Luxemburg, Dienstag, den 12. November 1940.
Table des dispositions (25)
Texte législatif (25 Articles)
Memorial
1940.
Luxemburg, Dienstag, den 12. November 1940.
N° 60
Beschluß vom 18. September 1940 über die Neu-
ordnung der Lebensmittelbewirtschaftung.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September
1938 und 29. August 1939 betreffend die Ausdehnung
der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16.
Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates
und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Beim Wirtschaftsdepartement der
Ver-
waltungskommission wird ein Zentral-Ernährungs-
amt eingerichtet.
Das Zentralernährungsamt ist
ermächtigt, regionale Ernährungsämter einzurichten.
Die regionalen Ernährungsämter unterstehen dem
Zentral-Ernährungsamt in Luxemburg.
In Ausführung des vorgenannten Großh.
Beschlusses vom 31. Dezember 1938 wird das Volks-
wohnungsamt, Abteilung für Sanierung des Nota-
riates, mit Sitz in Luxemburg, ermächtigt, einen
ersten Abschnitt auf den Inhaber lautende Obliga-
tionen, im Nennbetrage von 1.600.000 luxembur-
gischen Franken auszugeben.
Diese Ausgabe erfolgt in Ausführung eines von
den Gläubigern angenommenen und vom Verwal-
tungsrat der Abteilung für Sanierung des Nota-
riates bestätigten Liquidationsplanes betreffend die
Amtsstube
des Notars
Schoetter
in
Diekirch.
Die Titel werden zum Nennwerte ausgegeben
in Stücken von 500, 1.000 und 3.000 luxemburgischen
Franken und tragen Zinsen zu 3 ¾ % jährlich vom
1. August 1940 ab. Den Obligationen werden halb-
jährliche Zinsabschnitte beigegeben, die von der
Zinsscheinsteuer befreit und am 1. Februar und
1. August eines jeden Jahres an den Inhaber zahlbar
sind.
Die erste Zinszahlung erfolgt am 1. Februar 1941.
Die verantwortlichen Leiter der regio-
nalen Ernährungsämter werden durch das Zentral-
Ernährungsamt bestimmt. Die Leiter bestellen mit
Genehmigung des Zentral-Ernährungsamtes
das
erforderliche Personal. Die Gemeindeverwaltungen
am Sitz der regionalen Ernährungsämter legen die
Sach- und Personalkosten vor. Diese Kosten werden
in Zeiträumen von je drei Monaten auf die beteilig-
ten Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Einwohner-
zahl umgelegt.
Die Obligationen werden vom Regierungs-
rat für die Finanzen unterschrieben und vom Direktor
des Volkswohnungsamtes in seiner Eigenschaft als
Sekretär des Verwaltungsrates der Abteilung für
Sanierung des Notariates, gegengezeichnet. Beide
Unterschriften können mit Namensstempel aufgesetzt
oder aufgedruckt werden.
Die Titel werden zur
Kontrolle von dem Vorsteher des Schatzamtes in
Luxemburg visiert.
Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage
seiner Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 6. November 1940.
Der Regierungsrat für das Sanitätswesen,
Johann Metzdorff.
Bekanntmachung. — Prüfungsjury. — Die Prüfungsjury für die Kandidatur in der Pharmazeutik wird
sich in ordentlicher Sitzung vom 16. November bis zum 22. November 1940 in einem Saale der Industrie-
und Handelsschule in Luxemburg versammeln, zwecks Prüfung nachstehender Kandidaten
Jacobs Egon aus Esch an der Alzette; Mayrisch Andreas aus Mersch.
Die Prüfungen finden an folgenden Tagen statt
A. Schriftliche Prüfung
Samstag, den 16. November 1940 von 9 — 2 und von 3 — 6 Uhr.
B. Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung findet statt am 18., 19., 20. und 21. November 1940, jedesmal von 9 Uhr morgens
bis 6 Uhr abends.
C. Mündliche Prüfung
Feitags, den 22. November 1940 um 9 Uhr morgens für Hrn.
Jacobs
Egon, und um 3 Uhr nachmittags
für Hern.
Mayrisch
Andreas. — 6. November 1940.
Bekanntmachung. — Prüfungsjury. — Die Prüfungsjury für die Kandidatur in der Medizin wird sich in
ordentlicher Sitzung vom 25. November bis zum 21. Dezember 1940 in einem Saale des StaatsIaboratoriums
versammeln, zwecks Prüfung nachstehender Kandidaten
Ries
Karl aus Nommern;
Posing
Marcel
aus Ettelbrück; M e r s c h Felix aus Luxemburg;
DeI-
veaux
Leo aus Diekirch;
Seil
Viktor aus Lorentzweiler;
Deltgen
Theodor
aus Luxemburg;
Hen-
gesch Josef aus Düdelingen; Juncker Rene aus Luxemburg;
Heischbourg
Johann Peter aus Lu-
xemburg;
Stein
Albert aus Luxemburg;
Frl. W o l t z
Manche aus Remich;
Wiltzius
Rene aus
Schwebsingen;
Seiler
Roger aus Luxemburg;
Frl.
