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Grand-Duché de Luxembourg.

12 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (12)

Texte législatif (12 Articles)

Grand-Duché de Luxembourg.

Mémorial

du

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogtums Luxemburg.

Mercredi, 5 février 1913.

N° 10.

Mittwoch, 5 Februar 1913.

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Die nachstehend abgedruckte Eisenbahnzollordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft.

Luxemburg, den 29 Januar 1913.

Der General-Dircktor der Finanzen.

M. Mongenast.

Eisenbahn-Zollordnung. (E. Z. O.)

I.

Allgemeines.

Beförderungszeit.

§ 1. — Die Beförderung von Gütern und Gepäck über die Zollgrenze und innerhalb des Grenz-

bezirkes ist auf den dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen bei Tag und Nacht gestattet.

Fahrpläne.

§ 2. — Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne für die die Grenze überschreitenden

Züge und jede Änderung darin der Zolldirektion und dem Hauptzöllamte, sowie den für den Eisen«

bahnzollverkehr bestimmten Zollstellen (Eisenbahnzollstellen) vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.

Diesen Zollstellen sind auch größere Verspätungen der Züge sowie zu erwartende Sonderzüge und

einzelne Lokomotiven so zeitig wie möglich anzuzeigen.

Geschäfts- und Abfertigungsstunden.

§ 3. — Bei den Eisenbahnzollstellen sind die ordentlichen Geschäftsstunden tunlichst den Geschäfts-

stunden der Eisenbahnabfertigungsstellen anzupassen.

Das Gepäck, die in Packwagen, Gepäckbeiwagen oder besonderen Gepäckabteilen der Personen,

Eil- und Schnellzüge eintreffenden und in diesen weitergehenden sowie die sofort mit Begleitzettel

weiter zu befördernden Güter sind sogleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an

Sonn- und Festtagen, abzufertigen.

Abfertigungsbefugnisse der Zollstellen.

§ 4. — Die Eisenbahnzollstellen sind zu allen Abfertigungen befugt, die in Spalte 2 der Erklärungs-

tafel zum Amterverzeichnis für die Verwaltung der Zölle, Reichssteuern und Übergangsabgaben

aufgeführt sind. Auch anderen Zollstellen können einzelne Befugnisse zu solchen Abfertigungen bei-

gelegt werden.

Die(...)beim Eisenbahnzollverckehre beteiligten Zollstellen und ihre Befugnisse werben öffentlich

bekannt gemacht.

Abfertigungsräume.

§ 5. — Die Eisenbahnverwaltungen haben auf den für die Zollabfertigung bestimmten Bahnhöfen

(Zollbahnhöfen) im Einvernehmen mit der Zollbehörde unentgeltlich die Räume und sonstigen bau-

lichen Einrichtungen für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht

sofort abgefertigten Gegenstände zu stellen und für ihre Ausstattung, Erwärmung, Beleuchtung und

Reinigung zu sorgen. Die Ausstattung usw. der lediglich zu Zwecken der Zollverwaltung dienenden

Räume ist Sache der Zollverwaltung.

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die abzufertigenden Züge, die Gleise und die der

Eisenbahn gehörigen Zugangswege während der Dunkelheit hinreichend beleuchten zu lassen.

Die Eisenbahnverwaltungen haben nach Vereinbarung mit den Zollbehörden für die Abschließung

der Abfertigungsräume zu sorgen.

Die zur einstweiligen Niederlegung nicht sofort abgefertigten Gegenstände bestimmten Räume

(Zollböden) müssen zollsicher verschließbar sein und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahn«

Verwaltung unter Verschluß gehalten. Diese Räume dürfen nur für zollpflichtige und andere unter

Zoll- oder Steueraufsicht stehende Güter benutzt werden. Sie haben nicht die Eigenschaft von Zoll-

lagern. Die Lagerfrist ist von der Zollbehörde im Benehmen mit der Eisenbahnverwaltung nach den

örtlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Abfertigung tunlichst kurz

zu bemessen. Bei Überschreitung der Frist hat die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zoll-

behörde binnen drei Tagen über die Güter Bestimmung zu treffen.

§ 6. — Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann von dem Mitverschlusse der Zollverwaltung

an den für die einstweilige Niederlegung bestimmten Räumen (Zollböden) abgesehen werden, wenn

die Eisenbahnverwaltung die Haftung für den Zoll nach dem Sollbestande der in diese Räume ein-

gebrachten Gegenstände und nach dem höchsten Satze des Zolltarifs übernimmt. Der Sollbestand

der eingelagerten Packstücke muß bei der Einlagerung nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Num-

mern zollamtlich oder eisenbahnamtlich festgestellt werden; für das Rohgewicht muß wenigstens

eine Anmeldung (Deklaration) vorliegen. Von der Erhebung des Zolles für ein gegen das Soll-

gewicht festgestelltes Mindergewicht ist abzusehen, wenn kein Anlaß zu dem Verdacht einer Berau-

bung gegeben ist, das Mindergewicht vielmehr offenbar auf natürlichen Einflüssen beruht oder ans

einen Irrtum zurückzuführen ist.

Soweit jene Räume nicht zur Niederlegung und Abfertigung von Zollgütern nötig sind, können

sie auch zu anderen Zwecken, inbesondere zur Lagerung von Gütern des freien Verkehrs benutzt

werden. In diesem Falle sind die Zollgüter an Plätzen, die durch Tafeln mit der Aufschrift „Zoll-

gut" bezeichnet sind, gesondert zu lagern.

Zur Aufbewahrung beschlagnahmter oder solcher Güter, deren Abfertigung unterbrochen werden

muß, ist der Zollbehörde auf ihr Verlangen auf den Zollböden ein besonderer, zollsicher verschließ-

barer Raum (sogenannter Sperraum) zur Verfügung zu stellen.

Unter Staatseisenbahnen im Sinne dieser Ordnung sind die vom Deutscheu Reiche oder dem

Großherzogtum Luxemburg oder einem Bundesstaate des Deutschen Reiches verwalteten Eisen-

bahnen zu verstehen.

Beförderungsmittel.

§ 7. - Weder in den Wagen noch in den Lokomotiven und Tendern dürfen sich geheime oder schwer

zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Gepäck geeignete Räume befinden.

I m übrigen sind für die Beschaffenheit der Güterwagen sowie für die Zulassung offener Wagen

die Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Ver-

kehre maßgebend.

§ 8. — Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr die Güter- und Personenwagen

und die abhebbaren Behälter sowie die Lokomotiven und Tender zur Besichtigung gestellt werden,

soweit diese Betriebsmittel sich auf dem Bahnhof befinden. Derartige Besichtigungen sind nach

Anordnung der Zolldirektion von Zeit zu Zeit durch einen Oberbeamten der Zollverwaltung unter

Zuziehung eines Beamten der Eisenbahnverwaltung vorzunehmen.

Ergeben sich bei der Besichtigung oder sonst gelegentlich der zollamtlichen Abfertigung Abwei-

chungen von den im § 7 und in der Anlage a enthaltenen Vorschriften, so ist dem Vertreter der Eisen-

bahnverwaltung eine von ihn durch Unterschrift anzuerkennende Anfertigung der Tatbestands'

aufnähme zur Beseitigung der Mängel auszuhändigen. An dem vorschriftswidrig befundenen

Beförderungsmittel ist die Beanstandung durch die Eisenbahnverwaltung in auffälliger und halt-

barer Weise ersichtlich zu machen. Die Zollbehörde kann seine Benutzung bis zur Beseitigung des

Mangels untersagen.

Amtlicher Verschluß.

§ 9. — Der zollamtliche Verschluß wird, soweit er an Räumen für die einstweilige Niederlegung

von Gütern anzubringen ist, durch Zollschlösser, im übrigen in der Regel durch Zollbleie bewirkt.

Die ausnahmsweise zum Verschlüsse der Wagen usw. benutzten Zollschlösser nebst Schlüsseln sind

von den Empfangsämtern ungesäumt an die Abfertigungsstellen, die den Verschluß angelegt haben,

in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden und von der Eisenbahnverwaltung unentgeltlich

zu befördern.

Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann die Anlegung und Abnahme des zollamtlichen Raum-

verschlusses nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung, an Orten ohne Zollstelle mit Genehmigung

der Zolldirektion, durch besonders dazu ermächtigte, der Zollstelle schriftlich zu benennende Eisen-

bahnbeamte vorgenommen werden. Diese haben die ihnen von der Zollbehörde überwiesenen

Verbleiungszangen in persönlicher Verwahrung zu halten, ebenso die abgenommenen Bleie und

Schlösser (nebst den Schlüsseln), die sobald wie möglich der Zollstelle zu übergeben sind. Unregel-

mäßigkeiten, die von ihnen bei der Abnahme von Zollverschlüssen entdeckt werden, find alsbald der

Zollstelle anzuzeigen.

Die Anlegung und die Abnahme eines Zollverschlusses ist in jedem Falle von den beteiligten Be-

amten auf den Zollpapieren zu bescheinigen.

§ 10. — Güter, die unter Raumverschluß abgefertigt werden sollen, müssen in zollsicher verschließ-

bare Güterwagen verladen sein.

Werden solche Güter, obwohl sie nach verschiedenen Abfertigungsorten bestimmt sind (§ 26 Abs. 4),

zusammen in einen Wagen verladen, so ist dafür zu sorgen, daß die Ausladung der Waren an ihrem

Bestimmungsort erfolgen kann, ohne daß es zugleich der Ausladung der weitergehenden Güter

bedarf.

Beladung. Entladung. Umladung.

§ 11. — Bei Anwendung des Raumverschlusses ist die Beladung und Entladung (einschließlich

der Umladung) zollamtlich zu überwachen.

Der mit der Überwachung betraute Beamte hat den Istbestand der Packstücke nach Zahl, Ver-

packungsart, Zeichen und Nummern mit dem ans den zugehörigen Papieren sich ergebenden Soll-

bestände zu vergleichen und das Ergebnis in den Zollbegleitpapieren zu vermerken.

Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann die Überwachung, Vergleichung und Abgabe des

Vermerkes nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung durch besonders dazu ermächtigte Eisenbahn-

beamte (§ 9 Abs. 3) vorgenommen werden.

Amtliche Begleitung.

§ 12. — Ob eine Begleitung der Züge durch Zollbeamte einzutreten hat, entscheidet die Zollstelle.

Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und den von der Be-

gleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Abteil mittlerer Klasse unentgeltlich einge-

räumt werden.

Zoll- und Eisenbahnbeamte.

§ 13. — Die Oberbeamten der Zollverwaltung, die mit der Überwachung des Verkehrs auf den

Eisenbahnen und der die Abfertigung bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden und

sich darüber durch eine von der Zolldirektion ausgestellte Karte ausweisen, sind befugt, zum Zweck

dienstlicher Nachforschungen die Züge an den Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen

für nötig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung es erfordert. Diese Beamten

sind auch befugt, innerhalb der Eisenbahndienststunden die Eisenbahndiensträume zu betreten und

darin die für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen.

Hierbei darf jedoch über das Maß des zur Sicherung des Zollinteresses Erforderlichen nicht hinaus-

gegangen werden; auch ist jede nicht unbedingt gebotene Störung des Eisenbahnbetriebs zu ver-

meiden.

Jeder mit einer Ausweiskarte versehene Oberbeamte (Abs. 1) muß auf der darauf bezeichneten

Eisenbahnstrecke in einem Abteil zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden.

§ 14. — Die Eisenbahnbediensteten haben den Zollbeamten Auskunft zu erteilen und Hilfe zu

leisten, ihnen auch die Einsicht in die bahnamtlichen Begleitpapiere und Abfertigungsbücher zu gestatten.

Sie sind verpflichtet, das Zollinteresse mit derselben Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen wie das

Eisenhahninteresse.

Einer besonderen Verpflichtung auf das Interesse der Zollverwaltung bedarf es bei den Beamten

der Staatseisenbahnen nicht. Privatbahnen oder sonstige Anstalten, denen besondere, Erleichterungen

zugestanden werden, haben die in Betracht kommenden Angestellten durch die Zollbehörde auf das

Zollinteresse vereidigen zu lassen.

Soweit die Eisenbahnbeamten zolldienstliche Verrichtungen vornehmen, gelten sie als Beauftragte

des Vorstandes der Zollstelle und haben dabei nach dessen Anordnungen zu verfahren.

Durchpausverfahren bei Zollpapieren.

§ 15. — Die in doppelter Ausfertigung vorgeschriebenen Anmeldungen für die Zollabfertigung

können im Durchpausverfahren mit Tinte oder Tintenstift hergestellt werden.

II.

Grenzeingang.

Verladung der Güter.

§ 16 — Beim Eingang der Züge über die Grenze dürfen zollpflichtige oder einer Einfuhrbeschränkung

unterliegende Gegenstände, soweit sie nicht zum Handgepäcks gehören, sich nur in Güterwagen oder

Gepäckwagen befinden.

Auf den Lokomotiven und Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, die die Angestellten

der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt zu dienstlichen Zwecken oder zu eigenem Gebrauche nötig

haben.

In den Personenwagen ist im allgemeinen nur das Handgepäck der Reisenden zu befördern; jedoch

dürfen in besonders dazu eingerichteten Abteilen auch Reisegepäck und Expreßgüter sowie ausnahms-

weise auch eilige Gitter befördert werden.

Als Handgepäck gelten diejenigen Gegenstände, die in die Personenwagen mitgenommen werden

dürfen; Reisegepäck ist das aufgegebene Gepäck.

A. Personen- und Gepäckverkehr.

Abschluß des Bahnhofs.

§ 17. — Bei der Ankunft eines Zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts dürfen sich auf dem

Teile des Bahnhofs, wo der Zug hält, nur die diensttuendenBeamten und Angestellten sowie Personen

aus den zum Bahnhof gehörigen Wirtschaftsbetrieb und Zeitungsverkäufer aufhalten. Die Eisen-

bahnverwaltung hat rechtzeitig für Entfernung aller anderen Personen von diesen Bahnhofsteil

und für feine Abschließung zu sorgen. Der für die Reisenden bestimmte Ausgang wird unter Zoll-

aussicht gestellt.

Andere als die befugten Personen dürfen zu dem abgeschlossenen Räume erst nach Beendigung

der in den §§ 18, 19 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen zugelassen werden.

Gepäck, das in den freien Verkehr treten soll.

§ 18. — Die vom Ausland kommenden Reisenden, die zollpflichtige Waren bei sich führen, brauchen

diese, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen frei,

sich sogleich der Nachschall zu unterwerfen, statt auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder

zollpflichtigen Waren, eine bestimmte Anwort zu geben. In diesem Falle sind sie nur für die Waren

verantwortlich, die sie durch besonders getroffene Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind.

Das aufgegebene Gepäck wird in der Regel nur dann als Reisegepäck behandelt, wenn der Ver-

fügungsberechtigte sich als Reisender in demselben Zuge befindet. Ist zur Abfertigung des Reise-

gepäcks, weder der Reisende noch ein von ihm ermächtigter Vertreter anwesend, so kann es während

höchstens acht Tagen von der Eisenbahn unter zollamtlicher Aufsicht aufbewahrt und bei Abfertigung

innerhalb dieser Zeit noch als Reisegepäck behandelt werden. Nach Ablauf der Frist hat die Eisenbahn«

Verwaltung auf Verlangen der Zollbehörde binnen drei Tagen über die Güter Bestimmung zu treffen.

§ 19. — In der Regel wird das Gepäck sogleich bei dem Grenzeingangsamte zum freien Verkehr

abgefertigt. Das Gepäck der mit demselben Zuge weiterfahrenden Reisenden geht hierbei vor.

Wertvolle Gegenstände sind auf Verlangen unter Ausschluß unbeteiligter Personen nach Abfertigung

des Gepäcks der übrigen Reisenden abzufertigen. Gepäckstücke, die nicht bis zum Abgang des Zuges

abgefertigt sind, bleiben zurück und werden nach ihrer Abfertigung mit dem nächsten Zuge weiter-

befördert.

Die Abfertigung des Gepäcks kann im Zuge, bei Schnellzügen, die aus Durchgangswagen bestehen,

auch während der Fahrt erfolgen. Das Handgepäck ist bei Schnell- und Eilzügen in der Regel im

Zuge abzufertigen.

§ 20. — Je nach dem Verkehrsbedürfnisse können Einrichtungen getroffen werden, die die Ab-

fertigung des Reisegepäcks auf der ausländischen Abgangsstation ermöglichen. Das Verfahren dabei

ist von der Regierung im Benehmen mit der Eisenbahnverwaltung festzusetzen.

Durchfuhrgepäck.

§ 21. — Das zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet bestimmte Reisegepäck wird nach

den in der Anlage b enthaltenen Bestimmungen behandelt.

Überweisung des Gepäcks auf Ämter im Innern.

§ 22. — Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung des Reisegepäcks auch den

zu solchen Abfertigungen besonders ermächtigten Amtern im Innern überwiesen, werden. Dabei

finden die Bestimmungen der Anlage b entsprechende Anwendung.

B. Güterverkehr.

Warenerklärungen.

§ 23. — Jede mit Eisenbahnfrachtbrief eingehende Sendung soll von einer deutlich geschriebenen,

offen beiliegenden Warenerklärung in doppelter Ausfertigung begleitet sein. Lose verladene Massen-

güter, die gleichzeitig an denselben Empfänger und nach demselben Orte aufgeliefert werden, können

in eine Erklärung aufgenommen werden, auch wenn sie von mehreren Frachtbriefen begleitet sind,

Für die Warenerklärungen ist ein Papier nach vorgeschriebenem Muster) zu benutzen. Daß die

Warenerklärung beigelegt worden ist, hat der Absender auf dem Frachtbrief zu vermerken.

Die Warenerklärung kann in deutscher oder französischer Sprache abgefaßt fein.

Die Warenerklärungen dienen der Eisenbahnverwaltung als Unterlagen für die allgemeine oder

spezielle Anmeldung (Deklaration); sie sind von ihr auf die Übereinstimmung mit den Frachtbriefen

zu prüfen. Fehlt eine Warenerklärung oder ist die abgegebene mangelhaft öder unrichtig, so liegt die

Aufstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Eisenbahnverwaltuug ob.

Bei zollfreien Gütern macht das Vorhandensein einer Warenerklärung einen besonderen statistischen

Anmeldeschein entbehrlich.

Zugliste.

§ 24. — Unmittelbar nach der Ankunft des Zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts hat der

Zugführer oder sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung der Zollstelle eine Zugliste nach

vorgeschriebenem Muster) zu übergeben.

Beschau der Güterzüge.

§ 25. — Au der Hand der Zugliste ist die allgemeine Beschau des Zuges vorzunehmen. Ehe diese

beendet ist, dürfen ohne Zustimmung der Zollbehörde Teilungen des Zuges oder Verschubbewegungen

nicht vorgenommen werden.

Zollfreie Gegenstände können auf Antrag der Eisenbahnverwaltung an der Hand der Zugliste,

nötigenfalls nach Einsicht in die Warenerklärungen oder Frachtbriefe, sofort im Zuge speziell beschaut

und in den freien Verkehr gesetzt werden, wenn die Beschau nach dem Ermessen der Zollstelle mit

hinreichender Sicherheit bewirkt werden kann.

*) Sämtliche in dieser Ordnung und in der Anlage b zu derselben benannten Muster können beim

Hauptzollamte sowie bei den Eisenbahnzollstellen eingesehen werden.

Lademittel, auch Geräte und Zubehörstücke inländischer Wagen, die nach Benutzung im Ausland

von dort zurückkommen, sind auf Grund der eisenbahnamtlichen Dienstbegleitscheine zollfrei zu

lassen.

Begleitzettelverlehr. -

Begleitzettelanmeldung.

§ 26. — Über die mit Begleitzettel weiter zu befördernden Waren hat der Bevollmächtigte der

Eisenbahnverwaltung eine Anmeloung nach vorgeschriebenem Muster*) in doppelter Ausfertigung

abzugeben. Die Anmeldung darf außer der auf dem gleichen Papier befindlichen Warenerklärung

noch andere Warenerklärungen umfassen.

Die Anmeldungen müssen, soweit nähere Angaben nicht zu beschaffen sind, die verladenen Waren

wenigstens nach Gattung (handelsüblicher Benennung) und Rohgewicht, bei verpackte,: Waren

auch nach der Zahl der Packstücke, Verpackungsart, Zeichen und Nummern nachweisen. Ferner

müssen darin die Wagen oder Wagenabteilungen oder abhebbaren Behälter, in die die Packstücke

verladen sind, nach Zeichen, Nummern oder Buchstaben angegeben sein.

Jede Anmeldung darf nur auf Güter lauten, die nach demselben Abfertigungsamte bestimmt

sind.

Die Anmeldungen haben in der Regel den gesamten Inhalt eines Wagens zu umfassen. Bei

Wagen mit Stückgütern, die nach verschiedenen Orten bestimmt find, müssen sie auf den gesamten

nach demselben Abfertigungsamte bestimmten Teil des Wageninhalts lauten. Bei lose verladenen

Massengütern können mehrere Wagen mit gleichem Bestimmungsort in einer Anmeldung auf-

geführt werden.

Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, der die Anmeldung unterzeichnet hat, haftet

für die Nichtigkeit der darin angegebenen Zahl und Art der geladenen Packstücke oder Zahl und

Bezeichnung der mit losen Massengütern beladenen Wagen. Auch übernimmt er die Verpflichtung,

die darin genannten Wagen usw. binnen der bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustand und

mit unverletzten Verschluß einem zur Erledigung befugten Amte zu gestellen, andernfalls aber für

die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolls von den in der Anmeldung nachgewiesenen

Gewichtsmengen zu haften.

Abfertigung mit Begleitzettel.

§ 27. — Die auf Grund der Begleitzettelanmeldungen mit Begleitzettel abzufertigenden Wagen

sind unter zollamtlichen Verschluß zu setzen. Von einem Verschlüsse kann abgesehen werden, wenn

er nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu bewerkstelligen ist oder die Beschaffenheit der

Waren eine Beraubung oder Vertauschung ausgeschlossen erscheinen läßt; in diesen Fällen bleibt

der Zollstelle überlassen, die zur Festhaltung der Nämlichkeit etwa erforderlichen Maßnahmen zu

treffen.

Sofern ausnahmsweise Zollschlösser zum Verschlüsse der Wagen verwendet werden, sind die

Schlüssel eingesiegelt dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten zu übergeben. Die unter-

bliebene Ablieferung der Schlüssel an das Erledigungsamt oder die, Verletzung des Verschlusses,

unter dem sie sich befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung die nämlichen rechtlichen Folgen

nach sich wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses der Wagen, zu denen die Schlüssel gehören.

*) Siehe Fußnote Seite 6.

§ 28. — Jede Begleitzettelanmeldüng ist zu einem Begleitzettel zu vervollständigen, den die Zoll-

stelle unter Beidrückung des Amtsstempels zu vollziehen hat. Gehören zu einer Anmeldung nach

andere Warenerklärungen, so sind diese mit der Begleitzettlnummer und dem Amtsstempel zu

versehen.

Die Gestellungsfrist ist auf einen Monat festzusetzen, sofern nicht besondere Umstämde eine andere

Festsetzung erforderlich machen.

Eine Ausfertigung des Begleitzettels ist dem Vertreter der Eisenbahnverwaltung zu übergeben.

Das Doppel bleibt bei dem Ausfertigungsamte zurück.

Begleitzettel-Ausfertigungsbuch.

§ 29. — Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm erteilten Begleitzettel ein Ausferti-

gungsbuch nach besonderem Muster.

Darin werden die ausgefertigten Begleitzettel mit fortlaufenden Nummern eingetragen und

Verlängerungen der Gestellungsfrist, sobald sie zur Kenntnis des Ausfertigungsamts gelangen,

mit roter Tinte vermerkt.

Erforderlichenfalls können bei einem Amte mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu

bezeichnende Ausfertigungsbücher geführt werden.

Geht ein Begleitzettel verloren, so hat der Vorstand des Ausfertigungsamts, wenn keine Be-

denken vorliegen, eine neue Ausfertigung des Begleitzettels erteilen zu lassen, die als solche zu

bezeichnen ist. Dies ist im Begleitzettel-Ausfertigungsbuche zu vermerken.

Güter, die erst an der Grenze verladen werden.

§ 30. — Die mit der Eisenbahn eingegangenen und beim Grenzzollamt ausgeladenen und die

im Landfrachtverkehr eingegangenen Waren können ebenfalls auf Begleitzettel abgefertigt werden

Zuladung.

§ 31. — Den von der Eisenbahnverwaltung zur Abfertigung mit Begleitzettel gestellten Gütern

dürfen andere unter Zollaufsicht zu versendende Güter und Güter des freien Verkehrs zugeladen

werden. Zollgüter, bei denen eine Gefahr der Vertauschung mit zugeladenen Gütern des freien

Verkehrs besteht, sind dabei von der Eisenbahnverwaltung durch grüne Zettel mit dem Aufdruck

„Zollgut" zu kennzeichnen.

Anderer Verkehr. — Vornahme der Abfertigung.

§ 32. — Die zollamtliche Abfertigung der nicht auf Begleitzettel abzufertigenden Waren erfolgt

nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der einschlägigen Zollordnungen, soweit nicht in

dieser Ordnung Sonderbestimmungen gegeben sind.

Spezielle Anmeldung.

§ 33. — Zur speziellen Anmeldung (Deklaration) können die Warenerklärungen benutzt werden

(zu vergl. Abs. 3). Mangelhafte-Angaben der Warenerklärung, z. B. über die tarifmäßige Beschaffen-

heit der Waren, hat der Anmelder zu ergänzen, soweit nicht gemäß § 27 des Vereinszollgesetzes der

Antrag auf spezielle Beschau ist.

In eine spezielle Anmeldung können mehrere Warenerklärungen zusammengefaßt werden.

Die vorgeschriebenen Muster *) zeigen Probeeintragungen für folgende Fälle

*) Siehe Fußnote Seite 6.

Die spezielle Anmeldung wich zwecks Verzollung bei dem Grenzeingangsamt abgegeben.

Die spezielle Anmeldung wird bei dem Begleitzettelerledigungsamt abgegeben

über Stückgüter in einer Wagenladung, mit mehreren Warenerklärungen, über lose Massengüter

in einer Wagenladung, mit einer Warenerklärung, über lose Massengüter in mehreren Wagenladungen,

mit mehreren Warenerklärungen.

Zollquittung.

§ 34. — Auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung ist zu jeder Verzollungsanmeldung eine be-

sondere Zollquittung zu erteilen, die die allgemeine Warengattung, die Tarifstelle und das ver-

zollte Gewicht erkennen läßt, bei gestundeten Zollbeträgen eine Bescheinigung des Inhalts, daß

die Zollbeträge durch Stundungsanerkenntnis der Eisenbahn beglichen sind.

Verwiegung auf der Gleiswage.

§ 35. — Von Waren, die einem Zollsatz von höchstens 6 M für 1 dz unterliegen, sowie von Bier

und lebendem Vieh einschließlich des Federviehs kann das zollpflichtige Gewicht auf Antrag durch

Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise ermittelt werden, daß von dem

Gewichte des Wagens einschließlich der Ladung das Gewicht des leeren Wagens abgezogen wird.

Für andere Waren darf die Gewichtsermittelung mit Genehmigung des Amtsvorstandes oder

seines Stellvertreters in derselben Weise, jedoch nur dann, erfolgen, wenn die Verwiegung auf den

gewöhnlichen Wagen infolge der Größe oder Schwere der Gegenstände oder infolge sonstiger be-

sonderer Umstände unverhältnismäßige Schwierigkeiten bietet oder, wie z. B. bei frischen Erdbeeren,

erhebliche Nachteile für die Ware mit sich bringt.

Bei der Verzollung von lebendem Federvieh (außer Gänsen), das aus Tarifvertrags- oder meist-

begünstigten Ländern stammt und ohne besondere Verpackung eingeführt wird, ist die in Abs. 1 vor-

gesehene Gewichtsermittelung vertragsmäßig gewährleistet; dabei ist das Gewicht der für die Ver-

sendung besonders eingebauten Vorrichtungen zum Gewichte des leeren Wagens zu rechnen.

§ 36. — Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern die Beteiligten keinen Widerspruch

erheben, abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Eigengewicht und

der Tag seiner Feststellung an dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die Nichtig-

keit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung nicht mehr als drei Jahre

verflossen sind.

Das angeschriebene Gewicht darf insbesondere dann nicht als das wirkliche Gewicht des Wagens

angesehen werden, wenn dessen Zubehörstücke nicht vollzählig mit vorgeführt werden. Ausnahmen

hiervon kann der Amtsvorstand oder sein Stellvertreter zulassen, wenn es sich um das Fehlen ver-

hältnismäßig kleiner Zubehörstücke handelt.

Dem angeschriebenen Wagengewichte darf hinzugerechnet werden das Gewicht der nicht zu den

Zubehörstücken der Wagen gehörigen

Borsatzbretter, die bei lose verladenen Gütern in Wagen mit Schiebtüren zum besseren Abschluß

vor die Türöffnungen gestellt werden, und

Planen, Decken, Ketten u. dgl., die bei der Verladung in offenen Wagen zur Bedeckung und Be-

festigung der Ladung dienen,

wenn die Eisenbahnverwaltung dies Gewicht festgestellt und in dem Frachtbrief vermerkt hat.

10 a

Bei der Abfertigung von lebendem Vieh, ausgenommen Federvieh, ist das Gewicht des Wagens

stets durch Verwiegung zu ermitteln.

Weicht in den Fällen, in denen von der Verwiegung des leeren Wagens abgesehen worden ist,

das angemeldete Gewicht der Ware von dem durch Berechnung ermittelten Gewicht ab, so ist das-

jenige der beiden Gewichte der Zollberechnung zu Grunde zu legen, das den höheren Zollbetrag

ergibt.

§ 37. — Die Verwiegung auf der Gleiswage ist zu versagen, wenn besondere Umstände (zu denen

auch ungünstige Witterung zu rechnen ist) vorliegen, die der Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse

entgegenstehen.

Die Zollstellen haben von Zeit zu Zeit die Nichtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen

Gewichts zu prüfen und sich von dem ordnungsmäßigen Zustand der Gleiswagen zu überzeugen.

Die dabei nötige Arbeitshilfe ist von der Eisenbahnverwaltung unentgeltlich zu leisten.

Weicht das angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der zollamtlichen Nachver-

wiegung ermittelten um 2 v. H. oder mehr ab, so ist dem Vertreter der Eisenbahnverwaltung eine

von ihm durch Unterschrift anzuerkennende Ausfertigung der Tatbestandsaufnahme zur Beseitigung

des Mangels auszuhändigen; die Beanstandung ist durch die Eisenbahnverwaltung au dem Wagen

in auffälliger und haltbarer Weise ersichtlich zu machen.

§ 38. — Bei Verwiegungen auf der Gleiswage können im Verkehre mit Staatseifenbahnen oder

anderen Staatsbehörden auch die von den Beamten dieser Behörden ohne Beteiligung von Zoll-

beamten festgestellten Gewichte (einschließlich des Wagengewichts) als Grundlage für die Zollab-

fertigung in die zollamtlichen Papiere übernommen werden. Die festgestellten Gewichte sind von den

beteiligten Beamten, soweit nicht Wiegekarten übergeben werden, in den Zollpapieren selbst oder

in besonderen Wiegebescheinigungen mit Namen und Dienststellung zu beurkunden.

Die gleiche Erleichterung kann mit Genehmigung des General-Direktors der Finanzen auch im

Verkehre mit Privatbahnen zugelassen werden.

Wenn die Waren nach Eisenbahnstationen ohne Zollstelle weitergeführt werden, kann auf Antrag

der Beteiligten, sofern ein dem angemeldeten Gewichte entsprechender Zollbetrag sichergestellt wird,

die Verwiegung des leeren Wagens am Entladungsorte durch zwei Beamte der Bahnverwaltung

vorgenommen werden, von denen einer Vorsteher des Bahnhofs oder der Güterabfertigung oder

Vertreter eines solchen sein muß, im Verkehre mit Staatseisenbahnen auch durch den Vorsteher oder

dessen Vertreter allein. Diese Beamten haben die ausgestellte Wiegebescheinigung dem Abfertigungs-

amte zuzustellen.

Die von Beamten der Eisenbahnverwaltung usw. vorgenommene Berechnung des Gewichts der

Ladung ist von den Zollabfertigungsbeamten nachzuprüfen. Die Wiegekarten oder Wiegebeschei-

nigungen sind tunlichst mit den Abfertigungspapieren zu verbinden.

Verwiegung auf der Dezimalwage.

§ 39. — Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann das von Eisenbahnbeamten ohne Beteiligung

von Zollbeamten auf der Dezimalwage festgestellte Rohgewicht als Grundlage für die Zollabfer-

tigung in die zollamtlichen Papiere übernommen werden, sofern nicht der Verfügungsberechtigte

hiergegen Widerspruch erhebt.

Die festgestellten Gewichte sind von den beteiligten Beamten entweder in den Zollpapieren selbi(...)

oder in besonderen Wiegebescheinigungen mit Namen und Dienststellung zu beurkunden.

Begleitscheingüter ohne Stückverschluß.

§ 40 .— Bei Versendung von Begleitscheingütern mit der Eisenbahn kann auf Antrag der Eisen-

bahnverwaltung die Anlegung des Stückverschlusses auch dann unterbleiben, wenn eine spezielle

Beschau nicht stattgefunden hat.

In diesem Falle ist der als Warenführer auftretende Eisenbahnbeamte verpflichtet, das Begleit-

scheingut

entweder selbst einer Zollstelle vorzuführen,

oder einem anderen Eisenbahnbeamten zur Vorführung zu übergeben,

oder vor der Übergabe au andere Personen mit einem zollamtlichen Verschlüsse versehen zu lassen,

oder, wenn es sich nur um die Überführung von der Bahnstation zur Zollstelle handelt, nach den

für den Stationsort getroffenen Vereinbarungen mit der Zollbehörde — sei es in verschließbaren

Wagen oder Behältern, unter eisenbahnamtlicher Begleitung oder in anderer Weise — befördern

zu lassen.

Wird nach Abs. 1 vom Verschluß abgesehen, so haftet die Eisenbahnverwaltung für den Zoll nach

dem höchsten Satze des Zolltarifs, auch im Falle der Verletzung der vorstehend angegebenen Ver-

pflichtung des Warenführers.

Die Begleitscheine über die nach Maßgabe des Abs. 1 ohne Verschluß abgelassenen Güter sind durch

grüne Streifen einzurahmen; die zugehörigen Frachtbriefe und die Güter selbst sind von der Eisen-

bahnverwaltung durch grüne Zettel mit dem Aufdruck „Zollgut" kenntlich zu machen.

Zollerlaß für zurückgekommene Gegenstände.

§ 41. — Nach Bestimmung des General-Direktors der Finanzen darf dem Hauptzollamte und

im Falle des Bedürfnisses auch anderen Zollstellen die Befugnis beigelegt werden, diejenigen Eisen-

bahngüter (einschließlich des Reisegepäcks), die aus dem freien Verkehre des Zollgebiets irrtümlich

in das Ausland befördert oder sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Empfängers

gelangt, sondern im Anstand im Gewahrsam der Eisenbahn-, Zoll-, Post-, Gerichts- oder Polizei-

behörde geblieben sind, beim Wiedereingange selbständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangs-

zolle freizulassen, wenn diesen Eisenbahnfrachtstücken eine eisenbahnamtliche Bescheinigung darüber

beigegeben wird, daß sie während ihrer Beförderung sich ununterbrochen im Gewahrsam der Eisen-

bahn-, Zoll-, Post-, Gerichts- oder Polizeibehörde befunden haben. Ist die Sendung im Gewahrsam

einer dritten Person gewesen, so ist für die Gewährung der Zollfreiheit die Zolldirektion zuständig.

Behandlung unbestellbarer, wieder ausgehender Güter.

§ 42. — Ist bei den aus dem Ausland eingegangenen Eisenbahngütern der Empfänger nicht zu

ermitteln oder wird die Annahme verweigert oder kann solches Gut aus anderen Gründen nach

seinem Übergang in den freien Verkehr von der Eisenbahnverwaltung nicht bestellt werden, so kann

auf Grund der von der Dienststelle einer Staatseisenbahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung

über die Unbestellbarkeit und die erfolgte Wiederausfuhr der Zoll ohne weiteres zurückgezahlt werden.

Durchfuhr und Wiederausfuhr ausländischer Lademittel.

§ 43. — Ausländische, zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet oder zur Wiederausfuhr

aus dem Zollgebiete bestimmte gebrauchte Lademittel (z. B. Wagendecken, Aufsätze, Gerüste, Teil-

wände, Laugbäume, Scheinet, Rungen, Unterlagsbalken, Stützen, Steifen, Ketten, Seile, Schließ-

keile usw.) können dem Eisenbahnbevollmächtigten oder seinem Vertreter gegen eine von ihm aus-

zustellende Bescheinigung, in der die Verpflichtung zur Ausfuhr ohne zwischenzeitliche Lagerung

im Zollgebiet übernommen wird, ohne spezielle Beschau und ohne Verschlußanlage überlassen

werden. Einer Vorführung der Lademittel bei der Ausgangszollstelle bedarf es nicht.

III.

Beförderung

im

Inland.

Befreiung von der Legitimationsscheinpflicht.

§ 44. — Die Beförderung von Gütern aus dem Binnenland in den Grenzbezirk ist von der Legi-

timationsscheinpflicht befreit.

Übergangssteuerpflichtige Gegenstände.

§ 45. — Die Eisenbahnverwaltungen dürfen Gegenstände, die beim Übergang aus einen,, Staate

des deutschen Zollgebiets in den anderen oder aus einem Steuergebiet in das andere einer Abgabe

unterliegen, bei unmittelbarer Versendung nur dann zur Beförderung nach einem solchen Staate

oder Steuergebiet annehmen, wenn sie von einem Übergangsschein oder einem anderen, steuerlichen

Zwecken dienenden Papier begleitet werden.

Die auf besonderem Übereinkommen zwischen einzelnen Regierungen beruhenden örtlichen

Einrichtungen zur Abfertigung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände werden durch vorstehende

Bestimmungen nicht berührt.

