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Grand-Duché de Luxembourg.

19 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (19)

Texte législatif (19 Articles)

Grand-Duché de Luxembourg.

DU

Grand-Duché de Luxembourg.

Memorial

des

Großherzogthums Luxemburg.

Jeudi, 18 juillet 1901.

N° 49.

Donnerstag, 18. Juli 1901.

Bekanntmachung — Ersindungspatente.

Nachstehende Erfindungspatente sind im Laufe

des verflossenen Monats Juni, in Gemäßheit des

Gesetzes vom 30. Juni 1880, ertheilt worden

Nr. 4420. Am 1. Juni. — Hochbahn mit schwe-

benden Gelenkschienen. — M. Brochet in Le-

vallois-Perret.

Nr. 4421. Am 1. Juni. — Verfahren zur Ab-

scheidung von Sauerstoff aus Luft. — F. K. W.

Timm in Hamburg.

Nr. 4422. Am 1. Juni. — Neuerungen in

der Transformirung der bekannten natürlichen

oder künstlichen feuerfesten Produkte (Oxyde,

Mischungen oder Verbindungen von Oxyden,

Metallen, Metalloiden) in neue Industrieprodukte,

welche sich von den Bestehenden durch bessere

oder verschiedene Eigenschaften unterscheiden. —

K. G Sudre und K. V. Thierry in Paris.

Nr. 4423. Am 1. Juni. — System und Vor-

richtung zur Wärmeausnutzung bei Dampfkrast-

anlagen. — O. P.

Oftergren

in

New-York.

Nr. 4424. Am 1. Juni. — Verfahren und

Apparat zur Herstellung von Calcium-Carbid. —

Continentale Hochofengas-Gesellschaft

m. b. H. in Dortmund.

Nr. 4425. Am 4. Juni. — Kartoffelernte-

maschine. — F. Schulze in Ebstorf (Prov.

Hannover).

Nr. 4426. Am 5. Juni. — Vorrichtung zum

Imprägniren von Langhölzern (Zusatz zum Patent

Nr. 4032 vom 25. Mai 1900). — G. F. Lebioda

in Boulogne a. d. Seine.

Avis. — Brevets d'invention.

Les brevets d'invention ci-après ont été dé-

livrés pendant le mois de juin écoulé, en vertu

de la loi du 30 juin 1880, savoir

N° 4420. Le 1er juin. — Voie élevée à rails

suspendus articulés. — M. Brochet à Levallois-

Perret.

N° 4421. Le 1er juin — Procédé pour élimi-

ner l'oxygène de l'air. — F.-Ch.-G. Timm à

Hambourg.

N° 4422. Le 1er juin. — Perfectionnements

dans la transformation et se rapportant à la

transformation de certains produits réfractaires,

naturels ou artiticiels, connus, (oxydes, ou mé-

langes, ou combinaisons d'oxydes, de métaux

et de métalloïdes;, en produits industriels nou-

veaux ayant des propriétés supérieures ou dif-

férentes des produits connus, — Ch.-G. Sudre

et Ch.-V. Thierry à Paris.

N° 4423. Le 1er juin. — Système et appareil

pour l'utilisation de la chaleur dans les moteurs

à vapeur. — O.-P. Ostergren à New-York.

N° 4424, Le 1er juin. — Procédé et appareil

pour la fabrication de carbure de calcium. —

Continentale Hochofengas Gesellschaft m. b. H.

à Dortmund.

N° 4425. Le 4 juin. — Machine à récolter

les pommes de terre. — P. Schulze à Ebstorf

(Hannovre).

N° 4426. Le 5 juin. — Dispositif pour im-

prégner les bois longs. (Certificat d'addition au

brevet d'invention n° 4032 du 25 mai 1900.) —

G.-F. Lebioda à Boulogne s./S

N° 4427. Le 7 juin. — Dispositif pour le

traitement des scories etc. dans la fabrication

du ciment et de produits analogues. — Fellner

& Ziegler à Francfort s./M.

N° 4428. Le 7 juin. — Appareil pour la fabri-

cation des vapeurs d'anhydride carbonique et

de formol. — O.-G. Talon à Paris.

N° 4459. Le 8 juin.—Machine à fabriquer

du papier chimique pour copies multiples. —

The General Manifold Company à Franklin.

N° 4430. Le 8 juin. — Machine à enduire le

papier de charbon. — The General Manifold

Company à Franklin.

N° 4431. Le 8 juin. — Papier chimique pour

copies multiples. — The General Manifold Com-

pany à Franklin.

N° 4432. Le 8 juin. — Procédé pour la fa-

brication d'acier riche en carbone. — R. Die-

trich à Geisweid a. d. Sieg.

N° 4433. Le 10 juin. — Nouveau procédé

pour chauffages industriels de tout genre. —

Ch.-G. Stauss à Berlin.

N° 4434. Le 11 juin. — Appareil et procédé

pour la production de vapeur ou de gaz comme

force motrice. — A. Scharffe à Tientsin.

N° 4435. Le 11 juin. — Dispositif pour mettre

automatiquement en action les freins en cas de

rupture de rails etc. sur les chemins de fer. —

E. Untiedt à Schweinfurt.

N° 4436. Le 11 juin. — Innovation aux appa-

reils de stérilisation. — J. Weck à Oeflingen

(Bade).

N° 4437. Le 11 juin. — Procédé et appareil

pour la construction de cloisons. — A. Lugino

à Berlin-Charlottenbourg.

N° 4438. Le 11 juin. — Machine à fabriquer

les brosses. — Sachsische Kardatschen- Bursten-

und Pinselfabrik Ed. Flemming & Cie in Schon-

heide (Saxe).

N° 4439. Le 11 juin. — Dispositif pour em-

pêcher l'entrée de la suie dans les tuyaux ou

buses des poêles pendant le ramonage des che-

minées. — J. Mathes à Hassloch (Allemagne).

Nr. 4437. Am 7. Juni. — Vorrichtung zur

Behandlung von Schlacken und dergl. zur Her-

stellung von Cement und dergl. —

Fellner

&

Ziegler

in Frankfurt a. M.

Nr. 4428. Am 7. Juni. — Apparat zur Er-

zeugung von Kohlenanhydrit- und Formoldämpfen».

— O. G. Talon in Paris.

Nr. 4429. Am 8. Juni. — Maschine zur Her-

stellung von chemischem Papier für Vervielfäl-

tigungen. — The General Manifold Company in

Franklin.

Nr. 4430. Am 8. Juni. - Maschine zum Auf-

tragen der Kohle auf Papier. — The General

Manifold Company- in Franklin.

Nr. 4431. Am 8 Juni. - Chemisches Papier

für Vervielfältigungen. — The General Manifold

Company in Franklin.

Nr. 4432. Am 8. Juni. — Verfahren zur Her-

stellung von Stahl mit höherem Kohlenstoffgehalt.

— R. Dietrich in Geisweid a. d. Sieg.

Nr. 4433. Am 10. Juni. — Neues Feuerungs-

und Heizverfahren für gewerbliche Feuerungen

jeder Art. -

C. W. Stauß in Berlin.

Nr. 4434. Am 11. Juni. — Vorrichtung und

Verfahren zum Erzeugen von Betriebsdampf oder

Betriebsgazen. — A. Scharffe in Tientsin.

Nr. 4435. Am 11. Juni. — Vorrichtung zur

Auslösung der Bremsen von Eisenbahnfahrzeugen

bei Schienenbrüchen und anderen Betriebsstörungen.

— H. Untied in Schweinfurt.

Nr. 4436. Am 11. Juni. — Neuerungen an

Sterilisirvorrichtungen. — I . Weck in Oeflingen

(Baden).

