Règlement grand-ducal du 14 août 1967 portant déclaration d’obligation générale du contrat collectif conclu le 18 avril 1967 entre la Fédération des patrons carreleurs d’une part et le Syndicat des carreleurs d’autre part Règlement grand-ducal du 26 août 1967 complétant le règlement grand-ducal du 14 août 1967
Table des dispositions (37)
Texte législatif (37 Articles)
Règlement grand-ducal du 14 août 1967 portant déclaration d’obligation générale du contrat
collectif conclu le 18 avril 1967 entre la Fédération des patrons carreleurs d’une part et le
Syndicat des carreleurs d’autre part
Règlement grand-ducal du 26 août 1967 complétant le règlement grand-ducal du 14 août 1967
concernant l’application du règlement N° 120/67/CEE de la Communauté Economique
Européenne à la campagne céréalière 1967/68
Règlement grand-ducal du 26 août 1967 concernant la commercialisation et l’importation de se-
mences de céréales d’hiver pour la campagne culturale 1967-1968
Règlement grand-ducal du 20 mars 1967 concernant l´émission d´un nouveau billet de 10 francs.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.;
Vu la loi du 26 mai 1965 portant approbation du Protocole spécial relatif au régime d’association
monétaire, signé à Bruxelles, le 29 janvier 1963;
Vu l’article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d’Etat et considérant qu’il
y a urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Trésor et après délibération du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons
Il est émis un nouveau billet de 10 francs ayant cours légal et présentant les caractéristiques
ci-après
Son format est de 124 mm sur 67 mm; sa couleur dominante est le vert. Son recto présente en plus
un fond multicolore composé, dans l’ordre, du brun, du vert, du mauve, du rose et du brun. Il est imprimé
sur papier renfermant un fil métallique de sécurité dans la partie droite du billet.
Le recto porte: Du côté gauche, Notre effigie; au centre de haut en bas, les mentions « Grand-Duché
de Luxembourg » et « Dix Francs »; dans l’angle supérieur, à droite, et dans l’angle gauche inférieur
la valeur en chiffres; dans les deux autres angles, le numéro du billet imprimé en rouge précédé d’une
lettre.
Sous la valeur en lettres, la date du présent règlement, la griffe du Ministre du Trésor et celle du Direc-
teur de la Caisse d’Epargne de l’Etat, en sa qualité de Préposé de la Caisse Générale de l’Etat.
Le verso porte: Une vue du Pont Grande-Duchesse Charlotte; au-dessus, à droite, la mention
« Grand-Duché de Luxembourg », dans l’angle inférieur, à droite, la valeur en chiffres.
Le contrat collectif conclu le 18 avril 1967 entre la Fédération des patrons carreleurs d’une
part et le Syndicat des carreleurs d’autre part est déclaré d’obligation générale pour l’ensemble de la
profession pour laquelle il a été établi.
Zweck. Der Vertrag bezweckt, zur Aufrechterhaltung des sozialen Friedens und zur Be-
kämpfung des unlauteren Wettbewerbs, einheitliche
Lohn- und Arbeitsbedingungen im Fliesen-
gewerbe zu schaffen. Er erstrebt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und in harmonischer
Zusammenarbeit der Vertragspartner, eine Verbesserung des Lebensstandardes im Platten- und Fliesen-
gewerbe.
L’article 6, paragraphe 2, 6° tiret du règlement grand-ducal du 14 août 1967 concernant
l’application du règlement 120/67/CEE de la Communauté Economique Européenne à la campagne
céréalière 1967/68 est modifié comme suit
le pourcentage total des impuretés diverses (Schwarzbesatz) ne dépasse pas 4%, dont au maximum
1% de grains chauffés ou échauffés pour le froment, 0,1% d’ergot pour le froment et le seigle et
0,25% de graines nuisibles pour le froment et le seigle.
La commercialisation et l’importation de semences de céréales d’hiver pour la campagne
culturale 1967-1968 sont limitées aux semences des classes « Elite », « Original » (Hochzucht) et 1re
jetée des variétés suivantes
Froment d’hiver: Breustedts Werla, Carten’s Condor, Markus, Otofte, Pfeuffers Schernauer;
Seigle d’hiver
Petkuser Kurzstroh, Petkuser Normalstroh, Carstens Kurzstroh.
Ce billet est destiné à remplacer le billet émis en vertu de l’arrêté grand-ducal du 23 février
1953.
Notre Ministre du Travail, de la Sécurité sociale et des Mines est chargé de l’exécution du
présent règlement qui sera publié au Mémorial avec le contrat collectif prémentionné.
Cabasson, le 14 août 1967
Jean
Le Ministre du Travail,
de la Sécurité sociale et des Mines,
Antoine Krier
KOLLEKTIV-VERTRAG FUER DAS FLIESENLEGER-GEWERBE
abgeschlossen zwischen der Fédération des Patrons Carreleurs Luxembourg einerseits
und dem Syndicat des Carreleurs, angeschlossen an den Letzeburger Arbechter-Verband
mit Sitz in Esch/Alzette, andererseits
INHALTSVERZEICHNIS
A. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Art. 2 Geltungsbereich
B. Einstellungen und Entlassungen
Art. 3 Einstellungen
Art. 4 Entlassungen
C. Arbeitszeit
Art. 5 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Art. 6 Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
a) Ueberstunden
b) Nachtarbeit
c) Sonn- und Feiertagsarbeit
d) Kumul der Zuschläge
e) Strafbestimmungen
D. Urlaub, bezahlte Feiertage, Arbeitsunterbrechnungen
Art. 7 Urlaub
Art. 8 Arbeitsunterbrechungen
Art. 9 Bezahlte Feiertage
Art. 10 Berechnung der Entschädigungen
E. Löhne
Art. 11 Stunden- und Akkordlöhne
Art. 12 Anpassung an den Teuerungsindex
Art. 13 Lehrlinge
Art. 14 Montagearbeiten
Art. 15 Lohnzahlung
Art. 16 Akkordarbeiten
Art. 17 Arbeitsausfall
F. Besondere Bestimmungen
Art. 18 Transport der Materialien
Art. 19 Zugehörigkeit zum Berufsverband
Art. 20 Arbeitervertretung
G. Schlichtungswesen
Art. 21 Schlichtungswesen
Art. 22 Vertragsdauer
A. Zweck und Geltungsbereich
Geltungsbereich Der Vertrag gilt für alle im Grossherzogtum Luxemburg auszuführenden
Fliesenarbeiten und umfasst alle Fliesenlegerbetriebe. Unter seine Bestimmungen fallen alle in diesen
Betrieben als Fliesenleger beschäftigte Gesellen, Arbeiter und Lehrlinge.
