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Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

19 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (19)

Texte législatif (19 Articles)

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Memorial

1940.

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

N° 47

Entschließung

der Abgeordnetenkammer vom 1./2. August 1940

über die Erhöhung der Ergänzungssteuer und der

Übersteuer sowie betreffend den Steuerabzug.

Die Abgeordnetenkammer,

Nach Einsicht ihrer Entschließungen vom 16. und

23. Mai 1940 ;

Nach Anhörung des Staatsrates;

Nach Einsicht ihrer Entscheidung vom 1. August

1940 und derjenigen des Staatsrates vom 2. dess.

Monates,

wonach eine zweite Abstimmung nicht

erfolgen wird ;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Die zwei letzten Abschnitte des Art. I des

Gesetzes vom 28. März 1938, betreffend die Schaf-

fung neuer Büdgeteinnahmen werden durch folgen-

den Text ersetzt

Der Satz der Ergänzungssteuer wird auf 1‰ fest-

gesetzt.

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Die Verwaltungskommission ist ermächtigt,

zu den von ihr festzusetzenden Klauseln und Beding-

ungen folgende staatliche Immobilien zu veräußern

1. ein Wohnhaus mit Platz und Garten, gelegen

zu Weiswampach, Sektion C der Gemeinde gleichen

Namens, eingetragen im Kataster unter den Nrn. 337²,

Haus mit Platz von 3,20 Ar und 335³, Garten von

1,20 Ar;

2. ein Wohnhaus mit Platz und Garten, gelegen

zu Grundhof, Sektion A. der Gemeinde Befort, ein-

getragen im Kataster unter den Nrn. 322/1116 und

Teilen der Nrn. 322/1137 mit einem Flächeninhalt

von 5 Ar 5 Zentiar.

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Der Beschluß vom 10. Juni 1940, betref-

fend Rationierung der Spinnstoffwaren wird in der

Weise abgeändert, daß die im Art. 6 vorgesehene

Kaufermächtigung insofern sie auf Leinen und Bett-

zeug Bezug hat, nicht mehr durch die Gemeinde»

Verwaltung des Wohnortes des Antragstellers, son-

dern durch die Stelle für Warenbewirtschaftung er-

teilt wird.

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

In vorübergehender Abweichung von der

durch vorerwähnten Großh. Beschluß vom 8. Juni

1922 festgesetzten Bewertungsskala werden die in der

Prüfung für das provisorische Brevet erhaltenen

Noten bei der Klassierung der Bewerber um eine

vakante Lehrer- oder Lehrerinstelle folgendermaßen

in Anrechnung gebracht

Erhaltene Note

Entsprechende Punktenzahl

Befriedigung

Auszeichnung

Große Auszeichnung

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

— Die Zahl der Zuschlagszehntel auf dem

für die Herstellung von Vier bestehenden Akzisen-

recht wird auf fünf festgelegt.

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

— In Abänderung des § 13 des, dem vor-

erwähnten Ministerialbeschluß vom 22. November

1938 beigebogenen Regimentes und unbeschadet

der Ausführung des ebenfalls vorerwähnten Be-

schlusses vom 2. August 1940, sind die Sätze des

Akzisenrechtes auf den zucker- und glykosehaltigen

Substanzen, welche den hergestellten Bierwürzen

nach dem für die Vereithaltung derselben festgesetzten

Zeitraum hinzugefügt werden, wie folgt abgeändert

Art

der zuckerhaltigen

Substanzen.

Saccharose-

zucker

Mykose

Invertzucker

trocken

od. fest

flüssig

trocken

flüssig

Auf den zuckerhaltigen Substanzen (wirkliches Gewicht) zu erhebender Satz,

falls dieselben einbegriffen sind in

den ersten

40.000 Kg.

Rohmaterial

(Grundsteuer-

satz Frk. 2 ; )

2,10

1,40

1,90

1,90

1,40

zwischen

40.001 und

200.000 Kg.

Rohmaterial

(Grundsteuer-

satz Frk. 2,30)

2,60

1,70

2,30

2,30

1,70

zwischen

200.001 und

500.000 Kg.

Rohmaterial

(Grundsteuer-

satz Frk. 2,40)

2,70

1,80

2,40

2,40

1,80

zwischen

500.001 und

5.000.000 Kg.

Rohmaterial

(Grundsteuer-

satz Frk. 2.60)

3 -

2 -

2,60

2,70

2 -

Mischen

5.000.001 und

10.000.000 Kg.

Rohmaterial

(Grundsteuer-

satz Frk. 2,90)

3,50

2,30

3,-

3,10

2.30

Im Abschnitt

über

10.000.000 Kg.

Rohmaterial

(Grundsteuer-

satz Frk. 3,-)

3.70

2,40

3,10

3,20

2,40

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Der dem Produzenten zu zahlende Ver-

kaufspreis für Eichenrinde aus der Ernte 1940 ist

auf 75—80 Fr. je 100 kg festgesetzt. Dieser Preis

versteht sich für Lieferung frei Bahnstation. Erfolgt

die Lieferung nicht frei Bahnstation, so ist der Käufer

berechtigt, die ihm tatsächlich entstehenden Anfuhr-

kosten zum Verladebahnhof in Abzug zu bringen.

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Art. III des obengenannten Gesetzes vom

28. März 1938 wird durch folgenden Text ersetzt

a) Art. 1 des Gesetzes vom 11. April 1921, betref-

fend die Abersteuer

Vom Steuerjahr 1940 ab wird eine Übersteuer

auf die im Inland veranlagten Einkommen gemäß

nachstehenden Bestimmungen erhoben

Der Satz der Übersteuer ist festgesetzt auf

110%

der Einkommensteuer, die den der Über-

steuer unterliegenden Einkünften entspricht, wenn

das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen 60.000

Franken nicht übersteigt ;

130%

der Einkommensteuer, die den der Über-

steuer unterliegenden Einkünften entspricht, wenn

das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen 60.000

Franken übersteigt, ohne höher als 100.000 Frk. zu

sein ;

150% der Einkommensteuer, die den der Über-

steuer unterliegenden Einkünften entspricht, wenn

das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen 100.000

Franken übersteigt ohne höher als 200.000 Frk. zu sein;

160% der Einkommensteuer, die den der Über-

steuer unterliegenden Einkünften entspricht, wenn

das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen 200.000

Franken übersteigt.

Übersteigt das Einkommen die Grenzbeträge von

60.000, 100.000 bezw. 200.000 Frk., so darf die Über-

steuer nicht über den Betrag hinausgehen, der auf

Grund der unmittelbar

vorhergehenden Stufen-

grenze errechnet wird, zuzüglich 10% des den Grenz-

betrag von 60.000 Frk. bezw. zuzüglich 20% des die

Grenzbeträge von 100.000 oder 200.000 Frk. über-

steigenden Einkommens.

Hat ein Steuerpflichtiger außer seinem besteuer-

baren Einkommen Einkünfte, die Hierlands nicht

steuerpflichtig sind oder die nicht unmittelbar unter

seinem Namen der Steuer unterliegen, so ist er zur

Übersteuer einzig auf Grund der besteuerbaren Ein-

künfte zu veranlagen und zwar zum Durchschnitts-

übersteuersatz der der Gesamtheit seiner besteuer-

baren und nicht besteuerbaren inländischen wie aus-

ländischen Einkommen entspricht.

Unter Gesamteinkommen versteht man die Ge-

samtheit der Einkommen des Steuerpflichtigen nach

Abzug der im nachstehenden Art. 2 vorgesehenen

Vergütungen für Familienlasten.

Der Satz der Übersteuer kann durch das Büdget-

gesetz ermäßigt werden.

Übersteuerbeträge die 30 Frk., nicht erreichen,

werden nicht erhoben.

d) Art. 2 des Gesetzes vom 11. April 1921, betref-

fend die Übersteuer

Der Übersteuer unterliegen die im Lande steuer-

pflichtigen Einkommen einschließlich der Einkommen

aus inländischen Schuldverschreibungen.

Dem Steuerpflichtigen wird für seine Ehefrau,

für jedes Kind und jeden Deszendenten unter 18

Jahren, sowie für jeden zu seinen Lasten gehenden

Aszendenten ein Einkommenbetrag von je 5.000 Frk.

vergütet;

diese

Vergütungen

werden

von den

höchsten Steuerstufen in Abzug gebracht und be-

greifen die durch Art. 23 des Gesetzes vom 26. No-

vember 1927 über die Einkommensteuer vorgesehenen

Ermäßigungen.

Die Übersteuer darf weder von dem der Über-

steuer noch von dem der Einkommensteuer unter-

liegenden Nettoeinkommen abgezogen werden.

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Der Regierungsrat für Finanzen ist mit der

Ausführung dieser Entschließung betraut.

Der Präsident der Abgeordnetenkammer,

Emil Reuter.

Der Präsident der Verwaltungskommission,

Albert Wehrer.

Der Regierungsrat für die Finanzen,

Josef Carmes.

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung

der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;

Nach Einsicht des Beschlusses vom 10. Juni 1940,

betreffend Rationierung der Spinnstoffwaren;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866, über die Einrichtung des Staatsrates und

in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen

für Leinen und Bettzeug werden auf den üblichen

bei den Gemeindeverwaltungen bereits vorliegenden

Formularen an die Gemeindeverwaltungen einge-

reicht, welche sie mit ihren Bemerkungen betreffend

die Dringlichkeit des Bedarfs an die Stelle für

Warenbewirtschaftung weiterleiten.

Die Bezugscheine werden durch die Stelle für

Warenbewirtschaftung den Antragstellern sofort zu-

gesandt.

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Der Regierungsrat für öffentlichen Unter-

richt ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der

im „Memorial" und im „Schulbote" veröffentlicht

wird, beauftragt.

Luxemburg, den 8. August 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 10. August 1940, betreffend Abände-

rung der Viersteuergesetzgebung.

Der Regierungsratfür die Finanzen ;

Nach Einsicht des Art. 4 des Vertrages vom 25.

Juli 1921, betreffend die Errichtung einer Wirt-

schaftsunion zwischen Luxemburg und Belgien;

Nach Einsicht von zwei belgischen Ministerial-

beschlüssen vom 2. August 1940, betreffend Abände-

rung der Biersteuergesetzgebung ;

Nach Beratung der Verwaltungskommission ;

Beschließt

Einziger Artikel.

Die vorgenannten belgischen

Ministerialbeschlüsse vom 2. August 1940 werden im

„Memorial" veröffentlicht, um vom Tage ihres In-

krafttretens in Belgien ab Hierlands ausgeführt zu

werden.

Beschluß des Generalsekretärs des

Finanzministeriums vom 2. August

1940.

In Anbetracht der Notwendigkeit, eine Erhöhung

des Akzisenrechtes auf Vier vorzunehmen, welche der

Herabsetzung der Bierstärke Rechnung trägt ;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

— Dieser Beschluß tritt am 6. August 1940

in Kraft.

Luxemburg, den 10. August 1940.

Der Regierungsrat für die Finanzen,

Josef Carmes.

Beschluß

des

Generalsekretärs

des

Finanzministeriums

vom

2.

August

1940.

Nach Einsicht des Beschlusses vom 2. August 1940,

der die Zahl der Zuschlagszehntel auf dem für die

Herstellung von Bier bestehenden Akzisenrecht auf

fünf festsetzt ;

Nach Einsicht des Art. 1 § 5 und des Art. 2, Litt. c

und e des Ministerialbeschlusses vom 21. November

1938 (Moniteur vom 4. Dezember 1938) betreffend

die Zusammenstellung der gesetzlichen Bestimmungen

der Viersteuergesetzgebung und des Ministerialbe-

schlusses vom 22. November 1938, betreffend die

Erhebung des Akzisenrechtes auf Vier (Moniteur

vom 4. Dezember 1938) ;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

— In Abänderung des § 127 des vorer-

ausgeführtes Bier auf 55 Fr. pro Hektoliter festgesetzt.

wähnten Regimentes wird der Vergütungssatz des

A r t . 3. — Dieser Beschluß tritt am 6. August 1940

Akzisenrechtes für in das Wirtschaftsvertragsausland

in Kraft.

Beschluß vom 8. August 1940, betreffend Festsetzung

von Verkaufspreisen für Eichenrinde aus der

Ernte 1940.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940;

Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938

und 29. August 1939, über die Ausdehnung der Be-

fugnisse der Exekutivgewalt ;

Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Mai

1866, betreffend die Einrichtung des Staatsrates,

und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Wer höhere oder niedrigere als die vor-

stehend festgesetzten Preise fordert oder anbietet,

wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu

drei Monaten und mit einer Geldstrafe von 51 bis

5.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Nachstehende Bestimmungen sind auf den

durch den Beschluß vom 5. April 1940 vorgesehenen

Steuerabzug anwendbar.

A. Die Regierung kann durch öffentliches Verwal-

tungsreglement

1. die Fälligkeit des Steuerabzuges sowie den Satz

und das Anfangsdatum der Verzugszinsen fest-

setzen;

2. gegen die Arbeitgeber, die den Reglements-

oder Verwaltungsvorschriften über den Steuerab-

zug zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen von höchstens

5.000

Frk. vorsehen, unbeschadet der durch das

Strafgesetzbuch festgesetzten Strafen.

B. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. No-

vember 1933 über die Beitreibung der direkten

Steuern sind anwendbar auf die vom Arbeitgeber

geschuldeten Steuerabzüge, Ordnungsstrafen, Zin-

sen und Kosten und zwar in dem Maße wie sie sich

auf die Einkommensteuer beziehen.

C. Kommt der Arbeitgeber seinen den Steuerabzug

betreffenden, durch Reglement oder durch die Ver-

waltung festgesetzten Obliegenheiten nicht nach, so

kann der Steuerdirektor von Amtswegen den durch

den Interessenten zu zahlenden Betrag des Steuer-

abzugs festlegen.

D. Der Steuerabzug schmälert nicht den pfänd-

baren bezw. den abtretbaren Teil der dem Steuer-

abzug unterliegenden Bezüge.

E. Gegen die vom Steuerdirektor in Steuerab-

zugsangelegenheiten

getroffenen

Entscheide

kann

beim Finanzminister Rekurs eingelegt werden. Der

Rekurs muß binnen 20 Tagen nach Zustellung des

beanstandeten Entscheides eingebracht werden.

F. Art. 63 des Gesetzes vom 26. November 1927

betreffend die Einkommensteuer ist aufgehoben so-

lange der Steuerabzug auf den Löhnen gemacht wird,

ausgenommen daß die Beitreibung der am 1. Mai

1940 auf den Löhnen von Ausländern geschuldeten

Steuerabzüge gemäß den bisherigen Bestimmungen

erfolgt.

Der Präsident der Abgeordnetenkammer,

Emil Neutor.

Der Präsident der Verwaltungskommission,

Albert Wehrer.

Der Regierungsrat für die Finanzen,

Josef Carmes.

Entschließung

der Abgeordnetenkammer vom 1./2. August 1940,

welche die Verwaltungskommission ermächtigt, einen

Teil der auf dem Bann der Gemeinde Niederanven,

Ort genannt „in der Großheck" gelegenen staat-

lichen Domänen durch Tausch zu veräußern.

Die Abgeordnetenkammer,

Nach Einsicht ihrer Entschließungen vom 16. und

23. Mai 1940;

Nach Anhörung des Staatsrates;

Nach Einsicht ihrer Entscheidung vom 1. August

1940 und derjenigen des Staatsrates vom 2. dess.

Monates, wonach eine zweite Abstimmung nicht

erfolgen wird;

Beschließt

Einziger Artikel. Die Verwaltungskommission ist

ermächtigt, zu den von ihr zu bestimmenden Klauseln

und Bedingungen, einen Teil einer Pflanzung von

verkümmerten Fichten und Gestrüpp mit einem

Flächeninhalt von 4 Hektar, eingetragen im Kataster

der Gemeinde Niederanven, Sektion E des Grüne-

waldes, unter den Nrn. 93/120 und zu der auf dem

Gebiet der Gemeinde Niederanven, Ort genannt

„in der Großheck", liegenden staatlichen Domänen

gehörend, durch Tausch zu veräußern.

Der Präsident der Abgeordnetenkammer,

Emil Reuter.

Der Präsident der Verwaltungskommission,

Albert Wehrer.

Der Regierungsrat für die Finanzen,

Josef Carmes.

Entschließung

der Abgeordnetenkammer vom 1./2. August 1940,

welche die Verwaltungskommission ermächtigt, zwei

zu Weiswampach bezw. zu Grundhof gelegenen

staatlichen Immobilien zu veräußern.

Die Abgeordnetenkammer,

Nach Einsicht ihrer Entschließungen vom 16. und

23. Mai 1940 ;

Nach Anhörung des Staatsrates;

Nach Einsicht ihrer Entscheidung vom 1. August

1940 und derjenigen des Staatsrates vom 2. dess.

Monates, wonach eine zweite Abstimmung nicht

erfolgen wird ;

Beschließt

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Leinen und Bettzeug dürfen durch Liefe-

ranten nur

gegen Bezugscheine der Stelle für

Warenbewirtschaftung abgegeben werden.

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage

seiner Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 8. August 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Bekanntmachung. — Aufnahmeprüfung für die Unterklasse der Normalschule. — Die Aufnahmeprüfung

für die Unterklasse der Normalschule findet am 9. und 10. September 1940 in einem später zu bestimmenden

Saal statt, jedesmal um 8 Uhr morgens, gemäß dem am 28. Januar 1835 festgelegten Programm. Für Reli-

gion und Mathematik, bezw. Arithmetik erstreckt sich die Prüfung jedoch nur auf den Stoff, der im Lehrplan

der beiden ersten Trimester für Quinta der Gymnasien, bezw. der Mädchenlyzeen vorgeschrieben ist. Die münd-

liche Prüfung fällt für diesmal weg. Bei der Bewertung des deutschen Aufsatzes wird die grammatische Sprach-

richtigkeit stärker als in der Vergangenheit berücksichtigt. Es werden höchstens 15 Lehramtskandidaten und 15

Lehramtskandidatinnen angenommen.

Die Ergebnisse der Prüfung entscheiden nur über die einstweilige Aufnahme der Kandidaten für das I.Tri-

mester des Schuljahres 1940—1941. Die endgültige Aufnahme erfolgt am Ende des 1. Trimesters auf

Grund der erzielten Klassenerfolge und nach einer Prüfung über das musikalische Gehör und etwaige Fehler

des Gesichtssinns (Farbenblindheit) und der Aussprache.

Die Kandidaten haben vor dem 1. September 1940 ihr Gesuch an die Unterrichtsverwaltung einzureichen,

nebst folgenden Schriftstücken

a) ihrem Geburtsschein, aus dem hervorgeht, daß sie am 1. November 1940 volle 15 Jahre alt sein wer-

den, und daß sie an diesem Datum das Alter von 20 Jahren nicht überschritten haben ;

b) einem Heimatschein ;

c) einem Zeugnis, aus dem erhellt, daß sie mit Erfolg die Schlußprüfungen der Quinta eines Gymnasiums

bezw. die Übergangsprüfung eines Mädchenlyzeums bestanden haben. Falls diese Zeugnisse noch nicht von

den betreffenden Anstalten ausgestellt worden sind, findet die Zulassung der Kandidaten zur obenerwähnten

Aufnahmeprüfung nur bedingungsweise statt.

Kandidaten, deren Versetzung in die Quarta der Gymnasien oder der Lyzeen von einer Nachprüfung ab-

hängt, können nicht zur diesjährigen Aufnahmeprüfung für die Normalschulen zugelassen werden.

Das Gesuch muß die Anschrift der Eltern oder des Vormundes enthalten.

Die Kandidaten, die nach bestandener Aufnahmeprüfung ermächtigt werden, in eine Normalschule einzu-

treten, müssen daraufhin ein Zeugnis beibringen, aus dem hervorgeht, daß weder ihr Gesundheitszustand noch

auch sichtbare körperliche Gebrechen sie an der Ausübung des Lehrberufes hindern. Das Zeugnis wird von

einem durch die Verwaltung zu bestimmenden Arzte, nach einer Röntgendurchleuchtung und nötigenfalls

einer Röntgenaufnahme der Lungen ausgestellt. — 7. August 1940.

Bekanntmachung. — Sanierung des Notariats. — Aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates

der Abteilung für Sanierung des Notariates vom 29. Juli 1940 geht hervor, daß die am 7. Mai 1940 in Gemäß-

heit des Art. 27 des Großh. Beschlusses vom 31. Dezember 1938 über die Sanierung und Reorganisierung des

Notariates versammelten Gläubiger des Notars Armand

Schoetter

aus Diekirch mit 434 Stimmen geltend

für ein Kapital von Fr. 10.800.012,79, gegen 24 Stimmen geltend für ein Kapital von Fr. 450.710,75, den

ihnen unterbreiteten Liquiderungsplan genehmigt haben, und daß der Verwaltungsrat dieses Votum in

Gemäßheit des Art. 29 des Großh. Beschlusses vom 31. Dezember 1938 gutgeheißen hat.

Auf Grund dieses Beschlusses ist besagter Liquiderungsplan vom 1. August 1940 an bindend für Notar

Schoetter,

für dessen Gläubiger und für die Abteilung für Sanierung des Notariates. — 8. August 1940.

Bekanntmachung. — Inhaberwertpapiere. — Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Edouard

GoIdschmit

aus

Remich

vom 2. August 1940 zufolge, ist Einspruch erhoben wurden gegen die Auszahlung

des Kapitals und der Zinsen folgender Obligationen der 3,75%igen luxemburgischen Staatsanleihe von 1934,

nämlich: 10 Obligationen Lit. B. Nr. 3534 bis 3542 und 12432, zu je 500 Fr.; 3 Obligationen Lit. C. Nr. 27706

bis 27708, zu je 1.000 Fr.

Der Opponent erklärt, daß die betreffenden Wertpapiere gestohlen worden sind.

Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Artikels 4 des Gesetzes vom

16. Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 5. August 1940.

— Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Edouard Goldschmit aus Remich vom 2. August

1940 zufolge, ist Einspruch erhoben worden gegen die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen folgender

Obligationen der 3,75%igen luxemburgischen Staatsanleihe von 1934, nämlich: 4 Obligationen Lit. A.

Nr. 7069 bis 7072, zu je 100 Fr. ; 5 Obligationen Lit. B. Nr. 11971 bis 11975, zu je 500 Fr. ; 1 Obligation

Lit. C. Nr. 26485, zu 1.000 Fr.

Der Opponent erklärt, daß die betreffenden Wertpapiere gestohlen worden sind.

Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Artikels 4 des Gesetzes vom

16. Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 5. August 1940.

— Einer amtlichen Verrichtung des Gerichtsvollziehers Edouard Goldschmit aus Remich vom 2. August

1940 zufolge, ist Einspruch erhoben worden gegen die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen folgender

Obligationen der 3,75%igen luxemburgischen Staatsanleihe von 1934, nämlich: 8 Obligationen Lit. A.

Nr. 7061 bis 7068, zu je 100 Fr.; 10 Obligationen Lit. B. Nr. 11959 bis 11968, zu je 500 Fr.; 1 Obligation

Lit. C. Nr. 26484, zu 1.000 Fr.

Der Opponent erklärt, daß die betreffenden Wertpapiere gestohlen worden sind.

Diese Bekanntmachung wird im „Memorial" veröffentlicht, in Ausführung des Artikels 4 des Gesetzes vom

16. Mai 1891 über den Verlust der auf den Inhaber lautenden Wertpapiere. — 5. August 1940.

Sparkasse. — Verlorengegangene Sparbücher. — Am 31. Juli und am 2. August 1940 sind die Sparbücher

Nr. 369974 und 212201 für verloren erklärt worden.

Die Inhaber genannter Sparbücher sind ersucht, dieselben innerhalb 14 Tagen vom heutigen Datum ab,

entweder im Hauptbüro oder in einem Nebenbüro der Sparkasse vorzuzeigen und ihre Rechte geltend zu

machen.

Wenn die Inhaber dies nicht in den vorgeschriebenen Zeiträumen tun, werden die in Frage kommenden

Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt werden. — 3. August 1940.

Buchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.

Luxemburg, Samstag, den 10. August 1940.

Dieser Beschluß tritt mit dem Tage der

Veröffentlichung in Kraft.

Luxemburg, den 8. August 1940.

Die Verwaltungskommission,

Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Cannes,

Louis Simmer, Mathias Pütz.

Beschluß vom 8. August 1940, betreffend Bezug-

scheine auf Leinen und Bettzeug.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Beschluß vom 8. August 1940, wodurch die Bewer-

tungsskala für die Klassierung der Bewerber

um eine vakante Lehrer- oder Lehrerinstelle

abgeändert wird.

Die Verwaltungskommission,

Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeord-

netenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ;

Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 8. Juni

1922, betreffend Abänderung des Reglementes vom

14. April 1919 über die Klassierung der Kandidaten

bei Lehrerernennungen ;

Nach Einsicht von Art. 27 des Gesetzes vom 16. Ja-

nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und

in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschließt

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