Nr. 4437. Am 11. Juni. — Verfahren und

Vorrichtung zur Herstellung von Wänden.

A. L u g i n o in Berlin-Charlottenburg.

Nr. 4438. Am 11. Juni. — Bürstenkörperbohr-

und Stopfmaschine. — Sächsische Kardätschen-

Bürsten- und Pinselfabrik Ed. Flemming u. Co.

in Schönheide i. S.

Nr. 4439. Am 11. Juni. —Vorrichtung, um

das Eindringen des Russes in die Ofenröhren

während des Schornsteinfegens zu verhindern.

I.

Mathes

in Haßloch (Deutschland).

N° 4440. Le 12 juin. — Perfectionnements

dans l'accouplement des wagons. — G. Westing-

house à Pittsburg.

N° 4441. Le 13 juin. —Perfectionnements

apportés à la production et à l'utilisation du

gaz. — G. Westinghouse à Pittsburg.

N° 4442. Le 14 juin. — Moyen de conserva-

tion et procédé de sa préparation. — F.-C.

Kullak à Berlin.

N° 4443. Le 14 juin. — Permutateur auto-

matique pour télégraphes et téléphones. — Dr

L. Cerebotani et G. Moradelli à Munich.

N° 4444. Le 15 juin. —Procédé et appareil

pour l'enlèvement des terres dans les mines. —

F. Radu à Colmar (Alsace).

N° 4445. Le 17 juin. — Appareil pour couper

et rouler les feuilles de couverture des cigares.

— N. Du Brul à Cincinnati (Ohio) E.-U.

N° 4446. Le 17 juin. — Etai pour les fils

d'osmium incandescents.—Oesterreichische Gas-

glühlicht- und Elechicitäts-Gesellschaft à Vienne.

N° 4447. Le 17 juin. — Maçonnerie réfrac-

taire, de toute solidité, garantie contre L'humi-

dité et l'action de l'air. — C. Lorenc à König-

liche Weinberge b. Prag.

N° 4448. Le 19 juin. — Machine à cadre

oscillant pour la fabrication de brosses. —

Sächsische Kardätschen- Bürsten- und Pinsel-

fabrik à Schönhide i . S.

N° 4449. Le 21 juin. — Carton composé de

plusieurs parties dont le fond est formé de

quatre pièces réunies à l'aide d'une douille en

métal. — G. Marchand à Dieppe.

N° 4450. Le 21 juin. — Procédé de tannage

à l'aide de l'électricité. — Ch. Luckow junior à

Cologne.

N° 4131. Le 22 juin. — Régulateur à soupape

automatique pour l'éclairage à incandescence

par le gaz. — E. Kallenbach à Barmen.

N°4452. Le 22 juin. — Procédé et appareil

d'épuration des huiles et matières grasses en

général. — E. Douillet à La Garenne Colombes

(France).

Nr. 4440. Am 12. Juni. — Verbesserungen

in der Wagenkoppelung. — G. Westinghous

in Pittsburg.

Nr. 4441. Am 13. Juni. — Verbesserungen

in der Erzeugung und der Ausnutzung der Gase.

— G. Westinghous in Pittsburg.

Nr. 4442. Am 14. Juni. — Conservirungs-

mittel und Verfahren zur Herstellung desselben.

— F. C. KulIak in Berlin.

Nr. 4443. Am 14. Juni. — Selbstthätiger

Fernsprech- oder Fernschreibschalter. — Dr. L.

Cerebotani und C. Moradelli in München.

Nr. 4444. Am 15. Juni. — Perfahren und

Apparat zur Wegfüllarbeit. — F. R a d u in

Colmar i. Elsaß.

Nr. 4445. Am 17. Juni. — Vorrichtung zum

Schneiden und Einrollen von Cigarrendeckblättern.

— N. du Brul in Cincinnati. (Ohio) V.-St.

Nr. 4446. Am 17. Juni. — Tragstütze für

Osmium-Glühfäden. —

Osterreichische

Gasglühlicht- und

Elektricitätsge-

sellschaft in Wien.

Nr. 4447. Am 17. Juni. -

Feuer- und

schwammsicheres, zugfestes, luftdichtes Mauerwerk.

— C. Lorenc in Königliche Weinberge bei Prag.

Nr. 4448. Am 19. Juni. — Bürsten-, Bohr-

und Stopfmaschinen mit schwingendem Rahmen.

— Sächsische Kardätschen-,

Bürsten-

und

Pinselfabrik

in Schönheide i. S.

Nr. 4449. Am 21. Juni. — Aus einzelnen

Theilen zusammengesetzter Carton mit viertheiligem

durch Metallösen zusammengehaltenem Boden.—

G. Marchand in Dieppe.

Nr. 4450. Am 21. Juni. — Gerbverfahren

mittelst Electricität. — K. Luckow junior, in

Köln.

Nr. 4451. Am 22. Juni. — Automatischer

Ventilregulator für Gasglühlichtanlagen. — E.

Kallenbach in Barmen.

Nr. 4452. Am 22. Juni. -

Verfahren und

Apparat zum Reinigen der Oele sowie der Fett-

stoffe überhaupt. — E.

Douillet

in La Garenne

Colombes (Frankreich).

N° 4453. Le 24 juin. — Couleurs pour l'im-

pression sur pierre et sur métal. — S. Wechsler

à Vienne.

N° 4454. Le 24 juin.—Appareil pour fixer

les aiguilles de platine dans les machines

Jacquard. — Société des inventions Jan Szeze-

panik & Cie à Vienne.

N° 4455. Le 24 juin. — Innovations dans la

fabrication de corps conducteurs pour l'éclai-

rage et le chauffage électriques. — E. Sander à

Berlin.

N° 4456. Le 25 juin. — Disposition mobile

pour le nettoyage de grilles de foyer. — A.

Utermann à Dortmund.

N° 4457. Le 25 juin. — Système de chauffage

continu. — A. Utermann à Dortmund.

N°4458. Le 25 juin. - Procédé de fabrica-

tion de cylindres pour le moulage du fer. — W.

Gontermann à Siegen (Westphalie).

N° 4459. Le 28 juin. — Dispositif d'aiguillage

pour voies de chemins de fer. — The Continen-

tal Hall Signal Company à Bruxelles.

N° 4460. Le 28 juin. - Procédé pour la fa-

brication de plaques d'accumulateur. — Dr Z,

Staneki à Lemberg.

N° 4461. Le 29 juin. — Enseigne avec lettres

changeables. (Certificat d'addition au n° 3038

du 8 décembre 1897.) - A. Block & Cie à Berlin.

N° 4462. Le 29 juin. — Procédé et appareil

pour l'extraction de matériaux. — H. Marcus

à Cologne.

Les brevets ci-après sont éteints pour défaut

de paiement de la taxe annuelle

N° 1988. — Distribution ordinaire avec levier

d'avance à bras variable accélérant et retardant

alternativement la vitesse de marche du tiroir.

N° 2769. — Lampe a incandescence à pétrole.

N° 2771 et 3041. — Métier rond.

N° 2779. — Innovations ou perfectionnements

apportés aux moyens de supporter ou de fixer

les selles ou sièges de bicyclettes ou autres

véhicules.

Nr. 4453. Am 24. Juni. — Farben für Stein-

und Metalldruck. — S. Wechsler in Wien.

Nr. 4454 Am 24. Juni. — Vorrichtung zum

Stellen der Plattinennadeln bei Jacquardma-

schinen. — Société des inventions Jan Szczepanik,

& Cie in Wien.

Nr. 4455. Am 24. Juni. — Neuerungen in

der Herstellung von Leitkörpern für elektrisches

Licht und Wärme. — E. S a n d e r in Berlin.

Nr. 4456. Am 25. Juni. — Verschiebbare

Rostreinigungs-Vorrichtung. — A. U t e r m a n n

in Dortmund.

Nr. 4457. Am 25. Juni. — Feuerungsanlage.

— A. U t e r m a n n in Dortmund.

Nr. 4458. Am 25. Juni. — Verfahren zur

Herstellung von Formeisenfertigwalzen. — W.

G o n t e r m a n n m Siegen (Westph.).

Nr. 4459. Am 28. Juni. — Weichenvorrichtung

für Eisenbahnen. — The Continental Hall Signal

Company in Brüssel.

Nr. 4460. Am 28. Juni. -

Verfahren zur

Herstellung von Accumulatorenplatten. — Dr.

Z. Staneki in Lemberg.

Nr. 4461. Am 29. Juni. — Reclame oder An-

zeigeschild (Zusatz zu Patent Nr. 3038 vom 8. De-

zember 1897). — A. Block & Co. in Berlin.

Nr. 4462. Am 29. .Juni. — Verfahren und

Vorrichtung zum Fördern von Material. — H.

Marcus in Köln.

Folgende Ersindungspatente sind erloschen

mangels Entrichtung der jährlichen Gebühr

Nr. 1988. — Gewöhnliche Dampsvertheilung mit

voreilendem Hebel von veränderlicher Länge, durch

den die Geschwindigkeit des Schiebers abwechselnd

beschleunigt und eingeschränkt werden kann.

Nr. 2769. — Petroleum-Glühlichtlampe.

Nr. 2771 u. 3041. — Rundwebstuhl.

Nr. 2779. — Neuerung oder Verbesserung an

den Einrichtungen zum Tragen oder Befestigen

des Sattels oder Sitzes an Fahrrädern oder

sonstigen Fahrzeugen.

N° 2784. — Perfectionnement aux siphons à

pression de gaz permettant de verser lentement

le contenu.

N° 3125. — Fourrage à mélasse de farine et

de gruau d'avoine.

N° 3128. — Nouvelle lampe électrique à in-

candescence et ses procédés de fabrication.

N° 3140. — Baratte.

N° 3148. — Procédé d'extraction et d'utilisa-

tion des métaux, notamment du fer, contenus

dans les laitiers.

N°3150. — Parapluie ou ombrelle avec un

fourreau échangeable.

N° 3513. — Disposition aux pompes pour

éliminer les gaz nuisibles des puits.

N° 3520. — Procédé et appareil pour la pré-

paration d'un mélange constant d'air et de va-

peur d'hydrogène carburée.

N° 3522. — Crampon pour constructions en

fer.

N° 3525. — Accouplement automatique pour

wagons de chemin de fer et autres.

N° 3527. — Procédé de rouissage manufac-

turier et de dégommage de toutes libres textiles.

N° 3528.—Procédé pour l'extraction du man-

ganèse et du phosphore des gaz provenant des

convertisseurs Thomas.

N° 3532. — Procédé pour solidifier le pétrole

et en fabriquer des briquettes.

N° 3535. —- Procédé de fabrication de combi-

naisons de cyanure.

N° 3541. — Procédé de fabrication de sachets

à fond.

N° 3927. — Procédé perfectionné pour fixer

les parquets.

N° 3931,— Dispositif pour éviter le bruit

d'échappement de la vapeur dans les automo-

biles.

N° 3933. — Moteur rotatif à vapeur.

N° 3938. — Nouvelle pommade à métaux,

dite « Cyrano-Brillantine «.

N° 3939. — Lampe à incandescence par les

hydrocarbures.

Nr. 2784. — Einrichtung an Schankgefäßen

mit Druckgasbehälter zum allmähligen Abfüllen

des Getränkes.

Nr. 3125. — Hafermehl- und Haferschrotmehl-

Melasse-Futter.

Nr. 3128. — Neue elektrische Glühlampe und

Verfahren zur Herstellung derselben.

Nr. 3140. — Butterfaß.

Nr. 3148. — Verfahren zur Gewinnung und

Nutzbarmachung von Metallen, insbesondere Eisen

aus den Haldeabgängen.

Nr. 3150. — Regen- oder Sonnenschirm mit

wechselbarem Ueberzug.

Nr. 3513. — Vorrichtung an Pumpen zum

Entfernen schädlicher Gase aus deren Schächten.

Nr. 3520. — Verfahren und Apparat zur

Darstellung eines constanten Gemisches von Luft

und Kohlenwasserstoffdämpfen.

Nr. 3522. — Schalungshalter.

Nr. 3525. — Selbstthätige Kuppelung für

Eisenbahn- und dergl. Fahrzeuge.

Nr. 3527. — Verfahren zum fabrikmäßigen

Rösten und Entleimen jeglicher Textilfasern.

Nr. 3528. — Versahren zur Wiedergewinnung

des Mangans und Phosphors aus den beim

Thomasprozeß entstehenden Convertergasen.

Nr. 3532. — Verfahren zur Darstellung des

Petroleums im festen Zustande als Briketts.

Nr. 3535. — Verfahren zur Gewinnung von

Cyanverbindungen.

Nr. 3541. — Verfahren zur Herstellung von

Bodenbeuteln.

Nr. 3927. — Neuerung in der Befestigung

von Parkettfußböden.

Nr. 3931. —

Auspuff-Dampffangvorrichtung

für Automobilen.

Nr. 3933. — Rotirender Dampfmotor.

Nr. 3938. — Neue Metallpommade, genannt

„Cyrano-Brillantin".

Nr. 3939. — Glühlichtlampe für Kohlenwasser-

stoffgase.

N

e 3943. — Bouton de chemise.

N° 3944. — Subtracteur des dépôts de tous

les liquides.

N° 3943. — Compresseur de gaz.

N° 3947. — Appareil pour la fabrication de

tuiles.

N° 3949. — Machine à récolter les pommes

de terre.

N° 3951.—Appareil pour chauffer et refroidir

des liquides.

N° 3952. — Dispositif pour arrêter l'action

du distributeur de carbide dans les développeurs

d'àcélylène.

N° 3954. — Signal de chemins de ter.

N° 3955. — Dispositif d'arrêt peur cages

d'extraction.

N° 3936. — Compresseur d'air à triple unité.

N° 3957 — Système multitubulaire a un seul

tirage pour pipes dont la longueur du tirage est

multipliée.

N° 3958. — Nouvelle boîte économique à

cirage.

Luxembourg, le 1er juillet 1901.

Le Conseiller Secrétaire général,

P. RUPPERT.

Service des audiences de la Cour supérieure de

justice et des tribunaux d'arrondissement, pen-

dant les vacances de 1901 et pendant l'année

judiciaire 1901—1902.

Vacations.

Cour supérieure de justice. — Les audiences

des vacations pendant les vacances de l'année

courante sont fixées au jeudi, 8 août, et au

jeudi, 5 septembre.

Tribunal d'arrondissement de Luxembourg. —

Les audiences des vacations de l'année courante

sont fixées : pour les affaires civiles et commer-

ciales, au jeudi, 8 août, au jeudi, 22 août, au

jeudi, 5 septembre, au jeudi, 19 septembre,

chaque fois à 9 heures du matin ; pour les af-

faires correctionnelles, au vendredi, 9 août, au

Nr. 3943. — Knopfverschluß.

Nr. 3944. — Abzug des Satzes von Flüssig-

keiten.

Nr. 3945. — Gasdruckerzeuger.

