Avis. — Brevets d'invention.
Table des dispositions (39)
Texte législatif (39 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
des
Samedi, 15 janvier 1910.
Samstag, 15. Januar 1910.
Avis. — Brevets d'invention.
Les brevets d'invention ci-après ont été déli-
vrés pendant le mois de décembre 1909 en con-
formité de la loi du 30 juin 1880, à savoir
N° 8208. — 1. Dezember. — Tür- und Fensterfeststel-
ler. — A. J. Franssen in Eynatten bei Aachen.
N° 8209. — 1. Dezember 1909. — Verfahren zur Um-
wandlung von metallischem Blei in Bleioxyd (Bleiglätte)
durch Einwirkung eines Luftwasserdampfgemisches
auf geschmolzenes Blei. —Firma Bergmann & Simons,
G.m.b.H.
u. Firma Lindgens & Söhne in Mülheim à. R.
N° 8210. — 2 décembre. — Perfectionnements appor-
tés à la fabrication du minium. — W. Eckford à Rhyl
et Firme Walkers Parker & Cie. Ltd. à Londres.
N° 8211. — 2. Dezember. — Speisewärme- und Koch-
apparat, vorzugsweise für Eisenbahnpersonal. — J.
Kupfer & L. Mutter in Murg (Baden).
N° 8212
— 2. Dezember. — Verfahren zur Darstel-
lung eines Messingersatzes. — S. Franck in Frankfurt
à. M.
N° 8213. — 6. Dezember. — Experimentierkasten zur
Selbstanfertigung von Luftballons. — H. Pieper in Hal-
berstadt.
N° 8214.
— 6. Dezember. — Kraftfahrzeug mittels
Luftdruck betrieben. — J. Ackermann in Hillesheim
N° 8215. — 7. Dezember. — Holzhobelmesserkopf.
Schock-Sinner in Grevenmacher.
N° 8216. — 8. Dezember. — Rauchlose Feuerungsan-
lage. — A. Plischke in Breslau.
N° 8217.
— 8. Dezember. — Schreibzeug mit sich
selbsttätig öffnendem und schliessendem Deckel. — P.
Hübschmann in Penig.
N° 8218. — 8. Dezember. — Zigarrenrestaüswerfer. —
Ph. Kant in Sophienreuth.
N° 8219. — 9 décembre. — Dispositif de contact per-
mettant d'établir des circuits électriques temporaires
dans n'importe quel but. — Baron Ed. von Mairhofen à
Nuremberg & Max Stein à Kitzingen.
N° 8220. — 9 décembre.— Appareil pour la fabrica-
tion de gaz pour l'éclairage, le chauffage et la force mo-
trice. — D. Arthem Genteur à Suresnes.
N° 8221.— 9. Dezember. — Weichenstellvorrichtung
für Schienenfahrzeuge. — Fr. Malchau in Hannover.
N° 8222. — 9. Dezember. — Verfahren zur Herstellung
eines Heilmittels gegen Gonorrhœ. — Dr. M. Riegel &
E. Trainer in Dresden.
N° 8223. — 10. Dezember. — Einrichtung zur Zer-
stäubung flüssiger Schlacke. — Firma Buderuhssche
Eisenwerke in Wetzlar.
N° 8224. — 11. Dezember. — Viebtränkbecken. —
Vaclav Strnad in Libice.
N° 8225. — 11 décembre. — Perfectionnements ap-
portés aux appareils distributeurs automatiques. — Noel
Ray Stiles à Londres.
N° 8226. — 13 décembre. — Système de transmission
d'images à distance. — A. Ch. Andersen & S. Andersen
à Copenhague.
N° 8227. — 13. Dezember. — Rückstosslade-Pistole
mit festem Lauf. — P. Mauseren Oberndorf.
N° 8228. — 13 décembre. — Jante amovible à bandage
à ressort pour roues de véhicules quelconques. — Ch.
Delis à Paris.
N° 8229. — 13 décembre. — Constructions en briques
et autres matériaux armés. — L. Broussas à Lyon.
N° 8230. — 14. Dezember. — Schloss-Sicherung. —
(Zusatzpatent zu N° 8052 vom 7. August 1909.) — Fr.
Blum in Schönlanke.
N° 8231. — 17 décembre. — Dispositif de tuyauterie
pour les gaz dans les moteurs à explosion à deux temps.
— E. Côte à Paris-Pantin.
N° 8232. — 17. Dezember. — Electrische Sicherheits-
vorrichtung gegen Einbruchsdiebstahl.— B. Trautmann
geb. Sprie, in Dresden.
Memorial
Großherzogthums Luxemburg.
N° 4.
N° 8233. — 17. Dezember. — Geschwindigkeitskon-
trollapparat für Automobile und dergl. — O. Hippel &
P. Hippel in Neutomischel.
N° 8234. — 17. Dezember. — Verbesserungen an
Waggonachsenbüchsen. — J. Szot-Czeten in Warschau.
N° 8235 — 17. Dezember. — Reklamekartenbrief mit
unbedruckten Briefbogen oder dergl. als Einlage. —
A. Stahl in Strassburg.
N° 8236. — 18 décembre. — Frein auxiliaire à prise
de terre pour automobiles et autres véhicules. — T.
Giusti & A. Agretti, à Livourne & M. Giannetli Grant
à Montreux.
N° 8237. — 18 décembre. — Noquettes pour la pêche,
avec nouveau système d'attache en fil, crin ou fil métal-
lique. — E. Jacques à Reims.
N° 8238. —18 décembre. — Procédé d'agglomération.
— P. Claes à Bruxelles.
N° 8239. — 20 décembre. — Appareil ou four pour
agglomérer (fritter), désulfurer, réduire ou traiter au-
tremont des minerais, produits métallurgiques (par
exemple poussière des hauts-fourneaux) et autres sub-
stances. — Freiherr Félix von Schlippenbach à Stolberg-
Buisfeldhammer.
