Arrêté grand ducal du 28 octobre 1902, décla- rant d'utilité publique l'agrandissement de la
Table des dispositions (88)
Texte législatif (88 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Vendredi, 7 novembre 1902.
N° 79.
Freitag, 7. November 1902.
Arrêté grand ducal du 28 octobre 1902, décla-
rant d'utilité publique
l'agrandissement
de la
gare de Tetange, sur le territoire de la com-
mune de Kayl.
Nous ADOLPHE, par
la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc.,
etc.;
Vu la loi du 17 décembre 1859, concernant
l'expropriation forcée pour cause d'utilité pu-
blique ;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Sur lu rapport de Notre Directeur général des
travaux publics, et après délibération du Gou-
vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Les travaux d'agrandissement de
la gare de Tetange, sur le territoire de la com-
mune de Kayl, d'après le plan présenté par l'ad-
ministration exploitante des chemins de fer
Guillaume-Luxembourg, le 28 mai 1902, sont
déclarés d'utilité publique.
En conséquence, les terrains à emprendre
pour l'exécution de ces travaux le seront con-
formément à la loi susvisée du 17 décembre 1859.
Die Erweiterung des Bahnhofs Te-
tingen, auf dem Gebiete der Gemeinde Kayl,
gemäß dem durch die Betriebs-Verwaltung der
Wilhelm Luxemburg-Eisenbahnen am 28. Mai 1902
eingereichten Plane, ist zum Gegenstand öffent-
lichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser
Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß vorbe-
zogenem Gesetze vom 17. Dezember 1859 erworben.
Jouissent do la franchise de port
dans les limites et conditions déterminées par
l'arrête royal grand-ducal du 1er octobre 1879,
les correspondances
relatives au service des
médecins-inspecteurs, que ceux-ci échangent
avec les autorités et personnes ci-après dési-
gnées, et réciproquement, à savoir
1° le Gouvernement;
2° le major-commandant de la force année ;
3° le directeur des contributions, accises et
cadastres,
4° l'ingénieur en chef des travaux publics;
5°l'ingénieur des mines ;
6° les commissaires du Gouvernement près
les chemins de fer;
7° les directeurs des établissements d'ensei-
gnement
8° le président du comité permanent de la
Comission d'instruction ;
9° Ies inspecteurs d'école ;
10° les commissaires de district ;
11° l'inspecteur des eaux et forêts ;
12° l'ingénieur agricole ;
13° le directeur de la maison de santé à Ettel-
bruck
14° le directeur de l'hospice du Rham à Lu-
xembourg ;
15° le directeur du laboratoire-bactériologique
à Luxembourg ;
16° les procureurs d'Etat ;
17° les inspecteurs du travail;
18° les bourgmestres ;
19° le Collège medical ;
20° les personnes exerçant une branche quel-
conque de l'art de guérir ou une profession qui
s'y rattache.
Est déclaré d'utilité publique l'agran-
dissement du cimetière de Pettingen, commune
de Mersch, selon le plan joint à la délibération
du conseil communal de Mersch prévisée.
L'administration communale de Mersch est
autorisée à acquérir les terrains nécessaires à
l'exécution de l'ouvrage projeté et à procéder à
cette fin par voie d'expropriation, conformément
aux règles tracées par la loi afférente du 17 dé-
cembre 1859.
Les correspondances relatives à
l'assurance obligatoire des ouvriers contre les
Die Erweiterung des Kirchhofes von
Pettingen, Gemeinde Mersch, gemäß dem vor-
erwähnten, Berathung des Gemeinderathes von
Mersch beigefügten Plane, ist zum Gegenstand
öffentlichen Nutzens erklärt.
Die Gemeindeverwaltung von Mersch ist er-
mächtigt, die zur Ausführung der projektierten
Arbeit benöthugten Liegenschaften zu erwerben
und zu diesem Zwecke das durch oben erwähntes
Gesetz vom 17. Dezember 1859 geregelte Ent-
eignungsverfahren einzuleiten.
Portofreiheit genießen, unter Beach-
tung der durch den Königl.-Großh. Beschluß vom
maladies, échangées entre les autorités et per-
sonnes ci-après désignées, jouissent de la fran-
chise de port dans les limites et conditions dé-
terminées par l'arrêté royal grand-ducal du
1er octobre 1879, à savoir
1° Entre les directions des caisses régionales
et des caisses de fabrique, et
les fonctionnaires de l'Etat,
les autorités publiques,
les membres de la direction des caisses,
les personnes assurées et leurs patrons,
les caisses régionales et les caisses de fa-
brique,
les sociétés de secours mutuels légalement
reconnues,
toutes les autres caisses de malades,
les chefs d'entreprise,
les bourgmestres
les hospices,
les bureaux de bienfaisance,
les établissements de bienfaisance,
les médecins,
et réciproquement ;
2° Entre les personnes assurées et leurs pa-
trons, et
les directions des caisses régionales et des
caisses de fabrique,
les inspecteurs de travail,
les juges de paix,
les greffiers des justices de paix,
et réciproquement.
— Die Kasse führt den Namen « Oeffentliche Kasse fur landwirthschaftlichen und gewiblichen Credit
zu Rosport »; dieselbe fallt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Marz 1900, des Ministerial Lalas es
vom 20. Juni 1902, sowie des gegenwartigen Statutes.
der Aachener Hutten-Actien-Verein in Esch-
a. d. Alzette errichtet aut Grund des Art. 44 des Ge-
setzes vom 31 Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den
Namen : Krankenkasse for die im litt riebe des Aachener
Hütten-Acten
zu
Esch
a d. Alzette beschäf-
tigten Personen (...) und ihren Sitz zu Esch a. d. Al-
zette hat.
Versicherungspflicht.
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de, l'exécution du présent
arrêté.
Château de Hohenbourg, Ie 28 octobre 1902.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant Représentant,
GUILLAUME.
Grand- Duc Héréditaire.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Großh. Veschluß vom 28. Oktober 1902, wodurch
die Erweiterung des Bahnhofs Tetingen,
aus dem Gebiete der Gemeinde Kayl, zum
Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt wird.
Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember
1859, über die Zwangs-Enteignung wegen offent-
lichen Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der öffentlichen Arbeiten, und nach Berathung
der Regierung lm Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 3 novembre 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN,
Beschluß vom 3. November 1902, die Geneh-
migung der Statuten der Fabrikkasse des
„Aachener Hütten-Aktien-Vereins" zu Esch
a. d. Alzette betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,
die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend;
In Erwägung, daß die Gesellschaft „Aachener
Hütten-Aktien-Verein " zu Esch a. d. Alzette, welche
die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfullt, er-
klärt hat, für ihre Arbeiter eine besondere Kran-
kenkasse errichten zu wollen;
In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse,
welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auf-
gestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Ver-
ordnungen entspricht;
Beschließt
Art
1. Das Statut der Krankenkasse der
Gesellschaft „Aachener Hütten-Wien Verein" zu
Esch a. d. Alzette wird hiermit genehmigt,
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 3. November 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statut der Krankenkasse für die im Betriebe des Aachene Hütten-Actien-Vereins zu Esch a. d. Alz,
beschäftigten Personen.
Name und Sitz der Kusse.
Alle im Hochofen- und Grubenbetriebe gegen
Lohn beschaftigten Personen gehoren mit dem Tage des
Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als versiche-
rungspflichtige Mitglieder an sofern die Beschäftigung
nicht durch die Natur
ihres
Gegenstandes nur vorüber-
gehend oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf
einen Zeitraum von wenigerals eine Woche beschrankt ist.
Befreit von dieser Versicherngsptlicht sind
a) Betriebsbeamte, Werkmeister und sonstige Beamte,
welche wahrend der Dauer ihrer Krankheit ihr Gehalt-
fortbeziehen.
b) Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen,
dass sie Mitglied einer von der Regierung zugelassenen,
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hultskasse sind. (Art. 3a
de Krankenversieherungs gesetzes vom 31 Juli 1901).
Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spates-
tens am ersten Lohmungstage nach ihrem Eintritt ein
Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse
bleiben, so lange ihre Beschatugung in dem Betriebe
Mauert, können aber mit, dem Schluss des Rechnungs-
jahres austreten, wenn sie den Austritt spatestens drei
Monate vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und
vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass
sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des
Krankenversicherungs getsetzes geingenden Hülfskasse ge-
worden sind.
Freiwillige Mitgliedschaft
Art.
Kassenmitglieder,
welche
aus
der
Arbeit
austreten und nicht zu einer Beschaftigung übergehen,
vermoge welcher sie Mitglieder einer besonderen Betriebs-,
Fabrik- oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben
solange freiwillige Mitglieder, als sie sich in den Ge-
meinden Esch, Schifflingen und Rumehugen aufhalten und
die vollen Kassen beitrage einshliesslich des Zuschusses
des Arbeitgebers entrichten, es sei denn, dass sie binnen
einer Woche bei dem Vorstande anderweitige Absichten
bekunden.
Die nach dem Ausscheiden aus der Arbeit bei der
Kasse verbliebenen Personen konnen weder Stimmrecht
ausuben, noch Kassenamter bekleiden.
Die Mitgliedschaft fur nicht versicherungspflichtige
Personen erlischt
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung
an den Kassenvorstand ;
b) wenn an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen
nicht die vollen Beitrage geleistet werden ;
c) wenn durch betrügerische Handlungen die Kasse
geschachert worden ist.
Eintrittsgeld.
Art. 4 Ein Eintrittsgeld im Betrage des fur sechs
Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur
von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben,
welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner andern
Krankenkasse angehort haben.
Das Eintrittsgeld ist von den zur Zahlung verptlich-
teten Mitgliedern an dem
Falligkeitstermin des ersten
ordentliche Beitrages zu entrichten.
a) Krankenunterstutzung für die im Betriche
beschäftigten Mitglieder.
Unser General-Director der öffent-
lichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses
Beschlusses beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 28. Oktober 1902.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erdgroßherzog.
Der General-Director der
öffentlichen
Arbeiten,
K. Rischard.
Großherzogthums Luxemburg.
Broßh. Beschluß vom 28. Oktober 1902, betreffend
die Portofreiheit der auf den Dienst der Sani-
tätsinspektoren bezüglichen Correspondenz.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 13 des Gesetzes vom
12. Januar 1855;
In Anbetracht, daß es angezeigt ist, die Fälle
zu bestimmen, in denen den Sanitatsinspektoren
Portofreiheit bewilligt ist;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der Finanzen, und nach Berathung der Regierung
im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Art. 1
Die
den Dienst der Sanitätsnspek-
toren betreffenden Postsendungen, welche zwischen
diesen Beamten einerseits und den nachbezeich-
neten Behörden und Personen andererseits, und
umgekehrt, ausgetauscht
werden, genießen die
Portofreibeit unter Beachtung der durch den
Königl.-Großh. Beschluß vom 1. Oktober 1879
vorgesehenen Bedingungen und Grenzen, nämlich
1. Die Regierung;
2. der Major-Commandant der
bewaffneten
Macht;
3. der Direktor
der Steuer-, Accisen- und
Katasterverwaltung;
4. der Ober-Ingenieur der öffentlichen Arbeiten;
5. der Minen-Ingenieur;
6. die Regierungscommissare bei den Eisen-
bahnen ;
7. die Direktoren der Lehranstalten;
8. der Präsident des ständigen Auschusses der
Unterrichtscommission;
9. die Schulinspectoren;
10. die Distriktscommissare;.
11. der Inspektor der Gewässer und Forsten;
12. der Ackerbau-Ingenieur;
13. der Direktor der Heilanstalt zu Ettelbrück;
14. der Direktor des Rhamhospizes zu Luxem-
burg;
Arrêté grand-ducal du 28 octobre 1902, concer-
nant la franchise de port des correspondances
relatives nu service des médecins-inspecteurs.
Nous ADOLPHE, par la grâce de. Dieu,
Grand-Duc; de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 13 de la loi du 12 janvier 1855 ;
Considérant qu'il y a lieu de déterminer les
cas où la francise de port est accordée aux
médecins-inspecteurs ;
Sur le rapport de Noire Directeur général des
finances et après délibération du Gouvernement
Avons arrêté et arrêtons
Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui
sera inséré au Mémorial.
Château de Hohenbourg, le 28 octobre 1902.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
des finances,
M. MONGENAST.
Arrêté grand-ducal du 30 octobre 1902. déclarant
d'utilité publique l'agrandissement du cimetière
de Pettingen.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc.;
Vu une délibération du conseil communal de
Mersch, en date du 1er février 1902, tendant à
faire déclarer d'utilite publique l'agrandissement
du cimetière de Pettingen ;
Vu les plan et tableau des terrains à incor-
porer dans le dit cimetière ;
Vu la loi du 17 décembre 1839, sur l'expro-
priation pour cause d'utilité publique ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général de
l'intérieur et de Notre Directeur général des
travaux publics, et après delibération du Gou-
vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
15. der Direktor des bakteriologischen Labora-
toriums zu Luxemburg;
16. die Staatsanwälte;
17. die Geverbeinspektoren;
18. die Burgermeister;
19. das Medicinalkollegium;
20. die irgend einen Zweig der Heilkunde oder
einen damit verwandten Beruf ausübenden Per-
sonen.
Unser General-Director der Finanzen
ist nut der Ausführung dieses Beschlusses beauf-
tragt, der in's „Memorial" eingerückt
werden
soll.
Schoß Hohenburg, den 28. Oktober 1902.
Fur den Großherzog
Desse
Statthalter,
Wilgelm,
Erbgroßherzog
Der General-Director
der Finanzen.
M.
Mongenast.
Großh. Beschluß vom 30. Oktober 1902, wodurch
die Erweiterung des Kirchhofes
von Pet-
tingen zum Gegenstand öffentlichen Nutzens
erklärt wird.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau.
u., u., u.;
Nach Einsicht einer Berathung des Gemeinde-
rathes von Mersch, vom 1. Februar 1902, dahin-
gehend, die Erweiterung des Kirchhofes von
Pettingen zum Gegenstand
öffentlichen Ratzens
zu erklären;
Nach Einsicht des Planes und des Verzeich-
nisses der dem genannten Kirchhofein zu verreiben den
Liegenschaften;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember
1859, über die Enteignung wegen öffentlichen
Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ;
Auf den Bericht Unseres
General-Directors
des Innern und Unseres General-Directors der
öffentlichen Arbeiten, und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und
beschließen
Notre Directeur général de l'inté-
rieur et Notre Directeur général des travaux
publics sont chargés de l'exécution du présent
arrêté.
Château de Hohenbourg, le 30 octobre 1902.
