Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisation à M. Jacques Richter, aubergiste et tâcheron à Rumelange.
Table des dispositions (7)
Texte législatif (7 Articles)
DU
Memorial
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Mardi, 1er juillet 1902.
N° 46.
Dinstag, 1. Juli 1902.
Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisation
à M. Jacques Richter, aubergiste et tâcheron
à Rumelange.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 10 de la Constitution et les lois des
12 novembre 1848 et 27 janvier 1878, sur les
naturalisations ;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés du
25 avril 1902 et celle du Conseil d'Etat du
2 mai suivant, portant qu'il n'y a pas heu à se-
cond vote ;
Avons ordonné et ordonnons
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalite du bétail de Bettembourg est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Beschluß vom 20 Juni 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des
Viehversicherungs-Vereins
von
Bettemburg betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Vrehversiche-
rungs Vereins von Bettemburg, wegen gesetzlicher
Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins,
Nach Einstcht des Gutachtens der Gemeindever-
wallung von Bettemdurg, Sitz des Vereins,vom
9. April 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren
Commission zur Forderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 15 Juni 1902;
Nach Ninsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des GrM. Beschlusses, vom. 22 dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Eiklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestrertung der ordnungs
maßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen
Beschließt
Der Viehverstcherungs-Verein von
Bettemburg wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 20 juin 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 20. Juni 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bettemburg.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1.— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verem von
Bettemburg» wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwartigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem
Viehbestande zu gewahren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bettemburg und
erstreckt sich auf die Ortschaft Bettemburg.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschast, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjahrige im Alter von
fünfzehn bis achtzeho Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
eit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden ;
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver
suches eines solchen dem Vereiue gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem
Vereine vorgeschlagen,
werdeu zunachst
von dem
Vereinsvorslande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nichi auwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ausprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austrill bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen
seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
au, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhasten Fallen kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstan
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodaun hinsicht-
lich der Aufuahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kanu ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage dei
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwarts eingestellt;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung
durch deu Vorstand ;
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
gehl, mit dem Tage des Ueberganges aa den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lasst ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als "Mit-
glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenuber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In deu drei Fallen ist dem Vorsiaude von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschadigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beitrage. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers statifindet oder wenn auf Grand jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eiues redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereins vorstände
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers odei der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgelührt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird aus zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Riten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintritlsgeld zu entrichten
für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten vollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert F ranken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versichenten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu grün-
denden Gentralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
omss jedocl wiederum auf seine vonge Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Ceutral-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder durfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen
auch die infolge Beitritt au dem bererts in dem vorher-
gehenden § 22 erwahnten Centralverband an diesen letz-
tern zu entrichtenden gewöhnlichen odr auch ausserge-
wohnlichen Pramien.
KAPITEL V. — Verfahren ber Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identitat des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heilt verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In dresem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleib hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vererne belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer desThieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginut mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermiitelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge
und Umlagen des Vereins vertheill werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acLt Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentliehen General-Ver
Sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Antragen Miitheilung
gemacht wordeni und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten heschliessen, die bei der Ein-
laduug als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliederu unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ,
einem Rechnungsführer, und
vier Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwe.sung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird.
Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allei
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schuchtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kant
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind dis
46 a
beiden Schiedsrichter getheiker Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberutung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafkt werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Bettemburg, am 23.
März 1902.
(Folgen die Unterschriften.)
Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats April 1902.
Bezeichnung
ber Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln
alte
neue
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Roggen-Mehl
Geschälte Gerste
Butter
Eier
Heu
Stroh
Buchenholz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
ib.
geränchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
16 00
15 00
15 00
10 75
18 00
18 00
25 00
3 00
0 45
0 375
0 35
3 00
0 84
60 00
40 00
15 00
10 00
2 00
1 82
1 95
1 88
2 00
2 50
Die-
kirch.
16 50
15 50
13 00
8 25
2 50
0 40
0 38
0 34
2 60
0 80
1 60
1 60
1 80
1 80
1 60
Wiltz.
18 50
15 00
13 75
8 50
2 25
0 40
0 32
0 29
2 60
0 65
1 90
1 90
1 60
1 80
1 80
Ettel-
brück.
10 50
2 50
0 45
0 38
0 32
2 60
0 75
50 00
40 00
15 00
6 25
1 60
1 50
1 90
1 90
1 80
Echter-
nach.
17 00
16 00
0 36
0 32
2 70
0 80
1 60
1 50
1 80
2 00
1 80
Remich
16 50
15 50
9 00
17 00
5 00
0 36
0 32
2 70
0 80
15 00
11 00
1 70
1 70
1 80
1 70
Mersch.
2 50
0 80
1 60
1 50
1 60
1 50
1 70
Greven
macher.
Esch
a. d. A.
3 75
0 50
0 40
3 00
0 85
1 70
1 75
2 00
1 60
2 00
Lib
d. I. C V Bück L Bück, Succ
Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats Mai 1902.
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Roggen-Mehl
Geschälte Gerste.
Butter
Eier
H e u
Stroh
Buchenholz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
id.
geräuchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hektoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo
Stere.
Kilogr.
Mittel
preise
der verkauften Lebensmittel auf den Märzen von
Luxem-
burg.
16 00
15 00
13 00
15 00
11 06
18 00
18 00
25 00
3 00
0 45
0 375
0 35
0 70
2 95
0 85
54 75
38 50
15 00
10 00
2 00
1 84
2 01
1 85
2 00
2 50
Die-
kirch.
16 50
15 50
13 00
9 25
2 50
0 40
0 38
0 34
2 65
0 80
1 60
1 60
1 80
1 80
1 60
Wiltz.
18 75
15 00
13 25
8 75
3 25
0 40
0 32
0 29
1 90
0 80
1 50
1 50
1 60
1. 80
1 80
Ettel-
bruck.
16 50
15 00
13 00
14 00
11 00
2 50
0 45
0 38
0 32
2 55
0 78
45 00
30 00
15 00
6 75
1 60
1 50
1 90
1 90
1 80
Echter-
nach.
17 00
15 50
0 36
0 32
2 80
0 85
1 60
1 50
1 80
1 80
1 80
Remich
16 50
15 50
9 00
16 00
5 00
0 36
0 32
2 50
0 85
14 00
11 00
1 60
1 60
1 80
1 70
Mersch.
2 50
0 80
1 60
1 50
1 60
1 50
1 50
Grevm
macher.
Esch
a. d. A.
3 00
0 50
0 40
3 10
0 85
1 70
1 75
2 00
1 60
2 00
La naturalisation est accor-
dée à M. Jean Vax, boulanger et aubergiste,
demeurant à Kayl, né à Thionville le 13 avril
1856.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Château de Berg, le 15 mai 1902.
Pour le Grand-Duc
Son Lieutenant-Représentant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Datum der Annahme.
(Art. 8 des Gesetzes vom 12. November 1848.)
Die durch vorstehendes Gesetz dem Hrn. Jakob
Richter bewilligte Naturalisation ist von die-
sem am 7. Juni 1902 angenommen worden, wie
dies aus einem am nämlichen Tage vom Hrn.
Bürgermeister der Gemeinde Rümelingen aufge-
nommenen Protokolle hervorgeht, von welchem
ein Auszug bei der Iustizabtheilung hinterlegt ist.
Luxemburg, den 23. Juni 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Gesetz vom 15. Mai 1902, wodurch dem Hrn.
Johann Vax, Bäcker nnd Gastwirth zu Kahl,
die Naturalisation verliehen wird.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u.,
u.,
u.;
Nach Einsicht des Art. 10 der Verfassung, sowie
der Gesetze vom 12. November 1848 und 27.
Januar 1878, über die Naturalisationen;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-
netenkammer vom 25. April 1902 und derjenigen
des Staatsrathes vom 2. Mai c., gemäß welchen
eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Haben verordnet und verordnen
Einziger Artikel. Dem Hrn. Johann Vax,
Bäcker und Gastwirth, wohnhaft zu Kayl, geboren
zu Diedenhofen am 13. April 1856, wird hier-
mit die Naturalisation verliehen.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's
„Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgefuhrt und befolgt zu werden.
Schloß Berg, den 15. Mai 1902.
Für den Großherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erbgroßherzog.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Date de l'acte d'acceptation.
(Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848.)
La naturalisation accordée par la loi publiée
ci-dessus a été acceptée le 11 juin 1902 par M.
Jean Vax,
ainsi qu'il résulte d'un
procès-
verbal dressé le même jour par M. le bourg-
mestre de la commune de Kayl et dont un
extrait a été déposé à la Division de la justice.
Laxembourg, le 23 juin 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Datum der Annahme.
(Art. 8 des Gesetzes vom 12. November
1848.)
Die durch vorstehendes Gesetz dem Hrn. Johann
V a x
bewilligte Naturalisation
ist von diesem
am 11. Juni 1902 angenommen worden, wie dies
aus einem am selben Tage vom Hrn. Bürger-
meister der Gemeinde Kayl aufgenommenen Pro-
tokolle hervorgeht, von welchem ein Auszug bei
der Justizabtheilung hinterlegt ist.
Luxemburg, dm 23 Juni 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Assurances. — Relevé des, personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances
pendant le mois de mai 1902.
N°
Nums et domicile des agents.
Baden, Guillaume, comptable à
Grevenmacher.
Gremling, Nic, marchand-tailleur
à Rambrouch.
Funck, Laurent, technicien à Ru-
melange.
Ollinger, Bernard, employé à Ech-
ternach.
Klensch, Léon, à Luxembourg.
Kleusch, Albert, à Luxembourg.
Clees, Henri-Alexandre, négociant
à Rambrouch.
Kolkes, Henri, horloger à Mondorf-
les-Bains.
Bohler, Corneille, coiffeur à Mersch.
Theisen-Neiberg, Jean, cultivateur
à Bertrange.
Qualités.
Agent.
id.
id.
id.
Directeur par-
ticulier.
Inspecteur.
Agent.
id.
id.
id.
Compagnie d'assurances.
1) «Les Propriétaires Réunis»
(incendie), à Bruxelles.
2) Compagnie d'assurances géné-
rales sur la vie des hommes, à Paris
3) Kölnische Hagel-Versicherungs-
Gesellschaft.
Preussische Lebens-Versicherungs-
Actien-Gesellschalt à Berlin.
1) Gladbacher Feuer - Versicher-
ungs-Gesellschaft à M. Gladbach
(incendie et bris de glaces).
2) « Zurich » (accidents).
Preussisehe National-Feuer-Versi-
cherungs-Gcsellschaft, à Stettin.
« Caisse Paternelle » (accidents).
Même compagnie.
« Victoria » (vie et accidents), à
Berlin.
1)Gladbacher Feuer-Versicherungs-
Gesellschaft à M. Gladbach (in-
cendie et bris de glaces).
2) «Zürich » (accidents)
3) Magdeburger Hagel-Versicher-
ungs-Gesellschaft, à Magdebourg
Preussische National-Feuer-Versi-
cherungs-Gesellschaft, à Stettin.
Même compagnie.
Date
de l'agréation.
4 juin.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
id.
Laxembourg, le 30 juin 1902.
Releve des valeurs au porteur frappées d'opposition,
publie en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891.
Luxembourg, le 30 juin 1901.
NATURE DES VALEURS.
Obligations de l'emprunt de l'Etat grand-ducal de 1859.
id.
de 1863.
id.
de 1882.
OBligation de l'imprunt de lä commune de Basbellain
de 1877.
Obligations des ehemms de fer Guillaume- Luxembourg.
Actions des hauts-fourneaux et forges de Dudelange.
Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
Obligations de l'emprunt de la commune de Biver de
1888.
Obligation des chemins de fer Guillaume-Luxembaurg,
Obligations des chemins de fer Guillaume- Luxembourg.
Actions de la. Banque Internationale à Luxembourg.
Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
Obligations de l'emprunt de l'État grand-ducal de 1894.
Obligations de l'emprunt de la commune de Mersch
de 1882.
Action des-hauts-lourneaux et forges d'Eich
Obligations 4 pCt de. la, societé anonyme des hauts-
fourneaux de Differdange de 1898
Obligations 3 pCt. de la société anonyme des chemins
de fer et minieres Prince-Henri.
Action de la societe en commandite des forges d'Eich.
Action de la Banque Internationale à Luxembourg.
id.
Série et numéros des titres.
Litt. B. Nos 973, 974, 2743 et 3852.
Litt. D N° 170
Litt. F. Nos 1993, 2344 et 3677.
Litt. H. Nos 422, 608 et 1298.
Litt. I Nos 1380, 1381, 1382, 1383, 1384, 1553,
1554, 1555, 1556 et 2323.
N° 29.
Nos 53867, 53868. 53869, 53870, 53871, 53872,
53873, 53874, 53875, 53876, 53877.
Nos 10514, 17297.
Nos 14141, 26775, 26776.
Nos 61, 62, 63.
N° 76501.
Nos 45058. 53391, 55388, 55389, 55390, 73573,
73574, 73575, 73576, 73577, 73578, 73747.
Série I Litt. A. Nos 9533, 9534, 9535, 9536,
20131, 20132, 20133.
Nos 40834, 100257, 107051.
Nos 1543, 1544, 2814.
Litt. B. Nos 2762, 2763, 2764, 2765, 2766
Serie M. Nos 16, 17, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27,
28.
Coupons N° 32 des actions Nos 492, 983, 984,
3538.
N
os 16, 17, 18, 19, 20, 21
Nos 15683, 15684, 15695, 15696, 15699, 15700,
15801, 15802, 15803, 24115.
Coupons N° 34 des actions Nos 689, 1018, 1078,
1276, 1281, 2074, 3177.
Serie I Litt. A. Nos 1257. 3172, 4012, 12498
17661, 17662, 20310, 29931, 29954, 29955
29956, 29957, 29958 29959, 30343. 30344,
30345, 31234, 33060, 35943, 35944, 35945
35946, 35947, 35948, 35949, 35950, 35951
35952, 35953, 35954, 35955, 35956,
Série II Litt. B. Nos 74856.
Valeur
nominale de
chaque titre.
FR.
Societe des chemins de fer Guillaume Luxembourg
Le paiement du dividende de l'exercice 1901 aux actions s'effectuer, à partir du 1er juillet 1902: à raison de
14 fr 50 par action ancienne, contre la remise du coupon n° 73 et de 10 fr par actiou privilegree, contre la
remise du coupon n° 30 à Bruxelles, à la succursale de la Banque de Paris et des Pays Bas, et à Luxembourg,
à la Banque Internationale
Luxembourg, le 1er juillet 1902
Arrete du 20 juin 1902, portant reconnaissance
legale et approbation des statuts de la Societe
mutualiste d'assurance contre la mortalite du
betail de Bettembourg
LE MINISTRE D'ETAT, PHÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ,
Vu la demande en reconnaissance legale pre-
sentee par la Societe mutualiste d'assurance
contre la mortalite du betail de Bettembourg,
ensemble les statuts de cette societe;
Vu l'avis emis le 9 avril 1902 par l'adminis
tration communale de Bettembourg, siège de
ladite societe ;
Vu l'avis de la Commission superieure d'en-
couragement des societés de secours mutuels
en date du 15 juin 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrête grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite societe sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements,
Attendu que les recettes assurees de la même
societe paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires,
Arrête
La naturalisation est accor-
dée à M. Jacques Richter, aubergiste et tâcheron,
demeurant à Rumelange, né à Korperich, cercle
de Bitbourg (Prusse rhénane), le 19 décembre
1865.
Mandons et ordonnons -que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne-
Château de Berg, le 15 mai 1902.
Pour te Grand-Duc
Son Lieutenant-Representant,
GUILLAUME,
Grand-Duc Héréditaire.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement
EYScHEN
Gesetz vom 15. Mai, 1902. wodurch dem Hrn.
Jakob Richter, Gaftwirth und Unternehmer
zu Rümelingen, die Naturalisation verliehen
wird.
Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Groß-
herzog von Luxemburg, Herzog bon Nassau,
u., u., u.;
Nach Einsicht des Art. 10 der Verfassung, sowie
der Gesetze vom 12. November 1848 und 27. Januar
1878, uber die Naturalisationen;
Nach Anhorung Unseres
Staatsrathes;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Emsicht der Entscheidung der Abgeordne-
tenkammer vom 25 April 1902, und derjenigen
des Staatsrathes vom 2. Mai ct., gemäß welchen
eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Haben verordnet und verordnet
Einziger Artikel. Dem Hrn Jakob Richter,
Gastwirth und Unternehmer, wohnhaft zu Rume-
lingen, geboren zu Korperich, Kreis Bittburg
(Rhein-Preußen), am 19 Dezember 1865, wird
hiermit die Naturalisation verliehen.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's
,,Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgefuhrt und befolgt zu werden
Schloß Berg, den 15. Mai 1902.
Fur den ßherzog
Dessen Statthalter,
Wilhelm,
Erdgroßherzog.
Der Staatsminister
Präsident
der Regierung.
Eyschen.
Großherzogthums Luxemdurg.
Date de l'acte d'acceptation.
(Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848.)
La naturalisation accordée par la loi publiée
ci-dessus a été acceptée le 7 juin 1902 par
M. Jacques Richter, ainsi qu'il résulte d'un
procès-verbal dressé le même jour par M. le
bourgmestre de la commune de Rumelange et
dont un extrait a été déposé à la Division de la
justice.
Luxembourg, le 23 juin 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisa-
tion à M. Jean Vax, boulanger et aubergiste
à Kayl.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu l'art. 10 de la Constitution et les lois des
12 novembre 1848 et 27 janvier 1878, sur les
naturalisations ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la décision de la Chambre des députés
du 25 avril 1902 et celle du Conseil d'Etat du
2 mai ct., portant qu'il n'y a pas lieu à second
vote ;
Avons ordonné et ordonnons