Arrêté du 30 décembre 1895, portant reconnais- sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels et caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gen-
Table des dispositions (75)
Texte législatif (75 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Samedi, 4 janvier 1896.
Samstag, 4. Januar 1896.
Son Altesse Royale le Grand-Duc a chargé le
Ministre d'État, Président du Gouvernement,
d'annoncer aux autorités et aux habitants du
pays l'heureuse nouvelle que Son Altesse
Royale Madame la Grande-Duchesse héréditaire
se trouve de nouveau en bon espoir de famille.
Ensuite de cette communication, Mgr. l'Évêque
vient d'ordonner que des prières publiques
soient dites dans toutes les églises paroissiales
du Grand-Duché pour l'heureuse délivrance de
l'Auguste Princesse de notre Maison Souveraine.
Luxembourg, le 4 janvier 1896,
Arrêté du 30 décembre 1895, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
société de secours mutuels et caisse de décès
des sous-officiers et hommes du corps de gen-
darmes et de volontaires.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels des
sous-officiers et hommes du corps de gendarmes
et de volontaires, ensemble les statuts de cette
société ;
Vu l'avis émis le 4 novembre 1895 par l'admi-
nistration communale de Luxembourg, siège
de ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 21 décembre 1895 ;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog hat
den Staatsminister, Präsidenten der Regierung
beauftragt, den Behörden und der Bevölkerung
des Landes die freudige Kunde von den hoff-
nungsvollen Umständen Ihrer Königlichen Hoheit
der Erbgroßherzogin zu hinterbringen.
Der hochwürdigste Herr Bischof hat daraufhin
in allen Pfarrkirchen des Großherzogthums öffent-
liche Gebete für die glückliche Entbindung der
erlauchten Prinzessin des Herrscherhauses ange-
ordnet.
Luxemburg, den 4. Januar 1896.
N°1.
Beschluß vom 30. Dezember 1895 die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Anterstützungs- und Sterbekassen
Vereins der Unteroffiziere und Mannshasten
des Großh. Gendarmen- und Freiwilligen-
Corps betreffend.
Der
S t a a t s m i n i s t e r ,
Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungs-
und Sterbekassen-Vereins der Unteroffiziere und
Mannschaften des Großh. Gendarmen- und Frei-
willigen-Corps wegen gesetzlicher
Anerkennung
sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines
Nach Einsicht des
Haltung der Stadt Luxemburg Sitz des Vereins
vom 4 November 1895;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mision, zur Förderung der auf Gegeseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 21. Dezember 1895
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Art, 1er. La société de secours mutuels et
caisse de décès des sous-officiers et hommes du
corps de gendarmes et de volontaires est légale-
ment reconnue et ses statuts sont approuvés.
Der Unterstützungs- und Sterbekassen-
Verein der Unteroffiziere und Mannschaften des
Großh. Gendarmen- und Freiwilligen Corps wird
hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut
genehmigt.
Vom 1. Februar 1890 ab ist zu Luxemburg
unter der Benennung Untersültzungs- und Sterbekassen-
Verein der Unteroffiziere und Mannschaften des Grossh.
Gendarmen- und Freiwilligen-Corps eine auf Gegenseitig-
keit beruhende Hilfskasse gegründet, welche zum Zweck
hat, den Mitgliedern des Vereins resp. deren Angehörigen
in Krankheit oder Sterbefällen eine Geldunterstätzung zu
gewähren.
Art. 2, Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz in
Luxemburg.
Zusammensetzung des Vereins.
Der Unterstützungsverein „Hilfskasse
des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins" zu Gilsdorf wird
hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut
genehmigt.
Vom 1. Januar 1881 ab ist zu Gilsdorf unter
der Benennung « Gilsdorfer Arbeiter-Unterstützungs-
Verein » eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse
errichtet worden.
Sie hat zum Zweck
1. Die Mitglieder des Vereins in Krankheiten zu unter-
stützen.
2. Für die Begräbnisskosten ihrer verstorbenen Mit-
glieder aufzukommen.
KAP. 2. — Zusammensetzung der Hilfskasse,
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 30 décembre 1895.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünste
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 30. Dezember 1895.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Unterstützungs- und Sterbekassen-Vereins der Unteroffiziere und Mann-
schaften des Grossh. Gendarmen- und Freiwilligen-Corps.
Bildung und Zweck des Vereins.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 30. Dezember 1895.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten der Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins zu Gilsdorf.
KA 1. — Bildung und Zweck der Gesellschaft.
Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und
Ehren-Mitgliedern.
Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen
Taglohn nachweisen , welcher mindestens den Betrag der
täglichen Unterstützung erreicht.
Der Verein besteht aus wirklichen und Ehren-
mitgliedern. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
sich allen durch die Statuten oder durch etwa erlassene
gühige Beschlüsse festgesetzten Verpflichtungen unter-
werfen. Nur die wirklichen Mitglieder haben Recht auf
Unterstützung.
Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche
die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen,
unterschrieben haben und demgemäss an dem Vortheile
der Gesellschaft theilnehmen.
Ehrenmitglieder werden alle Personen, welche
durch beliebige Geldspenden oder auf andere Weise zur
Wohlfahrt des Vereines beitragen und auf die finanziellen
Vortheile desselben Verzicht leisten.
Aufnahme und Ausschlussbedingungen.
Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch
ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich-
nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne
an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind be-
rechtigt, den Sitzungen beizuwohnen.
KAP. 3. — Aufnahme und Ausschluss-Bedingungen.
Um wirkliches Mitglied zu werden, muss man
im aktiven Militärdienst stehen und das vierzigste Lebens-
jahr nicht überschritten haben.
Jedes wirkliche Mitglied, welches vom Staate pensio-
nirt ist, behält seine Eigenschaft und seine Rechte als
solches», falls es fortfährt die eingegangenen Verbindlich-
keiten zu erfüllen.
Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder er-
folgt durch das Bureau vermittelst Abstimmen, mit
Stimmenmehrheit.
Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss
man eine ordentliche Auftührung haben und frei von
Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was nothigen-
falls durch eine Bescheinigung des Arztes nachzuweisen
ist.
Wer dem Verein beitreten will, darf nicht unter 15 und
nicht über 40 Jahre alt sein. Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren können der Gesellschaft nur unter den
durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1891 aufgestellten
Bedingungen angehören.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ver.
waltungsrath zu richten, welchem die Entscheidung über
die Aufnahme zusteht.
Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Verwaltungsrath
für die Eintragung des Aufgenommenen in das Vereins-
register und fertigt für denselben ein auf seinen Namen
lautendes Exemplar der Statuten aus. Diese vom Verwal-
tungsrathe vollzogene Ausfertigung bildet die alleinige
Urkunde über die erfolgte Aufnahme in den Verein und
ist dem Aufgenommenen bei der ersten von ihm geleisteten.
Zahlung zuzustellen.
Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift-
führer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf-
nahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden
a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein an-
deres authentisches Schriftstück, wodurch sein Alter fest-
gesetzt wird ;
b) die Bescheinigung eines Arztes, wonach der Gesuch-
steller frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist.
Art.
7.
Von rechtswegen ausgeschlossen sind die
wirklichen Mitglieder, welche ihre jährlichen Beiträge
nicht in der dazu bestimmten Zeit entrichtet haben. Nam-
lich
Erste Zahlungsfrist : vom zweiten Sonntag im Mai bis
zum zweiten Sonntag im Juni.
Zweite Zahlungsfrist : vom zweiten Sonntag im August
bis zum zweiten Sonntag im September.
Dritte Zahlungsfrist : vom zweiten Sonntag im Oktober
bis zum zweiten Sonntag im November.
Doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser
Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass
es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet.
Die Mitgliedschaft hört auf
1) Durch freiwilligen Austritt mittelst schriftlicher An-
zeige an den Vorstand ;
2) Wenn die einzuzahlenden vierteljährigen Beiträge zu
drei auf einander folgenden Malen nicht entrichtet werden.
In diesen beiden Fällen haben die Betreffenden keiner-
lei Recht weder auf das Vereinsvermögen noch auf Rück-
erstattung der eingezahlten Gelder. Dieselben können
wieder aufgenommen werden.
Bezahlen sie alle nach ihrem Austritt erfallenen Bei-
lrage nach, wird der Austritt als nicht geschehen be-
trachtet. Findet die Nachzahlung nicht statt, werden sie
als neu beitretende Mitglieder behandelt.
Gegen Mitglieder, welche auf eine andere Art wie die
in vorstehenden Fällen angegeben, austreten, wird im
Sinne des Art. 5 § 2 des Reglements vom 22. Juli 1891
verfahren.
Der Ausschluss wird ferner verhängt
1) Gegen Diejenigen, welche unfreiwillig aus dem
Dienste entlassen werden ;
2) Gegen pensionirte Mitglieder
a) welche zu einer Kriminal- oder Gefangnissstrafe ver-
urtheilt, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder
Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;
6) welche freiwillig die Gesellschafts-Interessen beein-
trächtigen ;
c) welche offenkundig Aergerniss geben, oder eisen
zügellosen Lebenswandel führen.
In diesen Fällen wird das Mitglied, dessen Ausschluss
beantragt ist, vor den Vorstandsrath geladen, um über
die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu
werden.
Findel dasselbe sich am bestimmten Tage und zur be-
stimmten Stunde nicht ein, wird der Ausschluss verhängt.
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Rückvergütung ihrer Einlagen.
Die Verwaltung des Vereines ist einem Vor-
stand anvertraut. Derselbe besteht aus dem Präsidenten,
dem Vice-Präsidenten, dem Kassirer, dem Schriftführer
und drei Beisitzenden. Die Vorstandsmitglieder können
nur unter den wirklichen Mitgliedern gewählt werden.
Jedes Mitglied, welches sich im Zahlungsrück-
stand befindet, so der Ausschluss auch nicht über selbes
verhängt wird, hat zwischen den Zahlungsfristen keinen
Anspruch auf Unterstützung zu erheben.-
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben
ihr Mandat unentgeltlich.
Dem Sekretär sowie dem Kassirer kann jedoch durch
Beschluss des Verwaltungsrathes eine Entschädigung für
ihre Arbeit bewilligt werden.
Diese Entschädigung darf jedoch 50 Fr. nicht über-
steigen.
