Arrêté Grand-ducal du 17 janvier 1912, ap- prouvant diverses modification et ajoutes à l'annexe C du règlement d'éxploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
Texte législatif (5 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogtums
Luxemburg.
Mardi, 23 janvier 1912.
N° 6.
Dienstag, 23. Januar 1912.
Arrêté Grand-ducal du 17 janvier 1912, ap-
prouvant diverses modification et ajoutes à
l'annexe C du règlement d'éxploitation des
chemins de fer Guillaume-Luxembourg.
Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxem-
bourg, Duc de Nassau, etc., etc, etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Ré-
gente du Grand-Duché de Luxembourg;
Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902,
approuvé par la loi du 3 avril 1903, concer-
nant l'exploitation de» chemins de fer Guil-
laume-Luxembourg;
Revu Nos arrêtés des 27 mars et 18 avril
1909, portant approbation du nouveau règle-
ment d'exploitation pour les di(s chemins de,
fer du 17/23 décembre 1908;
Notre Conseil d'État entendu;
Sur le rapport de Notre Directeur général
des travaux publics et après délibération du
Gouvernement en conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Sont approuvés, sous le mérite des
réserves insérées dans les arrêtés grand-ducaux
susdits des 27 mars et 18 avril 1909, les
dispositions complémentaires et modificatives
ci-après relatées à introduire à l'annexe C du
règlement précité du 17/23 décembre 1908
Großh. Beschluß vom 17. Januar 1912, wodurch
verschiedene Abänderungen und Ergänzungen der
Anlage C zum Betriebsreglement
(Verkehrsord-
nung) der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen
ge-
nehmigt werden.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Grußherzog von Luxemburg, Herzog
zu Nassau,
u.,
u.,
u;
Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin
des Großherzogtums Luxemburg;
Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom
11. November 1902, genehmigt durch Gesetz
vom 3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm»
Luxemburg-Eisenbahnen betreffend;
Nach Wiedereinsicht Unserer Beschlüsse vom
27. März und 18. April 1909, wodurch das
neue Vetriebsreglement (Verkehrsordnung) vom
17/23 Dezember 1908 für genannte Eisen»
bahnen genehmigt wird;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors
der öffentlichen Arbeiten und nach Beratung
der Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Nachstehende Abänderungen und Er-
gänzungen der Anlage C zu obenerwähntem Be-
trielsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./23.
Dezember 1908 sind unter Beachtung der in
Unseren vorbezogenen Beschlüssen vom 27.
März und 18. April 1908 enthaltenen Vorbe-
halte genehmigt
Nr. I a. Sprengstoffe.
1 Eingangsbestimmungen.
A. Sprengmittel. 1. Gruppe.
a) Ammoniaksalpetersprengstoffe.
Der Eingang des mit "Ammonkarbonit" beginnenden Absatzes wird gefaßt
Ammonkarbonit, auch mit der angehängten Zahl I, (Gemenge usw
wie bisher).
Der mit "Anagon-Sprengpulver" beginnende Absatz wird gestrichen.
wird eingeschaltet
Hinter dem mit Astralit la beginnenden Absatz
Astralit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Getreide- oder Kartoffelmehl,
von höchstens 15% Trinitrotoluol oder aromatischen Binitro- und Mononitroverbindungen und
von höchstens 4% mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Neo-Astralit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen und höchstens 25% Trinitro-
toluol oder aromatischen Binitro- oder Mononitroverbindungen, wobei der Ammoniaksalpeter teil-
weise durch Natronsalpeter oder Kalisalpeter — von diesem höchstens 8% — ersetzt sein darf).
In dem mit "Gelatine-Astralit" beginnenden Absatz wird der Schluß hinter dem Worte "Pflanzen-
mehlen" gefaßt
und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe, wie Mononitronaphthalin oder Nitrotoluolen
hiervon höchstens 4% Trinitrotoluol.
Hinter dem mit "Wetter-Fulmenit I" beginnenden Absatz wird nachgetragen
Gesteins-Gehlingerit III (Gemenge von 80% Ammoniaksalpeter, 15%, Trinitrotoluol und 5%
Mehl).
Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen I, II und III (Gemenge von Ammoniaksalpeter
Stärkemehl, Kochsalz und von höchstens 4%, Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von höchstens 5% Baryl-
salpeter und von höchstens 6%, Trinitrotoluol);
hinter dem mit "Glückauf" beginnenden Absatz
Glückauf I (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von Natron-
salpeter, Dinitrobenzol, Ammoniumoxalat, höchstens 8%, Kupfernitratammoniak und Kochsalz oder
diesem ähnlichen, neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
Hinter dem mit "Gesteins-Siegenit" beginnenden Absatz wird eingeschaltet.'
Teutonit (Gemenge von mindestens 70%, Ammoniaksalpeter, von Getreide- oder Kartoffelmehl,
von höchstens 5% Dinitrochlorhydrin und höchstens 15% aromatischen Mono- oder Dinitrover-
bindungen, auch mit Zusatz von neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen).
Der mit "Walsroder Sicherheitssprengstoff A beginnende Absatz wird gefaßt
Walsroder Sicherheitssprengstoff mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von
Ammoniaksalpeter, höchstens 12% Trinitrotoluol, höchstens 2% Schietzwolle, mindestens
0,5%
Vaseline und mindestens 4%, Mehl, auch mit Zusatz von Kochsalz).
d) Schwarzpulverahnliche, handhabungssichere Sprengstoffe.
Der mit "Praeposit" beginnende Absatz wird gefaßt
Praeposit (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel, Holzkohle und
Hipposin-
einein ans vorge-
trockneteur Pferdedünger gewonnenen staubfeinen Körper — im Gewichtsverhältnisse dieser Be
standteile von 12 : 3 : 1 : 1 , auch mit gänzlichem oder teilweisem Ersatze des Kalisalpeters durch eine
entsprechende Menge Natronsalpeter).
In der 2.
Gruppeb
wird nachgetragen
hinter dem mit "Alkalsit B" beginnenden Absatz
Bomlit I (Gemenge von höchstens 34% Kaliumperchlorat, höchstens 24% Kalisalpeter, von
Ammoniaksalpeter, höchstens 25% Trinitrotoluol, höchstens 4% Schießwolle und von Vaseline,
auch mit Zusatz von anderen Kohlenwasserstoffen und von Kohle).
Bomlit II (Gemenge von höchstens 55%, Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Natronsal-
peter, höchstens 20% Trinitrotoluol, höchstens 3% Schießwolle, von Stärkemehl, Vaseline und
Naphtalin, auch mit Zusatz anderer Kohlenwasserstoffe).
Bomlit III (Gemenge von höchstens 60,75% Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, höchstens
20% Trinitrotoluol, höchstens 2% Schießwolle, von Stärkemehl, Rizinusöl und Naphthalin, auch
mit Znsatz anderer Kohlenwasserstoffe).
In der 3.
Gruppef
wird vor dem mit "Lignosit II" beginnenden Absatz eingefügt
Gelatine-Romperite, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von gela-
tinierten Nitroglyzerin und Glyzerin, von tohlenstoffreichen Verbindungen wie Kartoffelmahl, und
von anorganischen Salpetern, auch mit aromatischen Nitroverbindungen und Alkalichloriden).
2.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung.
a) Unter 1. Gruppe der Sprengmittel. 4. Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Spreng-
stoffe d) wird Abs. (1) gefaßt
(l) Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe a.) verpackt sein. Für Praeposit
ist an Stelle der Verpackung in Patronen auch die Verpackung in Büchsen, aus Weißblech mit dicht-
schließendem Deckel zugelassen. Jede Büchse darf höchstens 5 Klg. Praeposit enthalten und ist in
kräftiges Packpapier völlig einzuwickeln. Höchstens 10 Büchsen sind in einen starten, dichten, sicher
verschlossenen Holzbehälter so einzusetzen, daß die Deckel der Büchsen in ihrer Lage durchaus fest-
gehalten werden. Die Holzbehälter sind durch kräftige Zwischenwände, die aneinander und an den
Innenwandungen der Behälter dicht anschlichen und mit diesen — jedoch nicht mit dem Deckel —
durch Nagelung verbunden sein müssen, derartig einzuteilen, daß sich in einer Abteilung nicht mehr
als 3 Büchsen befinden. Ferner sind bei Praeposit an Stelle der mit Paraffin oder Zeresin getränkten
Patronenhüllen (vergleiche Ziffer 1 Abs. (2) dichte Hüllen aus Pergamentpapier zugelassen.
b) Unter Schießmittel
werden 1. in der Überschrift des Absatzes d am Ende die Worte Frachtstücken von höchstens 200 Klg.
Gewicht" ersetzt durch
Mengen von höchstens 200 Klg. Gewicht.
wird 2. hinter Abschnitt d) folgender neue Abschnitt angefügt
e) Ausnahmen von den Vorschriften unter a) und b) für Schießmittel der 1. Gruppe, für welche
die Zusammenladung mit Sprengkapseln (I b. Ziffer 4 a) Zulässig sein soll.
Schießmittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung mit Sprengkapseln (I b, Ziffer 4 a)
zulässig sein soll, müssen in haltbare, dichte Holzbehälter von mindestens 30 mm Wandstärke ver-
packt sein, deren Deckel mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben befestigt ist. Ein Be-
hälter darf höchstens 30 Klg. Schießmittel enthalten. Der Behälter ist in eine starke, dichte und mit
Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne Überliste von
mindestens 25 mm Wandstärke einzusetzen. Zwischen dem inneren Behälter und der Ubertiste muß
überall ein Zwischenraum von mindestens 12 cm vorhanden sein, der mit trockenen Holzmehl oder
Sägemehl fest auszufüllen ist. Durch geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß der Zwischen-
raum sich durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann. Die Uberlisten müssen die
Aufschrift Rauchschwaches Pulver 1. Gruppe, nach der Vorschrift unter A. e) verpackt tragen-
Außerdem sind sie mit emem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des
Deckels angebrachten Siegel (Abdruck der Marke) oder mit einem uber Deckel und Wände geklebten,
die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
C. Bescheinigungen. Frachtbriefe.
Der Eingang des Abs. (6) wird gefaßt
(6) Bei Versendung von Schießmitteln der 2. Gruppe in Metallhülsen sowie von Pulverfäden
und daraushergestellten Fabrikaten in Mengen bis zu 200 kg, sämtlich nach der Vorschrift unter
A. d) verpackt und bei Versendung von Schießmitteln der 1. Gruppe, fur welche die Zusammen-
ladung mit Sprengkapseln (I b. Ziffer 4 a) zulässig sein soll und welche nach der Vorschrift unter
A. e) verpackt sind, ist folgendes zu beachten
E. Verladung.
In Abs. (1) wird am Ende hinzugefugt
Auch ist das Zusammenladen von Schießmitteln der 1. Gruppe (l a, B. l. Gruppe) mit Spreng-
kapseln (l b. Ziffer 4 a) zulässig, wenn die Schießmittel nach der Vorschrift unter A. e) und die Spreng-
kapseln nach den Vorschriften unter I. b. zu 4. Abs. (3) und Abs. (5)
verpackt sind.
F. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen usw.
a) In Abs. (2) erster Satz wird am Ende der Zusatz "auch darf das Blaserohr nicht verengt sein"
gestrichen.
b) Abs. (4) wird gefaßt
(4) Wagen mit Sprengstoffen mussen mit besonderer Vorsicht bewegt werden; insbesondere ist
verboten, sie abzustoßen oder ablaufen zu lassen; auch dürfen sie nicht dem Anprall abgestoßener
oder ablaufender Wagen ausgesetzt werden.
G. Bestimmung der Zuge usw.
Abs. (1) und (2) werden gefaßt
(1) Die Beförderung hat in reinen Guterzugen zu erfolgen; wo reine Guterzuge nicht gefahren
werden, darf sie insoweit mit den der Personenbeförderung dienenden Zugen stattfinden, als diese
zur Beförderung von Frachtgut-Wagenladungen zugelassen sind.
(2) Einem Zuge des allgemeinen Verkehrs durfen höchstens 8 mit Sprengnutteln der 2. Gruppe
in Mengen über 200 kg oder mit Sprengmitteln der 3. Gruppe, oder mit Schießmitteln der 2. Gruppe
heladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Gonderzügen befördert werden.
J Benachrichtigung der Unterwegsstationen usw.
Wird gefaßt
(1) Sämtlichen auf der Fahrt zu beruhrenden Stationen sind die Sendungen unter Angabe der
Nummer des Zuges rechtzeitig anzumelden. Das Zugpersonal der kreuzenden, begegnenden und
überholenden Züge ist cbenfalls tunlichst zu verständigen.
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Übergangsstation sobald
als möglich von der Zuführung in Kenntnis zu setzen, wobei die Nummer des Zuges anzugeben ist.
Nr.
Ib.
Munition.
A. Verpackung. zu 4.
Es Werden gefaßt
1. Abs.(3)
der Eingang
) mindestens 12 cm, wenn die Sprengkapseln, mit Ammoniaksalpetersprengstoffen (1 a. A. 1.
Gruppe a,) oder mit Schießmitteln der 1. Gruppe (I a. B. 1. Gruppe) zusammen in denselben Wagen
verladen werden sollen.
Der Zwischenraum usw. wie bisher.
2. Abs. (5)
) der Eingang
) wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpetersprengstoffen oder mit Schießmitteln
der 1. Gruppe befördert werden sollen. (vergleiche Abs. (3) ).
E. Verladung.
Abs.
(1) Wird gefaßt
(1) die sprengkräftigen Zündungen (Ziffer 4) dürfen nicht mit Sprengstoffen unter I a, mit bri-
santen Sprengladungen, mit Geschützmunition oder mit Signalfeuerwerk (I b Ziffer 5, 7 und 8)
in denselben Wagen usw
wie bisher.
Nr. I c. Zündwaren und Feuerwerkstörper.
I. Eingangsbetsimmungen.
Ziffer 2 d wird gefaßt
d. Zundblättchen (Amorees), Zündbänder und Paraffinzündbänder, enthaltend einen Knallsatz
aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor, ferner aus Schwefelantimon
Schwefel, Milchzucker, Ultramarin, Klebemilteln (Dextrin, Gummi) oder dergleichen. zu 1000
Zündpillen dürfen im ganzen höchstens 7,5 g Knallsatz verwendet sein.
knalltörper, die mittels Schlagbolzenvorrichtung zur Detonation gebracht werden, wie Knall-
korke, Knallkapseln und dergleichen; jedes Muster muß vom Eisenbahnamt ausdrücklich zur Beför-
derung zugelassen sein.
2. B. Sonstige Vorschriften.
Im
Abs. (3) wird am, Ende hinter "entsprechen" hinzugefügt
außerdem muß bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (Ziffer 2 d zweiter Absatz) vom Ab-
sender bescheinigt sein, daß sie vom Eisenbahnamte zur Beförderung zugelassen sind.
Nr. I d. Verdichtete und verflüssigte Gase.
1. Eingangsbestimmungen.
Verdichtete Gase. Ziffer 3 wird gefaßt;
3, Leuchtgas. Wassergas,
a) schwach gepreßtes Fettgas mit einem höchsten Fullungsdrucke voll 10 Atmosphären (vergleich
E Abs (1), auch mit einem Zusatz von höchstens 30% Azetylen (Mischgas);
b) stark gepreßtes Fettgas mit einem Füllungsdrücke von mehr als 10 bis 125 Atmosphären, bei
einer Temperatur von 45° darf der Überdruck nicht mehr als das 1,14 des Fulhungsdruks (E. Abs. (1)
betragen.
Verflüssigte Gase. Ziffer 5 wird gefaßt
5. Kohlensäure. Etickoxydul, Ammoniak, Chlor, Schweflige Saure, Chlor-kohlenoxyd (Phosgen),
Stickstofftetroxyd, Verflüssigtes Olgas, dessen Druck bei Temperaturen bis zu 45° den Druck
der verflüssigten Kohlensäure nicht übersteigt, z. B. Blaugas.
2.
Beförderungsvorschriften.
A. Art der Padgefaß.
Absatz a wird gefaßt
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl die bei Azetylenlösungen
(Ziffer 2), bei Lencht- und Fettgas (Ziffer 3) von mehr als 20 Atmosphären Füllungsdruck (E.
Abs. (1), bei Grubengas von mehr als 20 Atmosphären Füllungsdruck sowie bei allen anderen Stoffen
der Ziffer 4 usw
wie bisher.
C. Amtliche Prufung der Gefaße.
Im Abs. (2) werden
unter a hinter "betragen", die Worte eingefügt
bei starkgepreßtem Fettgas (Ziffer 3 b) um 60% und
unter b die Worte "bei Kohlensäure .... 190 Atmosphären" ersetzt durch
bei Kohlensäure und verflüssigtem Olgas
190 Atmosphären.
E. Füllung der Gefaße.
Im Abs. (1) wird die mit "für Fettgas" beginnende Zeile gefaßt
für schwach gepreßtes Fettgas, Mischgas und Wassergas
10 Atmosphären Uberdruck, da-
hinter wird als neue Zeile eingefügt
für stark gepreßtes Fettgas
125 Atmosphären Uberdruck.
I m Abs. (2) wird hinter der mit "für Kohlensaure" beginnenden Zeile als neue Zeile eingefügt
für verflüssigtes Olgas 1 kg Flüssigkeit für je 2,5 Liter Fassungsraum des Gefäßes.
Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (6) c wird Ziffer 1 gefaßt
1. für Fettgas, Mischgas, Wassergas und Grubengas; die offenen Wagen (mit Ausnahme der
Kesselwagen) müssen aber in den Monaten usw
wie bisher.
Nr. Le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende
Gase entwickeln.
Unter B. Sonstige Vorschriften wird folgender Absatz (4) nachgetragen
(4) Leere Behälter, worin Stoffe der Ziffer 2 enthalten gewesen sind, müssen frei von Resten
dieser Stoffe sein. Ihr früherer Inhalt muß im Frachtbrief angegeben sein.
Fettgas und zwar
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe.
1. Eingangsbestimmungen.
Ziffer 8 wird gefaßt
8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt oder geölt
Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute — in rohem Zustand, als Ab-
fälle vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder Lappen.
Gefettete, gefirnißte oder geölte Erzeugnisse ans den vorstehenden Stoffen, z. B. Schutzdecken,
Seilerwaren, Treibriemen ans Baumwolle oder Hauf, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen, Garne
und Zwirne, Netzwaren (Ol, Fischnetze und dergleichen).
Härter Ziffer 8 wird nachgetragen
8 a. Gemenge aus körnigen oder Porösen brennbaren Stoffen mit Leinöl, Harz, Harzöl, Petroleum-
rückständen und dergleichen, sofern die letzteren Bestandteile noch der Selbstoxydation unterliegen
können (z. B. sogenannte Korkfüllmasse).
Ziffer 10 wird gefaßt
10. Mit Fett, Öl oder Firnis getränktes Papier und daraus gefertigte Hülsen.
2.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung.
In Abs. (6) wird nachgetragen
Die Stoffe der Ziffer 8 a sind, wenn in Formen gepreßt, in starke, dichte Behälter aus Blech oder
in starke Holzbehälter mit dichtem Blecheinsatz, wenn nicht in Formen gepreßt, in starke, dichte, sicher
verschlossene Behälter zu verpacken.
6. Sonstige Vorschriften.
Imsolche geringen Abs. (l) wird als neuer Unterabsatz eingefügt
a) gewöhnlicher Phosphor (Ziffer l) in Mengen bis zu 250g; solche geringen Mengen dürfen
auch unter Wasser in starke, sicher verschlossene Glasgefäße verpackt werden, die mit geeigneten Ver-
packungsstoffen in dichte Blechgefäße fest gelagert werden müssen; jedes Gefäß mit Phosphor ist
in den äußeren Holzbehältern fest einzubetten;
die jetzigen Unterabsätze a, bis c erhalten die Bezeichnung b bis d. Im Abs. (5) a wird die Ber-
veisung auf Abs. (l) b geändert in Abs. (I) c.
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten.
Unter B. sonstige Vorschriften wird im Abs. (I) am Ende hinzugefügt
Bei Wagenladungen von Spiritus in Glasflaschen dürfen für offene Übergefäße die unter A.
Abs. (2) vorgeschriebenen Schutzdecken fehlen, wenn die einzelnen Flaschen nicht mehr als l Liter
Inhalt haben und wenn die offenen Übergefäße im Wagen gegen Umkauten und Herabfallen aus
den oberen Lagen gesichert sind.
Nr. IV. Giftige Stoffe.
1. A. Verpackung.
Absatz 8 wird gefaßt
(8) die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken
in starte, dichte, sicher verschlossene Behälter ans Holz oder Wellblech. Die Holzbehälter (Fässer
oder Kisten) müssen mit Papier ausgelegt sein. Um die Wellblechgefäße, die mindestens 0,6 mm
stark sein müssen, sind wenigstens 2 Holzdauben zu legen, die durch mindestens 6 Weidenreifen fest-
gehalten werden.
2. B. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt
a) bis zu 1 kg. die Stoffe der Ziffer 4; sie müssen in Glasgefässe verpackt sein, die mit trockener
Kieselgur in ein dichtes Blechgefäß fest zu lagern sind; die jetzigen Unterabsäße. bis c erhalten die
Bezeichnis b bis d.
Nr. V. Atzende Stoffe.
1. Eingangsbestimmungen.
Ziffer 6 wird gefaßt
6. Antimonpentachlorid, Azetylchlorid, Benzoylchlorid, Chromylchlorid, Phosphoroxychlorid,
Phosphorpentachlorid, (Phosphorsuperchlorid), Phosphortrichlorid, Sulfurylchlorid, Thionylchlorid
und Clorsulfonsäure.
2. A. Verpackung.
a) Im Abs. (3) wird am Schluß hinzugefügt
Sind die Zellen aus widerstandsfahigen Stoffen wie Holz mit Bleifutter oder Hartgummi herge-
stellt und oben derart eingerichtet, daß gefahrliche Säuremengen nicht vorspritzt werden können, so
kann von der Verpackung der Akkumulatorenzellen und batterien abgesehen werden, wenn sie
durch geeignete Vorrichtungen wie Gestelle, Verschläge, Versteifungen gegen Umfallen oder Ver-
schieben und gegen Beschädigung durch andere etwa darauf fallende Frachtstücke gesichert sind.
Zellen oder Batterien, die in Fahrzeuge für deren betriebsmäßige Benutzung eingebaut sind, be-
dürfen ebenfalls kemer besonderen Verpackung, wenn die Fahrzeuge in Eisenbahnwagen sicher be-
festigt oder festgelegt sind.
b) Im Abs. (6) wird der Eingang gefaßt
(6) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken.
3. B. Sonstige Vorschriften.
a) Im Abs. (1) wird als neuer Unterabfatz eingefugt
b) bis zu 2 kg wasserfreie Schwefelsaure (Ziffer 5); sie darf auch in starke, zugeschmolzene Glas-
kolben gefüllt sein, die mit Kieselgur in starke, dichtverschlossene Blechgefäße fest eingebettet sein
müssen;
die jetzigen Unterabsätze b und c erhalten die Bezeichnung c und d.
Der neue Unterabsatz c wird gefaßt
c) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffer 6;
b) Im Abs. (3) wird der Unterabsatz b) gefaßt
b) für Brom (Ziffer 4) bis zu 500 g für wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5) bis zu 2 kg und für
die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 bis zu 10 kg, usw
wie bisher.
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe.
1. Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) f wird der letzte Satz gefaßt
Trockener Hundekot und trockener Taubendunger dürfen auch in starke, dichte Säcke verpackt sein
2. Im Abschnitt B. Sonstige Vorschriften wird am Ende des Abs. (8) hinzugefugt
Zur Beförderung von trockenem Hundekot, der gemäß der Vorschrift unter A. (2) f letzter Satz
verpackt ist, sind bedeckte Wagen oder offene Wagen mit gut schließenden Decken zu verwenden.
Notre Directeur général des tra-
vaux publics est chargé de l'exécution du
présent arrêté.
Château de Berg, le 17 janvier 1912.
MARIE-ANNE.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. DE WAHA.
Unser General-Direktor der öffent-
lichen Arbeiten ist mit der Ausführung des
gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.
Schloß Berg, den 17. Januar 1912.
Maria-Anna.
Der General-Direktor
der öffentlichen Arbeiten,
K. de Waha.
Bekanntmachung. — Eisenbahnwesen.
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 (Memorial S. 323),
erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland
betreffend, kommen die in der Anlage C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung)
vorgesehenen Bestimmungen über debingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch
im luxemburgisch-deutschen Wechselvertehr zur Anwendung.
Luxemburg, den 18. Januar 1912.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. de W a h a .
Avis. —Règlemenl communal.
Dans sa séance du 5 novembre 1911 le
conseil communal de Frisange a édicté un
règlement de police sur la conduite d'eau de
la section d'Aspelt. — Le dit règlement a été
dûment approuvé et publié.
Luxembourg, le 16 janvier 1912.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 5. November 1911
hat der Gemeinderat von Frisingen ein Poli-
zeireglement über die Wasserleitung der Sektion
Aspelt erlassen. — Besagtes Reglement ist
vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht
worden.
Luxemburg, den 16. Januar 1912.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
Avis.
— Règlement communal.
Dans sa séance du 18 juillet 1911, le con-
seil communal de Clervaux a édicté un règle-
ment de police sur la conduite d'eau de Cler-
vaux. — Le dit règlement
a été
dûment
approuvé et publié.
Luxembourg, le 16 janvier 1912.
Le Directeur général de l'intérieur,
BRAUN.
Bekanntmachung, 1 Gemeindereglement.
In seiner Sitzung vom 18. Juli 1911 hat
der Gemeinderat von Clerf ein Polizeireglement
über die Wasserleilung. von Clerf erlassen. —
Besagtes Reglemennt ist vorschriftsmäßig ge-
nehmigt und veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 16. Januar 1912.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
6a
Avis. — Postes.
A partir du 1er février prochain, des mandats
télégraphiques jusqu'au montant de 845 mk.
peuvent être échangés entre le Grand-Duché
et l'Amérique du Nord (Etats-Unis et Canada).
L'expéditeur d'un mandat télégraphique doit
payer
a) la taxe du mandat d'après le tarif de
l'Union (actuellement 25 cent. par 50 fr.);
b) la taxe du télégramme jusqu'à Emden.
En outre le bureau télégraphique d'Emden
déduit du montant à transmettre en Amérique
1° la part de taxe à bonifier à la Com-
pagnie allemande des câbles transatlantiques,
soit ¼ % du montant du mandat;
2° la taxe du nouveau télégramme à adresser
par le bureau d'Emden au lieu de destination
en Amérique.
Luxembourg, le 20 janvier 1912.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Avis. — Bourses d'études.
Deux bourses d'études de la fondation Seyler,
réservées aux membres de la famille fréquen-
tant l'Athénée de Luxembourg, sont vacantes
à partir du 1er du mois courant.
Les prétendants à la jouissance de ces bourses
sont invités à me faire parvenir leurs de-
mandes, accompagnées des pièces justificatives
de leurs droits, pour le 25 février prochain
au plus tard.
Luxembourg, le 15 janvier 1912.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
Avis. — Vétérinaires du Gouvernement.
Par arrêté de ce jour, M. Martin Arens a
été nommé définitivement vétérinaire du Gou-
Bekanntmachung. - Postwesen.
Vom 1. Februar l. ab können zwischen Luxem-
burg und Nordamerika (Vereinigte Staaten von
Amerika und Canada) telegraphische Postan-
weisungen bis zum Betrage von 845 Mark
ausgetauscht werden.
Der Absender hat bei Auflieferung der tele-
graphischen Postanweisung zu entrichten
a) die Postanweisungsgebühr nach der je-
weiligen Vereinstaxe (gegenwärtig 25 Centunen
für je 50 Franken);
b) die Telegrammgebühr bis Emden.
Weiter wird der von dem Telegraphenamte
in Emden nach Amerika zu überweisende Be-
trag um
1. den an die deutsch-atlantische Telegraphen-
gesellschaft zu vergütenden Gebührenante 1 von
¼% des Betrages der Postanweisung;
2. die Gebühr fur das neue Überweisungs-
telegramm von Emden nach dem Bestimmungs-
ort in Amerika.
Luxemburg, den 20. Januar 1912.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Studienbörsen.
Zwei Studienborsen der Stiftung
Seyler,
zu Gunsten der Familienmitglieder, für Studien
am Athenäum, sind seit dem I ds. Mts. fällig.
Bewerber um den Genuß dieser Börsen sind
gebeten, mir ihre desfallsigen Gesuche nebst
Belegstücken fur spätestens den 25. Februar t.
zukommen zu lassen.
Luxemburg, den 15. Januar 1912.
Der General-Direktor der Finanzen,
M. MONGENAST.
Bekanntmachung. — Staatstierärzte.
Durch Beschluß vom heutigen Tage ist Hr.
Martin Arens, definitiv zum Staatstierarzte,
vernement à Clervaux, pour exercer ces fonc-
tions dans le ressort du canton de ce nom.
Luxembourg, le 22 janvier 1912,
Le Ministre
d'État,
Président du Gouvernement,
EYCHEN.
Avis. — Administration communale.
Par arrêté du soussigné en date de ce jour,
démission honorable a été accordée, sur sa
demande, à M. Jacques Gaasch, cultivateur à
Wilwerwiltz, de ses fonctions d'échevin de la
commune de Wilwerwiltz.
Luxembourg, le 19 janvier 1912,
Le Dirécteur général de l'intérieur,
BRAUN.
Avis. — Association syndical.
Conformément à l'art. 10 de la, loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 15 février au
29 février 1912, dans la commune de Mom-
pach, une enquête sur le projet et les statuts
d'une association à créer pour construction de
chemins d'exploitation «Gerstengraben»,
«Auf
den Recken» etc. à
Givenich
Le plan de situation, le devis détaillé des
travaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de
l'association sont déposés au secrétariat com-
munal de Mompach à partir du 15 février.
M. Lehnertz,
membre de la Commission
d'agriculture à Zittig, est. nommé commissaire
à l'enquête. Il donnera les explications néces-
saires aux intéressés, sur le terrain, le 29
février prochain, de 9 à 11 heures du matin,
et recevra les réclamations le même jour, de
2 à 4 heures de relevée, à l'école de Mœrs-
dorf.
Luxembourg, le 22 janvier 1912,
Le Ministre
d'État,
Président du Gouvernement,
Eyschen
mit dem Wohnsitz Clerf ernannt worden, um
dieses Amt in dem Kanton Clerf auszuüben.
Luxemburg, den 22. Januar 1912.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist Hrn. Jakob Gaasch, Landwirt
zu Wilwerwiltz, auf sein Ersuchen ehrenvolle
Entlassung aus seinem Amte als Schöffe der
Gemeinde Wiwerwiltz bewilligt worden.
Luxemburg, den 19. Januar 1912.
Der General-Direktor des Innern,
Braun.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezem-
ber 1883 wird vom 15. Februar auf den
29. Februar 1912 in der Gemeinde Mompach
eine Untersuchung abgehalten über das Projekt
und die Statuten einer zu bildenden Genossen-
schaft für Anlage von Feldwegen "Gerstengraben",
"auf den Recken" usw. zu Givenich.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein.
alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigen-
tümer sowie das Projekt des Genossenschafts-
aktes sind auf dem Gemeindesekretariate von
Mompach vom 15. Februar ab, hinterlegt.
Hr. Lehnertz, Mitglied der Ackerbaukom-
mission zu Zittig, ist zum Untersuchungskom-
missar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird
er den Interessenten, am 29. Februar, von 9
bis 1 1 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben
und am selben Tage, von 2 bis 4 Uhr nach-
mittags, etwaige Einsprüche im Schulsaals zu
Mörsdorf entgegennehmen.
Luxemburg, den 22. Januar 1912.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Service sanitaire.
Tableau des maladies contagieuses observées
dans les différents cantons du 30 décembre
1911 au 13 janvier 1912.
N°
d'ordre.
CANTONS.
Luxembourg.
Capellen.
Esch-sur-Alzette.
Luxembourg.
Mersch.
Clervaux.
Diekirch.
Redange.
Grevenmacher.
Remich.
LOCALITÉS.
Ville de Luxembourg
Clausen.
Pfaffenthal.
Limpertsberg
Steinfort.
Bascharage.
Kockelscheuer.
Dudelange.
Rollingergrund.
Merl.
Strassen
Blascheid.
Buschdorf.
Hosingen.
Hoffelt.
Eisenbach.
Heinerscheid.
Weicherdange.
Michelau.
Obermertzig.
Ingeldorf.
Everlange.
Biwer.
Boudelerbach.
Machtum.
Greiveldange.
Wormeldange.
Canach.
Remich.
Stadtbredimus.
Totaux
Fièvre
typhoïde.
Diphtérie.
Coque-
luche.
Scar-
latine.
Variole.
Affections
puer-
pérales.
V BÜCK IMPRIMEUR DE LA COUR LUXEMBOURG.
Bekanntmachung. — Sanitätswefen.
Verzeichnis der in den verschiedenen Kan-
tonen, vom 30. Dezember 1911 bis 13. Januar
1912 festgestellten ansteckenden Krankheiten.