Bekanntmachung.
Table des dispositions (6)
Texte législatif (6 Articles)
Mémorial
Bekanntmachung. — Tabaksteuer.
1. Die durch die Bekanntmachungen vom 20. Dezember 1886 (Memorial S. 713 ff. und S. 719 ff.)
veröffentlichten Bestimmungen und Dienstvorschriften, betreffend die Besteuerung des Tabaks,
vom 25. März und 29. Mai 1880 sowie die Ausführungsbestimmungen zu § 26 der durch Beschluß
vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer (Memorial für 1910 S. 602/
604), ferner die unter Ziffer 1, 2 und 3 des Abschnittes XVIII der Bekanntmachung vom 20. De-
zember 1886 (Memorial S. 737) erwähnten Ausführungsvorschriften, betreffend 1. Niederlagen
für unversteuerten inländischen Tabak (Regulativ vom 29. Mai 1880), 2. Kreditierung der Tabak-
gewichtssteuer (Regulativ vom 16. Juni 1880), 3. Verwendung von Tabaksurrogaten (Vorschriften
vom 27. November 1879) treten mit dem 30. Juni 1912 außer Kraft. An ihre Stelle tritt vom gleichen
Zeitpunkt ab die nachstehend abgedruckte Tabaksteuerordnung nebst ihren Anlagen A. (Tabaklager-
ordmng), B (Tabaksteuer-Stundungsordnung) und C (Tabakerstatzsoff-Ordnung).
2. Die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 1 bis 11 der durch Beschluß vom 5. August 1909 ver-
öffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer (Memorial für 1909 S. 639/649) erhalten die
Bezeichnung Tabakzollordnung. Soweit sie sich auf inländischen Tabak beziehen, tritt mit dem 1. Juli
1912 an ihre Stelle die Tabaksteuerordnung.
Memorial
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
des
Großherzogtums Luxemburg.
Vendredi. 28 juin 1912.
N° 45.
Freitag, 28. Juni 1912.
Luxemburg, den 21. Juni 1912.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Tabaksteuerordnung.
Zu den §§ 11,33, 35 und 36 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer.
A. Allgemeine
Vorschriften.
Besteuerungsarten.
§1. — Die Steuer für den innerhalb des Zollgebiets erzeugten Tabak wird entweder nach dem
Gewicht oder nach dem Flächenraum erhoben. Bei letzterer Besteuerungsart ist zu unterscheiden
zwischen der reinen Flächensteuer (§ 33 Abs. 1 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten
Bestimmungen über die Tabaksteuer) und der Besteuerung nach dem Flächenraum unter Zugrunde-
legung eines Durchschnittsertrags (Steuerabfindung, § 35 der durch Beschluß vom 5. August 1909
veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer). Pflanzungen auf Grundstücken von weniger
als 4 a Flächeninhalt interliegen der Besteuerung nach dem Flächenraume, Pflanzungen von 4 a
oder mehr der Gewichtsteuer. Jedoch kann nach dem Ermessen der Zollbehörde die Gewichtsteuer
auch auf Pflanzungen von weniger als 4 a allgewendet werden und für Pflanzungen von 4 a oder
mehr Inhalt ausnahmsweise die Besteuerung nach dem Flächenraum eintreten.
Die in das Ermessen der Zollbehörde gestellten Anordnungen über die Art und Weise der Be-
stenernng (§ 33 Abs. 2, § 35 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer) trifft nach Anweisung des Hauptamtsleiters der Oberkontrolleur, der hierbei
die mit der Festsetzung und Erhebung der Gewichtsteuer verknüpften Schwierigkeiten und Kosten
zu berücksichtigen hat.
Die Besteuerung nach dem Flächeuraume neben der Erhebung der Gewichtsteuer in derselben
Gemarkung ist tunlichst zu vermeiden. Werden in einer Gemarkung, in der Gewichtsteuer zu erheben
ist, Grundstücke von weniger als 4 a Flächeninhalt mit Tabak bepflanzt, so sind sie in der Negel der
Gewichtsteuer zu unterwerfen. Es empfiehlt sich ferner, Grundstücke von weniger als 4 a zur Gewicht-
steuer heranzuziehen, wenn ihr Pflanzer in einer angrenzenden Gemarkung der Gewichtsteuer unter-
liegende Grundstücke mit Tabak bepflanzt hat, wenn größere Pflanzungen absichtlich in Abschnitte
von weniger als 4 a zerlegt werden, oder wenn der gewöhnliche Ertrag kleiner Pflanzungen 1000 kg
gegorener verarbeitungsreifer Blätter für ein Hektar erheblich zu übersteigen pflegt.
Grundstücke von 4 a und mehr Flächeninhalt werden nur dann nach dem Flächenraume besteuert,
wenn es sich um einen vereinzelt vorkommenden Tabakbau handelt. Für die Entscheidung, ob in
derartigen Fasten die reine Flächensteuer oder die Steuerabfindung anzuwenden ist, gilt als Regel,
daß Grundstücke, deren Lage und Bodenbeschaffenheit besonders günstige Erträge erwarten lassen,
der Steuerabfindung zu unterwerfen sind. Diese Negel gilt nicht, wenn wegen der örtlichen Ver-
hältnisse der bei der Abfindung zugrunde zu legende Durchschnittsertrag, der sich in demselben Ernte-
jahre für andere Gemarkungen ergibt, besonders schwierig zu ermitteln ist.
Die Entscheidung über die Besteuerungsart wird von der Amtsstelle der Gemeindebehörde mit-
geteilt und von dieser, möglichst bis zum 15. April, in ortsüblicher Weise bekanntgemacht, wenn in
der Gemeinde schon vorher Tabak gebaut worden ist. Andernfalls werden die einzelnen Pflanzer
durch Vermittlung der Gemeindebehörde von der Entscheidung innerhalb 14 Tagen nach der An-
meldung (§ 4) benachrichtigt.
Das Erntejahr umfaßt die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
Steuersätze.
§ 2. — Die Gewichtsteuer (§ 11 Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten
Bestimmungen über die Tabaksteuer) beträgt für
a) Grumpen, d. h. die schon auf dem Felde abgestorbenen untersten Tabakblätter, die nicht auf-
geschnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt werden,
45 M,
b) Tabakblätter, die zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verwendet
werden
c) sonstige Tabakblätter
berechnet für den Doppelzentner Tabak in gegorenem oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand.
Die Flächensteuer (§ 33 Abs. 1 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer beträgt für das Geviertmeter der mit Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig,
im ganzen aber mindestens 50 Pfennig.
Tabakblätter dürfen zum Steuersatze von 45 M (Abs. 1 d) nur au Inhaber von Betrieben zur
Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse abgelassen werden. Der Bezieher hat sich schriftlich
zu verpflichten, die Tabakblätter nach der Verstenerung in seinen nach Art, Ort und Hebebezirk genau
zu bezeichnenden Betrieb überzuführen und dort nur zu Zigaretten oder Zigarettentabak zu ver-
arbeiten (§§ 45 ff.). Die Amtsstelle ist befugt, bei der Ablassung die Vorlegung der Bescheinigung
über die Berechtigung zum Bezuge steuerbegünstigter Tabakblätter zu fordern (§ 5 der durch Beschluß
vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer).
Werden unbearbeitete Tabakblätter, die sich nach Versteuerung zum Satze von 57 M im freien
Verkehre befinden, nach amtlicher Abfertigung in einen ausschließlich zur Herstellung zigaretten-
steuerpflichtiger Erzeugnisse bestimmten Betrieb gebracht, so kann vom Hauptamt eine Vergütung
von 12 M, für ungegorene Tabakblätter von 9,60 M, für den Doppelzentner gewährt werden, wenn
sie nachweislich auf Zigaretten oder Zigarettentabak verarbeitet werden. Für Abfälle von Tabak-
blättern gilt diese Vergünstigung nicht. Die vergüteten Beträge werden als Erstattungen auf Tabak-
steuer verrechnet.
Steuerbefreiung.
§ 3. — Tabaksteuer wird nicht erhoben
a) für Tabakpflanzen in botanischen und anderen Gärten zu Unterrichtszwecken, wenn die Pflanzung
nicht mehr als 30 gm Flächeninhalt hat und der Tabak nach der Erklärung der Aufsichtsbehörde des
Gartens nicht zum Genusse, sondern lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird;
b) wenn auf einer Besitzung nicht mehr als 50 Tabakpflanzen nur zu Zierzwecken gepflanzt werden
und diese Bestimmung der Pflanzen aus der Art der Benutzung des Grundstücks sowie aus dem,
Verhältnis der mit Tabak bepflanzten Fläche zur Gesamtfläche des Grundstücks unzweifelhaft her-
vorgeht.
Pflanzungen der unter b bezeichneten Art sind von der Anmeldung (§ 4) befreit. Für die unter a,
bezeichneten Pflanzungen kann das Hauptamt widerruflich von der alljährlichen Anmeldung absehen.
Zu den §§ 12, 13 und 34 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer.
Anmeldung der Pflanzungen.
§ 4. — Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind der Amtsstelle spätestens bis zum Ablauf des
15. Juni mit Fluranmeldungen nach vorgeschriebenem Muster anzumelden. Für Grundstücke, die
nach diesem Zeitpunkt bepflanzt werden, hat die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem
Beginne der Bepflanzung zu erfolgen. Die Vordrucke zu den Anmeldungen werden den Gemeinde-
behörden von den Amtsstellen unentgeltlich geliefert. Über die Anmeldung erteilt das Amt dem
Pflanzer auf Verlangen eine Bescheinigung.
Die Fluranmeldungen werden vom Amte, nachdem der Eingangstag darauf vermerkt ist, in ein
Tabakflurbuch eingetragen, das nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde nach dem Vorbild
eines besondere:! Musters zu führen und für jede Tabak ballende Gemeinde als besonderes Heft
anzulegen ist. Nötigenfalls ist dazu ein nach der Vuchstabenfolge geordnetes Verzeichnis der Pflanze
aufzustellen.
Anmeldungen über Grundstücke, für die noch nicht feststeht, üb sie der Gewichtsteuer oder der
Besteuerung nach dem Flächenraum unterworfen werden (§ 1), sind dem Oberkontrolleur zur
Wahrung der im § 36 der durch Beschluß vom 5). August 1909 veröffentlichten Bestimmugen übet
die Tabaksteuer vorgesehenen Frist sofort zu übergeben. Die ubrigen Anmeldungen werden ihm spä-
testeus bis zum .31. Juli des Cruteiahrs mit den Flurbüchern zugestellt. Nach diesem Zeitpunkt etwa
noch eingehende Anmeldungen hat das Amt dem Oberkontrolleur alsbald zu übersenden.
Prüfung des augemeldeten Flächeninhalts.
§ 5. — Die Angaben in den Anmeldungen werden durch den Oberkontrolleur oder einen damit
besonders beauftragten Beamten geprüft. Dies kann, wenn die Besteuerung nicht nach dem Flä-
chenranm erfolgt, nach näherer Anordnung des Hauptamtsleiters probeweise geschehen. An
Stelle der amtlichen Vermessung kann bei Grundstucken, die vollständig mit Tabak bepflanzt
sind, die Vergleichung der Anmeldungen mit den Büchern oder Buchauszügen der Vermessungs-
behörden treten.
Der Zeitpunkt der Prufung wird vom Oberkontrolleur bestimmt und der Gemeindebehörde mit-
geteilt, die den Tabakpflanzer zur Teilnahme an der Prufung aufzufordern hat. Folgt der Pflanzer
dieser Aufforderung nicht, so braucht deshalb die Prüfung nicht aufgeschoben zu werden. Soweit
erforderlich, wird bei der Prüfung ein zur Auskunfterteilung geeigneter Ortseinwohuer. zugezogen
der auf Antrag des Beamten von der Gemeindebehörde zu bezeichnen ist. Der Flächeninhalt von
Pflanzungen, die der Gewichtsteuer unterliegen, kann bei der amtlichen Festsetzung der Tabaksoll-
menge (§§ 8 ff.) ermittelt werden.
Dem Tabakpflanzer ist es gestattet, die Anmeldungen bis zum Beginne der Prüfung in der betref-
fenden Gemeinde zu berichtigen.
Ergibt sich bei der Prüfung, daß die Anmeldung unrichtige Angaben enthält, die nach § 43 Abs. 4 der
durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer mit Straft
bedroht sind, oder daß ein mit Tabak bepflanztes Grundstück überhaupt nicht angemeldet worden
ist, so wird von dem Prüfungsbeamten eine Verhandlung über den Sachverhalt aufgenommen.
Dabei ist ein Vertreter der Gemeindebehörde zuzuziehen, wenn der Befund von dem Pflanzer nicht
sofort als richtig anerkannt wird.
§ 6. — Der Prüfungsbefund wird in die Fluranmeldung eingetragen. Dabei sind Bruchteile
-eines Geviertmeters wegzulassen.
Anmeldungen über Grundstücke, bei denen die reine Flächensteuer oder die Steuerabfindung
angewendet werden soll (§§ 53 bis 55), gibt der Oberkontrolleur nach Ermittelung des Flächenin-
halts, und nachdem er die Art der Besteuerung in der Anmeldung und im Flurbuch vermerkt hat,
dem Amte zurück. Sind auf derartigen Grundstücken andere Bodengewächse nachgebaut, so gibt
der Vermessungsbeamte in der Anmeldung an, welche Fläche gemäß § 53 Abs. 2 zu besteuern ist.
Zu § 14 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer.
B.
Gewichtsteuer.
Besitzwechsel
vor
der
Ernte.
§ 7. — Tritt nach der Anmeldung der Tabakpflanzungen und vor Beendigung der Ernte ein
Wechsel in der Person des Inhabers ein, so wird dies auf Grund der schriftlichen Anzeige, die binnen
drei Tagen vom neuen Inhaber — bei freiwilliger Veräußerung unter Mitunterschrift des Ver-
äußerers — der Amtstelle zu erstatten ist, in der Fluranmeldung und dem Flurbuch vermerkt. Wenn
infolge des Besitzwechsels die in einer Anmeldung aufgeführten Grundstücke verschiedene Inhaber
erhalten haben, wird für jede:: neuen Besitzer ein Auszug aus der Aumeldung angefertigt. Die
Auszüge erhalten dieselbe Nummer wie die ursprüngliche Anmeldung und sind durch Buchstaben
zu unterscheiden. Sie werden mit der Anzeige der ursprünglichen Aumeldung beigefügt.
Geht die Anzeige erst nach Übergabe der Anmeldungen an den Oberkontrolleur ein, so wird sie
diesem zur weiteren Veranlassung gemäß Abs. 1 alsbald zugestellt.
Zu den §§ 15 bis 17 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die
Tabaksteuer.
Festsetzung der T a b a k s o l l m e n g e .
1. Entscheidung über die Art der Festsetzung.
§ 8. — Das Hauptamt entscheidet, ob die Sollmenge au Tabak, d. i. die Menge, die der Pflanzer
mindestens zur Verwiegung zu stellen Hai (§ 15 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten
Bestimmungen über die Tabaksteuer), nach der Blätterzahl oder nach dem Gewichte festzusetzen
ist. Es bestimmt ferner, ob und in welchen Gemarkungen an Stelle der amtlichen Festsetzung der
Sollmenge die Selbsteinschätzung der Pflanzer durch verbindliche Erkärungen gemäß § 17 der durch Be-
Muß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer tritt. Bei Pflanzungen,
für die das sogenannte amerikanische Ernteverfahren zugelassen ist (§ 50), wird die Sollmenge an
Pflanzenstengeln nach ihrer Stückzahl festgesetzt, und zwar im Anschluß an die Ermittelungen gemäß
§ 9 oder § 10.
Der Oberkontrolleur bestimmt nach dem Stande der Tabakpflanzungen in seinem Bezirke für
jede Gemeinde den Beginn der Festsetzung der Tabaksollmenge derart, daß ein Einsammeln von
Tabakblättern vor der Festsetzung (§ 49) tunlichst vermieden wird. Auch sorgt er dafür, daß dieser
Zeitpunkt der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern rechtzeitig bekanntgemacht
wird.
2. Festsetzung nach der Blätterzahl.
§ 9. — Die Festsetzung der Sollmenge nach der Blätterzahl erfolgt durch den Oberkontrolleur
oder einen damit besonders beauftragten Beamten. Dabei ist ein zweiter Beamter und ein Vertreter
der Gemeindebehörde zuzuziehen, dessen Bezeichnung der Oberkontrolleur rechtzeitig beantragt.
Zur Ermittelung der Blätterzahl wird zunächst die Gesamtzahl der Pflanzen ans der Zahl der
Reihen und der Pflanzen in der Reihe (§ 32 Ziffer 1 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröf-
fentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) möglichst genau festgestellt. Sodann werden an einer
der Größe des Grundstücks entprechenden Zahl von Pflanzen auf verschiedenen Stellen des Grund-
stücks die Blätter gezählt. Ans dem hundertfachen Beirage der gezählten Blätter, geteilt durch die
Zahl der ausgewählten Pflanzen, ergibt sich die durchschnittliche Blätlerzahl von 100 Pflanzen. Aus
dieser Zahl und der ermittelten Gesamtzahl der Pflanzen wird die Sollmenge an Blättern berechnet
Die Grumupen (§ 2 Abs. 1 a) werden nicht mitgezählt, Wohl aber die Sandblätter, d. h. die Tabak-
blätter, die zur Zeit des Brechens nicht mehr grün sind, aber noch aufgeschnürt und zum Trocknen
aufgehäugt werden.
3. Festsetzung nach dem Gewichte.
§ 10. — Zur Festsetzung der Sollmenge nach dem (Gewichte veranlaßt der Oberkontrolleur recht-
zeitig bei der Gemeindebehörde die Ernennung eines Sachverständigen für den Schätzungsaus-
schuß. Der zweite Sachverständige wird vom Oberkontrolleur, oder wenn in seinem Bezirk ein
geeigneter Sachverständiger nicht vorhanden ist, vom Hauptamt ernannt.
Der Schätzungsausschuß schätzt den Ertrag jedes einzelnen Grundstücks au Ort und Stelle unter
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Pflanzung, der Witterung des Jahres und auf
Grund der Erfahrungen in den Vorjahren. Die Schätzung ist auf den Ertrag au dachreifem, tro-
ckeueu: Tabak zu richten ohne Rücksicht auf Bruch und Abfall während oder nach der Ernte oder auf
etwa zu erwartende Dachfäule. Die Saudblätter und Grumpen sind in den zu schätzenden Ertrag
einzurechnen.
Sind genügende Unterlagen für die Kewichtsabschätzung nicht vorhanden, so wird zur Gewinnung
von Anhaltspunkten auf einzelnen, zweckmäßig ausgewählte:: Grundstücken die Zahl der Pflanzen
und die durchschnittliche Blätterzahl ermittelt und danach das Gewicht des Gesamtertrags abgeschätzt.
4. Verbindliche Erklärung über den voraussichtlichen Ernteertrag.
§ 11. — Die Selbsteinschätzung der Pflanzer durch eine verbindliche Erklärung über den voraus-
sichtlichen Ernteertrag (§ 17 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer) darf nur dann gefordert werden, wenn angenommen werden kann, daß auf
diese Weise zuverlässige Angaben zu erlangen sind.
Ob von den Pflanzern in den vom Hauptamt bestimmten Gemarkungen (§ 8 Abs. 1) eine ver-
bindliche Erklärung entweder
a) über die Anzahl der Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl oder
b) über das Gewicht des voraussichtlichen Ernteertrags
zu fordern ist, entscheidet der Oberkontrolleur, der auch darüber zu befinden hat, ob etwa einzelne
Pflanzer, bei denen die Voraussetzung des Abs. 1 nicht zutrifft, von der Selbsteinschätzung auszu-
schließen sind. Dies hat so zeitig zu geschehen, daß im Falle einer Beanstandung der Erklärung noch
die amtliche Festsetzung der Sollmenge gemäß den §§ 9 und 10 tunlich ist. Bei dem sogenannten
amerikanischen Ernteverfahren (§ 50) hat sich die verbindliche Erklärung auch auf die Zahl der
Pflanzenstengel zu erstrecken.
Die Aufforderung wird dem Pflanzer von der Amtsstelle auf einem Vordruck nach vorgeschrie-
benem Muster übersandt, der binnen einer vom Oberkontrolleur zu bestimmenden Frist von längstens
acht, mindestens vier Tagen ausgefüllt zurückzusenden ist. Für die verbindliche Erklärung zu a ist
vom Pflanzer die durchschnittliche Blätterzahl gemäß § 9 Abs. 2 und 3 zu ermitteln; für die ver-
bindliche Erklärung zu b hat er das Gewicht des voraussichtlichen Ernteertrags gemäß § 10 Abs. 2
zu schätzen. Hat ein Pflanzer mehrere Grundstücke bepflanzt; so sind die Erklärungen zu b erfor-
derlichenfalls je nach dem Stande der Ernte für die einzelnen Grundstücke besonders zu fordern.
Die eingegangenen Erklärungen übersendet das Amt, das nötigenfalls über die Absendung der
Aufforderungen und ihren Wiedereingang ein Merkbuch führt, dem Oberkontrolleur. Sie werden
durch die nach den §§ 9 und 10 mit der amtlichen Festsetzung betrauten Personen geprüft, deren
pflichtmäßigem Ermessen es überlassen bleibt, wieweit die Prüfung in jedem einzelnen Falle aus-
zudehnen ist. Findet sich nichts zu erinnern, so gilt die vom Pflanzer angegebene Menge als Soll-
menge.
Ist die Erklärung des Pflanzers nicht rechtzeitig eingegangen oder gibt die Prüfung zu Bean-
standungen Anlaß, die sich nicht sofort beseitigen lassen so wird die Sollmenge nach den §§ 9 oder 10
amtlich festgesetzt. Der Pflanzer ist in diesem Falle von der Beanstandung seiner Erklärung zu
benachrichtigen.
5. Bekanntmachung des Ergebnisses.
§ 12. — Der Oberkontrolleur oder sein Vertreter trägt die für die einzelnen Grundstücke festgesetzte
Sollmenge in das Flurbuch ein, bei den nach der verbindlichen Erklärung angenommenen Mengen
mit dem Zusatz „laut Erklärung". Die mit der Festsetzung betranken Personen haben die Eintra-
gungeu am Schlüsse des Flurbuchs durch Namensunterschrift als richtig anzuerkennen.
Die Anmeldungen werden sodann mit dem Flurbuch dem Amte zugestellt, das die Festsetzungen
nachprüft. Von der Sollmenge ist den Pflanzern nach näherer Anordnung des Oberkontrolleurs
durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Offenlegung des Flurbuchs in der Gemeinde Kenntnis
zu geben. An Stelle des Flurbuchs kann auch ein amtlich beglaubigter Auszug daraus oder eure
Liste über die fortlaufenden Ergebnisse der Schätzung ausgelegt werden. Zeit und Ort der Offen-
legung hat die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Für die schriftliche Benach-
richtigung der Pflanzer ist ein besonderes Muster vorgeschrieben.
6. Einspruch gegen die Festsetzung.
§ 13. — Einsprüche gegen die Festsetzung der Sollmenge müssen bei der Amtsstelle binnen drei
Tagen nach dem Empfange der Benachrichtigung erhoben werden. Wird das Ergebnis der Fest'
setzung durch Offenlegung in der Gemeinde bekanntgemacht, so ist der Einspruch während der drei-
tägigen Offenlegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzumelden, die den Tag des Einspruchs in
dem ausgelegten Schriftstück ( §12 Abs. 2) vermerkt. Der Einspruch ist bei seiner Anmeldung unter
Angabe des Betrags der verlangten Ermäßigung schriftlich zu begründen. Nach Ablauf der Frist
bescheinigt die Gemeindebehörde die Offenlegung und stellt das ausgelegte Schriftstück nebst den
Einsprüchen der Amtsstelle zu.
Die Einsprüche werden mit dem Flurbuch oder Auszügen daraus dem Oberkontrolleur zugestellt.
Dieser kann Einsprüche, die lediglich auf einein Versehen bei der Festsetzung der Sollmenge beruhen
und sich durch Benehmen mit den Pflanzern alsbald beseitigen lassen, im Einverständnisse mit den.
bei der Festsetzung beteiligten Personen selbst erledigen.
7. Entscheidung über Einsprüche.
§14. — Den Ausschuß zur Entscheidung über Einsprüche (§ 16 Abs. 5 der durch Beschluß vom 5.
August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) setzt die Zolldirektion unter Zu-
Weisung seines Dienstbezirkes ein. Der Oberinspektor vereidigt die Sachverständigen und sorgt für
das rechtzeitige Zusammentreten des Ausschusses. In eiligen Fällen beruft ihn der vom Ober-
inspektor beauftragte Oberkontrolleur.
Der Ausschuß entscheidet nach Prüfung an Ort und Stelle. Die Entscheidung wird aus dem vom
Pflanzer abgegebenen Antrag vermerkt und von den Ausschußmitgliedern unterzeichnet. Von seiner
Entscheidung gibt der Ausschuß dem Tabakpflanzer unter Bennchung vorgeschriebener Vordrucke
Kenntnis.
Die Flurbücher nebst Belegen werden sodann dem Amte wieder zugestellt, das nötigenfalls die
Sullmenge nach der Entscheidung des Ausschusses berichtigt.
Wird der Einspruch unbegrundet befunden, so bestimmt das Hauptamt, ob dem Pflanzer die durch
die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teilweise zur Last zu legen sind
Zu § 19 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer.
Besuch der Trockenräume.
E n t n a h m e v o n P r o b e n .
§ 15. — Den Aufsichtsbeamten steht der Zutritt zu den in der Fluranmeldung und — im Falle
des § 19 — in der Anzeige des Erwerbers zu bezeichnenden Aufbewahrungs- und Trockenräumen
für den geernteten Tabak sowie die Entnahme von Proben zu. Die Räume sollen in der Regel nur
in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang besucht werden.
Die Beamten haben sich hierbei davon zu uberzengen, daß der in den Trockenräumen befindliche
Tabak tatsächlich nur getrocknet und nicht etwa einer, wenn auch nur schwachen Gärung unterzogen
wird. Sie haben ferner darauf zu achten, daß unversteuerter Tabak nicht ohne Anmeldung und
Genehmigung (§ 20 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die
Tabaksteuer) aus den Räumen entfernt und nicht in anderen als den angemeldeten Räumen auf
bewahrt wird
Ob und in welchem Umfang Tabakproben zu entnehmen sind bestimmt der Oberkontrolleur
Die Proben sind nach seiner Anweisung in Gegenwart des Pflanzers oder eines Vertreters zu kenn-
zeichnen. Sie werden vom Amte aufbewahrt, das ihren Empfang in der Fluranmeldung vermerkt
und fur ihre Erhaltung in gutem Zustand sorgt Bei der Verwiegung (§ 28 Abs. 2) werden sie au
den Pflanzer zurückgegeben.
Zu den §§ 18 und 20 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die
Tabaksteuer.
Verminderung der Sollmenge.
1. Unglücksfalle vor der allgemeinen Verwiegung.
§ 16. — Wird infolge von Unglücksfällen, durch die die Menge des Ernteertrags vor der amtlichen
Verwiegung vermindert worden ist, eine Herabsetzung der Sollmenge beansprucht, so ist dies spä-
testens am vierten Tage nach dem Eintritt des Unglücksfalls der Amtsstelle schriftlich anzumelden.
Wenn der Unglücksfall den Tabak auf dem Felde betroffen hat und bei Mißwachs ist die Anzeige
in jedem Falle vor vollendeter Ernte zu erstatten. In der Anzeige sind die Grundstucke, auf denen
der beschädigte Tabak gewachsen ist, nach Lage und Flächeninhalt zu bezeichnen und Ursache und
Tag der Beschädigung sowie die Größe des Verlustes an Blätterzahl oder an Gewicht — je nach
der Art der Festsetzung der Sollmenge — anzugeben. Ein etwaiger Anspruch auf Herabsetzung
des Steuersatzes wegen Wertverminderung ist in der durch § 36 vorgeschriebenen Weise geltend zu
machen.
Das Amt übergibt die Anzeige sofort dem Oberkontrolleur und trifft nötigenfalls Maßnahmen
um eine Verdunkelung des Tatbestandes zu verhindern.
Der Oberkontrolleur ermittelt schleunigst mit einem sachverständigen Vertreter der Gemeinde-
behörde den Schaden an Ort und Stelle. Der Geschädigte ist zur Teilnahme an der Feststellung
aufzufordern. ,In der Verhandlung über die Ermittelung wird begutachtet, ob und in welchem Umfang
der Anspruch auf Minderung der Sollmenge begründet ist. Die Ermittelung ist bei einem auf dem
Felde eingetretenen Schaden unmittelbar vor der Ernte zu wiederholen, wenn zu erwarten ist,
daß sich die beschädigte Pflanzung bis dahin ganz oder teilweise wieder erholen kann.
Ist ein Teil des geernteten Tabaks vor der Verwiegung durch Feuer vernichtet, so wird, je nach
der Art der Festsetzung der Sollmenge, die Blätterzahl oder das Gewicht des verschont gebliebenen
Teiles ermittelt, und in letzterem Falle gleichzeitig abgeschäht, wie sich das Gewicht des Tabaks in
dem Zustand zur Zeit dieser Schätzung zu dem Gewichte verhält, das er in dachreifem, trockenein
Zustand haben wird.
Die Sollmenge wird bei einer Beschädigung von Tabakblättern, die sich nicht völlig unbenutzbar
macht, nur dann herabgesetzt, wenn die Tabakblätter unter amtlicher.Aufsicht vernichtet oder vergällt
worden sind.
Erkennt der Oberkontrolleur und der Vertreter der Gemeindebehörde den Anspruch auf Herab-
setzung der Sollmenge überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfang an, so kann der Geschädigte ver-
langen, daß auf seine Kosten zwei Sachverständige zugezogen werden, von denen der eine vom Ober-
kontrolleur, der andere von der Gemeindebehörde gewählt wird. Sie geben ihr Gutachten schriftlich
oder in einer vom Oberkontrolleur aufzunehmenden Verhandlung ab.
§ 17.— Nach Abschluß der Ermittelungen werden die Verhandlungen dem Hauptamt vorgelegt,
das über den Antrag des Geschädigten auf Herabsetzung der Sollmenge entscheidet. Fällt die Ent-
scheidung zu seinen Gunsten aus, so werden dem Geschädigten die Kosten für die Zuziehung von Sach-
verständigen (§ 16 Abs. 6) ganz oder teilweise erstattet. Die Höhe des zu erstattenden Betrags bestimmt
das Hauptamt.
Die Hebestelle benachrichtigt den Geschädigten von dem Ausfall der Entscheidung und vermerkt
die etwa zugestandene Herabsetzung im Flurbuch. Die Entscheidung wird Beleg dazu.
Wird die Anzeige über die Beschädigung nicht fristgemäß vorgelegt, so hat der Pflanzer keinen
Anspruch auf Herabsetzung der Sollmenge. Jedoch kann ihm das Hauptamt aus
Billigkeitsgründen
einen Nachlaß gewähren, wenn die Beschädigung und die Größe des Schadens noch festgestellt werden
können. In Zweifelsfällen entscheidet die Zolldirektion.
2. Abgang an Bruch und Abfall bis zur allgemeinen Verwiegung.
§ 18. — Die festgefetzte Sollmenge wird ferner herabgesetzt für den bis zur amtlichen Verwiegung.
entstehenden Abgang an Bruch und Abfall. Unter gewöhnlichen Verhältnissen beträgt die Herab-
schung, wenn die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt ist, 2 v. H., wenn sie nach Gewicht fest-
gesetzt ist, 1 v. H. Das Hauptamt ist ermächtigt, auf Antrag, inbefondere bei Dachfäule, höhere Ab-
züge zu gewähren, wenn durch die amtlichen Ermittelungen größere Abgänge nachgewiesen werden.
Das Auftreten von Dachfäule hat der Pflanzer der Amtsstelle sofort anzuzeigen.
Der Abzug ist von der Hebestelle im Flurbuch — im Falle des Abs. 1 Satz 3 unter Hinweis auf die
Genehmigungsverfügung — einzutragen. Ist die Sollmenge bereits gemäß § 17 herabgesetzt worden,
so wird der Abzug von der herabgesetzten Tabakmenge berechnet.
45 a
3. Entäußerung vor der allgemeinen Verwiegung
§ 19. — Will der Pflanzer Tabak vor der allgemeinen Verwiegung veräußern und dem Erwerber
übergeben, so hat er die Genehmigung hierzu bei der Amtsstelle schriftlich zu beantrage,: unter Be-
zeichnung der Grundstücke, auf denen der Tabak gewachsen ist.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Erwerber die Verpflichtung übernimmt, den Tabak
nach der Trocknung bei der ihm bezeichneten Amtsstelle zur Verwiegung vorzuführen (§§ 22 ff.),
und wenn er auf Erfordern für die auf dem Tabak ruhende Steuer Sicherheit leistet. Das Amt
kann die Genehmigung, wenn der Erwerber selbst Tabakpflanzer ist, au die Bedingung knüpfen,
das er vor der Übernahme des gekauften Tabaks seine eigene Ernte zur Verwiegung vorführt. Der
Erwerber hat schriftlich anzuzeigen, welche Mengen an Tabak nach Gewicht und, wenn die Tabak-
blätter auf Schnüre aufgereiht sind, nach Anzahl der Schnüre er erworben hat, und wo der Tabak
bis zur Gestellung zur Verwiegung aufbewahrt werden soll. Der Besitzwechsel wird im Flurbuch
vermerkt. Der Antrag des Pflanzers und die Anzeige des ErWerbers werden Beleg zum Flurbuch.
Soll nur ein Teil des Erntegewinns veräußert werden, so hat der Pflanzer in dem Antrag außerdem
noch anzugeben, welcher Teil der Sollmenge von dem Erwerber zu vertreten ist. Die veräußerte
Tabakmenge wird auf Grund der Angabe der Beteiligten nach der Blätterzahl oder nach dem Gewichte
des Tabaks in dachreifem, trockenem Zustand im Flurbuch von dem Soll des Pflanzers abgeschrieben.
Die gleiche Menge wird unter einer neuen Nummer als Soll für den Erwerber vorgetragen.
War die Sollmenge nach der Vlätterzahl festgesetzt und sollen die geernteten Grumpen ganz oder
teilweise veräußert werden, so ist die zu veräußernde Grumpenmenge zur Verwiegung vorzuführen.
Die Genehmigung zur Veräußerung ungetrockneter Grumpen kann die Amtsstelle auch erterlen,
wenn der Pflanzer selbst sich verpflichtet, sie in ungetrocknetem Instand zur Verwiegung vorzuführen.
Die Genehmigung kann mündlich eingeholt werden.
§20. — Für die Verwiegung der Grumpen (§ 19 Abs. 4 und 5) gelten sinngemäß die Bestimmungen
in den §§ 27 und 28. Die Verwiegungsanmeldung kann mit hauptamtlicher Genehmigung durch
mündliche Angaben des Anmelders ersetzt werden, die von den Abfertigungsbeamten in ein Grumpen-
wiegebuch aufzunehmen sind, in das gleichzeitig die Ergebnisse der Abfertigung eingetragen werden.
Alsdann braucht die veräußerte Grumpenmenge nicht im Flurbuch als Soll für den Erwerber vor-
getragen zu werden. Das Muster zu dem Grumpenwiegebuche schreibt das Hauptamt vor.
Als ungetrocknet gelten Grumpen nur dann, wenn sie spätestens vier Wochen nach Beendigung
der Haupternte auf der Pflanzung, von der sie stammen, zur Verwiegung gestellt werden. Bei der
Verwiegung ungetrockneter Grumpen ist, tunlichst unter Leitung eines Oberbeamten, zu ermitteln,
wie sich ihr Gewicht in dem Zustand bei der Abfertigung zu ihrem Gewicht in trockenem Zustand
verhält. Hierzu können auf Kosten des Pflanzers Sachverständige herangezogen werden. In dem
ermittelten Verhältnis wird das durch Verwiegung festgestellte Gewicht herabgesetzt. Die Herab-
setzung darf jedoch höchstens — und dies nur dann, wenn die Grumpen binnen ciner Woche nach dem
Einsammeln vorgeführt werden — 40 v. H. des durch Verwiegung festgestellte,: Gewichts betragen.
Bei der Ermittelung dürfen Beimengungen von Sand, Erde, Stroh, verfaulten Tabakblättern u. dgl.
nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig darf auf die Feuchtigkeit Rücksicht genommen werden, die
die Grumpen infolge von nassem Wetter oder durch künstliches Anfeuchten oder durch Lagern in feuchten
Räumen angenommen haben. Die Ermittelung soll vielmehr nur feststellen, welchen Gewichtsverlust
die Grumpen dadurch erleiden, daß der in ihnen noch enthaltene natürliche Pflanzensaft durch die
Trocknung bis zur Dachreife beseitigt wird.
Die Steuer ist fur getrocknete Grumpen, von dem durch Verwiegung festgestellten, für ungetrocknete
von dem herabgesetzten Gewicht, in beiden Fällen nach Abzug von einem Funftel, zu berechnen
und sofort zu entrichten, sofern nicht Stundung oder Abfertigung auf eine Niederlage (§§ 31 ff.)
cintritt. Wegen des Verfahrens bei Erhebung der Steuer gelten die §§ 39 und 40.
Die versteuerten Grumpen werden im Flurbuch vom Soll des Pflanzers nach dem durch Ve-
wiegnng festgestellten, oder wenn sie ungetrocknet waren, nach dem herabgesetzten Gewicht abge-
schrieben.
4. Ausfuhr vor der allgemeinen Verwiegung.
§ 21. — Tabak, der vor der allgemeinen Verwiegung über die Zollgrenze ausgeführt werden soll,
ist gemäß den §§ 27, 28, 31, 32 zur Verwiegung und Abfertigung zu stellen. Soll nur ein Teil des
Erntegewinns ausgeführt werden, so ist im Begleitschein anzumelden, wie sich die Sottmenge auf
den zur Ausfuhr bestimmten und den später noch zur Verwiegung zu stellenden Erntegewinn verteilt.
War die Sollmenge nach dem Gewichte festgesetzt, so ist zu ermitteln, ob die zur Verwiegung vor-
geführte Menge dem gesammten Ernteertrag oder dem angemeldeten Teile der Sollmenge ent-
spricht. Zu diesem Zwecke wird bei der Verwiegung des auszuführenden Tabaks tunlichst durch
einen Oberbeamten abgeschätzt, wie sich sein Gewicht in dem Zustand bei der Verwiegung zu dem
Gewicht in dachreifem Zustand verhält. Wegen der Zuziehung von Sachverständigen zu dieser
Schätzung gilt die Bestimmung im § 20 Abs. 2.
Die bei der Abfertigung ermittelte Blätterzahl oder — im Falle des Abs. 2 — die abgeschätzte
Gewichtsmenge wird im Flurbuch nachgewiesen.
Zu den §§ 21 bis 24 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die
Tabaksteuer.
Verwiegung des Tabaks.
1. Ort und Zeit der Verwiegung.
§ 22. — Die Amtsstellen, denen der geerutete Tabak zur Verwiegung vorzuführen ist, werden
vom Hauptmut für jede Tabak bauende Gemeinde bestimmt und bekanntgemacht. Wo das Bedürfnis
dazu vorliegt, sind nach Benehmen mit den Gemeindebehörden vom Hauptamt Verwiegungsstellen
zu errichten und Beamte dafür zu bestimmen oder zu beantragen. In diesem Falle hat die Gemeinde-
behörde geeignete Räume und Wiegegeräte zur Verfügung zu stellen.
Auf Antrag kann das Hauptamt, innerhalb feines Dienstbezirkes auch der Oberkontrolleur, die
Verwiegung des in einem Orte geernteten Tabaks bei der Verwiegungsstelle eines anderen Gemein-
debezirkes gestatten.
Der Tabak ist auf Antrag in den Lagerräumen der Tabakpflanzer oder Tabakhändler zu verwiegen,
wenn diese im Besitze geeigneter Räume und Wiegegeräte sind und die zur Verwiegung gestellte
Menge mindestens 25 dz. beträgt. Der Oberkontrolleur kann diese Erleichterung auch bei geringeren
Mengen zulassen.
§ 23. — Der Oberkontrolleur ermittelt au Ort und Stelle, zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen
Orten mit dem Abhängen der getrockneten Blätter begonnen werden oder die Dachreife eingetreten
sein wird. Er bestimmt nach Anhörung der Gemeindebehörden die Zeil der Verwiegung, die tun-
lichst der Verkaufs- und Ablieferungszeit und den Wünschen der Pflanzer und Käufer anzupassen
ist, und veranlaßt die Bekanntmachung der Verwiegungstage durch die Gemeindebehörde. Die
Hebestelle läßt den Verwiegungsstellen die Tabakproben (§ 15 Abs. 3) zugehen.
Dem Antrag einer Gemeindebehörde auf Verwiegung der Grumpen und Sandblätter vor der
Verwiegung des Oberguts hat der Oberkontrolleur stattzugeben, sofern das Bedürfnis hierzu vor
liegt. Der Antrag kann auch bei der Hebestelle eingereicht werden.
2. Erhebung von Gebühren.
§ 24. — Wird an Orten, für die ein allgemeines Bedürfnis hierzu nicht anzuerkennen ist, eine
Verwiegungsstelle auf besonderen Antrag der Gemeindebehörde oder der Pflanzer errichtet oder
wird der Tabak auf Antrag beim Tabakpflanzer oder- Händler verwogen (§ 22 Abs. 3), so trägt der
Antragsteller hierdurch der Zollverwaltung en stehende Kosten nach den Sätzen der Zollgebühren-
Ordnnng. Gebühren nach dieser Ordnung werden ferner erhoben, wenn die Verwiegung auf Antrag
außerhalb der für die allgemeine Verwiegung (§ 23 Abs. 1 und 2) festgesetzten Zeit stattfindet, oder
wenn sie durch Verschulden des Anmelders verzögert oder vereitelt wird. Im übrigen erhebt die
Zollverwaltung für die Verwiegung keine Gebühren.
3. Verpackung des Tabaks
§ 25. — Ist die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so sind Obergut und Sandblätter nach
näherer Bestimmung der Zolldirektion zur Verwiegung derart in Büschel und Bündel zu verpacken,
daß die Blätter ohne weiteres gezählt werden können. Unter Obergut werden im Gegensatze zu
Grumpen (§ 2 Abs. 1 a) und Sandblättern (§ 9 Abs. 3) die zur Zeit dos Brechens noch grünen Blätter
verstanden.
Ist die Sollmenge nach dem Gewichte festgesetzt, so können die Tabakblätter ungebüschelt vorge-
führt werden.
§ 26. — Grumpen sowie Bruch und sonstige Abfälle sind je für sich verpackt zur Verwiegung vor-
zuführen, ebenso im Falle des amerikanischen Ernteverfahrens (§ 50) die von den Blättern befreiten
Pflanzenstengel und bei der Inanspruchnahme eines Steuernachlasses-gemäß § 26 der durch Be-
M u ß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer die im Werte ver-
minderten Tabakblätter (§ 36).
4. Anmeldung. Wiegebuch.
§ 27. — Der zur Verwiegung zu stellende Tabak ist der Verwiegungsstelle mit einer Anmeldung
nach vorgeschriebenem Muster vorzuführen, zu der den Gemeindebehörden von der Amtsstelle unent-
geltlich Vordrucke geliefert werden. Die Zolldirektion kann eine vereinfachte Form der Anmeldung
vorschreiben und zulassen, daß die nach dem Vordruck nötigen Angaben, abgesehen von den im Abs. 2
Satz 2 erwähnten Fällen, mündlich gemacht werden.
Soll Tabak bei der Verwiegung an den Erwerber übergeben, ohne Veräußerung in den freien
Verkehr gesetzt oder auf Begleitschein abgefertigt werden, so sind der Verwiegungsstelle die nach
den §§ 30 und 31 nötigen Anträge vorzulegen. Wird für Tabakblätter die Steuerbegünstigung des
§ 2 Abs. 1 b in Anspruch genommen, so ist dies in der Aumeldung zu beantragen, die in diesem Falle
in doppelter Ausfertigung abzugeben ist. Soll Tabak vorgeführt werden, für den ein Steuernachlaß
wegen Wertverminderung (§ 26 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestim-
mungen über die Tabaksteuer) in Anspruch genommen wird, so ist dies dem Oberkontrolleur vom
Anmelder vorher rechtzeitig besonders anzuzeigen (§ 36).
Will der Pflanzer nach der Verwiegung Tabak zurücknehmen und unversteuert aufbewahren
(§§ 41 bis 44), so hat er dies unter Bezeichnung der Lagerräume in der Verwiegungsanmeldung
zu erklären.
Die Verwiegungsstelle führt ein Wiegebuch nach vorgeschriebenem Muster. Die Zolldirektion
läßt den Vordruck ergänzen, wenn sie die mündliche Anmeldung des vorgeführten Tabaks gestattet.
5. Abfertigung.
§ 28. — Die Abfertigung wird in der Regel durch zwei Beamte vorgenommen. Der Oberkon-
trollem hat tunlichst bei jeder Verwiegungsstelle seines Bezirkes einer, größeren Zahl von Abfer-
tigungen beizuwohnen und in diesen Fällen die Prüfungsbefunde mit zuunterzeichnen.
Bei Ermittelung der Gattung des Tabaks — Oberent oder Sandblätter, Grumpen, Bruch usw.
— prüfen die Beamten, ob der Tabak in dachreifem Instand vorgeführt wird. Ergibt sich, daß der
Tabak durch absichtliches Hinausschieben des Abhängens über die Dachreife hinaus oder sonst künstlich
getrocknet oder daß er gegoren ist, so ist das im Abfertigungsbefunde zu vermerken. Sind zur Fest-
Haltung der Nämlichkeit Proben entnommen worden (§ 15), so ist der Tabak mir diesen zu vergleichen.
Die Proben werden nach der Abfertigung — im Falle des Abs. 3 nach der endgültigen Entscheidung
— dem Inhaber des Tabaks gegen Empfangsbestätigung eingehändigt. I h r Gewicht wird dem
Gewichte des vorgeführten Tabaks hinzugeschlagen.
Ergeben sich bei der Prüfung der Nämlichkeit oder Beschaffenheit des Tabaks Zweifel, die eine
weitere Untersuchung nötig machen, so ist der Tabak bis nach Abfertigung der unbeaustandeten Posten
zurückzustellen und nötigenfalls aus Kosten, seines Inhabers unter amtliche Verwahrung und amt-
lichen Verschluß zu nehmen. Über die Beanstandung hat der Oberkontrolleur schleunigst zu ent-
scheiden. Dem Pflanzer steht hiergegen die Beschwerde zu.
War die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so ist durch Nachzählung der Bündel und
Büschel zu ermitteln, ob die richtige Blätterzahl zur Verwiegung gestellt ist. Die Nachzählung kann
nach näherer Bestimmung der Zolldirektion Probeweise erfolgen. Die Beamten haben auch darauf
zu achten, daß die in der festgesetzten Blätterzahl nicht enthaltenen Grumpen (§ 9 Abs. 3) sowie der
Bruch und die sonstigen Abfälle vollständig vorgeführt werden. Bei dem nach amerikanischem Ver-
fahren geernteten Tabak (§ 50) werden auch die vorgeführten Pflanzenstengel gezählt.
