ministériel du 23 juillet 1963 concernant la prise en considération, en vue de la détermination
Texte législatif (5 Articles)
Règlement
ministériel du 23 juillet 1963 concernant la prise en considération, en vue de la détermination
du bénéfice imposable, des salaires du personnel familial occupé dans l’agriculture.
Le Ministre des Finances,
Vu le paragraphe 4 de la loi de l’impôt sur le revenu des personnes physiques du 27 février 1939 ;
Arrête
Le N° 70 des directives d’exécution de 1941 concernant l’impôt sur le revenu des personnes
physiques est remplacé par le texte suivant
« (1) Les contrats de louage de services valablement conclus entre l’exploitant agricole et ses enfants
travaillant dans l’exploitation sortent leurs effets également au regard de l’impôt sur le revenu. Les salaires
en espèces et en nature payés en vertu d’un contrat de louage de service valable sont à déduire intégralement
lors de la détermination du bénéfice agricole. Il est rappelé que le salaire alloué à un enfant mineur imposable
collectivement avec l’exploitant en vertu du paragraphe 27 de la loi de l’impôt sur le revenu des personnes
physiques est imposé dans le chef de l’exploitant au titre de l’imposition collective, compte tenu de la dé-
duction pour frais d’obtention.
(2) L’existence d’un contrat de louage de services valable suppose que l’occupation de l’enfant dans
l’exploitation soit nécessaire, que la rémunération correspondant au travail fourni soit effectivement payée
et que cette rémunération soit soumise à la retenue d’impôt sur les salaires. Il faut en outre que l’exploitant
ait demandé l’affiliation de l’enfant aux organismes d’assurance sociale. Le contrat doit être conclu par écrit.
(3) En l’absence d’un contrat de louage de services valable l’exploitant agricole peut néanmoins, pour
tenir compte des frais de logement, d’entretien et d’argent de poche des enfants majeurs, déduire sans justi-
fication des dépenses effectives les sommes forfaitaires ci-après fixées
36.000, fr. par enfant de sexe masculin pleinement occupé dans l’exploitation,
27.000, fr. par enfant de sexe féminin pleinement occupé dans l’exploitation.
Les conjoints des enfants et les petits-enfants sont assimilés aux enfants de l’exploitant.
La déduction n’est permise qu’à l’endroit des enfants qui ne donnent pas lieu à une modération d’impôt
dans le chef de l’exploitant. »
Les dispositions du présent règlement sont applicables à partir de l’exercice d’exploitation
clôturé en 1963. En ce qui concerne toutefois les contrats verbaux reconnus valables avant l’entrée en vi-
gueur du présent règlement, la formalité de l’écrit prévue au 1er alinéa de l’article 1er ci-dessus n’est re-
quise qu’à partir des périodes de paie postérieures de six mois à la publication de ce règlement.
Le présent règlement sera inséré au Mémorial.
Luxembourg, le 23 juillet 1963.
Pour le Ministre des Finances,
Le Ministre de l’Education Nationale,
Emile Schaus
Loi du 5 août 1963 portant approbation de la Convention entre le Grand-Duché de Luxembourg et la Répu-
blique d’Autriche tendant à éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la
fortune, signée à Luxembourg, le 18 octobre 1962.
Nous CHARLOTTE, par la grâce de Dieu, Grande-Duchesse de Luxembourg, Duchesse de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d’Etat entendu ;
De l’assentiment de la Chambre des Députés ;
Vu la décision de la Chambre des Députés du 10 juillet 1963 et celle du Conseil d’Etat du 19 du même
mois portant qu’il n’y a pas lieu à second vote
Avons ordonné et ordonnons
Est approuvée la Convention entre le Grand-Duché de Luxembourg et la République d’Au-
triche tendant à éviter les doubles impositions en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune, signée
à Luxembourg, le 18 octobre 1962.
Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par
tous ceux que la chose concerne.
Cabasson, le 5 août 1963.
Le Ministre des Affaires Etrangères,
Pour la Grande-Duchesse
Eugène Schaus
Son Lieutenant
Représentant
Pour le Ministre des Finances,
Jean
Le Ministre de l’Agriculture,
Grand-Duc héritier
Emile Schaus
Doc. parl. N° 963, Sess. ord. 1962-1963.
ABKOMMEN
zwischen dem
GroBherzogtum Luxemburg
und der Republik
Österreich zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg und der Bundespräsident der
Republik Österreich sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, überein-
gekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg
Herrn Eugène Schaus, Minister der Auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Pierre Werner, Minister der Finanzen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Ernst Lemberger, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister
der Republik Österreich im Großherzogtum Luxemburg.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel 1. 1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche urd juristische Personen,
die ihren Wohnsitz im Sinn des Artikels 2 in der Republik Österreich oder im Großherzogtum
Luxemburg oder in beiden Vertragstaaten haben.
