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Arrêté du 13 décembre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des anciens sous- officiers du Grand-Duché de Luxembourg.

32 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (32)

Texte législatif (32 Articles)

Arrêté du 13 décembre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des anciens sous- officiers du Grand-Duché de Luxembourg.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 16 décembre 1893.

Arrêté du 13 décembre 1893, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

Société de secours mutuels des anciens sous-

officiers du Grand-Duché de Luxembourg.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la «Société de secours mutuels des

anciens sous-officiers du Grand-Duché de Lu-

xembourg», ensemble les statuts de cette

société ;

Vu l'avis émis le 5 mai 1893 par l'adminis-

tration communale de Luxembourg, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 1er décembre 1893 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société sont suffisantes pour faire face à ses

dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 13 décembre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des anciens sous- officiers du Grand-Duché de Luxembourg.

La « Société de secours mutuels des

anciens sous-officiers du Grand-Duché de Lu-

xembourg» est légalement reconnue et ses

statuts sont approuvés.

Beschluß vom 13. Dezember 1893, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der

Statuten des Unterstützungsvereines chema-

liger Unterofsiziere des

Großherzogthums

betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des „Unterstützungs-

vereines ehemaliger Unteroffiziere des Großher-

zogthums Luxemburg" wegen gesetzlicher Aner-

kennung sowie Genehmigung des Statuts dieses

Vereines;

Nach Einsicht des Schreibens der Gemeinde-

verwaltung von Luxemburg, Sitz des Vereins, vom

5. Mai 1893;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 1. Dezember 1893;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht,

daß das Statut genannten

Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichen;

Beschließt

statuts sont approuvés.

Der „Unterstützungsverein ehemaliger

Unteroffiziere des Großherzogthums Luxemburg"

wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen

Statut genehmigt.

N° 60.

Samstag, 16. Dezember 1893.

statuts sont approuvés.

Vom 1. Januar 1890 ah ist zu Luxemburg unter

der Benennung « Verein ehemaliger Unteroffiziere des

Grossherzogthums » eine auf Gegenseitigkeit beruhende

Hilfskasse gegründet, an welcher die gewesenen Militär-

personen sowie die im aktiven Dienste stehenden Unter-

offiziere theilnehmen können.

statuts sont approuvés.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 13 décembre 1893.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

statuts sont approuvés.

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem

dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 13. Dezember 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Vereins ehemaliger Unteroffiziere des Grossherzogthums Luxemburg.

Bildung und Zweck des Vereines.

statuts sont approuvés.

Die Hilfskasse hat den Zweck, beim Tode eines

Mitgliedes den Hinterbliebenen die Mittel zur Beerdigung

des Verstorbenen und eine Unterstützung zur Bestreitung

anderer Kosten zu gewähren.

Zusammensetzung

des Vereines.

statuts sont approuvés.

Der Verein besteht aus wirklichen und Ehren-

mitgliedern.

Wirkliche Mitglieder sind solche Personen, welche beim

luxemburgischen Militär dienen und gedient haben, und

die Verpflichtung, sich gegenwartigern Statut zu fügen,

unterschrieben haben.

statuts sont approuvés.

Ehrenmitglieder sind solche Personen, die

durch ihre höhere Stellung im öffentlichen Leben, oder

ihres vermögenden Einflusses durch ihre Wohltaten,

Rathschläge und Baarzeichnungen zum Gedeihen des Ver-

eines beitragen ; ferner diejenigen Militärpersonen, wel-

che wegen überschrittenen Altersgrenze nicht wirkliches

Mitglied sein können, und solche, die im Auslande dienen

oder gedient haben, gleichviel welcher Nationalität sie

angehören. Sie werden ohne Rücksicht auf Alter und

Wohnsitz vom Vorstande aufgenommen.

statuts sont approuvés.

Die Ehrenmitglieder gemessen die den wirk-

lichen Mitgliedern zustehenden finanziellen Vortheile

nicht ; sie haben das Recht den Versammlungen anzu-

wohnen, sowie auch die Ausübung des Stimmrechtes in

allen Vereinsangelegenheiten.

Aufnahme-

und

Ausschlussbedingungen.

statuts sont approuvés.

Zu wirklichen Mitgliedern sind aufnahmebe-

rechtigt alle im Art. 3 bezeichneten Personen, vom voll-

endeten einundzwanzigsten bis zum vierzigsten Lebens-

jahr einschliesslich, wofern sie einer guten Gesundheit

und eines untadelhaften Rufes theilhaftig sind. Wer dem

Vereine beizutreten wünscht, hat sich an den Vorstand

zu wenden und die zu seiner Aufnahme erforderlichen

Nachweise — den Militärabschied oder einen Auszug des-

selben und Gesundheitsattest — vorzulegen.

statuts sont approuvés.

Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Vor-

stand für die Eintragung des Namens des Aufgenommenen

in das Vereinsregister, und fertigt für denselben ein auf

seinen Namen lautendes Exemplar der Vereinsstatuten

aus. Diese von dem Vorstande vollzogene Ausfertigung

bildet die alleinige Urkunde über die erfolgte Aufnahme

in den Verein, und ist von dem aufgenommenen Mitgliede

durch Erlegung eines Eintrittsgeldes gemäss dem Lebens-

alter bei dem Vereinskassirer binnen einem Monate ein-

zulösen. Ehemalige und active Unteroffiziere werden vom

Vorstande, alle anderen Militarpersonen von der General-

versammlung aufgenommen. Zur Aufnahme ist absolute

Stimmenmehrheit erfordert.

statuts sont approuvés.

Die Mitgliedschaft hört auf

1. durch freiwilligen Austritt mittelst schriftlicher An-

zeige an den Vorstand ;

2. wenn die einzuzahlenden Beiträge beim Beginn des

zweiten Semesters, nach Verlauf von sechs Monaten, aus-

stehen.

Ferner wird der Ausschluss auf Antrag des Vorstandes

durch die Generalversammlung verhängt

a) wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe, oder

zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die

Sittlichkeit oder die Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;

6) wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Vereinsin-

teressen ;

c) wegen offenkundig ärgernissgebenden oder zügel-

losen Lebenswandels.

Ausser dem oben unter a) vorgesehenen Fall einer Ver-

urtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt

ist, vor den Vorstand geladen, um über die ihm zur Last

gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet das-

selbe sich am bestimmten Tage und zur festgesetzten

Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der General-

versammlung verhängt. Ausscheidende und ausgeschlos-

sene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergü-

tung ihrer Einlagen.

A r t . 9. Freiwillig austretende Mitglieder, sowie solche,

die durch nicht rechtzeitige Einzahlung der Beiträge die

Mitgliedschaft verloren haben, können in den Verein wie-

der aufgenommen werden. Dieselben werden jedoch in

jeder Hinsicht wie neu beitretende Mitglieder behandelt.

A r t . 10. Der Verein wird verwaltet durch einen Vor-

stand , dessen Mitglieder in einem Unteroffiziers- oder

höheren Grade gedient haben, oder noch dienen, so lange

vierzehn solcher Mitglieder dem Verein angehören. Der

Vorstand besteht aus einem Präsidenten, welcher auf die

Dauer von drei, einem Vicepräsidenten und fünf Mitglie-

dern, welche auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wer-

den. Alle üben ihr Amt unentgeltlich aus.

A r t . 11. Am ersten Sonntage eines jeden Monates fin-

det eine Zusammenkunft, und an jedem zweiten Sonntage

der Monate Januar, April, Juli und Oktober, jedesmal

um 3 Uhr Nachmittags eine Generalversammlung statt. In

diesen Versammlungen werden die Beiträge des laufenden

Quartals eingezahlt.

A r t . 12. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch

die Generalversammlung im Monate Januar in geheimer

Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit ernannt.

Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern erwählt. Die

Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes findet, abgesehen

von der Ersetzung einzelner verstorbenen oder abdanken-

den Mitglieder, zur Hälfte statt. Die zuerst austretende

Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind

wieder wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied

bleibt im Amte bis zum Monat, welcher auf seine Ersetz-

ung oder seine Abdankung folgt.

A r t . 13. Der Vorstand wählt unter seinen Mitgliedern

einen Vicepräsidenten , einen Schriftführer und einen

Kassirer.

A r t . .14. In der Generalversammlung pro April stattet

der Vorstand über seine Gesammt-Amtsthätigkeit für das

verflossene Jahr Bericht ab. Hierauf erfolgt seitens der

Kassenrevisoren die Berichterstattung des Cassenstandes,

wie solcher beim Jahresschlusse festgestellt wurde.

A r t . 15. In der Generalversammlung pro Oktober der

geraden Jahre werden drei Kassenrevisoren gewählt,

welche die Rechnungen und die Bücher des Vereines

prüfen und die Kasse revidiren. Dieselben fertigen einen

Bericht aus, welcher in der nächsten Versammlung verle-

sen wird. Die Mission der Kassenrevisoren dauert zwei

Jahre mit dem nächsten Monate Januar beginnend, und

besteht hauptsächlich in der Ueberwachung der Kassen-

Operationen sowie der Abstimmungsgeschäfte, und haben

für die Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen

zu sorgen.

A r t . 16. Der Präsident oder dessen Vertreter über-

wacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er hand-

habt die Polizei in den Versammlungen, unterzeichnet

alle. Urkunden, Beschlüsse und Berathungen, und vertritt

den Verein in seinem Verkehr mit den öffentlichen Behör-

den. Er ordnet die Zusammenkünfte des Vorstandes und

die Einberufung der Generalversammlungen an. Er kann

eine ausserordentliche Generalversammlung, entweder

aus eigenem Antriebe, oder auf Verlangen der Mehrzahl

der Vorstandsmitglieder, und endlich, auf ein von zwan-

zig wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes, die Gegen-

stände der Tagesordnung enthaltendes Ansuchen , einbe-

rufen. Diese aussergewöhnlichen Einberufungen müssen

sämmtlichen Mitgliedern wenigstens acht Tage vorher

schriftlich angezeigt werden. In zeitweiliger Abwesen-

heit des Präsidenten übernimmt der Vicepräsident oder

das älteste Mitglied des Vorstandes dessen Befugnisse. .

A r t . 17. Der Schriftführer hat die Ablassung der

Sitzungsberichte, der Correspondenzen, so wie die Füh-

rung der Journale zu besorgen, und ist mit der Aufbe-

wahrung des Archivs betraut.

A r t . 18. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und

Auszahlungen, trägt selbe in die durch den Präsidenten

mit Seitenzahl und Namenszug versehenen Kassenbücher

ein. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befin-

den, und bezahlt auf Sicht von Anweisungen, Welche vom

Präsidenten oder dessen Vertreter visirt sein müssen.

Ferner behändigt derselbe den Mitgliedern bei der Auf-

nahme Karten, worauf die Zahlung der Beit äge ver-

merkt ist; er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung

der Gelder bei der Sparkasse auf Grund einer vom Präsi-

denten unterzeichneten Anweisung, worin die gesetz-

mässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. Der Baar-

bestand in Kasse des Kassirers darf nicht mehr als die für

zwei Sterbefälle erforderlichen Gelder betragen.

A r t . 19. Dem Präsidenten steht es jederzeit frei, mit

den dazu berufenen Revisoren die Kasse zu revidiren.

Ausserdem findet durch Letztere im Laufe des ersten

Jahresquartals eine spezielle Revision statt, durch welche

der Kassenabschluss vom verflossenen Jahr geprüft und

festgestellt wird. Dieselben erstatten bis zum 15. März

einen Bericht an den Präsidenten, aus welchem zu ersehen

ist, ob die Rechte der Statuten gewahrt worden sind.

A r t . 20. Die Beschlüsse der General-Versammlung

werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-

glieder gefasst. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder,

also auch für die nicht erschienenen Mitglieder gültig. Alle

Wahlen werden durch geheime Abstimmung vollzogen.

statuts sont approuvés.

Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die An-

wesenheit von fünfunddreissig Mitgliedern erforderlich. Im

Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Sollten jedoch in der ersten Versammlung die fünfund-

dreissig Mitglieder nicht anwesend sein, so können in der

darauffolgenden Versammlung die Beschlüsse endgültig

gefasst werden, wenn auch die erforderliche Anzahl Mit-

glieder nicht anwesend sind.

statuts sont approuvés.

Der Vorstand versammelt sich so oft die Ge-

schäfte des Vereines es erfordern. Der Präsident benach-

richtigt die Vorstandsmitglieder mindestens zwei Tage

vorher.

statuts sont approuvés.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach

Stimmenmehrheit. Wenn aber in eiligen Fällen Mitglieder

an der Versammlung theilzunehmen behindert sind, so

können die übrigen Mitglieder sich zu gültigen Be-

schlüssen vereinen.

statuts sont approuvés.

Sollte ein Vorstandsmitglied während der

Amtsdauer ausfallen, oder sich dauernd verhindert sehen,

an den Geschäften theilzunehmen, so hat der Vorstand

ein anderes Vereinsmitglied in der nächsten General-

Versammlung in Vorschlag zu bringen.

statuts sont approuvés.

Ehrenmitglieder sind nicht in den Vorstand

wählbar, jedoch haben dieselben das Recht, allen Ver-

sammlungen und Vorstandssitzungen beizuwohnen und an

den Berathungen theilzunehmen.

Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein.

statuts sont approuvés.

Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem

Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese richtet

sich nach dem Lebensalter und beträgt

statuts sont approuvés.

Des Weiteren verpflichten sich die wirk-

lichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrags

von Fr. 0,62½, welcher beim Beginn eines jeden Quar-

tals zu entrichten ist. Die Beiträge dürfen auf beliebige

Zeit im Voraus gezahlt werden. Eintretenden Falls werden

Ueberzahlungen zurückerstattet.

statuts sont approuvés.

Die Ehrenmitglieder haben einen Beitrag

von wenigstens Fr. 7,50 jährlich zu entrichten.

statuts sont approuvés.

Von den Mitgliedern wird keinerlei Beitrag

erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen

sind.

Verpflichtungen des Vereins gegen die Mitglieder.

A r t . 30. Beim Ableben eines Mitgliedes wird dessen

Angehörigen eine Unterstützungssumme verabfolgt. Die

Unterstützungssumme beträgt im ersten Jahre 100 Fr.,

im zweiten Jahre 150 Fr., im dritten Jahre 200 Fr., im

vierten Jahre 250 Fr., Höchstbetrag der einstweilen ge-

leistet wird. Die Angehörigen des Verstorbenen haben

dem Präsidenten sofort Kenntniss zu geben, und wenn

das Ableben sämmtlichen Mitgliedern des Vereins bekannt

werden soll, circa 250 Todesanzeigen an den Vorstand

gelangen zu lassen. Die erwachsenen Portokosten werden

in Abzug gebracht.

statuts sont approuvés.

Die Auszahlung der Unterstützungssumme

erfolgt beim Tode eines Mitgliedes auf die beigebrachte

glaubhafte Todesbescheinigung des Amts- oder Ortsvor-

standes gegen Empfangsbescheinigung durch den Kassirer

an die Hinterbliebenen des Verstorbenen, und kann unter

keinen Umständen mit Beschlag belegt oder abgetreten

werden.

statuts sont approuvés.

Als bezugsberechtigt werden nur angesehen

die Wittwe, die Kinder oder eine testamentarisch bezeich-

nete Person. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder

oder Erben, so müssen dieselben, oder deren Vormund,

eine Gesammtquittung ausstellen, wenn nicht ein Kind

oder Erbe speziell \on dem Verstorbenen als allein be-

zugsberechtigt bezeichnet ist. Hinterlässt der Verstorbene

keine der oben bezeichneten Verwandten und kein Testa-

ment, so bezahlt der Verein die Begräbnisskosten und das

übrige wird der Vereinskasse überwiesen.

statuts sont approuvés.

Beim Ableben eines Ehren- und Vorstands-

mitgliedes sind sämmtliche Vorstandsmitglieder gehalten,

der Begräbnissfeier beizuwohnen. Leichenteierlichkeiten

auswärts, aber noch in den Landesgrenzen wohnender

Ehrenmitglieder, wohnt eine Deputation des Vorstandes

bei, und werden die Reisekosten aus Vereinsmitteln be-

stritten.

Das Vereinskapital und seine Anlage.

statuts sont approuvés.

Das Vereinskapital besteht aus

1. den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder;

2. den Beiträgen der Ehrenmitglieder;

3. den Privatschenkungen und Vermächtnissen ;

4. den Staats- und Gemeindezuschüssen ;

5. den Zinsen der angelegten Kapitalien.

a)

b)

c)

d)

bei einem Aller von 21 bis 25 Jahren,

»

»

»

»

»

»

»

»

» 25 » 30

» 30 » 35

» 35 » 40

»

»

Fr. 5

» 10

» 15

» 20

Die Zahlung dieser Gebühr ist bei der Aufnahme-Be-

nachrichtigung zu leisten, oder muss spätestens nach

Monatsfrist geleistet sein.

statuts sont approuvés.

Von dem vorhandenen Vereins vermögen wird

eine Summe von 3000 Fr. zur Beschaffung eines Reserve-

kapitals. herangezogen. Das angelegte Reservekapital darf

nur mit Zustimmung des Vereins und gemäss einem Votum

der Generalversammlung angegriffen werden. Die Erheb-

ung der hinterlegten Gelder, welche zu diesem Reserve-

kapital gehören, hat der Vorstand gutzuheissen, dessen

Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-

schreiben ist. So lange das Reservekapital nicht wieder

zur bestimmten Höhe von 3000 Fr. gebracht ist, wird bei

Jedem Sterbefalle von den Mitgliedern 1,25 Fr. erhoben.

Wenn, ausser dem Reservekapital, das Vereinsvermögen

genügend angewachsen ist, kann die bei Sterbefällen zu

zahlende Summe mit Genehmigung der Regierung ver-

hältnissmässig gesteigert werden.

statuts sont approuvés.

Die Vereinsgelder werden bei der Sparkasse,

oder durch Ankauf inlandischer Staats- oder Gemeinde-

Obligationen angelegt. Dieselben dürfen in keinem Falle

zu einem andern als dem ausdrücklich in dem Statut an-

gewiesenen Zwecke verwendet werden.

statuts sont approuvés.

Die Vereinsfahne wird bei den vom Staate

und der hiesigen Gemeindeverwaltung angeordneten Fest-

lichkeiten dem Vereine vorgetragen. Ferner, bei allen

offiziellen Ausgängen und Betheiligung an Festlichkeiten

der Waffengefahrten benachbarter Länder, sowie bei

Beerdigung von Vereinsmitgliedern in allen Fällen, wo

die Betheiligung des Vereines möglich ist.

Statuten-Abänderung. Auflösung und Liquidirung.

Schlichten etwaiger Streitsachen.

statuts sont approuvés.

Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten

muss dem Vorstande unterbreitet werden, welcher be-

stimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine

Statutabänderung ist nur durch eine Generalversammlung

zulässig, welche wenigstens einen Monat voraus, eigens

zu diesem Zwecke, durch schriftliche oder gedruckte

Briefe an jedes einzelne Mitglied, oder durch Anschlag

mit ausdrucklicher Angabe der Tagesordnung festzustellen

ist. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gül-

tig zu sein, mit dreiviertel Stimmen der anwesenden Mit-

glieder gefasst und von der Regierung in der Form geneh-

migt sein, welche durch Art. 2 des Grossherzoglichen Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Ge-

genseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.

statuts sont approuvés.

Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei

erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflösen. Die

Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke

wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit

ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen

Versammlung, in welcher wenigstens drei Viertel der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, beschlossen

werden. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem die

Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung

neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit wenig-

stens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder

gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der

Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung wird die Li-

quidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des

Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerk-

stelligt.

statuts sont approuvés.

Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, wel-

che im Schoosse des Vereines, entweder zwischen Mit-

gliedern, oder zwischen Mitgliedern einer und dem Vor-

stande anderseits entstehen, werden immer durch zwei

von den beiheiligten Partheien zu ernennenden Schieds-

richter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien diese

Ernennung, so kann der Vorsitzende des Vereines dieselbe

vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter

Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der

Präsident einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat

und dessen Entscheidung endgiltig ist. Ist der Verein als

solcher bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des

Vorsitzenden des Vereines, der Präsident der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit be-

ruhenden Hilfskassen, den in den beiden vorstehenden

Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten

Schiedsrichter zu ernennen.

Also beschlossen in der Generalversammlung vom 8.

Oktober 1893.

Der Vorstand.

(Folgen die Unterschriften.)

Avis. — Postes et télégraphes.

Pour faciliter et accélérer l'expédition et as-

surer la remise en temps utile des envois pos-

taux expédiés à l'occasion du jour de Tan, l'ad-

ministration des postes et télégraphes a pris,

comme les années précédentes, les dispositions

suivantes

1° Le public est autorisé à remettre aux gui-

chets, à partir du 20 décembre, les envois pos-

Bekanntmachung. — Post- u. Telegraphenwesen.

Zur Erzielung einer schnelleren Beförderung

und rechtzeitigen Abgabe der Correspondenzen

für Neujahr sind, wie in den vorigen Jahren,

seitens der Post- und Telegraphenverwaltung

folgende Maßnahmen getroffen worden

1° Das Publikum kann, vom 20. Dezember

ab, Postsendungen sowohl für das In- als für

taux qu'il entend voir présenter au destinataire

le jour de l'an, que ces envois soient destinés

pour l'intérieur ou pour Fetranger.

2° Ces envois doivent être affranchis et porter

en haut de l'adresse, au coin gauche, les initiales

« N. A. » ou « N. J. »

les personnes qui déposent en une seule fois

plusieurs envois de l'espèce peuvent les remettre

aux guichets dans un seul paquet étiqueté «Nou-

vel an » où « Neues Jahr »; en ce cas, ces per-

sonnes sont dispensées de munir chaque envoi

de l'annotation ci-dessus.

L'administration prendra des mesures pour

que les envois ainsi conditionnés, à destination

de l'intérieur, soient compris dans la première

distribution du 1er janvier et que ceux pour

l'étranger soient expédiés par le premier cour-

rier du 31 décembre.

Le 1er janvier, le nombre des tournées locales

à Luxembourg-ville sera réduit à deux, savoir

à 8 h. du matin et à 4 h. du soir ; les 2 et 3 jan-

vier à trois, savoir : à 7½, 10½ h. du matin et à

4 h. du soir; les 4 et 5 janvier à quatre, savoir

à 7½ et 10½ h. du matin, à 3 et 5 h. du soir.

Le 31 décembre, la tournée de 7 h. 30 du

soir sera supprimée.

Les 1er, 2 et 3 janvier, les faubourgs et le

Limpertsberg seront desservis deux fois par

jour : à 8 h. du matin et à 4 h. du soir.

Luxembourg, le 11 décembre 1893.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Avis. — Règlement communal.

Dans ses séances des 15 avril et 19 septem-

bre dernier, le conseil communal de Diekirch

a arrêté un règlement de police au sujet des

concessions de tombes aux cimetières de la dite

ville. — Ce règlement a été dûment approuvé

et publié.

Luxembourg, le 9 décembre 1893.

Le Directeur général de l'intérieur

H.

KIRPACH.

das Ausland, welche am 1. Januar zur Abgabe

an den Empfänger gelangen sollen, bei den Post-

schaltern einliefern.

2° Diese Postsendungen müssen frankirt und

links, oberhalb der Aufschrift, mit dem Vermerk

„N. A." oder „N. J." versehen sein.

Diejenigen Personen, welche in einem Male

mehrere solcher Sendungen aufliefern, können

dieselben in einem Bunde mit dem Vermerk „Nou-

vel an" oder „Neues Jahr" bei den Postschaltern

abgeben; in diesem Falle ist es nicht erfordert, daß

jede einzelne Sendung den obigen Vermerk trage.

Die Verwaltung wird Maßregeln dahin treffen,

daß die so beschaffenen Sendungen für das In-

land dem Adressaten bei der ersten Vertheilung

am l. Januar zugestellt und diejenigen für das

Ausland mit der ersten Expedition vom 31. De-

zember ihrem Bestimmungsorte zugeführt werden.

Am 1. Januar wird die Zahl der Lokalbe-

stellgänge in Luxemburg Stadt auf zwei beschränkt,

nämlich: um 8 Uhr Vm. und 4 Uhr Nm.; am

2. und 3. Januar auf drei, nämlich um 7½, 10½

Uhr Vm. und um 4 Uhr Nm.; am 4. und 5.

Januar auf vier, nämlich: um 7½ und 10½ Uhr

Vm., sowie um 3 und 5 Uhr Nm.

Der Bestellgang von 7.30 Uhr Nm. wird am

31. Dezember nicht ausgeführt.

Die Correspondenz wird am 1., 2. und 3.

Januar in den Vorstädten und auf dem Limperts-

berg nur zwei Mal und zwar um 8 Uhr Vm.

und 4 Uhr Nm. bestellt.

Luxemburg, den 11. Dezember 1893.

Der General-Director der Finanzen,

M. M o n g e n a s t .

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In seinen Sitzungen vom 15. April und 19.

September letzthin hat der Gemeinderath von

Diekirch ein Polizeireglement inbetreff der Con-

cessionen von Grabstätten auf den Kirchhöfen be-

sagter Stadt erlassen. — Dieses Reglement ist

vorschriftsmäßig genehmigt und

veröffentlicht

worden.

Luxemburg, den 9. Dezember 1893.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Avis. — Commission des pensions.

Par arrêté grand-ducal de ce jour, la com-

mission instituée par l'art. 27 de la loi du

16 janvier 1863, sur les pensions, a été formée

comme suit pour l'année 1894

a) Pour l'ordre judiciaire : MM. Heuardt, vice-

président de la Cour supérieure de justice, et

Speyer, vice-président du tribunal d'arrondisse-

ment à Luxembourg, membres effectifs ; Lefort,

conseiller à la Cour supérieure de justice, et

Thilges, président du tribunal d'arrondissement

à Luxembourg, membres suppléants.

b) Pour la Chambre des députés : MM. Bech

et Mersch, membres effectifs ; Risch et Jules

Fischer, membres suppléants.

c) Pour Vordre administratif : 1° lorsque le

fonctionnaire à mettre à la retraite appartient à

l'administration de la douane : MM. Hammerel,

inspecteur en chef des douanes, membre effectif;

Weber, conseiller-secrétaire de la direction des

douanes, membre suppléant ; 2° pour le corps

des volontaires et de gendarmerie: MM. Trausch,

capitaine, membre effectif; Weydert, capitaine,

membre suppléant; 3° dans tous les autres cas

MM. Monbrun, conseiller à la Chambre des

comptes, membre effectif, et Leclerc, contrôleur

des contributions, membre suppléant.

Par arrêté du Conseil de Gouvernement en

date du même jour, ont été adjoints à cette com-

mission, avec voix consultative et pour la durée

de l'année 1894, MM. les médecins Bourggraff

et Metzler à Luxembourg, et comme membres

suppléants, MM. les médecins Kintgen et Schu-

macher à Luxembourg.

Luxembourg, le 13 décembre 1893.

Le Directeur général des finances,

M .

MONGENAST.

Bekanntmachung. — Pensions-Commission.

Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage

ist die durch Art. 27 des Pensionsgesetzes vom

16. Januar 1863 vorgesehene Commission fürs

Jahr 1894 zusammengesetzt, wie folgt

a) Gerichtspersonen: Die HH. Heuardt,

Vice-Präsident des Obergerichtshofes, und Speyer,

Vice-Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg,

wirkliche Mitglieder; Lefort, Obergerichtsrath,

und Thilges, Präsident des Bezirksgerichtes zu

Luxemburg, stellvertretende Mitglieder.

b) A b g e o r d n e t e : die HH. Bech und

Mersch, wirkliche Mitglieder; Risch und Jul.

Fischer, stellvertretende Mitglieder.

c) Verwaltungsbeamte: 1° wenn der zu

pensionirende Beamte der Zoll Verwaltung ange-

hört, die HH. Hammerel, Ober-Zollinspektor,

wirkliches Mitglied; Weber, Zollrath und Di-

rektions-Sekretär, stellvertretendes Mitglied; 2° für

das Freiwilligen-Corps und die Gendarmerie, die

HH. Trausch, Hauptmann, wirkliches Mitglied;

Weydert, Hauptmann, stellvertretendes Mit-

glied; 3° in jedem anderen Falle: die HH.

Monbrun, Rechnungsrath, wirkliches Mitglied,

und Leclerc, Steuerkontroleur, stellvertretendes

Mitglied.

Durch Beschluß des Regierungs-Conseils vom

selben Tage sind vorerwähnter Commission für

das Jahr 1894 die HH. Aerzte Bourggraff

und Metzler aus Luxemburg, und als Stell-

vertreter, die HH. Kintgen und Schumacher

aus Luxemburg, mit berathender Stimme bei-

gegeben.

Luxemburg, den 13. Dezember 1893.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats September 1893.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen...

Mischelfrucht...

Roggen...

Gerste...

Spelz...

Heidekorn...

Hafer...

Erbsen...

Bohnen...

Linsen...

Kartoffeln...

Weizen-Mehl...

Mischel-Mehl...

Roggen-Mehl. .

Geschälte Gerste..

Butter...

Eier...

Heu...

Stroh...

Buchenholz...

Eichenholz...

Weichholz...

Ochsenfleisch. . .

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch...

Hammelfleisch...

Schweinefleisch .

id. geräuchert.

Maße

oder

Gewicht.

Hektoliter

Kilogr.

Dutzend.

100 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

17 00

16 00

14 00

14 00

11 00

18 00

15 00

25 00

3 50

0 60

0 30

0 40

0 70

2 30

1 25

20 00

9 00

14 00

10 00

1 60

1 40

1 80

1 20

1 80

2 00

Die-

kirch.

16 30

16 00

13 00

10 00

3 30

0 40

0 33

2 50

1 00

1 30

1 20

1 00

1 30

1 30

Wiltz.

13 75

8 23

2 70

0 43

0 33

0 28

2 00

0 85

1 20

1 10

1 20

1 10

1 50

Ettel-

brück.

17 30

13 00

9 00

3 50

0 45

0 38

0 30

2 40

1 05

1 40

1 30

1 40

1 60

1 60

Echter-

nach.

16 63

13 30

13 73

9 30

0 33

0 30

2 16

1 05

1 25

1 43

1 45

1 40

Remich

16 25

14 75

11 25

13 00

0 34

0 38

2 30

1 00

12 00

9 00

1 20

1 20

1 40

1 40

Mersch.

2 40

1 25

1 40

1 40

1 20

1 40

1 40

Greven-

macher.

5 00

0 40

2 50

1 15

1 40

1 40

1 60

1 40

1 60

Esch-

a. d. A.

4 50

0 50

0 40

2 80

1 00

1 45

l 20

1 25

1 30

1 50

Luxbg. Impr. Lib. d. I. C. V. Bück; L. Bück, Succ.

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