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Arrêté grand-ducal du 6 juin 1896, ordonnant la publication de la loi douanière du 27 mai dernier, portant modification de celle concer- nant l'impôt sur le sucre.

14 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (14)

Texte législatif (14 Articles)

Arrêté grand-ducal du 6 juin 1896, ordonnant la publication de la loi douanière du 27 mai dernier, portant modification de celle concer- nant l'impôt sur le sucre.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Samedi, 4 Juillet 1896.

N°. 40.

Samstag, 4. Juni 1896.

Arrêté grand-ducal du 6 juin 1896, ordonnant

la publication de la loi douanière du 27 mai

dernier, portant modification de celle concer-

nant l'impôt sur le sucre.

Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,

Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,

etc., etc., etc. ;

Vu la loi douanière du 27 mai dernier, por-

tant modification de celle concernant l'impôt sur

le sucre ;

Vu les art. 2, 3 et 9 du traité du 8 février

1842, l'art. 1er du traité séparé du même jour,

le § 8 du protocole final du traité des 26-31 dé-

cembre 1853, ainsi que l'art. 2 de la loi du 23

janvier 1854 ;

Sur le rapport de Notre Directeur général des

finances et après délibération du Gouvernement

en conseil ;

Avons arrêté et arrêtons

Arrêté grand-ducal du 6 juin 1896, ordonnant la publication de la loi douanière du 27 mai dernier, portant modification de celle concer- nant l'impôt sur le sucre.

Les dispositions de la loi douanière

susvisée du 27 mai 1896 seront publiées par la

voie du Mémorial, pour être exécutées selon leur

forme et teneur.

Arrêté grand-ducal du 6 juin 1896, ordonnant la publication de la loi douanière du 27 mai dernier, portant modification de celle concer- nant l'impôt sur le sucre.

Die Bestimmungen des vorerwähnten

Zollgesetzes vom 27. Mai 1896 sollen, damit sie

im Großherzogthum in Wirksamkeit treten, durch

das „Memorial" veröffentlicht werden.

Art. 2 Unser General-Director der Finanzen ist

mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Großherzogthums Luxemburg.

Luxembourg, le 6 juin 1896.

Le Directeur général

des finances,

M .

MONGENAST.

ADOLPHE.

Luxemburg, den 6. Juni 1896.

Adolph.

Der General-Director

der Finanzen,

M. Mongenast.

Gesetz, betreffend Abänderung des Zuckersteuergesetzes, vom 27. Mai 1896.

Arrêté du 2 juillet 1896, concernant la police sanitaire du bétail.

Il est défendu d'exposer en vente et

de vendre des animaux de la race porcine à la

foire de Grevenmacher du 6 juillet prochain.

Arrêté du 2 juillet 1896, concernant la police sanitaire du bétail.

Es ist verboten auf dem am 6. Juli ct.

Zu Grevenmacher stattfindenden Markte Schweine

zum Verkauf auszustellen oder zu verkaufen.

Arrêté grand-ducal du 6 juin 1896, ordonnant la publication de la loi douanière du 27 mai dernier, portant modification de celle concer- nant l'impôt sur le sucre.

Notre Directeur général des finances

est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Großh. Beschluß vom 6. Juni 1896, wodurch

die Veröffentlichung des Zollgesetzes vom 27.

Mai letzthin, die Abänderung des Zucker-

stenergesetzes betreffend, verordnet wird.

Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Groß-

herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,

u., u., u.;

Nach Einsicht des Zollgesetzes vom 27. Mai

letzthin, die Abänderung des Zuckersteuergesetzes

betreffend;

Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 9 des Vertrages

vom 8. Februar 1842, der Ziffer 1 des Separat-

Artikels vom selben Tage, sowie der Ziffer 8 des

Schlußprotokolls zu dem Vertrage vom 26.-31.

Dezember 1853, und des Art. 2 des Gesetzes vom

23. Januar 1854;

Auf den Bericht Unseres General-Directors der

Finanzen und nach Berathung der Regierung

im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

Arrêté du 2 juillet 1896, concernant la police sanitaire du bétail.

Les contraventions à la disposition

qui précède seront punies des peines édictées

par la loi du 5 octobre 1870.

Arrêté du 2 juillet 1896, concernant la police sanitaire du bétail.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende

Verfügung, werden mit den im Gesetze vom 5.

Oktober 1870 vorgesehenen Strafen geahndet.

Arrêté du 2 juillet 1896, concernant la police sanitaire du bétail.

Le présent arrêté est obligatoire le

lendemain de sa publication au Mémorial. Il sera

en outre publié et affiché dans les communes

du canton de Grevenmacher.

Luxembourg, le 2 juillet 1896,

Les membres du Gouvernement,

EYSCHEN, KIRPACH, RICHARD.

Avis. — Notariat.

Par arrêté grand-ducal en date de ce jour,

M. André Salentiny, candidat-notaire à Luxem-

bourg, a été nommé aux fonctions de notaire

dans le canton et à la résidence d'Echternach,

en remplacement de M. André Wurth,

qui a

changé de résidence.

Luxembourg, le 4 juillet 1896.

Le Ministre d'État, Présidait

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Justice.

Par arrêté grand-ducal en date de ce jour,

M. Philippe Archen, greffier assumé près le

tribunal d'arrondissement de Luxembourg, a

été nommé deuxième greffier adjoint près le

tribunal d'arrondissement de Diekirch, en rem-

Beschluß vom 2. Juli 1896, die Gesundheits-

Polizei des Viehes betressend.

Die Regierung im Conseil;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 5. Oktober 1870;

Auf das Gutachten des Hrn. Präsidenten der

Ackerbau-Comnussion;

Beschließt

Arrêté du 2 juillet 1896, concernant la police sanitaire du bétail.

Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage

nach seiner Veroffentlichung durch's „Memorial"

in Kraft. Er soll in den Gemeinden des Kantons

Grevenmacher bekannt gewacht und angeschlagen

werden.

Luxemburg, den 2. Juli 1896.

Die Mitglieder der Regierung

Eyschen, Kirpach, Rischard.

Bekanntmachung. — Notariat.

Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist

Hr. Andreas

Salentiny,

Notariatskandidat

zu

Luxemburg, zum Notar in dem Kanton und mit

dem Amtswohnsitz Echternach ernannt worden,

in Ersetzung des Hrn. Andreas

Würth,

welcher

seinen, Wohnsitz verändert hat.

Luxemburg, den 4. Juli 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Justiz.

Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist

Hr. Philipp Archen, beigeordneter Hilfsgerichts-

schreiber beim Bezirksgericht zu Luxemburg, zum

zweiten Hilfsgerichtsschreiber beim Bezirksgericht

zu Diekirch ernannt worden, in Ersetzung des

placement de M. Cravatte, promu à d'autres

fonctions.

Luxembourg, le 4 juillet 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Conseil d'État.

Par arrêté grand-ducal du 4 Juillet ct., dé-

mission honorable a été accordée, sur sa de-

mande, à M. André Salentiny des fonctions de

secrétaire adjoint du Conseil d'État.

Luxembourg, le 4 juillet 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Notariat.

Les héritiers de feu M. le notaire Weber

d'Eich ont désigné M. Gruber, notaire à la

résidence d'Eich, comme dépositaire définitif

des minutes du notaire défunt.

Luxembourg, le 2 juillet 1896.

Le Ministre d'Etat, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 6 au 20 août

prochain, dans la commune de Heiderscheid,

une enquête sur le projet et les statuts d'une

association à créer pour l'établissement d'un

chemin d'exploitation au lieu dit «Grundmühle»

à Eschdorf.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

l'association sont déposés au secrétariat com-

munal de Heiderscheid, à partir du 6 août 1896.

M. Reding, membre de la Commission d'agri-

culture à Baschleiden, est nommé commissaire

à l'enquête. Il donnera les explications néces-

Hrn.

Cravatte,

der zu andern Funktionen be-

fördert worden ist.

Luxemburg, den 4. Juli 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung — Staatsrath.

Durch Großh. Beschluß vom 4. Juli c. ist Hrn.

Andr.

Salentiny,

auf sein Ansuchen, ehren-

volle Entlassung als beigeordneter Sekretär des

Staatsrathes bewilligt worden.

Luxemburg, den 4. Juli 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung — Notariat.

Die Erben des verstorbenen Hrn. Notars

Weber von Eich haben Hrn.

Gruber,

Notar

ebendaselbst, zum definitiven Depositar der Ur-

kunden des verlebten Notars bezeichnet.

Luxemburg, den 2. Juli. 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 6. auf den 20. August k. in der

Gemeinde Heiderscheid eine Untersuchung abge-

halten über das Projekt und die Statuten einer

zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines

Feldweges im Ort genannt „Grundmühle" zu

Eschdorf.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigen-

thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-

aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von

Heiderscheid vom 6. August k. ab, hinterlegt.

Hr. Reding, Mitglied der Ackerbaukommission

zu Baschleiden, ist zum Unterfuchungskommissar

ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den

saires aux intéressés, sur le terrain, le 20 août

prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra

les réclamations le môme jour, de 2 à 4 heures

de relevée, à l'école d'Eschdorf.

Luxembourg, le 30 juin 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 6 au 20 août

prochain, dans la commune de Schieren, une

enquête sur le projet et les statuts d'une asso-

ciation à créer pour l'établissement de sept

chemins d'exploitation à Schieren.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

l'association sont déposés au secrétariat com-

munal de Schieren, à partir du 6 août 1896.

M. Toussaint, membre de la Commission

d'agriculture à Schieren, est nommé commissaire

à l'enquête. I l donnera les explications néces-

saires aux intéressés, sur le terrain, le 20 août

prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra

les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures

de relevée, à l'école de Schieren.

Luxembourg, le 3 juillet 1896.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Rectification. — L'arrêté du 15 juin 1896 por-

tant répartition des subsides en faveur de l'en-

seignement primaire pour l'année 1896—97,

inséré au N° 39 du Mémorial de l'année courante,

est à compléter en ce sens que la ville de

Luxembourg obtient un subside de 15100 francs

dans la colonne 3 et un autre de 1000 francs

dans la colonne 4.

