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Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.

9 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (9)

Texte législatif (9 Articles)

Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.

Memorial

Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.

N°

Beschluß vom 14. Oktober 1940 über den

Steuerabzug.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht des Art. 3 der Entschließung der

Abgeordnetenkammer vom 1. und 2. August 1940

über die, Erhöhung der Ergänzungssteuer und der

Übersteuer sowie betreffend den Steuerabzug ;

Nach Einsicht der Beschlüsse vom 5. und 10. April

1940 betreffend den Steuerabzug ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Organisation des Staatsrates

und in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.

Zahlt der Arbeitgeber den Steuerabzug in

der in Art. 7, Abs. 1 des Beschlusses vom 10. April

1940 über den Steuerabzug vorgesehenen Frist nicht

ein, so werden Verzugszinsen zu 1 v. H. für jeden

monatlichen begonnenen oder vollendeten Verzugs-

abschnitt erhoben.

Die Beitreibung der Steuerabzüge kann vor dem

in Art. 7 Abs. 1 des erwähnten Beschlusses vom 10.

April 1940 vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen, wenn

Gefahr in Verzug vorliegt.

Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.

Soweit die direkten Steuern (Einkommen-

und Ergänzungssteuer,

Übersteuer,

Gemeindeauf-

lagen) des Steuerjahres 1940 die gemäß Beschluß

vom 10. April 1940 geschuldeten Vorschußzahlungen

übersteigen, sind sie fällig wie folgt

1. je zur Hälfte am 31. Oktober und 30. November

1940, wenn der Steuerzettel vor dem 1. November

1940 ausgestellt ist;

2. je zur Hälfte am letzten Tage des Monates wäh-

rend welchem der Steuerzettel ausgestellt ist, und am

letzten Tage des diesem Monat unmittelbar nach-

folgenden Monates, wenn der Steuerzettel nach dem

31. Oktober 1940 ausgestellt ist.

Die Verzugszinsen werden mit 1 v. H. für jeden

Bekanntmachung. — Steuer- und Akzisenverwaltung. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission

vom 16. Oktober 1940 ist Hr. Ferdinand Schanen, Steuereinnehmer in Echternach, zum Steuereinnehmer

in Luxemburg-Bonneweg ernannt worden. — 16. Oktober 1940.

Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883,

über das Genossenschaftswesen, hat die „freie Syndikatsgenossenschaft für Anlage einer Wiesenentwässerung

im Ort genannt „ I m Ritgen" zu Tadler, ein Duplikat des Genossenschaftsaktes bei der Verwaltungskom-

mission in Luxemburg und auf dem Gemeindesekretariat von Heiderscheid hinterlegt. — 16. Oktober 1940.

Sparkasse.

Verlusterklärungen

von

Sparbüchern.

— Am 9., 14. und 13. Oktober 1940

sind die Sparbücher Nr. 339334, 338395, 313927, 366964 und 367510 als verlustig erklärt worden.

Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im

Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.

Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 16. Oktober 1940.

begonnenen oder abgelaufenen Verzugsmonat ange-

rechnet.

Verzugszinsenbeträge von weniger

als 10 Fr.

werden nicht erhoben.

Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.

Hat der Steuerdirektor in Gemäßheit des

Art. 3, C der Entschließung der Abgeordnetenkammer

vom 1. und 2. August 1940 betreffend den S t e u e r a b z u g

von Amtswegen den durch den Arbeitgeber

zu

zah-

lenden Betrag des Steuerabzuges festgelegt, so k a n n

ein von dem betreffenden Arbeitgeber beschäftigter

Arbeitnehmer den Steuerabzug nur geltend

machen,

wenn und soweit nachweislich vom Arbeitgeber

der

Steuerabzug vorgenommen wurde.

Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.

Auf Steuerpflichtige, die dem durch Be-

schluß vom 10. April 1940 vorgesehenen Steuerabzug

unterliegen, findet obiger Art. 1 nur insofern Anwen-

dung, als deren Besteuerung nicht lohnabzugspflich-

tige Objekte begreift.

Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.

Der Steuerdirektor ist befugt

Ordnungs-

strafen von höchstens 5.000 Fr. gegen den Arbeitgeber,

der den Vorschriften über den Steuerabzug

zuwider-

handelt, zu verhängen.

Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.

Der Regierungsrat für Finanzen ist mit der

Ausführung dieses Beschlusses betraut.

Luxemburg, den 15. Oktober 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

Gemeinde Düdelingen.

Erfalltag : 1. Dezember 1940.

Gezogene Nummern

5, 26, 43, 88, 96, 102, 170, 186, 244, 369, 380, 480, 515, 523, 590, 601, 667, 708, 776, 1048, 1058, 1090,

1130, 1167, 1175, 1197, 1222, 1260, 1281, 1303, 1361, 1378, 1405, 1424, 1438, 1455, 1492, 1504, 1545, 1565,

1605, 1635, 1644, 1683, 1730, 1770, 1791, 1800, 1814, 1820, 1844, 1905, 1932, 2000.

Die Auszahlung geschieht an den Schaltern der Luxemburgischen Anonymen Versicherungs- und Bank-

gesellschaft (vormals La Luxembourgeoise), in Luxemburg. — 16. Oktober 1940.

Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G. m. b. H., Luxemburg.

Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.

Art. 2 des Beschlusses vom 10. April 1940

über den Steuerabzug ist aufgehoben, und

die

in

Gemäßheit dieses Art. 2 vom Steuerabzug

bisher

befreiten Arbeitgeber haben den Steuerabzug

zum

ersten Mal auf den für den Monat Oktober

1 9 4 0

zuerteilten oder bezahlten Gehältern,

Löhnen

und

ähnlichen Bezügen vorzunehmen.

Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.

Der Regierungsrat für die

Finanzen

ist

mit der Ausführung dieses Beschlusses

beauftragt.

Luxemburg, den 14. Oktober 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff,

Josef

Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 15. Oktober 1940 betreffend Fällig-

keit der direkten Steuern von 1940.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom 28. Sep-

tember 1938 sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 29.

August 1939 betreffend Ausdehnung der Vollzugs-

gewalt der Regierung;

In Erwägung, daß es angezeigt ist, die wirtschaft-

liche Ordnung des Staates zu wahren ;

Nach Einsicht der Art. 60 und 61 des Gesetzes

vom

26. November 1927 über die Einkommensteuer,

sowie

sie durch Gesetz vom 5. Januar 1938 abgeändert

sind ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 1 6 .

J a -

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates

und

in Anbetracht der Dringlichkeit;

Beschließt

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