Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (11)
Texte législatif (11 Articles)
Memorial
des
DU
Großherzogthums Luxemburg.
Erster Theil.
Acte der Gesetzgebung
und der allgemeinen Verwaltung.
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
PREMIÈRE PARTIE.
ACTES LEGISLATIFS
ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE.
Donnerstag, 17. April 1856.
JEUDI, 17 avril
1856.
König-Großherz. Beschluß vom 8. März 1856,
durch welchen die Statuten der internationa-
len Bank genehmigt werden.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden,
König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nas-
sau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.
Haben;
Nach Einsicht des Gesuches, welches an Uns vom
Hrn. Emil Erlanger, als Bevollmächtigtem der
Banquiers HH. Raphael Erlanger zu Frankfurt,
Gustav Mevissen und Abraham Oppenheim zu
Cöln gerichtet ist;
Auf den Bericht Unsers General-Administrators
der Finanzen;
Nach Anhörung des Conseils der General-Ad-
ministratoren;
Beschlossen und beschließen
Die hier beigefügten Statuten einer unter dem
Namen Internationale Bank zu Luxem-
burg zu errichtenden anonymen Gesellschaft sind
genehmigt.
Les statuts ci-annexés d'une société anonyme à
constituer sous la dénomination de Banque inter-
nationale à Luxembourg, sont approuvés.
Der vorerwähnte und hier beigefügte Act vom
8. März ist genehmigt.
In Folge dessen ist der anonymen Gesellschaft
unter der Benennung
Internationale
Bank
in Luxemburg die Ermächtigung ertheilt unter
Arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856, ap-
prouvant l'acte constitutif de la banque inter-
nationale de Luxembourg.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi
des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau , Grand-Duc
de Luxembourg, etc., etc., etc.
Vu Notre arrêté du 8 mars dernier,
lit.
A;
Vu l'acte passé le 8 mars dernier devant Me Klein,
notaire à Luxembourg, par lequel le sieur Emile
Erlanger, consul général de Grèce à Francfort s/M.,
agissant comme fondé des pouvoirs des sieurs Ra-
phaël Erlanger , banquier à Francfort s/M., Gustave
Mevissen et Abraham Oppenheim, banquiers à
Cologne, a déclaré constituer la société anonyme
sous la dénomination de Banque internationale de
Luxembourg;
Vu les procurations annexées à cet acte et les
actes de ratification des sieurs Mevissen et Oppen-
heim;
Vu l'acte passé le 7 avril 1856 devant Me Jean-
Philippe-Guiliaurne Eglinger, constatant la sous-
cription de vingt mille actions de la Banque interna-
tionale;
Vu l'art. 37 du code de commerce;
Sur le rapport de Notre Administrateur-général
des finances;
Avons arrêté et arrêtons
L'acte précité du 8 mars, ci-annexé, est approuvé.
En conséquence la Société anonyme sous la déno-
mination de Banque internationale de Luxembourg,
est autorisée, sous l'obligation de se conformer ex-
I.
9b
der Verpflichtung, sich genau den durch Unfern
Beschluß vom 8. März genehmigten Etatuten
nachzuachten, und unter der Bedingung, daß
wenigstens zwei Luxemburger stets im Verwal-
tungsrathe sind.
Der Gesellschaft wird die Ermächtigung ertheilt
Arrêté royal grand-ducal du 8 mars 1856, ap-
prouvant les statuts de la banque interna-
tionale de Luxembourg.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.
Vu la requête qui Nous a été présentée par le sieur
Emile Erlanger, agissant comme fondé des pouvoirs
des sieurs Raphaël Erlanger, banquier à Francfort,
Gustave Mevissen et Abraham Oppenheim, banquiers
à Cologne;
Sur le rapport de Notre Administrateur-général
des finances;
Le Conseil des Administrateurs-généraux entendu;
Avons arrêté et arrêtons
La société sera autorisée dès que le nombre d'ac-
N° 9.
I.
werden, sobald die im Art. 3 der Statuten erfor-
derte Anzahl von Actten unterzeichnet sein wird.
Unser General-Administrator der Finanzen ist
mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauf-
tragt.
Haag, den 14. April 1856.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Der Gen.-Adm. der
Durch den Prinzen,
Finanzen,
Der Secretär,
L.J.E. Servais. G. d'Olimart.
actement aux statuts approuvés par Noire arrêté du
huit mars et sous la condition que deux Luxembour-
geois pour le moins feront toujours partie du conseil
d'administration.
Notre Administrateur-général des finances est
chargé de l'exécution du présent arrêté.
La Haye, le 14 avril 1856.
Pour le Roi Grand-Duc,
Son Lieutenant-Représentant dans le
Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
L'Adm.-général, des
Par le Prince,
finances,
Le Secrétaire,
L.-J.-E. SERVAIS.
G. D'OLIMART.
Vor
Johann
Baptist
Klein,
Notar
im
Amtswohnsitze zu Luxemburg, Hauptstadt des
Großherzogthums
dieses Namens und in Ge-
genwart der unterschriebenen Zeugen,
erschien
Herr Friedrich
Emil
Erlanger,
Königlich-
Griechischer
General-Consul, chef des Bank-
hauses Raphael Erlanger in Frankfurt am
Main, wohnhaft in gesagtem Frankfurt,
Handelnd im Namen und als Bevollmächtigter
1. des Herrn Raphael Erlanger, Banquier
wohnhaft zu Frankfurt am Main, kraft Voll-
macht vom sieben und zwanzigsten Februar acht-
zehn hundert sechs und fünfzig, amtlich beglau-
bigt durch doctor juris Johann Anselm Fester,
Notar, residirend in der freien Stadt Frankfurt.
2. des Herrn Gustav Mevissen, Banquier
wohnhaft
zu Köln, gemäß Vollmacht
unter
Privat —
Unterschrift
vom zweiten März achtzehn-
hundert sechs und fünfzig.
3. des Herrn Abraham Oppenheim, Ban-
quier, ebenfalls zu Köln wohnhaft, kraft Voll-
macht unter Privat-Unterschlift
vom zweiten
März achtzehn hundert sechs und fünfzig.
Erwähnte Vollmachien, von dem Comparen-
ten ne varietur paraphirt, sind der gegenwärtigen
Urkunde beigefügt worden, und werden mit der-
selben der Einbuchungs-Formalität unterworfen.
Welcher Comparent, unter persönlicher Ver-
pflichtung unverzüglich eine authentische Ratifi-
kation von Seiten seiner Vollmachtgeber aus-
zuwirken, erklärte durch gegenwärtige Urkunde
eine internationale Bank in der Stadt Luxem-
burg zu gründen, deren Statuten er feststellt
wie folgt
(Folgen die Statuten.)
Wovon Akt, welcher dem Herrn Comparenten
in Beisein der Zeugen und diesen in Gegenwart
des Herrn Comparenten vorgelesen wurde.
Also geschehen und vorgegangen zu Luxem-
burg in unserer Amtsstube, den achten März
achtzehn hundert sechs und fünfzig, in Beisein
der Herrn Lucien Richard, Friedensrichter und
Bernard Neumann, Instructionsrichter, beide
in Luxemburg wohnhaft, welche dem Notar die
Individualität des Comparenten bescheinigten,
Und in Gegenwart als
Instruments-Zeugen
der Herrn Andre Neumann, Schreiner, und Peter
Scholler, Schuster, beide in Luxemburg wohn-
haft,
Alle dem Notar persönlich nach Namen, Stand
und Wohnort bekannt.
Nach erwähnter Vorlesung hat der Herr Com-
parent mit den Herrn
Individualitäts-Beschei-
nigern, den Instruments-Zeugen und dem Notar
unterschrieben.
Gezeichnet: Emil
Erlanger, L. Richard, B.
Neumann, Peter Scholler, Neumann, Klein..
Eingebucht in drei und zwanzig Rollen, mit
dreizehn Randschreiben, ohne Löschung, zu Lu-
xemburg am zehnten März
achtzehn hundert
fünfzig sechs, Band hundert fünfzig, acht und
siebenzigstes Blatt, siebentes bis zehntes Feld.
Erhoben zwölf Franken, sechs und achtzig Cen-
timen, nämlich: für Gesellschaftsrecht
5 10
drei Vollmachtsrechter
5 10
10 20
%
2 66
12 86
Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc.
Abschriften vorerwähnter Vollmachten.
Vollmacht für Herrn E m i l
E r l a n g e r .
Ich ertheile hierdurch dem Herrn Friedrich
Emil Erlanger, Königlich. Griechischen Gene-
ral-Consul, chef des Bankhauses Raphael Er-
langer in Frankfurt am M a i n , Vollmacht in
meinem Namen in Gesellschaft mit den Herrn
Gustav Mevissen, und Abraham Oppenheim,
beide Banquiers in Köln wohnhaft, eine Bank
unter dem Titel
Internationale
Bank
in
der Stadt Luxemburg zu gründen, mich bei dieser
Bank in der notariell zu errichtenden Urkunde
mit zwei tausend Aktien oder einer Million Fran-
ken zu betheiligen, die Statuten dieser Bank
nach seinem Erachten festzustellen und alle Be-
hufs Vollziehung und Bekräftigung des zu grün-
denden Instituts
durch das
Handelsgesetzbuch
erforderte Formalitäten zu erfüllen.
Frankfurt, 27. Februar 1856.
gezeichnet: Raphael Erlanger.
Die vorstehende Unterschrift des Herrn Ra-
phael Erlanger, Banquiers dahier, auch König-
lich-Portugiesischen General-Consuls und König-
lich Schwedischen und Norwegischen Consuls,
wird hierdurch amtlich beglaubigt.
Frankfurt am M a i n , den sieben und zwan-
zigsten Februar
achtzehn hundert
sechs
und
fünfzig.
gezeichnet: D. juris Joh. Ans. F. Fester,
Notar der freien Stadt Frankfurt.
Eingebucht, ohne Randschreiben, zu Luxem-
burg den zehnten März tausend acht hundert
fünfzig sechs, fünf und vierzigster Band, acht
und fünfzigstes Blatt, zehntes und elftes Feld.
Erhoben zwei Franken fünfzehn Centimes.
Hauptrecht
1 70
%
„ 4 5
2 15
Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc.
Ich bevollmächtige hierdurch den Herrn Frie-
drich
Emil
Erlanger,
chef
des
Bankhauses
Raphael Erlanger aus Frankfurt am Main,
wohnhaft zu gesagten, Frankfurt, über die von
Seiner Majestät dem König der Niederlande,
Großherzog von Luxemburg bereits allerhöchst
genehmigten Statuten der in Luxemburg zu be-
gründenden Internationalen Bank eine notarielle
Urkunde aufnehmen zu lassen, mich in dieser Ur-
kunde bei der gesagten Bank mit zwei tausend
Actien oder einer Million Franken zu bethei-
ligen und in derselben mich in Gemeinschaft
mit dem Herrn Raphael Erlanger in Frankfurt
am Main, und dem Herrn Abraham Oppen-
heim in Köln als Gründer der besagten Bank
aufzunehmen.
Cöln, 2. März 1856.
gezeichnet: G. Mevissen.
Eingebucht ohne
Randschreiben zu Luxem-
burg den zehnten März tausend acht hundert
fünfzig sechs, fünf und vierzigster Band, acht
und fünfzigstes Blatt, zwölftes Feld. Erhoben
zwei Franken fünfzehn Centimes.
Hauptrecht
1 70
%
2 15
Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc.
Ich bevollmächtige hierdurch den Herrn Frie-
drich Emil
E r l a n g er, chef des Bankhauses
Raphael Erlanger aus Frankfurt a. M., wohn-
haft zu Frankfurt a. M., über die von S. M.
dem König der Niederlande, Großherzog von
Luxemburg, bereits allerhöchst genehmigten Sta-
tuten der in Luxemburg zu begründenden Inter-
nationalen Bank eine notarielle Urkunde auf-
nehmen zu lassen, mich in dieser Urkunde bei
der besagten Bank mit zwei tausend Actien oder
einer Million Franken zu betheiligen und in
derselben auch in Gemeinschaft mit den Herrn
Raphael Erlanger in Frankfurt a. M . und
Gustav Mevissen in Cöln als Gründer besagter
Bank aufzunehmen.
Cöln, 2. März 1856.
Gezeichnet: A. Oppenheim.
Eingebucht ohne Randschreiben zu Luxemburg
den zehnten März tausend acht hundert fünfzig
sechs, fünf und vierzigster Band, neun und
fünfzigstes Blatt, erstes Feld.
Erhoben zwei
Franken, fünfzehn Centimes.
Hauptrecht
1 70
%
2 15
Der Einnehmer (gez.) F. Leclerc.
Für gleichlautende Ausfertigung, dem Herrn
Friedrich Emil E r l a n g e r
auf sein Begehren
zugestellt zu Luxemburg, am dreizehnten März
achtzehn hundert sechs und fünfzig.
Klein.
Gehört zum Konig-Großherzoglichen Beschlusse vom 14.
April 1856, Nr. 309.
Der Sekretär,
G.
d'Olimart.
Wir
Friedrich
Wilhelm
IV,
von
Gottes
Gnaden, König von Preußen u. u.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen daß
Heute den fünfzehnten März achtzehnhundert
sechs und fünfzig,
Vor mir dem unterschriebenen Werner Adolph
Krahé, Königlich Preußischem Notar im Wohn-
und Amtssitze der Stadt Cöln am Rheine, im
Landgerichtsbezirke Cöln und in Gegenwart der
beiden nachgenannten dem Notar persönlich be-
kannten Zeugen
erschien
Herr
Commerzienrath Gustav
Mevissen,
Banquier zu Cöln wohnend, welcher erklärte
Zufolge Aktes vor Notar Johann
Baptist
Klein zu Luxemburg vom achten März dieses
Jahres habe Herr Friedrich Emil Erlanger,
Königlich Griechischer General-Consul, Chef des
Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856,
n° 309.
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
Bankhauses Raphael Erlanger in Frankfurt am
Main, daselbst wohnhaft, in seiner Eigenschaft
als Bevollmächtigter: a) des Herrn Raphael
Erlanger, Banquier zu Frankfurt
am
Main
wohnend; b) des Herrn Abraham Oppenheim,
ebenwohl Banquier zu Cöln wohnend; und c) des
Comparenten Herrn Commerzienrath
Gustav
Mevissen, unter persönlicher,Verpflichtung eine
authentische Ratification von Seiten seiner Voll-
machtgeber auszuwirken, die Statuten einer in
Luxemburg zu gründenden Bank
unter dem
Namen Internationale Bank in Luxemburg fest-
gestellt.
Er, Comparent habe bereits vor Vollziehung
dieser Verhandlung von dem gedachten Akte des
Notars Klein zu Luxemburg seinem ganzen In-
halte nach genaue Kenntniß genommen und trete
demselben in allen seinen Theilen mit unbedingter
Genehmigung und Gutheißung hiermit bei, in-
dem es so gehalten werde solle, als habe er,
Comparent bei Aufnahme des fraglichen Altes
mitconcurrirt und denselben mitvollzogen.
In Urkunde wurde dieser Akt aufgenommen
und dem Herrn Comparenten vorgelesen zu Cöln
in dessen Geschäftslokale im Jahre, Monate und
am Tage wie Eingangs, in Gegenwart von
Johann Roggendorff und Heinrich Joseph Leister,
beide Kleidermacher und beide zu Cöln wohn-
haft, als hierzu ersuchte Zeugen, welche so wie
Herr Comparent dem Notar nach Namen, Stand
und Wohnort wohl bekannt sind.
Und haben nach der Vorlesung Herr Compa-
rent, die Zeugen und der Notar unterschrieben.
(Gezeichnet auf der Urschrift, wozu der ge-
setzliche Stempel von fünfzehn Groschen cassirt
worden), G. Mevissen, Johann Roggendorff,
Heinrich Joseph Leister, Krahé, Notar.
Wir
befehlen und verordnen zugleich allen
hierum ersuchten Gerichtsvollziehern Gegenwär-
tiges zur, Vollstreckung zu bringen; Unserem
General-Procurator und Unseren Procuratoren
bei den Landgerichten auf diese Vollstreckung zu
halten; allen Befehlshabern und Beamten der
öffentlichen Macht oder deren Stellvertretern nach
der an sie rechtmäßig ergangenen Aufforderung
starke Hand dazu zu leisten.
Für gleichlautende Ausfertigung, Krahé, Not.
Zur Beglaubigung der vorstehenden Unter-
schrift des Königlichen Notars Krahé Hierselbst.
Cöln, den 18ten März 1856.
Der Landgerichts-Präsident, Heintzmann.
Der Sekretär, Mackel.
Zur Beglaubigung der Unterschrift des Königl.
Landgerichts - Präsidenten Herrn Heintzmann
dahier.
Cöln, den 19. März 1856.
Der Erste Präsident des Königl. Rh.
Appellations-Gerichtshofes,
(Unleserliche Unterschrift.)
Der Ober-Sekretär,
Wallraff.
Eingebucht in drei Rollen ohne Rückweise,
zu Luxemburg am zwölften April achtzehn hun-
dert fünfzig sechs, Band
fünf und vierzig,
sieben und siebenzigstes Blatt, drittes Feld. Er-
hoben zwei Franken und fünfzehn
Centimes,
-nämlich
Hauptrecht
1 70
26 0/0
2 15
Der Einnehmer, F. Leclerc.
Gehört zum König-Großherzoglichen Beschlusse vom 14
April 1856, N° 309.
Der Sekretär,
G. d'Olimart.
Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril
1856, N° 309.
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
Vor Johann Baptist Klein, Notar im Amts-
wohnsitze zu Luxemburg, Hauptstadt des (Groß-
herzogthums dieses Namens und in Gegenwart
der unterschriebenen Zeugen,
erschien
Herr Leon Würth, Advokat-Anwalt zu Luxem-
burg wohnend, handelnd im Namen und als Be-
vollmächtigter des Hrn. Abraham Oppenheim,
Banquier, wohnhaft in Cöln, Kraft Vollmacht,
vor Emil Fould, Notar zu Paris, vom neun-
zehnten laufenden Monats.
Erwähnte Vollmacht, von dem Herrn Com-
parenten ne varietur paraphirt, ist der gegen-
wärtigen Urkunde in der Entwurfsschrift beige-
fügt worden und wird mit derselben der Einbu-
chungsformalität unterworfen.
Welcher Comparent,
Nach erhaltener Mittheilung und durch unter-
zeichneten Notar ihm ertheilter Vorlesung, einer
von demselben am achten März dieses Jahres
errichteten Urkunde, durch welche Herr Friedrich
Emil Erlanger, Königlich Griechischer General-
Consul, Chef des Bankhauses Raphael Erlanger
in Frankfurt am Main, daselbst wohnhaft, in
seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter
2) des Herrn Raphael Erlanger, Banquier,
zu Frankfurt am Main wohnend,
b) des Herrn Gustav Mevissen, Banquier,
in Cöln wohnend, und
c) des vorbenannten Herrn Banquier Oppen-
heim, und unter persönlicher Verpflichtung eine
authentische Ratification von Seiten seiner Voll-
machtgeber auszuwirken, eine Bank unter der
Firma, Internationale Bank in Luxemburg mit-
telst
einer anonymen Gesellschaft gegründet,
deren Statuten festgestellt, die gesagten Herrn
Raphael Erlanger, Mevissen und Oppenheim,
als Gründer der Bank bestellt und einen jeden
von ihnen mit zwei Tausend Aktien oder einer
Million Franken betheiligt hat;
Erklärte
Im Namen seines Vollmachtgebers die er,
wähnte Gründungsurkunde der Gesellschaft, so
wie die dadurch festgestellten Statuten der Bank,
in allen ihren Theilen unbedingt zu genehmigen
und gut zu heißen und zwar so, als hätte sein
Vollmachtgeber
bei Aufnahme des fraglichen
Aktes persönlich mit concurrirt und denselben mit
vollzogen.
Wovon Akt, welcher dem Herrn Comparenten
in Beisein der Zeugen, alle dem Notar nach Na-
men, Stand und Wohnort bekannt, vorgelesen
wurde.
Also geschehen und vorgegangen zu Luxemburg,
in unserer Amtsstube, am ein und dreißigsten
März achtzehn hundert sechs und fünfzig, in Ge-
genwart der Herrn Andre Neumann und Nicolas
Fox, beide Schreiner, in Luxemburg wohnend,
welche als Instruments-Zeugen mit dem Herrn
Comparenten und dem Notar unterschrieben ha-
ben.
(Gez.) L. Würth, Neumann, Nicolas Fox
Klein.
Eingebucht ohne Randschreiben noch Löschung
zu Luxemburg am ersten April achtzehn hundert
fünfzig sechs, Band hundert ein und fünfzig,
siebenzehntes Blatt, viertes Feld. Erhoben zwei
Franken und fünfzehn Centimen; nämlich
Hauptrecht....
1 70
%
2 15
Der Einnehmer, (gez.) F. Leclerc.
Suit copie de la procuration susmentionnée.
Par devant Mc Emile Fould et son collègue, no-
taires à Paris, soussignés;
A. comparu
Monsieur Abraham Oppenheim, banquier, de-
meurant à Cologne, en ce moment logé à Paris,
hôtel Windsor, rue de Rivoli;
Lequel a constitué pour son mandataire aux effets
ci-après,
M. Léon Wurth, avocat-avoué, demeurant à Lu-
xembourg.
Auquel il donne pouvoir de, pour lui et en son
nom, prendre connaissance de tout acte qui a pu
être fait à Luxembourg en son nom personnel et au
nom de MM. Raphaël Erlanger, banquier à Franc-
fort sur Mem, et Gustave Mevissen, banquier à Co-
logne , ayant pour objet la fondation d'une banque
internationale à Luxembourg et ce par la voie de la
société anonyme;
En conséquence prendre connaissance et approu-
ver tous status qui ont pu être rédigés à ces fins, et
dans lesquels le comparant aurait été représenté par
toute personne se portant fort de lui, approuver
toutes conditions qui ont pu être arrêtées, ainsi que
toutes prises d'actions au nom du constituant, l'o-
bliger au paiement du montant total ou partiel de
toutes actions;
A ces effets signer tous actes, élire domicile, subs-
tituer et généralement faire ce qui sera utile.
Dont acte, fait et passé à Paris, en l'étude, l'an
mil huit cent cinquante-six, le dix-neuf mars, en
présence de M. Charles Hasenfeld, interprète juré
près la cour impériale de Paris, demeurant à Paris,
place de la Bourse, numéro douze, lequel a traduit
en marge les présentes en langue allemande.
Et après lecture le comparant et le traducteur ont
signé avec les notaires
(signés) Abraham Oppenheim, Hasenfeld, Bertrand,
Fould.
Enregistré à Paris, 6me bureau, le vingt mars
1856, vol. 272, f° 45, c 5, reçu quatre francs et
quatre-vingts centimes pour double décime. (Signa-
ture illisible).
Vu pour légalisation des signatures de MM. Fould
et Bertrand, notaires à Paris, par nous, juge au tri-
bunal civil de la Seine, pour M. le président empêché.
Paris, le 20 mars 1856.
(signé) de Gassicourt.
Vu pour légalisation de la signature de M. de
Gassicourt, apposée d'autre part.
Paris, le 20 mars 1856.
Par délégation du garde des sceaux, ministre de
la justice.
Le chef de bureau, (signé), M. Mausat Laroche.
Le ministre des affaires étrangères certifie vérita-
ble la signature ci-dessus de M. Mausat Laroche.
Paris, le 20 mars 1856.
Par autorisation du ministre,
Pour le chef du bureau de la chancellerie.
(signé) Dubois.
Vu pour légalisation de la signature du ministre
des affaires étrangères à Paris.
Paris, le 20 mars 1856.
L'attaché de légation,
(Signature illisible).
Enregistré avec trois renvois à Luxembourg, le
premier avril mil huit cent cinquante-six, volume
quarante-cinq, folio septante-un, case onze. Reçu
deux francs, quinze centimes, savoir
En principal...
1 70
Additionnels. ..
Ensemble..
2 15
Le Receveur, (signé) F. Leclerc.
Folgt die Abschrift der Uebersetzung vorstehen-
der Vollmacht.
Vor den unterzeichneten Notaren, Emil Fould
und deffen Collegen zu Paris, erschien der Herr
Abraham Oppenheim, Banquier, wohnhaft in
Cöln, gegenwärtig in Paris, rue de Rivoli,
Hotel Windsor logirend.
Derselbe hat zu nachstehenden Zwecken den
Herrn Leon Würth, Advokat-Anwalt, in Luxem-
burg wohnend, zu seinem Bevollmächtigten bestellt;
Welchem er Kraft ertheilt, für ihn und in
seinem Namen von jedem Akt, welcher in Lu-
xemburg in seinem personnellen Namen und im
Namen der Herrn Raphael Erlanger, Banquier
in Frankfurt a/M., und Gustav Mevissen, Ban-
quier in Cöln gemacht worden, bezweckend die
Gründung einer National-Bank in Luxemburg
durch eine anonyme Gesellschaft, Kenntniß zu
nehmen.
Folglich von allen Statuten, welche deshalb
verfaßt worden sein können, und in welchen der
Comparent von jeder Person, die für ihn stund,
vertreten worden sein könnte, Kenntniß zu neh-
men und zu genehmigen, wie auch alle Bedin-
gungen zu genehmigen, welche festgesetzt worden
sein können, eben so die Aktien-Nahme im Na-
men des Constituenten, ihn zur Zahlung des
totalen oder partiellen Betrages der Aktien zu
verpflichten.
Zu den obigen Zwecken alle Akten zu unter-
zeichnen, Domicil zu wählen, zu substltuiren
und überhaupt alles zu thun, was nöthig sein
wird.
Worüber Urkunde.
So geschehen und vollzogen in Paris in der
Schreibstube des Notars, im Jahre ein tausend
acht hundert sechs und fünfzig, den neunzehnten
März, im Beisein des H. Karl Hasenfeld, ge-
schworenen Uebersetzers beim Kaiserl. Hofgericht
in Paris, wohnhaft in Paris, place de la Bourse,
N° 12, welcher diese Urkunde am Rande auf
deutsch übersetzt hat. Und nach geschehener Vor-
lesung haben der Comparent und der Uebesetzer
mit den Notaren unterzeichnet.
(Gezeichnet) Hasenfeld.
Für gleichlautende Ausfertigung dem Herrn
Advokaten Würth, auf sein Gesuch am dritten
April achtzehn hundert fünfzig sechs zugestellt.
Klein.
Gehört zum König-Großherzoglichen Beschlusse vom 14
April 1856, Nr. 309.
Der Sekretär,
G.
d'Olimart.
Druck von V. Bück, in Luxemburg.
Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1856.
N° 309.
Le Secrétaire,
G. D'OLIMART.
Unser General-Administrator der Finanzen ist
mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Haag, den 8. März 1856.
Für den König-Großherzog
Dessen Statthalter im Großherzogthum,
Heinrich,
Prinz der Niederlande.
Der Gen.-Adm. der
Durch den Prinzen,
Finanzen,
Der Sekretär,
L.J.E. Servais.
G.
d'Olimart.
tions prévu par l'article 3 des statuts, sera sous-
crit.
Notre Administrateur-général des finances est
chargé de l'exécution du présent arrêté.
La Haye, le 8 mars 1856.
Pour le Roi Grand-Duc,
Son Lieutenant-Représentant dans le
Grand-Duché,
HENRI,
PRINCE DES PAYS-BAS.
L'Adm.-général des
Par le Prince,
finances,
Le Secrétaire,
L.J.E. SERVAIS. G. D'OLIMART.
Statuten
der
Internationalen Bank
in Luxemburg.
Titel II.
Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft.
§ 1.
Zwischen den Banquiers Raphael
Erlanger,
wohnhaft in Frankfurt am Main, Gustav Me-
vissen und Abraham
Oppenheim,
wohnhaft
in Cöln, welche übereingekommen sind, mittelst
einer anonymen Gesellschaft eine Bank zu gründen,
und denjenigen Personen, welche sich durch Er-
werbung von Actien betheiligen werden, wird eine
anonyme Gesellschaft, nach Maßgabe der Groß-
herzoglich Luxemburgischen Gesetze, unter nach-
folgenden Formen und Bestimmungen errichtet.
Die Gesellschaft erhalt den Namen
Internationale Bank in Luxemburg.
§ 2.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Luxemburg.
Die Verlegung dieses Sitzes kann nur mit Ge-
nehmigung der Regierung Statt finden.
§ 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf neun und
neunzig Jahre bestimmt, vom Tage der landes-
herrlichen Genehmigung an gerechnet. Die Ge-
neralversammlung kann eine Verlängerung der
Dauer beschließen (§ 38).
Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit, sobald
zwanzigtausend Actien im Betrage von zehn Mil-
lionen Francs begeben und dreißig Prozent vom
Nominalbetrage darauf eingezahlt sein werden.
Titel II.
Grundcapital, Actien, Actionaire.
§ 4.
Das Grundcapital der Internationalen Bank
ist auf vorläufig vierzig Millionen Francs fest-
gestellt und in achtzigtausend Actien, jede zu
fünfhundert Francs eingetheilt. Von diesem Ca-
pitale übernehmen die Gründer sechstausend Ac-
tien im Betrage von drei Millionen Francs.
Die Uebernahme
zum Nominalwerthe, bezie-
hungsweise die Begebung des Restes, bleibt den
Eingangs genannten Gründern überlassen.
Der Verwaltungsrath
ist befugt, sofern die
Ausdehnung der Geschäfte es rathsam erscheinen
läßt, successive drei weitere Serien von je vier-
zigtausend Actien oder zwanzig Millionen Francs
zu emittiren, und so das Grundcapital der Ge-
sellschaft successive bis auf hundert Millionen
Francs zu erhöhen.
Den jeweiligen Actionairen ist das Vorrecht
vorbehalten, binnen einer von den Gründern zu
bestimmenden präclusivischen Frist die Hälfte der
zu ermittirenden drei weiteren Serien
Actien
zum Nominalwerthe zu übernehmen. Das Vor-
recht, die andere Hälfte der zu emittirenden Ac-
tien, sowie die von den Actionairen etwa nicht
übernommenen Actien
zum Nominalwerthe zu
übernehmen, steht den Gründern zu, sofern die-
selben die im § 17 angegebene Anzahl Actten
besitzen.
Eine Erhöhung des Grundcapitals über die
Summe von hundert Millionen Francs hinaus
kann nur
von der Generalversammlung be-
schlossen werden.
§ 5.
Jede Actie ist betheiligt an dem Vermögen
und an dem Gewinne der Gesellschaft im Ver-
hältnisse der Anzahl der ausgegebenen Actien.
Kein Actionair haftet für Verbindlichkeiten der
Bank weiter, als mit dem Betrage seiner vollen
Actien-Einzahlung.
§ 6.