Bei der Gewichtsermittelung stellen die Beamten das Roh- und das Reingewicht für jede Gattung
von Tabak (Abs. 2) besonders fest. Das Gewicht wird auf 50 g genau ermittelt und angeschrieben,
sofern die Zolldirektion nicht eine Abrundung auf 0.5 kg vorschreibt. Das Gewicht der Umschlie-
ßungen und Schnüre kann durch Probeverwiegungen ermittelt werden. Für das Gewicht der Schnüre,
ans die die Blätter aufgereiht sind, kann das Hauptamt auf Grund von Prubeverwiegungen Abzugs-
sähe bestimmen.
Bei der Verwiegung ermitteln die Beamten für eine möglichst große Anzahl der zum Verkauft
gelängten Tabakposten der Verkaufspreis, der vom Pflanzer für den unversteuerten Tabak in dach-
reifem Zustand, für Grumpen usw. erzielt worden ist. Das Ergebnis vermerken sie in der Verwiegung.-
amneldung oder im Wiegcbuche.
Die Verwiegungsstelle erteilt über das Ergebnis der Verwiegung einen Wiegeschein nach vor-
geschriebenem Muster. Die Verwiegungsaumeldungen werden innerhalb der vom Amte festgesetzte!!
Fristen, die Wiegebücher nach beendeter Verwiegung in einer Gemeinde dem Amte übersandt.
6. Verwiegung von Teilen der Ernte.
§ 29). — Wegen der Verwiegung von Teilen der Ernte, die vor oder nach Verwiegung der Haupt
ernte zur Abfertigung gestellt werden — Grumpen, Sandblätter oder durch Nachernten gewonnener
Tabak (§ 51) — ordnet der Oberkontrolleur das Nötige an.
Zu § 29 der durch Beschluß vom 5 August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer.
Übergang des zur Verwiegung gestellten Tabaks an den Erwerber. Übernahme
in den freien Verkehr.
§ 30. — Die Veräußerung von Tabak, der im Auschluß an die Verwiegung an den Erwerber über
gehen soll, ist der Hebestelle oder den Verwiegungsbeamten vor der Übergabe vom Verfügung
berechtigten anzumelden. Der Erwerber hat den Tabak zu versteuern, sofern er nicht nach § 31 weite
abgefertigt wird.
Die Veräußerung kann durch Angabe des Namens und Wohnorts des Erwerbes in der Ver
wiegungsanmeldung oder, wenn diese mündlich gemacht wird, mündlich angemeldet werden, falls
der Tabak noch § 31 weiter abgefertigt oder im Anschluß au die Verwiegung vor der Zollbehörde
dem Crwerber übergeben wird. Dieser hat im letzteren Falle in der Verwiegung (…)anmeldung oder
im Wiegebuche durch den Vermerk „Einverstanden" und seine Unterschrift die Haftung für die Steuer
anzuerkennen, wenn sie nicht sichergestellt, sofort eingezahlt oder gestundet wird.
In anderen als den im Abs. 2 behandelten Fällen ist die Veräußerung schriftlich nach vorgeschriebenem
Muster anzumelden, wobei der Erwerber zugleich die Haftung für die auf dem Tabak ruhende Steuer
zu übernehmen und die Räume zu bezeichnen hat, in denen der Tabak bis zur Einzahlung der Steuer
aufbewahrt werden soll. Die Vordrucke zu den Aumeldungen werden unentgeltlich geliefert. Von
dem Erwerber kann Sicherstellung der Steuer gefordert werden. Stehen der Entlassung des nr-
sprünglich Steuerpflichtigen aus der Gesamthaftpflicht im Hinblick auf die Person des Erwerben
oder wegen mangelnder Sicherheit Bedenken entgegen, so wird er nur dann von der Haftung befreit,
wenn er den Tabak dem Erwerber vor der Zollbehörde übergibt.
Nötigenfalls ist der Tabak in amtliche Verwahrung zu nehmen, bis die Steuer entrichtet oder
sichergestellt ist. Die dadurch entstehendem Kosten trägt der Erwerber.
Soll Tabak im Anschluß an die Verwiegung vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Per-
kehr gesetzt werden, so hat der Pflanzer der Hebestelle die zu versteuernde Menge in der Verwiegung-
aumMmg anzuzeigen. Die Steuer ist vom Pflanzer alsbald zu entrichten, sofern sie nicht gestundet
wird.
Der ursprünglich Steuerpflichtige wird aus der Haftung für die auf dem veräußerten oder ver-
stcuerteu Tabak ruhende Steuer durch Benachrichtigung seitens der Abfertigungsbeamten entlassen.
Zu § 25 Abs. 2, §§ 27 und 28 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer.
Versendung und Niederlegung des zur Verwiegung gestellten Tabaks.
Tabakbegleitscheine.
§ 31. — Soll der zur Verwiegung gestellte Tabak mit dem Anspruch auf Steuerbefreiung über
die Zollgrenze ausgeführt, unversteuert versendet oder in eine Niederlage aufgenommen werden,
so ist er der Verwiegungsstelle oder der zuständigen Amtsstelle mit einein Tabakbegleitschein I nach
vorgeschriebenem Muster anzumelden. Bei der Versendung innerhalb desselben Hebebezirkes kann
an die Stelle des Begleitscheins nach näherer Anordnung des Hauptamts eine vereinfachte Anmeldung
treten.
Soll lediglich die Erhebung der festgestellten Steuer dem Srledigungsamt überwiesen werden,
so hat die Anmeldung durch einen Begleitschein II nach vorgeschriebenem Muster zu erfolgen.
Die Begleitscheine sind in zwei Ausfertigungen abzugeben. Beim Auspruch auf Steuerbegün-
stigung gemäß § 2 Abs. 1 b ist dem Begleitscheinen II eine dritte Ausfertigung beizufügen, mit der
nach § 37 Abs. 4 verfahren wird. Der Anmelder (Begleitscheinnehmer) bat sich durch Unterzeichnung
der Annahmeerklärung in dem Begleitschein zur sofortigen Zahlimg der Steuer für den Fall zu
verpflichten, daß die Erledigung des Begleitscheins nicht in der vom Amte festgesetzten Frist nach-
gewiesen wird. Das Amt ist befugt, für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherstellung zu verlangen,
deren Art und Höhe im Ausfertigungsbuche (§ 32) vermerkt wird.
Auf die Abfertigimg des Tabaks, die Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine sowie wegen
ihrer Prüfung und Rücksendung durch die Direktivbehörden werden, soweit hier nicht Bestimmungen
getroffen sind, die fur Zollbegleitscheine gegebenen Bestimmungen angewendet.
2. Verfahren beim Ausfertigungsamt.
§ 32. — Das Ausfertigungsamt führt über die Ausstellung der Begleitscheine ein Tabakbegleit-
schem-Ausfertigungsbuch nach besonderen Muster in Viertehahrsabschnitten, in dem gleichzeitig
die Erledigung der Begleitscheine nachgewiesen wird.
Der Tabak ist dem Ausfertigungsamte zur Abfertigung vorzusuhren und von diesem unter Ver-
schluß oder amtlicher Begleitung abzulassen, wenner
a) unter Steuerbefreiung ausgeführt oder
b) mit dem Anspruch auf Abrechnung des vollen, während der Beförderung entstehenden natür-
lichen Gewichtsverlustes versandt werden soll oder
c) wegen Wertverminderung nur mit dem Steuersätze von 45 M belastet ist, soweit nicht von der Er-
leichterung im § 36 Abs. 7 Gebrauch gemacht wird.
Falls nicht Raumverschluß oder amtliche Begleitung eintritt, muß der Tabak in den Fällen zu a
bis c derart verpackt sein, daß sich ein vorschriftsmäßiger Verschluß anlegen läßt.
Das Ausfertigungsamt hat die Abfertigung des angemeldeten Tabaks zu versagen, wenn sich her-
ausstellt, daß das Gewicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist.
Megen der Gewichtsermittelung gilt § 28 Abs. 5. Die Steuer ist in den Begleitscheinen II gemäß
§ 37 Abs. 3 und 4 zu berechnen.
3. Verfahren beim Empfangsamt
Anlage A..
§ 33. — Das Empfangsamt trägt den Begleitschein in ein Empfangsbuch nach besonderem Muster
ein, das in Viertehahrsabschnitten geführt wird. Ist der Tabak vom Ausfertigungsamt auf Begleit-
schein I ohne Verschluß abgelassen worden, so hat das Erledigungsamt das Reingewicht zu ermitteln
und festzustellen, daß das Gewicht nicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt
worden ist. Der Amtsvorstand kann von der Vorführung und Abfertigung beim Empfangsamt
absehen, wenn der ohne Verschluß abgelassene Tabak zur Versteuerung bestimmt ist und der Ein-
pfänger sich mit der Entrichtung der Steuer nach dem vom Ausfertigungsamt ermittelten Gewich
einverstanden erklärt.
Für die Aufnahme von Tabak in Niederlagen gelten die Bestimmungen der Tabaklagerordmmg
Fehlmengen, die sich bei der Einlagerung von Tabak, der von der Verwiegungsstelle nach einer Nieeder-
läge versandt wird, gegen das beim Ausfertigungsamte festgestellte Reingewicht ergeben, können von
den Abfertigungsbeamten,
a) wenn der Tabak mit unverletztem amtlichen Verschluß oder unter ständiger amtlicher Begleitung
angekommen ist,
b) wenn in anderen Fällen die Fehlmenge nicht mehr als 1/3 v. H. des im Begleitschein ange-
gebenen Reingewichts beträgt,
steuerfrei gelassen werden, sofern der Gewichtsverlust lediglich durch Eintrocknen des Tabaks oder
durch ähnliche Ursachen entstanden ist. Daß diese Voraussetzung zutrifft, ist im Begleitschein zu ver-
merken. Unter derselben Voraussetzung kann das Hauptamt eine Menge bis zu 1/3 v. H. auch dann
steuerfrei lassen, wenn der Gewichtsverlust in den nicht unter a gehörigen Fällen 1/3 v. H. Übersicht.
Soweit die Fehlmenge nicht steuerfrei gelassen wird, fordert die Hebestelle den ihr entsprechenden
Teil des auf der Sendung ruhenden Steuerbetrags vom Niederleger des Tabaks an und zieht ihn,
wenn dieser die Zahlung verweigert, vom Begleitscheinnehmer ein.
4. Erledigung der Begleitscheine. Abschluß der Bücher.
§ 34. — Über die erledigten Begleitscheine sind monatlich zweimal — für die Zeiträume vom 1.
bis 15. und vom 16. bis zum Schlüsse des Monats — Erledigungsscheine nach vorgeschriebenem
Muster auszustellen, die nach Prüfung und Bescheinigung durch einen zweiten Beamten dem Aus-
fertigungsamte bis zum 20. und bis zum 5. des Monats übersandt werden. Bei Amtern, die nur mit
einem Beamten besetzt sind, fällt die Bescheinigung durch einen zweiten Beamten fort. In diesem
Falle wird jedem im Cmpfangsbuch vorkommenden Ausfertigungsamte nach dem Abschluß des
Empfangsbuchs eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung der erledigten Begleitscheine
übersandt.
Das Ausfertigungsamt vermerkt den Tag des Eingangs der Erledigungsscheine im Ausfertigungs-
buch und hebt die etwa bestellte Sicherheit (§ 31 Abs. 3) auf.
Das Empfangsbuch ist am Schlüsse des Vierteljahrs abzuschließen. Das Ausfertigungsbuch wird
nach Ablauf des Vierteljahres bis nach Ankunft der noch fehlenden Erledigungsscheine offen gehalten,
spätestens jedoch am Ende des folgenden Vierteljahres abgeschlossen. Die beim Abschluß der Bücher
noch unerledigten Nummern werden in die Bücher für das folgende Vierteljahr übertragen. Vor
Absendung der Bücher und ihrer Belege zur Prüfung bescheinigt der Kassenpfleger in dem abge-
schlossenen Buche die Nichtigkeit der Übertragung.
Zu § 25 Abs. 3 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer.
Steuererlaß für amtlich vernichteten oder vergallten Tabak.
§ 35. — Soll Tabak zur Erlangung von Steuerbefreiung vernichtet oder vergällt werden, so ist
dies vor oder bei der Verwiegung zu beantragen. Die Vernichtung oder Vergällung geschieht unter
amtlicher Aufsicht. Sie wird von den überwachenden Beamten auf dem Antrag oder in der Ver-
wiegungsanmeldung oder im Wiegebuche bescheinigt unter Angabe des dabei eingehaltenen Ver-
sabrens, der Gattung und des Eigengewichts des Tabaks. Die nötigen Handleistungen hat der
Antragsteller zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.
Vernichtet wird der Tabak in der Regel durch Verbrennen, vergällt wird er durch Übergießen mit
Jauche, Petroleum oder dergleichen, nötigenfalls nach vorheriger Zerkleinerung. Das Bergällungs-
mittel hat der Pflanzer zu beschaffen.
Der General-Direktor der Finanzen ist ermächtigt, von der Erhebung der Tabaksteuer auch dann
abzusehen, wenn der Tabak — gleichviel ob der Antrag bis zur allgemeinen Verwiegung oder nachher
gestellt wird — unter amtlicher Aufsicht zur Herstellung von Tabaklauge verarbeitet und die gewonnene
Lauge entweder über die Zollgrenze ausgeführt oder zur Verwendung bei der Herstellung mensch-
licher Genußmittel unbrauchbar gemacht oder nach den für ausländische Tabaklaugen erlassenen
Bestimmungen zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen verwendet wird.
Auf die Betriebe, die unversteuerten Tabak zu Tabaklauge verarbeiten, kommen besondere Be-
stimmungen zur Anwendung. Die bei der Laugenbereitung verbleibenden Rückstände sind entweder
auszuführen oder gemäß Abs. 2 zu vergällen, sofern sie nicht vom Betriebsinhaber zum Satze von
57 M für den Doppelzentner versteuert werden. Die Unbrauchbarmachung der Tabaklauge hat,
soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Bekämpfung von Pflanzenschädlingen verwendet
wird, durch Vermischung mit Karbolsäure zu erfolgen. Der General-Direktor der Finanzen kann
auch andere Vergällungsmittel zulassen. Er bestimmt Menge und Beschaffenheit der Vergällungs-
mittels.
Zu § 26 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer.
Herabsetzung des Steuersatzes bei erheblicher
Wertverminderung.
§ 36. — Eine Herabsetzung des Steuersatzes für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch
besondere Unglücksfälle, wie Hagelschlag, im Werte vermindert worden ist, wird nur gewährt, wenn
die Wertverminderung wenigstens 20 v. H. des Wertes von unbeschädigtem Tabak derselben Sorte
beträgt und der Antrag spätestens am vierten Tage nach Eintritt des Unglücksfalls, und wenn dieser
den Tabak auf dem Felde getroffen hat, jedenfalls vor der Ernte schriftlich vom Pflanzer bei dem
Amte gestellt ist.
Der Antrag muß die Ursache und den Tag der Beschädigung des Tabaks, die Menge, die durch
den Unglücksfall voraussichtlich im Werte vermindert werden wird, den Grad der Wertverminderung
sowie die Bezeichnung und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf denen die beschädigten Pflanzen
gewachsen sind, enthalten. Über die Ursache und den Umfang der angemeldeten Wertverminderung
hat der Oberkontrolleur sofort Erhebungen anzustellen. Dabei sind Abs. 2 und 3 des § 16 sinngemäß
anzuwenden.
*) S. Anleitung für die Zollabfertigung Teil III.
**) Bei der Vergällung der Tabaklauge durch Karbolsäure ist rohe Karbolsäure zu verwenden, die durch
Zusatz von Natronlauge löslich gemacht ist.
Die Mischung soll mindestens 50 u. H. Phenol oder dessen Homologen, berechnet als Phenol (C6H5 OH)
und 10 v. H. Natriumhydroxyd (Na OH) enthalten.
Je 100 kg Tabaklauge find mit 2 Kg dieses Gemisches zu verrühren.
Vor der erstmaligen Verwendung ist das Gemisch, das sich längere Zeit halt, auf seine vorschriftsmäßige
Beschaffenheit zu untersuchen. Zur Vornahme der Untersuchung sind 100 ccm des Cemisches erforderlich.
45 b
Bei der Vorführung des Tabaks zur Verwiegung (§ 27 Abs. 2 letzter Satz) dürfen den im Werte
verminderten Tabakblättern keine unbeschädigten Blätter beigemengt sein. Der Oberkontrolleur
schätzt in Gemeinschaft mit einein von der Gemeinde beauftragten Sachverständigen den Grad ber
Wertverminderung ab und veranlaßt das Nötige wegen Festhaltung der Nämlichkeit des Tabaks
(Abs. 5). Verweigert der Pflanzer die Anerkennung der Schätzung, so wird nach § 16 Abs. 6 verfahren
Die Entscheidung über die Massigkeit einer Herabsetzung des Steuersatzes, über die Kosten für
die Zuziehung von Sachverständigen und über Anträge, die nicht fristgemäß gestellt worden sind,
trifft das Hauptamt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 17. Wird vom Haupt-
amt eine Wertverminderung von 20 v. H. oder mehr anerkannt, so ist der Steuersatz für den beschä-
digten Tabak auf 45 M für den Doppelzentner in gegorenem Instand herabzusetzen.
Die Versteuerung des mit dem Satze von 45 M, belasteten Tabaks wird bis zu seiner Aufnahme
in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ausgesetzt. Der Tabak ist von der Ver-
wiegung bis zur Aufnahme in einem solchen Betrieb oder eine Niederlage oder bis zu seiner Ausfuhr
getrennt von anderem Tabak zu halten.
In den Begleitscheinen, Abrechnungsbuchern und Lagerbuchern, in denen der Tabak nachgewiesen
wird, ist zu vermerken, daß er bei der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakzeugnissen
wegen Wertverminderung durch besondere Unglucksfälle dem ermaßigten Steuersatze von 45 M
in gegorenem Zustand unterliegt. Inhaber von Betrieben, in denen solcher Tabak verarbeitet werden
soll, haben bei der Versteuerung den Empfang des Tabaks zur Verarbeitung auf Tabakerzengnisse
schriftlich anzuerkennen. Sie haben dabei zu bestätigen, daß ihnen die Bestimmung im § 2 Abs. 2
der Tabak-Vergütungsordnung bekannt ist, wonach bei Mitverwendung von Tabak, der zum ermäßigten
Satze versteuert ist, die Vergütungssätze gekürzt werden.
Wird an Inhaber solcher Betriebe im Werte verminderter Tabak von einer Niederlage aus ver-
sandt, so kann von der Ausfertigung eines Begleitscheins abgesehen und die Steuer schon vom Nieder-
leger zum Satze von 45 M entrichtet werden, wenn er sich schriftlich verpflichtet, den Tabak unmit-
telbar an den Betriebsinhaber zu senden und dessen Anerkenntnis und Bestätigung (Abs. 6) dem
Niederlageamte binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist vorzulegen. Das Anerkenntnis
muß in diesem Falle mit dem Sichtzeichen der für den Betriebsinhaber zuständigen Amtsstelle ver-
sehen sein.
Ist bis zu dem im § 25 Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Be-
stimmungen über die Tabaksteuer angegebenen Zeitpunkt die Aufnahme in einen derartigen Betrieb
nicht erfolgt, so ist der Tabak in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem
Mitverschluß aufzunehmen.
Für im Werte verminderten Tabak, der nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen in einen
Herstellungsbetrieb für Tabakerzeugnisse versandt oder unter amtlicher Aufsicht in das Ausland
ausgeführt worden ist, wird die Steuer zum Satze von 57 M erhoben. Unter Umständen tritt Straf-
Verfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Ordnungswidrigkeit ein.
Zu den §§. 25, 29, 30 und 31 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer.
Feststellung und E r h e b u n g der
Gewichtsteuer.
1. Feststellung.
§ 37. — Die von den Verwiegungsstellen eingehenden Abfertigungspapiere ( §§ 27 ff.) prüft die
Hebestelle nach. Bemängelungen sind durch Benehuem mit den Verwiegungsbeamten, gegebenen-
falls nach Entscheindung durch den Oberkontrolleur, zu beseitigen.
Die Ergebnisse der Verwiegung und Abfertigung werden von der Hebestelle in das Flurbuch
übernommen, in dem die Bücher, die die verwegenen Mengen weiter nachweisen, anzugeben sind.
Gleichzeitig ist die Steuer für die veränderten oder in den freien Verkehr gesetzten Mengen zu be-
rechnen und gemäß § 39 zu fordern. Für den vom Pflanzer zurückgenommenen Tabak (§ 27 Abs. 3)
wird ihm der Betrag der darauf ruhenden Steuer durch eine Steuerberechnung nach besonderem
Muster mitgeteilt.
Zur Ermittelung des steuerpflichtigen Gewichts ist von dem Neingewichte des Tabaks ein Fünftel
abzuziehen. Die so berechnete Menge ist auf 50 g nach unter abzurunden. Der Abzug von einem
Fünftel unterbleibt, wenn Tabak vor der Verwiegung künstlich getrocknet oder wenn er gegoren
ist(§ 28 Abs. 2). Von dem steuerplichtigen Gewichte wird die Steuer nach den Sätzen des § 2 berechnet,
wobei Beträge von weniger als 5 Pfennig wegfallen.
Die Berechnung der Steuer für Tabakblätter nach dem Satze von 45 M ist, abgesehen von, den
Fällen des § 36, nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig. Die von den Antragstellern
abgegebenen zweiten — bei Begleitscheinen II dritten — Ausfertigungen der Anmeldungen (§ 27
Abs. 2, § 31 Abs. 3) hat das Amt der Hebestelle zu übersenden, in deren Bezirke die Tabakblätter
zu zigarettensteuerpflichtigen Waren verarbeitet werden sollen (§. 45). Die Absendung ist in der
zurückbehaltenen Ausfertigung zu bescheinigen.
Nach Übernahme des gesamten vom Pflanzer geernteten Tabaks in das Flurbuch wird mit
ihm durch Vergleichung der vorgeführten Menge mit der Sollmenge (§ 12) abgerechnet. Die Flur-
bücher sind spätestens am 15. Juni abzuschließen und mit den Anmeldungen, Wiegebücheru und
sonstigen Belegen zur Buchprüfung einzusenden.
2. Fehlmengen und der Verwiegung entzogener Tabak.
§ 38. — Fehlmengen, die sich bei der Abrechnung gegenüber der Sollmenge ergeben, sind zu ver-
steuern (§§ 15 und 31 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über
die Tabaksteuer). Daneben tritt unter Umständen Strafverfolgung eim. War die Sollmenge nach der
Blätterzahl festgesetzt, so wird das Gewicht der Fehlmenge aus der Zahl der fehlenden Blätter und
dem Durchschnittsgewichte berechnet, das sich nach dem Befund in der Verwiegungsaumeldung
für 1000 gleichartige Blätter ergibt.
Von der Einziehung der Steuer für die Fehlmenge hat das Haputamt abzusehen, wenn sich bei
dm Erhebungen überzeugend ergibt, daß sie lediglich auf Ungenauigkeiten bei Festsetzung der Soll-
menge zurückzuführen ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Zolldirektion.
Die hiernach für Fehlmengen zu erhebende Steuer ist unter Abzug von einem Fünftel des Rein-
gewichts nach dem Satze von 57 M für den Doppelzentner zu berechnen und sofort einzuziehen
(§ 39).
Von der Einleitung des Strafverfahrens wegen Nichtgestellung von Tabak zur Verwiegung (§ 41
Ms. 2 Ziffer 2, § 43 Abs. 3 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer) kann abgesehen werden, wenn die Fehlmenge 5 v. H. der Sollmenge nicht
übersteigt und kein Verdacht besteht, daß steuerpflichtiger Tabak der Verwiegung entzogen worden
ist. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist der Tabakpflanzer von dem Hebebeamten zu ver-
nehmen und die Verhandlung vom Oberkontrolleur mit gutachtlichem Berichte dem Hauptamt
zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob Strafverfolgung einzutreten hat oder lediglich die Steuer
von der Fehlmenge gemäß § 31 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Be-
stimmnngen über die Tabaksteuer einzuziehen ist. Ein Strafverfahren gegen den Tabakpflanzer
ist nur dann einzuleiten, wenn feststeht oder bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, daß ein
Teil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen ist.
Grundstücke, die nicht rechtzeitig (§ 4 Abs.1) oder überhaupt nicht angemeldet werden, sind —
unabhängig von dem etwa einzuleitenden Strafverfahren —nachträglich in das Flurbuch einzutragen,
nötigenfalls unter amtlicher Ausfertigung einer Fluraumeldung. Ist eine Feststellung der Coll-
menge gemäß den §§ 8 ff. nicht mehr möglich, so hat der Oberkontrolleur den Ernteertrag nach § 44
Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer
abzuschätzen. In gleicher Weise wird verfahren, wenn sich nach der Abfertigung des zur Verwiegung
vorgeführten Tabaks ergibt, daß Tabak der Verwiegung entzogen worden ist. Nach Feststellung
der steuerpflichtigen Menge ist davon die Tabaksteuer sofort einzuziehen und im Sollbuch nachzu-
weisen (§ 39 Abs. 1).
3. Erhebung der Steuer.
§ 39. — Die Gewichtsteuerbeträge für veränßerten oder in den freien Verkehr gesetzten Tabak
(§§ 20 und 30), für Fehlmengen und für Tabak, der der Verwiegung eutzogen worden ist (§ 38),
sowie die beim Abschluß des Abrechnungsbuchs fällig werdenden Beträge (§ 43) sind, sobald sie von
der Hebestelle berechnet werden, in ein Tabaksteuer-Sollbuch nach besonderem Muster zu über-
nehmen. Gleichzeitig wird der Steurpflichtige durch einen Steuerzettel nach vorgeschriebenem
Muster zur sofortigen Zahlung aufgefordert unter Angabe der für die Steuerberechnung maß-
gebenden Tabakmenge. Der Ausnahme in das Sollbuch und der Zahlungsanfforderung bedarf es
nicht, wenn die Steuer im Anschluß an die Berechnung alsbald eingezahlt oder gestundet wird.
Das Sollbuch wird am 15. August des auf das Erntjahr folgenden Jahres abgeschlossen und zur
Buchprüsung eingesandt. Die beim Abschluß bereits fällig gewordenen, jedoch noch nicht einge-
zahlten Beträge werden als Einnahmereste behandelt. Nach dem Abschluß etwa noch festgestellte
Steuerbeträge für das betreffende Erntejahr sind in das Sollbuch für das neue Erntejahr aufzu-
nehmen.
Der General-Direktor der Finanzen ist ermächtigt, über die Führung des Sollbuchs anderweit
zu bestimmen.
§ 40. — Über die Einnahme an Tabaksteuer wird von der Hebestelle ein Einnahmebuch in Viertel-
jahrsabschnitten geführt, wofür ein besonderes Muster vorgesehen ist.
Wird die Steuer innerhalb der Fälligkeitsfrist nicht gezahlt oder gestundet, so ist sie unter Be-
achtung der Vorschrift im letzten Satze von § 29 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffent-
lichten Bestimmungen über die Tabaksteuer beizutreiben.
Anlage B.
Die Bestimmungen über die Stundung der Tabakgewichtsteuer enthält die Tabaksteuer-Stundungs-
ordmmss.
Zu § 25 Abs. 2 und 3 und § 27 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer.
Lagerung von unversteuertem Tabak beim Pflanzer.
I. Allgemeines.
§ 41. — Über den von dem Pflanzer nach der Verwiegung Zurückgenommenen und unversteuert auf-
bewahrten Tabak (§ 27 Abs. 3) führt das Amt ein Tabak-Abrechmmgsbuch, in dem unter einer be-
wndcren Abteilnng für jeden Pflanzer die zurückgenommene Tabakmenge nebst dem darauf ruhenden
Steuerbetrag (§ 37 Abs. 2) angeschrieben und die Versendung oder Versteuerung des Tabaks nach-
gewiesen wird.
Zurückgenommener Tabak darf ans den Aufbewahrungsräumen erst entfernt werden, nachdem
er der Hebestelle schriftlich angemeldet worden ist. Für die Anmeldung und das weitere Verfahren
gelten die Vorschriften in den §§ 30 ff. Die Übernahme von Tabak in den freien Verkehr ist nach
besonderem Muster anzumelden. Wenn nur ein Teil des vom Pflanzer unversteuert zurückge-
nommenen Tabaks veränßert oder in den freien Verkehr genommen werden soll, bleibt die Er-
Mittelung der Gewichtsinenge den Beteiligten überlassen und kann durch Abschätzung oder durch Ver-
wicanng bewirkt werden.
Die Befreiung des Tabakpflanzers von der Haftung für die Steuer geschieht durch eine Entlastungs-
mchricht nach besonderem Muster. Wird er nur für einen Teil des Tabaks, für den ihn die Steuer zur
Last gestellt war, ans der Haftpflicht entlassen, so ist ihm in der Entlastungsnachricht mitzuteilen,
für welchen Steuerbetrag er haftbar bleibt.
Den Aufsichtsbeamten ist der Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen in der in § 15 angegebenen
Zeit gestattet. Sie haben sich durch wiederholten Besuch davon zu überzeugen, daß Tabak nicht ent-
fernt wird, bevor er nach Abs. 2 angemeldet ist.
2. Schwundzuschlag.
§ 42. — Für zurückgenommenen Tabak, der in eine Niederlage versandt wird, kann der während
der Aufbewahrung beim Pflanzer durch (Antrocknen entstandene Gewichtsverlust dadurch angerechnet
werden, daß im Abrechnungsbuch außer dem bei der Versendung ermittelten Gewicht ein Schwund-
zuschlag abgeschrieben wird.
Befindet sich der Tabak bei der Versendung in dachreifem, nicht gegorenem Zustand, so beträgt
der Sckwundzuschlag für jeden Tag der Lagerung 0,01 v. H. des beim Ausfertigungsamt ermittelten
Gewichts. Das Hauptamt ist ermächtigt, auf Antrag diesen Satz zu erhöhen, wenn nach den Ermit-
telungen die Annahme eines größeren Gewichtsverlustes begründet ist.
Wird gegorener Tabak durch den Pflanzer versendet, so kann von dem Hauptamt ein Schwund-
zuschlug bis zu 0,25 v. H. gewährt werden, wenn der Pflanzer diese Vergünstigung vor Beginn der
Gärung bei der Amtsstelle beansprucht und sich den von der Zolldirektion vorzuschreibenden beson-
deren Bedingungen unterworfen hat. Der Tabak ist im Begleitschein als gegoren zu bezeichnen.
Der Schwundzuschlag wird im Tabak-Abrechnungsbuch auf einer besonderen Linie abgeschrieben.
3. Abschluß des Abrechnungsbuchs.
§ 43. — Nach Räumung der Lagerstätten bei dem Pflanzer, spätestens jedoch am 15. Juli des
auf das Erntejahr folgenden Jahres, werden die einzelnen Abteilungen des Abrechnungsbuchs abge-
schlössen und, sofern nicht Stundung bewilligt ist, die Steuerbeträge von den als versteuert oder
versendet etwa nicht nachgewiesenen Tabakmengen eingezogen.
Ist einem Pflanzer gemäß § 25 Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentliche
Bestimmungen über die Tabaksteuer die Frist zur Zahlung der Steuer über den 15. Juli des eisten
auf das Erntejahr folgenden Jahres hinaus verlängert worden, so werden beim Abschluß (Abs. h
die Lagerbestände, auf die sich die Fristverlängerung bezieht, in das Abrechnungsbuch für das folgende
Erntejahr übertragen. Die richtige Übertragung bescheinigt der Oberkontrolleur im alten Abrech.
nungsbuche. Im neuen Abrechnungsbuche sind die Lagerbestände aus jedem der beiden Erntejahre
unter einem besonderen Abschnitt nachzuweisen. Nach Räumung der aus dem Vorjahr übertragenen
Bestände oder nach Ablauf der verlängerten Frist, spätestens jedoch am 30. Juni des zweiten Jahres
nach der Ernte des Tabaks, werden die Abschnitte für das Vorjahr abgeschlossen und die Steuer
betrage von dem als versteuert oder versendet etwa nicht nachgewiesenen Tabak in das Sollbuch fur
das laufende Crntejahr übernommen und eingezogen.
