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Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

70 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (70)

Texte législatif (70 Articles)

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Lundi, 21 août 1893.

Montag. 21. August 1893.

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la société

de secours mutuels des ouvriers-gantiers de

Luxembourg-Bonnevoie.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société de secours mutuels des

ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie,

ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 11 août 1893 par l'adminis-

tration communale de Luxembourg, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels,

en date du 27 juillet 1893 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société sont suffisantes pour faire face à ses

dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

La société de secours mutuels des

ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie

est légalement reconnue et ses statuts sont

approuvés.

Beschluß vom 12. August 1893, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der

Statuten des Luxemburg-Bonneweger Hand-

schuharbeiter-Unterstützungsvereins

betref-

fend.

Der Staatsminister, Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Luxemburg-

Bonneweger Handschuharbeiter-Unterstützungsver-

eines wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Ge-

nehmigung des Statuts dieses Vereines;

Nach Einsicht des Schreibens der Gemeinde-

verwaltung von Luxemburg, Sitz des Vereines,

vom 11. August 1893;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 27. Juli 1893;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

I n

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichen;

Beschließt

Art.

1. Der Luxemburg-Bonneweger Hand-

schuharbeiter Unterstützungsverein wird

hiermit

gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut geneh-

migt.

N°. 42.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Der „Rodinger Arbeiterunterstützungs-

verein" wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Vom 24 Mai 1891 ab ist zu Rodingen unter

der Beneunung «Arbeiterunterstutzungsverein» eine auf

Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet, deren

Bezirk die Ortschaften der Gemeinde Petingen umfasst.

Sie hat zum Zweck

1° ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfähigkeit

eine jeweilige Entschadigung zu gewahien ,

2° beim Tode eines ihrer Mitglieder der Familie des-

selben eine Entschädigung zu gewahren

KAPITEL II — Zusammensetzung der Hilfskasse

Art. 2 Die Hiltskasse besteht aus wirklichen und

Ehrenmitgliedern

Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen

Tagelohn nachweisen, welcher mindestens den Beirag

der taglichen Unterstützung erreicht

Art 3 Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche

die Verpflichtung, sich gegenwärtigen Statuten zu tugen,

unterschrieben haben und demgemass an den Vortheilen

der Gesellschaft theilnehmen

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 12 août 1893.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Art

2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem

dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 12. August 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statut des Luxemburg-Bonneweger Handschuharbeiter-Unterstützungsvereins.

KAPITEL I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft.

A r t . 1. Die im Jahre 1858, für den Bezirk Stadt und

Landkanton Luxemburg, mit dem Sitze zu Luxemburg

gegründete, zu Luxemburg-Bonneweg unter dem Namen

« Société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de

Luxembourg-Bonnevoie » bestehende Gesellschaft

der

Handschuharbeiter nimmt mit dem heutigen Tage in Er-

setzung ihrer bisherigen Statuten

die

nachstehenden

Statuten an.

Sie hat zum Zweck

1° ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern ärzt-

liche Behandlung und Arznei zu verschaffen ;

2° ihren Mitgliedern während deren Arbeitsunfähigkeit

durch Krankheit oder Unfall eine Entschädigung zu ge-

währen ;

3° für die Begräbnisskosten ihrer Mitglieder sowie

deren Ehefrauen aufzukommen ;

4° beim Tode eines ihrer Mitglieder der Familie des-

selben eine Entschädigung zu gewähren ;

5° den an Alter oder Gebrechen leidenden Mitgliedern

zeitweilige und aussergewöhnliche Unterstützungen zu

gewähren, über welche die Generalversammlung zu be-

stimmen hat.

KAPITEL I I . — Zusammensetzung der Hilfskasse.

A r t . 2.

Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und

Ehrenmitgliedern.

Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen

Tagelohn nachweisen, welcher mindestens den Betrag

der täglichen Unterstützung erreicht.

A r t . 3. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche

die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen,

unterschrieben haben, und demgemäss an den Vortheilen

der Gesellschaft theilnehmen,

A r t . 4 . Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch

ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich-

nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne

an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind be-

rechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.

KAPITEL I I I . — Aufnahme- und

Ausschlws-Bedingungen.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 18 août 1893.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 18. August 1893, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der

Statuten des „Rodinger Arbeiternnterftütz-

ungsvereins betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der

Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des „Rodinger

Arbeiterunterstützungsvereins" wegen gesetzlicher

Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereines;

Nach Einsicht des Schreibens der Gemeinde-

verwaltung von Petingen, Sitz des Vereins, vom

5. April 1893;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 9. August 1893;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

I n Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichen;

Beschließt

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Gegenwärtiger Beschluß nebst dem

dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial"

veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 18. August 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statut des Rodinger Arbeiterunterstützungsvereins.

KAPITEL I — Bildung und Zweck der Gesellschaft.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Fhremmtglieder sind diejenigen, welche durch

ihre Wohlthaten, ihre Beitrage und ihre Bauzeichnungen

zum Gedeihen der Gesellschaft beitragt n ohne an deren

Unterstützungen theilzuhahen Sie sin I berechtigt, den

Sitzungen beizuwohnen

KAPITEL III — Aufnahme und Auschlussbedingungen.

A r t . 5. Du Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt

durch das Bureau vermittelst Abstimmen mit Stimmen-

mehrheit Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu wer-

den, muss man eine ordentliche Auffuhrung haben und

frei von Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was

durch eine Bescheinigung des von der Gesellschaft geneh-

migten Arztes nachzuweisen ist

Die Altersgrenze fur die Aufnahme ist auf mindestens

fünfzehn und auf höchstens fünfzig Jahre festgesetzt;

jedoch sind die Mitglieder erst von ihrem achtzehnten

Jahre ab stimmberechtigt

Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren

können der Gesellschaft nur unter den durch Art 3 des

Gesetzes vom 11 Juli 1891 aufgestellten Bedingungen

angehören

Frauenspersonen, welche als Arbeiterinnen

beschaftigt sind, können der Gesellschaft beitreten,

jedoch bedarf die verheirathete Frau dazu der Frmach-

tigung ihres Mannes , verweigert der Mann dieselbe, so

kann der Friedensrichter, nach Anhörung oder Zusam-

menberufung der Parteien, die Frau zum Beitritt ermäch-

tigen Dieselbe Ermächtigung kann er ertheilen bei Ab-

wesenheit oder Fernsein des Mannes, oder falls sich

dieser in der Unmöglichkeit befindet, seinen Willen

gesetzlich kund zu thun.

