Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- lité du bétail à Erpeldange-Ingeldorf.
Table des dispositions (25)
Texte législatif (25 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Mercredi, 8 Janvier 1902.
N° 3.
Mittwoch, 8. Januar 1902.
Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail à Erpeldange-Ingeldorf.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de la commune
d'Erpeldange, ensemble les statuts de cette
société ;
Vu l'avis émis le 7 juin 1901 par l'admi-
nistration communale d'Erpeldange, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 22 décembre 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ces dépenses obligatoires ;
Arrête
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de la commune
d'Erpeldange est légalement reconnue et ses
statuts sont approuvés.
Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs - Vereins von
Erpeldingen-Ingeldorf betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicher-
ungs-Vereins der Gemeinde Erpeldingen, wegen
gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des
Statuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Erpeldingen, Sitz des Vereins,
vom 7. Juni 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ;
In Anbetracht, daß das Statut des genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Les subsides suivants, au montant
total de 45,165 fr., sont accordés pour l'année
1901, aux communes du pays dans l'intérêt de
la bienfaisance publique.
Ces subsides seront liquidés au profit des
collèges des bourgmestre et échevins des com-
munes intéressées.
Beschluß vom 31. Dezember 1901, betreffend
die Bertheilung der den Gemeinden im I n -
teresse der öffentlichen Wohlthätigkeit bewil-
ligten Subsidien.
Der
General-Director
der
öffentlichen
Arbeiten;
Nach Einsicht des Art. 228 des Ausgaben-
büdgets für 1901;
Beschließt
Nachstehende Subsidien, im Gesammt-
betrage von 45,165 Fr., sind für das Jahr 1901
den Gemeinden des Landes im Interesse der
öffentlichen Wohlthätigkeit bewilligt.
Diese Subsidien werden zu Gunsten der Schöf-
fencollegien der betreffenden Gemeinden liquidirt.
Luxembourg-ville...
District de Luxembourg.
Bascharage
Clemency...
Dippach
Garnich...
Hobscheid...
Kehlen...
Kœrich...
Kopstal...
Mamer...
Septfontaines...
Steinfort...
Bettembourg...
Differdange...
Dudelange...
Esch s.
Alz....
Frisange...
Kayl...
Leudelange
Mondercange
Pétange...
Reckange
Rœser...
Rumelange...
Sanem
Schifflange
Bertrange...
Contern...
Eich...
Hamm...
Hesperange...
Hollerich...
Niederanven
Rollingergrund
Sandweiler...
Schuttrange...
Steinsel...
Strassen...
Walferdange..
Weiler-la-Tour..
Berg...
Bissen...
Bœvange...
Fischbach...
Heffingen
Larochette...
Lintgen
Lorentzweiler...
Mersch...
Nommern...
Tuntingen...
Asselborn....
Basbellain...
Bœvange...
Clervaux
Consthum...
Hachiville...
Heinerscheid...
Hosingen...
Munshausen
Weiswampach...
Bastendorf...
Bettendorf...
Bourscheid....
Diekirch...
Ermsdorf
Erpeldange
Ettelbrück...
Feulen
Hoscheid...
Medernach
Merzig...
Reisdorf
Schieren...
Arsdorf....
Beckerich
Bettborn...
Bigonville...
Ell...
Folschette...
Grosbous
Perle...
Redange
Sæul...
Useldange...
Vichten
Wahl...
Alscheid...
N° d'ordre.
COMMUNES.
Montant
du
subside,
№ d'ordre.
COMMUNES.
Montant
du
subside.
Boulaide...
Esch s. Sûre...
Eschweiler...
Gœsdorf...
Harlange...
Heiderscheid...
Mecher...
Neunhausen...
Oberwampach...
Wiltz...
Wilwerwiltz...
Winseler .
Fouhren
Putscheid . .
Vianden
Beaufort .
Bech
Berdorf.
Consdorf . .
Echternach. .
Mompach .
Rosport
Waldbillig
Betzdor...
Biver
Flaxweiler ...
Grevenmacher ....
Junglinster.
Manternach
Mertert
Rodenbourg .
Wormeldange
Bous...
Burmerange
Dalheim....
Lenningen
Mondorf-les
Bains....
Remerschen
Remich...
Stadtbredimus.
Waldbredimus.
Wellenstein
Der Viehversicherungs - Verein der
Gemeinde Erpeldingen wird hiermit gesetzlich an-
erkannt und ist dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail à Itzig est légale-
ment reconnue et ses statuts sont approuvés.
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflosung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Sta-
tuten gilt als Auerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Erpeldingen, am 10.
März 1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Biehversicherungs-Vereins von
Itzig betreffend.
Der
Staatsminister,
Präsident
der
Regierung;
Nach Ansicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Itzig wegen gesetzlicher An-
erkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses
Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Hesperingen, vom 10. Oktober 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestrettung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs - Verein von
Itzig wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen
Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Cessingen est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu ltzig, am 20. April
1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 28 Dezember 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs- Vereins
von
Cessingen betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Cessingen, wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Hollerich, vom 15. Nov. 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben.derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs - Verein von
Cessingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Hollenfels est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
mussen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Autlosung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes konnen gegen-
wartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklatung, der Gesellschaft beitreten zu wollen
Berathen und angenommen zu Cessingen
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs - Vereins
von
Hollenfels betreffend
Der
Staatsminister,
Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Hollenfels, wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
waltung von Tüntingen, vom 15. September 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens
der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ;
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Art.
1. Der Viehversicherungs-Verein von
Hollenfels wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de la commune de
Contern est légalement reconnue et ses statuts
sont approuvés.
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung;
ist nur mit Gutbeissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22, Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können.
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Tuntingen , am 15.
September 1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs - Vereins
von
Contern betreffend.
Der Staatsminister, Präsident,
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins der Gemeinde Contern wegen gesetz-
licher Anerkennung, sowie Genehmigung des
Statuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindever-
verwaltung von Contern, Sitz des Vereins, vom
12. September 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und'
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs - Verein der
Gemeinde Contern wird hiermit gesetzlich anerkannt
und ist dessen Statut genehmigt.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 28 décembre 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Des subsides ci-dessus accordés, les
sommes renseignées à l'état qui suit, sont attri-
buées aux sections de commune, à raison de
l'imposition communale dont elles sont grevées.
Ces sommes seront portées en recette au
profit des sections, mais comprises dans le man-
dat à émettre à charge de la commune en géné-
ral au profit du bureau de bienfaisance.
Von den vorbenannten Subsidien
werden die nachbezeichneten Summen den Ge-
meindesektionen nach Maßgabe ihrer Gemeinde-
besteuerung zuerkannt.
Diese Beträge werden als Einnahmen zu
Gunsten der Sektionen gebracht, sind jedoch in
den Zahlungsanweisungen einbegriffen, welche zu
Last der Gemeinde überhaupt zu Gunsten des
Wohlthätigkeitsbüreaus ausgestellt werden müssen.
N° d'ordre.
COMMUNES.
SECTIONS.
Montant
des
subsides.
District
de Luxembourg.
Bascharage.
Garnich.
id.
Kehlen.
id.
id.
Kopstal.
Mamer.
id.
id.
Linger...
Garnich...
Hivange...
Kehlen...
Nospelt...
Olm...
Fermes...
Cap...
Capellen...
Holzem
N° d'ordre.
COMMUNES.
Septfontaines.
id.
Steinfort.
id.
id.
id.
Bettembourg.
id.
id.
id.
id.
Differdange.
SECTIONS.
Greisch .
Septfontaines. .
Klein-Bettingen. .
Gras
Hagen...
Steinfort. . .
Abweiler. .
Bettembourg .
Fennange .
Huncherange. .
Nœrtzange
Obercorn .
Montant
des
subsides.
Esch-s.-l'Alzette.
id.
Frisange.
id.
id.
Kayl.
id.
Mondercange.
id.
id.
Pétange.
id.
Reckange.
id
id.
id.
id.
Sanem.
id.
id.
id.
Contern.
id.
id.
id.
id.
Hamm.
id.
Hesperange.
id.
Hollerich.
id.
id.
id.
Niederanven.
id.
id.
id.
Sandweiler,
Schuttrange.
Steinsel
Weiler-la-Tour.
Berg.
id.
id.
id.
Bœvange s./Alt.
id.
id.
Fischbach.
id.
Esch-s.-l'Alzette....
Lallange....
Aspelt....
Frisange.
Hellange....
Kayl...
Tétange.
Bergem
Mondercange .
Pontpierre.
Pétange....
Rodange.
Ehlange.
Limpach. .
Pissange. .
Reckange. .
Rœdgen...
Belvaux.
Ehlerange. .
Sanem...
Soleuvre. .
Brücherhof
Brüchermühle..
