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Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisation à M. Jacques Richter, aubergiste et tâcheron à Rumelange.

7 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (7)

Texte législatif (7 Articles)

Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisation à M. Jacques Richter, aubergiste et tâcheron à Rumelange.

DU

Memorial

des

Grand-Duché de Luxembourg.

Mardi, 1er juillet 1902.

N° 46.

Dinstag, 1. Juli 1902.

Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisation

à M. Jacques Richter, aubergiste et tâcheron

à Rumelange.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Vu l'art. 10 de la Constitution et les lois des

12 novembre 1848 et 27 janvier 1878, sur les

naturalisations ;

Notre Conseil d'Etat entendu ;

De l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu la décision de la Chambre des députés du

25 avril 1902 et celle du Conseil d'Etat du

2 mai suivant, portant qu'il n'y a pas heu à se-

cond vote ;

Avons ordonné et ordonnons

Arrete du 20 juin 1902, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Societe mutualiste d'assurance contre la mortalite du betail de Bettembourg

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalite du bétail de Bettembourg est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

Beschluß vom 20 Juni 1902, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des

Viehversicherungs-Vereins

von

Bettemburg betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Vrehversiche-

rungs Vereins von Bettemburg, wegen gesetzlicher

Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins,

Nach Einstcht des Gutachtens der Gemeindever-

wallung von Bettemdurg, Sitz des Vereins,vom

9. April 1902;

Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren

Commission zur Forderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 15 Juni 1902;

Nach Ninsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des GrM. Beschlusses, vom. 22 dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Eiklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestrertung der ordnungs

maßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen

Beschließt

Arrete du 20 juin 1902, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Societe mutualiste d'assurance contre la mortalite du betail de Bettembourg

Der Viehverstcherungs-Verein von

Bettemburg wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Arrete du 20 juin 1902, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Societe mutualiste d'assurance contre la mortalite du betail de Bettembourg

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 20 juin 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrete du 20 juin 1902, portant reconnaissance legale et approbation des statuts de la Societe mutualiste d'assurance contre la mortalite du betail de Bettembourg

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 20. Juni 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bettemburg.

KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1.— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verem von

Bettemburg» wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen

der gegenwartigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem

Viehbestande zu gewahren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bettemburg und

erstreckt sich auf die Ortschaft Bettemburg.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschast, Ein- und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjahrige im Alter von

fünfzehn bis achtzeho Jahren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

eit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden ;

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver

suches eines solchen dem Vereiue gegenüber schuldig

gemacht haben ;

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen ;

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen ;

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem

Vereine vorgeschlagen,

werdeu zunachst

von dem

Vereinsvorslande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses

zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe

dem Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-

worfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nichi auwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keit für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ausprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austrill bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen

seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

au, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht. In zweifelhasten Fallen kann von dem

Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstan

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodaun hinsicht-

lich der Aufuahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kanu ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage dei

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben ;

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwarts eingestellt;

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung

durch deu Vorstand ;

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

gehl, mit dem Tage des Ueberganges aa den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lasst ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als "Mit-

glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenuber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In deu drei Fallen ist dem Vorsiaude von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschadigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beitrage. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, so-

weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers statifindet oder wenn auf Grand jener

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eiues redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-

lers bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereins vorstände

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers odei der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgelührt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird aus zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-

jährigen Riten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintritlsgeld zu entrichten

für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten vollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert F ranken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versichenten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu grün-

denden Gentralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

omss jedocl wiederum auf seine vonge Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Ceutral-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen

Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so

lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch

festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder durfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen

auch die infolge Beitritt au dem bererts in dem vorher-

gehenden § 22 erwahnten Centralverband an diesen letz-

tern zu entrichtenden gewöhnlichen odr auch ausserge-

wohnlichen Pramien.

KAPITEL V. — Verfahren ber Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritten.

§ 26. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identitat des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heilt verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In dresem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleib hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vererne belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse

und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer desThieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginut mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermiitelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge

und Umlagen des Vereins vertheill werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acLt Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn

über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentliehen General-Ver

Sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Antragen Miitheilung

gemacht wordeni und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung

über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten heschliessen, die bei der Ein-

laduug als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliederu unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ,

einem Rechnungsführer, und

vier Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwe.sung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird.