Jeder Actionair ist verbunden, die volle Ac-
tien-Summe in denjenigen Raten und Zeitpunk-
ten, welche die Verwaltung bestimmen wird, ein-
zuzahlen. Die Aufforderung dazu erfolgt jedesmal
mindestens vierzehn Tage vorher in den im § 45
bezeichneten Blättern.
§ 7.
Jeder Zeichner haftet persönlich für die ersten
Einzahlungen bis zu dreißig Prozent des Nomi-
nalbetrages der von ihm gezeichneten Actien.
Jeder Inhaber von Actien-Certificaten mit In-
terimsquittungen, welche innerhalb vier Wochen
nach Ablauf der im 8 6 bestimmten Fristen eine
der späteren Zahlungen nicht leistet, hat eine
Conventionalstrafe von einem Zehntheil der im
Rückstande gebliebenen Einzahlungs-Rate zu
entrichten.
Die Nummern der Actien, auf welche die Ein-
zahlung unterblieben ist, werden sodann in den
im 2 45 bezeichneten Blättern bekannt gemacht,
mit der Aufforderung an die Säumigen, die
ausgeschriebene Einzahlungs-Rate nebst der ver-
wirkten Conventionalstrafe längstens bunten vier
Wochen einzuzahlen. Wer die Einzahlung beider
Posten oder eines derselben innerhalb drei Mo-
naten nach Ablauf dieser anderweiten Frist,
sammt Verzugszinsen zu fünf Prozent nicht lei-
stet, verwirkt dadurch ohne Weiteres seinen An-
spruch. Die schon eingezählten Theilsummen
verfallen der Vankcasse und die darüber ausge-
fertigten Actien-Certificate werden annulirt.
Die Verwaltung wird an die Stelle solcher
erloschenen Actien neue Actiendocumente creiren
und für Rechnung der Bank verwerthen.
§ 8.
Ueber die Theilzahlungen werden Actien-Certi-
ficate mit Interimsquittungen, auf den Inhaber
lautend, ausgestellt, und nach bewirkter voller
Einzahlung werden gegen diese Certificate die
Actien ausgeliefert.
Die Actien-Certificate mit Interimsquittungen
sind übertragbar (§ 11). Durch den Uebertrag
gehen die Rechte und Pflichten des Cedenten auf
den Cessionar über, unbeschadet jedoch der im §
7 getroffenen Bestimmungen.
§ 9.
Die Actien werden, auf den Inhaber lautend,
in nachstehender Art ausgefertigt: Jede Actie wird
mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem
Stammregister ausgezogen, und vom Präsidenten
der Direktion, oder dessen Stellvertreter, und
zwei Mitgliedern der Verwaltung unterzeichnet.
Den Actien werden Zinsen- und Dividendenscheine
für zehn Jahre, auf den Inhaber lautend, sowie
eine Anweisung zum Empfange von Zinsen- und
Dividendenscheine für weitere zehn Jahre beige-
geben.
Die Actien auf den Inhaber lautend, können
jederzeit in Actien auf den Namen lautend, sowie
die auf den Namen lautenden Actien, in solche
auf den Inhaber lautend, umgewandelt werden.—
Die Umwandlung der auf den Inhaber lautenden
Actien in solche auf den Namen lautend, erfolgt
ohne weitere Prüfung der Legitimation des In-
Habers. — Bei Umwandlung der Namen-Actien
in Inhaber-Actien ist die Bank zwar berechtigt,
aber nicht verpflichtet, über die Identität der die
Umwandlung beantragenden Personen mit der in
den Büchern der Bank als Besitzer der Actien
eingetragenen Person Nachweisungen zu verlangen.
— Die Bank-Verwaltung bestimmt die der Bank
für solche Umwandlungen zu vergütenden Kosten.
§ 10.
Die Theilzahlungen, sowie die volleingezahlten
Actien werden jährlich aus dem Ertrage des Un-
ternehmens mit vier Prozent verzins't. Die Zin-
senzahlung erfolgt halbjährlich gegen die ausge-
gebenen Zinscoupons am Sitze der Bank, sowie
bei den Filialen und Delegirten derselben.
§ 11.
Die Uebertragungen der Actien auf Namen
sind durch gemeinschaftliche Anzeigen des Ce-
denten und des Cessionars zur Kenntniß der
Verwaltung zu bringen und werden in das Ac-
tien-Register eingetragen.
Die Verwaltung kann verlangen, daß die Un-
terschriften jener Anzeigen notariell oder gericht-
lich beglaubigt werden.
Alle Actionaire haben als solche Domicil in
Luxemburg.
Mehrere Repräsentanten und Rechts-Nachfol-
ger eines Actionairs sind nicht befugt, ihre
Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie kön-
nen dieselben vielmehr nur zusammen und zwar
durch eine Person wahrnehmen lassen.
Titel III.
Wirkungskreis und Befugnisse der Bank.
§ 12.
Die Bank ist befugt
Erstens, an allen Orten Filiale und Agen-
turen zu errichten, sowie andere Bankinstitute,
sowie bewährte Bankhäuser mit der Wahrneh-
mung ihrer Geschäfte, respective Einlösung ihrer
Noten zu beauftragen.
Zweitens, Bankanweisungen auf Ordre und
Banknoten auf den Inhaber lautend: 1. in Be-
trägen von fünf und zwanzig bis tausend Franken;
2. in Beträgen von fünf bis fünf hundert Gal-
den in holländisch Courant, sowie im vier und
zwanzig und einem halben und im zwanzig oder
ein und zwanzig Guldenfuße; 3. in Betragen
von zehn bis fünf hundert Thalern Preußisch
Courant auszugeben,
Sollte später eine gemeinsame Münze für die
deutschen Bundesstaaten vereinbart werden, so
ist die Bank auch befugt, Noten in entsprechen-
den Beträgen in der Vereinsmünze der deutschen
Bundesstaaten auszugeben.
Die Gesammt-Ausgabe von Banknoten darf
ohne Genehmigung der Großherzoglich Luxem-
burgischen Staats-Regierung, so lange die erste
Serie von vierzig Millionen Francs nur aus-
gegeben ist, den doppelten Betrag des jeweilig
eingezahlten Actien-Capitals nicht überschreiten.
Bei der Ausgabe weiterer Serien Actien sotten
die Banknoten-Emissionen in einfacher Progres-
sion ihren Fortgang nehmen.
Die Banknoten müssen auf Verlangen am
Sitze der Gesellschaft jederzeit baar eingelöst wer-
den; bei den Filialen und Delegirten der Bank,
so weit es deren jedesmalige Baarbestände ge-
statten.
Die Banknoten sind keiner Amortisation und
der Vindication nur in dem Maße unterworfen,
wie baares Geld.
Die Bank ist berechtigt, binnen einer
Pra-
clusivfrist von sechs Monaten ihre Noten durch
Bekanntmachung
in den im § 45 genannten
Blättern einzurufen und dieselben gegen neue um-
zutauschen oder einzulösen. Die nicht innerhalb
der bestimmten Frist eingelieferten
Banknoten
sind werthlos und annulirt, und fallt der Be-
trag der Regierung zum Zwecke milder
Stif-
tungen anheim.
Drittens, Wechselbriefe zu ziehen und zu
acceptiren; Wechselbriefe und andere Handels-
Effecten zu discontiren, so wie Wechsel auf alle
Handelsplätze zu kaufen oder zu verkaufen, oder
Vorschüsse darauf zu leisten.
Die Wechselbriefe oder andere Handels-Effec-
ten müssen an Ordre, in der Regel mit bestimm-
ten Verfallzeiten, auf nicht länger als drei Mo-
nate ausgestellt und in der Regel mit den Un-
terschriften von wenigstens drei wechselfähigen,
notorisch solventen Personen versehen sein. Die
Ausnahmefälle müssen durch das Geschafts-Re-
glement bestimmt sein.
Viertens,
für
Rechnung
von
Privaten,
öffentlichen Anstalten oder Behörden Eincassi-
rungen zu besorgen, so wie Ein- und Verkauf
von
Wechseln, Staatspapieren, Actien und
Coupons zu übernehmen.
Fünftens, in laufender Rechnung die Sum-
men einzunehmen, die ihr von Privaten, öffent-
lichen Anstalten oder Behörden bezahlt werden,
und dagegen bis zum Belaufe solcher Summen
die auf die Bank abgegebenen Verfügungen zu
honoriren, so wie gegen bei ihr
hinterlegte
Capitalien Schuldscheine in beliebigen Abschnit-
ten, verzinslich oder unverzinslich, mit oder ohne
Kündigungsfrist, auf Namen oder auf den In-
haber lautend, auszustellen und überhaupt lau-
fende Rechnungen mit Creditbewilligung gegen
vollständige Sicherheit zu eröffnen.
Sechstens, ein Depositen-Conto zu eröffnen
für Vorschüsse gegen Hinterlegung von gepräg-
ten,
im Inlande nicht coursirenden Gold- oder
Silbermünzen und Gold- und Silberbarren nach
den dafür aufzustellenden Tarifen.
S i e b e n t e n s , Vorschüsse zu leisten auf in
deutschen Bundesstaaten emittirte Staats-, Com-
munal- und ständische, auf jeden Inhaber lau-
tende Schuldverschreibungen, Eisenbahn-Actien
und Obligationen und gegen Verpfändung ihr
übergebener Waaren, welche dem Verderben
nicht ausgesetzt sind.
Die Verwaltung setzt die Höhe der Vorschüsse,
welche auf jede Art von Effecten geleistet wer-
den dürfen, sowie die Bedingungen dieser Vor-
schüsse fest. Diese Vorschüsse sollen in der Regel
nicht für eine längere Frist als drei Monate
und nicht für Summen unter 1000 Francs ge-
währt werden. Vorschüsse auf Actien und Obli-
gationen industrieller Gesellschaften dürfen nur
auf besondern Beschluß der Verwaltung geleistet
werden.
Achtens,
in den deutschen Bundesstaaten
emittirte Staats-, Communal- und ständische, auf
jeden Inhaber lautende Schuldverschreibungen,
so wie Eisenbahn-Obligationen, Eisenbahn-Ac-
tien und Bank-Actien für eigene Rechnung zu
kaufen und zu verkaufen. Die Verwaltung be-
zeichnet die zu kaufenden oder zu verkaufenden
Papiere und setzt das Maximum der in solchen
Papieren anzulegenden Summen fest. Dieses
Maximum darf odne Genehmigung der Groß-
herzoglich Luxemburgischen
Staats-Negierung
ein Viertel des eingezahlten Actiencapitals nicht
übersteigen.