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder er-

folgt in der Generalversammlung vermittelst Abstimmen,

mit Stimmenmehrheit.

Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss

man

eine ordentliche Aufführung haben und frei von

Krankheil oder heimlichen Gebrechen sein, was durch

eine Bescheinigung des Arztes nachzuweisen ist. Die

Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens achtzehn

und auf höchstens vierzig Jahre festgesetzt.

Art

6. Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-

führer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf-

nahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden

a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein

anderes authentisches Schriftstück, wodurch sein Alter

festgestellt wird ;

b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh-

migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krank-

heit oder geheimen Gebrechen ist.

Art.

7. Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-

waltungsrath, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz,

aufgenommen.

Art.

8.

Von rechtswegen ausgeschlossen sind die

wirklichen Mitglieder, die seit drei Monaten ihren Beitrag

nicht mehr entrichtet haben ; doch kann der Verwaltungs-

rath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn

das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Ver-

schulden im Rückstand befindet.

Art

9. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-

tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung

und ohne Besprechung verhängt

1° wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder

zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die

Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;

2°

wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesell-

schaftsinteressen ;

3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-

losen Lebenswandels.

Ausser dem oben unter Nr, 1 vorgesehenen Fall einer

Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss bean-

tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die

ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden;

findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimm-

ten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Gene-

ralversammlung verhangt.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-

fuhrer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Ge-

such mit folgenden Schriftstucken einzusenden

a) eint n Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein

anderes authentisches Schriftstuck, wodurch sein Alter

festgestellt wird ,

b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh-

migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krank-

heit oder geheimen Gebrechen ist

Art 7 Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-

waltungsrath, ohne Rucksicht auf Aller oder Wohnsitz,

aufgenommen

Art

8 Von rechtswegen ausgeschlossen sind die

wirklichen Mitglieder, die seit drei Monaten ihren Beitrag

nicht mehr entrichtet haben , doch kann der Verwaltungs-

rath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn

das Mitglied nichweist, dass es sich ohne eigenes Ver-

schulden im Rückstand befindet

A r t 9

Der Ausschluß wird auf Antrag des Verwal-

tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung

und ohne Besprechung verhangt

1° wegen Verurtheilung zu einer Criminal- oder Gefang-

nissstrafe, welche einen Mackel auf die Sittlichkeit oder

Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirst ,

2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Gesell-

schaftsinteressen,

3° wegen offenkundig Vergerniss gebenden oder zügel-

losen Lebenswandels

Ausser dem oben unter Nr 1 vorgesehenen Fall einer

Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss bean-

tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die

ihm zur Last gelegen Thatsachen vernommen zu werden ,

findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur be-

stimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der

Generalversammlung verhangt

Art. 10 Dis wirkliche Mitglied, das den Bezirk der

Hiltskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen,

geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch

bei seiner Ruckkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen

Aufnahmegebuhr, wiedererlangen, wenn es den laufenden

Monatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor semer

Abreise

1° seine Beitrage bis zum Augenblick seiner Abreise

bezahlt,

2° bei seiner Wiederaufnahme sich neuerdings der ärzt-

lichen Untersuchung unterzieht

Kehrt es krank oder verwundet zurück, so kann es keine

Unterstützung beanspruchen.

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der

Hilfskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen,

geht seiner Mitgliedschaft nicht verlustig, wenn es wah-

rend der Abwesenheit die Hälfte der Beitrage zahlt, hat

aber wählend der Abwesenheit keinen Anspruch auf Un-

terstützung. Es hat seine Abreise dem Verwaltungsrath

mitzutheilen und bei seiner Rückkunft sich einer arzt-

lichen Untersuchung zu unterziehen. Kehrt es krank oder

verwundet zuruck, so kann es fur diese Krankheit keine

Unterstützung erhalten. Hat ein Abwesender funlzehn

Monate seine Beitrage nicht gezahlt, so ist er nicht mehr

Mitglied.

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

Die Entlassung, die Streichung und der Aus-

schluss geben auf keine Rückerstattung Recht.

KAPITEL IV. — Verwaltung, Arzt und Apotheke.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Der Austritt, die Entlassung und die Streich-

ung geben auf keine Rückerstattung Recht.

KAPITEL IV. — Verwaltung.

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen

Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem

Vice-Prasidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer

und vier Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mit-

glieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen

Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem

Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer

und fünf Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mitglieder

des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich.

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes, mit

Ausnahme des Cassirers und Sekretars, werden in der

Generalversammlung vom Januar in geheimer Abstimmung

und mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt, in der Zu-

sammenkunft, welche durch Art. 22 fur die Rechnungs-

ablage anberaumt ist, und übernehmen ihr Mandat sofort

nach der Wahl. Sie werden unter den wirklichen oder

Ehrenmitgliedern erwählt und zwar zuerst der Präsident

allein, sodann die andern zu wahlenden zusammen. Wer

von letzteren die meisten Stimmen hat, ist Vice-Prasident.

Cassirer und Sekretär bleiben in Funktion bis sie das

Amt niederlegen, oder bis eine Generalversammlung einen

Ersatz beschliesst und Neuwahl des oder der zu Ersetzen-

den vornimmt.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden

durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung

und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammen-

kunft ernannt, welche durch Art. 22 für die Rechnungs-

ablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen

oder Ehrenmitgliedern gewählt.

Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes

findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstor-

bener oder abdankender Mitglieder, alle Jahre zur Hälfte

statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die

austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das erseizte

oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat,

welcher auf seine Ersetzung oder Abdankung folgt.

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

Der Vorsitzende überwacht und sichert die

Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den

Versammlungen; er unterzeichnet alle Likünden, Be-

schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in

ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet

die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Ein-

berufung der Generalversammlungen an.

Art. 15 Der Vice-Prasident vertritt nötigenfalls den

Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen

kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen

Amtsausubungen.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-

gliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen

Schriftführer und einen Kassirer.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Der Vorsitzende überwacht une sichert die

Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den

Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-

schlüsse und Berathungen und vertritt aie Gesellschaft in

ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt

die nötigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des

Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-

Versammlungen.

