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Arrêté Grand-ducal du 17 janvier 1912, ap- prouvant diverses modification et ajoutes à l'annexe C du règlement d'éxploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

5 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (5 Articles)

Arrêté Grand-ducal du 17 janvier 1912, ap- prouvant diverses modification et ajoutes à l'annexe C du règlement d'éxploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogtums

Luxemburg.

Mardi, 23 janvier 1912.

N° 6.

Dienstag, 23. Januar 1912.

Arrêté Grand-ducal du 17 janvier 1912, ap-

prouvant diverses modification et ajoutes à

l'annexe C du règlement d'éxploitation des

chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,

par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxem-

bourg, Duc de Nassau, etc., etc, etc. ;

Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Ré-

gente du Grand-Duché de Luxembourg;

Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902,

approuvé par la loi du 3 avril 1903, concer-

nant l'exploitation de» chemins de fer Guil-

laume-Luxembourg;

Revu Nos arrêtés des 27 mars et 18 avril

1909, portant approbation du nouveau règle-

ment d'exploitation pour les di(s chemins de,

fer du 17/23 décembre 1908;

Notre Conseil d'État entendu;

Sur le rapport de Notre Directeur général

des travaux publics et après délibération du

Gouvernement en conseil;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté Grand-ducal du 17 janvier 1912, ap- prouvant diverses modification et ajoutes à l'annexe C du règlement d'éxploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

Sont approuvés, sous le mérite des

réserves insérées dans les arrêtés grand-ducaux

susdits des 27 mars et 18 avril 1909, les

dispositions complémentaires et modificatives

ci-après relatées à introduire à l'annexe C du

règlement précité du 17/23 décembre 1908

Großh. Beschluß vom 17. Januar 1912, wodurch

verschiedene Abänderungen und Ergänzungen der

Anlage C zum Betriebsreglement

(Verkehrsord-

nung) der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen

ge-

nehmigt werden.

Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes

Gnaden Grußherzog von Luxemburg, Herzog

zu Nassau,

u.,

u.,

u;

Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin

des Großherzogtums Luxemburg;

Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom

11. November 1902, genehmigt durch Gesetz

vom 3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm»

Luxemburg-Eisenbahnen betreffend;

Nach Wiedereinsicht Unserer Beschlüsse vom

27. März und 18. April 1909, wodurch das

neue Vetriebsreglement (Verkehrsordnung) vom

17/23 Dezember 1908 für genannte Eisen»

bahnen genehmigt wird;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Auf den Bericht Unseres General-Direktors

der öffentlichen Arbeiten und nach Beratung

der Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

règlement précité du 17/23 décembre 1908

Nachstehende Abänderungen und Er-

gänzungen der Anlage C zu obenerwähntem Be-

trielsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./23.

Dezember 1908 sind unter Beachtung der in

Unseren vorbezogenen Beschlüssen vom 27.

März und 18. April 1908 enthaltenen Vorbe-

halte genehmigt

Nr. I a. Sprengstoffe.

1 Eingangsbestimmungen.

A. Sprengmittel. 1. Gruppe.

a) Ammoniaksalpetersprengstoffe.

Der Eingang des mit "Ammonkarbonit" beginnenden Absatzes wird gefaßt

Ammonkarbonit, auch mit der angehängten Zahl I, (Gemenge usw

wie bisher).

Der mit "Anagon-Sprengpulver" beginnende Absatz wird gestrichen.

wird eingeschaltet

Hinter dem mit Astralit la beginnenden Absatz

Astralit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Getreide- oder Kartoffelmehl,

von höchstens 15% Trinitrotoluol oder aromatischen Binitro- und Mononitroverbindungen und

von höchstens 4% mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).

Neo-Astralit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen und höchstens 25% Trinitro-

toluol oder aromatischen Binitro- oder Mononitroverbindungen, wobei der Ammoniaksalpeter teil-

weise durch Natronsalpeter oder Kalisalpeter — von diesem höchstens 8% — ersetzt sein darf).

In dem mit "Gelatine-Astralit" beginnenden Absatz wird der Schluß hinter dem Worte "Pflanzen-

mehlen" gefaßt

und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe, wie Mononitronaphthalin oder Nitrotoluolen

hiervon höchstens 4% Trinitrotoluol.

Hinter dem mit "Wetter-Fulmenit I" beginnenden Absatz wird nachgetragen

Gesteins-Gehlingerit III (Gemenge von 80% Ammoniaksalpeter, 15%, Trinitrotoluol und 5%

Mehl).

Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen I, II und III (Gemenge von Ammoniaksalpeter

Stärkemehl, Kochsalz und von höchstens 4%, Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von höchstens 5% Baryl-

salpeter und von höchstens 6%, Trinitrotoluol);

hinter dem mit "Glückauf" beginnenden Absatz

Glückauf I (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von Natron-

salpeter, Dinitrobenzol, Ammoniumoxalat, höchstens 8%, Kupfernitratammoniak und Kochsalz oder

diesem ähnlichen, neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).

Hinter dem mit "Gesteins-Siegenit" beginnenden Absatz wird eingeschaltet.'

Teutonit (Gemenge von mindestens 70%, Ammoniaksalpeter, von Getreide- oder Kartoffelmehl,

von höchstens 5% Dinitrochlorhydrin und höchstens 15% aromatischen Mono- oder Dinitrover-

bindungen, auch mit Zusatz von neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen).

Der mit "Walsroder Sicherheitssprengstoff A beginnende Absatz wird gefaßt

Walsroder Sicherheitssprengstoff mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von

Ammoniaksalpeter, höchstens 12% Trinitrotoluol, höchstens 2% Schietzwolle, mindestens

0,5%

Vaseline und mindestens 4%, Mehl, auch mit Zusatz von Kochsalz).

d) Schwarzpulverahnliche, handhabungssichere Sprengstoffe.

Der mit "Praeposit" beginnende Absatz wird gefaßt

Praeposit (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel, Holzkohle und

Hipposin-

einein ans vorge-

trockneteur Pferdedünger gewonnenen staubfeinen Körper — im Gewichtsverhältnisse dieser Be

standteile von 12 : 3 : 1 : 1 , auch mit gänzlichem oder teilweisem Ersatze des Kalisalpeters durch eine

entsprechende Menge Natronsalpeter).

In der 2.

Gruppeb

wird nachgetragen

hinter dem mit "Alkalsit B" beginnenden Absatz

Bomlit I (Gemenge von höchstens 34% Kaliumperchlorat, höchstens 24% Kalisalpeter, von

Ammoniaksalpeter, höchstens 25% Trinitrotoluol, höchstens 4% Schießwolle und von Vaseline,

auch mit Zusatz von anderen Kohlenwasserstoffen und von Kohle).

Bomlit II (Gemenge von höchstens 55%, Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Natronsal-

peter, höchstens 20% Trinitrotoluol, höchstens 3% Schießwolle, von Stärkemehl, Vaseline und

Naphtalin, auch mit Zusatz anderer Kohlenwasserstoffe).

Bomlit III (Gemenge von höchstens 60,75% Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, höchstens

20% Trinitrotoluol, höchstens 2% Schießwolle, von Stärkemehl, Rizinusöl und Naphthalin, auch

mit Znsatz anderer Kohlenwasserstoffe).

In der 3.

Gruppef

wird vor dem mit "Lignosit II" beginnenden Absatz eingefügt

Gelatine-Romperite, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von gela-

tinierten Nitroglyzerin und Glyzerin, von tohlenstoffreichen Verbindungen wie Kartoffelmahl, und

von anorganischen Salpetern, auch mit aromatischen Nitroverbindungen und Alkalichloriden).

2.

Beförderungsvorschriften.

A. Verpackung.

a) Unter 1. Gruppe der Sprengmittel. 4. Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Spreng-

stoffe d) wird Abs. (1) gefaßt

(l) Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe a.) verpackt sein. Für Praeposit

ist an Stelle der Verpackung in Patronen auch die Verpackung in Büchsen, aus Weißblech mit dicht-

schließendem Deckel zugelassen. Jede Büchse darf höchstens 5 Klg. Praeposit enthalten und ist in

kräftiges Packpapier völlig einzuwickeln. Höchstens 10 Büchsen sind in einen starten, dichten, sicher

verschlossenen Holzbehälter so einzusetzen, daß die Deckel der Büchsen in ihrer Lage durchaus fest-

gehalten werden. Die Holzbehälter sind durch kräftige Zwischenwände, die aneinander und an den

Innenwandungen der Behälter dicht anschlichen und mit diesen — jedoch nicht mit dem Deckel —

durch Nagelung verbunden sein müssen, derartig einzuteilen, daß sich in einer Abteilung nicht mehr

als 3 Büchsen befinden. Ferner sind bei Praeposit an Stelle der mit Paraffin oder Zeresin getränkten

Patronenhüllen (vergleiche Ziffer 1 Abs. (2) dichte Hüllen aus Pergamentpapier zugelassen.

b) Unter Schießmittel

werden 1. in der Überschrift des Absatzes d am Ende die Worte Frachtstücken von höchstens 200 Klg.

Gewicht" ersetzt durch

Mengen von höchstens 200 Klg. Gewicht.

wird 2. hinter Abschnitt d) folgender neue Abschnitt angefügt

e) Ausnahmen von den Vorschriften unter a) und b) für Schießmittel der 1. Gruppe, für welche

die Zusammenladung mit Sprengkapseln (I b. Ziffer 4 a) Zulässig sein soll.

Schießmittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung mit Sprengkapseln (I b, Ziffer 4 a)

zulässig sein soll, müssen in haltbare, dichte Holzbehälter von mindestens 30 mm Wandstärke ver-

packt sein, deren Deckel mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben befestigt ist. Ein Be-

hälter darf höchstens 30 Klg. Schießmittel enthalten. Der Behälter ist in eine starke, dichte und mit

Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne Überliste von

mindestens 25 mm Wandstärke einzusetzen. Zwischen dem inneren Behälter und der Ubertiste muß

überall ein Zwischenraum von mindestens 12 cm vorhanden sein, der mit trockenen Holzmehl oder

Sägemehl fest auszufüllen ist. Durch geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß der Zwischen-

raum sich durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann. Die Uberlisten müssen die

Aufschrift Rauchschwaches Pulver 1. Gruppe, nach der Vorschrift unter A. e) verpackt tragen-

Außerdem sind sie mit emem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des

Deckels angebrachten Siegel (Abdruck der Marke) oder mit einem uber Deckel und Wände geklebten,

die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.

C. Bescheinigungen. Frachtbriefe.

Der Eingang des Abs. (6) wird gefaßt

(6) Bei Versendung von Schießmitteln der 2. Gruppe in Metallhülsen sowie von Pulverfäden

und daraushergestellten Fabrikaten in Mengen bis zu 200 kg, sämtlich nach der Vorschrift unter

A. d) verpackt und bei Versendung von Schießmitteln der 1. Gruppe, fur welche die Zusammen-

ladung mit Sprengkapseln (I b. Ziffer 4 a) zulässig sein soll und welche nach der Vorschrift unter

A. e) verpackt sind, ist folgendes zu beachten

E. Verladung.

In Abs. (1) wird am Ende hinzugefugt

Auch ist das Zusammenladen von Schießmitteln der 1. Gruppe (l a, B. l. Gruppe) mit Spreng-

kapseln (l b. Ziffer 4 a) zulässig, wenn die Schießmittel nach der Vorschrift unter A. e) und die Spreng-

kapseln nach den Vorschriften unter I. b. zu 4. Abs. (3) und Abs. (5)

verpackt sind.

F. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen usw.

a) In Abs. (2) erster Satz wird am Ende der Zusatz "auch darf das Blaserohr nicht verengt sein"

gestrichen.

b) Abs. (4) wird gefaßt

(4) Wagen mit Sprengstoffen mussen mit besonderer Vorsicht bewegt werden; insbesondere ist

verboten, sie abzustoßen oder ablaufen zu lassen; auch dürfen sie nicht dem Anprall abgestoßener

oder ablaufender Wagen ausgesetzt werden.

G. Bestimmung der Zuge usw.

Abs. (1) und (2) werden gefaßt

(1) Die Beförderung hat in reinen Guterzugen zu erfolgen; wo reine Guterzuge nicht gefahren

werden, darf sie insoweit mit den der Personenbeförderung dienenden Zugen stattfinden, als diese

zur Beförderung von Frachtgut-Wagenladungen zugelassen sind.

(2) Einem Zuge des allgemeinen Verkehrs durfen höchstens 8 mit Sprengnutteln der 2. Gruppe

in Mengen über 200 kg oder mit Sprengmitteln der 3. Gruppe, oder mit Schießmitteln der 2. Gruppe

heladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Gonderzügen befördert werden.

J Benachrichtigung der Unterwegsstationen usw.

Wird gefaßt

(1) Sämtlichen auf der Fahrt zu beruhrenden Stationen sind die Sendungen unter Angabe der

Nummer des Zuges rechtzeitig anzumelden. Das Zugpersonal der kreuzenden, begegnenden und

überholenden Züge ist cbenfalls tunlichst zu verständigen.

(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Übergangsstation sobald

als möglich von der Zuführung in Kenntnis zu setzen, wobei die Nummer des Zuges anzugeben ist.

Nr.

Ib.

Munition.

A. Verpackung. zu 4.

Es Werden gefaßt

1. Abs.(3)

der Eingang

) mindestens 12 cm, wenn die Sprengkapseln, mit Ammoniaksalpetersprengstoffen (1 a. A. 1.

Gruppe a,) oder mit Schießmitteln der 1. Gruppe (I a. B. 1. Gruppe) zusammen in denselben Wagen

verladen werden sollen.

Der Zwischenraum usw. wie bisher.

2. Abs. (5)

) der Eingang

) wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpetersprengstoffen oder mit Schießmitteln

der 1. Gruppe befördert werden sollen. (vergleiche Abs. (3) ).

E. Verladung.

Abs.

(1) Wird gefaßt

(1) die sprengkräftigen Zündungen (Ziffer 4) dürfen nicht mit Sprengstoffen unter I a, mit bri-

santen Sprengladungen, mit Geschützmunition oder mit Signalfeuerwerk (I b Ziffer 5, 7 und 8)

in denselben Wagen usw

wie bisher.

Nr. I c. Zündwaren und Feuerwerkstörper.

I. Eingangsbetsimmungen.

Ziffer 2 d wird gefaßt

d. Zundblättchen (Amorees), Zündbänder und Paraffinzündbänder, enthaltend einen Knallsatz

aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor, ferner aus Schwefelantimon

Schwefel, Milchzucker, Ultramarin, Klebemilteln (Dextrin, Gummi) oder dergleichen. zu 1000

Zündpillen dürfen im ganzen höchstens 7,5 g Knallsatz verwendet sein.

knalltörper, die mittels Schlagbolzenvorrichtung zur Detonation gebracht werden, wie Knall-

korke, Knallkapseln und dergleichen; jedes Muster muß vom Eisenbahnamt ausdrücklich zur Beför-

derung zugelassen sein.

2. B. Sonstige Vorschriften.

Im

Abs. (3) wird am, Ende hinter "entsprechen" hinzugefügt

außerdem muß bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (Ziffer 2 d zweiter Absatz) vom Ab-

sender bescheinigt sein, daß sie vom Eisenbahnamte zur Beförderung zugelassen sind.

Nr. I d. Verdichtete und verflüssigte Gase.

1. Eingangsbestimmungen.

Verdichtete Gase. Ziffer 3 wird gefaßt;

3, Leuchtgas. Wassergas,

a) schwach gepreßtes Fettgas mit einem höchsten Fullungsdrucke voll 10 Atmosphären (vergleich

E Abs (1), auch mit einem Zusatz von höchstens 30% Azetylen (Mischgas);

b) stark gepreßtes Fettgas mit einem Füllungsdrücke von mehr als 10 bis 125 Atmosphären, bei

einer Temperatur von 45° darf der Überdruck nicht mehr als das 1,14 des Fulhungsdruks (E. Abs. (1)

betragen.

Verflüssigte Gase. Ziffer 5 wird gefaßt

5. Kohlensäure. Etickoxydul, Ammoniak, Chlor, Schweflige Saure, Chlor-kohlenoxyd (Phosgen),

Stickstofftetroxyd, Verflüssigtes Olgas, dessen Druck bei Temperaturen bis zu 45° den Druck

der verflüssigten Kohlensäure nicht übersteigt, z. B. Blaugas.

2.

Beförderungsvorschriften.

A. Art der Padgefaß.

Absatz a wird gefaßt

a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6

dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl die bei Azetylenlösungen

(Ziffer 2), bei Lencht- und Fettgas (Ziffer 3) von mehr als 20 Atmosphären Füllungsdruck (E.

Abs. (1), bei Grubengas von mehr als 20 Atmosphären Füllungsdruck sowie bei allen anderen Stoffen

der Ziffer 4 usw

wie bisher.

C. Amtliche Prufung der Gefaße.

Im Abs. (2) werden

unter a hinter "betragen", die Worte eingefügt

bei starkgepreßtem Fettgas (Ziffer 3 b) um 60% und

unter b die Worte "bei Kohlensäure .... 190 Atmosphären" ersetzt durch

bei Kohlensäure und verflüssigtem Olgas

190 Atmosphären.

E. Füllung der Gefaße.

Im Abs. (1) wird die mit "für Fettgas" beginnende Zeile gefaßt

für schwach gepreßtes Fettgas, Mischgas und Wassergas

10 Atmosphären Uberdruck, da-

hinter wird als neue Zeile eingefügt

für stark gepreßtes Fettgas

125 Atmosphären Uberdruck.

I m Abs. (2) wird hinter der mit "für Kohlensaure" beginnenden Zeile als neue Zeile eingefügt

für verflüssigtes Olgas 1 kg Flüssigkeit für je 2,5 Liter Fassungsraum des Gefäßes.

Sonstige Vorschriften.

Im Abs. (6) c wird Ziffer 1 gefaßt

1. für Fettgas, Mischgas, Wassergas und Grubengas; die offenen Wagen (mit Ausnahme der

Kesselwagen) müssen aber in den Monaten usw

wie bisher.

Nr. Le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende

Gase entwickeln.

Unter B. Sonstige Vorschriften wird folgender Absatz (4) nachgetragen

(4) Leere Behälter, worin Stoffe der Ziffer 2 enthalten gewesen sind, müssen frei von Resten

dieser Stoffe sein. Ihr früherer Inhalt muß im Frachtbrief angegeben sein.

Fettgas und zwar

Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe.

1. Eingangsbestimmungen.

Ziffer 8 wird gefaßt

8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt oder geölt

Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute — in rohem Zustand, als Ab-

fälle vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder Lappen.

Gefettete, gefirnißte oder geölte Erzeugnisse ans den vorstehenden Stoffen, z. B. Schutzdecken,

Seilerwaren, Treibriemen ans Baumwolle oder Hauf, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen, Garne

und Zwirne, Netzwaren (Ol, Fischnetze und dergleichen).

Härter Ziffer 8 wird nachgetragen

8 a. Gemenge aus körnigen oder Porösen brennbaren Stoffen mit Leinöl, Harz, Harzöl, Petroleum-

rückständen und dergleichen, sofern die letzteren Bestandteile noch der Selbstoxydation unterliegen

können (z. B. sogenannte Korkfüllmasse).

Ziffer 10 wird gefaßt

10. Mit Fett, Öl oder Firnis getränktes Papier und daraus gefertigte Hülsen.

2.

Beförderungsvorschriften.

A. Verpackung.

In Abs. (6) wird nachgetragen

Die Stoffe der Ziffer 8 a sind, wenn in Formen gepreßt, in starke, dichte Behälter aus Blech oder

in starke Holzbehälter mit dichtem Blecheinsatz, wenn nicht in Formen gepreßt, in starke, dichte, sicher

verschlossene Behälter zu verpacken.

6. Sonstige Vorschriften.

Imsolche geringen Abs. (l) wird als neuer Unterabsatz eingefügt

a) gewöhnlicher Phosphor (Ziffer l) in Mengen bis zu 250g; solche geringen Mengen dürfen

auch unter Wasser in starke, sicher verschlossene Glasgefäße verpackt werden, die mit geeigneten Ver-

packungsstoffen in dichte Blechgefäße fest gelagert werden müssen; jedes Gefäß mit Phosphor ist

in den äußeren Holzbehältern fest einzubetten;

die jetzigen Unterabsätze a, bis c erhalten die Bezeichnung b bis d. Im Abs. (5) a wird die Ber-

veisung auf Abs. (l) b geändert in Abs. (I) c.

Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten.

Unter B. sonstige Vorschriften wird im Abs. (I) am Ende hinzugefügt

Bei Wagenladungen von Spiritus in Glasflaschen dürfen für offene Übergefäße die unter A.

Abs. (2) vorgeschriebenen Schutzdecken fehlen, wenn die einzelnen Flaschen nicht mehr als l Liter

Inhalt haben und wenn die offenen Übergefäße im Wagen gegen Umkauten und Herabfallen aus

den oberen Lagen gesichert sind.

Nr. IV. Giftige Stoffe.

1. A. Verpackung.

Absatz 8 wird gefaßt

(8) die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken

in starte, dichte, sicher verschlossene Behälter ans Holz oder Wellblech. Die Holzbehälter (Fässer

oder Kisten) müssen mit Papier ausgelegt sein. Um die Wellblechgefäße, die mindestens 0,6 mm

stark sein müssen, sind wenigstens 2 Holzdauben zu legen, die durch mindestens 6 Weidenreifen fest-

gehalten werden.

2. B. Sonstige Vorschriften.

Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt

a) bis zu 1 kg. die Stoffe der Ziffer 4; sie müssen in Glasgefässe verpackt sein, die mit trockener

Kieselgur in ein dichtes Blechgefäß fest zu lagern sind; die jetzigen Unterabsäße. bis c erhalten die

Bezeichnis b bis d.

Nr. V. Atzende Stoffe.

1. Eingangsbestimmungen.

Ziffer 6 wird gefaßt

6. Antimonpentachlorid, Azetylchlorid, Benzoylchlorid, Chromylchlorid, Phosphoroxychlorid,

Phosphorpentachlorid, (Phosphorsuperchlorid), Phosphortrichlorid, Sulfurylchlorid, Thionylchlorid

und Clorsulfonsäure.

2. A. Verpackung.

a) Im Abs. (3) wird am Schluß hinzugefügt

Sind die Zellen aus widerstandsfahigen Stoffen wie Holz mit Bleifutter oder Hartgummi herge-

stellt und oben derart eingerichtet, daß gefahrliche Säuremengen nicht vorspritzt werden können, so

kann von der Verpackung der Akkumulatorenzellen und batterien abgesehen werden, wenn sie

durch geeignete Vorrichtungen wie Gestelle, Verschläge, Versteifungen gegen Umfallen oder Ver-

schieben und gegen Beschädigung durch andere etwa darauf fallende Frachtstücke gesichert sind.

Zellen oder Batterien, die in Fahrzeuge für deren betriebsmäßige Benutzung eingebaut sind, be-

dürfen ebenfalls kemer besonderen Verpackung, wenn die Fahrzeuge in Eisenbahnwagen sicher be-

festigt oder festgelegt sind.

b) Im Abs. (6) wird der Eingang gefaßt

(6) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken.

3. B. Sonstige Vorschriften.

a) Im Abs. (1) wird als neuer Unterabfatz eingefugt

b) bis zu 2 kg wasserfreie Schwefelsaure (Ziffer 5); sie darf auch in starke, zugeschmolzene Glas-

kolben gefüllt sein, die mit Kieselgur in starke, dichtverschlossene Blechgefäße fest eingebettet sein

müssen;

die jetzigen Unterabsätze b und c erhalten die Bezeichnung c und d.

Der neue Unterabsatz c wird gefaßt

c) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffer 6;

b) Im Abs. (3) wird der Unterabsatz b) gefaßt

b) für Brom (Ziffer 4) bis zu 500 g für wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5) bis zu 2 kg und für

die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 bis zu 10 kg, usw

wie bisher.

Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe.

1. Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) f wird der letzte Satz gefaßt

Trockener Hundekot und trockener Taubendunger dürfen auch in starke, dichte Säcke verpackt sein

2. Im Abschnitt B. Sonstige Vorschriften wird am Ende des Abs. (8) hinzugefugt

Zur Beförderung von trockenem Hundekot, der gemäß der Vorschrift unter A. (2) f letzter Satz

verpackt ist, sind bedeckte Wagen oder offene Wagen mit gut schließenden Decken zu verwenden.

règlement précité du 17/23 décembre 1908

Notre Directeur général des tra-

vaux publics est chargé de l'exécution du

présent arrêté.

Château de Berg, le 17 janvier 1912.

MARIE-ANNE.

Le Directeur général

des travaux publics,

Ch. DE WAHA.

règlement précité du 17/23 décembre 1908

Unser General-Direktor der öffent-

lichen Arbeiten ist mit der Ausführung des

gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

Schloß Berg, den 17. Januar 1912.

Maria-Anna.

Der General-Direktor

der öffentlichen Arbeiten,

K. de Waha.

Bekanntmachung. — Eisenbahnwesen.

In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 (Memorial S. 323),

erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland

betreffend, kommen die in der Anlage C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung)

vorgesehenen Bestimmungen über debingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch

im luxemburgisch-deutschen Wechselvertehr zur Anwendung.

Luxemburg, den 18. Januar 1912.

Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,

K. de W a h a .

Avis. —Règlemenl communal.

Dans sa séance du 5 novembre 1911 le

conseil communal de Frisange a édicté un

règlement de police sur la conduite d'eau de

la section d'Aspelt. — Le dit règlement a été

dûment approuvé et publié.

Luxembourg, le 16 janvier 1912.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In seiner Sitzung vom 5. November 1911

hat der Gemeinderat von Frisingen ein Poli-

zeireglement über die Wasserleitung der Sektion

Aspelt erlassen. — Besagtes Reglement ist

vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht

worden.

Luxemburg, den 16. Januar 1912.

Der General-Direktor des Innern,

Braun.

Avis.

— Règlement communal.

Dans sa séance du 18 juillet 1911, le con-

seil communal de Clervaux a édicté un règle-

ment de police sur la conduite d'eau de Cler-

vaux. — Le dit règlement

a été

dûment

approuvé et publié.

Luxembourg, le 16 janvier 1912.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

Bekanntmachung, 1 Gemeindereglement.

In seiner Sitzung vom 18. Juli 1911 hat

der Gemeinderat von Clerf ein Polizeireglement

über die Wasserleilung. von Clerf erlassen. —

Besagtes Reglemennt ist vorschriftsmäßig ge-

nehmigt und veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 16. Januar 1912.

Der General-Direktor des Innern,

Braun.

6a

Avis. — Postes.

A partir du 1er février prochain, des mandats

télégraphiques jusqu'au montant de 845 mk.

peuvent être échangés entre le Grand-Duché

et l'Amérique du Nord (Etats-Unis et Canada).

L'expéditeur d'un mandat télégraphique doit

payer

a) la taxe du mandat d'après le tarif de

l'Union (actuellement 25 cent. par 50 fr.);

b) la taxe du télégramme jusqu'à Emden.

En outre le bureau télégraphique d'Emden

déduit du montant à transmettre en Amérique

1° la part de taxe à bonifier à la Com-

pagnie allemande des câbles transatlantiques,

soit ¼ % du montant du mandat;

2° la taxe du nouveau télégramme à adresser

par le bureau d'Emden au lieu de destination

en Amérique.

Luxembourg, le 20 janvier 1912.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Avis. — Bourses d'études.

Deux bourses d'études de la fondation Seyler,

réservées aux membres de la famille fréquen-

tant l'Athénée de Luxembourg, sont vacantes

à partir du 1er du mois courant.

Les prétendants à la jouissance de ces bourses

sont invités à me faire parvenir leurs de-

mandes, accompagnées des pièces justificatives

de leurs droits, pour le 25 février prochain

au plus tard.

Luxembourg, le 15 janvier 1912.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

Avis. — Vétérinaires du Gouvernement.

Par arrêté de ce jour, M. Martin Arens a

été nommé définitivement vétérinaire du Gou-

Bekanntmachung. - Postwesen.

Vom 1. Februar l. ab können zwischen Luxem-

burg und Nordamerika (Vereinigte Staaten von

Amerika und Canada) telegraphische Postan-

weisungen bis zum Betrage von 845 Mark

ausgetauscht werden.

Der Absender hat bei Auflieferung der tele-

graphischen Postanweisung zu entrichten

a) die Postanweisungsgebühr nach der je-

weiligen Vereinstaxe (gegenwärtig 25 Centunen

für je 50 Franken);

b) die Telegrammgebühr bis Emden.

Weiter wird der von dem Telegraphenamte

in Emden nach Amerika zu überweisende Be-

trag um

1. den an die deutsch-atlantische Telegraphen-

gesellschaft zu vergütenden Gebührenante 1 von

¼% des Betrages der Postanweisung;

2. die Gebühr fur das neue Überweisungs-

telegramm von Emden nach dem Bestimmungs-

ort in Amerika.

Luxemburg, den 20. Januar 1912.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachung. — Studienbörsen.

Zwei Studienborsen der Stiftung

Seyler,

zu Gunsten der Familienmitglieder, für Studien

am Athenäum, sind seit dem I ds. Mts. fällig.

Bewerber um den Genuß dieser Börsen sind

gebeten, mir ihre desfallsigen Gesuche nebst

Belegstücken fur spätestens den 25. Februar t.

zukommen zu lassen.

Luxemburg, den 15. Januar 1912.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. MONGENAST.

Bekanntmachung. — Staatstierärzte.

Durch Beschluß vom heutigen Tage ist Hr.

Martin Arens, definitiv zum Staatstierarzte,

vernement à Clervaux, pour exercer ces fonc-

tions dans le ressort du canton de ce nom.

Luxembourg, le 22 janvier 1912,

Le Ministre

d'État,

Président du Gouvernement,

EYCHEN.

Avis. — Administration communale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour,

démission honorable a été accordée, sur sa

demande, à M. Jacques Gaasch, cultivateur à

Wilwerwiltz, de ses fonctions d'échevin de la

commune de Wilwerwiltz.

Luxembourg, le 19 janvier 1912,

Le Dirécteur général de l'intérieur,

BRAUN.

Avis. — Association syndical.

Conformément à l'art. 10 de la, loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 15 février au

29 février 1912, dans la commune de Mom-

pach, une enquête sur le projet et les statuts

d'une association à créer pour construction de

chemins d'exploitation «Gerstengraben»,

«Auf

den Recken» etc. à

Givenich

Le plan de situation, le devis détaillé des

travaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

l'association sont déposés au secrétariat com-

munal de Mompach à partir du 15 février.

M. Lehnertz,

membre de la Commission

d'agriculture à Zittig, est. nommé commissaire

à l'enquête. Il donnera les explications néces-

saires aux intéressés, sur le terrain, le 29

février prochain, de 9 à 11 heures du matin,

et recevra les réclamations le même jour, de

2 à 4 heures de relevée, à l'école de Mœrs-

dorf.

Luxembourg, le 22 janvier 1912,

Le Ministre

d'État,

Président du Gouvernement,

Eyschen

mit dem Wohnsitz Clerf ernannt worden, um

dieses Amt in dem Kanton Clerf auszuüben.

Luxemburg, den 22. Januar 1912.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist Hrn. Jakob Gaasch, Landwirt

zu Wilwerwiltz, auf sein Ersuchen ehrenvolle

Entlassung aus seinem Amte als Schöffe der

Gemeinde Wiwerwiltz bewilligt worden.

Luxemburg, den 19. Januar 1912.

Der General-Direktor des Innern,

Braun.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezem-

ber 1883 wird vom 15. Februar auf den

29. Februar 1912 in der Gemeinde Mompach

eine Untersuchung abgehalten über das Projekt

und die Statuten einer zu bildenden Genossen-

schaft für Anlage von Feldwegen "Gerstengraben",

"auf den Recken" usw. zu Givenich.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein.

alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigen-

tümer sowie das Projekt des Genossenschafts-

aktes sind auf dem Gemeindesekretariate von

Mompach vom 15. Februar ab, hinterlegt.

Hr. Lehnertz, Mitglied der Ackerbaukom-

mission zu Zittig, ist zum Untersuchungskom-

missar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird

er den Interessenten, am 29. Februar, von 9

bis 1 1 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben

und am selben Tage, von 2 bis 4 Uhr nach-

mittags, etwaige Einsprüche im Schulsaals zu

Mörsdorf entgegennehmen.

Luxemburg, den 22. Januar 1912.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Service sanitaire.

Tableau des maladies contagieuses observées

dans les différents cantons du 30 décembre

1911 au 13 janvier 1912.

N°

d'ordre.

CANTONS.

Luxembourg.

Capellen.

Esch-sur-Alzette.

Luxembourg.

Mersch.

Clervaux.

Diekirch.

Redange.

Grevenmacher.

Remich.

LOCALITÉS.

Ville de Luxembourg

Clausen.

Pfaffenthal.

Limpertsberg

Steinfort.

Bascharage.

Kockelscheuer.

Dudelange.

Rollingergrund.

Merl.

Strassen

Blascheid.

Buschdorf.

Hosingen.

Hoffelt.

Eisenbach.

Heinerscheid.

Weicherdange.

Michelau.

Obermertzig.

Ingeldorf.

Everlange.

Biwer.

Boudelerbach.

Machtum.

Greiveldange.

Wormeldange.

Canach.

Remich.

Stadtbredimus.

Totaux

Fièvre

typhoïde.

Diphtérie.

Coque-

luche.

Scar-

latine.

Variole.

Affections

puer-

pérales.

V BÜCK IMPRIMEUR DE LA COUR LUXEMBOURG.

Bekanntmachung. — Sanitätswefen.

Verzeichnis der in den verschiedenen Kan-

tonen, vom 30. Dezember 1911 bis 13. Januar

1912 festgestellten ansteckenden Krankheiten.

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