Grand-Duché de Luxembourg.
Table des dispositions (19)
Texte législatif (19 Articles)
DU
Grand-Duché de Luxembourg.
Memorial
des
Großherzogthums Luxemburg.
Jeudi, 18 juillet 1901.
N° 49.
Donnerstag, 18. Juli 1901.
Bekanntmachung — Ersindungspatente.
Nachstehende Erfindungspatente sind im Laufe
des verflossenen Monats Juni, in Gemäßheit des
Gesetzes vom 30. Juni 1880, ertheilt worden
Nr. 4420. Am 1. Juni. — Hochbahn mit schwe-
benden Gelenkschienen. — M. Brochet in Le-
vallois-Perret.
Nr. 4421. Am 1. Juni. — Verfahren zur Ab-
scheidung von Sauerstoff aus Luft. — F. K. W.
Timm in Hamburg.
Nr. 4422. Am 1. Juni. — Neuerungen in
der Transformirung der bekannten natürlichen
oder künstlichen feuerfesten Produkte (Oxyde,
Mischungen oder Verbindungen von Oxyden,
Metallen, Metalloiden) in neue Industrieprodukte,
welche sich von den Bestehenden durch bessere
oder verschiedene Eigenschaften unterscheiden. —
K. G Sudre und K. V. Thierry in Paris.
Nr. 4423. Am 1. Juni. — System und Vor-
richtung zur Wärmeausnutzung bei Dampfkrast-
anlagen. — O. P.
Oftergren
in
New-York.
Nr. 4424. Am 1. Juni. — Verfahren und
Apparat zur Herstellung von Calcium-Carbid. —
Continentale Hochofengas-Gesellschaft
m. b. H. in Dortmund.
Nr. 4425. Am 4. Juni. — Kartoffelernte-
maschine. — F. Schulze in Ebstorf (Prov.
Hannover).
Nr. 4426. Am 5. Juni. — Vorrichtung zum
Imprägniren von Langhölzern (Zusatz zum Patent
Nr. 4032 vom 25. Mai 1900). — G. F. Lebioda
in Boulogne a. d. Seine.
Avis. — Brevets d'invention.
Les brevets d'invention ci-après ont été dé-
livrés pendant le mois de juin écoulé, en vertu
de la loi du 30 juin 1880, savoir
N° 4420. Le 1er juin. — Voie élevée à rails
suspendus articulés. — M. Brochet à Levallois-
Perret.
N° 4421. Le 1er juin — Procédé pour élimi-
ner l'oxygène de l'air. — F.-Ch.-G. Timm à
Hambourg.
N° 4422. Le 1er juin. — Perfectionnements
dans la transformation et se rapportant à la
transformation de certains produits réfractaires,
naturels ou artiticiels, connus, (oxydes, ou mé-
langes, ou combinaisons d'oxydes, de métaux
et de métalloïdes;, en produits industriels nou-
veaux ayant des propriétés supérieures ou dif-
férentes des produits connus, — Ch.-G. Sudre
et Ch.-V. Thierry à Paris.
N° 4423. Le 1er juin. — Système et appareil
pour l'utilisation de la chaleur dans les moteurs
à vapeur. — O.-P. Ostergren à New-York.
N° 4424, Le 1er juin. — Procédé et appareil
pour la fabrication de carbure de calcium. —
Continentale Hochofengas Gesellschaft m. b. H.
à Dortmund.
N° 4425. Le 4 juin. — Machine à récolter
les pommes de terre. — P. Schulze à Ebstorf
(Hannovre).
N° 4426. Le 5 juin. — Dispositif pour im-
prégner les bois longs. (Certificat d'addition au
brevet d'invention n° 4032 du 25 mai 1900.) —
G.-F. Lebioda à Boulogne s./S
N° 4427. Le 7 juin. — Dispositif pour le
traitement des scories etc. dans la fabrication
du ciment et de produits analogues. — Fellner
& Ziegler à Francfort s./M.
N° 4428. Le 7 juin. — Appareil pour la fabri-
cation des vapeurs d'anhydride carbonique et
de formol. — O.-G. Talon à Paris.
N° 4459. Le 8 juin.—Machine à fabriquer
du papier chimique pour copies multiples. —
The General Manifold Company à Franklin.
N° 4430. Le 8 juin. — Machine à enduire le
papier de charbon. — The General Manifold
Company à Franklin.
N° 4431. Le 8 juin. — Papier chimique pour
copies multiples. — The General Manifold Com-
pany à Franklin.
N° 4432. Le 8 juin. — Procédé pour la fa-
brication d'acier riche en carbone. — R. Die-
trich à Geisweid a. d. Sieg.
N° 4433. Le 10 juin. — Nouveau procédé
pour chauffages industriels de tout genre. —
Ch.-G. Stauss à Berlin.
N° 4434. Le 11 juin. — Appareil et procédé
pour la production de vapeur ou de gaz comme
force motrice. — A. Scharffe à Tientsin.
N° 4435. Le 11 juin. — Dispositif pour mettre
automatiquement en action les freins en cas de
rupture de rails etc. sur les chemins de fer. —
E. Untiedt à Schweinfurt.
N° 4436. Le 11 juin. — Innovation aux appa-
reils de stérilisation. — J. Weck à Oeflingen
(Bade).
N° 4437. Le 11 juin. — Procédé et appareil
pour la construction de cloisons. — A. Lugino
à Berlin-Charlottenbourg.
N° 4438. Le 11 juin. — Machine à fabriquer
les brosses. — Sachsische Kardatschen- Bursten-
und Pinselfabrik Ed. Flemming & Cie in Schon-
heide (Saxe).
N° 4439. Le 11 juin. — Dispositif pour em-
pêcher l'entrée de la suie dans les tuyaux ou
buses des poêles pendant le ramonage des che-
minées. — J. Mathes à Hassloch (Allemagne).
Nr. 4437. Am 7. Juni. — Vorrichtung zur
Behandlung von Schlacken und dergl. zur Her-
stellung von Cement und dergl. —
Fellner
&
Ziegler
in Frankfurt a. M.
Nr. 4428. Am 7. Juni. — Apparat zur Er-
zeugung von Kohlenanhydrit- und Formoldämpfen».
— O. G. Talon in Paris.
Nr. 4429. Am 8. Juni. — Maschine zur Her-
stellung von chemischem Papier für Vervielfäl-
tigungen. — The General Manifold Company in
Franklin.
Nr. 4430. Am 8. Juni. - Maschine zum Auf-
tragen der Kohle auf Papier. — The General
Manifold Company- in Franklin.
Nr. 4431. Am 8 Juni. - Chemisches Papier
für Vervielfältigungen. — The General Manifold
Company in Franklin.
Nr. 4432. Am 8. Juni. — Verfahren zur Her-
stellung von Stahl mit höherem Kohlenstoffgehalt.
— R. Dietrich in Geisweid a. d. Sieg.
Nr. 4433. Am 10. Juni. — Neues Feuerungs-
und Heizverfahren für gewerbliche Feuerungen
jeder Art. -
C. W. Stauß in Berlin.
Nr. 4434. Am 11. Juni. — Vorrichtung und
Verfahren zum Erzeugen von Betriebsdampf oder
Betriebsgazen. — A. Scharffe in Tientsin.
Nr. 4435. Am 11. Juni. — Vorrichtung zur
Auslösung der Bremsen von Eisenbahnfahrzeugen
bei Schienenbrüchen und anderen Betriebsstörungen.
— H. Untied in Schweinfurt.
Nr. 4436. Am 11. Juni. — Neuerungen an
Sterilisirvorrichtungen. — I . Weck in Oeflingen
(Baden).
Nr. 4437. Am 11. Juni. — Verfahren und
Vorrichtung zur Herstellung von Wänden.
A. L u g i n o in Berlin-Charlottenburg.
Nr. 4438. Am 11. Juni. — Bürstenkörperbohr-
und Stopfmaschine. — Sächsische Kardätschen-
Bürsten- und Pinselfabrik Ed. Flemming u. Co.
in Schönheide i. S.
Nr. 4439. Am 11. Juni. —Vorrichtung, um
das Eindringen des Russes in die Ofenröhren
während des Schornsteinfegens zu verhindern.
I.
Mathes
in Haßloch (Deutschland).
N° 4440. Le 12 juin. — Perfectionnements
dans l'accouplement des wagons. — G. Westing-
house à Pittsburg.
N° 4441. Le 13 juin. —Perfectionnements
apportés à la production et à l'utilisation du
gaz. — G. Westinghouse à Pittsburg.
N° 4442. Le 14 juin. — Moyen de conserva-
tion et procédé de sa préparation. — F.-C.
Kullak à Berlin.
N° 4443. Le 14 juin. — Permutateur auto-
matique pour télégraphes et téléphones. — Dr
L. Cerebotani et G. Moradelli à Munich.
N° 4444. Le 15 juin. —Procédé et appareil
pour l'enlèvement des terres dans les mines. —
F. Radu à Colmar (Alsace).
N° 4445. Le 17 juin. — Appareil pour couper
et rouler les feuilles de couverture des cigares.
— N. Du Brul à Cincinnati (Ohio) E.-U.
N° 4446. Le 17 juin. — Etai pour les fils
d'osmium incandescents.—Oesterreichische Gas-
glühlicht- und Elechicitäts-Gesellschaft à Vienne.
N° 4447. Le 17 juin. — Maçonnerie réfrac-
taire, de toute solidité, garantie contre L'humi-
dité et l'action de l'air. — C. Lorenc à König-
liche Weinberge b. Prag.
N° 4448. Le 19 juin. — Machine à cadre
oscillant pour la fabrication de brosses. —
Sächsische Kardätschen- Bürsten- und Pinsel-
fabrik à Schönhide i . S.
N° 4449. Le 21 juin. — Carton composé de
plusieurs parties dont le fond est formé de
quatre pièces réunies à l'aide d'une douille en
métal. — G. Marchand à Dieppe.
N° 4450. Le 21 juin. — Procédé de tannage
à l'aide de l'électricité. — Ch. Luckow junior à
Cologne.
N° 4131. Le 22 juin. — Régulateur à soupape
automatique pour l'éclairage à incandescence
par le gaz. — E. Kallenbach à Barmen.
N°4452. Le 22 juin. — Procédé et appareil
d'épuration des huiles et matières grasses en
général. — E. Douillet à La Garenne Colombes
(France).
Nr. 4440. Am 12. Juni. — Verbesserungen
in der Wagenkoppelung. — G. Westinghous
in Pittsburg.
Nr. 4441. Am 13. Juni. — Verbesserungen
in der Erzeugung und der Ausnutzung der Gase.
— G. Westinghous in Pittsburg.
Nr. 4442. Am 14. Juni. — Conservirungs-
mittel und Verfahren zur Herstellung desselben.
— F. C. KulIak in Berlin.
Nr. 4443. Am 14. Juni. — Selbstthätiger
Fernsprech- oder Fernschreibschalter. — Dr. L.
Cerebotani und C. Moradelli in München.
Nr. 4444. Am 15. Juni. — Perfahren und
Apparat zur Wegfüllarbeit. — F. R a d u in
Colmar i. Elsaß.
Nr. 4445. Am 17. Juni. — Vorrichtung zum
Schneiden und Einrollen von Cigarrendeckblättern.
— N. du Brul in Cincinnati. (Ohio) V.-St.
Nr. 4446. Am 17. Juni. — Tragstütze für
Osmium-Glühfäden. —
Osterreichische
Gasglühlicht- und
Elektricitätsge-
sellschaft in Wien.
Nr. 4447. Am 17. Juni. -
Feuer- und
schwammsicheres, zugfestes, luftdichtes Mauerwerk.
— C. Lorenc in Königliche Weinberge bei Prag.
Nr. 4448. Am 19. Juni. — Bürsten-, Bohr-
und Stopfmaschinen mit schwingendem Rahmen.
— Sächsische Kardätschen-,
Bürsten-
und
Pinselfabrik
in Schönheide i. S.
Nr. 4449. Am 21. Juni. — Aus einzelnen
Theilen zusammengesetzter Carton mit viertheiligem
durch Metallösen zusammengehaltenem Boden.—
G. Marchand in Dieppe.
Nr. 4450. Am 21. Juni. — Gerbverfahren
mittelst Electricität. — K. Luckow junior, in
Köln.
Nr. 4451. Am 22. Juni. — Automatischer
Ventilregulator für Gasglühlichtanlagen. — E.
Kallenbach in Barmen.
Nr. 4452. Am 22. Juni. -
Verfahren und
Apparat zum Reinigen der Oele sowie der Fett-
stoffe überhaupt. — E.
Douillet
in La Garenne
Colombes (Frankreich).
N° 4453. Le 24 juin. — Couleurs pour l'im-
pression sur pierre et sur métal. — S. Wechsler
à Vienne.
N° 4454. Le 24 juin.—Appareil pour fixer
les aiguilles de platine dans les machines
Jacquard. — Société des inventions Jan Szeze-
panik & Cie à Vienne.
N° 4455. Le 24 juin. — Innovations dans la
fabrication de corps conducteurs pour l'éclai-
rage et le chauffage électriques. — E. Sander à
Berlin.
N° 4456. Le 25 juin. — Disposition mobile
pour le nettoyage de grilles de foyer. — A.
Utermann à Dortmund.
N° 4457. Le 25 juin. — Système de chauffage
continu. — A. Utermann à Dortmund.
N°4458. Le 25 juin. - Procédé de fabrica-
tion de cylindres pour le moulage du fer. — W.
Gontermann à Siegen (Westphalie).
N° 4459. Le 28 juin. — Dispositif d'aiguillage
pour voies de chemins de fer. — The Continen-
tal Hall Signal Company à Bruxelles.
N° 4460. Le 28 juin. - Procédé pour la fa-
brication de plaques d'accumulateur. — Dr Z,
Staneki à Lemberg.
N° 4461. Le 29 juin. — Enseigne avec lettres
changeables. (Certificat d'addition au n° 3038
du 8 décembre 1897.) - A. Block & Cie à Berlin.
N° 4462. Le 29 juin. — Procédé et appareil
pour l'extraction de matériaux. — H. Marcus
à Cologne.
Les brevets ci-après sont éteints pour défaut
de paiement de la taxe annuelle
N° 1988. — Distribution ordinaire avec levier
d'avance à bras variable accélérant et retardant
alternativement la vitesse de marche du tiroir.
N° 2769. — Lampe a incandescence à pétrole.
N° 2771 et 3041. — Métier rond.
N° 2779. — Innovations ou perfectionnements
apportés aux moyens de supporter ou de fixer
les selles ou sièges de bicyclettes ou autres
véhicules.
Nr. 4453. Am 24. Juni. — Farben für Stein-
und Metalldruck. — S. Wechsler in Wien.
Nr. 4454 Am 24. Juni. — Vorrichtung zum
Stellen der Plattinennadeln bei Jacquardma-
schinen. — Société des inventions Jan Szczepanik,
& Cie in Wien.
Nr. 4455. Am 24. Juni. — Neuerungen in
der Herstellung von Leitkörpern für elektrisches
Licht und Wärme. — E. S a n d e r in Berlin.
Nr. 4456. Am 25. Juni. — Verschiebbare
Rostreinigungs-Vorrichtung. — A. U t e r m a n n
in Dortmund.
Nr. 4457. Am 25. Juni. — Feuerungsanlage.
— A. U t e r m a n n in Dortmund.
Nr. 4458. Am 25. Juni. — Verfahren zur
Herstellung von Formeisenfertigwalzen. — W.
G o n t e r m a n n m Siegen (Westph.).
Nr. 4459. Am 28. Juni. — Weichenvorrichtung
für Eisenbahnen. — The Continental Hall Signal
Company in Brüssel.
Nr. 4460. Am 28. Juni. -
Verfahren zur
Herstellung von Accumulatorenplatten. — Dr.
Z. Staneki in Lemberg.
Nr. 4461. Am 29. Juni. — Reclame oder An-
zeigeschild (Zusatz zu Patent Nr. 3038 vom 8. De-
zember 1897). — A. Block & Co. in Berlin.
Nr. 4462. Am 29. .Juni. — Verfahren und
Vorrichtung zum Fördern von Material. — H.
Marcus in Köln.
Folgende Ersindungspatente sind erloschen
mangels Entrichtung der jährlichen Gebühr
Nr. 1988. — Gewöhnliche Dampsvertheilung mit
voreilendem Hebel von veränderlicher Länge, durch
den die Geschwindigkeit des Schiebers abwechselnd
beschleunigt und eingeschränkt werden kann.
Nr. 2769. — Petroleum-Glühlichtlampe.
Nr. 2771 u. 3041. — Rundwebstuhl.
Nr. 2779. — Neuerung oder Verbesserung an
den Einrichtungen zum Tragen oder Befestigen
des Sattels oder Sitzes an Fahrrädern oder
sonstigen Fahrzeugen.
N° 2784. — Perfectionnement aux siphons à
pression de gaz permettant de verser lentement
le contenu.
N° 3125. — Fourrage à mélasse de farine et
de gruau d'avoine.
N° 3128. — Nouvelle lampe électrique à in-
candescence et ses procédés de fabrication.
N° 3140. — Baratte.
N° 3148. — Procédé d'extraction et d'utilisa-
tion des métaux, notamment du fer, contenus
dans les laitiers.
N°3150. — Parapluie ou ombrelle avec un
fourreau échangeable.
N° 3513. — Disposition aux pompes pour
éliminer les gaz nuisibles des puits.
N° 3520. — Procédé et appareil pour la pré-
paration d'un mélange constant d'air et de va-
peur d'hydrogène carburée.
N° 3522. — Crampon pour constructions en
fer.
N° 3525. — Accouplement automatique pour
wagons de chemin de fer et autres.
N° 3527. — Procédé de rouissage manufac-
turier et de dégommage de toutes libres textiles.
N° 3528.—Procédé pour l'extraction du man-
ganèse et du phosphore des gaz provenant des
convertisseurs Thomas.
N° 3532. — Procédé pour solidifier le pétrole
et en fabriquer des briquettes.
N° 3535. —- Procédé de fabrication de combi-
naisons de cyanure.
N° 3541. — Procédé de fabrication de sachets
à fond.
N° 3927. — Procédé perfectionné pour fixer
les parquets.
N° 3931,— Dispositif pour éviter le bruit
d'échappement de la vapeur dans les automo-
biles.
N° 3933. — Moteur rotatif à vapeur.
N° 3938. — Nouvelle pommade à métaux,
dite « Cyrano-Brillantine «.
N° 3939. — Lampe à incandescence par les
hydrocarbures.
Nr. 2784. — Einrichtung an Schankgefäßen
mit Druckgasbehälter zum allmähligen Abfüllen
des Getränkes.
Nr. 3125. — Hafermehl- und Haferschrotmehl-
Melasse-Futter.
Nr. 3128. — Neue elektrische Glühlampe und
Verfahren zur Herstellung derselben.
Nr. 3140. — Butterfaß.
Nr. 3148. — Verfahren zur Gewinnung und
Nutzbarmachung von Metallen, insbesondere Eisen
aus den Haldeabgängen.
Nr. 3150. — Regen- oder Sonnenschirm mit
wechselbarem Ueberzug.
Nr. 3513. — Vorrichtung an Pumpen zum
Entfernen schädlicher Gase aus deren Schächten.
Nr. 3520. — Verfahren und Apparat zur
Darstellung eines constanten Gemisches von Luft
und Kohlenwasserstoffdämpfen.
Nr. 3522. — Schalungshalter.
Nr. 3525. — Selbstthätige Kuppelung für
Eisenbahn- und dergl. Fahrzeuge.
Nr. 3527. — Verfahren zum fabrikmäßigen
Rösten und Entleimen jeglicher Textilfasern.
Nr. 3528. — Versahren zur Wiedergewinnung
des Mangans und Phosphors aus den beim
Thomasprozeß entstehenden Convertergasen.
Nr. 3532. — Verfahren zur Darstellung des
Petroleums im festen Zustande als Briketts.
Nr. 3535. — Verfahren zur Gewinnung von
Cyanverbindungen.
Nr. 3541. — Verfahren zur Herstellung von
Bodenbeuteln.
Nr. 3927. — Neuerung in der Befestigung
von Parkettfußböden.
Nr. 3931. —
Auspuff-Dampffangvorrichtung
für Automobilen.
Nr. 3933. — Rotirender Dampfmotor.
Nr. 3938. — Neue Metallpommade, genannt
„Cyrano-Brillantin".
Nr. 3939. — Glühlichtlampe für Kohlenwasser-
stoffgase.
N
e 3943. — Bouton de chemise.
N° 3944. — Subtracteur des dépôts de tous
les liquides.
N° 3943. — Compresseur de gaz.
N° 3947. — Appareil pour la fabrication de
tuiles.
N° 3949. — Machine à récolter les pommes
de terre.
N° 3951.—Appareil pour chauffer et refroidir
des liquides.
N° 3952. — Dispositif pour arrêter l'action
du distributeur de carbide dans les développeurs
d'àcélylène.
N° 3954. — Signal de chemins de ter.
N° 3955. — Dispositif d'arrêt peur cages
d'extraction.
N° 3936. — Compresseur d'air à triple unité.
N° 3957 — Système multitubulaire a un seul
tirage pour pipes dont la longueur du tirage est
multipliée.
N° 3958. — Nouvelle boîte économique à
cirage.
Luxembourg, le 1er juillet 1901.
Le Conseiller Secrétaire général,
P. RUPPERT.
Service des audiences de la Cour supérieure de
justice et des tribunaux d'arrondissement, pen-
dant les vacances de 1901 et pendant l'année
judiciaire 1901—1902.
Vacations.
Cour supérieure de justice. — Les audiences
des vacations pendant les vacances de l'année
courante sont fixées au jeudi, 8 août, et au
jeudi, 5 septembre.
Tribunal d'arrondissement de Luxembourg. —
Les audiences des vacations de l'année courante
sont fixées : pour les affaires civiles et commer-
ciales, au jeudi, 8 août, au jeudi, 22 août, au
jeudi, 5 septembre, au jeudi, 19 septembre,
chaque fois à 9 heures du matin ; pour les af-
faires correctionnelles, au vendredi, 9 août, au
Nr. 3943. — Knopfverschluß.
Nr. 3944. — Abzug des Satzes von Flüssig-
keiten.
Nr. 3945. — Gasdruckerzeuger.
Nr. 3947. — Dachziegel und Apparat zur
Herstellung derselben.
Nr. 3949. — Kartoffelerntemaschine,
Nr. 3951. — Vorrichtung zum Wärmen und
Kühlen von Flüssigkeiten.
Nr. 3952. — Auslösevorrichtung für den An-
trieb des Carbidvertheilers eines Acetylenent-
wicklers.
Nr. 3954. — Stieckenstgnalvorrichtung
Nr. 3955. — Stellvorrichtung für Förder-
wagen.
Nr. 3956. - Preßlufterzeuger mit drei Cylindern.
Nr. 3957. — Neues System von Tabakpfeifen,
wobei durch Verbindung mehrerer Röhren der
Rauchzug verlängert wird.
Nr. 3958. — Neue billige Wichsdose.
Luxemburg, den 1. Juli 1901.
Der Regierungsrath u. Generalsekretär,
P. Ruppert.
Sitzungen des Obergerichtshofes und der beiden
Bezirksgerichte während der Gerichts-Ferien
von 1901 und während des Gerichtsjahres
1901—1902.
Ferisnsitzungen.
Obergerichtshof. — Die Feriensitzungen
für's laufende Jahr sind auf Donnerstag, den
8. August, und Donnerstag, den 5. September,
festgesetzt.
Bezirksgericht
Luxemburg.
Die
Feriensitzungen sind für's laufende Jahr festgesetzt
wie folgt: für Civil- und Handelssachen auf
Donnerstag, den 8. August, Donnerstag, den 22.
August, Donnerstag, den 5. September, Donners-
tag,
den 19. September, jedesmal um 9 Uhr
Morgens; für Zuchtpolizeisachen, auf Freitag, den
samedi, 10 août, au vendredi, 23 août, au sa-
medi, 24 août, au vendredi, G septembre, au
samedi, 7 septembre, au jeudi, 12 septembre,
au vendredi, 13 septembre, au samedi, 14 sep-
tembre, au vendredi, 20 septembre, au samedi,
21 septembre, au jeudi, 26 septembre, au ven-
dredi, 27 septembre, et au samedi, 28 sep-
tembre, chaque fois à 9 heures du matin.
Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Les
audiences des vacations de l'année courante
sont fixées pour toutes les affaires, au ven-
dredi, 23 août, et au vendredi, 13 septembre.
Audiences ordinaires pendant
l'année
judiciaire 1901—1902.
Cour supérieure de justice. — Les jours d'au-
dience pendant l'année 1901 — 1902 sont fixés
aux jeudi et vendredi de chaque semaine pour
les appels en matière civile et commerciale ;
au mardi de chaque semaine, pour les affaires
de cassation et, au besoin, pour les affaires ci-
viles et commerciales ; au samedi et, au besoin,
au lundi, pour les appels en matière correc-
tionnelle.
Tribunal d'arrondissement de Luxembourg.—
Les audiences civiles sont fixées aux lundi,
mardi, mercredi et jeudi de chaque semaine, à
9 heures du matin, pour les affaires ordinaires,
et au lundi, à 3 heures de relevée, pour les
affaires domaniales, les demandes en Pro Deo,
les poursuites sur saisies immobilières, les pour-
suites disciplinaires, les affaires électorales et
les demandes en divorce ; l'audience des référés
est fixée au mardi, à 8 heures du matin, ou à
tout autre jour à fixer par M. le président ; les
audiences commerciales se tiendront le samedi,
à 9 heures du matin, et le vendredi, à 9 heures
du matin ; cette dernière audience est consacrée
également en partie à l'expédition des affaires
civiles, si le besoin s'en fait sentir ; les audiences
correctionnelles sont fixées aux lundi, mardi,
mercredi et jeudi de chaque semaine, à 9 heures
9. August, Samstag, den 10. August, Freitag,
den 23. August, Samstag, den 24. August, Freitag,
den 6. September, Samstag, den 7. September,
Donnerstag, den 12. September, Freitag, den
13. September, Samstag, den 14. September,
Freitag, den 20. September, Samstag, den 21.
September, Donnerstag, den 26. September,
Freitag, den 27. September, und Samstag, den
28. September, jedesmal um 9 Uhr Morgens.
Bezirksgericht
Diekirch.
— Die Ferien-
sitzungen des laufenden Jahres sind für alle Ge-
richtssachen auf Freitag, den 23. August, und
Freitag, den 13. September, festgesetzt.
Ordentliche Sitzungen während des Gerichts-
jahres 1901—1902.
Obergerichtshof.
— Die Sitzungstage
während des Gerichtsjahres 1901-1902 sind
festgefetzt: für die Berufungen in Civil- und
Handelssachen auf Donnerstags und Freitags
jeder Woche; für Cassations- und nöthigensalls
Civil- und Handelssachen auf Dienstags jeder
Woche; für Berufungen in Zuchtpolizeisachen auf
Samstags und nöthigenfalls auf Montags jeder
Bezirks gericht Luxemburg.
— Die
Sitzungen für Civilsachen sind festgesetzt auf Mon-
tags, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags
jeder Woche, um 9 Uhr Morgens für die ge-
wöhnlichen Gerichtssachen, und Montags um
3 Uhr Nachmittags, für Domanialsachen, Pro
Deo-Gesuche, gerichtliche Verfahren über Beschlag-
nahme liegender Güter, Disciplinarsachen, Wahl-
sachen und Ehescheidungsgesuche. Die Referat-
sitzung ist auf Dienstag, 8 Uhr Morgens, oder
auf jeden anderen vom Hrn. Präsidenten zu be-
stimmenden Tag festgesetzt; die Sitzungen für
Handelssachen finden statt Samstags, um 9 Uhr
Morgens und Freitags, um 9 Uhr Morgens;
letztere wird auch, wenns Noth thut, theilweise
der Erledigung der Civilsachen gewidmet; die
Zuchtpolizeisitzungen werden Montags, Dienstags,
Mittwochs und Donnerstags in jeder Woche, um
du matin et à 3 heures de relevée, et aux ven-
dredi et samedi, chaque fois à 9 heures du matin.
Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Le
tribunal tiendra les audiences publiques à 9
heures du matin. Il siégera les mardi, mercredi
et jeudi de chaque semaine, pour les affaires
civiles et domaniales, le vendredi, pour les
affaires commerciales et correctionnelles; le
samedi, pour les affaires correctionnelles et
forestières. Les audiences de mardi seront
également consacrées aux publications de re-
quête en matière d'expropriation forcée et aux
demandes en admission à plaider en debet. Les
audiences de reféré sont fixées au jeudi de
chaque semaine, à 3 heures de relevée, ou à
tout autre jour à fixer par M. le président.
Luxembourg, le 17 juillet 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association syndicale.
Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé-
cembre 1883, il sera ouvert du 8 au 22 août
1904, dans la commune de Sanem, une enquête
sur le projet et les statuts d'une association à
créer pour l'établissement d'un chemin d'ex-
ploitation au lieu dit « Auf dem Weidenweg » à
Sanem.
Le plan de situation, le devis détaillé des tra-
vaux, un relevé alphabétique des propriétaires
intéressés, ainsi que le projet des statuts de
l'association sont déposés au secrétariat com-
munal de Sanem, à partir du 8 août.
M. Kirsch, membre de la Commission d'agri-
culture à Wickrange, est nommé commissaire
à l'enquête. Il donnera les explications néces-
saires aux intéressés, sur le terrain, le 22 août
prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra
les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures
de relevée, à l'école de Sanem.
Luxembourg, le 16 juillet 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN,
9 Uhr Morgens und um 3 Uhr Nachmittags,
und Freitags und Samstags, jedesmal um 9 Uhr
Morgens, abgehalten.
Bezirksgericht
Diekirch.
— Das Ge-
richt hält seine öffentlichen Sitzungen um 9 Uhr
Vormittags, und zwar Dienstags, Mittwochs und
Donnerstags in jeder Woche für Civil- und Do-
manialsachen; Freitags für die Handels- und
Zuchtpolizeisachen; Samstags für die Zuchtpolizei-
und Forstsachen. Die Dienstagssitzungen werden
ebenfalls der Veröffentlichung von Gesuchen, be-
treffend Zwangsenteignungen und den Pro Deo-
Gesuchen gewidmet. Die Referatsitzungen sind
festgesetzt auf Donnerstags in jeder Woche, um
3 Uhr Nachmittags, oder jeden anderen vom
Hrn. Präsidenten zu bestimmenden Tag.
Luxemburg, den 17. Juli 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember
1883 wird vom 8. auf den 22. August k. in der
Gemeinde Sassenheim eine Untersuchung abge-
halten über das Projekt und die Statuten einer
zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feld-
weges im Ort genannt „Auf dem Weidenweg"
zu Sassenheim.
Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein
alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigen-
thümer sowie das Projekt des Genossenschafts-
aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Sassen-
heim vom 8. August ab, hinterlegt.
Hr.
Kirsch,
Mitglied der Ackerbau-Commis-
sion zu Wickringen, ist zum Untersuchungscommissar
ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den
Interessenten am 22. August k., von 9—11 Uhr
Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben
Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Ein-
sprüche im Schulsaale zu Sassenheim entgegen-
nehmen.
Luxemburg, den 16. Juli 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date du 16 ct.,
l'association syndicale pour l'établissement d'un
chemin d'exploitation au lieu dit « Auf der
Plœtz» à Mertzig, dans la commune de Mertzig,
a été autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-
ciation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de Mertzig.
Luxembourg, le 6 juillet 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Sandweiler.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail du Sandweiler, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 24 avril 1901 par l'admi-
nistration communale de Sandweiler, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 9 juin 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Sandweiler est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für
Anlage von einem Feldwege an dem Orte genannt
„Auf der Flötz" zu Mertzig in der Gemeinde
Mertzig ermächtigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-
schaftsaktes sind bei der Regierung und auf dem
Gemeindesekretariate zu Mertzig hinterlegt.
Luxemburg, den 16. Juli 1901.
Der Staatsminister, Präsiden
der Regierung,
E y s c h e n .
Beschluß vom 5 Juli 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs-Vereins von
Sandweiler betreffend
Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident
der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs Vereins von Sandweiler, wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Sandweiler, Sitz des Vereins,
vom 24. April 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 9. Juni 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von
Sandweiler wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
49 a
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Bastendorf est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. —Im Falle
der Auflösung hat die Liqurdirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Beratben und angenommen zu Sandweiler, am 31.
März 1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 5. Juni 1901, die gesetzliche An-
erkennung und die Genehmigung der
Sta-
tuten des Viehversicherungs - Vereins
von
Bastendorf detresfenb.
Der Staatsminister, Präsident
der
Regierung;
Nach Ansicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Bastendorf wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Bastendorf, Sitz des Vereins, vom
25. Februar 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 9. Juni 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein von
Bastendorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Reisdorf est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise au die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschallt werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntomiss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesollschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Baslendorf, am 24.
Februar 1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 5
J u l i 1901, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs -Vereins von
Reisdorf betreffend.
Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident
der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins von Reisdorf wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Reisdorf, Sitz des Vereins, vom
11. März 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 9. Juni 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ;
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Der Viehversicherungs - Verein zu
Reisdorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Mersch est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der an-
wesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemass den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder uberlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Reisdorf, am 11.
März 1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 5. Juli 1901,
die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs - Vereins von
Mersch betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der R e u e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs-Vereins
von Mersch, wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts-
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Mersch, Sitz des Vereins, vom
6. April 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens
der höheren
Kommission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 9. Juni 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts. 9
I n
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschließt
Art.
1.
Der Viehversicherungs-Verein von
Mersch wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt
La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Bivels est
légalement reconnue et ses statuts sont ap-
prouvés.
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kosteupreise au die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbind-
liche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Mersch, am 1. Januar
1901.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 5. Juli 1901, die gesetzliche An-
erkennung und die Genehmigung der Sta-
tuten des Viehversicherungs -Vereins von
Bivels betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche-
rungs - Vereins
von Bivels wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeinde-
verwaltung von Putscheid, vom 13. Februar 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitig-
keit beruhenden Vereine, vom 9. Juni 1901;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In
Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In
Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungs-
mäßigen Ausgaben derselbenshwreichend erscheinen
Beschließt
Der Viehversicherungs-Verein
von
Bivels wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt.
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 5 juillet 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 5 Juli 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Sandweiler.
KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen.
— Naine, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein
von Sandweiler wird ein Verein gegrundet, welcher be-
zweckt , seinen Mitgliedern unier den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschadrgungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Sandweiler und er-
streckt sich auf die Ortschasten der ganzen Gemeinde.
§ 5. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Ausbilt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiete.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt.— Minderjahrige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen
wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins-
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Ruck-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ C. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz-
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
«ingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übar-
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind ;
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten,soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebeneu Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheitten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation ver-
endet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — lieber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. - Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Salz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden- Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden.
§ 22 erwähnten Centralverband au diesen letztern zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch ausserge wohnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren hei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle, ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen,
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
staude innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lang des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme-
jedoch der Aizneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes-
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. *— Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins
ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheill werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins
§ 31 _— Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorsland.
§52. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre sindet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 5 Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 55. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mitheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die hei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden,
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie
ben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungstührer, und
fünf Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht
Viehbesitzer sein.
§ 55. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschälts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 56. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alte im Schosse der Gesell-
schaft entstellenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den be-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
«inen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlusse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Vierlei der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Bastendorf.
L E MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT.
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Bastendorf, en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 25 février 1901 par l'admi-
nistration communale de Bastendorf, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 9 juin 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 5 juillet 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 5. Juli 1901,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
E y s c h e n .
Statuten des Vieh Versicherungs- Vereins von Bastendorf.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein
von Bastendorf wird .ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-
satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-
stande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bistendorf und er-
streckt sich aus die Ortschaften Bastendorf, Brandenburg
und Tandel.
§3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Vereine. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-
glieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so-
genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wolle«.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines grohen-Betrugs-oder desVer-
suches eines solchen dem Vereine gegenüher schuldig
gemacht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-
eins nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben,
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-
eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-
vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um
dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung fier Generalversammlung unterworfen.
§7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und- ausserordentlichen. Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-
ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten
ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs-
verein durch Besehluss des Vorstandes zugewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe
zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-
tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte. Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Anne,mha
oie sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Aller gilt als Vergrößerung eineis versicherten Vieh-
bestandes.
Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wireklich
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-
halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,
an welchem die Thiere auderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) lm Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattsindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt.
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie
der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-
gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschadigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiein
Felde;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, sowen
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze
wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen
eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer
Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden
Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-
wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-
kannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-
ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat';
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die
durch schnelle
Hilfeleistung
vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,
u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15_ — Ueber die Gewährung oder Versagung der
Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer
Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Knischeid
dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-
schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schieds-
gericht zulässig.
§16. — Einschädigungsbetrag. — Die. Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-
rigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen Kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 49
behandelt. Etwaige Rückstaude früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21, — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere. beträgt. Dieser Salz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bet-
rages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange,
anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sammtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthiglen Austagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu
entrichtenden gewöhnlichen oderauch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viches. —
Nothschlachtung.
§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebole stehenden Mutet zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschließt der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kur kosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arznerkosten, welche in alten Fällen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umstäaden ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
49b
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
ZU diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-
ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungsumme gilt als diejenige, auf weiche die Beitrage und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjahrige Absehätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder au.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung;
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre sindet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der Ta-
gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-
legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-
rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage
vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen
Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-
tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-
Versammlung über seine Verwaltung während des ver-
flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu er-
statten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einlad-
ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu,
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
drei Mitgliedern.
Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-
ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt
ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-
führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-
gesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch
die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-
sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5
des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
beiheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verbandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben
durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.
Juli 1891 gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung em-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Reisdorf.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Reisdorf,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 11 mars 1901 par l'admi-
nistration communale de Reisdorf, siège de
ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 9 juin 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
•et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 5 juillet 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebstädem dazu geho-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht,
werden.
Luxemburg, den 5. Juli 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Reisdorf.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1, — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von
Reisdorf wird ein Verein gegrundet, welcher bezweckt,
seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten Entschadigungen nach dem Grund-
satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-
stande zu gewahren.
§ 2, — Der Sitz, des Vereins ist in Reisdorf und er-
streckt sich auf die Ortschaften Reisdorf, Hœsdorf und
Bigelbach.
§ 5 . — Die Gesellschaft versichert a) Kuhe, Kinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschast, Ein- und Austirit aus dem
Verein. -- Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer
oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, uber welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jabren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 5
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben.
b) Notorische Thierqualer oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem
Vereine vorgeschlagen,
werden zunachst
von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge-
laden, um dieselben uber die Ursachen des Ausschlusses
zu hören.
Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genugend erscheinen, wird der Aus-
schluss der Entscheidung der Generalversammlung unter-
worfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohusitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsit
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeit beruhenden
gesetzlich anerkannten
Viehver-
sicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrüge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die der-
selbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird als-
dann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand
des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen.
Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Vieh-
bestand vergrössern, sind verpflichte!, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Auzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrößerung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein auderes zur Versicherung zugelassenes
Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der
Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungshezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage, nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des-
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mit-
glieder aulgenommen werden können und ihre Verpflich-
tungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
*
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzu-
nehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung.
— Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. —
Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewählt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a)
Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzchlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seinchen oder ansteckende Krankheiten, so-
weit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä-
digung des Besitzers stattsindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestim-
mungen eine. Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für. den betref-
fenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feh-
lers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen-Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch sohnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s. w.;
j) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
tu lässig.
§ 16. _ Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halb-
jährigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh. Fr. 1,28 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine ge-
schieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten. Thiere beträgt. Dieser Salz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoc
wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central.
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigien Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen
auch die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorher-
gehenden § 22 erwähnten Centralverband au diesen letz-
tern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge-
wöhnlichen Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. •—
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. -— Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereins-
kasse bestritteil.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizei-
lich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Begiun des
Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 51. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation sindet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe bebändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichuiss der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorsland.
§52.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versamm-
lung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes
uno die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse
der
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn
überAnträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
des Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 55.— Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwidem
laufen. Der Vorsitzeude hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Ein-
ladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern
unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschafte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer ; und
vier Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt.
Die Remuneration
des
Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
General-Versammlung
vorgelegt
wird.
Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37, — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
durch die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft einstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
per Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwäntiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzusinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfle der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafur aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Augabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Mersch.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Mersch, en-
semble les statuts de cette société;
Vu l'avis émis le 0 avril 1901 par l'admi-
nistration communale de Mersch. siège de ladite
société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 9 juin 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 5 juillet 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
EYSCHEN.
Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 5. Juli 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mersch
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1 — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein
von Mersch wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Mersch und erstreck
sich auf die Ortschaften Mersch, Reckingen, Schœnfels,
Mœsdorf, Beringen und Pettingen.
§ 3. - Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Aller von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4.
Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjahrige im Aller von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11.Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge-
nanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vor-
standes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge-
macht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen,
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beitrage während drei Monaten oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rück-
stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand
erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstaude zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
sieben dem Austretenden Keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
seitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten
Viehver
49 c
Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zu-
gewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen bat, bekannt rnacht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unter-
sucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
beslandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Steile setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu-
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
sicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übar-
geht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des-
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglie-
der aufgenommen werden können und ihre Verpflicht-
ungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind ;
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä ligung
des Besitzers stallsindet oder wenn auf Grund jener Ge-
setze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimm-
ungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Be-
sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffen-
den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nach-
gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden ;
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Tbier i n Folge einer Operation ver-
endel, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
hei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist.
§ 15, — Ueber die Gewährung oder Versagung der Ent-
schädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Be-
rathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schied gericht
zulässig.
§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjähri-
gen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld.—Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welchermindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste-
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen-
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden,
im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen
werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre-
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei-
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange an-
zuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 25. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteru zu ent-
richtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Prämien.
KAPITAL V. — Verfahren hei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthummer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getrollenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereins
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren
Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungs-
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29 — Im Erkrankungs and Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und lertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung,
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vor-
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit-
gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tages-
ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. —Die Beschlüsse der Ge-
neralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über
Anträge auf Abanderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt
oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Vorstande von den zu stellenden Auträgen Mitteilung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider-
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereins-
jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen, die hei der Einla-
dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie-
ben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer, und
fünf Mitgliedern.
Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden-
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich, Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da-
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfls-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattsindenden-
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen.
§ 37. — Dur Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die
blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesell-
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des.
Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den he-
theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgüllig ist.
§ 39. _ Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
Arrêté du 3 juillet 1901, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Bivels.
LE
MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT.
Vu la demande en reconnaissance légale pré-
sentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Bivels,
en-
semble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 18 février 1901 par l'admi-
nistration communale de Putscheid ;
Vu l'avis de la Commission supérieure
d'en-
couragement des sociétés de secours mutuels
en date du 9,juin 1901 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grand-
ducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête
Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 5 juillet 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bivels.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein
von Bivels wird ein Verein gegründet, welcher be-
zweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grund-
satze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbe-
stande zu gewahren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Bivels und er-
streckt sich auf die Ortschaft Bivels.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere; b) Kalhinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Vereine. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschasten werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheirateten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art, 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit-
glieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen ;
a) Viehbandler und Eigenthümer oder Halter von so-
genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver-
sichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr-
heit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent-
gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver-
suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben.
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un-
gebührlich schlecht pflegen.
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver-
eins nicht nachkommen.
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent-
lichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausser-
ordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rück-
stände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Aus-
stand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Ver-
eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereins-
vorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um
dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu horen.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. —Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit-
punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz außerhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicher-
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich-
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordent-
lichen und außerordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen-
tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-
Art, 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö-
rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 5. Juli 1901,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten
ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs-
verein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen werden.
§ 9, _ Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine bei-
treten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe
zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes un-
tersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Ver-
sicherten eingeholt weiden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Wenn des
zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Anne,mha
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe-
stand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins-
vorslande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsicht-
lich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeig-
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Vieh-
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehr-
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage, der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wireklich
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben.
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser-
halb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage,
an welchem die Thiere anderwärts eingestellt.
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordeutlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriltlicher Mahnung
durch den Vorstand.
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
geht, mil dem Tage des Ueberganges an den neuen Be-
sitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattsindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt.
c) Im Falle der Vererbuug, wenn die Erben als Mitglie
der aufgenommen werden können und ihre Verpflichtun-
gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben.
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be-
stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzuneh-
men oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä-
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt hei Ver-
lusten, welche herbeigeführt sind
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze
wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen
eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer
Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden
Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachge-
wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers be-
kannt war.
§ 14, __ Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un-
fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
t>) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro-
ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer
Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die
durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,
u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwort-
lich ist,
§ 15. —Ueber die Gewährung oder Versagung der
Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer
Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid
dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Be-
schluss des Vorstandes ist die Berufung an das Sehieds-
gericht zulässig.
§ 16. — Eintschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe fesigeselzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu
mil Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17, — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtel ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjäh-
rigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Ein-
trittsgeld.
§ 19. — Spater eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct..
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie-
den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmiltel den Betrag von fünf-
hundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be-
stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grün-
denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-
verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausge-
schlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein-
tretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei-
rages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert
Franken des Werthes des versicheren Viehes so lauge
anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festge-
setzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu
entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge wöhnlichen
Prämien.
KAPITEL V. — Verfuhren bei Erkrankung des Viches. —
Nothschlachlung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer ver-
pflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vor-
stande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen An-
ordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behand-
lung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Aus-
nahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Füllen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten,
§ 26. — Unter allen Umstaaden ist das Mitglied ver-
pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krank-
heit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins-
ausschuss die Nothwendigkeit der Notnschlachtung nach-
träglich anerkennen muss.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. —Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja-
nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa-
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, de-
ren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz-
nagsumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschatzuugssumme als diejenige,
Dach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle fur die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung ;
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32.— General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs-
jahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Ta-
gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge-
neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr-
heit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn über
Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes abgestimmt werden soll.
§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver-
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche
denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge-
legt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte-
rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage
vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen
Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta-
tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-
Versammlung über seine Verwaltung während des ver-
llossenen Vereinsjahres einen Bechenschaftsbericht zu er-
statten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einlad-
ung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm-
lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unter-
schrieben werden.
§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschafte des
Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General-
Versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen-
mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus
einem Vorsteher ;
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
einem Rechnungsführer; und
drei Mitgliedern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
stehers.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesel-
ben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt
ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungs-
führers dagegen wird durch die Generalversammlung fest-
gesetzt.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesamint-Geschäfts-
führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebuug
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereins-
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Aus-
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindendem
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher be-
aufsichtigt das Kassenwesen. Die Remuneration des Rech-
nungsführers beträgt ½ pCt, des Wertlies der versicherten
Thiere.
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch
die blosse Wahl berechtigt.
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge-
sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5
des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge-
schlichtet.
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
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beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiten hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zasammenberufung und Verhandlungen in der statuten-
gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anweseud sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben
durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für
die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.
Juli 1891 gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel-
briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein-
berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
Avis. — Règlement communal.
En séance du 48 septembre 1898, le conseil
communal d'Ettelbruck a édicté un nouveau
règlement de police concernant le marché heb-
domadaire, d'Ettelbruck. — Ce règlement a été
dûment approuvé et publié.
Luxembourg, le 13 juillet 1901.
Le Directeur général de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date du 15 ct.,
l'association syndicale pour l'établissement de
chemins d'exploitation aux lieux dits « Mauer-
feld » etc. à Munschecker, commune de Manter-
nach, a été autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-
ciation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de Manternach.
Luxembourg, le 15 juillet 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle
der Auflösuug hat die Liquidirung gemass den Bestim-
mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegen-
wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Sta-
tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche-
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.
(Folgen die Unterschriften.)
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
I n seiner Sitzung vom 18. September 1898
hat der Gemeinderath von Ettelbrück ein neues
Polizeireglement über die Abhaltung des Wochen-
marktes zu Ettelbrück erlassen. — Besagtes Regle-
ment ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 18. Juli 1901.
Der General-Director des Innern,
H. Kirpach.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für An-
läge von Feldwegen an den Orten genannt
„Mauerfeld" u. zu Münschecker, Gemeinde Man-
ternach, ermächtigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-
schaftsaktes sind bei der Regierung und auf dem.
Gemeindesekretariat zu Manternach hinterlegt.
Luxemburg, den 15. Juli 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date du 15 ct.,
l'association syndicale pour l'établissement de
chemins d'exploitation à Soleuvre, commune de
Sänem, a été autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-
ciation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de Sanem.
Luxembourg, le 15 juillet 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Association syndicale.
Par arrêté du soussigné en date du 13 ct.,
l'association syndicale pour l'établissement d'un
chemin d'exploitation aux lieux dits «Auf dem
Busch» etc. à Bavigne, commune de Mecher,
a été autorisée.
Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'asso-
ciation sont déposés au Gouvernement et au
secrétariat communal de Mecher.
Luxembourg, le 15 juillet 1901.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenoffens
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für
Anlage von Feldwegen zu Zolver, Gemeinde
Sassenheim, ermächtigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-
schaftsaktes sind auf der Regierung und dem Ge-
meindesekretariate zu Sassenheim hinterlegt.
Luxemburg, den 15. Juli 1901.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-
tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für
Anlage von Feldwegen an den Orien genannt
„Auf dem Busch" u. zu Böwen, Gemeinde Mecher,
ermächtigt worden.
Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossen-
schaftsaktes sind auf der Regierung und dem Ge-
meindesekretariate zu Mecher hinterlegt.
Luxemburg, den 15. Juli 1801.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 16 au 30 juin 1901.
Versements par 2008 déposants, dont 285
nouveaux...
Versements antérieurs et sans les intérêts
capitalisés....
Total des
versements...
Remboursements à 534 déposants, dont 168 pour
solde...
Remboursements depuis le 1er janvier, année cte., intérêts compris
fr.
159,735 81
2,021,967 96
Total des
remboursements...
Solde au 10 juin
1901...
fr.
347,540 27
19,617,494 08
fr. 19,965,034 35
fr.
2,181,703 77
fr. 17,783,330 58
Bezeichnung
der Lebensmittel
u. dgl.
Weizen....
Mischelfrucht...
Roggen....
Gerste
Spelz
Heidekorn
Hafer
Erbsen
Bohnen....
Linsen
Kartoffeln .
Weizen-Mehl...
Mishel-Mehl....
Roggen-Mehl...
Geschälte Gerste .
Butter
Eier..
Heu...
Stroh
Buchenholz...
Eichenholz...
Weichholz
Ochsenfleisch ...
Kuh-od. Rindfleisch
Kalbfleisch..
Hammelfleisch..
Schweinefleisch..
id.
geränchert.
Maße
oder
Gewicht.
Hectoliter
Kilogr.
Dutzend.
800 Kilo.
Stere.
Kilogr.
Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von
Luxem-
burg.
16 00
15 00
13 00
14 00
9 80
15 00
14 00
25 00
3 00
17 50
0 45
0 375
0 33
0 70
2 42
0 94
41 25
34 00
15 00
10 00
2 00
1 60
1 85
2 06
2 00
2 30
Die-
kirch.
17 30
16 00
14 25
9 30
3 00
0 40
0 38
0 35
2 30
0 875
1 40
1 35
1 60
1 50
1 40
Wiltz.
17 50
13 00
12 30
7 73
3 00
0 45
0 37
0 32
1 90
0 80
1 50
1 50
1 70
1 80
1 70
Ettel-
brück.
9 23
2 73
0 48
0 38
0 32
2 10
0 85
30 00
25 00
15 00
8 00
1 70
1 60
1 90
2 00
1 60
2 00
Echter-
nach.
17 00
16 00
3 73
0 36
0 32
2 40
1 02
1 60
1 50
1 60
1 80
1 60
Remich
17 30
16 00
9 00
17 00
6 00
0 38
0 32
2 30
0 90
20 00
16 00
1 60
1 40
1 80
1 50
Mersch.
2 40
1 00
1 40
1 40
1 50
Greven-
macher.
0 40
0 36
2 30
1 15
1 60
1 60
1 60
Esch
a. d. A.
5 00
2 925
1 20
1 70
1 70
2 00
1 60
2 00
Luxbg. Imp. Lib. d.I C V. Bück: L. Bück, Succ.
Marktpreisse. — 2. Hälfte des Monats Juni 1901.