Klein
Josefine
aus Esch-Alzette;
Thinnes
Hermann aus Ulflingen.
Die Prüfungen finden an folgenden Tagen statt
A. Schriftliche Prüfung
Montag, den 23. November 1940 von 9—12 und von 3—6 Uhr.
B. Mündliche Prüfung
Mittwoch,
den 27.11.40 von 3 — 4½ für Ries Karl aus Nommern.
„
„
„
„ 4½ — 6 für M e r s c h Felix aus Luxemburg.
Freitag,
den 29.11.40 von 3 —4½ für
Posing
Marcel
aus Ettelbrück.
„
„
„
„ 4½ —
6 für
DeItgen
Theodor aus Luxemburg.
Montag,
den 2.12.40 von 3 —4½ für
Delveaux
Leo aus Diekirch.
„
„
„
„ 4½ —
6 für Juncker Rene aus Luxemburg.
Mittwoch,
den 4.12.40 von 3 —4½ für
Seil
Viktor aus Lorentzweiler.
„
„
„
„ 4½ — 6 für
Heischbourg
J.P.
aus Luxemburg.
Freitag,
den 6.12.40 von 3 —4½ für H e n g e s c h aus Düdelingen.
„
„
„
„ 4½ —
6 für
Stein
Albert aus Luxemburg.
Montag,
den 9.12.40 von 3 — 4½ für
Wiltzius
Rene aus Schwebsingen.
„
„
„
„ 4½ —
6 für
Seiler
Roger aus Luxemburg.
Mittwoch,
den 11.12.40 von 3 — 4½ für Frl. W o l t z Blanche aus Remich.
„ 4½ —
6 für Frl.
Klein
Josefine
aus Esch-Alzette.
Freitag,
den 13.12.40 von 3 —4½ für
Thinnes
Hermann aus Ulflingen.
C. Praktische Prüfung
Montag,
den 10.12.40
von
3—6
für Ries Karl
Posing
Marcel;
M e r s c h Felix und Del-
veaux
Leo.
Mittwoch,
den 18. 12.40
von
3—6
für
Seil
Viktor;
Deltgen
Theodor, H e n g e s c h Josef und
Juncker
Rene.
Freitag,
den 20.12.40
von
3—6
für
Heischbourg
J.
P.;
Stein
Albert;
Wiltzius
Reue
und Frl. Woltz Manche.
Samstag,
den 21.12.40
von
3—6
für
Seiler
Roger;
Thinnes
Hermann und Frl.
Klein
Josefine.
— 6. November 1940.
Bekanntmachung. — Prüfungsjury. — Die Prüfungsjury für Fürsorgerinnen und soziale Helferinnen
werden sich in ordentlicher Sitzung vom 16. Dezember bis zum 31. Dezember 1940 versammeln, zwecks
Prü-
fung der Kandidaten für die Erlangung des Diploms als Fürsorgerin, bzw. als soziale Helferin.
Die Aufnahmegesuche, nebst den durch die Großh. Beschlüsse vom 16. Juli 1935 verlangten Belegstücken,
sind vor dem 20. November 1940 an die Verwaltungskommission (Abteilung Sanitätswesen) einzureichen. —
6. November 1940.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement. — In seiner Sitzung vom 26. Juli 1940 hat der Gemeinderat
von Echternach das Reglement betreffend das städtische Schlachthaus abgeändert. — Diese Abänderung ist
vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. — 24. Oktober 1940.
Sparkasse. —
VerlusterkIärungen
v o n S p a r b ü c h e r n . — Am 23. Oktober 1940 sind die
Sparbücher Nummer 316318, 325184, 325183, 348667 und 514865 als verlustig erklärt wurden.
Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder
in,
Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 4. November 1940.
Bekanntmachung. — Inhaberwertpapiere. — Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Peter
K o n z aus Luxemburg vom 4. November 1940 zufolge, ist Einspruch erhoben worden gegen die Auszahlung
des Kapitals und der Zinsen folgender Schuldverschreibungen der 5%igen luxemburgischen Staatsanleihe von
1932, nämlich: 2 Schuldverschreibungen Nr. 1615 und 0706 zu je 500 Gulden und 4 Schuldverschreibungen
Nr. 0893, 2590, 4542 und 6847 zu je 1.000 Gulden.