Die abgeschlossenen Abrechnungsbücher werden mit den Belegen zur Buchprüfung eingesackt
4. Steuererlaß wegen Feuerschadens.
§ 44. — Für Feuerschaden, durch den vom Pflanzer zurückgenommener Tabak zerstört worden ist,
kann Steuererlaß gewährt werden, wenn noch der ganze Erntegewinn beim Pflanzer vorhanden
war und der Antrag auf Steuererlaß spätestens am vierten Tage nach dem Feuer bei der Gebestele
gestellt wird. Aus der Anzeige muß der Tag der Beschädigung und die Menge des etwa nicht in Ver-
lust geratenen Teiles der Ernte hervorgehen. Mit dem Antrag wird gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3
Satz 1 und 2 verfahren.
Die dem Pflanzer zur Last gestellte Steuer (§ 37 Abs. 2) wird ganz erlassen, wenn die gesamte
Ernte durch Feuer vernichtet wurde. Ist nur ein Teil vernichtet, so findet ein verhältnismäßiger
Steuererlaß statt. Zu diesem Zwecke wird für den nicht in Verlust geratenen Teil der Ernte das
Gewicht festgestellt und abgeschätzt, wie sich das Gewicht in dem Zustand des Tabaks zur Zeit dieser
Verwiegung zu seinem Gewicht in dachreifem Zustand verhält. Hiernach berechnet sich der abzu-
setzende Steuerbetrag. Wegen der Zuziehung von Sachverständigen gilt § 16 Abs. 6. Für ange-
brannte oder sonst beschädigte, jedoch nicht völlig unbenutzbare Tabakblätter wird ein Steuererlaß
nur gewährt, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden.
Die Entscheidung über den Steuererlaß, über die Kosten für Zuziehung von Sachverständigen und
über Anträge, die nicht fristgemäß eingehe::, erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 und 3.
Die Entscheidung teilt die Hebestelle dem Pflanzer mit. Die Tabakmenge, für die die Steuer
erlassen ist, wird im Abrechnungsbuch abgeschrieben. War die erlassene Steuer bereits fällig und
daher im Sollbuch eingetragen, so wird der Betrag dort abgesetzt. War der Betrag bereits eingezahlt,
so wird er erstattet.
Steuerbegünstigte Tabakblätter.
1. Aufnahme in den Betrieb.
§ 45. — Der Empfänger von steuerbegünstigten Tabakblättern hat diese gemäß seiner Verpflich
tungsertlärung (§ 2 Abs. 3) in seinen Betrieb oder bei gemischten Betrieben (§ 47) in die Betriebs-
abteilung für Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse aufzunehmen und in dem nach den
Zigarettensteuer-Ausfuhrungsbestimmungen zu führenden Betriebsbuch D anzuschreiben.
Die Aufnahme und die Abschreibung ist von den Aufsichtsbeamten festzustellen, nachdem der Hebe-
telle die zweiten oder dritten Stücke der Abfertigungspapiere (§ 37 Abs. 4) zugegangen sind. Ist die
Aufnahme oder Anschreibung nicht erfolgt, so ist eine Verhandlung aufzunehmen, die der Aufsichts-
MMte mit dem Abfertigungspapier dem Hauptamt zur Einleitung des Strafverfahrens vorzulegen
hat.
Für Fehlmengen an steuerbegünstigten Tabakblättern, die im Betriebe des Empfängers bei den
Bestandsaufnahmen festgestellt werden, kann das Hauptamt von einer Nacherhebung des Steuer-
Unterschieds von 12 M absehen unter entsprechender Anwendung des § 11 des Zigarettensteuer-
reglements.
2. Weiterverkauf.
§ 46. — Der Weiterverkauf steuerbegünstigter Tabakblätter oder der bei ihrer Berarbeitung ent-
stehenden Abfälle (Tabakrippen, Tabakgrus, Tabakmehl,
Tabakstaub) ist dem Hersteller zigaretten-
steuerpflichtiger Waren nur mit jedesmaliger Genehmigung des Haupamts gestattet.
Vor der Abgabe ist der Amtsstelle eine schriftliche Anmeldung der Tabakblätter oder Abfälle zu
übergeben. Bei der Versendung an einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse gelten
für die Form der Anmeldung und für das weitere Verfahren die Vorschriften der Zigarettensteuer-
Ausführungsbestimmungen über die Abgabe unversteuerten Zigarettentabaks zur Verarbeitung,
Behandlung usw. Der Versender hat für den auf den Tabakblättern oder Abfällen ruhenden Steuer-
mterschied von 12 M für den Doppelzentner so lange zu haften, bis sie in den Betrieb des Empfängers,
aufgenommen und in dessen Betriebsbuch angeschrieben worden sind. Ist der Empfänger nicht
Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse, so ist vor der Abgabe die Menge amtlich abzufertigen
und der Steuerunterschied nachzuerheben. Eine Nacherhebung findet nicht statt, wenn die Tabak-
blätter oder die Abfälle in das Ausland ausgeführt, vernichtet oder vergällt werden.
Wegen der Vergällung sowie wegen einer Versendung von Abfällen, die von einem Gemisch
ausländischer und inländischer Tabakblätter stammen, an eine andere Person als einen Hersteller
von zigarettensteuerpflichtigen Waren wird auf die Bestimmunen der Tabakzollordnung. ver-
wiesen.
3. Verarbeitung in gemischten Betrieben.
§ 47. — Die Verarbeitung steuerbegünstiger Tabakblätter in gemischten Betrieben, d. i. in Betrieben,
in denen neben zigarettensteuerpflichtigen noch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, regelt
sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Tabakzollordnung. Au die Stelle der Erhebung
und der Vergütung des Zollzuschlags tritt die Nacherhebung und Vergütung des Steuerunterschieds
von 12 M.
Zu § 32 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer.
Vorschriften für den Tabakbau.
1. Köpfen und Ausgehen.
§ 48. — Tabakpflanzer, bei denen die Sollmenge nach dem Gewichte festgesetzt wird, kann der
Oberkontrolleur auf Antrag von der Verpflichtung befreien, die Pflanzen bis zur amtlichen Fest-
setzung der Sollmnege vullständig zu köpfen und auszugeizen. Die Anträge werden nur genehmigt,
wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, beispielsweise zum Samenziehen oder bei mehr-
nmligem Abblatten. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, das; der Pflanzer sich
einer Nachprüfung und unter Umständen einer Erhöhung, der Sollmenge durch den Oberkontrolleur
unterwirft.
Die Genehmigung zum Samenziehen kann der Oberkontrolleur für einzelne Pflanzen auch de-
erteilen, wo die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt wird.
2 Vorzeitiges Einsammeln.
§
49. — Pflanzer, die vor Festsetzung der Sollmenge (§§ 9, 10, § 11 Abs. 4) oder vor der Entschei-
dung über ihren Einspruch (§ 14) Tabakblätter eineruten wollen, haben der Gemeindebehörde anzu
zeigen, an welchem Tage und auf welchen, nach Lage und Flächeninhalt zu bezeichnenden Grund
stücken mit dem Abblatten begonnen werden soll, sowie in welche Räume die Blätter zur vorläufigen
Aufbewahrung verbracht werden. Die Gemeindebehörde hat die Anmeldung sofort der Amtsstelle
zu übersenden.
Sofern die Zolldirektion nicht andere Anordnungen trifft, sind die vorzeitig geernteten Blätter
bei der Beförderung vom Felde und in den Aufbewahrungsräumen bis zur Festsetzung der Soll-
menge nach den einzelnen Grundstücken getrennt zu halten, so daß der Erntegewinn eines jeden
Grundstücks nachträglich abgeschätzt werden kann. Nach dem Einsammeln sind unverzüglich von den
hierfür bestimmten Beamten und Sachverständigen diejenigen Ermittelungen vorzunehmen, die
sonst auf dem Felde stattfinden.
Hilfeleistungen, die zur Ermittelung der Menge erforderlich sind, hat der Pflanzer zu verrichten
oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.
Ist die ganze Ernte oder ein Teil davon ohne vorherige Anzeige eingesammelt worden, so wich
die Sollmenge für die vorzeitig abgeernteten Grundstücke gemäß § 44 Abs. 2 der durch Beschluß vom
5. August 1909 veroffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer festgesetzt und das Ergebnis!,,
das Flurbuch übernommen. Daneben tritt unter Umständen Bestrafung ein.
3. Amerikanisches Ernteverfahren.
§ 50. — Auf Antrag des Pflanzers kann der Oberkontrolleur das sogenannte amerikanische Ernte-
verfahren, d. i. das Einernten der ganzen Tabakpflanze ohne Trennung der Blätter von dem Stengel,
gestatten. Der Antrag ist rechtzeitig vor der amtlichen Festsetzung der Sollmenge bei der Amtsstelle
zu stellen unter Angabe der Grundstücke, auf die sich das Verfahren erstrecken soll, und der Zahl der
Pflanzen auf jedem dieser Grundstücke.
Die Pflanzenstengel gehören zum steuerpflichtigen Tabak (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 28 Abs. 4).
Sofern sie nicht gemäß § 35 vernichtet oder vergällt werden, sind sie zum Satze von 57 M zu ver-
steuern. Auf Fehlmengen, die sich bei der Verwiegung ergeben, sind die Bestimmungen des § 38
sinngemäß anzuwenden.
4. Beseitigen der abgeblatteten Pflanzen. Nachernte.
§ 51. — Die nach beendeter Ernte auf dem Felde noch vorhandenen Tabakpflanzen sind spätestens
am zehnten Tage nach dem Abblatten zur Benutzung für die Herstellung von Tabakerzeugnissen
untauglich zu machen. Auf Antrag darf der Oberkontrolleur die Frist bei nachgewiesenem Bedurf-
ms angemessen verlängern.
Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte an Geizen ist bei der Amtsstelle mit einer Flur-
anmeldung nach vorgeschriebenem Muster oder durch Ergänzung der bereits abgegebenen Fluran-
Meldung zu beantragen. Hinsichtlich der Feststellung und Versteuerung des gewonnenen Tabaks
werden die für die Haupternte getroffenen Bestimmungen angewendet.
Das Einsammeln der Verwendbaren oberen Teile der Tabakpflanzen ist nur nach vorberiger Ge-
nelmiguug der Zollbehörde und unter den von ihr vorzuschreibenden Bedingungen gestattet.
Die Genelanigung (Abs 2 und 3) wird vom Oberkontrolleur schriftlich erteilt. Sie erfolgt in der
Regel nur dann, wenn sie für eine größere Anzahl zusammenliegender Pflanzungen beantragt
wird und die Versteuerung hinreichend gesichert werden kann. Die Vergünstigung ist an die Bedingung
zu knüpfen, daß der Beginn der Nachernte an Geizen oder an verwendbaren oberen Pflanzen-
teilen mindestens sechs Tage vorher dem Oberkontroller angezeigt wird. Wegen Feststellung der
Menge des Tabaks trifft der Oberkontrolleur die nötigen Anordnungen.
5. Umpflügen des Tabakfeldes.
§ 52. —Will der Pflanzer ein Tabakfeld vor der Ernte wegen Miswachses oder dergleichen mn-
pflügen, so hat er der Amtsstelle hiervon drei Tage vorber Anzeige zu machen.
Das Umpflügen wird amtlich beaufsichtigt. Gebühren werden hierflür nicht erhoben. Der Beamte
hat festzustellen und in der Verhandlung über die Beaufsichtigung zu bescheinigen, daß von dem
Grundstück kein Tabak eingesammelt worden ist. Nach Absetzung des umgepflügten Grundstücks
in der Fluraumeldung und dem Flurbuch wird die Verhandlung Beleg zu letzterem.
Anstatt durch Umpflügen kann die Pflanzung durch Umhacken oder eine sontige Bearbeitung
des Bodens zerstört werden.
Zu den §§ 33 bis 36 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer.
C.
Besteuerung
nach
dem
Flächeuraume.
A l l g e m e i n e s .
§ 58. — Für Grundstücke, die nach § 1 der Besteuerung nach dem Flächenraume (der reinen Flä-
cheusteuer oder der Steuerabfindung) unterliegen, gelten von den Bestimmungen in den §§ 7 bis 51
nur die über die Führung des Sollbuchs und des Einnahmebuchs.
Die Steuer nach dem Flächeuraum ist von, der Hebestelle nach dem Wiedereingang der Fluraumel-
düngen (§ 6 Abs. 2) auf Grund des ermittelten Flächeninhalts zu berechnen. Ist auf einein Grund-
stüä Tabak mit anderen Bodengewächsen zusammen allgebaut, so wird die Steuer von dem ganzen
Grundstück berechnet; abzuziehen sind jedoch Flächen, von mindestens 4 gm, auf denen andere Ge-
wächse nachgebaut sind. Steht beim Anpflanzen des Tabaks noch nicht fest, ob die Besteuerung
nach dem Gewicht oder nach dem Flächenraum eintritt, so darf der Tabak nur in der durch § 32
Ziffer 1 und 2 der durch Befchluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die
Tabaksteuer vorgeschriebeneu Weise gepflanzt werden.
Im Falle der Steuerabfindung wird die Steuer nach Verwiegung des in den Mustergemarkungen
gewonnenen Tabaks in der Fluraumeldung berechnet.
Der Steuerbetrag wird dem Pflanzer durch einen Steuerzettel mitgeteilt, in. dem. die festgestellte
Fläche der Grundstücke, bei der Abfindung auch die für die Steuerberechnung maßgebende Tabak-
menge anzugeben ist. Wenn der Steuerbetrag 10 M, nicht übersteigt, ist er bis zum 1. Oktober des
Erntejahrs, sonst bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Die Steuer
nach dem Flächenraume wird nicht gestundet.
Die eingezahlten Beträge werden im Tabaksteuer-Einnahmebuche gebucht. Bis zum 1. Oktober
45 c.
noch nicht eingezahlte Beträge sind in das Sollbuch zu übernehmen. Die Nummer des Einnahme-
buchs oder Sollbuchs ist im Flurbuch zu vermerken.
Steuernachlaß infolge von Unglücksfällen.
1. Vor der Ernte.
§ 54. — Wird für Tabak, der der Besteuerung nach dem Flächenraum unterliegt, infolge von
Mißwachs oder anderen außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegenden Unglücksfällen,
die vor der Ernte eingetceten sind, ein Steuererlaß auf Grund des § 34 Abs. 3 oder des § 35 der durch
Beschluß vom 5. Auguß 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer beansprucht
so hat dies der Pflanzer der Amtsstelle nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 dieser Ordnung anzuzeigen.
Auf das weitere Verfahren werden die Vorschriften der §§ 16 und 17 sinngemäß angewendet mit
der Einschränkung, daß bei Grundstücken, die der reinen Flächensteuer unterliegen, ein Steuererlaß
nicht gewährt wird, wenn bei Mißwachs weniger als die Hälfte einer mittleren Jahresernte, bei
anderen Unglücksfällen weniger als die Hälfte des auf dem Grundstück gewachsenen Tabaks verdorben
ist. Unterliegt der Tabak der Besteuerung nach dec Abfindung, so wird der von, dem steuerpflich-
tigen Gewicht abzusetzende Betrag durch Abschätzung festgestellt unter Anwendung der in § 16 ange-
gebenen Grundsätze.
Eine Herabsetzung des Steuersatzes auf Grund von § 26 der durch Beschluß vom 5. August 1909
veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer findet bei Tabak, der der Besteuerung nach dem
Flächenraum unterliegt, nicht statt.
