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Avis. — Brevets d'invention.

39 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (39)

Texte législatif (39 Articles)

Avis. — Brevets d'invention.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

des

Samedi, 15 janvier 1910.

Samstag, 15. Januar 1910.

Avis. — Brevets d'invention.

Les brevets d'invention ci-après ont été déli-

vrés pendant le mois de décembre 1909 en con-

formité de la loi du 30 juin 1880, à savoir

N° 8208. — 1. Dezember. — Tür- und Fensterfeststel-

ler. — A. J. Franssen in Eynatten bei Aachen.

N° 8209. — 1. Dezember 1909. — Verfahren zur Um-

wandlung von metallischem Blei in Bleioxyd (Bleiglätte)

durch Einwirkung eines Luftwasserdampfgemisches

auf geschmolzenes Blei. —Firma Bergmann & Simons,

G.m.b.H.

u. Firma Lindgens & Söhne in Mülheim à. R.

N° 8210. — 2 décembre. — Perfectionnements appor-

tés à la fabrication du minium. — W. Eckford à Rhyl

et Firme Walkers Parker & Cie. Ltd. à Londres.

N° 8211. — 2. Dezember. — Speisewärme- und Koch-

apparat, vorzugsweise für Eisenbahnpersonal. — J.

Kupfer & L. Mutter in Murg (Baden).

N° 8212

— 2. Dezember. — Verfahren zur Darstel-

lung eines Messingersatzes. — S. Franck in Frankfurt

à. M.

N° 8213. — 6. Dezember. — Experimentierkasten zur

Selbstanfertigung von Luftballons. — H. Pieper in Hal-

berstadt.

N° 8214.

— 6. Dezember. — Kraftfahrzeug mittels

Luftdruck betrieben. — J. Ackermann in Hillesheim

N° 8215. — 7. Dezember. — Holzhobelmesserkopf.

Schock-Sinner in Grevenmacher.

N° 8216. — 8. Dezember. — Rauchlose Feuerungsan-

lage. — A. Plischke in Breslau.

N° 8217.

— 8. Dezember. — Schreibzeug mit sich

selbsttätig öffnendem und schliessendem Deckel. — P.

Hübschmann in Penig.

N° 8218. — 8. Dezember. — Zigarrenrestaüswerfer. —

Ph. Kant in Sophienreuth.

N° 8219. — 9 décembre. — Dispositif de contact per-

mettant d'établir des circuits électriques temporaires

dans n'importe quel but. — Baron Ed. von Mairhofen à

Nuremberg & Max Stein à Kitzingen.

N° 8220. — 9 décembre.— Appareil pour la fabrica-

tion de gaz pour l'éclairage, le chauffage et la force mo-

trice. — D. Arthem Genteur à Suresnes.

N° 8221.— 9. Dezember. — Weichenstellvorrichtung

für Schienenfahrzeuge. — Fr. Malchau in Hannover.

N° 8222. — 9. Dezember. — Verfahren zur Herstellung

eines Heilmittels gegen Gonorrhœ. — Dr. M. Riegel &

E. Trainer in Dresden.

N° 8223. — 10. Dezember. — Einrichtung zur Zer-

stäubung flüssiger Schlacke. — Firma Buderuhssche

Eisenwerke in Wetzlar.

N° 8224. — 11. Dezember. — Viebtränkbecken. —

Vaclav Strnad in Libice.

N° 8225. — 11 décembre. — Perfectionnements ap-

portés aux appareils distributeurs automatiques. — Noel

Ray Stiles à Londres.

N° 8226. — 13 décembre. — Système de transmission

d'images à distance. — A. Ch. Andersen & S. Andersen

à Copenhague.

N° 8227. — 13. Dezember. — Rückstosslade-Pistole

mit festem Lauf. — P. Mauseren Oberndorf.

N° 8228. — 13 décembre. — Jante amovible à bandage

à ressort pour roues de véhicules quelconques. — Ch.

Delis à Paris.

N° 8229. — 13 décembre. — Constructions en briques

et autres matériaux armés. — L. Broussas à Lyon.

N° 8230. — 14. Dezember. — Schloss-Sicherung. —

(Zusatzpatent zu N° 8052 vom 7. August 1909.) — Fr.

Blum in Schönlanke.

N° 8231. — 17 décembre. — Dispositif de tuyauterie

pour les gaz dans les moteurs à explosion à deux temps.

— E. Côte à Paris-Pantin.

N° 8232. — 17. Dezember. — Electrische Sicherheits-

vorrichtung gegen Einbruchsdiebstahl.— B. Trautmann

geb. Sprie, in Dresden.

Memorial

Großherzogthums Luxemburg.

N° 4.

N° 8233. — 17. Dezember. — Geschwindigkeitskon-

trollapparat für Automobile und dergl. — O. Hippel &

P. Hippel in Neutomischel.

N° 8234. — 17. Dezember. — Verbesserungen an

Waggonachsenbüchsen. — J. Szot-Czeten in Warschau.

N° 8235 — 17. Dezember. — Reklamekartenbrief mit

unbedruckten Briefbogen oder dergl. als Einlage. —

A. Stahl in Strassburg.

N° 8236. — 18 décembre. — Frein auxiliaire à prise

de terre pour automobiles et autres véhicules. — T.

Giusti & A. Agretti, à Livourne & M. Giannetli Grant

à Montreux.

N° 8237. — 18 décembre. — Noquettes pour la pêche,

avec nouveau système d'attache en fil, crin ou fil métal-

lique. — E. Jacques à Reims.

N° 8238. —18 décembre. — Procédé d'agglomération.

— P. Claes à Bruxelles.

N° 8239. — 20 décembre. — Appareil ou four pour

agglomérer (fritter), désulfurer, réduire ou traiter au-

tremont des minerais, produits métallurgiques (par

exemple poussière des hauts-fourneaux) et autres sub-

stances. — Freiherr Félix von Schlippenbach à Stolberg-

Buisfeldhammer.

N° 8240. — 20 décembre. — Procédé et appareils

pour la récupération de sous-produits se trouvant à

l'état de vapeur dans l'atmosphère d'usines. — A.

Collard à Molenbeek lez Bruxelles.

N°8241. — 21. Dezember. — Formmaschine fur hohle

und volle Gipsschlacken und ähnliche poröse Steine. —

G. Maier in Berten.

N° 8242. —. 21 décembre. — Ciseaux avec guidage

rectiligne des mâchoires commandé par engrenage pour

la taille des haies. — Ch. Scheuten à Friorshof-Wickrath.

N° 8243. — 23 décembre — Préparation de solution

de l'inoxyne pour fabrication de vernis gras à base de

toutes solutions de résines, ainsi que pour la fabrication

de linoléum, tissus, objets étanches et imperméables,

— J. Berlaimont à Bois de Villers.

N° 6244. — 23. Dezember. — Zustellung für elek-

trische Induktionsschmelzöfen. — Poldihütte Tiegel-

gussstahlfabrik in Wien.

N° 6245. — 23. Dezember. — Neuerung für Induk-

tionsöfen. — Dieselbe.

N° 6246. — 23. Dezember — Sicherung gegen Durch-

brüche bei elektrischen Induktionsöfen. — Dieselbe.

N° 6247. — 24 décembre. — Perfectionnements aux

roues avec jantes ou bandages détachables. — Ed.-B.

Killen à Londres.

N° 8248. — 27 décembre. — Système de compensation

pour balanciers de pendules y mouvement circulaire

alternatif. — (Certificat d'addition au brevet N°7967 du

7 juin 1909). — Cl. Grivolas à Paris.

N° 8249. — 27. Dezember. — Verfahren zar Her-

stellung von positiven Elektroden für Akkumulatoren.

— M. Schneider in Dresden.

N° 8250. — 28 décembre. — Bande de roulement per-

fectionnée. — Ed.-B. Killen à Londres.

N° 8251. — 28. Dezember. — Hutnadel. —H. Kewisch,

geb. Marchwinski in Wronke.

N° 8252. — 30. Dezember. — Zündholzbehälter. —

G. Brucklmayr in München.

N° 8253. — 30. Dezember. — Selbsttätige Sackfüll-

wage. — Gewerkschaft Deutscher Kaiser Hamborn in

Bruckhausen.

N° 8254. — 30. Dezember. — Hygienischer Senfauto-

mat. — M. Wolff in Hamburg.

N° 8255. — 31 décembre. — Mécanisme d'actionne-

ment automatique des berceaux au moyen de ressort,

manivelle et levier à genouillère. — H. Stagneth et H.

Stuckmann à Hordel.

N° 8256. — 31 décembre. — Mécanisme d'actionne-

ment automatique des berceaux. — Les mêmes.

Ont été transférés

Le 6 décembre 1909, le brevet N° 7918 du 4 mai 1909.

— Verfahren zur Herstellung von Nadelböden für Bes-

semerbirnen — à la firme Poetter G.m.b.H. à Dussel-

dorf.

Le 13 décembre 1909, le brevet N° 8045 du 6 août

1909. — Verfahren zur Herstellung eines wasserdichten,

farbechten, dem Narbenleder gleichwertigen Leders

aus Spaltleder und dergleichen — aux sieurs Szlama

Pianko à Leitmeritz et Marjan Knaster à Wloclawek.

Le 18 décembre 1909, le brevet N° 8067 du 17 août

1909. — Verfahren zur Aufbereitung von Oolith und

dergleichen Eisenerzen — au sieur Knut Tillberg in

Stockholm.

Le 20 décembre 1909, le brevet N° 6179 du 12 janvier

1906. — Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung

von Stahl — à la The International Machinery and

Ammunition Factories Trust Limited à Paris.

Les brevets ci-après sont éteints pour défaut

de paiement de la taxe annuelle

N° 2954 & 3424. — Procédés et dispositifs d'appareils

pour l'extraction de l'alcool par la saccharification et la

fermentation par les mucédinées.

N° 4910. — Verfahren und Maschine zur Herstellung

von Schachteln.

N° 5627. — Fermeture de porte notamment pour voi-

tures de chemins de fer ne s'ouvrant en dedans que par

deux mouvements distincts du bouton.

N° 6029. — Récepteur pour télégraphier sans fil.

N° 6030. — Batterie galvanique réversible.

N° 6037. — Vorrichtung zur Erzeugung eines automa-

tischen Gegenstromes und Wasserumlaufes in Dampf-

kesseln.

N° 6512. — Metallglühfäden für elektrische Glüh-

lampen.

N° 6515. — Perfectionnements aux creusets de fusion,

fours à recuit et autres analogues.

N° 6522. — Perfectionnements aux générateurs degaz.

N° 6527. — Sommier à surface d'appui bombée, élas-

tiques dans le sens transversal seulement pour lits de

tous genres.

N° 7020. — Als Rettungsleiter verwendbare Fenster-

lehne.

N° 7021. Siphonverschluss.

N° 7039. — Anzeigevorrichtung, die das Ablaufen der

Uhr vorher anzeigt.

N° 7045. — Spielzeug.

N° 7537. — Flaschenreinigungsmaschine.

N° 7538. — Sense.

N° 7539. — Fangvorrichtung fur Forderkörbe.

N° 7540. — Verfahren zur Herstellung und Frischhal-

tung von Zwieback.

N° 7541. — Flaschenspülmaschine.

N° 7547. — Schwimmsohle.

N° 7549. — Steigeisen zum Besteigen von Telegraphen-

stangen, welches beim Gehen auf dem Boden ein Um-

legen des Tritthebels gestattet.

Arrêté du 12 janvier 1910, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la société

mutualiste dite : « Pferdeversicherungs- Verein

der Gemeinde Burscheid ».

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société mutualiste dite : « Pferde-

versicherungs-Verein der Gemeinde Burscheid»,

ensemble les statuts de cette société.