Der Opponent erklärt, daß ihm die betreffenden Wertpapiere abhanden gekommen sind, ohne die Ursache
des Verlustes angeben zu können.
Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Art. 4 des Gesetzes vom 16.
Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 7 November 1940.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember 1863
wird vom 19. November auf den 2. Dezember 1940, in der Gemeinde Manternach, eine Voruntersuchung
abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für die Anlage eines Feld-
weges in den Orten genannt: „Schengengarten — im Bongert" zu Berburg.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie
das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Manternach vom 19. November
künftig ab, hinterlegt.
Hr. Lies Mathias, Mitglied der landwirtschaftlichen Kammer zu Lellig, ist zum Untersuchungskommissar
ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am Montag, den 2. Dezember von 9 — 11 Uhr
morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im
Lokalvereinssaale zu Berburg entgegennehmen. — 8. November 1940.
Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G.m.b.H., Luxemburg.
Liste der im Laufe des Monates Oktober 1940 genehmigten Versicherungsagenten.
Name und Wohnort
Faber Eugen, Bettemburg
Goerres Josef, Differdingen
Kohn Peter, Wasserbillig
Lambert Markus, Luxemburg
4. November 1940.
Versicherungsgesellschaft
Haus und Herd
Luxemburgische An. Versicherungs- und Bank-
gesellschaft
Magdeburger F. V. ; La Paix
Haus und Herd
Datum
23.
30.
3.
29.
Vom 23. September 1940 ab dürfen die
nachstehend angeführten Lebensmittel nur
gegen
gültige
Bedarfsnachweise
(Kartenabschnitte, Reise-
marken, Bezugs- und Berechtigungsscheine) an- und
verkauft werden
Brot, Mehl, Fleisch, Speck, Schmalz,
Butter,
Margarine, Speiseöl, Käse, Teigwaren, Nährmittel
(Graupen,
Gries, Haferflocken), Kaffee,
Kaffee-
Ersatz, Zucker,
Honig
und
Kunsthonig,
Kakao-
Pulver und Kindernährmittel.
Eier, Reis, Hülsenfrüchte, Sago, Puddingpulver
und Konserven jeder Art sind ebenfalls bewirtschaftet
und dürfen nur auf besonders Anordnung des Zen-
tral-Ernährungsamtes verkauft werden. Das Zen-
tral-Ernährungsamt ist berechtigt, im Bedarfsfall
weitere
Nahrungsmittel
der Bewirtschaftung
zu
unterwerfen und Ausnahmen von der Bewirtschaf-
tung zu genehmigen.
In Gemäßheit des Art. 14 des Großh.
Beschlusses vom 31. Oktober 1935, welcher gemäß
Art. 30 des Großh. Beschlusses vom 31. Dezember
1938 über die Sanierung und Reorganisation des
Notariates auf gegenwärtige Emission anwendbar
ist, sind die auf Grund des Art. 1 dieses Beschlusses
auszugebenden Obligationen und Zinsscheinbogen
von der Stempel- und Einregistrierungsformalität,
der Transmissions- und Abonnementstaxe sowie
der Zinsscheinsteuer befreit.
Lebensmittelkarten dürfen nur gegen die
Kontrollabschnitte der Berechtigungsausweise abge-
geben werden. Das Zentral-Ernährungsamt ist er-
mächtigt, für Personen in Gemeinschaftsverpflegung
besondere Bestimmungen zu erlassen.
Die Obligationen sind rückzahlbar inner-
halb 13 Jahren vom 1. August 1940 ab. Diese
Rückzahlung geschieht zum Nennwerte durch jähr-
liche Ziehungen nach Maßgabe der zur Tilgung beim
Volkswohnungsamte, Abteilung für Sanierung des
Notariates, für Rechnung der Liquidation der Amts-
stube des Notars Schoetter aus Diekirch einge-
zahlten
Beträge.
Das
Volkswohnungsamt
ver-
zichtet auf jedwede Konvertierung oder Herabsetzung
des Zinsfußes in den ersten drei Jahren, also vor
dem 1. August 1943.
Die Ziehung findet statt im Laufe des Monates
Juni in Gegenwart eines Mitgliedes des Verwal-
tungsrates. Die ausgelosten Nummern werden am
darauffolgenden
ersten August, nachdem sie im
„Memorial" veröffentlicht wurden, zurückbezahlt.
Das Zentral-Ernährungsamt setzt die
Rationssätze fest und gibt sie bekannt.
Den Obligationen werden 30 halbjährliche
Zinsscheine beigegeben.