Die zur Führung der Geschäfte des Vereines erforder-
lichen Ausgaben werden aus der Kasse bestritten und sind
gegen Beleg zu rechtfertigen.
Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwalt-
ungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung
und ohne Besprechung verhängt
1. wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder zu
einer Gefängniss-Strafe, welche einen Makel auf die Sitt-
lichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ;
2. wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschafts-
interessen ;
3. wegen offenkundig ärgernissgebendem oder zügel-
losem Lebenswandel.
Ausser dem oben unter Nr. 1 vorhergesehenen Fall
einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss
beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die
ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden;
findet dasselbe sich nicht am bestimmten Tag und zur be-
stimmten Stunde ein, so wird der Ausschluss in der
General-Versammlung verhängt.
Der Präsident, Vice-Präsident, Kassirer und
Schriftführer sind bevollmächtigt in aussergewöhnlichen
und dringenden Fallen Beschlüsse zu fassen, welche dem
Verwaltungsrathe in der nächstfolgenden Sitzung zur
Kenntniss gebracht werden müssen.
Das Mitglied, das den Bezirk der Hilfskasse
verlässt, um sich anderswo nieder zu lassen, gehl seiner
Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch bei seiner
Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen Aufnahme-
gebühr wieder erlangen, wenn es die laufenden Termin-
beiträge entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner
Entfernung
1. seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise be-
zahlt;
2. seine Abreise dem Verwaltungsrathe schriftlich an-
gezeigt hat ;
3. bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings
der ärztlichen Untersuchung unterziehen; kehrt es krank,
oder verwundet zurück, kann es keine Unterstützung be-
anspruchen ;
4. wenn jedoch ein Mitglied des Vereins im Auslande
oder sonst irgendwo in Arbeit ist, und unter obenge-
nannten Bedingungen seine Beiträge regelmässig bezahlt,
so hat selbes Mitglied im Krankheitsfall gleiches Recht auf
Unterstützung, als wenn es im Bezirk des Vereins wäre ;
zum Beweis der Krankheit muss dem Verwaltungsrath je-
doch ein ärztliches Attest zugestellt werden.
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft
es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Der Präsident lässt die Mitglieder rechtzeitig benach-
richtigen.
Die Entlassung, die Streichung und der Aus-
schluss geben auf keine Rückerstattung Recht.
Der Präsident hat die Oberleitung über den
Verein. Er hat Sorge zu tragen, dass die Statuten pünkt-
lich befolgt werden und stattet Bericht über die Auf-
nahme-Anträge. Er veranlagst die Auszahlung von Gel-
dern und unterschreibt die Ausgabe-Anweisungen. Er be-
ruft die General-Versammlungen und Vorstands-Sitzungen.
Derselbe kann den Vice-Präsidenten zeitweilig mit seinen
Obliegenheiten betrauen.
Die Söhne von verstorbenen Mitgliedern des
Vereins treten in deren Rechte, d. h. werden in den Verein
aufgenommen, ohne Einschreibegebühr zu entrichten. Die
Begünstigung besteht für den ältesten der Söhne, bei
welchem der Vater gestorben ist.
KAP. 4. — Verwaltung des Vereins.
Der Schriftführer besorgt sämtliche schrift-
lichen Arbeiten des Vereins. In dieser Eigenschaft hat er
die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein und den
Ausschluss von Mitgliedern aus demselben nach Maassgabe
der Statuten zu verzeichnen.
Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen
Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem
Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer und
sieben Verwaltungs-Kommissaren besieht. Die Mitglieder
des Verwaltunsrathes üben ihr Amt unentgeltlich.
Der Kassirer besorgt sämmtliche Kassenge-
schäfte. Er hat die dem Verein zugewiesenen Schenk-
ungen, die Eintrittsgelder, sowie de Beiträge der Mit-
glieder nach Anweisung des Verwaltungsrathes in Empfang
zu nehmen und darüber Rechnung zu führen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden
durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung
und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammen-
kunft ernannt, welche durch Art. 22 für die Rechnungs-
ablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen
Mitgliedern erwählt.
Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes fin-
det, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbener
Mitglieder oder abrankender Mitglieder jährlich zur Hälfte
statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die
austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amte
Bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine
Abdankung folgt
Ausgaben leistet der Kassirer nur gegen vom
Präsidenten oder dessen Vertreter unterschriebene An-
weisungen und hat er Letztere der Jahresrechnung als
Belege mit den betreffenden Quittungen beizufügen. Er
bewerkstelligt ferner die Anlage und Erhebung der Gelder
bei der Sparkasse auf Grund einer vom Präsidenten unter-
zeichneten Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinter-
legende oder zurückzunehmende Summe angegeben ist.
Der Verwaltuugsrath wählt unter seinen Mit-
gliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen
Schriftführer, einen Kassirer und vier Sektionsfuhrer.
Bei Jahresschluss hat der Kassirer einen um-
fassenden Auszug aus der Rechnung des abgelaufenen
Jahres aufzustellen. Derselbe wird vom Verwaltungsrath
sowie von den dazu ernannten drei Revisoren geprüft
und bei der nächsten General-Versammlung den Mit-
gliedern zur Einsicht vorgelegt.
Eine Abschrift dieses Auszuges wird im Laufe der bei-
den ersten Monate jeden Jahres dem zuständigen General-
Direktor und der Gemeinde-Behörde am Sitze der Ge-
sellschaft Übermacht.
Der Vorsitzende überwacht und sichert die
Ausfährung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den
Versammlungen, er unterzeichnet Urkunden, Beschlüsse
und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem
Verkehr mit den öffentlichen Behörden.
Von den eingezogenen Geldern behält der
Kassirer nicht mehr als höchstens 1000 Fr. in Händen.
Sobald sich eine grössere Summe, angesammelt, hat der-
selbe dem Vorstande Anzeige zu machen und dessen An-
ordnung wegen zinslicher Belegung zu vernehmen, ge-
mäss Art. 7 des Gesetzes vom 11. Juli 1891, die auf Gegen-
seitigkeit beruhenden Hüfskassen betreffend.
Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den
Präsidenten welcher ihm alle seine Befugnisse, übertragen
kann, er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen
Amtsausübungen.
A r t . 18. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfass-
ung der Sitzungsberichte, mit den Correspondenzen, den
Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er
führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungs-
rathe die Aufuahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des
Präsidenten.
Der Verwaltungsrath fasst seine Beschlüsse
nach Stimmenmehrheit. Um beschlussfähig zu sein, müssen
wenigstens vier Mitglieder des Verwaltungsrathes an-
wesend sein,
Sollte ein Verwaltungsmitglied während der
Amtsdauer ausfallen oder sich dauernd verhindert sehen,
seinen Obliegenheiten gegen den Verein nachzukommen,
so wird ein anderes Vereinsmitglied in der nächsten Ge-
neral-Versammlung als Vorstandsmitglied ernannt.
Der Kassirer besorgt die Einnahmen und
Auszahlungen und trägt sie in ein dazu bestimmtes Kassen-
buch ein, legt nach jeder Zahlungsfrist Rechnung über
die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in
der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen,
welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mit-
glied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er be-
werkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der
Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren Hin-
terlegung bei der Generalsparkasse, sowie gegen Nomi-
nativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf
Grund einer vom Präsidenten und dem delegirten Mitglied
des Verwaltungsrathes unterzeichneten Anweisung, worin
die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist
Art. 20 Die Sektionsführer haben sich persönlich
über das Befinden der Krauken zu vergewissern und
Sorge zu tragen, dass nur diejenigen Mitglieder unter-
stützt werden, welche wirklich krank sind. Ferner haben
sie bei Begräbnissen von verstorbenen Mitgliedern oder
anderen Feierlichkeiten, bei welchen der Verein sich
ganz betheiligt, die abwesenden Mitglieder zu verzeichnen
und selbe dem Schriftführer des. Vereins mitzuteilen und
dann bei solchen Gelegenheiten alle Vorkehrungen zu
treffen, welche zur Aufrechterhaltung der Ordnung er-
achtet werden. Diejenigen Mitglieder, welche sich der
Ordnung wiedersetzen, werden mit einer Geldbusse von
1,25 Fr. bestraft.
Art.
21. Der Verwaltungsrath tritt dreimal jährlich
bei jeder Rechnungsablage und ausserdem bei jedesma-
liger Einberufung durch den Präsidenten oder Schrift-
führer zusammen. Derselbe stellt das Reglement über die
Polizei, innere Ordnung u. s. w. in seinen Sitzungen auf.
In den durch den Verwaltungsrath abzuhal-
tenden Sitzungen sind die etwaigen Reklamationen oder
Anträge seitens der Vereinsmitglieder zur Entscheidung
Vorzulegen. Jedes Mitglied ist befugt, seine Klagen dem
Rathe einzureichen und die Mittheilung der erfolgten Ent-
scheidung zu verlangen.
Uberhaupt sind alle Beschlüsse, welche durch den
Verwaltungs-Rath gefasst werden, in das diesbezügliche
Protokoll-Register einzutragen, sowie die Liste der dem
Verein angehörenden Personen den Mitgliedern zur Kennt-
niss zu bringen.
Jedes Jahr im Monat September wird eine
General-Versammlung am gesetzlichen Sitz der Gesellschaft
abgehalten.
IN dieser General-Versammlung wird der Verwaltungs-
Rath zur Hälfte neu gewählt
Der Präsident wird durch die General-Versammlung
ernannt.
Der neu gewählte Verwaltungs-Rath bezeichnet unter
sich diejenigen Mitglieder, welche mit den resp. Aemtern
von Vice-Präsident, Kassirer und Sekretär zu betrauen
sind.
In derselben General-Versammlung werden die Revi-
soren ernannt, welche die Rechnungen und Bücher des
Vereins prüfen und die Kasse revidiren.
Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der
nächsten General-Versammlung verlesen wird.
Zu den General-Versammlungen werden alle
Mitglieder wenigstens acht Tage vorher von dem Verwal-
tungsrath eingeladen.
. Die Gesellschaft tritt periodisch nach Mass-
gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. la der
Generalversammlung des Monats Februar legt der Ver-
walturtgsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die
gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres
und über die am 51. Dezember abgeschlossene Finanz-
lage. Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet
die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neu-
wahl des Verwaltungsrathes oder zur Ersetzung der ab-
dankenden oder verstorbenen Mitglieder.
Jede Einberufung der Mitglieder zu einer General-
Versammlung wird denselben acht Tage vorher durch den
Vereinsboten angekündigt.
KAP. 5. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die
Gesellschaft.
Die Beschlüsse der General-Versammlung
werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden wirk-
lichen oder vertretenen Vereinsmitglieder gefasst.
Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung
(Stimmzettel) vollzogen.
Da die Dienstverhältnisse es nicht erlauben, dass alle
Mitglieder sich von den Stationen entfernen können, um
einer General-Versammlung beizuwohnen, kann jede Sta-
tion, ein Mitglied entsenden, welchem die Audern ihre
Ansichten zu der einberufenen General-Versammlung mit-
theilen und das über deren Stimmen zu verfügen hat.
Die Aufnahmegebühren der wirklichen Mit-
glieder sind bestimmt wie folgt
Für das Alter unter 20 Jahren
von 20 bis 25
Jahren...
» 25 » 30
» 30 » 35
» 35 » 40
2,50 Fr.
3,75
6,25
10,00
15,00
Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die
Anwesenheit von zwanzig Mitgliedern erforderlich.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Präsi-
dent.
Findet Stimmengleichheit bei Ernennungen statt, so
hat der älteste der Gewählten den Vorrang.
Eine zweite neu einberufene Versammlung ist über
eine schon vorgelegte Tagesordnung in allen Fällen be-
schlussfähig.
Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein.
Des Weilern verpflichten sich die wirklichen
Mitglieder zur Zahlungeines jährlichen Beitrages von sechs
Franken und zur Ausübung der Funktionen, die ihnen
von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung über-
tragen werden.
Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt in den
Unterstützungs-Verein eine Aufnahmegebühr von fünf
Franken zu entrichten.
Die aktiven Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag
von zehn Franken. Dieser Betrag ist quartalweise von den
Stations-Commandanten resp. von dem Feldwebel der
Freiwilligen-Compagnie zu erheben, und vor dem 14. eines
jeden der Monate Januar, April, July und Oktober dem
Kassirer zu übermachen.
Falls das Vereinsvermögen zu einer Hohe von 20,000
Fr. angewachsen ist, können die jährlichen Beiträge auf
sechs Franken reduzirt werden.
Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahres-
beitrag von 3,75 Fr,
Von den Mitgliedern darf kein Beitrag erhoben
werden zu Zwecken, die in den Statuten nicht vorgesehen
sind,
Verpflichtungen des Vereins gegen die Mitglieder.
Beim Code eines wirklichen oder Ehrenmit-
gliedes müssen die Mitglieder des Vereins dem Begräbuiss
und Leichendienst beiwohnen, widrigenfalls die fehlenden
Mitglieder eine Geldbusse von 1,25 Fr. zu entrichten
haben. Findet das Begräbniss und der Leichendienst nicht
an einem und demselben Tag statt, so sind die Mitglieder
blos verpflichtet dem Begräbniss beizuwohnen.
Nur wirkliche Krankheit kann als Entschuldigungsgrund
vorgebracht werden.
Die Bestimmung des Betrages der Unter-
stützung bei schwerer Erkrankung oder sonstigen Unfällen,
welche erwiesenermassen bedeutende Unkosten verur-
sachen, ist dem Verwaltungsrathe anheimgestellt. Er be-
willigt die Unterstützung, welche jedenfalls fünfundsie-
benzig Franken nicht übersteigen darf, nur auf Gutachten
der nächststehenden Dienstbehörden und nachdem er
alle zur Feststellung der wahren Sachlage nothwendigen
Erkundigungen eingezogen hat.
Dauert die Krankheit jedoch länger als vier Monate,
kann eine zweite Unterstützung bewilligt werden.
Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich,
des Beschlüssen der Majorität des Verwaltungsrathes bei-
zutreten und ihnen Folge zu leisten. Der Verwaltungsrath
ist bei sechs anwesenden Mitgliedern stimmfahig ; die
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit ge-
fasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsi-
denten entscheidend.
Das nach dem Ableben eines Mitgliedes
dessen Ehegattin an die Hinterbliebenen zu zahlende
Sterbegeld ist auf fünfhundert Franken festgesetzt,
für
die gegenwärtig dem Verein angehörenden Mitglieder.
Anspruch auf das gleiche Sterbegeld haben die gegenwär-
tig im Militärdienst stehenden Personen, welche innerhalb,
dreier Monate, vom Datum der Genehmigung der gegen-
wärtigen Statuten ab, dem Vereine beitreten, und ausser
Beim Tode eines Kindes unter zwölf Jahren, erhält das
betreffende Vereinsmitglied fünfzig Fr. Beim Tode eines
Kindes von 12—21 Jahren, sofern dasselbe noch den El-
tern zur Last ist, fünfundsiebenzig Franken.
Bei Todgeburten wird ein Sterbegeld nicht gewährt.
Für einen Unverheiratheten wird den Empfangsberech-
tigten dieselbe Summe wie für einen verheiratheten
Mann bezahlt.
Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei-
trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vor-
gesehen sind.
KAP. 6. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre
Mitglieder.
Als Empfangsberechtigte sind anzusehen die
Wittwer, die Wittwen, Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern
und Grosseltern des resp. der Verstorbenen, oder eine
von diesen testamentarisch bezeichnete Person, sofern
solche unmittelbar nach dem Tode bekannt ist.
Jedenfalls müssen die Empfangsberechtigten für die
Begrübnisskosten aufkommen.
Der Unterstützungsbetrag kann unter keinen Umständen
und von keiner Seite mit Beschlag belegt werden.
Sind keine Bezugsberechtigten vorhanden, so fällt die
Unterstützung nach Abzug der Kosten, als Warte-, Pflege-
und Begräbnisskosten, an den Verein zurück.
Das Vereinskapital und seine Anlage.
Die Entschädigung bei Krankheit wird auf
3,75 Fr. pro Woche festgesetzt. Die Entschädigung wird
so lange bezahlt als die Krankheit währt.
Das Vereinskapital besteht aus
1) den Beitragen der Ehrenmitglieder;
2) den Beiträgen der aktiven Mitglieder;
3) den Schenkungen und Vermächtnissen;
4) den durch den Staat bewilligten Subsidien;
5) den Zinsen der angelegten Gelder.
Ein Unwohlsein von weniger als sieben Tagen
gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit
von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschä-
digung vom ersten Tage ab.
Von dem vorhandenen Vereinsvermögen wird
eine Summe von 4000 Fr. zur Beschaffung eines Reserve-
kapitals herangezogen.
Dieser Reservefonds kann nur im äussersten Nothfalle
herangezogen werden.
Eintretenden Falles wird von den Vereinsmitgliedern
ein aussergewöhnlicher Beitrag von einem Franken fünf-
zig Centimes per Quartal erhoben, bis der Reservefonds
die festgesetzte Höhe wieder erreicht bat.
Art, 32. Das Kapital des Vereins ist bei der Sparkasse
oder durch Ankauf inländischer Staats- oder Gemeinde-
Obligationen anzulegen und darf zu keinem andern, als zu
den in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Zwecken
verwandt werden.
Der Ankauf von Gemeinde-Obligationen darf nur nach
Ermächtigung des Herrn General-Direktors des Innern
stattfinden.
Statuten-Abänderung, Auflosung und Liquidirung ;
Schlichten etwaiger Streitsachen.
Bei Beginn der Krankheit muss das kranke
Mitglied sich bei seinem betreffenden Sektionsführer an-
melden lassen, damit derselbe nachsehen kann, ob auch
wirkliche Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist.
Unterlässt das kranke Mitglied die Anmeldung, dann
kann keine Unterstützung gewahrt werden.
Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft
zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll-
ständig beglichen haben.
Jeder Antrag auf Abanderung der Statuten
muss dem Verwaltungsrathe unterbreitet werden, welcher
bestimmt, ob demselben Folgte zu gehen ist oder nicht.
Die Zusammenberufung einer General-Versammlung hat
in der statutenmassig vorgeschriebenen Form stattzu-
finden.
Die Beschlüsse der General-Versammlung müssen, um
gültig zu sein, mit 3/4 Stimmen der anwesenden und ver-
tretenen Mitglieder gefasst und von der Regierung in der
Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossb,
Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.
Das Mitglied hat erst sechs Monate nach,
seiner Aufnahme Anspruch auf die Vortheile. der Gesell-
schaft.
Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei
erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflösen. Die
Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke
wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit
ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen
Versammlung, in welcher wenigstens drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten
sind, beschlossen werden. Dieser Beschluss kann nur er-
folgen, nachdem die Vereinsmitglieder über die even-
tuelle Beschaffung neuer Hülfsmittel berathschlagt haben
and muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der Mit-
glieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung
der Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung wird die
Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des
Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1881 bewerkstelligt.
Bei Krankheiten, die auf Ausschweifungen
oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwun-
dungen, welche das Mitglied in einer Schlägerei em-
pfangen, wo es erwiesener Massen der Angreifer war,
oder bei Verwundungen, die. es in einem Aufstand, woran
es sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus em-
pfangen, besieht Kein Recht auf Unterstützung.
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten.
welche im Schoosse des Vereins, entweder zwischen Met-
gliedern, oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Vor-
stande anderseits entstehen, werden immer durch zwei
von den betheiligten Parteien zu ernennenden
Sch-
richtern geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
Ernennung, so kann der Vorsitzende des Vereins dieselbe
vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter An-
sicht, so ziehen sie, oder wihrer Ermangelung der Prä-
sident einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und
dessen Entscheidung endgültig ist. Ist der Verein als
solcher bei der Streitfrage intetesut. so hat Statt des Vor-
sitzenden des Vereins, der Präsident der höhern Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit heruhen-
den Hilfskassen, den in den beiden vorstehenden Ab-
schnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schieds-
richter zu ernennen.
Also beschlossen in der Vorstandssitzung vom 2 Au-
gust 1895.
Der Vorstand.
(Folgen die Unterschriften )
der Aufnahmegebühr, die seit dem Tage ihrer Ernennung
oder Verheirathung bezahlten Beiträge entrichten. Dieje-
nigen Mitglieder, welche den im vorhergehenden Para-
graphen vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommen,
oder solche welche dem Vereine später beitreten, bezah-
len die Aufnahmegebühr von fünf Franken und erhalten
im 1. Jahre ein Sterbegeld von 125 Fr.
3.
4.
Arrêté: du 30 décembre 1893, portant reconnais-
sance légale et approbation des statuts de la
caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf,
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la société de secours mutuels dite
« Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins »,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 19 avril 1894 par l'adminis-
tration communale de Bettendorf, siège de ladite
société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 21 décembre 1895 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
a r t 1er. La société de secours mutuels dite
«Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins» à
Gilsdorf, est légalement reconnue et ses statuts
sont approuvés.
Art, 2. Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 30 décembre 1895.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Beschluß vom 30. Dezember 1895, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten der Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-
Vereins betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches der Hilfskasse des
Gilsdorser Arbeiter-Vereins wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereines;
Nach Einsicht des Gutachtens der Verwaltung
der Gemeinde Bettendorf, Sitz des Vereines, vom
19. April 1894;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Com-
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 21. Dezember 1895;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Jedem
Kranken, welcher ohne Erlaubniss
des Arztes ausgebt oder welcher Arzneien oder Nahrung,
die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder
ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich
nimmt, wird die Geldentschadigung entzogen. Desgleichen
hört die, Baarunterstüleung auf, WENN der Kranke in der
Ausübung seines, Berules oder über jeder anderen mit
seinem Gesundhertszustand unverträglichen Arbeit be-
troffen wird,
Stirbt ein Vereinsmitglied, so wird dessen
Leiche von einem vom Verwaltungsrath dazu Ernannten
aufs Todtenbett und in den Sarg gelegt. Das Begräbniss,
welches mit einem Priester geschieht, sowie der Leichen-
dienst und der Sarg werden aus der Vereinskasse bezahlt.
KAP. 7. — Bas Gesellschastskapital und seine Anlage.
Das Gesellschaltskapital besteht aus
1. den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder;
2. den Straf- und Eintrittsgeldern ;
3. den Beiträgen der Ehrenmitglieder ;
4. den Privatschenkungen oder Vermächmissen ;
5. den Staats- oder Gemeindezuschüssen ;
6. den Zinsen der angelegten Gelder,
Ein Kapital von 1000 Fr. wird als Reserve-
fonds hinterlegt, wovon die Zinsen jedoch zu Unterstütz-
ungszwecken verwendet werden dürfen. Der Reservefonds
darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gewäss
einem Votum der Generalversammlung angegristen wer-
den. Der Verkauf von Rentenliteln oder die Erbebung hin-
terlegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören,
hat der Verwaltungsrath gutzuheissen und ist dessen
Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unter-
schreiben.
Wenn üher 300 Fr. Vereinsgelder sieh in der
Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich ent-
weder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach
Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gewäss
und wie es für die Gesellschaftsinteressen ,am erspriess-
lichhten ist, anlegen, sei es in Luxemburger Staatsrente,
sei es, mit der Genehmigung der Regierung, in andern
öffentlichen Staatspapieren oder Obligationen von Ge-
meindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obli-
gationen, sowie sie angekauft werden, bei der General-
einnahme hinterlegt, lieber die Hinterlegung der Luxem-
burgischen Staatsschuldenlitel wird eine Erklarung gegen
eine auf den Namen der Gesellschaft-lautende Nominativ-
bescheinigung aufgenommen.
Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem
Fall zu ernem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut
angewiesenen Zweck verwendet werden.
1a
Art 41 Jede Antrag auf Abanderung der Statuten
Ist oder nicht. Eine Statutabanderung ist our nur durch eine
Generalversammlung zulassig, welche wenigstes einen
Monat eigens zu diesem Zweck, durch schriftlich oder
gedruckte Briefe an jedes ernzelne Mitgleid, oder durch
Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung
zusammenderuden sein, und aus mindestens drei Viertel
der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss.
Die Beschlüsse dieser Versammlung mussen, um giltig
zu sein, mit drei Viertel Summen der anwesenden Mit-
glieder gefasst, und von der Regierung in der Form ge
nehmigt werden die durch Art 2 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1894 (Reglement übef die auf Gegenseitig-
keit beruhenden Hillskassen) vorgeschmaben ist
Art. 42, Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur
bei erwiesen erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflosen Die
Auflösung kann nur in einer spezielt zu diesem Zwecke,
wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe
oder durch den Vereinsheten mit ausdrücklicher Angabe
der Tagesorunung einherusene Versammlung beschlossen
werden in welcher wenigstens drei Viertel der stimmbe-
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung
neuer Hillsmittel berathen hat, derselbe muss wenigstens
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 23 décembre 1895, le con-
seil communal de la ville de Luxembourg a
décrété un reglement de police concernant le
dépôt de décombre sur une partie de l'em-
placement de l'ancien cimetière militaire à
Clausen — Ce règlement a été dûment publié
et affiché.
Luxembourg, le 2 Janvier 1896.
Le Directeur géneral de l'intérieur,
H. KIRPACH.
mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder ge-
fasst sein
Die Auflösung ist nur mit Gutherssung der Oberbehörde
giltig
Im Falle der Auflosung wird die Liquidirung zufolge
den Bestimmungen des Art. 9 des Grossb Beschlusses vom
22 Juli 1891 bewerkstelligt
Art
Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und
dem Verwaltungsrath an fersert ( Entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende
Schredsrichter geschlichtet Unterbaust eine der Partoren
diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesell-
schaft dieselbe vornehmen
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansieht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Prasident,
einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung endgiltig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage, mier-
ressut, so hat statt des Vorsltzenden der Gesellschalt, der
Prasident der hoheren Kommission zur Forderung der
auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den
beiden vorstehenden Abschurtten vorgeschenen Schieds-
richter und dritten Schiedsrichter zu ernennen
Also beschlossen in der General-Versammlung zu Gils-
dorf, am 15 Dezember 1895
Der Verwaltungsrath
(Folgen die Unterschriften )
Avis. — Came d'épargne.
Il est porté à la connaissance du public qu'en
vertu d'une autorisation du conseil d'adminis-
tration de la Caisse d'épargne du 2 janvier
Bekanntmachung. — Sparkasse
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnitz ge-
bracht, daß gemäß einer Ermächtigung des Ver-
waltungsrathes der Sparkasse vom 2 Januar
Bekanntmachung. — Gemeinderegment.
I n seiner Sitzung vom 23. Dezember 1895
hat der Gemeinderath der Stadt Luxemburg ein
Polizeireglement
uber die Schuttmederlagen auf
einem Theile des früheren Militarkirchhofes in
Clausen erlassen. — Besagtes-Reglement ist vor-
schriftsmaßig veröffentlicht und angeschlagen wor-
den.
Luxemburg, den 2 Januar 1896.
Der General-Director des Innern,
Kap 8.—Station Abänderung Ausflösung und Laqu-
dirung Schlichten etwarger Streitsachen
H. Kirpach.
Emprunts communaux. — Résultat des tirages de novembre et décembre 1895.
Luxembourg, le 4 janvier 1896.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
1896, le livret n° 52808 du bureau central qui
a été perdu, est annulé et a été remplacé par
un duplicata.
Luxembourg, le 4 janvier 1896.
Le Directeur général des finances,
M. MONGENAST.
1896 das verloren gegangene Livret Nr. 52808 des
Central-Büreaus für nichtig erklärt und durch
ein Duplikat ersetzt worden ist.
Luxemburg, den 4. Januar 1896.
Der General-Director der Finanzen.
M. Mongenast.
Noms des communes.
Berdorf.
Bous.
Ettelbruck.
Mersch.
Oberwampach.
Perlé.
id.
Désignation
des
emprunts,
fr.
15,000
16,000
125,000
20,000
10,200
6,000
13,000
Date
de l'échéance.
1er février 1896.
1er janvier 1896.
id.
id.
id
id.
1er février 1896.
Numeros sortis
à 100 fr.
21.
7, 33, 35.
20, 48.
3, 14, 29, 59.
30.
à 500 fr.
5.
48, 164.
34.
Designation de la
caisse où doit se faire
le remboursement.
Banque Werling,
Lambert et Cie.
id
Caisse communale.
id.
Banque Werling,
Lambert et Cie
id.
Luxbg Imp Lib d. l. C. V. Bück. L. Bück. Succ.
Marktpreise. — 1. Hälfte des
(...)
Bezeichnung
der Lebensmittel
u- dgl.
Maße
oder
Gewicht.
Mittelpreise
der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
Die-
kirch.
Wiltz.
Ettel-
brück.
Echter-
nach.
Remich Mersch. Greven-
macher.
Esch-
a. d. A.
Weizen
Mischelfrucht
Roggen
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen
Linsen
Kartoffeln
Weizen-Mehl
Mischel-Mehl
Roggen-Mehl
Geschälte Gerste
Butter
Eier
Heu
Stroh
Buchenbolz
Eichenholz
Weichholz
Ochsenfleisch
Kuh- od. Rindfleisch
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Schweinefleisch
id.
geräuchert
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
500 Kilo.
Stere.
Kilogr.
16 00
13 00
10 00
12 00
44 50
11 50
10 50
17 50
11 25
15 00
13 00
11 00
14 50
12 50
7 50
12 00
11 00
22 00
9 50
7 00
10 00
6 75
6 25
7 50
16 50
6 50
3 40
0 55
0 45
0 35
0 70
2 30
1 50
2 80
0 40
0 32
2 20
1 30
2 50
0 32
0 28
0 25
2 30
1 10
3 25
0 40
0 32
0 28
2 20
1 25
0 38
0 36
2 10
1 30
3 25
0 40
0 38
2 15
1 40
3 00
0 35
0 32
2 20
1 35
3 50
0 36
0 34
2 10
1 40
4 00
0 45
0 40
2 40
1 45
35 00
22 50
15 00
10 00
12 00
6 75
1 90
1 70
1 80
1 60
1 60
2 00
1 70
1 60
1 50
1 50
1 60
1 80
1 60
1 80
1 50
1 60
1 73
1 60
1 30
1 60
1 49
1 55
1 40
1 36
1 55
1 60
1 80
1 60
1 70
1 58
1 50
1 53
1 60
1 50
1 50
1 50
1 50
1 80
1 65
1 80
1 65
1 60
2 00