Vu l'avis émis le 24 août 1905 par l'adminis-

tration communale de Bourscheid ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 23 décembre 1909 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de la dite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

N° 7553. — Verfahren zur Aufteilung und Bebanung

von Gelände.

N° 7554. — Sprungfedermatratze mit einer als Ganzes

abnehmbaren Polsterung.

N° 7558. — Fensterfeststellvorrichtung.

N° 7559. — Stielhalter für Strupper.

N° 7560. — Bettstatt mit Klosettspülung.

N° 7562. — Bierglasuntersatz mit Zählwerk.

N° 7563. — Verfahren zum Formen eines hornähn-

lichen Stoffes aus Formaldehyd und Phenol unter Zusatz

von organischen oder unorganischen Füllstoffen oder

Farbstoffen.

N° 7564.— Verfahren zum Steuern von Elektromotoren.

N° 7566. — Sich selbsttätig verstellender Schrubber-

schlussel.

N° 7567. — Drehbarer Stielhalter für Schrauben,

Besen und dergl.

N° 7568 & 7645. — Dampfmaschine mit zwei ab-

wechselnd umlaufenden Kolben.

N° 7570. — Briefsortierapparat.

N° 7570a. — Ancrage souterrain pour des palis en fer.

N° 7574. — Luftschiffartiges Spielzeug.

Luxembourg, le 1er janvier 1910.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 12 Januar 1910, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung des Sta-

tuts des „Pferdeversicherungs-Vereins der

Gemeinde Burscheid" betreffend

Der Staatsminister, Präsiden der

Regierung

Nach Einsicht des Gesuches des „Pferdever-

sicherungs-Vereins der Gemeinde Burscheid" wegen

gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des

Statuts dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Burscheid, vom 24. August 1905;

Nach Einsicht des Gutachtens der Höheren

Kommision zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Vereine, vom 23. Dezember. 1909;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22 dess. Mts.;

In Anbetracht, daß das Statut des genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suqffisantes pour faire lace à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Statuts dieses Vereins;

La société mutualiste dite : « Pfer-

deversicherungs-Verein der Gemeinde Bur

scheid » est légalement reconnue et ses statuts

sont approuvés.

Statuts dieses Vereins;

Der ,,Pferdeversicherungs-Verein der

Gemeinde Burscheid" wird hiermit gesetzlich aner-

kannt und dessen Statut genehmigt.

Statuts dieses Vereins;

Unter dem Namen « Pferdeversicherungsverein

zu Burscheid » wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der

gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-

satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Pferde-

bestande zu gewähren.

Statuts dieses Vereins;

Le présent arrête, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

In

Anbetracht daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäs-

sügen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Statuts dieses Vereins;

Dieser Beschluß, nebst dem dazu gehörigen

Statut, soll im ,,Memorial" veröffentlicht werden.

Statut des Pferdeversicherungsvereins zu Burscheid.

KAP. I. — Bildung und Zweck des Vereines.

Statuts dieses Vereins;

Der Verein erstreckt sich auf die Ortschaften

der Gemeinde Burscheid. Sitz des Vereines ist Burscheid.

KAP. II. — Zusammensetzung.

Arrêté du 14 janvier 1910, fixant le prix de la journée de travail pour l'année 1910.

Le présent arrête sera inséré au Mé-

morial.

Luxembourg, le 14 janvier 1910.

Beschluß vom 14. Januar 1910. wodurch der

Durchschnittspreis des Arbeitslohnes für das

Jahr 1910 festgesetzt wird

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung

Der General-Direktor des Innern;

I n Erwägung, daß es angezeigt ist, für das

Jahr 1910 den Preis des täglichen Arbeitslohnes,

welcher bei Anwendung gewisser gesetzlichen Be-

stimmungen als Maßstab dient, festzustellen;

Nach Beratung der Regierung im Conseil;

Beschließen

Art.

1. Der Preis des täglichen Arbeitslohnes

ist für das Jahr 1910 auf einen Franken festgesetzt.

Art.

2. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-

morial" eingerückt werden.

Luxemburg, den 14. Januar 1910.

Bekanntmachung — Gemeindereglement.

I n seiner Sitzung vom 2. Dezember 1909 hat

der Gemeinderat von Mertert ein Reglement über

den Brothandel erlassen. — Dieses Reglement ist

vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 14. Januar 1910.

Der General-Direktor des Innern,

B r a u n .

4a

Le Directeur général

de l'intérieur,

BRAUN.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

A vis. — Administration

forestière.

Par arrêté grand-ducal du 8 janvier courant

le titre d'inspecteur a été conféré à MM. Faber,

garde-général des eaux et forêts à Mersch, et

Huberty, garde-général à Grevenmacher.

Luxembourg, le 13 janvier 1910.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

Avis. — Règlement communal.

En séance du 2 décembre 1909, le conseil

communal de Mertert a édicté un règlement

concernant le commerce du pain. — Ce règle-

ment a été dûment publié.

Luxembourg, le 14 janvier 1910.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

Der General-Dirktor,

des Innern,

Braun,

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung — Forstverwaltung

Durch Großh. Beschluß vom 8. Januar ct. ist

den HH. Faber, Oberförster zu Mersch, und

Huberty, Oberförster zu Grevenmacher, der

Titel eines Inspektors verliehen worden.

Luxemburg, den 13. Januar 1910.

Der General-Direktor des Innern,

B r a u n .

Bekanntmachung

— Krankenversicherung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen

Tage ist die von der Generalversammlung vom

26. Dezember 1909 an Art. 13, 3°. des Statuts

der Bezirkskrankenkasse in Mersch vorgenommene

Abänderung genehmigt worden.

Tage nach dem Tage der Erkrankung ab, für

Avis. — Administration de l'Enregistrement et

des Domaines.

Par arrête g. d. du 26 décembre 1909 M.

Louis Dumont, receveur de l'enregistrement et

des domaines à Diekirch, a été nommé conser-

vateur des hypothèques à la même résidence.

Luxembourg, le 11 janvier 1910

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Avis. — Assurances.

