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Großherzogthums Luxemburg.

11 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (11)

Texte législatif (11 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

des

DU

Großherzogthums Luxemburg.

Erster Theil.

Acte der Gesetzgebung

und der allgemeinen Verwaltung.

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

PREMIÈRE PARTIE.

ACTES LEGISLATIFS

ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.

Donnerstag, 17. April 1856.

JEUDI, 17 avril

1856.

König-Großherz. Beschluß vom 8. März 1856,

durch welchen die Statuten der internationa-

len Bank genehmigt werden.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden,

König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nas-

sau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.

Haben;

Nach Einsicht des Gesuches, welches an Uns vom

Hrn. Emil Erlanger, als Bevollmächtigtem der

Banquiers HH. Raphael Erlanger zu Frankfurt,

Gustav Mevissen und Abraham Oppenheim zu

Cöln gerichtet ist;

Auf den Bericht Unsers General-Administrators

der Finanzen;

Nach Anhörung des Conseils der General-Ad-

ministratoren;

Beschlossen und beschließen

Großherzogthums Luxemburg.

Die hier beigefügten Statuten einer unter dem

Namen Internationale Bank zu Luxem-

burg zu errichtenden anonymen Gesellschaft sind

genehmigt.

Arrêté royal grand-ducal du 8 mars 1856, ap- prouvant les statuts de la banque interna- tionale de Luxembourg.

Les statuts ci-annexés d'une société anonyme à

constituer sous la dénomination de Banque inter-

nationale à Luxembourg, sont approuvés.

Statuts nicht überschreiten dürfen.

Der vorerwähnte und hier beigefügte Act vom

8. März ist genehmigt.

In Folge dessen ist der anonymen Gesellschaft

unter der Benennung

Internationale

Bank

in Luxemburg die Ermächtigung ertheilt unter

Arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856, ap-

prouvant l'acte constitutif de la banque inter-

nationale de Luxembourg.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi

des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau , Grand-Duc

de Luxembourg, etc., etc., etc.

Vu Notre arrêté du 8 mars dernier,

lit.

A;

Vu l'acte passé le 8 mars dernier devant Me Klein,

notaire à Luxembourg, par lequel le sieur Emile

Erlanger, consul général de Grèce à Francfort s/M.,

agissant comme fondé des pouvoirs des sieurs Ra-

phaël Erlanger , banquier à Francfort s/M., Gustave

Mevissen et Abraham Oppenheim, banquiers à

Cologne, a déclaré constituer la société anonyme

sous la dénomination de Banque internationale de

Luxembourg;

Vu les procurations annexées à cet acte et les

actes de ratification des sieurs Mevissen et Oppen-

heim;

Vu l'acte passé le 7 avril 1856 devant Me Jean-

Philippe-Guiliaurne Eglinger, constatant la sous-

cription de vingt mille actions de la Banque interna-

tionale;

Vu l'art. 37 du code de commerce;

Sur le rapport de Notre Administrateur-général

des finances;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856, ap- prouvant l'acte constitutif de la banque inter- nationale de Luxembourg.

L'acte précité du 8 mars, ci-annexé, est approuvé.

En conséquence la Société anonyme sous la déno-

mination de Banque internationale de Luxembourg,

est autorisée, sous l'obligation de se conformer ex-

I.

9b

der Verpflichtung, sich genau den durch Unfern

Beschluß vom 8. März genehmigten Etatuten

nachzuachten, und unter der Bedingung, daß

wenigstens zwei Luxemburger stets im Verwal-

tungsrathe sind.

Großherzogthums Luxemburg.

Der Gesellschaft wird die Ermächtigung ertheilt

Arrêté royal grand-ducal du 8 mars 1856, ap-

prouvant les statuts de la banque interna-

tionale de Luxembourg.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.

Vu la requête qui Nous a été présentée par le sieur

Emile Erlanger, agissant comme fondé des pouvoirs

des sieurs Raphaël Erlanger, banquier à Francfort,

Gustave Mevissen et Abraham Oppenheim, banquiers

à Cologne;

Sur le rapport de Notre Administrateur-général

des finances;

Le Conseil des Administrateurs-généraux entendu;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté royal grand-ducal du 8 mars 1856, ap- prouvant les statuts de la banque interna- tionale de Luxembourg.

La société sera autorisée dès que le nombre d'ac-

N° 9.

I.

werden, sobald die im Art. 3 der Statuten erfor-

derte Anzahl von Actten unterzeichnet sein wird.

Arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856, ap- prouvant l'acte constitutif de la banque inter- nationale de Luxembourg.

Unser General-Administrator der Finanzen ist

mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauf-

tragt.

Haag, den 14. April 1856.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Der Gen.-Adm. der

Durch den Prinzen,

Finanzen,

Der Secretär,

L.J.E. Servais. G. d'Olimart.

actement aux statuts approuvés par Noire arrêté du

huit mars et sous la condition que deux Luxembour-

geois pour le moins feront toujours partie du conseil

d'administration.

Arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856, ap- prouvant l'acte constitutif de la banque inter- nationale de Luxembourg.

Notre Administrateur-général des finances est

chargé de l'exécution du présent arrêté.

La Haye, le 14 avril 1856.

Pour le Roi Grand-Duc,

Son Lieutenant-Représentant dans le

Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

L'Adm.-général, des

Par le Prince,

finances,

Le Secrétaire,

L.-J.-E. SERVAIS.

G. D'OLIMART.

Vor

Johann

Baptist

Klein,

Notar

im

Amtswohnsitze zu Luxemburg, Hauptstadt des

Großherzogthums

dieses Namens und in Ge-

genwart der unterschriebenen Zeugen,

erschien

Herr Friedrich

Emil

Erlanger,

Königlich-

Griechischer

General-Consul, chef des Bank-

hauses Raphael Erlanger in Frankfurt am

Main, wohnhaft in gesagtem Frankfurt,

Handelnd im Namen und als Bevollmächtigter

1. des Herrn Raphael Erlanger, Banquier

wohnhaft zu Frankfurt am Main, kraft Voll-

macht vom sieben und zwanzigsten Februar acht-

zehn hundert sechs und fünfzig, amtlich beglau-

bigt durch doctor juris Johann Anselm Fester,

Notar, residirend in der freien Stadt Frankfurt.

2. des Herrn Gustav Mevissen, Banquier

wohnhaft

zu Köln, gemäß Vollmacht

unter

Privat —

Unterschrift

vom zweiten März achtzehn-

hundert sechs und fünfzig.

3. des Herrn Abraham Oppenheim, Ban-

quier, ebenfalls zu Köln wohnhaft, kraft Voll-

macht unter Privat-Unterschlift

vom zweiten

März achtzehn hundert sechs und fünfzig.

Erwähnte Vollmachien, von dem Comparen-

ten ne varietur paraphirt, sind der gegenwärtigen

Urkunde beigefügt worden, und werden mit der-

selben der Einbuchungs-Formalität unterworfen.

Welcher Comparent, unter persönlicher Ver-

pflichtung unverzüglich eine authentische Ratifi-

kation von Seiten seiner Vollmachtgeber aus-

zuwirken, erklärte durch gegenwärtige Urkunde

eine internationale Bank in der Stadt Luxem-

burg zu gründen, deren Statuten er feststellt

wie folgt

(Folgen die Statuten.)

Wovon Akt, welcher dem Herrn Comparenten

in Beisein der Zeugen und diesen in Gegenwart

des Herrn Comparenten vorgelesen wurde.

Also geschehen und vorgegangen zu Luxem-

burg in unserer Amtsstube, den achten März

achtzehn hundert sechs und fünfzig, in Beisein

der Herrn Lucien Richard, Friedensrichter und

Bernard Neumann, Instructionsrichter, beide

in Luxemburg wohnhaft, welche dem Notar die

Individualität des Comparenten bescheinigten,

Und in Gegenwart als

Instruments-Zeugen

der Herrn Andre Neumann, Schreiner, und Peter

Scholler, Schuster, beide in Luxemburg wohn-

haft,

Alle dem Notar persönlich nach Namen, Stand

und Wohnort bekannt.

Nach erwähnter Vorlesung hat der Herr Com-

parent mit den Herrn

Individualitäts-Beschei-

nigern, den Instruments-Zeugen und dem Notar

unterschrieben.

Gezeichnet: Emil

Erlanger, L. Richard, B.

Neumann, Peter Scholler, Neumann, Klein..

Eingebucht in drei und zwanzig Rollen, mit

dreizehn Randschreiben, ohne Löschung, zu Lu-

xemburg am zehnten März

achtzehn hundert

fünfzig sechs, Band hundert fünfzig, acht und

siebenzigstes Blatt, siebentes bis zehntes Feld.

Erhoben zwölf Franken, sechs und achtzig Cen-

timen, nämlich: für Gesellschaftsrecht

5 10

drei Vollmachtsrechter

5 10

10 20

%

2 66

12 86

Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc.

Abschriften vorerwähnter Vollmachten.

Vollmacht für Herrn E m i l

E r l a n g e r .

Ich ertheile hierdurch dem Herrn Friedrich

Emil Erlanger, Königlich. Griechischen Gene-

ral-Consul, chef des Bankhauses Raphael Er-

langer in Frankfurt am M a i n , Vollmacht in

meinem Namen in Gesellschaft mit den Herrn

Gustav Mevissen, und Abraham Oppenheim,

beide Banquiers in Köln wohnhaft, eine Bank

unter dem Titel

Internationale

Bank

in

der Stadt Luxemburg zu gründen, mich bei dieser

Bank in der notariell zu errichtenden Urkunde

mit zwei tausend Aktien oder einer Million Fran-

ken zu betheiligen, die Statuten dieser Bank

nach seinem Erachten festzustellen und alle Be-

hufs Vollziehung und Bekräftigung des zu grün-

denden Instituts

durch das

Handelsgesetzbuch

erforderte Formalitäten zu erfüllen.

Frankfurt, 27. Februar 1856.

gezeichnet: Raphael Erlanger.

Die vorstehende Unterschrift des Herrn Ra-

phael Erlanger, Banquiers dahier, auch König-

lich-Portugiesischen General-Consuls und König-

lich Schwedischen und Norwegischen Consuls,

wird hierdurch amtlich beglaubigt.

Frankfurt am M a i n , den sieben und zwan-

zigsten Februar

achtzehn hundert

sechs

und

fünfzig.

gezeichnet: D. juris Joh. Ans. F. Fester,

Notar der freien Stadt Frankfurt.

