Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.
Table des dispositions (21)
Texte législatif (21 Articles)
Memorial
Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.
N° 66
Beschluß vom 30. Dezember 1940, betreffend den
im Jahre 1941 geltenden Zinsfuß
für
die
beim
Volkswohnungsamte
aufgenommenen
Anleihen.
Der Kommissar
für die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. April 1929, be-
treffend das staatliche Volkswohnungsamt, insbe-
sondere des Art. 5 dieses Gesetzes ;
Nach Einsicht des Ministerialbeschlusses vom, 9. Juli
1929, betreffend Festsetzung des Zinsfußes sowie des
Betrages und der Dauer der durch dieses Amt zu
bewilligenden Darlehen ;
Nach Einsicht der Ministerialbeschlüsse vom 20. Ja-
nuar und 14. April 1934, betreffend Anwendung des
Zinsfußes für kinderreiche Familien auf jene Schuld-
ner des Volkswohnungsamtes, deren drittes Kind
erst nach Aufnahme des Darlehnsvertrages geboren
wurde ;
Beschließt
In Abweichung von den Bestimmungen
der vorerwähnten Beschlüsse und entgegen den durch
die Darlehnsverträge festgelegten Bedingungen wird,
für das Jahr 1941, der Zinsfuß für die Darlehen
des Volkswohnungsamtes festgesetzt wie folgt
l. — Für die Darlehen, die auf Grund des Ge-
setzes vom 26. April 1929 an Personen bewilligt
wurden, welche die Bedingungen des Gesetzes vom
17. August 1935 über die Sanierung
gewisser
Schuldverhältnisse
nicht erfüllen
Allen Schuldnern, deren Annuität, berechnet auf
den ursprünglichen Darlehnsbetrag, zum vertrag-
lichen Zinsfuße und auf eine Dauer von 30 Jahren,
höher ist als ein Viertel ihres besteuerten Einkom-
mens, berechnet gemäß den nachstehenden Vorschriften
auf Grund des Steuerzettels des Jahres 1940, wird
eine Zinsvergütung bewilligt. Diese Zinsvergütung
darf in keinem Falle
a) höher sein als 1%, des am 1. Januar 1941 ge-
schuldeten Kapitalbetrages des Darlehns ;
b) den Unterschied übersteigen, der zwischen dem
Viertel des besteuerten Einkommens und der nach
den vorstehenden Angaben berechneten Annuität
besteht ;
c) den Zinsfuß der Darlehen unter den Minimal-
satz von 2% herabsetzen.
Das in Rechnung zu stellende besteuerte Einkom-
men wird gemäß Art. 34, Nr. 7 des Beschlusses vom
9. Juli 1929 über das Volkswohnungsamt berechnet.
Von dem so errechneten Betrage wird für jedes Kind
unter 18 Jahren, das am 1. Januar 1941 zu Lasten
des Darlehensnehmers war, ein Betrag von 2.000 Fr.
in Abzug gebracht.
II. — Für die auf Grund des Gesetzes vom 26.
April 1929 bewilligten Darlehen, betreffend die-
jenigen Schuldner, welche die Bedingungen des
Gesetzes vom 17. August 1935 erfüllen und dem-
gemäß die Vorteile eines Sanierungsplanes ge-
nießen
Falls die, gemäß den vorstehend sub I festgelegten
Bestimmungen berechnete Annuität, unter Berück-
sichtigung der Zinsvergütung, niedriger ist als die im
Sanierungsplane
auf eine Dauer von 30 Jahren
festgesetzte Annuität,
wird dem Darlehensnehmer
eine Zinsvergütung bewilligt, welche dem Unter-
schied zwischen den beiden Annuitäten gleichkommt.
Der durch Art. 305ter der Ausgabenetats
des Staatshaushalts 1940 vorgesehene Kredit von
200.000 Frk. wird folgendermaßen verwandt
a) 170.000 Frk. als Beihilfe für die Ausführung
hygienischer Verbesserungen an ungesunden Woh-
nungen ;
b) 20.000 Frk. als Beihilfen an die Erbauer von
Kleinstallungen bei den billigen Wohnungen ;
c) 10.000 Frk. als Beihilfen zum Ankauf von Ar-
beitergärten.
Kapitel II. — Allgemeine Bedingungen für die
Bewilligung der Beihilfen.