2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines jeden der beiden Vertragstaaten, seiner
Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
3) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamt-
einkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens
erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen
oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zur Zeit
1. in der Republik Österreich
a) die Einkommensteuer,
b) die Körperschaftsteuer,
c) die Vermögensteuer,
d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches,
e) die Aufsichtsratsabgabe,
f) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),
g) die Grundsteuer,
h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
i) die Abgabe von Bodenwert bei unbebauten Grundstücken,
j) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer entzogen sind;
2. im Großherzogtum Luxemburg
a) die Einkommensteuer,
b) die Körperschaftsteuer,
c) die besondere Steuer von Tantiemen,
d) die Vermögensteuer,
e) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),
f) die Grundsteuer.
5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig
neben den geltenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden
der beiden Vertragstaaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen Änderungen mitteilen.
6) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten der Repu-
blik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf seiten des Großherzogtums
Luxemburg der Minister der Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.
Artikel 2. 1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Ein-
künfte, für die in diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Vertragstaat
das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Vertragstaaten" eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Vertragstaates
dort auf Grund ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes steuerpflichtig ist, oder
eine juristische Person, die nach dem Recht dieses Vertragstaates dort auf Grund ihres Sitzes
oder des Ortes ihrer tatsächlichen Leitung steuerpflichtig ist.
3) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine natürliche Person ein
Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so ist der Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wie folgt
zu ermitteln
a) der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sie über
eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem der beiden Vertragstaaten die Person den Mittel-
punkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Vertrag-
staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Vertragstaat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt;
d) gehört die Person beiden oder keinem der Vertragstaaten an, so werden die obersten Finanz-
behörden der beiden Vertragstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.
4) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine juristische Person ein Wohn
sitz in beiden Vertragstaaten, so gilt ihr Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens als in dem
Vertragstaat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet. Dasselbe gilt
für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden
innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.
Artikel 3. 1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Ein-
künfte aus unbeweglichem Vermögen, das in dem anderen Vertragstaat liegt, so hat der andere
Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
2) Der Begriff " unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertrag-
staates, in dem das Vermögen liegt. Der Begriff umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbe-
weglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden,
die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste
Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Ver-
pachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. Er gilt ferner für
Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.
4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines
gewerblichen Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus-
übung eines freien Berufes dient.
Artikel 4. 1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Ein-
künfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet des anderen
Vertragstaates erstreckt, so hat der andere Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte
nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.
2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch auf Einkünfte aus offenen oder stillen Betei-
ligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligun-
gen in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen
Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die
durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unter-
nehmens erzielten Einkünfte, sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens
im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes oder von Gegenständen, die
im Unternehmen benutzt werden.
4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte,
wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter
gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen
tätigte.
5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grund-
sätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte
zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteiles an den allgemeinen Verwaltungskosten
des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen wer-
den; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betrieb-
stätten desselben Unternehmens unbeachtlich.
6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn
des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen kann in solchen Fällen als
Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Roh-
prämieneinnahmen des Unternehmens zu Grunde gelegt werden. Die obersten Finanzbehörden
der beiden Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn
dies für die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen
Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.
Artikel 5. 1) Der Ausdruck " Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in
der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) den Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslie-
ferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren,
b) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
c) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren
ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
d) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern
oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;
e) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Ertei-
lung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher
Tätigkeiten, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
4) Die Tatsache, daß eine Person in einem der beiden Vertragstaaten für ein Unternehmen
des anderen Vertragstaates tätig ist mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 begründet eine in dem erstgenannten Vertragstaat gelegene Betriebstätte,
wenn diese Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Vertrag-
staat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß
sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
5) Ein Unternehmen eines der beiden Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt,
als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese
Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
6) Die Tatsache, daß eine juristische Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertrag-
staaten eine juristische Person beherrscht oder von einer solchen beherrscht wird, die in dem
anderen Vertragstaat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder
in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, macht für sich allein keine dieser juristischen Personen
zur Betriebstätte der anderen.
7) Ein Versicherungsunternehmen eines der beiden Vertragstaaten begründet eine Betrieb-
stätte in dem anderen Vertragstaat, wenn das Unternehmen durch einen Vertreter mit
Ausnahme eines Vertreters im Sinne des Absatzes 5 im Gebiet des anderen Vertragstaates
Prämien empfängt, oder durch den Vertreter in diesem Gebiet gelegene Risiken versichert.
Artikel 6. Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung,
der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unter-
nehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist,
oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder
am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen
Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen
oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen
abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen die Gewinne,
die eines der Unternehmen hätte erzielen können, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt
hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 7. 1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Gewinne
aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, so hat nur
der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des
Unternehmens befindet.
2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Gewinne aus dem
Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, so hat nur der Vertragstaat das Besteu-
erungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Leitung eines Unternehmens der See- und Binnen-
schiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimat-
hafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in
dem die Person, die das Schiff betreibt, ihren Wohnsitz hat.
4) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Unternehmen der Schiffahrt oder der Luftfahrt eines der
beiden Vertragstaaten im Gebiet des anderen Vertragstaates eine Agentur für die Beförderung
von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit
dem Betrieb der Schiffahrt oder Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes zusammen-
hängen.
5) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen
der Luftfahrt an einem Pool oder einer Bertiebsgemeinschaft.
6) Dieser Artikel ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen
Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.
Artikel 8. Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Einkünfte
aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem
anderen Vertragstaat hat, so hat der erstgenannte Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine im anderen Vertragstaat gelegene Betriebstätte
erzielt, so steht das Besteuerungsrecht nur diesem Vertragstaat zu.
Artikel 9. 1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten aus
dem anderen Vertragstaat Lizenzgebühren, so hat nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht,
in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz
in einem der beiden Vertragstaaten an eine Person mit Wohnsitz im anderen Vertragstaat
bezahlt werden, die zu mehr als 50 v.H. am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden
Kapitalgesellschaft beteiligt ist, können abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 in
dem erstgenannten Vertragstaat besteuert werden; die Steuer darf jedoch 10 v.H. des Roh-
betrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Auf Antrag des Empfängers der Lizenzgebühren
ist diese Steuer vom anderen Vertragstaat auf seine Steuer anzurechnen, die auf diese Ein-
künfte entfällt.
3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren"
bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer
Filme, von Patenten, Markenrechten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4) Gewinne aus der Veräußerung eines im Absatz 3 angeführten Rechtes oder Vermögens-
wertes werden nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem der Veräußerer seinen Wohnsitz hat.
5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren
oder Gewinne mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögens-
werte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören.
In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrag-
staaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 10. 1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Divi-
denden, die von einer Gesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gezahlt werden,
so hat der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
2) Jedoch darf der Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren
Wohnsitz hat, diese Dividenden nach seinem eigenen Recht besteuern; der Satz der von ihm
erhobenen Steuer darf aber nicht übersteigen
a) 5 v.H. des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausge-
nommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 v.H. des Kapitals
der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 v.H. des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
3) Auf Antrag des Empfängers der Dividenden ist die Steuer, die gemäß Absatz 2 in dem
Vertragstaat erhoben wird, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz
hat, vom anderen Vertragstaat auf seine Steuer vom Einkommen, die auf diese Dividenden
entfällt, anzurechnen.
4) Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Vertrag-
staaten an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gezahlt werden,
sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen, aber nur insofern die Divi-
denden gemäß den Gesetzen dieses Staates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn
beide Gesellschaften ihren Wohnsitz in diesem Staat gehabt hätten. In diesem Fall sind die
Bestimmungen des Absatzes 3 nicht anzuwenden.
5) Absatz 2 berührt nicht das Recht des Vertragstaates, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, diese Dividenden mit dem vollen Satz im Abzugsweg an der
Quelle zu besteuern. Wenn die Steuer im Abzugsweg erhoben wird, ist sie, soweit sie die im
Absatz 2 festgelegten Steuersätze übersteigt, auf Antrag rückzuerstatten. Der Antrag auf Rück-
erstattung muß innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der
Steuer unterliegende Leistung fällig geworden ist, bei der zuständigen Behörde des Wohnsitz-
staates eingebracht werden.
6) Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich über das Verfahren
zur Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern
von Dividenden, insbesondere über die Form der erforderlichen Bescheinigungen und Anträge,
über die Art der beizubringenden Beweise sowie über die gegen die mißbräuchliche Geltend-
machung von Entlastungsansprüchen zu treffenden Maßnahmen verständigen. Hierbei soll
keiner der beiden Vertragstaaten verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die seiner Gesetz-
gebung nicht entsprechen.
7) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 2 den Angehörigen diplomatischer oder kon-
sularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Beam-
ten zustehen, sind folgende Regeln anzuwenden
a) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertrag-
staates, die im anderen Vertragstaat oder in dritten Staaten residieren und die Staatsange-
hörigkeit des Entsendestaates besitzen, gilt der Wohnsitz als in diesem letzteren Vertrag-
staat gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Dividenden, die im
anderen Vertragstaat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen,
verpflichtet sind;
b) Internationale Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen
und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates,
die sich in einem der beiden Vertragstaaten aufhalten oder dort residieren und in diesem
Vertragstaat von der Entrichtung direkter Steuern von Dividenden befreit sind, haben
keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Vertragstaat im Abzugsweg an der
Quelle erhobenen Steuern.
8) Steht dem Einkommensempfänger bereits nach der Gesetzgebung des die Steuern erhebenden
Staates ein Anspruch auf völlige Entlastung von den Quellensteuern zu, so kann die Entlastung
nicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels, sondern nur nach der inneren Gesetzgebung des genannten
Staates erfolgen.
9) Absatz 2 berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus
denen die Dividenden gezahlt werden.
10) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck " Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten mit Gewinn-
beteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem
Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, den Ein-
künften aus Aktien gleichgestellt werden. Einkünfte aus Forderungen oder aus Beteiligungen
als stiller Gesellschafter gelten nicht als Dividenden.
11) Die vorhergehenden Absätze sind nicht anzuwenden, wenn der Dividendenempfänger
mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat, in dem die
die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine Betriebstätte hat und die Betei-
ligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
Artikel 11. 1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten aus
dem anderen Vertragstaat Zinsen, so hat nur der Vertragstaat das Besteuerungsrecht, in dem
diese Person ihren Wohnsitz hat.
2) Die Bestimmungen des Artikels 10, Absätze 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrecht an Grundstücken gesichert oder
mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art, sowie alle
anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften
aus Darlehen gleichgestellt werden. Einkünfte aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter gelten
nicht als Zinsen.
4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Zinsenempfänger mit Wohnsitz in einem der
beiden Vertragstaaten in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betrieb-
stätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betrieb-
stätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Bezie-
hungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrag-
staaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 12. 1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Ein-
künfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art, so hat nur
dieser Staat das Besteuerungsrecht, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in
dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine
solche feste Einrichtung, so sind diese Einkünfte in dem anderen Vertragstaat zu besteuern,
aber nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zuzurechnen sind.
2) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schrift-
stellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbs-
tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patent-
anwälte.
Artikel 13. 1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertrag-
staaten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates oder als nichtgeschäftsführendes
Mitglied ähnlicher Organe Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren Wohnsitz in
dem anderen Vertragstaat hat, so hat der andere Vertragstaat das Besteuerungsrecht für diese
Vergütungen.
2) Absatz 1 gilt nur für Vergütungen, die für eine beaufsichtigende Tätigkeit gewährt werden.
Vergütungen für eine andere Tätigkeit sind nach den Artiklen 12 oder 14 zu behandeln.
Artikel 14. 1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Gehäl-
ter, Löhne oder ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, so hat, vorbehaltlich der
Artikel 16 und 17, nur dieser Staat das Besteuerungsrecht, es sei denn, daß die Arbeit in dem
anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so werden die dafür be-
zogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert.
2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden Vergütungen, die eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Vertragstaaten für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige
Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht in dem anderen Staat seinen Wohnsitz hat, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden,
die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für
Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr
oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, erbracht werden, in dem Vertrag-
staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
4) Absatz 1 gilt nicht für Studenten einer Hochschule, technischen Schule oder ähnlichen
Lehranstalt eines der beiden Vertragstaaten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem
anderen Vertragstaat nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres beschäftigt
werden, um eine praktische Ausbildung zu erhalten.
Artikel 15. Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 12 und 14 Absatz 2 werden Ein-
künfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und
Musiker sowie Sportler, mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten aus ihrer in dieser
Eigenschaft in dem anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, nur in dem
Vertragstaat besteuert, in dem sie dièse Tätigkeit ausüben.
Artikel 16. Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Ruhe-
gehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, so
hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1, nur der Vertragstaat das Besteu-
erungsrecht, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
Artikel 17. 1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten Ein-
künfte aus Gehältern, Löhnen oder ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen-
und Waisenpensionen, die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden oder Gemeindever-
bände oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes jenes anderen Staates für gegen-
wärtige oder frühere Dienste oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend von den Be-
stimmungen der Artikel 14 und 16 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dieses anderen Staates.
2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragstaaten oder einer
seiner Gebietskörperschaften oder einer der im Absatz 1 genannten Körperschaften des öffent-
lichen Rechtes erbracht werden, finden die Artikel 14 und 16 Anwendung.
3) Ob eine Körperschaft eine solche des öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen des
Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Artikel 18. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten, der
sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält,
für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen
Vertragstaat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen
Staates zufließen.
