Arrêté du 13 décembre 1893, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des anciens sous- officiers du Grand-Duché de Luxembourg.
Table des dispositions (32)
Texte législatif (32 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 16 décembre 1893.
Arrêté du 13 décembre 1893, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société de secours mutuels des anciens sous-
officiers du Grand-Duché de Luxembourg.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la «Société de secours mutuels des
anciens sous-officiers du Grand-Duché de Lu-
xembourg», ensemble les statuts de cette
société ;
Vu l'avis émis le 5 mai 1893 par l'adminis-
tration communale de Luxembourg, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 1er décembre 1893 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société sont suffisantes pour faire face à ses
dépenses obligatoires ;
Arrête
La « Société de secours mutuels des
anciens sous-officiers du Grand-Duché de Lu-
xembourg» est légalement reconnue et ses
statuts sont approuvés.
Beschluß vom 13. Dezember 1893, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der
Statuten des Unterstützungsvereines chema-
liger Unterofsiziere des
Großherzogthums
betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des „Unterstützungs-
vereines ehemaliger Unteroffiziere des Großher-
zogthums Luxemburg" wegen gesetzlicher Aner-
kennung sowie Genehmigung des Statuts dieses
Vereines;
Nach Einsicht des Schreibens der Gemeinde-
verwaltung von Luxemburg, Sitz des Vereins, vom
5. Mai 1893;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 1. Dezember 1893;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht,
daß das Statut genannten
Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichen;
Beschließt
Der „Unterstützungsverein ehemaliger
Unteroffiziere des Großherzogthums Luxemburg"
wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen
Statut genehmigt.
N° 60.
Samstag, 16. Dezember 1893.
Vom 1. Januar 1890 ah ist zu Luxemburg unter
der Benennung « Verein ehemaliger Unteroffiziere des
Grossherzogthums » eine auf Gegenseitigkeit beruhende
Hilfskasse gegründet, an welcher die gewesenen Militär-
personen sowie die im aktiven Dienste stehenden Unter-
offiziere theilnehmen können.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 13 décembre 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 13. Dezember 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Vereins ehemaliger Unteroffiziere des Grossherzogthums Luxemburg.
Bildung und Zweck des Vereines.
Die Hilfskasse hat den Zweck, beim Tode eines
Mitgliedes den Hinterbliebenen die Mittel zur Beerdigung
des Verstorbenen und eine Unterstützung zur Bestreitung
anderer Kosten zu gewähren.
Zusammensetzung
des Vereines.
Der Verein besteht aus wirklichen und Ehren-
mitgliedern.
Wirkliche Mitglieder sind solche Personen, welche beim
luxemburgischen Militär dienen und gedient haben, und
die Verpflichtung, sich gegenwartigern Statut zu fügen,
unterschrieben haben.
Ehrenmitglieder sind solche Personen, die
durch ihre höhere Stellung im öffentlichen Leben, oder
ihres vermögenden Einflusses durch ihre Wohltaten,
Rathschläge und Baarzeichnungen zum Gedeihen des Ver-
eines beitragen ; ferner diejenigen Militärpersonen, wel-
che wegen überschrittenen Altersgrenze nicht wirkliches
Mitglied sein können, und solche, die im Auslande dienen
oder gedient haben, gleichviel welcher Nationalität sie
angehören. Sie werden ohne Rücksicht auf Alter und
Wohnsitz vom Vorstande aufgenommen.
Die Ehrenmitglieder gemessen die den wirk-
lichen Mitgliedern zustehenden finanziellen Vortheile
nicht ; sie haben das Recht den Versammlungen anzu-
wohnen, sowie auch die Ausübung des Stimmrechtes in
allen Vereinsangelegenheiten.
Aufnahme-
und
Ausschlussbedingungen.
Zu wirklichen Mitgliedern sind aufnahmebe-
rechtigt alle im Art. 3 bezeichneten Personen, vom voll-
endeten einundzwanzigsten bis zum vierzigsten Lebens-
jahr einschliesslich, wofern sie einer guten Gesundheit
und eines untadelhaften Rufes theilhaftig sind. Wer dem
Vereine beizutreten wünscht, hat sich an den Vorstand
zu wenden und die zu seiner Aufnahme erforderlichen
Nachweise — den Militärabschied oder einen Auszug des-
selben und Gesundheitsattest — vorzulegen.
Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Vor-
stand für die Eintragung des Namens des Aufgenommenen
in das Vereinsregister, und fertigt für denselben ein auf
seinen Namen lautendes Exemplar der Vereinsstatuten
aus. Diese von dem Vorstande vollzogene Ausfertigung
bildet die alleinige Urkunde über die erfolgte Aufnahme
in den Verein, und ist von dem aufgenommenen Mitgliede
durch Erlegung eines Eintrittsgeldes gemäss dem Lebens-
alter bei dem Vereinskassirer binnen einem Monate ein-
zulösen. Ehemalige und active Unteroffiziere werden vom
Vorstande, alle anderen Militarpersonen von der General-
versammlung aufgenommen. Zur Aufnahme ist absolute
Stimmenmehrheit erfordert.
Die Mitgliedschaft hört auf
1. durch freiwilligen Austritt mittelst schriftlicher An-
zeige an den Vorstand ;
2. wenn die einzuzahlenden Beiträge beim Beginn des
zweiten Semesters, nach Verlauf von sechs Monaten, aus-
stehen.
Ferner wird der Ausschluss auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung verhängt
a) wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe, oder
zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die
Sittlichkeit oder die Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;
6) wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Vereinsin-
teressen ;
c) wegen offenkundig ärgernissgebenden oder zügel-
losen Lebenswandels.
Ausser dem oben unter a) vorgesehenen Fall einer Ver-
urtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt
ist, vor den Vorstand geladen, um über die ihm zur Last
gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet das-
selbe sich am bestimmten Tage und zur festgesetzten
Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der General-
versammlung verhängt. Ausscheidende und ausgeschlos-
sene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergü-
tung ihrer Einlagen.
A r t . 9. Freiwillig austretende Mitglieder, sowie solche,
die durch nicht rechtzeitige Einzahlung der Beiträge die
Mitgliedschaft verloren haben, können in den Verein wie-
der aufgenommen werden. Dieselben werden jedoch in
jeder Hinsicht wie neu beitretende Mitglieder behandelt.
A r t . 10. Der Verein wird verwaltet durch einen Vor-
stand , dessen Mitglieder in einem Unteroffiziers- oder
höheren Grade gedient haben, oder noch dienen, so lange
vierzehn solcher Mitglieder dem Verein angehören. Der
Vorstand besteht aus einem Präsidenten, welcher auf die
Dauer von drei, einem Vicepräsidenten und fünf Mitglie-
dern, welche auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wer-
den. Alle üben ihr Amt unentgeltlich aus.
A r t . 11. Am ersten Sonntage eines jeden Monates fin-
det eine Zusammenkunft, und an jedem zweiten Sonntage
der Monate Januar, April, Juli und Oktober, jedesmal
um 3 Uhr Nachmittags eine Generalversammlung statt. In
diesen Versammlungen werden die Beiträge des laufenden
Quartals eingezahlt.
A r t . 12. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch
die Generalversammlung im Monate Januar in geheimer
Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit ernannt.
Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern erwählt. Die
Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes findet, abgesehen
von der Ersetzung einzelner verstorbenen oder abdanken-
den Mitglieder, zur Hälfte statt. Die zuerst austretende
Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind
wieder wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied
bleibt im Amte bis zum Monat, welcher auf seine Ersetz-
ung oder seine Abdankung folgt.
A r t . 13. Der Vorstand wählt unter seinen Mitgliedern
einen Vicepräsidenten , einen Schriftführer und einen
Kassirer.
A r t . .14. In der Generalversammlung pro April stattet
der Vorstand über seine Gesammt-Amtsthätigkeit für das
verflossene Jahr Bericht ab. Hierauf erfolgt seitens der
Kassenrevisoren die Berichterstattung des Cassenstandes,
wie solcher beim Jahresschlusse festgestellt wurde.
A r t . 15. In der Generalversammlung pro Oktober der
geraden Jahre werden drei Kassenrevisoren gewählt,
welche die Rechnungen und die Bücher des Vereines
prüfen und die Kasse revidiren. Dieselben fertigen einen
Bericht aus, welcher in der nächsten Versammlung verle-
sen wird. Die Mission der Kassenrevisoren dauert zwei
Jahre mit dem nächsten Monate Januar beginnend, und
besteht hauptsächlich in der Ueberwachung der Kassen-
Operationen sowie der Abstimmungsgeschäfte, und haben
für die Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen
zu sorgen.