Pour le Grand-Duc
Sun Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Arrêté grand-ducal du 1er novembre 1902, accor-
dant la franchise de port des correspondances
relatives à l'assurance obligatoire des ouvriers
contre les maladies.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 13 de la loi du 12 janvier 1855 ;
Considérant qu'il y a lieu de déterminer les
cas où la franchise de port est accordée pour
l'exécution de la loi du 31 juillet 1901, concer-
nant l'assurance obligatoire des ouvriers contre
les maladies ;
Sur le rapport de Notre Directeur général
des finances, et après délibération du Gouverne-
ment en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Unser General-Director des Innern
und Unser
General-Director
der öffentlichen Ar-
beiten sind mit der Ausführung gegenwärtigen
Beschlusses beauftragt
Schloß Hohenburg. den 30. Oktober 1902.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der General-Director
des Innern,
H. Kirpach.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Großh. Beschluß vom 1. November 1902, wo-
durch die Portofreiheit der auf die Kranken-
versicherung der Arbeiter bezüglichen Post-
sendungen bewilligt wird.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 13 des Gesetzes vom
12. Januar 1855;
In Anbetracht, daß es angezeigt ist, die Fälle
zu bestimmen, in welchen behufs Ausführung des
Gesetzes vom 31. Juli 1901, über die Kranken-
versicherung der Arbeiter, die Portofreiheit be-
willigt ist;
Auf den Bericht Unseres General-Directors der
Finanzen, und nach Berathung der Regierung im
Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Peuvent être expédiés en franchise
de por , soit par mandat de poste, soit en na-
ture comme envois à valeur déclarée
1° les fonds à échanger réciproquement entre
les caisses régionales et les caisses de fabrique
d'une part, et
la Caisse d'épargne,
les caisses régionales et les caisses de fa-
brique,
les caisses de l'État,
les caisses des communes,
les caisses des hospices, et
les caisses des bureaux de bienfaisance,
d'autre part ;
1. Oktober 1879 festgesetzten Grenzen und Be-
dingungen, die zwischen den nachbezeichneten Be-
horden und Personen ausgetauschten, die Kran-
kenversicherung der Arbeiter betreffenden Post-
sendungen, nämlich
1. Zwischen den Vorständen der Bezirks- und
Fabrikkassen, und
den Staatsbeamten,
den Behörden,
den Mitgliedern der Kassenvorstände,
den versicherten Personen und ihren Arbeit-
gebern,
den Bezirks und Fabrikkassen,
den gesetzlich anerkannten Unterstützungs-Ver-
einen,
allen andern Krankenkassen,
den Leitern von Unternehmungen,
den Bürgermeistern,
den Hospizien,
den Wohlthätigkeitsbüreaus,
den Wohlthätigkeitsanstalten,
den Aerzten,
und umgekehrt;
2. Zwischen den versicherten Personen und ihren
Arbeitgebern, und
den Vorständen der Bezirks- und Fabrikkassen,
den Gewerbeinspektoren,
den Friedensrichtern,
den Gerichtsschreibern der Friedensgerichte,
und umgekehrt.
Es können portofrei verschickt werden,
sowohl vermittelst Postanweisung wie als Sendung
mit Werthangabe
I. die gegenseitig zwischen den Bezirks- und
Fabrikkassen einerseits, und
der Sparkasse,
den Bezirks- und Fabrikkassen,
den Staatskassen,
den Gemeindekassen,
den Kassen der Hospizien, und
den Kassen der Wohlthätigkeitsbüreaus ander-
seits auszutauschenden Geldbeträge;
2° les envois de fonds à faire aux caisses ré-
gionales et aux caisses de fabrique par les pa-
tions qui occupent des personnes soumises à
l'assurance obligatoire contre les maladies ;
3° les envois de fonds que les caisses regio-
nales et les caisses de fabrique sont dans le cas
de faire à leurs membres.
— Die Aufsicht uber die Credit-Kasse wird durch die Verwaltung der Sparkasse ausgeübt.
hat daraut zu halten, dass die gesetzlichen und statutarischen Vorschnitten beobachtet werden, und ertheilt (...)e
hierzu benothigten Anwersungen.
Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui
sera insére au Mémorial.
Château de Hohenbourg, le 1 novembre 1902.
Pour le Grand-Duc ;
Son Lieutenant Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
des finances,
M. MONGENAST,
Arrêté du 30 octobre 1902, parlant approbation
des statuts de la caisse publique de crédit agri-
cole et professionnel établie à Rosport.
LE DIRECTEUR GENÉRAL DES FINANCES ;
Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concer-
nant la création des caisses publiques de crédit
agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté
ministériel du 20 juin 1902, concernant le même
objet ;
Vu son arrêté du 13 septembre dernier, por-
tant création d'une caisse publique de crédit
agricole et professionnel à Rosport ;
Vu les statuts de la dite caisse, délibérés en
Séance du conseil communal de Rosport du 5
octobre courant ;
Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse
d'épargne, du 28 octobre courant ;
Attendu
que les statuts de la dite caisse sont
en concordance avec les lois et règlements sur
la matière ;
2. die den Bezirks- und Fabrikkassen zu über«
mittelnden Geldsendungen von Seiten der Ar-
beitgeber, welche versicherungspflichtige Personen
beschäftigen;
3. die seitens der Bezirks- und Fabrikkassen
an ihre Mitglieder aufzugebenden Geldsendungen.
Unser General-Director der Finanzen
ist mit der
Ausführung
gegenwärtigen Beschlusses
beauftragt,
welcher in's Memonal eingerückt
werden soll.
Schloß Hohenburg, den 1. November 1902.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der Genenal-Director der
Finanzen,
M.
M o n g e n a s t
Beschuß
vom 30. Oktober 1901, die Genehmig-
ung des Statuts der zu Rosport errichteten
öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen
und gewerblichen Credit betreffend.
Der
General-Director
der F i n a n z e n ;
Nach Einsicht dos Art. 7 des Gesetzes vom
27. März 1900, betreffend die Errichtung von
öffentlichen Kassen für landwirthschaftlichen und
gewerblichen Credit, sowie des Art. 1 des Ministe-
rial-Beschlusses vom 20. Juni 1902, denselben
Gegenstand betreffend;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 13. Septem-
ber letzthin, die Errichtung einer öffentlichen Kasse
für landwirtschaftlichen und gewerblichen Credit
zu Rosport betreffend;
Nach Einsicht des vom Gemeinderath
von
Rosport in seiner Berathung vom 5. Oktober ct
aufgestellten Statuts genannter Kasse;
Nach Einsicht des Berichtes des Directors der
Sparkasse vom 28. October ct.;
In
Anbetracht, daß das Statut
genannter
Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Regle-
menten übereinstimmt;
Statut der öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit zu Rosport.
KAP. 1. —Name, Gegenstand und Bezirk der Kasse.
— Die Credit-Kasse gewahrt gegen Burg- haft verzinsliche Darlehen an Landwirthe, Handwerken und
kleine Gewerbetreibende, behuf- Beschaffung der Geldmittel, weh he dieselben zum Ankauf von Vieh Danger.
Saatfrüchten, Gerathen, Maschinen, Rohstollen u.s.w., sowie auch zu Meliorationen, zur Verbesserung oder
Vergrosserung ihrer Einrichtungen u.s.w. benothigen.
Die Gewahrung von Darlehen, welche zum Ankauf von bebauten oder unbebauten Grundstucken, oder we(...)
zur Zahlung einer vom Ankauf von solchen Grundstucken herrührenden Schuld bestimmt sind, ist unter Sagt.
Für letzteren Fall darf jedoch ausnahmsweise ein Dahrlehen hewithgt werden, wenn diese- Schuld die Halfte
des Kaufpreises nicht übersteigt.
Der Geschäftskreis der Credit-Kasse umfasst die Gemeinde Rosport.
KAP. II. — Der Verwaltungsrath.
Der Verwaltungsrath der Credit-Kasse besteht aus dem Prasidenten, vier wirklichen und zwei
Ergänzungs-Mitgliedern.
Der Präsident wird durch die Verwaltung der Sparkasse ernannt. Die Mitglieder werden, vom Gemeinderath
gewahlt.
Als Krankenunterstutzung gewahrt die Kasse
den im Betriebe beschaftigten Mitgliedern mindestens
I. Vom Beginn der Krankheit ab freie arztliche Behand-
lung, treie Arznei, sowie Brillen, Bruchbander und ahn-
liche Heilmittel.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, sich Arzt und Apo-
theke frei zu wahlen, jedoch darf im Lau(..)e derselben
Krankheit der Arzt nur mit Genehmigung des kassenvor-
standes gewechselt werden.
II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage
nach der Erkrankung ab, fur jeden Arbeitstag ein Kran-
kengeld in der Hohe der Halfte des bezogenen durchschnitt-
lichen Tagesverdienstes des Versicherten, soweit derselbe
fünf Franken nicht ubersteigt. Fur Mitglieder, deren Löh-
nung nach Akkordsatzen oder in wechselnder Hohe erfolgt,
wird der Durchschnittsverdienst der drei letzten, der Er-
krankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden, oder,
wenn das Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit im
Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdienst eines
in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu,
Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt auf Grund der
Lohnliste durch den Kassenvorstand.
Unter die Bezeichnung "Krankheiten" fallen auch die
Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt
der Tag der Anmeldung derselben, es sei dem, das ihr
fruherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde.
Das Krankengeld wird an jedem Sonnabend für die
abgelaufene Woche ausgezahlt.
Fallt der Sonnabend auf
einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am nachstvor-
hergehenden Werktage,
Ausnahmsweise Können auch
Abschlagszahlungen sowie Kredite auf Krankenlohn be-
willigt werden.
die
Krankenunterstutzung wird fur die Dauer der
Krankheit gewahrt ; sie endet spatestens mit dem Ablauf
der dreizehnten Woche nach Beginn, der Krankheit; im
Falle der Erwerbsunfähigkeit spatestens mit Ablauf der
dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges
Endet der Bezus des Krankengeldes erst nach Ablauf der
dreizehnten Woche nach dem Beginn der Krankheit, so
endet mit dem Bezug des Krankengeldes zugleich auch
der Anspruch auf die in diesem Artikel unter Ziffer 1 be-
zeichneten Leistungen.
b) Krankenunterstutzung fur nicht im Betrieb
beschäftigte Kassenmitglieder,
Der Prasident und die Verwaltungsrathsmitglieder müssen
1° Luxemburger sein; 2° im Kassenbezirk wohnen; 3° am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre alt
sein ; und 4° in vollem Genusse der Civilrechte sein.
Von den in Rede stehenden Funktionen sind ausgeschlossen : 1° die Wirthe ; 2° diejenigen, welche in Folge
Verurtheilung des Rechtes der Wählbarkeit verlustig gegangen sind ; 3° diejenigen, welche durch Art. 13 des
Gesetzes vom 5. März 1884, betreffend die Kammer- und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte ausge-
schlossen sind.
Das Mitglied, welches der einen oder der anderen der in Alinéa 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Beding-
ungen verlustig geht, oder auf welches einer der in Alinéa 2 aufgefuhrten Falle zutrifft, hört von Rechtswegen
auf, Mitglied des Verwaltungsrathes zu sein.
Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden
(...)aus den Betrieben bei der Kasse verbleiben (Art. 3,) er-
halteh als Krankenunterstutzung, solange sie sich im Be-
zirk der Gemeinden Esch, Schifflingen und Rumelingen
aufhielten die Untenstutzung nach Art 5.
Der Präsident des Verwaltungsrathes wird auf die Dauer von zwei Jahren ernannt.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von 1ier Jahren ; dieselben werden alle zwei Jahre je zur
Arrêté
Der Vorstand kann an Stelle der Kranken-
unterstutzüng der Art. 5 und 6 freie Kur und Verpflegung
im Krankenhaube gewahren, und zwar
1) fur diejenigen Mitglieder, welche verhenathet sind
oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der
Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung
oder
unabhängig von derselben, wenn die Art der Krank-
heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung
(...)
welchen
in der Familie des Erkrankten nicht genugt
werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende
ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17
N° 2 des Krankenversickerungsgesetzes erwähnten Vor-
chriften
zuwidergehandelt, oder wenn dessen Zustand oder
Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung er fordert, wo-
rüber der behandelnde Arzt entscheidet ;
2. Für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Ange-
hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der
freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in den Art, 5
und 6 als Krankengeld festgesetzten Betrags zu gewähren,
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine
solche Angehörigen, so erhalt derselbe neben freier Kur
und Verpnegung ein Viertel des in den Art. 5 und 6 als.
Krankengeld festgesetzten Betrages,
Allgemeine
Pflichten der Mitglieder bei
Krankheitsfällen.
Im Krankheitsfalle hat das Mitglied sich
durch Vermittelung seines unmittelbaren Vorgesetzten,
durch den Vorsitzenden des Vorstandes, oder durch die
von diesem bezeichnete Person einen Schein (Kranken-
schein) ausstellen zu lassen, welcher zunachst als Legiti-
mation bei dem behandelnden Arzte dient.
Auf diesem Schein wird hauptsächlich vermerkt
A — Durch den behandelnden Arzt
1) Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krank-
heit ;
2) Ob der Kranke im Spital verpflegt wird oder in
seiner Wohnung ;
3) Tag des Authorens und des Wiederbeginns der Ar-
beitsfähigkeit.
B. — Durch den Vorgesetzten
1 ) Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit ;
2) Lohnsalz ;
3) ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede gear-
beitet wurde oder nicht.
Ueber diese Scheine ist vom Aussteller sowie von dem
behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betreffen-
den Bemerkungen zu fuhren. Ist Getahr im Verzuge, so
ist der Ar/t auch ohne einen Krankenschein zur ersten
Hilfeleistung berechtigt.
Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das
Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsfuhre,
welcher auf demselben den zu beanspruchenden Kranken-
lohn berechnet und dann zur Zahlung bringt, worauf das
Mitglied auf demselben Scheine quittirt.
Sind fur das Mitglied die Sonn- und Feiertage keine
obligatorischen Arbeitstage, so werden diese Tage von den-
jenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen.
Erkrankte, oder in Folge von Krankheit erwerbsunfähige
Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behan-
delnden Arztes gewissenhaft befolgen, und dürfen insbe-
sondere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behan-
delnden Arztes verlassen, alkoholische Getranke nur auf
Verordnung des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal
besuchen, keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre
Genesung hindernde Handlung vornehmen und die Arbeit
nicht aufnehmen, bevor der behandelnde Arzt sie für
genesen erklart hat.
Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln,
konnen mit Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Franken be-
straft werden.
Besondere Pflichten der aus den Betrieben ausgeschiedenen,
Mitglieder in Krankheitsfallen.
An Kassenmitglieder der in Art. 3 bezeich-
neten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen
kostenlose Einlieferung eines von einem zugelassenen Arzte-
ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der
Tage, wahrend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war
und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben
sein muss.
Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung
der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber heizu-
rigen, dass der Erkrankte nicht vermoge seiner derzeitigen
Beschaltigung gesetzlich einer anderen Kasse beigetreten ist.
Das Krankengeld ist bei der Kasse personlich oder durch
einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied
nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersen-
lung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt.
Der Kassenvorstand ist befugt, luv alle aus dein Betriebe
ausgeschiedenen Mitglieder besondere, Ueberwachungs-
orschriften zu erlassen und kann derselbe fur Nichtbe-
achtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Franken
erhangen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur
Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern.
Kürzung der Krankenunterstietzung wegen
Doppelversicherung.
Art.
10. die Mitglieder sind bei Vermeidung einer
Ordnungsstrafe bis zu 20 Franken verpflichtet, andere von
ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse binnen sechs
lagen vom Tage des Eintritts in die andere Kasse oder
vom Tage seines Beitritts zu der neuen Krankenversiche-
rung ab, dem Kassenvorstande anzuzeigen und demselben
zur alle diese andere Versicherung bezuglichen Fragen
gewissenhaft zu antworten.
Einem Mitglieder welches gleichzeitig anderweitig gegen
Krankheit versichert ist, wird das durch die Art. 5 und 6
festgesetzte Krankengeld soweit gekurzt als dasselbe zu-
sammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen
Krankengelde den vollen Betrag des Arbeitsverdienstes
übersteigen würde.
Nichtgewahrung und zeitweilige Auf hebung den
Krankenunterstutzung,.
Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vor-
sätzlieb oder durch schuldhäfte Betheiligung bei Schage-
re(...)en oder Raufhandeln, durch Trunktalligkeit oder ge-
schlechtliche Ausschweifungen zugezogen, haben kein
Anrecht auf die im Art 3 unter Ziffer Il vorgesehene Un-
terstützung.
Mitglieder, welche von der Kasse die statutenmassige
Krankenunterstutzung ununterbrochen oder im Laufe
eines Jahres fur dreizehn Wochen bezogen haben, wird
bei Eintritt einer neuen Erkrankung nur mehr der ge-
setzliche Mindestbetrag der Krankenunterstutzung gewahrt
Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitpe-
riode von wenigstens 13 Wochen vom Tage der letzten
Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen
Erkrankung, die vollen statutarischen Unterstützungsbe-
träge wieder beziehen.
Sterbegeld.
Fur den Todesfall eines Mitgliedes gewahrt
die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des
fur die Bemessung des Krankengeldes massgehenden wirk-
lichen Tages Verdienstes ohne dass jedoch dieser Betrag
80 Fr. ubersteigen oder unter 40 Fr, herabgeihen kann-
Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet.
das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an
dessen Vittwe oder sonstige nahe Verwandte, welche
sein Begrabniss besorgt haben, ausbezahlt und zwar
binnen 24 Stunden nach Eingang einer an den Kassenvor-
stand gerichteten Anmeldung nebst einern Auszug aus dem
Civilstandregister.
Unterstutzung hei Enwerblosigkeit
Personen, welche nach dem Ausschetler aus
der Mitgliedschaft der Krankenkasse erwerblos wer-
den, behalten wenn sie sich im Grossherzogthum Luxem-
burg aufhalten, wahrend der Dauer ihrer Erwerblersig-
keit ihre Anspruche auf die gesetzlichen Mindestleis-
tungen, jedoch nicht fur einen langeren Zeitraum als sie
der Kasse angehort haben und höchstens fur drei Wochen.
Wenn in solchen Fällen der Unterstutzungsherechtigte-
ausserhalh des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53
des Gesetzes von 31. Juli 1901 anwendbar.
Beitrage
Die an die Kässe zu zahlenden Beitrage
werden fur jeden obligatorischen Arbeitstag; geleistet
und auf 3 pCt. des aus dem wirklichen Arbeitsverdienst
und den verfahrenen Schichten berechneten durchschritt-
lichen Tagesverdienstes, soweit derselbe funk Franken
nicht ubersteigt, festgesetzt. Von vorgenannten, 3, pCt.
entrichten 2 pCt, die im Betriebe beschaltigten Kassen-
mitglieder und 1 pCt. der Arbeitgeber. die Bertrange sind
an jedem Lohnungstage für die abgelaufene Lohnuns-
periode fur die im Betriebe beschaftigten Mitglieder von
dem Arbeitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mit-
glieder haben ihre Beitrage an den gleichen Tagen kos-
tenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen.
Fur die Dauer der Erwerbsunfahigkeit werden Bei-
trage nicht entrichtet.
Sonstige Einnahmen der Kasse.
Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen
und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihre zufallenden
Strafgeldern,. fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf
Grund des Statuts verhängten Srafgelder sowie die
jenigen, welche durch die vom Arbeitgeber erlassene Ar-
beitsordnung vorgesehen sind.
Fur angerichtete; Schaden entrichtete Entschadigungs-
gelder sind nicht als Strafgelder anzusehen.
einer Monatsausgabe nicht uber feigen darf Die hieruber
hinausgehenden Bestande mussen auf den Namen der
Kasse nach Vorschrift des Art 56 des Kranken-Versiche
rungsgesetzes angelegt werden
Reichen die Bestande nicht aus, um du lautenden Aus-
gaben dei Kasse zu decken, so sind vom Arbrentgeber die
erforderlichen Verchusse zu leisten welche ihm als
etwaigen spateren Ueberschussen erstattet werden
Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur
vorubergehenden Anlegung zeitweilig, verfugbner Be-
triebsgelder fur die Kasse erworben werden, sind bei dem
Generalemnehmer (Art 36 des Kranken-Versicherungs-
gesetzes) medezulegen Die Niederlegungsscheine daruber
sind mit den kassenbestanden zu verwahren
Reservefonds
Art
20 Die Kasse hat einen Reservefonds im Min-
destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei
letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu
dieser Hohe zu erganzen
So lange der Reservefonds
diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens em
Zehntel des Jahresbertrages zuzuführen
Erhohung der Bertrage und Ermassigung der
Kassenleistungen
Art. 21 Ergiebt sich aus den Jahresabschlusses, dass
die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben,
emschliesslich der Ruckligen zur Ansammlung und Er-
ganzung des Reservefonds nicht ausreichen, so mussen
die Kassenleistungen bis (...)uf den Mindestbetrag des Art 14
des Gesetzes gemindert und die Bertrage zu Lasten der
Versicherten bis auf 3 pCt des wirklichen Tagelohnes
erhoht werden (Art 47 des Gesetzes )
Weiden die Ausgaben auch dann noch durch die ge-
wohnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Arbeit-
geber die zur Deckung der selben erforderlichen Zuschusse
aus eigenen Mitteln zu leisten, im welche Zuschusse er
auch bei spaterem besserem Stand der Kasse keine Ruck-
erstattung fordern kann
Ermassigung der Bertrage und Erhohung der
Kassenleistungen,
Art 22 Ergiebt sich aus den Jahresabschlussen, dass
die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben ubersteigen, so
ist, falls der Reservefonds das Doppelte des vorgeschrie-
nen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Er-
mässigung der Beitrage oder eine Erhohung der Kassen-
leistungen her beizufühien
Allgemeine Bestimmungen uber Beitrage und
Kassenlerstungen
Wenn der Verwaltungsrath sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorgeschriebenen
Pflichten zu erfüllen, so sind die Funktionen semer Mitglieder erloschen In diesem Falle hat die Sparkasse selbst
oder durch einen Delegirten die Befugnisse und Pflichten des Rathes auf Kosten der Credit Kasse auszuuben,
und sofort die behufs Érsetzung der Verwaltungsraths-Mitglieder notwendigen Massregeln zu ergreifen
Art.
17.
Dasjenige Verwaltungsrathsmitglied, welches sich weigert dem Gesetze oder den Bestimmungen
des Status Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmässigen Grund drei aufernanderfolgenden Sitzungen des
Verwaltungsrathes heizuwohnen versaumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines Amtes verlustig er-
klärt werden Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben werden , diese Beschwerde
ist jedoch nur innerhalb vierzehn Tagen von der Zustellung des Entscheides an den Betheiligten ab, zulassig
Die Regierung kann den Verwaltungsrath auflosen Der diesbezügliche Beschluss wird dem Burger-
meister der Gemeinde zugestellt. Binnen vierzehn Tagen von dieser Zustellung ab, wird zu einer Neuwahl
geschritten
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt, die denselben in Ausübung
toter Funktionen erwachsenen baaren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung der
Sparkasse zu ersetzen.
KAP. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrathes.
Der Verwaltungsrath ist mit der Gesammt-Verwaltung der Credit-Kasse betraut, soweit nicht ein-
zelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut andern Organen vorbehalten sind.
Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewährt sind ver-
wandt werden ; er bat ferner die pünktliche Rückzahlung derselben zu überwachen.
Der Verwaltungsrath vertritt die Credit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Ange-
legenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche
eine Spezial-Vollmacht erfordert ist.
Die Credit Kasse ist verpflichtet und haftet für alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrath innerhalb
der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst. Sie geniesst da-
gegen unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gerichtlichen oder
aussergerichtlichen Rechtsgeschchäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darin bezeichneten Per-
sonen den Verwaltungsrath bilden.
Der Verwaltungsrath beschliesst endgültig über die Aunahme der Darlehns-Gesuche, die Darlehps-
bedingungen und den Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen.
Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrathes unterliegen der Genehmigung der Sparkasse ; wird diese Ge-
nehmigung verweigert, so entscheidet der zuständige General-Direktor.
Ohne Ermächtigung der Regierung darf die Credit-Kasse, anderswo denn bei der Sparkasse, keine
Anleihe machen.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenuber
Besondere Rechte der Kasse
Art. 16 Die Betriebs-Krankenkasse ist eine Anstalt
öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art 18des
Gesetzes zugestandenen Rechte
Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten
haftet den Glaubigern nur das Gemeinvermogen der selben
Die den Unterstutzungsberechtigten gegen die Kasse
zustehenden Forderungen konnen mit rechtlicher Wirkung
weder gepfandet, noch ubeitragen, noch verpfandet, noch
anderwert als auf ruckstandige Bettrage
aufgerechnet
werden
Kassenführung und Rechnungslage
Art
17. Der Arbeitgeber bestellt unter seiner verant-
wortlichkeit
und auf seine Kosten einen Buchhalter,
welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenfuhrung
wahrzunehmen hat
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen
den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und
Verausgabungen getrennt festzustellen, ihre Bestunde sind
gesondert zu verwahren.
Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu fuhren, in
das aile Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen
sind Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten
sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt
Der Buchführer stellt ferner den jahrlichen Rechnungs-
Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten uber
die Mitglieder, uber Krankheits- und Sterbefalle, uber die
vereinnahmten Beitrage und die geleisteten Unterstutz-
ungen auf, welche sammtlich vom Vorstand gepruft und
festgestellt und dann der Aufsichtsbehorde eingereicht
werden
Der Vorstand hat die vom Kassenfuhrer aufgestellte
Jahresrechnung
festzustellen, mit allen Belegen dem Re
visionsausschuss (Art 32, Nr 1 des Gesetzes) zur Pruf-
ung vozulegen und spatestens bis zum 1 April des
nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei
der Generalversammlung zu beantragen
Art. 18 Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen
nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden
Unfall herbergeführt ist, hat der Hassenfuhrer, sofern
mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die
Erwerhsfähigkeit des Erkrankte noch nicht wiederherge-
stelt ist, b(...)men einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem
Vorstande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzu-
zeigen.
Anlage der Kassengelder
Art. 19
In der Kasse muss zur Deckung der laufen-
den Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vor-
handen sein, welcher jedoch, der Regel nach den Betrag
lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beitragen
verpflichtet. Andere Beitrage dürfen von ihnen nicht er-
hoben werden.
Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unter-
stützungen, der statutenmassigen Ansammlung und Er-
gänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwal-
tungskosten dürfen Beitrage von den Versicherten nicht
erhoben werden und Verwendungen nus dem Vermögen
der Kasse nicht erfolgen.
Organe der Kasse.
Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Er hat darauf zu achten, dass die
Buch- nud Kassenführung regelrecht besorgt werden.
Er leitet den Geschäftsgang der Credit-Kasse und unterzeichnet, gleichzeitig mit dem Schriftführer, sämmtliche
die Credit-Kasse betreffenden Schriftstücke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsführer
zustehenden Befugnisse.
Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies für nöthig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat. Diese
Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet.
Organe der Kas^e sind der Kassen vorstand
«und die Generalversammlung
Zusammensetzung da Kassenvorstandes.
In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsident jede im Interesse der Credit-Kasse erforderliche Anord-
nung mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrath ohne Verzug davon zu verständigen.
Der Vorstund der Kasse besteht
o) aus dem Betriebsunternc Inner oder dessen Vertreter,
als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich
Viceprasident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf
die Dauer von zwei Jahren ernannt ;
b) aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mit-
wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte
der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer
von zwei Jahren gewählten Beisitzern.
Sobald die fur Rechnung der Mitglieder zu zahlenden
Beitrage fünf Siebentel der Gesammtbeitrage übersteigen,
ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so-
bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer
m wählen.
Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation er-
folgen, wenn im Schosse der Generalversammlung kein
Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und
erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass-
jeder Wahlende so viele Namen aufschreibt, als Vorstands-
mitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche
die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht
Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeich-
nen, werden nicht mitgezahlt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet dus vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.
Die Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder
von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet.
'Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie
spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden
ist, werden von eiueai Beauftragten der Aufsichtsbehörde
geleitet.
Jedes Jahr scheiden abwechselnd zwei Beisitzer aus.
Die beiden Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalender-
jahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die
Neuwahl findet im Dezember statt. DieGewählten treten ihr
Axnt am 1. Januar des folgenden -Kthres an. Bis zum Eintritt
derselben haben die Ausscheide! den ihr Amt weiter zu füh-
ren.
Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer
Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung
zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen
werden. Die Amtsdauer der Ersatzmanner einseht mit
dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen
Beisitzer erloschen sein würde.
Ueber jede W.ihlverhandlung ist ein Protokoll aufzu-
nehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in meiner
Zusammensetzung und über das Ergebm'ss jeder Wahl der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erst;itten.
Ist die Anzeige nicht erstattet, su kann die Aendcrung
dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, \vonn
bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war.
Rechte tend Pflichten des Vorstandes.
Die Credit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein, weder als
Klägerin noch als Beklagte vor Gericht auftreten.
KAP. IV. — Allgemeine Darlehnsbedingungen,
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich
und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf
diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche
nach deu Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist
Vertrage werden namens der Kasse von dem Vor-
sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen.
Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen ver-
tritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legi-
timation tles Vorstandes oder seines Vorsitzenden, hei
allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung
der Aufskshtsbeliorde bewirkt.
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse,
soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrück-
lich der Generalversammlung übertragen sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft die§ die
Lage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand
binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies bean-
tragen. Die Berufung erfolgt durch Cirkular. Der Vor-
stand ist heschlnssfahig, wenn der Präsident oder der
Vicepi asident und wenigstens drei Beisitzer anwesènti
sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stißimen«-
mehrheit gefasst ; Dei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem besondern
Buche zu protokoïlîren.
'
Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge-
sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche
bei denselben zu prüfen. DesgleieheJJ||jpn der Vorstand
Krankenaufseher bestelfeu.
Die Vorstandsmitglieder versehen 1Wft.mt unefttg^liih*
— Sie haften dei Kasse für pflichttreue Verwaltung
gemass Art. 3S des- Krankenvemcherungsgesetzes.
Zusammensetzung der Generg^vßrsammlung„
Axt. 27. Die Generalversammlung' bestellt aus Ver-
tretern der Kassenmitglieder und des, Betriebàuntern,^|r
mers. Für die Wahl der ersteren werden sânMnlliche
79 h
Kassenmitglieder nach Beschaftigungsgruppen eingetheilt.
Für jede Beschaftigungsgruppe wird in gesonderter Wahl
handlung auf je 50 Mitglieder ein Vertreter gewahlt. Ist
die Zahl der Mitglieder nicht durch 50 teilbar, so ist für
die uberschiessende Zahl, wenn dieselbe 25 und mehr be-
tragt, ein weiterer Vertreter zu wählen.
Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wahlenden Ver-
treter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche
drei Tage vor dem Wahlternun durch Anschlag auf der
Hutte bezw. den Gruben erfolgen muss, anzugeben.
Wahlberechtigt und wahlbar sind die grossjahrigen, im
Besitz der burgerlichen Ehrenrechte befindlichen Kassen-
mitglieder mit Ausschlug derjenigen, welche der Kasse
auf Grund des Art. 3 angehoren.
Die Wahl erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen
im Art. 25, §§ 3 und 4 des Statuts.
Am Schluss jeden Kalenderjahres scheidet die Hallte
der Vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden
durch das Loos bestimmt ; die Neuwahlen finden im De-
zember für das folgende Kalenderjahr statt.
Scheidet ein Vertreter "vor Ablauf seiner Amtsdauer
aus, so findet durch die Abtheilung, von welcher er gewählt
war, fur die ubrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl
statt.
In der Generalversammlung fuhrt jeder Vertreter der
Kassenmitglieder einer Stimme die Vertreter des Arbeit-
gebers führen zusammen für je hundert im Betriebe be-
chaftigte, versicherungspflichtige Kassenmitglieder eine
Stimme, hochstens jedoch ein Drittel sammtlicher Stim-
men.
Geschäftsordnung der Generalversammlung.
Die Darlehn werden im Betrage bis zu 1000 Franken auf eine Dauer von drei Jahren gewährt Aus-
nahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse können Darlehn auch bis zum Betrage von
3000 Franken und auf eine Dauer von fünf Jahren gewährt werden. Werden Darlehn auf mehrere Jahre bewilligt,
so sind dieselben, wo möglich, in jährlich gleichen Raten zurückzuzahlen.
Das Darlehn darf nicht weniger als 25 Franken betragen.
Die Generalversammlung wird vom Vorstande
unter Angabe der Verhandlungsgegenstande durch einen
mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in
den Betriebsräumen berufen.
Ordentliche Generalversammlung on finden statt
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl
des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen
für den Vorstand ;
2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung uber die
Abnahme der Jahresrechnung.
Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der
Vorstand nach Bedurfnis. Die Berufung der Generalver-
sammlung muss binnen vier Wochen erfolgen, wenn der
zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt.
Jede vorschriftsmassig berufene Generalversammlung
ist beschlussfähig.
Die Leitung der Generalversammlung steht dem Ver-
treter des Arbeitgebers zu.
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für
einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas an-
deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der
in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Credit-Kasse gewahrt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Bürgen. Die Bürgen haften
mit dem Anleiher solidarisch für die Rückzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaiger Kosten.
Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihrer
Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten bieten.
Hie Mitglieder des Verwaltungsrathes werden als Bürgen nicht zugelassen.
Ausser den von ihr vorzunehmenden Wah-
len zum Vorstande liegt der General-Versammlung ob
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eine
Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht
Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der
Jahresrechnung ;
2. Beschlussnahmeuber die Verfolgung von Ansprüchen,
welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren
Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu be-
auftragenden Personen ;
3. Regelung der freien arztlichen Behandlung und der
freien Lieferung von Arzneien nach Anhorung des Medi-
zinalkollegiums ;
4. Beschlussnahme uber Abanderung des Statuts,
namentlich auch uber Abanderung der Unterstutzungen
und der Beitrage, soweit sie nicht statutenmassig in Form
einer veranderten Festsetzung der durchschnittlichen
Tagelöhne eintreten ;
5. Beschlussnahme über Antrage des Arbeitgebers auf
Auflosung der Kasse.
Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2
ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die
Verhandlungen werden in Abwesenheit des Vertreters des
Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus
ihrer Mitte zu wahlenden Vorsitzenden geleitet.
Im Uebrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen
die Bestimmungen im Art. 25 § 3 Anwendung.
Die Auflosung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der
vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Streitigkeiten und Beschwerden.
Hypothekar-Darlehn sind untersagt.
Die Credit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fällen, wo sie Gefahr läuft, eines Guthabens verlustig zu gehen, die
nothwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtliche oder eine vertragsmässige Hypothek zu ver-
schaffen.
79a
Art.
31. Der Darlehnsnehmer muss in dem Bezirk der Credit-Kasse wohnen ; dies gilt auch, in der Regel,
für die Burgen.
Art.
32. Der Zinsfuss darf 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen.
Art.
33.
Anträge auf Gewährung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsidenten oder
dem Schriftführer der Credit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des nachge-
suchten Darlehns, der Namen, Stand und Wohnort des Bürgen, des Zeitpunktes und der Art der Rückzahlung.
Alle Beschwerden über Unterstutzungszu-
wendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten,
welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat.
Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken-
Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren.
Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde,
über Verhangung von Ordnungsstrafen sowie die Be-
schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54
des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln.
Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehen den Rechte,
Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung ein-
zulegen, Gebrauch zu machen (Art 26 § 3 und Art. 43 § 2
des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die General-
versammlung hieruber in der gewohnlichen Form einen
Beschluss zu fassen und den Vorstand oder ein oder
mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu be-
trauen.
Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung.
Die Aufsicht uber die Kusse wird unter
Oberaufsicht der Regierung von dem Gewerbeinspektor
wahrgenommen.
Gegenwartiges Statut ist von dem Aachener Hütten-
Actien-Verein in Esch a. d. Alz., nach Anhörung der im
Betriebe der Hochofen und Gruben zu Esch und Rüme-
lingen beschaftigten Personen aufgestellt worden. Das-
selbe tritt mit dem 1. Dezember 1902 in Kraft.
Caisse d'epargne. — A la date du 30 octobre 1902, le livret N° 63289 a été déclaré perdu. — Le porteur
du dit livret est invité a le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à
un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faite par le porteur de ce
faire dans le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau.
Luxembourg, le 30 octobre 1902.
Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances
pendant le mois d'octobre 1902.
Luxembourg, le 31 octobre 1902.
Noms et domicile des agents.
Kirtz, Philippe, clerc de notaire à
Differdange.
Levy. Edmond, négociant à Luxem-
bourg.
Hansen, Henri, représentant de
commerce à Luxembourg.
Mallinger, Jean, facteur des postes
en retraite à Bereldange.
Faber, Félix, clerc de notaire à
Luxembourg-gare.
Busse, Bernard-Frédéric, maréchal
des logis de gendarmerie en re-
traite à Luxembourg.
Hoffmann, Nicolas, cultivateur à
Aspelt.
Stumper, Paul, docteur en droit à
Luxembourg.
Qualités.
Agent.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Agent général.
Compagnie d'assurances.
Kölnische Unfall Versicherungs-Ac-
tien-Gesellschaft.
Preussische Lebens Versicherunge
Actien-Gesellschaft, Berlin.
«Victoria» à Berlin (vie et accidents).
Preussische National-Feuer-Versich-
erungs-Gesellschaft à Stettin.
1) « Les Propriétaires réunis » (in-
cendie).
2) Compagnie d'assurances générales
sur la vie des hommes, établie à
Paris.
3) Kolnische Hagel-Versicherungs- .
Gesellschaft.
1) Gladbacher Fener-Versicherungs-
Gesellschafl à M. Gladbach (in-
cendie et bris de glaces).
2) « Zürich » (accidents).
3) Magdeburger Hagel-Versicher-
ungs-Gesellschaft.
1) Gladbacher Feuer-Versicherungs-
Gesellschaft à M. Gladbach (in-
cendie et bris de glaces).
2) «Zûrich» (accidents).
Compagnies belges d'assurances gé-
nérales sur la vie et contre l'in-
cendie.
Date
de l'agréation,
1er octobre.
2 id.
id.
id.
id.
24 id.
id.
id.
Avis — Service sanitaire.
Tableau des maladies contagieuses observees
dans les différents cantons pendant la seconde
quinzaine du mois d'octobre 1902
CANTONS
1)
2) Luxembourg.
3) Capellen.
4) Esch-sur-l'Alz.
5) Mersch.
6) Diekirch.
7) Redange.
8) Wiltz.
9) Echternach
10) Grevenmacher.
LOCALITÉS
Ville de Luxembourg
Weimerskirch.
Muhlenbach
Rollingergrund.
Haute-Pétrusse.
Hamm.
Bonnevoie.
Mutfort.
Steinfort.
Dudelange
Rumelange.
Differdange.
Ernzen.
Stegen.
Wolwelange.,
Grümelscheid.
lnsenborn.
Echternach
Hemsthal.
Consdorf.
Grevenmacher.
Reidweiler.
Berbourg.
Roodt.
Totaux
Fièvre
typhoïde
S(...)-
tine
Diph-
térie
Coque-
luche
Rou-
geole
Affections
puerperales
Luxembourg, le 1er novembre 1902
Luxembourg Imprimerie de la Cour V. BÜCK.
Bekanntmachung - Sanitätswesen
Verzeichniß der in den verschiedenen Kantonen
wahrend der zweiten Hälfte des Monats Oktober
1902 festgestellten ansteckenden Krankheiten.
Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürgen werden zugelassen
1. Diejenigen, welche in Vermögensverfalls-Zustand gerathen oder notorisch zahlungsunfähig sind ;
2. Diejenigen, welche gelegentlich eines früheren Darlehns entweder die Credit-Kasse oder einen der Bürgen
In Verlust gebracht haben ;
3. Diejenigen, welche ein früheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben.
Ueber
das empfangene Darlehn haben Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter Privat-
unterschrift auszustellen.
Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens unkundig, so wird, auf Kosten des Darlehnsnehmers; ein
notarieller Akt uber das Darlehn aufgenommen.
Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen ;
Theilrückzahlungen müssen wenigstens fünf Franken betragen.
Eine Zahlung die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen, nicht ausreicht,. wird zuerst auf die Zinsen ange-
rechnet.
Ungeachtet
der gewährten Rückzahlungsfristen, und unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen
Fälle, hat die Credit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns an Hauptsumme und Accessorien,
zu
fordern.
1. wenn der Schuldner, ohne vorgäugige Zustimmung des Verwaltungsrathes, das Darlehn zu einen anderen
zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet ;
2. wenn er mit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Rückstande bleibt ;
3. wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist ;
4. wenn er oder sein Bürge in Falliments oder Vermögensverfalls-Zustand geräth oder eine gerichtliche
(...)
seiner
Güter bewilligt hat ;
5. wenn er oder der Bürge den Bezirk der Credit-Kasse definitiv verlasst und auswärts seine Wohnsitz nimmt.
Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechtswegen, und ohne dass es einer voraufge-
gangenen Inverzugsetzung bedarf, rückforder bar.
Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntniss des Darlehnssuchers gebracht ;
letzterer ist nicht befugt, die Mittheilung der Gründe des abschlägigen Bescheides zu verlangen.
Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten.
Be(...)der Berechnung derZinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet.
— Sämmtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen des
Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbeschadet
der Bestimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vom 20. Juni 1902.
Der Verwaltungsrath ist befugt, Zahlungsausstand bis zu 3 Monaten zu gewähren ; längeren Aus-
stand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen.
KAP, V. — Die Buchführung.
— Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bücher, sowie das Visa derselben, erfolgt
durch die Verwaltung der Sparkasse.
— Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt
(...)
— Der Rechnungsführer wird vom Verwaltungsrath ernannt ; diese Ernennung muss durch die
Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden.
— Des Rechnungsführer bezieht eine feste Entschädigung zu Lasten der Credit-Kasse ; die Gewah-
rung von Tantiemen ist nicht zulässig ; der Rechnungsführer kam nicht Mitglied des Verwaltungstrathes sein.
— Die Höhe und der Bestand der durch den Rechnungsführer zu stellenden Caution wird durch den
General-Direktor der Finanzen auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und auf das Gutachten
der Sparkasse hin, festgesetzt.
— Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember; auf diesen letzteren
Tag werden sämmtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen.
— Die Bilanz wird vom Verwaltungsrath aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Wertham Tage
des Rechnungsabschlusses, eingetragen ; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen
Werthe anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Conto abzu-
chreiben sind.
Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen und die bilanz und ertheilt Entlastung nachdem die
Bilanz dem Gemeinderath mitgetheilt worden.
KAP. VI. — Reserve-Fonds.
Art
49. — Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis zu
25 % der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben.
— Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreibungen des
Staates oder inländischer Gemeinden angelegt.
Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede audere Anlage gestatten
Die Werthpapiere der Credit-Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben.
— Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Artikel 50 festgesetzten Betrag übersteigt
wirdiden
betheiligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten Steuern obliegt,
behufs Verwendung zu gemeinnützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben, überwiesen.
Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Credit-Kasse zurückzuführen ist,
wird derselbe der Gemeinde erst 3 Jahre nach Abschluss der betreffenden Jahresrechnung zur Verfügung gestellt,
KAP. VII. — Abänderung des Statuts.
— Anträge auf Abänderungen des Statuts sind von dem Verwaltungsrath der Credit-kasse von dem
Gemeinderath und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der
Regierung.
KAP. VIII. — Auflösung der Credit-Kasse.
— Auf den Vorschlag des Gemeinderathes kann die Regierung die Auflösung der Credit-Kasse
verfügen. Nach Anhörung des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse und nach eingeholtem Gutachten der Ver-
waltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amtswegen die Credit-Kasse auflösen, sobald dieselbe
nicht mehr in der Lage, ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen.
In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrath bewerkstelligt Sollte dieser letztere sich
dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Intel esse dieser Liquidation nothwendigen
Massregeln ergreifen.
— Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Rein-Vermögen fällt der Gemeinde zu.
— Falls die Credit-Kasse ihre Thätigkeit einstellt, oder falls eine der Sektionen de Kassenhezirks
aus dem Verband der Credit-Kasse ausscheiden will, wird, ähnlich wie bei der Auflösung zur Liquidation
geschritten.
KAP. IX. — Allgemeine Bestimmungen.
— Die Credit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von den
Verhandlungsprotokollen des Verwaltungsrathes, sowie von den Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen zu
lassen, und die Prufung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die
Credit-Kasse ihren Sitz hat, ist berufen dieser Prüfung beizuwohnen.
Die Verhandlungen des Verwaltungsrathes der Credit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche
die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb 8 Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt.
Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungs-
rathes in allen die Credit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrathe stehen indessen keine
Disciplinar-Befugnisse über diese Beamten zu.
Alle Personen, welche irgendwie an der Geschäftstätigkeit der Credit-Kasse theilnehmen, sind ver-
pflichtet, betreffs der über die Privat-Verhältnisse des Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte, sowie betreffs Altes
dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntniss gelangt, das Geheimnis zu
wahren.
Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse, und nach Anhorung des Verwaltungsrathes der
Credit-Kasse sowie des Gemeinderathes, entscheidet der zuständige General Direktor uber sämmtliche Schwierig-
keiten, zu welchen die Auslegung und Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlass geben können, dies unbe-
schadet der den Gerichten zustehenden Befugnisse.
Arrêté du 3 novembre 1902, portant approbation
des statuts de la caisse de fabrique de la so-
ciété «Aachener Hutten-Aktien-Verein», éta-
blie à Esch-sur-l'Alzette.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'as-
surance obligatoire des ouvriers contre les
maladies ;
Attendu que la société « Aachener Hütten-
Actien-Verein», établie à Esch-sur-l'AIzette, qui
se trouve dans les conditions prévues par la loi,
a manifesté l'intention d'instituer une caisse spé-
ciale de secours en cas de maladie ;
Attendu que les statuts de cette caisse, établis
conformément aux dispositions légales, sont en
concordance avec les lois et règlements ;
Arrête
Art. 1er Les statuts de la caisse de secours
en cas de maladie établie pour la société
«Aachener Hütten-Actien-Verein » à Esch-
sur-l'Alzette, sont approuvés.
Les statuts de la caisse pu-
blique de crédit agricole et professionnel établie
Rosport sont approuvés, et seront publiés, avec
présent arrêté, par la voie du Mémorial.
Luxembourg, le 30 octobre 1902.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Beschließt
Einziger Artikel. Das Statut der zu Rosport
errichteten Kasse für
landwirthschaftlichen
und
gewerblichen Credit wird hiermit genehmigt und
soll nebst gegenwärtigem Beschlusse im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 30. Oktober 1902
Der General-Director der Finanzen,
M.
Mongenast.
Halfte erneuert Die ausscheidenden Mitglieder der und Erganzungsmitglieder der ersten, beziehungsweise der
zweiten Sein, werden durch das Loos bestimm Die Ausscheidenden sind wieder wahlbar
Art 8 Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsrathsmitglieder behufs Ersetzung des
Präsidenten im Verhinderungsfalle
Die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungstalle durch das atteste Erganzungsmitglied ersetzt
Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirklichen oder Ergauzungsmitgliedes, wird zu einer Ersatzwahl
geschritten , der Neugewahte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes
Art
9 Der Verwaltungsrath tritt auf Berufung seines Prasidenten zusammen, so oft das Interesse der
Credit Kasse dies erheischt, zwischen der Einberufung und dem Zusammentritt muss wenigstens ein voller Tag
liegen.
Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungsrath einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern, unter Angabe
der Verhandlungsgegenstande, schriftlich beantragt wird
Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrathes zu verlangen
und, falls diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst, von Amtswegen, den Tag der Zusammenkunft zu
bestimmen , in diesem Falle ist der Ducktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen Deleguter befugt, die Ver-
handlungen zu leiten
Art 10 Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grade einschliesslich durfen nicht gleichzeitig Mit-
glied des Verwaltungsrathes sein.
Art
11 Die Mitglieder des Verwaltungsrathes durfen an keiner Verhandlung uber eine Angelegenheit, m
welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis zum Grade von Geschwister Enkel ein-
schliesslich interessiert waren, Theil nehmen
Art
Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rallies, letzterer
bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen, das Protokoll uber die Verhandlungen wird von allen
Mitgliedern, welche an den Berathungen theilgenommen haben, unterzeichnet
Art
13 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern des Verwaltungsrathes
erforderlich ; jeder Beschluss muss wenigstens drei Stimmen auf sich vereinigen.
Art
14 Ein der Credit Kasse zugetheilter Schiftluhrer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie
der Korrespondenz der Credit Kasse beauftragt. Der Verwaltungsrath kann diese Funktionen einem seiner Mit-
glieder oder dem Rechnungsführer der Credit-Kasse ubertragen
Art 15 Der Schriftführer der Credit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrathes bei, er hat kein
Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist.