Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie.
Table des dispositions (70)
Texte législatif (70 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Lundi, 21 août 1893.
Montag. 21. August 1893.
Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la société
de secours mutuels des ouvriers-gantiers de
Luxembourg-Bonnevoie.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels des
ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 11 août 1893 par l'adminis-
tration communale de Luxembourg, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels,
en date du 27 juillet 1893 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société sont suffisantes pour faire face à ses
dépenses obligatoires ;
Arrête
La société de secours mutuels des
ouvriers-gantiers de Luxembourg-Bonnevoie
est légalement reconnue et ses statuts sont
approuvés.
Beschluß vom 12. August 1893, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der
Statuten des Luxemburg-Bonneweger Hand-
schuharbeiter-Unterstützungsvereins
betref-
fend.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Luxemburg-
Bonneweger Handschuharbeiter-Unterstützungsver-
eines wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Ge-
nehmigung des Statuts dieses Vereines;
Nach Einsicht des Schreibens der Gemeinde-
verwaltung von Luxemburg, Sitz des Vereines,
vom 11. August 1893;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 27. Juli 1893;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichen;
Beschließt
Art.
1. Der Luxemburg-Bonneweger Hand-
schuharbeiter Unterstützungsverein wird
hiermit
gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut geneh-
migt.
N°. 42.
Der „Rodinger Arbeiterunterstützungs-
verein" wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
Vom 24 Mai 1891 ab ist zu Rodingen unter
der Beneunung «Arbeiterunterstutzungsverein» eine auf
Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet, deren
Bezirk die Ortschaften der Gemeinde Petingen umfasst.
Sie hat zum Zweck
1° ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfähigkeit
eine jeweilige Entschadigung zu gewahien ,
2° beim Tode eines ihrer Mitglieder der Familie des-
selben eine Entschädigung zu gewahren
KAPITEL II — Zusammensetzung der Hilfskasse
Art. 2 Die Hiltskasse besteht aus wirklichen und
Ehrenmitgliedern
Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen
Tagelohn nachweisen, welcher mindestens den Beirag
der taglichen Unterstützung erreicht
Art 3 Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
die Verpflichtung, sich gegenwärtigen Statuten zu tugen,
unterschrieben haben und demgemass an den Vortheilen
der Gesellschaft theilnehmen
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 12 août 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Art
2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 12. August 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statut des Luxemburg-Bonneweger Handschuharbeiter-Unterstützungsvereins.
KAPITEL I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft.
A r t . 1. Die im Jahre 1858, für den Bezirk Stadt und
Landkanton Luxemburg, mit dem Sitze zu Luxemburg
gegründete, zu Luxemburg-Bonneweg unter dem Namen
« Société de secours mutuels des ouvriers-gantiers de
Luxembourg-Bonnevoie » bestehende Gesellschaft
der
Handschuharbeiter nimmt mit dem heutigen Tage in Er-
setzung ihrer bisherigen Statuten
die
nachstehenden
Statuten an.
Sie hat zum Zweck
1° ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern ärzt-
liche Behandlung und Arznei zu verschaffen ;
2° ihren Mitgliedern während deren Arbeitsunfähigkeit
durch Krankheit oder Unfall eine Entschädigung zu ge-
währen ;
3° für die Begräbnisskosten ihrer Mitglieder sowie
deren Ehefrauen aufzukommen ;
4° beim Tode eines ihrer Mitglieder der Familie des-
selben eine Entschädigung zu gewähren ;
5° den an Alter oder Gebrechen leidenden Mitgliedern
zeitweilige und aussergewöhnliche Unterstützungen zu
gewähren, über welche die Generalversammlung zu be-
stimmen hat.
KAPITEL I I . — Zusammensetzung der Hilfskasse.
A r t . 2.
Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und
Ehrenmitgliedern.
Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen
Tagelohn nachweisen, welcher mindestens den Betrag
der täglichen Unterstützung erreicht.
A r t . 3. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen,
unterschrieben haben, und demgemäss an den Vortheilen
der Gesellschaft theilnehmen,
A r t . 4 . Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich-
nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne
an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind be-
rechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.
KAPITEL I I I . — Aufnahme- und
Ausschlws-Bedingungen.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 18 août 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 18. August 1893, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der
Statuten des „Rodinger Arbeiternnterftütz-
ungsvereins betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des „Rodinger
Arbeiterunterstützungsvereins" wegen gesetzlicher
Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereines;
Nach Einsicht des Schreibens der Gemeinde-
verwaltung von Petingen, Sitz des Vereins, vom
5. April 1893;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 9. August 1893;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
I n Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichen;
Beschließt
Gegenwärtiger Beschluß nebst dem
dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 18. August 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statut des Rodinger Arbeiterunterstützungsvereins.
KAPITEL I — Bildung und Zweck der Gesellschaft.
Fhremmtglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohlthaten, ihre Beitrage und ihre Bauzeichnungen
zum Gedeihen der Gesellschaft beitragt n ohne an deren
Unterstützungen theilzuhahen Sie sin I berechtigt, den
Sitzungen beizuwohnen
KAPITEL III — Aufnahme und Auschlussbedingungen.
A r t . 5. Du Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt
durch das Bureau vermittelst Abstimmen mit Stimmen-
mehrheit Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu wer-
den, muss man eine ordentliche Auffuhrung haben und
frei von Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was
durch eine Bescheinigung des von der Gesellschaft geneh-
migten Arztes nachzuweisen ist
Die Altersgrenze fur die Aufnahme ist auf mindestens
fünfzehn und auf höchstens fünfzig Jahre festgesetzt;
jedoch sind die Mitglieder erst von ihrem achtzehnten
Jahre ab stimmberechtigt
Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren
können der Gesellschaft nur unter den durch Art 3 des
Gesetzes vom 11 Juli 1891 aufgestellten Bedingungen
angehören
Frauenspersonen, welche als Arbeiterinnen
beschaftigt sind, können der Gesellschaft beitreten,
jedoch bedarf die verheirathete Frau dazu der Frmach-
tigung ihres Mannes , verweigert der Mann dieselbe, so
kann der Friedensrichter, nach Anhörung oder Zusam-
menberufung der Parteien, die Frau zum Beitritt ermäch-
tigen Dieselbe Ermächtigung kann er ertheilen bei Ab-
wesenheit oder Fernsein des Mannes, oder falls sich
dieser in der Unmöglichkeit befindet, seinen Willen
gesetzlich kund zu thun.
Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder er-
folgt in der Generalversammlung vermittelst Abstimmen,
mit Stimmenmehrheit.
Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss
man
eine ordentliche Aufführung haben und frei von
Krankheil oder heimlichen Gebrechen sein, was durch
eine Bescheinigung des Arztes nachzuweisen ist. Die
Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens achtzehn
und auf höchstens vierzig Jahre festgesetzt.
Art
6. Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-
führer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf-
nahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden
a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein
anderes authentisches Schriftstück, wodurch sein Alter
festgestellt wird ;
b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh-
migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krank-
heit oder geheimen Gebrechen ist.
Art.
7. Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-
waltungsrath, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz,
aufgenommen.
Art.
8.
Von rechtswegen ausgeschlossen sind die
wirklichen Mitglieder, die seit drei Monaten ihren Beitrag
nicht mehr entrichtet haben ; doch kann der Verwaltungs-
rath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn
das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Ver-
schulden im Rückstand befindet.
Art
9. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwal-
tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung
und ohne Besprechung verhängt
1° wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder
zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die
Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;
2°
wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesell-
schaftsinteressen ;
3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügel-
losen Lebenswandels.
Ausser dem oben unter Nr, 1 vorgesehenen Fall einer
Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss bean-
tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die
ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden;
findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimm-
ten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Gene-
ralversammlung verhangt.
Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-
fuhrer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Ge-
such mit folgenden Schriftstucken einzusenden
a) eint n Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein
anderes authentisches Schriftstuck, wodurch sein Alter
festgestellt wird ,
b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh-
migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krank-
heit oder geheimen Gebrechen ist
Art 7 Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver-
waltungsrath, ohne Rucksicht auf Aller oder Wohnsitz,
aufgenommen
Art
8 Von rechtswegen ausgeschlossen sind die
wirklichen Mitglieder, die seit drei Monaten ihren Beitrag
nicht mehr entrichtet haben , doch kann der Verwaltungs-
rath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn
das Mitglied nichweist, dass es sich ohne eigenes Ver-
schulden im Rückstand befindet
A r t 9
Der Ausschluß wird auf Antrag des Verwal-
tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung
und ohne Besprechung verhangt
1° wegen Verurtheilung zu einer Criminal- oder Gefang-
nissstrafe, welche einen Mackel auf die Sittlichkeit oder
Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirst ,
2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der Gesell-
schaftsinteressen,
3° wegen offenkundig Vergerniss gebenden oder zügel-
losen Lebenswandels
Ausser dem oben unter Nr 1 vorgesehenen Fall einer
Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss bean-
tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die
ihm zur Last gelegen Thatsachen vernommen zu werden ,
findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur be-
stimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der
Generalversammlung verhangt
Art. 10 Dis wirkliche Mitglied, das den Bezirk der
Hiltskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen,
geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch
bei seiner Ruckkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen
Aufnahmegebuhr, wiedererlangen, wenn es den laufenden
Monatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor semer
Abreise
1° seine Beitrage bis zum Augenblick seiner Abreise
bezahlt,
2° bei seiner Wiederaufnahme sich neuerdings der ärzt-
lichen Untersuchung unterzieht
Kehrt es krank oder verwundet zurück, so kann es keine
Unterstützung beanspruchen.
Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der
Hilfskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen,
geht seiner Mitgliedschaft nicht verlustig, wenn es wah-
rend der Abwesenheit die Hälfte der Beitrage zahlt, hat
aber wählend der Abwesenheit keinen Anspruch auf Un-
terstützung. Es hat seine Abreise dem Verwaltungsrath
mitzutheilen und bei seiner Rückkunft sich einer arzt-
lichen Untersuchung zu unterziehen. Kehrt es krank oder
verwundet zuruck, so kann es fur diese Krankheit keine
Unterstützung erhalten. Hat ein Abwesender funlzehn
Monate seine Beitrage nicht gezahlt, so ist er nicht mehr
Mitglied.
Die Entlassung, die Streichung und der Aus-
schluss geben auf keine Rückerstattung Recht.
KAPITEL IV. — Verwaltung, Arzt und Apotheke.
Der Austritt, die Entlassung und die Streich-
ung geben auf keine Rückerstattung Recht.
KAPITEL IV. — Verwaltung.
Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen
Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem
Vice-Prasidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer
und vier Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mit-
glieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich.
Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen
Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem
Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer
und fünf Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mitglieder
des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes, mit
Ausnahme des Cassirers und Sekretars, werden in der
Generalversammlung vom Januar in geheimer Abstimmung
und mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt, in der Zu-
sammenkunft, welche durch Art. 22 fur die Rechnungs-
ablage anberaumt ist, und übernehmen ihr Mandat sofort
nach der Wahl. Sie werden unter den wirklichen oder
Ehrenmitgliedern erwählt und zwar zuerst der Präsident
allein, sodann die andern zu wahlenden zusammen. Wer
von letzteren die meisten Stimmen hat, ist Vice-Prasident.
Cassirer und Sekretär bleiben in Funktion bis sie das
Amt niederlegen, oder bis eine Generalversammlung einen
Ersatz beschliesst und Neuwahl des oder der zu Ersetzen-
den vornimmt.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden
durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung
und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammen-
kunft ernannt, welche durch Art. 22 für die Rechnungs-
ablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen
oder Ehrenmitgliedern gewählt.
Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes
findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstor-
bener oder abdankender Mitglieder, alle Jahre zur Hälfte
statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die
austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das erseizte
oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat,
welcher auf seine Ersetzung oder Abdankung folgt.
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen; er unterzeichnet alle Likünden, Be-
schlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in
ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet
die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Ein-
berufung der Generalversammlungen an.
Art. 15 Der Vice-Prasident vertritt nötigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen
kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen
Amtsausubungen.
Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit-
gliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen
Schriftführer und einen Kassirer.
Der Vorsitzende überwacht une sichert die
Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be-
schlüsse und Berathungen und vertritt aie Gesellschaft in
ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt
die nötigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des
Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-
Versammlungen.
Der Schriftfuhrer ist betraut mit der Ab-
fassung der Sitzung berichte, mit der Correspondez, den
Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er
fuhrt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungs-
rath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des
Präsidenten.
Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den
Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen
kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen
Amtsausübungen.
Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und tragt sie in ein mit den Seitenzahlen
versehenes und durch den Präsidenten paraphâtes Kassen-
buch ein.
In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über
die Finanzlage ab. Er haftet fur die Gelder, die sich in
der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen,
welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mit-
glied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er behan-
digt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder
Buchlein, worauf die Zahlung der Beilrage vermerkt wird.
Er bewerkstelligt die Anläse und Erhebung der Gelder
bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren
Hinterlegung bei der General-Sparkasse, sowie gegen
Nominativbescheinigung auf «Jen Namen der Gesellschaft,
auf Grund einer vom Präsidenten und dem delegirten
Mitgliede des Verwaltungsrates unterzeichneten Anwei-
sung, worin die gesetzmassig zu hinterlegende Summe
angegeben ist.
Art.
Die Verwaltungs Commissare haben die
Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschaft zu über-
wachen Sie sorgen fur Aufrechlerhaltung der Ordnung in
den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorge-
sehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persoulich
über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die ein-
gezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen
des Verwaltungsrathes mit.
Der Schriftführer ist betraut mit der Ab-
fassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den
Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er
führt das Mitgliederregister und legt dem Verwaltungsrath
die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Prä-
sidenten.
Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten
mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch
ein. In jeder Generalversammlung legt er Rechnung über
die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in
der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Au Weisungen,
welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mit-
glied des Verwaltungsrathes visiert sein müssen. Er be-
händigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder
Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt
wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der
Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln,
die Hinterlegung von solchen bei der General-Einnahme
und die Hinterlegungserklärung gegen Nominativbeschei-
nigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine vom
Präsidenten und einem durch den Verwaltungsrath hier-
mit betrauten Mitgliede unterzeichnete Anweisung, worin
die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist.
A r t . 19. Die Verwaltungs-Commissäre haben die Kas-
senoperationen und das Abstiminungsgeschäft zu über-
wachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung in
den Sitzungen. Ausserdern haben sie die unten vorge-
sehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persönlich
über das Belinden der Kranken zu vergewissern. Die ein-
gezogenen Erkundigungen teilen sie in den Sitzungen des
Verwaltungsrathes mit.
A r t . 20. Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die
Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu
besuchen und sich über die Ausführung der Verpflich-
tungen des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern
haben. Die Visitoren werden durch die Generalversamm-
lung bezeichnet.
Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die
Visitoren oder Sektionsfuhrer, welche die Kranken zu be-
suchen und sich über die Ausfuhrung der Verpflichtungen
des Vereins demselben gegenüber zu vergewissern haben.
Die Visitoren werden durch den Verwaltungsrath be-
zeichnet.
Der Verwaltungsrath tritt am ersten Sonntag
jeden Monats und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung
durch den Präsidenten zusammen. Derselbe stellt das
Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die
innere Ordnung u.s.w. auf.
Was den Arzt und den Apotheker betrifft,
wird durch den Verwaltungsrath geregelt.
Der Verwaltungsrath tritt am 28. jeden Mo-
nats, ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den
Präsidenten zusammen. Derselbe stellt das Reglement
über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere
Ordnung u.s.w. auf.
Die Gesellschaft tritt periodisch, nach Maas-
gabe der jeweiligen Bedürfnisse, zusammen. Ausser
diesen Zusammenkünften werden jedes Jahr vier General-
Versammlungen abgehalten, welche speziell für die Ab-
lage und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung
der die Gesellschaft interessierenden Fragen bestimmt
sind; sie finden statt am ersten Sonntag im Januar, April,
Juli und October.
In der Generalversammlung des Monats Januar legt der
Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit,
die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen
Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene
Finanzlage.
Nach Gutheissung dieser Rechnungsablage schreitet die
Versammlung zur Neuwahl des Verwaltungsrathes und
zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mit-
glieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die General-
versammlung entweder eigenmächtig, oder auf Verlangen
des Verwaltungsrathes, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordent-
lichen Generalversammlung muss einem jeden derselben
wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anbe-
raumten Tage schriftlich angezeigt werden.
KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die
Gesellschaft.
Die Gesellschaft tritt periodisch nach Maass-
gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen
Zusammenkünften werden jedes Jahr vier Generalver-
sammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage
und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die
Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie
finden statt im Februar und bezw. alle drei Monate.
In der Generalversammlung des Monats Februar legt
der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsihatig-
keit, die gesammten Geschäfte des letztvergangenen Jahres
und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzlage.
Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der Versamm-
lung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder durch
Anschlag mitgetheilt.
Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die
Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl
des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden
oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann
ausserdem die Generalversammlung entweder eigen-
mächtig oder auf Verlangen des Verwaltungsrates, oder
auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes
und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Er-
suchen einberufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu
einerausserordentlichen Generalversammlung muss einem
jeden derselben, wenigstens drei Tage vor dem für die
Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt
werden.
KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die
Gesellschaft.
Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem
Eintritt eine Aufnahmegebühr von zwölf Franken fünfzig
Centimes zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühr muss
binnen längstens drei Monaten erfolgen.
Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem
Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese Ge-
bühr beträgt vier Franken für die Mitglieder im Alter von
fünfzehn bis fünfunddreissig Jahren und fünf Franken für
diejenigen im Alter von fünfunddreissig bis fünfzig Jah-
ren.
Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens
drei Monaten erfolgen.
Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen
Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von
einem Franken fünfundzwanzig Centimes und zur Aus-
übung der Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungs-
rath oder der Versammlung übertragen werden.
Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt die
Art der Beitragserhöhung. Dem Mitglied steht es frei,
seine Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten.
Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen
Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrags von
einem Franken und zur Ausübung der Funktionen, die
ihnen von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung
übertragen werden. Ein Reglement über die innere Ord-
nung bestimmt die Art der Beitragserhebung. Dem Mit-
glied steht es frei, seine Beiträge auf eine beliebige Zeit
im Voraus zu leisten.
Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahres-
beitrag von mindestens fünfzehn Franken.
Die Ehrenmitglieder zahlen einen einmaligen
Beitrag von wenigstens zwölf Franken fünfzig Centimes oder
einen Jahresbeitrag von mindestens zwei Franken fünfzig
Centimes.