A r t . 16. Der Präsident oder dessen Vertreter über-
wacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er hand-
habt die Polizei in den Versammlungen, unterzeichnet
alle. Urkunden, Beschlüsse und Berathungen, und vertritt
den Verein in seinem Verkehr mit den öffentlichen Behör-
den. Er ordnet die Zusammenkünfte des Vorstandes und
die Einberufung der Generalversammlungen an. Er kann
eine ausserordentliche Generalversammlung, entweder
aus eigenem Antriebe, oder auf Verlangen der Mehrzahl
der Vorstandsmitglieder, und endlich, auf ein von zwan-
zig wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes, die Gegen-
stände der Tagesordnung enthaltendes Ansuchen , einbe-
rufen. Diese aussergewöhnlichen Einberufungen müssen
sämmtlichen Mitgliedern wenigstens acht Tage vorher
schriftlich angezeigt werden. In zeitweiliger Abwesen-
heit des Präsidenten übernimmt der Vicepräsident oder
das älteste Mitglied des Vorstandes dessen Befugnisse. .
A r t . 17. Der Schriftführer hat die Ablassung der
Sitzungsberichte, der Correspondenzen, so wie die Füh-
rung der Journale zu besorgen, und ist mit der Aufbe-
wahrung des Archivs betraut.
A r t . 18. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen, trägt selbe in die durch den Präsidenten
mit Seitenzahl und Namenszug versehenen Kassenbücher
ein. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befin-
den, und bezahlt auf Sicht von Anweisungen, Welche vom
Präsidenten oder dessen Vertreter visirt sein müssen.
Ferner behändigt derselbe den Mitgliedern bei der Auf-
nahme Karten, worauf die Zahlung der Beit äge ver-
merkt ist; er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung
der Gelder bei der Sparkasse auf Grund einer vom Präsi-
denten unterzeichneten Anweisung, worin die gesetz-
mässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. Der Baar-
bestand in Kasse des Kassirers darf nicht mehr als die für
zwei Sterbefälle erforderlichen Gelder betragen.
A r t . 19. Dem Präsidenten steht es jederzeit frei, mit
den dazu berufenen Revisoren die Kasse zu revidiren.
Ausserdem findet durch Letztere im Laufe des ersten
Jahresquartals eine spezielle Revision statt, durch welche
der Kassenabschluss vom verflossenen Jahr geprüft und
festgestellt wird. Dieselben erstatten bis zum 15. März
einen Bericht an den Präsidenten, aus welchem zu ersehen
ist, ob die Rechte der Statuten gewahrt worden sind.
A r t . 20. Die Beschlüsse der General-Versammlung
werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-
glieder gefasst. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder,
also auch für die nicht erschienenen Mitglieder gültig. Alle
Wahlen werden durch geheime Abstimmung vollzogen.
Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die An-
wesenheit von fünfunddreissig Mitgliedern erforderlich. Im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Sollten jedoch in der ersten Versammlung die fünfund-
dreissig Mitglieder nicht anwesend sein, so können in der
darauffolgenden Versammlung die Beschlüsse endgültig
gefasst werden, wenn auch die erforderliche Anzahl Mit-
glieder nicht anwesend sind.
Der Vorstand versammelt sich so oft die Ge-
schäfte des Vereines es erfordern. Der Präsident benach-
richtigt die Vorstandsmitglieder mindestens zwei Tage
vorher.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach
Stimmenmehrheit. Wenn aber in eiligen Fällen Mitglieder
an der Versammlung theilzunehmen behindert sind, so
können die übrigen Mitglieder sich zu gültigen Be-
schlüssen vereinen.
Sollte ein Vorstandsmitglied während der
Amtsdauer ausfallen, oder sich dauernd verhindert sehen,
an den Geschäften theilzunehmen, so hat der Vorstand
ein anderes Vereinsmitglied in der nächsten General-
Versammlung in Vorschlag zu bringen.
Ehrenmitglieder sind nicht in den Vorstand
wählbar, jedoch haben dieselben das Recht, allen Ver-
sammlungen und Vorstandssitzungen beizuwohnen und an
den Berathungen theilzunehmen.
Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein.
Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem
Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese richtet
sich nach dem Lebensalter und beträgt
Des Weiteren verpflichten sich die wirk-
lichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrags
von Fr. 0,62½, welcher beim Beginn eines jeden Quar-
tals zu entrichten ist. Die Beiträge dürfen auf beliebige
Zeit im Voraus gezahlt werden. Eintretenden Falls werden
Ueberzahlungen zurückerstattet.
Die Ehrenmitglieder haben einen Beitrag
von wenigstens Fr. 7,50 jährlich zu entrichten.
Von den Mitgliedern wird keinerlei Beitrag
erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen
sind.
Verpflichtungen des Vereins gegen die Mitglieder.
A r t . 30. Beim Ableben eines Mitgliedes wird dessen
Angehörigen eine Unterstützungssumme verabfolgt. Die
Unterstützungssumme beträgt im ersten Jahre 100 Fr.,
im zweiten Jahre 150 Fr., im dritten Jahre 200 Fr., im
vierten Jahre 250 Fr., Höchstbetrag der einstweilen ge-
leistet wird. Die Angehörigen des Verstorbenen haben
dem Präsidenten sofort Kenntniss zu geben, und wenn
das Ableben sämmtlichen Mitgliedern des Vereins bekannt
werden soll, circa 250 Todesanzeigen an den Vorstand
gelangen zu lassen. Die erwachsenen Portokosten werden
in Abzug gebracht.
Die Auszahlung der Unterstützungssumme
erfolgt beim Tode eines Mitgliedes auf die beigebrachte
glaubhafte Todesbescheinigung des Amts- oder Ortsvor-
standes gegen Empfangsbescheinigung durch den Kassirer
an die Hinterbliebenen des Verstorbenen, und kann unter
keinen Umständen mit Beschlag belegt oder abgetreten
werden.
Als bezugsberechtigt werden nur angesehen
die Wittwe, die Kinder oder eine testamentarisch bezeich-
nete Person. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder
oder Erben, so müssen dieselben, oder deren Vormund,
eine Gesammtquittung ausstellen, wenn nicht ein Kind
oder Erbe speziell \on dem Verstorbenen als allein be-
zugsberechtigt bezeichnet ist. Hinterlässt der Verstorbene
keine der oben bezeichneten Verwandten und kein Testa-
ment, so bezahlt der Verein die Begräbnisskosten und das
übrige wird der Vereinskasse überwiesen.
Beim Ableben eines Ehren- und Vorstands-
mitgliedes sind sämmtliche Vorstandsmitglieder gehalten,
der Begräbnissfeier beizuwohnen. Leichenteierlichkeiten
auswärts, aber noch in den Landesgrenzen wohnender
Ehrenmitglieder, wohnt eine Deputation des Vorstandes
bei, und werden die Reisekosten aus Vereinsmitteln be-
stritten.
Das Vereinskapital und seine Anlage.
Das Vereinskapital besteht aus
1. den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder;
2. den Beiträgen der Ehrenmitglieder;
3. den Privatschenkungen und Vermächtnissen ;
4. den Staats- und Gemeindezuschüssen ;
5. den Zinsen der angelegten Kapitalien.
a)
b)
c)
d)
bei einem Aller von 21 bis 25 Jahren,
»
»
»
»
»
»
»
»
» 25 » 30
» 30 » 35
» 35 » 40
»
»
Fr. 5
» 10
» 15
» 20
Die Zahlung dieser Gebühr ist bei der Aufnahme-Be-
nachrichtigung zu leisten, oder muss spätestens nach
Monatsfrist geleistet sein.
Von dem vorhandenen Vereins vermögen wird
eine Summe von 3000 Fr. zur Beschaffung eines Reserve-
kapitals. herangezogen. Das angelegte Reservekapital darf
nur mit Zustimmung des Vereins und gemäss einem Votum
der Generalversammlung angegriffen werden. Die Erheb-
ung der hinterlegten Gelder, welche zu diesem Reserve-
kapital gehören, hat der Vorstand gutzuheissen, dessen
Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-
schreiben ist. So lange das Reservekapital nicht wieder
zur bestimmten Höhe von 3000 Fr. gebracht ist, wird bei
Jedem Sterbefalle von den Mitgliedern 1,25 Fr. erhoben.
Wenn, ausser dem Reservekapital, das Vereinsvermögen
genügend angewachsen ist, kann die bei Sterbefällen zu
zahlende Summe mit Genehmigung der Regierung ver-
hältnissmässig gesteigert werden.