Bei der Durchfuhr von vereinsländischem Wein oder Most mit der Eisenbahn durch das Gebiet

eines Vereinsstaats, in dem vom Verbrauche dieser Waren eine Abgabe erhoben wird, nach einem

Vereinsstaat in dem eine Abgabe davon nicht zu entrichten ist, ist ein Übergangsschein oder anders

Begleitpapier nicht erforderlich.

Verkehr durch das Ausland.

§ 46. — Bei Versendungen aus dem Zollinland durch das Ausland nach dem Zollinland kommen

§ 111 des Vereinszollgesetzes und die dazu ersassenen Sonderbestimmungen, in Anwendung. Nach

örtlichem Bedürfnis können aber von dem General-Direktor der Finanzen für diesen Verkehr Er-

leichterungen zugestanden werden.

Die mit Begleitzettel unter Verschluß abgefertigten Waren, die unterwegs das Ausland berühren,

bedürfen beim Wiedereingange, sofern der Verschluß unverletzt geblieben ist, für die Weiterbeför-

derung nach ihrem Bestimmungsorte keiner nochmaligen Abfertigung.

Begleitzettelgüter. — Umladungen.

§ 47. — Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs mit Genehmigung der zuständigen

Zollstelle unter Beobachtung der im § 11 gegebenen Vorschriften eine Umladung der mit Begleit.

zettel abgefertigten Güter in andere Eisenbahnwagen stattfinden. Im Bedürfnisfalle kann die Ge-

nehmigung zur Vornahme von Umladungen von der Zolldirektion für einzelne Umladestellen der

Staatseisenbahnen ein für allemal erteilt werden.

§ 48. — Aus zwingenden betriebsdienstlichen Gründen ist die vorübergehende Öffnung eines

Zollraumverschlusses, bei Unfällen auch die Umladung des Mageninhalts ohne zollamtliche Geneh-

migung, zulässig. In diesem Falle ist jedoch der nächsten Zollstelle zum Zwecke der weiteren Veran-

lassung Anzeige zu erstatten.

Im Verkehre mit Staatseisenbahnen bedarf es dieser Anzeige nicht. Zollamtlicher Bleiverschluß

ist in diesem Falle tunlichst durch dazu ermächtigte Eisenbahnbeamte (§ 9 Abs. 3) zu erneuern, sonst

durch bahnamtlichen zu ersetzen. Die Tatsache und die Ursache der Umladung oder Öffnung sowie

die Verschlußerneuerung sind auf dem Zollpapier zu beurkunden.

Fristverlängerung.

§ 49. — Erscheint während der Beförderung eine Verlängerung der Gestellungsfrist erforderlich,

so hat der Warenführer sie bei der nächsten Zollstelle unter Vorlegung des Begleitzettels zu beantragen.

Von dieser ist die gewährte Fristverlängerung auf dem Begleitzettel zu Vermerken und dem Aus-

fertigungsamt alsbald mitzuteilen.

Verschlußverletzung.

§ 50. — Wird ein Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann die Eisenbahn-

verwaltung bei der nächsten Zollstelle die Untersuchung des Tatbestandes, die Beschau der Waren

und die Erneuerung des Verschlusses beantragen. Die darüber aufgenommenen Verhandlungen

sind dem Erledigungsamte vorzulegen. Bei Zollraumverschlüssen ist alsbald ein eisenbahnamtlicher

Verschluß anzulegen, im Verkehre mit Staatseisenbahnen tunlichst ein Zollverschluß durch dazu

ermächtigte Eisenbahnbeamte (§ 9 Abs. 3).

Die Tatsache der Verschlußerneuerung ist nebst den Ursachen der Verschlußverletzung in jedem

Falle von den beteiligten Eisenbahnbeamten auf dem Zollpapier oder in einer besonderen, dem Er-

ledigungsamte zuzustellenden Bescheinigung zu beurkunden.

Liegt der Verdacht einer absichtlichen Verschlußverletzung vor, so sind, falls nicht die Zuziehung

der nächsten Zollstelle geboten erscheint, bei Beurkundung der Verschlußerneuerung auch die Verdachts-

gründe mit anzugeben.

Ist offenbar eine absichtliche Verschlußverletzung und eine Beraubung der Ladung vorgekommen,

so ist der nächsten Zollstelle nuter Vorführung der Ladung Anzeige zu machen.

IV.

Behandlung

a m

Bestimmungsorte.

Vornahme der Abfertigung.

§ 51. — Die zollamtliche Abfertigung der mit der Eisenbahn versendeten Güter am Bestimmungs-

ort erfolgt nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der einschlägigen Zollordnungen, soweit

nicht in dieser Ordnung Sonderbestimmungen gegeben sind.

Die Bestimmungen der §§ 33 bis 43 finden Anwendung.

Abgabe der Begleitzettel.

§ 52. — Der Vertreter der Eisenbahnverwaltung hat unter Vorführung der Wagen die zu den

Begleitzettelsendungen gehörigen Papiere und Schlüssel der Zollstelle am Bestimmungsorte zu

übergeben.

Auf dem Begleitzettel ist der Tag der Abgabe und der Eingang der zugehörigen Schlüssel und

Warenerklärungen von dem, damit beauftragten Beamten der Zollstelle zu vermerken.

Begleitzettel-Empfangsbuch.

§ 53. — Der Begleitzettel ist sodann in ein nach besonderem Muster zu führendes Begleitzettel-

Empfangsbuch einzutragen.

Erforderlichenfalls können bei einem Amte mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu be-

zeichnende Empfangsbücher geführt werden.

Abfertigungsanträge.

§ 54. — Binnen einer von der Zollbehörde im Einvernehmen mit der Eisenbahnverwaltung örtlich

zu bestimmenden Frist sind die Anträge auf weitere Abfertigung der eingegangenen Güter zu stellen.

Die Angaben der Begleitzettelanmeldung über Gattung und Gewicht der Wären können, solange

eine spezielle Beschau noch nicht stattgefunden hat, vom Warenführer und vom Warenempfänger

vervollständigt oder berichtigt werden.

Weitere Abfertigung auf Begleitzettel.

§ 55. — Soll nur ein Teil der zu einem Begleitzettel gehörigen Sendung abgefertigt werden, so

ist der Begleitzettel zu erledigen. Die weitergehenden Güter können wieder mit Begleitzettel nach

den Bestimmungen unter §§ 26 bis 31 abgelassen werden.

Auch bei der Versendung anderer Waren unter Zollaufsicht ist die Abfertigung mit Begleitzettel

zulässig.

Zu Grunde gegangene, verdorbene oder zerbrochene Waren.

§ 56. — Vor der Schlußabfertigung durch Zufall zu Grunde gegangene Begleitzettel' oder Be-

gleitscheingüter sind zollfrei zu lassen.

Vor der Schlußabfertigung verdorbene oder zerbrochene Begleitzettel- oder Begleitscheingüter

sind zollfrei zu lassen, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, oder mit demjenigen Zollsatz

zu belegen, dem sie in verdorbenem oder zerbrochenem Zustand unterliegen; die Zollbehörde kann

die Anwendung dieses Zollsatzes von einer weiteren Zerstörung unter amtlicher Aufsicht oder anderen

geeigneten Maßnahmen abhängig machen.

Mindergewicht.

§ 57. — Sind Begleitzettel- oder Begleitscheingüter ohne Verschluß abgelassen, so ist von der Er-

hebung des Zolles für ein bei der Schlußabfertigung gegen die Borabfertigung hervortretendes

Mindergewicht abzusehen, wenn dieses offenbar auf natürlichen Einflüssen beruht oder auf einen

Irrtum zurückzuführen ist.

Grenzausgang. — Anmeldung und Beschau.

§ 58. — Waren, deren Ausfuhr nachzuweisen ist, müssen bei dem Grenzausgangsamt angemeldet

und gestellt werden. Dieses hat zu prüfen, ob diejenigen Gegenstände Vorhände

sind, über die

die Begleitpapiere lauten.

Bei Gütern unter Raumverschluß genügt, wenn nicht besondere Verdachtsgründe vorliegen,

die Prüfung des Verschlusses und der verschlußfähigen Beschaffenheit der Laderäume.

Bei Gütern unter Packstückverschluß hat sich die Beschau stets auch auf die Prüfung der Zahl,

Verpackungsart, Zeichen und Nummern der Packstücke zu erstrecken.

Bei unverschlossen abgelassenen Gütern sind auch das Gewicht und die Warengattung festzustellen,

doch kann in unverdächtigen Fällen die Feststellung auf einen Teil der Packstücke beschränkt bleiben.

Bei den auf Grund des § 40 abgefertigten Begleitscheingütern kann die Feststellung des Gewichts

und der Warengattung ganz unterbleiben. Bei unverpackten Gütern kann in geeigneten Fällen von

der Feststellung der Stückzahl abgesehen werden.

Überwachung des Ausgangs.

§ 59. — In welcher Weise der Ausgang über die Grenze zu überwachen ist, hat der Vorstand des

Grenzzollamts nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen.

Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung die Über-

wachung und Bescheinigung des Ausganges durch besonders dazu ermächtigte Eisenbahnbeamte

erfolgen.

Wenn bei Raumverschlüssen neben dem zollamtlichen ein eisenbahnamtlicher Verschluß nicht an-

gelegt war, kann der zollamtliche Verschluß belassen werden, falls die Zollstelle nicht aus besonderen

Gründen seine Abnahme für geboten hält.

V.

Begleitzettelerledigung.

Eingangsscheine.

§ 60. — Über die bei einer Zollstelle zur Erledigung abgegebenen Begleitzettel sind an die Aus-

fertigungsämter Eingangsscheine nach besonderem Muster zu senden. Sie sind von dem Führer des

Begleitzettel-Empfangsbuchs unter Beidrückung des Amtsstempels auszustellen und von einem

anderen, von dem Amtsvorstande zu bestimmenden Beamten zu Prüfen und mit zu unterzeichnen.

