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Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

21 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (21)

Texte législatif (21 Articles)

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Memorial

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

N° 66

Beschluß vom 30. Dezember 1940, betreffend den

im Jahre 1941 geltenden Zinsfuß

für

die

beim

Volkswohnungsamte

aufgenommenen

Anleihen.

Der Kommissar

für die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. April 1929, be-

treffend das staatliche Volkswohnungsamt, insbe-

sondere des Art. 5 dieses Gesetzes ;

Nach Einsicht des Ministerialbeschlusses vom, 9. Juli

1929, betreffend Festsetzung des Zinsfußes sowie des

Betrages und der Dauer der durch dieses Amt zu

bewilligenden Darlehen ;

Nach Einsicht der Ministerialbeschlüsse vom 20. Ja-

nuar und 14. April 1934, betreffend Anwendung des

Zinsfußes für kinderreiche Familien auf jene Schuld-

ner des Volkswohnungsamtes, deren drittes Kind

erst nach Aufnahme des Darlehnsvertrages geboren

wurde ;

Beschließt

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

In Abweichung von den Bestimmungen

der vorerwähnten Beschlüsse und entgegen den durch

die Darlehnsverträge festgelegten Bedingungen wird,

für das Jahr 1941, der Zinsfuß für die Darlehen

des Volkswohnungsamtes festgesetzt wie folgt

l. — Für die Darlehen, die auf Grund des Ge-

setzes vom 26. April 1929 an Personen bewilligt

wurden, welche die Bedingungen des Gesetzes vom

17. August 1935 über die Sanierung

gewisser

Schuldverhältnisse

nicht erfüllen

Allen Schuldnern, deren Annuität, berechnet auf

den ursprünglichen Darlehnsbetrag, zum vertrag-

lichen Zinsfuße und auf eine Dauer von 30 Jahren,

höher ist als ein Viertel ihres besteuerten Einkom-

mens, berechnet gemäß den nachstehenden Vorschriften

auf Grund des Steuerzettels des Jahres 1940, wird

eine Zinsvergütung bewilligt. Diese Zinsvergütung

darf in keinem Falle

a) höher sein als 1%, des am 1. Januar 1941 ge-

schuldeten Kapitalbetrages des Darlehns ;

b) den Unterschied übersteigen, der zwischen dem

Viertel des besteuerten Einkommens und der nach

den vorstehenden Angaben berechneten Annuität

besteht ;

c) den Zinsfuß der Darlehen unter den Minimal-

satz von 2% herabsetzen.

Das in Rechnung zu stellende besteuerte Einkom-

men wird gemäß Art. 34, Nr. 7 des Beschlusses vom

9. Juli 1929 über das Volkswohnungsamt berechnet.

Von dem so errechneten Betrage wird für jedes Kind

unter 18 Jahren, das am 1. Januar 1941 zu Lasten

des Darlehensnehmers war, ein Betrag von 2.000 Fr.

in Abzug gebracht.

II. — Für die auf Grund des Gesetzes vom 26.

April 1929 bewilligten Darlehen, betreffend die-

jenigen Schuldner, welche die Bedingungen des

Gesetzes vom 17. August 1935 erfüllen und dem-

gemäß die Vorteile eines Sanierungsplanes ge-

nießen

Falls die, gemäß den vorstehend sub I festgelegten

Bestimmungen berechnete Annuität, unter Berück-

sichtigung der Zinsvergütung, niedriger ist als die im

Sanierungsplane

auf eine Dauer von 30 Jahren

festgesetzte Annuität,

wird dem Darlehensnehmer

eine Zinsvergütung bewilligt, welche dem Unter-

schied zwischen den beiden Annuitäten gleichkommt.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Der durch Art. 305ter der Ausgabenetats

des Staatshaushalts 1940 vorgesehene Kredit von

200.000 Frk. wird folgendermaßen verwandt

a) 170.000 Frk. als Beihilfe für die Ausführung

hygienischer Verbesserungen an ungesunden Woh-

nungen ;

b) 20.000 Frk. als Beihilfen an die Erbauer von

Kleinstallungen bei den billigen Wohnungen ;

c) 10.000 Frk. als Beihilfen zum Ankauf von Ar-

beitergärten.