Die Vereinsgelder werden bei der Sparkasse,
oder durch Ankauf inlandischer Staats- oder Gemeinde-
Obligationen angelegt. Dieselben dürfen in keinem Falle
zu einem andern als dem ausdrücklich in dem Statut an-
gewiesenen Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsfahne wird bei den vom Staate
und der hiesigen Gemeindeverwaltung angeordneten Fest-
lichkeiten dem Vereine vorgetragen. Ferner, bei allen
offiziellen Ausgängen und Betheiligung an Festlichkeiten
der Waffengefahrten benachbarter Länder, sowie bei
Beerdigung von Vereinsmitgliedern in allen Fällen, wo
die Betheiligung des Vereines möglich ist.
Statuten-Abänderung. Auflösung und Liquidirung.
Schlichten etwaiger Streitsachen.
Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
muss dem Vorstande unterbreitet werden, welcher be-
stimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine
Statutabänderung ist nur durch eine Generalversammlung
zulässig, welche wenigstens einen Monat voraus, eigens
zu diesem Zwecke, durch schriftliche oder gedruckte
Briefe an jedes einzelne Mitglied, oder durch Anschlag
mit ausdrucklicher Angabe der Tagesordnung festzustellen
ist. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gül-
tig zu sein, mit dreiviertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in der Form geneh-
migt sein, welche durch Art. 2 des Grossherzoglichen Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Ge-
genseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.
Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei
erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflösen. Die
Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke
wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit
ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen
Versammlung, in welcher wenigstens drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, beschlossen
werden. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem die
Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung
neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit wenig-
stens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der
Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung wird die Li-
quidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des
Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerk-
stelligt.
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, wel-
che im Schoosse des Vereines, entweder zwischen Mit-
gliedern, oder zwischen Mitgliedern einer und dem Vor-
stande anderseits entstehen, werden immer durch zwei
von den beiheiligten Partheien zu ernennenden Schieds-
richter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien diese
Ernennung, so kann der Vorsitzende des Vereines dieselbe
vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter
Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der
Präsident einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat
und dessen Entscheidung endgiltig ist. Ist der Verein als
solcher bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des
Vorsitzenden des Vereines, der Präsident der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit be-
ruhenden Hilfskassen, den in den beiden vorstehenden
Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten
Schiedsrichter zu ernennen.
Also beschlossen in der Generalversammlung vom 8.
Oktober 1893.
Der Vorstand.
(Folgen die Unterschriften.)
Avis. — Postes et télégraphes.
Pour faciliter et accélérer l'expédition et as-
surer la remise en temps utile des envois pos-
taux expédiés à l'occasion du jour de Tan, l'ad-
ministration des postes et télégraphes a pris,
comme les années précédentes, les dispositions
suivantes
1° Le public est autorisé à remettre aux gui-
chets, à partir du 20 décembre, les envois pos-
Bekanntmachung. — Post- u. Telegraphenwesen.
Zur Erzielung einer schnelleren Beförderung
und rechtzeitigen Abgabe der Correspondenzen
für Neujahr sind, wie in den vorigen Jahren,
seitens der Post- und Telegraphenverwaltung
folgende Maßnahmen getroffen worden
1° Das Publikum kann, vom 20. Dezember
ab, Postsendungen sowohl für das In- als für
taux qu'il entend voir présenter au destinataire
le jour de l'an, que ces envois soient destinés
pour l'intérieur ou pour Fetranger.
2° Ces envois doivent être affranchis et porter
en haut de l'adresse, au coin gauche, les initiales
« N. A. » ou « N. J. »
les personnes qui déposent en une seule fois
plusieurs envois de l'espèce peuvent les remettre
aux guichets dans un seul paquet étiqueté «Nou-
vel an » où « Neues Jahr »; en ce cas, ces per-
sonnes sont dispensées de munir chaque envoi
de l'annotation ci-dessus.
L'administration prendra des mesures pour
que les envois ainsi conditionnés, à destination
de l'intérieur, soient compris dans la première
distribution du 1er janvier et que ceux pour
l'étranger soient expédiés par le premier cour-
rier du 31 décembre.
Le 1er janvier, le nombre des tournées locales
à Luxembourg-ville sera réduit à deux, savoir
à 8 h. du matin et à 4 h. du soir ; les 2 et 3 jan-
vier à trois, savoir : à 7½, 10½ h. du matin et à
4 h. du soir; les 4 et 5 janvier à quatre, savoir
à 7½ et 10½ h. du matin, à 3 et 5 h. du soir.
Le 31 décembre, la tournée de 7 h. 30 du
soir sera supprimée.
Les 1er, 2 et 3 janvier, les faubourgs et le
Limpertsberg seront desservis deux fois par
jour : à 8 h. du matin et à 4 h. du soir.
Luxembourg, le 11 décembre 1893.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Avis. — Règlement communal.
Dans ses séances des 15 avril et 19 septem-
bre dernier, le conseil communal de Diekirch
a arrêté un règlement de police au sujet des
concessions de tombes aux cimetières de la dite
ville. — Ce règlement a été dûment approuvé
et publié.
Luxembourg, le 9 décembre 1893.
Le Directeur général de l'intérieur
H.
KIRPACH.
das Ausland, welche am 1. Januar zur Abgabe
an den Empfänger gelangen sollen, bei den Post-
schaltern einliefern.
2° Diese Postsendungen müssen frankirt und
links, oberhalb der Aufschrift, mit dem Vermerk
„N. A." oder „N. J." versehen sein.
Diejenigen Personen, welche in einem Male
mehrere solcher Sendungen aufliefern, können
dieselben in einem Bunde mit dem Vermerk „Nou-
vel an" oder „Neues Jahr" bei den Postschaltern
abgeben; in diesem Falle ist es nicht erfordert, daß
jede einzelne Sendung den obigen Vermerk trage.
Die Verwaltung wird Maßregeln dahin treffen,
daß die so beschaffenen Sendungen für das In-
land dem Adressaten bei der ersten Vertheilung
am l. Januar zugestellt und diejenigen für das
Ausland mit der ersten Expedition vom 31. De-
zember ihrem Bestimmungsorte zugeführt werden.
Am 1. Januar wird die Zahl der Lokalbe-
stellgänge in Luxemburg Stadt auf zwei beschränkt,
nämlich: um 8 Uhr Vm. und 4 Uhr Nm.; am
2. und 3. Januar auf drei, nämlich um 7½, 10½
Uhr Vm. und um 4 Uhr Nm.; am 4. und 5.
Januar auf vier, nämlich: um 7½ und 10½ Uhr
Vm., sowie um 3 und 5 Uhr Nm.
Der Bestellgang von 7.30 Uhr Nm. wird am
31. Dezember nicht ausgeführt.
Die Correspondenz wird am 1., 2. und 3.
Januar in den Vorstädten und auf dem Limperts-
berg nur zwei Mal und zwar um 8 Uhr Vm.
und 4 Uhr Nm. bestellt.
Luxemburg, den 11. Dezember 1893.
Der General-Director der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seinen Sitzungen vom 15. April und 19.
September letzthin hat der Gemeinderath von
Diekirch ein Polizeireglement inbetreff der Con-
cessionen von Grabstätten auf den Kirchhöfen be-
sagter Stadt erlassen. — Dieses Reglement ist
vorschriftsmäßig genehmigt und
veröffentlicht
worden.
Luxemburg, den 9. Dezember 1893.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Avis. — Commission des pensions.
Par arrêté grand-ducal de ce jour, la com-
mission instituée par l'art. 27 de la loi du
16 janvier 1863, sur les pensions, a été formée
comme suit pour l'année 1894
a) Pour l'ordre judiciaire : MM. Heuardt, vice-
président de la Cour supérieure de justice, et
Speyer, vice-président du tribunal d'arrondisse-
ment à Luxembourg, membres effectifs ; Lefort,
conseiller à la Cour supérieure de justice, et
Thilges, président du tribunal d'arrondissement
à Luxembourg, membres suppléants.
b) Pour la Chambre des députés : MM. Bech
et Mersch, membres effectifs ; Risch et Jules
Fischer, membres suppléants.
c) Pour Vordre administratif : 1° lorsque le
fonctionnaire à mettre à la retraite appartient à
l'administration de la douane : MM. Hammerel,
inspecteur en chef des douanes, membre effectif;
Weber, conseiller-secrétaire de la direction des
douanes, membre suppléant ; 2° pour le corps
des volontaires et de gendarmerie: MM. Trausch,
capitaine, membre effectif; Weydert, capitaine,
membre suppléant; 3° dans tous les autres cas
MM. Monbrun, conseiller à la Chambre des
comptes, membre effectif, et Leclerc, contrôleur
des contributions, membre suppléant.
