Loi du 27 décembre 1911, ayant pour objet d'autoriser la perception des impôts budgé- taires pour 1912 et d'allouer un crédit pro- visoire pour les dépenses courantes de l'Etat
Table des dispositions (12)
Texte législatif (12 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogtums Luxemburg.
Mercredi, 27 décembre 1911.
Loi du 27 décembre 1911, ayant pour objet
d'autoriser la perception des impôts budgé-
taires pour 1912 et d'allouer un crédit pro-
visoire pour les dépenses courantes de l'Etat
des mois de janvier et février de la même
année.
Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxembourg,
Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grand-Duchesse, Ré-
gente du Grand-Duché de Luxembourg ;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés;
Vu la décision de la Chambre des députés
du 20 décembre ct. et celle du Conseil d'Etat
du 23 du même mois, portant qu'il n'y a pas
lieu à second vote ;
Avons ordonné et ordonnons
Les impôts directs et indirects exis-
tant au 31 décembre 1911 seront recouvrés
pendant l'exercice 1912 d'après les lois et les
tarifs qui en règlent l'assiette et la perception.
Die am 31. Dezember 1911 bestehen-
den direkten und indirekten Steuern werden
während des Jahres 1912 gemäß den Gesetzen
und Tarifen erhoben, welche deren Veranlagung
und Erhebung festsetzen.
Les virements postaux à destination
de l'Allemagne sont soumis, à charge du titu-
laire de compte dont émane l'ordre, à une
taxe de 5 centimes par 100 francs ou fraction
de 100 francs, mais avec un minimum de
25 centimes par virement.
Il n'est pas perçu de taxe, dans le Grand-
für 1912 eingetragenen Kredite zu verfügen,
wird aufhören, sobald die Zahlungsbefehle und
Regulierungen von Ausgaben den Gesamtbetrag
von 2,975,000 Fr. erreicht haben werden.
Schloß Berg, den 27. Dezember 1911.
Maria-Anna.
Die Mitglieder der Regierung,
Eyschen.
Mongenast.
de Waha.
Braun.
Großh. Beschluß vom 26. Dezember 1911, betref-
fend Festsetzung der Gebühren für Post-Uber-
weisungen zwischen dem Großherzogtum und
Deutschland.
I m Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, u., u., u.;
Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin
des Großherzogtums Luxemburg ;
Nach Ernsicht Unseres Großh. Beschlusses vom
5. Dezember 1911, wodurch das zwischen der
Großh. Finanzverwaltung und der Kaiserlichen
Reichs-, der Königlich Bayerischen und König-
lich Wurt embergischen Postverwaltungen im Mo-
nat November 1911 getroffene Ubereinkommen
uber Einrichtung eines Postgiroverkehrs geneh-
migt wird;
Nach Einsicht des § 4 des ben. Überein-
kommens;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors
der Fmanzen und nach Beratung der Regierung
im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Die Uberweisungen in der Richtung
nach Deutschland unterliegen, zu Lasten des
Auftraggebers, einer Gebuhr von 5 Cent. per
100 Fr. oder Bruchteil von 100 Fr. mit einem
Mindestsatz jedoch von 25 Cent.
Für die Gutschrift auf das Kreditkonto der
Duché de Luxembourg, du chef de l'inscription
au crédit des virements originaires de l'Alle-
magne.
Il est ouvert au Gouvernement un
crédit provisoire de 2,975,000 fr. pour couvrir
les dépenses ordinaires à effectuer pendant les
mois de janvier et de février 1912, confor-
Gesetz vom 27. Dezember 1911, wodurch die Er-
hebung der Steuern fürs Jahr 1912 gestattet
und ein provisorischer Kredit zur Deckung der
laufenden Ausgaben während der Monate Januar
und Februar desselben Jahres bewilligt werden.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog
zu Nassau, u., u., u.;
Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin
des Großherzogtums Luxemburg ;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeord-
neten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-
netenkammer vom 20. Dezember ct. und der-
jenigen des Staatsrates vom 23. dess. Mts.,
wonach eine zweite Abstimmung nicht erfolgen
wird ;
Haben verordnet und verordnen
Der Regierung ist ein provisorischer
Kredit von 2,975,000 F
zur Deckung der wäh-
rend der Monate Januar und Februar 1912
nach Maßgabe des Budgetentwurfs für besagtes
N° 83.
Mittwoch, 27. Dezember 1911.
mément au projet de budget pour cet exer-
cice.
Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté,
qui sera inséré au Mémorial.
Château de Berg, le 26 décembre 1911.
MARIE-ANNE.
Le Directeur général
des finances
M.
MONGENAST
in Deutschland aufgegebenen
Überweisungen
wird im Großherzogtum Luxemburg keine Ge-
bühr erhoben.
Unser General-Direktor der Finanzen
ist m't der Ausführung dieses Beschlusses, wel-
cher ins „Memorial" eingerückt werden soll, be-
auftragt.
Schloß Berg, den 26. Dezember 1911.
Maria-Anna.
Der General-Direktor
der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Zigarettensteuer.
1. Die Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen von : 27. Juni 1906 (Memorial für 1906
S. 611 ff.) und die Ansführungsbestimmungen vom 5. August 1909 zu den : Großh. Beschlusse
vom 4. August 1909, betreffend die Änderung des Zigarettensteuer-Reglements (Memorial für
1909 S. 622/3) treten mit dem 1. Januar 1912 außer Kraft. An ihre Stelle treten vom gleichen
Zeitpunkt an die nachstehenden Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.
2. Bis zum genannten Zeitpunkt hergestellte zigarettenförmige Erzeugnisse, bei denen die
Länge des Tabakstranges oder das Gewicht des Tabakinhalts die im § 5 Abs. 1 Satz 2 der Aus-
führungsbestimmungen angegebenen Grenzen überschreitet, dürfen von ihren Herstellern noch
bis Ende Januar 1912 in der bisherigen Weise versteuert werden. Zigarettenhändlern ist der
Verkauf und das Vorrätighalten der in der bisherigen Weise versteuerten Erzeugnisse dieser Art
bis Ende März 1912 gestattet. Zu letzterein Zeitpunkt etwa noch vorhandene Vorräte sind
nach den neuen Bestimmungen zu versteuern.
3. Die Steuerzeichen aller Art sind so lange weiter zu verwenden, bis die vorhandenen Be-
stände annähernd aufgebraucht sind.
Der Zeitpunkt, von dem an Zigaretten, Zigarettentabak und Zigarettenhüllen nur noch mit
neuen Steuerzeichen versehen aus der Erzeugungsstätte oder aus dem Zollgewahrsam entfernt
werden dürfen, bleibt näherer Bestimmung vorbehalten. Ausnahmen wird das Hauptzollamt
in besonderen Fällen zulassen können.
Die zu dem hiernach bestimmten Zeitpunkt noch im Besitze von Herstellern und Händlern be.
findlichen Steuerzeichen aller Art sind binnen einer Woche unter Beifügung einer Aufstellung
gemäß § 24 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen an die Hebestellen zurückzuliefern und von
diesen in Zeichen neuer Art umzutauschen. Für Zeichen alter Art, die nach Ablauf der Frist
zurückgeliefert werden, findet ein Ersatz nicht statt.
Luxemburg, den 18. Dezember 1911.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.
In den §§ 1, 2 und 6 des Reglements.
Abgaben
für
eingeführte
Erzeugnisse.
§ 1. — Aus den : Ausland eingeführte zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse unterliegen, soweit
nicht im Reglement oder in den Ausführungsbestimmungen Ausnahmen vorgesehen sind, den-
selben Bestimmungen wie die gleichen in : Inland hergestellten Erzeugnisse. Die Zigaretten-
steuer ist neben dem nach dem Zolltarif zu erhebenden Eingangszolle zu entrichten.
Die Zollfreiheit auf Grund von § 5 und § 6 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes wird für feinge-
schnittenen Tabak (§ 3 Abs. 2) auf Mengen unter 50 g, für unverpackte oder in angebrochenen
Packungen eingehende Zigaretten auf 25 Stück und weniger, für verpackte Zigaretten auf Mengen
von 30 g und weniger beschränkt.
In den Fällen, in denen ein Zoll nicht zu zahlen ist, wird die Steuer nur für die beim Ein-
gang noch vollständigen Packungen erhoben. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für angebrochene
Packungen von Zigarettenhüllen, die mehr als 200 Stück Einzelhüllen enthalten.
Steuer.
1.
Zigaretten
§ 2. — Der Zigarettensteuer unterliegen alle zum unmittelbaren Ranchgenusse geeigneten
Tabakerzeugnisse von der Form der Zigarette, die ein Deckblatt oder Umblatt aus Papier haben
oder aus feingeschnittenem Tabak hergestellt sind, in letzterem Falle ohne Rücksicht auf den Stoff,
aus dem das Deckblatt oder die Hülse besteht, und ohne Rücksicht darauf, ob neben dem Deckblatt
noch ein Umblatt vorhanden ist oder nicht. Tabakerzeugnisse von der Form der Zigarette, die
aus orientalischen oder diesen gleichartigen Tabaken hergestellt sind, unterliegen der Zigaretten-
steuer auch dann, wenn ihre Tabakeinlage mehr als 2 mm Schnittbreite hat. Zigarettensteuer-
pflichtig sind ferner aus feingeschnittenem Tabak hergestellte Preßzigaretten, das sind Zigaretten,
bei denen ein Deckblatt durch Pressung entbehrlich gemacht ist.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 unterliegen der Zigarettensteuer auch solche Erzeug-
nisse, die neben feingeschnittenem noch grob geschnittenen Tabak enthalten, sofern letzterer nicht
uberwiegt, sowie Feuerwerks-, Scherz-, Asthmazigaretten und dergleichen, die Tabak enthalten.
2.
Zigarettentabak.
§ 3. — Zigarettensteuerpflichtig ist feingeschnittener Tabak, dessen Kleinverkaufspreis (§ 7)
für 1 kg seines Eigengewichts mehr als 3,50 M beträgt.
Als feingeschnitten gilt Tabak, der eine Schnittbreite von 2 mm oder weniger hat. Ferner
ist als feingeschnitten mit Ausnahme des Schnupftabaks aller Tabak zu behandeln, der diese
Zerkleinerung nicht durch Schneiden sondern durch Zerreiben oder auf sonstige Weise erfahren hat.
3.
Zigarettenhülsen.
§ 4. — Unter Zigarettenhüllen ist neben Hülsen und Blättchen auch Zigarettenpapier zu ver-
stehen, d. i. alles zur Herstellung von Zigaretten bestimmte Papier, selbst wenn es die für diesen
Verwendungszweck übliche Vorbereitung noch nicht erfahren hat, also noch nicht zu Hülsen ver-
arbeitet, in Einzelblättchen geschnitten oder für die Zerteilung in solche Blättchen gefaltet, vor.
gezeichnet usw. ist. Die im Reglement für Zigarettenhülsen und -blättchen gegebenen Vorschriften
gelten auch für Zigarettenpapier,
Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen von
Tabakblättern (Anmerkung zu § 1 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Be-
stimmungen über die Besteuerung des Tabaks — Memorial für 1909 S. 624).
Berechnung
der
Steuer.
§ 5. — Die Steuer wird für jede einzelne Packung der zigarettensteuerpflichtigen Waren, nach
ihrem Inhalt berechnet, d. i. bei Zigaretten und Zigarettenhüllen nach ihrer Stückzahl, bei Ziga-
rettentabak nach seinen : Eigengewichte. Bei zigarettenförmigen Erzeugnissen, deren Tabakstrang
länger als 10 cm, ist oder deren Tabakinhalt (nach dem Durchschnitt von 1000 Stück berechnet)
mehr als 2 g wiegt, gilt jeder diese Grenzen überschreitende Teil für die Steuerberechnung als
besondere Einzelzigarette, und zwar von dem für das ganze Erzeugnis maßgebenden Klein-
verkaufspreise. Wird Zigarettenpapier in einer Form abgegeben, aus der die Zahl der Einzel-
hüllen nicht ohne weiteres erkennbar ist (in ganzen Bogen usw.), so sind je 25 qcm als steuer-
pflichtige Einzelhülle zu betrachten.
Für zum Verkauf eingeführte Zigaretten und Zigarettentabake, für die der inländische Klein-
verkaufspreis oder die Preisgrenzen der Steuerklassen nicht spätestens bei der Verzollung an-
gegeben werden, ist die Steuer nach den höchsten Sätzen zu berechnen, und zwar auch dann,
wenn der ausländische Verkaufspreis auf der Packung zu ersehen ist.
Gehen ausländische Zigaretten oder Zigarettentabake für den Verbraucher selbst ein, so wird
in Ermangelung eines inländischen Kleinverkaufspreises der für die Steuererhebung maßgebende
Preis aus dem ausländischen Warenpreis unter Hinzurechnung von Zoll und Zigarettensteuer
berechnet. Der ausländische Warenpreis kann, durch Vorlegung der Rechnungen oder in sonst
glaubhafter Weise nachgewiesen werden. Dabei such in fremder Währung ausgedrückte Preise
nach den in den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 1 bis 11 der durch Beschluß vom 5. August
1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer (s. Memorial für 1909 S. 639 ff.)
festgesetzten Mittelwerten umzurechnen. Handelt es sich um marktgängige Zigarettensorten,
für die der übliche inländische Kleinverkaufspreis bekannt ist, so kann dieser der Versteuerung
zugrunde gelegt werden.
Steuerbefreiungen.
§ 6. — Auf Grund der Ausnahmevorschrift im § 2 Abs. 3 des Reglements ist von der Zigaretten-
steuer und von dem Verpackungszwange' (§§ 31 ff.) befreit der unter dem Namen „schwarzer
Krauser" zum Verkaufe gelangende feingeschnittene, in der Regel gesoßte Kautabak, der in Stein-
gefäßen aufbewahrt zu werden pflegt und in feuchtem Zustand unverpackt im kleinen abgegeben
wird.
Von der Zigarettensteuer und dem Verpackungszwange sind ferner befreit
a) Probezigaretten, die von dem Hersteller oder seinen Angestellten innerhalb der Herstel-
lungsräume lediglich zu dem Zwecke geraucht werden, um die Zigaretten auf ihren Geschmack
zu prüfen;
b) Muster von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen (Reise-, Schaumuster usw.), deren
Verwendung zum Rauchgenusse durch besondere Vorkehrungen, z. B. durch Aufkleben, un-
möglich gemacht ist.
Aus dem Ausland eingehende oder zurückkommende zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse,
für die aus gesetzlichen oder aus Billigkeitsgründen ein Zoll nicht erhoben wird, können von der
für die Zollbefreiung zuständigen Behörde gleichzeitig auch von der Zigarettensteuer frei gelassen
werden, wenn sie bis zur Aufnahme in einen inländischen Herstellungsbetrieb oder bis zu ihrer
Vernichtung unter Zollaufsicht bleiben.
Kleinverkaufspreis.
§ 7. — Als Kleinverkaufspreis gilt der Preis, zu dem die Ware unmittelbar an den Verbraucher
abgegeben wird.
In den Kleinverkaufspreis ist der Preis der in die Hand des Käufers ubergehenden Umhül-
lungen der Waren und — abgesehen vom Femschnittabak im Kleinverkausspreise bis zu 3,50 M
— auch der Betrag der Zigarettensteuer einzurechnen.
Werden zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse ohne Vorausbestimmung eines Kleinverkaufs-
preises abgegeben (Geschenk-, Reklamezigaretten, Zigaretten, die der Hersteller, abgesehen von
den sogenannten Arbeiterzigaretten, seinen Angestellten unentgeltlich überläßt, usw.), oder werden
solche Erzeugnisse von dem Hersteller für den eigenen Verbrauch entnommen, so gilt als Klein-
verkaufspreis der Preis, zu dem sie bei einer Abgabe gegen volles Entgelt in die Hand des Ver-
brauchers übergehen wurden.
Sind einzelne Zigaretten von verschiedenem Kleinverkaufspreise zu einer Musterpackung
vereinigt, so gilt ihr Durchschnittspreis als Kleinverkaufspreis der Packung.
Zu § 3 des Reglements.
S t e u e r z e i c h e n .
1. Beschaffenheit.
§ 8. — Als Steuerzeichen dienen in folgenden Farben bedruckte Papierstreifen
1. für Zigaretten und Zigarettentabak
mattgrün für die Steuerklaffen 1a und 2a,
mattblau
1b
2b
mattrot
1c
2c,
grau
1d
- 2d,
braun
1e
- 2e,
violett
°
1f,
2. für Zigarettenhüllen
orange.
Die Streifen werden aus weißem, mit natürlichem Wasserzeichen (Vierpaßmuster) versehenen
Papier hergestellt und sind durch Linien in 5 Felder geteilt. Von den drei Mittelfeldern ent-
hält das erste die Bezeichnung des versteuerten Gegenstandes (Zigaretten, Zigarettentabak,
Zigarettenhüllen) und die Steuerklasse, das zweite die Angabe des Inhalts der Packung nach
Menge oder Gewicht (z. B. 10 Stück, 50 g) und außerdem die Angabe der Preisgrenzen, bei
Zigaretten für ein Stück, bei Zigarettentabak für ein Kilogramm. Das dritte Feld ist zur Ein-
nagung des Entwertungsvermerkes bestimmt (§ 13).
Die beiden Endfelder der Steuerzeichen sind an den Außenseiten offen und mit einer leichten
Zeichnung gefüllt. Die Steuerzeichen für Zigaretten und Zigarettentabak sind ohne Gummi-
ausstrich und ohne Durchlochung, die für Zigarettenhüllen mit Gummiaufstrich und Durchlochung
hergestellt.
Die Breite der bedruckten Fläche der Steuerzeichen beträgt
1. für Zigaretten in Packungen zu 500 und 1000 Stück 20 mm, für sonstige Zigarettenpackungen
14 mm,
2. für Zigarettentabak 20 mm,
3. für Zigarettenhüllen 10 mm;
ihre Länge beträgt
1. für Zigarettenpackungen bis zu 100 Stück einschließlich 27,5 cm,
2. für Zigarettenpackungen von 500 und 1000 Stück 55 cm,
3. für Zigarettentabak in Packungen bis zu 100 g ausschließlich 32,5 cm,
4. für Zigarettentabak in Packungen von 100 g und mehr 42,5 cm,
5. für Zigarettenhüllen 10 cm, daneben auch 30 cm.
2.
Wertbetrage
der
Steuerzeichen.
§ 9. — Die Steuerzeichen werden in folgenden Wertbeträgen hergestellt
1. für Zigaretten der Steuerklasse
a.) zu 1, 13/5, 2, 3, 4, 5, 10, 20, 100 und 200 Pf.,
b) zu 11/5, 1½ , 3 , 6, 7½ , 15, 30 und 150 Pf.,
c) zu 17/20 2
1/4 , 4½ , 9, 11¼, 22½ , 45 und 225 Pf.,
d) zu 3¼ , 6½ , 13, 16¼ , 32½ , 65 und 325 Pf.,
e) zu 4¼ , 9½ , 19, 23¾ , 47½ und 95 Pf.,
f) zu 7½ , 15, 30, 37½ , 75 und 150 Pf.;
2. für Zigarettentabak der Steuerklasse
a) zu 13/5 , 2, 4, 6, 8, 10, 16, 20 und 40 Pf.,
b) zu 31/5 , 4, 8, 12, 16, 20, 32, 40 und 80 Pf.,
c) zu 6, 7½ , 15, 22½ , 30, 37½ , 60, 75 und 150 Pf.,
d) zu 93/5 , 12, 24, 36, 48, 60, 96, 120 und 240 Pf.,
e) zu 14, 17½ , 35, 52½ , 70, 87½ , 140, 75 und 350 Pf. ;
3. für Zigarettenhüllen
zu 4, 5, 6, 9, 10 und 20 Pf.
Nach diesen Wertbeträgen ist der Inhalt der Packungen (§ 32) zu bemessen.
Bleibt der Inhalt einer Packung zwischen zwei Wertbeträgen, so ist für die Packung das
Steuerzeichen des höheren Wertbetrags zu verwenden (§ 32 Abs. 5, § 37 Abs. 1 und 4).
3. Herstellung.
§ 10. — Die Steuerzeichen werden in Bogen zu je 20 Stück mit 2 bis 4 mm Zwischenraum
hergestellt. In der oberen rechten Ecke jedes Bogens ist die Zahl der Steuerzeichen, ihr Einzel-
wert und der Gesamtwert des Bogens aufgedruckt. Zur Erleichterung des gleichmäßigen Durch-
schneidens der Bogen ist auf jedem Bogen oben und unten ein Nadelpunkt angebracht.
Je 100 Bogen = 2000 Steuerzeichen werden in Taschen verpackt. Es werden nur volle Taschen
abgegeben. Die Amtsstellen dürfen die gelieferten vollen Taschen an Hersteller oder Händler
nicht abgeben, ohne vorher die Taschen geöffnet und ihren Inhalt nachgeprüft zu haben. Dabei
sind die auf den Taschen angegebenen Vorschriften zu beachten. Die Zolldirektion kann unter
den nötigen Sicherheitsmaßregeln Ausnahmen zulassen.
Die Steuerzeichen sind durch die Zollverwaltung gegen Erstattung der Herstellungskosten zu
beziehen.
Unbeschädigte Steuerzeichen, die bei einer Zollstelle nicht mehr verwendbar sind, können zurück-
gegeben werden, wenn sie sich noch in vollen Taschen zu 100 Bogen befinden oder in Paketen
zu 100 Bogen derart vereinigt sind, daß sie ohne weiteres an andere Vertriebsstellen abgegeben
werden können.
4.
Steuerzeichenvordrucke
ohne
Wertangabe.
§ 11. — Zur Verwendung durch die Amtsstellen werden für Zigaretten und Zigarettentabak
Steuerzeichenvordrucke ohne Angabe des Inhalts der Packung, der Preisgrenzen und der Steuer-
klasse hergestellt. Sie bestehen für Zigaretten aus mattrotem Papier mit olivenfarbigem, für
Zigarettentabak ans mattblauem Papier mit braunrotem Aufdruck; sie sind mit Durchlochung
und Gummiaufstrich versehen und entsprechen im übrigen den Vorschriften des § 8. Die Vor-
druckblätter find in Hefte vereinigt, die hinter jedem Steuerzeichenblatt ein leeres Weißes Blatt
enthalten, das zur Aufnahme des Abdrucks der durchzuschreibenden Angaben (Abs. 3) bestimmt ist.
Die Steuerzeichenvordrucke sind in der Regel nur zur Versteuerung von Zigaretten und
Zigarettentabak zu verwenden, die im Reiseverkehr eingehen oder beim Eingang mit der Post von
anderen Personen als Händlern verzollt werden. Sie können ferner bei den von der Zolldi-
rektion zu bestimmenden Amtsstellen, die nur einen geringen Umsatz an Steuerzeichen haben,
sowie ausnahmweise als Zuschlagsteuerzeichen (§ 15) und im Falle des § 16 Verwendung finden.
Der Abfertigungsbeamte hat auf dem Vordruck die Steuerklasse sowie die Stückzahl ober das
Gewicht der Erzeugnisse und im Entwertungsfelde die Bezeichnung der Amtsstelle nebst seiner
Unterschrift mit Tintenstift einzutragen. Der Abdruck der Eintragung wird nach Erhebung des
gemäß den § 9, § 12 Abs. 3 Satz 3 und § 32 berechneten Steuerbetrags Beleg zum Zigaretten-
steuer-Einnahmebuche.
5. Vertrieb und Buchführung.
§ 12. — Der Vertrieb der Steuerzeichen erfolgt durch die von der Zolldirektion hierfür be-
stimmten Amtsstellen. Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Waren und Händler haben der Ver-
triebsstelle bei jeder Entnahme von Steuerzeichen einen von ihnen unterzeichneten Bestellzettel
nach besonderm Muster zu übergeben, aus dem Zahl, Art und Wert der gewünschten Zeichen
hervorgeht. Hersteller dürfen ihren Bedarf an Steuerzeichen nur von der Vertriebsstelle be-
ziehen, in deren Bezirke der Herstellungsbetrieb liegt. Die Vertriebsstelle liefert die Zeichen
gegen Erlegung oder Stundung des Steuerbetrags.
Uber die bezogenen Steuerzeichen haben Hersteller zigarettenpsteuerpflichtiger Waren Be-
stellbücher nach den vorgeschriebenen Mustern zu führen, die der Vertriebsstelle mit dem Be-
stellzettel vorzulegen sind. Die Vertriebsstelle prüft die Übereinstimmung des Bestellbuches mit
dem Bestellzettel und bescheinigt in ersterem die Lieferung der Steuerzeichen. Wegen der
Führung der Bestellbücher gilt die Anleitung auf den Mustern.
An Hersteller und Händler werden Steuerzeichen der Klassen 1a und b für Packungen zu
weniger als 100 Zigaretten sowie Steuerzeichen der Klassen 2a. und 3 nur in ganzen Bogen,
83a
die übrigen Steuerzeichen auch in halben Bogen abgegeben. Zuschlagsteuerzeichen können einzeln
abgegeben werden. Beim Verkaufe von weniger als einem Bogen werden die Wertbeträge auf
ganze Pfennige nach oben abgerundet.
Über die Einnahme und Ausgabe an Steuerzeichen und an Heften mit Vordrucken ist bei der
Vertriebsstelle ein Steuerzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung und Abschlußfristen die Zoll-
direktion bestimmt.
6. E n t w e r t u n g .
§ 13. — Die Steuerzeichen sind vor ihrer Anbringung von : Hersteller der steuerpflichtigen Er-
zeugnisse — bei eingeführten Waren von : Bezieher — dadurch zu entwerten, daß seine Firma
und deren Sitz handschriftlich mit Tinte oder durch Stempelung oder Druck mit licht- und Wasser-
beständiger Farbe auf dem dafür vorgesehenen Felde des Steuerzeichens (§ 8) vermerkt wird.
An Stelle dieses Entwertungsvermerkes können besondere Entwertungszeichen, bei der Entwertung
durch den Hersteller der Erzeugnisse auch gesetzlich geschützte Warenzeichen treten. Nachträgliche
Änderungen dürfen an dem Entwertungsvermerke nicht vorgenommen werden.
Die besonderen Entwertungszeichen unterliegen der Genehmigung der Zollstelle und sind
auf ihr Verlangen von Zeit zu Zeit zu wechseln. Will ein Hersteller ein Warenzeichen verwenden,
so hat er der Zollbehörde bei der Mitteilung des Zeichens den Nachweis zu liefern, daß es ihn
gesetzlich geschützt ist. Die Zollbehörde hat über die Waren- und besonderen Entwertungszeichen
nach Anordnung der Zolldirektion fortlaufende Listen zu führen.
Die Entwertung der Steuerzeichenvordrucke ohne Wertangabe erfolgt durch die Abfertigungs-
beamten gemäß § 11 Abs. 3.
Wenn die unterlassene oder unvorschriftsmäßige Entwertung von Steuerzeichens 3 Abs. 3
des Reglements) nachweislich nur auf ein Versehen zurückzuführen ist, so kann das Hauptzoll-
amt — zur Vermeidung einer vom Reglement nicht beabsichtigten Doppelbesteuerung — über-
haupt nicht entwertete Steuerzeichen nachträglich durch einen amtlichen Vermerk im Entwertungs-
feld entwerten lassen und im Falle unvorschriftsmäßiger Entwertung die Zurücknahme der Pa-
ckungen in den Herstellungsbetrieb oder die Verwendung neuer Zeichen unter Gewährung von
Ersatz für die vorschriftswidrig verwendeten zulassen. Für das Verfahren beim Ersatze sind die
Vorschriften im § 24 sinngemäß anzuwenden.
7. A n b r i n g u n g .
§ 14. — Zu jeder Packung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse ist das ihrem Inhalt ent-
sprechende Steuerzeichen zu verwenden. Ausnahmsweise darf eine Packung auch durch mehrere
Zeichen ihrer Steuerklasse versteuert werden. Die Anbringung mehrerer Zeichen an einer Packung
ist ferner zulässig in den Fällen der § 15, § 32 Abs. 3 und § 37 Abs. 4.
Das Steuerzeichen muß mit einen : seiner drei Mittelfelder über die ordentliche Offnungs-
stelle der Packung (§ 33 Abs. 1) gelegt werden. Sind mehrere Offnungsstellen vorhanden, so
muß das Steuerzeichen so angebracht werden, daß es alle Offnungsstellen verschließt und eine
der Offnungsstellen mit einem der drei Mittelfelder bedeckt. Es ist an der Packung sorgfältig
und mit gutem Klebestoffe derart zu befestigen, daß seine Loslösung ohne Zerstörung nicht möglich
ist. Die drei Mittelfelder müssen in vollem Umfang auf der Packung sichtbar sein, die beiden
Endfelder können nach Bedarf übereinandergeklebt, verkürzt oder abgeschnitten werden.
Besteht die Packung von Zigaretten oder Zigarettentabak ans mehreren Umschließungen,
von denen die innere vollständig geschlossen ist, so kann das Steuerzeichen um diese gelegt werden,
sofern die äußeren Umschließungen zur Prüfung der richtigen Versteuerung sich ohne weiteres
öffnen lassen. Auch ist die Anbringung des Steuerzeichens um einen Teil der inneren und einen
Teil der äußeren Umschließung zulässig, wenn sich die Packung auf diese Weise vorschriftsmäßig
(Abs. 2) verschließen läßt.
Bei sogenannten Luxuspackungen (feinen Metall- oder Pappkasten n. a.), die mit einer Papier-
Hülle umgeben sind, kann das Steuerzeichen an der Papierhülle angebracht werden, sofern letztere
derartig umgelegt ist, daß die Luxuspackung ohne Verletzung der Papierhülle oder des Steuer-
zeichens nicht entnommen werden kann.
Erhöhung
der
Kleinverkaufspreise.
§ 15. — Will ein Verkäufer (§ 46 Abs. 2) für Zigaretten oder Zigarrettentabak den dem Steuer-
zeichen entsprechenden Kleinverkanfspreis erhöhen, so ist der Mehrbetrag an Steuer, der sich aus
der Preiserhöhung ergibt, durch Anbringung von Zuschlagsteuerzeichen zu entrichten. Die ur-
sprünglich verwendeten Steuerzeichen und die Zuschlagzeichen zusammen müssen den Steuer-
betrag ausmachen, der nach Erhöhung des Kleinverkaufspreises gemäß § 2 des Reglements zu
erheben ist. Daß die Zuschlagzeichen auch über die in der Packung enthaltene Stückzahl oder
Gewichtsmenge lauten, ist nicht erforderlich. Sie können anstatt vom Verkäufer auch vom Her-
steller der Erzeugnisse angelegt werden.
Die Zuschlagzeichen werden von den Vertriebsstellen mit dem Stempelaufdrucke „Zuschlag"
versehen. Der Verkäufer oder Hersteller (Abs. 1) hat sie dadurch zu entwerten, daß er in das
Entwertungsfeld den erhöhten Kleinverkaufspreis handschriftlich mit Tinte oder durch Stem-
pelung oder Druck mit licht- und wasserbeständiger Farbe einträgt.
Als Zuschlagzeichen können ausnahmsweise Steuerzeichenvordrucke verwendet werden, wenn
es sich nur um eine geringe Anzahl von Packungen Handelt und bei dem Amte die. erforderlichen
Steuerzeichen nicht vorrätig sind. Im Bestellzettel (§ 12) ist zu vermerken, daß Vordrucke anstatt
Steuerzeichen geliefert worden sind. Die Verwendung erfolgt nach § 11 Abs. 3 mit der Maß-
gabe, daß der Kassenbeamte in dem Vordruck neben der Amtsstelle und feiner Unterschrift den
Steuerwert des Zuschlagzeichens angibt. Werden die Vordrucke nicht in Gegenwart der Beamten
auf den Packungen befestigt, so ist die Stückzahl oder das Gewicht der Waren in Buchstaben
anzugeben.
Arbeiterzigaretten.
§ 16. — Für Zigaretten, die von den Herstellern in der üblichen Weise ihren Arbeitern außer
dem Lohne gewährt werden, kann die vorherige Verwendung von Steuerzeichen unterbleiben,
wenn der Hersteller sich verpflichtet, in bestimmten Zeiträumen die an die Arbeiter abgegebenen
Mengen von Zigaretten unter Angabe der Zahl der Arbeiter der Hebestelle anzumelden und
dafür die Steuer nach dem Satze der Steuerklasse 1a. zu entrichten. Die Hebestelle hat auf der
Anmeldung — ohne Rücksicht auf den Wert der Zigaretten — Steuerzeichen der Klasse 1a oder
einen Steuerzeichenvordruck in entsprechendem Betrage zu entwerten.
Das Nähere bestimmt die Zolldirektion.
Zigarettensteuer
Einnahmebuch.
§ 17. — Die Hebestelle führt über die Einnahme aus dein Verkaufe von Steuerzeichen und
ans der Verwendung von Steuerzeichenvordrucken ein Einnahmebuch in Vierteljahrsabschnitten
dessen Muster von der Zolldirektion vorgeschrieben wird.
Stundung
der
Zigarettensteuer.
1. A I l g e m e i n e
Vorschrift.
§ 18. — Die Zigarettensteuer ist ans Antrag gegen Bestellung voller Sicherheit für eine Frist
von 6 Monaten zu stunden.
Die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, und die Voraussetzungen, nuter denen
Stundungen für kürzere Fristen auch ohme Sicherheitsleistung gewährt oder gestundete Beträge
vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können, sind näherer Bestimmungv orbehalten.
2.
Stundungsanerkenntnis
;
Stundungsbetrag.
§ 19. — Der Stundungnehmer hat der Hebestelle bei jedem Bezuge von Steuerzeichen mit
dem Bestellzettel (§ 12) ein Stundungsanerkenntnis über den Stenerbetrag der Zeichen zu über-
geben.
Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 10 M erreichen.
3.
Stundungsfrist.
§ 20. — Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Übergabe der Steuerzeichen.
Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in dem
die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens am vor-
hergehenden Werktag einzuzahlen.
Umtausch und
Ersatz
von
Steuerzeichen
1. Umtausch noch nicht
entwerteter
Steuerzeichen.
§ 21. — Noch nicht entwertete Steuerzeichen können, wenn sie unbeschädigt sind, bei der hebe-
stelle gegen solche mit anderen Wertbeträgen unentgeltlich umgetauscht werden. Bereits zer-
schnittene Bogen werden nur unigetauscht, wenn die Zahl der Steuerzeichen einer Sorte die
für den Bezug vorgeschriebenen Mindestmengen (§12 Abs. 3) erreicht.
2. Ersatz durch das Hauptzollamt. — a) für unverwendbare, noch nicht angebrachte
Steuerzeichen.
§ 22. — Für noch nicht angebrachte Steuerzeichen, die verdorben oder sonst für den Hersteller
oder Einbringer der Erzeugnisse unverwendbar geworden sind, kann auf Auweisung des Haupt-
zollamts Erfatz gewährt werden, wenn der Schaden mindestens 1 M beträgt.
v) für bereits angebrachte Steuerzeichen.
