Legislator Jurisprudence & Législation
memorial_359fa18761f7 LU

Avis. — Vétérinaires du Gouvernement.

5 Articles / Dispositions · Luxembourg
Ouvrir la source officielle Version Markdown lisible par machine (.md)

Texte législatif (5 Articles)

Avis. — Vétérinaires du Gouvernement.

DU

Grand-Duché de Luqxembourg.

Memorial

des

Großherzogtums Luxemburg.

Samedi, 6 août 1910.

N° 42.

Samstag, 6. August 1910.

Avis. — Vétérinaires du Gouvernement.

Par arrêté en date de ce jour, M. Jean-Nicolas

Ries a été nommé définitivement aux fonctions

de vétérinaire du Gouvernement à la résidence

de Diekirch, pour exercer ces fonctions dans

le ressort du canton de ce nom.

Luxembourg, le 3 août 1910.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 28 juillet 1910, concernant la répar-

tition des subsides en faveur de constructions

communales.

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR;

Vu l'art. 118 du budget des dépenses de l'exer-

cice 1910;

Arrête

Arrêté du 28 juillet 1910, concernant la répar- tition des subsides en faveur de constructions communales.

Les subsides indiqués au relevé ci-

après, se montant ensemble à 97,450 fr., sont

accordés aux communes y dénommées pour

construction et réparation d'églises et de mai-

sons d'école et pour d'autres travaux ou dépenses

d'utilité communale.

Arrêté du 28 juillet 1910, concernant la répar- tition des subsides en faveur de constructions communales.

Die in beifolgendem Verzeichnisse er-

wähnten Subsidien, im Gesamtbetrage von 97,450

Fr., sind nachbenannten Gemeinden zum Bau und

zur Ausbesserung von Kirchen und Schulhäusern,

sowie zu andern gemeinnützigen Arbeiten oder Aus-

gaben bewilligt.

Arrêté du 28 juillet 1910, concernant la répar- tition des subsides en faveur de constructions communales.

Les mandats de paiement des subsides

ne seront délivrés aux administrations commu-

nales que sur la production de pièces constatant

que les travaux subsidiés sont exécutés ou au

moins en voie d'exécution.

Luxembourg, le 28 juillet 1910.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

Bekanntmachung. — Staatstierärzte.

Durch Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Ich.

Nik. Ries definitiv zum Staatstierarzte, mit dem

Wohnsitz Diekirch, ernannt worden, um dieses

Amt im Kanton gleichen Namens zu versehen.

Luxemburg, den 3. August 1910.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Beschluß vom 28. Juli 1910, betreffend die

Bewilligung von Subsidien für Gemeinde-

bauten.

Der General-Direktor des Innern;

Nach Einsicht des Art. 118 des Staatsbudgets

von 1910;

Beschließt

Arrêté du 28 juillet 1910, concernant la répar- tition des subsides en faveur de constructions communales.

Die Zahlungsanweisungen über die

bewilligten Subsidien werden den Gemeindever-

waltungen erst dann ausgehändigt werden, wenn

durch Beibringung der erforderlichen Schriftstücke

festgestellt ist, daß die subsidierten Arbeiten voll-

endet oder wenigstens in Ausführung begriffen sind.

Luxemburg, den 28. Juli 1910.

Der General-Direktor des Innern,

Braun.

Bascharage.

Clemency.

Dippach.

Garnich.

Hobscheid.

Kehlen.

Kœrich.

Kopstal.

Mamer.

Septfontaines

Steinfort.

Bettembourg.

Differdange

Bascharage.

Hautcharage.

Clemency.

Fingig.

Bettange.

Dippach.

Schouweiler-Sprin-

kange.

Dahlem

Garnich.

Hivange.

Kahler.

Eischen.

Hobscheid.

id.

Kehlen.

Keispelt-Meispelt.

Nospelt.

Olm.

Gœblange.

Gœtzingen.

Kœrich.

Kopstal.

Gap-Capellen.

id.

Holzem.

Mamer.

Greisch.

id.

Roodt.

Septfontaines.

Klein-Bettingen.

Hagen.

Steinfort.

Bettembourg.

id.

Fennange.

Huncherange.

Nœrtzange.

Differdange.

Niedercorn.

Obercorn.

N° d'ordre.

COMMUNES.

SECTIONS.

AFFECTATION DES SUBSIDES.

Montant

des

subsides

fr.

District de Luxembourg.

Aménagement d'une salle pour le secrétariat communal

Construction d'une salle de réunion au hangar agricole

Acquisition de bancs pour l'école des garçons

Mise en état du logement de l'instituteur

Réparations à la toiture et crépissage de l'église

Acquisition d'une maison de pâtre

Réparations à l'école des filles

Reconstruction de l'étable près de la maison du pâtre

Reconstruction d'un mur devant l'école

Mise en état de la chapelle

Grosses réparations au presbytère et à la maison du

pâtre

Agrandissement du bâtiment

communal

Aménagement du logement de l'instituteur et des salles

d'école

Acquisition d'un coffre-fort pour la fabrique d'église

Construction de la chapelle «auf Schœnberg»

Construction d'un presbytère

Acquisition de bancs d'école

Mise en état de la maison d'école

Acquisition de bancs d'école

Construction d'une salle de réunion

Grosses réparations à la toiture des écoles

Construction d'une école

Restauration de l'école

Construction d'un nouveau presbytère

Entretien des bâtiments communaux

Construction d'une nouvelle école

Construction et ameublement de la nouvelle

église

Acquisition d'un coffre-fort pour la fabrique d'église

Grosses réparations à l'école

Réfection de la toiture de l'église

Construction d'un mur d'enceinte autour de la place de

récréation près des écoles

Installation de chauffage central à l'église

Construction d'une nouvelle église paroissiale

Installation d'un chauffage central à la nouvelle école

Construction d'une nouvelle école

Construction d'une nouvelle église avec presbytère

Construction d'une école et ameublement

id

id

Construction d'une nouvelle église

Construction d'une école

Construction d'une maison de récréation au parc public

«in der

Leh»

Construction d'une école «im Brill»

Entretien des bâtiments communaux

Grosses réparations au presbytère

Réfection de la toiture de l'école des garçons

Reconstruction du presbytère

Construction d'une nouvelle école

id.

Ameublement du logement des sœurs institutrices

Réparations au clocher de l'église

Mise en état de la maison d'école

Grosses réparations aux bâtiments communaux

Mise en état de la maison d'école

Grosses réparations aux bâtiments

communaux

Acquisition de l'immeuble Nothumb

Construction d'une nouvelle école

Mise en état de la maison du pâtre

id

Acquisition de bancs pour l'école des garçons

Construction d'une école

Mise en état du logement de l'instituteur

Mise en état de la maison du pâtre

Construction d'un mur de clôture près de l'église de

Rœser-Crauthem

Construction d'un préau couvert

Grosses réparations au bâtiment de l'école primaire su-

périeure

Mise en état de la cour de l'école

Construction d'une nouvelle école

Construction d'une maison de hardier

Entretien des bâtiments communaux

Renouvellement d'un plafond dans l'école

Réparations à l'église

Mise en état du logement de l'instituteur

Agrandissement et ameublement du secrétariat com-

munal

Construction d'une nouvelle

école

à

Kirchberg.

id.

id.

à Neudorf

Réparations aux toitures du presbytère et de l'école

Achèvement du mur près de l'école

Grosses réparations au clocher

Acquisition d'un coffre-fort pour la fabrique d'église

Grosses réparations au clocher

Dallage de l'église

Construction d'un mûr de clôture près de

l'école

Construction d'une salle de réunion

Installation de douches à l'école de Bonnevoie

Construction d'un

hangar

Differdange.

Dudelange.

Esch-s/Alz.

Frisange.

Kayl.

Leudelange.

Mondercange.

Petange.

Reckange.

Rœser.

Rumelange.

Sanem.

Schifflange.

Bertrange.

Contern.

Eich.

Hamm.

Hesperange.

Hollerich.

Obercorn.

Dudelange.

id.

Esch-s/A.

id.

Aspelt.

Frisange.

Hellange.

Kayl.

Tetange.

id.

Leudelange.

Bergem.

Mondercange

Pontpierre.

Lamadelaine.

Petange.

Rodange.

Ehlange.

Limpach.

Reckange.

Berchem-Bivange.

Livange.

Peppange.

Rœser-Crauthem.

Rumelange

id.

Belvaux.

Ehlerange.

Sanem.

Schifflange.

Bertrange.

Contern.

Mutfort-Medingen.

Eich.

id.

id.

Hamm.

Pulfermuhl.

Altzingen.

id.

Hesperange.

id.

Itzig.

Cessingen.

Hollerich.

Merl.

Hollerich.

Niederanven.

Rollingergrund

Sandweiler.

Schuttrange.

Steinsel.

Strassen.

Walferdange.

Weiler-la-Tour.

Berg.

Bissen.

Bœvange s/A.

Fischbach.

Heffingen.

Larochette.

Lintgen.

Lorentzweiler.

Mersch.

Nommera.

Bonnevoie.

Commune en général

Ernster.

Niederanven.

Commune en général

Rollingergrund.

id.

Sandweiler.

id.

Schrassig.

Uebersyren.

Heisdorf.

Steinsel.

Strassen.

Commune en général

Hassel.

Syren.

Weiler.

Commune en général

id.

Bissen.

id.

Bœvange.

Brouch.

id.

Buschdorf.

Angelsberg.

Fischbach.

Schoos.

Heffingen.

id.

Reuland.

Larochette.

id.

id.

Lintgen.

id.

Blaschette.

Bofferdange-Helmdange.

Hunsdorf.

Lorentzweiler.

Beringen.

Mersch.

Reckingen.

Rollingen.

Schœnfels.

Cruchten.

Nommern.

Construction d'une maison d'écolo

Construction d'un grand hangar

Agrandissement de l'école

Mise en état de la maison du pâtre

Construction d'une maison communale

Acquisition de mobilier scolaire

Grosses réparations aux bâtiments communaux

Mise en état du logement de l'institutrice

id.

de la maison du pâtre

id. id.

id. id.

Construction d'une chapelle

Acquisition de bancs pour l'école des filles

Entretien des bâtiments communaux

Mise en état du bâtiment d'école

Mise en état de la maison du pâtre

Aménagement du bâtiment d'école

Réparations à l'école

Construction d'une sacristie

Grosses réparations au presbytère

Grosses réparations à la maison vicariale

Acquisition de l'immeuble Mersch-Faber

Grosses réparations aux bâtiments communaux

Renouvellement du plancher de l'école des garçons

Recrépissage de l'église

id.

Réparations à l'école

id.

id.

Mise en état de la maison curiale

id.

du logement de l'instituteur et de l'école .

Construction d'une salle de réunion

Mise en état du logement des sœurs institutrices

Construction d'un escalier au grenier de l'école des

garçons

Construction d'une usine à gaz

Grosses réparations aux bâtiments communaux

id.

au logement d'instituteur

Renouvellement du plancher de l'école

Mise en état de la chapelle de Helmdange

Acquisition de bancs d'école

id.

d'église

Construction d'une nouvelle chapelle

Etablissement du chauffage central à l'église paroissiale

Grosses réparations à l'école

Mise en état du logement de l'institutrice

Grosses réparations à l'école

Construction d'une nouvelle église

Acquisition d'un logement pour l'instituteur

Nommera.

Tuntingen.

Asselborn.

Bœvange.

Clervaux.

Consthum.

Hachiville.

Heinerscheid.

Hosingen.

Munshausen.

Troisvierges.

Weiswampach.

Schrondweiler.

Hollenfels.

Tuntingen.

Asselborn.

Biwisch.

Boxhorn.

Sassel.

Stockem.

Bœvange.

Donnange.

Hamiville.

Troine.

Clervaux.

Consthum.

Hachiville.

Hoffelt.

Fischbach.

Grindhausen.

Heinerscheid.

Hupperdange.

Kalborn.

Lieler.

id.

Walhausen.

id.

Neidhausen.

Dorscheid.

Hosingen.

Untereisenbach.

id.

Drauffelt.

Marnach.

Munshausen.

id.

Siebenaler.

Basbellain.

Drincklange.

Huldange.

Troisvierges.

Wilwerdange.

Breidfeld.

Holler.

id.

Leithum.

Weiswampach.

Aménagement d'un secrétariat et d'une salle de réunion

dans l'ancien logement de l'instituteur

Construction d'un logement pour l'instituteur

id.

Construction d'une école et d'un logement d'instituteur

Grosses réparations au logement de l'instituteur

Grosses réparations à la toiture de l'église

Construction d'un logement d'instituteur

id.

d'une nouvelle école

id.

id.

id.

d'une nouvelle église

id.

d'un plancher à l'école

Acquisition de bancs d'église

Construction d'un logement d'instituteur

id.

d'une nouvelle maison vicariale

Agrandissement de la salle d'école

Mise en état du logement d'instituteur

Agrandissement du logement d'instituteur

Grosses réparations à l'école

Construction d'une nouvelle école et d'un logement

d'instituteur

Grosses réparations au presbytère

Restauration du presbytère

Mise en état du logement d'instituteur

Construction d'une nouvelle chapelle

Restauration de la maison vicariale

Mise en état du logement du personnel enseignant

Renouvellement de la toiture de l'église

Construction d'un hangar auprès de l'école

Mise en état de la toiture de l'école et renouvellement

d'un plancher

Construction d'un nouveau presbytère

id.

d'une nouvelle école et d'un logement d'ins-

tituteur

Acquisition de nouveaux bancs d'école

id.

Construction d'une nouvelle école

Grosses réparations à la chapelle

Construction d'une nouvelle école

Mise en état des bâtiments d'écoles

Réparations au presbytère

Construction d'une nouvelle école

Revêtement en zinc de l'école

Construction d'une nouvelle école

id.

Construction d'un ouvroir

District de Diekirch.

Construction d'une nouvelle sacristie

Mise en état de la chapelle

Grosses réparations à l'école

Bastendorf.

Bettendorf.

Bourscheid.

Diekirch.

Ermsdorf.

Erpeldange.

Ettelbruck.

Feulen.

Hoscheid.

Medernach.

Mertzig.

Reisdorf.

Schieren.

Arsdorf.

Beckerich.

Bettborn.

Bigonville.

Ell.

Folschette.

Grosbous.

Bastendorf.

Brandenbourg.

Landscheid.

Bettendorf.

Gilsdorf.

Mœstroff.

Kehmen.

id.

Lipperscheid.

Michelau.

Schlindermanderscheid.

Welscheid.

Diekirch.

id.

id.

Folkendange.

Stegen.

Ermsdorf.

Eppeldorf.

Erpeldange.

Ingeldorf.

Ettelbruck.

Warken.

Les trois sections.

Niederfeulen.

id.

Oberfeulen

Hoscheid.

id.

Medernach.

id.

Mertzig.

Bigelbach.

com. en général.

Schieren.

Arsdorf.

Bilsdorf.

Nœrdange

Bettborn-Platen et Pratz.

Reimberg.

Bigonville.

id.

Ell.

Petit-Nobressart.

Hostert.

Folschette.

Rambrouch.

Grosbous.

Acquisition de bancs pour l'école

Renouvellement de la toiture des cabinets de l'école

Acquisition de bancs pour l'école

Mise en état de l'église

Construction d'une nouvelle école

id.

et acquisition de mobilier

Construction d'une chapelle

Ameublement de la chapelle

Revêtement en zinc d'une partie de la chapelle

Mise en état du logement de l'instituteur

Renouvellement de la toiture de l'église

Agrandissement de l'école

Construction d'une usine à gaz

id.

d'une centrale électrique

id.

d'un nouvel hôtel de ville

Construction d'une école

Mise en état de la maison d'école

Acquisition de bancs d'école

Construction d'une nouvelle école

id.

avec dépendances

Construction d'un hôtel de ville

id.

d'une chapelle

Etablissement du chauffage central aux écoles

Restauration de la maison vicariale

Acquisition de bancs d'école

Renouvellement de la toiture de la maison communale

Reconstruction de la tour de l'église

id.

de la chapelle

Acquisition de mobilier pour les écoles primaires

Aménagement de l'ouvroir de Medernach

Construction d'une maison communale

id.

d'une chapelle

id.

d'une église paroissiale à Reisdorf

Mise en état du presbytère

Construction d'une nouvelle église

id.

Mise en état de l'école

Grosses réparations au logement de l'instituteur .

Renouvellement des plafonds et planchers au logement

de l'instituteur

Mise en état du presbytère

Réparations à l'école

Grosses réparations à l'église

Mise en état de la chapelle

Mise en état de la maison vicariale de Hostert

id.

de l'habitation de l'instituteur de Folschette

Agrandissement du logement de l'institutrice

Grosses réparations à la maison du pâtre

Etablissement d'un chauffage central pour les écoles et

l'église

Revêtement du pignon de l'école

Construction d'une remise pour les pompiers

id.

Reconstruction du presbytère

Construction d'un jubé à l'église

id.

d'une nouvelle école

Aménagement du logement des instituteurs

Construction d'une nouvelle école

Renouvellement du plafond de la chapelle

Acquisition de deux cloches

Construction d'un hangar et aménagement d'une cour

de récreation

Mise en état du presbytère

Construction d'un mur de soutènement près de la sa-

cristie

Reconstruction de l'escalier devant l'église d'Useldange

Agrandissement de la chapelle

id.

de l'école des filles

Réfection du plancher de la salle d'école des filles

Construction d'un nouveau portail à l'église

Réparations à la toiture du presbytère

Revêtement en zinc du pignon de l'école

Construction d'une école

Réparations au clocher de la chapelle de Grevels

id.

au presbytère de Rindschleiden

Construction d'une école

Réparations au presbytère et à l'église

Construction d'un secrétariat communal

Restauration de la maison de l'instituteur

Travaux de construction et d'aménagement de la cour

d'école

Restauration de la toiture de l'église

Construction d'une nouvelle école

Acquisition de bancs d'école

Mise en état du secrétariat

Réfection partielle de la toiture de l'église

Agrandissement de l'école

Acquisition de vitraux pour l'église d'Eschweiler

Réparations aux bâtiments communaux

id.

id.

Renouvellement du plancher de la salle d'école

Revêtement de la chapelle

Réparations à l'église

Construction d'une salle d'école

Grosses réparations au logement d'instituteur

id.

à l'école

Aménagement d'une salle de réunion

Grosbous.

Perlé.

Redange.

Sæul.

Useldange.

Vichten.

Wahl.

Alscheid.

Boulaide.

Esch-sur-Sûre.

Eschweiler.

Gœsdorf.

Harlange.

Grosbous.

Dellen.

Holtz.

Perlé.

Nagem.

Niederpallen.

Redange.

id.

Ospern et Reichlange.

Kapweiler.

Sæul.

id.

Everlange.

Schandel.

Useldange.

Michelbouch.

Vichten.

id.

id.

Buschrodt.

Heispelt.

Kuborn.

Rindschleiden.

id.

Wahl.

id.

Commune en général.

Alscheid.

Brachtenbach.

Merkoltz.

Baschleiden.

Boulaide.

Commune en général.

Esch-sur-Sûre.

Erpeldange.

Eschweiler.

Knaphoscheid.

Selscheid.

Bockoltz.

Buderscheid.

Dahl.

Masseler.

Gœsdorf.

Nocher,

Harlange.

Harlange.

Heiderscheid.

Mecher.

Neunhausen.

Oberwampach.

Wiltz.

Wilwerwiltz.

Winseler.

Fouhren.

Tarchamps.

Watrange.

Harlange la fabrique.

Heiderscheid.

Heiderscheidergrund.

Eschdorf.

id.

Merscheid.

Tadler-Ringel.

Bavigne.

id.

Kaundorf.

Mecher.

Liefrange.

Commune en général.

Neunhausen.

Insenborn.

Bonnal.

id.

Commune en général.

Allerborn.

Brachtenbach.

Derenbach.

Niederwampach.

id.

Oberwampach.

Wiltz.

id.

id.

id.

id.

Enscherange.

Pintsch.

Berlé.

id.

Doncols.

Grümelscheid.

Nœrtrange.

Winseler.

Bettel.

Construction d'une nouvelle école avec logement d'ins-

tituteur

Revêtement du mur ouest de l'église

Agrandissement de l'église

Réparations à l'église

Construction d'une sacristie

id.

d'une salle de réunion

Renouvellement de la toiture et des planchers à l'école

mixte

Grosses réparations à la chapelle

id.

au logement de l'instituteur

Renouvellement de la toiture de l'école

id.

des fenêtres de l'église

id.

id.

de l'école

Construction d'un hangar près de l'école

id.

d'une salle de réunion

id.

d'un secrétariat

Part contributive dans les frais de construction de l'église

d'Arsdorf

Mise en état du presbytère

id.

du logement d'instituteur

Construction d'une salle de réunion

Aménagement d'une nouvelle salle communale

Grosses réparations au bâtiment d'école

Renouvellement de la toiture de l'église

id.

id. et des gouttières de l'église;

crépissage de la tour

Grosses réparations au logement d'instituteur

id.

id.

id.

de l'institutrice

Mise en état du logement d'instituteur

Réparations à l'école des filles

Revêtement de l'école des garçons et installation de chauf-

fage central

Acquisition de bancs d'école

Aménagement d'un local pour les archives

Construction d'un hangar près de l'abattoir

id.

d'une nouvelle chapelle

Mise en état de la salle d'école et du logement de l'insti-

tuteur

Renouvellement du plancher à l'école

Restauration du presbytère

id,

du logement

d'instituteur

Aménagement de la maison d'école

Renouvellement du plancher de la salle d'école, et acqui-

sition de bancs

Aménagement du logement d'instituteur, renouvelle-

ment d'un plafond et des fenêtres de l'école

Mise en état du bûcher près de l'école et renouvellement

de la toiture de l'échoppe près de la maison du

pâtre à Bettel

Construction d'une nouvelle salle d'école

Mise en état de la chapelle de Marxberg

Restauration de la maison du pâtre

id.

de l'église de Fouhren

Mise en état du logement d'instituteur

id.

du presbytère et dépendances

Construction d'une école

Grosses réparations au presbytère de Stolzembourg

Restauration du logement d'institutrice

Grosses réparations à la toiture de l'église paroissiale .

Dallage de l'église

Acquisition de bancs d'école

District de Grevenmacher.

Beaufort.

Bech.

Berdorf.

Consdorf.

Echternach.

Mompach.

Rosport.

Waldbillig.

Betzdorf.

Commune en général

Beaufort.

Dillingen.

Altrier-Hersberg.

Bech.

Hemsthal-Zittig.

Bollendorf.

Commune en général.

Echternach.

id.

Commune en général.

Born.

Herborn.

Mœrsdorf.

Mompach.

Dickweiler.

Girst.

Osweiler.

Rosport

id.

Steinheim.

Christnach.

Haller.

Waldbillig.

Betzdorf.

Mensdorf.

Olingen.

Reconstruction de la toiture de l'église paroissiale

Mise en état du logement de l'instituteur

Construction d'une nouvelle chapelle

Agrandissement des logements de l'instituteur et du

vicaire

Fourniture d'une horloge

Grosses réparations à la maison curiale et à la maison

du pâtre

Construction d'une nouvelle école

Renouvellement de la porte d'entrée du presbytère.

Grosses réparations à la toiture de l'ancienne église pa-

roissiale

Ameublement du secrétariat et entretien des bâtiments

communaux

Ameublement du secrétariat

Acquisition de bancs d'église et réparation du clocher.

Grosses réparations aux toitures des bâtiments com-

munaux

Grosses réparations aux bâtiments communaux

id.

au presbytère

Aménagement de la maison du pâtre

Acquisition et aménagement d'une maison d'institutrice

Construction d'un grillage près de l'église

Construction et ameublement d'une, nouvelle école et

mise en état de la cour de récréation

Aménagement de l'ancienne maison d'école en secré-

tariat

Aménagement d'une salle de réunion

Grosses réparations à la toiture de l'église et aux dé-

pendances du presbytère

Fourniture de bancs d'église

Mise en état des bâtiments communaux

Réparations à la toiture de l'église paroissiale

Réparations à la maison du hardie

Réparations aux maisons communales

42 a

Fouhren.

Putscheid.

Vianden.

Longsdorf.

id.

Walsdorf.

Bettel-Fouhren-Longs-

dorf-Walsdorf.

Bivels.

Merscheid.

Putscheid.

Stolzembourg.

Weiler.

Vianden.

id.

id.

Betzdorf.

Biver.

Flaxweiler.

Grevenmacher.

Junglinster.

Manternach.

Rodenbourg.

Wormoldange.

Bous.

Burmerange.

Dalheim.

Lenningen.

Mondorf-les-Bains

Remerschen.

Remich.

Stadtbredimus.

Waldbredimus.

Wellenstein.

Roodt.

id.

Biver.

id.

Wecker.

Beyren.

Niederdonven.

Oberdonven.

Grevenmacher.

id.

Bourglinster.

Junglinster.

id.

Lellig.

Manternach.

Munschecker.

Beidweiler.

Rodenbourg.

Ahn.

Ebnen.

Machtum.

id.

Bous.

Commune en général.

Burmerange.

Elvange.

Emerange.

Commune en général.

Dalheim.

Filsdorf.

Canach.

id.

id.

Lenningen.

Altwies.

Mondorf.

Remerschen.

Schengen.

Wintrange.

Remich.

Stadtbredimus.

Waldbredimus.

Wellenstein.

Bech-Kleinmacher.

Schwebsingen.

Acquisition de mobilier d'école

Couverture du pignon de l'école

Agrandissement de la cour le récréation de l'école des

garçons

Construction d'une salle de réunion

Couverture du pignon de la chapelle

Grosses réparations à l'école des garçons

Construction et ameublement d'une nouvelle école .

id.

d'une sacristie

Grosses réparations à l'hôtel de ville et aux autres bâti-

ments communaux

Grosses réparations à la maison dite «Schiltzenhaus»

Réparations à l'église paroissiale

Fourniture de nouvelles fenêtres aux écoles

Mise en état des bâtiments communaux

Renouvellement d'un plancher à l'école

Construction d'une nouvelle école

Grosses réparations aux bâtiments communaux

Mise en état de la cour de récréation de l'école

Grosses réparations à la maison presbytérale

Construction d'une nouvelle église

id.

d'une maison curiale

id.

d'une nouvelle église

Ameublement de la nouvelle église

Réparations à la toiture de l'église

Aménagement de l'ancienne école en secrétariat et

ameublement

Agrandissement de la maison du pâtre

Grosses réparations au presbytère

id.

à la maison du pâtre

Acquisition d'un coffre-fort pour la recette communale

Renouvellement d'un plancher à l'école mixte et mise

en état de la cour de récréation

Construction d'une école

id.

d'un presbytère

Grosses réparations au clocher de l'église

id.

à la cour de récréation de l'école

Réparations à la toiture de l'église et au presbytère

Réparations au presbytère

Mise en état des bâtiments communaux

Grosses réparations aux bâtiments communaux

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Construction d'une nouvelle école

Renouvellement d'un plancher à l'école

Réparations à l'école

Mise en état du presbytère

Agrandissement du presbytère

Avis. — Protection légale des travailleurs.

A la suite d'un accord réalisé entre les Puis-

sances signataires de la Convention de Berne,

du 26 septembre 1906, sur l'interdiction du tra-

vail de nuit des femmes employées dans l'in-

dustrie (Mémorial 1907, p. 1021—1025), la

Convention entrera en vigueur le 14 janvier

1912 dans les États suivants: l'Allemagne, l'Au-

triche-Hongrie, la Belgique, la France, la

Grande-Bretagne, l'Italie, le Luxembourg, les

Pays-Bas, le Portugal, la Suède et la Suisse.

Luxembourg, le 31 juillet 1910.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Protection littéraire et artistique.

Par sa proclamation en date du 29 juin der-

nier, le Président des États-Unis d'Amérique a

étendu aux nationaux luxembourgeois les bé-

néfices de la loi américaine du 4 mars 1909,

modifiant et codifiant la législation sur le droit

d'auteur, à l'exception de ceux figurant à l'art.

1er litt. e (exécution et reproduction mécanique

d'œuvres musicales).

Luxembourg, le 31 juillet 1910.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Gesetzlicher Arbeiterschutz.

Mit Zustimmung der vertragschließenden Staa-

ten wird das Berner internationale Ueberein-

kommen vom 26. September 1906, über das Ver-

bot der Nachtarbeit der in der Industrie beschäf-

tigten Frauen (Memorial 1907, S. 1021—1025)

vom 14. Januar 1912 ab in folgenden Staaten

in Kraft treten: Deutschland, Oesterreich-Ungarn,

Belgien, Frankreich, Großbritannien,

Italien,

Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und

Schweiz.

Luxemburg, den 31. Juli 1910.

Der Staatsminister, Präsident

der Regieruug,

Eyschen.

Avis. — Service sanitaire.

Dans leurs séances respectives des 4 février

et 26 mars 1910, les conseils communaux de

Berdorf et de Heiderscheid ont édicté des rè-

glements concernant la circulation des chiens

sur les voies publiques et la prophylaxie de la

rage. — Ces règlements ont été dûment pu-

bliés.

Luxembourg, le 3 août 1910.

le Directeur général des travaux publics,

CH. DE WAHA.

Bekanntmachung. — Urheberrecht.

Durch eine Proklamation vom 29. Juni d. J.

hat der Präsident der Vereinigten Staaten von

Nord-Amerika die Wirkungen des Gesetzes vom

4. März 1909, über die Abänderung und Ver-

einheitlichung der Urheberrechtsgesetzgebung mit

Ausnahme der Bestimmungen in Art. 1, Litt. e

(Aufführung und mechanische Wiedergabe musi-

kalischer Kompositionen) auf die luxemburgischen

Staatsangehörigen ausgedehnt.

Luxemburg, den 31. Juli 1910.

der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Sanitätswesen.

In ihren Sitzungen vom 4. Februar und 26.

März 1910 haben die Gemeinderäte von Berdorf

und Heiderscheid Reglements über das Umher-

laufen der Hunde auf öffentlicher Straße sowie

die Verhütung der Tollwut erlassen. — Besagte

Reglements sind vorschriftsmäßig veröffentlicht

worden.

Luxemburg, den 3. August 1910.

Der General Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. de Waha.

Bekanntmachung, betreffend Tabaksteuer.

I. Das durch die Bekanntmachung vom 29. September 1888 veröffentlichte Regulativ, betref-

fend die Ausfuhrvergütung für Tabak (Anlage zu Nr. 57 des Memorials für 1888 S. 96),

die Bestimmungen über die Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879

gezahlten Abgaben bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Zigaretten und Zigarettentabak

(Anlage zu den Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen, Memorial für 1906 S. 624) und

die unterm 5. August 1909 erlassenen Bestimmungen über die Abgabenvergütung bei der Aus-

fuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Nieder-

lage oder einem unter amtlichem Mitverfchluß stehenden Privatlager Memorial für 1909 S. 649)

treten mit Wirkung vom 1. Juli 1910 ab außer Kraft. An ihre Stelle tritt von dem gleichen

Zeitpunkt an die nachstehend abgedruckte ,,Vergütungsordnung für Tabak".

Betrieben, die bisher den Vorschriften in den §§ 8 bis 19 des Regulativs vom 29. September

1888 unterworfen waren, kann die Abgabevergütung nach den höheren Sätzen der neuen Be-

stimmungen (§ 2 Abs. 1 B sowie §§ 3, 4) vom 1. Juli 1910 ab auch für den Fall gewährt

werden, daß die neuen Aufsichtsmaßnahmen von diesem Zeitpunkt ab noch nicht durchgeführt

werden können, wenn die alten Bestimmungen bis zur Durchführung der neuen Aufsichtsmaß-

nahmen von ihnen weiter befolgt werden.

II. Die unterm 20. Dezember 1886 veröffentlichte Bekanntmachung, betreffend die Besteuerung

des Tabaks (Memorial S. 713), sowie die unter demselben Datum veröffentlichten Dienstvor-

schriften, betreffend die Besteuerung des Tabaks (Memorial S. 719), werden mit Wirkung vom

1. Juli 1910 an gemäß den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zu § 26 der

durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabakssteuer ergänzt.

Luxemburg, den 3. August 1910.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Vergütungsordnung für Tabak.

§ 1 . —

Allgemeine

Bestimmung.

— Für Tabak und Tabakerzeugnisse, die unter

Beachtung der nachstehenden Bestimmungen über die Zollgrenze ausgeführt werden, wird eine

Vergütung der auf Grund der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen

über die Tabaksteuer entrichteten Abgaben (Zoll, Zollzuschlag, Tabaksteuer) nach den Sätzen der

§§ 2, 3, 4 gewährt. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in em

unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager für ausländische Waren gleich.

Eine Vergütung findet nicht statt

a) bei der Ausfuhr oder Niederlegung von unversteuertem inländischen Tabak (§§ 20, 25, 27,

28 der Bestimmungen über die Tabaksteuer) vom 5. August 1909 sowie von Tabak, für den

ein Nachlaß der Steuer (eine Herabsetzung des Steuersatzes) bewilligt worden ist (§ 26 der

Bestimmungen über die Tabaksteuer);

b) bei der Ausfuhr oder Niederlegung von grünen Blättern, von Geizen, von Tabaklippen,

Tabakstengeln und anderen Tabakabfallen (§ 7);

c) für Tabakerzeugnisse, zu deren Herstellung beim Entrippen von Tabakblättern im Ausland

oder Inland gewonnene Tabakrippen oder Tabakstengel in geplättetem (gewalztem) oder unge-

plättetem Zustand oder sonstige Tabakabfälle mitverwendet worden sind. Jedoch schließt bei

Rauchtabak die Mitverwendung von Nippen (z. B. von sogenannten Virginystengeln), die nach-

weislich als solche aus dem Ausland eingeführt und verzollt worden sind, die Gewährung einer

Abgabenvergütung nicht aus (§ 2 Abs. 1 B Ziffer 3);

d) für die in den Erzeugnissen enthaltenen Tabakersatzstoffe (§ 5 Abs 3).

§ 2. —

Umfang

der

Vergütung.

a)

Vergütung nach dem Gewichte. — Die Vergütung

(§ 1) beträgt

A. Für Tabakblätter und Grumpen aus dem freien Verkehr des Zollinlandes, und zwar für

1. unbearbeitete Tabakblätter

a) ungegoren

(unfermentiert)

42 Mark,

b) gegoren

(fermentiert)

2. Grumpen

a) ungegoren

b) gegoren

3. entrippte Tabakblätter

für den Doppelzentner Eigengewicht.

B. Für im Zollinland hergestellte Tabakerzeugnisse

aus

ausländischen

Tabakblättern,

und zwar für

1. Schnupftabak sowie Karotten, Stangen und Rollen zu Schnupftabak 60 Mark für den

Doppelzentner Eigengewicht.

2. Kautabak 75 Mark für den Doppelzentner Eigengewicht.

3. Rauchtabak, auch wenn er ganz oder teilweise aus Tabakrippen hergestellt ist, die als solche

ans dem Ausland bezogen und verzollt worden sind 85 Mark für den Doppelzentner Eigengewicht.

4. Zigarren 113 Mark für den Doppelzentner Eigengewicht.

5. Zigarettentabak 89 Mark für den Doppelzentner Eigengewicht.

6. Zigaretten: a) ohne Mundstück 90 Mark, b) mit Mundstück 93 Mark für den Doppel-

zentner des in den Zigaretten enthaltenen Tabaks.

C. Für im Zollinland hergestellte Tabakerzeugnisse aus inländischen Tabakblättern, und

zwar für

1. Schnupftabak sowie Karotten, Stangen und Rollen zu Schnupftabak 41 Mark für den

Doppelzentner Eigengewicht.

2. Kautabak 45 Mark für den Doppelzentner Eigengewicht.

3. Rauchtabak 60 Mark für den Doppel entner Eigengewicht.

4. Zigarren: a) wenn sie laut schriftlicher Erklärung des Herstellers mit ausländischem Tabak

gedeckt sind 100 Mark, b) andere 76 Mark für den Doppelzentner Eigengewicht.

5. Zigarettentabak 47 Mark für den Doppelzentner Eigengewicht.

6. Zigaretten: a) ohne Mundstück 48 Mark, b) mit Mundstück 49 Mark für den Doppel-

zentner des in den Zigaretten enthaltenen Tabaks.

Für Schnupf-, Kau-, Rauchtabak und Zigarren, die in Betrieben hergestellt sind, in denen

inländische zum Satze von 45 Mark für den Doppelzentner versteuerte Grumpen oder Tabak-

blätter mit zur Verarbeitung gelangen, tritt eine Kürzung der im Abs. 1 unter C Ziffer 1 bis

4 aufgeführten Vergütungssätze um ein Fünftel ein, und zwar.

a) bei Zigarren aus Herstellungsbetrieben, die nicht gemäß §§ 21 bis 34 unter Zollaufsicht

stehen, für alle ausgeführten (niedergelegten) Zigarren ohne Rücksicht darauf, ob und wieviel

zum ermäßigten Steuersatze versteuerter inländischer Tabak bei ihrer Herstellung verwendet

worden ist;

d) bei Erzeugnissen der Betriebe, die unter Zollaufsicht stehen, nur für diejenigen Erzeugnisse,

bei deren Herstellung zum ermäßigten Steuersatze versteuerter inländischer Tabak mitverwendet

worden ist, und nur in dem Umfang, in dem eine Mitverwendung steuerbegünstigten Tabaks

stattgefunden hat.

§ 3. — b) Vergütung nach dem Werte. — Neben den Vergütungen nach dem Gewichte der

ausgeführten Tabakerzeugnisse aus ausländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 B) werden vergütet

a) für Schnupftabak mit Einschluß der Karotten, Stangen und Rollen zu Schnupftabak sowie

für Kau- für Rauchtabak 40 vom Hundert des vom Hersteller für diejenigen ausländischen

Tabakblätter gezahlten oder zu zahlenden Preises, die nachweislich zur Herstellung des auszu-

führenden Erzeugnisses verwendet worden sind;

b) für Zigarren 13 vom Hundert des Kassenpreises, der dem Hersteller ausweislich seiner

Geschäftsbücher und Schriftstücke für die Zigarren vom Käufer nach Abzug der dem letzteren

etwa gewährten Vergütungen (Skonto usw.) zu zahlen ist.

Werden Menge und Preis der zu dem auszuführenden Schnupf-, Kau- oder Rauchtabak

(Abs. 1a) verwendeten Sorten ausländischer Tabakblätter nicht nachgewiesen, so sind im ganzen

(für Gewichtszoll und Wert der verwendeten ausländischen Tabakblätter zusammen) zu vergüten

1. für Schnupftabak sowie Karotten, Stangen und Rollen zu Echnupftabak 88 Mark,

2. für Kautabak

3. für Rauchtabak

für den Doppelzentner Eigengewicht.

Sind in dem Rechnungspreise für auszuführende Zigarren Verpackung- und Versandkosten

(z. B. für Porto. Fracht, Verpackung, Überseepackkisten, Blechkisten, Zinkeinsätze usw.) enthalten,

so sind diese Kosten zur Ermittelung des Kassenpreises abzusetzen. Die Kosten für Ausstattung

der Zigarren und für die inneren Umschließungen (Kistchen usw.), die mit in die Hand des

Verbrauchers überzugehen pflegen, gehören zum Kassenpreise (Nettokassenpreise) im Sinne des

Abs. 1 unter b). Jedoch sind von dem Kassenpreis abzusetzen, wenn die Zigarren in Kistchen

zu 25 Stück verpackt sind, 8 Mark, wenn sie in Kistchen zu 10 Stück verpackt sind, 25 Mark,

außerdem wenn sie mit Ringen versehen sind, 5 Mark für je 1000 Zigarren.

§ 4. — c) Vergütung für gemischte Erzeugnisse. — Bei Erzeugnissen, die teilweise aus aus-

ländischem und teilweise aus inländischem Tabak hergestellt sind, mit Ausnahme der im § 2

Abs. 1 unter C 4 a bezeichneten Zigarren, sind die nach § 2 und § 3 Abs. 1b und 2 zu ge-

währenden Vergütungssätze nach dem Mischungsverhältnis beider Gattungen von Tabak zu

berechnen.

Bei Zigarren aus einer Mischung von ausländischen und inländischen Tabakblättern ist die

Vergütung von 13 vom Hundert (§ 3 Abs. 1b) nur von demjenigen Teile des Kassenpreises

zu berechnen, der dem Gewichtsanteile der ausländischen Blätter an dem Gesamtgewichte der

Mischung entspricht.

Bei Rauchtabak findet der nach § 3 Abs. 2 Ziffer 3 zu gewährende Vergütungssatz bei der

im Abs. 1 vorgeschriebenen Berechnung auf etwa verwendete ausländische Nippen keine An-

wendung.

§ 5. — d) Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung. — Die Vergütungen für

Tabakerzeugnisse (§ 2 Abs. 1 unter B, C und Abs. 2, §§ 3, 4) werden nur den Herstellern

(Fabrikanten) und nur für solche Erzeugnisse gewährt, die in den eigenen Betrieben dieser Her-

steller (einschließlich der Vergünstigung gemäß § 26) angefertigt sind. Für Betriebe, die den

Vergütungssatz des § 2 Abs. 1 unter C 4 a für Zigarren beanspruchen, steht der Zollbehörde

die Aufsichtsbefugnis gemäß § 32 Abs. 1 zu.

Die Vergütungen für Schnupf-, Kau- und Rauchtabak (§ 2 Abs. 1 unter B, C, und Abs. 2,

§§ 3, 4) sowie die höheren Vergütungen für Zigarren, Zigarettentabak und Zigaretten ganz

oder teilweise aus ausländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 B und Abs. 2, §§ 3, 4) werden

nur solchen Herstellern gewährt, deren Betriebe gemäß §§ 21 bis 34 unter Zollaufsicht stehen.

Die niederen Vergütungssätze des § 2 Abs. 1 unter C 4, 5, 6 können für Zigarren, Zigaretten-

tabak und Zigaretten aus nicht unter Zollaufsicht stehenden Betrieben auch dann beansprucht

werden, wenn die Erzeugnisse aus ausländischen Tabakblättern hergestellt sind.

Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die Tabakersatzstoffe (Surrogate) enthalten, wird eine

Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 b und Abs. 2 nicht gewährt; im übrigen wird eine Vergütung

nur für den zu den Erzeugnissen verwendeten Tabak und nur dann gewährt, wenn über die

Ersatzstoffe in gleicher Weise Auschreibungen geführt werden, wie über den verwendeten Tabak

(§ 31).

§ 6. — Ein Anspruch auf Gewährung der Vergütung entsteht nur bei der Ausfuhr von

Tabak und Tabakerzeugnissen in Mengen von mindestens 10 Kilogramm Eigengewicht. Die

Direktivbehörde kann diese Mindestmenge herabsetzen.

§ 7. —

Begriffsbestimmungen.

— Unter Geizen (§ 1 Abs. 2 b) werden die vor

der Haupternte des Tabaks ausgebrochenen Blatttriebe und unentwickelten Blätter verstanden.

In der Nachernte gezogene vollständig entwickelte Geizblätter werden wie Blätter der Haupternte

behandelt.

Unter Tabakabfällen (§ 1 Abs. 2 b, c) sind nicht nur die Abfälle von Rohtabak, sondern auch

diejenigen von Tabakerzeugnissen zu verstehen. Für Tabakmehl, das aus Abfällen von Rohtabak

oder von Tabakerzeugnissen besteht, wird daher eine Vergütung nicht gewährt. Wird aber Tabak-

mehl als ein lediglich aus fein gemahlenen Blättern bestehendes Halberzeugnis für die Herstellung

von Schnupftabak erkannt, so ist dafür die Vergütung wie für ungegorene unbearbeitete Tabak-

blätter — § 2 Abs. 1 A Ziffer 1 a — zu gewähren.

Als Grumpen (§ 2 Abs. 1 A und Abs. 2) werden im allgemeinen die schon auf dem Felde

abgestorbenen untersten Tabakblätter bezeichnet, die nicht aufgeschnürt und nicht zum Trocknen

aufgehängt werden. Sie gelten im Sinne dieser Bestimmungen nur dann als Grumpen, wenn

sie zum Satze von 45 Mark versteuert worden sind. Grumpen, die dem Satze von 57 Mark

unterlegen haben, werden wie Tabakblätter behandelt.

Unter Zigarettentabak im Sinne dieser Ordnung ist zigarrettensteuerpflichtiger Tabak zu ver-

stehen, das ist Feinschnittabak, der aus zollzuschlagfreien oder aus inländischen steuerbegünstigten

Tabakblättern(§

2 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffent-

lichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) hergestellt ist.

Als Rauchtabak gilt aller Pfeifentabak — in Rollen, Platten, grob und fein geschnitten —

mit Ausnahme des Zigarettentabaks (Abs. 4).

Als Schnupftabak aus ausländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 unter B 1 und § 3 Abs. 2

Ziff. 1) gilt auch solcher, bei dessen Herstellung aus dem Ausland eingeführte Mangotes mit-

verwendet worden sind.

§ 8. — Wie Mundstückzigaretten sind zu behaudeln Zigaretten mit Papierdeckblatt (Hülse) bei

denen der Tabakinhalt weniger als 95 vom Hundert des Gewichts der Zigarette beträgt, ferner

alle Zigaretten, die anstatt des Papierdeckblatts ein anderes, jedoch nicht aus reinem Tabak

bestehendes Deckblatt haben, und Zigaretten, deren Papierdeckblatt durch Verbindung mit anderen

Stoffen (Korkauflage usw.) beschwert ist. Aufdrucke mit Gold oder Farbstoffen bleiben hierbei

unberücksichtigt.

Zigarillos, die keinen Zigarettentabak (§ 7 Abs. 4) enthalten, werden in Ansehung der Aus-

fuhrvergütung wie Zigarren behandelt.

§ 9. —

Anmeldung.

Der Versender oder Niederleger von Tabak und Tabakerzeugnissen,

für die eine Abgabenvergütung beansprucht wird, hat dem Versendungsamt eine Ausfuhranmeldung

nach Muster a in einfacher — wenn das Versendungsamt nicht zugleich Ausgangsamt ist, in

doppelter — Ausfertigung zu übergeben. Als Versendungsamt gilt bei der Versendung von

Tabakerzeugnissen das Zollamt, das für den Herstellungsbetrieb zuständig ist, sofern nicht die

Direktivbehörde auf Grund des § 30 oder in sonstigen besonderen Fällen die Anmeldung bei

einem anderen Amte zugelassen hat. Bei der Versendung von Tabakblättern und Grumpen gilt

als Versendungsamt das Zollamt des Ortes, von dem ans die Versendung mit dem Anspruch

auf Vergütung erfolgt, gleichviel, ob es der Ursprungsort oder ein anderer Ort ist, der nur bei

dem Versande berührt wird.

In der Anmeldung sind das Rohgewicht für jedes Packstück sowie das Eigengewicht, die inneren

Umschließungen und der beanspruchte Vergütungssatz für jede in dem Packstück enthaltene Art

des Tabaks oder der Tabakerzeugnisse getrennt anzugeben. Wird die Vergütung nach dem Werte

beansprucht, so ist auch der nach § 3 maßgebende Wert (Kassenpreis) anzumelden.

Bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Tabakerzeugnissen hat ihr Hersteller in der Anmeldung

anzugeben, ob und in welchem Verhältnis Tabakersatzstoffe verwendet worden sind, ferner zu

versichern, daß eine nach § 1 Abs. 2 c unzulässige Mitverwendung von Tabakrippen, Tabak-

stengeln und sonstigen Tabakabfällen nicht stattgefunden hat. Wenn für Zigarren aus Betrieben,

die nicht unter Zollaufsicht stehen, die ungekürzten Vergütungssätze im § 2 Abs. 1 C Ziffer 4 in

Anspruch genommen werden, ist die Versicherung dahin zu ergänzen, daß in dem Betriebe des

Herstellers kein inländischer Tabak verwendet worden ist, der einem niedrigeren Steuersatz als

57 Mark für den Doppelzentner unterlegen hat. Wird für Zigarren der Vergütungssatz von

100 Mark (§ 2 Abs. 1 C Ziffer 4 a) beansprucht, so hat der Hersteller in der Anmeldung

außerdem zu versichern, daß die Zigarren ausschließlich mit ausländischem Tabak gedeckt sind.

Für Erzeugnisse aus Betrieben unter Zollaufsicht (§§ 21 bis 34), die sowohl ausländischen

wie inländischen Tabak verarbeiten, ist vom Hersteller in der Anmeldung zu erklären, ob die

Erzeugnisse lediglich aus ausländischem oder lediglich aus inländischem Tabak oder aus beiden

gemischt hergestellt sind; im letzteren Falle ist das Mischungsverhältnis anzugeben. Für Zigarren

aus inländischem Tabak, die nur mit ausländischem Tabak gedeckt sind, bedarf es der Angabe

des Mischungsverhältnisses nicht; es genügt für sie die im letzten Satze des Abs. 3 vorgeschrie-

bene Versicherung.

§ 10. — Bei Zigaretten und Zigarettentabak tritt an die Stelle der Aussuhranmeldung (§ 9)

der Zigarettenbegleitschein zur Ausfuhr oder Niederlegung gegen Abgabenvergütung nach Muster

b, in dem neben den Angaben nach § 9 noch die Stückzahl der Zigaretten und bei Mundstück-

zigaretten (vgl. auch § 8) auch das Gewicht ihres Tabakinhalts anzumelden ist.

Für Zigaretten und Zigarettentabak die im Postverkehr unmittelbar nach Orten außerhalb

des Zollgebiets versandt werden, kann das Hauptamt bei zuverlässigen Herstellern den Ausfuhr-

nachweis durch ein vom Werfender zu führendes Postausgangsbuch zulassen, dessen Muster die

Direktivbehörde vorzuschreiben hat. Der Abgabe eines Zigarettenbegleitscheins (Abs. 1) und einer

Abfertigung der Erzeugnisse (§ 12) bedarf es in diesem Falle nicht. Die Erklärungen (§ 9 Abs

3, 4) sind im Postausgangsbuch entweder ein für allemal oder, wenn bei Erzeugnissen aus in-

und ausländischen Tabakblättern (§ 9 Abs. 4) das Mischungsverhältnis nicht stets dasselbe bleibt,

bei jeder Eintragung abzugeben. Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, die zum Versande fertig-

gestellten Poststücke von der Absendung zurückzuhalten und ihren Inhalt zu ermitteln. Sie haben

die Eintragungen im Postausgangsbuch probeweise mit den Rechnungen des Versenders zu ver-

gleichen und den Befund in ersterem zu vermerken. Auf Grund des Postausgangsbuchs wird die

Vergütung berechnet (§§ 36 bis 39).

§ 11. — Das Versendungsamt führt über die Ausfuhranmeldungen (§ 9) und über die

Zigarettenbegleitscheine zur Ausfuhr oder Niederlegung (§ 10 Abs. 1) ein Tabakausfuhr-Anmel-

debuch nach Muster c. Das Anmeldebuch ist nach Schluß des Rechnungsjahrs bis zum Wieder-

eingang der etwa noch fehlenden ersten Ausfertigungen der Anmeldungen (§ 20 Abs. 2), läng-

stens aber bis Ende Juni, offen zu halten und alsdann mit den erledigten Anmeldungen der

Direktivbehörde zur Nachprufung einzureichen. Die bis Ende Juni noch unerledigten Eintragungen

sind in das Anmeldebuch für das folgende Jahr zu übertragen.

§ 12. —

Abfertigung

beim

Versendungsamte. — Der Anmelder hat die Waren

dem Versendungsamte zur Abfertigung vorzuführen.

Mit

Genehmigung des Amtsvorstandes

kann die Abfertigung von Tabakerzeugnissen in den Herstellungsräumen vorgenommen werden.

In diesem Falle sind Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu zahlen.

Das Versendungsamt ermittelt die Gattung der Waren und ihr Eigengewicht, bei Zigaretten

auch ihre Stückzahl und bei Mündstückzigaretten außerdem das Gewicht des in ihnen enthaltenen

Tabaks.

§

13. —

Ermittelung

des

vergütungsfähigen

Gewichts

und

der

Stückzahl

— Das vergütungsfähige Eigengewicht des Tabaks und der Tabakerzeugnisse ist bei verpackten

Tabakblättern und Grumpen sowie bei verpackten Tabakerzeugnissen mit Ausnahme der Mund-

stückzigaretten und der Zigaretten in inneren Umschließungen in der Regel durch Abrechnung

einer Tara zu ermitteln. Die Tarasätze betragen.

a) bei unbearbeiteten und bei entrippten Blättern sowie bei Grumpen

1 . in Umschließungen von einfachem leichten Leinen

2 . in Umschließungen von einfachem schweren Leinen

3.

in

Umschließungen

von

doppeltem

schweren

Leinen

4 .

in

Kisten

b )

bei

Karotten,

Stangen

und

Rollen,

zu

Schnupftabak

1. in Fässern

2. in Kisten

c) bei Schnupftabak

1. lose in Fässern

2. in Zinn- und Papierumhüllungen, die in Kisten verpackt sind

d) bei Rauchtabak und bei Zigarettentabak in Papierpaketen, die in

Kisten verpackt sind

e) bei Zigarren

1. lose in großen Kisten

2. in Papierpaketen, die in Kisten verpackt sind

3. in Kistchen, die in Kisten verpackt sind

1 vom Hundert,

42 b

f) bei Zigaretten ohne Mundstück und ohne innere Umschließungen

1. bei einem Rohgewichte des Packstücks bis zu 1 Doppelzentner

in Kisten ohne Zinkeinsatz

27 vom Hundert,

in Kisten mit Zinkeinsatz

2. bei einem Rohgewichte des Packstücks über I Doppelzentner

in Kisten ohne Zinkeinsatz

30 vom Hundert,

in Kisten mit Zinkeinsatz

des Rohgewichts.

§ 14. — Das Eigengewicht ist nicht durch Taraabzug (§ 13), sondern durch Verwiegung zu

ermitteln, wenn der Anmelder dies beantragt, oder wenn das Gewicht der Umschließung von

der nach § 13 berechneten Tara, augenscheinlich erheblich abweicht. Die Ermittelung erfolgt

alsdann entweder durch Verwiegung des Tabaks oder der Tabakerzeugnisse nach Abnahme der

äußeren und inneren Umschließungen oder durch Verwiegung der Ware ohne Abnahme der

inneren Umschließungen unter Abzug des gleichfalls durch Verwiegung festzustellenden Gewichts

der entleerten inneren Umschließungen.

Die Ermittelung des Eigengewichts durch Verwiegung kann sich auf die probeweise Ermittelung

des Gewichts des Inhalts eines oder einiger Packstücke beschränken, wenn das Eigengewicht für

jedes Packstück angemeldet ist und sich bei der probeweisen Verwiegung keine Abweichungen von

mehr als b vom Hundert des angemeldeten Gewichts ergeben.

Wenn Erzeugnisse in inneren Umschließungen (Kistchen, Schachteln usw.) von gleicher Be-

schaffenheit und annähernd gleichem Gewichte vorgeführt werden, so kann die Eigengewichts-

ermittelung für jede Gattung der Erzeugnisse durch probeweise Verwiegung des Inhalts einzelner

Kistchen usw. erfolgen.

Bei der Eigengewichtsermittelung durch Abzug des Gewichts der entleerten inneren Umschließ-

ungen (Abs. 1 letzter Satz) ist eine probeweise Verwiegung einzelner Umschließungen (Kistchen,

Schachteln usw.) für jede Gattung der Erzeugnisse zulässig, wenn die Kistchen usw. augenschein-

lich von gleicher Größe und Beschaffenheit sind.

Weichen in den Fällen der Abs. 3, 4 die ermittelten Einzelgewichte um mehr als 10 vom

Hundert von einander ab, so ist eine probeweise Verwiegung nicht zulässig.

§ 15 — Bei Zigaretten ohne Mundstück, die in inneren Umschließungen von gleichem Inhalt

vorgeführt werden, kann das Eigengewicht in der folgenden Weise festgestellt werden: Durch

Ermittelung der Zahl der Umschließungen und probeweise Zählung des Inhalts einiger Um-

schließungen wird zunächst die Stückzahl der gleichartigen Zigaretten festgestellt. Sodann wird

eine Anzahl von Zigaretten verwogen und unter Zugrundelegung des so ermittelten Gewichts

das Eigengewicht für die Gesamtzahl der gleichartigen Zigaretten berechnet. Hierbei hat sich das

Zählen und Wiegen der Zigaretten auf den Inhalt von je ein bis drei Umschließungen zu er-

strecken.

Die Stückzahl von Zigaretten ohne Mundstück, die lose (ohne innere Umschließungen) in Kisten

vorgeführt werden, kann gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 berechnet werden.

§ 16. — Bei Mundstückzigaretten ist zunächst die Gesamtzahl der Zigaretten jeder Sorte fest-

zustellen, wobei eine probeweise Zählung in der im § 15 vorgesehenen Weise zulässig ist. Aus

der Gesamtzahl und aus dem Gewichte des auszustoßenden Tabakinhalts von wenigstens 10

Zigaretten jeder Sorte wird sodann das vergütungsfähige Gewicht berechnet.

Das Gewicht des Tabakinhalts von Mundstückzigaretten kann auch in der Weise ermittelt

werden, daß von dem durch Verwiegung festgestellten oder nach § 15 Abs. 1 berechneten Ge-

samtgewichte der Zigaretten das Gesamtgewicht der dazu gehörigen leeren Hülsen in Abzug ge-

bracht wird. Letzteres ist auf Grund der Probeverwiegung von mindestens 50 Hülsen mit Mund-

stück zu berechnen, die für die zugehörige Zigarettensorte bestimmt sind. Voraussetzung für die

Zulassung dieses Verfahrens ist, daß der Anmelder im Zigarettenbegleitschein für jede einzelne

Zigarettensorte außer der Zahl der Zigaretten und dem Gesamtgewicht ihres Tabakinhalts auch

noch das Gewicht des Tabakinhalts von je 50 Stück angemeldet hat und mindestens 50 leere,

für dieselbe Zigarettensorte bestimmte Hülsen mit Mundstück vorlegt.

Bei Zigaretten, deren Hersteller sich verpflichtet haben, unter einer bestimmten Benennung

stets nur gleichartige Zigaretten von einer näher anzugebenden und durch Hinterlegung von

Mustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem gleichen Tabakinhalt anzumelden, ist nach näherer

Bestimmung des Hauptamts von der regelmäßigen Ermittelung des Tabakinhalts abzusehen und,

wenn sich bei der Prüfung keine Abweichung der Ware von den Mustern ergibt, der in der

Anmeldung angegebene Tabakinhalt als richtig anzunehmen. Das Zollamt ist jedoch verpflichtet,

auch von Zigaretten, die anscheinend dem Muster entsprechen, ab und zu Proben zu entnehmen

und ihren Tabakinhalt festzustellen.

Bei Mundstückzigaretten, die lose (ohne innere Umschließung) in Kisten vorgeführt werden, ist

zunächst das Gesamteigengewicht der Zigaretten durch Verwiegung oder durch Abzug der in § 13 f

für Zigaretten ohne Mundstück vorgesehenen Tara zu ermitteln. Alsdann ist durch Verwiegung

von mindestens 100 Stück das Gewicht einer bestimmten Stückzahl festzustellen und hieraus

sowie aus dem Gesamteigengewichte die Gesamtstückzahl zu berechnen. Die Ermittelung des ver-

gütungsfähigen Gewichts des Tabakinhalts erfolgt sodann nach Abs. 1 oder 2.

§

17. —

Abweichungen

zwischen

dem

angemeldeten

und

dem

ermittel-

ten

Eigengewichte.

— Das durch vollständige Verwiegung ermittelte Eigengewicht ist auch

dann der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen, wenn es das angemeldete übersteigt.

Ergeben sich in anderen Fällen Abweichungen Wischen dem ermittelten und dem angemeldeten

Eigengewichte, so wird der Vergütungsberechnung stets das niedrigere der beiden Gewichte zu

Grunde gelegt.

Uebersteigt das angemeldete Eigengewicht das amtlich ermittelte um mehr als 5 vom Hundert

oder wird bei der amtlichen Abfertigung von Zigaretten eine Stückzahl vorgefunden, die um

mehr als 2 vom Hundert hinter der angemeldeten zurückbleibt, so ist die Sendung von der

Vergutung auszuschließen und das Strafverfahren auf Grund des § 47 der Bestimmungen über

die Tabaksteuer vom 5. August 1909 einzuleiten. Führt das Strafverfahren nicht zu einer

Straffestsetzung nach § 47 der Bestimmungen über die Tabaksteuer, so kann nach Ermessen des

Hauptamts die Sendung zur Vergütung zugelassen werden.

§18. —

Eintragung

des

Ergebnisses

der

Abfertigung

in

die

Aus-

fuhranmeldung.

— Das Ergebnis der Abfertigung ist unter Angabe der Art und Weise,

wie das Eigengewicht der Waren (bei Mundstückzigaretten das Gewicht des Tabakinhalts) und

die Stückzahl der Zigaretten ermittelt worden sind, in die Ausfuhranmeldung (den Zigaretten-

begleitschein) einzutragen. Das Eigengewicht ist dabei auf 50 Gramm oder das Vielfache davon

nach unten abzurunden.

Kommen bei einer Warengattung verschiedene Tarasätze in Anwendung oder wird das ver-

gütungsfähige Gewicht einer Gattung von Erzeugnissen, die in inneren Umschließungen vorge-

führt werden, durch Verwiegung mehrerer Einzelposten ermittelt, so erfolgt die Abrundung auf

50 Gramm (Abs. 1) nur bei der Summe der Einzelposten.

§ 19. —

Ueberweisung

a u f

e i n

anderes

A m t

zur A b g a b e der

Aus-

gangsbescheinigung.

— Soweit der Ausgang (die Niederlegung) nicht bei dem Ver-

sendungsamte selbst stattfindet, hat er über ein zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I befugtes

Amt zu erfolgen. Die abgefertigten Sendungen sind alsdann unter Verschluß zu setzen und vom

Versender mit der ersten Ausfertigung der Anmeldung (des Zigarettenbegleitscheins — § 9

Abs. 1, § 10 Abs. 1 —) innerhalb der vom Versendungsamte festgesetzten Frist dem Erledigungs-

amte vorzuführen.

§ 20. —

Verfahren

b e i m

Erledigungsamte.

— Das Erledigungsamt trägt die

Anmeldung (den Zigarettenbegleitschein) in das Zollbegleitschein-Empfangsbuch ein und nimmt

die Abfertigung zum Ausgang oder zur Niederlage nach den Zollvorschriften vor. Zu den

Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a oder aus den

Zigarettenbegleitscheinen nach Muster b, für welche dieselben Vordrucke nach entsprechender Än-

derung benutzt werden können.

Nach Vollziehung des Erledigungsvermerkes sind die Ausfuhranmeldungen und Zigaretten-

begleitscheine als Belege zur Vergütungsberechnung sofort an das Versendungsamt zurückzusenden.

Der Tag der Absendung der Anmeldungen (Zigarettenbegleitscheine) ist im Begleitschein-

Empfangsbuch zu vermerken.

§ 21. —

Betriebe

unter

Zollaufsicht.

— a) Allgemeines. — Diejenigen Hersteller

(Fabrikanten), die eine Abgabenvergütung bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Schnupf-,

Kau- oder Rauchtabak zu erhalten wünschen, oder die bei der Ausfuhr oder Niederlegung von

Zigarren, Zigarettentabak und Zigaretten die Abgabenvergütung nach den höheren Sätzen für

Erzeugnisse ganz oder teilweise aus ausländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 B, sowie §§ 3, 4)

beanspruchen wollen, haben dies vor der Herstellung der Erzeugnisse dem für ihren Herstellungs-

betrieb zuständigen Hauptamt anzuzeigen. Sie unterstehen außer den vorhergehenden Bestim-

mungen noch den Vorschriften in den §§ 22—34.

§ 22. — Die im § 21 bezeichneten Vergütungen werden nur Herstellern gewährt, die das

Vertrauen der Zollverwaltung genießen, ordnungsmäßige Handelsbücher führen, und die ent-

weder in den letzten drei Jahren durchschnittlich mindestens 100 Doppelzentner Rohtabak ver-

arbeitet haben oder regelmäßig ein Lager an Rohtabak und Tabakerzeugnissen von mindestens

50 Doppelzentnern insgesamt halten. Hierbei sind die Hauptbetriebe mit ihren Zweigbetrieben

zusammen als ein Unternehmen anzusehen und die Tabakbestände des Herstellers in öffentlichen

oder Privatniederlagen in den Mindestlagerbestand von 50 Doppelzentnern einzurechnen. Die

Direktivbehörde kann die Mindestmengen im Falle des Bedürfnisses ausnahmsweise ermäßigen.

Von der Erreichung der Mindestmengen haben sich die Oberbeamten der Zollverwaltung von

Zeit zu Zeit zu überzeugen. Erreichen neuentstehende Betriebe während des ersten Jahres oder

eingehende Betriebe in der Zeit bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte die Mindestmengen nicht,

so sollen deswegen diese Betriebe von der Gewährung der Vergütungen nicht ausgeschlossen

werden.

§ 23. — M i t der nach § 21 erforderlichen Anzeige hat der Hersteller dem Hauptamt eine

schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob allein ausländische oder allein inländische oder aus-

ländische und inländische Tabakblätter verarbeitet werden und letzterenfalls, ob nur ungemischte

oder ob auch gemischte Erzeugnisse hergestellt werden. Sollen bei Rauchtabak Rippen, die als

solche aus dem Ausland bezogen und verzollt worden sind (§ 1 Abs. 2 c) oder sollen bei

Schnupf-, Kau-, Rauchtabak und Zigarren inländische, zum Satze von 45 Mark versteuerte

Grumpen oder Tabakblätter (§ 2 Abs. 2) verarbeitet werden, so ist dies in der Erklärung anzu-

geben. Die Erklärung ist vorher zu ergänzen, wenn zu einer anderen Herstellungsart übergegangen,

werden soll.

Sämtliche im Betrieb und im Geschäft an leitender Stelle beschäftigten Personen mit Ein-

schluß der Misch-, Sortier-, Packmeister sind dem zuständigen Hauptamt namentlich und unter

Bezeichnung der Art ihrer Beschäftigung anzumelden. Veränderungen sind anzuzeigen.

Das Hauptamt bestimmt auf Antrag des Herstellers, welche von den nach Abs. 2 ange-

meldeten Personen für die Erfüllung der Zollvorschriften und für die richtige Führung der

Bücher verantwortlich sein soll. Die verantwortlichen Personen sind auf die Wabrung des Zoll-

inreresses zu verpflichten. Diese Verpflichtung soll sich insbesondere darauf erstrecken, daß dem

Zollamt sofort anzuzeigen ist, wenn nach den Wahrnehmungen des Angestellten im Einzelfalle,

sei es auch nur versehentlich, bei der Herstellung von gemischten Erzeugnissen mehr inländischer

Tabak verwendet wird, als in den Büchern angegeben ist, oder wenn eine Mitverwendung von

inländischen, zum Satze von 45 Mark versteuerten Grumpen oder Tabakblättern oder von Rippen

stattfindet, ohne daß eine Erklärung gemäß Abs. 1 hierüber abgegeben ist.

§ 24. — b) Bezug von Rohtabak. — Ausländischen Tabak darf der Hersteller nur unmittelbar

aus dem Zollausland oder aus öffentlichen Niederlagen oder aus Privatlagern unter amtlichem

Mitverschlusse beziehen, und zwar nur in vollen Packstücken (Ballen, Seronen, Fässer usw.).

Jedoch ist bei Packstücken, die ungeteilt über 150 Kilogramm wiegen, ein Teilbezug in Mengen

von mindestens 150 Kilogramm Reingewicht zulässig. Der ausländische Tabak darf, wenn nicht

gemaß § 30 oder in sonstigen besonderen Fällen von der Direktivbehorde Ausnahmen zugelassen

sind, nur bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Zollamt verzollt werden.

Inländischen Tabak darf der Hersteller nur in Mengen von mindestens 150 Kilogramm

beziehen. Jeder Bezug ist alsbald dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Zollamt anzu-

zeigen. Zugleich ist anzugeben, ob der Tabak gegoren (fermentiert) ist oder in dem Betriebe

noch der Gärung unterworfen werden soll. Bei den zum Satze von 45 Mark versteuerten inlän-

dischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 2) ist mit der Anzeige das Steuerpapier vorzulegen.

Der Bezug von Proben unterliegt nicht den Beschränkungen des Abs. 1 und des Abs. 2

Satz 1.

§ 25. — Der verzollte ausländische und der bezogene inländische Tabak sind in die Räume

des Herstellungsbetriebs zu verbringen, im Verarbeitungsbuch (§§ 28, 29) sofort in Zugang

anzuschreiben und, soweit nicht nach § 26 Ausnahmen zugelassen sind oder im einzelnen Falle

vom Hauptamt zugelassen werden, in den Räumen des Herstellungsbetriebs zu verarbeiten.

§ 26. — c) Herstellung außerhalb der Betriebsräume (in der Heimarbeit). — Das zuständige

Hauptamt kann unter Zollaufsicht stehenden Zigarren- und Zigaretten-Herstellungsbetrieben, die

nur ausländische Tabakblätter verarbeiten, auf Antrag gestatten, in die Betriebsräume verbrachte

ausländische Tabakblätter (§ 25) außerhalb der Betriebsräume in der Heimarbeit zu Zigarren,

zu Zigaretten oder zu Halberzeugnissen für die Zigarrenherstellung verarbeiten zu lassen. Der

Betriebsinhaber hat eine Verpflichtungserklärung dahin abzugeben, daß bei der Bewilligung der

Vergünstigung und während ihrer Dauer sowohl in dem Betriebe selbst als auch bei sämtlichen

für den Betrieb arbeitenden Heimarbeitern lediglich ausländische Tabakblätter und Halb- oder

Ganzerzeugnisse daraus vorhanden sein und zur Verarbeitung kommen werden. Er hat sich ferner

von den für den Betrieb arbeitenden Heimarbeitern, ehe er ihnen Arbeit überträgt, eine gleiche

Verpflichtungserklärung ausstellen zu lassen und diese bei dem Verzeichnis über die Heimarbeiter

(§ 27 Abs. 1) aufzubewahren.

Die Direktivbehörde ist ermächtigt, unter den von ihr vorzuschreibenden besonderen Siche-

rungsmaßnahmen auch unter Zollaufsicht stehenden Zigarren-Herstellungsbetrieben, die in- und

ausländische Tabakblätter verarbeiten, zu gestatten, das Entrippen der Tabakblätter und das

Umlegen der ausländischen Decke um die in den Betriebsräumen fertiggestellten Wickel von

Heimarbeitern außerhalb der Betriebsräume vornehmen zu lassen. Der Betriebsinhaber hat

sich in diesem Falle zu verpflichten, an Heimarbeiter nur Tabakblätter zum Entrippen oder nur

fertige Wickel und die dazu gehörigen ausländischen Deckblätter zum Umrollen der Wickel mit

dem Deckblatt zu verabfolgen, auch die Heimarbeiter dahin zu beaufsichtigen, daß sie anderen

als den von seinem Betriebe gelieferten Rohstoff weder verarbeiten noch besitzen. Die Abgabe

von Rohtabak oder Halberzeugnissen an Heimarbeiter zu anderen als den vorgenannten Zwecken

ist verboten.

Die Inhaber der Betriebe, denen eine Vergünstigung nach Abs. 1 oder Abs, 2 gewährt wird,

haben sich ferner für jeden Einzelfall einer Zuwiderhandlung gegen die übernommenen Ver-

pflichtungen einer Vertragsstrafe bis zu 1000 Mark zu unterwerfen. Die Vertragsstrafe ist von

der Direktivbehörde unabhängig von dem etwa gemäß § 47 der Bestimmungen über die Tabak-

steuer vom 5. August 1909 einzuleitenden Strafverfahren festzusetzen und im Verwaltungsweg

einzuziehen. Sie tritt jedoch nicht ein, wenn dem Hauptamt nachgewiesen wird, daß die Zu-

widerhandlung ohne Wissen und Willen oder grobes Verschulden (Unterlassung der im Abs. 2

vorgeschriebenen Beaufsichtigung usw.) des Betriebsinhabers oder seines Vertreters oder einer

der im § 23 Abs. 2 genannten Personen begangen worden ist.

§ 27. — In den Betrieben, denen eine Vergünstigung nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 ge-

währt worden ist, muß ein Verzeichnis der beschäftigten Heimarbeiter geführt werden, aus dem

auch zu ersehen ist, mit welcher Art der Arbeit der einzelne Heimarbeiter beschäftigt wird

(Roller, Wickelmacher, Entripper, Zigaretteustopfer usw.). Das Verzeichnis ist den Aufsichts-

beamten der Zollbehörde jederzeit auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

Ueber die Ausgabe von Rohtabak oder Halberzeugnissen an Heimarbeiter und die Rückliefe-

rung der von diesen hergestellten Halb- oder Ganzerzeugnisse und Abfälle sind nach näherer

Anweisung des Hauptamts fortlaufende Anschreibungen zu führen, die gleichfalls den Zoll-

beamten auf Erfordern vorzulegen sind.

In den Räumen,

in denen Tabak verarbeitet wird und in den Räumen in denen Rohtabak

oder halberzeugnisse an Heimarbeiter ausgegeben oder Zigarren, Zigaretten, Halberzeugnisse

oder Abfälle durch Heimarbeiter zurückgeliefert werden, ist nach näherer Anweisung des Ober-

kontrolleurs ein Aushang anzubringen über die von dem Betriebsinhaber eingegangenen Ver-

pflichtungen (§ 26 Abs. 1 oder Abs. 2) unter kurzem Hinweis auf die für Zuwiderhandlungen

gegen diese Verpflichtungen zu verhängende Vertragsstrafe (§ 26 Abs. 3).

Soweit in Zigarettenherstellungsbetrieben in Ausführung des Zigarettensteuer-Reglements

bereits den Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 entsprechende Anordnungen getroffen sind, treten

diese an Stelle der ersteren.

Das Abfertigungs- (Versendungs-) amt (§ 12) ist befugt, zur Ausfuhr oder Niederlegung gegen

Abgabenvergütung angemeldete Zigarren oder Zigaretten aus Betrieben, denen die Vergünstigung

nach § 26 Abs. 1 gewährt ist, auf Kosten des Anmeldenden daraufhin untersuchen zu lassen,

daß zu ihnen nur ausländische Tabakblätter verarbeitet worden sind.

§ 28. — d) Buchführung, l. bei gemischter Verarbeitung. — Werden ausländische und inlän-

dische Tabakblätter gemischt verarbeitet, so ist ein Tabakverarbeitungsbuch, in Zigarrenbetrieben

nach Muster d, in anderen Betrieben nach Muster e in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu

führen. Das Verarbeitungsbuch muß über die bezogeneu und verarbeiteten Mengen an Tabak,

über die Herstellung der Erzeugnisse, den Absatz der gegen Vergütung versandten Erzeugnisse,

und wenn die Vergütung nach dem Werte beansprucht wird, auch über den nach § 3 maße-

gebenden Preis — ohne Zoll — genauen Aufschluß geben. Werden in Schnupf-, Kau-, Rauch-

tabak- oder Zigarrenbetrieben inländische, zum Satze von 45 Mark versteuerte Grumpen oder

Tabakblätter (§ 2 Abs. 2), oder werden in Rauchtabakbetrieben aus dem Ausland eingeführte

Nippen, Z. B. sogenannte Virginystengel (§ 1 Abs 2c) mit verarbeitet, so sind darüber in

besonders anzulegenden Spalten des Verarbeitungsbuchs oder in einem Beiheft dazu Anschrei-

bungen zu fuhren.

Am Schlusse des Vierteljahrs hat der Hersteller oder sein Beauftragter (§ 23 Abs. 3) das

Verarbeitungsbuch abzuschließen, den Bestand in das Verarbeitungsbuch für das folgende

Vierteljahr zu übertragen und dem Zollamt mit dem abgeschlossenen Verarbeitungsbuch eine

Zusammenstellung zu übergeben, aus der die vergütungsfähigen Mengen der im Laufe des

Vierteljahrs ausgeführten ( niedergelegten) Erzeugnisse und der für die Berechnung der Ver-

gütung nach dem Werte maßgebende Preis (§ 3) für jede einzelne Sorte hervorgeht. Bei Angabe

des Kassenpreises für Zigarren sind auch Abzüge Skonto usw.), die der Hersteller dem Ver-

käufer etwa erst nach Abgabe der Ausfuhranmeldung (§ 9) gewährt hat, in Abrechnung zu bringen

(§ 3 Ubs. I b). Für die Zusammenstellung dient das Muster F als Vorbild.

Die Zusammenstellung und der Abschluß des Verarbeitungsbuchs (Abs. 2) sind durch einen

Oberbeamten auf Grund der, Handelsbücher und der Ausfuhranmeldungen (§ 9) oder der Ziga-

rettenbeglenscheine (§ 10) zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung und die Richtigkeit der Über-

tragung des Bestandes in das Verarbeitungsbuch des folgenden Vierteljahrs ist von dem Ober-

beamten zu bescheinigen. Die Zusammenstellung wird mit den erledigten Ausfuhranmeldungen

und Zigarettenbegleitscheinen (§ 20 Abs. 2) Beleg zur Vergütungsberechnung (§ 38).

§ 29. — II. bei ungemischter Verarbeitung. — Für Betriebe unter Zollaufsicht, die nur

ausländische oder nur inländische Tabakblätter verarbeiten, kann das Hauptamt eine Vereinfachung

der Muster für die Verarbeitungsbücher (§ 28) zulassen. Es kann ferner Hersteller von zigaretten-

steuerpflichtigen Erzeugnissen sowie Zigarrenhersteller unter den im Abs. 2 angegebenen Bedin-

gungen auf ihren Antrag von der Führung eines Verarbeitungsbuchs befreien, wenn sie in dem

unter Zollaufsicht stehenden Betriebe nur ausländische Tabakblätter verarbeiten.

Hersteller von Zigaretten und Zigarettentabak, denen die Vergünstigung des Abs. 1 gewährt

wird, haben ihre Betriebsbücher (§§ 35, 36 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) nach

näherer Anweisung des Hauptamts so einzurichten, daß sie den Erfordernissen des Verarbeitungs-

buchs entsprechen. Zigarrenhersteller werden von der Führung des Verarbeitungsbuchs nur dann

befreit, wenn sie sich den Verpflichtungen des § 26 Abs. 1 sowie der Vertragsstrafe des § 26

Abs. 3 schriftlich unterwerfen und ihre Geschäftsbücher derartig führen, daß aus ihnen ohne

Schwierigkeiten dieselben Aufschlüsse über den Betrieb zu entnehmen sind wie aus dem Verar-

beitungsbuch (§ 28 Abs. 1). In den Räumen, in denen die Zigarren hergestellt werden, ist der

im § 27 Abs. 3 vorgeschriebene Aushang anzubringen.

Wegen des Abschlusses der Verarbeitungsbücher und der nach Abs. 2 an ihre Stelle tretenden

Geschäftsbücher sowie wegen den Vorlegung und Prüfung einer Zusammenstellung aus den

Verarbeitung-, Betriebs- oder Handelsbüchern finden die Bestimmungen im § 28 Abs. 2, 3

sinngemäße Anwendung.

§ 30. — e) Herstellung in Zweigbetrieben. — Bei Zwergbetrieben, die als selbständige Be-

triebe unter Zollaufsicht stehen, kann auf Antrag von der Direktivbehörde — erforderlichenfalls

im Benehmen mit der Direktivbehörde der Hauptniederlassung — unter geergneten Sicherungs-

maßnahmen von der Verpflichtung der Verzollung des ausländischen Tabaks bei dem für den

Betrieb zuständigen Zollamt (§ 24 Abs. 1) abgesehen, auch eine andere Versandstelle als der

Herstellungsbetrieb zugelassen werden.

Die Direktivbehörde kann gestatten, daß die Erzeugnisse in verschiedenen Betrieben eines Her-

stellers angefertigt, bei einer Versandstelle gesammelt und bei dem Zollamt der Versandstelle zur

Ausfuhr gegen Abgabenvergütung angemeldet werden. Die Genehmigung ist bei der für die

Versandstelle zuständigen Direktivbehörde zu beantragen, die — erforderlichenfalls im Einver-

nehmen mit der Direktivbehorde der Zweigbetriebe — die nötigen Sicherungsmaßnahmen anordnet

und bestimmt, wo (bei dem Haupt-, Zweigbetrieb oder der Versandstelle) die in den §§ 28, 29

vorgesehenen Bücher zu führen sind.

Die Anmeldung und Verzollung des Tabaks kann bei

einem andern als dem in § 24 bezeichneten Zollamt gestattet werden. Die Handelsbücher (§ 22

Abs. 1) sind in der folgenden Weise zu führen

a) aus den Büchern der Haupt- oder der Verfandstelle muß die Art und Menge der an die

Zweigbetriebe versandten Tabakblätter, die Marke (Namen, Nummer) und Menge der von diesen

abgelieferten Ganz- und Halberzeugnisse (Zigarren, Wickel usw.), Rohstoffe und Abfälle derart

ersichtlich sein daß sich der Herstellungsa(…) his zur Rorführung der Erzeuaniffe zur Absetigung

gegen Beraütung ohne Schwierigkeiten verfölgen laßt;

b)aus

den Büchern der Zweigbetriebe muß hervorgehen Art und Menge der empfangen

und

verarbeiteten

Tabakblätter Marke (Namen, Nummer) und Menge der hergestellten und der

an die Haupt- oder Versandstelle abgelieferten Ganz- und Halberzeugnisse sowie Art und Menge

der etwa zurückgelieferten Rohstoffe und Abfälle.

Werden Heimarbeiter beschäftigt, so gelten außerdem die Bestimmungen in den §§ 26, 27.

§ 31. — f) Tabakersatzstoffe. — Hersteller, denen die Verwendung von Tabakersatzstoffen

gestattet ist, haben über diese in gleicher Weise wie über den Tabak Anschreibungen zu führen.

§ 32. — g) Aufsichtsbefugnis der Zollbehörde. — Den Aufsichtsbeamten der Zollbehörde ist

der Besuch der Betriebsräume, im Falle der §§ 26, 27 auch der Heimarbeitsstätten, während

des Betriebs jederzeit gestattet und auf Verlangen Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Den

Oberbeamten steht die Einsichtnahme der Geschäfts- und Handelsbücher zu.

Von den Direktivbehörden können Lagerbestandsaufnahmen angeordnet werden. Der Lager-

inhaber (Hersteller) hat hierbei den Beamten die erforderlichen Hilfsdienste leisten zu lassen.

§ 33. — h) Ständige amtliche Überwachung.

Die Direktivbehorden sind ermächtigt, auf

Antrag der Hersteller von den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 2 und 3, der

§§ 28, 29, 31, des § 32 Abs. 2 und § 37 abzusehen, wenn der Betrieb unter ständige amtliche

Überwachung gestellt wird. In diesem Falle hat der Hersteller die nach der Zollgebühren-

Ordnung zu berechnenden Kosten der Beaufsichtigung des Betriebs und die Kosten des amtlichen

Mitverschlusses der Betriebs- und Lagerräume zu tragen.

Für Zigarren, die unter ständiger amtlicher Überwachung hergestellt worden sind, können an-

statt des im § 3 Abs. 1b angegebenen Satzes von 13 vom Hundert des Kassenpreises auf An-

trag 40 vom Hundert des Wertes der nachweislich verwendeten ausländischen Tabakblätter ver-

gütet werden.

§ 34. — i) Änderung der Bedingungen, Zurücknahme der Vergünstigung. — Die Ver-

günstigung der Gewährung von Abgabenvergütung kann zu jeder Zeit an veränderte Bedingungen

geknüpft oder von der Direktivbehörde zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme soll in der Regel erfolgen wenn der Hersteller oder eine in seinem Betriebe

beschäftigte Person wegen einer zu Gunsten des Herstellers begangenen Zoll- oder Steuer-

hinterziehung oder eines Vergehens der in den §§ 10 und 47 der Bestimmungen über die Tabak-

steuer vom 5. August 1909 bezeichneten Art rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 35. — k) Übergang zur Herstellung unter Zollaufsicht. — Wird ein Betrieb, der bis da-

hin nicht unter Zollaufficht stand, den Vorschriften der §§ 21 bis 34 unterstellt, so ist der Vor-

rat an Rohtabak, Halb- und Ganzerzeugnissen nach den Geschäftsbüchern anzumelden. Nach der

Prüfung der Anmeldung durch einen Oberbeamten der Zollbehorde wird der Vorrat, soweit er

nachweislich aus dem Ausland bezogen (verzollt) oder nachweislich aus vom Ausland bezogenem

(verzolltem) Tabak hergestellt ist, als ausländischer, im übrigen als inländischer Tabak behandelt

und im Abrechnungsbuch (§ 37) angeschrieben.

§36. —

Berechnung

der

Vergütung.

— Die Berechnung der Vergütung für Tabak-

blätter und Grumpen nach § 2 Abs. 1 A sowie für Zigaren und zigarettensteuerpflichtige Er-

zeugnisse aus Betrieben, die nicht unter Zollaufsicht stehen, nach § 2 Abs. 1 C Ziffer 4, 5, 6

erfolgt monatlich durch die Zollämter in einer nach Anweisung der Direktivbehörde aufzustellen-

den Nachweisung, die dem Hauptamt mit den erledigten Anmeldungen (§§ 9, 10) vorzulegen ist.

Zigaretten und Zigarettentabak, für die der Ausfuhrnachweis durch ein Postausgangsbuch zuge-

lassen ist (§ 10 Abs. 2), sind nur in die Nachweisung für den dritten Monat des Vierteljahrs

aufzunehmen. Mit der Nachweisung ist das Postausgangsbuch vorzulegen.

Das Hauvtamt weist die Veraütungen an und (…) ihre Zahlung an den Anmelder

§ 37. — Fur jeden nach § 21 ff. unter Zollaufsicht stehenden Betrieb führt das Zollamt ein

Abrechnungsbuch nach Muster g, in dem der Zugang an zur Verarbeitung bestimmten Rohtabak;

der Abgang der gegen Vergütung versandten Erzeugnisse nachgewiesen und die Vergutung

berechnet wird. In dem Abrechnungsbuch sind ferner über den Zu- und Abgang von aus dem

Ausland bezogenen Rippen (§ 1 Abs. 2 c Satz 2) oder von inländischen, zum Satze von 45

Mark versteuerten Grumpen und Tabakblättern (§ 2 Abs. 2) oder von Tabakersatzstoffen (§ 31)

Anschreibungen zu führen.

Die Anschreibung des Nohtabaks in der Abteilung Zugang erfolgt bei ausländischem Tabak

nach dem verzollten Reingewichte, bei inländischem Tabak nach seinem Reingewicht in gegorenem

Zustand, wobei 100 Kilogramm ungegorenen Tabaks gleich 80 Kilogramm gegorenen Tabaks zu

rechnen sind.

In der Abteilung Abgang sind die abgefertigten Erzeugnisse einzeln nach den Ausfuhr-

anmeldungen und den Zigarettenbegleitscheinen (§§ 9, 10) anzuschreiben.

Am Vierteljahrsschluß wird in Abteilung 3 die Vergütung nach Gewicht und Wert (§§ 2 bis 4)

berechnet. Die Vergütung nach Gewicht ist auf Grund der im Abs. 3 genannten Papiere zu

berechnen, wobei für die gemischten Erzeugnisse an der Hand des Verarbeitungsbuchs (§ 28)

und der vom Hersteller abgegebenen Zusammenstellung (§ 28 Abs. 2, 3) der Anteil ermittelt

wird, der von der vergütungsfähigen Menge auf ausländischen und inländischen Tabak entfällt.

42 c

Die Vergütung nach dem Werte wird auf Grund der vom Hersteller gemäß § 28 Abs. 2 und

§ 29 Abs. 3 abgegebenen Zusammenstellung berechnet.

§ 38. — Die zu vergütenden Beträge werden vom Hauptamt festgestellt und in eine von der

Direktivbehorde vorzuschreibende Nachweisung übernommen, die mit den Abrechnungsbüchern

(§ 37), den erledigten Ausfuhranmeldungen und Zigarettenbegleitscheinen (§§ 9, 10) sowie den

Verarbeitungsbüchern und Zusammenstellungen (§§ 28, 29) vierteljährlich der Direktivbehörde zur

Zahlungsanweisung vorzulegen ist. In den Fällen des § 10 Abs. 2 wird auch das Postaus-

gangsbuch vorgelegt, nachdem seine Richtigkeit von dem Oberbeamten geprüft und bescheinigt ist.

Die Direktivbehörde erteilt auf der vom Hauptamt aufgestellten Nachweisung die Zahlungs-

anweisung.

§ 39. —

Abrundung

der

Vergütungsbeträge

und

Anrechnung

auf

ge-

stundete

Abgaben.

— Sämtliche Vergütungsbeträge werden auf volle fünf Pfennig nach

unten abgerundet.

Ist dem Empfangsberechtigten Zoll oder Steuer gestundet, so wird die Ausfuhrvergütung

hierauf angerechnet.

§ 40. —

Verrechnung

der

Vergütungen.

— Die nach den Sätzen des § 2 Abs. 1

unter B und § 3 Abs. 1 und 2 berechneten Vergütungsbeträge sowie 25 vom Hundert der nach

§ 2 Abs. 1 unter C 4 a berechneten Beträge sind als Vergütungen auf Zölle zu verrechnen. Im

übrigen werden die Vergüfungsbeträge als Vergütungen auf Tabaksteuer verrechnet.

Bemerkung. Die in vorstehender Vergütungsordnung bezeichneten Formulare sind hier nicht abgedruckt;

dieselben können beim Hauptzollamte zu Luxemburg eingesehen werden.

1. dem § 11 folgende Bestimmung als neuer Absatz (Abs. 7) angefügt

,,Tabakblätter, die durch besondere Unglücksfälle eine erhebliche Wertverminderung erfahren

haben und für die deshalb auf Grund des § 26 der Bestimmungen über die Tabaksteuer vom

5. August 1909 ein Nachlaß der Steuer beansprucht wird, sind getrennt von dem etwa vorhan-

denen unbeschädigten Tabak zur Verwiegung zu stellen."

2. hinter dem § 19 folgende neue Paragraphen eingefügt

,,§ 19 a. — Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, von der Erhebung der Tabak-

steuer auch dann abzusehen, wenn der Tabak unter amtlicher Aufsicht zur Herstellung von Ta-

baklauge verarbeitet wird und die gewonnene Lauge sowie die verbliebenen Rückstände (entlaugte

Blätter usw.) entweder über die Zollgrenze ausgeführt oder zur Verwendung bei der Herstellung

menfchlicher Genußmittel unbrauchbar gemacht werden."

,,§ 19 h. — Ein Nachlaß der Steuer (eine Herabsetzung des Steuersatzes) für Tabak, der vor

der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücksfälle wie Hagelschlag, eine Wertverminderung

erfahren hat (§ 26 der Bestimmungen über die Tabaksteuer vom 5. August 1909), wird nur

auf schriftlichen Alltrag und nur dann gewährt, wenn die durch den Unglücksfall bewirkte Wert-

verminderung mindestens 20 v. H. des Wertes von unbeschädigtem Tabak derselben Sorte beträgt.

Der Antrag muß spätestens am vierten Tage nach dem Eintreten des Unglücksfalls und, wenn

dieser den Tabak auf dem Felde getroffen hat, jedenfalls vor der Ernte bei der Zollstelle des

Ausfuhrungsbestimmungen

zu § 26 der durch Beschluß vom 5 August 1909 veröffentlichten

Bestimmungen über die Tabaksteuer.

A. In der unterm 20. Dezember

1888,(…)

Bekanntmachung,

betreffend die Bestene-

tung des Tabak (Memorial fur 1886 S. 713),

werden.

Bezirkes gestellt werden. Er muß die Ursache und den Tag der Beschädigung, durch die voraus-

sichtlich eine Wertverminderung des Tabaks bewirkt werden wird, die Tabakmenge, die durch

den Unglücksfall voraussichtlich eine Wertverminderung erfahren wird, den Grad der Wertver-

minderung und, sofern der Unglücksfall den Tabak aus dem Felde getroffen hat, die Bezeichnung

und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf welchen die beschädigten Tabakpflanzen gewachsen

sind, enthalten. Erleidet durch denselben Unglücksfall auch die vom Tabakpflanzer zu ver-

tretende Blätterzahl oder Gewichtsmenge eine Verminderung, so ist der Antrag auf Nachlaß

der Steuer (Herabsetzung des Steuersatzes) mit der in § 18 der Bestimmungen über die Tabak-

steuer vom 5. August 1909 und § 5 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Anzeige zu verbinden.

Die Zollverwaltung hat sofort Erhebungen über die Ursache und den Umfang der behaupteten

Schädigungen zu veranlassen.

Der Grad der Wertverminderung des Tabaks wird bei der Verwiegung durch Schätzung er-

mittelt. Ergiebt sich hierbei, daß die durch den Unglücksfall hervorgerufene Wertverminderung

20 vom Hundert oder mehr des Wertes von unbeschädigtem Tabak derselben Sorte beträgt, so

ist der Steuersatz für den beschädigten Tabak auf 45 Mark für den Doppelzentner im gegorenen

Zustand herabzusetzen. Beträgt die Weitverminderung weniger als 20 vom Hundert, so findet

ein Nachlaß der Steuer (eine Herabsetzung des Steuersatzes) nicht statt.

Die Versteuerung des im Werte verminderten und deshalb nur mit einem Steuersatze von

45 Mark für den Doppelzentner belasteten Tabaks ist bis zu seiner Aufnahme in einen Betrieb

zur Herstellung von Tabakerzeugnissen auszusetzen. Bis zur Aufnahme in einen solchen Betrieb

oder bis zur Ausfuhr verbleibt der Tabak unter Festhaltung der Nämlichkeit unter Zollaufsicht.

Ist der Tabak bis zu dem in § 25 Abs. 2 der Bestimmungen über die Tabaksteuer vom 5.

August 1909 angegebenen Zeitpunkt nicht in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen worden, so

ist er in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschluß

niederzulegen. Er ist von der Verwiegung bis zu seiner Aufnahme in einen Herstellungsbetrieb

für Tabakerzeugnisse oder ein Lager oder bis zur Ausfuhr von anderem Tabak getrennt zu

halten. Seine Versendung erfolgt nur mit Versendungsschein I nach zuvoriger amtlicher Abfer-

tigung und nur unter amtlichem Verschluß oder unter Begleitung. In den Versendungsscheinen

und in den Büchern, in denen der Tabak festgehalten wird (Lagerbüchern usw.), ist zu ver-

merken, daß der Tabak wegen Wertverminderung durch besondere Unglücksfälle bei der Auf-

nahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen dem ermäßigten Steuersatze

von 45 Mark für den Doppelzentner im gegorenen Zustand unterliegt.

Die Inhaber von

Betrieben, in denen solcher Tabak zur Verarbeitung kommen soll, haben bei der Versteuerung

den Empfang des zum niedrigeren Steuersatze versteuerten Tabaks zur Verarbeitung auf

Tabakerzeugnisse mit dem Bemerken schriftlich anzuerkennen, daß ihnen die Bestimmung in

§ 2 Abs. 2 der Vergütungsordnung für Tabak über die Kürzung der Vergütungssätze für

Tabakerzeugnisse, die unter Mitverwendung von steuerbegünstigtem Tabak hergestellt sind,

bekannt sind. Für im Werte verminderten Tabak, der nicht unter Einhaltung der vorstehenden

Bedingungen in einen Herstellungsbetrieb für Tabakerzeugnisse übergeführt oder unter amtlicher

Aufsicht in das Ausland ausgeführt worden ist, wird die Steuer zum Satze von 57 Mark

für den Doppelzentner nacherhoben, unbeschadet des etwa wegen Steuerhinterziehung oder

Ordnungswidrigkeit einzuleitenden Strafverfahrens."

B. Hinter Abschnitt XI § 30 der unterm 20. Dezember 1886 veröffentlichten Dienstvor-

schriften,

betreffend die Besteuerung des Tabaks (Memorial für 1886 S. 719), wird

folgender neuer Abschnitt eingefügt

XI

a.

Steuernachlaß

(Herabsetzung

des

Steuersatzes)

für

Tabac,

der

durch

besondere Unglücksfälle im Werte vermindert ist.

§ 30 a. — Zu § 26 der Bestimmungen über die Tabaksteuer und § 19 b der Bekannt-

machung, betreffend die Besteuerung des Tabaks (Memorial für 1886 S. 713). — Auf das

Verfahren bei der Feststellung der Ursache und des Umfanges der Schädigungen, die eine Ver-

minderung des Wertes des Tabaks erwarten lassen (§ 19 b Abs. 3 der Bekanntmachung) finden

die Bestimmungen in § 15 Abs. 1 bis 4 sinngemäße Anwendung.

Die Schätzung des Grades der eingetretenen Wertverminderung bei der Verwiegung des

Tabaks (§ 19 b Abs. 4 der Bekanntmachung) erfolgt durch den Oberkontrolleur in Gemeinschaft

mit dem Gemeindevorsteher oder einem von der Gemeinde beauftragten Sachverständigen. Das

Ergebnis der Schätzung ist dem Tabakpflanzer zur Anerkennung vorzulegen. Verweigert der

Tabakpflanzer die Anerkennung, so ist nach § 15 Abs. 6 zu verfahren.

Hinsichtlich der Vorlegung der entstandenen Verhandlungen an das Hauptamt und die Direktiv-

behörde, der Entscheidung auf den Antrag wegen Herabsetzung des Steuersatzes, der Entscheidung

wegen der durch die etwaige Zuziehung von Sachverständigen entstandenen Kosten und der

Befugnis der obersten Landesfinanzbehörde zur Herabsetzung des Steuersatzes trotz eingetretener

Fristversäumnis finden die Bestimmungen in § 15 Abs. 7, 8 sinngemäße Anwendung.

Die erledigten Anträge auf Steuernachlaß (Herabsetzung des Steuersatzes) wegen Wertver-

minderung sowie die erwachsenen Verhandlungen (Abs. 1 bis 3) sind der Verwiegungsanmeldung

(§ 13 der Bekanntmachung) als Belege beizufügen.

Avis. — Service sanitaire.

Par délibération en date du 5 janvier 1910,

le conseil communal de Heiderscheid a modifié

l'art 17 du règlement sanitaire de cette com-

mune. — Cette modification a été dûment

approuvée et publiée.

Luxembourg, le 3 août 1910.

Le Directeur général des travaux publics,

CH. DE WAHA.

Avis. — Administration communale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

M. Valentin Sontag, propriétaire à Gœsdorf, a

été nommé échevin de la commune de Gœsdorf.

Luxembourg, le 2 août 1910.

Le Directeur général de l'intéreur,

BRAUN.

Bekanntmachung. — Sanitätswesen.

Gemäß Beschluß vom 5. Januar 1910 hat der

Gemeinderat von Heiderscheid den Art. 17 des

Sanitätsreglementes dieser Gemeinde abgeändert.

— Diese Abänderung ist vorschriftsmäßig geneh-

migt und veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 3. August

1910.

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. de Waha.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist Hr. Valentin S o n t a g , Eigen-

tümer zu Gösdorf, zum Schöffen der Gemeinde

Gösdorf ernannt worden.

Luxemburg, den 2. August 1910.

Der General-Direktor des Innern,

B r a u n .

Caisse d'épargne. — A la date du 29 juillet 1910, le livret n° 143264 a été déclaré perdu. Le porteur du

dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau

auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans

le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau.

Luxembourg le 4 août 1910.

Avis. — Brevets d'invention.

Les brevets d'invention ci-après ont été dé-

livrés pendant le mois de juillet 1910 en con-

formité de la loi du 30 juin 1880, à savoir

N° 8522. — 2. Juli. — Verfahren aus glühend flüssiger

Schmelzofenschlacke. Kunststeine in allen Grössen und

auf jede beliebige Art und Weise herzustellen. — B. E.

Neumann in Luxemburg.

N° 8523. — 2 juillet. — Four électrique à résistance

destiné à la fabrication de l'azoture d'aluminium. — 0.

Serpek à Paris.

N° 8524. — 4 juillet. — Procédé pour la fabrication

de l'azoture d'aluminium. — Le même.

N° 8525. — 4. Juli. — Schutzanzug für Radfahrer und

Radfahrerin. — C. Bergmann in Leipzig.

N° 8526. — 4 juillet. — Suspension élastique pour

roues de cycles ou autres véhicules. — H Roze au Do-

maine de Haute Fontaine par les Grandes Côtes (Marne).

N° 8527. — 5 juillet. — Roue de wagon et son pro-

cédé de fabrication. — E -E. Stick à Pittsburgh.

N° 8528.— 5 juillet. — Procédé de fabrication d'alu-

mine pure à l'aide de Nitrure d'aluminium. — 0. Serpek

à Paris.

N° 8529. — 5. Juli. — Vorrichtung an Maschinen zum

scharnierartigen Verbinden von Brettern zur Zuführung

der wagerecht eingetriebenen Krampen. — General,

Package Company à New-York.

N° 8530. — 6 juillet. — Éléments-types de batteries

pour extraire et réduire par la cuisson les produits

tannins des matières végétales. — Certificat d'addition

au brevet N° 8131 du 2 octobre 1909. — Ch. Bourdon à

Bonsecours (Belgique).

N° 8531. — 6 juillet. — Méthodes et dispositifs pour

donner de la stabilité à des corps tels que véhicules

instables ou navires et pour maintenir cette stabilité. —

L. Brennan à Gillingham.

N° 8532. — 7 juillet. — Un dispositif de commande

des essieux propulseurs pour véhicules à propulsion

mixte roulant sur rails. — H. Pieper à Liège,

N° 8533. — 7 juillet. — Un dispositif d'actionnement

pour véhicule-automoteur à propulsion mixte. — Le

même.

N° 8534. — 7 Juli. — Rollschuh. — N. Heckler & R.

Schramm in Frankfurt a. M.

N° 8535. — 8. Juli. — Mit einem Heilmittel gegen

Schweissfuss

imprägnierter Strumpf und Verfahren

zum Imprägnieren desselben. — H. Pfleging & A. Pfeffer

in Bochum.

N° 8536. — 8. Juli. — Startmaschine. — K. Messer-

schmidt in Leipzig.