2. Nach der Ernte.
§ 55. — Wird für Tabak, dec der Besteuerung nach dem Flächenraum unterliegt, wegen Feuer-
schadens ein Steuererlaß beansprucht, so ist dec Schaden gemäß § 44 Abs. 1 anzumelden. Uber den
Antrag entscheidet das Hauptamt. Er darf nur berücksichtigt werden, wenn der gesamte Ernte-
gewinn noch beim Pflanzer vorhanden war und der Feuerschaden vor dem 15. Juli des auf das Ernte-
jahr folgenden Jahres eingetreten ist.
Ist der gesamte Erntegewinn vernichtet worden, so kann die Steuer ganz erlassen werden. Sonst
ist unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in §§ 44 abzuschätzen, wie sich dec vernich-
tete Teil der Ernte zu der gesamten Ernte des Grundstücks verhält, und hiernach der Steuererlaß
festzusetzen.
Zu den §§ 37, 38 und 40 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer.
Anlage c.
D. Ersatzstoffe. Abgabenvecgütung.
§ 56. — Wegen der Verwendung von Tabakersatzstoffen bei der Herstellung von Takaberzeugnissen
(§§ 37, 38 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabak,
steuer) gelten die Bestimmungen der Tabakersatzstoff-Ordnung.
Die Vergütung des Tabaksteuer bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Tabak und Tabakerzeug-
nissen (§ 40 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen uber die Tabak-
steuer) erfolgt nach der Vergütungsordnung für Tabak.
Tabaklagerordnung.
Allgemeines.
§ 1. — Unversteuerter inländischer Tabak darf in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter
amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager für unverzollte Waren (§ 27 der durch Beschluß vom
5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) unter denselben Bedingungen
aufgenommen werden wie unverzollter ausländischer Tabak, wenn in der Niederlage entweder
ausländischer Tabak überhaupt nicht gelagert wird, oder der ausländische zollpflichtige und der inlän-
dische steuerpflichtige Tabak getrennt lagern können. Beim Übergang in den freien Verkehr ist
sur den so eingelagerten inländischen Tabak die Steuer nach § 11 der durch Beschluß vom 5. August
1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer zu entrichten.
§ 2. — Offentliche Niederlagen und unter amtlichem Mitverschlusse stehende Privatlager, die
ausschließlich zur Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak dienen sollen (§ 28 der durch
Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer), sind in der
Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Amtsstelle zulässig.
Über die Bewilligung, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Zolldirektion. Sie wird nur
erteilt, wenn ein Verkehrsbedürfnis auzuertennen ist.
Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak werden nur solchen Tabakpflanzern,, Roh-
tabllkhäudlcrn oder Herstellern von Tabakerzeugnissen bewilligt, die das Vertrauen der Verwaltung
genießen und entweder selbst am Lagerorte Wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Ver-
treter bestellen. Der Lagerinhaber hat auf Erfordern und nach näherer Anweisung der Zoll-
behörde einen angemessen ausgestatteten Raum zum Aufenthalte fur die Steuerbeamten während
der Abfertigung und Überwachungen zur Verfügung zu stellen und für dessen Beleuchtung, Er-
wärmung und Reinigung zu sorgen.
§ 3. — Auf die Benutzung der zur Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak eingerichteten
Niederlagen (§§ 1 und 2) und auf die Abfertigung des Tabaks bei der Ein- und Auslagerung ist die
Zollagerordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Einlagerung.
§4. — Als Niederlageraumeldungen dienen Auszuge aus den Tabakbegleitscheinen l, fur die das
Begleitscheinmuster nach entprechender Änderung benutzt werden kann.
Tabak, dessen Gewicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist,
wird in die Niederlage nicht aufgenommen.
Bezeichnung der Gattung des Tabaks.
§ 5. — In den Lagerbuchern und Abfertigungspapieren ist die Gattung des Tabaks: Blätter,
Grumpen, Abfälle, Stengel, entrippte Tabakblätter usw. anzugeben.
E. Schlußbestimmungen.
§ 57. — Fur die Aufstellung der statistischen Übersichten übec den Tabak gelten die Bestimmungen
über die Tabakstatistik.,
§ 58. — Der General-Direktor der Finanzen ist ermächtigt, die Muster zu den Ordnungen zu ändern
und neue Muster vorzuschreiben.
Anlage A
Ist für Tabak gemäß § 26 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer eine Herabsetzung des Steuersatzes bewilligt worden, so wird in den Lager-
bücheru und Adferügungspapieren vermerkt, daß der Tabak bei der Aufnahme in einen Betrieb zur
Herstellung von Tabakerzeugnissen wegen Wertverminderung durch besondere Unglücksfälle dem
ermäßigten Satze von 45 M in gegorenem Instand unterliegt. Derartiger Tabak ist getrennt von
anderem Tabak nuter Festhaltung der Nämlichkeit zu lagem. Das Gleiche gilt für Grumpen.
Lagerfrist.
§ 6. — Bei der Berechnung der fünfjährigen Lagerfrist bleibt die Zeit außer Betracht, in der nach
der Verwiegung zurückgenommener Tabak beim Pflanzer unversteuert aufbewahrt worden ist.
(Tabaksteuerordnung §§ 41 ff.)
Bearbeitung des Tabaks.
§ 7. — In den Teilungslagern für Tabak (Bearbeitungslagern) ist die Gärung, das Streichen
und Entrippen des Tabaks zulässig. Für das Entrippen gelten folgende Bedingungen
a) Entrippte Blatter dürfen nur dann gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr gesetzt
werden, wenn der Lagerinhaber eine entsprechende Menge Nippen entweder vorher zur Versteuerung
vorgeführt hat oder gleichzeitig mit den Blättern zur Versteuerung vorführt oder aber, soweit dies
nicht geschieht, gleichwohl die auf die Nippen entfallende Steuer entrichtet. Das Verhältnis zwischen
Blättern und Nippen ist fur jedes einzelne Lager von der Zolldirektion zu bestimmen.
b) Die Nippen werden steuerfrei im Lagerbuch abgeschrieben, wenn sie entweder ausgeführt oder
nach § 35 Abs. 2 der Tabaksteuerordung vernichtet oder vergällt werden.
Mit Genehmigung der Zolldirektion kann unter besonderen Sicherungsmaßnahmen das Streichen
und Entrippen auch außerhalb der Bearbeitungslager in den Betriebsräumen des Lagerinhabers
oder in der Behausung von Heimarbeitern vorgenommen werden. Für die nicht wieder zur Nieder-
läge gebrachte Menge ist ohne Rücksicht auf den Bearbeitungsabgang die Steuer nach dem Satze
für gegorenen Tabak zu entrichten.
Auslagerung.
§ 8. — Für die Abfertignung von unversteuertem Tabak, der von der Niederlage mit Begleit-
schein I weiter versandt oder für den die Erhebung der Steuer einem anderen Amte mit Begleü-
fchein II überwiesen wird, gelten die Vorschriften der §§ 31, bis 34 der Tabaksteuerordnung mit Aus-
nähme der Bestimmung des § 33 Abs. 2 unter b. Soll der Tabak bei der Auslagerung versteuert
werden, so ist er nach dem Vordruck der Niederlage-Abmeldungen für unverzollte Waren abzumelden.
Für den Tabakprobenverkehr kann die Zolldirektion Erleichterungen zulassen.
In allen Fälle:: ist das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen. Für
Tabak, der versteuert oder auf Begleitschein II abgefertigt wird, ist die Steuer nach den Sätzen des
§ 11 der Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer zu
berechnen. Ein Abzug gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 ver-
öffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer findet auch dann nicht statt, wenn sich der Tabak
noch in dachreifem Zustand befindet.
Bei der Versteuerung können Taravergütungssätze für Umschließungen auf Grund von Probe-
verwiegungen ermittelt werden.
Allgemeine s.
§ 1. — Die Tabakgewichtsteuer kann gemäß § 30 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffent-
lichten Bestimmungen über die Tabaksteuer gestundet werden
a) dem Tabakpflanzer (§ 12 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen
über die Tabaksteuer) sowie dem Käufer oder sonstigen Erwerber von Tabak (§ 29 der durch Beschluß
vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) bis Ende Oktober des
auf das Erntejahr folgenden Jahres,
b) bei der Abmeldung von inländischem Tabak aus Niederlagen zur Versteuerung dem Abmelder
oder — bei der Versendung mit Begleitschein II — dem Empfänger für eine Frist von drei Monaten.
Tabakpflanzern, die ihren geernteten Tabak nachweislich nicht bis Ende Oktober des auf das Erntejahr
folgenden Jahres verkauft haben, kann die Stundungsfrist von der Zolldirektion auf Antrag bis Ende
Februar des nächstfolgenden Jahres verlängert werden.
Bei Stundung der Tabaksteuer ist über jeden im Einnahmebuche (§ 40 der Tabaksteuerordnung)
anzuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben. Der Betrag jedes Anerkennt-
nisses muß mindesteus 100 M, soweit es sich um Tabakpflanzer handelt, mindestens 25 M betragen.
Die gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stundungsfrist
abläuft, und wenn dieser ein Sonn- oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.
§
2. —- Für gestundete Tabaksteuer ist Sicherheit zu leisten. Die Grundsätze hierfür und die Vor-
aussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden
konnen, bestimmt der General-Direktor der Finanzen. Er schreibt auch, abgesehen von dem Falle
des § 5 Abs. 2, die Form der Stundungsanerkenntnisse vor.
Stundungsausweise.
§ 3. — Zur Erleichterung des Überganges der Steuerrflicht (§ 29 der durch Beschluß vom 5. August
1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) auf Erwerber des Tabaks, die in anderen
Hebebezirken wohnen, kann die Sicherheit für die Stundung der Tabaksteuer auf Grund von Stun-
dungsausweisen desjenigen Hauptamts beschafft werden, in dessen Bezirke der Erwerber seinen
Wohnsitz hat.
Die Erteilung von Stundungsausweisen ist bei dem Hauptamt schriftlich zu beantragen. Soll
der Ausweis durch einen Vertreter benutzt werden, so ist dieser unter Übergabe einer Ausfertigung
seiner eigenhändigen Unterschrift dem Hauptamt anzumelden. Der Antragsteller hat für den Gesamt-
betrag, auf den die von ihm beantragten Ausweise lanten sollen, nach § 2 Sicherheit zu leisten.
Der Ausweis wird vom Hauptamt für ein Tabakerntejahr nach besonderem Muster ausgefertigt,
nachdem der Antragsteller sich den Bestimmungen dieser Ordnung durch seine Unterschrift unter-
worfen hat.
Über die erteilten Ausweise führt das Hauptamt ein Ausfertigungsbuch nach besonderem Muster.
Erhält ein Stundungsnehmer mehrere Ausweise, so werden sie unter derselben Nummer eingetragen
und durch Buchstaben unterschieden.
§ 4. — Der Ausweisnehmer haftet der Zollbehörde fur jeden Mißbrauch, der mit dem Stundungs-
Tabaksteuer-Stundungsordnung.
Anlage .B
ausweis, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Bei Zurücknahme einer Prokura oder sonstigen
Vollmacht haftet er für den von seinem bisherigen Vertreter mit dem Ausweis etwa getrebenen
Mißbrauch selbst dann, wenn die Aufhebung des Vertretungsverhältnisses zu dem Handelsregister
angemeldet und von dem Gerichte bekanntgemacht worden ist.
§ 5. — Auf Grund des Stundungsausweises können die Hebestellen den darin bezeichneten Per-
sonen bis zu dem im Ausweis angegebenen Betrage für gekauften oder sonst erworbenen, in eine
Niederlage noch nicht aufgenommenen Tabak Stundung gewähren. Eine Stundungsbewilligung
ist jedoch nach dem 15. Juli des Jahres, das dem im Ausweis angegebenen Erntejahre folgt, nicht
mehr zulässig. Die Hebestellen sind befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers
eines Stundungsausweises zu prüfen.
Die vom Stundungsnehmer den Hebestellen zu übergebenden Anerkenntnisse (§ 1 Abs. 2) sind nach
vorgeschriebenem Muster anszufertigen. Die Hebestelle bucht Nummer, Tag und Ausfertigungsamt
des Allsweises, die Gesamtsumme, über die er lautet, und den von ihr gestundeten Betrag und gibt
dem Inhaber den Ausweis zuruck, nachdem sie darin den gestundeten Betrag dem Vordruck gemäß
angeschrieben hat.
Über die Stundung läßt die Hebestelle eine Benachrichtigung nach besonderem Muster dem Aus-
fertigungsamte zugehen, das die Angaben in sein Ausfertigungsbuch übernimmt.
§ 6. — Bei Ablauf der Stundungsfrist sind die gestundeten Beträge bei der Hebestelle, bei der
das Anerkenntnis abgegeben worden ist, einzuzahlen. Die Hebestelle benachrichtigt von der Einzahlung
das Hauptamt, das den Ausweis ausgefertigt hat, und dieses vermerkt den Eingang der Benachrich-
tigung im Ausfertigungsbuche.
Wird der gestundete Betrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so ersucht die zuständige Hebestelle alsbald
das Hauptamt, von dem der Ausweis ausgefertigt ist, um Einziehung und Übersendung des rück-
ständigen Betrags. Das Hauptamt hat dem Antrag sofort zu entsprechen. Es erhält von dem er-
suchenden Amte das mit Quittung versehene Anerkenntnis und zieht den Betrag nebst den entstan-
denen Kosten vom Stundungsnehmer ein.
§ 7. — Die Sicherheit wird aufgehoben, wenn der Stundungsansweis an das Ausfertigungsamt
zurückgegeben und die Einzahlung der gestundeten Beträge durch Vorlegung der mit Quittung ver-
sehenen Anerkenntnisse nachgewiesen wird.
Tabakersatzstoff-Ordnung.
Anlage c. - (Beilage.)
Allgemeines.
§ 1. — Auf Grund des § 37 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestim-
mungen über die Tabaksteuer kann die Mitverwendung der in der Beilage verzeichneten Tabak-
erscchstoffe bei Herstellung von Tabakerzeugnissen gestattet werden.
Von den verwendeten Stoffen wird eine Tabakersatzstoff-Abgabe in Höhe von 65 M für den Doppel-
zentner ihres Gewichts in verarbeitungsreifem Zustand erhoben.
Beimischungen, die lediglich als Hilfsmittel für die Tabakverarbeitung dienen und keinen Tabak'
ersatz bilden, z. B. zur Duftverleihung bestimmte Stoffe und Auszüge aus Tabakersatzstoffen, fallen
nicht unter das Verwendungsverbot des § 37 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffent-
lichten Bestimmungen über die Tabaksteuer und sind nicht abgabepflichtig.
§ 2. — Über die Bewilligung, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet das Hauptamt. Sie wird
nur Herstellern erteilt, die kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und das Vertrauen der
Verwaltung genießen. Die Befugnis ist insbesondere dann zu entziehen, wenn im letzten Rech-
nungsjahre die in der Beilage angegebene Mindestmenge nicht erreicht ist.
Die Verwendung unterliegt der Aufsicht der Zollverwaltung. Neu Beamten ist der Besuch der
Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit jederzeit gestattet. Auf Verlange:: ist ihnen
Auskunft über den Betrib zu erteilen. Den Oberbeamten steht die Einsicht der Verarbeitungs- und
Handelsbücher über den Bezug und Verbrauch von Ersatzstoffen zu.
In der Regel dürfen die Ersatzstoffe nur in verarbeitungsreifem, d. i. in dem Zustand in den Betrieb
bezogen werden, in dem sie unmittelbar Verwendung finden. Auf Antrag kann das Hauptamt
unter Anordnung von Sicherheitsmaßregeln Ausnahmen zulassen, falls die Ersatzstoffe ausschließlich
im Betriebe des Antragstellers verwendet werden.
§ 3. — Betriebe, in denen Ersatzstoffe verwendet werden, müssen mit geeichten Wiegegeräten
versehen sein.
Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit dem Oberkontrolleur bestimmt.
Verwendungserklärung.
§ 4. — Betriebsinhaber, denen die Verwendung von Ersatzstoffen gestattet ist, haben der Zoll-
stelle mindestens drei Tage vor der ersten Verwendung eine schriftliche Erklärung in doppelter Aus-
fertigung zu übergeben, in der die Ersatzstoffe und die Erzeugnisse, bei deren Herstellung sie benutzt
werden sollen, zu bezeichnen sind. In der Erklärung ist ferner das Mischungsverhältnis der Ersatz-
stoffe und Tabake, die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung — insbesondere der Abschnitt
der Herstellung, bei der sie erfolgen soll, — sowie der Raum für die Aufbewahrung der Ersatzstoff-
vorräte anzugeben.
Nach Prüfung der Erklärung durch den Oberkontrolleur wird die eine Ausfertigung dem Betriebs-
inhaber zurückgegeben, der sie in dem Betriebsraum zur Einsicht der Beamten auszulegen hat. Die
zweite Ausfertigung wird bei der Zollstelle als Beleg zu einer nach besonderem Muster zu führenden
Liste aufbewahrt.
Abweichungen von dem Inhalt der Erklärung für einzelne bestimmte Fälle kann der Oberkon-
trolleur auf schriftlichen Antrag gestatten.
Lagerraum.
Die Vorräte an Ersatzstoffen dürfen nur in dem angemeldeten Lagerraum aufbewahrt werden.
Verschiedene Arten von Ersatzstoffen sind voneinander getrennt zu lagern.
Der Lagerraum muß von den Betriebsräumen getrennt sein.
Die Entnahme von Ersatzstoffen aus dem Lagerraume zu anderen Zwecken als zur Mitverwendung,
bei Herstellung von Tabakerzeugnissen ist nur ausnahmsweise und mit Genehmigung des Ober-
kontrolleurs zulässig.
Werden mit seiner Genehmigung Ersatzstoffe an andere Herstellungsbetriebe abgegeben, so teilt
dies der Oberkontcolleur de
für dem Betrieb des Beziehers zuständigen Hauptamt mit.
Lagerbuch.
§ 6. — Üher die Vorräte an Ersatzstoffen ist von dem Betriebsinhaber oder feinem, der Hebestelte
ein für allemal zu bezeichnenden Vertreter ein Lagerbuch nach vorgeschriebenem Muster in vierte!
jährlichen Abschnitten gemäß der Anleitung auf dem Muster zu führen. Dem Buche sind die Rech-
nungen, Frachtbriefe ufw. über den Bezug der Ersatzstoffe beizufügen.
Bestandsaufnahme.
§ 7. — Abgesehen von außergewöhnlichen Lageraufuahmen, die die Aufsichtsbeamten füc erfor-
declich halten, sofern nicht die Zolldirektion in besonderen Fällen längere Fristen zuläßt, regelmaßig
am Vieretljahrsschlusse durch den Oberkonkrolleur unter Zuziehung des Betriebsinhabers odec seines
Vertreters eine Bestandsaufnahme der Ersatzstoffe statt. Der Istbestand wird hierbei durch Ber-
wiegung ermittelt. Zur Feststellung des Sollbestandes werden die Auschreibungeumit den Rech
nungen usw. (§ 6) verglichen. Fehl- oder Mehrmengen schreibt der Oberkontrolleur im Lagerbuch
ab oder an und leitet unter Umständen das Strafverfahren ein. Die Fehlmengen werden unversteuert
Der am Vierteljahrsschlusse vorhandene Istbestand wird in das Lagerbuch für das folgende Viertel-
jähr übernommen. Die Nichtigkeit der Übertragung ist von dem Oberkontrolleur und dem Betriebs-
inhaber im Lagerbuche zu bescheinigen. Dec Oberkontrolleur gibt die Gewichtsmenge der zu ver-
steuernden Ersatzstoffe im Lagerbuch an und stellt dieses dem Amte zu.
Mengen von weniger als 100 g bleiben bei den An- und Abschreibungen, den Lageraufnahmen
und bei der Abgabenberechnung außer Betracht.
Entrichtung der Abgabe.
§ 8. — Der von der Hebestelle berechnete Abgabenbetrag wird dem Betriebsinhaber mitgeteilt
der ihn binnen acht Tagen einzuzahlen hat. Eine Stundung findet nicht statt.
Über die Emnahme au Tabakersatzstoff-Abgabe wird em Einnahmebuch nach besonderem Musten
geführt. Mit Genehmigung der Zolldirektion kann die Ab Ab(…)abe im Tabaksteuer-Einnahmebuch
(§ 40 der Tabaksteuerordnung) nachgewiesen werden, dessen Muster in diesem Falle zu ergänzen ist
Die Lagerbücher nebst Belegen werden mit dem Einnahmebuche zur Buchprüfung vorgelegt.
Dem Einnahmebuche für das erste Viertel des Rechnungsjahrs ist ein von dem zuständigen Ober-
beamten bescheinigtes Verzeichnis derjenigen Betriebsinhaber beizufügen, denen im abgelauftuen
Vierteljahre die Mitverwendung von Ersatzstoffen bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen gestattet
war. Die in den anderen drei Vierteljahren etwa eingetretenen Änderungen sind dec Zolldirektion
bei Vorlegung des Einnahmebuchs anzuzeigen.
Strafvorschrift.
§ 9. — Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Ordnung tritt, sofern nicht die Strase
aus § 45 Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die
Tabaksteuer verwirkt ist, die im § 49 daselbst angedrohte Ordnungsstrafe ein.
Beilage zur Tabakersatzstoff-Ordnung.
Verzeichnis
der Tabakersatzstoffe, deren Mitverwendung bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen gestattet
werden kann.
Avis. — Bourses d' études.
La bourse d'études de la fondation Engel-
ding est vacante à partir du 10 avril dernier.
Les prétendants à la jouissance de cette
bourse sont invités à me faire parvenir leurs
demandes, accompagnées des pièces justifica-
tives de leurs droits, pour le 31 juillet pro-
chain au plus tard.
Luxembourg, le 21 juin 1912.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Service sanitaire.
En séance du 4e juin 1912 le conseil com-
munal de Reckange a édicté un règlement
concernant la police des chiens et la prophy-
laxie de la rage. — Ce règlement a été dûment
publié.
Luxembourg, le 26 juin 1912.
Le Directeur général des travaux publiée
CH. DK W A H A .
Bekanntmachung. — Etudienbörfen.
Die Studienbörse der Stiftung Engel ding
ist seit dem 1. April letzthin fällig.
Bewerber um den Genuß dieser Börse sind
gebeten nur ihre desfallsigen Gesuche nebst Be-
legstücken spätestens für den 31. Juli k. zu-
kommen zu lassen.
Luxemburg, den 21. Juni 1912.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. —
Sanitätswesen.
In seiner Sitzung vom 4. Juni 1912 ha
der Gememderat von Reckingen ein Reglement
betreffend die Hundepolizei und die Verhütung
der Tollwut erlassen. — Dieses Reglement ist
vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 26. Juni 1912.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten
K. de Waha.
45 d
aufende
Nr.
Benennung
der
Ersatzstoffe.
Gewöhnliche Kirschblätter und Weichselkirschblätter
Melilotenblüten (Steinklee)
eingesalzene Rosenblätter
Veilchenwurzelpulver
Sogenannte Vanilleroots (Blätter usw. von liatris odoratissima)
Wegebreitblätter
Altheeblätter
Huflattichblätter
Baldrianwurzeln
getrocknete Brennesseln
Die jährliche
Mindestmenge
betragt.
kg
Arrêté ministériel du 21 juin 1912, concernant
la modification de l' art. 30 des statuts de la
misse régionale de maladie à Echternach.
LE
MINISTRE
D'ETAT,
PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;
Vu les art. 12 et 25 de la loi du 31 juillet
1901, sur l'assurance-maladie;
Vu la délibération de l'assemblée générale
des membres de la caisse régionale d' Echter-
nach en date du 12 mai 1912;
Considérant que l'assemblée a voté la ré-
duction des cotisations, portées à 4,5 % par
arrêté du 9 juillet 1910, à 3 %; que l'exer-
cice 1911 accuse une recette de 26,915 fr. en
cotisations et une dépense nette de 19,376 fr. ;
que si l'on avait appliqué à cet exercice la
réduction proposée, la recette du chef de co-
tisations serait descendue à 17,940 fr.; qu'en
ajoutant à ce chiffre de 17,940 fr. le produit
du droit d'entrée et les intérêts du fonds de
réserve etc. d'un import total d'environ 2360 fr.,
on arriverait à un chiffre approximatif de
20,300 fr.;
Considérant que les dépens es occasionnées
par l'assurance-maladie ont une tendance plus
accentuée à la majoration que les recettes or-
dinaires ; qu'il y a lieu de prendre en consi-
dération cet élément de fait dans la fixation
des cotisations; qu'il est de l'intérêt des caisses
et des assurés que les cotisations présentent
une certaine stabilité afin de prévenir dans
la mesure du possible les fluctuations par trop
importantes dans les charges imposées du chef
de l'assurance-maladie aux patrons et ouvriers;
Que, pour ces motifs, i l est indiqué, pour
le moment, de ne réduire la cotisation totale
qu'à 3,5%;
Arrête
Les statuts de la caisse régionale
de maladie d' Echternach sont modifiés comme
suit
Beschluß vom 21. Juni 1912, betr. Abänderung
Art. 30 des Statuts der Bezirkskrankenkasse
Echternach.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung;
Nach Einsicht der Art. 12 und 25 des Gesetzes
vom 31. Juli 1901 über die Krankenversicherung;
Nach Einsicht der Beratung der General-
Versammlung der Mitglieder der Bezukskranken-
kasse Echternach vom 12. Mai 1912;
In Erwägung, daß die Generalversammlung
die Herabsetzung auf 3% der durch B.schluß
vom 9. Juli 1910 auf 4,5% festgesetzten Beiträge
beschlossen hat; daß das Geschäftsjahr 1911
eine Einnahme von Fr. 26,915 an Beiträgen
und eine reine Ausgabe von Fr. 19,376 auf-
weist; daß bei Anwendung der beantragten,
Herabsetzung die Einnahme au Beiträgen auf
Fr. 17,940 herabgegangen wäre; daßbei hinzu-
rechnung des Ertrags an Eintrittsgeldern und
Zinsen des Reservefonds von insgesamt zirka Fr.
2360 eine Einnahme von annähernd Fr. 20,300
erzielt worden wäre;
In Erwägung, daß die Ausgaben der Kranken-
lassen eine stärkere Zunahme aufweisen als die
gewöhn ichen Einnahmen; daß es angezeigt ist,
dieser Tatsache bei der Festsetzung der Beiträge
Rechnung zu tragen; daß es für die Rachen und
die Vesicherten von Vorteil ist, den Beiträgen
eine gewisse Stetigkeit zu verschaffen, um allzu
großen Schwankungen der den Arbeitgebern
und Arbeitnelmern durch die Krankenversicherung
auferlegten Lasten tunlichst vorzubeugen;
Daß es aus diesen Gründen für den Augenblick
geboten erscheint, die Gesamtbeiträge nur auf
3,5%, herabzusetzen;
Beschließt
Das Statut der Bezirkskrankenkasse
Echternach ist abgeändert, wie folgt
Le présent arrêté sera publié au
Mémo) ml.
Luxembourg, le 21 juin 1912.
Le Ministre
d' État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. Règlement communal.
Dans sa séance du 28 avril 1912, le conseil
communal de Harlange a modifié le règlement
existant dans cette commune sur les jeux et
amusements publics. — Les dispositions modi-
ficatives dont s'agit ont été dûment approuvées
et publiées.
Luxembourg, le 25 juin 1912.
Le Directeur général de l' intérieur.
BRAUN.
Avis.— Règlement communal.
En séance du 21 avril 1912, le conseil
communal d' Goesdorf a édicté un règlement
sur les jeux et amusements publics. — Le
dit règlement a été dûment approuvé et publié.
Luxembourg, le 22 juin 1912.
Le Directeur général de l' intérieur,
BRAUN.
Art
30. —Vom 1. Juli 1912 ab benagen
die wöchentlichen Beiträge
1. für die erste Klasse, Fr. 0,65 für das
Mitglied und Fr. 0,32½ für den Arbeitgeber;
2. für die zweite Klasse, Fr. 0,55 für das
Mitglied und Fr. 0,27½ für den Arbeitgeber;
3. für die dritte Klaffe, Fr. 0.40 für das
Mitglied und Fr. 0,20 fr den Arbeitgeber;
4. für die vierte Klasse Fr. 0.25 für das
Mitglied und Fr. 12½ für den Arbeitgeber;
5. für die fünfte Klasse. Fr 0.20 für das
Mitglied und Fr. 0,10 für den Arbeitgeber;
6. für die sechste Klasse, Fr. 0.15 für das
Mitglied und Fr 0,07½ fr den Arbeitgeber;
Als Woche gilt der Zeitraum von Montag
bis Sonntag einschließlich
Gegenwärtiger Beschluß soll im „Me-
morial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 21. Juni 1912.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement
In seiner Sitzung vom 28. April 1912 hat
der Gemeinderat von Hailingen, das in dieser
Gemeinde über die öffentlichen Spiele und
Belustigungen bestehende Reglement abgeändert.
Die betreffenden Abänderungen sind vorschrifts-
mäßig genehmigt und veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 25. Juni 1912.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 21. April 1912 hat
der Gemeinderat von Gösdorf ein Reglement
übr die öffentlichen Spiele und Belustigungen
erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschrifts-
mäßig genehmigt und veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 22. Juni 1912.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
Avis. — Crois rouge
La Convention de Genève du 6 juillet 1906,
sur l'amélioration du sort des blessés et ma-
lades dans les armées en campagne (Mémorial
1907, p. 673), a été ratifiée par la Bulgarie
et l'acte de ratification a été déposé à Berne
le 30 mai 1912.
Luxembourg, le 19 juin 1912.
Le Ministre d' Etat,
Président du Gouvernement.
EYSCHEN.
Avis — Service sanitaire.
Tableau des maladies contagieuses obser-
vées dans les différents
cantons du 1er au
15 juin 1912.
Bekanntmachung. — Rotes Kreuz.
Die Genfer Konvention vom 6. Juli 1906
wegen Linderung des Loses der Verwundeten
und kranken bei den im Felde stehenden Heeren
(Memorial 1907, S. 673), ist von Rumänien
ratifiziert
worden und die Hinterlegunq der
Retifitation urkunde hat am 30. Mm 1912 in
Bern stattgefunden.
Luxemburg, den 19. Juni 1912.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Sanitätswesen.
Verzeichnis der in den verschiedenen Kan-
tonen vom 1. bis 15. Juin 1912 festgestellten
ansteckenden Krankheiten.
N° d'ordre.
CANTONS.
Esch-s.-Alz.
Clervaux.
Diekirch.
Redange.
Wiltz.
Echternach.
Grevenmacher.
LOCALITÉS.
Rumelange.
Kayl.
Budersberg.
Bonnevoie.
Haut-Bellain.
Bas-Bellain.
Warken.
Diekirch.
Schieren.
Useldange.
Hovelange.
Wahl
Echternacherfahre.
Wasserbillig.
Grevenmacher.
Wormeldange.
Total
Fièvre
typhoïde.
Diphtérie.
Coqueluche.
Scarlatine.
Méningite
cérébro-
spinale.
Affections
puerpérales.
VICTOR BÜCK, LUXEMBOURG
A
partir du 1er juillet 1912,
les cotisations hebdomadaires s' élèvent
1° pour la 1er classe, à fr. 0,65 pour le
membre, et à fr. 0,325 pour le patron;
2° pour la 2e classe, à fr. 0,55 pour le
membre, et à fr. 0,275 pour le patron ;
3° pour la 3e classe, à fr. 0,40 pour le
membre, et à fr. 0,20 pour le patron ;
4° pour la 4e classe, à fr. 0,25 pour le
membre, et à fr. 0,125 pour le patron ;
5° pour la 5e classe, à fr. 0,20 pour le
membre, et à fr. 0,10 pour le patron;
6° pour la 6e classe, à fr. 0,15 pour le
membre, et à fr. 0,075 pour le patron.
La semaine commence le lundi et finit le
dimanche inclusivement.