3. Für die Bezahlung der nicht gearbeiteten gesetzlichen Feiertage gelten allgemein die diesbezüglichen
Table des dispositions (34)
Texte législatif (34 Articles)
50%
3. Für die Bezahlung der nicht gearbeiteten gesetzlichen Feiertage gelten allgemein die diesbezüglichen
Gesetzesbestimmungen.
4. Sollten es die Bedürfnisse der Arbeitsleistung, Erledigung von dringenden Arbeiten und dgl.
erfordern, dass Mehrarbeit geleistet werden muss, so kann der Arbeitnehmer zur Leistung von Ueber-
stunden aufgefordert werden.
5. Ueberstunden sind in den durch die entspr. Bestimmungen vorgesehenen Fällen und bis zu dem
dort zugelassenen Masse zulässig und auf dringende Fälle zu beschränken.
6. Arbeitnehmer, die zur Leistung von rechtmässiger Mehrarbeit aufgefordert werden, sind ange-
halten dieselbe zu leisten.
Le contrat collectif pour le métier de carreleur conclu le 18 mai 1971 entre la fédération
des patrons-carreleurs d´une part et le syndicat des carreleurs d´autre part est déclaré d´obligation
générale pour l´ensemble de la profession pour laquelle il a été établi.
Der Vertrag bezweckt, zur Aufrechterhaltung des sozialen Friedens und zur Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbs, einheitliche Lohn- und Arbeitsbedingungen im Fliesengewerbe zu
schaffen. Er erstrebt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und in harmonischer Zusammen-
arbeit der Vertragspartner, eine Verbesserung des Lebensstandardes im Platten- und Fliesengewerbe.
Geltungsbereich
L´article 12 de l´arrêté grand-ducal du 3 novembre 1960 concernant le contrôle des viandes
tel que ce dernier a été modifié en dernier lieu par le règlement grand-ducal du 16 juillet 1970, est abrogé
et remplacé par les dispositions ci-après
1. A l´exception de la viande provenant d´abattages d´urgence ou pour cause de maladie, la viande
et les préparations de viande provenant d´abattoirs publics et privés indigènes, qui sont agréés suivant
les dispositions du règlement grand-ducal du 9 septembre 1965 complétant l´arrêté grand-ducal du 3
novembre 1960 concernant le contrôle des viandes, et qui ont été soumises au contrôle des viandes suivant
les critères fixés dans les règlements ministériels du 11 novembre 1961 portant exécution de l´arrêté
grand-ducal du 3 novembre 1960, et du 18 septembre 1968 complétant le règlement ministériel précité,
ne sont pas soumises à un examen sanitaire supplémentaire en cas de transport d´un ressort d´inspection
à un autre.
2. La viande et les préparations de viande provenant d´abattoirs publics et privés indigènes, y compris
les tueries, qui ne sont pas agréés au sens du règlement grand-ducal susmentionné du 9 septembre 1965,
peuvent être soumises, en cas de transport d´un ressort d´inspection dans un autre, à un examen sani-
taire supplémentaire, pouvant être décrété par l´autorité communale du ressort d´inspection vers lequel
elles sont dirigées. Cette disposition ne peut être appliquée que par les communes qui disposent d´un
abattoir public agréé sur leur territoire. L´examen supplémentaire devra être exécuté par le vétérinaire
agréé chargé par le Ministre de la Santé Publique de l´inspection des viandes dans l´abattoir vers lequel
la viande ou les préparations de viande sont dirigées. Cet examen portera sur les altérations qui sont
de nature à rendre lesdits produits impropres à la consommation humaine, ces altérations ayant pu
survenir après l´inspection des viandes effectuée dans le ressort où l´animal a été abattu, notamment
par suite de la conservation et du transport inadéquats de la viande et des préparations de viande.
Notre Ministre du Travail et de la Sécurité sociale est chargé de l´exécution du présent
règlement qui sera publié au Mémorial avec le contrat collectif prémentionné.
Château de Berg, le 31 août 1971
Jean
Le Ministre du Travail
et de la Sécurité sociale,
Jean Dupong
KOLLEKTIV-VERTRAG FUER DAS FLIESENLEGER-GEWERBE
abgeschlossen zwischen der
FEDERATION DES PATRONS CARRELEURS LUXEMBOURG
einerseits, und dem
SYNDICAT DES CARRELEURS,
angeschlossen an den
Letzeburger Arbechter-Verband mit Sitz in Esch-Alzette
andererseits.
INHALTSVERZEICHNIS
A. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
B. Einstellungen und Entlassungen
Art. 3 Einstellungen
Art. 4 Entlassungen
C. Arbeitszeit
Art. 5 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Art. 6 Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
a) Ueberstunden
b) Nachtarbeit
c) Sonn- und Feiertagsarbeit
d) Kumul der Zuschläge
e) Strafbestimmungen
D. Urlaub, bezahlte Feiertage, Arbeitsunterbrechungen
Art. 7 Urlaub
Art. 8 Arbeitsunterbrechungen
Art. 9 Bezahlte Feiertage
Art. 10 Berechnung der Entschädigung
E. Lôhne
Art. 11 Stunden- und Akkordlöhne
Art. 12 Anpassung an den Teuerungsindex
Art. 13 Lehrlinge
Art. 14 Montagearbeiten
Art. 15 Lohnzahlung
Art. 16 Akkordarbeiten
Art. 17 Arbeitsausfall
F. Besondere Bestimmungen
Art. 18 Materialien und Werkzeug
Art. 19 Zugehörigkeit zum Berufsverband
Art. 20 Arbeitervertretung
G. Schlichtungswesen
Art. 21 Schlichtungswesen
Art. 22 Vertragsdauer
A. Zweck und Geltungsbereich
Zweck
Der Vertrag gilt für alle im Grossherzogtum Luxemburg auszuführenden Fliesenarbeiten
und umfasst alle Fliesenlegerbetriebe. Unter seine Bestimmungen fallen alle in diesen Betrieben als
Fliesenleger beschäftigte Gesellen, Arbeiter und Lehrlinge.
B. Einstellungen und Entlassungen
Einstellungen
Les dispositions de l´article 14 de l´arrêté grand-ducal du 3 novembre 1960 sont complétées
en ce sens que la viande et les préparations de viande importées seront dirigées vers un abattoir com-
munal ou un abattoir privé, agréés l´un et l´autre suivant les dispositions du règlement grand-ducal du
9 septembre 1965 précité, pour y être contrôlées par le vétérinaire agréé chargé de l´inspection des
viandes dans ledit abattoir. Dans un abattoir privé agréé, toutefois, il ne pourra être procédé à l´examen
sanitaire que pour les viandes et préparations de viande importées destinées aux propres besoins indus-
triels et commerciaux de l´entreprise exploitant cet abattoir.
Alle Arbeitnehmer werden unter Beobachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestim-
mungen, in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Arbeitsamt, eingestellt. Dem Syndicat des Carreleurs
werden alle Einstellungen mitgeteilt.
Entlassungen
A. Während der Probezeit
Les dispositions du présent règlement ne dérogent pas aux pouvoirs des communes en matière
de surveillance de la salubrité des viandes et préparations de viandes exposées en vente au détail.
1) Während der Probezeit von einer Woche kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist von jeder Seite zum Schluss einer Arbeitsschicht gelöst werden, wobei die
Kündigungsfrist einen Arbeitstag pro Woche beträgt.
B. Ordentliche Kündigung
1) Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer eine Woche,
2) Für den Arbeitgeber gelten die folgenden Kündigungsfristen
4 Wochen bei weniger als 5 Dienstjahren,
8 Wochen bei 5 bis einschliesslich 9 Dienstjahren,
12 Wochen ab 10 Dienstjahren.
3) Treten die Fälle von Artikel 4, B 2 ein, hat der Arbeitnehmer ausserdem Anrecht auf folgende
Abgangsentschädigung
1 Monatslohn bei 5 bis 10 Dienstjahren,
2 Monate Lohn bei 10 bis 15 Dienstjahren,
3 Monate Lohn bei mehr als 15 Dienstjahren.
4) Betriebe, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, können entweder die unter Artikel 4,
B 3 aufgezeichneten Abgangsentschädigungen bezahlen oder nachfolgende verlängerte Kündigungs-
fristen anwenden
12 Wochen bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen 5 und 10 Dienstjahren,
20 Wochen vom 10. bis 15. Dienstjahr,
24 Wochen ab 15. Dienstjahr.
5) Derjenige Partner, der die Kündigungsfristen nicht einhält, schuldet dem anderen eine Entschädi-
gung, die dem Lohn der nicht eingehaltenen Frist entspricht.
6) Die Kündigung kann betriebsseitig nur aus begründeten Ursachen erfolgen.
7) Im Falle fristloser Entlassungen kann der Vorstand des Gesellensyndikates eine Begründung ver-
langen.
8) Bei der Lösung des Arbeitsverhältnisses werden der fällige Lohn, die Entlassungspapiere und die
Steuerkarte sofort ausgehändigt.
9) Der Arbeiter darf wegen Ausübung eines Arbeitnehmermandates oder auf Grund der Zugehôrig-
keit zur vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisation nicht entlassen werden oder einen Nachteil
irgendwelcher Art erleiden.
C. Arbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit
Notre Ministre de la Santé Publique est chargé de l´exécution du présent règlement qui sera
publié au Mémorial.
Château de Berg, le 8 septembre 1971
Le Ministre de la Santé Publique,
Jean
Madeleine Frieden-Kinnen
Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. l., Luxembourg
Die normale Arbeitszeit beträgt 42 Stunden in der Woche resp. 8 2/5 Stunden pro Tag, bei
freiem Samstag.
Ab 1. Januar 1972 beträgt die Arbeitszeit 41 Stunden in der Woche, resp. 81/5 Stunden pro Tag, bei
freiem Samstag.
Ab 1. Januar 1973 beträgt die Arbeitszeit 40 Stunden in der Woche resp. 8 Stunden pro Tag, bei
freiem Samstag.
Diese Verkürzung der Arbeitszeit entspricht
1971 einer Erhöhung des Lohntarifs von 4,8 Prozent;
1972 einer Erhöhung des Lohntarifs von 7,3 Prozent;
1973 einer Erhôhung des Lohntarifs von 10 Prozent.
Die über die normale Arbeitszeit hinaus auf Verlangen geleisteten Arbeitsstunden sind zuschlags-
pflichtig.
Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sind nur in dringenden Fällen, mit
Einverständnis beider Parteien und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie werden
bezahlt auf der Basis des tariflichen Stundenlohnes.
a) Ueberstunden
Als Ueberstunden gelten alle liber die in Artikel 5 festgelegte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeits-
stunden, also gegebenenfalls auch die an Samstagen geleisteten Arbeitsstunden.
Die Zuschläge betragen
bis 20 Uhr 25%;
nach 20 Uhr 50%;
an Samstagen 50%.
b) Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 bis 6 Uhr. Bei Wechselschicht oder planmässiger Nachtarbeit
wird ein Zuschlag von 15% bezahlt.
c) Sonn- und Feiertagsarbeit
Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr des vorhergehenden Tages bis 6 Uhr des darauf-
folgenden Tages.
Für Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag von 100% auf den Stundenlohn bezahlt, ungeachtet
der laut Artikel 9 geschuldeten Entschädigung für die gesetzlichen und vertraglichen Feiertage.
d) Kumul der Zuschläge
Die vorgenannten Zuschläge für Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden nicht
kumuliert. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur jeweils der höchste geschuldet.
e) Samstagarbeit
Auf Verlangen wird dem Vorstand des Syndicat des Carreleurs die Liste der Baustellen mitgeteilt.
D. Urlaub, Arbeitsunterbrechungen, bezahlte Feiertage
Urlaub
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Urlaubszeit beträgt
a) 18 Tage für Arbeitnehmer von 19 bis 29 Jahre einschliesslich;
b) 21 Arbeitstage vom 1. Januar des Jahres an, in dem der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr erreicht;
c) 24 Arbeitstage vom 1. Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 38. Lebensjahr erreicht;
d) Jugendliche haben ein Anrecht auf einen Urlaub von 24 Tagen bis zu dem Jahre, das auf das Jahr
folgt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Unter Berücksichtigung des Art. 5 dieses Vertrages und in Ausführung des Art. 5 des Gesetzes vom
22. April 1966 beträgt die Dauer des Urlaubes im Fliesenlegergewerbe für die unter a) genannten Arbeit-
nehmer 16½ Arbeitstage, unter b) genannten Arbeitnehmer 19½ Arbeitstage, unter c) und d) genannten
Arbeitnehmer 22 Tage.
Die Urlaubsvergütung erfolgt in Form eines Lohnzuschlages, der wie folgt gestaffelt ist
8,75% für eine Urlaubsdauer von 22 Arbeitstagen;
7,75% für eine Urlaubsdauer von 19½ Arbeitstagen;
6,60% für eine Urlaubsdauer von 16½ Arbeitstagen.
Gemäss vorstehender Regelung gelten die Samstage nicht als Arbeitstage. Die Zahlung der Urlaubs-
gelder, die monatlich verrechnet werden, erfolgt im Urlaubsmonat selbst, oder beim Ausscheiden
aus dem Betrieb.
Das Recht auf Urlaub beginnt nach 3 Monaten ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeit-
geber. Arbeitnehmer, die vor dieser Karenzzeit entlassen werden, haben jedoch Anrecht auf den ent-
sprechenden Urlaub.
Der Urlaub soll nicht aufgeteilt werden, es sei denn, die Dienstbedürfnisse oder berechtigten Wünsche
des Arbeitnehmers erfordern eine Aufteilung. Auf jeden Fall muss ein Teilurlaub 10 Arbeitstage betragen.
Während der bezahlten Urlaubszeit darf keine lohnbringende Beschäftigung verrichtet werden. Auch
kann der Arbeitnehmer nicht gegen Entgelt auf seinen Urlaub verzichten. Eine Entschädigung für
nicht beanspruchten Urlaub kommt nur dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb verlässt,
bevor er den ihm zustehenden Urlaub genossen hat.
Arbeitsunterbrechungen
Der ganze Lohn ist geschuldet für den Arbeitstag, an dem die Arbeit infolge eines erlittenen
Unfalls, der die Arbeitseinstellung bedingt, eingestellt werden musste.
Bei Bergung und Transport eines auf der Arbeitsstelle Verunglückten oder bei behördlichen Er-
hebungen betr. Unglücksfälle auf der Baustelle wird der Verdienstausfall vergütet. Der Arbeitnehmer
hat Anrecht auf einen ausserordentlichen Urlaub bei aussergewöhnlichen Gelegenheiten, die wie
folgt festgesetzt sind
einen Tag
vor seiner Einberufung zum Militärdienst, bei Todesfall eines Verwandten und Verschwägerten
zweiten Grades (Grosseltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwager oder Schwägerin),
zwei Tage
bei der Niederkunft der Ehefrau
bei der Hochzeit eines Kindes
beim Umzug des Arbeitnehmers
drei Tage
beim Todesfall der Ehegattin
beim Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades (Eltern und Schwieger-
eltern, Kinder und Stiefkinder),
sechs Tage
bei der Hochzeit des Arbeitnehmers.
Der ausserordentliche Urlaub kann nur zu der Zeit genommen werden, in der das Ereignis eintritt;
er kann nicht auf den Erholungsurlaub übertragen werden.
Tritt das Ereignis während der Dauer des Erholungsurlaubes ein, so wird dieser für die Dauer des
ausserordentlichen Urlaubs unterbrochen.
Tritt das Ereignis während der Krankheit des Arbeitnehmers ein, so steht ihm der Unterschied
zwischen dem Krankengeld und seinem Lohn zu. Ist der Arbeitnehmer gezwungen, sich während der
Arbeitszeit in dringende ärztliche Untersuchung zu begeben, so werden bei Vorlegen eines ärztlichen
Beleges zur Bescheinigung der Dringlichkeit die Arbeitsverluste bis zu 8 Stunden jährlich (1 Arztbesuch
circa 2 Stunden) vergütet.
Bezahlte Feiertage
Als bezahlte Feiertage gelten: 1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, Christi-Himmelfahrt,
Nationalfeiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und die beiden Weihnachtsfeiertage. Arbeitnehmer,
die am Tage vor oder nach dem Feiertag ohne gültige vorherige Entschuldigung nicht zur Arbeit er-
schienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlorenen Schicht.
Berechnung der Entschädigungen
Die Arbeitsunterbrechungen (siehe Art. 8) und die bezahlten Feiertage werden mit 90%
des im vorhergehenden Monat effektiv pro Tag durchschnittlich verdienten Lohnes bezahlt (5-Tage-
Woche). Sollte dieser Verrechnungsmodus, der für Akkordarbeiten gilt, für die Arbeitnehmer un-
günstiger sein, so ist der Feiertag und die Arbeitsunterbrechung (Art. 8) mit 8 Regiestunden zum
vertraglichen Lohn zu vergüten.
Sollte ein Feiertag auf einen freien Samstag fallen, so wird er ebenfalls bezahlt.
E. Löhne
Stunden- und Akkordlöhne
Die Stunden- und Akkordlöhne sind im Akkordtarif festgelegt, der ein Bestandteil dieses
Kollektivvertrages ist.
Anpassung an den Teuerungsindex
Die Stunden- und Akkordlöhne basieren auf dem Teuerungsindex von 100 Punkten und
steigen resp. fallen mit diesem bei jeweils 2½ Punkten.
Lehrlinge
Lehrlinge mit Lehrvertrag erhalten die gesetzlich festgelegten Löhne, die bei Regiearbeiten
ganz zu Lasten der Meister sind. Bei Akkordarbeiten sind die Lehrlinge in den 2 ersten Lehrjahren zu
einem Drittel, im dritten Lehrjahr zur Hälfte zu Lasten des Gesellen.
Soziale Beiträge und Ausfall für die Berufsschule sind zu Lasten des Arbeitgebers.
Reise- und Spesegeld
Ist die Baustelle 10-70 km vom Sitz der Firma entfernt, wird ein Zuschlag von 12% auf den
Akkord- und Stundenlohn bezahlt. Bei mehr als 70 km Entfernung, Zuschlag nach Vereinbarung.
Zur Berechnung der Entfernung gelten die öffentlichen Verkehrslinien. Reisegeld und Reisezeit
wird bei Akkordarbeit pro Baustelle einmal vergütet.
Wenn nur im Stundenlohn gearbeitet wird, so werden Reisezeit und Reisegeld wöchentlich vergütet.
Jeder Fliesenleger, der 3 Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, erhält im Monat Juni
465 Fr. als Entschädigung für Werkzeug, Glühbirnen usw.
Lohnzahlung
Die Vorschusszahlung erfolgt dekadenweise auf der Basis der vereinbarten Mindestlöhne
bzw. nach Vereinbarung.
Die Monatsabschlusszahlung muss in Lohntüten mit Firmenstempel und der genauen Berechnung des
Lohnes, der Urlaubsentschädigung, gegebenenfalls der entschädigungspflichtigen Abwesenheiten und
der gesetzlichen Abzüge geschehen.
Etwaige Wartezeit ist als Ueberstunde zu werten.
Vorschüsse und Auszahlung sollen auf die Baustelle gebracht werden.
Sie können jedoch ebenfalls auf ein Bankkonto überwiesen werden. Geschieht dies ohne Einverständ-
nis des Arbeitnehmers, so muss ein Arbeitsausfall von 1 Stunde bezahlt werden.
Die Lohnabschlussverrechnung einer Arbeit muss nach Fertigstellung derselben geschehen, spätes-
tens innerhalb 14 Tagen.
Akkordarbeiten
Alle Akkordpreise sind so zu berechnen, dass bei durchschnittlicher Leistung und bei
normaler Arbeitszeit (42 resp. 41, 40 Stunden pro Woche) ein Verdienst von mindestens 125% des
normalen Stundenlohnes erzielt wird.
Kommt der Geselle nicht auf 100% der Leistung, so steht ihm wenigstens der vereinbarte Stundenlohn
zu.
Das Ausmass der Akkordarbeiten soll spätestens am Tage nach der Fertigstellung, die Abrechnung
und Auszahlung des Ueberschusses bei der nächsten Lohnauszahlung erfolgen.
Beim Aufmessen des Baues muss der Fliesenleger eine Abschrift der Masse erhalten.
Arbeitsausfall
Jahresurlaub und Sonderurlaub.
1. Der jährliche Erholungsurlaub ist nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes vom 22. April
1966 geregelt, welches einen integralen Bestandteil dieses Vertrages bildet.
2. Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger, ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen Arbeit-
geber erwirkt.
3. Während der Urlaubszeit darf der Arbeitnehmer keine entlohnte Arbeit ausführen, ansonsten ihm
die zustehende Urlaubsentschädigung entzogen wird.
4. Wenn der Arbeitnehmer wegen persönlicher Angelegenheit vom Arbeitsplatz abwesend sein
muss, steht ihm ein Sonderurlaub mit voiler Lohnentschädigung in folgenden Fällen zu
1 Tag
im Todesfall der Grosseltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester und Schwägerin;
2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug (ein einfacher
Wechsel der Schlafstätte ist nicht einem Umzug gleichzustellen);
3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners oder der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn
oder Schwiegertochter;
6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.
Kann die Arbeit wegen Materialmangels nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, so
sind ab 12 Uhr mittags ausfallende Arbeitsstunden zu vergüten, wenn der Arbeitgeber am Vortage vom
Arbeiter bis 16 Uhr in Kenntnis gesetzt wurde, dass er am nächsten Morgen eine neue Arbeit aufnehmen
könne oder an der Fortführung der begonnenen Arbeit durch Materialmangel verhindert sei. Diese
Ausfallzeit wird auch für Akkordarbeiten zum vereinbarten Stundenlohn vergütet.
F. Besondere Bestimmungen
Materialien und Werkzeuge
Entschädigungsberechtigte Arbeitsunterbrechungen.
1. Für während der Arbeitszeit dringend notwendige ärztliche Konsultationen kann der Arbeit-
nehmer maximal 4 x 2 = 8 Stunden jährlich von der Arbeit freigestellt werden.
2. Bergung und Transport eines im Betrieb Verunglückten zieht keinen Lohnausfall nach sich, wenn
der daran beteiligte Arbeitnehmer hierzu ausdrücklich von seinem Arbeitgeber oder dessen Stell-
vertreter beauftragt wurde. Das gleiche gilt für diesbezügliche, behördliche Erhebungen über Betriebs-
unfälle.
Die Materialien werden auf die Baustelle, Erdgeschosse bzw. auf die Stockwerke befördert,
sowie auch Bütten, Eimer, Schaufeln, Sieb und Bürste, welche vom Fliesenleger in Ordnung zu halten
sind. Elektrische Schneidmaschinen sind in gutem Zustand zur Baustelle zu bringen und vom Fliesen-
leger in Ordnung zu halten.
Zugehörigkeit zum Berufsverband
Schwarzarbeit.
Nach Beendigung der üblichen Arbeitszeit, sowie während der Urlaubszeit gemäss Art. 16, Abs. 3,
sowie an Feiertagen, darf keine Berufsarbeit für Drittpersonen ausgeführt werden. Etwaige Verstösse
im Sinne von Schwarzarbeit können gegebenenfalls durch fristlose Entlassung geahndet werden.
Die Arbeitgeber erklären sich einverstanden, auf Antrag durch den Vorstand des Syndikates
und mit dem schriftlichen Einverständnis des Arbeitnehmers, die monatlichen Beiträge zum Berufs-
verband einzubehalten und sie mit Namensliste und Höhe des Betrages demselben monatlich zuzu-
stellen.
Arbeitsvertretung
Besondere Bestimmungen.
1. Zur Verhütung von Unfällen, sowie zur Beachtung der Unfallvorschriften sind entsprechende
Vorkehrungen zu treffen und durch Befolgen der Sicherheitsanordnungen ein weitgehendes unfallfreies
Arbeiten zu gewährleisten.
2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind angehalten, die vorliegenden Vertragsbestimmungen zu
befolgen und einzuhalten.
Differenzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen, sind von den vertragsschlies-
senden Parteien beizulegen. Ist keine Regelung in diesem Sinne möglich, wird der Streitfall der zu-
ständigen Instanz unterbreitet.
3. Die unterzeichneten Parteien vorliegenden Abkommens bilden gemeinsam eine paritätische
Berufskommission, der die Aufgabe zufällt, die loyale, beiderseitige Einhaltung des Vertrages zu über-
wachen und mögliche Differenzen friedlich beizulegen, sowie über die Bekämpfung der Schmutzkon-
kurrenz und der Preisschleuderei und dergleichen mehr zu beraten und ggfs Massnahmen festzulegen.
Beschwerden jederart sind objektiv zu prüfen.
Für die Vertretung der Arbeitnehmer durch den Arbeiterausschuss gelten die gesetzlichen
Bestimmungen vom 20. November 1962. In Abweichung dieser Bestimmungen wird bei allen Fliesen-
legerfirmen bereits ab 5 Gesellen ein Arbeiterausschuss eingesetzt. Bei einem bereits bestehenden
Arbeiterausschuss, in dem kein Fliesenleger vertreten ist, wird demselben ein Fliesenleger mit bera-
tender Funktion beigefügt.
G. Schlichtungswesen
Schlichtungswesen
Schlussbestimmungen.
Bestehende günstigere Bestimmungen der einzelnen Betriebe bleiben bestehen und werden von
diesem Vertrag nicht beeinträchtigt. Sie sind ungültig, wenn sie den Bestimmungen dieses Vertrages
zuwiderlaufen und eine Verschlechterung darstellen.
Für die Regelung von Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung des Vertrages ergeben,
wird eine paritätische Vertragskommission gebildet, die sich aus je 2 Delegierten der vertragsschliessen-
den Parteien zusammensetzt. Falls diese Kommission zu keiner Einigung gelangt, kann sie die Entschei-
dung einem Schiedsrichter übertragen. Die interpretativen Entscheidungen der Vertragskommission
bzw. des Schiedsrichters sind allgemeinverbindlich und stellen eine Ergänzung des Vertragstextes dar.
Differenzen, für die sich die Parteien nicht für die Anrufung des Schiedsrichters einigen können,
sind dem Nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten.
Die Vertragspartner sind gehalten, ihre Vertreter für die Schlichtungskommission spätestens binnen
30 Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages schriftlich zu benennen. Aenderungen sind
dem Vertragspartner unverzüglich bekanntzugeben.
Bei Streitigkeiten aller Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der tariflichen oder gesetzlichen
Schlichtungsinstanzen weder gestreikt noch ausgesperrt werden.
Vertragsdauer
Vertragsdauer und Kündigung.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1.5.1971 in Kraft und gilt bis zum 30.4.1973. Erfolgt
keine Kündigung von einer der unterzeichneten Parteien und zwar drei Monate vor Ablauf desselben,
so behält dieser Vertrag seine Gültigkeit, ohne dass seine Gesamtdauer jedoch 3 Jahre überschreiten
darf.
2. Nach der vorgesehenen Gültigkeitsdauer kann jedoch der Vertrag zum ersten eines jeden Monats
mit einer vorherigen Frist von 3 Monaten aufgelöst werden. Die Kündigung betrifft sowohl einzelne
Vertragspunkte als auch den gesamten Vertrag.
3. Liegt eine Kündigung des Vertrages vor, bzw. ein Antrag auf Aufnahme von Verhandlungen zwecks
Verbesserung des Vertrages, so müssen gemäss dem Gesetz vom 12.6.1965 liber die Kollektivverträge
allenfalls Gespräche wenigstens 6 Wochen vor dem endgültigen Ablauf des Vertrages aufgenommen
werden.
4. Eine erstmalige Kündigung dieses Vertrages kann zum 1.2.1972 erfolgen.
Luxemburg, den 1.4.1971.
Für die
Für die
ASSOCIATION
GEWERKSCHAFTLICHE
DES PATRONS ELECTRICIENS DU GDL
VERTRAGSKOMMISSION
Michel FLAMMANG, Präsident
Fr. SCHWEITZER/LCGB
Jules SCHOOS, Generalsekretär
John CASTEGNARO/LAV
Règlement grand-ducal du 31 août 1971 portant déclaration d´obligation générale du contrat
collectif pour le métier de carreleur conclu le 18 mai 1971 entre la fédération des patrons-
carreleurs et le syndicat des carreleurs.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.;
Vu l´article 22 de l´arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l´institution, les attributions
et le fonctionnement d´un office national de conciliation tel qu´il a été modifié par l´article 12 de la loi
du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;
Sur la proposition des groupes de la commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des
représentations professionnelles légales intéressées;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il
y a urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Travail et de la Sécurité sociale et après délibération du Gouver-
nement en Conseil;
Arrêtons
Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1971 in Kraft und läuft zwei Jahre, d. h. bis zum
31. Mai 1973.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Erfolgt keine Kündigung, so läuft er automatisch um ein Jahr
welter.
Dieser Vertrag wird in fünffacher Ausfertigung unterschrieben. Je ein Exemplar wird den Arbeit-
geber- resp. Arbeitnehmer-Organisationen, der Handwerkerkammer, dem LAV und der Gewerbe-
inspektion zugestellt. Die Verhandlungen für den Abschluss eines neuen Vertrages sind im ersten
Monat nach der Kündigung aufzunehmen.
Für das SYNDICAT des CARRELEURS
Für die FEDERATION des PATRONS-CARRELEURS
MM. Constant NUSS, René FRASCHT,
MM. Henry PUTZ, Emile MAROLDT jr,
Angelo BENIN, John CASTEGNARO
Léon von ROESGEN
LOHNTARIF
ALLGEMEINES
Nachstehender Lohntarif versteht sich für fachgerechte Ausführung der Arbeit, sowie für Sauberkeit
und Ordnung am Arbeitsplatz. Leistungen, die nach Fertigstellung der Arbeit nicht mehr feststellbar
sind, müssen vom Bauherrn oder seinem Vertreter bescheinigt werden, z. B. Stunden, Unterbeton,
Supplementar-Antragen der Wände usw.
A. Stundenlohn
54, Fr.
II. Im Klebeverfahren
B. Wandbeläge
10,8/10,8, 11/11, 12/12 cm mit Fuge
120, m2
7,5/15 cm mit Fuge
120, m2
15/15 cm mit Fuge
70, m2
I. Im Mörtelverfahren
15/15 cm bisotiert
75 m2
Löcher, farbiges Ausfugen und das je-
10/20, 12/25, 15/30 cm
75, m2
weilige Antragen der Wände bis
Wandbeläge aus 4 oder mehreren
1,5 cm Stärke einbegriffen
Dekorfliesen, die zusammengestellt
10/10 cm mit Fuge einschliesslich
ein Muster bilden.
Steinzeugzuschlag
174, m2
15/15 cm
91, m2
10,8/10,811/11, 12/12 cm mit Fuge. . . 155, m2 10,8/10,8 cm
155, m2
7,5/15 mit Fuge
155, m2
Wandbeläge aus Relieffliesen
15/15 cm mit Fuge
98, m2 15/15 cm
77, m2
15/15 cm bisotiert
105, m2 10,8/10,8 cm
135, m2
10/20, 12/25, 15/30 cm
106, m2
Wandbeläge aus Relieffliesen stark-
Wandbeläge aus 4 oder mehreren De-
profiliert
korfliesen, die zusammengestellt
15/15
87, m2
ein Muster bilden
10,8/10,8 cm
145, m2
15/15 cm
125, m2 Stift einschl. Glas und Lawastift . . . .
76, m2
10,8/10,8 cm
190, m2 Paletten, Kombi- und Sechseckstift
98, m2
Wandbeläge aus Relieffliesen
Auf nicht auf Stichmass ausgerichtete
15/15 cm
100, m2
Wände
10,8/10,8 cm
160, m1 Zuschlag für Coupe
20, m1
Wandbeläge aus Relieffliesen stark-
Platten spezielles Format wie Flori-
profiliert
netten usw.
15/15 cm
110, m2
Grossformat
165, m2
10,8/10,8 cm
170, m2
Kleinformat
205, m2
Soinhofer Platten als Wandbelag . . . 135, m2
Zuschlag für Coupe
20, m1
Riemchen 5/20, 6/24 cm einschliesslich
Bottiche
Zuschlag
90%
Steinzeugzuschlag
180, m2
Auf einen nicht ebenen Untergrund
Riemchen 6/12, 7/12 cm einschliesslich
der Wand sowie andere Mängel des
Steinzeugzuschlag
220, m2
Untergrundes hat der Fliesenleger
Stift, einschliesslich Glas- und Lawa-
vor Beginn der Arbeit ausdrücklich
stift
160, m2
hinzuweisen. Die Wand muss lot-
Paletten, Kombi- und Sechseckstift . 180, m2
und fluchtgerecht sein. Der Kleber
Platten spezielles Format wie Flori-
muss mit dem Kammspachtel auf-
netten usw.
getragen werden können.
Grossformat
210, m2 III.
Kleinformat
240, m2
Zuschlag für Coupe
20, m1
a) Wandbeläge in Küchen, ausgeführt
Bottiche
Zuschlag
90%
nach Fertigstellung der Küchenein-
Grundsätzlich gilt hier die obere Ab-
richtung (jedoch nur, wenn der Ar-
deckung einschliesslich der inneren
beitnehmer vorher die Baustelle
Auskleidung bei einer Gesamtbe-
verlassen hatte)
rechnungsfläche bis zu 5 m2 des ein-
Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100%
zelnen Bottichs. Die äussere Wand
b) Bei Flächen von 100 qm und mehr
gilt nur, wenn keine Anschluss-
in einem Raum, 1 Mann
wände im Raum sind
Reduktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10%
C. Trennwände
Steinzeugzuschlag bei Wandplatten
9, m2
12/12 Siegesdorfer Wände, 6 cm dick
Zuschlag für Coupe bei Sechseckstift
einseitig gemessen, beidseitig gefugt 165, m2
und Sechseckpaletten
20,m1
Kehle doppelseitig gemessen Zuschlag
11, m1
Badewanne einbauen
Türrahmen aus Zargsteinen herstel-
1 Seite
87, St.
len,
einschliesslich Einbau von
2 Seiten
117,St.
Schliessblechen und Fitschen
3 Seiten
145, St.
Zuschlag
165, St.
Badewanne schief
Duschbecken, die aus Formstücken
1 Seite
151, St.
hergestellt wurden
2 Seiten
151, St.
Zuschlag
44, St.
3 Seiten
181, St.
15/15 Duplex-Janusplatten ohne Hohl-
Duschbecken einbauen
kehlsockel, einseitig gemessen, beid-
1 Seite
48, St.
seitig gefugt in einem Raum
2 Seiten
72, St.
1 Wand
240, m2
3 Seiten
95, St.
2 Wände
234, m2
Fussnische herstellen
54, St.
3 Wände und mehr
218, m2
Revisionsrahmen einbauen
54, St.
Vorgefertigte Trennwände ohne Hohl-
Plattenarbeiten an Sturzen (wenn
kehlsockel, einseitig gemessen, beid-
mehr als eine Platte breit), Decken,
seitig gefugt in einem Raum
Bögen, Gewölben und mehr als
1 Wand
220, m2
30% überhängenden Wänden
2 Wände
215, m2
Zuschlag
50%
3 Wände und mehr
155, m2
Schaufensterauslagen, stufenförmige
Trennwände mit Luxklammern her-
Ausführung
Zuschlag
50%
gestellt ohne Hohlkehlsockel, ein-
Ueberhôhe von 2,20 ml 3,45
ml
seitig gemessen, beidseitig gefugt,
(inkl. Gerüst erstellen) auf ganze
in einem Raum
Wand (vom Boden gemessen) . . .
1 Wand
320, m2
Zuschlag
9, m2
2 Wände
315, m2
Bei Höhe über 3,45 m1 . . . .
Zuschlag
18, m2
3 Wände
280, m2
(Gerüst erstellen bei mehr als 3,45 m1
4 Wände und mehr
260, m2
nicht einbegriffen. Material muss
Aufstellen von Türzargen
95, St.
auf Arbeitshöhe gebracht werden)
Wie vor, jedoch bei Verwenden von
Fensterbänke ohne Wandplattenan-
Luxklammern
110, St.
schluss aus Wandplatten
Abdeckleisten, Eckleisten, Kehlen und
1 Platte
45, m1
Stiftwinkel
Zuschlag
8, m1
2 Platten
50, m1
Bei den Trennwänden ist das Einlegen
3 Platten
55, m1
und Verankern des Eisendrahtes
Heizkörpernischen, die nicht mit
einbegriffen
Wandverkleidung zusammenhängen
Steinzeughohlkehlsockel werden dop-
und wo keine anderen Plattenarbei-
pelseitig gemessen. Tarif siehe unter
beiten im gleichen Raume sind
Sockel
Zuschlag
10%
Besondere Arbeiten bei Wandbe-
Türrahmen mit Laibung und Sturz,
lägen und Trennwänden
soweit sie
nicht mit normaler
Ausfugen mit Fugeisen
14, m2
Wandverkleidung zusammenhängen
Supplementar-Antragen bei mehr als
Zuschlag
25%
15 mm Stärke
Seifenschalen,
Klosettroller
usw.,
Zuschlag pro cm/m2
15, m2
wenig oder stark vertieft
27, St.
Rolladenhalter und Kaminbüchse ein-
mit Ausfugen mit Fugeisen
setzen (ohne Oeffnung aushauen) .
54, St.
waagerecht
280, m2
Bei Kühischränken, falls der Kühl-
hochkantig
290, m2
schrank als einzige Arbeit im Im-
15/30 Platten werden verrechnet wie
möbel ausgeführt wird, auf ganze
10/20 und 12/25 Platten
Arbeit Zuschlag
20%
Die Preise für Fassaden verstehen sich
Industrieräume
nur für Erdgeschosse, bei anderen
Höhen wird Gerüst gestellt und
Wandbeläge in Industrieräumen, wo
Material auf Arbeitshöhe gebracht.
zahireiche Rohre oder Maschinen
Ueber 10 qm zusammenhängend,
an der zu bekleidenden Wand eine
ohne irgendeine Behinderung, wie
Behinderung darstellen
Zuschlag
20%
Fenster, Gesimse usw.
wie vor, Bodenbeläge
Zuschlag
15%
Im Mörtelverfahren
Reduktion
25%
Wandplatten 15/15 cm als Treppen-
E. Bodenbeläge
wandverkleidung
117, m2
mit oder ohne Fuge, mit oder ohne
wie vor, mit unterhauen
135, m2
Rahmen
60,m2
Maschinensockel einkleiden, Entlöh-
10/10 Viereck
60, m2
nung entsprechend dem jeweiligen
10/10 15/15 Sechseck
76, m2
Fassadenpreis
Achteckplatten
81, m2
Schwimmbäder
Rechteckplatten 5/10
140, m2
12/12 Viereck
52, m2
Ueberlaufrinne
einschl. Zwischen-
7,5/15
55, m2
flies-sowie Beckenrandstein (Zwi-
15/15 15/30
47, m2
schenfliese massgerecht geliefert) . . 185, m1
15/15, 3,5 stark
Zuschlag
6, m2
Beckenrandstein
65, m1
15/15 gekörnt
Zuschlag
10%
D. Fassaden
5/20 glasiert und unglasiert
100, m2
10,8/10,8 aus Steingut inkl. Wässern
Löcher, farbiges Ausfugen und nor-
und Ausfugen
71, m2
mâles bis 1,5 cm Stärke Antragen
20/20 30/30 Zement, Terrazzo, As-
der Wände
phalt, Coupe einbegriffen, wenn
Stift, Glas- und Lawastift
240, m2
Maschine gestellt inkl. Scheibe . . .
45, m2
Stift, einschl. Glas- und Lawastift,
20/20 30/30 Terrazzo mit Marmor-
wenn nur Pfeiler
278, m2
einlagen
51, m2
Paletten, Kombistift usw
244, m2 über 30/30
60, m2
Paletten, wenn nur Pfeiler
282, m2
Diagonal verlegen: sämtliche Platt-
Wenn Stift, Glas- und Lawastift, Pa-
sorten ausser Stift und Paletten...
letten mit Klebstoff auf fertige, auf
Zuschlag
20%
Stichmass ausgerichtete Wände ge-
Schneiden der Platten auf Diagonale
klebt werden
Reduktion
80, m2
ausser Stift und Paletten
7, m1
Auf nicht auf Stichmass ausgerichtete
Flechtmuster mit kleinen Einlagen.
Wände, Zuschlag für Coupe
20, m1
Zuschlag
35%
Gedecke an Fassaden sowie über-
hängende Wände
Zuschlag
50%
Filets vor dem Ausgleich, wenn Fond
Fassaden 10/20, 12/25
148, m2
oder
Ausgleichplatten
gehauen
mit Ausfugen mit Fugeisen
160, m2
werden müssen
10/10 cm
230, m2 Filets 2,5/10 bei 10/10 Platten
mit Ausfugen mit Fugeisen
280, m2
Zuschlag
10%
5/20, 6/24 waagerecht
240, m2
Filets 5/10 bei 10/10 Platten
5/20, 6/24 hochkantig
250, m2
Zuschlag
10%
Filets 2,5/10 bei 15/15 Platten
Scharfe Coupe von Stift und Paletten
Zuschlag
15%
bei Winkeleisen (Türabschlüssen
Filets 5/10 bei 15/15 Platten
ausgeschlossen), Teppichrahmen,
Zuschlag
15%
HKS
11, m1
Natursteinplatten 15/30, 18/18 20/30
Stiftwinkel an Bodenbelagen
23, m1
10/20 normal auf Fuge oder Ver-
Platten spezielles Format wie To-
band verlegt
53, m2
mettes Gothikmuster, herzförmig
Natursteinplatten
15/30
Fischgrat
usw. inkl. eventuelles Wässern
85, m2
verlegt
63, m2
Herzförmig
Kleinformat, Gothik-
Natursteinplatten bis 32,5/32,5 inkl
42, m2
muster, annähernd 10/10
100, m2
Natursteinplatten über 32,5/32,5 . . .
48, m2
10/10 Bodenplatten Serie Daphne o.ä.,
Natursteinplatten in Bahnen verlegt,
wo 4 zusammengelegte Platten ein
in Werkslängen von 5, 10 oder 15,
Muster bilden
93, m2
20 cm Breite
70, m2
Bodenplatten normal verlegt, ausfu-
Natursteinplatten
verschiedener
gen mit weissem Zement Zuschlag
11, m2
Grëssen,
unregelmässig
verlegt,
Grossfliesen Cérabati ohne Spalten
nicht in Bahnen
140, m2
15/30 cm
65, m2
Sämtliche Sorten von Naturstein-
30/50 cm
80, m2
platten bis 20 qm
Zuschlag
20%
15/30 und 30/50 gemischt
100, m2
21 qm 49 qm
Tarif
Ausfugen mit Fugeisen, wenn verlangt
10, m2
über 50 qm ein Mann, ein Raum
Reduktion
10%
F. Verlegen von Stift, Glasstift
Natursteinplatten bruchrauh
und Paletten im Dünnbettver-
Zuschlag
10%
fahren
Unter Natursteinplatten verstehen
bei 20 qm und mehr, in einem Raum.
sich Solnhofen, Marmor, Terrazzo
Reduktion
10%
usw.
Zuschlag für Anpassen bei Eisentür-
G. Stufenbeläge aller Fabrikate
zargen ab Plattengrösse 10/10 cm
a) Gerade Stufen
sowie sämtliche Sechseckplatten..
15/15 bis 30/30
60, m1
pro Zarge
32, Fr.
10/20 und 10/30
87, m1
Boden- und
Klinkerplatten
ohne
10/10 cm
113, m1
Spalten normal verlegt 10/20, 12/25
54, m2
5/20 unglasiert und glasiert
143, m1
Klinkerplatten ohne Spalten normal
15/30 cm glasiert
71, m1
verlegt 6,5/20, 6,5/25, 8/24
80, m2
Stift 2/2 cm bis zu 20 qm, ein Raum
60, m2
b) Wendelstufen
von 21 100 qm, ein Raum
55, m2
15/15 bis 30/30
85, m1
von 101 und mehr, ein Raum
50, m2
10/20 und 10/30
120, m1
Sechseck-,
Kombi
und
Glasstift
10/10 cm
169, m1
2/2 cm
65, m2
5/20 unglasiert und glasiert
196, m1
Reliefmosaik 5/5 cm
65, m2
15/30 glasiert
100, m1
Sechseckpaletten 5/5 auf Papier
55, me
Paletten 5/5
49, m2 c) Runde sowie einseitig und beid-
5/10 auf Papier geklebt
65, m2
seitig freistehende Wendeltreppe
Verlegen von Paletten mit Filetein-
15/15 bis 30/30
115,m1
lagen aus anderen Plattenstärken
10/20 und 10/30
170, m1
50/50 bis 100/100 cm Pannomuster
98, m2
10/10 cm
228,m1
Zuschlag für Diagonalverlegung bei
5/20 unglasiert und glasiert
250, m1
Stift und Paletten
11, m1
15/30 glasiert
135, m 1
Stufen mit anormaler Tritthöhe (zu-
Bei Trittstufen aus einem Stück wird
sätzlicher Streifen) gelten als Wen-
der Retour halb gemessen
delstufen
Unter Natursteinen verstehen sich
Zusätzliche Hinterlegplatte (Pavés)
Tritte aus Solnhofen, Marmor, Ter-
je 5 cm
Zuschlag
9, m1
razzo usw.
Bei Eckplatten wird Retour mitge-
H. Fensterbänke
messen
Trittnasen-Abschluss 15/15, 15/30,
Natursteinplatten, Stosstritte aus an-
30/30
38, m1
dern Platten
Trittnasen auf Gehrung geschnitten .
75, m1
5/15
125, m1 Fensterbänke in Klinkerplatten längs-
10/15
110, m1
seitig verlegt
15/15
100, m1
1 Platte breit
50, m1
Tritte mit Stossplatte auf Mass
2 Platten breit
60,m1
hergestellt inkl. das eventuelle
3 Platten breit
75, m1
Ausgleichen der Betontritte
Rinnen 10/10 aus fertigen Rinnplatten
22, m1
Rinnen 15/15 aus fertigen Rinnplatten
18, m1
Normale Tritte
Rinnen aus HKS = HKS Preis
Platten10/10, 10/20, 10/30, 15/30 und
a) unter 1,05 m Länge der Auftritt-
30/30 längsseitig oder breitseitig
platten
61, m1
verlegt
b) liber 1,05 1,50 m Länge der
1 Platte tief
50, m2
Auftrittplatten
73, m1
2 Platten tief
60, m2
c) liber 1,50 m Länge der Auftritt-
3 Platten tief
75, m1
platten
84, m1
I. Sockel
Gewendelte Tritte
Antragen und gegebenenfalls Gips ab-
a) unter 1,05 m Länge der Auftritt-
spitzen einbegriffen
platten
73, m1
10/10 Stehsockel
20, m1
b) liber 1,05 1,50 m Länge der
10/10 HKS, 10/15 + 15/15
25, m1
Auftrittplatten
84, m1
10/15 + 15/15 Stehsockel
15, m1
c) über 1,50 m Länge der Auftritt-
7,5/15 + 10/20 Stehsockel langseitig
14, m1
platten
95, m1
7,5/15 + 10/20 Stehsockel hochkantig
27, m1
Alle Stufen mit HKS als Stosstritt
Paletten als Stehsockel bis 10 cm hoch
35, m1
Coupe an der Auftrittplatte Zuschlag
13, m1
Sockel 5/10 cm
ohne Coupe an der Auftrittplatte
hochkantig
33, m1
Zuschlag
8, m1
längsseitig
20, m1
Stufen werden nach ihrer grössten
Paletten als Stehsockel bis 10 cm hoch
Länge gemessen
auf Fugenschnitt
40, m 1
Wenn Trittplatten in anderer Farbe
Kehlsockel 3/10, 3/15, 3/20 + 5/10 .
25, m1
wie Stossplatten verfugt werden
6,m1
Stifthohlkehlsockel bis 10 cm hoch . . 110, m1
Stifttreppen und Contremarche ohne
Natursteinsockel
19, m1
Nasenvorstand auf der Baustelle
Sockel aus Stift oder Glasstift bis
hergestellt
160, m1
10 cm hoch
40, m1
Tritte auf Mass hergestellt, wo Stoss-
Durch Gefälle bedingtes Schneiden an
tritt aus anderen Platten herge-
Hohlkehlsockel
Zuschlag
80%
stellt
an Stehsockel
Zuschlag
40%
5/15
60, m1 Treppensockel (Limon) mit Antragen
10/15
45, m1
gegebenenfalls Gips abspitzen ein-
15/15
35, m1
begriffen
65, m1
10/10 mit Unterhauen
65, m1
Unter Natursteinplatten verstehen
10/10 mit Unterhauen Fugenschnitt .
86, m1
sich Solnhofen, Marmor, Terrazzo
10/10 abgestuft
50, m1
usw.
10/20 15/15 mit Unterhauen
50, m1 Winkeleisen
16, m1
10/20 15/15 mit Unterhauen Fugen-
Teppichrahmen verlegen pro Stück .
54, St.
schnitt
70, m1
Mörtel aus der Dehnungsfuge aus-
10/20 15/15 abgestuft
45, m1
schneiden, sowie die Fuge aus-
Limon aus Platten ohne Verlegen des
kitten
80, m1
Stufenbelages
Zuschlag
16, m1
Sichtbare scharfgehauene Platten not-
Natursteintreppensockel
fabrikge-
wendig zur Erreichung des Fugen-
passt
schnittes in Maschinenhäusern und
schräg
40, m1
dergleichen, bei Schränken, Tren-
abgestuft
52, m1
nungs- und Dehnungsfugen sowie
Limon aus Stift bis 10 cm Höhe abge-
Winkeleisen
6, m1
stuft
109, m1 Damit ist kein Zuschlag für scharf-
Limon aus Stift schräg oder waage-
kantigen Hau an Winkeleisen, Tür-
recht bis unter Flacheisen von
schwellen, Mattenrahmen usw. ge-
Treppenrampe bis zu einer Höhe
meint
von 15 cm
152,m2
Limon aus Paletten 10 cm hoch, abge-
Stundenlohn bei Spezialarbeiten,
stuft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87, m1
d. h. Arbeiten an Kaminen, Bilder
Limon aus Paletten 10cm hoch, schräg 130, m1
in Stiftmosaik usw
68, St.
Die angegebenen Preise für Boden-
Treppensockel, wenn
in anderer
beläge verstehen sich für eine Ge-
Farbe wie Tritt verfugt wird . . . . .
samthöhe von
Zuschlag
6, m1
4 cm bei einer Plattenstärke bis zu
Unter Natursteinplatten
verstehen
18 mm
sich Solnhofen, Marmor, Terrazzo
6 cm bei einer Plattenstärke von
usw.
18 bis 22 mm
J. Besondere Arbeiten
7 cm bei einer Plattenstärke von
Estrich bis zu emer Stärke von 3 cm
22 bis 30 mm
Nachträgliche Anschlüsse
(Türrah-
herstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45, m2
men, Fensterbänke usw.) werden
Beton herstellen pro qm, je 1 cm hoch
2,50 m2
im Tagelohn ausgeführt
Bodenbeläge 10/10 mit 4 und mehr
K. Isolierarbeiten
Farben pro qm (Ausgleich nicht
als zusätzliche Farbe zu betrachten)
Verlegen von Poresta, Bergla, Sillan,
Zuschlag
15%
Coco-Matten usw. . . . . . . . . . . . . . . .
6, m2
Coupe bei Sechseckstift und Sechs-
Verlegen von Strohmatten . . . . . . . . .
11, m2
eckplatten . . . . . . . . . . . .
Zuschlag
15,m1
Verlegen von Dachpappe. . . . . . . . . . . .
6, m2
(einschliesslich Verlegen von ge-
Verlegen von Drahtgeflecht . . . . . . . .
6, m2
lieferten Passtücken)
Verarbeiten von Lithoperl und Ver-
miculite pro cm/m2. . . . . . . . . . . . . .
6, m2
Bei Treppensockel aus Naturstein,
Hochstellen der Isolierung an den
wenn vom Plattenleger von nor-
Wänden bis 10 cm. . . . . . . . . . . . . . .
2,50 m1
malen Platten geschnitten und ge-
Wenn Isolierung vorhanden, Verlege-
passt
schwierigkeits zuschlag (nicht wenn
a) gestufter Sockel . . . . . . . . . . . . . . . .
78, m1
eine Bitumenisolierung oder Estrich
b) Limon schräg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
105, m1
vorhanden ist) . . . . . . . . . . . . . . . . .
7, m2
Beimischen von chemischen Produk-
N. Aussenarbeiten
ten zum normal Mörtel, wenn vom
Wenn Aussenarbeiten als alleinige
Arbeitgeber verlangt
Arbeit ausgeführt werden, sind die
zum Verlegen . . . . . . . . . . . .
Zuschlag
3,50 m2
durch schlechte Wetterverhältnisse
zum Ausfugen . . . . . . . . . . . .
Zuschlag
3,50 m2
bedingte Ausfallstunden zu Lasten
wie vor, bei Sockelplatten . Zuschlag
2, m2
des Arbeiteebers.
L. Kleinarbeiten
Kleinarbeit bis zu 400 Fr. . . Zuschlag
50%
O. Sonderarbeiten
Bei Reparaturarbeiten voller Tage-
lohn zugesichert
Alle nicht nach Tarif auszuführenden
Arbeiten sind als Spezialarbeiten
M. Bewohnte Räume
zu betrachten.
Bei Arbeiten in bewohnten Häusern
oder im Betrieb befindlichen Werk-
P. Verfugen von Boden- und
stätten, wo eine Arbeitsbehinde-
Wandbelägen
rung entsteht, wird diese Behinde-
Wenn nicht vom Fliesenleger ausge-
rung im Stundenlohn entlöhnt,
führt: Reduktion
Behinderung wird vom Arbeit-
bei Wand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9, m2
geber bescheinigt.
bei Boden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5, m2
Règlement grand-ducal du 8 septembre 1971 portant modification de l´arrêté grand-ducal
du 3 novembre 1960 concernant
le contrôle des viandes tel que cet arrêté a été modifié
dans la suite.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.;
Vu la loi du 25 septembre 1953 ayant pour objet la réorganisation du contrôle des denrées alimentaires;
Vu la loi du 9 août 1971 complétant la loi du 25 septembre 1953 ayant pour objet la réorganisation du
contrôle des denrées alimentaires, boissons et produits usuels;
Vu l´arrêté grand-ducal du 3 novembre 1960 concernant le contrôle des viandes;
Vu le règlement grand-ducal du 9 septembre 1965 complétant l´arrêté grand-ducal du 3 novembre
1960 concernant le contrôle des viandes par un chapitre relatif à des problèmes sanitaires en matière
d´échanges de viandes fraîches entre le Grand-Duché de Luxembourg et les autres Etats membres de la
Communauté Economique Européenne;
Vu l´avis de la Chambre de commerce;
Vu l´avis de la Chambre des métiers;
Vu l´avis de l´organisme ff. de Chambre d´agriculture;
Vu l´article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d´Etat et considérant qu´il
y a urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre de la Santé Publique et après délibération du Gouvernement en
Conseil;
Arrêtons