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Großherzogthums Luxemburg.

41 Articles / Dispositions · Luxembourg
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Table des dispositions (41)

Texte législatif (41 Articles)

Großherzogthums Luxemburg.

Memorial

Großherzogthums Luxemburg.

DU

GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG.

Freitag, 1. October 1880.

N°. 69.

Gesetz vom 29. September 1880, betreffend

die Rückerstattung der Accisensteuer von

Branntwein.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König

der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Groß-

herzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;

Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeord-

neten-Kammer vom 11. Juni 1880 und derjenigen

des Staatsrathes vom 18. dess. Mts., gemäß

welchen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden

wird;

Haben verordnet und verordnen

Großherzogthums Luxemburg.

Die Regierung ist ermächtigt, die

Accisensteuer auf demjenigen Branntwein zurück-

zuerstatten, welcher innerhalb des Gebietes des

Großherzogthums zur Essigfabrikation oder zu einem

gewerblichen Zwecke verwendet wird.

Der Vergütungssatz und die Bedingungen, unter

welchen diese Vergütung zulässig ist, sowie die

zur Beseitigung von Mißbrauchen nöthigen Con-

trolle-Maßregeln werden durch ein allgemeines

Verwaltungs.Regulativ festgesetzt werden.

règlement d'administration générale.

Für Branntwein, welcher innerhalb des Großherzogthums zu gewerblichen Zwecken Verwen-

Wilhelm.

GUILLAUME.

La Haye, le 29 septembre 1880.

Le Directeur général

des finances,

V. DE ROEBE.

I m Haag den 29. September 1880.

Der General-Director

der Finanzen,

V. v. Roebe.

dung findet, wird eine Vergütung der Steuer unter den nachstehenden Bedingungen und Kon-

trolen gewährt.

Die Steuervergütung beträgt bis auf Weiteres

1° Für Branntwein, welcher nachweislich aus dem Gebiete der deutschen Branntweinsteuer-

gemeinschaft herübergekommen und bis zur Zeit, wo die Denaturirung vorgenommen wird, unter

amtlichem Verschluß verblieben ist, 18 Franken vom Hektoliter zu 100 Prozent Tralles.

2° Für andern Branntwein, 12 Franken vom Hektoliter zu 100 Prozent Tralles.

Großherzogthums Luxemburg.

Wer es unternimmt, eine Rückvergü-

tung der Branntweinsteuer zu gewinnen, welche

überhaupt nicht, oder nur zu einem geringern

Betrage zu beanspruchen war, hat eine dem Vier-

fachen der zur Ungebühr beanspruchten Vergütung

gleichkommende Geldstrafe verwirkt.

Loi du 29 septembre 1880, concernant la restitu-

tion des droits d'accise sur les eaux-de-vie.

Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu,

Roi des Pays-Bas,

Prince

d'Orange-Nassau,

Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ;

Notre Conseil d'État entendu;

De l'assentiment de la Chambre des députés ;

Vu la décision de la Chambre des députés du

11 juin 1880 et celle du Conseil d'État du 18 du

même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second

vote ;

Avons ordonné et ordonnons

Art. 1 e r. Le Gouvernement est autorisé à res-

tituer les droits perçus sur l'eau-de-vie qui, sur

le territoire du Grand-Duché, est convertie en

vinaigre ou reçoi un emploi industriel.

La quotité du droit à restituer et les conditions

sous lesquelles cette restitution peut avoir lieu,

ainsi que les mesures de contrôle nécessaires pour

empêcher les abus, seront déterminées par un

règlement d'administration générale.

règlement d'administration générale.

Quiconque entreprend de se faire ac-

corder une restitution qui n'est pas due, ou qui

n'est due que dans une proportion moindre,

encourt une amende égale au quadruple des

droits à la restitution desquels il a indûment

prétendu.

VENDREDI, 1er octobre 1880.

des

Der gleichen Strafe unterliegt, wer Brannt-

wein zu einem andern Zwecke als demjenigen

Verwendet, für welchen die Vergütung gewährt

worden ist.

règlement d'administration générale.

Steuerfreier Branntwein darf zu allen gewerblichen Zwecken, ausgenommen die Bereitung von

1. Seifen,

2. Parfümerien,

3. alkoholhaltigen Fabrikaten, welche zum menschlichen Genuß dienen oder dienen können,

verwendet werden.

règlement d'administration générale.

Jede Zuwiderhandlung gegen die zur

Ausführung des Art. 1 des gegenwärtigen Ge-

setzes erlassenen Bestimmungen wird mit einer

Geldbuße von 26 bis zu 200 Franken bestraft.

règlement d'administration générale.

Toute infraction aux dispositions pres-

crites en exécution de l'art. 1er de la présente loi

est punie d'une amende de 26 francs à 200 francs.

règlement d'administration générale.

Die Bewilligung der Steuervergütung ist dadurch bedingt, daß der Branntwein zuvor denatu-

rirt, d. h. zum menschlichen Genuß untauglich gemacht worden ist. Die Denaturirung erfolgt

durch Vermischung mit 10 Prozent Holzgeist, soweit nicht im Art. 24 für bestimmte Gewerbe eine

andere Vermischung zugelassen ist.

Fabrikanten, welche zu ihren Erzeugnissen theils mit 10 Prozent Holzgeist denaturirten (me-

thylirten), theils in anderer Weise denaturirten Branntwein verwenden, müssen die betreffenden

Fabrikationen in getrennten Lokalitäten betreiben.

règlement d'administration générale.

In Betreff der Feststellung, Untersu-

chung und Entscheidung der im gegenwärtigen

Gesetze vorgesehenen Vergehen finden die Bestim-

mungen der Branntweinsteuer-Gesetzgebung An-

wendung.

règlement d'administration générale.

Les délits prévus par la présente loi

seront constatés et poursuivis comme en matière

de distillerie.

règlement d'administration générale.

Personen, welche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Abgabengesetze bestraft worden sind,

können die in diesem Regulativ vorgesehenen Vergünstigungen (Art. 9, 11, 14, 16, 25) versagt,

beziehentlich wieder entzogen werden.

B. B e s o n d e r e Bestimmungen.

1. Steuervergütung für den mit 10 Prozent Holzgeist denaturirten Brannt-

wein (methylirten Branntwein).

règlement d'administration générale.

Die vorstehenden Bestimmungen haben

rückwirkende Kraft bis zum 1. Januar 1880.

règlement d'administration générale.

L'effet des dispositions qui précèdent

remontera au 1er janvier 1880.

règlement d'administration générale.

Die Denaturirung kann entweder für den Gewerbtreibenden selbst oder für eine Person ge-

schehen, welcher die Erlaubniß zum Verkaufe von denaturirtem Branntwein ertheilt worden ist.

règlement d'administration générale.

Die Regierung ist ermächtigt, die be-

stehenden Bestimmungen in Betreff der Rückver-

gütung der Accisensteuer für ausgeführten Brannt-

wein zeitweilig außer Kraft zu setzen.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins

„Memorial" eingerückt werde, um von allen, die

es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.

La même peine est encourue par celui qui

donne à l'eau-de-vie un autre emploi que celui

en vue duquel la restitution des droits a été ac-

cordée.

règlement d'administration générale.

Le Gouvernement est autorisé à sus-

pendre l'exécution des dispositions existantes au

sujet de la restitution des droits sur les eaux-de-

vie exportées.

Mandons et ordonnons que la présente loi soit

insérée au Mémorial, pour être exécutée et obser-

vée par tous ceux que la chose concerne.

Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken.

Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau,

Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;

Nach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Tage;

Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;

Auf den Bericht Unseres General-Direktors der Finanzen und nach Berathung der Regierung

im Conseil;

Haben beschlossen und beschließen

A. Allgemeine Bestimmungen.

règlement d'administration générale.

Als Denaturirungsmittel darf nur solcher Holzgeist verwendet werden, welcher bei der von der

Steuerbehörde vorzunehmenden Prüfung als geeignet anerkannt ist und seitdem bis zur Ver-

mischung unter steueramtlichem Verschlüsse gestanden hat. Zur Verschlußanlegung werden nur

Gefäße von Glas oder Metall zugelassen.

I m Falle einer Verschlußverletzung kann der Steuercontroleur die Verwendung des Inhalts

des betreffenden Gefäßes zur Branntweindenaturirung gestatten, wenn die Verletzung als eine

durch Zufall herbeigeführte anzusehen ist und die auf Kosten des Gewerbtreibenden oder Händlers

vorgenommene Prüfung die Ueberzeugung gewährt, daß Holzgeist von vorschriftsmäßiger Be-

schaffenheit vorliegt.

Fabrikanten, welche die Bereitung von Holzgeist zur Branntweindenaturirung betreiben wollen,

haben der Steuer-Direktion hiervon zuvor Anzeige zu machen. Den Steuerbeamten ist der Zu-

tritt zu den Fabrikationsräumen gestattet. Der Fabrikant ist verpflichtet, die Fabrikations- und

Geschäftsbücher, welche auf die Herstellung und Versendung von Holzgeist Bezug haben, den

Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Ferner hat

derselbe zur Vornahme der amtlichen Prüfung des Holzgeistes einen geeigneten Raum und die

erforderlichen Geräthe und Materialien zu stellen, auch die nöthigen Hülfsdienste zu leisten oder

leisten zu lassen.

règlement d'administration générale.

Branntwein, welcher einen Alkoholgehalt von weniger als 80 Prozent Tralles hat, auch par-

fümirter oder sonst versetzter Branntwein ist von der Denaturirung ausgeschlossen.

Die geringste auf einmal zur Denaturirung zu stellende Menge Branntwein besteht in einem

Hektoliter, wenn die Denaturirung unmittelbar für den betreffenden Gewerbtreibenden geschehen

soll, in fünf, wenn der Händler (Art. 5) sie beantragt.

Zu jedem im Branntwein enthaltenen Liter absoluten Alkohols (100 Prozent Tralles) ist min-

destens 0,1 Liter Holzgeist hinzuzufügen, mithin zu 100 Liter 90 prozentigem Branntwein min-

destens 9 Liter Zolzgeist.

règlement d'administration générale.

Die Denaturirung ist in Gegenwart zweier Steuerbeamten, von denen der eine in der Regel

ein Oberbeamter sein muß, und auf Antrag des Gewerbtreibenden oder Händlers, soweit thunlich,

in dessen Geschäftsräumen vorzunehmen.

Derjenige, welcher die Denaturirung beantragt, hat in jedem Falle das Denaturirungsmittel

zu stellen, für die nach dem Ermessen der Steuerbehörde nöthigen Geräthe und Hülfsleistungen

zu sorgen, auch sämmtliche Kosten der Denaturirung zu tragen.

Für die amtliche Ueberwachung der Denaturirung in den Gemerbs-oder Geschäftsräumen

des Antragstellers kann von dem letzteren eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Satz

von 3 Fr. 75 Centimen für den Tag und den Beamten nicht übersteigen darf.

règlement d'administration générale.

Wer für ein von ihm betriebenes Gewerbe Branntwein denaturiren lassen will, hat bei der

Steuer-Direktion die Gewährung der Steuervergütung auf je ein Kalenderjahr schriftlich zu be-

antragen und dabei sowohl die Art der Verwendung des Branntweins als auch die voraussicht-

liche Verbrauchsmenge, letztere nach Litern absoluten Alkohols, desgleichen den Ort der Lagerung

des denaturirten Branntweins anzugeben. Die Lagerung darf, vorbehaltlich der von der Steuer-

Direktion bei nachgewiesenem Bedürfniß zu gestattenden Ausnahmen, nur außerhalb der Ver-

wendungsräume stattfinden.

Die Steuer-Direktion ertheilt im geeigneten Falle einen Zusageschein für längstens je ein

Kalenderjahr.

règlement d'administration générale.

Der Zusageschein muß insbesondere enthalten

1. die Festsetzung der höchsten Menge, bis zu welcher in dem Jahre Branntwein auf Antrag

des Gewerbtreibenden denaturirt werden darf ;

2. die jederzeit widerrufliche Zusage der Steuervergütung für den bis zur Höchstmenge vor-

schriftsmäßig denaturirten Branntwein;

3. die Verpflichtung des Gewerbtreibenden,

a) den denaturirten Branntwein ausschließlich an dem angemeldeten Orte zu lagern,

b) denselben nach Einbringung in die Verwendungsräume nicht ohne Genehmigung der

Steuerbehörde daraus wieder zu entfernen,

c) denselben weder zu veräußern noch anders als in der angegebenen Art zu verwenden;

4. die erforderlichen Vorschriften wegen Anordnung besonderer Kontrolen.

règlement d'administration générale.

Dem Gewerbtreibenden, welcher seinen Bedarf an denaturirtem Branntwein beim Händler

(Art. 14.) oder Kleinhändler (Art. 16) ankaufen will, ertheilt auf seinen Antrag im geeigneten

Falle die Steuer-Direktion für längstens je ein Kalenderjahr einen auf Widerruf lautenden

Berechtigungsschein, in welchem die höchste, diesem Gewerbtreibenden zu verkaufende

Jahresmenge an denaturirtem Branntwein bestimmt wird. Für den Antrag sind die bezüglichen

Vorschriften des Art. 9 maßgebend, doch ist eine Anmeldung des Lagerungsortes des denatu-

rirten Branntweins nicht erforderlich.

règlement d'administration générale.

Erweist sich die im Zusage- oder Berechtigungsscheine (Art. 10 und 11) bewilligte höchste

Branntweinmenge als unzureichend, so kann die Steuer-Direktion dieselbe auf Antrag des Ge-

werbtreibenden erhöhen.

règlement d'administration générale.

Gewerbtreibende, die neben demjenigen Gewerbe, für welches sie den Zusage- oder Berech-

tigungsschein erhalten wollen, ein Gewerbe betreiben, in welchem Branntwein ohne Anspruch

auf Steuervergütung verwendet wird (z. B. Likörfabrikation), sind auf Erfordern auch gehalten,

die verschiedenen Gewerbe in völlig getrennten Räumen zu betreiben.

règlement d'administration générale.

Personen, welche Branntwein zum Verkaufe denaturiren lassen wollen, haben bei der Steuer-

Direktion schriftlich die Erlaubnis zu beantragen, den denaturirten Branntwein an die von der

Steuerbehörde zum Bezüge desselben zugelassenen Gewerbtreibenden (Art. 11) und Kleinhändler

(Art. 16) verkaufen zu dürfen, und dabei den Ort der Lagerung des denaturirten Branntweins

anzugeben.

Von der Steuer-Direktion wird im geeigneten Falle ein jederzeit widerruflicher Erlaub-

nißschein auf längstens je ein Kalenderjahr ertheilt.

règlement d'administration générale.

Der Erlaubnißschein muß insbesondere enthalten

1. die Zusicherung der Steuervergütung für den auf Antrag des Händlers vorschriftsmäßig

denaturirten Branntwein;

2. die Verpflichtung, den denaturirten Branntwein nur an dem angemeldeten Ort zu lagern,

auch denselben nur an Gewerbtreibende (Art. 11) oder Kleinhändler (Art. 16), welche

sich als dazu berechtigt ausgewiesen haben, zu verkaufen;

3. die erforderlichen Vorschriften wegen Anordnung besonderer Kontrolen.

règlement d'administration générale.

Wer mit denaturirtem Branntwein Kleinhandel betreiben will, hat hierzu bei der Steuer-

Direktion unter Angabe des zur Lagerung des denaturirten Branntweins bestimmten Raumes,

schriftlich die Genehmigung nachzusuchen. Letztere ist auf längstens je ein Kalenderjahr zu er-

theilen, wenn ein örtliches Bedürfniß nachgewiesen wird, der Nachsuchende unbescholten ist, weder

Brennerei noch Handel mit Spirituosen betreibt, und wenn der angemeldete Lagerraum als ge-

eignet erscheint.

règlement d'administration générale.

Der Händler darf nicht weniger als je 20 Liter an einen Kleinhändler und nicht weniger als

je 10 Liter an einen Gewerbtreibenden verkaufen.

Der Kleinhändler darf nicht mehr als 3 Hektoliter denaturirten Branntwein auf Lager haben

und nicht in kleineren Einzelmengen als 2 Liter verkaufen.

règlement d'administration générale.

Bei dem Verkauf von denaturirtem Branntwein an Gewerbtreibende haben die Händler und

Kleinhändler die verkaufte Menge, unter Beifügung ihres Namens und des Datums, jedesmal

auf dem Berechtigungsscheine (Art. 11) zu vermerken, auch dürfen sie den Gewerbtreibenden de-

naturirten Branntwein über die Gesammtmenge hinaus, auf welche der Berechtigungsschein

lautet, nicht verabfolgen. Statt der Anschreibungen in dem Berechtigungsschein können Kupon-

bücher zugelassen werden.

règlement d'administration générale.

Gewerbtreibenden, welche sich im Besitz eines Zusagescheins oder Berechtigungsscheins (Art. 9

und 11) befinden, ist der Handel oder Kleinhandel mit denaturirtem Branntwein um ausnahms-

weise, und dann nur unter den von der Steuerbehörde besonders zu treffenden Bestimmungen

zu gestatten.

règlement d'administration générale.

Die Gewerbtreibenden und Händler (Art. 14) haben jede beabsichtigte Denaturirung von

Branntwein der Vezirkshebestelle mittelst eines von der Steuer-Verwaltung zu bestimmenden

Formulars anzumelden.

Bei Ueberwachung der Denaturirung müssen die Steuerbeamten namentlich auch darauf achten,

daß die Beschaffenheit des Branntweins den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 entspricht, daß

der zur Denaturirung gestellte Branntwein nicht bereits denaturirt war und daß eine gründliche

Vermischung des Denaturirungsmittels mit dem Branntwein durch Umrühren bewirkt wird.

Falls durch die Vornahme der von einem Gewerbtreibenden angemeldeten Denaturirung die

zugelassene höchste Jahresmenge (Art. 10 und 11) überschritten werden würde, ist die Anmel-

dung zurückzuweisen, beziehentlich die Denaturirung auf die entsprechend geringere Branntwein-

menge zu beschränken.

Auch kann die Steuer-Direktion die Denaturirung einstweilen versagen, wenn die Größe des

bei dem Gewerbtreibenden oder Händler vorhandenen Bestandes an denaturirtem Branntwein

und der bisherige Umfang der Verwendung beziehentlich des Verkaufs eine weitere Denaturirung

zur Zeit als nicht im Bedürfniß liegend erscheinen lassen.

Art. 2 1 .

Die Gewerbtreibenden und Händler, welche Branntwein denaturiren lassen, so wie auch die

Kleinhändler mit denaturirtem Branntwein haben über den Zugang und Abgang an denaturir-

tem Branntwein ein Kontobuch nach näherer Anweisung der Steuer-Verwaltung zu führen

Vierteljährlich ist ein Abschluß des Kontobuchs aufzustellen und der Steuer-Direktion einzureichen.

Das Kontobuch, desgleichen der Zusageschein, Berechtigungsschein, Erlaudnißschein oder die

schriftliche Genehmigung des Kleinhandels (Art. 9, 11, 14, 16) müssen an der von der Steuer-

behörde bestimmten Stelle der Gewerbs- oder Geschäftsräume aufbewahrt und zur Einsicht der

revidirenden Steuerbeamten bereit gehalten werden.

règlement d'administration générale.

Die Beamten der Steuerverwaltung sind befugt, jeder Zeit die zur Herstellung und Aufbe-

wahrung des denaturirten Branntweins, beziehentlich die zur Aufbewahrung des Holzgeistes

dienenden Räumlichkeiten der Gewerbtreibenden, Händler und Kleinhändler, sowie diejenigen

Gewerbs- oder Geschäftsräume, in welchen die Verwendung beziehentlich der Verkauf des

denaturirten Branntweins stattfinden soll, zu besuchen, die Vorräthe an solchem Branntwein so

wie an Holzgeist zu revidiren, auch Proben davon zu entnehmen.

Die Gewerbtreibenden, Händler und Kleinhändler sind verpflichtet, bei den Revisionen die

nöthigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen und auf Erfordern den Bestand an dena-

turirtem Branntwein nach näherer Anweisung der Steuerbehörde zu deklariren, ebenso ist den

Beamten jede über den Gewerbs- oder Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft zu ertheilen, sowie

den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern Einsicht in die Fabrikations-oder Ge-

schäftsbücher, Fakturen u.s.w. zu gewähren.

Bei den Gewerbtreibenden und Händlern, welche Branntwein denaturiren lassen, soll jährlich

mindestens ein Mal eine vollständige Bestandesaufnahme der Vorräthe an denaturirtem Brannt-

wein durch die Steuerbehörde stattfinden. Bei Abweichungen des Istbestandes vom Sollbestande

bis zu 10 Prozent kann nach Ermessen der Steuerdirektion, welcher in allen Fällen die aufge-

nommene Verhandlung vorzulegen ist, von Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden.

règlement d'administration générale.

Die Steuerstelle hat über die Denaturirung von Branntwein ein Register zu führen, dasselbe

vierteljährlich abzuschließen und nebst den Denaturirungs-Anmeldungen der Steuerdirektion ein-

zureichen.

Außerdem ist bei der Steuerstelle die Gesammtmenge des für jeden Gewerbtreibenden und

Händler denaturirten Branntweins in Vierteljahrsabschnitten mittelst fortlaufender Anschreibung

nachzuweisen.

Die Steuerdirektion führt über die ertheilten Zusage-, Berechtigungs- und Erlaubnißscheine,

sowie über die gewährten Genehmigungen des Kleinhandels mit methylirtem Branntwein (Art. 9,

11, 14, 16) ein Notizbuch und stellt vierteljährlich eine Liquidation über die zu zahlende Steuer-

Vergütung auf.

den Fabrikanten

1. von Farblacken für Ta-

peten.

2. von Zündhütchen,

3. von Chemikalien,

4. von Essig,

für Branntwein zur Her-

stellung

der Farblacke,

des Knallquecksilbers,

a) der Alkoloide,

b) der als Arzneimittel ge-

brauchten Extraktivstoffe,

wie

Jalappenharz

und

Skammonium,

c) des Chloroforms, des

Jodoforms, des Aethers

(Schwefeläthers) und des

Chloralhydrats,

d) des Kollodiums, des Hoff-

mannsgeistes, (spiritus )

sulfurico ætherius), des

Tannins, der

Salicyl-

säure und der salicilsauren

Salze,

des Essigs,

nach Vermischung

mit 5 Prozent Holzgeist;

mit 5 Prozent Holzgeist

mit 5 Prozent Holzgeist oder

½

Prozent Terpentinöl

oder 0,025 Prozent Thier-

öl;

mit ½ Prozent Terpentinöl;

mit 0,025 Prozent Thieröl;

mit 10 Prozent Schwefel-

äther ;

mit 300 Prozent Wasser und

100 Prozent Essig von 6

Prozent Gehalt an Essig-

säure

(Essigsäurehydrat)

nach amtlicher

Prüfung

dieses Gehalts.

Den Fabrikanten, welche Essig vorwiegend zu einem Gehalt von mindestens 8 Prozent an

Essigsäure (Essigsäurehndrat) bereiten, kann seitens der Steuer-Direktion gestattet werden, den

Branntwein mit einer geringeren Menge als 300 Prozent Wasser, jedoch nicht weniger als 100

Prozent, zu vermischen.

Zu den Fabrikanten von Essig sind auch die Fabrikanten von Bleiweiß und essigsauren Salzen

zu rechnen, welche zur Herstellung der bezeichneten Fabrikate Essig bereiten.

règlement d'administration générale.

Die Steuervergütung für Branntwein, welcher anders als mit 10 Prozent Holzgeist de-

naturirt ist, wird gewährt

II. Steuervergütung für den mit weniger als 10 Prozent Holzgeist

oder mit anderen Stoffen denaturirten Branntwein.

nur für die betreffenden Gewerbtreibenden selbst und nur in deren Gewerbsräumen vorge-

nommen werden.

règlement d'administration générale.

Aus die Fälle des Art. 24 finden im Allgemeinen die in den Art. 5 bis 10, 12, 13, 19 bis

23 enthaltenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. Doch dürfen Denaturirungen nach Art. 24

règlement d'administration générale.

Bezüglich der Fabrikanten von Essig werden die nach Art. 25 geltenden Vorschriften außer-

dem durch nachstehende Bestimmungen ergänzt und abgeändert

1. Den Essigfabrikanten ist gestattet, Branntwein von geringerer Stärke als 80 Prozent Tralles,

und zwar bis zu 35 Prozent herab, denaturiren zu lassen.

2. Zur Vornahme der Denaturirung muß in den Gewerbsräumen ein steueramtlich auf

nassem Wege vermessenes und mit einer Vorrichtung zur Ablesung des Flüssigkeitsstandes ver-

sehenes, feststehendes Gefäß vorhanden sein.

3. In dem Gebäude, in welchem die Essigbereitung stattfindet, oder in einem angrenzenden

Räume darf ein Destillirapparat nicht gehalten werden. Ausnahmen sind zulässig für Fabrikanten,

welche den Essig ganz oder theilweise zur Herstellung von Bleiweiß oder Bleizucker verwenden

oder welche die mit dem Essig bereiteten essigsauren Salze zu Essigsäure verarbeiten. In den

Fällen einer Ausnahmebewilligung dürfen die Fabrikanten den denaturirten Branntwein, das

Essiggut und den bereiteten Essig nur in den der Steuerstelle angemeldeten Räumen und Ge-

fäßen aufbewahren.

4. Die Aufstellung und Einrichtung eines vierteljährlichen Abschlusses des Kontobuchs liegt

den Essigfabrikanten nicht ob.

règlement d'administration générale.

Abweichungen von den Bestimmungen dieses Regulativs können, sofern sie den für die deutsche

Branntweinsteuer-Gemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen, von dem General-Director

der Finanzen angeordnet werden.

C. Strafbestimmungen.

règlement d'administration générale.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht dadurch eine

andere Strafe verwirkt ist, nach Maßgabe der Art. 3 und 4 des Gesetzes vom heutigen Tage,

betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, zur Bestrafung gezogen.

D. Transitorische Bestimmungen.

règlement d'administration générale.

Die Steuervergütung für den vom 1. Januar d. I . bis zum Tage der Inkrafttretung dieses

Regulativs zu gewerblichen Zwecken verwendeten Branntwein wird nur solchen Gewerbtreibenden

gewährt, welche kaufmännische Bücher nach den Vorschriften des Gesetzes führen, und welche

sich durch diese den Beamten der Steuerverwaltung zur Einsicht vorzulegenden Bücher über die

Herkunft des Branntweins und dessen Verwendung zu dem angegebenen Zwecke der Steuerver-

waltung gegenüber überzeugend ausweisen, und den genannten Beamten überdies gestatten, ihre

Betriebsräume zu betreten und die vorhandenen Vorräthe an Fabrikat und Material aufzunehmen.

règlement d'administration générale.

Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

I m Haag, den 29. September 1880.

Der General-Director der Finanzen,

P. v. Röbe.

Wilhelm.

69a

Bekanntmachung. — Prüfungsjury.

Die Prüfungsjury für physikalische und mathe-

matische Wissenschaften, bestehend aus den HH.

Salentiny, Doctor der exakten Wissenschaften,

als Präsident, Martha, Professor am Athe-

näum,

August

Müllendorff,

Director

des

Progymnasiums zu Echternach, Thill, Professor

am Athenäum, als Mitglieder, und Philippe,

Professor ebendaselbst, als Mitglied - Secretär,

wird vom 19. bis 21. October d.I. in ordent-

licher Sitzung in einem der Säle des Athenäums

zusammentreten, um zur Prüfung der HH. Franz

de

Colnet,

aus

Bartringen,

Jakob

Grob

und

Emil

d'Huart,

beide

aus

Luxemburg,

Recipienden für die Candidatur der physikalischen

und mathematischen Wissenschaften, zu schreiten.

Die schriftliche Prüfung für sämmtliche Reci-

pienden ist auf den 19. October um 9 Uhr Vor-

mittags anberaumt.

Die mündliche Prüfung findet Statt wie folgt

für Hrn de Colnet, den 20. October, 5 Uhr

Nachmittags; für Hrn. Grob, am 21. October,

9 Uhr Vormittags, und für Hrn. d'Huart, am

nämlichen Tage, um 3 Uhr Nachmittags.

Luxemburg den 28. September 1880.

Der General-Director der Finanzen,

V. v. Röbe.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu-

tigen

Tage

ist

Hr.

Jahann

Hilger-Molitor,

Ackerer zu Bartringen, in Ersetzung des Herrn

Nikolaus Goergen, dem Entlassung bewilligt,

zum Schöffen der Gemeinde Bartringen ernannt

worden.

Luxemburg den 29. September 1880.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

Bekanntmachung. — Gemeindereglement.

In seiner Sitzung vom 8. ds. Mts. hat der

Gemeinderath von Remich ein Reglement über

Avis. — Jury d'examen.

Le jury d'examen pour les sciences physiques

et mathématiques composé de MM. Salentiny,

docteur en sciences, président, Martha, profes-

seur à l'athénée, Auguste Mullendorff, directeur

du progymnase d'Echternach, Thill, professeur à

l'athénée, membres, et Philippe, professeur au

même établissement, membre-secrétaire, se réu-

nira en session ordinaire du 19 au 21 octobre

prochain dans une des salles de l'athénée, à l'effet

de procéder à l'examen de MM. François de

Colnet de Bertrange, Jacques Grob et Émile

d'Huart de Luxembourg, tous récipiendaires

pour la candidature en sciences physiques et

mathématiques.

L'examen par écrit pour tous les récipiendaires

est fixé au mardi, 19 octobre, à 9 heures du matin

et à 3 heures de relevée.

L'examen oral aura lieu dans l'ordre suivant

celui de M. de Colnet, le 20 octobre à 5 heures

de relevée, celui de M. Grob, le 21 octobre à 9

heures du matin, et celui de M. d'Huart, le même

jour à 3 heures de relevée.

Luxembourg, le 28 septembre 1880.

Le Directeur général des finances,

V. DE ROEBE.

Avis. — Administration communale.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour, M.

Jean Hilger-Molitor,

cultivateur à Bertrange, a

été nommé échevin de la commune de Bertrange,

en remplacement de M. Nicolas Gœrgen, démis-

sionnaire.

Luxembourg, le 29 septembre 1880.

Le Directeur général de l'intérieur,

H. KIRPACH.

Avis. — Règlement communal.

Dans sa séance du 8 septembre courant, le con-

seil communal de Remich a arrêté un règlement

die Sperrung der Weinberge in dieser Gemeinde

für 1880 beschlossen. — Dieses Reglement ist

vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.

Luxemburg den 29. September 1880.

Der General-Director des Innern,

H. Kirpach.

N°

Date.

9 septembre

id.

id.

id.

id.

10 septembre

id.

id.

11 septembre

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

id.

13 septembre

id.

id.

id.

id.

id.

id.

Noms et prénoms.

Diederich, Mathias.

Haler, Jean.

Sauer, Léon.

München, Alphonse.

Liger, Auguste.

Scheid.

Raynaud, Furcy-Maxime.

Hemmer, Jean-Jacques.

Marx, Jacques (fils).

Schrœder, Jean.

Zenners, Jacques.

Braas, Jean.

Zeimes, Mathias.

Baron del Marmol, Joseph.

de Suicay, Edgar.

Faber, Georges.

Kellen, Nicolas.

Tibesar, Pierre.

Weckbecker, Raoul.

Weidenhaupt, Herm.-Joseph.

Tibesar, Jean-Pierre.

Witry, Léopold.

Conzemius, Antoine.

Saur, Ernest.

Velter, Gustave.

Wiltius, Nicolas.

Nelles, Auguste.

Pemmers, Pierre.

Dehasse, Auguste-Denis.

Læis, Adolphe.

Læis, Prosper.

Arend, Nicolas.

Qualité.

Agronome.

Propriétaire et cabaretier.

Étudiant en droit.

Ingénieur.

Avocat.

Capitaine-adjudant-major.

Directeur de la faïencerie.

Négociant.

Cultivateur.

id.

id.

Tailleur d'habits.

Cultivateur.

Rentier.

Propriétaire.

Industriel.

Garde particulier.

Cultivateur.

Pharmacien.

Négociant.

Propriétaire.

Propriétaire-rentier.

Juge de paix.

Marchand-tanneur.

Propriétaire.

id.

Pharmacien.

Avocat.

Industriel.

Agent d'affaires.

Avocat-avoué.

Cultivateur.

Domicile.

Filsdorf.

Brandenbourg.

Thionville.

Luxembourg.

id.

Belgique.

Rollingergrund.

Capellen.

Mondorf-les-bains.

Landscheid.

id.

Berlé.

Munshausen.

Ensival (Belgique).

Angleur

(id).

Wiltz.

Niedercolpach.

Stegen.

Luxembourg.

Remich.

Schrondweiler.

Echternach.

Lullange.

Remich.

id.

Elvange.

Diekirch.

id.

Liége.

Diekirch.

Diekirch.

Garnich.

pour le ban de vendange de la commune en 1880.

— Ce règlement a été dûment publié.

Luxembourg, le 29 septembre 1880.

Le Directeur général de l'intérieur,

H . K I R P A C H .

Relevé des personnes auxquelles ont été délivrés des permis de chasse du 9 au 15 septembre 1880.

13 septembre

id.

id.

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id.

id.

id.

id.

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14 septembre

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15 septembre

id.

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id.

id.

id.

id.

id.

îd.

id.

id.

Metzler, Jean-Pierre.

Geymer, Michel.

Kayl, Egide.

Schmitz, Jacques.

Kerschen, Antoine.

Franck, Pierre.

Giesch, Nicolas.

Feyden, Jean-Nicolas.

Diderich, Jean-Jacques.

Ladner, Hubert.

Godchaux, Henri.

Godchaux, Ernest.

Godchaux, Paul.

Franck, Guillaume (père).

Gratia, Nicolas (père).

de Colnet, François.

Majerus, Michel.

Elsen, Jean-Pierre.

Penning, André.

Breistroff, Pierre.

Diderich, Jean-Pierre.

Gaasch, Jean-Pierre.

Kayl, François.

Conzemius, Joseph.

Thillanz, Jean.

Mehlen, Mathias,

Schrœder, François.

Altmann, Pierre.

Jacoby, Pierre.

de la Haye, Charles.

Lessel, Jacques-Gustave.

Belwald, Michel.

Juncker, Jean.

Brincour, Joseph.

Lamort, Jules.

d'Olimart, Joseph.

Zahn, Gustave.

Nothomb, Léon.

Nothomb, Alphonse.

Glæsener, Henri.

Nestor, Vincent.

Cultivateur.

id.

Propriétaire.

id.

id.

Propriétaire-rentier.

Cultivateur.

Avocat.

id.

Tanneur.

Industriel.

id.

id.

Propriétaire-rentier.

Cultivateur.

Étudiant.

Laboureur.

id.

Propriétaire.

id.

id.

id.

Sans état.

Propriétaire.

id.

Propriétaire et député.

Cultivateur.

id.

Garde général particulier.

Capitaine en retraite.

Notaire.

Garde particulier.

id.

Avocat et député.

Propriétaire.

Conseiller hon. à la Cour.

Professeur.

Étudiant-

Propriétaire.

Receveur communal.

Propriétaire.

Hivange.

id.

Kahler.

Garnich.

Hivange.

Garnich.

Kahler.

Luxembourg.

id.

Trèves.

Schleifmühl.

id.

id.

Clemency.

id.

Bertrange.

Welscheid.

id.

Schieren.

Hellange.

id.

id.

Schœnfels.

Boevange (Clervaux).

Hamiville.

Manternach

Dippach.

Schüttrange.

Hostert

Niederanven.

Mondorf,

Grenzingen.

id.

Luxembourg.

id.

id.

id.

Petange.

id.

Heiderscheid.

Bertrange.

Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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