Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.
Table des dispositions (19)
Texte législatif (19 Articles)
1940.
Luxemburg, Dienstag, den 1. Oktober 1940.
Beschluß über die Verbrauchsregelung für Seifen-
erzeugnisse und Waschmittel aller Art, vom
27. September 1940.
Die Vermaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließung der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung
der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Organisation des Staatsrates und
in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt
Art.
1.
Bezugsberechtigung.
Seifen-
erzeugnisse und Waschmittel aller Art dürfen den
Verbrauchern nur gegen Seifenkarten, Zusatzseifen-
karte oder Bezugschein abgegeben und von ihnen
bezogen werden.
Die Seifenkarte und die Zusatzseifenkarte werden
je nach einem besonderen Muster durch die Gemeinde-
behörden des Wohnsitzes, Bezugscheine nur durch
die Warenbewirtschaftungsstelle, Abteilung Lizenz-
amt, ausgegeben.
Außerhalb der Gemeinden mit Schlachthauszwang treten folgende Bestimmungen in Kraft
1)
Alle
gewerblichen
Schlachtungen von Schweinen unterliegen der Trichinenschau.
2) Alle Hausschlachtungen, mit Ausnahme der Ziegen und Schafe von nicht mehr als 3 Monaten, unter-
liegen der Schlachtvieh- (Lebend-) und Fleischbeschau.
Die Anmeldung zu den Untersuchungen unter 1) und 2) haben rechtzeitig, mindestens aber 24 Stunden
vorher, bei dem zuständigen Fleischbeschautierarzt zu erfolgen.
3) Die Kosten für die genannten Untersuchungen trägt derjenige, für dessen Rechnung geschlachtet wird.
Dieselben sind von dem Fleischbeschautierarzt zu erheben und werden mit der Anmeldung der Schlachtung
fällig.
Im einzelnen ergeht eine besondere Gebührenordnung.
Art. 5, Absatz 6 des Jagdgesetzes vom
20. Juli 1925 ist abgeschafft und durch folgende Be-
stimmungen ersetzt
„Die Versteigerungen sind erst rechtskräftig nach
erfolgter
Genehmigung des Regierungsrats
für
Jeder Verbraucher erhält eine Seifenkarte.
Männliche Verbraucher, die das 17. Lebensjahr voll-
endet haben, erhalten die Seifenkarte mit einem
Teilabschnitt zum Bezug von Rasierseife oder Rasier-
creme.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses oder die Ver-
fügungen, die in Ausführung dieses Beschlusses getroffen werden, wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen
bis zu einem Monat und mit einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen
geahndet.
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Ver-
Inneres.
öffentlichung in Kraft.
„Der Regierungsrat für Inneres kann die Jagd
Luxemburg, den 1. Oktober 1940.
auch an einen anderen als an den vom
Jagdge-
Die Verwaltungskommission
nossenschaftsvorstand gewählten Liebhaber vergeben."
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Sparkasse.
Annullierung
von
verIorenen
Sparbüchern.
— Laut Beschluß des Herrn
Regierungsrates für die Finanzen vom 23. September 1940, werden die Sparbücher Nr. 10.727, 39.885,
206.026, 300.063, 311.596, 321.089, 322.411, 364.962 und 537.976 annulliert und durch neue ersetzt. —27.
September 1940.
Sparkasse.
Verlusterklärung
von
Sparbüchern.
— Am 25. September 1940 sind die
Sparbücher Nr. 339.910 und 345.012 als verlustig erklärt worden.
Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder im
Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. — 30. September 1940.
Sparkasse Luxemburg.
Annullierungen
verlorener
Sparbücher.—
Laut Beschluß
des Hrn. Regierungsrates für die Finanzen vom 27. September 1940 werden die Sparbücher Nr. 42.505,
197.747. 308.212, 317.301. 327.030, 351.950, 353.775, 383.102, 369.071 annulliert und durch neue ersetzt. -
3. Oktober 1940.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement. — In seiner Sitzung vom 10. September 1940 hat der Ge-
meinderat von Mompach ein Reglement über die Schließung der Weinberge erlassen. — Dieses Reglement
ist vorschriftsmäßig veröffentlicht wurden. — 24. September 1940.
Bekanntmachung. —Dreschgenossenschaft. — In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom 27. März 1900,
hat die „Dreschgenossenschaft von Eschdorf" ein Duplikat ihrer gehörig einregistrierten Statuten, sowie eine
Liste der Vorstandsmitglieder und aller Mitglieder auf dem Gemeindesekretariate von Heiderscheid hinterlegt.
— 30. September 1940.
Bekanntmachung. —Versicherungswesen. — Fräulein Katharina Felten aus Kehlen wurde am 17. Sep-
tember 1940 als Agentin der Versicherungsgesellschaft „La Paternelle" genehmigt. — 2. Oktober 1940.
Grundkredit-Anstalt in Luxemburg.
5. Ziehung, vom 24. September 1940, der 4% Kommunal-Obligationen, Anleihe von 1935.
Zur Rückzahlung am 1. November 1940 wurden in der 5. Ziehung durch das Los bestimmt die nachstehend
aufgezählten 4% Kommunal-Obligationen, Anleihe von 1935, der Grundkredit-Anstalt in Luxemburg.
Die Einlösung erfolgt zum Nennwert, kostenfrei, an der Kasse der Grundkredit-Anstalt zu Luxemburg,
sowie bei allen Nebenämtern der Sparkasse, gegen Einlieferung der Stücke mit dem nichtfälligen Zinsschein
Nr. 11 vom 1. Mai 1941 u. ff.
Die Verzinsung der gekündigten Obligationen endet mit dem 31. Oktober 1940. Der auf 1. November
1940 fällige Zinsschein wird demnach noch eingelöst.
Lit. C. — 489 Stück zu 1000 Franken.
Lit. D. — 183 Stück zu 5000 Franken.
RESTANTEN.
Zur Rückzahlung noch nicht vorgelegt wurden die nachstehend aufgezählten, in früheren Ziehungen
ausgelosten Obligationen
Aus der 3. Ziehung : Lit. C, Nr. 85, fällig seit dem 1. November 1938, mit beigefügtem Zinsschein Nr. 7
u. ff. ;
Aus der 4. Ziehung : Lit. G., Nr. 75, 2970, 3430, 3634, 9975 und 10046 ;
Lit D., Nr. 1254, 3087 und 5005, fällig seit dem 1. November 1939, mit beigefügtem Zinsschein Nr. 9
u. ff.
Luxemburg, den 26. September 1940.
13 060
.80
6182'
Grundkredit-Anstalt in Luxemburg.
4. Ziehung, vom 24. September 1940, der 4% Pfandbriefe, Anleihe von 1936.
Zur Rückzahlung am 15. November 1940 wurden in der 4. Ziehung durch das Los bestimmt die nach-
stehend aufgezählten 4% Pfandbriefe, Anleihe von 1936, der Grundkredit-Anstalt in Luxemburg.
Die Einlösung erfolgt zum Nennwert, kostenfrei, an der Kasse der Grundkredit-Anstalt zu Luxemburg,
sowie bei allen Nebenämtern der Sparkasse, gegen Einlieferung der Stücke mit dem nichtfälligen Zins-
schein Nr. 10 vom 15. Mai 1941 u. ff.
Die Verzinsung der gekündigten Pfandbriefe endet mit dem 14. November 1940. Der am 15. November
1940 fällige Zinsschein wird demnach noch eingelöst.
Lit. C. — 841 Stück zu 1.000 Franken.
413'
110/9
Lit D. — 506 Stück zu 5.000 Franken.
RESTANTEN.
