Grand-Duché de Luxembourg.
Table des dispositions (12)
Texte législatif (12 Articles)
Mémorial
du
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogtums Luxemburg.
Mercredi, 5 février 1913.
N° 10.
Mittwoch, 5 Februar 1913.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Die nachstehend abgedruckte Eisenbahnzollordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft.
Luxemburg, den 29 Januar 1913.
Der General-Dircktor der Finanzen.
M. Mongenast.
Eisenbahn-Zollordnung. (E. Z. O.)
I.
Allgemeines.
Beförderungszeit.
§ 1. — Die Beförderung von Gütern und Gepäck über die Zollgrenze und innerhalb des Grenz-
bezirkes ist auf den dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen bei Tag und Nacht gestattet.
Fahrpläne.
§ 2. — Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne für die die Grenze überschreitenden
Züge und jede Änderung darin der Zolldirektion und dem Hauptzöllamte, sowie den für den Eisen«
bahnzollverkehr bestimmten Zollstellen (Eisenbahnzollstellen) vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.
Diesen Zollstellen sind auch größere Verspätungen der Züge sowie zu erwartende Sonderzüge und
einzelne Lokomotiven so zeitig wie möglich anzuzeigen.
Geschäfts- und Abfertigungsstunden.
§ 3. — Bei den Eisenbahnzollstellen sind die ordentlichen Geschäftsstunden tunlichst den Geschäfts-
stunden der Eisenbahnabfertigungsstellen anzupassen.
Das Gepäck, die in Packwagen, Gepäckbeiwagen oder besonderen Gepäckabteilen der Personen,
Eil- und Schnellzüge eintreffenden und in diesen weitergehenden sowie die sofort mit Begleitzettel
weiter zu befördernden Güter sind sogleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an
Sonn- und Festtagen, abzufertigen.
Abfertigungsbefugnisse der Zollstellen.
§ 4. — Die Eisenbahnzollstellen sind zu allen Abfertigungen befugt, die in Spalte 2 der Erklärungs-
tafel zum Amterverzeichnis für die Verwaltung der Zölle, Reichssteuern und Übergangsabgaben
aufgeführt sind. Auch anderen Zollstellen können einzelne Befugnisse zu solchen Abfertigungen bei-
gelegt werden.
Die(...)beim Eisenbahnzollverckehre beteiligten Zollstellen und ihre Befugnisse werben öffentlich
bekannt gemacht.
Abfertigungsräume.
§ 5. — Die Eisenbahnverwaltungen haben auf den für die Zollabfertigung bestimmten Bahnhöfen
(Zollbahnhöfen) im Einvernehmen mit der Zollbehörde unentgeltlich die Räume und sonstigen bau-
lichen Einrichtungen für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht
sofort abgefertigten Gegenstände zu stellen und für ihre Ausstattung, Erwärmung, Beleuchtung und
Reinigung zu sorgen. Die Ausstattung usw. der lediglich zu Zwecken der Zollverwaltung dienenden
Räume ist Sache der Zollverwaltung.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die abzufertigenden Züge, die Gleise und die der
Eisenbahn gehörigen Zugangswege während der Dunkelheit hinreichend beleuchten zu lassen.
Die Eisenbahnverwaltungen haben nach Vereinbarung mit den Zollbehörden für die Abschließung
der Abfertigungsräume zu sorgen.
Die zur einstweiligen Niederlegung nicht sofort abgefertigten Gegenstände bestimmten Räume
(Zollböden) müssen zollsicher verschließbar sein und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahn«
Verwaltung unter Verschluß gehalten. Diese Räume dürfen nur für zollpflichtige und andere unter
Zoll- oder Steueraufsicht stehende Güter benutzt werden. Sie haben nicht die Eigenschaft von Zoll-
lagern. Die Lagerfrist ist von der Zollbehörde im Benehmen mit der Eisenbahnverwaltung nach den
örtlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Abfertigung tunlichst kurz
zu bemessen. Bei Überschreitung der Frist hat die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zoll-
behörde binnen drei Tagen über die Güter Bestimmung zu treffen.
§ 6. — Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann von dem Mitverschlusse der Zollverwaltung
an den für die einstweilige Niederlegung bestimmten Räumen (Zollböden) abgesehen werden, wenn
die Eisenbahnverwaltung die Haftung für den Zoll nach dem Sollbestande der in diese Räume ein-
gebrachten Gegenstände und nach dem höchsten Satze des Zolltarifs übernimmt. Der Sollbestand
der eingelagerten Packstücke muß bei der Einlagerung nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Num-
mern zollamtlich oder eisenbahnamtlich festgestellt werden; für das Rohgewicht muß wenigstens
eine Anmeldung (Deklaration) vorliegen. Von der Erhebung des Zolles für ein gegen das Soll-
gewicht festgestelltes Mindergewicht ist abzusehen, wenn kein Anlaß zu dem Verdacht einer Berau-
bung gegeben ist, das Mindergewicht vielmehr offenbar auf natürlichen Einflüssen beruht oder ans
einen Irrtum zurückzuführen ist.
Soweit jene Räume nicht zur Niederlegung und Abfertigung von Zollgütern nötig sind, können
sie auch zu anderen Zwecken, inbesondere zur Lagerung von Gütern des freien Verkehrs benutzt
werden. In diesem Falle sind die Zollgüter an Plätzen, die durch Tafeln mit der Aufschrift „Zoll-
gut" bezeichnet sind, gesondert zu lagern.
Zur Aufbewahrung beschlagnahmter oder solcher Güter, deren Abfertigung unterbrochen werden
muß, ist der Zollbehörde auf ihr Verlangen auf den Zollböden ein besonderer, zollsicher verschließ-
barer Raum (sogenannter Sperraum) zur Verfügung zu stellen.
Unter Staatseisenbahnen im Sinne dieser Ordnung sind die vom Deutscheu Reiche oder dem
Großherzogtum Luxemburg oder einem Bundesstaate des Deutschen Reiches verwalteten Eisen-
bahnen zu verstehen.
Beförderungsmittel.
§ 7. - Weder in den Wagen noch in den Lokomotiven und Tendern dürfen sich geheime oder schwer
zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Gepäck geeignete Räume befinden.
I m übrigen sind für die Beschaffenheit der Güterwagen sowie für die Zulassung offener Wagen
die Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Ver-
kehre maßgebend.
§ 8. — Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr die Güter- und Personenwagen
und die abhebbaren Behälter sowie die Lokomotiven und Tender zur Besichtigung gestellt werden,
soweit diese Betriebsmittel sich auf dem Bahnhof befinden. Derartige Besichtigungen sind nach
Anordnung der Zolldirektion von Zeit zu Zeit durch einen Oberbeamten der Zollverwaltung unter
Zuziehung eines Beamten der Eisenbahnverwaltung vorzunehmen.
Ergeben sich bei der Besichtigung oder sonst gelegentlich der zollamtlichen Abfertigung Abwei-
chungen von den im § 7 und in der Anlage a enthaltenen Vorschriften, so ist dem Vertreter der Eisen-
bahnverwaltung eine von ihn durch Unterschrift anzuerkennende Anfertigung der Tatbestands'
aufnähme zur Beseitigung der Mängel auszuhändigen. An dem vorschriftswidrig befundenen
Beförderungsmittel ist die Beanstandung durch die Eisenbahnverwaltung in auffälliger und halt-
barer Weise ersichtlich zu machen. Die Zollbehörde kann seine Benutzung bis zur Beseitigung des
Mangels untersagen.
Amtlicher Verschluß.
§ 9. — Der zollamtliche Verschluß wird, soweit er an Räumen für die einstweilige Niederlegung
von Gütern anzubringen ist, durch Zollschlösser, im übrigen in der Regel durch Zollbleie bewirkt.
Die ausnahmsweise zum Verschlüsse der Wagen usw. benutzten Zollschlösser nebst Schlüsseln sind
von den Empfangsämtern ungesäumt an die Abfertigungsstellen, die den Verschluß angelegt haben,
in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden und von der Eisenbahnverwaltung unentgeltlich
zu befördern.
Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann die Anlegung und Abnahme des zollamtlichen Raum-
verschlusses nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung, an Orten ohne Zollstelle mit Genehmigung
der Zolldirektion, durch besonders dazu ermächtigte, der Zollstelle schriftlich zu benennende Eisen-
bahnbeamte vorgenommen werden. Diese haben die ihnen von der Zollbehörde überwiesenen
Verbleiungszangen in persönlicher Verwahrung zu halten, ebenso die abgenommenen Bleie und
Schlösser (nebst den Schlüsseln), die sobald wie möglich der Zollstelle zu übergeben sind. Unregel-
mäßigkeiten, die von ihnen bei der Abnahme von Zollverschlüssen entdeckt werden, find alsbald der
Zollstelle anzuzeigen.
Die Anlegung und die Abnahme eines Zollverschlusses ist in jedem Falle von den beteiligten Be-
amten auf den Zollpapieren zu bescheinigen.
§ 10. — Güter, die unter Raumverschluß abgefertigt werden sollen, müssen in zollsicher verschließ-
bare Güterwagen verladen sein.
Werden solche Güter, obwohl sie nach verschiedenen Abfertigungsorten bestimmt sind (§ 26 Abs. 4),
zusammen in einen Wagen verladen, so ist dafür zu sorgen, daß die Ausladung der Waren an ihrem
Bestimmungsort erfolgen kann, ohne daß es zugleich der Ausladung der weitergehenden Güter
bedarf.
Beladung. Entladung. Umladung.
§ 11. — Bei Anwendung des Raumverschlusses ist die Beladung und Entladung (einschließlich
der Umladung) zollamtlich zu überwachen.
Der mit der Überwachung betraute Beamte hat den Istbestand der Packstücke nach Zahl, Ver-
packungsart, Zeichen und Nummern mit dem ans den zugehörigen Papieren sich ergebenden Soll-
bestände zu vergleichen und das Ergebnis in den Zollbegleitpapieren zu vermerken.
Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann die Überwachung, Vergleichung und Abgabe des
Vermerkes nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung durch besonders dazu ermächtigte Eisenbahn-
beamte (§ 9 Abs. 3) vorgenommen werden.
Amtliche Begleitung.
§ 12. — Ob eine Begleitung der Züge durch Zollbeamte einzutreten hat, entscheidet die Zollstelle.
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und den von der Be-
gleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Abteil mittlerer Klasse unentgeltlich einge-
räumt werden.
Zoll- und Eisenbahnbeamte.
§ 13. — Die Oberbeamten der Zollverwaltung, die mit der Überwachung des Verkehrs auf den
Eisenbahnen und der die Abfertigung bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden und
sich darüber durch eine von der Zolldirektion ausgestellte Karte ausweisen, sind befugt, zum Zweck
dienstlicher Nachforschungen die Züge an den Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen
für nötig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung es erfordert. Diese Beamten
sind auch befugt, innerhalb der Eisenbahndienststunden die Eisenbahndiensträume zu betreten und
darin die für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen.
Hierbei darf jedoch über das Maß des zur Sicherung des Zollinteresses Erforderlichen nicht hinaus-
gegangen werden; auch ist jede nicht unbedingt gebotene Störung des Eisenbahnbetriebs zu ver-
meiden.
Jeder mit einer Ausweiskarte versehene Oberbeamte (Abs. 1) muß auf der darauf bezeichneten
Eisenbahnstrecke in einem Abteil zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden.
§ 14. — Die Eisenbahnbediensteten haben den Zollbeamten Auskunft zu erteilen und Hilfe zu
leisten, ihnen auch die Einsicht in die bahnamtlichen Begleitpapiere und Abfertigungsbücher zu gestatten.
Sie sind verpflichtet, das Zollinteresse mit derselben Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen wie das
Eisenhahninteresse.
Einer besonderen Verpflichtung auf das Interesse der Zollverwaltung bedarf es bei den Beamten
der Staatseisenbahnen nicht. Privatbahnen oder sonstige Anstalten, denen besondere, Erleichterungen
zugestanden werden, haben die in Betracht kommenden Angestellten durch die Zollbehörde auf das
Zollinteresse vereidigen zu lassen.
Soweit die Eisenbahnbeamten zolldienstliche Verrichtungen vornehmen, gelten sie als Beauftragte
des Vorstandes der Zollstelle und haben dabei nach dessen Anordnungen zu verfahren.
Durchpausverfahren bei Zollpapieren.
§ 15. — Die in doppelter Ausfertigung vorgeschriebenen Anmeldungen für die Zollabfertigung
können im Durchpausverfahren mit Tinte oder Tintenstift hergestellt werden.
II.
Grenzeingang.
Verladung der Güter.
§ 16 — Beim Eingang der Züge über die Grenze dürfen zollpflichtige oder einer Einfuhrbeschränkung
unterliegende Gegenstände, soweit sie nicht zum Handgepäcks gehören, sich nur in Güterwagen oder
Gepäckwagen befinden.
Auf den Lokomotiven und Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, die die Angestellten
der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt zu dienstlichen Zwecken oder zu eigenem Gebrauche nötig
haben.
In den Personenwagen ist im allgemeinen nur das Handgepäck der Reisenden zu befördern; jedoch
dürfen in besonders dazu eingerichteten Abteilen auch Reisegepäck und Expreßgüter sowie ausnahms-
weise auch eilige Gitter befördert werden.
Als Handgepäck gelten diejenigen Gegenstände, die in die Personenwagen mitgenommen werden
dürfen; Reisegepäck ist das aufgegebene Gepäck.
A. Personen- und Gepäckverkehr.
Abschluß des Bahnhofs.
§ 17. — Bei der Ankunft eines Zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts dürfen sich auf dem
Teile des Bahnhofs, wo der Zug hält, nur die diensttuendenBeamten und Angestellten sowie Personen
aus den zum Bahnhof gehörigen Wirtschaftsbetrieb und Zeitungsverkäufer aufhalten. Die Eisen-
bahnverwaltung hat rechtzeitig für Entfernung aller anderen Personen von diesen Bahnhofsteil
und für feine Abschließung zu sorgen. Der für die Reisenden bestimmte Ausgang wird unter Zoll-
aussicht gestellt.
Andere als die befugten Personen dürfen zu dem abgeschlossenen Räume erst nach Beendigung
der in den §§ 18, 19 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen zugelassen werden.
Gepäck, das in den freien Verkehr treten soll.
§ 18. — Die vom Ausland kommenden Reisenden, die zollpflichtige Waren bei sich führen, brauchen
diese, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen frei,
sich sogleich der Nachschall zu unterwerfen, statt auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder
zollpflichtigen Waren, eine bestimmte Anwort zu geben. In diesem Falle sind sie nur für die Waren
verantwortlich, die sie durch besonders getroffene Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind.
Das aufgegebene Gepäck wird in der Regel nur dann als Reisegepäck behandelt, wenn der Ver-
fügungsberechtigte sich als Reisender in demselben Zuge befindet. Ist zur Abfertigung des Reise-
gepäcks, weder der Reisende noch ein von ihm ermächtigter Vertreter anwesend, so kann es während
höchstens acht Tagen von der Eisenbahn unter zollamtlicher Aufsicht aufbewahrt und bei Abfertigung
innerhalb dieser Zeit noch als Reisegepäck behandelt werden. Nach Ablauf der Frist hat die Eisenbahn«
Verwaltung auf Verlangen der Zollbehörde binnen drei Tagen über die Güter Bestimmung zu treffen.
§ 19. — In der Regel wird das Gepäck sogleich bei dem Grenzeingangsamte zum freien Verkehr
abgefertigt. Das Gepäck der mit demselben Zuge weiterfahrenden Reisenden geht hierbei vor.
Wertvolle Gegenstände sind auf Verlangen unter Ausschluß unbeteiligter Personen nach Abfertigung
des Gepäcks der übrigen Reisenden abzufertigen. Gepäckstücke, die nicht bis zum Abgang des Zuges
abgefertigt sind, bleiben zurück und werden nach ihrer Abfertigung mit dem nächsten Zuge weiter-
befördert.
Die Abfertigung des Gepäcks kann im Zuge, bei Schnellzügen, die aus Durchgangswagen bestehen,
auch während der Fahrt erfolgen. Das Handgepäck ist bei Schnell- und Eilzügen in der Regel im
Zuge abzufertigen.
§ 20. — Je nach dem Verkehrsbedürfnisse können Einrichtungen getroffen werden, die die Ab-
fertigung des Reisegepäcks auf der ausländischen Abgangsstation ermöglichen. Das Verfahren dabei
ist von der Regierung im Benehmen mit der Eisenbahnverwaltung festzusetzen.
Durchfuhrgepäck.
§ 21. — Das zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet bestimmte Reisegepäck wird nach
den in der Anlage b enthaltenen Bestimmungen behandelt.
Überweisung des Gepäcks auf Ämter im Innern.
§ 22. — Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung des Reisegepäcks auch den
zu solchen Abfertigungen besonders ermächtigten Amtern im Innern überwiesen, werden. Dabei
finden die Bestimmungen der Anlage b entsprechende Anwendung.
B. Güterverkehr.
Warenerklärungen.
§ 23. — Jede mit Eisenbahnfrachtbrief eingehende Sendung soll von einer deutlich geschriebenen,
offen beiliegenden Warenerklärung in doppelter Ausfertigung begleitet sein. Lose verladene Massen-
güter, die gleichzeitig an denselben Empfänger und nach demselben Orte aufgeliefert werden, können
in eine Erklärung aufgenommen werden, auch wenn sie von mehreren Frachtbriefen begleitet sind,
Für die Warenerklärungen ist ein Papier nach vorgeschriebenem Muster) zu benutzen. Daß die
Warenerklärung beigelegt worden ist, hat der Absender auf dem Frachtbrief zu vermerken.
Die Warenerklärung kann in deutscher oder französischer Sprache abgefaßt fein.
Die Warenerklärungen dienen der Eisenbahnverwaltung als Unterlagen für die allgemeine oder
spezielle Anmeldung (Deklaration); sie sind von ihr auf die Übereinstimmung mit den Frachtbriefen
zu prüfen. Fehlt eine Warenerklärung oder ist die abgegebene mangelhaft öder unrichtig, so liegt die
Aufstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Eisenbahnverwaltuug ob.
Bei zollfreien Gütern macht das Vorhandensein einer Warenerklärung einen besonderen statistischen
Anmeldeschein entbehrlich.
Zugliste.
§ 24. — Unmittelbar nach der Ankunft des Zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts hat der
Zugführer oder sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung der Zollstelle eine Zugliste nach
vorgeschriebenem Muster) zu übergeben.
Beschau der Güterzüge.
§ 25. — Au der Hand der Zugliste ist die allgemeine Beschau des Zuges vorzunehmen. Ehe diese
beendet ist, dürfen ohne Zustimmung der Zollbehörde Teilungen des Zuges oder Verschubbewegungen
nicht vorgenommen werden.