Par arrêté du Conseil de Gouvernement en
date du même jour, ont été adjoints à cette com-
mission, avec voix consultative et pour la durée
de l'année 1894, MM. les médecins Bourggraff
et Metzler à Luxembourg, et comme membres
suppléants, MM. les médecins Kintgen et Schu-
macher à Luxembourg.
Luxembourg, le 13 décembre 1893.
Le Directeur général des finances,
M .
MONGENAST.
Bekanntmachung. — Pensions-Commission.
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage
ist die durch Art. 27 des Pensionsgesetzes vom
16. Januar 1863 vorgesehene Commission fürs
Jahr 1894 zusammengesetzt, wie folgt
a) Gerichtspersonen: Die HH. Heuardt,
Vice-Präsident des Obergerichtshofes, und Speyer,
Vice-Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg,
wirkliche Mitglieder; Lefort, Obergerichtsrath,
und Thilges, Präsident des Bezirksgerichtes zu
Luxemburg, stellvertretende Mitglieder.
b) A b g e o r d n e t e : die HH. Bech und
Mersch, wirkliche Mitglieder; Risch und Jul.
Fischer, stellvertretende Mitglieder.
c) Verwaltungsbeamte: 1° wenn der zu
pensionirende Beamte der Zoll Verwaltung ange-
hört, die HH. Hammerel, Ober-Zollinspektor,
wirkliches Mitglied; Weber, Zollrath und Di-
rektions-Sekretär, stellvertretendes Mitglied; 2° für
das Freiwilligen-Corps und die Gendarmerie, die
HH. Trausch, Hauptmann, wirkliches Mitglied;
Weydert, Hauptmann, stellvertretendes Mit-
glied; 3° in jedem anderen Falle: die HH.
Monbrun, Rechnungsrath, wirkliches Mitglied,
und Leclerc, Steuerkontroleur, stellvertretendes
Mitglied.
Durch Beschluß des Regierungs-Conseils vom
selben Tage sind vorerwähnter Commission für
das Jahr 1894 die HH. Aerzte Bourggraff
und Metzler aus Luxemburg, und als Stell-
vertreter, die HH. Kintgen und Schumacher
aus Luxemburg, mit berathender Stimme bei-
gegeben.
Luxemburg, den 13. Dezember 1893.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats September 1893.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen...
Mischelfrucht...
Roggen...
Gerste...
Spelz...
Heidekorn...
Hafer...
Erbsen...
Bohnen...
Linsen...
Kartoffeln...
Weizen-Mehl...
Mischel-Mehl...
Roggen-Mehl. .
Geschälte Gerste..
Butter...
Eier...
Heu...
Stroh...
Buchenholz...
Eichenholz...
Weichholz...
Ochsenfleisch. . .
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch...
Hammelfleisch...
Schweinefleisch .
id. geräuchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.
100 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
17 00
16 00
14 00
14 00
11 00
18 00
15 00
25 00
3 50
0 60
0 30
0 40
0 70
2 30
1 25
20 00
9 00
14 00
10 00
1 60
1 40
1 80
1 20
1 80
2 00
Die-
kirch.
16 30
16 00
13 00
10 00
3 30
0 40
0 33
2 50
1 00
1 30
1 20
1 00
1 30
1 30
Wiltz.
13 75
8 23
2 70
0 43
0 33
0 28
2 00
0 85
1 20
1 10
1 20
1 10
1 50
Ettel-
brück.
17 30
13 00
9 00
3 50
0 45
0 38
0 30
2 40
1 05
1 40
1 30
1 40
1 60
1 60
Echter-
nach.
16 63
13 30
13 73
9 30
0 33
0 30
2 16
1 05
1 25
1 43
1 45
1 40
Remich
16 25
14 75
11 25
13 00
0 34
0 38
2 30
1 00
12 00
9 00
1 20
1 20
1 40
1 40
Mersch.
2 40
1 25
1 40
1 40
1 20
1 40
1 40
Greven-
macher.
5 00
0 40
2 50
1 15
1 40
1 40
1 60
1 40
1 60
Esch-
a. d. A.
4 50
0 50
0 40
2 80
1 00
1 45
l 20
1 25
1 30
1 50
Luxbg. Impr. Lib. d. I. C. V. Bück; L. Bück, Succ.