Eingebucht, ohne Randschreiben, zu Luxem-

burg den zehnten März tausend acht hundert

fünfzig sechs, fünf und vierzigster Band, acht

und fünfzigstes Blatt, zehntes und elftes Feld.

Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes.

Hauptrecht

1 70

%

„ 4 5

2 15

Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc.

Ich bevollmächtige hierdurch den Herrn Frie-

drich

Emil

Erlanger,

chef

des

Bankhauses

Raphael Erlanger aus Frankfurt am Main,

wohnhaft zu gesagten, Frankfurt, über die von

Seiner Majestät dem König der Niederlande,

Großherzog von Luxemburg bereits allerhöchst

genehmigten Statuten der in Luxemburg zu be-

gründenden Internationalen Bank eine notarielle

Urkunde aufnehmen zu lassen, mich in dieser Ur-

kunde bei der gesagten Bank mit zwei tausend

Actien oder einer Million Franken zu bethei-

ligen und in derselben mich in Gemeinschaft

mit dem Herrn Raphael Erlanger in Frankfurt

am Main, und dem Herrn Abraham Oppen-

heim in Köln als Gründer der besagten Bank

aufzunehmen.

Cöln, 2. März 1856.

gezeichnet: G. Mevissen.

Eingebucht ohne

Randschreiben zu Luxem-

burg den zehnten März tausend acht hundert

fünfzig sechs, fünf und vierzigster Band, acht

und fünfzigstes Blatt, zwölftes Feld. Erhoben

zwei Franken fünfzehn Centimes.

Hauptrecht

1 70

%

2 15

Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc.

Ich bevollmächtige hierdurch den Herrn Frie-

drich Emil

E r l a n g er, chef des Bankhauses

Raphael Erlanger aus Frankfurt a. M., wohn-

haft zu Frankfurt a. M., über die von S. M.

dem König der Niederlande, Großherzog von

Luxemburg, bereits allerhöchst genehmigten Sta-

tuten der in Luxemburg zu begründenden Inter-

nationalen Bank eine notarielle Urkunde auf-

nehmen zu lassen, mich in dieser Urkunde bei

der besagten Bank mit zwei tausend Actien oder

einer Million Franken zu betheiligen und in

derselben auch in Gemeinschaft mit den Herrn

Raphael Erlanger in Frankfurt a. M . und

Gustav Mevissen in Cöln als Gründer besagter

Bank aufzunehmen.

Cöln, 2. März 1856.

Gezeichnet: A. Oppenheim.

Eingebucht ohne Randschreiben zu Luxemburg

den zehnten März tausend acht hundert fünfzig

sechs, fünf und vierzigster Band, neun und

fünfzigstes Blatt, erstes Feld.

Erhoben zwei

Franken, fünfzehn Centimes.

Hauptrecht

1 70

%

2 15

Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc.

Für gleichlautende Ausfertigung, dem Herrn

Friedrich Emil E r l a n g e r

auf sein Begehren

zugestellt zu Luxemburg, am dreizehnten März

achtzehn hundert sechs und fünfzig.

Klein.

Gehört zum Konig-Großherzoglichen Beschlusse vom 14.

April 1856, Nr. 309.

Der Sekretär,

G.

d'Olimart.

Wir

Friedrich

Wilhelm

IV,

von

Gottes

Gnaden, König von Preußen u. u.

Thun kund und fügen hiermit zu wissen daß

Heute den fünfzehnten März achtzehnhundert

sechs und fünfzig,

Vor mir dem unterschriebenen Werner Adolph

Krahé, Königlich Preußischem Notar im Wohn-

und Amtssitze der Stadt Cöln am Rheine, im

Landgerichtsbezirke Cöln und in Gegenwart der

beiden nachgenannten dem Notar persönlich be-

kannten Zeugen

erschien

Herr

Commerzienrath Gustav

Mevissen,

Banquier zu Cöln wohnend, welcher erklärte

Zufolge Aktes vor Notar Johann

Baptist

Klein zu Luxemburg vom achten März dieses

Jahres habe Herr Friedrich Emil Erlanger,

Königlich Griechischer General-Consul, Chef des

Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856,

n° 309.

Le Secrétaire,

G. D'OLIMART.

Bankhauses Raphael Erlanger in Frankfurt am

Main, daselbst wohnhaft, in seiner Eigenschaft

als Bevollmächtigter: a) des Herrn Raphael

Erlanger, Banquier zu Frankfurt

am

Main

wohnend; b) des Herrn Abraham Oppenheim,

ebenwohl Banquier zu Cöln wohnend; und c) des

Comparenten Herrn Commerzienrath

Gustav

Mevissen, unter persönlicher,Verpflichtung eine

authentische Ratification von Seiten seiner Voll-

machtgeber auszuwirken, die Statuten einer in

Luxemburg zu gründenden Bank

unter dem

Namen Internationale Bank in Luxemburg fest-

gestellt.

Er, Comparent habe bereits vor Vollziehung

dieser Verhandlung von dem gedachten Akte des

Notars Klein zu Luxemburg seinem ganzen In-

halte nach genaue Kenntniß genommen und trete

demselben in allen seinen Theilen mit unbedingter

Genehmigung und Gutheißung hiermit bei, in-

dem es so gehalten werde solle, als habe er,

Comparent bei Aufnahme des fraglichen Altes

mitconcurrirt und denselben mitvollzogen.

In Urkunde wurde dieser Akt aufgenommen

und dem Herrn Comparenten vorgelesen zu Cöln

in dessen Geschäftslokale im Jahre, Monate und

am Tage wie Eingangs, in Gegenwart von

Johann Roggendorff und Heinrich Joseph Leister,

beide Kleidermacher und beide zu Cöln wohn-

haft, als hierzu ersuchte Zeugen, welche so wie

Herr Comparent dem Notar nach Namen, Stand

und Wohnort wohl bekannt sind.

Und haben nach der Vorlesung Herr Compa-

rent, die Zeugen und der Notar unterschrieben.

(Gezeichnet auf der Urschrift, wozu der ge-

setzliche Stempel von fünfzehn Groschen cassirt

worden), G. Mevissen, Johann Roggendorff,

Heinrich Joseph Leister, Krahé, Notar.

Wir

befehlen und verordnen zugleich allen

hierum ersuchten Gerichtsvollziehern Gegenwär-

tiges zur, Vollstreckung zu bringen; Unserem

General-Procurator und Unseren Procuratoren

bei den Landgerichten auf diese Vollstreckung zu

halten; allen Befehlshabern und Beamten der

öffentlichen Macht oder deren Stellvertretern nach

der an sie rechtmäßig ergangenen Aufforderung

starke Hand dazu zu leisten.

Für gleichlautende Ausfertigung, Krahé, Not.

Zur Beglaubigung der vorstehenden Unter-

schrift des Königlichen Notars Krahé Hierselbst.

Cöln, den 18ten März 1856.

Der Landgerichts-Präsident, Heintzmann.

Der Sekretär, Mackel.

Zur Beglaubigung der Unterschrift des Königl.

Landgerichts - Präsidenten Herrn Heintzmann

dahier.

Cöln, den 19. März 1856.

Der Erste Präsident des Königl. Rh.

Appellations-Gerichtshofes,

(Unleserliche Unterschrift.)

Der Ober-Sekretär,

Wallraff.

Eingebucht in drei Rollen ohne Rückweise,

zu Luxemburg am zwölften April achtzehn hun-

dert fünfzig sechs, Band

fünf und vierzig,

sieben und siebenzigstes Blatt, drittes Feld. Er-

hoben zwei Franken und fünfzehn

Centimes,

-nämlich

Hauptrecht

1 70

26 0/0

2 15

Der Einnehmer, F. Leclerc.

Gehört zum König-Großherzoglichen Beschlusse vom 14

April 1856, N° 309.

Der Sekretär,

G. d'Olimart.

Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril

1856, N° 309.

Le Secrétaire,

G. D'OLIMART.

Vor Johann Baptist Klein, Notar im Amts-

wohnsitze zu Luxemburg, Hauptstadt des (Groß-

herzogthums dieses Namens und in Gegenwart

der unterschriebenen Zeugen,

erschien

Herr Leon Würth, Advokat-Anwalt zu Luxem-

burg wohnend, handelnd im Namen und als Be-

vollmächtigter des Hrn. Abraham Oppenheim,

Banquier, wohnhaft in Cöln, Kraft Vollmacht,

vor Emil Fould, Notar zu Paris, vom neun-

zehnten laufenden Monats.

Erwähnte Vollmacht, von dem Herrn Com-

parenten ne varietur paraphirt, ist der gegen-

wärtigen Urkunde in der Entwurfsschrift beige-

fügt worden und wird mit derselben der Einbu-

chungsformalität unterworfen.

Welcher Comparent,

Nach erhaltener Mittheilung und durch unter-

zeichneten Notar ihm ertheilter Vorlesung, einer

von demselben am achten März dieses Jahres

errichteten Urkunde, durch welche Herr Friedrich

Emil Erlanger, Königlich Griechischer General-

Consul, Chef des Bankhauses Raphael Erlanger

in Frankfurt am Main, daselbst wohnhaft, in

seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter

2) des Herrn Raphael Erlanger, Banquier,

zu Frankfurt am Main wohnend,

b) des Herrn Gustav Mevissen, Banquier,

in Cöln wohnend, und

c) des vorbenannten Herrn Banquier Oppen-

heim, und unter persönlicher Verpflichtung eine

authentische Ratification von Seiten seiner Voll-

machtgeber auszuwirken, eine Bank unter der

Firma, Internationale Bank in Luxemburg mit-

telst

einer anonymen Gesellschaft gegründet,

deren Statuten festgestellt, die gesagten Herrn

Raphael Erlanger, Mevissen und Oppenheim,

als Gründer der Bank bestellt und einen jeden

von ihnen mit zwei Tausend Aktien oder einer

Million Franken betheiligt hat;

Erklärte

Im Namen seines Vollmachtgebers die er,

wähnte Gründungsurkunde der Gesellschaft, so

wie die dadurch festgestellten Statuten der Bank,

in allen ihren Theilen unbedingt zu genehmigen

und gut zu heißen und zwar so, als hätte sein

Vollmachtgeber

bei Aufnahme des fraglichen

Aktes persönlich mit concurrirt und denselben mit

vollzogen.

Wovon Akt, welcher dem Herrn Comparenten

in Beisein der Zeugen, alle dem Notar nach Na-

men, Stand und Wohnort bekannt, vorgelesen

wurde.

Also geschehen und vorgegangen zu Luxemburg,

in unserer Amtsstube, am ein und dreißigsten

März achtzehn hundert sechs und fünfzig, in Ge-

genwart der Herrn Andre Neumann und Nicolas

Fox, beide Schreiner, in Luxemburg wohnend,

welche als Instruments-Zeugen mit dem Herrn

Comparenten und dem Notar unterschrieben ha-

ben.

(Gez.) L. Würth, Neumann, Nicolas Fox

Klein.

Eingebucht ohne Randschreiben noch Löschung

zu Luxemburg am ersten April achtzehn hundert

fünfzig sechs, Band hundert ein und fünfzig,

siebenzehntes Blatt, viertes Feld. Erhoben zwei

Franken und fünfzehn Centimen; nämlich

Hauptrecht....

1 70

%

2 15

Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc.

Suit copie de la procuration susmentionnée.

Par devant Mc Emile Fould et son collègue, no-

taires à Paris, soussignés;

A. comparu

Monsieur Abraham Oppenheim, banquier, de-

meurant à Cologne, en ce moment logé à Paris,

hôtel Windsor, rue de Rivoli;

Lequel a constitué pour son mandataire aux effets

ci-après,

M. Léon Wurth, avocat-avoué, demeurant à Lu-

xembourg.

Auquel il donne pouvoir de, pour lui et en son

nom, prendre connaissance de tout acte qui a pu

être fait à Luxembourg en son nom personnel et au

nom de MM. Raphaël Erlanger, banquier à Franc-

fort sur Mem, et Gustave Mevissen, banquier à Co-

logne , ayant pour objet la fondation d'une banque

internationale à Luxembourg et ce par la voie de la

société anonyme;

En conséquence prendre connaissance et approu-

ver tous status qui ont pu être rédigés à ces fins, et

dans lesquels le comparant aurait été représenté par

toute personne se portant fort de lui, approuver

toutes conditions qui ont pu être arrêtées, ainsi que

toutes prises d'actions au nom du constituant, l'o-

bliger au paiement du montant total ou partiel de

toutes actions;

A ces effets signer tous actes, élire domicile, subs-

tituer et généralement faire ce qui sera utile.

Dont acte, fait et passé à Paris, en l'étude, l'an

mil huit cent cinquante-six, le dix-neuf mars, en

présence de M. Charles Hasenfeld, interprète juré

près la cour impériale de Paris, demeurant à Paris,

place de la Bourse, numéro douze, lequel a traduit

en marge les présentes en langue allemande.

Et après lecture le comparant et le traducteur ont

signé avec les notaires

(signés) Abraham Oppenheim, Hasenfeld, Bertrand,

Fould.

Enregistré à Paris, 6me bureau, le vingt mars

1856, vol. 272, f° 45, c 5, reçu quatre francs et

quatre-vingts centimes pour double décime. (Signa-

ture illisible).

Vu pour légalisation des signatures de MM. Fould

et Bertrand, notaires à Paris, par nous, juge au tri-

bunal civil de la Seine, pour M. le président empêché.

Paris, le 20 mars 1856.

(signé) de Gassicourt.

Vu pour légalisation de la signature de M. de

Gassicourt, apposée d'autre part.

Paris, le 20 mars 1856.

Par délégation du garde des sceaux, ministre de

la justice.

Le chef de bureau, (signé), M. Mausat Laroche.

Le ministre des affaires étrangères certifie vérita-

ble la signature ci-dessus de M. Mausat Laroche.

Paris, le 20 mars 1856.

Par autorisation du ministre,

Pour le chef du bureau de la chancellerie.

(signé) Dubois.

Vu pour légalisation de la signature du ministre

des affaires étrangères à Paris.

Paris, le 20 mars 1856.

L'attaché de légation,

(Signature illisible).

Enregistré avec trois renvois à Luxembourg, le

premier avril mil huit cent cinquante-six, volume

quarante-cinq, folio septante-un, case onze. Reçu

deux francs, quinze centimes, savoir

En principal...

1 70

Additionnels. ..

Ensemble..

2 15

Le Receveur, (signé) F. Leclerc.

Folgt die Abschrift der Uebersetzung vorstehen-

der Vollmacht.

Vor den unterzeichneten Notaren, Emil Fould

und deffen Collegen zu Paris, erschien der Herr

Abraham Oppenheim, Banquier, wohnhaft in

Cöln, gegenwärtig in Paris, rue de Rivoli,

Hotel Windsor logirend.

Derselbe hat zu nachstehenden Zwecken den

Herrn Leon Würth, Advokat-Anwalt, in Luxem-

burg wohnend, zu seinem Bevollmächtigten bestellt;

Welchem er Kraft ertheilt, für ihn und in

seinem Namen von jedem Akt, welcher in Lu-

xemburg in seinem personnellen Namen und im

Namen der Herrn Raphael Erlanger, Banquier

in Frankfurt a/M., und Gustav Mevissen, Ban-

quier in Cöln gemacht worden, bezweckend die

Gründung einer National-Bank in Luxemburg

durch eine anonyme Gesellschaft, Kenntniß zu

nehmen.

Folglich von allen Statuten, welche deshalb

verfaßt worden sein können, und in welchen der

Comparent von jeder Person, die für ihn stund,

vertreten worden sein könnte, Kenntniß zu neh-

men und zu genehmigen, wie auch alle Bedin-

gungen zu genehmigen, welche festgesetzt worden

sein können, eben so die Aktien-Nahme im Na-

men des Constituenten, ihn zur Zahlung des

totalen oder partiellen Betrages der Aktien zu

verpflichten.

Zu den obigen Zwecken alle Akten zu unter-

zeichnen, Domicil zu wählen, zu substltuiren

und überhaupt alles zu thun, was nöthig sein

wird.

Worüber Urkunde.

So geschehen und vollzogen in Paris in der

Schreibstube des Notars, im Jahre ein tausend

acht hundert sechs und fünfzig, den neunzehnten

März, im Beisein des H. Karl Hasenfeld, ge-

schworenen Uebersetzers beim Kaiserl. Hofgericht

in Paris, wohnhaft in Paris, place de la Bourse,

N° 12, welcher diese Urkunde am Rande auf

deutsch übersetzt hat. Und nach geschehener Vor-

lesung haben der Comparent und der Uebesetzer

mit den Notaren unterzeichnet.

(Gezeichnet) Hasenfeld.

Für gleichlautende Ausfertigung dem Herrn

Advokaten Würth, auf sein Gesuch am dritten

April achtzehn hundert fünfzig sechs zugestellt.

Klein.

Gehört zum König-Großherzoglichen Beschlusse vom 14

April 1856, Nr. 309.

Der Sekretär,

G.

d'Olimart.

Druck von V. Bück, in Luxemburg.

Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856.

N° 309.

Le Secrétaire,

G. D'OLIMART.

Arrêté royal grand-ducal du 8 mars 1856, ap- prouvant les statuts de la banque interna- tionale de Luxembourg.

Unser General-Administrator der Finanzen ist

mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Haag, den 8. März 1856.

Für den König-Großherzog

Dessen Statthalter im Großherzogthum,

Heinrich,

Prinz der Niederlande.

Der Gen.-Adm. der

Durch den Prinzen,

Finanzen,

Der Sekretär,

L.J.E. Servais.

G.

d'Olimart.

tions prévu par l'article 3 des statuts, sera sous-

crit.

Arrêté royal grand-ducal du 8 mars 1856, ap- prouvant les statuts de la banque interna- tionale de Luxembourg.

Notre Administrateur-général des finances est

chargé de l'exécution du présent arrêté.

La Haye, le 8 mars 1856.

Pour le Roi Grand-Duc,

Son Lieutenant-Représentant dans le

Grand-Duché,

HENRI,

PRINCE DES PAYS-BAS.

L'Adm.-général des

Par le Prince,

finances,

Le Secrétaire,

L.J.E. SERVAIS. G. D'OLIMART.

Statuten

der

Internationalen Bank

in Luxemburg.

Titel II.

Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft.

§ 1.

Zwischen den Banquiers Raphael

Erlanger,

wohnhaft in Frankfurt am Main, Gustav Me-

vissen und Abraham

Oppenheim,

wohnhaft

in Cöln, welche übereingekommen sind, mittelst

einer anonymen Gesellschaft eine Bank zu gründen,

und denjenigen Personen, welche sich durch Er-

werbung von Actien betheiligen werden, wird eine

anonyme Gesellschaft, nach Maßgabe der Groß-

herzoglich Luxemburgischen Gesetze, unter nach-

folgenden Formen und Bestimmungen errichtet.

Die Gesellschaft erhalt den Namen

Internationale Bank in Luxemburg.

§ 2.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Luxemburg.

Die Verlegung dieses Sitzes kann nur mit Ge-

nehmigung der Regierung Statt finden.

§ 3.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf neun und

neunzig Jahre bestimmt, vom Tage der landes-

herrlichen Genehmigung an gerechnet. Die Ge-

neralversammlung kann eine Verlängerung der

Dauer beschließen (§ 38).

Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit, sobald

zwanzigtausend Actien im Betrage von zehn Mil-

lionen Francs begeben und dreißig Prozent vom

Nominalbetrage darauf eingezahlt sein werden.

Titel II.

Grundcapital, Actien, Actionaire.

§ 4.

Das Grundcapital der Internationalen Bank

ist auf vorläufig vierzig Millionen Francs fest-

gestellt und in achtzigtausend Actien, jede zu

fünfhundert Francs eingetheilt. Von diesem Ca-

pitale übernehmen die Gründer sechstausend Ac-

tien im Betrage von drei Millionen Francs.

Die Uebernahme

zum Nominalwerthe, bezie-

hungsweise die Begebung des Restes, bleibt den

Eingangs genannten Gründern überlassen.

Der Verwaltungsrath

ist befugt, sofern die

Ausdehnung der Geschäfte es rathsam erscheinen

läßt, successive drei weitere Serien von je vier-

zigtausend Actien oder zwanzig Millionen Francs

zu emittiren, und so das Grundcapital der Ge-

sellschaft successive bis auf hundert Millionen

Francs zu erhöhen.

Den jeweiligen Actionairen ist das Vorrecht

vorbehalten, binnen einer von den Gründern zu

bestimmenden präclusivischen Frist die Hälfte der

zu ermittirenden drei weiteren Serien

Actien

zum Nominalwerthe zu übernehmen. Das Vor-

recht, die andere Hälfte der zu emittirenden Ac-

tien, sowie die von den Actionairen etwa nicht

übernommenen Actien

zum Nominalwerthe zu

übernehmen, steht den Gründern zu, sofern die-

selben die im § 17 angegebene Anzahl Actten

besitzen.

Eine Erhöhung des Grundcapitals über die

Summe von hundert Millionen Francs hinaus

kann nur

von der Generalversammlung be-

schlossen werden.

§ 5.

Jede Actie ist betheiligt an dem Vermögen

und an dem Gewinne der Gesellschaft im Ver-

hältnisse der Anzahl der ausgegebenen Actien.

Kein Actionair haftet für Verbindlichkeiten der

Bank weiter, als mit dem Betrage seiner vollen

Actien-Einzahlung.

§ 6.

Jeder Actionair ist verbunden, die volle Ac-

tien-Summe in denjenigen Raten und Zeitpunk-

ten, welche die Verwaltung bestimmen wird, ein-

zuzahlen. Die Aufforderung dazu erfolgt jedesmal

mindestens vierzehn Tage vorher in den im § 45

bezeichneten Blättern.

§ 7.

Jeder Zeichner haftet persönlich für die ersten

Einzahlungen bis zu dreißig Prozent des Nomi-

nalbetrages der von ihm gezeichneten Actien.

Jeder Inhaber von Actien-Certificaten mit In-

terimsquittungen, welche innerhalb vier Wochen

nach Ablauf der im 8 6 bestimmten Fristen eine

der späteren Zahlungen nicht leistet, hat eine

Conventionalstrafe von einem Zehntheil der im

Rückstande gebliebenen Einzahlungs-Rate zu

entrichten.

Die Nummern der Actien, auf welche die Ein-

zahlung unterblieben ist, werden sodann in den

im 2 45 bezeichneten Blättern bekannt gemacht,

mit der Aufforderung an die Säumigen, die

ausgeschriebene Einzahlungs-Rate nebst der ver-

wirkten Conventionalstrafe längstens bunten vier

Wochen einzuzahlen. Wer die Einzahlung beider

Posten oder eines derselben innerhalb drei Mo-

naten nach Ablauf dieser anderweiten Frist,

sammt Verzugszinsen zu fünf Prozent nicht lei-

stet, verwirkt dadurch ohne Weiteres seinen An-

spruch. Die schon eingezählten Theilsummen

verfallen der Vankcasse und die darüber ausge-

fertigten Actien-Certificate werden annulirt.

Die Verwaltung wird an die Stelle solcher

erloschenen Actien neue Actiendocumente creiren

und für Rechnung der Bank verwerthen.

§ 8.

Ueber die Theilzahlungen werden Actien-Certi-

ficate mit Interimsquittungen, auf den Inhaber

lautend, ausgestellt, und nach bewirkter voller

Einzahlung werden gegen diese Certificate die

Actien ausgeliefert.

Die Actien-Certificate mit Interimsquittungen

sind übertragbar (§ 11). Durch den Uebertrag

gehen die Rechte und Pflichten des Cedenten auf

den Cessionar über, unbeschadet jedoch der im §

7 getroffenen Bestimmungen.

§ 9.

Die Actien werden, auf den Inhaber lautend,

in nachstehender Art ausgefertigt: Jede Actie wird

mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem

Stammregister ausgezogen, und vom Präsidenten

der Direktion, oder dessen Stellvertreter, und

zwei Mitgliedern der Verwaltung unterzeichnet.

Den Actien werden Zinsen- und Dividendenscheine

für zehn Jahre, auf den Inhaber lautend, sowie

eine Anweisung zum Empfange von Zinsen- und

Dividendenscheine für weitere zehn Jahre beige-

geben.

Die Actien auf den Inhaber lautend, können

jederzeit in Actien auf den Namen lautend, sowie

die auf den Namen lautenden Actien, in solche

auf den Inhaber lautend, umgewandelt werden.—

Die Umwandlung der auf den Inhaber lautenden

Actien in solche auf den Namen lautend, erfolgt

ohne weitere Prüfung der Legitimation des In-

Habers. — Bei Umwandlung der Namen-Actien

in Inhaber-Actien ist die Bank zwar berechtigt,

aber nicht verpflichtet, über die Identität der die

Umwandlung beantragenden Personen mit der in

den Büchern der Bank als Besitzer der Actien

eingetragenen Person Nachweisungen zu verlangen.

— Die Bank-Verwaltung bestimmt die der Bank

für solche Umwandlungen zu vergütenden Kosten.

§ 10.

Die Theilzahlungen, sowie die volleingezahlten

Actien werden jährlich aus dem Ertrage des Un-

ternehmens mit vier Prozent verzins't. Die Zin-

senzahlung erfolgt halbjährlich gegen die ausge-

gebenen Zinscoupons am Sitze der Bank, sowie

bei den Filialen und Delegirten derselben.

§ 11.

Die Uebertragungen der Actien auf Namen

sind durch gemeinschaftliche Anzeigen des Ce-

denten und des Cessionars zur Kenntniß der

Verwaltung zu bringen und werden in das Ac-

tien-Register eingetragen.

Die Verwaltung kann verlangen, daß die Un-

terschriften jener Anzeigen notariell oder gericht-

lich beglaubigt werden.

Alle Actionaire haben als solche Domicil in

Luxemburg.

Mehrere Repräsentanten und Rechts-Nachfol-

ger eines Actionairs sind nicht befugt, ihre

Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie kön-

nen dieselben vielmehr nur zusammen und zwar

durch eine Person wahrnehmen lassen.

Titel III.

Wirkungskreis und Befugnisse der Bank.

§ 12.

Die Bank ist befugt

Erstens, an allen Orten Filiale und Agen-

turen zu errichten, sowie andere Bankinstitute,

sowie bewährte Bankhäuser mit der Wahrneh-

mung ihrer Geschäfte, respective Einlösung ihrer

Noten zu beauftragen.

Zweitens, Bankanweisungen auf Ordre und

Banknoten auf den Inhaber lautend: 1. in Be-

trägen von fünf und zwanzig bis tausend Franken;

2. in Beträgen von fünf bis fünf hundert Gal-

den in holländisch Courant, sowie im vier und

zwanzig und einem halben und im zwanzig oder

ein und zwanzig Guldenfuße; 3. in Betragen

von zehn bis fünf hundert Thalern Preußisch

Courant auszugeben,

Sollte später eine gemeinsame Münze für die

deutschen Bundesstaaten vereinbart werden, so

ist die Bank auch befugt, Noten in entsprechen-

den Beträgen in der Vereinsmünze der deutschen

Bundesstaaten auszugeben.

Die Gesammt-Ausgabe von Banknoten darf

ohne Genehmigung der Großherzoglich Luxem-

burgischen Staats-Regierung, so lange die erste

Serie von vierzig Millionen Francs nur aus-

gegeben ist, den doppelten Betrag des jeweilig

eingezahlten Actien-Capitals nicht überschreiten.

Bei der Ausgabe weiterer Serien Actien sotten

die Banknoten-Emissionen in einfacher Progres-

sion ihren Fortgang nehmen.

Die Banknoten müssen auf Verlangen am

Sitze der Gesellschaft jederzeit baar eingelöst wer-

den; bei den Filialen und Delegirten der Bank,

so weit es deren jedesmalige Baarbestände ge-

statten.

Die Banknoten sind keiner Amortisation und

der Vindication nur in dem Maße unterworfen,

wie baares Geld.

Die Bank ist berechtigt, binnen einer

Pra-

clusivfrist von sechs Monaten ihre Noten durch

Bekanntmachung

in den im § 45 genannten

Blättern einzurufen und dieselben gegen neue um-

zutauschen oder einzulösen. Die nicht innerhalb

der bestimmten Frist eingelieferten

Banknoten

sind werthlos und annulirt, und fallt der Be-

trag der Regierung zum Zwecke milder

Stif-

tungen anheim.

Drittens, Wechselbriefe zu ziehen und zu

acceptiren; Wechselbriefe und andere Handels-

Effecten zu discontiren, so wie Wechsel auf alle

Handelsplätze zu kaufen oder zu verkaufen, oder

Vorschüsse darauf zu leisten.

Die Wechselbriefe oder andere Handels-Effec-

ten müssen an Ordre, in der Regel mit bestimm-

ten Verfallzeiten, auf nicht länger als drei Mo-

nate ausgestellt und in der Regel mit den Un-

terschriften von wenigstens drei wechselfähigen,

notorisch solventen Personen versehen sein. Die

Ausnahmefälle müssen durch das Geschafts-Re-

glement bestimmt sein.

Viertens,

für

Rechnung

von

Privaten,

öffentlichen Anstalten oder Behörden Eincassi-

rungen zu besorgen, so wie Ein- und Verkauf

von

Wechseln, Staatspapieren, Actien und

Coupons zu übernehmen.

Fünftens, in laufender Rechnung die Sum-

men einzunehmen, die ihr von Privaten, öffent-

lichen Anstalten oder Behörden bezahlt werden,

und dagegen bis zum Belaufe solcher Summen

die auf die Bank abgegebenen Verfügungen zu

honoriren, so wie gegen bei ihr

hinterlegte

Capitalien Schuldscheine in beliebigen Abschnit-

ten, verzinslich oder unverzinslich, mit oder ohne

Kündigungsfrist, auf Namen oder auf den In-

haber lautend, auszustellen und überhaupt lau-

fende Rechnungen mit Creditbewilligung gegen

vollständige Sicherheit zu eröffnen.

Sechstens, ein Depositen-Conto zu eröffnen

für Vorschüsse gegen Hinterlegung von gepräg-

ten,

im Inlande nicht coursirenden Gold- oder

Silbermünzen und Gold- und Silberbarren nach

den dafür aufzustellenden Tarifen.

S i e b e n t e n s , Vorschüsse zu leisten auf in

deutschen Bundesstaaten emittirte Staats-, Com-

munal- und ständische, auf jeden Inhaber lau-

tende Schuldverschreibungen, Eisenbahn-Actien

und Obligationen und gegen Verpfändung ihr

übergebener Waaren, welche dem Verderben

nicht ausgesetzt sind.

Die Verwaltung setzt die Höhe der Vorschüsse,

welche auf jede Art von Effecten geleistet wer-

den dürfen, sowie die Bedingungen dieser Vor-

schüsse fest. Diese Vorschüsse sollen in der Regel

nicht für eine längere Frist als drei Monate

und nicht für Summen unter 1000 Francs ge-

währt werden. Vorschüsse auf Actien und Obli-

gationen industrieller Gesellschaften dürfen nur

auf besondern Beschluß der Verwaltung geleistet

werden.