Beim Tode jedes Mitgliedes oder seiner
Ehefrau müssen die Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen
bei Strafe einer durch das Reglement über die innere
Ordnung festzusetzenden Geldbusse.
Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes muss
eine Abordnung von wenigstens fünfzehn durch den Ver-
waltungsrath zu bezeichnenden Mitglieder dem Begräbnis
beiwohnen, bei Strafe einer durch das Reglement über
die innere Ordnung festzusetzenden Geldbusse.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-
gesehen sind.
KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen
ihre Mitglieder.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag
erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen
sind.
KAPITEL V I . — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen
ihre Mitglieder.
A r t . 2 8 Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall
wird auf ein Franken fünfundzwanzig Centimes pro Tag
festgesetzt. Währt die Krankheit länger als sechs Monate,
so entscheidet der Verwaltungsrath, mit Rücksicht auf
die Lage der Vereinskasse, ob die Entschädigung auch
ferner bezahlt, oder ob sie eingeschränkt werden oder
gänzlich wegfallen soll, eventuell stellt er deren Betrag
und Dauer auf das zustimmende Gutachten einer eigens
hierzu einberufenen ausserordentlichen Generalversamm-
lung hin fest.
Das erkrankte oder von einem Unfall be-
troffene Mitglied erhält ärztliche Pflege und Arznei wäh-
rend der ganzen Dauer seiner Krankheit.
Die Arzneien begreifen auch Blutegel, Bäder, Ban-
dagen, u.s.w.
Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall wird auf
einen Franken pro Tag festgesetzt.
Währt die Krankheit länger als zwölf Monate, so ent-
scheidet die Generalversammlung, je nach Lage der Ver-
einskasse, ob die Entschädigung auch ferner bezahlt, oder
ob sie eingeschränkt oder gänzlich eingestellt werden soll.
Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen
gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit
von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entshchä-
digung vom ersten Tage ab.
Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen
gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit
von längerer Dauer beginnt der Auspruch auf Entschädig-
ung vom ersten Tage ab.
Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft
zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll-
ständig beglichen haben.
Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft
zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll-
ständig beglichen haben.
Die Verpflichtung, die ärztliche Behandlung
und die Arzneien zu stellen, kann aufhören, wenn die
Krankheit über zwölf Monate dauert.
In diesem Fall kann die Generalversammlung den Bei-
trag der Gesellschaft zu den Kosten der Kur bestimmen.
Das Mitglied hat sofort nach seiner Aufnahme
Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft, vorausgesetzt,
dass dessen Aufnahmegebühr gänzlich entrichtet ist.
Das Mitglied hat sechs Monate nach seiner
Aufnahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft.
Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung
oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwun-
dungen, welche das Mitglied in einer Schlägerei em-
pfangen, wo es erwiesenermaszen der Angreifer war, oder
bei Verwundungen, die es in einem Aufstand, woran es
sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen,
besteht kein Recht auf Unterstützung.
Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung
oder Unmassigkeit zurückzuführen sind, bei Verwun-
dungen , welche das Mitglied in einer Schlägerei em-
pfangen, wo es enviesenermassen der Angreifer war, oder
bei Verwundungen, die es in einem Aufstand, woran es
sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen,
besteht kein Recht auf Unterstützung.
Jedem Kranken, welcher ausser dem Hause
betroffen wird, ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein,
oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Ver-
ordnungen des Arztes verstossen, oder ausser bei ärzt-
licher Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird
die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen hört die
Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung
seines Berufes oder über jeder andern mit seinem Gesund-
heitszustand unverträglichen Arbeit betroffen wird.
Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubnis des
Arztes ausgeht oder welcher Arzneien oder Nahrung, die
gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder
ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich
nimmt, wird die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen
hört die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der
Ausübung seines Berufes oder über jeder anderen mit
seinem Gesundheitszustand unverträglichen Arbeit ge-
troffen wird.
Das Mitglied, welches als unheilbar oder
kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige
Unterstützung geniessen, deren Betrag jedes Jahr durch
den Verwaltungsrath im Verhältniss zu den Kassenmitteln
festgesetzt wird.
Das Mitglied, welches als unheilbar oder
kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige
Unterstützung geniessen, deren Betrag in jedem Fall
durch die Generalversammlung im Verhältnis] zu den
Kassenmitteln festgesetzt wird.
Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes er-
hält dessen Familie fünfzig Franken zur Bestreitung der
Begräbnisskosten.
Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, welches keine
Familie hinterlässt, sorgt die Gesellschaft für ein anstän-
diges Begräbniss.
KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage.
Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes erhält
dessen Familie hundert Franken zur Bestreitung der Begräb-
nisskosten, und fünfzig Franken beim Tode der Ehefrau.
Hinterlässt der Verstorbene keine Familie, so sorgt die
Gesellschaft für ein anständiges Begräbnis.
KAPITEL VIF. — Das Gesellschaftskapital
und seine Anlage.
Das Gesellschaftskapital besteht aus
1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;
2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;
3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;
4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;
5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;
6° den Zinsen der angelegten Kapitalien.
Das Gesellschaftskapital besteht ans
1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ;
2° den Straf- und Eintrittsgeldern ;
3° den Beitragen der Ehrenmitglieder ;
4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ;
5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;
6° den Zinsen der angelegten Kapitalien ;
7° diesen Kapitalien selbst, von welchen 4,000 Franken
den Reservefonds bilden.
Der Reservefond darf nur mit Zustimmung der Gesell-
schaft und gemäss einem Votum der Generalversammlung
angegriffen werden, und hat letztere über die etwaige
spätere Cornpletirung zu beschliessen.
Von jeder Einnahme wird ein Abzug von
fünf Prozent weggenommen, bis zu einem Betrag von
fünf Franken pro wirkliches Mitglied. Die Gesellschaft
entscheidet alsdann, ob diese Abzüge fortgesetzt werden
sollen. Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zu-
stimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der
Generalversammlung angegriffen werden. Der Verkauf
42a
von Reutentiteln oder die Erhebung hinterlegtet Gelder,
welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch
den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Ent-
scheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-
schreiben ist.
