ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 17 février 1854,n° 135, concernant la publication de différents actes relatifs aux rapports du Grand-
Table des dispositions (106)
Texte législatif (106 Articles)
LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
General-Administration der Finanzen
Königl. - Großherzogl. - Beschluß
vom 17. Februar 1854, Nr. 135,
betreffend die Veröffentlichung verschie-
dener auf die Verhältnisse des Groß-
herzogthums Luxemburg zum deutschen
Zollverein bezüglicher Akte.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Groß-
herzog von Luxemburg, u, u., u.
Nach Einsicht des Artikels 2 des Gesetzes
vom 23ten Januar 1854, über den Anschluß
des Großherzogthums Luxemburg an den deut-
schen Zollverein, so wie des, diesem Gesetzte an-
Nummer 47.
Jahr 1854.
Verordnungs- und Verwaltungsblatt
d es Großherzogthums Luxemburg.
Acte der Gesetzgebung.
Actes législatifs.
ADMINISTRATION GÉNÉRALE DES FINANCES,
ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL
du 17 février 1854,n° 135,
concernant la publication de différents
actes relatifs aux rapports du Grand-
Duché de Luxembourg, avec l'Union
douanière Allemande.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.,
Vu l'article 2 de la loi du 23 janvier 1854,
concernant l'accession du Grand-Duché de Luxem-
liegenden Vertrages vom 26. — 31. Dezember
1853;
Haben beschlossen und beschließen was folgt
Der Vertrag vom 8. Februar 1842 und die
dazu gehörenden Separat-Artikel und Schluß-
Protokoll, sowie der Vertrag vom 2. April 1847
und der dazu gehörende Separat-Artikel sollen
in dem Verordnungs- und Verwaltungsblatte,
mit gegenwärtigem Beschlusse veröffentlicht wer-
den,
um im Großherzogthum Gesetzeskraft zu
haben, soweit deren Bestimmungen nicht durch
spätere Vertragsstipulationen aufgehoben oder
abgeändert worden sind.
Le traité du 8 février 1842, les articles séparés
et le protocol final y relatifs, ainsi que le traité du
2 avril 1847 et l'article séparé y relatif, seront pu-
bliés par la voie du Mémorial législatif et adminis-
tratif, à la suite du présent arrêté, pour avoir force
de loi dans le Grand-Duché, en tant que leurs dis-
positions n'ont pas été abrogées ou modifiées par des
stipulations postérieures.
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, treten mit Aller-
höchst Ihrem Großherzogthume Luxemburg dem Zollsysteme des Königreiches Preußen und der
mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten bei.
(Zum Art. 2 des offenen Vertrages.)
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, wollen in dem
Großherzogthume Luxemburg zum Zwecke der Erhebung und Verwaltung der künftig daselbst
zu entrichtenden Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben
den anliegenden Zolltarif Nr. 1 ,
das anliegende Zollgesetz Nr. 2,
die anliegende Zollordnung Nr. 3 ,
das anliegende Zollstrafgesetzbuch Nr. 4 ,
nicht minder auch
die anliegenden gesetzlichen Bestimmungen wegen des Waffengebrauchs der Grenzaufsichts-
beamten Nr. 5, welche als integrirende Theile des gegenwärtigen Vertrages angesehen
werden sollen, mit letzterem publiziren lassen (1).
Welche Verfügungen neben dieser Publikation sonst noch durch öffentliche Verkündigung zur
Kenntniß der betheiligten Unterthanen und Steuerpflichtigen zu bringen sind, wird bei Gelegen-
heit der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages durch die zusammentretenden Commissarien
gemeinschaftlich bestimmt werden.
Zur Erleichterung des Grenzverkehrs im Großherzogthume Luxemburg ist für dasselbe die
freie Ausfuhr des Eisensteins und Roheisens ausnahmsweise verabredet worden.
Der wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großherzoges von
Vertrag
vom 2. April 1847,
über die Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxem-
burg an den deutschen Zoll- und Handelsverein.
5. Beilage zur Nr. 47.
Luxemburg, mit dem Großherzogthume Luxemburg zu dem Zollsysteme Preußens und der übrigen
Staaten des Zollvereines am 8ten Februar 1842 abgeschlossene Vertrag soll bis zum letzten
Dezember 1853 jedoch mit nachfolgenden Abänderungen, verlängert werden.
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Groß-
herzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen den zum Thüringischen
Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau
und der freien Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handelssystems errichtete
Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854 anfangend, also bis zum
letzten Dezember 1865, fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März und 11.
Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836 und vom 8. Mai,
19. Oktober und 13. November 1841 auch ferner in Kraft.
Der im Umfange des Zollvereins aus Rüben verfertigte Zucker soll mit einer überall gleichen
Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet ebenso, wie solches hinsichtlich der gemein-
schaftlichen Eingangs-, Ausgangs- uno Durchgangszölle der Fall ist, eine völlig übereinstim-
mende Gesetzgebung und Verwaltung in sämmtlichen Vereinsstaaten statt.
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Rübenzucker, weder
für Rechnung des Staats, noch für Rechnung der Kommunen erhoben werden.
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Angehörigen wegen eines, gegen das Münz-
Regal eines anderen Vereinsstaates — sei es in Bezug auf die von demselben geprägten Münzen,
oder in Bezug auf das von ihm ausgegebene Papiergeld — unternommenen oder begangenen
Verbrechens oder Vergehens, oder wegen Theilnahme an einem solchen Verbrechen oder Ver-
gehen, eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das
Verbrechen oder Vergehen gegen das eigene Münz-Regal gerichtet
wäre.
Die contrahirenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen
durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr oder Durchfuhr-Verbote zu hemmen.
Ausnahmen dürfen nur Statt finden
a) bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;
b) aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen (2).
Nr. 47.
(1) Diesem Vertrage sind sämmtliche übrigen Zollvereinsstaaten, so wie die Staaten von Parma und Modena
beigetreten, so daß die vertragsmäßigen Erleichterungen und sonstigen Vertragsbestimmungen seit dem 1. Jannuar
1854 auf den gegenseitigen Verkehr zwischen Preußen und den gesammten Zollvereinsstaaten einerseits, und Oester-
reich mit den ihm zollverbündeten Herzogthümern Parma und Modena andererseits ihre Anwendung finden.—
(2) Berzeichniß jener Gegenstände, deren Einfuhr ober Ein- und Durchfuhr in dem allgemeinen Oesterreichischen
14te Beilage zur Nr. 47.
In gleicher Weise sollen nachbezeichnete Acte
veröffentlicht werden, um im Großherzogthum
Gesetzeskraft zu
haben
1° Der Vertrag vom 4. April 1853, die Fort-
dauer und Erweiterung des Zoll- und Handels-
vereines betreffend.
2° Die Ubereinkunft vom selben Tage, wegen
Besteuerung des Rübenzuckers.
3° Der Zolltarif für die Zeit vom 1. Januar
1854 ab.
4° Die Uebereinkunft vom 21. September
1842,
wegen Ertheilung von Erfindungs-Pa-
tenten und Privilegien.
5° Das Münzkartel vom 21. Oktober 1845
und das dazu gehörende Schluß-Protokoll.
6° Der Handels- und Zollvertrag zwischen
Preußen und Oestreich vom 19. Februar 1853,
sowie dessen Anlagen.
Seront de même publiés, pour avoir force de loi
dans le Grand-Duché, les actes ci-après désignés
1° Le traité du 4 avril 1853, concernant la con-
tinuation et l'extension de l'Union douanière et de
commerce.
2° La convention du même jour, concernant
l'imposition du sucre de betteraves.
3° Le tarif des droits de douane à percevoir à
partir du 1er janvier 1854.
4° La convention du 21 septembre 1842, concer-
nant la délivrance de brevets d'invention,
l'octroi et
priviléges.
5° Le cartel monétaire du 21 octobre 1845, et
le protocol final y relatif.
6° Le traité de commerce et de douanes entre la
Prusse et l'Autriche, en date du 19 février 1853,
avec ses annexes.
Nr. 46.
bourg à l'Union douanière Allemande, ainsi que le
traité du 26—31 décembre 1853, y annexé;
Avons arrêté et arrêtons ce qui suit
Nr. 46.
In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König Großherzog, mit Aufhebung
der gegenwärtig in dem gedachten Großherzogthume über Eingangs-, Ausgangs- und Durch-
gangsabgaben und deren Verwaltung
bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Ver-
waltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben in Uebereinstimmung mit den
desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen des
Zollvereins, wie solche in den an das Großherzogthum angrenzenden preußischen Provinzen
gegenwärtig bestehen oder künftig bestehen werden, einrichten und zu diesem Zwecke die erforderlichen
Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unter-
thanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die betreffende oberste Verwaltungs-
Behörde zu Luxemburg zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
(Zum Art. 3. des offenen Vertrages).
Sobald etwaige künftige Abänderungen in den Bestimmungen der Vereins-Zollgesetze in den
(1) S. Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1842. N° 15 und 16.
2. Beilage zur Nr. 47.
angrenzenden Preußischen Rhein-Provinzen zur Ausführung kommen sollen, werden dieselben
von der Königlich Preußischen Regierung zur Kenntniß der Großherzoglichen Regierung ge-
bracht und von dieser demnächst im Großherzogthume verkündet und gleichmäßig ausgeführt
werden.
Eben so wie Seine Majestät der König Großherzog im Art. 3 des Vertrages die Zustim-
mung zu solchen etwaigen Abänderungen der zollgesetzlichen Bestimmungen oder Tarifsätze er-
theilt haben, welche in den an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen be-
stehen, so wollen Allerhöchstdieselben nicht minder alle diejenigen administrativen Maaß-
regeln, welche in jenen Provinzen, gleichwie in andern Vereinslanden in Anwendung kommen,
auch im Großherzogthume Luxemburg zur Ausführung bringen lassen. Da jedoch oft zu ört-
lichen administrativen Anordnungen, welche die Ausführung der Zollgesetze zum Zwecke haben,
in diesem oder jenem Vereinsstaate ein Bedürfniß sich kund gibt, so wollen Seine Majestät der
König Großherzog Maaßregeln solcher Art nach vorheriger Verständigung zwischen dem König-
lich Preußischen Finanz-Ministerium und der Luxemburgischen obersten Verwaltungs- Behörde,
auch im Großherzogthum treffen lassen. Dahin gehören insbesondere die Bestimmungen und
Anordnungen in Betreff der Paßpflichtigkeit der in- und ausländischen Grenzbewohner und der
polizeilichen Aufsicht auf dieselben, von welchen das Preußische Regulativ vom 12. Januar 1839
handelt. Preußischer Seits wird jedoch die Zusicherung ertheilt, daß hierbei in Beziehung auf
das Großherzogthum keine andere Maaßregeln beabsichtigt seien, als welche unter ähnlichen Ver-
hältnissen auch in Preußen örtlich entweder schon bestehen, oder doch ohnfehlbar getroffen wer-
den würden. (1)
In Berücksichtigung der Schwierigkeiten mit welchen die Einführung eines neuen Münz-
Maaß- und Gewichts-Systems verbunden ist, erklären die Staaten des Zollvereins sich damit
einverstanden, daß der im Artikel 11 des Vertrages vom 8. Februar 1842 getroffenen Verabre-
dung ungeachtet, das im Großherzogthume Luxemburg eingeführte Dezimal (Maaß- und Gewichts-)
System, so wie der französische Münzfuß für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages beibe-
halten werden.
Der zwischen dem Königreich Hannover, dem Herzogthum Oldenburg und den ihnen ange-
schlossenen Gebieten dermalen bestehende Steuerverein wird, vom 1. Januar 1854 an, mit dem
zwischen den übrigen kontrahirenden Staaten im Artikel 1 erneuerten Zoll- und Handelsvereine
verbunden, dergestalt, daß beide Vereine für die Dauer der im Artikel 1 erwähnten Vertrags-
Periode einen durch ein gemeinsames Zoll- und Handelssystem verbundenen, und alle darin be-
griffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden.
Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im Artikel 1 genannten Zollvereinigungs-Ver-
trägen gegenseitig zugestanden und übernommen sind, sollen, soweit nicht etwas Anderes besonders
verabredet ist, auch dem Königreiche Hannover und dem Herzogthum Oldenburg zustehen und
obliegen und zwar sowohl in dem Verhältniß beider Staaten zu einander, als auch in dem
Verhältniß eines jeden derselben zu den übrigen kontrahirenden Staaten.
Zur Feststellung der
erwähnten Rechte und Verpflichtungen wird der Inhalt jener Verträge mit diesen besonderen
Verabredungen in Nachstehendem aufgenommen.
Bei Abmessung der Steuer vom Rübenzucker soll nach folgenden Grundsätzen verfahren werden
a) die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker soll gegen den Eingangszoll vom aus-
ländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden, als nöthig ist, um der inlän-
dischen Fabrikation einen angemessenen Schutz zu gewähren, ohne zugleich die Konkur-
renz des ausländischen Zuckers auf eine, die Einkünfte des Vereins oder das Interesse
der Konsumenten gefährdende Weise zu beschränken, es sollen jedoch
b) der Eingangszoll vom ausländischen Zucker und Syrup und die Steuer vom vereins-
ländischen Rübenzucker zusammen für den Kopf der jeweiligen Bevölkerung des Zoll-
vereins jährlich mindestens eine Brutto-Einnahme gewähren, welche dem Ertrage jenes
Zolles und dieser Steuer für den Kopf der Bevölkerung im Durchschnitt der drei Jahre
18 47/49 gleichkommt.
Die contrahirenden Staaten übernehmen ferner die Verpflichtung, die in ihrem Gebiete sich
aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Vergehen gegen das Münz-
Regal eines anderen Vereinsstaates unternommen oder begangen worden, ober welche an diesem
Verbrechen oder Vergehen Theil genommen haben, auf Requisition des betheiligten Staates an
dessen Gerichte auszuliefern; mit der Maaßgabe jedoch, daß, im Falle dergleichen Individuen
Angehörige eines dritten der contrahirenden Staaten sind, der letztere vorzugsweise berechtig-
bleibt, die Auslieferung zu verlangen, und deßhalb auch von dem requirirten Staate zunächst
zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern ist.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-, Ausgangs- und
Durchgangs-Abgaben dürfen von keinem der beiden contrahirenden Theile dritte Staaten gün-
stiger als der andere contrahirende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Be-
ziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern contrahirenden
Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der contra-
hirenden jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, so wie solche Begünstigungen, welche
anderen Staaten durch bestehende und vor Abschluß des gegenwärtigen Vertrages mitgetheilte
Vertrage zugestanden sind, oder diesen anderen Staaten für dieselben Gegenstände in nicht hö-
herem Maße auch nach Ablauf dieser Vertrage zugestanden werden sollten.
Unser General-Administrator der Finanzen ist
mit der Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses,
welcher in das Gesetzgebungs- und Verwaltungs-
blatt einzurücken ist, beauftragt.
So geschehen im Haag, am 17. Februar 1854.
Für den König-Großherzog,
Dessen Statthalter im Großherzogthum
Luxemburg,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Durch den Prinzen, Statthalter des König-
Großherzogs,
Der Secretär beim Cabinet S.M. des König-
Großherzogs für die Angelegenheiten des
Großherzogthums,
G. d'Olimart.
Der General-Administrator der Finanzen,
L.J.E. Servais.
Ainsi fait à La Haye, le 17 février 1854.
Pour le Roi Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant dans le
Grand-Duché,
HENRI,
PRINCES DES PAYS-BAS.
Par le Prince, Lieutenant du Roi Grand-Duc,
Le Secrétaire attaché au cabinet de
S.M. le Roi Grand-Duc, pour
les affaires du Grand-Duché,
G. D'OLIMART.
L'Administrateur —
général
des finances,
L.J.E. SERVAIS.
Eingerückt in das Verordnungs- und Verwal-
tungsblatt am 30. April 1854.
Der General-Administrator der Finanzen,
L.J.E. Servais.
Inséré au Mémorial législatif et administratif,
le 30 avril 1854.
L'Administrateur —
général
des finances,
L . J . E . SERVAIS.
Notre Administrateur-général des finances est
changé de l'exécution du présent arrêté, qui sera
inséré au Mémorial législatif et administratif.
Nr. 46.
Folgen die in vorstehendem Beschluß erwähnten Acte.
Suivent les actes mentionnés en l'Arrêté qui
précède.
Vertrag
vom 8. Februar 1842,
über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den
Deutschen Zoll- und Handels-Verein.
Nachdem Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, den Wunsch
zu erkennen gegeben haben, dem Großherzogthume Luxemburg durch eine nähere Verbindung
desselben mit dem deutschen Zoll- und Handels-Vereine die Vortheile eines möglichst freien gegen-
seitigen Verkehrs zuzuwenden; so haben Behufs der deshalb zu pflegenden Verhandlungen, zu
Bevollmächtigten ernannt
Einerseits
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg,
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interimistischen Staatskanzler für das Großherzogthum
Luxemburg, Friedrich Georg Prosper, Freiherrn von Blochausen, Ritter von dem Stern
des Großherzoglich-Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone und des Königlich-Niederländischen
Löwen-Ordens,
und Anderseits,
Seine Majestät der König von Preußen, für sich und in Vertretung der übrigen
Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und
10. Dezember 1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai 1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereins,
nämlich: der Kronen Bayern, Sachsen und Würtemberg, des Großherzogthums Baden, des
Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Han-
delsverein bildenden Staaten, — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer
Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und
Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, der Herzogthümer Braunschweig und Nassau, und der freien
Stadt Frankfurt,
Allerhöchst ihren Kammerherrn und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
am Königlich Niederländischen Hofe, Hermann Friedrich, Reichsgrafen von W y l i c h und
L o t t u m , Ritter des König.-Preuß. rothen Adler-Ordens 2ter Klasse mit dem Stern, des Jo-
hanniter-Ordens und des eisernen Kreuzes 2ter Klasse.
Von welchen Bevollmächtigten, in Gemäßheit der denselben von ihren respectiven Souveränen
ertheilten speziellen Instructionen, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag
abgeschlossen worden ist.
1. Beilage zur Nr. 47.
Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in den an das Groß-
herzogthum angrenzenden preußischen Provinzen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, bedürfen
der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung; diese Zustimmung wird nicht verweigert wer-
den, wenn solche Abänderungen in den Vereinsstaaten allgemein getroffen werden.
(Zum Art. 4 des offenen Vertrages).
1. Zu Litt. E. Als ein erheblicher, die Einführung der in Preußen bestehenden Besteuerung
erfordernder Tabaksbau soll angesehen werden, wenn die im Großherzogthum Luxemburg mit
Taback bebaute Fläche mehr als 13 Niederländische Bunder (Hektares- circa 50 Preußischen
Morgen) beträgt.
2. Zum Zwecke der steten Aufrechthaltung eines möglichst freien Verkehrs zwischen dem Groß-
herzogthum Luxemburg und dem angrenzenden Preußischen Gebiete erklären Allerhöchstdieselben
ferner Ihre Bereitwilligkeit, in dem Falle, daß in der Folge in den Preußischen Staaten, noch
auf andere, dem größeren Handelsverkehr angehörige innere Erzeugnisse, als die im Art. 4 des
offenen Vertrages benannten, Steuern gelegt werden sollten, deren gleichzeitige Einführung im
Großherzogthume Preußischer Seits gewünscht würde, den desfallsigen Anträgen der Königlich
Preußischen Regierung in soweit zu entsprechen, als die Interessen der eigenen Unterthanen dieses
irgend gestatten werden.
So weit, nach den während der Dauer des Vertrages vom 8. Februar 1842 gemachten Er-
fahrungen über die in Gemäßheit des Art. 16 dieses Vertrages, wegen Einrichtung der Zoll-
verwaltung im Großherzogthume Luxemburg, durch besondere Uebereinkunft getroffenen Verab-
redungen, eine Abänderung der letzteren aus örtlichen oder sonstigen Rücksichten angemessen und
zuläßig erschienen ist, sind die für zweckmäßig erachteten Modifikationen durch eine anderweite
besondere Ubereinkunft festgestellt worden.
In den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon
früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und Han-
delssysteme eines oder des andern der kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksich-
tigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit
welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Demgemäß soll die Steuer vom inländischen Rübenzucker von dem mit dem 1. September
1853 beginnenden Betriebsjahre an mit sechs Silbergroschen oder einundzwanzig Kreuzern vom
Nr. 47.
Uebereinkunft
vom 4ten April 1853
zwischen
Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben und demnächst jedesmal nach
Ablauf von zwei Betriebsjahren, unter den im Nachfolgenden angegebenen Voraussetzungen, um
einen halben Silbergroschen oder einen und dreiviertheil Kreuzer erhöhet werden.
1. In jedem der Jahre 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird
a) diejenige Summe festgestellt, welche sich ergibt, wenn der Betrag von 6,0762 Sgr. mit der
Kopfzahl der jeweiligen Bevölkerung des Zollvereins vervielfältigt wird. Als jeweilige Bevöl-
kerung wird im Jahre 1855 die Bevölkerung des Jahres 1854, in jedem der späteren Jahre
der Durchschnitt aus der Bevölkerungszahl der beiden Vorjahre angesehen. Das Ergebniß
der regelmäßigen Bevölkerungsaufnahme mit einer Vermehrung um ein halbes Prozent stellt
die Bevölkerung des Jahres, welches auf die Aufnahme folgt, mit einer Vermehrung um ein
und ein halbes Prozent die Bevölkerung des zweiten Jahres, und mit einer Vermehrung um
zwei und ein halbes Prozent die Bevölkerung des Jahres dar, in welchem die neue Aufnahme
stattfindet.
Zugleich wird
b) der Betrag festgestellt, welcher an Rübenzuckersteuer und Eingangsabgaben von ausländischem
Zucker und Syrup, nach Abzug der Bonifikation für ausgeführten raffinirten Zucker aufge-
kommen ist, und zwar im Jahre 1855 für die zwölf Monate vom 1. April 1854 bis zum
31. März 1855, in jedem der späteren Jahre für den Durchschnitt der zwei Jahre vom 1.
April des vorletzten bis zum 31. März des laufenden Jahres.
2. Erreicht oder übersteigt dieser Betrag (1 b.) jene Summe (1 a . ) , so bleibt der jeweilig be-
stehende Satz der Steuer vom inländischen Rübenzucker für die nächsten zwei Betriebsjahre
unverändert; ist dagegen dieser Betrag geringer, als jene Summe, so erfolgt die Erhöhung des
alsdann bestehenden Steuersatzes.
Sollten die contrahirenden Theile über Aenderung der für ausländischen Zucker gegenwärtig
bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup vereinbarten Zollsatzes, oder über die
Erhebung der Rübenzuckersteuer nach einem anderen Maaßstabe, als nach dem Gewichte der zur
Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, übereinkommen, so werden sie sich über eine entspre-
chende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen.
Die im Artikel 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten, wenn
der Staat, in dessen
Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder
a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem nicht zum Zollvereine gehörigen Staate be-
stehenden allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher verpflich-
tet ist, denselben dahin auszuliefern, oder
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen, verzicht. Im letzteren Falle
soll jedoch die im ersten Artikel eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwendung sinden
Münz-Kartel
vom 21. Oktober 1845.
Die contrahirenden Theile wollen vom 1. Januar 1854 an gegenseitige Verkehrs-Erleichte-
rungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und des gegen ermäßigte
Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen.
Demgemäß sind sie schon jetzt übereingekommen, daß von den in der Anlage I. bezeichneten
Waaren, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in
das Gebiet des andern Staates, keine, beziehungsweise keine höheren, als die in dieser Anlage
bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben werten sollen.
Sie werden ferner im Jahre 1854 Commissarien zusammen treten lassen, um sich über wei-
tere, dem obigen Gesichtspunkte entsprechende Verkehrs-Erleichterung zu einigen.
Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Großherzogthums Luxemburg an das Zoll-System
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, auch alle Hindernisse zu entfernen, welche
einer völligen Freiheit des Verkehrs zwischen dem gedachten Großherzogthume und dem dasselbe
angrenzenden Königlich Preußischen Gebiete in der Verschiedenheit der Abgabe vom Salze und
der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegen stehen würden, ist ferner Folgendes verabredet worden
A) wegen des Branntweins aus mehligen Substanzen, und
B) wegen des Biers,
wollen Seine Majestät der König Großherzog die dermalen schon von der Fabrication dieser
Getränke im Großherzogthum zu entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb in
Preußen bestehenden Steuer herabsetzen.
Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen nicht mehligen Sub-
stanzen anlangt, so werden Seine Majestät dasselbe, nach Ratification des gegenwärtigen Ver-
trags, einer Steuer unterwerfen, deren Betrag nicht geringer als die dafür in Preußen beste-
hende sein wird.
C) Nicht minder werden Seine Majestät gleichzeitig eine Besteuerung des Weinmostes in Ue-
bereinstimmug mit den deshalb in Preußen angenommenen Steuersätzen einführen.
D) Wegen des Salzes ertheilen Seine Majestät die Zusicherung, den Salzdebitpreis während
der Dauer des Vertrages nicht unter den Betrag des Salzpreises in Preußen herabzusetzen.
Nr. 47.
E) Für den Fall, daß im Großherzogthum Tabacksbau betrieben werden, und einen irgend
erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine Majestät die in Preußen bestehende oder
eine derselben im Betrage gleichkommende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen
zu lassen.
(Zum Art. 5 des offenen Vertrages).
Da Seine Majestät der König Großherzog der zwischen den Mitgliedern des Zollvereins be-
Nr. 47
(1) S. Separat-Artikel von 1847 1° —
stehenden Verabredung beitreten, daß zur möglichsten Beseitigung des in den Erfindungspatenten
oder Privilegien liegenden Verkehrs-Hindernisses dergleichen Patente in keinem der zollvereinten
Staaten auf Gegenstände bewilligt werden sollen, welche, den Complex der gesammten Vereins-
Staaten als ein Ganzes betrachtet, weder neu noch eigenthümlich sind, so wollen Allerhöchstdie-
selben in Beziehung auf die Ertheilung von Patenten dieselben Grundsätze in dem Großherzog-
thum Luxemburg eintreten lassen, welche darüber auf Grund allgemeiner Verabredungen zwischen
den Vereins-Regierungen, in den Preußischen Staaten bestehen oder eingeführt werden (1).
Dagegen bleibt die Annahme solcher in den Preußischen Staaten bestehenden Grundsätze über
das Patentwesen, welche nicht zwischen sämmtlichen Vereins-Staaten vereinbart sind, von der
Zustimmung der Großherzoglichen Regierung abhängig, welche dabei, soweit das Interesse des
Landes es zuläßt, gern darauf Bedacht nehmen wird, daß die möglichste Uebereinstimmung der
Gesetzgebung über das Patentwesen in dem Großherzogthume mit der in Preußen bestehenden
erreicht und aufrecht erhalten werde.
Nicht minder schließen Seine Majestät der König Großherzog Sich der Verabredung an,
daß die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den contrahirenden Staaten auch dann keine
Ausnahme erleiden soll, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch
bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener Staaten sich veranlaßt fin-
den sollte, die Ausfuhr gewisser, im innern freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate
in das Ausland für die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten.
Sollte jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse nicht angemessen finden,
auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Staaten, welche
solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang
des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereins-Staates auszudehnen. Ferner räumen die contra-
hirenden Staaten sich gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten
für Menschen und Vieh die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem
Vereinsstaate zu dem andern dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden,
als unter gleichen Umständen den innern Verkehr des Landes treffen, welches sie anordnet.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe gekündiget
wird, soll derselbe auf zwölf Jahre, und sofort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert
angesehen werden.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifica-
tions-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen zwei Monaten zu Berlin
ausgewechselt werden.
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag un-
terzeichnet und demselben die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
So geschehen im Haag den 2ten April ein tausend acht hundert sieben und vierzig.
(Unterzeichnet)
de
BLOCHAUSEN.
(Unterzeichnet)
KOENIGSMARCK.
(L.S.)
(L.S.)
Nr.
47.
Nr. 47.
Separat-Artikel
zu dem Vertrag vom 2. April 1847
Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringer- Zoll- und Handels-
Verein gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt
Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits, wegen Fortdauer des
Anschlusses des Großherzogthums an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des
Zollvereins, ist von den ernannten Bevollmächtigten noch der folgende Separat-Artikel, mit
Vorbehalt der Ratification verabredet worden, welcher, obwohl nicht zur öffentlichen Bekannt-
machung bestimmt, dennoch dieselbe Kraft und Gültigkeit haben soll, als wenn er Wort für
Wort in den offenen Vertrag eingerückt wäre.
Einziger Artikel.
(Zum Art. 3 des offenen Vertrages.)
1. M i t Rücksicht darauf, daß ein für das Zoll-Interesse bedrohlicher Schleichhandel an den
Grenzen des Großherzogthums Luxemburg bisher nicht Statt gefunden hat, sind die contrahi-
renden Theile dahin übereingekommen, daß die im Separat-Artikel 2 des Vertrages vom 8.
Februar 1842 erwähuten, jedoch bisher nicht zur Ausführung gebrachten Bestimmungen des
Preußischen Regulativs vom 12ten Januar 1839 in Betreff der Paßpflichtigkeit der in- und
ausländischen Grenzbewohner und der polizeilichen Aufsicht über dieselben in dem Großherzog-
thum Luxemburg so lange außer Anwendung bleiben können, als sich in dem Zustande des
Schleichhandels ein dringendes Bedürfniß dazu nicht ergibt.
2. Wenngleich es bei der Verabredung im Separat-Artikel 9 des Vertrages vom 8ten Februar
1842, wonach
das Großherzogthum Luxemburg im Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Staaten und in
allen mit den letzteren vorkommenden Verhandlungen von der Königlich.Preußischen Re-
gierung vertreten wird,
im Allgemeinen auch ferner sein Bewenden behält, so ist es, um den Wünschen der Groß-
herzoglichen Regierung entgegenzukommen, doch für zulässig erachtet worden, daß Seine Ma-
jestät der König-Großherzog, Behufs Vertretung der Interessen des Großherzogthums Luxem-
burg bei den in der Regel jährlich stattfindenden Conferenzen in Zollvereins-Angelegenheiten,
den Abgeordneten eines der anderen Vereinsstaaten, unter Zustimmung des letzteren, mit be-
sonderer Vollmacht und Instruction versehen lassen, um der Großherzoglichen Regierung Ge-
legenheit zu geben, ihre Wünsche auf den General-Conferenzen zur Kenntniß und Beschluß-
nahme der übrigen Vereinsregierungen zu bringen. — Zu dem Ende wird die Großherzogliche
Regierung von dem Eintritt solcher commissarischen Verhandlungen jedesmal unterrichtet und
eingeladen werden, sowohl ihre eigenen Vorschläge und Anträge vorher zur Kenntniß der
übrigen Vereins-Regierungen zu bringen, als auch über die Vorschläge und Anträge der letz-
teren, welche ihr in so weit mitgetheilt werden sollen, als dieselben mit Rücksicht auf das
Verhältniß, in welchem das Großherzogthum Luxemburg zum Königreich der Niederlande steht
dazu überhaupt geeignet erscheinen, dem zu ihrer Vertretung gewählten Abgeordneten ihre
Wünsche und Bemerkungen zugleich mit der für denselben auszufertigenden Vollmacht zugehen
zu lassen.
3. Die Verabredung im Separat-Artikel 9 des Vertrages vom 8ten Februar 1842 unter I.A,
Nr. 2 alinea 2 , wonach
die Zolldirection, insbesondere deren Director, zu dem Chef des Civildienstes und der
Landesregierung im Großherzogthume in demselben Verhältnisse, wie andere Großherzoglich
obere Civilbehörden, namentlich die Rechnungs-Kammer, steht,
wird in Folge der inzwischen eingetretenen Veränderungen in der Verwaltungs-Organisation
des Großherzogthums, dahin abgeändert, daß die Zolldirection dem Regierungs-Collegiums
als der obersten Verwaltungsbehörde, ingleichen der Rechnungskammer untergeordnet ist und
zu jenen beiden Behörden, in demselben Verhältnisse steht, wie die anderen, jenen beiden ober-
sten Verwaltungsbehörden unmittelbar untergeordneten Großherzoglichen Civilbehörden, wo-
durch das Rangverhältniß des Zolldirectors dem der Chefs der zuletzt gedachten Behörden-
gleich bestimmt wird.
4. Um der Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg die Mittel zu gewähren, Beamte-
wegen Dienstvergehen, mit Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens, zur Untersuchung und Be-
strafung zu ziehen und unbrauchbare und unwürdige Subjekte im bloß administrativen Wege
aus dem Dienste zu entfernen — wofür nach der Verabredung unter I.A. Nr. 9 des Sepa-
rat-Artikels 9 zu dem Vertrage vom 8. Februar 1842, die in Preußen bestehenden Vorschrif-
ten maaßgebend sind — werden die contrahirenden Theile sich über besondere, dem angegebenen
Zwecke entsprechende Anordnungen verständigen. Sobald diese Verständigung erfolgt sein wird,
sollen die in Preußen bestehenden Vorschriften wegen des administrativen Verfahrens gegen
Zollbeamte im Großherzogthume Luxemburg nicht weiter zur Anwendung kommen, vielmehr
die für Luxemburg besonders vereinbarten Anordnungen an die Stelle jener Vorschriften treten
5. Die Verabredung unter I. Nr. 20 des Separat-Artikels 9 zu dem Vertrage vom 8. Februar
1842, wonach
die Hälfte der im Großherzogthume Luxemburg vorhandenen Ober-Grenz-Controleurstellen
durch Preußische Beamte besetzt sein soll,
wird dahin modificirt, daß diejenigen Ober-Grenz-Controleurstellen, welche jener Verabredung
gemäß, bisher durch Preußische Beamte besetzt werden mußten, künftig bei eintretender Erledi-
gung in dem Falle auch durch Luxemburgische Zollbeamte besetzt werden können, wenn unter
den letzteren ein nach dem Urtheile des Zolldirectors für die zu besetzende Stelle völlig quali-
ficiter Candidat vorhanden ist. (1)
(1) S. Separat-Artikel von 1853. V. 2° 2ter Absatz.
Nr. 47.
6. Die Verabredung unter III. Nr. 4 alinea 1 des Separat-Artikels 9 zu dem Vertrage vom
8. Februar 1842, wonach
die Geschäfts-Verbindung der Großherzoglich-Luxemburgischen Zolldirection mit dem Kö-
niglich-Preußischen Finanz-Ministerium und vice-versa durch Vermittelung der Großherzog-
lichen obersten Verwaltungsbehörde in der Weise unterhalten wird, daß diese die Berichte
der Zolldirection urschriftlich an das Finanz-Ministerium gelangen zu lassen und ebenso die
darauf erfolgenden Entscheidungen, so wie auch allgemeine Verfügungen des letzteren in
extenso der Zolldirection mitzutheilen hat,
bleibt auch ferner unverändert in Kraft. — Es ist jedoch vereinbart worden, daß die Zoll-
Direction künftig die unter III. Nr. 4 und 5 des gedachten Separat-Artikels bezeichneten
Berichte u. nicht an das Königlich-Preußische Finanz-Ministerium, sondern an die Großher-
zogliche oberste Verwaltungs-Behörde richten und auch durch diese, so weit nöthig, beschieden
werden wird. (1)
7. Die nach demselben Separat-Artikel unter IV. Nr. 3 dem Königlich-Preußischen Finanz-Mi-
nisterium zu machende Mittheilung von allen Urlaubsbewilligungen über sechs Wochen, sowie
von allen Füllen, wo die nothwendige Vertretung eines Beamten die eben gedachte Frist
voraussichtlich überschreitet, wird künftig unterbleiben, insofern nicht die Zolldirection selbst in
dergleichen Fallen Bedenken haben, und diese zur Sprache zu bringen für nöthig erachten
möchte.
Unter der gleichen Voraussetzung soll auch die unter IV. Nr. 5 desselben Separat-Artikels
verabredeten Einholung der Genehmigung des Königlich-Preußischen Finanz-Ministeriums zu
den dort erwähnten Zahlungen künftig nicht erforderlich sein. —
8. Auf den Wunsch der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung erklären sich die andern con-
trahirenden Regierungen damit einverstanden, daß, so lange der damalige, das Zoll-Interesse
nicht gefährdende Zustand des Schleichhandels an den Grenzen des Großherzogthums keine
nachtheilige Veränderung erleidet, die Stadt Luxemburg und deren Vorstädte vom Grenzbezirke
ausgeschlossen und als zum Binnenlande gehörig betrachtet werden. — Die Großherzogliche
Regierung verpflichtet sich jedoch ausdrücklich, die Stadt Luxemburg nebst Vorstädten wiederum
in den Grenzbezirk zu ziehen, sobald diese Maaßregel zur Sicherung des Zollinteresses nöthig
erscheinen sollte.
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Separat-Ar-
tikel unterschrieben und demselben die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
So geschehen im Haag, den 2. April Ein Tausend Achthundert Sieben und Vierzig.
(gez.)
de
BLOCHAUSEN.
(gez.) KOENIGSMARCK.
(1) S. Separat-Artikel von 1353. V. 3°
Nr. 47.
Nr. 47.
Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages zwischen Preußen, B a y e r n , Sachsen, Württem-
berg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handels-
vereine gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt
Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits
wegen
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens
und der übrigen Staaten des Zollvereines,
ist von dem Großherzoglichen Bevollmächtigten die Zweckmäßigkeit
hervorgehoben worden, daß
man im Großherzogthum Luxemburg die Veränderungen kennen lerne, welche der neue Vertrag
gegen den frühern enthalt, und der Königlich Preußische Bevollmächtigte hat sich demnach da-
mit einverstanden erklärt, daß die Großherzogliche Regierung zugleich mit der Publikation des
offenen Vertrages, eine besondere Verordnung erlasse, durch welche die in den Separat-Artikeln
getroffenen Verabredungen, unter Bezugnahme auf den offenen Vertrag und
in
Ergänzung
desselben, zur Kenntniß des Publikums gebracht werben.
Ausserdem hat der Königl-Preußische Bevollmächtigte bemerkt, daß der Punkt wegen Bil-
dung eines Supernumerariats bei der Zolldirection in Luxemburg,
behufs Ausbildung junger
Luxemburger für den Zoll- und Steuerdienst, den Wünschen der Zollvereins-Staaten entspreche,
und daß diese Staaten auch gegen die Aufnahme dieses Punktes
i n die über den Inhalt der
Separat-Artikel zu erlassende Bekanntmachung nichts zu erinnern fänden.
Auch ist man übereingekommen, daß der
heute abgeschlossene Vertrag spätestens vierzehn
Tage nach Auswechselung der Ratifications-Urkunden in Kraft trete.
Urkundlich dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Erklärung, welche gleichfalls
nicht zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmt ist, unterzeichnet u n d unterstegelt.
Geschehen im Haag, den 2. April Ein Tausend Achthundert Sieben und vierzig.
(gez.)
de
BLOCHAUSEN.
(gez.)
KOENIGSMARC.
(L.S.)
(L.S.)
Schluß-Protokoll,
zum Vertrag vom 2 April 1847
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Würtemberg, Baden,
Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen
Zoll-
und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig,
Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
die
Fortdauer
und
Erweiterung
des
Zoll-
und Handelsvereines betreffend.
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden,
Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine be-
theiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen vom 22. und
30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836
und vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 beruhende Zoll- und Handelsverein,
den bei dessen Gründung gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen
Verkehr der daran betheiligten Staaten herbeigeführt hat, und welche von einer weiteren Aus-
dehnung des gegenseitig freien Handels und gewerblichen Verkehrs zwischen Ihren Staaten für
die Wohlfahrt Ihrer Unterthanen und zugleich für die Beförderung der allgemeinen Handels-
und Verkehrsfreiheit in Deutschland zu erwarten stehen,
in dem Wunsche übereingekommen sind, sowohl den Fortbestand des gedachten Zoll- und
Handelsvereins sicherzustellen, als auch den Steuerverein, auf Grund des zwischen den Re-
gierungen von Preußen und Hannover am 7. September 1851 abgeschlossenen Vertrages, wel-
chem Oldenburg durch Vertrag vom 1. März 1852 beigetreten ist, mit diesem Vereine zu
vereinigen: so sind zur Erreichung dieser Zwecke Verhandlungen gepflogen worden, wozu als
Bevollmächtigte ernannt haben
Seine Majestät der König von Preußen
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag ab-
geschlossen worden ist.
Nr. 47.
Vertrag
vom 2. April 1853, zwischen
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Lan-
destheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Ge-
sammtverein nicht eignen.
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Zollvereine gehörigen Staaten
diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der aus-
geschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.
Nr. 47.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der
Vereinsglieder bewilligt werden.
In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird spätestens am 6. Juli derjenige Steuer-
satz bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 1. September des nämlichen Jahres beginnenden
2jährigen Periode für den Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben zu entrichten ist.
Gleichzeitig mit diesem Steuersatze werden auch die Eingangs-Zollsätze für den ausländischen
Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung gebracht, daher solche aus der Reihe der
übrigen mit dem Kalenderjahr laufenden Sätze des Zolltarifs ausscheiden.
Die contrahirenden Staaten wollen die Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 auch auf Verbre-
chen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung der von einem
von ihnen ausgestellten Staatsschuldscheine und zum öffentlichen Umlaufe bestimmten Papiere,
sowie der von anderen Instituten, Nationalbanken oder Gesellschaften mit landesherrlichem Pri-
vilegium auf jeden Inhaber ausgefertigten Kreditpapiere zum Gegenstande haben, oder die wis-
sentlich oder aus gewinnsüchtiger Absicht unternommene Verbreitung solcher unechten Papiere
betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen
zwischen inländischen Papieren und gleichartigen Papieren aus einem andern Vereinslande ein
Unterschied nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige
Anwendung finden soll, was vorstehend für Münzverbrechen vereinbart worden ist.
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des einen oder des
anderen der contrahirenden Staaten Erhöhungen der allgemeinen tarifmäßigen Eingangszölle
gegen den gegenwärtig gültigen Tarif eintreten sollten, so bleiben diese auf die in der Anlage
l. vereinbarten Verkehrs-Erleichterungen ohne Einfluß.
Nr. 47.
Zollgebiete untersagt oder nur gegen besondere Bewilligung gestattet ist
1. Kochsalz.
2. Schießpulver.
in der Ein- und Durchfuhr verboten.
3. Tabak roh und Tabakfabrikate.
4. Getrocknetes Obst, wenn es mit Farben bestrichen oder
verziert ist.
aus
Sanitäts-Rücksichren in der Einfuhr verboten.
5. Grünlich goldschillerndes Eß- und Kinderspielerei-Geschirr.
6. Waffen und Waffenbestandtheile dürfen dermal nur gegen vorläufige Bewilligung ein- oder durchgeführt werden.
7. Arzneiwaaren, zubereitete, auch wenn sie dem Zolle als Parfümerie-Waaren unterliegen, sind nur Apothekern
unbedingt einzuführen erlaubt; Privatpersonen bedürfen der Erlaubniß der oberen Medicinalbehörde des Kron-
landes oder Kreises ihres Wohnsitzes; kleine Mengen, welche Reisende zum eigenen Gebrauche mitführen oder
Grenzbewohner gegen Recepte bekannter Aerzte aus benachbarten Apotheken holen, unterliegen dieser Beschrän-
kung nicht.
8. Schminke, Weiße; zu deren Einfuhr ist aus Sanitäts- Rücksichten eine besondere Bewilligung erforderlich.
9. Knallsäure, Knallgold, Knallsilber, Schießbaumwolle und alle nicht besonders benannte explodirende Stoffe sind
aus Sicherheitsrücksichten in der Ein- und Durchfuhr verboten.—
Wenn aber einer der contrahirenden Theile für eine von den in der Anlage I. genannten
Waaren eine Ermäßigung seines gegenwärtigen allgemeinen Zolltarifs, sei es allgemein oder
für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem anderen
Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben
und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Verständigung, dem anderen Theile freigestellt,
diese Waare einem Zwischenzoll, beziehungsweise einer Erhöhung des Zwischenzolls, und zwar
in dem einen wie in dem anderen Falle zu einem der jenseitigen Zollermäßigung entsprechenden
Betrage, zu unterwerfen. Wer von dieser Befugniß Gebrauch macht, wird die Veränderung vier
Wochen vor deren Eintreten veröffentlichen.
Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrags hören die Eingangs-, Aus-
gangs- und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Großherzogthume
Luxemburg auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzterm frei und un-
beschwert in die preußischen und die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staaten und umge-
kehrt aus diesen in jenes, eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalt
a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Salz), ingleichen der Spielkarten
und Kalender, nach Maßgabe der Art. 6 und 7;
b) der im Innern der zu dem Zollvereine gehörigen Staaten mit einer Steuer belegten in-
ländischen Erzeugniße nach Maßgabe des Art. 8, und endlich,
c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staaten
ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt werden können,
und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher
dieselben ertheilt hat, ausgeschloßen bleiben müßen. (1)
(Zum Art. 7 des offenen Vertrages.)
Da nach den, im Königreich Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, ausländische
Spielkarten gar nicht, fremde Kalender aber nur gegen Entrichtung der gesetzlichen Stempel-
Abgabe daselbst eingeführt werden dürfen, diese Bestimmungen jedoch nach Eintritt des freien
Verkehrs zwischen Preußen und Luxemburg, ohne anderweite Sicherungsmaaßregeln nicht aufrecht
zu erhalten sein würden, so verpflichtet sich die Großherzogliche Regierung, alsbald nach erfolgter
Ratifikation des Vertrages die nachstehenden gesetzlichen Anordnungen publiciren und in Anwen-
dung bringen zu lassen
1. Die Versendung von Spielkarten aus dem Großherzogthum Luxemburg zum Absatze in andern
Zollvereins-Staaten ist nur in so weit gestattet, als fremde Karten in dem betreffenden Ver-
einsstaate, zum Gebrauch im Lande überhaupt eingeführt werden dürfen.
Nr. 47.
(1) S. Separat-Artikel von 1853 III.
2. Sollten Spielkarten aus dem Großherzogthum Luxemburg durch die Königlich Preußischen
Staaten nach dem Auslande oder nach einem andern Vereins-Staate, wo deren Einfuhr er-
laubt ist, versendet werden, so müssen die zur Versendung bestimmten Karten dem nächsten,
zur Begleitschein-Ertheilung ermächtigten Zollamte zur Revision gestellt, unter Aufsicht desselben
verpackt und unter Begleitschein-Controle abgefertigt werden.
3. Dasselbe Verfahren findet bei der Versendung von Kalendern aus dem Großherzogthume Lu-
xemburg nach andern Vereins--Staaten oder durch dieselben nach dem Auslande statt.
4. Wer Spielkarten oder Kalender auf andere, als die unter Nr. 2 und 3 vorgeschriebene Art
in das Preußische Gebiet versendet oder einführt, verfällt in eine Geldbuße, welche bei Spiel-
karten 10 Rthlr. für jedes Spiel betragen, und bei Kalendern dem vierfachen Betrage der in
Preußen auf fremden Kalendern ruhenden Stempel-Abgabe gleichkommen soll.
Sollte im Großherzogthume Luxemburg eine Stempel-Abgabe von Spielkarten oder Kalen-
dern eingeführt werden, so werden die Grundsätze, auf welchen die vorstehenden Bestimmungen
beruhen, auch bei dem Verkehr mit Spielkarten und Kalendern aus den übrigen Vereins-Staa-
ten nach dem Großherzogthume Luxemburg oder durch dasselbe in Anwendung gebracht werben.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Eingangs-,
Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei jedoch diejenigen Modifikationen zulässig
sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der
allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich
als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs-
und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handels-Verkehr geeigneten
Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handels-
straßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen,
welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen
sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben
und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins, unter
Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnissen, auf gleichen Fuß
gebracht werden.
Der Ertrag der Rübenzuckersteuer ist gemeinschaftlich und wird vom 1. Januar 1854 ab nach
den nämlichen Grundsätzen unter den Vereinsstaaten getheilt, welche im Art. 22 des im Eingange
erwähnten Vertrages für die Vertheilung der Eingangsabgaben verabredet sind.
Nr. 47.
8. Beilage zur Nr. 47.
Das gegenwärtige Münz-Kartel, das vom Tage der Ratifikations-Auswechselung an in Kraft
tritt, soll so lange, als die allgemeine Münz-Convention vom 30. Juli 1838 bestehen wird, in
Wirksamkeit bleiben.
Es soll alsbald zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden
soll binnen drei Monaten in Carlsruhe bewirkt werden.
So geschehen Carlsruhe, den 21. Oktober 1845.
(Folgen die Unterschriften.)
Schluß-Protokoll
zum Münz-Kartel vom 21. Oktober 1845.
Geschehen Carlsruhe, den 21. Oktober 1845.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Zollvereinsstaaten vereinigten sich heute, um das
Namens ihrer hohen Machtgeber, auf der Grundlage der in dem besonderen Protolle d. d. Ber-
Iin den 6. November 1843 niedergelegten Verhandlungen abgeschlossene Münz-Kartel zu unter-
zeichnen.
Dabei fand sich nur noch das Folgende zu bemerken
1. Den Regierungen derjenigen Vereinsstaaten, wo die Unterscheidung zwischen Verbrechen und
Vergehen in der Strafgesetzgebung nicht besteht, bleibt anheimgestellt, bei der Bekanntmachung
des Kartels die auf diese Unterscheidung bezüglichen Worte „oder Vergehen" wegzulassen.
2. Den Regierungen von B a d e n , Kurhessen und Großherzogthum Hessen bleibt vor-
behalten, die Bestimmungen des Kartels, soweit dieselben Modifikationen der in Baden, Kur-
hessen und Großherzogthum Hessen geltenden Strafgesetzgebungen bedingen, erst dann in Aus-
führung zu bringen, wenn die entsprechenden Aenderungen dieser Gesetzgebung verfassungs-
gemäß erfolgt sein werden.
Nr. 47.
Diese Aenderungen herbeizuführen — wurde von den Bevollmächtigten für Baden, Kurhessen
und Großherzogthum Hessen noch bemerkt — würden sich ihre Regierungen bei dem nächsten
Zusammentritte der respektlven Ständeversammlungen in den drei Staaten angelegen sein lassen.
3. Zur Begründung der Requisition von Seiten eines betheiligten Staates um Auslieferung
eines in einem anderen Vereinsstaate sich aufhaltenden Fremden soll, nach Artikel 2, keines-
wegs vollkommene Ueberführung des Auszuliefernden hinsichtlich des ihm angeschuldigten Ver-
brechens oder Vergehens vorausgesetzt werden, sondern es genügen, wenn, nach dem Ermessen
der zuständigen Gerichte des requirirten Staates, ein die Einleitung der Untersuchung begrün-
dender Verdacht deßhalb wider den Angeschuldigten vorhanden ist.
4. An diejenigen Regierungen, welche entweder hinsichtlich ihres ganzen Staatsgebietes oder
hinsichtlich einzelner Theile desselben der allgemeinen Wünz-Convention der zum deutschen Zoll-
und Handelsvereine verbundenen Staaten beigetreten sind, jedoch an der gegenwärtigen Ver-
handlung nicht Theil genommen haben, soll von der Regierung desjenigen Vereinsstaates,
mit welchem sie in engerem Zollverbande stehen, beziehungsweise von welchem dieselben bei den
Verhandlungen in Zollvereins-Angelegenheiten vertreten werden, die Einladung ergehen, diesem
Münz-Kartel sich anzuschließen. Von dem Erfolge dieser Einladung sind sämmtliche Vereins-
Regierungen in Kenntniß zu setzen.
5. Die gegenseitige Auswechselung der Ratifikations-Urkunden unter den contrahirenden Regie-
rungen wird in dem Großherzoglich-Badischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
innerhalb der dazu bestimmten Frist stattfinden. Denjenigen Regierungen, welche nicht durch
eigene Gesandschaften am hiesigen Hofe vertreten sind, bleibt freigestellt, die Ratifications-
Urkunden unmittelbar an das genannte Ministerium einzusenden, worauf dieses in deren Na-
men der Aushändigung und Entgegennahme der betreffenden Urkunden sich unterziehen wird.
Das über den Auswechselungs-Akt aufgenommene Protokoll soll sämmtlichen anderen Regie-
rungen in beglaubigter Abschrift mitgetheilt werden.
Indem man sich auch mit diesen Bemerkungen gegenseitig einverstanden erklärte, wurde zur
Unterzeichnung des Münz-Kartels in Einem Exemplar geschritten.
Dieses Exemplar soll nebst
dem gegenwärtigen Protokolle, der getroffenen Abrede gemäß, Großherzoglich-Badischer Seits
für die sämmtlichen hohen contrahirenden Theile in dem hiesigen General-Landes-Archive aufbe-
wahrt werden und wurde zu diesem Zwecke von dem Großhelzoglich-Badischen Bevollmächtigten
in Empfang genommen, welcher den übrigen Bevollmächtigten beglaubigte Abdrücke des Kartels
und dieses Protokolls zustellen wird.
G. w. o.
(Folgen die Unterschriften.)
Nr. 47.
Nr. 47.
Zoll-Tarif
für die Zeit vom 1. Januar 1854 ab (1).
Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Porzellan; von der
Bleigewinnung (Bleigekrätz, Bleiabzug oder Abstrich und Bleiasche); von der Gold und Silber-
Bearbeitung (Münzgrätze); von Seifensiedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh,
sowohl flüssiges als eingetrocknetes;
Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder
Kübeln;
. Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
Branntweinspülig;
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher,
Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und
unter Controle der Verwendung;
Eier;
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, Bimsstein,
Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbenerde; roher Flußspath in Stücken,
roher Gips, gebrannter Gips und Kalk, Graphit (Reißblei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide,
Lehm, Mergel, Oker, Rothstein, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystalisirten Stücken),
gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde),
Tripel, Umbra, Walkererde u. a.;
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durchschnitte-
nen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind;
Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, unausgeschälte Muscheln;
o. Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt wer-
den; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner Gras, Fut-
terkräuter und Heu, auch Heusamen;
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen find.
(1) Das nach § 14 des Zollgesetzes zur richtigen Anwendung des Zolltarifs dienende amtliche Waarenver-
zeichniß kann bei allen Zollstellen eingesehen, außerdem aber auch im Wege des Buchhandels von der
Decker'schen Geheimen Ober-Hol-Buchdruckerei in Berlin, zum Preis von 15 Silbergroschen per Exemplar,
bezogen werben. —
9. Beilage zur Nr. 47.
11. Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eß-
bare Wurzeln u., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; ungetrocknete
Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erdpistazien); Karden oder Weberdisteln;
12. Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
13. Glasur- und Hafnererz Alquisoux);
14. Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen
Scheidemünze; auch Kupferasche;
15. Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wasche, gebrauchte Fabrikge-
räthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch
auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegen-
stände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande nie-
derlassen;
16. Holz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- und Nutz-
holz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach einer Holz-
ablage zum Verschiffen bestimmt ist;
Anmerkung. Dem Landtransporte wird das Verstößen in losen Stücken auf Floßkanälen und Floßbächen
gleich geachtet.
17. Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch
Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende
Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen; ingleichen Musterkarten und Muster in
Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind; dann die Wagen
der Reisenden, ferner die beim Eingange über die Grenze zum Personen- oder Waarentrans-
porte dienenden und nur deshalb eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Ein-
schluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern
gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke ein-
führen, als sie beim Ausgange an Bord hatten; Reisegeräthe, auch Verzehrungsgegenstände
zum Reiseverbrauch;
18. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunstinstitute und Samm-
lungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche, beson-
ders naturhistorische Sammlungen
öffentlicher
Anstalten
eingehen;
19. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
20. Milch;
21. Obst, frisches;
22. Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte);
23. Saamen von Waldhölzern;
24. Schachtelhalm, Schilf- und Dachrohr;
25. Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); Flockwolle (Abfälle von der Spinnerei); Tuchtrüm-
mer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lumpen gewonnene Zupfwolle (Shuddywolle);
26. Seidencocons und Abfälle derselben, ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und Spinnen
der rohen Seide;
27. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauersteine;
Mühlsteine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif- und Wetzsteine; Tufsteine und Traß;
Nr.
47.
28. Stroh, Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie;
29. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
30. Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche;
31. Treber und Trester;
32. Weinstein.
Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe
unterworfen find.
Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und fünfzig und ein hal-
ber Kreuzer im 24½-Guldenfuß vom Zentner Bruttogewicht wird in der Regel bei dem Eingange,
und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren
ausgeführt werden.
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorhergehen-
en (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler oder zwei und
fünfzig und einen halben Kreuzer vom Zentner, unterworfen,
ober
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefalle erhoben werden
Nr. 47.
Nr. 47.
*) Die unter den Silbergroschen stehenden Ziffern bezeichnen 24stel des Thalers.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Abfülle
von Gerbereien das Leimleder; Thier-
flechsen, Abfälle und Theile von rohen
Häuten und Fellen, abgenutzte alte
Lederstücke, Hörner, Hornspitzen, Horn-
späne, Klauen und Knochen, letztere
mögen ganz oder zerkleinert
sein…
Anmerk. Knochen, seewärts von der Russischen bis
zur Mecklenburgischen Grenze ausgehend, zollfrei.
Baumwolle und Baumwollenwaa-
ren
a) Rohe
Baumwolle…
b) Baumwollengarn, ungemischt oder ge-
mischt mit Wolle oder Leinen
1) ungebleichtes ein- und zwedräh-
tiges, und
Watten…
2) ungebleichtes drei- und mehrdrä-
thiges, ingleichen alles gezwirnte,
gebleichte oder gefärbte Garn..
c) Baumwollene, desgleichen aus Baum-
wolle und Leinen, ohne Beimischung
von Seide, Wolle und anderen Thier-
haaren gefertigte Zeuge und Strumpf-
waaren, Spitzen (Tüll), Posamen-
tier-, Knopfmacher-,
Sticker- und
Putzwaaren; auch dergleichen Zeug-
und Strumpfwaaren mit Wolle ge-
stickt oder brochirt; ferner Gespinnste
und Tressenwaaren aus Metallfäden
(Lahn) und Baumwolle oder Baum-
wolle und Leinen, außer Verbindung
mit Seide, Wolle, Eisen, Glas,
Holz, Leder, Messing, Stahl und
anderen
Materialien…
Blei
a) Rohes, in Blöcken, Mulden u., auch
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthlr. gGr.
frei
frei
Ausgang.
Rthlr Sgr.
gGr.
(12)
(*)
(4)
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
frei
frei
Ausgang.
Fl.
Xr.
52½
17½
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewick
Pfund.
18 in Fässern
Kisten.
13 in Körben
7 in Ballen.
18 in Fässern
Kisten.
7 in Ballen.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
altes, desgleichen Blei-, Silber- und
Gold-Glätte…
b) Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röh-
ren, Schrot, Platten u. s. w., auch
gerolltes
Blei…
c) Feine Bleiwaaren, als: Spielzeug u.
ganz oder theilweise aus Blei, auch
dergleichen
lackirte
Waaren…
Bürstenbinder-
und Siebmacher-
waaren
a) Grobe, in Verbindung mit Holz ober
Eisen, ohne Politur und Lack
b) Feine, in Verbindung mit anderen
Materialien (mit Ausnahme von ed-
len Metallen, feinen Metallgemischen,
echt vergoldetem oder versilbertem Me-
tall, Schildpatt, Perlmutter, echten
Perlen, Korallen oder Steinen), auch
Siebböden aus
Pferdehaaren…
Droguerie- und Apotheker-,
auch
F a r b e w a a r e n
2) Chemische Fabrikate für den Medizi-
nal und Gewerbsgebrauch, auch Prä-
parate, ätherische und andere Oele,
Säuren, Salze,
eingedickte Säfte;
desgl. Maler-, Wasch-, Pastellfarben
und Tusche, Farben- und Tuschkasten,
feine Pinsel, Mundlack (Oblaten),
Englisch-Pflaster, Siegellack u. s. w.;
überhaupt die unter Droguerie-, Apo-
theker- und Farbewaaren gemeiniglich
begriffenen Gegenstände, sofern sie
nicht besonders ausgenommen sind..
Ausnahmen treten jedoch folgende ein,
und zahlen weniger
b)
Alaun…
c) Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder
versetzt,
Chlorkalk…
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30 und in 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthlr. gGr.
7½
(6)
(8)
(8)
Ausgang.
Sgr.
Rthlr. gGr.
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl.
Xr.
26¼
Ausgang.
Fl. Xr
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
6 in Fässern u.
Kisten.
20 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben.
16 in Fässern u.
Kisten.
16 in Ballen.
20 in Fässern u.
Kisten.
16 in Fässern u.
Kisten.
9 in Körben.
6 in Ballen.
11 in Fässern.
6 in Fässern.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
d) Eisenvitriol (grüner); Eisenbeizen,
einschließlich
Eisenrostwasser…
e) Erzeugnisse, folgende rohe, des Mi-
neral-, Thier- und Pflanzenreichs
1.
Krapp…
2. Aloe, Galläpfel; Harze aller Gat-
tung, europäische und außereuro-
päische, roh und gereinigt; Kreuz-
beeren, Kurkume, Quercitron, Sa-
flor; Salpeter, gereinigter und un-
gereinigter; salpetersaures Natron;
Sumach, Schwefel, Terpentin, Waid
und
Wau…
3. Alcanna, Alkermes, Avignonbeeren,
Berberisholz, Berberiswurzeln, Buchs-
baum, Cedernholz, Korkholz, Pock-
holz; Catechu (japanische Erde); Ci-
tronensaft
in Fässern; Cochenille,
Derbyspath,
Eckerdoppern
(Knop-
pern), Elephanten- und andere Thier-
zähne, Färberginster; Farbe- und
Gerbewurzeln, nicht besonders ge-
nannte;
Flohsaamen,
Fraueneis
(Gipsspath);
Gummi
arabicum;
Gummi elasticum in der ursprüng-
lichen Form von Schuhen, Flaschen
u.; Gummi senegal; Gutta percha,
rohe ungereinigte; Hölzer,
außer-
europäische für Drechsler, Tischler
u. s. w., in Blöcken und Bohlen;
Hornplatten, Indigo, Kino; Knochen-
platten, rohe blos geschnittene; Ko-
kosnüsse,
Lac dye;
Meerschaum,
roher; Muschelschalen, Myrobalanen,
Orlean, Palmnüsse, Perlmutterscha-
len; Rohr, spanisches, ostindisches,
marseiller; Pfefferrohr, Stuhlrohr;
Salep;
Schildkrötenschalen,
rohe;
Tragant,
Wallfischbarden
(rohes
Fischbein)…
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Rthlr.Sgr.
gGr..
7½
(6)
2½
(2)
Ausgang.
Sgr.
Rthlr. gGr.
2½
(2)
(4)
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl.
Xr.
26¼
Ausgang.
Fl. Xr
8¾
17½
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht.
Pfund.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Anmerk. zu e. Die allgemeine Eingangs-Abgabe
tragen
I. rohe Erzeugnisse des Mineral-, Thier- und
Pflanzenreichs zum Gewerbe- und Medi-
zinalgebrauche, die nicht besonders höher
oder niedriger besteuert sind;
2. schwefelsaures Natron (gereinigtes, unge-
reinigtes, kalcinirtes, krystallisirtes).
f) Farbehölzer
1. in
Blöcken…
2. gemahlen oder
geraspelt…
g) Mennige, Schmalte, ungereinigte u.
gereinigte Soda (Mineral-Alkali), Kup-
fervitriol, gemischter Kupfer- u. Ei-
senvitriol, weißer Vitriol, Wasserglas;
Grünspan, raffinirter (destillirter, kry-
stallisirter) oder
gemahlener…
Anmerk. zu g. Mennige kann zur Weißglasfa-
brikation auf Erlaubnißscheine zu einem Vier-
theile der tarifmäßigen Eingangs-Abgabe einge-
führt werden.
h) Mineralwasser, natürliches in Fla-
schen und
Krügen…
i) Pott- (Waid-) Asche; gemahlene Kreide.
k) Salzsäure und
Schwefelsäure…
l) Schwefelsaures und salzsaures Kali.
m) Terpentinöl
(Kienöl)…
Eisen und Stahl
a) Roheisen aller Art; altes Brucheisen,
Eisenfeile,
Hammerschlag…
b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen
(mit Ausnahme des façonnirten) in
Stäben von ½ Quadratzoll Preußisch
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler,Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthlr. gGr.
(4)
7½
(6)5
(4)
(8)
(4)
(8)
Ausgang.
Sgr.
Rthlr. gGr.
2½
(2)
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
17½
26¼
17½
17½
Ausgang.
Fl. Xr.
8¾
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
23 in Kisten.
9 in Körben.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
im Querschnitt und darüber; desglei-
chen Luppeneisen, Eisenbahnschienen,
auch Roh- und Cementstahl, Guß- u.
raffinirter
Stahl…
c) Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit
Ausnahme des façonnirten) in Stäben
von weniger als ½ Quadratzoll Preu-
ßisch im
Querschnitt…
d) Façonnirtes Eisen in Stäben; desgl.
Eisen, welches zu groben Bestandthei-
len von Maschinen und Wagen (Kur-
beln, Achsen u. dergl.) roh vorgeschmie-
det ist, insofern dergleichen Bestand-
theile einzeln einen Zentner und da-
rüber wiegen, auch Pflugschaareneisen;
schwarzes Eisenblech, rohes Stahlblech,
rohe (unpolirte) Eisen und Stahlplat-
ten; Anker, so wie Anker- und Schiffs-
ketten
…
e) Weißblech, gefirnißtes Eisenblech, po-
lirtes Stahlblech, polirte Eisen- und
Stahlplatten, Eisen und Stahldrath.
Anmerk. 1. Von Rohstahl, seewärts von der
Russishen Grenze bis zur Weichselmündung ein-
schließlich auf Erlaubnißscheine für Stahlfabri-
ken eingehend, wird nur die allgemeine Ein-
gangsabgabe erhoben.
2. Geknoppertes Zaineisen kann in Bayern
auf der Grenze von Hindelang bis zur Donau
einschließlich zu dem Zollsatze von 1 ½ Rthlr.
(2 Fl. 37 ½ Xr.) pro Zentner eingehen,
3. Rabkranzeisen zu Eisenbahnwagen wird nach
Pos. d. verzollt.
f) Eisen- und Stahlwaaren
1. Ganz grobe Gußwaaren in Oefen,
Platten, Gittern
u...
2. Grobe, die aus geschmiedetem Eisen
oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl,
Eisenblech. Stahl- und Eisendrath.
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthlr. gGr.
(12)
(12)
Ausgang.
Sgr.
Rthlr. gGr.
24½ Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl.. Xr.
37½
22½
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht
Pfund.
10 in Fässern u.
Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen.
Nr 47.
10te Beilage zur Nr. 47.
Benennung der Gegenstände.
auch in Verbindung mit Holz gefer-
tigt; ingleichen Waaren dieser Art,
die gefirnißt, verkupfert oder verzinnt,
jedoch nicht polirt sind, als: Aerte,
Degenklingen,
Feilen,
Hämmer,
Hecheln, Haspeln, Holzschrauben,
Kaffeetrommeln und Mühlen, Ket-
ten (mit Ausschluß der Anker- und
Schiffsketten), Nagel, Pfannen, Plätt-
eisen, Schaufeln, Schlösser, grobe
Ringe (ohne Politur), Schraubstöcke,
Sensen, Sicheln, Stemmeisen, Strie-
geln, Thurmuhren, Tuchmacher- und
Schneiderscheeren, grobe Waagebal-
ken, Zangen u. s.
w…
3. Feine, sie mögen ganz aus feinem
Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl,
oder aus diesen Urstoffen in Verbin-
dung mit Holz, Horn, Knochen, loh-
garem Leder, Kupfer. Messing, Zinn
(letzteres polirt) und anderen uned-
len Metallen gefertigt sein, als
Gußwaaren (feine), Messer, Schee-
ren. Streichen, Schwertfegerarbeit
u. s. w. (mit Ausschluß der Nähna-
deln, metallenen Stricknadeln, me-
tallenen Häckelnadeln ohne Griffe);
lackirte Eisenwaaren; auch Gewehre
aller
Art…
Erze, nämlich: Eisen- und Stahlstein,
Stufen,
Galmei…
Änmerk. An den Bayerischen, Sächsischen, Würt-
tembergischen, Badischen und Luxemburgisch-Bel-
gischen Grenzen,
Eisenerz…
Flachs, Werg, Hanf,
Heede...
Getreide, Hülsenfrüchte, Säme-
reien, auch Beeren
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensatze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthlr. gGr.
frei
frei
(4)
Ausgang.
Sgr.
Rthlr. gGr.
frei
(4)
24½ Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
frei
frei
17½
Ausgang.
Fl. Xr.
frei
17½
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht.
Pfund.
10 in Fässern u.
Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen.
13 in Fässern u.
Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
a) Getreide u. Hülsenfrüchte, als: Weizen,
Spelz oder Dinkel, Gerste (auch ge-
mälzte), Hafer, Heidekorn oder Buch-
weizen, Roggen, Bohnen, Erbsen,
Hirse, Linsen und Wicken
Änmerk. 1. In Bayern an der Grenze von Berch-
tesgaden…
Anmerk. 2. Auf der Sächsisch-Böhmischen Grenze
gehen die unter a. genannten Getreidearten
und Hülsenfrüchte beim Landtransporte zu fol-
genden ermäßigten Sätzen ein
a) links der Elbe, diese ausgeschlossen
1. Weizen, Spelz oder
Dinkel…
2. Roggen, Gerste, Hafer, Bohnen,
Erbsen, Hirse, Linsen, Heidekorn
und
Wicken…
b) rechts der Elbe, diese ausgeschlossen
1. Weizen, Spelz oder
Dinkel…
2. Roggen, Gerste, Bohnen, Erbsen,
Hirse, Linsen und
Wicken…
3. Hafer und
Heidekorn…
Anmerk. 3. Hafer in Quantitäten unter einem
Preußischen Scheffel oder beziehungsweise unter
2 Bayerischen Metzen und andere Getreidearten,
so wie Hülsenfrüchte unter einem halben Preußi-
schen Scheffel oder unter 1 Bayerischen Metzen
frei.
b) Sämereien und Beeren
1. Anis und
Kümmel…
2. Oelsaat, als: Hanfsaat, Leinsaat
und Leindotter oder Doder, Mohn-
samen, Raps,
Rübesaat…
3. Kleesaat und alle nicht namentlich
im Tarif genannten Sämereien; in-
gleichen
Nachholderbeeren…
Anmerk. Ein Preußischer Scheffel Kleesaat wird
mit Einschluß des Sackes zu 89 Pfund, ein
Bayer. Scheffel desgl. zu 360 Pfund gerechnet.
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Schffl.
1 Baye-
risches
Schffl.
1 Baye
risches
Scheffl.
1 Dres-
dener
Scheffl.
1 dito.
1 dito.
1 dito.
1 dito.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
tu 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(4)
(16)
½
½
1¼
(1)
(4)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½ Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
17½
4¼
17½
Ausgang.
Fl.
Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht.
Pfund.
Nr. 47.
Benennung der Gegenstände.
Glas
und Glaswaaren
a)
Grünes Hohlglas
(Glasgeschirr)…
Anmerk. Bei loser Verpackung werden zu 1 Zent-
ner veranschlagt
5 1/3 Preußische
6 2/3 Altbayerische
Kubikfuß.
oder
4 ½ Rheinbayerische
b) Weißes Hohlglas,
ungemustertes,
ungeschliffenes;
ingleichen
Fenster-
und Tafelglas in seiner naturlichen
Farbe (grün, halb- und ganz weiß)
Anmerk. Vorgedachtes Hohlglas nur mit abge-
schliffenen Stöpseln, Böden oder
Rändern…
c) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes,
geschnittenes, gemustertes weißes Glas;
auch Behänge zu Kronleuchtern von
Glas, Glasknöpfe, Glasperlen und
Glasschmelz…
d) Spiegelglas
1. wenn das Stück nicht über 288
Preußische oder 333 Altbayerische
oder 255 Rheinbayerische
Zoll mißt
a) gegossenes, belegtes oder unbelegtes,
aa) wenn das Stück nicht über 144
Preußische
Zoll
mißt…
bb) wenn das Stück über 144 und
bis 288 preußische
Zoll mißt..
b) geblasenes, belegtes oder unbelegtes.
2. belegtes und unbelegtes, gegossenes
und geblasenes, wenn das Stück mißt
Rheinbayer.
Q.-Zoll
Q.-Zoll
Preuß.
Altbayer.
Q.-Zoll.
über 288 bis 576 oder bis 666 oder 511.
886.
1241.
1684.
Zoll
Preußisch…
Anmerk. Rohes ungeschliffenes Spiegelglas wird
gegen die allgemeine Eingangsabgabe eingelassen.
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(12)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½ Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
52½
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht
Pfund.
23 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben u.
Gestellen.
23 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben.
17 in Kisten.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes
Glas ohne Unterschied der Form, auch
Glaswaaren in Verbindung mit un-
edlen Metallen und anderen nicht zu
den Gespinnsten gehörigen Urstoffen;
desgleichen Spiegel, deren Glastafeln
nicht über 288 Preußische
Zoll das
Stück
messen…
Anmerk. Spiegel von größeren Dimensionen des
Glases zahlen, ohne Rücksicht auf die Rahmen,
den Eingangszoll nach obigen Stücksätzen für
Spiegelglas, den Dimensionen des Glaces ge-
maß; falls sich der Eingangszoll danach aber
geringer als 10 Rthlr. oder 17 Fl. 30 Xr. vom
Zentner berechnet, diesen Satz.
Häute, Felle und H a a r e
a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) Haute
und Felle zur Lederbereitung; rohe be-
haarte Schaf-, Lamm- u. Ziegenfelle;
rohe
Pferdehaare…
b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-)
Bereitung…
c) Hasen- und Kaninchenfelle, rohe, und
Haare…
d) Haare von Rindvieh; Ziegenhaare..
Holz, Holzwaaren u.
a) Brennholz beim Wassertransport...
b) Bau- und Nutzholz beim Wassertrans-
port, oder beim Landtransport zur
Verschiffungs-Ablage
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Preuß.
Klafter.
1 Baye-
risches
Klafter.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
frei
frei
frei
(16)
2½
(2)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(16)
(12)
(4)
24½-Gul
beim
Eingang.
Fl. Xr.
frei
frei
frei
den-
im
Fuß
Ausgang.
Fl. Xr.
2 55
52½
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht.
Pfund.
20 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben.
13 in Fässern u.
Kisten.
6 in Ballen.
Nr. 47.
Benennung der Gegenstände.
1. Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Ahorn-,
Kirsch-, Birn-, Apfel-, Pflaumen-,
Kornel- und
Nußbaumholz…
2. Buchen-, auch Fichten-, Tannen-,
Lerchen-, Pappeln-, Erlen- und an-
deres weiche Holz; ferner Bandstöcke,
Stangen,
Faschinen,
Pfahlholz,
Flechtweiden
u…
3. Sägwaaren, Faßholz (Dauben) u.
alles andere vorgearbeitete Nutzholz
a) aus den unter 1 genannten Holz-
arten…
b) aus den unter 2 genannten Holz-
arten…
Anmerk. 1. Holz in geschnittenen Fournieren,
ohne Unterschied des Ursprungs, sowohl beim
Wasser als beim
Landtransporte…
2. In den östlichen Provinzen des Preußi-
schen Staates, ferner in den Häfen von Hanno-
ver und Oldenburg wird erhoben, für
aa) Blöcke oder Balken von hartem Holze.
bb) Blöcke oder Balken von weichem Holze.
cc) Bohlen, Bretter, Latten, Faßholz (Dan-
ben), Bandstöcke, Stangen, Faschinen,
Pfahlholz, Flechtweiden
u…
c) Holzborke oder Gerberlohe, desgleichen
Holzkohlen…
d)
Holzasche…
e) Hölzerne Hausgeräthe (Meubels) und
andere Tischler-, Drechsler-, und Bött-
cherwaaren,
welche gefärbt, gebeizt,
lackirt, polirt, oder auch in einzelnen
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Schiffs-
last (37 ½
Zent.) oder
beim Flö-
ßen 75
Preußische
Kubikfuß.
1 Schiffs-
last oder
beim Flö-
ßen 90 Ku-
bikfuß.
1 Schiffs-
last.
1 dito.
1 Zent.
5 Stück.
25 dito.
1 Schiffs-
last.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30 und in 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
frei
frei
(8)
(8)
(16)
(12)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
2½
(2)
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
frei
frei
Ausgang.
Fl. Xr.
8¾
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Theilen in Verbindung mit Eisen,
Messing oder lohgarem Leder verar-
beitet sind; auch gerissenes Fischbein.
f) Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit),
sogenante Nürnberger Waaren aller
Art,
Spielzeug, feine
Drechsler-,
Schnitz- und Kammacherwaaren, auch
Meerschaumarbeit, ferner dergleichen
Waaren, in Verbindung mit anderen
Materialien (mit Ausschluß von edlen
Metallen, feinen Metallgemischen, echt
vergoldetem oder versilbertem Metall,
Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen,
Korallen oder Steinen), ingleichen
Holzbronce, hölzerne Hängeuhren, fei-
ne Korb- und Holzflechterarbeit ohne
Unterschied, Fourniere mit eingelegter
Arbeit und geschnittenes Fischbein,
auch Blei- und
Rothstifte…
g) Gepolsterte Möbels, wie grobe Satt-
lerwaaren.
h) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte..
Anmerk. zu e) und h): Grobe, rohe, ungefärbte
Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloß geho-
belte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, grobe
Maschinen von Holz und grobe Korbflechterwaaren
tragen die allgemeine Eingangsabgabe.
Hopfen…
Instrumente,
astronomische, chirurgische, mathemati-
sche, mechanische, musikalische, optische,
physikalische, ohne Rücksicht auf die Ma-
terialien, aus denen sie gefertigt sind.
Kalender,
a) die fürs Inland bestimmt sind, wer-
den nach den, der Stempelabgabe hal-
ber gegebenen besonderen Vorschriften
behandelt;
b) die durchgeführt werden, tragen die
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(4)
(12)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
17½
22½
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wirb vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht.
Pfund.
16 in Fässern u.
Kisten.
6 in Ballen.
20 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben.
9 in Ballen.
23 in Fässern u.
Kisten.
9 in Ballen.
Nr. 47.
Nummer.
1 8
2 0
Benennung der Gegenstände.
Durchgangsabgabe. Der Wiederaus-
gang muß nachgewiesen werden.
Kalk
und
Gips,
gebrannter.
(Ist in die erste Abtheilung aufgenommen wor-
den.)
Karden oder Weberdisteln.
(Ist in die erste Abtheilung aufgenommen wor-
den.)
Kleider,
fertige neue; desgleichen getragene Klei-
der und getragene Leibwäsche, beide
letztere, wenn sie zum Verkauf eingehen.
Kupfer und Messing
a) Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes
zu Geschirren; auch Kupferschaalen,
wie sie vom Hammer kommen, ferner
Blech, Dachplatten, gewöhnlicher und
platirter Drath, desgleichen polirte,
gewalzte, auch plattirte Tafeln und
Bleche…
b) Waaren: Kessel, Pfannen und der-
gleichen; auch alle sonstigen Waaren
aus Kupfer und Messing; Gelb- und
Glockengießer-, Gürtler- und Nadler-
waaren, außer Verbindung mit edlen
Metallen; ingleichen lackirte Kupfer-
und
Messingwaaren…
Anmerk. Von Roh- (Stück-) Messing, Roh- oder
Schwarzkupfer, Gar- oder Rosettenkupfer von
altem Bruchkupfer oder Bruchmessing, desgleichen
von Kupfer- und Messingfeile, Glockengut, Ku-
pfer- und andern Scheidemünzen zum Einschmel-
zen (die Münzen auf besondere Erlaubnißscheine
eingehend), wird die allgemeine Eingangsabgabe
erhoben.
Kurze W a a r e n , Quincaillerien u.
Waaren, ganz oder theilweise ans ed-
len Metallen, aus feinen Metallgemi-
schen; aus Metall, echt vergoldet oder
versilbert; aus Schildpatt, Perlmutter,
echten Perlen, Korallen oder Steinen
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
20 in Kisten.
11 in Körben.
9 in Ballen.
13 in Fässern u.
Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen.
Nr 47
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
gefertigt, oder
mit edlen Metallen
belegt;
ferner Waaren aus vorge-
nannten Stoffen in Verbindung mit
Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Fisch-
bein, Gips, Glas, Gummi elasticum,
Gutta percha, Holz, Horn, Knochen,
Kork, Lack, Leder, Marmor, Meerschaum,
unedlen Metallen, Perlmutter, Schild-
patt, unechten Steinen u. dergl.; feine
Galanterie- und Quincaillerie-Waaren
(Herren- und Frauenschmuck, Toiletten-
und sogenannte Nippestisch-Sachen u.
s. w.) aus unedlen Metallen, jedoch
fein gearbeitet, und entweder mehr oder
weniger vergoldet oder versilbert oder
auch vernirt, oder in Verbindung mit
Alabaster, Elfenbein, Email, Korallen,
Lava, Perlmutter, Schildpatt, feinen
Steinarten, unechten Steinen oder auch
mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen,
Ornamenten in Metallguß und dergl.;
feine Parfümerien, wie solche in kleinen
Gläsern, Kruken u. im Galanterlehan-
del und als Galanteriewaaren geführt
werden; Taschenuhren, Stutz- u. Wand-
uhren, letztere mit Ausnahme der höl-
zernen Hängeuhren; Kronleuchter in
Verbindung mit echt vergoldetem oder
versilbertem Metall; Gold- und Silber-
blatt (echt oder unecht); Nähnadeln,
metallene Stricknadeln, metallene Häkel-
nadeln (ohne Griffe); Schreibfedern
aus Stahl oder aus Metallkomposition;
gefaßte Brillen aller Art; feine lackirte
Waaren von Metall oder Pappmasse
(papier mâché); feine bossirte Wachs-
waaren, Regen- und Sonnenschirme,
Fächer, Blumen, zugerichtete Schmuckfe-
dern, Wachsperlen, Perückenmacherar-
beit u. s. w.; überhaupt alle zur Gat-
tung der Kurzen-, Quincaillerie- oder
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
Abgabensätze nach dem
14-Thalel-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½ Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl.. Xr.
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht
Pfund.
Nr. 47.
Benennung der Gegenstände.
Galanteriewaaren gehörigen unter den
Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 10, 12, 19,
21, 22, 27, 30, 3 1 , 33, 35, 38, 40,
41, 42 und 43 der zweiten Abtheilung
dieses Tarifes nicht mit inbegriffenen
Gegenstände; ingleichen Waaren aus
Gespinnsten von Baumwolle, Leinen,
Seide, Wolle, welche mit Eisen, Glas,
Holz, Leber, Messing, Papier, Pappe
oder Stahl verbunden sind, z. B. Tuch-
oder Zeugmützen in Verbindung mit
Leder, Knöpfe auf Holzformen, Klin-
gelschnüre u. dgl.
mehr…
Leder, Lederwaaren und
ähnliche
Fabrikate
a) Lohgare oder nur lohroth gearbeitete
Haute, Fahlleder, Sohlleder, Kalble-
der, Sattlerleder, Stiefelschäfte, auch
Juchten; ingleichen sämisch- und weiß-
gares Leder, auch Pergament, Gummi-
platten und mehr oder weniger gerei-
nigte Gutta
percha…
Anmerk. Kratzenleder, auch künstliches, für in-
ländische Kratzenfabriken auf Erlaubnißscheine
unter
Kontrole…
b) Brüsseler- und Dänisches Handschuh-
leder, auch Korduan, Marokin, Saffian
und alles gefärbte und lackirte Leder;
desgleichen Gummifäden außer Ver-
bindung mit anderen Materialien...
Anmerk. Halbgare Ziegen- und Schaffelle für in-
ländische Saffian- und Lederfabrikanten werden
unter Kontrole gegen die allgemeine Eingangs-
abgäbe eingelassen.
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensatze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
Ausgang
24½ Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
30*)
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht
Pfund.
20 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben.
9 in Ballen.
16 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 10. Oktober 1845 unterliegen Waaren aus Gold oder Silber, feinen Metall-
zemischen, Metallbronce (echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit Gold oder Silber belegt;
erner Waaren ans vorgenannten Stoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und
mechten Steinen; feine Parfümerien, wie solche in kleinen Gläsern, Kruken u. im Galanteriehandel und als Galanterie-
waaren geführt werden; Stutzuhren mit Ausnahme derer in hölzernen Gehäusen; Kronleuchter mit Bronce; Gold- oder
Silberblatt; Fächer; künstliche Blumen und zugerichtete Schmuckfedern bis auf weitere Bestimmung einem Eingangs-Zolle
von 100 Rthlr (175 Fl.) pro Zentner.
11. Beilage zur Nr. 47.
Nr. 47.
*) Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 10. Oktober 1845 unterliegen lederne Handschuhe bis auf weitere Be(…)-
mung einem Eingangszolle von 44 Rthlr. (77 Fl.) pro Zentner.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
nischem Leder, von sämisch- und weiß-
garem Leder, von lackirtem Leder, la-
ckirtem Gummi und Pergament; Sat-
tel- und Reitzeuge und Geschirre mit
Schnallen und Ringen, ganz oder theil-
weise von feinen Metallen und Metall-
gemischen, Handschuhe von Leder und
feine Schuhe aller
Art…
Leinengarn, Leinwand und andere
Leinenwaaren
a) Rohes Garn
1.
Maschinengespinnst…
2.
Handgespinnst…
b) Gebleichtes, desgleichen blos abge-
kochtes oder gebüktes (geäschertes)
Garn, ferner gefärbtes
Garn…
c)
Zwirn…
d) Graue Packleinwand und Segeltuch.
e) Rohe Leinwand, roher Zwillich und
Drillich…
Ausnahme.
Rohe, ungebleichte Lein-
wand geht frei ein
aa. in Preußen
auf den Grenzlinien von Leobschütz
bis Seidenberg in der Ober-Lausitz
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(4)
(16)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
30*)
17½
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
16 in Fässern u
Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
20 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
13 in Kisten
6 in Ballen
13 in Kisten
6 in Ballen
13 in Kisten
6 in Ballen
c) Grobe Schuhmacher-, Gattler- und
Täschnerwaaren aus Leber ober Gum-
mi; Blasebälge, auch Wagen, woran
Leder- oder Polsterarbeiten; desgleichen
andere nicht lackirte Gummifabrikate
außer Verbindung mit anderen Wa-
terialien…
d) Feine Lederwaaren von Korduan,
Saffian, Marokin, Brüsseler und Dä-
Nr. 47.
Benennung der Gegenstände.
und von Gronau bis Anholt, nach
Bleichereien oder Leinwandmarkten.
bb. in Sachsen
auf der Grenzlinie von Ostritz bis
Schandau, auf Erlaubnißscheine;
f) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder
in anderer Art zugerichtete, auch aus
gebleichtem Garn gewebte Leinwand;
gebleichter oder in anderer Art zuge-
richteter Zwillich und Drillich; rohes
und gebleichtes, auch verabeitetes Tisch-,
Bett- u. Handtücherzeug, leinene Kit-
tel, auch neue Leibwäsche…
g) Bänder, Batist, Borten, Fransen,
Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten,
Schnüre, Strumpfwaaren, Gespinnste
und Trefsenwaaren aus Metallfäden
und Leinen, jedoch außer Verbindung
mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Mes-
sing und
Stahl…
h)
Zwirnspitzen…
Lichte, (Talg-, Wachs-, Wallrath- und
Stearin-)…
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-
fabrikation
leinene, baumwollene und wollene Lum-
pen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug);
Papierspäne, Makulatur (beschriebene
und bedruckte), desgleichen alte Fischer-
netze, altes Tauwerk und
Stricke…
Anmerk.
Alte Fischernetze, altes Tauwerk und
Suricke beim Ausgange über Preußische, Han-
noversche und Oldenburgische
Seehäfen…
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensatze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
frei
frei
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(8)
24½Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
frei
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht
Pfund.
13 in Kisten.
9 in Körben.
6 in Ballen.
18 in Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
23 in Kisten.
11 in Ballen.
16 in Kisten.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Material- u. Spezerei-, auch Condi-
torwaaren und andere Consumti-
bilien
a) Bier aller Art in Fässern, auch
Meth in
Fässern…
b) Branntwein aller Art, auch Arrack,
Rum, Franzbranntwein und versetzte
Branntweine, desgleichen Hefe aller
Art mit Ausnahme der Bier- u. Wein-
hefe
…
c) Essig aller Art in
Fässern…
d) Vier und Essig, in Flaschen oder
Kruken
eingehend…
e) Oel. in Flaschen oder Kruken ein-
gehend…
f) Nein und Most, auch Cider
a) in Fässern
eingehend…
b) in
Flaschen…
g)
Butter…
Anmerk. 1. Frische, ungesalzene Butter auf der
Linie von Lindau bis Hemmenho-
fen
eingehend…
2. Einzelne Stücke in Mengen von
nicht mehr als 3 Pfund werden zoll-
frei eingelassen, vorbehaltlich der im
Falle eines Mißbrauchs örtlich an-
zuordnenden Aufhebung oder Be-
schränkung dieser Begünstigung.
h) Fleisch, ausgeschlachtetes: frisches
und zubereitetes; auch ungeschmolzenes
Fett, Schinken, Speck, Würste; des-
gleichen großes
Wild…
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
ang.
(12)
(8)
(16)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
22½
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht
Pfund.
11 in Uebe(…)
sern.
24 in Kisten,
16 in Körben,
für Branntwer
u. nur beim Ein-
gang in Flasche
11 in Uebersa(…)
sern.
24 in Kisten.
16 in Körben
11 in Ueberfä-
sern.
24 in Kisten,
16 in Körben,
16 in Fässern
Töpfen.
16 in Fässern
Kisten.
9 in Körben
6 in Ballen.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
i) Früchte (Südfrüchte), auch Blätter
a) Frische Apfelsinen, Citronen, Li-
monen, Pommeranzen, Granaten
und
dergleichen…
Verlangt der Steuerpflichtige die
Auszählung, so zahlt er für hun-
dert
Stück 20 Sgr.
16 gGr. oder 1fl. 10
I m Falle der Auszählung blei-
chen verdorbene unversteuert, wenn
sie in Gegenwart von Beamten
weggeworfen werden.
b) Trockene und getrocknete Datteln,
Feigen,
Kastanien,
Korinthen,
Mandeln, Pfirsichkerne, Rosinen,
Lorbeerblätter,Pommeranzen,Pom-
meranzenschalen und dergleichen..
k) Gewürze, nämlich: Galgant, Ing-
ber, Cardamomen, Cubeben, Muskat-
nüsse und -Blumen (Macis), Nelken,
Pfeffer, Piement, Saffran, Sternanis,
Vanille, Zimmt und Zimmt-Cassia,
Zimmtblüthe…
l.)
Heringe…
m) a) Kaffee, roher, u. Kaffe-Surro-
gate…
b) Kakao in Bohnen und Kakao-
schalen…
n) Gebrannter Kaffee, ingleichen Kakao-
masse, gemahlener Kakao, Chokolade
und
Chokolade-Surrogate…
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Tonne
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 2½stel
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(12)
(12)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
22 ½
22½
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
29 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
.13 in Fässern.
16 in Kisten.
13 in Körben.
in Ballen.
18 in Kisten.
16 in Fässern.
13 in Körben.
4 in Ballen.
13 in Fässern
mit
Dauben
von Eichen- u.
anderem har-
tem Holz und
in Kisten.
10 in anderen
Fässern.
9 in Körben.
3 in Ballon 0.
Säcken.
20 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
o) Käse aller
Art…
p) Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk
aller Art; mit Zucker, Essig, Oel oder
sonst, namentlich alle in Flaschen,
Büchsen und dergl. eingemachte, ein-
gedämpfte oder auch eingesalzene Früch-
te, Gewürze, Gemüse und andere Con-
sumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel,
Seethiere und dgl.); ferner Kaviar,
Sago und Surrogate dieser Artikel,
Sardellen in Oel, Oliven, Kapern,
Pasteten, zubereiteter Senf, Tafel-
bouillon, Saucen und andere ähnliche
Gegenstände des feineren Tafelgenusses
q) Kraftmehl, worunter Nudeln, Pu-
der, Stärke mitbegriffen, desgleichen
Mühlenfabrikate aus Getreide und
Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotete
oder geschälte Körner, Graupe, Gries,
Grütze,
Mehl…
Anmerk. 1. Gewöhnliches Roggenmehl (Schwarz-
mehl), bei dem Eingange zu Lande
auf der Sächsischen Grenzlinie gegen
Böhmen…
2. Gewöhnliches Roggenbrod bei dem
Eingange zu Lande auf derselben
Grenzlinie...
r) Muschel- oder Schalthiere aus der
See, als: Austern, Hummern, ausge-
schälte Muscheln, Schildkröten und der-
gleichen…
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(16)
7½
(6)
(4)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½Gulden-Fuß
denn
Eingang.
Fl.
Xr.
Ausgang.
Fl. Xr..
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht
Pfund.
20 in Kisten von
1 Zent. und
darüber.
16 in Kisten un-
ter 1 Zentr.
11 in Fässern. u.
Kübeln.
8 in Körben.
6 in Ballen.
20 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
13 in Fässern,
Kisten und
Körben.
6 in Ballen.
Nr. 47.
**) S. ferner Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1854 Nr. 45 Seite 371 und 372 — Bekanntmachung in Betreff
der Verzollung von Syrop.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
s) Reis
1.
geschalter…
2.
ungeschälter…
t) Salz (Kochsalz, Steinsalz) ist einzu-
führen verboten; bei gestatteter Durch-
fuhr wird die Abgabe besonders be-
stimmt.
u) Syrop*)
v) Taback
1. Tabacksblätter, unbearbeitete, und
Stengel…
2. Tabacksfabrikate
a) Rauchtaback in Rollen, abgerollten
oder entrippten Blättern, oder ge-
schnitten;
Carotten oder Stangen
zu Schnupftabak, auch Tabacks-
mehl und
Abfälle…
b) Cigarren und
Schnupftaback…
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30 und in 24stel;
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(16)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr
Ausgang.
Fl.
Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
12 in Fässeren. Se-
ronen (nicht von
Thierbänten) u.
Kanasserlerden.
9 in Körben.
8 in Thierhäu-
ten.
4 in Ballen al-
ler Art.
16 in Fässern.
13 in Körben.
12 in Kanasser-
körben.
6 in Ballen.
*) Die Zollsätze für Zucker und Syrop sind bis zum
1. September 1855 durch die Verordnung vom 11. Juni
1853 bsteimmt und betragen bis dahin vom
1) Z u c k e r
a) Brod- und Hut-, Kandis-, Bruch- oder Lumpen-
und weißer gestoßener Zucker
…
b) Rohzucker und Farm (Zuckermehl)
…
c) Rohzucker für inländische Siedereien zum Raffi-
niren unter den besonders vorzuschreibenden Be-
dingungen und
Kontrolen…
2)
Syrop…
Maaßstab
der
Verzollung.
1 Zentner.
1 Zentner.
1 Zentner.
1 Zentner.
Eingangs
Rthl
2**
Sgr.
Abgade.
Fl.
Xr.
14 in Fässern mit Dauben von
Eichen- und andern harten
Holze.
10 in anderen Fässern.
13 in Kisten.
7 in Körben.
13 in Fässern mit Tauben von
Eichen- u. andern harten Holze.
10 in anderen Fässern.
16 in Kisten von 8 Zentner u.
darüber.
13 in Kisten unter 8 Zentner.
10 in außereuropäischen Rohr-
geflechten (Canassers, Cran-
jans.)
7 in anderen Körben.
6 in Ballen.
11 in Fässern.
Nr. 47.
*) Siehe Anmerkung aus Seite 87.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
w)
Thee…
x) Zucker*)
Oel, in Fässern
eingehend…
Anmerk. 1. Baumöl, in Fässern eingehend, wenn,
bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund
Terpentinöl zugesetzt
worden…
2. Kokosnuß-, Palm-, Wallrath - Oel trägt
die allgemeine Eingangsabgabe.
3. Sogenannte Oelkuchen,
als
Rückstände
beim Oelschlagen ans Lein, Raps, Rübsaamen
n. f. w., ingleichen Mehl aus solchen Kuchen
und
Rückständen…
Papier- und P a p p w a a r e n
a) ungeleimtes ordinaires (grobes graues
und halbweißes) Druckpapier, auch
grobes (weißes und gefärbtes) Pack-
papier und Pappdeckel…
b) geleimtes Papier; ungeleimtes feines;
buntes (mit Ausnahme der unter c.
genannten Papiergattungen); litho-
graphirtes, bedrucktes oder linürtes,
zu Rechnungen, Etiketten, Fracht-
briefen, Devisen u. s. w. vorgerichte-
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fnß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
frei
(8)
(4/5)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(4)
24½ - Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
frei
3½
Ausgang.
Fl.
Xr.
17½
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
Bei
Cigarren
außer der vor-
stehenden Ta-
ra für die äu-
ßere Umschlie-
ßung noch 24
Pf., falls die
Cigarren
in
kleinen Kisten,
und 12 Pfund,
falls sie in
Körbchen oder
Pappkästchen
verpackt sind.
23 in Kisten.
Nr. 47.
*) Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 10. Oktober 1845 unterliegen Papiertapeten bis auf weitere Bestimmung
einem Eingangs-Zolle von 20 Rthlr. (35 Fl.) pro Zentner.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
tes Papier; ordinäre Bilderbogen,
desgleichen
Malerpappe…
c) Gold- und Silberpapier; Papier mit
Gold-
oder Silbermuster; durchge-
schlagenes Papier; ingleichen Streifen
von diesen
Papiergattungen…
Anmerk. Vom grauen Lösch- und Packpapier wird
die allgemeine Eingangsabgabe erhoben.
d)
Papiertapeten…
e) Buchbinderarbeiten aus Papier und
Pappe; grobe lackirte Waaren aus
diesen Urstoffen, auch Formerarbeit
aus Steinpappe, Asphalt oder ähn-
lichen
Stoffen…
Pelzwerk (fertige Kürschnerarbeiten)
a) Ueberzogene Pelze, Mützen, Hand-
schuhe; gefütterte Decken, Pelzfutter
und Besätze: und
dergleichen…
b) Fertige, nicht überzogene Schafpelze,
desgleichen weißgemachte und gefärbte,
nicht gefütterte Angora- und Schaf-
felle; ungefütterte Decken, Pelzfutter
und
Besätze…
Schießpulver…
Seide und Seidenwaaren
a) Gefärbte, auch weißgemachte Seide
und Floretseide
1.
Ungezwirnt…
2. Gezwirnt, auch Zwirn aus roher
Seide, (Nähseide, Knopflochseide u.
s.
w.)…
b) Seidene Zeug- und Strumpfwaaren,
Tücher (Shawls), Blonden, Spitzen,
Petinet, Flor (Gaze), Posamentier-,
Knopfmacher,, Sticker- und Putz-
waaren, Gespinnste und Tressen-
waaren aus Metallfäden und Seide,
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
Ausgang,
Sgr.
Rthl. gGr.
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
30*)
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
16 in Kisten.
6 in Ballen.
16 in Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
16 in Fässern.
20 in Kisten.
6 in Ballen.
13 in Fässern u.
Kisten.
6 in Ballen.
13 in Fässern.
16 in Fässern u.
Kisten.
9 in Ballen.
12. Beilage zur Nr. 47.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
außer Verbindung mit Eisen, Glas,
Holz, Leder, Messing und Stahl;
ferner Gold- und Silberstoffe (echt
oder unecht); Bänder, ganz oder
theilweise aus Seide; endlich obige
Waaren aus Floretseide (bourre de
soie), oder Seide und Floretseide..
c) Alle obigen Waaren, in welchen außer
Seide und Floretseide auch andere
Spinnmaterialien: Wolle oder an-
dere Thierhaare, Baumwolle, Lei-
nen, einzeln aber verbunden enthal-
ten sind, mit Ausschluß der Gold-
und Silberstoffe, so wie der Bänder
Seife
a) Grüne, schwarze und andere Schmier-
seife…
b) Gemeine
weiße…
c) Feine, in Täfelchen, Kugeln, Büchsen,
Krügen, Töpfen u. s.
w…
Spielkarten
von jeder Gestalt und
Größe, in sofern sie in einzelnen
Vereinsstaaten zum Gebrauche im
Lande eingeführt werden dürfen,
und unter Berücksichtigung der be-
sonderen Stempel- und Kontrol-Vor-
schriften…
Anmerk. Werden dergleichen zum Durchgange an-
gemeldet, so wird die Durchgangsabgabe er-
hoben.
Steine
a) Mühlsteine mit eisernen
Reifen…
b) Waaren aus Alabaster, Marmor
und Speckstein; ferner geschliffene
echte und unechte Steine, Perlen
und Korallen ohne
Fassung…
Anmerk. Große Marmorarbeiten (Statuen, Büsten
und dergleichen), Flintensteine; feine Schleif-
und Wetzsteine; auch Waaren aus Serpentin-
stein zahlen die allgemeine Eingangsabgabe.
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Stück.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(8)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
22 in Kisten
13 in Ballen.
20 in Kisten
11 in Ballen
13 in Kisten.
6 in Ballen.
16 in Kisten.
16 in Fässern
Kisten.
Nr. 47.
Nummer
3 4
3 5
3 6
3 7
Benennung der Gegenstände.
Steinkohlen…
Anmerk. 1. An der Preußischen Seegrenze
und
auf der Elde, desgleichen auf besondere Erlaub-
nißscheine auf der Weser oder Werra eingehend.
2. A n der Badischen Grenze oberhalb
Kehl,
desgleichen an der Württembergischen Grenze
und
an
der Bayerischen Grenze rechts des
Rheins
eingehend…
Stroh-, Rohr- und Bastwaaren
a) Matten und Fußdecken von Dast,
Stroh und Schilf, ordinäre
1.
ungefärbte…
2.
gefärbt…
b) Stroh- und Bastgeflechte, Decken
von ungespaltenem Stroh, Span-
und Rohrhüte ohne
Garnitur…
c) Bast- u. Strohhüte ohne Unterschied.
Talg
(eingeschmolzenes Thierfett) und
Stearin…
Theer (Mineraltheer u. anderer), Bag-
gert,
Pech…
Töpferwaaren
a) Gemeine
Töpferwaaren, Fliesen,
Schmelztiegel…
b) Einfarbiges oder weißes Fayence
oder Steingut, irdene
Pfeifen…
c) Bemaltes,
bedrucktes, vergoldetes
oder versilbertes Fayence oder Stein-
gut…
d) Porzellan,
weißes…
e) Porzellan, farbiges, und weißes mit
farbigen Streifen, auch dergleichen
mit Malerei oder
Vergoldung…
f) Fayence, Steingut und anderes Erd-
geschirr,
auch weißes Porzellan
und Email in Verbindung mit un-
edlen
Metallen…
g) Dergleichen in Verbindung mit Gold,
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
1¼
(1)
1/3
(4/15)
(4)
(4)
(8)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½ Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
4¼
17½
17½
Ausgang.
Fl.
Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht
Pfund.
16 in Fässern u.
Kisten.
6 in Ballen.
20 in Kisten.
9 in Ballen.
13 in Fässern u.
Kisten.
22 in Kisten.
13 in Körben.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Silber, Platina, Semilor und an-
deren feinen Metallgemischen, in-
gleichen, alles übrige Porzellan in
Verbindung mit edlen oder unedlen
Metallen…
Vieh
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel.
b) Rindvieh
1. Ochsen und
Zuchtstiere…
2.
Kühe…
3.
Jungvieh…
4.
Kälber…
c) Schweine
1.
gemästete…
2.
magere…
3.
Spanferkel…
d)
Hämmel…
e) Anderes Schafvieh und
Ziegen…
Anmerk. 1. Pferde und andere vorgenannte Thiere
sind zollfrei, wenn aus dem Gebrauche, der
von ihnen beim Eingange gemacht wird, über-
zeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Last
thiere zum Angespann eines Reise- oder Fracht-
wagens gehören, oder zum Waarentragen dienen,
oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fort-
kommen geritten werden müssen.
Fohlen, welche der Mutter folgen, gehen frei
ein.
2. Auf der Grenzlinie von Oberwiesenthal in
Sachsen bis Schusterinsel in Baden werden zu
folgenden ermäßigten Sätzen eingelassen
a) Magere
Ochsen…
b) Zuchtstiere und
Kühe…
c)
Jungvieh…
3. Aus der Grenzlinie von Harburg bis Leer,
1 Zent.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
(8)
(4)
(16)
(4)
(12)
(4)
(8)
(16)
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½ Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
17½
17½
52½
17½
Ausgang.
Fl.
Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht
Pfund.
22 in Kisten.
13 in Körben.
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
Nr. 47.
Benennung der Gegenstände.
beide Orte eingeschlossen, werden zu folgenden
ermäßigten Sätzen eingelassen
a) Füllen unter einem
Jahr…
b) magere
Ochsen…
c) magere
Kühe…
d) magere
Rinder…
zu b., c. u. d. wenn sie zur Mastung bestimmt
sind und unter den erforderlichen Kontrolen.
40 Wachsleinwand, Wachsmousselin,
Wachstaft
a) Grobe unbedruckte Wachsleinwand.
b) Alle anderen Gattungen, ingleichen
Wachsmousselin und
Malerkuch…
c)
Wachstaft…
d) Alle mit Gummi elastikum oder Gut-
ta percha überzogenen
Gewebe…
Änmerk. Gummidrucktücher für Fabriken auf Er-
laubnißscheine unter
Kontrole…
41 Wolle und Wollenwaaren
a) Schafwolle, rohe und gekämmte,
einschließlich der
Gerberwolle…
Anmerk. Haidschunckenwolle zahlt beim Ausgange
über die Hannoversche und Oldenburgische Grenze
2½ Sgr. (8¾ Xr.) vom Zentner.
b) Weißes drei- oder mehrfach gezwirn-
tes wollenes und Kameelgarn, auch
Garn aus Wolle und Seide; desglei-
chen alles gefärbte
Garn…
c) Waaren aus Wolle (einschließlich
anderer Thierhaare) allein oder in
Verbindung mit anderen, nicht seide-
nen Spinnmaterialien gefertigt
1. bedruckte Waaren aller Art; un-
gewalkte Waaren (ganz oder
theilweise aus Kammgarn), wenn
sie gemustert (d. h. façonnirt ge-
webt, gestickt oder brochirt) sind;
Umschlagetücher mit angenähten
gemusterten Kanten; Posamen-
tier-, Knopfmacher- und Sticke-
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Stück.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-ßuß
(mit der Eintheilung
des Thalers
in 30 und in 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthl. gGr.
frei
Ausgang.
Sgr.
Rthl. gGr.
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr.
frei
52½
22½
37½
Ausgang.
Fl. Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
13 in Kisten.
9 in Körben.
6 in Ballen.
16 in Fässern u.
Kisten.
6 in Ballen.
Nr.
47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
reiwaaren, außer Verbindung mit
Eisen, Glas, Holz, Leder, Mes-
sing und
Stahl…
2. gewalkte unbedruckte Tuch-, Zeug-
u. Filzwaaren; Strumpfwaaren
aller
Art;
sowie
alle ungewalkte
ungemusterte
Waaren…
3.
Fußteppiche…
Anmerk. Einfaches und doublirtes ungefärbtes
Wollengarn, so wie Oeltücher aus Roßhaaren,
ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kälberhaa-
ren und Werg, zahlen die allgemeine Eingangs-
abgäbe.
Zink und Z i n k w a a r e n
a) Roher
Zink…
b) Bleche und grobe
Zinkwaaren…
c) Feine, auch lackirte Zinkwaaren...
Zinn und Z i n n w a a r e n
a) Grobe Zinnwaaren, als: Schüsseln,
Teller, Kessel und andere Gefäße,
Röhren und
Platten…
b) Andere feine, auch lackirte Zinnwaa-
ren, Spielzeug und
dergleichen…
Anmerk. Von Zum in Blöcken, Stangen u. s. w.
und altem Zinn wird die allgemeine Eingangs-
abgäbe erhoben.
Maaß-
stab
der
Verzol-
lung.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
1 Zent.
Abgabensätze nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Einteilung
des Thalers
in 30stel und 24stel)
beim
Eingang.
Sgr.
Rthlr.
gGr.
(8)
Ausgang,
Sgr.
Rthlr. gGr.
24½-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
Fl. Xr
Ausgang.
Fl..
Xr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Centner
Brutto-Gewicht
Pfund.
20 in Kisten.
7 in Ballen.
10 in Fässern u.
Kisten.
6 in Körben.
20 in Fässern u.
Kisten.
13 in Körben.
10 in Fässern u.
Kisten.
6 in Körben.
20 in Fässern u
Kisten.
13 in Körben.
Von den Abgaben, welche zu entrichten find, wenn Gegenstände zur
Durchfuhr angemeldet werden.
1. Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei der
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
2. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes beim Eingange oder
Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Sgr. oder 35 Xr.
vom Zentner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangs-
abgäbe der Betrag jener Eingangs- und Ausgangsabgaben zu entrichten.
3. Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs- oder Ausgangsabgabe, oder beide zusammen,
10 Sgr. oder 35 Xr. vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener
Satz von 10 Sgr. oder 35 Xr. vom Zentner, sodann
vom Stück
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren,
Eseln…
1/3
Rthlr.
oder 2 Fl. 20
Xr.
b)
"
Ochsen und
Zuchtstieren…
"
"
1 " 45 "
c)
"
Kühen und
Jungvieh…
½
"
"
— " 52½ "
d)
"
Schweinen und
Schafvieh…
1/5
"
"
— " 17½ "
e)
"
Heringen für die Tonne, auch beim Durchgange auf
den im II. Abschnitte genannten
Straßen…
3 Sgr. 9 Pf.
— "
"
als Durchgangsabgabe entrichtet.
4. Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahmsweise
geringere Sätze festgestellt.
Diese Ausnahmen sind folgende
I. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis Myslowitz
(die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein- und über irgend welchen Theil der
Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts
oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über
Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche
C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und rechts der Oder wieder ausgehen,
wird erhoben vom Zentner 3½ Sgr. oder 12¼ Xr.
Ausnamsweise ist zu entrichten
1. Von Salz (25 t.), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Memel und über Pillen
Nr. 47.
Dritte Abtheilung.
eingeführt wird zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz-Administration unter Kontrole
der Königlich Preußischen Salz-Administration von der Preußischen
Last…
3 Rthlr.
2. Von Weizen und andern unter Nr. 3. nicht besonders genannten Getreidearten, desgleichen
von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel, dem Nie-
men und der Warthe eingehend und durch dir Häfen von Danzig und Memel, auch über
Elbing und Königsberg über Pillau, sowie über Stettin ausgehend, vom Preußischen
Scheffel…
2 Sgr.
3. Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein- und über die vorgenannten
Hafen ausgehend, vom Preußischen
Scheffel…
½
Sgr.
II. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebiets
oder auf nachgenannten
Straßen wird von den beim Ein- und Ausgange höher belegten Gegenständen an Durchgangs-
abgäbe nur erhoben
A. Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der Straße
über Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und links der Oder
oder auf der Straße über Neu-Berun, oder auf der Eisenbahn über Myslowitz, oder end-
lich durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchfuhr auf den nach-
stehend unter B. und C. bezeichneten Straßenzügen), vom Zentner.
5 Sgr. oder 17½ Xr
B. Von Waaren, welche
1. über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zür Donau (beide eingeschlossen) ein- und
wieder ausgehen; ingleichen, welche
2. rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb gelegenen
Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von Mittenwald
bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner, welche
3. über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Bayern (beide Orte
eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen, vom
Zentner…
2½
Sgr. oder 8¾ Xr.
C. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder
aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. R.
(beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Zentner. 1¼ Sgr. oder 43/8 Xr.
D. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter B. und C. bezeichneten Straßen durchgeführt
wird, so wie von demjenigen, welches
1. auf der linken rheinseite ein- und wieder ausgeht, und
2. auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die südliche Grenzli-
nie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen Ort eingeschlossen)
wieder ausgeht, oder umgekehrt,
und zwar
Nr. 47.
vom Stück.
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren,
Kühen und
Jungvieh…
von Säugefüllen, Schweinen und
Schafvieh…
Rthlr.
Sgr.
5/6
1/5
Fl.
Xr.
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden
und für welchen die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder
deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrol-Gebühr erfordern,
werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen
und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser,
dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im Allgemeinen
bei den in der Wiener Congreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund der-
selben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine
Bestimmungen
I. Der Ein-, Aus- und Durchgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften ent-
richtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem
1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der competenten Zollstelle zur Verzollung
oder zur Abfertigung auf Begleitschein II.,
2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung
des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle,
3. die zum Durchgange bestimmten Waaren
a) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangsamte zur Durchfuhr,
b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlageamte zur Versendung nach dem
Auslande
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.
II.
Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen
allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zentner, ist in hun-
dert Pfunde getheilt, und es sind von diesen
13. Beilage zur Nr. 47.
Nr. 47.
III. Abschnitt.
III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum Waaren-Ver-
schlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben
für einen Begleitschein 2 Sgr. (1½ gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (¾ gGr.) oder 3½ Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten.
Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
IV. a) Die Zölle werden entweder nach deck Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto-Gewichte
erhoben.
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande,
mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen
für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wirb Tara
genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein und
dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht
dieser Umgebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittel-
baren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bind-
faden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht;
Nr. 47.
Zoll-Pfunden
935 422/1000
935 456/1000
933 673/1000
=
=
=
=
=
Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
Baierischen Pfunden,
Rheinbaierischen Kilogrammen,
Würtembergischen Pfunden,
Sächsischen (Dresdener) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten
Zoll-Pfunde
14 =15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
28 = 25 Baierischen Pfunden,
2 = 1
Rheinbaierischen Kilogramm,
14 = 15 Württembergischen Pfunden,
14 = 15 Sächsischen (Dresdener) Pfunden;
und
Zoll-Zentner
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden,
28 = 25 Baierischen Zentnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbaierischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 = 37 Würtembergischen Zentnern zu 104 Pfunden,
36 = 35 Sächssichen (Dresdner) Zentnern zu 110 Pfunden.
eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein
möchten.
b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben
1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden
und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;
3. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich
festgesetzt ist.
c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach
dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde
gelegt.
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten
1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen
berechnet.
2. Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache
Säcke von Pack- oder Sackleinen, in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Ma-
terial gepackt ein, so können 4 Pfund vom Zoll-Zentner für Tara gerechnet werden.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen
wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten
Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur
dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbe-
hörde erheblich schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen
vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner zur Ver-
zollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit
der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Ge-
wichtes durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abth. II. 2 c. und 41. c.) findet
diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über
6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara
bewilligt wird.
3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Ver-
zollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-
Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren
allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbe-
quemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die
Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zoll-
pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
Nr. 47.
4. In Fallen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare
und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tarasatze be-
merkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt
III.) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Ge-
wichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen be-
rechnet werden
die. Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
"
"
"
einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Zentner,
"
"
"
zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der De-
klaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare
gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen u., ohne Beimischung
von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt
werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold- und Silberstoffe und der Bänder)
aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen
oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare.
Die gewöhnlichen Weber-
kanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zengwaaren bleiben dabei und
bei der Zollklassifikation außer Betracht.
VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zoll-
sätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden Waarengat-
tung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der spe-
ziellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird. Falls er das letztere, ungeachtet
der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige
Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, im Bestimmungsorte von dem
ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuer-
ten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glas-
waaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich
zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern
unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage
solcher Waaren einen gang zuverlässigen Verschluß gestattet.
VII. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im
Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegen-
stände als „Kurze Waaren" (Tarif, Abtheilung II. Nr. 20.) soll nicht die Verzollung derselben
nach dem höheren Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgaben-
Entrichtung nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Re-
vision
auf spezielle Ermittelung anträgt.
Nr. 47.
VIII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wild
1. sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die Durch-
gangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben;
2. sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die Entrich-
tung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus
örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des
Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs- oder Packhofsamte nöthig werden.
b) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine
Eingangsabgabe (½ Thaler oder 52½ Kreuzer vom Zentner), und nach der dritten Ab-
theilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Ein-
gangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammen genommen davon zu ent-
richten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, vorbe-
haltlich örtlicher Ausnahmen wie bei a. 2.
c) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen
und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll- oder Haupt-Steueramt oder eine andere
kompetente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein-Kontrole von
den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet
werden.
An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle-
Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen.
lX. a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht
über fünf Thaler oder 8¾ Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter Menge ein-
gehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden,
wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von
fünfzig Thalern oder 87½ Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich
des Betrags erheben.
b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 10½ Gulden vom
Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen
eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waagenladung oder den ganzen
Vieh-Transport den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens
zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maßgabe, daß auch
die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag
von zehn Thalern oder 17 ½ Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von zehn
Thalern oder 17½ Gulden erheben.
c) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Abfer-
tigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen.
Nr. 47.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern dieselben
nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden.
X.
Es
bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle
Waaren-Quantitäten unter 1/1000 des Zentners. — Gefällebeträge von weniger als sechs
Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In beiderlei Be-
ziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten.
Xl.
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen
Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs-,
Ausgangs- und Durchgangs, Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kund-
machungen verwiesen.
Nr. 47.
Oestreichisch-Preußischer Handels und Zoll-Vertrag.
vom 19. Februar 1853 (1).
Seine Majestät der König von Preußen
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich,
von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ihren Gebieten durch ausgedehnte
Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und gleichförmige Zollbehandlung und
durch erleichterte Benutzung aller Verkehrsanstalten in umfassender Weise zu fördern, und in der
Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, und die allgemeine deutsche Zolleinigung anzubahnen,
haben Unterhandlungen eröffnen lassen und. zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der König von Preußen
Allerhöchst Ihren Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten
Freiherrn Otto Theodor von Manteuffel
und
Allerhöchst Ihren General-Director der Steuern Johann Friedrich von Pommer
Esche;
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich
Allerhöchst Ihren wirklichen Geheimen-Rath Freiherrn Carl von Bruck,
geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, welche, nach
den folgenden Handels, und Zoll-Vertrag vereinbart und abgeschlossen haben
1. Die contrahirenden Theile werden bei dem unmittelbaren Uebergange von Waaren aus
dem Gebiete des einen in das Gebiet des andern Staates Ausgangs-Abgaben von keinen ande-
ren, als den in der Anlage II. verzeichneten Gegenständen und zu keinen höheren, als den in
ihren Zolltarifen gegenwärtig für diese Gegenstände festgesetzten Betrügen erheben lassen.
Auf Ausgangs-Abgaben, welche an Stelle der Durchgangszölle erhoben werden, findet die
vorstehende Bestimmung keine Anwendung; hinsichtlich des Betrages dieser Ausgangs-Abgaben
gilt die nachstehend unter 2 getroffene Verabredung über den Betrag der Durchgangszölle.
2. Die contrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I. im Zwischenverkehr zoll-
freien Waaren, welche aus dem Gebiete des andern Theiles, ohne Berührung zwischenliegenden
Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem Auslande durchgeführt werden, Durchgangs-Abgaben
nicht erheben lassen.
Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr Gebiet nach dem Ge-
biete des andern Theiles oder umgekehrt, ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durch-
geführt werden, wenn diese Waaren nach ihren allgemeinen Zolltarifen weder bei der Einfuhr
noch bei der Ausfuhr einer Abgabe unterliegen, keine Durchgangs-Abgaben, in allen andern
Fällen dagegen keine anderen, als die gegenwärtig bestehenden Durchgangs-Abgaben, höchstens
jedoch den Betrag von 3½ Silbergroschen oder 10 Kreuzern für den Zoll-Zentner erheben lassen
Die weitere Ermäßigung dieser Durchgangs-Abgabe im Allgemeinen oder für einzelne Grenz-
strecken oder Straßenzüge bleibt jedem der contrahirenden Theile unbenommen.
Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lage-
gerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
In Betreff des Salzes treten Seine Majestät der König Großherzog den zwischen den Mit-
gliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Art bei
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu
werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die Vereinsstaaten, ist
verboten, in so weit dieselben nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und
zum unmittelbaren Verkauf in deren Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine
nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder, soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten,
deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln statt finden,
welche von selbigen für nöthig erachtet werden.
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten, ist frei.
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes
von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen
besondere Verträge deshalb bestehen.
e) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus Staats- oder
Privat-Salinen Salz beziehen will, so müßen die Sendungen mit Päßen von öffentlichen Be-
hörden begleitet werden.
(1) Siehe Separat-Artikel von 1853. III.
Nr. 47.
f) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern, aus dem Auslande oder aus einem
dritten Vereinsstaate, seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde,
nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hin-
derniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere
Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für
den Transport, und die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwär-
zung verabredet werden.
(Zum Art. 9 des offenen Vertrages).
Für den Fall, daß eine Fabrikation von Runkelrüben-Zucker in dem Großherzogthum Luxem-
bürg vor dem 1. September 1844 statt finden sollte, ertheilen Seine Majestät der König Groß-
herzog die Zusicherung, Sich, nach vorgängiger Verständigung, den hinsichtlich der Erhebung und
Kontrole der Rübenzucker-Steuer in Preußen bestehenden gesetzlichen Anordnungen anschließen
zu wollen.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und der Zoll-Ordnung,
so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Ueberein-
stimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Einführung der Ge-
setze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allge-
mein abändernde Normen aufstellen.
Alle durch die Zollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben getroffenen Bestimmungen
und Verabredungen über die, den Vereins-Regierungen rücksichtlich der Zollabgaben zustehende
Theilnahme an der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und an der Controlle der Verwaltung, wo-
hin insbesondere die Stipulationen wegen Anstellung der Vereins-Bevollmächtigten und Sta-
tions-Controleurs und wegen der jährlichen General-Conferenzen gehören, ingleichen die Ver-
einbarung in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschlossenen Zollkartel vom 11. Mai 1833,
sollen auch in Beziehung auf die Rübenzuckersteuer volle Anwendung finden.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung von Ein-
gangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben zugestanden
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem einen Staate
auf Märkte oder Messen des anderen gebracht oder auf Ungewissen Verkauf außer dem
Meß- und Marktverkehr aus dem einen Staate nach dem andern versendet, daselbst aber
nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen
Nr. 47.
Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert und binnen einer im Voraus zu
bestimmenden Frist unverkauft zurück geführt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und unverkauft von dort zu-
rückgeführt wird;
c) für Glocken zum Umgießen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln),
unter Festhaltung der Gewichtsmenge;
d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren, Bedrucken und
Stricken, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;
e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in den anderen Staat
gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen
besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit
und die Benennung derselben unverändert bleibt;
und zwar in den Fällen unter a, b, d, und e, sofern die Identität der aus- und wiederein-
geführten Gegenstände außer Zweifel ist.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kömmt der Grundsatz, wonach es in
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Ver-
bots- oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Be-
ziehung auf das Großherzogthum Luxemburg in Anwendung.
(Zum Art. 11 des offenen Vertrages).
Der Beitritt Seiner Majestät des Königs Großherzogs zu der allgemeinen Münz-Convention
der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten erstreckt sich auf die zu dieser Convention
gehörigen besondern Verabredungen, namentlich auf
A. Die Separat-Artikel zu der allgemeinen Münz-Convention der zum Zoll- und Handelsver-
eine verbundenen Staaten, d.d. Dresden, 30ten Juli 1838, (1)
und für den Fall, daß im Großherzogthume Luxemburg der 14-Thalerfuß angenommen
werden sollte, auf die
B besondere protokollarische Uebereinkunft zu der allgemeinen Münz-Convention zwischen den
nach dieser Convention, zum 14-Thalerfuße sich bekennenden Staaten von demselben Dato,
welche sub N° VI u. VII hier abschriftlich beigefügt sind.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den contrahirenden Staaten
Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein,
wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1. September 1853.
Mit demselben Tage tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württem-
berg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Han-
dels-Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen der Besteue-
rung des Runkelrübenzuckers, vom 8. Mai 1841, welcher Braunschweig durch Art. 11 des
Zollvereinigungs-Vertrages vom 19. Oktober 1841 beigetreten ist, außer Kraft.
So geschehen Berlin, den 4. April 1853.
(Folgen die Unterschriften.)
Nr. 47.
Nr. 47.
wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien.
Es bleibt zwar im Allgemeinen einem jeden Vereinsstaate vorbehalten, über die Ertheilung
von Patenten oder Privilegien zur ausschließlichen Benutzung neuer Erfindungen im Gebiete der
Industrie, es möge von einem Privilegium für eine inländische Erfindung (Erfindungspatent)
oder von einem Privilegium für die Uebertragung einer ausländischen Erfindung (Einführungs-
patent) sich handeln, nach seinem Ermessen zu beschließen und die ihm geeignet scheinenden Vor-
schriften zu treffen; die sämmtlichen Vereinsstaaten verständigen sich jedoch, um einestheils die,
aus dergleichen Privilegien hervorgehenden Beschränkungen der Freiheit des Verkehrs unter den
Vereinsstaaten möglichst zu beseitigen, anderntheils eine Gleichmäßigkeit in den wesentlichen
Punkten zu erreichen, in Folge des bei Eingehung der Zollvereinigungsverträge gemachten. Vor-
behalts allerseits dahin, die nachfolgenden Grundsätze über das Patentwesen zur Ausführung zu
bringen.
I. Es sollen Patente überall nur für solche Gegenstände ertheilt werden, welche wirklich neu
und eigenthümlich sind. Die Ertheilung eines Patents darf mithin nicht stattfinden für
Gegenstände, welche vor dem Tage der Ertheilung des Patents innerhalb des Vereinsge-
bietes schon ausgeführt, gangbar, oder auf irgend eine Weise bekannt waren; insbeson-
dere bleibt dieselbe ausgeschlossen bei allen Gegenständen, die bereits in öffentlichen Wer-
ken des In- oder Auslandes,
sie
mögen in der deutschen oder in einer fremden Sprache
geschrieben sein, dergestalt durch Beschreibung oder Zeichnung dargestellt sind, daß danach
deren. Ausführung durch jeden Sachverständigen erfolgen kann.
Die Beurtheilung der Neuheit und Eigenthümlichkeit des zu patentirenden Gegenstandes
bleibt dem Ermessen einer jeden Regierung überlassen.
Für eine Sache, welche als eine Erfindung eines vereinsländischen Unterthans aner-
kannt und zu Gunsten des letzteren bereits in einem Vereinsstaate patentirt worden ist,
soll außer dem Erfinder selbst, oder dessen Rechtsnachfolger, Niemanden ein Patent in
einem andern Vereinsstaate ertheilt werden.
II. Unter den im Art. I. ausgedrückten Voraussetzungen kann auf die Verbesserung eines
schon bekannten oder eines bereits patentirten Gegenstandes ein Patent gleichfalls ertheilt
werden, so fern die angebrachte Aenderung etwas Neues und Eigenthümliches ausmacht;
es wird jedoch durch ein solches Patent in dem Fall, wenn die Verbesserung einen be-
reits patentirten Gegenstand betrifft, das für diesen letztern ertheilte Patent nicht beein-
trächtigt, vielmehr muß das Recht zur Mitbenutzung des ursprünglich patentirten Gegen-
standes besonders erworben werden.
Uebereinkunft
vom 21. September 1842,
III. Die Ertheilung eines Patents darf fortan niemals ein Recht begründen
a) Die Einfuhr solcher Gegenstände, welche mit dem patentirten übereinstimmen, oder
b) den Verkauf und Absatz derselben zu verbieten oder zu beschränken. Eben so wenig
darf dadurch dem Patentinhaber ein Recht beigelegt werden,
c) den Ge- oder Verbrauch von dergleichen Gegenständen, wenn solche nicht von ihm
bezogen oder nicht mit seiner Zustimmung anderweitig angeschafft sind, zu untersagen,
mit alleiniger Ausnahme des Falles
wenn von Maschinen und Werkzeugen für die Fabrikation und den Gewerbe-
betrieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge- und Verbrauche des größern Publikums
bestimmten Handelsartikeln die Rede ist.
IV. Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen, durch Ertheilung eines Patents
innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber
1. ein Recht zur ausschließlichen Anfertigung oder Ausführung des in Rede stehenden
Gegenstandes zu gewähren.
Ingleichen bleibt es jeder Regierung
anheimgestellt,
innerhalb
ihres
Gebietes
dem Patentinhaber
2. das Recht zu ertheilen,
a) eine neue Fabrikationsmethode, oder
b) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation in der Art ausschließlich
anzuwenden, daß er berechtigt ist, allen denjenigen die Benutzung der patentirten
Methode oder den Gebrauch des patentirten Gegenstandes zu untersagen, welche
das Recht dazu nicht von ihm erworben, oder den patentirten Gegenstand nicht von
ihm bezogen haben.
V. Es sollen in jedem Vereinsstaate die
Unterthanen
der
übrigen
Vereinsstaaten
sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für
die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse, den eigenen
Unterthanen
gleich behandelt werden.
Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keinesweges als eine Rück-
sicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in andern Vereinsstaaten ein
Patent auf denselben Gegenstand nicht zu versagen wäre. Die Entscheidung der Frage,
ob ein Gegenstand zur Patentertheilung geeignet sei oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb
der gemeinsam vereinbarten Grenzen dem freien Ermessen jedes einzelnen Staates nach
den von ihm für räthlich befundenen Grundsätzen vorbehalten, ohne daß diesem Ermessen
durch die Vorgange in andern Vereinsstaaten vorgegriffen werden darf. Die Gewährung
eines Patens begreift ferner für den Unterthan eines andern Vereinsstaates die Befugniß
zur selbstständigen Niederlassung und Ausübung des Gewerbes, in welches der patentirte
Gegenstand einschlägt, nicht in sich; vielmehr ist die Befugniß hierzu, nach Maaßgabe
der Verfassung jedes Staates, besonders zu erwerben.
VI. Wenn nach Ertheilung eines Patents der Nachweis geführt wird, daß die Voraussetzung
Nr. 47.
der Neuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegründet gewesen sei, so soll dasselbe sofort
zurückgenommen werden. In solchen Fällen, wo der patentirte Gegenstand zwar Ein-
zelnen schon früher bekannt gewesen, von diesen jedoch geheim gehalten worden ist, bleibt
das Patent, soweit dessen Aufhebung nicht etwa durch anderweite Umstände bedingt wird,
zwar bei Kräften, jedoch gegen die gedachten Personen ohne Wirkung.
VII. Die Ertheilung eines Patents in einem Vereinsstaate ist sogleich, mit allgemeiner Be-
zeichnung des Gegenstandes, des Namens und Wohnortes des Patentinhabers, sowie der
Dauer des Patents, in den zu amtlichen Mittheilungen bestimmten Blättern öffentlich zu
verkünden.
In gleicher Art ist auch die Prolongation eines Patents oder die Zurücknahme desselben
vor Ablauf des ursprünglich bestimmten Zeitraumes öffentlich bekannt zu machen.
VIII. Die sämmtlichen Vereinsregierungen werden sich nach dem Ablaufe jedes Jahres vollstän-
dige Verzeichnisse der im Laufe desselben ertheilten Patente gegenseitig mittheilen.
Stuttgart, den 21. September 1842.
(Folgen die Unterschriften.)
Nr. 47
Nr. 47.
Nachdem die zum Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Regierungen als wünschenswerth-
erkannt haben, zur Vervollständigung der allgemeinen Münz-Convention vom 30ten Juli 1838
und zu gegenseitig wirksamerem Schutze ihres Münz-Regals, ein Münz-Kartel abzuschließen, so
haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Majestät der König von Preußen
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgendes Münz-Kartel
abgeschlossen wurde
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitschein-Verfahren un-
terliegen, wird eine Verkehrs-Erleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, daß beim un
mittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen contrahirenden Staates in
das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und
die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen ge-
nügt ist, und daß überhaupt die Abfertigung möglichst beschleunigt wird.
Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der innern Steuern, welche in den ein-
zelnen Vereinsstaaten, theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf
den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen
Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das
Großherzogthum Luxemburg in Anwendung kommen, wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche
in letzterem auf innern Erzeugnissen haften, und auf die im Art. 4 deshalb getroffenen Ver-
abredungen, zwischen Preußen und dem Großherzogthum gegenseitig von sämmtlichen innern
Erzeugnißen, bei dem Uebergange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern
geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zoll-
vereins gegenüber das Großherzogthum hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und
der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhältniß wie Preußen, rücksichtlich der
preußischen Rheinprovinz treten.
(Zum Art. 14 des offenen Vertrages).
Seine Majestät der König Großherzog wollen überhaupt
diejenigen allgemeinen Anordnungen
(1) S. Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1842, Nr. 27.
Nr. 47.
zum Zwecke der Erleichterung des Handels und Verkehrs, so wie zur Beförderung der Gewerb-
samkeit, welche zwischen den sämmtlichen Contrahenten der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge
in weiterer Ausbildung der Vereins-Verhältnisse verabredet werden sollten, Ihrerseits auch in
dem Großherzogthume Luxemburg auf desfallsige, von der Preußischen Regierung an die dortige
oberste Verwaltungs-Behörde ergehende Einladung treffen lassen.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben
an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der schon jetzt zum Zollverein gehörenden Staaten und
der dermalen zum Steuerverein gehörenden Staaten auf, und es können alle im freien Verkehr
des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere
Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz), nach
Maaßgabe der Artikel 9 und 10;
b) der im Innern der contrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeug-
nisse, nach Maaßgabe des Artikels 11.
Nr. 47.
6. Beilage zur Nr. 47.
Die contrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo
es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem
Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können.
Seine Majestät der König Großherzog treten der zwischen den Staaten des Zollvereins ge-
troffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben be-
reiteten Zuckers bei, und erklären sich auch damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von
Zucker oder Sirop aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus
Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls
in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rüben-
Zucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. (1)
(Zum Art. 16 des offenen Vertrages).
Nach der Aufnahme des Großherzogthums Luxemburg in den Zollverein wird dasselbe im Ver-
hältnisse zu den übrigen Vereins-Staaten und in allen mit den letzteren vorkommenden Verhand-
lungen von der Königlich Preußischen Regierung gleich den eigenen Preußischen Landen, vertre-
ten werden (1).
Was dagegen die Zollverwaltung im Großherzogthume selbst betrifft, so wird die deshalb im
offenen Artikel 16, vorbehaltene Uebereinkunft getroffen, wie folgt
I. Organisation der Zoll-Verwaltung im Allgemeinen und in specieller
Beziehung auf das Personal.
A. Im Allgemeinen.
1. Nach denselben Grundsätzen, nach welchen für die an das Ausland grenzenden Vereinsstaaten
besondere Pauschquanta für die Kosten der Zollerhebung und des Zollschutzes an den Außen-
grenzen vereinbart werden, wird auch für die Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg
eine besondere Pauschsumme festgestellt, und bei derselben ein eigenes Etats- und Rechnungs-
wesen eingerichtet.
Die aus der gedachten Pauschsumme nicht zu deckenden Kosten der Verwaltung, insbeson-
dere im Innern, ferner die Ausgaben an Pensionen, die Freischreibungen, Beiträge zu den
Quiescenz-Entschädigungen, Einnahme-Ausfälle und Verluste aller Art, sind von der Großher-
zoglichen Regierung, wie von jedem anderen Vereins-Staate, nach den deshalb allgemein beste-
henden Grundsätzen, aus eigenen Mitteln zu tragen.
2. Die allgemeine Aufsicht über die Zollverwaltung und das dabei angestellte Personal bleibt
der Großherzoglichen Regierung vorbehalten.
Dabei steht die Zoll-Direction, insbesondere deren Director, zu dem Chef des Civildienstes
und der Landesregierung im Großherzogthume, in demselben Verhältnisse, wie andre Großher-
zogliche obere Civilbehörden, namentlich die Rechnungskammer (2).
Da jedoch die Zolldirection bei ihrer Geschäftsführung der Leitung und Controle einer für
das Zollwesen organisirten Centralstelle bedarf, welche bei den übrigen Vereins-Staaten in dem
Finanzministerium sich vorfindet, so werden die Funktionen dieser Centralstelle für das Großher-
Nr. 47.
(1) S. Separat-Artikel von 1847 2°
(2) S. Separat-Artikel von 1847. 3°
zogthum Luxemburg von Seiten Seiner Majestät des Königs Großherzogs dem Königlich-
Preußischen Finanzministerium übertragen.
Obwohl daher die Zoll-Direction, als eine Luxemburgische Behörde, unter der Aufsicht der
obersten Verwaltungs-Behörde des Großherzogthums steht, so ist sie doch in Folge der vorge-
dachten Uebertragung verpflichtet, in allen die Zoll-Verwaltung betreffenden Angelegenheiten,
die ihr auf dem weiter unten bestimmten Wege zugehenden Anordnungen und Entscheidungen
des Königlichen Preußischen Finanz-Ministeriums zu befolgen und auszuführen.
3. Die besondere Leitung des Zolldienstes im Großherzogthume steht der Zoll-Direction, insbe-
sondere deren Director und zwar mir denjenigen Befugnissen zu, welche den Provinzial-Steuer-
Directoren in Preußen beigelegt sind, jedoch Alles nach Maaßgabe der nachfolgenden Be-
stimmungen.
4. Den contrahirenden Vereinsgliedern steht es frei, in sofern sie es im Interesse des Vereins
für nöthig halten, Namens desselben einen Beamten zeitweise oder dauernd bei der Zoll-
Direction zu stationniren, um alle die Befugnisse auszuüben, und die Pflichten zu erfüllen,
welche nach Maßgabe der frühern Vereins-Verträge so wohl den bei den Haupt-Aemtern
stationirten Controleuren, als den zu den Zoll-Directionen anderer Vereins-Staaten abgeordneten
Commissarien zustehen oder obliegen.
Wird ein solcher Beamte von Seiten Preußens abgeordnet, so steht demselben zu, auch
hinsichtlich der innern Steuern von Branntwein, Vier, Wein und Taback, und der Salzre-
gie-Einrichtungen, von der Ausführung und Handhabung der Gesetze nähere Kenntniß zu
nehmen (1).
5. Für die Beamten einer jeden Categorie von Dienststellen soll, in gegenseitigem Einvernehmen
der für die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zusammentretenden Commissarien, eine
Dienst-Instruction, auf den Grund der für ähnliche Verhältnisse in den übrigen Vereins-Staaten,
namentlich in Preußen bestehenden Instructionen entworfen werden.
6. Sämmtliche Beamte sind bei Gelegenheit ihres, Sr. Majestät dem König Großherzoge zu
leistenden Diensteides insbesondere zu verpflichten, bei Ausrichtung ihres Amts die ihnen er-
theilte Instruction genau als Richtschnur zu beobachten und alle ihnen danach obliegenden
Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, wie es dem Gesammt-Interesse des Vereins und
insbesondere auch dem der Großherzoglichen Regierung zusagt und gemäß ist.
7. Die Uniformirung und Bewaffnung der Grenzaufseher wird, mit Ausnahme der Kragen und
Aufschläge, so wie der Kocarde, als unterscheidendes National-Zeichen, dieselbe sein, welche
für die Königlich Preußischen Zollbeamten eingeführt ist.
8. Nicht minder wird die Besoldung sämmtlicher, im Großherzogthume anzustellender Beamten,
nach den für die Beamten derselben Categorie bestehenden, auf einer Verabredung aller Ver-
eins-Staaten beruhenden Grundsätzen regulirt werden.
9. In Absicht auf Dienstvergehen, deren sich Zollbeamte schuldig machen, tritt nach Verschieden-
heit der Umstände, ein administratives oder gerichtliches Verfahren ein.
Nr. 47.
(1) S. Separat-Artikel von 1853. V. 1°.
Dieselben Vorschriften, welche in Preußen bestehen, sowohl zur Beurtheilung der Frage,
wann und unter welchen Umständen ein administratives Verfahren statt finde, namentlich
wann und unter welchen Umständen ein solches Verfahren Behufs der Entlassung eines Be-
amten einzuleiten sei, als auch über die Einleitung und den Gang des Verfahrens selbst sollen
auch im Großherzogthume zur Anwendung kommen (1). Die zu diesem Behufe erforderlichen
Anordnungen werden von den zusammentretenden Vollziehungs-Commissarien gemeinschaftlich
vorbereitet und demnächst von der Großherzoglichen Regierung in Ausführung gebracht werden.
Die über diesen Gegenstand in der Folge zu erlassenden Vorschriften sollen ebenfalls gegen-
seitig vereinbart werden.
10. Ist gegen Beamte eine gerichtliche Untersuchung zu verhängen, so fällt diese, ingleichen die
Ausführung des etwa ergehenden Straft-Urtheils, und die Tragung etwaniger Untersuchungs-
kosten, derjenigen Regierung anheim, deren Unterthan der Beamte vor seiner Anstellung im
Luxemburgischen Zolldienste gewesen ist.
Eine Ausnahme hiervon findet Hinsichts der gegen vormals Preußische Beamte einzuleiten-
den gerichtlichen Untersuchungen dahin statt, daß letztere den Preußischen Gerichten dann
nicht überwiesen werden, wenn Luxemburgische Unterthanen, sei es als Mitbeschuldigte, oder
als Partie civile bei der Sache betheiligt sind.
11. Die im Großherzogthume Luxemburg angestellten Zollbeamten werden bei eintretender Dienst-
Unfähigkeit, so weit sie aus dem Preußischen Dienste übergegangen sind, ohne Unterschied
von der Königlich Preußischen Regierung, sonst aber von der Großherzoglichen Regierung
pensionirt, welche letztere dabei die in Preußen für dieselben Dienst-Kategorien bestehenden
Normen und Grundsätze in Anwendung bringen wird (2).
12. Die Großherzogliche Regierung sorgt zwar für die Sicherheit der Kassenlokale und Geld-
transporte, übernimmt jedoch eine Vertretung erweislicher Kassenverluste nur rücksichtlich der-
jenigen Beamten, welche nicht aus dem Preußischen in den Großherzoglichen Dienst überge-
gangen sind. Ausfälle, welche an der Zoll-Einnahme erwiesenermaaßen durch Untreue eines
von ihr zu vertretenden Beamten entstehen, werden von der Großherzoglichen Regierung allein
gedeckt und von ihrem Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen in Abzug gebracht.
Wird dagegen durch Untreue oder Nachläßigkeit eines von der Königlich Preußischen Re-
gierung präsentirten, vormals Preußischen Beamten ein erweislicher Verlust an der Ein-
nahme verursacht, so wird derselbe von der Königlich Preußischen Regierung allein getragen.
B. Von der Zolldirection.
13. Die Zoll-Direction wird aus dem Director, einem Rathe und dem nöthigen Subalternen-
Personal bestehen. Die Besoldung des Directors wird auf 1,700 Rth. Preuß. Courant fest-
gesetzt, außerdem wird ihm noch eine Mieths-Entschädigung von 300 Rth. Preußisch Courant
bewilligt werden.
14. Die Stelle des Directors wird von Seiner Majestät dem Könige Großherzoge mit einem
(1) S. Separat-Artikel von 1847. 4°.
(2) Schluß-Protokoll von 1853. 3° und 4°.—
Nr. 47.
Beamten besetzt werden, welchen das Königliche Preußische Finanz-Ministerium, nach vor-
gängiger Verständigung mit der Luxemburger obersten Verwaltungs-Behörde, dazu in Vor-
schlag bringen wird.
15. Der zur Stelle des Directors gelangende Beamte, welcher, Falls er ein Preußischer Unter-
than ist, für die Dauer dieses Dienst-Verhältnisses aus dem Preußischen Staatsdienste gänz-
lich ausscheidet, wird dahin vereidet: unter Versicherung der Treue gegen Seine Majestät
den König Großherzog, die ihm übertragenen Obliegenheiten und Befugnisse nach besten
Kräften, den Bestimmungen des Anschluß-Vertrages, den ergangenen Zollgesetzen und Anord-
nungen, insbesondere der ihm ertheilten Dienst-Instructionen gemäß, unter Beobachtung der
bestehende Landesverfassung und Gesetze, treu und gewissenhaft wahrnehmen und also ausrich-
ten zu wollen, wie es dem Gesammt-Interesse der hohen Souveräne, welche den gedachten
Vertrag geschlossen haben, nämlich Seiner Majestät des Königs Großherzogs von Luxem-
burg und Seiner Majestät des Königs von Preußen, so wie der übrigen Mitglieder des
Zollvereins zusage und gebühre.
16. Die Auswahl des Rathes bei der Direktion behalten Seine Majestät der König Großherzog
Sich vor; der wirklichen Ernennung soll jedoch eine Mittheilung an das Königlich Preußische
Finanz-Ministerium vorausgehen, damit Falls gegen die Person irgend ein Bedenken obwal-
tet, deshalb eine Verständigung statt finde.
17. Die Subalternen-Stellen werden von der obersten Luxemburger Verwaltungs-Behörde auf
die gemeinschaftlich von dem Zoll-Director und dem Rathe ausgehenden Vorschläge besetzt (1).
18. Beamte, die nur mechanische Dienste zu leisten haben, und auf Kündigung angenommen
werden, wählt und ernennt der Director.
6. Von den Erhebungs- und Aufsichts-Beamten.
19. Die Beamten bei dem Haupt-Zoll-Amte oder, wenn deren mehrere zu errichten sein sollten,
bei den Haupt-Zollämtern und bei den Neben-Ämtern, ingleichen diejenigen, welche im In-
nern des Großherzogthums zur Erhebung und Kontrole der Zollgefälle anzustellen sind, wer-
den, mit Ausnahme des 3ten Mitgliedes (Kontroleurs) bei den Haupt-Zollämtern, aus Lu-
xemburgischen Unterthanen, auf den Vorschlag der Zoll-Direction, von der Großherzoglichen
Regierung ernannt, wogegen die Stelle des 3ten Mitgliedes oder Kontroleurs bei den Haupt-
Zollämtern mit einem von der Königlich Preußischen obersten Finanz-Stelle, Namens des
Vereins, dazu vorgeschlagenen Beamten besetzt wird. (2)
20. Die Ernennung der Ober-Grenz-Controleure erfolgt Seitens der Großherzoglichen Regie-
rung auf den Vorschlag des Königlich Preußischen Finanzministeriums. (3)
Dieselben sollen bei der ersten Einrichtung sämmtlich aus der Zahl der diesem Ministe-
rium untergeordneten Preußischen Zoll-Beamten erwählt, bei eintretenden Vacanzen aber durch
Luxemburger Zollbeamte, welche von der Zoll-Direktion dafür für tauglich erklärt werden, so
(1), (2) und (3) S. Separat-Artikel von 1853. V. 2° 1ter Absatz.
Nr. 47.
lange ergänzt werden, bis die Zahl der mit Luxemburgischen Beamten besetzten Ober-Grenz-
kontroleur-Stellen wenigstens die Hälfte der in dem Großherzogthume überhaupt vorhandenen
Stellen dieser Art erreicht haben wird, welches Verhältniß auch in der weitern Folge maaß-
gebend bleiben soll (1).
21. Die Grenz-Aufseher werden aus Luxemburgischen Unterthanen von der Zoll-Direction ge-
wählt und ernannt.
II. Verabredungen wegen der aus Präsentation der Preußischen Regierung
ernannten Beamten.
1. Die aus dem Königlich Preußischen in den Großherzoglich Luxemburgischen Dienst überge-
gangenen Beamten sind hinsichtlich ihrer Privat- und bürgerlichen Verhältnisse den im Groß-
herzogthume bestehenden Gesetzen, Einrichtungen und Abgaben unterworfen, jedoch mit Aus-
nahme der Gesetze über die Militärpflichtigkeit, rücksichtlich welcher es bei dem ursprünglichen
Verhältniße dieser Beamten und ihrer Angehörigen verbleibt.
2. Durch ihre Dienst-Ausübung im Großherzogthume erlangen dieselben eben so wenig einen
Anspruch auf weitere Versorgung daselbst, als ein bleibendes Wohnsitzrecht für sich und ihre
Angehörigen am Orte ihrer Stationirung.
3. Der Königlich Preußischen obersten Finanzstelle bleibt das Recht vorbehalten, Beamte, welche
auf ihren Vorschlag ernannt worden sind, den Zolldirector mit eingeschlossen, zurückzuberufen
und an deren Stelle, so weit dieselbe nach Inhalt des gegenwärtigen Artikels, insbesondere
der Verabredung sub N° I C 20 dazu berechtigt ist, andere in Vorschlag zu bringen.
Einer solchen Zurückberufung wird aber eine Communication mit der Behörde, von welcher
die Ernennung-geschehen ist, vorangehen, damit diese das Nöthige wegen der Entlassung
verfügen kann.
4. In allen Fällen, wo es darauf ankommt, einen auf Präsentation der Königlich Preußischen
Regierung angestellten Beamten mit ober ohne Pension zu entlassen oder vom Amte zu sus-
pendiren, bedarf es der Zustimmung des Preußischen Finanzministeriums, welches jedoch hier-
bei auf die Wünsche der Königlich Großherzoglichen Regierung möglichst Rücksicht nehmen
wird.
5. Ist eine gerichtliche Untersuchung gegen einen solchen Beamten zu verhängen, so ist davon
besagtes Ministerium in Kenntniß zu setzen.
III. Dienstliche Stellung, Obliegenheiten und Befugnisse der Zoll-Direction.
1. Da der Director für die Verwaltung allein verantwortlich ist, so hat derselbe bei den von
der Zoll-Direction zu fassenden Beschlüsse die entscheidende, der Rath aber nur eine berathende
Stimme.
Auch ist der Director nur zur Bearbeitung der die Zoll-Verwaltung betreffenden
Gegenstände verpflichtet, wogegen dem Rath von der Luxemburgischen Regierung, nach ihrem
Ermessen, auch noch andere Geschäfte übertragen werden können.
(l) S. Separat-Artikel von 1847. 5° und Separat-Artikel von 1853. V. 2° 2ter Absatz.
Nr 47.
3te Beilage zur Nr. 47.
2. Der Zoll-Direction liegt ob, darauf zu sehen und zu halten, daß die Zoll-Verwaltung innern
halb ihres Geschäftsbezirks überall den ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Anweisungen-
gemäß geführt, von sämmtlichen Beamten nach den bestehenden gesetzlichen und reglementalren
Vorschriften und Instructionen verfahren, die Erhebung der Zölle ordnungsmäßig bewirkt und
die Entrichtung derselben durch zweckmäßige und sorgfältige Aufsicht gesichert werde.
3. Innerhalb der Grenzen dieser Obliegenheiten kann die Zoll-Direction, so weit nicht für ein-
zelne Gegenstände der Verwaltung Ausnahmen vorgeschrieben sind, selbstständige Anordnungen
treffen und wahrgenommene Mängel und Mißbräuche abstellen; außerdem aber hat dieselbe
an die oberste Großherzogliche Verwaltungs-Behörde zu berichten.
4. Die Geschäfts-Verbindung der Zoll-Direction mit dem Königlich Preußischen Finanz-Mini-
sterium und vice versa, wird durch Vermittelung der Großherzoglichen obersten Verwaltungs-
Behörde unterhalten, welche die Berichte der Zoll-Direction urschriftlich an das Finanz-Mi-
nisterium gelangen lassen, und eben so die darauf erfolgenden Entscheidungen, sowie auch
allgemeine Verfügungen des letztern in extenso der Zoll-Directon mittheilen wird (1).
Anf hie Bemerkungen, welche die Großherzogliche oberste Verwaltungs-Behörde ihrerseits
hinzuzufügen sich veranlaßt finden möchte, wird von Seiten des Königlichen Finanz-Ministe-
riums, so viel es die Umstände gestatten, Rücksicht genommen werden.
5. Demzufolge gelangen auch alle von der Zoll-Direction zu erstattenden Berichte und einzu-
reichenden Abschlüsse, Nachweisungen, Uebersichten u.. so wie diejenigen, welche aus besonderer
Veranlassung erfordert werden möchten, durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Ver-
waltungs-Behörde an das Königlich Preußische Finanz-Ministerium (2.)
6. Damit die Zoll-Verwaltung im Großherzogthum auf eine, mit der Verwaltung in den übrigen
Vereins-Staaten und namentlich in den angrenzenden Preußischen Provinzen möglichst über,
einstimmende Weise geführt werde, hat die Zoll-Direction in Luxemburg mit der Provinzial-
Steuer-Direction in Cöln eine fortgesetzte Communication zu unterhalten, wobei übrigens
zwischen beiden das Verhältniß gleichgestellter Behörden stattfindet.
7. Mit den Directiv-Behörden der andern Zollvereins-Staaten, und mit den übrigen Preußischen
Provinzial-Steuer-Behörden tritt die Zoll-Direction in Luxemburg nur in soweit in unmittel-
baren Schriftwechsel, als die Waaren-Abfertigung auf Begleitscheine oder die Constatirung
von Zollvergehen hierzu Veranlassung geben.
Für andere Gegenstände erfolgen die etwa nöthigen Mittheilungen durch Vermittelung der
Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde und des Preußischen Finanz-Ministeriums.
8. So weit eine Erledigung der Straffälle im Verwaltungswege stattfindet, hat die Zolldirection
diejenigen Sachen, für welche die Hauptämter nicht competent sind, in erster Instanz, und
diejenigen, in welchen gegen ein Resolut des Haupt-Zollamtes recurrirt wird, in zweiter In-
stanz zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung der Zolldirection recurrirt, oder im Wege
der Gnade Erlaß oder Milderung der von einer Verwaltungs- oder Gerichts-Behörde festge-
gesetzten Strafe nachgesucht, so wird die Zoll-Direction jedesmal mit ihrem pflichtmüßigen
Gutachten gehört werden.
(1) und (2) S. Separat-Artikel von 1847 6° und Separat-Artikel von 1853 V 3°.
Nr. 47.
9. Die Zoll-Direction ist befugt gegen die ihr untergeordneten Beamten die Disciplinar-Unter-
suchung zu verhangen, auch Strafen bis zu 20 Rthlr. Geld oder vier Wochen Gesängniß
festzusetzen.
Den Beamten bleibt jedoch der Recurs an die höhere Behörde, und zwar den von Preußen
präsentirten Beamten durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde
an das Königlich Preußische Finanz-Ministerium, vorbehalten.
10. Ist wegen eines Dienstvergehens, welches eine schwere Strafe, als Dienstentlassung, nach
sich zieht, nach dem Urtheile der Zolldirection in Luxemburg eine gerichtliche Untersuchung
einzuleiten, so steht es dieser Behörde frei, den betreffenden Beamten sofort zu suspendiren,
oder auch Behufs seiner Entlassung das gewöhnliche administrative Verfahren einzuleiten.
11. Die Prüfung der von den Erhebungsstellen im Großherzogthum Luxemburg geführten Re-
gister erfolgt durch die Calkulatur der Provinzial-Steuer-Direction in Cöln, und das Gut-
achten der letzteren entscheidet darüber, in wieweit die bei der Revision gemachten Erinne-
rungen durch die Beantwortung für erledigt anzunehmen seien.
Zu dem Ende übersendet die Zolldirection durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten
Verwaltungs-Behörde die nach Ablauf eines jeden Quartals bei ihr eingegangenen Register
der Provinzial-Steuer-Direction in Cöln, welche demnächst auf demselben Wege der Zoll-Di-
rection die aufgenommenen Revisions-Protokolle mittheilt, um solche beantworten zu lassen.
Nachdem dies geschehen ist, und die beantworteten Revisions-Protokolle an die Provinzial-
Steuer-Direction zurückgelangt sind, wird letztere dieselben, mit ihrem, die Entscheidung bil-
denden Gutachten versehen, remittiren.
Die Zolldirection hat dafür zu sorgen, daß die Erledigung der Revisions-Protocolle diesem
Gutachten gemäß erfolge.
Glaubt dieselbe, mit dem letzteren in einem oder dem anderen Punkte nicht einverstanden
sein zu können, so steht ihr zu, durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-
Behörde, die Provinzial-Steuer-Direction in Cöln davon in Kenntniß zu setzen, und auf
demselben Wege auf die Entscheidung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums zu
provociren, welche, als von der Luxemburgischen Verwaltungs-Behörde ausgehend, der Di-
rection zur Vollziehung eröffnet wird.
12. Ein gleiches Verfahren findet in Absicht der, von den Zoll-Erhebungs-Stellen im Groß-
herzogthume abzulegenden Jahres-Rechnungen statt.
13. Sollte ein Commissar zur Vertretung des gemeinsamen Interesses des Zollvereins
(Vereins-
Bevollmächtigter) an die Zoll-Direction abgeordnet werden, um von dem Gange der Zoll-
und Steuer-Verwaltung im Großherzogthum Luxemburg (conf. I. A. N° 4) und deren Erfolgen
nähere Einsicht zu nehmen, so hat die Zoll-Direction einem solchen Beamten die Gelegenheit
zur vollständigen Kenntnißnahme von allen, das Interesse des ganzen Vereins und seiner
Glieder berührenden Verhältnissen der gedachten Zoll- und Steuer-Verwaltung zu geben, dem-
selben bereitwillig jede zur Sache gehörige Auskunft zu ertheilen, und ihm überhaupt die
Ausrichtung seines Auftrags, so viel sie solches vermag, möglichst zu erleichtern.
Nr. 47.
IV. Wirkungskreis des Preußischen Finanz-Ministeriums und der Luxemburgischen
obersten Verwaltung-Behörde in Bezug auf die Zoll-Verwaltung im Groß-
herzogtum.
1. A. Soweit nicht schon in dem Zollgesetze, der Zollordnung, oder in den, über einzelne Theile
der Zollverwaltung erlassenen Spezial-Regulativen für gewisse Fälle die Anordnung des
Finanz-Ministeriums ausdrücklich vorbehalten worden ist, gehören zu der, nach Maßgabe
der bestehenden Zollgesetzgebung und der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zu
treffenden Entscheidung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums insbesondere alle
diejenigen Fälle, in denen es sich handelt u m : (1)
a) Feststellung und Annahme eines bestimmten Zoll-Verwaltungs-Grundsatzes;
b) Einführung neuer oder Abänderung bestehender Controlen und anderer auf die tech-
nische Zollverwaltung Bezug habender Einrichtungen;
c) Erledigung von Zweifeln über die Auslegung des Tarifs, des Waaren-Verzeichnisses
oder anderer zollgesetzlichen Bestimmungen;
d) Anträge auf Abweichungen oder Ausnahmen von den bestehenden Zollverwaltungs-
Vorschriften, ingleichen auf
e) Ermäßigung oder Erlaß der tarifmäßigen Abgaben;
f) Die zur Beaufsichtigung des Handels und des Gewerbebetriebes im Grenz-Bezirk all-
gemein oder in einzelnen Fällen vorzuschreibenden Controlmaßregeln;
g) Ertheilung von Concessionen zum unmittelbaren Waarenbezuge aus dem Auslande
(§ 90 der Zollordnung)
wobei die vorgängige Prüfung gemeinschaftlich mit der Luxemburgischen Landesregierung
zu geschehen hat, deren Bemerkungen und Anträge das Königlich Preußische Finanz-Mini,
sterium bei der ihm zustehenden Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigt wird.
B. Zu denjenigen Gegenständen, über welche nur im Einverständniße zwischen dem Königlich
Preußischen Finanz-Ministerium und der Großherzoglichen obersten Verwaltungs-Behörde
Anordnungen getroffen, oder bestehende Einrichtungen geändert werden können, gehören
folgende
a) Errichtung neuer und Verlegung und Aufhebung bereits vorhandener Zolldienststellen
und Festsetzung ihrer amtlichen Befugnisse; (2)
b) organische Einrichtung des Grenzbewachungs- und sonstigen Controldienstes, als: die
Stärke, Aufstellung und Eintheilung des Aufsichtspersonals; (3)
c) Bildung, Erweiterung oder sonstige Veränderung des Grenzbezirks und Bestimmung
der Zollstraßen;
d) Ausschließung einzelner, für die Verwaltung ungünstig belegener Grenzorte vom Zoll-
verbande, und,
(1) S. Schluß-Protokoll von 1853 6°.
(2) und (3) S. Separat-Artikel von 1853. V. 4°.
Nr. 47.
e) im Falle öffentliche Niederlagen vorhanden sind, Erlaß der Regulative und Festsetzung
des Lagergeldes.
2. Die in den Attributen der Großherzoglichen Regierung und der Zolldirektion liegenden An-
stellungen, Beförderungen und Versetzungen können, in sofern sie Beamte betreffen, die aus
der oben unter I.A 1 erwähnten Pauschsumme ein höheres Dienst-Einkommen als 400 Rthlr.
erhalten, nur unter Zustimmung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums erfolgen.
3. Ferner ist diesem Ministerium von allen Urlaubsbewilligungen über 6 Wochen, so wie von
allen Fällen, wo die nothwendige Vertretung eines Beamten die eben gedachte Frist voraus-
sichtlich überschreitet, mit Angabe der wegen der Vertretung getroffenen Anordnung, Mit-
theilung zu machen (1).
4. Für die Zoll-Verwaltung im Großherzogthum Luxemburg werden periodische Einnahme- und
Ausgabe-Etats, nach den dafür im Königreich Preußen bestehenden Vorschriften und Regeln
aufgestellt.
Die dazu Seitens der Zoll-Direktion anzufertigenden Entwürfe unterliegen der Prüfung
des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums, nach dessen vorgängiger Festsetzung dieselben
sodann von der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde vollzogen werden.
5. Zu allen nicht etatsmäßigen Zahlungen aus dem unter I.A 1 , gedachten Pauschquantum,
zu allen Abweichungen von dem auf letzteres sich beziehenden Inhalte der Etats, namentlich
auch zu allen Geld-Verwendungen für andere, als in diesen Etats bestimmte Zwecke, ferner
zu Leistungen von Vorschüssen aus den gemeinschaftlichen Zollkassen im Großherzogthum, ist
die Genehmigung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums erforderlich (2).
6. Ueber die von der Zoll-Direktion über Reklamationen oder Recurse gegen ihre Entscheidungen
in Straf-Angelegenheiten zu erstattenden Berichte wird die Luxemburgische oberste Verwal-
tungs-Behörde die vertragsmäßige Communication mit dem Königlich Preußischen Finanz-
Ministerium eintreten lassen und der Zoll-Direktion den gefaßten Beschluß eröffnen.
7. Zur einseitigen Kognition und Entscheidung der Großherzoglichen obersten Verwaltungs-Be-
hörde gehören die Fälle, in welchen es auf
a) Die von den Erhebungs-Beamten zu bestellenden Kautionen, die Abhaltung periodischer
Kassen-Revisionen, das Verfahren bei etwa vorkommenden Kassen-Defecten und die
Kreditirung fälliger Zollbeträge;
b) auf die Erlaubniß zum Betriebe von Hausirgewerben im Grenzbezirke;
c) auf Bauten und Reparaturen an Dienstgebäuden;
d auf die Zahlung von Kosten für die Unterbringung der Zoll-Erhebungsstellen in ge-
mietheten Localen oder für die Anschaffung von Dienstrequisiten als: Formulare, Ver-
wiegungs- und Verbleiungs-Geräthschaften, Waffen u.
ankommt, oder wenn
(1) und (2) S. Separat-Artikel von 1847. 7°.
Nr. 47.
e) Verluste an fiscalischem Eigenthum (Geld, Gebäude oder Mobilien) durch Feuer, Ue-
berschwemmung, Einbruch u. entstehen oder
f) fällige Abgabenbeträge ( z . B . bei Ablauf der Creditfrist oder beim Ausbleiben des er-
ledigten Begleitscheins) von dem Zahlungspflichtigen nicht anders als durch Zwangs-
mittel einzuziehen sind, und sich bei der, von der Erhebungs-Behörde eingeleiteten Exe-
cution, Anstände oder Schwierigkeiten ergeben, welche das Einschreiten der höheren Be-
hörde nothwendig machen.
Ist jedoch bei den einzuziehenden Abgaben die gemeinschaftliche Zollverwaltung betheiligt, —
was bei creditirten Beträgen nicht der Fall ist,— so muß von den Schwierigkeiten, welche die
Einziehung findet, jedesmal auch das Königlich Preußische Finanz-Ministerium in Kenntnis
gesetzt werden.
8. In Fallen, wo es sich um die Frage handelt: ob die Zollverwaltung sich auf einen Rechts-
streit einlassen, oder einen solchen anfangen, oder gegen ein ihr ungünstiges Erkenntniß das
Rechtsmittel einlegen soll?
wird die Großherzogliche oberste Verwaltungs-Behörde, je nachdem der Fall ausschließlich
das Interesse der Großherzoglichen Regierung, oder der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, oder
gleichzeitig das Interesse beider berührt, entweder selbstständig verfügen, oder dem Königlich
Preußischen Finanz-Ministerium zur weitern Beschlußnahme Mittheilung machen.
9. Wird über Anordnungen der Zolldirection entweder von Zollpflichtigen, oder von den dieser
Behörde untergeordneten Beamten, Beschwerde geführt, so hat darüber, wenn es sich lediglich
um eine private Angelegenheit der Luxemburgischen Regierung (z. B. um eine Cautions-Be-
stellung, um Credit-Bewilligung, oder um Beschwerden wegen persönlicher Verhältnisse der von
ihr angestellten Beamten und dgl.) handelt, die oberste Verwaltungs-Behörde des Großherzog-
thums, in allen übrigen Fallen aber das Königlich Preußische Finanz-Ministerium materiell
zu entscheiden.
Die wirkliche Bescheidung der Reclamanten erfolgt jedoch von Seiten der Luxemburgischen obersten
Verwaltungs-Behörde, welche daher, wenn die Beschwerde sich auf solche Gegenstände bezieht,
worüber die materielle Entscheidung dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium zusteht,
mit letzterem deshalb vorher communiciren wird.
Art.
10.
(Zum Art. 18 des offenen Vertrages.)
In den Fällen, wo die obere Verwaltung im Großherzogthume Luxemburg beabsichtigen sollte,
für den Zolldienst angestellte Beamte mit der Erhebung und Controle priwativer Luxemburgischer
Abgaben zu beaustragen, wird zuvor mit dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium deshalb
communicirt und dessen Einverständniß eingeholt werden. Darunter sind jedoch die Fälle nicht zu
verstehen, wo es sich nur um den Auftrag zu einer vorübergehenden, die Dauer von zwei Mo-
naten nicht überschreitenden Uebernahme eines solchen Nebengeschäfts handelt.
Nr. 47.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den contrahirenden Staaten
bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.
Art.
10.
In Betreff des Salzes treten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Oldenbur-
gische Regierung den zwischen den contrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabre-
dungen in folgender Art bei.
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu
werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die Vereinsstaaten,
ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen,
und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen
geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine
nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereins-
staaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln
Statt finden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes
von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landes-Regie-
rungen besondere Verträge deshalb bestehen.
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Staats- oder
Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen
Behörden begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat-Salinen
einen öffentlichen Beamten anzustellen, der den Umfang der Production und des Absatzes
derselben zu beobachten hat.
f) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten
Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde,
nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein
Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch
frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Übereinkunft der betheiligten Staaten die
Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaasregeln zur Verhinde-
rung der Einschwärzung verabredet werden.
g) Da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Regierung, unüber-
steigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes en gros,
wie dieses im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rechnung des Staates zu
übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag ihrer Salzsteuer zu erhöhen,
so werden die Regierungen von Hannover und Oldenburg, um Einschwärzungen von Salz
in die angrenzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereinigung wegfal-
Nr. 47.
lende strenge Grenzbewachung abzuwenden, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten
mit nachdrücklichen Strafen bedrohen und durch andere, näher verabredete Mittel zu deren
Verhinderung mitwirken.
Innere Abgaben, welche in dem einen der contrahirenden Staaten, sei es für Rechnung des
Staates oder für Rechnung von Communen und Corporationen, auf der Hervorbringung, der
Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse der contrahiren-
den Staaten unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnami-
gen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel 3 angeschlossenen Anlage I. aus dem einen
Staate in den anderen zu ermäßigten Zollsätzen eingehen, und von welchen zollordnungsmäßig
dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer
Erhebungsbehörde des letzteren bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, darf keine wei-
tere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Com-
munen und Corporationen, erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern,
Nr. 47.
welche in einem der contrahirenden Staaten auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite
Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen oder inländischen
Ursprungs, allgemein gelegt sind. Dagegen werden Erzeugnisse, welche nach dieser Anlage aus
dem einen in den andern Staat zollfrei eingehen, in Beziehung auf die innere Besteuerung als
einheimische behandelt.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-Damm-Brücken-
und Fährgelder, oder unter welchem anderem Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unter
chied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, namentlich
(1) S. Separat-Artikel von 1853. I.
Nr. 47.
einer Commune, geschieht, sollen, sowohl auf Chausseen, als auch auf allen unchaussirten Land-
und Heerstraßen, nur in dem Betrage beibehalten, oder neu eingeführt werden können, als
sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegelbtarife vom Jahr 1828 bestimmte Chausseegeld soll als
der höchste Satz angesehen und auch in dem Großherzogthum Luxemburg nicht überschritten
werden. Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen,
da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß, aufgehoben, und die Ortspflaster
der Chausseestrecke dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem
allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.
Die contrahirenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhan-
dels nach oder aus ihren resp. Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und zu diesem
Zwecke die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichts-
beamten des andern Staates die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten
und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, so wie durch die Ortsvorstände alle er-
forderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel enthält die
Anlage III.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der contrahirenden Theile
mit fremden Staaten zusammen treffen, werden Maßregeln zur gegenseitigen Unterstützung beim
Ueberwachungsdienste verabredet werden.
Art.
11.
Stapel- und Umschlagsrechte sind in den Staaten der contrahirenden Theile unzulässig und es
darf, vorbehaltlich schifffahrts- und gesundheitspolizeilicher, so wie der zur Sicherung der Abga-
ben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten
Orte anzuhalten, aus-, ein- oder umzuladen.
Seine Maj. der König Großherzog schließen Sich für das Großherzogthum Luxemburg den Verab
rebungen an, welche zwischen den zu dem Zoll- und Handelsvereine gehörigen Regierungen wegen
Herbeiführung eines gleichen Münz- Maaß-und Gewicht-Systems getroffen worden sind, und treten
insbesondere hiedurch der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abge-
schlossenen allgemeinen Münz-Convention bei, indem Allerhöchstdieselben zugleich erklären, ent-
weder den 14 Thalerfuß oder den 24 1/2 Guldenfuß in dem Großherzogthum als Landesmünz-
fuß annehmen zu wollen. (1)
(Zum Art. 19 des offenen Vertrages.)
Die von den Großherzoglichen Gerichten verhängten Geldstrafen und consiscirten Gegenstände
verbleiben der Großherzoglichen Regierung, nach Abzug der Hälfte, welche gesetzlich zu Gratifi-
kationen der zur Wahrnehmung des Zoll-Interesses verpflichteten Beamten bestimmt ist, und in
den Gratifications Fonds der Zoll-Direction sließt, um für die im Großherzogthum Luxemburg
zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten verwendet zu werden.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei ihrer
Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer inneren
Steuer belegt sind (Art. 8. Litt. b.), wird es von sämmtlichen contrahirenden Theilen als
wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungs-
sätze in den Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben
auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staa-
ten zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuer-
Erträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbe-
merkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereins-
staaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-
Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Pro-
duzenten, als für die Steuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten — abge-
sehen von der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb
auf die besonders getroffenen Vereinbarung Bezug genommen wird — folgende Grundsätze in
Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll-Ordnung vorgeschriebene
Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Be-
handlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch
unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmäßig zollfreien gehören, durch Beschei-
nigungen der Grenz-Zollämter nachgewiesen wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden
sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für
Rechnung der Communen oder Corporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangs-
gut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die
weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unter-
schied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereins-
staat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt
zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von
Communen oder Corporationen erhoben werden.
2. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zuberei-
tung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steueren beizubehalten, zu ver-
ändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische
Nr. 47.
Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein),
Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaa-
ren und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich
b) so weit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuern
nicht überschritten werden soll.
3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Erhebung kom-
men, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt Statt finden, daß das
Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren
Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert wer-
den darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt.
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben,
dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch soll ausnahms-
weise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, frei stehen, eine Ab-
gabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu
erheben.
b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtions-Gegenstande bei
dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese
Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen
Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können dagegen die Abgabe von den nach
anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen unerhoben, oder ganz oder theilweise
zurückgeben lassen.
c) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines
Consumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der
Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben, und bei der Ausfuhr
nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage zurückerstatten lassen.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staaten entsprechende
Betrage hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können,
ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die
inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regie-
rung den übrigen Vereins-Regierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nach-
weis verbinden
daß die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beab-
sichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Aus-
fuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen
entsprechend bemessen seien.
d) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zu glei-
chen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die
betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als
ein Ganzes betrachtet.
4. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegen-
ständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes Statt finden, in so fern solche
nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Bin-
Nr. 47.
nengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgaberechtigten Staates erfolgt.
Auch sollen die, zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die,
bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontro-
len betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegen-
seitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird,
nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden.
5. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen, sei es
durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur
örtlichen Consumtion bestimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen Vereinbarungen
bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II. 2. d. gegebene Bestimmung und
der unter II. 3. lausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Be-
handlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so wie bei den Staatssteuern in Anwen-
dung kommen.
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Communen oder Corporationen überall nicht
erhoben werden.
6. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch gültigen Gesetzen
und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Veränderungen, sowie von
den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende Steuern,
b) hinsichtlich der Communal- u. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von welchen
Communen oder Corporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Betrage und auf
welche Weise dieselben erhoben werden,
vollständige Mittheilung machen.
Art.
12.
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers ist unter
den kontrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, welche ei-
nen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und ganz so angesehen werden soll, als
wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre.
Die kontrahirenden Theile sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von
Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus Stärke,
im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmt-
lichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer
verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche
das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren) sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf
welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staats-Verträge Anwendung
finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in so fern hierüber nichts
besonders verabredet wird.
In letzterer Hinsicht erklären Seine Majestät der König Großherzog, was insbesondere den
Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, Ihr Einverständniß mit dem, in den Art. 15 resp. 12
der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. März 1833, 12. Mai 1835 und 2. Januar 1836 aus-
gesprochenen Zwecke, durch weitere Unterhandlung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge
derer die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf den ge-
nannten Flüssen in den Schiffahrts-Abgaben mit stetem Vorbehalte der Recognitions-Gebühren,
wo nicht ganz befreit, doch möglichst erleichtert wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf
den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schiffahrt
der Unterthanen der andern Vereinsstaaten zu Gute kommen. Auf den übrigen Flüssen, bei
welchen weder die Wiener-Congreß-Acte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, wer-
den die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben.
Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren
Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
(1) S. Vertrag von 1847. Art. 2 und Separat-Artikel von 1853 II.
Nr. 47.
Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maaßgabe der vorstehenden Grundsatz-
über alle die Schiffahrt auf der Mosel, und, so weit die Schiffbarkeit derselben solches erfor-
dert, auf der Sauer, erleichternde und befördernde Maaßregeln durch eine auf völliger Reci-
procität beruhende Uebereinkunft sich weiter zu verständigen.
(Zum Art. 20 des offenen Vertrages.)
Seine Majestät der König Großherzog wollen vor Höchster Entscheidung auf die eingehenden
Begnadigungs- oder Strafverwandlungs-Gesuche, ebenso wie es in Preußen geschieht, die gut-
achtliche Aeußerung der Zolldirection in Luxemburg vernehmen.
Die contrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren Ladungen
unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seeschiffe, zulassen.
Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebiets kann jeder Staat seinen eigenen Schiffen
vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Beziehung hierauf einer der contrahirenden Staa-
ten den Schiffen dritter Staaten durch Uebereinkunft gewährt, wird derselbe auch den Schiffen
des anderen Staates zu Theil werden lassen, wenn letzterer die Gegenseitigkeit zugesteht. Die
successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren Seehäfen des einen Staates soll den Schiffen
des anderen Staates gestattet sein.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der contrahirenden Staaten ist nach der Gesetz-
gebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die nach
der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduktion der Schiffs-
maße, bei Feststellung von Schifffahrts- und Hafenabgaben im anderen Staate genügen.
Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren
und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei
Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für letztere nicht erhöhet, auch über
all von den Unterthanen des andern contrahirenden Theiles auf völlig gleiche Weise, wie von
den eigenen Unterthanen, erhoben werden. Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nun
zum Behufe der Zoll-Ermittelung oder einer zollamtlichen Controlle statt, so tritt eine Gebühren,
Erhebung nicht ein.
Art 14
Von den Großherzoglich-Luxemburgischen Unterthanen, welche in den Gebieten der zollverein-
ten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mi-
welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, wel-
cher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältniß stehenden eigenen Unterthanen diese
Staaten unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus dem Großherzogthum Luxemburg
welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigem
welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu
suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte durch Entrich-
tung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetrei-
benden oder Kaufleute stehen, in den andern Staaten des Zollvereins keine weitere Abgab-
hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen bei dem Besuchen der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und zum
Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Großherzoglichen Unterthanen in jedem Vereins
staate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum Zollvereine gehö-
rigen Staaten in den vorerwähnten Füllen bei ihrem Verkehr in dem Großherzogthum Luxem-
burg gehalten werden. (1)
(Zum Art. 21 des offenen Vertrages.)
Das auf Inhalt des offenen Artikels auf das Großherzogthum fallende Einkommen wird nach
Maaßgabe der unter den Zollvereins-Staaten bestehenden Verabredungen über die Vertheilung der
in die Gemeinschaft fallenden Abgaben und namentlich der in dem Vertrage vom 8. Mai 1841
wegen Fortsetzung des Zoll- und Handelsvereins dieserhalb verabredeten Bestimmungen festgestellt
und der Großherzoglichen Regierung in folgender Art gewährt werden: (1)
Bei der Haupt-Abrechnung, welche jährlich zwischen den Mitgliedern des Zollvereins erfolgt,
wird das Königlich Preußische Finanz-Ministerium in gleicher Art, wie dies für die Preußische
Regierung von ihm geschieht, auch Namens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung, die
periodischen Uebersichten der Brutto-Einnahme an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abga-
ben in dem Großherzogthume, beziehungsweise nach Abzug der Pauschsumme für die Verwaltungs-
Kosten an den Grenzen und in den Grenzbezirken, der Restitutionen, Ausfuhr-Bonificationen und
andern Lasten des Gesammtvereins, wie solche Abzüge allgemein zwischen den Vereins-Staaten
vereinbart worden sind, auf den Grund der, von der Zolldirection in Luxemburg beigebrachten
Materialien zusammenstellen und zugleich dafür Sorge tragen, daß der in Folge der Haupt-Ab-
rechnung auf das Großherzogthum nach Maaßgabe seiner Bevölkerung fallende Antheil an der
Gesammt-Einnahme, der Großherzoglichen Regierung in derselben Art überwiesen werde, als auch
andere Vereinsstaaten unter gleichen Verhältnissen ihren Antheil erhalten.
Außerdem macht die Königlich Preußische Regierung sich verbindlich, alle Verhandlungen über
die jährliche Haupt-Abrechnung zur Prüfung des Resultats, welches sich hiernach für das Groß-
herzogthum ergibt, der Großherzoglichen Regierung mitzutheilen.
(1) S. Separat-Artikel von 1853 VII.
Nr. 47.
Was die Uebergangs-Abgaben von Branntwein, Bier, Wein und Tabak betrifft, so wird zwi-
schen der Königlich Preußischen und der Großherzoglichen Luxemburgischen Regierung eine Ge-
meinschaft der Einnahme in der Art eintreten, daß der Ertrag dieser Abgaben in beiden Staaten
nach gegenseitiger Abrechnung von 5 Prozent für die Erhebungskosten, nach dem Verhältniß der
Bevölkerung getheilt wird.
Die Zählung der Einwohner im Großherzogthum Luxemburg wird in Uebereinstimmung mit
den, in dieser Hinsicht in Preußen und sämmtlichen übrigen Vereins-Staaten gleichmäßig bestehen-
den, der Großherzoglichen obersten Verwaltungs-Behörde mitzutheilenden Grundsätzen alle drei
Jahre stattfinden und zunächst im Laufe der ersten drei Monate, nach erfolgter Ausführung des
gegenwärtigen Vertrages, veranstaltet werden.
Art.
14.
(Zum Art. 23 des offenen Vertrages.)
In Beziehung auf die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages ist Folgendes verabredet worden
1. Längstens 14 Tage nach erfolgter Unterzeichnung des Vertrages soll mit der Organisation der
gemeinschaftlichen Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg auf die im Artikel 17 des
offenen Vertrages verabredete Weise vorgeschritten und sobald die Auswechslung der Ratifi-
cationen des Vertrages stattgefunden haben wird, die ganze, im Separat-Artikel 1 näher ange-
gebene Gesetzgebung in dem Großherzogthume mit der Maaßgabe publicirt werden, daß solche
vom 1. April d . I . in Kraft tritt.
2. Um das Steuer-Interesse, welches während des Zeitraums von der Unterzeichnung des Ver-
trages bis zu dessen Ausführung durch Einschwärzung hochbesteuerter Waaren noch besonders
gefährdet werden könnte, möglichst zu sichern, ist man übereingekommen, die nachstehend ange-
gebenen Vorkehrungen zu treffen
a) Die Großherzogliche Regierung wird gleichzeitig mit dem Zusammentritt der Vollzugs,
Commission eine solche Verstärkung des Zoll-Aufsichts-Personals an den Grenzen gegen
Frankreich und Belgien eintreten lassen, als nach dem Urtheil der Preußischen Vollzugs-
Commissarien nöthig ist, um den zu versuchenden Einschwärzungen mit Erfolg entgegen
wirken zu können. Das zu der eben gedachten Verstärkung des Zollschutzes erforderliche
Personal wird zunächst von der Grenze gegen Preußen entnommen und das Nähere dieser-
halb von den beiderseitigen Vollzugs-Commissarien bestimmt werden.
b) Den eben gedachten Commissarien wird die Königlich Preußische Regierung diejenigen
Beamten, welche sie der Großherzoglichen Regierung nach Separat-Artikel 9 I. C. N° 20
zu Ober-Grenzcontroleur-Stellen in Vorschlag zu bringen gedenkt, schon sofort zur Dispo-
sition stellen, und diese Beamten werden sogleich die spezielle Leitung des Grenzdienstes an
der Französischen und Belgischen Grenze unter der obern Leitung eines der Preußischen
Vollzugs-Commissarien übernehmen.
Um die gedachten Ober-Grenz-Controleure, bei deren Unbekanntschaft mit dem ihnen
untergeordneten Personal, in den Stand zu setzen, ihren Dienstobliegenheiten in möglichst
Nr. 47.
wirksamer Weise zu genügen, wird die Königlich-Preußische Regierung einem jeden der-
selben zu seiner Assistenz noch einen reitenden Grenz-Aufseher beiordnen. Die zu diesem
Zwecke in das Großherzogthum Luxemburg committirten reitenden Grenzaufseher werden
nach Vollendung der dortigen Zoll-Organisation wieder zurückgezogen, insofern nicht die
Großherzogliche Regierung in Uebereinstimmung mit dem Urtheil der Zoll-Direction den
längern Aufenthalt dieser Beamten daselbst im Interesse des Zolldienstes selbst angemessen
finden sollte.
c) Die Regierungen der an das Ausland grenzenden Zollvereins-Staaten werden gleichzeitig
die Anordnung treffen, daß die durch ihre Länder gegen bloße Entrichtung des Durchgangs-
Zolles nach dem Großherzogthume Luxemburg geführten Waaren der bei ihrem Eintritte
in das Vereinsgebiet für den Eingangs-Zoll bestellten Sicherheit nur insofern entlassen
werden, als, je nachdem solche zum Verbleiben im Großherzogthume oder zur weiteren
Durchfuhr durch dasselbe declarirt worden,
aa) im ersteren Falle die Stellung der Waare zur Verzollung oder Niederlegung, und
bb) im zweiten Falle, die Wiederausfuhr der Waare aus dem Luxemburgischen Gebiete,
durch Bescheinigung der kompetenten Großherzoglichen Zollämter nachgewiesen wird.
In
gleicher
Art
wird
von sämmtlichen Vereins-Staaen auch hinsichts der aus Pack-
höfen in ihren Landen zur Ausfuhr nach dem Großherzogthume Luxemburg, oder durch
letzteres nach dem Auslande declarirten Waaren verfahren werden.
3. Der freie Verkehr, imgleichen die Gemeinschaft der Revenuen und Ausgaben zwischen den
Staaten des Zollvereins und dem Großherzogthum Luxemburg soll vom 1. April 1842 ab, in
der Voraussetzung eintreten, daß bis dahin in dem Großherzogthume Luxemburg die Organi-
sation der gemeinschaftlichen Zollverwaltung beendigt und die Publication der Zollgesetze erfolgt
sein wird.
Andernfalls bleibt die Herstellung des freien Verkehrs, ingleichen die Revenuen- und Aus-
gaben-Gemeinschaft bis zum Beginn des nächstfolgenden Kalender-Vierteljahres ausgesetzt.
4. Wenn gleich die völlige Freiheit des Verkehrs zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und
dem Gebiete des Zollvereins erst mit einem der unter N° 3 bezeichneten Termine eintritt, so
soll gleichwohl, sobald die gemeinschaftlichen Vollzugs-Commissarien in Wirksamkeit getreten sein
werden, schon vorläufig der zollfreie Uebergang aus Luxemburg nach Preußen und umgekehrt,
für diejenigen landwirthschaftlichen Erzeugnisse statt finden, welche von den Vollzugs-Commis-
sarien im Interesse des beiderseitigen Verkehrs dazu geeignet werden befunden werden.
So geschehen H a a g , den 8. Februar 1842.
(unterzeichnet)
(unterzeichnet)
Frédéric-Georges-Prosper de
Blochausen.
Hermann Friedrich, Reichsgraf
von Wylich und Lottum.
Nr. 47.
4. Beilage zur Nr.
47.
Die Verhandlungen über den Vertrag wegen des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg
an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins sind so weit gediehen,
daß nur noch über einige Nebenpunkte, zu denen namentlich die Angelegenheit der Schiffahrts-
Verhältnisse auf der Mosel und der Sauer, und die Feststellung derjenigen Verhältnisse gehören,
welche auf die Anwesenheit einer Königlich-Preußischen Garnison in der Bundesfestung Luxem-
burg, und die hieraus entstehenden, nur zwischen Preußen und Luxemburg schwebenden finanziel-
len Interessen Bezug haben, wegen Mangels schließlicher Instructionen des Königlich-Großher-
zoglich-Luxemburgischen Bevollmächtigten eine definitive Verständigung noch nicht erreicht worden
ist.
Wenn bei dieser Lage der Sache, Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischer Seits der dringende
Wunsch geäußert worden ist, daß dem Abschluße des Vertrages unter dem Vorbehalt der Verstän-
digung über die noch zu erledigenden Punkte nicht länger Anstand gegeben werde, damit der
prekairen Lage, in welcher die Bewohner des Großherzogthums Luxemburg hinsichtlich ihrer
Handels- und Verkehrs-Verhältnisse zu ihrem großen Nachtheile sich befinden, ein Ende gemacht
werde und die Königlich-Großherzogliche Regierung mit Sicherheit die Einleitung zu denjenigen
weiteren Organisations-Einrichtungen treffen könne, von deren Vollendung die Herstellung eines
freien Verkehrs des Großherzogthums mit Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins,
so wie demnächst die Theilnahme des Großherzogthums an den Zolleinkünften des Vereins ab-
hängig ist; so hat man Königlich-Preußischer Seits diesem Wunsche in der zuversichtlichen Er-
wartung genügen zu können geglaubt, daß nach den von dem Königlich-Großherzoglich Bevoll-
mächtigten ertheilten beruhigenden Versicherungen die Verständigung über die oben gedachten
Punkte in der Zwischenzeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrages und der Ratifikation und
Ausführung desselben nicht ausbleiben werde.
Die beiderseitigen Bevollmächtigten haben sich daher heute vereinigt, um den im gemeinsamen
Einverständnisse redigirten Zollvereinigungs-Vertrag, nebst den dazu gehörigen Separat-Artikeln
nach nochmaliger gemeinschaftlichen Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch
folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll nieder-
gelegt wurden.
1.
(Zum Artikel 6 des offenen Vertrages.)
Hinsichtlich der Bestimmung litt. a, wonach die Einfuhr des Salzes aus einem Vereins-Staate
in einen anderen nur für den Fall besonderer, zwischen den betheiligten Landes-Regierungen da-
rüber bestehender Verträge erlaubt sein soll, ward von Seiten des Königlich-Preußischen Bevoll-
Nr. 47.
Schluß-Protokoll
zum Vertrag vom 8. Februar 1842.
Geschehen, Haag, den 8. Februar 1842.
mächtigten bevorwortet, daß diese Bestimmung keinen Einfluß auf die Versorgung der Preußischen
Garnison in Luxemburg mit Salz haben könne, es vielmehr auch ferner dabei verbleibe, daß das
in dieser Hinsicht benöthigte Salz von der betreffenden Garnison-Behörde aus Preußen bezogen
werde, um für die Bedürfnisse der Garnison weiter verabfolgt zu werden.
Der Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische
Bevollmächtigte erklärte sich hiermit unter der
Voraussetzung einverstanden, daß Maaßregeln vereinbart würden, um einer Beeinträchtigung
des Einkommens seiner Regierung aus dem Salzdebit zu begegnen. Da sich gegen diese Voraus-
setzung nichts zu errinnern fand, so ist man übereingekommen, daß das zum Bedarfe der Preu-
ßischen Garnison in Luxemburg aus Preußen zu beziehende Salzquantum einen Betrag von 12
bis höchstens 14 Preußische Pfund für den Kopf der gedachten Garnison und der Militär-Angehöri-
gen nicht überschreiten, die Art der Vertheilung durch ein von der Festungs-Commandantur im Ein-
vernehmen mit der betreffenden Landesbehörde zu erlassendes Regulativ näher bestimmt, auch
über die Stärke der Garnison und die Menge des nach Maßgabe derselben einzuführenden Salzes
der Landesbehörde alljährlich amtliche Mittheilung gemacht werden soll.
2.
(Zum Artikel 8 des offenen Vertrages.)
Was die Höhe der Uebergangs-Abgaben betrifft, wegen deren das Großherzogthum Luxemburg
in dasselbe Verhältniß wie Preußen rücksichtlich der Rheinprovinz, den übrigen Staaten des
Zollvereins gegenüber tritt, so ist dem Königlich Großherzoglichen Bevollmächtigten eine Ueber-
sicht dieser Abgaben bereits zugestellt worden.
(Zum Artikel 12 des offenen Vertrages.)
1. Um dem in dem zweiten Absatze des Art. 12 ausgesprochenen Zwecke sofort weitere Ausfüh-
rung zu geben, ist Folgendes verabredet worden
a) In Beziehung auf den Schiffahrts-Verkehr zwischen Preußen und Luxemburg sollen alle
im freien Verkehr befindlichen Gegenstände, mit Ausnahme der notorisch nicht zu den
deutschen Erzeugnissen gehörenden, von den conventionellen Rhein- und Mosel-Zöllen
beider Staaten, jedoch mit Vorbehalt der Recognitionsgebühr, frei bleiben, wenn sie
mittelst der Mosel oder der Mosel und des Rheins aus dem Gebiete des einen der bei-
den Staaten
aa) entweder in das Gebiet des anderen Staats mit der Bestimmung zum Verbleiben
im Lande oder zur Ausfuhr auf Landwegen ein- oder
bb) durch das Gebiet des andern Staates nach dem Auslande durchgeführt werden.
Außerdem werden auch alle Erleichterungen, welche Königlich-Preußischer Seits zufolge
der jetzt bestehenden Gesetzgebung (Tarif der Schifffahrts-Abgaben, welche an der Elbe,
der Weser, dem Rhein und der Mosel) erhoben werden, den preußischen Schiffen und
deren Ladungen, ingleichen den Fahrzeugen und Ladungen der Unterthanen der daselbst
benannten Vereins-Staaten bewilligt sind, oder bei etwaiger Veränderung dieser Gesetz-
Nr. 47.
gebung künftig bewilligt werden möchten, gleichmäßig auch den Schiffen und Ladungen
der Luxemburger Unterthanen zu Gute kommen, wogegen auch Großherzoglich-Luxembur-
gischer Seits alle etwaige fernere Erleichterungen des Schifffahrts-Verkehrs Luxemburgi-
scher Unterthanen gleichmäßig daselbst auf den Schifffahrts-Verkehr Preußischer Unter-
thanen Anwendung erhalten sollen.
Dasselbe gilt auch in Ansehung der Schifffahrt von und nach der Sauer unter Auf-
rechthaltung des bisherigen Zustandes, wonach auf diesem Fluße selbst keine Schifffahrts-
Abgabe besteht.
b) Hinsichtlich des Schifffahrts-Verkehrs zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und
den übrigen, bei der Schifffahrt auf dem Rheine und dessen Nebenflüssen betheiligten
Vereins-Staaten gehen Seine Majestät der König Großherzog dieselben Verbindlichkeiten
ein, welche Preußischer Seits in Betreff des Schifffahrts-Verkehrs dieser Staaten in
Folge der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. März 1833, 12. M a i 1835, 2. Januar
1836, und 8. Mai 1841, übernommen worden sind, oder künftig übernommen werden
möchten, wogegen auf Seiten der betreffenden Staaten der Luxemburgische Schifffahrts-
Verkehr aller von ihnen dem Preußischen Schifffahrts-Verkehr unter Gleichstellung mit
den Schiffen und Ladungen der eigenen Unterthanen zugestandenen oder künftig zuzuste-
henden Erleichterungen genießen wird.
2. In Beziehung auf den dritten Absatz des Art. 12 wird gegenseitig anerkannt, daß die con-
trahirenden Staaten eine Gewerbesteuer von den Schiffern eines andern Vereinsstaates nur
dann, unter steter Gleichstellung mit der Besteuerung des Gewerbs der eigenen Unterthanen,
zu erheben berechtigt sind, wenn diese Schiffer innerhalb ihres Gebiets Binnenschifffahrt treiben.
3. Der Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische Bevollmächtigte ertheilte die Zusicherung, daß
seine Allerhöchste Regierung bereit sei, mit der Königlich-Preußischen sofort nach Abschluß
des gegenwärtigen Vertrages zu dem Zwecke in Unterhandlungen zu treten, um die Mosel-
Schifffahrt nach Maaßgabe der Stipulationen der Wiener-Congreß-Acte zu reguliren und die
Aufhebung des Zollamtes zu Wasserbillig, sowie die Theilung der Einnahmen der Zollämter
Trier und Schengen, nach Verhältniß der beiderseitigen Uferstrecken, als Basis der desfalls
zu treffenden Vereinbarung anzunehmen (1).
4.
(Zum Separat-Artikel 8.)
Man ist beiderseits einverstanden, daß die Bestimmung dieses Artikels namentlich auch bei
denjenigen Verabredungen eintreten wird, welche zwischen den Contrahenten der bisherigen Zoll-
Vereinigungs-Verträge etwa in Beziehung auf die weitere Herbeiführung eines übereinstimmenden
Maaß- und Gewichts-Systems (Art. 11 des offenen Vertrages) getroffen werden möchten.
5.
(Zum Separat-Artikel 9. I.C. 20.)
Von Seiten des Königlich-Großherzoglichen Bevollmächtigten ward bemerkt
Nr. 47.
(1) S. Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1846, N° 25.
Da die Königlich-Preußische Regierung Bedenken getragen habe, auf den Großherzoglich-Lu-
xemburgischer Seits gestellten Antrag, daß die Hälfte aller Ober-Grenz-Controleur-Stellen be-
reits nach Ablaufe von zwei Jahren mit Luxemburgischen Unterthanen besetzt sein müsse, einzu-
gehen, und eine demselben entsprechende Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, so sei ihm die
Anweisung zugegangen, diesen Antrag im Schluß-Protokoll auf das dringendste zu wiederholen,
und die vertrauungsvolle Erwartung auszudrücken, daß die Königlich-Preußische Regierung ge-
eigneten Bedacht darauf nehmen werde, daß die Stipulation des Vertrages, wonach die Hälfte
der Ober-Grenz-Controleurstellen allmählig mit Luxemburgern besetzt werden soll, spätestens nach
Ablaufe von zwei Jahren effectuirt sei.
Seitens des Königlich-Preußischen Bevollmächtigten konnte, in Erwiederung hierauf, nur auf
die im Verlaufe der Verhandlungen von ihm über diesen Gegenstand abgegebenen Erklärungen
Bezug genommen werden, indem er übrigens hinzufügte, daß die Großherzogliche Regierung bei
den ihr bekannten Gesinnungen der Königlich-Preußischen Regierung wohl nicht zweifeln dürfte,
von Letzterer auch in der Folge einen jeden Beweis von Willfährigkeit erwarten zu können,
welchen diese zu geben nach den von ihr nothwendig zu nehmenden Rücksichten sich irgend im
Stande finden werde.
6.
(Zum Separat-Artikel 9. I.C. 21.)
Ward von dem Preußischen Bevollmächtigten erklärt
Indem man Preußischer Seits im Beginne der Verhandlungen darauf bestehen zu müssen
geglaubt habe, daß mindestens die Hälfte der Stellen der Grenz-Aufseher zu Pferde und zu Fuß
im Großherzogthume Luxemburg mit solchen Individuen besetzt werde, welche das Preußische
Finanz-Ministerium Namens des Vereins dazu in Vorschlag bringen werde, sei man nicht bloß
von dem Wunsche, dem Vereine die Last der Pensionirung derjenigen Preußischen Zollbeamten,
welche in Folge der Aufhebung der Zollgrenze zwischen der Preußischen Rheinprovinz und dem
Großherzogthume Luxemburg dienstlos würden, möglichst zu ersparen, sondern ganz vorzüglich
von der Absicht ausgegangen, die Bildung eines recht wirksamen Grenzschutzes zu fördern. Wenn
man dessen ungeachtet Preußischer Seits, wie die Verabredung unter
I.C.
21 des Separat-
Artikels 9, ergebe, in diesem Punkte und namentlich dahin nunmehr nachgegeben habe, daß die
Auswahl der Grenz-Aufseher lediglich aus Luxemburgischen Unterthanen erfolgen dürfe, so sei
solches einestheils in Berücksichtigung der allerdings triftigen Gründe, aus welchen die Groß-
herzogliche Regierung, besonders wegen der zu schonenden Stimmung in Großherzogthume sich
außer Stande erklärt habe, in die Zulassung fremder Grenz-Aufseher zu willigen, anderntheils
aber in der zuversichtlichen Hoffnung geschehen, daß, wenn die getroffene Verabredung sich,
entweder weil es im Großherzogthume an geeigneten Individuen zur Besetzung der Grenz-
Aufseherstellen zeitweise fehlen möchte, oder aus anderen nicht vorherzusehenden Gründen als
nachtheilig für das gemeinschaftliche Interesse des Dienstes erweisen sollte, die Großherzogliche
Regierung nicht anstehen werde, zur Abwendung der das gemeinsame Interesse des Vereins
bedrohenden Nachtheile, einen entsprechenden Theil der Grenz-Aufseherstellen mit den von dem
Preußischen Finanz-Ministerium dazu zu bezeichnenden Individuen zu besetzen.
Nr. 47.
Der Königlich-Großherzogliche Bevollmächtigte bemerkte hierauf, er befinde sich zwar nach
Maaßgabe seiner Instructionen und der früher von ihm abgegebenen Erklärungen außer Stande,
in Beziehung auf die so eben ausgesprochene Erwartung, eine Zusage zu machen, indeß könne
er im Allgemeinen die Versicherung geben, daß seine Allerhöchste Regierung in allen, die ge-
meinschaftlichen Interessen des Zollvereins betreffenden Angelegenheiten gewiß immer bereit
sein werde, billigen Wünschen und Anträgen der übrigen Vereins-Regierungen, so weit es die
Umstände irgend gestatten würden, willfährig entgegen zu kommen.
(Zum Separat-Artikel 13)
Um in Absicht des Termins zur Zahlung der Einwohner die nothwendige Uebereinstimmung
zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins herbei-
zuführen, ist man beiderseits darüber einverstanden, daß die nächste Zählung der Einwohner im
Großherzogthume Luxemburg nach der im Separat-Artikel 13 erwähnten, gleich wie in allen
übrigen, zum Zollvereine gehörigen Ländern und Landestheilen, zu Ende des Jahres 1843, zu
bewirken ist.
8.
Da es in dem nördlichen Theile des Großherzogthums Luxemburg an einer zum Waaren
transporte geeigneten, in jeder Jahreszeit fahrbaren Straße zur Verbindung mit dem angren-
zenden Königlich-Preußischen Gebiete zur Zeit noch fehlt, die beiderseitigen Regierungen aber
von der Nothwendigkeit und. Nützlichkeit einer solchen Verbindungsstraße im Interesse und zur
Förderung des gegenseitigen Verkehrs überzeugt sind, so erklärt der Königlich Großherzogliche
Bevollmächtigte, Namens seiner Regierung,
daß dieselbe sich verpflichte, die Straße von Ettelbrück und Weiswampach bis zur Preu-
ßischen Grenze in chausseemäßigen Stand setzen zu lassen, zu welchem Ende sie wegen der
dieser Straßenanlage zu gebenden Richtung, gleich nach erfolgter Ratifikation des gegenwär-
tigen Vertrages, mit der Königlich-Preußischen Regierung in Verhandlungen treten und deren
Wünschen dabei, so weit sich dies mit den Interessen des Großherzogthums verewigen lasse,
bereitwillig entgegen kommen, auch demnächst den Bau der gedachten Straße in möglichst kurzer
Frist beginnen und beendigen lassen wolle.
Von Seiten des Königlich-Preußischen Bevollmächtigten wurde diese Zusicherung entgegenge-
nommen und durch die Erklärung erwiedert,
daß die Königlich Preußische Regierung dagegen die Verbindlichkeit übernehme, sich durch
Herstellung einer in chausseemäßigen Stand gesetzten Straße von Malmedy über St. Vith
bis zur Luxemburgischen Grenze, der obenerwähnten, Großherzoglich-Luxemburgischer Seits
übernommenen Straßen-Anlage anzuschließen.
9.
In Betreff der Eingangs erwähnten noch ermangelnden Verständigung über die aus der An-
wesenheit
einer Preußischen Garnison in Luxemburg entstehenden finanziellen Fragen bezog
Nr. 47.
der Königlich-Preußische Bevollmächtigte sich auf den Inhalt einer besondern, dem damaligen
Königlich-Niederländischen Legations-Rathe Herrn von Scherff unter dem 8. August vorigen
Jahres zugestellten Erklärung.
10.
Von Seiten des Königlich-Preußischen Bevollmächtigten wurde bemerkt, daß außer den
Staaten, welche den Zollverein als unmittelbare Glieder desselben dermalen bilden und als
Kontrahenten des gegenwärtigen Vertrages erscheinen, in den Gesammtverein auch diejenigen
Staaten einbegriffen seien, welche entweder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile
desselben dem Zoll- und Handels-Systeme eines oder des andern der unmittelbaren Vereins-
glieder beigetreten sind, und daß daher der gegenwärtige Vertrag auch in dem Verhältnisse der
letztgedachten Staaten einerseits und des Großherzogthums Luxemburg andererseits Anwendung
finde, womit der Königlich-Großherzogliche Bevollmächtigte sich einverstanden erklärte.
Die dem Zollvereine in der angegebenen Weise mittelbar angehörigen Länder und Länder-
theile sind
1. Die Fürstlich-Lippeschen Landestheile Lipperode, Kappel und Grevenhagen, in Ge-
mäßheit des Vertrages mit Preußen vom 9.—17. Juni 1826.
2. Die Großherzoglich-Mecklenburgischen Gebietstheile Rossom,Netzeband und Schöneberg,
in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 2. Dezember 1826.
3. Das Fütstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, in Gemäßheit der Verträge mit Wür-
temberg vom 11. März 1834, und mit Baden vom 12. October 1835.
4. Das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen, in Gemäßheit des Vertrages mit Würtem-
berg vom 11. März 1834.
5. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg und zwar
a) das Amt Homburg, in Gemäßheit des Vertrages mit dem
Großherzogthume
Hessen vom 20. Februar 1835, und
b) das Ober-Amt Meisenheim, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 5. De-
zember 1840.
6. Das Fürstenthum Birkenfeld, in Gemäßheit des Vertrages zwischen Preußen und
Oldenburg vom 31. Dezember 1836.
7. Die Königlich-Hannoversche Grafschaft Hohnstein, nebst dem Amte Elbingerode, in
Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom 1. November 1837.
8. Das Herzoglich-Braunschweigsche Fürstenthum Blankenburg, nebst dem Stifts-Amte
Walkenried, ferner das Amt Calvörde, das Dorf Hessen und der Braunschweigsche
Antheil des Dorfes Pabstorf, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen, vom 1. No-
vember 1837.
9. Das Fürstenthum Waldeck, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen, vom 8. Ja-
nuar 1838.
10. Die Herzoglich-Anhalt-Köthenschen und Anhalt-Dessauschen Lande, in Gemäßheit des
Vertrages mit Preußen vom 26. April 1839, und
Nr. 47.
11. Das Herzogthum Anthalt-Beruburg, in Gemäßheit des Vertrages mit Preußen vom
11. Juli 1839.
11.
Um bei der stattgefundenen Aufhebung des seit dem Monate August 1840 bestanden habenden
dem Vereins-Zolltarife in allen wesentlichen Punkten entsprechenden Zolltarifes im Großherzog-
thume Luxemburg, die Ausführung der im Separat-Artikel XIV unter Nr. 3 festgesetzten Bestim-
mung hinsichtlich des freien Verkehrs möglich zu machen, wird von den beiderseitigen Bevoll
machtigten hierdurch verabredet, daß die Ernennung der gegenseitigen Vollzugs-Commissarien
noch am Tage der Unterzeichnung des Vertrages erfolgen und mit der im XIV Separat-Artikel
festgesetzten Organisation der gemeinschaftlichen Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg
auf die im Artikel 17 des offenen Vertrages verabredete Weise sofort vorgeschritten werden
soll.
12.
Die beiderseitigen Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zu-
gleich mit dem Vertrage den hohen contrahirenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im
Falle der Ratification des Letzteren, auch die im Ersteren enthaltenen Erklärungen und Verab-
redungen, ohne weitere förmliche Ratification derselben, als genehmigt angesehen werden sollen.
Es wurde hierauf der Vertrag nebst den dazu gehörigen Separat-Artikeln in zwei Exem-
plaren unterzeichnet und untersiegelt, und das eine dieser Exemplare Königlich Preußischer, Seits,
mit dem Vorbehalte, beglaubigte Abschriften davon den übrigen Mitgliedern des Zollvereins zu-
zuzustellen, das andere aber Königlich-Großherzoglich Luxemburgischer Seits in Empfang genom-
men. Zur Vermeidung des Zeitaufwandes, welchen die wörtliche Einrückung des Vertrages und
der Separat-Artikel in die Ratifications-Urkunden erfordern würde, ist schließlich verabredet
worden, daß es einer jeden der betheiligten Regierungen anheimgestellt bleibe, eine solche Form
der Ratification zu wählen, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Aufnahme
der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird.
Geschehen wie oben.
Unterz.: Frédéric-Georges-Prosper de Blochausen und
Hermann Friedrich Reichsgraf von Wylich und Lottum.
Nr. 47.
Nr. 47.
Da die Dauer des mit Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von Lu-
xemburg, wegen des Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zollsystem Preußens
und der übrigen Staaten des Zollvereines am 8ten Februar 1842 abgeschlossenen Vertrages mit
dem letzten März des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht der contrahirenden Theile
ist, diesen Vertrag, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Zollanschlusses
für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zu verlängern und nur bei einzel-
nen Bestimmungen für die neue Zeitperiode Abänderungen zu treffen, so haben zu diesem Zwecke
zu Bevollmächtigten ernannt,
einerseits,
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg,
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und Staatskanzler für das Großherzogthum Luxemburg,
Friedrich Georg Prosper, Freiherrn von Blochausen u. u.
und anderseits.
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder
des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833,12. Mai und 10 Dezember
1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai 1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereines, nämlich der
Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg des Größherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes
Hessen, des Größherzogthumes Hessen, zugleich das Landgräfliche Hessische Amt Homburg vertre-
tend, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich, des Größ-
herzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg und Sach-
sen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-
Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, des Herzog-
thumes Braunschweig, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten
Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Hans Carl Albrecht Grafen von
Koenigsmark u. u,
welche nach vorausgegangener Unterhandlung über nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der
Genehmigung übereingekommen sind.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-
Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne
Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privat- Berechtigten, na-
mentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten
Nr. 47.
Land- und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzen,
den Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet,
nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen
Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chausseegeld soll
als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten
werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Kor-
porationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten,
in sofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß lokale Verbindungen einzelner Ortschaften
oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken.
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen Verbind-
lichkeit, übernehmen Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung, ihre dermaligen Chaussee-
geldsätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da,
wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den
Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem all-
gemeinen Tarife zur Erhebung kommen.
Art.
14.
Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Oldenburg schließen sich den Verabredungen an, welche zwischen den, zu dem Zoll- und Han-
delsvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß- und Ge-
wichtssystems getroffen worden sind, und treten insbesondere sowohl der zwischen den gedachten
Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Konvention, als auch
dem unter denselben am 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Münzkartel, und zwar der ersteren
mit der Erklärung bei, den 14-Thalerfuß, welcher im Königreich Hannover und im Herzog-
thum Oldenburg bereits der Landesmünzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen.
Demgemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge, wonach
1. der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem 14-Thalerfuße und nach
dem 24½-Guldenfuße ausgefertigt wird;
2. die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheide-
münze — nach der durch die vorgedachte Münz-Konvention festgestellten Gleichwerthung von
Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen
werden; dagegen
3. hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereins-Regierung die Bestimmung überlassen bleibt,
ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll-Hebestellen ihres Landes angenom-
men werden sollen,
auch für das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg zur Anwendung.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der Großherzoglich Badische und
Hessische Zentner (50 Kilogramme) und es wird daher im gesammten Verein die Deklaration,
Nr. 47.
Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich
nach jenem Gewichte geschehen.
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollenden Gegenstände
wird in allen Theilen des Vereins so lange nach dem landesgesetzlichen Maaße erfolgen, bis
man sich über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt haben wird.
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch für das
Maaß- und Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen
Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbei zu führen.
Von Schiffen des einen der contrahirenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die
Nr. 47.
Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum
Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der contrahirenden Theile ver-
laden waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt der Durchgangsabgabe bei der Wiederaus-
fuhr zu Lande und des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn die-
selben in den Verbrauch übergehen.
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der contra-
hirenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter
denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden,
wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates.
Seine Majestät der König Großherzog treten hiedurch dem zwischen den Gliedern des Zoll-
und Handelsvereins zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel
und ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen bestehenden Zollkartel bei, und wer-
den die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit gegenwärtigem Vertrage in dem Großher-
zogthume publiziren lassen; auch die übrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen Anordnungen
(1) S. Schlußprotokoll von 1853 VII.
Nr. 47.
treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall
Anwendung gegeben werde.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche
das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen,
auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwen-
dung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts
Besonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unterthanen
auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der
Schiffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte noch andere Staats-
verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der be-
treffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kon-
trahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
Art.
16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in Vollzug gesetzt wirb,
sollen im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg, wie bereits in den übrigen zum
Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel- und Umschlags-
rechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden
können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden
Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.
Art.
17.
Kanal-, Schleußen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Wage-, Krahnen- und Niederlage-Gebühren und
Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Be-
nutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber über
den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet auch überall
von den Unterthanen der anderen contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den
eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Wage-Einrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung oder überhaupt
einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein.
Nr. 47.
Art.
18.
Die contrahirenden Staaten werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleich-
förmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen des einen
Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines an-
deren derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte an,
wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht
gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche bloß für das von ihnen betriebene
Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster dersel-
ben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbs-
betriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetz-
lichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbetreibenden oder
Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet
fein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze
eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen contrahi-
renden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Art.
19.
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und deren Ladungen
unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seeschiffe zulassen
und von diesem Grundsatze namentlich auch in Betreff der Binnenschiffahrt oder Kabotage leine
Ausnahme machen.
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereinsstaates gegen völlig
gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch
sollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen angestellten Consuln eines oder des an-
deren der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen contrahiren-
den Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Art
20.
Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Oldenburg treten hiedurch dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemein-
schaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgaben gegen De-
fraudationen unter dem 11. Mai 1633 abgeschlossenen Zollkartel für die Dauer des gegenwärtigen
Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in Ihren Lan-
den publiziren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erfor-
derlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestim-
mungen dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.
Nr.
47.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanüle, Schleußen, Fähren, Brücken
und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des
Fahrwassers, des Lovtsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der An-
stalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, in soweit die Anla-
gen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom
Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen Staates unter
gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates,
gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen ab-
weichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben
werden.
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des Anlage-Kapi-
tals nicht übersteigen.
Weggelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder mittelbar zur
Verbindung der contrahirenden Staaten unter sich oder mit dem Auslande dienen, da, wo die-
selben den Satz von einem Silbergroschen für ein Zugthier und eine geographische Meile errei-
chen oder übersteigen, höchstens zu den Jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht
erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Weggelder für einen die Landesgrenze
überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der Streckenlängen
nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17 enthaltenen Be-
stimmungen.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks- und Lokalstellen für die Zollerhe-
bung und Aufsicht, welche nach gleichförmigen Bestimmungen, wie in den übrigen Vereins-
staaten, anzuordnen, zu besetzen und zu instruiren sind, bleibt Seiner Majestät, dem König
Großherzog überlassen.
Auch sind die Vereinsstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung der gemeinschaftlichen
Zollgesetze, so wie die Leitung des Dienstes, einer Zolldirection in Luxemburg übertragen werde.
Da jedoch die Vereinsstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch die mit der Auf-
nahme des Großherzogthums in den Verein eintretende Verlegung der Zollgrenze die Sicherheit
in der Erhebung der Abgaben nicht gemindert werde, so wollen Seine Majestät der König
Großherzog alle Einrichtungen der Verwaltung dergestalt treffen lassen, daß diese durch die Art
sowohl ihrer Organisation, als ihrer Handhabung, den Vereinsstaaten eine volle Bürgschaft
für die genaue Ausführung der Zollgesetze gewähren. Das Nähere hierüber soll in einer be-
sondern Uebereinkunft verabredet werden.
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die Ange-
hörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht ungünstiger als die eigenen Angehörigen
und deren Güter behandelt werden.
Nr. 47.
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Staates soll kein Staat höhere als
diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn die in dem eige-
nen Gebiete auf- oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unterliegen.
Art.
17.
Die contrahirenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den Eisen-
bahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den
an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von
einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind
und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig ver-
schließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert
werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der
Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kollo-Verschluß frei lassen, in
sofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingange
angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines
der contrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung durchgeführt
werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kollo-Verschluß sowohl
im Innern als an den Grenzen frei bleiben, in sofern dieselben durch Uebergabe der Ladungs-
verzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet und von den betheiligten Eisenbahn-
Verwaltungen die zur Ermittlung und Erhebung der gebührenden Durchgangsabgaben erforder-
lichen Einrichtungen getroffen sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die be-
theiligten Eisenbahn-Verwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Nagen mit unverletztem
Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.
Die Ausführung aller im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verabredungen, namentlich
derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und amtliche Befugniß der zur Erhebung
und Abfertigung erforderlichen Dienststellen sich beziehen, ferner die Bildung des Grenzbezirks
im Großherzogthum soll in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu
diesem Behufe zu ernennenden Commissarien, bewirkt werden (1).
Der Großherzoglichen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zolldienst angestellten
Beamten in dem Großherzogthume, soweit es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienst-
Obliegenheiten geschehen kann, auch mit der Erhebung und Controle großherzoglich-privativer
Steuern, ingleichen der Chaussee- und Wegegelder zu beauftragen (2).
Die kontrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleich-
förmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen des einen
Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben
werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche in dem Gebiete des andern
Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, wo der gegen-
wärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleich-
mäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betrie-
bene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster
derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Ge-
werbebetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der ge-
setzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischer Gewerbtreibenden oder
Nr. 47.
Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet
sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Ab-
satze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die Unterthanen des an-
deren ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Die Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See-
oder Flußschifffahrt zwischen Platzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerb-
betrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Art.
19.
Die kontrahirenden Staaten werden noch im Laufe des Jahres 1853 über eine allgemeine
Münz-Konvention in Unterhandlung treten.
Schon jetzt haben sie sich dahin verständigt, daß keiner von ihnen die von ihm geprägten
Münzen außer Verkehr setzen oder den von ihm denselben beigelegten Werth verringern wird,
ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Einlösung derselben zum bisherigen ge-
setzlichen Werthe festgesetzt und denselben wenigstens drei Monate vor dessen Ablaufe öffentlich
bekannt gemacht und zur Kenntniß des anderen Theiles gebracht zu haben. Nur beim Ueber-
gange zum Vierzehn-Thaler- oder Vier und zwanzig und ein halb Guldenfuße oder zum me-
trischen Münzsysteme bleibt es dem betreffenden Staate vorbehalten, das Werthverhältniß zu
bestimmen, nach welchem er seine bisherigen Münzen einlösen, oder in seinem Gebiete in Um-
lauf lassen will.
Die kontrahirenden Theile werden ferner Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf Münze
oder Papiergeld des anderen Theiles mit gleichen Strafen, wie Verbrechen und Vergehen in
Beziehung auf die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld belegen. Das unter ihnen ab-
geschlossene Münzkartel ist in der Anlage IV. enthalten.
Art.
20.
Jeder der kontrahirenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Ange-
hörigen des andern Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht
vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren, wie den
eigenen Angehörigen zu gewähren.
Die Untersuchung und Bestrafung der im Großherzogthum Luxemburg begangenen Zollver-
gehen erfolgt, insofern dabei nicht ein administratives Verfahren eintritt, von den Großherzog-
lichen Gerichten (2).
Die Ausübung des Begnadigungs- und Straf-Verwandlungsrechts über die wegen verschul-
deter Zollvergehen von Luxemburgischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt Seiner Maje-
stät dem König Großherzog vorbehalten.
Nr. 47.
(1) S. Separat-Artikel von 1847. VIII.
(2) S. Separat-Artikel von 1853 VI.
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche Preußen nebst den
mit ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten und dem Großherzogthume Luxemburg eine
Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben statt finden,
und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werben. (1)
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Einnahme der con-
trahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-
Abgaben in den Königlich-Preußischen Staaten, den Königreichen Bayern, Sachsen, Hannover
und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume
Hessen, dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine, den Herzogthümern Braunschweig, Olden-
burg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der con-
trahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-Verträge zwischen
einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staats-
Regierungen vorbehalten
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben
werden, einschließlich der nach Art. 11. von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen
Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangs-Abgaben;
2. die Wasserzölle;
3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleußen-, Hafengelder,
sowie Waage- und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst
genannt werden mögen;
4. die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten, jeder
Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte
zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das
Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegen-
heit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die kontrahirenden
Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.
Ueber die Ausführung dieser Vereinbarung wird nähere Verständigung stattfinden..
Nr. 47.
Die beiderseitigen hohen Contrahenten sind dahin übereingekommen, daß dieselben sogleich
nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden sich über denjenigen Grenzverkehr und dessen
Sicherung verständigen wollen, welcher zwischen dem Großherzogthume Luxemburg einerseits,
und dem in Gemäßheit des Traktats vom 19. April 1839 dem Königreiche Belgien verbliebe-
nen Theile des gedachten Großherzogthums anderer Seits besteht, während Seine Majestät der
König von Preußen außerdem erklären, daß Allerhöchstdieselben die Absicht haben, alles Mög-
liche zu thun, um, wenn das Königlich-Belgische Gesetz vom 6. Juni 1839 etwa ausgehoben
werden sollte, die Luxemburger Unterthanen rücksichtlich der ihnen aus einer solchen Aushebung
erwachsenden Nachtheile zufrieden zu stellen. (2)
Und da Seine Majestät der König Großherzog den Wunsch geäußert haben, daß die Anzahl
und die Dauer der Dienstzeit der im Großherzogthum Luxemburg anzustellenden Königlich-
Preußischen Douanen-Beamten möglichst beschränkt werde, so wollen Seine Majestät der König
von Preußen diesem Wunsche entsprechen, in so weit als dies mit dem Dienste und der Orga-
nisation des Zollvereins vereinbar ist. (3)
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben ist Folgendes ver-
abredet worden.
Sowohl bei den Eingangsabgaben, als auch bei den Ausgangs- und Durchgangsabgaben wird
der nach Abzug
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlichen Verabredungen erfolgten Steuervergütun-
gen und Ermäßigungen
verbleibende Brutto-Ertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt.
1. Bei den. Eingangsabgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher dem Verhält-
niß der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums
Oldenburg zur Gesammt-Bevölkerung des Vereins entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines
einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzog-
thums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen contrahirenden Staaten an dem
Brutto-Ertrage.
Der hiernach dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg über das Verhält-
niß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am Brutto-Ertrage der Eingangsabgaben soll
jedoch, unter Hinzurechnung des diesen Staaten an dem Brutto-Ertrage der Rübenzuckersteuer
Nr.
47.
7. Beilage zur Nr
47.
zugestandenen gleichen Zuschlages von drei Viertheilen, den Betrag von zwanzig Silbergroschen
für jeden ihrer, dem Vereine angehörenden Einwohner in keinem Jahre übersteigen.
Die gemeinschaftlichen Verwaltungskosten werden auf das Königreich Hannover und das Her-
zogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen contrahirenden Staaten anderseits nach dem
Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt und es wird der von jeder
dieser beiden Gruppen zu tragende Antheil von dem Antheil derselben am Brutto-Ertrage in
Abzug gebracht.
Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Netto-Ertrage der Ein-
gangs-Abgaben wird zwischen den betheiligten Staaten nach dem Verhältniß, ihrer dem Vereine
angehörenden Bevölkerung vertheilt.
2. Der Brutto-Ertrag der Aus- und Durchgangs-Abgaben wird
a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des Königreichs Preußen
(also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Rheinprovinz), im Königreich Sachsen,
im Gebiete des Thüringischen Zoll- und Handels-Bereins und im Herzogthum Braunschweig,
mit Ausschluß der Kreis-Directions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes
Thedinghausen, eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Ver-
eins und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße vertheilt, dagegen
b) soweit dieselben bei den Hebestellen in den westlichen Provinzen des Königreichs Preußen,
den Königreichen Bayern, Hannover und Württemberg, dem Großherzogthum Baden, dem
Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, den Kreis - Directions - Bezirken Holz-
minden und Gandersheim, sowie dem Amte Thedinghausen des Herzogthums Braunschweig,
den Herzogthümern Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt eingehen, in der
Weise vertheilt, daß derjenige Theil des Brutto-Ertrages, welcher dem Verhältniß der dem
Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums Olden-
burg zur Gesammt-Bevölkerung der vorgenannten Vereinstheile entspricht, nachdem er um
drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Han-
nover und des Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antbeil der anderen betreffen-
den Staaten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem
Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung, beziehungsweise der Bevölkerung
ihrer vorgenannten Landestheile, zur Vertheilung kommen.
3. Bei der nach den Sätzen 1 und 2 Statt findenden Vertheilung der Ein-, Aus- und Durch-
gangsabgaben wird
a) die Bevölkerung des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und der Hannover-Braunschweigischen
Communion-Besitzungen in die Bevölkerung des Königreichs Hannover,
b) die Bevölkerung anderer Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der
contrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an
den gemeinschaftlichen Zollrevenuen zu leistenden Zahlung dem Zollsysteme desselben beigetreten
sind, oder etwa künftig noch beitreten werden, in die Bevölkerung desjenigen Staates ein-
gerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Nr. 47.
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre ausgemit-
telt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden.
5. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs an
zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist wegen des Antheils derselben
an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen getroffen.
In denjenigen einzelnen Landestheilen der kontrahirenden Staaten, welche von deren Zollge-
biete ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen in den
Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. April 1842 zur Ausführung
gebracht werden soll, wird bis zum letzten März 1846 festgesetzt. Erfolgt spätestens neun Mo-
nate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine Aufkündigung von der einen oder der andern
Seite, so wird der Vertrag als auf sechs Jahre, und in gleicher Weise stets weiter von sechs
zu sechs Jahren verlängert angesehen. (4)
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifi-
kationsurkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen, zu Berlin
ausgewechselt werden.
So geschehen zu Haag, den 8. Februar 1842.
(Unterzeichnet)
Frédéric-Georges-
Hermann Friedrich, Reichsgraf von
Prosper de Blochausen.
Wylich und Lottum.
(L.
S.)
(L.S.)
(1) S. Separat-Artikel von 1853 VII.
(2) S. Separat-Artikel von 1853 IV.
(3) S. Separat-Artikel von 1853 V. 2° 2ter Absatz.
(4) S. Vertrag von 1847 Art. 1 und Vertrag von 1853 Art, 1 . —
Nr. 47.
Nr. 47.
Separat-Artikel
zu dem Vertrage vom 8. Februar 1842
Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würtemberg,
Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handels-
vereine gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt
Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthum Luxemburg anderseits, wegen des Anschlusses des
Großherzogthums an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, sind
von den ernannten Bevollmächtigten noch folgende besondere Artikel, mit Vorbehalt der Rati-
fikation verabredet worden, welche, obwohl nicht zur öffentlichen Bekanntmachung geeignet, den-
noch dieselbe Kraft und Gültigkeit haben sollen, als wenn sie Wort für Wort in die Artikel
des offenen Vertrages eingerückt wären.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der Zoll-
Gesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewil-
ligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen
sind, bewendet es bei den darüber im Zollvereine bereits bestehenden Verabredungen.
Art.
24.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten
Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich
Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, son-
dern vielmehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter
Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und
ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf
keinen Fall ertheilt werden.
Art.
25.
Von der tarifmüßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung
der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen accreditirten Bot-
schafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rück-
vergütungen Statt haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen
Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder an einzelne Privat-
berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne
Abgaben-Entrichtung ein-, aus- oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch
zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu
halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der
demnächstigen Revenuen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen
sind, in Abrechnung.
Art.
26.
Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem der contrahirenden Staaten in
seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straf-
Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Noch im Laufe des Jahres 1853 sollen Kommissarien der kontrahirenden Staaten zusammen-
treten, um die in Gemäßheit der vorstehenden Artikel erforderlichen Vereinbarungen und Voll-
zugsvorschriften festzustellen.
Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als integrirende Thelle
desselben anzusehen.
Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1. Januar 1854 bis zum 31.
Dezember 1865 festgestellt.
Es werden im Jahre 1860 Kommissarien der kontrahirenden Staaten zusammentreten, um
über die Zolleinigung zwischen den beiden kontrahirenden Theilen und den ihrem Zollverbande
alsdann ungehörigen Staaten oder, Falls eine solche Einigung noch nicht zu Stande gebracht
werden könnte, über weitergehende, als die am 1. Januar 1854 eintretenden und durch die im
Art. 3 erwähnten kommissarischen Verhandlungen nachträglich festzustellenden Verkehrs-Erleich-
terungen und über möglichste Annäherung und Gleichstellung der beiderseitigen Zolltarife zu
unterhandeln.
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen deutschen Staaten vorbehalten, welche am
1. Januar 1854 oder später zum Zollvereine mit Preußen gehören werden.
Nicht minder steht der Beitritt zu diesem Vertrage den jetzt oder in Zukunft mit Oesterreich
zollverbündeten italienischen Staaten frei.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal- und Bezirksstellen für die Zollerhebung
Nr. 47.
und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen
Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des
Gesammtvereins innerhalb ihres Gebietes überlassen.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifications-Urkunden im Laufe des
künftigen Monats in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den Neunzehnten Februar Eintausend acht hundert und drei und fünfzig.
(gez.) Otto von Manteuffel.
von Bruck.
(L.S.)
(L.S.)
Friedrich von Pommer Esche.
(L.S.)
15te Beilage zur Nr. 47.
Anlagen
zum Oesterreichisch-Preußischen Handels- und Zoll-Vertrag
vom 19. Februar 1853.
I.
Verzeichniß
derjenigen Gegenstände, welche im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oester-
reich eingangszollfrei oder zu einem ermäßigten Zwischenzollsatze zuzulassen sind.
A. Zollfreie Gegenstände.
1. Abfälle.
Hierunter sind verstanden: Abfälle und Abschnitze von rohen oder gegerbten Häuten und Fel-
len;
Blut, flüssiges und eingetrocknetes; Dünger, thierischer; Flechsen; Hörner, einschließlich
Gemshörner und Hirschgeweihe, Hornspitzen, Hornscheiben und Hornspäne; Klauen und Füße
oder Beine; Knochen, Knochenmehl (Spodium), Knochenschaum (Zuckererde); Leimleder; Abfalle
von der Wachsbereitung (Bienenerde, Bienenkeule, Bienenrab); Flockwolle (Abfall beim Spin-
nen),
Tuch- oder Wolltrümmer (Abfall beim Weben), Scheerwolle (Abfall beim Tuchscheeren),
Zupfwolle oder Schuddywolle.
Asche von Holz, ausgelaugte; Asche von Torf, Steinkohlen und Braunkohlen; Kalkäscher oder
Aschenerde; Lohkuchen oder ausgelaugte Lohe; Oelkuchen und Oelkuchenmehl; Streulaub, Stroh,
Häckerling (Häcksel), Spreu (Kaff) und Kleie; Säge- und Hobelspäne; Schlempe oder Spü-
licht; Treber und Trester; Papierabschnitze (Papierspäne), Hadern oder Lumpen (Strazzen).
Glasgalle und Glasschaum; Schlacken von Erzen; Kupferasche; Münzgekräz (Silbergekräz,
Goldschmiedegekräz, Kapellasche); Zinngekräz; Scherben von Glas-, Thon und Porzellanwaaren.
2. Bettfedern.
3: Bienenstöcke
mit lebenden Bienen; Bienenkörbe, gebrauchte und solche, in welchen die Bienen getödtet sind,
mit dem Honig.
4. Chemische Hülfsstoffe und Produkte, nämlich
Mineralwasser, natürliches, in Flaschen und Krügen; Schwefel; Weinstein, roher, raffinirter,
krystallisirter; Vitriol, Eisen-, Kupfer-, gemischter Eisen- und Kupfer-, weißer; Wasserglas.
Ruß-
und Kohlenschwarz, Buchdrucker-Schwärze, Frankfurter-Schwärze; Leim (Fisch-, Horn-,
Leder-); Schmirgelpapier und Schmirgeltuch.
Nr. 47.
Schwefelfäden; Schwefelhölzer, einschließlich der chemisch bereiteten Zündhölzer, Reibhölzer,
Reibfidibus und Zündfläschchen; Lunten.
Krapp; Waid; Wau.
5. Eier aller Art und Milch, ingleichen Rahm.
6. Erden und irdene Waaren.
Hierunter sind verstanden: Amianth und Asbest; Bimsstein, Cement und Tuffstein; Blutstein;
Braunstein; Farberden aller Art; Flußspath in Stücken und gemahlen; Graphit (Reißblei,
Wasserblei); Kalk und Gyps, ungebrannt und gebrannt; Lehm; Mergel; Moorerde; Puzzolan-
oder Lava-Erde; Sand, auch gefärbter (mit Ausnahme der geriebenen Schmalte); Schmirgel;
Schwerspath in Stücken und gemahlen; Talkerde; Thon aller Art, einschließlich Pfeifenthon und
Porzellanerde; Traß; Tripel; Walkererde.
Gemeine Töpferwaaren, d. h. gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes Töpferge-
schirr mit oder ohne Glasur, sowie schwarzes oder Graphit-Geschirr; Fliesen; Schmelztiegel.
7. Erze aller Art.
8. Feldfrüchte, Gartengewächse und Waldfrüchte.
Hierunter sind verstanden: alle Feldfrüchte in Garben oder in Stroh, wie solche unmittelbar
vom Felde eingeführt werden; Flachs- und Hanfpflanzen; Futterkräuter; Gras und Heu; Cicho-
rien, ungetrocknete; Karden oder Weberdisteln; Kartoffeln.
Getreide und Hülsenfrüchte; Oelsaaten aller Art, einschließlich Mohnsaamen; Gartensämereien;
Anis und Kümmel; Kleesaaten; Senfsaat; Senfpulver oder gemahlener Senf, nicht in Blasen,
Flaschen oder Krügen verpackt; Beeren aller Art, frisch, getrocknet oder bloß eingekocht, letztere
jedoch nicht in Flaschen, Büchsen u. dgl.; Flachs und Hanf (ungehechelt oder gehechelt), Chine-
sisches Gras, Werg und Heede; Waldwolle; Krappwurzeln.
Bäume, Sträuche, Reben, Schößlinge, Setzlinge, Stauden zum Verpflanzen; lebende Gewächse
in Töpfen oder Kübeln; frische Blumen, Blätter und Knospen; frische und getrocknete (auch ge-
salzene oder in Essig eingelegte, in Fässern) Gemüse, Pilze, Rüben, Wurzeln, Schwämme ein-
schließlich der Trüffeln, und Zwiebeln; Blumenzwiebeln und Meerzwiebeln; Obst, nämlich: Aepfel,
Aprikosen, Birnen, Johannisbeeren, Kirschen, Melonen, Mirabellen, Mispeln, Pfirsiche, Pflau-
men, Quitten, Schlehen, Stachelbeeren, frisch, getrocknet oder bloß eingekocht (Mus), jedoch
nicht in Flaschen, Büchsen u. dgl.; Nüsse, grüne und trockene; Roßkastanien; Maulbeerblätter.
Feuerschwamm, roher; Binsen; Heide; Kalmus, frischer; Flechten und Moos; Schachtelhalm;
Schilfe und Rohre (Dach- und Weberrohre); Bast, roher; Seegras; Waldholzsaamen (Buch-
eckern, Buchkerne, Eicheln, Zapfen von Nadelhölzern); Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl.
9. Flußfische,
frische; Fluß- und Bachkrebse, frische; Landschnecken; Biber; Ottern; Frösche.
10. Geflügel, zahmes und wildes.
Nr. 47.
11. G l a s , nämlich
Hohlglas (Glasgeschirr), grünes, schwarzes und gelbes in seiner natürlichen Farbe, weder
gepreßt, geschliffen, noch abgerieben.
12. Haare
aller Art, rohe, mit Ausschluß der Borsten; Pferdehaare, gesottene, gefärbte, gehechelte.
13. Harze, nämlich
Pech; Theer (Mineraltheer und anderer); Daggert; Kolophonium; Asphalt und andere Erd-
harze (Bergpech, Bergtheer); Steinöl, schwarzes.
Terpentinöl; Vogelleim; Wagenschmiere, schwarze.
14. Holz und Holzwaaren.
Hierunter sind verstanden: Brennholz; Bau- und Nutzholz in Stämmen, Stöcken und Schei-
ten; Balken, Pfosten, Sägewaaren, Faßholz und alles andere vorgearbeitete Nutzholz: Faschi-
nen, Pfahlholz, Flechtweiden, Busch, Reisig, Holzborke und Gerberlohe.
Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloß gehobelte Holzwaaren
und Wagener-Arbeiten, auch grobe Maschinen von Holz, nämlich: Fässer, Fischbehälter und
andere Böttcherwaaren, Kisten, Schachteln, Tröge, Mulden, Handschlitten, Schubkarren, aus-
gearbeitete Achsen, Deichseln, Speichen, Felgen, Naben, Räder, Rad- und Holzschuhe, Tische,
Stühle, Bänke, Stiefelhölzer, Schumacherleisten, Stiefelknechte, Röhren, Rinnen, Barren,
Kumpfe, Joche, Leiter- und Wiesbäume, Leitern, Schneidebretter, Kleider- und Haubenstöcke,
Kochlöffel, Teller, Schaufeln, Rechen, Ruder, Schlägel, Keulen, Nägel, Stifte, Hühnerstei-
gen, andere Ackerbau-, Garten- und Küchengeräthe, Pressen, Mangen, Spinnrocken, Web-
stühle, Reife und Zargen, gerundete Hölzer zu Stielen, Deckel, Resonanzböden, ungetunkte
Zündhölzchen, Fidibus, Zahnstocher, Besen u. s. w., weder gefärbt, gebeizt, lackirt oder polirt,
noch in Verbindung mit anderen Stoffen.
Anmerkung. Beschläge, Nägel, Schrauben, Scharniere, Reife, Schlösser, ferner Seile,
Stricke, Spagate, Bindfäden, Bänder, Schnüre und Riemen zur Befestigung oder
Verbindung der einzelnen Bestandtheile schließen die zollfreie Zulassung der vorstehend
genannten Waaren nicht aus.
15. Kohlen.
Braun-, Holz- und Steinkohlen, ingleichen Torf.
16. Korbflechterwaaren,
grobe, nämlich aus ungeschälten Ruthen, ingleichen aus geschälten Ruthen, weder gefärbt, ge-
beizt, lackirt noch gefirnißt, zum Wirthschaftsgebrauch. z. B. Wagenflechten, Fischreusen, Trag-
körbe (Hucken), Waschkörbe u. s. w.
17. Metalle.
Hierunter sind verstanden: Arsenik, Operment, arsenige Säure; Gold und Silber in Bar-
ren, Platten, Körnern, Pagamenten (Gold- und Silberbarren mit Kupfer vermischt), auch
ausgebrannt oder in Bruch; Roh-Kupfer und Messing, Schwarz-, Gar- und Rosettenkupfer.
Nr. 47.
Stückmessing, altes gebrochenes Kupfer und Messing, Kupfer- und Messingfeile, Glockengut;
Nickelmetall; Platina; Spießglanzmetall (Spießglanzkönig); Zink, roher und alter gebrochener
Zink; Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. und altes gebrochenes Zinn.
18. Mühlenfabrikate.
Hierunter sind verstanden: geschrotete oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze und
Mehl; Nudeln und gleichartiges Teigwerk; Brod; Schiffszwieback; Kraftmehl-Producte, d. h.
Haarpuder, Stärke, Kleister, Pappe, Leogomme, Gummi-Surrogate.
19.
Papier,
literarische
und
Kunstgegenstände, nämlich
ungeleimtes Papier aller Art (Lösch-, Pack- und Druckpapier); Sand- und Schieferpapier, in-
gleichen Rechentafeln aus Schieferpapier; Pappdeckel und Preßspäne.
Manuskripte (beschriebenes Papier) und Akten; Zeichnungen, Gemälde.
Bücher, gedruckte, sowohl gebunden als ungebunden; Landkarten; Musikalien; Kupfer- und
Stahlstiche, Lithographien, Holzschnitte, schwarz oder farbig, ordinaire Bilderbogen; sofern
diese Gegenstände in einem der kontrahirenden Staaten gedruckt und verlegt sind.
Schau- und Denkmünzen.
Anmerkung. Die für Zeitungen, Kalender und Ankündigungen etwa bestehende Stem-
pel-Abgabe bleibt vorbehalten.
20. Seidenkokons (Seidengalleten).
21. Steine und S t e i n w a a r e n .
Hierunter sind verstanden: alle behauene und unbehauene Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel-
u. Mauersteine; Mühlsteine; Schleif- u. Wetzsteine aller Art; Flintensteine; Lithographirsteine,
gravirte oder bezeichnete.
Schieferstifte und Schiefertafeln (auch in hölzernen Rahmen); große Arbeiten aus Marmor,
Granit, Sandstein und Gips (Monumente, Statuen, Büsten u. dgl.); Waaren aus Serpen-
tinstein.
22. Stroh-, Rohr- und Bastwaaren, nämlich
Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Stroh und Schilf, ordinaire, ungefärbte.
23. Vieh, nämlich
Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel; Kälber; Spanferkel; Schaafvieh, mit Ausschluß der
Hammel; Ziegen.
24. W a g e n und Schlitten,
ohne Leder- oder Polster-Arbeit.
25. Wildpret,
kleines (Hasen, Kaninchen).
26. Wolle, nämlich
Schaaf- und Lammwolle, rohe und gekämmte, ingleichen gemahlene, roh, gebleicht und ge-
färbt.
Nr. 47.
B. Gegenstände, welche im Zwischenverkehr einem ermäßigten Zollsatze unter-
liegen, und zwar
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände
Bast-, Binsen-, Rohr-, Schilf- u. S t r o h w a a r e n
a) Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Schilf und
Stroh, ordinaire, gefärbt, auch rohes, gespaltenes
Stuhlrohr…
b) Stroh-, Rohr- und Bastgeflechte u. dergleichen Waa-
ren, soweit solche nicht unter A. Nr. 22 oder vor-
stehend unter a. und nachstehend unter c. genannt
sind; Decken von ungespaltenem Stroh; Hüte (mit
Ausnahme der Bast und Strohhüte) ohne Garnitur;
gespaltenes, gebeiztes
Stuhlrohr…
c) Stroh-, Rohr- und Bastgeflechte, welche mit seidenen
oder anderen Gespinnsten oder mit Roßhaaren durch-
zogen oder durchwebt
sind
(Sparterie)…
B a u m w o l l e n g a r n aller Art, ungemischt oder gemischt
mit Wolle oder Leinen, ungebleicht, gebleicht oder ge-
färbt, eindräthig, mehrdräthig oder gezwirnt, ungeschlich-
tet oder geschlichtet, ingleichen
Baumwollen-Watte…
B e i n w a a r e n ,
einschließlich der Waaren aus Horn,
Klauen und anderen thierischen Schnitzstoffen (mit Aus-
nahme von Schildpatt, Elfenbein und Muschelschaalen)
a) Fischbein,
gerissenes…
b) Beinwaaren, alle anderen, auch in Verbindung
mit Holz, lohgarem Leder, Glas, Papier u. Pappe,
Alabaster, Marmor, Speckstein, Gyps, unedlen we-
der echt noch unecht vergoldeten oder versilberten,
noch mit Gold- oder Silberlack überzogenen Me-
tallen (mit Ausnahme von Neusilber oder Pack-
fong); Fischbein, geschnittenes und Fischbeinstöcke.
Blei- und Rothstifte…
Bleiwaaren,
feine,
nämlich
Spielzeug, ganz oder theilweise aus Blei; auch andere
Bleiwaaren, lackirt, gefirnißt oder bemalt, jedoch weder
echt noch unecht vergoldet oder versilbert, noch mit Gold-
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr. Sgr.
22½
in
Oesterreich.
Fl. Xr.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
oder Silberlack überzogen, auch in Verbindung mit Bein
(mit Ausnahme von Elfenbein), Hörn, Klauen, Holz,
lohgarem Leder, Glas, unedlen weder echt noch unecht
vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Sil-
berlack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neu-
silber oder
Packfong)…
Anmerkung. Spielzeug aus Zinn wird wie Spielzeug
aus Blei behandelt.
B ü r s t e n b i n d e r - W a a r e n ,
grobe, nämlich: Waaren
aus Borsten in Verbindung mit Holz und Eisen, weder
gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt noch
polirt…
Chemische Hülfsstoffe und Produkte, nämlich
Alaun,
Salzsäure,
Schwefelsäure…
Eisen und Eisenwaaren, mit Ausnahme von Ma-
schinen und Maschinenbestandtheilen
a) Roheisen, ingleichen Brucheisen, d. h. altes gebro-
chenes Eisen und Eisenabfalle (Eisenfeile, Hammer-
schlag oder
Schmidzunder)…
Roheisen bei unmittelbarer Versendung von den
Hüttenwerken mit Ursprungszeugnissen der Berg-
behörden…
b) gefrischtes d. h. alles geschmiedete und gewalzte
Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten,
der runden, unter ½ Preußischen oder Wiener Zoll
dicken Stäbe und des mehr als 7 Preußische oder
Wiener Zoll breiten Flacheisens), Luppeneisen,
Eisenbahnschienen; Stahl, roher und raffinirter
(gegerbter), Cäment- und Gußstahl (mit Ausnahme
der Stangen von nicht mehr als ½ Wiener oder
Preußische Zoll
Dicke)…
c) façonnirtes, d. h. in einer für den Gebrauch vor-
gerichteten Form ausgeschmiedetes oder gewalztes
Eisen in Stäben; Eisen, welches zu groben Bestand-
theilen von Wagen (Achsen und dgl.) roh vorge-
schmiedet ist, sofern dergleichen Bestandtheile einzeln
einen Zentner und darüber wiegen; Eisenblech und
Eisenplatten (einschließlich des mehr als 7 Preu-
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
7½
in
Oesterreich.
Fl.
Xr.
22½
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
ßische oder Wiener Zoll breiten Flacheisens) weder
polirt, noch verzinnt, gefirnißt, lackirt oder gelocht;
Stahlblech und Stahlplatten weder polirt noch ab-
geschliffen; Pflugschaareisen; Anker, sowie Anker
und
Schiffsketten…
d) Eisenblech und Eisenplatten, polirt, verzinnt (Weiß-
blech), verzinkt oder gefirnißt; Stahlblech u. Stahl-
platten, polirt oder abgeschliffen; Eisendrath (ein-
schließlich der runden, unter ½ Preußischen oder
Wiener Zoll dicken Stäbe), Stahldrath (einschließ-
lich der nicht mehr als ½ Preußischen oder Wiener
Zoll dicken Stangen) roh oder polirt; Stahlsaiten.
e) Eisengußwaaren, rohe, d. h. alle, die nicht abge-
dreht, gefeilt, gestemmt, gelocht, gebohrt, geschliffen,
polirt, gefirnißt
sind…
Anmerkung. Spuren von abgestemmten Ueber-
güssen oder von Gußnäthen schließen die Gußwaa-
ren von der Einreihung in diesen Tarifsatz nicht aus.
f) Eisenwaaren, gemeine, d. h. grobe aus geschmie-
detem Eisen, oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl,
Eisenblech, Eisen- und Stahldrath gefertigte Waa-
ren, auch verzinnt, verkupfert, mit einem schwarzen
Anstrich oder Firniß zum Schutze gegen den Rost
versehen (jedoch weder polirt, abgeschliffen, noch
lackirt), auch in Verbindung mit Holz, nämlich
gebohrte, gelochte o. zu Gittern verbundene Stäbe u.
Platten, Amboße, Mauerschließen, Brecheisen (Gais-
füße), grobe Schlägel, Hämmer; Bestandtheile von
Wagen, soweit sie nicht vorstehend unter c genannt
sind; grobe Eisengußwaaren, soweit sie nicht vor-
stehend unter e genannt sind, auch glasirte (email-
lirte) Kochgeschirre; Nagel, Nieten, Haken, Klam-
mern, Zwecke, Pflüge, Eggen, Harken, Hauen,
Kellen, Krampen, Hecheln, Rechen, Schaufeln,
Dung-, Heu- und Ofengabeln, Fallen und Fang-
eisen, Haspeln, Winden, Hemmschuhe, Hufeisen,
Striegeln, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und
Schiffsketten), Bratspieße, Dreifüße, Feuerbunde,
Feuerzangen, Gluthschaufeln, Schürhaken, Kessel,
Pfannen, Mörser und Mörferstößel, Thür- und
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
22½
in
Oesterreich.
Fl. Xr.
Nr. 47.
16. Beilage zur Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Truhenbeschläge, Plätteisen, Holzschrauben, Feilen,
Raspeln, Kaffeetrommeln, Kaffeemühlen, Schlösser,
grobe Ringe, Schraubstöcke, Stemmeisen, Thurm-
uhren, grobe Waagebalken, grobe Zangen, Maul-
trommeln, Kratzbürsten von Eisendrath für Metall-
arbeiter, grobe Drathwaaren von Eisen- u. Stahl-
drath und dergleichen, außerdem alle Aerte, grobe
Sägen, Sicheln, Sensen, Tuchmacher, und grobe
Schneiderscheeren (d. h. Zuschneidescheeren), grobe
Messer zum Handwerksgebrauch (auch Kneife, Bau-
ernpuffer)…
Anmerkung. Unwesentliche an den vorgedachten
Waaren befindliche Bestandtheile von anderen un-
edlen Metallen, die weder echt noch unecht vergol-
det oder versilbert,
noch mit Gold- oder Sil-
berlack überzogen sind (mit Ausnahme von Neusil-
ber oder Packfong), schließen diese Waaren von
der Zulassung zu dem Satze von 2 Rthlr. oder 3
Fl. für den Zentner nicht aus.
g) Eisenwaaren, feine, d. h. Waaren aus feinem
Eisenguß, Eisen- und Stahlwaaren, polirt, abge-
schliffen, lackirt (gefirnißt), jedoch weder echt noch
unecht vergoldet oder versilbert noch mit Gold- oder
Silberlack überzogen, auch in Verbindung mit Bein
(mit Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen,
Holz, lohgarem Leder, Glas, unedlen weder echt
noch unecht vergoldeten oder versilberten noch mit
Gold- oder Silberlack überzogenen Metallen (mit
Ausnahme von Neusilber oder Packfong), z. B.
Messer (mit Ausnahme der vorstehend unter f. ge-
nannten), Scheeren, feine Sägen, Hafteln und
Schließen, Oesen, Kardätschen. Kratzen und Strei-
chen (Kratzen- und Streichenbeschläge), Waffen u.
Waffenbestandtheile, feine Drathwaaren von Eisen
und Stahldrath, jedoch mit Ausnahme der nach-
stehend unter h. genannten Gegenstände und der
Stahlperlen…
h) Nähnadeln, Stricknadeln, Häkelnadeln (auch Tam-
bournadeln ohne
Griffe…
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
in
Oesterreich.
Fl.
Xr.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Fette, nämlich
Butter, frisch oder eingeschmolzen; Thierfett, ungeschmol-
zenes und geschmolzenes (Talg, Schmalz, Gänse- und
Schweinefett); Speck; Stearin und
Stearinsäure…
F l u ß f a h r z e u g e , hölzerne, sowohl Ruder als Segel-
fahrzeuge mit oder ohne Eisen- oder Kupferbeschlag,
einschließlich der zur Bewegung u. Erhaltung des Schiffs
nothwendigen Einrichtungsstücke, z. B. Segel und Se-
gelstangen, Anker und Ankerketten, Schiffseile, Beischiffe,
insoweit deren Anzahl über den gewöhnlichen Bedarf
nicht hinausgeht, und zwar
in Preußen für die Last von 4000 Pst. Tragfähigkeit.
in Oesterreich für die Tonne von 20 Zoll-Zentnern
Tragfähigkeit…
Glas
und
Glaswaaren
a) Spiegelglas, rohes,
ungeschliffenes…
b) weißes Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, unab-
gerieben, ungepreßt, oder nur mir abgeschliffenen
Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster und Tafel-
glas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und
ganz
weiß)…
c) gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes,
gemustertes weißes Glas; auch Behänge zu Kronen-
leuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glasperlen und
Glasschmelz; geschliffenes Spiegelglas belegt oder un-
belegt, wenn das Stück nicht über 288 Preußische
oder 284 Wiener Quadratzoll
mißt…
d) farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes, oder
mit Pasten (Kameen) eingelegtes Glas ohne Unter-
schied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit
Bein (mit Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen,
Holz, lohgarem Leder, Papier und Pappe, Alabaster,
Marmor, Speckstein, Gips, unedlen weder echt noch
unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold-
oder Silberlack überzogenen Metallen (mit Ausnahme
von Neusilber oder Packfong); eingerahmte Spiegel,
deren Glastafeln nicht über 288 Preußische oder 284
Wiener Quadratzoll das Stück messen; Glasflüsse
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
7½
22½
in
Oesterreich.
Fl.
Xr.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
(unechte Edelsteine) ohne
Fassung…
e) Spiegelglas, geschliffenes, belegt oder unbelegt, wenn
das Stück mehr als 288 Preußische oder 284 Wiener
Quadratzoll mißt, und zwar
bei dem Eingange in
Oesterreich…
bei dem Eingange in Preußen,
wenn das Stück mißt
über 288 bis 576 Qu-Zoll
Preußisch…
"
576 " 1000
"
"…
"
1000 " 1400
"
"
…
"
1400 " 1900
"
"
…
"
1900 Qu.-Zoll
Preußisch…
Anmerkung. Spiegel, deren Glastafeln über 288 Preu-
ßische oder 284 Wiener Quadratzoll das Stück mes-
sen, unterliegen, ohne Rücksicht auf den Rahmen, so-
wohl bei dem Eingange in Preußen, als auch bei
dem Eingange in Oesterreich, demjenigen Zwischen-
zoll, welcher für die Glastafeln, die sie enthalten,
vereinbart ist.
Holzwaaren,
einschließlich
der Waaren aus Röhren,
Nüssen, Kork u. anderen vegetabilischen Schnitzstoffen
a) Fourniere und Parketten, nicht eingelegte; Kork-
platten, Korkscheiben, Korkstöpseln, Korksohlen; roh
vorgearbeitete Hefte und
Klaviaturhölzer…
b) Hausgeräthe (Meubels), gefärbt, gebeizt, lackirt,
polirt oder auch in Verbindung mit Eisen, Messing,
lohgarem Leder, Bast, Binsen, Korbflechten, Schilf,
Stroh- u. Stuhlrohr, ingleichen alle anderen Bött-
cher-, Drechsler- und Tischlerwaaren, welche weder
unter A. Nr. 14 begriffen, noch vorstehend unter
a. oder nachstehend unter c. aufgeführt sind, auch
in Verbindung mit Eisen (mit Ausnahme des po-
lirten Stahls) und
Messing…
c) Fourniere, Parketten und andere Waaren mit ein-
gelegter Arbeit; Spielzeug; Kammmacherwaaren;
feine Schnitz- und Drechslerwaaren, auch in Ver-
bindung mit Bein (mit Ausnahme von Elfenbein),
Horn, Klauen, lohgarem Leder, Glas, Papier und
Pappe, Alabaster, Marmor, Speckstein, Gips, un-
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
in
Oesterreich.
Fl.
Xr.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
edlen weder echt noch unecht vergoldeten oder ver-
silberten noch mit Gold- oder Silberlack überzoge-
nen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber oder
Packfong.); ingleichen hölzerne Hängeuhren und
Uhrkästen, Holzbronze und mit Gold- oder Silber-
lack überzogene
Waaren,
Boulle-Arbeiten…
Honig…
Instrumente
a) gefaßte Augengläser (Brillen u. s. w.) und Opern-
gucker…
b) astronomische, chirurgische, mathematische, mechani-
sche, musikalische, optische (mit Ausnahme der vor-
stehend unter a. genannten), physikalische, ohne Rück-
sicht auf die Materialien, aus denen sie gefertigt sind.
Käse…
Korbflechterwaaren, feine, nämlich alle unter A. Nr.
16 nicht begriffene, auch in Verbindung mit Bein (mit
Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen, lohgarem
Leder, Glas, Papier und Pappe, Alabaster, Marmor,
Speckstein, Gips, ungebranntem Thon, unedlen weder
echt noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit
Gold- oder Silberlack überzogenen Metallen (mit Aus-
nahme von Neusilber oder
Packfong)…
Kürschnerwaaren, nämlich
fertige nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen unge-
fütterte Decken, Pelzfutter und
Besätze…
Kupfer- und Messingwaaren
a) Kupfer und Messing, geschmiedetes, gewalztes, gegos-
senes, in Tafeln, Platten, Blechen und Dräthen,
Messingsaiten, roh vorgearbeitete, vertiefte Kupfer-
bleche (Kupferschaalen, wie sie vom Hammer kommen).
b) Kupfer, und Messingwaaren, weder gefirnißt noch
lackirt, bemalt oder bedruckt (mit Ausnahme der ge-
preßten Verzierungen, z. B. Kasten- u. Thürbeschläge,
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
22½
in
Oesterreich.
Fl.
Xr.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Vorhanghalter), auch in Verbindung mit Bein (mit
Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen, Holz, loh-
garem Leder, Glas, unedlen, weder echt noch unecht
vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold- oder Sil-
berlack überzogenen Metallen (mit Ausnahme von
Neusilber oder Packfong), ingleichen geriebenes Mes-
sing (Bronzepulver), Rauschgold und Rauschsilber...
c) Kupfer- und Messingwaaren, gefirnißt, lackirt, be-
malt oder bedruckt, ingleichen gepreßte Verzierungen,
alle diese Waaren weder echt noch unecht vergoldet
oder versilbert, noch mit Gold- oder Silberlack über-
zogen, auch in Verbindung mit Bein (mit Ausnahme
von Elfenbein), Horn, Klauen, Holz, lohgarem Le-
der, Glas, unedlen, weder echt noch unecht vergolde-
ten oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack
überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber
oder
Packfong)…
Anmerkung. Legirungen von Kupfer oder Messing
mit unedlen Metallen (mit Ausnahme von Neusilber
oder Packfong) und Waaren aus diesen Legirungen
werden wie Kupfer und Messingwaaren behandelt.
Leder- und Lederwaaren, einschließlich der Waaren
aus Gummi und Guttapercha
a) Leder aller Art, nämlich: lohgare oder nur loh-
roth gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalb-
leder, Sattlerleder, Stiefelschäfte, Juchten, sämisch-
und weißgares Leder, Pergament, Brüsseler und
Dänisches Handschuhleder, Korduan, Marokin,
Saffian, alles gefärbte, lackirte, vergoldete und ge-
preßte Leder; Gummiplatten; Gummifäden außer
Verbindung mit anderen Materialien; Guttapercha
mehr oder weniger
gereinigt…
b) Leder- und Gummiwaaren, gemeine, d. h. grobe
Schuhmacher-, Sattler- und Täschnerwaaren aus
lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder
oder aus Gummi, auch in Verbindung mit Holz;
Blasebälge; desgleichen andere nicht lackirte, ge-
färbte, bemalte oder mit gepreßten Verzierungen
versehene
Gummifabrikate…
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
22½
in
Oesterreich.
Fl.
Xr.
Nr 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Anmerkung. Die Ausfütterung der vorstehend ge-
nannten Waaren mit baumwollenen, leinenen oder
wollnen Geweben und die Verbindung dieser Wan-
ken mit Schlössern, Schnallen, Ringen und dgl.
aus unedlen, weder echt noch unecht vergoldeten
oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack
überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusil-
ber oder Packfong) schließt dieselben von der Zu-
lassung zu dem Satze von 5 Rthlr. oder 7. Fl. 30
Kr. für den Zentner nicht aus.
c) Leder- u. Gummiwaaren, feine, d. h. Lederwaaren
von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler u. Däni-
schem Leder, sämisch- und weißgarem Leder, lackir-
tem,
gefärbtem, bemaltem, vergoldetem oder mit
gepreßten Verzierungen versehenem Leder (mit Aus-
nähme der Handschuhe), von Pergament, von la-
ckirtem, gefärbtem, bemaltem oder mit gepreßten
Verzierungen versehenem Gummi oder Guttapercha.
d) Lederne Handschuhe, auch in Verbindung mit ge-
webten oder gewirkten
Stoffen…
Leinengarn, nämlich
a) rohes,
ungezwirnt…
b) gebleichtes, mit Einschluß des blos abgekochten oder
gebükten (geäscherten) und gefärbtes, ungezwirnt...
c) gezwirntes aller
Art…
Lichte, Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-Lichte,
Wachsstöcke…
Oel,
nämlich,
Hanf-, Lein- und Rapsöl in
Fässern…
Papier
a) alles geleimte Papier; buntes (mit Ausnahme der
unter b. genannten Papiergattungen), lithographirtes,
bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten,
Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier,
Malerpappe…
b) Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- oder
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll. Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
in
Oesterreich.
Fl.
Xr.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Silbermuster (echt oder unecht, auch bronzirt); ge-
preßtes und durchgeschlagenes Papier; ingleichen Strei-
sen von diesen
Papiergattunqen…
Papier- und Pappwaaren;
a)
Papiertapeten…
b) Buchbinderarbeiten aus Papier und Pappe, grobe
lackirte Waaren aus diesen Urstoffen, auch Former-
arbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen
Siebmacherwaaren, grobe, nämlich: fertige hölzerne
Siebe mit Böden von Holzgeflecht oder von Eisendrath,
weder gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt noch
polirt…
Speisen, zubereitete, nämlich
a) Chokolade und Chokoladen-Surrogate, sowie Choko-
laden-Fabrikate, Racahut des Arabes, Konfituren,
Zuckerwerk, Kuchenwerk, Zwieback aller Art, mit Aus-
nahme von Schiffszwieback; mit Zucker, Essig, Oel,
oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und
dgl. eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene
Früchte, Gewürze, Gemüse u. andere Konsumtibilien.
b) Senfpulver in Blasen, Flaschen, Krügen, wie auch
zubereiteter
Senf…
Steinwaaren
a) Waaren aus Marmor, Granit, Sandstein und Gips,
soweit solche nicht unter A. Nr. 21 begriffen sind,
aus Alabaster und
Speckstein…
b) Halbedelsteine, nämlich: Achat, Adular, Amethyst,
Chalcedon, Karneol, Jaspis, Onyr und Chrysopras,
geschliffen, geschnitten oder in anderer Weise bear-
beitet, ohne
Fassung…
T h o n w a a r e n
a) einfarbiges oder weißes, ingleichen weißes nur mit
farbigen (weder vergoldeten noch versilberten) Rand-
streifen versehenes Fayence oder Steingut; dergleichen
Pfeifen…
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
22 ½
in
Oesterreich.
Fl.
Xr.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
b) bemaltes, mehrfarbiges, bedrucktes, vergoldetes oder
versilbertes Fayence oder
Steingut…
c) weißes, auch mit farbigen (weder vergoldeten noch
versilberten) Randstreifen versehenes
Porzellan…
d) farbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder ver-
silbertes
Porzellan…
e) Thonwaaren aller Art (mit Ausschluß der vorste-
hend unter d. genannten), auch Email in Verbindung
mit unedlen, weder echt noch unecht vergoldeten oder
versilberten noch mit Gold- oder Silberlack überzo-
genen Merallen (mit Ausnahme von Neusilber oder
Packfong)…
Vieh, nämlich
a) Rindvieh
1. Ochsen und
Zuchtstiere…
2.
Kühe…
3.
Jungvieh…
b) Schweine, gemästete und magere (mit Ausschluß der
Spanferkel…
c)
Hammel…
Webe- und Wirkwaaren, nämlich
a) B a u m w o l l e n w a a r e n , gewebte und gewirkte aus
Baumwolle oder Baumwolle und anderen nicht seide-
nen oder wollenen Webe- und Wirkstoffen, auch der-
gleichen Waaren geleimt, gefirnißt, mit Kautschuck,
Guttapercha, anderen Harzen oder Wachs überzogen
oder getränkt, oder in Verbindung mit echten oder
unechten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem
Glase, und zwar
1. gemeinste, gemeine, mittelfeine und feine, d. i.
alle nicht unter 2 und 3 genannte
Waaren…
2. extrafeine, d. i. alle nicht unter 3 genannte un-
dichte Gewebe, z. B. Jakonets, Organtins, Mus-
selins, Musselinets, Vapeurs, Mulls u. Tülls.
3. feinster Art, als: Bobbinets (Tull anglais), Pe-
pinets, Spitzen, gestickte Waaren und alle Baum-
wollenwaaren in Verbindung mit echten oder unech-
ten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Stück
Stück
Stück
Stück
Stück
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
Fl.
Xr.
in
Oesterreich.
Nr. 47.
17. Beilage zur Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
b) Leinenwaaren, gewebte u. gewirkte, aus Flachs,
Hanf, Werg, Manillahanf, Neuseeländer Flachs,
Bast-, See- und chinesischem Gras, Waldwolle und
anderen vegetabilischen Fasern, auch dergleichen Waa-
ren getheert, gefirnißt, geleimt, mit Kautschuck, Gutta-
percha, anderen Harzen oder Wachs überzogen oder
getränkt, oder in Verbindung mit echten oder unech-
ten Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase,
und zwar
1. gemeinster Art, gemeine und mittelfeine, d. i.
alle nicht unter 2 und 3 genannte
Waaren…
2. feine, als: alle glatte Gewebe (Leinewande) von
denen mehr als 100 Kettenfäden auf den Wie-
ner Kurrentzoll gehen, alle leinene Damaste,
Battiste und alle undichte Stoffe, mit Ausnahme
der unter 3
genannten…
3. feinster Art, als: Spitzen, gestickte Waaren u.
Waaren in Verbindung mit echten oder unechten
Gold- oder Silberfäden oder gesponnenem Glase
c) Wollenwaaren, gewebte und gewirkte, aus Wolle
oder Wolle und anderen nicht seidenen Webe- und
Wirkstoffen, auch dergleichen Waaren getheert, gefir-
nißt, geleimt, mit Kautschuck, Guttapercha, anderen
Harzen oder Wachs überzogen oder getränkt, oder
in Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder
Silberfäden oder gesponnenem Glase, und zwar
1. gemeinster Art, gemeine, mittelfeine und feine
d. i. alle nicht unter 2 und 3 genannte Waaren
2. extrafeine, d. i. alle undichte Gewebe mit Aus-
nahme der unter 3
genannten…
3. feinster Art, als: Shawls und Shwaltücher,
Spitzen, gestickte Waaren und alle Waaren in
Verbindung mit echten oder unechten Gold- oder
Silberfäden oder gesponnenem
Glase…
d) S e i d e n w a a r e n , und zwar
1. feine, d. i. Waaren aus Seide allein oder in Ver-
bindung mit echten oder unechten Gold- oder Sil-
berfäden oder gesponnenem Glase, ingleichen fol-
gende Waaren, solche mögen aus Seide allein oder
in Verbindung mit anderen Webe- oder Wirkma-
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
in
Oesterreich.
Fl.
Xr.
Nr. 47.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
terialien erzeugt sein: alle Bänder, Velpel, Plüsche
und Sammte, Musselin, Barege, Crepe, Gaze,
Blonden, Spitzen und andere undichte (klare) Ge-
webe, sowie alle gestickte
Waaren…
2. gemeine, d. i. alle nicht unter 1 genannte Waa-
ren, in denen außer anderen Webe- und Wirkstof-
fen sich auch Seide befindet, ingleichen seidene, mit
Kautschuck, Guttapercha, anderen Harzen o. Wachs
überzogene oder getränkte
Waaren…
Z i n k w a a r e n
a) Zinkbleche und Zinkdrath, ingleichen Zinkwaaren,
weder gefirnißt noch lackirt oder
bemalt…
b) Zinkwaaren, gefirnißt, lackirt, bemalt oder bedruckt,
jedoch weder echt noch unecht vergoldet oder ver-
silbert, noch mit Gold- oder Silberlack überzogen,
auch in Verbindung mit Bein (mit Ausnahme von
Elfenbein), Horn, Klauen, Holz, lohgarem Leder,
Glas, unedlen, weder echt noch unecht vergoldeten
oder versilberten, noch mit Gold- oder Silberlack
überzogenen Metallen (mit Ausnahme von Neusil-
ber oder
Packfong)…
Zusammengesetzte oder kurze W a a r e n ,
Q u i n -
caillerien u. s. w., nämlich
a) feine, d. h. Waaren, ganz oder theilweise aus echt
oder unecht vergoldeten oder versilberten, oder mit
Gold- oder Silberlack überzogenen unedlen Metal-
len (mit Ausnahme der Uhren, der plattirten Ta-
feln, Bleche und Dräthe aus Kupfer oder Messing,
sowie der vergoldeten oder versilberten Perlen und
aller Waaren aus Neusilber oder Packfong), außer
Verbindung mit edlen Metallen, Edelsteinen, echten
Perlen und Gespinnsten von Baumwolle, Leinen,
Seide oder Wolle; ferner unechtes Blattgold und
unechtes
Blattsilber…
b) gemeine, d. h. Beinwaaren, Bleiwaaren, Bürsten-
binderwaaren, Eisen- u. Stahlwaaren, Glaswaa-
ren, Holzwaaren, Korbflechterwaaren, Kupfer- u.
Messingwaaren, Lederwaaren, Papier- und Papp-
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
in
Oesterreich.
Fl.
Xr.
Maaßstab
der
Verzollung.
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
waaren, Siebmacherwaaren, Waaren aus Alaba-
ster, Marmor, Speckstein und Gips, Thonwaaren
und Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Ma-
terialien, soweit sie nicht vorstehend unter A. oder
beziehungsweise unter B. Nr. 3 b., Nr. 5, Nr. 6,
Nr. 8 f. g., Nr. 11 d., Nr. 12 b., c., Nr. 16, Nr.
18 b. c., Nr. 19 d. c., Nr. 25, Nr, 28 e., Nr. 31
b. begriffen sind, jedoch außer Verbindung mit ed-
len Metallen, Neusilber oder Packfong, Edelsteinen,
echten Perlen, Korallen, Bernstein, Gagat, Schild-
patt, Perlmutter, Meerschaum u. Gespnnsten von
Baumwolle, Leinen, Seide oder Wolle u. mit Aus-
nahme der
Uhren.…
Maaßstab
der
Verzollung.
Zentner
Zwischenzoll-Satz
in
Preußen.
Rthlr.
Sgr.
in
Oesterreich.
Fl.
Xr.
1. Die in vorstehendem Verzeichniß für Waaren aus einem bestimmten Materiale vereinbarten
Zollbefreiungen und Zwischenzollsatze finden auf Waaren, welche aus einem solchen Materiale
in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Materialien bestehen (zusammengesetzte Waa-
ren), nur insoweit Anwendung, als dergleichen Verbindungen ausdrücklich zugelassen sind.
2. Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über die Erhebung der Zölle
nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die Tara-Vergütung für
die in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses genannten Gegenstände enthalte-
nen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung.
3. Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses
aufgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmäßigen Eingangs-
zollsätzen von geringeren, als dem für den Zwischenverkehr vereinbarten Betrage unterliegen
oder künftig unterworfen werden, so wird von solchen Gegenständen auch im Zwischenverkehr
der allgemeine tarifmäßige Zollsatz so lange erhoben werden, als er den vereinbarten Zwischen-
zollsatz nicht erreicht oder übersteigt. Der im Artikel 2 des Vertrages enthaltene Grundsatz fin-
det auch auf diese Gegenstände Anwendung.
4. Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichniß nicht enthaltenen Gegenstände kommen die all-
gemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter jetzt oder
künftig bestehenden Zollsätze in dem allgemeinen Tarife jedes Staates zur Anwendung.
Nr. 47.
Allgemeine Bemerkungen.
Nr. 47.
II.
Verzeichniß
derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und
Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.
1. Abfälle und zwar: von Gerbereien das Leimleder; Abfälle und Theile von rohen Hauten
und Fellen; abgenutzte alte Lederstücke; Hörner, Hornspitzen Hornscheiben, Hornspäne; Klauen;
Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein.
2. Blutegel.
3. Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl, Eicheln, Eichelhülsen, Valonna, Galläpfel;
Pottasche und andere unausgelaugte vegetabilische Asche; Weinstein, roher.
4. Gold- und Silberstufen.
5. Granaten, rohe.
6. Häute, Felle und Haare, und zwar: rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute und Felle
zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kanin-
chenfelle; Haare aller Art, einschließlich Borsten.
7. Lumpen (Hadern) und andere Abfülle zur Papierfabrikation: leinene, baumwollene, seidene,
und wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); Papierabschnitzel (Papierspäne); Ma-
kulatur (beschriebene und bedruckte); desgleichen alte Fischernetze, altes Tanwerk und Stricke.
8. Nickel und Kobalterze und -Speise; Nickelmetall und Nickelschwamm.
9. Seide, und zwar: Seidengalleten (Kokons); Seidenabfälle, ungesponnen; Seide, rohe, unfi-
lirt oder filirt; rohe Nähseide.
10. Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde).
III.
Zollkartel.
§ 1.
Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestra-
fung von Uebertretung (§§ 13 und 14) der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des an-
deren Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
§ 2.
Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur An-
zeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze angewiesen
sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Ge-
setze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren
Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen
der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (in Preußen Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in
Oesterreich Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.
§ 3.
Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Staates sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangen-
den Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetzen des anderen Staates der
zuständigen Zoll- oder Steuerbehörde des letzteren sofort Mittheilung machen und derselben dabei
über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Aus-
kunft ertheilen.
§ 4.
Die Erhebungsämter der kontrahirenden Staaten sollen den dazu von dem anderen Staate
ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register oder Register
Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der Grenze desselben
nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
§ 5.
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden kontrahirenden Staaten sollen ange-
wiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin
bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zwecke ihre Wahrnehmungen sich gegen-
seitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu
unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei
besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen.
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register geführt werden,
in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind.
§ 6.
Den Zoll- und Steuerbeamten der kontrahirenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung
eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Ein-, Aus- und
Durchgangs-Abgabengesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke
zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des That-
bestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das
Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den
Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu
beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstande und Behörden jedes der kontrahirenden Theile in
derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Ein-,
Nr. 47
Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die
Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von
Seiten der zuständigen Behörde des andern Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer
selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die Zollumgebung bezüg-
lichen Umstände auszusagen.
Keiner der kontrahirenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des
Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur Sicherung
gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.
§ 8.
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren,
welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind,
in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu
besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen
Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole
der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwend-
bar sein, so sollen, statt desselben, anderweite möglichst sichernde Kontrole-Maßregeln angeordnet
werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenz-
bezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen
Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten.
Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waa-
ren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels ge-
bildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle
zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
§ 9.
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist, nach demselben
nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steueramtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt
sind, nach demselben
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen
Eingangsamte,
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimantionsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß
sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte
oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
§ 10.
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter
Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgaben-Erlasse oder
Nr. 47.
Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende
Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte
Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. Die Grenzzollämter werden sich wechelseitig
wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus den Zoll-Registern mittheilen, welche die Gattung und
Menge der zur Ausfuhr abgefertigten Waaren der bemerkten Art enthalten.
§ 11.
Vor Ausführung der im § 9 unter b und im § 10 enthaltenen Bestimmungen werden die kon-
trahirenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange
an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben,
soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfer-
tigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten
Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahn-
verkehr sich bereitwilligst verständigen.
§ 12.
Jeder der kontrahirenden Theile hat die in den §§ 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der
Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen,
ondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben
oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen §§ bezeichneten Strafen
zu verbieten. Beide kontrahirenden Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern kontra-
hirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich
erregt haben, innerhalb ihrer resp. Gebiete überwachen zu lassen.
§ 13.
Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder
Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem
letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein-, Aus- oder Durchgangs-Abgabe entzogen wird oder
bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der contrahirenden Theil
nach seiner Wahl entweder mit Confiscation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Ere-
legung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld-
oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner ei-
genen Abgabengesetze unterliegen.
I m letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abga-
benbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertre-
ten worden ist.
§ 14.
Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staa-
tes, durch welche erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt und eine Ab-
gabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten
Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.
Nr. 47.
§ 15.
Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen eintre-
tenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), so wie Ehrenstrafen,
die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung er-
folgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf den Grund dieses Kartels keiner der contrahirenden
Theile verpflichtet
§ 16.
Dagegen darf durch die nach den §§ 12—15 zu erlassenden Strafbestimmungen die gesetz-
mäßige Bestrafung
der bei Verletzung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des
anderen Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als
Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen,
Bestechungen oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 17.
Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Theiles hat, auf
Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der contrahirenden Theile von denselben Ge-
richten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze untersu-
chen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen.
1. wenn der angeschuldigte entweder ein angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersu-
chung und Strafe ziehen soll, oder
2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn
auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus
beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrags auf Untersuchung sich in dem-
selben Staate betreffen läßt,
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger
des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.
§ 18.
Zu den im § 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die
Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohn-
sitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht
wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen
Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.
§ 19.
Bei den im § 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder
Angestellten des anderen Staates dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen
Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
§ 20.
Die Kosten eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvoll-
Nr. 47.
streckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfah-
ren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersu-
chung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen
Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich zu
tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch einge-
gangene Strafbetrüge (§ 21) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde
die Untersuchung beantragte.
§ 21.
Die Geldbeiträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfah-
rens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind
dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem
anderen Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.
§ 22.
Eine nach Maßgabe des § 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges End-
erkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe
veranlaßt hatte, sofort einzustellen.
§ 23.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in
Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich frei-
willig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung
erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde
des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu
äußern.
§ 24.
Die Gerichte jedes der contrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen
Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze dieses Staates oder
in Gemäßheit des § 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständi-
gen Gerichtes
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfor-
dern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht
nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen
betrifft oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher
Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem
Nr. 47.
18. Beilage zur Nr. 47.
Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu
lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichts ange-
troffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staats-
verbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher
durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und
bestrafen zu lassen.
§ 25.
Es sind in diesem Kartel unter „Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetzen" auch die Ein-,
Aus- und Durchfuhrverbote und unter „Gerichten" die in jedem der contrahirenden Staaten zur
Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Be-
hörden verstanden.
§26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugeständnisse zwischen den con-
trahirenden und anderen dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartei auf Grund des
Artikels 26 des ersteren beitretenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels
nicht aufgehoben oder geändert.
IV.
Münzkartel.
Jeder der contrahirenden Theile verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen eines in Bezug auf
die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das von demselben ausgegebene Papiergeld oder
auf diejenigen öffentlichen Kreditpapiere, welche er seinen Münzen als Zahlungsmittel gesetzlich
gleichgestellt hat, unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens ebenso zur Unter-
suchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen
in Bezug auf die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld stattgefunden hätte.
§ 2.
Jeder der contrahirenden Theile übernimmt ferner die Verpflichtung, die in seinem Gebiete sich
aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die Mün-
zen, das Papiergeld oder die im § 1 bezeichneten Kreditpapiere des anderen Theiles unternommen
oder begangen worden, auf Requisition des letzteren an dessen Gerichte auszuliefern. Sind jedoch
dergleichen Personen Angehörige eines Staates, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und
diesem Kartel auf Grund des Artikels 26 des ersteren beigetreten ist, so steht diesem Staate vor-
zugsweise das Recht zu, die Auslieferung zu verlangen und es ist derselbe deshalb auch von dem
requirirten Staate zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern.
Nr. 47.
Die im § 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten, wenn der Staat
in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder
a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem dritten Staate vor Verkündigung dieses Kartels
abgeschlossenen allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher ver-
pflichtet ist, denselben dahin auszuliefern, oder
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht.
I m letztern Falle soll
jedoch die im § 1 eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwendung finden.
§ 4.
Die contrahirenden Theile wollen die Bestimmungen der § § 1 — 3 auch auf Verbrechen und
Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung der von einem von ihnen
ausgestellten Staatsschuldscheine und zum Umlauf bestimmten Papiere, sowie der von andern Mi-
stischen Personen unter Genehmigung des Staates auf jeden Inhaber ausgefertigten Kreditpapiere,
soweit auf solche nicht der § 1 Anwendung findet, zum Gegenstande haben, oder die aus gewinn-
süchtiger Absicht oder doch wissentlich unternommene Verbreitung solcher unechten Papiere betref-
fen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwi-
schen inländischen Papieren und gleichartigen Papieren aus dem andern Staate ein Unterschied
nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige Anwendung
finden soll, was in den §§ 1—3 vereinbart ist.
§ 5.
Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartet auf
Grund des Artikels 26 des ersteren beigetreten ist, die Unterscheidung zwischen Verbrechen und
Vergehen in der Strafgesetzgebung nicht besteht, oder die strafbare Nachahmung oder Verfälschung
der in diesem Kartel genannten Münzen oder Kreditpapiere mit einem andern Namen als mit
„Verbrechen und Vergehen" von dem Gesetze bezeichnet sind, so bleibt es diesem Staate anheim-
gestellt, bei der Bekanntmachung des Kartels, im ersten, Falle die auf jene Unterscheidung bezüg-
lichen Worte „oder Vergehen" wegzulassen, im zweiten Falle an Stelle des Ausdrucks „Verbrechen
und Vergehen" diejenige Bezeichnung zu setzen, welche seiner Gesetzgebung entspricht.
au texte français de l'arrêté Royal Grand-Ducal du 17 février 1854, N° 135
page 386 du Mémorial.
4° Au lieu de: «la convention du 21 septembre 1842 concernant la délivrance de brevets d'inven-
tion , de l'octroi et priviléges, »
LISEZ
«la convention du 21 septembre 1842 concernant la délivrance de brevets d'invention et l'octroi de
priviléges.»
Nr. 47.
§ 3.
ERRATUM
Luxemburg, bei V. Bück, Buchdrucker.
Die Leitung des Dienstes der Lokal- und Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemein-
schaftlichen Zollgesetze überhaupt, wird im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldenburg
einer gemeinschaftlichen Zolldirection übertragen, welche dem Königlich-Hannoverschen Finanz-Mi-
nisterium und dem Großherzoglich-Oldenburgischen Staats-Ministerium untergeordnet ist.
Die
Bildung dieser Direction und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den Regierungen von
Hannover und Oldenburg überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, in soweit er nicht
schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, gleichwie
der Wirkungskreis der übrigen im Verein bestehenden Directionen, durch eine gemeinschaftlich zu
verabredende Instruction bezeichnet werden.
Art.
29.
Die von den Zoll-Erhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden
Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse
über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen
Zolleinnahmen werden von den Zolldirectionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Ueber-
sichten zusammengetragen, und diese an das in Berlin bestehende Central-Büreau des Zollvereins
eingesendet, zu welchem Hannover einen Beamten zu ernennen die Befugniß hat.
Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Central-Büreau von drei zu drei Monaten
die provisorische Abrechung zwischen den vereinigten Staaten gefertigt, dieselbe den Central-Finanz-
stellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Minder-Einnahme
einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen
Revenuen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine
Mehr-Einnahme Statt gefunden hat, auszugleichen.
Demnächst bereitet das Central-Büreau auch die definitive Jahres-Abrechnung vor.
In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten kommen folgende Grundsätze in Anwendung.
1. Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemeinschaft
dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommen-
den Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhal-
tung der Haupt- und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe,
und der Zolldirectionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch
die den letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürf-
nisse der Zollverwaltung entstehen.
2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelege-
nen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und
Nr. 47.
Aufsichts- oder Kontrol-Behörden und Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über
Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu
berechnenden Brutto-Einnahme an Zoll-Gefällen nach der im Art. 22 unter 1 getroffenen
Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Abgaben mit der
Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur
derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den
Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.
4. Man wird sich mit der Königlich-Hannoverschen und mit der Großherzoglich-Oldenburgischen
Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten
bei den Zollerhebungs- und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirectionen, auch in Be-
ziehung auf das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg in möglichste Ueber-
einstimmung zu bringen.
Die contrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zollämtern anderer
Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innern (Haupt-Steuerämter mit Niederlage) Con-
troleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf
das Abfertigungs-Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung
eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens
sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen Antheil
dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Jedem der contrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zoll-Directionen der anderen
Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungs-
Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft be-
ziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäftsverhältniß dieser Beamten wird durch
eine besondere Instruction näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von
Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände
der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich
die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt
nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein muß, eintretende Anstände und Meinungsverschieden-
heiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende
Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten werden sich
gegenseitig aus Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten
mittheilen, und insofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren
Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtig-
ten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit
zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zoll-Verwaltung
bereitwillig zu gewähren.
Nr.
47.
Art.
33.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein Zusam-
mentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmächtigten aus
ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevollmäch-
tigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf die Natur der
Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, verabredet werden,
wo letztere erfolgen soll.
Art.
34.
Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die Ausfüh-
rung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollord-
nung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht
bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten
Verwaltungsstellen geführten Correspondenz erledigt worden sind;
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche Einnahme
auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, durch das Central-Büreau
vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse ange-
messenen Prüfung erheischt;
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsregierungen zur
Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
d) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Zolltarifs und
der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der contrahirenden Staaten in Antrag ge-
bracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsa-
men Handels- und Zollsystems.
Art.
35.
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Conferenz-
Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßregeln oder Verfü-
gungen abseilen der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die contrahirenden Theile darüber
im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmäch-
tigten veranlassen.
Art.
36.
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige Glied
des Gesammtvereins, welches sie absendet.
Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird unentgeltlich von der Regierung gestellt, in
deren Gebiet der Zusammentritt der Conferenz Statt findet.
Nr.
47.
Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse an den Verein im Kö-
nigreich Hannover und im Herzogthume Oldenburg vorhandenen Waaren nicht erhoben werden.
Ueber die Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammtver-
eins durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt wer-
den, ist eine besondere Vereinbarung getroffen worden.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den
Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen Contrahenten bereit, diesem Wunsche,
soweit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich
erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem Verkehr ihrer
Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Alles was sich auf die Detail-Ausfübrung der in dem gegenwärtigen Vertrage und dessen Bei-
lagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitet
werden.
In Folge der Erneuerung der Zollvereins-Verträge treten die daran betheiligten deutschen Staa-
ten, nach stattgehabter Prüfung, dem zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossenen, Handels-
und Zollvertrage vom 19ten Februar 1853, nach Maaßgabe des Artikels 26 des letztgedachten
Vertrages, hiermit förmlich bei, dergestalt, daß dessen sämmtliche Bestimmungen auch auf die oben
gedachten deutschen Staaten vom 1ten Januar 1854 ab Anwendung finden werden.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1ten Januar 1846 von dem einem oder dem
anderen der contrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere zwölf Jahre und
so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwischenzeit
sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen, welche den mit
der Absicht des Artikels 19 der deutschen Bundesakte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des
gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der hohen contrahirenden Theile vorgelegt
und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin be-
wirkt werden.
So geschehen zu Berlin, den 4. April 1853.
(Folgen die Unterschriften.)
Nr. 47.
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine
gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt
Frankfurt,
wegen Besteuerung des Rüben-Zuckers.
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handels-
Vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende Uebereinkunft
wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden.