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Arrêté du 30 décembre 1895, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels et caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gen-

75 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (75)

Texte législatif (75 Articles)

Arrêté du 30 décembre 1895, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels et caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gen-

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Samedi, 4 janvier 1896.

Samstag, 4. Januar 1896.

Son Altesse Royale le Grand-Duc a chargé le

Ministre d'État, Président du Gouvernement,

d'annoncer aux autorités et aux habitants du

pays l'heureuse nouvelle que Son Altesse

Royale Madame la Grande-Duchesse héréditaire

se trouve de nouveau en bon espoir de famille.

Ensuite de cette communication, Mgr. l'Évêque

vient d'ordonner que des prières publiques

soient dites dans toutes les églises paroissiales

du Grand-Duché pour l'heureuse délivrance de

l'Auguste Princesse de notre Maison Souveraine.

Luxembourg, le 4 janvier 1896,

Arrêté du 30 décembre 1895, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

société de secours mutuels et caisse de décès

des sous-officiers et hommes du corps de gen-

darmes et de volontaires.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société de secours mutuels des

sous-officiers et hommes du corps de gendarmes

et de volontaires, ensemble les statuts de cette

société ;

Vu l'avis émis le 4 novembre 1895 par l'admi-

nistration communale de Luxembourg, siège

de ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 21 décembre 1895 ;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog hat

den Staatsminister, Präsidenten der Regierung

beauftragt, den Behörden und der Bevölkerung

des Landes die freudige Kunde von den hoff-

nungsvollen Umständen Ihrer Königlichen Hoheit

der Erbgroßherzogin zu hinterbringen.

Der hochwürdigste Herr Bischof hat daraufhin

in allen Pfarrkirchen des Großherzogthums öffent-

liche Gebete für die glückliche Entbindung der

erlauchten Prinzessin des Herrscherhauses ange-

ordnet.

Luxemburg, den 4. Januar 1896.

N°1.

Beschluß vom 30. Dezember 1895 die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Anterstützungs- und Sterbekassen

Vereins der Unteroffiziere und Mannshasten

des Großh. Gendarmen- und Freiwilligen-

Corps betreffend.

Der

S t a a t s m i n i s t e r ,

Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-

und Sterbekassen-Vereins der Unteroffiziere und

Mannschaften des Großh. Gendarmen- und Frei-

willigen-Corps wegen gesetzlicher

Anerkennung

sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines

Nach Einsicht des

Haltung der Stadt Luxemburg Sitz des Vereins

vom 4 November 1895;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mision, zur Förderung der auf Gegeseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 21. Dezember 1895

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

et règlements;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Art, 1er. La société de secours mutuels et

caisse de décès des sous-officiers et hommes du

corps de gendarmes et de volontaires est légale-

ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Der Unterstützungs- und Sterbekassen-

Verein der Unteroffiziere und Mannschaften des

Großh. Gendarmen- und Freiwilligen Corps wird

hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut

genehmigt.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Vom 1. Februar 1890 ab ist zu Luxemburg

unter der Benennung Untersültzungs- und Sterbekassen-

Verein der Unteroffiziere und Mannschaften des Grossh.

Gendarmen- und Freiwilligen-Corps eine auf Gegenseitig-

keit beruhende Hilfskasse gegründet, welche zum Zweck

hat, den Mitgliedern des Vereins resp. deren Angehörigen

in Krankheit oder Sterbefällen eine Geldunterstätzung zu

gewähren.

Art. 2, Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz in

Luxemburg.

Zusammensetzung des Vereins.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Der Unterstützungsverein „Hilfskasse

des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins" zu Gilsdorf wird

hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut

genehmigt.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Vom 1. Januar 1881 ab ist zu Gilsdorf unter

der Benennung « Gilsdorfer Arbeiter-Unterstützungs-

Verein » eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse

errichtet worden.

Sie hat zum Zweck

1. Die Mitglieder des Vereins in Krankheiten zu unter-

stützen.

2. Für die Begräbnisskosten ihrer verstorbenen Mit-

glieder aufzukommen.

KAP. 2. — Zusammensetzung der Hilfskasse,

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 30 décembre 1895.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünste

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen;

Beschließt

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen

Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 30. Dezember 1895.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Unterstützungs- und Sterbekassen-Vereins der Unteroffiziere und Mann-

schaften des Grossh. Gendarmen- und Freiwilligen-Corps.

Bildung und Zweck des Vereins.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen

Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.

Luxemburg, den 30. Dezember 1895.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten der Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins zu Gilsdorf.

KA 1. — Bildung und Zweck der Gesellschaft.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und

Ehren-Mitgliedern.

Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen

Taglohn nachweisen , welcher mindestens den Betrag der

täglichen Unterstützung erreicht.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Der Verein besteht aus wirklichen und Ehren-

mitgliedern. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche

sich allen durch die Statuten oder durch etwa erlassene

gühige Beschlüsse festgesetzten Verpflichtungen unter-

werfen. Nur die wirklichen Mitglieder haben Recht auf

Unterstützung.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche

die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen,

unterschrieben haben und demgemäss an dem Vortheile

der Gesellschaft theilnehmen.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Ehrenmitglieder werden alle Personen, welche

durch beliebige Geldspenden oder auf andere Weise zur

Wohlfahrt des Vereines beitragen und auf die finanziellen

Vortheile desselben Verzicht leisten.

