loi du 9 juin 1894, concernant l'approbation de la convention conclue le 5 novembre 1892 avec la Prusse au sujet de la réglementation de la pêche dans les eaux frontières.
Table des dispositions (17)
Texte législatif (17 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Samedi, 20 octobre 1894.
loi du 9 juin 1894, concernant l'approbation de
la convention conclue le 5 novembre 1892 avec
la Prusse au sujet de la réglementation de la
pêche dans les eaux frontières.
Nous
ADOLPHE par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
27 avril 1894 et celle du Conseil d'Etat du
28 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à
second vote ;
Avons ordonne et ordonnons
Le Gouvernement est autorise a ra-
tifier la convention conclue avec la Prusse, à la
date du 5 novembre 1892, pour l'accession du
Grand-Duché au traité international du 30 juin
1885 sur la protection du saumon et de l'alose
dans le bassin du Rhin, et pour la réglemen-
tation de la pêche dans les eaux mitoyennes
entre le Luxembourg et la Prusse.
Die Regierung ist ermächtigt, die Ue-
bereinkunft zu ratifiziren, welche am 5. November
1892 mit Preußen wegen des Beitritts Luxem-
burgs zum internationalen Vertrage, betreffend
die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete
des Rheins, vom 30. Juni 1885, sowie inbetreff
der Regelung der Fischereiverhältnisse der unter
gemeinschaftlicher Hoheit beider Staaten stehenden
Gewässer abgeschlossen worden ist.
L'exercice de la profession de dro-
guiste est permis à tout luxembourgeois ayant
subi avec succès soit l'examen de pharmacien
ou de proviseur de pharmacie, soit un examen
spécial portant sur les matières suivantes
A. Histoire des drogues et des principaux objets
du magasin de droguiste : Synonymie. Définition.
Origine et préparation. Phénomènes de la pré-
paration. Lieux de provenance. Variétés. Carac-
tères physiques. Caractères chimiques. Qualités.
Identités. Marques particulières. Conservation.
Défectuosités. Falsifications.
Großh. Beschluß vom 16. September 1894, die
Ausübung des Berufes als Droguist be-
treffend.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u,
u.,
u.;
Nach Einsicht des Art. 54 des Gesetzes vom
8. Marz 1875, über die Verleihung der Grade;
Nach Einsicht des Gutachtens des Medizinal-
Collegiums;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
des Innern und nach Berathung der Regierung
im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Die Ausübung des Berufes als Dro-
guist ist jedem Luxemburger gestattet, der mit
Erfolg entweder die Prüfung als Apotheker oder
als Provisor, oder eine Spezialprüfung über die
nachfolgenden Gegenstände bestanden hat
A. Geschichte der Droguen und haupt-
sächlichsten G e r ä t s c h a f t e n einer
D r o -
guerie: Synonyma. Beschreibung. Herkunft und
Herstellung. Erscheinungen bei der Herstellung.
Bezugsquellen. Arten. Physikalische und chemische
Eigenschaften. Qualitäten. Identitäten. Besondere
Kennzeichen. Aufbewahrung. Besondere Mängel.
Fälschungen.
B. a) Indication des arrêtés et règlements qui
régissent l'exercice de la profession ;
b) Poisons : Devoirs des droguistes pour
éviter les accidents ; conservation, débit ;
c) Balances : Qualités d'une bonne balance ;
parties qui la composent ; différentes sortes de
balances ; causes d'erreurs dans les pesées ;
méthode de la double pesée ;
d) Poids et mesures : Vérification de leur
bonne qualité ; usage des mesures ; causes
d'erreur ; obligations imposées par la loi ;
e) Aréomètres : Application à la droguerie ;
différentes sortes d'aréomètres ; indications
qu'ils donnent ; vérification de leur bonne qua-
lité ; cause d'erreurs dans leur emploi ;
f) Densité : Application à la droguerie ; cons-
tatation ; rapports avec les degrés et les poids ;
g) Nomenclature usitée en droguerie ;
h) Eaux et drogues : Eau libre, combinée ;
corps anhydres ; hydratés, déliquescents, efflo-
rescents, hygroscopiques ; fusion aqueuse ;
ignée ; décrépitation ;
i) Choix des drogues
1° à employer comme médicaments ;
2° à employer pour l'extraction de leurs prin-
cipes actifs ;
3° soins a apporter dans la réception des
drogues ;
j) Récolte des substances végétales, animales,
minérales ;
k) Emondation des substances
récoltées,
achetées ;
l) Dessication : Action de la chaleur ;
m) Conservation des drogues : Causes d'alté-
ration ; humidité ; air ; chaleur ; lumière ;
animaux etc. ;
n) Pulvérisation : Poudres ; règles à observer ;
parties à rejeter de la pulvérisation.
Notre Directeur général de l'intérieur
est autorisé à arrêter, par un règlement d'admi-
nistration publique, les mesures nécessaires
pour l'exécution de la dite convention.
Il est pareillement autorisé à règler la pêche
du saumon et de l'alose dans les eaux exclusive-
ment luxembourgeoises, à. modifier le régime de
la pêche de la partie luxembourgeoise de l'Our,
par dérogation à la loi du 6 avril 1872, enfin à
déterminer les pénalités pour les infractions,
Gesetz vom 9. Juni 1894, betreffend die Geneh-
migung des am 5. November 1892 mit Preußen
abgeschlossenen Bertrages wegen Regelung
der Fischerei in den Grenzgewässern.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u, u., u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-
netenkammer vom 27. April 1894, und derjenigen
des Staatsrathes vom 28. dess. Monats gemäß
welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Haben verordnet und verordnen
Unser General-Director des Innern
ist ermächtigt, im Wege eines öffentlichen Verwal-
tungsreglements die Zur Ausführung jener Ueber-
einkunft erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
Auch ist er befugt, abweichend von dem Ge-
setze vom 6. April 1872, den Fang der Lachse
und der Maifische in dem ausschließlich luxem-
burgischen Theile der Our zu regeln, sowie die
Strafen für die Zuwiderhandlungen sowohl gegen
den Vertrag selbst als auch gengen die Vorschriften
Großherzogthums Luxemburg.
N° 51.
Samstag, 20. October 1894.
Vertrug zwischen Luxemburg und Preussen, vom 5. November 1892.
Nachdem die Grossherzoglich Luxemburgische und die Koniglich Preussische Staats-
Regierung ubereingekommen sind, zur Regelung der Fischerei-Verhaltnisse in den Grenz-
gewassern — zugleich auch im Sinne des Artikels VI, Absatz 2 des Vertrages zwischen
Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, betreffend die Regelung der Lachstischerei
im Stromgebiet des Rheins, vom 30. Juni 1885 — ein Abkommen abzuschliessen und zu
diesem Behufe den Grossherzoglich Luxemburgischen Staatsrath und Prasidenten des Ober-
gerichtshofes Vannerus zu Luxemburg und den Koniglich Preussischen Regierungs-Prasidenten
von Heppe zu Trier, zu ihren Bevollmachtigten ernannt haben, wurden unter Vorbehalt der
Ratifikation die nachstehenden Bestimmungen vereinbart.
Artikel I .
Das Grossherzogthum Luxemburg tritt dem Vertrage zwischen Deutschland, den Nieder-
landen und der Schweiz, betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des
Rheins, vom 30. Juni 1885, mit der Massgabe bei, dass
1° der Vertrag auf die Sauer vom Wehr der Erpeldinger Muhle, auf die Alzette vom
Wehr bei der Dagois-Muhle zu Ettelbruck, und auf die Wark von dem Linden'schen Wehr
aufwarts, keine Anwendung findet,
2° der Art. I des Vertrages durch folgende Bestimmung ersetzt wird
«Standige Fischereivorrichtungen dürfen den Stromlauf nicht vollstandig versperren. In
der Mosel und Sauer muss neben diesen Vorrichtungen in dem Flussbett eine mindestens
neun Meter freie Rinne, bei gewohnlichem niederen Wasserstande in der kurzesten geraden
Linie gemessen, für die Schifffahrt und den Zug der Wanderfische verbleiben » ;
3° die in Art. IV des Vertrages vorgesehene wochentliche Schonzeit auf Freitag Abend
sechs Uhr bis Samstag Abend sechs Uhr verlegt wird.
Artikel II.
Hinsichtlich der unter gemeinschaftlicher Staatshoheit stehenden Gewasser wird zwischen
dem Königreich Preussen und dem Grossherzogthum Luxemburg nachstehende Ueberein-
tant au traité qu'aux arrêtés d'exécution. Les
peines ne dépasseront pas le taux déterminé
par le § 21 de l'art. II du traité.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Château de Walferdange, le 9 juin 1894.
ADOLPHE.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Le Directeur général
de l'intérieur,
H. KIRPACH.
der Ausführungsbeschlüsse zu bestimmen, ohne daß
indeß diese Strafen über das in Art. II § 21 des
Vertrages festgestellte Maaß hinausgehen können.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
„Memorial"
eingeruckt werde, um von Allen,
die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Schloß Walferdingen, den 9 Juni 1894.
Adolph.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Der General-Director
des Innern,
H. Kirpach.
§ 1. — 1. Die Fischerei auf Fischlaich ist verboten.
2. Fische der nachbenannten Arten durfen nicht gefangen werden, wenn sie von der
Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge
haben
Beide letzteren von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.
Im Einverstandnisse beider Regierungen kann das Mindestmass für Lachsforellen erhoht
und auch fur vorher nicht genannte Fischarten ein Mindestmass vorgeschrieben werden.
3. Fischlaich, ingleichen Fische und Krebse der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, welche
das daselbst vermerkte Mass nicht erreichen, sind sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforder-
lichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
4. Auf die in den Fischzuchtanstalten vorhandene junge Fischbrut finden die Vorschriften
dieses Paragraphen keine Anwendung. Auch kann von jeder Regierung im Interesse der
Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnutziger Versuche einzelnen
Fischereiberechtigten das Fangen von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten
Masse zeitweilig und widerruflich gestattet werden.
§ 2. — Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Taucher, Eisvogel, Reiher,
Kormorane und Fischaare ohne Anwendung von Schusswaffen zu todten oder zu fangen
und fur sich zu behalten.
§3. — Fur den Betrieb der Fischerei in der Mosel, Sauer und Our, soweit dieselben unter
gemeinschaftlicher Staatshoheit stehen, treten folgende Bestimmungen ein
1. Fur die Mosel, Sauer und Our unterhalb Gemund findet vom 25. März bis zum 25. Juni
einschliesslich eine Schonzeit statt (Fruhjahrsschonzeit).
Lachs (Salm, Salmo salar L.)
Barbe (Bigge, Barbus fluviatilis Ag.)
Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama
L.)
Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs, Trump, Salmo trutta L.)
Maifisch ( AIse, Clupea alosa L.)
Finte
(Clupea
finta
Cos.
Karpfen (Cyprinus carpio L.)
Hecht (esox lucius L )
Schlei (Schlerhe, Liebe, Tinca vulgaris Cuv.)
Dobel (Aitel, Dickkopf, Mmne, Mohne, Leuciscus cephalus L.)
Lauben (Squalius leuciscus)
Forelle (Salmo fario L.)
Nase Mackrele, Redfisch, Mundfisch, Chondrostoma nasus L.
Aesche (Thymallus vulgaris Nilsson)
Karausche (Carassius vulgaris Nordmann
Rothfeder (Leuciscus erythophtalmus L.)
Barsch (Perca fluviatilis L.)
Plotze (Rothauge, Leuciscus rutilus L.
Flusskrebs (Astacus fluviatilis)
Steinkrebs (Astacus fluviatilis Rondeler und astacus fluviatilis Var. nobilis Schrank.
35 Cm.
2 Für die Our in ihrem oberen Laufe von Gemünd aufwärts findet eine Schonzeit vom
15. Oktober bis zum 1. April statt (Winterschonzeit).
Diejenige Stelle der Our, von welcher an aufwarts die Winterschonzeit beginnt, soll
durch ortliche, auf gemeinschaftliche Kosten beider Regierungen festzustellende Merkmale
kenntlich gemacht werden.
Die beiden Regierungen behalten sich vor, im Wege der Verständigung und, soweit noth-
wendig, durch Erlass von Polizeiverordnungen, den Fischereibetrieb für längere Zeit für
einzelne Gewasser oder Gewasserstrecken gänzlich zu untersagen oder über das vorstehende
Mass einzuschranken, sowie den Fang einzelner Fischarten oder den Gebrauch bestimmter
Fangmittel zu verbieten.
§ 4. — Der Betrieb des Lachstanges ist verboten
1. von Freitag Abend sechs Uhr bis Samstag Abend sechs Uhr (wochentliche Schonzeit) ;
2. vom 20. November bis zum 31. Dezember einschliesslich.
Jede Regierung ist jedoch ermächtigt, einzelnen zur Fischerei berechtigten Angehorigen
ihres Staatsgebietes den Fang von Lachsen und Forellen zu gestatten, wenn die Benutzung
der Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen laichreifen oder der Laichreife
nahestehenden Fische zum Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist.
Vom 1. Oktober bis zum 19. November einschliesslich ist die Lachsfischerei in dem oberen
Laufe der Our, von Gemund aufwärts, gestattet, jedoch muss die wöchentliche Schonzeit ein-
gehalten werden.
§ 5. — Jede der beiden Regierungen ist ermachtigt, ausnahmsweise den Fang der Maifische
während der jahrlichen Schonzeiten zu gestatten. Jedoch soll der Fang dieser Fische von
Freitag Abend sechs Uhr Ms Samstag Abend sechs Uhr verboten bleiben.
Im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche oder fur
Zwecke der kunstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutz der anderen Fische gegen
Raubfische kann, soweit erforderlich unter geeigneten Kontrollmassregeln, jede Regierung
den Fang einzelner oben nicht genannter Fischarten ausnahmsweise gestatten.
Bei jeder Gestattung des Fischfanges wahrend der Schonzeiten ist indessen die Verwen-
dung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschliessen, welche vorzugsweise geeignet
sind, die junge Fischbrut zu zerstoren.
§ 6. — Wahrend der Dauer der jahrlichen Schonzeiten sowie wahrend der Dauer des Ver-
botes des Lachsfanges müssen die standigen Fischereivorrichtungen hinweggeräumt oder
abgestellt sein.
Soweit die Rucksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zulasst, kann jedoch jede Re-
gierung Ausnahmen von dieser Bestimmung, insbesondere auch dann zulassen, wenn die
Genehmigung zum Betriebe der Lachsfischerei unter der Voraussetzung der Benutzung der
Fortpflanzungselemente zur künstlichen Fischzucht ausnahmsweise erteilt worden ist.
§ 7. — Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 25. Oktober bis zum 25. Juni einschliesslich ist der Fang von Krebsen
verboten.
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit in die Gewalt des Fischers, so sind
dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in's Wasser zu
setzen.
§ 8. — Beim Fischfange ist verboten
1. Die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur
Betaubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder anderer Sprengmittel u.s.w.).
2. Die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen mit Schlagfedern,
Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, Schiesswaffen, u.s.w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
3. Das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder Fackeln.
4. Der Lachsfang bleibt bei Nacht mit Fackeln jedoch ohne Anwendung von Speeren und
Stecheisen noch für die Jahre 1892, 1893 und 1894 gestattet.
Alle bisher erlassenen auf Fanggerathe und Fangweisen bezuglichen Bestimmungen, ins-
besondere diejenigen der Ordonnanz von 1669, treten fur die bezüglichen Gewässer und für
die Dauer des Vertrages ausser Kraft.
§ 9. — Die der Uebereinkunft unterworfenen Gewasser durfen zum Zwecke des Fisch-
fanges weder abgedammt noch abgelassen oder ausgeschopft werden.
§ 10. — Fischwehre, Fischzaune und damit verbundene sogenannte Selbstfange fur Lachs
und Aal dürfen ausser dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu angelegt werden.
§11. — Soweit nicht die in den beiderseitigen Staatsgebieten bestehende Gesetzgebung
die zur Zeit schon vorhandenen Ableitungen schutzt, ist es verboten, in die Gewässer aus
landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in
solcher Menge einzuwerfen, einzuleiten oder einfliessen zu lassen, dass dadurch dem Fisch-
bestande Nachtheile erwachsen oder fremde Fischereirechte geschadigt werden konnen.
Bei uberwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann im Einver-
ständnisse beider Regierungen das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer
gestattet werden, wobei dem Inhaber der Anlage die Austuhrung von Einrichtungen aufzu-
geben ist, welche geeignet sind, den Schaden fur die Fischerei moglichst zu beschranken.
§ 12. — Das Roten von Flachs und Hanf in den dieser Uebereinkunft unterworfenen Ge-
wassern ist verboten.
Ausnahmen von diesem Verbote konnen im Einverstandnisse beider Regierungen, jedoch
immer nur widerruflich, fur solche Gemeindebezirke oder Gebietstheile zugelassen werden,
wo die Oertlichkeit fur die Anlage zweckdienlicher Rotegruben nicht geeignet ist und die
Benutzung des Gewassers zur Flachs- und Hanfbereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann.
§13. — Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages durfen beim
Fischfange, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen, keine Fanggerathe (Netze, Geflechte
pp.) jeder Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen
Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des andern Knotens
gemessen) nicht mindestens eine Weite von 3 Centimeter haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fanggerathe, insbe-
sondere auch auf die an den ständigen Fischereivorrichtungen (den Thalfangen, der Fisch-
wehre pp.) angebrachten Stabe pp.
Die Weite der Maschen darf jedoch für das Senkgarn von 1 M. 25 ins Geviert und für das
Sackgarn von 0 M. 25 Durchmesser am weiteren Ende bis auf 12 Millimeter ermässigt werden.
Ferner dürfen für den ausschliesslichen Fang des Aales die Stäbe an den Thalfangen in
der Zeit vom 15. Juli bis zum 31. August auf 2 Centimeter gestellt werden.
Bei Fanggerathen (aus Korbweiden), welche ausschliesslich zum Fange von Aal und Neun-
auge bestimmt und geeignet sind, wird von einer Kontrole der Weite der Oeffnungen zwischen
den Stallen abgesehen.
Jede Regierung ist im Einverstandniss der andern Regierung ermachtigt, Ausnahmen von
der vorgeschriebenen Maschenweite im Falle des Bedurfnisses fur bestimmte Fanggerathe
und den Fang bestimmter Fischarten zuzulassen.
Wenn dringende Rucksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder einer wertin ollen
Fischart dies erfordern, kann im Wege zu vereinbarender gleichlautender Polizeiverordnungen
fur alle oder einzelne Gewasser oder Gewasserstrecken die Anwendung bestimmter schad-
licher Fanggerathe ganz ausgeschlossen oder meiner uber die obigen Vorschriften hinaus-
gehenden Art und Weise eingeschrankt werden.
§ 14. — Beim Fischfange durten fliessende Gewasser weder mittelst standiger Vorrich-
tungen noch mittelst am Ufer oder im Flussbette befestigter oder verankerter Fischereivor-
richtungen (Reusen, Sperrnetze) auf mehr als auf die halbe Breite bei gewohnlichem niedrigen
Wasserstande in der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, versperrt werden.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen durfen gleichzeitig auf derselben oder auf der ent-
gegengesetzten Uterseite nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen oder angebracht
sem, welche mindestens das Dreilache der Langenausdehnung des grossten Netzes betragt.
Auf die Fischweine in der Sauer findet die Bestimmung in Absatz 1 keine Anwendung.
§ 15. — Der Betrieb der Fischerei darf die Schifffahrt nicht hindern oder storen.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fanggerathe mussen
so aufgestellt oder ausgelegt sein, dass die freie Fahrt der Schiffe und Fahren, sowie der
Wasserabfluss in nachtheiliger Weise nicht behindert wird. Insbesondere muss auch bei den
Fischwehren in der Sauer eine freie Rinne von mindestens 9 M. Breite, bei gewohnlichem
niederen Wasserstande gemessen, fur die Schifffahrt frei bleiben.
§ 16. — Wer die Fischerei in den dem Vertrage unterworfenen Gewassern ausuben will,
muss einen von der zustandigen Behorde ausgestellten Ausweis bei sich fuhren, welchen er
auf Erfordern den kontrollirenden Beamten beider Staaten vorzuzeigen hat.
§ 17. — Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten, des Fischereipach-
ters oder des Inhabers eines Erlaubnissscheines beschastigte Hulfspersonal bedarf keines
Ausweises.
§ 18. — Jeder hat die Befugniss in der Mosel und in dem gemeinschaftlichen Theile der
Sauer die Fischerei mit der Handangel zu betreiben. Ein Ausweis ist nicht erfordert.
§ 19. — Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge mussen
mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers ermittelt
werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung sind die nahern Vorschriften im Wege einer
gleichlautenden Polizei-Verordnung zu erlassen.
§ 20. — Alle mit Fischfang beschaftigten Personen sind durch zwischen den beiderseitigen
Regierungen zu vereinbarende gleichlautende Polizei-Verordnungen zu verpflichten, auf erste
Aufforderung der mit Handhabung der Fischerei-Polizei beauftragten Beamten beider Staaten,
welche als solche durch Uniform oder Abzeichen kenntlich gemacht sein müssen, mit ihren
Kähnen anzulegen und dieselben untersuchen zu lassen, bezw. wenn sie sich am Ufer befin-
den, stellen zu bleiben und nicht eher von der Stolle zu weichen, als bis sie dam ausdruck-
lich ermachtigt sind.
§ 21. — Die vertragschliessenden Regierungen verpflichten sich, die erforderlichen Mass-
nahmen zur Ausfuhrung dieses Vertrages und namentlich auch dazu zu treffen, dass Zuwider-
handlungen gegen die Bestimmungen des Vertrages, sowie der bezuglichen Polizerverord-
nungen unter Strate gestellt werden.
Die Bussen durfen die Summe von 125 Franken bezw. 100 Mark nicht uberschreiten ; die-
selben sollen in beiden Staaten moglichst in Einklang gebracht werden.
Fur den Fall der Zahlungsunfahigkert ist auf Haft zu erkennen.
§ 22. — Jedes Verurtheilungserkenntniss wird die Contiskation der Fischereigerathe und
Werkzeuge aussprechen. Es kann ausserdem die Vernichtung der unstatthaften Gerathe
verordnen.
§ 23. — Die Strafverfolgung der Zuwiderhandlungen wider die Bestimmungen des gegen-
wartigen Vertrages oder der bezuglichen Polizerverordnungen verjahrt in drei Monaten vom
Tage der Zuwiderhandlung an gerechnet.
§ 24. — Beide Regierungen verpflichten sich, das zur Handhabung der Vorschriften dieser
Ueberemkunft, sowie der aut Grund derselben erlassenen Anordnungen erforderliche Auf-
sichtspersonal zu stellen.
§ 25. — Alle auf den Gegenstand dieses Vertrages bezuglichen, auf Gesetz oder Verord-
nung beruhenden Vorschritten treten fur den Bereich der betreffenden Gewasser und fur die
Dauer des Vertrages, soweit sie den vereinbarten Vorschriften entgegenstehen, in dem Zeit-
punkte ausser Kraft, in welchem die auf Grund dieses Vertrages zu erlassenden Strafvor-
schritten in beiden betheiligten Staaten m Geltung getreten sein werden.
§ 26. — Von jeder auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von einer der beiden
Regierungen ausnahmsweise ertheilten Ermachtigung oder Genehmigung ist die Regierung
des andern Staates zu benachrichtigen.
§ 27. — Diese Ueberemkunft tritt sofort nach ihrer Ratifikation in Kraft, bleibt von diesem
Tage an zehn Jahre lang in Wirksamkeit und, wenn sie nicht zwolf Monate vor diesem Zeit-
punkte von einer der beiden vertragschhessenden Regierungen gekundigt worden ist, weiter
von Jahr zu Jahr bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem eine
der beiden vertragschliessenden Regierungen die Kundigung erklart hat.
Sollten sich die beiderseitigen Regierungen nicht uber anderweitige Satzungen verstandigen,
so treten nach Ablauf des Vertrages die jetzt geltenden Bestimmungen wieder in Kraft.
Zur Beurkundung haben die beiderseitigen Bevollmachtigten die vorstehende Ueberein-
kunft, wie folgt, unterzeichnet.
Luxemburg,
Trier
den
3.
November 1892.
(Gez.) VANNERUS,
Grossh. Luxemburgischer Staatsrath,
Prasident des Obergerichtshofes.
(Gez.) VON HEPPE.
Konigl. Preussischer Regierungs-Prasident.
(Diese Uebereinkunft ist ratifizirt worden und der Austausch der Ratifikations-Urkunden hat am 20. Oktobe
1894 zu Luxemburg stattgefunden.)
Vertrag zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, vom 30. Juni 1885.
Artikel l. — Im Rheinstrom vom Fall bei Schaffhausen an abwarts und allen Ausflussen
desselben, durch welche Wasser von dem bei Lobith ungetheilten Rhein in das Meer ab-
fliessen kann, soll beim Fischfange weder mittels standiger Vorrichtungen (Fischwehr,
Fach, Zalmsteek), noch mittelst am Ufer oder im Flussbette befestigter oder verankerter
Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) der Stromlauf auf mehr als auf die Halfte seiner
Breite bei gewohnlichem niedrigen Wasserstande in der kurzesten geraden Linie von Ufer
zu Ufer gemessen, fur den Zug der Wanderfische versperrt werden dürfen.
Diese Vorschrift soll auch auf die Nebenflusse des Rheins Anwendung sinden ; jedoch auf
diejenigen Strecken der Nebenflüsse, welche Grenzgewasser mit einem an der Uebereinkunft
nicht betheiligten Staate bilden, nur soweit, als in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen
beobachtet wird.
Die an einzelnen Nebenflussen
bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen sollen
dieser Vorschrift nicht unterliegen, wenn mit denselben eine auf dieses besondere Faugnuttel
gerichtete Fischereiberechtigung verbunden ist.
Artikel II. — In dem Artikel I (Abs. I) bezeichneten Strecken des Rheinstroms und m den
daselbst Abs. 2) bezeichneten Nebenflussen des Rheins, soweit sie den Durchzug der Lachse
und Maitische zu den Laiehplatzen vermitteln, durfen Treibnetze beim Fischfange nur ange-
wendet werden, wenn sie zwischen Ober-und Unter-Simm (Ober-und Unter-Leine) nicht
über 2,5 m breit sind. Einwandige Netze, welche nur zum Fange von Stor bestimmt und
geeignet sind, sollen dieser Beschrankung nicht unterworfen sein.
Mehrere Treibnetze durfen nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen werden,
welche mindestens, das Doppelte der Lange des grossten Netzes betragt.
Artikel III. — Im Rheinstrom vom Fall bei Schaffhausen an abwarts, in allen Ausflüssen
desselben, durch welche Wasser von dem bei Lobith ungetheilten Rhein in das Meer ab-
fliessen kann, und in allen Nebenflussen desselben soll jede Lachsfischerei mit Zegensbetrieb
alljahrlich auf die Dauer von zwei Monaten verboten sein.
Die Einstellung dieser Fischereibetriebe soll umfassen
1. auf Koniglich niederländischem Gebiete die Zeit vom 16. August bis zum 15. Oktober
einschliesslich ;
2. auf der Strecke von der niederlandisch-preussischen Grenze an aufwarts die Zeit vom
27. August bis zum 26. Oktober einschliesslich.
Die Regierungen der betheiligten Uferstaaten werden fur ihr Gebiet feststellen, welche
Fischereibetriebe dieser Vorschrift zu unterwerfen sind, und dabei Vorsorge treffen, dass
nicht unter dem Vorwande der Fischerei auf andere Fischarten thatsachlich Lachsfischerei
betrieben wird.
Ueber die getroffenen Anordnungen werden sich die Regierungen gegenseitig Mittheilung
machen.
Artikel IV. — Von Basel an abwarts soll im Rheinstrom und in denjenigen Strecken seiner
Nebenflüsse, welche den Durchzug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln,
Sowie in seinen im Artikel I bezeichneten Ausflüssen die Fischerei auf Lachse und Maifische
mit Gerathen jeder Art auf die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend
6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr eingestellt werden.
Der Koniglich niederlandischen Regierung bleibt vorbehalten, fur die Lachsfischerei mit
Reusen (Steekfischerei) im Fluthgebiete den Beginn dieser wochentlichen Schonzeit auf die
erste tiefste Ebbe (lang water) nach Samstag Abend 6 Uhr und die Dauer der Schonzeit auf
2 Tiden festzusetzen.
Artikel V. — In denjenigen Strecken der Nebenflusse des Rheins, in welchen sich geeig-
nete Laichstellen fur den Lachs finden, und im oberen Stromlaufe des Rheins selbst von
Mannheim-Ludwigshafen an aufwarts bis zum Fall von Schaffhausen soll die Lachsfischerei
wahrend der Dauer von mindestens 6 Wochen innerhalb der Zeit vom 15. Oktober bis
31. Dezember nur mit ausdrucklicher obrigkeitlicher Genehmigung betrieben und diese nur
ertheilt werden durfen, wenn die Benutzung der Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch)
der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Lachse zum Zweck der künst-
lichen Fischzucht gesichert ist. Unter dieser Voraussetzung darf die Lachsfischerei auch
wahrend der wochentlichen Schonzeit (Artikel IV) obrigkeitlich gestattet werden.
Artikel VI. — Die Vorschriften der Artikel I bis V dieser Uebereinkunft finden auf die
Mosel von ihrem Austritt aus Elsass-Lothringen bis Trier und auf alle diejenigen linksseitigen.
Nebenflusse der Mosel. welche in ihrem Laufe preussisches und luxemburgisches Gebiet
berühren, keine Anwendung.
Der Königlich preussischen Regierung bleibt vorbehalten, die Fischereiverhaltnisse dieser
Gewasser durch Verstandigung mit der Grossherzoglich luxemburgischen Regierung im
Sinne dieser Uebereinkunft zu regeln.
Artikel VII. — Zur Hebung des Lachsbestandes im Rheingebiete soll darauf Bedacht ge-
dacht genommen werden, dass
1. die natürlichen Laichplätze in den Nebenflüssen den aufsteigenden Lachsen wieder mög-
lichst erschlossen und zuganglich gemacht werden ;
2. Die Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen Lachse möglichst zu
Zwecken der künstlichen Zucht verwendet werden.
Artikel VIII. — Die Regierungen der betheiligten Uferstaaten werden für ihr Gebiet ein
Mindestmaas feststellen, unter welchem Lachse weder gefangen, noch in den Verkehr ge-
bracht werden dürfen.
Artikel IX. — Die Regierungen der betheiligten Uferstaaten werden die zum Vollzuge
dieser Uebereinkunft erforderlichen Vorschriften erlassen und deren Uebertretung mit ange-
messenen Strafen bedrohen, auch das sur Handhabung dieser Vorschriften erforderliche Auf-
sichtspersonal bestellen.
Durch gegenwartige Uebereinkunft wird die Befugniss der einzelnen Staaten nicht ausge-
schlossen, für ihre Gebiete strengere Bestimmungen zum Schutz der Fische zu treffen.
Artikel X. — Jede Regierung der betheiligten Uferstaaten wird für ihr Gebiet einen Bevoll-
mächtigten stellen.
Diese Bevollmächtigten werden sich die von ihren Regierungen getroffenen Anordnungen
über das Fischereiwesen im Rheingebiete gegenseitig mittheilen und von Zeit zu Zeit zusam-
51 a
menkommen, um über die zur Forderung der Lachsfischerei im Rheingebiete zu ergreifenden
Massregeln zu berathen.
Artikel XI. — Diese Uebereinkunft tritt sofort nach ihrer Ratification in Kratt, bleibt von
diesem Tage an zehn Jahre lang in Wirksamkeit und, wenn sie nicht zwolf Monate vor die-
sem Zeitpunkte von einer der vertragschliessenden Regierungen gekündigt worden ist, weiter
von Jahr zu Jahr bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die
eine oder andere der vertragschliessenden Regierungen die Kündigung erklart hat.
Artikel XII. — Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselung der
Ratificationen soll binnen moglichst kurzer Frist in Berlin bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die Uebereinkunft unterzeichnet und ihr
Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, am 30. Juni 1885.
(Folgen die Unterschriften.)
Arrêté grand-ducal du 16 septembre 1894, réglant
l'exercice de la profession de droguiste dans
le Grand-Duché.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu l'art, 54 de la loi du 8 mars 1875, sur la
collation des grades ;
Vu l'avis du Collége médical ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général de
l'intérieur et après délibération du Gouverne-
ment en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Pour être admis à subir l'examen
Spécial de droguiste, le candidat doit
1° être muni d'un certificat de passage de la
IV° à la III
e gymnasiale ou de la III
e à la IIe in-
B. a) Angabe der Beschlüsse und Re-
glemente, betreffend die Ausübung des Berufes;
b) Gifte: Pflichten der Droguisten zur Ver-
hütung von Unglücksfällen; Aufbewahrung und
Verkauf;
c) Waagen: Eigenschaften einer guten Waage;
Bestandtheile derselben; verschiedene Systeme von
Waagen; Ursachen falscher Wägungen; das
Wägen durch Substitution;
d) Maaße und Gewichte: Gebrauch und
Prüfung auf Richtigkeit; Ursache der Irrungen;
Gesetzesbestimmungen;
e) Areometer: Verwendung derselben in
der Droguerie; verschiedene Arten von Areo-
metern; Zwecksangaben; Richtigkeitsprüfung und
Ursache von Irrthümern bei deren Gebrauch;
s) Dichtigkeit: Deren Anwendung in der
Droguerie; Bestimmung derselben; Verhältniß zu
den Graden und den Gewichten;
g) Verzeichniß der gebräuchlichsten Droguen;
h) Wasser und Droguen: Freies und ge-
bundenes Wasser; wasserfreie und wasserhaltige,
zerfließende und verwitternde, hygroscopische
Körper; Schmelzen und Verpuffen;
i) Auswahl der
Droguen
1° bei Verwendung zu Medicamenten;
2° zur Bereitung ihrer wirksamen Bestandtheile;
3° Sorgfalt bei der Annahme der Droguen;
j) Einsammeln vegetabilischer, animalischer
und mineralischer Substanzen;
k) Bearbeitung der geernteten oder ge-
kauften Substanzen;
l) Austrocknen: Wirkung der Wärme;
m) Aufbewahrung der Droguen: Ur-
sachen von Verderbniß; Feuchtigkeit;
Luft;
Wärme; Licht; Ungeziefer, u.s.w.;
n) Das
Pulverisiren
Pulver; zu befol-
gende Regeln; zu entfernende Theile beim Pul-
verisiren.
Behufs Zulassung zum Spezialexamen
als Droguist wird vom Candidaten erfordert
1° ein Uebergangszeugniß aus der IV. in die
III.
Gymnasialklasse
oder aus der III in die
dustrielle, ou en cas d'études faites à l'étranger,
d'un certificat jugé équivalent par le Gouver-
nement ;
2° justifier du payement d'un droit d'admis-
sion, fixé à cent francs ; en cas d'ajournement
ce droit est réduit à la moitié de cette somme
pour l'examen ultérieur ;
3° justifier d'avoir travaillé pendant deux
années au moins dans une ou au plus dans deux
drogueries ou pharmacies.
L'examen se divisera en une épreuve
par écrit et une épreuve orale, laquelle sera
publique.
Le jury d'examen sera composé, à Notre
choix, de cinq membres effectifs et de trois
membres suppléants.
Das Examen besteht in einer schrift-
lichen und in einer mündlichen Prüfung, welch'
letztere öffentlich ist.
Die Prüfungsjury wird, gemäß Unserer Wahl,
aus fünf thatsächlichen und aus drei Ersatzmit-
gliedern zusammengesetzt.
Le luxembourgeois qui, au jour de la
publication du présent arrêté, aura fait un stage
d'un an au moins chez un pharmacien du pays,
sera en droit, s'il réclame cette faveur en déans
les deux années qui suivront cette publication,
d'exercer la profession de droguiste, moyennant
l'accomplissement préalable des conditions pré-
vues par tes dispositions antérieurement en
vigueur sur cet objet.
Pour l'exécution de la prescription générale
qui précède, le stage biennal d'élève-droguiste
prévu par l'art. 30 de l'ordonnance du 12 oc-
tobre 1841, sera suppléé par un stage en phar-
macie de même durée.
Der Luxemburger, welcher bei Ver-
öffentlichung des gegenwärtigen Beschlusses we-
nigstens ein Jahr als Stagiär bei einem Apotheker
des Landes in Stellung gewesen, ist, falls er
diese Begünstigung beansprucht, berechtigt, inner-
halb der Zwei Jahre, welche auf besagte Veroffent-
lichung folgen, den Beruf als Droguist aus-
zuüben, wenn er den durch die vorher in Kraft
gewesenen, diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen
vorgesehenen Bedingungen genügt.
Zur Ausführung der vorstehenden allgemeinen
Bestimmung wird die zweijährige Droguisten-Lehr-
zeit, welche durch Art. 30 der Verordnung vom 12.
October 1841 vorgeschrieben ist, durch eine Stage
von gleicher Dauer in einer Apotheke ersetzt.
Toutes les dispositions non prevues
par le présent arrêté seront réglées par le
Gouvernement.
Alle Bestimmungen, welche durch ge-
genwärtigen Beschluß nicht vorgesehen sind, wer-
den durch die Regierung geregelt.
Notre Directeur général de l'intérieur
est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Vereinsalpe, le 16 septembre 1894.
Le Directeur général
de l'intérieur,
H. KIRPACH.
ADOLPHE.
II. Industrieklasse, oder, bei auswärts gemachten
Studien, ein von der Regierung gleichwerthig
erachtetes Zeugniß;
2° der Nachweis der bewirkten Zahlung des
Aufnahmerechtes im Betrage von hundert Franken;
bei Zurücksetzung des Candidaten ist dieser Be-
trag für das demnächstige Examen auf die Hälfte
ermäßigt;
3° der Nachweis einer wenigstens zweijährigen
Thätigkeit in einer, oder höchstens in zwei Dro-
guerien oder Apotheken.
Unser General-Director des Innern ist
mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Vereins-Alpe, den 16. September 1894.
Der General-Director
des Innern,
H. Kirpach.
Adolph.
Avis. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 29 octobre au
12 novembre 1894, dans la commune de Ho-
singen, une enquête sur le projet et les statuts
d'une association a créer pour construction de
chemins d'exploitation à Hosingen.
Le plan de situation, le devis détaillé des tra-
vaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'as-
sociation sont déposés au secrétariat communal
de Hosingen, à partir du 29 octobre prochain.
M. Thinnes, membre de la Commission d'agri-
culture a Binsfeld, est nommé commissaire à
l'enquête. Il donnera les explications nécessaires
aux intéressés, sur le terrain, le 12 novembre
prochain, de 9 a 11 heures du matin, et recevra
les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures
de relevée, au secrétariat communal.
Luxembourg, le 15 octobre 1894.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
AVIV. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 29 octobre au
12 novembre 1894, dans la commune de Differ-
dange, une enquête sur le projet et les statuts
d'une association à créer pour chemins d'exploi-
tation à Obercorn.
Le plan de situation, le devis détaillé des tra-
vaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés ainsi que le projet des statuts de l'as-
sociation sont déposés au secrétariat communal
de Differdange, à partir du 29 octobre prochain.
M. de Wacquant, député à Fœtz, est nommé
commissaire à l'enquête. Il donnera les explica-
tions nécessaires aux intéressés, sur le terrain,
le 12 novembre prochain, de 9 à 11 heures du
matin, et recevra les réclamations le même jour,
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1683 wird vom 29. Oktober auf den 12. November
1894 in der Gemeinde Hosingen eine Unter-
suchung abgehalten über das Projekt und die
Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für
Anlage von Feldwegen zu Hosingen.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigen-
thümer, sowie das Projekt des Genossenschafts-
aktes, sind auf dem Gemeindesekretariate von
Hosingen vom 29. October k. ab, hinterlegt.
Hr. Thinnes, Mitglied der Ackerbau Com-
mission zu Binsfeld, ist zum Untersuchungscom-
missar ernannt. Die nothigen Erklärungen wird
er den Interessenten, v 12. November k, von
9 —11 Uhr Morgens, an Ott und Stelle geben
und am selben Tage, von 2 bis 4 Uhr Nachmit-
tags, etwaige Einsprüche im Gemeindesekretariate
entgegen nehmen.
Luxemburg, den 15. October 1894.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Syschen.
Bekanntmachung. - Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 wird vom 29. October auf den 12. November
1894 in der Gemeinde Differdingen eine Unter-
suchung abgehalten über das Projekt und die
Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für
Anlage von Felowegen zu Oberkorn.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigen-
thümer, sowie das Projekt des Genossenschafts-
aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Differ-
dingen, vom 29. October k. ab, hinterlegt.
Hr. de Wacquant, Deputirter zu Fötz, ist
zum Untersuchungscommissar ernannt. Die nö-
thigen Erklärungen wird er den Interessenten,
am 12. November k., von 9 —11 Uhr Morgens,
an Ort und Stelle geben und am selben Tage,
de 2 à 4 heures de relevée, au secrétariat com-
munal
Luxembourg, le 15 octobre 1894.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
AVIS. — Administration communale.
Par arrêté grand-ducal en date du 10 octobre
et., M. Henri Donckel, cultivateur à Herborn,
a été nommé bourgmestre de la commune de
Mompach.
Luxembourg, le 16 octobre 1894.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Bourses d'études.
Une bourse d'étude de la fondation Penninger
est vacante depuis le 1er octobre et.
Les prétendants à la jouissance de cette
bourse sont invités à me faire parvenir leurs
demandes, accompagnées des pièces justifica-
tives de leurs droits, pour le 1er novembre pro-
chain, au plus tard.
Luxembourg, le 10 octobre 1894.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Avis. — Caisse d'epargne.
Il est porté à la connaissance du public qu'en
vertu d'une autorisation du conseil d'adminis-
tration de la Caisse d'épargne du 10 octobre et.,
le livret n° 12350 du bureau central, qui a été
perdu, est annulé et a été remplacé par un
duplicata.
Luxembourg, le 13 octobre 1894.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Règlements communaux.
Dans leurs séances des 13 et resp. 21 septem-
bre 1894, les conseils communaux de Wellen-
von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im
Gemeindesekretariate entgegennehmen.
Luxemburg, den 15. October 1894.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Sparkasse.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß gemäß einer Ermachtigung des Ver-
waltungsrathes der Sparkasse vom 10. October
ct. das verloren gegangene Livret Nr. 12350
des Hauptamtes für nichtig erklärt und durch
ein Duplikat ersetzt worden ist.
Luxemburg, den 13. October 1894.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Gemeindereglemente.
In ihren Sitzungen vom 13. bezw. 21. Sep-
tember 1894 haben die Gemeinderäthe von Wel-
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 10. d. Mts. ist
Hr. Heinrich Donckel, Landwirth zu Herborn,
Zum Bürgermeister der Gemeinde Mompach er-
nannt worden.
Luxemburg, den 16 October 1894
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Studienbörsen
Eine Studienbörse der Stiftung Penninger
ist feit dem 1. October c fällig.
Bewerber um deren Genuß sind gebeten, ihre
desfallsigen Gesuche nebst Belegstücken für spä-
testens den 1. November k. anher gelangen zu
lassen.
Luxemburg, den 10 October 1894.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
stem et de Bous ont arrêté des règlements de
police pour les bans de vendanges en 1894. —
Ces règlements ont été dûment publiés.
Luxembourg, le 10 octobre 1894.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
lenstein und Bous Polizeireglemente in betreff
der Sperrung der Weinberge für 1894 erlassen.
— Besagte Reglemente sind vorschriftsmäßig
veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 10. October 1894.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Relevé des personnes qui ont fait la déclaration prévue pour acquérir la qualité de Luxembourgeois
pendant le 3e trimestre 1894.*)
*) Les sept premiers ont fait la declaration prevue à l'art. 9 du Code civil, le dernier celle prévue à l'art. 10
du même Code.
Luxembourg, le 10 octobre 1894.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
COMMUNES.
Basbellain.
Beaufort.
Beaufort-Dillingen
Bœvange s/A.
Hosingen.
Kayl.
Emprunts.
10,300 fr.
11,000 fr.
7,000 fr.
18,000 fr.
22,800 fr.
28,400 fr.
Échéance.
1er janv. 1895.
1er octob. 1894.
id.
1er nov. 1894.
1er janv. 1895.
id.
Numéros sortis à
100 fr.
7, 30, 38, 64, 75, 100.
8, 21.
14, 28, 46
42, 68.
16, 20, 30, 38.
22, 68, 100.
500 fr.
2, 11.
Caisse
de remboursement.
Caisse communale.
Banque Werling, Lam-
bert et Cie.
id.
Caisse communale
Banque Internationale.
Caisse communale.
Luxembourg, le 11 octobre 1894.
Le Directeur géneral de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Noms et prénoms
des declarants.
Lamarle, Ad.-Aug.
Glesener, Michel.
Niederprum, Jacq.
Femer, Alphonse.
Wolwert, Jos.-Séb.
Schweitzer, Jean-Th.
Antony, Jean,
Cornu, Gust.-Norb.
Profession.
Cuisinier.
Cultivateur.
Etudiant.
Maître-tailleur.
Ouvrier.
Maréchal-ferrant.
Cultivateur.
Ajusteur.
Domicile.
Luxemb.-gare.
Basbellain.
Luxembourg.
Esch-s.-l'Alz.
Kautenbach.
Rodange.
Basbellain.
Luxembourg.
Date
de la naissance.
1er nov. 1872.
20 mai 1873.
25 juillet 1873.
19 août 1873.
17 mars 1873.
28 juin 1873.
5 mars 1873.
29 déc. 1872.
Date
des declarations.
21 juin 1894.
3 juillet 1894.
3 août 1894.
20 août 1894.
16 août 1894.
18 août 1894.
3 sept. 1894.
5 sept. 1894.
Emprunts communaux. — Tirage du 1er octobre 1894.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
I m Anschluß an die Seite 538 ff. des Memorials für 1894 abgedruckten Bestimmungen über
die Zollbehandlung der Verschnittweine und Moste ist beschlossen worden
„Daß bis auf Weiteres die zollamtliche Untersuchung von in Gebinden eingehendem Ver-
schnitt Wein und Most nach dem Ermessen der Zoll- oder Steuerstelle auch dann auf eine probe-
weise beschränkt werden kann, wenn das beigebrachte Attest eines staatlich angestellten önotech-
nischen
Beamten oder einer staatlichen önotechnischen Anstalt des Produktionslandes auf die
Untersuchung von Durchschnitts- (Misch) Proben gegründet ist, welche aus den zu der Sendung
„gehörigen Gefäßen entnommen sind.
„Die Untersuchung hat sich jedoch mindestens auf den zehnten Theil der Gebinde zu erstrecken."
Luxemburg, den 18. October 1894.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 1er au 15 octobre 1894.
Versements par 357 déposants, dont 95 nouveaux
Versements antérieurs et intérêts capitalisés
Total des versements
Remboursements à 154 déposants, dont 51 pour solde
Remboursements depuis le 1er janvier, année et., intérêts compris
fr.
36,306 48
1,134,656 40
Total des remboursements
Solde au 15 octobre 1894
fr.
fr.
fr.
fr.
43,180 18
8,856,115 47
8,899,295 65
1,170,962 88
7,728,332 77
Luxbg imp. Lib d.l C.V. Bück; L. Bück, Suce