Der Verkauf von Rententiteln oder die Er-
hebung hinterlegter Gelder, welche zu dem Gesellschafts-
kapital gehören, hat der Verwaltungsrath gutzuheissen
und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mit-
gliedern zu unterschreiben.
Wenn das Gesellschaftskapital unter 4,000 Franken
heruntergehen sollte, so hat die General-Versammlung zu
beschliessen, ob die Beiträge zu erhöhen oder ob die
Unterstützungen zu vermindern sind.
Wenn über hundert Franken Vereinsgelder
sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unver-
züglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder,
je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze ge-
mäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen
am
erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburger
Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in
andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von
Gemeindeanleihen.
Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie
sie angekauft werden , bei der General-Einnahme hinter-
legt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staats-
schuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den
Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung
aufgenommen.
Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich
in der Kasse befinden, so ist der Ucherschuss unverzüg-
lich entweder an die Staatsparkasse abzuführen oder, je
nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze
gernäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am
erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer
Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in
andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von
Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls weiden die
Obligationen, so wie sie angekauft werden, bei der
General-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung
der Luxemburgischen Staatsschuldentilel wird eine Er-
klärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lau-
tende Nominativbescheinigung aufgenommen.
Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem
Statut angewiesenen Zweck verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Auflösung. — Statuten-Abänderung. —
Liquidirung und Schlichten etwaiger Streitsachen.
Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem
Statut angewiesenen Zweck verwendet werden.
KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. — Auflösung und
Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen.
Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet
werden, welcher bestimmt, ob denselben Folge zu geben
ist oder nicht. Eine Statutenabanderung ist nur durch
eine Generalversammlung zulassig, welche wenigstens
einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck durch
schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mit-
glied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe
der Tagesordnung, zusammenberufen sein und aus min-
destens drei Viertel der eingeschriebenen
Mitglieder
bestehen muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig
zu sein, mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in der Form
genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh.
Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben
ist.
Art. 4 1 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die
Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck
wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe
mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einbe-
rufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
zugegen sein müssen.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung
neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit wenig-
stens drei Viertel Summen der anwesenden Mitglieder
gefasst sein.
Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde
giltig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge
den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet
werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben
ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine
General-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen
Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schrift-
liche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied
oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tages-
ordnung zusammenberufen sein und aus mindestens drei
Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig
zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit-
glieder gefasst und von der Regierung in der Form
genehmigt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Be-
schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Ge-
genseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist.
Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck
wenigstens einen Monat im Voraus durch Einzelbriefe
mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einbe-
rufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
zugegen sein müssen.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
General-Versammlung über die eventuelle Beschaffung
neuer Hilfsmittel berathen hat. Derselbe muss mit we-
nigstens drei Vierte! Stimmen der auwesenden Mitglieder
gefasst sein.
Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde
giltig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge
den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern, oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrath andererseits entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden
Schiedsrichtern geschlichtet, Unterlässt eine der Parteien
diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft
dieselbe vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermanglung der Präsident, einen
Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und welche Ent-
scheidung endgiltig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inte-
ressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der
Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden
vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter
und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
Also beschlossen in der Generalversammlung zu Ro-
dingen am 29. November 1892.
Der Verwaltungsrath,
(Folgen die Unterschriften.)
Avis. — Service sanitaire.
La troisième assemblée générale ordinaire du
Collège médical aura lieu jeudi, 31 août ct., à
trois heures de relevée. A cette occasion, il sera
procédé à l'examen des élèves sages-femmes.
Bekanntmachung. - Sanitätsdienst.
Die dritte ordentliche Generalversammlung des
Medizinalkollegiums wird Donnerstag, den 31.
d. Mts., um drei Uhr Nachmittags, stattfinden.
Bei dieser Gelegenheit wird zur Prüfung der
Hebammenzöglinge geschritten werden.
Les personnes qui désirent prendre part à
cette épreuve, devront sans retard adresser une
demande écrite au soussigné Directeur général.
Luxembourg, le 19 août 1893.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
Service des audiences de la Cour supérieure de
justice et des tribunaux d'arrondissement pen-
dant les vacances de 1893 et pendant l'année
judiciaire 1893—1894.
Vacations.
Cour supérieure de justice. — L'audience des
vacations pendant les vacances de l'année cou-
rante est fixée au mercredi, 13 septembre 1893.
Tribunal d'arrondissement de Luxembourg. —
Les audiences des vacations de l'année courante
sont fixées : pour les affaires civiles et commer-
ciales, aux lundis, 28 août, 11 et 25 septembre
1893 ; pour les affaires correctionnelles, au
mardi, 29 août, mercredi, 30 août, mardi, 12
septembre, mercredi, 13 septembre, mardi, 26
septembre, et mercredi, 27 septembre 1893 ;
pour les affaires civiles, commerciales et cor-
rectionnelles, au samedi, 7 octobre 1893.
Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Les
audiences des vacations pendant les vacances
de l'année courante sont fixées pour toutes les
affaires, aux jeudi, 31 août, et samedi, 30 sep-
tembre 1893.
Audiences ordinaires pendant l'année
judiciaire 1893-1894.
Cour supérieure de justice. — Les jours d'au-
dience pendant l'année 1893—1894 sont fixés
aux jeudi et vendredi de chaque semaine pour
les appels en matière civile et commerciale ;
aux mardis pour les affaires de cassation et
au besoin pour les affaires civiles et com-
merciales ; aux samedis et au besoin aux lundis
pour les appels en matière correctionnelle.
Tribunal d'arrondissement de Luxembourg. —
Les audiences civiles sont fixées aux lundi,
Sitzungen des Obergerichtshofes und der beiden
Bezirksgerichte während der Ferien von 1893
und des Gerichtsjahres 1893 -1894
Feriensitzungen.
Obergerichtshof. — Die Feriensitzung ist
für's laufende Jahr auf Mittwoch, den 13. Sep-
tember, festgesetzt.
Bezirksgericht Luxemburg. — Die Fe-
riensitzungen sind für's laufende Jahr festgesetzt
wie folgt: für Civil- und Handelssachen auf
Montag, den 28. August, 11. und 25. September
1893; für die Zuchtpolizeisachen auf Dinstag,
den 29. August, Mittwoch, den 30. August, Dins-
tag, den 12. September, Mittwoch, den 13., Dins-
tag, den 26. und Mittwoch, den 27. September
1893; für die Civil-, Handels- und Zuchtpolizei-
sachen auf Samstag, den 7. Oktober 1893.
