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Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

19 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (19)

Texte législatif (19 Articles)

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

1940.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Beschluß über die Verbrauchsregelung für Seifen-

erzeugnisse und Waschmittel aller Art, vom

27. September 1940.

Die Vermaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließung der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung

der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Organisation des Staatsrates und

in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

Art.

1.

Bezugsberechtigung.

Seifen-

erzeugnisse und Waschmittel aller Art dürfen den

Verbrauchern nur gegen Seifenkarten, Zusatzseifen-

karte oder Bezugschein abgegeben und von ihnen

bezogen werden.

Die Seifenkarte und die Zusatzseifenkarte werden

je nach einem besonderen Muster durch die Gemeinde-

behörden des Wohnsitzes, Bezugscheine nur durch

die Warenbewirtschaftungsstelle, Abteilung Lizenz-

amt, ausgegeben.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Außerhalb der Gemeinden mit Schlachthauszwang treten folgende Bestimmungen in Kraft

1)

Alle

gewerblichen

Schlachtungen von Schweinen unterliegen der Trichinenschau.

2) Alle Hausschlachtungen, mit Ausnahme der Ziegen und Schafe von nicht mehr als 3 Monaten, unter-

liegen der Schlachtvieh- (Lebend-) und Fleischbeschau.

Die Anmeldung zu den Untersuchungen unter 1) und 2) haben rechtzeitig, mindestens aber 24 Stunden

vorher, bei dem zuständigen Fleischbeschautierarzt zu erfolgen.

3) Die Kosten für die genannten Untersuchungen trägt derjenige, für dessen Rechnung geschlachtet wird.

Dieselben sind von dem Fleischbeschautierarzt zu erheben und werden mit der Anmeldung der Schlachtung

fällig.

Im einzelnen ergeht eine besondere Gebührenordnung.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Art. 5, Absatz 6 des Jagdgesetzes vom

20. Juli 1925 ist abgeschafft und durch folgende Be-

stimmungen ersetzt

„Die Versteigerungen sind erst rechtskräftig nach

erfolgter

Genehmigung des Regierungsrats

für

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Jeder Verbraucher erhält eine Seifenkarte.

Männliche Verbraucher, die das 17. Lebensjahr voll-

endet haben, erhalten die Seifenkarte mit einem

Teilabschnitt zum Bezug von Rasierseife oder Rasier-

creme.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses oder die Ver-

fügungen, die in Ausführung dieses Beschlusses getroffen werden, wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen

bis zu einem Monat und mit einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen

geahndet.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-

Inneres.

öffentlichung in Kraft.

„Der Regierungsrat für Inneres kann die Jagd

Luxemburg, den 1. Oktober 1940.

auch an einen anderen als an den vom

Jagdge-

Die Verwaltungskommission

nossenschaftsvorstand gewählten Liebhaber vergeben."

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

Sparkasse.

Annullierung

von

verIorenen

Sparbüchern.

— Laut Beschluß des Herrn

Regierungsrates für die Finanzen vom 23. September 1940, werden die Sparbücher Nr. 10.727, 39.885,

206.026, 300.063, 311.596, 321.089, 322.411, 364.962 und 537.976 annulliert und durch neue ersetzt. —27.

September 1940.

Sparkasse.

Verlusterklärung

von

Sparbüchern.

— Am 25. September 1940 sind die

Sparbücher Nr. 339.910 und 345.012 als verlustig erklärt worden.

Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im

Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.

Nach Ablauf dieser Frist werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 30. September 1940.

Sparkasse Luxemburg.

Annullierungen

verlorener

Sparbücher.—

Laut Beschluß

des Hrn. Regierungsrates für die Finanzen vom 27. September 1940 werden die Sparbücher Nr. 42.505,

197.747. 308.212, 317.301. 327.030, 351.950, 353.775, 383.102, 369.071 annulliert und durch neue ersetzt. -

3. Oktober 1940.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement. — In seiner Sitzung vom 10. September 1940 hat der Ge-

meinderat von Mompach ein Reglement über die Schließung der Weinberge erlassen. — Dieses Reglement

ist vorschriftsmäßig veröffentlicht wurden. — 24. September 1940.

Bekanntmachung. —Dreschgenossenschaft. — In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom 27. März 1900,

hat die „Dreschgenossenschaft von Eschdorf" ein Duplikat ihrer gehörig einregistrierten Statuten, sowie eine

Liste der Vorstandsmitglieder und aller Mitglieder auf dem Gemeindesekretariate von Heiderscheid hinterlegt.

— 30. September 1940.

Bekanntmachung. —Versicherungswesen. — Fräulein Katharina Felten aus Kehlen wurde am 17. Sep-

tember 1940 als Agentin der Versicherungsgesellschaft „La Paternelle" genehmigt. — 2. Oktober 1940.

Grundkredit-Anstalt in Luxemburg.

5. Ziehung, vom 24. September 1940, der 4% Kommunal-Obligationen, Anleihe von 1935.

Zur Rückzahlung am 1. November 1940 wurden in der 5. Ziehung durch das Los bestimmt die nachstehend

aufgezählten 4% Kommunal-Obligationen, Anleihe von 1935, der Grundkredit-Anstalt in Luxemburg.

Die Einlösung erfolgt zum Nennwert, kostenfrei, an der Kasse der Grundkredit-Anstalt zu Luxemburg,

sowie bei allen Nebenämtern der Sparkasse, gegen Einlieferung der Stücke mit dem nichtfälligen Zinsschein

Nr. 11 vom 1. Mai 1941 u. ff.

Die Verzinsung der gekündigten Obligationen endet mit dem 31. Oktober 1940. Der auf 1. November

1940 fällige Zinsschein wird demnach noch eingelöst.

Lit. C. — 489 Stück zu 1000 Franken.

Lit. D. — 183 Stück zu 5000 Franken.

RESTANTEN.

Zur Rückzahlung noch nicht vorgelegt wurden die nachstehend aufgezählten, in früheren Ziehungen

ausgelosten Obligationen

Aus der 3. Ziehung : Lit. C, Nr. 85, fällig seit dem 1. November 1938, mit beigefügtem Zinsschein Nr. 7

u. ff. ;

Aus der 4. Ziehung : Lit. G., Nr. 75, 2970, 3430, 3634, 9975 und 10046 ;

Lit D., Nr. 1254, 3087 und 5005, fällig seit dem 1. November 1939, mit beigefügtem Zinsschein Nr. 9

u. ff.

Luxemburg, den 26. September 1940.

13 060

.80

6182'

Grundkredit-Anstalt in Luxemburg.

4. Ziehung, vom 24. September 1940, der 4% Pfandbriefe, Anleihe von 1936.

Zur Rückzahlung am 15. November 1940 wurden in der 4. Ziehung durch das Los bestimmt die nach-

stehend aufgezählten 4% Pfandbriefe, Anleihe von 1936, der Grundkredit-Anstalt in Luxemburg.

Die Einlösung erfolgt zum Nennwert, kostenfrei, an der Kasse der Grundkredit-Anstalt zu Luxemburg,

sowie bei allen Nebenämtern der Sparkasse, gegen Einlieferung der Stücke mit dem nichtfälligen Zins-

schein Nr. 10 vom 15. Mai 1941 u. ff.

Die Verzinsung der gekündigten Pfandbriefe endet mit dem 14. November 1940. Der am 15. November

1940 fällige Zinsschein wird demnach noch eingelöst.

Lit. C. — 841 Stück zu 1.000 Franken.

413'

110/9

Lit D. — 506 Stück zu 5.000 Franken.

RESTANTEN.

Zur Rückzahlung noch nicht vorgelegt wurden die nachstehend aufgezählten, in früheren Ziehungen

ausgelosten Pfandbriefe

Aus der 2. Ziehung: Lit. C, Nr. 7322, fällig seit dem 15. November 1938, mit beigefügtem Zinsschein

Nr. 6 u. ff.

Aus der 3. Ziehung: Lit. C, Nr. 4512, 5993, 7538, 7898, 9095, 9096, 9858 und 9935 ;

Lit. D, Nr. 212 ; fällig seit dem 15. November 1939 mit beigefügtem Zinsschein Nr. 8 u. ff.

Luxemburg, den 26. September 1940.

Buchdruckerei Victor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Zusatzbedarf.

— Zum Bezug von

Zusatzmengen sind die

folgenden

Verbraucher-

gruppen gegen Zusatzseifenkarte berechtigt

1. Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres

(Kleinkinder).

2. Kinder vom 2. bis zum vollendeten 8. Lebens-

jahr.

3. Kranke, die laut ärztlicher Bescheinigung an

einer mit gesteigerter Empfindlichkeit der Kaut ein-

hergehenden, ansteckenden oder nicht ansteckenden

Krankheit leiden.

4. Werdende Mütter bei Hausentbindungen.

5. Kranke, deren längere Bettlägerigkeit,

laut

ärztlicher Bescheinigung, eine stärkere Verschmutzung

der Wäsche bedingt.

6. Amputierte und ähnliche Personengruppen in

besonders schweren Fällen, die durch ein ärztliches

Attest bescheinigt werden.

7. Personen, die berufsmäßig in der Kranken-

pflege oder Säuglingspflege sind und zwar: Arzte,

Tierärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenschwestern,

Krankenpfleger, Säuglingspfleger und Assistenten.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 1. Oktober 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 1. Oktober 1940 über die Abänderung

des organischen Jagdgesetzes vom 20. J u l i

1925.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September

1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung

der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Jagdgesetzes vom 20. Juli 1925;

Nach Einsicht von Art. 27 des Gesetzes vom 16.

Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates

und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

H ö c h s t m e n g e n . — Die Warenbe-

wirtschaftungsstelle ordnet an, bis zu welchen Höchst-

mengen und in welchem Zeitraum die auf den Teil-

abschnitten der Seifenkarten und Zusatz-Seifenkarten

verzeichneten Waren bezogen werden dürfen. Die

diesbezüglichen Bekanntmachungen erfolgen jeweils

durch die Presse.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Bedarf

bestimmter

Betriebe

und

Anstalten.

Bezugsscheine

für Seifen-

erzeugnisse und Waschmittel erhalten auf Antrag

1. Betriebe, für Gefolgschaftsmitglieder, die in-

folge ihres Berufes besonders starker Verschmutzung

an Körper oder Kleidung ausgesetzt sind.

2. Kranken-, Heil-, Erziehungs-, Straf- und Wohl-

fahrtsanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen,

in denen Personen gemeinschaftlich untergebracht

sind, für die Personen die nicht im Besitze einer

Seifenkarte sind.

3. Kranken- und Entbindungsanstalten außerdem

für die Reinigung von Wäsche.

4. Betriebe des Gaststätten- und

Beherbungs-

gewerbes für die Reinigung von Wäsche, mit Aus-

nahme der Tischwäsche.

5. Betriebe, in denen medizinische Bäder verab-

reicht werden, Frisörbetriebe, Apotheken, Nahrungs-

Memorial

N° 55

mittelbetriebe und ähnliche Unternehmen für die

Reinigung von Wäsche und Ausrüstungsgegenstän-

den, die einer ständigen Verschmutzung unterworfen

sind. Dasselbe gilt für die Reinigung von Kesseln

und Maschinen, soweit für diesen Zweck nachweisbar

Seifen benötigt werden. Wäschereien fallen nicht

unter diese hier genannten Unternehmungen.

Die Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen

sind an die Warenbewirtschaftungsstelle zu richten,

die nach Überprüfung und nach Rücksprache mit den

Antragstellern auf Grund bestimmter Richtlinien die

zuzuteilenden Gesamtmengen festsetzt. Für die unter

vorstehender Nr. 1 vorgesehenen Betriebe ist der

Antrag durch die Betriebsleitung einzureichen, unter

Benutzung eines bei der Gemeindeverwaltung erhält-

lichen Antragformulars.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Verbraucher können Wäschereibetrieben,

soweit sie ihnen nicht unmittelbar die zur Ausführung

von Waschaufträgen erforderlichen

Seifenerzeug-

nisse und Waschmittel abgeben, Abschnitte der Seifen-

karte oder die besonders erteilten Bezugscheine aus-

händigen.

Wäschereibetriebe

können auf

Grund

dieser Abschnitte und Bezugscheine die dem Auftrag-

geber zustehenden Mengen beziehen.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Die Versorgung des Frisörgewerbes mit

Rasierseife, Kopfwaschseifen und Kopfwaschmitteln,

die für das Bedienungsgeschäft (also weder für den

Verkauf noch für den Bedarf, gemäß Art. 5 Nr. 5).

benötigt werden, wird von der Warenbewirtschaf-

tungsstelle besonders geregelt.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

EinhaItung

der

Höchstmengen.

— Seife, die im festen Stück oder in Packungen nicht

den bezugsfähigen Höchstmengen entspricht, ist abge-

wogen zu verabfolgen.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Entnehmen Inhaber von Betrieben, in

denen Seifen und Waschmittel erzeugt oder feilge-

boten werden, aus ihren Betrieben Waren für sich

selbst, für Angehörige ihres Haushaltes oder für

Gefolgschaftsmitglieder,

so darf

dies nur gegen

Seifenkarte, Zusatzseifenkarte oder Bezugschein er-

folgen.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Von der Bezugsscheinpflicht sind ausge-

nommen

1. Kopfwaschseifen und Kopfwaschmittel in flüssiger

oder pulverisierter Form.

2. Medizinisch-pharmazeutische

Seifenerzeugnisse,

die nach besonderen Vorschriften hergestellt werden

und ausschließlich durch Apotheken in den Verkehr

gebracht werden.

3. Industrie- und Textilseifen, soweit sie für

industrielle Zwecke bestimmt sind. Der Lieferer hat

eine Bescheinigung zu verlangen, daß diese Seifen

ausschließlich für industrielle Zwecke Verwendung

finden.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Die Warenbewirtschaftungsstelle wird

die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen

Anordnungen treffen.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-

mungen gegenwärtigen Beschlusses werden mit einer

Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu einem Jahr und

einer Geldstrafe von 51 bis 2.000 Franken oder mit

nur einer dieser Strafen belegt.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Der Regierungsrat für Wirtschaftsange-

legenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses

betraut.

Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.

Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1940

in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Regelung

über die Zuteilung von Seifen und Waschmitteln

außer Kraft gesetzt.

Luxemburg, den 27. September 1940.

Die Verwaltungskommission

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Ludwig Simmer, Mathias Pütz.

(Anlage.)

Anweisung betreffend die Durchführung des Beschlusses vom 27. September 1940, über die Verbrauchz-

regelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art.

Der Beschluß sieht drei verschiedene Arten der Zuteilung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln an die

Verbraucher vor

1. Die Seifenkarte (gelbe Karte).

2. Die Zusatzseifenkarte (grüne Karte).

3. Bezugscheine (weiß).

I. Seifenkarte.

Seifenkarten erhalten alle Personen, die in Luxemburg ihren Wohnsitz haben.

Die Ausgabe der Seifenkarte erfolgt durch die zuständigen Gemeindebehörden, die bei der Aushändigung

einen entsprechenden Vermerk auf den Personalkarten (Karteikarten) eintragen.

Die gelbe Seifenkarte wird zunächst für die Monate Oktober 1940 bis Januar 1941 einschl. ausgegeben.

Die Teilabschnitte berechtigen zum Bezuge von je 1 Stück Einheitsseife und 250 Gr. Wasch-(Seifen-) Pulver

pro Kopf und pro Monat.

An weibliche Verbraucher und an Personen unter 17 Jahren sind die Karten abzugeben, auf denen der

Teilabschnitt für Rasierseife fehlt. Andernfalls ist der betreffende Abschnitt vor der Ausgabe abzutrennen

und zu zerstören.

Eine verlorengegangene Seifenkarte kann nur ersetzt werden, wenn der Verbraucher den Verlust glaubhaft

macht. Bei der Ausgabe einer neuen Karte sind die Teilabschnitte für die vergangenen Monate abzutrennen.

Die Seifenkarte erlischt

1. mit der Aufgabe des Wohnsitzes in Luxemburg,

2. bei Antritt einer längeren Gefängnisstrafe,

3. mit dem Tode.

Die nicht ausgenutzten Abschnitte sind ungültig zu machen und bei der zuständigen Gemeindebehörde abzu-

liefern.

Der Teilabschnitt für 1 Stück Rasierseife ist während der Monate Oktober 1940 bis Januar 1941 einzulösen.

II. Zusatzseifenkarte.

Die grüne Zusatzseifenkarte enthält drei Teilabschnitte für Seifenpulver, sowie sechs Teilabschnitte für

Feinseife. Die Zusatzseifenkarte gewährt zusätzliche Mengen über die Grundmenge der normalen Seifenkarte

hinaus. Sie ist grundsätzlich für 3 Monate gültig, jedoch kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festgesetzt werden.

In diesem Falle sind für jeden fehlenden Monat die entsprechenden Teilabschnitte abzutrennen und zu ver-

nichten. In Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer zulässig. In jedem Fall muß

also die Gemeindebehörde auf der Zusatzseifenkarte genau den Ausgabetag und die Gültigkeitsdauer vermerken.

Der Antrag auf Erteilung einer Zusatzseifenkarte ist grundsätzlich bei der Gemeindebehörde schriftlich und

zugleich durch persönliches Erscheinen zu stellen. Schriftliche Antragstellung, ohne persönliches Erscheinen

ist nur im begründeten Ausnahmefalle gestattet. Dies gilt besonders für die Behandlung von Müttern und

Kleinkindern. Bei der Ausstellung der Zusatzseifenkarte sind die jeweils Nichtzutreffenden Bezeichnungen wie

„Kind", „Kranker", „berufsmäßig in der Krankenpflege Tätige" zu streichen.

Die Ausgabe jeder Zusatzseifenkarte ist auf der Personalkarte zu vermerken.

Wegen des Verlustes der Zusatzseifenkarte wird auf die entsprechenden Bestimmungen wegen des Verlustes

der normalen Seifenkarte hingewiesen.

Die Zulagsempfänger haben Anspruch auf Zuteilung der nachbezeichneten Teilabschnitte der Zusatzseifen-

karte

1. Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres (Kleinkinder)

3 Teilabschnitte „Feinseife" oder „Einheitsseife" und 3 Teilabschnitte „Seifenpulver" (gültig 3 Monate,

und zwar je 1 Abschnitt für 1 Monat).

2. Kinder vom 2. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr

3 Teilabschnitte Seifenpulver (je 1 Abschnitt für 1 Monat).

3. Kranke, die lautärztIicher Bescheinigung, an einer mit gesteigerter Em-

pfindlichkeit der Haut verbundenen ansteckenden oder nicht ansteckenden

Krankheitleiden

6 Abschnitte „Feinseife" oder „Einheitsseife" (gültig für 3 Monate und zwar 2 Abschnitte pro Monat).

4. Werdende Mütterbei Hausentbindungen (Attest eines Arztes, oder einer Hebamme)

Die Zusatzseifenkarte wird ausgestellt für 1 Monat mit einem Abschnitt „Seifenpulver" und einem

Abschnitt „Feinseife".

5. Kranke, deren längere Bettlägerigkeit, laut ärztlicher Bescheinigung

eine störkere Verschmutzung der Wäschebedingt

3 Abschnitte Seifenpulver für 3 Monate (je 1 Abschnitt pro Monat).

6.

Amputierte

und

ähnliche

Personengruppen,

in

besonders

schweren

Fällen, die durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden

1 Abschnitt „Feinseife" oder „Einheitsseife" und 1 Abschnitt Seifenpulver, gültig 3 Monate.

7.

Berufsmäßig

in

der

Kranten-

und

Säuglingspflege

beschäftigte

Per-

sonen und zwar

Arzte, Tierärzte. Zahnärzte, Hebammen, Krankenschwestern, Krankenpfleger,

Säuglingspflegerinnen,

Assistenten

Abschnitte

Feinseife

oder

Einheitsseife,

und

Abschnitte

Seifenpulver

für

Monate

(je

Abschnitte

Seife und 1 Abschnitt Seifenpulver pro Monat).

Bei der Erteilung von Zusatzkarten an Arzte ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Arzt neben seiner Privat-

praxis auch eine Tätigkeit in einer Klinik ausübt und ob der Bezug der Zusatzkarte nicht schon durch die Kranken-

anstatt erfolgt ist.

Vorder

Ausgabe

der

Zusatzkarten

sind

die

jeweils

nicht

bewilligten

Teil-

abschnitte abzutrennen und zuzerstören.

III. Bezugscheine.

Art. 5 des Beschlusses vom 27. September 1940 bestimmt den Kreis der Personen und Unternehmen ; die

auf Antrag Bezugscheine für Seifenerzeugnisse und Waschmittel erhalten.

Zuständig für die Erteilung der Bezugscheine ist die Warenbewirtschaftungstelle, Abt. Lizenzamt, in

Luxemburg.

IV. Seifenversorgung der Wäschereien.

Für die Wäschereibetriebe ist die Möglichkeit gegeben, die Abschnitte der Seifenkarte und Bezugscheine

von dem Kunden zum Bezuge von Seife entgegenzunehmen. Bezugscheine werden von der Warenbewirt-

schaftungsftelle an Wäschereibetriebe nicht ausgestellt. Die Wäschereibetriebe sind berechtigt, gegen den

Abschnitt „Seifenpulver" auch Waschpulver, oder synthetische Waschmittel, oder Seifenschuppen, oder Fett-

löserseife in einem zu bestimmenden Umrechnungsverhältnis zu beziehen.

V. Ausnahmen von der Bezugscheinpflicht.

Von der Bezugsscheinpflicht sind ausgenommen

1. Kopfwaschseifen und Kopfwaschmittel in flüssiger oder pulverisierter Form.

2. Medizinische Seifenerzeugnisse dürfen ohne Einschränkung verkauft werden. Medizinische Seifen sind

Seifen mit Zusätzen von Ichthyol, Kresol, Phenol, Resorcin, Salicylsäure, Salol, Schwefel, Teer.

3. Industrie- und Textilseifen, soweit sie für industrielle Zwecke bestimmt sind, d. h. in industriellen Betrieben

ausschließlich beim technischen Arbeitsgang der Fabrikation als Hilfsmittel verwendet werden, oder als Roh-

stoff bzw. Halbfabrikat z. B. zur Herstellung von Zahnpasten dienen.

Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten,

Mathias Pütz.

Beschluß vom 1. Oktober 1940 über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau sowie Trichinenschau.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli 1912. über die Viehseuchenpolizei ;

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 16. August 1908, betreffend das Reglement über die Fleischbeschau

und den Fleischhandel ;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der

Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates und

in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

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