La Compagnie d'assurances sur la vie « La

Providence », établie à Paris, a cessé ses opéra-

tions das le Grand-Duché. Le cautionnement

déposé par cette compagnie pour la garantie de

ses opérations sera restitué le 1er juin 1910, si

dans l'intervalle aucune opposition en due forme

n'y a été faite.

(Répetion de l'avis du 13 novembre 1909

publié au Mémorial de 1909 p. 1021. — Art.

14 de la loi du 16 mai 1871 concernant la sur-

veilance des opérations d'assurance).

Luxembourg, le 13 janvier 1910.

Le Directeur général des finances,

M . MONGENAST.

Bekanntmachung

— Enregistrements- und Do-

mänen-Verwaltung.

Durch Großh. Beschluß vom 26. Dezember

1909 ist Hr. Ludwig Dümont, Enregistrements-

und Domänen-Einnehmer zu Diekirch, zum Hypo-

thekenbewahrer daselbst ernannt worden.

Luxemburg, den 11. Januar 1910

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachung — Versicherungswesen.

Die Lebensversicherungsgesellschaft « La provi-

dence» mit dem Sitze zu Paris, hat ihren Ge-

schäftsbetrieb im Großherzogtum eingestellt. Die

von dieser Gesellschaft zur Gewährleistung ihrer

Operationen hinterlegte Kaution wird am 1. Juni

1910 zurückerstattet werden, wenn bis dahin keine

formgerechte Opposition hiergegen erhoben wor-

den ist.

(Wiederholung der am 13. November 1909,

im Memorial desselben Jahres S. 1021, veröf-

fentlichten Bekanntmachung. — Art. 14. des

Gesetzes vom 16. Mai 1891 betreffend die Über-

wachung des Versicherungsgeschäftes).

Luxemburg, den 13. Januar 1910.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Avis. — Assurance-maladie.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour

la modification appertée à l'art. 13, 3°, des

statuts de la Caisse réginale de maladie à Mersch

par l'assemblée générale du 26 décembre 1909

est approuvée.

Art. 13, 3°, ist abgeändert wie folgt

„Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten

jeden

."

Luxemburg, den 11. Januar 1910.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Luxembourg, le 11 janvier 1910.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis — Convention sanitaire internationale.

Le Gouvernement britannique a notifié au

Gouvernement français l'adhésion du Protec-

torat britannique de Zanzibar à la Convention

sanitaire internationale de Paris du 3 décembre

1903 (Mémorial 1907, p. 617 ss).

Luxembourg, le 13 janvier 1910.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Internationale Sanitäts-

konvention.

Die britische Regierung hat der französischen

Regierung den Beitritt des britischen Schutzgebietes

Zanzibar zur Pariser internationalen Sanitätskon-

vention vom 3. Dezember 1903 (Memorial 1907,

S. 617 ff.) notifiziert.

Luxemburg, den 13. Januar 1910.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

de chasse.

Date

de la délivrance.

6 déc. 1909.

id.

29 décembre.

30 décembre.

7 janvier 1910

11 janvier.

Nom et prénoms

de la partie prenante.

Sandt, Jean-Baptiste.

Wies, Théodore.

Thill, Jean-Pierre.

Gœtzinger, Jean.

Luchini, Louis.

Kunow, Fritz.

Qualité.

Vigneron.

Régisseur.

Garde particulier.

Plafonneur.

Entrepreneur.

Garde particulier.

Domicile.

Bech-Kleinmacher.

Senningen.

Bridel (Kopstal)

Dudelange.

Differdange.

Greiveldange.

Avis. — Société anonyme luxembourgeoise des chemins de fer et minières Prince Henri.

Les porteurs d'obligations de la Société sont informés de ce qu'il sera procédé le mercredi, 26 janvier 1910, à

9½ heures du matin, en séance publique, par les soins du conseil d'administration, 62, rue Royale, à Bruxelles,

au tirage au sort des numéros des obligations 3 % et 4 % remboursables le 1er mars prochain.

Aux termes de l'art. 14 des statuts, tout porteur d'obligations a le droit d'assister aux opérations des tirages

au sort.

Avis. — Admission des étalons à la monte.

Bekanntmachung — Körungsdienst

La liste des étalons admis à la monte pour 1910, — publiée au N° 1 du Memorial de l'année courante — est à

compléter par l'ajoute suivante : — Die Liste der für 1910 angekörten Hengste (Memorial 1910, Nr. 1) ist durch

folgenden Nachtrag ergänzt

N° d'ordre.

Laufende Nummer

Propriétaire de l'étalon.

Eigentümer.

Taille.—Größe.

— Alter.

Age.

Metres. Ans.

Signalement de l'étalon.

Signalement des Hengstes.

Désignation des localités

où l'étalon peut être employe

à la saillie.

Bezeichnung der Ortschaften,

in welchen der Hengst

zur Beschälung dienen kann.

Wilmes, propriétaire

à Lieler.

1 56 2

Belge, bai cerise, zain

Belgisch, kirschbraun, ohne

Abzeichen.

Commune de Heinerscheid ;

tous les vendredis à Bœ-

vange ; tous les samedis à

Trois vierges.

Gemeinde Heinerscheid: alle

Freitage zu Bögen; alle Sams-

tage zu Ulflingen.

Septième relevé des permis de chasse délivres pour l'année de chasse 1909—1910.

WattU iinb Sabenprçife. — Wonat ^tmbtt

1909.

Seseidjnung

ber

ßebenämtttel

u. bgl.

äße^en. . . .

2Kif<$elfrudjt.

Joggen. . . ,

©erfte.

fèafer . . . .

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©rbfcn. . . .

SBoÇnen . . .

ßinfen. . . .

Kartoffeln . .

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UTCifc&elmeÇI. .

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26,56

23,54

20,48

21,00

18,74

20,00

30,00

35,00

35,00

7,00

0,55

0,40

0,45

1,75

1,75

2,00

3,00

1,90

1,80

2,80

1,61

30,00

50,00

45,00

15,00

7,50

6,00

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28,00

25,50

20,00

21,00

19,50

16,00

25,00

25,00

25,00

6,00

0,55

0,35

0,50

2,00

1,80

2,20

2,80

2,00

2,20

2,76

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30,00

60,00

18,00

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,ipr. d.t.C. Vtct. ß*ek Lu**-.

Statuts dieses Vereins;

Mitglied des Vereines kann jeder Eigentümer

oder Pächter der in Art. 2 bezeichneten Ortschaften

werden. Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren,

sowie verheiratete weibliche Personen werden nur unter

den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 fest-

gesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereines zu-

gelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Pferdebesitzer, welche nicht ihren ganzen Pferde-

bestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen ;

b) angekörte Hengste, sowie Pferde, die von den Taxa-

toren zu weniger als 200 Fr. geschätzt sind, werden eben-

falls nicht durch den Verein versichert.

KAP. III. — Aufnahme, Austritt, Ausschluss.

Statuts dieses Vereins;

Jeder Pferdehalter, welcher dem Verein bei-

treten will, zeigt dieses dem Schriftführer-Kassierer an,

welcher dem die Versicherung Nachsuchenden die Sta-

tuten, die derselbe zu unterzeichnen haben wird, bekannt

macht. Darauf wird von den Mitgliedern der Taxations-

kommission der Gesundheitszustand der Pferde unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande,

und auf Kosten des die Versicherung Nachsuchenden, das

Gutachten eines Tierarztes eingeholt werden. Ergibt sich

nichts zu erinnern, so wird der Wert der zu versichernden

Pferde bestimmt und darauf die Taxe und die versicherten

Tiere nach Alter, Farbe, Rasse und Abzeichen in das

Taxations-Verzeichnis eingetragen. Der Vorstand ent-

scheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme. Der

Beschluss desselben ist in jedem einzelnen Fall sofort zur

Kenntnis des die Versicherung Nachsuchenden zu bringen.

Statuts dieses Vereins;

Die Unterschrift unter die gegenwartigen Sta-

tuten gilt als Anerkennung derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Statuts dieses Vereins;

Die Verbindlichkeit des Vereines beginnt unter

allen Umständen erst einen Monat nach Aufnahme der neu

versicherten Tiere.

Statuts dieses Vereins;

Aus dem Verein können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes hin, ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereines ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des

Versuches eines solchen dem Verein gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Tierquäler und solche, die ihr Vieh unge-

bührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge wahrend eines Monates nach erfolgter

zweiter Mahnung, oder für die ausserordentlichen Bei-

träge während acht Tagen nach erster Mahnung im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstand dazu Ausstand

erhalten zu haben ;

d) Diejenigen, welche den gegenwärtigen Statuten und

den speziellen Reglementen des Vereines nicht nach-

kommen.

Statuts dieses Vereins;

Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist,

wird vor den Verwaltungsrat geladen, um über die ihm

zur Last gelegten Tatsachen vernommen zu werden. Fin-

det dasselbe sich am bestimmten Tage und zur bestimmten

Stunde nicht ein, oder werden die ev. abgegebenen Er-

klärungen als unzureichend erkannt, so wird in der dem-

nächstigen General-Versammlung der Ausschluss verhängt.

Statuts dieses Vereins;

Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann

nur am Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der diesbezügliche Antrag wenigstens drei Monate

vor diesen Zeitpunkt schriftlich bei dem Vorstände ein-

gereicht werden.

Diese Bestimmung ist indessen nicht anwendbar auf

diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb

des Vereinsbezirks verlegen, oder welche ihren Betrieb

aufgeben. Für diese hört die Versicherung mit Ende des

Halbjahres auf, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes

oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt. Falls ein Mitglied

die Zahl seiner versicherten Pferde verringert, so ist für

das Tier resp. die Tiere, die in andere Hände übergehen,

der Beitrag für das volle laufende Versicherungshalbjahr

zu entrichten.

Die Versicherung für den Austretenden, sowie die Er-

satzverbindlichkeit von seilen des Vereins hört auf mit

dem Augenblick des Austritts.

Statuts dieses Vereins;

Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf das

Vereinsvermögen zu. Hingegen haftet derselbe für den

vollen Betrag der ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Aus-

schluss erfolgt.

Statuts dieses Vereins;

Diejenigen Mitglieder, welche ihren Pferde-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu-

eingestellten Tiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvor-

stande Anzeige zu erstatten, und wird sodann hinsichtlich

der Aufnahme nach den Bestimmungen von Art. 4

verfahren. Indessen werden diese Tiere im ersten Ver-

sicherungshalbjahr zu der Kaufsumme versichert, welche

der Käufer dafür entrichtet hat.

Wer während des Jahres ein versichertes Pferd ver-

kauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er eventuell

den dessen Wert entsprechenden höheren Beitrag zu

zahlen hat. Bei etwaigem Minderwert des neu eingestellten

Pferdes wird eine Vergütung nicht gewährt.

Statuts dieses Vereins;

Die Versicherung hört auf

1° Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes vom Tage

ab, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt

gegeben wird ;

2° Im Falle der Verlegung des Wohnsitzes ausserhalb

des Vereinsbezirks nach Ablauf des Halbjahres, in welchem

die Verlegung des Wohnsitzes stattfand ;

3° Bei Nichtzahlung der ordentlichen und ausserordent-

lichen Beiträge in den durch Art. 7 bestimmten Fristen,

acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den

Vorstand ;

4° Im Falle das versicherte Pferd infolge Verkauf,

Tausch oder Vererbung den Besitzer wechselt, mit dem

Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer,

Die Versicherung dauert jedoch fort ;

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Vereinsmit-

gliedern stattfindet ;

b) Falls der neue Besitzer seinen Wohnsitz innerhalb

des Versicherungsbezirkes hat und sich sofort als Mitglied

des Vereins aufnehmen lässt ;

c) Wenn der Besitzer infolge einer gesetzlichen Bestim-

mung gehalten ist. ein verkauftes Tier zurückzunehmen,

oder den Preis dafür zu erstatten, wenn das Tier infolge

eines redhibitorischen Fehlers verendet ist.

In dem sub a vorgesehenen Falle ist der erfolgte Be-

sitzwechsel unverzüglich zur Kenntnis des Vorstandes zu

bringen

KAP. IV. — Verwaltung.

Statuts dieses Vereins;

Die Organe des Vereines sind

a) Die General-Versammlung ;

b) Der Vereinsvorstand oder Verwaltungsrat.

Statuts dieses Vereins;

Alljährlich findet im Monat Februar die or-

dentliche General-Versammlung stall. Der Präsident kann

ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, und

muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern

oder auf ein von sieben Mitgliedern unterzeichnetes und

die Tagesordnung enthaltendes Ersuchen, einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage schriftlich, mit

Angabe der Tagesordnung zur Kenntnis der Mitglieder zu

bringen. — Die Beschlüsse der General-Versammlungen

werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Aus-

nahmen von dieser Regel bilden jedoch die Beschlüsse

über Statutenänderung und Auflösung des Vereines.

Statuts dieses Vereins;

Die ordentliche General-Versammlung des

Monats Februar ist speziell für die Ablage und Prüfung

der Rechnungen des letztvergangenen Jahres und die Er-

örterung der den Vereininteressierenden Fragen bestimmt.

In derselben werden drei Revisoren ernannt, welche

die Rechnungen und Bücher des Vereins zu prüfen und

die Kasse zu kontrollieren haben.

Nach Gutheissung der Reehnungsablage schreitet die

Versammlung zur gänzlichen oder teilweisen Neuwahl des

Verwaltungsrates und der durch Art. 27 vorgesehenen

Taxationskommission.

Die vom Präsidenten und vom Schriftführer-Kassierer

zu unterzeichnenden Protokolle der General-Versamm-

lungen werden den Archiven des Vereins einverleibt und

kommen jeweilig in der nächstfolgenden General-Ver-

sammlung zur Verlesung.

Statuts dieses Vereins;

Der in der ordentlichen General-Versammlung

des Monats Februar in geheimer Abstimmung und mil

absoluter Stimmenmehrheit gewählte Vorstand besteht aus

Präsident, Vice-Präsident, Schriftführer-Kassierer und

vier Beisitzern.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf die

Dauer von drei Jahren ernannt, doch vollendet das in Er-

setzutag eines verstorbenen oder abdankenden Mitgliedes

erwählte neue Mitglied nur die Amisdauer seines Vor-

gängers. Die ersetzten oder abdankenden Mitglieder des

Verwaltungsrates bleiben im Amt bis zum Monat, welcher

ihrer Ersetzung oder Abdankung folgt.

Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt,

doch kann die ordentliche General-Versammlung gegebe-

nenfalls dem Schriftführer-Kassierer eine Entschädigung

bewilligen.

Statuts dieses Vereins;

Der Vorsitzende überwacht und sichert die

Ausführung der Statuten. Er vertritt den Verein im Ver-

kehr mit den öffentlichen Behörden, leitet die Versamm-

lungen, unterzeichnet mit dem Schriftführer-Kassierer

alte Urkunden, Beschlüsse und Beratschlagungen und

trifft die nötigen Anordnungen für die Zusammenkünfte

des Verwaltungsrates und die Einberufung der General-

Versammlungen.

Der Vice-Präsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten

und leistet ihm Beistand in allen seinen Amtsverrichtungen.

Statuts dieses Vereins;

Der Schriftführer-Kassierer ist betraut mit

der Abfassung des von ihm und dem Präsidenten, bezw.

dessen Stellvertreter, zu unterzeichnenden Sitzungsbe-

richtes des Vorstandes und der Generalversammlungen,

mit der Korrespondenz, den Einberufungen zu den Ver-

sammlungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt

das Mitgliederregister und legt dem Verwaltungsrat die

Aufnahmegesuche vor, alles unter Leitung des Präsi-

denten. Er berichtigt auf Grund des von den Taxatoren

eingereichten jeweiligen Taxationsverzeichnisses die Ver-

sicherangsrolle und fertigt die von dem Vorstande fest-

zusetzende Heberolle für die Mitgliederbeiträge an. Er

besorgt die Einnahmen und die Auszahlungen und trägt

sie in ein durch den Vorsitzenden mit Seitenzahl und

Namenszug versehenes Kassenbach.

In der Generalversammlung des Monats Februar legt er

Rechnung ab über die Finanzlage des Vereins. Er haftet

für die Gelder, die sich in der Kasse befinden, und zahlt

auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und

dem hierzu delegierten Mitglied des Verwaltungsrates

visiert sein müssen.

Er händigt den Mitgliedern bei der Aufnahme Karlen

oder Büchlein ein, worauf die Zahlung der Beiträge ver-

merkt wird.

Er bewerkstelligt die Anlage und Erbebung der Gelder

bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, deren

Hinterlegung bei der General-Einnahme und die Hinter-

legungserklärung gegen Nominativbescheinigung auf den

Namen des Vereins, auf eine vom Präsidenten und dem

durch den Verwaltungsrat hiermit betrauten Mitgliede

unterzeichnete Anweisung, worin die gesetzmässig zu

hinterlegende Summe angegeben ist.

KAP. V. — Pflichten der Mitglieder gegen die Gesellschaft.

Statuts dieses Vereins;

Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich und

zwar in halbjährigen Raten als Beitrag zwei Prozent (2%)

des versicherten Kapitals für Landwirtschaftspferde, und

vier Prozent (4%) für Industriepferde zu bezahlen.

Für trächtige Stuten, sowie für Hengste welche kastriert

werden, wird eine Extrataxe von einem Prozent (1%) er-

hoben.

Die General-Versammlung hat im einzelnen Fall zu sta-

tuieren, ob ein Pferd als Industriepferd zu betrachten ist,

resp. wieviel Industriepferde anzunehmen sind.

Statuts dieses Vereins;

Dem Verein neu beitretende Mitglieder haben

eine Eintrittsgebühr zu entrichten, welche dem Auteil

ihres versicherten Kapitals am vorhandenen Reservefonds

gleichkommt.

Mitglieder, welche ausgetreten sind, aber dem Verein

wieder beitreten wollen, werden behandelt wie neu bei-

tretende Mitglieder. Etwaige Rückstände früherer Bei-

träge sind jedoch vorher zu entrichten.

Art. 2 1 . In keinem Falle dürfen von den Mitgliedern

Beiträge erhoben oder die Vereinsgelder zu einem andern

als zu den in den Statuten vorgesehenen Zwecken be-

stimmt werden.

KAP. VI. — Pflichten der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder.

Statuts dieses Vereins;

Die Gesellschaft gewährt ihren Mitgliedern,

eine Entschädigung, wenn ein Tier durch natürlichen

Tod fällt oder infolge Unfalls verendet, resp. abgeschlachtet

wird.

Die Entschädigung wird auf zwei Drittel des gemäss

Art. 4 festgestellten Schätzungswertes festgesetzt. Die

Haut fällt dem Eigentümer zu.

Statuts dieses Vereins;

Eine Entschädigung wird nicht gewährt bei

Verlusten, welche herbeigeführt werden

a) durch Feuersbrunst oder Blitzschlag, es sei denn,

dass letzterer auf freiem Felde erfolgt ;

b) durch Ueberschwemmungen ;

c) durch Einstürzen des Stalles ;

d) durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund der Gesetze eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet, oder wenn auf Grund jener Ge-

setze, wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. — Eine

Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein ver-

sichertes Tier infolge eines redhibitorischen Fehlers wäh-

rend der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch

gegen den Verkäufer erbeben kann oder sofern er den

für den betreffenden Fehler gesetzlich vorgesehenen Zeit-

punkt vorübergehen lässt, aber Dur wenn ihm nachge-

wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-

kannt war.

Statuts dieses Vereins;

Ueber die Gewährung oder Versagung der

Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer

Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Entscheid, gegen

welchen Berufung bei der General-Versammlung zulässig

ist ist unverzüglich zur Kenntnis des geschädigten Mit-

gliedes zu bringen.

Statuts dieses Vereins;

Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt werden.

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt (Art. 28 und 31);

b) Wenn er den ihm in Bezug auf Behandlung des

erkrankten oder verletzten Tieres vom Vereinsvorstande

erteilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust die Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzeis oder der

Person ist, der die Tiere zur Pflege anvertraut waren ;

d) Wenn ein Mitglied sich irgend einer Art betrü-

gerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

schuldig gemacht hat ;

e) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich

ist ;

f) Wenn das versicherte Tier infolge einer nicht durch

den Tierarzt ausgeführten Operation zugrunde geht, es

sei denn, dass der operative Eingriff, weil Gefahr im Ver-

zug, sofort vorgenommen werden musste oder das soge-

nannte Anglisieren zum Gegenstand hatte.

Statuts dieses Vereins;

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt

nach Massgabe der Abschätzungsziffer, die für das Halb-

jahr, in welchem das den Anspruch auf Schadenersatz

begründete Ereignis eintritt, Geltung hatte.

Art.

27.

Das Versicherungsjahr beginnt mit dem

ersten Januar und endigt mit dem letzten Dezember eines

jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt

und zwar durch eine alljährlich in der ordentlichen

General-Versammlung des Monats Februar zu ernennende,

aus drei Mitgliedern bestehende Abschätzungskommission.

— Für die erste Hälfte des Versicherungsjahres erfolgt die

Taxation im Monat Dezember, für das zweite Halbjahr im

Monat Juni.

KAP. VII. —Erkranken und Eingehen derversicherten Tiere.

Statuts dieses Vereins;

Wenn ein versichertes Pferd erkrankt oder

einen Unfall erleidet, so ist der Eigentümer verpflichtet,

alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Heilung

und Wiederherstellung anzuwenden, und das nächste

Vorstandsmitglied binnen 24 Stunden von der Sachlage

in Kenntnis zu setzen.

Statuts dieses Vereins;

Ordnet das gemäss vorstehendem Artikel zu

Rat gezogene Vorstandsmitglied die tierärztliche Behand-

lung des erkrankten Pferdes an, so bleiben die Kur- und

Arzneikosten zu Lasten des Eigentümers.

Statuts dieses Vereins;

Sollte eine akute Erkrankung in ein schlepp-

endes Leiden ausarten, so muss der Eigentümer für die

Dauer von drei Monaten auf seine Kosten für zweckdien-

liche Pflege und Unterbali des erkrankten Pferdes Sorge

tragen. Während dieser Zeit darf er das Tier, wenn mög-

lich, zu Arbeiten, die seinem Gesundheitszustand ent-

sprechen, verwenden.

Währt die Krankheit länger als drei Monate, so wird

das Tier zu einem Viertel des gemäss Art. 4 festgesetzten

Schätzungswertes bewertet und dann von der Versicherung

ausgeschlossen. In aussergewöhnlichen Fällen, auf An-

trag des Geschädigten, kann diese Entschädigung erhöht

werden, worüber die nächste General-Veisammlung durch

Abstimmen zu statuieren hat.

Pferde, welche einen Anfall von Lendenlähme (schwarze

Harn winde) durchgemacht bähen, werden am Schluss des

Halbjahres, in welchem deren Heilung erfolgt ist, definitiv

von der Versicherungsliste gestrichen.

Ein durch Kauf erworbenes, in diesem Augenblick ge-

sundes Pferd, welches vor dem Ankauf, ohne Wissen des

Käufers, an Lendenlähme litt, wird drei Monate nach Be-

kanntwerden dieses Umstandes, ohne irgendwelche Ver-

gütung an den derzeitigen Besitzer, aus der Versicherung

ausgeschieden

Das Mitglied, welches wissentlich ein früher an schwarzer

Harnwinde erkranktes Pferd kauft, hat unter keinen Um-

ständen Recht auf eine Entschädigung.

Für eine infolge periodischer Augenentzündung einge-

tretene Wertverringerung wird eine Entschädigung nicht

gewährt.

Bei Kastrierung eines Hengstes ist der Eigentümer ge-

halten, ein Vereinsmitglied zu der Operation hinzuzu-

ziehen, welches sich zu vergewissern hat, ob die Ge-

schlechtsteile des zu operierenden Tieres normal ausge-

bildet sind. Ist dies nicht der Fall, oder wird das Hinzu-

ziehen eines Vereinsmitgliedes zur Operation unterlassen,

so ist der Verein nicht haftbar fur infolge der Operation

eintretende Verluste.

Art. 3 1 . Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, das Eingehen eines versicherten Tieres dem

Präsidenten des Vereins sofort zur Kenntniss zu bringen.

Trifft den Eigentümer kein Verschulden und ist die Iden-

tität des gefallenen Tieres durch zwei Taxatoren festge-

stellt, so erfolgt die Auszahlung der durch Art. 22 vorge-

sehenen Entschädigung durch die Vereinskasse.

KAP. VIII. — Das Gesellschaftskapital.

Statuts dieses Vereins;

Wenn sich in der Kasse über 50 Fr. Vereins-

gelder befinden, so ist jeder etwaige Ueberschuss von

gleicher Höhe unverzüglich entweder an die Staatsspar-

kasse abzuführen, oder, je nach Erachten des Verwaltungs-

rates, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesell-

schaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei

es in Luxemburgischer Staatsrente, sei(…)es, mit Genehmig-

ung der Regierung, in andern öffentlichen Wertpapicren

oder Obligationen von Gemeindeanleihen.

Vorkommenden Falls werden die Obligationen, sowie

sie angekauft werden, bei der General-Einnahme hinter-

legt.

Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staats-

schuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den

Namen des Vereins lautende Nominativbescheinigung auf-

genommen.

Statuts dieses Vereins;

Die Staats- und Gemeindesubsidien und,

falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen,

sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen,

nebst den etwaigen jährlichen Einnahmeüberschüssen, zur

Bildung eines Reservefonds.

Ausserdem wird zum selben Zweck von den gewöhn-

lichen Einnahmen (Beiträge der Mitglieder, Eintrittsge-

bübren, Zinsen der angelegten Kapitalien), ein Abzug von

15 pCt. vorweggenommen bis zum Betrage von 3000 Fr.

Der Reservefonds darf nur im äussersten Notfall und

infolge eines zustimmenden Votums der General-Ver-

sammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Renten-

titeln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu

demselben gehören, hat der Verwaltungsrat gutzuheissen

und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mit-

gliedern zu unterschreiben.

Nachdem der von der Vorwegnahme der 15 pCt. der

gewöhnlichen Einnahmen herrührende Teil des Reserve-

fonds die Summe von 3000 Franken erreicht hat, wird,

falls derselbe wieder unter diese Ziffer heruntergehen

sollte, der Beitrag der Mitglieder, bis zu dessen gänz-

licher Wiederherstellung in der angegebenen Höhe, um

2‰ des Wertes der versicherten Tiere erhöht.

KAP. IX. — Abänderung der Statuten — Auflösung und

Liquidierung. — Schlichten von Streitigkeiten.

Statuts dieses Vereins;

Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten

oder Réglemente muss dem Verwaltungsrate unterbreitet

werden, welcher bestimmt, oh demselben Folge zu geben

ist oder nicht. Eine Statutenabänderung ist nur durch

eine General-Versammlung zulässig, welche wenigstens

einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch

Einzelbriefe, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesord-

nang zusammenberufen sein und auswenigstens der Halde

der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Sollte

diese Versammlung nicht beschlusslähig sein, so findet acht

Tage darauf eine zweire Versammlung statt, welche be

Luxembourg, le 12 janvier 1910.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

schlussfähig ist, einerlei, welches die Zahl der anwesenden

Mitglieder ist.

Die Beschlüsse der General-Versammlung müssen, um

giltig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden

Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-

nehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegen-

seitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.

Statuts dieses Vereins;

Der Verein kann sich eigenmächtig nur hei

erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflösen. Die

Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck,

wenigstens zwei Monate im Voraus, durch Einzelbriefe

mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen

General-Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder

zugegen sein müssen.

Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe

General-Versammlung über die eventuelle Beschallung

neuer Hilfsmittel beratschlagt hat und muss mit wenigstens

drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst

sein.

Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde

giltig.

Im Falle der Auflösung wird die Liquidierung zufolge

den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses

vom 22. Juli 1891 beweikstelligt.

Statuts dieses Vereins;

Alle Schwierigkeilen und Zwistigkeiten,

welche im Schosse des Vereines, entweder zwischen Mit-

gliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Ver-

waltungsrat anderseits entstehen, werden immer durch

zwei durch die beteiligten Parteien zu ernennende Schieds-

richter geschlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Präsident des Vereines dieselbe vornehmen.

Sind die Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie,

oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen Dritten

zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheid end-

giltig ist.

Ist der Verein als solcher bei der Streitfrage interes-

siert, so hat statt des Präsidenten des Vereins, der

Friedensrichter des Kantons Diekirch die in den beiden

vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter

und dritten Schiedsrichter zu ernennen.

Beraten und angenommen zu Burscheid, den 20. Juni

1909.

(Folgen die Unterschriften )

Luxemburg, den 12. Januar 1910.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Arrêté du 14 janvier 1910, fixant le prix de la

journée de travail pour l'année 1910.

LE MINISTRE D'ÉTAT , PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;

Attendu qu'il y a lieu de déterminer, pour

l'année 1910, le prix de la journée de travail

qui doit servir de base à l'application de diver-

ses dispositions législatives ;

Après délibération

du

Gouvernement en

conseil ;

Arrêtent

Art.

1er. Le prix de la journée de travail est

fixé pour l'année 1910 à un franc.

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