Nr. 3947. — Dachziegel und Apparat zur

Herstellung derselben.

Nr. 3949. — Kartoffelerntemaschine,

Nr. 3951. — Vorrichtung zum Wärmen und

Kühlen von Flüssigkeiten.

Nr. 3952. — Auslösevorrichtung für den An-

trieb des Carbidvertheilers eines Acetylenent-

wicklers.

Nr. 3954. — Stieckenstgnalvorrichtung

Nr. 3955. — Stellvorrichtung für Förder-

wagen.

Nr. 3956. - Preßlufterzeuger mit drei Cylindern.

Nr. 3957. — Neues System von Tabakpfeifen,

wobei durch Verbindung mehrerer Röhren der

Rauchzug verlängert wird.

Nr. 3958. — Neue billige Wichsdose.

Luxemburg, den 1. Juli 1901.

Der Regierungsrath u. Generalsekretär,

P. Ruppert.

Sitzungen des Obergerichtshofes und der beiden

Bezirksgerichte während der Gerichts-Ferien

von 1901 und während des Gerichtsjahres

1901—1902.

Ferisnsitzungen.

Obergerichtshof. — Die Feriensitzungen

für's laufende Jahr sind auf Donnerstag, den

8. August, und Donnerstag, den 5. September,

festgesetzt.

Bezirksgericht

Luxemburg.

Die

Feriensitzungen sind für's laufende Jahr festgesetzt

wie folgt: für Civil- und Handelssachen auf

Donnerstag, den 8. August, Donnerstag, den 22.

August, Donnerstag, den 5. September, Donners-

tag,

den 19. September, jedesmal um 9 Uhr

Morgens; für Zuchtpolizeisachen, auf Freitag, den

samedi, 10 août, au vendredi, 23 août, au sa-

medi, 24 août, au vendredi, G septembre, au

samedi, 7 septembre, au jeudi, 12 septembre,

au vendredi, 13 septembre, au samedi, 14 sep-

tembre, au vendredi, 20 septembre, au samedi,

21 septembre, au jeudi, 26 septembre, au ven-

dredi, 27 septembre, et au samedi, 28 sep-

tembre, chaque fois à 9 heures du matin.

Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Les

audiences des vacations de l'année courante

sont fixées pour toutes les affaires, au ven-

dredi, 23 août, et au vendredi, 13 septembre.

Audiences ordinaires pendant

l'année

judiciaire 1901—1902.

Cour supérieure de justice. — Les jours d'au-

dience pendant l'année 1901 — 1902 sont fixés

aux jeudi et vendredi de chaque semaine pour

les appels en matière civile et commerciale ;

au mardi de chaque semaine, pour les affaires

de cassation et, au besoin, pour les affaires ci-

viles et commerciales ; au samedi et, au besoin,

au lundi, pour les appels en matière correc-

tionnelle.

Tribunal d'arrondissement de Luxembourg.—

Les audiences civiles sont fixées aux lundi,

mardi, mercredi et jeudi de chaque semaine, à

9 heures du matin, pour les affaires ordinaires,

et au lundi, à 3 heures de relevée, pour les

affaires domaniales, les demandes en Pro Deo,

les poursuites sur saisies immobilières, les pour-

suites disciplinaires, les affaires électorales et

les demandes en divorce ; l'audience des référés

est fixée au mardi, à 8 heures du matin, ou à

tout autre jour à fixer par M. le président ; les

audiences commerciales se tiendront le samedi,

à 9 heures du matin, et le vendredi, à 9 heures

du matin ; cette dernière audience est consacrée

également en partie à l'expédition des affaires

civiles, si le besoin s'en fait sentir ; les audiences

correctionnelles sont fixées aux lundi, mardi,

mercredi et jeudi de chaque semaine, à 9 heures

9. August, Samstag, den 10. August, Freitag,

den 23. August, Samstag, den 24. August, Freitag,

den 6. September, Samstag, den 7. September,

Donnerstag, den 12. September, Freitag, den

13. September, Samstag, den 14. September,

Freitag, den 20. September, Samstag, den 21.

September, Donnerstag, den 26. September,

Freitag, den 27. September, und Samstag, den

28. September, jedesmal um 9 Uhr Morgens.

Bezirksgericht

Diekirch.

— Die Ferien-

sitzungen des laufenden Jahres sind für alle Ge-

richtssachen auf Freitag, den 23. August, und

Freitag, den 13. September, festgesetzt.

Ordentliche Sitzungen während des Gerichts-

jahres 1901—1902.

Obergerichtshof.

— Die Sitzungstage

während des Gerichtsjahres 1901-1902 sind

festgefetzt: für die Berufungen in Civil- und

Handelssachen auf Donnerstags und Freitags

jeder Woche; für Cassations- und nöthigensalls

Civil- und Handelssachen auf Dienstags jeder

Woche; für Berufungen in Zuchtpolizeisachen auf

Samstags und nöthigenfalls auf Montags jeder

Bezirks gericht Luxemburg.

— Die

Sitzungen für Civilsachen sind festgesetzt auf Mon-

tags, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags

jeder Woche, um 9 Uhr Morgens für die ge-

wöhnlichen Gerichtssachen, und Montags um

3 Uhr Nachmittags, für Domanialsachen, Pro

Deo-Gesuche, gerichtliche Verfahren über Beschlag-

nahme liegender Güter, Disciplinarsachen, Wahl-

sachen und Ehescheidungsgesuche. Die Referat-

sitzung ist auf Dienstag, 8 Uhr Morgens, oder

auf jeden anderen vom Hrn. Präsidenten zu be-

stimmenden Tag festgesetzt; die Sitzungen für

Handelssachen finden statt Samstags, um 9 Uhr

Morgens und Freitags, um 9 Uhr Morgens;

letztere wird auch, wenns Noth thut, theilweise

der Erledigung der Civilsachen gewidmet; die

Zuchtpolizeisitzungen werden Montags, Dienstags,

Mittwochs und Donnerstags in jeder Woche, um

du matin et à 3 heures de relevée, et aux ven-

dredi et samedi, chaque fois à 9 heures du matin.

Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Le

tribunal tiendra les audiences publiques à 9

heures du matin. Il siégera les mardi, mercredi

et jeudi de chaque semaine, pour les affaires

civiles et domaniales, le vendredi, pour les

affaires commerciales et correctionnelles; le

samedi, pour les affaires correctionnelles et

forestières. Les audiences de mardi seront

également consacrées aux publications de re-

quête en matière d'expropriation forcée et aux

demandes en admission à plaider en debet. Les

audiences de reféré sont fixées au jeudi de

chaque semaine, à 3 heures de relevée, ou à

tout autre jour à fixer par M. le président.

Luxembourg, le 17 juillet 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-

cembre 1883, il sera ouvert du 8 au 22 août

1904, dans la commune de Sanem, une enquête

sur le projet et les statuts d'une association à

créer pour l'établissement d'un chemin d'ex-

ploitation au lieu dit « Auf dem Weidenweg » à

Sanem.

Le plan de situation, le devis détaillé des tra-

vaux, un relevé alphabétique des propriétaires

intéressés, ainsi que le projet des statuts de

l'association sont déposés au secrétariat com-

munal de Sanem, à partir du 8 août.

M. Kirsch, membre de la Commission d'agri-

culture à Wickrange, est nommé commissaire

à l'enquête. Il donnera les explications néces-

saires aux intéressés, sur le terrain, le 22 août

prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra

les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures

de relevée, à l'école de Sanem.

Luxembourg, le 16 juillet 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN,

9 Uhr Morgens und um 3 Uhr Nachmittags,

und Freitags und Samstags, jedesmal um 9 Uhr

Morgens, abgehalten.