Aufnahme und Ausschlussbedingungen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch

ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich-

nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne

an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind be-

rechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.

KAP. 3. — Aufnahme und Ausschluss-Bedingungen.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Um wirkliches Mitglied zu werden, muss man

im aktiven Militärdienst stehen und das vierzigste Lebens-

jahr nicht überschritten haben.

Jedes wirkliche Mitglied, welches vom Staate pensio-

nirt ist, behält seine Eigenschaft und seine Rechte als

solches», falls es fortfährt die eingegangenen Verbindlich-

keiten zu erfüllen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder er-

folgt durch das Bureau vermittelst Abstimmen, mit

Stimmenmehrheit.

Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss

man eine ordentliche Auftührung haben und frei von

Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was nothigen-

falls durch eine Bescheinigung des Arztes nachzuweisen

ist.

Wer dem Verein beitreten will, darf nicht unter 15 und

nicht über 40 Jahre alt sein. Minderjährige im Alter von

15 bis 18 Jahren können der Gesellschaft nur unter den

durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1891 aufgestellten

Bedingungen angehören.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ver.

waltungsrath zu richten, welchem die Entscheidung über

die Aufnahme zusteht.

Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Verwaltungsrath

für die Eintragung des Aufgenommenen in das Vereins-

register und fertigt für denselben ein auf seinen Namen

lautendes Exemplar der Statuten aus. Diese vom Verwal-

tungsrathe vollzogene Ausfertigung bildet die alleinige

Urkunde über die erfolgte Aufnahme in den Verein und

ist dem Aufgenommenen bei der ersten von ihm geleisteten.

Zahlung zuzustellen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-

führer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf-

nahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden

a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein an-

deres authentisches Schriftstück, wodurch sein Alter fest-

gesetzt wird ;

b) die Bescheinigung eines Arztes, wonach der Gesuch-

steller frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist.

Art.

7.

Von rechtswegen ausgeschlossen sind die

wirklichen Mitglieder, welche ihre jährlichen Beiträge

nicht in der dazu bestimmten Zeit entrichtet haben. Nam-

lich

Erste Zahlungsfrist : vom zweiten Sonntag im Mai bis

zum zweiten Sonntag im Juni.

Zweite Zahlungsfrist : vom zweiten Sonntag im August

bis zum zweiten Sonntag im September.

Dritte Zahlungsfrist : vom zweiten Sonntag im Oktober

bis zum zweiten Sonntag im November.

Doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser

Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass

es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Die Mitgliedschaft hört auf

1) Durch freiwilligen Austritt mittelst schriftlicher An-

zeige an den Vorstand ;

2) Wenn die einzuzahlenden vierteljährigen Beiträge zu

drei auf einander folgenden Malen nicht entrichtet werden.

In diesen beiden Fällen haben die Betreffenden keiner-

lei Recht weder auf das Vereinsvermögen noch auf Rück-

erstattung der eingezahlten Gelder. Dieselben können

wieder aufgenommen werden.

Bezahlen sie alle nach ihrem Austritt erfallenen Bei-

lrage nach, wird der Austritt als nicht geschehen be-

trachtet. Findet die Nachzahlung nicht statt, werden sie

als neu beitretende Mitglieder behandelt.

Gegen Mitglieder, welche auf eine andere Art wie die

in vorstehenden Fällen angegeben, austreten, wird im

Sinne des Art. 5 § 2 des Reglements vom 22. Juli 1891

verfahren.

Der Ausschluss wird ferner verhängt

1) Gegen Diejenigen, welche unfreiwillig aus dem

Dienste entlassen werden ;

2) Gegen pensionirte Mitglieder

a) welche zu einer Kriminal- oder Gefangnissstrafe ver-

urtheilt, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder

Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;

6) welche freiwillig die Gesellschafts-Interessen beein-

trächtigen ;

c) welche offenkundig Aergerniss geben, oder eisen

zügellosen Lebenswandel führen.

In diesen Fällen wird das Mitglied, dessen Ausschluss

beantragt ist, vor den Vorstandsrath geladen, um über

die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu

werden.

Findel dasselbe sich am bestimmten Tage und zur be-

stimmten Stunde nicht ein, wird der Ausschluss verhängt.

Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf

Rückvergütung ihrer Einlagen.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Die Verwaltung des Vereines ist einem Vor-

stand anvertraut. Derselbe besteht aus dem Präsidenten,

dem Vice-Präsidenten, dem Kassirer, dem Schriftführer

und drei Beisitzenden. Die Vorstandsmitglieder können

nur unter den wirklichen Mitgliedern gewählt werden.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Jedes Mitglied, welches sich im Zahlungsrück-

stand befindet, so der Ausschluss auch nicht über selbes

verhängt wird, hat zwischen den Zahlungsfristen keinen

Anspruch auf Unterstützung zu erheben.-

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben

ihr Mandat unentgeltlich.

Dem Sekretär sowie dem Kassirer kann jedoch durch

Beschluss des Verwaltungsrathes eine Entschädigung für

ihre Arbeit bewilligt werden.

Diese Entschädigung darf jedoch 50 Fr. nicht über-

steigen.

