Legislator Jurisprudence & Législation
memorial_19f75393f472 LU

Großherzogthums Luxemburg.

49 Articles / Dispositions · Luxembourg
Ouvrir la source officielle Version Markdown lisible par machine (.md)

Table des dispositions (49)

Texte législatif (49 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

Großherzogthums Luxemburg.

DU

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Samstag, 2. October 1880.

Nr.

70.

Gesetz vom 1. October 1880, betreffend die

Concession zum Bau

und Betrieb

von

Sekundär- und Straßeneisendahnen.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König

der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-

neten-Kammer vom 23. September 1880 und

derjenigen des Staatsrates vom 28. desselben

Monats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung

nicht stattfinden wird;

Haben verordnet und verordnen

Großherzogthums Luxemburg.

Die Regierung ist ermächtigt, die Con-

cession zum Bau und Betrieb von zwei Sekun-

där- oder Straßeneisenbahnen zu verleihen, und

zwar

a) von Remich über Mondorf nach Luxemburg,

b) von Fels nach der Wilhelm-Luxemburg-

Bahn in der Richtung von Cruchten oder nach

einem andern zwischen der Regierung und dem

Concessionär zu vereinbarenden Punkte dieser

Bahn.

Loi du 1er octobre 1880, concernant la concession pour la construction et l'exploitation de chemins de fer à petite section.

Le Gouvernement est autorisé à

faire la concession de la construction et de

l'exploitation des deux chemins de fer à petite

section ou tramways à vapeur

a) de Remich par Mondorf à Luxembourg,

b) de Larochette au chemin de fer du Guil-

laume-Luxembourg vers Cruchten ou vers un

autre point à déterminer de commun accord

entre le Gouvernement et le concessionnaire.

section ou tramways à vapeur

— Die Grossherzoglich Luxemburgische Regierung überträgt der schweizerischen

Locomotiv- und Maschinenfabrik und Genossen in Winterthur als Concessionär-Gesell-

schaft unter nachfolgenden Bedingungen, die Concession für den Bau und Betrieb der nach-

stehenden als zusammengehörig zu betrachtenden Secundär- und Strasseneisenbahnen auf

die Dauer von fünfundneunzig Jahren vom Tage der Eröffnung an gerechnet

1° Eine Bahn von Larochette nach Cruchten oder nach einer andern Station der Wilhelm-

Luxemburg-Bahn, welche im gegenseitigen Einverständnisse bestimmt werden soll ;

2° Eine Bahn von Remich über Mondorf nach Luxemburg.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

Das Lastenheft für den Bau und Be-

trieb der Sekundär- und Straßeneisenbahnen ist

genehmigt und soll mit gegenwärtigem Beschluß

durch's „Memorial" veröffentlicht werden.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

Le cahier des charges pour la cons-

truction et l'exploitation des chemins de fer à

petite section est approuvé et sera publié par

la voie du Mémorial à la suite du présent arrêté.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die laut Gesetz vom 1. October 1880 und beigefügtem Vertrag vom 6. Au-

gust 1880 concessionirten Schmalspurbahnen

1) von Larochette nach Cruchten oder nach einer andern Station der Wilhelm-Luxem-

burgbahn , welche im gegenseitigen Einverständnisse bestimmt werden soll,

2) von Remich über Mondorf nach Luxemburg,

werden den in Kraft stehenden Gesetzen gemäss hergestellt.

Das Bahngeleise wird auf der offenen Strecke im Princip auf die Seite des Weges oder

der Strasse gelegt, in den Städten und Ortschaften möglichst in die Mitte der Strasse.

Die Bahnen sollen dem Niveau der Strassen mit thunlichster Ausgleichung des wellen-

förmigen Längenprofils folgen, in den Städten und Ortschaften sind Contreschienen anzu-

legen, und für die Grundbesitzer in der offenen Strecke sind Ueberfahrten, bei welchen

jedoch Contreschienen nicht obligatorisch sind, herzustellen.

Großherzogthums Luxemburg.

Diese Concession unterliegt den Be-

stimmungen und Bedingungen, welche in dem

gegenwärtigem Gesetze beigefügten Vertrags-Ent-

wurfe enthalten sind, oder solchen Bedingungen,

welche für den Staat vortheilhafter wären.

Loi du 1er octobre 1880, concernant la concession

pour la construction et l'exploitation de chemins

de fer à petite section.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau„

Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Notre Conseil d'État entendu ;

De l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu la résolution de la Chambre des députés

prise en séance du 23 septembre 1880, et celle

du Conseil d'État en date du 28 du même mois,

portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ;

Avons ordonné et ordonnons

section ou tramways à vapeur

Cette concession sera faite aux clauses

et conditions contenues au projet de convention

annexé à la présente loi, ou à des conditions

qui seraient plus favorables pour l'État.

SAMEDI, 2 octobre

1880.

des

zwischen der Grossherzoglich Luxemburgischen Regierung und der schweizerischen Locomotiv-

und Maschinenfabrik und Genossen in Winterthur, betreffend die Uebergabe resp. Ueber-

nahme der Concession für den Bau und Betrieb von Secundär- und Strasseneisenbahnen

im Grossherzogthum Luxemburg.

section ou tramways à vapeur

— Für die Anlage dieser Bahnen können alle öffentlichen Wege und Strassen

unentgeltlich benutzt werden, sofern neben den Fahrzeugen der Bahn dem gewöhnlichen

Fuhrwerksverkehr eine disponible Breite von wenigstens 3,50 Meter bleibt ; wo diese Breite

sich nicht vorfindet, hat die Concessionär-Gesellschaft auf ihre Kosten dieselbe herzustellen.

Wo diese Minimalbreite angewandt werden will, müssen die Schienen mit ihrer Ober-

kante im Niveau der Strasse liegen, und wo dies nicht der Fall sein kann, soll die Minimal-

breite der Strasse von den Fahrzeugen der Bahn wenigstens 4 Meter betragen.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

Unser Staatsminister, Präsident der

Regierung, ist mit der Vollziehung des gegenwär-

tigen Beschlusses beauftragt.

I m Haag, den 29. September 1880.

la concession de la construction et de l'exploi-

tation de chemins de fer à petite section ;

Vu le projet du cahier des charges arrêté de

commun accord entre le Gouvernement et la

Société concessionnaire, Notre Conseil d'État

entendu ;

Vu l'art. 3 de la loi prévisée;

Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Pré-

sident, du Gouvernement, et après délibération

du Gouvernement en conseil;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

Notre Ministre d'État, Président du

Gouvernement, est chargé de l'exécution ,du

présent arrêté.

La Haye, le 29 septembre 1880.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

F. DE BLOCHAUSEN.

GUILLAUME.

für den Bau u. Beirieb von Secundär und Strasseneisenbahnen im Grossherzogthum Luxemburg.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die Pläne sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen und es wird für

die Ausarbeitung und Vorlage dieser Pläne eine Frist von vier Monaten vorgesehen ; die

Wilhelm.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

F. de Blochausen.

(Annexe.)

LASTENHEFT

Regierung wird binnen längstens zwei Monaten die Pläne prüfen und genehmigen, und

binnen weitern sechs Monaten sollen die Bahnen dem Verkehr übergeben werden.

Diese Termine rechnen sich vom Tage der Ratification des Vertrages seitens der Kammer

und des Souverain.

Für die Terrain-Aufnahmen und für den Bau kommen die Wintermonate vom 1. November

bis 31. März nicht in Rechnung.

section ou tramways à vapeur

— Die Concessionär-Gesellschaft verpflichtet sich, die obengenannten Bahnen

für ihre eigene Rechnung und Gefahr zu bauen und zu betreiben.

section ou tramways à vapeur

Die Regierung ist ermächtigt, im Ein-

verständnisse mit dem Concessionär ein besonderes

Vastenheft aufzustellen, welches in Form eines

öffentlichen Verwaltungsreglements veröffentlicht

werden soll, sowie alle zur Ausführung des gegen-

wärtigen Gesetzes benöthigten

Maßregeln zu

reffen.

Befehlen und verordnen, daß gegenwärtiges

Besetz ins „Memorial" eingerückt werde, um von

sollen die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu

werden.

section ou tramways à vapeur

Le Gouvernement est autorisé à ar-

rêter avec le concessionnaire un cahier des

charges spécial, qui sera publié dans la forme

d'un règlement d'administration publique, et à

prendre toutes les mesures nécessaires pour

l'exécution de la présente loi.

Mandons et ordonnons que la présente loi

soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et

observée par tous ceux que la chose concerne.

Im Haag den 1. October 1880.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

F. de Blochausen.

Wilhelm.

La Haye, le 1er octobre 1880.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

F. DE BLOCHAUSEN.

GUILLAUME.

(Annexe.)

VERTRAG

Diese Concessionen sollen zu ein Sechstel prima Qualität im rothschichtigen Bassin von

Esch, zu ein Sechstel prima Qualität im besten Theile des Bassin Lamadelaine , und zu vier

Sechstel gute Mittelqualität im Bassin Differdange-Lamadelaine liegen.

Diese Eisenerzconcessionen werden der Concessionär - Gesellschaft nach vollzogener

Ratification dieses Vertrages seitens der Kammer und des Souverain zur Verfügung gestellt;

so lange jedoch die Bahnen nicht eröffnet sind, unterliegt jeder Miethvertrag der Genehmi-

gung seitens der Regierung.

Die Miethverträge können nur auf toccage oder redevance abgeschlossen werden.

Nachdem der Betrieb der Bahnen in drei aufeinanderfolgenden Jahren ein durchschnitt-

liches Reinerträgess von 5 pCt. per Jahr abgeworfen hat, ist die Gesellschaft berechtigt,

die sämmtlichen ihr zugetheilten Eisenerz-Concessionen zu verkaufen.

Die Berechnung des Reinerträguisses der Bahnen resultirt aus der Brutto-Einnahme ab-

züglich der Betriebskosten, wobei die Anlagekosten eines Kilometers Bahn mit durchschnitt-

lich 50,000 Fr. in Rechnung genommen werden.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Der Concessionär hat sämmtliche beim Baue und Betriebe der Bahnen erwach-

senden Unkosten zu tragen, so weit nicht der Vertrag anderweitig hierüber bestimmt.

section ou tramways à vapeur

— Um der Gesellschaft die Herstellung dieser Bahn zu ermöglichen, übergibt ihr

die Grossherzogliche Regierung als Subvention die Concession für Ausbeutung von Eisen-

erzen in einer Ausdehnung von 3 1/3 Hectar für jeden Kilometer Bahn.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die Bahnen werden so ökonomisch als möglich, solid und aus den besten Ma-

terialien, einspurig hergestellt mit den entsprechenden Ausweichegeleisen auf den Stationen

und wo diese sonst erforderlich werden.

Das für die Bahn angekaufte Terrain darf nur zu Bahnzwecken benutzt werden.

section ou tramways à vapeur

— Die Eisenerzconcessionen sind den bestehenden und zukünftigen diesbezüg-

lichen Vorschriften und Gesetzen des Grossherzogthums Luxemburg unterworfen und haben

keinerlei Lasten und Abgaben zu bezahlen als die Steuern und die Entschädigung an den

Grundbesitzer. Diese beiden Posten zusammen sind auf 10 centimes per geförderte Tonne

Eisenstein festgesetzt.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die Bahnen erhalten 1.00 Meter Spurweite und die Ausweichegeleise werden

2.80 Meter von Geleisemitte zu Geleisemitte angelegt.

Die Bahnachse soll im Allgemeinen, soweit dies die Alignements-Verhältnisse erlauben,

1.60 Meter von der äussersten Strassenkante entfernt sein ; das Schotterbett erhält eine Höhe

von wenigstens 0.20 M. bis zur Schwellenoberkante, die Schwellen werden 1.60 M. lang, als

Halbschwellen 0.20 M., als vierkantige 0.16 M. breit und 0.10 M. dick; das Auflager der

Schienen auf der Schwelle soll wenigstens 0.06 M. betragen. Die Schiene wird 0.085 M. hoch

mit 0.07 M. breitem Fusse und soll circa 15.5 Kilogr. per laufenden Meter wiegen ; die

Schwellen sollen nicht mehr als 1 Meter von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen.

Die Schwellen sind in Eichenholz, oder imprägnirt in Tannenholz, die Schienen in Besse-

mer-Stahl zu liefern.

Barrieren und Einfriedigungen sind nicht erforderlich.

Für das Querprofil der Bahn werden im Einverständnisse mit dem Concessionär Normal-

querprofile aufgestellt, in welchen die ungehinderte Entwässerung der Strasse und der Bahn

und sämmtliche Dimensionen ersichtlich sind.

section ou tramways à vapeur

— Der Ankauf der erforderlichen Terrains wird durch eine Commission besorgt,

zu welcher die Gesellschaft und die betreffende Gemeinde je einen Vertreter ernennt.

Die Staats- und Gemeindegründe, soweit sie für die Bahn und den Bahnbau in Anspruch

genommen werden, sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übergeben.

Die von Privaten zu erwerbenden Grundstücke bezahlt die Concessionär-Gesellschaft zu

zwei Dritteln des mit den bisherigen Eigenthümern zu vereinbarenden Preises ; wenn diese

zwei Drittel den Betrag von durchschnittlich 2500 Fr. per Hectar nicht erreichen, so bezahlt

die Gesellschaft dennoch den Betrag von 2500 Fr. per Hectar ; sollten aber diese zwei

Drittel den Betrag von durchschnittlich 3000 Fr. per Hectar überschreiten und der Gesell-

schaft für den Terrain-Ankauf nebst Bezahlung für Inconvenienzen etc. Mehrausgaben über

diese 3000 Fr. per Hectar hinaus erwachsen, so werden diese Mehrausgaben durch weitere

Eisenerzconcessionen der Gesellschaft seitens der Regierung vergütet, wobei für 1 Hectar

Eisenerzconcession guter Mittelqualitäl 13,500 Fr. berechnet werden.

Sollten die beiderseitig mit dem Landankaufe betrauten Vertreter sich für die gütliche

Abmachung nicht verständigen können, so tritt das Expropriations-Verfahren sofort in Kraft.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Der Minimalradius der Curven wird auf 50 M. festgesetzt ; zwischen zwei

Curven von entgegengesetzter Richtung soll eine Gerade von wenigstens 20 M. eingelegt

werden.

Die Maximalsteigungen sollen circa 35 pro mille betragen, und zwischen Steigung und

Gefälle soll eine Horizontale von wenigstens 20 M. eingelegt werden.

Die in den grossen Steigungen vorkommenden Curven sollen so flach als möglich werden.

section ou tramways à vapeur

— Das durch die Bahnen und ihre Zubehörden eingenommene Terrain ist auf die

ganze Dauer der Concession von allen Steuern und Abgaben frei.

Die zum Betriebe errichteten Gebäude und Magazine sind bezüglich der Abgaben den

übrigen in der Gemeinde erstellten Gebäuden gleichgestellt.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Wenn bei den Ausgrabungen für den Bahnbau historische, alterthümliche

oder Kunstgegenstände gefunden werden, so sind diese Gegenstände Eigenthum der Re-

gierung.

section ou tramways à vapeur

— Zur Sicherstellung der in diesem Vertrage eingegangenen Verpflichtungen und

Verbindlichkeiten deponirt die Concessionär-Gesellschaft nach erfolgter Ratification seitens

ihres Verwaltungsraths eine Caution von 150,000 Fr. (einhundert fünfziglausend Franken)

in einer der Grossherzoglich Luxemburgischen Regierung genehmen Art.

Im Falle die Ratification seitens der Kammer und des Souverain nicht erfolgen sollte,

wird die Caution sofort wieder freigegeben ; im Falle der Annahme bleibt die Caution bis

zur Eröffnung der beiden Bahnen in den Händen der Regierung und wird sofort nach Eröff-

nung derselben der Gesellschaft zurückgestellt.

Art- 9. — Die Concessionär-Gesellschaft behält sich das Recht vor, zum Baue und

Betriebe der genannten Bahnen oder jeder einzelnen Bahn eine Actiengesellschaft zu cons-

tituiren, und es wird solchen Actiengesellschaften gestattet, für die Hälfte ihres eingezahlten

Actienkapitals Obligationen auszugeben, im Maximum 25,000 Fr. per Kilometer.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Bei Durchschneidungen von Strassen und Leinpfaden, bei Kreutzungen be-

stehender Eisenbahnen à niveau sind die Arbeiten so herzustellen, dass der Verkehr der-

selben in keiner Weise gestört oder gefährdet wird.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Sobald eine der Bahnen dem Betriebe übergeben werden kann, hat der Con-

cessionär bei der Regierung um die Erlaubniss zur Eröffnung nachzusuchen; diese lässt die

Bahn in allen Theilen prüfen und stellt im Einvernehmen mit dem Concessionär eine Be-

triebs- und Fahrordnung, den Fahrplan und die polizeilichen Vorschriften für den Be-

trieb auf.

Nach Vollendung des Baues hat der Concessionär die Bahn regelrecht zu vermarken und

einen in allen Theilen genauen Plan der Regierung zu übergeben, sowie eine erschöpfende

Beschreibung der ganzen Bahn, der Bahnhöfe, der Kunstbauten, etc.

section ou tramways à vapeur

— Die Uebertragung der durch gegenwärtige Concessionsurkunde erworbenen

Rechte an eine Actiengesellschaft, sowie die diesbezüglichen Verträge und Statuten sollen

nur der Entrichtung einer festen Gebühr von 2 Fr. unterworfen sein.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die während der Concessionsdauer erforderlichen Erhaltungsarbeiten und

Reparaturen der Bahn hat der Concessionär auf seine Kosten zu machen und die Bahn stets

in gutem, betriebssicheren Zustande zu erhalten, und die Regierung ist berechtigt, diese

Arbeiten zu controliren.

Sollte der Concessionär den ihm seitens der Regierung gegebenen Vorschriften nicht in

allen Theilen nachkommen, so ist diese berechtigt, die zur betriebssichern Erhaltung der

Bahn ihr nothwendig erscheinenden Arbeiten auf Rechnung des Concessionärs ausführen

zu lassen.

section ou tramways à vapeur

— Die Ratification dieses Vertrags seitens des Verwaltungsraths der Concessionär-

Gesellschaft, sowie die Deponirung der im Art. 8 genannten Caution soll binnen längstens

vier Wochen vom heutigen Tage an erfolgen, die Ratification seitens der Kammer und des

Souverain sechs Wochen später.

Abgeschlossen in Luxemburg am 6. August 1880.

Für die Schweizerische Locomotiv- u. Maschinenfabrik

u. Genossen, in Winterthur,

Der Bevollmächtigte,

(sez.) H. SINGLE, ingénieur.

Konigl-Großherzogl. Beschluß vom 1. De-

tober 1880, wodurch das für den Bau

und Betrieb der Secundär- und Straßen-

eisenbahnen vereinbarte Lastenheft geneh-

migt und veröffentlicht wird.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König

der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Groß-

herzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Da-

tum und des demselben angefügten Vertrages

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

(gez.) F. DE BLOCHAUSEN.

Vom Consortium Schweizerische Locomotiv- und Maschinenfabrik und Genossen in

Winterthur ratifizirt.

Winterthur den 20. August 1880.

Die Direction

(gez.) BROWN. (gez.) J. SCHÆPPI.

Bank in Winterthur

(gez.) KELLER.

La Convention qui précède a été approuvée par le Gouvernement aux termes des art. 1er

et 2 de la loi à laquelle elle est annexée, à Luxembourg, le 2 octobre 1880.

Le Ministre d'État, Président du Gouvernement,

F. DE BLOCHAÜSEN.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880,

concernant l'approbation et la publication du

cahier des charges pour la construction et l'ex-

ploitation des chemins de fer à petite section.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Vu la loi en date de ce jour et la convention

y annexée en date du 6 août 1880, concernant

Vom 6. August 1880, betreffend die Concession

für den Bau und Betrieb der schmalspurigen

Eisenbahnen;

Nach Einsicht des zwischen der Regierung und

der Concessionär-Gesellschaft vereinbarten Ent-

wurfes eines Lastenheftes und nach Anhörung

Unseres Staatsrathes;

Nach Einsicht des Art. 3 des obenbezogenen

Gesetzes ;

Auf den Bericht Unseres Saatsministers, Prä-

sidenten der Regierung, und nach Berathung der

Regierung im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die Locomotiven sollen nach den besten Mustern angefertigt werden, sie

sollen so viel als möglich ihren Rauch verzehren und die Feuerung soll beim Passiren durch

die Städte und Ortschaften geschlossen bleiben, der Dampf soll condensirt werden.

Die Personenwagen sollen ebenfalls nach den besten Mustern gemacht werden und sollen

den hierüber bestehenden und fernerhin aufzustellenden Vorschriften entsprechen ; sie

erhalten eine solide Federung, Plattformen, können Längssitze haben und sollen nach einem

und demselben Muster für II. und für III. Classe gebaut sein. Die II. Classe erhält Sitzpolster

oder Rohrgeflecht, die III. Classe Holzsitze. Sämmtliche Personenwagen sind gedeckt und

mit Fenstern versehen.

Jeder Personenwagen oder jedes Compartiment eines solchen erhält eine Aufschrift, welche

die Anzahl der Plätze angiebt.

Sämmtliche Rollmatenalien sollen solid und vom besten Matériel angefertigt und während

des Betriebs im besten Zustande erhalten werden.

Die Pläne des Rollmaterials werden der Regierung rechtzeitig zur Genehmigung unter-

breitet.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die Dauer der Concession für die im Art. 1 genannten beiden Bahnen wird

auf 95 Jahre vom Tage der Eröffnung an gerechnet festgestellt.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Nach Ablauf der Concessionsdauer fallen die Immobilien der Bahnen der

Regierung als Eigenthum zu und der Concessionär ist alsdann verpflichtet, diese Immobilien

in brauchbarem Zustande der Regierung zu übergeben.

Die Mobilien bleiben Eigenthum des Concessionärs, jedoch ist die Regierung berechtigt,

diese Mobilien gegen Bezahlung desjenigen Betrags an sich zu ziehen, welcher von einer

zur Abschätzung derselben aufgestellten Commission festgesetzt wird. Auch kann der Con-

cessionär von der Regierung verlangen, dass sie unter denselben Bedingungen die Mobilien

übernehmen soll.

Zu der Abschätzungscommission wählt die Regierung und der Concessionär je ein Mitglied

und es unterziehen sich beide Theile der Schätzung dieser Commission.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Im Falle der Concessionär die im Art. 2 festgesetzten Termine nicht einhalten

und den eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, so verfällt die Caution

der Staatskasse und kann die Concession sowohl für die Bahnen als auch die als Subvention

gegebenen Eisensteinconcessionen durch Königl.-Grossh. Beschluss als erloschen erklärt

werden, und wird im Uebrigen in diesem Falle den Vorschriften des Art. 32 1) des Lasten-

heftes der Prinz-Heinrich-Bahnen von 1869 gemäss verfahren. Die für Ausbeutung der

Eisensteinconcessionen eventuel abgeschlossenen Verträge laufen zu Gunsten des Gross-

herzoglichen Staates weiter.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

—Wenn der Betrieb der Bahnen, oder von Theilstrecken derselben gestört oder

unterbrochen wird, und der Concessionär nicht sofort für die Beseitigung solcher Verkehrs-

störungen die erforderlichen Mittel anwendet, so ist die Regierung berechtigt, die Hinder-

nisse auf Rechnung des letzteren zu beseitigen.

Wenn nun innerhalb drei Monaten der Concessionär nicht im Stande ist, den Betrieb

wieder aufzunehmen, und er dies in Wirklichkeit nicht gethan hat, so kann die Regierung

den Concessionär seiner Concession verlustig erklären ; in diesem Falle würde gemäss Art.

14 verfahren.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Der Concessionär nimmt für alle dieses Unternehmen betreffende Angelegen-

heiten Domicil in Luxemburg und ernennt daselbst einen Vertreter.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die im Art. 1 genannten Bahnen werden für Personen- und Güterverkehr

eingerichtet und es werden nachstehende Maximaltarife festgestellt

1) Personenbeförderung.

a) Für eine Fahrt in der II. Classe per Kilometer, 10 Centimes ;

b) Für eine Fahrt in der III. Classe per Kilometer, 6 Centimes.

1) Cahier de charges pour les chemins de fer Prime-Henri, annexé à la loi du 19 mars 1869,

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Der Fahrplan kann so eingerichtet werden, dass der Dienst auf jeder der

beiden Linien womöglich mit einer Zugscomposition gemacht werden kann , jedoch dürfen

nicht weniger als zwei Züge mit Personenbeförderung per Tag auf jeder der beiden Bahnen

hin und her circuliren.

70a

Nachtdienst soll ausgeschlossen sein ; hierunter ist verstanden die Zeit

a) im Sommer von Abends 10 bis Morgens 5 Uhr ;

b) im Winter von Abends 9 bis Morgens 6 Uhr.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die Fahrzeit soll auf der offenen Strecke nicht mehr als 20, in den Ortschaf-

ten nicht mehr als 10 Kilometer per Stunde betragen.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Der Concessionär kann keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz erheben

1) in Folge von Modificationen der Zölle und Mauthen, sowohl auf den bestehenden, als

auch auf den während der Concessionsdauer neu zu schaffenden Wegen und Strassen ;

2) in Folge von Modificationen am Tarif der Eingangszölle ;

3) in Folge aller andern durch die Grossherzogliche Regierung innerhalb ihrer Befugniss

angeordneten Massregeln, soweit sie nicht den zugestandenen Rechten zuwiderlaufen.

Im Falle, dass die Regierung den Bau von Strassen , Canälen oder Eisenbahnen anordnet

oder vergiebt, welche die concessionirte Bahn durchschneiden, steht dem Concessionär

keinerlei Anspruch auf Entschädigung zu , als derjenige auf Ersatz seiner etwaigen hieraus

erwachsenden Mehrkosten der Bahnerhaltung, und die Regierung verpflichtet sich alle zum

ungefährdeten und ungestörten Betriebe erforderlichen provisorischen oder definitiven Ein-

richtungen, ohne den Concessionär zu beeinträchtigen, ausführen zu lassen.

Es ist Jedermann erlaubt, längst der Bahn an einer beliebigen Stelle Magazine und Lager-

häuser mit Maschinen und Hebevorrichtungen für das bequemere Auf- und Abladen der

Waggons herzustellen, nur müssen in solchem Falle ein oder mehrere Seitengeleise angelegt

werden und das Auf- und Abladen der Waggons darf den freien Verkehr auf der Bahn weder

stören noch unterbrechen.

Der Concessionär ist verpflichtet, mit seinen Güterzügen auf diesen Seitengeleisen Waggons

abzugeben und entgegenzunehmen und hat von den Besitzern oder Expediteuren die laut

Tarif festgestellten Taxen für die von den Wagen durchlaufene Gesammtstrecke zu beheben.

Der Concessionär hat sich mit allen Minenbesitzern und sonstigen Industriellen, welche

unter den vorgeschriebenen Bedingungen einen Anschluss an die Bahn wünschen, in's Be-

nehmen zu setzen.

Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, so tritt die Regierung in's Mittel.

Die Seilengeleise hat derjenige auf seine Kosten machen zu lassen, welcher einen An-

schluss verlangt; die Einlegung der Weiche, sowie alle auf dem Territorium der im Art. 1

benannten Bahnen für die Abzweigung erforderlichen Arbeiten, lässt der Concessionär auf

Rechnung des Eigenthümers der Seitengeleise herstellen, so dass durch diese Herstellungen

der Betrieb niemals gestört wird und keinerlei Unkosten dem Concessionär zufallen dürfen.

Der sorgfältige Unterhalt der Seitengeleise geschieht auf Kosten des Eigenthümers unter

der Ueberwachung der Regierung.

Der Concessionär hat das Recht, durch seine Organe diesen Unterhalt sowie die Behand-

lung seiner Rohmaterialien auf den Seitengeleisen überwachen zu lassen.

Die Staatsverwaltungkann jederzeit die ihr bei der Abzweigung erforderlich erscheinenden

Modificationen vorschreiben und die Anlage- sowie die Abänderungskosten der Seitengeleise

hat der Eigentümer zu bestreiten.

Im Falle, dass auf den Seitengeleisen die Transporte ganz oder theilweise aufhören kann

die Staatsverwaltung nach Anhörung der Eigenthümer die Anschlossweichen abtragen

lassen.

Der Concessionär hat seine Waggons auf alle autorisirten Anschlussgeleise abzugeben, die-

selben bei der Abzweigung von seiner Bahn den Expediteurs oder den Empfängern zur

Abfuhr an ihren Bestimmungsort zum Beladen oder Entladen zu überlassen und diese haben

die Wagen auf ihre Kosten wieder zum Abzweigungspunkte zurückzustellen.

Die Waggons dürfen ausschliesslich nur für den Transport der für die Weilerbeförderung

auf der Bahn bestimmten, oder von dieser herkommenden Gegenstände und Waaren be-

nützt werden.

Wenn die Zweigbahn nicht länger als ein Kilometer ist, so müssen die Waggons innerhalb

längstens sechs Stunden der Bahn wieder zurückgestellt werden; bei längern Bahnen wird

für jeden Kilometer Mehrlänge eine halbe Stunde zugeschlagen.

Die Nachtstunden von Untergang bis Aufgang der Sonne werden nicht gerechnet.

Für den Fall, dass die oben vorgeschriebene Zeit nicht eingehalten wird, hat der Conces-

sionär das Recht, für jede Verspätung eine entsprechende Wagenmiethe zu berechnen.

Die Weichenwärter bei diesen von der Staatsverwaltung bestätigten Abzweigungen werden

vom Concessionär angestellt und bezahlt und der Eigenthümer der Anschlussgeleise hat die

entfallenden Kosten dem Concessionär regelmässig zurück zu vergüten.

Im Falle hierüber sich Schwierigkeilen ergeben sollten, werden dieselben auf Ansuchen

des Concessionärs von der Staatsverwaltung beseitigt.

Die Eigenthümer der Anschlussgeleise sind für alle Beschädigungen des Rollmaterials

während des Transportes und des Verweilens auf den Nebengeleisen verantwortlich.

Im Falle der Nichteinhaltung einer oder mehrerer der obengenannten Bedingungen kann

die Staatsverwaltung auf die Klage des Concessionärs und nach Anhörung des Besitzers der

Nebengeleise den Dienst einstellen und die Weiche unterdrücken, unbeschadet der Entschä-

digungsansprüche des Concessionärs, welche diesem aus dem Nichteinhalten der obigen

Bedingungen erwachsen sein mögen.

Der Concessionär ist berechtigt, als Entschädigung für die Lieferung und Stellung seines

Materials auf den Zweigbahnen einen Preis von 15 Centimes für den ersten Kilometer und

ausserdem 5 Centimes per Tonne und jeden weitern Kilometer zu beheben. Jeder ange-

fangene Kilometer zahlt für voll.

Das Auf- und Abladen auf den Zweigbahnen ist Sache der Expediteurs oder der Absender

resp. Empfänger, gleichviel ob sie es selbst besorgen, oder durch den Concessionär besorgen

lassen, wenn dieser es zu übernehmen sich bereit erklärt; im letzteren Falle ist hierüber

von der Oberverwaltung auf Antrag des Concessionärs ein besonderes Reglement aufzu-

stellen.

Jeder durch den Concessionär auf die Zweigbahnen abgeschickte Waggon wird für voll

bezahlt, auch wenn er nicht volle Ladung hat.

Der Concessionär hat das Recht, solche Wagen zurückzuweisen, deren Belastung über

5000 Kilos beträgt; die durch Ueberladung entstehenden Beschädigungen, Unfälle, und

deren Consequenzen hat der Besitzer von Zweigbahnen zu entschädigen, bei welchem die

Ueberladung stattgefunden hat.

Das Maximum der Ladefähigkeit wird durch die Verwaltung controlirt, so dass diese stets

über die Capacität der Waggons unterrichtet ist.

Die Waggons werden auf der Ankunftsstation durch den Concessionär und auf seine

Kosten abgewogen.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die Regierung behält sich ausdrücklich das Recht vor, andere Bahnen in An-

schluss oder in der Verlängerung der im Art. 1 genannten Bahnen zu concessioniren.

Der Concessionär kann solche Zweigbahnen nicht verhindern, noch irgend einen Anspruch

erheben, sofern ihm keine Betriebsstörungen und keine besondern Unkosten hieraus er-

wachsen.

Die Concessionar-Gesellschaften solcher Zweigbahnen oder Verlängerungsbahnen haben

alsdann die Befugniss, gegen Vergütung der oben festgestellten Tarife und unter Befolgung

der bestehenden und fernerhin noch zu erlassenden Polizei-Vorschriften ihre Wagen und

Locomotiven auf den hier in Rede stehenden Bahnen circuliren zu lassen ; ebenso steht unter

denselben Bedingungen dem Concessionär der in Art. 1 genannten Bahnen dieselbe Befug-

niss auf den Zweig- oder Verlängerungsbahnen zu.

In keinem Falle ist der Concessionär gehalten, solche Rollmaterialien auf seine Geleise

übergehen zu lassen, deren Gewichtsverhältnisse und Dimensionen die Verhältnisse seiner

Anlage wesentlich überschreiten. Im Falle die verschiedenen Concessionär-Gesellschaften

über diese Sache sich nicht einigen können, bestimmt die Regierung, was hierin zu ge-

schehen hat.

Im Falle eine Zweigbahn- oder Verlängerungsbahn-Gesellschaft, welche sich an die hier

in Rede stehenden Bahnen anschliesst, von der Befugniss, ihre Rollmaterialien übergehen

zu lassen, keinen Gebrauch machen wollte, sowie in dem Falle, dass der Concessionär der

im Art. 1 genannten Bahnen nicht auf die Zweig- oder Verlängerungsbahnen übergehen

wollte, sind die verschiedenen Gesellschaften verpflichtet, sich unter sich so zu verstän-

digen, dass der Transportdienst auf den Anschlusspunkten niemals unterbrochen wird.

Diejenige Gesellschaft, welche sich ihr nicht gehörender Rollmaterialien bedient, hat eine

der Benützung und Verschlimmerung entsprechende Entschädigung an den Eigenthümer zu

entrichten. Im Falle sich die Gesellschaft über die Höhe dieser Entschädigung, oder über die

für einen ungestörten Betrieb anzuwendenden Mittel nicht einigen können, bestimmt die

Regierung alle hiefür erforderlichen Massregeln.

Der Concessionär ist verpflichtet, wenn die Verwaltung es passend findet, die Mitbe-

nützung der Anschlussstationen den Concessionärgesellschaften der Zweigbahnen zu ge-

statten; über eine entsprechende Entschädigung hiefür haben sich die verschiedenen Ge-

sellschaften zu einigen, und im Falle von Differenzen unter ihnen entscheidet die Regierung

über den von den spätern Concessions-Gesellschaften zu tragenden Kostenantheil an diesen

Anschlussstationen und ihren Einrichtungen.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Ueber den Anschluss der im Art. 1 genannten Bahnen an die Wilhelm-

Luxemburg-Bahn hat sich der Concessionär mit der General-Direction der Reichseisenbahnen

in Elsass-Lothringen und Luxemburg zu verständigen.

Im Falle, dass hierüber eine acceptable Verständigung nicht zu Stande kommen sollte,

wird die Grossherzogliche Regierung dies zu erreichen suchen.

Gehört als Beilage zum Königl.-Grossh. Beschluss vom 1. October 1880.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

F. DE BLOCHAUSEN.

Bekanntmachung. — Prüfungsjury.

Die Prüfungsjury für die Medicin, bestehend

aus den HH. Doctoren der Medicin, der Chirurgie

und der Geburtshilfe, Niedercorn zu Luxem-

burg, als Präsident, Bourggraff, zu Luxem-

burg, Clasen zu Grevenmacher, Metzler zu

Esch an der Alzette, als Mitglieder, und Fonck

aus Luxemburg, als Mitglied-Sekretär, wird vom

18. bis zum 30. October c. in ordentlicher Sit-

zung im Sitzungssaals des Medicinal Collegiums

im hiesigen Justizgebäude zusammentreten, um

zur

Prüfung

der

HH.

Peter

Metzler

aus

Hollerich, Felix A c k e r m a n n aus Luxemburg,

Franz Baldauff aus Remich, Johann Böwer

aus Holzthum, Adolph Cary aus Luxemburg,

August

Faber

aus

Mellier,

Viktor

Feyder

aus Diekirch, Nicolas Köpp aus Munshausen,

und Philogon Nepper aus Ettelbrück, Reci-

pienden für die Canditatur der Medicin; der

HH. Victor Derülle aus Luxemburg, Eugen

Giwer

aus

Rollingen,

und

August

Weber

aus Eich, Recipienden für das Doctorat der Me-

dicin zu schreiten.

Die schriftliche Prüfung sammtlicher Recipien-

den ist auf Montag, den 16. October, von 9 Uhr

Vormittags bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr Nach-

mittags anberaumt.

Die mündliche Prüfung findet statt, wie folgt

Dinstag, den 19. October c., um 3 Uhr Nach-

mittags, für Hrn. Metzler; Mittwoch, den

Avis. — Jury d'examen.

Le jury d'examen pour la médecine, composé

de MM. Niederkorn, docteur en médecine, en

chirurgie et en accouchement à Luxembourg,

président, Bourggraff, docteur en médecine, en

chirurgie et en accouchement à Luxembourg,

Clasen, docteur en médecine, en chirurgie et en

accouchement à Grevenmacher, Metzler, docteur

en médecine, en chirurgie et en accouchement à

Esch-sur-l'Alzette, membres, et Fonck, docteur

en médecine, en chirurgie et en accouchement à

Luxembourg, membre-secrétaire, se réunira en

session ordinaire dans la salle des séances du Col-

lège médical au palais de justice en cette ville,

du 18 au 30 octobre courant, à l'effet de procéder

à l'examen de MM. Pierre Metzler de Hollerich,

Félix Ackermann de Luxembourg, François Bal-

dauff de Remich, Jean Bœwer de Holzthum, Ad-

olphe Cary de Luxembourg, Auguste Faber de

Mellier, Victor Feyder de Diekirch, Nicolas Kœpp

de Munshausen et Philogone Nepper d'Ettelbruck,

tous récipiendaires pour la candidature en mé-

decine ; de MM. Victor Derulle de Luxembourg,

Eugène Giwer de Rollingen et Auguste Weber

d'Eich, récipiendaires pour le doctorat en médecine.

L'examen par écrit pour tous les récipiendaires

est fixé au lundi, 18 octobre, de 9 heures du ma-

tin à midi et de 3 heures de relevée à 6 heures

du soir.

L'examen oral aura lieu dans l'ordre suivant

mardi, 19 octobre courant à 3 heures de relevée,

celui de M, Metzler ; mercredi, 20 octobre cou-

20. October c., um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn.

Ackermann; Donnerstag, den 21. October c.

um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn. BaIdauff;

Freitag, den 22. October c., um 3 Uhr Nachmit-

tags, für Hrn. Böwer; Samstag, den 23. Octo-

ber c., um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn. Cary;

Montag, den 25. October c,, um 3 Uhr Nachmit-

tags, für Hrn. Faber; Dinstag, den 26. Oc-

tober c, um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn. Feyder;

Mittwoch, den 27. October c., um 3 Uhr Nach-

mittags, für Hrn. Kopp; Donnerstag, den 28.

October c., um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn.

Nepper; Freitag, den 29. October c., um 10

Uhr Vormittags, für Hrn. DerülIe; am näm-

lichen Tage, um 3 Uhr Nachmittags, für Hrn.

Giwer; Samstag, den 30. October um 10 Uhr

Vormittags, für Hrn. Weber.

An demselben Tage, um 3 Uhr Nachmittags,

praktisches Examen für die drei letzteren Candi-

daten.

Bei

der

Prüfung

der

HH.

Metzler

und

Faber, Recipienden für die Candidatur der Me-

dicin und Verwandte des Mitgliedes der Jury, Hrn.

Dr WetzIer, wird letzterer durch Hrn. Glä-

sener, Doctor der Medicin, der Chirurgie und

der Geburtshilfe zu Diekirch, welcher ergänzendes

Mitglied ist, ersetzt.

Luxemburg den 2. October 1880.

Der General-Director der Finanzen,

V. v. Roebe.

rant à 3 heures de relevée, celui de M. Acker-

mann; jeudi, 21 octobre courant à 3 heures de

relevée, celui de M. Baldauff; vendredi, 22 oc-

tobre courant à 3 heures de relevée, celui de M.

Bœwer ; samedi, 23 octobre courant à 3 heures

de relevée, celui de M. Cary ; lundi, 25 octobre

courant à 3 heures de relevée, celui de M. Faber;

mardi, 26 octobre courant à 3 heures de relevée,

celui de M. Feyder ; mercredi, 27 octobre courant,

celui de M. Kœpp ; jeudi 28 octobre courant à 3

heures de relevée, celui de M. Nepper; vendredi,

29 octobre courant à 10 heures du matin, celui de

M. Derulle ; le même jour, à 3 heures de rele-

vée, celui de M. Giwer ; samedi, 30 octobre cou-

rant à 10 heures du matin, celui de M. Weber.

Le même jour à 3 heures de relevée, examen

pratique pour les trois derniers candidats.

Pour l'examen de MM. Metzler et Faber, réci-

piendaires pour la candidature en médecine, et

parents de M. le docteur Metzler, membre du

jury, ce dernier sera remplacé par M. Glœsener,

docteur en médecine, en chirurgie et en accou-

chement à Diekirch, membre-suppléant.

Luxembourg, le 2 octobre 1880.

Le Directeur général des finances,

V . DE ROEBÉ.

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Für die Beförderung der Post mit fahrplanmassigen Zügen mit Personenbe-

förderung erstellt der Concessionär ein von der Postverwaltung unter eigenem Verschlüsse

gehaltenes Coupé im Gepäckwagen, mit zwei Sitzen für die Begleiter, einem Klapptische,

einem Briefeinwürfe und den nöthigen Stellagen.

Dieses Coupé läuft in jedem fahrplanmässigen Zuge, in welchem Personen befördert

werden, und die Postverwaltung bezahlt dem Concessionär 10 Centimes für jeden von den

Postwagen durchlaufenen Kilometer gegen vierteljährliche Abrechnung postnumerando.

Die Landbriefträger haben, soweit sie im Dienste sind, das Recht der unentgeltlichen

Benutzung der III. Wagenclasse.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die Regierung ist berechtigt, ohne dass dem Concessionär ein Recht auf eine

Entschädigungsforderung zusteht, längs der hier concessionirten Bahnen eine Telegraphen-

linie mit allen ihren Erfordernissen zu errichten und dieselbe zu erhalten, auch alle zum

Instandhalten dieser Telegraphenlinie erforderlichen Massnahmen zu treffen, soweit sie dem

Dienste der Bahnen keinen Eintrag thun.

Da für den Betrieb der hier in Rede stehenden Bahnen bei der geringen Fahrgeschwindig-

keit ein Signaldienst oder die Errichtung einer Telegraphenleitung nicht vorgeschrieben ist,

so hat der Concessionär keine weitern Verpflichtungen in Betreff des Telegraphendienstes

der Regierung gegenüber zu übernehmen, als die Ueberwachung durch seine auf der Bahn

beschäftigten Arbeiter und Bedienstete, welche verpflichtet werden, alle Vorfälle und deren

Ursache, welche an der Telegraphenleitung vorkommen können, soweit als möglich zu re-

pariren, oder wo dies nicht möglich ist, den Telegraphenbeamten mitzutheilen.

Für den Fall, dass die Regierung längs den Bahnen eine Telegraphenleitung erstellt und

für den Betrieb der Bahnen ein Telegraphendienst wünschenswerth oder nothwendig erach-

tet werden sollte, so erlaubt die Regierung dem Concessionär einen Drath zu diesem Zwecke

an den Säulen des von ihr erstellten Telegraphen unentgeltlich anzubringen ; die Telegra-

phenapparate für den Bahn dienst hat der Concessionär selbst anzuschaffen.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die Regierung hat das Recht der Controle und der Ueberwachung des ganzen

Unternehmens in allen Einzelnheiten und zu jeder Zeit des Baues und des Betriebs der con-

cessionirten Bahnen, ohne dass ihr daraus irgend welche Verantwortlichkeit erwachsen

könnte.

Die mit dieser Ueberwachung seitens der Regierung betrauten Beamten haben auf den

Bahnen freie Fahrt und der Concessionär ist verpflichtet, an die Staatscasse zur Deckung

der aus der Inspection und Ueberwachung entstehenden Unkosten einen jährlichen Betrag

von 20 Franken per Kilometer Bahn zu entrichten.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Nur die competenten Behörden können über den Concessionär oder über

dessen Beamte Geldstrafen und Verurtheilungen gemäss den Gesetzen des Grossherzog-

thums verhängen.

Die Strafbestimmungen für Nachlässigkeiten in der Verwaltung und im Betriebe der

Bahnen können nur die vom Concessionär bezahlten Beamten, in keinem Falle aber die

Mitglieder seines Verwaltungsrathes als solche treffen.

Die civile Verantwortlichkeit kann nur gegen die Concessionärgesellschaft collectiv, nicht

aber persönlich gegen ihre Mitglieder (Verwaltungsräthe oder Actionäre) angestrengt werden.

Im Uebrigen sind die Mitglieder der Gesellschaft für persönliche Verschulden den allge-

meinen Gesetzen unterworfen.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Die Entschädigungen für zeitweilige Benutzung oder Beschädigung von Pri-

vaten gehörendem Terrain, für Brachlegung und Störung von Gewerken, für allen und jeden

Schaden, der aus dem Baue und Betriebe der Bahnen entspringt, hat der Concessionär zu

bezahlen.

Arrêté royal grand-ducal du 1er octobre 1880, concernant l'approbation et la publication du cahier des charges pour la construction et l'ex- ploitation des chemins de fer à petite section.

— Faute par la Société concessionnaire d'avoir entièrement terminé les travaux à sa charge dans les

délais fixés, elle encourra la déchéance et il sera pourvu à la continuation et à l'achèvement des travaux comme à

l'exécution des autres engagements contractés par elle, au moyen d'une adjudication que l'on ouvrira sur les

clauses du présent cahier des charges et sur une mise à prix des ouvrages déjà construits, des matériaux, des

terrains achetés et des portions de chemin de fer déjà mises en exploitation.

La Société concessionnaire évincée recevra des nouveaux concessionnaires la valeur que l'adjudication aura

déterminée.

Si l'adjudication ouverte n'amène pas de résultat, une seconde adjudication sera tentée sur les mêmes bases

après un délai de six mois, et, si cette seconde tentative reste également sans résultat, la Société concessionnaire

sera définitivement déchue de tout droit à la concession, et les portions de chemin de fer déjà exécutées ou qui

seraient mises en exploitation, deviendraient définitivement et immédiatement la propriété de l'État.

Les dispositions du présent article ne seront point applicables au cas où le retard, ou la cessation des travaux,

ou l'interruption de l'exploitation proviendraient de force majeure, notamment en cas de guerre entre la France

et la Prusse ou la Belgique.

Dans aucun cas, la Société concessionnaire ne sera recevable à invoquer la force majeure, pour quelque cause

que ce soit, à moins que dans les trente jours des événements ou circonstances, elle n'en ail fait connaître la

réalité et l'influence au Gouvernement. Il en serait de même de faits que la Société concessionnaire croirait pou-

voir imputer à l'administration ou à ses agents ; elle ne pourrait en argumenter que pour autant qu'elle en ait

également fait connaître la réalité et l'influence au Gouvernement, au moment où ils auront été posés, ou au plus

tard dans les trente jours suivants.

In beiden Classen werden keine Billets unter dem Betrage von 3 Kilometer nach oben

abgerundet ausgegeben.

Jeder angefangene Kilometer wird sowohl beim Personen- und Thiere-Verkehr, als auch

beim Güterverkehr für voll berechnet.

Kinder unter 3 Jahren, von den Erwachsenen auf den Schoos genommen, sind frei;

Kinder von 3—7 Jahren bezahlen die Hälfte der obigen Taxen in beiden Wagenclassen.

Handgepäck bis zu 10 Kilogrammes, soweit es im Wagen in den Hutnetzen Platz findet

und die Mitreisenden nicht incommodirt, ist frei ;

c) Gepäckstücke per 100 Kilogrammes und per Kilometer, 6 Centimes ;

Minimaltaxe, 50 Centimes.

2) Transport lebender Thiere.

a) Hunde im Gepäckwagen per Stück und Kilometer, 3 Centimes ;

Minimaltaxe, 20 Centimes ;

b) Ochsen, Kühe, Stiere, Pferde, Maulthiere und sonstiges Zugvieh per Stück und Kilo-

meter, 12 Centimes ;

Minimaltaxe, 70 Centimes ;

c) Kälber und Schweine per Stück und Kilometer, 5 Centimes ;

Minimaltaxe, 40 Centimes;

d) Schaafe, Hämmel, Ziegen, per Stück und Kilometer, 3 Centimes ;

Minimaltaxe, 25 Centimes.

3) Gütertransport, per Tonne und Kilometer

vom Absender auf der Station aufgegeben und vom Empfänger von der Station abgeholt

(soweit die Güter nicht von andern Bahnen kommen oder auf solche übergehen)

a) Eilgut, 40 Centimes ; Minimaltaxe, 60 Centimes ;

b) Stückgüter aller Art unter 5000 Kilogr. (Sperrgüter ausgenommen), 25 Centimes ;

Minimaltaxe, 50 Centimes ;

c) Güter in ganzen Waggonladungen bis zu 5000 Kilos, 15 Centimes ;

Minimaltaxe, 5 Fr. ;

d) Zwei- oder vierrädrige Wagen, leer, per Stück und per Kilometer, 75 Centimes ;

Minimaltaxe, 5 Fr. ;

e) Beladene Wagen bezahlen zu obigen Ansätzen einen Zuschlag von Fr. 0,25 per Tonne

ihrer Ladung und per Kilometer.

Die Umladekosten auf den Anschlussstationen der Hauptbahnen sind in obigen Preisen

inbegriffen, soweit die Güter von andern Bahnen kommen, oder auf solche übergehen.

Die Bruchtheile des Gewichts bei sämmtlichen Gütern werden von 10 zu 10 Kilogr. nach

oben abgerundet.

Keine Taxe darf ohne Genehmigung der Regierung überschritten werden.

Vous souhaitez savoir comment cette disposition s'applique à votre dossier ?

Analysez ce texte législatif avec la jurisprudence, la doctrine et les dispositions connexes dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →