Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.
Table des dispositions (19)
Texte législatif (19 Articles)
Memorial
1940.
Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.
N° 47
Entschließung
der Abgeordnetenkammer vom 1./2. August 1940
über die Erhöhung der Ergänzungssteuer und der
Übersteuer sowie betreffend den Steuerabzug.
Die Abgeordnetenkammer,
Nach Einsicht ihrer Entschließungen vom 16. und
23. Mai 1940 ;
Nach Anhörung des Staatsrates;
Nach Einsicht ihrer Entscheidung vom 1. August
1940 und derjenigen des Staatsrates vom 2. dess.
Monates,
wonach eine zweite Abstimmung nicht
erfolgen wird ;
Beschließt
Die zwei letzten Abschnitte des Art. I des
Gesetzes vom 28. März 1938, betreffend die Schaf-
fung neuer Büdgeteinnahmen werden durch folgen-
den Text ersetzt
Der Satz der Ergänzungssteuer wird auf 1‰ fest-
gesetzt.
Die Verwaltungskommission ist ermächtigt,
zu den von ihr festzusetzenden Klauseln und Beding-
ungen folgende staatliche Immobilien zu veräußern
1. ein Wohnhaus mit Platz und Garten, gelegen
zu Weiswampach, Sektion C der Gemeinde gleichen
Namens, eingetragen im Kataster unter den Nrn. 337²,
Haus mit Platz von 3,20 Ar und 335³, Garten von
1,20 Ar;
2. ein Wohnhaus mit Platz und Garten, gelegen
zu Grundhof, Sektion A. der Gemeinde Befort, ein-
getragen im Kataster unter den Nrn. 322/1116 und
Teilen der Nrn. 322/1137 mit einem Flächeninhalt
von 5 Ar 5 Zentiar.
Der Beschluß vom 10. Juni 1940, betref-
fend Rationierung der Spinnstoffwaren wird in der
Weise abgeändert, daß die im Art. 6 vorgesehene
Kaufermächtigung insofern sie auf Leinen und Bett-
zeug Bezug hat, nicht mehr durch die Gemeinde»
Verwaltung des Wohnortes des Antragstellers, son-
dern durch die Stelle für Warenbewirtschaftung er-
teilt wird.
In vorübergehender Abweichung von der
durch vorerwähnten Großh. Beschluß vom 8. Juni
1922 festgesetzten Bewertungsskala werden die in der
Prüfung für das provisorische Brevet erhaltenen
Noten bei der Klassierung der Bewerber um eine
vakante Lehrer- oder Lehrerinstelle folgendermaßen
in Anrechnung gebracht
Erhaltene Note
Entsprechende Punktenzahl
Befriedigung
Auszeichnung
Große Auszeichnung
— Die Zahl der Zuschlagszehntel auf dem
für die Herstellung von Vier bestehenden Akzisen-
recht wird auf fünf festgelegt.
— In Abänderung des § 13 des, dem vor-
erwähnten Ministerialbeschluß vom 22. November
1938 beigebogenen Regimentes und unbeschadet
der Ausführung des ebenfalls vorerwähnten Be-
schlusses vom 2. August 1940, sind die Sätze des
Akzisenrechtes auf den zucker- und glykosehaltigen
Substanzen, welche den hergestellten Bierwürzen
nach dem für die Vereithaltung derselben festgesetzten
Zeitraum hinzugefügt werden, wie folgt abgeändert
Art
der zuckerhaltigen
Substanzen.
Saccharose-
zucker
Mykose
Invertzucker
trocken
od. fest
flüssig
trocken
flüssig
Auf den zuckerhaltigen Substanzen (wirkliches Gewicht) zu erhebender Satz,
falls dieselben einbegriffen sind in
den ersten
40.000 Kg.
Rohmaterial
(Grundsteuer-
satz Frk. 2 ; )
2,10
1,40
1,90
1,90
1,40
zwischen
40.001 und
200.000 Kg.
Rohmaterial
(Grundsteuer-
satz Frk. 2,30)
2,60
1,70
2,30
2,30
1,70
zwischen
200.001 und
500.000 Kg.
Rohmaterial
(Grundsteuer-
satz Frk. 2,40)
