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des Großherzogthums Luxemburg.

11 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (11)

Texte législatif (11 Articles)

des Großherzogthums Luxemburg.

Nummer 45.

(

)

Jahr 1847.

Verordnungs- und Verwaltungsblatt

des Großherzogthums Luxemburg.

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Acte der Gesetzgebung.

Königlich Großherzoglicher Beschluß

vom 18. Juni 1847, Nr 1376,

betreffend einen zwischen dem Großherzog-

thum Luxemburg und dem Königreiche

Preußen geschlossenen Postvertrag.

Wir

Wilhelm

II,

von

Gottes Gnaden,

König der Niederlande, Prinz von Oranien-

Nassau, Großherzog von Luxemburg, u. u. u.

Haben,

Auf den Bericht Unseres Regierungs-Collegi-

ums des Großherzogthums, vom 14. Juni d. I.,

Nr 7342 Jl., 2320—44, A. N.;

Beschlossen und beschließen

des Großherzogthums Luxemburg.

Der am 22/12 März d. I . zwischen Unserem

Großherzogthum Luxemburg und dem Königreiche

Preußen abgeschlossene Postvertrag, welcher von

Uns am 7. Mai d. I . ratificirt worden ist, und

dessen Ratificationen am 17. Mai/29. April d.

I . ausgewechselt sind, soll in das Verordnungs-

und Verwaltungsblatt eingerückt werden.

Actes législatifs.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL

du 18 juin 1847, n° 1376,

concernant une convention postale conclue

entre le Grand-Duché de Luxembourg

et le Royaume de Prusse.

Nous GUILLAUME II, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.

Sur le rapport de Notre Conseil de Gouverne-

ment du Grand-Duché, en date du 14 juin cou-

rant , n° 7342 J., 2520—1844 I. G. ;

Avons arrêté et arrêtons

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 18 juin 1847, n° 1376, concernant une convention postale conclue entre le Grand-Duché de Luxembourg

La convention postale conclue le 22—12 mars

dernier, entre Notre Grand-Duché de Luxembourg

et le Royaume de Prusse, qui a été ratifiée par

Nous le 7 mai écoulé, et dont les ratifications ont

été échangées les 17 mai / 29 avril derniers, sera

insérée au Mémorial législatif et administratif.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 18 juin 1847, n° 1376, concernant une convention postale conclue entre le Grand-Duché de Luxembourg

Ein fünftes Post-Einnahme-Büreau soll zu

Heinerscheid bestehen.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 27 avril 1847, n° 947a, portant établissement d'une perception de poste à Heinerscheid.

Il est établi une cinquième perception de poste

à Heinerscheid.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 18 juin 1847, n° 1376, concernant une convention postale conclue entre le Grand-Duché de Luxembourg

Unser Gouverneur des Großherzogthums ist mit

der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses

beauftragt, welcher in ebenfalls in das Verord-

nungs- und Verwaltungsblatt eingerückt werden

soll.

Haag, den 18. Juni 1847.

(Gez.) Wilhelm.

Durch den König Großherzog,

Der Staatskanzler für die Angelegenheiten

des Großherzogthums Luxemburg,

(Gez.) Von Blochausen.

Dem Original gleichlautend.

Der Staatskanzler,

Von Blochausen.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 18 juin 1847, n° 1376, concernant une convention postale conclue entre le Grand-Duché de Luxembourg

Notre Gouverneur du Grand-Duché est chargé

de l'exécution du présent arrêté, qui sera égale-

ment inséré au Mémorial législatif et administratif.

La Haye, le 18 juin 1847.

(Signé) GUILLAUME.

Par le Roi Grand-Duc

Le Chancelier d'Etat pour les affaires

du Grand-Duché de Luxembourg,

(Signé) DE BLOCHAUSEN.

Conforme à la minute,

Le Chancelier d'État ,

DE BLOCHAUSEN.

Vertrag.

Seine Majestät der König der Niederlande und Großherzog von Luxemburg, und Seine Ma-

jestät der König von Preußen haben für angemessen erachtet, die gegenseitigen Verhältnisse in

Beziehung auf die Postverbindung zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und den Königlich-

Preußischen Staaten, welche den Bestimmungen des zu Utrecht unterm 21. Juni 1817 abge-

schlossenen Vertrages nicht mehr entsprechen, dem jetzigen Bedürfnisse gemäß regeln und feststel-

len zu lassen. Zu diesem Zwecke sind zu Commissarien ernannt

von Seiten Sr. Majestät des Königs der Niederlande und Großherzogs von Luxemburg : der

Gouverneur des Großherzogthums Luxemburg, Gaspard Theodor Ignaz de la Fontaine,

Ritter mit dem Sterne des Ordens der Eichenkrone, Ritter des Königlich Niederländischen Lö-

wen-Ordens und. Commandeur des Königlich-Belgischen Leopold-Ordens,

von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen : der General-Postamts-Direktor Hein-

rich Schmückert, Ritter des eisernen Kreuzes erster Classe, des rochen Adler-Ordens zweiter

Classe mit Eichenlaub, des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens erster Klasse in Brillanten,

des St. Stanislaus-Ordens erster und des St. Wladimir-Ordens dritter Classe, Großkreuz des

Herzoglich-Anhaltinischen Haus-Ordens Albrechts des Bären, Groß-Officier des Königlich-Bel-

gischen Leopold-Ordens, Commandeur des Kaiserlich-Oesterreichischen Leopold-Ordens, Comman-

deur erster Classe des Königlich-Hannoverschen Guelphen-Ordens, Commandeur des Königliche

Dänischen Danebrog-Ordens und Commandeur des Großkreuzes des Königlich-Schwedischen

Wasa-Ordens, so wie des Schwedischen Schwerdt-Ordens Ritter, welche unter Vorbehalt der

Ratification folgenden Vertrag verabredet und geschlossen haben

(

)

I. Abschnitt,

die gegenseitigen Briefpost-Verbindungen betreffend.

§ 1

Zwischen den Königlich-Preußischen Staaten und dem Großherzogthume Luxemburg soll Behufs

der Zuführung der Correspondenz und aller sonstigen Briefpost-Gegenstände, welche die beider-

seitigen Postanstalten sich gegenseitig auszuliefern haben, eine regelmäßige Postverbindung unter-

halten werden.

§ 2.

Diese Verbindung soll bewirkt werden

a) durch eine tägliche Briefpost zwischen den Grenzstationen Trier und Grevenmachern, und

b) durch eine tägliche Briefpost zwischen den Grenzstationen St. Vith und Heinerscheid.

Der Lauf dieser Posten soll dergestalt geregelt werden, daß ein möglichst genauer Anschluß an

die beiderseitigen innern Landesposten erreicht wird.

§ 3.

Veränderungen in dem Gange der Verbindungsposten können nur im gegenseitigen Einver-

ständnisse vorgenommen werden. Ebenso darf eine Verlegung der Preußischen Grenzstationen zu

Trier und St. Vith und der Luxemburgischen zu Grevenmachern und Heinerscheid einseitig nicht

stattfinden.

Jede Postverwaltung sorgt für die sichere und rechtzeitige Beförderung der Posten bis zur ge-

genüber liegenden Grenzstation und trägt die Kosten für diese Beförderung.

Insofern es einer der beiden Postverwaltungen genehm sein sollte, zu der ihr obliegenden Be-

förderung einer Post sich des zurückkehrenden Postillons der jenseitigen Station zu bedienen und

sich auf diese Weise eine Ermäßigung der Beförderungskosten erzielen läßt, soll eine solche Mit-

benutzung gestattet sein. Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung werden in solchem Falle

zusammengeworfen und von jedem Theile zur Hälfte getragen. Diejenige Verwaltung, zu deren

Bereich die Station gehört, welche beide Dienste zu verrichten hat, schließt den Contract über

die Hin- und Rückbeförderung ab.

§ 5.

Jeder Post wird ein Stundenzettel beigegeben, in welchem die Zeit des Abganges und der

Ankunft genau einzutragen ist. In diesem Stundenzettel werden zugleich die in den Brieffelleisen

befindlichen Briefpakete vermerkt.

Um die rechtzeitige Ueberführung der Post controliren zu können, hat die empfangende Post-

anstalt dem zurückkehrenden Postillon einen Ankunftsschein auszustellen, in welchem die Zeit der

Ankunft auf das genaueste anzugeben ist und die Ablieferung der Post bescheinigt wird.

§ 6.

Die erforderlichen Felleisen, so wie die etwa nöthigen Coursuhren werden auf gemeinschaftliche

Kosten angeschafft und unterhalten.

(

3 3 7 )

Nr 45.

§ 7.

Die Briefposten sind gegenseitig von Erlegung des Wege- und Brückengeldes befreit.

II. Abschnitt,

die Ueberlieferung der Correspondenz betreffend.

§ 8.

Von Königlich-Preußischer Seite werden den Großherzoglich-Luxemburgischen Posten alle bei

den Preußischen Postanstalten aufgegebene, desgleichen alle diesen Postanstalten aus fremden

Ländern zugehende Briefe und sonstige Briefpost-Gegenstände, welche nach dem Großherzogthume

Luxemburg bestimmt sind, unmittelbar zugeführt werden.

Großherzoglich-Luxemburgischer Seits werden dagegen den Königlich-Preußischen Posten alle

im Großherzogthum zur Post kommende, so wie alle den Großherzoglichen Postanstalten etwa

aus anderen Ländern zugehende Briefe und Briefpost-Gegenstände, welche nach den Königlich-

Preußischen Staaten, sowie nach Ländern und Städten bestimmt sind, in denen Preußen das

Briefpost-Regal ausübt, oder Postanstalten besitzt, unmittelbar ausgeliefert werden. Außerdem

werden von Großherzoglich-Luxemburgischer Seite den Preußischen Posten auch die Briefe und

sonstigen Briefpost-Gegenstände, welche nach Deutschland überhaupt, sowie nach der Schweiz,

Italien, den Ionischen Inseln und Griechenland, ferner nach Dänemark, Schweden, Norwegen,

Polen, Rußland, Gallizien, Ungarn, Dalmatien, der Moldau, der Wallachei, Serbien, der

Türkei und der Levante bestimmt sind, in soweit zugeführt werden, als nicht durch Benutzung

anderer Posten nach einem oder dem anderen dieser Länder eine schnellere Beförderung erreicht

wird.

§ 9.

Behufs der gegenseitigen Zusendung der Briefe und Briefpostgegenstände sollen

zwischen Trier und Grevenmachern,

„

Trier und Luxemburg,

„

St.-Vith und Heinerscheid

posttäglich Briefpacket-Schlüsse gewechselt werden.

§ 10.

Bei der Zusendung der Correspondenz gilt als Grundsatz, daß, nächst der geographischen

Lage des Bestimmungsortes, hauptsächlich die möglichst schnelle Beförderung berücksichtigt

werden muß. — Diesem Grundsatze gemäß sollen gemeinschaftlich Speditionstabellen aufgestellt

und diese den beiderseitigen Postanstalten zur genauen Befolgung mitgetheilt werden.

§ 11.

Die Correspondenzkarten und Empfangsbescheinigungen der mit einander in Kartenwechsel

stehenden Postanstalten sollen nach den sub Litt. A und B hier beiliegenden Formularen ange-

fertigt werden.

(

)

Die Eintragung der Briefe erfolgt summarisch nach den in den Formularen vorgeschriebenen

Abtheilungen. Die recommandirten Briefe werden einzeln, mit Angabe des Abgangsortes, des

Namens des Empfängers und des Bestimmungsortes verzeichnet.

Die Empfangsbescheinigung muß stets mit umgehender Post ertheilt werden. Sollten sich beim

Empfange mehr, oder weniger Briefe vorfinden, als verzeichnet stehen, oder Rechnungsirrthümer

entdeckt werden, so muß das Resultat in der Empfangsbescheinigung genau bemerkt und der

betreffende Betrag berichtigt werden.

§ 12.

Alle Briefe müssen mit einer deutlich geschriebenen, den Bestimmungsort genau angebenden

Adresse versehen und wohl verschlossen sein. Briefe, auf denen die Bezeichnung „frei", «franco»

oder „fr" sich durchstrichen findet, dürfen nicht angemommen werden.

§ 13.

Um den Portoansatz und die rechtzeitige Absendung controliren, auch nöthigenfalls die Zu-

rücksendung an den Abfertigungsort bewirken zu können, sollen alle, aus den beiderseitigen

Postbezirken abgehende Briefe mit dem Orts- und Tagesstempel der Abgangs-Postanstalt, die

aus fremden Staaten eingehenden aber, falls sie keinen Ortsstempel tragen, mit der Angabe

des Landes, aus dem sie kommen, bezeichnet sein.

Bei Briefen, welche das Gewicht des einfachen Briefes überschreiten, muß das Gewicht der-

selben auf der Adressseite deutlich bemerkt werden.

III. Abschnitt,

die in Anwendung zu bringenden Portotaxen und die gegenseitigen Ver-

gütungen betreffend.

A. Für die gegenseitige Nationalcorrespondenz.

§ 14.

