Grand-Duché de Luxembourg.
Texte législatif (5 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Mercredi, 21 mars 1906.
N° 16.
Mittwoch, 21. März 1906.
Großh. Beschluß vom 13. März 1906, wodurch verschiedene Bestimmungen des Lastenheftes
der Vicinalbahn von Luxemburg-Echternach abgeändert werden.
Wir
Wilhelm,
von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 20. Juni 1897, den Bau, den Unterhalt und den Betrieb einer
Vicinalbahn von Luxemburg nach Echternach betreffend, und insbesondere des Art. 4 § 2, wodurch
die Regierung ermächtigt wird, in der Form eines öffentlichen Verwaltungsreglementes die Bestimm-
ungen des mit diesem Gesetze verbundenen Lastenheftes abzuändern;
Nach Einsicht der Großh. Beschlüsse vom 19. Juli 1903 und 12. April 1904, betreffend Abänderung
der Bestimmungen dieses Lastenheftes;
Nach Anhörung und unter Zustimmung der anonymen Gesellschaft der Luxemburger Sekundär-
bahnen;
In Erwägung, daß es angezeigt erscheint, die Tarif-Bestimmungen einer Durchsicht und Ver-
vollständigung zu unterziehen;
Nach Anhorung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten und nach Beratung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
Art. 20 des Lastenheftes vom 12. April 1904 über den Unterhalt und Betrieb der Vicinal-
babn von Luxemburg-Echternach, tritt außer Kraft und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt
„Art. 20. — 1. Die Taxen und Tarife, auch diejenigen der Nebengebühren sind festgesetzt in den
Reglementarischen Bestimmungen und Tarifen für den Transport von Reisenden, Gepäck, Gütern,
Leichen und lebenden Thieren auf der Linie von Luxemburg nach Echternach", welche gegenwärtigem
Beschluß als Anlage beigegeben wird.
„2. Ohne Zustimmung der Regierung darf an diesen Taxen, Tarifen und reglementarischen Be-
timmungen keine Aenderung vorgenommen und auch keine Taxe erhoben werden.
„ 3. Die Preise der 4 Transportgattungen werden für die wirklich zurückgelegten Strecken berechnet
edoch wird jeder angefangene Kilometer für voll in Rechnung gestellt.
„4. Die Taxen und Tarife der mit Rollschemel zu bewerkstelligenden Transporte werden nach
Anhörung des Betriebsinhabers durch die Regierung anderweitig festgesetzt und eventuell auf dem-
eiben Wege auch später wieder abgeändert.
„5. Die Beförderung der Dienstgüter des Betriebsinhabers erfolgt kostenlos.
„6. Eine Ermäßigung von 40% findet statt bei Beförderung von Materialien der allgemeinen
(...)agenladungsklassen, welche bestimmt sind zu neuen durch die Regierung zu erbauenden Vicinal-.
bahnen sowie für sämmtliche durch die Regierung in Regie auszuführenden Transporte. Diese Er-
mäßigung bezieht sich auch auf die im Tarif festgesetzten Mimmaltaxen.
„7. Alle der öffentlichen Bauverwaltung zugehörenden unter 100 kg wiegenden Gegenstände werden
kostenlos befördert ohne aber eingeschrieben zu sein. In diesem Falle liegt dem Betriebsinhaber bei
Abhandenkommen keine Verantwortung ob.
„8. Der Uebergang der Güterwagen von einer Schmalspurbahn auf eine anderei st ohne weiteres
gestattet und erfordert keine neue Einschreibung noch Erhebung einer fixen oder Minimaltaxe. Die
Belastung der zweiachsigen Wagen darf jedoch nicht 10,000 Kilogramm übersteigen. Diese Uebergänge
bilden Gegenstand einer Verteilung, welche nach Maßgabe der diesbezüglichen zwischen der Prinz-
Heinrich- und der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen eingeführten Principien geregelt wird; das Gleiche
gilt für die gegenseitige Wagenbenutzung vorbehaltlich gegenseitiger Vereinbarung, welche zwischen der
Regierung und dem Betriebsinhaber zu treffen ist.
„9. Bei allen Gelderhebungen werden die Berechnungen zum vollen Betrag von 5 Centimes abge-
rundet."
Die Bestimmungen des Art. 1 treten mit dem 1. April 1906 in Kraft und werden pro-
visorische Gültigkeit haben bis nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten.
Wenn in den drei Monaten vor Ablauf dieser Frist der Betriebsunternehmer nicht die Regierung
durch eingeschriebenen Brief verständigt von dem ihm zugestandenen Rechte, in das augenblicklich
geltende durch Art. 20 des Lastenheftes vom 12. April 1904 festgesetzte Rechts- und Vertragsver-
hältnis zurücktreten zu wollen, Gebrauch macht, so fällt die Gültigkeitsdauer des veränderten Art. 20
unter die allgemeinen Bestimmungen des Art. 4 des Lastenheftes.
Artikel 21 § a des Lastenheftes erhält folgenden Zusatz
vorbehaltlich jedoch des Rechtes der Regierung diejenigen Nebengebühren zu bezeichnen, welche der
Betriebsunternehmer nicht in Rechnung zu stellen hat, da er deren vollen Betrag für sich vorent-
halten darf.
Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 13. März 1906.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. de Waha.
Wilhelm.
Linie Luxemburg-Echternach. — Entfernungszeiger in Kilometern.
Von
nebenstehenden
nach
untenstehenden
Stationen.
Luxemburg-Bahnhof .
Luxemburg-Park .
Luxemburg-Glacis.
Rollingergrund
Siebenbrunnen
Mühlenbach
Eich
Dommeldingen
Senningen
Hostert
Ernster
Gonderingen
Junglinster
Beidweiler
Rippig
Hemstal
Zittig
Bech
Consdorf
Scheidgen
Lauterborn
Echternach-Halt
Echternach-Station
Luxemburg-Bahnhof.
Luxemburg-Park.
Luxemburg-Glacis.
Rollingergrund.
Siebenbrunnen.
Mühlenbach.
Eich.
Dommeldingen.
Senningen.
Hostert.
Ernster.
Gonderingen.
Junglinster.
Beidweiler.
Rippig.
Hemstal.
Zittig.
Bèch.
Consdorf.
Scheidgen.
Lauterborn.
Echternach-Halt.
Echternach-Station.
Von
nebenstehenden
nach
untenstehenden
Stationen.
Luxemburg-Bahnhof
Luxemburg-Park
Luxemburg-Glacis
Rollingergrund
Siebenbrunnen
Mühlenbach
Eich
Dommeldingen.
Senningen.
Hostert.
Ernster.
Gonderingen.
Junglinster.
Beidweiler.
Rippig.
Hemstal.
Zittig.
Bech.
Consdorf.
Scheidgen.
Lauterborn.
Echternach-Halt.
Echternach-Station.
Tarifvorschriften
für die Beförderung von Personen
Ge(...)ohnluche (...)ahikarten — D(...) an Reisende verab
folgten Fahikarten sind personlich und nicht ubert(...)gb(...)
Der Reisende, de(...) seine F(...)hrt unteribricht, k(...)nn die-
selbe nur fortsetzen indem er eine neue Fahikarte lost
Die Gultigkertsdauer der Ruckfahrkarten betragt die(...)
l(...)age, vorbehaltlich des Rechtes der Regie(...)n, diese F(...)ist
nach Anhorung des Betriebsinhabers nach Beheben (...)bvu-
andern
Bei Berechnung der Gultigk(...)tsd(...)uer wird der lag der
Losung (...)ls voller Tag ingesehen
Die Ru(...)kfahrt muss spatestens am letzten Tage der Gul
tigkeitsd(...)mer bis um 12 Uhr Mitternachts einschliesslich
angetreten werden
Der Uebergang aus der III in die II Wagenklasse ist
sowohl (...)uf der Abgangsstation wie auf Unterwegsstationen
auch fur eine I(...)erstrecke, gegen Losung einer halben ein
(...)chen Falnkarte dritter Klasse fur die betieffende Strecke
gestattet
Kinder von 3 bis 7 Jahren zahlen die Hallte des Fah(...)-
preises Unter 3 Jahren werden dieselben (...)ei beford(...)rt,
wenn dieselben auf dem Schoobs der begleitenden Personen
getragen werden
Die Pierse fur Zuschlag- und Kinderfahrkarten werden
tuf die vollen oberen (...) Centimen (...)bg(...)undet
Als Minimaipreis werden 15 Centimen (...)hoben
Personen-Tarif-Tabelle.