2,70
1,80
2,40
2,40
1,80
zwischen
500.001 und
5.000.000 Kg.
Rohmaterial
(Grundsteuer-
satz Frk. 2.60)
3 -
2 -
2,60
2,70
2 -
Mischen
5.000.001 und
10.000.000 Kg.
Rohmaterial
(Grundsteuer-
satz Frk. 2,90)
3,50
2,30
3,-
3,10
2.30
Im Abschnitt
über
10.000.000 Kg.
Rohmaterial
(Grundsteuer-
satz Frk. 3,-)
3.70
2,40
3,10
3,20
2,40
Der dem Produzenten zu zahlende Ver-
kaufspreis für Eichenrinde aus der Ernte 1940 ist
auf 75—80 Fr. je 100 kg festgesetzt. Dieser Preis
versteht sich für Lieferung frei Bahnstation. Erfolgt
die Lieferung nicht frei Bahnstation, so ist der Käufer
berechtigt, die ihm tatsächlich entstehenden Anfuhr-
kosten zum Verladebahnhof in Abzug zu bringen.
Art. III des obengenannten Gesetzes vom
28. März 1938 wird durch folgenden Text ersetzt
a) Art. 1 des Gesetzes vom 11. April 1921, betref-
fend die Abersteuer
Vom Steuerjahr 1940 ab wird eine Übersteuer
auf die im Inland veranlagten Einkommen gemäß
nachstehenden Bestimmungen erhoben
Der Satz der Übersteuer ist festgesetzt auf
110%
der Einkommensteuer, die den der Über-
steuer unterliegenden Einkünften entspricht, wenn
das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen 60.000
Franken nicht übersteigt ;
130%
der Einkommensteuer, die den der Über-
steuer unterliegenden Einkünften entspricht, wenn
das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen 60.000
Franken übersteigt, ohne höher als 100.000 Frk. zu
sein ;
150% der Einkommensteuer, die den der Über-
steuer unterliegenden Einkünften entspricht, wenn
das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen 100.000
Franken übersteigt ohne höher als 200.000 Frk. zu sein;
160% der Einkommensteuer, die den der Über-
steuer unterliegenden Einkünften entspricht, wenn
das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen 200.000
Franken übersteigt.
Übersteigt das Einkommen die Grenzbeträge von
60.000, 100.000 bezw. 200.000 Frk., so darf die Über-
steuer nicht über den Betrag hinausgehen, der auf
Grund der unmittelbar
vorhergehenden Stufen-
grenze errechnet wird, zuzüglich 10% des den Grenz-
betrag von 60.000 Frk. bezw. zuzüglich 20% des die
Grenzbeträge von 100.000 oder 200.000 Frk. über-
steigenden Einkommens.
Hat ein Steuerpflichtiger außer seinem besteuer-
baren Einkommen Einkünfte, die Hierlands nicht
steuerpflichtig sind oder die nicht unmittelbar unter
seinem Namen der Steuer unterliegen, so ist er zur
Übersteuer einzig auf Grund der besteuerbaren Ein-
künfte zu veranlagen und zwar zum Durchschnitts-
übersteuersatz der der Gesamtheit seiner besteuer-
baren und nicht besteuerbaren inländischen wie aus-
ländischen Einkommen entspricht.
Unter Gesamteinkommen versteht man die Ge-
samtheit der Einkommen des Steuerpflichtigen nach
Abzug der im nachstehenden Art. 2 vorgesehenen
Vergütungen für Familienlasten.
Der Satz der Übersteuer kann durch das Büdget-
gesetz ermäßigt werden.
Übersteuerbeträge die 30 Frk., nicht erreichen,
werden nicht erhoben.
d) Art. 2 des Gesetzes vom 11. April 1921, betref-
fend die Übersteuer
Der Übersteuer unterliegen die im Lande steuer-
pflichtigen Einkommen einschließlich der Einkommen
aus inländischen Schuldverschreibungen.
Dem Steuerpflichtigen wird für seine Ehefrau,
für jedes Kind und jeden Deszendenten unter 18
Jahren, sowie für jeden zu seinen Lasten gehenden
Aszendenten ein Einkommenbetrag von je 5.000 Frk.
vergütet;
diese
Vergütungen
werden
von den
höchsten Steuerstufen in Abzug gebracht und be-
greifen die durch Art. 23 des Gesetzes vom 26. No-
vember 1927 über die Einkommensteuer vorgesehenen
Ermäßigungen.
Die Übersteuer darf weder von dem der Über-
steuer noch von dem der Einkommensteuer unter-
liegenden Nettoeinkommen abgezogen werden.
Der Regierungsrat für Finanzen ist mit der
Ausführung dieser Entschließung betraut.
Der Präsident der Abgeordnetenkammer,
Emil Reuter.
Der Präsident der Verwaltungskommission,
Albert Wehrer.
Der Regierungsrat für die Finanzen,
Josef Carmes.
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung
der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Nach Einsicht des Beschlusses vom 10. Juni 1940,
betreffend Rationierung der Spinnstoffwaren;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866, über die Einrichtung des Staatsrates und
in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt
Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen
für Leinen und Bettzeug werden auf den üblichen
bei den Gemeindeverwaltungen bereits vorliegenden
Formularen an die Gemeindeverwaltungen einge-
reicht, welche sie mit ihren Bemerkungen betreffend
die Dringlichkeit des Bedarfs an die Stelle für
Warenbewirtschaftung weiterleiten.
Die Bezugscheine werden durch die Stelle für
Warenbewirtschaftung den Antragstellern sofort zu-
gesandt.
Der Regierungsrat für öffentlichen Unter-
richt ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der
im „Memorial" und im „Schulbote" veröffentlicht
wird, beauftragt.
Luxemburg, den 8. August 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 10. August 1940, betreffend Abände-
rung der Viersteuergesetzgebung.
Der Regierungsratfür die Finanzen ;
Nach Einsicht des Art. 4 des Vertrages vom 25.
Juli 1921, betreffend die Errichtung einer Wirt-
schaftsunion zwischen Luxemburg und Belgien;
Nach Einsicht von zwei belgischen Ministerial-
beschlüssen vom 2. August 1940, betreffend Abände-
rung der Biersteuergesetzgebung ;
Nach Beratung der Verwaltungskommission ;
Beschließt
Einziger Artikel.
Die vorgenannten belgischen
Ministerialbeschlüsse vom 2. August 1940 werden im
„Memorial" veröffentlicht, um vom Tage ihres In-
krafttretens in Belgien ab Hierlands ausgeführt zu
werden.
Beschluß des Generalsekretärs des
Finanzministeriums vom 2. August
1940.
In Anbetracht der Notwendigkeit, eine Erhöhung
des Akzisenrechtes auf Vier vorzunehmen, welche der
Herabsetzung der Bierstärke Rechnung trägt ;
Beschließt
— Dieser Beschluß tritt am 6. August 1940
in Kraft.
Luxemburg, den 10. August 1940.
Der Regierungsrat für die Finanzen,
Josef Carmes.
Beschluß
des
Generalsekretärs
des
Finanzministeriums
vom
2.
August
1940.
Nach Einsicht des Beschlusses vom 2. August 1940,
der die Zahl der Zuschlagszehntel auf dem für die
Herstellung von Bier bestehenden Akzisenrecht auf
fünf festsetzt ;
Nach Einsicht des Art. 1 § 5 und des Art. 2, Litt. c
und e des Ministerialbeschlusses vom 21. November
1938 (Moniteur vom 4. Dezember 1938) betreffend
die Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen
der Viersteuergesetzgebung und des Ministerialbe-
schlusses vom 22. November 1938, betreffend die
Erhebung des Akzisenrechtes auf Vier (Moniteur
vom 4. Dezember 1938) ;
Beschließt
— In Abänderung des § 127 des vorer-
ausgeführtes Bier auf 55 Fr. pro Hektoliter festgesetzt.
wähnten Regimentes wird der Vergütungssatz des
A r t . 3. — Dieser Beschluß tritt am 6. August 1940
Akzisenrechtes für in das Wirtschaftsvertragsausland
in Kraft.
Beschluß vom 8. August 1940, betreffend Festsetzung
von Verkaufspreisen für Eichenrinde aus der
Ernte 1940.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;
Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938
und 29. August 1939, über die Ausdehnung der Be-
fugnisse der Exekutivgewalt ;
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Mai
1866, betreffend die Einrichtung des Staatsrates,
und in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt
Wer höhere oder niedrigere als die vor-
stehend festgesetzten Preise fordert oder anbietet,
wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu
drei Monaten und mit einer Geldstrafe von 51 bis
5.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Nachstehende Bestimmungen sind auf den
durch den Beschluß vom 5. April 1940 vorgesehenen
Steuerabzug anwendbar.
A. Die Regierung kann durch öffentliches Verwal-
tungsreglement
1. die Fälligkeit des Steuerabzuges sowie den Satz
und das Anfangsdatum der Verzugszinsen fest-
setzen;
2. gegen die Arbeitgeber, die den Reglements-
oder Verwaltungsvorschriften über den Steuerab-
zug zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen von höchstens
5.000
Frk. vorsehen, unbeschadet der durch das
Strafgesetzbuch festgesetzten Strafen.
B. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. No-
vember 1933 über die Beitreibung der direkten
Steuern sind anwendbar auf die vom Arbeitgeber
geschuldeten Steuerabzüge, Ordnungsstrafen, Zin-
sen und Kosten und zwar in dem Maße wie sie sich
auf die Einkommensteuer beziehen.
C. Kommt der Arbeitgeber seinen den Steuerabzug
betreffenden, durch Reglement oder durch die Ver-
waltung festgesetzten Obliegenheiten nicht nach, so
kann der Steuerdirektor von Amtswegen den durch
den Interessenten zu zahlenden Betrag des Steuer-
abzugs festlegen.
D. Der Steuerabzug schmälert nicht den pfänd-
baren bezw. den abtretbaren Teil der dem Steuer-
abzug unterliegenden Bezüge.
E. Gegen die vom Steuerdirektor in Steuerab-
zugsangelegenheiten
getroffenen
Entscheide
kann
beim Finanzminister Rekurs eingelegt werden. Der
Rekurs muß binnen 20 Tagen nach Zustellung des
beanstandeten Entscheides eingebracht werden.
F. Art. 63 des Gesetzes vom 26. November 1927
betreffend die Einkommensteuer ist aufgehoben so-
lange der Steuerabzug auf den Löhnen gemacht wird,
ausgenommen daß die Beitreibung der am 1. Mai
1940 auf den Löhnen von Ausländern geschuldeten
Steuerabzüge gemäß den bisherigen Bestimmungen
erfolgt.
Der Präsident der Abgeordnetenkammer,
Emil Neutor.
Der Präsident der Verwaltungskommission,
Albert Wehrer.
Der Regierungsrat für die Finanzen,
Josef Carmes.
Entschließung
der Abgeordnetenkammer vom 1./2. August 1940,
welche die Verwaltungskommission ermächtigt, einen
Teil der auf dem Bann der Gemeinde Niederanven,
Ort genannt „in der Großheck" gelegenen staat-
lichen Domänen durch Tausch zu veräußern.
Die Abgeordnetenkammer,
Nach Einsicht ihrer Entschließungen vom 16. und
23. Mai 1940;
Nach Anhörung des Staatsrates;
Nach Einsicht ihrer Entscheidung vom 1. August
1940 und derjenigen des Staatsrates vom 2. dess.
Monates, wonach eine zweite Abstimmung nicht
erfolgen wird;
Beschließt
Einziger Artikel. Die Verwaltungskommission ist
ermächtigt, zu den von ihr zu bestimmenden Klauseln
und Bedingungen, einen Teil einer Pflanzung von
verkümmerten Fichten und Gestrüpp mit einem
Flächeninhalt von 4 Hektar, eingetragen im Kataster
der Gemeinde Niederanven, Sektion E des Grüne-
waldes, unter den Nrn. 93/120 und zu der auf dem
Gebiet der Gemeinde Niederanven, Ort genannt
„in der Großheck", liegenden staatlichen Domänen
gehörend, durch Tausch zu veräußern.
Der Präsident der Abgeordnetenkammer,
Emil Reuter.
Der Präsident der Verwaltungskommission,
Albert Wehrer.
Der Regierungsrat für die Finanzen,
Josef Carmes.
Entschließung
der Abgeordnetenkammer vom 1./2. August 1940,
welche die Verwaltungskommission ermächtigt, zwei
zu Weiswampach bezw. zu Grundhof gelegenen
staatlichen Immobilien zu veräußern.
Die Abgeordnetenkammer,
Nach Einsicht ihrer Entschließungen vom 16. und
23. Mai 1940 ;
Nach Anhörung des Staatsrates;
Nach Einsicht ihrer Entscheidung vom 1. August
1940 und derjenigen des Staatsrates vom 2. dess.
Monates, wonach eine zweite Abstimmung nicht
erfolgen wird ;
Beschließt
Leinen und Bettzeug dürfen durch Liefe-
ranten nur
gegen Bezugscheine der Stelle für
Warenbewirtschaftung abgegeben werden.
Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage
seiner Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 8. August 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Bekanntmachung. — Aufnahmeprüfung für die Unterklasse der Normalschule. — Die Aufnahmeprüfung
für die Unterklasse der Normalschule findet am 9. und 10. September 1940 in einem später zu bestimmenden
Saal statt, jedesmal um 8 Uhr morgens, gemäß dem am 28. Januar 1835 festgelegten Programm. Für Reli-
gion und Mathematik, bezw. Arithmetik erstreckt sich die Prüfung jedoch nur auf den Stoff, der im Lehrplan
der beiden ersten Trimester für Quinta der Gymnasien, bezw. der Mädchenlyzeen vorgeschrieben ist. Die münd-
liche Prüfung fällt für diesmal weg. Bei der Bewertung des deutschen Aufsatzes wird die grammatische Sprach-
richtigkeit stärker als in der Vergangenheit berücksichtigt. Es werden höchstens 15 Lehramtskandidaten und 15
Lehramtskandidatinnen angenommen.
Die Ergebnisse der Prüfung entscheiden nur über die einstweilige Aufnahme der Kandidaten für das I.Tri-
mester des Schuljahres 1940—1941. Die endgültige Aufnahme erfolgt am Ende des 1. Trimesters auf
Grund der erzielten Klassenerfolge und nach einer Prüfung über das musikalische Gehör und etwaige Fehler
des Gesichtssinns (Farbenblindheit) und der Aussprache.
Die Kandidaten haben vor dem 1. September 1940 ihr Gesuch an die Unterrichtsverwaltung einzureichen,
nebst folgenden Schriftstücken
a) ihrem Geburtsschein, aus dem hervorgeht, daß sie am 1. November 1940 volle 15 Jahre alt sein wer-
den, und daß sie an diesem Datum das Alter von 20 Jahren nicht überschritten haben ;
b) einem Heimatschein ;
c) einem Zeugnis, aus dem erhellt, daß sie mit Erfolg die Schlußprüfungen der Quinta eines Gymnasiums
bezw. die Übergangsprüfung eines Mädchenlyzeums bestanden haben. Falls diese Zeugnisse noch nicht von
den betreffenden Anstalten ausgestellt worden sind, findet die Zulassung der Kandidaten zur obenerwähnten
Aufnahmeprüfung nur bedingungsweise statt.
Kandidaten, deren Versetzung in die Quarta der Gymnasien oder der Lyzeen von einer Nachprüfung ab-
hängt, können nicht zur diesjährigen Aufnahmeprüfung für die Normalschulen zugelassen werden.
Das Gesuch muß die Anschrift der Eltern oder des Vormundes enthalten.
Die Kandidaten, die nach bestandener Aufnahmeprüfung ermächtigt werden, in eine Normalschule einzu-
treten, müssen daraufhin ein Zeugnis beibringen, aus dem hervorgeht, daß weder ihr Gesundheitszustand noch
auch sichtbare körperliche Gebrechen sie an der Ausübung des Lehrberufes hindern. Das Zeugnis wird von
einem durch die Verwaltung zu bestimmenden Arzte, nach einer Röntgendurchleuchtung und nötigenfalls
einer Röntgenaufnahme der Lungen ausgestellt. — 7. August 1940.
Bekanntmachung. — Sanierung des Notariats. — Aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates
der Abteilung für Sanierung des Notariates vom 29. Juli 1940 geht hervor, daß die am 7. Mai 1940 in Gemäß-
heit des Art. 27 des Großh. Beschlusses vom 31. Dezember 1938 über die Sanierung und Reorganisierung des
Notariates versammelten Gläubiger des Notars Armand
Schoetter
aus Diekirch mit 434 Stimmen geltend
für ein Kapital von Fr. 10.800.012,79, gegen 24 Stimmen geltend für ein Kapital von Fr. 450.710,75, den
ihnen unterbreiteten Liquiderungsplan genehmigt haben, und daß der Verwaltungsrat dieses Votum in
Gemäßheit des Art. 29 des Großh. Beschlusses vom 31. Dezember 1938 gutgeheißen hat.
Auf Grund dieses Beschlusses ist besagter Liquiderungsplan vom 1. August 1940 an bindend für Notar
Schoetter,
für dessen Gläubiger und für die Abteilung für Sanierung des Notariates. — 8. August 1940.
Bekanntmachung. — Inhaberwertpapiere. — Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Edouard
GoIdschmit
aus
Remich
vom 2. August 1940 zufolge, ist Einspruch erhoben wurden gegen die Auszahlung
des Kapitals und der Zinsen folgender Obligationen der 3,75%igen luxemburgischen Staatsanleihe von 1934,
nämlich: 10 Obligationen Lit. B. Nr. 3534 bis 3542 und 12432, zu je 500 Fr.; 3 Obligationen Lit. C. Nr. 27706
bis 27708, zu je 1.000 Fr.
Der Opponent erklärt, daß die betreffenden Wertpapiere gestohlen worden sind.
Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Artikels 4 des Gesetzes vom
16. Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 5. August 1940.
— Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Edouard Goldschmit aus Remich vom 2. August
1940 zufolge, ist Einspruch erhoben worden gegen die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen folgender
Obligationen der 3,75%igen luxemburgischen Staatsanleihe von 1934, nämlich: 4 Obligationen Lit. A.
Nr. 7069 bis 7072, zu je 100 Fr. ; 5 Obligationen Lit. B. Nr. 11971 bis 11975, zu je 500 Fr. ; 1 Obligation
Lit. C. Nr. 26485, zu 1.000 Fr.
Der Opponent erklärt, daß die betreffenden Wertpapiere gestohlen worden sind.
Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Artikels 4 des Gesetzes vom
16. Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 5. August 1940.
— Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Edouard Goldschmit aus Remich vom 2. August
1940 zufolge, ist Einspruch erhoben worden gegen die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen folgender
Obligationen der 3,75%igen luxemburgischen Staatsanleihe von 1934, nämlich: 8 Obligationen Lit. A.
Nr. 7061 bis 7068, zu je 100 Fr.; 10 Obligationen Lit. B. Nr. 11959 bis 11968, zu je 500 Fr.; 1 Obligation
Lit. C. Nr. 26484, zu 1.000 Fr.
Der Opponent erklärt, daß die betreffenden Wertpapiere gestohlen worden sind.
Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Artikels 4 des Gesetzes vom
16. Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 5. August 1940.
Sparkasse. — Verlorengegangene Sparbücher. — Am 31. Juli und am 2. August 1940 sind die Sparbücher
Nr. 369974 und 212201 für verloren erklärt worden.
Die Inhaber genannter Sparbücher sind ersucht, dieselben innerhalb 14 Tagen vom heutigen Datum ab,
entweder im Hauptbüro oder in einem Nebenbüro der Sparkasse vorzuzeigen und ihre Rechte geltend zu
machen.
Wenn die Inhaber dies nicht in den vorgeschriebenen Zeiträumen tun, werden die in Frage kommenden
Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt werden. — 3. August 1940.
Buchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.
Dieser Beschluß tritt mit dem Tage der
Veröffentlichung in Kraft.
Luxemburg, den 8. August 1940.
Die Verwaltungskommission,
Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Cannes,
Louis Simmer, Mathias Pütz.
Beschluß vom 8. August 1940, betreffend Bezug-
scheine auf Leinen und Bettzeug.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Beschluß vom 8. August 1940, wodurch die Bewer-
tungsskala für die Klassierung der Bewerber
um eine vakante Lehrer- oder Lehrerinstelle
abgeändert wird.
Die Verwaltungskommission,
Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-
netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;
Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 8. Juni
1922, betreffend Abänderung des Reglementes vom
14. April 1919 über die Klassierung der Kandidaten
bei Lehrerernennungen ;
Nach Einsicht von Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und
in Anbetracht der Dringlichkeit ;
Beschließt