Die zur Führung der Geschäfte des Vereines erforder-

lichen Ausgaben werden aus der Kasse bestritten und sind

gegen Beleg zu rechtfertigen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwalt-

ungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung

und ohne Besprechung verhängt

1. wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder zu

einer Gefängniss-Strafe, welche einen Makel auf die Sitt-

lichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;

2. wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschafts-

interessen ;

3. wegen offenkundig ärgernissgebendem oder zügel-

losem Lebenswandel.

Ausser dem oben unter Nr. 1 vorhergesehenen Fall

einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss

beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die

ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden;

findet dasselbe sich nicht am bestimmten Tag und zur be-

stimmten Stunde ein, so wird der Ausschluss in der

General-Versammlung verhängt.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Der Präsident, Vice-Präsident, Kassirer und

Schriftführer sind bevollmächtigt in aussergewöhnlichen

und dringenden Fallen Beschlüsse zu fassen, welche dem

Verwaltungsrathe in der nächstfolgenden Sitzung zur

Kenntniss gebracht werden müssen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Das Mitglied, das den Bezirk der Hilfskasse

verlässt, um sich anderswo nieder zu lassen, gehl seiner

Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch bei seiner

Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen Aufnahme-

gebühr wieder erlangen, wenn es die laufenden Termin-

beiträge entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner

Entfernung

1. seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise be-

zahlt;

2. seine Abreise dem Verwaltungsrathe schriftlich an-

gezeigt hat ;

3. bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings

der ärztlichen Untersuchung unterziehen; kehrt es krank,

oder verwundet zurück, kann es keine Unterstützung be-

anspruchen ;

4. wenn jedoch ein Mitglied des Vereins im Auslande

oder sonst irgendwo in Arbeit ist, und unter obenge-

nannten Bedingungen seine Beiträge regelmässig bezahlt,

so hat selbes Mitglied im Krankheitsfall gleiches Recht auf

Unterstützung, als wenn es im Bezirk des Vereins wäre ;

zum Beweis der Krankheit muss dem Verwaltungsrath je-

doch ein ärztliches Attest zugestellt werden.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft

es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Der Präsident lässt die Mitglieder rechtzeitig benach-

richtigen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Die Entlassung, die Streichung und der Aus-

schluss geben auf keine Rückerstattung Recht.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Der Präsident hat die Oberleitung über den

Verein. Er hat Sorge zu tragen, dass die Statuten pünkt-

lich befolgt werden und stattet Bericht über die Auf-

nahme-Anträge. Er veranlagst die Auszahlung von Gel-

dern und unterschreibt die Ausgabe-Anweisungen. Er be-

ruft die General-Versammlungen und Vorstands-Sitzungen.

Derselbe kann den Vice-Präsidenten zeitweilig mit seinen

Obliegenheiten betrauen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Die Söhne von verstorbenen Mitgliedern des

Vereins treten in deren Rechte, d. h. werden in den Verein

aufgenommen, ohne Einschreibegebühr zu entrichten. Die

Begünstigung besteht für den ältesten der Söhne, bei

welchem der Vater gestorben ist.

KAP. 4. — Verwaltung des Vereins.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Der Schriftführer besorgt sämtliche schrift-

lichen Arbeiten des Vereins. In dieser Eigenschaft hat er

die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein und den

Ausschluss von Mitgliedern aus demselben nach Maassgabe

der Statuten zu verzeichnen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen

Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem

Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer und

sieben Verwaltungs-Kommissaren besieht. Die Mitglieder

des Verwaltunsrathes üben ihr Amt unentgeltlich.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Der Kassirer besorgt sämmtliche Kassenge-

schäfte. Er hat die dem Verein zugewiesenen Schenk-

ungen, die Eintrittsgelder, sowie de Beiträge der Mit-

glieder nach Anweisung des Verwaltungsrathes in Empfang

zu nehmen und darüber Rechnung zu führen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden

durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung

und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammen-

kunft ernannt, welche durch Art. 22 für die Rechnungs-

ablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen

Mitgliedern erwählt.

Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes fin-

det, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbener

Mitglieder oder abrankender Mitglieder jährlich zur Hälfte

statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die

austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amte

Bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine

Abdankung folgt

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Ausgaben leistet der Kassirer nur gegen vom

Präsidenten oder dessen Vertreter unterschriebene An-

weisungen und hat er Letztere der Jahresrechnung als

Belege mit den betreffenden Quittungen beizufügen. Er

bewerkstelligt ferner die Anlage und Erhebung der Gelder

bei der Sparkasse auf Grund einer vom Präsidenten unter-

zeichneten Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinter-

legende oder zurückzunehmende Summe angegeben ist.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Der Verwaltuugsrath wählt unter seinen Mit-

gliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen

Schriftführer, einen Kassirer und vier Sektionsfuhrer.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Bei Jahresschluss hat der Kassirer einen um-

fassenden Auszug aus der Rechnung des abgelaufenen

Jahres aufzustellen. Derselbe wird vom Verwaltungsrath

sowie von den dazu ernannten drei Revisoren geprüft

und bei der nächsten General-Versammlung den Mit-

gliedern zur Einsicht vorgelegt.

Eine Abschrift dieses Auszuges wird im Laufe der bei-

den ersten Monate jeden Jahres dem zuständigen General-

Direktor und der Gemeinde-Behörde am Sitze der Ge-

sellschaft Übermacht.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Der Vorsitzende überwacht und sichert die

Ausfährung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den

Versammlungen, er unterzeichnet Urkunden, Beschlüsse

und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem

Verkehr mit den öffentlichen Behörden.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Von den eingezogenen Geldern behält der

Kassirer nicht mehr als höchstens 1000 Fr. in Händen.

Sobald sich eine grössere Summe, angesammelt, hat der-

selbe dem Vorstande Anzeige zu machen und dessen An-

ordnung wegen zinslicher Belegung zu vernehmen, ge-

mäss Art. 7 des Gesetzes vom 11. Juli 1891, die auf Gegen-

seitigkeit beruhenden Hüfskassen betreffend.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den

Präsidenten welcher ihm alle seine Befugnisse, übertragen

kann, er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen

Amtsausübungen.

A r t . 18. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfass-

ung der Sitzungsberichte, mit den Correspondenzen, den

Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er

führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungs-

rathe die Aufuahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des

Präsidenten.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Der Verwaltungsrath fasst seine Beschlüsse

nach Stimmenmehrheit. Um beschlussfähig zu sein, müssen

wenigstens vier Mitglieder des Verwaltungsrathes an-

wesend sein,

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Sollte ein Verwaltungsmitglied während der

Amtsdauer ausfallen oder sich dauernd verhindert sehen,

seinen Obliegenheiten gegen den Verein nachzukommen,

so wird ein anderes Vereinsmitglied in der nächsten Ge-

neral-Versammlung als Vorstandsmitglied ernannt.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Der Kassirer besorgt die Einnahmen und

Auszahlungen und trägt sie in ein dazu bestimmtes Kassen-

buch ein, legt nach jeder Zahlungsfrist Rechnung über

die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in

der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen,

welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mit-

glied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er be-

werkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der

Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren Hin-

terlegung bei der Generalsparkasse, sowie gegen Nomi-

nativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf

Grund einer vom Präsidenten und dem delegirten Mitglied

des Verwaltungsrathes unterzeichneten Anweisung, worin

die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist

Art. 20 Die Sektionsführer haben sich persönlich

über das Befinden der Krauken zu vergewissern und

Sorge zu tragen, dass nur diejenigen Mitglieder unter-

stützt werden, welche wirklich krank sind. Ferner haben

sie bei Begräbnissen von verstorbenen Mitgliedern oder

anderen Feierlichkeiten, bei welchen der Verein sich

ganz betheiligt, die abwesenden Mitglieder zu verzeichnen

und selbe dem Schriftführer des. Vereins mitzuteilen und

dann bei solchen Gelegenheiten alle Vorkehrungen zu

treffen, welche zur Aufrechterhaltung der Ordnung er-

achtet werden. Diejenigen Mitglieder, welche sich der

Ordnung wiedersetzen, werden mit einer Geldbusse von

1,25 Fr. bestraft.

Art.

21. Der Verwaltungsrath tritt dreimal jährlich

bei jeder Rechnungsablage und ausserdem bei jedesma-

liger Einberufung durch den Präsidenten oder Schrift-

führer zusammen. Derselbe stellt das Reglement über die

Polizei, innere Ordnung u. s. w. in seinen Sitzungen auf.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

In den durch den Verwaltungsrath abzuhal-

tenden Sitzungen sind die etwaigen Reklamationen oder

Anträge seitens der Vereinsmitglieder zur Entscheidung

Vorzulegen. Jedes Mitglied ist befugt, seine Klagen dem

Rathe einzureichen und die Mittheilung der erfolgten Ent-

scheidung zu verlangen.

Uberhaupt sind alle Beschlüsse, welche durch den

Verwaltungs-Rath gefasst werden, in das diesbezügliche

Protokoll-Register einzutragen, sowie die Liste der dem

Verein angehörenden Personen den Mitgliedern zur Kennt-

niss zu bringen.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Jedes Jahr im Monat September wird eine

General-Versammlung am gesetzlichen Sitz der Gesellschaft

abgehalten.

IN dieser General-Versammlung wird der Verwaltungs-

Rath zur Hälfte neu gewählt

Der Präsident wird durch die General-Versammlung

ernannt.

Der neu gewählte Verwaltungs-Rath bezeichnet unter

sich diejenigen Mitglieder, welche mit den resp. Aemtern

von Vice-Präsident, Kassirer und Sekretär zu betrauen

sind.

In derselben General-Versammlung werden die Revi-

soren ernannt, welche die Rechnungen und Bücher des

Vereins prüfen und die Kasse revidiren.

Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der

nächsten General-Versammlung verlesen wird.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Zu den General-Versammlungen werden alle

Mitglieder wenigstens acht Tage vorher von dem Verwal-

tungsrath eingeladen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

. Die Gesellschaft tritt periodisch nach Mass-

gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. la der

Generalversammlung des Monats Februar legt der Ver-

walturtgsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die

gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres

und über die am 51. Dezember abgeschlossene Finanz-

lage. Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet

die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neu-

wahl des Verwaltungsrathes oder zur Ersetzung der ab-

dankenden oder verstorbenen Mitglieder.

Jede Einberufung der Mitglieder zu einer General-

Versammlung wird denselben acht Tage vorher durch den

Vereinsboten angekündigt.

KAP. 5. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die

Gesellschaft.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Die Beschlüsse der General-Versammlung

werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden wirk-

lichen oder vertretenen Vereinsmitglieder gefasst.

Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung

(Stimmzettel) vollzogen.

Da die Dienstverhältnisse es nicht erlauben, dass alle

Mitglieder sich von den Stationen entfernen können, um

einer General-Versammlung beizuwohnen, kann jede Sta-

tion, ein Mitglied entsenden, welchem die Audern ihre

Ansichten zu der einberufenen General-Versammlung mit-

theilen und das über deren Stimmen zu verfügen hat.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Die Aufnahmegebühren der wirklichen Mit-

glieder sind bestimmt wie folgt

Für das Alter unter 20 Jahren

von 20 bis 25

Jahren...

» 25 » 30

» 30 » 35

» 35 » 40

2,50 Fr.

3,75

6,25

10,00

15,00

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die

Anwesenheit von zwanzig Mitgliedern erforderlich.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Präsi-

dent.

Findet Stimmengleichheit bei Ernennungen statt, so

hat der älteste der Gewählten den Vorrang.

Eine zweite neu einberufene Versammlung ist über

eine schon vorgelegte Tagesordnung in allen Fällen be-

schlussfähig.

Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Des Weilern verpflichten sich die wirklichen

Mitglieder zur Zahlungeines jährlichen Beitrages von sechs

Franken und zur Ausübung der Funktionen, die ihnen

von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung über-

tragen werden.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt in den

Unterstützungs-Verein eine Aufnahmegebühr von fünf

Franken zu entrichten.

Die aktiven Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag

von zehn Franken. Dieser Betrag ist quartalweise von den

Stations-Commandanten resp. von dem Feldwebel der

Freiwilligen-Compagnie zu erheben, und vor dem 14. eines

jeden der Monate Januar, April, July und Oktober dem

Kassirer zu übermachen.

Falls das Vereinsvermögen zu einer Hohe von 20,000

Fr. angewachsen ist, können die jährlichen Beiträge auf

sechs Franken reduzirt werden.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahres-

beitrag von 3,75 Fr,

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Von den Mitgliedern darf kein Beitrag erhoben

werden zu Zwecken, die in den Statuten nicht vorgesehen

sind,

Verpflichtungen des Vereins gegen die Mitglieder.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Beim Code eines wirklichen oder Ehrenmit-

gliedes müssen die Mitglieder des Vereins dem Begräbuiss

und Leichendienst beiwohnen, widrigenfalls die fehlenden

Mitglieder eine Geldbusse von 1,25 Fr. zu entrichten

haben. Findet das Begräbniss und der Leichendienst nicht

an einem und demselben Tag statt, so sind die Mitglieder

blos verpflichtet dem Begräbniss beizuwohnen.

Nur wirkliche Krankheit kann als Entschuldigungsgrund

vorgebracht werden.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Die Bestimmung des Betrages der Unter-

stützung bei schwerer Erkrankung oder sonstigen Unfällen,

welche erwiesenermassen bedeutende Unkosten verur-

sachen, ist dem Verwaltungsrathe anheimgestellt. Er be-

willigt die Unterstützung, welche jedenfalls fünfundsie-

benzig Franken nicht übersteigen darf, nur auf Gutachten

der nächststehenden Dienstbehörden und nachdem er

alle zur Feststellung der wahren Sachlage nothwendigen

Erkundigungen eingezogen hat.

Dauert die Krankheit jedoch länger als vier Monate,

kann eine zweite Unterstützung bewilligt werden.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich,

des Beschlüssen der Majorität des Verwaltungsrathes bei-

zutreten und ihnen Folge zu leisten. Der Verwaltungsrath

ist bei sechs anwesenden Mitgliedern stimmfahig ; die

Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit ge-

fasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsi-

denten entscheidend.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Das nach dem Ableben eines Mitgliedes

dessen Ehegattin an die Hinterbliebenen zu zahlende

Sterbegeld ist auf fünfhundert Franken festgesetzt,

für

die gegenwärtig dem Verein angehörenden Mitglieder.

Anspruch auf das gleiche Sterbegeld haben die gegenwär-

tig im Militärdienst stehenden Personen, welche innerhalb,

dreier Monate, vom Datum der Genehmigung der gegen-

wärtigen Statuten ab, dem Vereine beitreten, und ausser

Beim Tode eines Kindes unter zwölf Jahren, erhält das

betreffende Vereinsmitglied fünfzig Fr. Beim Tode eines

Kindes von 12—21 Jahren, sofern dasselbe noch den El-

tern zur Last ist, fünfundsiebenzig Franken.

Bei Todgeburten wird ein Sterbegeld nicht gewährt.

Für einen Unverheiratheten wird den Empfangsberech-

tigten dieselbe Summe wie für einen verheiratheten

Mann bezahlt.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-

trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-

gesehen sind.

KAP. 6. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre

Mitglieder.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Als Empfangsberechtigte sind anzusehen die

Wittwer, die Wittwen, Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern

und Grosseltern des resp. der Verstorbenen, oder eine

von diesen testamentarisch bezeichnete Person, sofern

solche unmittelbar nach dem Tode bekannt ist.

Jedenfalls müssen die Empfangsberechtigten für die

Begrübnisskosten aufkommen.

Der Unterstützungsbetrag kann unter keinen Umständen

und von keiner Seite mit Beschlag belegt werden.

Sind keine Bezugsberechtigten vorhanden, so fällt die

Unterstützung nach Abzug der Kosten, als Warte-, Pflege-

und Begräbnisskosten, an den Verein zurück.

Das Vereinskapital und seine Anlage.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Die Entschädigung bei Krankheit wird auf

3,75 Fr. pro Woche festgesetzt. Die Entschädigung wird

so lange bezahlt als die Krankheit währt.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Das Vereinskapital besteht aus

1) den Beitragen der Ehrenmitglieder;

2) den Beiträgen der aktiven Mitglieder;

3) den Schenkungen und Vermächtnissen;

4) den durch den Staat bewilligten Subsidien;

5) den Zinsen der angelegten Gelder.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Ein Unwohlsein von weniger als sieben Tagen

gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit

von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschä-

digung vom ersten Tage ab.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Von dem vorhandenen Vereinsvermögen wird

eine Summe von 4000 Fr. zur Beschaffung eines Reserve-

kapitals herangezogen.

Dieser Reservefonds kann nur im äussersten Nothfalle

herangezogen werden.

Eintretenden Falles wird von den Vereinsmitgliedern

ein aussergewöhnlicher Beitrag von einem Franken fünf-

zig Centimes per Quartal erhoben, bis der Reservefonds

die festgesetzte Höhe wieder erreicht bat.

Art, 32. Das Kapital des Vereins ist bei der Sparkasse

oder durch Ankauf inländischer Staats- oder Gemeinde-

Obligationen anzulegen und darf zu keinem andern, als zu

den in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Zwecken

verwandt werden.

Der Ankauf von Gemeinde-Obligationen darf nur nach

Ermächtigung des Herrn General-Direktors des Innern

stattfinden.

Statuten-Abänderung, Auflosung und Liquidirung ;

Schlichten etwaiger Streitsachen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Bei Beginn der Krankheit muss das kranke

Mitglied sich bei seinem betreffenden Sektionsführer an-

melden lassen, damit derselbe nachsehen kann, ob auch

wirkliche Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist.

Unterlässt das kranke Mitglied die Anmeldung, dann

kann keine Unterstützung gewahrt werden.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft

zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll-

ständig beglichen haben.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Jeder Antrag auf Abanderung der Statuten

muss dem Verwaltungsrathe unterbreitet werden, welcher

bestimmt, ob demselben Folgte zu gehen ist oder nicht.

Die Zusammenberufung einer General-Versammlung hat

in der statutenmassig vorgeschriebenen Form stattzu-

finden.

Die Beschlüsse der General-Versammlung müssen, um

gültig zu sein, mit 3/4 Stimmen der anwesenden und ver-

tretenen Mitglieder gefasst und von der Regierung in der

Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossb,

Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Das Mitglied hat erst sechs Monate nach,

seiner Aufnahme Anspruch auf die Vortheile. der Gesell-

schaft.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei

erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflösen. Die

Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke

wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit

ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen

Versammlung, in welcher wenigstens drei Viertel der

stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten

sind, beschlossen werden. Dieser Beschluss kann nur er-

folgen, nachdem die Vereinsmitglieder über die even-

tuelle Beschaffung neuer Hülfsmittel berathschlagt haben

and muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der Mit-

glieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung

der Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung wird die

Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des

Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1881 bewerkstelligt.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Bei Krankheiten, die auf Ausschweifungen

oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwun-

dungen, welche das Mitglied in einer Schlägerei em-

pfangen, wo es erwiesener Massen der Angreifer war,

oder bei Verwundungen, die. es in einem Aufstand, woran

es sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus em-

pfangen, besieht Kein Recht auf Unterstützung.

caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légale- ment reconnue et ses statuts sont approuvés.

Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten.

welche im Schoosse des Vereins, entweder zwischen Met-

gliedern, oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Vor-

stande anderseits entstehen, werden immer durch zwei

von den betheiligten Parteien zu ernennenden

Sch-

richtern geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

Ernennung, so kann der Vorsitzende des Vereins dieselbe

vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter An-

sicht, so ziehen sie, oder wihrer Ermangelung der Prä-

sident einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und

dessen Entscheidung endgültig ist. Ist der Verein als

solcher bei der Streitfrage intetesut. so hat Statt des Vor-

sitzenden des Vereins, der Präsident der höhern Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit heruhen-

den Hilfskassen, den in den beiden vorstehenden Ab-

schnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schieds-

richter zu ernennen.

Also beschlossen in der Vorstandssitzung vom 2 Au-

gust 1895.

Der Vorstand.

(Folgen die Unterschriften )

der Aufnahmegebühr, die seit dem Tage ihrer Ernennung

oder Verheirathung bezahlten Beiträge entrichten. Dieje-

nigen Mitglieder, welche den im vorhergehenden Para-

graphen vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommen,

oder solche welche dem Vereine später beitreten, bezah-

len die Aufnahmegebühr von fünf Franken und erhalten

im 1. Jahre ein Sterbegeld von 125 Fr.

3.

4.

Arrêté: du 30 décembre 1893, portant reconnais-

sance légale et approbation des statuts de la

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf,

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la société de secours mutuels dite

« Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins »,

ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 19 avril 1894 par l'adminis-

tration communale de Bettendorf, siège de ladite

société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 21 décembre 1895 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

a r t 1er. La société de secours mutuels dite

«Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins» à

Gilsdorf, est légalement reconnue et ses statuts

sont approuvés.

Art, 2. Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 30 décembre 1895.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Beschluß vom 30. Dezember 1895, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten der Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-

Vereins betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches der Hilfskasse des

Gilsdorser Arbeiter-Vereins wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereines;

Nach Einsicht des Gutachtens der Verwaltung

der Gemeinde Bettendorf, Sitz des Vereines, vom

19. April 1894;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-

mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit

beruhenden Hilfskassen, vom 21. Dezember 1895;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen;

Beschließt

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Jedem

Kranken, welcher ohne Erlaubniss

des Arztes ausgebt oder welcher Arzneien oder Nahrung,

die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder

ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich

nimmt, wird die Geldentschadigung entzogen. Desgleichen

hört die, Baarunterstüleung auf, WENN der Kranke in der

Ausübung seines, Berules oder über jeder anderen mit

seinem Gesundhertszustand unverträglichen Arbeit be-

troffen wird,

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Stirbt ein Vereinsmitglied, so wird dessen

Leiche von einem vom Verwaltungsrath dazu Ernannten

aufs Todtenbett und in den Sarg gelegt. Das Begräbniss,

welches mit einem Priester geschieht, sowie der Leichen-

dienst und der Sarg werden aus der Vereinskasse bezahlt.

KAP. 7. — Bas Gesellschastskapital und seine Anlage.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Das Gesellschaltskapital besteht aus

1. den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder;

2. den Straf- und Eintrittsgeldern ;

3. den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;

4. den Privatschenkungen oder Vermächmissen ;

5. den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;

6. den Zinsen der angelegten Gelder,

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Ein Kapital von 1000 Fr. wird als Reserve-

fonds hinterlegt, wovon die Zinsen jedoch zu Unterstütz-

ungszwecken verwendet werden dürfen. Der Reservefonds

darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gewäss

einem Votum der Generalversammlung angegristen wer-

den. Der Verkauf von Rentenliteln oder die Erbebung hin-

terlegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören,

hat der Verwaltungsrath gutzuheissen und ist dessen

Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-

schreiben.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Wenn üher 300 Fr. Vereinsgelder sieh in der

Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich ent-

weder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach

Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gewäss

und wie es für die Gesellschaftsinteressen ,am erspriess-

lichhten ist, anlegen, sei es in Luxemburger Staatsrente,

sei es, mit der Genehmigung der Regierung, in andern

öffentlichen Staatspapieren oder Obligationen von Ge-

meindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obli-

gationen, sowie sie angekauft werden, bei der General-

einnahme hinterlegt, lieber die Hinterlegung der Luxem-

burgischen Staatsschuldenlitel wird eine Erklarung gegen

eine auf den Namen der Gesellschaft-lautende Nominativ-

bescheinigung aufgenommen.

caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT;

Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem

Fall zu ernem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut

angewiesenen Zweck verwendet werden.

1a

Art 41 Jede Antrag auf Abanderung der Statuten

Ist oder nicht. Eine Statutabanderung ist our nur durch eine

Generalversammlung zulassig, welche wenigstes einen

Monat eigens zu diesem Zweck, durch schriftlich oder

gedruckte Briefe an jedes ernzelne Mitgleid, oder durch

Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung

zusammenderuden sein, und aus mindestens drei Viertel

der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss.

Die Beschlüsse dieser Versammlung mussen, um giltig

zu sein, mit drei Viertel Summen der anwesenden Mit-

glieder gefasst, und von der Regierung in der Form ge

nehmigt werden die durch Art 2 des Grossh. Beschlusses

vom 22. Juli 1894 (Reglement übef die auf Gegenseitig-

keit beruhenden Hillskassen) vorgeschmaben ist

Art. 42, Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur

bei erwiesen erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflosen Die

Auflösung kann nur in einer spezielt zu diesem Zwecke,

wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe

oder durch den Vereinsheten mit ausdrücklicher Angabe

der Tagesorunung einherusene Versammlung beschlossen

werden in welcher wenigstens drei Viertel der stimmbe-

Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe

Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung

neuer Hillsmittel berathen hat, derselbe muss wenigstens

Avis. — Règlement communal.

Dans sa séance du 23 décembre 1895, le con-

seil communal de la ville de Luxembourg a

décrété un reglement de police concernant le

dépôt de décombre sur une partie de l'em-

placement de l'ancien cimetière militaire à

Clausen — Ce règlement a été dûment publié

et affiché.

Luxembourg, le 2 Janvier 1896.

Le Directeur géneral de l'intérieur,

H. KIRPACH.

mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-

fasst sein

Die Auflösung ist nur mit Gutherssung der Oberbehörde

giltig

Im Falle der Auflosung wird die Liquidirung zufolge

den Bestimmungen des Art. 9 des Grossb Beschlusses vom

22 Juli 1891 bewerkstelligt

Art

Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,

welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen

den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und

dem Verwaltungsrath an fersert ( Entstehen, werden immer

durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende

Schredsrichter geschlichtet Unterbaust eine der Partoren

diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesell-

schaft dieselbe vornehmen

Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansieht, so

ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Prasident,

einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung endgiltig ist.

Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage, mier-

ressut, so hat statt des Vorsltzenden der Gesellschalt, der

Prasident der hoheren Kommission zur Forderung der

auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den

beiden vorstehenden Abschurtten vorgeschenen Schieds-

richter und dritten Schiedsrichter zu ernennen

Also beschlossen in der General-Versammlung zu Gils-

dorf, am 15 Dezember 1895

Der Verwaltungsrath

(Folgen die Unterschriften )

Avis. — Came d'épargne.

Il est porté à la connaissance du public qu'en

vertu d'une autorisation du conseil d'adminis-

tration de la Caisse d'épargne du 2 janvier

Bekanntmachung. — Sparkasse

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnitz ge-

bracht, daß gemäß einer Ermächtigung des Ver-

waltungsrathes der Sparkasse vom 2 Januar

Bekanntmachung. — Gemeinderegment.

I n seiner Sitzung vom 23. Dezember 1895

hat der Gemeinderath der Stadt Luxemburg ein

Polizeireglement

uber die Schuttmederlagen auf

einem Theile des früheren Militarkirchhofes in

Clausen erlassen. — Besagtes-Reglement ist vor-

schriftsmaßig veröffentlicht und angeschlagen wor-

den.

Luxemburg, den 2 Januar 1896.

Der General-Director des Innern,

Kap 8.—Station Abänderung Ausflösung und Laqu-

dirung Schlichten etwarger Streitsachen

H. Kirpach.

Emprunts communaux. — Résultat des tirages de novembre et décembre 1895.

Luxembourg, le 4 janvier 1896.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

1896, le livret n° 52808 du bureau central qui

a été perdu, est annulé et a été remplacé par

un duplicata.

Luxembourg, le 4 janvier 1896.

Le Directeur général des finances,

M. MONGENAST.

1896 das verloren gegangene Livret Nr. 52808 des

Central-Büreaus für nichtig erklärt und durch

ein Duplikat ersetzt worden ist.

Luxemburg, den 4. Januar 1896.

Der General-Director der Finanzen.

M. Mongenast.

Noms des communes.

Berdorf.

Bous.

Ettelbruck.

Mersch.

Oberwampach.

Perlé.

id.

Désignation

des

emprunts,

fr.

15,000

16,000

125,000

20,000

10,200

6,000

13,000

Date

de l'échéance.

1er février 1896.

1er janvier 1896.

id.

id.

id

id.

1er février 1896.

Numeros sortis

à 100 fr.

21.

7, 33, 35.

20, 48.

3, 14, 29, 59.

30.

à 500 fr.

5.

48, 164.

34.

Designation de la

caisse où doit se faire

le remboursement.

Banque Werling,

Lambert et Cie.

id

Caisse communale.

id.

Banque Werling,

Lambert et Cie

id.

Luxbg Imp Lib d. l. C. V. Bück. L. Bück. Succ.

Marktpreise. — 1. Hälfte des

(...)

Bezeichnung

der Lebensmittel

u- dgl.

Maße

oder

Gewicht.

Mittelpreise

der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

Die-

kirch.

Wiltz.

Ettel-

brück.

Echter-

nach.

Remich Mersch. Greven-

macher.

Esch-

a. d. A.

Weizen

Mischelfrucht

Roggen

Gerste

Spelz

Heidekorn

Hafer

Erbsen

Bohnen

Linsen

Kartoffeln

Weizen-Mehl

Mischel-Mehl

Roggen-Mehl

Geschälte Gerste

Butter

Eier

Heu

Stroh

Buchenbolz

Eichenholz

Weichholz

Ochsenfleisch

Kuh- od. Rindfleisch

Kalbfleisch

Hammelfleisch

Schweinefleisch

id.

geräuchert

Hectoliter

Kilogr.

Dutzend.

500 Kilo.

Stere.

Kilogr.

16 00

13 00

10 00

12 00

44 50

11 50

10 50

17 50

11 25

15 00

13 00

11 00

14 50

12 50

7 50

12 00

11 00

22 00

9 50

7 00

10 00

6 75

6 25

7 50

16 50

6 50

3 40

0 55

0 45

0 35

0 70

2 30

1 50

2 80

0 40

0 32

2 20

1 30

2 50

0 32

0 28

0 25

2 30

1 10

3 25

0 40

0 32

0 28

2 20

1 25

0 38

0 36

2 10

1 30

3 25

0 40

0 38

2 15

1 40

3 00

0 35

0 32

2 20

1 35

3 50

0 36

0 34

2 10

1 40

4 00

0 45

0 40

2 40

1 45

35 00

22 50

15 00

10 00

12 00

6 75

1 90

1 70

1 80

1 60

1 60

2 00

1 70

1 60

1 50

1 50

1 60

1 80

1 60

1 80

1 50

1 60

1 73

1 60

1 30

1 60

1 49

1 55

1 40

1 36

1 55

1 60

1 80

1 60

1 70

1 58

1 50

1 53

1 60

1 50

1 50

1 50

1 50

1 80

1 65

1 80

1 65

1 60

2 00

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