B. Einstellungen
und Entlassungen
Notre Ministre de l’Economie Nationale et de l’Energie, Notre Ministre de l’Agriculture et
de la Viticulture, Notre Ministre du Budget et Notre Ministre de la Justice sont chargés, chacun en ce
qui le concerne, de l’exécution du présent règlement qui sera publié au Mémorial.
Le Ministre de l´Economie Nationale et de l´Energie
Cabasson, le 26 août 1967
Ministre du Budget,
Jean
Antoine Wehenkel
Pour le Ministre de l´Agriculture et de la Viticulture,
Le Ministre d´Etat, Président du Gouvernement,
Pierre Werner
Pour le Ministre de la Justice,
Le Secrétaire d´Etat à la Famille,
Madeleine Frieden
Règlement grand-ducal du 26 août 1967 concernant la commercialisation et l´importation
de semences de céréales d´hiver pour la campagne culturale 1967-1968.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.;
Vu la loi du 5 août 1963 concernant l’importation, l’exportation et le transit des marchandises;
Vu la loi du 19 juin 1965 modifiant l’article 9 de la loi du 5 août 1963 concernant l’importation, l’ex-
portation et le transit des marchandises;
Vu la loi du 26 juillet 1966 portant réglementation du commerce des semences et plants;
Vu le règlement grand-ducal du 17 août 1963 concernant les conditions générales d’octroi et d’utilisa-
tion des licences;
Vu l’article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d’Etat et considérant qu’il y
a urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre de l’Agriculture et de la Viticulture, de Notre Ministre de l’Economie
Nationale et de Notre Ministre de la Justice et après délibération du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons
Les semences doivent être livrées en sacs étiquetés et plombés renfermant le certificat attes-
tant la classe et la variété des semences contrôlées.
Notre Ministre du Trésor est chargé de l’exécution du présent règlement qui sera publié
au Mémorial.
Château de Berg, le 20 mars 1967
Jean
Le Ministre du Trésor,
Pierre Werner
Règlement grand-ducal du 14 août 1967 portant déclaration d´obligation générale du contrat
collectif
conclu le 18 avril 1967 entre la Fédération
des patrons carreleurs d´une part
et le Syndicat des carreleurs d´autre part.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.;
Vu l’article 22 de l’arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l’institution, les attributions
et le fonctionnement d’un Office national de conciliation tel qu’il a été modifié par l’article 12 de la loi
du 12 juin 1965 concernant les conventions collectives de travail;
Sur la proposition des groupes de la commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des
représentations professionnelles légales intéressées;
Vu l’article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d’Etat et considérant qu’il y a
urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre du Travail, de la Sécurité sociale et des Mines et après délibération
du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons
Einstellungen. Allé Arbeitnehmer werden unter Beobachtung der diesbezüglichen gesetz-
lichen Bestimmungen, in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Arbeitsamt, eingestellt.
Dem Syndicat des Carreleurs werden alle Einstellungen mitgeteilt.
Les demandes d’importation sont à adresser à l’Administration des services techniques de
l’agriculture et doivent être appuyées de documents prouvant que les semences à importer appar-
tiennent aux variétés et classes indiquées à l’article 1er du présent règlement.
Entlassungen Das Arbeitsverhältnis kann, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von
einer Woche, jederzeit beiderseitsgelöst werden. Die Kündigung soll betriebsseitig jedoch nur aus
begründeten Ursachen ausgesprochen werden.
Während der Probezeit von einer Woche kann das Arbeitsverhältnis mit eintägiger Frist gelöst werden.
Im Falle fristloser Entlassung kann der Vorstand des Gesellensyndikates eine Begründung verlangen.
Bei der Lösung des Arbeitsverhältnisses werden der fällige Lohn, die Entlassungspapiere und die
Steuerkarte sofort ausgehändigt.
Der Arbeiter darf wegen Ausübung eines Arbeitnehmermandates oder auf Grund der Zugehörigkeit
zur vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisation nicht entlassen werden oder einen Nachteil ir-
gendwelcher Art erleiden.
C. Arbeitszeit
La limitation des variétés et classes admises ne s’applique pas aux semences destinées exclu-
sivement à des fins d’expérimentation.
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit Die normale Arbeitszeit beträgt 44 Stunden in der
Woche, resp. 8 3/4 Stunden pro Tag, bei freiem Samstag.
Die über die normale Arbeitszeit hinaus auf Verlangen geleistete Arbeitsstunden sind zuschlags-
pflichtig.
Les infractions aux dispositions du présent règlement sont punies conformément aux dispo-
sitions de l’article 14 de la loi du 26 juillet 1966 portant réglementation du commerce des semences et
plants.
Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeiten sind nur in dringenden Fällen, mit Einverständnis beider Parteien, und im Rahmen de r
gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie werden bezahlt auf der Basis des tariflichen Stundenlohnes.
a) Ueberstunden Als Ueberstunden gelten alle über die in Art. 5 festgelegte Arbeitszeit hinaus ge-
leisteten Arbeitsstunden, also gegebenenfalls auch die an Samstagen geleisteten Arbeitsstunden.
Die Zuschläge betragen
bis 20 Uhr
25%
nach 20 Uhr 50%
an Samstagen 50%
b) Nachtarbeit Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 bis 6 Uhr.
Bei Wechselschicht oder planmässiger Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 15% bezahlt.
c) Sonn- und Feiertagsarbeit Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr des vorhergehen-
den Tages bis 6 Uhr des darauffolgenden Tages.
Für Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag von 100% auf den Stundenlohn bezahlt, ungeachtet
der laut Art. 9 geschuldeten Entschädigungen für die gesetzlichen und vertraglichen Feiertage.
d) Kumul der Zuschläge Die vorgenannten Zuschläge für Ueberstunden, Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit werden nicht kumuliert.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste geschuldet.
e) Kontrolle der Samstagsarbeit Auf Verlangen wird dem Vorstand des Syndicat des Carreleurs zwecks
Kontrolle der Samstagsarbeit, die Liste der Baustellen mitgeteilt.
D. Urlaub, Arbeitsunterbrechungen, bezahlte Feiertage
Le règlement grand-ducal du 23 décembre 1966 concernant l’importation de semences de
céréales de printemps et de plants de pommes de terre pour la campagne culturale de 1967 est abrogé.
Urlaub Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die Urlaubszeit beträgt
a) 18 Tage für Arbeitnehmer von 19 bis 29 Jahre einschliesslich.
b) 21 Arbeitstage vom ersten Januar des Jahres an, in dem der Arbeitnehmer das dreissigste Lebens-
jahr erreicht.
c) 24 Arbeitstage vom ersten Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das achtunddreissigste
Lebensjahr erreicht.
d) Jugendliche haben Anrecht auf einen Urlaub von vierundzwanzig Tagen bis zu dem Jahre, das auf
das Jahr folgt in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Unter Berücksichtigung des Art. 5 dieses Vertrages und in Ausführung des Art. 5 des Gesetzes vom
22. April 1966 beträgt die Dauer des Urlaubes im Fliesenleger-Gewerbe für die unter a) genannten Ar-
beitnehmer 16½ Arbeitstage, unter b) genannten Arbeitnehmer 19½ Arbeitstage, unter c) und d)
genannten Arbeitnehmer 22 Tage.
Die Urlaubsvergütung erfolgt in Form eines Lohnzuschlages, der wie folgt gestaffelt ist
8,75% für eine Urlaubsdauer von 22 Arbeitstagen
7,75% für eine Urlaubsdauer von 19½ Arbeitstagen
6,60% für eine Urlaubsdauer von 16½ Arbeitstagen.
Gemäss vorstehender Regelung gelten die Samstage nicht als Arbeitstage. Die Zahlungder Urlaubs-
gelder, die monatlich verrechnet werden, erfolgt im Urlaubsmonat selbst, oder beim Ausscheiden aus
dem Betrieb.
Das Recht auf Urlaub beginnt nach 3 Monaten ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeit-
geber. Arbeitnehmer, die vor dieser Karenzzeit entlassen werden, haben jedoch Anrecht auf den ent-
sprechenden Urlaub.
Der Urlaub soll nicht aufgeteilt werden, es sei denn die Dienstbedürfnisse oder berechtigte Wünsche
des Arbeitnehmers erfordere eine Aufteilung. Auf jeden Fall muss ein Teilurlaub 10 Arbeitstage betragen.
Während der bezahlten Urlaubszeit darf keine lohnbringende Beschäftigung verrichtet werden. Auch
kann der Arbeitnehmer nicht gegen Entgelt auf seinen Urlaub verzichten. Eine Entschädigung für nicht-
beanspruchten Urlaub kommt nur dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb verlässt, bevor er
den ihm zustehenden Urlaub genossen hat.
Notre Ministre de l’Agriculture et de la Viticulture, Notre Ministre de l’Economie Nationale
et Notre Ministre de la Justice sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l’exécution du présent
règlement, qui sera publié au Mémorial.
Cabasson, le 26 août 1967
Jean
Pr le Ministre de l´Agriculture
et de la Viticulture,
Le Ministre d´Etat,
Président du Gouvernement,
Pierre Werner
Le Ministre de l´Economie Nationale,
Antoine Wehenkel
Pr le Ministre de la Justice,
Le Secrétaire d´Etat à la Famille,
Madeleine Frieden
Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. l., Luxembourg
Arbeitsunterbrechungen Der ganze Lohn ist geschuldet für den Arbeitstag, an dem die Arbeit
infolge eines erlittenen Unfalles, der die Arbeitseinstellung bedingt, eingestellt werden musste.
Bei Bergung und Transport eines auf der Arbeitsstelle Verunglückten oder bei behördlichen Er-
hebungen betr. Unglücksfälle auf der Baustelle wird der Verdienstausfall vergütet. Der Arbeitnehmer
hat Anrecht auf einen ausserordentlichen Urlaub bei aussergewöhnlichen Gelegenheiten, die wie folgt
festgesetzt sind
einen Tag
vor seiner Einberufung zum Militärdienst,
bei Todesfall eines Verwandten und Verschwägerten zweiten Grades (Grosseltern, Enkelkinder,
Geschwister, Schwager und Schwägerin)
zwei Tage
bei der Niederkunft der Ehefrau
bei der Hochzeit eines Kindes
beim Umzug des Arbeitnehmers
drei Tage
beim Todesfall des Ehegatten
beim Todesfall eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades (Eltern und Schwiegereltern,
Kinder und Stiefkinder)
sechs Tage
bei der Hochzeit des Arbeitsnehmers.
Der ausserordentliche Urlaub kann nur zu der Zeit genommen werden, in der das Ereignis eintritt,
er kann nicht auf den Erholungsurlaub übertragen werden.
Tritt das Ereignis während der Dauer des Erholungsurlaubes ein, so wird dieser für die Dauer des
ausserordentlichen Urlaubs unterbrochen.
Tritt das Ereignis während der Krankheit des Arbeitnehmers ein, so steht ihm der Unterschied
zwischen dem Krankengeld und seinem Lohnzu. Ist der Arbeitnehmer gezwungen, sich während der
Arbeitszeit in dringende ärztliche Untersuchung zu begeben, so werden bei Vorlegen eines ärztlichen
Beleges zur Bescheinigung der Dringlichkeit die Arbeitsverluste bis zu 8 Stunden jährlich (1 Arztbesuch
= circa 2 Stunden) vergütet.
Bezahlte Feiertage Als bezahlte Feiertage gelten: 1.Januar, Ostermontag, 1. Mai, Pfingst-
montag, Christi-Himmelfahrt, Nationalfeiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, und die 2 Weih-
nachtsfeiertage. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach dem Feiertag ohne gültige vorherige Entschul-
digung nicht zur Arbeit erschienen sind, verlieren ihr Anrecht auf die Zahlung der am Feiertag verlo-
renen Schicht.
Berechnung der Entschädigungen Die Arbeitsunterbrechungen
(siehe Art. 8) und die be-
zahlten Feiertage werden mit 90% des im vorhergehenden Monat effectiv pro Tag durchschnittlich
verdienten Lohnes bezahlt (5 Tagewoche). Sollte dieser Verrechnungsmodus, der für Akkordarbeiter
gilt, für die Arbeitnehmer ungünstiger sein, so ist der Feiertag und die Arbeitsunterbrechung (Art. 8)
mit 8 Regiestunden zum vertraglichen Lohn ze vergüten.
Sollte ein Feiertag auf einen freien Samstag fallen, so wird er ebenfalls bezahlt.
E. Löhne
Stunden- und Akkordlöhne Die Stunden- und Akkordlöhne sind im Akkordtarif festgelegt,
der ein Bestandteil dieses Kollektivvertrages ist.
Anpassung an den Teuerungsindex Die Stunden- und Akkordlöhne basieren auf dem Teu-
erungsindex von 100 Punkten und steigen resp. fallen mit diesem bei jeweils 2½ Punkte.
Lehrlinge Lehrlinge mit Lehrvertrag erhalten die gesetzlich festgelegten Löhne, die bei
Regiearbeiten ganz zu Lasten der Meister sind. Bei Akkordarbeiten sind die Lehrlinge in den 2 ersten
Lehrjahren zu einem Drittel, im dirtten Lehrjahr zur Hälfte, zu Lasten des Gesellen.
Soziale Beiträge und Ausfall für die Berufsschule sind zu Lasten des Arbeitgebers.
Reise- und Spesegeld Ist die Baustelle 15 km vom Sitz der Firma entfernt, wird ein Zuschlag
von 10% auf den Akkord- und Stundenlohn bezahlt.
Zur Berechnung der Entfernung gelten die öffentlichen Verkehrslinien.
Reisegeld und Reisezeit wird bei Akkordarbeit pro Baustelle einmal vergütet.
Wenn nur im Stundenlohn gearbeitet wird, so wird Reisezeit und Reisegeld wöchentlich vergütet.
Lohnzahlung Die Vorschusszahlung erfolgt dekadenweise auf der Basis der vereinbarten
Mindestlöhne bezw. nach Vereinbarung.
Die Monatsabschlusszahlung muss in Lohndüten mit Firmenstempel und der genauen Berechnung des
Lohnes, der Urlaubsentschädigung, gegebenenfalls der entschädigungspflichtigen Abwesenheiten, derge-
setzlichen Abzüge geschehen.
Etwaige Wartezeit ist als Ueberstunde zu werten.
Vorschüsse und Auszahlung sollen auf die Baustelle gebracht werden.
Die Lohnabschlussverrechnung einer Arbeit muss nach Fertigstellung derselben geschehen, spätestens
innerhalb 14 Tagen.
Akkordarbeiten Alle Akkordpreise sind so zu berechnen, dass bei durchschnittlicher
Leistung und bei normaler Arbeitszeit (44 Stunden pro Woche) ein Verdienst von mindestens 125% des
normalen Stundenlohnes erzielt wird.
Kommt der Geselle nicht auf 100% der Leistung, so steht ihm wenigstens der vereinbarte Stundenlohn
zu.
Das Aufmass der Akkordarbeit soll spätestens am Tage nach der Fertigstellung, die Abrechnung und
Auszahlung des Ueberschusses bei der nächsten Lohnzahlung erfolgen.
Beim Ausmessen des Baues erhält der Fliesenleger eine Abschrift der Masse.
Arbeitsunfall Kann die Arbeit wegen Materialmangel nicht aufgenommen oder fortgeführt
werden, so sind ab 12 Uhr mittags ausfallende Arbeitsstunden zu vergüten, wenn der Arbeiter den
Arbeitgeber am Vortage bis 16 Uhr in Kenntnis gesetzt hat, dass er am nächsten Morgen eine neue Arbeit
aufnehmen könne oder an der Fortführung der begonnenen Arbeit durch Materialmangel verhindert
sei. Diese Ausfallzeit wird auch für Akkordarbeiten zum vereinbarten Stundenlohn vergütet.
F. Besondere Bestimmungen
Transport der Materialien Die Materialien werden auf die Baustelle, Erdgeschoss bezw. auf
die Stockwerke befördert, sowie auch Bütten, Eimer, Schaufel, Sieb und Bürste, welche vom Fliesenleger
in Ordnung zu halten sind.
Zugehörigkeit zum Berufsverband Die Arbeitgeber erklären sich einverstanden, auf Antrag
durch den Vorstand des Syndikates und mit dem schriftlichen Einverständnis des Arbeitnehmers, die
monatlichen Beiträge zum Berufsverband einzuhalten und sie mit Namensliste und Höhe des Betrages
demselben monatlich zuzustellen.
Arbeitsvertretung Für die Vertretung der Arbeitnehmer durch den Arbeiterausschuss
gelten die gesetzlichen Bestimmungen vom 20. November 1962. In Abweichung dieser Bestimmungen
wird bei allen Fliesenlegerfirmen bereits ab 5 Gesellen ein Arbeiterausschuss eingesetzt. Bei einem
bereits bestehenden Arbeiterausschuss in dem kein Fliesenleger vertreten ist, wird demselben ein Flie-
senleger beigefügt.
G. Schlichtungswesen
Schlichtungswesen Für die Regelung von Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung des
Vertrages ergeben, wird eine paritätische Vertragskommission gebildet, die sich aus je 2 Delegierten
der vertragsschliessenden Parteien zusammensetzt. Falls diese Kommission zu keiner Einigung ge-
langt, kann sie die Entscheidung einem Schiedsrichter übertragen. Dieinterpretativen Entscheidungen
der Vertragskommission bezw. des Schiedsrichters sind allgemeinverbindlich und stellen eine Ergänzung
des Vertragstextes dar.
Differenzen, für die sich die Parteien nicht für die Anrufung des Schiedsrichters einigen können, sind
dem Nationalen Schlichtungsamt zu unterbreiten.
Die Vertragspartner sind gehalten, ihre Vertreter für die Schlichtungskommission spätestens binnen
30 Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages schriftlich zu benennen. Aenderungen sind dem
Vertragspartner unverzüglich bekanntzugeben.
Bei Streitigkeiten aller Art darf vor Beendigung der Verhandlungen der tariflichen oder gesetzlichen
Schlichtungsinstanzen weder gestreikt noch ausgesperrt werden.
Vertragsdauer Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1967 in Kraft und läuft 2 Jahre
d. h. bis zum 31. Mai 1969.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Erfolgt keine Kündigung, so läuft er automatisch um ein Jahr weiter.
Dieser Vertrag wird in fünffacher Ausfertigung unterschrieben. Je ein Exemplar wird den Arbeitge-
ber- resp. Arbeitnehmerorganisationen, der Handwerkerkammer, dem LAV und der Gewerbeinspektion
zugestellt.
Die Verhandlungen für den Abschluss eines neuen Vertrages sind im ersten Monat nach der Kündigung
aufzunehmen.
Für das Syndicat des Carreleurs
Emile GREIF / René FRASCHT / Jos. DAUBENFELD
Für die Fédération des Patrons-Carreleurs
Henry PUTZ / Robert F. DECKER / Emile MAROLDT jr.
LOHNTARIF
A. Stundenlohn
45, Fr.
Die Stunden, sowie deren Begründung, müssen vom Bauherrn oder Architekten be-
scheinigt sein.
B. Wandbeläge im Mörtelverfahren (Löcher, farbiges Ausfugen und das jeweiliege An-
tragen der Wände einbegriffen).
10/10 mit Fuge einschliesslich Steinzeugzuschlag
160,
10,8/10,8, 11/11, 12/12 mit Fugen
150,
7,5/15 mit Fuge
150,
15/15 mit Fuge
90,
15/15 bisotiert
95,
10/20, 12/25, 15/30
96,
Marbrit 20/20
96,
Wandbeläge aus 4 oder mehreren Dekorfliesen die zusammengestellt ein Muster bilden
15/15/ cm
115,
108/108 mm
187,
Wandbeläge aus starkprofilierten Relieffliesen
15/15 cm
100,
108/108 mm
165,
Wandbeläge in Küchen, ausgeführt nach Fertigstellung der Kücheneinrichtung (jedoch nur
wenn der Arbeitnehmer vorher die Baustelle verlassen hatte)
Zuschlag
100%
Solnhofer Platten als Wandbelag
125,
Riemchen 6/12, 7/12, 5/20 einschliesslich Steinzeugzuschlag
220,
Stift einschl. Glas- und Lawastift
150,
Paletten und Kombistift
169,
Wenn Stift, Glas- und Lawastift, Paletten mit Klebestoff (Disbon oder ähnliche Produkte)
auf fertig, auf Stichmass ausgerichtete Wände geklebt werden
Reduktion
80,
Auf nicht auf Stichmass ausgerichtete Wände, Zuschlag für Coupe
20,
Bottiche
Zuschlag
90%
Grundsätzlich gilt hier die obere Abdeckung einschl. der inneren Auskleidung bei einer
Gesamtberechnungsfläche bis zu 5 m2 des einzelnen Bottichs. Die äussere Wand gilt nur,
wenn keine Anschlusswände im Raum sind.
C. Trennwände
12/12 Siegesdorfer Wände, 6 cm dick, einseitig gemessen, beidseitig gefugt
150,
Glas, Kehle, doppelseitig gemessen
Zuschlag
10,
Türrahmen aus Zargsteinen herstellen, einschl. Einbau von Schliessblechen und Fitschen
Zuschlag
150,
St.
Duschbecken, die aus Formstücken hergestellt werden
Zuschlag
40,
St.
15/15 Duplex-Janusplatten ohne Hohlkehlsockel einseitig gemessen, beidseitig gefugt
1 Wand
220,
2 Wände
215,
3 Wände und mehr
200,
Vorgefertigte Trennwände ohne Hohlkehlsockel, einseitig gemessen, beidseitig gefugt
1 Wand
220,
2 Wände
215,
3 Wände und mehr
170,
m2
m2
m2
m2
m2
m2
m
Ifm
Ifm
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
m
Ifm
Ifm
Trennwände mit Luxklammern hergestellt ohne Hohlkehlsockel einseitig gemessen,
beidseitig gefugt
1 Wand
320, m2
2 Wände
315, m2
3 Wände, und mehr
300, m2
Aufstellen von Türzargen
85, St.
Wie vor, jedoch bei Verwenden von Luxklammern
100, St.
Abdeckleisten, Eckleisten, Kehlen und Stiftwinkel
Zuschlag
7, Ifm
Bei den Trennwänden ist das Einlegen und Verankern des Eisendrahtes einbegriffen.
Spaltplatten 12/12 werden mit Steinzeugaufpreis verrechnet.
Steinzeughohlkehlsockel werden doppelseitig gemessen. Tarif siehe unter Sockel.
Besondere Arbeiten bei Wandbelägen
Ausfugen mit Fugeisen
13, m2
Badewanne einbauen
1 Seite
83, m2
2 Seiten
111, m2
3 Seiten
138, m2
Badewanne schief
1 Seite
115, m2
2 Seiten
144, m2
3 Seiten
172, m2
Duschbecken einbauen 1 Seite
45, m2
2 Seiten
68, m2
3 Seiten
90, m2
Fussnische herstellen
37, m2
Revisionsrahmen einbauen
37, m2
Plattenarbeiten an Stürzen (wenn mehr als eine Platte breit.) Decken, Bögen, Gewölben
und überhängenden Wänden über 30%
Zuschlag
50%
Schaufensterauslagen, stufenförmige Ausführung
Zuschlag
50%
Ueberhöhe von 2,20-3,45 m (inkl. Gerüst) auf ganze Wand (vom Boden gemessen)Zuschlag
7, m2
Bei Höhe über 3,45 m
Zuschlag
14, m2
(Gerüst erstellen nicht einbegriffen, Material muss auf Arbeitshöhe gebracht werden)
Fensterbänke ohne Wandplattenanschluss
aus Wandplatten 1 Platte
40, Ifm
2 Platten
45, Ifm
3 Platten
50, Ifm
Heizkörpernischen, die nicht mit Wandverkleidung zusammenhängen und wo keine
anderen Plattenarbeiten im gleichen Raume sind
Zuschlag
10%
Türrahmen mit Laibung und Sturz soweit sie nicht mit normaler Wandkleidungzusammen-
hängen
Zuschlag
26%
Seifenschalen, Klosettroller usw. klein, vertieft, stark vertieft
20, St.
Rolladenhälter und Kaminbüchse einsetzen (ohne Oeffnung aushauen)
45. St.
Bei Kühlschränken, falls der Kühlschrank als einzige Arbeit im Immöbel ausgeführt wird,
auf ganze Arbeit
Zuschlag
20%
Supplementar Antragen der Wände
14, m2
Steinzeugzuschlag bei Wandplatten
8, m2
Industrieräume
Wandbeläge in Industrieräumen, wo zahlreiche Rohre oder Maschinen an der zu bekleiden-
den Wand eine Behinderung darstellen
Zuschlag
20%
wie vor, Bodenbeläge
Zuschlag
15%
Wandplatten 15/15 als Treppenwandverkleidung
117, m2
wie vor, mit unterhauen
117, m2
Maschinensockel einkleiden, Entlöhnung entsprechend dem jeweiligen Fassadenpreis.
D. Fassaden
(Löcher, farbiges Ausfugen und normales Antragen der Wände einbegriffen.)
Stift, Glas- und Lawastift
240, m2
Stift, einschl. Glas- und Lawastift wenn nur Pfeiler
278, m2
Paletten, Kombistift usw
244, m2
Paletten wenn nur Pfeiler
282, m 2
Wenn Stift, Glas- und Lawastift, Paletten mit Klebstoff (Disbon) auf fertige, auf Stichmass
ausgerichtete Wände geklebt werden
Reduktion
80,
Auf nicht auf Stichmass ausgerichtete Wände, Zuschlag für Coupe
20, Ifm
Gedecke an Fassaden sowie überhängende Wände
Zuschlag
50%
Fassaden 10/20, 12/25
148, m2
mit Ausfugen mit Fugeisen
160, m2
10/10
230, m2
mit Ausfugen mit Fugeisen
280, m2
5/20 waagerecht
240, m2
5/20 hochkantig
250, m2
mit Ausfugen mit Fugeisen waagerecht
280, m2
hochkantig
290, m2
15/30 Platten werden verrechnet wie 10/20 und 12/25.
Die Marken V.B. und Ehrang werden mit Steinzeugzuschlag verrechnet.
Die holländischen « Cérabel » wie einfache Wandplatten zu normalem Tarif. (Die Preise
für Fassaden verstehen sich nur für Erdgeschösse, bei andern Höhen wird Gerüst ge-
stellt und Material auf Arbeitshöhe gebracht).
E. Bodenbeläge
Mit oder ohne Fuge oder Rahmen
10/10 15/15 Sechseck
65, m2
8-Eckplatten
75, m2
Rechteckplatten 5/10
90, m2
10/10 Viereck
55, m2
10/20 Viereck
47, m2
12/12
48, m2
7,5/15
50, m2
15/15 15/30
43, m2
15/15 3,5 Stark
Zuschlag
5, m2
15/15 gekörnt
Zuschlag
10%
5/20 glasiert und unglasiert
90, m2
10,8/10,8 aus Steingut inkl. Wässern und Ausfugen
65, m2
20/20 30/30 Zement, Terrazzo, Steinholz, Coupe einbegriffen, wenn Maschine gestellt,
inkl. Scheibe
42, m2
20/20 30/30 Terrazzo mit Marmoreinlagen
48, m2
liber 30/30
58, m2
Diagonal verlegen: sämtliche Plattensorten ausser Stift und Paletten
Zuschlag
20%
Schneiden der Platten auf Diagonale ausser Stift und Paletten
6, Ifm
Flechtmuster mit kleinen Einlagen
Zuschlag
35%
Pannomuster mit Filets 2,5/10 resp. 5/10
4 Platten 10/10
77, m2
9 Platten 10/10
72, m2
16 Platten 10/10
69, m2
25 Platten 10/10
67, m2
36 Platten 10/10
66, m2
Pannomuster mit Filets 0,7/8
4 Platten 10/10
100, m2
9 Platten 10/10
93, m2
16 Platten 10/10
90, m2
25 Platten 10/10
88, m2
36 Platten 10/10
86, m2
Pannomuster mit Stiftfilets
4 Platten 10/10
94, m2
9 Platten 10/10
88, m2
16 Platten 10/10
84, m2
25 Platten 10/10
81, m2
36 Platten 10/10
80, m2
ETERNIT-Platten Coupe einbegriffen
50, m2
Filets vor dem Ausgleich, wenn Fond oder Ausgleichsplatten gehauen werden müssen
Filets 2,5/10 bei 10/10 Platten
Zuschlag
10%
Filets 5/10 bei 10/10 Platten
Zuschlag
10%
Filets 2,5/10 bei 15/15/ Platten
Zuschlag
15%
Filets 5/10 bei 15/15 Platten
Zuschlag
15%
Soinhoferplatten 15/30 und 18/18 normal auf Fuge oder Verband verlegt
46, m2
Soinhoferplatten 15/30 Fischgrat veriegt
60, m2
Soinhoferplatten bis 32,5/32,5 inkl.
40, m2
Soinhoferplatten über 32,5/32,5
45, m2
Soinhoferplatten bruchrauh
Zuschlag
10%
Solnhoferplatten über 100 m2 1 Mann ein Raum
Reduktion
10%
Soinhoferplatten verschiedener Grössen, unregelmässig verlegt, nicht in Bahnen Zuschlag
100%
Soinhoferplatten in Bahnen verlegt, in Werkslängen von 5, 10, 15 oder 20 cm Breite
70, m2
Zuschlag für Anpassen bei Eisentürzargen ab Plattengrösse 20 x 20
30, St.
Klinkerplatten ohne zu spalten 10 x 20
12 x 25
51, m2
Klinkerplatten ohne zu spalten 6,5 x 20
6,5 x 25
75, m 2
Stift 2 × 2 cm
50, m 2
Kombistift, Glasstift und Reliefmosaik 5 × 5 cm
60, m2
Paletten und Sechseckpaletten
45, m 2
Verlegen von Paletten mit Fileteinlagen aus andern Plattengrössen 50 × 50 bis 100 x 100
cm
90, m2
Zuschlag für Diagonalverlegung bei Stift und Paletten
10, Ifm
Zuschlag für Sechseckpaletten
10, Ifm
Scharfe Coupe von Stift und Paletten bei Winkeleisen (Türabschlüsse ausgeschlossen)
Teppichrahmen, HKS sowie in einem ungewöhnlichen Raum, wo dies notwendig ist . . . .
10, Ifm
Stiftwinkel an Bodenbeläge
21, Ifm
Platten spezieller Formart wie Tomettes, Herzförmig usw
85, m2
F. Stufenbeläge aller Fabrikate
15/15 bis 30/30
normal
57, Ifm
in Trittplatten 10/10
104, Ifm
kompliziert
80, Ifm
in Trittplatten 10/10
155, Ifm
runde Treppe
110, Ifm
in Trittplatten 10/10
210, Ifm
5/20, glasiert und unglasiert
normal
130, Ifm
kompliziert
180, Ifm
runde Treppe
230, Ifm
Stufen mit anormaler Tritthöhe (Zusätzlicher Streifen) gelten als kompliziert.
Zusätzliche Hinterlegplatte (Pavés)
Je 5 cm
Zuschlag
8, Ifm
Bei Eckplatten wird Retour mitgemessen.
Solnhofer, Stosstritte aus andern Platten
5/15
115, Ifm
10/15
100, Ifm
15/15
90, Ifm
Solnhofertritte mit Solnhoferstossplatte inkl. das eventuelle Ausgleichen der Betontritte
Normale Tritte
a) unter 1 m Länge der Auftrittplatten
58, Ifm
b) über 11,50 m Länge der Auftrittplatten
69, Ifm
c) über 1,50 m Länge der Auftrittplatten
80, Ifm
Gewendelte Tritte
a) unter 1 m Länge der Auftrittplatten
69, Ifm
b) über 1 1,50 m Länge der Auftrittplatten
80, Ifm
c) über 1,50 m Länge der Auftrittplatten
90, Ifm
Alle Stufen mit HKS als Stosstritt
Coupe an der Auftrittplatte
Zuschlag
12, Ifm
ohne Coupe an der Auftrittplatte
Zuschlag
7, Ifm
Wenn Trittplatten in anderer wie Stossplatten verfugt werden
5, Ifm
Stift und Terrazzotreppen prefabriziert normal
unter 1 m
46, Ifm
von 1 m bis 1,50 m
50, Ifm
über 1,50 m
69, Ifm
Stift und Terrazzotreppen gewendelt
unter 1 m
58, Ifm
von 1 m bis 1,50 m
69, Ifm
über 1,50 m
81, Ifm
Stifttreppen und Contremarche ohne Nasenvorstand auf der Baustelle hergestellt
150, Ifm
Prefabrizierte Stifttreppen oder Terrazzotreppen wo Contretritt aus andern Platten her-
gestellt
5/15
Zuschlag
55, Ifm
10/15
Zuschlag
40, Ifm
15/15
Zuschlag
30, Ifm
Bei prefabrizierten und sonstigen Trittstufen aus einem Stück, wird der Retour halb-
gemessen.
G. Fensterbänke
Platten 10/10 30/30 mit oder ohne Nasen
1 Platte tief
40, Ifm
2 Platten tief
48, Ifm
3 Platten tief
56, Ifm
Trittnasen-Abschluss 15/15, 15/30, 30/30
35, Ifm
Trittnasen auf Gehrung geschnitten
70, Ifm
Fensterbänke in Klinkerplatten längsseitig verlegt
1 Platte breit
46, Ifm
2 Platten breit
57, Ifm
3 Platten breit
70, Ifm
Rinnen 10/10 aus fertigen Rinnplatten
20, Ifm
Rinnen 15/15 aus fertigen Rinnplatten
16, Ifm
Rinnen aus HKS = HKS Preis.
H. Sockel
Antragen und gegebenenfalls Gips abspitzen einbegriffen
10/10 Stehsockel
19, Ifm
10/10 HKS 10/15 + 15/15
23, Ifm
10/15 + 15/15 Stehsockel
14, Ifm
7,5/15 + 10/20 Stehsockel langseitig
13, Ifm
7,5/15 + 10/20 Stehsockel hochkantig
25, Ifm
Paletten als Stehsockel bis 10 cm hoch
30, Ifm
Wie vor auf Fugenschnitt
35, Ifm
Kehlsockel 3/10, 3/15, 3/20 + 5/10
23, Ifm
Stifthohlkehlsockel bis 10 cm hoch
100, Ifm
Solnhofersockel
18, Ifm
Sockel aus Stift oder Glasstift bis 10 cm hoch
40, Ifm
Durch Gefälle bedingtes Schneiden an Hohlkehlsockel
Zuschlag
80%
an Stehsockel
Zuschlag
40%
Treppensockel: Limon mit Antragen gegebenenfalls Gips abspitzen einbegriffen . . . . . . .
10/10 mit Unterhauen
58, Ifm
10/10 mit Unterhauen Fugenschnitt
75, Ifm
10/10 abgestuft
47, Ifm
10/20 15/15 mit Unterhauen
46, Ifm
10/20 15/15 mit Unterhauen Fugenschnitt
64, Ifm
10/20 15/15 abgestuft
42, Ifm
Limon aus Platten ohne Verlegen des Stufenbelages
Zuschlag
15, Ifm
Solnhofer Treppensockel, fabrikgepasst
schräg
36, Ifm
abgestuft
48, Ifm
Limon aus Stift bis 10 cm Höhe abgestuft
100, Ifm
Limon aus Stift bis 10 cm schräg oder
waagerecht bis unter Flacheisen von Treppenrampe
bis zu einer Höhe von 15 cm
140, Ifm
Limon aus Paletten 10 cm hoch, abgestuft
80, Ifm
Limon aus Paletten 10 cm hoch, schräg
120,
Ifm
Treppensockel, wenn in anderer Farbe wie Tritt verfugt wird
Zuschlag
5, Ifm
I. Besondere Arbeiten
Beton herstellen pro m2 je 1 cm hoch
2, m2
Bodenbeläge 10/10 mit 4 und mehr Farben pro m2 (Ausgleich nicht als zusätzliche Farbe zu
betrachten)
Zuschlag
15%
Bei Treppensockel aus Solnhofer, Terrazzo und Marmor, wenn von Plattenleger von
normalen Platten geschnitten und gepasst
a) gestufter Sockel
72, Ifm
b) Limon schräg
96, Ifm
Winkeleisen
14, Ifm
Teppichrahmen verlegen
pro Stück
35,
Sichtbare scharfgehauene Platten, notwendig zur Erreichung des Fugenschnittes in Ma-
schinenhäuser und dergleichen, bei Schränken, Trennungs-
und Dehnungsfugen,
sowie Winkeleisen
5, Ifm
Damit ist kein Zuschlag für scharfkantigen Hau an Winkeleisen, Türschwellen, Matten-
rahmen usw. gemeint.
Stundenlohn bei Spezialarbeiten d. h. Arbeiten an Kaminen, Bilder in Stiftmosaik usw.,
nach Uebereinkunft.
Die angegebenen Preise für Bodenbeläge verstehen sich für eine Gesamthöhe von
4 cm bei einer Plattenstärke bis zu 18 mm
6 cm bei einer Plattenstärke von 1822 mm
7 cm bei einer Plattenstärke von 2230 mm.
Nachträgliche Anschlüsse (Türrahmen, Fensterbänke, usw.) werden im Tagelohn ausgeführt.
J. Isolierarbeiten
Verlegen von Poresta, Bergla, Sillan Cocomatten usw.
5, m2
Verlegen von Strohmatten
10, m2
Verlegen von Dachpappe
5, m2
Verlegen von Drahtgeflecht
5, m2
Verarbeiten von Lithoperl und Vermiculite pro cm
5, m2
Hochstellen der Isolierung an den Wänden bis 10 cm
2, Ifm
Wenn Isolierung vorhanden Verlegeschwierigkeitszuschlag
6,
m2
Beimischen von chemischen Produkten zum Normalmörtel für Verlegen und Ausfugen
Zuschlag
6, m2
wie vor, Sockelplatten
Zuschlag
2, Ifm
K. Kleinarbeiten
Kleinarbeiten bis zu 400, Fr.
Zuschlag
50%
Bei Reparaturarbeiten voiler Tagelohn (8 3/4 Stunden) zugesichert.
Bei Arbeiten in bewohnten Häusern oder im Betrieb befindlichen Werkstätten wo eine
Arbeitsbehinderung entsteht, wird diese Behinderung im Stundenlohn entlöhnt,
Behinderung wird vom Arbeitgeber bescheinigt.
Alle nicht im Tarif aufgeführten Arbeiten sind als Sonderarbeiten zu betrachten. Preis nach
Vereinbarung. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird der Preis durch die
Paritätskommission festgesetzt.
ANHANG
Kleben
Wandplatten 15 x 15 cm in Dünnbettverfahren auf lotgerechte Wände (Kleben) werden versuchs-
halber für ein Jahr ab 1. Juni 1967 bis 31. Mai 1968 zum Preise von 72, Fr. Index 100 verlegt. Diese
Regelung gilt nur für Wandbeläge über 11 qm in einem Raum. Neue Verhandlungen werden nach dieser
Zeitspanne wiederaufgenommen.
Règlement grand-ducal du 26 août 1967 complétant le règlement grand-ducal du 14 août 1967
concernant l´application du règlement N° 120/67/CEE de la Communauté Economique
Européenne à la campagne céréalière 1967/68.
Nous JEAN, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.;
Vu la loi du 30 novembre 1957 portant approbation du Traité instituant la Communauté Economique
Européenne, de ses Annexes, Protocoles et Conventions additionnels, signés à Rome, le 25 mars 1957,
et à Bruxelles, le 17 avril 1957;
Vu le règlement grand-ducal du 17 août 1963 relatif à l’exécution des règlements, décisions, directives,
avis et recommandations de la Communauté Economique Européenne touchant la matière agricole;
Vu le règlement grand-ducal du 14 août 1967 concernant l’application du règlement 120/67/CEE de
la Communauté Economique Européenne à la campagne céréalière 1967/68;
Vu le règlement 450/67/CEE de la Commission de la Communauté Economique Européenne du 14
août 1967, modifiant le règlement 237/67/CEE relatif à la prise en charge de céréales par les organismes
d’intervention ;
Vu l’article 27 de la loi du 8 février 1961 portant organisation du Conseil d’Etat et considérant qu’il
y a urgence;
Sur le rapport de Notre Ministre de l’Economie Nationale et de l’Energie, de Notre Ministre de
l’Agriculture et de la Viticulture, de Notre Ministre du Budget et de Notre Ministre de la Justice et
après délibération du Gouvernement en Conseil;
Arrêtons