Das Porto für die Localcorrespondenz zwischen den beiderseitigen, in unmittelbarer Verbindung

stehenden Grenz-Postanstalten, sowie zwischen allen solchen gegenseitigen, nur in mittelbarer

Verbindung stehenden Postanstalten, die nicht über 3 deutsche geographische Meilen von ein-

ander entfernt liegen, wird auf 10 Preußische Pfennige (12 auf einem Silbergroschen), oder

5 Cents Niederländisch, für den einfachen Brief festgesetzt und soll dieses Porto, ohne Rücksicht,

ob die Correspondenz frankirt, oder unfrankirt abgesandt ist, von der absendenden Postanstalt

ungetheilt

bezogen

werden. Unter dieser Localcorrespondenz werden nur diejenigen Briefe

verstanden, welche in einer der vorgedachten Postanstalten aufgegeben und nach der gegenüber-

liegenden fremden Postanstalt gerichtet sind, nicht aber über diese hinaus nach einer andern

Postanstalt gehen.

§ 15.

Für die Correspondenz aus dem Preußischen Postbezirke, welche nach einer der Luxembur-

gischen Grenz-Postanstalten zu Grevenmachern oder Heinerscheid selbst bestimmt ist, wird außer

dem Preußischen Porto vom Absendungsorte bis Trier, oder resp. St.-Vith, noch ein Grenz-

Nr 45.

(

)

porto von 10 Pfennigen Preußisch für den einfachen Brief in Ansatz gebracht, und solches in

Porto und Francofällen von der Preußischen Postverwaltung bezogen. Großherzoglich-Luxem-

burgischer Seits wird für diese Correspondenz kein Porto erhoben. Für die Correspondenz aus

dem Großherzogthum Luxemburg, welche nach Trier oder St.-Vith selbst bestimmt ist, wirb

dagegen die Großherzoglich - Luxemburgische Postverwaltung außer dem Luxemburgischen Porto

vom Absendungsorte bis Grevenmachern oder Heinerscheid, noch ein Grenzporto von 5 Cents

Niederländisch für den einfachen Brief in Porto- und Francofällen beziehen, Preußischer Seits

aber kein Porto erhoben werden.

Für die Correspondenz, welche zu Trier und St.-Vith entspringt und nach dem Großherzog-

thume Luxemburg bestimmt ist, bezieht die Preußische Postverwaltung in Franco- und Portofällen

ein Grenzporto von 10 Pfennigen Preußisch. Die Luxemburgische Postverwaltung bezieht da-

gegen für die Correspondenz, welche zu Grevenmacher und Heinerscheid entspringt und nach

dem Preußischen Postbezirke gerichtet ist, ein Grenzporto von 5 Cents Niederländisch, gleichviel,

ob die Correspondenz frankirt, oder unfrankirt abgefertigt wird.

§ 16.

Das Porto für alle übrige gegenseitige Nationalcorrespondenz, wohin auch die Luxembur-

gische Correspondenz nach und aus denjenigen nicht Preußischen Staaten und Städten gerechnet

werden soll, in denen Preußen das Briefpost-Regal ausübt, oder in denen Preußen Postan-

stalten besitzt, wird gebildet

1. aus dem gesetzlichen Preußischen Porto von dem Absendungsorte im Preußischen Postbe-

zirke bis zur Preußischen Grenz-Poststation gegen Luxemburg, oder umgekehrt, von dieser

Grenz-Poststation bis zum Bestimmungsorte im Preußischen Postbezirke;

2. aus dem gesetzlichen Luxemburgischen Porto von der Luxemburgischen Grenzstation gegen

Preußen bis zum Luxemburgischen Bestimmungsorte, ober umgekehrt, vom Luxemburgischen

Absendungsorte bis zur gedachten Grenz-Poststation.

Ein Grenzporto kommt bei dieser Correspondenz nicht zur Berechnung.

§17.

Damit zwischen jeder Preußischen und jeder Luxemburgischen Postanstalt immer nur ein und

derselbe Portosatz in Anwendung komme, soll die Correspondenz zwischen dem Großherzogthume

Luxemburg und dem Preußischen Regierungsbezirke Aachen stets mit der Taxe für die St.-Vith-

Heinerscheidter Route, alle übrige Correspondenz aber stets mit der Taxe für die Trier-Gre-

venmacherner Route belegt werden, gleichviel, ob die Beförderung auf dieser, oder jener Route

stattfindet.

§ 18.

Das Gewicht des einfachen Briefes darf ¾ Loth Preußisch nicht überschreiten. Für schwerere

Briefe wird erhoben

(

3 4 0 )

über ¾ bis 1 Loth schwer: der 1½ fache Briefportosatz,

„

„

„

1½

„

„

„

1½

2½

„

„

„

„

„

„

„

„

„

2½

„

„

„

„

„

„

u. s. w., für jedes halbe Loch Mehrgewicht: ein halber Briefporto-Satz mehr,

§ 19.

Für Briefe mit Waarenproben wird, insofern letztere kenntlich sind und der Brief ohne die

Proben nicht über ¾ Loch wiegt, bis zu einem Gesamtgewichte von 1½ Loth nur das einfache

Briefporto erhoben. Bei schwererem Gewichte wird halbes Briefporto berechnet.

§ 20.

Preiscourante, gedruckte

Circulare, Empfehlungsschreiben, Zeitungen und Journale zahlen,

wenn sie unter. Kreuzband

versendet werden und außer der. Adresse nichts Geschriebenes ent-

halten, nur den vierten T h e i l des Briefporto. .Diese Ermäßigung findet jedoch nur dann statt,

wenn diese Sendungen frankirt werden.

§ 21.

Für die recommandirten Briefe, welche ebenfalls frankirt werden müssen, ist außer dem in

jedem Staate gesetzlichen Scheingelde, resp. Recommandationsgebühr, nur das gewöhnliche

Briefporto zu zahlen. D a s in blanco mitzusendende und vom Empfänger zu unterschreibende

Recepisse wird gegenseitig frei zurück befördert.

§ 22.

Die Bestimmungen der §§ 18, 19, 20 und 21 finden auf das Preußische und Luxemburgische

Landesporto, so wie auch auf das beiderseitige Grenzporto Anwendung.

§ 23.

Mit Ausnahme der, §§ 20, 21 und 34 gedachten Fälle kann die Correspondenz aus dem Preu-

ßischen Postbezirke nach dem Großherzogthume Luxemburg und umgekehrt, entweder unfrankirt,

oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden, und vergüten beide Postverwaltungen

sich gegenseitig das jedem Theile zustehende. Porto und Franco. Behufs der Controlirung des

angesetzten Porto und richtiger Erhebung und Vergütung des Franco haben die beiden Post-

Verwaltungen sich die inländischen Briefporto-Tarife der beiderseitigen Grenz-Postanstalten zu

Trier und St-Vith, resp. zu Grevenmachern und Heinerscheid gegenseitig mitzutheilen.

Diese Tarife werden nach den, zur Zeit des Abschlusses des gegenwärtigen Vertrages in den

beiden Staaten über die

Briefporto-Taxe bestehenden gesetzlichen Bestimmungen angefertigt.