N° 8537. — 8. Juli. — Nadelholzlatten für Garten-

zäune. — G. Franz in Borsdorf.

N° 8538. — 8 juillet. — Machine à enlever les ordures

ménagères. — F. Dassy à Rouen.

N° 8539. — 8 juillet — Télégraphe-imprimeur fonc-

tionnant par l'emploi d'un seul fil de ligne aussi bien

avec un courant de ligne permanent qu'avec un cou-

rant de ligne intermittent et servant en même temps de

moyen pour la télegraphie sélectionnée non troublée. —

Dr. L. Cerebotani à Munich et A. Silbermann à Berlin.

N° 8540. — 9 juillet — Machine perfectionnée pour

la fabrication de papiers ou cartons ondulés. — Société

Française de l'Ondulium à Vitry s. S.

N° 8541. — 9 Juli. — Reklame-Automat «Minerva».

zum Verkauf von Zigarren oder Zigaretten. — P. Lind in

Köln.

N° 8542 — 11. Juli. — Ueberhebevorrichtung für

Warmlager bei Feineisen-Walzwerken. — Maschinen-

fabrik Sack, G m. b H. in Rath.

N° 8543. — 12. Juli. — Zusammenlegbarer Sport-

wagen und Rodelschlitten. — 0. Reuermann und E.

Hanset in Nauen.

N° 8544. — 13 juillet. — Plaque ou couvercle amo-

vible pour poëles, fours etc. — J. Kohousek à Budapest.

N° 8545. — 14 juillet. — Procédés et dispositifs de

récupération de l'etain pur des déchets de plaque et

d'alliage plomp-étain. — A. Nodon à Bordeaux.

N° 8546. — 15. Juli. — Dengelapparat mit Handbe-

trieb. — A. Stiess in Frankweiler.

N° 8547. — 15. Juli. — Rollschuh — E. Seelenbinder

in Berlin.

N° 8548. — 15. Juli. — Stiefel oder dergl. mit Knopf-

verschluss. — C. Schwegler et A. Büchler in Fellbach.

N° 8549. — 16. Juli. — Alarmvorrichtung. — Th.

Franke in Hannover.

N° 8550. — 16. Juli. — Lichtbilder-Apparat. — W.

Exner in Dresden.

N° 8551.— 16 Juli — Gardinenbefestigung bestehend

aus einem Federschiebering mit Schlaufe. — J. Nohl in

Bruggen.

N° 8552. — 16 juillet. — Procédé de traitement des

goudrons de houille, de bois, de pétrole ou similaires

en vue de l'obtention de brais agglomérants dits «brais

Calor». — The Calor Company Limited à Londres.

N° 8553. — 16. Juli. — Trichter mit selbsttätig

schliessenden Ventilen. — Gebrüder Rosenthal & C H.

Rosenauer in Frankfurt a. M.

N° 8554. — 18. Juli. — Ausgleichwalze für Fein-

krempel zur Wollebearbeitung. — Gesellschaft für Ge-

spinnst-Egalisatoren, G. m. b. H. in Strassburg.

N° 8555. — 18. Juli. — Verbesserungen an den Sprech-

maschinen. — Deutsche Grammophon Aktien-Gesell-

schaft in Berlin.

N° 8556 — 18. Juli. — Vorrichtung zur Umwandlung

von metallischem Blei in Bleioxyd durch Einwirkung

eines Luftwasserdampfgemisches

auf geschmolzenes

Blei. — Firma Bergmann & Simons, G. m. b.H. und

Firma Lindgens & Söhne in Mülheim. — Zusatzpatent

zu N° 8209 vom 1. Dezember 1909.

N° 8557. — 20. Juli. — Tiegelschmelzofen für Oel-

und Gasfeuerung. — W. Büss in Hannover.

N° 8558. — 20 juillet. — Perfectionnements apportés

à la synthèse catalytique du méthane — The Cedford

Gas Process Co. Ltd. à Londres.

N° 8559. - 20 Juli. — Schalltrichter für Sprech-

maschinen. — J. Margulies Landon in London.

N° 8560. —21. Juli.— Von der Seite aus zu bedienende

Waggonkuppelung. — A. Wolkenstein in Bahnkrug.

N° 8561. — 21 juillet. — Blocs creux de toute forme,

matière et fabrication, mais faits d'une pièce et à parois

minces, pour remplacer les talons de bois et autres

similaires dans la fabrication des chaussures. — Th.

Degol à Læken.

N° 8562. — 22. Juli. — Neuerung an Lampen. — I .

Schwarz in Berlin.

N° 8563. — 22 Juli —Neuerungan Kraftfahrzeugen.

— M. Teschke in Berlin.

N° 8564. — 23. Juli. — Gashahn-Sicherung. — L.

Friedrichs in Göttingen.

N° 8565. — 23. Juli. — Zusammenklappbarer leicht

transportabler Tisch. — P. Biewesch-Kayser in Holle-

rich.

N° 8566. — 23 Juli. — Backofen. — Suddeutsche

Herd- und Backofen-Industrie — G. m.b. H in Ettlingen.

N° 8567. — 25. Juli. — Bar-Spar-Coupon-Zeitung zur

Einfuhrung des billigeren Bar-Einkaufes. — R. Fuss,

in Cöln.

N° 8568. — 27. Juli. — Mechanisch pneumatische

Gasfernzundung — A. P Sachse jr. in Limbach i/Sa.

N° 8569. — 27 juillet. — Fer à repasser avec chauf-

fage par un combustible liquide (1er à alcool). — J.

Feldmeiyer à Munich.

N° 8570. — 28 juillet. — Mécanisme pour changer ou

renverser progressivement la vitesse angulaire d'un

arbre, en maintenant constant le moment de rotation.

— C E. Broggi à Milan.

N° 8571. — 28 juillet 1910. — Surface portante, pivo

tante pour aéroplanes et engins analogues et dispositif

pour la commande des surfaces de ce genre. — E.

de Marcey & E. Moonen à Paris.

Les brevets ci-après sont éteints pour défaut

de paiement de la taxe annuelle

N° 6327. — Machines frigorifiques.

N° 6334 — Verfahren und Apparat zum Abdestilliren

des Lösungsmittels bei der Fabrikation von rauchlosem

und rauchschwachem Pulver.

N° 6336. — Générateur de gaz pauvre.

N° 6340 - Système de protection des trains de

chemin de fer.

N° 6341. — Generator.

N° 6342. — Bandage élastique.

N° 6784. — Plaque de siège pour les arçons de selle.

N° 6785. - Arçon de selle avec siège analogue à une

chaise.

N° 6786. - Arçon de selle en acier feuillard avec des

bourrelets.

N° 6787. — Arçon de selle en acier feuillard avec des

supports pour le siège sur les plaques latérales.

N° 6808. — Polscheibe fur plattenförmige Elektroden

elektrischer Widerstandsöfen.

N° 6820. — Verfahren und Vorrichtung zur Her-

stellung von Sauerstoffverbindungen aus den Elementen

bei hoher Temperatur.

N° 7329. — Zimmerheizapparat.

N°7334. — Dispositif de pression en marche des fils

de sciage des pierres, marbres, granits etc., etc.

N° 7337. — Guide pour perforateurs à percussion

fonctionnant par l'air comprimé.

N° 7343. — Procédé et dispositif pour opérer la

fixation des perforatrices à percussion sur leurs affûts.

N° 7344. — Procédé pour la préparation de combi-

naisons chimiques phosphoreuses et autres facilement

inflammables.

N° 7354. — Bouchons distributeurs pour récipients

à liquides.

N° 7357. — Aspirateur de poussières.

Nos 7358 et 8140. — Schirm mit verstärkten Dach-

stangen.

N° 7363. — Einrichtung zur Verhinderung eines Ent-

weichens des Flugstaubes aus den Hochöfen.

N° 7866. — Selbstaufsteigendes Luftschiffchen mit

Gondel.

N° 7869.

Verfahren zur Herstellung von löslicher

Cellulose.

N° 7870. — Vexierschloss für Türen.

N° 7871. — Vorrichtung zum Entkuppeln durchgeh-

ender Pferde.

N° 7873. — Phasenkompensation bei Transforma-

oren.

N° 7875. — Tissu maille et son procédé d'obtention.

N° 7877. — Elektrische Sicherhutschaltung zur Ver-

hütung des Ueberschreitens eines Haltsignals bei Elsen-

bahnen.

N° 7878. — Vorrichtung zur Verhütung des Ein-

dringens von Staub, Zugluft usw. an Türen, Fenstern

und dergleichen.

N° 7879. —Gardinenstangenbefestigungsvorrichtung

N° 7880. — Vollgatterlehre.

N° 7881. — Verfahren zur Brikettierung oder Agglo-

merierung von Erzen und Produkten mittels Chlor-

magnesiums, unter gleichzeitiger Gewinnung von Chlor

oder Chlorprodukten.

N° 7882. — Kabelklemme.

N° 7884. —Verfahren zur Herstellung eines haltbaren,

leicht löslichen Eigelbpulvers.

N° 7885. — Kontrollapparate für Flüssigkeiten.

N° 7886. — Kartenautomat für Auskünfte.

N° 7890. — Arçon de sellette avec deux cannelures

ou bourrelets sur toute sa largeur.

N° 7891. — Bierkühl- und Wärmapparat.

N° 7892. — Kugelventilanordnung für Fahrräder und

Automobile.

N° 7895. — Kahn mit Wasserrad,

Schiffsschraube,

Flossen und Bremse.

N° 7898. — Essbesteckhalter.

N° 7901. — Pneumatisch federndes Automobilrad.

N° 7902. — Fenêtre à guillotine.

N° 7903. — Brique en béton pour murs creux.

N° 7905. — Fliegenschutzdecke für Pferde und der-

gleichen.

N° 7906. - Elastische Schutzvorrichtung zur Ver-

hütung des Herabstürzens und dessen Folgen.

N° 7909. — Neuerung an Kartoffelerntemaschinen.

N° 7910 — Reklamesäule mit Seifenabgeber, Cigarren-

abschneider o. dergl.

N° 7915 — Universalbaugerüstklammer.

Rectification : Au N° 35 du Mémorial du 9 juillet 1910,

p. 499: au lieu de «N° 7859. — Vorrichtung zum Be-

festigen der mitzuführenden Fussluftpumpe für Fahr-

räder», lisez: «N° 7860. — Vorrichtung etc. »

Luxembourg, le 1er août 1910.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Sociétés de secours

mutuels.

Par arrêté du soussigné en date du 4 août ct.,

les modifications apportées par l'assemblée gé-

nérale du 17 avril 1910 aux art. 4, 16 et 22 des

statuts de la société dite : Felser Handwerker-

Unteistützungs- und Fortbildungsverein à La-

rochette, ont été approuvées,

Bekanntmachung. — Hilfskassen.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 4.

August 1910 sind die nachfolgenden, an den Art.

4, 16 und 22 des Statuts des Felser Hand-

werker-Unterstützungs- und Fortbildungs-

vereins zu Fels, durch die Generalversammlung

vom 17. April vorgenommenen Aenderungen

genehmigt worden.

Art. 4 ist abgeändert wie folgt

«Der Vorstand entscheidet darüber, ob das Aufnahmegesuch jeglichen Anforderungen entspricht. Ist dies der

Fall, so hat der Vorstand das Gesuch nicht vor dem nachfolgenden zehnten und jedenfalls vor dem dreissigsten

Tage der Generalversammlung vorzulegen, wenn nicht besonderer Ursachen wegen anders beschlossen wurde. »

Art. 16, erster Absatz lautet, wie folgt

«Bis spätestens Ende des Monates Februar jeden Jahres hat er etc. »

Art. 22 erhält folgende Fassung

Abs. 1 bleibt.

Abs. 2. — « Kostenfreie Verabreichung aller vom Vereinsarzte verschriebenen Medikamente und sonstiger Heil-

mittel ; desgleichen kostenfreie Verabreichung aller von einem anderen Arzte verschriebenen Medikamente und

sonstiger Heilmittet gemäss vorheriger schriftlicher Ermächtigung durch den Vorstand. »

Abs. 3. — «Tägliche Unterstützung der wirklichen Mitglieder bei vorkommender Arbeitsunfähigkeit, her-

rührend von Krankheits- und Unglücksfällen, wovon jene, die herzuleiten sind von Trunk, Schlägerei, Unsilt-

lichkeit ausgeschlossen sind, 1 50 Fr. während höchstens 182 Tagen vom zweiten Tage der Erkrankung ab.

Ist jedoch das Gesamtvermögen auf 10,000 Fr. gesunken, so muss die Generalversammlung auf Vorschlag des

Vorstandes für das nächstfolgende Jahr entweder die Höchstzahl der Krankentage von 182 auf 91 vermindern,

oder den monatlichen Beitrag der wirklichen Mitglieder auf 1 Fr. erhöhen»

Luxembourg, le 4 août 1910.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Luxemburg, den 4. August 1910.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eysche n.

Avis. — Règlement communal.

En séance du 16 janvier 1910, le conseil

communal de Walterdange a édicté un règle-

ment concernant le cimetière de cette com-

mune. — Ce règlement a été dûment approuvé

et publié.

Luxembourg, le 2 août 1910.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In seiner Sitzung vom 16. Januar 1910 hat

der Gemeinderat von Walferdingen em Reglement

über dm Kirchhof dieser Gemeinde erlassen. —

Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt

und veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 2. August 1910.

Der General-Direktor des Innern,

BRAUN.

N°

d'ordre.

CANTONS.

Esch-sur-Alz.

Luxembourg.

Mersch.

Clervaux.

Diekirch.

Redange.

Grevenmacher.

Remich.

LOCALITES.

Luxembourg-ville.

»

-Grund

»

-Limpertsberg

Bettembourg.

Differdange

Dudelange

Esch-sur-l'Alzette.

Rumelange.

Bonnevoie.

Cessingen.

Hollerich.

Merl.

Verlorenkost.

Bœvange-s/Att.

Lorentzweiler.

Mersch.

Schœnfels.

Glervaux.

Holzthum.

Hosingen.

Bourscheid.

Ettelbruck.

Hoscheid.

Ingeldorf.

Perlé.

Burglinster.

Ebnen.

Imbringen.

Dalheim.

Remich.

Total

Fièvre

typhoide

Diph-

terie.

Coque-

luche

Scarla-

tine

Variole.

Affections

puerpérales

LUXEMBOURG IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR B

Avis. — Service sanitaire.

Tableau des maladies contagieuses observées

dans les différents cantons du 16 au 30 juillet

1910.

Bekanntmachung. — Samtätswesen.

Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen

vom 16. bis zum 30. Juli 1910 festgestellten an-

steckenden Krankheiten.

Vous souhaitez savoir comment cette disposition s'applique à votre dossier ?

Analysez ce texte législatif avec la jurisprudence, la doctrine et les dispositions connexes dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →