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Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

16 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (16)

Texte législatif (16 Articles)

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

Mémorial

du

Memorial

des

Grand-Duché de Luxembourg.

Jeudi, 4 octobre 1917.

N° 80.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant

approbation et publication de l'arrangement

intervenu le 10 août 1917, entre le Grand-

Duché et l'Empire allemand, au sujet du

mode de répartition du produit de l'impôt sur

les charbons.

Nous MARIE-ADÉLAIDE, par la grâce

de Dieu

Grande-Duchesse

de Luxembourg,

Duchesse de Nassau, etc., etc., etc.;

Vu la loi du 28 juillet 1917, concernant l'in-

troduction d'un impôt sur les charbons, spé-

cialement l'art. 2 de celle loi qui autorise le

Gouvernement grand-ducal à conclure avec

le Gouvernement allemand un arrangement au

sujet du mode do répartition du produit de

l'impôt dont il s'agit;

Vu l'arrangement concernant l'impôt sur les

charbons intervenu à la date du 10 août 1917

entre le Gouvernement grand-ducal et le Gou-

vernement, impérial allemand, en exécution

do la disposition prévisée de la loi du 28 juillet

1917;

Sur le rapport de Notre Ministre d'État,

Président du Gouvernement, et après délibé-

ration du Gouvernement en conseil;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

L'arrangement signé à Luxembourg,

le 10 août 1917, entre le Gouvernement grand-

ducal et le Gouvernement impérial allemand

au sujet du mode de répartition du produit de

l'impôt sur les charbons, est approuvé, pour

sortir ses effets à partir du 1er août 1917.

Großh. Beschluß vom 2. Oktober 1917, wodurch

das am 10. August 1917 zwischen dem Groß-

herzogtum und dem Deutscheu Reiche getrof-

fene Abkommen über Einführung

einer

Kohlensteuergemeinschaft genehmigt und ver-

öffentlicht wird.

Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden

Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu

Nassau, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 28. Juli 1917,

die Einführung einer Kohlensteuer betreffend,

insbesondere des Art. 2 dieses Gesetzes, wodurch

die Großh. Regierung ermächtigt worden ist, mit

der Deutschen Regierung ein Abkommen zu

treffen wegen Feststellung der Art, auf die der

Ertrag dieser Steuer verteilt werden soll;

Nach Einsicht des am 10. August 1917 zwischen

der Großh. Regierung und der Regierung des

Deutschen Reichs, kraft vorerwähnter Bestim-

mung des Gesetzes vom 28. Juli 1917 unter-

zeichneten Abkommen über die Kohlensteuer;

Auf den Bericht Unseres Stantsministers,

Präsidenten der Regierung, und nach Beratung

der Regierung im Konseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

Das am 10. August 1917 zu Luxem-

burg zwischen der Großh. Regierung und der Re-

gierung des Deutschen Reichs unterzeichnete

Abkommen, die Verteilung des Ertrages der

Kohlensteuer betreffend, ist genehmigt, und soll

vom 1. August 1917 ab zur Allwendung kommen.

Großherzogtums Luxemburg.

Donnerstag, 4. Oktober 1917.

Abkommen.

Die Unterzeichneten, der Großh. Luxemburgische Staatsminister, Präsident der Regierung Dr.

Kauffman,

und der Kaiserlich Deutsche Gesandte von Buch, haben unter Vorbehalt der Ge-

nehnngung ihrer Regierungen folgendes Abkommen abgeschlossen

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

— Im Großherzogtum Luxemburg wird am 1. August 1917 ein Gesetz über die Besteue-

rung von Kohlen in Kraft treten, das mit dem im Deutschen Reiche an dem gleichen Tage in Kraft

tretenden Gesetz über denselben Gegenstand inhaltlich übereinstimmt. Mit Rücksicht hierauf soll vom

1. August 1917 an zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtum Luxemburg eine Gemein-

schaft der Kohlensteuer eintreten.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

— Für der Kohlensteuer unterliegende Waren wird zwischen Luxemburg und dem deutschen

Reiche völlige Freiheit des Verkehrs bestehen. Bei der Verwendung von solchen Waren aus dem Deut-

schen Reiche in den freien Verkehr Luxemburgs und unigekehrt wird eine kohlensteuer nicht erhoben.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

Le présent arrêté, avec l'arrangement

prévisé, sera inséré au Mémorial.

Luxembourg, le 2 octobre 1917.

MARIE-ADÉLAÏDE.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

L. KAUFFMAN.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

Dieser Beschluß nebst dem erwähnten

Abkommen soll ins „Memorial" eingerückt werden.

Luxemburg, den 2. Oktober 1917.

Maria Adelheid.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

L. Kauffman.

Bekannmachung. — Zollwesen.

Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Kohlensteuerreglement (Großh. Beschluß vom

28. Juli 1917) werden hiermit bekanntgegeben

Kohlenfteuer-Ausführungsbestimmungen.

Zu § 1 des Reglementes.

§ 1. — Aus dem Ausland eingehende Kohle, die unter Zollüberwachung unmittelbar durchgeführt

wird, unterliegt der Steuer nicht.

Wird Kohle unter Beachtung der Zollvorschriften für den Zwischenauslandsverkehr aus dem Inland

durch das Ausland nach dem Inland versendet, so entsteht durch die Tatsache der Wiedereinfuhr allein

keine Steuerpflicht.

Kohle, die ans dem freien Verkehr auf Bestellung oder zum Kommissionsverkaufe nach dem Ausland

gesandt worden ist und von dort zurückkommt, kann steuerfrei abgelassen werden, wenn kein Zweifel

besteht, daß dieselbe Kohle wieder eingeht, die ausgegangen ist.

Zu § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und zu § 4 des Reglementes.

§ 2. — Als Aufbereitung im Sinne des Regimentes gilt nicht das Verwaschen der von einem anderen

bezogenen Feinkohle zum Zwecke der Verkokung; ebenso wenig gilt es als Aufbereitung, wenn

jemand Kohle, die er von der Grube eines anderen erworben und unter Abschluß eines Frachtvertrags

mit einem Verkehrsunternehmer bezogen hat, einer Bearbeitung unterzieht.

Wird Braunkohle gepreßt, um im Hauptzweck zur Gewinnung von Olen, Fetten, Wachs oder

ähnlichen Erzeugnissen oder von Vorprodukten zu solchen Erzeugnissen vergast zu werden, so gilt

diese Pressung nicht als Aufbereitung oder Verarbeitung zu Preßkohle; der Versteuerung unterliegt

ln diesem Falle die zur Herstellung der Preßsteine verwendete Rohkohle. Diese Vergünstigung wird

nur gewährt, wenn die Pressung im eigenen Betriebe des Verarbeiters vorgenommen wird oder

wenn sie durch einen Dritten in einer besonderen nur der Herstellung des Bedarfs der Vergasungs-

anlage dienenden Anlage erfolgt.

§ 3. — Inländische Kohle ist in ihrer Beschaffenheit zur Zeit der Abgabe steuerpflichtig.

Bei der Verwendung im eigenen Betrieb oder bei der Zuführung Zum eigenen Verbrauche wird

die Kohle in der Beschaffenheit von der Steuer erfaßt, in der sie im eigenen Betriebe verwendet oder

zum eigenen Bedarfe verbraucht wird. So ist z. B. Braunkohle, die von dem Gewinner zu Preß-

kohlen vorarbeitet und als solche im eigenen Betriebe verbraucht wird, als Preßkohle steuerpflichtig;

Steinkohle, die von, Gewinner zunächst aufbereitet und dann im eigenen Betriebe verbraucht wird ,

ist als aufbereitete Kohle steuerpflichtig.

Die Weitorbearbeitung der Rohkohle ist jedoch steuerlich nur insoweit von Bedeutung, als dadurch

Erzeugnisse gewonnen werden, die nach § 2 des Reglementes der Gewinnung im Inland der Steuer-

Pflicht unterliegen. Bei der Verwendung oder bei dem Verbrauche von Koks oder von ans Stein-

kohlen hergestellten Preßkohlen ist danach nicht der Koks oder die Steinpreßkohle, sondern die dazu

verarbeitete Kohle steuerpflichtig.

§ 4. — Die aus dem Ausland eingehende Kohle ist in der Beschaffenheit steuerpflichtig, in der sie

die Zollgrenze überschreitet.

§ 5. — Wer gemaß § 4 Abs. 1 des Reglements selbstgewonnene Steinkohle verkokt, ist berechtigt,

bei Inkrafttreten des Reglements und sofern mit dem Kokereibetriebe nach Inkrafttreten des Regle-

ments begonnen wird, mundestens 2 Wochen vor der Eröffnung des regelmäßigen Betriebs bei der

Steuerstelle den Antrag Zu stellen, daß die zu versteuernde Menge der verkokten Steinkohlen nach dem

normalen Ausbringen an Koks ermittelt wird.

Der Antrag ist nur zulässig für solche Kokereien, denen ausschließlich im eigenen Betriebe des Steuer-

Pflichtigen gewonnene Kohle zur Verarbeitung zugeführt wird.

Welches Ausbringen normal, d. h. bei ordnungsmäßigem Betriebe durchschnittlich zu erzielen ist,

wird von der Wertprufungsstelle (§ 27) für bestimmte Bezirke allgemein festgesetzt. Beim Vorliegen

besonderer Verhältnisse kann ausnahmsweise für einzelne Betriebe das Ausbringen besonders fest-

gesetzt werden.

Wird der Antrag bei Inkrafttrteen des Reglements gestellt, so erfolgt für den Umfang des betref-

fenden Betriebs die Versteuerung der Kohle, die als Koks nach dem 31. Juli 1917 auf Grund eines

Kaufvertrags geliefert oder sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem

eigenen Verbrauche zugeführt worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Verkokung bereits vor dem 1.

August 1917 stattgefunden hat.

§ 6. — Bei der Versteuerung von Kohle nach dem normalen Ausbringen an Koks ist der Berechnung

der Steuer der Preis oder Wert zugrunde zu legen, den die Kohlensorte, ans der der Koks hergestellt

worden ist, zur Zeit der Lieferung usw. des Koks hat.

§ 7. — Die aus dem Ausland eingehende Kohle ist dem Grenzeingangsamt anzumelden.

Die Grenzeingangsämter bei denen Kohle zum freien Verkehr abgefertigt werden darf, worden

besonders bestimmt werden.

Soll die Kohle bei einem Amte im Innern zum freien Verkehr abgefertigt werden, so ist sie diesem

Amte vom Grenzeingangsamt unter Zollkontrolle zu überweisen.

Zu § 5 Abs. 1 des Reglements.

§ 8. — Der Versteuernng unterliegen nicht diejenigen Kohlemnengen, die zur Aufrechterhaltung

des Betriebs des Bergwerkes sowie der Aufbereitungsanlagen erforderlich sind. Als zur Aufrechter-

Haltung des Betriebs erforderlich gilt auch die Ausbesserung der jeweils vorhandenen Betriebsma-

schinen und -geräte, nicht aber ihre Herstellung. Bei der Herstellung von Preßkohlen (Briketts oder

Naßpresteinen) aus Braunkohle erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf die sogenannte Feuerkohle-

Erzeugt der steuerpflichtige Betrieb elektrische Arbeit sowohl für steuerfreie als auch für steuer-

pflichtige Zwecke, so bleibt von der in seinem Elektrizitätswerke verbrauchten Kohle nur derjenige

Teil steuerfrei, der nach den Betriebsausweisen des Elektrizitätswerkes dem Anteil der zu steuerfreien

Zwecken abgegebenen Menge elektrischer Arbeit an der Gesamtabgabe entsprach.

Werden die Zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Kohlenmengen nicht von dem steuer-

pflichtigen Betriebe selbst, sondern von einem Dritten in elektrische Arbeit umgewandelt, so wird

dem Steuerpflichtigen für jede zu steuerfreien Zwecken bezogenem Kilowattstunde die Steller für

eine entsprechende Kohlenmenge vergütet. Die entsprechende Kohlenmenge beträgt, und zwar ohne

Rücksicht auf Art und Ursprung der zur Erzeugung der elektrischen Arbeit verbrauchten Kohlen,

a) bei Steinkohlenbergwerken und den zu ihnen gehörigen Aufbereitungsanlagen 1,5 kg der min-

derartigsten von dem steuerpflichtigen Betriebe vertriebenen Kohlensorte, in dem Falle des § 3

Abs. 2 des Reglements der minderwertigsten für die Aufbereitung bezogenen Rohkohle,

b) bei Braunkohlenbergwerken und den zu ihnen gehörigen Preßkohlenfabriken 3,5 kg von dem

Bergwerk geförderter, in dem Falle des § 3 Abs. 2 des Reglements von der Fabrik bezogener Roh-

kohle voll 2000 bis 2500 Wärmeeinheiten. Hat die geförderte oder bezogene Rohkohle einen

höheren oder niedrigeren Wärmewert als 2000 bis 2500 Wärmeeinheiten, so ist die dem Bezug

elektrischer Arbeit entsprechende Kohlenrnenge von der Steuerstelle nach Anhörung der Wertprü-

fungsstelle (§ 27) festzusetzen.

Nach vorstehenden Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn die elektrische Arbeit Zwar im eigenen

Betriebe des Steuerpflichtigen, aber mittels Gases aus steuerpflichtiger Kohle erzengt wird.

§ 9. — Aufbereitungsanlagen und Preßkohlenfabriken der im § 3 Abs. 2 des Reglements genannten

Art erhalten die Steuer für die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Aufbereitungsanlage oder

als Betriebsmittel zur Herstellung von Preßkohlen verwendete Kohle zugleich mit der Steuer ver-

gütet, die für die zur Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle entrichtet worden ist.

Zu § 5 Abs. 3 des Reglements.

§ 10. — Die Kohle, die Lokomotiven beim Überschreiten der Grenze aus dem Ausland als Betriebs-

mittet mit sich führen, bleibt steuerfrei.

Für die Flußschiffahrt kann der General-Direktor der Finanzen Erleichterungen Zulassen.

Die Abgabe von mitgefuhrter Kohle an Empfänger im Inland ist nur mit Genehmigung der Steuer-

stelle am Abgabeort und nach Versteuerung zulässig.

§ 11. — Von der Steuer befreit ist bituminöse Braunkohle (Schieferkuhle) von der Art des Messelner

Vorkommens, soweit sie zu Olen oder ähnlichen Erzeugnissen in Verfahren berarbeitet wird, bei

denen keine auf dem Roste verbrennbaren Rückstände verbleiben.

Im übrigen kann für Stein- oder Braunkohle, die zu Ölen, Fetten, Wachs oder ähnlichen Erzeug-

nissen oder den Vorprodukten zu solchen Erzeugnissen auf dem Wege der Vergasung, der Verflüssi-

gung oder der Auslaugung oder in anderen Verfahren verarbeitet wird, die auf die Erzielung einer

größtmöglichen Ausbeute an den vorgenannten Erzeugnissen gerichtet sind, Steuerermäßigung oder

Steuerbefreiung gewährt werden. Diese Bestimmung gilt nur für solche Verfahren, die erst nach

den, 1. August 1914 im Inland gewerblich ausgenützt worden sind oder werden sollen, und die aus

Rücksichten der Volkswirtschaft Förderung verdienen.

Die Steuererleichterung wird in der Regel nicht gewährt für Betriebsstätten, in denen jährlich

weniger als 200.000 t Rohbraunkohle oder weniger als 100.000 t Braunkohlenpreßsteine oder weniger

als 50.000 t Steinkohle zu den obenerwähnten Erzeugnissen verabreitet werden können.

Anträge auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind an die Zolldirektion zur Herbeiführung

der Entscheidung zu richten. Der Antrag kann schon vor Ausführung des Unternehmens gestellt

werden.

Zu § 6 Abs. 2 des Reglements.

§ 12. — Die Grundsätze für die Ausführung des § 6 Abs. 2 des Reglements sind in der Anlage ent-

halten.

Die Gemeinden oder die Gemeindeverbände haben die auf Grund des Artikels II der Grundsätze

abgegebenen Bescheinigungen in ein Bestellbuch einzutragen unter Angabe des Bestellers und der

bestellten Mengen. Das Bestellbuch ist den Beamten der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

Zu den §§ 7 bis 11 sowie zu § 3 Abs. 2 Satz 2 und zu § 5 Abs. 1. des Reglements.

A.

Vorschriften

für

im

Inland

gewonnene

K o h l e .

§ 13. — Als Wert der verkauften Kohle gilt gemäß § 8 des Reglements der Verkaufspreis ab Grube

oder Verarbeitungsstelle gerechnet. Unter dem Verkaufspreis ist die Summe aller für die gelieferte

Kohle vereinbarten Vergütungen zu verstehen. Bei Verkäufen syndizierter Gruben au das Syndikat

setzt sich der Verkaufspreis zusammen aus dem Abrechnungspreise zwischen Grube und Syndikat

zuzüglich aller der Grube zu gewährenden Nachvergütungen und abzüglich aller dem Syndikate

von der Grube zu leistenden Rückvergütungen. In gleicher Weise ist bei Verkäufen an Händler der

Endpreis maßgebend, der sich aus dem bei der Lieferung vereinbarten Verkaufspreis zuzüglich aller

Nachvergütungen errechnet.

§ 14. — Nachvergütungen oder neben dem Verkaufspreis gewährte Vorteile sind in vollem Betrage

steuerpflichtig.

Ist der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar am Gewinn eines Wiederverkäufers beteiligt,

so ist der Anteil des Steuerpflichtigen am Reingewinn aus dem Wiederverkaufe der Kohle abzüglich

6 vom Hundert des Anlagekapitals, mit dem der Abgeber der Kohlen am Geschäfte des Wiederver-

käufers beteiligt ist, mit 20 vom Hundert steuerpflichtig. Erstreckt sich die Beteiligung am Geschäfte

des Wiederverkäufers auf andere Gegenstände als auf die vom Steuerpflichtigen gelieferte Kohle,

so ist der Abzug der Kapitalzinsen nur im Verhältnis des Reingewinns aus dieser Kohle zu demjenigen

aus dem übrigen Geschäftsbetriebe zulässig.

§ 15. — Bestehen für eine Sorte Kohlen verschiedene Verkaufspreise, so gilt als Wert der der

Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten Kohlen gleicher Sorte

der niedrigste zur Zeit der Verwendung oder des Verbrauchs erzielte Verkaufspreis.

Sind vom Selbstverbraucher keine Verkäufe über seinein Selbstverbrauch annähernd entsprechende

Mengen abgeschlossen wurden, so sind die in seinem Bezirke für langfristige Abschlüsse über ent-

sprechende Mengen gleicher Sorten erzielten Preise als Wert seines Selbstverbrauchs zugrunde zu

legen.

§ 16. — Der nach § 3 Abs.1 und 2 des Reglements zur Entrichtung der Steuer für inländische Kohle

Verpflichtete hat die in seinem Betrieb innerhalb eines Monats steuerpflichtig gewordene Kohle

spätestens bis zum 15. des folgenden Monats der Steuerstelle, in deren Bezirke sein Betrieb liegt,

zur Versteuerung anzumelden.

Erstreckt sich der Betrieb über die Bezirke mehrerer Steuerstellen, so hat die Anmeldung zur Ver-

steuerung bei derjenigen Steuerstelle zu geschehen, in deren Bezirke der Sitz der kaufmännischen

Buchführung des Betriebs liegt.

§ 17. — Die Gewichte der Kohlen sind für jede einein besonderen Preise oder Werte unterliegende

Menge bis auf 100 kg (eine zehntel Tonne) anzumelden. Mengen unter 100 kg sind nicht anzu-

melden.

§ 18. — Für die Anmeldung der Kohle, die zu den allgemein gültigen Preisen abgegeben worden

ist, sowie der Kohle, die auf andere Weise als durch Verkauf abgegeben oder die der Verwendung

im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführt worden ist, sind Vordrucke nach Muster 1*)

zu verwenden.

Für die Anmeldung von Kohle, die nicht zu den allgemein gültigen, sondern zu Preisen abgegeben

worden ist, die auf Grund besonderer Abschlüsse vereinbart worden sind, sind Vordrucke nach Muster

2 zu benutzen.

Für die Anmeldung von Nachvergütungen sind Vordrucke nach Muster 3 zu verwenden.

Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen

§ 19. — Ist neben dem Verkaufspreis die Gewährung von Nachvergütungen oder von andern

Vorteilen vereinbart, oder erfolgt die Lieferung unmittelbar oder mittelbar an einen Wiederver-

käufer, au dessen Verkaufserlös der Steuerpflichtige beteiligt ist, so ist dies in der Steueranmeldung

anzugeben.

Der Betrag dieser Nachvergütungen, der sonstigen Vorteile und der Anteile am Gewinne von

Wiederverkäufern ist anzumelden, sobald er feststeht. Soweit dem Steuerpflichtigen dem Wieder-

verkänfer gegenüber ein Recht auf Rechnungslegung und Büchereinsicht zusteht, hat er dieses auf

Erfordern der Zollverwaltung auszuüben und das Ergebnis vorzulegen.

§ 20. — Wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 vom Hundert beantragt (§ 6

Abs. 2 des Reglements), so ist mit der Steueranmeldung eine Bescheinigung der Gemeinde oder des

Gemeindeverbandes vorzulegen, daß die Kohlen für den Hausbrand der Inhaber von Kleinwohnungen

gemäß § 6 Abs. 2 des Reglements bestellt werden. Die Bescheinigung ist der Steueranmeldung als

Beleg anzuschließen.

Wird nicht die ganze Menge, über welche die Bescheinigung lautet, auf einmal versteuert, so hat

die Steuerstelle die versteuerte Menge auf der Bescheinigung abzuschreiben und die Bescheinigung

dem Steuerpflichtigen zur Benutzung bei der nächsten Versteuerung zurückzugeben. Daß die Beschei-

nigung vorgelegen hat, ist in der Steueranmeldung zu bestätigen. Die Bescheinigung ist in diesem

Falle der Steueranmeldung anzuschließen, mit der die letzte Teilmenge zur Versteuerung angemeldet

wird.

§ 21. — Die Steueranmeldungen sind von der Steuerstelle in das nach Muster 4 zu führende Kohlen-

steuer-Anmeldebuch einzutragen.

§ 22. — Die Steuerstelle hat die angemeldeten Preise und Werte auf ihre Angemessenheit zu prüfen.

Ein Mißverhältnis hinsichtlich des Verkaufspreises im Sinne des § 10 Abs. 1 des Reglements liegt

nicht vor, wenn der Verkaufspreis zur Zeit des Abschlusses handelsüblich oder durch wirtschaftliche

Rücksichten, insbesondere durch das Absatzbedürfnis des Steuerpflichtigen gerechtfertigt war. Ein

Mißverhältnis ist dagegen insbesondere anzunehmen, wenn der Preis durch Umstände gedrückt worden

ist, die eine freie Preisbildung beeinträchtigen.

$ 23. — Hält die Steuerstelle die angemeldeten Preise und Werte für angemessen, so berechnet

sie den Betrag der Steuer und teilt ihn, zutreffendenfalls nach Abzug des dem Steuerpflichtigen

Zusteheichen Vergülungsbetrags (§ 48), dem Zahlungspflichtigen mit der Aufforderung zur Zahlung

*) Die Muster sind nicht abgedruckt.

mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag spätestens am letzten Werktag des auf den

Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monats einzuzahlen.

Die zweite Ausfertigung der Steueranmeldung ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungs-

pflichtigen mit Empfangsbescheinigung zurückzugeben.

§ 24. — Sie Steuerstelle hat über die Einnahme aus der Kuhlensteuer ein Kohleusteuer-Einnahme-

buch nach Muster 5 zu führen.

§ 25. — Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steueran-

meldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Nest teilbar sind.

§ 26. — Ergeben sich bei der Prüfung der Steueranmeldung durch die Steuerftelle Zweifel an der

Angemessenheit der angemeldeten Preise und Werte, so hat die Steuerstelle die Anmeldung zu be-

anstanden und die erste Ausfertigung der Anmeldung der Wertprüfungsstelle (§ 27) zur Begutachtung

der beanstandeten Preise und Werte zu übersenden.

Die Steuer ist vorläufig nach dem angemeldeten Preise oder Werte zu berechnen und zu erheben.

Dem Steuerpflichtigen ist bei Erteilung einer vorläufigen Empfangsbescheinigung über die erhobeneu

Steuer mitzuteilen, daß seine Steueranmeldung beanstandet sei. Die zweite Ausfertigung der Steuer-

anmeldung bleibt bis zur endgültigen Entscheidung bei der Steuerstelle.

§ 27. — Zur Prüfung der Angemessenheit der von den Steuerstellen beaustandeten Preise und

Werte ist eine Wertprüfungsstelle einzurichten, die mit einem Beamten der Zollverwaltung als Vor-

sitzenden und mit Vertretern der Bergausfsichtsbehörde einerseits und mit Sachverständigen aus den

Kreisen der staatlichen und privaten Kohlenindustrie und des Kohlenhandels anderseits als Mit-

qlieder zu besetzen ist. Die Mitglieder aus Industrie und Handel sind nach Anhörung der bergbaulichen

Vereinigungen und der Handelskammer auszuwählen. Die Mitglieder aus dem Handel haben nur

bei der Prüfung des Preises oder des Wertes ausländischer Kohle mitzuwirken.

§ 28. — Die Besetzung und Geschäftsordnung der Wertprüfungsstelle bestimmt der General-

Direktor der Finanzen.

Die nichtbeamteten Mitglieder sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Betriebs und Absatz-

verhältnisse der Steuerpflichtigen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Wertprüfungsstelle

erfahren, zu verpflichten.

§ 29. — Die Wertprüfungsstelle ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zu örtlichen

Besichtigungen und zur schriftlichen oder mündlichen Befragung der Beteiligten über die näheren

Umstände des Kaufabschlusses.

§ 30. — Hält die Wertprüfungsstelle die von der Steuerstelle beanstandeten Preise und Werte für

angemessen, so gibt sie die Anmeldung, mit einem entsprechenden Vermerke versehen, der Steuer-

stelle Zurück.

Ist der vorläufig berechnete Steuerbetrag schon vereinnahmt, so zicht die Steuerstelle die vor-

läufige Empfangsbestätigung ein und gibt die zweite Ausfertigung der Anmeldung dem Steuer-

pflichtigen mit Empfangsbescheinigung zurück.

§ 31. — Hält die Wertprüfungsstelle den angemeldeten Preis oder Wert für unangemessen, so

hat sie den Steuerpflichtigen unter Mitteilung der für die Annahme eines höheren Betrags sprechenden

Gründe zu einer Äußerung zu veranlassen. Bietet der Steuerpflichtige die Versteuerung eines be-

stimmten höheren Schätzungsbetrags als des ursprünglich von ihm angegebenen Betrags an, so ist

die Wertprüfungsstelle, sofern der Betrag unter Berücksichtigung der Unterlagen und der Äußerung

des Steuerpflichtigen annehmbar erscheint, berechtigt, sich auf dieser Grundlage mit dem Steuer-

pflichtigen zu einigen. Die Wertprüfungsstelle hat den Betrag, über den die Einigung erzielt worden

ist, der Steuerstelle unter Rückgabe der Steueranmeldung mitzuteilen. Die Steuerstelle hat den

danach noch zu entrichtenden Steuerbetrug nachzuerheben.

§ 32. — Führen die Verhandlungen zu teiner Einigung, so hat die Wertprüfungsstelle der Steuer-

stelle unter Angabe der Gründe, aus denen von der Anmeldung des Steuerpflichtigen abgewichen

worden ist, neu geschätzten Betrag mitzuteilen und die Steueraumeldung zurückzugeben. Die Steuer-

stelle setzt den Wert der Kohle aus den von der Wertprüfungsstelle geschätzten Betrag fest und erteilt

dem Steuerpflichtigen über die Festsetzung einen Bescheid, mit der Aufforderung, den danach sich

ergebenden Mehrbetrag au Steuer binnen 10 Tagen einzuzahlen. In dem Bescheide sind dem Steuer-

pflichtigen die Grundlagen für die Berechnung der Steuer und die Gründe mitzuteilen, aus denen

von seiner Anmeldung abgewichen worden ist. Ferner ist der Steuerpflichtige darüber Zu belehren,

naß gegen die amtliche Festsetzung des Wertes die Beschwerde im Verwaltungswege Zulässig und bei

der Steuerstelle einzulegen ist, daß aber die Beschwerde aus die Entrichtung der Steuer keine aufschie-

hende Wirkung hat.

§ 33. — Die Steuerstelle ist befugt, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde, die Beschwerde-

behörde der gegen den Beschwerdebescheid erhobenen weiteren Beschwerde abzuhelfen. Erforder-

lichenfalls ist die Wertprüfungstelle über die Beschwerdegründe zu hören.

§ 31.

Der Steuerpflichtige kann schon vor Eintritt der Steuerpflicht eine Auskunft der Wert-

saüfungsstelle darüber verlangen, ob bestimmte Preise oder Werte sür die Versteuerung als ange-

messen anerkannt werden. Zu diesem Zwecke muß er der Wertprüfungsstelle eine Wertanmeldung

in dreifacher Ausfertigung vorlegen.

Wünscht der Steuerpflichtige die Auskunft über die allgemein gültigen Preise, zu denen er die

Kohle abgeben will, oder über die Werte für die Kohle, die er auf andere Weise als durch Verkauf

abgeben oder die er der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführen

will, so muß die Wertanmeldung enthalten

a) Ort und Tag der Ausstellung und Unterschrift des Anmelders,

b)

Grube, von der die Kohle stammt,

c) Kohlensorte,

d) Preis oder Wert,

e) Bezeichnung der zuständigen Steuerstelle,

f) Zeitraum oder Menge, für die die augemeldeten Preise oder Wert der Versteuerung zugrunde

gelegt worden sollen.

Wünscht der Steuerpflichtige die Auskunft über Preise, die andern als den zu den allgemein gül-

tigen Preisen abgeschlossenen Verkäufen zugrunde liegen, so muß die Wertanmeldung neben den

im Abs. 2 genannten noch folgende Angaben enthalten

g) Tag des Kaufabschlusses,

80 a

h) Name und Wohnort des Abnehmers

i) die zu dem vereinbarten Preise zu liefernde Menge oder, wenn die Menge unbestimmt ist, die

Vertragsdauer.

Bestehen Vereinbarungen uber Gewährung von Nachvergütungen oder sonstigen Vorteilen oder

über Beteiligungen am Gewinne von Wiederverkäufen, so sind diese Vereinbarungen in der Wert-

anmeldung auzugeben.

§ 35. — Hält die Wertprüfungsstelle die in der Wertanmeldung angegebenen Preise und Werte

für angeniesten, so bestätigt sie dies auf den drei Allsfertigungen der Wertanmeldung und bezeichnet

dabei den Zeitraum, während dessen, oder die Menge, für die die angemeldeten Preise und Werte

der Versteuerung zugrunde gelegt werden dürfen. Anstelle der Bezeichnung eines bestimmten Zeit-

raums kann die Wertprüfungsstelle die Gültigkeitsdaner ihrer Anskunft auch von der Laner des

Bestehens anderer feststehender Preise abhängig machen.

Sodann übersendet die Wertprüfungsstelle eine Ausfertigung der bestäliglen Werkanmeldung

der Steuerstelle und eine Allsfertigung dem Stellerpflichtigen.

§ 36. — Der Stellerpflichtige ist berechtigt, die in der Auskunft als augemessen anerkannten Preise

und Werte für den in der Auskunft augegebenen Zeitraum oder für die darin festgesetzte Menge seinen

Anmeldungen zur Versteuerung der Kohlensorten, um die es sich in der Auskunft handelt, zugrunde

zu legen.

§ 37. — Hält die Wertprüfungsstelle die in der Wertammeldung angegebenen Preise und Werle

für unangemessen, so hat sie mit dem Steuerpflichtigen in sinngenläßer Anwendung des § 31 in Ver-

Handlungen einzutreten Führen die Verhandlungen zu einer Einigung über bestimmte Preise und

Werte, so richtet sich das weitere Verfahren nach den §§ 35 und 36.

§ 38. — Führen die Verhandlungen zu keiner Einigung, so vermerkt die Wertprüfungsstelle die

Preise und Werte, die sie als angemessen erachtet, in den drei Ausfertigungen der Wertanmeldung

und übersendet eine Ausfertigung der Wertanmeldung dem Steuerpflichtigen und eine Ausfertigung

der Steuerstelle. Entsprecheil die vom Steuerpflichtigen später eingereichten Steueranmeldungen

nicht den von der Wertprüfungsstelle festgesetzten Werten und Preisen, so sind die Bestimmungen

in den §§ 32 und 33 sinngemäß anzuwenden.

§ 39. — Wer auf Grund des § 8 Abs. 3 und 4 eine Vergütung der Steuer beanspruchen will, hat

die von ihm im Laufe eines Monats zu den im § 5 Abs. 1 des Reglements genannten Zwecken ver-

brauchte Anzahl von Kilowattstunden der Steuerstelle bis zum 15. des folgenden Monats in einem Ver-

gütungsantrage nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung auzumelden.

§ 40. — Die Steuerstelle hat die nach § 39 eingehenden Anträge in ein in Vierteljahrsabschnitten

zu führendes Kohlensteuer-Vergütungsbuch A nach Muster 7 einzutragen.

§ 41. — Wer von einem andern im Inland gewonnene Steinkohlen aufbereitet oder von einem

andern im Inland gewonnene Braunkohlen zu Preßkuhleu verarbeitet und bei der Versteuerung

der aufbereiteten Kohlen oder der Braunpreßkohlen Vergütung der Steuer beanspruchen will,

hat jeden Bezug von Kohle, die zur Aufbereitung, zur Verarbeitung zu Preßkohlen oder zur Aufrecht-

erhaltung des Betriebs bestimmt ist, der Stellerstelle anzumelden. Die Aumeldung muß die Sorte,

die Menge und den Preis oder Wert, mit dem die bezogene Kohle versteuert worden ist, enthalten.

Mit der Anmeldung ist eine Abschrift der Rechnung des Abgebers der Kohle vorzulegen, aus der der

(…)

oder Wert fur eine Tonne ersichtlich ist, mit dem die Kohle versteuert worden ist.

Die Steurrstelle hat die angegebenen Bezüge in ein in Vierteljahrs abschnitten zu führendes Kohlen-

jlruer.Vergülungsbnch B nach Muster 8 anzuschreiben.

§ 12 .

Wird die bezogene Kohle zu andern Zwecken als zur Aufbereitung, zur Verarbeitung zu2

Preßtohlen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Aufbereitungsanlagen oder Preßkohlen-

lverw verwendel oder an dritte weiter abgegeben, so ist dies der Steuerstelle unter Angabe der Sorten

und Mengen anzumelden.

Die nach Abs. 1 angemeldeten Mengen sind im Kohlensteuer-Vergütungsbuche B von den noch

offenen Mengen abzuschreiben, die zum höchsten Preise oder Werte für eine Tonne angeschrieben

sind.

§ 43. —- Über die Steuervergütung, die für die zur Aufbereitung, zur Verarbeitung zu Preßkohlen

oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendete Kohle beansprucht wird, ist der Steuerstelle

mit der Anmeldung zur Versteuerung der aufbereitete:: Kohlen oder der Braunpreßkohlen ein Ver-

gütungsnutrag nach Muster 9 in doppelter Ausfertigung einzureichen.

§ 44. — Die Steuerstelle hat die eingehenden Anträge in das Kohlensteuer-Vergütungsbuch B

einzutragen.

§ 45. — Die Vergiltung nach § 43 wird nach den Preisen oder Werten für diejenigen Mengen ge-

währt, die im Vergütungsbuche B am längsten angeschrieben sind.

§ 46.— Bei der Versteuerung aufbereiteter Kohlen ist der Berechnung der Vergütung das Gewicht

der zur Versteuerung angemeldeten Kohle zugrunde zu legen. Das Gewicht der zur Aufrechterhaltung

des Betriebs verwendeten Kohlen ist im Vergütungsantrag anzumelden.

Bei der Versteuerung von Braunpreßkohlen ist das Gewicht der Braunkohlen, und zwar sowohl dss

Gewicht der in den Preßkohlen enthaltenen als auch das Gewicht der zur Aufrechterhaltung des

Betriebs verwendeten Brannkohlen, für die Vergütung gewährt werden kann, aus dem Gewichte

der zur Versteuerung angemeldeten Braunpreßkohlen nach bestimmten Verhältniszahlen umzurech-

nen. Die Verhältniszahlen sind nach Anhörung der Wertprüfungsstelle für jeden Betrieb besonders

zu bestimmen.

Die Mengen, für die danach Vergütung gewährt wird, sind im Vergütungsbuche B abzuschreiben.

§ 47 — Für die Abrundung der Vergütungsbeträge und für die Anmeldung der Gewichte der

vergütungssähigen Kohlen sind die Vorschriften der §§ 25 und 17 sinngemäß anzuwenden.

§ 48. — Der Betrag der Vergütung ist auf die Gesamtheit der Steuerbeträge, die der zum Em-

pfange der Vergütung Berechtigte nach den Steueranmeldungen für den betreffenden Monat schuldet

anzurechnen. Ist der Empfangsberechtigte in diesem Monat keine Kohleusteuer schuldig geworden,

so ist die Vergütung auf seine nächste Steuerschnld anzurechnen.

B.

Vorschriften

f ü r

eingeführte

Kohle.

§ 49.

Als Wert der ans dem Anstand eingeführten Kohle gilt der Erwerbspreis zuzüglich der

bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstaudenen Kosten. Wird die Kohle nicht ans Grund eines

Erwerbsgeschäfts eingeführt, so ist als Erwerbspreis der Preis anzumelden, der für Kohlen gleicher

Art und Menge am Versendungsorte gezahlt wird.

Zu den bis zum Orte der Greuzeingangsstelle entstehenden, dem Erwerbspreis zuzuschlagenden

Kosten gehören die Kosten für Beförderung einschließlich etwaiger Kosten für Umladung, Lagerung

oder irgendwelche andere Behandlung der Kohlen auf dem Wege bis zum Orte der Greuzeingangs-

stelle sowie die Kosten für Versicherung.

§50. — Die ans den, Ausland eingeführte Kohle ist, sofern nicht § 1 anzuwenden ist, vom Empfänger

der Steuerstelle, bei der die Kohle zum freien Verkehr abgefertigt werden soll, mit einem Vordruck

nach Muster 10 in doppelter Ausfertigung zur Versteuerung anzumelden.

§ 51. — Die Steueranmeldungen über eingeführte Kohle sind von der Steuerstelle in ein nach

Mister 11 zu führendes .Kohlensteuer-Amneldnugsbuch einzutragen.

§ 52. — Der Erwerbspreis und die bis zum Orte der Greuzeingangsstelle entstandenen Kosten

sind in der Steueranmeldnug in deutscher Währung anzugeben. Für die Umrechnung von fremder

Währung in deutsche Währung ist der zuletzt bekanntgegebene deutsche Kurs maßgebend.

§ 53. — Der Steueranmeldung sind die vom Verkäufer der Kohlen ausgestellte Rechnung, die

Frachtpapiere und die sonstigen Belege, die über den Erwerbspreis, über die bis zum Orte der Grenz-

eingangsstelle entstandenen Kosten und über das Gewicht der zur Abfertigung zum freien Verkehr

angemeldeten Sendung Aufschluß geben, beizufugen. Hat der Vertäufer über dieselbe Sendung

mehrere Rechnungen erteilt, z. B. eine Rechnung über den Verkaufspreis und eine zweite uber von

ihm veranslagte Ktosten, so sind der Steueranmeldung sämtliche Rechinungen beizusügen.

§ 54. — Bei der im kleinen Grenzverkehr, d. h. im gewöhnlichen grenznachbarlichen Verkehr ein

geführten, nicht zum Handel bestimmten Kohle kann von der Beifügung der Rechnung und der son

stigen Belege abgeseheil werden, wenn gegen die Richtigkeit des angemeldeten Werte, und Gewichts

keine Bedeuten besteheil. In diesem Falle genügt bei Steuerbeträgen bis zu 10 Mark mündliche An-

meldnng.

§ 55. — Die Steuer für die eingeführte Kohle ist zu entrichten, bevor die Kohle zum freien Veitehr

abgelassen wird. Wo das Verkehrsbedürfnis es erfordert, kann nach näherer Bestimmung des General

Direktors der Finanzen zugelassen werden, daß, vorbehaltlich der späteren genauen Festsetzung des

Steuerbetrags, die Kohle vorläufig auf Grund eines angenommenen Durchschnittswerts versteuert

wird.

Wenn gegen die Zahlungsfähigkeit des Steuerpslichtigen keine Bedenken bestehen oder wenn der

Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicherheit leistet, kann der General-Direktor der

Finanzen zulassen, daß die eingeführten Kohlenmengen zunächst ohne Entrichtung der Steuer zum

freien Verkehr abgelassen und daß die in Zeitabschnitten ins zu höchstens einem Monat so abgelassenen

Kohlenmengen erst am Ende dieses Zeitabschnittes versteuert werden.

§ 56.— Der General-Direktor der Finanzen kann vorschreiben, daß bei der Einfuhr von Kohlen

auch Mengen unter 100 kg zur Verstenerung angemeldet werden müssen.

§ 57. — Im übrigen sind für die Wertanmeldung sowie für die Feststellung und Entrichtung der

Steiler für eingeführte Kohlen die Vorschriften der §§ 13 bis 38 finngemäß anzuwenden.

Wo Berganfsichtsbehörden oder Kohlenindustrie nicht vorhanden sind, können in die Wertprüfungs-

slellcn neben Sachverständigen ans den Kreisen des Kohlenhandels für die Beurteilung der im § 49

Abs. 2 aufgeführten Kosten Schiffahrt- oder andere Sachverständige als Mitglieder bestellt werden,

C.

Neufestsetzung

des

Steuerbetrags.

§ 58. — Ist wegen Beanstandung einer Lieferung steuerpflichtiger Kohlen oder aus sonstigen

Gründen der Verkaufspreis für die ganze Lieferung oder für einen Teil davon nachträglich ermäßig

worden, so kann, wenn der Steuerpflichtige den Preisnachlaß durch feine Geschäftspapiere über

zeugend nachweist, auf Antrag der Steuerbetrag neu festgefetzt werden. Der überhobene Betrag

an Kohleusteuer wird erstattet.

Wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß eine Lieferung versteuerter Kohlen oder Teile der Lie-

ferung von ihm in seinen Betrieb zurückgenommen worden sind, so kann ihm auf Autrag der für

die zurückgenommene Menge entrichtete Steuerbetrag erstattet werden.

Der Antrag auf Neufestsetzung oder Erstattung des Steuerbetrags ist bei der Steuerstelle, die den

Steuerbetrag festgesetzt hat, zu stellen, und Zwar spätestens binnen Jahresfrist vom Tage der Ver-

steueruug an gerechnet. Über den Aulrag entscheidet die Direktivbehörde.

D.

Steuererlaß

a u s

Billigkeitsgründen.

§ 59. — Der Erlaß oder die Erstattung eines Kohlensteuerbetrags aus Billigkeitsgründen kann

unter sinngemäßer Beachtung der im Zollverkehre geltenden Grundsätze bewilligt werden. Die

diesbezüglichen Anträge sind der Zolldirektion zur Herbeiführung der Entscheidung vorzulegen.

Zu §§ 13 und 14 des Reglements.

§ 60 .

Zur

Anmeldung des Betriebs ist der Betriebsinhaber verpflichtet. Die Anmeldung neu

entstehender Betriebe ist mindestens ein Monat vor der Betriebseröffunng bei der Steuerstelle, in

deren Bezirk der Betrieb liegt, einzureichen. Erstreckt sich ein Betrieb über die Bezirke verschiedener

Stellerstellen, so ist die Anmeldung der Steuerstelle zu übersenden, in deren Bezirke der Sitz der kauf-

männischen Buchführung des Betriebs liegt.

Für jeden Betrieb ist eine besondere Aumeldung abzugeben. Betriebe, die in räumlichem oder

betrieblichem Zusammenhange stehen, gelten als ein Betrieb..

§ 61.

Die Betriebsanmeldung muß eine Beschreibung sämtlicher Betriebsanlagen, die für die

Gewinnung, für die Verarbeitung und für den Absatz oder die Verwendung der Kohlen von Bedeu-

tung sind, enthalten.

Jusbesondere muß die Betriebsanmeldung enthalten

Art des Betriebs (Steinkohlen- oder Brannkohlenbergwerk, Aufbereitungsanstalt, Braunpreß-

tohleusabrik);

Rame und Wohuort (Sitz) des Betriebsinhabers;

Bezeichnung der Stelle, bei der die kaufmännische Buchführung erfolgt;

Bezeichnung der zum Betriebe gehörigen Gruben nach Name und Lage ;

Zahl und Bezeichnung der Förderschächte jeder Grube ;

Art und Sorten der Kohlen, die gefördert werden ;

Zahl der Aufbereitungsanlagen und Art und Erzeugnisse der Aufbereitung;

Ort und Zahl der Kohlenlagerplätze, auf denen der Grube gehörige Kohlen lagern;

Bezeichnung der Betriebsanlagen, zu denen Aufrechterhaltung nach § 5 Abs. 1 des Regelments

steuerfreie Kohlen verwendet werden sollen

Angabe ob und an welche Arten von Empfängern mich § 5 Abs. 2 des Reglements steuerfreie Haus-

brandkohleu abgegeben werden;

Zahl und Art der Nebeubetriebe ,zu denen sohlen vermendel werden.

§ 62. — Beabsichtigte Änderungen in den Betriebsanlagen (§ 13 Satz. 2 des Reglements) sind nun

destens eine Woche vor dem Beginne de: Ausführungsarbeiten der Steuerstelle anzuzeigen, ebenso

Änderungen im Besitz. Anderungen, die ohne den Willen des Betriebsinhabers eingetreten sind,z. B.

Betriebseinstellungen oder -einschränkungen infolge von Unfällen sind innerhalb drei Tagen anzu-

zeigen.

§ 63. — Die Anzeige des Betriebsinhabers über die Bestellung eines Betriebsleiters ist von dem

Betriebsleiter mit zu unterschreiben.

§ 64. — Die in den §§ 13 und 14 des Reglements vorgeschriebenen Auzeigen sind der Steuerstelle

in zwei Ausfertigungen einzureichen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Steuerstelle. Die zweiten

Ausfertigungen sind von der Steuerstelle mit einer Bescheinigung über die Anmeldung dem Be-

triebsinhaber oder Betriebsleiter zurückzugeben, von diesem zu einem Belegheft zu vereinigen und

in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren.

Zu § 15 des Reglements.

§ 65. — Zahl uns Allsführüng der steuerlichen Prüfungen in den nach § 3 Abs. 1 und 2 des Regle-

meuts steuerpflichtigen Betrieben bestimmt das Hauptzollamt.

Zu § 18 des Reglements.

§ 66. — Die Inhaber steuerpflichtiger Betriebe find verpflichtet, ihre kaufmannischen Bucher so

zu führen, daß sie über Art und Mengen der geförderten und der bezogenen Roblen, fernen uber die

weitere Behandlung der Kohlen, deren Absatz, deren Verwendung im eigenen Beiriebe, zum eigenen

Verbrauch oder zu steuerfreien Zwecken zuverlässigen Aufschluß gelan. Wird zur Ausrechterhaltung

des Betriebs elektrische Arbeit verwendet, so sind Auschreibungen zu fuhren, die uber Erzeugung oder

Bezug sowie über Verwendung der Arbeit Aufschluß geben. Sofern vir Zollbehörde die Buchführung

zu den bezeichneten Zwecken für ausreichend erachtel, ist sie befugt, dem Inhaber des steuer

Pflichtigen Betriebs die Führung besonderer Bücher nach von der Zollbehörde zu bestimmenden

Mustern vorzuschreiben.

§ 67. — Neben den im § 66 genannten Büchern haben die Inhaber steuerpflichtiger Betriebe uber

die steuerpflichtig gewordenen und über die steuerfrei gebliebenen Kohlen ein Steuerbuch zu fuhren.

Zu dem Steuerbuche dient das Muster 12 als Vorbild. Wo es zweckmäßig erscheint, kann das

Steuerbuch nach dem Vorbild des Musters 13 eingerichtet werben.

§ 68. — In das Steuerbuch sind die steuerpflichtigen und die steuerfreien Kohlen aus den kaufmän

nischen Büchern oder aus den von der Zollbehörde besonders vorgeschriebenen Büchern (§ 66) zu über-

nehmen. Ans welchen kaufmännischen Büchern die Übernahme zu geschehen hat, ist im Benehmen

mit dem Steuerpflichtigen von der Zollbehörde zu bestimmen.

Die Eintragungen in das Steuerbuch müssen mindestens einmal monatlich, und zwar zu Aufung

des folgenden Monats, für die Summen der steuerpflichtig gewordenen oder steuerfrei gebliebenen

Mengen gefertigt werden.

§ 69. — Die im Laufe eines Monats zu steuerfreien Zwecken verwendeten oder abgegebenen Kohlen

sind der Steuerstelle bis zum 15. des folgenden Monats mit einem Vordruck nach Muster 14 anzu-

melden.

Statistik.

§ 70. — Das Hauptzollamt hat für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über die Besteuerung

inländischer und aus dem Ausland eingeführter Kohle sowie über die steuerfreie Verwendung von

Kohlen nach den Mustern 15, 16, 17 und 18 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den

Aufstellungen des Hauptamtes .Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk zusammenzustellen und

diese nebst je einer Auvsertigung der von dem Hauptumte vorgelegten Nachweisungen mit einem er-

kullternden Begleitchreiben zum 1. Juli an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.

§ 71. — Das Begleitschreiben soll, abgesehen von etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner

Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des inländischen Stein- und Braunkohlenbergbaues

sowie der Einfuhr von Kohle aus dem Anstand behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte

erstrecken : Tätigkeit der Wertprufungsstelle,

2. örtlicher Brauch und Umfang der Abgabe von Hausbrandkohlen an die Angestellten und die

Belegschaft sowie an Berginvaliden und Bergmannswitwen gemäß § 5 Abs. 2 des Reglements.

Anlage.

(Ausführungsbestimmungen § 12 Abs. 1.)

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

— Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Kohlensteuer wird zwischen dem Deutscheu

Reiche und dem Großherzogtum Luxemburg nach dem Verhältnisse der Bevölkerung ihrer, der ge-

meinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen Gebiete verteilt.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten Einnahme aus der Kohlensteuer, nach Abzug

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und

Ermäßigungen;

2. der Rückerstattung aus unrichtigen Erhebungen;

3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum Luxemburg nach den glei-

chen Grundsätzen zu bemessen sind wie für die Bundesstaaten des Deutschen Reichs.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

— Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll- und Steuersystem

angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Österreich in eine Gemeinschaft der Kohlensteuer zu

treten. In diesem Falle wird bei der Abrechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden

österreichischen Gebietsteile der Bevölkerung des Deutschen Reiches (Art. 8, Abs. 1) hinzugerechnet.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

— Die Verwaltung und Erhebung der Kohlensteuer im Großherzogtum Luxemburg wird

den luxemburgischen Zollbehörden übertragen, und es finden, in bezug auf diese Steuer diejenigen

Vereinbarungen, die hinsichtlich der Verwaltung und Erhebung der Zölle getroffen sind, entsprechende

Anwendung.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

— Das vorstehende Abkommen gilt für die Dauer des Anschlusses des Großherzogtums Lu-

xemburg an das Deutsche Zollsystem.

Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für den 1. April jedes Jahres

zu kündigen.

Im Falle einer Änderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg bestehenden Kohlensteuer-

gesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen Tennin mit hnlbjähriger Frist erfolgen.

Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung am 10. August 1917.

(gez.) L.

Kauffman.

(gez.) von Buch.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

— Die Steuerermäßigung bei dem Bezuge von Hausbrandkohlen für die Inhaber von

Kleinwohnungen hat folgende Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Voraus-

setzung

I. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nach Lage der örtlichen Verhältnisse festzusetzen,

a) Wohnungen welcher Art und Größe in ihrem Bezirk als Kleinwohnungen anzusehen sind,

b) welche Mengen von Hausbrandkohle der verschiedenen Sorten den Inhabern von Kleinwoh-

nungen als Jahresbedarf zugebilligt werden.

Als Hansbrandkohle für die Inhaber von Kleinwohnungen kann außer den im § 2 des Reglements

aufgeführten Kuhlen auch Zechenkoks und Gastoks aus inländischer Steinkohle abgegeben werden.

Bei der Abgabe von Zechenkots ist der Koks bei der Grube zu bestellen und dort nach Maßgabe

der zu § 4 Abs. I Satz 2 des Reglements erlassenen Ausführungsbestimmungen, jedoch nur mit 10

vom Hundert des Wertes, zu versteuern.

Bei der Abgabe von Gaskoks ist die zu dessen Herstellung erforderliche Kohle bei der Grube zu

bestellen und dort mit 10 vom Hundert des Wertes zu versteuern. Dabei ist die Menge der zu bestel-

lenden Kohle nach einein Ausbringen von 70 Koks zu 100 Kohle zu berechnen.

2. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben Einrichtungen zu treffen,

a) die darauf abzielen, daß die Hausbrandkohlen zu Preisen geliefert werden, die die für gleiche

Mengen sonst gezahlten, örtlichen Preise mindestens um den Betrag der Steuerermäßigung unter-

schreiten;

b) die es sichern, daß die Kohlen zu dem ermäßigten Preise nur an Inhaber der in Nr. l unter a)

bezeichneten Wohnungen und in den nach Nr. 1 unter b) festgesetzten Mengen abgegeben werden;

c) die eine Gewähr dafür geben, daß die den Vorschriften entsprechende. Verwendimg der mit

Steuerermäßigung bezogenen Kohlen nachgeprüft werden kann.

3. Die Distriktskommissare sind ermächtigt, die nach Nr. 1 und 2 zu treffenden Festsetzungen und

Einrichtungen von der Genehmigung durch den General-Direktor des Innern abhängig zu machen.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

— Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben bei dem Bezuge der Hausbrandkohlen

die Bestellungen mit der Bescheinigung zu versehen, daß die Kohlen für den Hausbrand gemäß § 6

Abs. 2 des Reglement bestellt werden.

Für den Bezug und für die Verteilung der Kohlen können sich die Gemeinden und Gemeinde-

verbände der Vermittlung des Kohlenhandels, öffentlicher oder privater Verwaltungen, von Bezugs-

oder Konsum-Genossenschaften oder ähnlichen Vereinigungen bedienen.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

— Der Bezug von Hausbrandkohlen darf nur für den eigenen Verbrauch des Kleinwoh-

nungsinhabers erfolgen ; der Weiterverkauf ist untersagt.

Für die Versorgung auf Grund des § 6 Abs. 2 des Reglements, kommen Inhaber von Kleinwoh-

nungen insoweit nicht in Betracht, als sie bereits auf Grund des § 5 Abs 2 des Reglements. steuerfreie

Hansbrandkohlen erhalten.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

— Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen, welche Gemeinden oder Gemeindever

bände in Ausführung dieser Grundsätze erlassen, werden auf Grund des § 24 des Reglements mit

einer Ordnungsstrafe von einem Franken fünfundzwanzig Centime bis zu dreihundert fünfundsiebzig

Franken bestraft.

Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le Grand- Duché et l'Empire allemand, au sujet du

— Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben die von ihnen in Ausführung dieser

Grundsätze jeweils erlassenen Anordnungen, gegebenenfalls nach erfolgter Genehmigung dem Haupt

zollamte in zwei Stücken einzureichen. Sie haben ihm ferner zum l. Mai jeden Jahres in zwei Stucken

eine Mitteilung über die Zahl der in Betracht kommenden Inhaber von Kleinwohnungen und über

die Mengen und Sorten der im abgelaufenen Rechnungsjahre bestellten Hausbrandlohlen einzu.

senden.

Luxemburg, den 28. Juli 1917.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

L.

Kauffman.

Avis. -

Aviateurs.

Il a pu être constaté, lors des dernières at-

taques d'aviateurs, qu'en dépit des avertisse-

ments réitérés des autorités, les mesures de

précaution imposées par les réglementa com-

munaux et commandées par les circonstances

laissent encore d'être généralement observées,

De nombreuses personnes, au lieu de se retirer

immédiatement à l'intérieur des habitations,

Bekanntmachung.

Flugwesen.

Bei Gelegenheit der letzten Fliegerangriffe

konnte festgestellt werden, daß, trotz wiederholter

Warnungen seitens der Behörden, die durch die

Gemeindereglemente vorgeschriebenen und durch

die Umstände gebotenen Vorsichtsmaßregelu noch

teilweise außer acht gelassen werden. Zahlreiche

Personen verbleiben weiter im Freien, anstatt

sich sofort ins Innere der Wohnungen zu begeben.

continuent à stationner ou à circuler au dehors.

L'interception de la lumière n'est pas non plus

opérée d'une manière suffisamment complète

et minutieuse, surtout en ce qui concerne les

glaces des cafés et autres locaux publics, les

fenêtres des arrière-bâtiments ainsi que les

fenêtres donnant sur des cours ou jardins. Le

Gouvernement, tout en se réservant de pren-

dre, le cas échéant, des mesures plus sévères,

tient à attirer particulièrement l'attention de

tous les intéressés sur les conséquences terribles

que la moindre négligence peut entraîner et sur

l'énorme responsabilité que risquent d'encourir

ceux qui omettent de se conformer strictement

à des prescriptions qu'il est de leur devoir d'ob-

server dans leur propre intérêt et dans celui de

leurs concitoyens.

Les organes de la force publique voueront

une vigilance particulière à la constatation des

contraventions aux règlements afférents.

Il est entendu, au surplus, que ceux qui au-

ront manqué de prévoyance ne sauraient en

aucun cas prétendre à être tenus indemnes du

préjudice qu'ils pourront avoir subi.

Luxembourg, le 28 septembre 1917.

Les Membres du Gouvernement,

L.. KAUFFMAN.

L. MOUTRIER. A. LEFORT.

J. FABER.

Avis. — Postes et télégraphes.

Fax arrêté grand-ducal du 28 septembre cou-

rant M. Théodore Cravatte, percepteur des postes

et des télégraphes à Vianden, a été nommé en

la même qualité au bureau des postes à Greven-

macher.

Luxembourg, le 29 septembre 1917.

Le Ministre

d'Etat,

Président du Gouvernement,

L.

KAUFFMAN.

Das Abblenden der Lichter wird auch nicht voll-

ständig und nicht sorgfältig genug vorgenommen,

namentlich in bezug auf die Fenster der Kaffee-

häuser und sonstigen öffentlichen Lokale, die

Fenster der Hintergebäude und diejenigen,

welche auf Höfe oder Gärten gerichtet sind.

Die Regierung behält sich vor, gegebenenfalls

schärfere Maßnahmen zu treffen; sie sieht sich

indes veranlaßt, alle Interessenten eindringlich

auf die furchtbaren Folgen hinzuweifen, welche

die geringste Nachlässigkeit nach sich Ziehen kann,

und auf die schwere Verantwortlichkeit, welcher

diejenigen sich aussetzen, die es unterlassen, Vor-

schriften, deren Befolgung in ihrem eigenen

Interesse und im Interesse ihrer Mitbürger

geboten ist, aufs genaueste nachzukommen.

Die Organe der öffentlichen Macht werden

sorgfältigst auf die Feststellung der Zuwider-

handlungen gegen die erlassenen Reglemente

bedacht sein.

Im übrigen werden die, welche es an Vorsicht

haben fehlen lassen, in keinem Fall auf Entschä-

digung erlittene Schäden Anspruch erheben

können.

Luxemburg, den 28. September 1917.

Die Mitglieder der Regierung,

L. Kauffman. L. Moutrier. A. Lefort.

J. Faber.

Bekanntmachung. — Post- und Telegraphen-

Verwaltung.

Durch Großh. Beschluß vom 28. September ct.

ist Hr. Theodor

Cravatte,

Postperzeptor zu

Vianden,, in derselben Eigenschaft beim Post-

amt Grevenmacher ernannt worden.

Luxemburg, den 29. September 1917.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

L. Kauffman.

80 b

Avis. — Conseil d'Etat.

Par arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917,

M. Alphonse-J.-B. Nickels, conseiller de Gou-

vernement, a été nommé aux fonctions de

secrétaire-adjoint du Conseil d'Etat.

Luxembourg, le 3 octobre 1917.

Le Ministre

d'Etat,

Président du Gouvernement,

L.

KAUFFMAN.

Avis. — Administration communale.

Par arrêté grand-ducal en date de ce jour,

M. Joseph Palgen, conseiller des comptes, do-

micilié à Hollerich, a été nommé bourgmestre

de la commune de Hollerich.

Par arrêté grand-ducal du même jour, MM.

Nicolas Machet, cultivateur, domicilié à Hol-

lerich, et Michel Flammang, entrepreneur, do-

micilié à Bonnevoie, ont été nommés échevins

de la commune de Hollerich.

Luxembourg, le 2 octobre 1917.

Pour le Directeur général de l'intérieur,

Le Directeur général de la justice

et de l'instruction publique,

L.

MOUTRIER

Avis. — Contribntions et accises.

Par arrêté grand-ducal du 14 septembre cou-

rant MM. Auguste Brucher et Jseph Wagner,

receveur des contributions et accises à Bettborn

resp. chel de service des accises à Junglinster,

ont été nommés, le premier aux fonctions de

contrôleur des contributions à Echternach, le

second à celles de receveur des contributions et

accises à Bettborn.

Luxembourg, le 29 septembre 1917,

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

h.

KAUFFMAN.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.

Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage

ist Hr. Josef

Palgen,

Rechnungsrat,

wohn-

haft zu. Hollerich, zum Bürgermeister der Ge-

meinde Hollerich ernannt worden.

Durch Großh. Beschluß desselben Datums

sind die HH. Nikolaus Mackel, Landwirt, wohn-

Haft zu Hollerich, und Michel

Flammang,

Unternehmer, wohnhaft zu Bonneweg, zu Schöf-

fen der Gemeinde Hollerich ernannt worden.

Luxemburg, den 2. Oktober 1917.

Für den General-Direktor des Innern,

Der General-Direktor der Justiz

und des öffentlichen Unterrichts,

L.

Moutrier.

Bekanntmachung. — Steuer- und Akzisenver-

waltung.

Durch Großh. Beschluß vom 14. September

ct. such die HH. August

Brucher und Josef

Wagner, Steuereinnehmer zu Bettborn bezw.

Akzisendienstchef zu Junglinster, ersterer zum

Steuerkontrolleur zu Echternach, letzterer zum

Steuereinnehmer zu Bettborn ernannt worden.

Luxemburg, den 29. September 1917.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

L. Kauffman.

Bekanntmachung. — Staatsrat.

Durch Großh. Beschluß vom 8. Oktober 1917

ist Hr. Alfons J. B. Nickels, Regierungsrat,

zum beigeordneten Sekretär des Staatsrates

ernannt worden.

Luxemburg, den 8. Oktober 1917.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

L. .Kauffman.

Avis. — Enregistrement et domaines.

Par arrêté grand-ducal du 14 septembre

dernier, M. Joseph Emringer, second commis à

la Direction de l'enregistrement et des Domaines,

a été nommé receveur de l'enregistrement et

des domaines au bureau de Capellen.

Luxembourg, le 3 octobre 1917.

Le Ministre d'Etat,

Président dut Gouvernement,

L. KAUFFMAN.

Avis. — Jury d'examen.

Le jury d'examen pour la médecine-vétéri-

naire, composé de MM. Jules Diederich, vété-

rinaire du Gouvernement à Luxembourg, pré-

sident; Charles Krombach, vétérinaire à Dude-

lange; Émile Mark, vétérinaire à Differdange;

Léandre Spartz, vétérinaire et directeur de

l'abattoir municipal de Luxembourg, membres,

et Paul Koch, vétérinaire à Luxembourg,

membre-secrétaire, se réunira en session ordi-

naire du 13 au 16 octobre prochain, au labora-

toire bactériologique à Luxembourg, à l'effet

de procéder à l'examen de M. Lucien Klees de

Vianden, récipiendaire pour la candidature en

médecine vétérinaire.

L'examen écrit aura lieu le samedi, 13 oc-

tobre, de 9½ heures à midi et demie et de 3 à

6 heures de relevée.

L'examen oral est fixé au mardi, 16 octobre,

à 3 heures de relevée.

Luxembourg, le 2 octobre 1917.

Le Directeur général de la justice

et de l'instruction publique,

L.

MOUTRIER

Bekanntmachung. — Prüfungsjury.

Die Prüfungsjury für die Tierarzneikunde,

bestehend ans den HH.

Julius

Diederich,

Staatstierarzt zu Luxemburg, Präsident; Karl

Krombach, Tierarzt zu Düdelingen, Emil

M a r k , Tierarzt zu Differdingen, Leander

Spartz, Tierarzt und Direktor des Städtischen

Schlachthofes zu Luxemburg, Mitglieder, und

Paul Koch, Tierarzt zu Luxemburg, Mitglied-

Sekretär, wird in ordentlicher Sitzung vom 13.

auf den 16. Oktober künftig im bakteriologischen

Laboratorium zu Luxemburg zusammentreten,

behufs Prüfung des Hrn. Lucien Klees aus

Vianden, Rezipiend für die Kandidatur in der

Tierarzneikunde.

Die schriftliche Prüfung findet am Samstag,

den 13. Oktober, von 9½ Uhr morgens bis 12½

Uhr, und von 3 bis 6 Uhr nachmittags statt.

Die mündliche Prüfung ist auf Dienstag, den

16. Oktober, um 3 Uhr nachmittags, festgesetzt.

Luxemburg, den 2. Oktober 1917.

Der General-Direktor der Justiz

und des öffentlichen Unterrichts,

L.

Moutrier.

Bekanntmachung. — Studienbörsen.

Ein Teil der Studienbörsen der Stiftung

Gerig

, für Studien am Gymnasium oder am

Seminar zu Luxemburg, ist seit dem 1. laufenden

Monats fällig.

Bekanntmachung. — Einregistrements- und

Domänenverwaltung.

Durch Großh. Beschluß vom 14. September

letzthin ist Hr. Josef

Emringer,

zweiter

Kommis bei der Einregistrements- und Domä-

nendirektion, zum Steuereinnehmer zu Capellen

ernannt worden.

Luxemburg, den 3. Oktober 1917.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

L. K a u f f m a n .

Avis. — Bourses d'études.

Une part de bourse de la fondation Gerig,

pour études à l'Athénée ou au Séminaire de

Luxembourg, est vacante à partir du 1er du

mois courant.

Les prétendants à la jouissance de cette

bourse sont invités à me faire parvenir leurs

demandes, accompagnées des pièces justifica-

tives de leurs droits, avant le I e r novembre.

Luxembourg, le 1er octobre 1917.

Le Directeur général de la justice

et de l'instruction publique,

L. MOUTRIER.

Avis. — Règlement communal.

En séance du 7 septembre courant, le conseil

communal de Flaxweiler a édicté un règlement

de police fixant l'époque de la fermeture des

colombiers dans cette commune. — Ce règle-

ment a été dûment approuvé.

Luxembourg, le 27 septembre 1917.

Pour le Directeur général de l'intérieur,

Le Directeur général de la justice

et de l'instruction publique,

L.

MOUTRIER

Avis. — Règlement communal.

En séance du 10 août 1917, le conseil com-

munal de Bettembourg a édicté un règlement

de police fixant l'époque de la fermeture dos

colombiers dans cette commune. — Ce règle-

ment a été dûment publié.

Luxembourg, le 28 septembre 1917.

Pour le Directeur général de l'intérieur,

Le Directeur général de la justice

et de l'instruction publique.

L.

MOUTRIER

Avis. — Règlement communal.

En séance du 24 août 1917, le conseil com-

munal de Remich a édicté un règlement de

Bewerber um den Genuß dieser Börse, sind

gebeten, nur ihre Gesuche nebst den Belegstücken

auf die sich ihr Anrecht gründet, vor dem 1. No-

vember künftig einzusenden.

Luxemburg, den 1. Oktober 1917.

Der General-Direktor der Justiz

und des öffentlichen Unterrichts,

L.

Moutrier.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In seiner Sitzung vom 7. dieses Monats hat

der Gemeinderat von Flaxweiler ein Polizei-

reglement betreffend die zeitweilige Schließung

der Taubenschläge in dieser Gemeinde erlassen.

— Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig ge-

nehmigt worden.

Luxemburg, den 27. September 1917.

Für den General-Direktor des Innern,

Der General-Direktor der Justiz

und des öffentlichen Unterrichts,

L. Moutrier.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In semer Sitzung vom 10. August 1917 hat

der Gemeinderat von Bettemburg ein Polizei-

reglement betreffend die zeitweilige Schließung

der Taubenschläge in dieser Gemeinde erlassen.

— Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig ver-

öffentlicht worden.

Luxemburg, den 26. September 1917.

Für den General-Direktor des Innern,

Der Genral-Direktor der Justiz

und des öffentlichen Unterrichtes,

L.

Moutrier.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In der Sitzung vom 24. August d. J. hat der

Gemeinderat von Remich ein Polizeireglement

police décrétant le ban de vendange pour 1917.

— Ce règlement a été dûment publié.

Luxembourg, le 29 septembre 1917.

Pour le Directeur général de l'intérieur,

Le Directeur général de la justice

et de l'instruction publique,

L.

MOUTRIER

betreffend die Weinbergsperre für das Jahr

1917 erlassen. — Diefes Reglement ist vor-

schriftsmäßig veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 29. September 1917.

Für den General-Direktor des Innern,

Der General-Direktor der Justiz

und des öffentlichen Unterrichtes,

L. M o u t r i e r .

Avis. — Service sanitaire.

Tableau des maladies contagieuses obser-

vées dans les différents cantons du 15 au 29

septembre 1917.

Caisse d'épargne. — Par décision en date du 24 septembre 1917, les livrets nos 97106, 104139, 136676,

201867 et 213048 ont été annulés et remplacés par des nouveaux.

Luxembourg, le 25 septembre 1917,

Bekanntmachung. — Sanitätswesen.

Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen

vom 15. bis 29. September 1917 festgestellten

ansteckenden Krankheiten.

№ d'ordre.

Cantons.

Luxembourg.

Mersch.

Clervaux.

Diekirch.

Redange.

Wiltz

Echternach.

Localités.

Pulfermühl

Limpertsberg

Bonnevoie

Verlorenkost

Boevange

Larochette

Clervaux

Hosingen

Ermsdorf

Beckerich

Elvange

Heiderscheid

Christnach

Rosport

Total

Fièvre

typhoïde.

Dyphtérie.

Coqueluche.

Scarlatine.

Variole.

Affections

puerpérales.

Avis. — Expropriation pour cause d'utilité publique.

Suivant exploit de l'huissier Pierre Weitzel de Luxembourg, en date du 28 septembre 1917, à la requête

de l'État du Grand-Duché de Luxembourg, représenté par son Directeur général des travaux publics,

M. Antoine Lefort, demeurant à Luxembourg, poursuites et diligences de la Société anonyme des chemins

de fer Guillaume-Luxembourg, ayant son siège légal à Luxembourg, et représentée par son administrateur

délégué M. Léon Metz, maître de forges demeurant à Esch-s.-Alz., et resp. de la Direction générale Impé-

riale des chemins de fer d'Alsace-Lorraine, établie à Strasbourg, représentée dans le Grand-Duché de

Luxembourg par M. Jean Abicht, conseiller intime, chef de l'administration allemande pour l'exploita-

tion des chemins de fer Guillaume-Luxembourg, demeurant à Luxembourg, pour lesquels requérants

est constitué et occupera Me Robert Brasseur, avocat-avoué à Luxembourg, en l'étude duquel domicile

est élu;

Assignation a été donnée à

I. M. Tony Wirigen, major en retraite, demeurant à Bruxelles, 7, Place du Haut-Pont;

II. La dame Élise Wirtgen, veuve de Joseph Neuman, rentière, demeurant à Luxembourg;

III. M. Joseph Neuman, notaire, demeurant à Dudelange;

IV. a) M. Paul Ulveling, vice-président de la Cour supérieure de justice du Grand-Duché de Luxembourg,

demeurant à Luxembourg; b) Mme Madeleine Noppeney, sans état, demeurant à Luxembourg, agissant tant

en son nom personnel qu'en sa qualité de tutrice légale et naturelle de ses enfants mineurs issus de son ma-

riage avec feu M. Auguste Ulveling, en son vivant président de la Chambre des comptes, savoir: Pierre,

Jean et Etienne les Ulveling, ces derniers en leur qualité d'héritiers de feu leur prédit père; c) Mme Virginie

François, veuve de feu M. Georges Ulveling, en son vivant premier commissaire des chemins de fer, elle

propriétaire-rentière, demeurant à Luxembourg, Boulevard extérieur, territoire de la commune de Holle-

rich; d) M. Georges Ulveling, avocat, demeurant à Luxembourg, Boulevard extérieur, territoire de la com-

mune de Hollerich, en sa qualité d'héritier de feu son père M. Georges Ulveling, préqualifié;

Bekanntmachung. — Zollwesen.

Mit Geltung vom 15. September 1917 ab bis aus weiteres bleibt Obst der Nr. 47 des

Zolltarifs bei der Einfuhr zollfrei.

Luxemburg, den 3. Oktober 1917.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

L.

Kauffman.

Avis. — Bourses d'études.

Une bourse d'études de chacune des fon-

dations Gadérius et Heyardt est vacante à

partir du premier du mois courant.

Les prétendants

à la jouissance

de ces

bourses sont invités à me faire parvenir leurs

demandes, accompagnées des pièces justifica-

tives de leurs droits, avant le 1 e r novembre.

Luxembourg, le 3 octobre 1917.

Le Directeur général de la justice

et de l'instruction publique,

L. Moutrier

Bekanntmachung. — Studienbörsen.

Je eine Studienbörse der Stiftungen Ga-

dérins und

Heyard

ist von, 1. lfd. Mts.

ab fällig.

Bewerber um den Genuß dieser Börsen sind

gebeten mic ihre Gesuche nebst den Belegstücken,

auf die ihr Anrecht sich gründet, vor dem 1.

November einzusenden.

Luxemburg, dm 3. Oktober 1917.

Der General-Direktor der Justiz und

des öffentlichen Unterrichts,

L . M o u t r i e r .

V. La dame Amélie von Petz, rentière, demeurant à Salzbourg, 10, Mœnchsberg, veuve de feu M. François

von Dresler, vivant propriétaire-rentier à Salzbourg, la dite dame Amélie von Petz en sa qualité de tutrice

légale de ses enfants mineurs issus de son mariage avec feu le dit sieur François von Dresler, savoir: Armand,

Anne, Marcel, et Hans, les von Dresler, ces derniers en leur qualité d'héritiers de feu leur prédit père;

VI. a) M. Max Engelbrecht, référendaire, demeurant à Liegnitz (Silésie), Neue Goldbergstraße 8; b) Mlle

Adèle Engelbrecht, au séminaire à Augustenburg-s.-Olsen (Schlewig-Holstein); c) M. Oscar Engelbrecht,

employé, demeurant à Steglitz-lez-Berlin, 22, Ahornstraße, en sa qualité de tuteur de ses enfants mineurs

issues de son mariage avec feu son épouse M m e Hermine von Dresler, savoir: Gertrude et Madeleine les

Engelbrecht, ces dernières en leur qualité d'héritières de leur prédite mère décédée Hermine von Dresler;

à comparaître le mercredi, 17 octobre 1917, à 9½ heures du matin, devant le tribunal civil de l'arron-

dissement de et à Luxembourg, siégeant en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique, au Palais

de justice à Luxembourg, pour par les faits, causes et motifs indiqués au dit exploit, voir dire que les for-

malités prescrites par la loi du 17 décembre 1859 pour parvenir à l'expropriation pour cause d'utilité pu-

blique des parcelles ci-après désignées, appartenant aux assignés, situées sur le territoire de la commune

de Hollerich, et à emprendre pour les travaux d'agrandissement de la gare centrale de Luxembourg, ont

été remplies, savoir: une parcelle, sise au lieu dit «in der Alzing», inscrite au cadastre de la commune de

Hollerich sub section B, n° 49/3434 pour une contenance totale de 5 h. 94 a. 70 ca., mais mesurant en réalité

6 h. 6 a. 59 ca., dont 3 h. 80 a. et 86 c. de pré, et 2 h. 25 a. et 73 ca. de terre vaine, remblayée et formant

le n° 43 du plan parcellaire; voir donner acte aux parties poursuivantes qu'elles offrent aux assignés pour

indemnité du chef de l'expropriation pour cause d'utilité publique des parcelles dont s'agit, les sommes

ci-après indiquées, savoir: a) pour la parcelle de pré de 3 h. 80 a. 86 ca., à raison de 250 fr. par are, la

somme de 95.215 fr., et b) pour la parcelle de terre vaine remblyaée de 2 h. 25 a. 73 ca., à raison de 125

fr. par are, la somme de 28.216 fr. 25, ensemble celle de 123.431 fr. 25 centimes;

en cas de refus d'accepter ces offres, voir procéder conformément à la loi, au règlement des indemnités

auxquelles les assignés ont droit; voir ordonner la mise en possession des parties poursuivantes à charge

par elles de consigner préalablement les sommes ci-dessus offertes; s'entendre les assignés condamner aux

frais et dépens;

avec déclaration, que les pièces suivantes sont déposées au greffe du tribunal d'arrondissement de Lu-

xembourg, où les intéressés peuvent en prendre connaissance: 1° l'arrêté grand-ducal en date du 20 juillet

1917, déclarant d'utilité publique les travaux d'agrandissement de la gare centrale de Luxembourg, sur

le territoire de la commune de Hollerich; 2° l'arrêté de cessibilité pour cause d'utilité publique pris par

M. le Directeur général des travaux publics susdit le 21 juillet 1917, concernant les terrains nécessaires à

l'agrandissement de la gare centrale de Luxembourg; 3° les plans et tableaux indicatifs des travaux à effec-

tuer et des parcelles à exproprier pour cause d'utilité publique, ensemble les pièces de l'instruction admini-

trative ayant précédé les arrêtés précités.

Pour extrait, P. Weitzel, huissier à Luxembourg.

Aciéries Réunies de Burbach-Eich-Dudelange. — Société Anonyme.

Siège social à Dudelange.

MM. les actionnaires de la Société Anonyme des Aciéries Réunies de Burbach-Eich-Dudelange sont

priés d'assister à l'assemblée générale ordinaire du samedi, 27 octobre 1917, à 10 heures du matin en l'Hôtel

de la Banque Internationale, salle des conférences, à Luxembourg, à l'effet de délibérer sur les objets sui-

ORDRE DU JOUR

1. Rapport du Conseil d'administration sur les opérations et la situation de la société.

2. Rapport des commissaires sur la comptabilité et le bilan de l'exercice écoulé.

3. Communication du bilan et du compte profits et pertes.

4. Nominations dans les conseils.

5. Tirage d'obligations.

6. Divers.

Le Conseil a l'honneur de rappeler à MM. les actionnaires que pour pouvoir faire partie de l'assemblée

générale, ils auront à se conformer à l'art. 43 des statuts ainsi conçu

« L'assemblée générale se compose de tous les porteurs de parts sociales. Chaque propriétaire de parts

sociales a autant de voix qu'il possède de titres.

Pour avoir le droit d'assister aux assemblées générales, les propriétaires de parts sociales doivent dé-

poser leurs titres aux lieux et entre les mains désignés par le Conseil d'administration, quinze jours au

moins avant la date fixée pour chaque assemblée. Il est remis à chacun d'eux une carte d'admission qui

est nominative et personnelle et qui constate le nombre de parts sociales déposées. »

Le dépôt des actions en vue de cette assemblée pourra être effectué jusqu'au 10 octobre inclus, soit quinze

jours avant l'assemblée, dans un des établissements de banque désignés ci-après

En Belgique

1° à la Banque de Bruxelles, à Bruxelles;

2° au Crédit général de Belgique, à Bruxelles;

3° à la Société générale de Belgique, à Bruxelles et ses banques patronnées;

4. à la Banque centrale de Liège, à Liège.

Dans le Grand-Duché de Luxembourg

1° à la Banque Internationale à Luxembourg;

2° au siège social à Dudelange.

En Allemagne

1° à la Diskontogesellschaft, Berlin;

2° à la Banque Haldy frères, à Sarrebruck;

3° la Banque A, Levy, à Cologne;

4° à la Banque Sal. Oppenheim fr. et Compagnie, à Cologne;

5° au A. Schaaffhausen'scher

Bankverein, à Cologne.

Les procurations devront Être adressées au plus tard le 21 octobre, à Dudelange, au siège social de la

société,

Dudelange, le 30 septembre 1917.

Pour le Conseil d'administration

Léon Metz.

Samod. — Aktiengesellschaft zur Errichtung von Arbeiterwohnungen,

Gesellschaftssitz in Düdelingen.

Die HH. Aktionäre werden hiermit zu der am 27. Oktober dieses Jahres im Hôtel Beyens in Luxemburg,

nachmittags 4 Uhr, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung höflichst eingeladen.

TAGESORDNUNG

1. Bericht des Verwaltungs- und Aufsichtsrates über das verflossene Geschäftsjahr.

2. Genehmigung der Jahresbilanz.

3. Wahl von Verwaltungs- und Aufsichtsrats-Mitgliedern.

4. Verschiedenes,

Düdelingen, den 30. September 1917.

Der Verwaltungsrat.

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