Arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant l'examen du bétail de boucherie et l'inspection des viandes.
Table des dispositions (137)
Texte législatif (137 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Lundi, 7 septembre 1903.
Montag, 7. September 1903.
Arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant
l'examen du bétail de boucherie et l'inspection
des viandes.
LE DIRECTEUR GÉNERAL DES TRAVAUX
PUBLICS;
Vu l'art. 15 de l'arrêté grand-ducal du 16
août 1903, sur l'inspection et le commerce des
viandes ;
Après délibération du Gouvernement en conseil;
Arrête
I . —Déclarations à faire concernant l'examen des
animaux sur pied, et l'inspection des viandes.
Quiconque abattra ou voudra faire
abattre des bovidés, des porcs, des moutons,
des chèvres, des chevaux, des ânes, des mulets,
des bardots ou des chiens, en devra préalable-
ment et en temps opportun faire la déclaration,
aux fins de l'inspection des animaux sur pied et
de l'examen des viandes, à l'inspecteur des
viandes de son ressort, dès que la viande de ces
animaux est destinée à l'alimentation humaine
et pour autant qu'il ne s'agit pas d'une des
exceptions prévues par l'art. 2.
Les subsides suivants sont accordés,
pour Tannée courante, en faveur de l'enseigne-
ment primaire supérieur, savoir
1° à la commune de Larochette
. fr. 1200
2° à la ville de Luxembourg .
»
3° à la ville de Remich . . . .
» 1500
4° à la ville de Vianden . . . .
» 1000
5° à la ville de Wiltz
» 2000
6° à la commune d'Ésch-sur-l'Alz
» 1000
7° à la commune de Petange .
» 1000
8° à la commune de Dudelange
» 1000
9° à la commune de Differdange
(section chef-lieu)
» 1000
10° à la commune de Differdange
(section de Niedercorn) .
»
11° à la ville de Grevenmacher.
» 1500
12° à la commune d'Eich (section
chef-lieu)
»
13° à la commune d'Eich (section
de Weimerskirch)
» 1000
14° à la commune de Hollerich.
» 1000
15° à la commune de Rumelange .
» 1000
Wer Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen,
Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel oder Hunde
schlachtet oder schlachten lassen will, hat dies
zeitig vorher dem Beschauer seines Bezirkes zum
Zwecke der Schlachtvieh- und Fleischbeschau an-
zumelden, wenn das Fleisch zum Genusse für
Menschen verwendet werden soll und nicht einer
der Ausnahmefälle des Art. 2 vorliegt.
Les dispositions de l'article susvisé
s'appliqueront aux substances suivantes ainsi
qu'aux compositions renfermant une. de ces
substances
L'acide borique et ses sels ;
l'aldéhyde formique ;
les hydrates et les carbonates des alcalis et
des alcalis terreux ;
l'acide sulfureux et ses sels ainsi que les
hyposulfites ;
l'acide fluorhydrique et ses sels ;
l'acide salicylique et ses combinaisons ;
les chlorates.
Les mêmes dispositions s'appliqueront aux
substances colorantes de toute sorte, à l'excep-
tion des couleurs servant à teinter en jaune la
margarine et à colorer les boyaux à saucisses,
en tant que d'autres dispositions ne s'y opposent
pas.
Ministerial-Beschluß vom 27. August 1903, be-
treffend gesundheitsschädliche und täuschende
Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen.
Der General-Director der öffentlichen
Arbeiten;
Nach Einsicht des Art. 13 des Gesetzes vom
28. März 1903, betreffend die Kontrolle des aus
dem Zollauslande eingeführten Fleisches;
Beschließt
Die Vorschriften des vorerwähnten
Artikels finden auf die folgenden Stoffe sowie
auf die solche Stoffe enthaltenden Zubereitungen
Anwendung
Borsäure und deren Salze;
Formaldehyd;
Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und -Kar-
bonate;
Schweflige Säure und deren Salze sowie unter-
schwefligsaure Salze;
Fluorwasserstoff und dessen Salze;
Salicylsäure und deren Verbindungen;
Chlorsaure Salze.
Dasselbe gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch
unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung-
der Margarine und zum Färben der Wursthüllen,
sofern diese Verwendung nicht
anderen Vor-
schriften zuwiderläuft.
Bescheinigung über Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
Nummer des Tagebuchs
, den
19...
Beschauer. Thierarzt. Schauamt.
4)
Toute personne qui, n'étant pas vé-
térinaire, demande un emploi d'inspecteur des
viandes ou de suppléant d'inspecteur devra jus-
tifier par un examen spécial qu'elle possède
les connaissances et l'aptitude nécessaires.
Wer, ohne Thierarzt zu sein, das Amt
eines Fleischbeschauers oder eines Stellvertreters
versehen will, muß sich durch eine Prüfung über
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aus-
weisen.
L'arrêté susvisé du 15 septembre
1902 est rapporté.
Der vorerwähnte Beschluß vom 15.
September 1902 ist aufgehoben.
Zu Gunsten des höheren Primärunter-
Arrêté du 4 septembre 1903, portant répartition
des subsides en faveur des écoles primaires
supérieures pour l'année 1902—1903.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ;
Vu l'art. 201 du budget des dépenses pour
l'exercice 1903;
Après délibération du Gouvernement en con-
seil;
Arrête
La déclaration concernant l'examen
de l'animal sur pied ne sera pas exigée
1° Dans les cas d'abatage nécessaire (voy. art.
1er du règlement).
L'abatage est nécessaire lorsqu'il y a lieu de
craindre que l'animal ne succombe avant l'ar-
rivée de l'inspecteur compétent ou que la viande
ne diminue notablement en valeur par suite de
Ministerialbeschluß vom 27. August 1903, ent-
haltend
Ausführungsbestimmungen
über
Schlachtvieh- und Fleisch-Beschau.
Der General-Director der öffentlichen
Arbeiten;
Nach Einsicht des Art. 15 des Großh. Beschlusses
vom 16. August 1903, über die Fleischbeschau und
den Fleischhandel;
Nach Berathung der Regierung im Conseil;
Beschließt
I. — Anmeldung zur Schlachtvieh- und
Fleischbeschau.
Diese Subsidien werden sofort auf
Art. 201 des Ausgabenbüdgets von 1903 zu
Gunsten des Schöffenkollegiums der betreffenden
Gemeinden liquidirt.
Die Anmeldung zur Untersuchung vor
dem Schlachten (Schlachtviehbeschau) darf unter-
bleiben
1. Bei Nothschlachtungen (vergl. Art. 1 des
Reglements).
Der Fall der Nothschlachtung liegt dann vor,
wenn zu befürchten steht, daß das Thier bis zur
Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder
das Fleisch durch Verschlimmerung des krank-
N° 63.
l'aggravation de l'état maladif, ou lorsque l'ani-
mal doit être tué sur-le-champ à la suite d'un
accident.
La déclaration pour l'examen des viandes de-
vra être faite immédiatement après l'abatage en
cas de nécessité. Pareille déclaration sera faite
et aura lieu immédiatement après l'éviscération,
si la viande destinée à l'alimentation humaine
provient d'animaux foudroyés, ou fusillés en cas
d'urgence, ou morts subitement à la suite d'une
fracture du crâne ou des vertèbres cervicales,
ou ayant succombé par une hémorrhagie ou par
suffocation à la suite d'un accident ou d'autres
violences extérieures non précédées de maladie
(v. art. 33, al. 2);
2° Lorsqu'il s'agit d'animaux de boucherie dont
la viande doit être consommée exclusivement
dans le ménage du propriétaire (v. art. 2, al. 2
du règlement), pour autant qu'ils ne présentent
pas les symptômes d'une maladie rendant la
viande insalubre (v. art. 33). — Dans ce cas, la
déclaration concernant l'inspection de la viande
n'est exigée que si, après l'abatage, l'animal pré-
sente les symptômes d'une maladie rendant la
viande insalubre (v. art. 33 et 34).
II.-Ressorts d'inspection et inspecteurs des viandes.
Le présent arrêté sera publié au
Mémorial.
Luxembourg, le 27 août 1903.
Le Directeur général des travaux publia,
Ch. RISCHARD.
Arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant
l'examen à subir par les inspecteurs des viandes
non-vétérinaires.
LE
DIRECTEUR
GÉNÉRAL
Des
TRAVAUX
PUBLICS ;
Vu les art. 5 et 15 de l'arrêté grand-ducal du
16 août 1903, sur l'inspection et le commerce
des viandes ;
Arrête
Le Gouvernement nommera annuelle-
ment la commission d'examen, qui se composera
de trois membres et comprendra au moins
deux vétérinaires, dont l'un en tout cas devra
occuper des fonctions dans le service sanitaire.
Die aus drei Mitgliedern bestehende
Prüfungscommission wird alljährlich durch die
Regierung ernannt und begreift mindestens zwei
Thierärzte, darunter jedenfalls ein in amtlicher
Stellung befindlicher Thierarzt.
Gegenwärtiger Beschluß soll im „Me-
morial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 27. August 1903.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
admis à l'examen par autorisation spéciale du
Gouvernement.
Le récipiendaire ne sera pas admis à l'exa-
men, s'il existe des faits établissant qu'il ne
présente pas les garanties morales requises
pour exercer les fonctions d'inspecteur des
viandes.
Le président de la commission statue sur
l'admission à l'examen. Le récipiendaire refusé
pourra adresser un recours au Gouvernement
contre la décision de non-admission. Le Gou-
vernement décidera en dernier ressort.
Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Luxembourg, le 30 août 1903.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH. RISCHARD.
Großh. Beschluß vom 30. August 1903, betreffend
das Verbot des Zusatzes bestimmter chemischer
Stoffe zu frischem oder zubereitetem Fleisch.
Wir
A d o l p h , von Gottes Gnaden Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u., u.;
Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 15.
September 1902. betreffend das Verbot des Zu-
satzes bestimmter chemischer Stoffe zu frischem
oder zubereitetem Fleisch;
In Erwägung, daß das am 1. April d. J. in
Kraft getretene Gesetz vom 28. März 1903, be-
treffend die Kontrolle des aus dem Zollausland
eingeführten Fleisches, besondere Vorschriften über
das
mit den betreffenden Zusätzen versehene
Fleisch enthält;
Auf
den Bericht Unseres General-Directors
der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg, den 30. August 1903.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Beschluß vom 4. September 1903, die Verthei-
lung der Subsidien zum Besten der Ober-
primärschulen für das Schuljahr 1902—1903
betreffend.
Der General-Director des I n n e r n ;
Nach Einsicht des Art. 201 des Ausgabenbüd-
gets für 1903;
Nach Berathung der Regierung im Conseil;
Beschließt
Ces subsides seront liquidés immé-
diatement sur le crédit figurant à l'art. 201 du
budget des dépenses pour 1903, au profit du
collège des bourgmestre et échevins des com-
munes intéressées.
Le Gouvernement déterminera les res-
sorts d'inspection suivant les besoins.
Les inspecteurs doivent être des vétérinaires
ou des personnes qui ont justifié des aptitudes
nécessaires dans les conditions à déterminer
par le Gouvernement.
Sans préjudice à d'autres restrictions à établir
par le Gouvernement, les inspecteurs non-vété-
rinaires ne pourront procéder à l'examen des
animaux sur pied et à l'inspection des viandes
que pour autant que ces examen et inspection
ne sont réservés exclusivement aux vétérinaires.
L'inspecteur ne pourra faire l'examen des
animaux sur pied et l'inspection des viandes que
dans le ressort pour lequel il est nommé ; mais
les inspecteurs de ressorts avoisinants peuvent
haften Zustandes wesentlich an Werth verlieren
werde oder wenn das Thier in Folge eines Un-
glücksfalls sofort getödtet werden muß.
Die Anmeldung zur Untersuchung nach dem
Schlachten (Fleischbeschau) hat sofort nach der
Nothschlachtung zu erfolgen. Sie hat auch dann
und zwar sofort nach der Ausweidung zu erfolgen,
wenn das Fleisch von Thieren, deren Tod durch
Schädel- oder Halswirbelbruch, Erschießen in
Nothfällen, Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung
iu Folge eines Unglücksfalls oder durch ähnliche
äußere Einwirkungen ohne vorherige Krankheit
plötzlich eingetreten ist (vergl. Art. 33 Abs. 2),
zum Genusse für Menschen verwendet werden soll;
2. Bei Schlachtthieren, deren Fleisch ausschließ-
lich im eigenen Haushalte des Besitzers (vergl.
Art. 2 Abs. 3 des Reglements) verwendet werden
soll, sofern sie keine Merkmale einer die Genuß-
tauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkran-
kung (vergl. Art. 33) zeigen. — In diesem Falle
ist eine Anmeldung zur Untersuchung nach dem
Schlachten nur erforderlich, wenn sich bei der
Schlachtung Merkmale einer die Genußtauglichkeit
des Fleisches ausschließenden Erkrankung (vergl.
Art. 33, 34) zeigen.
II. — Beschaubezirke. Beschauer.
Die Bildung der Beschaubezirke er-
folgt durch die Regierung nach den bestehenden
Bedürfnissen.
Zu Beschauern sind entweder approbirte Thier-
ärzte oder solche Personen zu bestellen, die nach
Maßgabe der hierüber ergehenden besonderen An-
weisung genügende Kenntnisse nachgewiesen haben.
Die letztgenannten Personen dürfen jedoch, vor-
behaltlich weitergehender durch die Regierung
festzusetzender Einschränkungen, die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau nur insoweit ausüben, als sie
nicht approbirten Thierärzten ausschließlich zuge-
wiesen ist.
Der Beschauer darf die Schlachtvieh- und
Fleischbeschau nur in dem Bezirk ausüben, für
welchen er bestellt ist; jedoch können als Stell-
vertreter, welche in Behinderungsfällen der zu-
tre nommés suppléants pour remplacer les
inspecteurs compétents en cas d'empêchement.
Ne seront admis à l'examen que les
récipiendaires du sexe masculin qui
1° sont âgés de plus de 23 et de moins de
50 ans accomplis ;
2° présentent les aptitudes physiques requises
et jouissent de la plénitude de leurs sens ;
3° ont fréquenté pendant au moins quatre
semaines un cours régulier théorique et prati-
que sur l'inspection des viandes dans un abat-
toir public, sous la direction d'un vétérinaire
y pratiquant officiellement cette inspection.
Le Gouvernement désignera les abattoirs où
l'instruction aura lieu, ainsi que les vétérinaires
qui la pratiqueront.
Des candidats âgés de moins de 23 ou de plus
de 50 ans pourront exceptionnellement être
Ministerial - Beschluß vom 27. August 1903.
betreffend die Prüfungsvorschriften nicht
tierärztlicher Fleischbeschauer.
Der General-Director der öffentlichen
Arbeiten;
Nach Einsicht der Art. 5 und 15 des Großh.
Beschlusses vom 16. August 1903, über die
Fleischbeschau und den Fleischhandel;
Beschließt
Zur Prüfung dürfen nur zugelassen
werden Bewerber männlichen Geschlechts, die
1. das 23. Lebensjahr vollendet und das 50.
Lebensjahr noch nicht überschritten haben;
2. körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz
ihrer Sinne sind;
3. mindestens vier Wochen lang einen regel-
mäßigen theoretischen und praktischen Unterricht
in der Schlachtvieh- und Fleischbeschau in einem
öffentlichen Schlachthofe unter Leitung eines die
Fleischbeschau dort amtlich ausübenden Thierarztes
genossen haben.
Die Regierung bezeichnet die Schlachthöfe, bei
denen die Ausbildung erfolgen darf, sowie die
Leiter des Unterrichts.
Ausnahmsweise dürfen mit Genehmigung der
Regierung Bewerber zugelassen werden, die das
Le présent arrêté sera inséré au Mé-
morial.
Luxembourg, le 4 septembre 1903.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
richtes werden für's laufende Schuljahr nach-
stehende Subsidien bewilligt
1° der Gemeinde Fels
Fr.
2° der Stadt Luxemburg
„
3° der Stadt Remich
„
4° der Stadt Vianden . . . .
„
5° der Stadt Wiltz
6° der Gemeinde Esch a. d. Alz. .
„
7' der Gemeinde Petingen
„
8" der Gemeinde Düdelingen .
9° der Gemeinde Differdingen
(Hauptsektion)
„
10° der Gemeinde Differdingen
(Sektion Niederkorn)
11° der Stadt Grevenmacher
„
12° der Gemeinde Eich (Hauptsektion) „
13° der Gemeinde Eich (Sektion
Weimerskirch)
„
14° der Gemeinde Hollerich
„
15° der Gemeinde Rümelingen
Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Me-
morial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 4. September 1903.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach,
Caisse d'épargne. — Situation au 1et août 1903.
Dépôts effectués durant le mois de juillet 1903
Remboursements effectués
»
«
fr.
910,851 81
515,860 21
Excédent des dépôts
Dépôts effectués depuis le 1er janvier 1903 au 1er juillet 1903
Remboursements effectués
»
»
fr.
»
6,189,359 71
3,502,460 16
Excédent des dépôts
Avoir des déposants au 1er janvier 1903, les intérêts de 1902 compris
Intérêts bonifiés sur les livrets soldés depuis le 1er janvier 1903
Total des dépôts
Nombre de livrets existants au 1er janvier 1903
Livrets nouveaux ouverts depuis le
»
Livrets soldés depuis le
»
Excédent des livrets nouveaux
Total des livrets en cours
fr.
fr.
»
»
fr.
394,991 60
2,687,899 55
29,165,634 82
7,553 20
32,256,079 17
Impr. d. l. C. Vict. Bück Luxbg.
L'inspecteur doit se conformer aus-
sitôt à toutes les réquisitions qui lui seront
dûment adressées, et prendre autant que pos-
sible en considération les désirs des requérants
concernant les temps et lieu de l'examen. Les
réquisitions doivent être transcrites endéans les
vingt-quatre heures dans un journal spécial.
Le Gouvernement pourra limiter le temps de
la visite à des heures déterminées.
Der Beschauer hat allen in ordnungs-
mäßiger Weise an ihn ergehenden Aufforderungen
zur Ausübung seines Amtes alsbald Folge zu
leisten und hierbei den Wünschen der Antrag-
steller in Bezug auf Zeit und Ort der Unter-
suchung thunlichst zu entsprechen. Die bei ihm
eingehenden Anträge hat er binnen 24 Stunden
in dem Tagebuch zu vermerken.
Die Beschauzeit kann nach näherer Anordnung
der Regierung auf bestimmte Tagesstunden be-
schränkt werden.
Le récipiendaire joindra à sa de-
mande un extrait de naissance, un certificat
médical sur ses aptitudes physiques, une attes-
tation sur l'instruction suivie, une courte notice
biographique écrite par lui-même, un certificat
de bonne conduite délivré par l'administration
communale et un extrait du casier judiciaire.
Dem Gesuch um Zulassung zur Prü-
fung sind außer einem Altersnachweise, einem
ärztlichen Zeugnis über die erforderliche Körper-
beschaffenheit und einer Bescheinigung über die
vorgeschriebene Ausbildung ein kurzer selbstge-
schriebener Lebenslauf und ein amtliches Füh-
rungszeugnis nebst Strafregisterauszug beizufügen.
Si l'inspecteur n'est pas vétérinaire,
il refusera de procéder à l'examen des animaux
sur pied et à l'inspection des viandes, et ren-
verra de suite les réquisitions qui lui sont pré-
sentées à l'inspecteur vétérinaire
1° s'il s'agit de chevaux, ânes, mulets, bardots ;
2° s'il résulte des données fournies par le
requérant que l'animal est atteint d'une maladie
dont l'appréciation est réservée à l'inspecteur
vétérinaire (v. art. 11).
III. — Examen des animaux sur pied.
Dispositions générales.
Besitzt der Beschauer nicht die Appro-
bation als Thierarzt, so hat er die Vornahme
der Schlachtvieh- und Fleischbeschau abzulehnen
und die bei ihm eingehenden Anträge ohne Wei-
teres an den zum Beschauer bestellten Thierarzt
zu verweisen
1. bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln;
2. wenn aus den Angaben des Antragstellers
hervorgeht, daß das Schlachtthier mit einer Krank-
heit behaftet ist, deren Beurtheilung dem thierärzt-
lichen Beschauer vorbehalten ist (vergl. Art. 11).
III. — Schlachtviehbeschau.
Allgemeine Bestimmungen.
Par l'examen du récipiendaire il sera
déterminé s'il possède l'aptitude et les con-
naissances requises de la part d'inspecteurs non-
vétérinaires pour l'examen des animaux sur
pied et l'inspection des viandes, conformément
au règlement organique et aux arrêtés minis-
tériels d'exécution.
L'examen se compose d'une partie théo-
rique et d'une partie pratique.
Durch die Prüfung ist festzustellen,
ob der Prüfling diejenigen Kenntnisse und Fer-
tigkeiten besitzt, welche für Personen, die nicht die
Approbation als Thierarzt besitzen, zur Ausübung
der Schlachtvieh- und Fleischbeschau nach Maß-
gabe des Reglementes, sowie der zugehörigen
Ausführungsbestimmungen erforderlich sind.
Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und
in einen praktischen Theil.
L'examen des animaux sur pied doit
être fait immédiatement avant l'abatage (v. art.
11 al. 3). Il sera renouvelé si l'abatage n'a pas
lieu dans les deux jours qui suivront l'octroi de
l'autorisation (v. l'art. 7 du règlement). Il sera
pratiqué d'ordinaire à la lumière du jour, dans
des cas exceptionnels seulement à une lumière
artificielle suffisante.
L'inspecteur, par l'examen de la bête sur
pied, recherchera
a) si l'animal présente des symptômes d'une
maladie de nature à rendre la viande impropre
à la consommation ;
b) s'il est atteint d'une maladie contagieuse
susceptible de déclaration d'après les disposi-
tions de police sanitaire, ou s'il présente des
symptômes faisant soupçonner l'évolution d'une
pareille maladie.
ständigen Beschauer einzutreten haben, auch Be-
schauer benachbarter Bezirke bestellt werden.
Die Schlachtviehbeschau hat möglichst
kurz vor der Schlachtung zu geschehen (vergl.
Art. 11 Abs. 3). Sie ist zu wiederholen, wenn
die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach
Ertheilung der Genehmigung erfolgt (vergl. Art. 7
des Reglements). Die Beschau hat bei Tages-
licht stattzufinden; in Ausnahmefällen darf sie bei
ausreichender künstlicher Beleuchtung geschehen.
Durch die Untersüchung des lebenden Thieres
ist festzustellen
a) ob es Erscheinungen einer Krankheit zeigt,
welche von Einfluß auf die Genußtauglichkeit des
Fleisches ist;
b) ob es mit einer Seuche behaftet ist, die
nach den seuchenpolizeilichen Bestimmungen der
Anzeigepflicht unterliegt, oder ob es Erscheinungen
zeigt, welche den Ausbruch einer solchen Seuche
befürchten lassen.
Instructions pour l'examen.
Le candidat justifiera par l'examen
théorique qu'il possède les notions requises
1° sur les principaux signes de santé des
animaux vivants ;
2° sur la dénomination et la conformation
normale des différents organes et parties du
corps des animaux abattus ;
3° sur les principes fondamentaux de la cir-
culation du sang et de la lymphe par rapport
à la propagation des germes de maladies dans
l'organisme animal ;
4° sur les principales méthodes d'abatage et
sur la pratique de l'abatage commercial ;
5° sur les symptômes et caractères des prin-
cipales maladies du bétail et de l'état anormal
des viandes, le tout par rapport à l'inspection ;
23. Lebensjahr noch nicht vollendet oder das 50.
Lebensjahr bereits überschritten haben.
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
wenn Thatsachen vor(…)iegen, welche die Unzuver-
lässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf die
Ausübung des Berufs als Fleischbeschauer darthun.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen
die Versagung kann von dem Zurückgewiesenen
Beschwerde bei der Regierung eingelegt werden.
Letztere entscheidet endgiltig.
Im theoretischen Theile der Prüfung
soll der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse auf
nachstehenden Gebieten nachweisen
1. Hauptkenuzeichen der Gesundheit an lebenden
Thieren;
2. Benennung und regelrechte Beschaffenheit
der einzelnen Organe und sonstigen Körpertheile
der geschlachteten Thiere;
3. Grundzüge der Lehre vom Blutkreislauf und
vom Lymphstrom in Beziehung auf die Verbrei-
tung von Krankheitserregern im Thierkörper;
4. hauptsächliche Schlachtmethoden und gewerbs-
mäßige Ausführung der Schlachtungen;
5. Wesen und Merkmale der für die Fleisch-
beschau vornehmlich in Betracht kommenden Thier-
krankheiten und fehlerhaften Zustände des Fleisches;
6° sur les dispositions essentielles concer-
nant l'examen du bétail et l'inspection des
viandes dans le pays ;
7° sur les dispositions principales concer-
nant les épizooties et plus particulièrement les
déclarations à faire en pareil cas, les mesures
à prendre avant l'arrivée des autorités, et les
défenses d'abatage ;
8° sur la tenue des livres de service et la
rédaction de rapports sommaires.
A l'examen de l'animal sur pied,
l'inspecteur constatera l'espèce et le sexe ; si
l'animal est malade ou suspect d'être malade, il
notera encore l'âge, la robe et les autres carac-
tères distinctifs. L'inspecteur vérifiera si les ani-
maux font l'impression d'être bien portants ; il
fera lever les animaux couchés et marcher les boi-
teux. Les investigations se dirigeront surtout
1° sur l'état d'embonpoint ;
2° sur la tenue du corps, la posture et l'al-
lure, le regard et l'attention à l'entourage ;
3° sur la surface du corps (peau, poils, cha-
leur extérieure, altérations spéciales) ;
4° sur les organes digestifs (lèvres, mufle,
préhension des aliments, rumination, abdomen
— réplétion, mouvements de la panse — nature
des excréments) ;
5° sur la vulve, le vagin et le pis ;
6° sur les organes respiratoires (narines, res-
piration).
Si les bovidés, à l'exception des veaux,
les chevaux et autres solipèdes présentent des
troubles généraux, la température intérieure
doit être prise à l'aide d'un thermomètre médi-
cal vérifié.
Dans les différentes espèces d'animaux de
boucherie, les régions qui peuvent présenter des
états pathologiques spéciaux à l'espèce, et im-
portants sous le rapport de l'hygiène et de la
police sanitaire, seront examinées avec un soin
particulier.
Bei der Schlachtviehbeschau sind die
Thiergattung und das Geschlecht, bei kranken und
krankheitsverdächtigen Thieren auch das Alter, die
Farbe und sonstige Kennzeichen festzustellen. Es ist
zu prüfen, ob die Thiere einen gesunden Eindruck
machen; liegende Thiere sind aufzutreiben, lahme
vorzuführen. Das Augenmerk ist besonders zu
richten auf
1. den Ernährungszustand;
2. die Körperhaltung, den Stand und Gang, den
Blick und die Aufmerksamkeit auf die Umgebung;
3. die Körperoberfläche (Haut, Haar, äußere
Körperwärme, besondere Veränderungen);
4. die Verdauungsorgane (Lippen, Nasenspiegel,
Nahrungsaufnahme, Wiederkäuen, Hinterleib —
Füllung,
Pansenbewegungen — Beschaffenheit
des Koches);
5. die Scham, die Scheide und das Euter;
6. die Athmungsorgane (Nasenöffnungen, Ath-
mung).
Zeigen sich bei Rindvieh, ausgenommen Käl-
ber, oder bei Pferden und anderen Einhufern,
Störungen des Allgemeinbefindens, so ist die
innere Körperwärme mit einem amtlich geprüften
ärztlichen Thermometer zu messen.
Bei den einzelnen Schlachtthiergattungen sind
mit besonderer Sorgfalt diejenigen Körpertheile
zu untersuchen, an welchen diesen Thiergattungen
eigenthümliche, in gesundheits- und seuchenpoli-
zeilicher Hinsicht
wichtige
Erkrankungen vor-
kommen.
Le récipiendaire exécutera pour la
partie pratique de l'examen, dans un délai nor-
mal, les travaux suivants
1° levée du signalement d'un animal ; exa-
men et jugement d'un animal vivant par rap-
port à la qualité de la viande, conformément à
l'arrêté ministériel pris en exécution du règle-
ment organique ;
2° examen complet et jugement d'un bo-
vidé, d'un porc ou d'un autre petit animal de
boucherie (veau, mouton ou chèvre) abattus,
conformément aux dispositions afférentes ;
3° détermination de l'espèce d'animal sur la
présentation d'un organe ;
4° détermination et explication par rapport
à l'inspection des viandes de quelques organes
altérés provenant d'animaux de boucherie.
Im praktischen Theile der Prüfung
hat der Prüfling innerhalb einer angemessenen
Zeit folgende Arbeiten auszuführen
1. Aufnahme der Erkennungsmerkmale, sowie
Untersuchung und Beurtheilung eines lebenden
Schlachtthiers mit Rücksicht auf die Genußtaug-
lichkeit des Fleisches gemäß den Ausführungs-
bestimmungen zu dem Reglement;
2. vollständige Untersuchung und Beurtheilung
eines geschlachteten Rindes, eines Schweines und
eines anderen Stückes Kleinvieh (Kalb, Schaf
oder Ziege) nach Vorschrift der einschlägigen Be-
stimmungen ;
3. Bestimmung der Thierart, von welcher ein
vorgelegtes Organ herstammt;
4. Bestimmung und Erläuterung mehrerer ver-
änderter Körpertheile von Schlachtthieren mit
Rücksicht auf die Fleischbeschau.
Dans les différentes espèces il faut
notamment porter l'attention
chez les bovidés, sur le charbon, le charbon
symptomatique, la Rinderseuche, la fièvre aph-
teuse, et sur les troubles généraux accompagnés
de fièvre se présentant à la suite d'affections du
pis, des voies génitales, de l'intestin, des arti-
culations et des onglons ;
chez les veaux, sur la diphtérie, la diarrhée,
les maladies de l'ombilic accompagnées de tu-
méfactions, des articulations et de troubles gé-
néraux avec fièvre ;
chez le cheval, sur la morve, la gale et les
Anweisung für die Untersuchung.
Bei den einzelnen Thiergattungen ist
namentlich zu achten, und zwar
bei Rindern, auf Milzbrand, Rauschbrand, Rin-
derseuche, Maul- und Klauenseuche, sowie auf
fieberhafte Allgemeinerkrankungen; die sich an Er-
krankungen des Euters und der Geburtswege, des
Darmes, der Gelenke und der Klauen anschließen;
bei Kälbern, auf Diphtherie, Ruhr und Nabel-
erkrankungen mit anschließenden Gelenkanschwell-
ungen oder fieberhaften Allgemeinleiden;
bei Pferden, auf Rotz, Räude und fieberhafte
troubles généraux accompagnés de fièvre, se
présentant à la suite d'affections locales, sur-
tout des articulations, des gaines tendineuses
et du pied ;
chez le porc, sur la fièvre aphteuse, le rouget,
la pneumonie contagieuse et la peste des porcs ;
chez le mouton et la chèvre, sur la gale, le
charbon, le tournis et l'hydroémie ;
chez le chien, sur la rage.
Règles à, suivre après l'examen.
Le résultat de l'examen sera établi à
la suite d'une délibération des membres de la
commission d'examen.
La commission prononce l'admission, l'ajour-
nement ou le rejet.
La commission délivrera au candidat admis
un certificat d'aptitudes.
Les candidats ajournés ne pourront se pré-
senter de nouveau devant la commission que
deux mois au plus tôt après la décision.
Les candidats rejetés ne pourront se pré-
senter que six mois au plus tôt après la déci-
sion, et après qu'ils auront de nouveau suivi le
cours prévu à l'art. 2 n° 3.
La commission d'examen informera le Gou-
6. wesentliche Bestimmungen über die Schlacht-
vieh- und Fleischbeschau im Inlande;
7. wichtigste Bestimmungen über die Bekäm-
pfung der Viehseuchen, namentlich in Bezug auf
die Anzeigepflicht, Maßnahmen vor dem behördlichen
Einschreiten und Schlachtverbote;
8. Führung der Dienstbücher und Erstattung
kurzer schriftlicher Berichte.
Das Schlußergebnis der Prüfung wird
in gemeinsamer Berathung der Mitglieder der
Prüfungskommission festgestellt.
Die Prüfungskommission erklärt die Zulassung,
die Aussetzung und die Zurückweisung.
Wer die Prüfung besteht, erhält einen von der
Prüfungskommission
auszufertigenden Befähig-
ungsausweis.
Die ausgesetzten Prüflinge können sich frühestens
zwei Monate nach der Entscheidung der Kom-
mission wieder vorstellen.
Die zurückgewiesenen Prüflinge können sich
frühestens sechs Monate nach der Entscheidung
der Kommission wieder vorstellen, und nachdem
sie von neuem die in Art. 2 Nr. 3 Vorgesehene
Ausbildung genossen haben.
vernement des décisions qu'elle aura rendues.
Ces décisions sont sans recours.
L'abatage sera interdit si l'animal est
atteint ou suspect d'être atteint de charbon,
de charbon symptomatique, de Rinderseuche,
de rage, de morve, de peste bovine.
Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn
bei dem Thiere Milzbrand, Nauschbrand, Rinder-
seuche, Tollwuth, Rotz, Rinderpest oder der Ver-
dacht einer dieser Seuchen festgestellt ist.
Les inspecteurs non-vétérinaires qui
voudront continuer à exercer administrative-
ment l'inspection des viandes devront se sou-
mettre de trois ans en trois ans à un réexamen
devant le vétérinaire du Gouvernement qui leur
sera désigné par le Directeur général du ser-
vice afférent. A cet examen il sera constaté, par
application conforme des art. 6 et 7 du présent
arrêté, si le candidat présente, au point de vue
théorique et pratique, l'aptitude et les connais-
sances requises pour l'exercice convenable de
l'examen du bétail et de l'inspection des viandes.
La manière dont le candidat a subi le réexamen
sera notée sur son certificat d'aptitude, par le
vétérinaire examinateur.
Le certificat d'aptitude perd toute valeur
1° si l'inspecteur n'a pas subi avec succès le
réexamen, alors même s'il s'est présenté avant
l'échéance triennale ;
2° si l'inspecteur ne s'est pas présenté à
l'examen avant l'échéance triennale ;
3° si le détenteur d'un certificat d'aptitude
n'a pas pratiqué en cette qualite l'inspection
des viandes pendant au moins deux ans, ni
exercé pendant le même délai une profession
le mettant constamment en relation directe
avec les situations relevantes pour l'exercice
de cette inspection.
Le certificat d'aptitude qui a perdu sa valeur
pourra la recouvrer
dans le cas visé sub 1°, si l'inspecteur, endéans
les six mois, subit avec succès un nouveau ré-
examen ;
dans le cas visé sub 2°, si l'inspecteur subit
avec succès le réexamen, à la condition de se
présenter endéans les cinq ans qui suivront le
premier examen; s'il se présente plus tard il
devra, devant la commission d'examen, se sou-
mettre à un examen complet, conformément aux
prescriptions des art. 5 à 7 du présent arrêté ;
Sämmtliche Entscheidungen der Prüfungskom-
mission werden der Regierung mitgetheilt. Die-
selben können nicht angefochten werden.
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern
sie weiter amtlich thätig zu sein wünschen, alle
drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit
beauftragten beamteten Thierarzte zu unterziehen.
Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen der Art. 6 und 7 festzustellen, ob
der Prüfling in theoretischer und praktischer Hin-
sicht die behufs zuverlässiger
Ausübung der
Schlachtvieh- und Fleischbeschau erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der
Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungs-
ausweise von dem prüfenden Thierarzte zu ver-
merken
Der Befähigungsausweis erlischt
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung
nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, wenn
er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf
von drei Jahren unterzogen hat;
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor
Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung ge-
meldet hat;
3. wenn der Inhaber des Befähigungsaus-
weises zwei Jahre hindurch weder als Fleischbe-
schauer amtlich thätig gewesen ist, noch während
dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat, welcher
ihn dauernd mit den für die Ausübung der
Fleischbeschau in Betracht kommenden Verhält-
nissen in nahe Beziehungen brachte.
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen
werden
im Falle unter 1 durch Bestehen der wieder-
holten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten;
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nach-
prüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf von
fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung
meldet; erfolgt die Meldung später, so kann der
Befähigungsausweis nur durch Ablegung der
Prüfung vor der Prüfungscommission im vollen
Umfange der Art. 5 bis 7 wieder erworben
werden;
dans le cas visé sub 3°, par un examen réitéré
et complet devant la commission, selon les dis-
positions des art. 5 à 7 du présent arrêté.
Dans tous les autres cas, l'inspec-
teur, s'il est vétérinaire, autorisera l'abatage
(v. art. 11, al. 4 et art. 15).
In allen anderen Fällen hat der
Beschauer, falls er approbirter Thierarzt ist, die
Schlachtung zu gestatten (vergl. jedoch Art. 11
Abs. 4, Art. 15).
Les inspecteurs non-vétérinaires
nommés en vertu de l'art. 2 al. 2 de l'arrêté
g.-d. du 20 décembre 1892, devront se sou-
mettre aux prescriptions de l'article précédent.
Le premier réexamen aura cependant lieu dans
le délai d'une année.
Nicht thierärztliche Beschauer, welche
kraft Art. 2, Abs. 2 des Großh. Beschlusses vom
20. Dezember 1892 ernannt worden sind, haben
sich den Vorschriften des vorstehenden Artikels
ebenfalls zu unterwerfen. Deren erste Nachprüfung
muß aber binnen Jahresfrist erfolgen.
Art. 1 1 . Fleischer, Abdecker, Fleisch- und Vieh-
händler, Agenten von Viehversicherungsunter-
nehmen, ferner Personen die wegen ungesetzlicher
Ausübung der Thierheilkunde verurtheilt worden
sind, sowie Fremde, dürfen als Fleischbeschauer
nicht angestellt werden.
L'inspecteur qui n'est pas vété-
rinaire, ne pourra donner l'autorisation pour
l'abatage que si l'animal ne présente aucun
symptôme de maladie ou s'il ne présente que
des symptômes de maladies insignifiantes ne
troublant pas sensiblement l'état général. Il
donnera encore l'autorisation s'il s'agit de frac-
tures ou autres lésions graves, de renverse-
ment de la matrice survenu immédiatement
après la parturition, d'obstacles à la parturi-
tion, de météorisme par suite de l'ingestion
de fourrages verts. de suffocation imminente,
mais dans tous ces cas seulement si douze
heures tout au plus se sont écoulées depuis
l'accident et sous la condition expresse que
l'abatage aura lieu sur-le-champ.
Dans tous les autres cas il interdira provisoi-
rement l'abatage (v. al. 3) et renverra le pro-
priétaire à l'inspecteur vétérinaire. Il communi-
quera à ce dernier le résultat de l'examen de
l'animal sur pied. Le renvoi à l'inspecteur vété-
rinaire devra notamment se faire si lors de
l'examen de l'animal sur pied il a été constaté
1° des maladies accompagnées de troubles
généraux et provenant des suites de la partu-
rition ;
Allgemeinerkrankungen in Folge örtlicher Erkrank-
ungen, insbesondere der Gelenke, Sehnenscheiden
und Hufe;
bei Schweinen, auf Maul- und Klauenseuche,
Rothlauf, Schweineseuche und Schweinepest;
bei Schafen und Ziegen, auf Räude, Milz-
brand, Drehkrankheit, Wassersucht;
bei H u n d e n , auf Tollwuth.
Verfahren nach der Untersuchung.
Ist der Beschauer nicht approbirter
Thierarzt, so hat er die Erlaubnis zur Schlach-
tung nnr dann zu ertheilen, wenn das Schlacht-
thier Erscheinungen einer Krankheit überhaupt
nicht oder lediglich von solchen Krankheiten auf-
weist, welche nur unerheblich sind und das Allge-
meinbefinden nicht wesentlich stören; ferner bei
Knochenbrüchen und sonstigen schweren Verletz-
ungen, bei Vorfall der Gebärmutter, sofern derselbe
im unmittelbaren Anschluß an die Geburt einge-
treten ist, Geburtshindernissen, Aufblähen nach Auf-
nahme von Grünfutter oder bei drohender Erstick-
ung, in diesen Fällen jedoch nur dann, wenn nach
dem Eintreten des Schadens höchstens zwölf Stun-
den verstrichen sind, und nur unter der Bedingung,
daß die Schlachtung sofort vorgenommen wird.
In allen anderen Fällen hat er die Schlacht-
ung vorläufig zu verbieten (vergl. jedoch Abs. 3)
und den Besitzer an den thierärztlichen Beschauer
zu verweisen.
Letzterem hat er das Ergebnis
der Schlachtviehbeschau mitzutheilen.
Die Ver-
weisung an den tierärztlichen Beschauer hat ins-
besondere dann zu geschehen, wenn bei der Schlacht-
viehbeschau festgestellt werden
1. Krankheiten in Folge der Geburt mit Stör-
ungen des Allgemeinbefindens;
2° des diarrhées morbides, surtout hémorr-
hagiques ou accompagnées de fièvre ;
3° des mammites accompagnées de troubles
généraux ;
4° des affections ombilicales des jeunes ani-
maux, s'il y a en même temps des tuméfactions
des articulations ou des troubles généraux fé-
briles ;
5° des troubles généraux consécutifs à des
plaies ou des ulcères.
Si dans les cas mentionnés à l'al. 2 il y a
danger que l'état de l'animal ne s'aggrave con-
sidérablement jusqu'à l'arrivée de l'inspecteur
vétérinaire, l'inspecteur non-vétérinaire pourra
ordonner l'abatage immédiat tout en veillant à
ce que les résultats de l'examen de l'animal sur
pied soient contrôlés lors de l'inspection des
viandes.
L'inspecteur vétérinaire consulté en vertu
de l'al. 2, après avoir noté le résultat de l'exa-
men de l'animal malade, pourra donner l'auto-
risation d'abattre, en tant que l'art. 9 n'est pas
applicable, mais seulement à la condition que
l'abatage ait lieu aussitôt après l'examen de
l'animal.
Ne pourront être inspecteurs des
viandes , les bouchers, équarrisseurs, mar-
chands de viande ou de bestiaux, agents d'as-
surance sur le bétail, ainsi que les personnes
condamnées pour exercice illégal de l'art vété-
rinaire et les étrangers.
Si, dans les cas prévus par l'art. 11
al. 2, le propriétaire renonce à utiliser la viande
de l'animal pour l'alimentation humaine, il sera
sursis à tout examen ou inspection ultérieurs.
Verzichtet der Besitzer in den Fällen
des Art. 11 Abs. 2 auf die Verwendung des
Schlachtthiers als Nahrungsmittel für Menschen,
so hat die weitere Beschau zu unterbleiben.
Le présent arrêté sera publié par
la voie du Mémorial.
Luxembourg, le 27 août 1903.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der
Prüfung vor der Prüfungscommission im vollen
Umfange der Art. 5 bis 7.
Gegenwärtiger Beschluß soll durch
das „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 27. August 1903.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Muster eines Befähigungsausweises für einen nicht thierärztlichen Fleischbeschauer.
Befähigungsausweis.
Herrn
geboren am
in
Kanton
, wohnhaft zu
,
wird hiermit bescheinigt, daß er von der unterzeichneten Prüfungskommission am
in der
theoretischen und praktischen Fleischbeschau auf Grund der Prüfungsvorschriften vom
geprüft
worden ist und diese Prüfung bestanden hat.
Ort und Datum.
Die Prüfungskommission für Fleischbeschau er.
Dienststempel.
Art. 9
der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer lautet
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich thätig zu sein wünschen, alle drei Jahre einer
Nachprüfung vor einem hiermit von dem zuständigen Generaldirektor beauftragten beamteten Thierarzte zu
unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Art. 6 und 7 festzustellen, ob
der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Schlachtvieh-
und Fleischbeschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt. Der Ausfall der Nachprüfung ist
auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Thierarzte zu vermerken.
Der Befähigungsausweis erlischt
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, wenn er sich etwa
der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat;
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung gemeldet hat
3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleischbeschauer amtlich
63d
Annexe A.
Modèle d'un certificat d'aptitude pour un inspecteur des viandes non-vétérinaire
thätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat, welcher ihn dauernd mit den für die
Ausübung der Fleischbeschau in Betracht kommenden Verhältnissen in nahe Beziehungen brachte.
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf von fünf Jahren
seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung später, so kann der Befähigungsausweis
nur durch Ablegung der Prüfung vor der Prüfungskommission im vollen Umfange der Art. 5 bis 7 wieder
erworben werden,
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungskommission im vollen Umfange
der Art. 5 bis 7.
Herr
hat am
vor mir die Nachprüfung gemäß Art. 9 der Prüfungsvorschriften
für die Fleischbeschauer bestanden.
Ort und Datum.
Unterschrift
Dienststempel.
mit Amtsbezeichnung.
Annexe B.
Instructions à l'usage d'inspecteurs des viandes non-vétérinaires
Elster Abschnitt. —Gesundheitszeichen der Schlachtthiere
im lebenden und geschlachteten Zustande.
I. Gesundheitezeichen der Schlachtthiere im lebenden
Zustande.
Um festzustellen, ob ein Schlachtthier Erscheinungen
einer Krankheit nicht oder nur Erscheinungen von solchen
Krankheiten zeigt, welche unerheblich sind und das All-
gemeinbefinden nicht wesentlich stören, sind bei der Unter-
suchung der Reihe nach folgende Kennzeichen der Gesund-
heit zu beachten. (Art. 7.)*)
1.
Ernährungszustand.
Gesunde Thiere, welche zum Schlachten bestimmt wer-
den, sind gewöhnlich gut genährt. Bei ungenügender
Ernährung, übermäßiger Anstrengung, starker Milch-
nutzung, sowie während der Entwicklung und im höheren
Lebensalter sind auch gesunde Thiere mager. Dieser
natürliche Vorgang wird hauptsächlich durch den Schwund
des Fettgewebes herbeigeführt.
2.
Körperhaltung,
Stand,
G a n g , Blick,
Auf-
merksamkeit auf die Umgebung.
Gesunde Thiere haben einen freien Blick, sind lebhaft
nnd aufmerksam auf ihre Umgebung.
Gesunde Rinder tragen den Kopf hoch, halten den
Rücken gerade, belasten ihre vier Füße gleichmäßig,
treten auf Antrieb leicht zur Seite und find, wenn sie
liegen und nicht zu stark ermüdet sind, leicht zum Auf.
stehen zu bringen. Nach dem Aufstehen pflegen gesunde
Thiere den Rücken zu krümmen. Alte, abgetriebene oder
hochgemästete Stücke sind weniger lebhaft als junge,
ausgeruhte, nicht gemästete Thiere.
Gesunde Schafe tragen den Kopf hoch, richten die
Ohren auf und widersetzen sich dem Versuche, sie zu
greifen.
Gesunde Ziegen sind gewöhnlich lebhafter als Schafe,
wenden sich herantretenden Personen zu, sind aber stets
bereit, zu entweichen.
Gesunde Schweine bewegen sich im Freien grunzend
und schnüffelnd meist mit gesenktem Kopfe und ge-
ringeltem Schwanze.
3.
Körperoberfläche.
Gesunde Thiere besitzen im Allgemeinen eine leicht
verschiebbare lose Haut, welche sich in Falten heben läßt,
die rasch wieder verschwinden. Nur bei gemästeten
Schweinen liegt die Haut dem Rippenkörper fest an.
Das Haar ist mehr oder weniger anliegend, glatt und
glänzend; das Wollfließ der Schafe ist geschlossen. Die
Körperwärme ist regelmäßig über die Körperoberfläche
vertheilt, derart, daß nur die Spitzen der Ohren, die
Unterfüße und die Hörnerspitzen kühler sind. Nasenspiegel
und Rüsselscheibe fühlen sich stets kalt nnd feucht an.
Verdauungsorgane.
Gesunde Thiere haben gute Freßlust und nehmen rasch
ihre naturgemäße Nahrung auf. Sind sie nicht voll ge-
sättigt, so ergreifen sie begierig hingehaltenes Futter.
Bei Rindern, Schafen und Ziegen tritt bald nach der
Fütterung das Wiederkäuen auf, auch rülpsen die Thiere
von Zeit zu Zeit. Im Zustande der Sättigung sind die
Hungergruben, besonders die linke, nahezu gefüllt, beim
hungernden Thiere sind sie eingefallen. Der Koth(…)er
*) Die in Klammern beigefügten Artikel beziehen, sich auf die
Ausführungsbestimmungen über die Untersuchung und gesundheits-
polizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlach-
tungen im Inlande.
Belehrung für nicht thierärztliche Beschauer.
wachsener Rinder hat je nach der Fütterung eine ver-
schiedene Beschaffenheit. Bei trockenem Futter ist er dick-
breiig und wird von den Rindern in Fladen von bräun-
lich-grünlicher Farbe abgesetzt. Bei saftigem Futter ist
der Mist dünnbreiig bis flüssig. Bei Kälbern ist der
Koth mehr gelblich und dickbreiig. Schweinekoth ist wal-
zenförmig oder breiartig, lehm- bis graugelb. Der Koth
der Schafe und Ziegen ist schwärzlich und klein geballt.
5.
Scham,
Scheide,
Euter.
Bei gesunden Thieren liegen die Schamlippen eng an
einander. Die Schleimhaut der Scham ist blaßroth. Hat
ein Thier vor Kurzem geboren oder ist es nahe am Ge-
bären, so sind die Schamlippen geschwollen und die
Schleimhaut der Scham ist stärker geröthet. Vor und
nach dem Gebären besteht ein Ausfluß von meist schlei-
miger Beschaffenheit; nach dem Gebären kann derselbe
eine Zeit lang auch gelblich, dickflüssig und schwach blut-
striemig sein. Das Euter fühlt sich bei milchenden Thieren
aleichmäßig weichkörnig, bei nicht milchenden weich und
schlaff an.
6.
Athmungsorgane.
Bei gesunden Thieren erfolgt das Athmen ruhig und
ohne Anstrengung, so daß man es kaum wahrnimmt.
Die Zahl der Athemzüge betragt bei Rindern etwa 10
bis 30, bei Schafen und Ziegen 12 bis 22, bei Schwei-
nen 10 bis 20 in der Minute. In Folge von Aufregung,
Transporten, bei großer Hitze und nach angestrengter
Bewegung kann sich die Zahl der Athemzüge erheblich
steigern. Das Athmen ist hierbei aber nicht angestrengt.
Die Nasenlöcher sind nicht sehr weit geöffnet und die
Nasenflügel bewegen sich nur wenig. Husten besteht in
der Regel nicht, und wenn er durch Zufall erregt wird,
ist er kräftig und laut.
7. Die innere Körperwärme
wird mit einem amtlich geprüften Thermometer, am
besten einem sogenannten Maximalthermometer, festge-
stellt. Sie beträgt bei gesunden
Rindern
37,5 bis 39,5° C.,
Kälbern, Schafen und Ziegen .
39,0 - 40,5° C.,
Schweinen
38,5 - 40,0° C.
Wenn die Körperwärme über oder unter den vorge-
nannten Temperaturen liegt, so ist anzunehmen, daß die
Thiere erheblich krank sind.
II.
Gesundheitszeichen der Schlachtthiere in geschlach-
tetem Zustande.
Die für die Untersuchung wichtigsten Körpertheile
(Art. 22, 23) zeigen bei den gesunden Thieren folgendes
Verhalten
1. Blut.
Das aus der Schlachtwunde fließende Blut sieht roth
aus, es ist leichtflüssig und gerinnt zu einem Blutkuchen,
welcher bald die Gestalt des Gefäßes, in dem das Blut
aufgefangen wurde, annimmt. Die Gerinnung kann
durch Umrühren des frisch aufgefangenen Blutes ver-
hindert werden.
2. L u n g e n .
Die kurz nach dem Tode aus der Brusthöhle genom-
menen Lungen fallen in der Regel zusammen. Ihre
Oberfläche ist glatt und glänzend. Die Farbe ist gelblich-
rosaroth, später dunkelroth. Von der Schnittfläche der
Lungen und aus den Luftröhrenästen läßt sich meist
weißer oder röthlicher Schaum ausdrücken. Die gesunde
Lunge fühlt sich weich elastisch an. Ein in Wasser ge-
worfenes Stück gesunder Lunge schwimmt.
3.
Herzbeutel
u n d Herz.
Im
Herzbeutel gesunder Thiere ist eine geringe Menge
klarer, farb- und geruchloser Flüssigkeit vorhanden. Die
Außen- und Innenflächen des Herzbeutels und des
Herzens sind glatt und glänzend. Die Farbe des Herz-
fleisches ist rothbraun, die Konsistenz derb, besonders an
der linken Herzkammer. Die Herzfurchen sind mit weißem
oder gelblich-weißem Fettgewebe angefüllt.
4. Leber.
Die Leber gesunder Thiere zeigt eine glatte und glän-
zende Oberfläche; die Farbe ist rothbraun (lebenswarm
hellbraun, später dunkelbraun, bei fetten, häufig auch
bei hochträchtigen Thieren sieht das Organ gelbbraun
und trübe aus). Die Konsistenz ist festweich. Bei der
Leber des Schweines ist die Läppchenzeichnung deutlich
erkennbar.
5.
Magen
und
D a r m .
Bei gesunden Thieren sind Magen und Darm äußer-
lich glatt und glänzend, ihre Wände sehen weißlich-grau
bis bläulich grau aus. Die Schleimhaut des Darmes
ist grau bis graugelb, sammetähnlich, schlüpfrig.
6.
Milz.
Die Farbe dieses Organs verhält sich im frischen
Zustande bei den verschiedenen gesunden Schlachtthieren
wie folgt: Bulle und Mastochs rothbraun, Kuh grau-
bläulich, Kalb rothbraun bläulichviolett, Schaf und Ziege
rothbraun, später dunkelroth, Schwein unmittelbar nach
der Schlachtung roth, später dunkelroth. Auch die Kon-
sistenz zeigt Verschiedenheiten. Beim Bullen und Mast-
ochsen ist das Organ ziemlich fest, bei der Kuh schlaff.
Die Milz der Kälber und Schweine zeigt eine schlaffe
Konsistenz, die Schaf- und Ziegenmilz fühlt sich weich
bis elastisch an. Die Milz des Bullen und Mastochsen
hat gewölbte, die der Kuh platte Flächen.
7.
Nieren.
Die Nieren gesunder Thiere sehen rothbraun aus,
die Konsistenz ist fest, die Oberfläche und Schnittfläche
glatt und glänzend. Ihre Oberfläche und noch deutlicher
die Schnittsfläche der Rindenschicht läßt zahlreiche feinste
rothe Pünktchen erkennen. Bei hochgemäst ten Schweinen,
seltener bei Rindern und Schafen, kann die Farbe der
Nieren gelbbraun und trübe fein.
8.
Gebärmutter.
Von außen sieht die Gebärmutter gesunder Thiere
grauweiß oder grauröthlich aus. Die Schleimhaut ist
gelblich bis röthlichgrau und beim Rinde, beim Schafe
und bei der Ziege mit faltenartigen Erhebungen versehen,
aus denen sich bei der Trächtigkeit die sogenannten
Gebärmutterknöpfe oder Cotyledonen entwickeln. Beim
Schafe und bei der Ziege zeigt die Gebärmutter flache
Knöpfe mit schüsselartigen Vertiefungen.
9.Das Muskelfleisch einschließlich des zuge-
hörigen Fett- und Bindegewebes, der Knochen
und Gelenke sowie des Brust- und Bauchfells.
Bei gesunden Thieren sind das Brust und Bauchfell
glatt glänzend, hellgrau und durchsichtig. Das Muskel-
fleisch, das Fett- und das Bindegewebe sind bei ge-
schlachteten Thieren nahezu blutleer. Das Fettgewebe
ist bei Rindern weiß bis blaßröthlich, fest und an der
Oberfläche meist etwas wellig bis traubig. Der Talg
von Weidethieren und älteren Kühen kann gelb aus-
sehen. Die Knochen haben eine dicke, feste, grauweiße
oder graugelbe Rindenschicht. Das Knochenmark ist fest,
rein weiß bis röthlichgelb. Das Fettgewebe von Schafen
und Ziegen ist weiß und fest, von Schweinen weiß, fein-
körnig und weich. Das Muskelfleisch sieht aus: beim
Jungrinde blaßroth, beim Bullen dunkelroth, beim Ochsen
hellroth, bei Kühen hell- bis dunkelroth, beim Milchkalbe
hell- bis dunkelgrauroth, beim Schafe lebhaft roth, beim
Schweine blaßroth und grauroth. Das Fleisch älterer
Thiere ist in der Regel dunkler.
Bei mageren Thieren ist zwar wenig Fettgewebe vor-
handen, doch ist dasselbe, im Gegensatze zu dem Fettge-
webe der in Folge einer Krankheit abgemagerten Thiere,
fest, nicht zähe, weder feucht, noch sulzig; die Muskeln
nicht abgemagerter Thiere fühlen sich voll, elastisch, nie-
mals schlaff oder welk an.
10.
Die
Lymphdrüsen.
Die Lymphdrüsen gesunder Thiere haben eine fest-
weiche Konsistenz und eine gelblichweiße bis graublaue
Farbe, über ihre Schnittfläche ergießt sich eine spärliche
Menge Flüssigkeit. Die im Fleische gelegenen Lymph-
drüsen find etwas fester als diejenigen der Eingeweide.
Bei geschlachteten gesunden Thieren findet man auf der
Schnittfläche die Außenzone mancher Lymphdrüsen roch
gefärbt. Die Lymphdrüsen an den Lungen und im
Gekröse find bei älteren Wiederkäuern vielfach schwärzlich
gefärbt.
Zweiter Abschnitt. — Die Kennzeichen der wichtigsten
Krankheiten bei lebenden und geschlachteten Thielen,
nebst Bemerkungen über die Schlachtvieh- und Fleisch-
beschau.
I. Infektionskrankheiten.
Eine größere Anzahl von Krankheiten des Menschen
und der Thiere wird durch kleinste, nur mit Hülfe starker
Vergrößerungsgläser erkennbare, zu den niedrigsten Lebe-
wesen, insbesondere den Bakterien zählende Gebilde
hervorgerufen. Diese dringen in den thierischen Körper
durch natürliche Oeffuungen, z. B. das Maul, die Nase
oder durch Verletzungen ein, leben und vermehren sich
in demselben und bilden die eigentlichen Träger des
Ansteckungsstoffs.
1.
Der
Milzbrand.
Der Verlauf und die Krankheitserscheinungen sind
verschieden. Schafe sterben gewöhnlich plötzlich, oh(…)ie daß
man vorher an ihren erhebliche Krankheitserscheinungen
bemerkt hat. Bei Rindern dauert die Krankheit gewöhn-
lich mehrere Stunden bis zwei Tage. Sie zeigen ohne
nachweisbare Ursache Unruhe, Aufregung
oder Ab-
stumpfung, Muskelzittern, hohes Fieber, Äthembeschwer-
den, gesträubtes Haar, mangelude Freßlust,
Störung
des Wiederkauens, leichtes Aufblähen; die Ausflüsse aus
den natürlichen Körperöffnungen können mit geringen
Mengen Blut vermischt sein. In manchen Fällen findet
man schnell wachsende Anschwellungen oder umschriebe(…)re
Knoten an der Körperoberfläche; die letzteren sind an-
fänglich heiß und schmerzhaft, später kalt und schmerzlos.
Das Blut ist dunkelroth
theerartig. Das Muskel-
fleisch kann dunkelroth gefärbt, weich und mit Blutungen
durchsetzt sein. Unter der Haut finden sich gelbe, sulzige
Massen, gelbe wässerige Flüssigkeit oder rothsulzige Ein-
lagerungen. Die Milz ist in den meisten Fällen gleich-
mäßig oder beulig stark geschwollen, schwarzroth, weich,
auf der Schnittfläche entleert sich theerartiges Blut.
Unter den serösen Häuten und in der nicht selten ent-
zündeten Darmschleimhaut machen sich häufig Blutpunkte
bemerkbar. Beim Schweine ist das gesummte Bindege-
webe am Halse wässerig-blutig durchtränkt.
In vielen
Fallen sind die erwähnten Kennzeichen der
Krankheit nur undeutlich vorhanden oder es fehlen
manche derselben. Als der Milzbrandkrankheit besonders
verdächtig haben zu gelten alle Rinder, deren Milz ge-
schwollen und erweicht ist, welche blutigen Durchfall
hatten und bei denen die Darmschleimhaut geschwollen,
mit Blutpunkten oder Blutstreifen besetzt ist und ein
chokoladenfarbener bis schwarzrother, blutiger Darmin-
halt gefunden wird.
Auf Milzbrand ist nämlich zu atten bei Rindern,
Schafen und Ziegen (Art. 8), Die Schlachtung ist zu
verbieten (Art. 9). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu.
erstatten (Art. 14, 32). Die Fleischbeschau bleibt dem
Thierarzte vorbehalten (Art. 31). Der Beschauer hat
Hände und Arme gründlich zu reinigen und zu desin-
fizieren (Art. 16); vgl. auch Anhang Nr. 2. Diese
Schutzmaßregel ist überhaupt allen beim Schlachten be-
hülflich gewesenen Personen dringend zu empfehlen.
Personen, welche Wunden an den Händen haben, sollten,
auch wenn die Verletzungen nur unbedeutend sind, ohne
Verzug die Hülfe des Arztes in Anspruch nehmen. Die
Gefahr der Uebertragung des Milzbrandes von Thier
auf Mensch beim Abhäuten und Zerlegen von Thieren
ist sehr groß; der Milzbrand ist auch beim Menschen
eine schwere, oft tödtliche Krankheit.
2. Der Rauschbrand.
Für diese Krankheit sind fast ausschließlich die Rinder
(zwischen 1 und 4 Jahren) empfänglich; in seltenen Fällen
wird sie Schafen und nur ganz ausnahmsweise bei
anderen Thierarten beobachtet. Die Krankheit endet fast
immer nach 1 ½ bis 3 Tagen tödtlich.
Bei der Lebendbeschau fallen die große Abstumpfung
der Thiere in Folge hohen Fiebers sowie flache, teigige,
beim Ueberstreichen knisternde („rauschende"), sich rasch
ausbreitende Anschwellung, besonders an den Oberschen-
keln, am halse, an den Schultern sowie an der Unter-
brust und in der Rücken- und Kreuzgegend auf.
Bei der Untersuchung des geschlachteten Thieres findet
man an der Stelle der Anschwellungen das Bindege-
webe der Unterhaut sowie zwischen und in den Muskeln
mit
Gasblasen und Blut durchsetzt und das angren-
zende Muskelfleisch schmutzigbraun bis schwarz verfärbt,
morsch und eigenthümlich widerlich ranzig riechend.
Auf die Schlachtvieh- und Fleischbeschau finden die
Bemerkungen zu Nr. 1 (Milzbrand) sinngemäße An-
wendung.
3. Rinderseuche.
Die Rinderseuche tritt in drei Formen auf (Hautform,
Lungenform und Darmform).
Bei der Hautform bestehen schweres Fieber und um-
fangreiche heiße, feste Anschwellungen am Kopfe, Halse
und Triele. Der Tod tritt regelmäßig nach 12 bis 36
Stunden ein. Am geschlachteten Thiere sind milzbrandähn-
liche Veränderungen vorhanden, nämlich blutigwässerige
Ergüsse im Unterhautbindegewebe, kleine Blutungen in
allen Organen, graubraune Verfärbung der Leber, der
Nieren und des Herzfleisches. Die Milz ist jedoch stets
unverändert.
Bei der Lungenform findet man die Erscheinungen
einer frischen Lungenbrustfellentzündung und kleine Blut-
ungen in den Organen. Die Krankheit dauert 5 bis
8 Tage.
Die Darmform tritt meist in Verbindung mit einer
der beiden andern Formen auf und ist durch blutige
Beschaffenheit des Kothes in Folge blutiger Entzündung
des Darmes gekennzeichnet.
Auf die Schlachtvieh- und Fleischbeschau finden die
Bemerkungen zu Nr. 1 (Milzbrand) sinngemäße An-
wendung.
4.
Die
Tollwuth.
Die Tollwuth ist eine ansteckende Krankheit, welche
durch den Biß wuthkranker Thiere, namentlich tollwuth-
kranker Hunde, auf andere Thiere sowie auf den Menschen
übertragen wird.
Verdächtige Krankh itserscheinungen beim lebenden
Hunde sind: Unruhe. Benagen und Fressen unverdau-
licher Gegenstände, Neigung zum Entweichen, lautloses,
nicht von Knurren oder Bellen begleitetes Schnappen
und Beißen nach vorgehaltenen Gegenständen, nach
Thieren und Menschen, Veränderung der Stimme (bel-
lend und heulend zugleich), schließlich allgemeine Ab
stumpfung, auffällige Abmagerung, Lähmung des Unter-
kiefers und des Hintertheils.
Wiederkäuer und Schweine zeigen sich sehr unruhig,
brüllen, blöken oder grunzen viel und mit veränderter
Stimme, Rinder drängen zur Kothentleerung, magern
schnell ad und werden im Hintertheile gelähmt. Bei allen
Thieren dauert die Krankheit etwa 3 bis 7 Tage.
An den ausgeschlachteten Thieren findet man keine
auffalligen Krankheitserscheinungen.
Auf die Schlachtvieh- und Fleischbeschau finden die
Bemerkungen zu Nr. 1 (Milzbrand) sinngemäße Anwen-
dung.
5.
Die
Maul-
u n d Klauenseuche.
Die Maul- und Klauenseuche ist eine bei Rindvieh,
Schafen, Ziegen und Schweinen vorkommende fieberhafte,
leicht übertragbare Krankheit, welche durch die Bildung
von Bläschen und nachfolgend von Geschwüren auf der
Maulschleimhaut und an den Klauen gekennzeichnet ist.
Bei Rindern äußert sich die Krankheit durch Abge-
schlagenheit und Fieber, Verringerung der Freßlust,
Unterbrechung des Wiederkäuens, Speichelfluß; öfters
hört man einen eigenthümlichen schmatzenden Ton beim
Oeffnen des Maules. Die Thiere liegen viel, stehen
schwer auf, bewegen sich mühsam vorwärts oder gehen
lahm
Bei der Untersuchung des Maules findet man
in d r ersten Zeit der Erkrankung am zahnlosen Rande
des Oberkiefers, an der Zungenspitze, an der Zunge,
auch auf der Schleimhaut der Unterlippe und des Mau-
les Blasen, welche mit einer wasserhellen gelblichen
Flüssigkeit gefüllt sind, bald platzen und rothe, aufge-
lockerte, von der Oberhaut entblößte Stellen zurücklassen.
Das Klauenleiden tritt meist gleichzeitig hervor. An
der Haut oberhalb der Klauen zeigt sich zuerst vermehrte
Wärme, bei heller haut auch Röthung, ferner große
Empfindlichkeit an der Krone und in der Klauenspalte.
Bald bilden sich auch hier Blasen, welche schnell platzen
und wunde, später mit Krusten sich bedeckende Stellen
hinterlassen.
Bei Schafen und Ziegen tritt die Krankheit seltener und
dann mehr an den Füßen als an der Maulschleimhaut
auf. Die Bläschen im Maule sind sehr klein und kom-
men meistens nur am zahnlosen Rande des Oberkiefers
zum Ausbruche. Die Klauen zeigen zuerst leichte Schwel-
lung und Röthung an der Krone und in der Klauen-
spalte, worauf kleine Bläschen erscheinen, welche sehr
bald platzen und wunde Stellen bilden, die sich später
mit Schorfen bedecken,
Schweine erkranken vorzugsweise an den Klauen, sel-
tener am Maule. In diesem Falle erscheinen die Bläs-
chen meistens am Rüssel, weniger im Maule selbst. Außer
den Klauen können auch die Afterklauen ergriffen wer-
den ; die Erkrankung an den Klauen kann zur Lockerung
der Hornkapsel und zum Ausschuhen führen.
Die Maul- und Klauenseuche verlauft in der Regel
ohne erhebliche Störungen des Allgemeinbefindens (leichte
Formen). In manchen Fällen ist aber das Allgemeinbe-
finden der kranken Thiere sehr erheblich gestört und es
sind insbesondere starte Abgeschlagenheit, Abmagerung
und hohes Fieber vorhanden (schwere Formen). Aus-
nahmsweise entwickeln sich im Gefolge der Krankheit
schleichend verlaufende Eiterungen an den Klauen, in
den Klauengelenken und im Euter, welche zu einer eitrigen
Blutvergiftung führen können (vergl. Nr. 17).
Auf Maul- und Klauenseuche ist namentlich zu achten
bei Rindern und Schweinen (Art. 8). Liegen schwere
Formen der Seuche vor, so darf der nicht als Thierarzt
approbirte Beschauer die Schlachtvieh- und Fleischbeschau
nicht vornehmen (Art. 11, 31). Falls die Feststellung
der Seuche durch den beamteten Thierarzt zu erfolgen
hat, darf die Schlachtung nur unter der Bedingung
gestattet werden, daß der Kopf mit der Zunge, sowie
die Fußenden zur Verfügung des beamteten Thierarztes
unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume
aufbewahrt werden (Art. 15). Der Polizeibehörde ist
Anzeige zu erstatten (Art. 14). In allen Fällen sind die
erkrankten Stellen, sowie werthlose Theile (Klauen) un-
schädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge sind freizugeben,
wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser
gebrüht würden (Art. 35 Nr. 7). Der Beschauer hat
Hände und Arme sowie Kleidung und Schuhwerk gründ-
lich zu reinigen; Kleidung und Schuhwerk sind vor dem
Betreten anderer Ställe zu wechseln (Art. 16.); vergl.
auch Anhang Nr. 2.
6. Die Lungenseuche.
Die Lungenseuche kommt nur beim Rindvieh
vor;
die Thiere zeigen im lebenden Zustande folgende Krank-
heitserscheinungen; im Anfange tritt Fieber und ein
kurzer, schmerzhafter Husten, sowie etwas beschleunigtes
erschwertes Athmen auf; später besteht ein fieberhaftes
Allgemeinleiden, große Athemnoth und schmerzhafter,
dumpfer Husten.
Beim geschlachteten Thiere sieht man zunächst, jedoch
nicht immer, eine gelbliche, trübe, stockige Flüssigkeit aus
der geöffneten Brusthöhle abfließen, ferner faserig-schwar-
tige Auflagerungen auf dem Brustfelle sowie Verkleb-
ungen desselben mit der kranken Lunge. Es ist gewöhn-
lich nur der eine oder der andere Lungenflügel erkrankt
und in diesem Falle nicht lufthaltig, sondern fest und
schwer. Die kranke Lunge fällt an der Luft nicht zusam
men und sinkt im Wasser unter. Bisweilen beschränkt
sich die Erkrankung auf kleine, nicht bis an die Ober-
fläche der Lungen reichende Entzündungsherde.
Durchschneidet man ein krankes Lungenstück, so er-
scheint die Schnittfläche bunt gefärbt (marmorirt). Das
zwischen den einzelnen Lungenläppchen gelegene Binde-
gewebe ist stark verbreitert und in gelblich- oder grau-
weiße, das Lungengewebe netzartig durchziehende, bis
zu 8 mm breite Streifen umgewandelt. Die zwischen
diesen Streifen liegenden Lungentheile zeigen stets ver-
schiedene, theils hochrothe bis schwarzrothe, theils gelb-
liche, theils graue Färbung. Einzelne kleinere und
größere Herde können auch trübe, glanzlos, abgestorben
und von einer mehr oder weniger derben bindegewebigen
Kapsel umgeben sein. Auch kann der ganze Herd im
Zusammenhang abgestorben, verkäst und abgekapselt sein.
Falls die Seuche nicht bereits durch den beamteten
Thierarzt festgestellt ist. darf die Erlaubniß zur Schlacht-
ung nur unter der Bedingung ertheilt werden, daß die
Lunge zur Verfügung des beamteten Thierarztes unter
sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbe-
wahrt wird (Art. 15). Der nicht als Thierarzt approbirte
Beschauer darf ferner die Schlachtung nur gestatten,
wenn das Allgemeinbefinden der Thiere nicht wesentlich
gestört ist (Art. 11)
Der Polizeibehörde ist Anzeige zu
erstatten (Art. 14). Der Beschauer hat Hände und Arme
gründlich zu reinigen (Art. 16): vergl. auch Anhang
Nr. 2. Die Beurtheilung des Fleisches bleibt in allen
Fällen dem Thierarzte vorbehalten (Art. 31).
7. Der Bläschenausschlag des Rindviehs.
Der Bläschenausschlag ist ein ansteckender Ausschlag
an der Schleimhaut der Geschlechtstheile.
In leichteren Fällen ist das Allgemeinbefinden wenig
gestört. Bei weiblichen Thieren findet man an der
Innenfläche der Schamlippen, bei männlichen an der
Ruthe, linsengroße, mit klarer, gelblicher Flüssigkeit ge-
füllte Bläschen, welche sich nach dem Platzen in flache,
rundliche, oberflächliche Geschwüre umwandeln, die bald
verschorfen und vernarben. In schweren Fällen sind die
Thiere fieberhaft erkrankt, die Geschwüre gehen mehr in
die Tiefe, aus der Scheide stießen schleimig-citrige
Massen: bei männlichen Thieren sind in diesen Fällen
Ruthe und Schlauch schmerzhaft geschwollen.
Falls die Seuche nicht bereits durch den beamteten
Thierarzt festgestellt ist, darf die Erlaubniß zur Schlacht-
ung nur unter der Bedingung ertheilt werden, daß die
Scheide und Scham oder die Ruthe und der Schlauch
zur Verfügung des beamteten Thierarztes unter siche-
rem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt
werden (Art. 15). Der nicht als Thierarzt approbirte
Beschauer darf ferner die Schlachtung nur gestatten,
wenn das Allgemeinbefinden der Thiere nicht wesentlich
gestört ist (Art. 11). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu
erstatten (Art. 14). Der Beschauer hat Hände und Arme
gründlich zu reinigen (Art. 16); vergl. auch Anhang
Nr. 2. Bläschenausschlag bietet leinen Anlaß zur Bean-
standung des Fleisches (vergl. Art. 40).
8. Die Pockenseuche der Schafe.
Die Pockenseuche ist eine fieberhafte Ausschlagskrank-
heit. Die ersten Erscheinungen bestehen in Mattigkeit,
mangelhafter Futteraufnahme, Röthung der Augen,
steifom Gange. Nach 1 bis 2 Tagen treten auf der Haut,
namentlich am Kopfe, an den inneren Seiten der Vor-
der- und Hinterschenkel, an Brust und Bauch flohstich-
ähnliche rothe Punkte auf, aus denen sich in den näch-
sten Tagen harte, meist flache Knötchen (Pocken) von
Erbsen- bis Bohnengröße entwickeln. Die Haut ist an
den erkrankten Körperstellen, besonders im Gesicht und
an den Augen geschwollen. Daneben bestehen stärkere
Thränenabsonderung, Schleimfluß aus der Nase, Ver-
ringerung der Freßlust, allgemeine Abgeschlagenheit.
Nach 3 bis 4 Tagen wird der Inhalt der Knötchen
eitrig. Auf der Mitte bildet sich eine Einsenkung und
aus der Oberfläche ein schwarzbrauner Schorf, der in
8 bis 14 Tagen mit Zurücklassung einer Narbe abfällt.
Bei vielen Schafen erfolgt eine sehr reichliche Pockenent-
wickelung und mit derselben eine stärkere Entzündung
der Haut. Die an manchen Stellen dicht nebeneinander
entstehenden Knötchen vereinigen sich zu stachen, höckerigen
Geschwülsten, die sich im weiteren Verlaufe nicht selten
zu größeren Geschwürsflächen umgestalten. Hiermit ist
eine schwere Störung des Allgemeinbefindens und Ab-
magerung verbunden.
Bei der Polizeibehörde ist Auzeige zu erstatten (Art. 14,
32). Der Beschauer hat Hände und Arme zu desinfiziren
(Art. 16): vgl. auch Anhang Nr. 2. Sofern das Allge-
meinbefinden erheblich gestört ist (Art. 11) oder eine
Entzündung der Haut mit ausgebreiteter Bildung von
Eiter oder Jauche besteht (Art. 30 Nr. 1 c), bleibt die
Schlachtvieh- und Fleischbeschau dem Thierarzte vorbe-
halten. Auch in anderen Fällen darf die Erlaubniß zur
Schlachtung, sofern die Seuche durch den beamteten
Thierarzt noch nicht festgestellt ist, nur unter der Be-
dingung ertheilt werden, daß die ganze Haut zur Ver-
fügung des beamteten Thierarztes in einem geeigneten
Raume aufbewahrt wird (Art 15). Das Fleisch ist genuß-
tauglich (Art. 40).
9. Die Rinderpest.
Die Rinderpest ist eine im Inland fremde Seuche,
welche außer Rindvieh auch Schafe, Ziegen und andere
Wiederkäuer befallen kann.
Die ersten Krankheitserscheinungen sind nicht eigen-
artig; sie bestehen in Schüttelfrost, allgemeiner Mattig-
keit und frühzeitigem Versiegen der Milch. Nach diesen
Vorboten zeigen die Thiere beschleunigtes Athmen,
fleckige oder verwaschene Röthung der sichtbaren Schleim-
häute, aufgehobene Freßlust, starken Durst, Verzögerung
des Kothabsatzes. Später macht sich ein zunächst wässer-
iger, dann wässerig-schleimiger Ausfluß aus Augen,
Nase, Scheide sowie Speichelfluß bemerkbar. Der Koth
wird allmählich dünnflüssiger, schließlich stellt sich starker
Durchfall unter Kolikerscheinungen und starkem After-
zwang ein, wobei die Entleerungen schleimig. übelrie-
chend und zuweilen mit Blut gemischt sind und die
Thiere sehr schnell abmagern. Nach 3 bis 4 Tagen
treten die der Rinderpest eigenthümlichen Veränderun-
gen auf. Besonders an der Schleimhaut der Lippen, der
Zunge, der Backen, des Zahnfleisches, der Nase und der
Scheide bilden sich hirsekorn- bis erbsengroße, etwas
erhabene Flecken oder Striemen, welche sich bald mit
grauweißem, talgähnlich-schmierigem
Belage bedecken,
der sich leicht abheben läßt oder von selbst abstößt und
unter dem die von der Oberhaut entblößte Schleimhaut
hochroth zu Tage tritt.
Beim geschlachteten Thiere zeigen sich die gleichen
Veränderungen in ausgedehntem Maße auch in der
Rachenschleimhaut. Diese ist fleckig geröthet und mit
käsig schmierigen Auflagerungen bedeckt, unter denen sich
Geschwüre mit hochrothem Grunde befinden. Besonders
auffällig sind diese Veränderungen in der Mastdarm-
schleimhaut. Die Schleimhaut des Labmagens ist unge-
mein stark geröthet und stellenweise mit kleinen braun-
gelben, schmierig käsigen Auflagerungen bedeckt. Dieselben
Veränderungen finden sich im Zwölffingerdarme, weniger
im übrigen Dünndarme. Die Gallenblase ist stets stark
gefüllt und ausgedehnt Die Schleimhaut des Kehlkopfs
und der Luftröhre ist fleckig oder streifig geröthet und
auf der Höhe der Krankheit mit schmierigen, weißlich-
oder grüngelblichen Auflagerungen
bedeckt oder mit
einer dicken Schicht zähen Schleimes überzogen. Die
Lungen erscheinen unverändert oder etwas blutreicher
oder blasser, stark gedunsen und puffig. Das Herz ist
welk und schlaff, von schmutzigbrauner Farbe.
Auf die Schlachtvieh- und Fleischbeschau finden die
Bemerkungen zu Nr. l (Milzbrand) sinngemäße An-
wendung.
10.
Der
Rothlauf
der Schweine.
Die Krankheitserscheinungen bei lebenden Thieren
sind folgende: Das Allgemeinbefinden ist hochgradig ge-
stört. Die Thiere versagen das Futter und verkriechen
sich in die Streu, ihre Eigenwärme ist erhöht. An den
unteren Theilen des Rumpfes, an der Innenfläche der
Hinterschenkel, am Halse und an den Ohren treten meist
am zweiten Tage nach Beginn der ersten Krankheitser-
scheinungen hellrothe Flecke auf, welche später dunkelroth,
blauroth oder braunroth werden und in einander über-
gehen. Diese Flecke sind weder schmerzhaft noch erhaben.
Die Röthung tritt dann und wann erst kurz vor oder
nach dem Tode auf. Der im Anfange der Krankheit
harte Koth wird bald sehr dünn, schleimig oder blutig.
Oft tritt Lähmung des Hintertheils ein. Einzelne von
denjenigen Schweinen, welche die Krankheit überstehen,
bleiben zeitlebens kränklich oder verenden erst nach Be-
lauf von Monaten.
Bei der Untersuchung geschlachteter rothlaufkranker
Schweine erkennt man die Röthung der Haut besonders
deutlich nach dem Brühen. Die Magen- und Darm-
schleimhaut ist geröthet und geschwollen. Milz und Leber
lassen eine mehr oder weniger erhebliche Schwellung er-
kennen, erstere sieht blauroth aus, die Farbe der letzteren
ist grauroth. In den Nieren findet man meist punkt
förmige Blutungen. Die Lymphdrüsen, insbesondere die
Gekrösdrüsen, sind geschwollen, geröthet und häufig mit
Blutungen durchsetzt. Der Speck sieht oft grau- bis
blauroth aus. Das Muskelfleisch kann erweicht und
grauroth verfärbt sein.
Wenn die Krankheit noch nicht weit fortgeschritten ist
(leichte Formen des Rothlaufs), ist nur die Haut stellen-
weise geröthet, der Speck dagegen nicht oder wenig auf-
fällig verfärbt und zeigt das Muskelfleisch keine durch
die gewöhnliche Untersuchung feststellbare Veränderungen.
Falls die Seuche noch nicht durch den beamteten
Thierarzt festgestellt ist, darf die Schlachtung nur unter
der Bedingung gestattet werden, daß die erkrankten
Körperteile zur Verfügung des beamteten Thierarztes
unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume auf-
bewahrt werden (Art. 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige
zu erstatten (Art. 14). Nur wenn das Allgemeinbefinden
nicht erheblich gestört ist (Art. 11 Abs. 1) oder wenn zu
befürchten steht, daß sich der Zustand des Schlachtthiers
bis zum Erscheinen des thierärztlichen Beschauers er-
heblich verschlechtern wird, darf der nicht als Thierarzt
approbirte Beschauer die Genehmigung zur sofortigen
Schlachtung ertheilen (Art. 11 Abs. 3). Er darf die
Fleischbeschau nur dann übernehmen, wenn leichte For-
men von Rothlauf vorliegen (Art. 30 Nr. 1 g). In der-
artigen Fällen sind als untauglich zum G(…)usse für
Menschen nur die verärderten Theile anzusehen: der
übrige Thierkörper ist unbedingt tauglich (Art 37 unter
III Nr. 2); Blut und Abfälle sind stets zu vernichten
(Art. 35 Nr. 11).
1 1 . D a s N e s s e l f i e b e r .
Das Nesselfieber (Backsteinblattern) ist eine besondere
leichte Form des Rothlaufs der Schweine.
Die Krank-
heit beschränkt sich meist nur auf eine eigenthümliche
Bildung von Flecken von rundlicher bis viereckiger,
scharfbegrenzter Gestalt und rother bis blaurother Farbe,
welche stets etwas über die Hautoberfläche hervorragen
und besonders deutlich bei geschlachteten, gebrühten
Schweinen zu erkennen sind.
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur
die veränderten Theile anzusehen (Art. 35 Nr. 10 ; die
übrigen Fleischtheile sind als genußtauglich zu erklären
(vergl. Art. 40), sofern nicht ein anderer Beanstandungs-
grund vorliegt.
12.
Die
Schweineseuche.
Diese Seuche kommt häufig bei den Thieren mit der
Schweinepest (vergl. Nr. 13) vergesellschaftet vor.
An Schweineseuche leidende, lebende Thiere zeigen
Achembeschwerden und Husten. Daneben können Schwache,
verringerte Freßlust, wenig hervortretende Hautröthe sowie
Verstopfung vorhanden sein. Die Krankheit verläuft sich
indeß häufig ohne auffällige äußere Erscheinungen.
Mit Schweineseuche behaftete geschlachtete Thiere las-
sen fast regelmäßig eine Lunge(…)- und Brustfellentzün-
dung erkennen.
Der kranke Theil der Lungen sieht
Anfangs dunkelroth, später mehr grauroth aus, fühlt
sich derb an, und in dem verdichteten Gewebe findet
man scharf umschriebene gelbe oder auch grauweiße
Herde. Das Lungen- und das Brustfell ist meist mit
entzündet, trübe und mit faserigen bis schwartigen
Auflagerungen bedeckt; die Lungen sind mit der Brust-
wand oft verklebt. Die Lymphdrüsen an der Lungen-
wurzel sind sehr saftreich, geschwollen und geröthet
Am
Herzbeutel sind oft Auflagerungen oder Bindegewebs-
wucherungen vorbanden, in Folge deren es zu Ber-
klebungen und Verwachsungen des Herzbeutels mit dem
Herzen kommen kann.
Wie beim Rothlaufe (vergl. Nr. 10) darf die Schlach-
tung nur bedingungsweise gestattet werden (Art. 15, 11
Abs. 1. Abs
3)
Der Polizeibehörde ist Anzeige zu
erstatten (Art 14, 32). Die Beurtheilung des Fleisches
bleibt dem Thierarzte vorbehalten (Art. 31).
13. Die S c h w e i n e p e s t .
Der Erreger
der Schweinepest verursacht schwere
Entzündungen des Verdauungsrohrs und Entzündungen
der Haut.
Die Erscheinungen am lebenden Thiere sind: Abge-
schlagenheit, Abnahme der Freßlust, Verstopfung, später
stinkender Durchfall und Abmagerung, serner mit grind-
artigen schwärzlichen Krusten bedeckte Flecke an Rüssel,
Ohren, Hals, Rücken und After.
Nicht selten findet sich
eine eitrige Entzündung der Augenbindehaut vor.
Beim geschlachteten Thiere sind oberflächliche und
tiefere, graue und graugelbe Verschorfungen in Form
von Knötchen, größeren Platten, bröcklichen Knöpfen
und mehr oder weniger tiefgehende geschwürige Ent-
zündungen im Bereiche des Verdauungsrohrs, insbe-
sondere des Blind- und Grimmdarmes, vorhanden.
Auf die Schlachtvieh- und Fleischbeschau finden die
Bestimmungen für Schweineseuche (vergl. Nr. 12) finn-
gemäße Anwendung
14. Die Ruhr.
Als Ruhr oder weiße Ruhr bezeichnet man eine bei
Kälbern seltener bei Lämmern seuchenartig auftretende
Magen- und Darmentzündung.
Am lebenden Thiere findet man einen unstillbaren
Durchfall, Anfangs schmierigen, hellgelben oder grün-
lichen, später weißlichen, dünnflüssigen, übelriechenden
Koth. Der Durchfall stellt sich in den ersten Tagen nach
der Geburt ein und führt meist nach ein bis zwei Tagen
unter hochgradigem Kräfteverfalle zum Tode.
Erscheinungen am geschlachteten Thiere sind: Starke
Abmagerung, verwaschene Röthung der Dünn- und Dick-
darmschleimhaut, Schwellung und blutigwässerige Durch-
tränkung der Gekrösdrüsen, kleine Blutungen am serösen
Ueberzuge des Herzens, am Brust- und Bauchfelle,
schmutzigrothe Färbung und feuchte Beschaffenheit des
Muskelfleisches.
Auf Ruhr ist namentlich zu achten bei Kälbern (Art, 8).
Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau bleibt dem Thier-
arzte vorbehalten (Art. 11, 31).
15.
Die
Diphterie
der
Kälber.
Der Erreger der Kälberdiphtherie ruft tiefgehende
Entzündungen und Verschorfungen der Maul- und
Rachenschleimhaut, manchmal auch der Schleimhaut des
Kehlkopfs, der Luftröhre, des Schlundes und des Pan-
sens hervor.
Diese örtlichen Entzündungen kennzeichnen
sich durch scharf begrenzte graugelbe, zerklüftete Herde,
welche Geschwüre zurücklassen. Sie können schon nach
kurzer Zeit zu einer schweren Lungenentzündung oder
jauchigen Blutvergiftung führen, an welcher die Thiere
sterben.
Auf Diphtherie ist namentlich zu achten bei Kälbern
(Art. 8).
Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau bleibt
dem Thierarzte vorbehalten (Art. 11, 31).
16.
Die
jauchige
Blutvergiftung.
Die jauchige Blutvergiftung ist die wichtigste Krank-
heit für die Fleischbeschau, da auf sie die meisten Fleisch-
vorgiftungen zurückzuführen sind. Die Krankheitskeime
der jauchigen Blutvergiftung dringen von irgend einer
erkrankten Stelle der äußeren Haut, der Schleimhaut der
Gebärmutter, der Athmungs- oder Verdauungsorgane
oder von dem noch nicht verheilten Nabel aus in die
Blutbahn ein; das Krankheitsbild zeigt je nach der Art
der Ansteckung gewisse Verschiedenheiten, welche die Un-
terscheidung mehrerer Formen der Blutvergiftung be-
dingen.
Die Krankheitserscheinungen am lebenden Thiere sind
manchmal so wenig eigenartig, daß erst der Befund
am geschlachteten Thiere in Verbindung mit dem Lebend-
befunde zur sicheren Erkennung der Krankheit führt.
Hohes Fieber (41 bis 42°), vor dem tödtlichen Ausgange
wohl auch unternormale Temperatur, starke Beeinträch-
tigung des Allgemeinbefindens, große Schwäche und
Hinfälligkeit sind Erscheinungen, welche stets den Verdacht
der Blutvergiftung erwecken müssen.
Werden beim geschlachteten Thiere trübe, graugelbe
Verfärbung der Leber und Nieren, trübe, graue Ver-
färbung des Herzfleisches, wodurch es dem gekochten
Fleische ähnlich
wird,
vielleicht
auch punktförmige
Blutungen unter den serösen Häuten und Schwellung
mit blutiger,
wässeriger Durchtränkung sämmtlicher
Lymphdrüsen gefunden, so ist das Vorhandensein einer
jauchigen Blutvergiftung anzunehmen. Oft sind aber
auch diese Krankheitszeichen am todten Thiere so wenig
deutlich vorhanden und so leicht mit anderen fehlerhasten
Zuständen, z. B. Fetta(…)sammlung in Leber und Nieren
oder Fäulniß, zu vorwechseln, daß nur der Thierarzt
die verdächtigen Erscheinungen richtig zu deuten vermag.
Die häufigsten Formen der jauchigen Blutvergiftung
sind
a) die sich an äußere Verletzungen und Entzündungen
(brandige Wunden, Entzündung der Gelenke, Klauen,
Hufe, Sehnenscheiden u,) anschließende Blutvergiftung;
b) die jauchige Nabelentzündung junger Thiere
c) die blutige Darmentzündung bei Kälbern und
Rindern;
d) die jauchige Gebärmutterentzündung;
e) die bösartige Euterentzündung bei Kühen;
f) die jauchige Brust- und Bauchsellentzundung.
Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau bleibt dem Thier-
arzte vorbehalten (Art. 11, 31).
17.
Die
eitrige
Blutvergiftung
Diese Krankheit kommt oft gleichzeitig mit der jauchigen
Blutvergiftung (vergl. Nr. 16) vor und entsteht durch
Verschleppung von Eitererregern auf dem Wege des Blut-
stroms von einem örtlichen Eiterherd aus. Die Eiter-
erreger setzen sich besonders in Lungen, Milz, Nieren,
Leber, Gelenken, Knochen und Muskeln fest und erzeugen
dort neue Eiterherde, welche entweder abgekapselt werden
63 e
oder weiter um sich greifen, wieder in die Bluthahn
einbrechen und zur Bildung von neuen Eiterherden
führen.
Beim lebenden Thiere findet man allgemeine Abge-
schlagenheit, verringerte Freßlust und wechselndes Fieber,
zuweilen Eiterungen, von welchen die Blutvergiftung
ihren Ausgang genommen hat, sowie Eiterungen meh-
rerer Gelenke, namentlich bei Kälbern.
Beim geschlachteten Thiere kann man der Regel nach
den Eiterherd, von welchem die Krankheit ausgegangen
ist, nachweisen; außerdem besteht Trübung des Herz-
fleisches, der Leber und Nieren (wie bei der jauchigen
Blutvergiftung), ferner sind Schwellung der Milz, punkt-
förmige Blutungen in den Nieren und frische, nicht
abgekapselte Eiterherde in den verschiedensten Körper-
theilen, hauptsächlich in Lungen, Milz, Nieren, Leber,
Gelenken, Knochen und Muskeln, vorhanden.
Wie bei der jauchigen Blutvergiftung, kann man auch
bei der eitrigen Blutvergiftung verschiedene Formen der
Krankheit unterscheiden. Die häufigsten sind
1. die eitrige Nabelvenenentzündung der Kälber;
2. die eitrigen Lungenentzündungen (besonders bei
Kälbern, Schafen und Ziegen);
3. die eitrige Knochenmarkentzündung.
Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau bleibt dem Thier-
arzte vorbehalten (Art. 11, 31).
18. Die Tuberkulose.
Die Tuberkulose ist die Verbreiteteste Krankheit unter
den Rindern, verhältnißmäßig häusig kommt sie auch
bei Schweinen, seltener bei Kälbern, Schafen, Ziegen,
Hunden und Pferden vor.
Am häufigsten werden von
ihr die jahraus jahrein im Stalle gehaltenen Rinder,
insbesondere Kühe, betroffen.
Der Krankheitskeim dringt bei älteren Rindern am
häufigsten mit der Athmungsluft durch die Lungen, bei
Schweinen und Jungrindern mit der Nahrung (Milch,
Molkereirückstände) in den Körper ein. Wo er sich fest-
gesetzt hat, vermehrt er sich und erzeugt zunächst ein
kaum hirsekorngroßes, durchscheinendes, graues Knötchen.
Dieses trubt sich allmählich in der Mitte und wandelt
sich von hier aus in eine gelbe, käsige, später kalkige
Masse um, welche mit ihrer Umgebung fast unmittelbar
zusammenhängt.
So entsteht der einzelne Tuberkel.
Derselbe wird durch Bildung neuer Knötchen in der
Umgebung nach und nach größer und wächst zu Knoten
von Erbsen-, Wallnuß-, Faustgröße und darüber heran.
Schleimhauttuberkel neigen nach vollendeter Verkäsung
zum Zerfall, wodurch Geschwüre entstehen. Aus letzteren
können sich, hauptsächlich in den Lungen und in der
Leber, unter der Einwirkung von Eitererregern ausge-
dehnte Erweichungsherde bilden.
Diese sind gekenn-
zeichnet durch eine erhebliche Größe, unebene, zerfressene
Wände, dünn- oder dickflüssigen Inhalt und durch das
Fehlen einer Bindegewebstapsel.
Die Tuberkel der
serösen Häute, besonders am Brustfell und Bauchfell,
zeigen beim Rinde häufig Neigung, eine starke binde-
gewebige Umgrenzung zu bilden und frühzeitig zu ver-
kalken. Diese besondere Form der Tuberkulose wird als
Perlsucht bezeichnet und setzt ein mit einer röthlichen
Bindegewebswucherung an der Oberfläche des Brust-
oder Bauchfelles, aus der sich später kleine Knötchen und
größere, höckerige Knoten oder dicke, derbe Schwarten
bilden.
Auf dem Wege der Lymphbahnen wird stets ein Theil
der Krankheitskeime verschleppt, wodurch es zu neuer
Tuberkelbildung in den Organen und sehr bald auch
zur Entstehung von Tuberkeln in den zu den betreffen-
den Kö(…)pertheilen gehörenden Lymphdrüsen kommt.
Die Lymphdrüsen erkranken regelmäßig, wenn die Keime
der Tuberkulose in ein Organ gelangt sind. Dagegen
kann es vorkommen, daß in den zu den veränderten
Lymphdrüsen gehörenden Organen tuberkulöse Veränder-
ungen schwer nachweisbar sind oder ganz fehlen. Des-
halb ist die Untersuchung der Lymphdrüsen von größter
Wichtigkeit für den Nachweis der Tuberkulose an ge
schlachteten Thieren.
Die Verbreitung der Krankheit von einem Körper-
theil auf andere erfolgt auf verschiedene Weise
1. durch Verschlucken des ansteckenden Auswurfs;
2. durch den Lymphstrom;
3. durch den Blutstrom.
Durch Verschlucken tuberkulösen Auswurfs können
die Lymphdrüsen der Rachenhöhle, der Darm, häufiger
die Gekrösdrüsen tuberkulös werden.
Durch den Lymphstrom kann eine Darmtuberkulose
auf das Bauchfell und von hier auf das Brustfell und
auf die Gebärmutter übertragen werden.
Die Ausbreitung durch den Blutstrom tritt ein, wenn
an einer Stelle des Körpers ein Tuberkel die Wandung
eines Blutgefäßes zerstört und das Blut mit Krankheits-
keimen verunreinigt wird, oder wenn der Einbruch der
letzteren in ein großes Lymphgefäß, welches mit der
Blutbahn in unmittelbarer Verbindung steht, erfolgt.
Enthält das Blut im großen Blutkreislaufe*) die Krank-
*) Man unterscheidet den großen Blutkreislauf (oder Körperkreis-
lauf), den Lungenblutkreislauf und den Pfortaderblutlauf.
I m großen Blutkreislaufe fließt das Blut von der linken Herz-
kammer in den größten Theil des Körpers und kehrt von dort in
die rechte Vorkammer des Herzens zurück
Der Lungenblutkreis vollzieht sich zwischen der rechten Herz-
kammer, den Lungen und der linken Vorkammer des Herzens.
Der Pfortaderblutlauf beginnt mit den aus Magen, Darm,
Bauchspeicheldrüse und Milz heraustretenden Blutgefäßen, welche
sich zur Pfortader vereinigen. Diese mündet in die Leber und ver-
theilt sich in derselben. Aus den feinsten Gefäßen der Pfortader
wird das Blut wieder gesammelt und aus der Leber dem großen
Blutkreislaufe zugeführt.
heitskeime, so können die Krankheitserreger auch in das
Muskelsfleisch gelangen. Hier siedeln sie sich zwar selten
an, werden aber häufig in den im Fleische gelegenen
Lymphgefäßen und Lymphdrüsen festgehalten und erzeu-
gen in diesen tuberkulöse Veränderungen.
Man ist
berechtigt, auf die erfolgte Ausbreitung der Tuberkulose
durch den großen Blutkreislauf zu schließen, wenn sich
in Eingeweiden, welche nur auf dem Wege des großen
Blutkreislaufs erkranken können, wie Milz oder Nieren
oder in den dazu gehörigen Lymphdrüsen, Tuberkel vor-
finden. Durch Vermittelung des großen Blutkreislaufs
werden nächst Milz und Nieren am häufigsten Euter,
Knochen und Gelenke, sowie die Bug- und Kniefalten-
drüsen angesteckt.
Im
Blute gehen die Erreger der Tuberkulose zu
Grunde.
Kreisen lebende Krankheitskeime im Blute, so
spricht man von einer frischen Blutinfektion.
Eine
solche ist als vorhanden zu betrachten, wenn Schwellung
der Milz und der Lymphdrüsen besteht oder wenn die
durch Verbreitung der Krankheit durch den großen Blut-
kreislauf entstandenen Tuberkel nicht überhirsekorngroß sind.
Außer durch den großen Blutkreislauf können die
Erreger der Tuberkulose auch durch den Pfortaderblut-
lauf verschleppt werden. Auf diese Weise entwickelt sich
Tuberkulose der Leber im Anschluß an Tuberkulose des
Darmes, ohne daß die Ansteckungskeime in den großen
Blutkreislauf gelangt sind.
Die Ausdehnung der Tuberkulose kann groß oder
gering sein, je nachdem die Organe, das Brust- und
Bauchfell sehr auffällig, in großem Umfange verändert
sind oder nicht.
Eine ausgedehnte Tuberkulose kommt
bei Rindern am häufigsten am Brust- und Bauchfelle
vor, wobei ein großer Theil dieser Häute, oft auch der
seröse Ueberzug von Eingeweiden mit Knötchen, Knoten
oder Schwarten dicht besetzt ist. Ferner trifft man mit-
unter auch ausgedehnte tuberkulöse Veränderungen in
Lungen und Leber, durch welche ein großer Theil des
Organs vollständig zerstört ist.
Die Tuberkulose ist am lebenden Thiere oft nicht
oder nur schwer erkennbar.
Bei Lungentuberkulose
findet man Anfangs keinerlei Krankheitserscheinungen,
später erst Husten sowie beschleunigtes und erschwertes
Athmen. Bei Tuberkulose des Euters finden sich knotige
Verhärtungen und Vergrößerung eines oder mehrerer
Viertel vor. Die Euterlymphdrüsen sind dann stets ver-
größert. Sehr verdächtig ist es, wenn sich bei wenig
gestörtem Appetit und Wiederkäuen häufig Aufblähen
zeigt; dasselbe pflegt durch tuberkulöse Vergrößerung der
Mittelfelldrüsen, die auf den Schlund drücken und das
Entweichen der Pansengase verhindern, hervorgerufen
zu werden. In späteren Stadien der Krankheit magern
die Thiere ad, die Haut liegt dem Rippenkörper fest
an, das Haar wird glanzlos und der Blick stier.
Beim Schweine sind die Erscheinungen am lebenden
Thiere noch weniger kennzeichnend, als beim Rinde.
Mit Rücksicht auf die Fleischbeschau sind folgende
Formen der Tuberkulose, welche an geschlachteten Thieren
gefunden werden, besonders hervorzuheben (vergl. auch
die Uebersicht im Anhang unter Nr. 3)
1. Tuberkulose, welche zu hochgradiger Abmagerung
geführt hat.
2. Tuberkulose mit Erscheinungen einer frischen Blut-
infektion
a) auf die Eingeweide und das Euter beschränkt,
b) nicht auf die Eingeweide und das Euter beschränkt.
3. Tuberkulose mit ausgedehnten Erweichungsherden.
4. Stark ausgedehnte Tuberkulose mehrerer Organe,
jedoch ohne hochgradige Abmagerung, ohne Erscheinungen
einer frischen Blutinfektion und ohne ausgedehnte Er-
weichungsherde.
Bei den einzelnen Schlachtthiergattungen zeigt die
tuberkulöse Erkrankung gewisse Verschiedenheiten.
Beim Rinde findet man in den meisten Fällen ent-
weder in den Lungen oder nur in deren Lymphdrüsen,
oft gleichzeitig auch in den Mittelfelldrüsen kleinere oder
größere tuberkulöse Herde mit käsigem, käsig eitrigem
oder verkalktem Inhalte.
Das Brustfell ist häufig, das
Bauchfell nicht so oft tuberkulös erkrankt. Wählend die
Magen- und Darmschleimhaut selten tuberkulöse Ver-
änderungen (Knötchen und Geschwüre(…) zeigt, findet man
die Gekrösdrüsen in vielen Fällen verändert. Tuberku-
löse Herde sind zwar in der Leber häufig nicht nachzu-
weisen, dagegen werden die Lymphdrüsen dieses Organs
oft tuberkulös gesunden. Die Nieren erkranken fast nur
bei älteren Rindern. Tuberkulose der Milz ist seltener
und wird vorzugsweise bei jüngeren Thieren ange-
troffen. Ziemlich häufig findet man bei älteren Kühen
Tuberkulose der Gebärmutter.
Fleischlymphdrüsen er-
kranken selten an Tuberkulose, noch seltener Gehirn,
Rückenmark, Knochen und Gelenke, am seltensten die
Muskeln,
Beim Kalbe ist die Tuberkulose selten. Bei jüngeren
Thieren findet man meist die Leber und deren Lymph-
drüsen tuberkulös sowie eine Verbreitung der Krankheit
durch den großen Blutkreislauf; bei älteren Kälbern
erkranken verhältnißmäßig oft die Gekrösdrüsen und der
Darm.
Beim Schweine entsteht die Tuberkulose meist durch
Verfüttern der Milch und der Molkereirückstände tuber-
kulöser Kühe, weswegen vor Allem die Kehlgangs- und
oberen Halslymphdrüsen, ferner die Gekröslymphdrüsen
erkranken. Sehr oft werden auch in den Lungen und in
der Leber tuberkulöse Veränderungen gefunden; verhält-
nißmäßig häufig ist beim Schweine die Tuberkulose der
Milz und der Knochen.
Die Tuberkulose des Schafes, der Ziege und des
Hundes ähnelt der des Rindes, jedoch kommt bei diesen
Thieren die Tuberkulose der serösen Haute seltener vor.
Der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer darf
die Schlachtviehbeschau nur übernehmen, wenn das
Allgemeinbefinden der Thiere nicht oder nicht wesentlich
gestört ist (Art. 11). Er hat die veränderten Theile als
genußuntauglich, die nicht veränderten Theile als genuß-
tauglich ohne Einschränkung zu bezeichnen (Art. 30 Nr.
1 f; Art. 35 Nr. 4)
1. wenn die Tuberkulose auf ein Organ beschränkt ist
und hochgradige Abmagerung nicht besteht;
2. wenn die Tuberkulose zwar mehrere Organe er-
griffe(…) hat, die Verbreitung der Krankheit jedoch nicht
auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt ist und
wenn dieselbe gleichzeitig
a) nicht mit hochgradiger Abmagerung verbunden ist,
b) nicht zur Bildung ausgedehnter Erweichungsherde
geführt hat,
c) eine nur geringe Ausdehnung erlangt hat und
wenn
d) die veränderten Theile leicht und sicher entfernbar
sind.
In allen übrigen Fällen hat die Beurtheilung des
Fleisches durch den Thierarzt zu erfolgen.
Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen,
wenn nur die zugehörigen Lymphdrüsen tuberkulöse Ver-
änderungen aufweisen. (Vergl. hierzu Anhang Nr. 3.)
19. Die S t r a h l e n p i l z e r k r a n k u n g
(Aktinomykose).
Beim Rinde gibt sich diese Krankheit durch harte,
schmerzlose Auftreibungen des Unterkiefers, seltener des
Oberkiefers zu erkennen. Zuweilen sind rothe, fleisch-
artige, knollige Geschwulstmassen, welche die Haut durch-
brechen, bemerkbar. Achnliche Geschwülste finden sich
auch in der Kehl- und Ohrspeicheldrüsengegend, an der
Zunge, den Backen und Lippen vor.
Besonders häufig
sind hanfsamen- bis erbsen- oder haselnußgroße Knoten
in der Zunge. DieseIben liegen entweder unter der
Schleimhaut, welche sie in Form röthlich-gelber, pilz-
förmiger Gebilde durchbrechen können, oder sie haben
in der Tiefe der Zunge ihren Sitz. Oft wird die Zunge
dabei verdickt, sehr derb und fest. (Holzzunge.)
Beim Schweine findet man hauptsächlich im Euter
schwammige, eiterartig erweichte Geschwulstknoten bis
zu Taubenei- und Faustgröße, in welchen sich massen-
haft sandkorngroße, gelbe Körnchen bemerkbar machen.
Seltener wird das Euter von der knotigen Form der
Strahlenpilzkrankheit betroffen.
Störungen
des Allgemeinbefindens
verursacht die
Krankheit nur ausnahmsweise, z. B. bei Veränderungen
in der Zunge. Meist ist sie auf einen kleinen Theil eines
Organs örtlich begrenzt, in sehr seltenen Fällen tritt
sie verallgemeinert (in Knochen, Fleischlymphdrüsen u.)
auf.
Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbirt sind,
dürfen die Schlachtviehbeschau nur ausüben, wenn das
Allgemeinbefinden der Thiere nicht wesentlich gestört ist
(Art. 11); sie dürfen ferner die selbständige Beurthei-
lung des Fleisches nur übernehmen, wenn örtliche Strah-
lenpilzkrankheit vorliegt (Art. 30 Nr. 1 e). Als un-
tauglich zum Genusse für Menschen sind nur die verän-
derten Theile anzusehen (Art. 35 Nr. 5)
II
Durch thierische Schmarotzer verursachte Krank-
heiten.
[Innasionskrankheiten.]
Die thierischen Schmarotzer sind niedere Thiere, welche
sich gelegentlich oder während gewisser Zeiten oder
während ihres ganzen Lebens in oder auf dem Körper
anderer Thiere aufhalten.
20.
Die
g e s u n d h e i t s s c h ä d l i c h e
Finne
des
Rindes
(Cysticercus inermis).
In
den äußeren und inneren Kaumuskeln, seltener
im Herzfleisch und den Zungenmuskeln, noch seltener in
dem übrigen Fleische (Halsmuskel, muskulöser Theil
des Zwerchfells. Zwerchfellpfeiler. Brustmuskeln, Unter-
schultermuskeln, Muskeln an der Innenfläche der Hinter-
schenkel) und nur ganz vereinzelt in Leber, Lunge und
Lymphdrüsen von Rindern sowie von Kälbern findet
man bläschenartige, bis 9 mm lange und 6 mm breite
Gebilde, welche mit einer klaren, wässerigen Flüssigkeit
gefüllt sind, in der sich ein weißes, etwa hirsekorn- bis
kleidhanfkorngroßes Gebilde abhebt. Man nennt diese
Bläschen
Rinderfinnen. Sie sind die geschlechtslose
Zwischenform des sogenannten feisten Bandwurmes des
Menschen (Taenia saginata). Wird Fleisch, welches eine
solche Finne enthält, in rohem Zustande vom Menschen
verzehrt, so entwickelt sich aus derselben im menschlichen
Darme ein Bandwurm. Die Finnen können allmählich
abstechen; hierbei wird ihr Inhalt käsig, später kalkig.
Im todten Thierkörper gehen die Finnen nach zwei bis
drei Wochen zu Grunde: auch durch Erhitzung auf 45°,
durch längeres Durchkühlen sowie durch längeres Ein-
wirkenlassen von Kochsalz werden die Schmarotzer ab-
getödtet.
Die Beurtheilung des Fleisches bleibt dem Thierarzt
überlassen (Art. 31).
21. Die g e s u n d h e i t s s c h ä d l i c h e
Finne
des
Schweines,
S c h a f e s , H u n d e s u n d
der
Ziege (Cysticercus cellulosae).
Die gesundheitsschädliche Finne des Schweines oder
die Schweinefinne schlechtweg ist die geschlechtslose Zwi-
schenform des sogenannten dünnen oder Einsiedlerband-
wurmes des Menschen (Taenia solium), sie wird in
Ausnahmefällen auch beim Schafe, der Ziege und beim
Hunde angetroffen. Die Schweinefinne ähnelt äußerlich
der Rinderfinne, entartet aber seltener als diese. Ihre
Lieblingssitze sind: Hinterschenkelmuskeln, Bauchmuskeln,
Zwerchfellmuskeln, Zwischenrippenmuskeln, Nackenmus-
eln, Herz, Zungenmuskelu, Kehlkopfmuskeln, Kaumuskeln
Viel häufiger als beim Rinde findet beim Schweine
eine massenhafte Einwanderung von Finnen statt, welche
bisweilen zu einer graurothen Verfärbung und zu einer
starken Durchfeuchtung des Fleisches führt. Die Lebens-
fähigkeit der Schweinefinne ist etwas größer als die der
Rinderfinne. Sie geht erst bei Erhitzung auf 49 bis 50°
zu Grunde und ist 42 Tage nach dem Tode ihres
Wirthes noch lebensfähig.
Mit der gesundheitsschädlichen Finne ist nicht zu ver-
wechseln die nur auf den Hund übertragbare dünnhal-
sige Finne (Vergleiche Nr. 25).
Die Beurtheilung des Fleisches bleibt dem Thierarzt
überlassen (Art. 31).
22. Die Trichine.
Die Trichinenkrankheit wird durch kleine Rundwürmer
hervorgerufen, deren Larven, im aufgerollten Zustand
in Kapseln eingeschlossen, oft in enormen Mengen im
Muskelfleische sitzen. Sie befällt Schweine und Hunde,
aber auch viele andere Thiere und kann durch den Ge-
nuß des Fleisches auf den Menschen übertragen werden.
Für den Nachweis der Trichinen im Fleische ist eine
mikroskopische Untersuchung bei 30 bis Macher Ver-
größerung erforderlich.
Wird das Vorhandensein von Trichinen festgestellt, so
ist bei Schweinen zu unterscheiden, ob sie stark oder schwach
trichinös sind.
Ersteres ist anzunehmen, wenn durch
die mikroskopische Untersuchung von mindestens je 6 aus
den Zwergfellpfeilern, dem Rippentheile des Zwergfells,
den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln entnom-
menen Präparaten in mehr als 8 Präparaten Trichinen
festgestellt werden. In diesem Falle ist der ganze Thier-
körper, ausgenommen Fett, als untauglich zum Genusse
für Menschen anzusehen (Art. 34 Nr. 4); das Fett gilt
dann als bedingt tauglich (Art. 37 unter I)
In
allen
andern Fällen ist das Fleisch einschließlich des Fettes
als bedingt tauglich zu erachten. (Art. 37 unter III
Nr. 5). Beim Hunde ist ausnahmslos der ganze Thier-
körper als untauglich zum Genusse für Menschen anzu-
sehen (Art. 33 Nr. 15.)
23. Die Miescherschen
Schläuche.
Die Miescherschen Schläuche sind schlauchförmige Schma-
rotzer, welche am häufigsten in dem Muskelfleische des
Schweines und Schafes, seltener beim Rinde und bei
der Ziege angetroffen werden. In der Regel sind diese
Schmarotzer nur mit Hülfe von Vergrößerungsgläsern
zu erkennen, indessen können sie auch, wie z. B. bei
Schafen, eine beträchtliche Größe (über 1,5 cm Länge
und 3 mm Breite) erlangen. Theilweise oder gänzlich
verkalkte Mieschersche Schläuche geben sich a s weißliche
Pünktchen u d Streifen zu erkennen. Beim S(…)weine
sind die Bauchmuskeln und der muskulöse Theil des
Zwerchfells, beim Schafe die Bauchmuskeln und die
Hautmuskeln Lieblingssitze der Schmarotzer.
In
der
Wand des Schlundes finden sich die Schläuche in Form
länglicher Säckchen beim Schafe und bei der Ziege vor.
Beim
Schweine sind die verkalkten Miescherschen
Schläuche schon oft mit verkalkten Trichinen verwechselt
worden. Tiefe beiden Zustände unterscheiden sich zu-
nächst dadurch, das; die verkalkten Miescherschen Schläuche
verschieden groß sind, während die verkalkten Trichinen
nahezu gleiche Größe besitzen Weitere Unterschiede sind
mit Hülfe des Mikroskops erkennbar.
Als untauglich zum Genusse für Munschen ist der
ganze Thierkörper, ausgenommen Fett anzusehen, wenn
das Fleisch in Folge der Durchsetzung mit Miescherschen
Schläuchen wässerig geworden oder auffallend verfärbt
ist (Art. 34 Nr. 3). Abgesehen von diesen . allen sind
die ganzen Organe zu vernichten, wenn die Zahl oder
Vertheilung der Schmarotzer deren gründliche Entfer-
nung nicht gestattet, anderenfalls genügt das Aus-
schneiden der Schmarotzer und sind dann die Organe
freizugeben (Art. 35 Nr.
1).
Weiden Säckchen im
Schlunde gefunden, so ist der Schlund zu beseitigen.
24. Der Hülsenwurm.
Als Hülsenwurm, Thierhülsenwurm oder Echinococcus
wird die geschlechtslose Zwischenform eines beim Hunde
vorkommenden Bandwurms (Taenia echinococcus) be-
zeich, et. Der Hülsenwurm tritt in den nachstehend be-
schriebenen Forme
auf
a) Der vielgestaltige Hülsenwurm, der beim Rinde,
Schweine und Schafe, sehr selten auch beim Hunde vor-
kommt, ist eine erbsen- bis kindskopfgroße, rundliche,
mit einer klaren Flüssigkeit gefüllte Blase, deren Wand
aus einer grauweißen, undurchsichtigen Haut besteht;
letztere liegt in einer bindegewebigen, mit ihrer Umge-
bung verwachsenen Hülle.
Die Hülsenwürmer können absterben, wobei sie sich
iu eine geldliche, käsige- und kalkige, von einer Binde-
gewebskapsel umgebenen Masse umwandeln.
b) Der vielkammetige Hülsenwurm wird fast nur
beim Rinde gefunden und erscheint als ha(…)elnuß- bis
faustgroße, mäßig feste, knotenartige Geschmulstbiloung
hauptsächlich in der Leber.
In
ihrem äußeren Theile
bestehen diese Geschwülste aus vielen dicht zusammen-
liegenden, senfkorn- bis erbsengroßen, durchscheinenden
Bläschen, im inneren Theile finden sich gallertartige,
hautige, käsige oder kalkige Massen. Die ganze Geschwulst
wird durch ein stark entwickeltes Bindegewebsgerüst in
zahlreiche Kammern getheilt.
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur
die veränderten Fleischtheile anzusehen; das übrige
Fleisch ist als tauglich zum Genusse für Menschen an-
zusehen, sofern nicht ein anderer Beanstandungsgrund
vorliegt. Wenn die Zahl oder Vertheilung der Schma-
rotzer deren gründliche Entfernung nicht gestattet, sind
die ganzen Organe zu vernichten, anderenfalls sind die
Schmarotzer auszuschneiden und die Organe freizu-
geben (Art. 35 Nr. 1).
25.
Die
dünnhalsige
Finne
(Cysticercus tenui-
collis).
Diese geschlechtslose Zwischenform eines Hundeband-
wurmes (Taenia marginata) kommt beim Schafe und
Schweine vor, und zwar unter dem Brust- und Bauch-
fell und unter dem serösen Ueberzuge der Eingeweide.
Sie stellt eine bis apfelgroße, durchscheinende, mit einer
klaren, wässerigen Flüssigkeit gefüllte Blase vor, in wel-
cher ein kleines weißes Knötchen (die Kopfanlage) zu
erkennen ist. Lieblingssitze sind Netz und Gekröse. Beim
Kalbe wird der Schmarotzer in der Leber seltener in
der Lunge angetroffen.
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24
(Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung.
26.
Der
Gehirnblasenwurm.
Der im Gehirn und Rückenmarke des Schafes, seltener
des Rindes schmarotzende Gehirnblasenwurm ist die Ur-
sache der Drehkrankheit und bildet den Jugendzustand
eines Hundebandwurmes (Taenia coenurus). Der auch
Drehblasewurm oder Gehirnquese genannte Schmarotzer
ist von rundlicher oder länglicher Gestalt und wechselnder
Größe (hirsekorn- bis hühnereigroß).
Auf Drehkrankheit ist namentlich zu achten bei Scha-
fen und Ziegen (Art. 8). Auf die Fleischbeschau findet
die Bemerkung zu Nr 24 (Hülsewurm) sinngemäße An-
wendung.
27. D i e
Lungenwürmer.
In den Lungen, besonders der Schafe und Schweine,
leben verschiedene Arten von Rundwürmern, welche sich
in den Luftröhrenästen aufhalten und schwere Luftröh-
renentzündungen und Lungenentzündungen verursachen
können. Die Schmarotzer sind ziemlich lang (30 bis
80 mm), fadenförmig und sehen weiß aus.
In
der
Schaflunge schmarotzt häufig auch ein Rundwurm, welcher
sehr dünn, etwa so dick wie ein menschliches Haar ist,
und graue, gelbliche oder grünliche Knoten, etwa von
Hirsekorn- bis Erbsengröße, und größere Entzündungs-
herde hervorruft.
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24
(Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung.
28.
Die
Leberegel.
In den Gallengängen und in der Gallenblase von
Schafen und Rindern kommen häufig blattförmige Wür-
mer (Egel) vor, welche, wenn in größeren Mengen vor-
handen, eine krankhafte Veränderung der Gallengänge
und auch der Leber zur Folge haben können. Eine klei-
nere, lanzettförmige Art der betreffenden Schmarotzer
kommt bei Schafen, selten bei Rindern, Schweinen und
Ziegen vor.
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24
(Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung.
29.
D i e R ä u d e der Schafe.
Die Schafräude
wird durch kleine spinnenartige
Thierchen (Milben) verursacht, welche zwischen den Ober-
hautschuppen leben, Blut und Lymphe saugen und da-
durch eine Hautkrankheit, den Räudeausschlag, erzeugen.
Die Erkennungszeichen sind folgende: Die Thiere
äußern lebhaftes Juckgefühl. Das Wollfließ erscheint
uneben, indem im Anfang einzelne Wollstapel von hel-
lerer Farbe aus der Oberfläche des Wollpelzes hervor-
treten. Später entstehen größere unregelmäßige Flecken,
besonders am Rumpfe (Rücken), welche mit kurzer, ab-
geriebener verfitzter Wolle und mit Schorfen bedeckt sind.
An den erkrankten Stellen findet man grauweiße blöck-
liche Schorfe und Borken, auch wohl röthlichgelbe Ver
dickungen, oberflächliche Eiterungen und Faltenbildung
der Haut.
Auf Räude ist namentlich zu achten bei Schafen und
Ziegen (Art. 8 . Ist das Schlachtthier mit Erschei-
nungen der Räude behaftet oder solcher verdächtig, so ist
die Schlachtung zwar zu gestatten, jedoch, sofern eine
Feststellung der Seuche durch den beamteten Thierarzt
noch nicht stattgefunden hat, nur unter der Bedingung,
daß die ganze Haut zur Verfügung des beamteten
Thierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten
Raume aufbewayrt wird (Art. 15). Der Polizeibehörde
ist Anzeige zu erstatten (Art. 14, 32). Das Fleisch ist
genußtauglich (Art 40).
III. Andere Erkrankungen und Mängel.
30.
Die
Wassersucht.
Am
lebenden Thiere
beobachtet man schmerzlose,
teigige, Fingereindrücke
annehmende, nicht vermehrt
warme Anschwellungen an den anhängigen Körperstellen
(Kopf, Hals, Unterbrust, Bauch, Euter, Beine), bei
höheren Graden auch allgemeine Schwäche, zuweilen
verminderte Freßlust und Abmagerung.
Beim geschlachteten Thiere sind folgende Erscheinungen
festzustellen: Dünnes, fleischwasserähnliches, wenig fär-
bendes Blut, Ansammlung von klarer, farb- und geruch-
loser Flüssigkeit in der Bauch- und Brusthöhle, deren
seröse Auskleidung glatt, glänzend und nicht geröthet ist
Das Bindegewebe der Unterhaut und der Muskeln ist
wässerig durchtränkt, von sulziger bis gallertiger Be-
schaffenheit. Die Muskeln sind weich, grauroth und
faulen schnell,
Wenn die Krankheit nicht zu weit vorgeschritten ist,
kann die Flüssigkeit innerhalb 24 Stunden abtropfen
oder verdunsten, so daß das Fleisch eine nahezu ge-
wöhnliche Beschaffenheit annimmt.
Auf Wassersucht ist namentlich zu achten bei Schafen
und Ziegen (Art. 8). Der nicht als Thierarzt approbirte
Beschauer hat die Erlaubniß zur Schlachtung nur dann
zu ertheilen, wenn das Allgemeinbefinden des Schlacht-
thiers nicht wesentlich gestört ist (Art. 11). Das Fleisch
darf er nur dann selbständig beurtheilen, wenn die all-
gemeine Wassersucht hochgradig ist (Art. 30 Nr. 2)
In
diesem Falle ist der ganze Thierkörper für untauglich
zum Genusse für Menschen zu erklären (Art. 33 Abs. 1
Nr. 13).
31. D i e
Gelbsucht.
Am lebenden Thiere wird die Gelbsucht durch die
gewöhnliche Untersuchung häufig nicht erkannt, weil das
Allgemeinbefinden nur ausnahmsweise gestört ist. Man
findet Gelbfärbung der sichtbaren Schleimhäute und in
höheren Graden auch der Haut, ferner bierbraunen
Harn Verdauungsstörungen, selbst hochgradige Störung
des Allgemeinbefindens.
Am geschlachteten Thiere ist die Gelbsucht zu erkennen
an einer gelben oder gelblich-grünen Färbung zuerst des
Brust- und Bauchfells, der Leber und Nieren, später des
ganzen Bindegewebes und des Fettes, in den höchsten
Graden auch der Knochen und Knorpel. Geringe Grade
von Gelbfärbung können am ausgeschlachteten Thiere
nach 24 Stunden verschwinden.
Bei der Gelbsucht ist die Gelbfärbung niemals auf
das Fettgewebe beschränkt. Dagegen kommt eine auf das
Fettgewebe beschränkte Gelbfärbung bei ganz gefunden
Thieren, beispielsweise bei alten Kühen und Weidevieh,
vor und ist demnach nicht zu beanstanden.
Der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer darf
die Erlaubniß zur Schlachtung nur dann ertheilen,
wenn das Allgemeinbefinden des Thieres nicht wesent-
lich gestört ist (Art. 11). Die selbständige Beurtheilung
des Fleisches darf er nur dann übernehmen, wenn
sämmtliche Körpertheile auch nach 24 Stunden noch stark
gelb oder gelbgrun gefärbt, oder wenn die Thiere abge-
magert sind (Art. 30 Nr. 2). In diesen Fällen ist der
ganze Thierkörper für untauglich zum Genusse für
Menschen zu erklären (Art. 33 Abs. 1 Nr. 12).
32. Geschwülste.
Geschwülste sind knotige Neubildungen, welche sich in
den Organen ohne vorausgegangene Entzündung ent-
wickelt haben. Zu den eigentlichen Geschwülsten sind
daher die durch pflanzliche oder thierische Schmarotzer
entstandenen Gebilde, wie die Tuberkel und die Strah-
lenpilzknoten, der vielkammerige Hülsenwurm und der-
gleichen nicht zu zählen.
Man
unterscheidet
gutartige und
bösartige Ge-
schwülste. Erstere zeigen keine Neigung zur Ausbreitung
aus andere Organe, während die bösartigen Geschwülste
in das umgebende Gewebe hineinwuchern und sich häufig
auf dem Wege der Lymph- und Blutbahnen im Körper
verbreiten. Oertlich begrenzt ist eine Geschwulst, wenn
von ihr nur ein bestimmter Körpertheil mit oder ohne
zugehörige Lymphdrüsen befallen ist.
Auf die Fleischbeschau bei örtlich begrenzten Ge-
schwülsten (Art. 35 Nr. 2) findet die Bewerkung zu
Nr. 19 (Strahlenpilzerkrankung) sinngemäße Anwendung.
Blutungen.
Der Austritt von Blut aus den Blutgefäßen in das
Gewebe oder in Körperhöhlen entsteht entweder durch
Verletzung eines oder mehrerer
Blutgefäße, durch
Schnitte, Stiche, Quetschungen, Ze reißungen, Knochen-
brüche oder durch andere Ursachen. Die Blutungen der
ersteren Art, das heißt die durch mechanische Ursachen
frisch entstandenen, erkennt man daran, daß lediglich das
Muskelfleisch oder das Bindegewebe von dunkelrothem,
nicht ühelriechendem Blute in mehr oder weniger großer
Ausdehnung durchtrankt ist. Die Blutungen der letzteren
Art treten besonders bei Erkrankungen des Blutes auf
und sind entweder klein und umschrieben oder umfang-
reich und kommen besonders an den Schleimhäuten und
den serösen Häuten (vor allem am Brustfell und dem
serösen Ueberzuge des Herzens), an der äußeren Haut
und an der Unterhaut vor.
Bei Vorhandensein von Blutungen, die auf mecha-
nischem Wege entstanden sind, hat der nicht als Thier-
arzt approbirte Beschauer nur die veränderten Fleisch-
theile als untauglich zum Genusse für Menschen zu
bezeichnen Art. 30 Nr. 1 k und Art. 35 Nr. 9 und 15);
das übrige Fleisch ist als tauglich zum Genusse für
Menschen zu erklären, sofern nicht ein anderer Bean-
standungsgrund vorliegt. Bei Blutungen, welche nicht
auf mechanischem Wege entstanden sind, steht die Beur-
theilung des Fleisches dem Thierarzte zu (Art. 31).
34. G e r u c h s - und Geschmacksabweichungen
des Fleisches.
1. Geruch und Geschmack nach bestimmten Futtermit-
teln. Das Fleisch
on Schweinen, welche reichlich mit
Fischen oder Spülicht gefüttert worden sind, riecht und
schmeckt oft fischig und thranig, oder fade und ranzig.
Diese Abweichungen treten häufig erst nach dem Kochen
hervor. In höheren Graden ist der Geruch widerlich
und das Fettgewebe grau oder gelb verfarbt und er-
weicht.
2. Der Geschlechtsgeruch. Das Fleisch von Ebern und
von sogenannten Binnen- oder Spitzebern, seltener von
älteren kastrirten Ebern sowie das Fleisch von Ziegen-
böcken, zuweilen auch von Widdern, besitzt meist einen
eigenthümlichen, mehr oder weniger auffallenden, unan-
genehmen Geruch und Geschmack, der jedoch beim Er-
kalten des Fleisches stark zurücktritt.
3. Der Geruch nach Arzneimitteln, Desinfektionsmit-
teln und dergleichen. Viele Arzneimittel können ihren
Geruch dem Fleische mittheilen. Hierher gehören insbe-
sondere Kampher, Petroleum, Aether, Terpentinöl, Küm-
melöl, Anisöl, Chlorpräparate und Karbolsäure. Ein
Theil dieser Stoffe macht sich auch dann im Fleische
bemerkbar, wenn dieselben mit der Atmungsluft auf-
genommen wurden. Ferner zieht das Fleisch geschlach-
teter Thiere Gerüche an und hält sie fest. Die Geruchs-
abweichungen können erheblich (widerlicher Geruch) oder
wenig auffallend sein.
Behufs Feststellung der Geruchsabweichungen ist in
Zweifelsfällen die Kochprobe vorzunehmen. Zu diesem
Zwecke wild aus dem Muskelfleisch ein flaches, etwa-
handtellergroßes Stück herausgeschnitten, in reines sie-
dendes Wasser gelegt und in einem sauberen Gefäße
10 Minuten gekocht. Die dabei entstehenden Dämpfe
lassen den etwa vorhandenen Geruch deutlich erkennen
Bei der Begutachtung von Eberfleisch empfiehlt es sich,
die Kochprobe erst am Tage nach der Schlachtung vor-
zunehmen.
Bei hochgradigen Geruchs- u. Abweichungen ist das
Fleisch als untauglich zum Genusse für Menschen zu
erklaren (Art. 30 Nr. 2, Art. 33 Nr. 16). Die Beur-
theilung des Fleisches bei geringgradigen Abweichungen
steht dem Thierarzte zu (Art. 31).
35. Fäulniß und ähnliche Zersetzungsvorgänge,
Verschimmelung.
Erfolgt die Ausweidung der Thiere nicht alsbald
nach dem Eintritt des Todes, so dringen vom Darm-
kanal aus Fäulnißkeime in das Fleisch ein. Auch an der
Oberfläche desselben kann die Fäulniß einsetzen. Dies
geschieht besonders dann, wenn das fleisch in feucht-
warmen, dumpfen Räumen aufbewahrt wird, unge-
nügend ausgeblutet ist, von kranken Thieren herrührt,
oder wenn bei der Ausschlachtung nicht mit gehöriger
Sauberkeit verfahren wurde. Fauliges Fletsch ist gekenn-
zeichnet durch schmutzig-graue oder grünliche Farbe,
weiche, schmierige Beschaffenheit und fauligen Geruch.
Die Fäulniß kann auf die Oberfläche beschränkt oder in
die Tiefe gedrungen sein. Bei der Fäulniß bilden sich
Gifte, die auch durch Kochen nicht zerstört werden.
Ein der Fäulniß ähnlicher Zersetzungsvorgang ist das
Stickigwerden des Fleisches (Sticken, Bersticken, Ver-
hitzen, stinkende saure Gährung). Derselbe tritt dann
ein, wenn das lebenswarme Fleisch derart verpackt
wird, daß es nicht auskühlen kann. Solche) Fleisch
riecht stechend und säuerlich-faulig Es ficht anfänglich
kupferroth, später graugrünlich aus, ist weich, mürbe,
und kann im Innern Gasblasen enthalten.
In Folge unzweckmäßiger Aufbewahrung des Fleisches
kann es zur Entwicklung von Schimmelpilzen auf der
Oberfläche desselben kommen. Die mit einem grauen
Schimmelüberzuge bedeckten Fleischtheile sind mit einem
Messer leicht entfer(…)bar.
Liegt nur eine Verschimmelung vor, so ist der nicht
als Thierarzt approbirte Beschauer zuständig (Art. 30
Nr. 1 m). Die verschimmelten Theile sind als untaug-
lich zum Genusse für Menschen zu erklären (Art. 35
Nr. 16); das übrige Fleisch ist als tauglich zum Genusse für
Menschen zu erklären, sofern nicht ein anderer Bean-
standung-grund vorliegt. Wenn Fäulniß oder ähnliche
Zersetzungsvorgänge festgestellt sind, bleibt die Beurthei-
lung der Genußtauglichkeit des Fleisches dem Thierarzt
überlassen (Art. 31).
36.
Ungeborene
oder
todtgeborene
T h i e r e .
Im nicht ausgeschlachteten Zustande sind solche Thiere
daran zu erkennen, daß 1 die Klauen weich und abge-
rundet sind; 2. der Nabelring offen steht; 3. die Rabel-
gefäße weit geöffnet sind und flüssiges Blut enthalten.
An der etwa vorhandenen
Schlachtwunde sind die
Ränder nicht blutig durchtränkt (Zeichen der schein-
baren Schlachtung).
Im
ausgeschlachteten Zustande findet man l. im
Darme statt des Milchkoths Darmpech; 2. im Magen
keine Milchgerinnsel; 3. das Muskelfleisch schlaff, wäs-
serig, das Fett sulzig, das Knochenmark roth: 4. die
Lungen braunroth, zusammengefallen, luftleer; sie sinken
im Wasser unter.
Der ganze Thierkörper ist als untauglich zum Ge-
nusse für Menschen zu bezeichnen (Art. 33 Abs. 2).
37. Natürlicher
Tod und T ö d t u n g
im
Verenden.
Das Fleisch ist sehr blutreich, sämmtliche Körpertheile
sind dunkelroth gefärbt, die Venen der Eingeweide, vor
Allem der Leber sowie der Unterhaut sind strotzend mit
Blut gefüllt. Ist die Schnitt- oder Stichwunde am Halse
erst nach dem Tode beigebracht (scheinbare Schlachtung),
so und deren Rander nicht mit Blut durchträn t.
Der ganze Thierkörper ist als untauglich zum Ge-
nusse für Menschen zu erklären (Art. 33 Aus. 2.. Vergl.
jedoch die Bemerkung zu Nr. 38 (Nothschlachtungen
und Unglücksfälle).
38. Nothschlachtungen und Unglücksfälle.
Gewisse Krankheiten und Zustände bei Schlachtthieren
lassen die schleunige Vornahme der Schlachtung rathsam
erscheinen. Solche, die Genußtauglichkeit des Fleisches
nicht unter allen Umständen ausschließende, häufig schnell
tödtlich endende oder durch Hinausschieben der Schlacht-
ung die Beschaffenheit des Fleisches leicht wesentlich
verschlechternde Krankheiten und Zustände sind insbe-
sondere
1. Krankheiten in Folge einer Geburt mit Störungen
des Allgemeinbefindens, ferner schwere Geburten;
2. krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber ver-
bundene Durchfälle;
3. Euterentzündungen, welche mit Störungen des All-
gemeinbefindens verbunden sind;
4. Nabelerkrankungen junger Thiere. welche Gelenk-
anschwellungen oder fieberhafte Allgemeinleiden im Ge-
folge hatten;
5. schwere Wunden und Knochenbrüche sowie an
Wunden und Geschwüre sich anschließende Allgemeiner-
krankungen ;
6. Aufblähen (Trommelsucht);
7. Rothlauf der Schweine.
Ist der Tod eines Thieres nicht durch Krankheit, son-
dern plötzliche äußere Einwirkungen, z. B. Schädel-
oder Halswirbelbruch, Erschießen in Nothfällen (wegen
Durchgehens oder Bösartigkeit der Thiere), Blitzschlag,
Verblutung oder Erstickung in Folge eines Unglücksfalls
(z. B. durch Erwürgen in der Kette) herbeigeführt
(Art. 2 Nr. 1 Abs. 2), so hängt die Frage, ob das Fleisch
der betreffenden Thiere wie dasjenige krepirter Thiere
zu behandeln ist (Art. 33 Abs. 2), davon ab, ob die
Ausweidung unmittelbar im Anschluß an den Tod
oder erst später vorgenommen worden ist. Ist letzteres
der Fall, so zeigen die Bauchdecken eine grünliche Ver-
färbung oder auch Fäulnißgeruch. Das zu späte Ab-
stechen ist serner daran zu erkennen, daß die Ausblutung
sehr unvollständig ist. Dabei kommt allerdings in Be-
tracht, daß nothgeschlachtete Thiere überhaupt selten so
vollständig ausbluten wie regelrecht geschlachtete.
Es ist festzustellen, ob eine Nothschlachtung oder ein
Unglücksfall vorliegt, ferner ob im letzteren Falle die
Ausweidung unmittelbar nach dem Tode des Thieres
erfolgt ist (Art. 29). Das Fleisch ist für untauglich zum
Genusse für Menschen zu erklären, wenn die Ausweidung
nicht unmittelbar nach dem Tode stattgefunden hat, der
Thierkörper unvollständig ausgeblutet ist, sowie grün-
liche Verfärbung der Bauchdecken oder Fäulnißgeruch
an denselben bereits eingetreten sind (Art. 33 Abs. 2).
Im Uebrigen hat die Beurtheilung des Fleisches nach
der vorhandenen Krankheit und der Beschaffenheit des
Fleisches zu erfolgen.
A n h a n g .
1. Unschädliche B e s e i t i g u n g
des
beanstan-
d e t e n Fleisches.
Die nach den Borschriften des Art. 45 der Aus-
ührungsbestimmungen
vorzunehmende unschädliche Be-
seitigung hat einen doppelten Zweck: sie soll verhüten,
daß Fleisch, welches als untauglich zum Genusse für
Menschen erklärt ist, von diesen verzehrt wird, und daß
eine Berstreuung der in demselben enthaltenen Krank-
heitserreger und dadurch eine Weiterverbreitung der
Krankheit erfolgt.
Am sichersten werden diese Zwecke durch Behandlung
des Fleisches mit chemischen Stoffen bis zur Auflösung
der Weichtheile oder durch Einwirkenlassen hoher Hitze-
grade bis zum Zerfalle der Weichtheile erreicht. Die so
behandelten Fleischtheile dürfen zu technischen Zwecken
verwendet werden.
Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist, insbe-
sondere wo geeignete Anlagen (Poudrette- und Knochen-
mehlfabriken, Kavillereien, Digestoren, Leimfabriken u.
mit entsprechenden Einrichtungen) nicht vorhanden sind,
hat die unschädliche Beseitigung durch Vergraben nach
vorangegangener Denaturirung, wie dies Art. 45 Abs. 2
der Ausführungsbestimmungen A vorschreibt, zu erfolgen.
Das Eingraben von Fleischtheilen in Düngerhaufen und
das Wegwerfen derselben in Wasserläufe ist als un-
schädliche Beseitigung nicht anzusehen.
Zum Vergraben der Kadaver und Fleischtheile sind
thunlichst abgelegene, eingezäunte Stellen außerhalb des
Ortes auszuwählen. Der Verscharrungsplatz soll keiner
Ueberschwemmung ausgesetzt und so trocken fein, daß er
zu jeder Jahreszeit bis zu einer Tiefe von zwei Meter
ausgegraben werden kann, ohne auf Wasser zu stoßen.
Der Lauf des von oder unter dem Verscharrungsplatz
abfließenden Wassers soll nicht nach Ortschaften oder
Brunnen gerichtet sein.
Wo die Bodenverhältnisse es gestatten, sind die Gru-
ben so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches
von einer unterhalb des Randes der Gruben mindestens
ein Meter starten Erdschicht bedeckt ist. In allen Fällen
muß eine mindestens ein Meter dicke Erdschicht über den
verscharrten Fleischtheilen liegen.
2.
Reinigung
und
Desinfektion
der
Messer
und
H ä n d e .
Durch die Messer und die Hände des Fleischbeschauers
können leicht Krankheitsstoffe auf gesundes Fleisch über-
tragen werden. Um dies zu verhüten, ist es erforderlich,
daß das Anschneiden kranker Theile vermieden wird,
wenn solche ohne Anschneiden erkennbar sind (Art. 21
Abs. 1) und das verunreinigte Messer, gegebenen Falles
auch deren Scheiden, alsbald gründlich gereinigt und
desinficirt werden. Die Desinfektion erfolgt in der Weise,
daß die gesäuberten Messer und deren Scheiden in zwei-
prozentiger Sodalösung gekocht werden (Art. 21 Abs. 2).
Eine solche Reinigung und Desinfektion läßt sich nur
durchführen, wenn die Messer frei von Ritzen und
Spalten sind. Zum Gebrauche für
Fleischbeschauer
eignen sich daher nur glatte Messer.
63 f
Formen
Behandlung
des
der
Tuberkulose.
Fleisches.
I. Tuberkulose
eines Or-
gans
a) mit hochgradiger Ab-
magerung
b) ohne hochgradige Ab-
magerung
II. Tuberkulose, die sich nicht
auf ein Organ beschränkt
l. Die Verbreitung ist
nicht auf dem Wege des
großen Blutkreislaufs
er-
folgt
A. mit hochgradiger Ab-
magerung
B. ohne hochgradige Ab-
magerung
a) mit ausgedehnten Er-
weichungsherden
b) ohne ausgedehnte Er-
weichungsherde
Das gesammte Fleisch ist
untauglich (Art. 33 Nr. 8).
Die nicht veränderten Theile
sind genußtauglich
ohne
Einschränkungen (Art. 35
Nr. 4).
Das gesammte Fleisch ist
untauglich (Art. 33 Nr. 8).
Die nicht veränderten Theile
sind bedingt tauglich (Art. 35
Nr. 4, Art.37 unter III Nr.1,
a, Art. 38 unter II. a).
Formen
der
Tuberkulose.
a. bei geringer Aus-
dehnung der Krankheit
ß. bei großer Ausdehnung
der Krankheit
2. Die Verbreitung ist
auf dem Wege des großen
Blutkreislaufs erfolgt
A.
Mit
Erscheinungen
einer frischen Blutinfektion
a) mit hochgradiger Ab-
magerung
b) ohne hochgradige Ab-
magerung
a. frische Infektionen nur
in den Eingeweiden oder
im Euter
ß.
frische
Infektionen
nicht blos in den Einge-
weiden oder im Guter
B. Ohne Erscheinungen
einer frischen Blutinfektion
a) mit hochgradiger Ab-
magerung
b) ohne hochgradige Ab-
magerung
Behandlung des
Fleisches.
Die nicht veränderten Theil
sind genußtauglich ohne Ein
schränkungen (Art. 35 Nr. 4
Die nicht veränderten Theil
sind zwar
genußtauglich
aber im Nahrungs- und
Genußwerth erheblich her-
abgesetzt (Art. 35 Nr. 4
Art. 40 Nr. 1, b).
Das gesammte Fleisch ist un-
tauglich (Art. 33 Nr. 8).
Die nicht veränderten Theile
sind bedingt tauglich (Art. 35
Nr. 4, Art. 37 unter III Nr. 1
b, Art. 38 unter II. a).
Das Fett ist bedingt taug-
lich, das sonstige Fleisch
untauglich (Art. 34 Nr. 1
Art. 37 unter I, Art. 38
unter I).
Das gesammte Fleisch ist
untauglich (Art. 33 Nr. 8.)
Die Reinigung der Hände (Art. 16) erfolgt mittelst
Seife und warmen Wassers, möglichst auch unter Zu-
hülfenahme einer Bürste. In allen Fällen, in denen
der Fleischbeschauer während oder nach der Untersuchung
des Fleisches Milzbrand oder den Verdacht dieser Krank-
heit festgestellt hat, hat sich an die Reinigung der Hände
und Arme ein Nachwaschen mit einem Desinfektions-
mittel, z. B. zweiprocentigem Karbol-, Lysol- oder
Kreolinwasser, oder in Ermangelung
eines solchen
Mittels mit Spiritus oder Branntwein anzuschließen.
3. Uebersichtliche
Darstellung
der Formen
der
Tuberkulose
bei
Schlachtthieren
und der
gesundheitspolizeilichen
B e -
handlung
des
Fleisches
tuberkulöser
Thiere.
Formen
der
Tuberkulose.
a. mit ausgedehnten Er-
weichungsherden
ß. ohne ausgedehnte Er-
weichungsherde
a'
die tuberkulösen Ber-
änderungen finden sich nur
in den Eingeweiden oder im
Euter vor
a"
bei geringer Aus-
dehnung der Krankheit
ß"
bei
großer Aus-
dehnung der Krankheit
ß' die tuberkulösen Ber-
änderungen finden sich nicht
Behandlung des
Fleisches.
Die nicht veränderten Theile
sind bedingt tauglich (Art. 35
Nr.4,Art.37 unter III Nr.1,
a, Art. 38 unter II, a).
Die nicht veränderten Theile
sind genußtauglich ohne Ein-
schränkungen (Art. 35 Nr. 4).
Die nicht veränderten Theile
sind zwar genußtauglich,
aber im Nahrungs- und
Genußwerth erheblich her-
abgesetzt (Art. 35 Nr. 4,
Art. 40 Nr. 1, b).
Formen
der
Tuberkulose.
blos in den Eingeweiden
und im Euter vor
Behandlung des
Fleisches.
Bon den nicht veränderten
Theilen sind Fleischviertel,
in denen sich eine tuber-
kulös veränderte Lymph-
drüse befindet, bedingt taug-
lich. Die übrigen nicht ver-
änderten Theile sind zwar
genußtauglich,
aber
im
Nahrungs- und Genußwerth
erheblich herabgesetzt (Art. 35
Nr. 4, Art. 37 unter II,
Art. 40 unter I, a).
Bemerkung
Die veränderten Theile sind in den
Fällen zu I unter d, II unter 1 B, II unter 2 A b a,
II unter 2 B b genußuntauglich. Ein Organ ist auch dann
als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen
Lymphdrüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen: das
Gleiche gilt von Fleischstücken, sofern sie sich nicht bei
genauer Untersuchung als frei von Tuberkulose erweisen
(Art. 35 Nr. 4).
Annexe C.
Kanton
Schaubezirk
Muster eines ausgefüllten Formulars für eine,
Laufende Nummer.
1.
Bezeichnung des
Schlachtthiers
nach Art und Geschlecht)1.
(Bei Beanstandung
Angabe weiterer
Erkennungsmerkmale.)
2.
Name
und Wohnort
des
Besitzers.
3.
Zeit der
Anmeldung.
Tag.
4.
Stunde.
5.
Untersuchung
vor
nach
dem Schlachten.
Tag.
6.
Stunde.
7.
Tag
8,
Stunde.
Ergebniß der Untersuche
vor dem Schlachten
ob
a) dem thierärztlichen Beschau
uberwiesen2);
b) übernommen von?3);
c) Schlachtung gestattet;
d) Schlachtung verboten.
Bemerkungen: 1) Für diesen Eintrag sind die Bezeichnungen: Pferd, Bulle, Ochse, Kuh, Jungrind, Kalb, Schwein, Schatz
Ziege, Hund anzuwenden. Die Bezeichnung „Jungrind" gilt für Thiere beiderlei Geschlechts.
2) Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, welches von einem Beschauer geführt wird, der nicht als
Thierarzt approbirt ist. Es ist der Name und Wohnort desjenigen thierärztlichen Beschauers einzu-
tragen, an welchen die weitere Beschau überwiesen worden ist.
3) Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, welches von einem Beschauer geführt wird, der als Thier-
arzt approbirt ist. Es ist der Name und Wohnort desjenigen nicht als Thierarzt approbirten Beschauers ein-
Modèle d'un formulaire rempli pour
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Kuh.
Schwein (mannlich,
kastrirt, schwarz gefleckt)
Kalb (weiblich).
Kuh (schwarz mit klei-
nem Sterne, 8 J. a.,
Hornbrand 19).
Oschse (roth, 6 J. a.,
rechte Hufte Schnitt-
zeichen II).
6 Schafe (2 weibliche,
4 Hammel).
Kuh rothbunt, 4 J. a,).
Ochse (weiss mit
schwarzen Flecken am
Halse.)
Jungrind (mannlich,
kastrirt).
Schwein (Eber).
Jungrind (mannlich.
kastrirt, 2 J. a., rothbunt
Ohrmarke S.V.)
Kuh.
Kuh (schwarz, kleiner
Stern, etwa 10 J. a.).
J. Franke,
zu X.
K. Schluter,
zu X.
F. Huber,
zu X.
E. Schreiber,
zu X.
J. Lutz,
zu Y.
M. Müller,
zu Z.
J. Lezius,
zu X.
H. Müller,
zu Y.
M. Franz,
zu Z.
G. Trautmann,
zu Y.
K. Schluter,
zu X.
Derselbe.
J. Heise,
zu Y.
2. I.
2. I.
4. I.
4. I.
7. I.
7. I.
12. I.
13. I.
13. I.
14. I.
15. I.
16. I.
17. I.
7 V.
8 V.
8 V.
8 V.
8 V.
9 V.
8 V.
8 V.
12 V.
9 V.
8 V.
8 V.
5 N.
2. I.
2. I.
4. I.
4. I
7. I.
12. I.
13. I.
14. I.
17. I.
18. I.
10 V.
12 V.
11 V.
9 V.
12 V.
9 V.
10 V.
10 V.
8 V.
8 V.
3. I
3. I.
4. I.
7. I.
7. I.
12. I.
16. I.
17. I.
18. I.
9 V.
2 N.
2 N.
10 V.
3 N .
1 N.
8 V.
3 N.
12 V.
Schlachtung gestattet.
Desgl.
Desgl.
Dem Thierarzte V. in X
uberwiesen.
Schlachtung gestattet.
Desgl.
Schlachtung verboten.
Schlachtung gestattet.
Schlachtung gestattet.
Desgl.
nicht als Thierarzt approbirten Beschauers.
Untersuchung vor
der Schlachtung ist
unterblieben wegen
(Angabe des Grundes
Rothschlachtung, Tod in
Folge von Berun-
glückung, Blitzschlag,
Erschießen in Rothfällen
11.
Ergebniß der Untersuchung
nach dem Schlachten
ob a) dem thierärztlichen Beschauer
überwiefen2);
b) übernommen von?3)
c) tauglich ohne Einschränkung;
d) tauglich, aber im Nahrungs-
und Genußwerth erheblich
herabgesetzt (minderwerthig);
e) ganz od. theilweise beanstande
(untauglich od. bedingt tauglich
12.
Grund der
Beanstandung4)
oder Minder-
werthigkeits-
erklärung.
(Spalte 12 unter d.)
13.
Weitere Behandlung des
beanstandeten Fleisches
ob a) vernichtet;
b) nach Art. 45 Abs. 1 oder
3 der Ausführungsbestim-
mungen verwerthet;
c) gelocht, gedämpft oder
(Fett) ausgeschmolzen;
d) gepökelt;
e) gekühlt. Art. 39 Nr. 5 der
Ausführungsbestimmungen
14.
Bemerkungen
(z. N. zurückgezogen,
Beschwerde erhoben,
Entscheidung auf die
Beschwerde und dergleichen).
15.
zutragen, welcher wegen Unzuständigkeit die weitere Beschau an den thierärztlichen Beschauer abgegeben hat.
4) Unter den Beanstandungsgründen sind auch diejenigen aufzuführen, welche Anlaß zur Ueberweisung der
Beschau an den thierärztlichen Beschauer gewesen sind.
Jeder Beschauer hat sich auf den Eintrag der Ergebnisse der von ihm selbst vorgenommenen Unter-
suchungen zu beschränken. Findet die Ueberweisung der Beschau seitens eines nicht als Thierarzt appro-
birten Beschauers an einen thierärztlichen Beschauer statt, so hat ersterer in Spalte 10 oder 12 lediglich
die Thatsache der Ueberweisung und in Spalte 13 den Grund hierfür einzutragen.
un inspecteur non vétérinaire.
Jahr 1903.
Geführt von Max Schultze zu X.
(Name des Beschauers.)
Angefangen am 1. Januar 1903.
Geschlossen am
Nothschlachtung.
Tauglich ohne Ein-
schrankung.
Dem Thierarzt V. in X.
überwiesen.
Tauglich ohne Ein-
schränkung.
Dem Thierarzt V. in X.
überwiesen.
5 Schafe tauglich ohne Ein-
schränkung, 1 Schaf (weiss mit
schwarzem Kopfe) theilweise als
untauglich beunstandet.
Lunge, Leber, Brustfell
theilweise als untauglich
beanstandet.
Dem Thierarzt V. in X.
überwiesen.
Tauglich ohne Ein-
schränkung.
Ganz beanstandet.
Trichinenverdacht.
Euterentzündung mit
Störung des
Allgemeinbefindens.
Rauschbrandverdacht.
Leberegel.
Tuberkulose.
Milzbrand.
Tuberkulose und Gelb-
sucht.
Tuberkulose mit hochgradiger
Abmagerung.
Leber (etwa 500 g.)
vernichtet.
Lunge, Leber, Brustfell
(etwa 8 kg.) vernichtet.
Vernichtet.
Beschwerde erhoben.
Entscheidung durch den
Thierarzt V. in W. be-
stätigt.
Anzeige bei der Polizei.
Anmeldung zurückgezogen.
Fleischbeschau vorgenommen
durch d. Stellvertreter M.inS.
Schlachtviehbeschau vorge-
nommen von dem Vertreter
K. in G.
Der Besitzer erklärte sich mit
der Beanstandung einver-
standen.
Arrêté grand-ducal du 30 août 1903, concernant
l'interdiction d'additionner aux viandes fraîches
ou préparées certaines substances chimiques.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu Notre arrêté du 15 septembre 1902, con-
cernant l'interdiction d'additionner aux viandes
fraîches
ou préparées certaines substances
chimiques ;
Considérant que la loi du 28 mars 1903, con-
cernant le contrôle des viandes importées de
l'étranger, qui est entrée en vigueur le 1er avril
suivant, contient des dispositions spéciales au
sujet des viandes additionnées des substances
dont il s'agit ;
Sur le rapport de Notre Directeur général
des travaux publics et après délibération du
Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons
Le résultat de l'examen et les me-
sures consécutives à prendre seront communi-
qués aux propriétaires des animaux. Dans les
abattoirs publics où l'examen du bétail sur pied
et l'inspection des viandes sont assurés par des
mesures appropriées, cette communication ne
sera pas requise pour autant qu'il n'y a eu aucun
motif de saisie.
Das Ergebnis der Untersuchung und
die auf Grund derselben zu treffenden Maßnah-
men sind den Besitzern der Schlachtthiere mitzu-
theilen. In öffentlichen Schlachthöfen, in denen
die Vornahme der Schlachtvieh- und Fleischbe-
schau durch geeignete Maßnahmen gesichert ist,
darf diese ausdruckliche Mittheilung unterbleiben,
sofern ein Grund zur Beanstandung sich nicht er-
geben hat.
Dès qu'ils constatent une maladie
contagieuse susceptible de déclaration, ou des
symptômes faisant soupçonner le commence-
ment d'une pareille maladie, les inspecteurs en
feront la déclaration conformément aux dispo-
sitions en vigueur.
2. krankhafte, namentlich blutige
oder mit
Fieber verbundene Durchfälle;
3. mit Störung des Allgemeinbefindens ein-
hergehende Euterentzündungen;
4. Nabelerkrankungen junger Thiere, sofern sich
Gelenkanschwellungen oder fieberhafte Allgemein-
leiden anschließen;
5. an Wunden und Geschwüre sich anschließ-
ende Allgemeinerkrankungen.
Ist in den Fällen des Abs. 2 zu befürch-
ten, daß sich der Zustand des Schlachtthiers bis
zum Erscheinen des thierärztlichen Beschauers er-
heblich verschlechtern wird, so hat der Beschauer
die Genehmigung zur sofortigen Schlachtung zu
ertheilen, im Uebrigen dafür zu sorgen, daß die
Ergebnisse der Schlachtviehbeschau bei der nach-
folgenden Fleischbeschau geprüft werden.
Der gemäß Abs. 2 zugezogene thierärztliche
Beschauer hat nach Aufnahme des Befundes bei
dem erkrankten Thiere die Schlachtung, sofern
nicht die Voraussetzungen des Art. 9 vorliegen,
zu gestatten, jedoch nur unter der Bedingung,
daß sie alsbald nach der Schlachtviehbeschau aus-
geführt wird.
Die Beschauer sind nach den ein-
schlägigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet,
sobald sie eine Seuche, die der Anzeigepflicht unter-
liegt, oder Erscheinungen ermitteln, die den Aus-
bruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so-
fort der Polizeibehörde davon Anzeige zu erstatten.
En même temps ils rendront les détenteurs
des bêtes malades ou suspectes attentifs à l'obli-
gation de tenir ces animaux à l'écart des lieux
où existe le danger de contamination pour
d'autre bétail.
Si l'animal de boucherie est atteint
d'une des maladies suivantes : stomatite aph-
teuse, péripneumonie des bovidés, clavelée des
moutons, dourine des chevaux, exanthème coïtal
des chevaux et des bovidés, gale des chevaux,
ânes, mulets, bardots et moutons, pneumonie
contagieuse, peste ou rouget des porcs, ou s'il
présente les symptômes permettant d'admettre
l'évolution d'une de ces affections,
l'abatage
sera autorisé à la condition que les prescriptions
de l'art. 11 soient observées. Pour autant cepen-
dant que l'épizootie devra être constatée par le
vétérinaire du Gouvernement, il sera ordonné
que les pièces nécessaires pour la constatation
soient tenues à la disposition de ce fonctionnaire
sous bonne garde et dans un lieu approprié.
Ist das Schlachtthier mit einer der
nachstehenden Seuchen: Maul- und Klauenseuche,
Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der
Schafe, Beschälseuche der Pferde, Bläschenaus-
schlag der Pferde und des Rindviehs, Räude der
Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und Schafe,
Schweineseuche, Schweinepest und Rothlauf der
Schweine, oder mit Erscheinungen behaftet, weiche
den Verdacht des Ausbruchs einer dieser Seuchen
begründen, so ist die Schlachtung unter Beach-
tung der Vorschriften im Art. 11 zu gestatten. So-
fern jedoch eine Feststellung der Seuchen durch
den beamteten Thierarzt stattzufinden hat, ist an-
zuordnen, daß die vom Beschauer zu bezeichnen-
den, für die Feststellung der Seuche erforderlichen
Theile zur Verfügung des beamteten Thierarztes
unter sicherem Verschluß in einem geeigneten
Raume aufbewahrt werden.
L'inspecteur doit nettoyer à fond ses
mains et ses bras, s'il a été en contact avec des
animaux atteints d'une maladie contagieuse ;
s'il s'agit de la fièvre aphteuse, il doit en
outre soigneusement nettoyer ses habits et ses
chaussures avant de quitter le local infecté,
et il lui est interdit d'entrer dans d'autres
écuries sans avoir au préalable changé d'habits
et de chaussures.
IV. — Inspection des viandes.
Dispositions générales.
Ist der Beschauer mit Thieren in
Berührung gekommen, welche mit einer übertrag-
baren Krankheit behaftet waren, so hat er Hände
und Arme, sowie beim Vorhandensein von Maul-
und Klauenseuche Kleidung und Schuhwerk vor
dem Verlassen des Seuchengehöfts gründlich zu
reinigen und darf in diesem Falle, bevor er Klei-
dung und Schuhwerk gewechselt hat, andere Ställe
nicht betreten.
IV. — Fleichbeschau.
Allgemeine Bestimmungen.
En dehors des abattoirs publics,
l'inspection des viandes doit être faite autant
que possible immédiatement après l'abatage et
par le même inspecteur qui avait procédé à
l'examen de l'animal sur pied (v. art. 3 al. 4).
Avant l'arrivée de l'inspecteur le dépèce-
ment de l'animal abattu est interdit ; cependant
l'animal peut être dépouillé à tel point que la
Zugleich soll der Beschauer den Besitzer der
kranken oder verdächtigen Thiere auf seine Ver-
pflichtung, die Thiere von Orten fern zu halten,
an denen die Gefahr der Ansteckung fremder
Thiere besteht, aufmerksam machen.
Die Fleischbeschau hat möglichst im
Anschluß an die Schlachtung zu erfolgen und ist
— abgesehen von öffentlichen Schlachthöfen —
thunlichst von demselben Beschauer (Art. 3 Abs. 4)
auszuführen, welcher die Schlachtviehbeschau vor-
genommen hatte.
Vor der Besichtigung durch den Beschauer
ist eine Zerlegung des geschlachteten Thieres
nicht gestattet; doch darf das Thier dergestalt
peau adhère encore à un endroit au corps. Les
viscères de l'abdomen, du bassin et du thorax
peuvent être extraits en masse ; chez les porcs,
les moutons et les chèvres la langue également,
sous condition d'adhérer encore naturellement
aux organes du cou et du thorax. L'animal
pourra en outre être fendu dans le sens de la
longueur ; la tête et les pieds peuvent être dé-
tachés du corps chez les moutons, les chèvres,
les chevaux et les bovidés, à l'exception des
veaux. Le Gouvernement pourra encore auto-
riser d'autres exceptions pour les abattoirs
publics.
Si plusieurs animaux de la même espèce
sont tués simultanément, les viscères extraits
seront maintenus auprès des corps de façon à
ce que leurs rapports avec ces corps ne fassent
pas de doute.
Aucune partie d'un animal ne peut être
enlevée ni manipulée ultérieurement avant
l'inspection. Les porcs peuvent être échaudés.
Si des parties indispensables pour
juger de la bonne qualité de la viande ont été
enlevées avant l'inspection, celle-ci doit être
faite par un vétérinaire. La viande ne pourra
être déclarée bonne, ou bonne sous condition,
que si l'inspection des parties restantes, corro-
borée par les résultats de l'examen de l'animal
sur pied et par d'autres renseignements, met
l'inspecteur à même de faire une appréciation
exacte.
Sind vor der Beschau bereits ein-
zelne für die Beurtheilung der Genußtauglichkeit
des Fleisches wichtige Körpertheile entfernt worden,
so darf die Fleischbeschau nur von dem thierärzt-
lichen Beschauer vorgenommen werden. Das Fleisch
darf nur dann für genußtauglich oder bedingt
tauglich erklärt werden, wenn die Beschau der
vorhandenen Fleischtheile in Verbindung mit den
Ergebnissen der Schlachtviehbeschau und den sonst
eingezogenen Erkundigungen ein sicheres Urtheil
ermöglicht.
Pour l'examen des animaux abattus,
l'inspecteur devra avoir à sa disposition au
moins deux couteaux appropriés et en bon état
d'entretien. Les couteaux souillés par des pro-
duits morbides ne pourront servir à faire des
entailles dans des parties saines avant d'avoir
été nettoyés et désinfectés.
Bei der Untersuchung geschlachteter
Thiere soll der Beschauer mindestens zwei geeig-
nete Messer zur Hand haben, welche in sauberem
Zustande zu erhalten sind. Durch Krankheitsstoffe
verunreinigte Messer dürfen ohne vorherige Rei-
nigung und Desinfektion zum Anschneiden gesunder
Körpertheile nicht benutzt werden.
L'inspecteur qui a besoin d'aide
pour une inspection spéciale et auquel le pro-
priétaire ou son remplaçant dûment mis en de-
meure ne fournissent pas une assistance appro-
enthäutet werden, daß die Haut noch an einer
Stelle mit dem Körper zusammenhängt, auch
dürfen Bauch-, Becken- und Brusteingeweide, bei
Schweinen, Schafen und Ziegen auch die Zunge
im natürlichen Zusammenhange mit den Hals-
organen und den Organen der Brusthöhle her-
ausgenommen werden. Ferner darf das Thier
in der Längsrichtung zertheilt sein; Kopf und
Unterfüße dürfen beim Rindvieh, ausgenommen
Kälber, sowie bei Schafen, Ziegen und Pferden
aus ihren Verbindungen mit dem Thierkörper
gelöst werden. Weitere Ausnahmen können für
öffentliche Schlachthöfe von der Regierung zu-
gelassen werden.
Werden gleichzeitig mehrere Thiere derselben
Art geschlachtet, so sind die herausgenommenen
Eingeweide in der Nähe der Thierkörper derart
zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den ein-
zelnen Körpern außer Zweifel steht.
Vor der Untersuchung dürfen Theile eines
geschlachteten Thieres weder entfernt noch einer
weiteren Behandlung unterzogen werden. Schweine
dürfen gebrüht werden.
Sofern besondere Hülfeleistungen bei
der Fleischuntersuchung erforderlich sind und der
Besitzer oder dessen Vertreter eine geeignete Hülfs-
kraft auf Ansuchen des Beschauers nicht stellt, ist
priée, peut surseoir à l'inspection jusqu'à ce
qu'il soit fait droit à sa demande.
Instruction pour l'inspection.
L'inspecteur s'abstiendra de faire
dans la viande et les organes des entailles plus
grandes ou plus nombreuses qu'il n'en faudra
pour l'observation et qu'il sera prescrit dans les
art. 22 à 29.
En faisant des entailles dans les parties
malades, il évitera, autant que possible, la souil-
lure de la viande, du plancher, des mains etc.,
par des produits morbide.
Dès que l'inspecteur non-vétérinaire re-
connaît qu'il n'est plus compétent (art. 30 et 31)
pour faire l'inspection, il y surseoira et infor-
mera immédiatement l'inspecteur vétérinaire.
L'inspection des différentes par-
ties du corps se fera d'après les prescriptions
des art. 23 à 29 et, pour autant que possible,
dans l'ordre y indiqué.
Les régions afférentes seront examinées à
l'œil, les poumons, le foie, la rate, la matrice,
le pis et la langue encore au toucher. Le sang
sera examiné par rapport à sa couleur, son pou-
voir colorant, sa coagulation et l'addition de
substances étrangères. Les parties pour les-
quelles l'examen à l'œil ou au toucher ne suffit
pas pour déceler des états morbides, seront
ouvertes et examinées dans leurs couches pro-
fondes à l'aide d'entailles et d'incisions, con-
formément aux dispositions qui suivent. Les
ganglions à examiner seront tranchés dans le
sens de la longueur. Si l'inspecteur constate des
altérations morbides dont la nature ne pourra
être déterminée que par un examen plus appro-
fondi, ce dernier sera pratiqué suivant le cas
donné (v. art. 29); les parties suspectes ou mala-
des seront au besoin incisées.
Die Untersuchung der einzelnen Theile
des Thierkörpers hat nach den in Art. 23 bis 29
angegebenen Grundsätzen zu erfolgen und soll in
der Regel in der dort angegebenen Reihenfolge
geschehen.
Die in Betracht kommenden Körpertheile sind
zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die Milz,
die Gebärmutter, das Euter und die Zunge auch
zu durchtasten. Das Blut ist auf seine Farbe,
färbende Kraft, Gerinnungsfähigkeit und auf die
Beimengung fremder Bestandtheile zu prüfen. Bei
denjenigen Theilen, bei denen die Besichtigung
oder Durchtastung zur Ermittelung von Krank-
heitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen
Schichten durch Einschnitte und Zerlegungen ge-
mäß den nachfolgenden Vorschriften freizulegen
und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymph-
drüsen sind der Länge nach zu durchschneiden.
Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Er-
kennung eine weitergehende Untersuchung erfor-
derlich macht, so ist eine solche entsprechend der
Lage des Falles vorzunehmen (vergl. auch Art. 29);
nöthigenfalls sind verdächtige oder erkrankte Theile
anzuschneiden.
En général il y a lieu d'examiner ;
1° le sang ;
der Beschauer berechtigt, die weitere Untersuchung
abzulehnen, bis dem Ansuchen entsprochen wird.
Auweisung für die Untersuchung.
Art. 2 1 . Der Beschauer soll die zur Unter-
suchung in das Fleisch oder die Organe anzu-
legenden Schnitte nicht in größerer Anzahl oder
in größerem Umfang ausführen, als zur Errei-
chung des Zweckes nöthig ist und in den Art. 22
bis 29 vorgeschrieben ist.
Beim Anschneiden kranker Theile ist eine Ver-
unreinigung des Fleisches, des Fußbodens, der
Hände u. s. w. mit Krankheitsstoffen thunlichst zu
vermeiden.
Sobald der nicht als Thierarzt approbirte Be-
schauer erkennt, daß er zur Entscheidung nicht
zuständig ist (Art. 30 und 31), hat er die Unter-
suchung zu unterbrechen und den thierärztlichen
Beschauer sofort zuzuziehen.
Bei der Beschau sind im Allgemeinen
zu berücksichtigen
1. daß Blut;
63 e
2° la tête et les ganglions cervicaux supé-
rieurs ainsi que ceux de l'auge (la langue sera
détachée pour mettre à jour les muqueuses
buccale et pharyngienne dans toute leur éten-
due) ;
3° les poumons, les ganglions de la racine du
poumon et du médiastin (faire une section trans-
versale au tiers inférieur des poumons) ;
4° le péricarde et le cœur (faire une incision
longitudinale qui ouvre les deux ventricules et
qui sectionne la cloison médiane) ;
5° le diaphragme ;
6° le foie et les ganglions du hile du foie ;
7° l'estomac, l'intestin, le mésentère et ses
ganglions, l'épiploon ;
8° la rate ;
9° les reins, leurs ganglions, la vessie ;
10° la matrice, le vagin et la vulve (notam-
ment chez les animaux qui ont mis bas peu de
temps avant l'abatage ou qui ont présenté un
écoulement vaginal ou des altérations morbides
de la surface de la matrice) ;
11° le pis et ses ganglions ;
12° la chair des muscles avec la graisse, le
tissu conjonctif, les os, les articulations, la
plèvre, le péritoine. Dans des cas suspects les
ganglions rétropharyngiens, préscapulaires, in-
guinaux, précuraux, iliaques et mammaires
seront examinés.
Sur les bovidés l'expert examinera
en outre la langue, le cœur, les muscles de la
mastication internes et externes dans lesquels il
fera de larges incisions, parallèles au maxillaire
inférieur, ainsi que les régions charnues mises
à jour lors de l'abatage, le tout par rapport à la
ladrerie. S'il soupçonne qu'il y ait des distomes,
il pratiquera dans le foie une incision perpen-
diculaire à la surface gastrique, une autre tra-
versant les principaux canaux biliaires, une
troisième à côté du lobe de Spigel allant jus-
qu'aux conduits biliaires. Les reins seront dé-
tachés de leurs capsules adipeuses. Sur les
vaches, la matrice sera ouverte par une incision
transversale.
2. der Kopf und die oberen Hals- und Kehl-
gangslymphdrüsen (Lösung der Zunge so weit,
daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem
ganzen Umfange zu sehen ist);
3. die Lungen, sowie die Lymphdrüsen an der
Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung eines
Querschnitts im unteren Drittel der Lungen);
4. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung
eines Längsschnitts, durch den beide Kammern ge-
öffnet werden und die Scheidewand der Kammern
durchschnitten wird);
5. das Zwerchfell;
6. die Leber und die Lymphdrüsen an der Leber-
pforte;
7. der Magen und der Darmkanal, das Ge-
kröse, die Gekrösdrüsen und das Netz;
8. die Milz;
9. die Nieren mit ihren Lymphdrüsen, sowie
die Harnblase;
10. die Gebärmutter mit Scheide und Scham
(besonders sorgfältig bei Thieren, welche kurz vor
der Schlachtung geboren haben oder Scheiden-
ausfluß oder krankhafte Veränderungen der Ge-
bärmutteroberfläche zeigen);
11. das Euter und dessen Lymphdrüsen;
12. das Muskelfleisch, einschließlich des zuge-
hörigen Fett- und Bindegewebes, der Knochen,
der Gelenke, des Brust- und Bauchfells. In Ver-
dachtsfällen sind die Lymphdrüsen am Brustein-
gange, die Bug-, Lenden-, Darmbein-, Kniefalten-
und Schamdrüsen zu untersuchen.
Bei Rindern sind außerdem die Zunge,
das Herz, die äußeren und inneren Kaumuskeln,
letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit
dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, sowie die
bei der Schlachtung zu Tage tretenden Fleisch-
theile auf Finnen zu untersuchen.
Besteht der
Verdacht, daß Leberegel vorhanden sind, so ist an
der Leber je ein Schnitt senkrecht zu der Magen-
fläche, quer durch die Hauptgallengänge sowie
neben dem Spigelschen Lappen bis auf die Gallen-
gänge anzulegen. Die Nieren sind aus ihrer Fett-
kapsel zu lösen. Bei Kühen ist die Gebärmutter
durch einen Querschnitt zu öffnen.
Sur les veaux, l'ombilic et les arti-
culations seront encore examinés et incisés au
besoin. L'examen par rapport à la ladrerie se
fera comme sur les bovidés ; il n'aura cependant
pas lieu pour les animaux âgés de moins de six
semaines. L'examen de la tête et de ses gan-
glions, pour autant qu'il ne s'agit pas de la la-
drerie, ainsi que l'examen des reins sur les
veaux de tout âge, pour autant qu'il n'y a pas
soupçon de maladie, ne sont pas requis.
Bei Kälbern sind auch der Nabel und
die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall
anzuschneiden. Die Untersuchung auf Finnen er-
folgt wie bei Rindern; sie fällt aber für Kälber
unter sechs Wochen weg. Die Untersuchung des
Kopfes mit seinen Drüsen, soweit sie nicht zur
Finnenuntersuchung nochwendig ist, sowie die Un-
tersuchung der Nieren darf bei Kälbern jeden
Alters unterbleiben, sofern nicht der Verdacht
einer Erkrankung vorliegt.
Sur les chevaux la muqueuse de la
trachée, du larynx, de la cavité nasale et des
sinus nasaux sera également examinée, après
que la tête aura été sciée ou fendue longitudi-
nalement à côté de la ligne médiane, et que la
-cloison nasale aura été enlevée.
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut
der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und
ihrer Nebenhöhlen zu untersuchen, nachdem der
Kopf in der Längsrichtung neben der Mittellinie
durchgesägt oder durchgehauen und die Nasen-
scheidewand herausgenommen ist.
Avant l'inspection, les porcs, à l'ex-
ception des porcelets, seront mis en deux moi-
tiés par division longitudinale de la colonne ver-
tébrale et de la tête. La panne sera dégagée.
Les parties charnues mises à jour notamment
aux cuisses, à l'abdomen, au diaphragme, aux
muscles intercostaux, à la nuque, au cœur, à la
langue et au larynx seront examinées par rap-
port à la ladrerie. S'il peut être sûrement établi
d'une autre manière que l'animal n'est pas atteint
de ladrerie, l'inspecteur pourra dispenser le
propriétaire, sur sa demande, de la section de
la colonne vertébrale et de la tête.
Schweine, ausgenommen Spanferkel,
sind vor der Untersuchung durch Spalten der
Wirbelsäule und des Kopfes iu Hälften zu zer-
legen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wam-
menfett) sind zu lösen. Die zu Tage tretenden
Fleischtheile, insbesondere an den Hinterschenkeln,
am Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischenrippen-
muskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge
und am Kehlkopfe sind auf Finnen zu unter-
suchen. Wenn auf andere Weise ausreichend sicher-
gestellt ist, daß Finnen nicht vorhanden sind, so
darf auf Antrag des Besitzers von der Spaltung
der Wirbelsäule und des Kopfes abgesehen werden.
Sur les moutons et chèvres, le foie
doit toujours être examiné suivant les prescrip-
tions de l'art. 24. L'incision du cœur ainsi que
des ganglions de la tête et des poumons n'est
requise que s'il y a lieu de soupçonner une ma-
ladie.
Bei Schafen und Ziegen ist die Leber
stets zu untersuchen und zwar in der im Art. 24
bezeichneten Weise. Das Anschneiden des Herzens
sowie der Lymphdrüsen am Kopfe und an den
Lungen ist nur im Falle des Verdachts einer Er-
krankung erforderlich.
Dès qu'il s'agit d'un abatage de né-
cessité ou d'un des autres cas prévus à l'art. 2,
l'inspection de tous les organes, y compris les
ganglions, sera pratiquée d'une façon particu-
lièrement soigneuse. L'inspecteur vérifiera no-
tamment s'il a à faire à un abatage en règle, ou
à un abatage d'animaux déjà agonisants, ou à
un abatage fictif d'animaux morts, et si dans
Liegt eine Nothschlachtung oder einer
der anderen, im Art. 2 Nr. 1 bezeichneten Fälle
vor, so ist die Untersuchung aller Organe ein-
schließlich der Lymphdrüsen besonders sorgfältig
vorzunehmen. Namentlich ist festzustellen, ob eine
ordnungsmäßige Schlachtung oder etwa eine Töd-
tung im Verenden begriffener Thiere oder eine
scheinbare Schlachtung bereits verendeter Thiere
les cas de l'art 1er n° 2 l'éviscération a eu lieu
immédiatement après la mort (v. art. 33, al. 2).
Règles à suivre après l'examen.
Les inspecteurs non vétérinaires ne
pourront statuer sur l'état de la viande que dans
les cas suivants, et encore seulement si des
organes importants n'ont pas été enlevés avant
l'inspection
1° Si à l'inspection toutes les parties de l'ani-
mal ont été trouvées saines ou si la viande ne
présente que les altérations suivantes
a) parasites animaux, à l'exception des cysti-
cerques nuisibles à la santé (sur les bovidés
Cysticercus inermis, sur les porcs, moutons,
chiens et chèvres Cysticercus cellulosæ) ;
b) adhérences fibreuses entre les organes,
non accompagnées de suppurations et d'épan-
chements fétides, ainsi que foyers purulents en-
capsulés ;
c) inflammations de la peau non accompagnées
de larges suppurations ou sanies ;
d) tumeurs localisées ;
e) actinomycose localisée ;
f) tuberculose d'un organe ; tuberculose non
limitée à un seul organe, mais dans ce cas seule-
ment si la maladie n'est pas étendue, si sa pro-
pagation n'a pas eu lieu par la voie de la grande
circulation, s'il n'existe ni émaciation pronon-
cée, ni larges foyers de ramollissement et si les
parties altérées (v. art. 35, n° 4) peuvent être
enlevées d'une manière facile et sûre ;
g) urticaire, formes légères de la fièvre aph-
teuse ou du rouget des porcs, exanthème coïtal ;
h) atrophie d'organes ou de muscles isolés ;
i) difformités qui n'entraînent pas de troubles
généraux ou qui n'altèrent pas la qualité de la
viande ;
k) fractures osseuses simples, épanchements
sanguins d'origine mécanique, dépôts de pig-
vorliegt, sowie ob in den Fällen des Art. 2
Nr. 1 die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode
der Thiere erfolgt (vergl. Art. 33 Abs. 2) ist.
Verfahren nach der Untersuchung.
Beschauer, welche nicht im Besitze
der Approbation als Thierarzt sind, dürfen die
selbständige Beurtheilung des Fleisches nur in
folgenden Fällen und nur dann übernehmen,
wenn vor der Untersuchung wichtige Theile nicht
entfernt sind
1. Wenn bei der Untersuchung alle Theile des
Schlachtthiers gesund befunden werden oder nur
folgende Mängel am Fleische festgestellt sind
a) thierische Schmarotzer, ausgenommen jedoch
die gesundheitsschädlichen Finnen (beim Rinde
Cysticercus inermis, beim Schweine, Schafe,
Hunde und bei der Ziege Cysticercus Cellulosæ);
b) bindegewebige Verwachsungen von Organen
ohne Eiterung und ohne übelriechende wässerige
Ergüsse, sowie vollständig abgekapselte Eiterherde;
c) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete
Bildung von Eiter oder Jauche;
6) örtlich begrenzte Geschwülste;
6) örtliche Strahlenpilzkrankheit;
f) Tuberkulose eines Organs oder Tuberkulose,
die nicht auf ein Organ beschränkt ist, in letzterem
Falle jedoch nur dann, wenn die Krankheit nicht
ausgedehnt, die Verbreitung derselben nicht auf
dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt ist,
hochgradige Abmagerung nicht vorliegt, ausge-
dehnte Erweichungsherde fehlen und die veränder-
ten Theile (vergl. Art. 35 Nr. 4) leicht und
sicher entfernbar sind;
g) Nesselfieber (Backsteinblattern), leichte Formen
von Maul- und Klauenseuche oder von Rothlauf
der Schweine, ferner Bläschenausschlag an den
Geschlechtstheilen;
h) Schwund von Organen oder einzelnen Mus-
keln ;
i) Mißbildungen, wenn eine Störung des All-
gemeinbefindens oder eine Veränderung der Fleisch-
beschaffenheit damit nicht verbunden ist;
k) einfache Knochenbrüche, auf mechanischem
Wege entstandene Blutergüsse, Farbstoffablagerun-
ment ; indurations et calcifications dans quel-
ques organes ou parties du corps ;
l) présence de contenu stomachal ou d'autres
impuretés dans les poumons et le sang ;
m) souillure et invasion de la viande par des
insectes, présence de moisissures etc., altéra-
tions produites en bouffant les bêtes.
2° Si la viande doit être déclarée insalubre
par application de l'art. 33 al. 1er, nos 12,13, 16,
17, et al. 2, et toutes les fois que le propriétaire
ou son remplaçant sont d'accord à faire détruire
d'une façon appropriée la viande déclarée insa-
lubre par l'inspecteur.
Dans tous les cas non mentionnés à
l'art. 30, la décision est réservée à l'inspecteur
vétérinaire.
In allen im Art. 30 nicht aufgeführ-
ten Fällen bleibt die Entscheidung dem zuständigen
tierärztlichen Beschauer vorbehalten.
Si l'inspecteur constate une épizootie
susceptible de déclaration, il se conformera aux
prescriptions des art. 14 et 16.
Principes pour l'appréciation de la bonne
qualité de la viande.
Stellt der Beschauer eine Seuche fest,
für welche die Anzeigepflicht besteht, so finden die
Bestimmungen der Art. 14 und 16 sinngemäße
Anwendung.
Grundsätze für die Beurtheilung der Genußtauglichkeit
des Fleisches.
Le corps entier de l'animal (la chair
avec les os, la graisse, les viscères, les par-
ties de la peau propres à l'alimentation humaine
et le sang) sera considéré comme insalubre,
dès qu'une des altérations suivantes aura été
constatée
1° charbon ;
2° charbon symptomatique ;
3° Rinderseuche ;
4° rage ;
5° morve (farcin) ;
6° peste bovine ;
7° septicémie et pyémie consécutives surtout
à des plaies suppurantes ou gangreneuses, mam-
mites, métrites, arthrites, synovites, inflamma-
tions des onglons et des sabots, de l'ombilic,
pneumonies, pleurésies, péritonites, entérites ;
8° tuberculose, accompagnée d'émaciation
notable de la bête ;
gen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen
Organen und Körpertheileu;
I) Vorhandensein von Mageninhalt oder son-
stigen Verunreinigungen in den Lungen oder im
Blute;
m) Beschmutzuug und Verunreinigung des Flei-
sches durch Insekten, Verschimmeln u. s. w., sowie
Veränderung desselben durch Aufblasen.
2. In den im Art. 33 Abs. 1 Nr. 12, 13, 16,
17 und Abs. 2 bezeichneten Fällen der Genußun-
tauglichkeit des Fleisches, sowie in allen anderen
Fällen, in welchen der Besitzer oder dessen Ver-
treter mit der unschädlichen Beseitigung des von
dem Beschauer für genußuntauglich erachteten
Fleisches einverstanden ist.
Als untauglich zum Genusse für Men-
schen ist der ganze Thierkörper (Fleisch mit Knochen,
Fett, Eingeweiden und den zum Genusse für Men-
schen geeigneten Theilen der Haut sowie das Blut)
anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführ-
ten Mängel festgestellt worden ist
1. Milzbrand;
2. Rauschbrand;
3. Rinderseuche;
4. Tollwuth;
5. Rotz (Wurm);
6. Rinderpest; '
7. eitrige oder jauchige Blutvergiftung, wie sie
sich anschließt namentlich an eitrige oder brandige
Wunden, Entzündungen des Euters, der Gebär-
mutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der
Klauen und der Hufe, des Nabels, der Lungen,
des Brust- und Bauchfells, des Darmes;
8. Tuberkulose, wenn das Thier in Folge der
Erkrankung hochgradig abgemagert ist;
9° rouget des porcs, s'il existe en même
temps des altérations plus marquées de la chair
musculaire et du tissu adipeux ;
10° pneumonie contagieuse et peste du porc,
s'il y a eu émaciation notable ou de graves
troubles généraux ;
11° tétanos, si la jugulation a été incomplète
ou si les muscles présentent des altérations
marquées ;
12° ictère, si après vingt-quatre heures toutes
les parties du corps sont encore teintées en
jaune ou jaune verdâtre, ou si l'animal a maigri ;
13° hydroémie générale prononcée ;
14° tumeurs, si elles sont disséminées en
grand nombre dans la chair musculaire, les os
et les ganglions musculaires ;
15° ladrerie (cysticercus cellulosæ) et tri-
chinose des chiens ;
16° odeur d'urine ou des organes génitaux
très accusée, odeur ou saveur repoussantes de
la viande provenant de médicaments, d'antisep-
tiques etc., persistant après cuisson et refroi-
dissement ;
17° émaciation complète consécutive à une
maladie de l'animal ;
18° pourriture avancée et décompositions
analogues.
Sont assimilés aux altérations signalées à
l'al. 1er, les cas où l'animal n'a pas été éviscéré
après une des morts subites indiquées à l'art. 2
al. 1er, et le cas où l'animal, en dehors de
ces exceptions, est mort de mort naturelle, ou
a été tué pendant l'agonie, ou est mort-né ou à
l'état fœtal.
Le corps entier de l'animal ( v. art.
33) à l'exception de la graisse (v. art. 37 sub I)
sera considéré comme insalubre, dès qu'une des
altérations suivantes aura été constatée
1° tuberculose non accompagnée d'émacia-
tion considérable, s'il existe des symptômes
d'une infection récente du sang, et qu'ils ne se
localisent pas à l'intestin et au pis ;
9. Rothlauf der Schweine, wenn eine erheb-
lichere Veränderung des Muskelfleisches oder des
Fettgewebes besteht;
10. Schweineseuche und Schweinepest, wenn
erhebliche Abmagerung oder eine schwere Allge-
meinerkrankung eingetreten ist;
11. Starrkrampf, wenn die Ausblutung mangel-
haft ist und sinnfällige Veränderungen des Mus-
kelfleisches bestehen;
12. Gelbsucht, wenn sämmtliche Körpertheile
auch nach Ablauf von 24 Stunden noch stark
gelb oder gelbgrün gefärbt oder wenn die Thiere
abgemagert sind;
13. hochgradige allgemeine Wassersucht;
14. Geschwülste, wenn solche an zahlreichen
Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder
Fleischlymphdrüsen vorhanden sind;
15. Finnen (Cysticercus cellulosæ) oder Tri-
chinen bei Hunden;
16. hochgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch,
widerlicher Geruch oder Geschmack des Fleisches
nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln u. dergl.,
auch nach der Kochprobe und dem Erkalten;
17. vollständige Abmagerung des Thieres in
Folge einer Krankheit;
18. vorgeschrittene Fäulnis- und ähnliche Zer-
setzungsvorgänge.
Den im Abs. 1 aufgeführten Mängeln ist gleich
zu achten, wenn das Thier in den im Art. 2 Nr. 1
bezeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittel-
bar nach dem Tode ausgeweidet ist, ferner wenn
es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen
Todes gestorben oder im Verenden getödtet, oder
wenn es todtgeboren oder ungeboren ist.
Als untauglich zum Genusse für
Menschen ist der ganze Thierkörper (vergl. Art.
33), ausgenommen Fett (vergl. Art. 37 unter I),
anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten
Mängel festgestellt ist
1. Tuberkulose ohne hochgradige Abmagerung,
wenn Erscheinungen einer frischen Blutinfektion
vorhanden sind und diese sich nicht auf die Ein-
geweide und das Euter beschränken;
2° des cysticerques nuisibles (cysticercus iner-
mis pour les bovidés, cysticercus cellulosæ pour
les porcs, moutons et chèvres), si la chair est
œdematiée ou teintée d'une façon anormale, ou
si les parasites, vivants ou morts, se trouvent
disséminés en nombre relativement élevé dans
les incisions musculaires. Cette condition est gé-
néralement donnée si dans la plupart des inci-
sions faites se trouve plus d'un cysticerque par
incision. Ces dernières devront être pratiquées
en nombre suffisant, présenter la grandeur de
la paume de la main et s'étendre particulière-
ment aux muscles constituant le siège de pré-
dilection des parasites (art. 24, 27).
Les viscères ne présentant pas de cysticerques,
pourront être livrés à la circulation dès qu'ils
ne présentent pas d'autres défauts ;
3° Sarcocystes de Miescher, s'ils ont rendu
la chair œdematiée ou s'ils lui ont donné une
coloration anormale ;
4° trichinose du porc, si l'examen microsco-
pique fait constater des trichines dans plus de
huit préparations sur vingt-quatre, prélevées
par portions de six dans les piliers du dia-
phragme, la partie costale du diaphragme, les
muscles du larynx et les muscles de la langue.
Les parties atteintes seules sont im-
propres à l'alimentation humaine (insalubres),
s'il est constaté un des défauts suivants
1° Parasites animaux dans les viscères (dis-
tomes du foie, ténias, cysticerques, échino-
coques, cœnures cérébraux, nématodes, sarco-
cystes de Miescher, etc.), à l'exception des cas
prévus à l'art. 34.
Si les parasites ne peuvent pas être enlevés
sûrement à cause de leur nombre ou de leur
répartition, les organes seront détruits en en-
tier ; au cas contraire les parasites seront exci-
sés et la viande pourra être livrée à la consom-
mation ; cependant les organes renfermant des
cysticerques nuisibles à la santé seront détruits
dans tous les cas ;
2° Tumeurs, si elles sont nettement localisées.
2. gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern
Cysticercus inermis, bei Schweinen, Schafen und
Ziegen Cysticercus cellulosœ), wenn das Fleisch
wässerig
oder verfärbt
ist oder
wenn die
Schmarotzer, lebend oder abgestorben, auf einer
größeren Anzahl der ergiebig und thunlichst in
Handtellergröße, besonders auch an den Lieblings-
sitzen der Finnen (Art. 24, 27) anzulegenden
Muskelschnitte verhältnißmäßig häufig zu Tage
treten. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
in der Mehrzahl der angelegten Muskelschnitt-
flächen mehr als je eine Finne gefunden wird.
Die finnenfreien Eingeweide dürfen, falls an-
dere Mängel nicht vorliegen, dem freien Verkehr
überlassen werden;
3. Mieschersche Schläuche, wenn das Fleisch
dadurch wässerig geworden oder auffallend ver-
färbt ist;
4. Trichinen bei Schweinen, wenn durch die
mikroskopische Untersuchung von je sechs aus den
Zwergfellpfeilern, dem Rippentheile des Zwerg-
fells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln
entnommenen Präparaten in neun oder mehr
Präparaten Trichinen festgestellt sind.
Als untauglich zum Genusse für
Menschen sind nur die veränderten Fleischtheile
anzusehen, wenn einer der nachstehenden Mängel
festgestellt ist
1. Thierische Schmarotzer in den Eingeweiden
(Leberegel, Bandwürmer, Finnen, Hülsenwürmer,
Gehirnblasenwürmer, Rundwürmer, Mieschersche
Schläuche und dergl.) — abgesehen von den
Fällen des Art. 34.
Wenn die Zahl oder Vertheilung der Schmarotzer
deren gründliche Entfernung nicht gestattet, sind
die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls
sind die Schmarotzer auszuschneiden und die
Organe freizugeben; Organe mit gesundheitsschäd-
lichen Finnen sind stets zu vernichten;
2. Geschwülste, wenn dieselben örtlich begrenzt
sind;
3° Péripneumonie, si l'animal n'est pas éma-
cié ;
4° Tuberculose, excepté les cas prévus à l'art.
33 n° 8 et à l'art. 34 n° 1er.
Un organe est encore à considérer comme
tuberculeux, si les ganglions y attenant présen-
tent des lésions tuberculeuses ; il en est de même
des morceaux de viande, à moins qu'un examen
minutieux ne fasse constater l'absence de lésions
tuberculeuses ;
5° Actinomycose et botryomycose ;
6° Tétanos, pourvu que l'art. 33 n° 11 ne soit
applicable ;
7° Fièvre aphteuse non accompagnée de ma-
ladies secondaires.
Les parties malades et sans valeur (onglons)
seront seules détruites. La tête et la langue ne
seront pas saisies, si elles sont échaudées dans
de l'eau bouillante sous la surveillance de l'ad-
ministration ;
8° Maladies inflammatoires non autrement
mentionnées, collections purulentes ou sa-
nieuses délimitées, si l'état général de l'animal
n'était pas troublé immédiatement avant l'aba-
tage et surtout s'il n'y avait pas des symptômes
de pyémie ;
9° Blessures (plaies, contusions, fractures os-
seuses, brûlures, etc.) non accompagnées d'une
maladie générale avec fièvre ;
10° Urticaire ;
11° Rouget du porc, en tant que l'art. 33
n° 9 n'est pas applicable (v. encore art. 37 III
n° 2). Le sang et les issues seront détruits dans
tous les cas ;
12° Pneumonie contagieuse et peste du porc,
en tant que l'art. 33 n° 10 n'est pas applicable
(v. aussi art. 37, III, 3) ;
13° Difformités qui n'entraînent pas de trou-
bles généraux ou qui n'altèrent pas la qualité de
la viande ;
14° Atrophie d'organes ou de muscles isolés;
15° Infiltrations sanguines ou séreuses, dé-
pôts de chaux ou de pigment (coloration en
3. Lungenseuche, wenn das Thier nicht abge-
magert ist;
4. Tuberkulose, abgesehen von den Fällen des
Art. 33 Nr. 8 und des Art. 34 Nr. 1.
Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzu-
sehen, wenn nur die zugehörigen Lymphdrüsen
tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das Gleiche
gilt von Fleischstücken, sofern sie sich nicht bei
genauer Untersuchung als frei von Tuberkulose
erweisen;
5. Strahlenpilzkrankheit und Traubenpilzkrank-
heit (Botryomycose);
6. Starrkrampf, sofern nicht Art. 33 Nr. 11
Anwendung findet;
7. Maul- und Klauenseuche ohne Begleitkrank-
heit.
Unschädlich zu beseitigen sind nur die erkrank-
ten Stellen sowie die werthlosen Theile (Klauen).
Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter
amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht
wurden;
8, Entzündungskrankheiten, soweit sie nicht
schon genannt sind, ferner abgekapselte Eiter-
oder Jaucheherde, wenn das Allgemeinbefinden
des Thieres kurz vor der Schlachtung nicht gestört
war, insbesondere wenn Anzeichen von Blutver-
giftung nicht vorhanden sind;
9.
Verletzungen
(Wunden,
Quetschungen,
Knochenbrüche, Verbrennungen u. dergl.), wenn
sie von einem fieberhaften Allgemeinleiden nicht
begleitet gewesen sind;
10. Nesselfieber (Backsteinblattern);
11. Rothlauf der Schweine, sofern nicht Art. 33
Nr. 9 Anwendung findet (vergl. jedoch Art. 37
unter III Nr. 2). Blut und Abfälle sind stets
zu vernichten;
12. Schweineseuche und Schweinepest, sofern
nicht Art. 33 Nr. 10 Anwendung findet (vergl.
jedoch Art. 37 unter III Nr. 3);
13. Mißbildungen, wenn eine Störung des All-
gemeinbefindens oder Veränderung der Fleisch-
beschaffenheit damit nicht verbunden ist;
14. Schwund von Organen oder einzelnen
Muskeln;
15. blutige oder wässerige Durchtränkung, Kalk-
oder Farbstoffablagerung (Schwarzfärbung, Braun-
brun, noir, jaune) dans des parties du corps ou
organes isolés ;
16° Décomposition superficielle, présence de
moisissures à des parties isolées du corps ;
17° Souillure de la chair par du pus, de la
sanie et des produits provenant d'une inflam-
mation ;
18° Présence du contenu stomacal, d'eau
échaudée ou d'autres impuretés dans le sang et
les poumons ;
19° Altérations de la viande survenues en
bouffant l'animal, et souillure telle de la viande
qu'un nettoyage approfondi des parties souillées
ne peut pas la faire disparaître.
Les boyaux de chiens sont dans tous
les cas réputés impropres à l'alimentation
humaine.
Hundedärme sind stets als untaug-
lich zum Genusse für Menschen anzusehen.
Sont à considérer comme bons sous
condition
I . La graisse dans les cas de l'art. 34 ;
II. tout le quartier ayant présenté un ganglion
tuberculeux, pour autant qu'il n'est pas à consi-
dérer comme impropre conformément à l'art 35
n°4;
III. tout le corps (v. art. 33) à l'exception
toutefois des parties à déclarer impropres d'a-
près l'art. 35, si un des défauts suivants a été
constaté
1° tuberculose non limitée à un seul organe,
sous condition que l'émaciation ne soit pas trop
prononcée et que l'animal présente
a) des foyers étendus de ramollissement ou
b) des symptômes d'une récente infection du
sang localisés seulement aux viscères ou au
pis;
2° rouget du porc, à moins que l'art. 33 n° 9
ne soit applicable ;
3° pneumonie contagieuse et peste du porc,
à moins que la disposition de l'art. 33 n° 10 ne
soit applicable et pour autant qu'il ne s'agit pas
seulement d'une pneumonie discrète, non accom-
pagnée de troubles généraux, ou de résidus de
färbung, Gelbfärbung) in einzelnen Örgaiten und
Körpertheilen;
16. oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung und
dergl. an einzelnen Körpertheilen;
17. Verunreinigung des Fleisches mit Eiter,
Jauche und Entzündungsprodukten;
18. Vorhandensein von Mageninhalt oder Brüh-
wasser oder sonstigen Verunreinigungen in den
Lungen oder im Blute;
19. Veränderung des Fleisches durch Aufblasen
sowie derartige Beschmutzung des Fleisches, daß
eine gründliche Reinigung der beschmutzten Theile
nicht ausführbar ist.
Als bedingt tauglich sind anzusehen
I. das Fett in den Fällen des Art. 34, ferner
II. das ganze Fleischviertel, in welchem eine
tuberkulös veränderte Lymphdrüse sich befindet,
soweit es nicht nach Art. 35 Nr. 4 als untaug-
lich anzusehen ist, endlich
III. der ganze Thierkörper (vergl. Art. 33) mit
Ausnahme der nach Art. 35 etwa als untauglich
zu erachtendeu Theile, wenn einer der nachstehen-
den Mängel festgestellt worden ist
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ be-
schränkt ist, sofern hochgradige Abmagerung nicht
vorliegt und entweder
a) ausgedehnte Erweichungsherde vorhanden
sind oder
b) Erscheinungen einer frischen Blutinfektion,
jedoch nur in den Eingeweiden oder im Euter
vorliegen;
2. Rothlauf der Schweine, falls nicht die Be-
stimmung im Art. 33 Nr. 9 Anwendung zu fin-
den hat;
3. Schweineseuche und Schweinepest, falls nicht
die Bestimmung im Art. 33 Nr. 10 Anwendung
zu finden hat und insoweit es sich nicht nur um
eine schleichend, ohne Störung des Allgemeinbe-
findens verlaufende Erkrankung an Schweineseuche
63b
cette affection (adhérences, cicatrices, foyers
encapsulés ou caséeux) ;
4° cysticerques nuisibles à la santé dans le
sens de l'art. 34 n° 2, chez les bovidés, le porc,
le mouton, la chèvre, à moins que cet article
même ne soit applicable ; exception est toutefois
faite pour le cas que l'inspecteur, après avoir dé-
coupé la viande en morceaux d'environ 2 ½ kg.,
n'aurait découvert qu'un seul cysticerque (v.
art. 40, n° 2).
Le foie, la rate, les reins, l'estomac et les
intestins des animaux ladres, la graisse des bo-
vidés ladres sont propres à la consommation,
s'il n'y a pas été trouvé de cysticerques à la
suite d'un examen approfondi ;
5° trichinose des porcs, à moins que la dis-
position de l'art. 34 n° 4 ne soit applicable.
La viande reconnue bonne sous con-
dition est rendue propre à l'alimentation, si
elle a été traitée d'une des manières suivantes
(v. art. 39)
I . La graisse par la fonte — dans les cas de
l'art. 34 ;
II. La viande et la graisse
a) par la cuisson ou l'échaudage
1° pour la tuberculose, dans les cas de l'art.
37, II et III, n°1,
2° pour la trichinose du porc dans le cas de
l'art. 37, n° 5,
b) par la cuisson, l'échaudage, la salaison
1° pour le rouget du porc, dans les cas de
l'art. 37, III, n° 2,
2° pour la pneumonie contagieuse et la peste
du porc dans les cas de l'art. 37, III, n° 3,
3° pour la ladrerie du porc, du mouton, de la
chèvre, dans les cas de l'art. 37, III, n°4, sous
réserve de l'exception faite pour les animaux ne
présentant qu'un seul cysticerque ;
c) par la cuisson, l'échaudage, la salaison, la
réfrigération
pour la ladrerie des bovidés dans les cas de
l'art. 37, III, n° 4, sous réserve de l'exception
faite pour les animaux ne présentant qu'un seul
cysticerque.
oder nicht nur um Ueberbleibsel dieser Seuche
(Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte ver-
käste Heerde u. dgl.) handelt;
4. gesundheitsschädliche Finnen im Sinne des
Art. 34 Nr. 2 bei Rindvieh, Schweinen, Schafen
und Ziegen, falls nicht die Bestimmung daselbst
Anwendung zu finden hat; jedoch mit Ausnahme
des Falles, daß sich nur eine Finne vorgefunden
hat, auch nachdem eine Durchsuchung des ganzen
Körpers nach Zerlegung des Fleisches in Stücke
von ungefähr 2 ½ kg. Gewicht vorgenommen ist
(vergl. Art. 40 Nr. 2).
Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der
finnigen Thiere und das Fett der finnigen Rinder
sind als genußtauglich zu behandeln, sofern sie
bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden
sind;
5. Trichinen bei Schweinen, falls nicht die Be-
stimmung im Art. 34 Nr. 4 Anwendung findet.
Das als bedingt tauglich erkannte
Fleisch ist zum Genusse für Menschen brauchbar
gemacht, wenn es der nachstehend vorgeschriebenen
Behandlung (vergl. auch Art. 39) unterworfen
worden ist
I. Das Fett durch Ausschmelzen — in den Fällen
zu Art. 34;
II. Das Fleisch und das Fett
a) durch Kochen oder Dämpfen
1. bei Tuberkulose in den Fällen zu Art. 37
unter II und III Nr. 1,
2. bei Trichinen der Schweine, im Falle des
Art. 37 Nr. 5,
b) durch Kochen, Dämpfen oder Pökeln
1. bei Rothlauf der Schweine in den Fällen
zu Art. 37 unter III Nr. 2,
2. bei Schweineseuche und Schweinepst in den
Fällen zu Art. 37 unter III Nr. 3,
3. bei Finnen der Schweine, Schafe und Ziegen
in den Fällen zu Art. 37 unter III Nr. 4 mit
der dort angegebenen Einschränknng bei einfin-
nigen Thieren;
c) durch Kochen, Dämpfen, Pökeln oder Durch-
kühlen
bei Finnen des Rindviehs in den Fällen zu
Art. 37 unter III Nr. 4 mit der dort angege-
benen Einschränkung bei einfinnigen Thieren.
Pour la graisse, l'ébullition et la salaison pour-
ront être remplacées par la fonte.
L'appropriation de la viande à l'ali-
mentation humaine (art 38) se fera d'après les
prescriptions suivantes
1° la fonte de la graisse ne pourra être con-
sidérée comme suffisante que si la masse a été
liquéfiée complètement dans des récipients
ouverts ou chauffée dans des appareils à va-
peur à 100 ° C. au moins avant l'écoulement ;
2° la cuisson de la viande présentant des pa-
rasites animaux ne pourra être
considérée
comme suffisante que si sous l'influence de la
chaleur les couches internes sont devenues
grises pour la viande de bœuf ou gris-blan-
châtres pour la viande de porc, et si le jus dé-
coulant d'une section ne possède plus une co-
loration rougeâtre.
La viande de porc faiblement trichinée (v. art.
37 III n° 5, art. 38 al. 1, II a n° 2) sera dé-
coupée en morceaux n'ayant pas une épaisseur
supérieure à 10 cm. et maintenue pendant 2 ½
heures dans de l'eau bouillante. La viande qui
renferme des parasites végétaux (germes infec-
tieux sera découpée en morceaux d'une épais-
seur ne dépassant pas 15 cm. et maintenue
pendant 2 ½ heures dans de l'eau bouillante ;
3° l'échaudage de la viande (dans des mar-
mites à vapeur) ne pourra être considéré comme
suffisant que si la viande, jusque dans ses cou-
ches internes, a été exposée sûrement pendant
dix minutes à une température de 80° C. ou si la
viande, découpée en morceaux d'une épaisseur
ne dépassant pas 15 cm. a été chauffée pen-
dant deux heures au moins à une pression
de 1 ½ atmosphères et que les couches in-
ternes soient devenues grises pour la viande
de bœuf ou gris-blanchâtres pour la viande de
porc et que le jus qui découle d'une section ne
présente plus de coloration rougeâtre ;
4° pour la salaison la viande devra être dé-
coupée en morceaux d'un poids ne dépassant
pas 2 ½ kilogrammes. Ces morceaux seront
entassés dans du sel de cuisine ou dans une
An Stelle des Kochens oder Pökelns kann für
Fett das Ausschmelzen treten.
Die Behandlung des Fleisches behufs
Brauchbarmachung zum Genusse für Menschen
(Art. 38) hat nach folgenden Vorschriften zu ge-
schehen
1. das Ausschmelzen des Fettes ist nur dann
als genügend anzusehen, wenn es entweder in
offenen Kesseln vollkommen verflüssigt oder in
Dampfapparaten vor dem Ablassen nachweislich
auf mindestens 100 ° C. erwärmt worden ist;
2. das Kochen des mit thierischen Schma-
rotzern durchsetzten Fleisches in Wasser ist nur
dann als genügend anzusehen, wenn es unter der
Einwirkung der Hitze in den innersten Schichten
grau (Rindfleisch) oder grauweiß (Schweinefleisch)
verfärbt und wenn der von frischen Schnittflächen
abfließende Saft eine röthliche Farbe nicht mehr
besitzt.
Schwachtrichinöses Fleisch von Schweinen (Art.
37 unter III Nr. 5, Art. 38 Abs. 1 unter II a
Nr. 2) ist in Stücken von nicht über 10 cm Dicke
mindestens 2 ½ Stunden in kochendem Wasser zu
halten. Das Fleisch von Thieren, welche mit pflanz-
lichen Schmarotzern (Infektionskeimen) behaftet
sind, ist in Stücken von nicht über 15 cm Dicke
mindestens 2 ½ Stunden in kochendem Wasser zu
halten;
3. Das Dämpfen des Fleisches (in Dampfkoch-
apparaten) ist als ausreichend nur dann anzu-
sehen, wenn das Fleisch, auch in den innersten
Schichten, nachweislich zehn Minuten lang einer
Hitze von 80° C. ausgesetzt gewesen ist, oder
wenn das in nicht über 15 cm dicke Stücke zer-
legte Fleisch bei ½ Atmosphäre Ueberdruck min-
destens zwei Stunden lang gedämpft und auch in
den innersten Schichten grau (Rindfleisch) oder
grauweiß (Schweinefleisch) verfärbt und wenn der
von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine
röthliche Farbe nicht mehr besitzt;
4. Behufs Pökelung ist das Fleisch in Stücke
von nicht über 2 ½ kg. Schwere zu zerlegen. Diese
Stücke sind in Kochsalz zu verpacken oder in eine
Lake von mindestens 25 Gewichtstheilen Kochsalz
solution aqueuse d'au moins 25 pCt. de ce sel.
La salaison devra durer au moins trois se-
maines.
Si la solution est injectée à l'aide de seringues,
il suffira de faire conserver la viande ainsi
traitée pendant quinze jours sous la surveil-
lance de la police. La réfrigération de la viande
dans le but d'y tuer les cysticerques des bovidés
devra durer 21 jours dans des chambres de
réfrigération ou de congélation garantissant la
fraîcheur absolue de la viande.
Traitement ultérieur et estampillage de la
viande.
S'il n'y a pas lieu à l'application des
dispositions faisant l'objet des art. 33 à 37, l'in-
specteur déclarera la viande propre à l'alimen-
tation humaine. Mais la viande considérée pro-
pre à ces fins devra être déclarée de moindre
qualité quant à sa valeur nutritive, si elle pré-
sente l'un des défauts suivants
1° tuberculose, non limitée à un seul organe,
s'il n'y a pas d'émaciation prononcée ou des
foyers étendus de ramollissement, et
a) ou bien si les altérations tuberculeuses ne
sont pas localisées aux viscères et au pis seuls,
sans que cependant il existe les symptômes
d'une infection récente du sang ;
b) ou bien si la maladie a largement envahi
les organes atteints ;
2° présence d'un seul cysticerque nuisible à
la santé dans le sens de l'art. 34 n° 2, sur les
bovidés, porcs, moutons et chèvres, si d'autres
cysticerques n'ont pas été trouvés après que
l'examen aura été lait sur tout le corps découpé
en morceaux d'un poids d'environ 2 ½ kg. ;
3° saveur ou odeur de poisson où d'huile de
baleine ; autres anomalies légères par rapport
à la saveur et à l'odeur ; anomalies par rapport
à la couleur, la composition et la conservation,
notamment : décomposition superficielle, odeur
urineuse désagréable et modérée, odeur de
exe, odeur de médicaments ou d'antisep-
auf 100 Gewichtstheile Wasser zu legen. Diese
Pökelung hat mindestens drei Wochen zu dauern.
Wenn die Pökellake mittelst Lakespritzen einge-
spritzt wird, genügt ein 14tägiges Aufbewahren
des so behandelten Fleisches unter polizeilicher
Kontrole.
Die Durchkühlung des Fleisches zum Zwecke
der Abtödtung der Rinderfinnen hat 21 Tage
in Kühl- oder Gefrierräumen zu erfolgen, welche
eine tadellose Frischerhaltung des Fleisches ermög-
lichen.
Weitere Behandlung und Kennzeichnung des Fleisches.
Der Beschauer hat Fleisch, welches
einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der
Bestimmungen in den Art. 33 bis 37 nicht giebt,
als tauglich zum Genusse für Menschen zu er-
klären. Jedoch ist das taugliche Fleisch als in
seinem Nahrungs- und Genußwerth erheblich her-
abgesetzt zu erklären, wenn einer der nachstehen-
den Mängel festgestellt ist
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ be-
schränkt ist, wenn hochgradige Abmagerung nicht
vorliegt, auch ausgedehnte Erweichungsherde nicht
vorhanden sind und entweder
a) die tuberkulösen Veränderungen sich nicht
blos in den Eingeweiden und im Euter vorfinden,
jedoch Erscheinungen einer frischen Blutinfektion
fehlen oder
b) die Krankheit sonst an den veränderten Or-
ganen eine große Ausdehnung erlangt hat;
2. Vorhandensein nur einer gesundheitsschäd-
lichen Finne im Sinne des Art. 34 Nr. 2 bei
Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen, wenn
sich weitere Finnen nicht vorfinden, auch nachdem
eine Durchsuchung des ganzen Korpers nach Zer-
legung des Fleisches in Stücke von etwa 2 ½ kg
Gewicht vorgenommen ist;
3. fischiger oder thraniger Geruch oder Ge-
schmack, ferner sonstige mäßige Abweichung in
Bezug auf Geruch und Geschmack sowie solche
Abweichungen in Bezug auf Farbe, Zusammen-
setzung und Haltbarkeit, namentlich oberflächliche
Zersetzung, mäßiger unangenehmer Harngeruch, Ge-
schlechtsgeruch, Geruch nach Arznei- oder Desinfek-
tiques etc., hydroêmie modérée, coloration
jaunâtre modérée consécutive à l'ictère, infil-
trations sanguines peu accusées, présence de
sarcocystes de Miescher peu nombreux (v. aussi
art. 34 n° 3 et 35 n° 1), dépôts de chaux ;
4° émaciation complète, à moins que l'art. 33
n° 17 ne soit applicable ;
5° veaux trop jeunes ou insuffisamment dé-
veloppés ;
6° jugulation incomplète, surtout chez des
animaux abattus en cas de nécessité, et chez les
animaux de la catégorie énumérée à l'art. 2 n° 1,
s'ils ne présentent pas des altérations rendant
applicables les dispositions des art. 33 et 34.
L'inspecteur saisira provisoirement
la viande reconnue impropre. Il en informera
de suite le propriétaire ou son remplaçant, ainsi
que la police, en leur communiquant le motif
de la saisie.
La police décidera des mesures à appliquer
à la viande saisie, conformément aux art. 38,
39 et 45, et en avertira immédiatement le pro-
priétaire ou son remplaçant.
L'inspecteur marquera aussitôt la
viande examinée. Si cependant le propriétaire
ou son remplaçant déclarent sur le champ ne
pas s'en tenir à la décision rendue, la viande
sera provisoirement munie d'une marque dis-
tinctive facile à enlever.
L'apposition de cette marque n'est pas requise
dans les abattoirs publics, à la condition que la
viande ou les organes incriminés soient enfer-
més et tenus sous bonne garde.
La viande munie du signe distinctif provi-
soire sera marquée définitivement, dès que le
résultat de l'examen est acquis.
Dans les cas des art. 35 et 36 l'apposition
de marques n'est pas nécessaire, si la destruc-
tion de la viande est complètement assurée.
tionsmitteln und dergl., mäßige Wässerigkeit, mä-
ßige Gelbfärbung in Folge von Gelbsucht, mäßige
Durchsetzung mit Blutungen, Miescherschen Schläu-
chen (vergl. jedoch Art. 34 Nr. 3, Art 35 Nr. 1)
oder Kalkablagerungen;
4. vollständige Abmagerung, wenn nicht der
Fall des Art. 33 Nr. 17 vorliegt;
5. unreife oder nicht genügende Entwickelung
der Kälber;
6. unvollkommenes Ausbluten, insbesondere bei
nothgeschlachteten Thieren und in den im Art. 2
Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen, sofern
nicht Veränderungen vorliegen, welche eine Be-
handlung des Fleisches nach Maßgabe der Be-
stimmungen in den Art. 33 und 34 erforderlich
machen.
Art. 4 1 . Beanstandetes Fleisch ist vom Be-
schauer vorläufig zu beschlagnahmen. Der Be-
schauer hat hiervon dem Besitzer oder dessen
Vertreter sowie der Polizeibehörde unter Angabe
des Beanstandungsgrundes sofort Mittheilung zu
machen.
Die Polizeibehörde hat über die weitere Be-
handlung des beanstandeten Fleisches gemäß Art.
38, 39 und 45 Entscheidung zu treffen und hier-
von sofort den Besitzer oder dessen Vertreter zu
benachrichtigen.
Der Beschauer hat das untersuchte
Fleisch alsbald zu kennzeichnen. Nur wenn der Be-
sitzer des beanstandeten Fleisches oder sein Vertreter
sofort erklärt, daß er sich bei der Entscheidung
nicht beruhigen werde, ist das Fleisch vorläufig
mit einem Erkennungszeichen, das leicht wieder
entfernt werden kann, zu versehen.
Die Unbringung dieses Erkennungszeichens ist
in öffentlichen Schlachthöfen nicht erfordert, wenn
für sichere Aufbewahrung und Verschluß des
Fleisches und der Organe gesorgt wird.
Vorläufig mit einem Erkennungszeichen versehe-
nes Fleisch ist zu kennzeichnen, sobald das Er-
gebnis der Untersuchung endgültig feststeht.
In den Fällen der Art. 35 und 36 darf die
Kennzeichnung der einzelnen Stücke unterbleiben,
wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sicher
gestellt ist.
Les marques apposées en vertu des art. 43
et 44 seront rectifiées, si la décision du pre-
mier inspecteur est modifiée, soit à la suite
d'une réclamation (art. 46), soit par l'adminis-
tration de contrôle.
L'estampillage de la viande sera
fait à l'aide d'estampilles à couleur bleue, du-
rable et non nuisible à la santé, ou au fer rouge
Chaque estampille portera le nom ou le signe
distinctif du ressort afférent. Les vétérinaires
sont autorisés à se servir d'une estampille por-
tant leur nom, s'ils doivent estampiller en de-
hors de leur ressort ordinaire d'inspection.
Les estampilles, à l'exception de celles pour
la viande des solipèdes et des chiens, auront
une forme circulaire d'un diamètre de 3,5 cm.
au moins, pour la viande reconnue bonne à
l'inspection ; elles auront la forme d'un cercle
entouré d'un carré pour la viande de moindre
valeur ; elles auront la forme d'un triangle ayant
des côtés d'au moins 5 cm. pour la viande re-
connue impropre à la consommation et destinée
à être détruite ; elles auront la forme d'un carré
dont les côtés mesureront au moins 4 cm. pour
la viande* reconnue bonne sous condition.
La viande de cheval et d'autres solipèdes re-
connue bonne sera marquée avec une estam-
pille rectangulaire, dont les côtés mesureront
au moins 5 et resp. 2 cm., et qui portera, outre
le nom du ressort, l'inscription « cheval » ou
« Pferd ».
La viande de chien reconnue bonne sera
marquée avec une estampille rectangulaire, dont
les côtés mesureront au moins 5 et resp. 2 cm.,
et qui portera, outre le nom du ressort, l'inscrip-
tion « chien » ou « Hund ».
Les bords et les lettres de chaque estampille
doivent être nettement dessinés.
Die Kennzeichnung des Fleisches er-
folgt mittelst Farbstempels mit nicht gesundheits-
schädlicher, haltbarer blauer Farbe oder mittelst
Brandstempels.
Jeder Stempel trägt als Aufschrift den Namen
oder das Zeichen des Schaubezirkes. Thierärzten
ist es gestattet, einen Stempel mit ihrem Namen
zu verwenden, wenn sie außerhalb ihres gewöhn-
lichen Schaubezirkes abzustempeln haben.
Die Stempel, ausgenommen die für Fleisch von
Einhufern und Hunden bestimmten, sind für das
bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch
von kreisrunder Form bei mindestens 3,5 cm
Durchmesser; für das im Nahrungs- und Ge-
nußwerth erheblich herabgesetzte (minderwerthige)
Fleisch von gleicher Form, jedoch umschlossen
von einem gleichseitigen Vierecke; für das bei der
Untersuchung als zum Genuß untauglich befun-
dene und unschädlich zu beseitigende Fleisch von
dreieckiger Form bei mindestens 5 cm Seitenlänge;
für das zum Genusse bedingt taugliche Fleisch von
viereckiger Form mit mindestens 4 cm Seitenlänge.
Das tauglich befundene Fleisch von Pferden
und anderen Einhufern ist mit einem recht-
eckigen Stempel von mindestens 5 und 2 cm
Seitenlänge zu versehen.
Derselbe trägt außer
dem Namen des Beschaubezirkes die Aufschrift
„Pferd".
Für das tauglich befundene Hundefleisch ist
ein rechteckiger Stempel von mindestens 5 und 2
cm Seitenlänge zu verwenden, welcher außer dem
Namen des Beschaubezirkes die Aufschrift „Hund"
trägt.
An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen
und die Ränder scharf ausgeprägt sein.
Les estampilles doivent être appo-
sées à chaque moitié de corps et pour le moins
aux endroits suivants
I . Pour les bovidés, les chevaux, les ânes,
les mulets et les bardots ;
Die am Fleische nach Art. 43 und 44 ange-
brachten Kennzeichen sind zu berichtigen, wenn die
Entscheidung des ersten Beschauers in Folge ein-
gelegter Beschwerde (Art. 46) oder von Aussichts-
wegen abgeändert worden ist.
Die Stempelabdrücke sind an jeder
Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten
Körperstellen anzubringen und zwar
I. Bei Rindern und Pferden, Eseln, Maul-
thieren und Mauleseln
1° à la face latérale du cou ;
2° à la face postérieure de l'avant-bras ;
3° à l'épaule ;
4° au dos dans la région des reins ;
5° à la face interne de la cuisse ;
6° à la face externe de la cuisse ;
7° à la langue et à la tête.
II. Sur les veaux, au besoin après que la peau
aura été détachée à ces endroits
1° à l'épaule et à la face postérieure de
l'avant-bras ;
2° à côté de la graisse rénale ou sur le dos ;
3° à la poitrine ;
4° au gigot, au bassin et à la jambe.
III. Sur le porc
1° à la tête ;
2° à la face latérale du cou ;
3° à l'épaule ;
4° au dos ;
5° au ventre ;
6° à la face externe de la cuisse.
IV. Sur le mouton, la chèvre et le chu n, su
besoin après que la peau aura été détachée à ces
endroits
1° au cou ;
2° à l'épaule ;
3° au dos ;
4° à la face interne de la cuisse.
Sur les agneaux non dépouillés il suffira d'ap-
pliquer l'estampille dans la région du cartilage
xyphoide et à côté de la graisse rénale.
Si le propriétaire le désire, l'inspecteur est
obligé d'appliquer l'estampille encore à d'autres
parties du corps.
Dans le cas de l'art. 40 n° 2 chaque morceau
sera estampillé séparément.
Destruction appropriée de la viande saisie.
La destruction appropriée de la
viande sera faite par la chaleur (cuisson ou
échaudage jusqu'à désagrégation des parties
molles, distillation sèche, combustion) ou par
les agents chimiques jusqu'à dissolution des
parties molles. Les produits ainsi réalisés
peuvent être utilisés dans l'industrie.
1. auf der Seitenfläche des Halses,
2. an der hinteren Vorarmfläche,
3. auf der Schulter,
4. auf dem Rücken in der Nierengegend,
5. auf der innern und
6. auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels,
7. an der Zunge und am Kopfe.
II. Bei Kälbern, erforderlichenfalls nach Los-
trennung der Haut an den betreffenden Stellen
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vor-
armfläche,
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken,
3. auf der Brust,
4. auf der Keule, am Becken oder am Unter-
schenkel.
III. Bei Schweinen
1. am Kopfe,
2. auf der Seitenfläche des Halses,
3. auf der Schulter,
4. auf dem Rücken,
5. auf dem Bauche,
6. auf der Außenfläche des Hinterschenkels.
IV. Bei Schafen, Ziegen und Hundeu, erfor-
derlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den
betreffenden Stellen
1. auf dem Halse,
2. auf der Schulter,
3. auf dem Rücken,
4. an der inneren Fläche des Hinterschenkels.
Bei nicht enthäuteten Lämmern genügt die Stem-
pelung in der Nähe des Schaufelknorpels und
neben dem Nierenfette.
Außerdem ist der Beschauer verpflichtet, auf
Wunsch des Besitzers die Stempelabdrücke noch an
weiteren Stellen des Thierkörpers anzubringen.
Im
Falle des Art. 40 Nr. 2 ist jedes ein-
zelne Fleischstück zu stempeln.
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.
Die unschädliche Beseitigung des Flei-
sches hat zu erfolgen entweder durch höhere Hitze-
grade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle
der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen)
oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der
Weichtheile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse
können technisch verwendet werden.
Si ces procédés ne sont pas praticables, les
parties seront enfouies, de préférence en des
endroits non accessibles aux animaux. Avant
l'enfouissement la viande sera sectionnée par
de larges entailles, couverte de chaux ou de
sable fin et sec, ou imprégnée de goudron,
des produits crus provenant de la destination
de la houille (acide phénique, crésol) ou d'une
solution d'alphanaphtylamine à 5 pCt. Les
fosses doivent avoir une profondeur telle que
les parties superficielles de la viande soient
recouvertes d'une couche de terre ayant une
épaisseur d'au moins un mètre.
Pour dos cas spéciaux le Gouvernement
pourra encore autoriser d'autres procédés de
destruction, à la condition que cette destruc-
tion soit faite sous la surveillance de la police.
Les morceaux de viande envahis par des para-
sites animaux seront toujours détruits d'après
les prescriptions des al. 1 et 2, la viande tri-
chinée, dans les cas des art. 33 n° 15 et 34
n° 4, d'après l'al. 1er.
Recours et frais.
Si l'intéressé n'accepte pas la déci-
sion de l'inspecteur ou de la police, il pourra
faire procéder dans les vingt-quatre heures à
une contre-expertise par un vétérinaire de son
choix.
En cas de désaccord on aura recours à un
troisième expert, qui sera un autre vétérinaire
et pour autant que possible un vétérinaire du
Gouvernement désigné par les deux experts et
dont l'avis prévaudra. Si les experts ne peuvent
ou ne veulent choisir un tiers-expert, celui-ci
sera désigné par le collège échevinal.
Les frais d'expertise sont à charge des com-
munes qui possèdent un abattoir public, sans
préjudice des subsides qui seraient accordés
par l'État.
Dans les autres cas, ces frais sont à charge
de l'État.
En cas de contre-expertise, les frais seront
Wo ein derartiges Verfahren unthunlich ist,
erfolgt die Beseitigung durch Vergraben thun-
lichst an Stellen, welche von Thieren nicht be-
treten werden. Vor dem Vergraben ist das Fleisch
mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk
oder feinem trockenen Sande zu bestreuen oder
mit Theer, rohen Steinkohlentheerölen (Karbol-
säure, Kresol) oder Alpha-Naphtylamin in 5 pCt.-
iger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so
tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches
von einer mindestens 1 m starken Erdschicht be-
deckt ist.
Auch kann nach näherer Anordnung der Re-
gierung im Einzelfalle die unschädliche Beseiti-
gung auf andere Weise zugelassen werden, jedoch
nur mit der Maßgabe, daß die unschädliche Besei-
tigung polizeilich überwacht wird. Mit thierischen
Schmarotzern durchsetzte Fleischtheile sind jedoch
stets nach Vorschrift der Abs. 1 und 2, trichinöses
Fleisch nur nach Maßgabe des Abs. 1 unschädlich
zu machen in den Fällen des Art. 33 Nr. 15
und Art. 34 Nr. 4.
Rechtsmittel und Kasten.
Erkennt ein Interessent die Entschei-
dung eines Beschauers oder der Polizei nicht an,
so steht es ihm frei, sich binnen 24 Stunden ein
Gegengutachten von einem Thierarzt seiner Wahl
einzuholen.
Wird hierbei kein Einverständnis erzielt, so
muß von den beiden Sachverständigen ein anderer
Thierarzt, womöglich ein Staatsthierarzt, zur Nach-
untersuchung berufen werden, dessen Entscheidung
maßgebend ist. Können oder wollen die beiden
Experten diesen dritten Sachverständigen nicht
selbst wählen, so wird derselbe durch das Schöffen-
collegium ernannt.
Die Untersuchungskosten sind durch die Ge-
meinden, welche ein Schlachthaus besitzen, selbst
zu tragen, vorbehaltlich der etwa vom Staate zu
bewilligenden Subsidien.
In allen anderen Fällen sind fragliche Kosten
zu Belast des Staates.
Die Kosten der Gegenuntersuchung sind, falls
supportés par l'intéressé, si la décision du pre-
mier expert est confirmée, et par la commune
et respectivement par l'État, dans le cas con-
traire.
Les frais de destruction de la viande sont à
charge du propriétaire.
Registres d'inspection.
Chaque inspecteur devra tenir un
registre conforme au modèle annexé au présent
arrêté, dans lequel il inscrira tous les animaux
déclarés aux fins d'examen, les résultats de
l'examen et les mesures prises en conséquence.
Il remettra en outre annuellement au Gou-
vernement un relevé statistique des résultats
des examens pendant l'année écoulée, d'après un
formulaire à déterminer par le Gouvernement.
Sur demande, l'inspecteur devra délivrer un
certificat spécial sur l'examen et l'inspection.
Les registres ne pourront être détruits que
trois ans après la dernière inscription.
Surveillance de l'inspection.
Jeder Beschauer hat ein Tagebuch
nach Anlage 1 zu führen, in welches sämmtliche
zur Beschau angemeldeten Thiere, die Ergebnisse
der Beschau und die hierauf getroffenen Anord-
nungen einzutragen sind.
Außerdem hat er alljährlich eine statistische Zu-
sammenstellung der Jahresergebnisse der Beschau
nach einem noch näher festzustellenden Formular
bei der Regierung einzureichen.
Auf Verlangen hat der Beschauer eine beson-
dere Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung
auszustellen.
Die Bücher der Beschauer dürfen nicht eher
als drei Jahre nach der letzten Eintragung ver-
nichtet werden.
Beauffichtigung der Fleischbeschau.
Les inspecteurs des viandes sont
placés sous le contrôle permanent des autorités
sanitaires, notamment des vétérinaires du Gou-
vernement.
Étal libre.
Die Fleischbeschauer stehen unter der
fortwährenden Aufsicht der Sanitätsbehörden,
insbesondere der Staatsthierärzte.
Freibank.
Pour une meilleure utilisation des
viandes de moindre valeur et de celles recon-
nues bonnes sous condition, les administra-
tions locales sont autorisées à établir des lieux
(le vente publique appelés étaux libres.
Dans les communes où il existe un étal
libre, la viande de moindre valeur ou reconnue
bonne sous condition ne pourra être vendue ou
exposée en vente qu'à cet étal. Cette viande ne
pourra être cedée qu'à des personnes qui la
consommeront dans leur propre ménage ou à
des hôteliers, restaurateurs et débitants de bois-
sons autorisés conformément à l'art. 11 du règle-
ment.— Il pourra en outre être ordonné qu'à l'étal
libre la viande sera cédée en morceaux ne dé-
passant pas un certain poids, et qu'à un même
die Entscheidung des ersten Experten aufrecht
erhalten bleibt, durch den Interessenten zu decken;
andernfalls aber durch die Gemeinde bezw. den
Staat.
Die Kosten der Beseitigung beanstandeten Flei-
sches fallen dem Besitzer zu Last.
Beschanbücher.
Zur bessern Verwerthung des minder-
werthigen und bedingt tauglichen Fleisches sind die
Ortsbehörden ermächtigt, besondere Verkaufslokale
oder Freibänke einzurichten.
In Gemeinden, für die Freibänke eingerichtet
sind, darf minderwerthiges oder bedingt taugliches
Fleisch nur auf der Freibank feilgehalten oder
verkauft werden. Der Verkauf darf nur zum
Verbrauch im eigenen Haushalt des Erwerbers
oder an solche Gast-, Schank- und Speisewirthe
erfolgen, denen eine Genehmigung nach Maßgabe
des Art. 11 des Reglements gegeben worden ist.—
Es kann ferner vorgeschrieben werden, daß auf der
Freibank Fleisch nur in Stücken von bestimmtem
Höchstgewicht und an einen Käufer an einem und
63 c
acheteur il ne sera cédé en un jour qu'un poids
maximum déterminé.
Les communes sont autorisées à prélever des
taxes sur les vendeurs exposant à l'étal libre.
Attributions de la police.
Les pouvoirs attribués à la police
par le règlement et le présent arrêté sont con-
férés aux autorités locales.
Die durch das Reglement und durch
gegenwärtigen Beschluß der Polizei verliehenen
Befugnisse sind den Ortsbehörden übertragen.
Art. 5 1 . Gegenwärtiger Beschluß soll ins
„Memorial" eingerückt werden.
Luxemburg, den 27. August 1903.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,,
K. Rischard.
Anlage 1.
Geführt von
Tagebuch für Beschauer.
Jahr 19
Lau-
fende
Nr.
Bezeichnung des
Schlachtthiers
nach
Art und
Geschlecht1).
(Bei Beanstandung
Angabe weiterer Er-
kennungsmerkmale.)
Name
und Wohnort
des
Besitzers.
Zeit
der
An-
meldung.
Tag.
stunde.
Untersuchung
vor
nach
dem Schlachten.
Tag.
Stunde.
Tag.
Stunde.
Ergebnis der Unter-
suchung vor dem
Schlachten
(ob
a) dem thierärztlichen Be-
schauer überwiesen 2 ) ;
b) übernommen von? 3)
c) Schlachtung gestattet;
d) Schlachtung verboten).
Bemerkungen: 1) Für diesen Eintrag sind die Bezeichnungen Pferd, Bulle, Ochse, Kuh, Jungrind, Kalb,
Schwein, Schaf, Ziege, Hund anzuwenden. Die Bezeichnung „Jungrind" gilt für Thiere beiderlei Geschlechts.
2) Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, welches von einem Beschauer geführt wird, der nicht als Thierarzt
approbirt ist. Es ist der Name und Wohnort desjenigen thierärztlichen Beschauers einzutragen, an welchen die
weitere Beschau überwiesen worden ist.
3) Kommt nur für das Tagebuch in Betracht, welches von einem Beschauer geführt wird, der als Thierarzt
approbirt ist. Es ist der Name und Wohnort desjenigen nicht als Thierarzt approbirten Befchauers einzutragen,
welcher wegen Unzuständigkeit die weitere Beschau an den thierärztlichen Beschauer abgegeben hat.
zu
(Name des Beschauers.)
Angefangen am
Geschlossen am
Untersuchung vor
der Schlachtung ist
unterblieben wegen
(Angabe des Grundes
Nothschlachtung, Tod
in Folge von
Berunglückung,
Blitzschlag, Erschießen
in Nothfällen u.),
Ergebnis der Unter-
suchung nach
dem Schlachten
(ob
a) dem thierärztlichen Be-
schauer überwiesen 2 ) ;
b) übernommen von? 3 ) ;
c) tauglich ohne Einschrän-
kung;
d) tauglich, aber im Nah-
rungs- u. Genußwerth er-
heblich herabgesetzt [min-
derwerthig];
e) ganz oder theilweise be-
anstandet [untauglich oder
bedingt tauglich]).
Grund
der
Beanstandung4)
oder
Minderwerthigkeits-
erklärung (Spalte 12
unter d).
Weitere Behandlung
des beanstandeten
Fleisches
(ob
a) vernichtet
b) nach Art 45 Abs. 1 oder s
der Ausführungsbestim-
mungen verwerthet;
c) gelocht, gedämpft oder
(Fett) ausgeschmolzen;
d) gepökelt;
e) gekühlt — Art. 39 Nr. 5
der Ausführungsbestim-
mungen —).
Bemerkungen
(z. V.
zurückgezogen,
Beschwerde erhoben,
Entscheidung
auf die Beschwerde
und dergleichen).
Tauglich.
Erheblich herabgesetzt im Nahrungs-
und Genußwerthe.
Viande bonne sous condition.
Fleisch von Einhufern.
Viande de chien.
4) Unter den Beanstandungsgründen sind auch diejenigen anzuführen, welche Anlaß zur Ueberweisung der
Beschau an den thierärztlichen Beschauer gewesen sind.
Jeder Beschauer hat sich auf den Eintrag der Ergebnisse der von ihm selbst vorgenommenen Untersuchungen zu
beschränken. Findet die Ueberweisung der Beschau seitens eines nicht als Thierarzt approbirten Beschauers an
einen thierärztlichen Beschauer statt, so hat ersterer in Spalte 10 oder 12 lediglich die Thatsache der Ueberweisung
und in Spalte 13 den Grund hierfür einzutragen.
Stempelformen.
Viande saine.
ANNEXE 2.
Bedingt tauglich.
Notablement réduit en valeur nutritive.
Modèles d'estampilles. —
Insalubre,
Untauglich.
Viande de solipèdes.
Hundefleisch.
Chien. —Hund.
(Ressort.)— Schaubezirk.
Cheval. — Pferd.
(Ressort.) —Schaubezirk.
Annexe 3.
Certificat sur l'examen du bétail et l'inspection des viandes.
Herr
in
schlachtete
heute ein 1)
Die Beschau im lebenden Zustand ist am
. . . . . Uhr . . . . vorgenommen und ergab, daß
das Thier
war.
2)
Die Beschau im geschlachteten Zustand ist am. . . .
Uhr . . . vorgenommen und ergab, daß das
Fleisch des Thieres als
zu erachten war.
Zu beanstanden war
Bemerkungen
3)
1) Bezeichnung des Schlachtthiers nach Art und Geschlecht.
2) Ist die Schlachtvieh- und Fleischbeschau von zwei verschiede-
denen Beschauern ausgefuhrt, so hat an dieser Stelle derjenige Be-
schauer, welcher das Thier in lebendem Zustand untersucht hat,
Ort und Zeit der Untersuchung sowie seinen Namen mit
Amtsbe-
zeichnung und die Nummer seines Tagebuchs einzutragen.
3) Bei Nothschlachtungen ist ein besonderer Vermerk einzutragen.
4) Nichtzutreffendes ist durchzustreichen.
Arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant
l'interdiction d'additionner aux viandes fraîches
ou préparées certaines matières chimiques.
LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX
PUBLICS ;
Vu l'art. 13 de la loi du 28 mars 1903, con-
cernant le contrôle des viandes importées de
l'étranger ;
Arrête
Le présent arrêté sera inséré au
Mémorial.
Luxembourg, le 27 août 1903.
Le Directeur général des travaux publics,
CH. RISCHARD.
demselben Tage nur bis zu einem Höchstgewich
verkauft werden darf.
Die Gemeinden dürfen Gebühren für die Be-
nutzung der Freibank erheben.
Befugnisse der Polizei.