Die Übersendung der Eingangsscheine erfolgt monatlich zweimal: über die vom 1. bis 15. abge-

gebenen Begleitzettel bis zum 20. desselben Monats, über die vom 16. bis zum Monatsschluß abge-

gebenen Begleitzettel bis zum 5. des folgenden Monats. Sind die abgegebenen Begleitzettel in, ver-

schiedenen Vierteljahren ausgefertigt, so ist für jedes Vierteljahr ein besonderer Eingangsschein aus-

zustellen.

Die Ordnungszahl, unter der jeder Begleitzettel in den Eingangsschein eingetragen ist, und der

Tag der Ausstellung des Eingangsscheins sind im Begleitzettel-Empfangsbuch zu vermerken.

Die Eingangsscheine erledigen die Eintragungen im Begleitzettel-Ausfertigungsbuche.

Erledigungsbescheinigungen.

§ 61. — Hat sich bei Prüfung der mit Begleitzettel angekommenen Wagen auf Verschluß und ver-

schlußsichere Beschaffenheit, bei Stückgütern auch wegen der Zahl und Art der entladenen Packstücke

keine Beanstandung ergeben, so wird der Begleitzettel erledigt.

Die Erledigungsnachweise sind auf dem Begleitzettel in der Art abzugeben, daß außer dem Eingang

(§ 52 Abs. 2)

der Beschaubefund über den Verschluß der Wagen und die Zahl und Art der entladenen Packstücke

von den Beschaubeamten,

bei ausgehenden Gittern der Ausgang von denjenigen Beamten, die ihn überwacht, haben,

vermerkt und durch Unterschrift unter Beifügung der Amtseigenschaft beglaubigt wird,

§ 62. — Nach Eintragung der Erledigungsnachweise ist die Erledigungsbescheinigung am Schlüsse

des Begleitzettels durch den Führer des Begleitzettel-Empfangsbuchs oder einen anderen vom

Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, der sich hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung

des Begleitzettels zu überzeugen hat, unter Beifügung seiner Amtseigenschaft zu vollziehen.

Zugleich ist im Begleitzettel-Empfangsbuch zu vermerken, in welchem Buche die nicht unmittelbar

in das Ausland gegangenen Waren weiter nachgewiesen, bezw. an welchem Tag die zum unmittel-

baren Ausgang abgefertigten Waren ausgeführt worden sind.

Abweichungen vom Begleitzettel.

§ 63. — Wird bei Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel oder bei Beschau der

Wagen oder der Ladung wahrgenommen, daß

a) die im Begleitzettel vorgeschriebene Gestellungsfrist nicht innegehalten worden ist, oder

b) der amtliche Verschluß verletzt ist, oder

c) die Zahl und Art der Packstücke nicht mit den Angaben in den Begleitzetteln übereinstimmt,

so ist der Sachverhalt aufzuklären.

§ 64. — Ergibt in den Fallen des § 63 die Untersuchung, daß die Abweichung durch einen Zufall

herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der Überzeugung des Erledigung-

amts kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten Unterschleift vor, so kann der

Begleitzettel erledigt werden.

Strafverfahren.

§ 65. — Treffen die Voraussetzungen für die Erledigung des Begleitszettels nicht zu, so ist das

gesetzliche Strafverfahren einzuleiten.

Nach Beendigung des Strafverfahrens ist der Begleitzettel zu erledigen, sofern keine Zweifel

darüber bestehen, daß die Waren in unveränderter Menge und Beschaffenheit gestellt worden sind.

Ergeben sich hier aber Zweifel, so hat zunächst das dem Erledigungsamte Vorgesetze Hauptamt über

die Gefälleerhebung zu entscheiden.

Richtgestellung.

§ 66. — Werden mit Begleitzettel abgefertigte Waren überhaupt nicht gestellt, so hat das Ausfer-

tigungsamt ihren Verbleib zu erörten und nach Umständen die Einleitung des gesetzlichen Straf-

verfahrens zu veranlassen. Die Durchführung des Strafverfahrens liegt dem für die Straftat örtlich

zuständigen Hauptamt ob. Über die Gefälleerhebung entscheidet die diesem Hauptamt vorgesetzte

Direktivbehörde.

VI. A b s c h l u ß

u n d

Einsendung

d e r

B ü c h e r .

§ 67. — Das Begleitzettel-Ausfertigungs- und das Begleitzettel-Empfangsbuch werden nach

Maßgabe der Vorschriften der Zollbegleitschein-Ordnung über die Führung des Begleitschein-Aus-

fertigungs- und -Empfangsbuchs vierteljährlich abgeschlossen und mit den nach der Nummernfolge,

der Eintragungen geordneten Belegen zur Revision eingesendet.

Die Doppel der Begleitzettel und etwaiger Gepäckverzeichnisse (§ 21 Anl. b), die Annahmeer-

klärungen und die Eingangsscheine bilden die Belege zum Ausfertigungsbuche, die Begleitzettel

und etwaige Gepäckverzeichnisse die Belege zum Empfangsbuch.

Die Zuglisten (§ 24) sind, nach fortlaufender Reihenfolge vierteljahrsweise gesammelt, bei den

Zollstellen drei Jahre lang aufzubewahren.

VII. Strafen.

§ 68. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung werden, sofern nicht nach

den §§134 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 152 desselben Gesetzes

mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 M geahndet.

Bekanntmachung. betreffend die Bestimmungen Wer zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen

im internationalen Verkehre.

Folgende Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen

Verkehre sind mit Wirkung vom 1. Juli 1908 ab zwischen Luxemburg, Belgien, Bulgarien, Dänemark,

dem Deutschen Reiche, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich,

Ungarn, Rumänien, Schweden, der Schweiz und Serbien vereinbart worden.

Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre.

A.

Allgemeine

B e s t i m m u n g e n .

Die Wagen und Wagenabteilungen, welche zum Transport von Zollgütern verwendet werden

sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinwegnahme oder der

Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten Waren ohne Anwendung von Gewalt

und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann.

In solchen Wagen oder Wagenabteilungen dürfen sich auch keine geheimen öder schwer zu ent-

deckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume befinden.

Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigentumsmerkmal und einer Nummer

versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene Abteilungen, so ist

jede der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.

B. B e s o n d e r e

B e s t i m m u n g e n .

Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraums müssen die betreffenden Wagen

insbesondere folgenden Bedingnngen entsprechen

I. Wagenkasten.

Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Teile des Wagens

müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbefestigen derselben von außen nicht geschehen

kann, ohne sichtbare Spuren zurückzulassen

Alle diese Teile müssen sich in gutem Zustande befinden.

Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den Weitertransport

ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein Zugang zur Ladung zu

befürchten steht.

2. Abstand zwischen den Schiebetüren und den Kastenteilen

Der Zwischenraum zwischen den Schiebetüren in geschlossenem Zustand und den Kastenteilen der

bedeckten Wagen darf in keinem Falle das Maximum von 20 mm überschreiten.

3. Verschluß der Schiebetüren.

Jede Schiebetür der Wagen muß mit einem Einfallhaken oder einer anderen, gleiche Sicherheit

gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein.

Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschaffen sein, daß deren Entfernung bei verschossenen

Türen ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffellender Spuren nicht möglich ist.

4. Zollverschlußösen.

Die Schiebetüren, Flügeltüren, Stirnwandtüren und überhaupt alle in Benutzung stehenden

10 b

Anlage a

(E. Z. Q. § 7).

Türen der bedeckten Wagen sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen der Kessel' und Reservoirwagen

müssen mit Ösen von mindestens 15 mm lichter Weite, oder andern Verschlußstücken versehen sein,

welche ein Anhängen von Zollschlössern und von Zollbleien gestatten, derart, daß ein Offnen dich

Türen oder Füll- und Entleerungsöffnungen ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht möglich ist,

Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittels Nieten oder Schrauben

deren Muttern innen liegen, oder die bei geschlossener Tür unzugänglich sind, an den Wagen befestigt

sein

5.

Sicherheitsverschluß

der Schiebetüren.

Die untere Türseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein Abheben

oder ein Abziehen der Schiebetür von der Laufschiene unmöglich macht.

Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Haken, welcher beim Verschlüsse der Tür in eine

an der, Laufschiene festgenietete Öse eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren Türbandes

bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der Anordnung eines festgenieteten Winkels oder

Bügels an der Laufschiene selbst usw. Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch in einem ge-

lochten Lappen bestehen, der die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Lauf-

rollenhalter sollen derart befestigt sein, daß dieselben ohne Anwendung von Gewalt nicht abgenommen

werden können.

6. Schiebetürlaufschiene.

Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet fein. Diese Träger sollen

mit den festen Kastenteilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen die Abnahme derselben

nur mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren möglich ist.

7. Obere Schiebetürführung.

Die Führung des oberen Teiles der Schiebetüren soll durch entsprechend befestigte Stangen oder

Kulissenschienen gesichert sein.

8. Flügeltüren und Stirnwandtüren.

Bei den bedeckten Wagen mit Flügeltüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwandtüren müssen

diese Türen außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehmbaren Türbändern

auch mit einer den Bedingungen der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sein,

so daß ein Offnen dieser Türen ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist.

Unbenutzte Stirnwandtüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind) missen

durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden.

9. Fenster und Lüftungsöffnungen.

Nenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Öffnungen, als Fenster und Lüftungsöffnungen,

durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden Öffnungen

30 qcm nicht überschreiten, so daß durch diese Öffnungen eine Beraubung des Mageninhalts nicht

erfolgen kann Kein Befestigungsteil der Vergitterung darf von der Außenseite des Wagens abzu-

lösen sein.

Wenn die genannten Öffnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch Schieber oder Klappen

versichert, sind, so Müssen diese wie folgt befestigt sein

die Klappen oder die horizontalen Schieber mittels Vorreiber, Niegel, Einfallhaken, Kloben oder

dergleichen,

die vertikalen Schieber entweder mittels der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, wenn sie

mit einer Vorschriften der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sind, mittels

Zollschlösse oder Zollbleie,

und zwar derart, daß ein Offnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hin-

terlassung auffallender Spuren oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht möglich ist.

Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 mm Durch-

messer haben.

10. Dachaufsätze.

Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der Befesti-

gungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern (...)estgesetzten Be-

stimmungen.

11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden.

Wagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden, wie z. B. Viehtransportwagen, dürfen,

auch wenn sie den vorstehenden Bedingungen entsprechen, nur zur Beförderung solcher Frachtstücke

verwendet werden, die weder im ganzen noch teilweise durch Öffnungen in den Wänden oder Fuß-

böden entfernt werden können. Insbesondere dürfen Flüssigkeiten oder Waren von körniger öder

mehliger Beschaffenheit auch in Fässern oder Säcken in derartigen Wagen nicht befördert werden.

12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken.

Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange miteinander verbunden und mit

mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 cm hoch

sind, können, wenn sie mit Ringen zu Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, unter Verwendung

solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benutzt werden.

13. Offene Wagen anderer Art.

Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutzdecken

geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benutzt

werden, wenn es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 25 kg wiegen, oder um solche Güter

handelt, deren Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten

Art wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinenteile, Dampfkessel usw.) oder, sonstigen

Beschaffenheit (wie Holz, Baumwolle, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh- und Brucheisen

aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, Tran, Petroleum usw.) nicht wohl zulässig beziehungsweise

nicht üblich ist.

Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von den Direktiv-

behörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder Ver-

tauschung Deckenverschluß anzubringen ist oder Erkennungsbleie anzulegen oder andere Maßregeln

zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung

der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten.

Die von den Direktivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes erlassenen

Verordnungen sollen den anderen Vertragsstaaten mitgeteilt werden.

14. Schutzdecken und deren Befestigung.

Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweißt,

mittels Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechselungsweise

an den abnehmbaren Seitenwänden beziehungsweise den Türen und den festen Kopfschwellen oder

am Untergestell etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung in einer Maximalentfernung von 115 cm

so angebracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen

Seitenwände als auch das Offnen der Türen verhindert.

Die Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durchziehen

der Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie die Ringe an

den Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein, Nur au den oberen Teilen der Decken sind Ringe zum

Verschlüsse zulässig.

Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustand sein. Etwaige

Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Teilen, müssen sich entweder auf der Innenseite befinden

oder hoppelt, d, h. in zwei Linien von 15 bis 25 mm Abstand, angeordnet sein.

Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und, müssen an beiden Enden mit Metallspitzen ver-

sehen sein. Hinter diesen Spitzen, müssen Ofen eingearbeitet sein, in welche nach entsprechender

Verknüpfung der Leinenden der Zollverschluß eingehängt werden kann.

Bestimmungen über die zollamtliche Abfertigung des zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet

bestimmten Reisegepäcks.

Das von der Eisenbahnverwaltung von Ausland zu Ausland eingeschriebene, zur unmittelbaren

Durchfuhr durch das Zollgebiet bestimmte Reisegepäck wird auf Antrag der Eisenbahnverwaltung

in folgender Weise behandelt

1. Beim Eingang ist vom Zugführer oder dem sonstigen Bevollmächtigten der Eiseilbahnverwaltung

auf Grund der Packmeisterkarten für jedes in Betracht kommende Grenzausgangsamt ein Ver-

zeichnis nach vorgeschriebenem Muster*) in zweifacher Ausfertigung herzustellen und dem Grenz-

eingangsamte zu Hergeben. In diesen Verzeichnissen ist auf je einer Zeile die Gesamtzahl der zu

einem Gepäckschein gehörigen Packstücke unter Beifügung der Nummer dieses Scheines sowie der Auf-

gabe- und Bestimmungsstation einzutragen. Die Gepäckstücke sind, in der Negel in oder neben dem

von den übrigen Gepäckstücken entleerten Wagen, gleichzeitig vorzuweisen. Eine Überführung der

Gepäckstucke in den Abfertigungsraum soll nur dann gefordert werden, wenn es im Interesse der Zoll-

sicherheit für erforderlich erachtet wird.

2. Das Eingangsamt hat sich von dem Vorhandenseil: der. in dem Verzeichnis aufgeführten Gepäck-

stücke zu überzeugen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so sind die Eintragungen in den Verzeich-

nissen zu, berichtigen. Demnächst werden die Gepäckstücke von dem Eingangsamte mit einer neben

dem Eisenbahn-Beklebezettel anzubringenden Marke versehen, deren Größe und Farbe durch be-

sonderes Mnster*).vorgeschrieben sind, und welche die Bezeichnung trägt: „Zollgepäck von ...",

und ohne spezielle Beschau sowie ohne Verschlußanlegung dem Zugführer oder sonstigen Bevoll-

mächtigten der Eisenbahnverwaltung wieder übergeben. Die Kennzeichnung durch Marken kann

unterbleiben, wenn das Gepäck ohne Zuladung von Gepäckstücken des freien Verkehrs unter Raum«

*) Stehe Fußnote Seite 6.

Anlage b

(E, Z. O. § 21).

Verschluß dem Grenzausgangsamt überwiesen wird. Die Verzeichnisse sind von dem Zugführer oder

sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung und dem Abfertigungsbeamten unter Bei-

setzung des Datums zu unterzeichnen, sodann zollamtlich abzustempeln und mit fortlaufenden

Nummern aus dem nach besonderem Muster zu führende Buche zu versehen. Je eins der Verzeich-

nisse ist dem Eisenbahnbeamten zu übergeben. Die Eintragung der Verzeichnisse in das genannte

Buch erfolgt erst nach Schlich der Abfertigung ans Grund der beim Amte zurückbleibenden Doppel.

Die Verzeichnisse können auch in das Begleitzettel-Ausfertigungsbuch eingetragen werden.

3. Der Beauftragte der Eisenbahnverwaltung übernimmt durch die Unterzeichnung der Ver-

zeichnisse die Verpflichtung, die in den Verzeichnissen aufgeführten Packstücke binnen der darin

bestimmten Frist uneröffnet dem bezeichneten Grenzausgangsamte zu gestellen oder nebst den Begleit-

papieren seinem Nachfolger im Dienste zu übergeben, auf den damit die Pflicht zur Gestellung über-

geht. Gleichzeitig übernimmt er die Haftung für den höchsten tarifmäßigen Eingangszoll von den

nachgewiesenen Gewichtsmengen für den Fall der Nichtgestellung.

4. Die Gepäckstücke sind unter Übergabe des Verzeichnisses dem darin bezeichneten Ausgangsamte

vorzuführen. Dieses Prüft, ob die in dem Verzeichnis eingetragenen Packstücke vorhanden sind,

und bescheinigt den Ausgang der vorgefundenen Packstücke unter Leidruck des Amtsstempels. Ergibt

sich, bei der Prüfung, daß die Zahl der Packstücke mit den Angaben des Verzeichnisses nicht überein-

stimmt ober die vorgeschriebene Gestellungsfrist nicht eingehalten ist, oder werden die zu dem Ver-

zeichnis gehörigen Packstücke überhaupt nicht gestellt, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen in den

§§ 63 bis 66 der Eisenbahn-Zollordnung zu verfahren. Die Abgabe des Verzeichnisses und die Vor-

führung der Gepäckstücke bei einen anderen Ausgangsamte zieht keine weiteren Folgen nach sich-

Die Verzeichnisse sind beim Erledigungsamte durch das Begleitzettel-Empfangsbuch festzuhalten.

Ihre Abgabe ist gemäß § 60 der Eisenbahn-Zollordnung dem Ausfertigungsamte durch Eingangsscheine

nachzuweisen. Die erledigten Verzeichnisse werden Belege zum Begleitzettei-Empfangsbuch (§ 67

der E. Z. O.).

Das Ausfertigungsamt dat die Bucheintragungen auf Grund der Eingangsscheine zu erledigen,

das Buch vierteljährlich abzuschließen und mit den nach der Nummern folge der Eintragungen geord-

neten Doppeln der Verzeichnisse und den Eingangsscheinen zur Revision einzusenden.

5. Sollen Gepäckstücke infolge veränderter Bestimmung unterwegs in den freien Verkehr gesetzt

werden, so sind sie zwecks spezieller Beschau einer nach § 4 der Eisenbahn-Zollordnung zuständigen

oder zur Erledigung von, Begleitscheinen I befugten Amtsstelle vorzuführen.

Sollen sämtliche in dem Verzeichnis aufgeführten Packstücke in den freien Verkehr treten, so hat

der Eisenbahnbevollmächtigte die Packstücke nebst dem Verzeichnis unter Beifügung eines entsprechenden

Vermerkes dem diensttuenden Stationsbeamten zu übergeben. Dieser hat in einer Erklärung auf

dem Verzeichnis die Verpflichtung zu übernehmen, die Packstücke spätestens am nächsten Vormittag

dem zuständigen Amte zu gestellen. Sodann ist weiter nach der Vorschrift unter Ziffer 4 zu ver-

fahren.

Sollen nur einzelne Gepäckstücke in den freien Verkehr gesetzt werden, so tritt für sie an die Stelle

des Verzeichnisses ein Auszug daraus. Das Verzeichnis, in das ein von dem bisherigen und dem

Großh. Beschluß vom 4. Februar 1913, wodurch

der Gemeinderat von Petingen aufgelöst wird.

Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden

Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu

Nassau,

u;

u;

u;

Nach Einsicht des Art. 107 der Verfassung,

des Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember

1860,

über das Gemeinde- und Forstwesen,

sowie des Art. 81 § 3 des Wahlgesetzes vom

5. März 1884;

In

Anbetracht, daß Uneinigkeiten, die im

Schöße des, Gemeinderates von Betingen ent-

standen sind, den regelrechten Geschäftsgang

der Verwaltung dieser Gemeinde zu gefährden

drohen;

Auf den Bericht Unseres General-Direktors

des Innern und nach Beratung der Regierung

im Konseil;

Haben beschlossen und beschließen

Art, 1. Der Gemeinderat der Gemeinde

Betingen ist aufgelöst.

,

Das Wühlkollegium der Gemeinde Betingen

wird binnen Monatsf(...)st, vom Datum des gegen-

wärtigen Beschlusses au, zur Wahl eines neuen

Gemeinderates zusammenberufen.

Inzwischen wird das Schöffenkollegium seine

Amtsverrichtungen fortsetzen.

Arrêté grand-ducal du 4 février 1913, portant " dissolution du conseil communal de Petange.

Le conseil communal de la commune

de Petange est dissous.

Le collège électoral de la commune de Petange

sera convoqué dans le mois de la date du présent

arrêté pour procéder à l'élection d'un nouveau

conseil.

En attendant; le collège des bourgmestre

et échevins continuera d'exercer ses fonctions.

Arrêté du 5 février 1913, portant convocation du collège électoral de la commune de Petange pour l'élection d'un nouveau conseil communal.

Le coprs électoral de la commune de

Petange se réunira le jeudi, 27 février prochain,

à 9 1/2 heures du matin, dans les locaux à indi-

quer dans les lettres de convocation, aux fins

de pourvoir à l'élection de onze conseillers pour

la dite commune.

Convention pour la protection des œuvres artistiques, signée à Berlin le 13 novembre 1908 (Mémorial 1910, p. 529).

Das Wahlkollegium

der Gemeinde

Betingen wird am Donnerstag, den 27. Februar

k., um 9 1/2 Uhr vormittags, in den durch die

Einberufungsschreiben zu bezeichnenden Lokalen

zusammentreten, um zur Wahl von, elf Ge-

meinderatsmitgliedern für besagte Gemeinde zu

schreiten.

Grand-Duché de Luxembourg.

Unser General-Direktor des Innern ist

mit der Ausführung dieses Beschlusses, welcher

ins „Memorial" eingerückt werden soll, beauftragt,

Luxemburg, den 4. Februar 1913.

Maria Adelheid

Der General-Direktor

des, Innern,

Braun.

nunmehr eintretenden Warenführer zu vollziehender Vermerk über die in den Auszug aufgenommenen

Packstücke zu setzen ist, verbleibt in den Händen des Bahnbevollmächtigten.

6. Sofern für einzelne Durchgangsstrecken weitergehende Erleichterungen oder abweichende ver-

tragsmäßige Einrichtungen bestehen, behält es hierbei sein Bewenden.

Arrêté grand-ducal du 4 février 1913, portant

"

dissolution du conseil communal de Petange.

Nous MARIE-ADELAIDE, par là grâce de

Dieu Grande-Duchesse de Luxembourg, Du-

chesse de Nassau, etc., etc., etc.;

Vu Part. 107 de la Constitution l'art, 2

de la loi du 10 décembre 1860, concernant le

régime communal et forestier, et l'art. 81 § 3

de la loi électorale du 5 mars 1 8 8 4 ;

Attendu que des dissensions surgies au sein

du conseil communal de .Petange menacent

de compromettre le fonctionnement régulier

de l'administration de cette commune;

Sur

le rapport, de Noire Directeur général

de l'intérieur et après délibération du Gou-

vernement en conseil;

Avons arrêté et arrêtons

arrêté pour procéder à l'élection d'un nouveau conseil.

Notre Directeur général de l'intérieur

est chargé de l'exécution du présent arrêté,

qui sera inséré au Mémorial

.Luxembourg, le 4 février 1913.

. MARIE-ADÉLAÏDE

Le .Directeur .général

de l'intérieur, .

BRAUN

Arrêté du 5 février 1913, portant convocation du

collège électoral de la commune de Petange

pour l'élection d'un nouveau conseil communal.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR;

Vu l'arrêté grand-ducal du 4 février courant,

portant dissolution du conseil communal de

la commune de Petange;

Vu l'art. 2 de la loi. du 10 décembre 1860

concernant le régime communal et forestier,

et les art. 75 et 81 de la loi électorale du 5 mars

1884;

Arrête

Arrêté du 5 février 1913, portant convocation du collège électoral de la commune de Petange pour l'élection d'un nouveau conseil communal.

La déclaration des candidats devra se

faire au plus tard le vendredi, 21 février, pro-

chain, avant 6 1/2 heures du soir.

Convention pour la protection des œuvres artistiques, signée à Berlin le 13 novembre 1908 (Mémorial 1910, p. 529).

Die Kandidaturerklärungen müssen

spätestens am Freitag, den 21. Februar k,

vor 6 1/2 Uhr abends, stattfinden.

Arrêté du 5 février 1913, portant convocation du collège électoral de la commune de Petange pour l'élection d'un nouveau conseil communal.

Les bureaux électoraux seront formés

suivant les dispositions de l'art. 75 de la loi

électorale du 5 mars 1884.

Convention pour la protection des œuvres artistiques, signée à Berlin le 13 novembre 1908 (Mémorial 1910, p. 529).

Die Wahlbureaus sind gemäß Art.

75 des Wahlgesetzes vom 5. März 1884 zusam-

menzusetzen.

Arrêté du 5 février 1913, portant convocation du collège électoral de la commune de Petange pour l'élection d'un nouveau conseil communal.

Le présent arrêté . sera expédié à

M. le commissaire du district de Luxembourg,

chargé d'en assurer l'exécution,

Luxembourg, le 5 février 1913.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

Avis.:— Protection des œuvres littéraires et

artistiques.

Suivant une information du Conseil fédéral

suisse, le Gouvernement des Pays-Bas a adhéré,

pour les Indes Orientales Néerlandaises, à la

Convention pour la protection des œuvres

artistiques, signée à Berlin le 13 novembre 1908

(Mémorial 1910, p. 529).

Beschluß vom 3. Februar 1913, wodurch das Wahl-

kollegium der Gemeinde Petingen zur Wahl

eines neuen Gemeinderates einberufen wird.

Der

General-Direktor

des

Innern;

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 4.

ds. Mts., wodurch der Gemeinderat von Ber-

tingen aufgelöst wird;

Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom

10. Dezember 1860, über das Gemeinde« und

Forstwesen und der Art. 75 und 81 des Wahl-

gesetzes vom 5, März 1884;

Beschließ

Convention pour la protection des œuvres artistiques, signée à Berlin le 13 novembre 1908 (Mémorial 1910, p. 529).

Gegenwärtiger Beschluß soll dem

Hrn. Distriktskommissar in Luxemburg zur Boll-

ziehung ausgefertigt werden.

Luxemburg, den 5. Februar 1913,

Der

General-Direktor

Innern,

Braun.

Bekanntmachung. — Schutz von Werten der Lite-

ratur und der Kunst.

Gemäß einer Mitteilung des schweizerischen

Bundesrates ist die niederländische Regierung

dem Berliner Vertrage vom November 1908,

über den Schutz von Werken der Literatur und

der Kunst (Memorial 1910, S. 529) für Hollän-

disch-Ostindien beigetreten.

L'adhésion, qui produira ses effets à partir

du 1er avril 1913, a eu lieu sur la même

base et sous les mêmes réserves que celle du

1er novembre 1912, concernant la partie euro-

péenne du Royaume. (V. Mémorial

1912,

p. 1168).

Luxembourg, le 1er février 1913.

Le Ministre

d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Der Bestritt, der am 1. April 1913 wirklam

wird, ist auf derselben Grundlage und mit

denselben Vorbehalten wie der Beitritt des

europäischen Teiles des Königsreichs erfolg

(S. Memorial 1912, S. 1168.)

Luxemburg, den 1. Februar 1913.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen

Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois de janvier 1913.

Nos

1.

2,

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Noms et domicile

Arms Alphonse, principal clercs

de notaire à Redange.

Kremer Nicolas à Esch-s.-Alz.

Buchler Nicolas à Larochette.

Glæsener Joseph, aubergiste à

Hollerich.

Woltz J. .-P., vétérinaire à Reimich.

Elsen Emile, représentation de

commerce à Bonnevoie.

Prott Léon, vétérinaire à Ech-

ternach.

Krier Franç. -Ferd., maître-bou-

langer à Esch-s.-Alz.

Luxembourg, le 31 janvier 1913.

Qualité.

Agent.

Agent

général.

Agent.

id.

id.

id.

id.

id.

Compagnie d'assurance.

Société Suisse d'assurance contre

les accidents à Winterthur.

«Der Anker», Compagnie d'as-

surance sur la vie des rentes

à. Vienne.

«Concordia» (Vie), à Cologne.

id.

id.

Rheinische Vich-Versicherungs-

Gesellschaft, auf Gegenseitig-

keit à Cologne.

1° Gladbacher Feuer-Versiche-

rungs-Gesellschaft à M.-Glad-

bach.

2° Magdeburger Hagel-Versiche-

rungs-Gesellschaft à M.-Glad-

bach.

Rheinische Vieh-Versicherungs-

Gesellschaft auf Gegenseitig-

keit à Cologne,

«Concordia» (Vie) à Cologne.

Agréation.

2 janvier.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST

V. BRÜCK IMPRIMEUR DE LA (...)OUR, LUXEMBOURG

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