Achtens,

in den deutschen Bundesstaaten

emittirte Staats-, Communal- und ständische, auf

jeden Inhaber lautende Schuldverschreibungen,

so wie Eisenbahn-Obligationen, Eisenbahn-Ac-

tien und Bank-Actien für eigene Rechnung zu

kaufen und zu verkaufen. Die Verwaltung be-

zeichnet die zu kaufenden oder zu verkaufenden

Papiere und setzt das Maximum der in solchen

Papieren anzulegenden Summen fest. Dieses

Maximum darf odne Genehmigung der Groß-

herzoglich Luxemburgischen

Staats-Negierung

ein Viertel des eingezahlten Actiencapitals nicht

übersteigen.

Die Beleihung und der Ankauf der eigenen

Actien für eigene Rechnung ist der Bank unter-

sagt. Die Bank darf Niemanden ohne genügende

Real-Sicherheit Vorschüsse leisten. Die Bank ist

befugt, ohne dabei eine eigene Verbindlichkeit

einzugehen, welche die Gränzen obiger Bestim-

mungen überschreitet, die Vermittelung von An-

leihen zu übernehmen, so wie die Creirung und

Verschmelzung industrieller

und commerzieller

Unternehmungen auf Beschluß des Verwaltungs-

rathes zu vermitteln.

Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der

Bank sind alle vorstehend nicht ausdrücklich be-

zeichneten Geschäfte, namentlich

Ankauf von

Immobilien, so weit deren Erwerbung nicht nach

§ 21 zulässig ist, und Darlehen auf Hypothe-

ken. Die Annahme von Hypotheken zur Deckung

von Forderungen und der Ankauf von Immo-

bilien zur Sicherstellung und Realisirung solcher

Forderungen ist gleichwohl gestattet.

Vorstehende Bestimmungen erleiden die in §§

49 und 50 vorgesehenen Ausnahmen.

Die Verwaltung der Bank ist befugt, mit

anderen Banken Vertrage über gänzliche oder

theilweise Verschmelzung der Interessen abzu-

schließen, ohne daß indessen das Institut seinen

selbstständigen Charakter verlieren kann.

§ 13.

Die Bank rechnet und zahlet in Francs. Sie

löst jedoch die in einem anderen Münzfuße aus-

gestellten Noten oder Schuldverschreibungen in

der Münze, worin dieselben ausgestellt sind, ein,

sofern in den von ihr ausgegebenen Noten oder

Schuldverschreibungen ihr nicht die Berechtigung

gewährt ist, auch in Francs zu zahlen.

§ 14.

Die auszugebenden Noten sind von ihrer Emis-

sion durch einen Regierungs-Commissar mit Un-

terschrift oder Stempel zu verschen. Nach Vol-

lendung des Abdruckes werden die Platten ent-

weder zerstört, oder nach den zwischen dem Re-

gierungs-Commissar und der

Bankverwaltung

zu verabredenden Cautelen versiegelt deponirt. Die

Regierung hat das Recht, durch ihre Beamten

auf Kosten der Bank die Anfertigung der Noten

beaufsichtigen zu lassen.

§ 15.

Der Totalbetrag der nach § 12, 2tens auszu-

gebenden Banknoten darf niemals den Betrag

der vorhandenen, nach § 12 discontirten oder

gekauften Wechsel und der Baarvorräthe der

Bank übersteigen. Zur Einlösung der Noten ist

stets ein hierzu ausschließlich bestimmter Baar-

vorrath an geprägten Münzen, Gold- oder

Sil-

berbarren bereit zu halten, welcher mindestens

einem Drittel des Betrages sammtlicher im Um-

lauf befindlicher Noten gleichkommen muß.

§ 16.

Die Nachmachung und Verfälschung der Bank.

noten,

Actien-Certificate und Actien, Zinscou-

pons und Dividendenscheine, Depositionsscheine,

Schuldscheine und Pfandscheine der Bank werden

nach den bestehenden Gesetzen bestraft.

Titel IV.

Verwaltung der Gesellschaft, Verwaltung,

Direktion, und Generalversammlung.

§ 17.

Die obere Leitung und Ueberwachung der

Bank wird einer Bank-Verwaltung, aus neun

Mitgliedern bestehend, anvertraut. Die Bank-

Verwalter legitimiren sich als solche durch eine

Ausfertigung oder durch eine beglaubigte Abschrift

des Protocolles der General-Versammlung, in

welcher der Wahlact unter Zuziehung eines No-

tars stattgefunden hat.

Jeder Bank-Verwalter muß mindestens fünf

und zwanzig, jeder Gründer hundert Actien der

Gesellschaft besitzen, welche während der Dauer

seiner Functionen weder übertragen noch ver-

äußert werden dürfen. Die Actien werden bei

der Direction deponirt.

§ 18.

Die Verwalter werden in der Generalversamm-

lung der Actionaire gewählt. Die Verwaltung

wird alle zwei Jahre zum Drittheil erneuert

und es treten alle zwei Jahre die ältesten Mit-

glieder aus. Bis die Reihe im Austritte sich ge-

bildet, entscheidet darüber das Loos. Die aus-

getretenen Mitglieder sind jedesmal wieder wähl-

bar; die erste theilweise Erneuerung der Verwal-

tung soll jedoch erst nach Ablauf der ersten sechs

Jahre, vom Tage der landesherrlichen Geneh-

migung an gerechnet, in der regelmäßigen Ge-

neralversammlung des betreffenden Jahres Statt

finden. Während der ersten sechs Jahre Hilden

den Verwaltungs-Rath die

Herrn

Raphael Erlanger,

Gustav Mevissen,

Abraham

Oppenheim,

und sechs Mitglieder, welche dieselben sich zuge-

sellen werden, und wovon mindestens zwei Lu-

xemburger Staats-Angehörige sein müffen.

Die drei Gründer ernennen zu ihrer Substi-

tution, und zwar

Hr. Raphael Erlanger den Hrn. Emil Erlanger,

Hr. Gustav Mevissen den Hrn. F.W. Königs, und

Hr. A. Oppenheim den Hrn. Simon Oppenheim,

welche in Verhinderungsfällen des einen oder

andern an ihrer Stelle zu fungiren haben.

§

19.

Wird die Stelle eines Verwalters in außer-

gewöhnlicher Weise vacant, so erneunt innerhalb

der ersten sechs Jahre die Verwaltung einen

Stellvertreter, welcher für die ganze Amtsdauer

des durch ihn vertretenen Mitgliedes in Function

bleibt.

Wird nach Ablauf der ersten sechs Jahre eine

Verwalterstelle in außergewöhnlicher Weise va-

cant, so ernennt der Verwaltungsrath einen

provisorischen Stellvertreter, welcher bis zu der

in der nächsten Generalversammlung vorzuneh-

menden Ersatzwahl fungirt. Das so zum außer-

gewöhnlichen Ersatze durch die Generalversamm-

lung gewählte Mitglied bleibt nur so lange im

Amte, als sein Vorgänger auch würde fungirt

haben.

§

20.

Die Verwaltung erwählt aus ihrer Mitte

einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten.

I m Falle der Abwesenheit oder Verhinderung

des Präsidenten und des Vice-Präsidenten führt

das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. Die Amts-

dauer des Vorsitzenden beschränkt sich auf ein

Jahr; derselbe ist stets wieder wählbar. Die

Verwaltung versammelt sich so oft, als die Wahr-

nehmung der Geschäfte es erfordert, in Luxem-

burg, Frankfurt, Cöln oder an einem von der

Verwaltung jedesmal speziell zu bezeichnenden an-

dern Orte, und kann außergewöhnlich vom Vor-

sitzenden, so oft es demselben nöthig erscheint,

versammelt werden Auch können jederzeit der Prä-

sident der Direction oder drei Mitglieder der

Verwaltung

eine außergewöhnliche

Berufung

verlangen.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Verwal-

tung ist erforderlich, daß mindestens fünf Mit-

glieder, einschließlich des Vorsitzenden, an der

Berathung

und Beschlußnahme Theil genom-

men haben. Die absolute Stimmenmehrheit ent-

scheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden. Ueber die Sitzungs-

Verhandlungen wird ein Protokoll vom Präsi-

denten der Direction oder von einem durch den

Vorsitzenden zu ernennenden Mitgliede geführt,

welches von den Anwesenden unterzeichnet wird

Das Votum der Mitglieder der Bank-Verwaltung

kann in dringenden Fällen auch schriftlich einge-

holt werden.

§ 21.

Die Verwaltung leitet und überwacht alle

Geschäfte der Gesellschaft, beschließt über die

Errichtung von Filialen und Agenturen, und

bestimmt diejenigen Bankhäuser, welche mit den

Geschäften der Bank betraut werden sollen. Sie

beschließt ihre eigene Geschäftsordnung, die In-

structionen der Bank-Directoren und Bank-Be-

amten, den Geschäftsplan resp. die Reglements

über die Behandlung der Geschäfte der Bank,

über die Buchführung und Casse, verfügt die

Creirung und Emission der Bankanweisungen

und Banknoten, das Einziehen, Annuliren und

den Ersatz derselben, bestimmt deren äußere

Form und Unterschriften, bestimmt über die An-

legung des Reservefonds, und sorgt dafür, daß

in allen Geschäften der Bank die Vorschriften

der landesherrlichen Conzession der Gesellschafts-

Statuten und der Verwaltung-Reglements ge-

wissenhaft beobachtet werden und keine Abwei-

chung Statt finde.

Die Verwaltung ernennt und widerruft den

Präsidenten der Direktion und die Bank-Direc-

toren, die Vorsteher der Filiale und die Delegir-

ten der Bank, und regulirt deren Besoldungen

und Vergütungen. Die Verwaltung setzt die von

den Cassirern der Bank zu leistenden Cautionen

fest. Sie beschließt über der Kauf und Verkauf der

zu den Geschäften der Bank erforderlichen I m -

mobilien; sie beschließt über die Anlegung der

Fonds; sie bestimmt diejenigen Effecten, auf

welche die Bank in Gemäßheit des § 12 Vor-

schüsse leistet, setzt das Maximum der Vorschüsse,

welche auf jede einzelne Gattung von Effekten

geleistet werden dürfen, so wie die näheren Be-

dingungen dieser Vorschüsse fest. Sie bestimmt den

Zinsfuß, zu welchem die Bank discontirt; sie

setzt den Zinsfuß und die Bedingungen fest, unter

denen sie Gelder in laufender Rechnung und

gegen Schuldscheine annimmt, und bestimmt den

Zinsfuß der Darlehen, welche dieselbe macht.

Sie setzt das Maximum der jedem Geschäfts-

zweige der Bank zuzuwendenden Summen fest.