Von
nebenstehenden
nach
untenstehenden
Stationen.
Classe.
Luxemburg-Blif.
Luxemburg-Stadt.
Rollingergrund.
Muhlenbach.
Eich.
Dommeldingen.
Senningen.
Hostert.
Ernster.
Gonderingen.
Junglinster.
Beidweiler.
Rippig.
Hemstal.
Zittig.
Bech.
Consdorf.
Scheidgen.
Lauterbon.
Echternach-Halte.
Echternach-Station.
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
I einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
Luxemburg-Bhf
Luxemburg-Parc.
Rollingergrund
Muhlenbach
Eich
Dommeldingen
Senningen
Hostert
Ernster
Gonderingen
Junglinster
2 3
2 3
2 3
0.20
0.15
0.20
0.15
0.30
0.20
0.40
0.25
0.40
0.25
1.15
0.75
1.80
1.30
0.85
2.05
1.50
1.00
2.40
1.60
1.05
2.55
1.80
1.20
2.90
0.20
0.15
0.20
0.15
0.20
0.15
0.30
0.20
0.30
0.20
1.00
0.65
1.60
1.15
0.75
1.80
1.35
0.90
2.20
1.50
1.00
2.40
1.65
1.10
2.65
0.20
0.15
0.20
0 15
0.20
0.15
0.20
0.15
0.20
0.15
0.85
0.55
1.35
1.00
0.65
1.60
1.20
0.80
1.95
1.35
0.90
2.20
1.50
1.00
2.40
0.30
0.20
0.20
0 15
0.20
0.15
0.20
0.15
0.20
0.15
0.75
0.50
1.20
0.90
0.60
1.45
1.15
0.75
].80
1.20
0.80
1.95
1.45
0.95
2.30
0.40
0.25
0.30
0.20
0.20
0.15
0.20
0.20
0.15
0.60
0.40
1.00
0.85
0.55
1.35
1.05
0.70
1.70
1.15
0.75
1.80
1.35
0.90
2.20
0.40
0.25
0.30
0 90
0.20
0.15
0.20
0.15
0.20
0.15
0.55
0.35
0.85
0.70
0.45
1.10
1.00
0.65
1.60
1.05
0.70
1.70
1.30
0.85
2.05
1.15
0.75
1.80
1.00
0 65
1.60
0.85
0.55
1.35
0.75
0.50
1.20
0.60
0.40
1.00
0.55
0.35
0.85
0.25
0.15
0.40
0.45
0.30
0.75
0.55
0.35
0.85
0.75
0.50
1.20
1.30
0.85
2.05
1.15
0. 75
1.80
1.00
0.65
1.60
0.90
0.60
1.45
0.85
0.55
1.35
0.70
0.45
1.10
0.25
0.15
0.40
0.30
0.20
0.50
0.40
0.25
0.60
0.60
0.40
1.00
1.50
1.00
2.40
1.35
0 90
2.20
1.20
0.80
1.95
1.15
0.75
1.80
1.05
0.70
1.70
1.00
0.65
1.60
0.45
0.30
0.75
0.30
0.20
0.50
0.25
0.15
0.40
0,40
0.25
0.60
1.60
1.05
2.55
1.50
1. 00
2.40
1.35
0.90
2.20
1.20
0.80
1.95
1.15
0.75
1.80
1.05
0.70
1.70
0.55
0.35
0.85
0.40
0.25
0.60
0.25
0.15
0.40
0.25
0.15
0.40
1.80
1.20
2.90
1.65
1. 10
2.65
1.50
1.00
2.40
1.45
0.95
2.30
1.35
0.90
2.20
1.30
0.85
2.05
0.75
0.50
1.20
0.60
0.40
1.00
0.40
0.25
0.60
0.25
0.15
0.40
2.20
1.40
3.40
2.05
1 35
3.25
1.90
1.25
3.00
1.80
1.20
2.90
1.65
1.10
2.65
1.60
1.05
2.55
1.15
0.75
1.80
0.90
0.60
1.45
0.70
0.45
1.10
0.60
0.40
1.00
0.40
0.25
0.60
2.25
1.50
3.60
2.20
1. 40
3.40
2.05
1.35
3.25
1.90
1.25
3.00
1.80
1.20
2.90
1.75
1.15
2.80
1.20
0.80
1.95
1.05
0.70
1.70
0.85
0.55
1.35
0.70
0.45
1.10
0.55
0.35
0.85
2.40
1.60
3.85
2.35
1. 50
3.60
2.10
1.40
3.40
2.05
1.35
3.25
1.90
1.25
3.00
1.80
1.20
2.90
1.35
0.90
2.20
1.15
0.75
1.80
0.90
0.60
1.45
0.85
0.55
1.35
0.60
0.40
1.00
2.40
1.60
3.85
2.35
1 55
3.75
2.10
1.40
3.40
2.05
1.35
3.25
].95
1.30
3.15
1.90
1.25
3.00
1.35
0.90
2.20
1.20
0.80
1.95
1.00
0.65
1.60
0.85
0.55
1.35
0.70
0.45
1.10
2.55
1.70
4.10
2.40
1.60
3.85
2.25
1.50
3.60
2.20
1.40
3.40
2.05
1.35
3.25
1.95
1.30
3.15
1.50
1.00
2.40
1.30
0.85
2.05
1.05
0.70
1.70
1.00
0.65
1.60
0.75
0.50
1.20
2.85
1.90
4.55
2.70
1.80
4.35
2.55
1.70
4.10
2.50
1.65
4.00
2.35
1.55
3.75
2.25
1.50
3.60
1.80
1.20
2.90
1.60
1.05
2.55
1.35
0.90
2.20
1.30
0.85
2.05
1.05
0.70
1.70
2.95
1.95
4.70
2.85
1.90
4.55
2.65
1.75
4.20
2.55
1.70
4.10
2.50
1.65
4.00
2.40
1.60
3.85
1.90
1.25
3.00
1.75
1.15
2.80
1.50
1.00
2.40
1.35
0.90
2.20
1.20
0.80
1.95
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
2.95
1.95
4.70
2.85
1.90
4.55
2.80
1.85
4.40
2.25
1.50
3.60
2.10
1.40
3.40
1.90
1.25
3.00
1.75
1.15
2.80
1.60
1.05
2.55
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
2.95
1.95
4.70
2.85
1.90
4.55
2.40
1.60
3.85
2.20
1.40
3.40
1.95
1.30
3.15
1.90
1.25
3.00
1.65
1.10
2.65
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
2.95
1.95
4.70
2.40
1.60
3.85
2.25
1.50
3.60
2.05
1.35
3.25
1.90
1.25
3.00
1.75
1.15
2.80
Personen-Tarif-Tabelle (Fortsetzung).
Von
nebenstehenden
nach
untenstehenden
Stationen.
Classe.
Luxemburg-Bhf.
Luxemburg-Stadt
Rollingergrund.
Muhlenbach.
Eich.
Dommeldingen.
Senningen.
Hostert.
Ernster.
Gonderingen.
Junglinster.
Beidweiler.
Rippig.
Heinstal.
Zittig.
Bech.
Consdorf.
Scheidgen.
Lauterborn.
Echternach-Halte.
Echternach-Station.
Beidweiler
Rippig
Hemstal
Zittig
Bech
Consdorf
Scheidgén
Lauterborn
Echternach-Halte
Echternach-Station
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
einfach
retour
2.20
1.40
3.40
2.25
1.50
3.60
2.40
1.60
3.85
2.40
1.60
3.85
2.55
1.70
4.10
2.85
1.90
4.55
2.95
1.95
4.70
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
2.05
1.35
3.25
2.20
1.40
3.40
2.25
1.50
3.60
2.35
1.55
3.75
2.40
1.60
3.85
2.70
1.80
4.35
2.85
1.90
4.55
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
1.90
1.25
3.00
2.05
1.35
3.25
2.10
1.40
3.40
2.10
1.40
3.40
2.25
1.50
3.60
2.55
1.70
4.10
2.65
1.75
4.20
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
3.00
2.00
5.00
1.80
2.90
1.90
1.25
3.00
2.05
1.35
3.25
2.05
1.35
3.25
2.20
1.40
3.40
2.50
1.65
4.00
2.55
1.70
4.10
2.95
1.95
4.70
3.00
2 00
5 00
3.00
2.00
5.00
1.65
1.10
2.65
1.80
1.20
2.90
1.25
3 00
1.95
1.30
3 15
2.05
1.35
3.25
2.35
1.55
3.75
2.50
1.65
4.00
2.85
1.90
4.55
2.95
1.95
4.70
3.00
2.00
5.00
1.60
1.05
2.55
1.75
1.15
2.80
1.80
1.20
2.90
1.25
3.00
1.95
1.30
3.15
2.25
1.50
3.60
2.40
1.60
3.85
2.80
1.85
4.40
2.85
1.90
4 55
2.95
1.95
4.70
1.15
0.75
1.80
1.20
0.80
1.95
1.35
0.90
2.20
1.35
0.90
2.20
1.50
1.00
2.40
1.80
1.20
2.90
1.25
3.00
2.25
1.50
3.60
2.40
1.60
3.85
2.40
1.60
3 85
0.90
0.60
1.45
1.05
0.70
1.70
1.15
0.75
1.80
1.20
0.80
1.95
0.85
2.05
1.60
1.05
2.55
1.75
1.15
2.80
2 10
1.40
3.40
2 20
1.40
3.40
2.25
3.60
0.70
0.45
1.10
0.85
0.55
1.35
0.90
0.60
1.45
1.00
0.65
1.60
1.05
0 70
1.70
1.35
0.90
2.20
1.50
1.00
2.40
1.90
1.25
3.00
1.95
1.30
3.15
2 05
1.35
3.25
0.60
0.40
1.00
0.70
0.45
1.10
0.85
0.55
1.35
0.85
0.55
1.00
0.65
1.60
1.30
0 85
2.05
1.35
0.90
2.20
1.75
1.15
2.80
1.90
1.25
3.00
1.90
1.25
3.00
0.40
0.25
0 60
0.55
0.35
0 85
0.60
0.40
1.00
0.70
0.45
1 10
0.75
0 50
1.20
1.05
0.70
1.70
1.20
0.80
1.95
2.55
1.65
1.10
2.65
1.75
1.15
2.80
0.25
0.15
0.40
0.25
0.15
0.40
0.30
0.20
0 50
0.45
0.30
0.75
0.70
0 45
1.10
0.85
0.55
1.35
1.20
0 80
1.95
1.30
0.85
2.05
1.35
0.90
2.20
0.25
0.15
0.40
0.25
0.15
0.40
0.25
0.15
0.40
0.30
0.20
0.50
0.60
0.40
1.00
0.70
0.45
1.10
1.05
0.70
1.70
1.20
0.80
1.95
1.20
0.80
1.95
0.25
0.15
0.40
0.25
0.15
0.40
0.25
0.40
0.25
0.15
0.40
0.45
0.30
0.75
0.60
0.40
1.00
0.65
1.60
1.05
0.70
1.70
1.15
0.75
0.30
0.20
0.50
0.25
0.15
0.40
0.25
0.15
0.40
0.25
0.15
0.40
0 45
0.30
0.75
0.55
0.35
0.85
0 90
0.60
1.45
1.05
0.70
1.15
0.75
1.80
0.45
0.30
0 75
0.30
0.20
0.50
0.25
0.15
0.40
0.25
0.15
0.40
0.30
0.20
0 50
0.45
0.30
0.75
0.85
0.55
1.35
0 90
0,60
1.45
1.00
0 65
1.60
0.70
0.45
1.10
0.60
0.40
1.00
0 45
0.30
0 75
0.45
0.30
0.75
0.30
0 20
0.50
0.25
0.15
0.40
0 55
0.35
0.85
0.70
0.45
1.10
0.70
0.45
1.10
0.85
0.55
1.35
0.70
0.45
1.10
0.60
0.40
1.00
0.55
0.35
0.85
0.45
0.30
0 75
0.25
0.15
0.40
0.40
0.25
0.60
0.55
0.35
0.85
0.60
0.40
1.00
1.20
0.80
1.95
1.05
0.70
1.70
1.00
0.65
1.60
0.90
0.60
1.45
0.85
0.55
1.35
0.55
0.35
0.85
0.40
0.25
0.60
0.25
0.15
0.40
0.25
0.15
0.40
1.30
0.85
2.05
1.20
0.80
1.95
1.05
0,70
1.70
1.05
0.70
1.70
0.90
0.60
1.45
0.70
0.45
1.10
0.55
0.35
0.85
0.25
0.15
0.40
0.25
0.15
0.40
1.35
0.90
2.20
1.20
0.80
1.95
1.15
0.75
1.80
1.15
0.75
1.00
0.65
1.60
0.70
0.45
1.10
0.60
0.40
1.00
0.25
0.15
0.40
0.25
0.15
0.40
Bemerkung : Die Taxe der III, Classe retour ist gleich der Taxe II. Classe einfache Fahrt.
Auf der Strecke Luxemburg-Bahnhof-Dommeldingen werden keine Retourfahrkarten ausgegeben.
KILOM.
II. KLASSE.
Fr. Cts.
3,75
3,75
3,75
3,75
3,75
4,50
5,25
6,00
6,75
8,25
9,00
9,75
10,50
11,25
12,00
12,75
13,50
14,25
15,00
15,75
16,50
17,25
18,00
18,75
19,50
20,25
21,00
21,75
22,50
23,25
24,00
24,75
25,50
26,25
27,00
27,75
28,50
29,25
30,00
30,75
31,50
32,25
33,00
33,75
34.50
III. KLASSE.
Fr. Cts.
2,50
2,50
2,50
2,50
2,50
3,00
3,50
4,00
4,50
5,50
6,00
6,50
7,00
7,50
8, 00
8,50
9,00
9,50
10,00
10,50
11,00
11,50
12,00
12,50
13,00
13,50
14,00
14,50
15,00
15,50
16,00
16,50
17,00
17,50
18,00
18,50
19,00
19,50
20,00
20,50
21,00
21,50
22,00
22,50
23.00
einem Arbeitgeber Handarbeit verrichten, im Tagelohn
stehen oder aufs Stück bezahlt sind und dies zwischen der
Station des Wohnortes und derjenigen der Arbeitsstelle.
Diese Karten lauten auf eiren bestimmten Namen und
geben Recht auf 25 einfache Fahrten III, Klasse, wahrend
eines Zeitraumes von einem Monat.