Die Beleihung und der Ankauf der eigenen
Actien für eigene Rechnung ist der Bank unter-
sagt. Die Bank darf Niemanden ohne genügende
Real-Sicherheit Vorschüsse leisten. Die Bank ist
befugt, ohne dabei eine eigene Verbindlichkeit
einzugehen, welche die Gränzen obiger Bestim-
mungen überschreitet, die Vermittelung von An-
leihen zu übernehmen, so wie die Creirung und
Verschmelzung industrieller
und commerzieller
Unternehmungen auf Beschluß des Verwaltungs-
rathes zu vermitteln.
Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der
Bank sind alle vorstehend nicht ausdrücklich be-
zeichneten Geschäfte, namentlich
Ankauf von
Immobilien, so weit deren Erwerbung nicht nach
§ 21 zulässig ist, und Darlehen auf Hypothe-
ken. Die Annahme von Hypotheken zur Deckung
von Forderungen und der Ankauf von Immo-
bilien zur Sicherstellung und Realisirung solcher
Forderungen ist gleichwohl gestattet.
Vorstehende Bestimmungen erleiden die in §§
49 und 50 vorgesehenen Ausnahmen.
Die Verwaltung der Bank ist befugt, mit
anderen Banken Vertrage über gänzliche oder
theilweise Verschmelzung der Interessen abzu-
schließen, ohne daß indessen das Institut seinen
selbstständigen Charakter verlieren kann.
§ 13.
Die Bank rechnet und zahlet in Francs. Sie
löst jedoch die in einem anderen Münzfuße aus-
gestellten Noten oder Schuldverschreibungen in
der Münze, worin dieselben ausgestellt sind, ein,
sofern in den von ihr ausgegebenen Noten oder
Schuldverschreibungen ihr nicht die Berechtigung
gewährt ist, auch in Francs zu zahlen.
§ 14.
Die auszugebenden Noten sind von ihrer Emis-
sion durch einen Regierungs-Commissar mit Un-
terschrift oder Stempel zu verschen. Nach Vol-
lendung des Abdruckes werden die Platten ent-
weder zerstört, oder nach den zwischen dem Re-
gierungs-Commissar und der
Bankverwaltung
zu verabredenden Cautelen versiegelt deponirt. Die
Regierung hat das Recht, durch ihre Beamten
auf Kosten der Bank die Anfertigung der Noten
beaufsichtigen zu lassen.
§ 15.
Der Totalbetrag der nach § 12, 2tens auszu-
gebenden Banknoten darf niemals den Betrag
der vorhandenen, nach § 12 discontirten oder
gekauften Wechsel und der Baarvorräthe der
Bank übersteigen. Zur Einlösung der Noten ist
stets ein hierzu ausschließlich bestimmter Baar-
vorrath an geprägten Münzen, Gold- oder
Sil-
berbarren bereit zu halten, welcher mindestens
einem Drittel des Betrages sammtlicher im Um-
lauf befindlicher Noten gleichkommen muß.
§ 16.
Die Nachmachung und Verfälschung der Bank.
noten,
Actien-Certificate und Actien, Zinscou-
pons und Dividendenscheine, Depositionsscheine,
Schuldscheine und Pfandscheine der Bank werden
nach den bestehenden Gesetzen bestraft.
Titel IV.
Verwaltung der Gesellschaft, Verwaltung,
Direktion, und Generalversammlung.
§ 17.
Die obere Leitung und Ueberwachung der
Bank wird einer Bank-Verwaltung, aus neun
Mitgliedern bestehend, anvertraut. Die Bank-
Verwalter legitimiren sich als solche durch eine
Ausfertigung oder durch eine beglaubigte Abschrift
des Protocolles der General-Versammlung, in
welcher der Wahlact unter Zuziehung eines No-
tars stattgefunden hat.
Jeder Bank-Verwalter muß mindestens fünf
und zwanzig, jeder Gründer hundert Actien der
Gesellschaft besitzen, welche während der Dauer
seiner Functionen weder übertragen noch ver-
äußert werden dürfen. Die Actien werden bei
der Direction deponirt.
§ 18.
Die Verwalter werden in der Generalversamm-
lung der Actionaire gewählt. Die Verwaltung
wird alle zwei Jahre zum Drittheil erneuert
und es treten alle zwei Jahre die ältesten Mit-
glieder aus. Bis die Reihe im Austritte sich ge-
bildet, entscheidet darüber das Loos. Die aus-
getretenen Mitglieder sind jedesmal wieder wähl-
bar; die erste theilweise Erneuerung der Verwal-
tung soll jedoch erst nach Ablauf der ersten sechs
Jahre, vom Tage der landesherrlichen Geneh-
migung an gerechnet, in der regelmäßigen Ge-
neralversammlung des betreffenden Jahres Statt
finden. Während der ersten sechs Jahre Hilden
den Verwaltungs-Rath die
Herrn
Raphael Erlanger,
Gustav Mevissen,
Abraham
Oppenheim,
und sechs Mitglieder, welche dieselben sich zuge-
sellen werden, und wovon mindestens zwei Lu-
xemburger Staats-Angehörige sein müffen.
Die drei Gründer ernennen zu ihrer Substi-
tution, und zwar
Hr. Raphael Erlanger den Hrn. Emil Erlanger,
Hr. Gustav Mevissen den Hrn. F.W. Königs, und
Hr. A. Oppenheim den Hrn. Simon Oppenheim,
welche in Verhinderungsfällen des einen oder
andern an ihrer Stelle zu fungiren haben.
§
19.
Wird die Stelle eines Verwalters in außer-
gewöhnlicher Weise vacant, so erneunt innerhalb
der ersten sechs Jahre die Verwaltung einen
Stellvertreter, welcher für die ganze Amtsdauer
des durch ihn vertretenen Mitgliedes in Function
bleibt.
Wird nach Ablauf der ersten sechs Jahre eine
Verwalterstelle in außergewöhnlicher Weise va-
cant, so ernennt der Verwaltungsrath einen
provisorischen Stellvertreter, welcher bis zu der
in der nächsten Generalversammlung vorzuneh-
menden Ersatzwahl fungirt. Das so zum außer-
gewöhnlichen Ersatze durch die Generalversamm-
lung gewählte Mitglied bleibt nur so lange im
Amte, als sein Vorgänger auch würde fungirt
haben.
§
20.
Die Verwaltung erwählt aus ihrer Mitte
einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten.
I m Falle der Abwesenheit oder Verhinderung
des Präsidenten und des Vice-Präsidenten führt
das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. Die Amts-
dauer des Vorsitzenden beschränkt sich auf ein
Jahr; derselbe ist stets wieder wählbar. Die
Verwaltung versammelt sich so oft, als die Wahr-
nehmung der Geschäfte es erfordert, in Luxem-
burg, Frankfurt, Cöln oder an einem von der
Verwaltung jedesmal speziell zu bezeichnenden an-
dern Orte, und kann außergewöhnlich vom Vor-
sitzenden, so oft es demselben nöthig erscheint,
versammelt werden Auch können jederzeit der Prä-
sident der Direction oder drei Mitglieder der
Verwaltung
eine außergewöhnliche
Berufung
verlangen.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Verwal-
tung ist erforderlich, daß mindestens fünf Mit-
glieder, einschließlich des Vorsitzenden, an der
Berathung
und Beschlußnahme Theil genom-
men haben. Die absolute Stimmenmehrheit ent-
scheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Ueber die Sitzungs-
Verhandlungen wird ein Protokoll vom Präsi-
denten der Direction oder von einem durch den
Vorsitzenden zu ernennenden Mitgliede geführt,
welches von den Anwesenden unterzeichnet wird
Das Votum der Mitglieder der Bank-Verwaltung
kann in dringenden Fällen auch schriftlich einge-
holt werden.
§ 21.
Die Verwaltung leitet und überwacht alle
Geschäfte der Gesellschaft, beschließt über die
Errichtung von Filialen und Agenturen, und
bestimmt diejenigen Bankhäuser, welche mit den
Geschäften der Bank betraut werden sollen. Sie
beschließt ihre eigene Geschäftsordnung, die In-
structionen der Bank-Directoren und Bank-Be-
amten, den Geschäftsplan resp. die Reglements
über die Behandlung der Geschäfte der Bank,
über die Buchführung und Casse, verfügt die
Creirung und Emission der Bankanweisungen
und Banknoten, das Einziehen, Annuliren und
den Ersatz derselben, bestimmt deren äußere
Form und Unterschriften, bestimmt über die An-
legung des Reservefonds, und sorgt dafür, daß
in allen Geschäften der Bank die Vorschriften
der landesherrlichen Conzession der Gesellschafts-
Statuten und der Verwaltung-Reglements ge-
wissenhaft beobachtet werden und keine Abwei-
chung Statt finde.
Die Verwaltung ernennt und widerruft den
Präsidenten der Direktion und die Bank-Direc-
toren, die Vorsteher der Filiale und die Delegir-
ten der Bank, und regulirt deren Besoldungen
und Vergütungen. Die Verwaltung setzt die von
den Cassirern der Bank zu leistenden Cautionen
fest. Sie beschließt über der Kauf und Verkauf der
zu den Geschäften der Bank erforderlichen I m -
mobilien; sie beschließt über die Anlegung der
Fonds; sie bestimmt diejenigen Effecten, auf
welche die Bank in Gemäßheit des § 12 Vor-
schüsse leistet, setzt das Maximum der Vorschüsse,
welche auf jede einzelne Gattung von Effekten
geleistet werden dürfen, so wie die näheren Be-
dingungen dieser Vorschüsse fest. Sie bestimmt den
Zinsfuß, zu welchem die Bank discontirt; sie
setzt den Zinsfuß und die Bedingungen fest, unter
denen sie Gelder in laufender Rechnung und
gegen Schuldscheine annimmt, und bestimmt den
Zinsfuß der Darlehen, welche dieselbe macht.
Sie setzt das Maximum der jedem Geschäfts-
zweige der Bank zuzuwendenden Summen fest.
Sie beschließt über alle wichtigen Vertrage. So
wie sie selbst unterhandeln und Vergleiche und
Compromisse über alle Angelegenheiten der Ge-
sellschaft abschließen kann, so ist sie auch befugt,
in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu
lassen. Sie bestimmt die besondern und allgemei-
nen Verwaltungsausgaben, prüft die von der
Direktion vorzulegende Jahresrechnung und Bi-
lanz, und setzt unter strenger Würdigung der
vorhandenen Activa und Passiva den jährlichen
Reingewinn der Gesellschaft fest. Sie bestimmt
die Höbe der dem Reservefonds zu überweisenden
Summe und die an die Actionaire zu vertheilende
Dividende. Die Verwaltung muß jährlich wenig-
stens zweimal, unter Zuziehung eines Direktors,
außergewöhnliche Cassen-Revisionen durch eines
oder mehrere ihrer Mitglieder halten lassen,
wozu auch der Vorsitzende oder dessen Stellver-
treter von Ämtswegen befugt sein sollen. Der
Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder ein Dele-
girter der Verwaltung kann in den Büreaux und
Comptoirs der Direction von allen Protokollen,
Beschlüssen, Büchern, Papieren und Documen-
ten, sowie von ihrer Geschäfts- und Rechnungs-
führung zu jeder Zeit Kenntniß nehmen. Die
Verwaltung kann einzelne oder mehrere ihrer
Mitglieder zur Ausführung ihrer Beschlüsse, sowie
zur Besorgung besonderer Funktionen delegiren,
unter Feststellung der erforderlich scheinenden
Normen. Alle Ausfertigungen der Verwaltung
werden von dem Präsidenten, oder von dem
Vice-Präsidenten, oder von zwei
Mitgliedern
Namens der Verwaltung unterschrieben.
§ 22.
Die Verwaltung wird nicht besoldet; sie be-
zieht jedoch, außer dem Ersatze für Reisekosten
oder andere, durch ihre Funktionen veranlaßte
Auslagen, für ihre Mühewaltung eine Tantieme
von zehn Prozent von dem, über die im § 10
gedachten vier Prozent jährlicher Zinsen des Ac-
tien-Capitals
hinaus sich ergebenden Reinge-
winne. Von dieser Tantieme beziehen der Prä-
sident und Vice-Präsident ein Drittel, die übrigen
Verwalter zwei Drittel.
TiteIV.
Direction.
§ 23.
Die Direction besteht aus einem Präsidenten
und einem oder mehreren Directoren, welche ihren
Wohnsitz in Luxemburg haben müssen. Die Wahl
derselben kann nur bei einer Anwesenheit von
mindestens sieben und mit einer Stimmenmehrheit
von fünf Mitgliedern der Verwaltung erfolgen.
Dieselben können jederzeit durch einen Beschluß der
Verwaltung, jedoch nur, wenn sechs Mitglieder
der Verwaltung sich dafür aussprechen, entlassen
werden. In den mit denselben abzuschließenden
Verträgen soll diese Befugniß ausdrücklich vor-
behalten werden. Eine solcher Gestalt ausgespro-
chene Entlassung des Beamten hat zur Folge,
daß alle demselben vertragsmäßig gewährten An-
sprüche an die Gesellschaft für Besoldung, Tan-
I.
9a
tieme, Entschädigungen oder andere Vortheile
vom Tage der Entlassung an von selbst erlöschen.
Der Präsident muß mindestens hundert Actien
der Gesellschaft, jeder der Bankdirectoren fünfzig
Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben.
Die Actien werden in das Gewölbe der Bank
hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen
des Inhabers dauern, unveräußerlich. Die Namen
der Directoren werden durch die im § 45 bezeich-
neten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.
§ 24.
Die Ausführung der Beschlüsse der Verwal-
tung, sowie die spezielle Leitung der Geschäfte
ist der Direction der Bank anvertraut. Die Di-
rection führt die Geschäfte der Bauk in allen
Einzelnheiten; sie ist das handelnde und vollzie-
hende Organ derselben innerhalb der durch die
Statuten, durch die von der Verwaltung erlasse-
nen Reglements und durch die von derselben fest-
gesetzte Bureau-Ordnung gezogenen Grenzen und
Formen. Die Direction vertritt die Gesellschaft
in allen Unternehmungen, Geschäften und Ver-
trägen mit Behörden oder dritten Personen, so
wie bei allen Rechtsstreiligkeiten oder gerichtli-
chen Verhandlungen. Für Beschlüsse, Geschäfte
und Handlungen, welche den Statuten, dem Ge-
schäftsplan oder den Geschäftsreglements zuwider
laufen, so wie für fahrlässige Unterlassungen, sind
diejenigen Mitglieder der Direction, welche dar-
an Theil genommen haben, der Gesellschaft per-
sönlich verantwortlich und können von der Ver-
waltung deßhalb in Anspruch genommen werden.
Die Directoren dürfen weder direkt noch indirekt
Geschäfte für eigene Rechnung bei der Bank
machen und keinen Credit bei derselben in An-
spruch nehmen.
§ 25.
Die Direction ernennt und entläßt, innerhalb
der Grenzen eines von der Verwaltung geneh-
migten und festgestellten Etats, das Bank-Perso-
nal und alle Subaltern-Beamten der Gesellschaft,
soweit deren Ernennung und Entlassung nicht
der Verwaltung vorbehalten ist. Sie stellt die
Besoldung dieser Beamten fest. Ohne Genehmi-
gung der Verwaltung ist die Direktion jedoch
nicht befugt, Personen für den Dienst der Ge-
sellschaft auf länger als drei Jahre zu engagiren,
oder eine jährliche Besoldung von mehr als zwei-
tausend Francs zu bewilligen. Ebensowenig darf
sie Verträge schließen, durch welche Pensionen
zu Lasten der Gesellschaft gewährt werden. Sie
ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung
ihr nicht zusteht, vom Dienste zu suspendiren
und hat über die Entlassung derselben die Ent-
scheidung der Verwaltung herbeizuführen. Der
Direction, beziehungsweise der Verwaltung ver-
bleibt das Recht, die Beamten der Bank jeder-
zeit vermittelst eines Beschlusses der Direction
oder der Verwaltung wegen Dienstvergehen,
Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen zu
entlassen. Eine solcher Gestalt ausgesprochene
Entlassung des Beamten hat zur Folge, daß alle
demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche
an die Gesellschaft für Besoldung, Tantieme,
Entschädigungen oder andere Vortheile vom Tage
der Entlassung an von selbst erlöschen. In allen
Verträgen über die Anstellung von Beamten der
Bank ist ausdrücklich auf die vorstehenden Be-
stimmungen über das Recht der Direction, be-
ziehungsweise der Verwaltung, zur Entlassung der
Beamten und über die Folgen einer solchen Ent-
lassung Bezug zu nehmen.
§ 26.
Die Direktoren beziehen, außer dem in ihrem
Dienstvertrage stipulirten festen Gehalte, eine von
der Bankverwaltung für jeden derselben näher
zu bestimmende Tantieme von dem über die
im § 10 vorgesehenen vier Prozent Zinsen des
Actien-Capitals hinaus sich ergebenden Reinge-
winne, welche nicht über fünf Prozent desselben
betragen darf.
§ 27.
Die Direction versammelt sich auf Berufung
des Präsidenten so oft die Geschäfte es erfordern.
Der Präsident führt in den Sitzungen den Vor-
sitz. Die Beschlüsse der Direction werden nach
Stimmenmehrheit gefaßt, in ein Protokollbuch
eingetragen und von den dabei concurrirenden
Mitgliedern unterzeichnet. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die bei den Berathungen vorkommende Mei-
nungsverschiedenheit wird auf Verlangen moti-
virt und ausgedrückt.
§ 28.
Der Präsident ist der erste Beamte der Ge-
sellschaft. Er wohnt allen Versammlungen der
Verwaltung bei mit berathender Stimme.
In
Verhinderungsfällen kann er sich in den Ver-
sammlungen der Verwaltung durch ein von ihm
bezeichnetes Mitglied
der Direction
vertreten
lassen. Die obere Aufsicht über die Gesammtheit
der Bankgeschäfte und die Fürsorge, daß überall
dem Inhalte der Conzession und der Statuten
gemäß verfahren werde, ist dem Präsidenten über-
tragen. Ihm sind die Bankdirektoren beigegeben,
welche die Funktionen versehen, welche er ihnen
auftragen wird. Bei Krankheits- oder sonstigen
Verhinderungsfällen des Präsidenten, oder wenn
die Stelle desselben erledigt ist, übernimmt auf
Anordnung der Verwaltung ein Mitglied der
Verwaltung oder einer der Direktoren dessen
Stelle. Bei Krankheits- oder sonstigen Verhin-
derungsfällen eines der Bankdirectoren übernimmt
auf Anordnung der Verwaltung ein Mitglied der
Verwaltung oder ein anderer Beamter der Ge-
sellschaft dessen einstweilige Vertretung. Die Ver-
waltung kann die Vertretung auch einem Beam-
ten der Gesellschaft ständig übertragen. Auch ist
die Verwaltung befugt, einem ihrer Mitglieder
die Funktionen des Präsidenten der Direction
vorübergehend oder dauernd zu übertragen.
§ 29.
Die Direction führt die Firma der Gesellschaft
und unterzeichnet für dieselbe. Zur Gültigkeit der
Unterschrift ist die von einem der Bankdirektoren
kontrasignirte Zeichnung des Präsidenten oder die
Zeichnung von zwei Bankdirektoren erforderlich.
Alle von der Direction mit der Unterschrift von
zwei Mitgliedern derselben eingegangenen Ver-
bindlichkeiten, vollzogenen Verträge, Vollmachten,
Erlasse, Ausfertigungen, Erklärungen, Indossa-
mente und Quittungen sind für die Bank gegen
jede Behörde, insonderheit gegen jede richterliche
und Hypothekenbehörde, und gegen jeden Priva-
ten verpflichtend. Es ist hierzu weder irgend eine
weitere Bevollmächtigung der Direction, noch
ein Nachweis darüber erforderlich, ob die
Di-
rection selbstständig und allein zu verfahren be-
fugt war oder dazu einer höheren Genehmigung
bedurfte. Allmonatlich hat die Direction eine vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrathes vorder zu
genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des
verflossenen Monats in der Bank vorhanden ge-
wesenen Activa und Passiva, insbesondere auch
der Bestände in gemünzten Gold- und Silber-
barren und Wechseln, ferner des Betrages der
Forderungen aus Darlehen und aus laufenden
Rechnungen, sowie der umlaufenden Banknoten
und Schuldbriefe der Großherzoglichen Staats-
regierung vorzulegen und, sobald die Emission
der Banknoten begonnen, gleichzeitig zu veröf-
fentlichen. Nicht minder hat dieselbe mindestens
drei Wochen vor der ordentlichen Generalver-
sammlung einen, alle Zweige des Verkehrs um-
fassenden, von der Verwaltung genehmigten, oder
mit deren Bemerkungen versehenen, kurzen Ge-
schäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr
bekannt zu machen und gleichzeitig bei der Groß-
herzoglichen Staatsregierung einzureichen.
Titel VI.
Von den Filialen und den Delegieren der Bank.
§ 30.
Die Errichtung von Bank-Filialen und Agen-
turen, so wie die Aufhebung und Verlegung
derselben, bleibt der Bank-Verwaltung überlassen,
und werden deren Verfassung und
Befugnisse,
welche überall mit den Statuten im Einklang
stehen müssen, von derselben jedesmal bestimmt.
Auch ist die Bank befugt, bewährte auswärtige
Bankhäuser ganz oder theilweise zu commandi-
tiren. Die Verwaltung setzt die Höhe des Com-
mandit-Capitals,
so wie die Befugnisse dieser
Commanditen fest, welche die Bestimmungen des
Statuts nicht überschreiten dürfen.
§ 31.
Der Vorstand der Bank-Filiale besteht wenig-
stens aus zwei Mitgliedern. Derselbe besorgt die
vorkommenden Geschäfte nach Anleitung und
Vorschrift der Bank-Direction. Alle Ausferti-
gungen, Wechsel, Giri, Accepte, Geldanwei-
sungen, Quittungen, Pfandscheine und Verpflich-
tungen aller Art müssen, um die Gesellschaft zu
verbinden, von zwei Mitgliedern des Vorstandes
unterzeichnet sein.
Die im § 23 in Bezug auf die Entlassung
der Bankdirectoren getroffenen
Bestimmungen
finden auch auf die Vorsteher der Bank-Filiale
Anwendung.
Titel VII.
General-Versammlung.
§ 32.
Die Gesammtheit der Actionaire wird durch
die Generalversammlung repräsentirt.
Die Generalversammlung vereinigt sich in dem
Monate April eines jeden Jahres in Luxemburg.
In derselben zu erscheinen und an den Be-
rathungen und Beschlüssen Theil zu nehmen,
sind diejenigen Actionaire berechtigt, welche am
Tage der Generalversammlung
und während
der Dauer derselben wenigstens zwanzig oder
mehr Actien besitzen, die seit mindestens vier
Wochen vor diesem Tage ununterbrochen auf
ihren Namen in den Gesellschaftsregistern ein-
getragen sind. Die erste Generalversammlung
findet jedoch erst im April des dritten Geschäfts-
jahres statt.
§ 33.
Die Verwaltung beruft mittelst öffentlicher
Bekanntmachung sowohl die ordentlichen als die
außerordentlichen Generalversammlungen. Diese
Bekanntmachungen werben wenigstens vierzehn
Tage vor der Eröffnung in den durch § 45 be-
stimmten Zeitungen abgedruckt.
§ 34.
Abwesende, nach § 32 stimmberechtigte Namen-
Actionaire können sich in der Generalversamm-
lung durch Mandatare aus der Zahl der stimm-
berechtigten Actionaire vertreten lassen. Die Voll-
machten sind am Tage vor der Sitzung bei der
Verwaltung einzureichen.
§ 35.
Der Präsident der Verwaltung eröffnet die
Generalversammlung und führt in derselben den
Vorsitz. Er ernennt den Protocollführer und die
beiden Scrutatoren. Zu Scrutatoren können die
Beamten der Gesellschaft und die Mitglieder der
Verwaltung nicht ernannt werden.
§ 36.
Je zwanzig Actien geben eine Stimme; doch
kann ein Actionair nicht mehr als zwanzig
Stimmen ausüben, so daß eine Person nie mehr
als vierzig Stimmen für ihre eigenen und für
die von ihr vertretenen Actien in sich vereinigen
darf.
§ 37.
Bei Beschlüssen und Wahlen der Generalver-
sammlung entscheidet absolute Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt diejenige des Vor-
sitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet
das Loos.
§ 38.
Abänderungen der Statuten und Beschlüsse
über Verlängerung der Dauer der Gesellschaft
über die im Eingange des § 3 bezeichnete Frist
hinaus, sowie über Erhöhung des Grundcapitals
über den Betrag von hundert Millionen hinaus,
(§ 4) können jedoch nur mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der Stimmen in einer Generalver-
sammlung beschlossen werden, und es ist dieser
Berathungsgegenstand in der Einberufung, wel-
che in diesem Falle sechs Wochen vorder zu ge-
schehen hat, vorher anzuzeigen. Alle Beschlüsse
über gedachte Gegenstände bedürfen der Geneh-
migung der Großherzoglichen Staatsregierung.
§ 39.
Die Beschlüsse der Generalversammlungen sind
für alle Actionaire, auch für die nicht erschiene-
nen, verbindlich.
§ 40.
In den regelmäßigen Generalversammlungen
werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung
verhandelt
1. Bericht der Verwaltung;
2. Bericht der Direction über die Lage des
Geschäftes im Allgemeinen und über die Resul-
tate des verflossenen Jahres insbesondere;
3. Wahl der Mitglieder der Verwaltung;
4. Berathungen und Beschlußnahme über die
Anträge der Direction und der Verwaltung,
sowie über die Anträge einzelner Actionaire.
Die Anträge und Vorschläge der Verwaltung
werden in der Generalversammlung immer zur
Berathung und Entscheidung gebracht; die An-
träge und Vorschläge einzelner Actionaire nur
dann, wenn die Generalversammlung dieselben
als zulässig erkennt und wenn dieselben vor der
Berufung der Generalversammlung schriftlich bei
der Direction eingereicht worden sind.
Titel VIII.
Rechnungs-Ablegung, Dividende,
Reservefonds.
§ 41.
Die Bücher der Bank werden mit dem 31.
Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Bi-
lanz auf diesen Tag von der Direction gezogen.
Die Bilanz wird von der Verwaltung geprüft
und festgestellt. Nach erlangter Ueberzeugung von
deren Richtigkeit ertheilt die Verwaltung der
Direktion Decharge.
Der Ueberschuß der Activa über die Passiva
bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Von dem
vier Prozent des Actiencavitals übersteigenden
Reingewinne werden jährlich zehn Prozent zur
Bildung eines Reservefonds in Abzug gebracht,
so lange dieser nicht ein Zehntel des Actiencapi-
tals erreicht haben wird.
Die Verwaltung stellt die aus dem dann sich
ergebenden Ueberschuß unter die Actionaire zu
vertheilende Dividende fest.
§ 42.
Die Dividenden sind jährlich am 1. April am
Hauptsitze der Bank, sowie bei den Filialen und
Delegirten derselben gegen die ausgegebenen Di-
videndenscheine zahlbar.
§ 43.
Die Zinscoupons und Dividendenscheine wer-
den ungültig, und es erlischt jeder an die Bank
daraus zu erhebende Anspruch, sobald deren Be-
trag nicht innerhalb fünf Jahren nach dem auf
denselben bemerkten Zahltage bei der Bankkasse
erhoben worden ist.
§ 44.
Der Reservefonds ist bestimmt, die den Aktien
garantinen vier
Prozent Zinsen zu ergänzen,
wenn der Gewinn dazu nicht hinreicht. Im Falle
durch den Gewinn übersteigende Verluste der
Reservefonds zur Deckung der letztern in Anspruch
genommen wird, fällt jede Dividende so lange
weg, bis der Reservefonds wieder zu derjenigen
Höhe angewachsen ist, welche er bereits erreicht
hatte. Die aus dem Reservefonds gewonnenen
Zinsen wachsen demselben zu bis er die statntge-
mäße Höhe erreicht hat.
Titel IX.
Deffentliche Bekanntmachungen der
Gesellschaft.
§ 45.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Ge-
sellschaft erfolgen in einer Luxemburger und in
einer Kölner und Frankfurter Zeitung, und in
denjenigen Blättern, welche die Verwaltung für
zweckmäßig erachten wird. Die Großherzogliche
Staats-Regierung hat das Recht, an die Stelle
einer Luxemburger auch eine andere Zeitung zu
bezeichnen, in welcher statt derselben die Be-
kanntmachungen der Gesellschaft erfolgen sollen.
Titel X.
Von der Auflösung und der Liquidation
der Gesellschaft.
§ 46.
Die Auflösung der Gesellschaft vor der im §
3 festgesetzten Dauer
findet
Statt
a) wenn die Hälfte des gezeichneten Grund-
kapitals verloren gegangen ist;
b) wenn die Generalversammlung dieselbe mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der in ihr ver-
tretenen Stimmen beschließt.
§47.
Die Liquidation wird durch Beschluß der Ge-
neralversammlung der Direction, oder einer be-
sondern Commission übertragen. Das Vermögen
der Gesellschaft darf nickt weiter vertheilt wer-
den, als mit der Sicherstellung der laufenden
Verpflichtungen verträglich ist. Nach
Ablauf
ihres Privilegs oder bei ihrer einstigen Auflö-
sung hat die Bank für alle sich noch im Umlaufe
befindenden Noten den baaren Betrag bei der
Großherzoglichen Staatskasse zu hinterlegen. Der
Betrag der drei Jahre nach geschehenem Auf-
rufe nicht umgewechselten Noten füllt der Groß-
herzoglichen Regierung, Behufs milder
Stif-
tungen, anHeim, in sofern die Actionaire keine
Verluste erlitten haben. Die eingelösten Bank-
noten sind unter Aufsicht des Regierungs-Com-
missars zu vernichten.
Titel XI.
Schlichtung von Streitigkeiten.
§ 48.
Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Ac-
tionairen und der Gesellschaft über gesellschaft-
liche Angelegenheiten entstehen, sollen durch ein
Schiedsgericht in
Luxemburg,
mit Begebung
jeder weitern Berufung, Revision, oder des ei-
gentlichen Rechtszuges, entschieden werden. —
Das Schiedsgericht wird aus drei Schtedsmän-
nern gebildet, über deren Wahl sich die Par-
theien binnen vier Wochen zu einigen haben.
Kommt eine Einigung darüber nicht zu Stande,
so werden die Schiedsrichter, auf den Antrag
des betreibenden Theiles, von dem Präsidenten
des Handelsgerichtes in Luxemburg, oder in
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
ernannt.
Die Schiedsrichter sino in ihrem Verfahren
an keine bestimmte Gerichtsordnung gebunden;
sie haben ihre Entscheidung lediglich nach ihrem
Gewissen und Ermessen zu fällen. Sie müssen
frei von jedem Interesse an dem streitigen Ge-
genstande und dürfen keine Actionaire sein.
Die im Streite befangenen Actionaire haben,
wie groß auch ihre Anzahl sein möge, nach §
11 dieser Statuten, gemeinschaftliches Domicil
in Luxemburg, in welchem ihnen alle prozessua-
lischen Acten in einer einzigen Abschrift mitge-
theilt werden.
§ 49.
Die Bank ist verpflichtet, der Königlich-Groß-
herzoglichen Staatsregierung und den in dem
Großherzogthum zu gründenden Vorsichts-Insti-
tuten die in das Bankgeschäft einschlagenden
Angelegenheiten unentgeltlich zu besorgen, mit
denselben in laufende Rechnung zu treten und
Gelder bis zum Betrage von fünfhundert tau-
send Francs, gegen vier Prozent jährlicher Ver-
zinsung, so wohl von denselben anzunehmen, als
auch ohne weitere Sicherstellung denselben dar-
zuleihen.
Titel XIl.
Hypothekar - Casse.
§ 50.
Um einen Ersatz für eine im Großherzogthum
Luxemburg fehlende Hypothekarbank zu gewahren,
verpflichtet sich die Internationale Bank denjeni-
gen Luxemburgischen Grundbesitzern, welche das
vollständige und rechtsgültige Eigenthums-Recht
der zum Unterpfande zu bestellenden Immobilien
nachweisen und den Beweis liefern, daß letztere
weder mit einer Hypothek noch mit einem Privi-
legium beschwert sind, oder die Subrogation
der Hypothekar-Casse in die Rechte eines ersten
Hypothek-Gläubigers beschaffen, Kapitalien dar-
zuleihen und zwar unter folgenden näheren Be-
dingungen und
Bestimmungen
1tens. Das Kapital muß wenigstens drei hun-
dert Francs und soll höchstens ein Drittel be-
züglich die Hälfte des Werths der Immobilien
betragen, je nachdem gebautes, gehörig versicher-
tes Eigenthum oder aber liegendes Grundeigen-
thum zum Unterpfand bestellt wird.
2tens. Die Abtragung der Schuld findet durch
Jahres-Reuten statt, welche neben der Verziusung
zugleich die allmählig wachsenden Tilgungs-Be-
träge enthalten. —Die Jahres-Renten betragen
mindestens 1/2 Prozent über die Zinsen des Ka-
pitals hinaus. — Eine höhere Rente kann nur
mit Zustimmung des Schuldners bedungen werden.
3tens. Der Schuldner hat die Jahres-Renten
halbjährlich zur Hälfte auf seine Gefahr und
Kosten bei der Bank einzuzahlen.
4tens. Die Bank ist zur Kündigung und Ein-
ziehung des Kapitals berechtigt, wenn der Schuld-
ner mit vier Terminen der Jahresrenten im Rück-
stände ist, oder wenn das bestellte Unterpfand
die erforderte Sicherheit für das Kapital und
die Nebenforderungen nicht mehr darbietet und
diese Sicherheit nicht sofort ergänzt wird.
5tens. Dem Schuldner ist gestattet, im Laufe
der Tilgungsperiode die Jahres —
Rente
zu er-
höhen, auch Abschlagszahlungen auf das Kapital
zu leisten.
6tens. Der Bank ist gestattet, bis zum Betrage
der von ihr dargeliehenen Kapitalien auf jeden
Inhaber lautende, verzinsliche, nicht einforderbare
Obligationen nebst Zins-Talons und Zins-Cou-
pons auszugeben. — Die Obligationen müssen
zum Zeugniß darüber, daß der vorstehend be-
stimmte Betrag nicht überschritten wird, von dem
Kgl. Großherzogl. Regierungs - Commissar mit
vollzogen sein.
7tens. Der Zinsfuß wird von der Kgl. Groß-
herzogl. Regierung gleichmäßig für die Darlehen
und die Obligationen in der Art bestimmt, daß
Letztere zum Nominal —
Betrag
verwerthet werden
können.
Derselbe darf 5 Prozent nicht übersteigen und
wird vorerst auf 4½ Prozent festgestellt.
8tcns. Der Betrag, bis zu welchem die Bank
aus eigenen Mitteln Kapitalien auf Hypotheken
darzuleihen verpflichtet und berechtigt ist, darf
nicht den zwanzigsten Theil des jeweilig einge-
zahlten Actien-Capitals und niemals eine
Mil-
lion Francs übersteigen. — Diesem Betrag wachst
jedoch Derjenige der zum Nennwerthe ausgege-
benen Obligationen stets zu.
9tens. Die von den Hypothekar-Schuldnern
auf Tilgung von Kapitalien eingezahlten Be-
träge sind sobald als thunlich zur Einziehung
von Obligationen zu verwenden.
Diese Einziehung erfolgt mittelst Ausloosung
unter Aufsicht des
Königlich-Großherzoglichen
Regierungs-Commissars. Die ausgeloosten Obli-
gationen werden, so wie der Termin zur Ein-
lösung öffentlich bekannt gemacht und nur bis
zu diesem Termine verzinst.
10tens. Bei Aufnahme eines Darlehens ist
1 % davon als Provision zu entrichten, wovon
1/4 % dem Verwaltungsausgaben —
Conto
der
Bank zu gut kommt, 3/4 % aber zur Bildung
eines besonderen, zur Deckung der Verluste der
Hypothekarkasse bestimmten Reservefonds ver-
wendet werden sollen. — Soweit derartige Ver-
luste durch die Reserve nicht gedeckt sind, werden
dieselben von der Bank getragen. — Der Reser-
vefonds ist in Obligationen anzulegen, deren
Zinsen demselben zuwachsen.
11tens. Von der Buchführung der übrigen Ge-
schäftszweige der Batik ist die Buchfüyrung der
Hypothekenkasse getrennt zu halten, so daß Activa
und Passiva der Letztern auch getrennt erscheinen
—Im Falle einer Liquidation der Hypothekar-
Kasse haften die Hypothekarforderungen vorzugs-
weise für die Einlösung der Obligationen.
12tens. Die Liquidation der Bank zieht auch,
wenn ein Anderes mit der Königlich-Großherzog-
lichen Regierung nickt vereinbart wird, die Li-
quidation der Hypothekarkasse nach sich.— Diese
erfolgt durch eine besondere, von der Königl.-
Großherzoglichen Regierung zu ernennende Com-
mission von drei Mitgliedern, welcher die For-
derungen und der Reservefonds der Hypothekar-
kasse mit Berücksichtigung der im Art. 10 ausge-
sprochenen Verantwortlichkeit zu überweisen sind.
Uebersteigen die Forderungen mir Einschluß des
Reservefonds den Betrag der circulirenden Obli-
gationen nicht
um ein Zehntel, so ist das
Fehlende aus dem übrigen Vermögen der Bank
zu ergänzen, unbeschadet der allgemeinen Haf-
tung so wie der Rechte der Bank.
Titel XIII.
Verhältniß der Gesellschaft zur Staats-
Regierung.
§ 51.
Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung
ist befugt, zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes
für beständig oder für einzelne Falle einen Com-
missar zu bestellen, dessen Remuneration der Bank
zur Last fällt. Dieser Commissar kann nicht nur
den Gesellschaftsvorstand, die Generalversamm-
lung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig
zusammenberufen und ihren Berathungen bei-
wohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern,
Rechnungen, Registern und sonstigen Verhand-
lungen und Schriftstücken der Gesellschaft, ihren
Cassen und Anstalten Einsicht nehmen.
Dem Regierungs-Commissar steht ferner die
Berechtigung zu, über Beschwerden gegen die
Bank-Verwaltung wegen verweigerter Darlehen
von Capitalien auf Hypotheken zu entscheiden
und das ganze Hypotheken-Geschäft besonders
zu überwachen.
Ueberhaupt hat derselbe die Rechte der Staats-
Regierung der Bank gegenüber zu wahren und
gegen jeden Beschluß der Verwaltung oder Ge-
neral-Versammlung, durch welchen
er jene
Rechte verletzt glaubt, mit der Wirkung Ein-
spruch einzulegen, daß die Ausführung des Be-
schlusses bis zur Entscheidung des Königlich-
Großherzoglichen Staats-Ministeriums ausgesetzt
bleiben muß.
Luxemburg, den 3. März 1856.
In Vollmacht der Herren
Raphael Erlanger in Frankfurt. a. M.,
Gustav Mevissen in Cöln,
Abraham Oppenheim daselbst,
Emil Erlanger.
Gehört zum König-Großherzoglichen Beschlüsse vom 8.
März 1856, Litt. A.
Haag, den 9. März 1856.
Der Secretär, G. d'Olimart.
Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 8 mars 1856,
Litt. A.
La Haye, le 9 mars 1856.
le Secrétaire, G. D'OLIMART.
König - Großherzogl. Beschluß vom 14. April
1856, durch welchen der Gründungsact
der internationalen Bank zu Luxemburg
genehmigt wird.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden,
König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.
Haben;
Nach Einsicht Unsers Beschlusses vom 8. März
d. J. Lit. A.;
Nach Einsicht des am 8. März d. I. vor dem
Notar Klein zu Luxemburg abgeschlossenen Al-
tes, durch welchen der Herr Emil Erlanger,
General-Consul für Griechenland, zu Frank-
furt am M a i n , in Vollmacht der Bankiers,
Herren Raphael Erlanger zu Frankfurt am
Main, Gustav Mevissen und Abraham Op-
penheim zu Köln, die anonyme Gesellschaft un-
ter der Benennung
Internationale
Bank
von Luxemburg
zu gründen erklärt;
Nach Einsicht der diesem Acte beigefügten
Vollmachten und der Ratifications-Urkunden der
Herren Mevissen und Oppenheim;
Nach Einsicht des am 7. April 1856 vor dem
Hrn. Johann Philipp Wilhelm Eglinger abge-
schlossenen Actes, aus welchem die Unterzeich-
nung von zwanzig tausend Actien der interna-
tionalen Bank hervorgeht;
Nach Einsicht des Art. 37 des Handels-Ge-
setzbuches;
Auf den Bericht Unsers General-Administra-
tors der Finanzen;
Beschlossen und beschließen