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Arrêté grand-ducal du 24 décembre 1912. qui autorise l'établissement de la société anonyme « Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals F. Lambert» à Niederwiltz, et en approuve

48 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (48)

Texte législatif (48 Articles)

Arrêté grand-ducal du 24 décembre 1912. qui autorise l'établissement de la société anonyme « Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals F. Lambert» à Niederwiltz, et en approuve

Mémorial

du

Memorial

des

Grand-Duché de Luxembourg.

Mardi, le 24 décembre 1912.

Arrêté grand-ducal du 24 décembre 1912. qui

autorise l'établissement de la société anonyme

« Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals

F. Lambert» à Niederwiltz, et en approuve

les statuts.

Nous MARIE-ADELAIDE, par la grâce de

Dieu Grande-Duchesse de Luxembourg, Du-

chesse de Nassau, etc., etc., etc.;

Vu l'expédition authentique d'un acte reçu

le 22 août 1912, par le notaire François Wurth,

de résidence à Wiltz, ainsi que d'un acte modi-

ficatif reçu par le même notaire à la date du

14 décembre 1912, portant constitution et ren-

fermant les statuts d'une société anonyme dite

« Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals

F. Lambert», dont le siège est à Niederwiltz,

et pour l'établissement de laquelle l'autorisa-

tion et l'approbation prévues par l'art. 37 du

Code de commerce sont sollicitées;

Vu les art. 29 et suivants du Code de com-

merce ;

Notre Conseil d'Etat entendu;

Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement, et après délibé-

ration du Gouvernement en conseil;

Avons arrêté et arrêtons;

Code de commerce sont sollicitées;

L'établissement de la société ano-

nyme susdite est autorisé, et ses statuts, tels

qu'els résultent de l'acte modificatif du 14 dé-

cembre 1912, dont une expédition demeure

ci-annexée, sont approuvés.

Großh. Beschluß vom 24. Dezember 1912, wodurch

die Errichtung der anonymen Gesellschaft „Aktien-

gesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals F. Lam-

bert", zu Niederwiltz, gestattet und deren Statut

genehmigt wird.

Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden

Großherzogin

von Luxemburg Herzogin zu

Nassau, u., u., u.;

Nach Einsicht der authentischen Ausfertigung

eines am 22. August 1912 durch den Notar Franz

Wurth

zu Wiltz aufgenommenen Aktes, sowie

eines Abänderungsaktes desselben Notars, vom

14. Dezember 1912, betreffend die Errichtung

und das Statut der anonymen Gesellschaft

„Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals

F. Lambert", die ihren Sitz in Niederwiltz hat,

und für welche die durch Art. 37 des Handels-

gesetzbuches vorgesehene Ermächtigung bezw.

Genehmigung nachgesucht wird;

Nach Einsicht der Art. 29 ff. des Handels-

gesetzbuches;

Nach Anhörung Unseres Staatsrates;

Auf den Bericht Unseres Staatsministers,

Präsidenten der Regierung, und nach Beratung

der Regierung im Konseil;

Haben beschlossen und beschließen

Code de commerce sont sollicitées;

Die Errichtung der vorgenannten ano-

nymen Gesellschaft ist gestattet, und deren

Statut, wie es sich aus dem Abänderungsakt vom

14. Dezember 1912, von dem eine Ausfertigung

hier beiliegt, genehmigt.

Großherzogtums Luxemburg.

N° 96.

Dienstag, den 24. Dezember 1912.

ANNEXE.

Statuts tels qu'ils résultent de l'acte modificatif du notaire F. Würth de Wiltz,

du 14 décembre 1912.

Komparenten

1. Hr. Franz Lambert, Industrieller, wohnhaft in Niederwiltz;

2. Hr. Joseph Lambert, Industrieller, wohnhaft in Wiltz;

Beide handelnd als alleinige Inhaber der Firma « F. Lambert, Sohlledergerberei », mit dem

Sitz in Wiltz;

3. Hr. Julius Oppenheimer, Fabrikant, wohnhaft in Strassburg im Elsass;

Handelnd als Vertreter der Firma «Adler & Opponheimer, Lederfabrik, Aktiengesellschaft»,

in Strassburg im Elsass.

Auf Grund Vollmacht de dato Strassburg im Elsass, den 7. August 1912, beglaubigt durch den

Gerichtsassessor Dr. Fritz Gerhard in Strassburg, als Amtsverweser des beurlaubten Kaiserlichen

Notars Dr. juris Gustav Huber in Strassburg, welche Vollmacht der hier unten erwähnten Urkunde

beigebogen ist,

Komparenten handelnd wie oben, haben erklärt, die Gründungsurkunde der anonymen Gesell-

schaft « Aktien-Gesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals F. Lambert », vor dem unterzeichneten

Notar vom 22. August 1912, mit den seitens der Grossh. Luxemburgischen Regierung vorgeschla-

genen Änderungen in Einklang bringen zu wollen und demgemäss ihre Statuten umzugestalten

wie folgt

I . — Name der Gesellschaft, Art, Sitz, und Dauer derselben.

Statuts tels qu'ils résultent de l'acte modificatif du notaire F. Würth de Wiltz, du 14 décembre 1912.

— Die Gerberei der Firma « F. Lambert, Sohlledergerberei », in Wiltz, ist in eine Aktien-

gesellschaft umgewandelt.

Statuts tels qu'ils résultent de l'acte modificatif du notaire F. Würth de Wiltz, du 14 décembre 1912.

— Die Gesellschaft erhält die Bezeichnung « Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vor-

mals F. Lambert».

Statuts tels qu'ils résultent de l'acte modificatif du notaire F. Würth de Wiltz, du 14 décembre 1912.

Ces autorisation et approbation sont

accordées sans préjudice des droits des inté-

ressés, et Nous Nous réservons de les retirer

en cas de non-exécution ou de violation des

statuts.

Statuts tels qu'ils résultent de l'acte modificatif du notaire F. Würth de Wiltz, du 14 décembre 1912.

Diese Ermächtigung und Genehmigung

sind unbeschadet der Rechte der Beteiligten ver-

liehen und Wir behalten Uns vor, dieselben im

Falle der Nichtbefolgung oder Verletzung des

Statuts zurückzunehmen.

Statuts tels qu'ils résultent de l'acte modificatif du notaire F. Würth de Wiltz, du 14 décembre 1912.

Notre Ministre d'Etat, Président du

Gouvernement, est chargé de l'exécution du

présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial

avec le texte des statuts approuvés.

Château de Berg, le 24 décembre 1912.

MARIE-ADELAÏDE.

Le Ministre d'État,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

Statuts zurückzunehmen.

Unser Staatsminister, Präsident der

Regierung, ist mit der Ausführung dieses Be-

schlusses beauftragt, der nebst dem genehmigten

Statut ins „Memorial" eingerückt werden soll.

Schloß Berg, den 24. Dezember 1912.

Maria Adelheid.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Statuts zurückzunehmen.

— Diese Gesellschaft hat zum Zwecke, die Fabrikation von Leder, dessen Handel und

alle sich hieran anschliessenden Operationen zu betreiben.

Statuts zurückzunehmen.

— Der Sitz der Gesellschaft ist Niederwiltz. in dem Fabriketablissement. Derselbe kann

jedoch auch durch Beschluss der Generalversammlung, laut den in Art. 38 gemachten Angaben,

an einen andern Ort des Grossherzogtums Luxemburg verlegt werden.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Dauer der Gesellschaft ist auf 12 Jahre festgelegt.

Sie beginnt von Datum der Veröffentlichung der Genehmigung gegenwärtiger Statuten im Me-

morial und kann laut den in Art. 38 gemachten Angaben verlängert werden.

II. — Kapital, Beteiligung, Ausgabe von Obligationen.

Statuts zurückzunehmen.

— Das Gesellschaftskapital ist auf 3.250.000 Fr. festgesetzt und in 2600 Aktien zu

je 1250 Fr. verteilt. Dasselbe kann durch Beschluss der General-Versammlung, laut Art. 38 gegen

wärtiger Statuten, vergrössert oder vermindert werden. Die General-Versammlung hat das Recht,

Obligationen auszugeben, jedoch darf die Höhe der ausgegebenen Obligationen auf keinen Fall

die Höhe des Gesellschaftskapitals übersteigen.

Statuts zurückzunehmen.

Die erschienen HH. Franz und Joseph Lambert, alleinige Inhaber der Firma « F.

Lambert, Sohlledergerberei in Wiltz», bringen in die neugegründete Gesellschaft ein

A 1. Alle ihre zu ihrem Fabriketablissement gehörenden Immobilien, belegen Gemeinde Wiltz,

Sektion Niederwiltz, wie solche auf einem, dem eingangs erwähnten Gründungsakte vor unter-

zeichnetem Notar vom 22. August 1912 beigebogenen Plane näher bezeichnet sind, nämlich

1. Katasternummer 941, Ort genannt am Neuenweg, Natur: Ödland, Fläche 3 a 90 ca; 2. 940/

2421, selben Ort, Garten, 11 a 64 ca; 3. 939/1240, selben Ort, Ackerfeld, 7 a; 4. 942/2398. selben

Ort, Haus mit Platz, 1 a 70 ca; 5. 940/2397, selben Ort, Schlot, 33 ca; 6. 940/2422, selben Ort,

Bureau mit Platz, 1 a 50 ca; 7. 925/2370, selben Ort, Garten, 36 a 70 ca; 8. 925/2115, selben Ort,

Ackerfeld, 69 a 10 ca; 9. 925/1226, selben Ort, Ackerfeld, 23 a; 10. 925/353, selben Ort, Weg,

12 a 60 ca; 11. 925/544, selben Ort, Ackerfeld, 5 a 90 ca; 12. 951/2558, Unter Reinert, Atelier mit

Platz 36 a; 13. 949/2557, Unter Reinert, Magazin mit Platz, 16 a 20 ca; 14. 913/350, Bei Hob-

scheidsgerberei, Ackerfeld, 20 ca; 15. 913/2018, Hobscheidsgerberei, Garten, 7 a 10 ca; 16. 913/

2017, selben Ort, Garten, 7 a 40 ca; 17. 913/2016, selben Ort, Garten, 9 a 60 ca; 18. 868/2469,

in der Getz, Schmiede, Platz, 3 a 30 ca; 19. 867/2264, selben Ort, Wiese, 31 a 90 ca; 20. 868/2470,

in der Getz, Platz, 20 a 30 ca; 21. 870/2453, selben Ort, Weg, 10 a 50 ca; 22. 870/2452, selben

