doppelzentner...................... 8

von mehr als 30 bis 100 Doppelzentner............... 6

von mehr als 100 Doppelzentner ................................... 4

905. Pflüge für Kraftbetrieb, auch mit zugehörigen Kraft-

maschinen ; Mähmaschinen

.4

906. Andere nicht besonders genannte Maschinen

bei einem Reingewichte der Maschine

von 40 Kilogramm oder darunter

von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 12

von mehrals 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzentner 10

von mehr als 2 Doppelzentner bis 4 Doppelzentner 9

von mehr als 4 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner 7

von mehr als 10 Doppelzentner bis 50 Doppelzentner 5,50

von mehr als 50 Doppelzentner bis 100 Doppelzentner 4,50

von mehr als 100 Doppelzentner

B. Elektrotechnische Erzeugnisse.

907. Dynamomaschinen, Elektromotoren, Uniformer, so-

wie fertig gearbeitete Anker und Kollektoren; Trans-

formatoren und Drosselspulen

bei einem Reingewichte des Gegenstandes

von 5 Doppelzentner oder darunter . . . .

von mehr als 5 bis 30 Doppelzentner . .

. 7

von mehr als 30 Doppelzentner

Anmerkung.— Maschinen in fester Verbindung mit

einem Dynamo-Generator oder Motor unterliegen der

Verzollung nach den Sätzen des Unterabschnitts A.

908.

Elektrizitätssammler und deren Ersatzplatten (Elek-

troden)

ohne Verbindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlichen

Formerstoffen oder Hartkautschuk.

in Verbindung mit Zellhorn (Celluloid), ähnlich n

Formerstoffen oder Hartkautschuk . . . .

9 0 9 . Kabel zur Leitung elektrischer Ströme, in Folge

ihrer Umschliessung mit Schutzhüllen aus Metall in

Form von Hülsen (Mänteln), Blechen, Drähten, Bändern

oder dergleichen zur Verlegung in Wasser oder Erde

geeignet.

910. Bogenlampen und Gehäuse für solche

Bogenlampen

vollständige Gehäuse für Bogenlampen in Verbindung

mit Glasglocken, auch umsponnen; Scheinwerfer;

lichtstreuende Reflektoren.

.20

911. Elektrische Glühlampen . . . . . 80

912. Telegraphenwerke, elektrische, Fernsprecher, elek-

trische Vorrichtungen für Beleuchtung Kraftübertrag-

ung oder Elektrolyse sowie für ärztliche oder zahnärzt-

liche Zwecke; elektrische Mess-, Zähl- und Regirstrir-

vorrichtungen ; Vorschalte- und Nebenschlusswider-

stände; galvaniche Elemente (auch Trockenelemente)

und Thermo-Elemente; sonstige elektrische Vorrich-

tungen ; Bestandtheile von solchen Gegenständen, 60

Anmerkung zu B. — Auf die Verzollung der elektro-

technischen Erzeugnisse bleibt die Art und Beschaffen-

heit der verwendeten Stoffe ohne Einfluss.

C Fahrzeuge.

(913|4). Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen

bestimmt

913.

in Verbindung mit Antriebsmaschinell (ausgenom-

men

Dampflokomotiven)

914. ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen

Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt...................... 5

Personenwagen ohne Leder- oder Polsterarbeit; Dienst-

wagen

7,50

Personenwagen mit Leder- od. Polsterarbeit; Strassen-

bahnwagen für Personenbeförderung; Wagen aller

Art für einschienige

Bahnen

Anmerkung zu Nr. 913 und 914. — Wagenkasten,

Untergestelle zu Wagen mit Radsätzen sowie Wagen-

kasten in fester Verbindung mit Untergestellen ohne

Radsätze unterliegen nach ihrer Beschaffenheit der

Verzollung wie die fertigen Fahrzeuge. Soweit ihre Zu-

gehörigkeit zu einer bestimmten Art von Fahrzeugen

nicht erkennbar ist; werden sie wie Güterwagen be-

handelt.

915. Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen

bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge) in Verbin-

dung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und Motor-

fahrräder)

bei einem Reingewichte des Stückes

von 50 Kilogramm oder darunter.

von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelzentner, 120

Ton mehr als 1 Doppelrentner bis 2,5 Doppelzentner 90

von mehr als 2,5 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner 60

von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppelzentner 40

von mehr als 10 Doppelzentner

(916/8) Fahrzeuge nicht zum Fahren auf Schienen-

gleisen bestimmt (ausgenommen

Wasserfahrzeuge),

ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen

916. Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur

Beförderung von Waaren oder zur Mitführung von An-

hängewagen eingerichtet .

917. Personenwagen : fur 1 Stück

zweirädrige ohne Rücksicht auf die Zahl der fetten Sitze

und vierrädrige mit nicht mehr als 4 festen Sitzen

ohne Dach

bei einem Reingewichte des Wagens

von 1,5 Doppelzentner oder darunter .

von mehr als 1,5 Doppelzentner

. 100

mit

Dach....................................................

vierrädrige mit mehr als 4 festen Sitzen;

ohne Dach

mit Dach .

918. Lastwagen : für 1 Stück

auf Federn, mit geschlossenem Laderaume

roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich. .

lackirt oder mit Polsterung

auf Federn, mit offenem Laderaume

roh oder nur mit Oel- oder Farbenanstrich .

lackirt oder mit

Polsterung............................

ohne Federn

Anmerkungen zu Nr. 917 und 918. — 1. Für zusam-

mengesetzte Personenwagen im Rohbau ist die

(...)

der Sätze für Personenwagen zu entrichten.

2. Personenschlitten unterliegen der Verzollung als

Personenwagen mit nicht mehr als 4 festen Sitzen ohne

Dach.

3. Lastschlitten werden wie Lastwagen ohne Federn

verzolit.

4. Wagen für Hand- oder Fussbetrieb sowie Hand-

wagen, Handschlitten und Handkarren werden nach

Beschaffenheit des Stoffels verzolit.

(918/20) Fahrradtheile (ausgenommen Antriebsma-

schinen und Theile von solchen)

919. ans Eisen

roh

bearbeitet

Anmerkung. — Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu

Unterabschnitt 17 A finden sinngemäss Anwendung.

920. aus anderen unedlen Metallen oder Legirungen un-

edler Metalle, aus Holt, Kork, Hartkautschuk, Horn,

Leder, Zellhorn (Celluloid) oder diesem ähnlichen

Formerstoffen ; fertige Räder für Fahrräder .

(921/3) Wasserfahrzeuge einschliesslich der zuge-

hörigen gewöhnlichen Schiffsausrustungsgegenstande,

Dampfmaschinen und anderen Antriebsmaschinen

921. Seeschiffe

frei.

922. Fluss- und Binnenseeschiffe für Luxuszwecke

in Verbindung mit Antriebsmaschinen .

. 10

ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen .

. 15

923. andere Fluss- und Binnenseeschiffe.

frei.

924. Schwimmdocks und Pontons, auch mit Maschinen-

ausrügtungen........................................................

925. Wasserfahrzeuge aller Art, mit der Bestimmung

zum Zerschlagen eingehend . . .

frei.

Anmerkung zu Nr. 921 bis 925. — Die mit den Schif-

2g

fen eingehenden, Dicht zur gewöhnlichen Schiffsans-

rüstung gehörigen Einrichtungsstücke unterliegen den

für diese Gegenstände bestehenden Zollsätzen.

Neunzehnter Abschnitt. — Feuerwaffen, Uhren, Ton-

Werkzeuge, Kinderspielzeug.

A. Feuerwaffen.

926. Handfeuerwaffen aller Art, auch Luftgewehre, aus

unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Me-

talle

927. Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Theile von

solchen, sowie andere Theile von Handfeuerwaffen

(ausgenommen Schlösser und Verschlussstücke), aus

unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle;

roh

bearbeitet

Anmerkung. — Die Vorschriften in Anmerkung 3 zu

Unterabschnitt 17 A finden sinngemässe Anwendung.

928. Schlösser und Verschlussstücke, auch Theile von

solchen, zu Handfeuerwaffen

roh vorgearbeitet

andere

Anmerkung zu Nr. 927 und 928.— Läufe und Schäfte

zu Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten

Schlössern, Schlosskasten oder Verschlussslücken sind

nach Nr, 926 zu verzollen.

Anmerkungen zu A. — 1. Die Waaren dieses Unter-

abschnitts werden, wenn sie mit Stoffen verbunden

sind, welche die Verzollung nach höheren Zollsätzen

bedingen, nach den letzteren verzollt.

2. Andere Feuerwaffen als Handfeuerwaffen werden

nach. Beschaffenheit des Stoffes verzollt.

B. Uhren.

929.

Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk

in Gehäusen : aus Gold

für 1 Stück. 3

aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rän-

dern, Bügeln oder Knöpfen versehen, für 1 Stück

1,50

aas unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler

Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit

vergoldeten oder versilberten Randern, Bügeln

oder Knöpfen versehen ; aus anderen Stoffen, für

1 Stück. .

930.

Uhrgehäuse zu Taschenuhren

aus Gold. .

1,50

aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legir-

ungen unedler Metalle, auch vergoldet oder mit ver-

goldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen ;

aas anderen Stoffen, für 1 Stück . . . .

0,75

Anmerkung zu Nr. 930. — Werden Uhrgehäuse zu

Taschenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum

Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit der

Hälfte, Rinder (mit oder ohne Glasreifen) und Glasreifen

je mit einem Viertel des Stückzolls für das zusammen-

gesetzte Uhrgehäuse zu belegen, während Staubdeckel

sowie andere Theile der Verzollung nach Beschaffenheit

des Stoffes unterliegen,

Anmerkung zu Nr. 929 und 930. — Mit Gold oder

Silber belegte (plattirte) Taschenuhren und Uhrgehäuse

zu Taschenuhren werden wie vergoldete oder versil-

berte verzollt

931. Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Roh-

werke, für 1 Stück

1,50

932. Triebe und Unruhen (Balanzen) aus Stahl für

Taschenuhren

933. Theile von Taschenuhren aus unedlen Metallen

oder aus Legirungen unedler Metalle, vorstehend nicht

genannt

984. Wand- und Standuhren sowie alle anderweit nicht

genannten Uhren mit Uhrwerken, auch dergleichen Uh-

ren mit Spielwerken; Taschenzahlwerke u. andere Zahl-

werke sowie selbstthätige Mess- und Registrirvorrich-

tungen in Verbindung mit Uhrwerken ; alle diese, so-

weit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere

Zollsätze

fallen............................................

935. Uhrwerke aus unedlen Metallen oder aus Legir-

ungen unedler Metalle zu den unter Kr. 934 tallenden

Uhren, sowie Theile solcher Uhren aus unedlen Metallen

oder aus Legirungen unedler Metalle; mit Ausnahme

der Gehäuse und der nicht gleichzeitig mit den Uhren,

zu denen sie gehören, eingehenden Gewichte, die nach

Beschaffenheit des Stoffes zu verzollen sind ... 60

936. Thurmuhren und Theile von solchen aus unedlen

Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, mit

Ausnahme der nicht gleichzeitig mit den Uhrwerken, zu

denen sie gehören, eingehenden Gewichte und Ketten

zu solchen Gewichten die nach Beschaffenheit des.

Stoffes zu verzollen sind

G. Tonwerkzeuge.

937. Pfeifenorgeln

938. Zungenorgeln

(Harmoniums)......................

939. Klaviere aller Art

940. Klaviermechaniken und Klaviaturen ............... 55

941. Streich- und Zupf-Tonwerkzeuge.................... 30

942. Blas-Tonwerkzeuge

943. Mechanische Spielwerke

Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des.