Zollfreie Gegenstände können auf Antrag der Eisenbahnverwaltung an der Hand der Zugliste,
nötigenfalls nach Einsicht in die Warenerklärungen oder Frachtbriefe, sofort im Zuge speziell beschaut
und in den freien Verkehr gesetzt werden, wenn die Beschau nach dem Ermessen der Zollstelle mit
hinreichender Sicherheit bewirkt werden kann.
*) Sämtliche in dieser Ordnung und in der Anlage b zu derselben benannten Muster können beim
Hauptzollamte sowie bei den Eisenbahnzollstellen eingesehen werden.
Lademittel, auch Geräte und Zubehörstücke inländischer Wagen, die nach Benutzung im Ausland
von dort zurückkommen, sind auf Grund der eisenbahnamtlichen Dienstbegleitscheine zollfrei zu
lassen.
Begleitzettelverlehr. -
Begleitzettelanmeldung.
§ 26. — Über die mit Begleitzettel weiter zu befördernden Waren hat der Bevollmächtigte der
Eisenbahnverwaltung eine Anmeloung nach vorgeschriebenem Muster*) in doppelter Ausfertigung
abzugeben. Die Anmeldung darf außer der auf dem gleichen Papier befindlichen Warenerklärung
noch andere Warenerklärungen umfassen.
Die Anmeldungen müssen, soweit nähere Angaben nicht zu beschaffen sind, die verladenen Waren
wenigstens nach Gattung (handelsüblicher Benennung) und Rohgewicht, bei verpackte,: Waren
auch nach der Zahl der Packstücke, Verpackungsart, Zeichen und Nummern nachweisen. Ferner
müssen darin die Wagen oder Wagenabteilungen oder abhebbaren Behälter, in die die Packstücke
verladen sind, nach Zeichen, Nummern oder Buchstaben angegeben sein.
Jede Anmeldung darf nur auf Güter lauten, die nach demselben Abfertigungsamte bestimmt
sind.
Die Anmeldungen haben in der Regel den gesamten Inhalt eines Wagens zu umfassen. Bei
Wagen mit Stückgütern, die nach verschiedenen Orten bestimmt find, müssen sie auf den gesamten
nach demselben Abfertigungsamte bestimmten Teil des Wageninhalts lauten. Bei lose verladenen
Massengütern können mehrere Wagen mit gleichem Bestimmungsort in einer Anmeldung auf-
geführt werden.
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, der die Anmeldung unterzeichnet hat, haftet
für die Nichtigkeit der darin angegebenen Zahl und Art der geladenen Packstücke oder Zahl und
Bezeichnung der mit losen Massengütern beladenen Wagen. Auch übernimmt er die Verpflichtung,
die darin genannten Wagen usw. binnen der bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustand und
mit unverletzten Verschluß einem zur Erledigung befugten Amte zu gestellen, andernfalls aber für
die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolls von den in der Anmeldung nachgewiesenen
Gewichtsmengen zu haften.
Abfertigung mit Begleitzettel.
§ 27. — Die auf Grund der Begleitzettelanmeldungen mit Begleitzettel abzufertigenden Wagen
sind unter zollamtlichen Verschluß zu setzen. Von einem Verschlüsse kann abgesehen werden, wenn
er nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu bewerkstelligen ist oder die Beschaffenheit der
Waren eine Beraubung oder Vertauschung ausgeschlossen erscheinen läßt; in diesen Fällen bleibt
der Zollstelle überlassen, die zur Festhaltung der Nämlichkeit etwa erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
Sofern ausnahmsweise Zollschlösser zum Verschlüsse der Wagen verwendet werden, sind die
Schlüssel eingesiegelt dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten zu übergeben. Die unter-
bliebene Ablieferung der Schlüssel an das Erledigungsamt oder die, Verletzung des Verschlusses,
unter dem sie sich befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung die nämlichen rechtlichen Folgen
nach sich wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses der Wagen, zu denen die Schlüssel gehören.
*) Siehe Fußnote Seite 6.
§ 28. — Jede Begleitzettelanmeldüng ist zu einem Begleitzettel zu vervollständigen, den die Zoll-
stelle unter Beidrückung des Amtsstempels zu vollziehen hat. Gehören zu einer Anmeldung nach
andere Warenerklärungen, so sind diese mit der Begleitzettlnummer und dem Amtsstempel zu
versehen.
Die Gestellungsfrist ist auf einen Monat festzusetzen, sofern nicht besondere Umstämde eine andere
Festsetzung erforderlich machen.
Eine Ausfertigung des Begleitzettels ist dem Vertreter der Eisenbahnverwaltung zu übergeben.
Das Doppel bleibt bei dem Ausfertigungsamte zurück.
Begleitzettel-Ausfertigungsbuch.
§ 29. — Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm erteilten Begleitzettel ein Ausferti-
gungsbuch nach besonderem Muster.
Darin werden die ausgefertigten Begleitzettel mit fortlaufenden Nummern eingetragen und
Verlängerungen der Gestellungsfrist, sobald sie zur Kenntnis des Ausfertigungsamts gelangen,
mit roter Tinte vermerkt.
Erforderlichenfalls können bei einem Amte mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu
bezeichnende Ausfertigungsbücher geführt werden.
Geht ein Begleitzettel verloren, so hat der Vorstand des Ausfertigungsamts, wenn keine Be-
denken vorliegen, eine neue Ausfertigung des Begleitzettels erteilen zu lassen, die als solche zu
bezeichnen ist. Dies ist im Begleitzettel-Ausfertigungsbuche zu vermerken.
Güter, die erst an der Grenze verladen werden.
§ 30. — Die mit der Eisenbahn eingegangenen und beim Grenzzollamt ausgeladenen und die
im Landfrachtverkehr eingegangenen Waren können ebenfalls auf Begleitzettel abgefertigt werden
Zuladung.
§ 31. — Den von der Eisenbahnverwaltung zur Abfertigung mit Begleitzettel gestellten Gütern
dürfen andere unter Zollaufsicht zu versendende Güter und Güter des freien Verkehrs zugeladen
werden. Zollgüter, bei denen eine Gefahr der Vertauschung mit zugeladenen Gütern des freien
Verkehrs besteht, sind dabei von der Eisenbahnverwaltung durch grüne Zettel mit dem Aufdruck
„Zollgut" zu kennzeichnen.
Anderer Verkehr. — Vornahme der Abfertigung.
§ 32. — Die zollamtliche Abfertigung der nicht auf Begleitzettel abzufertigenden Waren erfolgt
nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der einschlägigen Zollordnungen, soweit nicht in
dieser Ordnung Sonderbestimmungen gegeben sind.
Spezielle Anmeldung.
§ 33. — Zur speziellen Anmeldung (Deklaration) können die Warenerklärungen benutzt werden
(zu vergl. Abs. 3). Mangelhafte-Angaben der Warenerklärung, z. B. über die tarifmäßige Beschaffen-
heit der Waren, hat der Anmelder zu ergänzen, soweit nicht gemäß § 27 des Vereinszollgesetzes der
Antrag auf spezielle Beschau ist.
In eine spezielle Anmeldung können mehrere Warenerklärungen zusammengefaßt werden.
Die vorgeschriebenen Muster *) zeigen Probeeintragungen für folgende Fälle
*) Siehe Fußnote Seite 6.
Die spezielle Anmeldung wich zwecks Verzollung bei dem Grenzeingangsamt abgegeben.
Die spezielle Anmeldung wird bei dem Begleitzettelerledigungsamt abgegeben
über Stückgüter in einer Wagenladung, mit mehreren Warenerklärungen, über lose Massengüter
in einer Wagenladung, mit einer Warenerklärung, über lose Massengüter in mehreren Wagenladungen,
mit mehreren Warenerklärungen.
Zollquittung.
§ 34. — Auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung ist zu jeder Verzollungsanmeldung eine be-
sondere Zollquittung zu erteilen, die die allgemeine Warengattung, die Tarifstelle und das ver-
zollte Gewicht erkennen läßt, bei gestundeten Zollbeträgen eine Bescheinigung des Inhalts, daß
die Zollbeträge durch Stundungsanerkenntnis der Eisenbahn beglichen sind.
Verwiegung auf der Gleiswage.
§ 35. — Von Waren, die einem Zollsatz von höchstens 6 M für 1 dz unterliegen, sowie von Bier
und lebendem Vieh einschließlich des Federviehs kann das zollpflichtige Gewicht auf Antrag durch
Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise ermittelt werden, daß von dem
Gewichte des Wagens einschließlich der Ladung das Gewicht des leeren Wagens abgezogen wird.
Für andere Waren darf die Gewichtsermittelung mit Genehmigung des Amtsvorstandes oder
seines Stellvertreters in derselben Weise, jedoch nur dann, erfolgen, wenn die Verwiegung auf den
gewöhnlichen Wagen infolge der Größe oder Schwere der Gegenstände oder infolge sonstiger be-
sonderer Umstände unverhältnismäßige Schwierigkeiten bietet oder, wie z. B. bei frischen Erdbeeren,
erhebliche Nachteile für die Ware mit sich bringt.
Bei der Verzollung von lebendem Federvieh (außer Gänsen), das aus Tarifvertrags- oder meist-
begünstigten Ländern stammt und ohne besondere Verpackung eingeführt wird, ist die in Abs. 1 vor-
gesehene Gewichtsermittelung vertragsmäßig gewährleistet; dabei ist das Gewicht der für die Ver-
sendung besonders eingebauten Vorrichtungen zum Gewichte des leeren Wagens zu rechnen.
§ 36. — Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern die Beteiligten keinen Widerspruch
erheben, abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Eigengewicht und
der Tag seiner Feststellung an dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die Nichtig-
keit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung nicht mehr als drei Jahre
verflossen sind.
Das angeschriebene Gewicht darf insbesondere dann nicht als das wirkliche Gewicht des Wagens
angesehen werden, wenn dessen Zubehörstücke nicht vollzählig mit vorgeführt werden. Ausnahmen
hiervon kann der Amtsvorstand oder sein Stellvertreter zulassen, wenn es sich um das Fehlen ver-
hältnismäßig kleiner Zubehörstücke handelt.
Dem angeschriebenen Wagengewichte darf hinzugerechnet werden das Gewicht der nicht zu den
Zubehörstücken der Wagen gehörigen
Borsatzbretter, die bei lose verladenen Gütern in Wagen mit Schiebtüren zum besseren Abschluß
vor die Türöffnungen gestellt werden, und
Planen, Decken, Ketten u. dgl., die bei der Verladung in offenen Wagen zur Bedeckung und Be-
festigung der Ladung dienen,
wenn die Eisenbahnverwaltung dies Gewicht festgestellt und in dem Frachtbrief vermerkt hat.
10 a
Bei der Abfertigung von lebendem Vieh, ausgenommen Federvieh, ist das Gewicht des Wagens
stets durch Verwiegung zu ermitteln.
Weicht in den Fällen, in denen von der Verwiegung des leeren Wagens abgesehen worden ist,
das angemeldete Gewicht der Ware von dem durch Berechnung ermittelten Gewicht ab, so ist das-
jenige der beiden Gewichte der Zollberechnung zu Grunde zu legen, das den höheren Zollbetrag
ergibt.
§ 37. — Die Verwiegung auf der Gleiswage ist zu versagen, wenn besondere Umstände (zu denen
auch ungünstige Witterung zu rechnen ist) vorliegen, die der Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse
entgegenstehen.
Die Zollstellen haben von Zeit zu Zeit die Nichtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen
Gewichts zu prüfen und sich von dem ordnungsmäßigen Zustand der Gleiswagen zu überzeugen.
Die dabei nötige Arbeitshilfe ist von der Eisenbahnverwaltung unentgeltlich zu leisten.
Weicht das angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der zollamtlichen Nachver-
wiegung ermittelten um 2 v. H. oder mehr ab, so ist dem Vertreter der Eisenbahnverwaltung eine
von ihm durch Unterschrift anzuerkennende Ausfertigung der Tatbestandsaufnahme zur Beseitigung
des Mangels auszuhändigen; die Beanstandung ist durch die Eisenbahnverwaltung au dem Wagen
in auffälliger und haltbarer Weise ersichtlich zu machen.
§ 38. — Bei Verwiegungen auf der Gleiswage können im Verkehre mit Staatseifenbahnen oder
anderen Staatsbehörden auch die von den Beamten dieser Behörden ohne Beteiligung von Zoll-
beamten festgestellten Gewichte (einschließlich des Wagengewichts) als Grundlage für die Zollab-
fertigung in die zollamtlichen Papiere übernommen werden. Die festgestellten Gewichte sind von den
beteiligten Beamten, soweit nicht Wiegekarten übergeben werden, in den Zollpapieren selbst oder
in besonderen Wiegebescheinigungen mit Namen und Dienststellung zu beurkunden.
Die gleiche Erleichterung kann mit Genehmigung des General-Direktors der Finanzen auch im
Verkehre mit Privatbahnen zugelassen werden.
Wenn die Waren nach Eisenbahnstationen ohne Zollstelle weitergeführt werden, kann auf Antrag
der Beteiligten, sofern ein dem angemeldeten Gewichte entsprechender Zollbetrag sichergestellt wird,
die Verwiegung des leeren Wagens am Entladungsorte durch zwei Beamte der Bahnverwaltung
vorgenommen werden, von denen einer Vorsteher des Bahnhofs oder der Güterabfertigung oder
Vertreter eines solchen sein muß, im Verkehre mit Staatseisenbahnen auch durch den Vorsteher oder
dessen Vertreter allein. Diese Beamten haben die ausgestellte Wiegebescheinigung dem Abfertigungs-
amte zuzustellen.
Die von Beamten der Eisenbahnverwaltung usw. vorgenommene Berechnung des Gewichts der
Ladung ist von den Zollabfertigungsbeamten nachzuprüfen. Die Wiegekarten oder Wiegebeschei-
nigungen sind tunlichst mit den Abfertigungspapieren zu verbinden.
Verwiegung auf der Dezimalwage.
§ 39. — Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann das von Eisenbahnbeamten ohne Beteiligung
von Zollbeamten auf der Dezimalwage festgestellte Rohgewicht als Grundlage für die Zollabfer-
tigung in die zollamtlichen Papiere übernommen werden, sofern nicht der Verfügungsberechtigte
hiergegen Widerspruch erhebt.
Die festgestellten Gewichte sind von den beteiligten Beamten entweder in den Zollpapieren selbi(...)
oder in besonderen Wiegebescheinigungen mit Namen und Dienststellung zu beurkunden.
Begleitscheingüter ohne Stückverschluß.
§ 40 .— Bei Versendung von Begleitscheingütern mit der Eisenbahn kann auf Antrag der Eisen-
bahnverwaltung die Anlegung des Stückverschlusses auch dann unterbleiben, wenn eine spezielle
Beschau nicht stattgefunden hat.
In diesem Falle ist der als Warenführer auftretende Eisenbahnbeamte verpflichtet, das Begleit-
scheingut
entweder selbst einer Zollstelle vorzuführen,
oder einem anderen Eisenbahnbeamten zur Vorführung zu übergeben,
oder vor der Übergabe au andere Personen mit einem zollamtlichen Verschlüsse versehen zu lassen,
oder, wenn es sich nur um die Überführung von der Bahnstation zur Zollstelle handelt, nach den
für den Stationsort getroffenen Vereinbarungen mit der Zollbehörde — sei es in verschließbaren
Wagen oder Behältern, unter eisenbahnamtlicher Begleitung oder in anderer Weise — befördern
zu lassen.
Wird nach Abs. 1 vom Verschluß abgesehen, so haftet die Eisenbahnverwaltung für den Zoll nach
dem höchsten Satze des Zolltarifs, auch im Falle der Verletzung der vorstehend angegebenen Ver-
pflichtung des Warenführers.
Die Begleitscheine über die nach Maßgabe des Abs. 1 ohne Verschluß abgelassenen Güter sind durch
grüne Streifen einzurahmen; die zugehörigen Frachtbriefe und die Güter selbst sind von der Eisen-
bahnverwaltung durch grüne Zettel mit dem Aufdruck „Zollgut" kenntlich zu machen.
Zollerlaß für zurückgekommene Gegenstände.
§ 41. — Nach Bestimmung des General-Direktors der Finanzen darf dem Hauptzollamte und
im Falle des Bedürfnisses auch anderen Zollstellen die Befugnis beigelegt werden, diejenigen Eisen-
bahngüter (einschließlich des Reisegepäcks), die aus dem freien Verkehre des Zollgebiets irrtümlich
in das Ausland befördert oder sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Empfängers
gelangt, sondern im Anstand im Gewahrsam der Eisenbahn-, Zoll-, Post-, Gerichts- oder Polizei-
behörde geblieben sind, beim Wiedereingange selbständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangs-
zolle freizulassen, wenn diesen Eisenbahnfrachtstücken eine eisenbahnamtliche Bescheinigung darüber
beigegeben wird, daß sie während ihrer Beförderung sich ununterbrochen im Gewahrsam der Eisen-
bahn-, Zoll-, Post-, Gerichts- oder Polizeibehörde befunden haben. Ist die Sendung im Gewahrsam
einer dritten Person gewesen, so ist für die Gewährung der Zollfreiheit die Zolldirektion zuständig.
Behandlung unbestellbarer, wieder ausgehender Güter.
§ 42. — Ist bei den aus dem Ausland eingegangenen Eisenbahngütern der Empfänger nicht zu
ermitteln oder wird die Annahme verweigert oder kann solches Gut aus anderen Gründen nach
seinem Übergang in den freien Verkehr von der Eisenbahnverwaltung nicht bestellt werden, so kann
auf Grund der von der Dienststelle einer Staatseisenbahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung
über die Unbestellbarkeit und die erfolgte Wiederausfuhr der Zoll ohne weiteres zurückgezahlt werden.
Durchfuhr und Wiederausfuhr ausländischer Lademittel.
§ 43. — Ausländische, zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet oder zur Wiederausfuhr
aus dem Zollgebiete bestimmte gebrauchte Lademittel (z. B. Wagendecken, Aufsätze, Gerüste, Teil-
wände, Laugbäume, Scheinet, Rungen, Unterlagsbalken, Stützen, Steifen, Ketten, Seile, Schließ-
keile usw.) können dem Eisenbahnbevollmächtigten oder seinem Vertreter gegen eine von ihm aus-
zustellende Bescheinigung, in der die Verpflichtung zur Ausfuhr ohne zwischenzeitliche Lagerung
im Zollgebiet übernommen wird, ohne spezielle Beschau und ohne Verschlußanlage überlassen
werden. Einer Vorführung der Lademittel bei der Ausgangszollstelle bedarf es nicht.
III.
Beförderung
im
Inland.
Befreiung von der Legitimationsscheinpflicht.
§ 44. — Die Beförderung von Gütern aus dem Binnenland in den Grenzbezirk ist von der Legi-
timationsscheinpflicht befreit.
Übergangssteuerpflichtige Gegenstände.
§ 45. — Die Eisenbahnverwaltungen dürfen Gegenstände, die beim Übergang aus einen,, Staate
des deutschen Zollgebiets in den anderen oder aus einem Steuergebiet in das andere einer Abgabe
unterliegen, bei unmittelbarer Versendung nur dann zur Beförderung nach einem solchen Staate
oder Steuergebiet annehmen, wenn sie von einem Übergangsschein oder einem anderen, steuerlichen
Zwecken dienenden Papier begleitet werden.
Die auf besonderem Übereinkommen zwischen einzelnen Regierungen beruhenden örtlichen
Einrichtungen zur Abfertigung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände werden durch vorstehende
Bestimmungen nicht berührt.
Bei der Durchfuhr von vereinsländischem Wein oder Most mit der Eisenbahn durch das Gebiet
eines Vereinsstaats, in dem vom Verbrauche dieser Waren eine Abgabe erhoben wird, nach einem
Vereinsstaat in dem eine Abgabe davon nicht zu entrichten ist, ist ein Übergangsschein oder anders
Begleitpapier nicht erforderlich.
Verkehr durch das Ausland.
§ 46. — Bei Versendungen aus dem Zollinland durch das Ausland nach dem Zollinland kommen
§ 111 des Vereinszollgesetzes und die dazu ersassenen Sonderbestimmungen, in Anwendung. Nach
örtlichem Bedürfnis können aber von dem General-Direktor der Finanzen für diesen Verkehr Er-
leichterungen zugestanden werden.
Die mit Begleitzettel unter Verschluß abgefertigten Waren, die unterwegs das Ausland berühren,
bedürfen beim Wiedereingange, sofern der Verschluß unverletzt geblieben ist, für die Weiterbeför-
derung nach ihrem Bestimmungsorte keiner nochmaligen Abfertigung.
Begleitzettelgüter. — Umladungen.
§ 47. — Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs mit Genehmigung der zuständigen
Zollstelle unter Beobachtung der im § 11 gegebenen Vorschriften eine Umladung der mit Begleit.
zettel abgefertigten Güter in andere Eisenbahnwagen stattfinden. Im Bedürfnisfalle kann die Ge-
nehmigung zur Vornahme von Umladungen von der Zolldirektion für einzelne Umladestellen der
Staatseisenbahnen ein für allemal erteilt werden.
§ 48. — Aus zwingenden betriebsdienstlichen Gründen ist die vorübergehende Öffnung eines
Zollraumverschlusses, bei Unfällen auch die Umladung des Mageninhalts ohne zollamtliche Geneh-
migung, zulässig. In diesem Falle ist jedoch der nächsten Zollstelle zum Zwecke der weiteren Veran-
lassung Anzeige zu erstatten.
Im Verkehre mit Staatseisenbahnen bedarf es dieser Anzeige nicht. Zollamtlicher Bleiverschluß
ist in diesem Falle tunlichst durch dazu ermächtigte Eisenbahnbeamte (§ 9 Abs. 3) zu erneuern, sonst
durch bahnamtlichen zu ersetzen. Die Tatsache und die Ursache der Umladung oder Öffnung sowie
die Verschlußerneuerung sind auf dem Zollpapier zu beurkunden.
Fristverlängerung.
§ 49. — Erscheint während der Beförderung eine Verlängerung der Gestellungsfrist erforderlich,
so hat der Warenführer sie bei der nächsten Zollstelle unter Vorlegung des Begleitzettels zu beantragen.
Von dieser ist die gewährte Fristverlängerung auf dem Begleitzettel zu Vermerken und dem Aus-
fertigungsamt alsbald mitzuteilen.
Verschlußverletzung.
§ 50. — Wird ein Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann die Eisenbahn-
verwaltung bei der nächsten Zollstelle die Untersuchung des Tatbestandes, die Beschau der Waren
und die Erneuerung des Verschlusses beantragen. Die darüber aufgenommenen Verhandlungen
sind dem Erledigungsamte vorzulegen. Bei Zollraumverschlüssen ist alsbald ein eisenbahnamtlicher
Verschluß anzulegen, im Verkehre mit Staatseisenbahnen tunlichst ein Zollverschluß durch dazu
ermächtigte Eisenbahnbeamte (§ 9 Abs. 3).
Die Tatsache der Verschlußerneuerung ist nebst den Ursachen der Verschlußverletzung in jedem
Falle von den beteiligten Eisenbahnbeamten auf dem Zollpapier oder in einer besonderen, dem Er-
ledigungsamte zuzustellenden Bescheinigung zu beurkunden.
Liegt der Verdacht einer absichtlichen Verschlußverletzung vor, so sind, falls nicht die Zuziehung
der nächsten Zollstelle geboten erscheint, bei Beurkundung der Verschlußerneuerung auch die Verdachts-
gründe mit anzugeben.
Ist offenbar eine absichtliche Verschlußverletzung und eine Beraubung der Ladung vorgekommen,
so ist der nächsten Zollstelle nuter Vorführung der Ladung Anzeige zu machen.
IV.
Behandlung
a m
Bestimmungsorte.
Vornahme der Abfertigung.
§ 51. — Die zollamtliche Abfertigung der mit der Eisenbahn versendeten Güter am Bestimmungs-
ort erfolgt nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der einschlägigen Zollordnungen, soweit
nicht in dieser Ordnung Sonderbestimmungen gegeben sind.
Die Bestimmungen der §§ 33 bis 43 finden Anwendung.
Abgabe der Begleitzettel.
§ 52. — Der Vertreter der Eisenbahnverwaltung hat unter Vorführung der Wagen die zu den
Begleitzettelsendungen gehörigen Papiere und Schlüssel der Zollstelle am Bestimmungsorte zu
übergeben.
Auf dem Begleitzettel ist der Tag der Abgabe und der Eingang der zugehörigen Schlüssel und
Warenerklärungen von dem, damit beauftragten Beamten der Zollstelle zu vermerken.
Begleitzettel-Empfangsbuch.
§ 53. — Der Begleitzettel ist sodann in ein nach besonderem Muster zu führendes Begleitzettel-
Empfangsbuch einzutragen.
Erforderlichenfalls können bei einem Amte mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu be-
zeichnende Empfangsbücher geführt werden.
Abfertigungsanträge.
§ 54. — Binnen einer von der Zollbehörde im Einvernehmen mit der Eisenbahnverwaltung örtlich
zu bestimmenden Frist sind die Anträge auf weitere Abfertigung der eingegangenen Güter zu stellen.
Die Angaben der Begleitzettelanmeldung über Gattung und Gewicht der Wären können, solange
eine spezielle Beschau noch nicht stattgefunden hat, vom Warenführer und vom Warenempfänger
vervollständigt oder berichtigt werden.
Weitere Abfertigung auf Begleitzettel.
§ 55. — Soll nur ein Teil der zu einem Begleitzettel gehörigen Sendung abgefertigt werden, so
ist der Begleitzettel zu erledigen. Die weitergehenden Güter können wieder mit Begleitzettel nach
den Bestimmungen unter §§ 26 bis 31 abgelassen werden.
Auch bei der Versendung anderer Waren unter Zollaufsicht ist die Abfertigung mit Begleitzettel
zulässig.
Zu Grunde gegangene, verdorbene oder zerbrochene Waren.
§ 56. — Vor der Schlußabfertigung durch Zufall zu Grunde gegangene Begleitzettel' oder Be-
gleitscheingüter sind zollfrei zu lassen.
Vor der Schlußabfertigung verdorbene oder zerbrochene Begleitzettel- oder Begleitscheingüter
sind zollfrei zu lassen, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, oder mit demjenigen Zollsatz
zu belegen, dem sie in verdorbenem oder zerbrochenem Zustand unterliegen; die Zollbehörde kann
die Anwendung dieses Zollsatzes von einer weiteren Zerstörung unter amtlicher Aufsicht oder anderen
geeigneten Maßnahmen abhängig machen.
Mindergewicht.
§ 57. — Sind Begleitzettel- oder Begleitscheingüter ohne Verschluß abgelassen, so ist von der Er-
hebung des Zolles für ein bei der Schlußabfertigung gegen die Borabfertigung hervortretendes
Mindergewicht abzusehen, wenn dieses offenbar auf natürlichen Einflüssen beruht oder auf einen
Irrtum zurückzuführen ist.
Grenzausgang. — Anmeldung und Beschau.
§ 58. — Waren, deren Ausfuhr nachzuweisen ist, müssen bei dem Grenzausgangsamt angemeldet
und gestellt werden. Dieses hat zu prüfen, ob diejenigen Gegenstände Vorhände
sind, über die
die Begleitpapiere lauten.
Bei Gütern unter Raumverschluß genügt, wenn nicht besondere Verdachtsgründe vorliegen,
die Prüfung des Verschlusses und der verschlußfähigen Beschaffenheit der Laderäume.
Bei Gütern unter Packstückverschluß hat sich die Beschau stets auch auf die Prüfung der Zahl,
Verpackungsart, Zeichen und Nummern der Packstücke zu erstrecken.
Bei unverschlossen abgelassenen Gütern sind auch das Gewicht und die Warengattung festzustellen,
doch kann in unverdächtigen Fällen die Feststellung auf einen Teil der Packstücke beschränkt bleiben.
Bei den auf Grund des § 40 abgefertigten Begleitscheingütern kann die Feststellung des Gewichts
und der Warengattung ganz unterbleiben. Bei unverpackten Gütern kann in geeigneten Fällen von
der Feststellung der Stückzahl abgesehen werden.
Überwachung des Ausgangs.
§ 59. — In welcher Weise der Ausgang über die Grenze zu überwachen ist, hat der Vorstand des
Grenzzollamts nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen.
Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung die Über-
wachung und Bescheinigung des Ausganges durch besonders dazu ermächtigte Eisenbahnbeamte
erfolgen.
Wenn bei Raumverschlüssen neben dem zollamtlichen ein eisenbahnamtlicher Verschluß nicht an-
gelegt war, kann der zollamtliche Verschluß belassen werden, falls die Zollstelle nicht aus besonderen
Gründen seine Abnahme für geboten hält.
V.
Begleitzettelerledigung.
Eingangsscheine.
§ 60. — Über die bei einer Zollstelle zur Erledigung abgegebenen Begleitzettel sind an die Aus-
fertigungsämter Eingangsscheine nach besonderem Muster zu senden. Sie sind von dem Führer des
Begleitzettel-Empfangsbuchs unter Beidrückung des Amtsstempels auszustellen und von einem
anderen, von dem Amtsvorstande zu bestimmenden Beamten zu Prüfen und mit zu unterzeichnen.
Die Übersendung der Eingangsscheine erfolgt monatlich zweimal: über die vom 1. bis 15. abge-
gebenen Begleitzettel bis zum 20. desselben Monats, über die vom 16. bis zum Monatsschluß abge-
gebenen Begleitzettel bis zum 5. des folgenden Monats. Sind die abgegebenen Begleitzettel in, ver-
schiedenen Vierteljahren ausgefertigt, so ist für jedes Vierteljahr ein besonderer Eingangsschein aus-
zustellen.
Die Ordnungszahl, unter der jeder Begleitzettel in den Eingangsschein eingetragen ist, und der
Tag der Ausstellung des Eingangsscheins sind im Begleitzettel-Empfangsbuch zu vermerken.
Die Eingangsscheine erledigen die Eintragungen im Begleitzettel-Ausfertigungsbuche.
Erledigungsbescheinigungen.
§ 61. — Hat sich bei Prüfung der mit Begleitzettel angekommenen Wagen auf Verschluß und ver-
schlußsichere Beschaffenheit, bei Stückgütern auch wegen der Zahl und Art der entladenen Packstücke
keine Beanstandung ergeben, so wird der Begleitzettel erledigt.
Die Erledigungsnachweise sind auf dem Begleitzettel in der Art abzugeben, daß außer dem Eingang
(§ 52 Abs. 2)
der Beschaubefund über den Verschluß der Wagen und die Zahl und Art der entladenen Packstücke
von den Beschaubeamten,
bei ausgehenden Gittern der Ausgang von denjenigen Beamten, die ihn überwacht, haben,
vermerkt und durch Unterschrift unter Beifügung der Amtseigenschaft beglaubigt wird,
§ 62. — Nach Eintragung der Erledigungsnachweise ist die Erledigungsbescheinigung am Schlüsse
des Begleitzettels durch den Führer des Begleitzettel-Empfangsbuchs oder einen anderen vom
Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, der sich hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung
des Begleitzettels zu überzeugen hat, unter Beifügung seiner Amtseigenschaft zu vollziehen.
Zugleich ist im Begleitzettel-Empfangsbuch zu vermerken, in welchem Buche die nicht unmittelbar
in das Ausland gegangenen Waren weiter nachgewiesen, bezw. an welchem Tag die zum unmittel-
baren Ausgang abgefertigten Waren ausgeführt worden sind.
Abweichungen vom Begleitzettel.
§ 63. — Wird bei Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel oder bei Beschau der
Wagen oder der Ladung wahrgenommen, daß
a) die im Begleitzettel vorgeschriebene Gestellungsfrist nicht innegehalten worden ist, oder
b) der amtliche Verschluß verletzt ist, oder
c) die Zahl und Art der Packstücke nicht mit den Angaben in den Begleitzetteln übereinstimmt,
so ist der Sachverhalt aufzuklären.
§ 64. — Ergibt in den Fallen des § 63 die Untersuchung, daß die Abweichung durch einen Zufall
herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der Überzeugung des Erledigung-
amts kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten Unterschleift vor, so kann der
Begleitzettel erledigt werden.
Strafverfahren.
§ 65. — Treffen die Voraussetzungen für die Erledigung des Begleitszettels nicht zu, so ist das
gesetzliche Strafverfahren einzuleiten.
Nach Beendigung des Strafverfahrens ist der Begleitzettel zu erledigen, sofern keine Zweifel
darüber bestehen, daß die Waren in unveränderter Menge und Beschaffenheit gestellt worden sind.
Ergeben sich hier aber Zweifel, so hat zunächst das dem Erledigungsamte Vorgesetze Hauptamt über
die Gefälleerhebung zu entscheiden.
Richtgestellung.
§ 66. — Werden mit Begleitzettel abgefertigte Waren überhaupt nicht gestellt, so hat das Ausfer-
tigungsamt ihren Verbleib zu erörten und nach Umständen die Einleitung des gesetzlichen Straf-
verfahrens zu veranlassen. Die Durchführung des Strafverfahrens liegt dem für die Straftat örtlich
zuständigen Hauptamt ob. Über die Gefälleerhebung entscheidet die diesem Hauptamt vorgesetzte
Direktivbehörde.
VI. A b s c h l u ß
u n d
Einsendung
d e r
B ü c h e r .
§ 67. — Das Begleitzettel-Ausfertigungs- und das Begleitzettel-Empfangsbuch werden nach
Maßgabe der Vorschriften der Zollbegleitschein-Ordnung über die Führung des Begleitschein-Aus-
fertigungs- und -Empfangsbuchs vierteljährlich abgeschlossen und mit den nach der Nummernfolge,
der Eintragungen geordneten Belegen zur Revision eingesendet.
Die Doppel der Begleitzettel und etwaiger Gepäckverzeichnisse (§ 21 Anl. b), die Annahmeer-
klärungen und die Eingangsscheine bilden die Belege zum Ausfertigungsbuche, die Begleitzettel
und etwaige Gepäckverzeichnisse die Belege zum Empfangsbuch.
Die Zuglisten (§ 24) sind, nach fortlaufender Reihenfolge vierteljahrsweise gesammelt, bei den
Zollstellen drei Jahre lang aufzubewahren.
VII. Strafen.
§ 68. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung werden, sofern nicht nach
den §§134 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 152 desselben Gesetzes
mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 M geahndet.
Bekanntmachung. betreffend die Bestimmungen Wer zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen
im internationalen Verkehre.
Folgende Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen
Verkehre sind mit Wirkung vom 1. Juli 1908 ab zwischen Luxemburg, Belgien, Bulgarien, Dänemark,
dem Deutschen Reiche, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich,
Ungarn, Rumänien, Schweden, der Schweiz und Serbien vereinbart worden.
Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre.
A.
Allgemeine
B e s t i m m u n g e n .
Die Wagen und Wagenabteilungen, welche zum Transport von Zollgütern verwendet werden
sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinwegnahme oder der
Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten Waren ohne Anwendung von Gewalt
und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann.
In solchen Wagen oder Wagenabteilungen dürfen sich auch keine geheimen öder schwer zu ent-
deckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume befinden.
Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigentumsmerkmal und einer Nummer
versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene Abteilungen, so ist
jede der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.
B. B e s o n d e r e
B e s t i m m u n g e n .
Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraums müssen die betreffenden Wagen
insbesondere folgenden Bedingnngen entsprechen
I. Wagenkasten.
Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Teile des Wagens
müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbefestigen derselben von außen nicht geschehen
kann, ohne sichtbare Spuren zurückzulassen
Alle diese Teile müssen sich in gutem Zustande befinden.
Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den Weitertransport
ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein Zugang zur Ladung zu
befürchten steht.
2. Abstand zwischen den Schiebetüren und den Kastenteilen
Der Zwischenraum zwischen den Schiebetüren in geschlossenem Zustand und den Kastenteilen der
bedeckten Wagen darf in keinem Falle das Maximum von 20 mm überschreiten.
3. Verschluß der Schiebetüren.
Jede Schiebetür der Wagen muß mit einem Einfallhaken oder einer anderen, gleiche Sicherheit
gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein.
Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschaffen sein, daß deren Entfernung bei verschossenen
Türen ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffellender Spuren nicht möglich ist.
4. Zollverschlußösen.
Die Schiebetüren, Flügeltüren, Stirnwandtüren und überhaupt alle in Benutzung stehenden
10 b
Anlage a
(E. Z. Q. § 7).
Türen der bedeckten Wagen sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen der Kessel' und Reservoirwagen
müssen mit Ösen von mindestens 15 mm lichter Weite, oder andern Verschlußstücken versehen sein,
welche ein Anhängen von Zollschlössern und von Zollbleien gestatten, derart, daß ein Offnen dich
Türen oder Füll- und Entleerungsöffnungen ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht möglich ist,
Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittels Nieten oder Schrauben
deren Muttern innen liegen, oder die bei geschlossener Tür unzugänglich sind, an den Wagen befestigt
sein
5.
Sicherheitsverschluß
der Schiebetüren.
Die untere Türseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein Abheben
oder ein Abziehen der Schiebetür von der Laufschiene unmöglich macht.
Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Haken, welcher beim Verschlüsse der Tür in eine
an der, Laufschiene festgenietete Öse eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren Türbandes
bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der Anordnung eines festgenieteten Winkels oder
Bügels an der Laufschiene selbst usw. Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch in einem ge-
lochten Lappen bestehen, der die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Lauf-
rollenhalter sollen derart befestigt sein, daß dieselben ohne Anwendung von Gewalt nicht abgenommen
werden können.
6. Schiebetürlaufschiene.
Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet fein. Diese Träger sollen
mit den festen Kastenteilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen die Abnahme derselben
nur mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren möglich ist.
7. Obere Schiebetürführung.
Die Führung des oberen Teiles der Schiebetüren soll durch entsprechend befestigte Stangen oder
Kulissenschienen gesichert sein.
8. Flügeltüren und Stirnwandtüren.
Bei den bedeckten Wagen mit Flügeltüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwandtüren müssen
diese Türen außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehmbaren Türbändern
auch mit einer den Bedingungen der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sein,
so daß ein Offnen dieser Türen ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist.
Unbenutzte Stirnwandtüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind) missen
durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden.
9. Fenster und Lüftungsöffnungen.
Nenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Öffnungen, als Fenster und Lüftungsöffnungen,
durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden Öffnungen
30 qcm nicht überschreiten, so daß durch diese Öffnungen eine Beraubung des Mageninhalts nicht
erfolgen kann Kein Befestigungsteil der Vergitterung darf von der Außenseite des Wagens abzu-
lösen sein.
Wenn die genannten Öffnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch Schieber oder Klappen
versichert, sind, so Müssen diese wie folgt befestigt sein
die Klappen oder die horizontalen Schieber mittels Vorreiber, Niegel, Einfallhaken, Kloben oder
dergleichen,
die vertikalen Schieber entweder mittels der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, wenn sie
mit einer Vorschriften der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sind, mittels
Zollschlösse oder Zollbleie,
und zwar derart, daß ein Offnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hin-
terlassung auffallender Spuren oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht möglich ist.
Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 mm Durch-
messer haben.
10. Dachaufsätze.
Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der Befesti-
gungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern (...)estgesetzten Be-
stimmungen.
11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden.
Wagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden, wie z. B. Viehtransportwagen, dürfen,
auch wenn sie den vorstehenden Bedingungen entsprechen, nur zur Beförderung solcher Frachtstücke
verwendet werden, die weder im ganzen noch teilweise durch Öffnungen in den Wänden oder Fuß-
böden entfernt werden können. Insbesondere dürfen Flüssigkeiten oder Waren von körniger öder
mehliger Beschaffenheit auch in Fässern oder Säcken in derartigen Wagen nicht befördert werden.
12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken.
Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange miteinander verbunden und mit
mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 cm hoch
sind, können, wenn sie mit Ringen zu Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, unter Verwendung
solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benutzt werden.
13. Offene Wagen anderer Art.
Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutzdecken
geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benutzt
werden, wenn es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 25 kg wiegen, oder um solche Güter
handelt, deren Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten
Art wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinenteile, Dampfkessel usw.) oder, sonstigen
Beschaffenheit (wie Holz, Baumwolle, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh- und Brucheisen
aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, Tran, Petroleum usw.) nicht wohl zulässig beziehungsweise
nicht üblich ist.
Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von den Direktiv-
behörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder Ver-
tauschung Deckenverschluß anzubringen ist oder Erkennungsbleie anzulegen oder andere Maßregeln
zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung
der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten.
Die von den Direktivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes erlassenen
Verordnungen sollen den anderen Vertragsstaaten mitgeteilt werden.
14. Schutzdecken und deren Befestigung.
Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweißt,
mittels Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechselungsweise
an den abnehmbaren Seitenwänden beziehungsweise den Türen und den festen Kopfschwellen oder
am Untergestell etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung in einer Maximalentfernung von 115 cm
so angebracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen
Seitenwände als auch das Offnen der Türen verhindert.
Die Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durchziehen
der Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie die Ringe an
den Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein, Nur au den oberen Teilen der Decken sind Ringe zum
Verschlüsse zulässig.
Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustand sein. Etwaige
Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Teilen, müssen sich entweder auf der Innenseite befinden
oder hoppelt, d, h. in zwei Linien von 15 bis 25 mm Abstand, angeordnet sein.
Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und, müssen an beiden Enden mit Metallspitzen ver-
sehen sein. Hinter diesen Spitzen, müssen Ofen eingearbeitet sein, in welche nach entsprechender
Verknüpfung der Leinenden der Zollverschluß eingehängt werden kann.
Bestimmungen über die zollamtliche Abfertigung des zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet
bestimmten Reisegepäcks.
Das von der Eisenbahnverwaltung von Ausland zu Ausland eingeschriebene, zur unmittelbaren
Durchfuhr durch das Zollgebiet bestimmte Reisegepäck wird auf Antrag der Eisenbahnverwaltung
in folgender Weise behandelt
1. Beim Eingang ist vom Zugführer oder dem sonstigen Bevollmächtigten der Eiseilbahnverwaltung
auf Grund der Packmeisterkarten für jedes in Betracht kommende Grenzausgangsamt ein Ver-
zeichnis nach vorgeschriebenem Muster*) in zweifacher Ausfertigung herzustellen und dem Grenz-
eingangsamte zu Hergeben. In diesen Verzeichnissen ist auf je einer Zeile die Gesamtzahl der zu
einem Gepäckschein gehörigen Packstücke unter Beifügung der Nummer dieses Scheines sowie der Auf-
gabe- und Bestimmungsstation einzutragen. Die Gepäckstücke sind, in der Negel in oder neben dem
von den übrigen Gepäckstücken entleerten Wagen, gleichzeitig vorzuweisen. Eine Überführung der
Gepäckstucke in den Abfertigungsraum soll nur dann gefordert werden, wenn es im Interesse der Zoll-
sicherheit für erforderlich erachtet wird.
2. Das Eingangsamt hat sich von dem Vorhandenseil: der. in dem Verzeichnis aufgeführten Gepäck-
stücke zu überzeugen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so sind die Eintragungen in den Verzeich-
nissen zu, berichtigen. Demnächst werden die Gepäckstücke von dem Eingangsamte mit einer neben
dem Eisenbahn-Beklebezettel anzubringenden Marke versehen, deren Größe und Farbe durch be-
sonderes Mnster*).vorgeschrieben sind, und welche die Bezeichnung trägt: „Zollgepäck von ...",
und ohne spezielle Beschau sowie ohne Verschlußanlegung dem Zugführer oder sonstigen Bevoll-
mächtigten der Eisenbahnverwaltung wieder übergeben. Die Kennzeichnung durch Marken kann
unterbleiben, wenn das Gepäck ohne Zuladung von Gepäckstücken des freien Verkehrs unter Raum«
*) Stehe Fußnote Seite 6.
Anlage b
(E, Z. O. § 21).
Verschluß dem Grenzausgangsamt überwiesen wird. Die Verzeichnisse sind von dem Zugführer oder
sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung und dem Abfertigungsbeamten unter Bei-
setzung des Datums zu unterzeichnen, sodann zollamtlich abzustempeln und mit fortlaufenden
Nummern aus dem nach besonderem Muster zu führende Buche zu versehen. Je eins der Verzeich-
nisse ist dem Eisenbahnbeamten zu übergeben. Die Eintragung der Verzeichnisse in das genannte
Buch erfolgt erst nach Schlich der Abfertigung ans Grund der beim Amte zurückbleibenden Doppel.
Die Verzeichnisse können auch in das Begleitzettel-Ausfertigungsbuch eingetragen werden.
3. Der Beauftragte der Eisenbahnverwaltung übernimmt durch die Unterzeichnung der Ver-
zeichnisse die Verpflichtung, die in den Verzeichnissen aufgeführten Packstücke binnen der darin
bestimmten Frist uneröffnet dem bezeichneten Grenzausgangsamte zu gestellen oder nebst den Begleit-
papieren seinem Nachfolger im Dienste zu übergeben, auf den damit die Pflicht zur Gestellung über-
geht. Gleichzeitig übernimmt er die Haftung für den höchsten tarifmäßigen Eingangszoll von den
nachgewiesenen Gewichtsmengen für den Fall der Nichtgestellung.
4. Die Gepäckstücke sind unter Übergabe des Verzeichnisses dem darin bezeichneten Ausgangsamte
vorzuführen. Dieses Prüft, ob die in dem Verzeichnis eingetragenen Packstücke vorhanden sind,
und bescheinigt den Ausgang der vorgefundenen Packstücke unter Leidruck des Amtsstempels. Ergibt
sich, bei der Prüfung, daß die Zahl der Packstücke mit den Angaben des Verzeichnisses nicht überein-
stimmt ober die vorgeschriebene Gestellungsfrist nicht eingehalten ist, oder werden die zu dem Ver-
zeichnis gehörigen Packstücke überhaupt nicht gestellt, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen in den
§§ 63 bis 66 der Eisenbahn-Zollordnung zu verfahren. Die Abgabe des Verzeichnisses und die Vor-
führung der Gepäckstücke bei einen anderen Ausgangsamte zieht keine weiteren Folgen nach sich-
Die Verzeichnisse sind beim Erledigungsamte durch das Begleitzettel-Empfangsbuch festzuhalten.
Ihre Abgabe ist gemäß § 60 der Eisenbahn-Zollordnung dem Ausfertigungsamte durch Eingangsscheine
nachzuweisen. Die erledigten Verzeichnisse werden Belege zum Begleitzettei-Empfangsbuch (§ 67
der E. Z. O.).
Das Ausfertigungsamt dat die Bucheintragungen auf Grund der Eingangsscheine zu erledigen,
das Buch vierteljährlich abzuschließen und mit den nach der Nummern folge der Eintragungen geord-
neten Doppeln der Verzeichnisse und den Eingangsscheinen zur Revision einzusenden.