Contern.
Milbach
Oetrange. .
Hamm...
Pulfermühl.
Alzingen
Hesperange.
Cessingen. .
Gasperich. .
Hollerich Bonnevoie
Merl.
Ernster.
Niederanven. .
Oberanven
Senningen. .
Sandweiler.
Schrassig
Heisdorf
Weiler
Berg
Colmar
Fermes
Carlshof...
Bœvange
Brouch
Buschdorf .
Angelsberg.
Weyer
Heffingen.
id.
id
id.
id.
Larochette.
id.
id.
id.
id.
Lorputzweiler.
id.
Mersch.
id.
Nommern.
id.
Tüntingen.
id.
id.
id.
Asselborn.
id.
id.
id.
id.
id.
Basbellain.
id.
id.
id.
id.
id.
Bœvange.
id.
id.
id.
id.
Clervaux.
id.
id.
id.
id.
Consthum.
id.
Hachiville.
id.
Heinerscheid.
id.
id.
id.
id.
Heffingen
Reuland
Stemborn
Scherfenhof
Scherbach ...
Ernzen
Larochette
Meysembourg .
Leydenbach
Weydert
Hunsdorf
Lorentzweiler .
Pettingen
Schœnfels
Cruchten ...
Nieder-Glabach....
Ansembourg..
Bour
Hollenfels .
Marienthal .
Asselborn .
Biwisch....
Boxhorn
Rumlange .
Sassel
Stockem
Basbellain
Drinklange
Hautbellain .
Huldange.
Troisvierges .
Wilwerdange.
Bœvange....
Donnange.
Hamiville.
Lullange....
Troine
Clervaux....
Eselborn.
Reuler
Urspelt...
Weicherdange .
Consthum
Holsthum.
Hachiville
Hoffelt
Fischbach...
Grindhausen.
Heinerscheid. .
Hupperdange.
Kalbon .
Heinerscheid.
Hosingen.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Munshausen.
id.
id.
id.
id.
Weiswampach.
id.
id.
id.
id.
Bastendorf.
id.
Bettendorf
id.
id.
Bourscheid.
id.
id.
id.
id.
id.
Ermsdorf.
id.
id.
Erpeldange.
Ettelbrück.
id.
id.
id.
Feulen.
id.
Reisdorf.
Arsdorf.
id.
Beckerich.
id.
id.
id.
id.
Bettborn.
id.
Ell.
id.
Lieler...
Hosingen
Bockoltz..
Dorscheid
Neidhausen.
Eisenbach .
Rodershausen .
Walhausen...
Drauffelt
Marnach....
Munshausen
Roder
Siebenaler .
Weiswampach .
Beiler
Leithum....
Holler
Binsfeld....
Brandenbourg .
Landscheid .
Bettendorf
Gilsdorf....
Moestroff
Bourscheid ....
Kehmen...
Lipperscheid ... .
Michelau
Sclihndermanderscheid..
Welscheid .
Brücher et Moser ...
Eppeldorf ....
Ermsdorf .. .
Erpeldange.
Ettelbrück
Bürden
Grenzingen
Warken
Niederfeulen ...
Oberfeulen.
Bigelbach
Arsdorf...
Bilsdorf....
Beckerich. .
Huttange...
Levelange .
Noerdange . .
Oberpallen .
Bettborn-Platen ...
Reimberg ... .
Ell...
Nieder-Colpach...
Ell.
id.
Folschette.
id.
id.
id.
Grosbous.
id.
Perlé.
id.
id.
Redange.
id.
id.
id.
id.
Useldange.
id.
id.
id.
Vichten.
id.
Wahl.
id.
id.
Alscheid.
id.
id.
Boulaide.
id.
id.
Eschweiler.
id.
id.
id.
Gœsdorf.
id.
id.
id.
id.
Harlange.
Heiderscheid.
id.
id.
id.
id.
Mecher.
id.
id
id.
id.
Ober-Colpach .
Roodt ....
Eschette.
Hostert
Folschette .
Rambrouch.
Dellen...
Grosbous. .
Perlé...
Wolwelange.
Martelange-Rombach
Lannen.
Nagem....
Niederpallen....
Redange....
Ospern
Everlange. ..
Rippweiler...
Schandel. .
Useldange....
Michelbuch.
Vichten...
Buschrodt. .
Rindschleiden..
Wahl...
Alscheid.
Kautenbach...
Merkoltz.
Baschleiden...
Boulaide. .
Surré...
Erpeidauge.
Eschweiler.
Knaphoscheid. .
Selscheid. .
Bockoltz.
Buderscheid.
Dahl
Gœsdorf.
Nocher.
Tarchamps.
Heiderscheid. .
Eschdorf.
Merscheid. .
Tadler. .
Ringel
Bavigne.
Kaundorf .
Liefrange
M e c h e r . . . .
Nothum.
Oberwampach.
id.
id.
id.
id.
Wilwerwiltz.
id.
id.
id.
Winseler.
id.
id.
id.
id.
Putscheid.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Allerborn. .
Brachtenbach...
Derenbach...
Niederwampach...
Oberwampach .
Enscherange ...
Lellingen ...
Pintsch
Wilwerwiltz
Perlé
Doncols-Sonlez.
Grümelscheid .
Noertrange .
Winseler
Bivels
Gralingen ...
Merscheid
Nachtmanderscheid
Putscheid ...
Stolzembourg ...
Weiler
District de Grevenmacher.
Beaufort.
Bech.
id.
id.
id.
id.
Berdorf.
Consdorf.
Mompach.
id.
Rosport.
id.
id.
id.
id.
id.
Beaufort...
Altrier-Hersberg ...
Geyershof .
Hemsthal-Zittig
Marscherwald .
Rippig
Bollendorf
Colbette...
Born
Givenich
Dickweiler .
Girst
Hinkel
Osweiler
Rosport.
Steinheim .
Waldbillig.
id
id.
Betzdorf.
id.
Biver.
id.
id.
id.
Flaxweiler.
id.
id.
id.
Junglinster.
id.
id.
id.
Manternach.
id.
id.
id.
Mertert.
id.
Rodenbourg,
id.
id.
id.
Wormeldange.
id.
id.
id.
Burmerange.
id.
Mondorf-les-Bains.
id.
Remerschen.
Stadtbredimus.
id.
Waldbredimus.
Christnach .
Haller
Waldbillig .
Betzdorf
Roodt
Biver
Boudler-Weydig
Brouch .
Wecker....
Beyren .
Buchholtz .
Gostingen .
Niederdonven .
Altlinster ...
Bourglinster...
Godbrange...
Junglinster.
Berbourg ...
Lellig
Manternach.
Munschecker..
Mertert
Wasserbillig
Beidweiler .
Eschweiler.
Gonderange
Rodenbourg
Ahn...
Ehnen
Machthum ....
Wormeldange
Burmerange...
Emerange ...
Altwies..
Ellange
Schengen ...
Greiveldange ...
Stadibredimus .
Waldbredimus.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 28. Dezember 1901,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Erpeldingen-Ingeldorf.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
der Gemeinde Erpeldingen» wird ein Verein gegründet,
welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimm-
ungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. —Der Sitz des Vereins ist in Erpeldingen und
erstreckt sich auf die Ortschaften Erpeldingen und Ingel-
dorf.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre,
KAPITEL II, — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Vereine. — Einschreibung der Thiere.
§ 4 — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, uber welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjahrige im Aller von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 5 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-
glieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhandler und Eigenthümer oder Haller von so-
genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stucke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine konnen durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den. Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-
eins nicht nachkommen;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage wahrend drei Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-
eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-
vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen ; um
dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu horen.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem-
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss-
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen..
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Fur diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Angenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses,
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei-
tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-
ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten
ein Theil der bezahlten Beiträge dem au dern Versicherungs-
verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe
zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-
tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-
ten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxations verzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-
halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,
an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verbauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer,
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-
gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind,
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
6) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze
wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen
eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer
Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden
Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-
wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-
kannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Kraukheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-
ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgendeiner Art
betrügerischer
Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die
durch schnelle Hitfeleistuug vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,
u. s. w ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. - Ueber die Gewährung oder Versagung der
Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer
Berathang mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid
dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-
schluss des Vorstandes ist die Berufung au das Schieds-
gericht zulässig.
§ 16. — Einschädigungsbetrag, — Die Entschadigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-
rigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr, 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früheren Peitrage sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird.-Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
serbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0,28 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange
anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehendem
§ 22 erwahnten Centralverband an diesen letzteren zu
entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viches. —
Nothsschlachtung.
§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweekmassigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen
dem Eigenthümer zu Latten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten,
§ 26. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-
ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf weiche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
b) Der Vereinsvorstand,
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-
gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet der Präsident.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-
legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-
rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage
vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen
Miltheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-
tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-
Versammlung über seine Verwaltung während des ver-
flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-
statten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlad-
ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsm gliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-
ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt
ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-
führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-
gesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesamnit-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — [Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschaftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch
die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-
sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art.
des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
ünterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufüng und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlösse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben
durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.
Juli 1891 gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail à Itzig.
LE
MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT.
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail à Itzig, ensemble
les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 10 octobre 1901 par l'ad-
ministration communale de Hesperange ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 22 décembre 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 28 décembre 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 28 Dezember 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Itzig,
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
von Itzig » wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt , seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Itzig und erstreckt
sich auf die Ortschaft Itzig.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt.— Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Haller von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluß der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während drei Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Bück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand,
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss.
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen»
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserbalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keilen für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. - Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses, einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwvei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Guiachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe, und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die, sofort, dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle, der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Keuntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die dehandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
chuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
nen sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhulichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb 12' Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmem
3a
dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
traglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit, dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal stau und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolleund fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
b) Def Vereinsvorstand.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse, der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der, Anwesenden gefasst , ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu-
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewahlten Vereinsmitgliedern unterschrie-
ben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des-
Vereins wahlen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehallen wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteber ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaff in allen Fallen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und. Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pfl(...) - durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht
Alle im Strasse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen-
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail de Cessingen.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Cessingen, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 15 novembre 1901 par l'ad-
ministration communale de Hollerich ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 22 décembre 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexes, sera publié au Mémorial,
Luxembourg, le 28 décembre 1901
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Alt. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht,
werden.
Luxemburg, den 28. Dezember 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Cessingen.
KAPITEL I — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1, Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von
Cessingen» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt,
seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten Entschadigungen nach dem Grund-
satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-
stande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz fies Vereins ist in Cessingen und er-
streckt sich auf die Ortschalt Cessingen.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; 6) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. -- Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur inner den durch Art, 5
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sieh eines groben Betrugs oder des Ver
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht nahen ;
b) Notorische Thierquäler oder solche die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c! Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins-
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem
Vereine vorgeschlagen,
werden zunächst
von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus .dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhath der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht, auwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten
Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. - Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des,
Viehes untersucht, In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versichertet) bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein auderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
gehl, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen fässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aulgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt, ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder
grober Misshaudlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden; ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z., B. hei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Eutschadigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich hei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vercinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein. Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhulichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorher-
gehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letz-
tem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wöhnlichen Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versichenmgsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstände
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereits-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet, worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand. —Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers,
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselbe»
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr-Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
§ 55. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fälle», kauft
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf ehe Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwetsung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird
Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art: 5 des
Gesetzes vom 11, Juni 1891.stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsricter ge-
schliçhtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden bat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlösse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafur aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
Arrêté du 28 decembre 1901, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail de Hollenfels.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Hollenfels,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 15 septembre 1901 par l'ad-
ministration communale de Tüntingen ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 22 décembre 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 28 décembre 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 28. Dezember 1901,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Hollenfels-Ansemburg.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein
Ton Hollenfels» wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-
satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-
stande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Hollenfels und er-
streckt sich auf die Ortschaften Hollenfels und Ansemburg.
§ 5. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Vereine. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von
15 bis 18 Jahren, sowie die Verheirathelen Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-
glieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so-
genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch BoschIuss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschtag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche die ihr Vieh un
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Ver-
eins nicht nachkommen;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-
eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-
vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um
dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. —Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserbalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihrem
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Anstritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegensei
tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-
3b
ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten
ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs-
verein durch Beschluß des Vorstandes zugewiesen werden.
§ 9, — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sieh Meldenden die Statuten, die derselbe
zu unterzeichnen bat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-
tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher-
ten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte. Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falte der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-
halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,
an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beitrage in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des-
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-
gen gegenüber dem Vereine zu erfullen in der Lage sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist. ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze
wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen
eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer
Anspruch gegen den Verkäufer erbeben oder sofern er
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden.
Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-
wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-
kannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande-
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-
ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer
Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet. die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die
durch schnelle
Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,
u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der
Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer
Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid
dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-
schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-
gericht zulässig.
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-
rigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.
und für jedes weitere Stück. Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
nen sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueherschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Frauken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lauge
anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwahuten Centralverband an diesen letzteren zu
entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Pramien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes.
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebole stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden biervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosleu, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten,
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginut mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal stau und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-
ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf weiche die Beitrage und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung;
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der Ta-
gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 35. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-
legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-
rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage
vorher dem Vorstande von den zu stellenden Antragen
Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-
tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-
Versammlung über seine Verwaltung während des ver-
flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-
statten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlad-
ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-
ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt
ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-
führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-
gesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesehäfts-
fuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschaftsjahres legt der Rechnungsführer
vollstandige Rechnung ab uber die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch
die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-
sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art.
des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben
durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.
Juli 1891 gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in weichet
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la morta-
lité du bétail de la commune de Contern.
LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT.
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de la commnne de
Contern, ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 12 septembre 1901 par l'ad-
ministration communale de Contern, siège de la
ladite société;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 22 décembre 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 28 décembre 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 98. Dezember 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins der Gemeinde Contern.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. —Unter dem Namen « Viehversicheruugs-Verein
der Gemeinde Contern» wird ein Verein gegründet, welcher
bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. -Der Sitz des Vereins ist in Contern und er-
streckt sich auf die Ortschaft Contern.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Haller von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage während drei Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beitrage des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dein Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, au welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
urch den Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst, oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkaufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Fjntschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die dehandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dern die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicberteThier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstande früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23.
Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthiglen Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen
will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachlung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mil dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden,
§ 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
in Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
.gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Miltheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Aussei ordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-
ben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer, und
zwei Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
Der Ptäsident und der Rechnungsführer müssen nicht
Viehbesitzer sein.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung alter ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pfli(...) durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im S(...)c der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werder. nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schledsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung eintgültig ist.
3c
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossb. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Contern, am 22. Sep-
tember 1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Arrête du 31 décembre 1901, concernant la répar-
ution des subsides alloués aux communes dans
l'intérêt de la bienfaisance publique.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX
PUBLICS ;
Vu l'art. 228 du budget des dépenses de l'ex-
ercice 1901 ;
Arrête
Le présent arrêté sera inséré au Mé-
morial.
Luxembourg, le 31 décembre 1901.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 31. Dezember 1901.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten
K. Rischard.
Avis. — Service médical.
Par arrêté grand-ducal en date de ce jour,
MM. les Dre Gustave Fonck, médecin à Luxem-
bourg, Auguste Flesch, médecin à Rumelange,
et François Baldauff, médecin à Luxembourg,
ont été nommés président et respectivement
vice-président et secrétaire du Collège médical.
Luxemborug, le 8 janvier 1902.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Avis. — Postes et télégraphes.
Par arrêté grand-ducal du 1er octobre dernier,
ont été nommés dans l'administration des postes
et des télégraphes
percepteur à Pétange, M. Jean-Albert Hostert,
percepteur à Vianden ;
percepteur à Vianden, M. J.-P. Staudt, commis
de 1re classe au bureau des postes à Luxem-
bourg-ville.
Luxembourg, le 8 janvier 1902.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Règlement communal.
En séance du 23 novembre 1901, le conseil
communal de la ville de Luxembourg a décrété
un règlement de police concernant le commerce
du lait.
Ce règlement a été dûment publié.
Luxembourg, le 8 janvier 1902.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
Bekanntmachung — Medizinalwesen.
Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage
sind die HH. Doktoren Gustav Fonck, Arzt in
Luxemburg, August Flesch, Arzt in Rümelingen,
und Franz Baldauff, Arzt in Luxemburg,
Zum Präsidenten, resp. Vice-Präsidenten und
Sekretär des Medizinalcollegiums ernannt worden.
Luxemburg, den 8 Januar 1902.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Bekanntmachung. — Post, u Telegraphenwesen
Durch Großh. Beschluß vom 1. Oktober v.
I
sind in der Post- und Telegraphen-Verwaltung
ernannt worden
zum Postperceptor zu Petingen Hr. Joh. Alb.
Hostert, Perceptor zu Vianden;
zum Postperceptor zu Vianden Hr. J. P.
Staudt, Commis
erster Klasse im Postamt
zu Luxemburg-Stadt.
Luxemburg, den 8. Januar 1902
Der General-Director der Finanzen.
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 23. November 1901
hat der Gemeinderath der Stadt Luxemburg ein
Polizeireglement über den Milchhandel erlassen.
Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig ver-
öffentlicht worden.
Luxemburg, den 8. Januar 1902.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Luxbg. Imp. Lib. d. I. C V Bück L Buck, Succ