§ 23. — Mit Genehmigung des Hauptzollamts kann für bereits augebrachte Steuerzeichen
au den Hersteller oder Einbringer der versteuerten Waren, im Falle zu f auch an den Händler,
Ersatz gewährt werden,
a) wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrichtigem
Steuerbetrag oder an unrichtigen Packungen angebracht oder nach der Anbringung beschädigt
worden sind und die Packungen sich noch ungeöffnet in der Erzeugungsstätte oder im amtlichen
Gewahrsam befinden;
b) wenn mit Steurzeichen versehene Packungen ohne vorherige Offnung in den Herstellungs-
botrieb zurückgenommen werden;
c) wenn mit Steuerzeichen versehene bereits geöffnete Packungen in den Herstellungsbetrieb
zuruckgenommen werden, sofern der Nachweis erbracht werden kann, daß der Inhalt der Packungen
nach ihrer Offnung nicht verändert worden ist;
d) wenn zur Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmte Erzengnisse versehentlich versteuert worden
sind, oder wenn für verzollte und versteuerte Erzeugnisse eine Zollerstattung aus Billigkertsgründen
bewilligt wird; in beiden Fallen unter der Voraussetzung, daß die Packungen ungeöffnet und mit
unversehrten Steuerzeichen vorgeführt und demnächst nach Vernichtung der Steuerzeichen unter
muthcher Aufsicht in das Ausland verbracht oder in eine Zollniederlage unter amtlichem Mit-
verschluß aufgenommen werden;
e) wenn im Ausland angelegte Steuerzeichen (§ 37 Abs. 5) bei der amtlichen Vernichtung
von verdorben eingegangenen Waren mit zugrunde gegangen sind;
f) wenn gemäß § 36 eine Umpackung versteuerter Packungen vorgenommen wird.
Der Wert der Steuerzeichen muß in den Fällen zu a und e mindestens 1 .M, in den übrigen
Fällen mindestens 3 M betragen.
Der Sachverhalt ist durch einen Oberbeamten, im Falle zu e durch den Vorsteher der Amts-
stelle festzustellen. Die Zurücknahme in den Herstellungsbetrieb (Abs. 1d und c) ist von den Be-
amten auf der Aufstellung über die Steuerzeichen (§ 24) zu bescheinigen.
3.
Verfahren
beim Ersatz durch das H a u p t z o l l a m t und beim Umtausch.
§ 24. — Uber die Steuerzeichen, deren Umtausch oder deren Ersatz beantragt wird, ist dem Amte
eine Aufstellung unter Benutzung des vorgeschriebenen Musters zu übergeben, die bei der
Rücklieferung noch nicht entwerteter Steuerzeichen mit der Aufschrift „Rücklieferungszettel" zu
versehen ist.
Der Ersatz wird durch Lieferung anderer Steuerzeichen gewährt. Statt dessen kann in den
Fällen des § 23 Abs. 1 unter d, e und f der Wertbetrag der vernichteten Steuerzeichen zurück-
gezahlt werden. Ferner kann mit hauptamtlicher Genehmigung in den Fällen der §§ 21, 22 statt
des Umtausches oder Ersatzes eine Rückzahlung des für die Steuerzeichen entrichteten Betrags
dann erfolgen, wenn ein Betriebsinhaber die Herstellung oder ein Händler die Einfuhr von
zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen aufgibt.
Verdorbene oder bereits angebrachte Steuerzeichen, für die gemäß §§ 22 oder 23 Ersatz ge-
leistet wird, sind im ersteren Falle beim Hauptzollamt von zwei Beamten, im Falle des § 23 unter
Aufsicht eines der dort genannten und eines zweiten Beamten zu vernichten. Auf Antrag kann
die Vernichtung dadurch erfolgen, daß die Mittelfelder der Steuerzeichen mit dem Stempel-
aufdruck „Ungültig" versehen werden, der in einer seine nachträgliche Beseitigung ausschließenden
Stempelfarbe anzubringen ist.
Die Vernichtung der Steuerzeichen ist von den Beamten auf der Aufstellung (Abs. 1) zu be-
scheinigen. Diese ist als Unterlage für die Aufstellung der jährlichen Nachweisung über den Ver-
kauf von Steuerzeichen der Zolldirektion vorzulegen.
4. Ersatz durch die Hebesteilen
§ 25. — Für angebrachte Steuerzeichen ist von den Hebestellen Ersatz zu leisten.
a) wenn beim Offnen der Packungen aus Anlaß der Zollabfertigung die im Ausland ange-
legten Steuerzeichen (§ 37 Abs. 5) vernichtet werden;
b) wenn aus dem Ausland eingegangene, durch die Postverwaltung verzollte und versteuerte
Sendungen wegen Annahmeverweigerung oder Unbestellbarkeit unter Beachtung der Vor-
schriften in : § 15 der Postzollordnung in das Ausland zurückgesandt werden.
Der Ersatz ist bei der Hebestelle auf dem Zollpapier zu beantragen. Er erfolgt im Falle zu a
durch unentgeltliche Verabfolgung neuer Steuerzeichen, die unter amtlicher Aufsicht au den
Packungen anzulegen sind, im Falle zu b durch Rückzahlung des für die Steuerzeichen entrichteten
Geldbetrags nach amtlicher Vernichtung der Steuerzeichen. Von den Beamten ist im ersten
Falle die Anbringung, im zweiten Falle die Vernichtung der Steuerzeichen auf dem Zollpapier
zu bescheinigen.
5.Verrechnung
der
zuruckgezahlten
Betrage
Erstattung
der
Herstellungs-
kosten der
Steuerzeichen.
§ 26. - Die zurückgezahlten Betrage (§ 24 Abs. 2, § 25) sind bei den Erstattungen für unrich-
tige Erhebungen usw. nachzuweisen.
Die Ersatzleistung kann in den Fällen der §§ 22, 23 an die Bedingung geknüpft werden,
daß der Antragsteller die Herstellungskosten für die neuen Steuerzeichen erstattet.
Zu den §§ 3 und 5 des Reglements.
Ausfuhr
ohne
Entrichtung
der
Steuer.
§ 27. — Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhülsen, die vor Anbringung der Steuer-
zeichen unter Steueraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Zigarettensteuer und dem Ver-
packungszwange (§§ 31 ff.) befreit.
Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage
gleich. Die niedergelegten Erzeugnisse nehmen die Eigenschaft unverzollter Waren an.
Sollen der Zigarettensteuer unterliegende Waren steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt
werden, so hat der Hersteller bei der Hebestelle einen Begleitschein nach besonderem Muster
in doppelter Ausfertigung abzugeben. An Stelle des Begleitscheins kann nach näherer Anordnung
des Hauptzollamts eine vereinfachte Anmeldung treten, wenn die Hebestelle gleichzeitig den
Ausgang oder die Einlagerung der Waren zu überwachen hat.
Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und
Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und die zu seiner
Ausführung erlassenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Sind zigarettensteuerpflichtige
Waren versehentlich ohne amtliche Abfertigung und Aufsicht ausgeführt worden, so steht die
Entscheidung darüber, ob die Ausfuhr für die Ausprüche der Zollverwaltung gleichwohl als er-
Wiesen anzusehen ist, dem sür den Herstellungsbetrieb zuständigen Hauptzollamt, in zweifel-
haften Fällen der Zolldirektion zu.
Für zigarettensteuerpflichtige Waren, die im Postverkehr unmittelbar nach Orten außerhalb
des Zollgebiets versandt werden, kann das Hauptamtzoll den Ausfuhrnachweis durch ein vom
Hersteller zu führendes Postausgangsbuch zulassen, dessen Muster die Zolldirektion vorzuschreiben
hat. Der Abgabe eines Zigarettenbegleitscheins und einer Abfertigung der Erzeugnisse bedarf
es in diesem Falle nicht. Auf Sendungen nach den Zollausschlußgebieten, mit Ausnahme von
Helgoland, findet die Vergünstigung keine Anwendung. Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt,
die zum Versand fertiggestellten Poststucke von der Absendung zurückzuhalten und ihren Inhalt
zu ermitteln. Sie haben die Eintragungen im Postausgangsbuche probeweise mit den Büchern
und Rechnungen des Versenders zu vergleichen und den Befund im Postausgangsbuche zu
vermerken.
Abgabe
zur
Verarbeitung
usw.
1.
Zigarettentabak
und
Zigarettenhüllen.
§ 28. — Sotten feingeschnittener Tabak, einschließlich der Abfälle, oder Zigarettenhüllen aus
einen : Herstellungsbetriebe für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse — oder aus dem Zollge-
wahrsam — unverpackt und unversteuert in einen anderen Betrieb zur weiteren Verarbeitung
oder Behandlung (Herstellung von Zigaretten, Zigarettenhülsen und -blättchen, vorschrifts-
maßige Verpackung usw. — Reglement § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4 — ) abgegeben werden,
so sind sie der Zollstelle gemäß § 30 anzumelden. Eine solche Abgabe ist, soweit nicht im Abs. 2
Ausnahmen vorgesehen sind, nur an Empfänger gestattet, die als Inhaber eines Betriebs zur
Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse angemeldet sind.
Zigarettenhülsen oder -blättchen dürfen unversteuert und unverpackt auch an Betriebe ab-
gegeben werden, in denen sie nicht zur Herstellung von Tabakerzeugnissen, sondern zu anderen
Zwecken, z B. zu Schokoladenzigaretten oder zu tabakfreien Asthmazigaretten verwendet werden,
wenn sie der Hersteller derart kennzeichnet, daß ihre Bestimmung ohne weiteres ersichtlich ist.
Vertrauenswurdigen Handlern kann vom Hauptzollamt unter besonderen Sicherungsmaß-
nahmen der Zwischenhandel mit unversteuerten Zigarettenhülsen und -blättchen- gestattet werden
(§ 38 Abs. 1).
2.
Zigaretten.
§ 29. — Das Hauptzollamt kann auf Antrag widerruflich gestatten, daß die Verpackung von
Zigaretten für den Kleinverkauf oder die Vervollständigung ihrer verkaufsfähigen Herstellung
(§§ 32 bis 34) in anderen Betrieben als in der Erzeugungsstätte und bei ausländischen Ziga-
retten außerhalb des Zollgewahrsams vorgenommen wird, Als ein Teil der Herstellung gilt
noch die Anbringung der vorgeschriebenen Bezeichnungen auf der Packung, nicht aber die bloße
Anlegung der Steuerzeichen. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, die Zigaretten nur an
solche Empfänger abzugeben, die als Inhaber eines Zigarettenherstellungsbetriebs angemeldet
sind.
3. A n m e l d u n g und Aberwachung der Persendung, H a f t u n g für die Steuer.
§ 30. — Die Erzeugnisse (§§ 28, 29) sind vor der Versendung unter Benutzung eines doppelt
auszufertigenden, von der Zolldirektion vorzuschreibunden Musters, anzumelden, in dem der
Versender gleichzeitig die Verpflichtung uber- nimmt, für die darauf ruhende Steuer solange
zu haften, bis die Erzeugnisse in den Betrieb des Empfängers aufgenommen und in dessen
Betriebsbuch (§§ 42, 43) angeschrieben worden sind. Die Zollbehörde überzeugt sich von der
Abgabe und ubersendet eine Ausfertigung der Anmeldung dem für den Empfänger zuständigen
Amte, das wegen Prufung der Anschreibung der Erzeug- nisse im Betriebsbuch das Erforder-
liche zu veranlassen hat. Fur Betriebe, in denen derartige Versendungen haufiger vorkommen,
und für Sendungen innerhalb des Großherzogtums kann die Zolldirektion oder mit ihrer
Ermächtigung das Hauptzollamt Erleichterungen in der An- Meldung zulassen. Die Zolldi-
rektion hat darüber Bestimmung zu treffen, in welcher Weise das für den Empfänger zu-
ständige Amt zu benachrichtigen ist.
Der Eingang der Anmeldungen oder sonstigen Benachrichtigungen ist dem absendenden Amte
am 15. jedes Monats zu bestätigen. Die Anmeldungen werden am Jahresschlusse den Betriebs-
büchern beigefügt. Über die Absendung und den Eingang der Anmeldungen sind erforderlichen-
falls Vormerkbücher zu führen.
Von der Aufsicht über die Verwendung bei dem empfangenden Betriebe kann das Haupt-
zollamt in den Fällen des § 28 Abs. 2 Abstand nehmen.
Auf Antrag kann von dem Hauptzollamt Herstellern von Zigarettenhüllen für diejenigen Hülsen
oder Blättchen, die sie als Muster an Zigarettenhersteller unverpackt versenden, die Anmeldung
nach Abs. 1 erlassen werden, wenn sie die Muster versteuern und über deren Versendung nach
näherer Vorschrift der Zolldirektion Buch führen. Auf das Verfahren bei der Versteuerung ist
§ 16 sinngemäß anzuwenden.
Die Zollstellen haben den Versendern auf Anfragen über die Anmeldung von Betrieben Aus-
kunft zu erteilen.
Zu § 5 des Reglements.
V e r p a c k u n g s z w a n g .
§ 31. — Von den : Verpackungszwange (§ 5 Abs. 1 des Reglements) ist feingeschnittener Tabak
befreit, wenn sein Kleinverkaufspreis 3,50 M oder weniger für 1 kg beträgt.
1. Packungen.
a) Größe.
§ 32. — Die Grüße der Packungen wird entsprechend den im § 9 angegebenen Wertbeträgen
der Steurezeichen festgesetzt
1. für Zigaretten
der Steuerklasse 1a zu 5, 8, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 500 und 1000 Stück,
der Steuerklasse 1b zu 4, 5,10, 20, 25, 50,100 und 500 Stück,
der Steuerklasse 1c zu 3, 5,10, 20, 25, 50,100 und 500 Stück,
der Steuerklasse 1d zu 5, 10, 20, 25, 50, 100 und 500 Stück,
der Steuerklasse 1e zu 5,10, 20, 25, 50 und 100 Stück,
der Steuerklasse 1f zu 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück;
2. für Zigarettentabak sämtlicher Steuerklassen zu 20, 25, 50, 75,100,125, 200, 250 und 500 g;
3. für Zigarettenhüllen zu 40, 50, 60, 90, 100 und 200 Stück.
Zigarettenpackungen von mehr als 100 Stück (Steuerklassen 1a, 1d, 1c und 1d) sind nur dann
zulässig, wenn jede einzelne Zigarette Firma und Sitz des Herstellers oder Händlers trägt.
Diese Angaben können durch ein dem Hersteller gesetzlich geschütztes, der Hebestelle gemäß § 13
Abs. 2 mitzuteilendes Warenzeichen ersetzt werden.
Packungen von Zigarettenhüllen können mit einem Vielfachen der im Abs. 1 Ziffer 3 ange-
gebenen Stückzahlen oder mit einer sich aus diesen Stückzahlen zusammensetzenden Menge, und
zwar bis zu 1000 Stück hergestellt und abgegeben werden. Die vergrößerten Packungen sind
mit der entsprechenden Zahl von Steuerzeichen zu versehen.
Bei den Packungen von Zigarettentabak bleiben durch Austrocknen oder Anziehen von Feuch-
tigkeit verursachte Gewichtsunterschiede bis zu 20 v. H. unberücksichtigt.
Mit Genehmigung des Hauptzollam s können bei nachgewiesenen : Bedürfnis, beispielsweise
für selbsttätige Verkaufsvorrichtungen, Packungen zugelassen werden, deren Inhalt zwischen den
im Abs. 1 angegebenen Grenzen bleibt. In diesem Falle ist die Steuer gemäß § 9 Abs. 2 zu ent-
richten und von : Hersteller in Abteilung 2 des Betriebsbuchs (§ 42) ein Vermerk über den tat-
sächlichen Inhalt der Packungen zu machen.
b) Einrichtung.
§ 33. — Die Umschließungen der Zigaretten und des Zigarettentabaks dürfen aus Holz, Zell-
stoff, Gelatine, Pappe, Papier, Zinnfolie oder sonstigem Metall, diejenigen der Zigarettenhüllen
nur aus Papier oder Pappe bestehen. Sie müssen ihren Inhalt vollständig umgeben und so
eingerichtet sein, daß sie ohne wahrnehmbare Verletzung nur an einzelnen, als zur Offnung be-
stimmt erkennbaren Stellen geöffnet werden können, und daß der Inhalt nur nach Offnung
dieser Stellen entnommen werden kann. Die ordentlichen Offnungsstellen der Packungen müssen
so angeordnet und die Verschließung dieser Stellen muß so eingerichtet sein, daß ihre Offnung
nicht ohne Zerreißung des Steuerzeichens (§ 14 Abs. 2) erfolgen kann.
Um eine Besichtigung des Inhalts durch den Käufer zu ermöglichen, können die Packungen
auf der Schauseite mit einem durchsichtigen Deckel aus Glas, Zellhorn und dergleichen, bei Ziga-
retten auch mit einem rahmenartigen Ausschnitt oder mit gitterartigen Offnungen versehen
werden. In letzteren Fällen muß die Packung derartig sein, daß die Entnahme von Zigaretten
und die Wiederfüllung der Packung nicht ausführbar ist, ohne diese oder das Steuerzeichen zu
verletzen.
Sind innerhalb einer größeren Unischließung Zwischenpackungen enthalten, so sind diese als
Packungen im Sinne des § 5 des Reglements zu versteuern, wenn sie vorschriftsmäßig verschlossen
werden können. Andernfalls ist das Steuerzeichen an der größeren Umschließung anzulegen.
c) Bezeichnung.
§ 34. — Aus jeder Packung ist der Inhalt, für Zigaretten und Zigarettenhüllen nach ihrer Stück-
zahl, für Zigarettentabak nach seinen : Eigengewicht, in Druckschrift anzugeben.
Die Vorschrift, daß auf jeder Packung der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen der Steuer-
klasse in Druckschrift anzugeben sind, gilt auch dadurch als erfüllt, daß die entsprechenden An-
gaben in den : mittelsten Felde des Steuerzeichens enthalten sind.
Auf jeder Packung ist Name und Sitz der Firma des Herstellers oder des Händlers ersichtlich
zu machen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn Name und Sitz der Firma 'des Herstellers
oder — bei gewerbsmäßigem Bezug aus den : Ausland — des Beziehers anstatt auf der Packung
selbst im Entwertungsvermerk auf den : Steuerzeichen angegeben sind. Die Angabe von Firma
und Sitz des Herstellers kann auch durch ein ihm gesetzlich geschütztes, gemäß § 13 Abs. 2 der Hebe-
stelle mitzuteilendes Warenzeichen ersetzt werden.
§ 35. — Feingeschnittener Tabak ist nur dann von der Zigarettensteuer befreit, wenn die Preis-
angabe auf der Verpackung oder — sofern der Tabak unverpackt im kleinen abgegeben wird —
auf dem Behältnis, aus dem der Verkauf unmittelbar erfolgt, auch für den Käufer unzweifelhaft
erkennen läßt, daß der Kleinverkaufspreis nicht mehr als 3,50 M für 1 kg beträgt. Eine Angabe
des Gewichts der Packung neben der Preisangabe ist bei diesem Tabak nicht erforderlich.
83b
2. U m p a c k u n g .
§ 36. — Auf Antrag kann das Hauptzollamt Herstellern und Händlern gestatten, zigaretten-
steuerpflichtige Waren, die sich in versteuerten Packungen befinden, unter amtlicher Aufsicht
ohne nochmalige Steuerentrichtung umzupacken (§ 23 Abs. 1 unter f). Wegen der Vernichtung
der an den ursprünglichen Packungen befindlichen Steuerzeichen und der Lieferung neuer Steuer-
zeichen gelten die Bestimmungen in den § 24 und § 26 Abs. 2. Die Entwertung der an den neuen
Packungen unter amtlicher Aufsicht anzulegenden Steuerzeichen hat durch den Antragsteller zu
erfolgen. Ist er nicht zugleich Hersteller oder Einbringer der Erzeugnisse, dann hat er dem Ent-
wertungsvermerke den Buchstaben II (Umpackung) beizufügen. Für die Beaufsichtigung der
Umpackung und Anlegung der Steuerzeichen sind nach der Zollgebührenordnung Gebühren zu
entrichten.
Zu § 6 des Reglements.
Verpackung und Anlegung der Steuerzeichen bei eingeführten
Erzeugnissen.
§ 37. — Ausländische zigarettensteuerpflichtige Waren, deren Packungen hinsichtlich Größe,
Einrichtung oder Bezeichnung den Vorschriften nicht entsprechen, dürfen zur Einfuhr in das
Inland nur dann zugelassen werden, wenn der Einbringer sich bereit erklärt, sie vorschriftsmäßig
zu verpacken oder umzupacken oder sie, wenn lediglich die Größe der Packung nicht dem § 32 ent-
spricht,
zu dem Satze für die nächstgrößere Packung zu versteuern. Die Verpackung oder Um-
packung im Inland hat, sofern nicht von der Vergünstigung der §§ 28 bis 30 Gebrauch gemacht
wird, unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen, für die nach der Zollgebührenordnung Gebühren zu
entrichten sind.
Die Anbringung der Steuerzeichen hat vor oder bei der Zollabfertigung stattzufinden. Die
Waren dürfen erst aus dem Zollgewahrsam freigegeben werden, nachdem die Amtsstelle von
der vorschriftsmäßigen Anlegung und Entwertung der Steuerzeichen Überzeugung genommen
und dies in dem Zollpapier bestätigt hat. Für Zigaretten kann das Hauptzollamt zuverlässigen
Händlern auf Antrag gestatten, die Steuerzeichen außerhalb der Amtsstätte in ihren Geschäfts-
räumen nach der Verzollung an die Packungen anzulegen. Der Händler hat in diesem Falle
im Anschluß an die Zollabfertigung die zur Versteuerung erforderlichen Steuerzeichen entwertet
den Abfertigungsbeamten vorzulegen und über den Zu- und Abgang der Zigaretten nach Vor-
schrift des Hauptzollamts Buch zu führe. Zur Festhaltung der Nämlichkeit der Zigaretten und
wegen Prüfung der vorschriftsmäßigen Versteuerung trifft das Hauptzollamt Anordnung.
Für die innerhalb der ordentlichen Dienststunden stattfindende Aufsicht über die Anbringung
der Steuerzeichen werden Gebühren nicht erhoben.
Gehen Erzeugnisse, die zweiffellos nicht zum Handel bestimmt sind, in unvorschriftsmäßigen
Packungen ein, so kann das Amt von dem Verlangen einer Umpackung absehen und die Ver-
steuerung unter Beachtung von § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 vornehmen. Geht die Größe der Pack-
ungen über die im § 32 für die einzelnen Steuerklassen festgesetzte Höchstgrenze hinaus, so sind
die Packungen mit der ihrem Inhalt entsprechenden Anzahl von Steuerzeichen zu versehen.
Unter den von dem General-Direktor der Finanzen festzusetzenden Bedingungen kann die
Zolldirektion Großhändlern auf Ansuchen widerruflich gestatten, an den : ausländischen Her-
fteltungsorte der Waren die Steuerzeichenen anbringen unb ihre Entwertung (§ 13) vornehmen
zu laffen.
Zu den § § 7 und 11 des Réglements.
Vorschriften
f ü r
die
Betriebe.
1.
Verwaltungen
usw.
Beleghefte.
§ 38. — Wie Zigarettentabak und Zigaretten (§ 7 Abs. 2 des Réglements) dürfen auch Ziga-
rettenhüllen (§ 4) mir in ben angemeldeten Betrichsräumen gewerbsmäßig hergestellt werden.
Händler, die unversteuertes Papier besitzen, das erst bei ihnen ober durch den Absatz an Hersteller
von Zigaretten, Zigarettenhülsen ober -blättchen ober an Händler mit folchen ober Verbraucher
die Bestimmung als Zigarettenpapier erhalt, find wie Hersteller von Zigarettenhülfen und-blättchen
zu behandeln. Das Gleiche gilt für Händler, denen der Zwischenhandel mit unversteuerten
Zigarettenhülsen und -blättchen gemäß § 28 Abs 3 gestattet ist.
Anmeldepflïchtig find auch Betriebe, in denen die bei der Herstellung von Zigaretten oder
Zigarettentabak verbliebenen Albfälle weiter verarbeitet werden.
Die in den §§ 7 bis 10 des Reglements vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen find
ht gwei Ausfertigungen dem Hauptzollamt einzureichen, welches ihre Richtigkeit feststellen und
auf beiden Ausfertigungen bestätigen lätzt. Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. bleibt bei
der Zollstelle als Beleg zu einem dort nach näherer Anweisung der Zolldirektion zu führenden
Verzeichms der im Hebebezirke vorhandenen Betriebe, die fich mit der Herftellung zigaretten-
ftetterpflïchtiger Waren befaffen. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber ober
Setriebeleiter zurückzugeben, von diefem zu einem Belgheft zu vereinigen und in den Betriebe-
räumen nach näherer Bestimmung des Aufsichtsbeamten aufzubewahren.
Die im § 8 Abs. 2 des Reglements vorgeschriebene Änderungsanzeige ist auch bei Aufgabe
des Betriebs zu erstatten.
2.
A n m e l d u n g
der
Heimarbeiter.
§ 39. — Die Verpflichtung zur Anmeldung der Betriebs- und Lagerräume erstreckt sich auch auf
die von einem Betriebsinhaber etwa beschäftigten Heimarbeiter, soweit nicht auf Grund des § 45
Abs. 1 Satz 2 eine Ausnahme zugelaffen ist Haben die Heimarbeiter feine gesonderten Arbeits-
räume, so gilt die Vertpflichtung als erfüllt durch die Aufnahme von Name und Wohnung der
Heimarbeiter in das Heimarbeitsbuch (§ 45). Andernfalls find die Arbeitsräume nach § 7 Abs. 1
des Reglements zu beschreiben, mobei die Zolldirektion Erleichterungen zulassen kann.
3.Angaben
uber
die
Verpackungsart
und
Hinterlegung
von Verpackungsproben
§ 40. — Angaben über die Verpackungsart der Waren (§ 8 des Reglements) sinb in allen Fällen
zu verlangen. Sie haben sich auch darauf zu erstrecken, in welcher Weise bei den einzelnen Ver-
pachungsarten die Anbringung der Steuerzeichen beabsichtigt ist.
Die Hinterlegung von Probepackungen ist insbesondere dann zu fordern, wenn sie der all-
gemein üblichen Verpackungsart nicht entsprechen. In der Reget genügt es, ihre Hinterlegung
ohne Inhalt zu verlangen.
Besthen bei der Zollstelle Zweifel, ob die Verpackungen und die Art der Anbringung der
Steuerzeichen den Vorschriften entsprechen, so ist die Entscheidung der Zolldirektion einzuholen.
Zu den §§ 11 und 12 des Reglements.
4.
Lagerung
der
fertigen
Erzeugnisse.
§ 41. — Die der Zigaretteusteuer nuterliegenden Waren sind, nachdem sie die Verpackung
für den Kleinverkauf erfahren haben, in die für ihre Lagerung angemeldeten Räume zu bringen
Sind für die Lagerung keine besonderen Räume bestimmt, so sind die Teile der Betriebsräume
wo die Lagerung erfolgen soll, durch eine Tafel mit der Aufschrift: „Lagerstelle für Zigaretten",
„Lagerstelle für Zigarettentabak" oder „Lagerstelle für Zigarettenhüllen" kenntlich zu machen.
Außerhalb der für sie bestimmten Räume und Lagerstellen dürfen verpackte Erzeugnisse nicht
aufbewahrt werden. Die Lagerung hat getrennt nach Warengattungen und gleichartigen Packungen
in übersichtlicher Weise zu erfolgen. Die bereits mit Steuerzeichen versehenen Packungen sind
auch nach Steuerklassen zu treunen.
Die noch nicht verpackten fertigen Erzengnisse sind derart (in Kisten, Schragen usw.) zu ver-
wahren, daß ihr Gewicht jederzeit festgestellt werden kann. Die nötigen Wiegegeräte hat der
Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen.
5. Buchführung. a) Aber Erzeugnisse.
§ 42. — Hersteller von Zigaretten, Zigarettentabak sowie Zigarettenhülsen und -blättchen
haben über den Zu- und Abgang dieser Erzeugnisse Bücher nach den von der Zolldirekion
vorzuschreibenden Mustern (Betriebsbuch A, B, C) zu führen, in denen die hergestellten und
die aus der Betriebsstätte versteuert oder unversteuert entfernten Erzeugnisse nachzuweifen sind.
In diesen Büchern sind am Schlusse bestimmter, nach Anhörung des Betriebsinhabers vom
Hauptzollamt festzusetzender Zeitabschnitte von längstens einer Woche die während dieses Zeit-
abschnitts hergestellten, sowie die nach Versteuerung entfernten Erzeugnisse nachzuweisen. Mit
Genehmigung des Hauptzollamts kann die Anschreibung von Zigaretten erst dann erfolgen, wenn
ihre Verpackung für den kleinverkauf vollendet ist. Aus dem Ausland oder aus anderen Be-
trieben bezogene Erzeugnisse sind alsbald nach ihrem Eingang mit besonderer Eintragung in
Abteilung 1 in Zugang zu stellen. Erzenguisse, die gemäß §§ 27 bis 30 unversteuert entfernt
werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung in Abteilung 1 nachzuweisen. Die Abschreibung
der unversteuert entfernten Erzeugnisse hat mit ihrer Entfernung zu erfolgen. Versteuerte Er-
zeugnisse sind getrennt, nach Steuerklassen abzuschreiben. Im übrigen haben die Eintragungen
nach der Anleitung auf dem Muster zu geschehen.
Zigarettenhersteller die Zigarettentabak oder Zigarettenhülsen und -blättchen nur für den
Gebrauch im eigenen Betrieb anfertigen, brauchen über diese Zwischenerzeugnisse ein Betriebs-
buch B oder C nicht zu führen.
b) Aber Rohstoffe (Tabak in Hülsen).
§ 43. — Hersteller von Zigarettentabak und Zigaretten haben über den zur Verarbeitung be-
zogenen geschnittenen oder ungeschnittenen Tabak, Hersteller von Zigarettenhülsen oder -blättchen
über das zur Verarbeitung bezogene Zigaternpapier Büchetr nach den von der Zolldirektion
vorzuschreibenden Mustern (Betriebsbuch D,E) zu führen. Für kleine Betriebe kann das
Hauptzollamt die Vereinigung dieser Bücher mit den im § 42 vorgeschriebenen Büchern nach
einem vereinfachten Muster zulassen. Hersteller von Zigarettenpapier haben über das erzeugte
oder bezogene Zigarettenpapier in einem Betriebsbuch An- und Abschreibungen zu führen, dessen
Muster das Hauptzollamt vorschreibt. Dieses kann auch Zigarettenherstellern, die Hulfen oder
Blättchen nur für ihren eigenen Betrieb anfertigen, und Zigarettenherstellern, die fertige
Hülsen oder Blättchen nur für ihren eigenen Betrieb beziehen, eine Buchführung über die
bezogenen Mengen an Zigarettenpapier oder Zigarettenhülsen und -blättchen vorschreiben.
In den Betriebsbuchern D und E ist jeder Zugang in den Betrieb sofort anzuschreiben und
jede unverarbeitet aus dem Betrieb abgegebene Menge unter Angabe des Empfängers sofort
abzuschreiben. Die zur Verarbeitung im Betrieb entnommenen Mengen sind übereinstimmend
mit den Anschreibungen in den Betriebsbüchern A, B und C abzuschreiben.
In gemischten Betrieben, d. h. in Betrieben, die neben Zigaretten und Zigarettentabak auch
Erzeugnisse herstellen, die nicht unter das Zigarettensteuergesetz fallen, ist sämtlicher zollzuschlag-
frei oder zum ermäßigten Steuersatze bezogene Tabak (§ 2 Abs. 4 und § 11 der durch Beschluß
vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) im Betriebsbuch D
anzuschreiben, wenn die beiden Betriebszweige sowohl hinsichtlich der Herstellung der Erzeug-
nisse als der Lagerung des Tabaks vollständig von einander getrennt sind. Ist die vollständige
Trennung der beiden Betriebszweige nicht durchgeführt und wird deshalb sämtlicher Tabak nur
gegen Entrichtung des Zollzuschlags oder des höheren Steuersatzes bezogen, so ist im Betriebs-
buch D nur der Tabak anzuschreiben, der zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Waren be-
stimmt ist.
Wegen des Weiterverkaufs von zollzuschlagfreien oder inländischen steuerbegünstigten, im
Betriebsbuch D angeschriebenen Tabakblättern einschließlich der Abfälle kommen neben den
Ausführungsbestimmungen zum Zigarettensteuerreglement die Vorschriften der Ausführungs-
bestimmungen zu den §§ 1 bis 11 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Be-
stimmungen über die Tabakstener zur Anwendung. Die Abgabe an einen anderen Hersteller
zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse, z. B. zum Schneiden oder zur Anfertigung von Zigaretten,
ohne daß ein Verkauf vorliegt, ist nach § 30 zu behandeln.
6. B e s t a n d a u f n a h m e .
§ 44. — Jährlich mindestens einmal ist durch einen Oberbeamten der Bestand an Erzeugnissen,
die der Zigarettensteuer unterliegen, festzustellen und mit den abzuschließenden Betriebsbüchern
zu vergleichen. Die Bestandsaufnahme hat sich auch auf die in den Betriebsbüchern D und E
(§ 43) angeschriebenen Waren zu erstrecken. Die Vorräte können probeweise ermittelt werden.
Bei der Bestandsaufnahme ist auch probeweise zu prüfen, ob die Anschreibungen in Abteilung 2
der Betriebsbücher A, B, C (Abgang an versteuerten Erzeugnissen) mit den Bestellbüchern (§ 12)
in Einklang stehen.
Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme wird dem Hauptzollamt vorgelegt, das wegen
der Versteuerung von Fehlmengen gemäß § 11 des Reglements Entscheidung trifft. Die Be-
triebsbücher sind nach der Bestandsaufnahme nötigenfalls durch Anschreibung der Mehrmenge
oder Abschreibung der Fehlmenge zu berichtigen.
7. Aufsichtsmaßnahmen für die
Heimarbeit.
§ 45. — Betriebsinhaber, die Heimarbeiter beschäftigen, haben nach näherer Anordnung der
Zolldirektion ein besonderes Buch (Heimarbeitsbuch) zu führen, in dem, für jeden Heimarbeiter
gesondert, die Abgabe von Tabak oder Zigarettenhüllen und die Rücklieferung der daraus her-
gestellten Erzeugnisse einzutragen ist und etwaige Gewichts- oder Mengenunterschiede festzu-
stellen sind. Die Zolldirektion kann Betriebsinhaber bei nachgewiesenen : Bedürfnis von der
Führung des Heimarbeitsbuchs und von der Anmeldung gemäß § 39 für diejenigen Arbeiter
befreien, die lediglich nach Schluß der Fabrikarbeit in ihren Behausungen ans Zigarrenblättchen
Hülsen herstellen und diese am nächsten Tage an die Fabrik zurückliefern. Die nötigen Sicher-
heitsmaßnahmen trifft die Zolldirektion.
Ergeben sich bei der Rücklieferung Fehlmengen, die den gewöhnlichen Verarbeitungsabgana
überschreiten, so hat der Betriebsinhaber der Amtsstelle davon Anzeige zu erstatten.
Für die Verbringung fertiger Erzeugnisse von der Wohnung des Hennarbeiters nach der Fabrik
haben die Vorschriften in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Reglements keine Geltung.
Die Bestimmungen des § 49 über den Kleinhandel finden auch ans die Heimarbeiter An-
wendung.
Zu den §§ 13 bis 15 des Reglements.
Steueraufsicht.
§ 46. — Die Zahl und die Ausführung der amtlichen Prüfungen in den zigarettensteuerpflich-
tigen Betrieben bestimmt das Hauptzollamt.
Das Gleiche gilt für die nach § 15 des Reglements zulässigen Prüfungen in den Verkaufs-
stellei: für Zigarettentabak, Zigarette:: und Zigarettenhülsen. Konsumvereine, Kasinos, Logen
und ähnliche Vereinigungen gelten auch dann als Händler, wenn sie zigarettensteuerpflichtige
Erzeugnisse nur an ihre Mitglieder oder nur in ihren eigenen Räumen abgeben.
Oberbeamte der Zollverwaltung sind die Oberkontrolleure und die gleichgestellten oder über-
geordneten Beamten. Die ihnen beigelegten Befugnisse können von der Zolldirektion anderen
Beamtenklassen, vom Hauptzollamt einzelnen anderen Beamten dauernd oder vorübergehend
übertragen werden.
§ 47. — Die Vorschrift im § 13 Abs. 1 des Reglements erstreckt sich auch auf die entsprechenden
Räume der Heimarbeit.
Ständige
amtliche
Aufsicht.
§ 48. — Fur Betriebe, in denen auf Antrag die Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen
Waren in steuerlich abgeschlossenen Räumen unter ständige amtlicher Überwachung erfolgt, kann
die Zolldirektion Erleichterungen in den Vorschriften der §§ 38 und 45 unter Anordnung der
erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zulassen.
Zu den §§ 9, 15 und 16 des Reglements.
Vorschriften
für
den
Kleinhandel.
1.
Kleinhandel
durch
tabakverarbeitende
Betribe
und
Hersteller
von
Zigarettenhüllen.
§ 49. — Den Inhabern tabakverarbeitender Betriebe jeder Art sowie den Herstellern von Ziga-
rettenhüllen ist der Kleinhandel mit zigarettensteuerpflichtigen Waren nur in einem von dem
Herstellungsraum völlig getrennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt für die von dem
Betriebsinhaber selbst hergestellten zigarettensteuerpflichtigen Waren nicht als Teil der Erzeugungs-
stätte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Reglements. In dem Verkaufsraum dürfen weder unver-
steuerter Zigarettentabak noch unversteuerte Zigarettenhüllen, noch zur Zigarettenherstellung
geeignete Einrichtungen oder Werkzeuge vorhanden sein. Das Feilhalten einfacher Zigaretten-
roller oder Hülsenstopfer, wie sie von Verbrauchern zur Selbstherstellung von Zigaretten benutzt
werden, fällt jedoch nicht unter dieses Verbot.
Von einer völligen Trennung der Räume kann das Hauptzollamt bei Kleinhändlern, die das
Vertrauen der Verwaltung genießen, absehen, wenn sie lediglich Tabak zu Zigarren verar-
beiten und ihr Betrieb zur Herstellung anderer Tabakerzeugnisse als Zigarren nicht eingerichtet ist.
2. Einzelverkauf von Zigaretten und Zigarettentabak durch Kleinhändler.
§ 50. — Der Einzelverkauf von Zigaretten ist nur in der Weise zulässig, daß sie unmittelbar aus
den Zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Umschließungen entnommen und dem Käufer
eingehändigt werden. Das Gleiche gilt für den Verkauf von losem Zigarettentabak. Bei Öffnung
der Packungen ist eines der drei Mittelfelder des Steuerzeichens unter Beachtung der Vorschrift
im Abs. 4 zu zerreißen oder zu zerschneiden. Aus Luxuspackungen, an denen das Steuerzeichen
gemäß § 14 Abs. 4 angebracht ist, ist der Einzelverkauf nicht gestattet.
In den Verkaufsstätten darf für den Einzelverkauf von jeder nach Handelsmarke oder Klein-
verkaufspreis verschiedenen Sorte nur eine Umschließung geöffnet sein. Das Hauptzollamt
ist jedoch ermächtigt, auf Autrag bei nachgewiesenem Bedürfnis widerruflich zu gestatten, daß
von den in der Verkaufsstätte gangbarsten Sorten mehrere Packungen für den Einzelverkauf
offen gehalten werden. Diese Vergünstigung ist an folgende Bedingungen zu knüpfen
a) Der Verkäufer hat in der Verkaufsstätte neben dem im § 51 vorgeschriebenen Aushang
ein amtlich ausgefertigtes Verzeichnis derjenigen Sorten anzubringen, von denen mehr als eine
Packung offen gehalten werden darf.
b) Er hat ferner, wenn nicht jede einzelne Zigarette Firma und Sitz des Herstellers oder ein
diesem geschütztes Warenzeichen trägt, auf den geöffneten Packungen den Tag der Öffnung mit
Tinte oder Stempelaufdruck zu vermerken. Nach Lage des Einzelfalls kann außerdem das Haupt-
zollamt noch besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen.
Von der Vergünstigung des Abs. 2 sind Kleinhändler ausgeschlossen, die den Zigarettenver-
kauf allein oder nur zusammen mit Familienangehörigen betreiben und gleichzeitig selbst Her-
steller von Zigaretten sind (§ 52).
Solange aus den geöffneten Umschließungen verkauft wird, ist das daran angebrachte Steuer-
zeichen in allen Teilen erkennbar zu erhalten. Ist der ganze Inhalt der Umschließung verkauft,
so ist diese durch Beseitigung oder Unkenntlichmachung des Steuerzeichens zur Wiederverwendung
als Packung für Zigaretten oder Zigarettentabak unbrauchbar zu machen und — mit Ausnahme
der im § 53 vorgesehenen Fälle — aus der Verkaufsstätte zu entfernen.
Mit Genehmigung des Hauptzollamts kann der Einzelverkauf von Zigaretten durch selbst-
tätige Verkaufsvorrichtungen erfolgen. In diesem Falle ist jede einzelne Zigarette in der im
§ 32 Abs. 2 angegebenen Weise zu bezeichnen.
Die übrigen Sicherheitsmaßnahmen trifft die
Zolldirektion.
§ 51. — Ein Aushang gemäß § 15 Abs. 2 des Reglements ist in allen Verkaufsstätten für Ziga-
retten und Zigarettentabak zu fordern, deren Inhaber nicht ausdrücklich auf den Einzelverkauf
dieser Erzeugnisse verzichten und eure schriftliche Erklärung hierüber der Zollstelle abgeben. Der
Aushang wird in Druckschrift mit mindestens ½ cm großen Buchstaben hergestellt und bei der
Anmeldung von der Zollbehörde unentgeltlich geliefert. Er hat folgende Vorschriften zu ent-
halten
1. Zigaretten und Zigarettentabak dürfen zu keinem höheren als den : aus den Steuerzeichen-
ersichtlichen Preise verkauft werden.
2. Jede Packung muß ein unverletztes Steuerzeichen tragen.
3. Der Einzelverkauf von Zigaretten ist nur in der Weise zulässig, daß sie unmittelbar aus den
zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Packungen entnommen und dem Käufer eingehändigt
werden. Das Gleiche gilt für den Verkauf von losem Zigarettentabak. Der Verkäufer hat beim
Offnen der Packung eines der drei Mittelfelder der Steuerzeichen zu zerreißen oder zu zerschneiden,
jedoch dafür Sorge zu tragen, daß das Steuerzeichen, solange aus der Packung verkauft wird,
erkennbar bleibt.
4. Geöffnete Packungen dürfen nicht nachgefüllt werden.
Sie sind nach völliger Entleerung
durch Beseitigung oder Unkenntlichmachung des Steuerzeichen zur Wiederverwendung als
Packung für Zigaretten oder Zigarettentabak unbrauchbar zu machen und aus der Verkaufs-
statte zu entfernen.
5. Will ein Verkäufer für Zigaretten oder Zigarettentabak den dem Steuerzeichen entsprechenden
Kleinverkaufspreis erhöhen. so ist der Steuerunterschied durch Verwendung von Zuschlagsteuer-
zeichen zu enrtichten.
6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Strafvor-
schriften des Zigarettensteuerreglements.
Die Zolldirektion kann die Aufnahme weiterer Vorschriften anordnen.
3. Einzelverkauf durch Hersteller und Großhändler.
§ 52. — Den Herstellern von Zigaretten oder Zigarettentabak und denjenigen Personen, die
damit Großhandel betreiben, ist nach § 5 Abs. 1 des Reglements der Einzelverkauf nicht gestattet.
Herstellern und Großhändlern, die einen von dem Herstellungs- und Großhandelsbetriebe
räumlich derart getrennten Kleinhandel mit Zigaretten oder Zigarettentabak unterhalten, daß
eine heimliche Einbringung unversteuerter Erzeugnisse in die Verkaufsstätte nicht zu befürchten
ist, kann der Einzelverkauf (§ 50) von der Zolldirektion widerruflich unter Anordnung der im
Einzelfall erforderlichen besondern Überwachungsmaßregeln gestattet werden.
3. Verwendung leerer Umschließungen zur Ausstattung von Schaufenstern usw.
§ 53. — Leere Umschließungen dürfen von Händlern mit zigarettensteuerpflichtigen Waren
zur Ausstattung der Schaufenster oder Gestelle ihrer Verkaufsstätten verwendet werden, bereits
benutzte Umschließungen (§ 50 Abs. 4) jedoch nur dann, wenn sie zur Aufbewahrung von Ziga-
retten — beispielsweise durch Anbringen von Öffnungen im Boden — unbrauchbar gemacht
find. Zur Ausstattung können ferner Schaustücke verwendet werden, die durch Aufeinander-
kleben einer Anzahl leerer Schachteln hergestellt sind, wenn von den Aufsichtsbeamten schon beim
Hineinsehen ohne weiteres festgestellt werden kann, daß die Schaustücke leer sind.
Zu § 33 des Reglements.
Abgabenvergütung
beider
Ausfuhr
oder
Niederlegung.
§ 54. — Die Vergütung der auf Grund der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffent-
lichten Bestimmungen über die Tabaksteuer gezahlten Abgaben erfolgt nach der Vergütungs-
ordnung für Tabak.
Statistik.
1. Vierteljahrliche
Nachweisungen.
§ 55. — Die Hebestellen haben den : Hauptzollamt bis zum zweiten, das Hauptzollamt der
Zolldirektion bis zum fünften und die Zolldirektion dem Kailerlichen Statistischen Amte bis zum
zehnten Tage der Monate Jannar, April, Juli und Oktober je eine Nachweisung über die während
des abgelaufenen Vierteljahres verkauften Zigarettenstenerzeichen einzusenden.
2. Jahrliche Nachweisungen.
§ 56. — Das Hauptzollamt hat für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über den Verkauf
von Steuerzeichen, sowie über die Herstellung und Einfuhr von Zigaretten, Zigarettentabak und
Zigarettenhüllen doppelt aufzustellen. Die Zolldirektion hat aus den Aufstellungen des Haupt-
zollamts Nachweisungen für den Direttivbezirk zu fertigen und diese nebst je einer Ausfertigung
der von dem Hauptzollamte vorgelegten Nachweisungen mit einem erläuternden Begleitschreiben
bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Sta- tistische Amt einzusenden.
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner
Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Zigarrettengewerbes einschließlich der Her-
stellung von Zigarettentabak und Zigarettenhüllen behandeln und sich insbesondere auf folgende
Punkte erstrecken
1. Umfang der Herstellung und Versteuerung von zigarettensteuerpflichtigen Tabakerzeug-
mssen, die von der allgemein üblichen Art und Form der Zigarette abweichen.
2. Umfang der Herstellung und des Betriebs von feingeschnittenem Tabak im Kleinvertaufs-
preise von 3,50 M und weniger das Kilogramm.
3. Umfang der Herstellung und des Vertriebs von feingeschnittenen : Tabak im Kleinver-
kaufspreise von über 3,50 M, das Kilogramm, der auf Grund des § 2 Abs. 3 des Reglements
von des Zigarettensteuer befreit ist.
4. Umfang des Einzelverkaufs der Zigaretten und des Zigarettentabaks.
5. Umfang der Selbstherstellung der Zigaretten durch die Raucher und Wahrnehmungen
uber etwaige Zunahme dieses Umfanges.
6. Verhältnisse der Heimarbeit.
S.chlußbestimmung.
§ 57. — Die Regierung kann die Muster zu diesen Bestimmung
ändern und neue Muster
einführen, ferner wegen Form, Anbringung und Entwertung der Steuerzeichen anderweite An-
ordnungen treffen.
Avis. — Assurance-maladies.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour
la modification suivante, apportée à l'art. 21,
al, 2 des statuts de la Caisse régionale de
maladie à Echternach par décision de l'as-
semblée générale du 3 décembre 1911, a été
approuvée
Bekanntmachung. — Krankenversicherung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist nachfolgende an Art. 21, Abs. 2,
des Statuts der „Bezirkskrankenkasse Echternach"
durch die Generalversammlung vom 3.Dezem-
ber 1911 vorgenommene Änderung genehmigt
worden
83c
L'art. 21, al. 2, est modifié comme suit
« Les personnes membres-libres de la caisse (art. 4
et 5 des statuts n'ont pas droit à des secours si
elles tombent malades avant les dix semaines du
jour de leur admission.»
Luxembourg, le 23 décembre 1911.
Le Ministre
d'État.
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Répression de la circulation des pu-
blications obscènes.
L'arrangement relatif à la répression de la
circulation des publications obscènes, signé à
Paris, le 4 mai 1910 (Mémorial 1911, p. 589
ss.), a été ratifié par la Russie et l'acte por-
tant la ratification a été déposé à Paris, le
15 décembre 1911.
Luxembourg, le 23 décembre 1911,
Le Ministre
d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Associations syndicales.
Conformément à l'art. 2 de la loi du 27
mars 1900, la société locale agricole et Viti-
cole de Machtum a déposé au secrétariat de
la commune de Wormeldange l'un des doubles
de l'acte d'association sous seing privé, dû-
ment enregistré, ainsi qu'une liste indiquant
les noms, professions et domicile des admi-
nistrateurs et de tous les associés.
Luxembourg, le 23 décembre 1911.
Le Ministre
d'Etat,
Président du Gouvernement,
EYSCHEN.
Art. 21, Abs. 2, ist abgeändert wie folgt
„Diejenigen, welche auf Grund der Art. 4 und
5 des Statuts freiwillige Mitglieder der Kasse
werden, haben keinen Unterstützunganspruch
wenn der Unterstützungsfall eintritt, bevor zehn
Wochen seit ihrer Aufnahme verstrichen sind."
Luxemburg, den 23. Dezember 1911.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Bekämpfung der Verbreitung
unzüchtiger Veröffentlichungen.
Das am 4. Mai 19'10 zu Paris unterzeich-
nete Abkommen zur Bekämpfung der Verbrei-
tung unzüchtiger Veröffentlichungen (Memorial
1911, S. 589 ff.) ist von Rußland ratifiziert
worden, und die Hinterlegung der Ratifikations
Urkunde hat am 15. Dezember 1911 in Paris
stattgefunden.
Luxemburg, den 23. Dezember 1911.
Der Stäatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften.
Gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 27. März
1900 hat der Lokalverem für Acker- und Wein-
bau zu Mächtum auf dem Sekretariat der Ge-
meinde Wormeldingen em Dup(…)ar der einre-
gistrierten
Privaturkunde
betreffs des Ge-
nossenschaftsäktes nebst einem Verzeichnis hin-
terlegt, das Namen, Stand und Wohnort der
Verwaltungsräte, sowie sämtlicher Mitglieder
angibt.
Luxemburg, den 23. Dezember 1911.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Règlement communal.
En séance du 24 octobre 1911, le conseil
communal de Rumelange a élaboré un règle-
ment portant modification
des taxes d'eau
prévues sous l'art. 6 du règlement de la dite
commune sur la conduite d'eau, édicté le 9
août 1902.
— Ce règlement a été dûment
approuvé et publié.
Luxembourg, le 21 décembre 1911.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 24. Oktober 1911 hat
der Gemeinderat von Rümelingen ein Regle-
ment ausgearbeitet, wodurch die in Art. 6 des
in besagter Gemeinde am 9. August 1902 er-
lassenen Reglementes uber die Wasserleitung
vorgesehenen Wassertaxen abgeändert werden.
— Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig ge-
nehmigt und veroffentlicht worden.
Luxemburg, den 21. Dezember 1911.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
Communes
et sections inté-
ressées.
Bœvange-Brouch .
Bissen
Nommern-Schrond-
werler
Burmerange-
Elvange
Manternach-Lellig.
Mertert
Boulaide
Flaxweiler
Nommern-Cruchten
Oberwampach
Ettelbruck
Emprunts communaux. — Tirage d'obligations.
Désigna-
tion des
emprunts.
17.000
77.000
15.000
8,000
10 000
8.000
7.000
26.000
20.000
10.200
125.000
2.000.000
(1902)
Date de
l'échéance.
1er nov 1911
1er dec. 1911.
id.
1er janvier 1912
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
1er février 1912.
1er août 1912.
Numéros sortis au tirage a fr.
126,254
104, 174
49. 65, 88
Lit. B. 19,
46, 126,
170, 189.
Lit. C. 33,
63, 83,
28,22
21, 35
Lit. A,
196.
Lit. B, 20
Lit. A, 34,
351,591
762, 839,
1260,1349
1397,1430
1529,1905
42, 217,
250, 534,
778, 1100
1139,1246
1735,1882
1954.
Caisse chargée
du remboursement.
Caisse communale.
Werling-Lambert & Cie.
id.
Caisse communale
Werling-Lambert & Cie
id.
id.
id.
id.
id.
Caisse -communale,
id
Luxembourg, le 14 décembre 1911.
N° du
permis de
chasse.
Date
de la délivrance.
9 oct. 1911.
13 octobre.
14 octobre.
18 octobre.
19 octobre.
21 octobre.
23 octobre.
28 octobre.
30 octobre.
31 octobre.
id.
id.
3 nov.
id.
id.
5 nov.
6 nov.
17 nov.
nov.
20 nov.
25 nov.
Nom et prénoms
de la partie prenante.
van Gogh, Albert.
Mailliet, Martin.
Lanners, Jean.
Comte de Villers, Hipp.
Feiten, Jean.
Müller, René.
Hilger, Jean,
Werner, Michel.
Kirsch, Nicolas.
Le Jeune, Jules.
Dutreux, Auguste.
Lamberty, Jean-Pierre, fils.
Guiducci, Alexandre.
Sabatini, Pascal.
Stumper, Armand
Hentzen, Nicolas.
Greisch, Jean.
Knepper, Alexandre.
Schumann, Pierre.
Baron Evrard de Brandis.
Linden, Alexandre.
Qualité.
Directeur d'usine.
Propriétaire.
Journalier.
Rentier.
Cultivateur.
Ingénieur.
Garde-chasse.
Cultivateur.
Mineur-tâcheron.
Attaché à la Lég. de Madrid.
Ingénieur.
Cultivateur.
Cafetier.
id.
Juge de paix.
Vigneron.
Employé.
Candidat on droit.
Liquidateur.
Grand veneur de la Cour.
Garde particulier.
Domicile.
Dudelange.
Landscheid.
Consthum.
Born.
Hamiville.
Dudelange.
Livange.
Girst.
Rumelange.
Madrid.
Paris.
Weicherdange.
Esch-sur-l'Alz.
id.
id.
Wellenstein
Differdange.
Remich.
Luxembourg.
id.
Larochette.
Caisse d'épargne.—
Rectification.—
L'avis du 12 décembre 1911 (Mém. p. 1476) concernant la
déclaration de perte de livrets, est à rectifier en ce sens que les deux derniers livrets N°157493 et
170947 ont été annulés et remplacés par des nouveaux à la date du 16 décembre 1911.
Luxembourg, le 22 décembre 1911.
V BÜCK IMPRIMEUR DE LA COUR LUXEMBOURG
Cinquième
relevé des permis
de chasse délivrés
pour l'année de chasse
1911—1912.
L'exécution de la présente loi sera
réglée par arrêté grand-ducal.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Château de Berg, le 27 décembre 1911.
MARIE-ANNE.
Les Membres du Gouvernement,
EYSCHEN.
MONGENAST.
DE
WAHA
BRAUN.
Arrêté grand-ducal du 27 décembre 1911, con-
cernant l'exécution de la loi qui précède.
Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxem-
bourg, Duc de Nassau, etc., etc.,etc.;
Nous
MARIE-ANNE,
Grande - Duchesse,
Régente du Grand-Duché de Luxembourg ;
Vu l'art. 2 de la loi de ce jour, qui ouvre
au Gouvernement un crédit provisoire de
2,975,000 fr. pour les dépenses courantes à
effectuer pendant les mois de janvier et fé-
vrier 1912, conformément au projet de bud-
get pour cet exercice;
Sur le rapport de Notre Conseil de Gou-
vernement;
Avons arrêté et arrêtons
Die Ausführung gegenwärtigen Ge-
setzes wird durch Großh. Beschluß geregelt.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
„Memorial" eingerückt werde, um von Allen
die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Schloß Berg, den 27. Dezember 1911.
Maria-Anna.
Die Mitglieder der Regierung,
Eyschen.
Mongenast.
de Waha.
Braun.
Großh. Beschluß vom 27. Dezember 1910, be-
treffend
die Ausführung
des vorstehenden
Gesetzes.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, u., u., u.;
Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin
des Großherzogtums Luxemburg;
Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom
heutigen Tage, welches einen provisorischen Kredit
von 2,975,000 Fr. zur Deckung der laufenden
Ausgaben der Monate Januar und Februar
1912 nach Maßgabe des Budgetentwurfes für
besagtes Dienstjahr eröffnet;
Auf den Bericht Unserer Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Einziger Artikel. Die Bestimmungen des Kgl-
Großh. Beschlusses vom 21. Dezember 1875,
wodurch die Ausführung des Gesetzes vom näm-
lichen Tage, betreffend die Bewilligung eines
provisorischen Kredits zur Deckung der Ausgaben
des Monats Januar 1876 geregelt wird, sind
auf Art. 2 obenbezogenen Gesetzes anwendbar.
Die Befugnis, über die im Budgetentwurf
au projet de budget de 1912 cessera, lorsque
les ordonnancements et régularisations de dé-
penses auront atteint le chiffre global de
2,975,000 fr.
Château de Berg, le 27 décembre 1911.
MARIE-ANNE.
Les Membres du Gouvernement,
EYSCHEN.
MONGENAST.
DE WAHA.
BRAUN.
Arrêté grand-ducal du 26 décembre 1911, fixant
les taxes des virements postaux dans les re-
lations entre le Grand-Duché et l'Allemagne.
Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxem-
bourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Ré-
gente du Grand-Duché de Luxembourg ;
Vu Notre arrêté du 5 décembre 1911, por-
tant approbation de l'arrangement intervenu
en novembre 1911 entre l'Administration des
finances du Grand-Duché d'une part, et les
Administrations des postes de l'Empire d'Alle-
magne et des royaumes de Bavière et de Wur-
temberg, d'autre part, au sujet de l'organi-
sation d'un service de virements postaux ;
Vu le § 4 du dit arrangement ;
Sur le rapport de Notre Directeur général
des finances et après délibération du Gouver-
nement en conseil
Avons arrêté et arrêtons
Les dispositions de l'arrêté
royal grand-ducal du 21 décembre 1875, qui
règle l'exécution de la loi du même jour, con-
cernant l'allocation d'un crédit provisoire pour
les dépenses du mois de janvier 1876, sont ap-
plicables à l'art. 2 de la loi susvisée de ce jour.
L'autorisation de disposer des crédits portés
Dienstjahr zu bewirkenden gewöhnlichen Aus-
gaben eröffnet.