Ort, Schuppen, 8 a 30 ca; 23. 335, selben Ort, Wiese, 27 a 20 ca; 24. 604/2294, selben Ort, Weg,

1 a 70 ca; 25. 604/2295, selben Ort, Weg, 1 a 20 ca; 26. 604/2535, selben Ort, Platz, 1 a 50 ca;

27. 613/2408, Im Reinert, Tannen, 22 a 85 ca; 28. 613/2362, selben Ort, Ödland, 16 a; 29. 610/

2528, selben Ort, Gerberei und Platz, 72 a 80 ca; 30. 366/488, auf dem Knupp, Haus und Plätze,

1 a 19 ca; 31. 363, selben Ort, Haus, Plätze, 1 a. Gesamtflächeninhalt: 4 ha 68 a 61 ca, bewertet

mit 300.000 M oder 375.000 Fr.

Alle diese Immobilien sind eingebracht mit allen darauf haftenden, aktiven und passiven, sicht-

baren und unsichtbaren Dienstbarkeiten, frei von Schulden und Hypotheken, jedoch ohne Garantie

fur die Richtigkeit der angegebenen Katasterflächen.

2. Ihre Firma, Marke und Kundschaft, bewertet mit 100.000 M oder 125.000 Fr.

3. Alle zu ihrem Fabriketablissement gehörenden Maschinen und Mobilien (immeubles par desti-

nation), bewertet mit 125.000 M oder 156.250 Fr.

Total der unter litt. A angegebenen Werte: 525 000 M oder 656.250 Fr. — Wert (…)m 31. De-

zember 1911.

Es wird speziell hervorgehoben, dass: a) alle Unkosten und Folgen eines zwischen den Firmen

«F. Lambert», und «Joseph Glesener, Tuchfabrikant und Elektrizitätswerk in Niederwiltz»,

vor dem Bezirksgerichte zu Diekirch schwebenden Prozesses, der neugegründeten Gesellschaft

«Aktiengesellschaft Lederfabrik Wiltz, vormals F. Lambert», zu Last fallen;

b) durch das Fabriketablissement ein Gemeindeweg führt. Die neue Gesellschaft übernimmt

dieserhalb jede Verantwortung.

B. 4. An Guthaben am 31 Dezember 1911 146.328,55 M oder 182.910,68 Fr.;

5. an Rohhäuten am 31 Dezember 1911: 331.512,80 M oder 414.391 Fr.;

6. an Rohmaterial und diversen Artikeln für die Fabrikation: 148.020,80 M oder 185.026 Fr.;

7. an Leder auf Lager in Frankfurt am Main: 21.281,60 M oder 26.602 Fr.;

8. an fertigem Leder, laut detaillierten vor Aufnahme dieser Urkunde gemachten Angaben,

Wert am 31 Dezember 1911: 227.723,60 M oder 284.654,50 Fr.;

9. an bar: 132,65 M oder 165,82 Fr.

Total der unter litt. B bezeichneten beweglichen Werte 875.000 M oder 3.093.750 Fr. —

Wert am 31. Dezember 1911, was mit der Einlage an Immobilien zusammen 1.400.000 M oder

1.750.000 Fr. ausmacht.

Als Gegenwert dieser Einlagen erhalten die HH. Franz und Joseph Lambert 1400 Aktien zu

je 1250 Fr. Die übrigen 1200 Aktion sind von der Firma « Adler und Oppenheimer», übernommen.

Der Betrag dieser 1200 Aktien ist zahlbar

1. 25 % bei Genehmigung gegenwärtiger Statuten, mit den Zinsen zu 4 % vom 1. Januar 1912 an.

2. Die übrigen 75 % in drei gleichen Raten, welche von drei zu drei Monaten fällig sind, zahlbar

von der Genehmigung gegenwärtiger Statuten ab, mit Zinsen zu 4½ vom 1. Januar 1912 ab.

Die Firma « Adler und Oppenheimer» hat das Recht, die Beträge auch vor Verfall einzuzahlen.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Aktien lauten auf den Inhaber, bleiben jedoch auf den Namen lautend (actions

nominatives) bis zu ihrer gänzlichen Einzahlung. Dieselben sind Auszüge eines Stammregisters,

welche der Reihe nach numeriert sind und von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben,

sowie mit dem Firmenstempel versehen sind.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Rechte und Verpflichtungen, welche jeder Aktie anhaften, folgen dem Titel, in

welchen Händen er sich auch immer befinden mag.

Der Inhaber einer einzelnen Aktie erkennt durch die Tatsache des Besitzes dieser Aktie. Die

Statuten an.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Aktie ist unteilbar gegenüber der Gesellschaft. Alle Mitbesitzer einer geteilten

Aktie sind verpflichtet, sich durch eine und dieselbe Person bei der Gesellschaft vertreten zu lassen.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Erben oder Gläubiger der Aktionäre dürfen unter keinen Umständen Siegel

auf die Geschäftsbücher oder Werte der Gesellschaft anlegen lassen, oder sich in die Geschäfte

der Gesellschaft hineinmischen. Zur Ausübung ihrer Rechte müssen dieselben sich auf die Inven-

tarien der Gesellschaft sowie auf die Beschlüsse der General-Versammlungen berufen.

III.

— Verwaltung und Überwachung der Gesellschaft.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Verwaltung der Gesellschaft erfolgt durch einen aus mindestens drei, und höchstens

fünf Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat. Die geschäftlichen Tätigkeiten des Verwaltungs-

rates sind durch zwei Kommissare zu überwachen. Im Verhinderungs, eventuell auch Todesfalle

des einen Kommissars kann der andere die Funktionen allein übernehmen.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Verwaltungsrate und Kommissare sind von der General-Versammlung zu er-

nennen, die ersteren auf 6 Jahre, die letzteren auf 4 Jahre. Beider Mandate können vor Ablauf

dieser Frist von der Generalversammlung widerrufen werden.

Die Mandate endigen alle zwei Jahre am Tage der ordentlichen Versammlung in der Ordnung,

wie dieselben durch das Los bestimmt werden.

Die Verwaltungsräte und Kommissare sind wieder wählbar.

Im Falle von Vakanz, Tod, Demission oder andauernder Verhinderung eines oder mehrerer

Verwaltungsräte oder Aufsichtskommissare kann provisorisch zu deren Ersatz durch die übrigen

Verwaltungsräte und Aufsichtskommissare, als Generalrat (conseil général) konstituiert, ge-

schritten werden.

Die nächste Generalversammlung schreitet zu einer definitiven Wahl.

Statuts zurückzunehmen.

— In Abweichung des ersten Abschnittes vorstehenden Artikels, sind für das erste

Mal ernannt

A. Zu Verwaltungsräten: 1. Hr. Franz Lambert, obgenannt, auf 6 Jahre, als Präsident; 2. Hr.

Julius Oppenheimer, obgenannt, auf 4 Jahre, als Mitglied; 3. Hr. Joseph Lambert, obgenannt

auf 2 Jahre, als Mitglied.

B. Zu Kommissaren: Hr. Joseph Kahn, Kaufmann zu Strassburg im Elsass, auf 4 Jahre;

Hr. Anton Lambert, Industrieller in Wiltz, auf 2 Jahre.

Statuts zurückzunehmen.

— Der Verwaltungsrat oder Kommissar, welcher als Ersatz eines andern ernannt ist,

behält seine Stelle nur solange inne, als das Mandat des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert

haben würde.

Statuts zurückzunehmen.

— Die tägliche Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft, soweit sie sich

auf diese tägliche Geschäftsführung bezieht, darf der Verwaltungsrat einem oder mehreren seiner

Mitglieder übertragen. Die Übertragung dieser Befugnisse auf ein Verwaltungsratsmitglied bedarf

jedoch der Genehmigung der Generalversammlung.

Der Verwaltungsrat kann ausserdem durch spezielle Vollmacht, für einen oder mehrere Fälle,

seine Vollmacht einer oder mehreren Personen, sowohl im Grossherzogtum Luxemburg, als auch

im Auslande, mit Ausnahme jedoch der Kommissare übertragen.

Jedes Jahr, in der ersten der Generalversammlung folgenden Sitzung des Verwaltungsrates,

ernennt derselbe aus den Mitgliedern seinen Präsidenten.

Derselbe kann wiedergewählt werden.

In Abwesenheit des Vorsitzenden wird derselbe durch den ältesten Verwaltungsrat ersetzt.

Ein Verwaltungsratsmitglied darf keinerlei Geschäfte unternehmen oder sieh direkt oder indirekt

an denselben beteiligen, welche den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen.

Statuts zurückzunehmen.

— Der Verwaltungsrat tritt so oft zusammen, als es die Interessen der Gesellschaft

benötigen, mindestens jedoch alle 6 Monate. Die Versammlung wird durch den Präsidenten zu-

sammenberufen; die Beschlüsse werden nach der Majorität der anwesenden Mitglieder genommen

vorausgesetzt, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sei.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Statuts zurückzunehmen.

— Jeder Verwaltungsrat muss mindestens 20 Aktien und jeder Kommissar mindestens

10 Aktien während der Dauer seiner Funktionen besitzen. Diese Aktien sind während dieser Zeit

nicht übertragbar. Dieselben bleiben am Sitz der Gesellschaft als Pfand und als Garantie für die

Geschäftsführung hinterlegt.

Die Hinterlegung von Aktien kann nur zurückgezogen werden durch eine Erklärung des Ver-

waltungsrates, dass derjenige, welcher dieselben zurückzieht, seine Funktionen aufgegeben hat.

Falls es sich um ein Verwaltungsratsmitglied handelt, muss dasselbe ein Attest vom Verwaltungsrat

erbringen, dass demselben völlige Entlastung seiner Funktionen gewährt worden ist.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind in einem dazu bestimmten Protokollheft

einzutragen, und von dem Präsidenten und den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Die

Abschrift dieser Beschlüsse, welche eventuell vorgezeigt werden muss, ist von dem Präsidenten

oder dessen Stellvertreter zu bescheinigen.

Statuts zurückzunehmen.

— Der Verwaltungsrat hat mit Ausnahme der Fälle, welche die Genralversammlung

sich vorbehält, die ausgedehntesten Vollmachten zur Erledigung und Führung der Geschäfte der

Gesellschaft.

Er hat speziell folgende Vollmachten

1. Er setzt die Hauptunkosten fest, welche die Verwaltung erheischt.

2. Er kann alle Geschäfte der Gesellschaft irgend welcher Art besorgen oder abschliessen.

3. Er kann die Angestellten ernennen oder absetzen, die Gehälter derselben festlegen und even-

tuell Gratifikationen gewähren.

4. Er schliesst die Bücher ab, macht innen Bericht über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft

und schlägt die zu verteilende Dividende vor.

5. Er ist berechtigt, gerichtliche Klagen jeder Art einzuleiten, und überhaupt die Prozesse der

Gesellschaft zu leiten und zu führen, sowie ein Mitglied des Verwaltungsrates zu delegieren, um

die Gesellschaft vor Gericht zu vortreten.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Verwaltungsratsmitglieder gehen dadurch, dass sie die Verwaltung übernehmen,

keine persönlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Verpflichtungen der Gesellschaft ein. Die-

selben haften lediglich für die Ausübung ihrer Mandate.

Statuts zurückzunehmen.

—- Die Gesellschaft geht nur Verbindlichkeiten ein durch Akte, welche von zwei Ver-

waltungsratsmitgliedern oder einem hierzu delegierten Mitgliede unterzeichnet sind. Diese Vor-

schrift bezieht sich jedoch nicht auf die laufenden Verwaltungsgeschäfte.

Statuts zurückzunehmen.

— Unbeschadet der Tantieme der Verwaltungsräte und Kommissare, welche denselben

laut nachstehendem Art. 27 bewilligt wird, fixiert die Generalversammlung jährlich, sofern dies

erforderlich ist, die Vergütung, welche dem delegierten Verwaltungsratsmitgliede zu bewilligen ist.

Alle Reisespesen und Repräsentationskosten sind denselben zu vergüten. Diese Ausgaben werden

unter « allgemeine Unkosten », gebucht.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Kommissare überwachen die richtige Ausführung der Statuten, und haben eine

unbeschränkte Kontrolle über die Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Bücher, Abrechnungen,

Korrespondenzen u. s. w. müssen denselben auf Verlangen vorgezeigt werden, jedoch am Sitze

der Gesellschaft selbst. Dieselben können jederzeit den Kassenbestand sowie das Portefeuille der

Gesellschaft kontrollieren.

IV. — Inventar, Bilanz, Dividenden und Reserven.

Statuts zurückzunehmen.

— Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endigt am 30. Juni

des folgenden Jahres.

Das erste Geschäftsjahr beginnt an dem Tage der Genehmigung vorliegender Statuten und endigt

am 30. Juni 1913.

Der Verwaltungsrat nimmt am Ende eines jeden Jahres ein Inventar auf, worin alle Werte,

sowie Schulden und Forderungen der Gesellschaft angegeben sind, Derselbe schliesst die Bücher

ab und stellt eine Bilanz auf, unter Berücksichtigung des Minderwertes oder der Abnutzung der

Immobilien und Maschinen. In dieser Bilanz müssen die Werte zu ihrem reellen Werte angegeben

werden.

Die Abschreibung auf Immobilien und Maschinen muss mindestens 10 % jährlich betragen.

Wenigstens 20 Tage vor der Generalversammlung muss die Bilanz mit allen Belegen den Kom-

missaren vorgelegt sein, welche dieselbe mit den Büchern prüfen und in der Generalversammlung

Bericht darüber erstatten.

Statuts zurückzunehmen.

— Falls Verminderung des Kapitals eintreten sollte, laut Inventar, so wird das Kapital

durch die nächsten Gewinne wieder auf die ursprüngliche Hohe gebracht.

Statuts zurückzunehmen.

— Von dem Reingewinne sind zunächst

1. 1/20 zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden.

Von dem übrigbleibenden Gewinne sind

2. don Aktionären das Einlagekapital mit 4 % zu verzinsen,

3. 5 % an den Aufsichtsrat,

4. 2 % an die Kommissare,

5. Und der Restant unter die Aktionäre als weitere Dividende zu verteilen.

Statuts zurückzunehmen.

— Unabhängig von der Reserve, welche in Art. 27 angegeben ist, kann der Verwal-

tungsrat jährlich vorschlagen, von dem Gewinne eine weitere Reserve zu machen, sei es zu Ab-

schreibungen, zur Erbauung von neuen Anlagen, oder zur Vermehrung der Betriebsmittel. Die

diesbezüglichen Beschlüsse honnen nur durch die Generalversammlung, auf den Vorschlag des

Verwaltungsrates hin; genommen werden.

Statuts zurückzunehmen.

— Der in Art. 27 erwähnte Reservefonds ist zu Vergrösserungen und Verbesserungen

im Fabriketablissement oder zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben bestimmt. Beträgt diese

Reserve 1/10 des Einlagekapitals, so kann die vorhergesehene Rücklage von 5 % entweder ein-

gestellt oder vermindert werden.

Falls der Reservefonds angegriffen werden muss, so werden zwecks dessen Wiederherstellung

die vorhin erwähnten 5 % wieder erhoben.

Art. 30, — Die Zahlung der Dividenden wird durch die Generalversammlung festgestellt. Die-

selben verjähren 5 Jahre nach dem Verfall zugunsten des Reservefonds.

V. — Generalversammlung.

Statuts zurückzunehmen.

Die regelrecht zusammengesetzte Generalversammlung repräsentiert die Gesamtheit

der Aktionäre; deren Beschlüsse sind massgebend für alle ohne Ausnahme.

Jeder Aktionär ist berechtigt, unter Beobachtung der Statuten, persönlich oder durch einen

Bevollmächtigten den Generalversammlungen beizuwohnen und repräsentiert soviel Stimmen,

als er Aktien hat, sei es als Eigentümer, sei es als Bevollmächtigter.

Wer mehr Aktien als 1/5 der ausgegebenen Aktien, oder 2/5 der in der Generalversammlung ver-

tretenen Aktien besitzt, sei es als Eigentümer, sei es als Bevollmächtigter, kann diese jene Bruch-

teile übersteigende Zahl von Aktien zur Abstimmung nicht geltend machen.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Vertretung kann durch einfachen Brief erfolgen, jedoch müssen die Aktien 10 Tage

vor der Versammlung hinterlegt sein, sei es am Ort des Sitzes der Gesellschaft, sei es bei einem

Bankhause, welches dazu von der Versammlung bestimmt ist. Jeder Deponent erhält eine per-

sönliche Eintrittskarte, welche die Zahl der hinterlegten Aktien bescheinigt.

Statuts zurückzunehmen.

— Die ordentliche Generalversammlung findet statt regelmässig jedes Jahr im eisten

Semester, welches das verflossene Geschäftsjahr schliesst, vermittelst Einberufung durch den

Verwaltungsrat.

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt jedesmal, wenn der Verwaltungsrat

dies für nützlich errachtet, oder wenn dies durch den oder die Kommissare, oder eine Anzahl

Aktionäre, welche mindestens 1/4 der Aktien repräsentieren, verlangt wird.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Einberufungen fur alle Versammlungen geschehen auf Betreiben des Verwaltungs-

rates, durch Veröffentlichung in einer Zeitung des Grossherzogtums Luxemburg, mindestens

20 Tage vor jeder Versammlung.

Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung Bind in vorerwähnter Frist nicht mit-

eingerechnet.

Die Aktionäre welche sich am Sitz der Gesellschaft in ein Register haben eintragen lassen, sind

in derselben Frist durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.

Die Einberufungsschreiben enthalten die Bezeichnung dos Lokales, in dem die Versammlung

stattfindet; dieses Lokal muss in der Ortschaft gelegen sein, in der sich der Sitz der Gesellschaft

befindet.

Die Tagesordnung kann nur Vorschläge des Verwaltungsrates, der Kommissare, oder solche

welche von Aktionären gemacht sind, die mindestens ein Viertel des Aktienkapitals repräsentieren,

enthalten. Ein anderer Vorschlag als derjenige, welcher auf der Tagesordnung ist, kann nicht zur

Beratung gezogen werden.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Generalversammlungen sind präsidiert durch den Vorsitzenden des Verwaltungs-

rates; in dessen Abwesenheit, durch das vom Verwaltungsrat bezeichnete Mitglied.

Der Präsident bezeichnet einen Schriftführer und zwei Beisitzer, welche ausserbalb der Aktionäre

gewählt werden können. Die Wahlen sind geheim.

Art

36. — In allen Generalversammlungen sind die Beschlüsse laut Stimmenmehrheit der

anwesenden Mitglieder zu fassen, mit Ausnahme der in Art. 38 vorgesehenen Fälle. Bei Stimmen-

gleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder dessen Stellvertreters ausschlaggebend.

Statuts zurückzunehmen.

— Die General-versammlung nimmt die Berichte des Verwaltungsrates, sowie der

Kommissare entgegen prüft die Bilanz und Kontis und genehmigt dieselben, wenn in Ordnung.

Sie fixiert die Höhe der zu verteilenden Dividende, ernennt die zu ersetzenden Verwaltungsräte

und Kommissare, fixiert die Vergütung, welche dem delegierten Aufsichtsratsmitgliede zukommt,

sowie auch die Repräsentationskosten.

Sie gibt Obligationen aus und autorisiert die Verkäufe

von Immobilien und Hypothekaranleihen. Sie bestimmt die Speziaireserve laut Art. 28. Sie

beschliesst über alle Interessen der Gesellschaft, jedoch innerhalb der Grenzen der Statuten, und

räumt dem Verwaltungsrat alle Vollmachten ein, welche für nützlich erkannt werden.

Diese Beschlüsse sind nur gültig, wenn zwei Drittel des Aktienkapitals in der Versammlung

vertreten sind.

Falls diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist eine neue Versammlung, innerhalb Monatsfrist, mit

derselben Tagesordnung einzuberufen, in welcher endgültige Beschlüsse gefasst werden wenn auch

das vorgeschriebene Aktienkapital nicht repräsentiert ist.

Statuts zurückzunehmen.

— Zur Vereinigung mit andern Gesellschaften, zur Gründung von Filialen, zur Ver-

legung des Sitzes der Gesellschaft, zum Abändern der Statuten, zur Vermehrung oder Vermin-

derung des Aktienkapitals, zur Auflösung oder Prorogierung der Gesellschaft, unbeschadet jedoch

der Bestimmungen des Art. 40, bedarf es einer Generalversammlung, deren Mitglieder wenigstens

zwei Drittel des Aktienkapitals repräsentieren. Die unterbreiteten Vorschläge der Tagesordnung

müssen ausserdem die Genehmigung von drei Viertel dieses Aktienkapitals finden.

Im Falle bei einer ersten Einberufung die zwei Drittel des Kapitals nicht zusammenkommen,

wird innerhalb Monatsfrist eine zweite Versammlung einberufen; jedoch ist der Vorschlag als

verworfen zu betrachten, falls bei der zweiten Einberufung die vertretenen Aktien nicht zwei

Drittel des Kapitals ausmachen.

Statuts zurückzunehmen.

— Die Beschlüsse der Generalversammlung sind durch Protokolle in ein Spezialregister

einzutragen, und durch den Präsidenten und den Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Auszüge dieser Protokolle, sofern dieselben benötigt werden, sind gültig, falls solche vom

Präsidenten oder dessen Stellvertreter unterzeichnet sind.

Eine Anwesenheitsliste enthaltend Namen und Wohnort der Aktionäre, sowie Zahl der Aktien

wird von dem Präsidenten ausgestellt.

VI. — Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

Statuts zurückzunehmen.

— Die eingangs genannten HH. Franz und Joseph Lambert, haben ein jeder für seine

Person, das Recht die Liquidation der Gesellschaft für Ende des Jahres 1915, ohne Angabe der

Gründe zu beantragen. Die Liquidation muss alsdann erfolgen.

96 a

Eine Aktiengruppe, die einen Bestand an Aktien repräsentiert, der 45 % des Gesamtkapitals

ausmacht, kann die Liquidation beantragen innerhalb der drei Monate, welche der Genehmigung

der Bilanz folgen, falls während drei aufeinanderfolgenden Jahren die Verzinsung des Aktien-

kapitals unter 4 % geblieben ist. Die Liquidation muss dann erfolgen.

In beiden Fällen haben die HH. Franz und Joseph Lambert das Recht, die Liquidation zu ver-

hindern, indem sie die Aktiva und Passiva übernehmen.

Im Falle die Liquidation laut Abschnitt 1 des gegenwärtigen Artikels, Ende des Jahres 1915

geschehen sollte, so haben die HH. Franz und Joseph Lambert das Recht, die Fabrik zum Bücher-

wert zu übernehmen, jedoch wird die Abschreibung wie im Art. 25 vorgesehen, auf 5 % rück-

wirkend reduziert.

Im Falle des Verlustes der Hälfte des Kapitals sind die Verwaltungsräte verpflichtet, eine General-

versammlung einzuberufen, welche zu beschliessen hat, ob die Gesellschaft weiter bestehen soll..

Falls die Verwaltungsräte die Generalversammlung nicht beantragen sollten, kann jeder Ak-

tionär die Auflösung der Gesellschaft vor dem Gerichte beantragen.

Statuts zurückzunehmen.

— Erfolgt die Auflösung der Gesellschaft, sei es nach Ablauf der zwölf Jahre, sei es

vorher, so setzt die Generalversammlung den Modus der Liquidation fest, fixiert die Gehälter

der Liquidatoren und bestimmt deren Vollmachten. Alles unbeschadet der Bestimmungen des

Art. 40, Abschnitt 1 und 2 und des Abschnittes 2 gegenwärtigen Artikels.

Die Liquidatoren dürfen, mit Einwilligung der Generalversammlung, die Industrie und Handels-

beziehungen der Gesellschaft weiterführen, Anleihen behufs Decken der Gesellschaftsschulden

machen, Wechsel ausstellen, die Immobilien der Gesellschaft verhypothezieren, verpfänden und

veräussern, sowie das Gesellschaftsvermögen in aridere Gesellschaften einbringen.

Die Generalversammlung behält dieselben Vollmachten und Befugnisse bezüglich der Liquidation

der Gesellschaft, wie bei Bestehen derselben.

Der Erlös der Liquidation wird nachdem die Passiven ausbezahlt sind, unter die Aktionäre

verteilt.

Statuts zurückzunehmen.

— Im Falle von Streitigkeiten, sind die im Auslande wohnhaften Aktionäre verpflichtet,

in dem Ort, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet, Domizil zu erwählen.

Falls kein Domizil erwählt worden ist, erfolgen alle Zustellungen und Mitteilungen regelrecht

für den betreffenden, im Auslande wohnhaften Aktionär, im Parkett den Staatsanwaltes zu Diekirch

Statuts zurückzunehmen.

— Vorstehende Statuten treten erst in Kraft nach der Genehmigung durch die Staats-

behörde laut Art. 37 des Handelsgesetzbuches.

Der Verwaltungsrat ist beauftragt, die Genehmigung zu erwirken.

Er ist bevollmächtigt jene Umänderung der Statuten vorzunehmen, welche seitens der Behörde-

verlangt werden könnten,

(Worüber Urkunde.)

Avis. — Caisse d'épargne.

Par arrêté en date de ce jour le préposé du

relais des postes à Lintgen a été chargé de faire

des opérations comptables pour la Caisse

d'épargne à partir du 1er janvier prochain.

Le bureau est accessible, pour les opérations

de la Caisse d'épargne, tous les jours pendant

les heures ordinaires de service.

Luxembourg, le 21 décembre 1912.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST

Avis. — Enseignement forestier.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour

ont été nommés membres de la commission de

surveillance chargée de la direction de l'en-

seignement forestier et de la surveillance des

études dos élèves, à savoir

MM. Emile van Dyck, major-commandant de

la force armée à Luxembourg, président;

Jean-Nicolas Badu, directeur des eaux et

forêts à Luxembourg et

Jules Salentiny, inspecteur des eaux et forêts

à Luxembourg.

Luxembourg, le 19 décembre 1912.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

Circulaire concernant le mouvement de la popu-

lation pendant l'exercice 1912.

Les collèges des bourgmestre et échevins

établiront, dans le courant de ce mois, un

relevé en double sur le mouvement que la

population des communes a subi pendant

l'année 1912, et adresseront un exemplaire de

ce relevé, pour le 30 janvier au plus tard, à

l'office de statistique à Luxembourg.

Les imprimés nécessaires ont été adressés

aux administrations communales.

Luxembourg, le 23 décembre 1912.

Le Directeur général de l'intérieur,

BRAUN.

Bekanntmachung. — Sparkasse.

Durch Beschluß vom heutigen Tage ist der

Relais-Briefträger

von

Lintgen beauftragt

worden vom 1. Januar künftig ab Operationen

für Rechnung der Sparkasse vorzunehmen.

Das Amt ist jeden Tag während der ge-

wohnlichen Bureaustund(…)n für den Sparkassen-

dienst geöffnet.

Luxemburg, den 21. Dezember 1912.

Der General-Direktor der Finanzen,

M. Mongenast.

Bekanntmachung. — Forstkurse.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom

heutigen Tage sind zu Mitgliedern der Auf-

sichtskommission, die mu der Leitung des Un-

terrichtes sowie im Allgemeinen mit der Auf-

sicht über die Studien der Försterlehrlinge

betraut ist, ernannt, nämlich

HH. Emil van Dyck, Major-Kommandant

der bewaffneten Macht zu Luxemburg, Präsident;

Johann Nikolaus Badu, Direktor der Ge-

wässer und Forsten zu Luxemburg, und

Julius

Salentiny,

Forstinspekter zu

Luxemburg.

Luxemburg, den 19. Dezember 1912.

Der General-Direktor des Innern,

Braun.

Rundschreiben über die Bewegung der Bevölkerung

während des Jahres 1912.

Die Schöffenkollegien sind ersucht, im Laufe

dieses Monats zur Aufstellung eines in duplo

anzufertigenden Verzeichnisses über die Ab- und

Zunahme der Bevölkerung in den Gemeinden

während des Jahres 1912 zu schreiten und ein

Exemplar dieses Verzeichnisses spätestens bis

zum 30. Januar an das Statistische Amt in

Luxemburg einzusenden.

Die nötigen Druckformulare sind den Ge-

meindeverwaltungen zugegangen.

Luxemburg, den 23. Dezember 1912.

Der General-Direktor des Innern,

Braun.

Avis. — Conventions sanitaires internationales.

Suivant une information du Gouvernement

français, le Gouvernement de l'Union Sud-

Africaine a dénoncé les Conventions internatio-

nales sanitaires de Venise, du 19 mars 1897,

et de Paris, du 3 décembre 1903 (Mémorial

1900, p. 593 ss. et 1907, p. 617 ss.).

Luxembourg, le 24 décembre 1912.

Le Ministre d'Etat,

Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

AVIS. — Service sanitaire.

Tableau des maladies contagieuses observées

dans les différents cantons du 30 novembre

au 14 décembre 1912

Bekanntmachung. — Internationale Sanitäts-

konvention.

Einer Mitteilung der französischen Regierung

zufolge, hat die Regierung der Süd-Afrikanischen

Union die zu Venedig am 19. März 1897

unterzeichnete Sanitätskonvention und die Pa-

riser Sanitätskonvention vom 3. Dezember 1903

(Memorial 1900, S

593 ff. und 1907

S

617 ff.) gekündigt.

Luxemburg. den 24. Dezember 1912.

Der Staatsminister,

Präsident der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Sanitätswesen.

Verzeichnis der in den verschiedenen Kan-

tonen vom 30. November bis 14. Dezember

1912 festgestellten ansteckenden Krankheiten.

N°

d'ordre.

CANTONS.

Capellen.

Esch-s.-Alz.

Clervaux.

Grevenmacher.

Remich.

LOCALITÉS.

Bascharage

Garnich.

Belval.

Belvaux.

Dudelange.

Niedercorn.

Rœser.

Tétange.

Asselborn.

Hosingen.

Lieler.

Grevenmacher.

Bech- Kleinmacher.

Remich.

Total

Fièvre

typhoïde.

Diphtérie.

Coqueluche

Scarlatine.

Variole

Affections

puerpérales.

V Bück IMPRIMEUR.

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