Interessenten, am 20. August k., von 3—11 Uhr

Morgens, an Ort und Stelle geben und am

selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige

Einsprüche im Schulfsale zu Eschdorf entgegen-

nehmen.

Luxemburg, den 30. Juni 1396.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Syndtkatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 23. Dezember

1883 wird vom 6. auf den 20. August k. in der

Gemeinde Schieren, eine Untersuchung abgehalten

über das Projekt und die Statuten einer zu bil-

denden Genossenschaft für Anlage von sieben

Feldwegen zu Schieren.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigen-

thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-

aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von

Schieren vom 6. August k. ab, hinterlegt.

Hr.

Toussaint,

Mitglied der Ackerbaukom-

mission zu Schieren, ist Zum Untersuchungskom-

missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird

er den Interessenten, am 20. August k., von

9—11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben

und am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags,

etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Schieren

entgegennehmen.

Luxemburg, den 3. Juli 1896.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Berichtigung. — Der in Nr. 39 des Me-

morials veröffentlichte Beschluß vom 15. Juni

1896, die Vertheilung der Subsidien zu Gunsten

des Primär-Unterrichtes

für das Schuljahr

1896 — 97 betreffend, ist dahin zu ergänzen, daß

der Stadt Luxemburg in Spalte 3 ein Subsid von

15100 Franken und in Spalte 4 ein solches von

1000 Franken bewilligt wird.

Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances

dans le courant du mois de juin 1896.

Nos

Noms et domicile des agents.

Adolphe Kolbach, agent d'affaires a

Esch-sur-l'Alzette.

Jean Flammang, agent général d'as-

surances à Esch-sur-l'Alzette.

J.-P.-Nic, Bischoff, adjudant sous-

officier retraite de l'armée belge

à Esch-sur-l'AIzette.

Qualités.

Agent.

id.

id.

Compagnie d'assurances.

Allgemeine Spiegelglas-Versicher-

ungs-Gesellschaft à Berlin.

Zurich (accidents1.

L'Urbaine (vie).

Date de l'agréation.

19 juin 1896.

id.

id.

Luxembourg, le 1er juillet 1896.

Relevé des valeurs frappées d'opposition, publié en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891.

NATURE DES VALEURS.

Série et numéros des titres.

Litt. B. Nos 973, 974, 2745 et 3852.

Litt. D. N° 170.

Litt. F. N° 1993, 2344 et 3677.

Litt. H. Nos 422, 608 et 1298.

Litt. I. Nos 1380,1381, 1382,1383, 1384,

1553, 1554, 1555, 1556 et 2523.

N°29.

Litt. E. Nos 245, 648 et 866.

Nos 53867, 53868, 53869, 53870,53871,

53872, 53873, 53874, 53875, 53876,

53877.

Nos 10514, 17297.

Nos 14141, 26775, 26776.

Nos 61, 62, 63.

N° 76501.

Nos 45058, 53391, 55388, 55389, 55390,

73573, 73574, 73575, 73576, 73577,

73578, 73747.

Série I Litt. A. Nos 9533, 9534, 9535,

9636, 20131, 20132, 20133.

valeur

nominale de

chaque titre.

FR.

Obligations de l'emprunt de l'Étal grand-ducal

id.

id.

de 1859.

de 1863.

de 1882.

Obligation de l'emprunt de la commune de Basbellain de 1877.

Obligations de l'emprunt de l'État grand-ducal de 1863.

Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

Actions des hauts-fourneaux et forges de Dudelange.

Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

Obligations de l'emprunt de la commune de Biver de 1888.

Obligation des chemins de 1er Guillaume-Luxembourg.

Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg.

Luxbg. Imp. Lib d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.

Actions de la Banque Internationale a Luxembourg.

Luxembourg, le 30 juin 1896.

Arrêté grand-ducal du 6 juin 1896, ordonnant la publication de la loi douanière du 27 mai dernier, portant modification de celle concer- nant l'impôt sur le sucre.

— Die Bestimmungen des zweiten und dritten Theiles — §§ 65 ff. — des Gesetzes, die Besteuerung

des Zuckers betreffend, vom 31. Mai 1891 (Memorial S, 683), sowie das Gesetz, betreffend Aban rerung, des

Zuckersteuergesetzes, vom 9. Juni 1895 (Memorial S. 406) werden aufgehoben. An die Stelle der aufgehobenen

Vorschriften des Gesetzes vom 31. Mai 1891 treten folgende Bestimmungen

Zweiter Theil. — Zuschlag zur Zuckersteuer.

1. Gegenstand, Höhe und Erhebung des Zuschlages.

§ 65. — Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung (§§ 36 ff.) gelangenden Zucker wird ein

Zuschlag zur Zackersteuer (Betriebssteuer) erhoben, welcher fur die innerhalb eines Betriebsjahres abgefertig-

ten Mengen

bis zu 4,000,000 Kilogramm einschliesslich

0,10 Mark,

von über 4,000,000 bis zu 5,000,000 Kilogramm .

0,125

von uber 5,000,000 bis zu 6,000,000 Kilogramm .

0,15

und so fort, ton 1,000,000 zu 1,000,000 Kilogramm um je 0,025 Mark steigend, für je 100 Kilogramm Roh-

zucker beträgt.

Ferner wird nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften für die einzelnen Zuckerfabriken alljährlich eine

Zuckermenge (Kontingent) festgesetzt, bei deren Ueberschreitung sich der Steuerzuschlag fur die das Kontingent

übersteigende Zuckermenge um einen dem Ausfuhrzuschusse fur Rohzucker (§ 77 Ziffer a) gleichkommenden

Betrag erhoht. Fabriken, welchen abgesehen von dem Falle des § 67 ein Kontingent nicht zugetheilt ist, haben

den erhöhten Zuschlag von ihrer gesammten Zuckererzeugung zu entrichten.

§ 66. — Der Zuschlag zur Zuckersteuer wird nach den aus der Fabrik ausgebenden Rohzuckermengen be-

messen. Verlasst der Zucker die Fabrik nicht in der Form von Rohzucker , so ist das Erzeugniss zum Zweck der

Steuerfestsetzung auf seinen Rohzuckerwerth umzurechnen. Nach welchem Verhältniss letzteres zu geschehen

hat, bestimmt der Bundesrath.

Zucker, welcher im gebundenen Verkehr (§ 39) in die Fabrik eingebracht wird, ist nach seinem Rohzucker-

werth von der aus der Fabrik ausgehenden Menge in Abzug zu bringen.

Rübensafte und Abläufe der Zuckerfabrikation unterliegen dem Zuschlage nicht.

§ 67. — Betriebsstatten, welche ausschliesslich Zucker der im § 66 Absatz 2 gedachten Art verarbeiten, sind

der Kontingentirung und der Zuschlagspflicht nicht unterworfen.

§ 68. — Mehrere in der Hand desselben Besitzers befindliche, innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometer

von einander belegene Fabriken werden, sofern auch nur eine derselben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

errichtet ist, im Sinne der obigen Bestimmungen als eine Fabrik angesehen.

2. Zahlungspflicht und Verjährung.

§ 69. — Der Zuschlag zur Zuckersteuer (§§. 65, 66) ist zu entrichten, sobald der Zucker die Fabrik verlässt.

Zur Entrichtung ist der Fabrikinhaber verpflichtet.

Eine Befreiung von der vorgedachten Abgabe oder eine Vergutung derselben (§§. 5, 6) findet nicht statt.

Bezüglich der Stundung und der Verjahrung finden die Vorschriften der §§. 3 und 4 Anwendung.

3. Verfahren bei der Kontingentirung der Zuckerfabriken.

§ 70. — Die erstmalige Feststellung der Kontingente (§. 65) erfolgt unmittelbar nach Verkündigung dieses

Gesetzes fur das Betriebsjahr 1896/97 und umfasst alle diejenigen Fabriken, welche bei Verkündigung des Gesetzes

bereits im Betriebe oder zum Betriebe fertig oder welche vor dem 1. Dezember 1895 in der Herstellung begriffen

waren. Die späteren Kontingentirungen finden bis zum 1. November eines jeden Betriebsjahres für das darauf

folgende Betrebsjahr statt.

§ 71. — Den nach dem 1. Dezember 1895 errichteten Fabriken wird, soweit sie nicht bereits an der erstma-

ligen Kontingentirung theilgenommen haben, bin Kontingent für das erste Jahr ihres Betriebes in der Regel

überhaupt nicht und für das zweite Jahr nur in Höhe der Hälfte der im ordnungsmässigen Verfahren (§§ 72, 73)

zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt.

Ist eine Fabrik im ersten Jahre ihres Bestehens weniger als fünszig Tage im Betriebe gewesen, so treten die in

dem Gesetze fur das erste Jahr ihres Betriebes vorgesehenen Folgen auch für das zweite Jahr und die für das

zweite Jahr vorgesehenen Folgen für das dritte Jahr ein.

Solche Fabriken, deren Theilhabern die Verpflichtung obliegt, selbst ein ihrer Betheiligung entsprechendes

Quantum Ruben zu bauen und zu liefern, und welche andere als solche Pflichtrüben im ersten Jahre ihres Be-

stehens nicht verarbeiten, erhalten schon in diesem ein Kontingent in Höhe der Halste der im ordnungsmässigen

Verfahren zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt.

§ 72. — Das Kontingent der einzelnen Fabrik wird nach der Zuckermenge ermittelt, weiche von der Fabrik iß

den letzten drei Betriebisjahren unter Weglassung der niedrigsten Jahreserzeugung durchschnittlich hergestellt

ist. Das Betriebsjahr, in welchem die Kontingentirung vorgenonammen wird, wird abgesehen von der erstmaligen

Kontigentirung hierbei nicht berücksichtigt.

Bei denjenigen Fabriken, bei welchen die hiernach zu berechnende Zuckermenge weniger als vier Millionen

Kilogramm beträgt, wird die in einem der letzten fünf Jahre hergestellte hochste Zuckermenge, jedoch nicht

über den Betrag von vier Millionen Kilogramm hinaus, der Kontingentirung zu Grunde gelegt.

§ 73. — Ist eine Fabrik noch nicht oder nicht während des ganzen im § 71 bezeichneten Zeitraums im Betriebe

gewesen. so wird unter Anhörung von Sachverständigen ermittelt, in welchem Verhältniss ihre technische Leis-

tungsfahigkeit zu der Leistungsfähigkeit einer oder mehrerer anderer, thunlichst nahe gelegener Fabriken steht,

welche während der an dem vorhezeichneten Zeitraum fehlenden Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen sind.

Nach diesem Verhältniss wird aus der Zuckermenge, welche die letzteren Fabriken in den in Bede stehenden

Jahren thatsächlich erzeugt haben, für die zu kontingentirende Fabrik die Zuckermenge berechnet, welche ihr

bezüglich jener Fehljahre in Amechnung zu bringen ist.

Dies Verfahren findet sinngemasse Anwendung, wenn eine zu kontingentirende Fabrik in Folge Brandschadens

oder anderer nicht vorherzusehender und unabwendbarer Ereignisse, welche den technischen Betrieb der An-

stalt stören, wahrend eines der in Betracht kommenden Jahre zu einer ungewöhnlichen Einschränkung der

Zuckererzeugung genothigt gewesen ist. Auch kann der Bundesrath die Anwendung der Vorschrift auf solche

Fabriken zulassen, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895,96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht

vorherzusehende unabänderliche Verlialtinisse an der ordnungsmässigen Ausnutzung ihrer Leistungsfähigkeit ver-

hindert gewesen sind. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Fabriken, welche in den Jahren 1893|94 bis 1895/96

völlig umgebaut sind oder durchweg neue maschinelle Einrichtungen erhalten haben.

Auf Antrag werden, wenn eine Zuckerfabrik vertragsmässig den Betrieb dauernd zum Zweck der Vergrösserung

anderer Zuckerfabriken im Laufe der letztvorhergegangenen drei Betriebsjahre 1893/94, 1894/95, 1895/96 einge-

stellt hat, die für die vergrösserten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag erhöht, welcher

der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik in den Jahren vor ihrer Betriebseinstellung entspricht. Diese Be-

stimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn die Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fabriken

nicht mehr als dreissig Kilometer beträgt und wenn nach Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks

vom landwirthschaftlichen Standpunkte Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die Verwerthung des Er-

trages der bisher an der Versorgung der eingegangenen Fabrik betheiligten Rübenländereien durch die ver-

grosserten Fabriken im Wesentlichen gesichert erscheint.

§ 74. — Die Feststellung der Kontingente geschieht im Rohzuckerwerth ; sie erfolgt endgültig durch die

obersten Landes-Finanzbehörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths.

§ 75. — Die zulässige Summe der für die einzelnen Fabriken festzusetzenden Kontingente (das Gesammtkon-

tingent) wird für das Betriebsjahr 1896|97 auf 1700 Millionen Kilogramm bestimmt. Nach näherer Bestimmung

des Bundesraths kann das Gesammtkontingent zur Erleichterung der Errichtung neuer Fabriken, welche aus-

schliesslich Melasse entzuckern, bis um zwei Prozont des jeweiligen Gesammtkontingents erhöht werden.

Soweit eine solche Erhöhung eintritt, finden die Bestimmungen des § 71 auf diese Art Fabriken keine An-

wendung,

Für jedes fernere Betriebsjahr wird das Gesammtkontingent im vorhergehenden Jahre durch den Bundesrate

festgestellt. Hierbei wird das neu festzusetzende Gesammtkontingent gegen das Gesammtkontingent des Jahres,

in welchem die Festsetzung erfolgt, um das Doppelte desjenigen Betrages vermehrt, um welchen der inländische

Verbrauch an Zucker in dem vorhergegangenen Rechnungsjahr den Verbrauch in dem nächst vorhergegangenes

Rechnungsjahr übertroffen hat. Als verbraucht gilt der im Mande gegen Steuerentrichtung in den freien Ver-

kehr gesetzte Zucker.

Uebersteigt das hiernach festgesetzte Gesammtkontingent die Summe der für dasselbe Jahr für die einzelnen

Fabriken ermittelten Kontingente, so sind die letzteren verhältnissmäszig zu erhöhen, im entgegengesetzten

Falle verhaltnissmässig herabzusetzen.

4. Uebertragung des Kontingents auf andere Fabriken.

§ 76. — Ist eine Fabrik durch Ereignisse der im § 73 Absatz 2 gedachten Art ausser Stand gesetzt, Zucker

bis zur Höhe ihres Kontingents herzustellen, so kann die Direktivbehörde gestatten, dass der nicht erledigte

Theit des Kontingents dem Kontingent anderer Fabriken, soweit diese die Verarbeitung der der ersteren Fabrik

noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe übernehmen, zugeschrieben wird.

Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theiles desselben auf ein späteres Jahr ist unzulässig.

Dritter Theil. — Ausfuhrzuschüsse.

1. Höhe der Zuschüsse und deren Zahlung.

§ 77. — Im Falle der Ausfuhr des Zuckers oder der Niederlegung desselben in einer Öffentlichen Niederlage

oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluss in einer Menge von mindestens 500 Kilogramm wirf

ein Aussuhrzuschuss gewährt, welcher

a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und raffinirten Zucker von unter 98, aber mindes-

tens 90 Prozent Zuckergehalt, 2,50 Mark,

b) für Kandis und Zucker in weissen vollen harten Broten, Blöcken; Platten, Stangen oder Würfeln oder in

weissen harten durchscheinenden Krystallen von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt, alle diese Zucker auch

nach Zerkleinerung unter steueramtlicher Aufsicht, 3,55 Mark,

c) für alle übrigen Zucker von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt, 3 Mark, für 100 Kilogramm beträgt.

Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können die Ausfuhrzuschüsse auch für zuckerhaltige Waaren im

Falle des § 6 Ziffer 1 gewährt werden.

§ 78. — Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage der Ausfuhr oder

Niederlegung.

Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik entnommen, so ist der darauf

gewährte Zuschuss zurückzuzahlen. Der niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die

Rechte Dritter für den Betrag des gewährten Zuschusses.

2. Aenderung der Zuschuszsätze.

§ 79. — Der Bundesrath ist ermächtigt, die im § 77 vorgesehenen Zuschuszsätze vorübergehend oder dauernd

zu ermassigen oder die Bestimmung über die Zahlung von Zuschüssen vollständig ausser Kraft zu setzen, sobald

in anderen Rübenzucker erzeugenden Ländern, welche gegenwärtig für die Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr

eine Prämie gewähren, diese Prämie ermässigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluss des Bundesraths

ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zusammentreten, vor-

zulegen. Derselbe ist ausser Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

Für den Fall, dass der Bundesrath von der vorstehenden Ermächtigung Gebrauch macht, ist gleichzeitig eine

der Ersparniss an Aussuhrzuschüssen entsprechende Herabsetzung der Zuckersteuer anzuordnen.

Vierter Theil. — Zoll-, Uebergangs- und Schlussbestimmungen.

§ 80. — Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art beträgt 40 Mark für 100 Kilogramm.

Unter Zucker werden auch Rübensäfte, Füllmassen und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) verstanden.

Der Eingangszoll für Honig, auch künstlichen, wird auf den gleichen Betrag festgesetzt. Die bestehenden Be-

stimmungen über die Ermittelung des Nettogewichts von Syrup in Fässern finden auf ausgelassenen Honig, auch.

künstlichen, sowie auf flüssigen Zucker in Fässern gleichfalls Anwendung.

§ 81. — Geht auslandischer Zucker unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in eine Zuckerfabrik, so

kann die Steuerbehorde gestatten, dass der Eingangszoll zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer (§ 2)

sich ergebenden Betrage erhoben und des Weiteren der Zucker wie unversteuerter inlandischer Rübenzucker

behandelt wird.

§ 82. — Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage aufgenommen ist,

nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist dafür, unbe-

schadet der Rückzahlung des etwa darauf gewahrten Zuschusses, der Betrag des Unterschiedes zwischen dem

bisherigen und dem durch dieses Gesetz bestimmten Zuschuszsatze zu entrichten.

Der gleiche Betrag ist von demjenigen Zucker zu erheben, welcher sich beim Inkrafttreten des Gesetzes

ausserhalb einer Niederlage im gebundenen Verkehr oder in einer Zuckerfabrik befindet, in letzterem Falle

jedoch nur, soweit nicht der Zucker beim Ausgange aus der Fabrik auf das Kontingent der letaleren in Anrech-

nung kommen würde.

Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage ohne Zuschussgewahrung auf-

genommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt unter Inanspruchnahme des Aussuhrzuschusses ausgeführt oder

niedergelegt, so ist dafür ein Zuschuss nur in der im Gesetze vom 31. Mai 1891/9. Juni 1895 vorgesehenen Höhe

zu gewähren.

Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf unverzollten ausländischen Zucker.

Arrêté grand-ducal du 6 juin 1896, ordonnant la publication de la loi douanière du 27 mai dernier, portant modification de celle concer- nant l'impôt sur le sucre.

— Die im § 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 auf 18 Mark festgesetzte Zuckersteuer wird auf 20 Mark

für 100 Kilogramm Nettogewicht erhöht.

Arrêté grand-ducal du 6 juin 1896, ordonnant la publication de la loi douanière du 27 mai dernier, portant modification de celle concer- nant l'impôt sur le sucre.

— Im § 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 kommt der Absatz 2, in den §§ 21 und 22 kommen die

Worte

oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fortgesetzt, im § 42 die Worte : bis zum 1. August 1892,

sofern aber die Anstalt erst später errichtet wird

und im § 43 die Bezugnahme auf § 67 des Gesetzes in Weg-

fall ; soweit im § 43 auf den bisherigen § 68 Bezug genommen ist, tritt an die Stelle des letzteren der § 77.

Arrêté grand-ducal du 6 juin 1896, ordonnant la publication de la loi douanière du 27 mai dernier, portant modification de celle concer- nant l'impôt sur le sucre.

Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften über die erstmalige Kontingentirung der Fabriken

sowie über den Eingangszoll und die Zuckersteuer mit dem Tage seiner Verkündigung,*) im Uebrigen mit dem

1. August 1896 in Kraft.

Für Gebietstheile, welche an dem vorgenannten Tage ausserhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in

diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschliessung das gegenwärtige Gesetz in Kraft.

*) Die Verkündigung hat am 30. Mai 1896 stattgefunden. S. Bekanntmachung vom 29. Mai 1896 (Memorial S. 340).

Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896.

(Unter Berücksichtigung des obigen Abänderungsgesetzes.) Neu redigirt.

Erster Theil. — Besteuerung des inländischen Rübenzuckers.

Erster Abschnitt. — Allgemeine Bestimmungen

1. Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer.

§ 1. — Der inländische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchsabgabe — Zuckersteuer — und zu deren

Sicherung der Steuerkontrole.

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als inländischer Rübenzucker aller im Inlande durch Bearbeitung von Rüben

oder durch weitere Bearbeitung von Produkten, welche aus im Inlande bearbeiteten Rüben herstammen, ge-

wonnene feste und flüssige Zucker, einschliesslich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zackerabläufe

(Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Verwendung auch anderer zueker-

haltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden hau Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus Rüben ist ins-

besondere verstanden die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse), die Raffination

van Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, die Inversion.

§ 2. — Die Zuckersteuer beträgt 20 Mark von 100 Kilogramm Nettogewicht.

Rübensaste und Ablaufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckersteuer nicht unterworfen

Der Bundesrath ist ermachtigt, Zuckerablaufe, Rubensafte sowie Mischungen von Zuckerablaufen und Ruben-

saften mit einander oder mit anderen Stoffen, jedoch Rubensafte und Mischungen, in welchen Rubensafte ent-

halten sind, nur soweit als sie nicht in Haushaltungen ausschhesslich zum eigenen Verbrauch bereitet werden,

der Zuckersteuer zurn vollen oder zu einem ermassigten Satze zu unterstellen.

Die Bestimmungen uber Gegenstand und Hohe der hiernach (Absatz 3) vom Bundesrath festgesetzten Zucker-

steuer sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei dessen nachstein Zusammen-

treten vorzulegen. Dieselben sind ausser Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

2. Zahlungspflicht.

§ 3. — Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole in den freien Verkehr

tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhalt.

Der Zucker haftet fur den Betrag der Steuer ohne Rucksicht auf die Rechte Dritter. In gleicher Weise haftet

die zuckerhaltige Waare im Falle des § 6 Ziffer 1 fur die Steuer oder die gezahlte Vergutung.

Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch

ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden, falls nicht Grunde vorliegen, welche den Eingang als gefahrdet

erscheinen lassen.

3. Verjährung.

§ 4. — Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die Anspruche auf Ersatz wegen

zuviel oder zur Ungebuhr entrichteter Zuckerstener verjahren binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts der

Zahlungsverpflichtung heziehungsweise der Zahlung angerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter

Gefalle verjahrt in drei Jahren.

Auf das Regressverhättniss des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese Verjahrungsfisten keine An-

wendung.

4. Befreiung von der Zuckersteuer.

§ 5. — Zucker, welcher unter Steuerkontrole ausgefuhit wird, ist von der Erhebung der Zuckersteuer befreit.

Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergutung der Zuckersteuer nicht statt.

§ 6. — Nach naherer Bestimmung des Bundesraths kann

1. im Falle der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung inlandischer Rubenzucker verwendet worden

ist oder im Falle der Niederlegung solcher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Zuckersteuer fur die ver-

wendete Zuckermenge unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage vergutet werden ;

2. inländischer Rübenzucker zur Viehfutterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungs-

gegenständen steuerfrei abgelassen werden,

Zucker, welcher zu den unter 2 bezeichneten Zwecken verwendet werden soll, muss in der Regel vor der

steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Aufsicht zum menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht (denaturirt)

werden.

Zweiter Abschnitt. — steuerkontrole uber die Herstellung und den verblein unverstenerten inländischen Rüenzuckers.

I. Kontrole der Zuckerfabriken.

1. Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken.

§ 7. — Zuckerfabriken sind alle zur Heistellung krystallisirten Rubenzuckers bestimmten Anstalten, mit Aus-

nahme der Anstalten, welche lediglich versteuerte Produkte aus Ruben weiter bearbeiten.

Inwieweit Fabriken zur Herstellung nicht krystallisirten Rubenzuckers als Zuckerfabriken im Sinne dieses

Gesetzes anzusehen sind, bestimmt der Bundesrath.

2. Dem Fabrikinbaber zwecks der Kontrole obliegende Einrichtungen und Anzeigen.

a) Sichernde bauliche Einrichtungen der Zuckerfabriken.

Die Zuckerfabriken mussen baulich so eingerichtet sein, dass eine gegen die heimliche Wegbringung von

Zucker sichernde amtliche Bewachung derselben ohne Schwierigkeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den

Gang der Fabrikation un 1 den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fabrik verfolgen kann.

A. Fur die Zuckerfabriken, weiche krystallisirten Zucker herstellen, bedarf es, Ausnahmen für bereits seit

dem 1. August 1888 bestehende Fabriken vorbehaltlich,

entweder

1. der Ahschliessung derjenigen Räume, in welchen die Krystallisation der Säfte, die Bearbeitung und die

Aufbewahrung von krystallisirtem Zucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, tu welchen Zuckerahlänfe

(Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fabrikraume und nach atmen,

oder

2. der Umfriedigung der Fabrikanlage.

Auch liegt den Fabrikinhabern ob, auf Verlangen zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebes und

Verkehrs der Fabrik Wachtlokale für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder ausserhalb der Fabrikräume herzu-

stellen.

In Bezug auf die unter Ziffer 1 bezeichnete Einrichtung kann nachgelassen werden, dass Zuckerabläufe

dauernd oder wahrend der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen

sich befinden dürfen und dass krystallisirter Zucker ausserhalh des Abschlusses in steuersieher und zur Anlegung

eines amtlichen Verschlusses eingerichteten Raumen aufbewahrt werden darf.

B. Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen, trifft der Bundesrath Bestimmung

darüber, ob und welche Anforderungen in Bezug auf sichern le bauliche Einrichtung zu stellen sind (vergleiche

§ 25 unter Ziffer 2).

§ 9. — Bezüglich der im § 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten baulichen Einrichtungen gelten folgende

nahere Bestimmungen

I. Zu Ziffer I. — 1. Die Zahl der äusseren Eingänge zu den abzuschliessenden Fabrikräumen (Thüröflnungen,

Ladeluken und dergleichen), sowie die Zahl der inneren Zugange in der den Abschluss bildenden Zwischenwand

(Mauerwand, Eisendrahlgitter, Holzwand oder dergleichen) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweis-

lichen Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar ist. Die ausseren Eingänge und, soweit es die

Steuerbehörde fordert, auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen ver-

sehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein.

3. Die Fenster und ahnliche Oeffnungen der abzuschliessenden Räume sind durch Gitter von Eisen oder Eisen-

drath zu versichern. Die Versicherung kann bezüglich der oberen Stockwerke und der Bedachung von der Steuer-

behörde theilweise oder ganz erlassen werden.

II. Zu Ziffer 2. — 3. Neue Um friedigungen sind so anzulegen, dass kein Gebäude innerhalb oder ausserhalb

derselben weniger als 3 Meter von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselbe Mindestmass der Entfernung ist bei

der späteren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder ausserhalb neuer oder jetzt bereits vorhandener Umfrie-

digungen einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken.

4. In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 2½ Meter hoch sein und aus Steinmauern oder eisernen

Gittern (Stäbe, Draht) bestehen.

5. In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung finden die Bestimmungen unter I 1 entsprechende

Anwendung.

6. Es kann gestattet werden, dass die Umfriedigung zum Theil durch Gebäude gebildet wird. Die letzteren

sind entweder nach dem Fabrikhofe zu oder nach aussen in der Art sichernd einzurichten, dass die vorhandenen

Eingänge beseitigt oder unter Steuerverschluss genommen und die Fenster oder dergleichen nach Massgabe der

Bestimmungen unter I 2 vergittert werden.

§ 10. — Der Inhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den Anforderungen zu genügen, welche nach den

vorstehenden §§ 8 und 9 dieses Gehetzes und den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths von der Steuer-

behörde in Bezug auf die Anlegung, Abanderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt werden.

Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschristsmässig getroffenen Einrichtungen nur nach zuvor ein-

geholter und ertheilter Genehmigung der Steuerbehörde vornehmen.

Die Wachtlokale der Aufsichtsbeamten (vergleiche § 8 unter A) hat der Fabrikinhaber reinigen, beleuchten

und erwärmen zu lassen.

§ 11. — Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach §§ 8 und 9, mit Ausnahme der Kosten der Einrich-

tung besonders abgeschlossener Räume zur Aufbewahrung krystallisirten Zuckers in den im § 8 unter A 1 be-

zeichneten Fabriken (vergleiche a. a. 0. Absatz 3), werden den Fabrikinhabern aus der Reichskasse erstattet,

wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder

1 für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabriken, von welchen bisher die betreffende Ein-

richtung nicht gefordert worden war, oder

2. für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabriken, deren Inhabern nach dem Zuckersteuergesetze vom 9.

Juli 1887 eine Verpflichtung zur sichernden baulichen Einrichtung nicht oblag, angeordnet worden sind.

Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zuckerfabrik, für welche die Reichskasse die erstmaligen.

Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollstän-

digung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne dass dazu durch vorgenommene bauliche

Veränderungen der Fabrik ein Anlass gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber

aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist,

nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (ver-

gleiche § 58) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden war.

b) Büreau- und Aufenthaltsräume für die Steuerbeamten.

§ 12. — Die Inhaber von Zuckerfabriken haben

1. nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für den Abfertigungsdienst erforderlichen

Büreauräume zu stellen und mit dem nöthigen Mobiliar auszustatten,

2. auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik anwesenden Steuerbeamten ein geeignetes und genügend

ausgestattetes Lokal zum Aufenthalt ausserhalb des Dienstes und zur Uebernachtung zu gewähren.

Der Fabrikinhaber bat für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Erwärmung dieser Lokale zu sorgen.

Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die Verpflichtung auferlegt werden, für die

zur Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten Wohnungen nach näherer Bestimmung der

Steuerbehörde zu gewähren.

Für das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dasselbe nach Absatz 2 sowie für die nach

Absatz 3 zu gewährenden Wohnungen wird seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung gewährt, über derein

Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet.

c) Waageeinrichtungen.

§ 13. — Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Abfertigung vorzunehmenden amtlichem Ver-

wiegungen haben die Fabrikinhaber Waagen und Gewichte nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu

halten und nach Anweisung der letzteren die Waagen aufzustellen.

d) Untersagung des Betriebes wegen ungenügender Einrichtung der Zuckerfabrik.

§ 14 — Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen in Bezug auf die in den §§ 8 bis 13 bezeich-

neten Einrichtungen nicht genüge geleistet ist, den Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benutzung einzeiner

Räume oder Geräthe untersagen.

e) Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe,

§ 15. — Wer eine Zuckerfabrik errichten will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuer-

behörde vorzulegen und deren Genehmigung, soweit das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die

Steuerbehörde bestimmt insbesondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach §§ 8 und 9 getroffen

werden sollen.

Diese Vorschriften linden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuckerfabrik beabsichtigt wird.

§ 16. — Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebse öffnung einer neu errichteten oder umgebauten

Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine Nachweisung der zu der Fabrik gehö-

rigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen, welche

auch eine Beschreibung der Räume enthalten und von einem Grundriss derselben begleitet sein muss. Für Fa-

briken, welche durch eine Umfriedigung gesichert sind (§ 8 unter A 2), ist ausserdem eine Beschreibung der

als Umfriedigung dienenden Anlage beizufügen.

§ 17. — Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nach § 8 unter A 1 eingerichteten

Zuckerfabrik innerhalb des Abschlusses belegen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Steuerbehörde vorge-

nommen werden.

Die geschehene Ausführung der Veränderungen in Bezug auf die sichernden baulichen Einrichtungen einer

Zuckerfabrik (§ 10 Absatz 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absatz bezeichneten Fabrikräume, desgleichen

der Beginn und die Beendigung von Veränderungen bezüglich anderer angemeldeter Bäume ist von dem Fabrik-

Inhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18 — Durch Bundesrathsbeschluss können die Inhaber von Zuckerfabriken verpflichtet werden, Nachwei-

sungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie Anzeigen über Veränderungen

in Bezug auf diese Geräthe der Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und,

soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung von Rüben- oder Zuckersäften, zur Aufnahme von Zucker-

abläufen oder zu ähnlichen Zweiten dienen, mit der Angabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen.

f) Anzeige vom Besitzwechsel.

§ 19. — Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerbehörde binnen einer Woche seitens des

neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.

g) Bestellung eines Betriebsleiters,

§ 20. — Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betrieh nicht

selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als

Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.

h) Betriebsanzeigen.

§ 21. — Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede Betriebsperiode den Tag de

Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.

Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bever der Betrieb erst-

mals eröffnet wird.

In den Anzeigen muss ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmässigen Unterbrechungen

gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde

rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist alsbald nach dem Eintritt und von der

Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten.

§ 22. — Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuer-

behörde eine Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere

auch anzugeben, welche Arten von Rübenzucker (vergleiche § 1 Absatz 3) hergestellt werden sollen. Im Falle

einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.

i) Duplikate vorgeschriebener Anzeigen.

§ 23. — Die in den §§ 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s, w. sind in doppelter Ausfertigung ein-

zureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und

zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten.

3. Ausübung der Kontrole.

a) Ständige Bewachung der Zuckerfabriken.

§ 24. — Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Bewachung bei Tag und Nacht durch Steuer-

beamte, solange ein Betrieb stattfindet, auch während ruhenden Betriebes nach Bestimmung der Steuerbehörde.

40 a

Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabrikinhabers kann stattfinden, wenn gegen

denselben oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche § 58) eine Strafe

wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden ist und der Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker

entsteht.

§ 25. — An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths eine andere

geeignete Kontrole treten

1. für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Fabriken krysiallisirten Zuckers, welchen bisher

die sichernde bauliche Einriehtung erlassen worden ist, solange dieser Erlass fortdauert (veigleiche § 8 unter A

im Eingange),

2. für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker bestellen (vergleiche § 8 unter B).

h) Verschluss von Zuqangen wahrend der standigen Bewachung.

§ 26. — Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äusseren Eingänge und die innerhalb

der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen, verschlossen zu halten,

nach Befinden unter steueramthchen Mitverschluss zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Be-

nutzung zu öffnen. Für die Nachtszeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Eingänge unver-

schlossen sein dürfen.

c) Sicherungsmassregeln während der Aufhebung der standigen Bewachung.

§ 27. — Für die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurückgezogen ist, trifft die Steuerbehörde

Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, dass ein Betrieb in der Zuckerfabrik nicht stattfinden und aus der-

selben Zucker ohne Vorwissen der Steuerbehörde nicht entfernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere die

amtliche Aussergebrauchsetzung von Fabrikgeräthen durch Verschlussanlegung oder in sonst geeigneter Weise

und dir Stellung des vorhandenen Zuckers unter amtliehen Verschluss.

Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der standigen Bewachung treten, so findet ausserdem auf Grund

der vom Fabrikinhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche Fesstellung der Vorräthe an fertigem

Zucker (§ 29 Absatz 1) stau, worauf dieselben unter steuerlichen Raumverschluss genommen werden. Auf solche

Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter standige Bewachung tritt, die Bestimmungen über steuerfrei

Niederlagen für Zucker (§ 40) entsprechende Anwendung.

d) Massnahmen bei Betriebsunterbrechungen durch Unglucksfalle.

§ 28. Wird durch eine Beschadigung der Fabrik eine Unterbrechung des Betriebes herbeigeführt, so ordnet

die Steuerbehörde die nach den Umstanden zur Sicherung des Steuerinteresses erforderlichen besonderen Mass-

nahmen an.

e) Aufbewahrungsraume fur Zucker.

§ 29. — Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Rohzucker ersten Produkts und Nach-

produkte, Konsumzucker in Broten, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krümmein, Mehl u. s. w.), desgleichen

Zuckerablaufe (Syrup, Melasse) Cürsen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren

Benutzung zu diesem Zwecke schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von letzterer genehmigt worden ist,

Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.

Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche § 8 unter A 2) sind verpflichtet, für die Zeit, während

welcher eine standige Bewachung der Fabrik nicht stattfindet (vergleiche § 27), zur Lagerung von Vorräthen

fertigen Zuckers beziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestande an Zuckerablaufen abgeschlossene und zur

Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume zu stellen.

f) Kontrole des Zuckers in den Zuckerfabriken.

§ 30. — Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere Zucker ist der Steuer-

behorde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision

des im gebundenen Verkehr unter Steuerverschluss angekommenen Zuckers kann das Toramtlich ermittelte

Gewicht als richtig angenommen werden.

in Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Gewicht des gewonnenen Rohzuckers im Anschluss an die

Ausschleuderung festzustellen.

g) Buchführung der Fabrikinhaber.

§ 31. — Den Inhabern von Zuckerfabriken liegt oh, über ihren gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere

über die Menge und Art der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den ver-

schiedenen Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Pro lukte nach den von der Steuerbehörde mitzutheilenden

Mustern Ansebreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten and Auszüge daraus

in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuerbehörde einzureichen.

Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Ermittelungen zwecks Feststellung der Meng

der zur Verwendung gelangenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, sowie der gewonnenen Produkte vorge-

nommen werden und wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleiche § 30 Absatz 2).

Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näherer Vorschrift eine Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen

Bestandes an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde einzusenden.

Die ausser den nach Absatz 1 angeordneten Anschreibungen von der Fabrik geführten Anschreibungen jeder

Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) über den Betrieb, dessen Ergebnisse und den Absatz der Produkte,

mit alleiniger Ausnahme der ausschliesslich die Geldrechnung betreffenden Bücher u. s. w., sind auf Erfordern

den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen,

h) Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde.

§ 32. — Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist oder unter stän-

diger Bewachung steht ( vergleiche § 24), zu jeder Zeil, andernfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr

behufs der Revision zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlass zu verlangen.

Die Revisionsbefugniss erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik, sowie auf die mit derselben in Verbindung

stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Raume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Ver-

zuge liegt.

In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemässheit desselben er-

lassenen Verwaltungsvorschristen finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-

Finanzbehörde im Falle des Bedurfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Bestimmungen in den

§§ 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maassgabe, dass das vorbezeichnete

Gebiet als Grenzbezirk gilt.

§ 33. — Den revidirenden Steuerbeamten muss, unbeschadet der nach § 31 Absatz 4 ihnen zustehenden Be-

fugniss zur Einsichtnahme in die Buchführung der Fabrik, jede im Steuerinteresse erforderliche Auskunft in

Bezug auf den Fabrikbetrieb enheilt werden.

Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Bestimmung Proben von den in die Fabrik einge-

brachten zuckerhaltigen Stoßen und Zuckern, desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rüben-

säfte, Zuckersäfte, Zuckerabläufe, krystallisirte Zucker u. s. w.) zu übergeben.

Die revidirenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im § 31 Absatz 2 bezeichneten Gewichtsermit-

telungen, desgleichen zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrikbetriebe dienenden Geräthe.

i) Hulfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole.

§ 34. — Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen, zu den amtlichen Versehluss-

anlagen, zur Fesstellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu allen sonstigen zum Zweck der

Steuerkontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten

zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen

Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung

der amtlichen Verschlussanlegung zu liefern.

Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist von dem Fabrikinhaber auf

Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit der

Beamten zur Verfügung zu stellen.

k) Verpflichtung zur Befolgung der Kontrolbestimmungen.

§ 35. — Die Kontrolbestimmungen des gegenwartigen Gesetzes und der gemass demselben erlassenen Ver-

waltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch

jeder in der Fabrik Beschaftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet.

Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren Bearbeitung, Verpackung und Aufbe-

wahrung von krystallisirtem Zucker dienenden Fabrikraume anderen Personen als denen, welche daselbst eine

Beschaftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten.

Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation der Zuckersteuer bestraft

worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehorde entlassen und dürfen in einer andern Zuckerfabrik gegen

den Einspruch der Steuerbehörde nicht angenommen oder beibehalten weiden.

II. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik.

1. Abmeldung des Zuckers.

§ 36. — Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik ist der Steuerbehorde eine schriftliche, ins-

besondere die Art und Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise angebende Abmeldung einzu-

reichen, und zwar in zwei Exemplaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden soll.

2. Abfertigung i n den freien Verkehr.

§ 37. — Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Zucker ist amtlich zu verwiegen.

Eine Beschränkung auf probeweise Verwiegung ist zulässig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsatze des

Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann.

Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittelst Zuckerbeglertscheins II, hezüglich dessen die Bestimmungen

über Zollbegleitscheine II entsprechende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden.

§ 38. — Für die Verabfolgung von Zucker gegen Einrichtung der Zuckersteuer an Personen, welche im Bereich

der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann

derselbe anordnen, dass der Vorrath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den

Kopf nicht überschreiten darf.

3. Abfertigung i m gebundenen Verkehr.

§ 39. — Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in der

Regel auf Zuckerbegleilschein I abzufertigen. Insbesondere kann diese Abfertigung stattfinden

1. zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in

a) eine andere Zuckerfabrik,

b) eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur

Ausfuhr herzustellen,

c) eine Fabrik, welche undenaturirten Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegen-

standen steuerfrei verwenden darf,

d) eine steuerfreie Niederlage fur Zucker ;

2. zur Ausfuhr von unversteuertem Zucker,

Die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der Ausführungsvorschriften zu demselben in Bezug auf das

Verfahren mit Begleitschein I finden entsprechende Anwendung auf das Verfahren mit Zuckerbegleitschein I .

III. Steuerfreie Niederlagen für Zucker.

§ 40. — Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um

1. für unversteuerten Zucker und fur Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr

hergestellt sind, die Erbebung der Zuckersteuer auszusetzen,

2. auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung

der Zuckersteuer fur die verwendete Zuckermenge vorweg zu gewähren.

Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und Privatniederlagen unter amtlichem

Mitverschluss benutzt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländischen Rübenzucker und von Fa-

brikaten, die solchen enthalten. oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmt sind.

Bei Entnahme von

(...)

aus der Niederlage in den freien Verkehr ist der darauf vergütete Stenerbetrag

zuruckzuzahlen.

Das Nähens bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, insbesondere bezüglich der Bewilligung und

sichernden Einrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage und von derselben, der wahrend der

Lagerung zulassigen Behandlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet.

Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unversteuerten Zuckers in Niederlagen ohne amtliche Mitver-

schluss zu gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu bestimmen.

IV. Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigung.

§ 41. — Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtssteile, in den Fabriken oder in den auf den Kabrik-

grundstücken belegenen Privatniederlagen erfolgen kostenfrei, insofern dieselben an Wochentagen innerhalb der

regelmassigen Abtertigungszeit stattfinden.

Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge er-

hoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrath.

Dritter Abschnitt. — Kontrole über die Fabriken, welchen versteuerten inländischen Rübenzucker weiter bearbetten, über fit Fabriken

von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken.

§ 42. — Die Inhaber

1. von Fabriken, in welchen Zucker durch weitere Bearbeitung von versteuertem inländischen Rübenzucker

(z. B. Raffination) hergestellt wird,

2.. von Fabriken, in welchen Abläufe von inländischem Rübenzucker (Syrup, Melasse) raffinirt werden.

3. von Fabriken, in welchen aus Rüben Safte bereitet werden,

4. von Starkezuckerfabriken,

5. von Maltosefabriken

sind verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestelle des, Bezirks

schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des

Besitzers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn

Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Uebergang in einen anderen Steuer-

bezirk auch der Hebestelle des letzteren.

Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vorbezeichneten Anstalten jederzeit zur Kenntniss-

nahme vom Betriebe zu besuchen. Denselben sind auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten

Bücher vorzulegen.

Die Inhaber der im Absatz 1 unter Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Anstalten unterliegen den im § 31 Absatz 1

ausgesprochenen Verpflichtungen.

Die Revisionsbefugniss nach Absatz 2 steht den Oberbeamten der Steuerverwaltung auch bezüglich derjenigen

Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ansfuhr unter Verwendung von unver-

steuertem Zucker oder von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütiung herzustellen, oder

Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei zu verwenden.

Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Absatz 1 fallende Fa-

briken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen

vermischt werden.

Vierter Abschnitt. — Strafhestimmungen.

1. Begriff der Defraudation der Zuckersteuer.

§ 43. — Wer es unternimmt,

a) die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder

b) eine Vergütung der Zuckersteuer (§ 6 Ziffer 1) oder einen Zuschuss (§ 77) zu erlangen, welche überhaupt

nicht oder nur für eine geringere Zuckermenge oder zu einem Satze zu beanspruchen waren oder

c) die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer ( § 40) oder eines Zuschusses ( § 77) zu umgehen,

macht sich einer Defraudation der Zuckersteuer schuldig.

Uebersteigt in Fallen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um

nicht mehr als ein halbes Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt.

§ 44. — Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen

1. wenn in einer Austalt, deren Betrieb entgegen dem § 21 der Steuerbehorde nicht angezeigt oder deren

Betrieb auf Grund des § 14 untersagt ist, Ruben, Syrup oder Melasse einer zur Herstellung \ou steuerpflichtigem

Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden,

2. wenn Gerathe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach § 18 erlassenen Vorschrift der Steuerbehorde

nicht angemeldet sind, oder wenn Raume oder Gerathe, deren Benutzung auf Grund des § 14 untersagt ist,

benutzt werden, um Ruben beziehungsweise Syrup oder Melasse einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art

zu unterwerfen,

3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehorde ausser Gebrauch gesetzt waren, unbesugterweise

wieder in Betneb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck benutzt werden,

4. wenn Zucker aus den Betriebsraumen oder den zur Aufbewahtung von Zucker bestimmten Raumen einer

Zuckerfabrik unbefugteiweise entfeint oder in denselben unbefugterweise verbraucht wird,

5. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird,

6. wenn uber den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise verfugt wird,

7. wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei abgelassen worden ist (§ 6 Ziffer 2),

zu anderen Zwecken verwendet oder wenn denaturirter Zucker fur Menschen gemessbar gemacht wird,

8. wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr oder Niederlegung mit dem Anspruch

auf Vergutung der Zuckersteuer für die verwendete Menge versteuerten Zuckeis (§ 6 Ziffer 1) diese Menge um

mehr als 10 Prozent zu hoch, oder wenn bei der Anmeldung von steuerpflichtigem Zucker zur Abfertigung in

den freien Verkehr oder im gebundenen Veikehr die Menge um mehr als 10 Prozent zu niedrig angegeben

worden ist.

Gewichtsabweichungen bis zu 10 Prozent sind straffrei.

§ 45.— Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zucker, von dem er weiss

oder den Umständen nach annehmen muss, dass hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer ver-

üht worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.

§ 46. — Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §§ 44 und 45 angegebenen

Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begrundet.

Wird jedoch in diesen Fallen festgestellt, dass eine Defraudation der Zuckersteuer nicht hat \erubt werden

können oder dass eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 52 statt.

2. Strafe der Defraudation der Zuckersteuer.

§ 47. — Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen

Betrage der vorenthaltenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebuhr beanspruchten Vergutungsbetrages gleich-

kommt, zum mindesten aber dreissig Mark fur jeden einzelneu Fall betragt. Neben der Strafe ist die Steuer zu

entrichten, beziehungsweise der zur Ungehuhr empfangene Vergutungsbetrag zuruckzuzahlen.

In den Fällen des § 44 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge

zu bemessen, welche mit den benutzten Gerathen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung fol-

genden Tage zuruckgerechnet, hatte bereitet werden konnen, sofern nicht entweder eine grossere Steuerhinter-

ziehung ermittelt oder erwiesen wird, dass der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung stattgefunden hat.

Im Falle des § 44 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die

vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher

die unbefugterweise gebrauchtenn Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluss gefunden worden sind, bis zur Zeit

der Entdeckung mit den Gerathen hätte beigestellt werden konnen.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Zucketsteuer nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreissig

bis zu zehntausend Mark ein.

Liegt eine Uebertretung von, so ist die Beihulfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertund-

fünfzig Mark zu bestrafen.

3. Straferhöhung der Defraudation i m Rückfalle.

§ 48. — Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die im § 47 an-

gedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniszstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch

Kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der voraus-

gegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten

Geldstrafe erkannt werden.

§ 49. — Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, oh die frühere Bestrafung in

demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.

Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüsst oder ganz oder theilweise erlassen ist,

bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verhüssung oder dem Erlass der früheren Strafe bis zur Begehung

der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

4. Straferhöhung wegen erschwerender Umstände.

§ 50. — In den Fällen des § 44 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um die Hälfte geschärft.

Diese Strafverschürfung tritt auch im Falle des § 44 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittelst Verletzung eines

amtlichen Verschlusses verübt wird.

5.

Ordnungsstrafen.

§ 51. — Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zuckersteuer die zur sichernden Abschliessung einer

Zuckerfabrik getroffenen Einrichtungen (vergleiche § 8 unter A Ziffer 1 und 2) unbefugierweise abändert oder

verletzt oder einen in einer Zuckerfabrik oder an Räume, in welchen sich unversteuerter inländischer Rüben-

zucker befindet, oder an Zuckersendungen angelegten amtlichen Verschluss verletzt, unterliegt einer Geldstrafe

von fünfundzwanzig bis zu eintausend Mark.

§ 52. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemässheit derselhen

erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschristen werden,

sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.

§ 53. — Mit Ordnungsstrafe gemäss § 52 wird auch belegt

1. wer einem zum Schulze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen, einer

auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vor-

theile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des § 333 des Strasgesetzbuchs vorliegt,

2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen lässt, durch welche ein solcher Beamter

an der rechtmässigen Ausübung der zum Schutze der Zuckerstener ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit ver-

hindert wird, sofern nicht der Thalbestand der §§ 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

6. Strafen für Inhaber oder Leiter von Zuckerfabriken.

§ 54. — Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum

Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher,

unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark.

Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluss verletzt, so trifft den Inhaber der Zackerfabrik als soleben

eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.

Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, dass die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des In-

habers der Zuckerfabrik verübt worden ist.

§ 55. — Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so trifft die nach § 54 dem

Fabrikinhaber obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit den nach § 20 bestellten Fabrikleiter.

Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er die Uebertragung

der vorbezeichneten strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden

Betriebsleiter (§ 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die straf-

rechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Die Strafen der Absätze 1 und 2 des § 54 treten nur ein, wenn festgestellt ist, dass die Zuwiderhandlung mit

Willen oder Wissen des Leiters der Zuckerfabrik verübt worden ist.

§ 56. — Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation verurtheilt, so ist ihm

zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu seinem Vortheil

ausüben zu lassen. Die Steuerbehorde ist jedoch ermachtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu

gestatten.

7. Executivische Massregeln.

§ 57. — Unbeschadet der verwirkte Ordnungsstrafen kann die Steuerbehorde die Beobachtung der auf Grund

der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemassheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffe-

nen Anordnungen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrasen bis zu funfhundert Mark er-

zwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Einrichtung zu trellen unterlassen, diese aus Kosten

der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren

für die Beitreibung von Zollgefallen und mit dem Vorzuchsrecht der letzteren.

8. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeiten, dritter Personen.

Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handeltreibende haften für ihre Verwalter (Be-

triebsleiter u. s. w. Gewerhsgehulfen und diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbe-

betrieb Einfluss zu uben, hinsichtlich der Geldstrafen, in welche die zu vertretenden Personen wegen Verletzung

der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemassheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt

worden sind, sowie hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer nach Massgabe der folgenden Bestim-

mungen

I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen trint ein, wenn

1. die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermogens nicht heigetrieben werden konnen, und

zugleich

2. der Nachweis erbracht wird, dass der Gewerbe oder Handeltreibende bei Auswahl und Anstellung der

Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei Beaufsichtigung derselben sowie der Eingangs bezeichneten Hausge-

nossen fahrlässig, das heisst nicht mit der Sorgfalt eines ordentliche Geschafismaunes zu Werke gegangen ist.

Als Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen

Zuckersteuerdefraudation bereits bestraften Verwalter, oder Gewerbsgehülfen , falls nicht die oberste Laudes-

Finanzbehorde die Austeilung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.

Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der

Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlassigen

Verhaltens solange gegen sich, als er nicht nachweist, dass er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise

Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

angewendet hat.

II. Hinsichtlich der vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende für die unter I bezeich-

neten Personen mit seinem Vermogen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermogens

nicht beigetrieben werden kann.

In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in

diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (§ 47 Absatz 2 und 3), tritt die subsidiarische Haftbarkeit

des Gewerbe- oder Handeltreibenden nur unter der zu I 2 bestimmten Voraussetzung ein.

III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemassheit der Vorschriften zu I kann

der Gewerbe- oder Handeltreibende nur durch richterliches Erkenn'niss verurlheilt werden.

Basselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschrie-

benen Vermuthungen berechnet wird.

IV. Der vorenthaltenen 7,uckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende Steuerver-

gütung gleich (§ 47 Absatz I).

V. Die Befugniss der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbusse von dem subsidiarisch Verhafteten

und unter Verzicht hierauf die im Unvermogensfalle an die Stelle der Geldbusse zu verhängende Freiheitsstrafe

sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht

berührt.

9. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

§ 59. — Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes,

welche nur mil Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleich-

zeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zu-

sammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

10. Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen,

§ 60 — Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäss §§ 28 und 29

des Strafgesetzbuchs.

Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rückfalle zwei Jahre,

bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des § 57 drei Monate Gesängniss.

11. Strafverjahrung.

§ 61. — Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen

-welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre.

Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§ 54 und 55 verjährt zugleich mit dem Eintritt der

Verjährung gegen den eigentlichen Thater.

12. Strafverfahren.

§ 62. — In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Be-

stimmungen dieses Gesetzes und die in Gemassheit derselben erlassenen Verwaltungsvorsehriften, in Betreff der*

Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach

welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.

Die Hauptamts-Dirigenten können Aufnahme des Bestandes an fertigem Zucker in den Zuckerfabriken an-

ordnen, wenn der dringende Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker in erheblichen Mengen besteht.

§ 63. — Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen

Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.

§ 64. — Jede von einer nach § 62 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen

dieses Gesetzes und der in Gemässheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersachung

und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten ange-

hören, ausgedehnt werden.

Die Strafvollstreckung ist nothigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen

Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmassregel zur Ausführung kommen soll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug, den verlangten

Beistand in allen gesetzlichen Masssregeln leisten, welche sich auf die Verfolgungen von Zuwiderhandlungen

gegen dieses Gesetz beziehen.

Zweiter Theil. — Zuschlag zur Zuckersteuer.

1. Gegenstand, Höhe u n d Erhebung des Zuschlages.

§ 65. — Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung (§§ 36 ff.) gelangenden Zucker wird ein

Zuschlag zur Zuckersteuer (Betriebssteuer) erhoben, welcher für die innerhalb eines Betriebsjabres abgefertig-

ten Mengen

bis zu 4,000,000 Kilogramm einschliesslich

0,10 Mark,

von über 4,000,000 bis zu 5,000,000 Kilogramm .

. 0,125

von über 5,000,000 bis zu 6,000,000 Kilogramm .

. 0,15

und so fort, von 1,000,000 zu 1,000,000 Kilogramm um je 0,025 Mark steigend, fur je 100 Kilogramm Roh-

zücker beträgt.

Ferner wird nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften für die einzelnen Zuckerfabriken alljährlich eine

Zuckermenge (Kontingent) festgesetzt, bei deren Ueberschreitung sich der Steuerzuschlag für die das Kontingent

40 b

übersteigende Zuckermenge um einen dem Ausfuhrzuschusse für Rohzucker (§ 77 Ziffer a) gleichkommenden

Betrag erhöht. Fabriken, welchen abgesehen von dem Falle des § 67 ein Kontingent nicht zugetheilt ist, haben

den erhöhten Zuschlag von ihrer gesammten Zuckererzeugung zu entrichten.

§ 66. — Der Zuschlag zur Zuckersteuer wird nach den aus der Fabrik ausgehenden Rohzuckermengen be-

messen. Verlasst der Zucker die Fabrik nicht in der Form von Rohzucker , so ist das Erzeugniss zum Zweck der

Steuerfestsetzung auf seinen Rohzuckerwerth umzurechnen. Nach welchem Verhältniss letzteres zu geschehen

hat, bestimmt der Bundesrath.

Zucker, welcher im gebundenen Verkehr (§ 39) in die Fabrik eingebracht wird, ist nach seinem Rohzucker-

werth von der aus der Fabrik ausgehenden Menge in Abzug zu bringen.

Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation unterliegen dem Zuschlage nicht.

§ 67. _ Betriebsstatten, welche ausschliesslich Zucker der im § 66 Absatz 2 gedachten Art verarbeiten, sind

der Kontingentirung und der Zuschlagspflicht nicht unterworfen.

§ 68, — Mehrere in der Hand desselben Besitzers befindliche, innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometer

von einander belegene Fabriken werden, sofern auch nur eine derselben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

errichtet ist, im Sänne der obigen Bestimmungen als eine Fabrik angesehen.

2. Zahlungspflicht und Verjährung.

§ 69. — Der Zuschlag zur Zuckersteuer (§§. 63, 66) ist zu entrichten, sobald der Zucker die Fabrik verlässt.

Zur Entrichtung ist der Fabrikinhaber verpflichtet.

Eine Befreiung von der vorgedachten Abgabe oder eine Vergütung derselben (§§. 5, 6) findet nicht statt.

Bezüglich der Stundung und der Verjährung finden die Vorschriften der §§. 3 und 4 Anwendung.

8. Verfahren bei der Kontingentirung der Zuckerfabriken.

§ 70. — Die erstmalige Feststellung der Kontingente (§. 65) erfolgt unmittelbar nach Verkündigung dieses

Gesetzes für das Betriebsjahr 1896/97 und umfasst alle diejenigen Fabriken, welche bei Verkündigung des Gesetzes

bereits im Betriebe oder zum Betriebe fertig oder welche vor dem 1. Dezember 1895 in der Herstellung begriffen

waren. Die späteren Kontingentirungen finden bis zum 1. November eines jeden Betriebsjahres für das darauf

folgende Betriebsjahr statt,

§ 71. — Den nach dem 1. Dezember 1895 errichteten Fabriken wird, soweit sie nicht bereits an der erstma-

ligen Kontingentirung theilgenommen haben, ein Kontingent für das erste Jahr ihres Betriebes in der Regel

überhaupt nicht und für das zweite Jahr nur in Höhe der Hälfte der im ordnungsmässigen Verfahren (§§ 72, 73)

zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt.

Ist eine Fabrik im ersten Jahre ihres Bestehens weniger als fünfzig Tage im Betriebe gewesen, so treten die in

dem Gesetze für das erste Jahr ihres Betriebes vorgesehenen Folgen auch für das zweite Jahr und die für das

zweite Jahr vorgesehenen Folgen für das dritte Jahr ein.

Solche Fabriken, deren Theilhabern die Verpflichtung obliegt, selbst ein ihrer Betheiligung entsprechendes

Quantum Rüben zu bauen und zu liefern, und welche andere als solche Pflichtrüben im ersten Jahre ihres Be-

stehens nicht verarbeiten, erhalten schon in diesem ein Kontingent in Höhe der Hälfte der im ordnungsmässigen

Verfahren zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt.

§ 72. — Das Kontingent der einzelnen Fabrik wird nach der Zuckermenge ermittelt, welche von der Fabrik in

den letzten drei Betriebsjahren unter Weglassung der niedrigsten Jahreserzeugung durchschnittlich hergestellt

ist. Das Betriebsjahr, in welchem die Kontingentirung vorgenommen wird, wird abgesehen von der erstmaligen

Kontigentirung hierbei nicht berücksichtigt.

Bei denjenigen Fabriken, bei welchen die hiernach zu berechnende Zuckermenge weniger als vier Millionen

Kilogramm beträgt, wird die in" einem der letzten fünf Jahre hergestellte höchste Zuckermenge, jedoch nicht

über den Betrag von vier Millionen Kilogramm hinaus, der Kontingentirung zu Grunde gelegt.

§ 73. — Ist eine Fabrik noch nicht oder nicht während des ganzen im § 72 bezeichneten Zeitraums im Betriebe

gewesen, so wird unter Anhörung von Sachverständigen ermittelt, in welchem Verhältniss ihre technische Leis-

tungsfähigkeit zu der Leistungsfähigkeit einer oder mehrerer anderer, thunlichst nahe gelegener Fabriken steht,

welche während der an dem vorbezeichneten Zeitraum fehlenden Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen sind.

Nach diesem Verhältnis wird aus der Zuckermenge, welche die letzteren Fabriken in den in Rede stehenden

Jahren thatsächlich erzeugt haben, für die zu kontingentirende Fabrik die Zuckermenge berechnet, welche ihr

bezüglich jener Fehljahre in Anrechnung zu bringen ist.

Dies Verfahren findet sinngemässe Anwendung, wenn eine zu kontingentiende Fabrik in folge Branlschadens

oder anderer nicht vorherzusehender und unabwendbarer Ereignisse, welche den technischen Betrieb der An-

stalt stören, während eines der in Betracht kommenden Jahre zu einer ungewohnlichen Einschränkung der

Zuckererzeugung genöthigt gewesen ist. Auch kann der Bundesrath die Anwendung der Vorschrift auf solche

Fabriken zulassen, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895,96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht

vorherzusehende unabänderliche Verhältnisse an der ordnungsmässigen Ausnutzung ihrer Leistungsfähigkeit ver-

hindert gewesen sind. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Fabriken, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895,96

völlig umgebaut sind oder durchweg neue maschinelle Einrichtungen erhalten haben.

Auf Antrag werden, wenn eine Zuckerfabrik vertragsmässig den Betrieb dauernd zum Zweck der Vergrösserung

anderer Zuckerfabriken im Laute der letzlvorhergegangenen drei Betriebsjahre 1893/94, 1894-95, 1895/96 einge-

stellt hat, die für die vergrösserten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag erhöht, welcher

der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik in den Jahren vor ihrer Betriehseinstellung entspricht. Diese Be-

stimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn die Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fabriken

nicht mehr als dreissig Kilometer beträgt und wenn nach Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks

vom landwirthschaftlichen Standpunkte Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die Verwerthung des Er-

trages der bisher an der Versorgung der eingegangenen Fabrik betheiligten Rübenländereien durch die ver-

grösserten Fabriken im Wesentlichen gesichert erscheint.

§ 74. — Die Feststellung der Kontingente geschieht im Rohzuckerwerth ; sie erfolgt endgültig durch die

obersten Landes-Finanzbehörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths.

§ 75. — Die zulässige Summe der für die einzelnen Fabriken festzusetzenden Kontingente (das Gesammtkon-

tingent) wird für das Betriebsjahr 1896/97 auf 1700 Millionen Kilogramm bestimmt. Nach näherer Bestimmung

des Bundesraths kann das Gesammtkontingent zur Erleichterung der Errichtung neuer Fabriken, welche aus-

schliesslich Melasse entzuckern, bis um zwei Prozent des jeweiligen Gesammtkontingents erhöht werden.

Soweit eine solche Erhöhung eintritt, linden die. Bestimmungen des § 71 auf diese Art Fabriken keine An-

wendung.

Für jedes fernere Betriebsjahr wird das Gesammtkontingent im vorhergehenden Jahre durch den Bundesrath

festgestellt. Hierbei wird das neu festzusetzende Gesammtkonthigent gegen das Gesanamtkontingent des Jahres,

in welchem die Festsetzung erfolgt, um das Doppelte desjenigen Betrages vermehrt, um welchen der inländische

Verbrauch an Zucker in dem vorhergegangenen Rechnungsjahr den Verbrauch in dem nächst vorhergegangenen

Rechnungsjahr übertroffen hat. Als verbraucht gilt der im lnlande gegen Steuerentrichtung in den freien Ver-

kehr gesetzte Zucker.

Uebersteigt das hiernach festgesetzte Gesammtkontingent die Summe der für dasselbe Jahr für die einzelnen

Fabriken ermittelten Kontingente, so sind die letzteren verhältnissmäszig zu erhöhen, im entgegengesetzten

Falle verhältnissmässig herabzusetzen.

4. Uebertragung des Kontingents auf andere Fabriken.

§ 76. — Ist eine Fabrik durch Ereignisse der im § 73 Absatz 2 gedachten Art ausser Stand gesetzt, Zucker

bis zur Höhe ihres Kontingents herzustellen, so kann die Direktivbehörde gestatten, dass der nicht erledigte

Theil des Kontingents dem Kontingent anderer Fabriken, soweit diese die Verarbeitung der der ersteren Fabrik

noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe übernehmen, zugeschrieben wird.

Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theiles desselben auf ein späteres Jahr ist unzulässig.

Dritter Theil. — Ausfuhrzuschüsse.

1. Höhe der Zuschüsse und deren Zahlung.

§ 77. — Im Falle der Ausfuhr des Zuckers oder der Niederlegung desselben in einer öffentlichen Niederlage

oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitversehluss in einer Menge von mindestens 500 Kilogramm wird

ein Ausfuhrzuschuss gewährt. welcher

a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und raffinirten Zucker von unter 98, aber mindes-

tens 90 Prozent Zuckergehalt, 2,50 Mark,

b) für Kandis und Zocker in wissen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in

wissen harten durchscheinenden Krystallen von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt, alle diese Zucker auch

nach Zerkleinerung unter steueramtlicher Aufsicht, 3,55 Mark,

c) für alle übrigen Zucker von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt, 3 Mark, für 100 Kilogramm beträgt.

Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können die Ausfuhrzuschüsse auch für zuckerhaltige, Waaren im

falle des § 6 Ziffer 1 gewährt werden.

§ 78. — Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt nach Ahlauf von sechs Monaten nach dem Tage der Ausfuhr oder

Niederlegung.

Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik entnommen, so ist der darauf

gewährte Zuschuss zurückzuzahlen. Der niedergelegt Zucker haftet der Steuerbehöde ohne Rücksicht auf die

Rechte Dritter für den Betrug des gewährten Zuschusses,

2. Aenderung der Zuschuszsätze.

§ 79. — Der Bundesrath ist ermächtigt, die im § 77 vorgesehenen Zuschuszsätze vorübergehend oder dauernd

zu ermässigen oder die Bestimmung über die Zahlung von Zuschüssen vollständig ausser Kraft zu setzen, sobald

in anderen Rübenzucker erzeugenden Ländern, welche gegenwärtig für die Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr

eine Prämie gewähren, diese Prämie ermässigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluss des Bundesraths

ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zusammentretet!, vor-

zulegen. Derselbe ist ausser Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

Für den Fall, dass der Bundesrath von der vorstehenden Ermächtigung Gebrauch macht, ist gleichzeitig eine

der Ersparniss au Ausfubrzuschüssen entsprechende Herabsetzung der Zuckersteuer anzuordnen.

Vierter Theil. — Zoll-, Uebergangs- und Schlussbestimmungen.

§ 80. — Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art beträgt 40 Mark für 100 Kilogramm.

Unter Zucker werden auch Rübensäfte, Füllmassen und Zuckerablänfe (Syrup, Melasse) verstanden.

Der Eingangszoll für Honig, auch künstlichen, wird auf den gleichen Betrag festgesetzt. Die bestehenden Be-

stimmungen über die Ermittelung des Nettogewichts von Syrup in Fässern finden auf ausgelassenen Honig, auch

künstlichen, sowie auf flüssigen Zucker in Fässern gleichfalls Anwendung.

§ 81. — Geht ausländischer Zucker unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in eine Zuckerfabrik, so kann

die Steuerbehörde gestatten, dass der Eingangszoll zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer (§ 2) sich erge-

benden Betrage erhoben und des Weiteren der Zucker wie unversteuerter inländischer Rübenzucker behandelt wird.

§ 82. — Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage aufgenommen ist,

nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist dafür, unbe-

schadet der Rückzahlung des etwa darauf gewährten Zuschusses, der Betrag des Unterschiedes zwischen dem

bisherigen und dem durch dieses Gesetz bestimmten Zuschuszsatze zu entrichten.

Der gleiche Betrag ist von demjenigen Zucker zu erheben, welcher sich beim Inkrafttreten des Gesetzes

ausserhalb einer Niederlage im gebundenen Verkehr oder in einer Zuckerfabrik befindet, in letzterem Falle

jedoch nur, soweit nicht der Zucker beim Ausgange aus der Fabrik auf das Kontingent der letzteren in Anrech-

nung kommen würde.

Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage ohne Zuschussgewährung auf-

genommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt unter Inanspruchnahme des Ausfuhrzuschusses ausgeführt oder

medergelegt, so ist dafür ein Zuschuss nur in der im Gesetze vom 31. Mai 1891/9. Juni 1895 vorgesehenen Höhe

zu gewähren.

Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf unverzollten ausländischen Zucker.

§ 83. — Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften über die erstmalige Kontingentirung der Fabriken

sowie über den Eingangszoll und die Zuckersteuer mit dem Tage seiner Verkündigung,*) im Uebrigen mit dem

1. August 1896 in Kraft.

Für Gebietstheile, welche an dem vorgenannten Tage ausserhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in

diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschliessung das gegenwärtige Gesetz in Kraft.

Arrêté du 2 juillet 1896, concernant la police

sanitaire du bétail.

LE

GOUVERNEMENT

EN

CONSEIL;

Vu la loi du 5 octobre 1870 ;

Sur l'avis de M. le président de la Commis-

sion d'agriculture ;

Arrête

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