Artikel 19. 1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Vertragstaaten, soweit es besteht aus
a) beweglichem Vermögen (Artikel 3),
b) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),
c) Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 12),
hat der Vertragstaat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen
zusteht.
2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem
diese Person ihren Wohnsitz hat.
3) Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten, die
einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gehören, sind in dem
anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen, sofern diese Anteile gemäß den
Gesetzen dieses anderen Vertragstaates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn die
beiden Gesellschaften ihren Wohnsitz in diesem anderen Staat gehabt hätten.
Artikel 20. 1) Einkünfte und Vermögen, die nach den Bestimmungen dièses Abkommens
der Besteuerung in einem der beiden Vertragstaaten unterliegen, dürfen in dem anderen Ver-
tragstaat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben die
Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11.
2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 beschränkt dieses Abkommen nicht die
Befugnis jedes der beiden Vertragstaaten, die Steuern bei jenen Personen, die ihren Wohnsitz
in seinem Gebiet haben, auf die ihm zur Besteuerung zugewiesenen Einkommensteile oder
Vermögensteile zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der Steuerpflichtigen
entsprechenden Sätzen zu berechnen.
Artikel 21. Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende
Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinba-
rungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit
auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangstaat
nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.
Artikel 22. 1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertrag-
staat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhält-
nissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2) Der Ausdruck " Staatsangehörige" bedeutet
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die
nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
3) Die Besteuerung von Betriebstätten, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Vertragstaat nicht ungünstiger sein als die Be-
steuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese
Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragstaat verpflichtet, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßi-
gungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den Personen
gewährt, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet haben.
4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat oder mehreren solchen
Personen gehört oder der Kontrolle dieser Person unterliegt, dürfen in dem erstgenannten
Vertragstaat keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unter-
worfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammen-
hängenden Verpflichtungen, denen ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unter-
worfen sind oder unterworfen werden können.
5) Der Ausdruck "Besteuerung" bezieht sich auf Steuern im Sinne diese Abkommens.
Artikel 23. 1) Ist eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten der
Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu
einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der obersten Finanzbehörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie
ihren Wohnsitz hat.
2) Hält die oberste Finanzbehörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall
durch Verständigung mit der obersten Finanzbehörde des anderen Vertragstaates so zu regein,
daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3) Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwie-
rigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen,
in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten,
wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden
werden kann.
4) Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint
ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann
ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern
der obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten besteht.
Artikel 24. 1) Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten werden sich die
Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Vermeidung
von Steuerverkürzungen, notwendig sind. Die obersten Finanzbehörden sind jedoch nicht
verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen
Unterlagen gegeben werden können, sondern gesonderte Ermittlungen erfordern würden. Der
Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten
Mitteilungen ist geheim zu halten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden
zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung oder Ein-
hebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen und Behörden
haben die gleiche Verpflichtung wie die obersten Finanzbehörden.
2) Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen, daß einem der Vertragstaaten die Verpflichtung
auferlegt wird,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die seinen gesetzlichen Vorschriften oder seiner
Verwaltungspraxis widersprechen,
b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften des einen oder
anderen Vertragstaates nicht gefordert werden kann.
3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen
nicht gegeben werden.
Artikel 25. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Vertragstaaten
ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht
umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Vertragstaates auszulegen, die sich auf die
Steuern im Sinne des Abkommens beziehen.
Artikel 26. 1) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Holdinggesellschaften im
Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31. Juli 1929 und vom
27. Dezember 1937). Es ist auch nicht auf Einkünfte anzuwenden, die eine Person mit Wohnsitz
in Österreich von diesen Holdinggesellschaften bezieht, und für Anteile an diesen Gesell-
schaften, die dieser Person gehören.
2) Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf einmalige Abgaben vom Vermögen und vom
Vermögenszuwachs.
3) Die beiden Vertragstaaten nehmen in Aussicht, eine Hilfeleistung bei der Festsetzung
und Einhebung der den Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern in einem besonderen
Abkommen zu regeln.
Artikel 27. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen
so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden; es tritt mit dem Austausch der Ratifika-
tionsurkunden in Kraft.
Artikel 28. Nach Austausch der Ratifikationsurkunden finden die Bestimmungen des Ab-
kommens für die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 1961 beginnen.
Artikel 29. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden
Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall wird
das Abkommen letztmals auf die Steuern angewendet, die für die Zeit bis zum 31. Dezember
des Jahres erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unter-
zeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Luxemburg, am achtzehnten Oktober 1962 in zweifacher Ausfertigung.
Für das Großherzogtum Luxemburg
Für die Republik Österreich
Eugène Schaus
Ernst Lemberger.
Pierre Werner.
Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. e. c. s., Luxembourg