Zur Rückzahlung noch nicht vorgelegt wurden die nachstehend aufgezählten, in früheren Ziehungen
ausgelosten Pfandbriefe
Aus der 2. Ziehung: Lit. C, Nr. 7322, fällig seit dem 15. November 1938, mit beigefügtem Zinsschein
Nr. 6 u. ff.
Aus der 3. Ziehung: Lit. C, Nr. 4512, 5993, 7538, 7898, 9095, 9096, 9858 und 9935 ;
Lit. D, Nr. 212 ; fällig seit dem 15. November 1939 mit beigefügtem Zinsschein Nr. 8 u. ff.
Luxemburg, den 26. September 1940.
Buchdruckerei Victor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.
Zusatzbedarf.
— Zum Bezug von
Zusatzmengen sind die
folgenden
Verbraucher-
gruppen gegen Zusatzseifenkarte berechtigt
1. Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres
(Kleinkinder).
2. Kinder vom 2. bis zum vollendeten 8. Lebens-
jahr.
3. Kranke, die laut ärztlicher Bescheinigung an
einer mit gesteigerter Empfindlichkeit der Kaut ein-
hergehenden, ansteckenden oder nicht ansteckenden
Krankheit leiden.
4. Werdende Mütter bei Hausentbindungen.
5. Kranke, deren längere Bettlägerigkeit,
laut
ärztlicher Bescheinigung, eine stärkere Verschmutzung
der Wäsche bedingt.
6. Amputierte und ähnliche Personengruppen in
besonders schweren Fällen, die durch ein ärztliches
Attest bescheinigt werden.
7. Personen, die berufsmäßig in der Kranken-
pflege oder Säuglingspflege sind und zwar: Arzte,
Tierärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenschwestern,
Krankenpfleger, Säuglingspfleger und Assistenten.
Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 1. Oktober 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 1. Oktober 1940 über die Abänderung
des organischen Jagdgesetzes vom 20. J u l i
1925.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September
1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung
der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Jagdgesetzes vom 20. Juli 1925;
Nach Einsicht von Art. 27 des Gesetzes vom 16.
Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates
und in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt
H ö c h s t m e n g e n . — Die Warenbe-
wirtschaftungsstelle ordnet an, bis zu welchen Höchst-
mengen und in welchem Zeitraum die auf den Teil-
abschnitten der Seifenkarten und Zusatz-Seifenkarten
verzeichneten Waren bezogen werden dürfen. Die
diesbezüglichen Bekanntmachungen erfolgen jeweils
durch die Presse.
Bedarf
bestimmter
Betriebe
und
Anstalten.
Bezugsscheine
für Seifen-
erzeugnisse und Waschmittel erhalten auf Antrag
1. Betriebe, für Gefolgschaftsmitglieder, die in-
folge ihres Berufes besonders starker Verschmutzung
an Körper oder Kleidung ausgesetzt sind.
2. Kranken-, Heil-, Erziehungs-, Straf- und Wohl-
fahrtsanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen,
in denen Personen gemeinschaftlich untergebracht
sind, für die Personen die nicht im Besitze einer
Seifenkarte sind.
3. Kranken- und Entbindungsanstalten außerdem
für die Reinigung von Wäsche.
4. Betriebe des Gaststätten- und
Beherbungs-
gewerbes für die Reinigung von Wäsche, mit Aus-
nahme der Tischwäsche.
5. Betriebe, in denen medizinische Bäder verab-
reicht werden, Frisörbetriebe, Apotheken, Nahrungs-
Memorial
N° 55
mittelbetriebe und ähnliche Unternehmen für die
Reinigung von Wäsche und Ausrüstungsgegenstän-
den, die einer ständigen Verschmutzung unterworfen
sind. Dasselbe gilt für die Reinigung von Kesseln
und Maschinen, soweit für diesen Zweck nachweisbar
Seifen benötigt werden. Wäschereien fallen nicht
unter diese hier genannten Unternehmungen.
Die Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen
sind an die Warenbewirtschaftungsstelle zu richten,
die nach Überprüfung und nach Rücksprache mit den
Antragstellern auf Grund bestimmter Richtlinien die
zuzuteilenden Gesamtmengen festsetzt. Für die unter
vorstehender Nr. 1 vorgesehenen Betriebe ist der
Antrag durch die Betriebsleitung einzureichen, unter
Benutzung eines bei der Gemeindeverwaltung erhält-
lichen Antragformulars.
Verbraucher können Wäschereibetrieben,
soweit sie ihnen nicht unmittelbar die zur Ausführung
von Waschaufträgen erforderlichen
Seifenerzeug-
nisse und Waschmittel abgeben, Abschnitte der Seifen-
karte oder die besonders erteilten Bezugscheine aus-
händigen.
Wäschereibetriebe
können auf
Grund
dieser Abschnitte und Bezugscheine die dem Auftrag-
geber zustehenden Mengen beziehen.
Die Versorgung des Frisörgewerbes mit
Rasierseife, Kopfwaschseifen und Kopfwaschmitteln,
die für das Bedienungsgeschäft (also weder für den
Verkauf noch für den Bedarf, gemäß Art. 5 Nr. 5).
benötigt werden, wird von der Warenbewirtschaf-
tungsstelle besonders geregelt.
EinhaItung
der
Höchstmengen.
— Seife, die im festen Stück oder in Packungen nicht
den bezugsfähigen Höchstmengen entspricht, ist abge-
wogen zu verabfolgen.
Entnehmen Inhaber von Betrieben, in
denen Seifen und Waschmittel erzeugt oder feilge-
boten werden, aus ihren Betrieben Waren für sich
selbst, für Angehörige ihres Haushaltes oder für
Gefolgschaftsmitglieder,
so darf
dies nur gegen
Seifenkarte, Zusatzseifenkarte oder Bezugschein er-
folgen.
Von der Bezugsscheinpflicht sind ausge-
nommen
1. Kopfwaschseifen und Kopfwaschmittel in flüssiger
oder pulverisierter Form.
2. Medizinisch-pharmazeutische
Seifenerzeugnisse,
die nach besonderen Vorschriften hergestellt werden
und ausschließlich durch Apotheken in den Verkehr
gebracht werden.
3. Industrie- und Textilseifen, soweit sie für
industrielle Zwecke bestimmt sind. Der Lieferer hat
eine Bescheinigung zu verlangen, daß diese Seifen
ausschließlich für industrielle Zwecke Verwendung
finden.
Die Warenbewirtschaftungsstelle wird
die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen
Anordnungen treffen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen gegenwärtigen Beschlusses werden mit einer
Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu einem Jahr und
einer Geldstrafe von 51 bis 2.000 Franken oder mit
nur einer dieser Strafen belegt.
Der Regierungsrat für Wirtschaftsange-
legenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
betraut.
Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1940
in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Regelung
über die Zuteilung von Seifen und Waschmitteln
außer Kraft gesetzt.
Luxemburg, den 27. September 1940.
Die Verwaltungskommission
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Ludwig Simmer, Mathias Pütz.
(Anlage.)
Anweisung betreffend die Durchführung des Beschlusses vom 27. September 1940, über die Verbrauchz-
regelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art.
Der Beschluß sieht drei verschiedene Arten der Zuteilung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln an die
Verbraucher vor
1. Die Seifenkarte (gelbe Karte).
2. Die Zusatzseifenkarte (grüne Karte).
3. Bezugscheine (weiß).
I. Seifenkarte.
Seifenkarten erhalten alle Personen, die in Luxemburg ihren Wohnsitz haben.
Die Ausgabe der Seifenkarte erfolgt durch die zuständigen Gemeindebehörden, die bei der Aushändigung
einen entsprechenden Vermerk auf den Personalkarten (Karteikarten) eintragen.
Die gelbe Seifenkarte wird zunächst für die Monate Oktober 1940 bis Januar 1941 einschl. ausgegeben.
Die Teilabschnitte berechtigen zum Bezuge von je 1 Stück Einheitsseife und 250 Gr. Wasch-(Seifen-) Pulver
pro Kopf und pro Monat.
An weibliche Verbraucher und an Personen unter 17 Jahren sind die Karten abzugeben, auf denen der
Teilabschnitt für Rasierseife fehlt. Andernfalls ist der betreffende Abschnitt vor der Ausgabe abzutrennen
und zu zerstören.
Eine verlorengegangene Seifenkarte kann nur ersetzt werden, wenn der Verbraucher den Verlust glaubhaft
macht. Bei der Ausgabe einer neuen Karte sind die Teilabschnitte für die vergangenen Monate abzutrennen.
Die Seifenkarte erlischt
1. mit der Aufgabe des Wohnsitzes in Luxemburg,
2. bei Antritt einer längeren Gefängnisstrafe,
3. mit dem Tode.
Die nicht ausgenutzten Abschnitte sind ungültig zu machen und bei der zuständigen Gemeindebehörde abzu-
liefern.
Der Teilabschnitt für 1 Stück Rasierseife ist während der Monate Oktober 1940 bis Januar 1941 einzulösen.
II. Zusatzseifenkarte.
Die grüne Zusatzseifenkarte enthält drei Teilabschnitte für Seifenpulver, sowie sechs Teilabschnitte für
Feinseife. Die Zusatzseifenkarte gewährt zusätzliche Mengen über die Grundmenge der normalen Seifenkarte
hinaus. Sie ist grundsätzlich für 3 Monate gültig, jedoch kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festgesetzt werden.
In diesem Falle sind für jeden fehlenden Monat die entsprechenden Teilabschnitte abzutrennen und zu ver-
nichten. In Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer zulässig. In jedem Fall muß
also die Gemeindebehörde auf der Zusatzseifenkarte genau den Ausgabetag und die Gültigkeitsdauer vermerken.
Der Antrag auf Erteilung einer Zusatzseifenkarte ist grundsätzlich bei der Gemeindebehörde schriftlich und
zugleich durch persönliches Erscheinen zu stellen. Schriftliche Antragstellung, ohne persönliches Erscheinen
ist nur im begründeten Ausnahmefalle gestattet. Dies gilt besonders für die Behandlung von Müttern und
Kleinkindern. Bei der Ausstellung der Zusatzseifenkarte sind die jeweils Nichtzutreffenden Bezeichnungen wie
„Kind", „Kranker", „berufsmäßig in der Krankenpflege Tätige" zu streichen.
Die Ausgabe jeder Zusatzseifenkarte ist auf der Personalkarte zu vermerken.
Wegen des Verlustes der Zusatzseifenkarte wird auf die entsprechenden Bestimmungen wegen des Verlustes
der normalen Seifenkarte hingewiesen.
Die Zulagsempfänger haben Anspruch auf Zuteilung der nachbezeichneten Teilabschnitte der Zusatzseifen-
karte
1. Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres (Kleinkinder)
3 Teilabschnitte „Feinseife" oder „Einheitsseife" und 3 Teilabschnitte „Seifenpulver" (gültig 3 Monate,
und zwar je 1 Abschnitt für 1 Monat).
2. Kinder vom 2. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr
3 Teilabschnitte Seifenpulver (je 1 Abschnitt für 1 Monat).
3. Kranke, die lautärztIicher Bescheinigung, an einer mit gesteigerter Em-
pfindlichkeit der Haut verbundenen ansteckenden oder nicht ansteckenden
Krankheitleiden
6 Abschnitte „Feinseife" oder „Einheitsseife" (gültig für 3 Monate und zwar 2 Abschnitte pro Monat).
4. Werdende Mütterbei Hausentbindungen (Attest eines Arztes, oder einer Hebamme)
Die Zusatzseifenkarte wird ausgestellt für 1 Monat mit einem Abschnitt „Seifenpulver" und einem
Abschnitt „Feinseife".
5. Kranke, deren längere Bettlägerigkeit, laut ärztlicher Bescheinigung
eine störkere Verschmutzung der Wäschebedingt
3 Abschnitte Seifenpulver für 3 Monate (je 1 Abschnitt pro Monat).
6.
Amputierte
und
ähnliche
Personengruppen,
in
besonders
schweren
Fällen, die durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden
1 Abschnitt „Feinseife" oder „Einheitsseife" und 1 Abschnitt Seifenpulver, gültig 3 Monate.
7.
Berufsmäßig
in
der
Kranten-
und
Säuglingspflege
beschäftigte
Per-
sonen und zwar
Arzte, Tierärzte. Zahnärzte, Hebammen, Krankenschwestern, Krankenpfleger,
Säuglingspflegerinnen,
Assistenten
Abschnitte
Feinseife
oder
Einheitsseife,
und
Abschnitte
Seifenpulver
für
Monate
(je
Abschnitte
Seife und 1 Abschnitt Seifenpulver pro Monat).
Bei der Erteilung von Zusatzkarten an Arzte ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Arzt neben seiner Privat-
praxis auch eine Tätigkeit in einer Klinik ausübt und ob der Bezug der Zusatzkarte nicht schon durch die Kranken-
anstatt erfolgt ist.
Vorder
Ausgabe
der
Zusatzkarten
sind
die
jeweils
nicht
bewilligten
Teil-
abschnitte abzutrennen und zuzerstören.
III. Bezugscheine.
Art. 5 des Beschlusses vom 27. September 1940 bestimmt den Kreis der Personen und Unternehmen ; die
auf Antrag Bezugscheine für Seifenerzeugnisse und Waschmittel erhalten.
Zuständig für die Erteilung der Bezugscheine ist die Warenbewirtschaftungstelle, Abt. Lizenzamt, in
Luxemburg.
IV. Seifenversorgung der Wäschereien.
Für die Wäschereibetriebe ist die Möglichkeit gegeben, die Abschnitte der Seifenkarte und Bezugscheine
von dem Kunden zum Bezuge von Seife entgegenzunehmen. Bezugscheine werden von der Warenbewirt-
schaftungsftelle an Wäschereibetriebe nicht ausgestellt. Die Wäschereibetriebe sind berechtigt, gegen den
Abschnitt „Seifenpulver" auch Waschpulver, oder synthetische Waschmittel, oder Seifenschuppen, oder Fett-
löserseife in einem zu bestimmenden Umrechnungsverhältnis zu beziehen.
V. Ausnahmen von der Bezugscheinpflicht.
Von der Bezugsscheinpflicht sind ausgenommen
1. Kopfwaschseifen und Kopfwaschmittel in flüssiger oder pulverisierter Form.
2. Medizinische Seifenerzeugnisse dürfen ohne Einschränkung verkauft werden. Medizinische Seifen sind
Seifen mit Zusätzen von Ichthyol, Kresol, Phenol, Resorcin, Salicylsäure, Salol, Schwefel, Teer.
3. Industrie- und Textilseifen, soweit sie für industrielle Zwecke bestimmt sind, d. h. in industriellen Betrieben
ausschließlich beim technischen Arbeitsgang der Fabrikation als Hilfsmittel verwendet werden, oder als Roh-
stoff bzw. Halbfabrikat z. B. zur Herstellung von Zahnpasten dienen.
Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten,
Mathias Pütz.
Beschluß vom 1. Oktober 1940 über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau sowie Trichinenschau.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli 1912. über die Viehseuchenpolizei ;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 16. August 1908, betreffend das Reglement über die Fleischbeschau
und den Fleischhandel ;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der
Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates und
in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt