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ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 17 février 1854,n° 135, concernant la publication de différents actes relatifs aux rapports du Grand-

106 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (106)

Texte législatif (106 Articles)

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 17 février 1854,n° 135, concernant la publication de différents actes relatifs aux rapports du Grand-

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

General-Administration der Finanzen

Königl. - Großherzogl. - Beschluß

vom 17. Februar 1854, Nr. 135,

betreffend die Veröffentlichung verschie-

dener auf die Verhältnisse des Groß-

herzogthums Luxemburg zum deutschen

Zollverein bezüglicher Akte.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König

der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Groß-

herzog von Luxemburg, u, u., u.

Nach Einsicht des Artikels 2 des Gesetzes

vom 23ten Januar 1854, über den Anschluß

des Großherzogthums Luxemburg an den deut-

schen Zollverein, so wie des, diesem Gesetzte an-

Nummer 47.

Jahr 1854.

Verordnungs- und Verwaltungsblatt

d es Großherzogthums Luxemburg.

Acte der Gesetzgebung.

Actes législatifs.

ADMINISTRATION GÉNÉRALE DES FINANCES,

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL

du 17 février 1854,n° 135,

concernant la publication de différents

actes relatifs aux rapports du Grand-

Duché de Luxembourg, avec l'Union

douanière Allemande.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.,

Vu l'article 2 de la loi du 23 janvier 1854,

concernant l'accession du Grand-Duché de Luxem-

liegenden Vertrages vom 26. — 31. Dezember

1853;

Haben beschlossen und beschließen was folgt

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 17 février 1854,n° 135, concernant la publication de différents actes relatifs aux rapports du Grand-

Der Vertrag vom 8. Februar 1842 und die

dazu gehörenden Separat-Artikel und Schluß-

Protokoll, sowie der Vertrag vom 2. April 1847

und der dazu gehörende Separat-Artikel sollen

in dem Verordnungs- und Verwaltungsblatte,

mit gegenwärtigem Beschlusse veröffentlicht wer-

den,

um im Großherzogthum Gesetzeskraft zu

haben, soweit deren Bestimmungen nicht durch

spätere Vertragsstipulationen aufgehoben oder

abgeändert worden sind.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 17 février 1854,n° 135, concernant la publication de différents actes relatifs aux rapports du Grand-

Le traité du 8 février 1842, les articles séparés

et le protocol final y relatifs, ainsi que le traité du

2 avril 1847 et l'article séparé y relatif, seront pu-

bliés par la voie du Mémorial législatif et adminis-

tratif, à la suite du présent arrêté, pour avoir force

de loi dans le Grand-Duché, en tant que leurs dis-

positions n'ont pas été abrogées ou modifiées par des

stipulations postérieures.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, treten mit Aller-

höchst Ihrem Großherzogthume Luxemburg dem Zollsysteme des Königreiches Preußen und der

mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten bei.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 2 des offenen Vertrages.)

Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, wollen in dem

Großherzogthume Luxemburg zum Zwecke der Erhebung und Verwaltung der künftig daselbst

zu entrichtenden Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben

den anliegenden Zolltarif Nr. 1 ,

das anliegende Zollgesetz Nr. 2,

die anliegende Zollordnung Nr. 3 ,

das anliegende Zollstrafgesetzbuch Nr. 4 ,

nicht minder auch

die anliegenden gesetzlichen Bestimmungen wegen des Waffengebrauchs der Grenzaufsichts-

beamten Nr. 5, welche als integrirende Theile des gegenwärtigen Vertrages angesehen

werden sollen, mit letzterem publiziren lassen (1).

Welche Verfügungen neben dieser Publikation sonst noch durch öffentliche Verkündigung zur

Kenntniß der betheiligten Unterthanen und Steuerpflichtigen zu bringen sind, wird bei Gelegen-

heit der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages durch die zusammentretenden Commissarien

gemeinschaftlich bestimmt werden.

Zur Erleichterung des Grenzverkehrs im Großherzogthume Luxemburg ist für dasselbe die

freie Ausfuhr des Eisensteins und Roheisens ausnahmsweise verabredet worden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Der wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großherzoges von

Vertrag

vom 2. April 1847,

über die Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxem-

burg an den deutschen Zoll- und Handelsverein.

5. Beilage zur Nr. 47.

Luxemburg, mit dem Großherzogthume Luxemburg zu dem Zollsysteme Preußens und der übrigen

Staaten des Zollvereines am 8ten Februar 1842 abgeschlossene Vertrag soll bis zum letzten

Dezember 1853 jedoch mit nachfolgenden Abänderungen, verlängert werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Groß-

herzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen den zum Thüringischen

Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau

und der freien Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handelssystems errichtete

Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854 anfangend, also bis zum

letzten Dezember 1865, fortgesetzt.

Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März und 11.

Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836 und vom 8. Mai,

19. Oktober und 13. November 1841 auch ferner in Kraft.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Der im Umfange des Zollvereins aus Rüben verfertigte Zucker soll mit einer überall gleichen

Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet ebenso, wie solches hinsichtlich der gemein-

schaftlichen Eingangs-, Ausgangs- uno Durchgangszölle der Fall ist, eine völlig übereinstim-

mende Gesetzgebung und Verwaltung in sämmtlichen Vereinsstaaten statt.

Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Rübenzucker, weder

für Rechnung des Staats, noch für Rechnung der Kommunen erhoben werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Angehörigen wegen eines, gegen das Münz-

Regal eines anderen Vereinsstaates — sei es in Bezug auf die von demselben geprägten Münzen,

oder in Bezug auf das von ihm ausgegebene Papiergeld — unternommenen oder begangenen

Verbrechens oder Vergehens, oder wegen Theilnahme an einem solchen Verbrechen oder Ver-

gehen, eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das

Verbrechen oder Vergehen gegen das eigene Münz-Regal gerichtet

wäre.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die contrahirenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen

durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr oder Durchfuhr-Verbote zu hemmen.

Ausnahmen dürfen nur Statt finden

a) bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;

b) aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;

c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen (2).

Nr. 47.

(1) Diesem Vertrage sind sämmtliche übrigen Zollvereinsstaaten, so wie die Staaten von Parma und Modena

beigetreten, so daß die vertragsmäßigen Erleichterungen und sonstigen Vertragsbestimmungen seit dem 1. Jannuar

1854 auf den gegenseitigen Verkehr zwischen Preußen und den gesammten Zollvereinsstaaten einerseits, und Oester-

reich mit den ihm zollverbündeten Herzogthümern Parma und Modena andererseits ihre Anwendung finden.—

(2) Berzeichniß jener Gegenstände, deren Einfuhr ober Ein- und Durchfuhr in dem allgemeinen Oesterreichischen

14te Beilage zur Nr. 47.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 17 février 1854,n° 135, concernant la publication de différents actes relatifs aux rapports du Grand-

In gleicher Weise sollen nachbezeichnete Acte

veröffentlicht werden, um im Großherzogthum

Gesetzeskraft zu

haben

1° Der Vertrag vom 4. April 1853, die Fort-

dauer und Erweiterung des Zoll- und Handels-

vereines betreffend.

2° Die Ubereinkunft vom selben Tage, wegen

Besteuerung des Rübenzuckers.

3° Der Zolltarif für die Zeit vom 1. Januar

1854 ab.

4° Die Uebereinkunft vom 21. September

1842,

wegen Ertheilung von Erfindungs-Pa-

tenten und Privilegien.

5° Das Münzkartel vom 21. Oktober 1845

und das dazu gehörende Schluß-Protokoll.

6° Der Handels- und Zollvertrag zwischen

Preußen und Oestreich vom 19. Februar 1853,

sowie dessen Anlagen.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 17 février 1854,n° 135, concernant la publication de différents actes relatifs aux rapports du Grand-

Seront de même publiés, pour avoir force de loi

dans le Grand-Duché, les actes ci-après désignés

1° Le traité du 4 avril 1853, concernant la con-

tinuation et l'extension de l'Union douanière et de

commerce.

2° La convention du même jour, concernant

l'imposition du sucre de betteraves.

3° Le tarif des droits de douane à percevoir à

partir du 1er janvier 1854.

4° La convention du 21 septembre 1842, concer-

nant la délivrance de brevets d'invention,

l'octroi et

priviléges.

5° Le cartel monétaire du 21 octobre 1845, et

le protocol final y relatif.

6° Le traité de commerce et de douanes entre la

Prusse et l'Autriche, en date du 19 février 1853,

avec ses annexes.

Nr. 46.

bourg à l'Union douanière Allemande, ainsi que le

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Avons arrêté et arrêtons ce qui suit

Nr. 46.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König Großherzog, mit Aufhebung

der gegenwärtig in dem gedachten Großherzogthume über Eingangs-, Ausgangs- und Durch-

gangsabgaben und deren Verwaltung

bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Ver-

waltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben in Uebereinstimmung mit den

desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen des

Zollvereins, wie solche in den an das Großherzogthum angrenzenden preußischen Provinzen

gegenwärtig bestehen oder künftig bestehen werden, einrichten und zu diesem Zwecke die erforderlichen

Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unter-

thanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die betreffende oberste Verwaltungs-

Behörde zu Luxemburg zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 3. des offenen Vertrages).

Sobald etwaige künftige Abänderungen in den Bestimmungen der Vereins-Zollgesetze in den

(1) S. Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1842. N° 15 und 16.

2. Beilage zur Nr. 47.

angrenzenden Preußischen Rhein-Provinzen zur Ausführung kommen sollen, werden dieselben

von der Königlich Preußischen Regierung zur Kenntniß der Großherzoglichen Regierung ge-

bracht und von dieser demnächst im Großherzogthume verkündet und gleichmäßig ausgeführt

werden.

Eben so wie Seine Majestät der König Großherzog im Art. 3 des Vertrages die Zustim-

mung zu solchen etwaigen Abänderungen der zollgesetzlichen Bestimmungen oder Tarifsätze er-

theilt haben, welche in den an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen be-

stehen, so wollen Allerhöchstdieselben nicht minder alle diejenigen administrativen Maaß-

regeln, welche in jenen Provinzen, gleichwie in andern Vereinslanden in Anwendung kommen,

auch im Großherzogthume Luxemburg zur Ausführung bringen lassen. Da jedoch oft zu ört-

lichen administrativen Anordnungen, welche die Ausführung der Zollgesetze zum Zwecke haben,

in diesem oder jenem Vereinsstaate ein Bedürfniß sich kund gibt, so wollen Seine Majestät der

König Großherzog Maaßregeln solcher Art nach vorheriger Verständigung zwischen dem König-

lich Preußischen Finanz-Ministerium und der Luxemburgischen obersten Verwaltungs- Behörde,

auch im Großherzogthum treffen lassen. Dahin gehören insbesondere die Bestimmungen und

Anordnungen in Betreff der Paßpflichtigkeit der in- und ausländischen Grenzbewohner und der

polizeilichen Aufsicht auf dieselben, von welchen das Preußische Regulativ vom 12. Januar 1839

handelt. Preußischer Seits wird jedoch die Zusicherung ertheilt, daß hierbei in Beziehung auf

das Großherzogthum keine andere Maaßregeln beabsichtigt seien, als welche unter ähnlichen Ver-

hältnissen auch in Preußen örtlich entweder schon bestehen, oder doch ohnfehlbar getroffen wer-

den würden. (1)

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In Berücksichtigung der Schwierigkeiten mit welchen die Einführung eines neuen Münz-

Maaß- und Gewichts-Systems verbunden ist, erklären die Staaten des Zollvereins sich damit

einverstanden, daß der im Artikel 11 des Vertrages vom 8. Februar 1842 getroffenen Verabre-

dung ungeachtet, das im Großherzogthume Luxemburg eingeführte Dezimal (Maaß- und Gewichts-)

System, so wie der französische Münzfuß für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages beibe-

halten werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Der zwischen dem Königreich Hannover, dem Herzogthum Oldenburg und den ihnen ange-

schlossenen Gebieten dermalen bestehende Steuerverein wird, vom 1. Januar 1854 an, mit dem

zwischen den übrigen kontrahirenden Staaten im Artikel 1 erneuerten Zoll- und Handelsvereine

verbunden, dergestalt, daß beide Vereine für die Dauer der im Artikel 1 erwähnten Vertrags-

Periode einen durch ein gemeinsames Zoll- und Handelssystem verbundenen, und alle darin be-

griffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden.

Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im Artikel 1 genannten Zollvereinigungs-Ver-

trägen gegenseitig zugestanden und übernommen sind, sollen, soweit nicht etwas Anderes besonders

verabredet ist, auch dem Königreiche Hannover und dem Herzogthum Oldenburg zustehen und

obliegen und zwar sowohl in dem Verhältniß beider Staaten zu einander, als auch in dem

Verhältniß eines jeden derselben zu den übrigen kontrahirenden Staaten.

Zur Feststellung der

erwähnten Rechte und Verpflichtungen wird der Inhalt jener Verträge mit diesen besonderen

Verabredungen in Nachstehendem aufgenommen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Bei Abmessung der Steuer vom Rübenzucker soll nach folgenden Grundsätzen verfahren werden

a) die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker soll gegen den Eingangszoll vom aus-

ländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden, als nöthig ist, um der inlän-

dischen Fabrikation einen angemessenen Schutz zu gewähren, ohne zugleich die Konkur-

renz des ausländischen Zuckers auf eine, die Einkünfte des Vereins oder das Interesse

der Konsumenten gefährdende Weise zu beschränken, es sollen jedoch

b) der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom vereins-

ländischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der jeweiligen Bevölkerung des Zoll-

vereins jährlich mindestens eine Brutto-Einnahme gewähren, welche dem Ertrage jenes

Zolles und dieser Steuer für den Kopf der Bevölkerung im Durchschnitt der drei Jahre

18 47/49 gleichkommt.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die contrahirenden Staaten übernehmen ferner die Verpflichtung, die in ihrem Gebiete sich

aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Vergehen gegen das Münz-

Regal eines anderen Vereinsstaates unternommen oder begangen worden, ober welche an diesem

Verbrechen oder Vergehen Theil genommen haben, auf Requisition des betheiligten Staates an

dessen Gerichte auszuliefern; mit der Maaßgabe jedoch, daß, im Falle dergleichen Individuen

Angehörige eines dritten der contrahirenden Staaten sind, der letztere vorzugsweise berechtig-

bleibt, die Auslieferung zu verlangen, und deßhalb auch von dem requirirten Staate zunächst

zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern ist.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-, Ausgangs- und

Durchgangs-Abgaben dürfen von keinem der beiden contrahirenden Theile dritte Staaten gün-

stiger als der andere contrahirende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Be-

ziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern contrahirenden

Theile gleichzeitig einzuräumen.

Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der contra-

hirenden jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, so wie solche Begünstigungen, welche

anderen Staaten durch bestehende und vor Abschluß des gegenwärtigen Vertrages mitgetheilte

Vertrage zugestanden sind, oder diesen anderen Staaten für dieselben Gegenstände in nicht hö-

herem Maße auch nach Ablauf dieser Vertrage zugestanden werden sollten.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Unser General-Administrator der Finanzen ist

mit der Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses,

welcher in das Gesetzgebungs- und Verwaltungs-

blatt einzurücken ist, beauftragt.

So geschehen im Haag, am 17. Februar 1854.

Für den König-Großherzog,

Dessen Statthalter im Großherzogthum

Luxemburg,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Durch den Prinzen, Statthalter des König-

Großherzogs,

Der Secretär beim Cabinet S.M. des König-

Großherzogs für die Angelegenheiten des

Großherzogthums,

G. d'Olimart.

Der General-Administrator der Finanzen,

L.J.E. Servais.

Ainsi fait à La Haye, le 17 février 1854.

Pour le Roi Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant dans le

Grand-Duché,

HENRI,

PRINCES DES PAYS-BAS.

Par le Prince, Lieutenant du Roi Grand-Duc,

Le Secrétaire attaché au cabinet de

S.M. le Roi Grand-Duc, pour

les affaires du Grand-Duché,

G. D'OLIMART.

L'Administrateur —

général

des finances,

L.J.E. SERVAIS.

Eingerückt in das Verordnungs- und Verwal-

tungsblatt am 30. April 1854.

Der General-Administrator der Finanzen,

L.J.E. Servais.

Inséré au Mémorial législatif et administratif,

le 30 avril 1854.

L'Administrateur —

général

des finances,

L . J . E . SERVAIS.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Notre Administrateur-général des finances est

changé de l'exécution du présent arrêté, qui sera

inséré au Mémorial législatif et administratif.

Nr. 46.

Folgen die in vorstehendem Beschluß erwähnten Acte.

Suivent les actes mentionnés en l'Arrêté qui

précède.

Vertrag

vom 8. Februar 1842,

über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den

Deutschen Zoll- und Handels-Verein.

Nachdem Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, den Wunsch

zu erkennen gegeben haben, dem Großherzogthume Luxemburg durch eine nähere Verbindung

desselben mit dem deutschen Zoll- und Handels-Vereine die Vortheile eines möglichst freien gegen-

seitigen Verkehrs zuzuwenden; so haben Behufs der deshalb zu pflegenden Verhandlungen, zu

Bevollmächtigten ernannt

Einerseits

Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg,

Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interimistischen Staatskanzler für das Großherzogthum

Luxemburg, Friedrich Georg Prosper, Freiherrn von Blochausen, Ritter von dem Stern

des Großherzoglich-Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone und des Königlich-Niederländischen

Löwen-Ordens,

und Anderseits,

Seine Majestät der König von Preußen, für sich und in Vertretung der übrigen

Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und

10. Dezember 1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai 1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereins,

nämlich: der Kronen Bayern, Sachsen und Würtemberg, des Großherzogthums Baden, des

Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Han-

delsverein bildenden Staaten, — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer

Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer

Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und

Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, der Herzogthümer Braunschweig und Nassau, und der freien

Stadt Frankfurt,

Allerhöchst ihren Kammerherrn und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister

am Königlich Niederländischen Hofe, Hermann Friedrich, Reichsgrafen von W y l i c h und

L o t t u m , Ritter des König.-Preuß. rothen Adler-Ordens 2ter Klasse mit dem Stern, des Jo-

hanniter-Ordens und des eisernen Kreuzes 2ter Klasse.

Von welchen Bevollmächtigten, in Gemäßheit der denselben von ihren respectiven Souveränen

ertheilten speziellen Instructionen, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag

abgeschlossen worden ist.

1. Beilage zur Nr. 47.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in den an das Groß-

herzogthum angrenzenden preußischen Provinzen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, bedürfen

der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung; diese Zustimmung wird nicht verweigert wer-

den, wenn solche Abänderungen in den Vereinsstaaten allgemein getroffen werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 4 des offenen Vertrages).

1. Zu Litt. E. Als ein erheblicher, die Einführung der in Preußen bestehenden Besteuerung

erfordernder Tabaksbau soll angesehen werden, wenn die im Großherzogthum Luxemburg mit

Taback bebaute Fläche mehr als 13 Niederländische Bunder (Hektares- circa 50 Preußischen

Morgen) beträgt.

2. Zum Zwecke der steten Aufrechthaltung eines möglichst freien Verkehrs zwischen dem Groß-

herzogthum Luxemburg und dem angrenzenden Preußischen Gebiete erklären Allerhöchstdieselben

ferner Ihre Bereitwilligkeit, in dem Falle, daß in der Folge in den Preußischen Staaten, noch

auf andere, dem größeren Handelsverkehr angehörige innere Erzeugnisse, als die im Art. 4 des

offenen Vertrages benannten, Steuern gelegt werden sollten, deren gleichzeitige Einführung im

Großherzogthume Preußischer Seits gewünscht würde, den desfallsigen Anträgen der Königlich

Preußischen Regierung in soweit zu entsprechen, als die Interessen der eigenen Unterthanen dieses

irgend gestatten werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

So weit, nach den während der Dauer des Vertrages vom 8. Februar 1842 gemachten Er-

fahrungen über die in Gemäßheit des Art. 16 dieses Vertrages, wegen Einrichtung der Zoll-

verwaltung im Großherzogthume Luxemburg, durch besondere Uebereinkunft getroffenen Verab-

redungen, eine Abänderung der letzteren aus örtlichen oder sonstigen Rücksichten angemessen und

zuläßig erschienen ist, sind die für zweckmäßig erachteten Modifikationen durch eine anderweite

besondere Ubereinkunft festgestellt worden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon

früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und Han-

delssysteme eines oder des andern der kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksich-

tigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit

welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Demgemäß soll die Steuer vom inländischen Rübenzucker von dem mit dem 1. September

1853 beginnenden Betriebsjahre an mit sechs Silbergroschen oder einundzwanzig Kreuzern vom

Nr. 47.

Uebereinkunft

vom 4ten April 1853

zwischen

Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben und demnächst jedesmal nach

Ablauf von zwei Betriebsjahren, unter den im Nachfolgenden angegebenen Voraussetzungen, um

einen halben Silbergroschen oder einen und dreiviertheil Kreuzer erhöhet werden.

1. In jedem der Jahre 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird

a) diejenige Summe festgestellt, welche sich ergibt, wenn der Betrag von 6,0762 Sgr. mit der

Kopfzahl der jeweiligen Bevölkerung des Zollvereins vervielfältigt wird. Als jeweilige Bevöl-

kerung wird im Jahre 1855 die Bevölkerung des Jahres 1854, in jedem der späteren Jahre

der Durchschnitt aus der Bevölkerungszahl der beiden Vorjahre angesehen. Das Ergebniß

der regelmäßigen Bevölkerungsaufnahme mit einer Vermehrung um ein halbes Prozent stellt

die Bevölkerung des Jahres, welches auf die Aufnahme folgt, mit einer Vermehrung um ein

und ein halbes Prozent die Bevölkerung des zweiten Jahres, und mit einer Vermehrung um

zwei und ein halbes Prozent die Bevölkerung des Jahres dar, in welchem die neue Aufnahme

stattfindet.

Zugleich wird

b) der Betrag festgestellt, welcher an Rübenzuckersteuer und Eingangsabgaben von ausländischem

Zucker und Syrup, nach Abzug der Bonifikation für ausgeführten raffinirten Zucker aufge-

kommen ist, und zwar im Jahre 1855 für die zwölf Monate vom 1. April 1854 bis zum

31. März 1855, in jedem der späteren Jahre für den Durchschnitt der zwei Jahre vom 1.

April des vorletzten bis zum 31. März des laufenden Jahres.

2. Erreicht oder übersteigt dieser Betrag (1 b.) jene Summe (1 a . ) , so bleibt der jeweilig be-

stehende Satz der Steuer vom inländischen Rübenzucker für die nächsten zwei Betriebsjahre

unverändert; ist dagegen dieser Betrag geringer, als jene Summe, so erfolgt die Erhöhung des

alsdann bestehenden Steuersatzes.

Sollten die contrahirenden Theile über Aenderung der für ausländischen Zucker gegenwärtig

bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup vereinbarten Zollsatzes, oder über die

Erhebung der Rübenzuckersteuer nach einem anderen Maaßstabe, als nach dem Gewichte der zur

Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, übereinkommen, so werden sie sich über eine entspre-

chende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die im Artikel 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten, wenn

der Staat, in dessen

Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder

a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem nicht zum Zollvereine gehörigen Staate be-

stehenden allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher verpflich-

tet ist, denselben dahin auszuliefern, oder

b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen, verzicht. Im letzteren Falle

soll jedoch die im ersten Artikel eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwendung sinden

Münz-Kartel

vom 21. Oktober 1845.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die contrahirenden Theile wollen vom 1. Januar 1854 an gegenseitige Verkehrs-Erleichte-

rungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und des gegen ermäßigte

Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen.

Demgemäß sind sie schon jetzt übereingekommen, daß von den in der Anlage I. bezeichneten

Waaren, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in

das Gebiet des andern Staates, keine, beziehungsweise keine höheren, als die in dieser Anlage

bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben werten sollen.

Sie werden ferner im Jahre 1854 Commissarien zusammen treten lassen, um sich über wei-

tere, dem obigen Gesichtspunkte entsprechende Verkehrs-Erleichterung zu einigen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Großherzogthums Luxemburg an das Zoll-System

Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, auch alle Hindernisse zu entfernen, welche

einer völligen Freiheit des Verkehrs zwischen dem gedachten Großherzogthume und dem dasselbe

angrenzenden Königlich Preußischen Gebiete in der Verschiedenheit der Abgabe vom Salze und

der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegen stehen würden, ist ferner Folgendes verabredet worden

A) wegen des Branntweins aus mehligen Substanzen, und

B) wegen des Biers,

wollen Seine Majestät der König Großherzog die dermalen schon von der Fabrication dieser

Getränke im Großherzogthum zu entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb in

Preußen bestehenden Steuer herabsetzen.

Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen nicht mehligen Sub-

stanzen anlangt, so werden Seine Majestät dasselbe, nach Ratification des gegenwärtigen Ver-

trags, einer Steuer unterwerfen, deren Betrag nicht geringer als die dafür in Preußen beste-

hende sein wird.

C) Nicht minder werden Seine Majestät gleichzeitig eine Besteuerung des Weinmostes in Ue-

bereinstimmug mit den deshalb in Preußen angenommenen Steuersätzen einführen.

D) Wegen des Salzes ertheilen Seine Majestät die Zusicherung, den Salzdebitpreis während

der Dauer des Vertrages nicht unter den Betrag des Salzpreises in Preußen herabzusetzen.

Nr. 47.

E) Für den Fall, daß im Großherzogthum Tabacksbau betrieben werden, und einen irgend

erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine Majestät die in Preußen bestehende oder

eine derselben im Betrage gleichkommende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen

zu lassen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 5 des offenen Vertrages).

Da Seine Majestät der König Großherzog der zwischen den Mitgliedern des Zollvereins be-

Nr. 47

(1) S. Separat-Artikel von 1847 1° —

stehenden Verabredung beitreten, daß zur möglichsten Beseitigung des in den Erfindungspatenten

oder Privilegien liegenden Verkehrs-Hindernisses dergleichen Patente in keinem der zollvereinten

Staaten auf Gegenstände bewilligt werden sollen, welche, den Complex der gesammten Vereins-

Staaten als ein Ganzes betrachtet, weder neu noch eigenthümlich sind, so wollen Allerhöchstdie-

selben in Beziehung auf die Ertheilung von Patenten dieselben Grundsätze in dem Großherzog-

thum Luxemburg eintreten lassen, welche darüber auf Grund allgemeiner Verabredungen zwischen

den Vereins-Regierungen, in den Preußischen Staaten bestehen oder eingeführt werden (1).

Dagegen bleibt die Annahme solcher in den Preußischen Staaten bestehenden Grundsätze über

das Patentwesen, welche nicht zwischen sämmtlichen Vereins-Staaten vereinbart sind, von der

Zustimmung der Großherzoglichen Regierung abhängig, welche dabei, soweit das Interesse des

Landes es zuläßt, gern darauf Bedacht nehmen wird, daß die möglichste Uebereinstimmung der

Gesetzgebung über das Patentwesen in dem Großherzogthume mit der in Preußen bestehenden

erreicht und aufrecht erhalten werde.

Nicht minder schließen Seine Majestät der König Großherzog Sich der Verabredung an,

daß die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den contrahirenden Staaten auch dann keine

Ausnahme erleiden soll, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch

bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener Staaten sich veranlaßt fin-

den sollte, die Ausfuhr gewisser, im innern freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate

in das Ausland für die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten.

Sollte jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse nicht angemessen finden,

auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Staaten, welche

solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang

des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereins-Staates auszudehnen. Ferner räumen die contra-

hirenden Staaten sich gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten

für Menschen und Vieh die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem

Vereinsstaate zu dem andern dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden,

als unter gleichen Umständen den innern Verkehr des Landes treffen, welches sie anordnet.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe gekündiget

wird, soll derselbe auf zwölf Jahre, und sofort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert

angesehen werden.

Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifica-

tions-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen zwei Monaten zu Berlin

ausgewechselt werden.

Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag un-

terzeichnet und demselben die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.

So geschehen im Haag den 2ten April ein tausend acht hundert sieben und vierzig.

(Unterzeichnet)

de

BLOCHAUSEN.

(Unterzeichnet)

KOENIGSMARCK.

(L.S.)

(L.S.)

Nr.

47.

Nr. 47.

Separat-Artikel

zu dem Vertrag vom 2. April 1847

Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg,

Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringer- Zoll- und Handels-

Verein gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt

Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits, wegen Fortdauer des

Anschlusses des Großherzogthums an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des

Zollvereins, ist von den ernannten Bevollmächtigten noch der folgende Separat-Artikel, mit

Vorbehalt der Ratification verabredet worden, welcher, obwohl nicht zur öffentlichen Bekannt-

machung bestimmt, dennoch dieselbe Kraft und Gültigkeit haben soll, als wenn er Wort für

Wort in den offenen Vertrag eingerückt wäre.

Einziger Artikel.

(Zum Art. 3 des offenen Vertrages.)

1. M i t Rücksicht darauf, daß ein für das Zoll-Interesse bedrohlicher Schleichhandel an den

Grenzen des Großherzogthums Luxemburg bisher nicht Statt gefunden hat, sind die contrahi-

renden Theile dahin übereingekommen, daß die im Separat-Artikel 2 des Vertrages vom 8.

Februar 1842 erwähuten, jedoch bisher nicht zur Ausführung gebrachten Bestimmungen des

Preußischen Regulativs vom 12ten Januar 1839 in Betreff der Paßpflichtigkeit der in- und

ausländischen Grenzbewohner und der polizeilichen Aufsicht über dieselben in dem Großherzog-

thum Luxemburg so lange außer Anwendung bleiben können, als sich in dem Zustande des

Schleichhandels ein dringendes Bedürfniß dazu nicht ergibt.

2. Wenngleich es bei der Verabredung im Separat-Artikel 9 des Vertrages vom 8ten Februar

1842, wonach

das Großherzogthum Luxemburg im Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Staaten und in

allen mit den letzteren vorkommenden Verhandlungen von der Königlich.Preußischen Re-

gierung vertreten wird,

im Allgemeinen auch ferner sein Bewenden behält, so ist es, um den Wünschen der Groß-

herzoglichen Regierung entgegenzukommen, doch für zulässig erachtet worden, daß Seine Ma-

jestät der König-Großherzog, Behufs Vertretung der Interessen des Großherzogthums Luxem-

burg bei den in der Regel jährlich stattfindenden Conferenzen in Zollvereins-Angelegenheiten,

den Abgeordneten eines der anderen Vereinsstaaten, unter Zustimmung des letzteren, mit be-

sonderer Vollmacht und Instruction versehen lassen, um der Großherzoglichen Regierung Ge-

legenheit zu geben, ihre Wünsche auf den General-Conferenzen zur Kenntniß und Beschluß-

nahme der übrigen Vereinsregierungen zu bringen. — Zu dem Ende wird die Großherzogliche

Regierung von dem Eintritt solcher commissarischen Verhandlungen jedesmal unterrichtet und

eingeladen werden, sowohl ihre eigenen Vorschläge und Anträge vorher zur Kenntniß der

übrigen Vereins-Regierungen zu bringen, als auch über die Vorschläge und Anträge der letz-

teren, welche ihr in so weit mitgetheilt werden sollen, als dieselben mit Rücksicht auf das

Verhältniß, in welchem das Großherzogthum Luxemburg zum Königreich der Niederlande steht

dazu überhaupt geeignet erscheinen, dem zu ihrer Vertretung gewählten Abgeordneten ihre

Wünsche und Bemerkungen zugleich mit der für denselben auszufertigenden Vollmacht zugehen

zu lassen.

3. Die Verabredung im Separat-Artikel 9 des Vertrages vom 8ten Februar 1842 unter I.A,

Nr. 2 alinea 2 , wonach

die Zolldirection, insbesondere deren Director, zu dem Chef des Civildienstes und der

Landesregierung im Großherzogthume in demselben Verhältnisse, wie andere Großherzoglich

obere Civilbehörden, namentlich die Rechnungs-Kammer, steht,

wird in Folge der inzwischen eingetretenen Veränderungen in der Verwaltungs-Organisation

des Großherzogthums, dahin abgeändert, daß die Zolldirection dem Regierungs-Collegiums

als der obersten Verwaltungsbehörde, ingleichen der Rechnungskammer untergeordnet ist und

zu jenen beiden Behörden, in demselben Verhältnisse steht, wie die anderen, jenen beiden ober-

sten Verwaltungsbehörden unmittelbar untergeordneten Großherzoglichen Civilbehörden, wo-

durch das Rangverhältniß des Zolldirectors dem der Chefs der zuletzt gedachten Behörden-

gleich bestimmt wird.

4. Um der Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg die Mittel zu gewähren, Beamte-

wegen Dienstvergehen, mit Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens, zur Untersuchung und Be-

strafung zu ziehen und unbrauchbare und unwürdige Subjekte im bloß administrativen Wege

aus dem Dienste zu entfernen — wofür nach der Verabredung unter I.A. Nr. 9 des Sepa-

rat-Artikels 9 zu dem Vertrage vom 8. Februar 1842, die in Preußen bestehenden Vorschrif-

ten maaßgebend sind — werden die contrahirenden Theile sich über besondere, dem angegebenen

Zwecke entsprechende Anordnungen verständigen. Sobald diese Verständigung erfolgt sein wird,

sollen die in Preußen bestehenden Vorschriften wegen des administrativen Verfahrens gegen

Zollbeamte im Großherzogthume Luxemburg nicht weiter zur Anwendung kommen, vielmehr

die für Luxemburg besonders vereinbarten Anordnungen an die Stelle jener Vorschriften treten

5. Die Verabredung unter I. Nr. 20 des Separat-Artikels 9 zu dem Vertrage vom 8. Februar

1842, wonach

die Hälfte der im Großherzogthume Luxemburg vorhandenen Ober-Grenz-Controleurstellen

durch Preußische Beamte besetzt sein soll,

wird dahin modificirt, daß diejenigen Ober-Grenz-Controleurstellen, welche jener Verabredung

gemäß, bisher durch Preußische Beamte besetzt werden mußten, künftig bei eintretender Erledi-

gung in dem Falle auch durch Luxemburgische Zollbeamte besetzt werden können, wenn unter

den letzteren ein nach dem Urtheile des Zolldirectors für die zu besetzende Stelle völlig quali-

ficiter Candidat vorhanden ist. (1)

(1) S. Separat-Artikel von 1853. V. 2° 2ter Absatz.

Nr. 47.

6. Die Verabredung unter III. Nr. 4 alinea 1 des Separat-Artikels 9 zu dem Vertrage vom

8. Februar 1842, wonach

die Geschäfts-Verbindung der Großherzoglich-Luxemburgischen Zolldirection mit dem Kö-

niglich-Preußischen Finanz-Ministerium und vice-versa durch Vermittelung der Großherzog-

lichen obersten Verwaltungsbehörde in der Weise unterhalten wird, daß diese die Berichte

der Zolldirection urschriftlich an das Finanz-Ministerium gelangen zu lassen und ebenso die

darauf erfolgenden Entscheidungen, so wie auch allgemeine Verfügungen des letzteren in

extenso der Zolldirection mitzutheilen hat,

bleibt auch ferner unverändert in Kraft. — Es ist jedoch vereinbart worden, daß die Zoll-

Direction künftig die unter III. Nr. 4 und 5 des gedachten Separat-Artikels bezeichneten

Berichte u. nicht an das Königlich-Preußische Finanz-Ministerium, sondern an die Großher-

zogliche oberste Verwaltungs-Behörde richten und auch durch diese, so weit nöthig, beschieden

werden wird. (1)

7. Die nach demselben Separat-Artikel unter IV. Nr. 3 dem Königlich-Preußischen Finanz-Mi-

nisterium zu machende Mittheilung von allen Urlaubsbewilligungen über sechs Wochen, sowie

von allen Füllen, wo die nothwendige Vertretung eines Beamten die eben gedachte Frist

voraussichtlich überschreitet, wird künftig unterbleiben, insofern nicht die Zolldirection selbst in

dergleichen Fallen Bedenken haben, und diese zur Sprache zu bringen für nöthig erachten

möchte.

Unter der gleichen Voraussetzung soll auch die unter IV. Nr. 5 desselben Separat-Artikels

verabredeten Einholung der Genehmigung des Königlich-Preußischen Finanz-Ministeriums zu

den dort erwähnten Zahlungen künftig nicht erforderlich sein. —

8. Auf den Wunsch der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung erklären sich die andern con-

trahirenden Regierungen damit einverstanden, daß, so lange der damalige, das Zoll-Interesse

nicht gefährdende Zustand des Schleichhandels an den Grenzen des Großherzogthums keine

nachtheilige Veränderung erleidet, die Stadt Luxemburg und deren Vorstädte vom Grenzbezirke

ausgeschlossen und als zum Binnenlande gehörig betrachtet werden. — Die Großherzogliche

Regierung verpflichtet sich jedoch ausdrücklich, die Stadt Luxemburg nebst Vorstädten wiederum

in den Grenzbezirk zu ziehen, sobald diese Maaßregel zur Sicherung des Zollinteresses nöthig

erscheinen sollte.

Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Separat-Ar-

tikel unterschrieben und demselben die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.

So geschehen im Haag, den 2. April Ein Tausend Achthundert Sieben und Vierzig.

(gez.)

de

BLOCHAUSEN.

(gez.) KOENIGSMARCK.

(1) S. Separat-Artikel von 1353. V. 3°

Nr. 47.

Nr. 47.

Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages zwischen Preußen, B a y e r n , Sachsen, Württem-

berg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handels-

vereine gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt

Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits

wegen

Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens

und der übrigen Staaten des Zollvereines,

ist von dem Großherzoglichen Bevollmächtigten die Zweckmäßigkeit

hervorgehoben worden, daß

man im Großherzogthum Luxemburg die Veränderungen kennen lerne, welche der neue Vertrag

gegen den frühern enthalt, und der Königlich Preußische Bevollmächtigte hat sich demnach da-

mit einverstanden erklärt, daß die Großherzogliche Regierung zugleich mit der Publikation des

offenen Vertrages, eine besondere Verordnung erlasse, durch welche die in den Separat-Artikeln

getroffenen Verabredungen, unter Bezugnahme auf den offenen Vertrag und

in

Ergänzung

desselben, zur Kenntniß des Publikums gebracht werben.

Ausserdem hat der Königl-Preußische Bevollmächtigte bemerkt, daß der Punkt wegen Bil-

dung eines Supernumerariats bei der Zolldirection in Luxemburg,

behufs Ausbildung junger

Luxemburger für den Zoll- und Steuerdienst, den Wünschen der Zollvereins-Staaten entspreche,

und daß diese Staaten auch gegen die Aufnahme dieses Punktes

i n die über den Inhalt der

Separat-Artikel zu erlassende Bekanntmachung nichts zu erinnern fänden.

Auch ist man übereingekommen, daß der

heute abgeschlossene Vertrag spätestens vierzehn

Tage nach Auswechselung der Ratifications-Urkunden in Kraft trete.

Urkundlich dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Erklärung, welche gleichfalls

nicht zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmt ist, unterzeichnet u n d unterstegelt.

Geschehen im Haag, den 2. April Ein Tausend Achthundert Sieben und vierzig.

(gez.)

de

BLOCHAUSEN.

(gez.)

KOENIGSMARC.

(L.S.)

(L.S.)

Schluß-Protokoll,

zum Vertrag vom 2 April 1847

Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Würtemberg, Baden,

Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen

Zoll-

und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig,

Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,

die

Fortdauer

und

Erweiterung

des

Zoll-

und Handelsvereines betreffend.

Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden,

Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine be-

theiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,

im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen vom 22. und

30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836

und vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 beruhende Zoll- und Handelsverein,

den bei dessen Gründung gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen

Verkehr der daran betheiligten Staaten herbeigeführt hat, und welche von einer weiteren Aus-

dehnung des gegenseitig freien Handels und gewerblichen Verkehrs zwischen Ihren Staaten für

die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen und zugleich für die Beförderung der allgemeinen Handels-

und Verkehrsfreiheit in Deutschland zu erwarten stehen,

in dem Wunsche übereingekommen sind, sowohl den Fortbestand des gedachten Zoll- und

Handelsvereins sicherzustellen, als auch den Steuerverein, auf Grund des zwischen den Re-

gierungen von Preußen und Hannover am 7. September 1851 abgeschlossenen Vertrages, wel-

chem Oldenburg durch Vertrag vom 1. März 1852 beigetreten ist, mit diesem Vereine zu

vereinigen: so sind zur Erreichung dieser Zwecke Verhandlungen gepflogen worden, wozu als

Bevollmächtigte ernannt haben

Seine Majestät der König von Preußen

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag ab-

geschlossen worden ist.

Nr. 47.

Vertrag

vom 2. April 1853, zwischen

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Lan-

destheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Ge-

sammtverein nicht eignen.

Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Zollvereine gehörigen Staaten

diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der aus-

geschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.

Nr. 47.

Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der

Vereinsglieder bewilligt werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird spätestens am 6. Juli derjenige Steuer-

satz bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 1. September des nämlichen Jahres beginnenden

2jährigen Periode für den Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben zu entrichten ist.

Gleichzeitig mit diesem Steuersatze werden auch die Eingangs-Zollsätze für den ausländischen

Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung gebracht, daher solche aus der Reihe der

übrigen mit dem Kalenderjahr laufenden Sätze des Zolltarifs ausscheiden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die contrahirenden Staaten wollen die Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 auch auf Verbre-

chen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung der von einem

von ihnen ausgestellten Staatsschuldscheine und zum öffentlichen Umlaufe bestimmten Papiere,

sowie der von anderen Instituten, Nationalbanken oder Gesellschaften mit landesherrlichem Pri-

vilegium auf jeden Inhaber ausgefertigten Kreditpapiere zum Gegenstande haben, oder die wis-

sentlich oder aus gewinnsüchtiger Absicht unternommene Verbreitung solcher unechten Papiere

betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen

zwischen inländischen Papieren und gleichartigen Papieren aus einem andern Vereinslande ein

Unterschied nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige

Anwendung finden soll, was vorstehend für Münzverbrechen vereinbart worden ist.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des einen oder des

anderen der contrahirenden Staaten Erhöhungen der allgemeinen tarifmäßigen Eingangszölle

gegen den gegenwärtig gültigen Tarif eintreten sollten, so bleiben diese auf die in der Anlage

l. vereinbarten Verkehrs-Erleichterungen ohne Einfluß.

Nr. 47.

Zollgebiete untersagt oder nur gegen besondere Bewilligung gestattet ist

1. Kochsalz.

2. Schießpulver.

in der Ein- und Durchfuhr verboten.

3. Tabak roh und Tabakfabrikate.

4. Getrocknetes Obst, wenn es mit Farben bestrichen oder

verziert ist.

aus

Sanitäts-Rücksichren in der Einfuhr verboten.

5. Grünlich goldschillerndes Eß- und Kinderspielerei-Geschirr.

6. Waffen und Waffenbestandtheile dürfen dermal nur gegen vorläufige Bewilligung ein- oder durchgeführt werden.

7. Arzneiwaaren, zubereitete, auch wenn sie dem Zolle als Parfümerie-Waaren unterliegen, sind nur Apothekern

unbedingt einzuführen erlaubt; Privatpersonen bedürfen der Erlaubniß der oberen Medicinalbehörde des Kron-

landes oder Kreises ihres Wohnsitzes; kleine Mengen, welche Reisende zum eigenen Gebrauche mitführen oder

Grenzbewohner gegen Recepte bekannter Aerzte aus benachbarten Apotheken holen, unterliegen dieser Beschrän-

kung nicht.

8. Schminke, Weiße; zu deren Einfuhr ist aus Sanitäts- Rücksichten eine besondere Bewilligung erforderlich.

9. Knallsäure, Knallgold, Knallsilber, Schießbaumwolle und alle nicht besonders benannte explodirende Stoffe sind

aus Sicherheitsrücksichten in der Ein- und Durchfuhr verboten.—

Wenn aber einer der contrahirenden Theile für eine von den in der Anlage I. genannten

Waaren eine Ermäßigung seines gegenwärtigen allgemeinen Zolltarifs, sei es allgemein oder

für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem anderen

Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben

und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Verständigung, dem anderen Theile freigestellt,

diese Waare einem Zwischenzoll, beziehungsweise einer Erhöhung des Zwischenzolls, und zwar

in dem einen wie in dem anderen Falle zu einem der jenseitigen Zollermäßigung entsprechenden

Betrage, zu unterwerfen. Wer von dieser Befugniß Gebrauch macht, wird die Veränderung vier

Wochen vor deren Eintreten veröffentlichen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrags hören die Eingangs-, Aus-

gangs- und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Großherzogthume

Luxemburg auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzterm frei und un-

beschwert in die preußischen und die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staaten und umge-

kehrt aus diesen in jenes, eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalt

a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Salz), ingleichen der Spielkarten

und Kalender, nach Maßgabe der Art. 6 und 7;

b) der im Innern der zu dem Zollvereine gehörigen Staaten mit einer Steuer belegten in-

ländischen Erzeugniße nach Maßgabe des Art. 8, und endlich,

c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staaten

ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt werden können,

und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher

dieselben ertheilt hat, ausgeschloßen bleiben müßen. (1)

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 7 des offenen Vertrages.)

Da nach den, im Königreich Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, ausländische

Spielkarten gar nicht, fremde Kalender aber nur gegen Entrichtung der gesetzlichen Stempel-

Abgabe daselbst eingeführt werden dürfen, diese Bestimmungen jedoch nach Eintritt des freien

Verkehrs zwischen Preußen und Luxemburg, ohne anderweite Sicherungsmaaßregeln nicht aufrecht

zu erhalten sein würden, so verpflichtet sich die Großherzogliche Regierung, alsbald nach erfolgter

Ratifikation des Vertrages die nachstehenden gesetzlichen Anordnungen publiciren und in Anwen-

dung bringen zu lassen

1. Die Versendung von Spielkarten aus dem Großherzogthum Luxemburg zum Absatze in andern

Zollvereins-Staaten ist nur in so weit gestattet, als fremde Karten in dem betreffenden Ver-

einsstaate, zum Gebrauch im Lande überhaupt eingeführt werden dürfen.

Nr. 47.

(1) S. Separat-Artikel von 1853 III.

2. Sollten Spielkarten aus dem Großherzogthum Luxemburg durch die Königlich Preußischen

Staaten nach dem Auslande oder nach einem andern Vereins-Staate, wo deren Einfuhr er-

laubt ist, versendet werden, so müssen die zur Versendung bestimmten Karten dem nächsten,

zur Begleitschein-Ertheilung ermächtigten Zollamte zur Revision gestellt, unter Aufsicht desselben

verpackt und unter Begleitschein-Controle abgefertigt werden.

3. Dasselbe Verfahren findet bei der Versendung von Kalendern aus dem Großherzogthume Lu-

xemburg nach andern Vereins--Staaten oder durch dieselben nach dem Auslande statt.

4. Wer Spielkarten oder Kalender auf andere, als die unter Nr. 2 und 3 vorgeschriebene Art

in das Preußische Gebiet versendet oder einführt, verfällt in eine Geldbuße, welche bei Spiel-

karten 10 Rthlr. für jedes Spiel betragen, und bei Kalendern dem vierfachen Betrage der in

Preußen auf fremden Kalendern ruhenden Stempel-Abgabe gleichkommen soll.

Sollte im Großherzogthume Luxemburg eine Stempel-Abgabe von Spielkarten oder Kalen-

dern eingeführt werden, so werden die Grundsätze, auf welchen die vorstehenden Bestimmungen

beruhen, auch bei dem Verkehr mit Spielkarten und Kalendern aus den übrigen Vereins-Staa-

ten nach dem Großherzogthume Luxemburg oder durch dasselbe in Anwendung gebracht werben.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Eingangs-,

Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei jedoch diejenigen Modifikationen zulässig

sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der

allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich

als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs-

und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handels-Verkehr geeigneten

Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handels-

straßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen,

welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen

sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.

Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben

und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins, unter

Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnissen, auf gleichen Fuß

gebracht werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Der Ertrag der Rübenzuckersteuer ist gemeinschaftlich und wird vom 1. Januar 1854 ab nach

den nämlichen Grundsätzen unter den Vereinsstaaten getheilt, welche im Art. 22 des im Eingange

erwähnten Vertrages für die Vertheilung der Eingangsabgaben verabredet sind.

Nr. 47.

8. Beilage zur Nr. 47.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Das gegenwärtige Münz-Kartel, das vom Tage der Ratifikations-Auswechselung an in Kraft

tritt, soll so lange, als die allgemeine Münz-Convention vom 30. Juli 1838 bestehen wird, in

Wirksamkeit bleiben.

Es soll alsbald zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden

soll binnen drei Monaten in Carlsruhe bewirkt werden.

So geschehen Carlsruhe, den 21. Oktober 1845.

(Folgen die Unterschriften.)

Schluß-Protokoll

zum Münz-Kartel vom 21. Oktober 1845.

Geschehen Carlsruhe, den 21. Oktober 1845.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Zollvereinsstaaten vereinigten sich heute, um das

Namens ihrer hohen Machtgeber, auf der Grundlage der in dem besonderen Protolle d. d. Ber-

Iin den 6. November 1843 niedergelegten Verhandlungen abgeschlossene Münz-Kartel zu unter-

zeichnen.

Dabei fand sich nur noch das Folgende zu bemerken

1. Den Regierungen derjenigen Vereinsstaaten, wo die Unterscheidung zwischen Verbrechen und

Vergehen in der Strafgesetzgebung nicht besteht, bleibt anheimgestellt, bei der Bekanntmachung

des Kartels die auf diese Unterscheidung bezüglichen Worte „oder Vergehen" wegzulassen.

2. Den Regierungen von B a d e n , Kurhessen und Großherzogthum Hessen bleibt vor-

behalten, die Bestimmungen des Kartels, soweit dieselben Modifikationen der in Baden, Kur-

hessen und Großherzogthum Hessen geltenden Strafgesetzgebungen bedingen, erst dann in Aus-

führung zu bringen, wenn die entsprechenden Aenderungen dieser Gesetzgebung verfassungs-

gemäß erfolgt sein werden.

Nr. 47.

Diese Aenderungen herbeizuführen — wurde von den Bevollmächtigten für Baden, Kurhessen

und Großherzogthum Hessen noch bemerkt — würden sich ihre Regierungen bei dem nächsten

Zusammentritte der respektlven Ständeversammlungen in den drei Staaten angelegen sein lassen.

3. Zur Begründung der Requisition von Seiten eines betheiligten Staates um Auslieferung

eines in einem anderen Vereinsstaate sich aufhaltenden Fremden soll, nach Artikel 2, keines-

wegs vollkommene Ueberführung des Auszuliefernden hinsichtlich des ihm angeschuldigten Ver-

brechens oder Vergehens vorausgesetzt werden, sondern es genügen, wenn, nach dem Ermessen

der zuständigen Gerichte des requirirten Staates, ein die Einleitung der Untersuchung begrün-

dender Verdacht deßhalb wider den Angeschuldigten vorhanden ist.

4. An diejenigen Regierungen, welche entweder hinsichtlich ihres ganzen Staatsgebietes oder

hinsichtlich einzelner Theile desselben der allgemeinen Wünz-Convention der zum deutschen Zoll-

und Handelsvereine verbundenen Staaten beigetreten sind, jedoch an der gegenwärtigen Ver-

handlung nicht Theil genommen haben, soll von der Regierung desjenigen Vereinsstaates,

mit welchem sie in engerem Zollverbande stehen, beziehungsweise von welchem dieselben bei den

Verhandlungen in Zollvereins-Angelegenheiten vertreten werden, die Einladung ergehen, diesem

Münz-Kartel sich anzuschließen. Von dem Erfolge dieser Einladung sind sämmtliche Vereins-

Regierungen in Kenntniß zu setzen.

5. Die gegenseitige Auswechselung der Ratifikations-Urkunden unter den contrahirenden Regie-

rungen wird in dem Großherzoglich-Badischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten

innerhalb der dazu bestimmten Frist stattfinden. Denjenigen Regierungen, welche nicht durch

eigene Gesandschaften am hiesigen Hofe vertreten sind, bleibt freigestellt, die Ratifications-

Urkunden unmittelbar an das genannte Ministerium einzusenden, worauf dieses in deren Na-

men der Aushändigung und Entgegennahme der betreffenden Urkunden sich unterziehen wird.

Das über den Auswechselungs-Akt aufgenommene Protokoll soll sämmtlichen anderen Regie-

rungen in beglaubigter Abschrift mitgetheilt werden.

Indem man sich auch mit diesen Bemerkungen gegenseitig einverstanden erklärte, wurde zur

Unterzeichnung des Münz-Kartels in Einem Exemplar geschritten.

Dieses Exemplar soll nebst

dem gegenwärtigen Protokolle, der getroffenen Abrede gemäß, Großherzoglich-Badischer Seits

für die sämmtlichen hohen contrahirenden Theile in dem hiesigen General-Landes-Archive aufbe-

wahrt werden und wurde zu diesem Zwecke von dem Großhelzoglich-Badischen Bevollmächtigten

in Empfang genommen, welcher den übrigen Bevollmächtigten beglaubigte Abdrücke des Kartels

und dieses Protokolls zustellen wird.

G. w. o.

(Folgen die Unterschriften.)

Nr. 47.

Nr. 47.

Zoll-Tarif

für die Zeit vom 1. Januar 1854 ab (1).

Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Porzellan; von der

Bleigewinnung (Bleigekrätz, Bleiabzug oder Abstrich und Bleiasche); von der Gold und Silber-

Bearbeitung (Münzgrätze); von Seifensiedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh,

sowohl flüssiges als eingetrocknetes;

Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder

Kübeln;

. Bienenstöcke mit lebenden Bienen;

Branntweinspülig;

Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher,

Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und

unter Controle der Verwendung;

Eier;

Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, Bimsstein,

Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbenerde; roher Flußspath in Stücken,

roher Gips, gebrannter Gips und Kalk, Graphit (Reißblei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide,

Lehm, Mergel, Oker, Rothstein, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystalisirten Stücken),

gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde),

Tripel, Umbra, Walkererde u. a.;

Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durchschnitte-

nen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind;

Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, unausgeschälte Muscheln;

o. Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt wer-

den; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner Gras, Fut-

terkräuter und Heu, auch Heusamen;

Erste Abtheilung.

Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen find.

(1) Das nach § 14 des Zollgesetzes zur richtigen Anwendung des Zolltarifs dienende amtliche Waarenver-

zeichniß kann bei allen Zollstellen eingesehen, außerdem aber auch im Wege des Buchhandels von der

Decker'schen Geheimen Ober-Hol-Buchdruckerei in Berlin, zum Preis von 15 Silbergroschen per Exemplar,

bezogen werben. —

9. Beilage zur Nr. 47.

11. Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eß-

bare Wurzeln u., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; ungetrocknete

Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erdpistazien); Karden oder Weberdisteln;

12. Geflügel und kleines Wildpret aller Art;

13. Glasur- und Hafnererz Alquisoux);

14. Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen

Scheidemünze; auch Kupferasche;

15. Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wasche, gebrauchte Fabrikge-

räthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch

auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegen-

stände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande nie-

derlassen;

16. Holz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- und Nutz-

holz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach einer Holz-

ablage zum Verschiffen bestimmt ist;

Anmerkung. Dem Landtransporte wird das Verstößen in losen Stücken auf Floßkanälen und Floßbächen

gleich geachtet.

17. Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch

Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende

Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen; ingleichen Musterkarten und Muster in

Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind; dann die Wagen

der Reisenden, ferner die beim Eingange über die Grenze zum Personen- oder Waarentrans-

porte dienenden und nur deshalb eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Ein-

schluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern

gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke ein-

führen, als sie beim Ausgange an Bord hatten; Reisegeräthe, auch Verzehrungsgegenstände

zum Reiseverbrauch;

18. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunstinstitute und Samm-

lungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche, beson-

ders naturhistorische Sammlungen

öffentlicher

Anstalten

eingehen;

19. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);

20. Milch;

21. Obst, frisches;

22. Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte);

23. Saamen von Waldhölzern;

24. Schachtelhalm, Schilf- und Dachrohr;

25. Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); Flockwolle (Abfälle von der Spinnerei); Tuchtrüm-

mer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lumpen gewonnene Zupfwolle (Shuddywolle);

26. Seidencocons und Abfälle derselben, ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und Spinnen

der rohen Seide;

27. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauersteine;

Mühlsteine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif- und Wetzsteine; Tufsteine und Traß;

Nr.

47.

28. Stroh, Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie;

29. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;

30. Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche;

31. Treber und Trester;

32. Weinstein.

Zweite Abtheilung.

Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe

unterworfen find.

Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und fünfzig und ein hal-

ber Kreuzer im 24½-Guldenfuß vom Zentner Bruttogewicht wird in der Regel bei dem Eingange,

und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren

ausgeführt werden.

Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorhergehen-

en (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich

a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler oder zwei und

fünfzig und einen halben Kreuzer vom Zentner, unterworfen,

ober

b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.

Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefalle erhoben werden

Nr. 47.

Nr. 47.

*) Die unter den Silbergroschen stehenden Ziffern bezeichnen 24stel des Thalers.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Abfülle

von Gerbereien das Leimleder; Thier-

flechsen, Abfälle und Theile von rohen

Häuten und Fellen, abgenutzte alte

Lederstücke, Hörner, Hornspitzen, Horn-

späne, Klauen und Knochen, letztere

mögen ganz oder zerkleinert

sein…

Anmerk. Knochen, seewärts von der Russischen bis

zur Mecklenburgischen Grenze ausgehend, zollfrei.

Baumwolle und Baumwollenwaa-

ren

a) Rohe

Baumwolle…

b) Baumwollengarn, ungemischt oder ge-

mischt mit Wolle oder Leinen

1) ungebleichtes ein- und zwedräh-

tiges, und

Watten…

2) ungebleichtes drei- und mehrdrä-

thiges, ingleichen alles gezwirnte,

gebleichte oder gefärbte Garn..

c) Baumwollene, desgleichen aus Baum-

wolle und Leinen, ohne Beimischung

von Seide, Wolle und anderen Thier-

haaren gefertigte Zeuge und Strumpf-

waaren, Spitzen (Tüll), Posamen-

tier-, Knopfmacher-,

Sticker- und

Putzwaaren; auch dergleichen Zeug-

und Strumpfwaaren mit Wolle ge-

stickt oder brochirt; ferner Gespinnste

und Tressenwaaren aus Metallfäden

(Lahn) und Baumwolle oder Baum-

wolle und Leinen, außer Verbindung

mit Seide, Wolle, Eisen, Glas,

Holz, Leder, Messing, Stahl und

anderen

Materialien…

Blei

a) Rohes, in Blöcken, Mulden u., auch

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthlr. gGr.

frei

frei

Ausgang.

Rthlr Sgr.

gGr.

(12)

(*)

(4)

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

frei

frei

Ausgang.

Fl.

Xr.

52½

17½

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewick

Pfund.

18 in Fässern

Kisten.

13 in Körben

7 in Ballen.

18 in Fässern

Kisten.

7 in Ballen.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

altes, desgleichen Blei-, Silber- und

Gold-Glätte…

b) Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röh-

ren, Schrot, Platten u. s. w., auch

gerolltes

Blei…

c) Feine Bleiwaaren, als: Spielzeug u.

ganz oder theilweise aus Blei, auch

dergleichen

lackirte

Waaren…

Bürstenbinder-

und Siebmacher-

waaren

a) Grobe, in Verbindung mit Holz ober

Eisen, ohne Politur und Lack

b) Feine, in Verbindung mit anderen

Materialien (mit Ausnahme von ed-

len Metallen, feinen Metallgemischen,

echt vergoldetem oder versilbertem Me-

tall, Schildpatt, Perlmutter, echten

Perlen, Korallen oder Steinen), auch

Siebböden aus

Pferdehaaren…

Droguerie- und Apotheker-,

auch

F a r b e w a a r e n

2) Chemische Fabrikate für den Medizi-

nal und Gewerbsgebrauch, auch Prä-

parate, ätherische und andere Oele,

Säuren, Salze,

eingedickte Säfte;

desgl. Maler-, Wasch-, Pastellfarben

und Tusche, Farben- und Tuschkasten,

feine Pinsel, Mundlack (Oblaten),

Englisch-Pflaster, Siegellack u. s. w.;

überhaupt die unter Droguerie-, Apo-

theker- und Farbewaaren gemeiniglich

begriffenen Gegenstände, sofern sie

nicht besonders ausgenommen sind..

Ausnahmen treten jedoch folgende ein,

und zahlen weniger

b)

Alaun…

c) Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder

versetzt,

Chlorkalk…

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30 und in 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthlr. gGr.

7½

(6)

(8)

(8)

Ausgang.

Sgr.

Rthlr. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

26¼

Ausgang.

Fl. Xr

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

6 in Fässern u.

Kisten.

20 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

16 in Fässern u.

Kisten.

16 in Ballen.

20 in Fässern u.

Kisten.

16 in Fässern u.

Kisten.

9 in Körben.

6 in Ballen.

11 in Fässern.

6 in Fässern.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

d) Eisenvitriol (grüner); Eisenbeizen,

einschließlich

Eisenrostwasser…

e) Erzeugnisse, folgende rohe, des Mi-

neral-, Thier- und Pflanzenreichs

1.

Krapp…

2. Aloe, Galläpfel; Harze aller Gat-

tung, europäische und außereuro-

päische, roh und gereinigt; Kreuz-

beeren, Kurkume, Quercitron, Sa-

flor; Salpeter, gereinigter und un-

gereinigter; salpetersaures Natron;

Sumach, Schwefel, Terpentin, Waid

und

Wau…

3. Alcanna, Alkermes, Avignonbeeren,

Berberisholz, Berberiswurzeln, Buchs-

baum, Cedernholz, Korkholz, Pock-

holz; Catechu (japanische Erde); Ci-

tronensaft

in Fässern; Cochenille,

Derbyspath,

Eckerdoppern

(Knop-

pern), Elephanten- und andere Thier-

zähne, Färberginster; Farbe- und

Gerbewurzeln, nicht besonders ge-

nannte;

Flohsaamen,

Fraueneis

(Gipsspath);

Gummi

arabicum;

Gummi elasticum in der ursprüng-

lichen Form von Schuhen, Flaschen

u.; Gummi senegal; Gutta percha,

rohe ungereinigte; Hölzer,

außer-

europäische für Drechsler, Tischler

u. s. w., in Blöcken und Bohlen;

Hornplatten, Indigo, Kino; Knochen-

platten, rohe blos geschnittene; Ko-

kosnüsse,

Lac dye;

Meerschaum,

roher; Muschelschalen, Myrobalanen,

Orlean, Palmnüsse, Perlmutterscha-

len; Rohr, spanisches, ostindisches,

marseiller; Pfefferrohr, Stuhlrohr;

Salep;

Schildkrötenschalen,

rohe;

Tragant,

Wallfischbarden

(rohes

Fischbein)…

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Rthlr.Sgr.

gGr..

7½

(6)

2½

(2)

Ausgang.

Sgr.

Rthlr. gGr.

2½

(2)

(4)

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

26¼

Ausgang.

Fl. Xr

8¾

17½

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht.

Pfund.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Anmerk. zu e. Die allgemeine Eingangs-Abgabe

tragen

I. rohe Erzeugnisse des Mineral-, Thier- und

Pflanzenreichs zum Gewerbe- und Medi-

zinalgebrauche, die nicht besonders höher

oder niedriger besteuert sind;

2. schwefelsaures Natron (gereinigtes, unge-

reinigtes, kalcinirtes, krystallisirtes).

f) Farbehölzer

1. in

Blöcken…

2. gemahlen oder

geraspelt…

g) Mennige, Schmalte, ungereinigte u.

gereinigte Soda (Mineral-Alkali), Kup-

fervitriol, gemischter Kupfer- u. Ei-

senvitriol, weißer Vitriol, Wasserglas;

Grünspan, raffinirter (destillirter, kry-

stallisirter) oder

gemahlener…

Anmerk. zu g. Mennige kann zur Weißglasfa-

brikation auf Erlaubnißscheine zu einem Vier-

theile der tarifmäßigen Eingangs-Abgabe einge-

führt werden.

h) Mineralwasser, natürliches in Fla-

schen und

Krügen…

i) Pott- (Waid-) Asche; gemahlene Kreide.

k) Salzsäure und

Schwefelsäure…

l) Schwefelsaures und salzsaures Kali.

m) Terpentinöl

(Kienöl)…

Eisen und Stahl

a) Roheisen aller Art; altes Brucheisen,

Eisenfeile,

Hammerschlag…

b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen

(mit Ausnahme des façonnirten) in

Stäben von ½ Quadratzoll Preußisch

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler,Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthlr. gGr.

(4)

7½

(6)5

(4)

(8)

(4)

(8)

Ausgang.

Sgr.

Rthlr. gGr.

2½

(2)

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

17½

26¼

17½

17½

Ausgang.

Fl. Xr.

8¾

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

23 in Kisten.

9 in Körben.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

im Querschnitt und darüber; desglei-

chen Luppeneisen, Eisenbahnschienen,

auch Roh- und Cementstahl, Guß- u.

raffinirter

Stahl…

c) Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit

Ausnahme des façonnirten) in Stäben

von weniger als ½ Quadratzoll Preu-

ßisch im

Querschnitt…

d) Façonnirtes Eisen in Stäben; desgl.

Eisen, welches zu groben Bestandthei-

len von Maschinen und Wagen (Kur-

beln, Achsen u. dergl.) roh vorgeschmie-

det ist, insofern dergleichen Bestand-

theile einzeln einen Zentner und da-

rüber wiegen, auch Pflugschaareneisen;

schwarzes Eisenblech, rohes Stahlblech,

rohe (unpolirte) Eisen und Stahlplat-

ten; Anker, so wie Anker- und Schiffs-

ketten

…

e) Weißblech, gefirnißtes Eisenblech, po-

lirtes Stahlblech, polirte Eisen- und

Stahlplatten, Eisen und Stahldrath.

Anmerk. 1. Von Rohstahl, seewärts von der

Russishen Grenze bis zur Weichselmündung ein-

schließlich auf Erlaubnißscheine für Stahlfabri-

ken eingehend, wird nur die allgemeine Ein-

gangsabgabe erhoben.

2. Geknoppertes Zaineisen kann in Bayern

auf der Grenze von Hindelang bis zur Donau

einschließlich zu dem Zollsatze von 1 ½ Rthlr.

(2 Fl. 37 ½ Xr.) pro Zentner eingehen,

3. Rabkranzeisen zu Eisenbahnwagen wird nach

Pos. d. verzollt.

f) Eisen- und Stahlwaaren

1. Ganz grobe Gußwaaren in Oefen,

Platten, Gittern

u...

2. Grobe, die aus geschmiedetem Eisen

oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl,

Eisenblech. Stahl- und Eisendrath.

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthlr. gGr.

(12)

(12)

Ausgang.

Sgr.

Rthlr. gGr.

24½ Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.. Xr.

37½

22½

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Zentner

Brutto-Gewicht

Pfund.

10 in Fässern u.

Kisten.

6 in Körben.

4 in Ballen.

Nr 47.

10te Beilage zur Nr. 47.

Benennung der Gegenstände.

auch in Verbindung mit Holz gefer-

tigt; ingleichen Waaren dieser Art,

die gefirnißt, verkupfert oder verzinnt,

jedoch nicht polirt sind, als: Aerte,

Degenklingen,

Feilen,

Hämmer,

Hecheln, Haspeln, Holzschrauben,

Kaffeetrommeln und Mühlen, Ket-

ten (mit Ausschluß der Anker- und

Schiffsketten), Nagel, Pfannen, Plätt-

eisen, Schaufeln, Schlösser, grobe

Ringe (ohne Politur), Schraubstöcke,

Sensen, Sicheln, Stemmeisen, Strie-

geln, Thurmuhren, Tuchmacher- und

Schneiderscheeren, grobe Waagebal-

ken, Zangen u. s.

w…

3. Feine, sie mögen ganz aus feinem

Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl,

oder aus diesen Urstoffen in Verbin-

dung mit Holz, Horn, Knochen, loh-

garem Leder, Kupfer. Messing, Zinn

(letzteres polirt) und anderen uned-

len Metallen gefertigt sein, als

Gußwaaren (feine), Messer, Schee-

ren. Streichen, Schwertfegerarbeit

u. s. w. (mit Ausschluß der Nähna-

deln, metallenen Stricknadeln, me-

tallenen Häckelnadeln ohne Griffe);

lackirte Eisenwaaren; auch Gewehre

aller

Art…

Erze, nämlich: Eisen- und Stahlstein,

Stufen,

Galmei…

Änmerk. An den Bayerischen, Sächsischen, Würt-

tembergischen, Badischen und Luxemburgisch-Bel-

gischen Grenzen,

Eisenerz…

Flachs, Werg, Hanf,

Heede...

Getreide, Hülsenfrüchte, Säme-

reien, auch Beeren

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensatze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthlr. gGr.

frei

frei

(4)

Ausgang.

Sgr.

Rthlr. gGr.

frei

(4)

24½ Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

frei

frei

17½

Ausgang.

Fl. Xr.

frei

17½

Für

Tara

wird vergütet

vom Zentner

Brutto-Gewicht.

Pfund.

10 in Fässern u.

Kisten.

6 in Körben.

4 in Ballen.

13 in Fässern u.

Kisten.

6 in Körben.

4 in Ballen.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

a) Getreide u. Hülsenfrüchte, als: Weizen,

Spelz oder Dinkel, Gerste (auch ge-

mälzte), Hafer, Heidekorn oder Buch-

weizen, Roggen, Bohnen, Erbsen,

Hirse, Linsen und Wicken

Änmerk. 1. In Bayern an der Grenze von Berch-

tesgaden…

Anmerk. 2. Auf der Sächsisch-Böhmischen Grenze

gehen die unter a. genannten Getreidearten

und Hülsenfrüchte beim Landtransporte zu fol-

genden ermäßigten Sätzen ein

a) links der Elbe, diese ausgeschlossen

1. Weizen, Spelz oder

Dinkel…

2. Roggen, Gerste, Hafer, Bohnen,

Erbsen, Hirse, Linsen, Heidekorn

und

Wicken…

b) rechts der Elbe, diese ausgeschlossen

1. Weizen, Spelz oder

Dinkel…

2. Roggen, Gerste, Bohnen, Erbsen,

Hirse, Linsen und

Wicken…

3. Hafer und

Heidekorn…

Anmerk. 3. Hafer in Quantitäten unter einem

Preußischen Scheffel oder beziehungsweise unter

2 Bayerischen Metzen und andere Getreidearten,

so wie Hülsenfrüchte unter einem halben Preußi-

schen Scheffel oder unter 1 Bayerischen Metzen

frei.

b) Sämereien und Beeren

1. Anis und

Kümmel…

2. Oelsaat, als: Hanfsaat, Leinsaat

und Leindotter oder Doder, Mohn-

samen, Raps,

Rübesaat…

3. Kleesaat und alle nicht namentlich

im Tarif genannten Sämereien; in-

gleichen

Nachholderbeeren…

Anmerk. Ein Preußischer Scheffel Kleesaat wird

mit Einschluß des Sackes zu 89 Pfund, ein

Bayer. Scheffel desgl. zu 360 Pfund gerechnet.

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Schffl.

1 Baye-

risches

Schffl.

1 Baye

risches

Scheffl.

1 Dres-

dener

Scheffl.

1 dito.

1 dito.

1 dito.

1 dito.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

tu 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(4)

(16)

½

½

1¼

(1)

(4)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½ Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

17½

4¼

17½

Ausgang.

Fl.

Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Zentner

Brutto-Gewicht.

Pfund.

Nr. 47.

Benennung der Gegenstände.

Glas

und Glaswaaren

a)

Grünes Hohlglas

(Glasgeschirr)…

Anmerk. Bei loser Verpackung werden zu 1 Zent-

ner veranschlagt

5 1/3 Preußische

6 2/3 Altbayerische

Kubikfuß.

oder

4 ½ Rheinbayerische

b) Weißes Hohlglas,

ungemustertes,

ungeschliffenes;

ingleichen

Fenster-

und Tafelglas in seiner naturlichen

Farbe (grün, halb- und ganz weiß)

Anmerk. Vorgedachtes Hohlglas nur mit abge-

schliffenen Stöpseln, Böden oder

Rändern…

c) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes,

geschnittenes, gemustertes weißes Glas;

auch Behänge zu Kronleuchtern von

Glas, Glasknöpfe, Glasperlen und

Glasschmelz…

d) Spiegelglas

1. wenn das Stück nicht über 288

Preußische oder 333 Altbayerische

oder 255 Rheinbayerische

Zoll mißt

a) gegossenes, belegtes oder unbelegtes,

aa) wenn das Stück nicht über 144

Preußische

Zoll

mißt…

bb) wenn das Stück über 144 und

bis 288 preußische

Zoll mißt..

b) geblasenes, belegtes oder unbelegtes.

2. belegtes und unbelegtes, gegossenes

und geblasenes, wenn das Stück mißt

Rheinbayer.

Q.-Zoll

Q.-Zoll

Preuß.

Altbayer.

Q.-Zoll.

über 288 bis 576 oder bis 666 oder 511.

886.

1241.

1684.

Zoll

Preußisch…

Anmerk. Rohes ungeschliffenes Spiegelglas wird

gegen die allgemeine Eingangsabgabe eingelassen.

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(12)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½ Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

52½

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Zentner

Brutto-Gewicht

Pfund.

23 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben u.

Gestellen.

23 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

17 in Kisten.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes

Glas ohne Unterschied der Form, auch

Glaswaaren in Verbindung mit un-

edlen Metallen und anderen nicht zu

den Gespinnsten gehörigen Urstoffen;

desgleichen Spiegel, deren Glastafeln

nicht über 288 Preußische

Zoll das

Stück

messen…

Anmerk. Spiegel von größeren Dimensionen des

Glases zahlen, ohne Rücksicht auf die Rahmen,

den Eingangszoll nach obigen Stücksätzen für

Spiegelglas, den Dimensionen des Glaces ge-

maß; falls sich der Eingangszoll danach aber

geringer als 10 Rthlr. oder 17 Fl. 30 Xr. vom

Zentner berechnet, diesen Satz.

Häute, Felle und H a a r e

a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) Haute

und Felle zur Lederbereitung; rohe be-

haarte Schaf-, Lamm- u. Ziegenfelle;

rohe

Pferdehaare…

b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-)

Bereitung…

c) Hasen- und Kaninchenfelle, rohe, und

Haare…

d) Haare von Rindvieh; Ziegenhaare..

Holz, Holzwaaren u.

a) Brennholz beim Wassertransport...

b) Bau- und Nutzholz beim Wassertrans-

port, oder beim Landtransport zur

Verschiffungs-Ablage

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Preuß.

Klafter.

1 Baye-

risches

Klafter.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

frei

frei

frei

(16)

2½

(2)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(16)

(12)

(4)

24½-Gul

beim

Eingang.

Fl. Xr.

frei

frei

frei

den-

im

Fuß

Ausgang.

Fl. Xr.

2 55

52½

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht.

Pfund.

20 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

13 in Fässern u.

Kisten.

6 in Ballen.

Nr. 47.

Benennung der Gegenstände.

1. Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Ahorn-,

Kirsch-, Birn-, Apfel-, Pflaumen-,

Kornel- und

Nußbaumholz…

2. Buchen-, auch Fichten-, Tannen-,

Lerchen-, Pappeln-, Erlen- und an-

deres weiche Holz; ferner Bandstöcke,

Stangen,

Faschinen,

Pfahlholz,

Flechtweiden

u…

3. Sägwaaren, Faßholz (Dauben) u.

alles andere vorgearbeitete Nutzholz

a) aus den unter 1 genannten Holz-

arten…

b) aus den unter 2 genannten Holz-

arten…

Anmerk. 1. Holz in geschnittenen Fournieren,

ohne Unterschied des Ursprungs, sowohl beim

Wasser als beim

Landtransporte…

2. In den östlichen Provinzen des Preußi-

schen Staates, ferner in den Häfen von Hanno-

ver und Oldenburg wird erhoben, für

aa) Blöcke oder Balken von hartem Holze.

bb) Blöcke oder Balken von weichem Holze.

cc) Bohlen, Bretter, Latten, Faßholz (Dan-

ben), Bandstöcke, Stangen, Faschinen,

Pfahlholz, Flechtweiden

u…

c) Holzborke oder Gerberlohe, desgleichen

Holzkohlen…

d)

Holzasche…

e) Hölzerne Hausgeräthe (Meubels) und

andere Tischler-, Drechsler-, und Bött-

cherwaaren,

welche gefärbt, gebeizt,

lackirt, polirt, oder auch in einzelnen

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Schiffs-

last (37 ½

Zent.) oder

beim Flö-

ßen 75

Preußische

Kubikfuß.

1 Schiffs-

last oder

beim Flö-

ßen 90 Ku-

bikfuß.

1 Schiffs-

last.

1 dito.

1 Zent.

5 Stück.

25 dito.

1 Schiffs-

last.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30 und in 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

frei

frei

(8)

(8)

(16)

(12)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

2½

(2)

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

frei

frei

Ausgang.

Fl. Xr.

8¾

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Theilen in Verbindung mit Eisen,

Messing oder lohgarem Leder verar-

beitet sind; auch gerissenes Fischbein.

f) Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit),

sogenante Nürnberger Waaren aller

Art,

Spielzeug, feine

Drechsler-,

Schnitz- und Kammacherwaaren, auch

Meerschaumarbeit, ferner dergleichen

Waaren, in Verbindung mit anderen

Materialien (mit Ausschluß von edlen

Metallen, feinen Metallgemischen, echt

vergoldetem oder versilbertem Metall,

Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen,

Korallen oder Steinen), ingleichen

Holzbronce, hölzerne Hängeuhren, fei-

ne Korb- und Holzflechterarbeit ohne

Unterschied, Fourniere mit eingelegter

Arbeit und geschnittenes Fischbein,

auch Blei- und

Rothstifte…

g) Gepolsterte Möbels, wie grobe Satt-

lerwaaren.

h) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte..

Anmerk. zu e) und h): Grobe, rohe, ungefärbte

Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloß geho-

belte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, grobe

Maschinen von Holz und grobe Korbflechterwaaren

tragen die allgemeine Eingangsabgabe.

Hopfen…

Instrumente,

astronomische, chirurgische, mathemati-

sche, mechanische, musikalische, optische,

physikalische, ohne Rücksicht auf die Ma-

terialien, aus denen sie gefertigt sind.

Kalender,

a) die fürs Inland bestimmt sind, wer-

den nach den, der Stempelabgabe hal-

ber gegebenen besonderen Vorschriften

behandelt;

b) die durchgeführt werden, tragen die

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(4)

(12)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

17½

22½

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wirb vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht.

Pfund.

16 in Fässern u.

Kisten.

6 in Ballen.

20 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

9 in Ballen.

23 in Fässern u.

Kisten.

9 in Ballen.

Nr. 47.

Nummer.

1 8

2 0

Benennung der Gegenstände.

Durchgangsabgabe. Der Wiederaus-

gang muß nachgewiesen werden.

Kalk

und

Gips,

gebrannter.

(Ist in die erste Abtheilung aufgenommen wor-

den.)

Karden oder Weberdisteln.

(Ist in die erste Abtheilung aufgenommen wor-

den.)

Kleider,

fertige neue; desgleichen getragene Klei-

der und getragene Leibwäsche, beide

letztere, wenn sie zum Verkauf eingehen.

Kupfer und Messing

a) Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes

zu Geschirren; auch Kupferschaalen,

wie sie vom Hammer kommen, ferner

Blech, Dachplatten, gewöhnlicher und

platirter Drath, desgleichen polirte,

gewalzte, auch plattirte Tafeln und

Bleche…

b) Waaren: Kessel, Pfannen und der-

gleichen; auch alle sonstigen Waaren

aus Kupfer und Messing; Gelb- und

Glockengießer-, Gürtler- und Nadler-

waaren, außer Verbindung mit edlen

Metallen; ingleichen lackirte Kupfer-

und

Messingwaaren…

Anmerk. Von Roh- (Stück-) Messing, Roh- oder

Schwarzkupfer, Gar- oder Rosettenkupfer von

altem Bruchkupfer oder Bruchmessing, desgleichen

von Kupfer- und Messingfeile, Glockengut, Ku-

pfer- und andern Scheidemünzen zum Einschmel-

zen (die Münzen auf besondere Erlaubnißscheine

eingehend), wird die allgemeine Eingangsabgabe

erhoben.

Kurze W a a r e n , Quincaillerien u.

Waaren, ganz oder theilweise ans ed-

len Metallen, aus feinen Metallgemi-

schen; aus Metall, echt vergoldet oder

versilbert; aus Schildpatt, Perlmutter,

echten Perlen, Korallen oder Steinen

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

20 in Kisten.

11 in Körben.

9 in Ballen.

13 in Fässern u.

Kisten.

6 in Körben.

4 in Ballen.

Nr 47

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

gefertigt, oder

mit edlen Metallen

belegt;

ferner Waaren aus vorge-

nannten Stoffen in Verbindung mit

Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Fisch-

bein, Gips, Glas, Gummi elasticum,

Gutta percha, Holz, Horn, Knochen,

Kork, Lack, Leder, Marmor, Meerschaum,

unedlen Metallen, Perlmutter, Schild-

patt, unechten Steinen u. dergl.; feine

Galanterie- und Quincaillerie-Waaren

(Herren- und Frauenschmuck, Toiletten-

und sogenannte Nippestisch-Sachen u.

s. w.) aus unedlen Metallen, jedoch

fein gearbeitet, und entweder mehr oder

weniger vergoldet oder versilbert oder

auch vernirt, oder in Verbindung mit

Alabaster, Elfenbein, Email, Korallen,

Lava, Perlmutter, Schildpatt, feinen

Steinarten, unechten Steinen oder auch

mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen,

Ornamenten in Metallguß und dergl.;

feine Parfümerien, wie solche in kleinen

Gläsern, Kruken u. im Galanterlehan-

del und als Galanteriewaaren geführt

werden; Taschenuhren, Stutz- u. Wand-

uhren, letztere mit Ausnahme der höl-

zernen Hängeuhren; Kronleuchter in

Verbindung mit echt vergoldetem oder

versilbertem Metall; Gold- und Silber-

blatt (echt oder unecht); Nähnadeln,

metallene Stricknadeln, metallene Häkel-

nadeln (ohne Griffe); Schreibfedern

aus Stahl oder aus Metallkomposition;

gefaßte Brillen aller Art; feine lackirte

Waaren von Metall oder Pappmasse

(papier mâché); feine bossirte Wachs-

waaren, Regen- und Sonnenschirme,

Fächer, Blumen, zugerichtete Schmuckfe-

dern, Wachsperlen, Perückenmacherar-

beit u. s. w.; überhaupt alle zur Gat-

tung der Kurzen-, Quincaillerie- oder

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

Abgabensätze nach dem

14-Thalel-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½ Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.. Xr.

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Zentner

Brutto-Gewicht

Pfund.

Nr. 47.

Benennung der Gegenstände.

Galanteriewaaren gehörigen unter den

Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 10, 12, 19,

21, 22, 27, 30, 3 1 , 33, 35, 38, 40,

41, 42 und 43 der zweiten Abtheilung

dieses Tarifes nicht mit inbegriffenen

Gegenstände; ingleichen Waaren aus

Gespinnsten von Baumwolle, Leinen,

Seide, Wolle, welche mit Eisen, Glas,

Holz, Leber, Messing, Papier, Pappe

oder Stahl verbunden sind, z. B. Tuch-

oder Zeugmützen in Verbindung mit

Leder, Knöpfe auf Holzformen, Klin-

gelschnüre u. dgl.

mehr…

Leder, Lederwaaren und

ähnliche

Fabrikate

a) Lohgare oder nur lohroth gearbeitete

Haute, Fahlleder, Sohlleder, Kalble-

der, Sattlerleder, Stiefelschäfte, auch

Juchten; ingleichen sämisch- und weiß-

gares Leder, auch Pergament, Gummi-

platten und mehr oder weniger gerei-

nigte Gutta

percha…

Anmerk. Kratzenleder, auch künstliches, für in-

ländische Kratzenfabriken auf Erlaubnißscheine

unter

Kontrole…

b) Brüsseler- und Dänisches Handschuh-

leder, auch Korduan, Marokin, Saffian

und alles gefärbte und lackirte Leder;

desgleichen Gummifäden außer Ver-

bindung mit anderen Materialien...

Anmerk. Halbgare Ziegen- und Schaffelle für in-

ländische Saffian- und Lederfabrikanten werden

unter Kontrole gegen die allgemeine Eingangs-

abgäbe eingelassen.

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensatze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

Ausgang

24½ Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

30*)

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Zentner

Brutto-Gewicht

Pfund.

20 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

9 in Ballen.

16 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 10. Oktober 1845 unterliegen Waaren aus Gold oder Silber, feinen Metall-

zemischen, Metallbronce (echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit Gold oder Silber belegt;

erner Waaren ans vorgenannten Stoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und

mechten Steinen; feine Parfümerien, wie solche in kleinen Gläsern, Kruken u. im Galanteriehandel und als Galanterie-

waaren geführt werden; Stutzuhren mit Ausnahme derer in hölzernen Gehäusen; Kronleuchter mit Bronce; Gold- oder

Silberblatt; Fächer; künstliche Blumen und zugerichtete Schmuckfedern bis auf weitere Bestimmung einem Eingangs-Zolle

von 100 Rthlr (175 Fl.) pro Zentner.

11. Beilage zur Nr. 47.

Nr. 47.

*) Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 10. Oktober 1845 unterliegen lederne Handschuhe bis auf weitere Be(…)-

mung einem Eingangszolle von 44 Rthlr. (77 Fl.) pro Zentner.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

nischem Leder, von sämisch- und weiß-

garem Leder, von lackirtem Leder, la-

ckirtem Gummi und Pergament; Sat-

tel- und Reitzeuge und Geschirre mit

Schnallen und Ringen, ganz oder theil-

weise von feinen Metallen und Metall-

gemischen, Handschuhe von Leder und

feine Schuhe aller

Art…

Leinengarn, Leinwand und andere

Leinenwaaren

a) Rohes Garn

1.

Maschinengespinnst…

2.

Handgespinnst…

b) Gebleichtes, desgleichen blos abge-

kochtes oder gebüktes (geäschertes)

Garn, ferner gefärbtes

Garn…

c)

Zwirn…

d) Graue Packleinwand und Segeltuch.

e) Rohe Leinwand, roher Zwillich und

Drillich…

Ausnahme.

Rohe, ungebleichte Lein-

wand geht frei ein

aa. in Preußen

auf den Grenzlinien von Leobschütz

bis Seidenberg in der Ober-Lausitz

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(4)

(16)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

30*)

17½

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

16 in Fässern u

Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

20 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

13 in Kisten

6 in Ballen

13 in Kisten

6 in Ballen

13 in Kisten

6 in Ballen

c) Grobe Schuhmacher-, Gattler- und

Täschnerwaaren aus Leber ober Gum-

mi; Blasebälge, auch Wagen, woran

Leder- oder Polsterarbeiten; desgleichen

andere nicht lackirte Gummifabrikate

außer Verbindung mit anderen Wa-

terialien…

d) Feine Lederwaaren von Korduan,

Saffian, Marokin, Brüsseler und Dä-

Nr. 47.

Benennung der Gegenstände.

und von Gronau bis Anholt, nach

Bleichereien oder Leinwandmarkten.

bb. in Sachsen

auf der Grenzlinie von Ostritz bis

Schandau, auf Erlaubnißscheine;

f) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder

in anderer Art zugerichtete, auch aus

gebleichtem Garn gewebte Leinwand;

gebleichter oder in anderer Art zuge-

richteter Zwillich und Drillich; rohes

und gebleichtes, auch verabeitetes Tisch-,

Bett- u. Handtücherzeug, leinene Kit-

tel, auch neue Leibwäsche…

g) Bänder, Batist, Borten, Fransen,

Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten,

Schnüre, Strumpfwaaren, Gespinnste

und Trefsenwaaren aus Metallfäden

und Leinen, jedoch außer Verbindung

mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Mes-

sing und

Stahl…

h)

Zwirnspitzen…

Lichte, (Talg-, Wachs-, Wallrath- und

Stearin-)…

Lumpen und andere Abfälle zur Papier-

fabrikation

leinene, baumwollene und wollene Lum-

pen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug);

Papierspäne, Makulatur (beschriebene

und bedruckte), desgleichen alte Fischer-

netze, altes Tauwerk und

Stricke…

Anmerk.

Alte Fischernetze, altes Tauwerk und

Suricke beim Ausgange über Preußische, Han-

noversche und Oldenburgische

Seehäfen…

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensatze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

frei

frei

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(8)

24½Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

frei

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Zentner

Brutto-Gewicht

Pfund.

13 in Kisten.

9 in Körben.

6 in Ballen.

18 in Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

23 in Kisten.

11 in Ballen.

16 in Kisten.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Material- u. Spezerei-, auch Condi-

torwaaren und andere Consumti-

bilien

a) Bier aller Art in Fässern, auch

Meth in

Fässern…

b) Branntwein aller Art, auch Arrack,

Rum, Franzbranntwein und versetzte

Branntweine, desgleichen Hefe aller

Art mit Ausnahme der Bier- u. Wein-

hefe

…

c) Essig aller Art in

Fässern…

d) Vier und Essig, in Flaschen oder

Kruken

eingehend…

e) Oel. in Flaschen oder Kruken ein-

gehend…

f) Nein und Most, auch Cider

a) in Fässern

eingehend…

b) in

Flaschen…

g)

Butter…

Anmerk. 1. Frische, ungesalzene Butter auf der

Linie von Lindau bis Hemmenho-

fen

eingehend…

2. Einzelne Stücke in Mengen von

nicht mehr als 3 Pfund werden zoll-

frei eingelassen, vorbehaltlich der im

Falle eines Mißbrauchs örtlich an-

zuordnenden Aufhebung oder Be-

schränkung dieser Begünstigung.

h) Fleisch, ausgeschlachtetes: frisches

und zubereitetes; auch ungeschmolzenes

Fett, Schinken, Speck, Würste; des-

gleichen großes

Wild…

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

ang.

(12)

(8)

(16)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

22½

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Zentner

Brutto-Gewicht

Pfund.

11 in Uebe(…)

sern.

24 in Kisten,

16 in Körben,

für Branntwer

u. nur beim Ein-

gang in Flasche

11 in Uebersa(…)

sern.

24 in Kisten.

16 in Körben

11 in Ueberfä-

sern.

24 in Kisten,

16 in Körben,

16 in Fässern

Töpfen.

16 in Fässern

Kisten.

9 in Körben

6 in Ballen.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

i) Früchte (Südfrüchte), auch Blätter

a) Frische Apfelsinen, Citronen, Li-

monen, Pommeranzen, Granaten

und

dergleichen…

Verlangt der Steuerpflichtige die

Auszählung, so zahlt er für hun-

dert

Stück 20 Sgr.

16 gGr. oder 1fl. 10

I m Falle der Auszählung blei-

chen verdorbene unversteuert, wenn

sie in Gegenwart von Beamten

weggeworfen werden.

b) Trockene und getrocknete Datteln,

Feigen,

Kastanien,

Korinthen,

Mandeln, Pfirsichkerne, Rosinen,

Lorbeerblätter,Pommeranzen,Pom-

meranzenschalen und dergleichen..

k) Gewürze, nämlich: Galgant, Ing-

ber, Cardamomen, Cubeben, Muskat-

nüsse und -Blumen (Macis), Nelken,

Pfeffer, Piement, Saffran, Sternanis,

Vanille, Zimmt und Zimmt-Cassia,

Zimmtblüthe…

l.)

Heringe…

m) a) Kaffee, roher, u. Kaffe-Surro-

gate…

b) Kakao in Bohnen und Kakao-

schalen…

n) Gebrannter Kaffee, ingleichen Kakao-

masse, gemahlener Kakao, Chokolade

und

Chokolade-Surrogate…

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Tonne

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 2½stel

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(12)

(12)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

22 ½

22½

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

29 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

.13 in Fässern.

16 in Kisten.

13 in Körben.

in Ballen.

18 in Kisten.

16 in Fässern.

13 in Körben.

4 in Ballen.

13 in Fässern

mit

Dauben

von Eichen- u.

anderem har-

tem Holz und

in Kisten.

10 in anderen

Fässern.

9 in Körben.

3 in Ballon 0.

Säcken.

20 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

o) Käse aller

Art…

p) Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk

aller Art; mit Zucker, Essig, Oel oder

sonst, namentlich alle in Flaschen,

Büchsen und dergl. eingemachte, ein-

gedämpfte oder auch eingesalzene Früch-

te, Gewürze, Gemüse und andere Con-

sumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel,

Seethiere und dgl.); ferner Kaviar,

Sago und Surrogate dieser Artikel,

Sardellen in Oel, Oliven, Kapern,

Pasteten, zubereiteter Senf, Tafel-

bouillon, Saucen und andere ähnliche

Gegenstände des feineren Tafelgenusses

q) Kraftmehl, worunter Nudeln, Pu-

der, Stärke mitbegriffen, desgleichen

Mühlenfabrikate aus Getreide und

Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotete

oder geschälte Körner, Graupe, Gries,

Grütze,

Mehl…

Anmerk. 1. Gewöhnliches Roggenmehl (Schwarz-

mehl), bei dem Eingange zu Lande

auf der Sächsischen Grenzlinie gegen

Böhmen…

2. Gewöhnliches Roggenbrod bei dem

Eingange zu Lande auf derselben

Grenzlinie...

r) Muschel- oder Schalthiere aus der

See, als: Austern, Hummern, ausge-

schälte Muscheln, Schildkröten und der-

gleichen…

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(16)

7½

(6)

(4)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½Gulden-Fuß

denn

Eingang.

Fl.

Xr.

Ausgang.

Fl. Xr..

Für

Tara

wird vergütet

vom Zentner

Brutto-Gewicht

Pfund.

20 in Kisten von

1 Zent. und

darüber.

16 in Kisten un-

ter 1 Zentr.

11 in Fässern. u.

Kübeln.

8 in Körben.

6 in Ballen.

20 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

13 in Fässern,

Kisten und

Körben.

6 in Ballen.

Nr. 47.

**) S. ferner Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1854 Nr. 45 Seite 371 und 372 — Bekanntmachung in Betreff

der Verzollung von Syrop.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

s) Reis

1.

geschalter…

2.

ungeschälter…

t) Salz (Kochsalz, Steinsalz) ist einzu-

führen verboten; bei gestatteter Durch-

fuhr wird die Abgabe besonders be-

stimmt.

u) Syrop*)

v) Taback

1. Tabacksblätter, unbearbeitete, und

Stengel…

2. Tabacksfabrikate

a) Rauchtaback in Rollen, abgerollten

oder entrippten Blättern, oder ge-

schnitten;

Carotten oder Stangen

zu Schnupftabak, auch Tabacks-

mehl und

Abfälle…

b) Cigarren und

Schnupftaback…

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30 und in 24stel;

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(16)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr

Ausgang.

Fl.

Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

12 in Fässeren. Se-

ronen (nicht von

Thierbänten) u.

Kanasserlerden.

9 in Körben.

8 in Thierhäu-

ten.

4 in Ballen al-

ler Art.

16 in Fässern.

13 in Körben.

12 in Kanasser-

körben.

6 in Ballen.

*) Die Zollsätze für Zucker und Syrop sind bis zum

1. September 1855 durch die Verordnung vom 11. Juni

1853 bsteimmt und betragen bis dahin vom

1) Z u c k e r

a) Brod- und Hut-, Kandis-, Bruch- oder Lumpen-

und weißer gestoßener Zucker

…

b) Rohzucker und Farm (Zuckermehl)

…

c) Rohzucker für inländische Siedereien zum Raffi-

niren unter den besonders vorzuschreibenden Be-

dingungen und

Kontrolen…

2)

Syrop…

Maaßstab

der

Verzollung.

1 Zentner.

1 Zentner.

1 Zentner.

1 Zentner.

Eingangs

Rthl

2**

Sgr.

Abgade.

Fl.

Xr.

14 in Fässern mit Dauben von

Eichen- und andern harten

Holze.

10 in anderen Fässern.

13 in Kisten.

7 in Körben.

13 in Fässern mit Tauben von

Eichen- u. andern harten Holze.

10 in anderen Fässern.

16 in Kisten von 8 Zentner u.

darüber.

13 in Kisten unter 8 Zentner.

10 in außereuropäischen Rohr-

geflechten (Canassers, Cran-

jans.)

7 in anderen Körben.

6 in Ballen.

11 in Fässern.

Nr. 47.

*) Siehe Anmerkung aus Seite 87.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

w)

Thee…

x) Zucker*)

Oel, in Fässern

eingehend…

Anmerk. 1. Baumöl, in Fässern eingehend, wenn,

bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund

Terpentinöl zugesetzt

worden…

2. Kokosnuß-, Palm-, Wallrath - Oel trägt

die allgemeine Eingangsabgabe.

3. Sogenannte Oelkuchen,

als

Rückstände

beim Oelschlagen ans Lein, Raps, Rübsaamen

n. f. w., ingleichen Mehl aus solchen Kuchen

und

Rückständen…

Papier- und P a p p w a a r e n

a) ungeleimtes ordinaires (grobes graues

und halbweißes) Druckpapier, auch

grobes (weißes und gefärbtes) Pack-

papier und Pappdeckel…

b) geleimtes Papier; ungeleimtes feines;

buntes (mit Ausnahme der unter c.

genannten Papiergattungen); litho-

graphirtes, bedrucktes oder linürtes,

zu Rechnungen, Etiketten, Fracht-

briefen, Devisen u. s. w. vorgerichte-

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fnß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

frei

(8)

(4/5)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(4)

24½ - Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

frei

3½

Ausgang.

Fl.

Xr.

17½

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

Bei

Cigarren

außer der vor-

stehenden Ta-

ra für die äu-

ßere Umschlie-

ßung noch 24

Pf., falls die

Cigarren

in

kleinen Kisten,

und 12 Pfund,

falls sie in

Körbchen oder

Pappkästchen

verpackt sind.

23 in Kisten.

Nr. 47.

*) Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 10. Oktober 1845 unterliegen Papiertapeten bis auf weitere Bestimmung

einem Eingangs-Zolle von 20 Rthlr. (35 Fl.) pro Zentner.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

tes Papier; ordinäre Bilderbogen,

desgleichen

Malerpappe…

c) Gold- und Silberpapier; Papier mit

Gold-

oder Silbermuster; durchge-

schlagenes Papier; ingleichen Streifen

von diesen

Papiergattungen…

Anmerk. Vom grauen Lösch- und Packpapier wird

die allgemeine Eingangsabgabe erhoben.

d)

Papiertapeten…

e) Buchbinderarbeiten aus Papier und

Pappe; grobe lackirte Waaren aus

diesen Urstoffen, auch Formerarbeit

aus Steinpappe, Asphalt oder ähn-

lichen

Stoffen…

Pelzwerk (fertige Kürschnerarbeiten)

a) Ueberzogene Pelze, Mützen, Hand-

schuhe; gefütterte Decken, Pelzfutter

und Besätze: und

dergleichen…

b) Fertige, nicht überzogene Schafpelze,

desgleichen weißgemachte und gefärbte,

nicht gefütterte Angora- und Schaf-

felle; ungefütterte Decken, Pelzfutter

und

Besätze…

Schießpulver…

Seide und Seidenwaaren

a) Gefärbte, auch weißgemachte Seide

und Floretseide

1.

Ungezwirnt…

2. Gezwirnt, auch Zwirn aus roher

Seide, (Nähseide, Knopflochseide u.

s.

w.)…

b) Seidene Zeug- und Strumpfwaaren,

Tücher (Shawls), Blonden, Spitzen,

Petinet, Flor (Gaze), Posamentier-,

Knopfmacher,, Sticker- und Putz-

waaren, Gespinnste und Tressen-

waaren aus Metallfäden und Seide,

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

Ausgang,

Sgr.

Rthl. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

30*)

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

16 in Kisten.

6 in Ballen.

16 in Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

16 in Fässern.

20 in Kisten.

6 in Ballen.

13 in Fässern u.

Kisten.

6 in Ballen.

13 in Fässern.

16 in Fässern u.

Kisten.

9 in Ballen.

12. Beilage zur Nr. 47.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

außer Verbindung mit Eisen, Glas,

Holz, Leder, Messing und Stahl;

ferner Gold- und Silberstoffe (echt

oder unecht); Bänder, ganz oder

theilweise aus Seide; endlich obige

Waaren aus Floretseide (bourre de

soie), oder Seide und Floretseide..

c) Alle obigen Waaren, in welchen außer

Seide und Floretseide auch andere

Spinnmaterialien: Wolle oder an-

dere Thierhaare, Baumwolle, Lei-

nen, einzeln aber verbunden enthal-

ten sind, mit Ausschluß der Gold-

und Silberstoffe, so wie der Bänder

Seife

a) Grüne, schwarze und andere Schmier-

seife…

b) Gemeine

weiße…

c) Feine, in Täfelchen, Kugeln, Büchsen,

Krügen, Töpfen u. s.

w…

Spielkarten

von jeder Gestalt und

Größe, in sofern sie in einzelnen

Vereinsstaaten zum Gebrauche im

Lande eingeführt werden dürfen,

und unter Berücksichtigung der be-

sonderen Stempel- und Kontrol-Vor-

schriften…

Anmerk. Werden dergleichen zum Durchgange an-

gemeldet, so wird die Durchgangsabgabe er-

hoben.

Steine

a) Mühlsteine mit eisernen

Reifen…

b) Waaren aus Alabaster, Marmor

und Speckstein; ferner geschliffene

echte und unechte Steine, Perlen

und Korallen ohne

Fassung…

Anmerk. Große Marmorarbeiten (Statuen, Büsten

und dergleichen), Flintensteine; feine Schleif-

und Wetzsteine; auch Waaren aus Serpentin-

stein zahlen die allgemeine Eingangsabgabe.

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Stück.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(8)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

22 in Kisten

13 in Ballen.

20 in Kisten

11 in Ballen

13 in Kisten.

6 in Ballen.

16 in Kisten.

16 in Fässern

Kisten.

Nr. 47.

Nummer

3 4

3 5

3 6

3 7

Benennung der Gegenstände.

Steinkohlen…

Anmerk. 1. An der Preußischen Seegrenze

und

auf der Elde, desgleichen auf besondere Erlaub-

nißscheine auf der Weser oder Werra eingehend.

2. A n der Badischen Grenze oberhalb

Kehl,

desgleichen an der Württembergischen Grenze

und

an

der Bayerischen Grenze rechts des

Rheins

eingehend…

Stroh-, Rohr- und Bastwaaren

a) Matten und Fußdecken von Dast,

Stroh und Schilf, ordinäre

1.

ungefärbte…

2.

gefärbt…

b) Stroh- und Bastgeflechte, Decken

von ungespaltenem Stroh, Span-

und Rohrhüte ohne

Garnitur…

c) Bast- u. Strohhüte ohne Unterschied.

Talg

(eingeschmolzenes Thierfett) und

Stearin…

Theer (Mineraltheer u. anderer), Bag-

gert,

Pech…

Töpferwaaren

a) Gemeine

Töpferwaaren, Fliesen,

Schmelztiegel…

b) Einfarbiges oder weißes Fayence

oder Steingut, irdene

Pfeifen…

c) Bemaltes,

bedrucktes, vergoldetes

oder versilbertes Fayence oder Stein-

gut…

d) Porzellan,

weißes…

e) Porzellan, farbiges, und weißes mit

farbigen Streifen, auch dergleichen

mit Malerei oder

Vergoldung…

f) Fayence, Steingut und anderes Erd-

geschirr,

auch weißes Porzellan

und Email in Verbindung mit un-

edlen

Metallen…

g) Dergleichen in Verbindung mit Gold,

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

1¼

(1)

1/3

(4/15)

(4)

(4)

(8)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½ Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

4¼

17½

17½

Ausgang.

Fl.

Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Zentner

Brutto-Gewicht

Pfund.

16 in Fässern u.

Kisten.

6 in Ballen.

20 in Kisten.

9 in Ballen.

13 in Fässern u.

Kisten.

22 in Kisten.

13 in Körben.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Silber, Platina, Semilor und an-

deren feinen Metallgemischen, in-

gleichen, alles übrige Porzellan in

Verbindung mit edlen oder unedlen

Metallen…

Vieh

a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel.

b) Rindvieh

1. Ochsen und

Zuchtstiere…

2.

Kühe…

3.

Jungvieh…

4.

Kälber…

c) Schweine

1.

gemästete…

2.

magere…

3.

Spanferkel…

d)

Hämmel…

e) Anderes Schafvieh und

Ziegen…

Anmerk. 1. Pferde und andere vorgenannte Thiere

sind zollfrei, wenn aus dem Gebrauche, der

von ihnen beim Eingange gemacht wird, über-

zeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Last

thiere zum Angespann eines Reise- oder Fracht-

wagens gehören, oder zum Waarentragen dienen,

oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fort-

kommen geritten werden müssen.

Fohlen, welche der Mutter folgen, gehen frei

ein.

2. Auf der Grenzlinie von Oberwiesenthal in

Sachsen bis Schusterinsel in Baden werden zu

folgenden ermäßigten Sätzen eingelassen

a) Magere

Ochsen…

b) Zuchtstiere und

Kühe…

c)

Jungvieh…

3. Aus der Grenzlinie von Harburg bis Leer,

1 Zent.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

(8)

(4)

(16)

(4)

(12)

(4)

(8)

(16)

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½ Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

17½

17½

52½

17½

Ausgang.

Fl.

Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Zentner

Brutto-Gewicht

Pfund.

22 in Kisten.

13 in Körben.

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

Nr. 47.

Benennung der Gegenstände.

beide Orte eingeschlossen, werden zu folgenden

ermäßigten Sätzen eingelassen

a) Füllen unter einem

Jahr…

b) magere

Ochsen…

c) magere

Kühe…

d) magere

Rinder…

zu b., c. u. d. wenn sie zur Mastung bestimmt

sind und unter den erforderlichen Kontrolen.

40 Wachsleinwand, Wachsmousselin,

Wachstaft

a) Grobe unbedruckte Wachsleinwand.

b) Alle anderen Gattungen, ingleichen

Wachsmousselin und

Malerkuch…

c)

Wachstaft…

d) Alle mit Gummi elastikum oder Gut-

ta percha überzogenen

Gewebe…

Änmerk. Gummidrucktücher für Fabriken auf Er-

laubnißscheine unter

Kontrole…

41 Wolle und Wollenwaaren

a) Schafwolle, rohe und gekämmte,

einschließlich der

Gerberwolle…

Anmerk. Haidschunckenwolle zahlt beim Ausgange

über die Hannoversche und Oldenburgische Grenze

2½ Sgr. (8¾ Xr.) vom Zentner.

b) Weißes drei- oder mehrfach gezwirn-

tes wollenes und Kameelgarn, auch

Garn aus Wolle und Seide; desglei-

chen alles gefärbte

Garn…

c) Waaren aus Wolle (einschließlich

anderer Thierhaare) allein oder in

Verbindung mit anderen, nicht seide-

nen Spinnmaterialien gefertigt

1. bedruckte Waaren aller Art; un-

gewalkte Waaren (ganz oder

theilweise aus Kammgarn), wenn

sie gemustert (d. h. façonnirt ge-

webt, gestickt oder brochirt) sind;

Umschlagetücher mit angenähten

gemusterten Kanten; Posamen-

tier-, Knopfmacher- und Sticke-

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-ßuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30 und in 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthl. gGr.

frei

Ausgang.

Sgr.

Rthl. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr.

frei

52½

22½

37½

Ausgang.

Fl. Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

13 in Kisten.

9 in Körben.

6 in Ballen.

16 in Fässern u.

Kisten.

6 in Ballen.

Nr.

47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

reiwaaren, außer Verbindung mit

Eisen, Glas, Holz, Leder, Mes-

sing und

Stahl…

2. gewalkte unbedruckte Tuch-, Zeug-

u. Filzwaaren; Strumpfwaaren

aller

Art;

sowie

alle ungewalkte

ungemusterte

Waaren…

3.

Fußteppiche…

Anmerk. Einfaches und doublirtes ungefärbtes

Wollengarn, so wie Oeltücher aus Roßhaaren,

ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kälberhaa-

ren und Werg, zahlen die allgemeine Eingangs-

abgäbe.

Zink und Z i n k w a a r e n

a) Roher

Zink…

b) Bleche und grobe

Zinkwaaren…

c) Feine, auch lackirte Zinkwaaren...

Zinn und Z i n n w a a r e n

a) Grobe Zinnwaaren, als: Schüsseln,

Teller, Kessel und andere Gefäße,

Röhren und

Platten…

b) Andere feine, auch lackirte Zinnwaa-

ren, Spielzeug und

dergleichen…

Anmerk. Von Zum in Blöcken, Stangen u. s. w.

und altem Zinn wird die allgemeine Eingangs-

abgäbe erhoben.

Maaß-

stab

der

Verzol-

lung.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

1 Zent.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Einteilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthlr.

gGr.

(8)

Ausgang,

Sgr.

Rthlr. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl. Xr

Ausgang.

Fl..

Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Brutto-Gewicht

Pfund.

20 in Kisten.

7 in Ballen.

10 in Fässern u.

Kisten.

6 in Körben.

20 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

10 in Fässern u.

Kisten.

6 in Körben.

20 in Fässern u

Kisten.

13 in Körben.

Von den Abgaben, welche zu entrichten find, wenn Gegenstände zur

Durchfuhr angemeldet werden.

1. Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei der

Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.

2. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes beim Eingange oder

Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Sgr. oder 35 Xr.

vom Zentner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangs-

abgäbe der Betrag jener Eingangs- und Ausgangsabgaben zu entrichten.

3. Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs- oder Ausgangsabgabe, oder beide zusammen,

10 Sgr. oder 35 Xr. vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener

Satz von 10 Sgr. oder 35 Xr. vom Zentner, sodann

vom Stück

a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren,

Eseln…

1/3

Rthlr.

oder 2 Fl. 20

Xr.

b)

"

Ochsen und

Zuchtstieren…

"

"

1 " 45 "

c)

"

Kühen und

Jungvieh…

½

"

"

— " 52½ "

d)

"

Schweinen und

Schafvieh…

1/5

"

"

— " 17½ "

e)

"

Heringen für die Tonne, auch beim Durchgange auf

den im II. Abschnitte genannten

Straßen…

3 Sgr. 9 Pf.

— "

"

als Durchgangsabgabe entrichtet.

4. Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahmsweise

geringere Sätze festgestellt.

Diese Ausnahmen sind folgende

I. Abschnitt.

Bei der Durchfuhr von Waaren, welche

A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis Myslowitz

(die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein- und über irgend welchen Theil der

Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche

B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts

oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über

Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche

C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und rechts der Oder wieder ausgehen,

wird erhoben vom Zentner 3½ Sgr. oder 12¼ Xr.

Ausnamsweise ist zu entrichten

1. Von Salz (25 t.), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Memel und über Pillen

Nr. 47.

Dritte Abtheilung.

eingeführt wird zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz-Administration unter Kontrole

der Königlich Preußischen Salz-Administration von der Preußischen

Last…

3 Rthlr.

2. Von Weizen und andern unter Nr. 3. nicht besonders genannten Getreidearten, desgleichen

von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel, dem Nie-

men und der Warthe eingehend und durch dir Häfen von Danzig und Memel, auch über

Elbing und Königsberg über Pillau, sowie über Stettin ausgehend, vom Preußischen

Scheffel…

2 Sgr.

3. Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein- und über die vorgenannten

Hafen ausgehend, vom Preußischen

Scheffel…

½

Sgr.

II. Abschnitt.

Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebiets

oder auf nachgenannten

Straßen wird von den beim Ein- und Ausgange höher belegten Gegenständen an Durchgangs-

abgäbe nur erhoben

A. Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der Straße

über Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und links der Oder

oder auf der Straße über Neu-Berun, oder auf der Eisenbahn über Myslowitz, oder end-

lich durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchfuhr auf den nach-

stehend unter B. und C. bezeichneten Straßenzügen), vom Zentner.

5 Sgr. oder 17½ Xr

B. Von Waaren, welche

1. über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zür Donau (beide eingeschlossen) ein- und

wieder ausgehen; ingleichen, welche

2. rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb gelegenen

Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von Mittenwald

bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner, welche

3. über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Bayern (beide Orte

eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen, vom

Zentner…

2½

Sgr. oder 8¾ Xr.

C. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder

aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. R.

(beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Zentner. 1¼ Sgr. oder 43/8 Xr.

D. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B. und C. bezeichneten Straßen durchgeführt

wird, so wie von demjenigen, welches

1. auf der linken rheinseite ein- und wieder ausgeht, und

2. auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die südliche Grenzli-

nie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen Ort eingeschlossen)

wieder ausgeht, oder umgekehrt,

und zwar

Nr. 47.

vom Stück.

von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren,

Kühen und

Jungvieh…

von Säugefüllen, Schweinen und

Schafvieh…

Rthlr.

Sgr.

5/6

1/5

Fl.

Xr.

Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden

und für welchen die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder

deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrol-Gebühr erfordern,

werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen

und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.

Vierte Abtheilung.

Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser,

dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im Allgemeinen

bei den in der Wiener Congreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund der-

selben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.

Fünfte Abtheilung.

Allgemeine

Bestimmungen

I. Der Ein-, Aus- und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften ent-

richtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem

1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Verzollung

oder zur Abfertigung auf Begleitschein II.,

2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung

des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle,

3. die zum Durchgange bestimmten Waaren

a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangsamte zur Durchfuhr,

b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Versendung nach dem

Auslande

angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.

II.

Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen

allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zentner, ist in hun-

dert Pfunde getheilt, und es sind von diesen

13. Beilage zur Nr. 47.

Nr. 47.

III. Abschnitt.

III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum Waaren-Ver-

schlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben

für einen Begleitschein 2 Sgr. (1½ gGr.) oder 7 Kreuzer,

für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (¾ gGr.) oder 3½ Kreuzer.

Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten.

Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.

IV. a) Die Zölle werden entweder nach deck Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto-Gewichte

erhoben.

Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande,

mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen

für den Transport verstanden.

Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wirb Tara

genannt.

Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein und

dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht

dieser Umgebung die Tara.

Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittel-

baren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bind-

faden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht;

Nr. 47.

Zoll-Pfunden

935 422/1000

935 456/1000

933 673/1000

=

=

=

=

=

Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,

Baierischen Pfunden,

Rheinbaierischen Kilogrammen,

Würtembergischen Pfunden,

Sächsischen (Dresdener) Pfunden.

Demnach sind gleich zu achten

Zoll-Pfunde

14 =15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,

28 = 25 Baierischen Pfunden,

2 = 1

Rheinbaierischen Kilogramm,

14 = 15 Württembergischen Pfunden,

14 = 15 Sächsischen (Dresdener) Pfunden;

und

Zoll-Zentner

36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden,

28 = 25 Baierischen Zentnern zu 100 Pfunden,

2 = 1 Rheinbaierischen Quintal zu 100 Kilogrammen,

36 = 37 Würtembergischen Zentnern zu 104 Pfunden,

36 = 35 Sächssichen (Dresdner) Zentnern zu 110 Pfunden.

eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein

möchten.

b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben

1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen;

2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden

und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;

3. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich

festgesetzt ist.

c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach

dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde

gelegt.

d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten

1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen

berechnet.

2. Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache

Säcke von Pack- oder Sackleinen, in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Ma-

terial gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zoll-Zentner für Tara gerechnet werden.

Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen

wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten

Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur

dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbe-

hörde erheblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt.

Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen

vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner zur Ver-

zollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit

der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Ge-

wichtes durch Verwiegung anzutragen.

Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. II. 2 c. und 41. c.) findet

diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über

6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara

bewilligt wird.

3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Ver-

zollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-

Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren

allein, ermitteln lassen will.

Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbe-

quemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die

Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zoll-

pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.

Nr. 47.

4. In Fallen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare

und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tarasatze be-

merkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.

e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt

III.) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Ge-

wichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen be-

rechnet werden

die. Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,

die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,

"

"

"

einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Zentner,

"

"

"

zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner,

und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.

V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der De-

klaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare

gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen u., ohne Beimischung

von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt

werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold- und Silberstoffe und der Bänder)

aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen

oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare.

Die gewöhnlichen Weber-

kanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zengwaaren bleiben dabei und

bei der Zollklassifikation außer Betracht.

VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zoll-

sätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden Waarengat-

tung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.

Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der spe-

ziellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird. Falls er das letztere, ungeachtet

der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige

Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, im Bestimmungsorte von dem

ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuer-

ten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glas-

waaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich

zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern

unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage

solcher Waaren einen gang zuverlässigen Verschluß gestattet.

VII. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im

Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegen-

stände als „Kurze Waaren" (Tarif, Abtheilung II. Nr. 20.) soll nicht die Verzollung derselben

nach dem höheren Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgaben-

Entrichtung nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Re-

vision

auf spezielle Ermittelung anträgt.

Nr. 47.

VIII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wild

1. sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die Durch-

gangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben;

2. sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die Entrich-

tung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus

örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des

Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs- oder Packhofsamte nöthig werden.

b) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine

Eingangsabgabe (½ Thaler oder 52½ Kreuzer vom Zentner), und nach der dritten Ab-

theilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Ein-

gangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammen genommen davon zu ent-

richten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, vorbe-

haltlich örtlicher Ausnahmen wie bei a. 2.

c) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen

und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll- oder Haupt-Steueramt oder eine andere

kompetente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein-Kontrole von

den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet

werden.

An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle-

Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen.

lX. a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht

über fünf Thaler oder 8¾ Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter Menge ein-

gehen.

Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden,

wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von

fünfzig Thalern oder 87½ Gulden nicht übersteigen.

Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich

des Betrags erheben.

b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.

Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 10½ Gulden vom

Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen

eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waagenladung oder den ganzen

Vieh-Transport den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen.

Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens

zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maßgabe, daß auch

die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag

von zehn Thalern oder 17 ½ Gulden nicht übersteigen dürfen.

Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von zehn

Thalern oder 17½ Gulden erheben.

c) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Abfer-

tigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen.

Nr. 47.

Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern dieselben

nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden.

X.

Es

bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle

Waaren-Quantitäten unter 1/1000 des Zentners. — Gefällebeträge von weniger als sechs

Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In beiderlei Be-

ziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten.

Xl.

Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen

Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs-,

Ausgangs- und Durchgangs, Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kund-

machungen verwiesen.

Nr. 47.

Oestreichisch-Preußischer Handels und Zoll-Vertrag.

vom 19. Februar 1853 (1).

Seine Majestät der König von Preußen

und

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich,

von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ihren Gebieten durch ausgedehnte

Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und gleichförmige Zollbehandlung und

durch erleichterte Benutzung aller Verkehrsanstalten in umfassender Weise zu fördern, und in der

Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, und die allgemeine deutsche Zolleinigung anzubahnen,

haben Unterhandlungen eröffnen lassen und. zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt

Seine Majestät der König von Preußen

Allerhöchst Ihren Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten

Freiherrn Otto Theodor von Manteuffel

und

Allerhöchst Ihren General-Director der Steuern Johann Friedrich von Pommer

Esche;

und

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich

Allerhöchst Ihren wirklichen Geheimen-Rath Freiherrn Carl von Bruck,

geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, welche, nach

den folgenden Handels, und Zoll-Vertrag vereinbart und abgeschlossen haben

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

1. Die contrahirenden Theile werden bei dem unmittelbaren Uebergange von Waaren aus

dem Gebiete des einen in das Gebiet des andern Staates Ausgangs-Abgaben von keinen ande-

ren, als den in der Anlage II. verzeichneten Gegenständen und zu keinen höheren, als den in

ihren Zolltarifen gegenwärtig für diese Gegenstände festgesetzten Betrügen erheben lassen.

Auf Ausgangs-Abgaben, welche an Stelle der Durchgangszölle erhoben werden, findet die

vorstehende Bestimmung keine Anwendung; hinsichtlich des Betrages dieser Ausgangs-Abgaben

gilt die nachstehend unter 2 getroffene Verabredung über den Betrag der Durchgangszölle.

2. Die contrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I. im Zwischenverkehr zoll-

freien Waaren, welche aus dem Gebiete des andern Theiles, ohne Berührung zwischenliegenden

Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem Auslande durchgeführt werden, Durchgangs-Abgaben

nicht erheben lassen.

Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr Gebiet nach dem Ge-

biete des andern Theiles oder umgekehrt, ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durch-

geführt werden, wenn diese Waaren nach ihren allgemeinen Zolltarifen weder bei der Einfuhr

noch bei der Ausfuhr einer Abgabe unterliegen, keine Durchgangs-Abgaben, in allen andern

Fällen dagegen keine anderen, als die gegenwärtig bestehenden Durchgangs-Abgaben, höchstens

jedoch den Betrag von 3½ Silbergroschen oder 10 Kreuzern für den Zoll-Zentner erheben lassen

Die weitere Ermäßigung dieser Durchgangs-Abgabe im Allgemeinen oder für einzelne Grenz-

strecken oder Straßenzüge bleibt jedem der contrahirenden Theile unbenommen.

Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lage-

gerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In Betreff des Salzes treten Seine Majestät der König Großherzog den zwischen den Mit-

gliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Art bei

a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu

werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die Vereinsstaaten, ist

verboten, in so weit dieselben nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und

zum unmittelbaren Verkauf in deren Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht.

b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine

nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder, soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten,

deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln statt finden,

welche von selbigen für nöthig erachtet werden.

c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten, ist frei.

d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes

von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen

besondere Verträge deshalb bestehen.

e) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus Staats- oder

Privat-Salinen Salz beziehen will, so müßen die Sendungen mit Päßen von öffentlichen Be-

hörden begleitet werden.

(1) Siehe Separat-Artikel von 1853. III.

Nr. 47.

f) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern, aus dem Auslande oder aus einem

dritten Vereinsstaate, seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde,

nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin-

derniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere

Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für

den Transport, und die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwär-

zung verabredet werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 9 des offenen Vertrages).

Für den Fall, daß eine Fabrikation von Runkelrüben-Zucker in dem Großherzogthum Luxem-

bürg vor dem 1. September 1844 statt finden sollte, ertheilen Seine Majestät der König Groß-

herzog die Zusicherung, Sich, nach vorgängiger Verständigung, den hinsichtlich der Erhebung und

Kontrole der Rübenzucker-Steuer in Preußen bestehenden gesetzlichen Anordnungen anschließen

zu wollen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und der Zoll-Ordnung,

so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Ueberein-

stimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Einführung der Ge-

setze erfolgt.

Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allge-

mein abändernde Normen aufstellen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Alle durch die Zollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben getroffenen Bestimmungen

und Verabredungen über die, den Vereins-Regierungen rücksichtlich der Zollabgaben zustehende

Theilnahme an der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und an der Controlle der Verwaltung, wo-

hin insbesondere die Stipulationen wegen Anstellung der Vereins-Bevollmächtigten und Sta-

tions-Controleurs und wegen der jährlichen General-Conferenzen gehören, ingleichen die Ver-

einbarung in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschlossenen Zollkartel vom 11. Mai 1833,

sollen auch in Beziehung auf die Rübenzuckersteuer volle Anwendung finden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung von Ein-

gangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben zugestanden

a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem einen Staate

auf Märkte oder Messen des anderen gebracht oder auf Ungewissen Verkauf außer dem

Meß- und Marktverkehr aus dem einen Staate nach dem andern versendet, daselbst aber

nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen

Nr. 47.

Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert und binnen einer im Voraus zu

bestimmenden Frist unverkauft zurück geführt werden;

b) für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und unverkauft von dort zu-

rückgeführt wird;

c) für Glocken zum Umgießen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln),

unter Festhaltung der Gewichtsmenge;

d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren, Bedrucken und

Stricken, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;

e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in den anderen Staat

gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen

besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit

und die Benennung derselben unverändert bleibt;

und zwar in den Fällen unter a, b, d, und e, sofern die Identität der aus- und wiederein-

geführten Gegenstände außer Zweifel ist.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kömmt der Grundsatz, wonach es in

sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Ver-

bots- oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Be-

ziehung auf das Großherzogthum Luxemburg in Anwendung.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 11 des offenen Vertrages).

Der Beitritt Seiner Majestät des Königs Großherzogs zu der allgemeinen Münz-Convention

der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten erstreckt sich auf die zu dieser Convention

gehörigen besondern Verabredungen, namentlich auf

A. Die Separat-Artikel zu der allgemeinen Münz-Convention der zum Zoll- und Handelsver-

eine verbundenen Staaten, d.d. Dresden, 30ten Juli 1838, (1)

und für den Fall, daß im Großherzogthume Luxemburg der 14-Thalerfuß angenommen

werden sollte, auf die

B besondere protokollarische Uebereinkunft zu der allgemeinen Münz-Convention zwischen den

nach dieser Convention, zum 14-Thalerfuße sich bekennenden Staaten von demselben Dato,

welche sub N° VI u. VII hier abschriftlich beigefügt sind.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den contrahirenden Staaten

Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein,

wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1. September 1853.

Mit demselben Tage tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württem-

berg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Han-

dels-Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen der Besteue-

rung des Runkelrübenzuckers, vom 8. Mai 1841, welcher Braunschweig durch Art. 11 des

Zollvereinigungs-Vertrages vom 19. Oktober 1841 beigetreten ist, außer Kraft.

So geschehen Berlin, den 4. April 1853.

(Folgen die Unterschriften.)

Nr. 47.

Nr. 47.

wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien.

Es bleibt zwar im Allgemeinen einem jeden Vereinsstaate vorbehalten, über die Ertheilung

von Patenten oder Privilegien zur ausschließlichen Benutzung neuer Erfindungen im Gebiete der

Industrie, es möge von einem Privilegium für eine inländische Erfindung (Erfindungspatent)

oder von einem Privilegium für die Uebertragung einer ausländischen Erfindung (Einführungs-

patent) sich handeln, nach seinem Ermessen zu beschließen und die ihm geeignet scheinenden Vor-

schriften zu treffen; die sämmtlichen Vereinsstaaten verständigen sich jedoch, um einestheils die,

aus dergleichen Privilegien hervorgehenden Beschränkungen der Freiheit des Verkehrs unter den

Vereinsstaaten möglichst zu beseitigen, anderntheils eine Gleichmäßigkeit in den wesentlichen

Punkten zu erreichen, in Folge des bei Eingehung der Zollvereinigungsverträge gemachten. Vor-

behalts allerseits dahin, die nachfolgenden Grundsätze über das Patentwesen zur Ausführung zu

bringen.

I. Es sollen Patente überall nur für solche Gegenstände ertheilt werden, welche wirklich neu

und eigenthümlich sind. Die Ertheilung eines Patents darf mithin nicht stattfinden für

Gegenstände, welche vor dem Tage der Ertheilung des Patents innerhalb des Vereinsge-

bietes schon ausgeführt, gangbar, oder auf irgend eine Weise bekannt waren; insbeson-

dere bleibt dieselbe ausgeschlossen bei allen Gegenständen, die bereits in öffentlichen Wer-

ken des In- oder Auslandes,

sie

mögen in der deutschen oder in einer fremden Sprache

geschrieben sein, dergestalt durch Beschreibung oder Zeichnung dargestellt sind, daß danach

deren. Ausführung durch jeden Sachverständigen erfolgen kann.

Die Beurtheilung der Neuheit und Eigenthümlichkeit des zu patentirenden Gegenstandes

bleibt dem Ermessen einer jeden Regierung überlassen.

Für eine Sache, welche als eine Erfindung eines vereinsländischen Unterthans aner-

kannt und zu Gunsten des letzteren bereits in einem Vereinsstaate patentirt worden ist,

soll außer dem Erfinder selbst, oder dessen Rechtsnachfolger, Niemanden ein Patent in

einem andern Vereinsstaate ertheilt werden.

II. Unter den im Art. I. ausgedrückten Voraussetzungen kann auf die Verbesserung eines

schon bekannten oder eines bereits patentirten Gegenstandes ein Patent gleichfalls ertheilt

werden, so fern die angebrachte Aenderung etwas Neues und Eigenthümliches ausmacht;

es wird jedoch durch ein solches Patent in dem Fall, wenn die Verbesserung einen be-

reits patentirten Gegenstand betrifft, das für diesen letztern ertheilte Patent nicht beein-

trächtigt, vielmehr muß das Recht zur Mitbenutzung des ursprünglich patentirten Gegen-

standes besonders erworben werden.

Uebereinkunft

vom 21. September 1842,

III. Die Ertheilung eines Patents darf fortan niemals ein Recht begründen

a) Die Einfuhr solcher Gegenstände, welche mit dem patentirten übereinstimmen, oder

b) den Verkauf und Absatz derselben zu verbieten oder zu beschränken. Eben so wenig

darf dadurch dem Patentinhaber ein Recht beigelegt werden,

c) den Ge- oder Verbrauch von dergleichen Gegenständen, wenn solche nicht von ihm

bezogen oder nicht mit seiner Zustimmung anderweitig angeschafft sind, zu untersagen,

mit alleiniger Ausnahme des Falles

wenn von Maschinen und Werkzeugen für die Fabrikation und den Gewerbe-

betrieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge- und Verbrauche des größern Publikums

bestimmten Handelsartikeln die Rede ist.

IV. Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen, durch Ertheilung eines Patents

innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber

1. ein Recht zur ausschließlichen Anfertigung oder Ausführung des in Rede stehenden

Gegenstandes zu gewähren.

Ingleichen bleibt es jeder Regierung

anheimgestellt,

innerhalb

ihres

Gebietes

dem Patentinhaber

2. das Recht zu ertheilen,

a) eine neue Fabrikationsmethode, oder

b) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation in der Art ausschließlich

anzuwenden, daß er berechtigt ist, allen denjenigen die Benutzung der patentirten

Methode oder den Gebrauch des patentirten Gegenstandes zu untersagen, welche

das Recht dazu nicht von ihm erworben, oder den patentirten Gegenstand nicht von

ihm bezogen haben.

V. Es sollen in jedem Vereinsstaate die

Unterthanen

der

übrigen

Vereinsstaaten

sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für

die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse, den eigenen

Unterthanen

gleich behandelt werden.

Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keinesweges als eine Rück-

sicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in andern Vereinsstaaten ein

Patent auf denselben Gegenstand nicht zu versagen wäre. Die Entscheidung der Frage,

ob ein Gegenstand zur Patentertheilung geeignet sei oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb

der gemeinsam vereinbarten Grenzen dem freien Ermessen jedes einzelnen Staates nach

den von ihm für räthlich befundenen Grundsätzen vorbehalten, ohne daß diesem Ermessen

durch die Vorgange in andern Vereinsstaaten vorgegriffen werden darf. Die Gewährung

eines Patens begreift ferner für den Unterthan eines andern Vereinsstaates die Befugniß

zur selbstständigen Niederlassung und Ausübung des Gewerbes, in welches der patentirte

Gegenstand einschlägt, nicht in sich; vielmehr ist die Befugniß hierzu, nach Maaßgabe

der Verfassung jedes Staates, besonders zu erwerben.

VI. Wenn nach Ertheilung eines Patents der Nachweis geführt wird, daß die Voraussetzung

Nr. 47.

der Neuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegründet gewesen sei, so soll dasselbe sofort

zurückgenommen werden. In solchen Fällen, wo der patentirte Gegenstand zwar Ein-

zelnen schon früher bekannt gewesen, von diesen jedoch geheim gehalten worden ist, bleibt

das Patent, soweit dessen Aufhebung nicht etwa durch anderweite Umstände bedingt wird,

zwar bei Kräften, jedoch gegen die gedachten Personen ohne Wirkung.

VII. Die Ertheilung eines Patents in einem Vereinsstaate ist sogleich, mit allgemeiner Be-

zeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes des Patentinhabers, sowie der

Dauer des Patents, in den zu amtlichen Mittheilungen bestimmten Blättern öffentlich zu

verkünden.

In gleicher Art ist auch die Prolongation eines Patents oder die Zurücknahme desselben

vor Ablauf des ursprünglich bestimmten Zeitraumes öffentlich bekannt zu machen.

VIII. Die sämmtlichen Vereinsregierungen werden sich nach dem Ablaufe jedes Jahres vollstän-

dige Verzeichnisse der im Laufe desselben ertheilten Patente gegenseitig mittheilen.

Stuttgart, den 21. September 1842.

(Folgen die Unterschriften.)

Nr. 47

Nr. 47.

Nachdem die zum Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Regierungen als wünschenswerth-

erkannt haben, zur Vervollständigung der allgemeinen Münz-Convention vom 30ten Juli 1838

und zu gegenseitig wirksamerem Schutze ihres Münz-Regals, ein Münz-Kartel abzuschließen, so

haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt

Seine Majestät der König von Preußen

(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgendes Münz-Kartel

abgeschlossen wurde

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitschein-Verfahren un-

terliegen, wird eine Verkehrs-Erleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, daß beim un

mittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen contrahirenden Staates in

das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und

die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen ge-

nügt ist, und daß überhaupt die Abfertigung möglichst beschleunigt wird.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der innern Steuern, welche in den ein-

zelnen Vereinsstaaten, theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf

den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen

Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das

Großherzogthum Luxemburg in Anwendung kommen, wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche

in letzterem auf innern Erzeugnissen haften, und auf die im Art. 4 deshalb getroffenen Ver-

abredungen, zwischen Preußen und dem Großherzogthum gegenseitig von sämmtlichen innern

Erzeugnißen, bei dem Uebergange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern

geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zoll-

vereins gegenüber das Großherzogthum hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und

der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhältniß wie Preußen, rücksichtlich der

preußischen Rheinprovinz treten.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 14 des offenen Vertrages).

Seine Majestät der König Großherzog wollen überhaupt

diejenigen allgemeinen Anordnungen

(1) S. Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1842, Nr. 27.

Nr. 47.

zum Zwecke der Erleichterung des Handels und Verkehrs, so wie zur Beförderung der Gewerb-

samkeit, welche zwischen den sämmtlichen Contrahenten der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge

in weiterer Ausbildung der Vereins-Verhältnisse verabredet werden sollten, Ihrerseits auch in

dem Großherzogthume Luxemburg auf desfallsige, von der Preußischen Regierung an die dortige

oberste Verwaltungs-Behörde ergehende Einladung treffen lassen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben

an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der schon jetzt zum Zollverein gehörenden Staaten und

der dermalen zum Steuerverein gehörenden Staaten auf, und es können alle im freien Verkehr

des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere

Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte

a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz), nach

Maaßgabe der Artikel 9 und 10;

b) der im Innern der contrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeug-

nisse, nach Maaßgabe des Artikels 11.

Nr. 47.

6. Beilage zur Nr. 47.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die contrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo

es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem

Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Seine Majestät der König Großherzog treten der zwischen den Staaten des Zollvereins ge-

troffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben be-

reiteten Zuckers bei, und erklären sich auch damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von

Zucker oder Sirop aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus

Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls

in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rüben-

Zucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. (1)

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 16 des offenen Vertrages).

Nach der Aufnahme des Großherzogthums Luxemburg in den Zollverein wird dasselbe im Ver-

hältnisse zu den übrigen Vereins-Staaten und in allen mit den letzteren vorkommenden Verhand-

lungen von der Königlich Preußischen Regierung gleich den eigenen Preußischen Landen, vertre-

ten werden (1).

Was dagegen die Zollverwaltung im Großherzogthume selbst betrifft, so wird die deshalb im

offenen Artikel 16, vorbehaltene Uebereinkunft getroffen, wie folgt

I. Organisation der Zoll-Verwaltung im Allgemeinen und in specieller

Beziehung auf das Personal.

A. Im Allgemeinen.

1. Nach denselben Grundsätzen, nach welchen für die an das Ausland grenzenden Vereinsstaaten

besondere Pauschquanta für die Kosten der Zollerhebung und des Zollschutzes an den Außen-

grenzen vereinbart werden, wird auch für die Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg

eine besondere Pauschsumme festgestellt, und bei derselben ein eigenes Etats- und Rechnungs-

wesen eingerichtet.

Die aus der gedachten Pauschsumme nicht zu deckenden Kosten der Verwaltung, insbeson-

dere im Innern, ferner die Ausgaben an Pensionen, die Freischreibungen, Beiträge zu den

Quiescenz-Entschädigungen, Einnahme-Ausfälle und Verluste aller Art, sind von der Großher-

zoglichen Regierung, wie von jedem anderen Vereins-Staate, nach den deshalb allgemein beste-

henden Grundsätzen, aus eigenen Mitteln zu tragen.

2. Die allgemeine Aufsicht über die Zollverwaltung und das dabei angestellte Personal bleibt

der Großherzoglichen Regierung vorbehalten.

Dabei steht die Zoll-Direction, insbesondere deren Director, zu dem Chef des Civildienstes

und der Landesregierung im Großherzogthume, in demselben Verhältnisse, wie andre Großher-

zogliche obere Civilbehörden, namentlich die Rechnungskammer (2).

Da jedoch die Zolldirection bei ihrer Geschäftsführung der Leitung und Controle einer für

das Zollwesen organisirten Centralstelle bedarf, welche bei den übrigen Vereins-Staaten in dem

Finanzministerium sich vorfindet, so werden die Funktionen dieser Centralstelle für das Großher-

Nr. 47.

(1) S. Separat-Artikel von 1847 2°

(2) S. Separat-Artikel von 1847. 3°

zogthum Luxemburg von Seiten Seiner Majestät des Königs Großherzogs dem Königlich-

Preußischen Finanzministerium übertragen.

Obwohl daher die Zoll-Direction, als eine Luxemburgische Behörde, unter der Aufsicht der

obersten Verwaltungs-Behörde des Großherzogthums steht, so ist sie doch in Folge der vorge-

dachten Uebertragung verpflichtet, in allen die Zoll-Verwaltung betreffenden Angelegenheiten,

die ihr auf dem weiter unten bestimmten Wege zugehenden Anordnungen und Entscheidungen

des Königlichen Preußischen Finanz-Ministeriums zu befolgen und auszuführen.

3. Die besondere Leitung des Zolldienstes im Großherzogthume steht der Zoll-Direction, insbe-

sondere deren Director und zwar mir denjenigen Befugnissen zu, welche den Provinzial-Steuer-

Directoren in Preußen beigelegt sind, jedoch Alles nach Maaßgabe der nachfolgenden Be-

stimmungen.

4. Den contrahirenden Vereinsgliedern steht es frei, in sofern sie es im Interesse des Vereins

für nöthig halten, Namens desselben einen Beamten zeitweise oder dauernd bei der Zoll-

Direction zu stationniren, um alle die Befugnisse auszuüben, und die Pflichten zu erfüllen,

welche nach Maßgabe der frühern Vereins-Verträge so wohl den bei den Haupt-Aemtern

stationirten Controleuren, als den zu den Zoll-Directionen anderer Vereins-Staaten abgeordneten

Commissarien zustehen oder obliegen.

Wird ein solcher Beamte von Seiten Preußens abgeordnet, so steht demselben zu, auch

hinsichtlich der innern Steuern von Branntwein, Vier, Wein und Taback, und der Salzre-

gie-Einrichtungen, von der Ausführung und Handhabung der Gesetze nähere Kenntniß zu

nehmen (1).

5. Für die Beamten einer jeden Categorie von Dienststellen soll, in gegenseitigem Einvernehmen

der für die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zusammentretenden Commissarien, eine

Dienst-Instruction, auf den Grund der für ähnliche Verhältnisse in den übrigen Vereins-Staaten,

namentlich in Preußen bestehenden Instructionen entworfen werden.

6. Sämmtliche Beamte sind bei Gelegenheit ihres, Sr. Majestät dem König Großherzoge zu

leistenden Diensteides insbesondere zu verpflichten, bei Ausrichtung ihres Amts die ihnen er-

theilte Instruction genau als Richtschnur zu beobachten und alle ihnen danach obliegenden

Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, wie es dem Gesammt-Interesse des Vereins und

insbesondere auch dem der Großherzoglichen Regierung zusagt und gemäß ist.

7. Die Uniformirung und Bewaffnung der Grenzaufseher wird, mit Ausnahme der Kragen und

Aufschläge, so wie der Kocarde, als unterscheidendes National-Zeichen, dieselbe sein, welche

für die Königlich Preußischen Zollbeamten eingeführt ist.

8. Nicht minder wird die Besoldung sämmtlicher, im Großherzogthume anzustellender Beamten,

nach den für die Beamten derselben Categorie bestehenden, auf einer Verabredung aller Ver-

eins-Staaten beruhenden Grundsätzen regulirt werden.

9. In Absicht auf Dienstvergehen, deren sich Zollbeamte schuldig machen, tritt nach Verschieden-

heit der Umstände, ein administratives oder gerichtliches Verfahren ein.

Nr. 47.

(1) S. Separat-Artikel von 1853. V. 1°.

Dieselben Vorschriften, welche in Preußen bestehen, sowohl zur Beurtheilung der Frage,

wann und unter welchen Umständen ein administratives Verfahren statt finde, namentlich

wann und unter welchen Umständen ein solches Verfahren Behufs der Entlassung eines Be-

amten einzuleiten sei, als auch über die Einleitung und den Gang des Verfahrens selbst sollen

auch im Großherzogthume zur Anwendung kommen (1). Die zu diesem Behufe erforderlichen

Anordnungen werden von den zusammentretenden Vollziehungs-Commissarien gemeinschaftlich

vorbereitet und demnächst von der Großherzoglichen Regierung in Ausführung gebracht werden.

Die über diesen Gegenstand in der Folge zu erlassenden Vorschriften sollen ebenfalls gegen-

seitig vereinbart werden.

10. Ist gegen Beamte eine gerichtliche Untersuchung zu verhängen, so fällt diese, ingleichen die

Ausführung des etwa ergehenden Straft-Urtheils, und die Tragung etwaniger Untersuchungs-

kosten, derjenigen Regierung anheim, deren Unterthan der Beamte vor seiner Anstellung im

Luxemburgischen Zolldienste gewesen ist.

Eine Ausnahme hiervon findet Hinsichts der gegen vormals Preußische Beamte einzuleiten-

den gerichtlichen Untersuchungen dahin statt, daß letztere den Preußischen Gerichten dann

nicht überwiesen werden, wenn Luxemburgische Unterthanen, sei es als Mitbeschuldigte, oder

als Partie civile bei der Sache betheiligt sind.

11. Die im Großherzogthume Luxemburg angestellten Zollbeamten werden bei eintretender Dienst-

Unfähigkeit, so weit sie aus dem Preußischen Dienste übergegangen sind, ohne Unterschied

von der Königlich Preußischen Regierung, sonst aber von der Großherzoglichen Regierung

pensionirt, welche letztere dabei die in Preußen für dieselben Dienst-Kategorien bestehenden

Normen und Grundsätze in Anwendung bringen wird (2).

12. Die Großherzogliche Regierung sorgt zwar für die Sicherheit der Kassenlokale und Geld-

transporte, übernimmt jedoch eine Vertretung erweislicher Kassenverluste nur rücksichtlich der-

jenigen Beamten, welche nicht aus dem Preußischen in den Großherzoglichen Dienst überge-

gangen sind. Ausfälle, welche an der Zoll-Einnahme erwiesenermaaßen durch Untreue eines

von ihr zu vertretenden Beamten entstehen, werden von der Großherzoglichen Regierung allein

gedeckt und von ihrem Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen in Abzug gebracht.

Wird dagegen durch Untreue oder Nachläßigkeit eines von der Königlich Preußischen Re-

gierung präsentirten, vormals Preußischen Beamten ein erweislicher Verlust an der Ein-

nahme verursacht, so wird derselbe von der Königlich Preußischen Regierung allein getragen.

B. Von der Zolldirection.

13. Die Zoll-Direction wird aus dem Director, einem Rathe und dem nöthigen Subalternen-

Personal bestehen. Die Besoldung des Directors wird auf 1,700 Rth. Preuß. Courant fest-

gesetzt, außerdem wird ihm noch eine Mieths-Entschädigung von 300 Rth. Preußisch Courant

bewilligt werden.

14. Die Stelle des Directors wird von Seiner Majestät dem Könige Großherzoge mit einem

(1) S. Separat-Artikel von 1847. 4°.

(2) Schluß-Protokoll von 1853. 3° und 4°.—

Nr. 47.

Beamten besetzt werden, welchen das Königliche Preußische Finanz-Ministerium, nach vor-

gängiger Verständigung mit der Luxemburger obersten Verwaltungs-Behörde, dazu in Vor-

schlag bringen wird.

15. Der zur Stelle des Directors gelangende Beamte, welcher, Falls er ein Preußischer Unter-

than ist, für die Dauer dieses Dienst-Verhältnisses aus dem Preußischen Staatsdienste gänz-

lich ausscheidet, wird dahin vereidet: unter Versicherung der Treue gegen Seine Majestät

den König Großherzog, die ihm übertragenen Obliegenheiten und Befugnisse nach besten

Kräften, den Bestimmungen des Anschluß-Vertrages, den ergangenen Zollgesetzen und Anord-

nungen, insbesondere der ihm ertheilten Dienst-Instructionen gemäß, unter Beobachtung der

bestehende Landesverfassung und Gesetze, treu und gewissenhaft wahrnehmen und also ausrich-

ten zu wollen, wie es dem Gesammt-Interesse der hohen Souveräne, welche den gedachten

Vertrag geschlossen haben, nämlich Seiner Majestät des Königs Großherzogs von Luxem-

burg und Seiner Majestät des Königs von Preußen, so wie der übrigen Mitglieder des

Zollvereins zusage und gebühre.

16. Die Auswahl des Rathes bei der Direktion behalten Seine Majestät der König Großherzog

Sich vor; der wirklichen Ernennung soll jedoch eine Mittheilung an das Königlich Preußische

Finanz-Ministerium vorausgehen, damit Falls gegen die Person irgend ein Bedenken obwal-

tet, deshalb eine Verständigung statt finde.

17. Die Subalternen-Stellen werden von der obersten Luxemburger Verwaltungs-Behörde auf

die gemeinschaftlich von dem Zoll-Director und dem Rathe ausgehenden Vorschläge besetzt (1).

18. Beamte, die nur mechanische Dienste zu leisten haben, und auf Kündigung angenommen

werden, wählt und ernennt der Director.

6. Von den Erhebungs- und Aufsichts-Beamten.

19. Die Beamten bei dem Haupt-Zoll-Amte oder, wenn deren mehrere zu errichten sein sollten,

bei den Haupt-Zollämtern und bei den Neben-Ämtern, ingleichen diejenigen, welche im In-

nern des Großherzogthums zur Erhebung und Kontrole der Zollgefälle anzustellen sind, wer-

den, mit Ausnahme des 3ten Mitgliedes (Kontroleurs) bei den Haupt-Zollämtern, aus Lu-

xemburgischen Unterthanen, auf den Vorschlag der Zoll-Direction, von der Großherzoglichen

Regierung ernannt, wogegen die Stelle des 3ten Mitgliedes oder Kontroleurs bei den Haupt-

Zollämtern mit einem von der Königlich Preußischen obersten Finanz-Stelle, Namens des

Vereins, dazu vorgeschlagenen Beamten besetzt wird. (2)

20. Die Ernennung der Ober-Grenz-Controleure erfolgt Seitens der Großherzoglichen Regie-

rung auf den Vorschlag des Königlich Preußischen Finanzministeriums. (3)

Dieselben sollen bei der ersten Einrichtung sämmtlich aus der Zahl der diesem Ministe-

rium untergeordneten Preußischen Zoll-Beamten erwählt, bei eintretenden Vacanzen aber durch

Luxemburger Zollbeamte, welche von der Zoll-Direktion dafür für tauglich erklärt werden, so

(1), (2) und (3) S. Separat-Artikel von 1853. V. 2° 1ter Absatz.

Nr. 47.

lange ergänzt werden, bis die Zahl der mit Luxemburgischen Beamten besetzten Ober-Grenz-

kontroleur-Stellen wenigstens die Hälfte der in dem Großherzogthume überhaupt vorhandenen

Stellen dieser Art erreicht haben wird, welches Verhältniß auch in der weitern Folge maaß-

gebend bleiben soll (1).

21. Die Grenz-Aufseher werden aus Luxemburgischen Unterthanen von der Zoll-Direction ge-

wählt und ernannt.

II. Verabredungen wegen der aus Präsentation der Preußischen Regierung

ernannten Beamten.

1. Die aus dem Königlich Preußischen in den Großherzoglich Luxemburgischen Dienst überge-

gangenen Beamten sind hinsichtlich ihrer Privat- und bürgerlichen Verhältnisse den im Groß-

herzogthume bestehenden Gesetzen, Einrichtungen und Abgaben unterworfen, jedoch mit Aus-

nahme der Gesetze über die Militärpflichtigkeit, rücksichtlich welcher es bei dem ursprünglichen

Verhältniße dieser Beamten und ihrer Angehörigen verbleibt.

2. Durch ihre Dienst-Ausübung im Großherzogthume erlangen dieselben eben so wenig einen

Anspruch auf weitere Versorgung daselbst, als ein bleibendes Wohnsitzrecht für sich und ihre

Angehörigen am Orte ihrer Stationirung.

3. Der Königlich Preußischen obersten Finanzstelle bleibt das Recht vorbehalten, Beamte, welche

auf ihren Vorschlag ernannt worden sind, den Zolldirector mit eingeschlossen, zurückzuberufen

und an deren Stelle, so weit dieselbe nach Inhalt des gegenwärtigen Artikels, insbesondere

der Verabredung sub N° I C 20 dazu berechtigt ist, andere in Vorschlag zu bringen.

Einer solchen Zurückberufung wird aber eine Communication mit der Behörde, von welcher

die Ernennung-geschehen ist, vorangehen, damit diese das Nöthige wegen der Entlassung

verfügen kann.

4. In allen Fällen, wo es darauf ankommt, einen auf Präsentation der Königlich Preußischen

Regierung angestellten Beamten mit ober ohne Pension zu entlassen oder vom Amte zu sus-

pendiren, bedarf es der Zustimmung des Preußischen Finanzministeriums, welches jedoch hier-

bei auf die Wünsche der Königlich Großherzoglichen Regierung möglichst Rücksicht nehmen

wird.

5. Ist eine gerichtliche Untersuchung gegen einen solchen Beamten zu verhängen, so ist davon

besagtes Ministerium in Kenntniß zu setzen.

III. Dienstliche Stellung, Obliegenheiten und Befugnisse der Zoll-Direction.

1. Da der Director für die Verwaltung allein verantwortlich ist, so hat derselbe bei den von

der Zoll-Direction zu fassenden Beschlüsse die entscheidende, der Rath aber nur eine berathende

Stimme.

Auch ist der Director nur zur Bearbeitung der die Zoll-Verwaltung betreffenden

Gegenstände verpflichtet, wogegen dem Rath von der Luxemburgischen Regierung, nach ihrem

Ermessen, auch noch andere Geschäfte übertragen werden können.

(l) S. Separat-Artikel von 1847. 5° und Separat-Artikel von 1853. V. 2° 2ter Absatz.

Nr 47.

3te Beilage zur Nr. 47.

2. Der Zoll-Direction liegt ob, darauf zu sehen und zu halten, daß die Zoll-Verwaltung innern

halb ihres Geschäftsbezirks überall den ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Anweisungen-

gemäß geführt, von sämmtlichen Beamten nach den bestehenden gesetzlichen und reglementalren

Vorschriften und Instructionen verfahren, die Erhebung der Zölle ordnungsmäßig bewirkt und

die Entrichtung derselben durch zweckmäßige und sorgfältige Aufsicht gesichert werde.

3. Innerhalb der Grenzen dieser Obliegenheiten kann die Zoll-Direction, so weit nicht für ein-

zelne Gegenstände der Verwaltung Ausnahmen vorgeschrieben sind, selbstständige Anordnungen

treffen und wahrgenommene Mängel und Mißbräuche abstellen; außerdem aber hat dieselbe

an die oberste Großherzogliche Verwaltungs-Behörde zu berichten.

4. Die Geschäfts-Verbindung der Zoll-Direction mit dem Königlich Preußischen Finanz-Mini-

sterium und vice versa, wird durch Vermittelung der Großherzoglichen obersten Verwaltungs-

Behörde unterhalten, welche die Berichte der Zoll-Direction urschriftlich an das Finanz-Mi-

nisterium gelangen lassen, und eben so die darauf erfolgenden Entscheidungen, sowie auch

allgemeine Verfügungen des letztern in extenso der Zoll-Directon mittheilen wird (1).

Anf hie Bemerkungen, welche die Großherzogliche oberste Verwaltungs-Behörde ihrerseits

hinzuzufügen sich veranlaßt finden möchte, wird von Seiten des Königlichen Finanz-Ministe-

riums, so viel es die Umstände gestatten, Rücksicht genommen werden.

5. Demzufolge gelangen auch alle von der Zoll-Direction zu erstattenden Berichte und einzu-

reichenden Abschlüsse, Nachweisungen, Uebersichten u.. so wie diejenigen, welche aus besonderer

Veranlassung erfordert werden möchten, durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Ver-

waltungs-Behörde an das Königlich Preußische Finanz-Ministerium (2.)

6. Damit die Zoll-Verwaltung im Großherzogthum auf eine, mit der Verwaltung in den übrigen

Vereins-Staaten und namentlich in den angrenzenden Preußischen Provinzen möglichst über,

einstimmende Weise geführt werde, hat die Zoll-Direction in Luxemburg mit der Provinzial-

Steuer-Direction in Cöln eine fortgesetzte Communication zu unterhalten, wobei übrigens

zwischen beiden das Verhältniß gleichgestellter Behörden stattfindet.

7. Mit den Directiv-Behörden der andern Zollvereins-Staaten, und mit den übrigen Preußischen

Provinzial-Steuer-Behörden tritt die Zoll-Direction in Luxemburg nur in soweit in unmittel-

baren Schriftwechsel, als die Waaren-Abfertigung auf Begleitscheine oder die Constatirung

von Zollvergehen hierzu Veranlassung geben.

Für andere Gegenstände erfolgen die etwa nöthigen Mittheilungen durch Vermittelung der

Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde und des Preußischen Finanz-Ministeriums.

8. So weit eine Erledigung der Straffälle im Verwaltungswege stattfindet, hat die Zolldirection

diejenigen Sachen, für welche die Hauptämter nicht competent sind, in erster Instanz, und

diejenigen, in welchen gegen ein Resolut des Haupt-Zollamtes recurrirt wird, in zweiter In-

stanz zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung der Zolldirection recurrirt, oder im Wege

der Gnade Erlaß oder Milderung der von einer Verwaltungs- oder Gerichts-Behörde festge-

gesetzten Strafe nachgesucht, so wird die Zoll-Direction jedesmal mit ihrem pflichtmüßigen

Gutachten gehört werden.

(1) und (2) S. Separat-Artikel von 1847 6° und Separat-Artikel von 1853 V 3°.

Nr. 47.

9. Die Zoll-Direction ist befugt gegen die ihr untergeordneten Beamten die Disciplinar-Unter-

suchung zu verhangen, auch Strafen bis zu 20 Rthlr. Geld oder vier Wochen Gesängniß

festzusetzen.

Den Beamten bleibt jedoch der Recurs an die höhere Behörde, und zwar den von Preußen

präsentirten Beamten durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde

an das Königlich Preußische Finanz-Ministerium, vorbehalten.

10. Ist wegen eines Dienstvergehens, welches eine schwere Strafe, als Dienstentlassung, nach

sich zieht, nach dem Urtheile der Zolldirection in Luxemburg eine gerichtliche Untersuchung

einzuleiten, so steht es dieser Behörde frei, den betreffenden Beamten sofort zu suspendiren,

oder auch Behufs seiner Entlassung das gewöhnliche administrative Verfahren einzuleiten.

11. Die Prüfung der von den Erhebungsstellen im Großherzogthum Luxemburg geführten Re-

gister erfolgt durch die Calkulatur der Provinzial-Steuer-Direction in Cöln, und das Gut-

achten der letzteren entscheidet darüber, in wieweit die bei der Revision gemachten Erinne-

rungen durch die Beantwortung für erledigt anzunehmen seien.

Zu dem Ende übersendet die Zolldirection durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten

Verwaltungs-Behörde die nach Ablauf eines jeden Quartals bei ihr eingegangenen Register

der Provinzial-Steuer-Direction in Cöln, welche demnächst auf demselben Wege der Zoll-Di-

rection die aufgenommenen Revisions-Protokolle mittheilt, um solche beantworten zu lassen.

Nachdem dies geschehen ist, und die beantworteten Revisions-Protokolle an die Provinzial-

Steuer-Direction zurückgelangt sind, wird letztere dieselben, mit ihrem, die Entscheidung bil-

denden Gutachten versehen, remittiren.

Die Zolldirection hat dafür zu sorgen, daß die Erledigung der Revisions-Protocolle diesem

Gutachten gemäß erfolge.

Glaubt dieselbe, mit dem letzteren in einem oder dem anderen Punkte nicht einverstanden

sein zu können, so steht ihr zu, durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-

Behörde, die Provinzial-Steuer-Direction in Cöln davon in Kenntniß zu setzen, und auf

demselben Wege auf die Entscheidung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums zu

provociren, welche, als von der Luxemburgischen Verwaltungs-Behörde ausgehend, der Di-

rection zur Vollziehung eröffnet wird.

12. Ein gleiches Verfahren findet in Absicht der, von den Zoll-Erhebungs-Stellen im Groß-

herzogthume abzulegenden Jahres-Rechnungen statt.

13. Sollte ein Commissar zur Vertretung des gemeinsamen Interesses des Zollvereins

(Vereins-

Bevollmächtigter) an die Zoll-Direction abgeordnet werden, um von dem Gange der Zoll-

und Steuer-Verwaltung im Großherzogthum Luxemburg (conf. I. A. N° 4) und deren Erfolgen

nähere Einsicht zu nehmen, so hat die Zoll-Direction einem solchen Beamten die Gelegenheit

zur vollständigen Kenntnißnahme von allen, das Interesse des ganzen Vereins und seiner

Glieder berührenden Verhältnissen der gedachten Zoll- und Steuer-Verwaltung zu geben, dem-

selben bereitwillig jede zur Sache gehörige Auskunft zu ertheilen, und ihm überhaupt die

Ausrichtung seines Auftrags, so viel sie solches vermag, möglichst zu erleichtern.

Nr. 47.

IV. Wirkungskreis des Preußischen Finanz-Ministeriums und der Luxemburgischen

obersten Verwaltung-Behörde in Bezug auf die Zoll-Verwaltung im Groß-

herzogtum.

1. A. Soweit nicht schon in dem Zollgesetze, der Zollordnung, oder in den, über einzelne Theile

der Zollverwaltung erlassenen Spezial-Regulativen für gewisse Fälle die Anordnung des

Finanz-Ministeriums ausdrücklich vorbehalten worden ist, gehören zu der, nach Maßgabe

der bestehenden Zollgesetzgebung und der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zu

treffenden Entscheidung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums insbesondere alle

diejenigen Fälle, in denen es sich handelt u m : (1)

a) Feststellung und Annahme eines bestimmten Zoll-Verwaltungs-Grundsatzes;

b) Einführung neuer oder Abänderung bestehender Controlen und anderer auf die tech-

nische Zollverwaltung Bezug habender Einrichtungen;

c) Erledigung von Zweifeln über die Auslegung des Tarifs, des Waaren-Verzeichnisses

oder anderer zollgesetzlichen Bestimmungen;

d) Anträge auf Abweichungen oder Ausnahmen von den bestehenden Zollverwaltungs-

Vorschriften, ingleichen auf

e) Ermäßigung oder Erlaß der tarifmäßigen Abgaben;

f) Die zur Beaufsichtigung des Handels und des Gewerbebetriebes im Grenz-Bezirk all-

gemein oder in einzelnen Fällen vorzuschreibenden Controlmaßregeln;

g) Ertheilung von Concessionen zum unmittelbaren Waarenbezuge aus dem Auslande

(§ 90 der Zollordnung)

wobei die vorgängige Prüfung gemeinschaftlich mit der Luxemburgischen Landesregierung

zu geschehen hat, deren Bemerkungen und Anträge das Königlich Preußische Finanz-Mini,

sterium bei der ihm zustehenden Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigt wird.

B. Zu denjenigen Gegenständen, über welche nur im Einverständniße zwischen dem Königlich

Preußischen Finanz-Ministerium und der Großherzoglichen obersten Verwaltungs-Behörde

Anordnungen getroffen, oder bestehende Einrichtungen geändert werden können, gehören

folgende

a) Errichtung neuer und Verlegung und Aufhebung bereits vorhandener Zolldienststellen

und Festsetzung ihrer amtlichen Befugnisse; (2)

b) organische Einrichtung des Grenzbewachungs- und sonstigen Controldienstes, als: die

Stärke, Aufstellung und Eintheilung des Aufsichtspersonals; (3)

c) Bildung, Erweiterung oder sonstige Veränderung des Grenzbezirks und Bestimmung

der Zollstraßen;

d) Ausschließung einzelner, für die Verwaltung ungünstig belegener Grenzorte vom Zoll-

verbande, und,

(1) S. Schluß-Protokoll von 1853 6°.

(2) und (3) S. Separat-Artikel von 1853. V. 4°.

Nr. 47.

e) im Falle öffentliche Niederlagen vorhanden sind, Erlaß der Regulative und Festsetzung

des Lagergeldes.

2. Die in den Attributen der Großherzoglichen Regierung und der Zolldirektion liegenden An-

stellungen, Beförderungen und Versetzungen können, in sofern sie Beamte betreffen, die aus

der oben unter I.A 1 erwähnten Pauschsumme ein höheres Dienst-Einkommen als 400 Rthlr.

erhalten, nur unter Zustimmung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums erfolgen.

3. Ferner ist diesem Ministerium von allen Urlaubsbewilligungen über 6 Wochen, so wie von

allen Fällen, wo die nothwendige Vertretung eines Beamten die eben gedachte Frist voraus-

sichtlich überschreitet, mit Angabe der wegen der Vertretung getroffenen Anordnung, Mit-

theilung zu machen (1).

4. Für die Zoll-Verwaltung im Großherzogthum Luxemburg werden periodische Einnahme- und

Ausgabe-Etats, nach den dafür im Königreich Preußen bestehenden Vorschriften und Regeln

aufgestellt.

Die dazu Seitens der Zoll-Direktion anzufertigenden Entwürfe unterliegen der Prüfung

des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums, nach dessen vorgängiger Festsetzung dieselben

sodann von der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde vollzogen werden.

5. Zu allen nicht etatsmäßigen Zahlungen aus dem unter I.A 1 , gedachten Pauschquantum,

zu allen Abweichungen von dem auf letzteres sich beziehenden Inhalte der Etats, namentlich

auch zu allen Geld-Verwendungen für andere, als in diesen Etats bestimmte Zwecke, ferner

zu Leistungen von Vorschüssen aus den gemeinschaftlichen Zollkassen im Großherzogthum, ist

die Genehmigung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums erforderlich (2).

6. Ueber die von der Zoll-Direktion über Reklamationen oder Recurse gegen ihre Entscheidungen

in Straf-Angelegenheiten zu erstattenden Berichte wird die Luxemburgische oberste Verwal-

tungs-Behörde die vertragsmäßige Communication mit dem Königlich Preußischen Finanz-

Ministerium eintreten lassen und der Zoll-Direktion den gefaßten Beschluß eröffnen.

7. Zur einseitigen Kognition und Entscheidung der Großherzoglichen obersten Verwaltungs-Be-

hörde gehören die Fälle, in welchen es auf

a) Die von den Erhebungs-Beamten zu bestellenden Kautionen, die Abhaltung periodischer

Kassen-Revisionen, das Verfahren bei etwa vorkommenden Kassen-Defecten und die

Kreditirung fälliger Zollbeträge;

b) auf die Erlaubniß zum Betriebe von Hausirgewerben im Grenzbezirke;

c) auf Bauten und Reparaturen an Dienstgebäuden;

d auf die Zahlung von Kosten für die Unterbringung der Zoll-Erhebungsstellen in ge-

mietheten Localen oder für die Anschaffung von Dienstrequisiten als: Formulare, Ver-

wiegungs- und Verbleiungs-Geräthschaften, Waffen u.

ankommt, oder wenn

(1) und (2) S. Separat-Artikel von 1847. 7°.

Nr. 47.

e) Verluste an fiscalischem Eigenthum (Geld, Gebäude oder Mobilien) durch Feuer, Ue-

berschwemmung, Einbruch u. entstehen oder

f) fällige Abgabenbeträge ( z . B . bei Ablauf der Creditfrist oder beim Ausbleiben des er-

ledigten Begleitscheins) von dem Zahlungspflichtigen nicht anders als durch Zwangs-

mittel einzuziehen sind, und sich bei der, von der Erhebungs-Behörde eingeleiteten Exe-

cution, Anstände oder Schwierigkeiten ergeben, welche das Einschreiten der höheren Be-

hörde nothwendig machen.

Ist jedoch bei den einzuziehenden Abgaben die gemeinschaftliche Zollverwaltung betheiligt, —

was bei creditirten Beträgen nicht der Fall ist,— so muß von den Schwierigkeiten, welche die

Einziehung findet, jedesmal auch das Königlich Preußische Finanz-Ministerium in Kenntnis

gesetzt werden.

8. In Fallen, wo es sich um die Frage handelt: ob die Zollverwaltung sich auf einen Rechts-

streit einlassen, oder einen solchen anfangen, oder gegen ein ihr ungünstiges Erkenntniß das

Rechtsmittel einlegen soll?

wird die Großherzogliche oberste Verwaltungs-Behörde, je nachdem der Fall ausschließlich

das Interesse der Großherzoglichen Regierung, oder der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, oder

gleichzeitig das Interesse beider berührt, entweder selbstständig verfügen, oder dem Königlich

Preußischen Finanz-Ministerium zur weitern Beschlußnahme Mittheilung machen.

9. Wird über Anordnungen der Zolldirection entweder von Zollpflichtigen, oder von den dieser

Behörde untergeordneten Beamten, Beschwerde geführt, so hat darüber, wenn es sich lediglich

um eine private Angelegenheit der Luxemburgischen Regierung (z. B. um eine Cautions-Be-

stellung, um Credit-Bewilligung, oder um Beschwerden wegen persönlicher Verhältnisse der von

ihr angestellten Beamten und dgl.) handelt, die oberste Verwaltungs-Behörde des Großherzog-

thums, in allen übrigen Fallen aber das Königlich Preußische Finanz-Ministerium materiell

zu entscheiden.

Die wirkliche Bescheidung der Reclamanten erfolgt jedoch von Seiten der Luxemburgischen obersten

Verwaltungs-Behörde, welche daher, wenn die Beschwerde sich auf solche Gegenstände bezieht,

worüber die materielle Entscheidung dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium zusteht,

mit letzterem deshalb vorher communiciren wird.

Art.

10.

(Zum Art. 18 des offenen Vertrages.)

In den Fällen, wo die obere Verwaltung im Großherzogthume Luxemburg beabsichtigen sollte,

für den Zolldienst angestellte Beamte mit der Erhebung und Controle priwativer Luxemburgischer

Abgaben zu beaustragen, wird zuvor mit dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium deshalb

communicirt und dessen Einverständniß eingeholt werden. Darunter sind jedoch die Fälle nicht zu

verstehen, wo es sich nur um den Auftrag zu einer vorübergehenden, die Dauer von zwei Mo-

naten nicht überschreitenden Uebernahme eines solchen Nebengeschäfts handelt.

Nr. 47.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den contrahirenden Staaten

bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.

Art.

10.

In Betreff des Salzes treten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Oldenbur-

gische Regierung den zwischen den contrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabre-

dungen in folgender Art bei.

a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu

werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die Vereinsstaaten,

ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen,

und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen

geschieht.

b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine

nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereins-

staaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln

Statt finden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.

c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.

d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes

von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes-Regie-

rungen besondere Verträge deshalb bestehen.

e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Staats- oder

Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen

Behörden begleitet werden.

Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat-Salinen

einen öffentlichen Beamten anzustellen, der den Umfang der Production und des Absatzes

derselben zu beobachten hat.

f) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten

Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde,

nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein

Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch

frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Übereinkunft der betheiligten Staaten die

Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaasregeln zur Verhinde-

rung der Einschwärzung verabredet werden.

g) Da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Regierung, unüber-

steigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes en gros,

wie dieses im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rechnung des Staates zu

übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag ihrer Salzsteuer zu erhöhen,

so werden die Regierungen von Hannover und Oldenburg, um Einschwärzungen von Salz

in die angrenzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereinigung wegfal-

Nr. 47.

lende strenge Grenzbewachung abzuwenden, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten

mit nachdrücklichen Strafen bedrohen und durch andere, näher verabredete Mittel zu deren

Verhinderung mitwirken.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Innere Abgaben, welche in dem einen der contrahirenden Staaten, sei es für Rechnung des

Staates oder für Rechnung von Communen und Corporationen, auf der Hervorbringung, der

Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse der contrahiren-

den Staaten unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnami-

gen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel 3 angeschlossenen Anlage I. aus dem einen

Staate in den anderen zu ermäßigten Zollsätzen eingehen, und von welchen zollordnungsmäßig

dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer

Erhebungsbehörde des letzteren bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, darf keine wei-

tere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Com-

munen und Corporationen, erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern,

Nr. 47.

welche in einem der contrahirenden Staaten auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite

Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen oder inländischen

Ursprungs, allgemein gelegt sind. Dagegen werden Erzeugnisse, welche nach dieser Anlage aus

dem einen in den andern Staat zollfrei eingehen, in Beziehung auf die innere Besteuerung als

einheimische behandelt.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-Damm-Brücken-

und Fährgelder, oder unter welchem anderem Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unter

chied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, namentlich

(1) S. Separat-Artikel von 1853. I.

Nr. 47.

einer Commune, geschieht, sollen, sowohl auf Chausseen, als auch auf allen unchaussirten Land-

und Heerstraßen, nur in dem Betrage beibehalten, oder neu eingeführt werden können, als

sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.

Das in dem Preußischen Chausseegelbtarife vom Jahr 1828 bestimmte Chausseegeld soll als

der höchste Satz angesehen und auch in dem Großherzogthum Luxemburg nicht überschritten

werden. Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen,

da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß, aufgehoben, und die Ortspflaster

der Chausseestrecke dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem

allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die contrahirenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhan-

dels nach oder aus ihren resp. Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und zu diesem

Zwecke die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichts-

beamten des andern Staates die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten

und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, so wie durch die Ortsvorstände alle er-

forderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.

Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel enthält die

Anlage III.

Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der contrahirenden Theile

mit fremden Staaten zusammen treffen, werden Maßregeln zur gegenseitigen Unterstützung beim

Ueberwachungsdienste verabredet werden.

Art.

11.

Stapel- und Umschlagsrechte sind in den Staaten der contrahirenden Theile unzulässig und es

darf, vorbehaltlich schifffahrts- und gesundheitspolizeilicher, so wie der zur Sicherung der Abga-

ben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten

Orte anzuhalten, aus-, ein- oder umzuladen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Seine Maj. der König Großherzog schließen Sich für das Großherzogthum Luxemburg den Verab

rebungen an, welche zwischen den zu dem Zoll- und Handelsvereine gehörigen Regierungen wegen

Herbeiführung eines gleichen Münz- Maaß-und Gewicht-Systems getroffen worden sind, und treten

insbesondere hiedurch der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abge-

schlossenen allgemeinen Münz-Convention bei, indem Allerhöchstdieselben zugleich erklären, ent-

weder den 14 Thalerfuß oder den 24 1/2 Guldenfuß in dem Großherzogthum als Landesmünz-

fuß annehmen zu wollen. (1)

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 19 des offenen Vertrages.)

Die von den Großherzoglichen Gerichten verhängten Geldstrafen und consiscirten Gegenstände

verbleiben der Großherzoglichen Regierung, nach Abzug der Hälfte, welche gesetzlich zu Gratifi-

kationen der zur Wahrnehmung des Zoll-Interesses verpflichteten Beamten bestimmt ist, und in

den Gratifications Fonds der Zoll-Direction sließt, um für die im Großherzogthum Luxemburg

zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten verwendet zu werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei ihrer

Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer inneren

Steuer belegt sind (Art. 8. Litt. b.), wird es von sämmtlichen contrahirenden Theilen als

wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungs-

sätze in den Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben

auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staa-

ten zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer-

Erträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbe-

merkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereins-

staaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-

Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Pro-

duzenten, als für die Steuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten — abge-

sehen von der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb

auf die besonders getroffenen Vereinbarung Bezug genommen wird — folgende Grundsätze in

Anwendung kommen.

I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.

Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll-Ordnung vorgeschriebene

Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Be-

handlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch

unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Beschei-

nigungen der Grenz-Zollämter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden

sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für

Rechnung der Communen oder Corporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangs-

gut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die

weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unter-

schied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind.

II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.

1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereins-

staat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt

zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von

Communen oder Corporationen erhoben werden.

2. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zuberei-

tung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steueren beizubehalten, zu ver-

ändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen

a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische

Nr. 47.

Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein),

Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaa-

ren und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich

b) so weit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuern

nicht überschritten werden soll.

3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Erhebung kom-

men, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt Statt finden, daß das

Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren

Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert wer-

den darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt.

a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben,

dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll ausnahms-

weise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, frei stehen, eine Ab-

gabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu

erheben.

b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtions-Gegenstande bei

dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese

Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen

Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können dagegen die Abgabe von den nach

anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen unerhoben, oder ganz oder theilweise

zurückgeben lassen.

c) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines

Consumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der

Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben, und bei der Ausfuhr

nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage zurückerstatten lassen.

Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staaten entsprechende

Betrage hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können,

ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die

inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regie-

rung den übrigen Vereins-Regierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nach-

weis verbinden

daß die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beab-

sichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Aus-

fuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen

entsprechend bemessen seien.

d) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zu glei-

chen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die

betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als

ein Ganzes betrachtet.

4. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegen-

ständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes Statt finden, in so fern solche

nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Bin-

Nr. 47.

nengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgaberechtigten Staates erfolgt.

Auch sollen die, zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die,

bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontro-

len betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegen-

seitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird,

nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden.

5. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen, sei es

durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur

örtlichen Consumtion bestimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen

bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II. 2. d. gegebene Bestimmung und

der unter II. 3. lausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Be-

handlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so wie bei den Staatssteuern in Anwen-

dung kommen.

Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen überall nicht

erhoben werden.

6. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig

a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch gültigen Gesetzen

und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Veränderungen, sowie von

den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende Steuern,

b) hinsichtlich der Communal- u. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von welchen

Communen oder Corporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Betrage und auf

welche Weise dieselben erhoben werden,

vollständige Mittheilung machen.

Art.

12.

Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers ist unter

den kontrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, welche ei-

nen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und ganz so angesehen werden soll, als

wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre.

Die kontrahirenden Theile sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von

Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus Stärke,

im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmt-

lichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer

verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche

das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren) sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf

welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staats-Verträge Anwendung

finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in so fern hierüber nichts

besonders verabredet wird.

In letzterer Hinsicht erklären Seine Majestät der König Großherzog, was insbesondere den

Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, Ihr Einverständniß mit dem, in den Art. 15 resp. 12

der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. März 1833, 12. Mai 1835 und 2. Januar 1836 aus-

gesprochenen Zwecke, durch weitere Unterhandlung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge

derer die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf den ge-

nannten Flüssen in den Schiffahrts-Abgaben mit stetem Vorbehalte der Recognitions-Gebühren,

wo nicht ganz befreit, doch möglichst erleichtert wird.

Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf

den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schiffahrt

der Unterthanen der andern Vereinsstaaten zu Gute kommen. Auf den übrigen Flüssen, bei

welchen weder die Wiener-Congreß-Acte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, wer-

den die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben.

Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren

Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.

(1) S. Vertrag von 1847. Art. 2 und Separat-Artikel von 1853 II.

Nr. 47.

Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maaßgabe der vorstehenden Grundsatz-

über alle die Schiffahrt auf der Mosel, und, so weit die Schiffbarkeit derselben solches erfor-

dert, auf der Sauer, erleichternde und befördernde Maaßregeln durch eine auf völliger Reci-

procität beruhende Uebereinkunft sich weiter zu verständigen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 20 des offenen Vertrages.)

Seine Majestät der König Großherzog wollen vor Höchster Entscheidung auf die eingehenden

Begnadigungs- oder Strafverwandlungs-Gesuche, ebenso wie es in Preußen geschieht, die gut-

achtliche Aeußerung der Zolldirection in Luxemburg vernehmen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die contrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren Ladungen

unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seeschiffe, zulassen.

Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebiets kann jeder Staat seinen eigenen Schiffen

vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Beziehung hierauf einer der contrahirenden Staa-

ten den Schiffen dritter Staaten durch Uebereinkunft gewährt, wird derselbe auch den Schiffen

des anderen Staates zu Theil werden lassen, wenn letzterer die Gegenseitigkeit zugesteht. Die

successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren Seehäfen des einen Staates soll den Schiffen

des anderen Staates gestattet sein.

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der contrahirenden Staaten ist nach der Gesetz-

gebung ihrer Heimath zu beurtheilen.

Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die nach

der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduktion der Schiffs-

maße, bei Feststellung von Schifffahrts- und Hafenabgaben im anderen Staate genügen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren

und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei

Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für letztere nicht erhöhet, auch über

all von den Unterthanen des andern contrahirenden Theiles auf völlig gleiche Weise, wie von

den eigenen Unterthanen, erhoben werden. Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nun

zum Behufe der Zoll-Ermittelung oder einer zollamtlichen Controlle statt, so tritt eine Gebühren,

Erhebung nicht ein.

Art 14

Von den Großherzoglich-Luxemburgischen Unterthanen, welche in den Gebieten der zollverein-

ten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mi-

welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, wel-

cher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältniß stehenden eigenen Unterthanen diese

Staaten unterworfen sind.

Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus dem Großherzogthum Luxemburg

welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigem

welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu

suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte durch Entrich-

tung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetrei-

benden oder Kaufleute stehen, in den andern Staaten des Zollvereins keine weitere Abgab-

hierfür zu entrichten verpflichtet sein.

Auch sollen bei dem Besuchen der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und zum

Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Großherzoglichen Unterthanen in jedem Vereins

staate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.

Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum Zollvereine gehö-

rigen Staaten in den vorerwähnten Füllen bei ihrem Verkehr in dem Großherzogthum Luxem-

burg gehalten werden. (1)

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

(Zum Art. 21 des offenen Vertrages.)

Das auf Inhalt des offenen Artikels auf das Großherzogthum fallende Einkommen wird nach

Maaßgabe der unter den Zollvereins-Staaten bestehenden Verabredungen über die Vertheilung der

in die Gemeinschaft fallenden Abgaben und namentlich der in dem Vertrage vom 8. Mai 1841

wegen Fortsetzung des Zoll- und Handelsvereins dieserhalb verabredeten Bestimmungen festgestellt

und der Großherzoglichen Regierung in folgender Art gewährt werden: (1)

Bei der Haupt-Abrechnung, welche jährlich zwischen den Mitgliedern des Zollvereins erfolgt,

wird das Königlich Preußische Finanz-Ministerium in gleicher Art, wie dies für die Preußische

Regierung von ihm geschieht, auch Namens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung, die

periodischen Uebersichten der Brutto-Einnahme an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abga-

ben in dem Großherzogthume, beziehungsweise nach Abzug der Pauschsumme für die Verwaltungs-

Kosten an den Grenzen und in den Grenzbezirken, der Restitutionen, Ausfuhr-Bonificationen und

andern Lasten des Gesammtvereins, wie solche Abzüge allgemein zwischen den Vereins-Staaten

vereinbart worden sind, auf den Grund der, von der Zolldirection in Luxemburg beigebrachten

Materialien zusammenstellen und zugleich dafür Sorge tragen, daß der in Folge der Haupt-Ab-

rechnung auf das Großherzogthum nach Maaßgabe seiner Bevölkerung fallende Antheil an der

Gesammt-Einnahme, der Großherzoglichen Regierung in derselben Art überwiesen werde, als auch

andere Vereinsstaaten unter gleichen Verhältnissen ihren Antheil erhalten.

Außerdem macht die Königlich Preußische Regierung sich verbindlich, alle Verhandlungen über

die jährliche Haupt-Abrechnung zur Prüfung des Resultats, welches sich hiernach für das Groß-

herzogthum ergibt, der Großherzoglichen Regierung mitzutheilen.

(1) S. Separat-Artikel von 1853 VII.

Nr. 47.

Was die Uebergangs-Abgaben von Branntwein, Bier, Wein und Tabak betrifft, so wird zwi-

schen der Königlich Preußischen und der Großherzoglichen Luxemburgischen Regierung eine Ge-

meinschaft der Einnahme in der Art eintreten, daß der Ertrag dieser Abgaben in beiden Staaten

nach gegenseitiger Abrechnung von 5 Prozent für die Erhebungskosten, nach dem Verhältniß der

Bevölkerung getheilt wird.

Die Zählung der Einwohner im Großherzogthum Luxemburg wird in Uebereinstimmung mit

den, in dieser Hinsicht in Preußen und sämmtlichen übrigen Vereins-Staaten gleichmäßig bestehen-

den, der Großherzoglichen obersten Verwaltungs-Behörde mitzutheilenden Grundsätzen alle drei

Jahre stattfinden und zunächst im Laufe der ersten drei Monate, nach erfolgter Ausführung des

gegenwärtigen Vertrages, veranstaltet werden.

Art.

14.

(Zum Art. 23 des offenen Vertrages.)

In Beziehung auf die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages ist Folgendes verabredet worden

1. Längstens 14 Tage nach erfolgter Unterzeichnung des Vertrages soll mit der Organisation der

gemeinschaftlichen Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg auf die im Artikel 17 des

offenen Vertrages verabredete Weise vorgeschritten und sobald die Auswechslung der Ratifi-

cationen des Vertrages stattgefunden haben wird, die ganze, im Separat-Artikel 1 näher ange-

gebene Gesetzgebung in dem Großherzogthume mit der Maaßgabe publicirt werden, daß solche

vom 1. April d . I . in Kraft tritt.

2. Um das Steuer-Interesse, welches während des Zeitraums von der Unterzeichnung des Ver-

trages bis zu dessen Ausführung durch Einschwärzung hochbesteuerter Waaren noch besonders

gefährdet werden könnte, möglichst zu sichern, ist man übereingekommen, die nachstehend ange-

gebenen Vorkehrungen zu treffen

a) Die Großherzogliche Regierung wird gleichzeitig mit dem Zusammentritt der Vollzugs,

Commission eine solche Verstärkung des Zoll-Aufsichts-Personals an den Grenzen gegen

Frankreich und Belgien eintreten lassen, als nach dem Urtheil der Preußischen Vollzugs-

Commissarien nöthig ist, um den zu versuchenden Einschwärzungen mit Erfolg entgegen

wirken zu können. Das zu der eben gedachten Verstärkung des Zollschutzes erforderliche

Personal wird zunächst von der Grenze gegen Preußen entnommen und das Nähere dieser-

halb von den beiderseitigen Vollzugs-Commissarien bestimmt werden.

b) Den eben gedachten Commissarien wird die Königlich Preußische Regierung diejenigen

Beamten, welche sie der Großherzoglichen Regierung nach Separat-Artikel 9 I. C. N° 20

zu Ober-Grenzcontroleur-Stellen in Vorschlag zu bringen gedenkt, schon sofort zur Dispo-

sition stellen, und diese Beamten werden sogleich die spezielle Leitung des Grenzdienstes an

der Französischen und Belgischen Grenze unter der obern Leitung eines der Preußischen

Vollzugs-Commissarien übernehmen.

Um die gedachten Ober-Grenz-Controleure, bei deren Unbekanntschaft mit dem ihnen

untergeordneten Personal, in den Stand zu setzen, ihren Dienstobliegenheiten in möglichst

Nr. 47.

wirksamer Weise zu genügen, wird die Königlich-Preußische Regierung einem jeden der-

selben zu seiner Assistenz noch einen reitenden Grenz-Aufseher beiordnen. Die zu diesem

Zwecke in das Großherzogthum Luxemburg committirten reitenden Grenzaufseher werden

nach Vollendung der dortigen Zoll-Organisation wieder zurückgezogen, insofern nicht die

Großherzogliche Regierung in Uebereinstimmung mit dem Urtheil der Zoll-Direction den

längern Aufenthalt dieser Beamten daselbst im Interesse des Zolldienstes selbst angemessen

finden sollte.

c) Die Regierungen der an das Ausland grenzenden Zollvereins-Staaten werden gleichzeitig

die Anordnung treffen, daß die durch ihre Länder gegen bloße Entrichtung des Durchgangs-

Zolles nach dem Großherzogthume Luxemburg geführten Waaren der bei ihrem Eintritte

in das Vereinsgebiet für den Eingangs-Zoll bestellten Sicherheit nur insofern entlassen

werden, als, je nachdem solche zum Verbleiben im Großherzogthume oder zur weiteren

Durchfuhr durch dasselbe declarirt worden,

aa) im ersteren Falle die Stellung der Waare zur Verzollung oder Niederlegung, und

bb) im zweiten Falle, die Wiederausfuhr der Waare aus dem Luxemburgischen Gebiete,

durch Bescheinigung der kompetenten Großherzoglichen Zollämter nachgewiesen wird.

In

gleicher

Art

wird

von sämmtlichen Vereins-Staaen auch hinsichts der aus Pack-

höfen in ihren Landen zur Ausfuhr nach dem Großherzogthume Luxemburg, oder durch

letzteres nach dem Auslande declarirten Waaren verfahren werden.

3. Der freie Verkehr, imgleichen die Gemeinschaft der Revenuen und Ausgaben zwischen den

Staaten des Zollvereins und dem Großherzogthum Luxemburg soll vom 1. April 1842 ab, in

der Voraussetzung eintreten, daß bis dahin in dem Großherzogthume Luxemburg die Organi-

sation der gemeinschaftlichen Zollverwaltung beendigt und die Publication der Zollgesetze erfolgt

sein wird.

Andernfalls bleibt die Herstellung des freien Verkehrs, ingleichen die Revenuen- und Aus-

gaben-Gemeinschaft bis zum Beginn des nächstfolgenden Kalender-Vierteljahres ausgesetzt.

4. Wenn gleich die völlige Freiheit des Verkehrs zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und

dem Gebiete des Zollvereins erst mit einem der unter N° 3 bezeichneten Termine eintritt, so

soll gleichwohl, sobald die gemeinschaftlichen Vollzugs-Commissarien in Wirksamkeit getreten sein

werden, schon vorläufig der zollfreie Uebergang aus Luxemburg nach Preußen und umgekehrt,

für diejenigen landwirthschaftlichen Erzeugnisse statt finden, welche von den Vollzugs-Commis-

sarien im Interesse des beiderseitigen Verkehrs dazu geeignet werden befunden werden.

So geschehen H a a g , den 8. Februar 1842.

(unterzeichnet)

(unterzeichnet)

Frédéric-Georges-Prosper de

Blochausen.

Hermann Friedrich, Reichsgraf

von Wylich und Lottum.

Nr. 47.

4. Beilage zur Nr.

47.

Die Verhandlungen über den Vertrag wegen des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg

an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins sind so weit gediehen,

daß nur noch über einige Nebenpunkte, zu denen namentlich die Angelegenheit der Schiffahrts-

Verhältnisse auf der Mosel und der Sauer, und die Feststellung derjenigen Verhältnisse gehören,

welche auf die Anwesenheit einer Königlich-Preußischen Garnison in der Bundesfestung Luxem-

burg, und die hieraus entstehenden, nur zwischen Preußen und Luxemburg schwebenden finanziel-

len Interessen Bezug haben, wegen Mangels schließlicher Instructionen des Königlich-Großher-

zoglich-Luxemburgischen Bevollmächtigten eine definitive Verständigung noch nicht erreicht worden

ist.

Wenn bei dieser Lage der Sache, Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischer Seits der dringende

Wunsch geäußert worden ist, daß dem Abschluße des Vertrages unter dem Vorbehalt der Verstän-

digung über die noch zu erledigenden Punkte nicht länger Anstand gegeben werde, damit der

prekairen Lage, in welcher die Bewohner des Großherzogthums Luxemburg hinsichtlich ihrer

Handels- und Verkehrs-Verhältnisse zu ihrem großen Nachtheile sich befinden, ein Ende gemacht

werde und die Königlich-Großherzogliche Regierung mit Sicherheit die Einleitung zu denjenigen

weiteren Organisations-Einrichtungen treffen könne, von deren Vollendung die Herstellung eines

freien Verkehrs des Großherzogthums mit Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins,

so wie demnächst die Theilnahme des Großherzogthums an den Zolleinkünften des Vereins ab-

hängig ist; so hat man Königlich-Preußischer Seits diesem Wunsche in der zuversichtlichen Er-

wartung genügen zu können geglaubt, daß nach den von dem Königlich-Großherzoglich Bevoll-

mächtigten ertheilten beruhigenden Versicherungen die Verständigung über die oben gedachten

Punkte in der Zwischenzeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrages und der Ratifikation und

Ausführung desselben nicht ausbleiben werde.

Die beiderseitigen Bevollmächtigten haben sich daher heute vereinigt, um den im gemeinsamen

Einverständnisse redigirten Zollvereinigungs-Vertrag, nebst den dazu gehörigen Separat-Artikeln

nach nochmaliger gemeinschaftlichen Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch

folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll nieder-

gelegt wurden.

1.

(Zum Artikel 6 des offenen Vertrages.)

Hinsichtlich der Bestimmung litt. a, wonach die Einfuhr des Salzes aus einem Vereins-Staate

in einen anderen nur für den Fall besonderer, zwischen den betheiligten Landes-Regierungen da-

rüber bestehender Verträge erlaubt sein soll, ward von Seiten des Königlich-Preußischen Bevoll-

Nr. 47.

Schluß-Protokoll

zum Vertrag vom 8. Februar 1842.

Geschehen, Haag, den 8. Februar 1842.

mächtigten bevorwortet, daß diese Bestimmung keinen Einfluß auf die Versorgung der Preußischen

Garnison in Luxemburg mit Salz haben könne, es vielmehr auch ferner dabei verbleibe, daß das

in dieser Hinsicht benöthigte Salz von der betreffenden Garnison-Behörde aus Preußen bezogen

werde, um für die Bedürfnisse der Garnison weiter verabfolgt zu werden.

Der Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische

Bevollmächtigte erklärte sich hiermit unter der

Voraussetzung einverstanden, daß Maaßregeln vereinbart würden, um einer Beeinträchtigung

des Einkommens seiner Regierung aus dem Salzdebit zu begegnen. Da sich gegen diese Voraus-

setzung nichts zu errinnern fand, so ist man übereingekommen, daß das zum Bedarfe der Preu-

ßischen Garnison in Luxemburg aus Preußen zu beziehende Salzquantum einen Betrag von 12

bis höchstens 14 Preußische Pfund für den Kopf der gedachten Garnison und der Militär-Angehöri-

gen nicht überschreiten, die Art der Vertheilung durch ein von der Festungs-Commandantur im Ein-

vernehmen mit der betreffenden Landesbehörde zu erlassendes Regulativ näher bestimmt, auch

über die Stärke der Garnison und die Menge des nach Maßgabe derselben einzuführenden Salzes

der Landesbehörde alljährlich amtliche Mittheilung gemacht werden soll.

2.

(Zum Artikel 8 des offenen Vertrages.)

Was die Höhe der Uebergangs-Abgaben betrifft, wegen deren das Großherzogthum Luxemburg

in dasselbe Verhältniß wie Preußen rücksichtlich der Rheinprovinz, den übrigen Staaten des

Zollvereins gegenüber tritt, so ist dem Königlich Großherzoglichen Bevollmächtigten eine Ueber-

sicht dieser Abgaben bereits zugestellt worden.

(Zum Artikel 12 des offenen Vertrages.)

1. Um dem in dem zweiten Absatze des Art. 12 ausgesprochenen Zwecke sofort weitere Ausfüh-

rung zu geben, ist Folgendes verabredet worden

a) In Beziehung auf den Schiffahrts-Verkehr zwischen Preußen und Luxemburg sollen alle

im freien Verkehr befindlichen Gegenstände, mit Ausnahme der notorisch nicht zu den

deutschen Erzeugnissen gehörenden, von den conventionellen Rhein- und Mosel-Zöllen

beider Staaten, jedoch mit Vorbehalt der Recognitionsgebühr, frei bleiben, wenn sie

mittelst der Mosel oder der Mosel und des Rheins aus dem Gebiete des einen der bei-

den Staaten

aa) entweder in das Gebiet des anderen Staats mit der Bestimmung zum Verbleiben

im Lande oder zur Ausfuhr auf Landwegen ein- oder

bb) durch das Gebiet des andern Staates nach dem Auslande durchgeführt werden.

Außerdem werden auch alle Erleichterungen, welche Königlich-Preußischer Seits zufolge

der jetzt bestehenden Gesetzgebung (Tarif der Schifffahrts-Abgaben, welche an der Elbe,

der Weser, dem Rhein und der Mosel) erhoben werden, den preußischen Schiffen und

deren Ladungen, ingleichen den Fahrzeugen und Ladungen der Unterthanen der daselbst

benannten Vereins-Staaten bewilligt sind, oder bei etwaiger Veränderung dieser Gesetz-

Nr. 47.

gebung künftig bewilligt werden möchten, gleichmäßig auch den Schiffen und Ladungen

der Luxemburger Unterthanen zu Gute kommen, wogegen auch Großherzoglich-Luxembur-

gischer Seits alle etwaige fernere Erleichterungen des Schifffahrts-Verkehrs Luxemburgi-

scher Unterthanen gleichmäßig daselbst auf den Schifffahrts-Verkehr Preußischer Unter-

thanen Anwendung erhalten sollen.

Dasselbe gilt auch in Ansehung der Schifffahrt von und nach der Sauer unter Auf-

rechthaltung des bisherigen Zustandes, wonach auf diesem Fluße selbst keine Schifffahrts-

Abgabe besteht.

b) Hinsichtlich des Schifffahrts-Verkehrs zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und

den übrigen, bei der Schifffahrt auf dem Rheine und dessen Nebenflüssen betheiligten

Vereins-Staaten gehen Seine Majestät der König Großherzog dieselben Verbindlichkeiten

ein, welche Preußischer Seits in Betreff des Schifffahrts-Verkehrs dieser Staaten in

Folge der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. März 1833, 12. M a i 1835, 2. Januar

1836, und 8. Mai 1841, übernommen worden sind, oder künftig übernommen werden

möchten, wogegen auf Seiten der betreffenden Staaten der Luxemburgische Schifffahrts-

Verkehr aller von ihnen dem Preußischen Schifffahrts-Verkehr unter Gleichstellung mit

den Schiffen und Ladungen der eigenen Unterthanen zugestandenen oder künftig zuzuste-

henden Erleichterungen genießen wird.

2. In Beziehung auf den dritten Absatz des Art. 12 wird gegenseitig anerkannt, daß die con-

trahirenden Staaten eine Gewerbesteuer von den Schiffern eines andern Vereinsstaates nur

dann, unter steter Gleichstellung mit der Besteuerung des Gewerbs der eigenen Unterthanen,

zu erheben berechtigt sind, wenn diese Schiffer innerhalb ihres Gebiets Binnenschifffahrt treiben.

3. Der Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische Bevollmächtigte ertheilte die Zusicherung, daß

seine Allerhöchste Regierung bereit sei, mit der Königlich-Preußischen sofort nach Abschluß

des gegenwärtigen Vertrages zu dem Zwecke in Unterhandlungen zu treten, um die Mosel-

Schifffahrt nach Maaßgabe der Stipulationen der Wiener-Congreß-Acte zu reguliren und die

Aufhebung des Zollamtes zu Wasserbillig, sowie die Theilung der Einnahmen der Zollämter

Trier und Schengen, nach Verhältniß der beiderseitigen Uferstrecken, als Basis der desfalls

zu treffenden Vereinbarung anzunehmen (1).

4.

(Zum Separat-Artikel 8.)

Man ist beiderseits einverstanden, daß die Bestimmung dieses Artikels namentlich auch bei

denjenigen Verabredungen eintreten wird, welche zwischen den Contrahenten der bisherigen Zoll-

Vereinigungs-Verträge etwa in Beziehung auf die weitere Herbeiführung eines übereinstimmenden

Maaß- und Gewichts-Systems (Art. 11 des offenen Vertrages) getroffen werden möchten.

5.

(Zum Separat-Artikel 9. I.C. 20.)

Von Seiten des Königlich-Großherzoglichen Bevollmächtigten ward bemerkt

Nr. 47.

(1) S. Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1846, N° 25.

Da die Königlich-Preußische Regierung Bedenken getragen habe, auf den Großherzoglich-Lu-

xemburgischer Seits gestellten Antrag, daß die Hälfte aller Ober-Grenz-Controleur-Stellen be-

reits nach Ablaufe von zwei Jahren mit Luxemburgischen Unterthanen besetzt sein müsse, einzu-

gehen, und eine demselben entsprechende Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, so sei ihm die

Anweisung zugegangen, diesen Antrag im Schluß-Protokoll auf das dringendste zu wiederholen,

und die vertrauungsvolle Erwartung auszudrücken, daß die Königlich-Preußische Regierung ge-

eigneten Bedacht darauf nehmen werde, daß die Stipulation des Vertrages, wonach die Hälfte

der Ober-Grenz-Controleurstellen allmählig mit Luxemburgern besetzt werden soll, spätestens nach

Ablaufe von zwei Jahren effectuirt sei.

Seitens des Königlich-Preußischen Bevollmächtigten konnte, in Erwiederung hierauf, nur auf

die im Verlaufe der Verhandlungen von ihm über diesen Gegenstand abgegebenen Erklärungen

Bezug genommen werden, indem er übrigens hinzufügte, daß die Großherzogliche Regierung bei

den ihr bekannten Gesinnungen der Königlich-Preußischen Regierung wohl nicht zweifeln dürfte,

von Letzterer auch in der Folge einen jeden Beweis von Willfährigkeit erwarten zu können,

welchen diese zu geben nach den von ihr nothwendig zu nehmenden Rücksichten sich irgend im

Stande finden werde.

6.

(Zum Separat-Artikel 9. I.C. 21.)

Ward von dem Preußischen Bevollmächtigten erklärt

Indem man Preußischer Seits im Beginne der Verhandlungen darauf bestehen zu müssen

geglaubt habe, daß mindestens die Hälfte der Stellen der Grenz-Aufseher zu Pferde und zu Fuß

im Großherzogthume Luxemburg mit solchen Individuen besetzt werde, welche das Preußische

Finanz-Ministerium Namens des Vereins dazu in Vorschlag bringen werde, sei man nicht bloß

von dem Wunsche, dem Vereine die Last der Pensionirung derjenigen Preußischen Zollbeamten,

welche in Folge der Aufhebung der Zollgrenze zwischen der Preußischen Rheinprovinz und dem

Großherzogthume Luxemburg dienstlos würden, möglichst zu ersparen, sondern ganz vorzüglich

von der Absicht ausgegangen, die Bildung eines recht wirksamen Grenzschutzes zu fördern. Wenn

man dessen ungeachtet Preußischer Seits, wie die Verabredung unter

I.C.

21 des Separat-

Artikels 9, ergebe, in diesem Punkte und namentlich dahin nunmehr nachgegeben habe, daß die

Auswahl der Grenz-Aufseher lediglich aus Luxemburgischen Unterthanen erfolgen dürfe, so sei

solches einestheils in Berücksichtigung der allerdings triftigen Gründe, aus welchen die Groß-

herzogliche Regierung, besonders wegen der zu schonenden Stimmung in Großherzogthume sich

außer Stande erklärt habe, in die Zulassung fremder Grenz-Aufseher zu willigen, anderntheils

aber in der zuversichtlichen Hoffnung geschehen, daß, wenn die getroffene Verabredung sich,

entweder weil es im Großherzogthume an geeigneten Individuen zur Besetzung der Grenz-

Aufseherstellen zeitweise fehlen möchte, oder aus anderen nicht vorherzusehenden Gründen als

nachtheilig für das gemeinschaftliche Interesse des Dienstes erweisen sollte, die Großherzogliche

Regierung nicht anstehen werde, zur Abwendung der das gemeinsame Interesse des Vereins

bedrohenden Nachtheile, einen entsprechenden Theil der Grenz-Aufseherstellen mit den von dem

Preußischen Finanz-Ministerium dazu zu bezeichnenden Individuen zu besetzen.

Nr. 47.

Der Königlich-Großherzogliche Bevollmächtigte bemerkte hierauf, er befinde sich zwar nach

Maaßgabe seiner Instructionen und der früher von ihm abgegebenen Erklärungen außer Stande,

in Beziehung auf die so eben ausgesprochene Erwartung, eine Zusage zu machen, indeß könne

er im Allgemeinen die Versicherung geben, daß seine Allerhöchste Regierung in allen, die ge-

meinschaftlichen Interessen des Zollvereins betreffenden Angelegenheiten gewiß immer bereit

sein werde, billigen Wünschen und Anträgen der übrigen Vereins-Regierungen, so weit es die

Umstände irgend gestatten würden, willfährig entgegen zu kommen.

(Zum Separat-Artikel 13)

Um in Absicht des Termins zur Zahlung der Einwohner die nothwendige Uebereinstimmung

zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins herbei-

zuführen, ist man beiderseits darüber einverstanden, daß die nächste Zählung der Einwohner im

Großherzogthume Luxemburg nach der im Separat-Artikel 13 erwähnten, gleich wie in allen

übrigen, zum Zollvereine gehörigen Ländern und Landestheilen, zu Ende des Jahres 1843, zu

bewirken ist.

8.

Da es in dem nördlichen Theile des Großherzogthums Luxemburg an einer zum Waaren

transporte geeigneten, in jeder Jahreszeit fahrbaren Straße zur Verbindung mit dem angren-

zenden Königlich-Preußischen Gebiete zur Zeit noch fehlt, die beiderseitigen Regierungen aber

von der Nothwendigkeit und. Nützlichkeit einer solchen Verbindungsstraße im Interesse und zur

Förderung des gegenseitigen Verkehrs überzeugt sind, so erklärt der Königlich Großherzogliche

Bevollmächtigte, Namens seiner Regierung,

daß dieselbe sich verpflichte, die Straße von Ettelbrück und Weiswampach bis zur Preu-

ßischen Grenze in chausseemäßigen Stand setzen zu lassen, zu welchem Ende sie wegen der

dieser Straßenanlage zu gebenden Richtung, gleich nach erfolgter Ratifikation des gegenwär-

tigen Vertrages, mit der Königlich-Preußischen Regierung in Verhandlungen treten und deren

Wünschen dabei, so weit sich dies mit den Interessen des Großherzogthums verewigen lasse,

bereitwillig entgegen kommen, auch demnächst den Bau der gedachten Straße in möglichst kurzer

Frist beginnen und beendigen lassen wolle.

Von Seiten des Königlich-Preußischen Bevollmächtigten wurde diese Zusicherung entgegenge-

nommen und durch die Erklärung erwiedert,

daß die Königlich Preußische Regierung dagegen die Verbindlichkeit übernehme, sich durch

Herstellung einer in chausseemäßigen Stand gesetzten Straße von Malmedy über St. Vith

bis zur Luxemburgischen Grenze, der obenerwähnten, Großherzoglich-Luxemburgischer Seits

übernommenen Straßen-Anlage anzuschließen.

9.

In Betreff der Eingangs erwähnten noch ermangelnden Verständigung über die aus der An-

wesenheit

einer Preußischen Garnison in Luxemburg entstehenden finanziellen Fragen bezog

Nr. 47.

der Königlich-Preußische Bevollmächtigte sich auf den Inhalt einer besondern, dem damaligen

Königlich-Niederländischen Legations-Rathe Herrn von Scherff unter dem 8. August vorigen

Jahres zugestellten Erklärung.

10.

Von Seiten des Königlich-Preußischen Bevollmächtigten wurde bemerkt, daß außer den

Staaten, welche den Zollverein als unmittelbare Glieder desselben dermalen bilden und als

Kontrahenten des gegenwärtigen Vertrages erscheinen, in den Gesammtverein auch diejenigen

Staaten einbegriffen seien, welche entweder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile

desselben dem Zoll- und Handels-Systeme eines oder des andern der unmittelbaren Vereins-

glieder beigetreten sind, und daß daher der gegenwärtige Vertrag auch in dem Verhältnisse der

letztgedachten Staaten einerseits und des Großherzogthums Luxemburg andererseits Anwendung

finde, womit der Königlich-Großherzogliche Bevollmächtigte sich einverstanden erklärte.

Die dem Zollvereine in der angegebenen Weise mittelbar angehörigen Länder und Länder-

theile sind

1. Die Fürstlich-Lippeschen Landestheile Lipperode, Kappel und Grevenhagen, in Ge-

mäßheit des Vertrages mit Preußen vom 9.—17. Juni 1826.

2. Die Großherzoglich-Mecklenburgischen Gebietstheile Rossom,Netzeband und Schöneberg,

in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 2. Dezember 1826.

3. Das Fütstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, in Gemäßheit der Verträge mit Wür-

temberg vom 11. März 1834, und mit Baden vom 12. October 1835.

4. Das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen, in Gemäßheit des Vertrages mit Würtem-

berg vom 11. März 1834.

5. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg und zwar

a) das Amt Homburg, in Gemäßheit des Vertrages mit dem

Großherzogthume

Hessen vom 20. Februar 1835, und

b) das Ober-Amt Meisenheim, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 5. De-

zember 1840.

6. Das Fürstenthum Birkenfeld, in Gemäßheit des Vertrages zwischen Preußen und

Oldenburg vom 31. Dezember 1836.

7. Die Königlich-Hannoversche Grafschaft Hohnstein, nebst dem Amte Elbingerode, in

Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 1. November 1837.

8. Das Herzoglich-Braunschweigsche Fürstenthum Blankenburg, nebst dem Stifts-Amte

Walkenried, ferner das Amt Calvörde, das Dorf Hessen und der Braunschweigsche

Antheil des Dorfes Pabstorf, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen, vom 1. No-

vember 1837.

9. Das Fürstenthum Waldeck, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen, vom 8. Ja-

nuar 1838.

10. Die Herzoglich-Anhalt-Köthenschen und Anhalt-Dessauschen Lande, in Gemäßheit des

Vertrages mit Preußen vom 26. April 1839, und

Nr. 47.

11. Das Herzogthum Anthalt-Beruburg, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom

11. Juli 1839.

11.

Um bei der stattgefundenen Aufhebung des seit dem Monate August 1840 bestanden habenden

dem Vereins-Zolltarife in allen wesentlichen Punkten entsprechenden Zolltarifes im Großherzog-

thume Luxemburg, die Ausführung der im Separat-Artikel XIV unter Nr. 3 festgesetzten Bestim-

mung hinsichtlich des freien Verkehrs möglich zu machen, wird von den beiderseitigen Bevoll

machtigten hierdurch verabredet, daß die Ernennung der gegenseitigen Vollzugs-Commissarien

noch am Tage der Unterzeichnung des Vertrages erfolgen und mit der im XIV Separat-Artikel

festgesetzten Organisation der gemeinschaftlichen Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg

auf die im Artikel 17 des offenen Vertrages verabredete Weise sofort vorgeschritten werden

soll.

12.

Die beiderseitigen Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zu-

gleich mit dem Vertrage den hohen contrahirenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im

Falle der Ratification des Letzteren, auch die im Ersteren enthaltenen Erklärungen und Verab-

redungen, ohne weitere förmliche Ratification derselben, als genehmigt angesehen werden sollen.

Es wurde hierauf der Vertrag nebst den dazu gehörigen Separat-Artikeln in zwei Exem-

plaren unterzeichnet und untersiegelt, und das eine dieser Exemplare Königlich Preußischer, Seits,

mit dem Vorbehalte, beglaubigte Abschriften davon den übrigen Mitgliedern des Zollvereins zu-

zuzustellen, das andere aber Königlich-Großherzoglich Luxemburgischer Seits in Empfang genom-

men. Zur Vermeidung des Zeitaufwandes, welchen die wörtliche Einrückung des Vertrages und

der Separat-Artikel in die Ratifications-Urkunden erfordern würde, ist schließlich verabredet

worden, daß es einer jeden der betheiligten Regierungen anheimgestellt bleibe, eine solche Form

der Ratification zu wählen, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Aufnahme

der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird.

Geschehen wie oben.

Unterz.: Frédéric-Georges-Prosper de Blochausen und

Hermann Friedrich Reichsgraf von Wylich und Lottum.

Nr. 47.

Nr. 47.

Da die Dauer des mit Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Lu-

xemburg, wegen des Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zollsystem Preußens

und der übrigen Staaten des Zollvereines am 8ten Februar 1842 abgeschlossenen Vertrages mit

dem letzten März des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht der contrahirenden Theile

ist, diesen Vertrag, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Zollanschlusses

für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zu verlängern und nur bei einzel-

nen Bestimmungen für die neue Zeitperiode Abänderungen zu treffen, so haben zu diesem Zwecke

zu Bevollmächtigten ernannt,

einerseits,

Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg,

Allerhöchst Ihren Kammerherrn und Staatskanzler für das Großherzogthum Luxemburg,

Friedrich Georg Prosper, Freiherrn von Blochausen u. u.

und anderseits.

Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder

des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833,12. Mai und 10 Dezember

1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai 1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereines, nämlich der

Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg des Größherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes

Hessen, des Größherzogthumes Hessen, zugleich das Landgräfliche Hessische Amt Homburg vertre-

tend, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich, des Größ-

herzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg und Sach-

sen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-

Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, des Herzog-

thumes Braunschweig, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt Frankfurt,

Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten

Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Hans Carl Albrecht Grafen von

Koenigsmark u. u,

welche nach vorausgegangener Unterhandlung über nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der

Genehmigung übereingekommen sind.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-

Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne

Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privat- Berechtigten, na-

mentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten

Nr. 47.

Land- und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzen,

den Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet,

nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen

Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.

Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chausseegeld soll

als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten

werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Kor-

porationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten,

in sofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß lokale Verbindungen einzelner Ortschaften

oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken.

Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen Verbind-

lichkeit, übernehmen Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung, ihre dermaligen Chaussee-

geldsätze nicht zu erhöhen.

Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da,

wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den

Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem all-

gemeinen Tarife zur Erhebung kommen.

Art.

14.

Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von

Oldenburg schließen sich den Verabredungen an, welche zwischen den, zu dem Zoll- und Han-

delsvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß- und Ge-

wichtssystems getroffen worden sind, und treten insbesondere sowohl der zwischen den gedachten

Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Konvention, als auch

dem unter denselben am 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Münzkartel, und zwar der ersteren

mit der Erklärung bei, den 14-Thalerfuß, welcher im Königreich Hannover und im Herzog-

thum Oldenburg bereits der Landesmünzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen.

Demgemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge, wonach

1. der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem 14-Thalerfuße und nach

dem 24½-Guldenfuße ausgefertigt wird;

2. die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheide-

münze — nach der durch die vorgedachte Münz-Konvention festgestellten Gleichwerthung von

Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen

werden; dagegen

3. hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereins-Regierung die Bestimmung überlassen bleibt,

ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll-Hebestellen ihres Landes angenom-

men werden sollen,

auch für das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg zur Anwendung.

Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der Großherzoglich Badische und

Hessische Zentner (50 Kilogramme) und es wird daher im gesammten Verein die Deklaration,

Nr. 47.

Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich

nach jenem Gewichte geschehen.

Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollenden Gegenstände

wird in allen Theilen des Vereins so lange nach dem landesgesetzlichen Maaße erfolgen, bis

man sich über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt haben wird.

Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch für das

Maaß- und Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen

Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbei zu führen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Von Schiffen des einen der contrahirenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die

Nr. 47.

Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum

Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.

Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der contrahirenden Theile ver-

laden waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt der Durchgangsabgabe bei der Wiederaus-

fuhr zu Lande und des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn die-

selben in den Verbrauch übergehen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der contra-

hirenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter

denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden,

wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Seine Majestät der König Großherzog treten hiedurch dem zwischen den Gliedern des Zoll-

und Handelsvereins zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel

und ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen bestehenden Zollkartel bei, und wer-

den die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit gegenwärtigem Vertrage in dem Großher-

zogthume publiziren lassen; auch die übrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen Anordnungen

(1) S. Schlußprotokoll von 1853 VII.

Nr. 47.

treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall

Anwendung gegeben werde.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche

das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen,

auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwen-

dung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts

Besonderes verabredet wird.

Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unterthanen

auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der

Schiffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte noch andere Staats-

verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der be-

treffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kon-

trahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.

Art.

16.

Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in Vollzug gesetzt wirb,

sollen im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg, wie bereits in den übrigen zum

Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel- und Umschlags-

rechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden

können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden

Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Art.

17.

Kanal-, Schleußen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Wage-, Krahnen- und Niederlage-Gebühren und

Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Be-

nutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber über

den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet auch überall

von den Unterthanen der anderen contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den

eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.

Findet der Gebrauch einer Wage-Einrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung oder überhaupt

einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein.

Nr. 47.

Art.

18.

Die contrahirenden Staaten werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleich-

förmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen des einen

Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.

Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines an-

deren derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte an,

wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht

gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.

Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche bloß für das von ihnen betriebene

Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster dersel-

ben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbs-

betriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetz-

lichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbetreibenden oder

Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet

fein.

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze

eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen contrahi-

renden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.

Art.

19.

Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und deren Ladungen

unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seeschiffe zulassen

und von diesem Grundsatze namentlich auch in Betreff der Binnenschiffahrt oder Kabotage leine

Ausnahme machen.

Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereinsstaates gegen völlig

gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch

sollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen angestellten Consuln eines oder des an-

deren der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen contrahiren-

den Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.

Art

20.

Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von

Oldenburg treten hiedurch dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemein-

schaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgaben gegen De-

fraudationen unter dem 11. Mai 1633 abgeschlossenen Zollkartel für die Dauer des gegenwärtigen

Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in Ihren Lan-

den publiziren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erfor-

derlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestim-

mungen dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.

Nr.

47.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanüle, Schleußen, Fähren, Brücken

und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des

Fahrwassers, des Lovtsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der An-

stalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, in soweit die Anla-

gen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom

Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen Staates unter

gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates,

gestattet werden.

Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen ab-

weichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben

werden.

Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des Anlage-Kapi-

tals nicht übersteigen.

Weggelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder mittelbar zur

Verbindung der contrahirenden Staaten unter sich oder mit dem Auslande dienen, da, wo die-

selben den Satz von einem Silbergroschen für ein Zugthier und eine geographische Meile errei-

chen oder übersteigen, höchstens zu den Jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht

erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Weggelder für einen die Landesgrenze

überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der Streckenlängen

nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17 enthaltenen Be-

stimmungen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks- und Lokalstellen für die Zollerhe-

bung und Aufsicht, welche nach gleichförmigen Bestimmungen, wie in den übrigen Vereins-

staaten, anzuordnen, zu besetzen und zu instruiren sind, bleibt Seiner Majestät, dem König

Großherzog überlassen.

Auch sind die Vereinsstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung der gemeinschaftlichen

Zollgesetze, so wie die Leitung des Dienstes, einer Zolldirection in Luxemburg übertragen werde.

Da jedoch die Vereinsstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch die mit der Auf-

nahme des Großherzogthums in den Verein eintretende Verlegung der Zollgrenze die Sicherheit

in der Erhebung der Abgaben nicht gemindert werde, so wollen Seine Majestät der König

Großherzog alle Einrichtungen der Verwaltung dergestalt treffen lassen, daß diese durch die Art

sowohl ihrer Organisation, als ihrer Handhabung, den Vereinsstaaten eine volle Bürgschaft

für die genaue Ausführung der Zollgesetze gewähren. Das Nähere hierüber soll in einer be-

sondern Uebereinkunft verabredet werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die Ange-

hörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungünstiger als die eigenen Angehörigen

und deren Güter behandelt werden.

Nr. 47.

Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Staates soll kein Staat höhere als

diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn die in dem eige-

nen Gebiete auf- oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unterliegen.

Art.

17.

Die contrahirenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den Eisen-

bahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den

an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von

einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.

Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind

und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig ver-

schließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert

werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der

Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kollo-Verschluß frei lassen, in

sofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingange

angemeldet sind.

Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines

der contrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung durchgeführt

werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kollo-Verschluß sowohl

im Innern als an den Grenzen frei bleiben, in sofern dieselben durch Uebergabe der Ladungs-

verzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet und von den betheiligten Eisenbahn-

Verwaltungen die zur Ermittlung und Erhebung der gebührenden Durchgangsabgaben erforder-

lichen Einrichtungen getroffen sind.

Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die be-

theiligten Eisenbahn-Verwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Nagen mit unverletztem

Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Ausführung aller im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verabredungen, namentlich

derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und amtliche Befugniß der zur Erhebung

und Abfertigung erforderlichen Dienststellen sich beziehen, ferner die Bildung des Grenzbezirks

im Großherzogthum soll in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu

diesem Behufe zu ernennenden Commissarien, bewirkt werden (1).

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Der Großherzoglichen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zolldienst angestellten

Beamten in dem Großherzogthume, soweit es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienst-

Obliegenheiten geschehen kann, auch mit der Erhebung und Controle großherzoglich-privativer

Steuern, ingleichen der Chaussee- und Wegegelder zu beauftragen (2).

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die kontrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleich-

förmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen des einen

Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben

werde.

Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche in dem Gebiete des andern

Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gegen-

wärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleich-

mäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.

Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betrie-

bene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster

derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Ge-

werbebetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der ge-

setzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischer Gewerbtreibenden oder

Nr. 47.

Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet

sein.

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Ab-

satze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die Unterthanen des an-

deren ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.

Die Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See-

oder Flußschifffahrt zwischen Platzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerb-

betrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.

Art.

19.

Die kontrahirenden Staaten werden noch im Laufe des Jahres 1853 über eine allgemeine

Münz-Konvention in Unterhandlung treten.

Schon jetzt haben sie sich dahin verständigt, daß keiner von ihnen die von ihm geprägten

Münzen außer Verkehr setzen oder den von ihm denselben beigelegten Werth verringern wird,

ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Einlösung derselben zum bisherigen ge-

setzlichen Werthe festgesetzt und denselben wenigstens drei Monate vor dessen Ablaufe öffentlich

bekannt gemacht und zur Kenntniß des anderen Theiles gebracht zu haben. Nur beim Ueber-

gange zum Vierzehn-Thaler- oder Vier und zwanzig und ein halb Guldenfuße oder zum me-

trischen Münzsysteme bleibt es dem betreffenden Staate vorbehalten, das Werthverhältniß zu

bestimmen, nach welchem er seine bisherigen Münzen einlösen, oder in seinem Gebiete in Um-

lauf lassen will.

Die kontrahirenden Theile werden ferner Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf Münze

oder Papiergeld des anderen Theiles mit gleichen Strafen, wie Verbrechen und Vergehen in

Beziehung auf die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld belegen. Das unter ihnen ab-

geschlossene Münzkartel ist in der Anlage IV. enthalten.

Art.

20.

Jeder der kontrahirenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Ange-

hörigen des andern Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht

vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren, wie den

eigenen Angehörigen zu gewähren.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Untersuchung und Bestrafung der im Großherzogthum Luxemburg begangenen Zollver-

gehen erfolgt, insofern dabei nicht ein administratives Verfahren eintritt, von den Großherzog-

lichen Gerichten (2).

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Ausübung des Begnadigungs- und Straf-Verwandlungsrechts über die wegen verschul-

deter Zollvergehen von Luxemburgischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt Seiner Maje-

stät dem König Großherzog vorbehalten.

Nr. 47.

(1) S. Separat-Artikel von 1847. VIII.

(2) S. Separat-Artikel von 1853 VI.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche Preußen nebst den

mit ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten und dem Großherzogthume Luxemburg eine

Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben statt finden,

und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werben. (1)

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme der con-

trahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-

Abgaben in den Königlich-Preußischen Staaten, den Königreichen Bayern, Sachsen, Hannover

und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume

Hessen, dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine, den Herzogthümern Braunschweig, Olden-

burg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der con-

trahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.

Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge zwischen

einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staats-

Regierungen vorbehalten

1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben

werden, einschließlich der nach Art. 11. von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen

Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangs-Abgaben;

2. die Wasserzölle;

3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleußen-, Hafengelder,

sowie Waage- und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst

genannt werden mögen;

4. die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten, jeder

Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte

zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das

Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegen-

heit bereitwillig zu gewähren ist.

Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die kontrahirenden

Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.

Ueber die Ausführung dieser Vereinbarung wird nähere Verständigung stattfinden..

Nr. 47.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die beiderseitigen hohen Contrahenten sind dahin übereingekommen, daß dieselben sogleich

nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden sich über denjenigen Grenzverkehr und dessen

Sicherung verständigen wollen, welcher zwischen dem Großherzogthume Luxemburg einerseits,

und dem in Gemäßheit des Traktats vom 19. April 1839 dem Königreiche Belgien verbliebe-

nen Theile des gedachten Großherzogthums anderer Seits besteht, während Seine Majestät der

König von Preußen außerdem erklären, daß Allerhöchstdieselben die Absicht haben, alles Mög-

liche zu thun, um, wenn das Königlich-Belgische Gesetz vom 6. Juni 1839 etwa ausgehoben

werden sollte, die Luxemburger Unterthanen rücksichtlich der ihnen aus einer solchen Aushebung

erwachsenden Nachtheile zufrieden zu stellen. (2)

Und da Seine Majestät der König Großherzog den Wunsch geäußert haben, daß die Anzahl

und die Dauer der Dienstzeit der im Großherzogthum Luxemburg anzustellenden Königlich-

Preußischen Douanen-Beamten möglichst beschränkt werde, so wollen Seine Majestät der König

von Preußen diesem Wunsche entsprechen, in so weit als dies mit dem Dienste und der Orga-

nisation des Zollvereins vereinbar ist. (3)

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben ist Folgendes ver-

abredet worden.

Sowohl bei den Eingangsabgaben, als auch bei den Ausgangs- und Durchgangsabgaben wird

der nach Abzug

a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,

b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlichen Verabredungen erfolgten Steuervergütun-

gen und Ermäßigungen

verbleibende Brutto-Ertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt.

1. Bei den. Eingangsabgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher dem Verhält-

niß der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums

Oldenburg zur Gesammt-Bevölkerung des Vereins entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines

einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzog-

thums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen contrahirenden Staaten an dem

Brutto-Ertrage.

Der hiernach dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg über das Verhält-

niß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am Brutto-Ertrage der Eingangsabgaben soll

jedoch, unter Hinzurechnung des diesen Staaten an dem Brutto-Ertrage der Rübenzuckersteuer

Nr.

47.

7. Beilage zur Nr

47.

zugestandenen gleichen Zuschlages von drei Viertheilen, den Betrag von zwanzig Silbergroschen

für jeden ihrer, dem Vereine angehörenden Einwohner in keinem Jahre übersteigen.

Die gemeinschaftlichen Verwaltungskosten werden auf das Königreich Hannover und das Her-

zogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen contrahirenden Staaten anderseits nach dem

Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt und es wird der von jeder

dieser beiden Gruppen zu tragende Antheil von dem Antheil derselben am Brutto-Ertrage in

Abzug gebracht.

Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Netto-Ertrage der Ein-

gangs-Abgaben wird zwischen den betheiligten Staaten nach dem Verhältniß, ihrer dem Vereine

angehörenden Bevölkerung vertheilt.

2. Der Brutto-Ertrag der Aus- und Durchgangs-Abgaben wird

a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des Königreichs Preußen

(also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Rheinprovinz), im Königreich Sachsen,

im Gebiete des Thüringischen Zoll- und Handels-Bereins und im Herzogthum Braunschweig,

mit Ausschluß der Kreis-Directions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes

Thedinghausen, eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Ver-

eins und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße vertheilt, dagegen

b) soweit dieselben bei den Hebestellen in den westlichen Provinzen des Königreichs Preußen,

den Königreichen Bayern, Hannover und Württemberg, dem Großherzogthum Baden, dem

Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, den Kreis - Directions - Bezirken Holz-

minden und Gandersheim, sowie dem Amte Thedinghausen des Herzogthums Braunschweig,

den Herzogthümern Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt eingehen, in der

Weise vertheilt, daß derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher dem Verhältniß der dem

Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums Olden-

burg zur Gesammt-Bevölkerung der vorgenannten Vereinstheile entspricht, nachdem er um

drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Han-

nover und des Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antbeil der anderen betreffen-

den Staaten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem

Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung, beziehungsweise der Bevölkerung

ihrer vorgenannten Landestheile, zur Vertheilung kommen.

3. Bei der nach den Sätzen 1 und 2 Statt findenden Vertheilung der Ein-, Aus- und Durch-

gangsabgaben wird

a) die Bevölkerung des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und der Hannover-Braunschweigischen

Communion-Besitzungen in die Bevölkerung des Königreichs Hannover,

b) die Bevölkerung anderer Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der

contrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an

den gemeinschaftlichen Zollrevenuen zu leistenden Zahlung dem Zollsysteme desselben beigetreten

sind, oder etwa künftig noch beitreten werden, in die Bevölkerung desjenigen Staates ein-

gerechnet, welcher diese Zahlung leistet.

Nr. 47.

4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre ausgemit-

telt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden.

5. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs an

zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist wegen des Antheils derselben

an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen getroffen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In denjenigen einzelnen Landestheilen der kontrahirenden Staaten, welche von deren Zollge-

biete ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen in den

Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. April 1842 zur Ausführung

gebracht werden soll, wird bis zum letzten März 1846 festgesetzt. Erfolgt spätestens neun Mo-

nate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine Aufkündigung von der einen oder der andern

Seite, so wird der Vertrag als auf sechs Jahre, und in gleicher Weise stets weiter von sechs

zu sechs Jahren verlängert angesehen. (4)

Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifi-

kationsurkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen, zu Berlin

ausgewechselt werden.

So geschehen zu Haag, den 8. Februar 1842.

(Unterzeichnet)

Frédéric-Georges-

Hermann Friedrich, Reichsgraf von

Prosper de Blochausen.

Wylich und Lottum.

(L.

S.)

(L.S.)

(1) S. Separat-Artikel von 1853 VII.

(2) S. Separat-Artikel von 1853 IV.

(3) S. Separat-Artikel von 1853 V. 2° 2ter Absatz.

(4) S. Vertrag von 1847 Art. 1 und Vertrag von 1853 Art, 1 . —

Nr. 47.

Nr. 47.

Separat-Artikel

zu dem Vertrage vom 8. Februar 1842

Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würtemberg,

Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handels-

vereine gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt

Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthum Luxemburg anderseits, wegen des Anschlusses des

Großherzogthums an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, sind

von den ernannten Bevollmächtigten noch folgende besondere Artikel, mit Vorbehalt der Rati-

fikation verabredet worden, welche, obwohl nicht zur öffentlichen Bekanntmachung geeignet, den-

noch dieselbe Kraft und Gültigkeit haben sollen, als wenn sie Wort für Wort in die Artikel

des offenen Vertrages eingerückt wären.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der Zoll-

Gesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewil-

ligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen

sind, bewendet es bei den darüber im Zollvereine bereits bestehenden Verabredungen.

Art.

24.

Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten

Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich

Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, son-

dern vielmehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter

Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und

ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf

keinen Fall ertheilt werden.

Art.

25.

Von der tarifmüßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung

der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen accreditirten Bot-

schafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rück-

vergütungen Statt haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.

Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen

Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder an einzelne Privat-

berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.

Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne

Abgaben-Entrichtung ein-, aus- oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch

zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu

halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der

demnächstigen Revenuen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen

sind, in Abrechnung.

Art.

26.

Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem der contrahirenden Staaten in

seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straf-

Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Noch im Laufe des Jahres 1853 sollen Kommissarien der kontrahirenden Staaten zusammen-

treten, um die in Gemäßheit der vorstehenden Artikel erforderlichen Vereinbarungen und Voll-

zugsvorschriften festzustellen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als integrirende Thelle

desselben anzusehen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1. Januar 1854 bis zum 31.

Dezember 1865 festgestellt.

Es werden im Jahre 1860 Kommissarien der kontrahirenden Staaten zusammentreten, um

über die Zolleinigung zwischen den beiden kontrahirenden Theilen und den ihrem Zollverbande

alsdann ungehörigen Staaten oder, Falls eine solche Einigung noch nicht zu Stande gebracht

werden könnte, über weitergehende, als die am 1. Januar 1854 eintretenden und durch die im

Art. 3 erwähnten kommissarischen Verhandlungen nachträglich festzustellenden Verkehrs-Erleich-

terungen und über möglichste Annäherung und Gleichstellung der beiderseitigen Zolltarife zu

unterhandeln.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen deutschen Staaten vorbehalten, welche am

1. Januar 1854 oder später zum Zollvereine mit Preußen gehören werden.

Nicht minder steht der Beitritt zu diesem Vertrage den jetzt oder in Zukunft mit Oesterreich

zollverbündeten italienischen Staaten frei.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal- und Bezirksstellen für die Zollerhebung

Nr. 47.

und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen

Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des

Gesammtvereins innerhalb ihres Gebietes überlassen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifications-Urkunden im Laufe des

künftigen Monats in Berlin ausgewechselt werden.

So geschehen Berlin, den Neunzehnten Februar Eintausend acht hundert und drei und fünfzig.

(gez.) Otto von Manteuffel.

von Bruck.

(L.S.)

(L.S.)

Friedrich von Pommer Esche.

(L.S.)

15te Beilage zur Nr. 47.

Anlagen

zum Oesterreichisch-Preußischen Handels- und Zoll-Vertrag

vom 19. Februar 1853.

I.

Verzeichniß

derjenigen Gegenstände, welche im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oester-

reich eingangszollfrei oder zu einem ermäßigten Zwischenzollsatze zuzulassen sind.

A. Zollfreie Gegenstände.

1. Abfälle.

Hierunter sind verstanden: Abfälle und Abschnitze von rohen oder gegerbten Häuten und Fel-

len;

Blut, flüssiges und eingetrocknetes; Dünger, thierischer; Flechsen; Hörner, einschließlich

Gemshörner und Hirschgeweihe, Hornspitzen, Hornscheiben und Hornspäne; Klauen und Füße

oder Beine; Knochen, Knochenmehl (Spodium), Knochenschaum (Zuckererde); Leimleder; Abfalle

von der Wachsbereitung (Bienenerde, Bienenkeule, Bienenrab); Flockwolle (Abfall beim Spin-

nen),

Tuch- oder Wolltrümmer (Abfall beim Weben), Scheerwolle (Abfall beim Tuchscheeren),

Zupfwolle oder Schuddywolle.

Asche von Holz, ausgelaugte; Asche von Torf, Steinkohlen und Braunkohlen; Kalkäscher oder

Aschenerde; Lohkuchen oder ausgelaugte Lohe; Oelkuchen und Oelkuchenmehl; Streulaub, Stroh,

Häckerling (Häcksel), Spreu (Kaff) und Kleie; Säge- und Hobelspäne; Schlempe oder Spü-

licht; Treber und Trester; Papierabschnitze (Papierspäne), Hadern oder Lumpen (Strazzen).

Glasgalle und Glasschaum; Schlacken von Erzen; Kupferasche; Münzgekräz (Silbergekräz,

Goldschmiedegekräz, Kapellasche); Zinngekräz; Scherben von Glas-, Thon und Porzellanwaaren.

2. Bettfedern.

3: Bienenstöcke

mit lebenden Bienen; Bienenkörbe, gebrauchte und solche, in welchen die Bienen getödtet sind,

mit dem Honig.

4. Chemische Hülfsstoffe und Produkte, nämlich

Mineralwasser, natürliches, in Flaschen und Krügen; Schwefel; Weinstein, roher, raffinirter,

krystallisirter; Vitriol, Eisen-, Kupfer-, gemischter Eisen- und Kupfer-, weißer; Wasserglas.

Ruß-

und Kohlenschwarz, Buchdrucker-Schwärze, Frankfurter-Schwärze; Leim (Fisch-, Horn-,

Leder-); Schmirgelpapier und Schmirgeltuch.

Nr. 47.

Schwefelfäden; Schwefelhölzer, einschließlich der chemisch bereiteten Zündhölzer, Reibhölzer,

Reibfidibus und Zündfläschchen; Lunten.

Krapp; Waid; Wau.

5. Eier aller Art und Milch, ingleichen Rahm.

6. Erden und irdene Waaren.

Hierunter sind verstanden: Amianth und Asbest; Bimsstein, Cement und Tuffstein; Blutstein;

Braunstein; Farberden aller Art; Flußspath in Stücken und gemahlen; Graphit (Reißblei,

Wasserblei); Kalk und Gyps, ungebrannt und gebrannt; Lehm; Mergel; Moorerde; Puzzolan-

oder Lava-Erde; Sand, auch gefärbter (mit Ausnahme der geriebenen Schmalte); Schmirgel;

Schwerspath in Stücken und gemahlen; Talkerde; Thon aller Art, einschließlich Pfeifenthon und

Porzellanerde; Traß; Tripel; Walkererde.

Gemeine Töpferwaaren, d. h. gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes Töpferge-

schirr mit oder ohne Glasur, sowie schwarzes oder Graphit-Geschirr; Fliesen; Schmelztiegel.

7. Erze aller Art.

8. Feldfrüchte, Gartengewächse und Waldfrüchte.

Hierunter sind verstanden: alle Feldfrüchte in Garben oder in Stroh, wie solche unmittelbar

vom Felde eingeführt werden; Flachs- und Hanfpflanzen; Futterkräuter; Gras und Heu; Cicho-

rien, ungetrocknete; Karden oder Weberdisteln; Kartoffeln.

Getreide und Hülsenfrüchte; Oelsaaten aller Art, einschließlich Mohnsaamen; Gartensämereien;

Anis und Kümmel; Kleesaaten; Senfsaat; Senfpulver oder gemahlener Senf, nicht in Blasen,

Flaschen oder Krügen verpackt; Beeren aller Art, frisch, getrocknet oder bloß eingekocht, letztere

jedoch nicht in Flaschen, Büchsen u. dgl.; Flachs und Hanf (ungehechelt oder gehechelt), Chine-

sisches Gras, Werg und Heede; Waldwolle; Krappwurzeln.

Bäume, Sträuche, Reben, Schößlinge, Setzlinge, Stauden zum Verpflanzen; lebende Gewächse

in Töpfen oder Kübeln; frische Blumen, Blätter und Knospen; frische und getrocknete (auch ge-

salzene oder in Essig eingelegte, in Fässern) Gemüse, Pilze, Rüben, Wurzeln, Schwämme ein-

schließlich der Trüffeln, und Zwiebeln; Blumenzwiebeln und Meerzwiebeln; Obst, nämlich: Aepfel,

Aprikosen, Birnen, Johannisbeeren, Kirschen, Melonen, Mirabellen, Mispeln, Pfirsiche, Pflau-

men, Quitten, Schlehen, Stachelbeeren, frisch, getrocknet oder bloß eingekocht (Mus), jedoch

nicht in Flaschen, Büchsen u. dgl.; Nüsse, grüne und trockene; Roßkastanien; Maulbeerblätter.

Feuerschwamm, roher; Binsen; Heide; Kalmus, frischer; Flechten und Moos; Schachtelhalm;

Schilfe und Rohre (Dach- und Weberrohre); Bast, roher; Seegras; Waldholzsaamen (Buch-

eckern, Buchkerne, Eicheln, Zapfen von Nadelhölzern); Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl.

9. Flußfische,

frische; Fluß- und Bachkrebse, frische; Landschnecken; Biber; Ottern; Frösche.

10. Geflügel, zahmes und wildes.

Nr. 47.

11. G l a s , nämlich

Hohlglas (Glasgeschirr), grünes, schwarzes und gelbes in seiner natürlichen Farbe, weder

gepreßt, geschliffen, noch abgerieben.

12. Haare

aller Art, rohe, mit Ausschluß der Borsten; Pferdehaare, gesottene, gefärbte, gehechelte.

13. Harze, nämlich

Pech; Theer (Mineraltheer und anderer); Daggert; Kolophonium; Asphalt und andere Erd-

harze (Bergpech, Bergtheer); Steinöl, schwarzes.

Terpentinöl; Vogelleim; Wagenschmiere, schwarze.

14. Holz und Holzwaaren.

Hierunter sind verstanden: Brennholz; Bau- und Nutzholz in Stämmen, Stöcken und Schei-

ten; Balken, Pfosten, Sägewaaren, Faßholz und alles andere vorgearbeitete Nutzholz: Faschi-

nen, Pfahlholz, Flechtweiden, Busch, Reisig, Holzborke und Gerberlohe.

Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloß gehobelte Holzwaaren

und Wagener-Arbeiten, auch grobe Maschinen von Holz, nämlich: Fässer, Fischbehälter und

andere Böttcherwaaren, Kisten, Schachteln, Tröge, Mulden, Handschlitten, Schubkarren, aus-

gearbeitete Achsen, Deichseln, Speichen, Felgen, Naben, Räder, Rad- und Holzschuhe, Tische,

Stühle, Bänke, Stiefelhölzer, Schumacherleisten, Stiefelknechte, Röhren, Rinnen, Barren,

Kumpfe, Joche, Leiter- und Wiesbäume, Leitern, Schneidebretter, Kleider- und Haubenstöcke,

Kochlöffel, Teller, Schaufeln, Rechen, Ruder, Schlägel, Keulen, Nägel, Stifte, Hühnerstei-

gen, andere Ackerbau-, Garten- und Küchengeräthe, Pressen, Mangen, Spinnrocken, Web-

stühle, Reife und Zargen, gerundete Hölzer zu Stielen, Deckel, Resonanzböden, ungetunkte

Zündhölzchen, Fidibus, Zahnstocher, Besen u. s. w., weder gefärbt, gebeizt, lackirt oder polirt,

noch in Verbindung mit anderen Stoffen.

Anmerkung. Beschläge, Nägel, Schrauben, Scharniere, Reife, Schlösser, ferner Seile,

Stricke, Spagate, Bindfäden, Bänder, Schnüre und Riemen zur Befestigung oder

Verbindung der einzelnen Bestandtheile schließen die zollfreie Zulassung der vorstehend

genannten Waaren nicht aus.

15. Kohlen.

Braun-, Holz- und Steinkohlen, ingleichen Torf.

16. Korbflechterwaaren,

grobe, nämlich aus ungeschälten Ruthen, ingleichen aus geschälten Ruthen, weder gefärbt, ge-

beizt, lackirt noch gefirnißt, zum Wirthschaftsgebrauch. z. B. Wagenflechten, Fischreusen, Trag-

körbe (Hucken), Waschkörbe u. s. w.

17. Metalle.

Hierunter sind verstanden: Arsenik, Operment, arsenige Säure; Gold und Silber in Bar-

ren, Platten, Körnern, Pagamenten (Gold- und Silberbarren mit Kupfer vermischt), auch

ausgebrannt oder in Bruch; Roh-Kupfer und Messing, Schwarz-, Gar- und Rosettenkupfer.

Nr. 47.

Stückmessing, altes gebrochenes Kupfer und Messing, Kupfer- und Messingfeile, Glockengut;

Nickelmetall; Platina; Spießglanzmetall (Spießglanzkönig); Zink, roher und alter gebrochener

Zink; Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. und altes gebrochenes Zinn.

18. Mühlenfabrikate.

Hierunter sind verstanden: geschrotete oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze und

Mehl; Nudeln und gleichartiges Teigwerk; Brod; Schiffszwieback; Kraftmehl-Producte, d. h.

Haarpuder, Stärke, Kleister, Pappe, Leogomme, Gummi-Surrogate.

19.

Papier,

literarische

und

Kunstgegenstände, nämlich

ungeleimtes Papier aller Art (Lösch-, Pack- und Druckpapier); Sand- und Schieferpapier, in-

gleichen Rechentafeln aus Schieferpapier; Pappdeckel und Preßspäne.

Manuskripte (beschriebenes Papier) und Akten; Zeichnungen, Gemälde.

Bücher, gedruckte, sowohl gebunden als ungebunden; Landkarten; Musikalien; Kupfer- und

Stahlstiche, Lithographien, Holzschnitte, schwarz oder farbig, ordinaire Bilderbogen; sofern

diese Gegenstände in einem der kontrahirenden Staaten gedruckt und verlegt sind.

Schau- und Denkmünzen.

Anmerkung. Die für Zeitungen, Kalender und Ankündigungen etwa bestehende Stem-

pel-Abgabe bleibt vorbehalten.

20. Seidenkokons (Seidengalleten).

21. Steine und S t e i n w a a r e n .

Hierunter sind verstanden: alle behauene und unbehauene Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel-

u. Mauersteine; Mühlsteine; Schleif- u. Wetzsteine aller Art; Flintensteine; Lithographirsteine,

gravirte oder bezeichnete.

Schieferstifte und Schiefertafeln (auch in hölzernen Rahmen); große Arbeiten aus Marmor,

Granit, Sandstein und Gips (Monumente, Statuen, Büsten u. dgl.); Waaren aus Serpen-

tinstein.

22. Stroh-, Rohr- und Bastwaaren, nämlich

Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Stroh und Schilf, ordinaire, ungefärbte.

23. Vieh, nämlich

Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel; Kälber; Spanferkel; Schaafvieh, mit Ausschluß der

Hammel; Ziegen.

24. W a g e n und Schlitten,

ohne Leder- oder Polster-Arbeit.

25. Wildpret,

kleines (Hasen, Kaninchen).

26. Wolle, nämlich

Schaaf- und Lammwolle, rohe und gekämmte, ingleichen gemahlene, roh, gebleicht und ge-

färbt.

Nr. 47.

B. Gegenstände, welche im Zwischenverkehr einem ermäßigten Zollsatze unter-

liegen, und zwar

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände

Bast-, Binsen-, Rohr-, Schilf- u. S t r o h w a a r e n

a) Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Schilf und

Stroh, ordinaire, gefärbt, auch rohes, gespaltenes

Stuhlrohr…

b) Stroh-, Rohr- und Bastgeflechte u. dergleichen Waa-

ren, soweit solche nicht unter A. Nr. 22 oder vor-

stehend unter a. und nachstehend unter c. genannt

sind; Decken von ungespaltenem Stroh; Hüte (mit

Ausnahme der Bast und Strohhüte) ohne Garnitur;

gespaltenes, gebeiztes

Stuhlrohr…

c) Stroh-, Rohr- und Bastgeflechte, welche mit seidenen

oder anderen Gespinnsten oder mit Roßhaaren durch-

zogen oder durchwebt

sind

(Sparterie)…

B a u m w o l l e n g a r n aller Art, ungemischt oder gemischt

mit Wolle oder Leinen, ungebleicht, gebleicht oder ge-

färbt, eindräthig, mehrdräthig oder gezwirnt, ungeschlich-

tet oder geschlichtet, ingleichen

Baumwollen-Watte…

B e i n w a a r e n ,

einschließlich der Waaren aus Horn,

Klauen und anderen thierischen Schnitzstoffen (mit Aus-

nahme von Schildpatt, Elfenbein und Muschelschaalen)

a) Fischbein,

gerissenes…

b) Beinwaaren, alle anderen, auch in Verbindung

mit Holz, lohgarem Leder, Glas, Papier u. Pappe,

Alabaster, Marmor, Speckstein, Gyps, unedlen we-

der echt noch unecht vergoldeten oder versilberten,

noch mit Gold- oder Silberlack überzogenen Me-

tallen (mit Ausnahme von Neusilber oder Pack-

fong); Fischbein, geschnittenes und Fischbeinstöcke.

Blei- und Rothstifte…

Bleiwaaren,

feine,

nämlich

Spielzeug, ganz oder theilweise aus Blei; auch andere

Bleiwaaren, lackirt, gefirnißt oder bemalt, jedoch weder

echt noch unecht vergoldet oder versilbert, noch mit Gold-

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr. Sgr.

22½

in

Oesterreich.

Fl. Xr.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

oder Silberlack überzogen, auch in Verbindung mit Bein

(mit Ausnahme von Elfenbein), Hörn, Klauen, Holz,

lohgarem Leder, Glas, unedlen weder echt noch unecht

vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Sil-

berlack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neu-

silber oder

Packfong)…

Anmerkung. Spielzeug aus Zinn wird wie Spielzeug

aus Blei behandelt.

B ü r s t e n b i n d e r - W a a r e n ,

grobe, nämlich: Waaren

aus Borsten in Verbindung mit Holz und Eisen, weder

gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt noch

polirt…

Chemische Hülfsstoffe und Produkte, nämlich

Alaun,

Salzsäure,

Schwefelsäure…

Eisen und Eisenwaaren, mit Ausnahme von Ma-

schinen und Maschinenbestandtheilen

a) Roheisen, ingleichen Brucheisen, d. h. altes gebro-

chenes Eisen und Eisenabfalle (Eisenfeile, Hammer-

schlag oder

Schmidzunder)…

Roheisen bei unmittelbarer Versendung von den

Hüttenwerken mit Ursprungszeugnissen der Berg-

behörden…

b) gefrischtes d. h. alles geschmiedete und gewalzte

Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten,

der runden, unter ½ Preußischen oder Wiener Zoll

dicken Stäbe und des mehr als 7 Preußische oder

Wiener Zoll breiten Flacheisens), Luppeneisen,

Eisenbahnschienen; Stahl, roher und raffinirter

(gegerbter), Cäment- und Gußstahl (mit Ausnahme

der Stangen von nicht mehr als ½ Wiener oder

Preußische Zoll

Dicke)…

c) façonnirtes, d. h. in einer für den Gebrauch vor-

gerichteten Form ausgeschmiedetes oder gewalztes

Eisen in Stäben; Eisen, welches zu groben Bestand-

theilen von Wagen (Achsen und dgl.) roh vorge-

schmiedet ist, sofern dergleichen Bestandtheile einzeln

einen Zentner und darüber wiegen; Eisenblech und

Eisenplatten (einschließlich des mehr als 7 Preu-

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

7½

in

Oesterreich.

Fl.

Xr.

22½

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

ßische oder Wiener Zoll breiten Flacheisens) weder

polirt, noch verzinnt, gefirnißt, lackirt oder gelocht;

Stahlblech und Stahlplatten weder polirt noch ab-

geschliffen; Pflugschaareisen; Anker, sowie Anker

und

Schiffsketten…

d) Eisenblech und Eisenplatten, polirt, verzinnt (Weiß-

blech), verzinkt oder gefirnißt; Stahlblech u. Stahl-

platten, polirt oder abgeschliffen; Eisendrath (ein-

schließlich der runden, unter ½ Preußischen oder

Wiener Zoll dicken Stäbe), Stahldrath (einschließ-

lich der nicht mehr als ½ Preußischen oder Wiener

Zoll dicken Stangen) roh oder polirt; Stahlsaiten.

e) Eisengußwaaren, rohe, d. h. alle, die nicht abge-

dreht, gefeilt, gestemmt, gelocht, gebohrt, geschliffen,

polirt, gefirnißt

sind…

Anmerkung. Spuren von abgestemmten Ueber-

güssen oder von Gußnäthen schließen die Gußwaa-

ren von der Einreihung in diesen Tarifsatz nicht aus.

f) Eisenwaaren, gemeine, d. h. grobe aus geschmie-

detem Eisen, oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl,

Eisenblech, Eisen- und Stahldrath gefertigte Waa-

ren, auch verzinnt, verkupfert, mit einem schwarzen

Anstrich oder Firniß zum Schutze gegen den Rost

versehen (jedoch weder polirt, abgeschliffen, noch

lackirt), auch in Verbindung mit Holz, nämlich

gebohrte, gelochte o. zu Gittern verbundene Stäbe u.

Platten, Amboße, Mauerschließen, Brecheisen (Gais-

füße), grobe Schlägel, Hämmer; Bestandtheile von

Wagen, soweit sie nicht vorstehend unter c genannt

sind; grobe Eisengußwaaren, soweit sie nicht vor-

stehend unter e genannt sind, auch glasirte (email-

lirte) Kochgeschirre; Nagel, Nieten, Haken, Klam-

mern, Zwecke, Pflüge, Eggen, Harken, Hauen,

Kellen, Krampen, Hecheln, Rechen, Schaufeln,

Dung-, Heu- und Ofengabeln, Fallen und Fang-

eisen, Haspeln, Winden, Hemmschuhe, Hufeisen,

Striegeln, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und

Schiffsketten), Bratspieße, Dreifüße, Feuerbunde,

Feuerzangen, Gluthschaufeln, Schürhaken, Kessel,

Pfannen, Mörser und Mörferstößel, Thür- und

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

22½

in

Oesterreich.

Fl. Xr.

Nr. 47.

16. Beilage zur Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Truhenbeschläge, Plätteisen, Holzschrauben, Feilen,

Raspeln, Kaffeetrommeln, Kaffeemühlen, Schlösser,

grobe Ringe, Schraubstöcke, Stemmeisen, Thurm-

uhren, grobe Waagebalken, grobe Zangen, Maul-

trommeln, Kratzbürsten von Eisendrath für Metall-

arbeiter, grobe Drathwaaren von Eisen- u. Stahl-

drath und dergleichen, außerdem alle Aerte, grobe

Sägen, Sicheln, Sensen, Tuchmacher, und grobe

Schneiderscheeren (d. h. Zuschneidescheeren), grobe

Messer zum Handwerksgebrauch (auch Kneife, Bau-

ernpuffer)…

Anmerkung. Unwesentliche an den vorgedachten

Waaren befindliche Bestandtheile von anderen un-

edlen Metallen, die weder echt noch unecht vergol-

det oder versilbert,

noch mit Gold- oder Sil-

berlack überzogen sind (mit Ausnahme von Neusil-

ber oder Packfong), schließen diese Waaren von

der Zulassung zu dem Satze von 2 Rthlr. oder 3

Fl. für den Zentner nicht aus.

g) Eisenwaaren, feine, d. h. Waaren aus feinem

Eisenguß, Eisen- und Stahlwaaren, polirt, abge-

schliffen, lackirt (gefirnißt), jedoch weder echt noch

unecht vergoldet oder versilbert noch mit Gold- oder

Silberlack überzogen, auch in Verbindung mit Bein

(mit Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen,

Holz, lohgarem Leder, Glas, unedlen weder echt

noch unecht vergoldeten oder versilberten noch mit

Gold- oder Silberlack überzogenen Metallen (mit

Ausnahme von Neusilber oder Packfong), z. B.

Messer (mit Ausnahme der vorstehend unter f. ge-

nannten), Scheeren, feine Sägen, Hafteln und

Schließen, Oesen, Kardätschen. Kratzen und Strei-

chen (Kratzen- und Streichenbeschläge), Waffen u.

Waffenbestandtheile, feine Drathwaaren von Eisen

und Stahldrath, jedoch mit Ausnahme der nach-

stehend unter h. genannten Gegenstände und der

Stahlperlen…

h) Nähnadeln, Stricknadeln, Häkelnadeln (auch Tam-

bournadeln ohne

Griffe…

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

in

Oesterreich.

Fl.

Xr.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Fette, nämlich

Butter, frisch oder eingeschmolzen; Thierfett, ungeschmol-

zenes und geschmolzenes (Talg, Schmalz, Gänse- und

Schweinefett); Speck; Stearin und

Stearinsäure…

F l u ß f a h r z e u g e , hölzerne, sowohl Ruder als Segel-

fahrzeuge mit oder ohne Eisen- oder Kupferbeschlag,

einschließlich der zur Bewegung u. Erhaltung des Schiffs

nothwendigen Einrichtungsstücke, z. B. Segel und Se-

gelstangen, Anker und Ankerketten, Schiffseile, Beischiffe,

insoweit deren Anzahl über den gewöhnlichen Bedarf

nicht hinausgeht, und zwar

in Preußen für die Last von 4000 Pst. Tragfähigkeit.

in Oesterreich für die Tonne von 20 Zoll-Zentnern

Tragfähigkeit…

Glas

und

Glaswaaren

a) Spiegelglas, rohes,

ungeschliffenes…

b) weißes Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, unab-

gerieben, ungepreßt, oder nur mir abgeschliffenen

Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster und Tafel-

glas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und

ganz

weiß)…

c) gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes,

gemustertes weißes Glas; auch Behänge zu Kronen-

leuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glasperlen und

Glasschmelz; geschliffenes Spiegelglas belegt oder un-

belegt, wenn das Stück nicht über 288 Preußische

oder 284 Wiener Quadratzoll

mißt…

d) farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes, oder

mit Pasten (Kameen) eingelegtes Glas ohne Unter-

schied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit

Bein (mit Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen,

Holz, lohgarem Leder, Papier und Pappe, Alabaster,

Marmor, Speckstein, Gips, unedlen weder echt noch

unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold-

oder Silberlack überzogenen Metallen (mit Ausnahme

von Neusilber oder Packfong); eingerahmte Spiegel,

deren Glastafeln nicht über 288 Preußische oder 284

Wiener Quadratzoll das Stück messen; Glasflüsse

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

7½

22½

in

Oesterreich.

Fl.

Xr.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

(unechte Edelsteine) ohne

Fassung…

e) Spiegelglas, geschliffenes, belegt oder unbelegt, wenn

das Stück mehr als 288 Preußische oder 284 Wiener

Quadratzoll mißt, und zwar

bei dem Eingange in

Oesterreich…

bei dem Eingange in Preußen,

wenn das Stück mißt

über 288 bis 576 Qu-Zoll

Preußisch…

"

576 " 1000

"

"…

"

1000 " 1400

"

"

…

"

1400 " 1900

"

"

…

"

1900 Qu.-Zoll

Preußisch…

Anmerkung. Spiegel, deren Glastafeln über 288 Preu-

ßische oder 284 Wiener Quadratzoll das Stück mes-

sen, unterliegen, ohne Rücksicht auf den Rahmen, so-

wohl bei dem Eingange in Preußen, als auch bei

dem Eingange in Oesterreich, demjenigen Zwischen-

zoll, welcher für die Glastafeln, die sie enthalten,

vereinbart ist.

Holzwaaren,

einschließlich

der Waaren aus Röhren,

Nüssen, Kork u. anderen vegetabilischen Schnitzstoffen

a) Fourniere und Parketten, nicht eingelegte; Kork-

platten, Korkscheiben, Korkstöpseln, Korksohlen; roh

vorgearbeitete Hefte und

Klaviaturhölzer…

b) Hausgeräthe (Meubels), gefärbt, gebeizt, lackirt,

polirt oder auch in Verbindung mit Eisen, Messing,

lohgarem Leder, Bast, Binsen, Korbflechten, Schilf,

Stroh- u. Stuhlrohr, ingleichen alle anderen Bött-

cher-, Drechsler- und Tischlerwaaren, welche weder

unter A. Nr. 14 begriffen, noch vorstehend unter

a. oder nachstehend unter c. aufgeführt sind, auch

in Verbindung mit Eisen (mit Ausnahme des po-

lirten Stahls) und

Messing…

c) Fourniere, Parketten und andere Waaren mit ein-

gelegter Arbeit; Spielzeug; Kammmacherwaaren;

feine Schnitz- und Drechslerwaaren, auch in Ver-

bindung mit Bein (mit Ausnahme von Elfenbein),

Horn, Klauen, lohgarem Leder, Glas, Papier und

Pappe, Alabaster, Marmor, Speckstein, Gips, un-

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Stück

Stück

Stück

Stück

Stück

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

in

Oesterreich.

Fl.

Xr.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

edlen weder echt noch unecht vergoldeten oder ver-

silberten noch mit Gold- oder Silberlack überzoge-

nen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber oder

Packfong.); ingleichen hölzerne Hängeuhren und

Uhrkästen, Holzbronze und mit Gold- oder Silber-

lack überzogene

Waaren,

Boulle-Arbeiten…

Honig…

Instrumente

a) gefaßte Augengläser (Brillen u. s. w.) und Opern-

gucker…

b) astronomische, chirurgische, mathematische, mechani-

sche, musikalische, optische (mit Ausnahme der vor-

stehend unter a. genannten), physikalische, ohne Rück-

sicht auf die Materialien, aus denen sie gefertigt sind.

Käse…

Korbflechterwaaren, feine, nämlich alle unter A. Nr.

16 nicht begriffene, auch in Verbindung mit Bein (mit

Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen, lohgarem

Leder, Glas, Papier und Pappe, Alabaster, Marmor,

Speckstein, Gips, ungebranntem Thon, unedlen weder

echt noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit

Gold- oder Silberlack überzogenen Metallen (mit Aus-

nahme von Neusilber oder

Packfong)…

Kürschnerwaaren, nämlich

fertige nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen unge-

fütterte Decken, Pelzfutter und

Besätze…

Kupfer- und Messingwaaren

a) Kupfer und Messing, geschmiedetes, gewalztes, gegos-

senes, in Tafeln, Platten, Blechen und Dräthen,

Messingsaiten, roh vorgearbeitete, vertiefte Kupfer-

bleche (Kupferschaalen, wie sie vom Hammer kommen).

b) Kupfer, und Messingwaaren, weder gefirnißt noch

lackirt, bemalt oder bedruckt (mit Ausnahme der ge-

preßten Verzierungen, z. B. Kasten- u. Thürbeschläge,

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

22½

in

Oesterreich.

Fl.

Xr.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Vorhanghalter), auch in Verbindung mit Bein (mit

Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen, Holz, loh-

garem Leder, Glas, unedlen, weder echt noch unecht

vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Sil-

berlack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von

Neusilber oder Packfong), ingleichen geriebenes Mes-

sing (Bronzepulver), Rauschgold und Rauschsilber...

c) Kupfer- und Messingwaaren, gefirnißt, lackirt, be-

malt oder bedruckt, ingleichen gepreßte Verzierungen,

alle diese Waaren weder echt noch unecht vergoldet

oder versilbert, noch mit Gold- oder Silberlack über-

zogen, auch in Verbindung mit Bein (mit Ausnahme

von Elfenbein), Horn, Klauen, Holz, lohgarem Le-

der, Glas, unedlen, weder echt noch unecht vergolde-

ten oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack

überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber

oder

Packfong)…

Anmerkung. Legirungen von Kupfer oder Messing

mit unedlen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber

oder Packfong) und Waaren aus diesen Legirungen

werden wie Kupfer und Messingwaaren behandelt.

Leder- und Lederwaaren, einschließlich der Waaren

aus Gummi und Guttapercha

a) Leder aller Art, nämlich: lohgare oder nur loh-

roth gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalb-

leder, Sattlerleder, Stiefelschäfte, Juchten, sämisch-

und weißgares Leder, Pergament, Brüsseler und

Dänisches Handschuhleder, Korduan, Marokin,

Saffian, alles gefärbte, lackirte, vergoldete und ge-

preßte Leder; Gummiplatten; Gummifäden außer

Verbindung mit anderen Materialien; Guttapercha

mehr oder weniger

gereinigt…

b) Leder- und Gummiwaaren, gemeine, d. h. grobe

Schuhmacher-, Sattler- und Täschnerwaaren aus

lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder

oder aus Gummi, auch in Verbindung mit Holz;

Blasebälge; desgleichen andere nicht lackirte, ge-

färbte, bemalte oder mit gepreßten Verzierungen

versehene

Gummifabrikate…

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

22½

in

Oesterreich.

Fl.

Xr.

Nr 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Anmerkung. Die Ausfütterung der vorstehend ge-

nannten Waaren mit baumwollenen, leinenen oder

wollnen Geweben und die Verbindung dieser Wan-

ken mit Schlössern, Schnallen, Ringen und dgl.

aus unedlen, weder echt noch unecht vergoldeten

oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack

überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusil-

ber oder Packfong) schließt dieselben von der Zu-

lassung zu dem Satze von 5 Rthlr. oder 7. Fl. 30

Kr. für den Zentner nicht aus.

c) Leder- u. Gummiwaaren, feine, d. h. Lederwaaren

von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler u. Däni-

schem Leder, sämisch- und weißgarem Leder, lackir-

tem,

gefärbtem, bemaltem, vergoldetem oder mit

gepreßten Verzierungen versehenem Leder (mit Aus-

nähme der Handschuhe), von Pergament, von la-

ckirtem, gefärbtem, bemaltem oder mit gepreßten

Verzierungen versehenem Gummi oder Guttapercha.

d) Lederne Handschuhe, auch in Verbindung mit ge-

webten oder gewirkten

Stoffen…

Leinengarn, nämlich

a) rohes,

ungezwirnt…

b) gebleichtes, mit Einschluß des blos abgekochten oder

gebükten (geäscherten) und gefärbtes, ungezwirnt...

c) gezwirntes aller

Art…

Lichte, Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-Lichte,

Wachsstöcke…

Oel,

nämlich,

Hanf-, Lein- und Rapsöl in

Fässern…

Papier

a) alles geleimte Papier; buntes (mit Ausnahme der

unter b. genannten Papiergattungen), lithographirtes,

bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten,

Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier,

Malerpappe…

b) Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- oder

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll. Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

in

Oesterreich.

Fl.

Xr.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Silbermuster (echt oder unecht, auch bronzirt); ge-

preßtes und durchgeschlagenes Papier; ingleichen Strei-

sen von diesen

Papiergattunqen…

Papier- und Pappwaaren;

a)

Papiertapeten…

b) Buchbinderarbeiten aus Papier und Pappe, grobe

lackirte Waaren aus diesen Urstoffen, auch Former-

arbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen

Siebmacherwaaren, grobe, nämlich: fertige hölzerne

Siebe mit Böden von Holzgeflecht oder von Eisendrath,

weder gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt noch

polirt…

Speisen, zubereitete, nämlich

a) Chokolade und Chokoladen-Surrogate, sowie Choko-

laden-Fabrikate, Racahut des Arabes, Konfituren,

Zuckerwerk, Kuchenwerk, Zwieback aller Art, mit Aus-

nahme von Schiffszwieback; mit Zucker, Essig, Oel,

oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und

dgl. eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene

Früchte, Gewürze, Gemüse u. andere Konsumtibilien.

b) Senfpulver in Blasen, Flaschen, Krügen, wie auch

zubereiteter

Senf…

Steinwaaren

a) Waaren aus Marmor, Granit, Sandstein und Gips,

soweit solche nicht unter A. Nr. 21 begriffen sind,

aus Alabaster und

Speckstein…

b) Halbedelsteine, nämlich: Achat, Adular, Amethyst,

Chalcedon, Karneol, Jaspis, Onyr und Chrysopras,

geschliffen, geschnitten oder in anderer Weise bear-

beitet, ohne

Fassung…

T h o n w a a r e n

a) einfarbiges oder weißes, ingleichen weißes nur mit

farbigen (weder vergoldeten noch versilberten) Rand-

streifen versehenes Fayence oder Steingut; dergleichen

Pfeifen…

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Zentner

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Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

22 ½

in

Oesterreich.

Fl.

Xr.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

b) bemaltes, mehrfarbiges, bedrucktes, vergoldetes oder

versilbertes Fayence oder

Steingut…

c) weißes, auch mit farbigen (weder vergoldeten noch

versilberten) Randstreifen versehenes

Porzellan…

d) farbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder ver-

silbertes

Porzellan…

e) Thonwaaren aller Art (mit Ausschluß der vorste-

hend unter d. genannten), auch Email in Verbindung

mit unedlen, weder echt noch unecht vergoldeten oder

versilberten noch mit Gold- oder Silberlack überzo-

genen Merallen (mit Ausnahme von Neusilber oder

Packfong)…

Vieh, nämlich

a) Rindvieh

1. Ochsen und

Zuchtstiere…

2.

Kühe…

3.

Jungvieh…

b) Schweine, gemästete und magere (mit Ausschluß der

Spanferkel…

c)

Hammel…

Webe- und Wirkwaaren, nämlich

a) B a u m w o l l e n w a a r e n , gewebte und gewirkte aus

Baumwolle oder Baumwolle und anderen nicht seide-

nen oder wollenen Webe- und Wirkstoffen, auch der-

gleichen Waaren geleimt, gefirnißt, mit Kautschuck,

Guttapercha, anderen Harzen oder Wachs überzogen

oder getränkt, oder in Verbindung mit echten oder

unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem

Glase, und zwar

1. gemeinste, gemeine, mittelfeine und feine, d. i.

alle nicht unter 2 und 3 genannte

Waaren…

2. extrafeine, d. i. alle nicht unter 3 genannte un-

dichte Gewebe, z. B. Jakonets, Organtins, Mus-

selins, Musselinets, Vapeurs, Mulls u. Tülls.

3. feinster Art, als: Bobbinets (Tull anglais), Pe-

pinets, Spitzen, gestickte Waaren und alle Baum-

wollenwaaren in Verbindung mit echten oder unech-

ten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Stück

Stück

Stück

Stück

Stück

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

Fl.

Xr.

in

Oesterreich.

Nr. 47.

17. Beilage zur Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

b) Leinenwaaren, gewebte u. gewirkte, aus Flachs,

Hanf, Werg, Manillahanf, Neuseeländer Flachs,

Bast-, See- und chinesischem Gras, Waldwolle und

anderen vegetabilischen Fasern, auch dergleichen Waa-

ren getheert, gefirnißt, geleimt, mit Kautschuck, Gutta-

percha, anderen Harzen oder Wachs überzogen oder

getränkt, oder in Verbindung mit echten oder unech-

ten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase,

und zwar

1. gemeinster Art, gemeine und mittelfeine, d. i.

alle nicht unter 2 und 3 genannte

Waaren…

2. feine, als: alle glatte Gewebe (Leinewande) von

denen mehr als 100 Kettenfäden auf den Wie-

ner Kurrentzoll gehen, alle leinene Damaste,

Battiste und alle undichte Stoffe, mit Ausnahme

der unter 3

genannten…

3. feinster Art, als: Spitzen, gestickte Waaren u.

Waaren in Verbindung mit echten oder unechten

Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase

c) Wollenwaaren, gewebte und gewirkte, aus Wolle

oder Wolle und anderen nicht seidenen Webe- und

Wirkstoffen, auch dergleichen Waaren getheert, gefir-

nißt, geleimt, mit Kautschuck, Guttapercha, anderen

Harzen oder Wachs überzogen oder getränkt, oder

in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder

Silberfäden oder gesponnenem Glase, und zwar

1. gemeinster Art, gemeine, mittelfeine und feine

d. i. alle nicht unter 2 und 3 genannte Waaren

2. extrafeine, d. i. alle undichte Gewebe mit Aus-

nahme der unter 3

genannten…

3. feinster Art, als: Shawls und Shwaltücher,

Spitzen, gestickte Waaren und alle Waaren in

Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder

Silberfäden oder gesponnenem

Glase…

d) S e i d e n w a a r e n , und zwar

1. feine, d. i. Waaren aus Seide allein oder in Ver-

bindung mit echten oder unechten Gold- oder Sil-

berfäden oder gesponnenem Glase, ingleichen fol-

gende Waaren, solche mögen aus Seide allein oder

in Verbindung mit anderen Webe- oder Wirkma-

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

in

Oesterreich.

Fl.

Xr.

Nr. 47.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

terialien erzeugt sein: alle Bänder, Velpel, Plüsche

und Sammte, Musselin, Barege, Crepe, Gaze,

Blonden, Spitzen und andere undichte (klare) Ge-

webe, sowie alle gestickte

Waaren…

2. gemeine, d. i. alle nicht unter 1 genannte Waa-

ren, in denen außer anderen Webe- und Wirkstof-

fen sich auch Seide befindet, ingleichen seidene, mit

Kautschuck, Guttapercha, anderen Harzen o. Wachs

überzogene oder getränkte

Waaren…

Z i n k w a a r e n

a) Zinkbleche und Zinkdrath, ingleichen Zinkwaaren,

weder gefirnißt noch lackirt oder

bemalt…

b) Zinkwaaren, gefirnißt, lackirt, bemalt oder bedruckt,

jedoch weder echt noch unecht vergoldet oder ver-

silbert, noch mit Gold- oder Silberlack überzogen,

auch in Verbindung mit Bein (mit Ausnahme von

Elfenbein), Horn, Klauen, Holz, lohgarem Leder,

Glas, unedlen, weder echt noch unecht vergoldeten

oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack

überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusil-

ber oder

Packfong)…

Zusammengesetzte oder kurze W a a r e n ,

Q u i n -

caillerien u. s. w., nämlich

a) feine, d. h. Waaren, ganz oder theilweise aus echt

oder unecht vergoldeten oder versilberten, oder mit

Gold- oder Silberlack überzogenen unedlen Metal-

len (mit Ausnahme der Uhren, der plattirten Ta-

feln, Bleche und Dräthe aus Kupfer oder Messing,

sowie der vergoldeten oder versilberten Perlen und

aller Waaren aus Neusilber oder Packfong), außer

Verbindung mit edlen Metallen, Edelsteinen, echten

Perlen und Gespinnsten von Baumwolle, Leinen,

Seide oder Wolle; ferner unechtes Blattgold und

unechtes

Blattsilber…

b) gemeine, d. h. Beinwaaren, Bleiwaaren, Bürsten-

binderwaaren, Eisen- u. Stahlwaaren, Glaswaa-

ren, Holzwaaren, Korbflechterwaaren, Kupfer- u.

Messingwaaren, Lederwaaren, Papier- und Papp-

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

in

Oesterreich.

Fl.

Xr.

Maaßstab

der

Verzollung.

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

waaren, Siebmacherwaaren, Waaren aus Alaba-

ster, Marmor, Speckstein und Gips, Thonwaaren

und Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Ma-

terialien, soweit sie nicht vorstehend unter A. oder

beziehungsweise unter B. Nr. 3 b., Nr. 5, Nr. 6,

Nr. 8 f. g., Nr. 11 d., Nr. 12 b., c., Nr. 16, Nr.

18 b. c., Nr. 19 d. c., Nr. 25, Nr, 28 e., Nr. 31

b. begriffen sind, jedoch außer Verbindung mit ed-

len Metallen, Neusilber oder Packfong, Edelsteinen,

echten Perlen, Korallen, Bernstein, Gagat, Schild-

patt, Perlmutter, Meerschaum u. Gespnnsten von

Baumwolle, Leinen, Seide oder Wolle u. mit Aus-

nahme der

Uhren.…

Maaßstab

der

Verzollung.

Zentner

Zwischenzoll-Satz

in

Preußen.

Rthlr.

Sgr.

in

Oesterreich.

Fl.

Xr.

1. Die in vorstehendem Verzeichniß für Waaren aus einem bestimmten Materiale vereinbarten

Zollbefreiungen und Zwischenzollsatze finden auf Waaren, welche aus einem solchen Materiale

in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Materialien bestehen (zusammengesetzte Waa-

ren), nur insoweit Anwendung, als dergleichen Verbindungen ausdrücklich zugelassen sind.

2. Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über die Erhebung der Zölle

nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die Tara-Vergütung für

die in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses genannten Gegenstände enthalte-

nen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung.

3. Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses

aufgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmäßigen Eingangs-

zollsätzen von geringeren, als dem für den Zwischenverkehr vereinbarten Betrage unterliegen

oder künftig unterworfen werden, so wird von solchen Gegenständen auch im Zwischenverkehr

der allgemeine tarifmäßige Zollsatz so lange erhoben werden, als er den vereinbarten Zwischen-

zollsatz nicht erreicht oder übersteigt. Der im Artikel 2 des Vertrages enthaltene Grundsatz fin-

det auch auf diese Gegenstände Anwendung.

4. Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichniß nicht enthaltenen Gegenstände kommen die all-

gemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter jetzt oder

künftig bestehenden Zollsätze in dem allgemeinen Tarife jedes Staates zur Anwendung.

Nr. 47.

Allgemeine Bemerkungen.

Nr. 47.

II.

Verzeichniß

derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und

Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.

1. Abfälle und zwar: von Gerbereien das Leimleder; Abfälle und Theile von rohen Hauten

und Fellen; abgenutzte alte Lederstücke; Hörner, Hornspitzen Hornscheiben, Hornspäne; Klauen;

Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein.

2. Blutegel.

3. Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl, Eicheln, Eichelhülsen, Valonna, Galläpfel;

Pottasche und andere unausgelaugte vegetabilische Asche; Weinstein, roher.

4. Gold- und Silberstufen.

5. Granaten, rohe.

6. Häute, Felle und Haare, und zwar: rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute und Felle

zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kanin-

chenfelle; Haare aller Art, einschließlich Borsten.

7. Lumpen (Hadern) und andere Abfülle zur Papierfabrikation: leinene, baumwollene, seidene,

und wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); Papierabschnitzel (Papierspäne); Ma-

kulatur (beschriebene und bedruckte); desgleichen alte Fischernetze, altes Tanwerk und Stricke.

8. Nickel und Kobalterze und -Speise; Nickelmetall und Nickelschwamm.

9. Seide, und zwar: Seidengalleten (Kokons); Seidenabfälle, ungesponnen; Seide, rohe, unfi-

lirt oder filirt; rohe Nähseide.

10. Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde).

III.

Zollkartel.

§ 1.

Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestra-

fung von Uebertretung (§§ 13 und 14) der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des an-

deren Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.

§ 2.

Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur An-

zeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze angewiesen

sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Ge-

setze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren

Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen

der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (in Preußen Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in

Oesterreich Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.

§ 3.

Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Staates sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangen-

den Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetzen des anderen Staates der

zuständigen Zoll- oder Steuerbehörde des letzteren sofort Mittheilung machen und derselben dabei

über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Aus-

kunft ertheilen.

§ 4.

Die Erhebungsämter der kontrahirenden Staaten sollen den dazu von dem anderen Staate

ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register oder Register

Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der Grenze desselben

nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.

§ 5.

Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden kontrahirenden Staaten sollen ange-

wiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin

bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zwecke ihre Wahrnehmungen sich gegen-

seitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu

unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei

besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen.

Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register geführt werden,

in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind.

§ 6.

Den Zoll- und Steuerbeamten der kontrahirenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung

eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Ein-, Aus- und

Durchgangs-Abgabengesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke

zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des That-

bestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das

Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den

Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu

beantragen.

Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstande und Behörden jedes der kontrahirenden Theile in

derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Ein-,

Nr. 47

Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die

Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von

Seiten der zuständigen Behörde des andern Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer

selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die Zollumgebung bezüg-

lichen Umstände auszusagen.

Keiner der kontrahirenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des

Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur Sicherung

gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.

§ 8.

Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren,

welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind,

in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu

besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.

Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen

Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole

der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwend-

bar sein, so sollen, statt desselben, anderweite möglichst sichernde Kontrole-Maßregeln angeordnet

werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenz-

bezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen

Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten.

Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waa-

ren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels ge-

bildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle

zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.

§ 9.

Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet

a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist, nach demselben

nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlich abzufertigen;

b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt

sind, nach demselben

1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen

Eingangsamte,

2. von den Ausgangsämtern oder Legitimantionsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß

sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und

3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte

oder der Legitimationsstelle und der Grenze

zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.

§ 10.

Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter

Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgaben-Erlasse oder

Nr. 47.

Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende

Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte

Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. Die Grenzzollämter werden sich wechelseitig

wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus den Zoll-Registern mittheilen, welche die Gattung und

Menge der zur Ausfuhr abgefertigten Waaren der bemerkten Art enthalten.

§ 11.

Vor Ausführung der im § 9 unter b und im § 10 enthaltenen Bestimmungen werden die kon-

trahirenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange

an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben,

soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfer-

tigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten

Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahn-

verkehr sich bereitwilligst verständigen.

§ 12.

Jeder der kontrahirenden Theile hat die in den §§ 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der

Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen,

ondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben

oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen §§ bezeichneten Strafen

zu verbieten. Beide kontrahirenden Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern kontra-

hirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich

erregt haben, innerhalb ihrer resp. Gebiete überwachen zu lassen.

§ 13.

Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder

Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem

letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein-, Aus- oder Durchgangs-Abgabe entzogen wird oder

bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der contrahirenden Theil

nach seiner Wahl entweder mit Confiscation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Ere-

legung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld-

oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner ei-

genen Abgabengesetze unterliegen.

I m letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abga-

benbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertre-

ten worden ist.

§ 14.

Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staa-

tes, durch welche erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt und eine Ab-

gabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten

Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.

Nr. 47.

§ 15.

Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen eintre-

tenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), so wie Ehrenstrafen,

die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung er-

folgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf den Grund dieses Kartels keiner der contrahirenden

Theile verpflichtet

§ 16.

Dagegen darf durch die nach den §§ 12—15 zu erlassenden Strafbestimmungen die gesetz-

mäßige Bestrafung

der bei Verletzung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des

anderen Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als

Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen,

Bestechungen oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 17.

Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Theiles hat, auf

Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der contrahirenden Theile von denselben Ge-

richten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze untersu-

chen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen.

1. wenn der angeschuldigte entweder ein angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersu-

chung und Strafe ziehen soll, oder

2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn

auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus

beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrags auf Untersuchung sich in dem-

selben Staate betreffen läßt,

in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger

des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.

§ 18.

Zu den im § 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die

Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohn-

sitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht

wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen

Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.

§ 19.

Bei den im § 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder

Angestellten des anderen Staates dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen

Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.

§ 20.

Die Kosten eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvoll-

Nr. 47.

streckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfah-

ren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.

Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersu-

chung geführt wird.

Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen

Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu

tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch einge-

gangene Strafbetrüge (§ 21) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde

die Untersuchung beantragte.

§ 21.

Die Geldbeiträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfah-

rens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind

dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem

anderen Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.

Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.

§ 22.

Eine nach Maßgabe des § 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges End-

erkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe

veranlaßt hatte, sofort einzustellen.

§ 23.

Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in

Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich frei-

willig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung

erfolgte.

Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde

des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu

äußern.

§ 24.

Die Gerichte jedes der contrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen

Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze dieses Staates oder

in Gemäßheit des § 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständi-

gen Gerichtes

1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfor-

dern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht

nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen

betrifft oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher

Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;

2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;

3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem

Nr. 47.

18. Beilage zur Nr. 47.

Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu

lassen;

4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts ange-

troffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staats-

verbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher

durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und

bestrafen zu lassen.

§ 25.

Es sind in diesem Kartel unter „Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetzen" auch die Ein-,

Aus- und Durchfuhrverbote und unter „Gerichten" die in jedem der contrahirenden Staaten zur

Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Be-

hörden verstanden.

§26.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugeständnisse zwischen den con-

trahirenden und anderen dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartei auf Grund des

Artikels 26 des ersteren beitretenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels

nicht aufgehoben oder geändert.

IV.

Münzkartel.

Jeder der contrahirenden Theile verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen eines in Bezug auf

die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das von demselben ausgegebene Papiergeld oder

auf diejenigen öffentlichen Kreditpapiere, welche er seinen Münzen als Zahlungsmittel gesetzlich

gleichgestellt hat, unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens ebenso zur Unter-

suchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen

in Bezug auf die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld stattgefunden hätte.

§ 2.

Jeder der contrahirenden Theile übernimmt ferner die Verpflichtung, die in seinem Gebiete sich

aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die Mün-

zen, das Papiergeld oder die im § 1 bezeichneten Kreditpapiere des anderen Theiles unternommen

oder begangen worden, auf Requisition des letzteren an dessen Gerichte auszuliefern. Sind jedoch

dergleichen Personen Angehörige eines Staates, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und

diesem Kartel auf Grund des Artikels 26 des ersteren beigetreten ist, so steht diesem Staate vor-

zugsweise das Recht zu, die Auslieferung zu verlangen und es ist derselbe deshalb auch von dem

requirirten Staate zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern.

Nr. 47.

Die im § 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten, wenn der Staat

in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder

a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem dritten Staate vor Verkündigung dieses Kartels

abgeschlossenen allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher ver-

pflichtet ist, denselben dahin auszuliefern, oder

b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht.

I m letztern Falle soll

jedoch die im § 1 eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwendung finden.

§ 4.

Die contrahirenden Theile wollen die Bestimmungen der § § 1 — 3 auch auf Verbrechen und

Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung der von einem von ihnen

ausgestellten Staatsschuldscheine und zum Umlauf bestimmten Papiere, sowie der von andern Mi-

stischen Personen unter Genehmigung des Staates auf jeden Inhaber ausgefertigten Kreditpapiere,

soweit auf solche nicht der § 1 Anwendung findet, zum Gegenstande haben, oder die aus gewinn-

süchtiger Absicht oder doch wissentlich unternommene Verbreitung solcher unechten Papiere betref-

fen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwi-

schen inländischen Papieren und gleichartigen Papieren aus dem andern Staate ein Unterschied

nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige Anwendung

finden soll, was in den §§ 1—3 vereinbart ist.

§ 5.

Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartet auf

Grund des Artikels 26 des ersteren beigetreten ist, die Unterscheidung zwischen Verbrechen und

Vergehen in der Strafgesetzgebung nicht besteht, oder die strafbare Nachahmung oder Verfälschung

der in diesem Kartel genannten Münzen oder Kreditpapiere mit einem andern Namen als mit

„Verbrechen und Vergehen" von dem Gesetze bezeichnet sind, so bleibt es diesem Staate anheim-

gestellt, bei der Bekanntmachung des Kartels, im ersten, Falle die auf jene Unterscheidung bezüg-

lichen Worte „oder Vergehen" wegzulassen, im zweiten Falle an Stelle des Ausdrucks „Verbrechen

und Vergehen" diejenige Bezeichnung zu setzen, welche seiner Gesetzgebung entspricht.

au texte français de l'arrêté Royal Grand-Ducal du 17 février 1854, N° 135

page 386 du Mémorial.

4° Au lieu de: «la convention du 21 septembre 1842 concernant la délivrance de brevets d'inven-

tion , de l'octroi et priviléges, »

LISEZ

«la convention du 21 septembre 1842 concernant la délivrance de brevets d'invention et l'octroi de

priviléges.»

Nr. 47.

§ 3.

ERRATUM

Luxemburg, bei V. Bück, Buchdrucker.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemein-

schaftlichen Zollgesetze überhaupt, wird im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg

einer gemeinschaftlichen Zolldirection übertragen, welche dem Königlich-Hannoverschen Finanz-Mi-

nisterium und dem Großherzoglich-Oldenburgischen Staats-Ministerium untergeordnet ist.

Die

Bildung dieser Direction und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den Regierungen von

Hannover und Oldenburg überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, in soweit er nicht

schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, gleichwie

der Wirkungskreis der übrigen im Verein bestehenden Directionen, durch eine gemeinschaftlich zu

verabredende Instruction bezeichnet werden.

Art.

29.

Die von den Zoll-Erhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden

Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse

über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen

Zolleinnahmen werden von den Zolldirectionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Ueber-

sichten zusammengetragen, und diese an das in Berlin bestehende Central-Büreau des Zollvereins

eingesendet, zu welchem Hannover einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat.

Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Central-Büreau von drei zu drei Monaten

die provisorische Abrechung zwischen den vereinigten Staaten gefertigt, dieselbe den Central-Finanz-

stellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Minder-Einnahme

einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen

Revenuen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine

Mehr-Einnahme Statt gefunden hat, auszugleichen.

Demnächst bereitet das Central-Büreau auch die definitive Jahres-Abrechnung vor.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten kommen folgende Grundsätze in Anwendung.

1. Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemeinschaft

dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommen-

den Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhal-

tung der Haupt- und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe,

und der Zolldirectionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch

die den letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürf-

nisse der Zollverwaltung entstehen.

2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelege-

nen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und

Nr. 47.

Aufsichts- oder Kontrol-Behörden und Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über

Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu

berechnenden Brutto-Einnahme an Zoll-Gefällen nach der im Art. 22 unter 1 getroffenen

Vereinbarung in Abzug gebracht werden.

3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Abgaben mit der

Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur

derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den

Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.

4. Man wird sich mit der Königlich-Hannoverschen und mit der Großherzoglich-Oldenburgischen

Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten

bei den Zollerhebungs- und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirectionen, auch in Be-

ziehung auf das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg in möglichste Ueber-

einstimmung zu bringen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Die contrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zollämtern anderer

Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innern (Haupt-Steuerämter mit Niederlage) Con-

troleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf

das Abfertigungs-Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung

eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens

sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.

Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen Antheil

dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Jedem der contrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zoll-Directionen der anderen

Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungs-

Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft be-

ziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäftsverhältniß dieser Beamten wird durch

eine besondere Instruction näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von

Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände

der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich

die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt

nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein muß, eintretende Anstände und Meinungsverschieden-

heiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende

Weise zu erledigen.

Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten werden sich

gegenseitig aus Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten

mittheilen, und insofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren

Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtig-

ten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit

zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zoll-Verwaltung

bereitwillig zu gewähren.

Nr.

47.

Art.

33.

Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein Zusam-

mentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt.

Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmächtigten aus

ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevollmäch-

tigten zusteht.

Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf die Natur der

Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, verabredet werden,

wo letztere erfolgen soll.

Art.

34.

Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört

a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die Ausfüh-

rung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollord-

nung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht

bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten

Verwaltungsstellen geführten Correspondenz erledigt worden sind;

b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche Einnahme

auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, durch das Central-Büreau

vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse ange-

messenen Prüfung erheischt;

c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsregierungen zur

Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;

d) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Zolltarifs und

der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der contrahirenden Staaten in Antrag ge-

bracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsa-

men Handels- und Zollsystems.

Art.

35.

Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Conferenz-

Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßregeln oder Verfü-

gungen abseilen der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die contrahirenden Theile darüber

im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmäch-

tigten veranlassen.

Art.

36.

Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige Glied

des Gesammtvereins, welches sie absendet.

Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeltlich von der Regierung gestellt, in

deren Gebiet der Zusammentritt der Conferenz Statt findet.

Nr.

47.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse an den Verein im Kö-

nigreich Hannover und im Herzogthume Oldenburg vorhandenen Waaren nicht erhoben werden.

Ueber die Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammtver-

eins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt wer-

den, ist eine besondere Vereinbarung getroffen worden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den

Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen Contrahenten bereit, diesem Wunsche,

soweit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich

erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem Verkehr ihrer

Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Alles was sich auf die Detail-Ausfübrung der in dem gegenwärtigen Vertrage und dessen Bei-

lagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitet

werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

In Folge der Erneuerung der Zollvereins-Verträge treten die daran betheiligten deutschen Staa-

ten, nach stattgehabter Prüfung, dem zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossenen, Handels-

und Zollvertrage vom 19ten Februar 1853, nach Maaßgabe des Artikels 26 des letztgedachten

Vertrages, hiermit förmlich bei, dergestalt, daß dessen sämmtliche Bestimmungen auch auf die oben

gedachten deutschen Staaten vom 1ten Januar 1854 ab Anwendung finden werden.

traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;

Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1ten Januar 1846 von dem einem oder dem

anderen der contrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere zwölf Jahre und

so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.

Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwischenzeit

sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen, welche den mit

der Absicht des Artikels 19 der deutschen Bundesakte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des

gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen.

Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der hohen contrahirenden Theile vorgelegt

und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin be-

wirkt werden.

So geschehen zu Berlin, den 4. April 1853.

(Folgen die Unterschriften.)

Nr. 47.

Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem

Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine

gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt

Frankfurt,

wegen Besteuerung des Rüben-Zuckers.

Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handels-

Vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende Uebereinkunft

wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden.

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