Bezirksgericht

Diekirch.

— Das Ge-

richt hält seine öffentlichen Sitzungen um 9 Uhr

Vormittags, und zwar Dienstags, Mittwochs und

Donnerstags in jeder Woche für Civil- und Do-

manialsachen; Freitags für die Handels- und

Zuchtpolizeisachen; Samstags für die Zuchtpolizei-

und Forstsachen. Die Dienstagssitzungen werden

ebenfalls der Veröffentlichung von Gesuchen, be-

treffend Zwangsenteignungen und den Pro Deo-

Gesuchen gewidmet. Die Referatsitzungen sind

festgesetzt auf Donnerstags in jeder Woche, um

3 Uhr Nachmittags, oder jeden anderen vom

Hrn. Präsidenten zu bestimmenden Tag.

Luxemburg, den 17. Juli 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember

1883 wird vom 8. auf den 22. August k. in der

Gemeinde Sassenheim eine Untersuchung abge-

halten über das Projekt und die Statuten einer

zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feld-

weges im Ort genannt „Auf dem Weidenweg"

zu Sassenheim.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein

alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigen-

thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-

aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Sassen-

heim vom 8. August ab, hinterlegt.

Hr.

Kirsch,

Mitglied der Ackerbau-Commis-

sion zu Wickringen, ist zum Untersuchungscommissar

ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den

Interessenten am 22. August k., von 9—11 Uhr

Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben

Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Ein-

sprüche im Schulsaale zu Sassenheim entgegen-

nehmen.

Luxemburg, den 16. Juli 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date du 16 ct.,

l'association syndicale pour l'établissement d'un

chemin d'exploitation au lieu dit « Auf der

Plœtz» à Mertzig, dans la commune de Mertzig,

a été autorisée.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-

ciation sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal de Mertzig.

Luxembourg, le 6 juillet 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Sandweiler.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail du Sandweiler, en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 24 avril 1901 par l'admi-

nistration communale de Sandweiler, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 9 juin 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sandweiler.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Sandweiler est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für

Anlage von einem Feldwege an dem Orte genannt

„Auf der Flötz" zu Mertzig in der Gemeinde

Mertzig ermächtigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-

schaftsaktes sind bei der Regierung und auf dem

Gemeindesekretariate zu Mertzig hinterlegt.

Luxemburg, den 16. Juli 1901.

Der Staatsminister, Präsiden

der Regierung,

E y s c h e n .

Beschluß vom 5 Juli 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs-Vereins von

Sandweiler betreffend

Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident

der R e g i e r u n g ;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs Vereins von Sandweiler, wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Sandweiler, Sitz des Vereins,

vom 24. April 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 9. Juni 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sandweiler.

Der Viehversicherungs-Verein von

Sandweiler wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

49 a

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bastendorf.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Bastendorf est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. —Im Falle

der Auflösung hat die Liqurdirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-

liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Beratben und angenommen zu Sandweiler, am 31.

März 1901.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 5. Juni 1901, die gesetzliche An-

erkennung und die Genehmigung der

Sta-

tuten des Viehversicherungs - Vereins

von

Bastendorf detresfenb.

Der Staatsminister, Präsident

der

Regierung;

Nach Ansicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs-Vereins von Bastendorf wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Bastendorf, Sitz des Vereins, vom

25. Februar 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 9. Juni 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen

Beschließt

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bastendorf.

Der Viehversicherungs-Verein von

Bastendorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Reisdorf.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Reisdorf est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise au die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschallt werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntomiss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesollschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Baslendorf, am 24.

Februar 1901.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 5

J u l i 1901, die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs -Vereins von

Reisdorf betreffend.

Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident

der R e g i e r u n g ;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs-Vereins von Reisdorf wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Reisdorf, Sitz des Vereins, vom

11. März 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 9. Juni 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ;

I n

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Reisdorf.

Der Viehversicherungs - Verein zu

Reisdorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und

ist dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mersch.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Mersch est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein

müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-

wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur

mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der

Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen

des Art. 9 des Grossh Beschlusses vom 22. Juli 1891

stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder uberlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Reisdorf, am 11.

März 1901.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 5. Juli 1901,

die gesetzliche

Anerkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs - Vereins von

Mersch betreffend

Der Staatsminister, Präsident

der R e u e r u n g ;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs-Vereins

von Mersch, wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts-

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Mersch, Sitz des Vereins, vom

6. April 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens

der höheren

Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 9. Juni 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts. 9

I n

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglements in Einklang steht;

I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;

Beschließt

Art.

1.

Der Viehversicherungs-Verein von

Mersch wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt

Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bivels.

La Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Bivels est

légalement reconnue et ses statuts sont ap-

prouvés.

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle

der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kosteupreise au die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-

liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.

Berathen und angenommen zu Mersch, am 1. Januar

1901.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß vom 5. Juli 1901, die gesetzliche An-

erkennung und die Genehmigung der Sta-

tuten des Viehversicherungs -Vereins von

Bivels betreffend.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung;

Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-

rungs - Vereins

von Bivels wegen gesetzlicher

Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts

dieses Vereins;

Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-

verwaltung von Putscheid, vom 13. Februar 1901;

Nach Einsicht des Gutachtens der höheren

Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-

keit beruhenden Vereine, vom 9. Juni 1901;

Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891

und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;

In

Anbetracht, daß das Statut genannten

Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und

Reglemente in Einklang steht;

In

Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte

der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-

mäßigen Ausgaben derselbenshwreichend erscheinen

Beschließt

Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bivels.

Der Viehversicherungs-Verein

von

Bivels wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist

dessen Statut genehmigt.

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sandweiler.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 5 juillet 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN.

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Sandweiler.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 5 Juli 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Sandweiler.

KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen.

— Naine, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein

von Sandweiler wird ein Verein gegrundet, welcher be-

zweckt , seinen Mitgliedern unier den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschadrgungen nach dem

Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Sandweiler und er-

streckt sich auf die Ortschasten der ganzen Gemeinde.

§ 5. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Ausbilt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiete.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt.— Minderjahrige im Alter von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-

macht haben.

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen.

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen

wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins-

nicht nachkommen.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Ruck-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand

erhalten zu haben.

§ C. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz-

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-

Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

«ingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt.

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übar-

geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind ;

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben.

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten,soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden ;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebeneu Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheitten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

schuldig gemacht hat;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-

endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden

ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch

schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.

bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — lieber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

zulässig.

§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-

gen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. - Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Salz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden- Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden.

§ 22 erwähnten Centralverband au diesen letztern zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch ausserge wohnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren hei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle, ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen,

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

staude innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lang des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme-

jedoch der Aizneikosten, welche in allen Fällen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes-

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. *— Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins

ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheill werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins

§ 31 _— Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorsland.

§52. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre sindet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 5 Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 55. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mitheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die hei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden,

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie

ben werden.

§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungstührer, und

fünf Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht

Viehbesitzer sein.

§ 55. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschälts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 56. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die

blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alte im Schosse der Gesell-

schaft entstellenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-

theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

«inen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlusse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Vierlei der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Bastendorf.

L E MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT

DU GOUVERNEMENT.

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Bastendorf, en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 25 février 1901 par l'admi-

nistration communale de Bastendorf, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 9 juin 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bastendorf.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 5 juillet 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bastendorf.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 5. Juli 1901,

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

E y s c h e n .

Statuten des Vieh Versicherungs- Vereins von Bastendorf.

KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein

von Bastendorf wird .ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der

gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-

satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-

stande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bistendorf und er-

streckt sich aus die Ortschaften Bastendorf, Brandenburg

und Tandel.

§3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Vereine. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-

glieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so-

genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wolle«.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines grohen-Betrugs-oder desVer-

suches eines solchen dem Vereine gegenüher schuldig

gemacht haben.

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen.

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-

eins nicht nachkommen.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben,

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-

eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-

vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um

dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung fier Generalversammlung unterworfen.

§7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und- ausserordentlichen. Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-

ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten

ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs-

verein durch Besehluss des Vorstandes zugewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe

zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-

tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte. Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Anne,mha

oie sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Aller gilt als Vergrößerung eineis versicherten Vieh-

bestandes.

Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wireklich

Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-

halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,

an welchem die Thiere auderwärts eingestellt.

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) lm Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattsindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt.

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie

der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-

gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben.

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschadigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiein

Felde;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, sowen

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze

wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen

eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer

Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden

Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-

wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-

kannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-

ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat';

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die

durch schnelle

Hilfeleistung

vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,

u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15_ — Ueber die Gewährung oder Versagung der

Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer

Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Knischeid

dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-

schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-

gericht zulässig.

§16. — Einschädigungsbetrag. — Die. Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-

rigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen Kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 49

behandelt. Etwaige Rückstaude früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21, — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere. beträgt. Dieser Salz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bet-

rages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange,

anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthiglen Austagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu

entrichtenden gewöhnlichen oderauch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viches. —

Nothschlachtung.

§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebole stehenden Mutet zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschließt der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kur kosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arznerkosten, welche in alten Fällen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umstäaden ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

49b

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

ZU diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-

ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungsumme gilt als diejenige, auf weiche die Beitrage und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjahrige Absehätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder au.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung;

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre sindet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der Ta-

gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-

legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-

rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage

vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen

Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-

tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-

Versammlung über seine Verwaltung während des ver-

flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-

statten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einlad-

ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu,

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer ; und

drei Mitgliedern.

Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-

ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt

ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-

führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-

gesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch

die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-

sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5

des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

beiheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verbandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben

durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für

die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.

Juli 1891 gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung em-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Reisdorf.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT,

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Reisdorf,

ensemble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 11 mars 1901 par l'admi-

nistration communale de Reisdorf, siège de

ladite société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 9 juin 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois

•et règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Reisdorf.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 5 juillet 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Reisdorf.

Dieser Beschluß nebstädem dazu geho-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht,

werden.

Luxemburg, den 5. Juli 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Reisdorf.

KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1, — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von

Reisdorf wird ein Verein gegrundet, welcher bezweckt,

seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten Entschadigungen nach dem Grund-

satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-

stande zu gewahren.

§ 2, — Der Sitz, des Vereins ist in Reisdorf und er-

streckt sich auf die Ortschaften Reisdorf, Hœsdorf und

Bigelbach.

§ 5 . — Die Gesellschaft versichert a) Kuhe, Kinder,

Ochsen und Stiere ; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschast, Ein- und Austirit aus dem

Verein. -- Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer

oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, uber welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

fünfzehn bis achtzehn Jabren, sowie die verheiratheten

Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 5

des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen

als Mitglieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben.

b) Notorische Thierqualer oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen.

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem

Vereine vorgeschlagen,

werden zunachst

von dem

Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-

laden, um dieselben uber die Ursachen des Ausschlusses

zu hören.

Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe

dem Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der Aus-

schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-

worfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohusitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keit für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen

und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem

der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsit

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeit beruhenden

gesetzlich anerkannten

Viehver-

sicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrüge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder

an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-

selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-

dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand

des

Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem

Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des

Versicherten eingeholt werden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen.

Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-

bestand vergrössern, sind verpflichte!, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Auzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein auderes zur Versicherung zugelassenes

Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der

Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungshezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt.

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage, nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattfindet;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des-

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-

glieder aulgenommen werden können und ihre Verpflich-

tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben ;

*

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-

nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung.

— Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. —

Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a)

Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzchlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seinchen oder ansteckende Krankheiten, so-

weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-

digung des Besitzers stattsindet oder wenn auf Grund jener

Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-

mungen eine. Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für. den betref-

fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern

nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-

lers bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen-Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,

die durch sohnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s. w.;

j) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht

tu lässig.

§ 16. _ Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,

mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,

ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-

jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh. Fr. 1,28 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-

schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach

§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge

sind jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten. Thiere beträgt. Dieser Salz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoc

wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central.

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen

Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von

hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so

lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch

festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigien Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen

auch die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorher-

gehenden § 22 erwähnten Centralverband au diesen letz-

tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-

wöhnlichen Prämien.

KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. •—

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen

Anordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. -— Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-

kasse bestritteil.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-

lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in

einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse

und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Begiun des

Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 51. Dezember eines jeden

Jahres. Die Taxation sindet jährlich zweimal statt und

zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichuiss der Mitglieder,

deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge

und Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung.

b) Der Vereinsvorsland.

§52.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-

lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes

uno die Gegenstände der

Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse

der

General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-

mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn

überAnträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung

des Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 55.— Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem

Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwidem

laufen. Der Vorsitzeude hat in der General-Versammlung

über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-

ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern

unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschafte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer ; und

vier Mitgliedern.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein

Ehrenamt.

Die Remuneration

des

Rechnungsführers

dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden

General-Versammlung

vorgelegt

wird.

Der Vorsteher

beaufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller

ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten

durch die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft einstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

per Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwäntiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzusinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfle der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafur aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Augabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Mersch.

LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT ;

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Mersch, en-

semble les statuts de cette société;

Vu l'avis émis le 0 avril 1901 par l'admi-

nistration communale de Mersch. siège de ladite

société ;

Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 9 juin 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mersch.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 5 juillet 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement.

EYSCHEN.

Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mersch.

Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 5. Juli 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mersch

KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1 — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein

von Mersch wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen

der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem

Grundsätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem

Viehbestande zu gewähren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Mersch und erstreck

sich auf die Ortschaften Mersch, Reckingen, Schœnfels,

Mœsdorf, Beringen und Pettingen.

§ 3. - Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere ; b Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere

im Aller von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein und Austritt aus dem

Verein. — Einschreibung der Thiere.

§ 4.

Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjahrige im Aller von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes

vom 11.Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder

des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen

a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-

nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-

standes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-

macht haben.

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen.

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen,

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins

nicht nachkommen.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beitrage während drei Monaten oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rück-

stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand

erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus

dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem

Vereinsvorstaude zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,

um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu

hören.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

sieben dem Austretenden Keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

seitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten

Viehver

49 c

Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen

Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern

Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-

gewiesen werden.

§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu

unterzeichnen bat, bekannt rnacht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-

sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt werden.

Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des

zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

beslandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Steile setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-

stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-

sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche

Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb

des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an

welchem die Thiere anderwärts eingestellt.

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übar-

geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des-

Vereins stattfindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt ;

c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-

der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-

ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage

sind ;

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben.

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä ligung

des Besitzers stallsindet oder wenn auf Grund jener Ge-

setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-

ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-

sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern

er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-

den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-

gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers

bekannt war.

§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden ;

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall

nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder

grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein

schuldig gemacht hat;

e) Wenn das versicherte Tbier i n Folge einer Operation ver-

endel, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden

ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch

schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.

hei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist.

§ 15, — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-

schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-

rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem

Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss

des Vorstandes ist die Berufung an das Schied gericht

zulässig.

§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der

Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit

Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-

gen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld.—Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,

und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welchermindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-

henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-

den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss

jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,

im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande

freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen

werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-

tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-

trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-

zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteru zu ent-

richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen

Prämien.

KAPITAL V. — Verfahren hei Erkrankung des Viehes. —

Nothschlachtung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthummer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmässigkeit der getrollenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme

jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem

Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten.

§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins

ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren

Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-

summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29 — Im Erkrankungs and Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,

nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und lertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung,

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vor-

standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-

gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-

ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. —Die Beschlüsse der Ge-

neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über

Anträge auf Abanderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt

oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem

Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem

Vorstande von den zu stellenden Auträgen Mitteilung

gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-

laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung

über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-

jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen, die hei der Einla-

dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-

ben werden.

§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer, und

fünf Mitgliedern.

Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden-

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben

verrichten ihre Funktionen unentgeltlich, Ihr Amt ist ein

Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-

gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfls-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattsindenden-

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen.

§ 37. — Dur Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die

blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-

schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des.

Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den he-

theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

Entscheidung entgüllig ist.

§ 39. _ Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch

die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf

Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891

gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance

légale et approbation des statuts de la Société

mutualiste d'assurance contre la mortalité du

bétail de Bivels.

LE

MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT

DU GOUVERNEMENT.

Vu la demande en reconnaissance légale pré-

sentée par la Société mutualiste d'assurance

contre la mortalité du bétail de Bivels,

en-

semble les statuts de cette société ;

Vu l'avis émis le 18 février 1901 par l'admi-

nistration communale de Putscheid ;

Vu l'avis de la Commission supérieure

d'en-

couragement des sociétés de secours mutuels

en date du 9,juin 1901 ;

Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-

ducal du 22 du même mois ;

Attendu que les statuts de ladite société sont

en concordance avec les dispositions des lois et

règlements ;

Attendu que les recettes assurées de la même

société paraissent suffisantes pour faire face à

ses dépenses obligatoires ;

Arrête

Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Bivels.

Le présent arrêté, avec les statuts y

annexés, sera publié au Mémorial.

Luxembourg, le 5 juillet 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bivels.

KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz

und Zweck des Vereins.

§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein

von Bivels wird ein Verein gegründet, welcher be-

zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der

gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-

satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-

stande zu gewahren.

§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bivels und er-

streckt sich auf die Ortschaft Bivels.

§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,

Ochsen und Stiere; b) Kalhinnen, junge Ochsen und Stiere

im Alter von wenigstens einem Jahre.

KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem

Vereine. — Einschreibung der Thiere.

§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer

oder Pächter derjenigen Ortschasten werden, über welche

sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von

15 bis 18 Jahren, sowie die verheirateten Weibspersonen

werden jedoch nur unter den durch Art, 3 des Gesetzes

vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-

glieder des Vereins zugelassen.

Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen ;

a) Viehbandler und Eigenthümer oder Halter von so-

genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren

ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-

sichern wollen.

§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der

General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-

heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des

Vorstandes ausgeschlossen werden

a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-

gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-

suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig

gemacht haben.

b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-

gebührlich schlecht pflegen.

c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-

wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-

eins nicht nachkommen.

d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-

lichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausser-

ordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rück-

stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-

stand erhalten zu haben.

§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-

eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-

vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um

dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu horen.

Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem

Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss

der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.

§ 7. —Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann

nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und

muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-

punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.

Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,

welche ihren Wohnsitz außerhalb der in dem Vereine

einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren

Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die

Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die

Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes

erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die

Zahl der versicherten Thiere vermindert.

Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-

ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-

keiten für den Verein auf.

§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses

stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den

Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-

lichen und außerordentlichen Beiträge des Jahres, in

welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.

Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz

nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-

tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-

Art, 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-

rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht

werden.

Luxemburg, den 5. Juli 1901,

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten

ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs-

verein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen werden.

§ 9, _ Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-

treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,

welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe

zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von

zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-

tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande

das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-

sicherten eingeholt weiden.

Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Wenn des

zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das

versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen

in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand

entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Anne,mha

die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.

§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-

stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu

eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-

vorslande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-

lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-

gehenden § 9 verfahren.

Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-

nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-

bestandes.

Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh

verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes

Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-

betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht

vergütet.

KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.

§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage, der

Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der

Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wireklich

Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere

in die Versicherung angenommen.

§ 12. — Die Versicherung hört auf

1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem

folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss

bekannt gegeben.

2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-

halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,

an welchem die Thiere anderwärts eingestellt.

3) Im Falle die ordentlichen und ausserordeutlichen

Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-

gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriltlicher Mahnung

durch den Vorstand.

4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,

Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-

geht, mil dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-

sitzer.

Die Versicherung dauert jedoch fort

a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des

Vereins stattsindet ;

b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des

Vereins aufnehmen lässt.

c) Im Falle der Vererbuug, wenn die Erben als Mitglie

der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-

gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.

In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten

Veränderung Kenntniss zu geben.

d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-

stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-

men oder den Preis dafür zu erstatten.

KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-

digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,

§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt hei Ver-

lusten, welche herbeigeführt sind

a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt

werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem

Felde ;

b) Durch Ueberschwemmungen ;

c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit

für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung

des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze

wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen

eine Entschädigung nicht eintreten kann.

Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn

ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen

Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer

Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er

den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden

Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-

wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-

kannt war.

§ 14, __ Die Entschädigung kann durch den Vorstand

versagt oder gekürzt werden

a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-

fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige

bringt ;

t>) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des

erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande

ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;

c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-

ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person

ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;

d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art

betrügerischer

Angaben oder Handlungen gegen den

Verein schuldig gemacht hat ;

e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation

verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt

worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die

durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden

müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,

u. s. w. ;

f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-

lich ist,

§ 15. —Ueber die Gewährung oder Versagung der

Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer

Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid

dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-

schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Sehieds-

gericht zulässig.

§ 16. — Eintschädigungsbetrag. — Die Entschädigung

eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel

der Taxe fesigeselzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu

mil Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.

§ 17, — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtel ein

Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-

rigen Raten als Beitrag zu zahlen.

§ 18. — Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche

sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-

trittsgeld.

§ 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser

der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten

für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct..

und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.

§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-

den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19

behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind

jedoch vorher zu entrichten.

§ 21. — Sobald die Vereinsmiltel den Betrag von fünf-

hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei

der Sparkasse deponirt werden.

§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds

sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken

des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz

wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der

Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-

stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-

denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe

muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht

werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-

verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-

schlossen werden sollte.

Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-

tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei-

rages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert

Franken des Werthes des versicheren Viehes so lauge

anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge-

setzte Höhe wieder erreicht haben wird.

§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen,

als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt

werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur

Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen

aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch

die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden

§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu

entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge wöhnlichen

Prämien.

KAPITEL V. — Verfuhren bei Erkrankung des Viches. —

Nothschlachlung.

§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt

oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-

pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen

Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-

stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,

damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-

ordnungen überzeugt werden kann.

§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-

lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-

nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Füllen

dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse

bestritten,

§ 26. — Unter allen Umstaaden ist das Mitglied ver-

pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes

sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den

Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des

gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so

erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der

Vereinskasse.

§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-

heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die

alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.

In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei

Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer

bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von

zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe

behalten oder solches dem Vereine belassen will.

In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich

zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem

Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und

fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.

Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur

mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,

dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-

ausschuss die Nothwendigkeit der Notnschlachtung nach-

träglich anerkennen muss.

KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.

§ 28. —Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-

nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und zwar durch

zwei Mitglieder des Vorstandes.

Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-

toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-

ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-

nagsumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und

Umlagen des Vereins vertheilt werden.

§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres

gilt die halbjährige Abschatzuugssumme als diejenige,

Dach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes

erfolgt.