Sollten diese Bestimmungen des einen oder des andern Staates in der Folge eine Veränderung

erleiden, so werden neue, auf die veränderten gesetzlichen Bestimmungen basirte Tarife aufge-

stellt und diese Tarife sowohl, als auch die etwa veränderten Bestimmungen in Absicht auf das

Briefgewicht, die Behandlung der Waarenproben und Kreuzbandsendungen, u. s. w., zur Aus-

führung gebracht werden. Von einer jeden solchen Veränderung werden sich die beiderseitigen

Postverwaltungen mindestens sechs Wochen vor dem Eintritte derselben Mittheilung machen.

B. Für die transitirende Correspondenz.

§ 24.

Für die durch Preußen transitirende Luxemburgische Correspondenz nach und aus den unten

angegebenen Ländern, wird von Großherzoglich-Luxemburgischer Seite an Preußischem Transit-

porto für den einfachen Brief vergütet: nach und aus

Nr 45.

(

)

Auf dieses Transitporto kommen in Absicht auf das Briefgewicht, die Kreuzband-Sendungen

und Waarenproben, u., dieselben Bestimmungen in Anwendung, welche für die gegenseitige

innere Landescorrespondenz, § 18 bis 21, verabredet worden sind.

§ 25.

Außer dem vorstehenden Transitporto wird Großherzoglich-Luxemburgischer Seits auch das

fremde Porto vergütet, welches auf den unfrankirt eingehenden Briefen haftet. Ebenso wird von

Großherzoglich-Luxemburgischer Seite für die Briefe aus dem Großherzogthume, welche über

Preußen hinaus frankirt sind, außer dem Preußischen Transitporto, auch derjenige Betrag ver-

gütet werden, welcher als Weiterfranco erforderlich ist.

Die ausländischen Briefporto-Tarife werden von Königlich-Preußischer Seite der Großherzog-

lichen Postverwaltung mitgetheilt werden. Dieselben behalten nur so lange Gültigkeit, als nicht

Seitens der fremden Staaten eine Veränderung damit vorgenommen wird.

Das der Großherzoglich-Luxemburgischen Postverwaltung zustehende Porto und Franco für die

vorgedachte transitirende Correspondenz wird in demselbe Maße angesetzt und vergütet, wie für

die gegenseitige Landescorrespondenz. .

Mit Ausnahme der Correspondenz nach den Dänischen Inseln, Vornholm, Cristiansöe, Frie-

drichsholm und Gräsholm, können zur Zeit die Briefe nach den, § 24 aufgeführten fremden

Ländern, entweder unfrankirt, oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden. Die

nach den vorgedachten Dänischen Inseln bestimmten Briefe müssen bis Kopenhagen frei gemacht

werden.

§ 26.

Die Correspondenz zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und den Kaiserlich-Oesterreichischen

Staaten kann, sowohl hin- als herwärts unfrankirt, oder bis zum Bestimmungsorte frankirt

abgesandt werden.

(

)

Baden…

Bayern, und zwar

a) nach und aus der

Pfalz…

b) nach und aus den übrigen Theilen Bayerns bis und von Aschaftenburg...

Braunschweig…

Den Dänischen

Staaten…

Hannover…

Lübeck…

Meklenburg-Schwerin und

Strelitz…

Norwegen…

Oldenburg (excl. des Fürstenthums

Birkenfeld)…

Polen…

Rußland…

Den Königreiche

Sachsen…

Schweden…

Schweiz (incl. des Badischen

Porto…

Dem Fürstlich Thurn- und Taxisschen

Postbezirke…

1½

4½

Sgr.

Das Porto für diese Correspondenz wird gebildet

1) aus dem Luxemburgischen Porto, welches ohne Rücksicht auf die Länge des im Großher-

zogthume zurückzulegenden Weges auf 5 Cents für dm einfachen Brief festgesetzt ist, und

2) aus dem gemeinschaftlichen Preußisch-Oesterreichischen Porto, welches

a) nach u. aus allen Orten in Böhmen, Mähren, Österreichisch-Schlesien u. Gallizien, 6½ Sgr.

b) nach und aus allen Orten der übrigen Oesterreichischen Provinzen… 7¼ Sgr.

für den einfachen Brief betragt.

Auf das Luxemburgische Porto sowohl, als auch auf das gemeinschaftliche Preußisch-Öster-

reichische Porto kommen die Taxirungsbestimmungen in Anwendung, welche für die Preußisch-

Desterreichische Correspondenz bestehen und der Großherzoglich-Luxemburgischen Postverwaltung

von Königlich-Preußischer Seite mitzutheilen sind. Beide Postverwaltungen vergüten sich nach

vorstehenden Bestimmungen das jedem Theile zustehende Porto und Franco, ohne gegenseitig ein

Grenzporto in Ansatz zu bringen.

§ 27.

Die durch Oesterreich transitirende Correspondenz aus dem Großherzogthume Luxemburg muß

bis dahin, daß über die Frankirungsfreiheit eine Verständigung mit den fremden Staaten herbei-

geführt sein wird, frankirt werden, und zwar

1) Die Correspondenz nach der Moldau, der Wallachei und Serbien, nach der Türkei, der

Levante, Aegypten, Griechenland und den Ionischen Inseln bis zum Preußischen Austritts-

punkte mit 2¼ Sgr. und

2) Die Correspondenz nach den zu Oesterreich nicht gehörigen Italienischen Staaten, der Insel

Malta und den Babaresken-Staaten bis zum Oesterreichischen Eintrittspunkte mit 6½ Sgr.

für den einfachen Brief.

Die Correspondenz aus diesen Ländern nach dem Großherzogthume Luxemburg wird vorerst

bis zum Oesterreichischen Eintrittspunkte frankirt werden, von welchem Punkte ab das Transit-

porto bis zur ersten Luxemburgischen Grenz-Poststation gegen Preußen mit… 10 Sgr.

für den einfachen Brief in Rechnung gebracht werden wird.

Auf die vorstehenden Transitporto-Sätze kommt die Oesterreichische Briefgewichts-Progression

für die transitirenden Briefe in Anwendung, nach welcher für einen Brief bis 1 Wiener Loth

schwer: nur der einfache, und für jedes halbe Wiener Loch Mehrgewicht: nur ein halber Tran-

sitporto-Satz mehr berechnet wird.

Die Großherzoglich-Luxemburgische Postverwaltung wird nach diesen Bestimmungen das Franco

und Porto vergüten.

IV. Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen in Bezug auf die Briefpost.

§ 28.

Eine Deklaration des Inhaltswerthes ist bei keiner Versendung mit der Briefpost, mithin auch

nicht bei den recommandirten Briefen zuläßig.

1te Beilage zur Nr. 45.