Sie beschließt über alle wichtigen Vertrage. So

wie sie selbst unterhandeln und Vergleiche und

Compromisse über alle Angelegenheiten der Ge-

sellschaft abschließen kann, so ist sie auch befugt,

in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu

lassen. Sie bestimmt die besondern und allgemei-

nen Verwaltungsausgaben, prüft die von der

Direktion vorzulegende Jahresrechnung und Bi-

lanz, und setzt unter strenger Würdigung der

vorhandenen Activa und Passiva den jährlichen

Reingewinn der Gesellschaft fest. Sie bestimmt

die Höbe der dem Reservefonds zu überweisenden

Summe und die an die Actionaire zu vertheilende

Dividende. Die Verwaltung muß jährlich wenig-

stens zweimal, unter Zuziehung eines Direktors,

außergewöhnliche Cassen-Revisionen durch eines

oder mehrere ihrer Mitglieder halten lassen,

wozu auch der Vorsitzende oder dessen Stellver-

treter von Ämtswegen befugt sein sollen. Der

Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder ein Dele-

girter der Verwaltung kann in den Büreaux und

Comptoirs der Direction von allen Protokollen,

Beschlüssen, Büchern, Papieren und Documen-

ten, sowie von ihrer Geschäfts- und Rechnungs-

führung zu jeder Zeit Kenntniß nehmen. Die

Verwaltung kann einzelne oder mehrere ihrer

Mitglieder zur Ausführung ihrer Beschlüsse, sowie

zur Besorgung besonderer Funktionen delegiren,

unter Feststellung der erforderlich scheinenden

Normen. Alle Ausfertigungen der Verwaltung

werden von dem Präsidenten, oder von dem

Vice-Präsidenten, oder von zwei

Mitgliedern

Namens der Verwaltung unterschrieben.

§ 22.

Die Verwaltung wird nicht besoldet; sie be-

zieht jedoch, außer dem Ersatze für Reisekosten

oder andere, durch ihre Funktionen veranlaßte

Auslagen, für ihre Mühewaltung eine Tantieme

von zehn Prozent von dem, über die im § 10

gedachten vier Prozent jährlicher Zinsen des Ac-

tien-Capitals

hinaus sich ergebenden Reinge-

winne. Von dieser Tantieme beziehen der Prä-

sident und Vice-Präsident ein Drittel, die übrigen

Verwalter zwei Drittel.

TiteIV.

Direction.

§ 23.

Die Direction besteht aus einem Präsidenten

und einem oder mehreren Directoren, welche ihren

Wohnsitz in Luxemburg haben müssen. Die Wahl

derselben kann nur bei einer Anwesenheit von

mindestens sieben und mit einer Stimmenmehrheit

von fünf Mitgliedern der Verwaltung erfolgen.

Dieselben können jederzeit durch einen Beschluß der

Verwaltung, jedoch nur, wenn sechs Mitglieder

der Verwaltung sich dafür aussprechen, entlassen

werden. In den mit denselben abzuschließenden

Verträgen soll diese Befugniß ausdrücklich vor-

behalten werden. Eine solcher Gestalt ausgespro-

chene Entlassung des Beamten hat zur Folge,

daß alle demselben vertragsmäßig gewährten An-

sprüche an die Gesellschaft für Besoldung, Tan-

I.

9a

tieme, Entschädigungen oder andere Vortheile

vom Tage der Entlassung an von selbst erlöschen.

Der Präsident muß mindestens hundert Actien

der Gesellschaft, jeder der Bankdirectoren fünfzig

Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben.

Die Actien werden in das Gewölbe der Bank

hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen

des Inhabers dauern, unveräußerlich. Die Namen

der Directoren werden durch die im § 45 bezeich-

neten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.

§ 24.

Die Ausführung der Beschlüsse der Verwal-

tung, sowie die spezielle Leitung der Geschäfte

ist der Direction der Bank anvertraut. Die Di-

rection führt die Geschäfte der Bauk in allen

Einzelnheiten; sie ist das handelnde und vollzie-

hende Organ derselben innerhalb der durch die

Statuten, durch die von der Verwaltung erlasse-

nen Reglements und durch die von derselben fest-

gesetzte Bureau-Ordnung gezogenen Grenzen und

Formen. Die Direction vertritt die Gesellschaft

in allen Unternehmungen, Geschäften und Ver-

trägen mit Behörden oder dritten Personen, so

wie bei allen Rechtsstreiligkeiten oder gerichtli-

chen Verhandlungen. Für Beschlüsse, Geschäfte

und Handlungen, welche den Statuten, dem Ge-

schäftsplan oder den Geschäftsreglements zuwider

laufen, so wie für fahrlässige Unterlassungen, sind

diejenigen Mitglieder der Direction, welche dar-

an Theil genommen haben, der Gesellschaft per-

sönlich verantwortlich und können von der Ver-

waltung deßhalb in Anspruch genommen werden.

Die Directoren dürfen weder direkt noch indirekt

Geschäfte für eigene Rechnung bei der Bank

machen und keinen Credit bei derselben in An-

spruch nehmen.

§ 25.

Die Direction ernennt und entläßt, innerhalb

der Grenzen eines von der Verwaltung geneh-

migten und festgestellten Etats, das Bank-Perso-

nal und alle Subaltern-Beamten der Gesellschaft,

soweit deren Ernennung und Entlassung nicht

der Verwaltung vorbehalten ist. Sie stellt die

Besoldung dieser Beamten fest. Ohne Genehmi-

gung der Verwaltung ist die Direktion jedoch

nicht befugt, Personen für den Dienst der Ge-

sellschaft auf länger als drei Jahre zu engagiren,

oder eine jährliche Besoldung von mehr als zwei-

tausend Francs zu bewilligen. Ebensowenig darf

sie Verträge schließen, durch welche Pensionen

zu Lasten der Gesellschaft gewährt werden. Sie

ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung

ihr nicht zusteht, vom Dienste zu suspendiren

und hat über die Entlassung derselben die Ent-

scheidung der Verwaltung herbeizuführen. Der

Direction, beziehungsweise der Verwaltung ver-

bleibt das Recht, die Beamten der Bank jeder-

zeit vermittelst eines Beschlusses der Direction

oder der Verwaltung wegen Dienstvergehen,

Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen zu

entlassen. Eine solcher Gestalt ausgesprochene

Entlassung des Beamten hat zur Folge, daß alle

demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche

an die Gesellschaft für Besoldung, Tantieme,

Entschädigungen oder andere Vortheile vom Tage

der Entlassung an von selbst erlöschen. In allen

Verträgen über die Anstellung von Beamten der

Bank ist ausdrücklich auf die vorstehenden Be-

stimmungen über das Recht der Direction, be-

ziehungsweise der Verwaltung, zur Entlassung der

Beamten und über die Folgen einer solchen Ent-

lassung Bezug zu nehmen.

§ 26.

Die Direktoren beziehen, außer dem in ihrem

Dienstvertrage stipulirten festen Gehalte, eine von

der Bankverwaltung für jeden derselben näher

zu bestimmende Tantieme von dem über die

im § 10 vorgesehenen vier Prozent Zinsen des

Actien-Capitals hinaus sich ergebenden Reinge-

winne, welche nicht über fünf Prozent desselben

betragen darf.

§ 27.

Die Direction versammelt sich auf Berufung

des Präsidenten so oft die Geschäfte es erfordern.

Der Präsident führt in den Sitzungen den Vor-

sitz. Die Beschlüsse der Direction werden nach

Stimmenmehrheit gefaßt, in ein Protokollbuch

eingetragen und von den dabei concurrirenden

Mitgliedern unterzeichnet. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die bei den Berathungen vorkommende Mei-

nungsverschiedenheit wird auf Verlangen moti-

virt und ausgedrückt.

§ 28.

Der Präsident ist der erste Beamte der Ge-

sellschaft. Er wohnt allen Versammlungen der

Verwaltung bei mit berathender Stimme.

In

Verhinderungsfällen kann er sich in den Ver-

sammlungen der Verwaltung durch ein von ihm

bezeichnetes Mitglied

der Direction

vertreten

lassen. Die obere Aufsicht über die Gesammtheit

der Bankgeschäfte und die Fürsorge, daß überall

dem Inhalte der Conzession und der Statuten

gemäß verfahren werde, ist dem Präsidenten über-

tragen. Ihm sind die Bankdirektoren beigegeben,

welche die Funktionen versehen, welche er ihnen

auftragen wird. Bei Krankheits- oder sonstigen

Verhinderungsfällen des Präsidenten, oder wenn

die Stelle desselben erledigt ist, übernimmt auf

Anordnung der Verwaltung ein Mitglied der

Verwaltung oder einer der Direktoren dessen

Stelle. Bei Krankheits- oder sonstigen Verhin-

derungsfällen eines der Bankdirectoren übernimmt

auf Anordnung der Verwaltung ein Mitglied der

Verwaltung oder ein anderer Beamter der Ge-

sellschaft dessen einstweilige Vertretung. Die Ver-

waltung kann die Vertretung auch einem Beam-

ten der Gesellschaft ständig übertragen. Auch ist

die Verwaltung befugt, einem ihrer Mitglieder

die Funktionen des Präsidenten der Direction

vorübergehend oder dauernd zu übertragen.

§ 29.

Die Direction führt die Firma der Gesellschaft

und unterzeichnet für dieselbe. Zur Gültigkeit der

Unterschrift ist die von einem der Bankdirektoren

kontrasignirte Zeichnung des Präsidenten oder die

Zeichnung von zwei Bankdirektoren erforderlich.

Alle von der Direction mit der Unterschrift von

zwei Mitgliedern derselben eingegangenen Ver-

bindlichkeiten, vollzogenen Verträge, Vollmachten,

Erlasse, Ausfertigungen, Erklärungen, Indossa-

mente und Quittungen sind für die Bank gegen

jede Behörde, insonderheit gegen jede richterliche

und Hypothekenbehörde, und gegen jeden Priva-

ten verpflichtend. Es ist hierzu weder irgend eine

weitere Bevollmächtigung der Direction, noch

ein Nachweis darüber erforderlich, ob die

Di-

rection selbstständig und allein zu verfahren be-

fugt war oder dazu einer höheren Genehmigung

bedurfte. Allmonatlich hat die Direction eine vom

Vorsitzenden des Verwaltungsrathes vorder zu

genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des

verflossenen Monats in der Bank vorhanden ge-

wesenen Activa und Passiva, insbesondere auch

der Bestände in gemünzten Gold- und Silber-

barren und Wechseln, ferner des Betrages der

Forderungen aus Darlehen und aus laufenden

Rechnungen, sowie der umlaufenden Banknoten

und Schuldbriefe der Großherzoglichen Staats-

regierung vorzulegen und, sobald die Emission

der Banknoten begonnen, gleichzeitig zu veröf-

fentlichen. Nicht minder hat dieselbe mindestens

drei Wochen vor der ordentlichen Generalver-

sammlung einen, alle Zweige des Verkehrs um-

fassenden, von der Verwaltung genehmigten, oder

mit deren Bemerkungen versehenen, kurzen Ge-

schäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr

bekannt zu machen und gleichzeitig bei der Groß-

herzoglichen Staatsregierung einzureichen.

Titel VI.

Von den Filialen und den Delegieren der Bank.

§ 30.

Die Errichtung von Bank-Filialen und Agen-

turen, so wie die Aufhebung und Verlegung

derselben, bleibt der Bank-Verwaltung überlassen,

und werden deren Verfassung und

Befugnisse,

welche überall mit den Statuten im Einklang

stehen müssen, von derselben jedesmal bestimmt.

Auch ist die Bank befugt, bewährte auswärtige

Bankhäuser ganz oder theilweise zu commandi-

tiren. Die Verwaltung setzt die Höhe des Com-

mandit-Capitals,

so wie die Befugnisse dieser

Commanditen fest, welche die Bestimmungen des

Statuts nicht überschreiten dürfen.

§ 31.

Der Vorstand der Bank-Filiale besteht wenig-

stens aus zwei Mitgliedern. Derselbe besorgt die

vorkommenden Geschäfte nach Anleitung und

Vorschrift der Bank-Direction. Alle Ausferti-

gungen, Wechsel, Giri, Accepte, Geldanwei-

sungen, Quittungen, Pfandscheine und Verpflich-

tungen aller Art müssen, um die Gesellschaft zu

verbinden, von zwei Mitgliedern des Vorstandes

unterzeichnet sein.

Die im § 23 in Bezug auf die Entlassung

der Bankdirectoren getroffenen

Bestimmungen

finden auch auf die Vorsteher der Bank-Filiale

Anwendung.

Titel VII.

General-Versammlung.

§ 32.

Die Gesammtheit der Actionaire wird durch

die Generalversammlung repräsentirt.

Die Generalversammlung vereinigt sich in dem

Monate April eines jeden Jahres in Luxemburg.

In derselben zu erscheinen und an den Be-

rathungen und Beschlüssen Theil zu nehmen,

sind diejenigen Actionaire berechtigt, welche am

Tage der Generalversammlung

und während

der Dauer derselben wenigstens zwanzig oder

mehr Actien besitzen, die seit mindestens vier

Wochen vor diesem Tage ununterbrochen auf

ihren Namen in den Gesellschaftsregistern ein-

getragen sind. Die erste Generalversammlung

findet jedoch erst im April des dritten Geschäfts-

jahres statt.

§ 33.

Die Verwaltung beruft mittelst öffentlicher

Bekanntmachung sowohl die ordentlichen als die

außerordentlichen Generalversammlungen. Diese

Bekanntmachungen werben wenigstens vierzehn

Tage vor der Eröffnung in den durch § 45 be-

stimmten Zeitungen abgedruckt.

§ 34.

Abwesende, nach § 32 stimmberechtigte Namen-

Actionaire können sich in der Generalversamm-

lung durch Mandatare aus der Zahl der stimm-

berechtigten Actionaire vertreten lassen. Die Voll-

machten sind am Tage vor der Sitzung bei der

Verwaltung einzureichen.

§ 35.

Der Präsident der Verwaltung eröffnet die

Generalversammlung und führt in derselben den

Vorsitz. Er ernennt den Protocollführer und die

beiden Scrutatoren. Zu Scrutatoren können die

Beamten der Gesellschaft und die Mitglieder der

Verwaltung nicht ernannt werden.

§ 36.

Je zwanzig Actien geben eine Stimme; doch

kann ein Actionair nicht mehr als zwanzig

Stimmen ausüben, so daß eine Person nie mehr

als vierzig Stimmen für ihre eigenen und für

die von ihr vertretenen Actien in sich vereinigen

darf.

§ 37.

Bei Beschlüssen und Wahlen der Generalver-

sammlung entscheidet absolute Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt diejenige des Vor-

sitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet

das Loos.

§ 38.

Abänderungen der Statuten und Beschlüsse

über Verlängerung der Dauer der Gesellschaft

über die im Eingange des § 3 bezeichnete Frist

hinaus, sowie über Erhöhung des Grundcapitals

über den Betrag von hundert Millionen hinaus,

(§ 4) können jedoch nur mit einer Mehrheit von

drei Vierteln der Stimmen in einer Generalver-

sammlung beschlossen werden, und es ist dieser

Berathungsgegenstand in der Einberufung, wel-

che in diesem Falle sechs Wochen vorder zu ge-

schehen hat, vorher anzuzeigen. Alle Beschlüsse

über gedachte Gegenstände bedürfen der Geneh-

migung der Großherzoglichen Staatsregierung.

§ 39.

Die Beschlüsse der Generalversammlungen sind

für alle Actionaire, auch für die nicht erschiene-

nen, verbindlich.

§ 40.

In den regelmäßigen Generalversammlungen

werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung

verhandelt

1. Bericht der Verwaltung;

2. Bericht der Direction über die Lage des

Geschäftes im Allgemeinen und über die Resul-

tate des verflossenen Jahres insbesondere;

3. Wahl der Mitglieder der Verwaltung;

4. Berathungen und Beschlußnahme über die

Anträge der Direction und der Verwaltung,

sowie über die Anträge einzelner Actionaire.

Die Anträge und Vorschläge der Verwaltung

werden in der Generalversammlung immer zur

Berathung und Entscheidung gebracht; die An-

träge und Vorschläge einzelner Actionaire nur

dann, wenn die Generalversammlung dieselben

als zulässig erkennt und wenn dieselben vor der

Berufung der Generalversammlung schriftlich bei

der Direction eingereicht worden sind.

Titel VIII.

Rechnungs-Ablegung, Dividende,

Reservefonds.

§ 41.

Die Bücher der Bank werden mit dem 31.

Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Bi-

lanz auf diesen Tag von der Direction gezogen.

Die Bilanz wird von der Verwaltung geprüft

und festgestellt. Nach erlangter Ueberzeugung von

deren Richtigkeit ertheilt die Verwaltung der

Direktion Decharge.

Der Ueberschuß der Activa über die Passiva

bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Von dem

vier Prozent des Actiencavitals übersteigenden

Reingewinne werden jährlich zehn Prozent zur

Bildung eines Reservefonds in Abzug gebracht,

so lange dieser nicht ein Zehntel des Actiencapi-

tals erreicht haben wird.

Die Verwaltung stellt die aus dem dann sich

ergebenden Ueberschuß unter die Actionaire zu

vertheilende Dividende fest.

§ 42.

Die Dividenden sind jährlich am 1. April am

Hauptsitze der Bank, sowie bei den Filialen und

Delegirten derselben gegen die ausgegebenen Di-

videndenscheine zahlbar.

§ 43.

Die Zinscoupons und Dividendenscheine wer-

den ungültig, und es erlischt jeder an die Bank

daraus zu erhebende Anspruch, sobald deren Be-

trag nicht innerhalb fünf Jahren nach dem auf

denselben bemerkten Zahltage bei der Bankkasse

erhoben worden ist.

§ 44.

Der Reservefonds ist bestimmt, die den Aktien

garantinen vier

Prozent Zinsen zu ergänzen,

wenn der Gewinn dazu nicht hinreicht. Im Falle

durch den Gewinn übersteigende Verluste der

Reservefonds zur Deckung der letztern in Anspruch

genommen wird, fällt jede Dividende so lange

weg, bis der Reservefonds wieder zu derjenigen

Höhe angewachsen ist, welche er bereits erreicht

hatte. Die aus dem Reservefonds gewonnenen

Zinsen wachsen demselben zu bis er die statntge-

mäße Höhe erreicht hat.

Titel IX.

Deffentliche Bekanntmachungen der

Gesellschaft.

§ 45.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Ge-

sellschaft erfolgen in einer Luxemburger und in

einer Kölner und Frankfurter Zeitung, und in

denjenigen Blättern, welche die Verwaltung für

zweckmäßig erachten wird. Die Großherzogliche

Staats-Regierung hat das Recht, an die Stelle

einer Luxemburger auch eine andere Zeitung zu

bezeichnen, in welcher statt derselben die Be-

kanntmachungen der Gesellschaft erfolgen sollen.

Titel X.

Von der Auflösung und der Liquidation

der Gesellschaft.

§ 46.

Die Auflösung der Gesellschaft vor der im §

3 festgesetzten Dauer

findet

Statt

a) wenn die Hälfte des gezeichneten Grund-

kapitals verloren gegangen ist;

b) wenn die Generalversammlung dieselbe mit

einer Mehrheit von zwei Drittel der in ihr ver-

tretenen Stimmen beschließt.

§47.

Die Liquidation wird durch Beschluß der Ge-

neralversammlung der Direction, oder einer be-

sondern Commission übertragen. Das Vermögen

der Gesellschaft darf nickt weiter vertheilt wer-

den, als mit der Sicherstellung der laufenden

Verpflichtungen verträglich ist. Nach

Ablauf

ihres Privilegs oder bei ihrer einstigen Auflö-

sung hat die Bank für alle sich noch im Umlaufe

befindenden Noten den baaren Betrag bei der

Großherzoglichen Staatskasse zu hinterlegen. Der

Betrag der drei Jahre nach geschehenem Auf-

rufe nicht umgewechselten Noten füllt der Groß-

herzoglichen Regierung, Behufs milder

Stif-

tungen, anHeim, in sofern die Actionaire keine

Verluste erlitten haben. Die eingelösten Bank-

noten sind unter Aufsicht des Regierungs-Com-

missars zu vernichten.

Titel XI.

Schlichtung von Streitigkeiten.

§ 48.

Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Ac-

tionairen und der Gesellschaft über gesellschaft-

liche Angelegenheiten entstehen, sollen durch ein

Schiedsgericht in

Luxemburg,

mit Begebung

jeder weitern Berufung, Revision, oder des ei-

gentlichen Rechtszuges, entschieden werden. —

Das Schiedsgericht wird aus drei Schtedsmän-

nern gebildet, über deren Wahl sich die Par-

theien binnen vier Wochen zu einigen haben.

Kommt eine Einigung darüber nicht zu Stande,

so werden die Schiedsrichter, auf den Antrag

des betreibenden Theiles, von dem Präsidenten

des Handelsgerichtes in Luxemburg, oder in

dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter

ernannt.

Die Schiedsrichter sino in ihrem Verfahren

an keine bestimmte Gerichtsordnung gebunden;

sie haben ihre Entscheidung lediglich nach ihrem

Gewissen und Ermessen zu fällen. Sie müssen

frei von jedem Interesse an dem streitigen Ge-

genstande und dürfen keine Actionaire sein.

Die im Streite befangenen Actionaire haben,

wie groß auch ihre Anzahl sein möge, nach §

11 dieser Statuten, gemeinschaftliches Domicil

in Luxemburg, in welchem ihnen alle prozessua-

lischen Acten in einer einzigen Abschrift mitge-

theilt werden.

§ 49.

Die Bank ist verpflichtet, der Königlich-Groß-

herzoglichen Staatsregierung und den in dem

Großherzogthum zu gründenden Vorsichts-Insti-

tuten die in das Bankgeschäft einschlagenden

Angelegenheiten unentgeltlich zu besorgen, mit

denselben in laufende Rechnung zu treten und

Gelder bis zum Betrage von fünfhundert tau-

send Francs, gegen vier Prozent jährlicher Ver-

zinsung, so wohl von denselben anzunehmen, als

auch ohne weitere Sicherstellung denselben dar-

zuleihen.

Titel XIl.

Hypothekar - Casse.

§ 50.

Um einen Ersatz für eine im Großherzogthum

Luxemburg fehlende Hypothekarbank zu gewahren,

verpflichtet sich die Internationale Bank denjeni-

gen Luxemburgischen Grundbesitzern, welche das

vollständige und rechtsgültige Eigenthums-Recht

der zum Unterpfande zu bestellenden Immobilien

nachweisen und den Beweis liefern, daß letztere

weder mit einer Hypothek noch mit einem Privi-

legium beschwert sind, oder die Subrogation

der Hypothekar-Casse in die Rechte eines ersten

Hypothek-Gläubigers beschaffen, Kapitalien dar-

zuleihen und zwar unter folgenden näheren Be-

dingungen und

Bestimmungen

1tens. Das Kapital muß wenigstens drei hun-

dert Francs und soll höchstens ein Drittel be-

züglich die Hälfte des Werths der Immobilien

betragen, je nachdem gebautes, gehörig versicher-

tes Eigenthum oder aber liegendes Grundeigen-

thum zum Unterpfand bestellt wird.

2tens. Die Abtragung der Schuld findet durch

Jahres-Reuten statt, welche neben der Verziusung

zugleich die allmählig wachsenden Tilgungs-Be-

träge enthalten. —Die Jahres-Renten betragen

mindestens 1/2 Prozent über die Zinsen des Ka-

pitals hinaus. — Eine höhere Rente kann nur

mit Zustimmung des Schuldners bedungen werden.

3tens. Der Schuldner hat die Jahres-Renten

halbjährlich zur Hälfte auf seine Gefahr und

Kosten bei der Bank einzuzahlen.

4tens. Die Bank ist zur Kündigung und Ein-

ziehung des Kapitals berechtigt, wenn der Schuld-

ner mit vier Terminen der Jahresrenten im Rück-

stände ist, oder wenn das bestellte Unterpfand

die erforderte Sicherheit für das Kapital und

die Nebenforderungen nicht mehr darbietet und

diese Sicherheit nicht sofort ergänzt wird.

5tens. Dem Schuldner ist gestattet, im Laufe

der Tilgungsperiode die Jahres —

Rente

zu er-

höhen, auch Abschlagszahlungen auf das Kapital

zu leisten.

6tens. Der Bank ist gestattet, bis zum Betrage

der von ihr dargeliehenen Kapitalien auf jeden

Inhaber lautende, verzinsliche, nicht einforderbare

Obligationen nebst Zins-Talons und Zins-Cou-

pons auszugeben. — Die Obligationen müssen

zum Zeugniß darüber, daß der vorstehend be-

stimmte Betrag nicht überschritten wird, von dem

Kgl. Großherzogl. Regierungs - Commissar mit

vollzogen sein.

7tens. Der Zinsfuß wird von der Kgl. Groß-

herzogl. Regierung gleichmäßig für die Darlehen

und die Obligationen in der Art bestimmt, daß

Letztere zum Nominal —

Betrag

verwerthet werden

können.

Derselbe darf 5 Prozent nicht übersteigen und

wird vorerst auf 4½ Prozent festgestellt.

8tcns. Der Betrag, bis zu welchem die Bank

aus eigenen Mitteln Kapitalien auf Hypotheken

darzuleihen verpflichtet und berechtigt ist, darf

nicht den zwanzigsten Theil des jeweilig einge-

zahlten Actien-Capitals und niemals eine

Mil-

lion Francs übersteigen. — Diesem Betrag wachst

jedoch Derjenige der zum Nennwerthe ausgege-

benen Obligationen stets zu.

9tens. Die von den Hypothekar-Schuldnern

auf Tilgung von Kapitalien eingezahlten Be-

träge sind sobald als thunlich zur Einziehung

von Obligationen zu verwenden.

Diese Einziehung erfolgt mittelst Ausloosung

unter Aufsicht des

Königlich-Großherzoglichen

Regierungs-Commissars. Die ausgeloosten Obli-

gationen werden, so wie der Termin zur Ein-

lösung öffentlich bekannt gemacht und nur bis

zu diesem Termine verzinst.

10tens. Bei Aufnahme eines Darlehens ist

1 % davon als Provision zu entrichten, wovon

1/4 % dem Verwaltungsausgaben —

Conto

der

Bank zu gut kommt, 3/4 % aber zur Bildung

eines besonderen, zur Deckung der Verluste der

Hypothekarkasse bestimmten Reservefonds ver-

wendet werden sollen. — Soweit derartige Ver-

luste durch die Reserve nicht gedeckt sind, werden

dieselben von der Bank getragen. — Der Reser-

vefonds ist in Obligationen anzulegen, deren

Zinsen demselben zuwachsen.

11tens. Von der Buchführung der übrigen Ge-

schäftszweige der Batik ist die Buchfüyrung der

Hypothekenkasse getrennt zu halten, so daß Activa

und Passiva der Letztern auch getrennt erscheinen

—Im Falle einer Liquidation der Hypothekar-

Kasse haften die Hypothekarforderungen vorzugs-

weise für die Einlösung der Obligationen.

12tens. Die Liquidation der Bank zieht auch,

wenn ein Anderes mit der Königlich-Großherzog-

lichen Regierung nickt vereinbart wird, die Li-

quidation der Hypothekarkasse nach sich.— Diese

erfolgt durch eine besondere, von der Königl.-

Großherzoglichen Regierung zu ernennende Com-

mission von drei Mitgliedern, welcher die For-

derungen und der Reservefonds der Hypothekar-

kasse mit Berücksichtigung der im Art. 10 ausge-

sprochenen Verantwortlichkeit zu überweisen sind.

Uebersteigen die Forderungen mir Einschluß des

Reservefonds den Betrag der circulirenden Obli-

gationen nicht

um ein Zehntel, so ist das

Fehlende aus dem übrigen Vermögen der Bank

zu ergänzen, unbeschadet der allgemeinen Haf-

tung so wie der Rechte der Bank.

Titel XIII.

Verhältniß der Gesellschaft zur Staats-

Regierung.

§ 51.

Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung

ist befugt, zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes

für beständig oder für einzelne Falle einen Com-

missar zu bestellen, dessen Remuneration der Bank

zur Last fällt. Dieser Commissar kann nicht nur

den Gesellschaftsvorstand, die Generalversamm-

lung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig

zusammenberufen und ihren Berathungen bei-

wohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern,

Rechnungen, Registern und sonstigen Verhand-

lungen und Schriftstücken der Gesellschaft, ihren

Cassen und Anstalten Einsicht nehmen.

Dem Regierungs-Commissar steht ferner die

Berechtigung zu, über Beschwerden gegen die

Bank-Verwaltung wegen verweigerter Darlehen

von Capitalien auf Hypotheken zu entscheiden

und das ganze Hypotheken-Geschäft besonders

zu überwachen.

Ueberhaupt hat derselbe die Rechte der Staats-

Regierung der Bank gegenüber zu wahren und

gegen jeden Beschluß der Verwaltung oder Ge-

neral-Versammlung, durch welchen

er jene

Rechte verletzt glaubt, mit der Wirkung Ein-

spruch einzulegen, daß die Ausführung des Be-

schlusses bis zur Entscheidung des Königlich-

Großherzoglichen Staats-Ministeriums ausgesetzt

bleiben muß.

Luxemburg, den 3. März 1856.

In Vollmacht der Herren

Raphael Erlanger in Frankfurt. a. M.,

Gustav Mevissen in Cöln,

Abraham Oppenheim daselbst,

Emil Erlanger.

Gehört zum König-Großherzoglichen Beschlüsse vom 8.

März 1856, Litt. A.

Haag, den 9. März 1856.

Der Secretär, G. d'Olimart.

Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 8 mars 1856,

Litt. A.

La Haye, le 9 mars 1856.

le Secrétaire, G. D'OLIMART.

König - Großherzogl. Beschluß vom 14. April

1856, durch welchen der Gründungsact

der internationalen Bank zu Luxemburg

genehmigt wird.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden,

König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.

Haben;

Nach Einsicht Unsers Beschlusses vom 8. März

d. J. Lit. A.;

Nach Einsicht des am 8. März d. I. vor dem

Notar Klein zu Luxemburg abgeschlossenen Al-

tes, durch welchen der Herr Emil Erlanger,

General-Consul für Griechenland, zu Frank-

furt am M a i n , in Vollmacht der Bankiers,

Herren Raphael Erlanger zu Frankfurt am

Main, Gustav Mevissen und Abraham Op-

penheim zu Köln, die anonyme Gesellschaft un-

ter der Benennung

Internationale

Bank

von Luxemburg

zu gründen erklärt;

Nach Einsicht der diesem Acte beigefügten

Vollmachten und der Ratifications-Urkunden der

Herren Mevissen und Oppenheim;

Nach Einsicht des am 7. April 1856 vor dem

Hrn. Johann Philipp Wilhelm Eglinger abge-

schlossenen Actes, aus welchem die Unterzeich-

nung von zwanzig tausend Actien der interna-

tionalen Bank hervorgeht;

Nach Einsicht des Art. 37 des Handels-Ge-

setzbuches;

Auf den Bericht Unsers General-Administra-

tors der Finanzen;

Beschlossen und beschließen

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