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

Der Schriftfuhrer ist betraut mit der Ab-

fassung der Sitzung berichte, mit der Correspondez, den

Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er

fuhrt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungs-

rath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des

Präsidenten.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den

Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen

kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen

Amtsausübungen.

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

Der Kassirer besorgt die Einnahmen und

Auszahlungen und tragt sie in ein mit den Seitenzahlen

versehenes und durch den Präsidenten paraphâtes Kassen-

buch ein.

In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über

die Finanzlage ab. Er haftet fur die Gelder, die sich in

der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen,

welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mit-

glied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er behan-

digt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder

Buchlein, worauf die Zahlung der Beilrage vermerkt wird.

Er bewerkstelligt die Anläse und Erhebung der Gelder

bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren

Hinterlegung bei der General-Sparkasse, sowie gegen

Nominativbescheinigung auf «Jen Namen der Gesellschaft,

auf Grund einer vom Präsidenten und dem delegirten

Mitgliede des Verwaltungsrates unterzeichneten Anwei-

sung, worin die gesetzmassig zu hinterlegende Summe

angegeben ist.

Art.

Die Verwaltungs Commissare haben die

Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschaft zu über-

wachen Sie sorgen fur Aufrechlerhaltung der Ordnung in

den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorge-

sehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persoulich

über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die ein-

gezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen

des Verwaltungsrathes mit.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Der Schriftführer ist betraut mit der Ab-

fassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den

Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er

führt das Mitgliederregister und legt dem Verwaltungsrath

die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Prä-

sidenten.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Der Kassirer besorgt die Einnahmen und

Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten

mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch

ein. In jeder Generalversammlung legt er Rechnung über

die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in

der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Au Weisungen,

welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mit-

glied des Verwaltungsrathes visiert sein müssen. Er be-

händigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder

Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt

wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der

Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln,

die Hinterlegung von solchen bei der General-Einnahme

und die Hinterlegungserklärung gegen Nominativbeschei-

nigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine vom

Präsidenten und einem durch den Verwaltungsrath hier-

mit betrauten Mitgliede unterzeichnete Anweisung, worin

die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist.

A r t . 19. Die Verwaltungs-Commissäre haben die Kas-

senoperationen und das Abstiminungsgeschäft zu über-

wachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung in

den Sitzungen. Ausserdern haben sie die unten vorge-

sehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persönlich

über das Belinden der Kranken zu vergewissern. Die ein-

gezogenen Erkundigungen teilen sie in den Sitzungen des

Verwaltungsrathes mit.

A r t . 20. Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die

Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu

besuchen und sich über die Ausführung der Verpflich-

tungen des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern

haben. Die Visitoren werden durch die Generalversamm-

lung bezeichnet.

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die

Visitoren oder Sektionsfuhrer, welche die Kranken zu be-

suchen und sich über die Ausfuhrung der Verpflichtungen

des Vereins demselben gegenüber zu vergewissern haben.

Die Visitoren werden durch den Verwaltungsrath be-

zeichnet.

Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.

Der Verwaltungsrath tritt am ersten Sonntag

jeden Monats und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung

durch den Präsidenten zusammen. Derselbe stellt das

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die

innere Ordnung u.s.w. auf.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Was den Arzt und den Apotheker betrifft,

wird durch den Verwaltungsrath geregelt.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Der Verwaltungsrath tritt am 28. jeden Mo-

nats, ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den

Präsidenten zusammen. Derselbe stellt das Reglement

über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere

Ordnung u.s.w. auf.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Die Gesellschaft tritt periodisch, nach Maas-

gabe der jeweiligen Bedürfnisse, zusammen. Ausser

diesen Zusammenkünften werden jedes Jahr vier General-

Versammlungen abgehalten, welche speziell für die Ab-

lage und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung

der die Gesellschaft interessierenden Fragen bestimmt

sind; sie finden statt am ersten Sonntag im Januar, April,

Juli und October.

In der Generalversammlung des Monats Januar legt der

Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit,

die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen

Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene

Finanzlage.

Nach Gutheissung dieser Rechnungsablage schreitet die

Versammlung zur Neuwahl des Verwaltungsrathes und

zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mit-

glieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die General-

versammlung entweder eigenmächtig, oder auf Verlangen

des Verwaltungsrathes, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-

lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben

wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anbe-

raumten Tage schriftlich angezeigt werden.

KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die

Gesellschaft.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Die Gesellschaft tritt periodisch nach Maass-

gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen

Zusammenkünften werden jedes Jahr vier Generalver-

sammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage

und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die

Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie

finden statt im Februar und bezw. alle drei Monate.

In der Generalversammlung des Monats Februar legt

der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsihatig-

keit, die gesammten Geschäfte des letztvergangenen Jahres

und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzlage.

Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der Versamm-

lung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder durch

Anschlag mitgetheilt.

Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die

Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl

des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden

oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann

ausserdem die Generalversammlung entweder eigen-

mächtig oder auf Verlangen des Verwaltungsrates, oder

auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes

und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Er-

suchen einberufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu

einerausserordentlichen Generalversammlung muss einem

jeden derselben, wenigstens drei Tage vor dem für die

Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt

werden.

KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die

Gesellschaft.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem

Eintritt eine Aufnahmegebühr von zwölf Franken fünfzig

Centimes zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühr muss

binnen längstens drei Monaten erfolgen.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem

Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese Ge-

bühr beträgt vier Franken für die Mitglieder im Alter von

fünfzehn bis fünfunddreissig Jahren und fünf Franken für

diejenigen im Alter von fünfunddreissig bis fünfzig Jah-

ren.

Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens

drei Monaten erfolgen.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen

Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von

einem Franken fünfundzwanzig Centimes und zur Aus-

übung der Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungs-

rath oder der Versammlung übertragen werden.

Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt die

Art der Beitragserhöhung. Dem Mitglied steht es frei,

seine Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen

Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrags von

einem Franken und zur Ausübung der Funktionen, die

ihnen von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung

übertragen werden. Ein Reglement über die innere Ord-

nung bestimmt die Art der Beitragserhebung. Dem Mit-

glied steht es frei, seine Beiträge auf eine beliebige Zeit

im Voraus zu leisten.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahres-

beitrag von mindestens fünfzehn Franken.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Die Ehrenmitglieder zahlen einen einmaligen

Beitrag von wenigstens zwölf Franken fünfzig Centimes oder

einen Jahresbeitrag von mindestens zwei Franken fünfzig

Centimes.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Beim Tode jedes Mitgliedes oder seiner

Ehefrau müssen die Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen

bei Strafe einer durch das Reglement über die innere

Ordnung festzusetzenden Geldbusse.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes muss

eine Abordnung von wenigstens fünfzehn durch den Ver-

waltungsrath zu bezeichnenden Mitglieder dem Begräbnis

beiwohnen, bei Strafe einer durch das Reglement über

die innere Ordnung festzusetzenden Geldbusse.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-

trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-

gesehen sind.

KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen

ihre Mitglieder.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag

erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen

sind.

KAPITEL V I . — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen

ihre Mitglieder.

A r t . 2 8 Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall

wird auf ein Franken fünfundzwanzig Centimes pro Tag

festgesetzt. Währt die Krankheit länger als sechs Monate,

so entscheidet der Verwaltungsrath, mit Rücksicht auf

die Lage der Vereinskasse, ob die Entschädigung auch

ferner bezahlt, oder ob sie eingeschränkt werden oder

gänzlich wegfallen soll, eventuell stellt er deren Betrag

und Dauer auf das zustimmende Gutachten einer eigens

hierzu einberufenen ausserordentlichen Generalversamm-

lung hin fest.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Das erkrankte oder von einem Unfall be-

troffene Mitglied erhält ärztliche Pflege und Arznei wäh-

rend der ganzen Dauer seiner Krankheit.

Die Arzneien begreifen auch Blutegel, Bäder, Ban-

dagen, u.s.w.

Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall wird auf

einen Franken pro Tag festgesetzt.

Währt die Krankheit länger als zwölf Monate, so ent-

scheidet die Generalversammlung, je nach Lage der Ver-

einskasse, ob die Entschädigung auch ferner bezahlt, oder

ob sie eingeschränkt oder gänzlich eingestellt werden soll.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen

gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit

von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entshchä-

digung vom ersten Tage ab.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen

gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit

von längerer Dauer beginnt der Auspruch auf Entschädig-

ung vom ersten Tage ab.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft

zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll-

ständig beglichen haben.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft

zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll-

ständig beglichen haben.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Die Verpflichtung, die ärztliche Behandlung

und die Arzneien zu stellen, kann aufhören, wenn die

Krankheit über zwölf Monate dauert.

In diesem Fall kann die Generalversammlung den Bei-

trag der Gesellschaft zu den Kosten der Kur bestimmen.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Das Mitglied hat sofort nach seiner Aufnahme

Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft, vorausgesetzt,

dass dessen Aufnahmegebühr gänzlich entrichtet ist.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Das Mitglied hat sechs Monate nach seiner

Aufnahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung

oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwun-

dungen, welche das Mitglied in einer Schlägerei em-

pfangen, wo es erwiesenermaszen der Angreifer war, oder

bei Verwundungen, die es in einem Aufstand, woran es

sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen,

besteht kein Recht auf Unterstützung.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung

oder Unmassigkeit zurückzuführen sind, bei Verwun-

dungen , welche das Mitglied in einer Schlägerei em-

pfangen, wo es enviesenermassen der Angreifer war, oder

bei Verwundungen, die es in einem Aufstand, woran es

sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen,

besteht kein Recht auf Unterstützung.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Jedem Kranken, welcher ausser dem Hause

betroffen wird, ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein,

oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Ver-

ordnungen des Arztes verstossen, oder ausser bei ärzt-

licher Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird

die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen hört die

Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung

seines Berufes oder über jeder andern mit seinem Gesund-

heitszustand unverträglichen Arbeit betroffen wird.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubnis des

Arztes ausgeht oder welcher Arzneien oder Nahrung, die

gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder

ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich

nimmt, wird die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen

hört die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der

Ausübung seines Berufes oder über jeder anderen mit

seinem Gesundheitszustand unverträglichen Arbeit ge-

troffen wird.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Das Mitglied, welches als unheilbar oder

kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige

Unterstützung geniessen, deren Betrag jedes Jahr durch

den Verwaltungsrath im Verhältniss zu den Kassenmitteln

festgesetzt wird.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Das Mitglied, welches als unheilbar oder

kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige

Unterstützung geniessen, deren Betrag in jedem Fall

durch die Generalversammlung im Verhältnis] zu den

Kassenmitteln festgesetzt wird.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes er-

hält dessen Familie fünfzig Franken zur Bestreitung der

Begräbnisskosten.

Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, welches keine

Familie hinterlässt, sorgt die Gesellschaft für ein anstän-

diges Begräbniss.

KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes erhält

dessen Familie hundert Franken zur Bestreitung der Begräb-

nisskosten, und fünfzig Franken beim Tode der Ehefrau.

Hinterlässt der Verstorbene keine Familie, so sorgt die

Gesellschaft für ein anständiges Begräbnis.

KAPITEL VIF. — Das Gesellschaftskapital

und seine Anlage.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Das Gesellschaftskapital besteht aus

1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;

2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;

3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;

4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;

5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;

6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Das Gesellschaftskapital besteht ans

1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;

2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;

3° den Beitragen der Ehrenmitglieder ;

4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;

5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;

6° den Zinsen der angelegten Kapitalien ;

7° diesen Kapitalien selbst, von welchen 4,000 Franken

den Reservefonds bilden.

Der Reservefond darf nur mit Zustimmung der Gesell-

schaft und gemäss einem Votum der Generalversammlung

angegriffen werden, und hat letztere über die etwaige

spätere Cornpletirung zu beschliessen.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Von jeder Einnahme wird ein Abzug von

fünf Prozent weggenommen, bis zu einem Betrag von

fünf Franken pro wirkliches Mitglied. Die Gesellschaft

entscheidet alsdann, ob diese Abzüge fortgesetzt werden

sollen. Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zu-

stimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der

Generalversammlung angegriffen werden. Der Verkauf

42a

von Reutentiteln oder die Erhebung hinterlegtet Gelder,

welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch

den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Ent-

scheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-

schreiben ist.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Der Verkauf von Rententiteln oder die Er-

hebung hinterlegter Gelder, welche zu dem Gesellschafts-

kapital gehören, hat der Verwaltungsrath gutzuheissen

und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mit-

gliedern zu unterschreiben.

Wenn das Gesellschaftskapital unter 4,000 Franken

heruntergehen sollte, so hat die General-Versammlung zu

beschliessen, ob die Beiträge zu erhöhen oder ob die

Unterstützungen zu vermindern sind.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Wenn über hundert Franken Vereinsgelder

sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unver-

züglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder,

je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze ge-

mäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen

am

erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburger

Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in

andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von

Gemeindeanleihen.

Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie

sie angekauft werden , bei der General-Einnahme hinter-

legt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staats-

schuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den

Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung

aufgenommen.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich

in der Kasse befinden, so ist der Ucherschuss unverzüg-

lich entweder an die Staatsparkasse abzuführen oder, je

nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze

gernäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am

erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer

Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in

andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von

Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls weiden die

Obligationen, so wie sie angekauft werden, bei der

General-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung

der Luxemburgischen Staatsschuldentilel wird eine Er-

klärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lau-

tende Nominativbescheinigung aufgenommen.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem

Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem

Statut angewiesenen Zweck verwendet werden.

KAPITEL VIII. — Auflösung. — Statuten-Abänderung. —

Liquidirung und Schlichten etwaiger Streitsachen.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem

Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem

Statut angewiesenen Zweck verwendet werden.

KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. — Auflösung und

Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten

oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet

werden, welcher bestimmt, ob denselben Folge zu geben

ist oder nicht. Eine Statutenabanderung ist nur durch

eine Generalversammlung zulassig, welche wenigstens

einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck durch

schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mit-

glied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe

der Tagesordnung, zusammenberufen sein und aus min-

destens drei Viertel der eingeschriebenen

Mitglieder

bestehen muss.

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig

zu sein, mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mit-

glieder gefasst und von der Regierung in der Form

genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh.

Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben

ist.

Art. 4 1 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur

bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die

Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck

wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe

mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einbe-

rufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder

zugegen sein müssen.

Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe

Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung

neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit wenig-

stens drei Viertel Summen der anwesenden Mitglieder

gefasst sein.

Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde

giltig.

Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge

den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses

vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten

oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet

werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben

ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine

General-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen

Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schrift-

liche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied

oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tages-

ordnung zusammenberufen sein und aus mindestens drei

Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss.

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig

zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-

glieder gefasst und von der Regierung in der Form

genehmigt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Be-

schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Ge-

genseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur

bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck

wenigstens einen Monat im Voraus durch Einzelbriefe

mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einbe-

rufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder

zugegen sein müssen.

Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe

General-Versammlung über die eventuelle Beschaffung

neuer Hilfsmittel berathen hat. Derselbe muss mit we-

nigstens drei Vierte! Stimmen der auwesenden Mitglieder

gefasst sein.

Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde

giltig.

Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge

den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses

vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange.

Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,

welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen

Mitgliedern, oder zwischen Mitgliedern einer- und dem

Verwaltungsrath andererseits entstehen, werden immer

durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden

Schiedsrichtern geschlichtet, Unterlässt eine der Parteien

diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft

dieselbe vornehmen.

Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so

ziehen sie, oder in ihrer Ermanglung der Präsident, einen

Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und welche Ent-

scheidung endgiltig ist.

Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inte-

ressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der

Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden

vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter

und dritten Schiedsrichter zu ernennen.

Also beschlossen in der Generalversammlung zu Ro-

dingen am 29. November 1892.

Der Verwaltungsrath,

(Folgen die Unterschriften.)

Avis. — Service sanitaire.

La troisième assemblée générale ordinaire du

Collège médical aura lieu jeudi, 31 août ct., à

trois heures de relevée. A cette occasion, il sera

procédé à l'examen des élèves sages-femmes.

Bekanntmachung. - Sanitätsdienst.

Die dritte ordentliche Generalversammlung des

Medizinalkollegiums wird Donnerstag, den 31.

d. Mts., um drei Uhr Nachmittags, stattfinden.

Bei dieser Gelegenheit wird zur Prüfung der

Hebammenzöglinge geschritten werden.

Les personnes qui désirent prendre part à

cette épreuve, devront sans retard adresser une

demande écrite au soussigné Directeur général.

Luxembourg, le 19 août 1893.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KlRPACH.

Service des audiences de la Cour supérieure de

justice et des tribunaux d'arrondissement pen-

dant les vacances de 1893 et pendant l'année

judiciaire 1893—1894.

Vacations.

Cour supérieure de justice. — L'audience des

vacations pendant les vacances de l'année cou-

rante est fixée au mercredi, 13 septembre 1893.

Tribunal d'arrondissement de Luxembourg. —

Les audiences des vacations de l'année courante

sont fixées : pour les affaires civiles et commer-

ciales, aux lundis, 28 août, 11 et 25 septembre

1893 ; pour les affaires correctionnelles, au

mardi, 29 août, mercredi, 30 août, mardi, 12

septembre, mercredi, 13 septembre, mardi, 26

septembre, et mercredi, 27 septembre 1893 ;

pour les affaires civiles, commerciales et cor-

rectionnelles, au samedi, 7 octobre 1893.

Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Les

audiences des vacations pendant les vacances

de l'année courante sont fixées pour toutes les

affaires, aux jeudi, 31 août, et samedi, 30 sep-

tembre 1893.

Audiences ordinaires pendant l'année

judiciaire 1893-1894.

Cour supérieure de justice. — Les jours d'au-

dience pendant l'année 1893—1894 sont fixés

aux jeudi et vendredi de chaque semaine pour

les appels en matière civile et commerciale ;

aux mardis pour les affaires de cassation et

au besoin pour les affaires civiles et com-

merciales ; aux samedis et au besoin aux lundis

pour les appels en matière correctionnelle.

Tribunal d'arrondissement de Luxembourg. —

Les audiences civiles sont fixées aux lundi,

Sitzungen des Obergerichtshofes und der beiden

Bezirksgerichte während der Ferien von 1893

und des Gerichtsjahres 1893 -1894

Feriensitzungen.

Obergerichtshof. — Die Feriensitzung ist

für's laufende Jahr auf Mittwoch, den 13. Sep-

tember, festgesetzt.

Bezirksgericht Luxemburg. — Die Fe-

riensitzungen sind für's laufende Jahr festgesetzt

wie folgt: für Civil- und Handelssachen auf

Montag, den 28. August, 11. und 25. September

1893; für die Zuchtpolizeisachen auf Dinstag,

den 29. August, Mittwoch, den 30. August, Dins-

tag, den 12. September, Mittwoch, den 13., Dins-

tag, den 26. und Mittwoch, den 27. September

1893; für die Civil-, Handels- und Zuchtpolizei-

sachen auf Samstag, den 7. Oktober 1893.

