des Großherzogthums Luxemburg.
Table des dispositions (11)
Texte législatif (11 Articles)
Nummer 45.
(
)
Jahr 1847.
Verordnungs- und Verwaltungsblatt
des Großherzogthums Luxemburg.
LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.
Acte der Gesetzgebung.
Königlich Großherzoglicher Beschluß
vom 18. Juni 1847, Nr 1376,
betreffend einen zwischen dem Großherzog-
thum Luxemburg und dem Königreiche
Preußen geschlossenen Postvertrag.
Wir
Wilhelm
II,
von
Gottes Gnaden,
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von Luxemburg, u. u. u.
Haben,
Auf den Bericht Unseres Regierungs-Collegi-
ums des Großherzogthums, vom 14. Juni d. I.,
Nr 7342 Jl., 2320—44, A. N.;
Beschlossen und beschließen
Der am 22/12 März d. I . zwischen Unserem
Großherzogthum Luxemburg und dem Königreiche
Preußen abgeschlossene Postvertrag, welcher von
Uns am 7. Mai d. I . ratificirt worden ist, und
dessen Ratificationen am 17. Mai/29. April d.
I . ausgewechselt sind, soll in das Verordnungs-
und Verwaltungsblatt eingerückt werden.
Actes législatifs.
ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL
du 18 juin 1847, n° 1376,
concernant une convention postale conclue
entre le Grand-Duché de Luxembourg
et le Royaume de Prusse.
Nous GUILLAUME II, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.
Sur le rapport de Notre Conseil de Gouverne-
ment du Grand-Duché, en date du 14 juin cou-
rant , n° 7342 J., 2520—1844 I. G. ;
Avons arrêté et arrêtons
La convention postale conclue le 22—12 mars
dernier, entre Notre Grand-Duché de Luxembourg
et le Royaume de Prusse, qui a été ratifiée par
Nous le 7 mai écoulé, et dont les ratifications ont
été échangées les 17 mai / 29 avril derniers, sera
insérée au Mémorial législatif et administratif.
Ein fünftes Post-Einnahme-Büreau soll zu
Heinerscheid bestehen.
Il est établi une cinquième perception de poste
à Heinerscheid.
Unser Gouverneur des Großherzogthums ist mit
der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses
beauftragt, welcher in ebenfalls in das Verord-
nungs- und Verwaltungsblatt eingerückt werden
soll.
Haag, den 18. Juni 1847.
(Gez.) Wilhelm.
Durch den König Großherzog,
Der Staatskanzler für die Angelegenheiten
des Großherzogthums Luxemburg,
(Gez.) Von Blochausen.
Dem Original gleichlautend.
Der Staatskanzler,
Von Blochausen.
Notre Gouverneur du Grand-Duché est chargé
de l'exécution du présent arrêté, qui sera égale-
ment inséré au Mémorial législatif et administratif.
La Haye, le 18 juin 1847.
(Signé) GUILLAUME.
Par le Roi Grand-Duc
Le Chancelier d'Etat pour les affaires
du Grand-Duché de Luxembourg,
(Signé) DE BLOCHAUSEN.
Conforme à la minute,
Le Chancelier d'État ,
DE BLOCHAUSEN.
Vertrag.
Seine Majestät der König der Niederlande und Großherzog von Luxemburg, und Seine Ma-
jestät der König von Preußen haben für angemessen erachtet, die gegenseitigen Verhältnisse in
Beziehung auf die Postverbindung zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und den Königlich-
Preußischen Staaten, welche den Bestimmungen des zu Utrecht unterm 21. Juni 1817 abge-
schlossenen Vertrages nicht mehr entsprechen, dem jetzigen Bedürfnisse gemäß regeln und feststel-
len zu lassen. Zu diesem Zwecke sind zu Commissarien ernannt
von Seiten Sr. Majestät des Königs der Niederlande und Großherzogs von Luxemburg : der
Gouverneur des Großherzogthums Luxemburg, Gaspard Theodor Ignaz de la Fontaine,
Ritter mit dem Sterne des Ordens der Eichenkrone, Ritter des Königlich Niederländischen Lö-
wen-Ordens und. Commandeur des Königlich-Belgischen Leopold-Ordens,
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen : der General-Postamts-Direktor Hein-
rich Schmückert, Ritter des eisernen Kreuzes erster Classe, des rochen Adler-Ordens zweiter
Classe mit Eichenlaub, des Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens erster Klasse in Brillanten,
des St. Stanislaus-Ordens erster und des St. Wladimir-Ordens dritter Classe, Großkreuz des
Herzoglich-Anhaltinischen Haus-Ordens Albrechts des Bären, Groß-Officier des Königlich-Bel-
gischen Leopold-Ordens, Commandeur des Kaiserlich-Oesterreichischen Leopold-Ordens, Comman-
deur erster Classe des Königlich-Hannoverschen Guelphen-Ordens, Commandeur des Königliche
Dänischen Danebrog-Ordens und Commandeur des Großkreuzes des Königlich-Schwedischen
Wasa-Ordens, so wie des Schwedischen Schwerdt-Ordens Ritter, welche unter Vorbehalt der
Ratification folgenden Vertrag verabredet und geschlossen haben
(
)
I. Abschnitt,
die gegenseitigen Briefpost-Verbindungen betreffend.
§ 1
Zwischen den Königlich-Preußischen Staaten und dem Großherzogthume Luxemburg soll Behufs
der Zuführung der Correspondenz und aller sonstigen Briefpost-Gegenstände, welche die beider-
seitigen Postanstalten sich gegenseitig auszuliefern haben, eine regelmäßige Postverbindung unter-
halten werden.
§ 2.
Diese Verbindung soll bewirkt werden
a) durch eine tägliche Briefpost zwischen den Grenzstationen Trier und Grevenmachern, und
b) durch eine tägliche Briefpost zwischen den Grenzstationen St. Vith und Heinerscheid.
Der Lauf dieser Posten soll dergestalt geregelt werden, daß ein möglichst genauer Anschluß an
die beiderseitigen innern Landesposten erreicht wird.
§ 3.
Veränderungen in dem Gange der Verbindungsposten können nur im gegenseitigen Einver-
ständnisse vorgenommen werden. Ebenso darf eine Verlegung der Preußischen Grenzstationen zu
Trier und St. Vith und der Luxemburgischen zu Grevenmachern und Heinerscheid einseitig nicht
stattfinden.
Jede Postverwaltung sorgt für die sichere und rechtzeitige Beförderung der Posten bis zur ge-
genüber liegenden Grenzstation und trägt die Kosten für diese Beförderung.
Insofern es einer der beiden Postverwaltungen genehm sein sollte, zu der ihr obliegenden Be-
förderung einer Post sich des zurückkehrenden Postillons der jenseitigen Station zu bedienen und
sich auf diese Weise eine Ermäßigung der Beförderungskosten erzielen läßt, soll eine solche Mit-
benutzung gestattet sein. Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung werden in solchem Falle
zusammengeworfen und von jedem Theile zur Hälfte getragen. Diejenige Verwaltung, zu deren
Bereich die Station gehört, welche beide Dienste zu verrichten hat, schließt den Contract über
die Hin- und Rückbeförderung ab.
§ 5.
Jeder Post wird ein Stundenzettel beigegeben, in welchem die Zeit des Abganges und der
Ankunft genau einzutragen ist. In diesem Stundenzettel werden zugleich die in den Brieffelleisen
befindlichen Briefpakete vermerkt.
Um die rechtzeitige Ueberführung der Post controliren zu können, hat die empfangende Post-
anstalt dem zurückkehrenden Postillon einen Ankunftsschein auszustellen, in welchem die Zeit der
Ankunft auf das genaueste anzugeben ist und die Ablieferung der Post bescheinigt wird.
§ 6.
Die erforderlichen Felleisen, so wie die etwa nöthigen Coursuhren werden auf gemeinschaftliche
Kosten angeschafft und unterhalten.
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3 3 7 )
Nr 45.
§ 7.
Die Briefposten sind gegenseitig von Erlegung des Wege- und Brückengeldes befreit.
II. Abschnitt,
die Ueberlieferung der Correspondenz betreffend.
§ 8.
Von Königlich-Preußischer Seite werden den Großherzoglich-Luxemburgischen Posten alle bei
den Preußischen Postanstalten aufgegebene, desgleichen alle diesen Postanstalten aus fremden
Ländern zugehende Briefe und sonstige Briefpost-Gegenstände, welche nach dem Großherzogthume
Luxemburg bestimmt sind, unmittelbar zugeführt werden.
Großherzoglich-Luxemburgischer Seits werden dagegen den Königlich-Preußischen Posten alle
im Großherzogthum zur Post kommende, so wie alle den Großherzoglichen Postanstalten etwa
aus anderen Ländern zugehende Briefe und Briefpost-Gegenstände, welche nach den Königlich-
Preußischen Staaten, sowie nach Ländern und Städten bestimmt sind, in denen Preußen das
Briefpost-Regal ausübt, oder Postanstalten besitzt, unmittelbar ausgeliefert werden. Außerdem
werden von Großherzoglich-Luxemburgischer Seite den Preußischen Posten auch die Briefe und
sonstigen Briefpost-Gegenstände, welche nach Deutschland überhaupt, sowie nach der Schweiz,
Italien, den Ionischen Inseln und Griechenland, ferner nach Dänemark, Schweden, Norwegen,
Polen, Rußland, Gallizien, Ungarn, Dalmatien, der Moldau, der Wallachei, Serbien, der
Türkei und der Levante bestimmt sind, in soweit zugeführt werden, als nicht durch Benutzung
anderer Posten nach einem oder dem anderen dieser Länder eine schnellere Beförderung erreicht
wird.
§ 9.
Behufs der gegenseitigen Zusendung der Briefe und Briefpostgegenstände sollen
zwischen Trier und Grevenmachern,
„
Trier und Luxemburg,
„
St.-Vith und Heinerscheid
posttäglich Briefpacket-Schlüsse gewechselt werden.
§ 10.
Bei der Zusendung der Correspondenz gilt als Grundsatz, daß, nächst der geographischen
Lage des Bestimmungsortes, hauptsächlich die möglichst schnelle Beförderung berücksichtigt
werden muß. — Diesem Grundsatze gemäß sollen gemeinschaftlich Speditionstabellen aufgestellt
und diese den beiderseitigen Postanstalten zur genauen Befolgung mitgetheilt werden.
§ 11.
Die Correspondenzkarten und Empfangsbescheinigungen der mit einander in Kartenwechsel
stehenden Postanstalten sollen nach den sub Litt. A und B hier beiliegenden Formularen ange-
fertigt werden.
(
)
Die Eintragung der Briefe erfolgt summarisch nach den in den Formularen vorgeschriebenen
Abtheilungen. Die recommandirten Briefe werden einzeln, mit Angabe des Abgangsortes, des
Namens des Empfängers und des Bestimmungsortes verzeichnet.
Die Empfangsbescheinigung muß stets mit umgehender Post ertheilt werden. Sollten sich beim
Empfange mehr, oder weniger Briefe vorfinden, als verzeichnet stehen, oder Rechnungsirrthümer
entdeckt werden, so muß das Resultat in der Empfangsbescheinigung genau bemerkt und der
betreffende Betrag berichtigt werden.
§ 12.
Alle Briefe müssen mit einer deutlich geschriebenen, den Bestimmungsort genau angebenden
Adresse versehen und wohl verschlossen sein. Briefe, auf denen die Bezeichnung „frei", «franco»
oder „fr" sich durchstrichen findet, dürfen nicht angemommen werden.
§ 13.
Um den Portoansatz und die rechtzeitige Absendung controliren, auch nöthigenfalls die Zu-
rücksendung an den Abfertigungsort bewirken zu können, sollen alle, aus den beiderseitigen
Postbezirken abgehende Briefe mit dem Orts- und Tagesstempel der Abgangs-Postanstalt, die
aus fremden Staaten eingehenden aber, falls sie keinen Ortsstempel tragen, mit der Angabe
des Landes, aus dem sie kommen, bezeichnet sein.
Bei Briefen, welche das Gewicht des einfachen Briefes überschreiten, muß das Gewicht der-
selben auf der Adressseite deutlich bemerkt werden.
III. Abschnitt,
die in Anwendung zu bringenden Portotaxen und die gegenseitigen Ver-
gütungen betreffend.
A. Für die gegenseitige Nationalcorrespondenz.
§ 14.
Das Porto für die Localcorrespondenz zwischen den beiderseitigen, in unmittelbarer Verbindung
stehenden Grenz-Postanstalten, sowie zwischen allen solchen gegenseitigen, nur in mittelbarer
Verbindung stehenden Postanstalten, die nicht über 3 deutsche geographische Meilen von ein-
ander entfernt liegen, wird auf 10 Preußische Pfennige (12 auf einem Silbergroschen), oder
5 Cents Niederländisch, für den einfachen Brief festgesetzt und soll dieses Porto, ohne Rücksicht,
ob die Correspondenz frankirt, oder unfrankirt abgesandt ist, von der absendenden Postanstalt
ungetheilt
bezogen
werden. Unter dieser Localcorrespondenz werden nur diejenigen Briefe
verstanden, welche in einer der vorgedachten Postanstalten aufgegeben und nach der gegenüber-
liegenden fremden Postanstalt gerichtet sind, nicht aber über diese hinaus nach einer andern
Postanstalt gehen.
§ 15.
Für die Correspondenz aus dem Preußischen Postbezirke, welche nach einer der Luxembur-
gischen Grenz-Postanstalten zu Grevenmachern oder Heinerscheid selbst bestimmt ist, wird außer
dem Preußischen Porto vom Absendungsorte bis Trier, oder resp. St.-Vith, noch ein Grenz-
Nr 45.
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porto von 10 Pfennigen Preußisch für den einfachen Brief in Ansatz gebracht, und solches in
Porto und Francofällen von der Preußischen Postverwaltung bezogen. Großherzoglich-Luxem-
burgischer Seits wird für diese Correspondenz kein Porto erhoben. Für die Correspondenz aus
dem Großherzogthum Luxemburg, welche nach Trier oder St.-Vith selbst bestimmt ist, wirb
dagegen die Großherzoglich - Luxemburgische Postverwaltung außer dem Luxemburgischen Porto
vom Absendungsorte bis Grevenmachern oder Heinerscheid, noch ein Grenzporto von 5 Cents
Niederländisch für den einfachen Brief in Porto- und Francofällen beziehen, Preußischer Seits
aber kein Porto erhoben werden.
Für die Correspondenz, welche zu Trier und St.-Vith entspringt und nach dem Großherzog-
thume Luxemburg bestimmt ist, bezieht die Preußische Postverwaltung in Franco- und Portofällen
ein Grenzporto von 10 Pfennigen Preußisch. Die Luxemburgische Postverwaltung bezieht da-
gegen für die Correspondenz, welche zu Grevenmacher und Heinerscheid entspringt und nach
dem Preußischen Postbezirke gerichtet ist, ein Grenzporto von 5 Cents Niederländisch, gleichviel,
ob die Correspondenz frankirt, oder unfrankirt abgefertigt wird.
§ 16.
Das Porto für alle übrige gegenseitige Nationalcorrespondenz, wohin auch die Luxembur-
gische Correspondenz nach und aus denjenigen nicht Preußischen Staaten und Städten gerechnet
werden soll, in denen Preußen das Briefpost-Regal ausübt, oder in denen Preußen Postan-
stalten besitzt, wird gebildet
1. aus dem gesetzlichen Preußischen Porto von dem Absendungsorte im Preußischen Postbe-
zirke bis zur Preußischen Grenz-Poststation gegen Luxemburg, oder umgekehrt, von dieser
Grenz-Poststation bis zum Bestimmungsorte im Preußischen Postbezirke;
2. aus dem gesetzlichen Luxemburgischen Porto von der Luxemburgischen Grenzstation gegen
Preußen bis zum Luxemburgischen Bestimmungsorte, ober umgekehrt, vom Luxemburgischen
Absendungsorte bis zur gedachten Grenz-Poststation.
Ein Grenzporto kommt bei dieser Correspondenz nicht zur Berechnung.
§17.
Damit zwischen jeder Preußischen und jeder Luxemburgischen Postanstalt immer nur ein und
derselbe Portosatz in Anwendung komme, soll die Correspondenz zwischen dem Großherzogthume
Luxemburg und dem Preußischen Regierungsbezirke Aachen stets mit der Taxe für die St.-Vith-
Heinerscheidter Route, alle übrige Correspondenz aber stets mit der Taxe für die Trier-Gre-
venmacherner Route belegt werden, gleichviel, ob die Beförderung auf dieser, oder jener Route
stattfindet.
§ 18.
Das Gewicht des einfachen Briefes darf ¾ Loth Preußisch nicht überschreiten. Für schwerere
Briefe wird erhoben
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über ¾ bis 1 Loth schwer: der 1½ fache Briefportosatz,
„
„
„
1½
„
„
„
1½
2½
„
„
„
„
„
„
„
„
„
2½
„
„
„
„
„
„
u. s. w., für jedes halbe Loch Mehrgewicht: ein halber Briefporto-Satz mehr,
§ 19.
Für Briefe mit Waarenproben wird, insofern letztere kenntlich sind und der Brief ohne die
Proben nicht über ¾ Loch wiegt, bis zu einem Gesamtgewichte von 1½ Loth nur das einfache
Briefporto erhoben. Bei schwererem Gewichte wird halbes Briefporto berechnet.
§ 20.
Preiscourante, gedruckte
Circulare, Empfehlungsschreiben, Zeitungen und Journale zahlen,
wenn sie unter. Kreuzband
versendet werden und außer der. Adresse nichts Geschriebenes ent-
halten, nur den vierten T h e i l des Briefporto. .Diese Ermäßigung findet jedoch nur dann statt,
wenn diese Sendungen frankirt werden.
§ 21.
Für die recommandirten Briefe, welche ebenfalls frankirt werden müssen, ist außer dem in
jedem Staate gesetzlichen Scheingelde, resp. Recommandationsgebühr, nur das gewöhnliche
Briefporto zu zahlen. D a s in blanco mitzusendende und vom Empfänger zu unterschreibende
Recepisse wird gegenseitig frei zurück befördert.
§ 22.
Die Bestimmungen der §§ 18, 19, 20 und 21 finden auf das Preußische und Luxemburgische
Landesporto, so wie auch auf das beiderseitige Grenzporto Anwendung.
§ 23.
Mit Ausnahme der, §§ 20, 21 und 34 gedachten Fälle kann die Correspondenz aus dem Preu-
ßischen Postbezirke nach dem Großherzogthume Luxemburg und umgekehrt, entweder unfrankirt,
oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden, und vergüten beide Postverwaltungen
sich gegenseitig das jedem Theile zustehende. Porto und Franco. Behufs der Controlirung des
angesetzten Porto und richtiger Erhebung und Vergütung des Franco haben die beiden Post-
Verwaltungen sich die inländischen Briefporto-Tarife der beiderseitigen Grenz-Postanstalten zu
Trier und St-Vith, resp. zu Grevenmachern und Heinerscheid gegenseitig mitzutheilen.
Diese Tarife werden nach den, zur Zeit des Abschlusses des gegenwärtigen Vertrages in den
beiden Staaten über die
Briefporto-Taxe bestehenden gesetzlichen Bestimmungen angefertigt.
Sollten diese Bestimmungen des einen oder des andern Staates in der Folge eine Veränderung
erleiden, so werden neue, auf die veränderten gesetzlichen Bestimmungen basirte Tarife aufge-
stellt und diese Tarife sowohl, als auch die etwa veränderten Bestimmungen in Absicht auf das
Briefgewicht, die Behandlung der Waarenproben und Kreuzbandsendungen, u. s. w., zur Aus-
führung gebracht werden. Von einer jeden solchen Veränderung werden sich die beiderseitigen
Postverwaltungen mindestens sechs Wochen vor dem Eintritte derselben Mittheilung machen.
B. Für die transitirende Correspondenz.
§ 24.
Für die durch Preußen transitirende Luxemburgische Correspondenz nach und aus den unten
angegebenen Ländern, wird von Großherzoglich-Luxemburgischer Seite an Preußischem Transit-
porto für den einfachen Brief vergütet: nach und aus
Nr 45.
(
)
Auf dieses Transitporto kommen in Absicht auf das Briefgewicht, die Kreuzband-Sendungen
und Waarenproben, u., dieselben Bestimmungen in Anwendung, welche für die gegenseitige
innere Landescorrespondenz, § 18 bis 21, verabredet worden sind.
§ 25.
Außer dem vorstehenden Transitporto wird Großherzoglich-Luxemburgischer Seits auch das
fremde Porto vergütet, welches auf den unfrankirt eingehenden Briefen haftet. Ebenso wird von
Großherzoglich-Luxemburgischer Seite für die Briefe aus dem Großherzogthume, welche über
Preußen hinaus frankirt sind, außer dem Preußischen Transitporto, auch derjenige Betrag ver-
gütet werden, welcher als Weiterfranco erforderlich ist.
Die ausländischen Briefporto-Tarife werden von Königlich-Preußischer Seite der Großherzog-
lichen Postverwaltung mitgetheilt werden. Dieselben behalten nur so lange Gültigkeit, als nicht
Seitens der fremden Staaten eine Veränderung damit vorgenommen wird.
Das der Großherzoglich-Luxemburgischen Postverwaltung zustehende Porto und Franco für die
vorgedachte transitirende Correspondenz wird in demselbe Maße angesetzt und vergütet, wie für
die gegenseitige Landescorrespondenz. .
Mit Ausnahme der Correspondenz nach den Dänischen Inseln, Vornholm, Cristiansöe, Frie-
drichsholm und Gräsholm, können zur Zeit die Briefe nach den, § 24 aufgeführten fremden
Ländern, entweder unfrankirt, oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden. Die
nach den vorgedachten Dänischen Inseln bestimmten Briefe müssen bis Kopenhagen frei gemacht
werden.
§ 26.
Die Correspondenz zwischen dem Großherzogthume Luxemburg und den Kaiserlich-Oesterreichischen
Staaten kann, sowohl hin- als herwärts unfrankirt, oder bis zum Bestimmungsorte frankirt
abgesandt werden.
(
)
Baden…
Bayern, und zwar
a) nach und aus der
Pfalz…
b) nach und aus den übrigen Theilen Bayerns bis und von Aschaftenburg...
Braunschweig…
Den Dänischen
Staaten…
Hannover…
Lübeck…
Meklenburg-Schwerin und
Strelitz…
Norwegen…
Oldenburg (excl. des Fürstenthums
Birkenfeld)…
Polen…
Rußland…
Den Königreiche
Sachsen…
Schweden…
Schweiz (incl. des Badischen
Porto…
Dem Fürstlich Thurn- und Taxisschen
Postbezirke…
1½
4½
Sgr.
Das Porto für diese Correspondenz wird gebildet
1) aus dem Luxemburgischen Porto, welches ohne Rücksicht auf die Länge des im Großher-
zogthume zurückzulegenden Weges auf 5 Cents für dm einfachen Brief festgesetzt ist, und
2) aus dem gemeinschaftlichen Preußisch-Oesterreichischen Porto, welches
a) nach u. aus allen Orten in Böhmen, Mähren, Österreichisch-Schlesien u. Gallizien, 6½ Sgr.
b) nach und aus allen Orten der übrigen Oesterreichischen Provinzen… 7¼ Sgr.
für den einfachen Brief betragt.
Auf das Luxemburgische Porto sowohl, als auch auf das gemeinschaftliche Preußisch-Öster-
reichische Porto kommen die Taxirungsbestimmungen in Anwendung, welche für die Preußisch-
Desterreichische Correspondenz bestehen und der Großherzoglich-Luxemburgischen Postverwaltung
von Königlich-Preußischer Seite mitzutheilen sind. Beide Postverwaltungen vergüten sich nach
vorstehenden Bestimmungen das jedem Theile zustehende Porto und Franco, ohne gegenseitig ein
Grenzporto in Ansatz zu bringen.
§ 27.
Die durch Oesterreich transitirende Correspondenz aus dem Großherzogthume Luxemburg muß
bis dahin, daß über die Frankirungsfreiheit eine Verständigung mit den fremden Staaten herbei-
geführt sein wird, frankirt werden, und zwar
1) Die Correspondenz nach der Moldau, der Wallachei und Serbien, nach der Türkei, der
Levante, Aegypten, Griechenland und den Ionischen Inseln bis zum Preußischen Austritts-
punkte mit 2¼ Sgr. und
2) Die Correspondenz nach den zu Oesterreich nicht gehörigen Italienischen Staaten, der Insel
Malta und den Babaresken-Staaten bis zum Oesterreichischen Eintrittspunkte mit 6½ Sgr.
für den einfachen Brief.
Die Correspondenz aus diesen Ländern nach dem Großherzogthume Luxemburg wird vorerst
bis zum Oesterreichischen Eintrittspunkte frankirt werden, von welchem Punkte ab das Transit-
porto bis zur ersten Luxemburgischen Grenz-Poststation gegen Preußen mit… 10 Sgr.
für den einfachen Brief in Rechnung gebracht werden wird.
Auf die vorstehenden Transitporto-Sätze kommt die Oesterreichische Briefgewichts-Progression
für die transitirenden Briefe in Anwendung, nach welcher für einen Brief bis 1 Wiener Loth
schwer: nur der einfache, und für jedes halbe Wiener Loch Mehrgewicht: nur ein halber Tran-
sitporto-Satz mehr berechnet wird.
Die Großherzoglich-Luxemburgische Postverwaltung wird nach diesen Bestimmungen das Franco
und Porto vergüten.
IV. Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen in Bezug auf die Briefpost.
§ 28.
Eine Deklaration des Inhaltswerthes ist bei keiner Versendung mit der Briefpost, mithin auch
nicht bei den recommandirten Briefen zuläßig.
1te Beilage zur Nr. 45.
(
)
§ 29.
Das jedem recommandirten Briefe beigefügte Recepisse muß, nachdem dasselbe von den Em-
pfänger unterschrieben worden ist, mit nächster Post an den Absendungsort zurückgesandt werden.
Bei den über Preußen hinausgehenden recommandirten Briefen genügt die von dem betreffenden
Grenz-Postamte unter dem Recepisse zu ertheilende Bescheinigung über die stattgehabte Weiter-
beförderung. Die Laufzettel über den Verbleib recommandirter Briefe sollen ohne Aufenthalt er-
ledigt und ungesäumt der absendenden Postanstalt zugefertigt werden.
§ 30.
Geht ein recommandirter Brief in einem der beiden Postbezirke verloren, so soll von der-
jenigen Postverwaltung, in deren Bezirk der Verlust stattgefunden hat, eine Entschädigung von
15 Rthlr. Preußisch courant geleistet und diese an den Absender gezahlt werden.
Außer dieser
Vergütung hat weder der Absender, noch derjenige, an welchen der recommandirte Brief gerichtet
gewesen ist, auf eine Schadloshaltung Anspruch.
§ 31.
Für die nicht angenommenen, oder nicht anzubringenden Briefe wird nicht allein kein Porto
für die Zurücksendung angesetzt, sondern auch das darauf haftende Porto von der Grenz-Post-
station ab gestrichen, und es erfolgt die Zurücksendung nur unter Rückrechnung desjenigen Be-
trages, für welchen die Briefe gegenseitig überliefert worden sind. Auf jedem zurückgesandten
Briefe muß die Ursache der Zurücksendung deutlich vermerkt, auch der Brief in unverletztem ver-
siegelten Zustande sein.
Die Zurücksendung muß bei erfolgter Verweigerung der Annahme sogleich, bei sonst vorhan-
dener Veranlassung, aber spätestens binnen vier Wochen, vom Tage des Eingangs am Bestim-
mungsorte an, bewirkt werden.
§ 32.
Die poste restante bezeichneten Briefe sollen 3 Monate, vom Tage der Ankunft gerechnet,
Behufs der Abforderung, aufbewahrt werden, nach Ablauf dieser Frist aber mit der Bemerkung
„wegen nicht erfolgter Abnahme zurück", in derselben Art, wie § 31 bestimmt worden ist, zurück-
gesandt wo rdn.
Bei dem Eingange der poste restante-Briefe muß der Ankunftstag auf der Rückseite des Briefes
bemerkt werden.
§ 33.
Es wird gegenseitig portofrei befördert
2) Die Correspondenz Sr. Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luxemburg,
und Sr. Majestät des Königs von Preußen, und der Mitglieder des Königlich-Niederländischen
und des Königlich-Preußischen Allerhöchsten Hauses, desgleichen der landesherrlichen Familien in
denjenigen Ländern, in welchen Preußen das Postregal verwaltet (für jetzt Anhalt-Bernburg,
Dessau u. Cöthen, Lippe-Schaumburg, Schwarzburg-Rudolstadt und- Sondershausen u. Waldeck).
b) Die mit öffentlichem Siegel und einer entsprechenden herrschaftlichen Rubrick versehene
(
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Dienstcorrespondenz zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden und Beamten, für welche das
Porto keiner. Partei, sondern der Staatskasse zur Last fallen würde; ebenso diese Gattung von
Diestcorrespondenz, welche zwischen den Großherzoglich-Luxemburgischen Staats-Behörden und
Beamten, und den Staatsbehörden und Beamten derjenigen Länder, in denen Preußen das
Postregal ausübt, gewechselt wird.
§ 34.
Die Briefe aus dem Großherzogthume Luxemburg an des Königs von Preußen Majestät, an
die Mitglieder des Königlichen Hauses, sowie an die Staatsminister, Departementschefs und
Geheimen Cabinetsräthe; desgleichen die Briefe aus Preußen an Seine Majestät den König der
Niederlande und Großherzog von Luxemburg, und an die Mitglieder des Königlich-Niederländi-
schen Hauses, falls Allerhöchst- und Höchstdieselben im Großherzogthume residiren; ferner die
Briefe aus Preußen an die Chefs der Großherzoglich-Luxemburgischen Landesbehörden sollen
ausnahmsweise bis zum Bestimmungsorte frankirt werden, wenn sie von Privatpersonen abge-
sandt werden und sich beurtheilen läßt, daß sie Bittschriften enthalten.
§ 35.
Die Preußischen Postanstalten werden ihr Porto und ihre Auslagen in Silbergroschen, von
denen 30 auf einen Preußischen Thaler gehen, ansetzen und das der Luxemburgischen Postcasse
zustehende Franco in Cents, von denen 100 einen Niederländischen Gulden ausmachen, vergüten.
Die Luxemburgischen Postanstalten werden dagegen ihr Porto und ihre Auslagen in Cents
ansetzen, und das Preußische und fremde franco in Silbergroschen vergüten. In gleicher Weise
müssen sowohl die Porto- und Auslage-, als auch die Francobeträge auf dm Adressen ver-
merkt werden. Die Feststellung des Reductionsverhältnißes bei Einziehung des Porto vom
Empfänger und bei Erhebung des Franco vom Absender bleibt der Bestimmung jeder Postver-
waltung überlassen.
§ 36.
Die Abrechnung über Porto-Auslage und Franco soll vierteljährlich bewirkt werden. Die
Rechnung wird auf Grund der Correspondenzkarten von Königlich Preußischer Seite aufge-
stellt und der Großherzoglichen Postverwaltung übersandt werden. Die Saldirung soll spätestens
vier Wochen nach Empfang der Rechnung erfolgen. Etwanige Differenzen werden durch die
nächstfolgende Rechnung ausgeglichen werden, damit die Saldirung nicht verzögert zu werden
braucht.
Die Reducirung der Niederländischen Gulden erfolgt nach dem Verhältniß: 1 Gulden=17¼
Silbergroschen.
§ 37.
Die beiden Postverwaltungen werden strenge darüber wachen, daß Seitens der Postbeamten
dem Sammeln und Couvertiren von Briefen nicht die Hand geboten, und daß überhaupt von
diesen Beamten, so wie von den Unterbedienten, Postillonen und Postboten, nicht minder von
den Diligence-Unternehmern die bestehenden Verordnungen zur Aufrechthaltung des Postregals
befolgt werden.
Nr. 45.
(
)
Defraudationen, welche von jenseitigen Unterthanen ausgegangen und in einem der beiden
Postbezirke entdeckt worden sind, werden, Behufs Einleitung der Bestrafung, sogleich zur
Kenntniß der betreffenden Postverwaltung gebracht werden.
v. Abschnitt,
den Extrapost-Courier- und Estafetten- Dienst betreffend.
§ 38.
Alle Extraposten, Couriere und Estafetten, welche von einer der beiden Grenzstationen aus-
gehen und auf ihrem Wege eine jenseitige Station berühren, müssen auf dieser Station die
Pferde wechseln. Liegt der Bestimmungsort des Extrapost-Reisenden oder Couriers hinter der
jenseitigen Station, und ist derselbe nicht über eine geographische deutsche Meile davon entfernt,
so soll in diesem Falle die Beförderung über die jenseitige Station hinaus ausnahmsweise ge-
stattet sein. Der Postillon muß in einem solchen Falle sich jedesmal bei dem Posthalter des
Stationsortes, den er durchfährt, melden.
§ 39.
Reisende aus dem jenseitigen Gebiete mit Postpferden abzuholen, ist nicht gestattet. Wünscht
jedoch ein Reisender mit den Pferden, welche ihn nach einer jenseitigen Station gebracht haben,
zurück zu fahren, so soll dieses innerhalb der ersten vier Stunden nach dem stattgehabten Ein-
treffen gestattet sein. Vor der Rückfahrt muß der Postillon sich bei dem Posthalter des Orts,
von wo aus die Rückfahrt stattfindet, melden.
§ 40.
Die Grenz-Postanstalten sollen angewiesen werden, in den Begleitzetteln der Extrapost-Reisen-
den und Couriere die Ankunftszeit am Orte genau zu vermerken.
Die Beschwerden, welche von Reisenden bei ihrer Ankunft auf einer Station über die gegen-
überliegende jenseitige Station, deren Postillone, Gespanne u etwa geführt werden, sollen der
vorgesetzten Behörde sogleich angezeigt und von dieser der Oberbehörde der angeklagten Station,
Behufs der Untersuchung und Rüge, mitgetheilt werden.
§ 41.
Beide Postverwaltungen werden sich die gegenseitigen Tarifsätze für die Estafettenbeförderung
mittheilen, und danach die Estafettenkosten berichtigen lassen.
Jede Verwaltung vertritt die Bezahlung der von ihren Postanstalten abgesandten Estafetten,
doch muß die Schuld der betreffenden Postanstalt binnen 6 Monaten der vorgesetzten Behörde
derselben angezeigt werden.
§ 42.
Jeder Estafette wird ein Estafettenpaß nebst Stundenzettel mitgegeben. Derselbe geht bis zur
jenseitigen Grenzstation und wird dort durch einen neuen ersetzt, für welchen die tarifmäßigen
Gebühren in Ansatz kommen. Für die auf den Grenz-Postanstalten ankommenden und im Orte
selbst verbleibenden Estafetten wird keine Expeditionsgebühr angesetzt. Ebenso sollen auch für
(
)
die zwischen Trier und Luxemburg vorkommenden Estafetten keine Expeditionsgebühren für
Grevenmachern in Ansatz gebracht, die Estafettenpäße vielmehr von Trier bis Luxemburg und
umgekehrt durchgesandt werden.
§ 43.
Die eingegangenen jenseitigen Päße und Stundenzettel, welchen die neu ausgestellten Päße
beizufügen sind, müssen möglichst bald der absendenden Postanstalt zugefertigt werden, nachdem
der Empfänger in demjenigen Passe, mit welchem ihm die Depesche übergeben worden ist,
über den richtigen Empfang quittirt hat.
§ 44.
Um von der richtigen und rechtzeitigen Ablieferung der Estaffettendepesche an die jenseitige
Grenz-Poststation Überzeugung zu erlangen, hat dieselbe dem zurückkehrenden Postillon einen
Ankunftsschein in derselben Weise zuzustellen, wie solches hinsichtlich der Briefpost, § 5, vorge-
schrieben worden ist.
§ 45.
Den beiderseitigen Grenz-Postanstalten soll es untersagt sein, Estaffettendepeschen, welche nach
einem jenseitigen Grenzorte bestimmt sind, in welchem sich eine Postanstalt befindet, durch ihre
Postillone, oder Boten unmittelbar an den Empfänger bestellen zu lassen. Die Depeschen müssen
solchen Falls an die Orts-Postanstalt abgeliefert werden, welche für unverzügliche Bestellung
zu sorgen hat.
§ 46.
Für Briefe, Schriften und sonstige Gegenstände, welche in Privatangelegenheiten mittelst
Estaffette versandt werden und das Gewicht von zwei Pfunden Preußisch überschreiten, ist von
dem Absender außer den Estaffettengebühren, noch für jedes Loch über zwei Pfunde: das
einfache Briefporto zu zahlen.
Die Estaffetten-Depesche darf übrigens nur von einem Absender sein.
§ 47.
Werthsdeclarationen dürfen bei Estaffettensendungen nicht zugelassen werden. Für den Verlust
einer Estaffettensendung wird dieselbe Vergütung geleistet, welche für den Verlust eines recom-
mandirten Briefes, § 30, festgesetzt worden ist.
§ 48.
Alle Couriere und Estaffetten in Staatsangelegenheiten sind von Erlegung des Wege- und
Brückengeldes befreit. Für Privatcouriere und Privatestaffetten, sowie für alle Extraposten ist
dasselbe nach den bestehenden Tarifsätzen jedes Staats zu zahlen.
§ 49.
Die Abrechnung über die Estaffettenkosten findet zwischen den betreffenden Grenz-Poststationen
monatlich statt. Die Berichtigung muß spätestens einen Monat nach Eingang der Rechnung
erfolgen. Diejenige Station, deren Forderung die höchste ist, hat die Rechnung anzufertigen.
Nr. 45.
(
)
VI. Abschnitt,
den Zeitungsdebit betreffend.
§ 50.
Die Zeitungen und Zeitschriften, welche gegenseitig verlangt werden, dürfen nur durch Ver-
mittelung der beiderseitigen, in directem Kartenwechsel stehenden Postanstalten bezogen werden.
Beide Postanstalten werden sich die Verlagspreise der von ihren Postanstalten debitirten
öffentlichen Blätter mittheilen, und darüber wachen, daß diese Preise nicht überschritten werden.
— Jeder Postverwaltung, bleibt überlassen, den Absatzpreis für ihren Bezirk zu bestimmen.
§ 51.
Die Bestellung der Zeitungen u, kann nur für denjenigen Zeitraum erfolgen, für welchen
die debitirende Postanstalt sie selbst zu erhalten im Stande ist, und es muß daher auch, wenn
im Laufe eines Jahres, Semesters, Quartals u. s. w. ein öffentliches Blatt bestellt wird, die
Vergütung für den ganzen Abonnementstermin auf Verlangen geleistet werden. — Für Zeitungen,
die im Laufe des Abonnements zu erscheinen aufhören, oder verboten werden, kann eine Erstat-
tung des Abonnementspreises nur in soweit erfolgen, als der Verleger dazu willig zu machen
ist. Erfolgt die Erneuerung der Bestellung nicht, so wird letztere zur Verfallzeit als erloschen
angesehen.
§ 52.
Die Zeitungsrechnungen sollen gegenseitig im zweiten Monate des laufenden Quartals über-
sandt und acht Tage nach dem Eingange berichtigt werden. Die Anfertigung und Uebersendung
der Rechnung erfolgt von derjenigen Seite, welche die größte Forderung hat.
VII. Abschnitt,
die gegenseitige Beförderung verschlossener Briefpackete betreffend.
§ 53.
Der Königlich-Preußischen Postverwaltung ist gestattet durch Vermittelung der Großherzoglich-
Luxemburgischen Posten verschlossene Briefpackete zwischen Trier und Thionville wechseln zu
lassen. Für den Transit und die Beförderung dieser Briefpackete empfängt die Großherzoglich-
Luxemburgische Postcasse eine Vergütung von einem Silbergroschen für das Preußische Loth
Brutto, wobei die Packete mit der Dienstcorrespondenz und den Zeitungen, welche neben den
gedachten Briefpacketen gewechselt werden, freie Beförderung erhalten.
Für den Fall, daß der jetzt für Königlich Belgische Rechnung auf der Route über Luxem-
burg stattfindende Briefpacket-Wechsel zwischen den Postämtern zu Trier und Arlon in der
Folge für Rechnung der Preußischen Postcasse bewirkt werden sollte, übernimmt die Großher-
zvglich-Luxemburgische Postverwaltung die Beförderung der zwischen den genannten Postämtern zu
wechselnden Briefpackete gleichfalls für vorgedachte Vergütung und unter den angegebenen Be-
dingungen.
(
)
§ 54.
Der Großherzoglich Luxemburgischen Postverwaltung wirb dagegen von Königlich Preußischer
Seite die Befugniß eingeräumt, die Preußischen Posten auf der Route über St.-Vith und
Malmedy, resp. Aachen, zur Versendung verschlossener Briefpackete nach und von Spa, Verviers,
Lüttich und Mastricht benutzen zu dürfen, und zwar gegen dieselbe Vergütung und unter den-
selben Bedingungen, unter denen der Transit der Briefpackete zwischen Trier und Thionville,
resp. Arlon, gestattet ist.
VIII. Abschnitt,
den Anfang und die Dauer des Vertrages betreffend.
§ 55.
Die Bestimmungen dieses Vertrages treten mit dem 1. M a i 1847 in Kraft und sollen so lange
Zeit Gültigkeit haben, bis nicht von einem, oder dem andern Tbeile Kündigung erfolgt, die
jedoch ein Jahr vor der beabsichtigten Aufhebung des Vertrages ausgesprochen werden muß.
§ 56.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und die Ratificationsurkunden sollen binnen acht Wochen
zu Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den Vertrag unter Beidrückung
ihrer Siegel unterzeichnet.
So geschehen zu Luxemburg, am 22ten, und zu
Berlin,
am
12ten
März
eintausend achthundert Sieben und Vierzig.
(L. S.) DE LA FONTAINE.
Nr. 45.
(
)
(L.. S.) Heinrich Schmückert.
(
)
Correspondenzcarte
A.
des Königlich-Preußischen Postamts zu
an das Königlich-Großherzoglich-Luxemburgische Postcomtoir zu
abgegangen den
ten
1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe.
Stück Lokalbriefe (§ 14 des Vertrages)…
„
andere Briefe aus dem Preußischen
Postbezirk…
„
aus dem
Auslande…
„
Waarenproben, oder
Musterbriefe…
„
Retourbriefe…
2te Abtheilung. Bezahlte Briefe.
Stück aus dem Preußischen
Postbezirk…
„
aus dem
Auslande…
„
Waarenproben, oder
Musterbriefe…
„
Kreuzband-Sendungen…
Summa…
mehr
befunden…
weniger
befunden…
bleiben…
Summa…
mehr
befunden…
weniger
befunden…
bleiben…
3te Abtheilung. Artikel außer Berechnung.
Stück frankirte
Lokalbriefe…
„
frankirte Briefe von weiterher nach der jenseitigen Grenzstation.
Silbergr.
Fl. Cts.
Silbergr.
Nachweisung der recommandirten Briefe.
Nr.
Abgangsort.
Name des Empfängers.
Bestimmungsort.
(
)
Empfangsanzeige
des Königlich-Preußischen Postamts zu
über die Depesche
des Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischen Postcomtoirs zu
vom
ten
1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe.
Stück Localbriefe (§ 14 des Vertrages)…
"
andere
Briefe
aus
dem
Großherzogthume
Luxemburg…
"
a u s dem
Auslande…
"
W a a r e n p r o b e n , oder
Musterbriefe…
"
Retourbriefe…
2te Abtheilung. Bezahlte Briefe.
Stück aus dem Großherzogthume Luxemburg.
„
a u s dem
Auslande…
„
W a a r e n p r o b e n , oder
Musterbriefe…
„
Kreuzband-Sendungen…
Summa…
mehr
befunden…
weniger
befunden…
bleiben…
Summa…
mehr
befunden…
weniger
befunden…
bleiben…
3te Abtheilung. Artikel autzer Berechnung.
Stück frankirte Localbriefe…
„
frankirte Briefe von weiterher nach der jenseitigen Grenzstation.
Fl.
Cts.
Silbergr.
Fl.
Nachweisung der recommandirten Briefe.
Nr.
Abgangsort.
Name des Empfängers.
Bestimmungsort.
2. Beilage zur Nr. 45.
(
)
Correspondenzcarte
des Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischen Postcomtoirs zu
an das Königlich-Preußische Postamt zu
abgegangen den
ten
1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe.
Stück Localbriefe (§ 14 des
Vertrages)…
„
andere Briefe aus dem Großherzogthume
Luxemburg…
„
ans dem
Auslande…
„
Waarenproben, oder
Musterbriefe…
„
Retourbriefe…
2te Abtheilung. Bezahlte Briefe.
Stück aus dem Großherzogthume Luxemburg.
„
aus dem
Auslande…
„
Waarenproben, oder Musterbriefe…
„
Kreuzband-Sendungen…
Summa…
mehr
befunden…
weniger
befunden…
bleiben…
Summa…
mehr
befunden…
weniger
befunden…
bleiben…
3te Abtheilung. Artikel autzer Berechnung.
Stück frankirte
Localbriefe…
,,
frankirte Briefe von weiterher nach der jenseitigen Grenzstation.
Nachweisung der recommandirten Briefe.
Nr.
Abgangsort.
Name des Empfängers.
Fl.
Silbergr.
Bestimmungsort.
B.
(
)
Empfangsanzeige
des Königlich-Großherzoglich-Luxemburgischen Postcomtoirs zu
über die Depesche des Königlich-Preußischen Postamts zu
vom
ten
1te Abtheilung. Unbezahlte Briefe.
Stück Lokalbriefe ( § 1 4 des
Vertrages)…
"
andere Briefe aus dem Preußischen
Postbezirk…
„
aus dem
Auslande…
„
Waarenproben, oder
Musterbriefe…
„
Retourbriefe…
2te Abtheilung. Bezahlte Briefe.
Stück aus dem
Preußischen
Postbezirk…
„
a u s d e m
A u s l a n d e …
„ Waarenproben, oder Musterbriefe…
„
K r e u z b a n d - S e n d u n g e n …
3te Abtheilung. Artikel autzer Berechnung.
Summa…
mehr
befunden…
weniger
befunden…
bleiben…
Summa…
mehr
befunden…
weniger
befunden…
bleiben…
Stück frankirte
Lokalbriefe…
„
frankirte Briefe von weiterher nach der jenseitigen Grenzstation.
Silbergr.
>
Silben
Nr.
Nachweisung der recommandirten Briefe.
Abgangsort.
Name des Empfängers.
Bestimmungsort.
Eingerückt in das Verordnungs- und Verwal-
tungsblatt am 10. Juli 1847.
Der General-Sekretärs,
Jurion.
Inséré au Mémorial législatif et administratif
le 10 juillet 1847.
Le Secrétaire-général,
Jurion.
Nr. 45.
(
)
Acte der Verwaltung.
Actes Administratifs.
Königlich-Großherzoglicher Beschluß
vom 27. April 1847, Nr. 947a,
wodurch ein Post-Einnahme-Büreau zu
Heinerscheid eingesetzt wird.
Wir
Wilhelm
II.,
von
Gottes Gnaden,
König der Niederlande, Prinz von Oranien-
Nassau, Großherzog von. Luxemburg u. u. u.
Haben,
Nach Einsicht des zwischen Unserm Großher-
zogthum Luxemburg und dem Königreiche Preu-
ßen geschlossenen Postvertrages, welchem gemäß
durch die Postverwaltungen beider Staaten ein
täglicher Austausch der Briefe zwischen den Grenze-
büreaus von Heinerscheid und St-Vith bewirkt
werden soll;
Nach Einsicht, Unsers Beschlusses von, 20. Au-
gust 1842, Nr. 1520, durch welchen nur vier
Post-Einnahme-Büreaux für Unser Großherzog-
thum festgesetzt sind;
In Erwägung, daß die neue Einrichtung ein
fünftes. Einnahmebüreau zu Heinerscheid noth-
wendig macht
Beschlossen und beschließen
Unser Regierungs-Collegium wird den Wir-
kungskreis dieser Büreaus festsetzen, und dabei
das nöthige Unterpersonal für den Brieftrans-
port anstellen.
ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL
du 27 avril 1847, n° 947a,
portant établissement d'une perception de
poste à Heinerscheid.
Nous GUILLAUME II, par la grâce de Dieu,
Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-
Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.,
Vu la convention postale conclue entre Notre
Grand-Duché de Luxembourg et le Royaume de
Prusse, en conformité de laquelle il doit être
effectué par les offices des deux pays, un échange
quotidien de dépêches entre les bureaux frontières
de Heinerscheid et de St-Vith;
Vu Notre arrêté du 20 août 1842, n° 1520,
par lequel il n'a été établi que quatre perceptions
de postes dans Notre Grand-Duché ;
Considérant que le nouveau service exige l'éta-
blissement d'une cinquième perception de poste à
Heinerscheid ;
Avons arrêté et arrêtons ce qui suit
Notre Conseil de Gouvernement fixera le ressort
de cette perception, et il y attachera le personnel
subalterne nécessaire pour le transport des dépê-
ches.
Unser Gouverneur des Großherzogthums ist
mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauf-
tragt, welcher in das Verordnungs- und Ver-
waltungsblatt eingerückt werden soll.
Haag, den 27. April 1847.
(Gez.) W i l h e l m .
Durch den König Großherzog,
Der Staatskanzler für die Angelegenheiten
des Großherzogthums Luxemburg,
(Gez.) Von Blochausen.
Dem Original gleichlautend
Der Staatskanzler,
Von Blochausen.
Eingerückt in das Verordnungs- und Verwal-
tungsblatt am 10. Juli 1847.
Der General-Sekretär,
Jurion.
Notre Gouverneur du Grand-Duché est chargé
de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré
au Mémorial législatif et administratif.
La Haye, le 27 avril 1847.
(Signé) GUILLAUME.
Par le Roi Grand-Duc ,
Le Chancelier d'État pour les affaires
du Grand-Duché de Luxembourg,
(signé) DE BLOCHAUSEN.
Conforme à la minute
Le Chancelier d'Etat,
DE BLOCHAUSEN.
Inséré au Mémorial législatif et administratif
le 10 juillet 1847.
Le Secrétaire-général,
JURION.
Bekanntmachung
betreffend die Ernennung eines Post-Per-
ceptors zu Heinerscheid.
(Nr. 8076. — 1598 von 1847. — 1. Abthl.)
Luxemburg, den 1. Juli 1847.
Da der Herr Mathias Arens, von Esch an
der Sauer, welcher durch Königlich Großherzogl.
Beschluß vom 27. April d. I . zum Post-Percep-
tor zu Heinerscheid ernannt war, verstorben ist,
so ist von Sr. Majestät durch Verfügung vom
11. Juni d. I . , Nr. 1330b an die Stelle bessel-
AVIS
concernant la nomination d'un percep-
teur des postes à Heinerscheid.
(N° 8076 — 1598 de 1847. — 1re Div.)
Luxembourg, le 1er juillet 1847.
Le sieur Mathias Arens, d'Esch-sur-la-Sûre, qui
avait été nommé percepteur des postes à Heiner-
scheid par arrêté R. G.-D. du 27 avril dernier,
étant décédé, Sa Majesté, par disposition du 11 juin
dernier, N° 1330b a nommé en son remplacement
(
)
ben der Herr Franz Joseph Legerin, welcher
bisher provisorisch in den Büreaus der König!.
Großherzogl. Verwaltung angestellt war, ernannt
worden.
Der Gouverneur,
de la Fontaine.
Luxemburg , bei I. Lamort, Buchdrucker.
le sieur François-Joseph Legerin, employé provi-
soire dans les bureaux de l'administration Grand-
Ducale.
Le Gouverneur,
DE LA FONTAINE.
(
)