Die Ernährungsämter stellen auf Grund
der abgelieferten Bedarfsnachweise oder auf Grund
besonderer Bestimmungen des Zentral-Ernährungs-
amtes Bezugscheine für Kleinverteiler, Bäcker, Kon-
ditoren, Gaststätten und Abrechnungsbescheinigungen
für Metzger zum Warenbezug aus.
Die Zahlung der erfallenen Zinsen, sowie
die Rückzahlung der ausgelosten Obligationen er-
folgen kostenlos an den Kassenschaltern der luxem-
burgischen Postämter.
Alle Zahlungen erfolgen in Geldarten, die an den
öffentlichen Kassen zugelassen sind.
Bezugscheine für den Großhandel werden
vom Zentral-Ernährungsamt ausgestellt.
Die zur Rückzahlung aufgerufenen Obli-
gationen hören mit dem zur Rückzahlung bestimmten
Tage auf Zinsen zu tragen und sind mit den nicht
erfallenen Zinsscheinen abzuliefern.
Alle an einem späteren Datum fällig werdenden
Zinsscheine, die bei der Rückzahlung der Obliga-
tionen fehlen, sowie diejenigen, die zu Unrecht
eingelöst
wurden,
nachdem
die
Obligation
zur
Rückzahlung aufgerufen und das Verzeichnis der
Nummern der gezogenen Obligationen gemäß vor-
stehendem Art. 4 veröffentlicht worden ist, werden
von dem Kapital der Obligationen in Abrechnung
gebracht.
Der Regierungsrat für Wirtschaftsange-
legenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Das Volkswohnungsamt wird den Kassen
der luxemburgischen Postämter die von ihnen für
die Zahlung der erfallenen Zinsen und für die Rück-
zahlung der ausgelosten Obligationen vorgestreckten
Gelder nach Maßgabe dieser Zahlungen gegen Aus-
händigung der bezahlten Zinsscheine und der ausge-
losten Obligationen zurückbezahlen.
Gegebenenfalls
wird
das
Volkswohnungsamt,
um die Postämter zu entlasten, den Banken die von
ihnen eingelösten Zinsscheine
und
Obligationen
direkt zurückbezahlen.
Die Zinsscheine und Obligationen werden alsdann
vom Volkswohnungsamte annulliert.
Die Beschlüsse vom 10. Juni 1940 betref-
fend Rationierung von Lebensmitteln und täglichen
Gebrauchsartikeln und vom 10. Juli 1940 betreffend
Festsetznug der Rationssätze für Lebensmittel sind
abgeschafft.
Der Regierungsrat für die Finanzen wird
dafür Sorge tragen, daß die Anleihetitel offiziell
an der Luxemburger Effektenbörse notiert werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen dieses Beschlusses werden mit einer Ge-
fängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit
einer Geldstrafe von 51 bis 10.000 Franken oder nur
mit einer dieser Strafen geahndet.
Die Obligationen dieser Anleihe können
Beschluß vom 6. November 1940. betreffend Ver-
kauf von Heilmitteln, Heilgeräten und Arz-
neien, die zur Behandlung von Geschlechts-
krankheiten dienen.
Der Regierungsrat
für das Sanitätswesen,
Nach Einsicht des Art. 19 des IV. Reglementes,
das der Königlich-Großherzoglichen Verordnung vom
12. Oktober 1841, über die Organisation des Medi-
zinalwesens, beigefügt ist;
kostenlos beim Volkswohnungsamte, Abteilung für
Sanierung des Notariates, hinterlegt werden.
Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem
23. September 1940 in Kraft.
Luxemburg, den 18. September 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 10. Oktober 1940 betreffend Fest-
setzung der Bedingungen einer auf Grund des
Großh. Beschlusses vom 31. Dezember 1938
über die Sanierung und Reorganisation des
Notariates auszugebenden Anleihe.
Der Regierungsrat für die Finanzen,
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 31. De-
zember 1938 betreffend Sanierung und Reorgani-
sation des Notariates, insbesondere des Art. 32
dieses Beschlusses;
Nach Beratung der Verwaltungskommission;
Beschließt
Die Titel der Anleihe genießen die-
selben Vorteile wie die Staatspapiere und werden
von
der Verwaltungskommission zur Bürgschafts-
leistung zugelassen.
Dieser Beschluß wird im „Memorial"
veröffentlicht.
Luxemburg, den 10. Oktober 1940.
Der Regierungsrat für die Finanzen,
Josef Carmes.
Beschließt
Art.
1.
Heilmittel,
Heilgeräte
und Arzneien,
welche zur Behandlung von Geschlechtskrankheiten
dienen können, dürfen nur in Apotheken gegen ärzt-
liches Rezept abgegeben werden.