Bezirksgericht Diekirch. — Die Ferien-

sitzungen des laufenden Jahres sind für alle Ge-

richtssachen auf Donnerstag, den 31. August,

und Samstag, den 30. September 1893, festge-

setzt.

Ordentliche Sitzungen während des Gerichts-

jahres 1893—1894.

Obergerichtshof.— Die Sitzungstage Wäh-

rend des Jahres 1893—1894 sind festgesetzt: auf

Donnerstags und Freitags jeder Woche für die

Berufungen in Civil- und Handelssachen; auf

Dinstags in jeder Woche für die Kassations-

und nöthigenfalls die Civil- und Handelssachen;

auf Samstags und nöthigenfalls auf Mittwochs

für die Berufungen in Zuchtpolizeisachen.

Bezirksgericht Luxemburg.—Die Sitzungen

für Civilsachen sind festgesetzt auf Montags, Dins-

Diejenigen Personen, welche an dieser Prüfung

theilzunehmen wünschen, müssen dem unterzeich-

neten Generaldirektor unverzüglich ein schriftliches

Gesuch dieserhalb zukommen lassen.

Luxemburg, den 19. August 1893.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

mardi et mercredi de chaque semaine, à neuf

heures du matin, pour les affaires ordinaires ;

aux lundis, à neuf heures du matin, pour les

affaires domaniales, les demandes en Pro Deo,

les poursuites diciplinaires et les poursuites sur

saisie immobilière ; l'audience de référé est

fixée aux mercredis, à trois heures de relevée ;

les audiences correctionnelles se tiendront les

mardi et jeudi de chaque semaine, à neuf heures

du matin et à trois heures de relevée ; l'audience

commerciale est fixée au samedi, à neuf heures

du matin, et il est consacré une audience le

vendredi, à neuf heures du matin, à l'expédition

des affaires commerciales et civiles.

Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Le

tribunal tiendra les audiences publiques à neuf

heures du matin. Il siégera les mardi, mercredi

et jeudi de chaque semaine pour les affaires

civiles et domaniales ; les vendredis, pour les

affaires commerciales et correctionnelles ; les

samedis, pour les affaires correctionnelles et

forestières. Les audiences de jeudi seront égale-

ment consacrées aux publications des requêtes

en matière d'expropriation forcée et aux de-

mandes en admission à plaider en debet. Les

audiences de référé sont fixées au jeudi de

chaque semaine, à trois heures de relevée, ou

à tout autre jour à fixer par M. le Président.

Luxembourg, le 18 août 1893.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Jurys d'examen.

Par arrêté grand-ducal du 19 août 1893, ont

été nommés membres des jurys d'examen

pour la collation des grades pendant l'année

1893—1894

I . Pour la philosophie et les lettres

a) membres effectifs: MM. Henrion, con-

seiller de Gouvernement ; Gredt, directeur de

l'Athénée ; Zahn, sous-directeur de l'Athénée,

tags und Mittwochs in jeder Woche, um 9 Uhr

Morgens, für die gewöhnlichen Gerichtssachen;

auf Montags, 9 Uhr Morgens, für die Doma-

nialsachen, die Prodeogesuche, die Disciplinar-

sachen und die gerichtlichen Verfahren über die

Beschlagnahme liegender Güter; die Referatsitzung

ist auf Mittwochs, 3 Uhr Nachmittags, festgesetzt;

die Zuchtpolizeisitzungen finden Dinstags und

Donnerstags in jeder Woche, um 9 Uhr Morgens

und 3 Uhr Nachmittags statt; die Sitzung für

Handelssachen ist auf Samstags, 9 Uhr Morgens,

und eine Sitzung zur Erledigung der Zucktpolizei-

und Civilsachen auf Freitags, 9 Uhr Morgens,

festgesetzt.

Bezirksgericht Diekirch. — Das Gericht

hält seine öffentlichen Sitzungen um 9 Uhr Mor-

gens, und zwar Dinstags, Mittwochs und Don-

nerstags in jeder Woche für die Civil- und Do-

manialsachen; Freitags für die Handels- und

Zuchtpolizeisachen; Samstags für die Zuchtpoli-

zei- und Forstsachen. Die Donnerstagssitzungen

werden ebenfalls der Veröffentlichung von Ge-

suchen betreffend Zwangsenteignungen und den

Prodeogesuchen gewidmet. Die Referatsitzungen

sind festgesetzt auf Donnerstags in jeder Woche,

um 3 Uhr Nachmittags, oder auf jeden andern

vom Hrn. Präsidenten zu bestimmenden Tag.

Luxemburg, den 18. August 1893.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Prüfungsjurys.

Durch Großh. Beschluß vom 19. August 1893

sind zu Mitgliedern der Prüfungsjurys für die

Verleihung der Grade während des Jahres

1893-1894 ernannt worden

I. Für Philosophie und Philologie

a) zu Mitgliedern: die HH. Henrion, Re-

gierungsrath; Gredt, Direktor des Athenäums;

Zahn, Unter-Direktor des Athenäums, alle zu

tous à Luxembourg ; Schmitz, directeur du pro-

gymnase d'Echternach, et Schaack, professeur à

l'Athénée de Luxembourg ;

b) membres suppléants: MM. Ch. Mullendorff,

Muller et Stronck, tous professeurs à l'Athénée

de Luxembourg.

I I . Pour les sciences physiques et mathématiques

a) membres effectifs : MM. Aug. Mullendorff,

directeur du gymnase de Diekirch ; Worré, in-

génieur en chef honoraire ; Martha, professeur

honoraire ; de Waha, professeur à l'Athénée, et

Ferron, second commissaire du Gouvernement

pour les chemins de fer, tous demeurant à Lu-

xembourg ;

b) membres suppléants : MM. Wittenauer, in-

génieur à Luxembourg ; Philippe et Franc, de

Colnet, professeurs à l'Athénée de Luxembourg.