Der Vorsteher

beaufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allei

ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schuchtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kant

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind dis

46 a

beiden Schiedsrichter getheiker Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberutung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein

müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-

wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur

mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen

des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891

stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafkt werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Bettemburg, am 23.

März 1902.

(Folgen die Unterschriften.)

Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats April 1902.

Bezeichnung

ber Lebensmittel

u. dgl.

Weizen

Mischelfrucht

Roggen

Gerste

Spelz

Heidekorn

Hafer

Erbsen

Bohnen

Linsen

Kartoffeln

alte

neue

Weizen-Mehl

Mischel-Mehl

Roggen-Mehl

Geschälte Gerste

Butter

Eier

Heu

Stroh

Buchenholz

Eichenholz

Weichholz

Ochsenfleisch

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch

Hammelfleisch

Schweinefleisch

ib.

geränchert.

Maße

oder

Gewicht.

Hectoliter

Kilogr.

Dutzend.

500 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

16 00

15 00

15 00

10 75

18 00

18 00

25 00

3 00

0 45

0 375

0 35

3 00

0 84

60 00

40 00

15 00

10 00

2 00

1 82

1 95

1 88

2 00

2 50

Die-

kirch.

16 50

15 50

13 00

8 25

2 50

0 40

0 38

0 34

2 60

0 80

1 60

1 60

1 80

1 80

1 60

Wiltz.

18 50

15 00

13 75

8 50

2 25

0 40

0 32

0 29

2 60

0 65

1 90

1 90

1 60

1 80

1 80

Ettel-

brück.

10 50

2 50

0 45

0 38

0 32

2 60

0 75

50 00

40 00

15 00

6 25

1 60

1 50

1 90

1 90

1 80

Echter-

nach.

17 00

16 00

0 36

0 32

2 70

0 80

1 60

1 50

1 80

2 00

1 80

Remich

16 50

15 50

9 00

17 00

5 00

0 36

0 32

2 70

0 80

15 00

11 00

1 70

1 70

1 80

1 70

Mersch.

2 50

0 80

1 60

1 50

1 60

1 50

1 70

Greven

macher.

Esch

a. d. A.

3 75

0 50

0 40

3 00

0 85

1 70

1 75

2 00

1 60

2 00

Lib

d. I. C V Bück L Bück, Succ

Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats Mai 1902.

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen

Mischelfrucht

Roggen

Gerste

Spelz

Heidekorn

Hafer

Erbsen

Bohnen

Linsen

Kartoffeln

Weizen-Mehl

Mischel-Mehl

Roggen-Mehl

Geschälte Gerste.

Butter

Eier

H e u

Stroh

Buchenholz

Eichenholz

Weichholz

Ochsenfleisch

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch

Hammelfleisch

Schweinefleisch

id.

geräuchert.

Maße

oder

Gewicht.

Hektoliter

Kilogr.

Dutzend.

500 Kilo

Stere.

Kilogr.

Mittel

preise

der verkauften Lebensmittel auf den Märzen von

Luxem-

burg.

16 00

15 00

13 00

15 00

11 06

18 00

18 00

25 00

3 00

0 45

0 375

0 35

0 70

2 95

0 85

54 75

38 50

15 00

10 00

2 00

1 84

2 01

1 85

2 00

2 50

Die-

kirch.

16 50

15 50

13 00

9 25

2 50

0 40

0 38

0 34

2 65

0 80

1 60

1 60

1 80

1 80

1 60

Wiltz.

18 75

15 00

13 25

8 75

3 25

0 40

0 32

0 29

1 90

0 80

1 50

1 50

1 60

1. 80

1 80

Ettel-

bruck.

16 50

15 00

13 00

14 00

11 00

2 50

0 45

0 38

0 32

2 55

0 78

45 00

30 00

15 00

6 75

1 60

1 50

1 90

1 90

1 80

Echter-

nach.

17 00

15 50

0 36

0 32

2 80

0 85

1 60

1 50

1 80

1 80

1 80

Remich

16 50

15 50

9 00

16 00

5 00

0 36

0 32

2 50

0 85

14 00

11 00

1 60

1 60

1 80

1 70

Mersch.

2 50

0 80

1 60

1 50

1 60

1 50

1 50

Grevm

macher.

Esch

a. d. A.

3 00

0 50

0 40

3 10

0 85

1 70

1 75

2 00

1 60

2 00

Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisa- tion à M. Jean Vax, boulanger et aubergiste à Kayl.

La naturalisation est accor-

dée à M. Jean Vax, boulanger et aubergiste,

demeurant à Kayl, né à Thionville le 13 avril

1856.

Mandons et ordonnons que la présente loi

soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et

observée par tous ceux que la chose concerne.

Château de Berg, le 15 mai 1902.

Pour le Grand-Duc

Son Lieutenant-Représentant,

GUILLAUME,

Grand-Duc Héréditaire.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Datum der Annahme.

(Art. 8 des Gesetzes vom 12. November 1848.)

Die durch vorstehendes Gesetz dem Hrn. Jakob

Richter bewilligte Naturalisation ist von die-

sem am 7. Juni 1902 angenommen worden, wie

dies aus einem am nämlichen Tage vom Hrn.

Bürgermeister der Gemeinde Rümelingen aufge-

nommenen Protokolle hervorgeht, von welchem

ein Auszug bei der Iustizabtheilung hinterlegt ist.

Luxemburg, den 23. Juni 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Gesetz vom 15. Mai 1902, wodurch dem Hrn.

Johann Vax, Bäcker nnd Gastwirth zu Kahl,

die Naturalisation verliehen wird.

Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

u.,

u.,

u.;

Nach Einsicht des Art. 10 der Verfassung, sowie

der Gesetze vom 12. November 1848 und 27.

Januar 1878, über die Naturalisationen;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-

netenkammer vom 25. April 1902 und derjenigen

des Staatsrathes vom 2. Mai c., gemäß welchen

eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;

Haben verordnet und verordnen

Einziger Artikel. Dem Hrn. Johann Vax,

Bäcker und Gastwirth, wohnhaft zu Kayl, geboren

zu Diedenhofen am 13. April 1856, wird hier-

mit die Naturalisation verliehen.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's

„Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die

es betrifft, ausgefuhrt und befolgt zu werden.

Schloß Berg, den 15. Mai 1902.

Für den Großherzog

Dessen Statthalter,

Wilhelm,

Erbgroßherzog.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Date de l'acte d'acceptation.

(Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848.)

La naturalisation accordée par la loi publiée

ci-dessus a été acceptée le 11 juin 1902 par M.

Jean Vax,

ainsi qu'il résulte d'un

procès-

verbal dressé le même jour par M. le bourg-

mestre de la commune de Kayl et dont un

extrait a été déposé à la Division de la justice.

Laxembourg, le 23 juin 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Datum der Annahme.

(Art. 8 des Gesetzes vom 12. November

1848.)

Die durch vorstehendes Gesetz dem Hrn. Johann

V a x

bewilligte Naturalisation

ist von diesem

am 11. Juni 1902 angenommen worden, wie dies

aus einem am selben Tage vom Hrn. Bürger-

meister der Gemeinde Kayl aufgenommenen Pro-

tokolle hervorgeht, von welchem ein Auszug bei

der Justizabtheilung hinterlegt ist.

Luxemburg, dm 23 Juni 1902.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Assurances. — Relevé des, personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances

pendant le mois de mai 1902.

N°

Nums et domicile des agents.

Baden, Guillaume, comptable à

Grevenmacher.

Gremling, Nic, marchand-tailleur

à Rambrouch.

Funck, Laurent, technicien à Ru-

melange.

Ollinger, Bernard, employé à Ech-

ternach.

Klensch, Léon, à Luxembourg.

Kleusch, Albert, à Luxembourg.

Clees, Henri-Alexandre, négociant

à Rambrouch.

Kolkes, Henri, horloger à Mondorf-

les-Bains.

Bohler, Corneille, coiffeur à Mersch.

Theisen-Neiberg, Jean, cultivateur

à Bertrange.

Qualités.

Agent.

id.

id.

id.

Directeur par-

ticulier.

Inspecteur.

Agent.

id.

id.

id.

Compagnie d'assurances.

1) «Les Propriétaires Réunis»

(incendie), à Bruxelles.

2) Compagnie d'assurances géné-

rales sur la vie des hommes, à Paris

3) Kölnische Hagel-Versicherungs-

Gesellschaft.

Preussische Lebens-Versicherungs-

Actien-Gesellschalt à Berlin.

1) Gladbacher Feuer - Versicher-

ungs-Gesellschaft à M. Gladbach

(incendie et bris de glaces).

2) « Zurich » (accidents).

Preussisehe National-Feuer-Versi-

cherungs-Gcsellschaft, à Stettin.

« Caisse Paternelle » (accidents).

Même compagnie.

« Victoria » (vie et accidents), à

Berlin.

1)Gladbacher Feuer-Versicherungs-

Gesellschaft à M. Gladbach (in-

cendie et bris de glaces).

2) «Zürich » (accidents)

3) Magdeburger Hagel-Versicher-

ungs-Gesellschaft, à Magdebourg

Preussische National-Feuer-Versi-

cherungs-Gesellschaft, à Stettin.

Même compagnie.

Date

de l'agréation.

4 juin.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Laxembourg, le 30 juin 1902.

Releve des valeurs au porteur frappées d'opposition,

publie en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891.

Luxembourg, le 30 juin 1901.

NATURE DES VALEURS.

Obligations de l'emprunt de l'Etat grand-ducal de 1859.

id.

de 1863.

id.

de 1882.

OBligation de l'imprunt de lä commune de Basbellain

de 1877.

Obligations des ehemms de fer Guillaume- Luxembourg.

Actions des hauts-fourneaux et forges de Dudelange.

Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

Obligations de l'emprunt de la commune de Biver de

1888.

Obligation des chemins de fer Guillaume-Luxembaurg,

Obligations des chemins de fer Guillaume- Luxembourg.

Actions de la. Banque Internationale à Luxembourg.

Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

Obligations de l'emprunt de l'État grand-ducal de 1894.

Obligations de l'emprunt de la commune de Mersch

de 1882.

Action des-hauts-lourneaux et forges d'Eich

Obligations 4 pCt de. la, societé anonyme des hauts-

fourneaux de Differdange de 1898

Obligations 3 pCt. de la société anonyme des chemins

de fer et minieres Prince-Henri.

Action de la societe en commandite des forges d'Eich.

Action de la Banque Internationale à Luxembourg.

id.

Série et numéros des titres.

Litt. B. Nos 973, 974, 2743 et 3852.

Litt. D N° 170

Litt. F. Nos 1993, 2344 et 3677.

Litt. H. Nos 422, 608 et 1298.

Litt. I Nos 1380, 1381, 1382, 1383, 1384, 1553,

1554, 1555, 1556 et 2323.

N° 29.

Nos 53867, 53868. 53869, 53870, 53871, 53872,

53873, 53874, 53875, 53876, 53877.

Nos 10514, 17297.

Nos 14141, 26775, 26776.

Nos 61, 62, 63.

N° 76501.

Nos 45058. 53391, 55388, 55389, 55390, 73573,

73574, 73575, 73576, 73577, 73578, 73747.

Série I Litt. A. Nos 9533, 9534, 9535, 9536,

20131, 20132, 20133.

Nos 40834, 100257, 107051.

Nos 1543, 1544, 2814.

Litt. B. Nos 2762, 2763, 2764, 2765, 2766

Serie M. Nos 16, 17, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27,

28.

Coupons N° 32 des actions Nos 492, 983, 984,

3538.

N

os 16, 17, 18, 19, 20, 21

Nos 15683, 15684, 15695, 15696, 15699, 15700,

15801, 15802, 15803, 24115.

Coupons N° 34 des actions Nos 689, 1018, 1078,

1276, 1281, 2074, 3177.

Serie I Litt. A. Nos 1257. 3172, 4012, 12498

17661, 17662, 20310, 29931, 29954, 29955

29956, 29957, 29958 29959, 30343. 30344,

30345, 31234, 33060, 35943, 35944, 35945

35946, 35947, 35948, 35949, 35950, 35951

35952, 35953, 35954, 35955, 35956,

Série II Litt. B. Nos 74856.

Valeur

nominale de

chaque titre.

FR.

Societe des chemins de fer Guillaume Luxembourg

Le paiement du dividende de l'exercice 1901 aux actions s'effectuer, à partir du 1er juillet 1902: à raison de

14 fr 50 par action ancienne, contre la remise du coupon n° 73 et de 10 fr par actiou privilegree, contre la

remise du coupon n° 30 à Bruxelles, à la succursale de la Banque de Paris et des Pays Bas, et à Luxembourg,

à la Banque Internationale

Luxembourg, le 1er juillet 1902

Arrete du 20 juin 1902, portant reconnaissance

legale et approbation des statuts de la Societe

mutualiste d'assurance contre la mortalite du

betail de Bettembourg

LE MINISTRE D'ETAT, PHÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ,

Vu la demande en reconnaissance legale pre-

sentee par la Societe mutualiste d'assurance

contre la mortalite du betail de Bettembourg,

ensemble les statuts de cette societe;

Vu l'avis emis le 9 avril 1902 par l'adminis

tration communale de Bettembourg, siège de

ladite societe ;

Vu l'avis de la Commission superieure d'en-

couragement des societés de secours mutuels

en date du 15 juin 1902 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrête grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite societe sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements,

Attendu que les recettes assurees de la même

societe paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires,

Arrête

Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisation à M. Jacques Richter, aubergiste et tâcheron à Rumelange.

La naturalisation est accor-

dée à M. Jacques Richter, aubergiste et tâcheron,

demeurant à Rumelange, né à Korperich, cercle

de Bitbourg (Prusse rhénane), le 19 décembre

1865.

Mandons et ordonnons -que la présente loi

soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et

observée par tous ceux que la chose concerne-

Château de Berg, le 15 mai 1902.

Pour te Grand-Duc

Son Lieutenant-Representant,

GUILLAUME,

Grand-Duc Héréditaire.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement

EYScHEN

Gesetz vom 15. Mai, 1902. wodurch dem Hrn.

Jakob Richter, Gaftwirth und Unternehmer

zu Rümelingen, die Naturalisation verliehen

wird.

Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog bon Nassau,

u., u., u.;

Nach Einsicht des Art. 10 der Verfassung, sowie

der Gesetze vom 12. November 1848 und 27. Januar

1878, uber die Naturalisationen;

Nach Anhorung Unseres

Staatsrathes;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Emsicht der Entscheidung der Abgeordne-

tenkammer vom 25 April 1902, und derjenigen

des Staatsrathes vom 2. Mai ct., gemäß welchen

eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;

Haben verordnet und verordnet

Einziger Artikel. Dem Hrn Jakob Richter,

Gastwirth und Unternehmer, wohnhaft zu Rume-

lingen, geboren zu Korperich, Kreis Bittburg

(Rhein-Preußen), am 19 Dezember 1865, wird

hiermit die Naturalisation verliehen.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's

,,Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die

es betrifft, ausgefuhrt und befolgt zu werden

Schloß Berg, den 15. Mai 1902.

Fur den ßherzog

Dessen Statthalter,

Wilhelm,

Erdgroßherzog.

Der Staatsminister

Präsident

der Regierung.

Eyschen.

Großherzogthums Luxemdurg.

Date de l'acte d'acceptation.

(Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848.)

La naturalisation accordée par la loi publiée

ci-dessus a été acceptée le 7 juin 1902 par

M. Jacques Richter, ainsi qu'il résulte d'un

procès-verbal dressé le même jour par M. le

bourgmestre de la commune de Rumelange et

dont un extrait a été déposé à la Division de la

justice.

Luxembourg, le 23 juin 1902.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Loi du 15 mai 1902, accordant la naturalisa-

tion à M. Jean Vax, boulanger et aubergiste

à Kayl.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Vu l'art. 10 de la Constitution et les lois des

12 novembre 1848 et 27 janvier 1878, sur les

naturalisations ;

Notre Conseil d'État entendu ;

De l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu la décision de la Chambre des députés

du 25 avril 1902 et celle du Conseil d'Etat du

2 mai ct., portant qu'il n'y a pas lieu à second

vote ;

Avons ordonné et ordonnons

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