Die Zeitkarte ist von dem Stationsvorstand der Abgangs-
station 8 Tage vorher schriftlich zu verlangen. Der Ar-
beiter hat mit dem Gesuche eine Beglaubigung von Seiten
des Bürgermeisters seines Wohnortes sowie eine solche
des Arbeitgebers beizubringen, welche ihn als Arbeiter in
obengenanntem Sinn legitimieren
Nach Ablauf der Karte kann der Arbeiter eine neue
gegen Rückgabe der abgelaufenen erhalten. Die Anfrage
muss 3 Tage vor Ablauf der alten erfolgen.
Die Arbeiterzeitkarten sind nur an Arbeitstagen gültig.
Vor der ersten Benutzung hat der Inhaber die Karte
mit seinem Vor- und Zunamen mit Tinte zu unterschrei-
ben ; Zeitkarten ohne Unterschrift sind ungültig.
Wer : a) seine Zeitkarte nicht vorzeigen kann ;
b) eine von einer anderen Person unterschriebene
Zeitkarte benutzt ;
c) seine Zeitkarte auf einer Strecke in einem
Zuge oder in einer Wagenklasse benutzt, für welche sie
nicht gültig ist, wird als Reisender ohne gültigen Nach-
weis behandelt und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt.
Wenn der Inhaber einer Zeitkarte dieselbe einer andern
Person zur Benutzung überlasst, erfolgt die sofortige Ein-
ziehung der Karte ohne Ersatz für den Rest der Benutz-
ungszeit.
Die Besitzer, welche verhindert, sind, von ihrer Karte
bis zur Erschopfung der vorgesehenen Anzahl Karten Ge-
brauch zu machen, haben keinen Anspruch auf Rücker-
stattung des noch fälligen Fahrgeldes.
Die Erneuerung findet nicht statt, wenn die Bahnver-
waltung Gründe hat zu glauben, dass der Anfräger sein
Recht auf eine Arbeiterkarte verloren hat, oder wenn er
die abgelaufene Karte nicht vorzeigen kann. In letzterem
Falle sind neue Legitimationspapiere beizubringen. Die
Bahn ist berechtigt, bei Anfrage einer Karte eine Garantie
von 1,25 Fr. zu verlangen.
B. fur Schüler: — Zeitkarten nach obigem Tarif für
II. und III. Klasse werden ebenfalls an Kinder und junge
Leute verabfolgt, welche die Bahn zwischen der Station
ihres Wohnorts und derjenigen der Lehranstalt, die sie
besuchen, benutzen. Für die Benutzung dieser Karten
gelten dieselben Bestimmungen wie oben, mit dem Unter-
schied, dass dem Gesuch zur Verabfolgung der Karte ein
Attest der Gemeindeverwaltung des Wohnorts, oder des
Vorstehers der betreffenden Lehranstalt beigegeben sein
muss, durch welches der Anfräger als Schüler der betref-
fenden Anstalt legitimiert ist.
Preistafel für Arbeiter- und Schüler-Zeitkarten.
Beförderungsbestimmungen.
A, für Arbeiter. — Nach obigem Tarif werden Zeit-
karten für Arbeiter und Lehrlinge ausgegeben, die bei
7,50
5,00
Wochen-Arbeiter-Abonnementskarten.
Es werden Wochenabonnemente für sechs Hin- und
Rückfahrten in der III. Klasse zum Preise von 1 ½ Cts. per
Kilometer ausgegeben.
Diese Karten haben nur an Wochentagen und für be-
stimmte Züge Gultigkeit. Im übrigen gelten dieselben Be-
lorderungshestimmungen wie für Arbeiter-Zeitkarten.
Inhaber-Abonnementskarten.
Es werden Inhaber-Abonnementskarten für die II. und
III. Wagenklasse ausgegeben ; dieselben konnen von einer
einzelnen oder von mehreren zusammenreisenden Per-
sonen benutzt werden. Bei jeder Fahrt wird vom Schaffner
ein numeriertes Feld fur je eine Person kupirt. Für ein
oder zwei Kinder unter sieben Jahren wird nur em Feld
kupirt.
Diese Karten gemessen fur 12 einfache Fahrten einen
Rabatt von 35 pCt, diejenigen fur 60 einfache Fahrten einen
Rabatt von 50 pCt., auf den, zu den Satzen von 8 Centimen
für II. Klasse und 5 Centimen für die III. Klasse, berech-
neten Preisen. Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet. Fur
Strecken unter 8 Kilometer werden keine solche Karten
ausgegeben.
Tarif
fur die Beförderung von Schulen, Vereinen und Gesell-
schaften, sowie Ausfuhrung von Extrazugen.
1. Beforderung von Schulen, — Schulen, welche in Be-
gleitung ihrer Lehrer eine Exkursion unternehmen, werden
mit 50 pCt. Rabatt auf den einfachen Fahrkarten befordert.
Minimum der Teilnehmer : 10 Personen. Die Anmeldung
muss ein Tag vorher erfolgen mit Angabe der zu benut-
zenden Züge.
2. Beförderung von Vereinen und Cesellschaften. —
Anerkannten Vereinen und Gesellschaften kann bei Be-
teiligung von wenigstens 20 Teilnehmern ein Rabatt von
50 pCt. des Preises der einlachen Fahrkarte bewilligt
werden.
Die Anmeldung hat spätestens ein Tag vor der Reise
mit Angabe der Zahl der Teilnehmerand der zu benutzen-
den Zuge zu erfolgen.
3. Ausführung von Extrazugen. — Die Anmeldung
muss mindestens 3 Tage vorher erfolgen und sind zu losen
im Minimum 60 Retour-Fahrkarten. Sind uber 60 Teil-
nehmer vorhanden, so bezahlen die Ueberzahligen halbe
Retourfarkarten. Der Minimal-Preis für jeden Extrazug
beträgt 50 Franken.
Güter- und Gepäcksendungen.
Allgemeine Tarif-Vorschriften.
Grunndsatze fur die Frachtberechnung. — Die Fracht
wird bei Gepäck- und Gütersendungen nach Kilogrammen,
bei Wertsendungen nach dem deklarirten Werte und bei
lobenden Thieren nach der Stückzahl bezw. nach Wagen-
ladungen berechnet.
Be(...) allen Gelderhebungen werden die Bruchteile zum
vollen Betrag von 5 Centimen abgerundet. Bei allen Sen-
dungen werden die Bruchteile von 10 Kilogramm auf die
folgenden vollen 10 Kilogramm abgerundet, ausgenommen
Wagenladungen, bei welchen die Gewichte über 5000 Kilo-
gramm auf die folgenden 50 Kilogramm abgerundet werden.
Eilgut und Reisegepack. — Die Eisenbahn ist nicht
ve(...)pflichtet, Eilgut und Reisegepack-Stücke im Gewicht
von über 100 Kilogramm und in Volumen von uber ein
Kubikmeter zu befordern.
Eilgut und Reisegepack müssen eine leserliche Adresse
tragen und sorgfaltig verpackt sein.
Die Beforderung von Handgepack bis zu 10 Kilogramm
geschieht unentgeltlich, soweit dasselbe in Personenwagen
in den Netzen oder unter den Sitzen untergebracht werden
kann, und die Mitreisenden nicht belastigt. Es ist aus-
drücklich verboten, Gepack auf der Plattform abzulegen.
Hunde. — Hunde, welche Reisende begleiten, werden
zum halben Preis eines Personen-Billets II. Klasse be-
fordert. Dieselben werden in die Vagen, welche zum
Transport von Reisenden dienen, nicht aufgenommen, und
werden in den dazu bestimmten Abteilen, in den Pack-
wagen befordert. In der Jagdzeit, wenn die Anzahl dieser
Abteile nicht genug(...)nd ist, kann ein Abteil III. Klasse re-
serviert werden, in welchem die Reisenden mit ihren
Hunden Aufnahme finden ; die Hunde müssen dabei Maul-
koibe tragen und an der Leine gehalten weiden. Schoos-
hunde, welche von den Reisenden auf dem Schoos getragen
werden, konnen für ein halbes Personen-Billet derjenigen
Klasse, in welcher der Besitzer reist, Aufnahme in den
Personenwagen linden, unter der Bedingung, dass das
Gewicht 4 Kg. nicht übersteigt und die anderen Reisenden
einverstanden sind. In beiden Fallen wird ein Minimal-
preis von 15 Centimen erhoben.
Stuckgut. — Zu den Stuckgut-Frachtsatzen werden die-
jenigen Guter befordert, welche der Versender nicht als
Eilgut und Gepack und nicht als Wagenladungen aufgibt.
Das Auf- und Abladen wird durch die Eisenbahn be-
sorgt ; dieselbe ist, jedoch nicht gehalten, Stückgüter auf-
und abzuladen, deren Einzel Gewicht und Volumen mehr
wie 400 Kg. bezw. 2 Kubikmeter ausmachen.
Spezielle Vorschriften für bestimmte
Stückgüter.
a) Gebrauchte Emballagen. — Gebrauchte Fasser,
Kisten und Emballagen, welche zu Sendungen gehoren,
welche auf der Linie befordert wurden und welche an den
Absender zurückgehen oder umgekehrt, werden nach
ihrem, auf 10 Kg. abgerundeten Gewicht, zu dem halben
Preise der Stückgut-Klasse befordert. Als Mindest-Betrag
werden 20 Centimen erhoben.
b) Sperrige Guter. — Fur nachbenannte sperrige Güter
wird, bei Aufstellung der Frachtpreise, dem wirklichen
Gewicht des Stückguttarifs 50 pCt. zugeschlagen
Acker- sowie sonstige Gerate, zusammengesetzte, welche
nicht vorwiegend aus Metall bestehen. (Die Frachtberech-
nung für Lokomobilen, Dresch-, Sae- und Mähmaschinen,
Rechen usw., welche auf den Landwegen auf eigenen
Radern laufen, erfolgt nach den im Tarif für « Fahrzeuge »
enthaltenen Bestimmungen.) — Bäume und Gesträuche,
Pflanzen, nicht fest verpackt. — Betten und Bettfedern.
Bilder in Rahmen und Bilderrahmen. — Binsen. — Borke,
rohe. — Bottiche. — Cartonage und hohle Pappwaren.
— Cigarrenkistchen, leere. — Emballagen aller Art. —
Fasser, leere. — Figuren von Gyps und Holz, unverpackt.
— Flaschen, leere. — Glasballons, leere. — Gestopfte
Tiere. — Heu. — Hausgeräte, montiert — Holzstühle,
unzerlegt oder nicht zusammenlegbar. — Hopfen, unge-
presst. — Hüte von Filz, Seide, Stroh usw. — Holz- und
Gyps-Statuen. — Kahne und Bote. — Kannen, neue, leere.
— Kasten in Eisendraht. — Kinderwagen und Kinder-
wagengestelle, Krankenwagen und dergl. — Leichtes
Fuhrwerk. — Korbwaren als : Körbe, Korbmöbel usw. —
Korkwaren, Korkstöpsel. — Lumpen. — Möbel von ge-
bogenem Holz.— Modenartikel. — Papierabfalle, nicht
in fester Verpackung. — Pianos, unverpackt. — Putz-
macherwaren. — Rauhkarden, Weberdisteln. — Rohr,
ausschliesslich Stuhlrohr. — Rohrstühle und Binsenstühle.
— Schilf, auch Flaschenhalter aus Schilf und Stroh. —
Schlitten. — Seegras. — Seile. — Sophagestelle. — Spreu,
verpackt. — Stroh, auch Flachs, Raps und Reisstroh,
Hackel. — Tonnenbände und Fassreifen, hölzerne. — Torf.
— Watte. — Wolle, ungepresst, in losen Bündeln.
c) Fahrräder (Velocipede, Bicycletten) Motorräder. —
Im unverpakten Zustand, ob als Eilgut, Gepäck oder Stück-
gut aufgegeben, werden zu folgenden Preisen auf jede Dis-
tanz befördert
Fahrräder mit einem Sitz
Fr. 0,50
Für jeden weiteren Sitz
» 0,25
Motorräder und Dreiräder mit einem Sitz.
» 1,00
Für jeden weiteren Sitz
» 0,25
Für nicht verpackte Räder übernimmt die Eisenbahn
keine Verantwortung für den Schaden, welcher unterwegs
aus Mangel an Verpackung herbeigeführt werden Kann.
Wagenladungen.
Gedeckte Wagen, offene Wagen. — Die Benennung
»gedeckte Wagen«, bezieht sich auf Sendungen, welche
auf Antrag des Versenders in gedeckten Wagen, oder auch
in offenen Wagen, deren Ladung durch die Eisenbahn ver-
mittelst Decken geschützt ist, befordert werden.
Die Benennung » offene Wagen « bezieht sieh auf Sen-
dungen, welche in offenen oder mit, durch den Versender
mit Decken versehenen Wagen, befordert werden. Die
Eisenbahn übernimmt im letzteren Fall keine Verantwor-
tung für etwaige aus dieser Transport-Art entstehende
Beschädigungen.
Das Auf- und Abladen der Wagenladungen ist Sache
des Versenders bezw. Empfängers.
Anwendung der Tarif-Tabellen
Klasse A. — Die Preise der Klasse A sind anwendbar
auf Sendungen in gedeckten Wagen.
Klasse B. — Die Preise der Klasse B sind anwendbar
auf Sendungen in offenen Wagen, welche nicht in die
Klasse C fallen.
Klasse C. — Die Preise der Klasse C sind anwendbar
auf alle in nachfolgendem Verzeichnis angegebenen Güter,
welche in offenen Wagen befördert werden. Güter der
Klassen B und C, welche auf Antrag des Versenders in ge-
deckten Wagen befördert werden sollen, werden nach dem
Preise der Klasse A taxirt.
Werden in einer Sendung Güter von verschiedenen Klassen
zum Transport aufgegeben, so wird der Preis der höchsten
Klasse auf die ganze Sendung angewendet.
Bei den Preisen für Wagenladungen wird ein Mindest-
Gewicht von 5000 Kilogramm und ein Minimalpreis von
6 Franken angenommen. Erreicht die Sendung nicht dieses
Gewicht, so kann dieselbe zu dem Satz für Stückgut be-
rechnet werden, wenn solches für den Aufgeber vorteil-
hafter ist, ausgenommen wenn das Gut von solchen Di-
mensionen ist, dass ein ganzer Wagen zur Verwendung-
kommt. Bei Anwendung der Preistabellen werden die Ge-
wichte über 5000 Kilogramm auf die folgenden 50 Kilo-
gramm abgerundet.
Umladen der Güter auf den Anschluss-Stationen.
Mangels anderer durch den Versender getroffenen An-
ordnungen, lässt die Eisenbahn das Umladen der Wagen-
ladungen auf den Anschluss-Stationen zu den auf der Ta-
belle für Nebengebühren angeführten Preisen vornehmen.
Bedingungs-weise zur Beförderung zugelassene
Waren.
a) Gegenstände von ungewöhnlichem Umfang. — Gegen-
stände, welche zur Verladung mehr als einen Wagen er-
fordern, wie Langholz, Schienen, Langeisen usw., werden
nur im Einverständnis mit der Bahnverwaltung über-
nommen .
b) Feuergefährliche Gegenstände. —Gegenstände, welche
durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden
können, wie Heu, Stroh, Borke, Holzspane usw., werden
im unverpackten Zustande nur vollständig bedeckt zum
Transport zugelassen. Auch hat der Absender auf Ver-
langen der Eisenbahnverwaltung die Bedeckung dieser
Gegenstande selbst zu beschaffen.
c) Güter, die nicht mit andern verladen werden konnen.
— Guter, die im unverpackten Zustande nicht mit anderen
verladen werden konnen, wie Sand, Kohlen, Lumpen, Mist,
Abfalle u. dergl. werden nur als Wagenladungen aufge-
nommen.
Transport von Fahrzeugen und Leichen.
Der Transportpreis für Fahrzeuge wird nach dem
Tarif A für Wagenladungen berechnet, mit einem Mindest-
Gewicht von 3500 Kilogramm per Wagen.
Das Verladen und Abladen ist durch den Versender
bezw. Empfanger zu besorgen.
Der Transportpreis für Leichen wird nach dem Tarif für
Wagenladungen Klasse A, zu einem Gewicht für 3500 Kg.
berechnet. Der Transport muss 24 Stunden vorher ange-
meldet, und der Sarg mindestens eine Stunde vor Abgang
des Zuges zugeführt sein. Der Transportpreis ist zum
Voraus zu bezahlen.
Die Wegnahme von Fahrzeugen und Leichen muss auf
der Ankunfts-Station in einem Zeitraum von 6 Stunden
ohne vorheriges Avis geschehen ; über diesen Zeitraum
hinaus wird die im Nebengebühren-Tarif angeführte Taxe
erhoben.
Transport lebender Tiere.
Für Transporte in Wagenladungen gelten die in nach-
stehenden Artikel über Wagenladungs- und Lieferfristen
festgesetzten Bestimmungen. Die Tiere müssen wenigstens
eine Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem sie befordert
werden, eingeladen sein. Sowohl das Ein- wie das Aus-
laden hat durch den Versender, bezw. Empfanger unten
deren vollkommenen Verantwortung zu geschehen. Das
Gleiche ist der Fall bei dem Umladen.
Die Tiere mussen 2 Stunden nach Ankunft des Zuges
weggefuhrt werden, widrigenfalls sie in den Pfandstall
gesetzt werden. Erlaubt die Eisenbahn den weiteren Auf-
enthalt auf der Station, so wird die im Tarif für Neben-
gebühren angef(...)hrte Taxe erhoben.
Beförderung von Wagenladungen.
Die Eisenbahn ist nur verpflichtet Wagenladungen zum
Transport anzunehmen, soweit die Beforderung sofort er-
folgen kann und das dazu erforderliche Rollmaterial vor.
banden ist.
Wagenladungsfristen.
Die Bestellung von Wagen hat 48 Stunden im voraus
zu geschehen ; diese Frist wird um 24 Stunden verlangert,
wenn ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag dazwischen
fallt. Beim Versand mussen die Wagen binnen 8 Stunden
nachdem dieselben dem Versender zur Verfügung gestellt
sind, verladen sein. Ist diese Frist uberschritten, wird
eine Conventionalstrafe von 0,25 Fr. für jeden Wagen und
fur jede angefangene Stunde Verspatung erhoben, wie
gross auch das Gewicht der Ladung sein mag.
Beim Empfang mussen die Wagen in einer Frist von 8
Stunden, von dem Datum des Poststempels des Avis-Briefes
an gerechnet, ausgeladen sein. Ist diese Frist uberschritten,
so kann die Eisenbahn entweder das Ausladen selbst be-
sorgen, und dafür eine Taxe von 0,50 Fr. pro Tonne er-
heben, oder den Wagen unentladen lassen und eine Con-
ventionalstrafe von 0,25 Fr. per Wagen und fur jede an-
gefangene Stunde verlangen, wie gross auch das Gewicht
der Ladung sein mag. Die Nachtstunden von 7 Uhr Abends
bis 7 Uhr morgens, sowie Sonn- und gesetzliche Feiertage
sind nicht in diesen Fristen einbegriffen.
Lieferfristen.
Reisegepack wird mit den Reisenden befordert. Fur
Eilgut sowie Geld und Wertsachen, Leichentransporte,
lebende Tiere, ohne Rucksicht auf Entlernung, gilt eine
Lieferzeit von 24 Stunden.
Fur Stückgut und Wagenladungen, ohne Rucksicht der
Entfernung gilt eine Lieferfrist von 2 Tagen, angefangen
von Mitternacht nach Annahme.
Sonn- und gesetzliche Feiertage sind in diesen Fristen
nicht eingerechnet.
Güterklassification.
Guter der Klasse C. — Abfälle aller Art. — Asche. —
Asphalt. — Baugerat. — Binsen. — Borke, roh oder ge-
mahlen, Lohkuchen. — Braunkohle. — Dolomit, roh oder
gebrannt. — Dungmittel und Rohmaterialien dazu. — Eis.
— Eisen (Stahl) nicht fertiges Fabrikat. — Emballagen.
— Erden (Kies, Sand, Mergel, usw.) — Erze. — Feld-
früchte, Futtermittel. — Gyps, roher und gebrannter,
auch gemahlener.— Holz, Stamm-und Stangenholz, Brenn-
holz, Rundholz zum Grubenbau, Holzabfalle. — Kalk,
gebrannter, Kalksteine. — Kehricht. — Knochen. —
Lumpen. — Leimleder. — Salz, Düngsalz. — Schlacken,
Schlackensand. — Steine, rohe, nicht behauene, Bruch-
steine, Steinschlag. — Steinkohle, Koks, Briquets auch
Holzkohlen. — Tori. — Zement, Zementziegel. — Ziegel-
steine, Chamotte. — Dachziegel.
Tariftabelle für Reisegepäck und Eilgut, sowie Wertsendungen.
KILO-
METER.
Gewicht in Kilogramm.
und
weniger.
21-30
31-40
41-50
51-60
61-70
71-80
81-90
uber 90 kg
Preis
pro 100
VERI-
SENDUNGEN.
Preise in Franken.
1 bis
» 10
11 » 15
16 » 20
21 » 25
» 30
31 » 35
» 40
41 » 45
0,20
0,20
0,20
0,20
0,25
0,25
0,30
0,30
0,35
0,40
0,20
0,20
0,25
0,30
0,35
0,40
0,40
0,45
0,50
0,55
0,20
0,25
0,30
0,40
0,50
0,55
0,45
0,60
0,70
0,75
0,25
0,30
0,40
0,45
0,55
0,60
0,70
0,75
0,85
0,90
0,30
0,35
0,45
0,55
0,65
0,75
0,80
0,90
1,00
1,10
0,35
0,45
0,55
0,65
0,75
0,85
0,95
1,05
1,15
1,25
0,35
0,30
0,60
0,75
0,85
0,95
1,10
1,20
1,35
1.45
0,40
0,53
0.70
0,80
0,95
1,10
1,20
1,35
1,50
1,65
0,45
0,60
0,75
0,90
1,05
1,20
1,35
1,50
1,65
1,80
300 Franken oder weniger : 30 Centimen.
— Ueber 300 Fr. : 30 Centimen per 1000 Fr. ;
im Minimum 60 Centimen per Sendung.
N.B. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet nach obigem Tarif Güter über 100 kg Gewicht zu befördern.
oder weniger
0,20
0,25
0,30
0,30
0,30
0,30
0,30
0,30
0,30
0,30
Gewichte in Kilogramm.
Preise in Franken.
0,25
0,30
0,30
0,30
0,30
0,30
0,35
0,35
0,40
0,40
0,30
0,30
0,30
0,30
0,30
0,35
G,40
0,40
0,45
0,45
0,30
0,30
0,30
0,30
0,35
0,40
0,45
0,50
0,50
0,55
0,30
0,30
0,30
0,35
0,40
0,45
0 50
0,55
0,60
0,60
0,30
0,30
0,30
0,35
0,45
0,50
0,55
0,60
0,65
0,70
0,30
0,30
0,35
0,40
0,50
0,55
0,65
0,70
0,75
0,75
0,30
0,30
0,35
0,45
0 55
0,60
0,70
0,75
0,80
0,85
0,30
0,30
0,40
0,50
0,55
0,65
0,75
0,80
0,85
0,90
0,30
0,35
0,45
0,55
0,65
0,75
0,80
0,90
0,95
0,95
0,30
0,35
0,45
0,55
0,65
0,80
0,90
0,95
1,00
1,05
0,30
0,40
0,50
0,60
0,70
0,85
0,93
1,00
1,10
1,10
Tariftabelle für Stückgut.
Km
über
150 Kg
Preis fur
1000 Kg
1,65
1,80
1,93
2,10
2,25
2,40
2,55
2,70
2,85
3,00
3,15
3,30
3,43
3,60
3,75
3,90
4,05
4,20
4 35
4,50
4,65
4 80
4,95
5,10
5,25
5,40
5,55
5,70
5,85
b,00
6,10
6,20
6,30
6,40
6,50
6,60
6,70
6,80
6,90
7,00
7,05
7,10
7,15
7,20
7,25
7,30
Tarif für den Transport lebender Tiere.
Die Preise für den Transport lebender Tiere sind folgen-
dermassen festgesetzt
Klasse A. (1) — Ein Schaf oder eine Ziege, ein oder
zwei Spanferkel. (2).
Klasse B (1) — Ein Schwein oder ein Kalb.
Klasse C. — Ein Pferd, ein oder zwei Fohlen, Poney,
Esel, Ochsen, Kühe, Rinder ; 5 Schweine oder Kälber,
oder für dieselbe Anzahl zahlend ; 10 Schafe, Ziegen, oder
für diese Anzahl zahlend ; 30 Spanferkel oder für die
Anzahl zahlend.
Klasse D, — Zwei Pferde oder 2 Maulesel, 3 oder 4
Poney, Fohlen, Esel, Ochsen, Kühe, Stiere; 6 oder 10
Schweine oder Kälber ; 11 bis 20 Schafe oder Ziegen ; 31
bis 60 Spanferkel.
Klasse E. — Drei Pferde oder 3 Maulesel ; 5 oder 6
Fohlen oder Poney ; 21 bis 60 Schafe oder Ziegen ; 61 bis
100 Spanferkel ; ein Wagen Rindvieh, grosses und kleines.
Klasse F. — Transporte, welche per Wagen eine grös-
sere als nachfolgende Anzahl ausmachen
(1) Die Preise für diese Klasse beziehen sich aufs Stück.
Für Sendungen von mehreren Stücken, deren Zahl jedoch
die der Klasse C nicht übersteigt, werden die Preise dieser
letzteren angewandt, wenn dies im Interesse des Versen-
ders liegt.
(2) Der Transportpreis für Ferkel wird auf 2 zu 2 Stück
angewandt.
Desinfektion der Wagen. — Für Transporte, welche
in die Klassen C, D, E, F, fallen, wird die im Nebenge-
bühren-Tarif vorgesehene Taxe erhoben.
Stiere, Ochsen, Kühe
Esel, Rinder
Schweine, Kälber
Ferkel
8 Stück.
Allgemeine Wagenladungs-Klassen anwendbar fur MinimaMadungen zu 5000 Kg,
S
Als M]
0,68
0,68
0,77
0,86
0,93
1,04
1,13
1,22
1,31
1,40
1,49
1,58
1,67
1,75
1,85
1,94
2,03
1,12
2,21
2,30
2,39
2,48
2,57
0f64
0,64
0,71
0,78
0,85
0,92
0,99
1,06
1,13
1,20
1,27
1,34
1,41
1,48
1,55
1,62
1,69
1,76
1,83
1,90
1,97
2,04
2,11
0,60
0,60
0,65
0,70
0,75
0,80
0,85
0,90
0,95
1,00
1,05
1,10
1,15
1,20
1,25
1,30
1,35
1,40
1,45
1,50
1,55
1,60
1,65
mmalpreis fur Wagenladungen •«
àb
Fr
2,66
2,75
2,84
2,93
3,02
3,11
3,20
3,28
3,36
3,44
3,52
3,00
3,08
3,76
3,84
3,92
4,00
4,08
4,16
4,24
4,32
4,40
4,48
"berechnet
2,18
2,25
2,32
2,39
2,46
2,53
2,60
2,67
2,74
2,81
2,88
2,95
3,02
3,09
3,16
3,23
3,30
3,36
3,42
3,48
3,54
3,60
3,66
1,70
1,75
1,80
1,85
1,90
1,90
2,00
2,0",
2,10
2,15
2,20
2,25
2,30
2,35
2,40
2,45
2,50
2,55
2,60
2,65
2,70
2,75
2,80
Tariftabelle für Wagenladungen
KIIO-
MET.I K
Klasse A
gedeckte
Waeren
Kksse B
offene
Waffen
•"•"
Klasse C
offene
Wagen
Preise fur 1000 Kilogramm
in Franken.
KILO-
M I TER
«
-ZÊË1
Klasse A
gedeckte
Wogen.
Klasse B
offene
Wagen
Kksse C
offene
Wagen
Preise fur 1000 Kilognmm
m Franken
Klasse.
Km
A.
0,30
0,30
0.30
0,30
0.30
0,40
0,40
0,40
0,40
0,40
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,60
0,60
0,60
0,60
0,60
0,70
0,70
0,70
0,70
0.70
B.
0,40
0,40
0,40
0,40
0,40
0,55
0,55
0,55
0,55
0, 55
0,70
0,70
0,70
0,70
0,70
0,85
0,85
0,85
0,85
0,85
1,00
1,00
1,00
1,00
1,00
C.
2,25
2,25
2,25
2 25
2,25
2,40
2,55
2,70
2,85
3.00
3,15
3,30
3,45
3,60
3,75
3,90
4,05
4,20
4,35
4,50
4,65
4,80
4,95
5,10
5,25
D.
3.40
3,40
3,40
3,40
3,40
3,70
3,95
4 25
4,50
4,80
5,10
5,35
5,65
5,90
6,20
6,50
6.75
7,05
7,30
7,60
7,90
8,15
8,45
8,70
9,00
E.
4,55
4,55
4 55
4,55
4,55
4,90
5,25
5,60
5,95
6,30
6,70
7,00
7,40
7,70
8,10
8 ,45
8.80
9.15
9,50
9,85
10,25
10,55
10,95
11,25
11,65
F.
5,70
5,70
5,70
5,70
5,70
6,15
6,55
7,00
7,40
7,90
8.40
8,75
9,25
9.65
10,15
10,55
11,00
11,45
11,90
12,30
12,80
13.20
13,70
14,05
14,55
Km.
A.
0,80
0,80
0,80
0,80
0,80
0,90
0,90
0,90
0,90
0,90
1,00
1,00
1,00
1,00
1,00
1,10
1,10
1.10
1,10
1,10
1,20
B.
1,15
1,15
1,15
1,15
1,15
1,30
1,30
1.30
1,30
1,30
1,45
1,45
1,45
1,45
1,45
1,60
1,60
1,60
1,60
1,60
1,75
C.
5,40
5,55
5,70
5,85
6,00
6,15
6,30
6,45
6 60
6,75
6,90
7,05
7,20
7,35
7,50
7,65
7,80
7.95
8,10
8,25
8,40
D.
9,30
9,55
9,85
10,10
10,40
10,70
10,95
11,25
11,50
11,80
12,10
12,35
12,65
12,90
13,20
13.50
13,75
14,05
14,30
14,60
14,90
E.
12,00
12.35
12,70
13,05
13,40
13,75
14,10
14,45
14,80
15,15
15,50
15,85
16,20
16,55
16,90
17,25
17,60
17,95
18,30
18,65
19,00
F.
15,00
15,45
15,90
16,30
16,80
17,20
17,70
18,05
18,55
19,00
19,45
19,90
20,30
20,80
21,20
21,70
22,05
22,55
23,00
23,45
23,90
Special Tarif Nr 1
fur Sand, rohe, unbehauene Mauersteine, Steinschlag
zum
Chavsseebau, in Ladungen von mindestens 10000 Kg.
Preis für 1000 kg. in Franken.
1 kilom. fr. 0,43 — 2 klm 0,46 — 3 klm 0,49 — 4
ihn 0,52 — 5 klm 0,55 — 6 klm 0,58 — 7 klm 0.61
— 8 klm 0,64 — 9 klm 0,67 — 10 klm 0,70 — 11
klm
0,73 — 12 klm 0,76 — 13 klm 0,79 — 14 klm
0,82 — 15 klm 0,85 — 16 klm 0,88 — 17 klm 0,91
— 18 klm 0,94 — 19 klg
0,97 — 20 klm
1,00 — 21
klm
1,03 — 22 klm 1,06 — 23 klm 1,09 -
24 klm
1,12 — 25 klm
1.15 — 26 klm 1,18 — 27 klm
1,21
— 28 klm 1,24 — 29 klm
1,27 — 30 klm 1,30 —
31 klm 1,33 — 32 klm 1,36 — 33 klm
1,39 — 34 klm
1,42 — 35 klm 1,45 — 36 klm
1,48 — 37 klm
1,51
— 38 klm 1,54 — 39 klm 1,57 — 40 klm
1,60 —
41 klm 1,63 —42 klm 1,66—43 klm 1,70 — 44 klm
1,73 — 45 klm 1,76 — 46 klm
1,79.
Nebengebühren-Tarif.
1. Ausfullungsgebuhr,
Verkaufspreis
der Formulare
zu
Frachtbriefen
und
Zolldeklarationen.
1. Ausfüllung auch incl. Formular der Frachtbriefe
1 Stück Fr. 0,10
2. Ausfüllung auch incl. Formular der Zollpapiere
id.
0.10
3. Verkaufspreis
a) der Lokalfrachtbriefe
id.
0,02
b) der Frachtbriefe fût internationalen Verkehr
id.
0,05
c) der Zolldeklarationen und Anmeldescheine
id.
0,02
2. Avis-Brief
Zustellung der Aus-Briefe durch Boten oder durch
die Post
Fr. 0,10
3. Wagegeld
Ermittelung des Gewichts : wenn vom Versender oder
Empfanger ausdrücklich verlangt.
a) von
Einzelgütern
100 Kg. Fr. 0,05
b) von ganzen Wagenladungen
1 Wagen Fr. 0,75
Zahlgebuhr.
Für Feststellung der Stuckzahl bei Wagenladungs-
gütern
1 Stück Fr. 0,02
5. Auf- und
Abladegebuhren.
Auf- und Abladen derjenigen Guter bei denen dies
Sache des Versenders bezw. Empfangers ist
100 Kg. Fr, 0,05
6. Krahnengebühr.
Fur Benutzung des Krahnens ist zu entrichten für
Auf- und Abladen von Stückgut
id. Fr. 0,04
Für Wagenladungen
id. » 0,02
Im Minimum
id. » 1,00
7. Lager- und Platzgeld, Wagenstandgeld.
1. Lagergeld
a) fur Reisegopack, ulier 24 Stunden, pro Tag und
Sendung
Fr. 0,20
b) fur Guteraller Art, fur den 1.Tag 100 Kg. » 0,10
fur jeden folgenden Tag
» 0,05
Sofern die Lagerung im Freien geschieht. kommt die
Halfte dieser Sätze in Anrechnung.
2. Wagenstandgeld : fur nicht rechtzeitiges Ausladen
oder Beladen von Wagenladungen fur jede ange-
fangene Stunde
Fr.
0,25
3. Standgeld fur Vieh.
Die Kosten des Pfandstalles, oder wenn der Aufenthalt
auf der Station gestattet ist, über 2 Stunden hinaus
fur Kleinvieh, pro Stunde u. pro Stuck
Fr.
0,10
für Grossvieh
»
»
0,25
8. deckenmiete.
In soweit Decken vorhanden sind .
1 Stuck Fr. 1,25
9. Signieren der Kolis.
Ohne Unterschied auf die Stuckzahl der Sendung .
Fr.
0,05
10. Gebuhren für die zoll- und steueramtliche Abfertig-
ung und die hiermit in Verbindung stehenden Leist-
ungen seitens der Eisenbahn.
1. Ausfertigung einer Deklaration
Fr. 0,10
2. Abfertigung einer Anmeldung
. »
0,10
3. für das Oeffnen u. Verschliessen einzelner Kolis falls
eine Auspackung nicht stattfindet 1 Koli Fr. 0,10
4. für Aus- und Wiedereinpackung einschliesslich
Nettoverwiegung (ausser der Gebühr unter 3) bei
Koli bis 50 Kg
Fr
0,15
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 23 décembre 1905,
le
conseil communal de la ville de Luxembourg a
arrêté un nouveau règlement concernant les
taxes à percevoir sur les jeux et amusements
publics. — Ce règlement a été dûment approuvé
et publié.
Luxembourg, le 19 mars 1906.
Le Directeur général de l'intérieur,
H.
KIRPACH.
bei Koli von mehr als 50 Kg. für (...)ie ersten
50 Kg
Fr. 0,15
für das 50 Kg. übersteigende Gewicht, ange-
fangene 100 Kg. für voll gerechnet 100 Kg. Fr. 0,25
Fur das Verschmieren, Bereifen, usw., sind etwaige
Unkosten zu vergüten.
5. Ausser vorstehenden Gebuhren ist eine Ueberfüh-
rungsgehuhr zu erheben und zwar bei einem Ge-
wicht von 1—300 kg Fr. 0,15, 301—700 Fr. 0,25,
701—1200 Fr. 0,40, 1201-1800 Fr. 0,50, 1801—
2500 Fr. 0,75, 2501 und daruber Fr. 1,25.
11 Nachnahme-Prorision.
Fur Nachnahme, ebenso Zollvorlagen wird ½ pCt. der
ausgegebenen Betrage, mindestens jedoch 10 Ct.
erhoben. Die Nachnahme-Betrage werden bei der
Provisionsberechnung von 10 zu 10 Fr. aufwarts
abgerundet.
12. Desinfektions- und Reinigungsgebuhr.
Fur die Desinfektion und Reinigung der zum Vieh-
transport benutzten Wagen wird erhoben
1. bei Wagenladungen
Fr. 1,25
2. bei Einzeltransport von Grossvieh p. Stück Fr. 0,60
3.
id.
Kleinvieh
id. » 0,10
Als hochste Gebühr kommt für eine Sendung » 1,25
zur Anrechnung.
13. Umladen auf Anschluss-Stationen.
Für Sand, Erden, Steine, Dachziegel, Ziegelsteine,
Schiefer, Mosaik, Brennholz, Grubenholz, rundes.
1000 Kg. Fr. 0. 25
Für
Langholz, Lohholz, geschnittene Holzer, Lang-
eisen, Schienen
i d .
Fr. 0,50
14. Falsche Deklaration des Gewichtes einer Ladung.
Frachtzuschlag gleich der 10 fachen Differenz des
Transportpreises.
Zulässig ist ein Uebergewicht bis zu 5 pCt.
15. Falsche Declaration des Inhalts einer Sendung.
Frachtzuschlag gleich, der doppelten Frachttaxe.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In
seiner Sitzung vom 23. Dezember 1905 hat
der Gemeinderath der Stadt Luxemburg ein neues
Reglement in Betreff der von den öffentlichen
Spielen und Belustigungen zu erhebenden Taxen
erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschrifts-
mäßig genehmigt und veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 19. März 1906.
Der General-Direktor des Innern,
H. Kirpach.
Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.