(

)

§ 29.

Das jedem recommandirten Briefe beigefügte Recepisse muß, nachdem dasselbe von den Em-

pfänger unterschrieben worden ist, mit nächster Post an den Absendungsort zurückgesandt werden.

Bei den über Preußen hinausgehenden recommandirten Briefen genügt die von dem betreffenden

Grenz-Postamte unter dem Recepisse zu ertheilende Bescheinigung über die stattgehabte Weiter-

beförderung. Die Laufzettel über den Verbleib recommandirter Briefe sollen ohne Aufenthalt er-

ledigt und ungesäumt der absendenden Postanstalt zugefertigt werden.

§ 30.

Geht ein recommandirter Brief in einem der beiden Postbezirke verloren, so soll von der-

jenigen Postverwaltung, in deren Bezirk der Verlust stattgefunden hat, eine Entschädigung von

15 Rthlr. Preußisch courant geleistet und diese an den Absender gezahlt werden.

Außer dieser

Vergütung hat weder der Absender, noch derjenige, an welchen der recommandirte Brief gerichtet

gewesen ist, auf eine Schadloshaltung Anspruch.

§ 31.

Für die nicht angenommenen, oder nicht anzubringenden Briefe wird nicht allein kein Porto

für die Zurücksendung angesetzt, sondern auch das darauf haftende Porto von der Grenz-Post-

station ab gestrichen, und es erfolgt die Zurücksendung nur unter Rückrechnung desjenigen Be-

trages, für welchen die Briefe gegenseitig überliefert worden sind. Auf jedem zurückgesandten

Briefe muß die Ursache der Zurücksendung deutlich vermerkt, auch der Brief in unverletztem ver-

siegelten Zustande sein.

Die Zurücksendung muß bei erfolgter Verweigerung der Annahme sogleich, bei sonst vorhan-

dener Veranlassung, aber spätestens binnen vier Wochen, vom Tage des Eingangs am Bestim-

mungsorte an, bewirkt werden.

§ 32.

Die poste restante bezeichneten Briefe sollen 3 Monate, vom Tage der Ankunft gerechnet,

Behufs der Abforderung, aufbewahrt werden, nach Ablauf dieser Frist aber mit der Bemerkung

„wegen nicht erfolgter Abnahme zurück", in derselben Art, wie § 31 bestimmt worden ist, zurück-

gesandt wo rdn.

Bei dem Eingange der poste restante-Briefe muß der Ankunftstag auf der Rückseite des Briefes

bemerkt werden.

§ 33.

Es wird gegenseitig portofrei befördert

2) Die Correspondenz Sr. Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxemburg,

und Sr. Majestät des Königs von Preußen, und der Mitglieder des Königlich-Niederländischen

und des Königlich-Preußischen Allerhöchsten Hauses, desgleichen der landesherrlichen Familien in

denjenigen Ländern, in welchen Preußen das Postregal verwaltet (für jetzt Anhalt-Bernburg,

Dessau u. Cöthen, Lippe-Schaumburg, Schwarzburg-Rudolstadt und- Sondershausen u. Waldeck).

b) Die mit öffentlichem Siegel und einer entsprechenden herrschaftlichen Rubrick versehene

(

)

Dienstcorrespondenz zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden und Beamten, für welche das

Porto keiner. Partei, sondern der Staatskasse zur Last fallen würde; ebenso diese Gattung von

Diestcorrespondenz, welche zwischen den Großherzoglich-Luxemburgischen Staats-Behörden und

Beamten, und den Staatsbehörden und Beamten derjenigen Länder, in denen Preußen das

Postregal ausübt, gewechselt wird.

§ 34.

Die Briefe aus dem Großherzogthume Luxemburg an des Königs von Preußen Majestät, an

die Mitglieder des Königlichen Hauses, sowie an die Staatsminister, Departementschefs und

Geheimen Cabinetsräthe; desgleichen die Briefe aus Preußen an Seine Majestät den König der

Niederlande und Großherzog von Luxemburg, und an die Mitglieder des Königlich-Niederländi-

schen Hauses, falls Allerhöchst- und Höchstdieselben im Großherzogthume residiren; ferner die

Briefe aus Preußen an die Chefs der Großherzoglich-Luxemburgischen Landesbehörden sollen

ausnahmsweise bis zum Bestimmungsorte frankirt werden, wenn sie von Privatpersonen abge-

sandt werden und sich beurtheilen läßt, daß sie Bittschriften enthalten.

§ 35.

Die Preußischen Postanstalten werden ihr Porto und ihre Auslagen in Silbergroschen, von

denen 30 auf einen Preußischen Thaler gehen, ansetzen und das der Luxemburgischen Postcasse

zustehende Franco in Cents, von denen 100 einen Niederländischen Gulden ausmachen, vergüten.

Die Luxemburgischen Postanstalten werden dagegen ihr Porto und ihre Auslagen in Cents

ansetzen, und das Preußische und fremde franco in Silbergroschen vergüten. In gleicher Weise

müssen sowohl die Porto- und Auslage-, als auch die Francobeträge auf dm Adressen ver-

merkt werden. Die Feststellung des Reductionsverhältnißes bei Einziehung des Porto vom

Empfänger und bei Erhebung des Franco vom Absender bleibt der Bestimmung jeder Postver-

waltung überlassen.

§ 36.

Die Abrechnung über Porto-Auslage und Franco soll vierteljährlich bewirkt werden. Die

Rechnung wird auf Grund der Correspondenzkarten von Königlich Preußischer Seite aufge-

stellt und der Großherzoglichen Postverwaltung übersandt werden. Die Saldirung soll spätestens

vier Wochen nach Empfang der Rechnung erfolgen. Etwanige Differenzen werden durch die

nächstfolgende Rechnung ausgeglichen werden, damit die Saldirung nicht verzögert zu werden

braucht.

Die Reducirung der Niederländischen Gulden erfolgt nach dem Verhältniß: 1 Gulden=17¼

Silbergroschen.

§ 37.

Die beiden Postverwaltungen werden strenge darüber wachen, daß Seitens der Postbeamten

dem Sammeln und Couvertiren von Briefen nicht die Hand geboten, und daß überhaupt von

diesen Beamten, so wie von den Unterbedienten, Postillonen und Postboten, nicht minder von

den Diligence-Unternehmern die bestehenden Verordnungen zur Aufrechthaltung des Postregals

befolgt werden.

Nr. 45.

(

)

Defraudationen, welche von jenseitigen Unterthanen ausgegangen und in einem der beiden

Postbezirke entdeckt worden sind, werden, Behufs Einleitung der Bestrafung, sogleich zur

Kenntniß der betreffenden Postverwaltung gebracht werden.

v. Abschnitt,

den Extrapost-Courier- und Estafetten- Dienst betreffend.

§ 38.

Alle Extraposten, Couriere und Estafetten, welche von einer der beiden Grenzstationen aus-

gehen und auf ihrem Wege eine jenseitige Station berühren, müssen auf dieser Station die

Pferde wechseln. Liegt der Bestimmungsort des Extrapost-Reisenden oder Couriers hinter der

jenseitigen Station, und ist derselbe nicht über eine geographische deutsche Meile davon entfernt,

so soll in diesem Falle die Beförderung über die jenseitige Station hinaus ausnahmsweise ge-

stattet sein. Der Postillon muß in einem solchen Falle sich jedesmal bei dem Posthalter des

Stationsortes, den er durchfährt, melden.

§ 39.

Reisende aus dem jenseitigen Gebiete mit Postpferden abzuholen, ist nicht gestattet. Wünscht

jedoch ein Reisender mit den Pferden, welche ihn nach einer jenseitigen Station gebracht haben,

zurück zu fahren, so soll dieses innerhalb der ersten vier Stunden nach dem stattgehabten Ein-

treffen gestattet sein. Vor der Rückfahrt muß der Postillon sich bei dem Posthalter des Orts,

von wo aus die Rückfahrt stattfindet, melden.

§ 40.

Die Grenz-Postanstalten sollen angewiesen werden, in den Begleitzetteln der Extrapost-Reisen-

den und Couriere die Ankunftszeit am Orte genau zu vermerken.

Die Beschwerden, welche von Reisenden bei ihrer Ankunft auf einer Station über die gegen-

überliegende jenseitige Station, deren Postillone, Gespanne u etwa geführt werden, sollen der

vorgesetzten Behörde sogleich angezeigt und von dieser der Oberbehörde der angeklagten Station,

Behufs der Untersuchung und Rüge, mitgetheilt werden.

§ 41.

Beide Postverwaltungen werden sich die gegenseitigen Tarifsätze für die Estafettenbeförderung

mittheilen, und danach die Estafettenkosten berichtigen lassen.

Jede Verwaltung vertritt die Bezahlung der von ihren Postanstalten abgesandten Estafetten,

doch muß die Schuld der betreffenden Postanstalt binnen 6 Monaten der vorgesetzten Behörde

derselben angezeigt werden.

§ 42.

Jeder Estafette wird ein Estafettenpaß nebst Stundenzettel mitgegeben. Derselbe geht bis zur

jenseitigen Grenzstation und wird dort durch einen neuen ersetzt, für welchen die tarifmäßigen

Gebühren in Ansatz kommen. Für die auf den Grenz-Postanstalten ankommenden und im Orte

selbst verbleibenden Estafetten wird keine Expeditionsgebühr angesetzt. Ebenso sollen auch für

(

)

die zwischen Trier und Luxemburg vorkommenden Estafetten keine Expeditionsgebühren für

Grevenmachern in Ansatz gebracht, die Estafettenpäße vielmehr von Trier bis Luxemburg und

umgekehrt durchgesandt werden.

§ 43.

Die eingegangenen jenseitigen Päße und Stundenzettel, welchen die neu ausgestellten Päße

beizufügen sind, müssen möglichst bald der absendenden Postanstalt zugefertigt werden, nachdem

der Empfänger in demjenigen Passe, mit welchem ihm die Depesche übergeben worden ist,

über den richtigen Empfang quittirt hat.

§ 44.

Um von der richtigen und rechtzeitigen Ablieferung der Estaffettendepesche an die jenseitige

Grenz-Poststation Überzeugung zu erlangen, hat dieselbe dem zurückkehrenden Postillon einen

Ankunftsschein in derselben Weise zuzustellen, wie solches hinsichtlich der Briefpost, § 5, vorge-

schrieben worden ist.

§ 45.

Den beiderseitigen Grenz-Postanstalten soll es untersagt sein, Estaffettendepeschen, welche nach

einem jenseitigen Grenzorte bestimmt sind, in welchem sich eine Postanstalt befindet, durch ihre

Postillone, oder Boten unmittelbar an den Empfänger bestellen zu lassen. Die Depeschen müssen

solchen Falls an die Orts-Postanstalt abgeliefert werden, welche für unverzügliche Bestellung

zu sorgen hat.

§ 46.

Für Briefe, Schriften und sonstige Gegenstände, welche in Privatangelegenheiten mittelst

Estaffette versandt werden und das Gewicht von zwei Pfunden Preußisch überschreiten, ist von

dem Absender außer den Estaffettengebühren, noch für jedes Loch über zwei Pfunde: das

einfache Briefporto zu zahlen.

Die Estaffetten-Depesche darf übrigens nur von einem Absender sein.

§ 47.

Werthsdeclarationen dürfen bei Estaffettensendungen nicht zugelassen werden. Für den Verlust

einer Estaffettensendung wird dieselbe Vergütung geleistet, welche für den Verlust eines recom-

mandirten Briefes, § 30, festgesetzt worden ist.

§ 48.

Alle Couriere und Estaffetten in Staatsangelegenheiten sind von Erlegung des Wege- und

Brückengeldes befreit. Für Privatcouriere und Privatestaffetten, sowie für alle Extraposten ist

dasselbe nach den bestehenden Tarifsätzen jedes Staats zu zahlen.

§ 49.

Die Abrechnung über die Estaffettenkosten findet zwischen den betreffenden Grenz-Poststationen

monatlich statt. Die Berichtigung muß spätestens einen Monat nach Eingang der Rechnung

erfolgen. Diejenige Station, deren Forderung die höchste ist, hat die Rechnung anzufertigen.

Nr. 45.

(

)

VI. Abschnitt,

den Zeitungsdebit betreffend.

§ 50.

Die Zeitungen und Zeitschriften, welche gegenseitig verlangt werden, dürfen nur durch Ver-

mittelung der beiderseitigen, in directem Kartenwechsel stehenden Postanstalten bezogen werden.

Beide Postanstalten werden sich die Verlagspreise der von ihren Postanstalten debitirten

öffentlichen Blätter mittheilen, und darüber wachen, daß diese Preise nicht überschritten werden.

— Jeder Postverwaltung, bleibt überlassen, den Absatzpreis für ihren Bezirk zu bestimmen.

§ 51.

Die Bestellung der Zeitungen u, kann nur für denjenigen Zeitraum erfolgen, für welchen

die debitirende Postanstalt sie selbst zu erhalten im Stande ist, und es muß daher auch, wenn

im Laufe eines Jahres, Semesters, Quartals u. s. w. ein öffentliches Blatt bestellt wird, die

Vergütung für den ganzen Abonnementstermin auf Verlangen geleistet werden. — Für Zeitungen,

die im Laufe des Abonnements zu erscheinen aufhören, oder verboten werden, kann eine Erstat-

tung des Abonnementspreises nur in soweit erfolgen, als der Verleger dazu willig zu machen

ist. Erfolgt die Erneuerung der Bestellung nicht, so wird letztere zur Verfallzeit als erloschen

angesehen.

§ 52.

Die Zeitungsrechnungen sollen gegenseitig im zweiten Monate des laufenden Quartals über-

sandt und acht Tage nach dem Eingange berichtigt werden. Die Anfertigung und Uebersendung

der Rechnung erfolgt von derjenigen Seite, welche die größte Forderung hat.

VII. Abschnitt,

die gegenseitige Beförderung verschlossener Briefpackete betreffend.

§ 53.

Der Königlich-Preußischen Postverwaltung ist gestattet durch Vermittelung der Großherzoglich-

Luxemburgischen Posten verschlossene Briefpackete zwischen Trier und Thionville wechseln zu

lassen. Für den Transit und die Beförderung dieser Briefpackete empfängt die Großherzoglich-

Luxemburgische Postcasse eine Vergütung von einem Silbergroschen für das Preußische Loth

Brutto, wobei die Packete mit der Dienstcorrespondenz und den Zeitungen, welche neben den

gedachten Briefpacketen gewechselt werden, freie Beförderung erhalten.

Für den Fall, daß der jetzt für Königlich Belgische Rechnung auf der Route über Luxem-

burg stattfindende Briefpacket-Wechsel zwischen den Postämtern zu Trier und Arlon in der

Folge für Rechnung der Preußischen Postcasse bewirkt werden sollte, übernimmt die Großher-

zvglich-Luxemburgische Postverwaltung die Beförderung der zwischen den genannten Postämtern zu

wechselnden Briefpackete gleichfalls für vorgedachte Vergütung und unter den angegebenen Be-

dingungen.

(

)

§ 54.

Der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung wirb dagegen von Königlich Preußischer

Seite die Befugniß eingeräumt, die Preußischen Posten auf der Route über St.-Vith und

Malmedy, resp. Aachen, zur Versendung verschlossener Briefpackete nach und von Spa, Verviers,

Lüttich und Mastricht benutzen zu dürfen, und zwar gegen dieselbe Vergütung und unter den-

selben Bedingungen, unter denen der Transit der Briefpackete zwischen Trier und Thionville,

resp. Arlon, gestattet ist.

VIII. Abschnitt,

den Anfang und die Dauer des Vertrages betreffend.

§ 55.

Die Bestimmungen dieses Vertrages treten mit dem 1. M a i 1847 in Kraft und sollen so lange

Zeit Gültigkeit haben, bis nicht von einem, oder dem andern Tbeile Kündigung erfolgt, die

jedoch ein Jahr vor der beabsichtigten Aufhebung des Vertrages ausgesprochen werden muß.

§ 56.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und die Ratificationsurkunden sollen binnen acht Wochen

zu Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den Vertrag unter Beidrückung

ihrer Siegel unterzeichnet.

So geschehen zu Luxemburg, am 22ten, und zu

Berlin,

am

12ten

März

eintausend achthundert Sieben und Vierzig.

(L. S.) DE LA FONTAINE.

Nr. 45.

(

)

(L.. S.) Heinrich Schmückert.

(

)

Correspondenzcarte

A.

des Königlich-Preußischen Postamts zu

an das Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische Postcomtoir zu

abgegangen den

ten

1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe.

Stück Lokalbriefe (§ 14 des Vertrages)…

„

andere Briefe aus dem Preußischen

Postbezirk…

„

aus dem

Auslande…

„

Waarenproben, oder

Musterbriefe…

„

Retourbriefe…

2te Abtheilung. Bezahlte Briefe.

Stück aus dem Preußischen

Postbezirk…

„

aus dem

Auslande…

„

Waarenproben, oder

Musterbriefe…

„

Kreuzband-Sendungen…

Summa…

mehr

befunden…

weniger

befunden…

bleiben…

Summa…

mehr

befunden…

weniger

befunden…

bleiben…

3te Abtheilung. Artikel außer Berechnung.

Stück frankirte

Lokalbriefe…

„

frankirte Briefe von weiterher nach der jenseitigen Grenzstation.

Silbergr.

Fl. Cts.

Silbergr.

Nachweisung der recommandirten Briefe.

Nr.

Abgangsort.

Name des Empfängers.

Bestimmungsort.

(

)

Empfangsanzeige

des Königlich-Preußischen Postamts zu

über die Depesche

des Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischen Postcomtoirs zu

vom

ten

1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe.

Stück Localbriefe (§ 14 des Vertrages)…

"

andere

Briefe

aus

dem

Großherzogthume

Luxemburg…

"

a u s dem

Auslande…

"

W a a r e n p r o b e n , oder

Musterbriefe…

"

Retourbriefe…

2te Abtheilung. Bezahlte Briefe.

Stück aus dem Großherzogthume Luxemburg.

„

a u s dem

Auslande…

„

W a a r e n p r o b e n , oder

Musterbriefe…

„

Kreuzband-Sendungen…

Summa…

mehr

befunden…

weniger

befunden…

bleiben…

Summa…

mehr

befunden…

weniger

befunden…

bleiben…

3te Abtheilung. Artikel autzer Berechnung.

Stück frankirte Localbriefe…

„

frankirte Briefe von weiterher nach der jenseitigen Grenzstation.

Fl.

Cts.

Silbergr.

Fl.

Nachweisung der recommandirten Briefe.

Nr.

Abgangsort.

Name des Empfängers.

Bestimmungsort.

2. Beilage zur Nr. 45.

(

)

Correspondenzcarte

des Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischen Postcomtoirs zu

an das Königlich-Preußische Postamt zu

abgegangen den

ten

1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe.

Stück Localbriefe (§ 14 des

Vertrages)…

„

andere Briefe aus dem Großherzogthume

Luxemburg…

„

ans dem

Auslande…

„

Waarenproben, oder

Musterbriefe…

„

Retourbriefe…

2te Abtheilung. Bezahlte Briefe.

Stück aus dem Großherzogthume Luxemburg.

„

aus dem

Auslande…

„

Waarenproben, oder Musterbriefe…

„

Kreuzband-Sendungen…

Summa…

mehr

befunden…

weniger

befunden…

bleiben…

Summa…

mehr

befunden…

weniger

befunden…

bleiben…

3te Abtheilung. Artikel autzer Berechnung.

Stück frankirte

Localbriefe…

,,

frankirte Briefe von weiterher nach der jenseitigen Grenzstation.

Nachweisung der recommandirten Briefe.

Nr.

Abgangsort.

Name des Empfängers.

Fl.

Silbergr.

Bestimmungsort.

B.

(

)

Empfangsanzeige

des Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischen Postcomtoirs zu

über die Depesche des Königlich-Preußischen Postamts zu

vom

ten

1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe.

Stück Lokalbriefe ( § 1 4 des

Vertrages)…

"

andere Briefe aus dem Preußischen

Postbezirk…

„

aus dem

Auslande…

„

Waarenproben, oder

Musterbriefe…

„

Retourbriefe…

2te Abtheilung. Bezahlte Briefe.

Stück aus dem

Preußischen

Postbezirk…

„

a u s d e m

A u s l a n d e …

„ Waarenproben, oder Musterbriefe…

„

K r e u z b a n d - S e n d u n g e n …

3te Abtheilung. Artikel autzer Berechnung.

Summa…

mehr

befunden…

weniger

befunden…

bleiben…

Summa…

mehr

befunden…

weniger

befunden…

bleiben…

Stück frankirte

Lokalbriefe…

„

frankirte Briefe von weiterher nach der jenseitigen Grenzstation.

Silbergr.

>

Silben

Nr.

Nachweisung der recommandirten Briefe.

Abgangsort.

Name des Empfängers.

Bestimmungsort.

Eingerückt in das Verordnungs- und Verwal-

tungsblatt am 10. Juli 1847.

Der General-Sekretärs,

Jurion.

Inséré au Mémorial législatif et administratif

le 10 juillet 1847.

Le Secrétaire-général,

Jurion.

Nr. 45.

(

)

Acte der Verwaltung.

Actes Administratifs.

Königlich-Großherzoglicher Beschluß

vom 27. April 1847, Nr. 947a,

wodurch ein Post-Einnahme-Büreau zu

Heinerscheid eingesetzt wird.

Wir

Wilhelm

II.,

von

Gottes Gnaden,

König der Niederlande, Prinz von Oranien-

Nassau, Großherzog von. Luxemburg u. u. u.

Haben,

Nach Einsicht des zwischen Unserm Großher-

zogthum Luxemburg und dem Königreiche Preu-

ßen geschlossenen Postvertrages, welchem gemäß

durch die Postverwaltungen beider Staaten ein

täglicher Austausch der Briefe zwischen den Grenze-

büreaus von Heinerscheid und St-Vith bewirkt

werden soll;

Nach Einsicht, Unsers Beschlusses von, 20. Au-

gust 1842, Nr. 1520, durch welchen nur vier

Post-Einnahme-Büreaux für Unser Großherzog-

thum festgesetzt sind;

In Erwägung, daß die neue Einrichtung ein

fünftes. Einnahmebüreau zu Heinerscheid noth-

wendig macht

Beschlossen und beschließen

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 18 juin 1847, n° 1376, concernant une convention postale conclue entre le Grand-Duché de Luxembourg

Unser Regierungs-Collegium wird den Wir-

kungskreis dieser Büreaus festsetzen, und dabei

das nöthige Unterpersonal für den Brieftrans-

port anstellen.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL

du 27 avril 1847, n° 947a,

portant établissement d'une perception de

poste à Heinerscheid.

Nous GUILLAUME II, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-

Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.,

Vu la convention postale conclue entre Notre

Grand-Duché de Luxembourg et le Royaume de

Prusse, en conformité de laquelle il doit être

effectué par les offices des deux pays, un échange

quotidien de dépêches entre les bureaux frontières

de Heinerscheid et de St-Vith;

Vu Notre arrêté du 20 août 1842, n° 1520,

par lequel il n'a été établi que quatre perceptions

de postes dans Notre Grand-Duché ;

Considérant que le nouveau service exige l'éta-

blissement d'une cinquième perception de poste à

Heinerscheid ;

Avons arrêté et arrêtons ce qui suit

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 27 avril 1847, n° 947a, portant établissement d'une perception de poste à Heinerscheid.

Notre Conseil de Gouvernement fixera le ressort

de cette perception, et il y attachera le personnel

subalterne nécessaire pour le transport des dépê-

ches.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 27 avril 1847, n° 947a, portant établissement d'une perception de poste à Heinerscheid.

Unser Gouverneur des Großherzogthums ist

mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauf-

tragt, welcher in das Verordnungs- und Ver-

waltungsblatt eingerückt werden soll.

Haag, den 27. April 1847.

(Gez.) W i l h e l m .

Durch den König Großherzog,

Der Staatskanzler für die Angelegenheiten

des Großherzogthums Luxemburg,

(Gez.) Von Blochausen.

Dem Original gleichlautend

Der Staatskanzler,

Von Blochausen.

Eingerückt in das Verordnungs- und Verwal-

tungsblatt am 10. Juli 1847.

Der General-Sekretär,

Jurion.

ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 27 avril 1847, n° 947a, portant établissement d'une perception de poste à Heinerscheid.

Notre Gouverneur du Grand-Duché est chargé

de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré

au Mémorial législatif et administratif.

La Haye, le 27 avril 1847.

(Signé) GUILLAUME.

Par le Roi Grand-Duc ,

Le Chancelier d'État pour les affaires

du Grand-Duché de Luxembourg,

(signé) DE BLOCHAUSEN.

Conforme à la minute

Le Chancelier d'Etat,

DE BLOCHAUSEN.

Inséré au Mémorial législatif et administratif

le 10 juillet 1847.

Le Secrétaire-général,

JURION.

Bekanntmachung

betreffend die Ernennung eines Post-Per-

ceptors zu Heinerscheid.

(Nr. 8076. — 1598 von 1847. — 1. Abthl.)

Luxemburg, den 1. Juli 1847.

Da der Herr Mathias Arens, von Esch an

der Sauer, welcher durch Königlich Großherzogl.

Beschluß vom 27. April d. I . zum Post-Percep-

tor zu Heinerscheid ernannt war, verstorben ist,

so ist von Sr. Majestät durch Verfügung vom

11. Juni d. I . , Nr. 1330b an die Stelle bessel-

AVIS

concernant la nomination d'un percep-

teur des postes à Heinerscheid.

(N° 8076 — 1598 de 1847. — 1re Div.)

Luxembourg, le 1er juillet 1847.

Le sieur Mathias Arens, d'Esch-sur-la-Sûre, qui

avait été nommé percepteur des postes à Heiner-

scheid par arrêté R. G.-D. du 27 avril dernier,

étant décédé, Sa Majesté, par disposition du 11 juin

dernier, N° 1330b a nommé en son remplacement

(

)

ben der Herr Franz Joseph Legerin, welcher

bisher provisorisch in den Büreaus der König!.

Großherzogl. Verwaltung angestellt war, ernannt

worden.

Der Gouverneur,

de la Fontaine.

Luxemburg , bei I. Lamort, Buchdrucker.

le sieur François-Joseph Legerin, employé provi-

soire dans les bureaux de l'administration Grand-

Ducale.

Le Gouverneur,

DE LA FONTAINE.

(

)

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