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Grand-Duché de Luxembourg.

5 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Texte législatif (5 Articles)

Grand-Duché de Luxembourg.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Mercredi, 21 mars 1906.

N° 16.

Mittwoch, 21. März 1906.

Großh. Beschluß vom 13. März 1906, wodurch verschiedene Bestimmungen des Lastenheftes

der Vicinalbahn von Luxemburg-Echternach abgeändert werden.

Wir

Wilhelm,

von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 20. Juni 1897, den Bau, den Unterhalt und den Betrieb einer

Vicinalbahn von Luxemburg nach Echternach betreffend, und insbesondere des Art. 4 § 2, wodurch

die Regierung ermächtigt wird, in der Form eines öffentlichen Verwaltungsreglementes die Bestimm-

ungen des mit diesem Gesetze verbundenen Lastenheftes abzuändern;

Nach Einsicht der Großh. Beschlüsse vom 19. Juli 1903 und 12. April 1904, betreffend Abänderung

der Bestimmungen dieses Lastenheftes;

Nach Anhörung und unter Zustimmung der anonymen Gesellschaft der Luxemburger Sekundär-

bahnen;

In Erwägung, daß es angezeigt erscheint, die Tarif-Bestimmungen einer Durchsicht und Ver-

vollständigung zu unterziehen;

Nach Anhorung Unseres Staatsrathes;

Auf den Bericht Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten und nach Beratung der

Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Grand-Duché de Luxembourg.

Art. 20 des Lastenheftes vom 12. April 1904 über den Unterhalt und Betrieb der Vicinal-

babn von Luxemburg-Echternach, tritt außer Kraft und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt

„Art. 20. — 1. Die Taxen und Tarife, auch diejenigen der Nebengebühren sind festgesetzt in den

Reglementarischen Bestimmungen und Tarifen für den Transport von Reisenden, Gepäck, Gütern,

Leichen und lebenden Thieren auf der Linie von Luxemburg nach Echternach", welche gegenwärtigem

Beschluß als Anlage beigegeben wird.

„2. Ohne Zustimmung der Regierung darf an diesen Taxen, Tarifen und reglementarischen Be-

timmungen keine Aenderung vorgenommen und auch keine Taxe erhoben werden.

„ 3. Die Preise der 4 Transportgattungen werden für die wirklich zurückgelegten Strecken berechnet

edoch wird jeder angefangene Kilometer für voll in Rechnung gestellt.

„4. Die Taxen und Tarife der mit Rollschemel zu bewerkstelligenden Transporte werden nach

Anhörung des Betriebsinhabers durch die Regierung anderweitig festgesetzt und eventuell auf dem-

eiben Wege auch später wieder abgeändert.

„5. Die Beförderung der Dienstgüter des Betriebsinhabers erfolgt kostenlos.

„6. Eine Ermäßigung von 40% findet statt bei Beförderung von Materialien der allgemeinen

(...)agenladungsklassen, welche bestimmt sind zu neuen durch die Regierung zu erbauenden Vicinal-.

bahnen sowie für sämmtliche durch die Regierung in Regie auszuführenden Transporte. Diese Er-

mäßigung bezieht sich auch auf die im Tarif festgesetzten Mimmaltaxen.

„7. Alle der öffentlichen Bauverwaltung zugehörenden unter 100 kg wiegenden Gegenstände werden

kostenlos befördert ohne aber eingeschrieben zu sein. In diesem Falle liegt dem Betriebsinhaber bei

Abhandenkommen keine Verantwortung ob.

„8. Der Uebergang der Güterwagen von einer Schmalspurbahn auf eine anderei st ohne weiteres

gestattet und erfordert keine neue Einschreibung noch Erhebung einer fixen oder Minimaltaxe. Die

Belastung der zweiachsigen Wagen darf jedoch nicht 10,000 Kilogramm übersteigen. Diese Uebergänge

bilden Gegenstand einer Verteilung, welche nach Maßgabe der diesbezüglichen zwischen der Prinz-

Heinrich- und der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen eingeführten Principien geregelt wird; das Gleiche

gilt für die gegenseitige Wagenbenutzung vorbehaltlich gegenseitiger Vereinbarung, welche zwischen der

Regierung und dem Betriebsinhaber zu treffen ist.

„9. Bei allen Gelderhebungen werden die Berechnungen zum vollen Betrag von 5 Centimes abge-

rundet."

Grand-Duché de Luxembourg.

Die Bestimmungen des Art. 1 treten mit dem 1. April 1906 in Kraft und werden pro-

visorische Gültigkeit haben bis nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten.

Wenn in den drei Monaten vor Ablauf dieser Frist der Betriebsunternehmer nicht die Regierung

durch eingeschriebenen Brief verständigt von dem ihm zugestandenen Rechte, in das augenblicklich

geltende durch Art. 20 des Lastenheftes vom 12. April 1904 festgesetzte Rechts- und Vertragsver-

hältnis zurücktreten zu wollen, Gebrauch macht, so fällt die Gültigkeitsdauer des veränderten Art. 20

unter die allgemeinen Bestimmungen des Art. 4 des Lastenheftes.

Grand-Duché de Luxembourg.

Artikel 21 § a des Lastenheftes erhält folgenden Zusatz

vorbehaltlich jedoch des Rechtes der Regierung diejenigen Nebengebühren zu bezeichnen, welche der

Betriebsunternehmer nicht in Rechnung zu stellen hat, da er deren vollen Betrag für sich vorent-

halten darf.

Grand-Duché de Luxembourg.

Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses

beauftragt.

Schloß Hohenburg, den 13. März 1906.

Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,

K. de Waha.

Wilhelm.

Linie Luxemburg-Echternach. — Entfernungszeiger in Kilometern.

Von

nebenstehenden

nach

untenstehenden

Stationen.

Luxemburg-Bahnhof .

Luxemburg-Park .

Luxemburg-Glacis.

Rollingergrund

Siebenbrunnen

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Eich

Dommeldingen

Senningen

Hostert

Ernster

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Consdorf

Scheidgen

Lauterborn

Echternach-Halt

Echternach-Station

Luxemburg-Bahnhof.

Luxemburg-Park.

Luxemburg-Glacis.

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Bèch.

Consdorf.

Scheidgen.

Lauterborn.

Echternach-Halt.

Echternach-Station.

Von

nebenstehenden

nach

untenstehenden

Stationen.

Luxemburg-Bahnhof

Luxemburg-Park

Luxemburg-Glacis

Rollingergrund

Siebenbrunnen

Mühlenbach

Eich

Dommeldingen.

Senningen.

Hostert.

Ernster.

Gonderingen.

Junglinster.

Beidweiler.

Rippig.

Hemstal.

Zittig.

Bech.

Consdorf.

Scheidgen.

Lauterborn.

Echternach-Halt.

Echternach-Station.

Tarifvorschriften

für die Beförderung von Personen

Ge(...)ohnluche (...)ahikarten — D(...) an Reisende verab

folgten Fahikarten sind personlich und nicht ubert(...)gb(...)

Der Reisende, de(...) seine F(...)hrt unteribricht, k(...)nn die-

selbe nur fortsetzen indem er eine neue Fahikarte lost

Die Gultigkertsdauer der Ruckfahrkarten betragt die(...)

l(...)age, vorbehaltlich des Rechtes der Regie(...)n, diese F(...)ist

nach Anhorung des Betriebsinhabers nach Beheben (...)bvu-

andern

Bei Berechnung der Gultigk(...)tsd(...)uer wird der lag der

Losung (...)ls voller Tag ingesehen

Die Ru(...)kfahrt muss spatestens am letzten Tage der Gul

tigkeitsd(...)mer bis um 12 Uhr Mitternachts einschliesslich

angetreten werden

Der Uebergang aus der III in die II Wagenklasse ist

sowohl (...)uf der Abgangsstation wie auf Unterwegsstationen

auch fur eine I(...)erstrecke, gegen Losung einer halben ein

(...)chen Falnkarte dritter Klasse fur die betieffende Strecke

gestattet

Kinder von 3 bis 7 Jahren zahlen die Hallte des Fah(...)-

preises Unter 3 Jahren werden dieselben (...)ei beford(...)rt,

wenn dieselben auf dem Schoobs der begleitenden Personen

getragen werden

Die Pierse fur Zuschlag- und Kinderfahrkarten werden

tuf die vollen oberen (...) Centimen (...)bg(...)undet

Als Minimaipreis werden 15 Centimen (...)hoben

Personen-Tarif-Tabelle.

Von

nebenstehenden

nach

untenstehenden

Stationen.

Classe.

Luxemburg-Blif.

Luxemburg-Stadt.

Rollingergrund.

Muhlenbach.

Eich.

Dommeldingen.

Senningen.

Hostert.

Ernster.

Gonderingen.

Junglinster.

Beidweiler.

Rippig.

Hemstal.

Zittig.

Bech.

Consdorf.

Scheidgen.

Lauterbon.

Echternach-Halte.

Echternach-Station.

einfach

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I einfach

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Luxemburg-Bhf

Luxemburg-Parc.

Rollingergrund

Muhlenbach

Eich

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Ernster

Gonderingen

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1.15

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Personen-Tarif-Tabelle (Fortsetzung).

Von

nebenstehenden

nach

untenstehenden

Stationen.

Classe.

Luxemburg-Bhf.

Luxemburg-Stadt

Rollingergrund.

Muhlenbach.

Eich.

Dommeldingen.

Senningen.

Hostert.

Ernster.

Gonderingen.

Junglinster.

Beidweiler.

Rippig.

Heinstal.

Zittig.

Bech.

Consdorf.

Scheidgen.

Lauterborn.

Echternach-Halte.

Echternach-Station.

Beidweiler

Rippig

Hemstal

Zittig

Bech

Consdorf

Scheidgén

Lauterborn

Echternach-Halte

Echternach-Station

einfach

retour

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1.95

4.70

3.00

2.00

5.00

1.60

1.05

2.55

1.75

1.15

2.80

1.80

1.20

2.90

1.25

3.00

1.95

1.30

3.15

2.25

1.50

3.60

2.40

1.60

3.85

2.80

1.85

4.40

2.85

1.90

4 55

2.95

1.95

4.70

1.15

0.75

1.80

1.20

0.80

1.95

1.35

0.90

2.20

1.35

0.90

2.20

1.50

1.00

2.40

1.80

1.20

2.90

1.25

3.00

2.25

1.50

3.60

2.40

1.60

3.85

2.40

1.60

3 85

0.90

0.60

1.45

1.05

0.70

1.70

1.15

0.75

1.80

1.20

0.80

1.95

0.85

2.05

1.60

1.05

2.55

1.75

1.15

2.80

2 10

1.40

3.40

2 20

1.40

3.40

2.25

3.60

0.70

0.45

1.10

0.85

0.55

1.35

0.90

0.60

1.45

1.00

0.65

1.60

1.05

0 70

1.70

1.35

0.90

2.20

1.50

1.00

2.40

1.90

1.25

3.00

1.95

1.30

3.15

2 05

1.35

3.25

0.60

0.40

1.00

0.70

0.45

1.10

0.85

0.55

1.35

0.85

0.55

1.00

0.65

1.60

1.30

0 85

2.05

1.35

0.90

2.20

1.75

1.15

2.80

1.90

1.25

3.00

1.90

1.25

3.00

0.40

0.25

0 60

0.55

0.35

0 85

0.60

0.40

1.00

0.70

0.45

1 10

0.75

0 50

1.20

1.05

0.70

1.70

1.20

0.80

1.95

2.55

1.65

1.10

2.65

1.75

1.15

2.80

0.25

0.15

0.40

0.25

0.15

0.40

0.30

0.20

0 50

0.45

0.30

0.75

0.70

0 45

1.10

0.85

0.55

1.35

1.20

0 80

1.95

1.30

0.85

2.05

1.35

0.90

2.20

0.25

0.15

0.40

0.25

0.15

0.40

0.25

0.15

0.40

0.30

0.20

0.50

0.60

0.40

1.00

0.70

0.45

1.10

1.05

0.70

1.70

1.20

0.80

1.95

1.20

0.80

1.95

0.25

0.15

0.40

0.25

0.15

0.40

0.25

0.40

0.25

0.15

0.40

0.45

0.30

0.75

0.60

0.40

1.00

0.65

1.60

1.05

0.70

1.70

1.15

0.75

0.30

0.20

0.50

0.25

0.15

0.40

0.25

0.15

0.40

0.25

0.15

0.40

0 45

0.30

0.75

0.55

0.35

0.85

0 90

0.60

1.45

1.05

0.70

1.15

0.75

1.80

0.45

0.30

0 75

0.30

0.20

0.50

0.25

0.15

0.40

0.25

0.15

0.40

0.30

0.20

0 50

0.45

0.30

0.75

0.85

0.55

1.35

0 90

0,60

1.45

1.00

0 65

1.60

0.70

0.45

1.10

0.60

0.40

1.00

0 45

0.30

0 75

0.45

0.30

0.75

0.30

0 20

0.50

0.25

0.15

0.40

0 55

0.35

0.85

0.70

0.45

1.10

0.70

0.45

1.10

0.85

0.55

1.35

0.70

0.45

1.10

0.60

0.40

1.00

0.55

0.35

0.85

0.45

0.30

0 75

0.25

0.15

0.40

0.40

0.25

0.60

0.55

0.35

0.85

0.60

0.40

1.00

1.20

0.80

1.95

1.05

0.70

1.70

1.00

0.65

1.60

0.90

0.60

1.45

0.85

0.55

1.35

0.55

0.35

0.85

0.40

0.25

0.60

0.25

0.15

0.40

0.25

0.15

0.40

1.30

0.85

2.05

1.20

0.80

1.95

1.05

0,70

1.70

1.05

0.70

1.70

0.90

0.60

1.45

0.70

0.45

1.10

0.55

0.35

0.85

0.25

0.15

0.40

0.25

0.15

0.40

1.35

0.90

2.20

1.20

0.80

1.95

1.15

0.75

1.80

1.15

0.75

1.00

0.65

1.60

0.70

0.45

1.10

0.60

0.40

1.00

0.25

0.15

0.40

0.25

0.15

0.40

Bemerkung : Die Taxe der III, Classe retour ist gleich der Taxe II. Classe einfache Fahrt.

Auf der Strecke Luxemburg-Bahnhof-Dommeldingen werden keine Retourfahrkarten ausgegeben.

KILOM.

II. KLASSE.

Fr. Cts.

3,75

3,75

3,75

3,75

3,75

4,50

5,25

6,00

6,75

8,25

9,00

9,75

10,50

11,25

12,00

12,75

13,50

14,25

15,00

15,75

16,50

17,25

18,00

18,75

19,50

20,25

21,00

21,75

22,50

23,25

24,00

24,75

25,50

26,25

27,00

27,75

28,50

29,25

30,00

30,75

31,50

32,25

33,00

33,75

34.50

III. KLASSE.

Fr. Cts.

2,50

2,50

2,50

2,50

2,50

3,00

3,50

4,00

4,50

5,50

6,00

6,50

7,00

7,50

8, 00

8,50

9,00

9,50

10,00

10,50

11,00

11,50

12,00

12,50

13,00

13,50

14,00

14,50

15,00

15,50

16,00

16,50

17,00

17,50

18,00

18,50

19,00

19,50

20,00

20,50

21,00

21,50

22,00

22,50

23.00

einem Arbeitgeber Handarbeit verrichten, im Tagelohn

stehen oder aufs Stück bezahlt sind und dies zwischen der

Station des Wohnortes und derjenigen der Arbeitsstelle.

Diese Karten lauten auf eiren bestimmten Namen und

geben Recht auf 25 einfache Fahrten III, Klasse, wahrend

eines Zeitraumes von einem Monat.

Die Zeitkarte ist von dem Stationsvorstand der Abgangs-

station 8 Tage vorher schriftlich zu verlangen. Der Ar-

beiter hat mit dem Gesuche eine Beglaubigung von Seiten

des Bürgermeisters seines Wohnortes sowie eine solche

des Arbeitgebers beizubringen, welche ihn als Arbeiter in

obengenanntem Sinn legitimieren

Nach Ablauf der Karte kann der Arbeiter eine neue

gegen Rückgabe der abgelaufenen erhalten. Die Anfrage

muss 3 Tage vor Ablauf der alten erfolgen.

Die Arbeiterzeitkarten sind nur an Arbeitstagen gültig.

Vor der ersten Benutzung hat der Inhaber die Karte

mit seinem Vor- und Zunamen mit Tinte zu unterschrei-

ben ; Zeitkarten ohne Unterschrift sind ungültig.

Wer : a) seine Zeitkarte nicht vorzeigen kann ;

b) eine von einer anderen Person unterschriebene

Zeitkarte benutzt ;

c) seine Zeitkarte auf einer Strecke in einem

Zuge oder in einer Wagenklasse benutzt, für welche sie

nicht gültig ist, wird als Reisender ohne gültigen Nach-

weis behandelt und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt.

Wenn der Inhaber einer Zeitkarte dieselbe einer andern

Person zur Benutzung überlasst, erfolgt die sofortige Ein-

ziehung der Karte ohne Ersatz für den Rest der Benutz-

ungszeit.

Die Besitzer, welche verhindert, sind, von ihrer Karte

bis zur Erschopfung der vorgesehenen Anzahl Karten Ge-

brauch zu machen, haben keinen Anspruch auf Rücker-

stattung des noch fälligen Fahrgeldes.

Die Erneuerung findet nicht statt, wenn die Bahnver-

waltung Gründe hat zu glauben, dass der Anfräger sein

Recht auf eine Arbeiterkarte verloren hat, oder wenn er

die abgelaufene Karte nicht vorzeigen kann. In letzterem

Falle sind neue Legitimationspapiere beizubringen. Die

Bahn ist berechtigt, bei Anfrage einer Karte eine Garantie

von 1,25 Fr. zu verlangen.

B. fur Schüler: — Zeitkarten nach obigem Tarif für

II. und III. Klasse werden ebenfalls an Kinder und junge

Leute verabfolgt, welche die Bahn zwischen der Station

ihres Wohnorts und derjenigen der Lehranstalt, die sie

besuchen, benutzen. Für die Benutzung dieser Karten

gelten dieselben Bestimmungen wie oben, mit dem Unter-

schied, dass dem Gesuch zur Verabfolgung der Karte ein

Attest der Gemeindeverwaltung des Wohnorts, oder des

Vorstehers der betreffenden Lehranstalt beigegeben sein

muss, durch welches der Anfräger als Schüler der betref-

fenden Anstalt legitimiert ist.

Preistafel für Arbeiter- und Schüler-Zeitkarten.

Beförderungsbestimmungen.

A, für Arbeiter. — Nach obigem Tarif werden Zeit-

karten für Arbeiter und Lehrlinge ausgegeben, die bei

7,50

5,00

Wochen-Arbeiter-Abonnementskarten.

Es werden Wochenabonnemente für sechs Hin- und

Rückfahrten in der III. Klasse zum Preise von 1 ½ Cts. per

Kilometer ausgegeben.

Diese Karten haben nur an Wochentagen und für be-

stimmte Züge Gultigkeit. Im übrigen gelten dieselben Be-

lorderungshestimmungen wie für Arbeiter-Zeitkarten.

Inhaber-Abonnementskarten.

Es werden Inhaber-Abonnementskarten für die II. und

III. Wagenklasse ausgegeben ; dieselben konnen von einer

einzelnen oder von mehreren zusammenreisenden Per-

sonen benutzt werden. Bei jeder Fahrt wird vom Schaffner

ein numeriertes Feld fur je eine Person kupirt. Für ein

oder zwei Kinder unter sieben Jahren wird nur em Feld

kupirt.

Diese Karten gemessen fur 12 einfache Fahrten einen

Rabatt von 35 pCt, diejenigen fur 60 einfache Fahrten einen

Rabatt von 50 pCt., auf den, zu den Satzen von 8 Centimen

für II. Klasse und 5 Centimen für die III. Klasse, berech-

neten Preisen. Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet. Fur

Strecken unter 8 Kilometer werden keine solche Karten

ausgegeben.

Tarif

fur die Beförderung von Schulen, Vereinen und Gesell-

schaften, sowie Ausfuhrung von Extrazugen.

1. Beforderung von Schulen, — Schulen, welche in Be-

gleitung ihrer Lehrer eine Exkursion unternehmen, werden

mit 50 pCt. Rabatt auf den einfachen Fahrkarten befordert.

Minimum der Teilnehmer : 10 Personen. Die Anmeldung

muss ein Tag vorher erfolgen mit Angabe der zu benut-

zenden Züge.

2. Beförderung von Vereinen und Cesellschaften. —

Anerkannten Vereinen und Gesellschaften kann bei Be-

teiligung von wenigstens 20 Teilnehmern ein Rabatt von

50 pCt. des Preises der einlachen Fahrkarte bewilligt

werden.

Die Anmeldung hat spätestens ein Tag vor der Reise

mit Angabe der Zahl der Teilnehmerand der zu benutzen-

den Zuge zu erfolgen.

3. Ausführung von Extrazugen. — Die Anmeldung

muss mindestens 3 Tage vorher erfolgen und sind zu losen

im Minimum 60 Retour-Fahrkarten. Sind uber 60 Teil-

nehmer vorhanden, so bezahlen die Ueberzahligen halbe

Retourfarkarten. Der Minimal-Preis für jeden Extrazug

beträgt 50 Franken.

Güter- und Gepäcksendungen.

Allgemeine Tarif-Vorschriften.

Grunndsatze fur die Frachtberechnung. — Die Fracht

wird bei Gepäck- und Gütersendungen nach Kilogrammen,

bei Wertsendungen nach dem deklarirten Werte und bei

lobenden Thieren nach der Stückzahl bezw. nach Wagen-

ladungen berechnet.

Be(...) allen Gelderhebungen werden die Bruchteile zum

vollen Betrag von 5 Centimen abgerundet. Bei allen Sen-

dungen werden die Bruchteile von 10 Kilogramm auf die

folgenden vollen 10 Kilogramm abgerundet, ausgenommen

Wagenladungen, bei welchen die Gewichte über 5000 Kilo-

gramm auf die folgenden 50 Kilogramm abgerundet werden.

Eilgut und Reisegepack. — Die Eisenbahn ist nicht

ve(...)pflichtet, Eilgut und Reisegepack-Stücke im Gewicht

von über 100 Kilogramm und in Volumen von uber ein

Kubikmeter zu befordern.

Eilgut und Reisegepack müssen eine leserliche Adresse

tragen und sorgfaltig verpackt sein.

Die Beforderung von Handgepack bis zu 10 Kilogramm

geschieht unentgeltlich, soweit dasselbe in Personenwagen

in den Netzen oder unter den Sitzen untergebracht werden

kann, und die Mitreisenden nicht belastigt. Es ist aus-

drücklich verboten, Gepack auf der Plattform abzulegen.

Hunde. — Hunde, welche Reisende begleiten, werden

zum halben Preis eines Personen-Billets II. Klasse be-

fordert. Dieselben werden in die Vagen, welche zum

Transport von Reisenden dienen, nicht aufgenommen, und

werden in den dazu bestimmten Abteilen, in den Pack-

wagen befordert. In der Jagdzeit, wenn die Anzahl dieser

Abteile nicht genug(...)nd ist, kann ein Abteil III. Klasse re-

serviert werden, in welchem die Reisenden mit ihren

Hunden Aufnahme finden ; die Hunde müssen dabei Maul-

koibe tragen und an der Leine gehalten weiden. Schoos-

hunde, welche von den Reisenden auf dem Schoos getragen

werden, konnen für ein halbes Personen-Billet derjenigen

Klasse, in welcher der Besitzer reist, Aufnahme in den

Personenwagen linden, unter der Bedingung, dass das

Gewicht 4 Kg. nicht übersteigt und die anderen Reisenden

einverstanden sind. In beiden Fallen wird ein Minimal-

preis von 15 Centimen erhoben.

Stuckgut. — Zu den Stuckgut-Frachtsatzen werden die-

jenigen Guter befordert, welche der Versender nicht als

Eilgut und Gepack und nicht als Wagenladungen aufgibt.

Das Auf- und Abladen wird durch die Eisenbahn be-

sorgt ; dieselbe ist, jedoch nicht gehalten, Stückgüter auf-

und abzuladen, deren Einzel Gewicht und Volumen mehr

wie 400 Kg. bezw. 2 Kubikmeter ausmachen.

Spezielle Vorschriften für bestimmte

Stückgüter.

a) Gebrauchte Emballagen. — Gebrauchte Fasser,

Kisten und Emballagen, welche zu Sendungen gehoren,

welche auf der Linie befordert wurden und welche an den

Absender zurückgehen oder umgekehrt, werden nach

ihrem, auf 10 Kg. abgerundeten Gewicht, zu dem halben

Preise der Stückgut-Klasse befordert. Als Mindest-Betrag

werden 20 Centimen erhoben.

b) Sperrige Guter. — Fur nachbenannte sperrige Güter

wird, bei Aufstellung der Frachtpreise, dem wirklichen

Gewicht des Stückguttarifs 50 pCt. zugeschlagen

Acker- sowie sonstige Gerate, zusammengesetzte, welche

nicht vorwiegend aus Metall bestehen. (Die Frachtberech-

nung für Lokomobilen, Dresch-, Sae- und Mähmaschinen,

Rechen usw., welche auf den Landwegen auf eigenen

Radern laufen, erfolgt nach den im Tarif für « Fahrzeuge »

enthaltenen Bestimmungen.) — Bäume und Gesträuche,

Pflanzen, nicht fest verpackt. — Betten und Bettfedern.

Bilder in Rahmen und Bilderrahmen. — Binsen. — Borke,

rohe. — Bottiche. — Cartonage und hohle Pappwaren.

— Cigarrenkistchen, leere. — Emballagen aller Art. —

Fasser, leere. — Figuren von Gyps und Holz, unverpackt.

— Flaschen, leere. — Glasballons, leere. — Gestopfte

Tiere. — Heu. — Hausgeräte, montiert — Holzstühle,

unzerlegt oder nicht zusammenlegbar. — Hopfen, unge-

presst. — Hüte von Filz, Seide, Stroh usw. — Holz- und

Gyps-Statuen. — Kahne und Bote. — Kannen, neue, leere.

— Kasten in Eisendraht. — Kinderwagen und Kinder-

wagengestelle, Krankenwagen und dergl. — Leichtes

Fuhrwerk. — Korbwaren als : Körbe, Korbmöbel usw. —

Korkwaren, Korkstöpsel. — Lumpen. — Möbel von ge-

bogenem Holz.— Modenartikel. — Papierabfalle, nicht

in fester Verpackung. — Pianos, unverpackt. — Putz-

macherwaren. — Rauhkarden, Weberdisteln. — Rohr,

ausschliesslich Stuhlrohr. — Rohrstühle und Binsenstühle.

— Schilf, auch Flaschenhalter aus Schilf und Stroh. —

Schlitten. — Seegras. — Seile. — Sophagestelle. — Spreu,

verpackt. — Stroh, auch Flachs, Raps und Reisstroh,

Hackel. — Tonnenbände und Fassreifen, hölzerne. — Torf.

— Watte. — Wolle, ungepresst, in losen Bündeln.

c) Fahrräder (Velocipede, Bicycletten) Motorräder. —

Im unverpakten Zustand, ob als Eilgut, Gepäck oder Stück-

gut aufgegeben, werden zu folgenden Preisen auf jede Dis-

tanz befördert

Fahrräder mit einem Sitz

Fr. 0,50

Für jeden weiteren Sitz

» 0,25

Motorräder und Dreiräder mit einem Sitz.

» 1,00

Für jeden weiteren Sitz

» 0,25

Für nicht verpackte Räder übernimmt die Eisenbahn

keine Verantwortung für den Schaden, welcher unterwegs

aus Mangel an Verpackung herbeigeführt werden Kann.

Wagenladungen.

Gedeckte Wagen, offene Wagen. — Die Benennung

»gedeckte Wagen«, bezieht sich auf Sendungen, welche

auf Antrag des Versenders in gedeckten Wagen, oder auch

in offenen Wagen, deren Ladung durch die Eisenbahn ver-

mittelst Decken geschützt ist, befordert werden.

Die Benennung » offene Wagen « bezieht sieh auf Sen-

dungen, welche in offenen oder mit, durch den Versender

mit Decken versehenen Wagen, befordert werden. Die

Eisenbahn übernimmt im letzteren Fall keine Verantwor-

tung für etwaige aus dieser Transport-Art entstehende

Beschädigungen.

Das Auf- und Abladen der Wagenladungen ist Sache

des Versenders bezw. Empfängers.

Anwendung der Tarif-Tabellen

Klasse A. — Die Preise der Klasse A sind anwendbar

auf Sendungen in gedeckten Wagen.

Klasse B. — Die Preise der Klasse B sind anwendbar

auf Sendungen in offenen Wagen, welche nicht in die

Klasse C fallen.

Klasse C. — Die Preise der Klasse C sind anwendbar

auf alle in nachfolgendem Verzeichnis angegebenen Güter,

welche in offenen Wagen befördert werden. Güter der

Klassen B und C, welche auf Antrag des Versenders in ge-

deckten Wagen befördert werden sollen, werden nach dem

Preise der Klasse A taxirt.

Werden in einer Sendung Güter von verschiedenen Klassen

zum Transport aufgegeben, so wird der Preis der höchsten

Klasse auf die ganze Sendung angewendet.

Bei den Preisen für Wagenladungen wird ein Mindest-

Gewicht von 5000 Kilogramm und ein Minimalpreis von

6 Franken angenommen. Erreicht die Sendung nicht dieses

Gewicht, so kann dieselbe zu dem Satz für Stückgut be-

rechnet werden, wenn solches für den Aufgeber vorteil-

hafter ist, ausgenommen wenn das Gut von solchen Di-

mensionen ist, dass ein ganzer Wagen zur Verwendung-

kommt. Bei Anwendung der Preistabellen werden die Ge-

wichte über 5000 Kilogramm auf die folgenden 50 Kilo-

gramm abgerundet.

Umladen der Güter auf den Anschluss-Stationen.

Mangels anderer durch den Versender getroffenen An-

ordnungen, lässt die Eisenbahn das Umladen der Wagen-

ladungen auf den Anschluss-Stationen zu den auf der Ta-

belle für Nebengebühren angeführten Preisen vornehmen.

Bedingungs-weise zur Beförderung zugelassene

Waren.

a) Gegenstände von ungewöhnlichem Umfang. — Gegen-

stände, welche zur Verladung mehr als einen Wagen er-

fordern, wie Langholz, Schienen, Langeisen usw., werden

nur im Einverständnis mit der Bahnverwaltung über-

nommen .

b) Feuergefährliche Gegenstände. —Gegenstände, welche

durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden

können, wie Heu, Stroh, Borke, Holzspane usw., werden

im unverpackten Zustande nur vollständig bedeckt zum

Transport zugelassen. Auch hat der Absender auf Ver-

langen der Eisenbahnverwaltung die Bedeckung dieser

Gegenstande selbst zu beschaffen.

c) Güter, die nicht mit andern verladen werden konnen.

— Guter, die im unverpackten Zustande nicht mit anderen

verladen werden konnen, wie Sand, Kohlen, Lumpen, Mist,

Abfalle u. dergl. werden nur als Wagenladungen aufge-

nommen.

Transport von Fahrzeugen und Leichen.

Der Transportpreis für Fahrzeuge wird nach dem

Tarif A für Wagenladungen berechnet, mit einem Mindest-

Gewicht von 3500 Kilogramm per Wagen.

Das Verladen und Abladen ist durch den Versender

bezw. Empfanger zu besorgen.

Der Transportpreis für Leichen wird nach dem Tarif für

Wagenladungen Klasse A, zu einem Gewicht für 3500 Kg.

berechnet. Der Transport muss 24 Stunden vorher ange-

meldet, und der Sarg mindestens eine Stunde vor Abgang

des Zuges zugeführt sein. Der Transportpreis ist zum

Voraus zu bezahlen.

Die Wegnahme von Fahrzeugen und Leichen muss auf

der Ankunfts-Station in einem Zeitraum von 6 Stunden

ohne vorheriges Avis geschehen ; über diesen Zeitraum

hinaus wird die im Nebengebühren-Tarif angeführte Taxe

erhoben.

Transport lebender Tiere.

Für Transporte in Wagenladungen gelten die in nach-

stehenden Artikel über Wagenladungs- und Lieferfristen

festgesetzten Bestimmungen. Die Tiere müssen wenigstens

eine Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem sie befordert

werden, eingeladen sein. Sowohl das Ein- wie das Aus-

laden hat durch den Versender, bezw. Empfanger unten

deren vollkommenen Verantwortung zu geschehen. Das

Gleiche ist der Fall bei dem Umladen.

Die Tiere mussen 2 Stunden nach Ankunft des Zuges

weggefuhrt werden, widrigenfalls sie in den Pfandstall

gesetzt werden. Erlaubt die Eisenbahn den weiteren Auf-

enthalt auf der Station, so wird die im Tarif für Neben-

gebühren angef(...)hrte Taxe erhoben.

Beförderung von Wagenladungen.

Die Eisenbahn ist nur verpflichtet Wagenladungen zum

Transport anzunehmen, soweit die Beforderung sofort er-

folgen kann und das dazu erforderliche Rollmaterial vor.

banden ist.

Wagenladungsfristen.

Die Bestellung von Wagen hat 48 Stunden im voraus

zu geschehen ; diese Frist wird um 24 Stunden verlangert,

wenn ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag dazwischen

fallt. Beim Versand mussen die Wagen binnen 8 Stunden

nachdem dieselben dem Versender zur Verfügung gestellt

sind, verladen sein. Ist diese Frist uberschritten, wird

eine Conventionalstrafe von 0,25 Fr. für jeden Wagen und

fur jede angefangene Stunde Verspatung erhoben, wie

gross auch das Gewicht der Ladung sein mag.

Beim Empfang mussen die Wagen in einer Frist von 8

Stunden, von dem Datum des Poststempels des Avis-Briefes

an gerechnet, ausgeladen sein. Ist diese Frist uberschritten,

so kann die Eisenbahn entweder das Ausladen selbst be-

sorgen, und dafür eine Taxe von 0,50 Fr. pro Tonne er-

heben, oder den Wagen unentladen lassen und eine Con-

ventionalstrafe von 0,25 Fr. per Wagen und fur jede an-

gefangene Stunde verlangen, wie gross auch das Gewicht

der Ladung sein mag. Die Nachtstunden von 7 Uhr Abends

bis 7 Uhr morgens, sowie Sonn- und gesetzliche Feiertage

sind nicht in diesen Fristen einbegriffen.

Lieferfristen.

Reisegepack wird mit den Reisenden befordert. Fur

Eilgut sowie Geld und Wertsachen, Leichentransporte,

lebende Tiere, ohne Rucksicht auf Entlernung, gilt eine

Lieferzeit von 24 Stunden.

Fur Stückgut und Wagenladungen, ohne Rucksicht der

Entfernung gilt eine Lieferfrist von 2 Tagen, angefangen

von Mitternacht nach Annahme.

Sonn- und gesetzliche Feiertage sind in diesen Fristen

nicht eingerechnet.

Güterklassification.

Guter der Klasse C. — Abfälle aller Art. — Asche. —

Asphalt. — Baugerat. — Binsen. — Borke, roh oder ge-

mahlen, Lohkuchen. — Braunkohle. — Dolomit, roh oder

gebrannt. — Dungmittel und Rohmaterialien dazu. — Eis.

— Eisen (Stahl) nicht fertiges Fabrikat. — Emballagen.

— Erden (Kies, Sand, Mergel, usw.) — Erze. — Feld-

früchte, Futtermittel. — Gyps, roher und gebrannter,

auch gemahlener.— Holz, Stamm-und Stangenholz, Brenn-

holz, Rundholz zum Grubenbau, Holzabfalle. — Kalk,

gebrannter, Kalksteine. — Kehricht. — Knochen. —

Lumpen. — Leimleder. — Salz, Düngsalz. — Schlacken,

Schlackensand. — Steine, rohe, nicht behauene, Bruch-

steine, Steinschlag. — Steinkohle, Koks, Briquets auch

Holzkohlen. — Tori. — Zement, Zementziegel. — Ziegel-

steine, Chamotte. — Dachziegel.

Tariftabelle für Reisegepäck und Eilgut, sowie Wertsendungen.

KILO-

METER.

Gewicht in Kilogramm.

und

weniger.

21-30

31-40

41-50

51-60

61-70

71-80

81-90

uber 90 kg

Preis

pro 100

VERI-

SENDUNGEN.

Preise in Franken.

1 bis

» 10

11 » 15

16 » 20

21 » 25

» 30

31 » 35

» 40

41 » 45

0,20

0,20

0,20

0,20

0,25

0,25

0,30

0,30

0,35

0,40

0,20

0,20

0,25

0,30

0,35

0,40

0,40

0,45

0,50

0,55

0,20

0,25

0,30

0,40

0,50

0,55

0,45

0,60

0,70

0,75

0,25

0,30

0,40

0,45

0,55

0,60

0,70

0,75

0,85

0,90

0,30

0,35

0,45

0,55

0,65

0,75

0,80

0,90

1,00

1,10

0,35

0,45

0,55

0,65

0,75

0,85

0,95

1,05

1,15

1,25

0,35

0,30

0,60

0,75

0,85

0,95

1,10

1,20

1,35

1.45

0,40

0,53

0.70

0,80

0,95

1,10

1,20

1,35

1,50

1,65

0,45

0,60

0,75

0,90

1,05

1,20

1,35

1,50

1,65

1,80

300 Franken oder weniger : 30 Centimen.

— Ueber 300 Fr. : 30 Centimen per 1000 Fr. ;

im Minimum 60 Centimen per Sendung.

N.B. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet nach obigem Tarif Güter über 100 kg Gewicht zu befördern.

oder weniger

0,20

0,25

0,30

0,30

0,30

0,30

0,30

0,30

0,30

0,30

Gewichte in Kilogramm.

Preise in Franken.

0,25

0,30

0,30

0,30

0,30

0,30

0,35

0,35

0,40

0,40

0,30

0,30

0,30

0,30

0,30

0,35

G,40

0,40

0,45

0,45

0,30

0,30

0,30

0,30

0,35

0,40

0,45

0,50

0,50

0,55

0,30

0,30

0,30

0,35

0,40

0,45

0 50

0,55

0,60

0,60

0,30

0,30

0,30

0,35

0,45

0,50

0,55

0,60

0,65

0,70

0,30

0,30

0,35

0,40

0,50

0,55

0,65

0,70

0,75

0,75

0,30

0,30

0,35

0,45

0 55

0,60

0,70

0,75

0,80

0,85

0,30

0,30

0,40

0,50

0,55

0,65

0,75

0,80

0,85

0,90

0,30

0,35

0,45

0,55

0,65

0,75

0,80

0,90

0,95

0,95

0,30

0,35

0,45

0,55

0,65

0,80

0,90

0,95

1,00

1,05

0,30

0,40

0,50

0,60

0,70

0,85

0,93

1,00

1,10

1,10

Tariftabelle für Stückgut.

Km

über

150 Kg

Preis fur

1000 Kg

1,65

1,80

1,93

2,10

2,25

2,40

2,55

2,70

2,85

3,00

3,15

3,30

3,43

3,60

3,75

3,90

4,05

4,20

4 35

4,50

4,65

4 80

4,95

5,10

5,25

5,40

5,55

5,70

5,85

b,00

6,10

6,20

6,30

6,40

6,50

6,60

6,70

6,80

6,90

7,00

7,05

7,10

7,15

7,20

7,25

7,30

Tarif für den Transport lebender Tiere.

Die Preise für den Transport lebender Tiere sind folgen-

dermassen festgesetzt

Klasse A. (1) — Ein Schaf oder eine Ziege, ein oder

zwei Spanferkel. (2).

Klasse B (1) — Ein Schwein oder ein Kalb.

Klasse C. — Ein Pferd, ein oder zwei Fohlen, Poney,

Esel, Ochsen, Kühe, Rinder ; 5 Schweine oder Kälber,

oder für dieselbe Anzahl zahlend ; 10 Schafe, Ziegen, oder

für diese Anzahl zahlend ; 30 Spanferkel oder für die

Anzahl zahlend.

Klasse D, — Zwei Pferde oder 2 Maulesel, 3 oder 4

Poney, Fohlen, Esel, Ochsen, Kühe, Stiere; 6 oder 10

Schweine oder Kälber ; 11 bis 20 Schafe oder Ziegen ; 31

bis 60 Spanferkel.

Klasse E. — Drei Pferde oder 3 Maulesel ; 5 oder 6

Fohlen oder Poney ; 21 bis 60 Schafe oder Ziegen ; 61 bis

100 Spanferkel ; ein Wagen Rindvieh, grosses und kleines.

Klasse F. — Transporte, welche per Wagen eine grös-

sere als nachfolgende Anzahl ausmachen

(1) Die Preise für diese Klasse beziehen sich aufs Stück.

Für Sendungen von mehreren Stücken, deren Zahl jedoch

die der Klasse C nicht übersteigt, werden die Preise dieser

letzteren angewandt, wenn dies im Interesse des Versen-

ders liegt.

(2) Der Transportpreis für Ferkel wird auf 2 zu 2 Stück

angewandt.

Desinfektion der Wagen. — Für Transporte, welche

in die Klassen C, D, E, F, fallen, wird die im Nebenge-

bühren-Tarif vorgesehene Taxe erhoben.

Stiere, Ochsen, Kühe

Esel, Rinder

Schweine, Kälber

Ferkel

8 Stück.

Allgemeine Wagenladungs-Klassen anwendbar fur MinimaMadungen zu 5000 Kg,

S

Als M]

0,68

0,68

0,77

0,86

0,93

1,04

1,13

1,22

1,31

1,40

1,49

1,58

1,67

1,75

1,85

1,94

2,03

1,12

2,21

2,30

2,39

2,48

2,57

0f64

0,64

0,71

0,78

0,85

0,92

0,99

1,06

1,13

1,20

1,27

1,34

1,41

1,48

1,55

1,62

1,69

1,76

1,83

1,90

1,97

2,04

2,11

0,60

0,60

0,65

0,70

0,75

0,80

0,85

0,90

0,95

1,00

1,05

1,10

1,15

1,20

1,25

1,30

1,35

1,40

1,45

1,50

1,55

1,60

1,65

mmalpreis fur Wagenladungen •«

àb

Fr

2,66

2,75

2,84

2,93

3,02

3,11

3,20

3,28

3,36

3,44

3,52

3,00

3,08

3,76

3,84

3,92

4,00

4,08

4,16

4,24

4,32

4,40

4,48

"berechnet

2,18

2,25

2,32

2,39

2,46

2,53

2,60

2,67

2,74

2,81

2,88

2,95

3,02

3,09

3,16

3,23

3,30

3,36

3,42

3,48

3,54

3,60

3,66

1,70

1,75

1,80

1,85

1,90

1,90

2,00

2,0",

2,10

2,15

2,20

2,25

2,30

2,35

2,40

2,45

2,50

2,55

2,60

2,65

2,70

2,75

2,80

Tariftabelle für Wagenladungen

KIIO-

MET.I K

Klasse A

gedeckte

Waeren

Kksse B

offene

Waffen

•"•"

Klasse C

offene

Wagen

Preise fur 1000 Kilogramm

in Franken.

KILO-

M I TER

«

-ZÊË1

Klasse A

gedeckte

Wogen.

Klasse B

offene

Wagen

Kksse C

offene

Wagen

Preise fur 1000 Kilognmm

m Franken

Klasse.

Km

A.

0,30

0,30

0.30

0,30

0.30

0,40

0,40

0,40

0,40

0,40

0,50

0,50

0,50

0,50

0,50

0,60

0,60

0,60

0,60

0,60

0,70

0,70

0,70

0,70

0.70

B.

0,40

0,40

0,40

0,40

0,40

0,55

0,55

0,55

0,55

0, 55

0,70

0,70

0,70

0,70

0,70

0,85

0,85

0,85

0,85

0,85

1,00

1,00

1,00

1,00

1,00

C.

2,25

2,25

2,25

2 25

2,25

2,40

2,55

2,70

2,85

3.00

3,15

3,30

3,45

3,60

3,75

3,90

4,05

4,20

4,35

4,50

4,65

4,80

4,95

5,10

5,25

D.

3.40

3,40

3,40

3,40

3,40

3,70

3,95

4 25

4,50

4,80

5,10

5,35

5,65

5,90

6,20

6,50

6.75

7,05

7,30

7,60

7,90

8,15

8,45

8,70

9,00

E.

4,55

4,55

4 55

4,55

4,55

4,90

5,25

5,60

5,95

6,30

6,70

7,00

7,40

7,70

8,10

8 ,45

8.80

9.15

9,50

9,85

10,25

10,55

10,95

11,25

11,65

F.

5,70

5,70

5,70

5,70

5,70

6,15

6,55

7,00

7,40

7,90

8.40

8,75

9,25

9.65

10,15

10,55

11,00

11,45

11,90

12,30

12,80

13.20

13,70

14,05

14,55

Km.

A.

0,80

0,80

0,80

0,80

0,80

0,90

0,90

0,90

0,90

0,90

1,00

1,00

1,00

1,00

1,00

1,10

1,10

1.10

1,10

1,10

1,20

B.

1,15

1,15

1,15

1,15

1,15

1,30

1,30

1.30

1,30

1,30

1,45

1,45

1,45

1,45

1,45

1,60

1,60

1,60

1,60

1,60

1,75

C.

5,40

5,55

5,70

5,85

6,00

6,15

6,30

6,45

6 60

6,75

6,90

7,05

7,20

7,35

7,50

7,65

7,80

7.95

8,10

8,25

8,40

D.

9,30

9,55

9,85

10,10

10,40

10,70

10,95

11,25

11,50

11,80

12,10

12,35

12,65

12,90

13,20

13.50

13,75

14,05

14,30

14,60

14,90

E.

12,00

12.35

12,70

13,05

13,40

13,75

14,10

14,45

14,80

15,15

15,50

15,85

16,20

16,55

16,90

17,25

17,60

17,95

18,30

18,65

19,00

F.

15,00

15,45

15,90

16,30

16,80

17,20

17,70

18,05

18,55

19,00

19,45

19,90

20,30

20,80

21,20

21,70

22,05

22,55

23,00

23,45

23,90

Special Tarif Nr 1

fur Sand, rohe, unbehauene Mauersteine, Steinschlag

zum

Chavsseebau, in Ladungen von mindestens 10000 Kg.

Preis für 1000 kg. in Franken.

1 kilom. fr. 0,43 — 2 klm 0,46 — 3 klm 0,49 — 4

ihn 0,52 — 5 klm 0,55 — 6 klm 0,58 — 7 klm 0.61

— 8 klm 0,64 — 9 klm 0,67 — 10 klm 0,70 — 11

klm

0,73 — 12 klm 0,76 — 13 klm 0,79 — 14 klm

0,82 — 15 klm 0,85 — 16 klm 0,88 — 17 klm 0,91

— 18 klm 0,94 — 19 klg

0,97 — 20 klm

1,00 — 21

klm

1,03 — 22 klm 1,06 — 23 klm 1,09 -

24 klm

1,12 — 25 klm

1.15 — 26 klm 1,18 — 27 klm

1,21

— 28 klm 1,24 — 29 klm

1,27 — 30 klm 1,30 —

31 klm 1,33 — 32 klm 1,36 — 33 klm

1,39 — 34 klm

1,42 — 35 klm 1,45 — 36 klm

1,48 — 37 klm

1,51

— 38 klm 1,54 — 39 klm 1,57 — 40 klm

1,60 —

41 klm 1,63 —42 klm 1,66—43 klm 1,70 — 44 klm

1,73 — 45 klm 1,76 — 46 klm

1,79.

Nebengebühren-Tarif.

1. Ausfullungsgebuhr,

Verkaufspreis

der Formulare

zu

Frachtbriefen

und

Zolldeklarationen.

1. Ausfüllung auch incl. Formular der Frachtbriefe

1 Stück Fr. 0,10

2. Ausfüllung auch incl. Formular der Zollpapiere

id.

0.10

3. Verkaufspreis

a) der Lokalfrachtbriefe

id.

0,02

b) der Frachtbriefe fût internationalen Verkehr

id.

0,05

c) der Zolldeklarationen und Anmeldescheine

id.

0,02

2. Avis-Brief

Zustellung der Aus-Briefe durch Boten oder durch

die Post

Fr. 0,10

3. Wagegeld

Ermittelung des Gewichts : wenn vom Versender oder

Empfanger ausdrücklich verlangt.

a) von

Einzelgütern

100 Kg. Fr. 0,05

b) von ganzen Wagenladungen

1 Wagen Fr. 0,75

Zahlgebuhr.

Für Feststellung der Stuckzahl bei Wagenladungs-

gütern

1 Stück Fr. 0,02

5. Auf- und

Abladegebuhren.

Auf- und Abladen derjenigen Guter bei denen dies

Sache des Versenders bezw. Empfangers ist

100 Kg. Fr, 0,05

6. Krahnengebühr.

Fur Benutzung des Krahnens ist zu entrichten für

Auf- und Abladen von Stückgut

id. Fr. 0,04

Für Wagenladungen

id. » 0,02

Im Minimum

id. » 1,00

7. Lager- und Platzgeld, Wagenstandgeld.

1. Lagergeld

a) fur Reisegopack, ulier 24 Stunden, pro Tag und

Sendung

Fr. 0,20

b) fur Guteraller Art, fur den 1.Tag 100 Kg. » 0,10

fur jeden folgenden Tag

» 0,05

Sofern die Lagerung im Freien geschieht. kommt die

Halfte dieser Sätze in Anrechnung.

2. Wagenstandgeld : fur nicht rechtzeitiges Ausladen

oder Beladen von Wagenladungen fur jede ange-

fangene Stunde

Fr.

0,25

3. Standgeld fur Vieh.

Die Kosten des Pfandstalles, oder wenn der Aufenthalt

auf der Station gestattet ist, über 2 Stunden hinaus

fur Kleinvieh, pro Stunde u. pro Stuck

Fr.

0,10

für Grossvieh

»

»

0,25

8. deckenmiete.

In soweit Decken vorhanden sind .

1 Stuck Fr. 1,25

9. Signieren der Kolis.

Ohne Unterschied auf die Stuckzahl der Sendung .

Fr.

0,05

10. Gebuhren für die zoll- und steueramtliche Abfertig-

ung und die hiermit in Verbindung stehenden Leist-

ungen seitens der Eisenbahn.

1. Ausfertigung einer Deklaration

Fr. 0,10

2. Abfertigung einer Anmeldung

. »

0,10

3. für das Oeffnen u. Verschliessen einzelner Kolis falls

eine Auspackung nicht stattfindet 1 Koli Fr. 0,10

4. für Aus- und Wiedereinpackung einschliesslich

Nettoverwiegung (ausser der Gebühr unter 3) bei

Koli bis 50 Kg

Fr

0,15

Avis. — Règlement communal.

Dans sa séance du 23 décembre 1905,

le

conseil communal de la ville de Luxembourg a

arrêté un nouveau règlement concernant les

taxes à percevoir sur les jeux et amusements

publics. — Ce règlement a été dûment approuvé

et publié.

Luxembourg, le 19 mars 1906.

Le Directeur général de l'intérieur,

H.

KIRPACH.

bei Koli von mehr als 50 Kg. für (...)ie ersten

50 Kg

Fr. 0,15

für das 50 Kg. übersteigende Gewicht, ange-

fangene 100 Kg. für voll gerechnet 100 Kg. Fr. 0,25

Fur das Verschmieren, Bereifen, usw., sind etwaige

Unkosten zu vergüten.

5. Ausser vorstehenden Gebuhren ist eine Ueberfüh-

rungsgehuhr zu erheben und zwar bei einem Ge-

wicht von 1—300 kg Fr. 0,15, 301—700 Fr. 0,25,

701—1200 Fr. 0,40, 1201-1800 Fr. 0,50, 1801—

2500 Fr. 0,75, 2501 und daruber Fr. 1,25.

11 Nachnahme-Prorision.

Fur Nachnahme, ebenso Zollvorlagen wird ½ pCt. der

ausgegebenen Betrage, mindestens jedoch 10 Ct.

erhoben. Die Nachnahme-Betrage werden bei der

Provisionsberechnung von 10 zu 10 Fr. aufwarts

abgerundet.

12. Desinfektions- und Reinigungsgebuhr.

Fur die Desinfektion und Reinigung der zum Vieh-

transport benutzten Wagen wird erhoben

1. bei Wagenladungen

Fr. 1,25

2. bei Einzeltransport von Grossvieh p. Stück Fr. 0,60

3.

id.

Kleinvieh

id. » 0,10

Als hochste Gebühr kommt für eine Sendung » 1,25

zur Anrechnung.

13. Umladen auf Anschluss-Stationen.

Für Sand, Erden, Steine, Dachziegel, Ziegelsteine,

Schiefer, Mosaik, Brennholz, Grubenholz, rundes.

1000 Kg. Fr. 0. 25

Für

Langholz, Lohholz, geschnittene Holzer, Lang-

eisen, Schienen

i d .

Fr. 0,50

14. Falsche Deklaration des Gewichtes einer Ladung.

Frachtzuschlag gleich der 10 fachen Differenz des

Transportpreises.

Zulässig ist ein Uebergewicht bis zu 5 pCt.

15. Falsche Declaration des Inhalts einer Sendung.

Frachtzuschlag gleich, der doppelten Frachttaxe.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In

seiner Sitzung vom 23. Dezember 1905 hat

der Gemeinderath der Stadt Luxemburg ein neues

Reglement in Betreff der von den öffentlichen

Spielen und Belustigungen zu erhebenden Taxen

erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschrifts-

mäßig genehmigt und veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 19. März 1906.

Der General-Direktor des Innern,

H. Kirpach.

Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.

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