Art. 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit einer Geldbusse von 250 bis
Texte législatif (3 Articles)
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit einer Geldbusse von 250 bis
1.250 Franken bestraft unbeschadet der übrigen Verfügungen des vorerwähnten Vertrages vom 5.
November 1892, insbesondere derjenigen des Artikels II, §§ 22 und 23.
Der grossherzogliche Beschluss vom 5. Mai 1958 betreffend die Ausübung der Fischerei im
deutsch-luxemburgischen Grenzwasser der Our sowie das grossherzogllche Reglement vom 29. März
1963, welches den vorerwähnten Beschluss vom 5. Mai 1958 ergänzt, sind aufgehoben.
Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwartigen Reglementes beauftragt,
welches am Tage seiner Veröffentlichung im Memorial in Kraft tritt.
Palais de Luxembourg, le 17 juin 1968
Jean
Der Innenminister,
Henry Cravatte
Imprimerie de la Cour Victor BUCK, s. à r. l., Luxembourg