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LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

2 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (2 Articles)

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Nummer 15.

( 93 )

Jahr 1842.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Königl.-Großh. Beschluß

vom 24ten Februar 1842,

wodurch eine andere, in Folge des Zollan-

schlusses eintretende Verwaltung der Ein-,

Aus- und Durchgangsabgaben verkündigt

wird.

(Nr. 1219. — 1842. — A.N.)

Wir Wilhelm II, von Gottes Gnaden, König

der

Niederlande,

Prinz

von

Oranien-Nas-

sau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.

Nach Einsicht des Artikels 2 des am 8. Februar

dieses Jahres mit den zum Deutschen Zoll- und

Handelsvereine verbundenen Staaten über den An-

schluß Unsers Großherzogthums Luxemburg an die-

sen Verein geschlossenen Vertrages,

Haben beschlossen und beschließen wie folgt

Art.

1.

Die hier anliegenden, von Uns genehmigten Be-

stimmungen, nämlich

a) der Zolltarif ;

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL

du 24 février 1842,

portant publication

d'un autre système

de l'administration des droits d'entrée,

de sortie et de transit à établir par suite

de l'accession à l'union des douanes

allemandes.

(N° 1219. — 1842. — I.G.)

Nous GUILLAUME II, PAR LA GRACE DE DIEU,

ROI DES PAYS - BAS , PRINCE D'ORANGE - NASSAU ,

GRAND-DUC DE LUXEMBOURG, etc.,

etc.,

etc. ;

Vu l'article 2 du traité du 8 février dernier, passé

avec les états composant l'union douanière et commer-

ciale de l'Allemagne, relatif à l'accession de Notre

Grand-Duché de Luxembourg à ladite union ;

Avons arrêté et arrêtons ce qui suit

ART. 1er.

Les dispositions ci-jointes adoptées par Nous, sa-

voir

a) Le tarif de douanes ;

Verordnungs- und Verwaltungsblatt

des Großherzogthums

Luxemburg.

Akte der Gesetzgebung.

Actes Législatifs.

( 94 )

b) das Zollgesetz ;

c) die Zollordnung;

d) das Gesetz über den Waffengebrauch der Grenz-

ausseher,

sollen zu gleicher Zeit vom 1sten April des laufen-

den Jahres an, im Gebiete Unsers Großherzog-

thums in Kraft und Wirkung treten.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 24 février 1842, portant publication d'un autre système

Von demselben Tage sind alle den Gegenstand

betreffende Gesetze und Reglements aufgehoben,

welche mit den obengenannten Bestimmungen im

Widerspruche stehen.

Haag, am 24. Februar 1842.

(Gez.) Wilhelm.

Für gleichlautende Ausfertigung

Der Staatskanzler par interim,

von B l o c h a u s e n .

Eingerückt in das Verordnungs- u. Verwaltungs-

blatt am 5. März 1842.

Der General-Sekretär

Simons.

b) La loi sur la perception des droits d'entrée, de

transit et de sortie ;

c) L'ordonnance sur le même objet ;

d) La loi sur les cas où les employés des douanes

sont autorisés à faire usage de leurs armes,

seront mises en vigueur dans Notre grand-duché de

Luxembourg en même tems et à dater du premier avril

prochain.

ART.

2.

A partir de la même époque les lois et réglemens,

concernant la matière qui ne se trouveront pas en har-

monie avec les dispositions susdites, demeurent abrogés.

Fait à La Haye, Ie 24 février

1842.

(Signé) G U I L L A U M E .

Pour expédition conforme

Le Chancelier d'État par interim ,

DE BLOCHAUSEN.

Inséré au Mémorial législatif et administratif

le 5 mars 1842.

Le Secrétaire-général

SIMONS.

Ganz frei bleiben

1. Bäume zum Verpflanzen, und Reben ;

2. Bienenstöcke mit lebenden Bienen ;

3. Branntweinspülig ;

4. Dünger, thierischer ; desgl. andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher,

Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine

und unter Controle der Verwendung ;

5. Eier ;

6. Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als : Bolus,

Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gyps, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer-

spath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferton und Pfeifenerde, Tripel,

Walkerede, u. a. ;

7. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgränze durch-

schnittenen Landgutes, dessen Wohn- oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Gränze

belegen sind ;

8. Fische, frische, und Krebse;

9. Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt

werden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu;

10. Gartengewächse, frische, als : Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben,

eßbare Wurzeln, u., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; auch

ungetrocknete Cichorien ;

11. Geflügel und kleines Wildpret aller Art;

12. Glasur- und Hafnererz (Alquifoux) ;

13. Gold und Silber, gemünzt, in Narren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhal-

tigen Scheidemünze ;

14. Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wasche, gebrauchte Fabrik-

geräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung ;

auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidet, Wäsche und Effecten, in so fern sie Ausstat-

tungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung

im Lande niederlassen ;

( 95 )

Zoll-Tarif

für das Jahr 1842.

Erste Abtheilung.

Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.

15. Holz: Brennholz beim Landtransport, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- und

Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach

einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist ;

16. Kleidungsstücke u. Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute u. Schiffer zu ihrem Gebrauche,

auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit sich führen, ingleichen Musterkarten

und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind ;

dann die Wagen der Reisenden; ferner Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und

Schiffer, beim Personen- und Waarentransport, gebrauchte Inventarienstücke der Schiffe,

Reisegeräth, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch ;

17. Lobkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial) ;

18. Milch ;

19. Obst, frisches ;

20. Papier, beschriebenes (Acten und Manuscripte) ;

21. Samen von Waldhölzern;

22. Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr ;

23. Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren) ; desgleichen Flockwolle (Abfalle von der Spinnerei)

und Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei) ;

24. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauer-

steine beim Landtransport, in so fern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt

sind ; Mühl- und grobe Schleif- Und Wetzsteine in demselben Falle ;

25. Stroh, Spreu, Häckerling;

26. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist ;

27. Torf und Braunkohlen ;

28. Treber und Trester.

Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber

Thaler Preuß., oder zwei und

fünfzig und ein halber Kreuzer im 24½- Guldenfuß vom Centner Bruttoge-

wicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im

Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden.

Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorher-

gehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden, namentlich

a) einer geringern oder höhern Eingangsabgabe als einem halben Thaler oder zwei

und fünfzig und einem halben Kreuzer vom Centner unterworfen, oder

b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.

Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden

(

)

Zweite Abtheilung.

Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe

unterworfen sind.

( 97 )

Benennung der Gegenstände.

Abfälle von Glashütten, desgleichen

Glasscherben und Bruch; von der Gold-

und Silberbearbeitung (Münzgrätze) ;

von Seifensiedereien die Unterlauge ; von

Gerbereien das Leimleder; ferner Blut

von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssi-

ges als eingetrocknetes, Thierflechsen,

Hörner, Hornspitzen, Hornspäne, Klauen

und Knochen, letztere mögen ganz oder

zerkleinert

sein…

2 Baumwolle und Baumwollenwaa-

ren

a) Rohe

Baumwolle…

b) Baumwollengarn

1) ungebleichtes ein- und zweidrähti-

ges,

und

Watten…

2) ungebleichtes drei- und mehrdrähti-

ges. ingleichen alles gezwirnte, ge-

bleichte oder gefärbte

Garn…

c) Baumwollene, desgl. aus Baumwolle

u. Leinen, ohne Beimischung von Seide

u. Wolle, gefertigte Zeuge u. Strumpf-

waaren, Spitzen (Tüll), Posamentier-

Knopfinacher-, Sticker- u. Putzwaaren ;

auch Gespinnst- u. Treffenwaaren am

Metallfäden (Lahn) und Baumwolle,

oder Baumwolle und Leinen, außer

Verbindung mit Seide, Wolle, Eisen,

Glas, Holz, Leder, Messing, Stahl

und andern

Materialien…

3 Blei

a) Rohes, in Blöcken, Mulden, u., auch

altes, desgleichen Blei, Silber- und

Goldglätte…

b) Grobe Bleiwaaren, als Kessel, Röh-

ren, Schrot, Platten, u. s. w., auch

gerolltes

Blei…

c) Feine Bleiwaaren, als : Spielzeug, u.,

ganz oder theilweise aus Blei, auch

dergleichen lackirte

Waaren…

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1. Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1Centr.

Abgabensatze nach dem

14 -Thaler-Fuß

(mit der Einteilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang. Ausgang

sgr sgr

Rthl

frei

frei

gGr Rthl

gGr

(12)

(*)

(12)

24½ -Gulden-Fuß

beim

Eingang. Ausgang

Fl.

frei

frei

Xr.

26¼

Fl.

Xr.

52½

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund.

18 in Fässern

und Kisten.

13 in Körben.

7 in Ballen.

18 in Fässern

und Kisten.

7 in Ballen.

6 in Fäss. u. Kist.

20 in Fässern

und Kisten.

13 in Körben.

(*) Die unter den Silbergroschen stehenden Ziffern bezeichnen 24stel des Thalers.

( 98 )

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Bürstenbinder- und Siebmacher-

waaren

a) Grobe, in Verbindung mit Holz oder

Eisen ohne Politur und

Lack…

b) Feine, in Verbindung mit andern Ma-

terialien (mit Ausnahme von edlen

Metallen, feinen Metallgemischen,

Bronce, Perlmutter, echten Perlen,

Korallen oder Steinen), auch Sieb-

böden aus

Pferdchaaren…

Droguerie- und Apotheker-, auch

F a r b e w a a r e n

a) Chemische Fabrikate für den Medici-

nal- u. Gewerbsgebrauch, auch Prä-

parate, ätherische und andere Oele,

Säuren, Salze, eingedickte Säfte;

desgl. Maler-, Wasch-, Pastellfarben

und Tusche, Farben- und Tuschkasten,

feine Pinsel, Mundlack ( Oblaten ),

Englisch-Pflaster, Siegellack, u. s. w.;

überhaupt die unter Apotheker-, Dro-

guerie- und Farbewaaren gemeiniglich

begriffenen Gegenstände, sofern sie

nicht besonders ausgenommen sind…

Ausnahmen treten jedoch folgende ein,

und zahlen weniger

b)

Alaun…

c) Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder ver-

setzt…

d) Mennige, Schmalte, ungereinigte und

gereinigte Soda (Mineral-Alkali),

Kupfervitriol, gemischter Kupfer-und

Eisenvitriol, weißer

Vitriol…

e) Eisenvitriol

(grüner)…

f) Gelbe, grüne, rothe Farbenerde, Braun-

roch, Kreide, Ocker, Rothstein, Umbra ;

so wie alle Abfälle von der Fabrikation

der Salpetersäure u. Salzsäure ; schwe-

felsaures u. salzsaures Kali ; auch ro-

her Flußspath)

in

Stücken…

g) 1. Galläpfel, Kreuzbeeren, Kurkume,

Maßstab

der

Wer.

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1. Centr.

1. Centr.

1. Centr.

1. Centr.

1. Centr.

1. Centr.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

( mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

8)

(8)

7½

(5)

(4)

Ausgang

Sgr

24½ -Gulden-Fuß

beim

Eingang.

26¼

7½

Ausgang

Fl.

Für

Tara

wird vergüt

vom Centner

Bruttogewich

Pfund.

20 in Fässern

und Kisten.

16 in Fässern

und Kisten.

9 in Körben.

6 in

Ballen.

11 in Fässern.

6 in Fässern.

(

99 )

Benennung der Gegenstände.

Quercitron, Saflor, Sumach, Waid

und Wau…

2.

Krapp…

3. Eckerdoppern,

Knoppern…

h) Farbehölzer, in Blöcken oder geraspelt.

i) Korkholz, Pockholz, Cedernholz und

Buchsbaum…

k) Pott- (Waid-) Asche,

Weinstein…

I) Mineralwasser in Flaschen od. Krügen.

m) Salpeter, gereinigter u. ungereinigter,

auch salpetersaures

Natron…

n) Salzsäure und

Schwefelsäure…

o)

Schwefel…

p) Terpentin und Terpentinöl (Kienöl)..

Anmerk. Rohe Erzeugnisse des Mineral-, Thier-

und Pflanzenreichs zum Gewerbe- u. Medizinal-

gebrauch, die nicht besonders höher oder niedriger

besteuert sind, insbesondere auch anderswo nicht

genannte außereuropäische Tischlerhölzer tragen

die allgemeine Eingangsabgabe.

E(…)en und Stahl

a) Roheisen aller Art; altes Brucheisen,

Eisenfeile,

Hammerschlag…

Anmerk. An den Zollgränzen der Preußischen

westlichen Provinzen, desgleichen von Baiern,

Würtemberg, Baden, Kurhessen und Luxem-

burg, ist Roheisen auch beim Ausgange frei.

b) Geschmiedetes Eisen in Stäben, desgl.

Eisenbahnschienen, auch Roh- u. Ce-

mentstahl, Guß- und raffinirter Stahl.

Anmerk. Von Rohstahl, seewärts von der Nus-

sischen Gränze bis zur Weichselmündung ein-

schließlich eingehend, wird nur die allgemeine

Eingangsabgabe erhoben.

c) Alles geschmiedete Eisen, welches unter

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1. Centr.

1. Centr.

Abgabensätze nach dem

14 -Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel

beim

Eingang.

Rthlr.

frei

gGr

( 4 )

( 4 )

2½

( 2 )

( 4 )

( 4 )

7½

( 6 )

7½

( 6 )

( 4 )

( 8 )

2½

( 2 )

( 8 )

Ausgang

Rthlr.gGr.

( 4 )

2½

( 2 )

( 4 )

( 4 )

7½

( 6 )

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

frei

Xr.

17½

17½

83/4

17½

17½

26¼

261/4

17½

83/4

Ausgang

Fl.

X r .

17½.

17½

17½

26¼

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund.

23 in Kisten.

9 in Körben.

( 100 )

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

den Steck- u. Schneidwerken zu feinen

Sorten verarbeitet ist, desgl. schwarzes

Ofenblech u. Platten, Anker u. Anker-

ketten

d) Weisblech und

Eisendraht…

e) Eisenwaaren

1. Ganz grobe Gußwaaren in Oefen,

Platten, Gittern,

u…

2. Grobe, die aus geschmiedetem Eisen

oder Eisenguß, aus Eisen n. Stahl,

Eisenblech, Stahl- und Eisendraht,

auch in Verbindung mit Holz gefer-

tigt ;

ingleichen Waaren dieser Art,

die verzinnt, jedoch nicht polirt sind,

als : Aerte, Degenklingen, Feilen,

Hämmer, Hecheln, Haspeln, Holz-

schrauben, Kaffee-Trommeln und

-Mühlen, Ketten, Maschinen von

Eisen, Nägel, Pfannen, Plätteisen,

Schaufeln, Schlösser, grobe Schnal-

len und Ringe ( ohne Politur) ,

Schraubstocke, Sensen, Sicheln,

Stemmeisen, Striegeln, Thurmuh-

ren, Tuchmacher- u. Schneiderschee-

ren, grobe Wagebalken, Zangen, u.

3. Feine, sie mögen ganz aus feinem Eisen-

guß, feinem polirten Eisen od. Stahl,

oder aus diesen Urstoffen in Verbin-

dung mit Holz, Horn, Knochen,

lohgarem Leder, Kupfer, Messing,

Zinn (letzteres polirt) und andern

unedlen Metallen gefertigt seyn, als

feine Gußwaaren, Messer, Näh- u.

Stricknadeln, Scheeren, Streichen,

Schwertfegerarbeit, u. s. w.; inglei-

chen lackirte Eisenwaaren ; auch Ge-

wehre aller

Art…

E r z e , nämlich : Eisen- und Stahlstein,

Stufen, Wasserblei (Reißblei), Galmei,

Kobalt…

Anmerk. An den Baierischen, Sächsischen, Wür-

bergischen, Badischen u. Luxemburgischen Grän-

zen,

Eisenerz…

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel-und 24stel

beim

Eingang.

Rthlr.

frei

frei

gGr.

Ausgang

Rthlr

frei

gGr.

( 4 )

24½ -Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

frei

frei

Xr

Ausgang

Fl.

frei

Xr.

17¼

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewich

Pfund.

10 in Fässern

Kisten.

6 in Körber

4 in Ballen

10 in Fässern

Kisten.

6 in Körben

4 in Ballen.

13 in Fässern

Kisten.

6 in Korben

4 in Ballen

(

)

Benennung der Gegenstände.

Flachs, Werg, Hanf,

Heede…

Getreide, Hülsenfrüchte, Same

reien, auch Beeren

a) Getreide und Hülsenfrüchte, als: Wei-

zen, Spelz oder Dinkel, Gerste (auch

gemälzte), Hafer, Heidekorn od. Buch

Weizen, Roggen, Bohnen, Erbsen

Hirse, Linsen und

Wicken…

Anmerk.

1.

Rechts des Rheins wird in Baiern dl

Eingangsabgabe nach der Beilage A., die Aus

gangsabgabe nach der Beilage B. erhoben.

Anmerk.

2.

Auf der Sächsisch-Böhmischen Gränze

gehen die unter a) genannten

Getreidearte

beim Landtransport zu folgenden ermäßigter

Sätzen ein

Weizen, Spelz oder

Dinkel…

Roggen, Bohnen, Erbsen, Hirse, Lin-

sen und

Wicken…

Gerste…

Hafer und

Heidekorn…

Anmerk.

3.

Hafer in Quantitäten unter einem

Preußischen-Scheffel oder beziehungsweise unter

2 Baierischen Metzen u. andere Getreidefrüchte

unter einem halben Preußischen Scheffel oder

unter einem Baierischen Metzen frei.

b) Sämereien und Beeren

1. Anis

und

Kümmel…

2. Oelsaat, als Hanfsaat, Leinsaat und

Leindotter oder Doder, Mohnsamen,

Raps,

Rübsaat…

3. Kleesaat und alle nicht namentlich im

Tarif genannten Sämereien, inglei-

chen

Wachholderbeeren…

Anmerk.

Auf einen Preußischen Scheffel Kleesaat

können mit Einschluß des Sackes 89 Pfund, auf

ein Baierisches Scheffel desgleichen 360 Pfund

gerechnet werden.

Glas und Glaswaaren

a) Grünes Hohlglas

(Glasgeschirr)…

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Schfl.

1 Baie-

risches

Scheffel.

1 Dresdn.

Scheffel.

1 Dresdn.

Scheffel.

1 Dresdn.

Scheffel.

1 Dresdn.

Scheffel.

1 Centr.

1 Centr.

1 Schfl.

Baie-

risches

'Scheffel.

Centr.

Abgabensätze nach dem

14 -Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Rthlr.

gGr

( 4 )

(4)

(16 )

5/6

1½

11/4

( 1 )

(3/4)

7/12

(½)

(4)

(16)

Ausgang

Rthlr.

gGr

24½ -Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

17½

17½

4¼

Ausgang

Xr.

Fl.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund.

1te Beilage zur Nr. 15.

(

)

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Anmerk. Bei loser Verpackung werden zu einem

Centner veranschlagt

62/3 Altbaier.

Kubikfuß.

oder

4½ Rheinbaier.

b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, unge-

schliffenes, od. mit abgeschliffenen Stöp-

seln, Böden und Rändern; ingleichen

Fenster- u. Tafelglas ohne Unterschied

der

Farbe…

c) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes,

geschnittenes, in Formen gemustertes,

bemaltes, vergoldetes ; desgleichen alles

massive u. gegossene Glas, Behänge zu

Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe

Glasperlen und

Glasschmelz…

d) Spiegelglas

1. Wenn das Stück nicht über 288

Preuß. oder 333 Altbaierische, oder

245 Rheinbaierische Zoll mißt,

a) gegossenes, belegtes oder unbelegtes,

aa) wenn das Stück nicht über 144

Preußische

Zoll

mißt…

bb) wenn das Stück über 144 und

bis 288 Preußische

Zoll mißt..

b)

geblasenes, belegtes oder unbelegtes.

2. belegtes u. unbelegtes, gegossenes und

geblasenes, wenn das Stück mißt

über 288

Zoll bis 576 Preuß.

Zoll

oder bis 666 Altbaier. od. 490 Rhein-

baier.

Zoll…

über 576

Zoll bis 1000 Preuß ¤

Zoll oder bis 1156 Altbaier. od. 888

Rheinbaier.

¤

Zoll…

über 1000 ¤Zoll bis 1400 Pr. ¤Zoll

ob. bis 1618 Altbaier. od. 1242 Rhein-

baier.

¤Zoll…

über 1400 ¤Zoll bis 1900 Prß. ¤Zoll.

od. bis 2196 Altbaier. od.1684 Rhein-

baier

¤Zoll…

über 1900 Preuß.

Zoll…

e) Glaswaaren in Verbindung mit unedlen

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

n 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Rthlr.

gGr.

Ausgang

Rthlr.gGr.

24½ -Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

Ausgang

Fl.

Xr.

Für

T a r a

wird verglich

vom Centner

Bruttogewich

Pfund.

23 in Fass. u.

13 in Körben

Gestellen.

(23 in Fässen

Kisten.

(13 in Körben

17 in Kisten.

(

)

Benennung der Gegenstände.

Metallen und andern nicht zu den Ge-

spinnsten gehörigen Urstoffen, auch

Spiegel, deren Glastafeln nicht über

288 Prß. ¤ Zoll das Stück messen..

Anmerk. Spiegel von größern Dimensionen des

Glases zahlen, ohne Rucksicht auf die Rahmen,

den Eingangs-Zoll nach obigen Stücksätzen für

Spiegelglas, den Dimensionen des Glases gemäß ;

falls sich der Eingangszoll danach aber gerin-

gerer als 10 Thlr. oder 17 Fl. 30 Kr. vom

Centner berechnet,' diesen Satz.

Häute, Felle und H a a r e

a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene)

Häute und Felle zur Lederbereitung;

ingleichen rohe

Pferdehaare…

b) Felle zur Pelzwerck- (Rauchwaaren-)

Bereitung, Schmaschen, Baranken und

Ukrainer…

c) Hasen- u. Kaninchenfelle, rohe, u.-Haare.

d) Haare von

Rindvieh…

Holz,

H o l z w a a r e n , u.

a) Brennholz beim

Wassertransport…

b) Bau- u. Nutzholz beim Wassertrans-

port, oder beim Landtransport zur

Verschiffungsablage

1) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirsch-

Birn-, Apfel- und

Kornelholz…

2) Buchen-; auch Fichten-, Tannen-,

Lerchen-, Pappeln-, Erlen- u. anderes

weiche Holz; ferner: Sägwaaren,

Faßholz (Dauben),

Bandstöcke,

Stangen, Faschinen., Pfahlholz,

Flechtweiden,

u…

Anmerk. In den östlichen Provinzen des Preu-

ßischen Staates wird erhoben für

aa.

Masten…

bb. Bugsprieten oder

Spieren…

cc. Blöcke oder Balken von hartem

Holze…

dd. Balken von Kienen- oder

Tannenholz…

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Preuß.

Klafter.

1 Baier.

Klafter.

1 Schiffl.

(37½ C.)

oder beim

Flößen

75 Preuß.

Kubikfß.

1 Schiffl.

oder beim

90 Kubf.

1 Stück

1 Stück

6 Stück

30 Stück

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthlr.

frei

frei

frei

gGr.

(16)

2½

( 2 )

( 8 )

(16)

( 8 )

Ausgang

Sgr.

Rthlr.

gGr.

(16 )

(4)

24½ -Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

frei

frei

frei

Xr.

Ausgang

Fl.

Xr.

52½

17½

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund.

20 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

13 i n Fässern u .

Kisten.

6 in Ballen.

(

)

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

ee. Bohlen, Bretter, Latten, Faßholz (Dauben),

Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz,

Flechtweiden, u…

c) Holzborke oder Gerberlohe, desgleichen

Holzkohlen…

d)

Holzasche…

e) Hölzerne Hausgeräthe (Meubles) und

andere Tischler-, Drechsler- u. Bött-

cherwaaren, welche gefärbt, gebeizt,

lackirt, polirt, oder auch in einzelnen

Theilen in Verbindung mit Eisen,

Messing oder lohgarem Leder verarbei-

tet sind; auch feine Korbflechterwaaren

f) Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit),

sogenannte Nürnbergerwaaren aller

Art, feine Drechsler-, Schnitz- und

Kammmacher-Waaren, auch Meer-

schaumarbeit, ferner dergleichen Waa-

ren, in Verbindung mit andern Ma-

terialien (jedoch mit Ausschluß von

edlen Metallen, feinen Metallgemi-

schen, Bronce, Perlmutter, echten Per-

len, Korallen oder Steinen); inglei-

chen Holzbronce, Holzuhren, ganz seine

Holzflechter-Arbeit, auch Blei- und

Rothstifte…

g) Gepolsterte Meubles, wie grobe Satt-

lerwaaren.

h) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte,

ohne eiserne

Reifen…

Anmerk. Grobe Böttcher- und Drechsler-,Korb-

flechter-, Tischler- u. alle rohen u. blos gehobelten

Holzwaarren, Wagenerarbeiten und Maschinen

von Holz, auch gebrauchte grobe Böttcherwaaren

mit eisernen Reifen tragen die allgemeine Ein-

gangsabgabe.

Hopfen…

Instrumente, astronomische, chirurgi-

sche, mathematische, mechanische, musi-

kalische, optische, physikalische, ohne

Rücksicht auf die Materialien, aus denen

sie gefertigt

sind…

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Schiffl.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr

1 Centr.

1 Centr

1 Centr

1 Centr.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang

frei

frei

( 4 )

(12)

Ausgang

( 2 )

(8)

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

frei

frei

Xr.

22½

Ausgang

83/4

Für

Tara

wird vergüt

vom Centern

Bruttogewicht

Pfund.

16 in Fässern

Kisten.

6 in Ballen

20 in Fasset

Kisten.

13 in Körb

9 in Baller

23 in Fäs. u. (…)

9 in Ballen.

( 105 )

Benennung der Gegenstände.

Kalender

a) die für's Inland bestimmt sind, werden

nach, den der Stempelabgabe halber

gegebenen besondern Vorschriften be-

handelt;

b) die durchgeführt werden, tragen die Ab-

gabe von einem halben Thaler od. 52½

Krzr. für den Centner. Der Nieder-

ausgang muß nachgewiesen werden.

Kalk und Gyps, gebrannter…

A n m e r k . Kalk und Gips können, in so fern, sie

als Düngematerial benutzt werden, auf be-

sondere Erlaubnißscheine frei eingehen.

Karden oder Weberdisteln…

Kleider, fertige neue; desgleichen getra-

gene Kleider und getragene Wäsche, beide

letztere, wenn sie zum Verkauf eingehen.

K u p f e r und Messing

a) Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes,

zu Geschirren ; auch Kupferschalen, wie

sie vom Hammer kommen; ferner

Blech, Dachplatten, gewöhnlicher und

plattirter Drath, desgleichen polirte,

gewalzte, auch plattirte Tafeln und

Bleche…

b) Waaren

Kessel, Pfannen u. dgl. ;

auch alle sonstigen Waaren aus Kup-

fer und Messing ; Gelb- u. Glocken-

gießer-, Gürtler- und Nadlerwaaren,

außer Verbindung mit edlen Metallen;

ingleichen lackirte Kupfer- und Mes-

singwaaren…

Anmerk. Von Roh- (Stück) Messing, Roh- oder

Schwarzkupfer, Gar- oder Rosetrenkupfer, von

altem Bruchkupfer oder Bruchmessing ; desgl. von

Kupfer- u. Messingfeile, Glockengut, Kupfer- u.

anderen Scheidemünzen zum Einschmelzen, (die

Münzen auf besondere Erlaubnißscheine einge-

hend) wird die allgemeine Eingangsabgabe erho-

ben.

Maßstab

der

Ver-

zollung.

4 Scheffel

oder

1 Tonne.

1 Centr

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

Abgabensatze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Einteilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang,

Rthlr

frei

gGr.

(4)

Ausgang

Rthlr.

gGr.

(4)

24½ -Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

frei

Xr.

17½

Ausgang

Fl.

Xr.

17½

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund.

20 in Kisten.

11 in Körben.

9 in Ballen.

13 in Fässern

u. Kisten.

6 in Körben.

4 in Ballen.

13 in Fässern

u. Kisten.

6 in Körben.

4 in Ballen.

(

)

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Kurze Waaren, Quincaillerieen, u.

Waaren, ganz od. theilweise aus edlen Me-

tallen, feinen Metallgemischen, aus Bronce

(im Feuer vergoldet), aus Perlmutter, ech-

ten Perlen, Korallen od. Steinen gefer-

tigt, od. mit edlen Metallen belegt; ferner

Waaren aus vorgenannten Stoffen in

Verbindung mit Alabaster, Bernstein, El-

fenbein, Fischbein, Gyps, Glas, Holz,

Horn, Knochen, Korck, Lack, Leder, Mar-

mor. Meerschaum, unedlen Metallen,

Perlmutter, Schildpatt, unechten Stei-

nen, u. dgl.; feine Parfümerieen, wie

solche in kleinen Gläsern, Kruken, u.,

im Galanteriehandel und als Galanterie-

waare geführt werden; Taschenuhren,

Stutz- und Pendeluhren, Kronleuchter

mit Bronce, Gold- oder Silberblatt; ganz

feine lackirte Waaren von Metall oder

Pappmasse (papier mâché), Regen- und

Sonnenschirme, Fächer, Blumen, zuge-

richtete Schmuckfedern, Perrückenmacher-

Arbeit, u. s. w. ; überhaupt alle zur

Gattung der Kurzen-, Quincaillerie- od.

Galanteriewaaren gehörigen, unter den

Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 10, 12, 19,

21, 22, 27, 30, 31, 33, 35, 38, 40,

41, 42 und 43 der zweiten Abtheilung

dieses Tarifs nicht mitinbegriffenen Ge-

genstände; ingleichen Waaren aus Ge-

spinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide,

Wolle, welche mit Eisen, Glas, Holz,

Leder, Messing oder Stahl verbunden

sind, z. B. ; Tuch- oder Zeugmützen in

Verbindung mit Leder, Knopfe auf Holz-

formen ; Klingelschnüren, u. dgl. mehr.

Leder und daraus gefertigte Waaren

a) Lohgare, oder nur lohroth gearbeitete

Häute, Fahlleder, Sohlleder, Kalb-

leder, Sattlerleder, Stiefelschäfte, auch

Juchten; ingleichen sämisch und Weiß-

gares Leder, auch

Pergament.

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr

1 Centr

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Rthlr.

gGr.

Ausgang

Rthlr. gGr.

24½ -Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

Ausgang

Fl.

Xr.

Für

T a r a

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund

20 in Fässen

u. Kisten

in Körb

9 in Ballen

16 in Fässen

u. Kisten

13 in Körb

6 in Ballen

(

)

Benennung der Gegenstände.

b)

Brüsseler und Dänisches Handschuhle-

der ; auch Corduan, Marokin, Saffian

und alles gefärbte und lackirte Leder..

Ausnahme.

Halbgare Ziegen- und

Schaffelle für inländische Saffian- und

Leder-Fabrikanten werden unter Con-

trole für die allgemeine Eingangs-

Abgabe eingelassen.

c)

Grobe Schumacher-, Sattler- und

Täschner-Waaren, Blasebälge, auch

Wagen, woran Leder- oder Polster-

Arbeiten…

d)

Feine Leder-Waaren von Corduan,

Saffian, Marokin, Brüsseler- und Dä-

nischem Leder, von sämisch- und weiß-

garem Leder, auch lackirtem Leder n.

Pergament, Sattel- und Reitzeuge,

und Geschirre mit Schnallen u. Rin-

gen, ganz oder theilweise von feinen

Metallen und Metallgemischen, Hand-

schuhe von Leder u. feine Schuhe aller

Art…

einengarn, Leinwand und andere

Leinenwaaren

a)

Rohes

Garn…

b) Gebleichtes oder gefärbtes

Garn…

c)

Zwirn…

d) Graue Packleinwand und Segeltuch..

und

Drillich…

A u s n a h m e : Rohe ungebleichte Leinwand

geht frei ein

aa. in Preußen

Auf den Gränzlinien von Leobschütz bis

Seidenberg in der Ober-Lausitz, von

Heiligenstadt bis Nordhansen und von

Anhalt bis Minden, so wie von Stahle

bis Herstelle in der Provinz Westpha-

len, nach Bleichereien oder Leinwand-

märkten ;

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30ftel und 24stel)

beim

Eingang.

(4)

Ausgang

Rthlr. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

17½

Ausgang

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund.

16 in Fässern

u. Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

16 in Fässern

u. Kisten.

13 in Körben.

6 in B a l l e n .

20 in Fässern

u. Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

13 in Kisten.

6 in Ballen.

13 in Kisten.

6 in Ballen.

(

)

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

bb. in Sachsen

Auf der Gränzlinie von Ostritz bis

Schandau, auf Erlaubnißscheine ;

cc. in Kurhessen

Auf Erlaubnißscheine nach Bleichereien

oder Märkten.

f) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in

anderer Art zugerichtete (appretirte),

auch aus gebleichtem Garn gewebte

Leinwand; ferner Zwillich u. Drillich;

desgl. rohes und gebleichtes Tisch- u.

Handtücherzeug, leinene Kittel, auch

neue

Wäsche…

g) Bänder, Battist, Borten, Fransen,

Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten,

Schnüre, Strumpfwaaren, Gespinnst

und Treffenwaaren aus Metallfäden

und Leinen, jedoch außer Verbindung

mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Mes-

sing und

Stahl…

h)

Zwirnspitzen…

Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath- und

Stearin-)…

L u m p e n und andere Allfälle zur Papier-

Fabrikation

Leinene, baumwollene u. wollene Lum-

pen,

Papierspäne, Maculatur (be-

schriebene und bedruckte); desgleichen

alte Fischernetze, altes Tauwerk und

Stricke…

A n m e r k .

Alte Fischernetze, altes Tauwerk und

Stricke beim Ausgang über Preußische Seehä-

fen

…

Material- u. Specerei-, auch Con-

ditorwaaren und andere Consum-

tibilien

a) Bier aller Art in Fässern, auch Meth

in Fässern…

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1. Centr.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel )

beim

Eingang.

Sgr.

Rthlrg.

frei

frei

gGr.

(12)

Ausgang

Rthlr.

gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

frei

Xr.

22½

Ausgang

Fl.

Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewich

13 in Kisten

9 in Körben

6 in Balles.

18 in Kisten

13 in Körben

6 in Ballen

23 in Kisten

11 in Ballen

16 in Kisten

( 109 )

2te Beilage zur Nr. 15.

Benennung der Gegenstände.

b) Branntwein aller Art, auch Arrak,

Rum, Franzbranntwein und versetzte

Branntweine…

c) Essig aller Art in

Fässern…

d) Bier und Essig, in Flaschen oder Kru-

ken

eingehend…

e) Oel, in Flaschen oder Kruken einge-

hend…

f) Wein und Most, auch

Cider…

g)

Butter…

Anmerk. 1. Frische, ungesalzene Butter auf der

Linie von Lindau bis Hemmenhofen eingehend.

Anmerk. 2. Einzelne Stücke, welche eingehen,

sind, wenn sie zusammen nicht mehr als 3 Pfund

wiegen, frei.

h) Fleisch, ausgeschlachtetes: frisches, ge-

salzenes, geräuchertes; auch unge-

schmolzenes Fett, Schinken, Speck,

Würste; desgleichen großes Wild…

i ) Fruchte (Südfrüchte), auch Blätter

a) Frische : Apfelsinen, Citronen, Li-

monen, Pommeranzen, Granaten

und

dergleichen…

Verlangt der Steuerpflichtige die Aus-

zählung, so zahlt er für 100 Stück

20 Sgr. (16 gGr.), oder 1 Fl. 10

Xr. Verdorbene bleiben unversteuert,

wenn sie in Gegenwart von Beam-

ten weggeworfen werden.

b) Trockene und getrocknete

Datteln, Feigen, Kastanien, Ko-

rinthen, Mandeln, Pfirsichkerne,

Rosinen, Lorbeeren und Lorbeer-

blätter, Pommeranzen, Pommeran-

zenschalen und

dergleichen…

k) Gewürze, nämlich: Galgant, Ingber,

Cardamomen, Cubeben, Muskatnüsse

und -Blumen (Macis), Nelken, Pfef-

fer, Piement, Saffran, Sternanis,

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1. Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr

Rthlr.

gGr.

( 8 )

(16)

Ausgang

Sgr.

Rthlr.

gGr.

24½ -Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

Ausgang

Fl.

Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund.

24 in Kisten.

16 in Körben.

i n Ueberfäss.

24 in Kisten.

16 in Körben.

24 in Kisten.

16 in Körben.

11 in Ueberfäss.

16 in Fässern u.

Töpfen.

in Fässern u.

Kisten.

9 in Körben.

6 in Ballen.

20 in Fässern u.

Kisten.

in Körben.

6 in Ballen.

in Fässern.

in Kisten.

in

Körben.

6 in Gallen.

(

)

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Vanille, Zimmt und Zimmt-Cassia,

Zimmtblüthe…

l)

Häringe…

m) Kaffee und

Kaffeesurrogate…

n) 1. Kakao in

Bohnen…

2. Kakao-Masse, gemahlener Kakao,

Chocolade u. Chocoladesurrogate.

o) Käse aller

Art…

p) Konsituren, Zuckerwerk, Kuchenwerk

aller Art, mit Zucker und Essig ein-

gemachte Früchte und Gewürze ; des-

gleichen Kaviar, Sago und Surro-

gate dieser Artikel, Oliven, Pasteten,

zubereiteter Senf und Tafelbouillon…

q) Kraftmehl, worunter Nudeln, Puder,

Starke mitbegriffen, desgleichen Müh

lenfabrikate aus Getreide und Hülse-

früchten, nämlich : geschrotete oder

geschälte Körner, Graupe, Gries,

Grütze,

Mehl…

Anmerk. 1. Gewöhnliches Roggenmehl (Schwarz-

mehl), bei dem Eingange zu Lande auf der

Sächsischen Gränzlinie gegen

Böhmen…

Anmerk. 2. Gewöhnliches Roggenbrod bei dem

Eingange zu Lande auf derselben Gränzlinie…

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Tonne.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr

1 Centr.

1 Centr.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Rthlr.

gGr.

(12)

(12)

(12)

(16)

(6)

( 4 )

Ausgang

Sgr.

Rthlr.

gGr.

24½ -Gulden-Fuß.

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

22½

22½

Ausgang

Fl.

Xr.

Für

Tara

wird vergüten

vom Centner

Bruttogewich

Pfund.

18 in Kisten.

16 in Fässern

13 in Körben

4 in Ballen

13 in Fässern

Dauben ve(…)

Eichen- u(…)

and. harte

Holzu. in Ki(…)

10 in andern

Fässern.

9 in Körben

4 in Ballen

20 in Fässern

Kisten.

13 in Korbes

6 in Ballen

20 in Kisten

1 Centr. u(…)

darüber.

16 in Kisten u(…)

ter 1 Centr.

in Fässern

Kübeln.

8 in Körber

6 in Wallen

20 in Fässern

Kisten.

13 in Körben

6 in Ballen

13 in Fäss., Kübeln

und Körben

6 in Ballen.

(111

)

Benennung der Gegenstände.

r) Muschel- oder Schalhiere aus der See,

als : Austern, Hummern, Muscheln,

Schildkröten…

s)

Reiß…

t) Salz (Kochsalz, Steinsalz) ist einzufüh-

ren verboten; bei gestatteter Durchfuhr

wird die Abgabe besonders bestimmt.

u)

Syrop…

v) Tabak

1) Tabaksblätter, unbearbeitete und

Stengel…

2) Tabaksfabrikate, als : Rauchtabak

in Rollen, abgerollten oder ent-

rippten Blättern oder geschnitten;

Cigarren, Schnupftabak in Ca-

rotten oder Stangen und gerieben,

auch

Tabaksmehl…

w)

Thee…

x) Zucker

1) Brot- und Hut-, Kandis-, Bruch-

oder Lumpen- und weißer gestoße-

ner

Zucker…

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Einteilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang

Rthlr.

gGr

(12)

Ausgang

Rthlr. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

Ausgang

Fl.

Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund.

13 in Fässern.

4 in Ballen.

11 in Fässern.

12 in Fäss. und

Canasserkörben

9 in Körben.

4 in Ball. aller

Art.

16 in Fässern.

13 in Körben.

6 in Ballen.

Bei Cigarren au-

ßer der vorste-

henden Tara für

die äußere Um-

schließung noch

24 Pfund, falls

die Cigarren in

kleinen Kisten,

u. 12 Pf., falls

sie in Körbchen

verpackt sind.

23 in Kisten.

14 in Fäss. mit

Dauben v. Ei-

chen-u. anderm

harten Holze.

10 in and. Fäss.

13 in Kisten,

(

)

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

2) Rohzucker und Farm (Zuckermehl).

3) Rohzucker für inländ. Siedereien

zum Raffiniren unter den besonders

vorzuschreibenden Bedingungen und

Controlen…

Oel, in Fässern eingehend…

A n m e r k . 1. Baumöl zum Fabrikgebrauch wird

gegen die allgemeine Eingangsabgabe eingelassen,

wenn bei den Zollämtern an der Grenze oder

bei der Abfertigung aus den Packhöfen (Hall-

anstalten) vorher auf einen Centner Oel ein Pf.

Terpentinöl zugesetzt worden.

Anmerk. 2. Sogenannte Oelkuchen, als Rück-

stände beim Oelschlagen aus Lein-, Raps-, Rüb-

samen, u. s. w., ingleichen Mehl aus solchen

Kuchen und

Rückständen…

Papier und Pappwaaren

a) Angeleimtes,

ordinäres,

(grobes

graues und Halbweißes) Druckpapier

auch grobes (weißes und gefärbtes)

Packpapier und

Pappdeckel…

b) Alle anderen

Papiergattungen…

Anmerk. 1. Papier, welches lithographirt, be-

druckt oder linürt ist, um in diesem Zustande zu

Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen

u. s. w. zu dienen, desgl. ordinäre Bilderbogen

gehören zu d. Lit. b. benannten Papiergattungen

Anmerk. 2. Von grauem Lösch- und Packpapier

wird die allgemeine Eingangsabgabe erhoben.

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr

1 Centr

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Rthlr.

gGr.

(16)

(4/5)

Ausgang

Sgr.

Rthlr.gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

3½

Ausgang

Fl.

Fl.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewich

Pfund.

13 in Fäss.

Dauben v.

chen-u. ande

harten Hol

10 in and. F(…)

16 in Kisten

8 Centr.

darüber.

13 in Kisten

ter 8 Centr.

10 in außeu(…)

Rohrgeflech.

7 in and. Kö(…)

6 in Bällen.

16 in Kisten.

6 in Ballen

( 113 )

Benennung der Gegenstände.

c)

Papiertapeten…

d) Buchbinder-Arbeiten aus Papier und

Pappe, auch grobe lackirte Waaren

aus diesen

Urstoffen…

Pelzwerk (fertige Kürschnerarbeiten) als

überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe,

Decken, Pelzfutter, Besätze und dergl…

A u s n a h m e . Fertige nicht überzogene

Schaafpelze…

Schießpulver…

Seide und Seidenwaaren

a) Gefärbte, auch weißgemachte Seide

oder Floretseide (gezwirnt oder unge-

zwirnt), auch Zwirn aus roher Seide.

b) Seidene Zeug- und Strumpfwaaren,

Tücher (Schawls), Bänder, Blonden,

Spitzen, Petinet, Flor (Gaze), Posa-

mentier-, Knopfmacher-, Sticker- und

Putzwaaren, Gespinnst und Tressen-

waaren aus Metallfäden und Seide,

außer Verbindung mit Eisen, Glas,

Holz, Leder, Messing und Stahl;

Gold und Silberstoffe ; endlich obige

Waaren aus Floretseide (bourre de

soie), oder Seide und

Floretseide…

c) Alle obigen Waaren, in welchen außer

Seide und Floretseide, auch andere

Spinnmaterialien : Wolle oder andere

Thierhaare, Baumwolle, Leinen, ein-

zeln oder verbunden enthalten sind…

Seife

a) Grüne, schwarze und andere Schmier-

seife…

b) Gemeine

weiße…

c) Feine, in Täfelchen, Kugeln, Buch-

sen, Krügen, Topfen, u. s. w…

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr

1 Centr.

1 Centr

1 Centr

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

gGr

Rthlr.

gGr.

( 8 )

Ausgang

Sgr

Rthlr. gGr

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

Ausgang

Fl.

Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund.

16 in Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

16 in Kisten.

13 in Körben.

6 in Ballen.

16 in Fässern.

20 in Kisten.

6 in Ballen.

13 in Fässern u.

Kisten.

6 in Ballen.

13 in Fässern.

16 in Fässern u.

Kisten.

9 in Ballen.

22 in Kisten.

13 in Ballen.

20 in Kisten.

11 in Ballen.

13 in Kisten.

6 in Ballen.

16 in Kisten.

( 114 )

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Spielkarten, von jeder Gestalt und

Größe., in so fern sie in einzelnen Ver-

einsstaaten zum Gebrauche im Lande

eingeführt werden dürfen, und unter

Berücksichtigung der besondern Stem-

pel- und

Controlvorschriften…

Anmerk. Weiden dergleichen zum Durchgange

angemeldet, so wird die Durchgangsabgabe mit

einem halben Thaler oder 52½ Kreuzer vom

Centner erhoben.

Steine

a) Bruchsteine und behauene Steine aller

Art, Mühl-, grobe Schleif- u. Wetz-

steine, Tuffteine, Traß, Ziegel- und

Backsteine aller Art, beim Transport

zu Nasser, auch beim Landtransport,

wenn die Steine nach einer Ablage

zum Verschiffen bestimmt

sind…

b) Waaren aus Alabaster, Marmor und

Speckstein, ferner : unechte Steine in

Verbindung mit unedlen Metallen,

auch geschliffene echte und unechte

Steine, Perlen und Korallen ohne

Fassung…

Anmerk. Zu a. und b. 1) Große Marmorarbeiten

(Statuen, Büsten u. dergleichen), Flintensteine,

feine Schleif- und Wetzsteine, auch Waaren aus

Gerpentinstein zahlen die allgemeine Eingangs-

abgabe.

2) Bruch- und behauene Bausteine bei der Ein-

fuhr auf dem Bodensee frei.

3)

Lithographirsteine…

Steinkohlen…

Anmerk. 1. An der preußischen Seegrenze und

auf der Elbe

eingehend…

Anmerk. 2. An der Badischen Grenze oberhalb

Kehl, desgleichen an der Baierischen Grenze,

rechts des Rheins

eingehend…

Stroh-, Rohr- und Bastwaaren

a) Matten und Fußdecken von Bast,

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Schiffs-

last oder

37/ Ctr.

1 Centr.

1 Stück.

1 Centr.

1 Centr.

1. Centr.

Abssabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Rthlr.

gGr.

( 2 )

1¼

(1)

1/3

(4/15)

Ausgang

Rthlr. gGr.

1¼

(1)

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

52½

4¼

I Ausgang

Fl.

Xr.

4¼

Für

T a r a

wird vergütet

vom Centr.

Bruttogewicht

Pfund.

16 in Fässer

Kisten.

( 115 )

Benennung der Gegenstände.

Stroh und

Schilf…

b) Stroh- und Bastgestechte, grobe Stroh-

hüte und Decken aus ungespaltenem

Stroh, Span- und Rohrhüte ohne

Garnitur…

c) Feine Bast- und

Strohhüte…

alg (eingeschmolzenes Thierfett) und

Stearin…

(…)heer (Mineraltheer und anderer), Dag-

gert, gemeines

Pech…

öpferthon und Töpferwaaren

a) Töpferthon für Porzellanfabriken (Por-

zellanerde)

…

b) Gemeine Töpfer-Waaren, Fliesen,

Schmelztiegel…

c) Einfarbiges oder weißes Fayence, od.

Steingut, irdene

Pfeifen…

d) Bemaltes, bedrucktes, vergoldetes od.

versilbertes Fayence oder Steingut…

e) Porzellan,

weißes…

f) Porzellan, farbiges und weißes mit

farbigen Streifen, auch dergleichen

mit Walerei oder

Vergoldung…

g) Fayence, Steingut und anderes Erd-

geschirr, auch weißes Porzellan und

Email in Verbindung mit unedlen

Metallen…

h) Dergleichen in Verbindung mit Gold,

Silber, Platina, Semilor und andern

feinen Metallgemischen; ingl. alles

übrige Porzellan in Verbindung mit

edlen oder unedlen

Metallen…

(…)ieh

i) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel…

j) Ochsen und

Stiere…

Anmerk. Pferde und andere vorgenannte Thiere

sind steuerfrei, wenn aus dem Gebrauche, der

von ihnen beim Eingang gemacht wird, über-

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Stück.

1 Stück.

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthlr.

frei

Sgr.

( 4 )

( 4 )

( 8 )

( 8 )

Ausgang

Sgr.

Rthlr. Sgr.

(12)

24½ -Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

frei

Xr.

17½

17½

Ausgang

Fl.

Xr.

52½

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund.

20 in Kisten.

9 in Ballen.

13 in Fässern u.

Kisten.

22 in Kisten.

13 in Körben.

22 in Kisten.

13 in Körben.

22 in Kisten.

13 in Körben.

(

)

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

zeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Last-

thiere zum Angespann eines Reise- oder Fracht-

wagens gehören, oder zum Waarentragen die-

nen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem

Fortkommen geritten werden müssen.

Fohlen, welche der Mutter folgen, gehen frei

ein.

c)

Kühe…

d) Rinder

(Jungvieh)…

e) Schweine (ausgenommen Spanferkel)

1)

Gemästete…

2)

magere…

l )

Hammel…

g) Anderes Schaafvieh, Ziegen, Kälber

und

Spanferkel…

Anmerk.

Auf der Grenzlinie von Oberwiesen-

thal in Sachsen bis Schusterinsel in Baden,

werden magere Ochsen, ingleichen Stiere, Kühe

und Rinder zur Nachzucht, in einzelnen Stücken

und nicht zum Handel bestimmt, auf obrigkeit-,

liche den Einbringern zu ertheilende Bescheini-

gungen gegen ein Viertel der obigen Tarifsätze

eingelassen.

Wachsleinwand, Wachsmousselin,

Wachstafft, Wachswaaren

a) Grobe, unbedruckte Wachsleinwand..

b) Alle andere Gattungen, ingleichen

Wachsmousselin, Wachstafft u. Ma-

lertuch…

c) Feine bossirte

Wachswaaren…

Wolle und W o l l e n w a a r e n

a) Schaafwolle, rohe und gekämmte…

b) Weißes drei- oder mehrfach gezwirntes

wollenes und Kameelgarn ; desgleichen

alles gefärbte

Garn…

c) Wollene Zeug- und Strumpfwaaren

Tücher, (Schawls), Tuch-und Filzwaa-

ren, Posementier-, Knopfmacher-, Sti-

cker- u. Putzwaaren, außer Verbindung

mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing

und Stahl ; ferner : dergleichen Messing

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Stück.

1 Centr.

1 Centr

1 Centr

. 1 Centr

1 Centr

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Fuß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthlr.

frei

gGr.

(16)

(12)

(4)

Ausgang

Sgr.

Rthlr.

gGr.

24½ -Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

frei

Xr.

52½

17½

Ausgang

Fl.

Xr.

Für

T a r a

wird vergütet

vom Centr.

Bruttogewicht

Pfund.

13 in Kisten

9 in Körben

6 in Ballen

20 in Kiste

16 in Fässen

Kisten.

7 in Ball

3te Beilage zur Nummer 15.

(

)

Benennung der Gegenstände.

ren aus andern Thierhaaren, oder

aus letzter u. Wolle; endlich Waaren

obiger Art in Verbindung mit andern

nicht seidenen

Spinnmaterialien…

6) Teppiche (Fußteppiche) aus Wolle

oder andern Thierhaaren, und dergl.

mit Leinen

gemischt…

Anmerk. Einfaches und doublirtes ungefärbtes

Wollengarn, so wie Oeltücher aus Roßhaaren,

ingleichen ganz grobe Gewebe aus Kälberhaaren.,

u. Werg zahlen die allgemeine Eingangsabgabe.

Zink und Zinkwaaren

a) Roher

Zink…

b) Bleche und grobe

Zinkwaaren…

c) Feine, auch lackirte

Zinkwaaren…

Zinn und Zinnwaaren

a) Grobe Zinnwaaren, als : Schüsseln,

Teller, Löffel, Kessel und andere Ge-

fäße, Rohren und

Platten…

b) Andere feine, auch lackirte Zinnwaa-

ren, Spielzeug und

dergleichen…

Anmerk. Von Ann in Blöcken, Stangen, u. s. w.

und altem Zinn wird die allgemeine Eingangs-

abgabe erhoben.

Maßstab

der

Ver-

zollung.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr.

1 Centr

1 Centr

Abgabensätze nach dem

14-Thaler-Füß

(mit der Eintheilung

des Thalers

in 30stel und 24stel)

beim

Eingang.

Sgr.

Rthlr.

(8)

gGr.

Ausgang

Sgr.

Rthlr. gGr.

24½-Gulden-Fuß

beim

Eingang.

Fl.

Xr.

Ausgang

Fl.

Xr.

Für

Tara

wird vergütet

vom Centner

Bruttogewicht

Pfund.

20 in Kisten.

7 in B a l l e n .

10 in Fässern u.

Kisten.

6 in Körben.

20 in Fässern u.

Kisten.

in Körben.

10 in Fässern u.

Kisten.

6 in Körben.

20 in Fässern u.

Kisten.

13 in Körben.

Dritte Abteilung.

Von den Abgaben, welche zu entrichten find, wenn Gegenstände zur Durch-

fuhr angemeldet werden.

1. Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben auch bei der

Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.

2. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs beim Eingange oder

Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als ½ Thaler

oder

52 ½ Kreuzer vom Centner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel

als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs- und Ausgangsabgaben zu entrichten.

3. Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs- oder Ausgangsabgabe, oder beide zusammen,

½ Thaler oder 52 ½ Kreuzer vom Centner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel

nur jener Satz von ½ Thaler oder 52 ½ Kreuzer vom Centner, ingleichen für Vieh, u n d

zwar

Vom Stück

( 118 )

a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln…

b)

»

Ochsen und

Stieren…

c)

» Kühen und

Rindern…

d)

»

Schweinen und

Schafvieh…

11/3

½

Rthlr.

»

»

»

oder

»

»

»

Fl.

»

»

»

52½

17½

Xr.

»

»

»

als Durchgangsabgabe entrichtet.

4. Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahmsweise

höhere oder geringere Sätze festgestellt.

Diese Ausnahmen sind folgende

I. Abschnitt.

Bei der Durchfuhr von Waaren, welche

A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Gränzlinie von Memel bis Neu-

B e r u n (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein- und über irgend welchen Theil

der Vereinszollgränze wieder ausgehen ; desgleichen welche

B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts

oder landwärts über die Gränzlinie von Memel bis Neu-Berun (die Straße über Neu-

Berun ausgeschlossen) wieder ausgehen,

ist zu erheben

1. Von baumwollenen Stuhlwaaren (zweite Abtheilung, Art. 2. c.) ;

feinen Blei-, Bürstenbinder-, Eisen-, Glas- und Holzwaaren (3. c.)

(4. b.) (6. e. 3.) (10. e.) (12. f.) ; ferner von Pappwaaren, feiner

Seife, feinen Steinwaaren, feinen Strohgeflechten, Porzellanwaaren,

Wachs- und feinen Zinnwaaren (27. d.) (31. c.) (33. b.) 35 b. u. c.)

(38.

g. und h.) (40. c.) (43. b.) ; neuen Kleidern (18.) ; kurzen

Waaren (20.) ; gebleichter, gefärbter oder gedruckter Leinwand und

andern leinenen Stuhlwaaren (22. f. g. u. h.) ; Seide, seidenen und

halbseidenen Waaren (30) ; wollenen Zeug- und Strumpf-, Tuck-

und Filzwaaren (41. c. u. d.) ;

a) in so fern die Ausfuhr durch die Ostseehäfen geschieht…

b) auf

anderm

Wege…

Vom Centner.

Rthl.

Sgr. Fl.

Xr.

( 119 )

Vom Centner.

Rthl.

Sgr.

(8)

2 0

(16)

(8)

(4)

Fl.

Xr.

2 0

17½

Von der Tonne.

Rthl. Sgr. Fl.

Xr.

2. Von Baumwollengarn (2. b.) und gefärbtem Wollengarn (41. b.)

3. Von raffinirtem Zucker (25. x.

1.)…

4. Von Kupfer und Messing und daraus gefertigten Waaren (19.);

Gewürzen (25. k ) ; Kaffee (25. m.) ; Tabaksfabricaten (25. v. 2.);

Schaafwolle (41.

a.)…

5. Von rohem Zucker und Farin (25. x.

2.)…

6. Von Schmalte, Soda (Mineral-Alkali) (5. d.) ; Schwefelsäure (5. n.) ;

Kolophonium und außereuropäischen Tischlerhölzern (5. Anmerkung);

Muschel- oder Schalthieren aus der See 25. r.) ; getrockneten, ge-

räucherten oder gesalzenen Fischen, Häringe ausgenommen ; Salmiak,

Spießglanz (Antimonium),

Thran…

7. Von Mennige (5. d.) ; grünem Eisenvitriol (5. e); Mineralwasser

in Flaschen und Krügen (5. l.) ; rohem Agatstein und großen Mar-

morarbeiten, als : Statuen, Büsten,

Kaminen…

9. Von Salz (25. l.), wenn solches durch die Hasen von

Danzig, Memel und über Pillau eingeführt wird, zum

Bedarf der Königlich-Polnischen Salzadministration unter

Controle der Königlich-Preußischen Salzadministration,

von der Preußischen

Last…

3 Rthlr.

9. Von Häringen (25.

l.)…

Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch die Odermündungen ein- und

über Neu-Berun ausgehenden Häringen erhoben.

10. Von Weizen und andern unter Nr. 11 nicht besonders genannten Getreidearten, desgl.

von Hülsenfrüchten, als : Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und dem

Niemen eingehend und durch die Häfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing und

Königsberg über Pillau ausgehend, vom Preußischen

Scheffel…

3 Silbergr.

11. Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein- und über

die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen

Scheffel…

2 Silbergr.

II.

Abschnitt.

Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie

A. durch die Odermündungen oder über die nördliche Gränzlinie zwischen der Oder und dem

Rhein, diesen Strom ausgenommen, eingehen und über die Granzlinie zwischen Neu-Berun

in Schlesien und Schärding am Thurm in Baiern, beide ebengenannte Orte eingeschlossen,

wieder ausgehen, oder umgekehrt; ferner wenn sie

B. auf der linken Rheinseite landwärts ein- und auf der rechten Rheinseite ohne Ueberschrei-

tung der Oder wieder ausgehen; desgleichen wenn sie

C. auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt I. gedachten Straßenzuge)

ein- und mit Ueberschreitung des Rheins wieder ausgehen,

wird erhoben

Vom Centner.

von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. 2. c), neuen Klei-

dern (18.), Leder und Lederarbeiten (21.), Wolle und wollenen Garnen

und Waaren

(41.)…

Rthlr.

Sgr. Fl.

Xr.

A n m e r k . Wenn diese Waaren auf den in den folgenden Abschnitten genannten Straßen durchgeführt werden, so,

wird von denselben nur die dort bestimmte geringere Durchgangsabgabe erhoben.

III. Abschnitt.

Bei der Durchfuhr bloß durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten Straßen

wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den beim Ein- und Ausgang höher he-

legten Gegenständen nur erhoben wird

1. Von Waaren, welche

a) auf der linken Rheinseite landwärts ein- und wieder ausgehen, oder welche

b) auf dem Rheine, es sei zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel in das Vereinsgebiet

eingehen und auf Straßen auf der linken Rheinseite wieder ausgehen, oder umgekehrt ;

ingleichen ; welche

c) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken landwärts eingehen und über die süd-

liche Granzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Freilassing in Baiern (diesen Ort einge-

schlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt ; endlich welche

d) über die nördliche Gränzlinie zwischen dem Rhein und der Elbe (beide Flüsse ausgeschlossen)

eingehen und stromwärts aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder aus einem Main-

Hafen ausgehen, oder umgekehrt,

vom Centner… 10 Sgr. oder 35 Xr.

2. Von Maaren, welche

a) über die südliche Granzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) ein-

und wieder ausgehen ; ingleichen welche

b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Biebrich, aus oberhalb gele-

genen Rheinhäfen, aus Mainhäfen, oder aus Neckarhäfen über die Gränzlinie von Frei-

lassing bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt,

vom Centner… 4½ Sgr. oder 153/4 Xr.

3. Von Waaren, welche rheiwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich, so

wie aus den Mainhäfen unterhalb Wittenberg über die südliche Granzlinie zwischen Neuburg

a. R. und Freilassing (diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgeführt werden, oder umgekehrt,

vom Centner… 2 5/6 Sgr. oder 10 Xr.

4. Vom Vieh, und zwar

Rthlr. Sgr.

0/6/3

Fl. Xr.

von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen u. Rindern.

von Gäugefüllen, Schweinen und

Schaafvieh…

IV. Abschnitt.

Bei der Waaren-Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch-

schneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgangsgefälle

oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Controlgebühr erfordern,

werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen

und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.

Vierte Abtheilung.

Hinsichts der Schifffarthsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser,

dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar) bewendet es im Allgemeinen bei

(

)

Vom Stück

935 422 /1000 = 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,

1120 = 1000 Baierischen Pfunden,

2000 = 1000 Rheinbaierischen Kilogrammen (Niederländischen Pfunden),

935 456/1000 = 1000 Würtembergischen Pfunden,

933 673/1000 = 1000 Sächsischen (Dresdner) Pfunden.

Demnach sind gleich zu achten

Zoll-Pfunde

14 = 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,

28 = 25 Baierischen Pfunden,

2 = 1 Rheinbaierischen Kilogramm (Niederländischen Pfunde),

14 = 15 Würtembergischen Pfunden ,

14 = 15 Sächsischen (Dresdner) Pfunden; und

Zoll-Centner

36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Centnern zu 110 Pfunden ;

28 = 25 Baierischen Centnern zu 100 Pfunden,

2 = 1 Rheinbaierischen Quintal zu 100 Kilogrammen,

36 = 37 Würtembergischen Centnern zu 104 Pfunden,

36 = 35 Sächsischen (Dresdner) Centnern zu 110 Pfunden.

(

)

den in der Wiener Congreß-Acte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben,

über die Schissfahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.

Fünfte Abtheilung.

Allgemeine Bestimmungen.

I. Der dem Tarif zum Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen

allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Centner, der Zoll-Centner, ist in hun-

dert Pfunde getheilt, und es sind von diesen

Zoll-Pfunden

II. Werden Waaren unter Begleitschein-Controle versandt, oder bedarf es zum Waarenver-

schlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben

für einen Begleitschein 2 Sgr. (1½ g Gr.) oder 7 Xr.,

für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (3/4 gGr.) oder 3½ Xr.

Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten.

Andere Neben-Erhebungen sind unzulässig.

III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewicht, oder nach dem Netto-Gewicht

erhoben.

Unter Brutto Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande,

mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen

für den Transport verstanden.

Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wird

Tara genannt.

Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung notwendig ein

und dieselbe, wie es zum Beispiel bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind,

so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.

Das Netto Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur un-

mittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier,

Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichts nicht in

Abzug gebracht ; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der

Waare beigemischt sein möchten.

b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben

1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen ;

2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden

und fünfundvierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt ;

3. von andern Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarif ausdrücklich fest-

gesetzt ist.

c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach

dem Brutto-Gewicht zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde

gelegt.

d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten

1. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarif bestimmten Sätzen

berechnet.

2. Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke

von Pack- oder Sackleinen, von Schilf- und Strohmatten oder ähnlichem Material ge-

packt ein, so können 4 Pfund vom Zoll-Centner für Tara gerechnet werden.

Unter den im Tarif mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund aufgeführten Ballen

wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten

Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann

anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zoll-Behörde

erheblich schwerer als bei Sacken ins Gewicht fällt.

3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzol-

lung nach dem Netto-Gewicht Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-

Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein,

ermitteln lassen will.

Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbe-

quemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die

Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet, und der Zollpflich-

tige hat kein Widerspruchs-Recht gegen Anwendung desselben.

4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare und

eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarif angenommenen Tarasatze bemerkbar

wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.

e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Abtheil. Abschnitt IV.)

geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts

nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speciellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden;

die Traglast eines Lastthiers zu drei Centner,

„ Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,

„

,,

„

einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner,

„

„

„

zweispännigen

,,

zu vier und zwanzig Centner,

und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr,

(

)

IV. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der

Deklaration auf das darin vorhandene Material, in so fern dasselbe zu der eigentlichen

Waare gehört, Rücksicht genommen, und es müssen aus Baumwolle und Leinen u., ohne

Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren, nach ihren Urstoffen oder als baumwollene

Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide in Verbindung

mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Declaration

als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschrotten, Saumleisten, Saal-

band, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollclassification, außer Betracht.

V. Sind in einem und demselben Collo Waaren zusammengepackt , welche Verschiedenen Zoll-

sätzen unterliegen, so muß bei der Declaration zugleich die Menge einer jeden Waaren-

gattung nach ihrem Netto-Gewicht angegeben werden. Geschieht dies nicht, so muß ent-

weder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speciellen Revision beim Gränzzoll-

amte auspacken, oder es wird, falls er das letztere ungeachtet der ihm über die Folgen

der Unterlassung gemachten Eröffnung ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Be-

gleitschein amtlich aufgenommen worden, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewicht

des Collo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die

darin enthalten, zu erlegen ist.

Ausgenommen hiervon sind : Glas , Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und

kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich

zu den kurzen Waaren

(Mercerie)

gehörigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter andern Nummern aufgeführ-

ten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuver-

lässigen Verschluß gestattet. Auch soll die Declaration der zuletzt gedachten Artikel als „Kurze

Waaren" (Tarif, Abtheilung zwei, Nr 20) nicht die Verzollung derselben nach dem höhern

Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge gaben, sondern die Abgabenerhebung in allen diesen

Fällen nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision

auf specielle Ermittelung anträgt.

VI. Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird

a) sofern dieselben zu einer, Niederlage (Packhof, Hallamt) declarirt werden, die Durch-

gangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben.

b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang declarirt werden, erfolgt die Entrichtung

der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen

Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs,

Nacherhebungen beim Ausgangs- oder Packhofsamte nöthig werden.

c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine

Eingangsabgabe (½ Thaler oder 52 ½ Kreuzer vom Centner), und nach der dritten Ab-

theilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Ein-

gangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen, davon zu

entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, vor-

behaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei b.

VII. Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen,

und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll- oder Haupt-Steueramt oder eine andere

competente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein-Controle von,

den Grenzämtern dorthin abgelassen, und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet

(

)

werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle.

Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen.

VIII. a. Bei Neben-Zollämtern 2ter Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht

über 5 Thaler oder 8 3/4 Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen.

Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden,

wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von 50

Thalern oder 87½ Gulden nicht übersteigen.

Den Ausgangs-Zoll können Neben-Zollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich

des Betrages erheben.

b. Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.

Waaren, welche mit geringern Sätzen als sechs Thalern oder zehn einem halben Gul-

den vom Centner belegt sind, und Vieh, dürfen über Neben-Zollämter zweiter Klasse in

Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder

den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehn Thalern oder siebzehn einem halben

Gulden nicht übersteigen.

Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens

zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maßgabe, daß auch

die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag

von zehn Thalern oder siebzehn einem halben Gulden nicht übersteigen dürfen.

Den Ausfuhrzoll können Neben-Zollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von zehn

Thalern oder siebzehn einem halben Gulden erheben.

c) In so weit Neben-Zollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Ab»

fertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen.

Die Gefälle müssen bei den Neben-Zollämtern sogleich erlegt werden, in so fern die»

selben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden.

IX. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert : alle

Waaren-Quantitäten unter 1/1000 des Centners.

Gefällebeträge von weniger als sechs Sil-

berpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.

X. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen

Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs-, Aus.

gangs und Durchgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen

verwiesen.

( 124 )

Beilage A.

zum Vereins-Zolltarif.

Eingangs-Zoll vom Getreide

im Königreich Baiern (mit Ausschluß der Gränze links des Rheins).

Weizen, Kernen

oder gegerbter Dinkel.

Das Scheffel im

Preise

von

Fl. Xr.

bis

Fl. Xr.

und

darüber.

Zoll-

Belegung

vom

Scheffel.

Fl. Xr.

frei

Berechnung

des Zolls von ungegerbtem

Dinkel (Fesen, Spelz), nach

dem Preise des Kerns oder

gegerbten Dinkels.

Das Scheffel

Kernen im Preise

von

Fl. Xr.

bis

Fl. Xr.

1 3

und

darüber.

Zoll-

Belegung

vom

Scheffel.

Fl. Xr.

frei

Korn oder Roggen.

Das Scheffel im

Preise

von

Fl.

Xr.

bis

Fl.

Xr.

und

darüber.

Zoll-

Belegung

vom

Scheffel.

Fl. Xr.

frei

Gerste.

Das Scheffel im

Preise

von

Fl.

Xr.

bis

Fl. Xr.

und

darüber.

Zoll-

Belegung

vom

Scheffel.

Fl.

frei

Xr.

Hafer und Wicken.

Das Scheffel

im Preise

von

Fl. X.

bis

Fl. X.

und

darüb.

Zoll-

Belegung

vom

Scheffel.

Fl.

frei

Xr.

4te Beilage zur Nr. 15.

( 125 )

Beilage B.

zum Vereins-Zolltarif.

Ausgangs-Zoll vom Getreide

im Königreich Baiern (mit Ausschluß der Grenze links des Rheins).

( 126 )

Weizen, Kernen

oder gegerbter Dinkel.

Das Scheffel im

Preise

von

Fl. Xr

Xr.

bis

Fl.

Xr.

und

darüber

Zoll-

Belegung

vom

Scheffel.

frei

Xr.

Berechnung

des Zolls von ungegerbtem

Dinkel (Fesen, Spelz), nach

dem Preise des Kerns oder

gegerbten Dinkels.

Das Scheffel Kernen

im Preise

von

Fl.

Xr.

bis

Fl.

Xr.

und

darüber.

Zoll-

Beleguno

vom

Scheffel.

Fl.

frei.

Xr.

Korn oder Roggen.

Das Scheffel im

Preise.

von

Fl.

Xr.

bis

Fl.

Xr.

und

darüber

Zoll-

Belegung

vom

Scheffel.

Fl.

frei.

Xr.

Gerste.

Das Scheffel im

Preise.

von

Fl.

Xr.

bis

Fl.

Xr.

und

darüber.

Zoll-

Belegung

vom

Scheffel.

Fl.

Xr.

frei

Hafer Und Wicken.

Das Scheffel

im Preise

von

F l

X.

bis

F l X.

4 59

5 59

7 59

9 59

11 59

13 59

und

darüb.

Zoll-

Belegung

vom

Scheffel.

frei

( 127 )

Zoll-Gesetz.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen Umfange

des Großherzogthums eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden.

§ 2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und Kunst wird die Ausfuhr ge-

stattet.

§ 3. Ausnahmen hiervon (§§ 1—2.) treten ein beim Verkehr mit Salz und denje-

nigen Stoffen, woraus Salz ausgeschieden zu werden pflegt, und können auch für

andere Gegenstände aus polizeilichen Rücksichten auf bestimmte Zeit angeordnet werden.

§ 4. Von eingehenden fremden Waaren wird ein Eingangszoll erhoben, dessen Höhe

so wie die von demselben ganz befreiten Gegenstände, die Erhebungsrolle (der Zolltarif)

nachweiset.

§ 5. Alle aus anderen Ländern eingehenden Gegenstände werden in Beziehung auf

die Zollpflichtigkeit, der Regel nach, und nur unter Zulassung der im gegenwärtigen

Gesetze ausdrücklich bestimmten Ausnahmen, als fremde Waaren angesehen.

§ 6. Bei dem Ausgange gilt die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen ergibt der

Tarif.

§ 7. Von fremden Waaren, die nicht im Lande verbleiben, sondern blos durchgeführt

werden, wird ein Durchgangszoll erhoben, dessen Höhe der Tarif bestimmt.

§ 8. Gegenstände des Durchgangs können gegen Entrichtung der Durchgangsabgabe

innerhalb des Großherzogthums, unter der angeordneten Aufsicht, umgeladen, auch

der Spedition oder des Zwischenhandels wegen gelagert werden.

§ 9. Erleichterungen, welche die Bewohner des Landes in andern Ländern bei ihrem

Werkehr gemessen, können, so weit es die Verschiedenheit der Verhältnisse gestattet,

erwiedert werden. Dagegen bleibt vorbehalten, Beschränkungen, wodurch der Verkehr

der Bewohner des Landes in fremden Ländern wesentlich leidet, durch angemessene

Maaßregeln zu vergelten.

§ 10. Mit Ländern, die sich mit dem Großherzogthum zu einem gemeinschaftlichen

Zollsysteme (zu dem Zollvereine) verbunden haben, besteht—unter Ausschluß der im

§ 3. bezeichneten Gegenstände und hinsichtlich einiger Stauten auch der Spielkarten —

I. Verkehr mit an-

deren Ländern.

II. Abgaben vom

Verkehre mit andern

Ländern (Zölle).

1. Eingangszoll.

Welche Waaren als

fremde anzusehen.

2. Ausgangszoll.

3. Durchgangszoll.

4. Erleichterungen

des Durchgangs.

III. Ausnahms-

weise Erleichterung

in den Abgaben beim

Verkehr mit andern

Ländern.

1. I m Allgemeinen.

2.

Insbesondere

beim Verkehr mit

den zum Zollverein

gehörigen Ländern.

(

)

ein unbeschränkter und der Regel nach völlig abgabenfreier Verkehr, wie unter den er-

zelnen Theilen des eigenen Staatsgebietes. Ausnahmsweise unterliegt dieser Verkei

bei einigen Erzeugnissen den bestehenden innern Steuern.

Die näheren, diesen Verhältnisse entsprechenden Bestimmungen werden, so weit

noch nöthig, besonders bekannt gemacht werden.

Besondere Bestimmungen.

I. Erhebung des

Zolles.

1. Erbebungsfuß.

2.

Bezettelungs-

u. Verschlußgelder.

§ 11. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß oder nach

Stückzahl.

§ 12. Außer dem Zolle kann, wenn Waaren nach den Vorschriften dieses Gesetze

unter besonderen Kontrollformen abgefertigt, oder mit Verschluß belegt werden, d

Entrichtung des im Zolltarif bestimmten Bezettelungs- oder Verschlußgeldes verlang

werden.

3. Berichtigung d.

Zoll-Tarifs.

§ 13. Der Zolltarif kann nur alle drei Jahre im Ganzen berichtigt, und muß sodan

für die nächsten drei Jahre acht Wochen vorher vollständig von Neuem herausgegebe

werden. Abänderungen einzelner Zollsätze, oder Erläuterungen über letztere, sollen der

Regel nach nur jährlich auf einmal ausgesprochen, wenigstens acht Wochen vor der

ersten Januar zur öffentlichen Kunde gebracht und erst von diesem Tage an angewendet

werden.

4.

Waaren-Ver-

zeichniß.

§ 14. Zur richtigen Anwendung des Zolltarifs dient das amtlich bekannt zu machend

Waarenverzeichniß, welches die einzelnen Waarenartikel nach ihren im Handel und

sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt und dm auf jeden de

selben anwendbaren Tarifsatz bezeichnet. Wo dennoch über die richtige Anwendung des

Tarifs auf die einzelnen Zollpflichtigen Gegenstände ein Zweifel eintritt, wird letztern

im Verwaltungswege und in letzter Instanz von dem Gouverneur entschieden.

5.

Verpflichtung

zur Entrichtung des

Zolles.

§ 15. Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staat derjenige verpflichtet, welcher zu

Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen Ge-

genstandes ist. Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den Zollpflichtigen Gegen-

stand aus einer öffentlichen Niederlageanstalt entnimmt.

In wie fern der Inhaber, der nicht zugleich Eigenthümer ist, von letzterm oder den

Absender oder Empfänger des zollpflichtigen Gegenstandes die Erstattung der Abgabe

verlangen könne, ist nach den, unter ihnen bestehenden rechtlichen Verhältnissen, de

Grundsätzen des Civilrechts gemäß, zu beurtheilen und in streitigen Fällen ausschlißen

von den Gerichten zu entscheiden.

6. Haftung der

Waare.

§ 16. Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte eine

Dritten an denselben, für pünktliche und vollständige Entrichtung des darauf ruhende

Zolles, und können, so lange diese nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalte

oder mit Beschlag belegt werden. Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes

von einem Zollbeamten ergangene Verbot über den fraglichen Gegenstand weiter zu

verfügen, hat die volle Wirkung der Beschlagnahme.

Die Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haftet, kann in

keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern und Gütervertretern (Falli-

ents-Syndiken) bei Konkursen eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon

bezahlt sind.

§ 17. Für die Erhebung der Zollgefälle findet, sowohl gegen den Staat als gegen

den Zollpflichtigen, eine einjährige Verjährung in der Art statt, daß nur binnen Jah-

resfrist, vom Tage der geleisteten Verzollung an, ein Anspruch auf Ersatz wegen zu

viel entrichteter Gefälle angebracht und binnen gleicher Frist, von gleichem Zeitpunkte

an, eine Nachforderung an den Zollpflichtigen wegen zu wenig erhobener Zollbeträge

gestellt werden darf. Auf das Regreßverhältniß des Staats gegen die Zollbeamten und

auf Nachzahlung hinterzogener (defrandirter) Gefälle findet diese abgekürzte Verjäh-

rungsfrist keine Anwendung.

§ 18. Der Verkehr mit zollfreien oder verzollten ausländischen und mit gleichartigen

inländischen Waaren im Innern des Großherzogthums ist frei und unterliegt nur den

zum Schutze der Zolleinrichtung nöthigen Aufsichtsmaaßregeln.

Von Gegenständen, für welchen der tarifmäßige Eingangszoll entrichtet ist, kann

weiter keine Verbrauchs- noch sonstige Abgabe für Rechnung des Staats erhoben wer-

den, mit Ausschluß jedoch derjenigen innern Steuern, welche auf die weitere Verar-

beitung, oder auf anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl fremden als inländischen

gleichartigen Gegenständen gelegt sind.

§ 19. Binnenzölle, sowohl des Staats, als der Kommunen und Privaten, sind un-

zulässig.

§ 20. Abgaben an Kommunen oder Privaten vom Handel und Verbrauche auslän-

discher Waaren dürfen 'nicht Statt finden, wenn nicht ähnliche Umstände, wie rück-

sichtlich der Staatsabgaben §18 erwähnt worden, auch hier eine Ausnahme begründen.

§ 21. Die konvenzionellen Wasserzölle auf denjenigen schiffbaren Flüssen, welche das

Gebiet verschiedener Staaten berühren, so wie alle anderen wohlbegründeten Erhebun-

gen und Leistungen, welche zur Unterhaltung der Stromschiffahrt und Flösserei, der

Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege, Krahnen, Waagen,

Niederlagen und anderer Anstalten für die Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind,

gehören dagegen auch künftig nicht zu den in den §§ 19 und 20 als unzulässig bezeich-

neten Abgaben.

§ 22. Abgesondert gelegene, auch vorspringende Landestheile, für welche besondere

Verhältnisse es erfordern, können von Entrichtung der durch dieses Gesetz angeordneten

Abgaben ausgenommen bleiben, und in dieser Beziehung eigene, der Örtlichkeit ange-

messene Einrichtungen erhalten.

( 129 )

7. Verjährung der

Abgabe.

8. Verkehr im In-

nern.

9.

Unzulässigkeit

der Binnenzölle.

10. Desgleichen der

Kommunal- u. Pri-

vatabgaben u. Han-

del und Verbrauche

ausländ. Waaren.

11. Vorbehaltwe-

gen der Wasserzölle

und andern Abgaben.

12.Besondere Vor-

schriften für einzelne

Landeschelle.

Der Verkehr dieser Landestheile mit dem übrigen Staatsgebiet unterliegt den Be-

schränkungen , welche dies Verhältniß erfordert.

13. Ausschluß von § 23. Eine Befreiung von den durch dieses Gesetz bestimmten Abgaben findet Nick

Befreiungen.

zur Beaufsichtiung

§ 24. Wo das Großherzogthum an Ausland d. i. an fremde nicht zu demselben Zoll-

und Erhebung des systeme gehörige Länder angrenzt, bildet die Landesgrenze zugleich die Zollgrenze oder

1.

Zoll - Linie, Zolllinie, und der zunächst innerhalb derselben gelegene Raum, dessen Breite nach der

— Grenz-Bezirk, Örtlichkeit bestimmt wird, den Grenzbezirk, welcher vom übrigen Staatsgebiete durch

— Binnenlinie. die besonders zu bezeichnende Binnenlinie getrennt ist.

2. Zollstrafen und § 25. Von den aus dem Auslande in und durch den Grenzbezirk führenden Land-

Landungsplätze.

und Wasserstraßen sollen die zum Waarenverkehr mit dem Auslande vorzugsweise ge-

eigneten, als Zollstraßen bezeichnet werden.

3. Zollbehörden.

§ 26. Zur Feststellung und Erhebung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Zölle werden

im Grenzbezirke Grenzzollämter, in den übrigen Theilen des Landes andere Hebestellen,

auch da, wo die Grenzzollämter nicht nahe genug an der Zolllinie liegen, an dieser

besondere Ansageposten errichtet.

4. Grenzbewachung.

§ 27. Die Aufsicht auf den Waaren-Ein- und Ausgang wird längs der Zollgrenze

und im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffnete Grenzwache geübt, die zum

Gebrauche ihrer Waffen nach den deshalb ergehenden besondern Vorschriften befugt ist.

5. Verpflichtung § 28. Andere Staats- und Kommunalbeamte, namentlich die Polizei- und Forstbe-

in

Bezug

auf

den

Grenzwache verpflichtet. Sie haben insbesondere

Zollschutz.

Übertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kennt-

niß kommen, möglichst zu hindern und auf jeden Fall zur nähern Untersuchung sofort

anzuzeigen.

Vorschriften für die § 29. Wer zollpflichtige oder zollfreie Waaren mit sich fuhrt, darf über die Zolllinie

Waaren - Ein-,

zu Wasser oder zu Lande nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße ein-

a. Straßen u. Zeit, oder austreten, auch nur bei einem erlaubten Landungsplatze anlanden.

an welche die Ueber, In wie fern der Ein- oder Ausgang zu anderer, als der vorbestimmten Zeit und auf

linie gebunden ist. anderen als den Zollstraßen, auch das Anlanden an anderen als den bezeichneten Lan-

dungsplätzen ausnahmsweise zulässig ist, wird durch die Zollordnung bestimmt.

b. Fortsetzung des

§ 30. Der Weg von der Zolllinie bis zum Grenzzollamte muß ununterbrochen fort

amte ;

gesetzt, auch müssen beim Zollamte die Menge und die Art der Waaren vollständig

Deklaration,

und genau angegeben (deklarirt) und letztere dem Zollamte zur Einsicht (Revision) vor

gezeigt werden.

c.

Behandlung

der

Eingehende,

sei es nach einem inländischen Bestimmungsorte, oder zum und

ein- u. durchgehen- mittelbaren Durchgang deklarirte Waaren, werden nach Verschiedenheit der Fälle ent-

den Waaren. weder sogleich beim Grenzzollamte vollständig abgefertigt (in freien Verkehr gesetzt)

oder von solchem unter Zollkontrolle (mittelst Begleitschein) und geeigneten Falles unter

(

)

Verschluß und gegen Sicherheitsleistung für den Betrag des Zolles an eine ander,

Hebestelle zur Schlußabfertigung verwiesen.

§ 32. Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Maaren geschieht die

Ermittelung der Menge und Art derselben, sowie die Erhebung des Zolles nach der

Wahl des Waarenführers entweder beim Grenzzollamte am Ausgangspunkte, oder

bei einer Hebestelle im Innern mit Vorbehalt der Revision beim Grenzzollamte.

§ 33. Maaren, die nach § 31 an eine andere Hebestelle zur weiteren Abfertigung

verwiesen, oder zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmt, oder nach § 32 zum Ausgang

deklarirt sind, hat der Waarenführer unverändert ihrer Bestimmung zuzuführen, den

Zollamte, von welchem die Schlußabfertigung zu bewirken ist, zuzustellen, auch die

dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß unverletzt zu erhalten.

Die näheren Vorschriften über die Verbindlichkeiten, welche in Hinsicht auf Deklara-

tion und Revision der Waaren, auf die Sicherheitsleistung für die schuldigen Zollgefälle

und auf den Waarenverschluß von Seiten der Verkehrtreibenden zu erfüllen sind, ent-

hält die Zollordnung.

§ 34. Innerhalb des Grenzbezirks unterliegt aller Waarenverkehr und Transport

einer genauen und speziellen Aufsicht und ist denjenigen Beschränkungen und Kontroll-

Maaßregeln unterworfen, welche zur Sicherheit gegen die verheimlichte Waaren-Ein-

fuhr und Ausfuhr erforderlich und in der Zollordnung näher angegeben worden sind.

§ 35. Innerhalb des Grenzbezirks können früher bestandene Gewerbe mit zollpflich-

tigen fremden, einem höhern als dem allgemeinen Eingangszoll unterliegenden oder

mit gleichnamigen inländischen, sowie mit allen, einem Ausgangszolle unterworfenen

Gegenständen nur fortgesetzt und neue nur angefangen und betrieben werden, unter

Beobachtung derjenigen Vorschriften, welche von der obersten Verwaltungs-Behörde

mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuordnen, sowie durch die gewerbs-

polizeilichen Gesetze gegeben sind, um das Gewerbs- und Zoll-Interesse zu sichern.

Die weitern Bestimmungen hierwegen und zwar insbesondere wegen Führung von

Handelsbüchern von Seiten der Kaufleute im Grenzbezirke, dann wegen Beschränkung

der Krämer und anderer Gewerbtreibender in kleinern Orten des Grenzbezirks bei dem

anmittelbaren Waarenbezuge aus dem Auslande, sowie wegen der Beschränkung der

Hausirgewerbe im Grenzbezirke, sind durch die Zollordnung ertheilt worden.

§ 36. Ueber den Grenzbezirk hinaus findet im Inlande nach Anleitung der nähern

Vorschriften, welche die Zollordnung hierüber enthält, eine weitere Beaufsichtigung des

Waarenverkehrs nur insoweit Statt, daß

1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes

übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Abfertigungsscheinen

bis zum Bestimmungsorte begleitet seyn müssen, daß

2) bei gewissen hoch besteuerten Waaren die Versendungen im Inlande zu größern

Quantitäten nur auf Frachtbriefe oder Transportzettel geschehen dürfen, daß

( 101

)

d.

Behandlung

der ausgehenden

Waaren.

e. Weiteres Ver-

halten der Waaren-

führen u. Verpflich-

tungen derselben im

Allgemeinen.

7. Waaren-Ver-

kehr und Transport

im Grenzbezirke.

8. Gewerbsbetrieb

im Grenzbezirke.

9. Waaren-Verkehr

außerhalb des Grenz-

bezirks.

10. Hausvisitatio-

nen und Revisionen

der Waarenlager.

11. Körperliche

Visitationen.

3) von den Handeltreibenden, welche dergleichen hoch besteuerte Waaren unmittel-

bar aus dem Auslande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu fuhren

und darin der Tag und der Ort, an welchem die Verzollung geleistet worden, je-

desmal beim Empfang der Waare anzumerken ist; daß endlich

4) Waarenführer und Handeltreibende bei dem Transporte zollpflichtiger fremder

oder gleichnamiger inländischer Waaren auch außerhalb des Grenzbezirks den

Zoll-, Steuer- oder Polizei-Beamten über die transportirten Waaren, — und in-

sofern es Artikel der vor- (2.) bezeichneten Art sind, auch darüber aufrichtige Aus-

kunft zu geben haben, von wem und woher die Waaren bezogen worden sind und

wohin, auch an wen sie abgeliefert werden sollen.

§ 37. Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend jemand im Grenzbezirke

sich einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder zu einer solchen Ue-

bertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren mitwirke, so können

zur Ermittelung derartiger Kontraventionen Nachsuchungen nach solchen Vorräthen

unter Erforderung des Ausweises über die geschehene Verzollung oder den inländischen

Ursprung der vorgefundenen Waaren und selbst Hausvisitationen von Zollbeamten

unter Leitung eines Ober-Kontrolleurs oder eines andern Beamten gleichen oder höhern

Ranges vorgenommen werden; Hausvisitationen jedoch nur unter Zuziehung der

Ortsbehörden und nur nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang.

Der Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That betroffene,

von den Zollbeamten verfolgte Schleichhändler in Häusern, Scheunen u. s. w. einen

Zufluchtsort suchen,

In solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume den verfolgenden Zollbeamten auf

Verlangen sofort und zu jeder Zeit geöffnet, und es dürfen letztere in Ausübung ihrer

Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden.

Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die gewöhnlichen Revisionen bei

den, auf den Grund des § 35 dieses Gesetzes unter Kontrolle stehenden Gewerbtrei-

benden nicht begriffen.

§ 38. Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirks zum Zwecke der Verfolgung einer

Uebertretung der Zollgesetze können nur von den, zur Untersuchung solcher Ubertre-

tungen kompetenten Behörden angeordnet und unter deren Leitung vorgenommen

werden.

§ 39. Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren

unter den Kleidern verborgen haben und welche der Aufforderung der Zollbeamten, sich

dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen, können

der körperlichen Visitation unterworfen werden. Sie müssen jedoch — wenn sie die

Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen geschehen lassen —

deshalb vor die zur Untersuchung der Zollstraffälle kompetente Behörde geführt werden.

(

)

§ 40. Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des innern Verkehrs

dienen die in den wichtigern Handelsplätzen des Inlandes unter amtlicher Aufsicht ste-

henden öffentlichen Niederlags-Anstalten, — Packhöfe, Hallen, Freihäfen, nach welchen

Die zollpflichtigen Waaren von der Grenze aus, unter den vorgeschriebenen Sicherheits-

Maaßregeln

abgefertigt werden.

Nicht minder werden auch bei den Haupt-Zollämtern an der Grenze, wo sich ein

desfallsiges Bedürfniß zeigt, Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis zu ihrer

weitern Bestimmung unverzollt gelagert werden können.

Ausnahmsweise endlich kann für solche Waaren, welche sich zur Aufbewahrung in

den öffentlichen Niederlagen nicht eignen, bei genügend gewährter Sicherheit gegen

Veruntreuungen und Verluste auch die Befugniß zum Privatlager, jedoch jederzeit wi-

derruflich und nur auf besondere Genehmigung des Gouverneurs gestattet werden.

Ueber die Verpflichtungen bei hiernächstiger Verzollung der niedergelegten Waaren,

irngleichen über die Fristen, binnen welchen die eingegangenen Waaren auf den Pack-

Höfen und Zollniederlagen lagern dürfen, sowie endlich über das Verfahren mitten

nach Ablauf jener Fristen nicht abgeholten Waaren, sind durch die Zollordnung die

nöthigen Vorschriften ertheilt worden.

Der Inhaber, Eigenthümer oder Absender der Waaren muß sich, wenn er die Waa-

ren zum Packhof deklarirt oder deklariren läßt, jenen Vorschriften unterwerfen, ohne,

daß es darüber einer besondern Erklärung bedarf.

§ 41. Verzollte oder inländische Erzeugnisse, welche vom Inlande durch das Ausland

nach dem Inlande versendet werden, bleiben beim Aus- sowie beim Wiedereingange

d a n n von aller Zoll-Entrichtung befreit, wenn die vollständige Ueberzeugung vorhanden

ist, daß dieselben Gegenstände wieder eingehen, welche aus dem Inlande ausgegangen

find.

Fremde Waaren, welche unter Zollkontrolle versendet werden und auf ihrem Wege

zum Bestimmungsorte zwischenliegendes Ausland berühren, werden hierdurch unter

gleicher Voraussetzung von keiner andern, als der vermittelst der Zollkontrolle vorbe-

Haltenen Zoll-Entrichtung betroffen.

W o die eine oder die andere dieser Begünstigungen zugestanden wird, müssen genau

die Vorschriften und Bedingungen erfüllt werden, welche die Zollverwaltung ertheilen

wird, um die obige Ueberzeugung zu begründen.

§ 42. Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte mit inlän-

dischen Erzeugnissen kann für gewisse, sich hierzu eignende Gegenstände, unter Beo-

bachtung der erforderlichen Kontrollvorschriften die zollfreie Rückbringung der unver-

kauft gebliebenen Waare verstattet werden.

Nicht minder wird den fremden Handel- und Gewerbtreibenden, welche inländische

Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Erlaß des Eingangs-

5. Beilage zur Nr. 15.

12. Anstalten zur

Beförderung des

mittelbaren Durch-

fuhrhandels und des

innern Verkehrs.

13. Ausnahmsweise

Zollfreiheit,

a. für Versendun-

gen aus dem Inlande

durch das Ausland

nach dem Inlande.

b. beim Meß- und

Marktverkehr.

( 133 )

c. bei Waaren, die

zur Verarbeitung

oder Vervollkomm-

nung mit der Be-

stimmung des Aus-

gangs

eingebracht

werden u. umgekehrt.

d. beim Grenzver-

kehr.

III. Vollzug-Vor-

schriften.

zolls bei der Wiederausfuhr, auf vorschriftsmäßigen Nachweis über die Identität der

ein- und zurückgeführten Waaren, gewährt.

§ 43. Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder zur Vervollkommnung der Arbeit

mit der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszuführen, eingehen, können

im Zoll erleichtert werden.

In besondern Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zur Verarbeitung

oder zur Vervollkomnung nach dem Auslande gehen und im vervollkommneten Zustande

zurückkommen. Ausnahmen der einen wie der andern Art bedürfen aber jedesmal der

Genehmigung des Gouverneurs.

§ 44. Ob und welche Erleichterungen in Bezug auf den kleinen Grenzverkehr mit

dem benachbarten Auslande Statt finden können, wird nach Maaßgabe des örtlichen

Bedürfnisses von dem Gouverneur durch besondere Verfügungen bestimmt.

§ 45. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung und Anwendung des gegen-

wärtigen Gesetzes sind in der Zollordnung enthalten.

(

)

Z o l l - O r d n u n g .

Erster Abschnitt.

Von der Erhebung der Zolle und der Waaren-Abfertigung, so

weit solche an der Grenze Statt finden.

§ 1. Wer aus dem Auslande kommt, und zollpflichtige Waaren, oder zoll-

freie Gegenstände, letztere im verpackten Zustande, mit sich führt, darf solche,

den im § 29 und § 30 des Zollgesetzes enthaltenen Bestimmungen zufolge,

nur während der Tageszeit (§ 86) und nur auf einer Zollstraße in das Land,

bringen. Er darf von der Zollinie ab die Zollstraße nicht verlassen, sondern muß

sich auf derselben, ohne Abweichung und willkührlichen Aufenthalt, und ohne

eine Veränderung an der Ladung vorzunehmen, mit dieser zum Grenzzollamte

begeben.

§ 2. Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine sämmtlichen, die

Ladung betreffenden Papiere zu übergeben.

§ 3. Wo das Grenzzollamt entfernter von der Grenze gelegen und deshalb

näher an der Grenze ein Ansageposten errichtet ist, hat der Waarenführer seine.

Papiere über die Ladung bei letzterem abzugeben und überdies die Zahl der

Wagen und Pferde und, wo möglich, auch die der geladenen Stücke anzumelden.

Die von dem Waarenführer übergebenen Papiere werden in seiner Gegenwart

eingesiegelt, an das Grenzzollamt adressirt und einem Grenzaufseher überliefert,

welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefäß zum Grenzzollamte begleitet.

Diese Begleitung soll regelmäßig und so oft geschehen, als es die Beschaf-

fenheit des Verkehrs erfordert und die Stärke des Personals, sowie die Ent-

fernung des Grenzzollamtes zulassen.

Bei jedem Ansageposten wird an der Thür des Abfertigungszimmers eine

Bekanntmachung angeheftet seyn, aus der zu ersehen ist, zu welchen Stunden

täglich die Begleitung der bis dahin eingetroffenen Waarentransporte zum Zoll-

amte erfolgt.

§ 4. Reisende, welche Gepäck bei sich führen, und weder mit der gewöhn-

lichen Post, noch mit Extrapost reisen, sind zur Anmeldung nach den Vorschrif-

ten §§ 2 und 3 verpflichtet, mit dem Unterschiede, daß sie dem, Ansageposten

nur ihren Namen, Stand und Wohnort, sowie den Namen und Wohnort des

Fuhrmanns anzeigen und einen Schein darüber erhalten, mit dem sie sich, bis

zum Grenzzollamte ausweisen, bei welchem derselbe abgeliefert wird. In beson-

deren Fällen kann der Ansageposten, wenn er es nöthig erachtet, Reisende be-

gleiten lassen, jedoch ohne Aufenthalt,

( 135 )

1. Beim Waaren-

Eingange.

A.

Allgemeine

Bestimmungen.

1. Verhalten beim

Eingange über die

Zollinie.

2. Anmeldung bei

dem Grenzzollamte,

oder dem vorliegen-

den Ansage- (Anmel-

dungs-) Posten.

3. Deklaration.

§ 5. Nach Ablieferung der über die Ladung sprechenden Papiere an das

a. Aufforderung Zollamt, fordert dieses den Waarenführer zur Deklaration der Ladung auf,

dazu welche, mit Einschluß des Reise- oder Schiffsgeräths und etwaniger Mundvor-

räthe so lange völlig unberührt bleiben muß, bis das Zollamt die Anweisung

zum Ab- oder Ausladen ertheilt.

b. Form u. Inhalt § 6. Die Deklaration muß, dem darüber vorgeschriebenen Formulare gemäß,

der Deklaration.

enthalten

a) die Zahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Transport besteht ;

b) den Namen des Fuhrmanns, bei Schiffen den Namen oder die Nummer

des Schiffsgefäßes und den Namen des Schiffsführers ;

c) Namen und Wohnort der Waarenempfänger (nach den Frachtbriefen) ;

d) die Zahl der Kolli und deren Zeichen und Nummern im Einzelnen;

e) die Menge und Gattung der Waaren, für jedes Kollo nach den Benen-

nungen und Maaßstäben des Tarifs ;

f) die Abfertigungsweise, welche der Waarenführer für die ganze Ladung

oder für einzelne Theile derselben begehrt ;

g) die Versicherung des Waarenführers, daß die Deklaration richtig sey und

seine Unterschrift.

Die Deklaration muß sich auf alle Theile der Ladung, nichts davon ausge-

schlossen, erstrecken, mithin, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreien Gegen-

ständen zusammengeladen sind, auch letztere enthalten.

e. wie solche ausge- § 7. Es steht dem Waarenführer frei, ob er über seine ganze Ladung nur

fertigt werden muß. eine Deklaration, oder mehrere Theildeklarationen übergeben will. Im letz,

teren Falle muß er solche aber selbst besorgen, wenn auch sonst die Fertigung

der Deklaration durch das Zollamt nach den Bestimmungen der folgenden §§ 8

und 9 zulässig wäre ; auch muß er den einzelnen Deklarationen noch eine beson-

dere Generaldeklaration beifügen, und in derselben die Versicherung abgeben,

daß der ganze Inhalt der Ladung richtig deklarirt sey.

Die Deklarationen müssen in. Deutscher Sprache abgefaßt, leserlich und

— besonders, was die Zahlen betrifft, — Deutlich geschrieben seyn, und dürfen

weder Abänderungen noch Rasuren enthalten.

Deklarationen, welche diesen

Erfordernissen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.

Jede Deklaration über Ladungen, von welchen der Eingangszoll mehr als

10. Thaler beträgt, muß zweifach ausgefertigt werden. Bei Ladungen, von

welchen der Eingangszoll nicht über 10 Thaler (oder 17 Gulden 30 Kreuzer)

und nicht unter 3 Thaler (oder 5 Gulden 15 Kreuzer) betragt, ist nur eine

einfache Ausfertigung der Deklaration nothwendig Bei Ladungen, von welchen

der Eingangszoll weniger als 3 Thaler (oder 5 Gulden ,5 Kreuzer) betragt,

kann der Zollpflichtige verlangen, daß an die Stelle der Ausfertigung einer

( 136 )

förmlichen Deklaration die Eintragung der Gegenstände nach seiner mündlichen

Angabe in das für die Zollquittung vorgeschriebene Formular trete,

§ 8. Die Ausfertigung der Deklaration muß in der Regel der Waarenführer

selbst besorgen, oder durch eine sich hiermit beschäftigende Privatperson (Kom-

missionair, Zollabrechner) besorgen lassen, welcher Letztere dann, sofern der

Waarenführer des Schreibens unkundig ist, die Deklaration im Namen und

aus Auftrag des Deklaranten unterzeichnet. Ist der Waarenführer des Schrei-

bens unkundig, und befindet sich kein Kommissionair am Orte, so erfolgt die

Ausfertigung der Deklaration durch das Zollamt, welches dieselbe unentgeltlich

auf den Grund der übergegebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige bewirkt.

Gleiches geschieht, wenn der Eingangszoll von der ganzen Ladung nicht über

10 Thaler (oder 17 Gulden 30 Kreuzer) betragt und der Waarenführer in diesem

Falle die Ausfertigung von dem Zollamte verlangt.

Der vom Zollamts angefertigten Deklaration muß, nach vorheriger Vorle-

sung, der Deklarant seine Unterschrift oder sein gewöhnliches Handzeichen bei-

fügen, dessen Richtigkeit von zwei Beamten oder Zeugen zu bescheinigen ist.

Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration, ohne Unterschied,

ob diese von ihm selbst, oder für ihn von einem Dritten, oder dem Zollamte

ausgefertigt worden ist.

§ 9. Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine La-

dung sprechenden Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer vollstän-

digen Deklaration unzureichend sind, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug

bekannt, um die vorgeschriebene Deklaration zu fertigen, oder fertigen zu

lassen, so muß er, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu entrichten erbötig

ist, die Versicherung zu Protokoll abgeben,, daß er gar keine, oder keine ande-

ren als die vorgelegten Papiere besitze, und auch sonst die Ladung nicht voll-

ständig kenne. Es tritt alsdann die Anfertigung der Deklaration durch das

Zollamt ein, welches solche nach vorheriger specieller Revision der Ladung, in

Gegenwart des Waarenführers, auf den Grund einer darüber aufzunehmenden

Verhandlung bewirkt. Die vom Zollamte aufgenommene Deklaration muß von

dem Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung Zur Revision

haftet, unterschrieben, oder, wenn derselbe des Schreibens unkundig ist, nach

Vorschrift des vorhergehenden § unterzeichnet und bescheinigt werden.

Der Waarenführer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehörig

deklarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung ihm

vorgezogen werden, und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten unter amt-

licher Bewachung und Verschlusse gehalten wird. Ist derselbe nur Frachtführer,

so ist er, wenn er jenes Verfahren nicht eintreten lassen will, und zuvor die

oben vorgeschriebene Versicherung abgegeben hat, einen Zeitraum zu bestimmen

d. Wem die Aus

fertigung der Dekla-

ration obliegt.

(

)

e. Anleitung zur

richtigen

Anferti-

gung der Deklaration

u. Bekanntmachung

der Dienst-Instruc-

tionen in Bezug auf

die Abfertigung.

f. besondere Vor-

schriften für Rei-

sende.

4.

Revision der

Waaren.

Zweck der Revision.

Allgemeine Revision.

Specielle Revision.

Brutto-Gewicht.

Tara.

befugt, innerhalb dessen er die Deklaration nachträglich beibringen will. Letztern Falls

bleiben die Waaren bis dahin auf Kosten des Waarenführers in Gewahrsam des Amtes.

§ 10. Eine besondere Anleitung zur Ausfertigung der Declaration ist bei jedem Zoll-

amte und Ansageposten zur allgemeinen Kenntnißnahme auszuhängen.

Auch wird ans den Geschäftsanweisungen für die Zollämter dasjenige, was sich auf

die Abfertigung bezieht, und neben den gesetzlichen Bestimmungen dem Publikum be-

sonders zu wissen nöthig ist, zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werden.

Die nöthigen gedruckten Formulare zu den Declarationen werden den Declaranten

einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in belie-

biger größerer Menge gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten entnommen werden

können.

§ 11. Reisenden, mit Ausschluß derjenigen, welche zur gewerbtreibenden Klasse ge-

hören, steht es frei, bei ihrer Ankunft am Zollamte auf die Frage der Zollbeamten, ob

sie verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich führen, statt eine bestimmte Antwort

zu geben, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für

die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen

bemüht gewesen sind. Ueber die vorgefundenen zollpflichtigen Waaren hat das Zollamt

die Deklaration zu fertigen.

§ 12. Nach Berichtigung des Deklarationspunktes wird, soweit nicht ausnahmsweise

das im § 9 bezeichnete Verfahren hat eintreten müssen, zur Revision der Waaren ge-

schritten. Vermöge derselben sollen die Beamten, entweder durch den Augenschein, oder

durch Werkzeuge sich die Ueberzeugung verschaffen, daß die zum Eingange angemeldeten

Gegenstände nach Menge und Gattung mit der Deklaration übereinstimmen, und daß

weder ein verbotener Gegenstand, noch ein mit einer höheren Abgabe belegter als der

angemeldete, vorhanden ist.

§ 13. Es geschieht die Prüfung entweder blos nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart

und Gewicht der Kolli, ohne Eröffnung der Fässer, Ballen, u. s. w. (allgemeine W a a -

renrevision), oder es findet außerdem noch Eröffnung statt, um die eigentliche Menge

der in dem Kolli enthaltenen Waaren zu ermitteln, und die Ueberzeugung zu erlangen,

daß keine andere als die angemeldete Waarengattung, oder daß diese in ihrer Ursprüng-

lichen Beschaffenheit vorhanden sei (specielle Waarenrevision).

§ 14. Es wird bei der Revision entweder blos das Bruttogewicht, oder auch das

Nettogewicht ermittelt. Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig

verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung,

und mit ihrer besonderen für den Transport, verstanden. Das Gewicht der für den

Transport nöthigen besondern äußern Umgebungen wird Tara genannt.

Ist die Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung nothwendig eine und

dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das. Gewicht

dieser Umgebung die Tara.

(

)

Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zu

unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier

Pappen, Bindfaden u. dgl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug

gebracht, so wenig wie Unreinigkeit und fremde Bestandtheile, welche der Waare be-

gemischt sein möchten.

§ 15. Wie weit die Revision auszudehnen und welches Verfahren für die fernere

Abfertigung in Anwendung zu bringen sei, richtet sich nach der näheren Bestimmung

über die eingegangenen Waaren, und ist verschieden, je nachdem diese

1) gleich an der Grenze in den freien Verkehr treten; oder

2) bei dem Eingangsamte niedergelegt werden sollen; oder

3) nach einem andern Orte bestimmt sind, wo sich ein Zoll- oder Steueramt mit

Niederlage befindet ; oder

4) zur Verzollung bei einem Zoll- oder Steueramte ohne Niederlage; oder

5) zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldet werden.

§ 16. Der Zollpflichtige muß die Waaren in solchem Zustande darlegen, daß die

Beamten die Revision, wie erforderlich ist, vornehmen können; auch muß er die dazu

nöthigen Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahr und

Kosten verrichten oder verrichten lassen.

§ 17. Sollen die eingegangenen Waaren gleich an der Grenze in den freien Verkehr

übergehen, so muß die Revision, da es in diesem Falle auf die Feststellung des Zollbe-

trages von den angemeldeten Waaren ankommt, eine spezielle sein.

Wünscht der Waarenführer, daß die Ladung, oder ein Theil derselben, von der spe-

ciellen Revision befreit bleibe, so kann hierin, gegen Entrichtung des höchsten Zollsatzes

im Tarif, gewillfahrt werden, insofern nicht besonderer Verdacht vorhanden ist, daß

dadurch die Uebertretung anderer Landesgesetze beabsichtigt werde, z. B. die Einbrin-

gung falscher Münzen, u. s. w., in welchem Falle die Revision und, nach dem Befunde

die Beschlagnahme der betreffenden Gegenstände eintreten muß.

§ 18. Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen,

deren Verzollung nach dem Nettogewichte geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder

das Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara, oder der letz-

tern allein, ermitteln lassen will.

Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbe-

auemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für

die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet, und der Zoll-

pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.

In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren

und eine erhebliche Entfernung von den in dem Tarif angenommenen Tarasätzen be-

merkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen.

§ 19. Nach beendigter Revision erfolgt die Entricht ung des Eingangszolles.

Nettogewicht.

Weiteres Verfah-

ren nach Verschieden-

heit der Fälle.

Obliegenheiten der

Zollpflichtigen bei der

Revision.

B. Weitere

Be-

handlung, wenn die

Waaren gleich an der

Grenze in den freien

Verkehr treten sollen.

1. Ermittelung des

Zollbetrags durch die

Revision.

2. Ermittelung des

Nettogewichts.

3. Entrichtung des

Nettogewichts.

(

)

4. Schluß der Ab

fertigung.

5. Anmeldung bei

einer

Kontrollstell

an der Binnenlinie

a.

Beim

Land

Transporte.

b. Beim Wasser-

Transporte.

6. Abfertigung zoll-

freier Gegenstände.

C.

Weitere

Be-

handlung, wenn die

Waaren beidem Ein-

gangsamte niederge-

legt werden sollen.

Der Waarenführer erhält darüber eine Quittung, und zwar, wenn die Deklaration

zweifach ausgefertigt worden ist, auf dem einen Exemplare derselben.

Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur eine Dekla-

ration übergeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt neben Ertheilung der allge-

meinen Quittung auf dem Duplikate der Deklaration, auf jedem Frachtbriefe den

summarischen Betrag des entrichteten Eingangszolles von den darin verzeichneten

Waaren anmerke.

- § 20. In dem quittirten Exemplar der Deklaration, oder in der besonders ausgefer-

tigten Quittung, wird dem Waarenführer vorgeschrieben, innerhalb welcher Frist und

auf welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu führen, und ob und bei

welcher Kontrollstelle er solche anzumelden habe. Sollen die Waaren im Grenzbezirk

bleiben, so wird demgemäß das Erforderliche bemerkt.

§ 21. Hiermit ist die Albfertigung geflossen, und der Waarenführer erhält sämmt-

liche Frachtbriefe und sonstige, in Bezug auf seine Ladung von ihm übergebene Papiere

(§ 2), nachdem jedes einzelne Stück derselben mit dem Zollstempel versehen worden,

zurück, um sich damit gegen die Waarenempfänger über die ordnungsmäßige Deklara-

tion der Waaren ausweisen zu können.

§ 22. Ist die fernere Anmeldung bei einer Kontrollstelle an der Binnenlinie vorge-

schrieben, so müssen derselben die Quittungen oder die Duplikate der Deklarationen

übergeben werden. Die Ladung wird mit diesen sie begleitenden Papieren äußerlich

verglichen, welche, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, der Waarenführer, mit

der Bescheinigung über die geschehene Anmeldung versehen, zurück erhält. Die Kon-

trollstelle ist indessen auch zur näheren, und bei erheblichen Gründen selbst zur speziellen

Revision befugt.

§ 23. Waarentransporte auf großen Strömen in Gesäßen, die eine Tragfähigkeit

von 5 Lasten (die Last zu 4000 Pfd.) und darüber haben, sind nur zur einmaligen

Anmeldung im Grenzzollamte, und nicht zu einer zweiten bei einer Kontrollstelle an

der Binnenlinie verpflichtet. Dagegen unterliegen Transporte in kleineren Gefäßen,

wie bei dem Verkehr zu Lande in den vorgeschriebenen Fällen, der nochmaligen An-

meldung bei einer solchen.

- § 24. Uber zollfreie Gegenstände, so weit sie nach § 1 anzumelden, erhält der Waa-

renfuhrer einen Legitimationsschein, um sich damit bei dem weitern Transport durch den

Grenzbezirk ausweisen zu können.

§ 25. Wenn eingegangene Waaren bei dem Eingangsamte niedergelegt werden sol-

len, so ist zu unterscheiden

a) ob der Ort das vollständige Niederlagsrecht (§ 60) hat ; oder

b) ob nur ein gewöhnliches Zolllager (§ 68) bei dem Hauptzollamte vorhanden ist.

Im ersten Falle ist das Abfertigungsverfahren durch das für den Ort erlassen

Packhofsregulativ (§ 67) bestimmt.

( 1 4 0 )

In dem zweiten Falle erfolgt die Annahme der Waaren zum Lager, nach voraus-

gegangener spezieller Revision, auf den Grund der Eingangsdeklaration.

§ 26. Sind Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich eine öffentliche Niederlage

für unverzollte Waaren befindet, und wird von dem Waarenführer darauf angetragen,

solche unverzollt dahin abzulassen, so muß für den Eingangszoll entweder durch Pfand-

legung, oder durch einen sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und

den bürgschaftlichen Rechtsbehelfen entsagt, Sicherheit gestellt werden. Ob statt der-

selben in einzelnen Fällen die Begleitung des Transports auf Kosten des Waarenfüh-

rers Statt finden könne, hängt von der Bestimmung des Abfertigungsamtes ab.

Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt ist, auf

den zu berechnenden Betrag des Eingangszolls, sonst aber auf den höchsten Zollsatz

gerichtet werden.

Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte sichere Waarenführer, sowohl In- als

Ausländer, von der Sicherheitsleistung zu entbinden.

§ 27. Das Abfertigungsamt hat die Waaren zur Revision zu ziehen. Diese ist eine

allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern. Statt der Zoll-

entrichtung tritt die Ertheilung eines Begleitscheins N° I (§ 41) ein, und die Waaren

werden unter Verschluß gesetzt.

Auch können nach den Niederlagsorten Waaren auf Begleitschein N° 2 (§ 50) abge-

lassen werden, um bei den dort bestehenden Zollstellen sofort zur Verzollung zu ge-

langen.

Die erforderliche Legitimation zur Durchfahrung des Grenzbezirks erhält der Waa-

renführer in diesen, wie in allen übrigen Fällen der Begleitschein-Ertheilung, nach

Vorschrift des § 20 durch das Duplikat der Deklaration.

§ 28. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, Waaren unverzollt abzulassen,

um bei einem hierzu befugten Amte ohne Niederlage die Verzollung vorzunehmen,

gelten beziehungsweise die Vorschriften des § 26. Wird der Antrag zulässig befunden,

so erfolgt die spezielle Revision ganz ebenso, als wenn der Eingangszoll sofort entrichtet

werden sollte.

Nach Beendigung derselben wird ein Begleitschein N° II (§ 50) ertheilt, wogegen

die Anlegung des Verschlusses unterbleibt.

§ 29. Bei den Abfertigungen zur unmittelbaren Durchfuhr werden die Waaren so

weit revidirt, als solches zur Ermittelung des Durchgangszolls erforderlich ist. Die

spezielle Revision kann unterbleiben, wenn die Waaren auf einer Straße durchgeführt

werden sollen, für welche ein Unterschied in dem Durchgangszoll den Gegenständen

nach, nicht Statt findet, oder, wenn da, wo ein solcher Unterschied besteht, der Waa-

renführer den Durchgangszoll nach dem höchsten Satze für die zu befahrende Straße

entrichtet; in beiden Fällen jedoch Unter der Voraussetzung, daß die Waaren — wo-

6te Beilage zur Nr. 15.

D. Weitere Be-

handlung, wenn die

Waaren nach einem

Orte bestimmt find,

wo sich eine öffent-

liche Niederlage für

unverzollte Waaren

befindet.

E.

Weitere Be-

handlung, wenn die

Waaren zur Verzol-

lung bei einem Amte

ohne Niederlage de-

klarirt werben.

F.

Weitere Be-

handlung, wenn die

Waaren zur unmit-

telbaren Durchfuhr

bestimmt sind.

1. Allgemeine Vor-

schriften.

(

)

2. Besondere Vor-

schriften.

a. für Waaren, wo-

von der Ausgangs-

zoll höher ist, als

der Durchgangszoll.

b.

auf

kurzen

Straßenstrecken.

c. auf Flüssen, aus

welche besondere

Staatsverträge An-

wendung finden.

II. Beim Waaren-

Ausgange.

A. Waaren, die

einem Ausgangszoll

unterworfen sind.

rüber das Zollamt allein zu entscheiden hat — unter völlig sichern Verschluß genommen

werden können.

Nach Beendigung der Revision wird der Durchgangszoll erhoben, wobei für die

Ertheilung der Quittung die im § 19 wegen des Eingangszolls gegebenen Bestimmun-

gen gelten und für den Unterschied zwischen dem Durchgangs- und dem auf den ange-

meldeten Waaren ruhenden Eingangszoll die Sicherheit nach den Bestimmungen des

§ 26 zu leisten ist. Hiernächst wird ein Begleitschein N° I ausgefertigt, und der Waa-

renverschluß angelegt. Wegen des weitern Verfahrens mit den Begleitscheinen kom-

men die Vorschriften §§ 36, 43 und folgende in Anwendung.

§30. Werden Waaren zur unmittelbaren Durchfuhr deklarirt, von welchen der

Ausgangszoll höher ist, als der Durchgangszoll, so unterbleibt die Begleitschein-Aus-

fertigung.

Statt derselben wird in dem Duplikat der Deklaration außer der gewöhnlichen Zoll-

Quittung, angegeben, daß und wie die Waaren unter Verschluß gesetzt worden

sind, und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wiederausgang der-

selben ohne weitere Zollentrichtimg erfolgen dürfe.

§ 31. Auf kurzen durch das Land führenden Straßen können bei der Abfertigung

Erleichterungen eintreten, welche dann besonders bekannt gemacht werden sollen.

§ 32. Beim Transit auf Flüssen, für welche in Folge bestehender Staatsverträge

besondere Sicherungsmaaßregeln zum Schutze der Zolleinrichtungen durch Manifestirung

Verschluß der dazu gehörig vorgerichteten Schiffe oder durch Schiffsbegleitung u. s. w.

vereinbart sind, treten diese, soweit sie Platz greifen, an die Stelle des gewöhnliche-

Abfertigungsverfahrens, und es ergehen hierüber besondere Bekanntmachungen.

§ 33. Werden Waaren ausgeführt, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind,

muß der Zoll entweder bei dem Grenz-Zollamte, über welches der Ausgang Statt fin-

det, oder vorher bei einem hierzu befugten Amte im Innern entrichtet werden.

§ 34. Bei der Deklaration der ausgehenden Waaren sind die Vorschriften der §§ (…)

— 10, und bei der Revision die Vorschriften der §§ 12—18 zu beobachten, letzte

jedoch mit der Maaßgabe, daß die Prüfung darauf gerichtet wird, daß nicht mehr und

keine mit einem höhern Zolle belegte Waare, als deklarirt worden, ausgehe.

§ 35. Über die Zollentrichtung wird auf dem Duplikate der Deklaration quittirt.

Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird in der Quittire

zugleich bemerkt, auf wie lange solche gültig ist und welche Straße nach der Angab

des Waarenführers befahren werden muß.

Der Ausgang darf nur über ein Grenz-Zollamt Statt finden, bei welchem die

Qu(…)

tung vorgezeigt werden muß. Die Ladung wird mit der Quittung verglichen, und

wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, letztere mit darauf gesetzter Bemerkung, des

der Ausgang erfolgt sei, dem Waarenführer zurückgegeben.

Wählt der Waarenführer die Entrichtung des Ausgangszolles bei dem Grenz-Zeit

(142)

Amte, so ist er, in so fern die Versendung nicht aus einem Orte des Grenzbezirks selbst

erfolgt, Jedesmal zur Anmeldung und Stellung der Waare bei der Kontrollstelle an

der Binnenlinie oder zunächst derselben verpflichtet.

Er leistet daselbst Sicherheit für die Entrichtung des Zolles bei dem Grenz-Zollamte

und erhält einen Legitimations-Schein (§ 83) über die Waaren, um sich im Grenzbe-

zirke ausweisen zu können. Die erfolgte Abgabenentrichtung wird von dem Grenzzoll-

Amte auf dem Legitimationsscheine bemerkt, und letzterer zurückgegeben, um zur Einlö-

sung des Pfandes bei der Kontrollstelle zu dienen.

§ 36. Kommt es au den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr an, so muß der

Waarenführer den Begleitschein, welcher ihm auf seinen Antrag ausgefertigt wird,

von der an der Binnenlinie belegenen Kontrollstelle (wenn die zum Zollamte führende

Straße mit einer solchen besetzt ist) bescheinigen lassen, und die Waaren daselbst zur

Besichtigung stellen. Hierauf muß ohne Unterschied/ob eine Voranmeldung Statt ge-

funden hat oder nicht, die Waare bei demjenigen Grenz-Zollamte angemeldet und ge-

stellt werden, über welches die Ausfuhr nach Inhalt des Begleitscheins geschehen soll,

und dieses bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch genaue Revision der Waare

die Überzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche

der Begleitschein lautet.

Ist eine dieser Förmlichkeiten verabsäumt, so bleibt es dem Ermessen des Gouver-

neurs überlassen, ob der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als

erwiesen anzunehmen sei.

§ 37. Gehen Waaren aus, die einem Ausgangszoll nicht unterworfen sind und deren

Ausgang auch nicht erwiesen zu werden braucht, so bedarf es einer Anmeldung bei dem

Ausgangszollamte in der Regel nicht; die Waaren unterliegen aber der gewöhnlichen

Transportkontrolle im Grenzbezirke (§§ 83 und ff.)

Das Gepäck der Reisenden ist bei dem Ausgange nur aus besondern Verdachtsgrün-

den einer Revision unterworfen.

§ 38. Die mit gewöhnlichen Fahrposten eingehenden Waaren müssen mit einer In-

haltserklärung in deutscher oder französischer Sprache versehen sein, und werden im

ersten Umspannungsorte entweder revidirt oder unter Verschluß gelegt.

Die Entrichtung des Eingangszolles erfolgt demnächst im Wohnorte des Empfän-

gers, oder, wenn keine dazu befugte Erhebungsbehörde daselbst vorhanden ist, bei der

zunächst gelegenen.

Die zum Durchgange bestimmten Poststücke werden im letzten Umspannungsorte von

den Zollbeamten des Verschlusses wegen nachgesehen, und her Durchgangszoll wird

von dem Postamte vorschußweise berichtigt.

Sollen Gegenstände mit der Post versendet werden, welche einem Ausgangszolle

unterliegen, so muß dieser vorher entrichtet werden.

Das Passagiergut wird im ersten Umspannungsorte revidirt und abgefertigt.

B. Waaren, deren

Ausfuhr

erwiesen

werden muß.

C. Waaren, die

einem Ausgangszolle

nicht

unterworfen

sind.

III. Besondere

Vorschriften für die

Behandlung des

Verkehrs mit

den

Staatsposten.

A.

Gewöhnliche

Fahr-Posten.

( 1 4 3 )

Besteht dasselbe aber in Gegenständen, welche zum Handel bestimmt sind, so kommen

die allgemeinen Vorschriften für die Waaren-Abfertigung zur Anwendung

Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den Fahrpoften

sind in einem besondern Regulative enthalten.

§ 39. Für alle vom Auslande eingehenden Straßen, welche von Extraposten befah-

ren werden, werden die Orte bestimmt und öffentlich bekannt gemacht, wo die Extra-

Post-Reisenden verpflichtet sind, anzuhalten, ihr Reisegepäck zur Revision zu stellen,

und von zollpflichtigen Gegenständen den Eingangszoll zu entrichten.

Gegen Leistung vollständiger Sicherheit für den höchstmöglichen Zollbetrag, kann die

Revision beim Eingange unterbleiben ; der Waarenverschluß muß aber angelegt, und

die weitere Behandlung einem zuständigen Amte im Innern, oder dem Ausgangsamte

vorbehalten bleiben.

Extraposten mit Kaufmannswaaren sind den allgemeinen Vorschriften unterworfen

Sie werden ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich die Poststation befindet, bei dem

Grenz-Zollamte revidirt, gehen aber in der Abfertigung anderen Waaren vor.

2. mit Kaufmanns

waaren.

I. Von der Begleit-

schein-Kontrolle.

A..Zweck und Aus-

fertigung der Be-

gleitscheine.

B. Begleitschein

No. I.

1. Wesentlicher

Inhalt desselben.

Zweiter Abschnitt.

Von verschiedenen Einrichtungen und Anstalten zur Erhebung

und Sicherung der Zölle.

§ 40. Begleitscheine sind amtliche Ausfertigungen zu dem Zwecke, entweder

a) den richtigen Eingang im inländischen Bestimmungsorte, öder die wirklich erfolgte

Aus- oder Durchfuhr solcher Waaren zu sichern, die sich nicht im freien Verkehr

befinden, sondern auf welchen noch ein Zollanspruch haftet (Begleitschein Nr. I),

oder

b) lediglich die Erhebung des durch vollständige Revision ermittelten und festgestell-

ten Eingangszolls für solche Waaren einem andern dazu befugten Amte gegen

Sicherheitsleistung zu überweisen (Begleitschein Nr. II).

§ 41. Der Begleitschein Nr. I, welcher die Ladung bis zum Bestimmungsorte beglei-

ten muß, soll ein genaues Verzeichniß der Waaren, auf die er lautet, nach Maaßgabe

der vorhandenen Deklaration, die Zahl der Kolli, Fässer, u. s. w., und deren Bezeich-

nung, ferner den Namen und Wohnort der Waarenempfänger, das Erledigungsamt,

sowie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig ist, oder innerhalb dessen der Be-

weis der erreichten Bestimmung geführt werden muß.

Der nach Umständen und Entfernung abzumessende Zeitraum soll in der Regel für

den Transport zu Lande und auf Strömen vier Monate nicht überschreiten. Ist der

B. Extraposten.

1. mit Reisenden

und Reisegepäck.

(

)

bestimmte Zeitraum wegen ungewöhnlicher Zufalle nicht inne gehalten worden, so ent-

scheidet die dem Ausfertigungsamte vorgesetzte Oberbehörde, ob die gesetzlichen Folgen

dieser Versäumniß eintreten sollen, oder eine weitere Nachsicht zu gestatten ist.

Auch soll in dem Begleitschein bemerkt werden, ob und durch welche Pfänder oder

Bürgschaften Sicherheit für die Erreichung des Bestimmungsorts geleistet, sowie ferner

welche Art des Waarenverschlusses gewählt und wie derselbe angelegt worden ist.

§ 42. Bei der Deklaration zur Abfertigung auf Aemter im Innern mit Niederlage

werden Begleitscheine, wenn deren Ertheilung auch sonst zulässig wäre, nur dann ge-

geben, wenn der Eingangszoll von den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehr,

wird, über drei Thaler (oder 5 Gulden 15 Kreuzer) beträgt.

Eine Ausnahme hiervon findet nur in Betreff der Reisenden Statt.

§ 43. Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestellt wird (Extrahent

des Begleitscheins), übernimmt mit der Unterzeichnung und dem Empfang desselben, die

Verpflichtung, für den Betrag des Eingangszolls von den darin verzeichneten Waaren

und wenn die Art derselben durch spezielle Revision nicht festgestellt worden, für der

Betrag dieses Zolles nach dem darauf anzuwendenden höchsten Erhebungssatz des Ta-

rifs zu haften, imgleichen die Verbindlichkeit, dieselbe Waare in unverändeter Gestalt

und Menge in dem bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen Orte zur Revision

und weitern Abfertigung zu stellen.

§ 44. Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch das im Begleitschein

bestimmte Amt bescheinigt wird, daß jenen Obliegenheiten völlig genügt sey, woraus

sodann die Löschung der geleisteten Sicherheit oder Bürgschaft erfolgt.

§ 45. Das auf den Grund allgemeiner oder spezieller Revision beim Eingang ermit-

telte und im Begleitschein angegebene Gewicht dient in der Regel zur Grundlage, nach

welcher die Verzollung der eingegangenen Waaren, es sey zum Verbrauch im Lande

oder für den Durchgang, zu leisten ist, unbeschadet jedoch der näheren Untersuchung,

welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer in der Abfertigung, oder wegen ver-

suchter Zolldefraudationen einzuleiten ist, wenn bei der im Bestimmungs- oder Aus-

gangsorte veranlaßten abermaligen Verwiegung sich Gewichtsverschiedenheiten gegen

das beim Eingange ermittelte Gewicht herausstellen.

Gewichtsunterschiede von 2 Prozent und darunter, gegen das beim Eingang über

die Grenze ermittelte Gewicht der einzelnen Kolli oder einer zusammen abgefertigten

gleichnahmigen Waarenpost, bleiben indessen bei der Abfertigung am Bestimmungs-

oder am Ausgangsorte für die Staatskasse sowohl als für die Zollpflichtigen dergestalt

außer Berücksichtigung ; daß solchen Falls die Zollschuldigkeit unbedingt nach dem beim

Eingange ermittelten Gewichte zu bemessen ist.

§ 46. Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transporte innerhalb

Landes den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und den Bestimmungs-

Ort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume zu erreichen, so ist er ver-

2.

Beschränkung

bei der Begleitschein-

Ausfertigung

auf

Aemter im Innern

mit Niederlage.

3.

Verpflichtung

aus dem Begleit-

scheine.

4. Nachweis, daß

dieselbe erfüllt wor-

den sey.

5. Folgen vorkom-

mender Gewichts-

unterschiede.

6. Verpflichtung des

Waarenführers bei

eintretender Trans-

portverzögerung.

( 145 )

7. Wie zu verfah-

ren ist,

a. wenn eine La-

bung für verschiedene

Empfänger od. Orte

bestimmt ist.

b. wenn die Be-

stimmung der ganzen

Ladung unterweges

verändert wird.

c. wenn eine La-

dung unterweges ge-

theilt werben muß.

C. Begleitschein

N° II.

1. Wesentliche

Inhalt desselben.

2.

Beschränkung

bei deren Ertheilung.

3. Verpflichtung

aus dem Begleit-

scheint.

pflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte Anzeige davon zu machen, welches,

der künftigen Erledigung des Bürgschafts-Punktes wegen, entweder den Aufenthall

auf dem Begleitschein bezeugen, oder, wenn die Fortsetzung der Reise ganz unter-

bleibt, die Waaren unter Aufsicht nehmen muß.

Privatbescheinigungen können diese amtliche Beurkundung nicht ersetzen.

§ 47. Der Begleitscheins-Extrahent kann verlangen, daß für jeden Waarenem-

pfänger ein besonderer Begleitschein ertheilt werde; mindestens aber muß, weun die

Ladung für verschiedene Orte bestimmt ist, für jeden Abladeort ein eigener Begleit-

schein ausgefertigt werden.

§ 48. Wenn eine Waarenladung, worüber nur ein Begleitschein ertheilt worden,

eine veränderte Bestimmung erhält, so muß dies sofort dem nächsten Amte ange-

zeigt werden, welches alsdann, insofern hiedurch in den übrigen von dem Extra-

henten des Begleitsscheins aus letzterem übernommenen Verpflichtungen nichts geän-

dert wird, den abgeänderten Bestimmungsort auf dem Begleitscheine nachrichtlich zu

bemerken befugt ist.

§ 49. Macheu besondere Verhältnisse es nöthig, daß eine Waarenladung, worüber

nur ein Begleitschein ausgefertigt ist, während des Transports getheilt werden

muß (was jedoch nur der Kollizahl, nicht aber dem Inhalte der einzelnen Kolli

nach, geschehen darf,) so soll dem Waarenführer freistehen, den Begleitschein bei

dem nächsten Hauptzoll- oder Haupt-Steueramte abzugeben und die Ladung daselbst

auf solche Weise unter Aufsicht stellen zu lassen, daß nach Berichtigung der älteren

Verpflichtung neue Begleitscheine auf einzelne Theile der Ladung ausgefertigt werden

können.

§ 50. Der Begleitschein N° II soll die Menge und Gattung der Waaren nach

den Ergebnissen der speziellen Revision, die Zahl der Kolli, Fässer, u. s. w. und

deren Bezeichnung, den Namen und Wohnort des Waaren-Empfängers, den Be-

trag des gestundeten Eingangszolls, wo derselbe zu entrichten, welche Sicherheit ge-

leistet, was wegen Vorlegung des Begleitscheins und Stellung der Waaren zu er-

füllen ist, so wie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig sein soll, oder in-

nerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zoll-Entrichtung geführt werden muß.

Die Stellung der Waaren im Bestimmungsorte ist nur so weit erforderlich, als

solches in Bezug auf die Waaren-Kontrolle im Binnenlande (§ 92 und ff.) vorge-

schrieben ist.

Wegen Bestimmung der Gültigkeitsfrist gelten die Vorschriften des § 41.

§ 51. Begleitscheine Nr II. werden nur dann ertheilt, wenn der Eingangs-

zoll von den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, 10 Rthlr.

(oder 17 Gulden 30 Kreuzer) oder mehr beträgt.

§ 52. Jeder, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestellt wird, über-

nimmt aus letzterem die Verpflichtung, für den Eingangszoll zu haften und

( 146 )

denselben in dem bestimmten Zeitraume bei der dazu bezeichneten Erhebungsstelle

zu entrichten , auch dasjenige zu erfüllen, was wegen Stellung der Maaren und

Abgabe des Begleitscheines im letzteren vorgeschrieben wird.

§ 53. Diese Verpflichtung erlischt, sobald dem Waarenführer durch das zur

Empfangnahme des Eingangszolles bestimmte Amt bescheinigt wird, daß er jenen

Obliegenheiten völlig genügt habe, worauf sodann die Löschung der geleisteten

Sicherheit oder. Bürgschaft erfolgt.

§ 54. Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu

beobachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen und, soweit bei

dessen Inhalt das Publikum betheiligt ist, auszugsweise bekannt gemacht.

§ 55. Der Waarenverschluß soll das Mittel seyn, sich zu versichern, daß die

Waare, bis zur Lösung des Verschlusses durch ein dazu befugtes Amt nach

Menge, Gattung und Beschaffenheit unverändert erhalten bleibe.

§ 56. Er besteht in der Regel in ausgeprägten Bleien (Plomben), begreift

aber auch die Anwendung jenes andern passenden Verschlußmittels, z. B. die

Versiegelung u. s. w. in sich.

Das abfertigende Amt hat allein zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche

A r t desselben angewendet und welche Zahl von Bleien, Siegel u. s. w. ange-

legt werden soll. Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die Abfertigung

begehrt, die Vorrichtung treffe, welche es für nöthig hält, um den Verschluß

anzubringen.

Wie die am häusigsten vorkommenden Verpackungen beschaffen und vorgerichtet

seyn müssen, um als verschlußfähig anerkannt werden zu können, ergiebt eine

besondere Anleitung, welche bei den Aemtern ausgehängt und auf Verlangen

gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten verabreicht wird.

§ 57. Das Material an Blei, Lack, Licht und Versicherungsschnur hat die

Zollverwaltung anzuschaffen, welche dafür die im Tarif festgesetzten Gebühren zu

beziehen befugt ist.

Das übrige zu der Vorrichtung erforderliche Material hat derjenige zu be-

sorgen, welcher die Waare zum Verschluß stellt.

§ 58.

Bei eingetretener Verletzung des Waarenverschlusses kann in Folge

des Begleitscheins für die Waaren, je nachdem sie genau bekannt sind oder

nicht, die Entrichtung ihres tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolles ver-

langt werden.

Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der In-

haber der Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll- oder

Steueramte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren

und neuen Verschluß antragen.

Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und

4. Nachweis, daß

dieselbe erfüllt wor-

den sey.

D. Vorbehalt eines

speciellen Regulativs

über die Begleit-

scheinausfertigung.

I I . Von dem Waa-

ren-Verschlusse.

1. Zweck desselben.

2. Worin er besteht,

auch wann und wie

er anzulegen ist.

3. Kosten desselben.

4. Verfahren bei

Verletzung des Ver-

schlusses.

(

)

III. Von den Nie-

derlagen unverzollter

Waaren.

A. Packhöfe, Hal-

len, Lagerhäuser.

1. Was darunter

verstanden wird.

2. Niederlagsrecht,

Lagerfrist u. Lager-

geld.

3. Betrag des La-

gergeldes.

4. Rechte des

Staats auf die Waa-

ren

im

Packhofs-

lager.

5. Befugniß zur

Verarbeitung der

Waaren

auf

dem

Lager.

giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Die dem Amte

am Bestimmungsorte vorgesetzte Ober-Behörde wird alsdann entscheiden, in wie fern

die eben angegebene Folge des verletzten Waarenverschlusses eintreten soll oder zu mil-

dern ist.

§ 59. Oeffentliche Niederlagen, in welchen fremde unverzollte Waaren unter Ach

sicht des Staats aufbewahrt werden, heißen Packhöfe, Hallen und Lagerhäuser.

§ 60. Das Recht, fremde, unverzollte Waaren auf gewisse Zeit in einem Packhofe

niederzulegen, heißt das Niederlagsrecht, diese Zeit die Lagerfrist, und die Gebühr für

die Benutzung das Lagergeld.

Das Niederlagsrecht wird nur Kaufleuten, Spediteuren und Fabrikanten, und auch

diesen nur für solche fremde Waaren bewilligt, von welchen der Durchgangszoll ge-

ringer als der Ein- oder als der Ausgangszoll, oder als beide zusammen ist, und welche

nicht durch die besondern Packhofsregulative von der Lagerung ausgeschlossen sind.

Auf Wein findet das Niederlagsrecht nur ausnahmsweise und nur dann Anwendung,

wenn dazu geeignete Räume im Packhofe vorhanden sind, und die Weine keine Behand-

lung erfordern.

Die Lagerfrist soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

§ 61. Das Lagergeld wird für jeden Packhof nach dem örtlichen Kostenbedarf beson-

ders festgestellt, darf jedoch (wo die Niederlagen für Rechnung des Staates verwalte!

werden) die folgenden Sätze nicht überschreiten.

Für das Lager monatlich

a) von trockenen Waaren vom Centner

1/36 Thaler (oder 3 Kreuzer) ;

b) von flüssigen Waaren vom Centner

1/24 Thaler (oder 4½ Kreuzer);

§ 62. Die im Packhofslager befindliche Waare haftet dem Staate unbedingt für die

davon zu entrichtenden Abgaben nach demjenigen Tarif, welcher am Tage der Ver-

zollung gültig ist.

Wird die Verabfolgung der Waaren, aus dem Packhofslager vom Deponenten

oder einer dritten Person verlangt, so ist diesem Verlangen nur unter den § 16 des

Zollgesetzes enthaltenen Bestimmungen zu willfahren.

§ 63. Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei,

in der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Maaßregeln zu treffen, welche

die Erhaltung der Waaren nöthig macht, und letzterer zu dem Ende umzustürzen,

Inders zu verpacken oder aufzufüllen.

Das Nettogewicht oder der Inhalt der Kolli bei der ersten Revision ist jedoch auch

diesen Falls als Grundlage der Verzollung festzuhalten, so wie bei der Verabfol-

gung der Waaren aus der Niederlage keine Vergütigung für verzollte Waare er-

folgt, welche zur Ergänzung der unverzollten gedient hat.

(

)

Veränderungen des Gewichts der Tara sind unter obigen Umständen erlaubt.

In wie weit eine Bearbeitung der auf dem Packhofe lagernden Waaren auch für

andere Zwecke, als den der bloßen Erhaltung Statt finden könne, bestimmen die beson-

dern Packhofsregulative (§ 67) nach dem örtlichen Bedürfnisse.

§ 64. Eine Verminderung der Waaren, welche erweislich im Packhofslager durch

zufällige Ereignisse Statt gefunden hat, begründet einen Anspruch auf Zollerlaß.

Unter solchen zufälligen Ereignissen wird aber eine Verminderung des Gewichts,

welche durch Eintrocknen, Einzehren, Verstäuben und Verdunsten der Waaren, und

namentlich bei Flüssigkeiten durch die gewöhnliche Lekkage entsteht, nicht verstanden.

§ 65. Die Packhofsverwaltung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der Packhofs-

räume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Aufrechthaltung der Ruhe

und Ordnung unter den im Packhofe beschäftigten Personen, sowie für Abwendung von

Feuersgefahr im Innern des Gebändes und seinen nächsten Umgebungen, durch An-

schaffung und gehörige Instandhaltung der erforderlichen Feuerlösch-Geräthschaften

sorgen, und haftet für Beschädigungen der lagernden Waaren, welche aus einer ihr

zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachläßigung dieser Fürsorge entstehen. Diese

Verpflichtung tritt erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage aufgenommen und

die amtliche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist.

Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben

treffen, hat die Packhofsverwaltung nicht zu vertreten.

§ 66. Sind Güter, deren Eigentümer und Disponenten unbekannt sind, ein Jahr

im Packhofe geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung derselben zu zwei ver-

schiedenen Malen, mit einem Zwischenranme von mindestens vier Wochen, durch die

amtlichen Blätter bekannt gemacht werden, und wenn sich hierauf binnen 6 Monaten

nach der letzten Bekanntmachung Niemand meldet, die Packhofsverwaltung berechtigt

seyn, die Güter öffentlich meistbietend zu verkaufen. Der Erlös bleibt nach Abzug der

Abgaben und des Lagergeldes, sechs Monate hindurch aufbewahrt, und fällt, wenn er

bis zu deren Ablauf von Niemand in Anspruch genommen wird, einem Wohlthätig-

keitsfonds anheim.

Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann ein früherer

Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Behörde in der Art gesche-

hen, daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen Malen innerhalb acht

Tagen öffentlich bekannt gemacht wird.

Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als 2 Jahre

gelagert, so ist derselbe aufzufordern, solche binnen einer Frist, welche vier Wochen

nicht überschreiten darf, vom Packhofe zu nehmen. Genügt er dieser Aufforderung nicht,

so wird zum öffentlichen Verkauf der Waaren geschritten, und der Erlös, nach Albzug

der Kosten und Abgaben, dem Eigenthümer oder Disponenten zugestellt.

7. Beilage zur Nr. 15.

6. Verminderung

der Waaren während

des Lagers.

7. Verpflichtungen

der Verwaltung ruck-

sichtlich der lagernden

Waaren.

8. Verfahren mit

unabgeholten Waa-

ren,

a. deren Eigenthü-

mer unbekannt ist.

b. deren Eigenthü-

mer bekannt ist.

( 149 )

9. Besondere Pack-

hofs-Regulative.

B. Zoll-Lager bei

Hauptzoll-Aemtern.

1. Was darunter

verstanden wird.

2. Allgemeine Vor-

schriften wegen deren

Benutzung.

3. Besondere Lager-

Regulative.

C.

Oeffentliche

Kredit-Lager.

D. Privat-Lager.

1. Was darunter

verstanden wird.

§ 67. Für jeden Packhof u. wird nach Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse, ein

besonderes Regulativ von dem Gouverneur erlassen, welches die nähern Bedingungen

für die Benutzung des Lagers und die speziellen Vorschriften über die Abfertigung der

zur Niederlage gelangenden und aus derselben zu entnehmenden Waaren enthält.

§ 68. Bei den Haupt-Zollämtern an solchen Grenzorten, welche nicht im Genuß

des Niederlagerechts sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebt, und geignetz

Lagerräume vorhanden sind, Waaren zu dem Zweck niedergelegt werden, um solche,

besonders bei Statt findendem Frachtwechsel, ihrer weiteren Bestimmung bequemet

zuzuführen.

Dergleichen Lager bei Haupt-Zollämtern werden Zoll-Lager genannt.

§ 69. Die Benutzung der Zoll-Lager ist nur den im Orte wohnenden Kaufleuten

und Spediteuren gestattet, deren Vermittelung sich daher Frachtführer, welche Waa-

ren niederlegen wollen, bedienen müssen.

Die Lagerfrist darf nicht über sechs Monate dauern, und nach Ablauf derselben tre-

ten die im § 66 enthaltenen Bestimmungen ein.

Waaren, die schon in einem Packhofe gelagert haben, dürfen in der Regel, und

wenn nicht besondere Gründe dafür nachgewiesen werden können, nicht weiter zu

einem Zoll-Lager gelangen.

In keinem Falle aber darf durch die nochmalige Lagerung die zweijährige Lagerfrist

(§ 60) überschritten werden.

Wegen des Lagergeldes kommen die diesfälligen Bestimmungen für Packhofsnieder-

lagen ( § 61) in Anwendung.

Eine Umpackung der Waaren in den Zoll-Lagern ist, unter Beobachtung der in dem

§ 63 enthaltenen Vorschriften, nur insoweit zuläßig, als die Erhaltung der Waaren

sie erfordert.

§ 70. Für jeden Ort, wo ein Zoll-Lager vorhanden ist, sollen die nähern Bedin-

gungen der Benutzung und die Vorschriften über die Abfertigung, durch ein von den

Gouverneur zu erlassendes Regulativ bestimmt werden, welches in dem Geschäftslo-

kale des Haupt-Zollamtes auszuhängen ist.

§ 71. Wo örtliche Bedürfnisse es erfordern, können auch Waaren, welche auf Be-

gleitschein N° II zum Verbrauch im Lande eingegangen sind, bis zur Entrichtung des

darauf haftenden Eingangszolls in, öffentlichen Niederlagen unter Verschluß der Zoll-

behörde gelagert werden.

Auf Niederlagen dieser Art finden die Vorschriften der §§ 60— 66 ebenfalls Anwen-

dung, mit der Maaßgabe jedoch, daß die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über

sechs Monate und bei längerer Lagerung wenigstens nicht über das Kalenderjahr des

Eingangs hinaus erstrecken darf.

§ 72. Niederlagen fremder unverzollter Waaren in Privaträumen unter oder ohne

Mitverschluß der Zoll-Behörden heißen Privatlager, und sind entweder Kredit-Lager,

(

)

wenn Waaren, welche bloß zum Absatz im Inlande bestimmt sind, zur Sicherung des

Staates wegen des darauf ruhenden aber kreditirten Eingangszolles niedergelegt wer-

den, oder Transitlager, wenn die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum

Absatz nach dem Auslande bestimmt sind.

§ 73. Bei Privat-Kreditlagern darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über

6 Monate und — bei längerer Lagerung — wenigstens nicht über das Kalenderjahr

des Eingangs hinaus erstrecken. Privat-Transitlager finden für Waaren, bei welchen

es auf die Festhaltung der Identität ankömmt, in der Regel nicht Statt.

Dem Ermessen des Gouverneurs bleibt es überlassen, wo und unter welchen, in

jedem einzelnen Falle festzusetzenden Bedingungen, ein Privatlager zu bewilligen, ob

dasselbe wieder aufzuheben oder zu beschränken fey.

§ 74. Der Inhaber eines Privatlagers haftet für die Albgaben von den zum Lager

verabfolgten Waaren, insofern er die Entrichtung der Abgaben an andern Orten oder

die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener Art nicht nachweiset.

§ 75. Was die Bewilligung der Privatlager von fremdem Wem betrifft, so werden

die Bedingungen, unter welchen sie zuläßig ist, und die näheren Verpflichtungen der

Lager-Inhaber durch ein besonderes Regulativ des Gouverneurs bestimmt.

2. Beschränkungen

derselben.

3. Verpflichtungen

des Inhabers eines

Privatlagers.

4. Privatlager von

fremdem Wein.

Dritter Abschnitt.

Bon Verkehrs-Erleichterungen, Befreiungen und Ausnahmen.

§ 76. Bei Versendungen inländischer Waaren und allgemein der im freien Verkehr

stehenden Gegenstände aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande (§ 41

des Zollgesetzes) ist dem Zollamte der Ausgangsstation eine Deklaration vorzulegen,

worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren und deren Bestimmungsort

anzugeben ist.

Es tritt sodann die Revision, und, der Regel nach, der amtliche Verschluß der

Waaren ein, und der Absender erhält die hienach bescheinigte Deklaration, auf wel-

cher zugleich die zum Eintreffen beim Wiedereingangs-Amte verstattete Frist bemerkt

wird, zurück.

Beim letztgedachten Amte werden die Gegenstände auf den Grund der zu überge-

benden Deklaration revidirt, und, nach richtigem Befund, unter Legitimationsschein

zum Transport durch den Grenzbezirk nach dem Bestimmungsort abgefertigt.

Sind die Waaren von der Beschaffenheit, daß ein sicherer Verschluß nicht ange-

bracht werden kann, so müssen sie ihrer Art und Menge nach besonders kenntlich be-

schrieben werden.

Bei derartigen Versendungen von Flüssigkeiten muß außer der Verschluß-Anlage,

bei Branntweinen jedesmal die Alkholstärke nach dem Alkoholometer von Tralles ge-

1. Versendungen

aus dem

Inlande

durch das Ausland

nach dem Inlande.

( 151 )

II. Meß- u. Markt-

verkehr.

A. Verkehr inlän-

discher Fabrikanten

u. Produzenten nach

ausländischen Messen

und Märkten.

1. Besuch fremder

Messen.

2. Besuch benach-

barter fremder

Märkte.

B. Verkehr aus-

ländischer

Handel-

u. Gewerbtreibender

auf inländ. Messen

und Märkten.

prüft und im Deklarationsscheine bemerkt, auch hiernach die Revision beim Wieder-

eingange vorgenommen werden;— bei Weinen für jedes Faß oder für Fässer, welche

einerlei Weingattung enthalten, ein mit demselben Wein gefülltes Probefläschchen

mit dem Amtssiegel versiegelt und dem Deklarationsscheine beigefügt werden.

Die Abfertigung und Verschlußanlegung kann für die zum Wiedereingang bestimm-

ten Waaren auch schon bei Ämtern im Innern, welche hiezu mit den nöthigen Nequi-

siten versehen sind, Statt finden, und bedarf es für diesen Fall bei dem Ausgangsamt

nur der Rekognition des Verschlusses.

Bei derartigen Versendungen von ausgangszollpflichtigen Waaren ist für den Aus-

gangszoll durch pfandweise Hinterlegung oder durch Bürgschaft Sicherheit zu leisten.

Wird bei dem Transport von fremden Waaren, welche unter Zollkontrolle stehen

zwischenliegendes Ausland berührt, so muß die Waare dem Ausgangs und dem Wie-

dereingangsamte zur Revision gestellt, und der richtige Ausgang resp. der Wiederein-

gang auf dem Begleitschein bescheinigt werden.

§ 77. Wegen der Bedingungen und Kontrollmaaßregeln, unter welchen inländische

Fabrikanten, die mit eigenen Fabrikaten fremde Messen beziehen, den unverkauften

Theil dieser erweislich eigenen Fabrikate ohne Entrichtung des Eingangszolls zurück

bringen können (Zollgesetz § 42) wird das Nähere durch ein von dem Gouverneur zu

erlassendes besonderes Regulativ bestimmt.

§ 78. Inländische Handwerker, welche die Märkte in benachbarten Orten des Aus-

landes mit ihrer selbst verfertigten Waare, die jedoch kein Gegenstand der Verzehrung

seyn darf, besuchen, können den unverkauften Theil derselben unter folgenden Bedin-

gungen zollfrei wieder einführen

a) die Aus- und Wiedereinfuhr muß über eine und dieselbe Zollstelle, und zwar über

ein Hauptzollamt oder über ein Nebenzollamt erster Klasse Statt finden.

b) Ueber die Gegenstände der Ausfuhr muß dem Ausgangsamte eine vollständige

schriftliche Anmeldung übergeben werden.

c) Sie müssen demselben zur Besichtigung vorgezeigt und auf Kosten des Inhabers,

so weit sie bezeichnungsfähig sind, bezeichnet werden.

d) Die Wiedereinfuhr des unverkauften Theils muß in einer, von dem Amte zu

bestimmenden kurzen Zeitfrist erfolgen, und die zurückgeführten Gegenstände mich

sen demselben Amte wieder zur Besichtigung vorgelegt werden.

§ 79. Inländer, welche Vieh auf ausländische Märkte bringen, können das unver-

kauft gebliebene Vieh zollfrei wieder einführen, wenn sie die Vorschriften des § 78 —

so weit solche anwendbar sind — erfüllen.

§ 80. Nenn ausländische Handel- und Gewerbtreibende inländische Messen und

Märkte beziehen und für den unverkauften Theil ihrer Waaren den int § 42 des Zoll-

gesetzes zugestandenen Erlaß des Eingangszolls bei der Wiederausfuhr in Anspruch

(

)

nehmen, so kommen, mit den sich von selbst ergebenden Abweichungen, dieselben Be-

stimmungen zur Anwendung, welche im § 78 für den umgekehrten Fall ertheilt sind.

Es wird sodann von den unverkauft zurückgehenden Waaren nur der Durchgangszoll

erhoben.

Der Betrag des Eingangszolls von den eingeführten Waaren wird durch Pfandle-

gung oder nach Umständen durch die Ausfertigung von Begleitscheinen sicher gestellt.

§ 81. Für diejenigen Orte, wo ein solcher Verkehr von Wichtigkeit ist, und eigen-

thümliche Einrichtungen und Vorschriften erforderlich macht, sollen diese durch beson-

dere Regulative näher bestimmt werden.

§ 82. Wer auf die im § 43 des Zollgesetzes erwähnte Erleichterung Anspruch macht,

muß genau dasjenige befolgen, was die Zollbehörde in jedem einzelnen Falle zur Ver-

hütung von Mißbräuchen vorschreiben wird. Gegenstände der Verzehrung bleiben von

dieser Erleichterung ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann dieselbe auf Getreide, welches,

unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr des daraus gewonnenen Mehls, auf ausländische

Mühlen gebracht wird, und auf Getreide, welches Ausländer, unter Vorbehalt der

Wiederausfuhr des daraus gewonnenen Mehles, auf inländische Mühlen bringen,

Anwendung finden.

Die näheren Bestimmungen über die Ausführung des § 43 des Zollgesetzes bleiben

in vorkommenden Fällen dem Gouverneur vorbehalten.

Vierter Abschnitt.

Von den zum Schutze der Zollabgaben dienenden Einrichtungen

und Vorschriften.

§ 83. Auf allen Straßen und Wegen im Grenzbezirk muß jeder, der Waaren oder

Sachen transportirt, sich durch Bescheinigung gegen die zur Aufsicht verpflichteten

Beamten ausweisen, daß er befugt sey, die gehörig bezeichneten Gegenstände in einer

gewissen Frist und auf dem vorgeschriebenen Wege ungetheilt zu transportiren.

Nur beim Eingange aus dem Auslande und nur in der Richtung von der Grenze

nach der Zollstelle findet hiervon die Ausnahme Statt, daß der Transport von Waa-

ren oder Sachen auf den Zollstraßen bis zur Zollstelle ohne amtlichen Ausweis ge-

stattet ist.

Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich auch diese Transporte durch die

bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legitimiren.

§ 84. Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezirke durch Transportaus-

weise (Legitimations-Schein § 83) sind nur befreit

a) ganz zollfreie Gegenstände (Abtheilung, I des Tarifs), insofern sie unverpackt

sind oder dergestalt vor Augen liegen, daß sie ohne Weitläufigkeit sogleich erkannt

werden können;

III. Sonstige Er-

leichterungen u. Aus-

nahme-Gegenstände ,

welche zur Verarbei-

tung oder Vervoll-

kommnung ein- oder

ausgehen.

I. Von den Kon-

trollen im Grenzbe-

zirke.

A. Transport-Kon-

trolle.

1. Inwiefern ein

Transport-Ausweis

erforderlich ist.

2. Befreiung von

der

Legitimations-

pflichtigkeit.

( 153 )

3. Sachen-Trans-

port auf Gewässern.

4.

Beschränkung

des Sachen-Trans-

ports in Absicht der

Zeit.

b) Gegenstände, deren Menge in einem Transport so gering ist, daß sie deshalb

bei der Verzollung nach den Tarifsbestimmungen außer Betracht bleiben würden;

c) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines und desselben inländischen

Landguts, welches entweder ganz im Grenzbezirke liegt, oder von der Binnenlinie

oder von der Grenzlinie unmittelbar durchschnitten wird, im letzteren Falle jedoch

nur unter besondern, nach der Örtlichkeit vorzuschreibenden Aufsichtsmaaßregeln ;

d) Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer geschlossenen

Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet werden, vorbehaltlich

der auch über solche Transporte auf Verlangen der Zollbeamten zu liefernden

Nachweisung der Verzollung oder zollfreien Abstammung der Waaren;

e) der Gütertransport mit den gewöhnlichen Fahrposten. Die Postanstalten im

Grenzbezirke dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtet und ihnen bekannt ge-

macht wird, entweder allgemein oder von gewissen Personen Päckereien zur Be-

förderung landeinwärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende

schriftliche Erlaubniß des betreffenden Zollamts annehmen, welche dann das

Poststück zum Bestimmungs-Orte begleitet.

Auch bleibt es dem Gouverneur zu bestimmen überlassen, wiefern unter Berücksich-

tigung örtlicher und persönlicher Verhältnisse noch andere Erleichterungen durch Be-

freiung gewisser Gegenstände von dem schriftlichen Transport-Ausweis oder durch

Gestattung des Transports auf besondere für einen gewissen Zeitraum zu ertheilende

Freikarten eintreten können.

§ 85. An den Ufern der Gewässer in dem Grenzbezirke und auf den in die-

sen Gewässern gelegenen Inseln darf ohne besondere Erlaubniß nur an solchen

Stellen aus- und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen bestimmt und

als solche bezeichnet sind.

§ 86. Der Transport von zollpflichtigen ausländischen und gleichnamigen

inländischen Gegenständen über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes

ist nur in der Tageszeit erlaubt.

Als Tageszeit werden in dieser Beziehung angesehen

in den Monaten Januar und Dezember

die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends ;

in den Monaten Februar, Oktober und November

die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends ;

in den Monaten März, April, August und September

die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends ;

in den Monaten Mai, Juni und Juli

die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends.

Ausnahmen hiervon finden nur Statt

a) in Ansehung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahrposten versen-

det werden, oder welche Extrapost-Reisende mit sich führen, was sich aber

( 154 )

auf den Transport von Kaufmannswaaren durch Extrapost nicht erstreckt;

b) wenn in außerordentlichen Fallen die Erlaubniß des betreffenden Haupt-

Zollamts oder Neben-Zollamts ,1ster Klasse, soweit letzteres zur Abferti-

gung der Ladung überhaupt befugt ist, vor dem Beginn des Transports

ertheilt worden ist.

Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, die Straße

und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen.

§ 87. Der zum Transport von Waaren und Sachen innerhalb des Grenzbe-

zirks erforderliche Ausweis, dessen Ertheilung die Ueberzeugung der Behörde

von dem Vorhandenseyn und der Verzollung oder zollfreien Abstammung der

dabei in Rede stehenden Gegenstände voraussetzt, wird ausgestellt

a) beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenz Zollamte, bei

welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht ;

b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von denjenigen

Aemtern und Expeditionsstellen in der Nahe der Binnenlinie, welche zur

Ausfertigung von Legitimationsscheinen ermächtigt sind ;

c) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll- oder

Expeditionsstelle;

d) auch kann gestattet werden, daß Ortsbehörden über die Erzeugnisse des

Orts und der nächsten Umgegend, sowie Inhaber größerer Gewerbe-An-

lagen über Gegenstände ihres Gewerbes selbst Versendungsscheine ausstellen.

§ 88. Die im § 35 des Zollgesetzes vorbehaltenen Kontroll-Maaßregeln sollen

nach der Eigenthümlichkeit des zu beaufsichtigenden Handels- oder

Gewerbebe-

triebs vorgeschrieben werden.

§ 89. Insbesondere hat jeder Kaufmann im Grenzbezirke ein Handlungsbuch

zu führen, worin rücksichtlich aller unmittelbar aus dem Auslande bezogenen

Waaren

beim Empfang derselben der Tag und Ort, an und in welchem die

Verzollung

Statt gefunden hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande

empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten seyn muß.

§ 90. Krämer und andere Gewerbtreibende, welche sich in dem Grenzbezirke

in Orten unter 1500 Einwohnern niedergelassen haben, dürfen Material-, Spe-

zerei- und Stuhlwaaren nur dann unmittelbar aus dem Auslande einführen,

w e n n sie ordnungsmäßige, kaufmännische Bücher führen und die besondere Er-

laubniß der betreffenden Behörden erhalten haben.

Ist letzteres nicht der Fall, so dürfen dergleichen Krämer und Gewerbtreibende

Waaren

fraglicher Art nur von inländischen Handlungen, welche ordnungsmäßige

Bücher

führen, beziehen, solche lediglich in ihrem Laden absetzen und keine Ver-

sendung davon machen.

§ 91. Hausirgewerbe dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniß

5. Von wem der

Transport-Ausweis

ertheilt wird.

B. Kontrollirung

der Handel- u. Ge-

werbtreibenden.

(

)

I. Von der Kon-

trolle im Binnen-

lande.

1. Waaren, die

aus dem Grenz-Be-

zirke in das Binnen-

land übergehen.

2. Waaren, welche

bei der Versendung

im Binnenlande kon-

trollpflichtig find.

a. Vorschriften für

den Versender.

und unter denjenigen Beschränkungen betrieben werden, welche zum Zwecke des

Zollschutzes bereits bestehen oder noch weiter angeordnet werden.

Auf Material- und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure

aller Art, so wie auf Zeuge, die aus Baumwolle, Seide oder Wolle, ganz

oder in Vermischung mit anderen Stoffen, gefertigt sind, soll sich die Erlaub-

niß nicht erstrecken.

§ 92. Wer mit den aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke bezogenen

Waaren ein Gewerbe treibt, ist, wenn die Waare mit einem höhern Eingangs-

zoll, als vier Thaler oder 7 Gulden vom Centner, belegt ist, und ihre Menge

einen Viertel-Centner übersteigt, verbunden, die im Grenzbezirke empfangene

Bezettelung innerhalb der in derselben vorgeschriebenen Frist der darin genann-

ten, oder sofern keine benannt ist, derjenigen Dienststelle, an welche der Be-

stimmungsort in dieser Beziehung gewiesen ist, und zwar vor der Abladung zum

Visiren vorzulegen. Auf Erfordern sind auch die Waaren, bevor sie abgeladen

werden, zur Revision zu stellen.

Kann für solche Waaren ein einziger Bestimmungsort nicht angegeben werden,

so müssen sie der Dienststelle desjenigen Orts zur Besichtigung gestellt werden,

wo der erste Absatz von den geladenen Waaren geschehen soll.

§ 93. Wer im Binnenlande folgende Waaren-Artikel, als

1) baumwollene und dergleichen mit andern Gespinnsten gemischte Stuhl-

waaren und Zeuge,

2) Zucker aller Art,

3) Kaffee,

4) Tabacks-Fabrikate,

5) Wein und

6) Branntwein aller Art,

versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhlwaaren und Zeuge,

sowie des Zuckers, einen halben Centner Nettogewicht, und die der anderen

Waaren einen Centner Nettogewicht übersteigt, mit einem Frachtbriefe versehen.

Derselbe muß enthalten

a) die Vor- und Zunamen des Waarenführers und des Waaren-Empfängers ;

b) die Menge der Waaren (von den unter 1 bis 4 genannten nach Centner,

und Pfunden, von Wein und Branntwein nach Barils und Litrons) in

Buchstaben ;

c) die Gattung der Waaren ;

d) die Anzahl der Kolli und deren Zeichen und Nummern ;

e) den Bestimmungsort und den Ablieferungstermin, den letzteren mit Buch-

staben, und

f) den Vor- und Zunamen des Versenders, den Versendungsort, den Tag

und das Jahr der Absendung.

(

)

Der Frachtbrief muß vor dem Abgange der Waare der Zoll- oder Kontroll-

stelle des Absendungsorts oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Bezie-

hung gewiesen ist, zum Visiren und Abstempeln vorgelegt, auch die Waare auf

Verlangen zur Revision gestellt werden.

Von der Vorlage an die Zoll- oder Kontrollstelle sind die Frachtbriefe ausge-

nommen, welche von dem Inhaber einer Fabrik, Brennerei oder Siederei über

Gegenstände seines Gewerbes, oder von einem Weinbergs-Besitzer über eigenes

Erzeugniß an Wem ausgestellt werden ; jedoch muß diese Eigenschaft des Aus-

stellers in dem Frachtbriefe neben der Unterschrift angegeben und von der Orts-

behörde oder einer Zoll_ oder Kontrollstelle beglaubigt seyn.

§ 94. Der Empfänger solcher Waaren ist verpflichtet, gleich nach der An-

kunft derselben den Frachtbrief der betreffenden Zoll- oder Kontrollstelle vor-

zulegen, welche denselben, wo nöthig, nach vorgängiger Revision der Waaren,

abgestempelt zurückgiebt.

Eine Ausnahme hiervon machen Fabrikanten von baumwollenen Waaren,

welche Gewebe zur weiteren Veredlung, ingleichen Privatpersonen, welche Wein

zum eigenen Gebrauche, nicht über zwei Barils, und diejenigen, welche Brannt-

wein aus Brennereien des eigenen Landes erhalten ; jedoch müssen sie die

Frachtbriefe ein Jahr lang aufbewahren und auf Erfordern vorlegen.

§ 95. Sollen Gegenstände, welche nach § 93 mit einem Frachtbriefe versehen

seyn müssen, auf Jahrmarkte gebracht werden, so muß der Versender der be-

treffenden Zoll- oder Kontrollstelle ein Verzeichniß übergeben, worin die Zahl

und das Gewicht der zu versendenden Ballen oder Kisten u. ,die Gattung der

darin befindlichen Waaren. der Marktort, wohin der Transport geht, und die

Frist, binnen welcher der unverkaufte Theil der Waaren zurückkehren soll, an-

gegeben ist.

Dieses Verzeichniß dient, nachdem es visirt und abgestempelt worden, für

den Weg zum Markte und von dort zurück als Transport-Bescheinigung.

Erfolgt jedoch am Markt-Orte eine Zuladung solcher Waaren, so muß da-

rüber ein besonderes Verzeichniß gefertigt und von der Kontrollstelle im Markt-

Orte visirt und abgestempelt werden.

§

96. Sowohl die amtlichen Bezettelungen aus dem Grenzbezirke, als die

für den Transport im Binnenlande ausgestellten Frachtbriefe müssen mit der

Ladung vollkommen übereinstimmen, und es werden solche, wo diese Ueberein-

stimmung mangelt, als gar nicht vorhanden angesehen. Es kann daher der

Frachtbrief oder die amtliche Bezettelung über eine geringere Menge eben so

wenig als Bescheinigung für eine größere Ladung gelten, als es zulässig ist

mit einer, auf eine größere Menge lautenden Bezettelung einen Theil dieser

größern Ladung zu bescheinigen.

§

97. Waarenführer, welche für verschiedene Empfänger geladen haben, sollen

8te Beilage zur N r .

15.

b. Vorschriften für

den Waarenempfän-

ger.

c. Besondere Be-

stimmungen für den

Markt-Verkehr.

3. Allgemeine Vor-

schriften

für

den

Transport der im

Binnenlande

kon-

trollpftichtigen Waa-

ren.

(

)

4. Vorschriften für

den Waaren-Ueber-

gang aus einem Ver-

ens-Staate in den

anderen.

III. Allgem. Kon-

troll-Vorschriften.

1. Hausvisitationen

und Revisionen der

Waarenlager.

2. Körperliche Vi-

sitationen.

in der Regel für jeden einzelnen Waaren-Empfänger einen besondern Fracht-

brief bei sich führen. Mindestens aber muß ein für verschiedene Orte bestimmten

Transport mit einer besondern amtlichen Bezettelung oder einem Frachtbriefe

für jeden Ort versehen seyn.

Erhält die Ladung während des Transports eine andere Bestimmung, so sind

die Transportzettel der nächsten Zoll- oder Kontrollstelle zur Bemerkung des

neuen Bestimmungsorts vorzulegen.

Waarenführer, welche auf dem Wege zu dem, in den Transportzetteln an-

gegebenen Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehörigen Ladung absetzen,

müssen sich vom Empfänger der abgesetzten Waaren ein schriftliches Empfangs-

Bekenntniß geben lassen, aus welchem die Gattung und Menge der abgesetzten

Waaren, der Tag und der Ort, an welchem die Ablieferung geschehen, und der

Name des Waaren-Empfängers

ersichtlich ist. Diese Bescheinigung muß mit

den Transportzetteln über die Ladung, von welcher ein Theil abgesetzt worden,

bei der Dienststelle des Orts, wo die Abladung geschieht, oder, wenn eine

solche am Orte der Abladung nicht vorhanden ist, bei der nächsten Dienststelle

auf dem Wege zum Bestimmungsorte der übrigen Ladung zum Visiren vorge-

legt werden.

§ 98. In Bezug auf den Waaren-Uebergang aus und nach solchen Ländern,

welche sich mit dem Staate zu einem gemeinschaftlichen Zollsysteme vereinigt

haben (§ 10 des Zollgesetzes), ergehen in Gemäßheit der diesfallsigen Verträge

die nähern Bestimmungen, nach denen sich die Waarenführer genau zu achten

haben.

§ 99. Hausvisitationen und Revisionen der Waarenlager dürfen, so weit sie

erforderlich sind, nur nach den in den §§ 37 und 38 des Zollgesetzes hierüber

enthaltenen Vorschriften Statt finden.

§ 100. Im Falle körperliche Visitationen für nöthig erachtet werden, ist nach

den im § 39 des Zollgesetzes gegebenen Bestimmungen zu verfahren.

I. Von den Dienst-

stellen und Beamten

und deren amtlichen

Befugnissen.

A. I m Grenz-Be-

zirze.

1.

Legitimation der

Dienststellen u. Be-

amten durch süßere

Bezeichnung.

§ 101. Jede nach den Vorschriften des Zollgesetzes (§ 26) einzurichtende Er-

hebungs- oder Abfertigungstelle soll durch ein Schild mit dem Landeswappen und

einer Inschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche Behörde

daselbst ihren Sitz hat. Üeberdies soll bei jedem Ansageposten oder ; wenn ein

solcher nicht vorhanden ist, bei dem Grenz-Zollamte ein Schlagbaum errichten

werden.

(

)

Fünfter Abschnitt.

Von den Dienststellen und Beamten, ihren amtlichen Befugnissen

und Pflichten gegen das Publikum.

Die nach § 27 des Zollgesetzes zum Zollschutze bestimmten Grenz - Aufseher

sollen mit einem Brustschilde, worauf sich eine Nummer befindet, versehen seyn.

§ 102. Eine öffentliche Bekanntmachung bezeichnet die angeordneten Zollstraßen

und giebt an, auf welchen derselben und wo die Ansageposten, Haupt-Zollämter

und Neben-Zollämter ister Klasse (§ 103) errichtet worden sind und wo sich

Revisionsstellen zur Abfertigung der eingehenden Extraposten (§ 39) befinden.

§ 103. Die Zollämter sind entweder Haupt-Zollämter oder Neben-Zollämter

erster oder zweiter Klasse.

Bei den Haupt -Zollämtern ist jede Zoll-Entrichtung und jede durch diese

Ordnung vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung, sowohl bei der Ein-,

als bei der Aus- und Durchfuhr zulässig.

Neben-Zollämter erster Klasse werden an denjenigen Straßen errichtet, auf

welchen zwar ein Handelsverkehr mit dem Auslande Statt findet, dieser jedoch

nicht von solchem Umfange ist, um die Errichtung eines Haupt-Zollamtes er-

forderlich zu machen. Neben-Zollämter zweiter Klasse werden für den kleinen

Grenzverkehr da errichtet, wo örtliche Verhältnisse es erheischen.

Mit Rücksicht auf die hiernach den Neben-Zollämtern beizulegende Wirksamkeit

sind ihre Erhebungs-Befugnisse im Tarif näher bestimmt.

Innerhalb dieser Befugnisse können Neben-Zollämter erster Klasse Waaren,

welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Inlandes in den

andern versendet werden (§ 76) bei dem Aus- und Wieder-Eingang abfertigen.

Zur Ertheilung und Erledigung von Begleitscheinen (§ 40 und ff.) sind sie

ohne ausdrückliche Genehmigung des Gouverneurs nicht ermächtiget.

§ 104. Mit den Ansageposten werden, zum Zwecke der Abfertigung von Rei-

fenden und des sonstigen kleinen Verkehrs, in der Regel Neben-Zollämter zweiter

Klasse verbunden. Auf besonders lebhaften und mit einem Haupt-Zollamte be-

setzten Zollstraßen kann der Ansageposten auch in einem Neben-Zollamte erster

Klasse bestehen.

§ 105. Expeditionsstellen, zur Ertheilung von Legitimationsscheinen sollen,

wo es an Zollämtern fehlt, nach dem örtlichen Bedürfnisse angeordnet werden,

um die Waaren, welche innerhalb des Grenzbezirks versendet werden oder aus

dem Binnenlande in denselben eingehen, mit dem vorgeschriebenen Transport-

Ausweise zu versehen. Zu Geld-Erhebungen sind sie nicht befugt.

§ 106. Die Grenz-Aufseher sollen sich durchaus mit keiner Geld-Erhebung

befassen. Es liegt ihnen ob, den Grenzbezirk und die Binnenlinie ununter-

brochen zu beaufsichtigen, und es sind alle Personen, welche Fuhrwerk, Schiffe,

Gepäck oder zollpflichtige Gegenstände führen, verpflichtet, denselben Folge zu

leisten und dasjenige zu unterlassen, wodurch sie in Ausübung ihres Amtes ge-

hindert werden würden.

Die Grenz-Aufseher sind befugt

2. Deren Bekannt

machung.

3. Zollämter.

4. Ansageposten.

5. Legitimations-

schein - Expeditions-

stellen.

6. Grenzaufseher.

( 159 )

a) Frachtfuhrwerk und Heerdenführer anzuhalten, sich den Transport-Aus-

weis vorzeigen zu lassen, Notizen daraus zu nehmen und ihn durch äu-

ßere Besichtigung der Ladung mit dieser zu vergleichen. Stimmen beide

nicht überein, so behalten sie die Bezettelung bei sich und begleiten die

Gegenstände in der Richtung, worin sie dieselben finden, zur nächste

Dienststelle.

b) Kiepen-, Korb- und Packträger, Handfuhrwerke, Bauern-Fuhrwerke und

beladene Lastthiere, welche nicht verpackte Waaren führen, können von

den Grenzaufsehern auf der Stelle revidirt werden, um sich die Ueber-

zeugung zu verschaffen, daß entweder keine zollpflichtigen Gegenstände ge-

laden oder diese gehörig angemeldet sind. Bei förmlich verpackten Waaren

verfahren sie entweder, wie zu a. vorgeschrieben ist, oder führen solche zur

Obrigkeit des nächsten Orts, um mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen

Bei Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie

Waaren unter den Kleidern verborgen haben, ist nach § 39 des Zollgesetzes

zu verfahren.

c) Ledig angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können die Grenz-Aufsehen

anhalten, um Ueberzeugung zu nehmen, daß es wirklich unbeladen ist.

d) Führer von Schiffsgefäßen, welche weniger als fünf Lasten tragen, müssen

auf den Anruf der Grenz-Aufseher sobald wie möglich anhalten und, je

nachdem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an schick-

lichen Stellen anlegen, oder die Ankunft der Grenz-Aufseher abwarten.

e) Wer Gegenstände führt, welche von dem Transport-Ausweise befreit sind

(§ 84 a — d) ist verbunden, den Grenz-Aufsehern zur Stelle die nöthige

Auskunft zugeben, um sie zu überzeugen, daß die transportirten Gegenstände

eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dieß nicht sofort genügend geschehen,

so sind die Grenz-Aufseher befugt, den Transport dahin zu führen, wo die

verlangte Auskunft mit Sicherheit zu erlangen ist.

f) Reisende zu Wagen mit Gepäck, zu Pferde und zu Fuß mit Felleisen und

dergleichen, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung

nach dem Grenz-Zollamte befinden, dürfen von den Grenz-Aufsehern gar

nicht angehalten werden. Treffen sich aber dergleichen Reisende entweder

auf einem Punkte der Zollstraße, wo dieselben das Grenz-Zollamt schon im

Rücken haben, oder außerhalb einer Zollstraße, so können sie, mit Aus-

nähme der mit den gewöhnlichen Posten oder mit Extrapost Reisenden, den

Nachweis der geschehenen Meldung fordern.

Erfolgt dieser, so müssen sie die Personen ohne Störung reisen lassen,

im entgegengesetzten Falle aber zum nächsten Zollamte führen.

g) Gegenstände, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweise versehen

sind, damit nicht übereinstimmen, oder auf einer Straße betroffen werben,

(

)

welche von der darin vorgeschriebenen abweicht, sind von den Grenz-Auf-

sehern in Beschlag zu nehmen und an das nächste Zollamt abzuliefern.

h) Die Grenz -Aufseher sind eben so befugt als verpflichtet, die aus dem

Grenzbezirke in das Binnenland geflüchteten oder mit Gewalt entkommenen

Defraudanten dahin zu verfolgen, und sich im Betretungsfalle ihrer Per-

son und Waaren zu bemächtigen.

§ 107. Die im § 28 des Zollgesetzes bezeichneten Beamten haben, um der

ihnen dort aufgelegten Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Ver-

dachte, daß eine Verletzung der Zollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniß,

Personen und Waaren soweit anzuhalten, als solches den Grenz-Aufsehern selbst

verstattet

ist.

§ 108. I m Innern des Landes bestehen zur Erhebung des Ein-, Aus- und

Durchgangszolls

Haupt-Zoll- oder Haupt-Steuerämter und Zoll- oder Steuer-

ämter.

Sie sind entweder solche, mit denen eine Niederlage für fremde unver-

zollte Waaren (Packhof, Halle, Lagerhaus) verbunden, oder solche, bei welchen

dies nicht der Fall ist.

Die Haupt-Zoll- oder Haupt-Steuerämter mit Niederlage sind zu jeder Zoll-

Erhebung

von fremden Gegenständen befugt, welche nach Maaßgabe, dieser

Ordnung

im Innern geschehen darf.

Sie sind im Innern in der Regel allein befugt, Begleitscheine zu ertheilen.

Die Hauptämter ohne Niederlage, ingleichen die hierzu besonders ermächtig-

ten Zoll- oder Steuerämter können den Eingangszoll von fremden Waaren nach

Maaßgabe

der auf sie gerichteten Begleitscheine N° ll erheben. Zur Ertheilung

von Begleitscheinen sind sie ohne besondere Genehmigung nicht ermächtigt, es

sey denn, daß die Theilung eines Waarentransports nach § 49 nöthig würde.

In welchen Orten der Vereinslande sich Hebestellen befinden, auf welche

Waaren mit Begleitscheine N° 1 oder N° II abgefertigt werden können, soll

öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 109. Wo in andern Orten zur Erhebung innerer Verbrauchssteuern beson-

dere Empfangsstellen vorhanden sind, werden diese, soweit es erforderlich ist,

als Aufsichts-Aemter und Legitimationsscheins-Stellen an der Binnenlinie, zur

Erhebung

des Eingangszolles von den mit den Fahrposten transportirten Ge-

genständen und zur Mitwirkung bei der Waarenkontrolle benutzt.

Wo dergleichen nicht vorhanden sind, sollen die Statt ihrer mit den obigen

Verrichtungen beauftragten Dienststellen zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

§ 110. Steuer-Aufseher und andere Beamte im Innern, welche mit der Hand-

habung der Waaren-Kontrolle im Binnenlands beauftragt sind, müssen, wenn

sie sich in Dienstausübung befinden, entweder in Uniform gekleidet oder mit

einer von der Zolldirection ausgestellten und untersiegelten Legitimations-Karte

versehen seyn.

7. Andere Staats-

und Kommunal-Be-

amte.

B. I m

Innern

des Landes.

1. Hebestellen.

2. Andere Dienst-

stellen.

3.

Aufsichts-Be-

amte.

( 161 )

II.

Geschäftsstun-

den.

1. Bei den Abfer-

tigungs - Stellen im

Grenzbezirke.

2.Bei den Abfer-

tigungsstellen im In-

nern.

Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenträger, welche dem äußern Anschein

nach kontrollpflichlige Waaren führen, während des Transports anzuhalten und

die Waarenführer zur Auskunft über die geladenen Waaren, sowie, in geeig-

neten Fallen, zur Vorzeigung der erforderlichen Transportzettel aufzufordern

und durch äußere Besichtigung der Ladung, wobei eine Veränderung in der Lage

der geladenen Kolli und eine Eröffnung der Verpackung nicht Statt finden darf,

sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der erhaltenen Auskunft zu un-

terrichten.

Findet sich hierbei, daß über eine kontrollpflichtige Ladung die Transport-

Bescheinigung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere, als die ange-

gebenen Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der

vorgezeigten Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aufsichtsbeamten die

Ladung zu der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Dienst-

stelle, oder wenn solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liegt, wo

der verdächtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Rich-

tung vorhandenen Polizei-Behörde begleiten, um daselbst die nähere Untersuch-

ung der Ladung vorzunehmen.

In Städten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern beson-

dere Beamte an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Befugniß zur

Nachfrage über die geladenen Gegenstände, und sofern sich darunter konttoll-

Pflichtige Artikel befinden, zur Besichtigung der Ladung.

§ 111. Bei sämmtlichen Grenz-Zollämtern und sonstigen im Grenzbezirke Vorhande-

nen Abfertigungsstellen sollen an den Wochentagen in folgenden Stunden die Ge-

schäftslokale geöffnet und die Beamten zur Abfertigung der Zollpflichtigen daselbst

gegenwärtig sein, nämlich

in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags von 7½ bis

12 Uhr, und Nachmittags von 1 bis 5½ Uhr, in den übrigen Monaten Vormit-

tags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr.

Die Abfertigung der Reisenden muß an allen Tagen ohne Ausnahme geschehen.

Wo außerdem der Umfang des Verkehrs es erfordert, daß auch andere Abfertigun-

gen an Sonn- und Festtagen in bestimmten Stunden ertheilt, oder gewisse Dienstlei-

stungen auch zu andern, als den oben festgesetzten Stunden verrichtet werden, sol

darüber eine Bekanntmachung der dem Amte zunächst vorgesetzten Behörde an der

Außenseite der Eingangsthür zu dem Geschäftslokal angeheftet werden.

§ 112. Bei den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern im Innern sollen die Dienst-

stunden folgende sein

in den Wintermonaten Oktober bis einschließlich Februar, Vormittags von 8 bis 12

Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 bis 12

Uhr und von 2 bis 5 Uhr.

Für die übrigen Dienststellen im Innern sollen die Stunden, in welchen die aus

( 162 )

per gegenwärtigen Ordnung entspringenden Abfertigungen ertheilt werden müssen,

näher bestimmt, und in gleicher Art, wie im § 111 vorgeschrieben ist, zur Kenntniß

des Publikums gebracht werden.

§ 113. Es ist Pflicht der Zollbeamten, die Personen, mit welchen sie im Dienste zu

thun

haben, ohne Unterschied anständig zu behandeln, bei ihren Dienstverrichtungen

bescheiden zu verfahren, und ihre Nachfragen und Revisionen nicht über den Zweck

der Sache auszudehnen. Insonderheit dürfen sie unter keinen Umständen für irgend ein

Dienstgeschäft,

es bestehe in Nachfragen, Revisionen, Ausfertigungen u. s. w. ein

Entgeld

oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung und habe Namen

wie es wolle, verlangen oder annehmen. Damit Beschwerden des Publikums, beson-

ders an den Grenzen, wo der Fremde keine Zeit zu einem umständlichern Verfahren

hat, zur Kenntniß der vorgesetzten Behörde gelangen, soll bei jeder Zoll- und Abfer-

tigungsstelle ein Beschwerde-Register vorhanden sein, in welches jeder, der Ursache

zur Beschwerde zu haben vermeint, seinen Namen, Stand und Wohnort, so wie die

Thatsache,

worüber er sich beschweren zu können glaubt, eintragen kann.

Bei Beschwerden gegen Grenz-Ausseher, deren Namen dem Beschwerdeführer unbe-

kannt sind, reicht es hin, die Nummer des Brustschildes anzuführen, welches der Auf-

seher auf Verlangen vorzuzeigen verpflichtet ist. Hat irgend Jemand Gründe, seine

Beschwerde nicht in das Beschwerde-Register einzutragen, so kann er sie bei der höhe-

ren Behörde anbringen.

Übrigens wird von denjenigen, welche bei den Zollstellen zu thun haben oder mit

d e n Aufsichtsbeamten in Berührung kommen, erwartet, daß sie ihrerseits zu keinen

Beschwerden

über ihr Betragen gegen die Zollbeamten Anlaß geben werden.

III.

Allgemeines

Verhalten der Zoll-

Beamten

und der

Zollpflichtigen gegen

einander.

(

)

Inhalts-Verzeichniß der Zollordnung.

Erster Abschnitt.

Von der Erhebung der Zölle und der Waaren-Abfertigung, soweit solche

an der Grenze Statt finden.

I. Beim Waareneingange.

A. Allgemeine Bestimmungen.

1. Verhalten beim Eingange über die Zolllinie. §

1.

,

2. Anmeldung bei dem Grenzzollamte oder dem vorliegenden Ansage- (Anmel-

dungs-) Posten. §§ 2 — 4.

3. Deklaration

a) Aufforderung dazu. § 5.

b) Form und Inhalt der Deklaration. § 6.

c) Wie solche ausgefertigt werden muß. § 7.

d) Wem die Ausfertigung der Deklaration obliegt. §§ 8 und 9.

e) Anleitung zur richtigen Ausfertigung der Deklaration und Bekanntmachung

der Dienst-Instruktion in Bezug auf die Abfertigung. § 10.

f) Besondere Vorschriften für Reisende. § 11.

4. Revision der Waaren. — Zweck der Revision. § 12.

Allgemeine Revision. — Spezielle Revision. § 13.

Bruttogewicht. — Tara. — Nettogewicht. § 14.

Weiteres Verfahren nach Verschiedenheit der Fälle. § 15.

Obliegenheiten des Zollpflichtigen bei der Revision. § 16.

B. Weitere Behandlung, wenn die Waaren gleich an der Grenze

in den freien Verkehr treten sollen.

1. Ermittelung des Zollbetrages durch die Revision. § 17.

2. Ermittelung des Nettogewichts. § 18.

3. Entrichtung des Eingangszolles. § 19.

4. Schluß der Abfertigung. §§ 20 u. 21.

5. Anmeldung bei einer Kontrollstelle an der Binnenlinie

a) beim Landtransporte. § 22.

b) beim Wassertransporte. § 23.

6. Abfertigung zollfreier Gegenstände. § 24.

C. Weitere Behandlung, wenn die W a a r e n bei dem Eingangs

A m t e niedergelegt werden sollen. 3 25.

( 164 )

D. Weitere Behandlung, wenn die Waaren nach einem Orte be-

stimmt find, wo sich eine öffentliche Niederlage für unver-

zollte Waaren befindet. §§ 26 u. 27.

E. Weitere Behandlung, wenn die Waaren zur Verzollung bei

einem Amte ohne Niederlage deklarirt werden. § 28.

F. Weitere Behandlung, wenn die Waaren zur unmittelbaren

Durchfuhr bestimmt find.

1. Allgemeine Vorschriften. § 29.

2. Besondere Vorschriften

a) für Waaren, wovon der Ausgangszoll höher ist, als der Durchgangszoll. §30.

b) auf kurzen Straßenstrecken. § 34.

c) auf Flüssen, auf welche besondere Staatsverträge Anwendung finden. § 32.

II.

Beim Waarenausgange.

A. Waaren, die einem Ausgangszolle unterworfen find. §§ 33 — 35.

B. Waaren, deren Ausfuhr erwiesen werden muß. § 36.

C. Waaren, die einem Ausgangszolle nicht unterworfen find. § 37.

III.

Besondere Vorschriften für die Behandlung des Verkehrs Mit den

Staats-Posten.

A. Gewöhnliche Fahrposten. § 38.

B. Extraposten

1. mit Reisenden und Reisepäck. 39.

2. mit Kaufmannswaaren. § 39.

Zweiter Abschnitt.

Von

verschiedenen Einrichtungen und Anstalten zur Erhebung und Siche-

rung der Zölle.

I .

Von

der Begleitscheinkontrolle.

A. Zweck und Ausfertigung der Begleitscheine. § 40.

B. Begleitscheine N° I.

1. Wesentlicher Inhalt derselbe § 41.

2. Beschränkung bei der Begleitschein-Ausfertigung auf Aemter im Innern mit

Niederlage. § 42.

3. Verpflichtung aus dem Begleitscheine. § 43.

4. Nachweis, daß dieselbe erfüllt Wochen. § 44.

9te Beilage zur Nr. 15.

( 165 )

5. Folgen vorkommender Gewichtsunterschiede. § 45.

6. Verpflichtung des Waarenführers bei eingetretener Transportverzögerung. § 46.

7. Wie zu verfahren ist

a) wenn eine Ladung für verschiedene Empfänger oder Orte bestimmt ist. § 47.

b) wem die Bestimmung der ganzen Ladung unterwegs verändert wird. § 48.

c) Wenn eine Ladung unterwegs getheilt werden muß. § 49.

C. Begleitscheine N° II.

1. Wesentlicher Inhalt derselben. § 50.

2. Beschränkung bei deren Ertheilung. § 51.

3. Verpflichtung aus dem Begleitscheine. § 52.

4. Nachweis, daß dieselbe erfüllt worden sey. § 53.

D. Vorbehalt eines speziellen Regulativs über die Begleitschein-

ausfertigung. § 54.

II. Von dem Waarenverschlusse.

1. Zweck desselben. § 55.

2. Worin er besteht, auch wann und wie er anzulegen ist. § 56.

3. Kosten desselben. § 57.

4. Verfahren bei Verletzung des Verschlusses. § 58.

III. Von den Niederlagen unverzollter Waaren.

A. Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser

1. Was darunter verstanden wird. § 59.

2. Niederlagsrecht, Lagerfrist und Lagergeld. § 60.

3. Betrag des Lagergeldes. §.61.

4. Rechte des Staates auf die Waaren im Packhofslager. § 62.

5. Befugniß zur Bearbeitung der Waaren auf dem Lager. § 63.

6. Verminderung der Waaren während des Lagerns. § 64.

7. Verpflichtungen der Verwaltung rücksichtlich der lagernden Waaren. § 65.

8. Verfahren mit unabgeholten Waaren

a) deren Eigenthümer unbekannt ist. § 66.

b) deren Eigenthümer bekannt ist. § 66.

9. Besondere Packhofsregulative. § 67.

B. Zolllager bei Hauptzoll-Aemtern.

1. Was darunter verstanden wird. § 68.

2. Allgemeine Vorschriften wegen deren Benutzung. § 69.

3. Besondere Lager-Regulative. § 70.

C. Oeffentliche Kreditlager. § 71.

D. Privatlager.

1. Was darunter verstanden wird. § 72.

( 166 )

2. Beschränkung derselben. § 73.

3. Verpflichtungen des Inhabers eines Privatlagers. § 74.

4. Privatlager von fremdem Wein. § 75.

Dritter Abschnitt.

Von Verkehrserleichterungen, Befreiungen und Ausnahmen.

I.

Versendungen ans dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande. § 76.

II. Meß- und Marktverkehr.

A. Verkehr inländischer Fabrikanten und Produzenten nach ans-

ländischen Messen und Märkten.

1. Besuch fremder Messen. § 77.

2. Besuch benachbarter fremder Märkte. §§ 78 u. 79.

B. Verkehr inländischer Handel- und Gewerbetreibender auf in-

ländischen Messen und Märkten. §§ 80 u. 81.

III.

Sonstige Erleichterungen und Ausnahmen.

Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder Vervollkommnung ein- oder ausgehen. § 82.

Vierter Abschnitt.

Von den zum Schutze der Zollabgaben dienenden Einrichtungen und

Vorschriften.

I . Von den Kontrollen im Grenzbezirke.

A. Transportkontrollen.

1. Inwiefern ein Transportausweis erforderlich ist. § 83.

2. Befreiung der Legitimationspflichtigkeit. § 84.

3. Sachentransport auf Gewässern. § 85.

4. Beschränkung des Sachentransports in Absicht der Zeit. § 86.

5. Von wem der Transportausweis ertheilt wird. § 87.

B. Kontrollirung der Handel- und Gewerbetreibenden. §§ 88—91.

II, Von der Kontrolle im Binnenlande.

1. Waaren, die aus dem Grenzbezirk in das Binnenland übergehen. § 92.

2. Waaren, welche bei der Versendung im Binnenlande kontrollpftichtig sind

a) Vorschriften für den Versender. § 93.

b) Vorschriften für den Waarenempfänger. § 94.

( 167 )

c) Besondere Bestimmungen für den Marktverkehr. § 95.

3. Allgemeine Vorschriften für den Transport der im Binnenlande kontrollpflich-

tigen Waaren. §§ 96 u. 97.

4. Vorschriften für den Waarenübergang aus einem Vereinsstaate in den andern

§ 98.

III. Allgemeine Kontrollvorschriften.

1. Hausvisitationen und Revision der Waarenlager. § 99.

2. Körperliche Visitationen. § 100.

Fünfter Abschnitt.

Von den Dienststellen und Beamten, deren amtlichen Befugnissen und ihren

Pflichten gegen das Publikum.

I. Von den Dienststellen und Beamten und deren amtlichen Befugnissen.

A. Im Grenzbezirke.

1. Legitimation der Dienststellen und Beamten durch äußere Bezeichnungen. § 101.

2. Deren Bekanntmachung. § 102.

3. Zollämter. § 103.

4. Ansageposten. § 104.

5. Legimitationsschein-Expeditionsstellen. § 105.

6. Grenzaufseher. § 106.

7. Andere Staats- und Kommunalbeamte. § 107.

B. Im Innern des Landes.

1. Hebestellen. § 108.

2. Andere Dienststellen. § 109.

3. Aufsichtsbeamte. § 110.

II. Geschäftsstunden.

1. Bei den Abfertigungsstellen im Grenzbezirke. § 111.

2. Bei den Abfertigungsstellen im Innern. § 112.

III.

Allgemeines Verhalten der Zollbeamten und Zollpflichtigen gegen ein-

ander. § 113.

(

)

Gesetz

über den Waffengebrauch der Grenzaufsichtsbeamten.

§ 1. Die Grenz-Aufsichtsbeamten sind bei Ausübung ihres Dienstes im Grenzbezirke

von

den ihnen anvertrauten Waffen Gebrauch zu machen befugt

a) wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt, oder wenn sie mit einem solchen An-

griffe bedrohet werden.

b) wenn diejenigen, welche Fuhrwerke oder Schiffsgefäße führen, Sachen trans-

portiren oder Gepäck bei sich haben, sich ihrer Anhaltung, der Visitation und

Beschlagnahme ihrer Effekten, Waaren und Transportmittel, der Abführung

zum nächsten Zollamte oder zur Obrigkeit des nächsten Ortes, oder der Ergrei-

fung bei versuchter Flucht thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzen.

Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Abweh-

rung des Angriffes und zur Ueberwindung des Widerstandes nothwendig ist. Der

Gebrauch der Schußwaffe findet nur alsdann statt, wenn der Angriff oder die Wi-

dersetzlichkeit entweder mit Waffen oder andern gefährlichen Werkzeugen, oder aber

von einer Mehrheit, welche stärker ist, als die Zahl der zur Stelle anwesenden Grenz-

Aufsichtsbeamten

unternommen oder angedrohet wird. Der Androhung eines solchen

Angriffs wird es gleich geachtet, wenn die angehaltenen Personen ihre Waffen oder

anderen gefährlichen Werkzeugen nach erfolgter Aufforderung nicht sofort ablegen,

oder wenn sie solche demnächst wieder aufnehmen.

§ 2. Die Grenz-Aufsichtsbeamten können ferner bei Ausübung ihres Dienstes der

Waffen,

und namentlich der Schußwaffen sich bedienen,

a) wenn im Grenzbezirke, außerhalb eines bewohnten Ortes, und außerhalb der

Landstraße mehr wie zwei Personen, als Fußgänger, Reiter oder als Begleiter

von Lastfuhrwerken und Lastthieren zur Nachtzeit (d. h. eine Stunde nach Son-

nenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) oder mit Gepäck oder

Ladung auch zur Tageszeit betreffen werden, und auf einen zweimaligen Anruf,

wobei der Anrufende sich als Grenz-Aufsichtsbeamte zu erkennen gegeben hat,

nicht anhalten, sich vielmehr einzeln oder sämmtlich entfernen, und

b) wenn im Grenzbezirke Schiffer, welche zur Nachtzeit, oder mit verdeckten oder

beladenen Schiffsgefäßen zur Tageszeit in der Fahrt angetroffen werden, auf

einen solchen Anruf nicht anhalten, oder nicht wenigstens ihre Bereitwilligung

zum Anhalten durch die That unzweideutig zu erkennen geben, sondern sich viel-

mehr zu entfernen suchen.

Der Gebrauch der Schußwaffen ist jedoch in den vorstehend unter a und b bezeich-

(

)

neten Fällen den Beamten nur dann erlaubt, wenn wenigstens zwei von ihnen zur

Wahrnehmung des Dienstes auf einen Posten zusammen sind.

§ 3. Die nach § 28 des Zollgesetzes zur Unterstützung der Grenzbesetzung verpflich-

teten Polizei- und Forstbeamten sind nur dann, wenn sie mit den Grenzaufsichtsbeam-

ten gemeinschaftlich handeln, in solchem Falle aber eben so, wie diese, die Waffen

gebrauchen befugt.

§ 4. Die Beamten müssen, wenn sie sich der Waffen bedienen, in Uniform oder

mit einem amtlichen Abzeichen versehen seyn.

§ 5. Sie sind nach Anwendung der Schußwaffen sogleich nachzuforschen schuldig

ob Jemand verletzt worden, so weit es ohne Gefahr für ihre Person geschehen kann.

§ 6. Im Fall einer Verletzung haben sie dem Verletzten Beistand zu leisten,

und dessen Fortschaffung zum nächsten Orte zu veranlassen, wo die Polizeibe-

hörde für ärztliche Hülfe und für die nöthige Bewachung Sorge zu tragen hat.

Die Kurkosten sind erforderlichen Falls aus der Zollkasse vorzuschießen, welche

den Ersatz von dem Verletzten und den Theilnehmern der Kontravention oder

von dem Beamten, je nachdem die Anwendung der Waffen gerechtfertigt be-

funden worden ist, oder nicht, verlangen kann.

§ 7. Auf die Anzeige, daß Jemand von den Grenzaufsichts-Beamten, oder

deren Hülfsbeamten im Dienste durch Anwendung der Waffen verletzt worden

hat das Gericht des Orts, wo die Verletzung vorgefallen ist, mit Zuziehung

eines Oberzollbeamten den Thatbestand festzustellen und zu ermitteln ob ein Miß-

brauch der Waffen Statt gefunden habe oder nicht.

Das Gericht ist schuldig hierbei auf die Antrage Rücksicht zu nehmen, welch

der Oberzollbeamte zur Aufklärung der Sache zu machen für nothwendig erachtet,

§ 8. Nach beendigter vorläufiger Untersuchung sind die Acten an den Staats-

Anwalt des betreffenden Bezirksgerichts einzusenden, und durch diesen der Raths-

kammer desselben mitzutheilen, welche, nachdem sie die Verhandlungen voll-

ständig befunden, auf den Bericht des Untersuchungs-Richters und den Antrag

des Staats-Anwalts über die Eröffnung der Untersuchung einen Beschluß zu

fassen hat.

§ 9. Mit der Verhaftung eines des Waffenmißbrauchs beschuldigten Beam-

ten darf nicht eher verfahren werden, als bis die Eröffnung der gerichtliches

Untersuchung definitiv feststehet.

§ 10. Gegen den Beamten, welcher beschuldigt ist, seine Befugniß zum Ge-

brauch der Waffen gegen Zoll- oder Steuer-Contravenienten überschritten zu

haben, können die Angaben des verletzten Contravenienten, der übrigen Theil

nehmer der Contravention, und solcher Personen, welche wegen Zoll- und Steuer

Vergehen bereits bestraft worden sind, für sich allein keinen, zur Anwendung

einer Straft, hinreichenden Beweis begründen.

( 170 )

11.

Wenn ein Beamter zur Nachtzeit gegen eine geringere Personenzahl

§ 2 unter Buchstabe a. bestimmt worden, sich der Waffen bedient hat, bei

Untersuchung aber ermittelt wird, daß derselbe Ursache gehabt habe, die

sonenzahl für stärker zu halten, so ist er, nach Bewandniß der Umstände,

Straft zu verschonen, oder mit einer gelinderen als der ordentlichen Strafe

belegen.

§ 12. In Ansehung der Strafe der Beamten, welche des Mißbrauchs der

Wassen schuldig befunden worden, behält es bei den bisherigen Vorschriften

der Gesetze sein Bewenden.

Luxemburg. — Gedruckt bei J. Lamort.

( 1 7 1 )

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