Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.
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Texte législatif (9 Articles)
Memorial
Luxemburg, Samstag, den 19. Oktober 1940.
N°
Beschluß vom 14. Oktober 1940 über den
Steuerabzug.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht des Art. 3 der Entschließung der
Abgeordnetenkammer vom 1. und 2. August 1940
über die, Erhöhung der Ergänzungssteuer und der
Übersteuer sowie betreffend den Steuerabzug ;
Nach Einsicht der Beschlüsse vom 5. und 10. April
1940 betreffend den Steuerabzug ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Organisation des Staatsrates
und in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt
Zahlt der Arbeitgeber den Steuerabzug in
der in Art. 7, Abs. 1 des Beschlusses vom 10. April
1940 über den Steuerabzug vorgesehenen Frist nicht
ein, so werden Verzugszinsen zu 1 v. H. für jeden
monatlichen begonnenen oder vollendeten Verzugs-
abschnitt erhoben.
Die Beitreibung der Steuerabzüge kann vor dem
in Art. 7 Abs. 1 des erwähnten Beschlusses vom 10.
April 1940 vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen, wenn
Gefahr in Verzug vorliegt.
Soweit die direkten Steuern (Einkommen-
und Ergänzungssteuer,
Übersteuer,
Gemeindeauf-
lagen) des Steuerjahres 1940 die gemäß Beschluß
vom 10. April 1940 geschuldeten Vorschußzahlungen
übersteigen, sind sie fällig wie folgt
1. je zur Hälfte am 31. Oktober und 30. November
1940, wenn der Steuerzettel vor dem 1. November
1940 ausgestellt ist;
2. je zur Hälfte am letzten Tage des Monates wäh-
rend welchem der Steuerzettel ausgestellt ist, und am
letzten Tage des diesem Monat unmittelbar nach-
folgenden Monates, wenn der Steuerzettel nach dem
31. Oktober 1940 ausgestellt ist.
Die Verzugszinsen werden mit 1 v. H. für jeden
Bekanntmachung. — Steuer- und Akzisenverwaltung. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission
vom 16. Oktober 1940 ist Hr. Ferdinand Schanen, Steuereinnehmer in Echternach, zum Steuereinnehmer
in Luxemburg-Bonneweg ernannt worden. — 16. Oktober 1940.
Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883,
über das Genossenschaftswesen, hat die „freie Syndikatsgenossenschaft für Anlage einer Wiesenentwässerung
im Ort genannt „ I m Ritgen" zu Tadler, ein Duplikat des Genossenschaftsaktes bei der Verwaltungskom-
mission in Luxemburg und auf dem Gemeindesekretariat von Heiderscheid hinterlegt. — 16. Oktober 1940.
Sparkasse.
Verlusterklärungen
von
Sparbüchern.
— Am 9., 14. und 13. Oktober 1940
sind die Sparbücher Nr. 339334, 338395, 313927, 366964 und 367510 als verlustig erklärt worden.
Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im
Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 16. Oktober 1940.
begonnenen oder abgelaufenen Verzugsmonat ange-
rechnet.
Verzugszinsenbeträge von weniger
als 10 Fr.
werden nicht erhoben.
Hat der Steuerdirektor in Gemäßheit des
Art. 3, C der Entschließung der Abgeordnetenkammer
vom 1. und 2. August 1940 betreffend den S t e u e r a b z u g
von Amtswegen den durch den Arbeitgeber
zu
zah-
lenden Betrag des Steuerabzuges festgelegt, so k a n n
ein von dem betreffenden Arbeitgeber beschäftigter
Arbeitnehmer den Steuerabzug nur geltend
machen,
wenn und soweit nachweislich vom Arbeitgeber
der
Steuerabzug vorgenommen wurde.
Auf Steuerpflichtige, die dem durch Be-
schluß vom 10. April 1940 vorgesehenen Steuerabzug
unterliegen, findet obiger Art. 1 nur insofern Anwen-
dung, als deren Besteuerung nicht lohnabzugspflich-
tige Objekte begreift.
Der Steuerdirektor ist befugt
Ordnungs-
strafen von höchstens 5.000 Fr. gegen den Arbeitgeber,
der den Vorschriften über den Steuerabzug
zuwider-
handelt, zu verhängen.
Der Regierungsrat für Finanzen ist mit der
Ausführung dieses Beschlusses betraut.
Luxemburg, den 15. Oktober 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Gemeinde Düdelingen.
Erfalltag : 1. Dezember 1940.
Gezogene Nummern
5, 26, 43, 88, 96, 102, 170, 186, 244, 369, 380, 480, 515, 523, 590, 601, 667, 708, 776, 1048, 1058, 1090,
1130, 1167, 1175, 1197, 1222, 1260, 1281, 1303, 1361, 1378, 1405, 1424, 1438, 1455, 1492, 1504, 1545, 1565,
1605, 1635, 1644, 1683, 1730, 1770, 1791, 1800, 1814, 1820, 1844, 1905, 1932, 2000.
Die Auszahlung geschieht an den Schaltern der Luxemburgischen Anonymen Versicherungs- und Bank-
gesellschaft (vormals La Luxembourgeoise), in Luxemburg. — 16. Oktober 1940.
Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G. m. b. H., Luxemburg.
Art. 2 des Beschlusses vom 10. April 1940
über den Steuerabzug ist aufgehoben, und
die
in
Gemäßheit dieses Art. 2 vom Steuerabzug
bisher
befreiten Arbeitgeber haben den Steuerabzug
zum
ersten Mal auf den für den Monat Oktober
1 9 4 0
zuerteilten oder bezahlten Gehältern,
Löhnen
und
ähnlichen Bezügen vorzunehmen.
Der Regierungsrat für die
Finanzen
ist
mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg, den 14. Oktober 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff,
Josef
Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 15. Oktober 1940 betreffend Fällig-
keit der direkten Steuern von 1940.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom 28. Sep-
tember 1938 sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 29.
August 1939 betreffend Ausdehnung der Vollzugs-
gewalt der Regierung;
In Erwägung, daß es angezeigt ist, die wirtschaft-
liche Ordnung des Staates zu wahren ;
Nach Einsicht der Art. 60 und 61 des Gesetzes
vom
26. November 1927 über die Einkommensteuer,
sowie
sie durch Gesetz vom 5. Januar 1938 abgeändert
sind ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 1 6 .
J a -
nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates
und
in Anbetracht der Dringlichkeit;
Beschließt