N° 8240. — 20 décembre. — Procédé et appareils
pour la récupération de sous-produits se trouvant à
l'état de vapeur dans l'atmosphère d'usines. — A.
Collard à Molenbeek lez Bruxelles.
N°8241. — 21. Dezember. — Formmaschine fur hohle
und volle Gipsschlacken und ähnliche poröse Steine. —
G. Maier in Berten.
N° 8242. —. 21 décembre. — Ciseaux avec guidage
rectiligne des mâchoires commandé par engrenage pour
la taille des haies. — Ch. Scheuten à Friorshof-Wickrath.
N° 8243. — 23 décembre — Préparation de solution
de l'inoxyne pour fabrication de vernis gras à base de
toutes solutions de résines, ainsi que pour la fabrication
de linoléum, tissus, objets étanches et imperméables,
— J. Berlaimont à Bois de Villers.
N° 6244. — 23. Dezember. — Zustellung für elek-
trische Induktionsschmelzöfen. — Poldihütte Tiegel-
gussstahlfabrik in Wien.
N° 6245. — 23. Dezember. — Neuerung für Induk-
tionsöfen. — Dieselbe.
N° 6246. — 23. Dezember — Sicherung gegen Durch-
brüche bei elektrischen Induktionsöfen. — Dieselbe.
N° 6247. — 24 décembre. — Perfectionnements aux
roues avec jantes ou bandages détachables. — Ed.-B.
Killen à Londres.
N° 8248. — 27 décembre. — Système de compensation
pour balanciers de pendules y mouvement circulaire
alternatif. — (Certificat d'addition au brevet N°7967 du
7 juin 1909). — Cl. Grivolas à Paris.
N° 8249. — 27. Dezember. — Verfahren zar Her-
stellung von positiven Elektroden für Akkumulatoren.
— M. Schneider in Dresden.
N° 8250. — 28 décembre. — Bande de roulement per-
fectionnée. — Ed.-B. Killen à Londres.
N° 8251. — 28. Dezember. — Hutnadel. —H. Kewisch,
geb. Marchwinski in Wronke.
N° 8252. — 30. Dezember. — Zündholzbehälter. —
G. Brucklmayr in München.
N° 8253. — 30. Dezember. — Selbsttätige Sackfüll-
wage. — Gewerkschaft Deutscher Kaiser Hamborn in
Bruckhausen.
N° 8254. — 30. Dezember. — Hygienischer Senfauto-
mat. — M. Wolff in Hamburg.
N° 8255. — 31 décembre. — Mécanisme d'actionne-
ment automatique des berceaux au moyen de ressort,
manivelle et levier à genouillère. — H. Stagneth et H.
Stuckmann à Hordel.
N° 8256. — 31 décembre. — Mécanisme d'actionne-
ment automatique des berceaux. — Les mêmes.
Ont été transférés
Le 6 décembre 1909, le brevet N° 7918 du 4 mai 1909.
— Verfahren zur Herstellung von Nadelböden für Bes-
semerbirnen — à la firme Poetter G.m.b.H. à Dussel-
dorf.
Le 13 décembre 1909, le brevet N° 8045 du 6 août
1909. — Verfahren zur Herstellung eines wasserdichten,
farbechten, dem Narbenleder gleichwertigen Leders
aus Spaltleder und dergleichen — aux sieurs Szlama
Pianko à Leitmeritz et Marjan Knaster à Wloclawek.
Le 18 décembre 1909, le brevet N° 8067 du 17 août
1909. — Verfahren zur Aufbereitung von Oolith und
dergleichen Eisenerzen — au sieur Knut Tillberg in
Stockholm.
Le 20 décembre 1909, le brevet N° 6179 du 12 janvier
1906. — Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung
von Stahl — à la The International Machinery and
Ammunition Factories Trust Limited à Paris.
Les brevets ci-après sont éteints pour défaut
de paiement de la taxe annuelle
N° 2954 & 3424. — Procédés et dispositifs d'appareils
pour l'extraction de l'alcool par la saccharification et la
fermentation par les mucédinées.
N° 4910. — Verfahren und Maschine zur Herstellung
von Schachteln.
N° 5627. — Fermeture de porte notamment pour voi-
tures de chemins de fer ne s'ouvrant en dedans que par
deux mouvements distincts du bouton.
N° 6029. — Récepteur pour télégraphier sans fil.
N° 6030. — Batterie galvanique réversible.
N° 6037. — Vorrichtung zur Erzeugung eines automa-
tischen Gegenstromes und Wasserumlaufes in Dampf-
kesseln.
N° 6512. — Metallglühfäden für elektrische Glüh-
lampen.
N° 6515. — Perfectionnements aux creusets de fusion,
fours à recuit et autres analogues.
N° 6522. — Perfectionnements aux générateurs degaz.
N° 6527. — Sommier à surface d'appui bombée, élas-
tiques dans le sens transversal seulement pour lits de
tous genres.
N° 7020. — Als Rettungsleiter verwendbare Fenster-
lehne.
N° 7021. Siphonverschluss.
N° 7039. — Anzeigevorrichtung, die das Ablaufen der
Uhr vorher anzeigt.
N° 7045. — Spielzeug.
N° 7537. — Flaschenreinigungsmaschine.
N° 7538. — Sense.
N° 7539. — Fangvorrichtung fur Forderkörbe.
N° 7540. — Verfahren zur Herstellung und Frischhal-
tung von Zwieback.
N° 7541. — Flaschenspülmaschine.
N° 7547. — Schwimmsohle.
N° 7549. — Steigeisen zum Besteigen von Telegraphen-
stangen, welches beim Gehen auf dem Boden ein Um-
legen des Tritthebels gestattet.
Arrêté du 12 janvier 1910, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la société
mutualiste dite : « Pferdeversicherungs- Verein
der Gemeinde Burscheid ».
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société mutualiste dite : « Pferde-
versicherungs-Verein der Gemeinde Burscheid»,
ensemble les statuts de cette société.
Vu l'avis émis le 24 août 1905 par l'adminis-
tration communale de Bourscheid ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 23 décembre 1909 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de la dite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
N° 7553. — Verfahren zur Aufteilung und Bebanung
von Gelände.
N° 7554. — Sprungfedermatratze mit einer als Ganzes
abnehmbaren Polsterung.
N° 7558. — Fensterfeststellvorrichtung.
N° 7559. — Stielhalter für Strupper.
N° 7560. — Bettstatt mit Klosettspülung.
N° 7562. — Bierglasuntersatz mit Zählwerk.
N° 7563. — Verfahren zum Formen eines hornähn-
lichen Stoffes aus Formaldehyd und Phenol unter Zusatz
von organischen oder unorganischen Füllstoffen oder
Farbstoffen.
N° 7564.— Verfahren zum Steuern von Elektromotoren.
N° 7566. — Sich selbsttätig verstellender Schrubber-
schlussel.
N° 7567. — Drehbarer Stielhalter für Schrauben,
Besen und dergl.
N° 7568 & 7645. — Dampfmaschine mit zwei ab-
wechselnd umlaufenden Kolben.
N° 7570. — Briefsortierapparat.
N° 7570a. — Ancrage souterrain pour des palis en fer.
N° 7574. — Luftschiffartiges Spielzeug.
Luxembourg, le 1er janvier 1910.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 12 Januar 1910, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung des Sta-
tuts des „Pferdeversicherungs-Vereins der
Gemeinde Burscheid" betreffend
Der Staatsminister, Präsiden der
Regierung
Nach Einsicht des Gesuches des „Pferdever-
sicherungs-Vereins der Gemeinde Burscheid" wegen
gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des
Statuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Burscheid, vom 24. August 1905;
Nach Einsicht des Gutachtens der Höheren
Kommision zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Vereine, vom 23. Dezember. 1909;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22 dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut des genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suqffisantes pour faire lace à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
La société mutualiste dite : « Pfer-
deversicherungs-Verein der Gemeinde Bur
scheid » est légalement reconnue et ses statuts
sont approuvés.
Der ,,Pferdeversicherungs-Verein der
Gemeinde Burscheid" wird hiermit gesetzlich aner-
kannt und dessen Statut genehmigt.
Unter dem Namen « Pferdeversicherungsverein
zu Burscheid » wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-
satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Pferde-
bestande zu gewähren.
Le présent arrête, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
In
Anbetracht daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäs-
sügen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Dieser Beschluß, nebst dem dazu gehörigen
Statut, soll im ,,Memorial" veröffentlicht werden.
Statut des Pferdeversicherungsvereins zu Burscheid.
KAP. I. — Bildung und Zweck des Vereines.
Der Verein erstreckt sich auf die Ortschaften
der Gemeinde Burscheid. Sitz des Vereines ist Burscheid.
KAP. II. — Zusammensetzung.
Le présent arrête sera inséré au Mé-
morial.
Luxembourg, le 14 janvier 1910.
Beschluß vom 14. Januar 1910. wodurch der
Durchschnittspreis des Arbeitslohnes für das
Jahr 1910 festgesetzt wird
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung
Der General-Direktor des Innern;
I n Erwägung, daß es angezeigt ist, für das
Jahr 1910 den Preis des täglichen Arbeitslohnes,
welcher bei Anwendung gewisser gesetzlichen Be-
stimmungen als Maßstab dient, festzustellen;
Nach Beratung der Regierung im Conseil;
Beschließen
Art.
1. Der Preis des täglichen Arbeitslohnes
ist für das Jahr 1910 auf einen Franken festgesetzt.
Art.
2. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 14. Januar 1910.
Bekanntmachung — Gemeindereglement.
I n seiner Sitzung vom 2. Dezember 1909 hat
der Gemeinderat von Mertert ein Reglement über
den Brothandel erlassen. — Dieses Reglement ist
vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 14. Januar 1910.
Der General-Direktor des Innern,
B r a u n .
4a
Le Directeur général
de l'intérieur,
BRAUN.
Le Ministre d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
A vis. — Administration
forestière.
Par arrêté grand-ducal du 8 janvier courant
le titre d'inspecteur a été conféré à MM. Faber,
garde-général des eaux et forêts à Mersch, et
Huberty, garde-général à Grevenmacher.
Luxembourg, le 13 janvier 1910.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Avis. — Règlement communal.
En séance du 2 décembre 1909, le conseil
communal de Mertert a édicté un règlement
concernant le commerce du pain. — Ce règle-
ment a été dûment publié.
Luxembourg, le 14 janvier 1910.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Der General-Dirktor,
des Innern,
Braun,
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung — Forstverwaltung
Durch Großh. Beschluß vom 8. Januar ct. ist
den HH. Faber, Oberförster zu Mersch, und
Huberty, Oberförster zu Grevenmacher, der
Titel eines Inspektors verliehen worden.
Luxemburg, den 13. Januar 1910.
Der General-Direktor des Innern,
B r a u n .
Bekanntmachung
— Krankenversicherung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen
Tage ist die von der Generalversammlung vom
26. Dezember 1909 an Art. 13, 3°. des Statuts
der Bezirkskrankenkasse in Mersch vorgenommene
Abänderung genehmigt worden.
Tage nach dem Tage der Erkrankung ab, für
Avis. — Administration de l'Enregistrement et
des Domaines.
Par arrête g. d. du 26 décembre 1909 M.
Louis Dumont, receveur de l'enregistrement et
des domaines à Diekirch, a été nommé conser-
vateur des hypothèques à la même résidence.
Luxembourg, le 11 janvier 1910
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Avis. — Assurances.
La Compagnie d'assurances sur la vie « La
Providence », établie à Paris, a cessé ses opéra-
tions das le Grand-Duché. Le cautionnement
déposé par cette compagnie pour la garantie de
ses opérations sera restitué le 1er juin 1910, si
dans l'intervalle aucune opposition en due forme
n'y a été faite.
(Répetion de l'avis du 13 novembre 1909
publié au Mémorial de 1909 p. 1021. — Art.
14 de la loi du 16 mai 1871 concernant la sur-
veilance des opérations d'assurance).
Luxembourg, le 13 janvier 1910.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Bekanntmachung
— Enregistrements- und Do-
mänen-Verwaltung.
Durch Großh. Beschluß vom 26. Dezember
1909 ist Hr. Ludwig Dümont, Enregistrements-
und Domänen-Einnehmer zu Diekirch, zum Hypo-
thekenbewahrer daselbst ernannt worden.
Luxemburg, den 11. Januar 1910
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung — Versicherungswesen.
Die Lebensversicherungsgesellschaft « La provi-
dence» mit dem Sitze zu Paris, hat ihren Ge-
schäftsbetrieb im Großherzogtum eingestellt. Die
von dieser Gesellschaft zur Gewährleistung ihrer
Operationen hinterlegte Kaution wird am 1. Juni
1910 zurückerstattet werden, wenn bis dahin keine
formgerechte Opposition hiergegen erhoben wor-
den ist.
(Wiederholung der am 13. November 1909,
im Memorial desselben Jahres S. 1021, veröf-
fentlichten Bekanntmachung. — Art. 14. des
Gesetzes vom 16. Mai 1891 betreffend die Über-
wachung des Versicherungsgeschäftes).
Luxemburg, den 13. Januar 1910.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Avis. — Assurance-maladie.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour
la modification appertée à l'art. 13, 3°, des
statuts de la Caisse réginale de maladie à Mersch
par l'assemblée générale du 26 décembre 1909
est approuvée.
Art. 13, 3°, ist abgeändert wie folgt
„Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten
jeden
."
Luxemburg, den 11. Januar 1910.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Luxembourg, le 11 janvier 1910.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis — Convention sanitaire internationale.
Le Gouvernement britannique a notifié au
Gouvernement français l'adhésion du Protec-
torat britannique de Zanzibar à la Convention
sanitaire internationale de Paris du 3 décembre
1903 (Mémorial 1907, p. 617 ss).
Luxembourg, le 13 janvier 1910.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Internationale Sanitäts-
konvention.
Die britische Regierung hat der französischen
Regierung den Beitritt des britischen Schutzgebietes
Zanzibar zur Pariser internationalen Sanitätskon-
vention vom 3. Dezember 1903 (Memorial 1907,
S. 617 ff.) notifiziert.
Luxemburg, den 13. Januar 1910.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
de chasse.
Date
de la délivrance.
6 déc. 1909.
id.
29 décembre.
30 décembre.
7 janvier 1910
11 janvier.
Nom et prénoms
de la partie prenante.
Sandt, Jean-Baptiste.
Wies, Théodore.
Thill, Jean-Pierre.
Gœtzinger, Jean.
Luchini, Louis.
Kunow, Fritz.
Qualité.
Vigneron.
Régisseur.
Garde particulier.
Plafonneur.
Entrepreneur.
Garde particulier.
Domicile.
Bech-Kleinmacher.
Senningen.
Bridel (Kopstal)
Dudelange.
Differdange.
Greiveldange.
Avis. — Société anonyme luxembourgeoise des chemins de fer et minières Prince Henri.
Les porteurs d'obligations de la Société sont informés de ce qu'il sera procédé le mercredi, 26 janvier 1910, à
9½ heures du matin, en séance publique, par les soins du conseil d'administration, 62, rue Royale, à Bruxelles,
au tirage au sort des numéros des obligations 3 % et 4 % remboursables le 1er mars prochain.
Aux termes de l'art. 14 des statuts, tout porteur d'obligations a le droit d'assister aux opérations des tirages
au sort.
Avis. — Admission des étalons à la monte.
Bekanntmachung — Körungsdienst
La liste des étalons admis à la monte pour 1910, — publiée au N° 1 du Memorial de l'année courante — est à
compléter par l'ajoute suivante : — Die Liste der für 1910 angekörten Hengste (Memorial 1910, Nr. 1) ist durch
folgenden Nachtrag ergänzt
N° d'ordre.
Laufende Nummer
Propriétaire de l'étalon.
Eigentümer.
Taille.—Größe.
— Alter.
Age.
Metres. Ans.
Signalement de l'étalon.
Signalement des Hengstes.
Désignation des localités
où l'étalon peut être employe
à la saillie.
Bezeichnung der Ortschaften,
in welchen der Hengst
zur Beschälung dienen kann.
Wilmes, propriétaire
à Lieler.
1 56 2
Belge, bai cerise, zain
Belgisch, kirschbraun, ohne
Abzeichen.
Commune de Heinerscheid ;
tous les vendredis à Bœ-
vange ; tous les samedis à
Trois vierges.
Gemeinde Heinerscheid: alle
Freitage zu Bögen; alle Sams-
tage zu Ulflingen.
Septième relevé des permis de chasse délivres pour l'année de chasse 1909—1910.
WattU iinb Sabenprçife. — Wonat ^tmbtt
1909.
Seseidjnung
ber
ßebenämtttel
u. bgl.
äße^en. . . .
2Kif<$elfrudjt.
Joggen. . . ,
©erfte.
fèafer . . . .
4?aibeforn. . .
©rbfcn. . . .
SBoÇnen . . .
ßinfen. . . .
Kartoffeln . .
SSeijemneÇÎ • .
Sftoggenmeïjl. .
UTCifc&elmeÇI. .
€<$fenfleifdj. .
Äufc ob. 9tinbfl.
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SJudjenfyolj . .
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p. ©tcrc
//
n
ë
26,56
23,54
20,48
21,00
18,74
20,00
30,00
35,00
35,00
7,00
0,55
0,40
0,45
1,75
1,75
2,00
3,00
1,90
1,80
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15,00
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28,00
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25,00
6,00
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1,80
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23,00
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17,50
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55,00
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0,60
0,50
0,50
1,90
1,85
2,40
3,00
2,00
2,00
3,52
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,ipr. d.t.C. Vtct. ß*ek Lu**-.
Mitglied des Vereines kann jeder Eigentümer
oder Pächter der in Art. 2 bezeichneten Ortschaften
werden. Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren,
sowie verheiratete weibliche Personen werden nur unter
den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 fest-
gesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereines zu-
gelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Pferdebesitzer, welche nicht ihren ganzen Pferde-
bestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen ;
b) angekörte Hengste, sowie Pferde, die von den Taxa-
toren zu weniger als 200 Fr. geschätzt sind, werden eben-
falls nicht durch den Verein versichert.
KAP. III. — Aufnahme, Austritt, Ausschluss.
Jeder Pferdehalter, welcher dem Verein bei-
treten will, zeigt dieses dem Schriftführer-Kassierer an,
welcher dem die Versicherung Nachsuchenden die Sta-
tuten, die derselbe zu unterzeichnen haben wird, bekannt
macht. Darauf wird von den Mitgliedern der Taxations-
kommission der Gesundheitszustand der Pferde unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande,
und auf Kosten des die Versicherung Nachsuchenden, das
Gutachten eines Tierarztes eingeholt werden. Ergibt sich
nichts zu erinnern, so wird der Wert der zu versichernden
Pferde bestimmt und darauf die Taxe und die versicherten
Tiere nach Alter, Farbe, Rasse und Abzeichen in das
Taxations-Verzeichnis eingetragen. Der Vorstand ent-
scheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme. Der
Beschluss desselben ist in jedem einzelnen Fall sofort zur
Kenntnis des die Versicherung Nachsuchenden zu bringen.
Die Unterschrift unter die gegenwartigen Sta-
tuten gilt als Anerkennung derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Die Verbindlichkeit des Vereines beginnt unter
allen Umständen erst einen Monat nach Aufnahme der neu
versicherten Tiere.
Aus dem Verein können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes hin, ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereines ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des
Versuches eines solchen dem Verein gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Tierquäler und solche, die ihr Vieh unge-
bührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge wahrend eines Monates nach erfolgter
zweiter Mahnung, oder für die ausserordentlichen Bei-
träge während acht Tagen nach erster Mahnung im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstand dazu Ausstand
erhalten zu haben ;
d) Diejenigen, welche den gegenwärtigen Statuten und
den speziellen Reglementen des Vereines nicht nach-
kommen.
Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist,
wird vor den Verwaltungsrat geladen, um über die ihm
zur Last gelegten Tatsachen vernommen zu werden. Fin-
det dasselbe sich am bestimmten Tage und zur bestimmten
Stunde nicht ein, oder werden die ev. abgegebenen Er-
klärungen als unzureichend erkannt, so wird in der dem-
nächstigen General-Versammlung der Ausschluss verhängt.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann
nur am Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der diesbezügliche Antrag wenigstens drei Monate
vor diesen Zeitpunkt schriftlich bei dem Vorstände ein-
gereicht werden.
Diese Bestimmung ist indessen nicht anwendbar auf
diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb
des Vereinsbezirks verlegen, oder welche ihren Betrieb
aufgeben. Für diese hört die Versicherung mit Ende des
Halbjahres auf, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes
oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt. Falls ein Mitglied
die Zahl seiner versicherten Pferde verringert, so ist für
das Tier resp. die Tiere, die in andere Hände übergehen,
der Beitrag für das volle laufende Versicherungshalbjahr
zu entrichten.
Die Versicherung für den Austretenden, sowie die Er-
satzverbindlichkeit von seilen des Vereins hört auf mit
dem Augenblick des Austritts.
Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen zu. Hingegen haftet derselbe für den
vollen Betrag der ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Aus-
schluss erfolgt.
Diejenigen Mitglieder, welche ihren Pferde-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu-
eingestellten Tiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvor-
stande Anzeige zu erstatten, und wird sodann hinsichtlich
der Aufnahme nach den Bestimmungen von Art. 4
verfahren. Indessen werden diese Tiere im ersten Ver-
sicherungshalbjahr zu der Kaufsumme versichert, welche
der Käufer dafür entrichtet hat.
Wer während des Jahres ein versichertes Pferd ver-
kauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er eventuell
den dessen Wert entsprechenden höheren Beitrag zu
zahlen hat. Bei etwaigem Minderwert des neu eingestellten
Pferdes wird eine Vergütung nicht gewährt.
Die Versicherung hört auf
1° Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes vom Tage
ab, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt
gegeben wird ;
2° Im Falle der Verlegung des Wohnsitzes ausserhalb
des Vereinsbezirks nach Ablauf des Halbjahres, in welchem
die Verlegung des Wohnsitzes stattfand ;
3° Bei Nichtzahlung der ordentlichen und ausserordent-
lichen Beiträge in den durch Art. 7 bestimmten Fristen,
acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand ;
4° Im Falle das versicherte Pferd infolge Verkauf,
Tausch oder Vererbung den Besitzer wechselt, mit dem
Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer,
Die Versicherung dauert jedoch fort ;
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Vereinsmit-
gliedern stattfindet ;
b) Falls der neue Besitzer seinen Wohnsitz innerhalb
des Versicherungsbezirkes hat und sich sofort als Mitglied
des Vereins aufnehmen lässt ;
c) Wenn der Besitzer infolge einer gesetzlichen Bestim-
mung gehalten ist. ein verkauftes Tier zurückzunehmen,
oder den Preis dafür zu erstatten, wenn das Tier infolge
eines redhibitorischen Fehlers verendet ist.
In dem sub a vorgesehenen Falle ist der erfolgte Be-
sitzwechsel unverzüglich zur Kenntnis des Vorstandes zu
bringen
KAP. IV. — Verwaltung.
Die Organe des Vereines sind
a) Die General-Versammlung ;
b) Der Vereinsvorstand oder Verwaltungsrat.
Alljährlich findet im Monat Februar die or-
dentliche General-Versammlung stall. Der Präsident kann
ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, und
muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern
oder auf ein von sieben Mitgliedern unterzeichnetes und
die Tagesordnung enthaltendes Ersuchen, einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage schriftlich, mit
Angabe der Tagesordnung zur Kenntnis der Mitglieder zu
bringen. — Die Beschlüsse der General-Versammlungen
werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Aus-
nahmen von dieser Regel bilden jedoch die Beschlüsse
über Statutenänderung und Auflösung des Vereines.
Die ordentliche General-Versammlung des
Monats Februar ist speziell für die Ablage und Prüfung
der Rechnungen des letztvergangenen Jahres und die Er-
örterung der den Vereininteressierenden Fragen bestimmt.
In derselben werden drei Revisoren ernannt, welche
die Rechnungen und Bücher des Vereins zu prüfen und
die Kasse zu kontrollieren haben.
Nach Gutheissung der Reehnungsablage schreitet die
Versammlung zur gänzlichen oder teilweisen Neuwahl des
Verwaltungsrates und der durch Art. 27 vorgesehenen
Taxationskommission.
Die vom Präsidenten und vom Schriftführer-Kassierer
zu unterzeichnenden Protokolle der General-Versamm-
lungen werden den Archiven des Vereins einverleibt und
kommen jeweilig in der nächstfolgenden General-Ver-
sammlung zur Verlesung.
Der in der ordentlichen General-Versammlung
des Monats Februar in geheimer Abstimmung und mil
absoluter Stimmenmehrheit gewählte Vorstand besteht aus
Präsident, Vice-Präsident, Schriftführer-Kassierer und
vier Beisitzern.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf die
Dauer von drei Jahren ernannt, doch vollendet das in Er-
setzutag eines verstorbenen oder abdankenden Mitgliedes
erwählte neue Mitglied nur die Amisdauer seines Vor-
gängers. Die ersetzten oder abdankenden Mitglieder des
Verwaltungsrates bleiben im Amt bis zum Monat, welcher
ihrer Ersetzung oder Abdankung folgt.
Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt,
doch kann die ordentliche General-Versammlung gegebe-
nenfalls dem Schriftführer-Kassierer eine Entschädigung
bewilligen.
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung der Statuten. Er vertritt den Verein im Ver-
kehr mit den öffentlichen Behörden, leitet die Versamm-
lungen, unterzeichnet mit dem Schriftführer-Kassierer
alte Urkunden, Beschlüsse und Beratschlagungen und
trifft die nötigen Anordnungen für die Zusammenkünfte
des Verwaltungsrates und die Einberufung der General-
Versammlungen.
Der Vice-Präsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten
und leistet ihm Beistand in allen seinen Amtsverrichtungen.
Der Schriftführer-Kassierer ist betraut mit
der Abfassung des von ihm und dem Präsidenten, bezw.
dessen Stellvertreter, zu unterzeichnenden Sitzungsbe-
richtes des Vorstandes und der Generalversammlungen,
mit der Korrespondenz, den Einberufungen zu den Ver-
sammlungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt
das Mitgliederregister und legt dem Verwaltungsrat die
Aufnahmegesuche vor, alles unter Leitung des Präsi-
denten. Er berichtigt auf Grund des von den Taxatoren
eingereichten jeweiligen Taxationsverzeichnisses die Ver-
sicherangsrolle und fertigt die von dem Vorstande fest-
zusetzende Heberolle für die Mitgliederbeiträge an. Er
besorgt die Einnahmen und die Auszahlungen und trägt
sie in ein durch den Vorsitzenden mit Seitenzahl und
Namenszug versehenes Kassenbach.
In der Generalversammlung des Monats Februar legt er
Rechnung ab über die Finanzlage des Vereins. Er haftet
für die Gelder, die sich in der Kasse befinden, und zahlt
auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und
dem hierzu delegierten Mitglied des Verwaltungsrates
visiert sein müssen.
Er händigt den Mitgliedern bei der Aufnahme Karlen
oder Büchlein ein, worauf die Zahlung der Beiträge ver-
merkt wird.
Er bewerkstelligt die Anlage und Erbebung der Gelder
bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, deren
Hinterlegung bei der General-Einnahme und die Hinter-
legungserklärung gegen Nominativbescheinigung auf den
Namen des Vereins, auf eine vom Präsidenten und dem
durch den Verwaltungsrat hiermit betrauten Mitgliede
unterzeichnete Anweisung, worin die gesetzmässig zu
hinterlegende Summe angegeben ist.
KAP. V. — Pflichten der Mitglieder gegen die Gesellschaft.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich und
zwar in halbjährigen Raten als Beitrag zwei Prozent (2%)
des versicherten Kapitals für Landwirtschaftspferde, und
vier Prozent (4%) für Industriepferde zu bezahlen.
Für trächtige Stuten, sowie für Hengste welche kastriert
werden, wird eine Extrataxe von einem Prozent (1%) er-
hoben.
Die General-Versammlung hat im einzelnen Fall zu sta-
tuieren, ob ein Pferd als Industriepferd zu betrachten ist,
resp. wieviel Industriepferde anzunehmen sind.
Dem Verein neu beitretende Mitglieder haben
eine Eintrittsgebühr zu entrichten, welche dem Auteil
ihres versicherten Kapitals am vorhandenen Reservefonds
gleichkommt.
Mitglieder, welche ausgetreten sind, aber dem Verein
wieder beitreten wollen, werden behandelt wie neu bei-
tretende Mitglieder. Etwaige Rückstände früherer Bei-
träge sind jedoch vorher zu entrichten.
Art. 2 1 . In keinem Falle dürfen von den Mitgliedern
Beiträge erhoben oder die Vereinsgelder zu einem andern
als zu den in den Statuten vorgesehenen Zwecken be-
stimmt werden.
KAP. VI. — Pflichten der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder.
Die Gesellschaft gewährt ihren Mitgliedern,
eine Entschädigung, wenn ein Tier durch natürlichen
Tod fällt oder infolge Unfalls verendet, resp. abgeschlachtet
wird.
Die Entschädigung wird auf zwei Drittel des gemäss
Art. 4 festgestellten Schätzungswertes festgesetzt. Die
Haut fällt dem Eigentümer zu.
Eine Entschädigung wird nicht gewährt bei
Verlusten, welche herbeigeführt werden
a) durch Feuersbrunst oder Blitzschlag, es sei denn,
dass letzterer auf freiem Felde erfolgt ;
b) durch Ueberschwemmungen ;
c) durch Einstürzen des Stalles ;
d) durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund der Gesetze eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet, oder wenn auf Grund jener Ge-
setze, wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. — Eine
Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein ver-
sichertes Tier infolge eines redhibitorischen Fehlers wäh-
rend der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch
gegen den Verkäufer erbeben kann oder sofern er den
für den betreffenden Fehler gesetzlich vorgesehenen Zeit-
punkt vorübergehen lässt, aber Dur wenn ihm nachge-
wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-
kannt war.
Ueber die Gewährung oder Versagung der
Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer
Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Entscheid, gegen
welchen Berufung bei der General-Versammlung zulässig
ist ist unverzüglich zur Kenntnis des geschädigten Mit-
gliedes zu bringen.
Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt werden.
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt (Art. 28 und 31);
b) Wenn er den ihm in Bezug auf Behandlung des
erkrankten oder verletzten Tieres vom Vereinsvorstande
erteilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust die Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzeis oder der
Person ist, der die Tiere zur Pflege anvertraut waren ;
d) Wenn ein Mitglied sich irgend einer Art betrü-
gerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat ;
e) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich
ist ;
f) Wenn das versicherte Tier infolge einer nicht durch
den Tierarzt ausgeführten Operation zugrunde geht, es
sei denn, dass der operative Eingriff, weil Gefahr im Ver-
zug, sofort vorgenommen werden musste oder das soge-
nannte Anglisieren zum Gegenstand hatte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt
nach Massgabe der Abschätzungsziffer, die für das Halb-
jahr, in welchem das den Anspruch auf Schadenersatz
begründete Ereignis eintritt, Geltung hatte.
Art.
27.
Das Versicherungsjahr beginnt mit dem
ersten Januar und endigt mit dem letzten Dezember eines
jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt
und zwar durch eine alljährlich in der ordentlichen
General-Versammlung des Monats Februar zu ernennende,
aus drei Mitgliedern bestehende Abschätzungskommission.
— Für die erste Hälfte des Versicherungsjahres erfolgt die
Taxation im Monat Dezember, für das zweite Halbjahr im
Monat Juni.
KAP. VII. —Erkranken und Eingehen derversicherten Tiere.
Wenn ein versichertes Pferd erkrankt oder
einen Unfall erleidet, so ist der Eigentümer verpflichtet,
alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Heilung
und Wiederherstellung anzuwenden, und das nächste
Vorstandsmitglied binnen 24 Stunden von der Sachlage
in Kenntnis zu setzen.
Ordnet das gemäss vorstehendem Artikel zu
Rat gezogene Vorstandsmitglied die tierärztliche Behand-
lung des erkrankten Pferdes an, so bleiben die Kur- und
Arzneikosten zu Lasten des Eigentümers.
Sollte eine akute Erkrankung in ein schlepp-
endes Leiden ausarten, so muss der Eigentümer für die
Dauer von drei Monaten auf seine Kosten für zweckdien-
liche Pflege und Unterbali des erkrankten Pferdes Sorge
tragen. Während dieser Zeit darf er das Tier, wenn mög-
lich, zu Arbeiten, die seinem Gesundheitszustand ent-
sprechen, verwenden.
Währt die Krankheit länger als drei Monate, so wird
das Tier zu einem Viertel des gemäss Art. 4 festgesetzten
Schätzungswertes bewertet und dann von der Versicherung
ausgeschlossen. In aussergewöhnlichen Fällen, auf An-
trag des Geschädigten, kann diese Entschädigung erhöht
werden, worüber die nächste General-Veisammlung durch
Abstimmen zu statuieren hat.
Pferde, welche einen Anfall von Lendenlähme (schwarze
Harn winde) durchgemacht bähen, werden am Schluss des
Halbjahres, in welchem deren Heilung erfolgt ist, definitiv
von der Versicherungsliste gestrichen.
Ein durch Kauf erworbenes, in diesem Augenblick ge-
sundes Pferd, welches vor dem Ankauf, ohne Wissen des
Käufers, an Lendenlähme litt, wird drei Monate nach Be-
kanntwerden dieses Umstandes, ohne irgendwelche Ver-
gütung an den derzeitigen Besitzer, aus der Versicherung
ausgeschieden
Das Mitglied, welches wissentlich ein früher an schwarzer
Harnwinde erkranktes Pferd kauft, hat unter keinen Um-
ständen Recht auf eine Entschädigung.
Für eine infolge periodischer Augenentzündung einge-
tretene Wertverringerung wird eine Entschädigung nicht
gewährt.
Bei Kastrierung eines Hengstes ist der Eigentümer ge-
halten, ein Vereinsmitglied zu der Operation hinzuzu-
ziehen, welches sich zu vergewissern hat, ob die Ge-
schlechtsteile des zu operierenden Tieres normal ausge-
bildet sind. Ist dies nicht der Fall, oder wird das Hinzu-
ziehen eines Vereinsmitgliedes zur Operation unterlassen,
so ist der Verein nicht haftbar fur infolge der Operation
eintretende Verluste.
Art. 3 1 . Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, das Eingehen eines versicherten Tieres dem
Präsidenten des Vereins sofort zur Kenntniss zu bringen.
Trifft den Eigentümer kein Verschulden und ist die Iden-
tität des gefallenen Tieres durch zwei Taxatoren festge-
stellt, so erfolgt die Auszahlung der durch Art. 22 vorge-
sehenen Entschädigung durch die Vereinskasse.
KAP. VIII. — Das Gesellschaftskapital.
Wenn sich in der Kasse über 50 Fr. Vereins-
gelder befinden, so ist jeder etwaige Ueberschuss von
gleicher Höhe unverzüglich entweder an die Staatsspar-
kasse abzuführen, oder, je nach Erachten des Verwaltungs-
rates, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesell-
schaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei
es in Luxemburgischer Staatsrente, sei(…)es, mit Genehmig-
ung der Regierung, in andern öffentlichen Wertpapicren
oder Obligationen von Gemeindeanleihen.
Vorkommenden Falls werden die Obligationen, sowie
sie angekauft werden, bei der General-Einnahme hinter-
legt.
Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staats-
schuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den
Namen des Vereins lautende Nominativbescheinigung auf-
genommen.
Die Staats- und Gemeindesubsidien und,
falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen,
sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen,
nebst den etwaigen jährlichen Einnahmeüberschüssen, zur
Bildung eines Reservefonds.
Ausserdem wird zum selben Zweck von den gewöhn-
lichen Einnahmen (Beiträge der Mitglieder, Eintrittsge-
bübren, Zinsen der angelegten Kapitalien), ein Abzug von
15 pCt. vorweggenommen bis zum Betrage von 3000 Fr.
Der Reservefonds darf nur im äussersten Notfall und
infolge eines zustimmenden Votums der General-Ver-
sammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Renten-
titeln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu
demselben gehören, hat der Verwaltungsrat gutzuheissen
und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mit-
gliedern zu unterschreiben.
Nachdem der von der Vorwegnahme der 15 pCt. der
gewöhnlichen Einnahmen herrührende Teil des Reserve-
fonds die Summe von 3000 Franken erreicht hat, wird,
falls derselbe wieder unter diese Ziffer heruntergehen
sollte, der Beitrag der Mitglieder, bis zu dessen gänz-
licher Wiederherstellung in der angegebenen Höhe, um
2‰ des Wertes der versicherten Tiere erhöht.
KAP. IX. — Abänderung der Statuten — Auflösung und
Liquidierung. — Schlichten von Streitigkeiten.
Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
oder Réglemente muss dem Verwaltungsrate unterbreitet
werden, welcher bestimmt, oh demselben Folge zu geben
ist oder nicht. Eine Statutenabänderung ist nur durch
eine General-Versammlung zulässig, welche wenigstens
einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch
Einzelbriefe, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesord-
nang zusammenberufen sein und auswenigstens der Halde
der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Sollte
diese Versammlung nicht beschlusslähig sein, so findet acht
Tage darauf eine zweire Versammlung statt, welche be
Luxembourg, le 12 janvier 1910.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
schlussfähig ist, einerlei, welches die Zahl der anwesenden
Mitglieder ist.
Die Beschlüsse der General-Versammlung müssen, um
giltig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form ge-
nehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegen-
seitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.
Der Verein kann sich eigenmächtig nur hei
erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflösen. Die
Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck,
wenigstens zwei Monate im Voraus, durch Einzelbriefe
mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen
General-Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
zugegen sein müssen.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
General-Versammlung über die eventuelle Beschallung
neuer Hilfsmittel beratschlagt hat und muss mit wenigstens
drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst
sein.
Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde
giltig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidierung zufolge
den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 beweikstelligt.
Alle Schwierigkeilen und Zwistigkeiten,
welche im Schosse des Vereines, entweder zwischen Mit-
gliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Ver-
waltungsrat anderseits entstehen, werden immer durch
zwei durch die beteiligten Parteien zu ernennende Schieds-
richter geschlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Präsident des Vereines dieselbe vornehmen.
Sind die Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie,
oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen Dritten
zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheid end-
giltig ist.
Ist der Verein als solcher bei der Streitfrage interes-
siert, so hat statt des Präsidenten des Vereins, der
Friedensrichter des Kantons Diekirch die in den beiden
vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter
und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
Beraten und angenommen zu Burscheid, den 20. Juni
1909.
(Folgen die Unterschriften )
Luxemburg, den 12. Januar 1910.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Arrêté du 14 janvier 1910, fixant le prix de la
journée de travail pour l'année 1910.
LE MINISTRE D'ÉTAT , PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;
Attendu qu'il y a lieu de déterminer, pour
l'année 1910, le prix de la journée de travail
qui doit servir de base à l'application de diver-
ses dispositions législatives ;
Après délibération
du
Gouvernement en
conseil ;
Arrêtent
Art.
1er. Le prix de la journée de travail est
fixé pour l'année 1910 à un franc.