Bezirksgericht Diekirch. — Die Ferien-
sitzungen des laufenden Jahres sind für alle Ge-
richtssachen auf Donnerstag, den 31. August,
und Samstag, den 30. September 1893, festge-
setzt.
Ordentliche Sitzungen während des Gerichts-
jahres 1893—1894.
Obergerichtshof.— Die Sitzungstage Wäh-
rend des Jahres 1893—1894 sind festgesetzt: auf
Donnerstags und Freitags jeder Woche für die
Berufungen in Civil- und Handelssachen; auf
Dinstags in jeder Woche für die Kassations-
und nöthigenfalls die Civil- und Handelssachen;
auf Samstags und nöthigenfalls auf Mittwochs
für die Berufungen in Zuchtpolizeisachen.
Bezirksgericht Luxemburg.—Die Sitzungen
für Civilsachen sind festgesetzt auf Montags, Dins-
Diejenigen Personen, welche an dieser Prüfung
theilzunehmen wünschen, müssen dem unterzeich-
neten Generaldirektor unverzüglich ein schriftliches
Gesuch dieserhalb zukommen lassen.
Luxemburg, den 19. August 1893.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
mardi et mercredi de chaque semaine, à neuf
heures du matin, pour les affaires ordinaires ;
aux lundis, à neuf heures du matin, pour les
affaires domaniales, les demandes en Pro Deo,
les poursuites diciplinaires et les poursuites sur
saisie immobilière ; l'audience de référé est
fixée aux mercredis, à trois heures de relevée ;
les audiences correctionnelles se tiendront les
mardi et jeudi de chaque semaine, à neuf heures
du matin et à trois heures de relevée ; l'audience
commerciale est fixée au samedi, à neuf heures
du matin, et il est consacré une audience le
vendredi, à neuf heures du matin, à l'expédition
des affaires commerciales et civiles.
Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Le
tribunal tiendra les audiences publiques à neuf
heures du matin. Il siégera les mardi, mercredi
et jeudi de chaque semaine pour les affaires
civiles et domaniales ; les vendredis, pour les
affaires commerciales et correctionnelles ; les
samedis, pour les affaires correctionnelles et
forestières. Les audiences de jeudi seront égale-
ment consacrées aux publications des requêtes
en matière d'expropriation forcée et aux de-
mandes en admission à plaider en debet. Les
audiences de référé sont fixées au jeudi de
chaque semaine, à trois heures de relevée, ou
à tout autre jour à fixer par M. le Président.
Luxembourg, le 18 août 1893.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Jurys d'examen.
Par arrêté grand-ducal du 19 août 1893, ont
été nommés membres des jurys d'examen
pour la collation des grades pendant l'année
1893—1894
I . Pour la philosophie et les lettres
a) membres effectifs: MM. Henrion, con-
seiller de Gouvernement ; Gredt, directeur de
l'Athénée ; Zahn, sous-directeur de l'Athénée,
tags und Mittwochs in jeder Woche, um 9 Uhr
Morgens, für die gewöhnlichen Gerichtssachen;
auf Montags, 9 Uhr Morgens, für die Doma-
nialsachen, die Prodeogesuche, die Disciplinar-
sachen und die gerichtlichen Verfahren über die
Beschlagnahme liegender Güter; die Referatsitzung
ist auf Mittwochs, 3 Uhr Nachmittags, festgesetzt;
die Zuchtpolizeisitzungen finden Dinstags und
Donnerstags in jeder Woche, um 9 Uhr Morgens
und 3 Uhr Nachmittags statt; die Sitzung für
Handelssachen ist auf Samstags, 9 Uhr Morgens,
und eine Sitzung zur Erledigung der Zucktpolizei-
und Civilsachen auf Freitags, 9 Uhr Morgens,
festgesetzt.
Bezirksgericht Diekirch. — Das Gericht
hält seine öffentlichen Sitzungen um 9 Uhr Mor-
gens, und zwar Dinstags, Mittwochs und Don-
nerstags in jeder Woche für die Civil- und Do-
manialsachen; Freitags für die Handels- und
Zuchtpolizeisachen; Samstags für die Zuchtpoli-
zei- und Forstsachen. Die Donnerstagssitzungen
werden ebenfalls der Veröffentlichung von Ge-
suchen betreffend Zwangsenteignungen und den
Prodeogesuchen gewidmet. Die Referatsitzungen
sind festgesetzt auf Donnerstags in jeder Woche,
um 3 Uhr Nachmittags, oder auf jeden andern
vom Hrn. Präsidenten zu bestimmenden Tag.
Luxemburg, den 18. August 1893.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Prüfungsjurys.
Durch Großh. Beschluß vom 19. August 1893
sind zu Mitgliedern der Prüfungsjurys für die
Verleihung der Grade während des Jahres
1893-1894 ernannt worden
I. Für Philosophie und Philologie
a) zu Mitgliedern: die HH. Henrion, Re-
gierungsrath; Gredt, Direktor des Athenäums;
Zahn, Unter-Direktor des Athenäums, alle zu
tous à Luxembourg ; Schmitz, directeur du pro-
gymnase d'Echternach, et Schaack, professeur à
l'Athénée de Luxembourg ;
b) membres suppléants: MM. Ch. Mullendorff,
Muller et Stronck, tous professeurs à l'Athénée
de Luxembourg.
I I . Pour les sciences physiques et mathématiques
a) membres effectifs : MM. Aug. Mullendorff,
directeur du gymnase de Diekirch ; Worré, in-
génieur en chef honoraire ; Martha, professeur
honoraire ; de Waha, professeur à l'Athénée, et
Ferron, second commissaire du Gouvernement
pour les chemins de fer, tous demeurant à Lu-
xembourg ;
b) membres suppléants : MM. Wittenauer, in-
génieur à Luxembourg ; Philippe et Franc, de
Colnet, professeurs à l'Athénée de Luxembourg.
III. Pour les sciences naturelles
a) membres effectifs : MM. de la Fontaine,
commissaire de district ; Reuter, professeur ho-
noraire ; Philippe et Mathias Thill, professeurs
à l'Athénée, tous demeurant à Luxembourg, et
Metzler, médecin-oculiste à Luxembourg ;
b) membres suppléants : MM. Clasen, méde-
cin à Grevenmacher, membre du Collège médi-
cal ; de Waha et Petry, professeurs à l'Athénée
de Luxembourg.
IV. Pour le droit
a) membres effectifs : MM. Chômé, procureur
général d'État ; Thorn, conseiller à la Cour
supérieure de justice ; Franck, commissaire du
Gouvernement pour les chemins de fer ; Joseph
Rischard, conseiller à la Cour supérieure de
justice ; Schlesser, procureur d'État, tous à Lu-
xembourg ;
b) membres suppléants : MM. Faber, direc-
teur de l'enregistrement et des domaines ; Fey-
den, père, avocat-avoué, et Ad. Schmit, avocat-
avoué, tous à Luxembourg.
Luxemburg; Schmitz, Direktor des Progym-
nasiums zu Echternach, und Schaack, Professor
am Athenäum zu Luxemburg;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Karl
Müllendorff,
Müller
und
Stronck,
Pro-
fessoren am Athenäum zu Luxemburg.
II. Für physikalische und mathematische
Wissenschaften
a) zu Mitgliedern: die HH. Aug. Müllen-
dorff, Direktor des Gymnasiums zu Diekirch;
Worré, Ober-Ehreningenieur; Martha, Ehren-
professor; de Waha, Professor am Athenäum,
und Ferron, zweiter Eisenbahn-Regierungscom-
missar, alle zu Luxemburg;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Witte-
nauer, Ingenieur zu Luxemburg; Philippe,
und Franz de Colnet, Professoren am Athenäum
zu Luxemburg.
III. Für die Naturwissenschaften
a) zu Mitgliedern: die HH. de Ia Fontaine,
Distriktscommissar; Reuter, Ehrenprofessor;
Philippe und Mathias
Thill,
Professoren
am Athenäum, und Metzler, Augenarzt, alle
zu Luxemburg;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Clasen,
Arzt zu Grevenmacher und Mitglied des Medi-
zinal-Collegiums; de Waha und Petry, Pro-
fessoren am Athenäum zu Luxemburg.
IV. Für das Rechtsstudium
a) zu Mitgliedern: die HH. Chomé, General-
staats-Anwalt; Thorn, Obergerichtsrath, Franck,
Eisenbahn-Regierungscommissar; Jos. Rischard,
Obergerichtsrath, und Schlesser, Staats-Anwalt,
alle zu Luxemburg;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Faber,
Direktor des Einregistrements und der Domänen;
Feyden, Vater, Advokat-Anwalt, und Adolph
Schmit, Advokat-Anwalt, alle zu Luxemburg.
V. Pour le notariat
a) membres effectifs : MM. Ch. Rischard, con-
seiller à la Cour supérieure de justice à Luxem-
bourg ; Thilges, président du tribunal d'arron-
dissement à Luxembourg ; Salentiny, notaire à
Ettelbrück ; Hemmer, notaire à Capellen, et
Schœtter, notaire à Luxembourg ;
b) membres suppléants : MM. Lefort, con-
seiller à la Cour supérieure de justice à Luxem-
bourg ; Speyer, vice-président du tribunal d'ar-
rondissement à Luxembourg ; Majerus, notaire
à Luxembourg.
VI. Pour la médecine
a) membres effectifs : MM. Niederkorn, méde-
cin et président du Collège médical à Luxem-
bourg ; Glœsener, médecin et membre du Collège
médical à Diekirch ; Fonck, médecin et membre
du Collège médical à Luxembourg ; Alesch,
médecin à Luxembourg ; et Klein, médecin et
directeur des bains à Mondorf ;
b) membres suppléants : MM. Koch, médecin
cantonal à Luxembourg ; Metzler, médecin à
Esch-sur-l'Alzette, et Feltgen, médecin à Mersch.
VII. Pour l'art vétérinaire
a) membres effectifs : MM. les médecins-
vétérinaires Eugène Fischer de Luxembourg ;
Bourg de Mersch ; Wolff de Diekirch ; Siegen
de Luxembourg et Neyen de Remich ;
b) membres suppléants : MM. les médecins-
vétérinaires Buffet de Wiltz ; Knepper d'Ech-
ternach et Krombach de Redange.
VIII. Pour la pharmacie
a) membres effectifs : MM. Scholtes, médecin-
cantonal a Diekirch ; Schommer, père, ancien
pharmacien à Luxembourg ; Schoué, ancien
pharmacien à Eich ; Namur, pharmacien à Lu-
xembourg, et Emile d'Huart, professeur à l'Athé-
née de Luxembourg ;
b) membres-suppléants : MM. Bourggraff,
médecin à Luxembourg ; Gusenburger, phar-
macien à Luxembourg, et Pétry, professeur à
l'Athénée de Luxembourg.
V. Für das Notariat
a) zu Mitgliedern: die HH. Karl Rischard,
Obergerichtsrath zu Luxemburg; Thilges, Prä-
sident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg; Sa-
lentiny, Notar zu Ettelbrück; Hemmer, Notar
zu Capellen, und Schötter, Notar zu Luxemburg;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Lefort,
Obergerichtsrath zu Luxemburg; Speyer, Vice-
Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg, und
Majerus, Notar zu Luxemburg.
VI. Für die Medizin
a) zu Mitgliedern: die HH. Niederkorn, Arzt
und Präsident des Medizinal-Collegiums zu Luxem-
burg; Glasener, Arzt und Mitglied des Me-
dizinal-Collegiums zu Diekirch; Fonck, Arzt und
Mitglied des Medizinal-Collegiums zu Luxemburg;
Alesch, Arzt zu Luxemburg, und Klein, Arzt
und Direktor der Badeanstalt zu Mondorf;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Koch,
Kantonal-Arzt zu Luxemburg; Metzler, Arzt
zu Esch a. d. Alz., und Feltgen, Arzt zu Mersch.
VII.
Für
die
Thierarzneikunde
a) zu Mitgliedern: die HH. Thierärzte Eugen
Fischer zu Luxemburg; Bourg zu Mersch;
Wolff zu Diekirch; Siegen zu Luxemburg,
und Neyen zu Remich;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Thierärzte
Büffet zu Wiltz; Knepper zu Echternach,
und Krombach zu Redingen.
VIII. Für die Pharmaceutik
a) zu Mitgliedern: die HH. Scholtes,
Kantonalarzt zu Diekirch; Schommer, Hater,
vormaliger Apotheker zu Luxemburg; Schous,
vormaliger Apotheker zu Eich; N a m ü r , Apo-
theker zu Luxemburg, und Emil d'Huart, Pro-
fessor am Athenäum zu Luxemburg;
b) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Bourg-
graff, Arzt zu Luxemburg; Gusenburger,
Apotheker zu Luxemburg, und Petry, Pro-
fessor am Athenäum zu Luxemburg.
Les différents jurys se réuniront le jeudi, 28
du mois courant, à 3 heures de relevée, à
l'hôtel du Gouvernement à Luxembourg, à
l'effet d'être installés et recevoir communication
des pièces produites par les récipiendaires, qui
voudront subir leur examen pendant la session
ordinaire qui s'ouvrira le même jour.
Avant le 27 du même mois, les récipiendaires
pour les diverses branches devront me faire
parvenir leurs demandes et y joindre
1° la quittance du receveur, constatant le
paiement des droits fixés par l'art. 43 de la loi
du 8 mars 1875 ;
2° les certificats et les diplômes justifiant qu'ils
ont subi les examens antérieurs exigés par la
loi, et
3° les certificats d'études, dont les matières
sont déterminées par les lois des 8 mars 1875
et 17 mai 1882.
Luxembourg, le 19 août 1893.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Die vorerwähnten Prüfungsjurys werden am
Donnerstag, den 28. d. Mts., um 3 Uhr Nach-
mittags, im Regierungsgebäude zu Luxemburg
behufs ihrer Installirung zusammentreten, allwo
dieselben Mittheilung der von den Recipienden
der diesjährigen ordentlichen Session eingereichten
Schriftstücke erhalten werden.
Die Bewerber in den verschiedenen Fächern
haben mir vor dem 27. d. Mts. ihr Gesuch nebst
folgenden Belegstücken einzureichen
1° die Quittung des Steuereinnehmers über
die Entrichtung der durch Art. 43 des Gesetzes
vom 8. März 1875 festgestellten Gebühr;
2° die Zeugnisse und Diplome, welche bekunden,
daß sie die vorgängigen gesetzlichen Prüfungen
bestanden haben, und
3° die Studienzeugnisse über die durch die
Gesetze vom 8. März 1875 und 17. Mai 1882
vorgesehenen Gegenstände.
Luxemburg, den 19. August 1893.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Avis. — Enquêtes concernant des projets d'association pour construction de chemins d'exploitation.
Conformément à l'article 10 de la loi du 28 décembre 1883, les enquêtes suivantes concernant
des projets d'association pour construction de chemins d'exploitation sont ouvertes dans les com-
munes ci-après désignées, à savoir
Luxembourg, le 17 août 1893.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Commune-Section.
1. Hachiville-Hoffelt.
2. Redange-Nagem.
Durée de l'enquête,
dépôt des plans et
devis au secrétariat
communal etc.
31 août au 14 sep-
tembre 1893.
31 août au 14 sep-
tembre 1893.
Désignation du commissaire
d'enquête.
M. Thinnes, membre de la
Commission d'agriculture à
Binsfeld.
M. Orianne, membre de la
Commission d'agriculture à
Elvange.
Date des opérations sur le terrain
et réception
des réclamations éventuelles.
le 14 septembre 1893, de 9 à 11
heures du matin et de 2 à 4 heures
de relevée, à l'école de Hoffelt.
le 14 septembre 1893, de 9 à 11
heures du matin et de 2 à 4 heures
de relevée, à l'école de Nagem.
Avis. — Règlements communaux.
Dans leurs séances respectives des 12 et
14 août 1893, les conseils communaux de Re-
mich et de Burmerange ont arrêté des règle-
ments pour les bans de vendange en 1893. —
Ces règlements ont été dûment publiés.
Luxembourg, le 19 août 1893.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KlRPACH.
Bekanntmachung. — Gemeindereglemente.
I n ihren resp. Sitzungen vom 12. und 14. August
1893 haben die Gemeinderäthe von Remich und
Bürmeringen Reglements über die Sperrung der
Weinberge für das Jahr 1893 erlassen. — Be-
sagte Reglements sind vorschriftsmäßig veröffent-
licht worden.
Luxemburg, den 19. August 1893.
Der General-Director des Innern,
H.
Kirpach.
Bekanntmachung — Zollwesen.
Den Bestimmungen, betreffend die Befreiung des zu landwirtschaftlichen und gewerblichen
Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe (Seite 77 des Memorials pro 1888) ist unter
Ziffer I I , Absatz 2, folgender Satz hinzuzufügen
„Des Weiteren ist die steuerfreie Verabfolgung von denaturirtem Handelssalz zum Aufthauen
von Eis und Schnee auf Straßen, Reitbahnen, Straßen- und Bahnsteigen, in Abfall- und
Abortröhren, Dolen (Abzugskanälen) und Wasserleitungsschachten, zur Vertilgung des Haus-
schwammes und des Graswuchses insbesondere auch an Private, Anstalten und Gemeindever-
waltungen, welche weder Gewerbe noch Landwirthschaft betreiben, zuläßig".
Luxemburg, den 16. August 1893.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Luxbg. Impr. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
weiche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende
Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien
diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesell-
schaft dieselbe vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident,
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung endgiltig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inte-
ressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der
Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden
vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter
und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
Also beschlossen in der General-Versammlung zu
Luxemburg am 2. April 1893.
Der Verwaltungsrath.
(Folgen die Unterschriften.)
Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la société
de secours mutuels des ouvriers et artisans
de Rodange.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société de secours mutuels des
ouvriers et artisans de Rodange, ensemble
les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 5 avril 1893 par l'adminis-
tration communale de Pétange, siège de ladite
société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 9 août 1893;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société sont suffisantes pour faire face à ses
dépenses obligatoires ;
Arrête
Art- 1er. La Société de secours mutuels des
ouvriers et artisans de Rodange est légalement
reconnue et ses statuts sont approuvés.