5. Sollen Gepäckstücke infolge veränderter Bestimmung unterwegs in den freien Verkehr gesetzt
werden, so sind sie zwecks spezieller Beschau einer nach § 4 der Eisenbahn-Zollordnung zuständigen
oder zur Erledigung von, Begleitscheinen I befugten Amtsstelle vorzuführen.
Sollen sämtliche in dem Verzeichnis aufgeführten Packstücke in den freien Verkehr treten, so hat
der Eisenbahnbevollmächtigte die Packstücke nebst dem Verzeichnis unter Beifügung eines entsprechenden
Vermerkes dem diensttuenden Stationsbeamten zu übergeben. Dieser hat in einer Erklärung auf
dem Verzeichnis die Verpflichtung zu übernehmen, die Packstücke spätestens am nächsten Vormittag
dem zuständigen Amte zu gestellen. Sodann ist weiter nach der Vorschrift unter Ziffer 4 zu ver-
fahren.
Sollen nur einzelne Gepäckstücke in den freien Verkehr gesetzt werden, so tritt für sie an die Stelle
des Verzeichnisses ein Auszug daraus. Das Verzeichnis, in das ein von dem bisherigen und dem
Großh. Beschluß vom 4. Februar 1913, wodurch
der Gemeinderat von Petingen aufgelöst wird.
Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden
Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu
Nassau,
u;
u;
u;
Nach Einsicht des Art. 107 der Verfassung,
des Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
1860,
über das Gemeinde- und Forstwesen,
sowie des Art. 81 § 3 des Wahlgesetzes vom
5. März 1884;
In
Anbetracht, daß Uneinigkeiten, die im
Schöße des, Gemeinderates von Betingen ent-
standen sind, den regelrechten Geschäftsgang
der Verwaltung dieser Gemeinde zu gefährden
drohen;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors
des Innern und nach Beratung der Regierung
im Konseil;
Haben beschlossen und beschließen
Art, 1. Der Gemeinderat der Gemeinde
Betingen ist aufgelöst.
,
Das Wühlkollegium der Gemeinde Betingen
wird binnen Monatsf(...)st, vom Datum des gegen-
wärtigen Beschlusses au, zur Wahl eines neuen
Gemeinderates zusammenberufen.
Inzwischen wird das Schöffenkollegium seine
Amtsverrichtungen fortsetzen.
Le conseil communal de la commune
de Petange est dissous.
Le collège électoral de la commune de Petange
sera convoqué dans le mois de la date du présent
arrêté pour procéder à l'élection d'un nouveau
conseil.
En attendant; le collège des bourgmestre
et échevins continuera d'exercer ses fonctions.
Le coprs électoral de la commune de
Petange se réunira le jeudi, 27 février prochain,
à 9 1/2 heures du matin, dans les locaux à indi-
quer dans les lettres de convocation, aux fins
de pourvoir à l'élection de onze conseillers pour
la dite commune.
Das Wahlkollegium
der Gemeinde
Betingen wird am Donnerstag, den 27. Februar
k., um 9 1/2 Uhr vormittags, in den durch die
Einberufungsschreiben zu bezeichnenden Lokalen
zusammentreten, um zur Wahl von, elf Ge-
meinderatsmitgliedern für besagte Gemeinde zu
schreiten.
Unser General-Direktor des Innern ist
mit der Ausführung dieses Beschlusses, welcher
ins „Memorial" eingerückt werden soll, beauftragt,
Luxemburg, den 4. Februar 1913.
Maria Adelheid
Der General-Direktor
des, Innern,
Braun.
nunmehr eintretenden Warenführer zu vollziehender Vermerk über die in den Auszug aufgenommenen
Packstücke zu setzen ist, verbleibt in den Händen des Bahnbevollmächtigten.
6. Sofern für einzelne Durchgangsstrecken weitergehende Erleichterungen oder abweichende ver-
tragsmäßige Einrichtungen bestehen, behält es hierbei sein Bewenden.
Arrêté grand-ducal du 4 février 1913, portant
"
dissolution du conseil communal de Petange.
Nous MARIE-ADELAIDE, par là grâce de
Dieu Grande-Duchesse de Luxembourg, Du-
chesse de Nassau, etc., etc., etc.;
Vu Part. 107 de la Constitution l'art, 2
de la loi du 10 décembre 1860, concernant le
régime communal et forestier, et l'art. 81 § 3
de la loi électorale du 5 mars 1 8 8 4 ;
Attendu que des dissensions surgies au sein
du conseil communal de .Petange menacent
de compromettre le fonctionnement régulier
de l'administration de cette commune;
Sur
le rapport, de Noire Directeur général
de l'intérieur et après délibération du Gou-
vernement en conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Directeur général de l'intérieur
est chargé de l'exécution du présent arrêté,
qui sera inséré au Mémorial
.Luxembourg, le 4 février 1913.
. MARIE-ADÉLAÏDE
Le .Directeur .général
de l'intérieur, .
BRAUN
Arrêté du 5 février 1913, portant convocation du
collège électoral de la commune de Petange
pour l'élection d'un nouveau conseil communal.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR;
Vu l'arrêté grand-ducal du 4 février courant,
portant dissolution du conseil communal de
la commune de Petange;
Vu l'art. 2 de la loi. du 10 décembre 1860
concernant le régime communal et forestier,
et les art. 75 et 81 de la loi électorale du 5 mars
1884;
Arrête
La déclaration des candidats devra se
faire au plus tard le vendredi, 21 février, pro-
chain, avant 6 1/2 heures du soir.
Die Kandidaturerklärungen müssen
spätestens am Freitag, den 21. Februar k,
vor 6 1/2 Uhr abends, stattfinden.
Les bureaux électoraux seront formés
suivant les dispositions de l'art. 75 de la loi
électorale du 5 mars 1884.
Die Wahlbureaus sind gemäß Art.
75 des Wahlgesetzes vom 5. März 1884 zusam-
menzusetzen.
Le présent arrêté . sera expédié à
M. le commissaire du district de Luxembourg,
chargé d'en assurer l'exécution,
Luxembourg, le 5 février 1913.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Avis.:— Protection des œuvres littéraires et
artistiques.
Suivant une information du Conseil fédéral
suisse, le Gouvernement des Pays-Bas a adhéré,
pour les Indes Orientales Néerlandaises, à la
Convention pour la protection des œuvres
artistiques, signée à Berlin le 13 novembre 1908
(Mémorial 1910, p. 529).
Beschluß vom 3. Februar 1913, wodurch das Wahl-
kollegium der Gemeinde Petingen zur Wahl
eines neuen Gemeinderates einberufen wird.
Der
General-Direktor
des
Innern;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 4.
ds. Mts., wodurch der Gemeinderat von Ber-
tingen aufgelöst wird;
Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 1860, über das Gemeinde« und
Forstwesen und der Art. 75 und 81 des Wahl-
gesetzes vom 5, März 1884;
Beschließ
Gegenwärtiger Beschluß soll dem
Hrn. Distriktskommissar in Luxemburg zur Boll-
ziehung ausgefertigt werden.
Luxemburg, den 5. Februar 1913,
Der
General-Direktor
Innern,
Braun.
Bekanntmachung. — Schutz von Werten der Lite-
ratur und der Kunst.
Gemäß einer Mitteilung des schweizerischen
Bundesrates ist die niederländische Regierung
dem Berliner Vertrage vom November 1908,
über den Schutz von Werken der Literatur und
der Kunst (Memorial 1910, S. 529) für Hollän-
disch-Ostindien beigetreten.
L'adhésion, qui produira ses effets à partir
du 1er avril 1913, a eu lieu sur la même
base et sous les mêmes réserves que celle du
1er novembre 1912, concernant la partie euro-
péenne du Royaume. (V. Mémorial
1912,
p. 1168).
Luxembourg, le 1er février 1913.
Le Ministre
d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Der Bestritt, der am 1. April 1913 wirklam
wird, ist auf derselben Grundlage und mit
denselben Vorbehalten wie der Beitritt des
europäischen Teiles des Königsreichs erfolg
(S. Memorial 1912, S. 1168.)
Luxemburg, den 1. Februar 1913.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen
Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois de janvier 1913.
Nos
1.
2,
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Noms et domicile
Arms Alphonse, principal clercs
de notaire à Redange.
Kremer Nicolas à Esch-s.-Alz.
Buchler Nicolas à Larochette.
Glæsener Joseph, aubergiste à
Hollerich.
Woltz J. .-P., vétérinaire à Reimich.
Elsen Emile, représentation de
commerce à Bonnevoie.
Prott Léon, vétérinaire à Ech-
ternach.
Krier Franç. -Ferd., maître-bou-
langer à Esch-s.-Alz.
Luxembourg, le 31 janvier 1913.
Qualité.
Agent.
Agent
général.
Agent.
id.
id.
id.
id.
id.
Compagnie d'assurance.
Société Suisse d'assurance contre
les accidents à Winterthur.
«Der Anker», Compagnie d'as-
surance sur la vie des rentes
à. Vienne.
«Concordia» (Vie), à Cologne.
id.
id.
Rheinische Vich-Versicherungs-
Gesellschaft, auf Gegenseitig-
keit à Cologne.
1° Gladbacher Feuer-Versiche-
rungs-Gesellschaft à M.-Glad-
bach.
2° Magdeburger Hagel-Versiche-
rungs-Gesellschaft à M.-Glad-
bach.
Rheinische Vieh-Versicherungs-
Gesellschaft auf Gegenseitig-
keit à Cologne,
«Concordia» (Vie) à Cologne.
Agréation.
2 janvier.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST
V. BRÜCK IMPRIMEUR DE LA (...)OUR, LUXEMBOURG