In Abweichung von dem Ministerialbe-
schluß vom 23. Dezember 1935 sowie von den dies-
bezüglichen Bestimmungen der zwischen dem Volks-
wohnungsamt, Abteilung für Sanierungsdarlehen,
und dessen Darlehensnehmern abgeschlossenen Dar-
lehensverträgen, wird der Zinsfuß für die auf Grund
des Gesetzes vom 17. August 1935 bewilligten und
noch zu bewilligenden Darlehen, für das Jahr 1941,
festgesetzt wie folgt
1) auf 4% für die Darlehen unter Frk. 50.001 ;
2) auf 4¼% für die Darlehen von Frk. 50.001 bis
Frk. 100.000 ;
3) auf 4½% für die, den Betrag von Frk. 100.000
übersteigenden Darlehen.
Gegenwärtige Bestimmungen sind weder
anwendbar auf die Darlehen, die auf Grund des
Art. 8 des Gesetzes vom 22. Mai 1933, betreffend
Abänderung des Gesetzes vom 26. April 1929 über
das
Volkswohnungsamt,
noch auf jene, die auf
Grund des Art. 13 des Gesetzes vom 17. August
1935 über das Sanierungsregime, gewährt wurden.
Die Gesuche um Bewilligung dieser Bei-
hilfen sind an das Volkswohnungsamt zu richten.
Die Gesuchsteller müssen die luxemburgische Staats-
angehörigkeit besitzen und die durch das Gesetz vom
26. April 1929 und den Großh. Beschluß vom 9. Juli
1929 über das Volkswohnungsamt
vorgesehenen
Bedingungen erfüllen.
Gegenwärtiger Beschluß wird in, „Me-
morial" veröffentlicht.
Luxemburg, den 30. Dezember 1940.
Dr. Dronsch,
Oberregierungsrat.
Bekanntmachung. — 4%ige luxemburgische Staatsanleihe (41.771.000 Fr.) von 1936 (1. Folge).
Die Verlosung der am 15. Januar 1941 rückzahlbaren Schuldverschreibungen der 4%igen luxemburgischen
Staatsanleihe (41.771.000 Fr.) von 1936 (1. Folge) ergab folgendes Resultat
Lit. A. — 290 Schuldverschreibungen zu 1.000 Franken.
Lit. B. — 59 Schuldverschreibungen zu 10.000 Franken.
Bekanntmachung. — Steuerverwaltung. — Durch Beschluß des Kommissars für die Verwaltungskommission
vom 20. Dezember 1940 ist Hrn. Josef W a g e n e r , Steuereinnehmer in Niederkerschen, auf sein Ersuchen
und wegen erreichter Altersgrenze, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte mit Recht auf Ruhegehalt bewilligt
worden.
Gleichzeitig ist Hrn. Josef Wagener der Titel eines Ehrensteuerkontrolleurs verliehen worden. — 24.
Dezember 1940.
Lit. C. — 3 Schuldverschreibungen zu 100.0000 Franken.
Folgende rückzahlbare Schuldverschreibungen sind noch nicht eingelöst worden
Lit. A. — Schuldverschreibungen zu 1.000 Franken.
2881 (3)
2882 (3)
2883 (3)
2884 (3)
2885 (3)
2886 (3)
2887 (3)
2888 (3)
2889 (3)
2890 (3)
4903 (3)
4904 (3)
4905 (3)
4906 (3)
4907 (3)
5754 (3)
5755 (3)
5756 (3)
6037 (3)
6038 (3)
6039 (3)
6040 (3)
9275 (E)
9276 (E)
9277 (E)
9378 (E)
9279 (E)
9280 (E)
10387 (2)
10388 (2)
10389 (2)
10390 (2)
10401 (1)
Lit. B. — Schuldverschreibungen zu 10.000 Franken.
745 (3)
2141 (3)
Lit. C. — Schuldverschreibung zu 100.000 Franken.
97 (3)
(1) rückzahlbar am 15. Januar 1937.
(2)
„
am 15. Januar 1938.
(3)
„
am 15. Januar 1940.
(E) Einspruch.
Die Rückzahlung geschieht kostenlos zu Händen des Inhabers, an der Staatshauptkasse in Luxemburg und
an den Kassen der Rechnungsführer der luxemburgischen Postverwaltung, in Geldzeichen, die Kurs in den
öffentlichen Staatskasten haben.
Die gezogenen Tittel tragen vom Erfallstage ab keine Zinsen mehr. — 30. Dezember 1940.
Bekanntmachung. — Höherer Unterricht. — Durch Beschluß des Kommissars für die Verwaltungs-
kommission vom 30. Dezember 1940 ist Herrn Albert Steffen auf sein Ersuchen ehrenvolle Entlassung
als Professor am Gymnasium in Luxemburg mit Anrecht auf Pension und mit Dank für treu geleistete
Dienste bewilligt worden. — 30. Dezember 1940.
Sparkasse.
Annulierung
von
verlorenen
Sparbüchern.
Laut
Beschluß
des
Kom-
missars für die Verwaltungskommission vom 17. Dezember 1940 werden die Sparbücher Nr. 990, 2689, 6927,
38528, 316318, 325184, 325185, 346292, 348667, 362192, 514865, annuliert und durch neue ersetzt. — 30.
Dezember 1940.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — In Gemäßheit des Art. 6 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 hat die freie Syndikatsgenossenschaft für die Anlage einer Wiesenentwässerung, Ort genannt „Im Schleid-
berg" zu Fischbach (Clerf), ein Duplikat der Gründungsurkunde beim Chef der Zivilverwaltung in Luxemburg
und auf dem Gemeindesekretariat von Heinerscheid hinterlegt. — 30. Dezember 1940,
Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen.
Gemeinde Mersch.
Anleihe von 200.000 Fr. zu 3,75% von 1938.
Erfalltag : 1. Januar 1941.
Gezogene Nummern : 12, 75, 129, 172, 184.
Die Auszahlung erfolgt an der General-Bank in Luxemburg. — 30. Dezember 1940.
Liste der im Laufe des Monates Dezember 1940 genehmigten
Versicherungsagenten.
Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G. m. b. H., Luxemburg.
1.
2.
Name und Wohnort
Armeni Egeo, Esch-Alz.
Schirtz Josefine, Vianden
— 31. Dezember 1940.
Versicherungsgesellschaft
Luxemburgische An. Versicherungs- und
Bankgesellschaft
Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft ;
La Paix.
Datum
12.
18.
Gegenwärtiger Beschluß wird im „Memo-
rial" veröffentlicht.
Luxemburg, den 39. Dezember 1940.
Dr. Dronsch,
Oberregierungsrat,
Beschluß vom 30. Dezember 1940, betreffend Be-
willigung von Beihilfen zur Erbauung von
Kleinstallungen, Ausführung hygienischer Ver-
besserungen an ungesunden Wohnungen und
Ankauf von Arbeitergärten.
Der Kommissar
für die VerwaItungskommission,
Nach Einsicht des Gesetzes vom 21. März 1940,
betreffend den Staatshallshalt für das Jahr 1940,
insbesondere des Art. 305 ter des Ausgabenetats ;
Beschließt
Kapitel I. — Verteilung des Kredites.
Die diesbezüglichen Kredite dienen zur
Gewährung von Beihilfen für die vor dem 1. Januar
1941 fertiggestellten Arbeiten. Die von kinderreichen
Familien und Invaliden mit mehr als 50% Arbeits-
unfähigkeit und wenigstens zwei Kindern oder Des-
zendenten unter 18 Jahren zu ihren Lasten, einge-
reichten Gesuche werden bevorzugt. Falls durch die
bis zum 1. Januar 1941 eingereichten Gesuche der
vorhandene Kredit nicht vollständig aufgezehrt ist,
können auch andere Familien eine Beihilfe zu obigen
Zwecken erhalten. Der Vorzug wird jedoch immer
jenen Familien gegeben, deren Kinderzahl die höchste
ist.
Die Rückzahlung der Beihilfe wird sofort
verlangt, falls der Interessent diese auf Grund wissent-
lich falscher oder unvollständiger Angaben erlangt
hat, oder falls die Beihilfe
ihm irrtümlicherweise
gewährt worden ist. Wer zu diesem Zwecke falsche
Erklärungen unterzeichnet oder Gebrauch davon ge-
macht hat, kann strafrechtlich verfolgt werden.
Zur Sicherung d e r Ausführung des vor-
stehenden Art. 4 muß der
Empfänger den' Staat
schriftlich ermächtigen, gegebenenfalls den Betrag der
Beihilfe, zuzüglich der Zinsen zu 6% vom Tage ihrer
Auszahlung an, sowie etwaiger Vollstreckungskosten,
einzutreiben.
Für jeden einzelnen Fall kann die Verwaltungs-
kommission diejenigen Vorsichts- und Sicherheits-
maßnahmen ergreifen, die die Umstände erfordern.
Kapitel
III. — Beihilfen für die Erbauung von
Kleinstallungen.
Dem zur Erlangung einer solchen Beihilfe
einzureichenden Gesuch ist ein Plan nebst detailliertem
Kostenanschlag der auszuführenden Arbeiten beizu-
fügen, es sei denn, daß die Interessenten es vor-
ziehen, von einem der durch das Volkswohnungsamt
ausgearbeiteten Pläne Gebrauch zu machen.
Die Beihilfe wird nur an solche Personen
bewilligt, die noch nicht Eigentümer eines Stalles
sind. Die Beihilfe kann 50% der wirklichen Bau-
kosten des Stalles erreichen, ahne jedoch den Betrag
von 1.000 Frk. übersteigen zu können.
Der Gestehungspreis des Stalles muß
wenigstens 1.000 Frk. erreich en und darf den Betrag
von 4.000 Frk. nicht übersteigen.
Der Kostenanschlag sowie der Gestehungspreis der
Kleinstallung unterliegen der Kontrolle des Volks-
wohnungsamtes.
Falls der Empfänger Schuldner des Volks-
wohnungsamtes ist, wird die Beihilfe nicht in barem
Gelde, sondern in Form einer entsprechenden Er
mäßigung der Annuität bei diesem Amte gewährt.
Art.
10.
Die
rückständigen
Schuldner des Volks-
Wohnungsamtes, die die Beihilfe erhalten wollen,
müssen vorher ihre Rückstände entweder in bar oder
e
entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom
2. M a i 1933 regeln.
Kapitel IV. — Beihilfen zur Ausführung hygie-
nischer Verbesserungen.
Art.
11.
Diese Beihilfen werden nur bewilligt für
Ansführung hygienischer Verbesserungen an Häusern,
deren Katasterertrag 250 Fr. nicht übersteigt. Die
Kosten dieser Verbesserungen müssen wenigstens
1.000 Frk. betragen.
A r t . 12. Als hygienische Verbesserungen gelten
a) die Herstellung eines Kellers unter dem Hause ;
b) die Installation sanitärer Einrichtungen
c) der Anschluß an die Kanalisation ;
d) die durch Feuchtigkeit oder Alter des Hauses not-
endig gewordenen Verbesserungen ;
e) die durch Vermehrung der Familie notwendig
gewordenen Verbesserungen.
Dem zur Erlangung der Beihilfen einzu-
reichenden Gesuch ist ein detaillierter Kostenanschlag,
m
mit einer genauen Beschreibung der vorzunehmenden
arbeiten beizufügen. Dieser Kostenanschlag sowie
d
die Rechnungen, die die ausgeführten Arbeiten be-
treffen, unterliegen der Kontrolle des Volkswoh-
nungsamtes.
Die Beihilfen werden nur für die vor dem
1. Januar 1941 fertiggestellten Arbeiten bewilligt.
V o r und nach der Ausführung der Arbeiten findet
eine
Hausbesichtigung durch einen Beamten des
Volkswohnungsamtes statt.
A r t . 15. Die Beihilfe wird auf die wirklichen
Kosten der Verbesserungsarbeiten berechnet und kann
betragen
1. 20%, ohne jedoch 2.000 Frk. übersteigen zu
können, falls es sich um eine kinderreiche Familie
handelt ;
2. 10%, ohne jedoch 1.000 Frk. übersteigen zu
können, in allen anderen Fällen.
Die Beihilfe ist erst nach Ausführung der
Verbesserungsarbeiten zahlbar.
Kapitel V. — Beihilfen zum Ankauf von Arbeiter-
gärten.
Eine Beihilfe zum Erwerb eines Arbeiter-
gartens kann nur solchen Personen gewährt werden,
die noch nicht Eigentümer eines Grundstückes sind.
Diese Beihilfe beträgt 10% des Kaufpreises des
Gartens, einschließlich der Aktenkosten.
Als Arbeitergarten gilt die Parzelle Land,
die dazu bestimmt ist, als Garten benutzt zu werden,
und die von
einem
Familienvorstand
erworben
wurde, der in einer Gemeinde von mehr als 3.000
Einwohnern wohnt, sofern der Wert dieser Parzelle
5.000 Frk. und ihr Flächeninhalt 10 Ar nicht über-
steigt.
Dieser Beschluß wird im „Memorial"
veröffentlicht und tritt am Tage seiner Veröffent-
lichung in Kraft.
Luxemburg, den 30. Dezember 1940.
Dr. Dronsch,
Oberregierungsrat.
Beschluß vom 30. Dezember 1940, betreffend den im
Jahr 1941 auf die Darlehen des Volkswoh-
nungsamtes, Abteilung für Sanierungsdar-
lehen, anwendbaren Zinsfuß.
Der Kommissar
für die VerwaItungskommission,
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. August 1935,
betreffend die Sanierung gewisser Privilegiar- und
Hypothekarschulden ;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 31. Oktober 1935,
betreffend die Ausführungsbestimmungen des be-
sagten Gesetzes vom 17. August 1935, insbesondere des
Art. 31 dieses Beschlusses ;
Nach Anhörung des Verwaltungsrates des Volks-
wohnungsamtes ;
Beschließt