Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (49)
Texte législatif (49 Articles)
Memorial
Großherzogthums Luxemburg.
DU
GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Samstag, 2. October 1880.
Nr.
70.
Gesetz vom 1. October 1880, betreffend die
Concession zum Bau
und Betrieb
von
Sekundär- und Straßeneisendahnen.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,
Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ;
Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-
neten-Kammer vom 23. September 1880 und
derjenigen des Staatsrates vom 28. desselben
Monats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung
nicht stattfinden wird;
Haben verordnet und verordnen
Die Regierung ist ermächtigt, die Con-
cession zum Bau und Betrieb von zwei Sekun-
där- oder Straßeneisenbahnen zu verleihen, und
zwar
a) von Remich über Mondorf nach Luxemburg,
b) von Fels nach der Wilhelm-Luxemburg-
Bahn in der Richtung von Cruchten oder nach
einem andern zwischen der Regierung und dem
Concessionär zu vereinbarenden Punkte dieser
Bahn.
Le Gouvernement est autorisé à
faire la concession de la construction et de
l'exploitation des deux chemins de fer à petite
section ou tramways à vapeur
a) de Remich par Mondorf à Luxembourg,
b) de Larochette au chemin de fer du Guil-
laume-Luxembourg vers Cruchten ou vers un
autre point à déterminer de commun accord
entre le Gouvernement et le concessionnaire.
— Die Grossherzoglich Luxemburgische Regierung überträgt der schweizerischen
Locomotiv- und Maschinenfabrik und Genossen in Winterthur als Concessionär-Gesell-
schaft unter nachfolgenden Bedingungen, die Concession für den Bau und Betrieb der nach-
stehenden als zusammengehörig zu betrachtenden Secundär- und Strasseneisenbahnen auf
die Dauer von fünfundneunzig Jahren vom Tage der Eröffnung an gerechnet
1° Eine Bahn von Larochette nach Cruchten oder nach einer andern Station der Wilhelm-
Luxemburg-Bahn, welche im gegenseitigen Einverständnisse bestimmt werden soll ;
2° Eine Bahn von Remich über Mondorf nach Luxemburg.
Das Lastenheft für den Bau und Be-
trieb der Sekundär- und Straßeneisenbahnen ist
genehmigt und soll mit gegenwärtigem Beschluß
durch's „Memorial" veröffentlicht werden.
Le cahier des charges pour la cons-
truction et l'exploitation des chemins de fer à
petite section est approuvé et sera publié par
la voie du Mémorial à la suite du présent arrêté.
— Die laut Gesetz vom 1. October 1880 und beigefügtem Vertrag vom 6. Au-
gust 1880 concessionirten Schmalspurbahnen
1) von Larochette nach Cruchten oder nach einer andern Station der Wilhelm-Luxem-
burgbahn , welche im gegenseitigen Einverständnisse bestimmt werden soll,
2) von Remich über Mondorf nach Luxemburg,
werden den in Kraft stehenden Gesetzen gemäss hergestellt.
Das Bahngeleise wird auf der offenen Strecke im Princip auf die Seite des Weges oder
der Strasse gelegt, in den Städten und Ortschaften möglichst in die Mitte der Strasse.
Die Bahnen sollen dem Niveau der Strassen mit thunlichster Ausgleichung des wellen-
förmigen Längenprofils folgen, in den Städten und Ortschaften sind Contreschienen anzu-
legen, und für die Grundbesitzer in der offenen Strecke sind Ueberfahrten, bei welchen
jedoch Contreschienen nicht obligatorisch sind, herzustellen.
Diese Concession unterliegt den Be-
stimmungen und Bedingungen, welche in dem
gegenwärtigem Gesetze beigefügten Vertrags-Ent-
wurfe enthalten sind, oder solchen Bedingungen,
welche für den Staat vortheilhafter wären.
Loi du 1er octobre 1880, concernant la concession
pour la construction et l'exploitation de chemins
de fer à petite section.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau„
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
Vu la résolution de la Chambre des députés
prise en séance du 23 septembre 1880, et celle
du Conseil d'État en date du 28 du même mois,
portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ;
Avons ordonné et ordonnons
Cette concession sera faite aux clauses
et conditions contenues au projet de convention
annexé à la présente loi, ou à des conditions
qui seraient plus favorables pour l'État.
SAMEDI, 2 octobre
1880.
des
zwischen der Grossherzoglich Luxemburgischen Regierung und der schweizerischen Locomotiv-
und Maschinenfabrik und Genossen in Winterthur, betreffend die Uebergabe resp. Ueber-
nahme der Concession für den Bau und Betrieb von Secundär- und Strasseneisenbahnen
im Grossherzogthum Luxemburg.
— Für die Anlage dieser Bahnen können alle öffentlichen Wege und Strassen
unentgeltlich benutzt werden, sofern neben den Fahrzeugen der Bahn dem gewöhnlichen
Fuhrwerksverkehr eine disponible Breite von wenigstens 3,50 Meter bleibt ; wo diese Breite
sich nicht vorfindet, hat die Concessionär-Gesellschaft auf ihre Kosten dieselbe herzustellen.
Wo diese Minimalbreite angewandt werden will, müssen die Schienen mit ihrer Ober-
kante im Niveau der Strasse liegen, und wo dies nicht der Fall sein kann, soll die Minimal-
breite der Strasse von den Fahrzeugen der Bahn wenigstens 4 Meter betragen.
Unser Staatsminister, Präsident der
Regierung, ist mit der Vollziehung des gegenwär-
tigen Beschlusses beauftragt.
I m Haag, den 29. September 1880.
la concession de la construction et de l'exploi-
tation de chemins de fer à petite section ;
Vu le projet du cahier des charges arrêté de
commun accord entre le Gouvernement et la
Société concessionnaire, Notre Conseil d'État
entendu ;
Vu l'art. 3 de la loi prévisée;
Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Pré-
sident, du Gouvernement, et après délibération
du Gouvernement en conseil;
Avons arrêté et arrêtons
Notre Ministre d'État, Président du
Gouvernement, est chargé de l'exécution ,du
présent arrêté.
La Haye, le 29 septembre 1880.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
F. DE BLOCHAUSEN.
GUILLAUME.
für den Bau u. Beirieb von Secundär und Strasseneisenbahnen im Grossherzogthum Luxemburg.
— Die Pläne sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen und es wird für
die Ausarbeitung und Vorlage dieser Pläne eine Frist von vier Monaten vorgesehen ; die
Wilhelm.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
F. de Blochausen.
(Annexe.)
LASTENHEFT
Regierung wird binnen längstens zwei Monaten die Pläne prüfen und genehmigen, und
binnen weitern sechs Monaten sollen die Bahnen dem Verkehr übergeben werden.
Diese Termine rechnen sich vom Tage der Ratification des Vertrages seitens der Kammer
und des Souverain.
Für die Terrain-Aufnahmen und für den Bau kommen die Wintermonate vom 1. November
bis 31. März nicht in Rechnung.
— Die Concessionär-Gesellschaft verpflichtet sich, die obengenannten Bahnen
für ihre eigene Rechnung und Gefahr zu bauen und zu betreiben.
Die Regierung ist ermächtigt, im Ein-
verständnisse mit dem Concessionär ein besonderes
Vastenheft aufzustellen, welches in Form eines
öffentlichen Verwaltungsreglements veröffentlicht
werden soll, sowie alle zur Ausführung des gegen-
wärtigen Gesetzes benöthigten
Maßregeln zu
reffen.
Befehlen und verordnen, daß gegenwärtiges
Besetz ins „Memorial" eingerückt werde, um von
sollen die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu
werden.
Le Gouvernement est autorisé à ar-
rêter avec le concessionnaire un cahier des
charges spécial, qui sera publié dans la forme
d'un règlement d'administration publique, et à
prendre toutes les mesures nécessaires pour
l'exécution de la présente loi.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Im Haag den 1. October 1880.
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
F. de Blochausen.
Wilhelm.
La Haye, le 1er octobre 1880.
Le Ministre d'État,
Président du Gouvernement,
F. DE BLOCHAUSEN.
GUILLAUME.
(Annexe.)
VERTRAG
Diese Concessionen sollen zu ein Sechstel prima Qualität im rothschichtigen Bassin von
Esch, zu ein Sechstel prima Qualität im besten Theile des Bassin Lamadelaine , und zu vier
Sechstel gute Mittelqualität im Bassin Differdange-Lamadelaine liegen.
Diese Eisenerzconcessionen werden der Concessionär - Gesellschaft nach vollzogener
Ratification dieses Vertrages seitens der Kammer und des Souverain zur Verfügung gestellt;
so lange jedoch die Bahnen nicht eröffnet sind, unterliegt jeder Miethvertrag der Genehmi-
gung seitens der Regierung.
Die Miethverträge können nur auf toccage oder redevance abgeschlossen werden.
Nachdem der Betrieb der Bahnen in drei aufeinanderfolgenden Jahren ein durchschnitt-
liches Reinerträgess von 5 pCt. per Jahr abgeworfen hat, ist die Gesellschaft berechtigt,
die sämmtlichen ihr zugetheilten Eisenerz-Concessionen zu verkaufen.
Die Berechnung des Reinerträguisses der Bahnen resultirt aus der Brutto-Einnahme ab-
züglich der Betriebskosten, wobei die Anlagekosten eines Kilometers Bahn mit durchschnitt-
lich 50,000 Fr. in Rechnung genommen werden.
— Der Concessionär hat sämmtliche beim Baue und Betriebe der Bahnen erwach-
senden Unkosten zu tragen, so weit nicht der Vertrag anderweitig hierüber bestimmt.
— Um der Gesellschaft die Herstellung dieser Bahn zu ermöglichen, übergibt ihr
die Grossherzogliche Regierung als Subvention die Concession für Ausbeutung von Eisen-
erzen in einer Ausdehnung von 3 1/3 Hectar für jeden Kilometer Bahn.
— Die Bahnen werden so ökonomisch als möglich, solid und aus den besten Ma-
terialien, einspurig hergestellt mit den entsprechenden Ausweichegeleisen auf den Stationen
und wo diese sonst erforderlich werden.
Das für die Bahn angekaufte Terrain darf nur zu Bahnzwecken benutzt werden.
— Die Eisenerzconcessionen sind den bestehenden und zukünftigen diesbezüg-
lichen Vorschriften und Gesetzen des Grossherzogthums Luxemburg unterworfen und haben
keinerlei Lasten und Abgaben zu bezahlen als die Steuern und die Entschädigung an den
Grundbesitzer. Diese beiden Posten zusammen sind auf 10 centimes per geförderte Tonne
Eisenstein festgesetzt.
— Die Bahnen erhalten 1.00 Meter Spurweite und die Ausweichegeleise werden
2.80 Meter von Geleisemitte zu Geleisemitte angelegt.
Die Bahnachse soll im Allgemeinen, soweit dies die Alignements-Verhältnisse erlauben,
1.60 Meter von der äussersten Strassenkante entfernt sein ; das Schotterbett erhält eine Höhe
von wenigstens 0.20 M. bis zur Schwellenoberkante, die Schwellen werden 1.60 M. lang, als
Halbschwellen 0.20 M., als vierkantige 0.16 M. breit und 0.10 M. dick; das Auflager der
Schienen auf der Schwelle soll wenigstens 0.06 M. betragen. Die Schiene wird 0.085 M. hoch
mit 0.07 M. breitem Fusse und soll circa 15.5 Kilogr. per laufenden Meter wiegen ; die
Schwellen sollen nicht mehr als 1 Meter von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen.
Die Schwellen sind in Eichenholz, oder imprägnirt in Tannenholz, die Schienen in Besse-
mer-Stahl zu liefern.
Barrieren und Einfriedigungen sind nicht erforderlich.
Für das Querprofil der Bahn werden im Einverständnisse mit dem Concessionär Normal-
querprofile aufgestellt, in welchen die ungehinderte Entwässerung der Strasse und der Bahn
und sämmtliche Dimensionen ersichtlich sind.
— Der Ankauf der erforderlichen Terrains wird durch eine Commission besorgt,
zu welcher die Gesellschaft und die betreffende Gemeinde je einen Vertreter ernennt.
Die Staats- und Gemeindegründe, soweit sie für die Bahn und den Bahnbau in Anspruch
genommen werden, sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übergeben.
Die von Privaten zu erwerbenden Grundstücke bezahlt die Concessionär-Gesellschaft zu
zwei Dritteln des mit den bisherigen Eigenthümern zu vereinbarenden Preises ; wenn diese
zwei Drittel den Betrag von durchschnittlich 2500 Fr. per Hectar nicht erreichen, so bezahlt
die Gesellschaft dennoch den Betrag von 2500 Fr. per Hectar ; sollten aber diese zwei
Drittel den Betrag von durchschnittlich 3000 Fr. per Hectar überschreiten und der Gesell-
schaft für den Terrain-Ankauf nebst Bezahlung für Inconvenienzen etc. Mehrausgaben über
diese 3000 Fr. per Hectar hinaus erwachsen, so werden diese Mehrausgaben durch weitere
Eisenerzconcessionen der Gesellschaft seitens der Regierung vergütet, wobei für 1 Hectar
Eisenerzconcession guter Mittelqualitäl 13,500 Fr. berechnet werden.
Sollten die beiderseitig mit dem Landankaufe betrauten Vertreter sich für die gütliche
Abmachung nicht verständigen können, so tritt das Expropriations-Verfahren sofort in Kraft.
— Der Minimalradius der Curven wird auf 50 M. festgesetzt ; zwischen zwei
Curven von entgegengesetzter Richtung soll eine Gerade von wenigstens 20 M. eingelegt
werden.
Die Maximalsteigungen sollen circa 35 pro mille betragen, und zwischen Steigung und
Gefälle soll eine Horizontale von wenigstens 20 M. eingelegt werden.
Die in den grossen Steigungen vorkommenden Curven sollen so flach als möglich werden.
— Das durch die Bahnen und ihre Zubehörden eingenommene Terrain ist auf die
ganze Dauer der Concession von allen Steuern und Abgaben frei.
Die zum Betriebe errichteten Gebäude und Magazine sind bezüglich der Abgaben den
übrigen in der Gemeinde erstellten Gebäuden gleichgestellt.
— Wenn bei den Ausgrabungen für den Bahnbau historische, alterthümliche
oder Kunstgegenstände gefunden werden, so sind diese Gegenstände Eigenthum der Re-
gierung.
— Zur Sicherstellung der in diesem Vertrage eingegangenen Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten deponirt die Concessionär-Gesellschaft nach erfolgter Ratification seitens
ihres Verwaltungsraths eine Caution von 150,000 Fr. (einhundert fünfziglausend Franken)
in einer der Grossherzoglich Luxemburgischen Regierung genehmen Art.
Im Falle die Ratification seitens der Kammer und des Souverain nicht erfolgen sollte,
wird die Caution sofort wieder freigegeben ; im Falle der Annahme bleibt die Caution bis
zur Eröffnung der beiden Bahnen in den Händen der Regierung und wird sofort nach Eröff-
nung derselben der Gesellschaft zurückgestellt.
Art- 9. — Die Concessionär-Gesellschaft behält sich das Recht vor, zum Baue und
Betriebe der genannten Bahnen oder jeder einzelnen Bahn eine Actiengesellschaft zu cons-
tituiren, und es wird solchen Actiengesellschaften gestattet, für die Hälfte ihres eingezahlten
Actienkapitals Obligationen auszugeben, im Maximum 25,000 Fr. per Kilometer.
— Bei Durchschneidungen von Strassen und Leinpfaden, bei Kreutzungen be-
stehender Eisenbahnen à niveau sind die Arbeiten so herzustellen, dass der Verkehr der-
selben in keiner Weise gestört oder gefährdet wird.
— Sobald eine der Bahnen dem Betriebe übergeben werden kann, hat der Con-
cessionär bei der Regierung um die Erlaubniss zur Eröffnung nachzusuchen; diese lässt die
Bahn in allen Theilen prüfen und stellt im Einvernehmen mit dem Concessionär eine Be-
triebs- und Fahrordnung, den Fahrplan und die polizeilichen Vorschriften für den Be-
trieb auf.
Nach Vollendung des Baues hat der Concessionär die Bahn regelrecht zu vermarken und
einen in allen Theilen genauen Plan der Regierung zu übergeben, sowie eine erschöpfende
Beschreibung der ganzen Bahn, der Bahnhöfe, der Kunstbauten, etc.
— Die Uebertragung der durch gegenwärtige Concessionsurkunde erworbenen
Rechte an eine Actiengesellschaft, sowie die diesbezüglichen Verträge und Statuten sollen
nur der Entrichtung einer festen Gebühr von 2 Fr. unterworfen sein.
— Die während der Concessionsdauer erforderlichen Erhaltungsarbeiten und
Reparaturen der Bahn hat der Concessionär auf seine Kosten zu machen und die Bahn stets
in gutem, betriebssicheren Zustande zu erhalten, und die Regierung ist berechtigt, diese
Arbeiten zu controliren.
Sollte der Concessionär den ihm seitens der Regierung gegebenen Vorschriften nicht in
allen Theilen nachkommen, so ist diese berechtigt, die zur betriebssichern Erhaltung der
Bahn ihr nothwendig erscheinenden Arbeiten auf Rechnung des Concessionärs ausführen
zu lassen.
— Die Ratification dieses Vertrags seitens des Verwaltungsraths der Concessionär-
Gesellschaft, sowie die Deponirung der im Art. 8 genannten Caution soll binnen längstens
vier Wochen vom heutigen Tage an erfolgen, die Ratification seitens der Kammer und des
Souverain sechs Wochen später.
Abgeschlossen in Luxemburg am 6. August 1880.
Für die Schweizerische Locomotiv- u. Maschinenfabrik
u. Genossen, in Winterthur,
Der Bevollmächtigte,
(sez.) H. SINGLE, ingénieur.
Konigl-Großherzogl. Beschluß vom 1. De-
tober 1880, wodurch das für den Bau
und Betrieb der Secundär- und Straßen-
eisenbahnen vereinbarte Lastenheft geneh-
migt und veröffentlicht wird.
Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König
der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Groß-
herzog von Luxemburg, u., u., u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Da-
tum und des demselben angefügten Vertrages
Der Staatsminister,
Präsident der Regierung,
(gez.) F. DE BLOCHAUSEN.
Vom Consortium Schweizerische Locomotiv- und Maschinenfabrik und Genossen in
Winterthur ratifizirt.
Winterthur den 20. August 1880.
Die Direction
(gez.) BROWN. (gez.) J. SCHÆPPI.
Bank in Winterthur
(gez.) KELLER.
La Convention qui précède a été approuvée par le Gouvernement aux termes des art. 1er
et 2 de la loi à laquelle elle est annexée, à Luxembourg, le 2 octobre 1880.
Le Ministre d'État, Président du Gouvernement,
F. DE BLOCHAÜSEN.
Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880,
concernant l'approbation et la publication du
cahier des charges pour la construction et l'ex-
ploitation des chemins de fer à petite section.
Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;
Vu la loi en date de ce jour et la convention
y annexée en date du 6 août 1880, concernant
Vom 6. August 1880, betreffend die Concession
für den Bau und Betrieb der schmalspurigen
Eisenbahnen;
Nach Einsicht des zwischen der Regierung und
der Concessionär-Gesellschaft vereinbarten Ent-
wurfes eines Lastenheftes und nach Anhörung
Unseres Staatsrathes;
Nach Einsicht des Art. 3 des obenbezogenen
Gesetzes ;
Auf den Bericht Unseres Saatsministers, Prä-
sidenten der Regierung, und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen
— Die Locomotiven sollen nach den besten Mustern angefertigt werden, sie
sollen so viel als möglich ihren Rauch verzehren und die Feuerung soll beim Passiren durch
die Städte und Ortschaften geschlossen bleiben, der Dampf soll condensirt werden.
Die Personenwagen sollen ebenfalls nach den besten Mustern gemacht werden und sollen
den hierüber bestehenden und fernerhin aufzustellenden Vorschriften entsprechen ; sie
erhalten eine solide Federung, Plattformen, können Längssitze haben und sollen nach einem
und demselben Muster für II. und für III. Classe gebaut sein. Die II. Classe erhält Sitzpolster
oder Rohrgeflecht, die III. Classe Holzsitze. Sämmtliche Personenwagen sind gedeckt und
mit Fenstern versehen.
Jeder Personenwagen oder jedes Compartiment eines solchen erhält eine Aufschrift, welche
die Anzahl der Plätze angiebt.
Sämmtliche Rollmatenalien sollen solid und vom besten Matériel angefertigt und während
des Betriebs im besten Zustande erhalten werden.
Die Pläne des Rollmaterials werden der Regierung rechtzeitig zur Genehmigung unter-
breitet.
— Die Dauer der Concession für die im Art. 1 genannten beiden Bahnen wird
auf 95 Jahre vom Tage der Eröffnung an gerechnet festgestellt.
— Nach Ablauf der Concessionsdauer fallen die Immobilien der Bahnen der
Regierung als Eigenthum zu und der Concessionär ist alsdann verpflichtet, diese Immobilien
in brauchbarem Zustande der Regierung zu übergeben.
Die Mobilien bleiben Eigenthum des Concessionärs, jedoch ist die Regierung berechtigt,
diese Mobilien gegen Bezahlung desjenigen Betrags an sich zu ziehen, welcher von einer
zur Abschätzung derselben aufgestellten Commission festgesetzt wird. Auch kann der Con-
cessionär von der Regierung verlangen, dass sie unter denselben Bedingungen die Mobilien
übernehmen soll.
Zu der Abschätzungscommission wählt die Regierung und der Concessionär je ein Mitglied
und es unterziehen sich beide Theile der Schätzung dieser Commission.
— Im Falle der Concessionär die im Art. 2 festgesetzten Termine nicht einhalten
und den eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, so verfällt die Caution
der Staatskasse und kann die Concession sowohl für die Bahnen als auch die als Subvention
gegebenen Eisensteinconcessionen durch Königl.-Grossh. Beschluss als erloschen erklärt
werden, und wird im Uebrigen in diesem Falle den Vorschriften des Art. 32 1) des Lasten-
heftes der Prinz-Heinrich-Bahnen von 1869 gemäss verfahren. Die für Ausbeutung der
Eisensteinconcessionen eventuel abgeschlossenen Verträge laufen zu Gunsten des Gross-
herzoglichen Staates weiter.
—Wenn der Betrieb der Bahnen, oder von Theilstrecken derselben gestört oder
unterbrochen wird, und der Concessionär nicht sofort für die Beseitigung solcher Verkehrs-
störungen die erforderlichen Mittel anwendet, so ist die Regierung berechtigt, die Hinder-
nisse auf Rechnung des letzteren zu beseitigen.
Wenn nun innerhalb drei Monaten der Concessionär nicht im Stande ist, den Betrieb
wieder aufzunehmen, und er dies in Wirklichkeit nicht gethan hat, so kann die Regierung
den Concessionär seiner Concession verlustig erklären ; in diesem Falle würde gemäss Art.
14 verfahren.
— Der Concessionär nimmt für alle dieses Unternehmen betreffende Angelegen-
heiten Domicil in Luxemburg und ernennt daselbst einen Vertreter.
— Die im Art. 1 genannten Bahnen werden für Personen- und Güterverkehr
eingerichtet und es werden nachstehende Maximaltarife festgestellt
1) Personenbeförderung.
a) Für eine Fahrt in der II. Classe per Kilometer, 10 Centimes ;
b) Für eine Fahrt in der III. Classe per Kilometer, 6 Centimes.
1) Cahier de charges pour les chemins de fer Prime-Henri, annexé à la loi du 19 mars 1869,
— Der Fahrplan kann so eingerichtet werden, dass der Dienst auf jeder der
beiden Linien womöglich mit einer Zugscomposition gemacht werden kann , jedoch dürfen
nicht weniger als zwei Züge mit Personenbeförderung per Tag auf jeder der beiden Bahnen
hin und her circuliren.
70a
Nachtdienst soll ausgeschlossen sein ; hierunter ist verstanden die Zeit
a) im Sommer von Abends 10 bis Morgens 5 Uhr ;
b) im Winter von Abends 9 bis Morgens 6 Uhr.
— Die Fahrzeit soll auf der offenen Strecke nicht mehr als 20, in den Ortschaf-
ten nicht mehr als 10 Kilometer per Stunde betragen.
— Der Concessionär kann keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz erheben
1) in Folge von Modificationen der Zölle und Mauthen, sowohl auf den bestehenden, als
auch auf den während der Concessionsdauer neu zu schaffenden Wegen und Strassen ;
2) in Folge von Modificationen am Tarif der Eingangszölle ;
3) in Folge aller andern durch die Grossherzogliche Regierung innerhalb ihrer Befugniss
angeordneten Massregeln, soweit sie nicht den zugestandenen Rechten zuwiderlaufen.
Im Falle, dass die Regierung den Bau von Strassen , Canälen oder Eisenbahnen anordnet
oder vergiebt, welche die concessionirte Bahn durchschneiden, steht dem Concessionär
keinerlei Anspruch auf Entschädigung zu , als derjenige auf Ersatz seiner etwaigen hieraus
erwachsenden Mehrkosten der Bahnerhaltung, und die Regierung verpflichtet sich alle zum
ungefährdeten und ungestörten Betriebe erforderlichen provisorischen oder definitiven Ein-
richtungen, ohne den Concessionär zu beeinträchtigen, ausführen zu lassen.
Es ist Jedermann erlaubt, längst der Bahn an einer beliebigen Stelle Magazine und Lager-
häuser mit Maschinen und Hebevorrichtungen für das bequemere Auf- und Abladen der
Waggons herzustellen, nur müssen in solchem Falle ein oder mehrere Seitengeleise angelegt
werden und das Auf- und Abladen der Waggons darf den freien Verkehr auf der Bahn weder
stören noch unterbrechen.
Der Concessionär ist verpflichtet, mit seinen Güterzügen auf diesen Seitengeleisen Waggons
abzugeben und entgegenzunehmen und hat von den Besitzern oder Expediteuren die laut
Tarif festgestellten Taxen für die von den Wagen durchlaufene Gesammtstrecke zu beheben.
Der Concessionär hat sich mit allen Minenbesitzern und sonstigen Industriellen, welche
unter den vorgeschriebenen Bedingungen einen Anschluss an die Bahn wünschen, in's Be-
nehmen zu setzen.
Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, so tritt die Regierung in's Mittel.
Die Seilengeleise hat derjenige auf seine Kosten machen zu lassen, welcher einen An-
schluss verlangt; die Einlegung der Weiche, sowie alle auf dem Territorium der im Art. 1
benannten Bahnen für die Abzweigung erforderlichen Arbeiten, lässt der Concessionär auf
Rechnung des Eigenthümers der Seitengeleise herstellen, so dass durch diese Herstellungen
der Betrieb niemals gestört wird und keinerlei Unkosten dem Concessionär zufallen dürfen.
Der sorgfältige Unterhalt der Seitengeleise geschieht auf Kosten des Eigenthümers unter
der Ueberwachung der Regierung.
Der Concessionär hat das Recht, durch seine Organe diesen Unterhalt sowie die Behand-
lung seiner Rohmaterialien auf den Seitengeleisen überwachen zu lassen.
Die Staatsverwaltungkann jederzeit die ihr bei der Abzweigung erforderlich erscheinenden
Modificationen vorschreiben und die Anlage- sowie die Abänderungskosten der Seitengeleise
hat der Eigentümer zu bestreiten.
Im Falle, dass auf den Seitengeleisen die Transporte ganz oder theilweise aufhören kann
die Staatsverwaltung nach Anhörung der Eigenthümer die Anschlossweichen abtragen
lassen.
Der Concessionär hat seine Waggons auf alle autorisirten Anschlussgeleise abzugeben, die-
selben bei der Abzweigung von seiner Bahn den Expediteurs oder den Empfängern zur
Abfuhr an ihren Bestimmungsort zum Beladen oder Entladen zu überlassen und diese haben
die Wagen auf ihre Kosten wieder zum Abzweigungspunkte zurückzustellen.
Die Waggons dürfen ausschliesslich nur für den Transport der für die Weilerbeförderung
auf der Bahn bestimmten, oder von dieser herkommenden Gegenstände und Waaren be-
nützt werden.
Wenn die Zweigbahn nicht länger als ein Kilometer ist, so müssen die Waggons innerhalb
längstens sechs Stunden der Bahn wieder zurückgestellt werden; bei längern Bahnen wird
für jeden Kilometer Mehrlänge eine halbe Stunde zugeschlagen.
Die Nachtstunden von Untergang bis Aufgang der Sonne werden nicht gerechnet.
Für den Fall, dass die oben vorgeschriebene Zeit nicht eingehalten wird, hat der Conces-
sionär das Recht, für jede Verspätung eine entsprechende Wagenmiethe zu berechnen.
Die Weichenwärter bei diesen von der Staatsverwaltung bestätigten Abzweigungen werden
vom Concessionär angestellt und bezahlt und der Eigenthümer der Anschlussgeleise hat die
entfallenden Kosten dem Concessionär regelmässig zurück zu vergüten.
Im Falle hierüber sich Schwierigkeilen ergeben sollten, werden dieselben auf Ansuchen
des Concessionärs von der Staatsverwaltung beseitigt.
Die Eigenthümer der Anschlussgeleise sind für alle Beschädigungen des Rollmaterials
während des Transportes und des Verweilens auf den Nebengeleisen verantwortlich.
Im Falle der Nichteinhaltung einer oder mehrerer der obengenannten Bedingungen kann
die Staatsverwaltung auf die Klage des Concessionärs und nach Anhörung des Besitzers der
Nebengeleise den Dienst einstellen und die Weiche unterdrücken, unbeschadet der Entschä-
digungsansprüche des Concessionärs, welche diesem aus dem Nichteinhalten der obigen
Bedingungen erwachsen sein mögen.
Der Concessionär ist berechtigt, als Entschädigung für die Lieferung und Stellung seines
Materials auf den Zweigbahnen einen Preis von 15 Centimes für den ersten Kilometer und
ausserdem 5 Centimes per Tonne und jeden weitern Kilometer zu beheben. Jeder ange-
fangene Kilometer zahlt für voll.
Das Auf- und Abladen auf den Zweigbahnen ist Sache der Expediteurs oder der Absender
resp. Empfänger, gleichviel ob sie es selbst besorgen, oder durch den Concessionär besorgen
lassen, wenn dieser es zu übernehmen sich bereit erklärt; im letzteren Falle ist hierüber
von der Oberverwaltung auf Antrag des Concessionärs ein besonderes Reglement aufzu-
stellen.
Jeder durch den Concessionär auf die Zweigbahnen abgeschickte Waggon wird für voll
bezahlt, auch wenn er nicht volle Ladung hat.
Der Concessionär hat das Recht, solche Wagen zurückzuweisen, deren Belastung über
5000 Kilos beträgt; die durch Ueberladung entstehenden Beschädigungen, Unfälle, und
deren Consequenzen hat der Besitzer von Zweigbahnen zu entschädigen, bei welchem die
Ueberladung stattgefunden hat.
Das Maximum der Ladefähigkeit wird durch die Verwaltung controlirt, so dass diese stets
über die Capacität der Waggons unterrichtet ist.
Die Waggons werden auf der Ankunftsstation durch den Concessionär und auf seine
Kosten abgewogen.
— Die Regierung behält sich ausdrücklich das Recht vor, andere Bahnen in An-
schluss oder in der Verlängerung der im Art. 1 genannten Bahnen zu concessioniren.
Der Concessionär kann solche Zweigbahnen nicht verhindern, noch irgend einen Anspruch
erheben, sofern ihm keine Betriebsstörungen und keine besondern Unkosten hieraus er-
wachsen.
Die Concessionar-Gesellschaften solcher Zweigbahnen oder Verlängerungsbahnen haben
alsdann die Befugniss, gegen Vergütung der oben festgestellten Tarife und unter Befolgung
der bestehenden und fernerhin noch zu erlassenden Polizei-Vorschriften ihre Wagen und
Locomotiven auf den hier in Rede stehenden Bahnen circuliren zu lassen ; ebenso steht unter
denselben Bedingungen dem Concessionär der in Art. 1 genannten Bahnen dieselbe Befug-
niss auf den Zweig- oder Verlängerungsbahnen zu.
In keinem Falle ist der Concessionär gehalten, solche Rollmaterialien auf seine Geleise
übergehen zu lassen, deren Gewichtsverhältnisse und Dimensionen die Verhältnisse seiner
Anlage wesentlich überschreiten. Im Falle die verschiedenen Concessionär-Gesellschaften
über diese Sache sich nicht einigen können, bestimmt die Regierung, was hierin zu ge-
schehen hat.
Im Falle eine Zweigbahn- oder Verlängerungsbahn-Gesellschaft, welche sich an die hier
in Rede stehenden Bahnen anschliesst, von der Befugniss, ihre Rollmaterialien übergehen
zu lassen, keinen Gebrauch machen wollte, sowie in dem Falle, dass der Concessionär der
im Art. 1 genannten Bahnen nicht auf die Zweig- oder Verlängerungsbahnen übergehen
wollte, sind die verschiedenen Gesellschaften verpflichtet, sich unter sich so zu verstän-
digen, dass der Transportdienst auf den Anschlusspunkten niemals unterbrochen wird.
Diejenige Gesellschaft, welche sich ihr nicht gehörender Rollmaterialien bedient, hat eine
der Benützung und Verschlimmerung entsprechende Entschädigung an den Eigenthümer zu
entrichten. Im Falle sich die Gesellschaft über die Höhe dieser Entschädigung, oder über die
für einen ungestörten Betrieb anzuwendenden Mittel nicht einigen können, bestimmt die
Regierung alle hiefür erforderlichen Massregeln.
Der Concessionär ist verpflichtet, wenn die Verwaltung es passend findet, die Mitbe-
nützung der Anschlussstationen den Concessionärgesellschaften der Zweigbahnen zu ge-
statten; über eine entsprechende Entschädigung hiefür haben sich die verschiedenen Ge-
sellschaften zu einigen, und im Falle von Differenzen unter ihnen entscheidet die Regierung
über den von den spätern Concessions-Gesellschaften zu tragenden Kostenantheil an diesen
Anschlussstationen und ihren Einrichtungen.
— Ueber den Anschluss der im Art. 1 genannten Bahnen an die Wilhelm-
Luxemburg-Bahn hat sich der Concessionär mit der General-Direction der Reichseisenbahnen
in Elsass-Lothringen und Luxemburg zu verständigen.
Im Falle, dass hierüber eine acceptable Verständigung nicht zu Stande kommen sollte,
wird die Grossherzogliche Regierung dies zu erreichen suchen.
Gehört als Beilage zum Königl.-Grossh. Beschluss vom 1. October 1880.
Der Staatsminister, Präsident der Regierung,
F. DE BLOCHAUSEN.
Bekanntmachung. — Prüfungsjury.
Die Prüfungsjury für die Medicin, bestehend
aus den HH. Doctoren der Medicin, der Chirurgie
und der Geburtshilfe, Niedercorn zu Luxem-
burg, als Präsident, Bourggraff, zu Luxem-
burg, Clasen zu Grevenmacher, Metzler zu
Esch an der Alzette, als Mitglieder, und Fonck
aus Luxemburg, als Mitglied-Sekretär, wird vom
18. bis zum 30. October c. in ordentlicher Sit-
zung im Sitzungssaals des Medicinal Collegiums
im hiesigen Justizgebäude zusammentreten, um
zur
Prüfung
der
HH.
Peter
Metzler
aus
Hollerich, Felix A c k e r m a n n aus Luxemburg,
Franz Baldauff aus Remich, Johann Böwer
aus Holzthum, Adolph Cary aus Luxemburg,
August
Faber
aus
Mellier,
Viktor
Feyder
aus Diekirch, Nicolas Köpp aus Munshausen,
und Philogon Nepper aus Ettelbrück, Reci-
pienden für die Canditatur der Medicin; der
HH. Victor Derülle aus Luxemburg, Eugen
Giwer
aus
Rollingen,
und
August
Weber
aus Eich, Recipienden für das Doctorat der Me-
dicin zu schreiten.
Die schriftliche Prüfung sammtlicher Recipien-
den ist auf Montag, den 16. October, von 9 Uhr
Vormittags bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr Nach-
mittags anberaumt.
Die mündliche Prüfung findet statt, wie folgt
Dinstag, den 19. October c., um 3 Uhr Nach-
mittags, für Hrn. Metzler; Mittwoch, den
Avis. — Jury d'examen.
Le jury d'examen pour la médecine, composé
de MM. Niederkorn, docteur en médecine, en
chirurgie et en accouchement à Luxembourg,
président, Bourggraff, docteur en médecine, en
chirurgie et en accouchement à Luxembourg,
Clasen, docteur en médecine, en chirurgie et en
accouchement à Grevenmacher, Metzler, docteur
en médecine, en chirurgie et en accouchement à
Esch-sur-l'Alzette, membres, et Fonck, docteur
en médecine, en chirurgie et en accouchement à
Luxembourg, membre-secrétaire, se réunira en
session ordinaire dans la salle des séances du Col-
lège médical au palais de justice en cette ville,
du 18 au 30 octobre courant, à l'effet de procéder
à l'examen de MM. Pierre Metzler de Hollerich,
Félix Ackermann de Luxembourg, François Bal-
dauff de Remich, Jean Bœwer de Holzthum, Ad-
olphe Cary de Luxembourg, Auguste Faber de
Mellier, Victor Feyder de Diekirch, Nicolas Kœpp
de Munshausen et Philogone Nepper d'Ettelbruck,
tous récipiendaires pour la candidature en mé-
decine ; de MM. Victor Derulle de Luxembourg,
Eugène Giwer de Rollingen et Auguste Weber
d'Eich, récipiendaires pour le doctorat en médecine.
L'examen par écrit pour tous les récipiendaires
est fixé au lundi, 18 octobre, de 9 heures du ma-
tin à midi et de 3 heures de relevée à 6 heures
du soir.
L'examen oral aura lieu dans l'ordre suivant
mardi, 19 octobre courant à 3 heures de relevée,
celui de M, Metzler ; mercredi, 20 octobre cou-
20. October c., um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn.
Ackermann; Donnerstag, den 21. October c.
um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn. BaIdauff;
Freitag, den 22. October c., um 3 Uhr Nachmit-
tags, für Hrn. Böwer; Samstag, den 23. Octo-
ber c., um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn. Cary;
Montag, den 25. October c,, um 3 Uhr Nachmit-
tags, für Hrn. Faber; Dinstag, den 26. Oc-
tober c, um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn. Feyder;
Mittwoch, den 27. October c., um 3 Uhr Nach-
mittags, für Hrn. Kopp; Donnerstag, den 28.
October c., um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn.
Nepper; Freitag, den 29. October c., um 10
Uhr Vormittags, für Hrn. DerülIe; am näm-
lichen Tage, um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn.
Giwer; Samstag, den 30. October um 10 Uhr
Vormittags, für Hrn. Weber.
An demselben Tage, um 3 Uhr Nachmittags,
praktisches Examen für die drei letzteren Candi-
daten.
Bei
der
Prüfung
der
HH.
Metzler
und
Faber, Recipienden für die Candidatur der Me-
dicin und Verwandte des Mitgliedes der Jury, Hrn.
Dr WetzIer, wird letzterer durch Hrn. Glä-
sener, Doctor der Medicin, der Chirurgie und
der Geburtshilfe zu Diekirch, welcher ergänzendes
Mitglied ist, ersetzt.
Luxemburg den 2. October 1880.
Der General-Director der Finanzen,
V. v. Roebe.
rant à 3 heures de relevée, celui de M. Acker-
mann; jeudi, 21 octobre courant à 3 heures de
relevée, celui de M. Baldauff; vendredi, 22 oc-
tobre courant à 3 heures de relevée, celui de M.
Bœwer ; samedi, 23 octobre courant à 3 heures
de relevée, celui de M. Cary ; lundi, 25 octobre
courant à 3 heures de relevée, celui de M. Faber;
mardi, 26 octobre courant à 3 heures de relevée,
celui de M. Feyder ; mercredi, 27 octobre courant,
celui de M. Kœpp ; jeudi 28 octobre courant à 3
heures de relevée, celui de M. Nepper; vendredi,
29 octobre courant à 10 heures du matin, celui de
M. Derulle ; le même jour, à 3 heures de rele-
vée, celui de M. Giwer ; samedi, 30 octobre cou-
rant à 10 heures du matin, celui de M. Weber.
Le même jour à 3 heures de relevée, examen
pratique pour les trois derniers candidats.
Pour l'examen de MM. Metzler et Faber, réci-
piendaires pour la candidature en médecine, et
parents de M. le docteur Metzler, membre du
jury, ce dernier sera remplacé par M. Glœsener,
docteur en médecine, en chirurgie et en accou-
chement à Diekirch, membre-suppléant.
Luxembourg, le 2 octobre 1880.
Le Directeur général des finances,
V . DE ROEBÉ.
Luxemburg. — Druck von V. Bück.
— Für die Beförderung der Post mit fahrplanmassigen Zügen mit Personenbe-
förderung erstellt der Concessionär ein von der Postverwaltung unter eigenem Verschlüsse
gehaltenes Coupé im Gepäckwagen, mit zwei Sitzen für die Begleiter, einem Klapptische,
einem Briefeinwürfe und den nöthigen Stellagen.
Dieses Coupé läuft in jedem fahrplanmässigen Zuge, in welchem Personen befördert
werden, und die Postverwaltung bezahlt dem Concessionär 10 Centimes für jeden von den
Postwagen durchlaufenen Kilometer gegen vierteljährliche Abrechnung postnumerando.
Die Landbriefträger haben, soweit sie im Dienste sind, das Recht der unentgeltlichen
Benutzung der III. Wagenclasse.
— Die Regierung ist berechtigt, ohne dass dem Concessionär ein Recht auf eine
Entschädigungsforderung zusteht, längs der hier concessionirten Bahnen eine Telegraphen-
linie mit allen ihren Erfordernissen zu errichten und dieselbe zu erhalten, auch alle zum
Instandhalten dieser Telegraphenlinie erforderlichen Massnahmen zu treffen, soweit sie dem
Dienste der Bahnen keinen Eintrag thun.
Da für den Betrieb der hier in Rede stehenden Bahnen bei der geringen Fahrgeschwindig-
keit ein Signaldienst oder die Errichtung einer Telegraphenleitung nicht vorgeschrieben ist,
so hat der Concessionär keine weitern Verpflichtungen in Betreff des Telegraphendienstes
der Regierung gegenüber zu übernehmen, als die Ueberwachung durch seine auf der Bahn
beschäftigten Arbeiter und Bedienstete, welche verpflichtet werden, alle Vorfälle und deren
Ursache, welche an der Telegraphenleitung vorkommen können, soweit als möglich zu re-
pariren, oder wo dies nicht möglich ist, den Telegraphenbeamten mitzutheilen.
Für den Fall, dass die Regierung längs den Bahnen eine Telegraphenleitung erstellt und
für den Betrieb der Bahnen ein Telegraphendienst wünschenswerth oder nothwendig erach-
tet werden sollte, so erlaubt die Regierung dem Concessionär einen Drath zu diesem Zwecke
an den Säulen des von ihr erstellten Telegraphen unentgeltlich anzubringen ; die Telegra-
phenapparate für den Bahn dienst hat der Concessionär selbst anzuschaffen.
— Die Regierung hat das Recht der Controle und der Ueberwachung des ganzen
Unternehmens in allen Einzelnheiten und zu jeder Zeit des Baues und des Betriebs der con-
cessionirten Bahnen, ohne dass ihr daraus irgend welche Verantwortlichkeit erwachsen
könnte.
Die mit dieser Ueberwachung seitens der Regierung betrauten Beamten haben auf den
Bahnen freie Fahrt und der Concessionär ist verpflichtet, an die Staatscasse zur Deckung
der aus der Inspection und Ueberwachung entstehenden Unkosten einen jährlichen Betrag
von 20 Franken per Kilometer Bahn zu entrichten.
— Nur die competenten Behörden können über den Concessionär oder über
dessen Beamte Geldstrafen und Verurtheilungen gemäss den Gesetzen des Grossherzog-
thums verhängen.
Die Strafbestimmungen für Nachlässigkeiten in der Verwaltung und im Betriebe der
Bahnen können nur die vom Concessionär bezahlten Beamten, in keinem Falle aber die
Mitglieder seines Verwaltungsrathes als solche treffen.
Die civile Verantwortlichkeit kann nur gegen die Concessionärgesellschaft collectiv, nicht
aber persönlich gegen ihre Mitglieder (Verwaltungsräthe oder Actionäre) angestrengt werden.
Im Uebrigen sind die Mitglieder der Gesellschaft für persönliche Verschulden den allge-
meinen Gesetzen unterworfen.
— Die Entschädigungen für zeitweilige Benutzung oder Beschädigung von Pri-
vaten gehörendem Terrain, für Brachlegung und Störung von Gewerken, für allen und jeden
Schaden, der aus dem Baue und Betriebe der Bahnen entspringt, hat der Concessionär zu
bezahlen.
— Faute par la Société concessionnaire d'avoir entièrement terminé les travaux à sa charge dans les
délais fixés, elle encourra la déchéance et il sera pourvu à la continuation et à l'achèvement des travaux comme à
l'exécution des autres engagements contractés par elle, au moyen d'une adjudication que l'on ouvrira sur les
clauses du présent cahier des charges et sur une mise à prix des ouvrages déjà construits, des matériaux, des
terrains achetés et des portions de chemin de fer déjà mises en exploitation.
La Société concessionnaire évincée recevra des nouveaux concessionnaires la valeur que l'adjudication aura
déterminée.
Si l'adjudication ouverte n'amène pas de résultat, une seconde adjudication sera tentée sur les mêmes bases
après un délai de six mois, et, si cette seconde tentative reste également sans résultat, la Société concessionnaire
sera définitivement déchue de tout droit à la concession, et les portions de chemin de fer déjà exécutées ou qui
seraient mises en exploitation, deviendraient définitivement et immédiatement la propriété de l'État.
Les dispositions du présent article ne seront point applicables au cas où le retard, ou la cessation des travaux,
ou l'interruption de l'exploitation proviendraient de force majeure, notamment en cas de guerre entre la France
et la Prusse ou la Belgique.
Dans aucun cas, la Société concessionnaire ne sera recevable à invoquer la force majeure, pour quelque cause
que ce soit, à moins que dans les trente jours des événements ou circonstances, elle n'en ail fait connaître la
réalité et l'influence au Gouvernement. Il en serait de même de faits que la Société concessionnaire croirait pou-
voir imputer à l'administration ou à ses agents ; elle ne pourrait en argumenter que pour autant qu'elle en ait
également fait connaître la réalité et l'influence au Gouvernement, au moment où ils auront été posés, ou au plus
tard dans les trente jours suivants.
In beiden Classen werden keine Billets unter dem Betrage von 3 Kilometer nach oben
abgerundet ausgegeben.
Jeder angefangene Kilometer wird sowohl beim Personen- und Thiere-Verkehr, als auch
beim Güterverkehr für voll berechnet.
Kinder unter 3 Jahren, von den Erwachsenen auf den Schoos genommen, sind frei;
Kinder von 3—7 Jahren bezahlen die Hälfte der obigen Taxen in beiden Wagenclassen.
Handgepäck bis zu 10 Kilogrammes, soweit es im Wagen in den Hutnetzen Platz findet
und die Mitreisenden nicht incommodirt, ist frei ;
c) Gepäckstücke per 100 Kilogrammes und per Kilometer, 6 Centimes ;
Minimaltaxe, 50 Centimes.
2) Transport lebender Thiere.
a) Hunde im Gepäckwagen per Stück und Kilometer, 3 Centimes ;
Minimaltaxe, 20 Centimes ;
b) Ochsen, Kühe, Stiere, Pferde, Maulthiere und sonstiges Zugvieh per Stück und Kilo-
meter, 12 Centimes ;
Minimaltaxe, 70 Centimes ;
c) Kälber und Schweine per Stück und Kilometer, 5 Centimes ;
Minimaltaxe, 40 Centimes;
d) Schaafe, Hämmel, Ziegen, per Stück und Kilometer, 3 Centimes ;
Minimaltaxe, 25 Centimes.
3) Gütertransport, per Tonne und Kilometer
vom Absender auf der Station aufgegeben und vom Empfänger von der Station abgeholt
(soweit die Güter nicht von andern Bahnen kommen oder auf solche übergehen)
a) Eilgut, 40 Centimes ; Minimaltaxe, 60 Centimes ;
b) Stückgüter aller Art unter 5000 Kilogr. (Sperrgüter ausgenommen), 25 Centimes ;
Minimaltaxe, 50 Centimes ;
c) Güter in ganzen Waggonladungen bis zu 5000 Kilos, 15 Centimes ;
Minimaltaxe, 5 Fr. ;
d) Zwei- oder vierrädrige Wagen, leer, per Stück und per Kilometer, 75 Centimes ;
Minimaltaxe, 5 Fr. ;
e) Beladene Wagen bezahlen zu obigen Ansätzen einen Zuschlag von Fr. 0,25 per Tonne
ihrer Ladung und per Kilometer.
Die Umladekosten auf den Anschlussstationen der Hauptbahnen sind in obigen Preisen
inbegriffen, soweit die Güter von andern Bahnen kommen, oder auf solche übergehen.
Die Bruchtheile des Gewichts bei sämmtlichen Gütern werden von 10 zu 10 Kilogr. nach
oben abgerundet.
Keine Taxe darf ohne Genehmigung der Regierung überschritten werden.