III. Pour les sciences naturelles

a) membres effectifs : MM. de la Fontaine,

commissaire de district ; Reuter, professeur ho-

noraire ; Philippe et Mathias Thill, professeurs

à l'Athénée, tous demeurant à Luxembourg, et

Metzler, médecin-oculiste à Luxembourg ;

b) membres suppléants : MM. Clasen, méde-

cin à Grevenmacher, membre du Collège médi-

cal ; de Waha et Petry, professeurs à l'Athénée

de Luxembourg.

IV. Pour le droit

a) membres effectifs : MM. Chômé, procureur

général d'État ; Thorn, conseiller à la Cour

supérieure de justice ; Franck, commissaire du

Gouvernement pour les chemins de fer ; Joseph

Rischard, conseiller à la Cour supérieure de

justice ; Schlesser, procureur d'État, tous à Lu-

xembourg ;

b) membres suppléants : MM. Faber, direc-

teur de l'enregistrement et des domaines ; Fey-

den, père, avocat-avoué, et Ad. Schmit, avocat-

avoué, tous à Luxembourg.

Luxemburg; Schmitz, Direktor des Progym-

nasiums zu Echternach, und Schaack, Professor

am Athenäum zu Luxemburg;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Karl

Müllendorff,

Müller

und

Stronck,

Pro-

fessoren am Athenäum zu Luxemburg.

II. Für physikalische und mathematische

Wissenschaften

a) zu Mitgliedern: die HH. Aug. Müllen-

dorff, Direktor des Gymnasiums zu Diekirch;

Worré, Ober-Ehreningenieur; Martha, Ehren-

professor; de Waha, Professor am Athenäum,

und Ferron, zweiter Eisenbahn-Regierungscom-

missar, alle zu Luxemburg;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Witte-

nauer, Ingenieur zu Luxemburg; Philippe,

und Franz de Colnet, Professoren am Athenäum

zu Luxemburg.

III. Für die Naturwissenschaften

a) zu Mitgliedern: die HH. de Ia Fontaine,

Distriktscommissar; Reuter, Ehrenprofessor;

Philippe und Mathias

Thill,

Professoren

am Athenäum, und Metzler, Augenarzt, alle

zu Luxemburg;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Clasen,

Arzt zu Grevenmacher und Mitglied des Medi-

zinal-Collegiums; de Waha und Petry, Pro-

fessoren am Athenäum zu Luxemburg.

IV. Für das Rechtsstudium

a) zu Mitgliedern: die HH. Chomé, General-

staats-Anwalt; Thorn, Obergerichtsrath, Franck,

Eisenbahn-Regierungscommissar; Jos. Rischard,

Obergerichtsrath, und Schlesser, Staats-Anwalt,

alle zu Luxemburg;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Faber,

Direktor des Einregistrements und der Domänen;

Feyden, Vater, Advokat-Anwalt, und Adolph

Schmit, Advokat-Anwalt, alle zu Luxemburg.

V. Pour le notariat

a) membres effectifs : MM. Ch. Rischard, con-

seiller à la Cour supérieure de justice à Luxem-

bourg ; Thilges, président du tribunal d'arron-

dissement à Luxembourg ; Salentiny, notaire à

Ettelbrück ; Hemmer, notaire à Capellen, et

Schœtter, notaire à Luxembourg ;

b) membres suppléants : MM. Lefort, con-

seiller à la Cour supérieure de justice à Luxem-

bourg ; Speyer, vice-président du tribunal d'ar-

rondissement à Luxembourg ; Majerus, notaire

à Luxembourg.

VI. Pour la médecine

a) membres effectifs : MM. Niederkorn, méde-

cin et président du Collège médical à Luxem-

bourg ; Glœsener, médecin et membre du Collège

médical à Diekirch ; Fonck, médecin et membre

du Collège médical à Luxembourg ; Alesch,

médecin à Luxembourg ; et Klein, médecin et

directeur des bains à Mondorf ;

b) membres suppléants : MM. Koch, médecin

cantonal à Luxembourg ; Metzler, médecin à

Esch-sur-l'Alzette, et Feltgen, médecin à Mersch.

VII. Pour l'art vétérinaire

a) membres effectifs : MM. les médecins-

vétérinaires Eugène Fischer de Luxembourg ;

Bourg de Mersch ; Wolff de Diekirch ; Siegen

de Luxembourg et Neyen de Remich ;

b) membres suppléants : MM. les médecins-

vétérinaires Buffet de Wiltz ; Knepper d'Ech-

ternach et Krombach de Redange.

VIII. Pour la pharmacie

a) membres effectifs : MM. Scholtes, médecin-

cantonal a Diekirch ; Schommer, père, ancien

pharmacien à Luxembourg ; Schoué, ancien

pharmacien à Eich ; Namur, pharmacien à Lu-

xembourg, et Emile d'Huart, professeur à l'Athé-

née de Luxembourg ;

b) membres-suppléants : MM. Bourggraff,

médecin à Luxembourg ; Gusenburger, phar-

macien à Luxembourg, et Pétry, professeur à

l'Athénée de Luxembourg.

V. Für das Notariat

a) zu Mitgliedern: die HH. Karl Rischard,

Obergerichtsrath zu Luxemburg; Thilges, Prä-

sident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg; Sa-

lentiny, Notar zu Ettelbrück; Hemmer, Notar

zu Capellen, und Schötter, Notar zu Luxemburg;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Lefort,

Obergerichtsrath zu Luxemburg; Speyer, Vice-

Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg, und

Majerus, Notar zu Luxemburg.

VI. Für die Medizin

a) zu Mitgliedern: die HH. Niederkorn, Arzt

und Präsident des Medizinal-Collegiums zu Luxem-

burg; Glasener, Arzt und Mitglied des Me-

dizinal-Collegiums zu Diekirch; Fonck, Arzt und

Mitglied des Medizinal-Collegiums zu Luxemburg;

Alesch, Arzt zu Luxemburg, und Klein, Arzt

und Direktor der Badeanstalt zu Mondorf;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Koch,

Kantonal-Arzt zu Luxemburg; Metzler, Arzt

zu Esch a. d. Alz., und Feltgen, Arzt zu Mersch.

VII.

Für

die

Thierarzneikunde

a) zu Mitgliedern: die HH. Thierärzte Eugen

Fischer zu Luxemburg; Bourg zu Mersch;

Wolff zu Diekirch; Siegen zu Luxemburg,

und Neyen zu Remich;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Thierärzte

Büffet zu Wiltz; Knepper zu Echternach,

und Krombach zu Redingen.

VIII. Für die Pharmaceutik

a) zu Mitgliedern: die HH. Scholtes,

Kantonalarzt zu Diekirch; Schommer, Hater,

vormaliger Apotheker zu Luxemburg; Schous,

vormaliger Apotheker zu Eich; N a m ü r , Apo-

theker zu Luxemburg, und Emil d'Huart, Pro-

fessor am Athenäum zu Luxemburg;

b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Bourg-

graff, Arzt zu Luxemburg; Gusenburger,

Apotheker zu Luxemburg, und Petry, Pro-

fessor am Athenäum zu Luxemburg.

Les différents jurys se réuniront le jeudi, 28

du mois courant, à 3 heures de relevée, à

l'hôtel du Gouvernement à Luxembourg, à

l'effet d'être installés et recevoir communication

des pièces produites par les récipiendaires, qui

voudront subir leur examen pendant la session

ordinaire qui s'ouvrira le même jour.

Avant le 27 du même mois, les récipiendaires

pour les diverses branches devront me faire

parvenir leurs demandes et y joindre

1° la quittance du receveur, constatant le

paiement des droits fixés par l'art. 43 de la loi

du 8 mars 1875 ;

2° les certificats et les diplômes justifiant qu'ils

ont subi les examens antérieurs exigés par la

loi, et

3° les certificats d'études, dont les matières

sont déterminées par les lois des 8 mars 1875

et 17 mai 1882.

Luxembourg, le 19 août 1893.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Die vorerwähnten Prüfungsjurys werden am

Donnerstag, den 28. d. Mts., um 3 Uhr Nach-

mittags, im Regierungsgebäude zu Luxemburg

behufs ihrer Installirung zusammentreten, allwo

dieselben Mittheilung der von den Recipienden

der diesjährigen ordentlichen Session eingereichten

Schriftstücke erhalten werden.

Die Bewerber in den verschiedenen Fächern

haben mir vor dem 27. d. Mts. ihr Gesuch nebst

folgenden Belegstücken einzureichen

1° die Quittung des Steuereinnehmers über

die Entrichtung der durch Art. 43 des Gesetzes

vom 8. März 1875 festgestellten Gebühr;

2° die Zeugnisse und Diplome, welche bekunden,

daß sie die vorgängigen gesetzlichen Prüfungen

bestanden haben, und

3° die Studienzeugnisse über die durch die

Gesetze vom 8. März 1875 und 17. Mai 1882

vorgesehenen Gegenstände.

Luxemburg, den 19. August 1893.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Avis. — Enquêtes concernant des projets d'association pour construction de chemins d'exploitation.

Conformément à l'article 10 de la loi du 28 décembre 1883, les enquêtes suivantes concernant

des projets d'association pour construction de chemins d'exploitation sont ouvertes dans les com-

munes ci-après désignées, à savoir

Luxembourg, le 17 août 1893.

Le Ministre d'État, Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Commune-Section.

1. Hachiville-Hoffelt.

2. Redange-Nagem.

Durée de l'enquête,

dépôt des plans et

devis au secrétariat

communal etc.

31 août au 14 sep-

tembre 1893.

31 août au 14 sep-

tembre 1893.

Désignation du commissaire

d'enquête.

M. Thinnes, membre de la

Commission d'agriculture à

Binsfeld.

M. Orianne, membre de la

Commission d'agriculture à

Elvange.

Date des opérations sur le terrain

et réception

des réclamations éventuelles.

le 14 septembre 1893, de 9 à 11

heures du matin et de 2 à 4 heures

de relevée, à l'école de Hoffelt.

le 14 septembre 1893, de 9 à 11

heures du matin et de 2 à 4 heures

de relevée, à l'école de Nagem.

Avis. — Règlements communaux.

Dans leurs séances respectives des 12 et

14 août 1893, les conseils communaux de Re-

mich et de Burmerange ont arrêté des règle-

ments pour les bans de vendange en 1893. —

Ces règlements ont été dûment publiés.

Luxembourg, le 19 août 1893.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KlRPACH.

Bekanntmachung. — Gemeindereglemente.

I n ihren resp. Sitzungen vom 12. und 14. August

1893 haben die Gemeinderäthe von Remich und

Bürmeringen Reglements über die Sperrung der

Weinberge für das Jahr 1893 erlassen. — Be-

sagte Reglements sind vorschriftsmäßig veröffent-

licht worden.

Luxemburg, den 19. August 1893.

Der General-Director des Innern,

H.

Kirpach.

Bekanntmachung — Zollwesen.

Den Bestimmungen, betreffend die Befreiung des zu landwirtschaftlichen und gewerblichen

Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe (Seite 77 des Memorials pro 1888) ist unter

Ziffer I I , Absatz 2, folgender Satz hinzuzufügen

„Des Weiteren ist die steuerfreie Verabfolgung von denaturirtem Handelssalz zum Aufthauen

von Eis und Schnee auf Straßen, Reitbahnen, Straßen- und Bahnsteigen, in Abfall- und

Abortröhren, Dolen (Abzugskanälen) und Wasserleitungsschachten, zur Vertilgung des Haus-

schwammes und des Graswuchses insbesondere auch an Private, Anstalten und Gemeindever-

waltungen, welche weder Gewerbe noch Landwirthschaft betreiben, zuläßig".

Luxemburg, den 16. August 1893.

Der General-Director der Finanzen,

M. Mongenast.

Luxbg. Impr. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.

Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf.

Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,

weiche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen

Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem

Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer

durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende

Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien

diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesell-

schaft dieselbe vornehmen.

Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so

ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident,

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung endgiltig ist.

Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inte-

ressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der

Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden

vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter

und dritten Schiedsrichter zu ernennen.

Also beschlossen in der General-Versammlung zu

Luxemburg am 2. April 1893.

Der Verwaltungsrath.

(Folgen die Unterschriften.)

Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la société

de secours mutuels des ouvriers et artisans

de Rodange.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société de secours mutuels des

ouvriers et artisans de Rodange, ensemble

les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 5 avril 1893 par l'adminis-

tration communale de Pétange, siège de ladite

société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 9 août 1893;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société sont suffisantes pour faire face à ses

dépenses obligatoires ;

Arrête

Art- 1er. La Société de secours mutuels des

ouvriers et artisans de Rodange est légalement

reconnue et ses statuts sont approuvés.

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