§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des

von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses

die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande

festzusetzende Heberolle fur die Zahlung der einzelnen

Mitglieder an.

KAPITEL VII. — Organe des Vereins.

§ 31. — Die Organe des Vereins sind

a) Die General-Versammlung ;

b) Der Vereinsvorstand.

§ 32.— General-Versammlung. — Wenigstens einmal

im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-

jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.

Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung

eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei

Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen

Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-

gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.

Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage

vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag

ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-

neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-

heit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn über

Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des

Verbandes abgestimmt werden soll.

§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-

sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche

denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-

legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-

rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage

vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen

Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-

tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-

Versammlung über seine Verwaltung während des ver-

llossenen Vereinsjahres einen Bechenschaftsbericht zu er-

statten.

Ausserordentliche Versammlungen können nur über

solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einlad-

ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden

sind.

Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu

ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer

und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-

lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-

schrieben werden.

§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschafte des

Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-

Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,

in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-

mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsteher ;

einem Stellvertreter des Vorstehers ;

einem Rechnungsführer; und

drei Mitgliedern.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-

stehers.

Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden

jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-

ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt

ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-

führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-

gesetzt.

§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesamint-Geschäfts-

führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann

sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.

§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebuug

aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-

kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung

des Vorstehers.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer

vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-

gaben, welche in der im Monat Januar stattfindendem

General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-

aufsichtigt das Kassenwesen. Die Remuneration des Rech-

nungsführers beträgt ½ pCt, des Wertlies der versicherten

Thiere.

§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm

durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch

die blosse Wahl berechtigt.

§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-

sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5

des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den

betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-

schlichtet.

Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann

der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die

49 d

beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie

einen dritten zu, welcher zu entscheiten hat und dessen

Entscheidung entgültig ist.

§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann

nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren

Zasammenberufung und Verhandlungen in der statuten-

gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist

erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei

anweseud sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden

Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben

durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für

die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.

Juli 1891 gutgeheissen werden.

Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem

Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-

briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-

berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher

Avis. — Règlement communal.

En séance du 48 septembre 1898, le conseil

communal d'Ettelbruck a édicté un nouveau

règlement de police concernant le marché heb-

domadaire, d'Ettelbruck. — Ce règlement a été

dûment approuvé et publié.

Luxembourg, le 13 juillet 1901.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date du 15 ct.,

l'association syndicale pour l'établissement de

chemins d'exploitation aux lieux dits « Mauer-

feld » etc. à Munschecker, commune de Manter-

nach, a été autorisée.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-

ciation sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal de Manternach.

Luxembourg, le 15 juillet 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten

sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel

der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung

ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle

der Auflösuug hat die Liquidirung gemass den Bestim-

mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli

1891 stattzufinden.

§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-

wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die

Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können

Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.

§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-

tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche-

Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.

(Folgen die Unterschriften.)

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

I n seiner Sitzung vom 18. September 1898

hat der Gemeinderath von Ettelbrück ein neues

Polizeireglement über die Abhaltung des Wochen-

marktes zu Ettelbrück erlassen. — Besagtes Regle-

ment ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 18. Juli 1901.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für An-

läge von Feldwegen an den Orten genannt

„Mauerfeld" u. zu Münschecker, Gemeinde Man-

ternach, ermächtigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-

schaftsaktes sind bei der Regierung und auf dem.

Gemeindesekretariat zu Manternach hinterlegt.

Luxemburg, den 15. Juli 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date du 15 ct.,

l'association syndicale pour l'établissement de

chemins d'exploitation à Soleuvre, commune de

Sänem, a été autorisée.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-

ciation sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal de Sanem.

Luxembourg, le 15 juillet 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Avis. — Association syndicale.

Par arrêté du soussigné en date du 13 ct.,

l'association syndicale pour l'établissement d'un

chemin d'exploitation aux lieux dits «Auf dem

Busch» etc. à Bavigne, commune de Mecher,

a été autorisée.

Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-

ciation sont déposés au Gouvernement et au

secrétariat communal de Mecher.

Luxembourg, le 15 juillet 1901.

Le Ministre d'État, Président

du Gouvernement,

EYSCHEN.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenoffens

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für

Anlage von Feldwegen zu Zolver, Gemeinde

Sassenheim, ermächtigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-

schaftsaktes sind auf der Regierung und dem Ge-

meindesekretariate zu Sassenheim hinterlegt.

Luxemburg, den 15. Juli 1901.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für

Anlage von Feldwegen an den Orien genannt

„Auf dem Busch" u. zu Böwen, Gemeinde Mecher,

ermächtigt worden.

Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-

schaftsaktes sind auf der Regierung und dem Ge-

meindesekretariate zu Mecher hinterlegt.

Luxemburg, den 15. Juli 1801.

Der Staatsminister, Präsident

der Regierung,

Eyschen.

Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 16 au 30 juin 1901.

Versements par 2008 déposants, dont 285

nouveaux...

Versements antérieurs et sans les intérêts

capitalisés....

Total des

versements...

Remboursements à 534 déposants, dont 168 pour

solde...

Remboursements depuis le 1er janvier, année cte., intérêts compris

fr.

159,735 81

2,021,967 96

Total des

remboursements...

Solde au 10 juin

1901...

fr.

347,540 27

19,617,494 08

fr. 19,965,034 35

fr.

2,181,703 77

fr. 17,783,330 58

Bezeichnung

der Lebensmittel

u. dgl.

Weizen....

Mischelfrucht...

Roggen....

Gerste

Spelz

Heidekorn

Hafer

Erbsen

Bohnen....

Linsen

Kartoffeln .

Weizen-Mehl...

Mishel-Mehl....

Roggen-Mehl...

Geschälte Gerste .

Butter

Eier..

Heu...

Stroh

Buchenholz...

Eichenholz...

Weichholz

Ochsenfleisch ...

Kuh-od. Rindfleisch

Kalbfleisch..

Hammelfleisch..

Schweinefleisch..

id.

geränchert.

Maße

oder

Gewicht.

Hectoliter

Kilogr.

Dutzend.

800 Kilo.

Stere.

Kilogr.

Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von

Luxem-

burg.

16 00

15 00

13 00

14 00

9 80

15 00

14 00

25 00

3 00

17 50

0 45

0 375

0 33

0 70

2 42

0 94

41 25

34 00

15 00

10 00

2 00

1 60

1 85

2 06

2 00

2 30

Die-

kirch.

17 30

16 00

14 25

9 30

3 00

0 40

0 38

0 35

2 30

0 875

1 40

1 35

1 60

1 50

1 40

Wiltz.

17 50

13 00

12 30

7 73

3 00

0 45

0 37

0 32

1 90

0 80

1 50

1 50

1 70

1 80

1 70

Ettel-

brück.

9 23

2 73

0 48

0 38

0 32

2 10

0 85

30 00

25 00

15 00

8 00

1 70

1 60

1 90

2 00

1 60

2 00

Echter-

nach.

17 00

16 00

3 73

0 36

0 32

2 40

1 02

1 60

1 50

1 60

1 80

1 60

Remich

17 30

16 00

9 00

17 00

6 00

0 38

0 32

2 30

0 90

20 00

16 00

1 60

1 40

1 80

1 50

Mersch.

2 40

1 00

1 40

1 40

1 50

Greven-

macher.

0 40

0 36

2 30

1 15

1 60

1 60

1 60

Esch

a. d. A.

5 00

2 925

1 20

1 70

1 70

2 00

1 60

2 00

Luxbg. Imp. Lib. d.I C V. Bück: L. Bück, Succ.

Marktpreisse. — 2. Hälfte des Monats Juni 1901.

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