Stückes von 500 Gramm oder darunter

. 25

andere mechanische Spielwerke, sowie Vorrichtungen

zur mechanischen Widergabe von Tonstücken 40

944. Tonwerkzeuge; nicht besonders genannt , 30

945. Saiten (abgepasst)

Darmsaiten, auch nachgeahmte

übersponnen mit Draht aller Art......................

Anmerkung zu C. — Auf die Verzollung der Ton-

werkzeuge bleibt die Art und Beschaffenheit der ver-

wendeten Stoffe ohne Einfluss.

Theile von Tonwerkzeugen, die als solche erkennbar

sind, werden, soweit, sie nicht, besonders genannt sind,

wie die Tonwerkzeuge verzollt, zu denen sie gehören.

Als Theile von Tonwerkzeugen werden auch die zum

Spielen derselben erforderlichen Gegenstande, z. B.

Geigenbogen, Schlaghammer, Paukenschlägel, be-

handelt.

Drahtsaiten mit Ausnahme der übersponnenen wer-

den wie Draht verzollt.

D. Kinderspielzeug.

946. Kinderspielzeug aller Art und Theile davon ; auch.

Christbaumschmuck

Deutsches Reichsgesetz vom 27. M a i 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungs-

vertrags vom 8. Juli 1867 (Memorial 1868 I. Theil S. 282).

(Veröffentlicht in der zu Berlin am 28. Mai 1885 ausgegebenen Nr. 16 des Reichs-Gesetzblattes).

§ 1. — Die Bestimmung unter Ziffer I des Artikels 5 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli,

1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81), wonach von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Groschen

Vom Zentner (3 Mark von 100 Kilogramm) belegten ausländischen Erzeugnissen teme weitere

Abgabe irgend einer Art, sei es fur Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen

und Korporationen, erhoben werden darf, findet auf Mehl und andere Mühlenfabrikate, des-

gleichen auf Backwaren, Fleisch, Fleischwaren und Fett, sowie ferner, insoweit es sich um die

Besteuerung fur Rechnung von Kommunen und Korporationen handelt, auf Bier und Brannt-

wein keine Anwendung.

§ 2. — Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.

Beschluß vom 4. Januar 1904, betreffend die

Schließung der Jagd.

Der G e n e r a l - D i r e c t o r

des

Innern;

Nach Einsicht der Art. 11, 12, 13 und 14 des

Gesetzes vom 19. Mai 1885, über die Jagd, so-

wie des Reglementes vom 25. August 1893 zur

Ausführung des Jagdgesetzes;

Beschließt

loi allemande du 27 mai 1885, portant modi- fication du traité d'union douanière, du 8 juillet 1867.

Bei geschlossener Jagd ist es untersagt,

Wild feilzubieten, zu verkaufen, zu kaufen, zu kol-

portieren oder zu transportieren, sowie die Hunde

Arrêté du 4 janvier 1904, relatif à la clôture

de la chasse.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;

Vu les art. 11, 12,13 et 14 de la loi du 19 mai

1885, sur la chasse, et le règlement du 25 août

1893, pris en exécution de la dite loi ;

Arrête

Arrêté du 4 janvier 1904, relatif à la clôture de la chasse.

Pendant l'époque de la fermeture de

la chasse, il est interdit de mettre en vente,

de vendre, d'acheter, de colporter ou de trans-

porter du gibier, ainsi que de laisser divaguer

les chiens dans les bois, vignes, prés, champs

ou pâturages.

Arrêté du 4 janvier 1904, relatif à la clôture de la chasse.

Le présent arrêté sera inséré au

Mémorial; il sera en outre publié et affiché

dans toutes les villes et communes du Grand-

Duché.

Luxembourg, le 4 janvier 1904.

Le Directeur générale l'intérieur,

H. KIRPACH.

in den Wäldern, Weinbergen, Wiesen, (...)

oder Weiden herumlaufen zu lassen.

Arrêté du 4 janvier 1904, relatif à la clôture de la chasse.

Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-

morial" eingerückt und außerdem in allen

(...)

und Gemeinden des Großherzogthums bekannt ge-

macht und angeschlagen werden.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

impr. d. l. C. Vict. Bück Luxbgs

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