Kapitel II. — Allgemeine Bedingungen für die

Bewilligung der Beihilfen.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

In Abweichung von dem Ministerialbe-

schluß vom 23. Dezember 1935 sowie von den dies-

bezüglichen Bestimmungen der zwischen dem Volks-

wohnungsamt, Abteilung für Sanierungsdarlehen,

und dessen Darlehensnehmern abgeschlossenen Dar-

lehensverträgen, wird der Zinsfuß für die auf Grund

des Gesetzes vom 17. August 1935 bewilligten und

noch zu bewilligenden Darlehen, für das Jahr 1941,

festgesetzt wie folgt

1) auf 4% für die Darlehen unter Frk. 50.001 ;

2) auf 4¼% für die Darlehen von Frk. 50.001 bis

Frk. 100.000 ;

3) auf 4½% für die, den Betrag von Frk. 100.000

übersteigenden Darlehen.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Gegenwärtige Bestimmungen sind weder

anwendbar auf die Darlehen, die auf Grund des

Art. 8 des Gesetzes vom 22. Mai 1933, betreffend

Abänderung des Gesetzes vom 26. April 1929 über

das

Volkswohnungsamt,

noch auf jene, die auf

Grund des Art. 13 des Gesetzes vom 17. August

1935 über das Sanierungsregime, gewährt wurden.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Die Gesuche um Bewilligung dieser Bei-

hilfen sind an das Volkswohnungsamt zu richten.

Die Gesuchsteller müssen die luxemburgische Staats-

angehörigkeit besitzen und die durch das Gesetz vom

26. April 1929 und den Großh. Beschluß vom 9. Juli

1929 über das Volkswohnungsamt

vorgesehenen

Bedingungen erfüllen.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Gegenwärtiger Beschluß wird in, „Me-

morial" veröffentlicht.

Luxemburg, den 30. Dezember 1940.

Dr. Dronsch,

Oberregierungsrat.

Bekanntmachung. — 4%ige luxemburgische Staatsanleihe (41.771.000 Fr.) von 1936 (1. Folge).

Die Verlosung der am 15. Januar 1941 rückzahlbaren Schuldverschreibungen der 4%igen luxemburgischen

Staatsanleihe (41.771.000 Fr.) von 1936 (1. Folge) ergab folgendes Resultat

Lit. A. — 290 Schuldverschreibungen zu 1.000 Franken.

Lit. B. — 59 Schuldverschreibungen zu 10.000 Franken.

Bekanntmachung. — Steuerverwaltung. — Durch Beschluß des Kommissars für die Verwaltungskommission

vom 20. Dezember 1940 ist Hrn. Josef W a g e n e r , Steuereinnehmer in Niederkerschen, auf sein Ersuchen

und wegen erreichter Altersgrenze, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte mit Recht auf Ruhegehalt bewilligt

worden.

Gleichzeitig ist Hrn. Josef Wagener der Titel eines Ehrensteuerkontrolleurs verliehen worden. — 24.

Dezember 1940.

Lit. C. — 3 Schuldverschreibungen zu 100.0000 Franken.

Folgende rückzahlbare Schuldverschreibungen sind noch nicht eingelöst worden

Lit. A. — Schuldverschreibungen zu 1.000 Franken.

2881 (3)

2882 (3)

2883 (3)

2884 (3)

2885 (3)

2886 (3)

2887 (3)

2888 (3)

2889 (3)

2890 (3)

4903 (3)

4904 (3)

4905 (3)

4906 (3)

4907 (3)

5754 (3)

5755 (3)

5756 (3)

6037 (3)

6038 (3)

6039 (3)

6040 (3)

9275 (E)

9276 (E)

9277 (E)

9378 (E)

9279 (E)

9280 (E)

10387 (2)

10388 (2)

10389 (2)

10390 (2)

10401 (1)

Lit. B. — Schuldverschreibungen zu 10.000 Franken.

745 (3)

2141 (3)

Lit. C. — Schuldverschreibung zu 100.000 Franken.

97 (3)

(1) rückzahlbar am 15. Januar 1937.

(2)

„

am 15. Januar 1938.

(3)

„

am 15. Januar 1940.

(E) Einspruch.

Die Rückzahlung geschieht kostenlos zu Händen des Inhabers, an der Staatshauptkasse in Luxemburg und

an den Kassen der Rechnungsführer der luxemburgischen Postverwaltung, in Geldzeichen, die Kurs in den

öffentlichen Staatskasten haben.

Die gezogenen Tittel tragen vom Erfallstage ab keine Zinsen mehr. — 30. Dezember 1940.

Bekanntmachung. — Höherer Unterricht. — Durch Beschluß des Kommissars für die Verwaltungs-

kommission vom 30. Dezember 1940 ist Herrn Albert Steffen auf sein Ersuchen ehrenvolle Entlassung

als Professor am Gymnasium in Luxemburg mit Anrecht auf Pension und mit Dank für treu geleistete

Dienste bewilligt worden. — 30. Dezember 1940.

Sparkasse.

Annulierung

von

verlorenen

Sparbüchern.

Laut

Beschluß

des

Kom-

missars für die Verwaltungskommission vom 17. Dezember 1940 werden die Sparbücher Nr. 990, 2689, 6927,

38528, 316318, 325184, 325185, 346292, 348667, 362192, 514865, annuliert und durch neue ersetzt. — 30.

Dezember 1940.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — In Gemäßheit des Art. 6 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 hat die freie Syndikatsgenossenschaft für die Anlage einer Wiesenentwässerung, Ort genannt „Im Schleid-

berg" zu Fischbach (Clerf), ein Duplikat der Gründungsurkunde beim Chef der Zivilverwaltung in Luxemburg

und auf dem Gemeindesekretariat von Heinerscheid hinterlegt. — 30. Dezember 1940,

Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen.

Gemeinde Mersch.

Anleihe von 200.000 Fr. zu 3,75% von 1938.

Erfalltag : 1. Januar 1941.

Gezogene Nummern : 12, 75, 129, 172, 184.

Die Auszahlung erfolgt an der General-Bank in Luxemburg. — 30. Dezember 1940.

Liste der im Laufe des Monates Dezember 1940 genehmigten

Versicherungsagenten.

Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G. m. b. H., Luxemburg.

1.

2.

Name und Wohnort

Armeni Egeo, Esch-Alz.

Schirtz Josefine, Vianden

— 31. Dezember 1940.

Versicherungsgesellschaft

Luxemburgische An. Versicherungs- und

Bankgesellschaft

Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft ;

La Paix.

Datum

12.

18.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Gegenwärtiger Beschluß wird im „Memo-

rial" veröffentlicht.

Luxemburg, den 39. Dezember 1940.

Dr. Dronsch,

Oberregierungsrat,

Beschluß vom 30. Dezember 1940, betreffend Be-

willigung von Beihilfen zur Erbauung von

Kleinstallungen, Ausführung hygienischer Ver-

besserungen an ungesunden Wohnungen und

Ankauf von Arbeitergärten.

Der Kommissar

für die VerwaItungskommission,

Nach Einsicht des Gesetzes vom 21. März 1940,

betreffend den Staatshallshalt für das Jahr 1940,

insbesondere des Art. 305 ter des Ausgabenetats ;

Beschließt

Kapitel I. — Verteilung des Kredites.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Die diesbezüglichen Kredite dienen zur

Gewährung von Beihilfen für die vor dem 1. Januar

1941 fertiggestellten Arbeiten. Die von kinderreichen

Familien und Invaliden mit mehr als 50% Arbeits-

unfähigkeit und wenigstens zwei Kindern oder Des-

zendenten unter 18 Jahren zu ihren Lasten, einge-

reichten Gesuche werden bevorzugt. Falls durch die

bis zum 1. Januar 1941 eingereichten Gesuche der

vorhandene Kredit nicht vollständig aufgezehrt ist,

können auch andere Familien eine Beihilfe zu obigen

Zwecken erhalten. Der Vorzug wird jedoch immer

jenen Familien gegeben, deren Kinderzahl die höchste

ist.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Die Rückzahlung der Beihilfe wird sofort

verlangt, falls der Interessent diese auf Grund wissent-

lich falscher oder unvollständiger Angaben erlangt

hat, oder falls die Beihilfe

ihm irrtümlicherweise

gewährt worden ist. Wer zu diesem Zwecke falsche

Erklärungen unterzeichnet oder Gebrauch davon ge-

macht hat, kann strafrechtlich verfolgt werden.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Zur Sicherung d e r Ausführung des vor-

stehenden Art. 4 muß der

Empfänger den' Staat

schriftlich ermächtigen, gegebenenfalls den Betrag der

Beihilfe, zuzüglich der Zinsen zu 6% vom Tage ihrer

Auszahlung an, sowie etwaiger Vollstreckungskosten,

einzutreiben.

Für jeden einzelnen Fall kann die Verwaltungs-

kommission diejenigen Vorsichts- und Sicherheits-

maßnahmen ergreifen, die die Umstände erfordern.

Kapitel

III. — Beihilfen für die Erbauung von

Kleinstallungen.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Dem zur Erlangung einer solchen Beihilfe

einzureichenden Gesuch ist ein Plan nebst detailliertem

Kostenanschlag der auszuführenden Arbeiten beizu-

fügen, es sei denn, daß die Interessenten es vor-

ziehen, von einem der durch das Volkswohnungsamt

ausgearbeiteten Pläne Gebrauch zu machen.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Die Beihilfe wird nur an solche Personen

bewilligt, die noch nicht Eigentümer eines Stalles

sind. Die Beihilfe kann 50% der wirklichen Bau-

kosten des Stalles erreichen, ahne jedoch den Betrag

von 1.000 Frk. übersteigen zu können.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Der Gestehungspreis des Stalles muß

wenigstens 1.000 Frk. erreich en und darf den Betrag

von 4.000 Frk. nicht übersteigen.

Der Kostenanschlag sowie der Gestehungspreis der

Kleinstallung unterliegen der Kontrolle des Volks-

wohnungsamtes.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Falls der Empfänger Schuldner des Volks-

wohnungsamtes ist, wird die Beihilfe nicht in barem

Gelde, sondern in Form einer entsprechenden Er

mäßigung der Annuität bei diesem Amte gewährt.

Art.

10.

Die

rückständigen

Schuldner des Volks-

Wohnungsamtes, die die Beihilfe erhalten wollen,

müssen vorher ihre Rückstände entweder in bar oder

e

entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom

2. M a i 1933 regeln.

Kapitel IV. — Beihilfen zur Ausführung hygie-

nischer Verbesserungen.

Art.

11.

Diese Beihilfen werden nur bewilligt für

Ansführung hygienischer Verbesserungen an Häusern,

deren Katasterertrag 250 Fr. nicht übersteigt. Die

Kosten dieser Verbesserungen müssen wenigstens

1.000 Frk. betragen.

A r t . 12. Als hygienische Verbesserungen gelten

a) die Herstellung eines Kellers unter dem Hause ;

b) die Installation sanitärer Einrichtungen

c) der Anschluß an die Kanalisation ;

d) die durch Feuchtigkeit oder Alter des Hauses not-

endig gewordenen Verbesserungen ;

e) die durch Vermehrung der Familie notwendig

gewordenen Verbesserungen.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Dem zur Erlangung der Beihilfen einzu-

reichenden Gesuch ist ein detaillierter Kostenanschlag,

m

mit einer genauen Beschreibung der vorzunehmenden

arbeiten beizufügen. Dieser Kostenanschlag sowie

d

die Rechnungen, die die ausgeführten Arbeiten be-

treffen, unterliegen der Kontrolle des Volkswoh-

nungsamtes.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Die Beihilfen werden nur für die vor dem

1. Januar 1941 fertiggestellten Arbeiten bewilligt.

V o r und nach der Ausführung der Arbeiten findet

eine

Hausbesichtigung durch einen Beamten des

Volkswohnungsamtes statt.

A r t . 15. Die Beihilfe wird auf die wirklichen

Kosten der Verbesserungsarbeiten berechnet und kann

betragen

1. 20%, ohne jedoch 2.000 Frk. übersteigen zu

können, falls es sich um eine kinderreiche Familie

handelt ;

2. 10%, ohne jedoch 1.000 Frk. übersteigen zu

können, in allen anderen Fällen.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Die Beihilfe ist erst nach Ausführung der

Verbesserungsarbeiten zahlbar.

Kapitel V. — Beihilfen zum Ankauf von Arbeiter-

gärten.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Eine Beihilfe zum Erwerb eines Arbeiter-

gartens kann nur solchen Personen gewährt werden,

die noch nicht Eigentümer eines Grundstückes sind.

Diese Beihilfe beträgt 10% des Kaufpreises des

Gartens, einschließlich der Aktenkosten.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Als Arbeitergarten gilt die Parzelle Land,

die dazu bestimmt ist, als Garten benutzt zu werden,

und die von

einem

Familienvorstand

erworben

wurde, der in einer Gemeinde von mehr als 3.000

Einwohnern wohnt, sofern der Wert dieser Parzelle

5.000 Frk. und ihr Flächeninhalt 10 Ar nicht über-

steigt.

Luxemburg, Montag, den 30. Dezember 1940.

Dieser Beschluß wird im „Memorial"

veröffentlicht und tritt am Tage seiner Veröffent-

lichung in Kraft.

Luxemburg, den 30. Dezember 1940.

Dr. Dronsch,

Oberregierungsrat.

Beschluß vom 30. Dezember 1940, betreffend den im

Jahr 1941 auf die Darlehen des Volkswoh-

nungsamtes, Abteilung für Sanierungsdar-

lehen, anwendbaren Zinsfuß.

Der Kommissar

für die VerwaItungskommission,

Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. August 1935,

betreffend die Sanierung gewisser Privilegiar- und

Hypothekarschulden ;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 31. Oktober 1935,

betreffend die Ausführungsbestimmungen des be-

sagten Gesetzes vom 17. August 1935, insbesondere des

Art. 31 dieses Beschlusses ;

Nach Anhörung des Verwaltungsrates des Volks-

wohnungsamtes ;

Beschließt

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